opencaselaw.ch

IV.2014.00319

Rente; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Valideneinkommen bei aus gesundheitlichen Gründen reduziertem Pensum, kein leidensbedingter Abzug.

Zürich SozVersG · 2015-08-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1952 geborene X.___ ist gelernte Krankenpflegefach frau und war als solche ab 1 5. Juni 1999 bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/5 S. 4, Urk. 8/12). Im Zusammenhang mit einer bekannten koro naren Herzerkrankung wurde im Jahre 2005 ein PTCA/ Stenting durchge führt (Urk. 8/14). Nach einer entsprechenden Regenerationszeit nahm die Versi cherte die Arbeit wieder in einem Pensum von 80 % auf (Urk. 8/52). Nach einer trau ma tischen Supraspinatussehnenruptur im August 2010 erfolgte am 2 7. April 2011 ein e operative Sanierung der rechten Schulter (Urk. 8/21). Im Rahm en der prä operativen Abklärung

ein er geplanten Knie-Totalprothese wurde eine schwere Aortenklappenstenose diagnostiziert; der operative Ersatz der Aortenklappe er folgte am 1 4. November 2011 (Urk. 8/14, Urk. 8/16 S. 9). Infolge der beidseit i gen Gonarthrose wurde mit Operation vom 1 0. Februar 2012 eine Kni earthro plastik am linken Knie und mit Operation vom 1 1. Mai 2012 eine solche am rechten Knie eingesetzt (Urk. 8/17 S. 7 ff.).

Im Zusammenhang mit den genannten gesundheitlichen Problemen meldete sich

die Versicherte am 1 2. April 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Seit September 2012 klagte die Versicherte zudem über Beschwerden am rechten Fuss, wobei der Verdacht auf eine Ermüdungsfraktur geäussert wurde (Urk. 8/26). Zur Ab klärung der ver bleibenden Leistungsfähigkeit wurde am 7. Februar 2013 an der Rheumaklinik des Z.___ ein Arbeitsassessment durch geführt (Urk. 8/37) . Im Rahmen der Frühintervention wurde weiter Kostengut sprache für einen Ausbildungskurs erteilt (Urk. 8/47). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 die Zu spre ch ung einer Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 48 %) in Aussicht (Urk. 8/57) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 2. Februar 2014 fest (Urk. 8/88 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 7. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit das Vor handensein eines Invaliditätsgrades von mehr als 48 % verneint werde, und es sei eine umfassende orthopädische Begutachtung in Auftrag zu geben; unter Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2014 sprach die Beschwerdegegnerin der Be schwer deführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2014 weiterhin eine Viertel sr ente zu, bei un verändertem Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 10/2). Dagegen erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2014 ebenfalls Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 3. Mai 2014 aufzuheben und das Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren IV.2014.00319 zu vereinen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdege gnerin (Urk. 10/1 S. 2).

Die Vereinigung der Verfahren erfolgte mit Verfügung vom 1 8. Juni 2014, wo bei das neuere Verfahren mit der Verfahrensn ummer IV.2014.00634 als dadurch erledigt abgeschrieben werden konnte (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete in der Folge mit Schreiben vom 1 0. Juli 2014 auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 2. Febru ar 2014 (Zusprechung einer Viertelsrente) damit, dass der Beschwerdeführerin in einer leidensangepass ten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 85 % zuzumuten sei, wobei sie per 2013 ein Einkommen von Fr. 46‘504.60 erzielen könne. Da sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, sei das bei einem Pensum von 80 % erzielte Einkom men per 2010 als Berechnungsbasis zu verwenden, was per 2013 zu einem Va lideneinkommen von Fr. 89‘011.75 und zu einem Invalidi täts grad von 48 % führe (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass im Rahmen des Arbeitsassessments die Diagnose Morbus Sude c k nicht gestellt worden sei. Die mit diesem Leiden einhergehenden Schmerzen seien damit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht mit eingeflossen. Zu dem habe die Beschwerdeführerin die Untersuchung als sehr oberflächlich emp funden und es sei der Eindruck entstanden, dass die festgestellte Leistungs min derung von 15 % ziemlich zufällig, als vage Vermutung, zustande gekommen sei. Entspre chend der Einschätzung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % auszugehen (Urk. 1). 2.3

Bezüglich der ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 1 3. Mai 2014 ist anzu merken, dass diese auf den gleichen Berechnungselementen basiert wie die Ver fügung vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 10/2, Urk. 2). Aufgrund der Arbeitsun fähig keit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit dem 6. Oktober 2011 sowie der am 1 2. April 2012 erfolgten Anmeldung zum Leis tungsbezug ist vorliegend zunächst die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Oktober 2012 zu prüfen (Art. 29 Abs. 1 IVG) . 3. 3.1

Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Juni 2012 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine Gonarthrose beidseits bei Status nach Knie-TP links am 1 0. Februar 2012 und rechts am 1 1. Mai 2012, eine Ermüdungsfraktur am linken Fuss Metatarsale II im April 2012 sowie Adipositas. Ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit sei en ein Status nach Myokardinfarkt im Oktober 2005 sowie ein Status nach Aortenklappenersatzoperation am 1 4. Novem ber 2011 . Mindestens bis Ende August 2012 sei in der angestammten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Leichtere Ar beiten im Haushaltsbereich dürften a b Juli 2012 wieder möglich sein (Urk. 8/17 S. 5 ff.). 3.2

In seinem Verlaufsbericht vom 2 4. Oktober 2012 hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit Ende September 2012 an Fussbeschwerden rechts leide, wobei der Verdacht auf eine Ermüdungsfraktur bestehe (wie schon am Fuss links im April 2012). Bezüglich des rechten Kniegelenkes nehme die Belastbar keit zu, das linke Knie sei beschwerdefrei. Es bestehe ein Schonhinken rechts beim Gehen im Untersuchungszimmer. Wegen der Fussschmerzen sei bis Ende Jahr von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, alternative Tätigkeiten könnten

wegen der Einschränkung bei läng erem Sitzen oder Gehen zurzeit eben falls nicht empfohlen werden (Urk. 8/26). 3.3

In seinem Bericht vom 1 7. Januar 2013 hielt Dr. A.___ fest, dass noch immer von einer Reizsituation am rechten Knie auszugehen sei. Die Fussbeschwerden seien zeitweise noch vorhanden, würden aber in ihr er Intensität abnehmen. In der angestammten Tätigkeit sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen. In einer angepassten T ätigkeit mit Wechsel zwischen si tzender und gehender Tätigkeit für kurze Strecken könne die Beschwerdeführerin je nach Arbeit s feld zwischen 25 und 50 % arbeiten. Eine genauere Festlegung der Ar beitsfähigkeit sollte durch die Rheumaklinik nach Abschluss der Tests erfolgen (Urk. 8/31). 3.4

Die für das Arbeitsassessment der Rheumaklink des Z.___ vom 7. Februar 2013 verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden arbeitsrelevanten Diag nosen aus: - Periarthropathia

genu beidseits rechtsbetont (ICD-10 M17.9); Knieachsenin stabilität mit Mus kel atrophie Oberschenkel rechts, Kniegelenkserguss rechts, Knie-TP links 02/2012 und Knie-TP rechts 05/2012 bei symptomatischer bi la teraler Gonarthrose, CT Knie rechts 12/2012: diskrete Resorptionszonen im posterioren Bereich der medialen und lateralen Auflagefläche der Tibiakom ponente, mässigradiger Kniegelenkserguss - Symptomatischer Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.9); begleitender nicht fi xierter Knicksenkfuss, Status nach konservativer Behandlung Ermüdungs fraktur Os Metatarsale II links 04/2012 und anamnestisch recht s 10/2012, Röntgen Fuss rechts 01/2013: keine Hinweise auf frische oder alte Frakturen - Periarthropathia

humeroscapularis

tendopatica recht s (ICD-10 M75.1); posi tiver Impingementtest nach Hawkins rechts, anamnestisch Läsion der Rota torenmanschette rechts 10/2011.

Darüber hinaus leide die Beschwerdeführerin an einer zirkumskripten Algo dy strophie bei Läsion eines Astes des Nervus

cutaneus

surai lateral rechts mit Hypästhesie, Hypertrichose und Hyperhydrosis im proximalen anterolateralen Unterschenkel sowie an einer koronaren und vulvären Herzkrankheit (10/2005 2x Stent bei Myokardinfarkt, 11/2011 Status nach Aortenklappenersatz bei an ge borener Aortenklappenstenose, kvRF : Adipositas Grad II, a r terielle Hyper tonie) .

Die arbei tsbezogenen relevanten Probleme würden in einer verminderten Be las tungstoleranz des rechten Knies sowie der rechten Schulter bestehen. In der angestammten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei auch bei Beruhigung der klinischen Situation eine Rückkehr nicht mehr realistisch sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer generellen Leistungsminderung von 15 % auszugehen, wobei die folgenden Belastungsre duktionen zu beachten seien: Knien nie, Arbeit über Schulterhöhe bis max. 3h/Tag, Stehen (an Ort), Gehen, Stossen/Ziehen, Treppen steigen jeweils bis max. 30min/Tag, S tehen und Gehen bis max. 3h/Tag (Urk. 8/37). 3.5

Dem Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 1 9. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdesymptomatik im Bereich des rechten Kniegelenks weiter ab ge nommen habe und nur noch ein leichtes Schonhinken rechts bestehe. Die Fuss beschwerden würden noch gelegentlich bei langen Gehstrecken oder län gerem Stehen auftreten (Urk. 8/33 S. 5). 3.6

In seinem Bericht vom 4. März 2014 hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerde führerin aufgrund des Status nach Knie-TP beidseits, der Ermüdungsfrakturen an beiden Füssen sowie der Entwicklung eines Morbus Sudeck an einer stark reduzierten Belastbarkeit der Kniegelenke leide. Erschwer end würden die Be schwerden an der rechten Schulter hinzukommen. Die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit ehrenamtlich in einem Altersheim mitgeholfen und habe auch in einer angepassten Tätigkeit eine reduzierte Belastbarkeit feststellen müssen, so dass auch leidensangepasst von einer mehr als 50%igen Arbeits un fähigkeit auszugehen sei (Urk. 3/4). 4. 4.1

Der Assessmentbericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 7. Februar 2013 (Urk.

8/37) legt den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssi gen und nachvollzieh baren Weise dar. Insbesondere wurden die neu aufge tre te nen Fussbeschwerden rechts ergänzend abgeklärt und die Auflistung der mannig faltigen Beschwerden erscheint sorgfältig und vollständig. So wurde auch eine Algodystrophie des rechten Unterschenkels diagnostiziert, welche nun von Dr. A.___ diagnostisch als Morbus Sudeck bezeichnet wird. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine (wohl geringfügig) andere diagnostische Bezeichnung der gleichen gesund heitlichen Störung, was bezüglich der Einschätzung der ver blei benden Restleis tungsfähigkeit zu keiner Abweichung führen kann. Die entspre chenden klini schen Beschwerden wurden demnach im Rahmen des Assessment s berücksich tigt. Bezüglich eines Arbeitsassessments kann weiter generell festge halten wer den, dass insbesondere hinsichtlich der Testung des effektiven Leis tungsvermö gens - verglichen mit einer herkömmlichen Gutachtenssituation – in der Regel erheblich mehr Aufwand betrieben wird. Dabei erscheint der Vorwurf einer lediglich oberflächlichen Abklärung nicht gerechtfertigt. Die abschliessen de Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann aber selbst bei ausführlichen Tests nie eine mathema tische Genauigkeit für sich beanspruchen, so dass es immer bei einer Schätzung aufgrund der gesamten Umstände bleibt. Insgesamt kann damit auf die Beurteilung der Fachärzte der Rheumaklinik des Z.___ abgestellt werden, so dass in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 85%igen Arbeitsfähig keit aus zugehen ist. 4.2

An dieser Einschätzung vermögen auch die Berichte von Dr. A.___ nichts zu ändern. Anzumerken ist dabei zunächst, dass i n Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen be ziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen

ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem legen die Berichte von Dr. A.___ nicht dar, inwieweit in einer überwiegend sitzenden, leidensangepassten Tätig keit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 1 5 % bestehen soll. 5 . 5 .1

Bezüglich der Ermittlung des Valideneinkommens (Einkommen, welches die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver die nen würde) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Be schwerdeführerin davon aus, dass diese im Ge sundheitsfall zu 100 % erwerbs tätig wäre. Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, dass sie in der Zeit von 1999 bis zum Herzinfarkt zu 100 % erwerbstätig gewesen sei und im Anschluss daran das Pensum lediglich aus gesundheitlichen Gründen nur noch auf 80 % habe steigern können (Urk. 8/52 S.

2). Von dieser Einschätzung der Sachlage kann vorliegend ausge gang en werden, auch wenn die diesbe züglichen medizi ni schen und beruflichen Akten nicht sehr ergiebig sind.

Per 2010 ist demnach bei einem Pensum von 80 % von einem Jahreseinkom me n von Fr. 69‘115. -- auszugehen (vgl. Urk. 8/12/1) . Bei einem vollen Pensum führt dies per 2012 (frühstmöglicher Rentenbeginn) zu einem massgebenden hypo the tischen Valideneinkom men von Fr. 88‘102.20 (Schweizerischer Lohnindex insge samt [ 1939 = 100 ], Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2012: 2630; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) . 5 .2

Das Invalideneinkommen ist entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegeg nerin anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2012; LSE) 2010 Tabelle TA1 zu bemessen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2010 im Gesamt durchschnitt

Fr. 4'225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit per 201 2 von 41. 7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88) sowie der seit dem Jahr 2010

eingetretenen

Nominal lohnentwicklung führt dies per 2012 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 53‘ 900.-- (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [ 1939 = 100 ], Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2012: 2630; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/ Er werbseinkommen, detaill ierte Daten, Lohnentwicklung), was bei einem zumut baren Pensum von 85 % zu einem massgebenden

hypothetischen Invaliden ein kommen von Fr. 45‘ 81 5. -- führt.

Davon ist entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kein leiden s be dingter Abzug vorzunehmen . So führt die gesundheitlich bedingte Unmöglich keit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Weiter führt d as fortgeschrittene

Alter nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 so gar eher lohnerhöhend aus wirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2 013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2); d ass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als in validitätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/201 3 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.3). Zudem weisen die Statistiken 2008 und 2010 bei Frauen im Anforderungsniveau 4 für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt auch hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. Novembe r 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Auch das

An ge wiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers

– wie dies bei der Beschwerdeführerin wohl der Fall ist - stellt praxisgemäss kein an er kanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4) . Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau 4 (einfa che und repetitive Tätigkeiten) abgestellt hat, was unter Berücksichtigung der Berufs erfahrung der Beschwerdeführerin als grosszügig zu bezeichnen ist.

Die so ermittelten massgebenden Vergleichseinkommen ergeben eine n

Invali di tätsgrad von rund 48 % ([ Fr. 88‘102.20 - Fr. 45‘ 81 5. -- ] x 100 / Fr. 88‘102.20 = 48). Entsprechend erweist sich die Verfügung vom 1 2. Februar 2014 (Viertels rente ab 1. Oktober 2012)

wie – bei unverändertem Invaliditätsgrad – auch jene vom 13. Mai 2014 (Viertelsrente ab 1. Juni 2014) als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerden führt . 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n w e rd en abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 0. Februar 2012 eine Kni earthro plastik am linken Knie und mit Operation vom 1 1. Mai 2012 eine solche am rechten Knie eingesetzt (Urk. 8/17 S. 7 ff.).

Im Zusammenhang mit den genannten gesundheitlichen Problemen meldete sich

die Versicherte am 1 2. April 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Seit September 2012 klagte die Versicherte zudem über Beschwerden am rechten Fuss, wobei der Verdacht auf eine Ermüdungsfraktur geäussert wurde (Urk. 8/26). Zur Ab klärung der ver bleibenden Leistungsfähigkeit wurde am 7. Februar 2013 an der Rheumaklinik des Z.___ ein Arbeitsassessment durch geführt (Urk. 8/37) . Im Rahmen der Frühintervention wurde weiter Kostengut sprache für einen Ausbildungskurs erteilt (Urk. 8/47). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 die Zu spre ch ung einer Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 48 %) in Aussicht (Urk. 8/57) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 2. Februar 2014 fest (Urk. 8/88 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 7. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit das Vor handensein eines Invaliditätsgrades von mehr als 48 % verneint werde, und es sei eine umfassende orthopädische Begutachtung in Auftrag zu geben; unter Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2014 sprach die Beschwerdegegnerin der Be schwer deführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2014 weiterhin eine Viertel sr ente zu, bei un verändertem Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 10/2). Dagegen erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2014 ebenfalls Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 3. Mai 2014 aufzuheben und das Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren IV.2014.00319 zu vereinen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdege gnerin (Urk. 10/1 S. 2).

Die Vereinigung der Verfahren erfolgte mit Verfügung vom 1 8. Juni 2014, wo bei das neuere Verfahren mit der Verfahrensn ummer IV.2014.00634 als dadurch erledigt abgeschrieben werden konnte (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete in der Folge mit Schreiben vom 1 0. Juli 2014 auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 2. Febru ar 2014 (Zusprechung einer Viertelsrente) damit, dass der Beschwerdeführerin in einer leidensangepass ten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 85 % zuzumuten sei, wobei sie per 2013 ein Einkommen von Fr. 46‘504.60 erzielen könne. Da sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, sei das bei einem Pensum von 80 % erzielte Einkom men per 2010 als Berechnungsbasis zu verwenden, was per 2013 zu einem Va lideneinkommen von Fr. 89‘011.75 und zu einem Invalidi täts grad von 48 % führe (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass im Rahmen des Arbeitsassessments die Diagnose Morbus Sude c k nicht gestellt worden sei. Die mit diesem Leiden einhergehenden Schmerzen seien damit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht mit eingeflossen. Zu dem habe die Beschwerdeführerin die Untersuchung als sehr oberflächlich emp funden und es sei der Eindruck entstanden, dass die festgestellte Leistungs min derung von 15 % ziemlich zufällig, als vage Vermutung, zustande gekommen sei. Entspre chend der Einschätzung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % auszugehen (Urk. 1).

E. 2.3 Bezüglich der ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 1 3. Mai 2014 ist anzu merken, dass diese auf den gleichen Berechnungselementen basiert wie die Ver fügung vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 10/2, Urk. 2). Aufgrund der Arbeitsun fähig keit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit dem 6. Oktober 2011 sowie der am 1 2. April 2012 erfolgten Anmeldung zum Leis tungsbezug ist vorliegend zunächst die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Oktober 2012 zu prüfen (Art. 29 Abs. 1 IVG) . 3. 3.1

Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Juni 2012 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine Gonarthrose beidseits bei Status nach Knie-TP links am 1 0. Februar 2012 und rechts am 1 1. Mai 2012, eine Ermüdungsfraktur am linken Fuss Metatarsale II im April 2012 sowie Adipositas. Ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit sei en ein Status nach Myokardinfarkt im Oktober 2005 sowie ein Status nach Aortenklappenersatzoperation am 1 4. Novem ber 2011 . Mindestens bis Ende August 2012 sei in der angestammten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Leichtere Ar beiten im Haushaltsbereich dürften a b Juli 2012 wieder möglich sein (Urk. 8/17 S. 5 ff.). 3.2

In seinem Verlaufsbericht vom 2 4. Oktober 2012 hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit Ende September 2012 an Fussbeschwerden rechts leide, wobei der Verdacht auf eine Ermüdungsfraktur bestehe (wie schon am Fuss links im April 2012). Bezüglich des rechten Kniegelenkes nehme die Belastbar keit zu, das linke Knie sei beschwerdefrei. Es bestehe ein Schonhinken rechts beim Gehen im Untersuchungszimmer. Wegen der Fussschmerzen sei bis Ende Jahr von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, alternative Tätigkeiten könnten

wegen der Einschränkung bei läng erem Sitzen oder Gehen zurzeit eben falls nicht empfohlen werden (Urk. 8/26). 3.3

In seinem Bericht vom 1 7. Januar 2013 hielt Dr. A.___ fest, dass noch immer von einer Reizsituation am rechten Knie auszugehen sei. Die Fussbeschwerden seien zeitweise noch vorhanden, würden aber in ihr er Intensität abnehmen. In der angestammten Tätigkeit sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen. In einer angepassten T ätigkeit mit Wechsel zwischen si tzender und gehender Tätigkeit für kurze Strecken könne die Beschwerdeführerin je nach Arbeit s feld zwischen 25 und 50 % arbeiten. Eine genauere Festlegung der Ar beitsfähigkeit sollte durch die Rheumaklinik nach Abschluss der Tests erfolgen (Urk. 8/31). 3.4

Die für das Arbeitsassessment der Rheumaklink des Z.___ vom 7. Februar 2013 verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden arbeitsrelevanten Diag nosen aus: - Periarthropathia

genu beidseits rechtsbetont (ICD-10 M17.9); Knieachsenin stabilität mit Mus kel atrophie Oberschenkel rechts, Kniegelenkserguss rechts, Knie-TP links 02/2012 und Knie-TP rechts 05/2012 bei symptomatischer bi la teraler Gonarthrose, CT Knie rechts 12/2012: diskrete Resorptionszonen im posterioren Bereich der medialen und lateralen Auflagefläche der Tibiakom ponente, mässigradiger Kniegelenkserguss - Symptomatischer Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.9); begleitender nicht fi xierter Knicksenkfuss, Status nach konservativer Behandlung Ermüdungs fraktur Os Metatarsale II links 04/2012 und anamnestisch recht s 10/2012, Röntgen Fuss rechts 01/2013: keine Hinweise auf frische oder alte Frakturen - Periarthropathia

humeroscapularis

tendopatica recht s (ICD-10 M75.1); posi tiver Impingementtest nach Hawkins rechts, anamnestisch Läsion der Rota torenmanschette rechts 10/2011.

Darüber hinaus leide die Beschwerdeführerin an einer zirkumskripten Algo dy strophie bei Läsion eines Astes des Nervus

cutaneus

surai lateral rechts mit Hypästhesie, Hypertrichose und Hyperhydrosis im proximalen anterolateralen Unterschenkel sowie an einer koronaren und vulvären Herzkrankheit (10/2005 2x Stent bei Myokardinfarkt, 11/2011 Status nach Aortenklappenersatz bei an ge borener Aortenklappenstenose, kvRF : Adipositas Grad II, a r terielle Hyper tonie) .

Die arbei tsbezogenen relevanten Probleme würden in einer verminderten Be las tungstoleranz des rechten Knies sowie der rechten Schulter bestehen. In der angestammten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei auch bei Beruhigung der klinischen Situation eine Rückkehr nicht mehr realistisch sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer generellen Leistungsminderung von 15 % auszugehen, wobei die folgenden Belastungsre duktionen zu beachten seien: Knien nie, Arbeit über Schulterhöhe bis max. 3h/Tag, Stehen (an Ort), Gehen, Stossen/Ziehen, Treppen steigen jeweils bis max. 30min/Tag, S tehen und Gehen bis max. 3h/Tag (Urk. 8/37). 3.5

Dem Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 1 9. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdesymptomatik im Bereich des rechten Kniegelenks weiter ab ge nommen habe und nur noch ein leichtes Schonhinken rechts bestehe. Die Fuss beschwerden würden noch gelegentlich bei langen Gehstrecken oder län gerem Stehen auftreten (Urk. 8/33 S. 5). 3.6

In seinem Bericht vom 4. März 2014 hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerde führerin aufgrund des Status nach Knie-TP beidseits, der Ermüdungsfrakturen an beiden Füssen sowie der Entwicklung eines Morbus Sudeck an einer stark reduzierten Belastbarkeit der Kniegelenke leide. Erschwer end würden die Be schwerden an der rechten Schulter hinzukommen. Die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit ehrenamtlich in einem Altersheim mitgeholfen und habe auch in einer angepassten Tätigkeit eine reduzierte Belastbarkeit feststellen müssen, so dass auch leidensangepasst von einer mehr als 50%igen Arbeits un fähigkeit auszugehen sei (Urk. 3/4). 4. 4.1

Der Assessmentbericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 7. Februar 2013 (Urk.

8/37) legt den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssi gen und nachvollzieh baren Weise dar. Insbesondere wurden die neu aufge tre te nen Fussbeschwerden rechts ergänzend abgeklärt und die Auflistung der mannig faltigen Beschwerden erscheint sorgfältig und vollständig. So wurde auch eine Algodystrophie des rechten Unterschenkels diagnostiziert, welche nun von Dr. A.___ diagnostisch als Morbus Sudeck bezeichnet wird. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine (wohl geringfügig) andere diagnostische Bezeichnung der gleichen gesund heitlichen Störung, was bezüglich der Einschätzung der ver blei benden Restleis tungsfähigkeit zu keiner Abweichung führen kann. Die entspre chenden klini schen Beschwerden wurden demnach im Rahmen des Assessment s berücksich tigt. Bezüglich eines Arbeitsassessments kann weiter generell festge halten wer den, dass insbesondere hinsichtlich der Testung des effektiven Leis tungsvermö gens - verglichen mit einer herkömmlichen Gutachtenssituation – in der Regel erheblich mehr Aufwand betrieben wird. Dabei erscheint der Vorwurf einer lediglich oberflächlichen Abklärung nicht gerechtfertigt. Die abschliessen de Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann aber selbst bei ausführlichen Tests nie eine mathema tische Genauigkeit für sich beanspruchen, so dass es immer bei einer Schätzung aufgrund der gesamten Umstände bleibt. Insgesamt kann damit auf die Beurteilung der Fachärzte der Rheumaklinik des Z.___ abgestellt werden, so dass in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 85%igen Arbeitsfähig keit aus zugehen ist. 4.2

An dieser Einschätzung vermögen auch die Berichte von Dr. A.___ nichts zu ändern. Anzumerken ist dabei zunächst, dass i n Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen be ziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen

ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem legen die Berichte von Dr. A.___ nicht dar, inwieweit in einer überwiegend sitzenden, leidensangepassten Tätig keit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 1 5 % bestehen soll. 5 . 5 .1

Bezüglich der Ermittlung des Valideneinkommens (Einkommen, welches die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver die nen würde) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Be schwerdeführerin davon aus, dass diese im Ge sundheitsfall zu 100 % erwerbs tätig wäre. Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, dass sie in der Zeit von 1999 bis zum Herzinfarkt zu 100 % erwerbstätig gewesen sei und im Anschluss daran das Pensum lediglich aus gesundheitlichen Gründen nur noch auf 80 % habe steigern können (Urk. 8/52 S.

2). Von dieser Einschätzung der Sachlage kann vorliegend ausge gang en werden, auch wenn die diesbe züglichen medizi ni schen und beruflichen Akten nicht sehr ergiebig sind.

Per 2010 ist demnach bei einem Pensum von 80 % von einem Jahreseinkom me n von Fr. 69‘115. -- auszugehen (vgl. Urk. 8/12/1) . Bei einem vollen Pensum führt dies per 2012 (frühstmöglicher Rentenbeginn) zu einem massgebenden hypo the tischen Valideneinkom men von Fr. 88‘102.20 (Schweizerischer Lohnindex insge samt [ 1939 = 100 ], Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2012: 2630; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) . 5 .2

Das Invalideneinkommen ist entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegeg nerin anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2012; LSE) 2010 Tabelle TA1 zu bemessen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2010 im Gesamt durchschnitt

Fr. 4'225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit per 201 2 von 41. 7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88) sowie der seit dem Jahr 2010

eingetretenen

Nominal lohnentwicklung führt dies per 2012 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 53‘ 900.-- (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [ 1939 = 100 ], Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2012: 2630; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/ Er werbseinkommen, detaill ierte Daten, Lohnentwicklung), was bei einem zumut baren Pensum von 85 % zu einem massgebenden

hypothetischen Invaliden ein kommen von Fr. 45‘ 81 5. -- führt.

Davon ist entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kein leiden s be dingter Abzug vorzunehmen . So führt die gesundheitlich bedingte Unmöglich keit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Weiter führt d as fortgeschrittene

Alter nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 so gar eher lohnerhöhend aus wirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2); d ass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als in validitätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/201 3 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.3). Zudem weisen die Statistiken 2008 und 2010 bei Frauen im Anforderungsniveau 4 für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt auch hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. Novembe r 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Auch das

An ge wiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers

– wie dies bei der Beschwerdeführerin wohl der Fall ist - stellt praxisgemäss kein an er kanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4) . Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau 4 (einfa che und repetitive Tätigkeiten) abgestellt hat, was unter Berücksichtigung der Berufs erfahrung der Beschwerdeführerin als grosszügig zu bezeichnen ist.

Die so ermittelten massgebenden Vergleichseinkommen ergeben eine n

Invali di tätsgrad von rund 48 % ([ Fr. 88‘102.20 - Fr. 45‘ 81 5. -- ] x 100 / Fr. 88‘102.20 = 48). Entsprechend erweist sich die Verfügung vom 1 2. Februar 2014 (Viertels rente ab 1. Oktober 2012)

wie – bei unverändertem Invaliditätsgrad – auch jene vom 13. Mai 2014 (Viertelsrente ab 1. Juni 2014) als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerden führt . 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n w e rd en abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00319 damit vereinigt IV.2014.00634 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

14. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli WWNW Rechtsanwälte Stadthausquai 1, Postfach 3022, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1952 geborene X.___ ist gelernte Krankenpflegefach frau und war als solche ab 1 5. Juni 1999 bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/5 S. 4, Urk. 8/12). Im Zusammenhang mit einer bekannten koro naren Herzerkrankung wurde im Jahre 2005 ein PTCA/ Stenting durchge führt (Urk. 8/14). Nach einer entsprechenden Regenerationszeit nahm die Versi cherte die Arbeit wieder in einem Pensum von 80 % auf (Urk. 8/52). Nach einer trau ma tischen Supraspinatussehnenruptur im August 2010 erfolgte am 2 7. April 2011 ein e operative Sanierung der rechten Schulter (Urk. 8/21). Im Rahm en der prä operativen Abklärung

ein er geplanten Knie-Totalprothese wurde eine schwere Aortenklappenstenose diagnostiziert; der operative Ersatz der Aortenklappe er folgte am 1 4. November 2011 (Urk. 8/14, Urk. 8/16 S. 9). Infolge der beidseit i gen Gonarthrose wurde mit Operation vom 1 0. Februar 2012 eine Kni earthro plastik am linken Knie und mit Operation vom 1 1. Mai 2012 eine solche am rechten Knie eingesetzt (Urk. 8/17 S. 7 ff.).

Im Zusammenhang mit den genannten gesundheitlichen Problemen meldete sich

die Versicherte am 1 2. April 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Seit September 2012 klagte die Versicherte zudem über Beschwerden am rechten Fuss, wobei der Verdacht auf eine Ermüdungsfraktur geäussert wurde (Urk. 8/26). Zur Ab klärung der ver bleibenden Leistungsfähigkeit wurde am 7. Februar 2013 an der Rheumaklinik des Z.___ ein Arbeitsassessment durch geführt (Urk. 8/37) . Im Rahmen der Frühintervention wurde weiter Kostengut sprache für einen Ausbildungskurs erteilt (Urk. 8/47). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 die Zu spre ch ung einer Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 48 %) in Aussicht (Urk. 8/57) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 1 2. Februar 2014 fest (Urk. 8/88 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1 7. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit das Vor handensein eines Invaliditätsgrades von mehr als 48 % verneint werde, und es sei eine umfassende orthopädische Begutachtung in Auftrag zu geben; unter Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2014 sprach die Beschwerdegegnerin der Be schwer deführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2014 weiterhin eine Viertel sr ente zu, bei un verändertem Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 10/2). Dagegen erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 1 3. Juni 2014 ebenfalls Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1 3. Mai 2014 aufzuheben und das Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren IV.2014.00319 zu vereinen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdege gnerin (Urk. 10/1 S. 2).

Die Vereinigung der Verfahren erfolgte mit Verfügung vom 1 8. Juni 2014, wo bei das neuere Verfahren mit der Verfahrensn ummer IV.2014.00634 als dadurch erledigt abgeschrieben werden konnte (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete in der Folge mit Schreiben vom 1 0. Juli 2014 auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 1 2. Febru ar 2014 (Zusprechung einer Viertelsrente) damit, dass der Beschwerdeführerin in einer leidensangepass ten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 85 % zuzumuten sei, wobei sie per 2013 ein Einkommen von Fr. 46‘504.60 erzielen könne. Da sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, sei das bei einem Pensum von 80 % erzielte Einkom men per 2010 als Berechnungsbasis zu verwenden, was per 2013 zu einem Va lideneinkommen von Fr. 89‘011.75 und zu einem Invalidi täts grad von 48 % führe (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass im Rahmen des Arbeitsassessments die Diagnose Morbus Sude c k nicht gestellt worden sei. Die mit diesem Leiden einhergehenden Schmerzen seien damit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht mit eingeflossen. Zu dem habe die Beschwerdeführerin die Untersuchung als sehr oberflächlich emp funden und es sei der Eindruck entstanden, dass die festgestellte Leistungs min derung von 15 % ziemlich zufällig, als vage Vermutung, zustande gekommen sei. Entspre chend der Einschätzung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % auszugehen (Urk. 1). 2.3

Bezüglich der ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 1 3. Mai 2014 ist anzu merken, dass diese auf den gleichen Berechnungselementen basiert wie die Ver fügung vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 10/2, Urk. 2). Aufgrund der Arbeitsun fähig keit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit dem 6. Oktober 2011 sowie der am 1 2. April 2012 erfolgten Anmeldung zum Leis tungsbezug ist vorliegend zunächst die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Oktober 2012 zu prüfen (Art. 29 Abs. 1 IVG) . 3. 3.1

Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Juni 2012 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine Gonarthrose beidseits bei Status nach Knie-TP links am 1 0. Februar 2012 und rechts am 1 1. Mai 2012, eine Ermüdungsfraktur am linken Fuss Metatarsale II im April 2012 sowie Adipositas. Ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit sei en ein Status nach Myokardinfarkt im Oktober 2005 sowie ein Status nach Aortenklappenersatzoperation am 1 4. Novem ber 2011 . Mindestens bis Ende August 2012 sei in der angestammten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Leichtere Ar beiten im Haushaltsbereich dürften a b Juli 2012 wieder möglich sein (Urk. 8/17 S. 5 ff.). 3.2

In seinem Verlaufsbericht vom 2 4. Oktober 2012 hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin seit Ende September 2012 an Fussbeschwerden rechts leide, wobei der Verdacht auf eine Ermüdungsfraktur bestehe (wie schon am Fuss links im April 2012). Bezüglich des rechten Kniegelenkes nehme die Belastbar keit zu, das linke Knie sei beschwerdefrei. Es bestehe ein Schonhinken rechts beim Gehen im Untersuchungszimmer. Wegen der Fussschmerzen sei bis Ende Jahr von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, alternative Tätigkeiten könnten

wegen der Einschränkung bei läng erem Sitzen oder Gehen zurzeit eben falls nicht empfohlen werden (Urk. 8/26). 3.3

In seinem Bericht vom 1 7. Januar 2013 hielt Dr. A.___ fest, dass noch immer von einer Reizsituation am rechten Knie auszugehen sei. Die Fussbeschwerden seien zeitweise noch vorhanden, würden aber in ihr er Intensität abnehmen. In der angestammten Tätigkeit sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen. In einer angepassten T ätigkeit mit Wechsel zwischen si tzender und gehender Tätigkeit für kurze Strecken könne die Beschwerdeführerin je nach Arbeit s feld zwischen 25 und 50 % arbeiten. Eine genauere Festlegung der Ar beitsfähigkeit sollte durch die Rheumaklinik nach Abschluss der Tests erfolgen (Urk. 8/31). 3.4

Die für das Arbeitsassessment der Rheumaklink des Z.___ vom 7. Februar 2013 verantwortlichen Fachärzte gingen von den folgenden arbeitsrelevanten Diag nosen aus: - Periarthropathia

genu beidseits rechtsbetont (ICD-10 M17.9); Knieachsenin stabilität mit Mus kel atrophie Oberschenkel rechts, Kniegelenkserguss rechts, Knie-TP links 02/2012 und Knie-TP rechts 05/2012 bei symptomatischer bi la teraler Gonarthrose, CT Knie rechts 12/2012: diskrete Resorptionszonen im posterioren Bereich der medialen und lateralen Auflagefläche der Tibiakom ponente, mässigradiger Kniegelenkserguss - Symptomatischer Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.9); begleitender nicht fi xierter Knicksenkfuss, Status nach konservativer Behandlung Ermüdungs fraktur Os Metatarsale II links 04/2012 und anamnestisch recht s 10/2012, Röntgen Fuss rechts 01/2013: keine Hinweise auf frische oder alte Frakturen - Periarthropathia

humeroscapularis

tendopatica recht s (ICD-10 M75.1); posi tiver Impingementtest nach Hawkins rechts, anamnestisch Läsion der Rota torenmanschette rechts 10/2011.

Darüber hinaus leide die Beschwerdeführerin an einer zirkumskripten Algo dy strophie bei Läsion eines Astes des Nervus

cutaneus

surai lateral rechts mit Hypästhesie, Hypertrichose und Hyperhydrosis im proximalen anterolateralen Unterschenkel sowie an einer koronaren und vulvären Herzkrankheit (10/2005 2x Stent bei Myokardinfarkt, 11/2011 Status nach Aortenklappenersatz bei an ge borener Aortenklappenstenose, kvRF : Adipositas Grad II, a r terielle Hyper tonie) .

Die arbei tsbezogenen relevanten Probleme würden in einer verminderten Be las tungstoleranz des rechten Knies sowie der rechten Schulter bestehen. In der angestammten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei auch bei Beruhigung der klinischen Situation eine Rückkehr nicht mehr realistisch sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer generellen Leistungsminderung von 15 % auszugehen, wobei die folgenden Belastungsre duktionen zu beachten seien: Knien nie, Arbeit über Schulterhöhe bis max. 3h/Tag, Stehen (an Ort), Gehen, Stossen/Ziehen, Treppen steigen jeweils bis max. 30min/Tag, S tehen und Gehen bis max. 3h/Tag (Urk. 8/37). 3.5

Dem Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 1 9. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdesymptomatik im Bereich des rechten Kniegelenks weiter ab ge nommen habe und nur noch ein leichtes Schonhinken rechts bestehe. Die Fuss beschwerden würden noch gelegentlich bei langen Gehstrecken oder län gerem Stehen auftreten (Urk. 8/33 S. 5). 3.6

In seinem Bericht vom 4. März 2014 hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerde führerin aufgrund des Status nach Knie-TP beidseits, der Ermüdungsfrakturen an beiden Füssen sowie der Entwicklung eines Morbus Sudeck an einer stark reduzierten Belastbarkeit der Kniegelenke leide. Erschwer end würden die Be schwerden an der rechten Schulter hinzukommen. Die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit ehrenamtlich in einem Altersheim mitgeholfen und habe auch in einer angepassten Tätigkeit eine reduzierte Belastbarkeit feststellen müssen, so dass auch leidensangepasst von einer mehr als 50%igen Arbeits un fähigkeit auszugehen sei (Urk. 3/4). 4. 4.1

Der Assessmentbericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 7. Februar 2013 (Urk.

8/37) legt den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssi gen und nachvollzieh baren Weise dar. Insbesondere wurden die neu aufge tre te nen Fussbeschwerden rechts ergänzend abgeklärt und die Auflistung der mannig faltigen Beschwerden erscheint sorgfältig und vollständig. So wurde auch eine Algodystrophie des rechten Unterschenkels diagnostiziert, welche nun von Dr. A.___ diagnostisch als Morbus Sudeck bezeichnet wird. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine (wohl geringfügig) andere diagnostische Bezeichnung der gleichen gesund heitlichen Störung, was bezüglich der Einschätzung der ver blei benden Restleis tungsfähigkeit zu keiner Abweichung führen kann. Die entspre chenden klini schen Beschwerden wurden demnach im Rahmen des Assessment s berücksich tigt. Bezüglich eines Arbeitsassessments kann weiter generell festge halten wer den, dass insbesondere hinsichtlich der Testung des effektiven Leis tungsvermö gens - verglichen mit einer herkömmlichen Gutachtenssituation – in der Regel erheblich mehr Aufwand betrieben wird. Dabei erscheint der Vorwurf einer lediglich oberflächlichen Abklärung nicht gerechtfertigt. Die abschliessen de Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann aber selbst bei ausführlichen Tests nie eine mathema tische Genauigkeit für sich beanspruchen, so dass es immer bei einer Schätzung aufgrund der gesamten Umstände bleibt. Insgesamt kann damit auf die Beurteilung der Fachärzte der Rheumaklinik des Z.___ abgestellt werden, so dass in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 85%igen Arbeitsfähig keit aus zugehen ist. 4.2

An dieser Einschätzung vermögen auch die Berichte von Dr. A.___ nichts zu ändern. Anzumerken ist dabei zunächst, dass i n Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen be ziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen

ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem legen die Berichte von Dr. A.___ nicht dar, inwieweit in einer überwiegend sitzenden, leidensangepassten Tätig keit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 1 5 % bestehen soll. 5 . 5 .1

Bezüglich der Ermittlung des Valideneinkommens (Einkommen, welches die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver die nen würde) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Be schwerdeführerin davon aus, dass diese im Ge sundheitsfall zu 100 % erwerbs tätig wäre. Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, dass sie in der Zeit von 1999 bis zum Herzinfarkt zu 100 % erwerbstätig gewesen sei und im Anschluss daran das Pensum lediglich aus gesundheitlichen Gründen nur noch auf 80 % habe steigern können (Urk. 8/52 S.

2). Von dieser Einschätzung der Sachlage kann vorliegend ausge gang en werden, auch wenn die diesbe züglichen medizi ni schen und beruflichen Akten nicht sehr ergiebig sind.

Per 2010 ist demnach bei einem Pensum von 80 % von einem Jahreseinkom me n von Fr. 69‘115. -- auszugehen (vgl. Urk. 8/12/1) . Bei einem vollen Pensum führt dies per 2012 (frühstmöglicher Rentenbeginn) zu einem massgebenden hypo the tischen Valideneinkom men von Fr. 88‘102.20 (Schweizerischer Lohnindex insge samt [ 1939 = 100 ], Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2012: 2630; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) . 5 .2

Das Invalideneinkommen ist entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegeg nerin anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2012; LSE) 2010 Tabelle TA1 zu bemessen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2010 im Gesamt durchschnitt

Fr. 4'225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit per 201 2 von 41. 7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88) sowie der seit dem Jahr 2010

eingetretenen

Nominal lohnentwicklung führt dies per 2012 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 53‘ 900.-- (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [ 1939 = 100 ], Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2012: 2630; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/ Er werbseinkommen, detaill ierte Daten, Lohnentwicklung), was bei einem zumut baren Pensum von 85 % zu einem massgebenden

hypothetischen Invaliden ein kommen von Fr. 45‘ 81 5. -- führt.

Davon ist entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kein leiden s be dingter Abzug vorzunehmen . So führt die gesundheitlich bedingte Unmöglich keit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Weiter führt d as fortgeschrittene

Alter nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 so gar eher lohnerhöhend aus wirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2 013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2); d ass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als in validitätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/201 3 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.3). Zudem weisen die Statistiken 2008 und 2010 bei Frauen im Anforderungsniveau 4 für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt auch hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 3 0. Novembe r 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Auch das

An ge wiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers

– wie dies bei der Beschwerdeführerin wohl der Fall ist - stellt praxisgemäss kein an er kanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4) . Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau 4 (einfa che und repetitive Tätigkeiten) abgestellt hat, was unter Berücksichtigung der Berufs erfahrung der Beschwerdeführerin als grosszügig zu bezeichnen ist.

Die so ermittelten massgebenden Vergleichseinkommen ergeben eine n

Invali di tätsgrad von rund 48 % ([ Fr. 88‘102.20 - Fr. 45‘ 81 5. -- ] x 100 / Fr. 88‘102.20 = 48). Entsprechend erweist sich die Verfügung vom 1 2. Februar 2014 (Viertels rente ab 1. Oktober 2012)

wie – bei unverändertem Invaliditätsgrad – auch jene vom 13. Mai 2014 (Viertelsrente ab 1. Juni 2014) als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerden führt . 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n w e rd en abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty