Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, meldete sich am
6. August 2001 unter Hinweis auf Bandscheiben beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/13-21) ver nein te d ie Sozialversicherungsanstalt d es Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Ver fü gung vom 6. Juni 2002
einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 10/22 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 10/24) wies das hiesige Gericht mit Ur teil vom 1 9. März 2003 ( Urk. 10/34) ab.
1.2
Am 2 9. Januar 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/ 37 ). Mit Verfügung vom 3. September 2004 ( Urk. 10/47) verneinte die IV-Stelle wiederum einen Leistungsanspruch des Versicherten. Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 10/50) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 5. April 2005 ( Urk. 10/65) ab. Die gegen den Ein spracheentscheid erhobene Beschwerde ( Urk. 10/66) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. November 2006 ( Urk. 10/73) ab. 1.3
Der Versicherte meldete sich am 1 2. Februar 2008 wieder bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/76). Die IV-Stelle verneinte mit Verfü gung vom 1. April 2010 ( Urk. 10/102) erneut einen Leistungsanspruch des Ver si cherten. 1.4
Am 1 0. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte abermals bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/106). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/119-127) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Februar 2014 ( Urk. 10/128 = Urk.
2) einen Leistungsan spruch des Versicherten.
2.
D er Versicherte erhob am 1 9. März 2014 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 1 4. Februar 2014 ( Urk.
2) und bean tragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ( S. 2 Ziff. 1 ).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2014 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 4. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Gleichzeitig wur den antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung be willigt . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE
130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu be jahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma te rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E.
3.2.2 und 3.2.3,
117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.
2b). 1.4
Hinsichtlich des Be weiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n
(Anam nese) abgegeben wor den ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer weiterhin gesundheitliche Einschränkungen vor lägen, welche die Arbeitsfähigkeit in subjektiver Weise einschränkten. Zum heutigen Zeitpunkt würden die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen als überwindbar eingeschätzt. Dies bedeute, dass mit einer zumutbaren Willens anstrengung die angestammte Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden könne. So mit sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen ( Urk. 1), dass sich sein psychischer Gesundheitszustand verschlechtert habe, was aus den Berichten seines behan delnden Psychiaters Dr. Y.___ hervorgehe (S. 3, S. 4 f.). Hinweise auf eine depres sive Erkrankung mittleren Grades fänden sich sodann bereits in den älteren me dizinischen Unterlagen. In den verschiedenen medizinischen Gutachten habe diese Diagnose jedoch nie bestätigt werden können. Dass angesichts dieser Aus gangslage von einer bloss unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlich en
gleich gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werde, treffe nicht zu beziehungsweise könne nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit angenommen werden (S. 6).
2 .3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1. April 20 10 (Urk. 10 / 102 ) eine erhebliche Verände rung des Gesundheits zu standes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihm infol ge dessen ein An spruch auf eine Rente zusteht. 3. 3.1
Der rechtskräftigen Verfügung vom 1. April 2010 (Urk. 6/102) lagen im We sent lichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde. 3.2
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 5. März 2008 ( Urk. 10/80) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen , depressiven und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0) - rezidivierende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.11)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Schmerz verarbeitungsstörung (ICD-10 F54.0) sowie eine psychosoziale Belas tungs situation (ICD-10 F43.8). Er führte aus, dass er den Beschwerd eführer seit 2006 psychiatrisch behandle. Seit Dezember 2006 bestehe eine 100%ige Ar beits unfähigkeit (S.
7). Die Prognose bleibe aufgrund der Fixierung des Be schwerde führers schlecht. Aus psychiatrischer Sicht sei er jedoch besserungsfä hig (S.
8). Seit dem 2 5. März 2008 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeits fähigkeit in der Privatwirtschaft (S. 6 Ziff. 5.2). 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, be r ich tete am 2 8. April 2008 ( Urk. 10/82) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung bei chronischer Depression - Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen Zügen - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Verdacht auf neuropathische Schmerzen in den Unterschenkeln
Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 1992 (S. 2 Ziff. 3.1). Dem Beschwerdeführer seien behinderungsangepasste Tätigkeiten wie Hilfsarbeiten im Schwimmbad ein bis drei Stunden pro Tag zumutbar (S. 5 Ziff. 5.2). 3.4
Die Ärzte des Zentrums B.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 2 7. Mai 2009 ( Urk. 10/90) gestützt auf die Ak ten, die internistische, neurologische und psychiatrische Untersuchung des Be schwerdeführers sowie die Beschlüsse der Konsens-Besprechung. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 6.1): - leicht bis höchstens mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom bei Dis kushernie auf der Höhe L4/5 mit möglicher intermittierender radiku lärer Reiz- und Ausfallsymptomatik L5 links - anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - leichte chronifizierte depressive Verstimmung (ICD-10 F32.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung vom passiv-aggressiven, hypochond rischen, dysthymen Typ (ICD-10 F61.0)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 17 Ziff. 6.2): - chronisch venöse Insuffizienz beidseits - leichtes Übergewicht - Hypercholesterinämie Der neurologische Teilgutachter führte aus, dass die vom Beschwerdeführer be klagten neurologischen Beschwerden in qualitativer Hinsicht objektiviert wer den könnten und auch anhand vorgängig durchgeführter Röntgenaufnahmen nach voll ziehbar seien. Die quantitative Beschwerdeangabe und die Beschwerde präs entation durch den Beschwerdeführer seien jedoch von anderweitigen Fak toren geprägt. Es habe ein ausgeprägtes demonstratives Verhalten mit groben Inkon si stenzen festgestellt werden können. Insgesamt seien weitestgehend ähn liche Be funde wie bereits anlässlich der Untersuchung vom Februar 2002 fest zu stellen (S.
19 unten). Anhand der körperlichen Untersuchung des Beschwer de führers hätten sich keine Befunde erheben lassen, welche mit einem mittel stark bis stark ausgeprägten Lumbovertebralsyndrom vereinbar seien (S. 20 oben). Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer ganz auf sich konzentriert und selbstlimitierend sei. Er beobachte sich akribisch, inter pre tiere die Körperwahrnehmung hypochondrisch und verharre seit Jahren in einer selbstlimitierten, auf seine Schmerzen und seine Unmöglichkeiten fixier ten Hal tung. Die Symptomatik werde gemäss Aktenlage, Fremdanamnese und Befunde r heb ung
aggravierend dargestellt und diese Aggravation sei teilweise bewusst sein s nahe (S. 20 Mitte). Sie führten aus, dass aus internistischer Sicht keine Beeinträchtigung der Ar beits fähigkeit bestehe. Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der an gestammten Tätigkeit im Reinigungsbereich zu 50 % beeinträchtigt. In einer an gepassten Tätigkeit mit möglichst wechselnd sitzender/stehender Körperhal tung und höchstens leicht bis mässiger Belastung der Körperachse bestehe aus neuro logischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht werde eine 20%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit atte stiert. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf April 2000 festzusetzen (S. 21). 4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom April 2010 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2
Die Ärzte der psychiatrischen Klinik C.___ berichteten am 1 3. September 2011 ( Urk. 10/117/8-12) über die Ho spital isation des Beschwer deführers vom 2 6. April bis 1 7. August 201 1. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Differentialdiagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.3) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (mit histrionischen , de pressiven und selbstunsicheren Anteilen – während dieses Aufenthalts nicht bestätigt) - Lumboischialgie - im MRI: Bandscheibenprotrusionen lumbal ohne neurologische Ausfälle
Sie führten aus, die bisher durchgeführte Psychodiagnostik deute auf mittelgra dige depressive Symptome hin, die aber im beschützten Klinik-Setting nicht deutlich zu beobachten seien (S. 4). Während des Aufenthaltes hätten sie an der Lin derung der depressiven Symptome durch einen strukturierten Tagesablauf mit Fokus auf eine Ablenkung vom Schmerz gearbeitet. Es sei eine diskrete Ver besserung in der Form aktiver Teilnahme an allen Therapien, einschliesslich Be wegung, zu sehen gewesen . Der Beschwerdeführer sei im Verlauf formalge danklich immer mehr eingeengt gewesen auf eine ihm, nach seiner Ü berzeu gu n g , vorenthaltene IV-Rente und habe zunehmen d die Motivation an seinen Therapien teilzunehmen verloren (S. 4).
4.3
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 5. März 2013 ( Urk. 10/116) und führte aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 3. September 2012 bei ihm in Therapie (S. 1). Der Beschwerdeführer lebe völlig vereinsamt und sozial zurückgezogen in einer kleinen Wohnung. Diag nos tisch könne er sich den Kollegen in den Kliniken vollumfänglich anschlies sen . Er halte den Beschwerdeführer ebenfalls für nicht arbeitsfähig. Um dies ge nauer dokumentieren zu können, schlage er zur Beurteilung der Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers einen Aufenthalt für ein paar Monate in „die Chance“ in Schlieren vor. Am Anfang sollte die Anwesenheit 50 % nicht über steigen, da der Beschwerdeführer nach der langen Zeit der Arbeitsunfähigkeit bezüglich einer regelmässigen Arbeitstätigkeit physisch und psychisch dekondi tioniert sei (S. 2).
4.4
Dr. Y.___ berichtete am 1 9. August 2013 ( Urk. 10/117) und nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Er führte aus, mittlerweile habe sich insbesondere durch die anhaltende psy chosoziale Belastungssituation die anhaltende somatoforme Schmerzstörung der art verselbständigt, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang mehr zu sei nen Schmerzen habe. Diese seien mittlerweile derart bewusstseinsfern , dass sie will ent lich nicht mehr zu beeinflussen seien. Dies verdüstere die Prognose und nach über 13-jähriger Arbeitsabstinenz und bereits schon fortgeschrittenem Alter werde der Beschwerdeführer unter keinen Umständen je wieder eine Ar beits tätigkeit aufnehmen (S. 2 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Januar 2000 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6) .
5. 5.1
Hinsichtlich der gestellten Diagnosen unterscheiden sich die Beurteilungen, wel che der Verfügung von April 201 0 zugrunde lagen, und die neueren, im mass ge benden Zeitp unkt des Verfügungserlasses im Februar 201 4 vorliegenden Beur tei lungen nicht wesentlich. Es liegt eine im Vergleich zu den früheren Be richten anders formulierte Beurteilung des im Wesentlichen unverändert geblie benen Sachverhalts vor. Von Bedeutung waren und sind namentl ich die seit Jahren be stehende somatoforme Schmerzstörung, die depressive Verstimmung sowie die
kombinierte Persönlichkeitsstörung.
Entscheidend ist indes, wie sich die diagno s tizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus wirken, zu mal
invalidenversi che rungsrechtlich einzig erheblich ist, ob und in welchem Mass eine Beein träch ti gung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unab hängig von der Diagnose und grund sätzlich unbesehen der Ätiologie - ausge wiesen ist (Urteil des Bundesge richts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hin weisen). Unab hän gig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesund heitszus tand des Beschwerdeführers seit April 201 0 verschlechtert hat. 5.2
Die angestammte Tätigke it wurde bereits in den vor 2010 ergangenen Beur tei lungen als zu 5 0 % unzumutbar beurteilt (vgl. vorstehend E. 3 . 4).
Der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer 200 8 eine
10 0%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3 . 2), der Hausarzt Dr. A.___ ging 2008 hingegen von einer Ar beits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten von ein bis drei Stunden pro Tag aus (vgl. vorste hend
E.
3 . 3 ) und die D.___ -Gutachter gingen im Jahre 2009 von einer 8 0%igen Arbeits fähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden ange passten Tät igkeit aus (vgl. vorstehend E. 3 . 4 ). Der den Beschwerdeführer neu behandelnde Psychiater Dr. Y.___ ging hin gegen im März 201 3 einerseits noch von einer ver suchsweisen min destens 5 0%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E.
4 . 3 ), attestierte dem Be schwerdeführer jedoch bereits im August 2013 wiederum eine 100%ige Ar b e its unfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.4 ). 5.3
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers auf das B.___ -Gutachten von Mai 2009 (vgl. vorstehend E.
3 . 4 ) ab.
Das B.___ -Gutachten (Urk. 10/90 ) beruht auf für die strittigen Belange umfassen den und allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie auf einer aus führlichen Anamnese und berücksichtigt die von ihm geklagten Be schwer den sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Es wurde sodann in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der kon kre ten medizinischen Situation Rechnung. So bezogen die B.___ -Gut achter aus drück lich Stellung
zum neurologischen und psychopathologischen Befund (S. 11 f., S. 15 f.)
und setzten sich differen ziert mit dem Zustandekom men der Diagnosestellung aus einander (S. 1 5
f.). Wei ter machten sie ausdrück lich auf die recht bewusst seinsnahe Form der Verdeutlichung/Aggravation des Beschwerdeführers während der neurologischen Untersuchung aufmerksam (S.
11 f.) und führten aus, dass eine Physiotherapie mit muskulärer Trainingsthera pie und Rückengymnastik ge eignete medizinische Massnahmen zur Verbesse rung des Gesundheitszu standes seien (S. 12). Die B.___ -Gutachter zeigten so dann in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Schmerzproblematik des Beschwerde führers nicht organisch begründet wer den könne (S. 15). Sie legten ausserdem plausibel dar, dass der Beschwerde führer davon ausgehe, er müsse von anderen geheilt und symptomfrei gemacht werden. Dass er selbst etwas dazu beitragen könne, sei ausserhalb seines passiv fordernden Selbstkonzeptes (S. 16).
Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind
einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszu stand und
Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. So zeigten die B.___ -Gut ach ter in na chvollziehbarer Weise auf, dass die angestammte Tätigkeit in der Reini gungsbranche aus neurologischer Sicht ungeeignet sei, zumal bei dieser Arbeit immer wieder eine erhebliche Belastung der Körperachse auftreten könne. Über dies begründeten sie einlässlich und sorgfältig, dass hingegen in ei ner ange passten Tätigkeit mit möglichst wechselnd sitzender/stehender Körper haltung und höchstens leicht bis mässiger Belastung der Körperachse eine 80%ige Ar beitsfähigkeit bestehe, wobei die 20%ige Beeinträchtigung aus psy chiatrischer Sicht attestiert werde (S. 21).
Das B.___ -Gutachten ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizi ni schen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Ent scheid findung darauf abgestellt werden kann. 5.4
Die von den B.___ -Gutachtern diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung
ist zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nach weisbare organische Grundlage zu zählen.
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chi sch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unter schied lichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabili ta tions massnah men bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (koope ra tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Aus einandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die beson de re Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al ver sicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach
Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun des gerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Nach der Rechtsprechung darf bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beur-tei lung der invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerzstö rungen oder sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syn dromaler Zustände (BGE 132 V 393 E. 3.2) nicht einfach unbesehen auf die ärzt lichen - selbst die gutachterlich attestierten - Einschätzungen abgestellt werden, zumal der Invaliditätsbegriff rechtlicher Natur ist (Art. 8 ATSG) und nicht zwin g end mit dem medizinischen Krankheits- oder Invaliditätsverständnis über ein stimmt. Vielmehr hat die rechtsanwendende Behörde zunächst die - auf grund der medizinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und in wie weit bei der versicherten Person neben der diagnostizierten, allein nicht in validisie ren den (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsge mässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerzbewältigung objek tiv entgegenstehen. Die entsprechenden Feststellun gen sind tatsächlicher Natur. Die weitere Frage, ob eine allenfalls festgestellte psychische Komorbidität hin rei chend erheblich ist und/oder einzelne oder mehrere der festgestellten wei te ren Kriterien in genügender Intensität und Kon stanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Wil lensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisie rende Gesundheitsschädigung zu gestatten, ist dagegen rechtlicher Art: ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behör den (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1). 5 .5
Gemäss B.___ -Gutachter besteht neben der anhaltenden somatoformen
Schmerz störung zwar eine zusätzliche psychiatrische Psychopathologie im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, welche jedoch bereits im Jahre 2000 keine massgebli chen Beeinträchtigungen auf den wichtigen Funktionsebenen nach sich gezogen habe.
Aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und der objek tiven Befunde stuften die B.___ -Gutachter sodann die chronisch depressive, lust lose und wenig kontaktfreudige Stimmung als dysthyme Stimmungslage ein ( Urk. 10/90 S.
15 f.). Diese Verstimmungszu stände sind dem nach nicht von der ar t erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, um das Kri te rium der psychi sche n Komorbi dität zu erfüllen (vgl. auch Urteil des Bundes ge richts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E.
10.1 mit Hinweisen). Es liegt so mit keine psychische Komorbidität im Rechtssinn vor. Auch die weiteren pra xis gemässen Kriterien, die gegen eine Überwindbarkeit der Schmerzen spre chen würden, sind vorliegend nicht oder nur in geringem Mass erfüllt: Eine chroni sche somatische Begleiter krankung liegt zwar mit dem leicht bis höchstens mässig ausgeprägten Lum bovertebralsyndrom bei Disksuhernie auf der Höhe L4/5 mit möglicher inter mit tierender radikulärer Reiz- und Ausfallsymptomatik L5 links vor, jedoch nicht in
der nötigen Intensität. Ein mehrjähriger chronifi zier ter
Krankheitsver lauf mit un veränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung liegt nicht vor. Von ei nem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens ist vorliegend in einem gewissen Masse auszuge hen . So leben sämtliche Familien mitglieder im Kosovo und der Beschwerdeführer hatte seit Jahren kei nen Kon takt zu ihnen. Auch über andere Kontakte verfügt der Beschwerdefüh rer nicht. Die B.___ -Gutachter hielten zudem fest, dass das Scheitern der thera peutischen Bemühungen wesentlich damit zusammenhänge, dass der Beschwer deführer auf Grund seiner passiven Haltung und der ausgeprägten subjektiven Krankheits über zeu gung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälli ger Restbe schwerden aktiv um seine Genesung zu bemühen (S. 16) .
Insgesamt hat die willentliche Überwindung der Schmerzerkrankung als dem Be schwerdeführer zumutbar zu gelten und die anhaltende somatoforme
Schmerz stö rung
ver mag keine für die Rechtsanwendung relevante Invalidität zu begrün den . 5 . 6
D ie Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 4 . 3 und E. 4.4 ) vermögen sodann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu begründen. B ei der Einschätzung vo n Dr. Y.___ handelt es sich lediglich um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachver halts. Die Divergenz bezüglich des Schweregrades des depressiven Erscheinungs bildes des Beschwerdeführers findet in der auftragsrechtlichen Vertrauenss tellung von Dr. Y.___ seine hinreichende Erklärung, wonach behandelnde Ärzte in Zwei fel s fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Diesbezüglich gilt sodann zu beachten, dass der Beschwerdeführer
von behan deln den Ärzten auch bereits vor der B.___ -Begutachtung als mittelgradig depres siv eingeschätzt wurde (vgl. vorstehend E. 3.2). Vor diesem Hintergrund spricht die von Seiten des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___
geäusserte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Epi sode nicht für eine Verschlechterung des psy chischen Zustandes des Beschwer deführers.
An diesem Ergebnis vermag auch der Bericht der Ärzte der Klinik C.___ (vgl. vorste hend E.
4.2) nichts zu ändern. So erwähnte n diese lediglich die Diagnosen und führten sodann aus, dass die bisher durchgeführte Psychodiagnostik auf mittel gradige depressive Symptome deute, diese jedoch im Klinik-Setting nicht deut lich zu beobachten seien. Aus dieser pauschal gehaltenen Aussage geht somit ebenfalls keine schlüssige Begründung einer Ver schlechterung hervor.
D iese unter schiedliche Beurteilung beeinträchtigt sodann die Beweiswürdigung nicht weiter, ist es doch Sache der Rechtsanwendung und - wie hier - im Streit fall des Ge richts, die Qualität medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen (vgl. Art. 61 lit . c ATSG).
5.7
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, vermag dies nicht zu überzeugen.
Sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand des Be schwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt und es kann auf das anhand der Befunderhebungen erstellte Zumutbarkeitsprofil und die Ein schätz ung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Der Beschwerdeführer ver moch te ausserdem nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutref fend beziehungsweise unvollständig sein sollte. Da eine Verschlechterung seines Ge sundheitszustandes nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Ab klä rungen verzichtet werden kann ( antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).
Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S.
175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizi nische Administrativ- oder Ge richtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig ge äusserten divergierenden Auf fassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 19. Novem ber 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5).
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte er nicht vor. 5.8
Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend als dahingehend erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer eine Verweistätigkeit gemäss beschrie be nem Zum utbarkeitsprofil nach wie vor im Umfang von 8 0 % zumutbar ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6 .
6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 6 .2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der einge reichten Aufstellung vom 13 . März 2015 (Urk. 13 ) zeitliche Aufwendungen von 7.95 Stunden sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 45 . 80 gehabt. In An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200 .-- für das Jahr 2014
beziehungsweise von Fr. 220.-- für das Jahr 2015 und unter Berücksichti gung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be schwer deführers auszurichten ist, auf Fr. 1 ‘ 775 . 30 . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe ,
Winterthur , wird mit Fr. 1 ‘ 775 . 30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE
130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu be jahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma te rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E.
3.2.2 und 3.2.3,
117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.
2b).
E. 1.4 Hinsichtlich des Be weiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n
(Anam nese) abgegeben wor den ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 4. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Gleichzeitig wur den antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer weiterhin gesundheitliche Einschränkungen vor lägen, welche die Arbeitsfähigkeit in subjektiver Weise einschränkten. Zum heutigen Zeitpunkt würden die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen als überwindbar eingeschätzt. Dies bedeute, dass mit einer zumutbaren Willens anstrengung die angestammte Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden könne. So mit sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 1 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen ( Urk. 1), dass sich sein psychischer Gesundheitszustand verschlechtert habe, was aus den Berichten seines behan delnden Psychiaters Dr. Y.___ hervorgehe (S. 3, S. 4 f.). Hinweise auf eine depres sive Erkrankung mittleren Grades fänden sich sodann bereits in den älteren me dizinischen Unterlagen. In den verschiedenen medizinischen Gutachten habe diese Diagnose jedoch nie bestätigt werden können. Dass angesichts dieser Aus gangslage von einer bloss unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlich en
gleich gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werde, treffe nicht zu beziehungsweise könne nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit angenommen werden (S. 6).
2 .3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1. April 20 10 (Urk. 10 / 102 ) eine erhebliche Verände rung des Gesundheits zu standes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihm infol ge dessen ein An spruch auf eine Rente zusteht.
E. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung be willigt . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der rechtskräftigen Verfügung vom 1. April 2010 (Urk. 6/102) lagen im We sent lichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde.
E. 3.2 Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 5. März 2008 ( Urk. 10/80) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen , depressiven und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0) - rezidivierende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.11)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Schmerz verarbeitungsstörung (ICD-10 F54.0) sowie eine psychosoziale Belas tungs situation (ICD-10 F43.8). Er führte aus, dass er den Beschwerd eführer seit 2006 psychiatrisch behandle. Seit Dezember 2006 bestehe eine 100%ige Ar beits unfähigkeit (S.
7). Die Prognose bleibe aufgrund der Fixierung des Be schwerde führers schlecht. Aus psychiatrischer Sicht sei er jedoch besserungsfä hig (S.
8). Seit dem 2 5. März 2008 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeits fähigkeit in der Privatwirtschaft (S. 6 Ziff. 5.2).
E. 3.3 Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, be r ich tete am 2 8. April 2008 ( Urk. 10/82) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung bei chronischer Depression - Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen Zügen - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Verdacht auf neuropathische Schmerzen in den Unterschenkeln
Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 1992 (S. 2 Ziff. 3.1). Dem Beschwerdeführer seien behinderungsangepasste Tätigkeiten wie Hilfsarbeiten im Schwimmbad ein bis drei Stunden pro Tag zumutbar (S. 5 Ziff. 5.2).
E. 3.4 Die Ärzte des Zentrums B.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 2 7. Mai 2009 ( Urk. 10/90) gestützt auf die Ak ten, die internistische, neurologische und psychiatrische Untersuchung des Be schwerdeführers sowie die Beschlüsse der Konsens-Besprechung. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 6.1): - leicht bis höchstens mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom bei Dis kushernie auf der Höhe L4/5 mit möglicher intermittierender radiku lärer Reiz- und Ausfallsymptomatik L5 links - anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - leichte chronifizierte depressive Verstimmung (ICD-10 F32.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung vom passiv-aggressiven, hypochond rischen, dysthymen Typ (ICD-10 F61.0)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 17 Ziff. 6.2): - chronisch venöse Insuffizienz beidseits - leichtes Übergewicht - Hypercholesterinämie Der neurologische Teilgutachter führte aus, dass die vom Beschwerdeführer be klagten neurologischen Beschwerden in qualitativer Hinsicht objektiviert wer den könnten und auch anhand vorgängig durchgeführter Röntgenaufnahmen nach voll ziehbar seien. Die quantitative Beschwerdeangabe und die Beschwerde präs entation durch den Beschwerdeführer seien jedoch von anderweitigen Fak toren geprägt. Es habe ein ausgeprägtes demonstratives Verhalten mit groben Inkon si stenzen festgestellt werden können. Insgesamt seien weitestgehend ähn liche Be funde wie bereits anlässlich der Untersuchung vom Februar 2002 fest zu stellen (S.
19 unten). Anhand der körperlichen Untersuchung des Beschwer de führers hätten sich keine Befunde erheben lassen, welche mit einem mittel stark bis stark ausgeprägten Lumbovertebralsyndrom vereinbar seien (S. 20 oben). Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer ganz auf sich konzentriert und selbstlimitierend sei. Er beobachte sich akribisch, inter pre tiere die Körperwahrnehmung hypochondrisch und verharre seit Jahren in einer selbstlimitierten, auf seine Schmerzen und seine Unmöglichkeiten fixier ten Hal tung. Die Symptomatik werde gemäss Aktenlage, Fremdanamnese und Befunde r heb ung
aggravierend dargestellt und diese Aggravation sei teilweise bewusst sein s nahe (S. 20 Mitte). Sie führten aus, dass aus internistischer Sicht keine Beeinträchtigung der Ar beits fähigkeit bestehe. Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der an gestammten Tätigkeit im Reinigungsbereich zu 50 % beeinträchtigt. In einer an gepassten Tätigkeit mit möglichst wechselnd sitzender/stehender Körperhal tung und höchstens leicht bis mässiger Belastung der Körperachse bestehe aus neuro logischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht werde eine 20%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit atte stiert. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf April 2000 festzusetzen (S. 21).
E. 4.1 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom April 2010 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte:
E. 4.2 Die Ärzte der psychiatrischen Klinik C.___ berichteten am 1 3. September 2011 ( Urk. 10/117/8-12) über die Ho spital isation des Beschwer deführers vom 2 6. April bis 1 7. August 201 1. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Differentialdiagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.3) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (mit histrionischen , de pressiven und selbstunsicheren Anteilen – während dieses Aufenthalts nicht bestätigt) - Lumboischialgie - im MRI: Bandscheibenprotrusionen lumbal ohne neurologische Ausfälle
Sie führten aus, die bisher durchgeführte Psychodiagnostik deute auf mittelgra dige depressive Symptome hin, die aber im beschützten Klinik-Setting nicht deutlich zu beobachten seien (S. 4). Während des Aufenthaltes hätten sie an der Lin derung der depressiven Symptome durch einen strukturierten Tagesablauf mit Fokus auf eine Ablenkung vom Schmerz gearbeitet. Es sei eine diskrete Ver besserung in der Form aktiver Teilnahme an allen Therapien, einschliesslich Be wegung, zu sehen gewesen . Der Beschwerdeführer sei im Verlauf formalge danklich immer mehr eingeengt gewesen auf eine ihm, nach seiner Ü berzeu gu n g , vorenthaltene IV-Rente und habe zunehmen d die Motivation an seinen Therapien teilzunehmen verloren (S. 4).
E. 4.3 Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 5. März 2013 ( Urk. 10/116) und führte aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 3. September 2012 bei ihm in Therapie (S. 1). Der Beschwerdeführer lebe völlig vereinsamt und sozial zurückgezogen in einer kleinen Wohnung. Diag nos tisch könne er sich den Kollegen in den Kliniken vollumfänglich anschlies sen . Er halte den Beschwerdeführer ebenfalls für nicht arbeitsfähig. Um dies ge nauer dokumentieren zu können, schlage er zur Beurteilung der Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers einen Aufenthalt für ein paar Monate in „die Chance“ in Schlieren vor. Am Anfang sollte die Anwesenheit 50 % nicht über steigen, da der Beschwerdeführer nach der langen Zeit der Arbeitsunfähigkeit bezüglich einer regelmässigen Arbeitstätigkeit physisch und psychisch dekondi tioniert sei (S. 2).
E. 4.4 Dr. Y.___ berichtete am 1 9. August 2013 ( Urk. 10/117) und nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Er führte aus, mittlerweile habe sich insbesondere durch die anhaltende psy chosoziale Belastungssituation die anhaltende somatoforme Schmerzstörung der art verselbständigt, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang mehr zu sei nen Schmerzen habe. Diese seien mittlerweile derart bewusstseinsfern , dass sie will ent lich nicht mehr zu beeinflussen seien. Dies verdüstere die Prognose und nach über 13-jähriger Arbeitsabstinenz und bereits schon fortgeschrittenem Alter werde der Beschwerdeführer unter keinen Umständen je wieder eine Ar beits tätigkeit aufnehmen (S. 2 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Januar 2000 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6) .
E. 5 0 % unzumutbar beurteilt (vgl. vorstehend E. 3 . 4).
Der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer 200
E. 5.1 Hinsichtlich der gestellten Diagnosen unterscheiden sich die Beurteilungen, wel che der Verfügung von April 201 0 zugrunde lagen, und die neueren, im mass ge benden Zeitp unkt des Verfügungserlasses im Februar 201 4 vorliegenden Beur tei lungen nicht wesentlich. Es liegt eine im Vergleich zu den früheren Be richten anders formulierte Beurteilung des im Wesentlichen unverändert geblie benen Sachverhalts vor. Von Bedeutung waren und sind namentl ich die seit Jahren be stehende somatoforme Schmerzstörung, die depressive Verstimmung sowie die
kombinierte Persönlichkeitsstörung.
Entscheidend ist indes, wie sich die diagno s tizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus wirken, zu mal
invalidenversi che rungsrechtlich einzig erheblich ist, ob und in welchem Mass eine Beein träch ti gung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unab hängig von der Diagnose und grund sätzlich unbesehen der Ätiologie - ausge wiesen ist (Urteil des Bundesge richts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hin weisen). Unab hän gig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesund heitszus tand des Beschwerdeführers seit April 201 0 verschlechtert hat.
E. 5.2 Die angestammte Tätigke it wurde bereits in den vor 2010 ergangenen Beur tei lungen als zu
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers auf das B.___ -Gutachten von Mai 2009 (vgl. vorstehend E.
3 . 4 ) ab.
Das B.___ -Gutachten (Urk. 10/90 ) beruht auf für die strittigen Belange umfassen den und allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie auf einer aus führlichen Anamnese und berücksichtigt die von ihm geklagten Be schwer den sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Es wurde sodann in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der kon kre ten medizinischen Situation Rechnung. So bezogen die B.___ -Gut achter aus drück lich Stellung
zum neurologischen und psychopathologischen Befund (S. 11 f., S. 15 f.)
und setzten sich differen ziert mit dem Zustandekom men der Diagnosestellung aus einander (S. 1 5
f.). Wei ter machten sie ausdrück lich auf die recht bewusst seinsnahe Form der Verdeutlichung/Aggravation des Beschwerdeführers während der neurologischen Untersuchung aufmerksam (S.
E. 5.4 Die von den B.___ -Gutachtern diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung
ist zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nach weisbare organische Grundlage zu zählen.
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chi sch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unter schied lichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabili ta tions massnah men bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (koope ra tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Aus einandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die beson de re Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al ver sicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach
Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun des gerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Nach der Rechtsprechung darf bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beur-tei lung der invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerzstö rungen oder sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syn dromaler Zustände (BGE 132 V 393 E. 3.2) nicht einfach unbesehen auf die ärzt lichen - selbst die gutachterlich attestierten - Einschätzungen abgestellt werden, zumal der Invaliditätsbegriff rechtlicher Natur ist (Art. 8 ATSG) und nicht zwin g end mit dem medizinischen Krankheits- oder Invaliditätsverständnis über ein stimmt. Vielmehr hat die rechtsanwendende Behörde zunächst die - auf grund der medizinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und in wie weit bei der versicherten Person neben der diagnostizierten, allein nicht in validisie ren den (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsge mässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerzbewältigung objek tiv entgegenstehen. Die entsprechenden Feststellun gen sind tatsächlicher Natur. Die weitere Frage, ob eine allenfalls festgestellte psychische Komorbidität hin rei chend erheblich ist und/oder einzelne oder mehrere der festgestellten wei te ren Kriterien in genügender Intensität und Kon stanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Wil lensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisie rende Gesundheitsschädigung zu gestatten, ist dagegen rechtlicher Art: ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behör den (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1). 5 .5
Gemäss B.___ -Gutachter besteht neben der anhaltenden somatoformen
Schmerz störung zwar eine zusätzliche psychiatrische Psychopathologie im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, welche jedoch bereits im Jahre 2000 keine massgebli chen Beeinträchtigungen auf den wichtigen Funktionsebenen nach sich gezogen habe.
Aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und der objek tiven Befunde stuften die B.___ -Gutachter sodann die chronisch depressive, lust lose und wenig kontaktfreudige Stimmung als dysthyme Stimmungslage ein ( Urk. 10/90 S.
E. 5.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, vermag dies nicht zu überzeugen.
Sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand des Be schwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt und es kann auf das anhand der Befunderhebungen erstellte Zumutbarkeitsprofil und die Ein schätz ung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Der Beschwerdeführer ver moch te ausserdem nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutref fend beziehungsweise unvollständig sein sollte. Da eine Verschlechterung seines Ge sundheitszustandes nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Ab klä rungen verzichtet werden kann ( antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).
Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S.
175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizi nische Administrativ- oder Ge richtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig ge äusserten divergierenden Auf fassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 19. Novem ber 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5).
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte er nicht vor.
E. 5.8 Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend als dahingehend erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer eine Verweistätigkeit gemäss beschrie be nem Zum utbarkeitsprofil nach wie vor im Umfang von 8 0 % zumutbar ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6 .
6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §
E. 8 eine
E. 10 0%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3 . 2), der Hausarzt Dr. A.___ ging 2008 hingegen von einer Ar beits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten von ein bis drei Stunden pro Tag aus (vgl. vorste hend
E.
3 . 3 ) und die D.___ -Gutachter gingen im Jahre 2009 von einer 8 0%igen Arbeits fähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden ange passten Tät igkeit aus (vgl. vorstehend E. 3 . 4 ). Der den Beschwerdeführer neu behandelnde Psychiater Dr. Y.___ ging hin gegen im März 201 3 einerseits noch von einer ver suchsweisen min destens 5 0%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E.
4 . 3 ), attestierte dem Be schwerdeführer jedoch bereits im August 2013 wiederum eine 100%ige Ar b e its unfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.4 ).
E. 10.1 mit Hinweisen). Es liegt so mit keine psychische Komorbidität im Rechtssinn vor. Auch die weiteren pra xis gemässen Kriterien, die gegen eine Überwindbarkeit der Schmerzen spre chen würden, sind vorliegend nicht oder nur in geringem Mass erfüllt: Eine chroni sche somatische Begleiter krankung liegt zwar mit dem leicht bis höchstens mässig ausgeprägten Lum bovertebralsyndrom bei Disksuhernie auf der Höhe L4/5 mit möglicher inter mit tierender radikulärer Reiz- und Ausfallsymptomatik L5 links vor, jedoch nicht in
der nötigen Intensität. Ein mehrjähriger chronifi zier ter
Krankheitsver lauf mit un veränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung liegt nicht vor. Von ei nem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens ist vorliegend in einem gewissen Masse auszuge hen . So leben sämtliche Familien mitglieder im Kosovo und der Beschwerdeführer hatte seit Jahren kei nen Kon takt zu ihnen. Auch über andere Kontakte verfügt der Beschwerdefüh rer nicht. Die B.___ -Gutachter hielten zudem fest, dass das Scheitern der thera peutischen Bemühungen wesentlich damit zusammenhänge, dass der Beschwer deführer auf Grund seiner passiven Haltung und der ausgeprägten subjektiven Krankheits über zeu gung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälli ger Restbe schwerden aktiv um seine Genesung zu bemühen (S. 16) .
Insgesamt hat die willentliche Überwindung der Schmerzerkrankung als dem Be schwerdeführer zumutbar zu gelten und die anhaltende somatoforme
Schmerz stö rung
ver mag keine für die Rechtsanwendung relevante Invalidität zu begrün den . 5 . 6
D ie Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 4 . 3 und E. 4.4 ) vermögen sodann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu begründen. B ei der Einschätzung vo n Dr. Y.___ handelt es sich lediglich um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachver halts. Die Divergenz bezüglich des Schweregrades des depressiven Erscheinungs bildes des Beschwerdeführers findet in der auftragsrechtlichen Vertrauenss tellung von Dr. Y.___ seine hinreichende Erklärung, wonach behandelnde Ärzte in Zwei fel s fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Diesbezüglich gilt sodann zu beachten, dass der Beschwerdeführer
von behan deln den Ärzten auch bereits vor der B.___ -Begutachtung als mittelgradig depres siv eingeschätzt wurde (vgl. vorstehend E. 3.2). Vor diesem Hintergrund spricht die von Seiten des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___
geäusserte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Epi sode nicht für eine Verschlechterung des psy chischen Zustandes des Beschwer deführers.
An diesem Ergebnis vermag auch der Bericht der Ärzte der Klinik C.___ (vgl. vorste hend E.
4.2) nichts zu ändern. So erwähnte n diese lediglich die Diagnosen und führten sodann aus, dass die bisher durchgeführte Psychodiagnostik auf mittel gradige depressive Symptome deute, diese jedoch im Klinik-Setting nicht deut lich zu beobachten seien. Aus dieser pauschal gehaltenen Aussage geht somit ebenfalls keine schlüssige Begründung einer Ver schlechterung hervor.
D iese unter schiedliche Beurteilung beeinträchtigt sodann die Beweiswürdigung nicht weiter, ist es doch Sache der Rechtsanwendung und - wie hier - im Streit fall des Ge richts, die Qualität medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen (vgl. Art. 61 lit . c ATSG).
E. 11 f.) und führten aus, dass eine Physiotherapie mit muskulärer Trainingsthera pie und Rückengymnastik ge eignete medizinische Massnahmen zur Verbesse rung des Gesundheitszu standes seien (S. 12). Die B.___ -Gutachter zeigten so dann in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Schmerzproblematik des Beschwerde führers nicht organisch begründet wer den könne (S. 15). Sie legten ausserdem plausibel dar, dass der Beschwerde führer davon ausgehe, er müsse von anderen geheilt und symptomfrei gemacht werden. Dass er selbst etwas dazu beitragen könne, sei ausserhalb seines passiv fordernden Selbstkonzeptes (S. 16).
Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind
einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszu stand und
Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. So zeigten die B.___ -Gut ach ter in na chvollziehbarer Weise auf, dass die angestammte Tätigkeit in der Reini gungsbranche aus neurologischer Sicht ungeeignet sei, zumal bei dieser Arbeit immer wieder eine erhebliche Belastung der Körperachse auftreten könne. Über dies begründeten sie einlässlich und sorgfältig, dass hingegen in ei ner ange passten Tätigkeit mit möglichst wechselnd sitzender/stehender Körper haltung und höchstens leicht bis mässiger Belastung der Körperachse eine 80%ige Ar beitsfähigkeit bestehe, wobei die 20%ige Beeinträchtigung aus psy chiatrischer Sicht attestiert werde (S. 21).
Das B.___ -Gutachten ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizi ni schen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Ent scheid findung darauf abgestellt werden kann.
E. 15 f.). Diese Verstimmungszu stände sind dem nach nicht von der ar t erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, um das Kri te rium der psychi sche n Komorbi dität zu erfüllen (vgl. auch Urteil des Bundes ge richts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E.
E. 16 Abs. 4 GSVGer . 6 .2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der einge reichten Aufstellung vom 13 . März 2015 (Urk. 13 ) zeitliche Aufwendungen von 7.95 Stunden sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 45 . 80 gehabt. In An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200 .-- für das Jahr 2014
beziehungsweise von Fr. 220.-- für das Jahr 2015 und unter Berücksichti gung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be schwer deführers auszurichten ist, auf Fr. 1 ‘ 775 . 30 . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe ,
Winterthur , wird mit Fr. 1 ‘ 775 . 30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00328 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
2. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, meldete sich am
6. August 2001 unter Hinweis auf Bandscheiben beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/13-21) ver nein te d ie Sozialversicherungsanstalt d es Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Ver fü gung vom 6. Juni 2002
einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 10/22 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 10/24) wies das hiesige Gericht mit Ur teil vom 1 9. März 2003 ( Urk. 10/34) ab.
1.2
Am 2 9. Januar 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/ 37 ). Mit Verfügung vom 3. September 2004 ( Urk. 10/47) verneinte die IV-Stelle wiederum einen Leistungsanspruch des Versicherten. Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 10/50) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 5. April 2005 ( Urk. 10/65) ab. Die gegen den Ein spracheentscheid erhobene Beschwerde ( Urk. 10/66) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. November 2006 ( Urk. 10/73) ab. 1.3
Der Versicherte meldete sich am 1 2. Februar 2008 wieder bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/76). Die IV-Stelle verneinte mit Verfü gung vom 1. April 2010 ( Urk. 10/102) erneut einen Leistungsanspruch des Ver si cherten. 1.4
Am 1 0. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte abermals bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/106). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/119-127) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Februar 2014 ( Urk. 10/128 = Urk.
2) einen Leistungsan spruch des Versicherten.
2.
D er Versicherte erhob am 1 9. März 2014 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 1 4. Februar 2014 ( Urk.
2) und bean tragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ( S. 2 Ziff. 1 ).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2014 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 4. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Gleichzeitig wur den antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung be willigt . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE
130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu be jahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche ma te rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E.
3.2.2 und 3.2.3,
117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E.
2b). 1.4
Hinsichtlich des Be weiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n
(Anam nese) abgegeben wor den ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer weiterhin gesundheitliche Einschränkungen vor lägen, welche die Arbeitsfähigkeit in subjektiver Weise einschränkten. Zum heutigen Zeitpunkt würden die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen als überwindbar eingeschätzt. Dies bedeute, dass mit einer zumutbaren Willens anstrengung die angestammte Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden könne. So mit sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen ( Urk. 1), dass sich sein psychischer Gesundheitszustand verschlechtert habe, was aus den Berichten seines behan delnden Psychiaters Dr. Y.___ hervorgehe (S. 3, S. 4 f.). Hinweise auf eine depres sive Erkrankung mittleren Grades fänden sich sodann bereits in den älteren me dizinischen Unterlagen. In den verschiedenen medizinischen Gutachten habe diese Diagnose jedoch nie bestätigt werden können. Dass angesichts dieser Aus gangslage von einer bloss unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlich en
gleich gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werde, treffe nicht zu beziehungsweise könne nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit angenommen werden (S. 6).
2 .3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1. April 20 10 (Urk. 10 / 102 ) eine erhebliche Verände rung des Gesundheits zu standes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihm infol ge dessen ein An spruch auf eine Rente zusteht. 3. 3.1
Der rechtskräftigen Verfügung vom 1. April 2010 (Urk. 6/102) lagen im We sent lichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde. 3.2
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 5. März 2008 ( Urk. 10/80) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen , depressiven und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0) - rezidivierende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.11)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Schmerz verarbeitungsstörung (ICD-10 F54.0) sowie eine psychosoziale Belas tungs situation (ICD-10 F43.8). Er führte aus, dass er den Beschwerd eführer seit 2006 psychiatrisch behandle. Seit Dezember 2006 bestehe eine 100%ige Ar beits unfähigkeit (S.
7). Die Prognose bleibe aufgrund der Fixierung des Be schwerde führers schlecht. Aus psychiatrischer Sicht sei er jedoch besserungsfä hig (S.
8). Seit dem 2 5. März 2008 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeits fähigkeit in der Privatwirtschaft (S. 6 Ziff. 5.2). 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, be r ich tete am 2 8. April 2008 ( Urk. 10/82) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung bei chronischer Depression - Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen Zügen - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Verdacht auf neuropathische Schmerzen in den Unterschenkeln
Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 1992 (S. 2 Ziff. 3.1). Dem Beschwerdeführer seien behinderungsangepasste Tätigkeiten wie Hilfsarbeiten im Schwimmbad ein bis drei Stunden pro Tag zumutbar (S. 5 Ziff. 5.2). 3.4
Die Ärzte des Zentrums B.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 2 7. Mai 2009 ( Urk. 10/90) gestützt auf die Ak ten, die internistische, neurologische und psychiatrische Untersuchung des Be schwerdeführers sowie die Beschlüsse der Konsens-Besprechung. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 6.1): - leicht bis höchstens mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom bei Dis kushernie auf der Höhe L4/5 mit möglicher intermittierender radiku lärer Reiz- und Ausfallsymptomatik L5 links - anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - leichte chronifizierte depressive Verstimmung (ICD-10 F32.1) - kombinierte Persönlichkeitsstörung vom passiv-aggressiven, hypochond rischen, dysthymen Typ (ICD-10 F61.0)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 17 Ziff. 6.2): - chronisch venöse Insuffizienz beidseits - leichtes Übergewicht - Hypercholesterinämie Der neurologische Teilgutachter führte aus, dass die vom Beschwerdeführer be klagten neurologischen Beschwerden in qualitativer Hinsicht objektiviert wer den könnten und auch anhand vorgängig durchgeführter Röntgenaufnahmen nach voll ziehbar seien. Die quantitative Beschwerdeangabe und die Beschwerde präs entation durch den Beschwerdeführer seien jedoch von anderweitigen Fak toren geprägt. Es habe ein ausgeprägtes demonstratives Verhalten mit groben Inkon si stenzen festgestellt werden können. Insgesamt seien weitestgehend ähn liche Be funde wie bereits anlässlich der Untersuchung vom Februar 2002 fest zu stellen (S.
19 unten). Anhand der körperlichen Untersuchung des Beschwer de führers hätten sich keine Befunde erheben lassen, welche mit einem mittel stark bis stark ausgeprägten Lumbovertebralsyndrom vereinbar seien (S. 20 oben). Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer ganz auf sich konzentriert und selbstlimitierend sei. Er beobachte sich akribisch, inter pre tiere die Körperwahrnehmung hypochondrisch und verharre seit Jahren in einer selbstlimitierten, auf seine Schmerzen und seine Unmöglichkeiten fixier ten Hal tung. Die Symptomatik werde gemäss Aktenlage, Fremdanamnese und Befunde r heb ung
aggravierend dargestellt und diese Aggravation sei teilweise bewusst sein s nahe (S. 20 Mitte). Sie führten aus, dass aus internistischer Sicht keine Beeinträchtigung der Ar beits fähigkeit bestehe. Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der an gestammten Tätigkeit im Reinigungsbereich zu 50 % beeinträchtigt. In einer an gepassten Tätigkeit mit möglichst wechselnd sitzender/stehender Körperhal tung und höchstens leicht bis mässiger Belastung der Körperachse bestehe aus neuro logischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht werde eine 20%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit atte stiert. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei auf April 2000 festzusetzen (S. 21). 4. 4.1
Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom April 2010 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte: 4.2
Die Ärzte der psychiatrischen Klinik C.___ berichteten am 1 3. September 2011 ( Urk. 10/117/8-12) über die Ho spital isation des Beschwer deführers vom 2 6. April bis 1 7. August 201 1. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - Differentialdiagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.3) - Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (mit histrionischen , de pressiven und selbstunsicheren Anteilen – während dieses Aufenthalts nicht bestätigt) - Lumboischialgie - im MRI: Bandscheibenprotrusionen lumbal ohne neurologische Ausfälle
Sie führten aus, die bisher durchgeführte Psychodiagnostik deute auf mittelgra dige depressive Symptome hin, die aber im beschützten Klinik-Setting nicht deutlich zu beobachten seien (S. 4). Während des Aufenthaltes hätten sie an der Lin derung der depressiven Symptome durch einen strukturierten Tagesablauf mit Fokus auf eine Ablenkung vom Schmerz gearbeitet. Es sei eine diskrete Ver besserung in der Form aktiver Teilnahme an allen Therapien, einschliesslich Be wegung, zu sehen gewesen . Der Beschwerdeführer sei im Verlauf formalge danklich immer mehr eingeengt gewesen auf eine ihm, nach seiner Ü berzeu gu n g , vorenthaltene IV-Rente und habe zunehmen d die Motivation an seinen Therapien teilzunehmen verloren (S. 4).
4.3
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 5. März 2013 ( Urk. 10/116) und führte aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 3. September 2012 bei ihm in Therapie (S. 1). Der Beschwerdeführer lebe völlig vereinsamt und sozial zurückgezogen in einer kleinen Wohnung. Diag nos tisch könne er sich den Kollegen in den Kliniken vollumfänglich anschlies sen . Er halte den Beschwerdeführer ebenfalls für nicht arbeitsfähig. Um dies ge nauer dokumentieren zu können, schlage er zur Beurteilung der Leistungsfähig keit des Beschwerdeführers einen Aufenthalt für ein paar Monate in „die Chance“ in Schlieren vor. Am Anfang sollte die Anwesenheit 50 % nicht über steigen, da der Beschwerdeführer nach der langen Zeit der Arbeitsunfähigkeit bezüglich einer regelmässigen Arbeitstätigkeit physisch und psychisch dekondi tioniert sei (S. 2).
4.4
Dr. Y.___ berichtete am 1 9. August 2013 ( Urk. 10/117) und nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Er führte aus, mittlerweile habe sich insbesondere durch die anhaltende psy chosoziale Belastungssituation die anhaltende somatoforme Schmerzstörung der art verselbständigt, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang mehr zu sei nen Schmerzen habe. Diese seien mittlerweile derart bewusstseinsfern , dass sie will ent lich nicht mehr zu beeinflussen seien. Dies verdüstere die Prognose und nach über 13-jähriger Arbeitsabstinenz und bereits schon fortgeschrittenem Alter werde der Beschwerdeführer unter keinen Umständen je wieder eine Ar beits tätigkeit aufnehmen (S. 2 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Januar 2000 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6) .
5. 5.1
Hinsichtlich der gestellten Diagnosen unterscheiden sich die Beurteilungen, wel che der Verfügung von April 201 0 zugrunde lagen, und die neueren, im mass ge benden Zeitp unkt des Verfügungserlasses im Februar 201 4 vorliegenden Beur tei lungen nicht wesentlich. Es liegt eine im Vergleich zu den früheren Be richten anders formulierte Beurteilung des im Wesentlichen unverändert geblie benen Sachverhalts vor. Von Bedeutung waren und sind namentl ich die seit Jahren be stehende somatoforme Schmerzstörung, die depressive Verstimmung sowie die
kombinierte Persönlichkeitsstörung.
Entscheidend ist indes, wie sich die diagno s tizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus wirken, zu mal
invalidenversi che rungsrechtlich einzig erheblich ist, ob und in welchem Mass eine Beein träch ti gung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unab hängig von der Diagnose und grund sätzlich unbesehen der Ätiologie - ausge wiesen ist (Urteil des Bundesge richts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hin weisen). Unab hän gig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesund heitszus tand des Beschwerdeführers seit April 201 0 verschlechtert hat. 5.2
Die angestammte Tätigke it wurde bereits in den vor 2010 ergangenen Beur tei lungen als zu 5 0 % unzumutbar beurteilt (vgl. vorstehend E. 3 . 4).
Der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer 200 8 eine
10 0%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3 . 2), der Hausarzt Dr. A.___ ging 2008 hingegen von einer Ar beits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten von ein bis drei Stunden pro Tag aus (vgl. vorste hend
E.
3 . 3 ) und die D.___ -Gutachter gingen im Jahre 2009 von einer 8 0%igen Arbeits fähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden ange passten Tät igkeit aus (vgl. vorstehend E. 3 . 4 ). Der den Beschwerdeführer neu behandelnde Psychiater Dr. Y.___ ging hin gegen im März 201 3 einerseits noch von einer ver suchsweisen min destens 5 0%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E.
4 . 3 ), attestierte dem Be schwerdeführer jedoch bereits im August 2013 wiederum eine 100%ige Ar b e its unfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.4 ). 5.3
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be schwer deführers auf das B.___ -Gutachten von Mai 2009 (vgl. vorstehend E.
3 . 4 ) ab.
Das B.___ -Gutachten (Urk. 10/90 ) beruht auf für die strittigen Belange umfassen den und allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie auf einer aus führlichen Anamnese und berücksichtigt die von ihm geklagten Be schwer den sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Es wurde sodann in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der kon kre ten medizinischen Situation Rechnung. So bezogen die B.___ -Gut achter aus drück lich Stellung
zum neurologischen und psychopathologischen Befund (S. 11 f., S. 15 f.)
und setzten sich differen ziert mit dem Zustandekom men der Diagnosestellung aus einander (S. 1 5
f.). Wei ter machten sie ausdrück lich auf die recht bewusst seinsnahe Form der Verdeutlichung/Aggravation des Beschwerdeführers während der neurologischen Untersuchung aufmerksam (S.
11 f.) und führten aus, dass eine Physiotherapie mit muskulärer Trainingsthera pie und Rückengymnastik ge eignete medizinische Massnahmen zur Verbesse rung des Gesundheitszu standes seien (S. 12). Die B.___ -Gutachter zeigten so dann in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Schmerzproblematik des Beschwerde führers nicht organisch begründet wer den könne (S. 15). Sie legten ausserdem plausibel dar, dass der Beschwerde führer davon ausgehe, er müsse von anderen geheilt und symptomfrei gemacht werden. Dass er selbst etwas dazu beitragen könne, sei ausserhalb seines passiv fordernden Selbstkonzeptes (S. 16).
Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind
einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszu stand und
Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. So zeigten die B.___ -Gut ach ter in na chvollziehbarer Weise auf, dass die angestammte Tätigkeit in der Reini gungsbranche aus neurologischer Sicht ungeeignet sei, zumal bei dieser Arbeit immer wieder eine erhebliche Belastung der Körperachse auftreten könne. Über dies begründeten sie einlässlich und sorgfältig, dass hingegen in ei ner ange passten Tätigkeit mit möglichst wechselnd sitzender/stehender Körper haltung und höchstens leicht bis mässiger Belastung der Körperachse eine 80%ige Ar beitsfähigkeit bestehe, wobei die 20%ige Beeinträchtigung aus psy chiatrischer Sicht attestiert werde (S. 21).
Das B.___ -Gutachten ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizi ni schen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Ent scheid findung darauf abgestellt werden kann. 5.4
Die von den B.___ -Gutachtern diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung
ist zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildern ohne nach weisbare organische Grundlage zu zählen.
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner so zia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chi sch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unter schied lichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabili ta tions massnah men bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (koope ra tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Aus einandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die beson de re Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al ver sicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach
Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun des gerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Nach der Rechtsprechung darf bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beur-tei lung der invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerzstö rungen oder sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syn dromaler Zustände (BGE 132 V 393 E. 3.2) nicht einfach unbesehen auf die ärzt lichen - selbst die gutachterlich attestierten - Einschätzungen abgestellt werden, zumal der Invaliditätsbegriff rechtlicher Natur ist (Art. 8 ATSG) und nicht zwin g end mit dem medizinischen Krankheits- oder Invaliditätsverständnis über ein stimmt. Vielmehr hat die rechtsanwendende Behörde zunächst die - auf grund der medizinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und in wie weit bei der versicherten Person neben der diagnostizierten, allein nicht in validisie ren den (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsge mässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerzbewältigung objek tiv entgegenstehen. Die entsprechenden Feststellun gen sind tatsächlicher Natur. Die weitere Frage, ob eine allenfalls festgestellte psychische Komorbidität hin rei chend erheblich ist und/oder einzelne oder mehrere der festgestellten wei te ren Kriterien in genügender Intensität und Kon stanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Wil lensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisie rende Gesundheitsschädigung zu gestatten, ist dagegen rechtlicher Art: ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behör den (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1). 5 .5
Gemäss B.___ -Gutachter besteht neben der anhaltenden somatoformen
Schmerz störung zwar eine zusätzliche psychiatrische Psychopathologie im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, welche jedoch bereits im Jahre 2000 keine massgebli chen Beeinträchtigungen auf den wichtigen Funktionsebenen nach sich gezogen habe.
Aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und der objek tiven Befunde stuften die B.___ -Gutachter sodann die chronisch depressive, lust lose und wenig kontaktfreudige Stimmung als dysthyme Stimmungslage ein ( Urk. 10/90 S.
15 f.). Diese Verstimmungszu stände sind dem nach nicht von der ar t erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, um das Kri te rium der psychi sche n Komorbi dität zu erfüllen (vgl. auch Urteil des Bundes ge richts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E.
10.1 mit Hinweisen). Es liegt so mit keine psychische Komorbidität im Rechtssinn vor. Auch die weiteren pra xis gemässen Kriterien, die gegen eine Überwindbarkeit der Schmerzen spre chen würden, sind vorliegend nicht oder nur in geringem Mass erfüllt: Eine chroni sche somatische Begleiter krankung liegt zwar mit dem leicht bis höchstens mässig ausgeprägten Lum bovertebralsyndrom bei Disksuhernie auf der Höhe L4/5 mit möglicher inter mit tierender radikulärer Reiz- und Ausfallsymptomatik L5 links vor, jedoch nicht in
der nötigen Intensität. Ein mehrjähriger chronifi zier ter
Krankheitsver lauf mit un veränderter oder progre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung liegt nicht vor. Von ei nem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens ist vorliegend in einem gewissen Masse auszuge hen . So leben sämtliche Familien mitglieder im Kosovo und der Beschwerdeführer hatte seit Jahren kei nen Kon takt zu ihnen. Auch über andere Kontakte verfügt der Beschwerdefüh rer nicht. Die B.___ -Gutachter hielten zudem fest, dass das Scheitern der thera peutischen Bemühungen wesentlich damit zusammenhänge, dass der Beschwer deführer auf Grund seiner passiven Haltung und der ausgeprägten subjektiven Krankheits über zeu gung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälli ger Restbe schwerden aktiv um seine Genesung zu bemühen (S. 16) .
Insgesamt hat die willentliche Überwindung der Schmerzerkrankung als dem Be schwerdeführer zumutbar zu gelten und die anhaltende somatoforme
Schmerz stö rung
ver mag keine für die Rechtsanwendung relevante Invalidität zu begrün den . 5 . 6
D ie Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 4 . 3 und E. 4.4 ) vermögen sodann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu begründen. B ei der Einschätzung vo n Dr. Y.___ handelt es sich lediglich um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachver halts. Die Divergenz bezüglich des Schweregrades des depressiven Erscheinungs bildes des Beschwerdeführers findet in der auftragsrechtlichen Vertrauenss tellung von Dr. Y.___ seine hinreichende Erklärung, wonach behandelnde Ärzte in Zwei fel s fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Diesbezüglich gilt sodann zu beachten, dass der Beschwerdeführer
von behan deln den Ärzten auch bereits vor der B.___ -Begutachtung als mittelgradig depres siv eingeschätzt wurde (vgl. vorstehend E. 3.2). Vor diesem Hintergrund spricht die von Seiten des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___
geäusserte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Epi sode nicht für eine Verschlechterung des psy chischen Zustandes des Beschwer deführers.
An diesem Ergebnis vermag auch der Bericht der Ärzte der Klinik C.___ (vgl. vorste hend E.
4.2) nichts zu ändern. So erwähnte n diese lediglich die Diagnosen und führten sodann aus, dass die bisher durchgeführte Psychodiagnostik auf mittel gradige depressive Symptome deute, diese jedoch im Klinik-Setting nicht deut lich zu beobachten seien. Aus dieser pauschal gehaltenen Aussage geht somit ebenfalls keine schlüssige Begründung einer Ver schlechterung hervor.
D iese unter schiedliche Beurteilung beeinträchtigt sodann die Beweiswürdigung nicht weiter, ist es doch Sache der Rechtsanwendung und - wie hier - im Streit fall des Ge richts, die Qualität medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen (vgl. Art. 61 lit . c ATSG).
5.7
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, vermag dies nicht zu überzeugen.
Sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand des Be schwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt und es kann auf das anhand der Befunderhebungen erstellte Zumutbarkeitsprofil und die Ein schätz ung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Der Beschwerdeführer ver moch te ausserdem nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutref fend beziehungsweise unvollständig sein sollte. Da eine Verschlechterung seines Ge sundheitszustandes nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Ab klä rungen verzichtet werden kann ( antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).
Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S.
175; Urteil des Bun desgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizi nische Administrativ- oder Ge richtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig ge äusserten divergierenden Auf fassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 19. Novem ber 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5).
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte er nicht vor. 5.8
Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend als dahingehend erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer eine Verweistätigkeit gemäss beschrie be nem Zum utbarkeitsprofil nach wie vor im Umfang von 8 0 % zumutbar ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6 .
6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 6 .2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der einge reichten Aufstellung vom 13 . März 2015 (Urk. 13 ) zeitliche Aufwendungen von 7.95 Stunden sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 45 . 80 gehabt. In An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200 .-- für das Jahr 2014
beziehungsweise von Fr. 220.-- für das Jahr 2015 und unter Berücksichti gung der Mehrwertsteuer von 8 % beläuft sich damit die Entschädigung, die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be schwer deführers auszurichten ist, auf Fr. 1 ‘ 775 . 30 . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe ,
Winterthur , wird mit Fr. 1 ‘ 775 . 30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach