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IV.2014.00334

Eintritt des Versicherungsfalls rückwirkend nicht mehr feststellbar.

Zürich SozVersG · 2015-11-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1981 geborene X.___

begann im Jahr 1999

eine Lehre zum Zim merman n, welche er jedoch ein halbes Jahr später abbrach (Urk. 9/1).

Ab dem Jahr 2001 lebte er bis 2004 überwiegend in Y.___, wo er im Jahr 2000 ge heirat e t hatte und seine Tochter zur Welt kam (Urk. 9/28) und arbeitete im Rahmen kurzer befristeter Arbeitsverhältnisse in der Sc hweiz (vgl. Urk. 9/2-3, u.a. im geschützten Rahmen) . Im August 2004 meldete sich X.___

erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psychische Probleme, Depression und ADHD sowie einen vorausge gangenen stationären Au fenthalt in der Z.___ zum B ezug von Leistungen

der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher wie medizinischer Hinsicht ver neinte die IV- Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 den A nspruch auf I V- Leistungen (I nvalidenrente und berufliche Massnahmen) . Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängig keitsverhalten (Alkoh o lsucht) gegeben sei und daher keine Invalidität im Sinne des Gese tz es vorliege (Urk. 9/6). Diese Verfügung blieb -

X.___ war im August 2004 wieder nach Y.___ zurückgekehrt - u n an gefochten. 2.

Von Ende August 2004 an hatte

X.___ Wohnsitz

in Y.___, von wo aus er im März 2012 in die Schweiz zurückkehrte (vgl . Urk.

9/10) . V om 31.

März bis zum 4.

Juni 2012 war er abermals in der Z.___

hospitalisiert (vgl. Urk. 9/9 S. 1). Unter Hinweis auf eine chronisch paranoide Schizophrenie sowie eine Panikstörung meldete er sich mit

Gesuch datierend vom 21. September 2012

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk .

9/10) . Nach Einho lung von ärztlichen Berichten

bei der Z.___ sowie bei den nachbehandelnden Ä rzt en (Urk. 9/19—20) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 8/25)

sprach die IV-Stelle X.___

- ausgehend von einer seit 31. März 2012 bestehenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit - mit Verfügung vom 14. Januar 2014 mit Wirkung a b 1. April 201 3 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung (zuzüglich Kinderrente) zu (Urk. 8/38). 3.

Dagegen erhob X.___ mit bei der IV-Stelle eingereichter und an das hiesige Gericht weitergeleiteter Eingabe (vgl. Urk. 5) vom 13. Februar 2014 Be schwerde mit dem Antrag um Ausrichtung einer 100 % igen IV- Rente (gemeint: einer vollen statt einer Teilrente; vgl. Urk. 1/1). Mit Eingabe vom 17.

März 2014 liess er

zudem

– zwischenzeitlich vertreten durch lic. iur. O.___ – in prozessualer Hinsicht um Durchführung eines zweiten Schrifte n wechsels sowie um Beigabe einer u n entgeltlichen Rechtsverbeiständung ersu chen (Urk.

1/2).

Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 stellte die IV-Stelle An trag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts verbeiständung ab und ordnete einen zw eiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Mit Replik vom 17. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren da hingehend präzisieren, als er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung so wie Neuberechnung der Rente auf Grundlage einer seit zehn Jahren bestehen den Erkrankung beantragte; eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese gestützt auf die korrekt ermittelte me dizinische Aktenlage die gesetzlichen Ansprüche neu verfüge (Urk. 12). Die Verwaltung verzichtete am 2. September 2014 auf Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 16. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1 .4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 . 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .

2 .1

Die Verwaltung führte in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss getätigten A bklärungen bestehe beim Versicherten seit 31. März 2012 eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und somit ein Invaliditätsgrad von 100 %. Die gesundheitliche Einschränkung im bestehenden Ausmass sei dauerhaft ausge wiesen. D as Wartejahr sei per 31. März 2013 abgelaufen, doch entstehe d er Rentenanspruch

frühestens sechs Monate seit Geltendmachung des Leistungs anspruchs . D ie Anmeldung sei am 1. Oktober 2012 eingegangen, weshalb die Leistungen ab

1. April 2013 ausgerichtet würden (Urk. 2). 2 .2

Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass die gänzli che Einschränkung der Arbeits

- bzw . Erwerbs fähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit mindestens 10 Jahren bestehe, wie dies auch den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten zu entnehmen sei. D er Rentenbe ginn am 1. März 2013

sei zwar nicht bestritten, doch sei der Rentenb erechnung die korrekte medizinische Aktenlage zugrunde zu legen. Im Ü brigen sei nicht ersichtlich, weshalb die Verwaltung dem Beschwerdeführer lediglich eine Erzie hungsgutschrift angerechnet habe

(Urk. 1 2).

2.3

Unstreitig ist n ach dem Gesagten zwischen den Parteien, dass seit

Ergehen der ersten (leistungsverneinenden) Verfügung vom 25. Oktober 2004 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist

(vgl. E. 1 .3 hievor) . Ebenfalls steht

m it Blick auf die vom 21. September 2012 datierende (Neu-)Anmeldung sowie die (jedenfalls) seit März 2012 unstreitig ge gebene vollständige Erwerbsunfähigkeit ausser Frage, dass der Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat; dabei ist der Anspruchsbeginn

- entgegen der angefochtenen Verfügung - auf den 1. März 2013 festzusetzen, was von der Beschwerdegegnerin du plicando nicht in Frage gestellt worden ist (vgl. vom 21. September 2012 datierende Anmeldung [Urk. 9/10 S. 6; effektiv eingereicht am 25.

o der 26. September 2012, Urk. 9/15 ] plus sechs Monate, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Verfügung des hiesigen Gerichts vom 15. Mai 2014; Urk. 10). Selbst wenn das Anmeldeformular (Urk. 9/10) erst am 1. Oktober 2012 ein gegangen wäre, wie die Beschwerdegegnerin gelten d macht (Urk. 2), bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer und die ihn unterstützende Sozialhilfebe hörde bereits Anfang September 2012 an die Beschwerdegegnerin gelangten und um Rentenauszahlung an eine Drittbehörde ersuchten (Urk. 9/7 8). Damit brachten sie zweifelsohne den Willen zum Ausdruck, Leistungen der Invaliden versicherungen zu beanspruchen, was grundsätzlich als Anmeldung genügt (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 12-13 zu Art. 29). Auch wenn der Beschwerdeführer entgegen Art. 29 Abs. 1 ATSG für diese An meldung nicht das für die Invalidenversicherung gültige Formular verwendet hat, schadet dies in Bezug auf die zeitliche Wirkung nicht. Denn nach Art. 29 Abs. 3 ATSG ist für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen - wo runter der Zeitpunkt der Anmeldung zu begreifen ist - auch eine nicht formge rechte Anmeldung ausreichend. Ausgehend von der Anmeldung im September 2012 ist daher in teilweiser Gut heissung der Beschwerde der Rentenbeginn auf den 1. März 2013 festzusetzen.

Streitig ist sodann der Beginn des materiellrechtlichen Rentenanspruchs .

Z u prüfen ist somit die Frage, in welchem Zeitpunkt die für den Anspruch auf eine Rente erforderliche Invalidität (Versicherungsfall) eingetreten ist . Dies vor dem Hintergrund, dass der Beginn des materiellrechtlichen Rentenanspruchs für verschiedene Elemente der Rentenberechnung (zu berücksichtigende Beitrags zeiten und entsprechende Erwerbseinkommen sowie Erziehungsgutschriften etc.; vgl. dazu etwa Meyer/Reichmuth, Rechtsprech ung des Bundesgerichts zum IVG; Art. 28 Rz 2) und somit

die Höhe der zugesprochenen ganzen Rente massge bend ist (vgl. auch Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) . 3.

3.1

Der l eistungsabweisenden Verfügung vom 25. Oktober 2004 lag in medizini scher Hinsicht der Bericht der Z.___ vom 14. Oktober 2004 (wo der Versicherte erstmals in der Zeit vom 24. Mai bis 14. Juni 2004 freiwillig zum Alkoholent zug und ein zweites Mal von 17. Juli 2004 bis 18. August 2004 hospitalisiert war) zugrunde.

Darin

diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärztin nen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F1 0 .21), g egenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung, so wie anamnestisch ein ADHD in der Kindheit und in der Jugend. Sie gaben im Wesentlichen an, die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit des Patienten sei aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit eingeschränkt. Auch Konzentrations- und Auffassungsvermögen ersch i e nen klinisch eingeschränkt.

D och habe aufgrund der Abreise des Patienten nach Y.___

die geplante

ADHD- Abklärung nicht mehr durchgeführt werden können. Sie attestierten dem Versicherten für die Zeit des stationären Aufenthalts von 17. Juli 2004 bis 18. August 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und gaben an, die Arbeitsfähigkeit sei im Üb ri gen ni cht beurteilbar (Urk. 9/4). 3.2

Der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Januar 2014 lagen die folgenden Berichte zugrunde: 3.2.1

Hausarzt Dr. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FHM, bei welchem der Versicherte seit 6. Juni 2012 in Behandlung stand, diagnostizierte in seine n Be richt en vom

31. Oktober und

7. November 2012 an die IV-Stelle mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie mit F.___ zuständen und Verfolgungswahn und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hy peruricämie und Dyslipidämie. Er attestierte dem Versicherten eine 100 % ige Ar beitsunfähigkeit seit „ca. 2000“ und verwies im Übrigen auf die Angaben von Dr. B.___

und der Tagesklinik C.___ (Urk. 9/17). 3.2.2

In ihrem Bericht vom 25. September 2012 diagnostizierten med. pract. B.___ sowie Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie sowie Chefarzt am Zentrum für E.___, wo der Versicherte nach dem stationären Aufenthalt in der Z.___, mithin seit 4. Juni 2012 in Behandlung stand, eine chronisch paranoide Schizo phrenie (ICD-10 F20.0), bestehend seit mehr als 10 Jahren, Erstdiagnose 2012, sowie eine Panikstörung mit Agoraphobie, Erstdiagnose 201 2. Si e gaben zur Hauptsache an, die bestehende chronisch-paranoide Schizophrenie gehe beim Versicherten mit deutlichen kognitiven affektiven und psychomotorischen Symptomen im Sinne einer schizophrenen Negativsymptomatik einher, welche ein allgemein reduziertes psychosoziales Funktionsniveau bedingten. Zudem bestünden residuelle

inhaltliche Denkstörungen. Bei zunehmender Belastung sei eine erneute Exacerbation psychotischer Symptomatik wahrscheinlich. Auf grund der oben ausgeführten Einschränkungen bestehe aus medizinischer Sicht eine vollständige Leistungseinschränkung;

der Versicherte sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen . Seit dem 31. März 2012 bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/9) .

Diese Angaben bestä tigte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 29. Juli 2013 im Wesentlichen (Urk. 9/19). 3.2 . 3

Im Austrittsbericht der Z.___ vom 1 2. Juli 2013, wo der Versicherte im Jahr 2013 wegen zunehmendem Alkoholkonsum in stationärer Behandlung stand, stellte die zuständige Oberärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH,

folgende Diagnosen: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), Psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol: A kute Intoxikation (akuter Rausch; ICD-10 F10.0) sowie eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) . Sie gab an, der Eintritt des Versicherten zum stationären Aufenthalt sei freiwillig auf Zuweisung d es be handelnden Psychiaters erfolgt . Dies wegen zunehmendem Alkoholkonsum vor dem Hintergrund einer langjährigen bekannten Alkoholabhängigkeit und einer paranoiden Schizophrenie, die aktuell aber nicht psychopathologisch im Vor dergrund st ehe . Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (Urk. 9/20).

4. 4.1

Gestützt auf die vorgenannten ärztlichen Berichte, namentlich des E.___,

ist ausgewiesen und gehen die Parteien darin einig, dass der Versicherte jedenfalls seit Eintritt in die Z.___

Ende März 2012 aus psychischen Gründen – aufgrund der paranoiden Schizophrenie – in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt ist und eine vollständige Erwerbsunfähigkeit besteht. Uneins sind die Parteien hingegen darin, ob – wie der Beschwerdeführer geltend mach en läss t – die festgestellte Arbeits un fähigkeit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten war . Während die Verwaltung gestützt auf die Akten von einer Er werbsunfähigkeit ab E intritt in die Z.___ am 31. März 2012 ausgeht,

vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass

– wie die medizinischen Akten belegten

- die paranoide Schizo p hrenie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit rund 10 Jahren bestehe .

D em entsprechend sei der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise des Versicherungsfal ls (Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG)

auf einen früheren Zeitpunkt festzulegen . 4.2

Zwar ist

dem Vorbringen des Beschwerdeführers

insoweit zu folgen, als

die Tatsa che, wonach die Diagnose der paranoiden Schizophrenie erstmals im Jahr 2012 erhoben

wurde, nicht zwangsläufig bedeute t, dass sich die Krankheit erst in diesem Zeitpunkt manifesti ert hat . Gleichwohl vermag der Beschwerdeführer im Ergebnis nichts für sich abzuleiten. Denn soweit er geltend macht, diese Er krankung habe bereits seit rund 10 Jahren (vor der Erstdiagnose)

vor bestanden (und damit auch eine

seither bestehende Erwerbsunfähigkeit), und er hiefür ins besondere auf die Angaben der behande lnden Ärzte des E.___ (Dres.

D.___ sowie B.___) verweist, vermögen diese das Vorbringen nicht hinrei chend zu stützen. Denn nicht nur ist anzumerken, dass diese Ärzte

wohl vom einem früheren Krankheitseintritt ausgehen, eine Arbeitsunfähig k e i t jedoch

erst ab dem 31. März 2012 konkret attestieren .

Soweit sie den Krankheit s eintritt als dann retrospektiv

auf zehn Jahre zurück festlegen, wird diese Einschätzung nicht

hinreichend

begründet .

D iese Einschätzung

steht zudem in Widerspruch zu den vorhandenen echtzeitlichen Angaben, hatten die für den - der unange fochten gebliebenen Verfügung vom 25. Oktober 2004 zugrunde liegenden - Bericht der Z.___ vom 14. Oktober 2004 verantwortlich zeichnenden Ärzte doch trotz längerem Beobachtungszeitraum im Jahr 2004 noch keine entsprechende Störung diagnostiziert (Urk. 9/4) .

Die retrospektive Einschätzung beruht - soweit ersichtlich – vielmehr

allein auf den Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch wenig detailliert und bezüglich zeitlicher Angaben überdies ungenau sind (vgl. Urk. 9/9 S. 1 f.), weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Den Akten sind keine echtzeitlichen Angaben darüber zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer bereits während seines Aufenthalts in Y.___ massgeblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Allein das nicht sub stantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend verschiedene Hospita lisierungen (Urk. 12 S. 6) geben keine rechtsgenügliche Anhaltspunkte für die Annahme einer massgeblichen Gesundheitsstörung, so dass sich entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers Weiterungen hiezu erübrigen (BGE 136 I 299 E. 5.3). 4.3

Die leistungsverweigernde Verfügung vom 25. Oktober 2004 steht dem behaupte ten Krankheitsbeginn (und einer damit einhergehenden Erwerbsunfä higkeit) bereits im Jahr 2002 von vornherein entgegen. Dass sich der Gesund heitszustand vor der Hospitalisation in der Z.___ im März 2012 wesentlich ver schlechtert hätte, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Denn es bleiben bezüglich Vorhandensein, Ausprägung und Verlauf der psy chischen Beeinträchtigung seit Ergehen der rechtskräftigen leistungsverneinen den Verfügung im Oktober 2004 letztlich einzig die retrospektiven

subjektiven Angaben des Beschwerdeführers . Es muss – vor dem Hintergrund der ihm attes tierten schwerwiegenden psychischen Störung und Defizite – jedoch

davon aus gegangen werden, dass auch im Rahmen einer Begutachtung

keine zuverlässi gen und für die Belange der Invaliditätsbemessung genügenden Auskünfte zu erwarten wären .

Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, dass selbst mit Blick auf den im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (vgl. statt vieler: BGE 126 V 360

E. 5b)

einigermas sen zuverlässige Angaben erforderlich sind, da der Verlauf bei Schizophrenien im Allgemeinen grosse Unterschiede aufweist und gerade bei paranoiden Schi zophrenien der Verlauf episodisch mit teilweiser oder vollständiger Remission oder chronisch sein kann (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, Ziff. F20.0

S. 131) . Denn für die Invaliditätsbemessung kommt es auf die (konkrete) psychi sche Beeinträchtigung bzw. Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an, w eshalb für die Beurteilung auch nicht allein auf die in der medizinischen Literatur für ein bestimmtes Krankheitsbild dokumentierten Durchschnittszahlen abgestellt werden dürfte (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts B 68/04 vom 1 4. Juni 2005 E. 3.3). 4.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegenden Berichte keine hinrei chende Grundlage für die Annahme bilden, es sei mit überwi e gender Wahr scheinl i chkeit von einem seit 10 Jahre n vor der Erstdiagnose im Jahr 2012 be stehenden und im gesamten Zeitraum eine vollständige Erwerbsunfähigkeit be gründe nd en Gesundheitsschaden auszugehen . Alsdann ist mit Blick auf die sich vorliegend stellenden Fragen sowie die konkreten Umstände des vorliegenden Falls

nicht zu erwarten, dass mittels weiterer Abklärungen e in Sachverhalt er mittelt werden kann, der zumindest die überwi e gende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Damit bleibt es bei den Grundlagen, auf welche sich di e angefochtene Verfügung stützt.

Die Beschwerde ist daher insoweit teilweise gutzuheissen, als der Rentenbeginn auf den 1. März 2013 (statt 1. April 2013) festzusetzen ist.

Im Übrigen ist sie abzuweisen. 4.5

D er Beschwerdeführer lässt schliesslich geltend machen, es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm nur eine Erziehungsgutschrift angerechnet worden sei . So habe er seit der Geburt der Tochter im Jahr 2000 bis 2008 mit ihr in Y.___ gelebt (worauf die Tochter in die Schweiz gekommen sei; Urk. 12 S. 5) .

Diesbezüglich ist

darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung von Erziehungsgut schriften die Versicherteneigensc haft voraussetzt (vgl. Art. 29 sexies AHVG).

D ass d er Beschwerdeführer

in der Zeit, in welcher er Wohnsitz in Y.___ hatte,

(fre i willig)

v ersicher t war, macht er jedoch nicht geltend und ist aus den Akten nicht ersichtlich .

5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. -- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer, der lediglich einen unwesentlichen Teilerfolg erzielt und zur Hauptsache unterliegt, zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Aus demselben Grund ist auf die Zusprache einer Parteientschädigung zu verzichten. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. Januar 2014 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1981 geborene X.___

begann im Jahr 1999

eine Lehre zum Zim merman n, welche er jedoch ein halbes Jahr später abbrach (Urk. 9/1).

Ab dem Jahr 2001 lebte er bis 2004 überwiegend in Y.___, wo er im Jahr 2000 ge heirat e t hatte und seine Tochter zur Welt kam (Urk. 9/28) und arbeitete im Rahmen kurzer befristeter Arbeitsverhältnisse in der Sc hweiz (vgl. Urk. 9/2-3, u.a. im geschützten Rahmen) . Im August 2004 meldete sich X.___

erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psychische Probleme, Depression und ADHD sowie einen vorausge gangenen stationären Au fenthalt in der Z.___ zum B ezug von Leistungen

der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher wie medizinischer Hinsicht ver neinte die IV- Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 den A nspruch auf I V- Leistungen (I nvalidenrente und berufliche Massnahmen) . Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängig keitsverhalten (Alkoh o lsucht) gegeben sei und daher keine Invalidität im Sinne des Gese tz es vorliege (Urk. 9/6). Diese Verfügung blieb -

X.___ war im August 2004 wieder nach Y.___ zurückgekehrt - u n an gefochten.

E. 2 Von Ende August 2004 an hatte

X.___ Wohnsitz

in Y.___, von wo aus er im März 2012 in die Schweiz zurückkehrte (vgl . Urk.

9/10) . V om 31.

März bis zum 4.

Juni 2012 war er abermals in der Z.___

hospitalisiert (vgl. Urk. 9/9 S. 1). Unter Hinweis auf eine chronisch paranoide Schizophrenie sowie eine Panikstörung meldete er sich mit

Gesuch datierend vom 21. September 2012

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk .

9/10) . Nach Einho lung von ärztlichen Berichten

bei der Z.___ sowie bei den nachbehandelnden Ä rzt en (Urk. 9/19—20) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 8/25)

sprach die IV-Stelle X.___

- ausgehend von einer seit 31. März 2012 bestehenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit - mit Verfügung vom 14. Januar 2014 mit Wirkung a b 1. April 201

E. 2.3 Unstreitig ist n ach dem Gesagten zwischen den Parteien, dass seit

Ergehen der ersten (leistungsverneinenden) Verfügung vom 25. Oktober 2004 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist

(vgl. E. 1 .3 hievor) . Ebenfalls steht

m it Blick auf die vom 21. September 2012 datierende (Neu-)Anmeldung sowie die (jedenfalls) seit März 2012 unstreitig ge gebene vollständige Erwerbsunfähigkeit ausser Frage, dass der Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat; dabei ist der Anspruchsbeginn

- entgegen der angefochtenen Verfügung - auf den 1. März 2013 festzusetzen, was von der Beschwerdegegnerin du plicando nicht in Frage gestellt worden ist (vgl. vom 21. September 2012 datierende Anmeldung [Urk. 9/10 S. 6; effektiv eingereicht am 25.

o der 26. September 2012, Urk. 9/15 ] plus sechs Monate, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Verfügung des hiesigen Gerichts vom 15. Mai 2014; Urk.

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1 .4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .

E. 3.1 Der l eistungsabweisenden Verfügung vom 25. Oktober 2004 lag in medizini scher Hinsicht der Bericht der Z.___ vom 14. Oktober 2004 (wo der Versicherte erstmals in der Zeit vom 24. Mai bis 14. Juni 2004 freiwillig zum Alkoholent zug und ein zweites Mal von 17. Juli 2004 bis 18. August 2004 hospitalisiert war) zugrunde.

Darin

diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärztin nen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F1 0 .21), g egenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung, so wie anamnestisch ein ADHD in der Kindheit und in der Jugend. Sie gaben im Wesentlichen an, die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit des Patienten sei aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit eingeschränkt. Auch Konzentrations- und Auffassungsvermögen ersch i e nen klinisch eingeschränkt.

D och habe aufgrund der Abreise des Patienten nach Y.___

die geplante

ADHD- Abklärung nicht mehr durchgeführt werden können. Sie attestierten dem Versicherten für die Zeit des stationären Aufenthalts von 17. Juli 2004 bis 18. August 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und gaben an, die Arbeitsfähigkeit sei im Üb ri gen ni cht beurteilbar (Urk. 9/4).

E. 3.2 . 3

Im Austrittsbericht der Z.___ vom 1 2. Juli 2013, wo der Versicherte im Jahr 2013 wegen zunehmendem Alkoholkonsum in stationärer Behandlung stand, stellte die zuständige Oberärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH,

folgende Diagnosen: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), Psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol: A kute Intoxikation (akuter Rausch; ICD-10 F10.0) sowie eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) . Sie gab an, der Eintritt des Versicherten zum stationären Aufenthalt sei freiwillig auf Zuweisung d es be handelnden Psychiaters erfolgt . Dies wegen zunehmendem Alkoholkonsum vor dem Hintergrund einer langjährigen bekannten Alkoholabhängigkeit und einer paranoiden Schizophrenie, die aktuell aber nicht psychopathologisch im Vor dergrund st ehe . Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (Urk. 9/20).

4. 4.1

Gestützt auf die vorgenannten ärztlichen Berichte, namentlich des E.___,

ist ausgewiesen und gehen die Parteien darin einig, dass der Versicherte jedenfalls seit Eintritt in die Z.___

Ende März 2012 aus psychischen Gründen – aufgrund der paranoiden Schizophrenie – in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt ist und eine vollständige Erwerbsunfähigkeit besteht. Uneins sind die Parteien hingegen darin, ob – wie der Beschwerdeführer geltend mach en läss t – die festgestellte Arbeits un fähigkeit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten war . Während die Verwaltung gestützt auf die Akten von einer Er werbsunfähigkeit ab E intritt in die Z.___ am 31. März 2012 ausgeht,

vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass

– wie die medizinischen Akten belegten

- die paranoide Schizo p hrenie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit rund 10 Jahren bestehe .

D em entsprechend sei der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise des Versicherungsfal ls (Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG)

auf einen früheren Zeitpunkt festzulegen . 4.2

Zwar ist

dem Vorbringen des Beschwerdeführers

insoweit zu folgen, als

die Tatsa che, wonach die Diagnose der paranoiden Schizophrenie erstmals im Jahr 2012 erhoben

wurde, nicht zwangsläufig bedeute t, dass sich die Krankheit erst in diesem Zeitpunkt manifesti ert hat . Gleichwohl vermag der Beschwerdeführer im Ergebnis nichts für sich abzuleiten. Denn soweit er geltend macht, diese Er krankung habe bereits seit rund 10 Jahren (vor der Erstdiagnose)

vor bestanden (und damit auch eine

seither bestehende Erwerbsunfähigkeit), und er hiefür ins besondere auf die Angaben der behande lnden Ärzte des E.___ (Dres.

D.___ sowie B.___) verweist, vermögen diese das Vorbringen nicht hinrei chend zu stützen. Denn nicht nur ist anzumerken, dass diese Ärzte

wohl vom einem früheren Krankheitseintritt ausgehen, eine Arbeitsunfähig k e i t jedoch

erst ab dem 31. März 2012 konkret attestieren .

Soweit sie den Krankheit s eintritt als dann retrospektiv

auf zehn Jahre zurück festlegen, wird diese Einschätzung nicht

hinreichend

begründet .

D iese Einschätzung

steht zudem in Widerspruch zu den vorhandenen echtzeitlichen Angaben, hatten die für den - der unange fochten gebliebenen Verfügung vom 25. Oktober 2004 zugrunde liegenden - Bericht der Z.___ vom 14. Oktober 2004 verantwortlich zeichnenden Ärzte doch trotz längerem Beobachtungszeitraum im Jahr 2004 noch keine entsprechende Störung diagnostiziert (Urk. 9/4) .

Die retrospektive Einschätzung beruht - soweit ersichtlich – vielmehr

allein auf den Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch wenig detailliert und bezüglich zeitlicher Angaben überdies ungenau sind (vgl. Urk. 9/9 S. 1 f.), weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Den Akten sind keine echtzeitlichen Angaben darüber zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer bereits während seines Aufenthalts in Y.___ massgeblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Allein das nicht sub stantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend verschiedene Hospita lisierungen (Urk.

E. 3.2.1 Hausarzt Dr. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FHM, bei welchem der Versicherte seit 6. Juni 2012 in Behandlung stand, diagnostizierte in seine n Be richt en vom

31. Oktober und

7. November 2012 an die IV-Stelle mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie mit F.___ zuständen und Verfolgungswahn und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hy peruricämie und Dyslipidämie. Er attestierte dem Versicherten eine 100 % ige Ar beitsunfähigkeit seit „ca. 2000“ und verwies im Übrigen auf die Angaben von Dr. B.___

und der Tagesklinik C.___ (Urk. 9/17).

E. 3.2.2 In ihrem Bericht vom 25. September 2012 diagnostizierten med. pract. B.___ sowie Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie sowie Chefarzt am Zentrum für E.___, wo der Versicherte nach dem stationären Aufenthalt in der Z.___, mithin seit 4. Juni 2012 in Behandlung stand, eine chronisch paranoide Schizo phrenie (ICD-10 F20.0), bestehend seit mehr als 10 Jahren, Erstdiagnose 2012, sowie eine Panikstörung mit Agoraphobie, Erstdiagnose 201 2. Si e gaben zur Hauptsache an, die bestehende chronisch-paranoide Schizophrenie gehe beim Versicherten mit deutlichen kognitiven affektiven und psychomotorischen Symptomen im Sinne einer schizophrenen Negativsymptomatik einher, welche ein allgemein reduziertes psychosoziales Funktionsniveau bedingten. Zudem bestünden residuelle

inhaltliche Denkstörungen. Bei zunehmender Belastung sei eine erneute Exacerbation psychotischer Symptomatik wahrscheinlich. Auf grund der oben ausgeführten Einschränkungen bestehe aus medizinischer Sicht eine vollständige Leistungseinschränkung;

der Versicherte sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen . Seit dem 31. März 2012 bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/9) .

Diese Angaben bestä tigte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 29. Juli 2013 im Wesentlichen (Urk. 9/19).

E. 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .

2 .1

Die Verwaltung führte in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss getätigten A bklärungen bestehe beim Versicherten seit 31. März 2012 eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und somit ein Invaliditätsgrad von 100 %. Die gesundheitliche Einschränkung im bestehenden Ausmass sei dauerhaft ausge wiesen. D as Wartejahr sei per 31. März 2013 abgelaufen, doch entstehe d er Rentenanspruch

frühestens sechs Monate seit Geltendmachung des Leistungs anspruchs . D ie Anmeldung sei am 1. Oktober 2012 eingegangen, weshalb die Leistungen ab

1. April 2013 ausgerichtet würden (Urk. 2). 2 .2

Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass die gänzli che Einschränkung der Arbeits

- bzw . Erwerbs fähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit mindestens 10 Jahren bestehe, wie dies auch den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten zu entnehmen sei. D er Rentenbe ginn am 1. März 2013

sei zwar nicht bestritten, doch sei der Rentenb erechnung die korrekte medizinische Aktenlage zugrunde zu legen. Im Ü brigen sei nicht ersichtlich, weshalb die Verwaltung dem Beschwerdeführer lediglich eine Erzie hungsgutschrift angerechnet habe

(Urk. 1 2).

E. 10 ). Selbst wenn das Anmeldeformular (Urk. 9/10) erst am 1. Oktober 2012 ein gegangen wäre, wie die Beschwerdegegnerin gelten d macht (Urk. 2), bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer und die ihn unterstützende Sozialhilfebe hörde bereits Anfang September 2012 an die Beschwerdegegnerin gelangten und um Rentenauszahlung an eine Drittbehörde ersuchten (Urk. 9/7 8). Damit brachten sie zweifelsohne den Willen zum Ausdruck, Leistungen der Invaliden versicherungen zu beanspruchen, was grundsätzlich als Anmeldung genügt (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 12-13 zu Art. 29). Auch wenn der Beschwerdeführer entgegen Art. 29 Abs. 1 ATSG für diese An meldung nicht das für die Invalidenversicherung gültige Formular verwendet hat, schadet dies in Bezug auf die zeitliche Wirkung nicht. Denn nach Art. 29 Abs. 3 ATSG ist für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen - wo runter der Zeitpunkt der Anmeldung zu begreifen ist - auch eine nicht formge rechte Anmeldung ausreichend. Ausgehend von der Anmeldung im September 2012 ist daher in teilweiser Gut heissung der Beschwerde der Rentenbeginn auf den 1. März 2013 festzusetzen.

Streitig ist sodann der Beginn des materiellrechtlichen Rentenanspruchs .

Z u prüfen ist somit die Frage, in welchem Zeitpunkt die für den Anspruch auf eine Rente erforderliche Invalidität (Versicherungsfall) eingetreten ist . Dies vor dem Hintergrund, dass der Beginn des materiellrechtlichen Rentenanspruchs für verschiedene Elemente der Rentenberechnung (zu berücksichtigende Beitrags zeiten und entsprechende Erwerbseinkommen sowie Erziehungsgutschriften etc.; vgl. dazu etwa Meyer/Reichmuth, Rechtsprech ung des Bundesgerichts zum IVG; Art. 28 Rz 2) und somit

die Höhe der zugesprochenen ganzen Rente massge bend ist (vgl. auch Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) . 3.

E. 12 S. 6) geben keine rechtsgenügliche Anhaltspunkte für die Annahme einer massgeblichen Gesundheitsstörung, so dass sich entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers Weiterungen hiezu erübrigen (BGE 136 I 299 E. 5.3). 4.3

Die leistungsverweigernde Verfügung vom 25. Oktober 2004 steht dem behaupte ten Krankheitsbeginn (und einer damit einhergehenden Erwerbsunfä higkeit) bereits im Jahr 2002 von vornherein entgegen. Dass sich der Gesund heitszustand vor der Hospitalisation in der Z.___ im März 2012 wesentlich ver schlechtert hätte, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Denn es bleiben bezüglich Vorhandensein, Ausprägung und Verlauf der psy chischen Beeinträchtigung seit Ergehen der rechtskräftigen leistungsverneinen den Verfügung im Oktober 2004 letztlich einzig die retrospektiven

subjektiven Angaben des Beschwerdeführers . Es muss – vor dem Hintergrund der ihm attes tierten schwerwiegenden psychischen Störung und Defizite – jedoch

davon aus gegangen werden, dass auch im Rahmen einer Begutachtung

keine zuverlässi gen und für die Belange der Invaliditätsbemessung genügenden Auskünfte zu erwarten wären .

Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, dass selbst mit Blick auf den im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (vgl. statt vieler: BGE 126 V 360

E. 5b)

einigermas sen zuverlässige Angaben erforderlich sind, da der Verlauf bei Schizophrenien im Allgemeinen grosse Unterschiede aufweist und gerade bei paranoiden Schi zophrenien der Verlauf episodisch mit teilweiser oder vollständiger Remission oder chronisch sein kann (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, Ziff. F20.0

S. 131) . Denn für die Invaliditätsbemessung kommt es auf die (konkrete) psychi sche Beeinträchtigung bzw. Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an, w eshalb für die Beurteilung auch nicht allein auf die in der medizinischen Literatur für ein bestimmtes Krankheitsbild dokumentierten Durchschnittszahlen abgestellt werden dürfte (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts B 68/04 vom 1 4. Juni 2005 E. 3.3). 4.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegenden Berichte keine hinrei chende Grundlage für die Annahme bilden, es sei mit überwi e gender Wahr scheinl i chkeit von einem seit 10 Jahre n vor der Erstdiagnose im Jahr 2012 be stehenden und im gesamten Zeitraum eine vollständige Erwerbsunfähigkeit be gründe nd en Gesundheitsschaden auszugehen . Alsdann ist mit Blick auf die sich vorliegend stellenden Fragen sowie die konkreten Umstände des vorliegenden Falls

nicht zu erwarten, dass mittels weiterer Abklärungen e in Sachverhalt er mittelt werden kann, der zumindest die überwi e gende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Damit bleibt es bei den Grundlagen, auf welche sich di e angefochtene Verfügung stützt.

Die Beschwerde ist daher insoweit teilweise gutzuheissen, als der Rentenbeginn auf den 1. März 2013 (statt 1. April 2013) festzusetzen ist.

Im Übrigen ist sie abzuweisen. 4.5

D er Beschwerdeführer lässt schliesslich geltend machen, es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm nur eine Erziehungsgutschrift angerechnet worden sei . So habe er seit der Geburt der Tochter im Jahr 2000 bis 2008 mit ihr in Y.___ gelebt (worauf die Tochter in die Schweiz gekommen sei; Urk. 12 S. 5) .

Diesbezüglich ist

darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung von Erziehungsgut schriften die Versicherteneigensc haft voraussetzt (vgl. Art. 29 sexies AHVG).

D ass d er Beschwerdeführer

in der Zeit, in welcher er Wohnsitz in Y.___ hatte,

(fre i willig)

v ersicher t war, macht er jedoch nicht geltend und ist aus den Akten nicht ersichtlich .

5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. -- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer, der lediglich einen unwesentlichen Teilerfolg erzielt und zur Hauptsache unterliegt, zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Aus demselben Grund ist auf die Zusprache einer Parteientschädigung zu verzichten. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. Januar 2014 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00334 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

24. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich diese substituiert durch lic. iur. O.__ Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1981 geborene X.___

begann im Jahr 1999

eine Lehre zum Zim merman n, welche er jedoch ein halbes Jahr später abbrach (Urk. 9/1).

Ab dem Jahr 2001 lebte er bis 2004 überwiegend in Y.___, wo er im Jahr 2000 ge heirat e t hatte und seine Tochter zur Welt kam (Urk. 9/28) und arbeitete im Rahmen kurzer befristeter Arbeitsverhältnisse in der Sc hweiz (vgl. Urk. 9/2-3, u.a. im geschützten Rahmen) . Im August 2004 meldete sich X.___

erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psychische Probleme, Depression und ADHD sowie einen vorausge gangenen stationären Au fenthalt in der Z.___ zum B ezug von Leistungen

der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1). Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher wie medizinischer Hinsicht ver neinte die IV- Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 den A nspruch auf I V- Leistungen (I nvalidenrente und berufliche Massnahmen) . Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängig keitsverhalten (Alkoh o lsucht) gegeben sei und daher keine Invalidität im Sinne des Gese tz es vorliege (Urk. 9/6). Diese Verfügung blieb -

X.___ war im August 2004 wieder nach Y.___ zurückgekehrt - u n an gefochten. 2.

Von Ende August 2004 an hatte

X.___ Wohnsitz

in Y.___, von wo aus er im März 2012 in die Schweiz zurückkehrte (vgl . Urk.

9/10) . V om 31.

März bis zum 4.

Juni 2012 war er abermals in der Z.___

hospitalisiert (vgl. Urk. 9/9 S. 1). Unter Hinweis auf eine chronisch paranoide Schizophrenie sowie eine Panikstörung meldete er sich mit

Gesuch datierend vom 21. September 2012

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk .

9/10) . Nach Einho lung von ärztlichen Berichten

bei der Z.___ sowie bei den nachbehandelnden Ä rzt en (Urk. 9/19—20) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 8/25)

sprach die IV-Stelle X.___

- ausgehend von einer seit 31. März 2012 bestehenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit - mit Verfügung vom 14. Januar 2014 mit Wirkung a b 1. April 201 3 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung (zuzüglich Kinderrente) zu (Urk. 8/38). 3.

Dagegen erhob X.___ mit bei der IV-Stelle eingereichter und an das hiesige Gericht weitergeleiteter Eingabe (vgl. Urk. 5) vom 13. Februar 2014 Be schwerde mit dem Antrag um Ausrichtung einer 100 % igen IV- Rente (gemeint: einer vollen statt einer Teilrente; vgl. Urk. 1/1). Mit Eingabe vom 17.

März 2014 liess er

zudem

– zwischenzeitlich vertreten durch lic. iur. O.___ – in prozessualer Hinsicht um Durchführung eines zweiten Schrifte n wechsels sowie um Beigabe einer u n entgeltlichen Rechtsverbeiständung ersu chen (Urk.

1/2).

Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 stellte die IV-Stelle An trag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts verbeiständung ab und ordnete einen zw eiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Mit Replik vom 17. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren da hingehend präzisieren, als er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung so wie Neuberechnung der Rente auf Grundlage einer seit zehn Jahren bestehen den Erkrankung beantragte; eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese gestützt auf die korrekt ermittelte me dizinische Aktenlage die gesetzlichen Ansprüche neu verfüge (Urk. 12). Die Verwaltung verzichtete am 2. September 2014 auf Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 16. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1 .4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 . 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .

2 .1

Die Verwaltung führte in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss getätigten A bklärungen bestehe beim Versicherten seit 31. März 2012 eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und somit ein Invaliditätsgrad von 100 %. Die gesundheitliche Einschränkung im bestehenden Ausmass sei dauerhaft ausge wiesen. D as Wartejahr sei per 31. März 2013 abgelaufen, doch entstehe d er Rentenanspruch

frühestens sechs Monate seit Geltendmachung des Leistungs anspruchs . D ie Anmeldung sei am 1. Oktober 2012 eingegangen, weshalb die Leistungen ab

1. April 2013 ausgerichtet würden (Urk. 2). 2 .2

Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass die gänzli che Einschränkung der Arbeits

- bzw . Erwerbs fähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit mindestens 10 Jahren bestehe, wie dies auch den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten zu entnehmen sei. D er Rentenbe ginn am 1. März 2013

sei zwar nicht bestritten, doch sei der Rentenb erechnung die korrekte medizinische Aktenlage zugrunde zu legen. Im Ü brigen sei nicht ersichtlich, weshalb die Verwaltung dem Beschwerdeführer lediglich eine Erzie hungsgutschrift angerechnet habe

(Urk. 1 2).

2.3

Unstreitig ist n ach dem Gesagten zwischen den Parteien, dass seit

Ergehen der ersten (leistungsverneinenden) Verfügung vom 25. Oktober 2004 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist

(vgl. E. 1 .3 hievor) . Ebenfalls steht

m it Blick auf die vom 21. September 2012 datierende (Neu-)Anmeldung sowie die (jedenfalls) seit März 2012 unstreitig ge gebene vollständige Erwerbsunfähigkeit ausser Frage, dass der Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat; dabei ist der Anspruchsbeginn

- entgegen der angefochtenen Verfügung - auf den 1. März 2013 festzusetzen, was von der Beschwerdegegnerin du plicando nicht in Frage gestellt worden ist (vgl. vom 21. September 2012 datierende Anmeldung [Urk. 9/10 S. 6; effektiv eingereicht am 25.

o der 26. September 2012, Urk. 9/15 ] plus sechs Monate, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Verfügung des hiesigen Gerichts vom 15. Mai 2014; Urk. 10). Selbst wenn das Anmeldeformular (Urk. 9/10) erst am 1. Oktober 2012 ein gegangen wäre, wie die Beschwerdegegnerin gelten d macht (Urk. 2), bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer und die ihn unterstützende Sozialhilfebe hörde bereits Anfang September 2012 an die Beschwerdegegnerin gelangten und um Rentenauszahlung an eine Drittbehörde ersuchten (Urk. 9/7 8). Damit brachten sie zweifelsohne den Willen zum Ausdruck, Leistungen der Invaliden versicherungen zu beanspruchen, was grundsätzlich als Anmeldung genügt (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 12-13 zu Art. 29). Auch wenn der Beschwerdeführer entgegen Art. 29 Abs. 1 ATSG für diese An meldung nicht das für die Invalidenversicherung gültige Formular verwendet hat, schadet dies in Bezug auf die zeitliche Wirkung nicht. Denn nach Art. 29 Abs. 3 ATSG ist für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen - wo runter der Zeitpunkt der Anmeldung zu begreifen ist - auch eine nicht formge rechte Anmeldung ausreichend. Ausgehend von der Anmeldung im September 2012 ist daher in teilweiser Gut heissung der Beschwerde der Rentenbeginn auf den 1. März 2013 festzusetzen.

Streitig ist sodann der Beginn des materiellrechtlichen Rentenanspruchs .

Z u prüfen ist somit die Frage, in welchem Zeitpunkt die für den Anspruch auf eine Rente erforderliche Invalidität (Versicherungsfall) eingetreten ist . Dies vor dem Hintergrund, dass der Beginn des materiellrechtlichen Rentenanspruchs für verschiedene Elemente der Rentenberechnung (zu berücksichtigende Beitrags zeiten und entsprechende Erwerbseinkommen sowie Erziehungsgutschriften etc.; vgl. dazu etwa Meyer/Reichmuth, Rechtsprech ung des Bundesgerichts zum IVG; Art. 28 Rz 2) und somit

die Höhe der zugesprochenen ganzen Rente massge bend ist (vgl. auch Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) . 3.

3.1

Der l eistungsabweisenden Verfügung vom 25. Oktober 2004 lag in medizini scher Hinsicht der Bericht der Z.___ vom 14. Oktober 2004 (wo der Versicherte erstmals in der Zeit vom 24. Mai bis 14. Juni 2004 freiwillig zum Alkoholent zug und ein zweites Mal von 17. Juli 2004 bis 18. August 2004 hospitalisiert war) zugrunde.

Darin

diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärztin nen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F1 0 .21), g egenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung, so wie anamnestisch ein ADHD in der Kindheit und in der Jugend. Sie gaben im Wesentlichen an, die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit des Patienten sei aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit eingeschränkt. Auch Konzentrations- und Auffassungsvermögen ersch i e nen klinisch eingeschränkt.

D och habe aufgrund der Abreise des Patienten nach Y.___

die geplante

ADHD- Abklärung nicht mehr durchgeführt werden können. Sie attestierten dem Versicherten für die Zeit des stationären Aufenthalts von 17. Juli 2004 bis 18. August 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und gaben an, die Arbeitsfähigkeit sei im Üb ri gen ni cht beurteilbar (Urk. 9/4). 3.2

Der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Januar 2014 lagen die folgenden Berichte zugrunde: 3.2.1

Hausarzt Dr. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FHM, bei welchem der Versicherte seit 6. Juni 2012 in Behandlung stand, diagnostizierte in seine n Be richt en vom

31. Oktober und

7. November 2012 an die IV-Stelle mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie mit F.___ zuständen und Verfolgungswahn und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hy peruricämie und Dyslipidämie. Er attestierte dem Versicherten eine 100 % ige Ar beitsunfähigkeit seit „ca. 2000“ und verwies im Übrigen auf die Angaben von Dr. B.___

und der Tagesklinik C.___ (Urk. 9/17). 3.2.2

In ihrem Bericht vom 25. September 2012 diagnostizierten med. pract. B.___ sowie Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie sowie Chefarzt am Zentrum für E.___, wo der Versicherte nach dem stationären Aufenthalt in der Z.___, mithin seit 4. Juni 2012 in Behandlung stand, eine chronisch paranoide Schizo phrenie (ICD-10 F20.0), bestehend seit mehr als 10 Jahren, Erstdiagnose 2012, sowie eine Panikstörung mit Agoraphobie, Erstdiagnose 201 2. Si e gaben zur Hauptsache an, die bestehende chronisch-paranoide Schizophrenie gehe beim Versicherten mit deutlichen kognitiven affektiven und psychomotorischen Symptomen im Sinne einer schizophrenen Negativsymptomatik einher, welche ein allgemein reduziertes psychosoziales Funktionsniveau bedingten. Zudem bestünden residuelle

inhaltliche Denkstörungen. Bei zunehmender Belastung sei eine erneute Exacerbation psychotischer Symptomatik wahrscheinlich. Auf grund der oben ausgeführten Einschränkungen bestehe aus medizinischer Sicht eine vollständige Leistungseinschränkung;

der Versicherte sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen . Seit dem 31. März 2012 bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/9) .

Diese Angaben bestä tigte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 29. Juli 2013 im Wesentlichen (Urk. 9/19). 3.2 . 3

Im Austrittsbericht der Z.___ vom 1 2. Juli 2013, wo der Versicherte im Jahr 2013 wegen zunehmendem Alkoholkonsum in stationärer Behandlung stand, stellte die zuständige Oberärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH,

folgende Diagnosen: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), Psychische und Verhal tensstörungen durch Alkohol: A kute Intoxikation (akuter Rausch; ICD-10 F10.0) sowie eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) . Sie gab an, der Eintritt des Versicherten zum stationären Aufenthalt sei freiwillig auf Zuweisung d es be handelnden Psychiaters erfolgt . Dies wegen zunehmendem Alkoholkonsum vor dem Hintergrund einer langjährigen bekannten Alkoholabhängigkeit und einer paranoiden Schizophrenie, die aktuell aber nicht psychopathologisch im Vor dergrund st ehe . Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (Urk. 9/20).

4. 4.1

Gestützt auf die vorgenannten ärztlichen Berichte, namentlich des E.___,

ist ausgewiesen und gehen die Parteien darin einig, dass der Versicherte jedenfalls seit Eintritt in die Z.___

Ende März 2012 aus psychischen Gründen – aufgrund der paranoiden Schizophrenie – in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt ist und eine vollständige Erwerbsunfähigkeit besteht. Uneins sind die Parteien hingegen darin, ob – wie der Beschwerdeführer geltend mach en läss t – die festgestellte Arbeits un fähigkeit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten war . Während die Verwaltung gestützt auf die Akten von einer Er werbsunfähigkeit ab E intritt in die Z.___ am 31. März 2012 ausgeht,

vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass

– wie die medizinischen Akten belegten

- die paranoide Schizo p hrenie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit rund 10 Jahren bestehe .

D em entsprechend sei der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise des Versicherungsfal ls (Art. 29 bis

Abs. 1 AHVG)

auf einen früheren Zeitpunkt festzulegen . 4.2

Zwar ist

dem Vorbringen des Beschwerdeführers

insoweit zu folgen, als

die Tatsa che, wonach die Diagnose der paranoiden Schizophrenie erstmals im Jahr 2012 erhoben

wurde, nicht zwangsläufig bedeute t, dass sich die Krankheit erst in diesem Zeitpunkt manifesti ert hat . Gleichwohl vermag der Beschwerdeführer im Ergebnis nichts für sich abzuleiten. Denn soweit er geltend macht, diese Er krankung habe bereits seit rund 10 Jahren (vor der Erstdiagnose)

vor bestanden (und damit auch eine

seither bestehende Erwerbsunfähigkeit), und er hiefür ins besondere auf die Angaben der behande lnden Ärzte des E.___ (Dres.

D.___ sowie B.___) verweist, vermögen diese das Vorbringen nicht hinrei chend zu stützen. Denn nicht nur ist anzumerken, dass diese Ärzte

wohl vom einem früheren Krankheitseintritt ausgehen, eine Arbeitsunfähig k e i t jedoch

erst ab dem 31. März 2012 konkret attestieren .

Soweit sie den Krankheit s eintritt als dann retrospektiv

auf zehn Jahre zurück festlegen, wird diese Einschätzung nicht

hinreichend

begründet .

D iese Einschätzung

steht zudem in Widerspruch zu den vorhandenen echtzeitlichen Angaben, hatten die für den - der unange fochten gebliebenen Verfügung vom 25. Oktober 2004 zugrunde liegenden - Bericht der Z.___ vom 14. Oktober 2004 verantwortlich zeichnenden Ärzte doch trotz längerem Beobachtungszeitraum im Jahr 2004 noch keine entsprechende Störung diagnostiziert (Urk. 9/4) .

Die retrospektive Einschätzung beruht - soweit ersichtlich – vielmehr

allein auf den Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch wenig detailliert und bezüglich zeitlicher Angaben überdies ungenau sind (vgl. Urk. 9/9 S. 1 f.), weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Den Akten sind keine echtzeitlichen Angaben darüber zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer bereits während seines Aufenthalts in Y.___ massgeblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Allein das nicht sub stantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend verschiedene Hospita lisierungen (Urk. 12 S. 6) geben keine rechtsgenügliche Anhaltspunkte für die Annahme einer massgeblichen Gesundheitsstörung, so dass sich entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers Weiterungen hiezu erübrigen (BGE 136 I 299 E. 5.3). 4.3

Die leistungsverweigernde Verfügung vom 25. Oktober 2004 steht dem behaupte ten Krankheitsbeginn (und einer damit einhergehenden Erwerbsunfä higkeit) bereits im Jahr 2002 von vornherein entgegen. Dass sich der Gesund heitszustand vor der Hospitalisation in der Z.___ im März 2012 wesentlich ver schlechtert hätte, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Denn es bleiben bezüglich Vorhandensein, Ausprägung und Verlauf der psy chischen Beeinträchtigung seit Ergehen der rechtskräftigen leistungsverneinen den Verfügung im Oktober 2004 letztlich einzig die retrospektiven

subjektiven Angaben des Beschwerdeführers . Es muss – vor dem Hintergrund der ihm attes tierten schwerwiegenden psychischen Störung und Defizite – jedoch

davon aus gegangen werden, dass auch im Rahmen einer Begutachtung

keine zuverlässi gen und für die Belange der Invaliditätsbemessung genügenden Auskünfte zu erwarten wären .

Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, dass selbst mit Blick auf den im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit (vgl. statt vieler: BGE 126 V 360

E. 5b)

einigermas sen zuverlässige Angaben erforderlich sind, da der Verlauf bei Schizophrenien im Allgemeinen grosse Unterschiede aufweist und gerade bei paranoiden Schi zophrenien der Verlauf episodisch mit teilweiser oder vollständiger Remission oder chronisch sein kann (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, Ziff. F20.0

S. 131) . Denn für die Invaliditätsbemessung kommt es auf die (konkrete) psychi sche Beeinträchtigung bzw. Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an, w eshalb für die Beurteilung auch nicht allein auf die in der medizinischen Literatur für ein bestimmtes Krankheitsbild dokumentierten Durchschnittszahlen abgestellt werden dürfte (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts B 68/04 vom 1 4. Juni 2005 E. 3.3). 4.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegenden Berichte keine hinrei chende Grundlage für die Annahme bilden, es sei mit überwi e gender Wahr scheinl i chkeit von einem seit 10 Jahre n vor der Erstdiagnose im Jahr 2012 be stehenden und im gesamten Zeitraum eine vollständige Erwerbsunfähigkeit be gründe nd en Gesundheitsschaden auszugehen . Alsdann ist mit Blick auf die sich vorliegend stellenden Fragen sowie die konkreten Umstände des vorliegenden Falls

nicht zu erwarten, dass mittels weiterer Abklärungen e in Sachverhalt er mittelt werden kann, der zumindest die überwi e gende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Damit bleibt es bei den Grundlagen, auf welche sich di e angefochtene Verfügung stützt.

Die Beschwerde ist daher insoweit teilweise gutzuheissen, als der Rentenbeginn auf den 1. März 2013 (statt 1. April 2013) festzusetzen ist.

Im Übrigen ist sie abzuweisen. 4.5

D er Beschwerdeführer lässt schliesslich geltend machen, es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm nur eine Erziehungsgutschrift angerechnet worden sei . So habe er seit der Geburt der Tochter im Jahr 2000 bis 2008 mit ihr in Y.___ gelebt (worauf die Tochter in die Schweiz gekommen sei; Urk. 12 S. 5) .

Diesbezüglich ist

darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung von Erziehungsgut schriften die Versicherteneigensc haft voraussetzt (vgl. Art. 29 sexies AHVG).

D ass d er Beschwerdeführer

in der Zeit, in welcher er Wohnsitz in Y.___ hatte,

(fre i willig)

v ersicher t war, macht er jedoch nicht geltend und ist aus den Akten nicht ersichtlich .

5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. -- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer, der lediglich einen unwesentlichen Teilerfolg erzielt und zur Hauptsache unterliegt, zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

Aus demselben Grund ist auf die Zusprache einer Parteientschädigung zu verzichten. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 4. Januar 2014 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann