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IV.2014.00323

Kein invalidisierender Gesundheitsschaden

Zürich SozVersG · 2015-05-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1956, arbeitete als Reinigungsmitarbeiterin im Stunden lohn für die Firma Y.___ , ( Urk. 10/12 S. 9), sowie für die Firma Z.___ , Soziale Auftragsvermittlung

A.___ , ( Urk. 10/13), als s ie

a m 3 0. Oktober 2012 von einem Personenwagen auf dem Fussgängerstreifen ange fahren wurde. Die Erstbehandlung erfolgte im Spital B.___ , wo die Versicherte nach einer 24-stündigen neurologischen Überwachung auf der Not fall station in gutem Allgemeinstatus nach Hause entlassen wurde ( Urk. 10/14 S.

16

f.). Am 1 1. Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen und Schmerzen im linken Fuss seit dem 3 1. Oktober 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an ( Urk. 10/1).

Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbesc heidverfahren (Vorbescheid vom 2 7. Septem ber 2013,

Urk. 10/18 , Einwand vom 2 4. Oktober 2013, Urk. 10/22 ) mit Verfügung vom 2 4. Februar 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 5. März 2014 ( Urk. 1/1-3) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügu ng sei aufzu heben und es sei ihr eine Inva lidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung . Mit Beschwer de antwort vom 6. Mai 2014 ( Urk. 9 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde. Am 9. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer in das Doppel d ieser Eingabe zugestellt ( Urk. 11 ). Mit Schreiben vom 1 0. November 2014 reichte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein ( Urk. 12/1-6), welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 13). Am

12. Mai 2015 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin spez. Nieren krank heiten , vom 5. Mai 2015 ein ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwer deführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Februar 2014 ( Urk.

2) erwog die Be schwerdegegnerin , dass der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit, überwiegend sitzend ausge übte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Tragen und Heben von Lasten bis 15 kg, zu 100 %

zu mut bar sei. Damit könne die Beschwerdeführerin ein Einkommen erzielen, wel ches eine Erwerbseinbusse ausschlösse. 1.3

Die Beschwerdeführerin bringt demgeg enüber vor, sie habe starke Schmerzen am

Rücken, im Kreuz, am Hals und am linken Fuss . Hinzu kämen täglich Bauch

– und Kopfschmerzen . Sie habe häufig Angst und sei sehr vergesslich. Dies führe dazu, dass sie auch leichte Arbeiten ni cht ausführen könne ( Urk. 1/1). Auch habe ihr Psychiater aktuell neben der Schmerzsymptomatik eine mittel gradige bis schwergradige depressive Episode festgestellt ( Urk. 1/2). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden ka nn, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Pe r son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hinwei sen).

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz stö rung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Ver mutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zu mutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz kon s e quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus geprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins be sondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sach liches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al versicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV- Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rak ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S.

150, I 9/07 E.

4 am Ende), und Konversi ons störungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdig keitssyndrom ) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07

vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht orga ni scher Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog ange wendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisie renden Wirkung einer Cancer-related

Fatigue stellt ( BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von de pres siven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depressi on im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblema tik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin wei sen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen , indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkr ankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Leiden

handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist ( Urteil des Bun desge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symp tomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu be gründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Leichte

bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem de pressiven For men kreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar ( Urteil des Bundes gerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hin weisen). Bei mittel schwe ren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regel mässig deren invalidisierende Wirkung ( Urteil des Bundes gerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 2.5

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des E inspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E.

2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus pro zess ökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar fest stehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeig net sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.6

Die Verwaltung als verfügende In stanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozi alversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sach verhaltsdarstellung , die es von allen möglichen Ge schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3.

3.1

Die Ärzte der Notfallstation des Spitals B.___ führ ten in ihrem provisorischen Austritts b ericht vom 3 1. Oktober 2012 aus, die Beschwerdefüh rerin sei am 3 0. Ok tober 2012 via Ambulanz der Not fallstation des Spitals B.___

zugewiesen worden . Sie sei auf dem Fussgängerstreifen von ei nem Personenwagen von der linken Seite mit geringer Aufprall geschwindigkeit

angefahren worden und auf d ie rechte Seite gestürzt. Es habe keine Amnesie vor geleg en und eine Bewusstlosigkeit sei fraglich gewesen. Die Beschwerde füh rerin hätte Kopfschmerzen gehabt , sei aber bei Eintreffen der Ambulanz bereits gestanden. CT-radiologisch hätten sich keine Hinweise auf eine intrakranielle Blutung oder Zeichen einer ossären Läsion oder einer Organläsion gezeigt. Die Beschwerde führerin sei während 24 Stunden neurologisch auf der Notfallstation über wacht worden , wobei ihr Status stets unauffällig gewesen sei . Nach Ein leitung einer adäquaten Analgesie sei die Beschwerdeführerin in gutem Allge meinzustand nach Hause entlassen worden . Sie diagnostizierten 1) einen Status nach An fahrunfall mit Personenwagen mit Commotio cerebri und multiplen Kon tusio nen LWS/ Sacrum , Thorax rechts basal, Flanke rechts, 2) eine arterielle Hy per to nie und 3) eine unklare Lymphknotenvergrösserung mediastinal ( Urk. 10/14 S. 16

f.) 3.2

Aufgrund anhaltender Schmerzen im linken Bein und im linken Fuss überwies Dr. med .

C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH spez. Nephrologie, die Beschwerdeführerin an Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie. Dieser schrieb am 2 2. Februar 2013 , a nlässlich der gleichen tags durchgeführten Un tersuchung habe die Beschwerdeführerin über langan hal tende Schmerzen im gesamten linken Sprunggelenk im An schluss an eine Distorsion im Frühjahr 2012 berichtet , als sie über eine höhere Kante gestolpert sei. Die bisheri ge Behandlung mit Analgetika und lokaler Sal benbehandlung habe keine Besserung gebracht. Das linke Sprunggelenk sei im Vergleich zu rechts ohne Schwellung oder Überwärmung. Es bestehe eine Dru ckdolenz sowohl im Be reich des Aussenknöchels und über dem lateralen Kapselbandapparat, aber auch im media len Knöchelbereich. Die Dorsal-/ Plantarflexion sei endphasig schmerz haft zu einem Drittel eingeschränkt. Es sei keine vermehrte laterale Auf klappbarkeit und kein wesentlicher Talusvorschub vorhanden. Das mitgebracht e MRI zeige eine kleine osteochondrale Läsion in der medialen Talusschulter ohne Hinweis für einen mobilen Knorpelflake . Ab schliessend notiert e

Dr. D.___ , dass eine Diskrepanz zwischen dem klini schen und bildgebenden Befund sowie den angegeben en Be schwerden bestehe und er die Kollegen der Klinik E.___ um eine Beurteilung und Thera pievorschläge bitte ( Urk. 10/14 S. 7) .

3.3

Die Ärzte d er Klinik E.___

stellten i n ihrem von der IV-Stelle ein geholten Arztbericht vom 1 1. Juli 2013 ( Urk. 10/9 S. 5

f.) bezüglich der Schme r zen im linken Fuss fest , dass diese nach einem Unfall im April 2012 (Sturz von 60

cm) persistiert hätten . D i e Beschwerdeführerin habe ein deutliches Schonhin ken links mit initial nur Belastung des Vorfusses gezeigt, auf Aufforderung hätte der Fuss abgestellt werden können. Zehen- und Fersengang seien nur unter sehr starken Schmerzen mög lich gewesen. Insbesondere habe bereits beim Ab legen des linken Beins auf die Unterlage ein extrem starker Schmerz bestanden, der Lasègue sei links positiv gewesen. Das Schmerzmaximum sei auf das late rale Sprunggelenk angegeben wo rden, ein genauerer Befund habe aufgrund von massivem Berührungsschmerz nicht erhoben werden können. Eine R ö ntgenun tersuchung habe nur altersgemässe degenerative Veränderungen gezeigt. Ab schliessend notierten sie , dass der erhobene Befund und die starken Schmerzen der Patientin nicht mit den bildgebend en Befunden am oberen Sprunggelenk ( OSG ) übereinstimm en würden . Die Schmerzen könnten nicht klar einem Der matom zugeordnet werden, differentialdiagnostisch käme allerdings eine neu ro logische Ursache der Schmerzen in Betracht. A nlässlich der Verlaufskontrolle vom

5. September 2013 erhoben die Ärzte einen unveränderten Befund. Sie führ ten aus , die Beschwerdeführerin be klage, dass die Schmerzen nun sogar etwas stärker geworden seien. Eine gleichentags durchgeführte neurologische Untersu chung habe keine Hinweise für eine periphere Ursache zeigen können .

Ein MRI der Wirbelsäule sei allerdings noch ausstehend ( Arztberichte vom 2 4. September 2013, Urk. 10/ 29 S. 6

f. und Urk. 10/29 S. 8f). 3. 4

I m von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 5. September 2013 ( Urk. 10/14

S.

1

ff.) attestierte Dr. C.___ der Beschwerd eführerin eine 100%ige Arbeitsun fähig keit seit Oktober 201 2. D as lumbovertebrale

Syndrom, unklare Fusssch mer zen links sowie ihre Vergessli chkeit hätten Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit. Die Prognos e sei schlecht. Pauschal h ielt er fest, dass der Be schwerde führerin

alle Aktivitäten gänzlich unzumutbar und d as Konzentrati ons

- und Auf fassungsvermögen so wie die Anpassungsfähigkeit und die Belast barkeit ein ge schränkt seien . 3.5

Am 1 3. Januar 2014 wies Dr. C.___ die Beschwerdeführerin notfallmässig we gen immobilisiere nden lumbalen Rückenschmerzen ins

Spital F.___ ein ( Urk. 10/29 S. 1

ff . ) . Die Ärzte des Spitals F.___

hielten im Austrittsbericht vom 5. Februar 2014 folgende Hauptdiagnosen fest :

- Immobilisierendes lum bospondylogenes Schmerzsyndrom - Verdacht auf neuropathische Schmerzen bei persi stierenden Schmerzen

des OSG

- Mittelschwere Niereninsuffizienz Grad III

- Arterielle Hypertonie

- Intermittierende leichte Diarrhoe

- Status nach Makrohämaturie 11/2012 - bilaterale einfache Nierenzysten Zum immobilisierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und dem Ver dacht auf neuropathische Schmerzen bei persistierenden Schmerzen des OSG führten sie aus , dass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand , auf grund der Schmerzen jedoch nur seh r schlecht mobil sei . Klinisch habe sich ein positiver Lasègue bei Elevation um 40° gezeigt , sowie eine mögliche jedoch schwierig eruierbare Hyposensibilität rechtsseitig am dorsalen Oberschenkel. Der sonstige Neurostatus sei unauffällig mit vor allem intakter Motorik ohne Kraft minderung des rechten Beines und intakten Muskeleigenreflexen beidseits. Eine Cauda

equina Symptomatik habe nicht bestanden. Laborchemisch hätten sich keine erhöhten Entzündungsparameter und auch sonst keine Auffälligkeiten bis auf die Niereninsuffizienz gezeigt. In den mitgebrachten externen Bilder der Wirbelsäule und des OSG würden sich keine ossären Läsionen und kein Hinweis für eine Diskusproblematik zeigen. Sie hätten zum Ausschluss einer Algodystro phie , im Sinne eines chronic regional pain

syndrome (CRPS/M. Sudeck ) , ein er neutes konventionelles Röntgen des OSG links veranlasst, welches jedoch keine subchondralen

osteolytischen Prozesse und auch keine anderen Pathologien ge zeigt habe. Sie gingen von einem chronifizierten Schmerzsyndrom aus, welches am ehesten auch psychosozial aggraviert sei. Der Patientin fehl t e n

Tages struk tur und Beschäftigung. Sie sei schlecht integriert bei fehlender Sprachkenntnis und Anbindung. Sie hätten die Beschwerdeführerin durch eine analgetische Medi ka tion, ergänzt durch Cymbalta als zentral schmerzmodulierendes Antid e pressi vum , therapiert. Zudem sei die Beschwerdeführerin durch physiothera peu tische Massnahmen am Stock mobilisiert worden. Das Antidepressivum sei gegen Ende der Hospitalisation noch aufdosiert worden ( Urk. 10/29 S. 2) . Sie hätten ihr nach vergeblicher Suche nach einem albanisch sprechenden Psy chiater oder Psychologen und unter Rücksprache mit Dr. C.___ geraten , sich zwischenzeitlich bei einem albanisch sprechenden Hausarzt

( Dr. G.___ )

vorzustellen, wel cher sich bereit erklärt habe, die psychoso zi a le Komponente auszuloten. Zusätz lich hätten sie Physiotherapie als aktivierende Massnahme bei Frau H.___ von der Firma I.___

verordnet , welche Erfahrung in psychosomatischer Schmerzproblematik habe. Aufgrund der s chlech ten Medikamenten-Compliance der Beschwerdeführerin aus Verstän d i gung s gründen bei der bekannten Sprach problematik hätten sie eine Verordnung für die Spitex zum Richten der Medi kamente und zur Entlastung des Ehemanns b ei Überforderung erlassen ( Urk. 10/29 S.

2) . Die Patientin sei am 2 5. Januar 2014 in gutem Allgemeinzu stand nach Hause entlassen worden ( Urk. 10/29 S. 3) .

3.6

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie , diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 1 5. März 2014 ( Urk. 3/4) eine mitte l - schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit somatischem Syndrom. Be züglich Psychopathologie notiert e er starke Bedrückung, Gefühl von Unglück und

Hoffnungslosigkeit, immer wieder weinen, ausgeprägte Anhedonie , einge schrän ktes Selbstvertrauen, Unruhe, fehlender Antrieb, schnelle Erschöpfbarkeit, Reiz barkeit, immer viel Angst, eingeschränkte Konzentrations- und Gedächt nis leis tunge n sowie ausgeprägte Schlafstörungen und Appetitstörung.

3.7

Im Arztbericht vom 1 7. März 2014 führt e

Dr. C.___ ( Urk.

6) aus, dass die Be schwerdeführerin starke Schmerzen am ganzen Rücken sowie am linken Bein habe. Der linke Fuss sei schmerzhaft und sei in der Klinik E.___ , im Spital F.___ und in der Schmerzklinik des Spitals N.___ beurteilt worden. Der Blut druck sei stark schwanken d und erreiche bisweilen Werte bis über 200mmHg

systolisch. Die Patientin leide an rezidivierenden Kopfschmerzen und Schwindel. Wegen Depression sei sie in Behandlung bei Dr. J.___ . Aus seiner Sicht sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig. 3. 8

Die Beschwerdeführerin wurde am Spital N.___ im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde umfassend abgeklärt. Erstkonsultatio n en erfolgte n am 1 7. Februar 2014 am Institut für Anästhesiologie ( Urk. 12/5) , am 1 6. Juni 2014 in der Klinik für Neurologie ( Urk. 12/4) , am 1 9. Juni 2014 in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 12/6) und am 2 6. Juni 2014 in der i nterdisziplinäre n Schme rzsprechstunde ( Urk. 12/3). Zum Abschluss er folgte am 3. Oktober 2014 eine rheumatologische Beurteilung durch Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med.

L.___ , Fachärztin für Rheumatologie ( Urk. 12/1) . Im Rahmen d er Beurteilung hielten diese fest, dass bei der Patientin ein Verdacht auf eine post traumatis che B elastungsstörung und Verdac ht auf eine depressive Störung bestehe, welche nebst den Schmerzen im Vordergrund stünden. Das chronische panver tebrale Schmerzsyndrom werde durch die Inaktivität und Dekonditionierung mit all ge meiner Kraftlosigkeit und muskulären myofaszialen Befunden an mehreren Loka lisationen unterhalten, eine Aktivierung sei bei Vermeidungshaltung und Motivationsschwierigkeiten kaum möglich. Eine aktive Physiotherapie zur toni sie renden Gymnastik, ein Ausdauertraining und eine Verbesserung der Tages struk tur sei en dringend indiziert, allerdings sehe die Patientin momentan nicht ein mal den Sinn, nach dra ussen zu gehen und zu spazieren.

S ie habe abe r selber

festgestellt, dass Bewegu ng ihr gut tue. Zusätzlich habe sie Ängste, dass erneut ein Unfall pas sieren könnte. Aus Sicht der Ärzte seien keine weiteren Abklä rung en und ins besondere keine MRI - Untersuchung indiziert, da diese im Jahr vor her

erfolgt und ohne wegweisende Befunde gewesen seien. Im Vordergrund soll t e n die psychiatrische Betreuung sowie eine vermehrte Aktivierung der Patien tin

stehen . Eine psychosomatische Rehabilitation wäre sicherlich sinnvoll, aller dings

seien die therapeutischen Mittel bei schlechten Deutschkenntnissen der Be schwer deführerin nicht anwendbar. 4.

4. 1

Bezüglich der Schmerzen im linken Fuss hielt Dr. D.___ in seinem Arztbe richt vom 2 2. Februar 2013 ( Urk. 10/14 S. 7) fest, dass zwischen dem bildge ben den Befund sowie den angegebenen Beschwerden eine Diskrepanz bestehe und überwies die Beschwerdeführerin an die Klinik

E.___ . Infolgedessen wurden von der Klinik

E.___ umfassende Abklärungen vorgenommen (E .

3. 3 ) . Im Rahmen der Beurteilung hielten die zuständigen Ärzte ebenfalls fest, dass die starken Schmerzen nicht mit den bildgebenden Befunden am OSG korrelierten und die Schmerzen nicht klar e inem Dermatom zuzuordnen seien ( Urk. 10/9 S.

5

f.). Auch konnte die neurologische Untersuchung keine Hinweise für eine perip here Ursache zeigen . Die Ärzte waren nicht der Ansicht, dass die kleine oste o chondrale Läsion an der medialen Talusschulter für die ausgeprägten Schmer zen verantwortlich sei ( Urk. 10/26). Dies wurde auch durch die eingeh ende Untersu chung während der Hospitalisation im Spital M .___ bestätigt ( Urk. 10/29) . Die Ärzte

h a tten keine ossären Läsionen im OSG gefunden und eine Algodys trophie k o nn te ausgeschlossen werden . D ie Ärzte des Spitals N.___ halten eine weitere Diagnostik aus rheumatologischer Sicht für nicht indi ziert ( Urk. 12/1). Demnach haben gemäss ü bereinstimmende r Berichte der Spezialärzte die Schmer zen im Fuss keine nachweisbare organische Grundlage. 4. 2

Während des stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Spital M .___ tätigten die Ärzte umfangreiche Untersuchungen bezüglich der Rücken schmerzen . Abschliessend hielten sie fest, dass

s owohl ossäre Läsionen der Wir belsäule als auch eine Diskusproblematik und eine Cauda

equina Problematik ausgeschlossen werden könnten. Sie ginge n von eine m chronifizierenden

Schmerz synd rom aus ,

welches am ehesten auch psychosozial aggraviert sei. Der Beschwerdeführerin fehle Tagesstruktur und Beschäftigung ( Urk. 10/29 S.2 ) . D ie erst nach Erlass der Verfügung vom 2 4. Februar 2014 ausführlichen Abklä rungen im Rahmen der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals N.___ führen zu einem ähnlichen Schluss. D ie Ärzte hielten nach der rheumatologischen Untersuchung im ISSS-Bericht vom 1 5. Oktober 2014 fest ( Urk. 12/1) , dass das chronische panvertebrale Schmerzsyndrom durch die Inak ti vi tät und Dekonditionierung mit allgemeiner Kraftlosigkeit und mus kulären m yofaszialen Befunden an mehreren Lokalisationen unterhalten werde, eine Akti vierung sei bei Vermeidungshaltung und Motivationsschwierigkeiten kaum mög lich. Eine aktive Physiotherapie zur tonisierenden Gymnastik, Aus dauertraining und Verbesserung der Tagesstruktur sei en dringend indiziert, aller dings sehe die Patientin momentan nicht ein mal den Sinn, nach draussen zu gehen und zu spa zieren, sie habe aber selber festgestellt, dass die Bewegung ihr gut tue ( Urk. 12/1). Mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der dekondi tionierte Zustand der Beschwerdeführerin sowie ihre Inaktivität das chronische panvertebrale S chmerzsy ndrom unterhalten. Allerdings ist d er dekonditionierte Zus tand der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Invalidität, welche de finitionsgemäss auf Dauer beruht (Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, Art. 8 Abs. 1 ATSG) , ausser Acht zu lassen, da er mit zumutbarer

Willensan strengung innert weniger Wochen verbessert werden kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts I 884/05 vom 1 5. März 2006 , E. 2.2) .

Somit führen auch die Rückenbeschwerden zu keiner Invalidisierung.

4.3

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie jeden Tag unter Bauc h- und Kopf schmer zen leid e. Dazu

hielt Dr. C.___ in seinem Arztbericht vom 1 7. März 2014 fest, die Beschwerdeführerin leide an rezidivierenden Kopfschmerzen und Schwin del. Auch sei der Blutdruck stark schwanken d und erreiche bisweilen Werte bis über 200mmHg systolisch ( Urk. 6). Allerdings qualifizierte er ledi glich das lum bovertebrale Syndro m sowie die Schmerzen im linken Fuss und ihre Vergess lichkeit als Diagnose mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit

( Arzt be richt vom 5. September 2013, Urk. 10/14 S. 1 f.) . Es liegen auch keine ande r en Arztberichte vor, welche der Beschwerdeführerin aufgrund dieser weiteren Beschwerden eine Arbeitsu nfähigkeit bescheinigen würden (vgl. Be richt vom 2 0. Dezem ber 2012 der Ärzte der Klinik für Urologie des Spitals N.___ , Urk. 10/14 S.

8 f. ; Pneumologische Untersuchung vom 2 0. November 2012

Spital B.___ , Urk. 10/14 S. 13 f. ; Austrittsbericht Spital F.___ , Urk. 10/31; ISSS-Bericht vom 1 5. Oktober 2014, Urk. 12/1 ). Entsprechend erüb ri gen sich weitere Abklärungen und ist davon auszugehen, dass sowohl die Bauch- als auch Kopfschmerzen nicht invalidisierend sind. 4.4

Dr. J.___ diagnostizierte in psychiatrischer Hinsicht eine mittel-schwer gradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) mit somatischem Syndrom ( Urk. 3/4) . Seit wann sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behand lung befindet bzw. seit wann die psychiatrische Einschränkung tatsächlich be steht, ist fraglich . Sollte diese Einschränkung erst nach Erlass der Verfügung eingetreten sein, wäre sie ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen (E . 2.5). Dies e Frage kann allerdings

- wie folgend gezeigt wird - offen bleiben.

Um eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung an zu nehmen, muss es sich um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerz syn drom losgelöstes depressives Leiden handeln und eine konsequente Depressi ons therapie muss gescheitert sein (E. 2.3). Aus dem Bericht von Dr. J.___

vom 1 5. März 2014 geht nicht hervor, ob, seit wann und in welcher Intensität sich die Beschwerdeführerin aktuell bei ihm in Behandlung befindet. Die Be schwerdeführerin führte in der Beschwerde von März 2014 (Eingangsdatum 1 8. März 2014, Urk. 1/3) aus, dass die Ärzte sie zusätzlich zu einem Psychiater schicken würden, der Term in hingegen erst in der folgenden Woche sei. Ent spre chend der durch Dr. K.___ und Dr. L.___ erhobenen Anamnese im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde am Spital N.___

vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 12/1) befinde t sich die Beschwer deführerin seit über einem Jahr in psychiatrischer Behandlung, je nach Befinden alle zwei bis vier Wochen. Eine stationäre Behandlung der mittel-schwergradi gen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) erfolgte gemäss Aktenlage nicht. Vor liegend kann also

weder von einer konsequenten Depressionstherapie gesprochen werden noch da v on, dass sich das Leiden als resistent ausgewiesen hätte,

weshalb dieses nicht als invalidisierend zu betrachten ist . 4.5

Die Abklärung an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am 19. Juni 2014 (Urk. 12/6) brachte keine neuen Erkenntnisse. Die zuständige Ärztin, Dr. med.

O.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psycho therapie, diagnostizierte lediglich den Verdacht auf eine posttraumatische Be lastungsstörung PTSD (ICD-10 F43.1) sowie den Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

Im Übrigen liegen Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und kon stant be hindern, nicht vor. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen chronischen körperlichen Begleiterkrankungen, welche nicht bei zumutbarer Anstrengung überwindbar wären. So hielten die Ärzte des Spitals N.___ im ISSS- Bericht vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 12/1) fest, dass das chronische panverteb rale Schmerzsyndrom durch die Inaktivität und Dekonditionierung mit allge meiner Kraftlosigkeit und muskulären myofaszialen Befunden an mehreren Lo kalisa tio nen unterhalten werde ,

was durch aktive Physiotherapie und Ausdauertraining ohne Weiteres verbessert werden könnte, was der Beschwerdeführerin zumutbar wäre. A llerdings sehe die Beschwerdeführerin nicht mal den Sinn, nach draussen zu gehen und zu spazieren, obwohl sie selber festgestellt habe, dass Bewegung ihr gut tue (vgl. Urk. 12/1).

Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liegt nicht vor. So hielten die Ärzte des Universitätsspitals fest, die Beschwerdeführerin pflege circa alle zwei Wochen regelmässigen Kontakt mit ihren Kindern und Enkelkindern und gehe einmal die Woche mit einer Freundin nach draussen ( Urk. 12/1).

Von einer regelmässigen und konsequent durchgeführten Psychotherapie kann

– wie bereits ausgeführt - mit Blick auf die durchgeführte ambulante psychia trische Behandlung im Rhythmus von zwei- bis vierwöchigen Konsultationen ( Urk. 12/1) nicht die Rede sein.

Demnach ist festzuhalten, dass die Schmerzen so oder so als überwindbar und damit als nicht invali disierend einzustufen sind . 4.6

Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf. Die Beschwerdeführerin leidet mit dem Beweismass der über wiegenden Wahrscheinlichkeit an keiner objektiv unüberwindbaren Er werbsun fähigkeit im invalidenrechtlich relevanten Sinne . Es ist ihr daher in Nachach tung des im Sozialversicherungsrechts allgemein geltenden Grundsatzes der Scha denminderungspflicht zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen . Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen . 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig ( Urk. 3/5). Antrags-ge mäss ( Urk. 1/3) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli gen . Di e der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungs gericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst:

In Bewillig ung des Gesuchs vom 1 8. März 20 14

(Eingangsdatum ) wird der Beschwer de führer in die unentgeltliche Prozessführung ge währt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 1. Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen und Schmerzen im linken Fuss seit dem 3 1. Oktober 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an ( Urk. 10/1).

Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbesc heidverfahren (Vorbescheid vom 2 7. Septem ber 2013,

Urk. 10/18 , Einwand vom 2 4. Oktober 2013, Urk. 10/22 ) mit Verfügung vom

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwer deführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.

E. 1.2 mit Hinwei sen).

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz stö rung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Ver mutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zu mutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz kon s e quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus geprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins be sondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sach liches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al versicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV- Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rak ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S.

150, I 9/07 E.

4 am Ende), und Konversi ons störungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdig keitssyndrom ) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07

vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht orga ni scher Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog ange wendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisie renden Wirkung einer Cancer-related

Fatigue stellt ( BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von de pres siven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depressi on im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblema tik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin wei sen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen , indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkr ankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Leiden

handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist ( Urteil des Bun desge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symp tomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu be gründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Leichte

bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem de pressiven For men kreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar ( Urteil des Bundes gerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hin weisen). Bei mittel schwe ren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regel mässig deren invalidisierende Wirkung ( Urteil des Bundes gerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgeg enüber vor, sie habe starke Schmerzen am

Rücken, im Kreuz, am Hals und am linken Fuss . Hinzu kämen täglich Bauch

– und Kopfschmerzen . Sie habe häufig Angst und sei sehr vergesslich. Dies führe dazu, dass sie auch leichte Arbeiten ni cht ausführen könne ( Urk. 1/1). Auch habe ihr Psychiater aktuell neben der Schmerzsymptomatik eine mittel gradige bis schwergradige depressive Episode festgestellt ( Urk. 1/2).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 5. März 2014 ( Urk. 1/1-3) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügu ng sei aufzu heben und es sei ihr eine Inva lidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung . Mit Beschwer de antwort vom 6. Mai 2014 ( Urk. 9 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde. Am 9. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer in das Doppel d ieser Eingabe zugestellt ( Urk. 11 ). Mit Schreiben vom 1 0. November 2014 reichte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein ( Urk. 12/1-6), welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 13). Am

12. Mai 2015 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin spez. Nieren krank heiten , vom 5. Mai 2015 ein ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus pro zess ökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar fest stehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeig net sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

E. 2.5 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des E inspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E.

E. 2.6 Die Verwaltung als verfügende In stanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozi alversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sach verhaltsdarstellung , die es von allen möglichen Ge schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3.

3.1

Die Ärzte der Notfallstation des Spitals B.___ führ ten in ihrem provisorischen Austritts b ericht vom 3 1. Oktober 2012 aus, die Beschwerdefüh rerin sei am 3 0. Ok tober 2012 via Ambulanz der Not fallstation des Spitals B.___

zugewiesen worden . Sie sei auf dem Fussgängerstreifen von ei nem Personenwagen von der linken Seite mit geringer Aufprall geschwindigkeit

angefahren worden und auf d ie rechte Seite gestürzt. Es habe keine Amnesie vor geleg en und eine Bewusstlosigkeit sei fraglich gewesen. Die Beschwerde füh rerin hätte Kopfschmerzen gehabt , sei aber bei Eintreffen der Ambulanz bereits gestanden. CT-radiologisch hätten sich keine Hinweise auf eine intrakranielle Blutung oder Zeichen einer ossären Läsion oder einer Organläsion gezeigt. Die Beschwerde führerin sei während 24 Stunden neurologisch auf der Notfallstation über wacht worden , wobei ihr Status stets unauffällig gewesen sei . Nach Ein leitung einer adäquaten Analgesie sei die Beschwerdeführerin in gutem Allge meinzustand nach Hause entlassen worden . Sie diagnostizierten 1) einen Status nach An fahrunfall mit Personenwagen mit Commotio cerebri und multiplen Kon tusio nen LWS/ Sacrum , Thorax rechts basal, Flanke rechts, 2) eine arterielle Hy per to nie und 3) eine unklare Lymphknotenvergrösserung mediastinal ( Urk. 10/14 S. 16

f.) 3.2

Aufgrund anhaltender Schmerzen im linken Bein und im linken Fuss überwies Dr. med .

C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH spez. Nephrologie, die Beschwerdeführerin an Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie. Dieser schrieb am 2 2. Februar 2013 , a nlässlich der gleichen tags durchgeführten Un tersuchung habe die Beschwerdeführerin über langan hal tende Schmerzen im gesamten linken Sprunggelenk im An schluss an eine Distorsion im Frühjahr 2012 berichtet , als sie über eine höhere Kante gestolpert sei. Die bisheri ge Behandlung mit Analgetika und lokaler Sal benbehandlung habe keine Besserung gebracht. Das linke Sprunggelenk sei im Vergleich zu rechts ohne Schwellung oder Überwärmung. Es bestehe eine Dru ckdolenz sowohl im Be reich des Aussenknöchels und über dem lateralen Kapselbandapparat, aber auch im media len Knöchelbereich. Die Dorsal-/ Plantarflexion sei endphasig schmerz haft zu einem Drittel eingeschränkt. Es sei keine vermehrte laterale Auf klappbarkeit und kein wesentlicher Talusvorschub vorhanden. Das mitgebracht e MRI zeige eine kleine osteochondrale Läsion in der medialen Talusschulter ohne Hinweis für einen mobilen Knorpelflake . Ab schliessend notiert e

Dr. D.___ , dass eine Diskrepanz zwischen dem klini schen und bildgebenden Befund sowie den angegeben en Be schwerden bestehe und er die Kollegen der Klinik E.___ um eine Beurteilung und Thera pievorschläge bitte ( Urk. 10/14 S. 7) .

3.3

Die Ärzte d er Klinik E.___

stellten i n ihrem von der IV-Stelle ein geholten Arztbericht vom 1 1. Juli 2013 ( Urk. 10/9 S. 5

f.) bezüglich der Schme r zen im linken Fuss fest , dass diese nach einem Unfall im April 2012 (Sturz von 60

cm) persistiert hätten . D i e Beschwerdeführerin habe ein deutliches Schonhin ken links mit initial nur Belastung des Vorfusses gezeigt, auf Aufforderung hätte der Fuss abgestellt werden können. Zehen- und Fersengang seien nur unter sehr starken Schmerzen mög lich gewesen. Insbesondere habe bereits beim Ab legen des linken Beins auf die Unterlage ein extrem starker Schmerz bestanden, der Lasègue sei links positiv gewesen. Das Schmerzmaximum sei auf das late rale Sprunggelenk angegeben wo rden, ein genauerer Befund habe aufgrund von massivem Berührungsschmerz nicht erhoben werden können. Eine R ö ntgenun tersuchung habe nur altersgemässe degenerative Veränderungen gezeigt. Ab schliessend notierten sie , dass der erhobene Befund und die starken Schmerzen der Patientin nicht mit den bildgebend en Befunden am oberen Sprunggelenk ( OSG ) übereinstimm en würden . Die Schmerzen könnten nicht klar einem Der matom zugeordnet werden, differentialdiagnostisch käme allerdings eine neu ro logische Ursache der Schmerzen in Betracht. A nlässlich der Verlaufskontrolle vom

5. September 2013 erhoben die Ärzte einen unveränderten Befund. Sie führ ten aus , die Beschwerdeführerin be klage, dass die Schmerzen nun sogar etwas stärker geworden seien. Eine gleichentags durchgeführte neurologische Untersu chung habe keine Hinweise für eine periphere Ursache zeigen können .

Ein MRI der Wirbelsäule sei allerdings noch ausstehend ( Arztberichte vom 2 4. September 2013, Urk. 10/ 29 S. 6

f. und Urk. 10/29 S. 8f). 3. 4

I m von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 5. September 2013 ( Urk. 10/14

S.

1

ff.) attestierte Dr. C.___ der Beschwerd eführerin eine 100%ige Arbeitsun fähig keit seit Oktober 201 2. D as lumbovertebrale

Syndrom, unklare Fusssch mer zen links sowie ihre Vergessli chkeit hätten Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit. Die Prognos e sei schlecht. Pauschal h ielt er fest, dass der Be schwerde führerin

alle Aktivitäten gänzlich unzumutbar und d as Konzentrati ons

- und Auf fassungsvermögen so wie die Anpassungsfähigkeit und die Belast barkeit ein ge schränkt seien . 3.5

Am 1 3. Januar 2014 wies Dr. C.___ die Beschwerdeführerin notfallmässig we gen immobilisiere nden lumbalen Rückenschmerzen ins

Spital F.___ ein ( Urk. 10/29 S. 1

ff . ) . Die Ärzte des Spitals F.___

hielten im Austrittsbericht vom 5. Februar 2014 folgende Hauptdiagnosen fest :

- Immobilisierendes lum bospondylogenes Schmerzsyndrom - Verdacht auf neuropathische Schmerzen bei persi stierenden Schmerzen

des OSG

- Mittelschwere Niereninsuffizienz Grad III

- Arterielle Hypertonie

- Intermittierende leichte Diarrhoe

- Status nach Makrohämaturie 11/2012 - bilaterale einfache Nierenzysten Zum immobilisierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und dem Ver dacht auf neuropathische Schmerzen bei persistierenden Schmerzen des OSG führten sie aus , dass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand , auf grund der Schmerzen jedoch nur seh r schlecht mobil sei . Klinisch habe sich ein positiver Lasègue bei Elevation um 40° gezeigt , sowie eine mögliche jedoch schwierig eruierbare Hyposensibilität rechtsseitig am dorsalen Oberschenkel. Der sonstige Neurostatus sei unauffällig mit vor allem intakter Motorik ohne Kraft minderung des rechten Beines und intakten Muskeleigenreflexen beidseits. Eine Cauda

equina Symptomatik habe nicht bestanden. Laborchemisch hätten sich keine erhöhten Entzündungsparameter und auch sonst keine Auffälligkeiten bis auf die Niereninsuffizienz gezeigt. In den mitgebrachten externen Bilder der Wirbelsäule und des OSG würden sich keine ossären Läsionen und kein Hinweis für eine Diskusproblematik zeigen. Sie hätten zum Ausschluss einer Algodystro phie , im Sinne eines chronic regional pain

syndrome (CRPS/M. Sudeck ) , ein er neutes konventionelles Röntgen des OSG links veranlasst, welches jedoch keine subchondralen

osteolytischen Prozesse und auch keine anderen Pathologien ge zeigt habe. Sie gingen von einem chronifizierten Schmerzsyndrom aus, welches am ehesten auch psychosozial aggraviert sei. Der Patientin fehl t e n

Tages struk tur und Beschäftigung. Sie sei schlecht integriert bei fehlender Sprachkenntnis und Anbindung. Sie hätten die Beschwerdeführerin durch eine analgetische Medi ka tion, ergänzt durch Cymbalta als zentral schmerzmodulierendes Antid e pressi vum , therapiert. Zudem sei die Beschwerdeführerin durch physiothera peu tische Massnahmen am Stock mobilisiert worden. Das Antidepressivum sei gegen Ende der Hospitalisation noch aufdosiert worden ( Urk. 10/29 S. 2) . Sie hätten ihr nach vergeblicher Suche nach einem albanisch sprechenden Psy chiater oder Psychologen und unter Rücksprache mit Dr. C.___ geraten , sich zwischenzeitlich bei einem albanisch sprechenden Hausarzt

( Dr. G.___ )

vorzustellen, wel cher sich bereit erklärt habe, die psychoso zi a le Komponente auszuloten. Zusätz lich hätten sie Physiotherapie als aktivierende Massnahme bei Frau H.___ von der Firma I.___

verordnet , welche Erfahrung in psychosomatischer Schmerzproblematik habe. Aufgrund der s chlech ten Medikamenten-Compliance der Beschwerdeführerin aus Verstän d i gung s gründen bei der bekannten Sprach problematik hätten sie eine Verordnung für die Spitex zum Richten der Medi kamente und zur Entlastung des Ehemanns b ei Überforderung erlassen ( Urk. 10/29 S.

2) . Die Patientin sei am 2 5. Januar 2014 in gutem Allgemeinzu stand nach Hause entlassen worden ( Urk. 10/29 S. 3) .

3.6

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie , diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 1 5. März 2014 ( Urk. 3/4) eine mitte l - schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit somatischem Syndrom. Be züglich Psychopathologie notiert e er starke Bedrückung, Gefühl von Unglück und

Hoffnungslosigkeit, immer wieder weinen, ausgeprägte Anhedonie , einge schrän ktes Selbstvertrauen, Unruhe, fehlender Antrieb, schnelle Erschöpfbarkeit, Reiz barkeit, immer viel Angst, eingeschränkte Konzentrations- und Gedächt nis leis tunge n sowie ausgeprägte Schlafstörungen und Appetitstörung.

3.7

Im Arztbericht vom 1 7. März 2014 führt e

Dr. C.___ ( Urk.

6) aus, dass die Be schwerdeführerin starke Schmerzen am ganzen Rücken sowie am linken Bein habe. Der linke Fuss sei schmerzhaft und sei in der Klinik E.___ , im Spital F.___ und in der Schmerzklinik des Spitals N.___ beurteilt worden. Der Blut druck sei stark schwanken d und erreiche bisweilen Werte bis über 200mmHg

systolisch. Die Patientin leide an rezidivierenden Kopfschmerzen und Schwindel. Wegen Depression sei sie in Behandlung bei Dr. J.___ . Aus seiner Sicht sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig. 3.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 f. ; Pneumologische Untersuchung vom 2 0. November 2012

Spital B.___ , Urk. 10/14 S. 13 f. ; Austrittsbericht Spital F.___ , Urk. 10/31; ISSS-Bericht vom 1 5. Oktober 2014, Urk. 12/1 ). Entsprechend erüb ri gen sich weitere Abklärungen und ist davon auszugehen, dass sowohl die Bauch- als auch Kopfschmerzen nicht invalidisierend sind. 4.4

Dr. J.___ diagnostizierte in psychiatrischer Hinsicht eine mittel-schwer gradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) mit somatischem Syndrom ( Urk. 3/4) . Seit wann sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behand lung befindet bzw. seit wann die psychiatrische Einschränkung tatsächlich be steht, ist fraglich . Sollte diese Einschränkung erst nach Erlass der Verfügung eingetreten sein, wäre sie ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen (E . 2.5). Dies e Frage kann allerdings

- wie folgend gezeigt wird - offen bleiben.

Um eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung an zu nehmen, muss es sich um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerz syn drom losgelöstes depressives Leiden handeln und eine konsequente Depressi ons therapie muss gescheitert sein (E. 2.3). Aus dem Bericht von Dr. J.___

vom 1 5. März 2014 geht nicht hervor, ob, seit wann und in welcher Intensität sich die Beschwerdeführerin aktuell bei ihm in Behandlung befindet. Die Be schwerdeführerin führte in der Beschwerde von März 2014 (Eingangsdatum 1 8. März 2014, Urk. 1/3) aus, dass die Ärzte sie zusätzlich zu einem Psychiater schicken würden, der Term in hingegen erst in der folgenden Woche sei. Ent spre chend der durch Dr. K.___ und Dr. L.___ erhobenen Anamnese im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde am Spital N.___

vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 12/1) befinde t sich die Beschwer deführerin seit über einem Jahr in psychiatrischer Behandlung, je nach Befinden alle zwei bis vier Wochen. Eine stationäre Behandlung der mittel-schwergradi gen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) erfolgte gemäss Aktenlage nicht. Vor liegend kann also

weder von einer konsequenten Depressionstherapie gesprochen werden noch da v on, dass sich das Leiden als resistent ausgewiesen hätte,

weshalb dieses nicht als invalidisierend zu betrachten ist . 4.5

Die Abklärung an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am 19. Juni 2014 (Urk. 12/6) brachte keine neuen Erkenntnisse. Die zuständige Ärztin, Dr. med.

O.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psycho therapie, diagnostizierte lediglich den Verdacht auf eine posttraumatische Be lastungsstörung PTSD (ICD-10 F43.1) sowie den Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

Im Übrigen liegen Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und kon stant be hindern, nicht vor. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen chronischen körperlichen Begleiterkrankungen, welche nicht bei zumutbarer Anstrengung überwindbar wären. So hielten die Ärzte des Spitals N.___ im ISSS- Bericht vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 12/1) fest, dass das chronische panverteb rale Schmerzsyndrom durch die Inaktivität und Dekonditionierung mit allge meiner Kraftlosigkeit und muskulären myofaszialen Befunden an mehreren Lo kalisa tio nen unterhalten werde ,

was durch aktive Physiotherapie und Ausdauertraining ohne Weiteres verbessert werden könnte, was der Beschwerdeführerin zumutbar wäre. A llerdings sehe die Beschwerdeführerin nicht mal den Sinn, nach draussen zu gehen und zu spazieren, obwohl sie selber festgestellt habe, dass Bewegung ihr gut tue (vgl. Urk. 12/1).

Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liegt nicht vor. So hielten die Ärzte des Universitätsspitals fest, die Beschwerdeführerin pflege circa alle zwei Wochen regelmässigen Kontakt mit ihren Kindern und Enkelkindern und gehe einmal die Woche mit einer Freundin nach draussen ( Urk. 12/1).

Von einer regelmässigen und konsequent durchgeführten Psychotherapie kann

– wie bereits ausgeführt - mit Blick auf die durchgeführte ambulante psychia trische Behandlung im Rhythmus von zwei- bis vierwöchigen Konsultationen ( Urk. 12/1) nicht die Rede sein.

Demnach ist festzuhalten, dass die Schmerzen so oder so als überwindbar und damit als nicht invali disierend einzustufen sind . 4.6

Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf. Die Beschwerdeführerin leidet mit dem Beweismass der über wiegenden Wahrscheinlichkeit an keiner objektiv unüberwindbaren Er werbsun fähigkeit im invalidenrechtlich relevanten Sinne . Es ist ihr daher in Nachach tung des im Sozialversicherungsrechts allgemein geltenden Grundsatzes der Scha denminderungspflicht zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen . Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen . 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig ( Urk. 3/5). Antrags-ge mäss ( Urk. 1/3) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli gen . Di e der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungs gericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst:

In Bewillig ung des Gesuchs vom 1 8. März 20 14

(Eingangsdatum ) wird der Beschwer de führer in die unentgeltliche Prozessführung ge währt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00323 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

28. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1956, arbeitete als Reinigungsmitarbeiterin im Stunden lohn für die Firma Y.___ , ( Urk. 10/12 S. 9), sowie für die Firma Z.___ , Soziale Auftragsvermittlung

A.___ , ( Urk. 10/13), als s ie

a m 3 0. Oktober 2012 von einem Personenwagen auf dem Fussgängerstreifen ange fahren wurde. Die Erstbehandlung erfolgte im Spital B.___ , wo die Versicherte nach einer 24-stündigen neurologischen Überwachung auf der Not fall station in gutem Allgemeinstatus nach Hause entlassen wurde ( Urk. 10/14 S.

16

f.). Am 1 1. Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen und Schmerzen im linken Fuss seit dem 3 1. Oktober 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an ( Urk. 10/1).

Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbesc heidverfahren (Vorbescheid vom 2 7. Septem ber 2013,

Urk. 10/18 , Einwand vom 2 4. Oktober 2013, Urk. 10/22 ) mit Verfügung vom 2 4. Februar 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 5. März 2014 ( Urk. 1/1-3) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügu ng sei aufzu heben und es sei ihr eine Inva lidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung . Mit Beschwer de antwort vom 6. Mai 2014 ( Urk. 9 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde. Am 9. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer in das Doppel d ieser Eingabe zugestellt ( Urk. 11 ). Mit Schreiben vom 1 0. November 2014 reichte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein ( Urk. 12/1-6), welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 13). Am

12. Mai 2015 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin spez. Nieren krank heiten , vom 5. Mai 2015 ein ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwer deführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Februar 2014 ( Urk.

2) erwog die Be schwerdegegnerin , dass der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit, überwiegend sitzend ausge übte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Tragen und Heben von Lasten bis 15 kg, zu 100 %

zu mut bar sei. Damit könne die Beschwerdeführerin ein Einkommen erzielen, wel ches eine Erwerbseinbusse ausschlösse. 1.3

Die Beschwerdeführerin bringt demgeg enüber vor, sie habe starke Schmerzen am

Rücken, im Kreuz, am Hals und am linken Fuss . Hinzu kämen täglich Bauch

– und Kopfschmerzen . Sie habe häufig Angst und sei sehr vergesslich. Dies führe dazu, dass sie auch leichte Arbeiten ni cht ausführen könne ( Urk. 1/1). Auch habe ihr Psychiater aktuell neben der Schmerzsymptomatik eine mittel gradige bis schwergradige depressive Episode festgestellt ( Urk. 1/2). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden ka nn, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Pe r son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hinwei sen).

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz stö rung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Ver mutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zu mutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozia ler Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz kon s e quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus geprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins be sondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sach liches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al versicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV- Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun desgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rak ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S.

150, I 9/07 E.

4 am Ende), und Konversi ons störungen /dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdig keitssyndrom ) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07

vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht orga ni scher Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog ange wendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisie renden Wirkung einer Cancer-related

Fatigue stellt ( BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von de pres siven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depressi on im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblema tik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin wei sen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen , indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkr ankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressi ves Leiden

handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist ( Urteil des Bun desge richts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symp tomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu be gründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E. 4.2). Leichte

bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem de pressiven For men kreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar ( Urteil des Bundes gerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hin weisen). Bei mittel schwe ren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regel mässig deren invalidisierende Wirkung ( Urteil des Bundes gerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 2.5

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des E inspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bil den (BGE 130 V 138 E.

2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus pro zess ökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar fest stehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeig net sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflus sen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.6

Die Verwaltung als verfügende In stanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozi alversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sach verhaltsdarstellung , die es von allen möglichen Ge schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 3.

3.1

Die Ärzte der Notfallstation des Spitals B.___ führ ten in ihrem provisorischen Austritts b ericht vom 3 1. Oktober 2012 aus, die Beschwerdefüh rerin sei am 3 0. Ok tober 2012 via Ambulanz der Not fallstation des Spitals B.___

zugewiesen worden . Sie sei auf dem Fussgängerstreifen von ei nem Personenwagen von der linken Seite mit geringer Aufprall geschwindigkeit

angefahren worden und auf d ie rechte Seite gestürzt. Es habe keine Amnesie vor geleg en und eine Bewusstlosigkeit sei fraglich gewesen. Die Beschwerde füh rerin hätte Kopfschmerzen gehabt , sei aber bei Eintreffen der Ambulanz bereits gestanden. CT-radiologisch hätten sich keine Hinweise auf eine intrakranielle Blutung oder Zeichen einer ossären Läsion oder einer Organläsion gezeigt. Die Beschwerde führerin sei während 24 Stunden neurologisch auf der Notfallstation über wacht worden , wobei ihr Status stets unauffällig gewesen sei . Nach Ein leitung einer adäquaten Analgesie sei die Beschwerdeführerin in gutem Allge meinzustand nach Hause entlassen worden . Sie diagnostizierten 1) einen Status nach An fahrunfall mit Personenwagen mit Commotio cerebri und multiplen Kon tusio nen LWS/ Sacrum , Thorax rechts basal, Flanke rechts, 2) eine arterielle Hy per to nie und 3) eine unklare Lymphknotenvergrösserung mediastinal ( Urk. 10/14 S. 16

f.) 3.2

Aufgrund anhaltender Schmerzen im linken Bein und im linken Fuss überwies Dr. med .

C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH spez. Nephrologie, die Beschwerdeführerin an Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie. Dieser schrieb am 2 2. Februar 2013 , a nlässlich der gleichen tags durchgeführten Un tersuchung habe die Beschwerdeführerin über langan hal tende Schmerzen im gesamten linken Sprunggelenk im An schluss an eine Distorsion im Frühjahr 2012 berichtet , als sie über eine höhere Kante gestolpert sei. Die bisheri ge Behandlung mit Analgetika und lokaler Sal benbehandlung habe keine Besserung gebracht. Das linke Sprunggelenk sei im Vergleich zu rechts ohne Schwellung oder Überwärmung. Es bestehe eine Dru ckdolenz sowohl im Be reich des Aussenknöchels und über dem lateralen Kapselbandapparat, aber auch im media len Knöchelbereich. Die Dorsal-/ Plantarflexion sei endphasig schmerz haft zu einem Drittel eingeschränkt. Es sei keine vermehrte laterale Auf klappbarkeit und kein wesentlicher Talusvorschub vorhanden. Das mitgebracht e MRI zeige eine kleine osteochondrale Läsion in der medialen Talusschulter ohne Hinweis für einen mobilen Knorpelflake . Ab schliessend notiert e

Dr. D.___ , dass eine Diskrepanz zwischen dem klini schen und bildgebenden Befund sowie den angegeben en Be schwerden bestehe und er die Kollegen der Klinik E.___ um eine Beurteilung und Thera pievorschläge bitte ( Urk. 10/14 S. 7) .

3.3

Die Ärzte d er Klinik E.___

stellten i n ihrem von der IV-Stelle ein geholten Arztbericht vom 1 1. Juli 2013 ( Urk. 10/9 S. 5

f.) bezüglich der Schme r zen im linken Fuss fest , dass diese nach einem Unfall im April 2012 (Sturz von 60

cm) persistiert hätten . D i e Beschwerdeführerin habe ein deutliches Schonhin ken links mit initial nur Belastung des Vorfusses gezeigt, auf Aufforderung hätte der Fuss abgestellt werden können. Zehen- und Fersengang seien nur unter sehr starken Schmerzen mög lich gewesen. Insbesondere habe bereits beim Ab legen des linken Beins auf die Unterlage ein extrem starker Schmerz bestanden, der Lasègue sei links positiv gewesen. Das Schmerzmaximum sei auf das late rale Sprunggelenk angegeben wo rden, ein genauerer Befund habe aufgrund von massivem Berührungsschmerz nicht erhoben werden können. Eine R ö ntgenun tersuchung habe nur altersgemässe degenerative Veränderungen gezeigt. Ab schliessend notierten sie , dass der erhobene Befund und die starken Schmerzen der Patientin nicht mit den bildgebend en Befunden am oberen Sprunggelenk ( OSG ) übereinstimm en würden . Die Schmerzen könnten nicht klar einem Der matom zugeordnet werden, differentialdiagnostisch käme allerdings eine neu ro logische Ursache der Schmerzen in Betracht. A nlässlich der Verlaufskontrolle vom

5. September 2013 erhoben die Ärzte einen unveränderten Befund. Sie führ ten aus , die Beschwerdeführerin be klage, dass die Schmerzen nun sogar etwas stärker geworden seien. Eine gleichentags durchgeführte neurologische Untersu chung habe keine Hinweise für eine periphere Ursache zeigen können .

Ein MRI der Wirbelsäule sei allerdings noch ausstehend ( Arztberichte vom 2 4. September 2013, Urk. 10/ 29 S. 6

f. und Urk. 10/29 S. 8f). 3. 4

I m von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 5. September 2013 ( Urk. 10/14

S.

1

ff.) attestierte Dr. C.___ der Beschwerd eführerin eine 100%ige Arbeitsun fähig keit seit Oktober 201 2. D as lumbovertebrale

Syndrom, unklare Fusssch mer zen links sowie ihre Vergessli chkeit hätten Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit. Die Prognos e sei schlecht. Pauschal h ielt er fest, dass der Be schwerde führerin

alle Aktivitäten gänzlich unzumutbar und d as Konzentrati ons

- und Auf fassungsvermögen so wie die Anpassungsfähigkeit und die Belast barkeit ein ge schränkt seien . 3.5

Am 1 3. Januar 2014 wies Dr. C.___ die Beschwerdeführerin notfallmässig we gen immobilisiere nden lumbalen Rückenschmerzen ins

Spital F.___ ein ( Urk. 10/29 S. 1

ff . ) . Die Ärzte des Spitals F.___

hielten im Austrittsbericht vom 5. Februar 2014 folgende Hauptdiagnosen fest :

- Immobilisierendes lum bospondylogenes Schmerzsyndrom - Verdacht auf neuropathische Schmerzen bei persi stierenden Schmerzen

des OSG

- Mittelschwere Niereninsuffizienz Grad III

- Arterielle Hypertonie

- Intermittierende leichte Diarrhoe

- Status nach Makrohämaturie 11/2012 - bilaterale einfache Nierenzysten Zum immobilisierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und dem Ver dacht auf neuropathische Schmerzen bei persistierenden Schmerzen des OSG führten sie aus , dass die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand , auf grund der Schmerzen jedoch nur seh r schlecht mobil sei . Klinisch habe sich ein positiver Lasègue bei Elevation um 40° gezeigt , sowie eine mögliche jedoch schwierig eruierbare Hyposensibilität rechtsseitig am dorsalen Oberschenkel. Der sonstige Neurostatus sei unauffällig mit vor allem intakter Motorik ohne Kraft minderung des rechten Beines und intakten Muskeleigenreflexen beidseits. Eine Cauda

equina Symptomatik habe nicht bestanden. Laborchemisch hätten sich keine erhöhten Entzündungsparameter und auch sonst keine Auffälligkeiten bis auf die Niereninsuffizienz gezeigt. In den mitgebrachten externen Bilder der Wirbelsäule und des OSG würden sich keine ossären Läsionen und kein Hinweis für eine Diskusproblematik zeigen. Sie hätten zum Ausschluss einer Algodystro phie , im Sinne eines chronic regional pain

syndrome (CRPS/M. Sudeck ) , ein er neutes konventionelles Röntgen des OSG links veranlasst, welches jedoch keine subchondralen

osteolytischen Prozesse und auch keine anderen Pathologien ge zeigt habe. Sie gingen von einem chronifizierten Schmerzsyndrom aus, welches am ehesten auch psychosozial aggraviert sei. Der Patientin fehl t e n

Tages struk tur und Beschäftigung. Sie sei schlecht integriert bei fehlender Sprachkenntnis und Anbindung. Sie hätten die Beschwerdeführerin durch eine analgetische Medi ka tion, ergänzt durch Cymbalta als zentral schmerzmodulierendes Antid e pressi vum , therapiert. Zudem sei die Beschwerdeführerin durch physiothera peu tische Massnahmen am Stock mobilisiert worden. Das Antidepressivum sei gegen Ende der Hospitalisation noch aufdosiert worden ( Urk. 10/29 S. 2) . Sie hätten ihr nach vergeblicher Suche nach einem albanisch sprechenden Psy chiater oder Psychologen und unter Rücksprache mit Dr. C.___ geraten , sich zwischenzeitlich bei einem albanisch sprechenden Hausarzt

( Dr. G.___ )

vorzustellen, wel cher sich bereit erklärt habe, die psychoso zi a le Komponente auszuloten. Zusätz lich hätten sie Physiotherapie als aktivierende Massnahme bei Frau H.___ von der Firma I.___

verordnet , welche Erfahrung in psychosomatischer Schmerzproblematik habe. Aufgrund der s chlech ten Medikamenten-Compliance der Beschwerdeführerin aus Verstän d i gung s gründen bei der bekannten Sprach problematik hätten sie eine Verordnung für die Spitex zum Richten der Medi kamente und zur Entlastung des Ehemanns b ei Überforderung erlassen ( Urk. 10/29 S.

2) . Die Patientin sei am 2 5. Januar 2014 in gutem Allgemeinzu stand nach Hause entlassen worden ( Urk. 10/29 S. 3) .

3.6

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie , diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 1 5. März 2014 ( Urk. 3/4) eine mitte l - schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit somatischem Syndrom. Be züglich Psychopathologie notiert e er starke Bedrückung, Gefühl von Unglück und

Hoffnungslosigkeit, immer wieder weinen, ausgeprägte Anhedonie , einge schrän ktes Selbstvertrauen, Unruhe, fehlender Antrieb, schnelle Erschöpfbarkeit, Reiz barkeit, immer viel Angst, eingeschränkte Konzentrations- und Gedächt nis leis tunge n sowie ausgeprägte Schlafstörungen und Appetitstörung.

3.7

Im Arztbericht vom 1 7. März 2014 führt e

Dr. C.___ ( Urk.

6) aus, dass die Be schwerdeführerin starke Schmerzen am ganzen Rücken sowie am linken Bein habe. Der linke Fuss sei schmerzhaft und sei in der Klinik E.___ , im Spital F.___ und in der Schmerzklinik des Spitals N.___ beurteilt worden. Der Blut druck sei stark schwanken d und erreiche bisweilen Werte bis über 200mmHg

systolisch. Die Patientin leide an rezidivierenden Kopfschmerzen und Schwindel. Wegen Depression sei sie in Behandlung bei Dr. J.___ . Aus seiner Sicht sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig. 3. 8

Die Beschwerdeführerin wurde am Spital N.___ im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde umfassend abgeklärt. Erstkonsultatio n en erfolgte n am 1 7. Februar 2014 am Institut für Anästhesiologie ( Urk. 12/5) , am 1 6. Juni 2014 in der Klinik für Neurologie ( Urk. 12/4) , am 1 9. Juni 2014 in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 12/6) und am 2 6. Juni 2014 in der i nterdisziplinäre n Schme rzsprechstunde ( Urk. 12/3). Zum Abschluss er folgte am 3. Oktober 2014 eine rheumatologische Beurteilung durch Dr. med. K.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med.

L.___ , Fachärztin für Rheumatologie ( Urk. 12/1) . Im Rahmen d er Beurteilung hielten diese fest, dass bei der Patientin ein Verdacht auf eine post traumatis che B elastungsstörung und Verdac ht auf eine depressive Störung bestehe, welche nebst den Schmerzen im Vordergrund stünden. Das chronische panver tebrale Schmerzsyndrom werde durch die Inaktivität und Dekonditionierung mit all ge meiner Kraftlosigkeit und muskulären myofaszialen Befunden an mehreren Loka lisationen unterhalten, eine Aktivierung sei bei Vermeidungshaltung und Motivationsschwierigkeiten kaum möglich. Eine aktive Physiotherapie zur toni sie renden Gymnastik, ein Ausdauertraining und eine Verbesserung der Tages struk tur sei en dringend indiziert, allerdings sehe die Patientin momentan nicht ein mal den Sinn, nach dra ussen zu gehen und zu spazieren.

S ie habe abe r selber

festgestellt, dass Bewegu ng ihr gut tue. Zusätzlich habe sie Ängste, dass erneut ein Unfall pas sieren könnte. Aus Sicht der Ärzte seien keine weiteren Abklä rung en und ins besondere keine MRI - Untersuchung indiziert, da diese im Jahr vor her

erfolgt und ohne wegweisende Befunde gewesen seien. Im Vordergrund soll t e n die psychiatrische Betreuung sowie eine vermehrte Aktivierung der Patien tin

stehen . Eine psychosomatische Rehabilitation wäre sicherlich sinnvoll, aller dings

seien die therapeutischen Mittel bei schlechten Deutschkenntnissen der Be schwer deführerin nicht anwendbar. 4.

4. 1

Bezüglich der Schmerzen im linken Fuss hielt Dr. D.___ in seinem Arztbe richt vom 2 2. Februar 2013 ( Urk. 10/14 S. 7) fest, dass zwischen dem bildge ben den Befund sowie den angegebenen Beschwerden eine Diskrepanz bestehe und überwies die Beschwerdeführerin an die Klinik

E.___ . Infolgedessen wurden von der Klinik

E.___ umfassende Abklärungen vorgenommen (E .

3. 3 ) . Im Rahmen der Beurteilung hielten die zuständigen Ärzte ebenfalls fest, dass die starken Schmerzen nicht mit den bildgebenden Befunden am OSG korrelierten und die Schmerzen nicht klar e inem Dermatom zuzuordnen seien ( Urk. 10/9 S.

5

f.). Auch konnte die neurologische Untersuchung keine Hinweise für eine perip here Ursache zeigen . Die Ärzte waren nicht der Ansicht, dass die kleine oste o chondrale Läsion an der medialen Talusschulter für die ausgeprägten Schmer zen verantwortlich sei ( Urk. 10/26). Dies wurde auch durch die eingeh ende Untersu chung während der Hospitalisation im Spital M .___ bestätigt ( Urk. 10/29) . Die Ärzte

h a tten keine ossären Läsionen im OSG gefunden und eine Algodys trophie k o nn te ausgeschlossen werden . D ie Ärzte des Spitals N.___ halten eine weitere Diagnostik aus rheumatologischer Sicht für nicht indi ziert ( Urk. 12/1). Demnach haben gemäss ü bereinstimmende r Berichte der Spezialärzte die Schmer zen im Fuss keine nachweisbare organische Grundlage. 4. 2

Während des stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Spital M .___ tätigten die Ärzte umfangreiche Untersuchungen bezüglich der Rücken schmerzen . Abschliessend hielten sie fest, dass

s owohl ossäre Läsionen der Wir belsäule als auch eine Diskusproblematik und eine Cauda

equina Problematik ausgeschlossen werden könnten. Sie ginge n von eine m chronifizierenden

Schmerz synd rom aus ,

welches am ehesten auch psychosozial aggraviert sei. Der Beschwerdeführerin fehle Tagesstruktur und Beschäftigung ( Urk. 10/29 S.2 ) . D ie erst nach Erlass der Verfügung vom 2 4. Februar 2014 ausführlichen Abklä rungen im Rahmen der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals N.___ führen zu einem ähnlichen Schluss. D ie Ärzte hielten nach der rheumatologischen Untersuchung im ISSS-Bericht vom 1 5. Oktober 2014 fest ( Urk. 12/1) , dass das chronische panvertebrale Schmerzsyndrom durch die Inak ti vi tät und Dekonditionierung mit allgemeiner Kraftlosigkeit und mus kulären m yofaszialen Befunden an mehreren Lokalisationen unterhalten werde, eine Akti vierung sei bei Vermeidungshaltung und Motivationsschwierigkeiten kaum mög lich. Eine aktive Physiotherapie zur tonisierenden Gymnastik, Aus dauertraining und Verbesserung der Tagesstruktur sei en dringend indiziert, aller dings sehe die Patientin momentan nicht ein mal den Sinn, nach draussen zu gehen und zu spa zieren, sie habe aber selber festgestellt, dass die Bewegung ihr gut tue ( Urk. 12/1). Mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der dekondi tionierte Zustand der Beschwerdeführerin sowie ihre Inaktivität das chronische panvertebrale S chmerzsy ndrom unterhalten. Allerdings ist d er dekonditionierte Zus tand der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Invalidität, welche de finitionsgemäss auf Dauer beruht (Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, Art. 8 Abs. 1 ATSG) , ausser Acht zu lassen, da er mit zumutbarer

Willensan strengung innert weniger Wochen verbessert werden kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts I 884/05 vom 1 5. März 2006 , E. 2.2) .

Somit führen auch die Rückenbeschwerden zu keiner Invalidisierung.

4.3

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie jeden Tag unter Bauc h- und Kopf schmer zen leid e. Dazu

hielt Dr. C.___ in seinem Arztbericht vom 1 7. März 2014 fest, die Beschwerdeführerin leide an rezidivierenden Kopfschmerzen und Schwin del. Auch sei der Blutdruck stark schwanken d und erreiche bisweilen Werte bis über 200mmHg systolisch ( Urk. 6). Allerdings qualifizierte er ledi glich das lum bovertebrale Syndro m sowie die Schmerzen im linken Fuss und ihre Vergess lichkeit als Diagnose mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit

( Arzt be richt vom 5. September 2013, Urk. 10/14 S. 1 f.) . Es liegen auch keine ande r en Arztberichte vor, welche der Beschwerdeführerin aufgrund dieser weiteren Beschwerden eine Arbeitsu nfähigkeit bescheinigen würden (vgl. Be richt vom 2 0. Dezem ber 2012 der Ärzte der Klinik für Urologie des Spitals N.___ , Urk. 10/14 S.

8 f. ; Pneumologische Untersuchung vom 2 0. November 2012

Spital B.___ , Urk. 10/14 S. 13 f. ; Austrittsbericht Spital F.___ , Urk. 10/31; ISSS-Bericht vom 1 5. Oktober 2014, Urk. 12/1 ). Entsprechend erüb ri gen sich weitere Abklärungen und ist davon auszugehen, dass sowohl die Bauch- als auch Kopfschmerzen nicht invalidisierend sind. 4.4

Dr. J.___ diagnostizierte in psychiatrischer Hinsicht eine mittel-schwer gradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) mit somatischem Syndrom ( Urk. 3/4) . Seit wann sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behand lung befindet bzw. seit wann die psychiatrische Einschränkung tatsächlich be steht, ist fraglich . Sollte diese Einschränkung erst nach Erlass der Verfügung eingetreten sein, wäre sie ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen (E . 2.5). Dies e Frage kann allerdings

- wie folgend gezeigt wird - offen bleiben.

Um eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung an zu nehmen, muss es sich um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerz syn drom losgelöstes depressives Leiden handeln und eine konsequente Depressi ons therapie muss gescheitert sein (E. 2.3). Aus dem Bericht von Dr. J.___

vom 1 5. März 2014 geht nicht hervor, ob, seit wann und in welcher Intensität sich die Beschwerdeführerin aktuell bei ihm in Behandlung befindet. Die Be schwerdeführerin führte in der Beschwerde von März 2014 (Eingangsdatum 1 8. März 2014, Urk. 1/3) aus, dass die Ärzte sie zusätzlich zu einem Psychiater schicken würden, der Term in hingegen erst in der folgenden Woche sei. Ent spre chend der durch Dr. K.___ und Dr. L.___ erhobenen Anamnese im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde am Spital N.___

vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 12/1) befinde t sich die Beschwer deführerin seit über einem Jahr in psychiatrischer Behandlung, je nach Befinden alle zwei bis vier Wochen. Eine stationäre Behandlung der mittel-schwergradi gen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) erfolgte gemäss Aktenlage nicht. Vor liegend kann also

weder von einer konsequenten Depressionstherapie gesprochen werden noch da v on, dass sich das Leiden als resistent ausgewiesen hätte,

weshalb dieses nicht als invalidisierend zu betrachten ist . 4.5

Die Abklärung an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am 19. Juni 2014 (Urk. 12/6) brachte keine neuen Erkenntnisse. Die zuständige Ärztin, Dr. med.

O.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psycho therapie, diagnostizierte lediglich den Verdacht auf eine posttraumatische Be lastungsstörung PTSD (ICD-10 F43.1) sowie den Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

Im Übrigen liegen Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und kon stant be hindern, nicht vor. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen chronischen körperlichen Begleiterkrankungen, welche nicht bei zumutbarer Anstrengung überwindbar wären. So hielten die Ärzte des Spitals N.___ im ISSS- Bericht vom 1 5. Oktober 2014 ( Urk. 12/1) fest, dass das chronische panverteb rale Schmerzsyndrom durch die Inaktivität und Dekonditionierung mit allge meiner Kraftlosigkeit und muskulären myofaszialen Befunden an mehreren Lo kalisa tio nen unterhalten werde ,

was durch aktive Physiotherapie und Ausdauertraining ohne Weiteres verbessert werden könnte, was der Beschwerdeführerin zumutbar wäre. A llerdings sehe die Beschwerdeführerin nicht mal den Sinn, nach draussen zu gehen und zu spazieren, obwohl sie selber festgestellt habe, dass Bewegung ihr gut tue (vgl. Urk. 12/1).

Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liegt nicht vor. So hielten die Ärzte des Universitätsspitals fest, die Beschwerdeführerin pflege circa alle zwei Wochen regelmässigen Kontakt mit ihren Kindern und Enkelkindern und gehe einmal die Woche mit einer Freundin nach draussen ( Urk. 12/1).

Von einer regelmässigen und konsequent durchgeführten Psychotherapie kann

– wie bereits ausgeführt - mit Blick auf die durchgeführte ambulante psychia trische Behandlung im Rhythmus von zwei- bis vierwöchigen Konsultationen ( Urk. 12/1) nicht die Rede sein.

Demnach ist festzuhalten, dass die Schmerzen so oder so als überwindbar und damit als nicht invali disierend einzustufen sind . 4.6

Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf. Die Beschwerdeführerin leidet mit dem Beweismass der über wiegenden Wahrscheinlichkeit an keiner objektiv unüberwindbaren Er werbsun fähigkeit im invalidenrechtlich relevanten Sinne . Es ist ihr daher in Nachach tung des im Sozialversicherungsrechts allgemein geltenden Grundsatzes der Scha denminderungspflicht zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen . Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen . 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig ( Urk. 3/5). Antrags-ge mäss ( Urk. 1/3) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli gen . Di e der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungs gericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst:

In Bewillig ung des Gesuchs vom 1 8. März 20 14

(Eingangsdatum ) wird der Beschwer de führer in die unentgeltliche Prozessführung ge währt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler