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IV.2014.00314

Neuanmeldung, gestützt auf Gutachten ist von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-09-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1968, meldete sich am 2 7. Mai 1995 unter Hinweis auf Bauch schmerzen, Status nach Appendektomie n

in den Jahren 1992 sowie 1994, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/7-8, Urk. 7/16-19, Urk. 7/30-32) ab und verneinte da raufhin mit Verfügung vom 1 7. November 1997 (Urk. 7/35) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.2

Am 1 7. Dezember 2004 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie auf Beinschmerzen

(Tumor im Nerv) sowie auf Magen- und Lun gen probleme hinwies (Urk. 7/36). Wiederum klärte die IV-Stelle die medizini sche und erwerbliche Situation (Urk. 7/41-43, Urk. 7/45, Urk. 7/47) ab und ver an lasste insbesondere eine psychiatrische Begutachtung, über welche am 1 7. Augus t 2005 berichtet wurde (Urk. 7/51). In der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 1 4. September 2005 (Urk. 7/53) einen Anspruch auf eine Inva lidenrente . Die gegen den Einspracheentscheid

vom 3 1. Oktober 2005 (Urk. 7/64) von der Ver si cherten erhobene Beschwerde (Urk. 7/65/3-4) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. Februar 2007 (Urk. 7/68, Prozess Nr. IV.2005.01340) abgewiesen. 1.3

Die Versicherte meldete sich am 2 5. Februar 2008 unter Hinweis auf Rücken schmerzen, Beinschmerzen (Tumor im linken Unterschenkel), Schlaflosigkeit, Kopf schmerzen sowie eine Depression erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/72). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/77-81) ab, veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 6. November 2008 erstattet wurde (Urk. 7/87) und veranlasste weiter eine Ab klärung der beein träch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über wel che am 9. Januar 2009 berichtet wurde (Urk. 7/89). Nach weiteren Abklärungen der medizini schen Situation (Urk. 7/97, Urk. 7/99, Urk. 7/102) verneinte sie mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2010 (Urk. 7/104) abermals einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.4

Am 3. Juni 2011 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depression mit Angst- und Panikstörung (rezidi vierend), eine rezidivierende Dyspnoe sowie chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 7/107), wobei der behandelnde Psychiater einen Bericht (Urk. 7/114) ein reichte. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin insbesondere ein psychiatrisches Gut achten, welches am 1 8. Juli 201 2 erstattet wurde (Urk. 7/121).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in de ss en Rahmen weitere Arztbe richte eingeholt wurden (Urk. 7/123, Urk. 7/127, Urk. 7/ 133- 135, Urk. 7/143, Urk. 7/14

5. Urk. 7/147),

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 7/150 = Urk.

2) einen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 1 7. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Februar 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab dem 8. Juni 2011 eine ganz e Invali den rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 2. Mai 2014 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerde führerin am 1 8. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen).

1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neua mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi täts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs be gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die ausgewiesenen Gesund heitsschäden weiterhin keine dauerhafte oder zumindest langandauernde Arbeits un fähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit begründen würden (S. 2).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) fügte die Beschwerdegegnerin ergänzend hinzu, es könne auf das Gutachten von med. pract . Y.___

abgestellt werden, wo nach bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Aus gutachterlicher Sicht habe das von der Be schwerdeführerin vorgetragene Leid nicht nachvollzogen werden können. Die Aus f ührungen im Gutachten würden im Übrigen auch mit früheren Einschät zungen übereinstimmen. 2.2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), mehrere Fachärzte hätten über Jahre hinweg übereinstimmend psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und ihr eine hohe Arbeits unfähigkeit attestiert. Diese Ärzte hätten sie über einen längeren Zeitraum gese hen und untersucht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachterin med. pract . Y.___

– nach nur zweistündiger Exploration – zu anderen Schlüssen ge kommen sei (S. 10). Zudem spreche sie nur sehr schlecht Deutsch und könne sich daher nicht adäquat ausdrücken, weshalb die Gutachterin zwingend einen Dolmetscher hätte beiziehen müssen (S.

8 f.). Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ habe schliesslich mit umfassender und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb auf das Gutachten von med. pract . Y.___ nicht abgestellt werden könne. Das Gutachten weise verschiedene gravierende Mängel und Wider sprüche auf (S.

11 ff.). Aufgrund der übereinstimmenden und nachvoll zieh baren Berichte der behandelnden Ärzte stehe fest, dass sie in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Sowohl in angestammter als auch in adaptierter Tätigkeit sei sie zu mindestens 80 % eingeschränkt. Es sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, falls an dieser Beurteilung noch Zweifel bestünden (S. 15). 2.3

Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdefüh rerin eintrat, ist zu prüfen, ob eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustands zu Rec ht verneint wurde . Vergleichsbasis zu den mit der vor l iegend angefochtenen Verfügung vom 1 2. Februar 2014 (Urk.

2) beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage die anspruchsver nei nende

Verfügung vom 2 2. Oktober 2010 (Urk. 7/104) erging (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 3. 3.1

Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 2. Oktober 2010 (Urk. 7/104) la gen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 3.2

Die Ärzte des A.___ diagnostizierten mit Schreiben vom 3. Januar

2008 (Urk. 7/78/8-10) ein chronisches lumbospondylogenes

Schmerz syndrom rechtsbetont, eine Adipositas, eine Varikosis Oberschenkel dorsal beidseits sowie ein en Verdacht auf Restless - Legs -Syndrom (S. 1). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 1 9. März 2008 (Urk. 7/78/ 7) als Diagnosen ein chronisches lumbospondy lo ge nes Schmerzsyndrom, ein en Verdacht auf Restless - Legs -Syndrom, eine mittel schwere bis schwere Depression bei psychosozialer Belastungssituation sowie eine Anpassungsstörung an. Weder die Behandlung mit trizyklischen An tidepressiva, Schlafmitteln und schlussendlich Neuroleptika, noch die psycholo gische Thera pie hätten einen nachhaltigen Effekt gezeitigt. Die Beschwerdefüh rerin brauche mittlerweile Unterstützung bei der Führung des Haushaltes. Sie sei auch in einer leichten angepassten Tät igkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4

Die Ärzte der C.___ informierten mit Aus trittsbericht vom 1 0. Juni 2008 (Urk. 7/80/1-5) über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 7. April bis zum 2 0. Mai 2008 und stellten fol gen de Austrittsdiagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode, mit agitierter Symptomatik, Ängsten und akustischen Halluzinationen (ICD-10 F32.10) - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rechtsbetont - Varikosis Oberschenkel dorsal beidseits – kleinste oberflächliche Throm bophlebitis am Unterschenkel links medial - Verdacht auf Restless-Legs Syndrom 3.5

Die Ärzte der D.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gut achten in den Fachdisziplinen Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin sowie Psy chiatrie am 6. November 2008 (Urk. 7/87).

Die orthopädisch klinisch-funktionelle Abklärung habe sowohl im Bereich der Wirbelsäule und des Rumpfes als auch im Bereich des Schultergürtels und der oberen Extremitäten wie auch des Beckengürtels und der unteren Extremitäten keine gravierenden pathologischen Befunde ergeben. Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in allen altersadäquaten Frauenarbeiten und auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Schokola denfabrik zu 100 % arbeitsfähig (S. 10 Ziff. D. 1.3).

Aus psychiatrischer Sicht fänden sich keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Es liege eine narzisstisch- histrionische Primärpersönlichkeit (ICD-10 F60.8) vor. Die Darstellungsweise der Beschwerdeführerin in der Un ter suchungssituation sei übertrieben und teilweise unkontrolliert mit raschem Wechsel bei Ablenkung gewesen. Auch die eigene Emotionalität und die eige nen

Empfindungen habe die Beschwerdeführerin manchmal etwas theatralisch - nicht nachfühlbar - darzustellen versucht. Die Beschwerdeführerin gelte aus psychia trischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig (S. 10 f. Ziff. D. 2.1).

Auch a us internistischer Sicht habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe in Be zug auf das Vorliegen eines Restless - Legs -Syndroms keine weiteren Aus künft e erteilen können. Eine neurologische Abklärung sei bisher wahrscheinlich nicht erfolgt. Bei einem Restless - Legs -Syndrom handle es sich fachgebietsüber greifen d um neurologische und orthopädische Aspekte. Aus orthopädischer Optik komme der Diagnose differentialdiagnostisch keine die Arbeitsfähigkeit be schränkende Bedeutung zu (S. 11 Ziff. D.2.2).

Zusammenfassend konnten die Ärzte der D.___ keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 11 Ziff. E.2). Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie F olgendes auf (S. 11 Ziff. E.2): - chronisch venöse Insuffizienz mit grobkalibriger

Varikosis beider Unter schenkel ohne Komplikationen - rumpfmuskuläres Globaldefizit bei Langzeitdekonditionierung - Adipositas - chronischer Husten unklarer Genese, Verdacht auf Refluxösophagitis - Verdacht auf Restless - Legs -Syndrom - narzisstische- histrionische Primärpersönlichkeit (ICD-10 F60.8) - Status nach operativer Revision des Nervus

suralis rechts sowie nach Revision einer Fettgewebsnekrose am rechten distalen Unterschenkel am 1 1. Juli 2003 ohne Folgen

Aufgrund der polydisziplinären Abklärung ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 13 oben). Die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Schokoladenfabrik sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar (S.

14 Ziff. G.3.1). 3.6

Am 1 2. Dezember 2008 erfolgte schliesslich eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Im Abklärungsbericht vom 9. Januar 2009 (Urk. 7/89) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin - aufgrund ihrer eigenen Aussagen - als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (S. 2 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson führte weiter aus, dass es aufgrund der medizinischen Beurteilung nicht nachvollzieh bar sei, weshalb die Beschwerdeführerin nicht wenigstens einen Teil der anfal lenden Arbeiten im Haushalt erledige oder bei der Erledigung mithelfe. Es könne somit bei der Bewertung der einzelnen Aufgabenbereiche nicht auf die subjektive Wahr nehmung der Beschwerdeführerin

abgestützt werden .

D eshalb könne bei den einzelnen Aufgabenbereichen im Haushalt keine invaliditätsbe dingte Ein schränkung angerechnet werden (S. 4 Ziff. 6). 3.7

Mit Schreiben vom 2 9. Januar 2009 (Urk. 7/97) gab Dr. B.___ an, dass die Be schwerdeführerin in ihrem Alltagsleben überfordert und auf Hilfe Dritter ange wiesen sei. Sie sei durch ihre Persönlichkeitsproblematik nicht in der Lage ihre Krankheit zu bewältigen und könne mit den Schmerzen nicht umgehen. Dr. B.___ führte folgende Diagnosen auf: - mittelschwere bis schwere Depression, Schlafstörungen - Angstzustand und Wahnvorstellungen im Sinne von akustischen Hallu zinationen - therapieresistent - Restless - Legs -Syndrom - akute tiefe Venenthrombose rechts am 1 6. Januar 2009 - Verdacht auf Lungenembolie beziehungsweise Atembeschwerden nach der Venenthrombose - Anpassungsstörung bei selbst unsicherer, unreifer Persönlichkeit - chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts

Die Beschwerdeführerin sei für leichte angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeits unfähig. Sie sei auch nicht in der Lage, die Haushaltsarbeit zu verrichten.

Mit Bericht vom 1 6. Januar 2010 (Urk. 7/99/1-6) führte Dr. B.___ zusätzlich eine Rezidiv-Dyspnoe auf, wobei die Anmeldung bei der Pneumologie des A.___

bereits erfolgt sei (S. 2 Ziff. 1.1). 3.8

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in formierte mit Schreiben vom 1 6. Juni 2010 (Urk. 7/133/2-3), dass die Be schwer d e führerin - mit Unterbrüchen - seit November 2004 in seiner Behand lung stehe . Leider sei es auch mit Hilfe von stationärer Behandlung bisher nicht gelungen, die zum Teil schwerwiegenden psychischen und somatischen Be schwerden sowie

aggressiven Verhaltensauffälligkeiten therapeutisch positiv zu beeinflussen. Un ver ändert oder sogar noch verstärkt sei das depressive Syndrom beziehungs weise ihre unmotivierte Reizbarkeit und Aggressivität gegenüber der Familie. Er erachte die rein psychopharmakologischen Möglichkeiten als aus geschöpft. Die Beschwerdeführerin sei einer reinen Gesprächspsychotherapie wegen sprachli cher und mentaler Barrieren unzulänglich. Sie benötige eher eine integrative Thera pie

(S.

1). Er habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er die ambulante Be hand lung im bisherigen Rahmen nicht weiterführen möchte (S. 2). 3.9

Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, A.___, gab mit Bericht vom 1 0. September 2010 (Urk. 7/102) an, dass die Beschwerdeführerin zur Abklärung einer seit Jahren bestehenden Anstrengungsdyspnoe mit teils auch nächtlichen Dyspnoeattacken und Husten zugewiesen worden sei (S. 1 Ziff. 1.4). Als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine Anstrengungsdyspnoe mit leicht eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit im Rahmen der Adipo sitas und des Trainings mangels

auf. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannte sie ein Asthma bronchiale (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei bei re gelmässiger Inha lationstherapie zur Behandlung des Asthma bronchiale und Anstreben einer Ge wichtsreduktion sowie regelmässigem körperlichem Training gut (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei nie arbeitsunfähig geschrieben worden (S.

2 Ziff. 1.6). 3. 10

Gestützt darauf ging die Bes chwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwer de führerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Schokoladenfabrik als auch eine altersadäquate Verweistätigkeit zu 100 %

zumutbar und auch die Arbeiten im Haushalt voll zumutbar s eien (Urk. 7/104 S. 1). 4. 4.1

Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Oktober 2010 (Urk. 7/104) finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte. 4.2

Mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. September 2011 (Urk. 7/114) führte Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fol gen de Diagnosen auf (S. 3 unten): - Paniksyndrom (ICD-10 F40.01) - Phobien, zumeist klaustrophobe (ICD-10 F43.22) - Tranquilizerübergebra u ch, Low-dose Dependence (ICD-10 F13.1) - g egebenenfalls auch Somatisierungsstörung

Nach Massgabe des klinischen Eindrucks und der Diagnosestellung sei der Vor bescheid der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar. Er habe einen völlig anderen klinischen Eindruck. Die Beeinträchtigung scheine offensichtlich zu sein. Zurzeit sei keine Erwerbsfähigkeit gegeben. Die komorbide Symptomatik wirke erschöpfend beziehungsweise invalidisierend. Er empfehle daher eine Be ren tung.

Die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit liege bei 95 % und für eine angepasste Tätigkeit bei 80 % (S. 4). 4.3

Am 2. Dezember 2011 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag ge gebene psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Med. pract .

Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr Gutachten am 1 8. Juli 2012 (Urk. 7/12

1) und führte dabei aus, dass keine Ängste, Phobien oder Zwänge von Krankheitswert (leichte agoraphobische Ängste im Lift und beim Autofahren) bestünden. Es liege kein Interessensverlust vor, welcher alle Belange des allt äglichen Lebens betreffen würde (S. 16 Ziff. 3.1 unten).

E s liege keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 17 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie F olgendes auf (S. 17 Ziff. 4.2): - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch- histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen – Renten neurose (ICD-10 F68.0) - s chädlicher Gebrauch eines Benzodiazepins (Lexotanil) und Codein (Tossamin plus), (ICD10 F13.1, F11.1) - p sychosoziale Probleme: - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)

Bei der Untersuchung sei die von den Vorgutachtern beschriebene mangelnde Anstrengungsbereitschaft bei generellem Desinteresse und massiver Selbstlimi tierung mit Verdeutlichungstendenzen bei „narzisstisch- histrionischer

Persön lichkeitsakzentuierung “ erneut stark in den Vordergrund getreten. Bei der völlig passiven Alltagsgestaltung und einem durchwegs regressiven Verhalten profi tie re die Beschwerdeführerin weiterhin von einem sekundären Krankheitsge winn und könne so die Verantwortung abgeben (S. 21 unten). Die Schilderun gen seien -

wie auch schon bei den Vorgutachtern - durch immer wieder theat ra lisches Wei nen (Leidensdruck in der Gegenübertragung nicht spürbar) unter mauert gewe sen. Subjektiv sei über verschiedene Ängste (zum Beispiel beim Autofahre n und im Lift) berichtet worden. Um gemäss ICD-10 eine entspre chende Diagnose stelle n zu können, habe jedoch die Schilderung der dazugehö rigen typischen vegeta tiven Symptomatik mit Vermeidungsverhalten, Befürch tunge n, Ängsten vor Kon trollverlust sowie Erwartungsangst gefehlt . Es liege deshalb keine eigenständige „phobische Störung (ICD-10 F40) “ vor (S. 22 oben) .

D en Akten könnten keine ausreichenden somatischen Befunde für die angege be nen erheblichen Einschränkungen im Zusammenhang mit den Beschwerden (Schmerzen und Atemprobleme) entnommen werden, so dass eine deutliche Symptomausweitung vorliege . Es könne keine psychische Störung diagnostiziert werden, insbesondere keine „anhaltend somatoforme Schmerzstörung“ . Auf grund der Persönlichkeitsakzentuierung bestehe eine Neigung zur Somatisie rung, ohne dass hieraus ein eigenständiges Krankheitsbild abgeleitet werden könne (S. 22 mitte). Es liege auch keine schwere Persönlichkeitsveränderung vor, sondern ledig lich eine „Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstisch- histrionischen Anteilen“ . Diese habe jedoch keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit . Es handle sich um eine dramatische Selbstdarstellung, theatralisches Auftreten mit über triebenem Ausdruck von Gefühlen sowie oberflächlichen, la bilen Affekten mit dem ständigen Bestreben, möglichst im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit zu stehe n (S. 22 unten f.).

Auch ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer affektive n Störung, einer Agoraphobie oder eine r Anpassungs

- und Panik störung. Gemäss ICD-10 würden die von einer Depression Betroffenen unter den Grundsymptomen ge drückte Stimmung, Interesseverlust, Freudlosigkeit sowie einer Verminderung des Antriebs leiden. Bei der Beschwerdeführerin habe kein genereller Interesse ver lust oder eine Freudlosigkeit vorgelegen. Sie beschäftige sich mit Freuden mit ihrem Enkelkind und „vergesse“ hierbei sogar die Schmerzen. Es habe auch kein e durchgängig depressive Stimmung (insbesondere auch kein Morgentief) festge stellt werden können. Allenfalls habe eine leichte Affektlabilität bestan den. Die vermeintlichen Einschränkungen von Antrieb und Aktivität würden im Rahmen der beschriebenen massiven Selbstlimitierung und den Verdeutli chungsten den zen interpretiert (S. 23 oben).

Ebenfalls liege keine Anpassungs störung vor, da diese während des Anpassungsprozesses nach einer entschei denden Lebensver än derung oder einem belastenden Lebensereignis auftreten würde. Ein solches Er eig nis habe bei der Beschwerdeführerin nic ht identifiziert werden können (S. 23 mitte).

Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es bei der Beschwerdeführe rin keine Hinweise gebe, welche für die Diagnose eines psychiatrischen Stö rungsbildes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sprechen würde n . Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig. Dies gelte auch für den Haushalt. Es sei ihr die Willensan strengung zuzumuten, die Schmerzen zu überwinden. Auch bestehe keine rele van te psychiatrische Komorbidität, mit der eine ausgewiesene Leistungsein schrä nkung begründet werden könne (S. 23 unten). Eine adäquate Behandlung habe sich in der Vergangenheit - auch wegen der erwähnten Verständigu ngs schwierigkeiten - als schwierig erwiesen. Eventuell würde eine systemische Fa mi lientherapie dazu beitragen, den sekundären Krankheitsgewinn und die Selbst limitierung zu durchbrechen (S. 25 oben). Es liege weiterhin - wie im Vorgut achten aus dem Jahr 2008 - kein psychiatrisches Störungsbild mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, so dass es sich insofern nicht um eine gesundheit liche Verschlechterung handle (S. 26 Ziff. 7.1). 4.4

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Di enst (RAD), emp fahl mit Stellungnahme vom 1 0. August 2012, auf das Gutachten abzustel len. Es sei nicht von einem dauerhaften relevanten Gesundheitsschaden auszu gehen (Urk. 7/122 S. 3 f.). 4.5

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, führte mit Schreiben vom 6. November 2012 (Urk. 7/133 /1) aus, d ass der ablehnende Vorbescheid den krankhaften Zustand der Beschwerde führerin nicht realitätsbezogen berücksichtige. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren dauerhaft psychiatrisch und somatisch krank. Einerseits bestünden er hebliche psychiatrische Defizite, andererseits l a sse sich diese Erkrankung nicht oder kaum wirksam durch eine psychiatrische Behandlung oder Psychotherapie beeinflussen. Die Beschwerdeführerin könne im Haushalt aufgrund der mehrfa chen psychischen und körperlichen Belastungen keine Arbeiten durchführen. Sie könne ihren Alltag nicht selbst strukturieren und sei auf die Hilfe der Ange hörigen angewiesen. Eine Erwerbstätigkeit sei nicht zumutbar. 4.6

Mit Schreiben vom 8. November 2012 (Urk. 7/134) nahm Dr. Z.___

Stellung zum Gutachten von med. pract .

Y.___ und führte dabei aus, dass de r Psycho status

ausführlich beschrieben worden sei. Er sei mit der Beschreibung aber nicht einverstanden. Seines Erachtens sei die Beschwerdeführerin von der Be lastung so sehr gezeichnet wie selten eine andere Person. Die erlebte Spannung sei ihr aufs Gesicht ge schrieben . Der Befundteil des Gutachtens sei stellenweise von zu

viel Interpretation durchzogen. Gleichermassen würden solche in den Anamneseteil einfliessen (S.

1). Die Gutachterin sei mit ihren Vorstellungen denn auch kaum in der Lage die kulturellen Bedingtheiten der Beschwerdefüh rerin und ihrer Herkunft zu begreifen. Völlig ungenügend sei zudem die Explo ration der klaustrophobischen Ängste. Die Beschwerdeführerin könne die pho bische Angst genügend gut schildern. Ganz befremdlich sei

auch die Ausfüh rung der Gutachterin, dass vor lauter affektivem Ausdruck die Beschwerdefüh rerin in der G egenübertragung nicht zu spüren gewesen sei. Dies obwohl ande rerseits der affektive Report gut gewesen sein soll (S. 2). Die psychosozialen Faktoren be stünden schon jahrelang fast unverändert. Sie spielen indessen fast keine Rolle. Denn wären sie so bedeutsam, hätten sie keine ausführende Tätig keit erlaubt. Obwohl Dr. E.___ und die Ärzte der

C.___

eine Depression di agnostiziert hätten, werde die Diskussion darum beiseite gelassen (S. 4 mitte). Die depressi ve n Kognitionen hätte man mit dem Beck-Depressionsinventar besser ausweisen können. Die Gutachterin leugne zudem, dass sich die Be schwerdeführerin massiv sozial eingeengt un d ihre Interessen verloren habe. Allerdings schreibe sie auch, dass der Beschwerdeführerin von ihren Hobbies selbst das Stricken verloren ge gangen sei (S. 4 unten). Schliesslich sei es falsch, wenn die Gutachterin die Medi kamente aufliste und feststelle, dass kein e Anti depressiv a genommen w ürden . Valdoxan

sei ein Antidepressivum (S. 5 oben). 4.7

Die Gutachterin med. pract .

Y.___ nahm mit Schreiben vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 7/145) Stellung zum Bericht von Dr. Z.___ . Dabei führte sie aus, dass auf die Ergebnisse von Selbstbeurt eilungsskalen - wie etwa dem Beck-

Depressi ons inventar

- in Gutachten generel l nicht abgestellt werden könne. Diese wür den allenfalls einer klinischen Verlaufsbeurteilung dienen. Der Zusatz „keine Anti de pressiva“ müsse korrekterweise gestrichen werden. Selbstverständlich sei Val doxan ein Antidepressivum, dies sei ein formaler Fehler gewesen (S. 1) . Der Satz „es bestünden keine Ängste, Phobien oder Zwänge von Krankheitswert (leichte agoraphobische Ängste im Lift und beim Autofahren)“ sei das Ergebnis einer ausführlichen Exploration dieser Phänomene gewesen . Schliesslich seien die aktuellen Beschwerden ausführlich explo riert und es sei nach Ängsten ge fragt worden. S olche seien von der Beschwerdeführerin aber weder spontan noch auf genaue Exploration hin angegeben worden. Das Vorhandensein von Ängsten sei bis auf die erwähnten agoraphobischen Ängste nicht bejaht wor den. Zum Nicht vorhandensein einer phobischen und affektiven Störung sowie einer Angst stö rung sei Stellung genommen worden. Gesamthaft ergebe sich aus der Stellung nahme von Dr. Z.___ keine Änderung der fachlich diskutierten Aussagen und Feststellungen im Gutachten. Au ch die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit änder e sich nicht (S. 1 f.). 4.8

In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochte nen Verfügung vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 2) eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes und wies das Leistungsbegehren ab . 4.9

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin eine n Bericht von Dr. Z.___ vom 1 1. März 2014 (Urk.

3) ein. Darin führte Dr. Z.___ aus, die Grundstimmung und das Ererben seien von Angst, Unsicherheit und oft von Hoffnungslosigkeit geprägt. Die vitale Beeinträchtigung mache sich ausser im Affektausdruck besonders in der Psychomotorik bemerkbar. Die Ausführun gen der Beschwerdeführerin seien anhand ihres Auftretens und ihrer Erschei nung nachvollziehbar (S. 1). Dr. Z.___ bestätige schliesslich die von ihm be reits im Schreiben vom 1 4. September 2011 (vorstehend E. 4.2) gestellten Diag nosen. Die Beschreibung des aktuellen Status und die Hinweise auf die wich tigsten Angst symptome, die sichtbare vegetative Zeichnung und auch die de pressiven Anteile der Symptomatik würden zeigen, dass sich keinerlei Verbes serung im Vergleich zur frühere n Berichterstattung eingestellt habe. Es resul tiere eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit. Es handle sich um ein eigenständiges Krankheitsbild, das un abhängig von psychosozialen Einflüssen oder einem ver meintlichen Krank heits gewinn bestehe (S. 2). 5. 5.1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf das Gutachten v on med. pract .

Y.___ (vorstehend E. 4.3), einer Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, abzustellen, wobei sich das Gutach ten für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Dr. Y.___ berück sich tigte die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und erstellte das Gutachten in Kenntnis der Vorakten, wozu sie auch Stellung nahm. So führte sie insbesondere unter Bezugnahme der ICD-Kriterien aus, weshalb weder eine affektive noch eine phobische Störung oder eine anhaltende soma to forme Schmerzstörung ausgewiesen seien. Die Beurteilung leuchtet in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schluss folgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich be gründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend

E.

1. 5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab gestellt werden kann.

Demgemäss ist keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausge wiesen. Die Beschwerdeführerin ist in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist somit zu verneinen. 5.2

Die dieser Beurteilung entgegenstehenden Berichte vermögen daran nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin stellte bei der anspruchsverneinenden Verfü gung vom 2 2. Oktober 2010 (Urk. 7/104) au f das schlüssige und nachvollzieh bare Gutachten der D.___ (vorstehend E. 3. 5) ab, welches mit dem Gutachten von med. pract .

Y.___

weitgehend übereinstimmt. Med. pract .

Y.___ führte unter Bezugnahme der ICD-Kriterien nachvollziehbar aus, weshalb die im Be richt der C.___ (vorstehend E.

3.4) diagnostizierte affektive Störung nicht ausge wiesen sei (Urk. 7/121 S.

23 oben). Die Ärzte der C.___ gaben schliesslich auch keine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ab, so dass damals nicht auf d iese n Bericht abgestellt werden k onnte . Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3, E. 3.7) stellte als Internist unter anderem auch psychiatrische Diagnosen, womit er sich ausserhalb seines Fachgebietes bef and . Des Weiteren führte er nicht aus, ob sich die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte angepasste Tätig keiten aufgrund der somatischen oder psychischen Befunde erg ab . Für die ver lässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizu ziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 1 6. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen), weshalb die Berichte von Dr. B.___ den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen nicht zu genügen vermögen. Gleiches gilt im Übrigen für den Bericht von Dr. H.___ (vorste hend E. 4.5), welcher als Internist Ausführung en zu psychiatrischen Defiziten -

indessen ohne

eine genaue Diagnosestellung - machte . Dem Bericht von Dr. E.___ (vor stehend E. 3.8) ist schliesslich lediglich zu entnehmen, dass die Therapie aus geschöpft sei. Er erwähnte ferner nur eine depressive Sympto matik ohne genaue Diagnosestellung nach den ICD -Kriterien und nahm auch keine Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor.

Auch die Berichte von Dr. Z.___ lassen keine Zweifel am schlüssigen und na ch vollziehbaren Gutachten von med. pract .

Y.___ aufkommen. So führte med. pract .

Y.___

insbesondere nachvollziehbar aus, welche ICD-Kriterien ge gen das Vorhandensein einer phobischen Störung s prechen (Urk. 7/121 S. 22 oben). In seinem ersten Bericht (vorstehend E. 4.2) attestierte Dr. Z.___ eine 95%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen beziehungsweise eine 80%ige Ar beitsun fähig keit in einer angepassten Tätigkeit, ohne anzugeben, w oraus sich eine so hohe - ja sogar fast vollständige - Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ge stellten Diagnosen erg ab . Die Tatsache, dass er zudem einen Antrag zur Revi sion des Vor bescheids stellte und die Berentung der Beschwerdeführerin emp fahl, lässt ferner fraglich erscheinen, ob die zur Objektivität der Beurteilung er forderliche gewisse Distanz gegeben ist. In seinen weiteren Berichten (vorste hend E. 4.6, E.

4.8) brachte er schliesslich keine neuen Vorbringen vor, welche im Gutachten nicht bereits berücksichtigt worden sind. S o wurden die klaustro phobischen Ängste genügend abgeklärt (vgl. Urk. 7/145) und auch eine allfäl lige affektive Stö rung wurde ausfüh rlich behandelt (Urk. 7/121 S. 23 oben). Ins gesamt ist die Kritik von Dr. Z.___ nicht stichhaltig und seine Berichte vermö gen das psy chia trische Gutachten nicht in Frage zu stellen. 5.3

Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtspre chung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anfor derungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die be handelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur ver sicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behand lung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den ab schliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objek tiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – bezie hungsweise regelmässig behandelnden Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesge richts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut ach tenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, inner halb

dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zu lässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). 5.4

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Begutachtung lediglich rund zwei Stunden gedauert habe und die Ärzte, welche sie über einen längeren Zeit raum gesehen und untersucht hätten, zu einem anderen Schluss gekommen seien

(Urk. 1 S. 8, S. 10), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. In Bezug auf die Dauer einer psychiatrischen Begutachtung ist festzuhalten, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand zwar der Fragestellung und der zu beur teilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Zuvorderst hängt der Aus sagegehalt

einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier

- zu, ist die Untersuchungsdauer grund sätz lich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013 E. 4).

Es ist der Beschwerdeführerin zwar darin zuzustimmen, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen kann, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu un ter schiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusser ten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die ge eig net sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bun des ge richts 8C_79/2008 vom 1 9. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis). Solche Ge sichts punkte sind nicht ersichtlich. 5.5

Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Gutachterin med. pract .

Y.___ habe keinen Dolmetscher beigezogen, obwohl sie nur sehr schlecht Deutsch spreche und sich auf Deutsch nicht adäquat ausdrücken könne (Urk. 1 S. 8), lässt keine Zweifel am Gutachten aufkommen . Die Entscheidung darüber, ob die Verständigung mit einem fremdsprachigen Exploranden in aus reichen dem

Masse möglich oder ein Dolmetscher beizuziehen ist, steht im Er messen des Gu t achters. Er darf darüber nach Massgabe der bei der Auftragser füllung zu wah ren den Sorgfalt entscheiden (Urteil des Bundesgerichts I 748/03 vom 3. März 2004 E. 2.1; Alfred Bühler, Die Mitwirkung Dritter bei der medizi nischen Begutach tung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Juslet ter

3. Septem ber 2007 Rz 31). Med. pract .

Y.___

erachtete die sprachliche Aus drucks fähigkeit (Deutschkenntnisse) als knapp ausreichend (Urk. 7/121 S.

16 oben) . Dies wird dadurch plausibilisiert, dass bereits die vorherige Begutachtung durch die D.___ ohne Dolmetscher erfolgen konnte (Urk. 7/87). 5.6

Aufgrund der schlüssigen Einschätzung ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das von der Beschwerdeführerin eventualiter geforderte neue psychiatrische Gut achten (Urk. 1 S.

15) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweis würdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 5.7

Schliesslich ändert der von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichte Bericht von Dr. Z.___ (vorstehend E.

4.9) im vorliegenden Verfahren nichts. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setzmässigkeit von Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Verfügungserlasses – hier also 1 2. Februar 2014 – gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein. Zudem sind die Vorbringen von

Dr. Z.___ in besagtem Bericht nicht neu, sondern sie sind bereits im Gutachten und der ansch liessenden Stellungnahme von med. pract .

Y.___ (vorstehend E. 4. 3, E. 4. 7) berücksichtigt worden sind. 5.8

Zusammenfassend ist gest ützt auf das Gutachten von med. pract .

Y.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass weiterhin keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Der Gesundheitszustand hat sich somit seit der letzten Rentenabweisung nicht wesentlich verschlechtert.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 4. September 2005 (Urk. 7/53) einen Anspruch auf eine Inva lidenrente . Die gegen den Einspracheentscheid

vom 3 1. Oktober 2005 (Urk. 7/64) von der Ver si cherten erhobene Beschwerde (Urk. 7/65/3-4) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. Februar 2007 (Urk. 7/68, Prozess Nr. IV.2005.01340) abgewiesen.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.4 Am 3. Juni 2011 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depression mit Angst- und Panikstörung (rezidi vierend), eine rezidivierende Dyspnoe sowie chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 7/107), wobei der behandelnde Psychiater einen Bericht (Urk. 7/114) ein reichte. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin insbesondere ein psychiatrisches Gut achten, welches am 1 8. Juli 201

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die ausgewiesenen Gesund heitsschäden weiterhin keine dauerhafte oder zumindest langandauernde Arbeits un fähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit begründen würden (S. 2).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) fügte die Beschwerdegegnerin ergänzend hinzu, es könne auf das Gutachten von med. pract . Y.___

abgestellt werden, wo nach bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Aus gutachterlicher Sicht habe das von der Be schwerdeführerin vorgetragene Leid nicht nachvollzogen werden können. Die Aus f ührungen im Gutachten würden im Übrigen auch mit früheren Einschät zungen übereinstimmen.

E. 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), mehrere Fachärzte hätten über Jahre hinweg übereinstimmend psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und ihr eine hohe Arbeits unfähigkeit attestiert. Diese Ärzte hätten sie über einen längeren Zeitraum gese hen und untersucht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachterin med. pract . Y.___

– nach nur zweistündiger Exploration – zu anderen Schlüssen ge kommen sei (S. 10). Zudem spreche sie nur sehr schlecht Deutsch und könne sich daher nicht adäquat ausdrücken, weshalb die Gutachterin zwingend einen Dolmetscher hätte beiziehen müssen (S.

E. 2.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdefüh rerin eintrat, ist zu prüfen, ob eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustands zu Rec ht verneint wurde . Vergleichsbasis zu den mit der vor l iegend angefochtenen Verfügung vom 1 2. Februar 2014 (Urk.

2) beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage die anspruchsver nei nende

Verfügung vom 2 2. Oktober 2010 (Urk. 7/104) erging (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 3.

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neua mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi täts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs be gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.

E. 3.1 unten).

E s liege keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 17 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie F olgendes auf (S. 17 Ziff. 4.2): - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch- histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen – Renten neurose (ICD-10 F68.0) - s chädlicher Gebrauch eines Benzodiazepins (Lexotanil) und Codein (Tossamin plus), (ICD10 F13.1, F11.1) - p sychosoziale Probleme: - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)

Bei der Untersuchung sei die von den Vorgutachtern beschriebene mangelnde Anstrengungsbereitschaft bei generellem Desinteresse und massiver Selbstlimi tierung mit Verdeutlichungstendenzen bei „narzisstisch- histrionischer

Persön lichkeitsakzentuierung “ erneut stark in den Vordergrund getreten. Bei der völlig passiven Alltagsgestaltung und einem durchwegs regressiven Verhalten profi tie re die Beschwerdeführerin weiterhin von einem sekundären Krankheitsge winn und könne so die Verantwortung abgeben (S. 21 unten). Die Schilderun gen seien -

wie auch schon bei den Vorgutachtern - durch immer wieder theat ra lisches Wei nen (Leidensdruck in der Gegenübertragung nicht spürbar) unter mauert gewe sen. Subjektiv sei über verschiedene Ängste (zum Beispiel beim Autofahre n und im Lift) berichtet worden. Um gemäss ICD-10 eine entspre chende Diagnose stelle n zu können, habe jedoch die Schilderung der dazugehö rigen typischen vegeta tiven Symptomatik mit Vermeidungsverhalten, Befürch tunge n, Ängsten vor Kon trollverlust sowie Erwartungsangst gefehlt . Es liege deshalb keine eigenständige „phobische Störung (ICD-10 F40) “ vor (S. 22 oben) .

D en Akten könnten keine ausreichenden somatischen Befunde für die angege be nen erheblichen Einschränkungen im Zusammenhang mit den Beschwerden (Schmerzen und Atemprobleme) entnommen werden, so dass eine deutliche Symptomausweitung vorliege . Es könne keine psychische Störung diagnostiziert werden, insbesondere keine „anhaltend somatoforme Schmerzstörung“ . Auf grund der Persönlichkeitsakzentuierung bestehe eine Neigung zur Somatisie rung, ohne dass hieraus ein eigenständiges Krankheitsbild abgeleitet werden könne (S. 22 mitte). Es liege auch keine schwere Persönlichkeitsveränderung vor, sondern ledig lich eine „Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstisch- histrionischen Anteilen“ . Diese habe jedoch keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit . Es handle sich um eine dramatische Selbstdarstellung, theatralisches Auftreten mit über triebenem Ausdruck von Gefühlen sowie oberflächlichen, la bilen Affekten mit dem ständigen Bestreben, möglichst im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit zu stehe n (S. 22 unten f.).

Auch ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer affektive n Störung, einer Agoraphobie oder eine r Anpassungs

- und Panik störung. Gemäss ICD-10 würden die von einer Depression Betroffenen unter den Grundsymptomen ge drückte Stimmung, Interesseverlust, Freudlosigkeit sowie einer Verminderung des Antriebs leiden. Bei der Beschwerdeführerin habe kein genereller Interesse ver lust oder eine Freudlosigkeit vorgelegen. Sie beschäftige sich mit Freuden mit ihrem Enkelkind und „vergesse“ hierbei sogar die Schmerzen. Es habe auch kein e durchgängig depressive Stimmung (insbesondere auch kein Morgentief) festge stellt werden können. Allenfalls habe eine leichte Affektlabilität bestan den. Die vermeintlichen Einschränkungen von Antrieb und Aktivität würden im Rahmen der beschriebenen massiven Selbstlimitierung und den Verdeutli chungsten den zen interpretiert (S. 23 oben).

Ebenfalls liege keine Anpassungs störung vor, da diese während des Anpassungsprozesses nach einer entschei denden Lebensver än derung oder einem belastenden Lebensereignis auftreten würde. Ein solches Er eig nis habe bei der Beschwerdeführerin nic ht identifiziert werden können (S. 23 mitte).

Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es bei der Beschwerdeführe rin keine Hinweise gebe, welche für die Diagnose eines psychiatrischen Stö rungsbildes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sprechen würde n . Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig. Dies gelte auch für den Haushalt. Es sei ihr die Willensan strengung zuzumuten, die Schmerzen zu überwinden. Auch bestehe keine rele van te psychiatrische Komorbidität, mit der eine ausgewiesene Leistungsein schrä nkung begründet werden könne (S. 23 unten). Eine adäquate Behandlung habe sich in der Vergangenheit - auch wegen der erwähnten Verständigu ngs schwierigkeiten - als schwierig erwiesen. Eventuell würde eine systemische Fa mi lientherapie dazu beitragen, den sekundären Krankheitsgewinn und die Selbst limitierung zu durchbrechen (S. 25 oben). Es liege weiterhin - wie im Vorgut achten aus dem Jahr 2008 - kein psychiatrisches Störungsbild mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, so dass es sich insofern nicht um eine gesundheit liche Verschlechterung handle (S. 26 Ziff. 7.1).

E. 3.2 Die Ärzte des A.___ diagnostizierten mit Schreiben vom 3. Januar

2008 (Urk. 7/78/8-10) ein chronisches lumbospondylogenes

Schmerz syndrom rechtsbetont, eine Adipositas, eine Varikosis Oberschenkel dorsal beidseits sowie ein en Verdacht auf Restless - Legs -Syndrom (S. 1).

E. 3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 1 9. März 2008 (Urk. 7/78/ 7) als Diagnosen ein chronisches lumbospondy lo ge nes Schmerzsyndrom, ein en Verdacht auf Restless - Legs -Syndrom, eine mittel schwere bis schwere Depression bei psychosozialer Belastungssituation sowie eine Anpassungsstörung an. Weder die Behandlung mit trizyklischen An tidepressiva, Schlafmitteln und schlussendlich Neuroleptika, noch die psycholo gische Thera pie hätten einen nachhaltigen Effekt gezeitigt. Die Beschwerdefüh rerin brauche mittlerweile Unterstützung bei der Führung des Haushaltes. Sie sei auch in einer leichten angepassten Tät igkeit zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 3.4 Die Ärzte der C.___ informierten mit Aus trittsbericht vom 1 0. Juni 2008 (Urk. 7/80/1-5) über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 7. April bis zum 2 0. Mai 2008 und stellten fol gen de Austrittsdiagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode, mit agitierter Symptomatik, Ängsten und akustischen Halluzinationen (ICD-10 F32.10) - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rechtsbetont - Varikosis Oberschenkel dorsal beidseits – kleinste oberflächliche Throm bophlebitis am Unterschenkel links medial - Verdacht auf Restless-Legs Syndrom

E. 3.5 Die Ärzte der D.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gut achten in den Fachdisziplinen Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin sowie Psy chiatrie am 6. November 2008 (Urk. 7/87).

Die orthopädisch klinisch-funktionelle Abklärung habe sowohl im Bereich der Wirbelsäule und des Rumpfes als auch im Bereich des Schultergürtels und der oberen Extremitäten wie auch des Beckengürtels und der unteren Extremitäten keine gravierenden pathologischen Befunde ergeben. Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in allen altersadäquaten Frauenarbeiten und auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Schokola denfabrik zu 100 % arbeitsfähig (S. 10 Ziff. D. 1.3).

Aus psychiatrischer Sicht fänden sich keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Es liege eine narzisstisch- histrionische Primärpersönlichkeit (ICD-10 F60.8) vor. Die Darstellungsweise der Beschwerdeführerin in der Un ter suchungssituation sei übertrieben und teilweise unkontrolliert mit raschem Wechsel bei Ablenkung gewesen. Auch die eigene Emotionalität und die eige nen

Empfindungen habe die Beschwerdeführerin manchmal etwas theatralisch - nicht nachfühlbar - darzustellen versucht. Die Beschwerdeführerin gelte aus psychia trischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig (S. 10 f. Ziff. D. 2.1).

Auch a us internistischer Sicht habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe in Be zug auf das Vorliegen eines Restless - Legs -Syndroms keine weiteren Aus künft e erteilen können. Eine neurologische Abklärung sei bisher wahrscheinlich nicht erfolgt. Bei einem Restless - Legs -Syndrom handle es sich fachgebietsüber greifen d um neurologische und orthopädische Aspekte. Aus orthopädischer Optik komme der Diagnose differentialdiagnostisch keine die Arbeitsfähigkeit be schränkende Bedeutung zu (S. 11 Ziff. D.2.2).

Zusammenfassend konnten die Ärzte der D.___ keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 11 Ziff. E.2). Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie F olgendes auf (S. 11 Ziff. E.2): - chronisch venöse Insuffizienz mit grobkalibriger

Varikosis beider Unter schenkel ohne Komplikationen - rumpfmuskuläres Globaldefizit bei Langzeitdekonditionierung - Adipositas - chronischer Husten unklarer Genese, Verdacht auf Refluxösophagitis - Verdacht auf Restless - Legs -Syndrom - narzisstische- histrionische Primärpersönlichkeit (ICD-10 F60.8) - Status nach operativer Revision des Nervus

suralis rechts sowie nach Revision einer Fettgewebsnekrose am rechten distalen Unterschenkel am 1 1. Juli 2003 ohne Folgen

Aufgrund der polydisziplinären Abklärung ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 13 oben). Die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Schokoladenfabrik sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar (S.

E. 3.6 Am 1 2. Dezember 2008 erfolgte schliesslich eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Im Abklärungsbericht vom 9. Januar 2009 (Urk. 7/89) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin - aufgrund ihrer eigenen Aussagen - als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (S. 2 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson führte weiter aus, dass es aufgrund der medizinischen Beurteilung nicht nachvollzieh bar sei, weshalb die Beschwerdeführerin nicht wenigstens einen Teil der anfal lenden Arbeiten im Haushalt erledige oder bei der Erledigung mithelfe. Es könne somit bei der Bewertung der einzelnen Aufgabenbereiche nicht auf die subjektive Wahr nehmung der Beschwerdeführerin

abgestützt werden .

D eshalb könne bei den einzelnen Aufgabenbereichen im Haushalt keine invaliditätsbe dingte Ein schränkung angerechnet werden (S. 4 Ziff. 6).

E. 3.7 Mit Schreiben vom 2 9. Januar 2009 (Urk. 7/97) gab Dr. B.___ an, dass die Be schwerdeführerin in ihrem Alltagsleben überfordert und auf Hilfe Dritter ange wiesen sei. Sie sei durch ihre Persönlichkeitsproblematik nicht in der Lage ihre Krankheit zu bewältigen und könne mit den Schmerzen nicht umgehen. Dr. B.___ führte folgende Diagnosen auf: - mittelschwere bis schwere Depression, Schlafstörungen - Angstzustand und Wahnvorstellungen im Sinne von akustischen Hallu zinationen - therapieresistent - Restless - Legs -Syndrom - akute tiefe Venenthrombose rechts am 1 6. Januar 2009 - Verdacht auf Lungenembolie beziehungsweise Atembeschwerden nach der Venenthrombose - Anpassungsstörung bei selbst unsicherer, unreifer Persönlichkeit - chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts

Die Beschwerdeführerin sei für leichte angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeits unfähig. Sie sei auch nicht in der Lage, die Haushaltsarbeit zu verrichten.

Mit Bericht vom 1 6. Januar 2010 (Urk. 7/99/1-6) führte Dr. B.___ zusätzlich eine Rezidiv-Dyspnoe auf, wobei die Anmeldung bei der Pneumologie des A.___

bereits erfolgt sei (S. 2 Ziff. 1.1).

E. 3.8 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in formierte mit Schreiben vom 1 6. Juni 2010 (Urk. 7/133/2-3), dass die Be schwer d e führerin - mit Unterbrüchen - seit November 2004 in seiner Behand lung stehe . Leider sei es auch mit Hilfe von stationärer Behandlung bisher nicht gelungen, die zum Teil schwerwiegenden psychischen und somatischen Be schwerden sowie

aggressiven Verhaltensauffälligkeiten therapeutisch positiv zu beeinflussen. Un ver ändert oder sogar noch verstärkt sei das depressive Syndrom beziehungs weise ihre unmotivierte Reizbarkeit und Aggressivität gegenüber der Familie. Er erachte die rein psychopharmakologischen Möglichkeiten als aus geschöpft. Die Beschwerdeführerin sei einer reinen Gesprächspsychotherapie wegen sprachli cher und mentaler Barrieren unzulänglich. Sie benötige eher eine integrative Thera pie

(S.

1). Er habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er die ambulante Be hand lung im bisherigen Rahmen nicht weiterführen möchte (S. 2).

E. 3.9 Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, A.___, gab mit Bericht vom 1 0. September 2010 (Urk. 7/102) an, dass die Beschwerdeführerin zur Abklärung einer seit Jahren bestehenden Anstrengungsdyspnoe mit teils auch nächtlichen Dyspnoeattacken und Husten zugewiesen worden sei (S. 1 Ziff. 1.4). Als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine Anstrengungsdyspnoe mit leicht eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit im Rahmen der Adipo sitas und des Trainings mangels

auf. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannte sie ein Asthma bronchiale (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei bei re gelmässiger Inha lationstherapie zur Behandlung des Asthma bronchiale und Anstreben einer Ge wichtsreduktion sowie regelmässigem körperlichem Training gut (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei nie arbeitsunfähig geschrieben worden (S.

2 Ziff. 1.6). 3. 10

Gestützt darauf ging die Bes chwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwer de führerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Schokoladenfabrik als auch eine altersadäquate Verweistätigkeit zu 100 %

zumutbar und auch die Arbeiten im Haushalt voll zumutbar s eien (Urk. 7/104 S. 1). 4.

E. 4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 4.1 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Oktober 2010 (Urk. 7/104) finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte.

E. 4.2 Mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. September 2011 (Urk. 7/114) führte Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fol gen de Diagnosen auf (S. 3 unten): - Paniksyndrom (ICD-10 F40.01) - Phobien, zumeist klaustrophobe (ICD-10 F43.22) - Tranquilizerübergebra u ch, Low-dose Dependence (ICD-10 F13.1) - g egebenenfalls auch Somatisierungsstörung

Nach Massgabe des klinischen Eindrucks und der Diagnosestellung sei der Vor bescheid der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar. Er habe einen völlig anderen klinischen Eindruck. Die Beeinträchtigung scheine offensichtlich zu sein. Zurzeit sei keine Erwerbsfähigkeit gegeben. Die komorbide Symptomatik wirke erschöpfend beziehungsweise invalidisierend. Er empfehle daher eine Be ren tung.

Die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit liege bei 95 % und für eine angepasste Tätigkeit bei 80 % (S. 4).

E. 4.3 Am 2. Dezember 2011 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag ge gebene psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Med. pract .

Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr Gutachten am 1 8. Juli 2012 (Urk. 7/12

1) und führte dabei aus, dass keine Ängste, Phobien oder Zwänge von Krankheitswert (leichte agoraphobische Ängste im Lift und beim Autofahren) bestünden. Es liege kein Interessensverlust vor, welcher alle Belange des allt äglichen Lebens betreffen würde (S. 16 Ziff.

E. 4.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Di enst (RAD), emp fahl mit Stellungnahme vom 1 0. August 2012, auf das Gutachten abzustel len. Es sei nicht von einem dauerhaften relevanten Gesundheitsschaden auszu gehen (Urk. 7/122 S. 3 f.).

E. 4.5 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, führte mit Schreiben vom 6. November 2012 (Urk. 7/133 /1) aus, d ass der ablehnende Vorbescheid den krankhaften Zustand der Beschwerde führerin nicht realitätsbezogen berücksichtige. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren dauerhaft psychiatrisch und somatisch krank. Einerseits bestünden er hebliche psychiatrische Defizite, andererseits l a sse sich diese Erkrankung nicht oder kaum wirksam durch eine psychiatrische Behandlung oder Psychotherapie beeinflussen. Die Beschwerdeführerin könne im Haushalt aufgrund der mehrfa chen psychischen und körperlichen Belastungen keine Arbeiten durchführen. Sie könne ihren Alltag nicht selbst strukturieren und sei auf die Hilfe der Ange hörigen angewiesen. Eine Erwerbstätigkeit sei nicht zumutbar.

E. 4.6 Mit Schreiben vom 8. November 2012 (Urk. 7/134) nahm Dr. Z.___

Stellung zum Gutachten von med. pract .

Y.___ und führte dabei aus, dass de r Psycho status

ausführlich beschrieben worden sei. Er sei mit der Beschreibung aber nicht einverstanden. Seines Erachtens sei die Beschwerdeführerin von der Be lastung so sehr gezeichnet wie selten eine andere Person. Die erlebte Spannung sei ihr aufs Gesicht ge schrieben . Der Befundteil des Gutachtens sei stellenweise von zu

viel Interpretation durchzogen. Gleichermassen würden solche in den Anamneseteil einfliessen (S.

1). Die Gutachterin sei mit ihren Vorstellungen denn auch kaum in der Lage die kulturellen Bedingtheiten der Beschwerdefüh rerin und ihrer Herkunft zu begreifen. Völlig ungenügend sei zudem die Explo ration der klaustrophobischen Ängste. Die Beschwerdeführerin könne die pho bische Angst genügend gut schildern. Ganz befremdlich sei

auch die Ausfüh rung der Gutachterin, dass vor lauter affektivem Ausdruck die Beschwerdefüh rerin in der G egenübertragung nicht zu spüren gewesen sei. Dies obwohl ande rerseits der affektive Report gut gewesen sein soll (S. 2). Die psychosozialen Faktoren be stünden schon jahrelang fast unverändert. Sie spielen indessen fast keine Rolle. Denn wären sie so bedeutsam, hätten sie keine ausführende Tätig keit erlaubt. Obwohl Dr. E.___ und die Ärzte der

C.___

eine Depression di agnostiziert hätten, werde die Diskussion darum beiseite gelassen (S. 4 mitte). Die depressi ve n Kognitionen hätte man mit dem Beck-Depressionsinventar besser ausweisen können. Die Gutachterin leugne zudem, dass sich die Be schwerdeführerin massiv sozial eingeengt un d ihre Interessen verloren habe. Allerdings schreibe sie auch, dass der Beschwerdeführerin von ihren Hobbies selbst das Stricken verloren ge gangen sei (S. 4 unten). Schliesslich sei es falsch, wenn die Gutachterin die Medi kamente aufliste und feststelle, dass kein e Anti depressiv a genommen w ürden . Valdoxan

sei ein Antidepressivum (S. 5 oben).

E. 4.7 Die Gutachterin med. pract .

Y.___ nahm mit Schreiben vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 7/145) Stellung zum Bericht von Dr. Z.___ . Dabei führte sie aus, dass auf die Ergebnisse von Selbstbeurt eilungsskalen - wie etwa dem Beck-

Depressi ons inventar

- in Gutachten generel l nicht abgestellt werden könne. Diese wür den allenfalls einer klinischen Verlaufsbeurteilung dienen. Der Zusatz „keine Anti de pressiva“ müsse korrekterweise gestrichen werden. Selbstverständlich sei Val doxan ein Antidepressivum, dies sei ein formaler Fehler gewesen (S. 1) . Der Satz „es bestünden keine Ängste, Phobien oder Zwänge von Krankheitswert (leichte agoraphobische Ängste im Lift und beim Autofahren)“ sei das Ergebnis einer ausführlichen Exploration dieser Phänomene gewesen . Schliesslich seien die aktuellen Beschwerden ausführlich explo riert und es sei nach Ängsten ge fragt worden. S olche seien von der Beschwerdeführerin aber weder spontan noch auf genaue Exploration hin angegeben worden. Das Vorhandensein von Ängsten sei bis auf die erwähnten agoraphobischen Ängste nicht bejaht wor den. Zum Nicht vorhandensein einer phobischen und affektiven Störung sowie einer Angst stö rung sei Stellung genommen worden. Gesamthaft ergebe sich aus der Stellung nahme von Dr. Z.___ keine Änderung der fachlich diskutierten Aussagen und Feststellungen im Gutachten. Au ch die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit änder e sich nicht (S. 1 f.).

E. 4.8 In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochte nen Verfügung vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 2) eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes und wies das Leistungsbegehren ab .

E. 4.9 ) im vorliegenden Verfahren nichts. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setzmässigkeit von Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Verfügungserlasses – hier also 1 2. Februar 2014 – gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein. Zudem sind die Vorbringen von

Dr. Z.___ in besagtem Bericht nicht neu, sondern sie sind bereits im Gutachten und der ansch liessenden Stellungnahme von med. pract .

Y.___ (vorstehend E. 4. 3, E. 4. 7) berücksichtigt worden sind. 5.8

Zusammenfassend ist gest ützt auf das Gutachten von med. pract .

Y.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass weiterhin keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Der Gesundheitszustand hat sich somit seit der letzten Rentenabweisung nicht wesentlich verschlechtert.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

E. 8 f.). Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ habe schliesslich mit umfassender und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb auf das Gutachten von med. pract . Y.___ nicht abgestellt werden könne. Das Gutachten weise verschiedene gravierende Mängel und Wider sprüche auf (S.

E. 11 ff.). Aufgrund der übereinstimmenden und nachvoll zieh baren Berichte der behandelnden Ärzte stehe fest, dass sie in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Sowohl in angestammter als auch in adaptierter Tätigkeit sei sie zu mindestens 80 % eingeschränkt. Es sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, falls an dieser Beurteilung noch Zweifel bestünden (S. 15).

E. 14 Ziff. G.3.1).

E. 16 oben) . Dies wird dadurch plausibilisiert, dass bereits die vorherige Begutachtung durch die D.___ ohne Dolmetscher erfolgen konnte (Urk. 7/87). 5.6

Aufgrund der schlüssigen Einschätzung ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das von der Beschwerdeführerin eventualiter geforderte neue psychiatrische Gut achten (Urk. 1 S.

15) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweis würdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 5.7

Schliesslich ändert der von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichte Bericht von Dr. Z.___ (vorstehend E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00314 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

9. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1968, meldete sich am 2 7. Mai 1995 unter Hinweis auf Bauch schmerzen, Status nach Appendektomie n

in den Jahren 1992 sowie 1994, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/7-8, Urk. 7/16-19, Urk. 7/30-32) ab und verneinte da raufhin mit Verfügung vom 1 7. November 1997 (Urk. 7/35) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.2

Am 1 7. Dezember 2004 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie auf Beinschmerzen

(Tumor im Nerv) sowie auf Magen- und Lun gen probleme hinwies (Urk. 7/36). Wiederum klärte die IV-Stelle die medizini sche und erwerbliche Situation (Urk. 7/41-43, Urk. 7/45, Urk. 7/47) ab und ver an lasste insbesondere eine psychiatrische Begutachtung, über welche am 1 7. Augus t 2005 berichtet wurde (Urk. 7/51). In der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 1 4. September 2005 (Urk. 7/53) einen Anspruch auf eine Inva lidenrente . Die gegen den Einspracheentscheid

vom 3 1. Oktober 2005 (Urk. 7/64) von der Ver si cherten erhobene Beschwerde (Urk. 7/65/3-4) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. Februar 2007 (Urk. 7/68, Prozess Nr. IV.2005.01340) abgewiesen. 1.3

Die Versicherte meldete sich am 2 5. Februar 2008 unter Hinweis auf Rücken schmerzen, Beinschmerzen (Tumor im linken Unterschenkel), Schlaflosigkeit, Kopf schmerzen sowie eine Depression erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/72). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/77-81) ab, veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 6. November 2008 erstattet wurde (Urk. 7/87) und veranlasste weiter eine Ab klärung der beein träch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über wel che am 9. Januar 2009 berichtet wurde (Urk. 7/89). Nach weiteren Abklärungen der medizini schen Situation (Urk. 7/97, Urk. 7/99, Urk. 7/102) verneinte sie mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2010 (Urk. 7/104) abermals einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.4

Am 3. Juni 2011 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depression mit Angst- und Panikstörung (rezidi vierend), eine rezidivierende Dyspnoe sowie chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 7/107), wobei der behandelnde Psychiater einen Bericht (Urk. 7/114) ein reichte. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin insbesondere ein psychiatrisches Gut achten, welches am 1 8. Juli 201 2 erstattet wurde (Urk. 7/121).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in de ss en Rahmen weitere Arztbe richte eingeholt wurden (Urk. 7/123, Urk. 7/127, Urk. 7/ 133- 135, Urk. 7/143, Urk. 7/14

5. Urk. 7/147),

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 7/150 = Urk.

2) einen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 1 7. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Februar 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab dem 8. Juni 2011 eine ganz e Invali den rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 2. Mai 2014 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerde führerin am 1 8. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen).

1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neua mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi täts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs be gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die ausgewiesenen Gesund heitsschäden weiterhin keine dauerhafte oder zumindest langandauernde Arbeits un fähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit begründen würden (S. 2).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) fügte die Beschwerdegegnerin ergänzend hinzu, es könne auf das Gutachten von med. pract . Y.___

abgestellt werden, wo nach bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Aus gutachterlicher Sicht habe das von der Be schwerdeführerin vorgetragene Leid nicht nachvollzogen werden können. Die Aus f ührungen im Gutachten würden im Übrigen auch mit früheren Einschät zungen übereinstimmen. 2.2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), mehrere Fachärzte hätten über Jahre hinweg übereinstimmend psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und ihr eine hohe Arbeits unfähigkeit attestiert. Diese Ärzte hätten sie über einen längeren Zeitraum gese hen und untersucht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachterin med. pract . Y.___

– nach nur zweistündiger Exploration – zu anderen Schlüssen ge kommen sei (S. 10). Zudem spreche sie nur sehr schlecht Deutsch und könne sich daher nicht adäquat ausdrücken, weshalb die Gutachterin zwingend einen Dolmetscher hätte beiziehen müssen (S.

8 f.). Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ habe schliesslich mit umfassender und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb auf das Gutachten von med. pract . Y.___ nicht abgestellt werden könne. Das Gutachten weise verschiedene gravierende Mängel und Wider sprüche auf (S.

11 ff.). Aufgrund der übereinstimmenden und nachvoll zieh baren Berichte der behandelnden Ärzte stehe fest, dass sie in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Sowohl in angestammter als auch in adaptierter Tätigkeit sei sie zu mindestens 80 % eingeschränkt. Es sei ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, falls an dieser Beurteilung noch Zweifel bestünden (S. 15). 2.3

Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdefüh rerin eintrat, ist zu prüfen, ob eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustands zu Rec ht verneint wurde . Vergleichsbasis zu den mit der vor l iegend angefochtenen Verfügung vom 1 2. Februar 2014 (Urk.

2) beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage die anspruchsver nei nende

Verfügung vom 2 2. Oktober 2010 (Urk. 7/104) erging (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 3. 3.1

Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 2. Oktober 2010 (Urk. 7/104) la gen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 3.2

Die Ärzte des A.___ diagnostizierten mit Schreiben vom 3. Januar

2008 (Urk. 7/78/8-10) ein chronisches lumbospondylogenes

Schmerz syndrom rechtsbetont, eine Adipositas, eine Varikosis Oberschenkel dorsal beidseits sowie ein en Verdacht auf Restless - Legs -Syndrom (S. 1). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 1 9. März 2008 (Urk. 7/78/ 7) als Diagnosen ein chronisches lumbospondy lo ge nes Schmerzsyndrom, ein en Verdacht auf Restless - Legs -Syndrom, eine mittel schwere bis schwere Depression bei psychosozialer Belastungssituation sowie eine Anpassungsstörung an. Weder die Behandlung mit trizyklischen An tidepressiva, Schlafmitteln und schlussendlich Neuroleptika, noch die psycholo gische Thera pie hätten einen nachhaltigen Effekt gezeitigt. Die Beschwerdefüh rerin brauche mittlerweile Unterstützung bei der Führung des Haushaltes. Sie sei auch in einer leichten angepassten Tät igkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 3.4

Die Ärzte der C.___ informierten mit Aus trittsbericht vom 1 0. Juni 2008 (Urk. 7/80/1-5) über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 7. April bis zum 2 0. Mai 2008 und stellten fol gen de Austrittsdiagnosen (S. 1): - mittelgradige depressive Episode, mit agitierter Symptomatik, Ängsten und akustischen Halluzinationen (ICD-10 F32.10) - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, rechtsbetont - Varikosis Oberschenkel dorsal beidseits – kleinste oberflächliche Throm bophlebitis am Unterschenkel links medial - Verdacht auf Restless-Legs Syndrom 3.5

Die Ärzte der D.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gut achten in den Fachdisziplinen Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin sowie Psy chiatrie am 6. November 2008 (Urk. 7/87).

Die orthopädisch klinisch-funktionelle Abklärung habe sowohl im Bereich der Wirbelsäule und des Rumpfes als auch im Bereich des Schultergürtels und der oberen Extremitäten wie auch des Beckengürtels und der unteren Extremitäten keine gravierenden pathologischen Befunde ergeben. Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in allen altersadäquaten Frauenarbeiten und auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Schokola denfabrik zu 100 % arbeitsfähig (S. 10 Ziff. D. 1.3).

Aus psychiatrischer Sicht fänden sich keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Es liege eine narzisstisch- histrionische Primärpersönlichkeit (ICD-10 F60.8) vor. Die Darstellungsweise der Beschwerdeführerin in der Un ter suchungssituation sei übertrieben und teilweise unkontrolliert mit raschem Wechsel bei Ablenkung gewesen. Auch die eigene Emotionalität und die eige nen

Empfindungen habe die Beschwerdeführerin manchmal etwas theatralisch - nicht nachfühlbar - darzustellen versucht. Die Beschwerdeführerin gelte aus psychia trischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig (S. 10 f. Ziff. D. 2.1).

Auch a us internistischer Sicht habe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe in Be zug auf das Vorliegen eines Restless - Legs -Syndroms keine weiteren Aus künft e erteilen können. Eine neurologische Abklärung sei bisher wahrscheinlich nicht erfolgt. Bei einem Restless - Legs -Syndrom handle es sich fachgebietsüber greifen d um neurologische und orthopädische Aspekte. Aus orthopädischer Optik komme der Diagnose differentialdiagnostisch keine die Arbeitsfähigkeit be schränkende Bedeutung zu (S. 11 Ziff. D.2.2).

Zusammenfassend konnten die Ärzte der D.___ keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 11 Ziff. E.2). Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie F olgendes auf (S. 11 Ziff. E.2): - chronisch venöse Insuffizienz mit grobkalibriger

Varikosis beider Unter schenkel ohne Komplikationen - rumpfmuskuläres Globaldefizit bei Langzeitdekonditionierung - Adipositas - chronischer Husten unklarer Genese, Verdacht auf Refluxösophagitis - Verdacht auf Restless - Legs -Syndrom - narzisstische- histrionische Primärpersönlichkeit (ICD-10 F60.8) - Status nach operativer Revision des Nervus

suralis rechts sowie nach Revision einer Fettgewebsnekrose am rechten distalen Unterschenkel am 1 1. Juli 2003 ohne Folgen

Aufgrund der polydisziplinären Abklärung ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 13 oben). Die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Schokoladenfabrik sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar (S.

14 Ziff. G.3.1). 3.6

Am 1 2. Dezember 2008 erfolgte schliesslich eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Im Abklärungsbericht vom 9. Januar 2009 (Urk. 7/89) hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin - aufgrund ihrer eigenen Aussagen - als zu 65 % Erwerbstätige und zu 35 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (S. 2 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson führte weiter aus, dass es aufgrund der medizinischen Beurteilung nicht nachvollzieh bar sei, weshalb die Beschwerdeführerin nicht wenigstens einen Teil der anfal lenden Arbeiten im Haushalt erledige oder bei der Erledigung mithelfe. Es könne somit bei der Bewertung der einzelnen Aufgabenbereiche nicht auf die subjektive Wahr nehmung der Beschwerdeführerin

abgestützt werden .

D eshalb könne bei den einzelnen Aufgabenbereichen im Haushalt keine invaliditätsbe dingte Ein schränkung angerechnet werden (S. 4 Ziff. 6). 3.7

Mit Schreiben vom 2 9. Januar 2009 (Urk. 7/97) gab Dr. B.___ an, dass die Be schwerdeführerin in ihrem Alltagsleben überfordert und auf Hilfe Dritter ange wiesen sei. Sie sei durch ihre Persönlichkeitsproblematik nicht in der Lage ihre Krankheit zu bewältigen und könne mit den Schmerzen nicht umgehen. Dr. B.___ führte folgende Diagnosen auf: - mittelschwere bis schwere Depression, Schlafstörungen - Angstzustand und Wahnvorstellungen im Sinne von akustischen Hallu zinationen - therapieresistent - Restless - Legs -Syndrom - akute tiefe Venenthrombose rechts am 1 6. Januar 2009 - Verdacht auf Lungenembolie beziehungsweise Atembeschwerden nach der Venenthrombose - Anpassungsstörung bei selbst unsicherer, unreifer Persönlichkeit - chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts

Die Beschwerdeführerin sei für leichte angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeits unfähig. Sie sei auch nicht in der Lage, die Haushaltsarbeit zu verrichten.

Mit Bericht vom 1 6. Januar 2010 (Urk. 7/99/1-6) führte Dr. B.___ zusätzlich eine Rezidiv-Dyspnoe auf, wobei die Anmeldung bei der Pneumologie des A.___

bereits erfolgt sei (S. 2 Ziff. 1.1). 3.8

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in formierte mit Schreiben vom 1 6. Juni 2010 (Urk. 7/133/2-3), dass die Be schwer d e führerin - mit Unterbrüchen - seit November 2004 in seiner Behand lung stehe . Leider sei es auch mit Hilfe von stationärer Behandlung bisher nicht gelungen, die zum Teil schwerwiegenden psychischen und somatischen Be schwerden sowie

aggressiven Verhaltensauffälligkeiten therapeutisch positiv zu beeinflussen. Un ver ändert oder sogar noch verstärkt sei das depressive Syndrom beziehungs weise ihre unmotivierte Reizbarkeit und Aggressivität gegenüber der Familie. Er erachte die rein psychopharmakologischen Möglichkeiten als aus geschöpft. Die Beschwerdeführerin sei einer reinen Gesprächspsychotherapie wegen sprachli cher und mentaler Barrieren unzulänglich. Sie benötige eher eine integrative Thera pie

(S.

1). Er habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er die ambulante Be hand lung im bisherigen Rahmen nicht weiterführen möchte (S. 2). 3.9

Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, A.___, gab mit Bericht vom 1 0. September 2010 (Urk. 7/102) an, dass die Beschwerdeführerin zur Abklärung einer seit Jahren bestehenden Anstrengungsdyspnoe mit teils auch nächtlichen Dyspnoeattacken und Husten zugewiesen worden sei (S. 1 Ziff. 1.4). Als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine Anstrengungsdyspnoe mit leicht eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit im Rahmen der Adipo sitas und des Trainings mangels

auf. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannte sie ein Asthma bronchiale (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei bei re gelmässiger Inha lationstherapie zur Behandlung des Asthma bronchiale und Anstreben einer Ge wichtsreduktion sowie regelmässigem körperlichem Training gut (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei nie arbeitsunfähig geschrieben worden (S.

2 Ziff. 1.6). 3. 10

Gestützt darauf ging die Bes chwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwer de führerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Schokoladenfabrik als auch eine altersadäquate Verweistätigkeit zu 100 %

zumutbar und auch die Arbeiten im Haushalt voll zumutbar s eien (Urk. 7/104 S. 1). 4. 4.1

Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Oktober 2010 (Urk. 7/104) finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte. 4.2

Mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. September 2011 (Urk. 7/114) führte Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fol gen de Diagnosen auf (S. 3 unten): - Paniksyndrom (ICD-10 F40.01) - Phobien, zumeist klaustrophobe (ICD-10 F43.22) - Tranquilizerübergebra u ch, Low-dose Dependence (ICD-10 F13.1) - g egebenenfalls auch Somatisierungsstörung

Nach Massgabe des klinischen Eindrucks und der Diagnosestellung sei der Vor bescheid der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar. Er habe einen völlig anderen klinischen Eindruck. Die Beeinträchtigung scheine offensichtlich zu sein. Zurzeit sei keine Erwerbsfähigkeit gegeben. Die komorbide Symptomatik wirke erschöpfend beziehungsweise invalidisierend. Er empfehle daher eine Be ren tung.

Die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit liege bei 95 % und für eine angepasste Tätigkeit bei 80 % (S. 4). 4.3

Am 2. Dezember 2011 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag ge gebene psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Med. pract .

Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr Gutachten am 1 8. Juli 2012 (Urk. 7/12

1) und führte dabei aus, dass keine Ängste, Phobien oder Zwänge von Krankheitswert (leichte agoraphobische Ängste im Lift und beim Autofahren) bestünden. Es liege kein Interessensverlust vor, welcher alle Belange des allt äglichen Lebens betreffen würde (S. 16 Ziff. 3.1 unten).

E s liege keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 17 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie F olgendes auf (S. 17 Ziff. 4.2): - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch- histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen – Renten neurose (ICD-10 F68.0) - s chädlicher Gebrauch eines Benzodiazepins (Lexotanil) und Codein (Tossamin plus), (ICD10 F13.1, F11.1) - p sychosoziale Probleme: - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)

Bei der Untersuchung sei die von den Vorgutachtern beschriebene mangelnde Anstrengungsbereitschaft bei generellem Desinteresse und massiver Selbstlimi tierung mit Verdeutlichungstendenzen bei „narzisstisch- histrionischer

Persön lichkeitsakzentuierung “ erneut stark in den Vordergrund getreten. Bei der völlig passiven Alltagsgestaltung und einem durchwegs regressiven Verhalten profi tie re die Beschwerdeführerin weiterhin von einem sekundären Krankheitsge winn und könne so die Verantwortung abgeben (S. 21 unten). Die Schilderun gen seien -

wie auch schon bei den Vorgutachtern - durch immer wieder theat ra lisches Wei nen (Leidensdruck in der Gegenübertragung nicht spürbar) unter mauert gewe sen. Subjektiv sei über verschiedene Ängste (zum Beispiel beim Autofahre n und im Lift) berichtet worden. Um gemäss ICD-10 eine entspre chende Diagnose stelle n zu können, habe jedoch die Schilderung der dazugehö rigen typischen vegeta tiven Symptomatik mit Vermeidungsverhalten, Befürch tunge n, Ängsten vor Kon trollverlust sowie Erwartungsangst gefehlt . Es liege deshalb keine eigenständige „phobische Störung (ICD-10 F40) “ vor (S. 22 oben) .

D en Akten könnten keine ausreichenden somatischen Befunde für die angege be nen erheblichen Einschränkungen im Zusammenhang mit den Beschwerden (Schmerzen und Atemprobleme) entnommen werden, so dass eine deutliche Symptomausweitung vorliege . Es könne keine psychische Störung diagnostiziert werden, insbesondere keine „anhaltend somatoforme Schmerzstörung“ . Auf grund der Persönlichkeitsakzentuierung bestehe eine Neigung zur Somatisie rung, ohne dass hieraus ein eigenständiges Krankheitsbild abgeleitet werden könne (S. 22 mitte). Es liege auch keine schwere Persönlichkeitsveränderung vor, sondern ledig lich eine „Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstisch- histrionischen Anteilen“ . Diese habe jedoch keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit . Es handle sich um eine dramatische Selbstdarstellung, theatralisches Auftreten mit über triebenem Ausdruck von Gefühlen sowie oberflächlichen, la bilen Affekten mit dem ständigen Bestreben, möglichst im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit zu stehe n (S. 22 unten f.).

Auch ergäben sich keine Hinweise für das Vorliegen einer affektive n Störung, einer Agoraphobie oder eine r Anpassungs

- und Panik störung. Gemäss ICD-10 würden die von einer Depression Betroffenen unter den Grundsymptomen ge drückte Stimmung, Interesseverlust, Freudlosigkeit sowie einer Verminderung des Antriebs leiden. Bei der Beschwerdeführerin habe kein genereller Interesse ver lust oder eine Freudlosigkeit vorgelegen. Sie beschäftige sich mit Freuden mit ihrem Enkelkind und „vergesse“ hierbei sogar die Schmerzen. Es habe auch kein e durchgängig depressive Stimmung (insbesondere auch kein Morgentief) festge stellt werden können. Allenfalls habe eine leichte Affektlabilität bestan den. Die vermeintlichen Einschränkungen von Antrieb und Aktivität würden im Rahmen der beschriebenen massiven Selbstlimitierung und den Verdeutli chungsten den zen interpretiert (S. 23 oben).

Ebenfalls liege keine Anpassungs störung vor, da diese während des Anpassungsprozesses nach einer entschei denden Lebensver än derung oder einem belastenden Lebensereignis auftreten würde. Ein solches Er eig nis habe bei der Beschwerdeführerin nic ht identifiziert werden können (S. 23 mitte).

Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es bei der Beschwerdeführe rin keine Hinweise gebe, welche für die Diagnose eines psychiatrischen Stö rungsbildes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sprechen würde n . Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig. Dies gelte auch für den Haushalt. Es sei ihr die Willensan strengung zuzumuten, die Schmerzen zu überwinden. Auch bestehe keine rele van te psychiatrische Komorbidität, mit der eine ausgewiesene Leistungsein schrä nkung begründet werden könne (S. 23 unten). Eine adäquate Behandlung habe sich in der Vergangenheit - auch wegen der erwähnten Verständigu ngs schwierigkeiten - als schwierig erwiesen. Eventuell würde eine systemische Fa mi lientherapie dazu beitragen, den sekundären Krankheitsgewinn und die Selbst limitierung zu durchbrechen (S. 25 oben). Es liege weiterhin - wie im Vorgut achten aus dem Jahr 2008 - kein psychiatrisches Störungsbild mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, so dass es sich insofern nicht um eine gesundheit liche Verschlechterung handle (S. 26 Ziff. 7.1). 4.4

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Di enst (RAD), emp fahl mit Stellungnahme vom 1 0. August 2012, auf das Gutachten abzustel len. Es sei nicht von einem dauerhaften relevanten Gesundheitsschaden auszu gehen (Urk. 7/122 S. 3 f.). 4.5

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Nephrologie, führte mit Schreiben vom 6. November 2012 (Urk. 7/133 /1) aus, d ass der ablehnende Vorbescheid den krankhaften Zustand der Beschwerde führerin nicht realitätsbezogen berücksichtige. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren dauerhaft psychiatrisch und somatisch krank. Einerseits bestünden er hebliche psychiatrische Defizite, andererseits l a sse sich diese Erkrankung nicht oder kaum wirksam durch eine psychiatrische Behandlung oder Psychotherapie beeinflussen. Die Beschwerdeführerin könne im Haushalt aufgrund der mehrfa chen psychischen und körperlichen Belastungen keine Arbeiten durchführen. Sie könne ihren Alltag nicht selbst strukturieren und sei auf die Hilfe der Ange hörigen angewiesen. Eine Erwerbstätigkeit sei nicht zumutbar. 4.6

Mit Schreiben vom 8. November 2012 (Urk. 7/134) nahm Dr. Z.___

Stellung zum Gutachten von med. pract .

Y.___ und führte dabei aus, dass de r Psycho status

ausführlich beschrieben worden sei. Er sei mit der Beschreibung aber nicht einverstanden. Seines Erachtens sei die Beschwerdeführerin von der Be lastung so sehr gezeichnet wie selten eine andere Person. Die erlebte Spannung sei ihr aufs Gesicht ge schrieben . Der Befundteil des Gutachtens sei stellenweise von zu

viel Interpretation durchzogen. Gleichermassen würden solche in den Anamneseteil einfliessen (S.

1). Die Gutachterin sei mit ihren Vorstellungen denn auch kaum in der Lage die kulturellen Bedingtheiten der Beschwerdefüh rerin und ihrer Herkunft zu begreifen. Völlig ungenügend sei zudem die Explo ration der klaustrophobischen Ängste. Die Beschwerdeführerin könne die pho bische Angst genügend gut schildern. Ganz befremdlich sei

auch die Ausfüh rung der Gutachterin, dass vor lauter affektivem Ausdruck die Beschwerdefüh rerin in der G egenübertragung nicht zu spüren gewesen sei. Dies obwohl ande rerseits der affektive Report gut gewesen sein soll (S. 2). Die psychosozialen Faktoren be stünden schon jahrelang fast unverändert. Sie spielen indessen fast keine Rolle. Denn wären sie so bedeutsam, hätten sie keine ausführende Tätig keit erlaubt. Obwohl Dr. E.___ und die Ärzte der

C.___

eine Depression di agnostiziert hätten, werde die Diskussion darum beiseite gelassen (S. 4 mitte). Die depressi ve n Kognitionen hätte man mit dem Beck-Depressionsinventar besser ausweisen können. Die Gutachterin leugne zudem, dass sich die Be schwerdeführerin massiv sozial eingeengt un d ihre Interessen verloren habe. Allerdings schreibe sie auch, dass der Beschwerdeführerin von ihren Hobbies selbst das Stricken verloren ge gangen sei (S. 4 unten). Schliesslich sei es falsch, wenn die Gutachterin die Medi kamente aufliste und feststelle, dass kein e Anti depressiv a genommen w ürden . Valdoxan

sei ein Antidepressivum (S. 5 oben). 4.7

Die Gutachterin med. pract .

Y.___ nahm mit Schreiben vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 7/145) Stellung zum Bericht von Dr. Z.___ . Dabei führte sie aus, dass auf die Ergebnisse von Selbstbeurt eilungsskalen - wie etwa dem Beck-

Depressi ons inventar

- in Gutachten generel l nicht abgestellt werden könne. Diese wür den allenfalls einer klinischen Verlaufsbeurteilung dienen. Der Zusatz „keine Anti de pressiva“ müsse korrekterweise gestrichen werden. Selbstverständlich sei Val doxan ein Antidepressivum, dies sei ein formaler Fehler gewesen (S. 1) . Der Satz „es bestünden keine Ängste, Phobien oder Zwänge von Krankheitswert (leichte agoraphobische Ängste im Lift und beim Autofahren)“ sei das Ergebnis einer ausführlichen Exploration dieser Phänomene gewesen . Schliesslich seien die aktuellen Beschwerden ausführlich explo riert und es sei nach Ängsten ge fragt worden. S olche seien von der Beschwerdeführerin aber weder spontan noch auf genaue Exploration hin angegeben worden. Das Vorhandensein von Ängsten sei bis auf die erwähnten agoraphobischen Ängste nicht bejaht wor den. Zum Nicht vorhandensein einer phobischen und affektiven Störung sowie einer Angst stö rung sei Stellung genommen worden. Gesamthaft ergebe sich aus der Stellung nahme von Dr. Z.___ keine Änderung der fachlich diskutierten Aussagen und Feststellungen im Gutachten. Au ch die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit änder e sich nicht (S. 1 f.). 4.8

In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochte nen Verfügung vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 2) eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes und wies das Leistungsbegehren ab . 4.9

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin eine n Bericht von Dr. Z.___ vom 1 1. März 2014 (Urk.

3) ein. Darin führte Dr. Z.___ aus, die Grundstimmung und das Ererben seien von Angst, Unsicherheit und oft von Hoffnungslosigkeit geprägt. Die vitale Beeinträchtigung mache sich ausser im Affektausdruck besonders in der Psychomotorik bemerkbar. Die Ausführun gen der Beschwerdeführerin seien anhand ihres Auftretens und ihrer Erschei nung nachvollziehbar (S. 1). Dr. Z.___ bestätige schliesslich die von ihm be reits im Schreiben vom 1 4. September 2011 (vorstehend E. 4.2) gestellten Diag nosen. Die Beschreibung des aktuellen Status und die Hinweise auf die wich tigsten Angst symptome, die sichtbare vegetative Zeichnung und auch die de pressiven Anteile der Symptomatik würden zeigen, dass sich keinerlei Verbes serung im Vergleich zur frühere n Berichterstattung eingestellt habe. Es resul tiere eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit. Es handle sich um ein eigenständiges Krankheitsbild, das un abhängig von psychosozialen Einflüssen oder einem ver meintlichen Krank heits gewinn bestehe (S. 2). 5. 5.1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist auf das Gutachten v on med. pract .

Y.___ (vorstehend E. 4.3), einer Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, abzustellen, wobei sich das Gutach ten für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Dr. Y.___ berück sich tigte die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und erstellte das Gutachten in Kenntnis der Vorakten, wozu sie auch Stellung nahm. So führte sie insbesondere unter Bezugnahme der ICD-Kriterien aus, weshalb weder eine affektive noch eine phobische Störung oder eine anhaltende soma to forme Schmerzstörung ausgewiesen seien. Die Beurteilung leuchtet in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schluss folgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich be gründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend

E.

1. 5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab gestellt werden kann.

Demgemäss ist keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausge wiesen. Die Beschwerdeführerin ist in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist somit zu verneinen. 5.2

Die dieser Beurteilung entgegenstehenden Berichte vermögen daran nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin stellte bei der anspruchsverneinenden Verfü gung vom 2 2. Oktober 2010 (Urk. 7/104) au f das schlüssige und nachvollzieh bare Gutachten der D.___ (vorstehend E. 3. 5) ab, welches mit dem Gutachten von med. pract .

Y.___

weitgehend übereinstimmt. Med. pract .

Y.___ führte unter Bezugnahme der ICD-Kriterien nachvollziehbar aus, weshalb die im Be richt der C.___ (vorstehend E.

3.4) diagnostizierte affektive Störung nicht ausge wiesen sei (Urk. 7/121 S.

23 oben). Die Ärzte der C.___ gaben schliesslich auch keine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ab, so dass damals nicht auf d iese n Bericht abgestellt werden k onnte . Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3, E. 3.7) stellte als Internist unter anderem auch psychiatrische Diagnosen, womit er sich ausserhalb seines Fachgebietes bef and . Des Weiteren führte er nicht aus, ob sich die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte angepasste Tätig keiten aufgrund der somatischen oder psychischen Befunde erg ab . Für die ver lässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizu ziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 1 6. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen), weshalb die Berichte von Dr. B.___ den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen nicht zu genügen vermögen. Gleiches gilt im Übrigen für den Bericht von Dr. H.___ (vorste hend E. 4.5), welcher als Internist Ausführung en zu psychiatrischen Defiziten -

indessen ohne

eine genaue Diagnosestellung - machte . Dem Bericht von Dr. E.___ (vor stehend E. 3.8) ist schliesslich lediglich zu entnehmen, dass die Therapie aus geschöpft sei. Er erwähnte ferner nur eine depressive Sympto matik ohne genaue Diagnosestellung nach den ICD -Kriterien und nahm auch keine Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor.

Auch die Berichte von Dr. Z.___ lassen keine Zweifel am schlüssigen und na ch vollziehbaren Gutachten von med. pract .

Y.___ aufkommen. So führte med. pract .

Y.___

insbesondere nachvollziehbar aus, welche ICD-Kriterien ge gen das Vorhandensein einer phobischen Störung s prechen (Urk. 7/121 S. 22 oben). In seinem ersten Bericht (vorstehend E. 4.2) attestierte Dr. Z.___ eine 95%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen beziehungsweise eine 80%ige Ar beitsun fähig keit in einer angepassten Tätigkeit, ohne anzugeben, w oraus sich eine so hohe - ja sogar fast vollständige - Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ge stellten Diagnosen erg ab . Die Tatsache, dass er zudem einen Antrag zur Revi sion des Vor bescheids stellte und die Berentung der Beschwerdeführerin emp fahl, lässt ferner fraglich erscheinen, ob die zur Objektivität der Beurteilung er forderliche gewisse Distanz gegeben ist. In seinen weiteren Berichten (vorste hend E. 4.6, E.

4.8) brachte er schliesslich keine neuen Vorbringen vor, welche im Gutachten nicht bereits berücksichtigt worden sind. S o wurden die klaustro phobischen Ängste genügend abgeklärt (vgl. Urk. 7/145) und auch eine allfäl lige affektive Stö rung wurde ausfüh rlich behandelt (Urk. 7/121 S. 23 oben). Ins gesamt ist die Kritik von Dr. Z.___ nicht stichhaltig und seine Berichte vermö gen das psy chia trische Gutachten nicht in Frage zu stellen. 5.3

Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtspre chung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anfor derungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die be handelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur ver sicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behand lung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den ab schliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objek tiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – bezie hungsweise regelmässig behandelnden Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesge richts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut ach tenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, inner halb

dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zu lässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1). 5.4

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Begutachtung lediglich rund zwei Stunden gedauert habe und die Ärzte, welche sie über einen längeren Zeit raum gesehen und untersucht hätten, zu einem anderen Schluss gekommen seien

(Urk. 1 S. 8, S. 10), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. In Bezug auf die Dauer einer psychiatrischen Begutachtung ist festzuhalten, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand zwar der Fragestellung und der zu beur teilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Zuvorderst hängt der Aus sagegehalt

einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier

- zu, ist die Untersuchungsdauer grund sätz lich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013 E. 4).

Es ist der Beschwerdeführerin zwar darin zuzustimmen, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen kann, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass wei terer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu un ter schiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusser ten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die ge eig net sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bun des ge richts 8C_79/2008 vom 1 9. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis). Solche Ge sichts punkte sind nicht ersichtlich. 5.5

Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Gutachterin med. pract .

Y.___ habe keinen Dolmetscher beigezogen, obwohl sie nur sehr schlecht Deutsch spreche und sich auf Deutsch nicht adäquat ausdrücken könne (Urk. 1 S. 8), lässt keine Zweifel am Gutachten aufkommen . Die Entscheidung darüber, ob die Verständigung mit einem fremdsprachigen Exploranden in aus reichen dem

Masse möglich oder ein Dolmetscher beizuziehen ist, steht im Er messen des Gu t achters. Er darf darüber nach Massgabe der bei der Auftragser füllung zu wah ren den Sorgfalt entscheiden (Urteil des Bundesgerichts I 748/03 vom 3. März 2004 E. 2.1; Alfred Bühler, Die Mitwirkung Dritter bei der medizi nischen Begutach tung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Juslet ter

3. Septem ber 2007 Rz 31). Med. pract .

Y.___

erachtete die sprachliche Aus drucks fähigkeit (Deutschkenntnisse) als knapp ausreichend (Urk. 7/121 S.

16 oben) . Dies wird dadurch plausibilisiert, dass bereits die vorherige Begutachtung durch die D.___ ohne Dolmetscher erfolgen konnte (Urk. 7/87). 5.6

Aufgrund der schlüssigen Einschätzung ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das von der Beschwerdeführerin eventualiter geforderte neue psychiatrische Gut achten (Urk. 1 S.

15) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweis würdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 5.7

Schliesslich ändert der von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichte Bericht von Dr. Z.___ (vorstehend E.

4.9) im vorliegenden Verfahren nichts. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Ge setzmässigkeit von Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Verfügungserlasses – hier also 1 2. Februar 2014 – gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein. Zudem sind die Vorbringen von

Dr. Z.___ in besagtem Bericht nicht neu, sondern sie sind bereits im Gutachten und der ansch liessenden Stellungnahme von med. pract .

Y.___ (vorstehend E. 4. 3, E. 4. 7) berücksichtigt worden sind. 5.8

Zusammenfassend ist gest ützt auf das Gutachten von med. pract .

Y.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass weiterhin keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Der Gesundheitszustand hat sich somit seit der letzten Rentenabweisung nicht wesentlich verschlechtert.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski