Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1961, meldete sich am 1 8. November 2006 unter Hinweis auf verschiedene B eschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/34-42) verneinte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 0. Juli 2008 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/43). Die gegen die Verfügung vom 1 0. Juli 2008 erhobene Beschwerde vom 1 4. Juli 2008 (Urk. 7/44/3-5) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2008.00770 mit Urteil vom 1 7. November 2009 ab (Urk. 7/48). 1.2
Am 2 3. Januar 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/52). Die IV-Stelle sprach ihr mit Ver fügung vom 2 1. Dezember 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 68 % eine Drei vier tels rente ab 1. August 2010 zu (Urk. 7/98, Urk. 7/105 -114). 1. 3
Nach Eingang d es Revisions gesuchs der Versicherten vom 12.
April
2013 (Urk. 7/125) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/127, Urk. 7/130) ein. Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/132-138) verneinte d ie IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 0. Februar 2014
eine Erhöhung der Rente (Urk. 7/139 = U rk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 4. März 201 4 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 0. Februar 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invali ditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine neuerliche medizinische Begutachtung durchführen zu lassen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2014 (Urk. 6) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 9. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende g anze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge blie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon for mer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) is t b ei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Au f gabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Er höh ung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes
oder Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung zu berücksi chtigen, sobald sie ohne wes ent liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinn ge mäs s anwendbar. 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Februar 2014 (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen von einem unverän der ten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. Sie sei lediglich vom 2 3. April bis 2 9. Juli 2013 aufgrund einer Hüftprothesenpfannenwechselopera tion zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aus medizinischer Sicht sei ihr eine an ge passte Tätigkeit seit dem 3 0. Juli 2013 wieder zu 60 % zumutbar (S. 2 oben).
2.2
Die Beschwerdeführe rin machte demgegenüber geltend, ihre gesundheitliche Ver fassung habe sich seit der letztmaligen Zusprechung von Leistungen erheb lich und dauerhaft verschlechtert. Es hätten sich progrediente Schmerzen in der rech ten Hüfte entwickelt, so dass sie ihre Arbeit nur noch unter s tärksten Be schwer den ausüben könne (Urk.
1 S.
3). Die rheumatoide Arthritis bewirke für sich allei ne eine Einschränkung von über 60 % . Hinzu kämen noch die Hüftbe schwer den
und Depressionen, welche diesen Wert ohne Zweifel noch steigern würden. Es sei ihr ausserdem ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu ge währen (S. 6 un ten).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpas sung der Rente gegeben sind.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpu nkt de r Rentenzusprache mit Verfügung
vom 21 . Dezember 20 11 (Urk. 7 / 98, Urk. 7/105 -114) mit demjenigen, welcher der hier ange fochtenen Verfü gung zugrunde liegt. 3. 3.1
Der Verfügung vom 21. Dezember 2011 (Urk. 7/98, Urk. 7/105) lagen im Wesent li chen die nachfolgenden Arztberichte zu Grunde. 3.2
Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheu mato logie, berichtete am 2 5. Juni 2008 (Urk. 7/58/1-6) zuhanden der Pensions kasse der Beschwerdeführerin und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - rheumatoide Arthritis - Rheumafaktor- und Anti-CCP positiv - Basistherapie mit Humira seit Juni 2008 - Status nach Hüft- Totalprothese (T P) beidseits bei - Hüft-Dysplasie - i ntermittierendes Lumbovertebralsyndrom
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 2. Oktober 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1) . Bezüglich des Wiedererlangens einer Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau sei die Prognose schlecht. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit im Umfang von 80 – 100 %, wobei die Quantifizierung dieser Restarbeitsfähigkeit aufgrund der jetzigen Beschwerden schwierig sei und von der erst kürzlich begonnenen Therapie mit Humira eine deutliche Besserung der Beschwerden zu erwarten sei (S. 4 unten, S. 6). 3.3
Dr. med.
Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rhe u matologie, berichtete am 9. September 2008 (Urk. 7/58/7) und führte aus, die Be schwerdeführerin leide nach wie vor unter polyarthritischen Beschwerden vor allem im Bereich der Hände und Füsse und sei diesbezüglich in ihren tägli chen Tätigkeiten eingeschränkt. Auch wenn die Beschwerdeführerin auf die neue n Therapiemassnahmen mit Orencia anspreche, sei sie für ihre Tätigkeit als Kran kenschwester nicht mehr arbeitsfähig. Einerseits seien die Gelenksentzün dungen einschränkend, andererseits auch die vorbestehenden Beschwerden nach Hüft to tal prothesen beidseits bei Hüftdysplasie. So sei es ihr mit all diesen Be schwer den sicher nicht mehr möglich, Patienten zu heben, umzulagern und ähnliche Arbeiten durchzuführen, wie es in einem Pflegeheim notwendig sei. Hingegen sei die Beschwerdeführerin für eine wechselbelastende Tätigkeit, bei der es immer wieder Möglichkeiten zu sitzen, gehen und stehen gebe und keine sch weren Ge wichte getragen und ebenfalls keine gehäuften repetitiven Tätigkeiten durchge führt werden müssten, zu 50 % ar b e itsfähig.
Dr. Z.___ berichtete erneut am 2 1. Januar 2009 (Urk. 7/58/8) und führte aus, trotz der neuen Medikation mit Orencia sei es weiterhin nicht zu einer Besse rung der Schmerzen gekommen. Im Gegenteil seien zwischenzeitlich sogar noch mehr Schmerzen vor allem im Bereich der Hände aufgetreten. Zusätzlich bestün den auch starke Schmerzen seitens der zweiten Zehe, welche weder auf die In fil tration in das Zehengrundgelenk noch auf die Basistherapeutika oder Schmerz mittel ansprechen würden. Aus diesem Grund sei die Beschwer deführerin zurzeit 100 % arbeitsunfähig, insbesondere sei eine Tätigkeit in der Pflege undenkbar.
Dr. Z.___ berichtete sodann am 1 2. Februar
2010 (Urk. 7/58/9-10) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe immer an schubweise verstärkten Schmerzen gelitten, wobei nicht immer klinische Veränderungen hätten gefun den werden können (S.
1). Zwischenzeitlich sei es neben den häufigsten Schmer zen im Bereich der Arme auch zu vermehrten Schmerzen im Bereich der Füsse ge kommen, wo sich einerseits Spreizfüsse mit ausgedehnter Hallux-Va lgusbildung gezeigt hätten, es aber auch zu einer Subluxation des Zehengrund gelenks III und Hammerzehenbildung gekommen sei. Im Bereich des linken Fusses habe sich
zudem eine ausgeprägte Destrukti on des Metatarsopha langeale-Köpf chens gefun den, was wahrscheinlich einem M orbus Köhler ent spreche (S.
1 unten). Hinzu komme auch ein Status nach Hüftdysplasie mit Co xarthrosen beidseits, wobei hier Hüft-TP durchgeführt worden seien. Zusätzlich bestehe auch ein chroni sches Lumbovertebralsyndrom mit rezidivierenden Exazerbationen von Schmer ze n, jedoch nie mit einer radikulären Symptomatik (S. 2 oben). Die Beschwerden seitens der rheumatoiden Ar th ritis hätten in den letzten Monaten zu einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Bezüglich der Hüftgelenke bestehe eine Einschränkung für vorwiegend stehende Tätigkei ten mit Gewichtsbelastungen, während bezüglich der rheumatoiden Arthritis ei nerseits die stehenden Tätig kei ten eingeschränkt sei e n und andererseits auch pflegerische Tätigkeiten im Bereich mit den Armen nicht mehr durchgeführt werden könnten (S. 2 Mitte) . Aufgrund der Gesamtsituation und des Nichta n sprechens auf sämtliche Basismedikamente sei eine Arbeitsfähigkeit im Pflege beruf nicht mehr möglich. Rein administrative Tätigkeiten könnten allenfalls intermittierend durchgeführt werden, aber nur in vermindertem Ausmass, da die Beschwerdeführerin immer wieder unter Schmerz schüben leide. In einem ange passten Bereich bestehe maximal eine Arbeits fähig keit von 25 % (S. 2 unten). 3.4
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tet e am 1 7. April 2010 (Urk. 7/65) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - Persönlichkeit mit übergrossen Leistungsansprüchen an sich selbst
Er führte aus, es hätten drei ambulante Behandlungen mit der Beschwerdeführe rin stattgefunden (S.
1 Ziff. 1.2) . Die Beschwerdeführ erin habe sich nach einer Zeheno peration wieder melden wollen, was leider nicht geschehen sei (S.
2 Ziff. 1.5). Er kenne den Verlauf nicht, aber eventuell sei eine teilzeitliche ex terne Tagesstruktur sinnvoll (S. 2 Ziff. 1.5). Eine angepasste Tätigkeit ohne kör perlich belastende Arbeiten (Somatik) sei 2-3 Stunden pro Tag möglich (S. 3 Ziff. 1.7). 3.5
Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheu matologie, erstattete ihr rheumatologisches Gutachten am 3 0. Dezember 2010 (Urk. 7/79) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2010 sowie die Akten. Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 7.1):
- rheumatoide Arthritis (seropositiv, Anticitrullin -positiv, ANA- neg) - Erstsymptomatik Oktober 2007 - gegenwärtig in Remission - ohne medikamentöse Behandlung seit August 2009 bei ungenügender Wirkung/Nebenwirkungen zahlreicher Basismittel - bisher ohne sichere erosive Veränderungen - kongenitale beidseitige Hüftdysplasie mit - multiplen Hüftoperationen beidseits in der frühen Kindheit sowie - Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese rechts am 2 7. Novem ber 1996 wegen Dysplasie- Coxarthrose und - Hüftprothesenpfannenwechsel wegen Lockerung am 1 6. April 1998 und - Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese links am 8. Mai 2000 wegen Dysplasie- Coxarthrose
Sie nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.
40
Ziff. 7.2): - Nikotinabusus - serologischer Nachweis von Tuberkulose - Status nach operativer Behandlung eines Hallux
valgus beidseits am 1 9. Februar 2010 mit - gleichzeitiger operativer Behandlung einer aseptischen Knochennek rose MTP III rechts und einer Luxation des MTP II-Gelenks rechts mit Korrektur einer Hammerzehe - mit gutem Operationserfolg
Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der rheumatoiden Arthri tis
schon seit anderthalb Jahren keine Medikamente mehr gebraucht habe. Da ss trotz dem keine erheblichen entzündliche n
erosive n Veränderungen aufgetreten seien und sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig sogar in Remission befinde, weise auf einen sehr milden Krankheitsverlauf hin. Es sei sogar denkbar, dass die
Krankheit jetzt geheilt sei. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Be schwer den würden nicht mit den objektivierbaren Befunden korrelieren. Auf grund der Klagen, der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie den Re sul taten der bildgebenden und Labor ab klärungen könne die Beschwerdeführerin eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 41).
Als Krankenschwester/Pflegefachfrau sei die Beschwerdeführerin nie langfristig arbeitsfähig gewesen. Für eine adaptierte Tätigkeit sei sie dagegen nie langfris tig arbeitsunfähig gewesen. In adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfä higkeit von 100 % (S. 42).
Die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion beider Hüftge lenke sowie durch die rheumatoide Arthritis limitiert. Die Einschränkungen der Hüftgelenksfunktion wirkten sich auf ausschliesslich gehend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten aus. In der Regel bestünden keine Einschränkungen für im Sitzen zu verrichtende oder wechselbelastende Tätigkeiten (S.
43) . Bei der Be schwerdeführerin seien bisher keine entzündlichen Gelenkdestruktionen auf getreten. Temporäre entzündliche Schubsituationen könnten die Leistung ver mindern, wobei es wahrscheinlich sei, dass der Einsatz geeigneter Medikamente die Schubsituationen bessern würde. Die Beschwerdeführerin benötige eine vor wiegend sitzende oder eine wechselbelastende Tätigkeit. Sie könne Lasten bis zeh n Kilogramm heben und tragen (S. 43).
3.6
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 2 7. Januar 2011 (Urk. 7/81) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2010 sowie die Akten. Er
nannte folgende Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
6 Ziff. 5.1):
- leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01)
Er führte aus, dass sich weder aktenmässig noch anamnestisch Hinweise auf schwer wiegende bewusste oder unbewusste emotionale Konflikte oder schwer wie gend belastende psychosoziale Situationen ergäben, so dass trotz jahrelanger Schmerzen die psychiatrische Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerz störung nicht gestellt werden könne (S. 6 unten). Aufgrund der anam nes tischen Angaben könne davon ausgegangen werden, dass es bei der Be schwer de führerin im Oktober 2009 zur ersten psychischen Krise in Form von Stim mungs einbrüchen, Angstzunahme, Selbstwertproblematik und negativen Gedanken ge kommen sei, was auf die Entwicklung einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt hindeute. Trotz der medikamentösen Be handlung habe sich der psychische Zustand weiterhin verschlechtert und im Ja nuar 2010 sei es zum Ausbruch einer schweren depressiven Episode gekommen . Die Beschwerde füh rer in habe d ie ambulante Gesprächstherapie nach drei Sit zungen abgebrochen, aber weiterhin die antidepressive Medikation in Anspruch genommen, so dass es in der Zwischenzeit zur merklichen Linderung der de pressiven Symptome ge kommen sei (S.
6
f.) . Anlässlich der aktuellen Untersu chung habe die Beschwer de führerin die Symptome einer leichten d epressiven Episode aufgewiesen, die ihre
Arbeitsfähigkeit gegenwärtig aufgrund der redu zierten psychischen Belastbar keit,
Gedankeneinengungen auf die Schmerzen und Zukunftslosigkeit, Antriebsstö rung en und Störungen der Psychomotorik um 40 % einschränke (S.
7 Mitte). Die anhaltenden Schmerzen und objektiven Be wegungseinschränkungen sowie die damit verbundene Selbstwertproblematik würden in der Zukunft den Verlauf der depressiven Störung negativ beeinflus sen, so dass die vollständige Rückbildung der depressiven Symptomatik und damit die Verbesserung der 60%igen Ar b e i ts fähigkeit auch unter intensiven therapeutischen Massnahmen im nächsten Jahr nicht zu erwarten sei (S. 7) .
In der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit Dezember 2010 zu 60 % arbeitsfähig (S. 7 unten).
Dr. B.___ und Dr. C.___ führten sodann in der interdisziplinären Zusam men fassung und Beurteilung aus (S.
9 f f .), dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Krankenschwester/Pflegefachfrau zu 100 % arbeits un fähig sei. Nach der Konsensbesprechung sei der Beschwerdeführerin eine an haltende 40%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrisch-rheumatologischer Sicht ab Dezember 2010 auch für adaptierte Tätigkeiten attestiert worden (S. 9 unten). 3.7
Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 8. April 2011 Stellung (Urk. 7/88/7) und führte aus, dass das Gutachten detailliert auf die Aktenlage eingehe und um fassend selbsttätig Befunde erhebe. Die Beschwerdeführerin sei demnach in der bisherigen Tätigkeit als Leiterin eines Pflegeheims bis zum 1 1. Oktober 2007 zu 100 % arbeitsfähig gewesen und ab dem 1 2. Oktober 2007 zu 100 % arbeits un fähig. In einer angepassten Tätigkeit habe bis zum 3 1. Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, ab dem 1. Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit, ab dem 1. Juli 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Dezem ber 2010 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte. 4.2
Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Me di zin und Rehabilitation, berichtete am 4. September 2012 (Urk. 3/5) und nannte folgende Diagnosen: - rheumatoide Arthritis - Rheumafaktor und Anti-CCP positiv - bisher anerosiv - Status nach mehreren Basistherapien - wechselnde tageweise Schmerzschübe mit Schwellungen - chronische Hüftschmerzen beidseits bei - kongenitaler Hüftdysplasie - Status nach multiplen Hüftoperationen - Status nach Hüft-TP links Mai 2000, rechts November 1996, Pfannen wechsel rechts April 1998 - Spreizfuss beidseits mit - Status nach Hallux
valgus -Operation beidseits - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose, Flachrücken) - Epicondylopathia
humeri
radialis beidseits, rechtsbetont
Er führte aus, dass sich bei der klinischen Untersuchung Synovitiden im Bereich mehrerer Fingergrundgelenke (MCP) und Fingermittelgelenke
(PIP) beidseits, im rechten Kniegelenk sowie in beiden Sprunggelenken gezeigt hätten. Die Hüftge lenksbeweglichkeit sei beidseits massiv eingeschränkt. Laborchemisch zeigten sich eine leichtgradig erhöhte Blutsenkungsregulation
(BSR) und eine leichte Leu kozytose. Der Rheumafaktor und das Anti-CCP seien massiv positiv. Die Rönt gen bilder beider Hände und Füsse zeigten nach wie vor keine sicheren entzünd lichen Veränderungen. Insgesamt sei nicht an der Diagnose ei ner rheumatoiden Arthritis zu zweifeln, allerdings sei das Auftreten und der Verlauf eher atypisch (S. 3 Mitte) . Die therapeutischen Möglichkeiten der rheu matoiden Arthritis seien bei der Beschwerdeführerin weitgehend ausgeschöpft. Im Weiteren habe er eine psy chotherapeutische Begleittherapie angesprochen, worauf die Beschwerde füh rerin zum jetzigen Zeitpunkt unbedingt verzichten möchte (S. 3 unten).
4.3
Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 3. Juni 2013 (Urk. 7/127) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Hüftprothesenpfannenwechseloperation rechts am 2 4. April 2013 - Status nach Hüft-TP beidseits am 8. Mai 2000
Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit könne frühestens sechs Monate nach der letz te n Operation beurteilt werden. Es sei dazu die Klinik
G.___ anzu fragen, wo die Beschwerdeführerin noch behandelt werde (S. 3 Ziff. 1.11). 4. 4
Die Ärzte der G.___ berichteten am 3 0. Oktober 2013 (Urk. 7/130/5-7) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Pfannen- und Kopfwechsel rechts vom 2 4. April 2013 bei - ausgeprägten Knochenosteolysen
acetabulär mit ausgeprägtem Gra nulom und Durchbruch gegen das kleine Becken bei
- Status nach Hüftprothesenpfannenwechsel-Operation rechts vom 1 6. April 1998 - Hüftpfannenlockerung nach primärer Hüftprothesenimplantation rechts vom 2 7. November 1996 bei - dysplasiebedingter
Coxarthrose - Status nach Hüft-TP links vom 8. Mai 2000
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin klage über seit mehreren Wochen be stehende deutlich progrediente Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte. In der radiologischen Diagnostik hätten sich ausgeprägte osteolytische Veränderungen mit Zystenbildung im Bereich des rechten Acetabulums gezeigt. Somit sei ein Pfannen- und Kopfwechsel im Bereich der rechten Hüfte erfolgt. Eine erste kli ni sche und radiologische Kontrolle habe acht Wochen postoperativ stattgefun den und h ab e einen zufriedenstellenden Verlauf gezeigt. Eine weitere klinisch radio logische Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ habe weiterhin einen erfreu li chen Verlauf gezeigt. Die Beschwerdefüh r erin klage praktisch über keine Schmer zen mehr.
Vom 2 3. April bis 2 9. Juli 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den . Die Beschwerdeführerin sei körperlich aufgrund der Hüft-TP beidseits und der rheu matoiden Erkrankung körperlich eingeschränkt. Die Tätigkeit als Pfle ge fach frau sei der Beschwerdeführerin aus aktueller medizinischer Sicht noch zu 40 % zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Be schwerde führerin sollte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Pflegefachfrau zu 40 % einer Wechseltätigkeit nachgehen, die teilweise gehend/stehend und teilweise sitzend sei (S. 2 unten) . 4.5
Die Beschwerdeführerin reichte sodann ein undatiertes „Feedback“ der H.___ ein. Daraus geht im Wesent li chen hervor, dass die Versicherte Dr. E.___ letztmals am 15. Oktober 2013 aufgesucht ha t . Weiter enthält das „Feedback“, von welchem nicht ersicht lich ist, ob es durch einen Arzt geschweige denn Facharzt verfasst wurde, da es keinerlei Unterschrift enthält, und jegliche r erklärende r Ausführungen entbehrt, lediglich zwei Tabellen mit verschiedenen Wertangaben und ein Kurvendia gramm betreffend den Krankheitsverlauf (Urk. 3/4; vgl. 1 S. 4). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Dezem ber 2011 betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorwiegend auf die Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ sowie deren interdisziplinäre Zusammenfassung von Dezember 2010 beziehungsweise Januar 2011 (vgl. vorstehend E. 3 . 5 und E. 3.6, vgl. auch Urk. 7 / 79, Urk. 7/81) ab.
Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich dauerhaft verschlechtert, was insbesondere den Berichten von Dr. E.___ zu entnehmen sei . 5.2
Hinsichtlich der gestellten Diagnosen sind zwischen den Beurteilungen, welche der Verfügung von 20 11 zugrunde lagen, und den neueren Beurteilungen keine wesentlichen Unterschiede ersichtlich. Von Bedeutung waren und sind nament lich d ie seit langer Zeit bestehende rheumatoide Arthritis, die kongenitale beid seitige Hüftdysplasie sowie die depressive Symptomatik.
Selbst wenn jedoch exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ur sprüng lichen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grund sätz lich ausschliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hält nissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E.
2, BGE 105 V
29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungs rechtlich erheb lich ist ein zig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie – aus gewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E.
7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestell ten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzt ma ligen Prüfung im Jahre 20 11 verschlechtert hat. 5.3
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ von Dezember 2010 und Januar 2011 (vgl. vor steh end E. 3 . 5 und E. 3.6) auf allseitigen Unter suchungen der Beschwerdeführe ri n beruh en, die von ihr geklag ten Beschwerden in angemessener Weise be rück sichtigen, in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstatt et
wurde n und der konkreten medi zinischen Situation Rechnung tra g en . So machte
Dr. B.___ darauf aufmerksam, dass bezüglich der rheumatoide n Arthritis kein e entzündlichen Veränderungen aufgetreten seien, obwohl die Be schwerde führerin schon seit längerer Zeit keine Medikamente mehr eingenom men habe, was auf einen sehr milden Krankheitsverlauf hindeute (Urk. 7/79 S.
41). Sie zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass die von der Be schwerdeführerin angegebenen Beschwerden nicht mit den objektivierbaren B efunden korrelierten (S.
41), und bezog ausdrücklich Stellung zu den anderen ärztlichen Einschätz ungen (S.
45). Dr. C.___ zeigte sodann in nachvollziehba rer Weise auf, dass es bei der Beschwerdeführerin im Oktober 2009 zur ersten psychischen Krise k a m und sich ihr psychischer Zustand trotz medi kamentöser Behandlung weiterhin ver schlechtert e, wobei es im Januar 2010 zum Ausbruch einer schweren depressi ven Episode kam (Urk. 7/81 S.
6
f.). Weiter machte Dr. C.___
ausdrücklich da rauf aufmerksam, dass es in der Zwischenzeit zur Linderung der depressiven Symptome gekommen ist und die Beschwerdeführerin anlässlich der aktuellen Untersuchung lediglich noch die Symptome einer leichten depress iven Episode auf wies (S. 6 f.).
Die Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerun gen
zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wer den aus führlich und nachvollziehbar be gründet. So zeigte Dr. B.___ in nachvoll zie h barer Weise auf, dass die Beschwerdeführerin durch die einge schränkte Funk tion beider Hüftgelenke sowie durch die rheumatoide Arthritis in ihrer ange stam m ten Tätigkeit als Krankenschwester/Pflegefachfrau nie langfris tig arbeits fähig war, hingegen keine Einschränkungen für im Sitzen zu verrichtende Tätig keiten be st eh en (Urk. 7/79 S.
42 f.) .
Dr. C.___ begründete überdies einlässlich und sorg fältig, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin sowohl in der bis he rigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit auf grund der reduzierten psy chischen Belastbarkeit, der Gedankeneinengungen auf die Schmerzen und die Zukunfts losig keit, Antriebsstörungen und der Störungen der Psychomotorik um 40 % ein geschränkt w i rd (Urk. 7/81 S.
7). Schliesslich führten die Gutachter in der inter disziplinären Zusammenfassung in nachvoll ziehbarer Weise aus, dass der
Be schwerdeführerin ab Dezember 2010 aus psy chiatrisch-rheumatologischer Sicht
eine anhaltende 40%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten zu attestieren ist (Urk. 7/81 S. 9).
Die Gutachten
sind demnach für die Beantwor tung der gestellten Fragen um fassend und erfüll en damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E.
1.5) vollumfäng lich, so dass betreff end den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Rentenzusprache
darauf abgestellt werden kann. 5.4
Eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh rerin geht entgegen ihrer Auffassung aus den angeführten Berichten nicht her vor. S o kann dem Bericht der Ärzte der G.___ (vgl. vorste hend E. 4.4) lediglich eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit auf grund der im April 2013 durchgeführten Hüftoperation entnommen werden. Die Ärzte der G.___ führten weiter aus, dass der postoperative Verlauf erfreulich sei und die Beschwerdeführer i n praktisch über keine Schmer zen mehr klage . In Bezug auf d ie von ihnen erwähnte Arbeitsunfähigkeit von 60 % als Pfle gefachfrau
ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ und Dr. C.___ in ihrem Gutachten von 2011 bereits von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Pflegefachfrau ausgingen (vgl. E. 3.6). Damit ergibt sich aus der Einschätzung der Ärzte der G.___ keine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustands.
Weiter kann auch aus den eingereichten Berichten von Dr. E.___ (vgl. vorstehend E.
4.2 und 4.5)
keine objektive Verschlechterung be züglich der rheu matoiden Arthritis abgeleitet werden . Vielmehr waren der Rheuma faktor und die
Anticitrullin -Antikörper der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Be gut achtung durch Dr. B.___ im Dezember 2010 erhöht vorhanden, und so woh l Dr. B.___ wie auch Dr. E.___ wie sen diesbe züglich auf einen atypischen Verlauf hin. Es kann i nsbesondere nicht ohne w eiteres aus der sub jek tiven Schmerzzunahme gemäss dem
„Feedback“ der
H.___
auf eine wesent liche und zu be rücksich tigende Verschlechterung geschlossen werden (vgl. E. 4.5) .
Auch aus den weiteren Angaben im Scoreboard des „Feedbacks“ des H.___ er geben sich unter Zuhilfenahme der Erläuterungen auf der Homepage des H.___ keine Hinweise auf eine entscheid relevante, wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin. So ist daraus ersichtlich, dass sie nach wie vor keine relevante Medi kation einnimmt, und der CRP-Wert seit Jahren unverändert ist. Der BSR-Wert lag 2013 sodann tiefer als anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ im Dezember 2010 (vgl. Urk. 7/79 S. 40). Der DAS28bar- und DAS28(3) crp -Wert hat sich sodann zwischen den Jahren 2010 und 2013 entweder gar nicht oder nur unwesentlich verändert, womit keine relevante Verschlechterung ausge wie sen ist. Des Weiteren ergibt sich aus den (R heumatoi d
A rthritis D isease
A ctivity
I n d ex) RADAI- und (H ealth
A ssessment Q uestionnaire) HAQ-Werten, auf deren medizinische Aussagekraft nicht weiter eingegangen werden muss, gar eine Ver besserung der Werte im Jahr 2013 im Vergleich zu 2010. So war der HAQ-Wert 2010 mit 2.25, im Jahr 2013 jedoch mit 1.5 beziffert worden. Dabei kann d er In d ex (gemäss oben genannter Homepage) Werte zwischen 0 – 3 annehmen, wo bei 0 keine Einschränkung un d 3 eine maximale Einschränkung d er physischen Funktionsfähigkeit be d eutet (vgl. Urk. 3/4). Insgesamt ergeben sich somit auch aus dem „Feedback“ der H.___ keine Hinweise auf eine relevante Verschlech te rung der Erkrankung.
Schliess lich bleibt zu beachten, dass die in der interdiszip linären Zusammen fassung von Dr. B.___ und Dr. C.___ attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht bloss au f rheumatolo gi sche n, sondern v ielmehr auf rheumatologisch-psychiatrische n Gründe n beruht, wo bei den psychischen Einschränkungen trotz der Diagnose einer ledi glich leich ten depressiven Episode offensichtlich mehr Gewicht beige messen wurden (vgl.
vorstehend E.
3.6) . So war Dr. B.___
der
Auffassung, dass aus rein rheu ma tologischer Sicht für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähig keit
bestehe (vgl. vorstehend E.
3.5) . Eine Zunahme der psychischen Beschwerden, welche eine ausgeprägte Verschlech terung des Gesundheitszustandes zu begrün den vermöchte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin aus drücklich und unbedingt auf eine entsprechende Begleittherapie verzichten wollte (vgl. vorstehend E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin vermochte demnach zusammenfassend nicht darzutun, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hat und in wiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. D a sich
selbst aus den Berichten der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Hinweise auf eine rele van te Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben, ist auf weitere Abklä rungen zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).
5.5
N ach der Würdigung der medizinischen Akten ist somit nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Februar 201 4 gegen über
dem Zeitpunkt der Untersu chungen und der Begutachtung in den Jahren bis 20 11 wesentlich ande r s präsentiert hat . Damit ist nach wie vor davon aus zu gehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 6 0 % ar beits fähig ist. Die erneute Ermitt lung des Invaliditätsgrades mittels Einkommens vergleichs erübrigt sich unter diesen Umständen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung und somit beim gleich bleibenden Invaliditätsgrad von 62 % einen höheren Rentenanspruch verneint hat.
Die angefochtene Verfügung vom 10 . Februar 201 4 erweist sich somit als rech ten s und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon for mer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) is t b ei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Au f gabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Er höh ung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes
oder Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung zu berücksi chtigen, sobald sie ohne wes ent liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinn ge mäs s anwendbar.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Februar 2014 (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen von einem unverän der ten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. Sie sei lediglich vom 2 3. April bis 2 9. Juli 2013 aufgrund einer Hüftprothesenpfannenwechselopera tion zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aus medizinischer Sicht sei ihr eine an ge passte Tätigkeit seit dem 3 0. Juli 2013 wieder zu 60 % zumutbar (S. 2 oben).
2.2
Die Beschwerdeführe rin machte demgegenüber geltend, ihre gesundheitliche Ver fassung habe sich seit der letztmaligen Zusprechung von Leistungen erheb lich und dauerhaft verschlechtert. Es hätten sich progrediente Schmerzen in der rech ten Hüfte entwickelt, so dass sie ihre Arbeit nur noch unter s tärksten Be schwer den ausüben könne (Urk.
1 S.
3). Die rheumatoide Arthritis bewirke für sich allei ne eine Einschränkung von über 60 % . Hinzu kämen noch die Hüftbe schwer den
und Depressionen, welche diesen Wert ohne Zweifel noch steigern würden. Es sei ihr ausserdem ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu ge währen (S. 6 un ten).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpas sung der Rente gegeben sind.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpu nkt de r Rentenzusprache mit Verfügung
vom 21 . Dezember 20
E. 3 Nach Eingang d es Revisions gesuchs der Versicherten vom 12.
April
2013 (Urk. 7/125) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/127, Urk. 7/130) ein. Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/132-138) verneinte d ie IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 0. Februar 2014
eine Erhöhung der Rente (Urk. 7/139 = U rk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 4. März 201
E. 3.1 Der Verfügung vom 21. Dezember 2011 (Urk. 7/98, Urk. 7/105) lagen im Wesent li chen die nachfolgenden Arztberichte zu Grunde.
E. 3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheu mato logie, berichtete am 2 5. Juni 2008 (Urk. 7/58/1-6) zuhanden der Pensions kasse der Beschwerdeführerin und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - rheumatoide Arthritis - Rheumafaktor- und Anti-CCP positiv - Basistherapie mit Humira seit Juni 2008 - Status nach Hüft- Totalprothese (T P) beidseits bei - Hüft-Dysplasie - i ntermittierendes Lumbovertebralsyndrom
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 2. Oktober 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1) . Bezüglich des Wiedererlangens einer Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau sei die Prognose schlecht. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit im Umfang von 80 – 100 %, wobei die Quantifizierung dieser Restarbeitsfähigkeit aufgrund der jetzigen Beschwerden schwierig sei und von der erst kürzlich begonnenen Therapie mit Humira eine deutliche Besserung der Beschwerden zu erwarten sei (S. 4 unten, S. 6).
E. 3.3 Dr. med.
Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rhe u matologie, berichtete am 9. September 2008 (Urk. 7/58/7) und führte aus, die Be schwerdeführerin leide nach wie vor unter polyarthritischen Beschwerden vor allem im Bereich der Hände und Füsse und sei diesbezüglich in ihren tägli chen Tätigkeiten eingeschränkt. Auch wenn die Beschwerdeführerin auf die neue n Therapiemassnahmen mit Orencia anspreche, sei sie für ihre Tätigkeit als Kran kenschwester nicht mehr arbeitsfähig. Einerseits seien die Gelenksentzün dungen einschränkend, andererseits auch die vorbestehenden Beschwerden nach Hüft to tal prothesen beidseits bei Hüftdysplasie. So sei es ihr mit all diesen Be schwer den sicher nicht mehr möglich, Patienten zu heben, umzulagern und ähnliche Arbeiten durchzuführen, wie es in einem Pflegeheim notwendig sei. Hingegen sei die Beschwerdeführerin für eine wechselbelastende Tätigkeit, bei der es immer wieder Möglichkeiten zu sitzen, gehen und stehen gebe und keine sch weren Ge wichte getragen und ebenfalls keine gehäuften repetitiven Tätigkeiten durchge führt werden müssten, zu 50 % ar b e itsfähig.
Dr. Z.___ berichtete erneut am 2 1. Januar 2009 (Urk. 7/58/8) und führte aus, trotz der neuen Medikation mit Orencia sei es weiterhin nicht zu einer Besse rung der Schmerzen gekommen. Im Gegenteil seien zwischenzeitlich sogar noch mehr Schmerzen vor allem im Bereich der Hände aufgetreten. Zusätzlich bestün den auch starke Schmerzen seitens der zweiten Zehe, welche weder auf die In fil tration in das Zehengrundgelenk noch auf die Basistherapeutika oder Schmerz mittel ansprechen würden. Aus diesem Grund sei die Beschwer deführerin zurzeit 100 % arbeitsunfähig, insbesondere sei eine Tätigkeit in der Pflege undenkbar.
Dr. Z.___ berichtete sodann am 1 2. Februar
2010 (Urk. 7/58/9-10) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe immer an schubweise verstärkten Schmerzen gelitten, wobei nicht immer klinische Veränderungen hätten gefun den werden können (S.
1). Zwischenzeitlich sei es neben den häufigsten Schmer zen im Bereich der Arme auch zu vermehrten Schmerzen im Bereich der Füsse ge kommen, wo sich einerseits Spreizfüsse mit ausgedehnter Hallux-Va lgusbildung gezeigt hätten, es aber auch zu einer Subluxation des Zehengrund gelenks III und Hammerzehenbildung gekommen sei. Im Bereich des linken Fusses habe sich
zudem eine ausgeprägte Destrukti on des Metatarsopha langeale-Köpf chens gefun den, was wahrscheinlich einem M orbus Köhler ent spreche (S.
1 unten). Hinzu komme auch ein Status nach Hüftdysplasie mit Co xarthrosen beidseits, wobei hier Hüft-TP durchgeführt worden seien. Zusätzlich bestehe auch ein chroni sches Lumbovertebralsyndrom mit rezidivierenden Exazerbationen von Schmer ze n, jedoch nie mit einer radikulären Symptomatik (S. 2 oben). Die Beschwerden seitens der rheumatoiden Ar th ritis hätten in den letzten Monaten zu einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Bezüglich der Hüftgelenke bestehe eine Einschränkung für vorwiegend stehende Tätigkei ten mit Gewichtsbelastungen, während bezüglich der rheumatoiden Arthritis ei nerseits die stehenden Tätig kei ten eingeschränkt sei e n und andererseits auch pflegerische Tätigkeiten im Bereich mit den Armen nicht mehr durchgeführt werden könnten (S. 2 Mitte) . Aufgrund der Gesamtsituation und des Nichta n sprechens auf sämtliche Basismedikamente sei eine Arbeitsfähigkeit im Pflege beruf nicht mehr möglich. Rein administrative Tätigkeiten könnten allenfalls intermittierend durchgeführt werden, aber nur in vermindertem Ausmass, da die Beschwerdeführerin immer wieder unter Schmerz schüben leide. In einem ange passten Bereich bestehe maximal eine Arbeits fähig keit von 25 % (S. 2 unten).
E. 3.4 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tet e am 1 7. April 2010 (Urk. 7/65) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - Persönlichkeit mit übergrossen Leistungsansprüchen an sich selbst
Er führte aus, es hätten drei ambulante Behandlungen mit der Beschwerdeführe rin stattgefunden (S.
1 Ziff. 1.2) . Die Beschwerdeführ erin habe sich nach einer Zeheno peration wieder melden wollen, was leider nicht geschehen sei (S.
2 Ziff. 1.5). Er kenne den Verlauf nicht, aber eventuell sei eine teilzeitliche ex terne Tagesstruktur sinnvoll (S. 2 Ziff. 1.5). Eine angepasste Tätigkeit ohne kör perlich belastende Arbeiten (Somatik) sei 2-3 Stunden pro Tag möglich (S. 3 Ziff. 1.7).
E. 3.5 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheu matologie, erstattete ihr rheumatologisches Gutachten am 3 0. Dezember 2010 (Urk. 7/79) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2010 sowie die Akten. Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 7.1):
- rheumatoide Arthritis (seropositiv, Anticitrullin -positiv, ANA- neg) - Erstsymptomatik Oktober 2007 - gegenwärtig in Remission - ohne medikamentöse Behandlung seit August 2009 bei ungenügender Wirkung/Nebenwirkungen zahlreicher Basismittel - bisher ohne sichere erosive Veränderungen - kongenitale beidseitige Hüftdysplasie mit - multiplen Hüftoperationen beidseits in der frühen Kindheit sowie - Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese rechts am 2 7. Novem ber 1996 wegen Dysplasie- Coxarthrose und - Hüftprothesenpfannenwechsel wegen Lockerung am 1 6. April 1998 und - Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese links am 8. Mai 2000 wegen Dysplasie- Coxarthrose
Sie nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.
40
Ziff. 7.2): - Nikotinabusus - serologischer Nachweis von Tuberkulose - Status nach operativer Behandlung eines Hallux
valgus beidseits am 1 9. Februar 2010 mit - gleichzeitiger operativer Behandlung einer aseptischen Knochennek rose MTP III rechts und einer Luxation des MTP II-Gelenks rechts mit Korrektur einer Hammerzehe - mit gutem Operationserfolg
Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der rheumatoiden Arthri tis
schon seit anderthalb Jahren keine Medikamente mehr gebraucht habe. Da ss trotz dem keine erheblichen entzündliche n
erosive n Veränderungen aufgetreten seien und sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig sogar in Remission befinde, weise auf einen sehr milden Krankheitsverlauf hin. Es sei sogar denkbar, dass die
Krankheit jetzt geheilt sei. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Be schwer den würden nicht mit den objektivierbaren Befunden korrelieren. Auf grund der Klagen, der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie den Re sul taten der bildgebenden und Labor ab klärungen könne die Beschwerdeführerin eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 41).
Als Krankenschwester/Pflegefachfrau sei die Beschwerdeführerin nie langfristig arbeitsfähig gewesen. Für eine adaptierte Tätigkeit sei sie dagegen nie langfris tig arbeitsunfähig gewesen. In adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfä higkeit von 100 % (S. 42).
Die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion beider Hüftge lenke sowie durch die rheumatoide Arthritis limitiert. Die Einschränkungen der Hüftgelenksfunktion wirkten sich auf ausschliesslich gehend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten aus. In der Regel bestünden keine Einschränkungen für im Sitzen zu verrichtende oder wechselbelastende Tätigkeiten (S.
43) . Bei der Be schwerdeführerin seien bisher keine entzündlichen Gelenkdestruktionen auf getreten. Temporäre entzündliche Schubsituationen könnten die Leistung ver mindern, wobei es wahrscheinlich sei, dass der Einsatz geeigneter Medikamente die Schubsituationen bessern würde. Die Beschwerdeführerin benötige eine vor wiegend sitzende oder eine wechselbelastende Tätigkeit. Sie könne Lasten bis zeh n Kilogramm heben und tragen (S. 43).
E. 3.6 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 2 7. Januar 2011 (Urk. 7/81) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2010 sowie die Akten. Er
nannte folgende Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
6 Ziff. 5.1):
- leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01)
Er führte aus, dass sich weder aktenmässig noch anamnestisch Hinweise auf schwer wiegende bewusste oder unbewusste emotionale Konflikte oder schwer wie gend belastende psychosoziale Situationen ergäben, so dass trotz jahrelanger Schmerzen die psychiatrische Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerz störung nicht gestellt werden könne (S. 6 unten). Aufgrund der anam nes tischen Angaben könne davon ausgegangen werden, dass es bei der Be schwer de führerin im Oktober 2009 zur ersten psychischen Krise in Form von Stim mungs einbrüchen, Angstzunahme, Selbstwertproblematik und negativen Gedanken ge kommen sei, was auf die Entwicklung einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt hindeute. Trotz der medikamentösen Be handlung habe sich der psychische Zustand weiterhin verschlechtert und im Ja nuar 2010 sei es zum Ausbruch einer schweren depressiven Episode gekommen . Die Beschwerde füh rer in habe d ie ambulante Gesprächstherapie nach drei Sit zungen abgebrochen, aber weiterhin die antidepressive Medikation in Anspruch genommen, so dass es in der Zwischenzeit zur merklichen Linderung der de pressiven Symptome ge kommen sei (S.
6
f.) . Anlässlich der aktuellen Untersu chung habe die Beschwer de führerin die Symptome einer leichten d epressiven Episode aufgewiesen, die ihre
Arbeitsfähigkeit gegenwärtig aufgrund der redu zierten psychischen Belastbar keit,
Gedankeneinengungen auf die Schmerzen und Zukunftslosigkeit, Antriebsstö rung en und Störungen der Psychomotorik um 40 % einschränke (S.
7 Mitte). Die anhaltenden Schmerzen und objektiven Be wegungseinschränkungen sowie die damit verbundene Selbstwertproblematik würden in der Zukunft den Verlauf der depressiven Störung negativ beeinflus sen, so dass die vollständige Rückbildung der depressiven Symptomatik und damit die Verbesserung der 60%igen Ar b e i ts fähigkeit auch unter intensiven therapeutischen Massnahmen im nächsten Jahr nicht zu erwarten sei (S. 7) .
In der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit Dezember 2010 zu 60 % arbeitsfähig (S. 7 unten).
Dr. B.___ und Dr. C.___ führten sodann in der interdisziplinären Zusam men fassung und Beurteilung aus (S.
9 f f .), dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Krankenschwester/Pflegefachfrau zu 100 % arbeits un fähig sei. Nach der Konsensbesprechung sei der Beschwerdeführerin eine an haltende 40%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrisch-rheumatologischer Sicht ab Dezember 2010 auch für adaptierte Tätigkeiten attestiert worden (S. 9 unten).
E. 3.7 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 8. April 2011 Stellung (Urk. 7/88/7) und führte aus, dass das Gutachten detailliert auf die Aktenlage eingehe und um fassend selbsttätig Befunde erhebe. Die Beschwerdeführerin sei demnach in der bisherigen Tätigkeit als Leiterin eines Pflegeheims bis zum 1 1. Oktober 2007 zu 100 % arbeitsfähig gewesen und ab dem 1 2. Oktober 2007 zu 100 % arbeits un fähig. In einer angepassten Tätigkeit habe bis zum 3 1. Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, ab dem 1. Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit, ab dem 1. Juli 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Dezem ber 2010 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. 4.
E. 4 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 0. Februar 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invali ditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine neuerliche medizinische Begutachtung durchführen zu lassen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2014 (Urk.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte.
E. 4.2 und 4.5)
keine objektive Verschlechterung be züglich der rheu matoiden Arthritis abgeleitet werden . Vielmehr waren der Rheuma faktor und die
Anticitrullin -Antikörper der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Be gut achtung durch Dr. B.___ im Dezember 2010 erhöht vorhanden, und so woh l Dr. B.___ wie auch Dr. E.___ wie sen diesbe züglich auf einen atypischen Verlauf hin. Es kann i nsbesondere nicht ohne w eiteres aus der sub jek tiven Schmerzzunahme gemäss dem
„Feedback“ der
H.___
auf eine wesent liche und zu be rücksich tigende Verschlechterung geschlossen werden (vgl. E. 4.5) .
Auch aus den weiteren Angaben im Scoreboard des „Feedbacks“ des H.___ er geben sich unter Zuhilfenahme der Erläuterungen auf der Homepage des H.___ keine Hinweise auf eine entscheid relevante, wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin. So ist daraus ersichtlich, dass sie nach wie vor keine relevante Medi kation einnimmt, und der CRP-Wert seit Jahren unverändert ist. Der BSR-Wert lag 2013 sodann tiefer als anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ im Dezember 2010 (vgl. Urk. 7/79 S. 40). Der DAS28bar- und DAS28(3) crp -Wert hat sich sodann zwischen den Jahren 2010 und 2013 entweder gar nicht oder nur unwesentlich verändert, womit keine relevante Verschlechterung ausge wie sen ist. Des Weiteren ergibt sich aus den (R heumatoi d
A rthritis D isease
A ctivity
I n d ex) RADAI- und (H ealth
A ssessment Q uestionnaire) HAQ-Werten, auf deren medizinische Aussagekraft nicht weiter eingegangen werden muss, gar eine Ver besserung der Werte im Jahr 2013 im Vergleich zu 2010. So war der HAQ-Wert 2010 mit 2.25, im Jahr 2013 jedoch mit 1.5 beziffert worden. Dabei kann d er In d ex (gemäss oben genannter Homepage) Werte zwischen 0 – 3 annehmen, wo bei 0 keine Einschränkung un d 3 eine maximale Einschränkung d er physischen Funktionsfähigkeit be d eutet (vgl. Urk. 3/4). Insgesamt ergeben sich somit auch aus dem „Feedback“ der H.___ keine Hinweise auf eine relevante Verschlech te rung der Erkrankung.
Schliess lich bleibt zu beachten, dass die in der interdiszip linären Zusammen fassung von Dr. B.___ und Dr. C.___ attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht bloss au f rheumatolo gi sche n, sondern v ielmehr auf rheumatologisch-psychiatrische n Gründe n beruht, wo bei den psychischen Einschränkungen trotz der Diagnose einer ledi glich leich ten depressiven Episode offensichtlich mehr Gewicht beige messen wurden (vgl.
vorstehend E.
3.6) . So war Dr. B.___
der
Auffassung, dass aus rein rheu ma tologischer Sicht für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähig keit
bestehe (vgl. vorstehend E.
3.5) . Eine Zunahme der psychischen Beschwerden, welche eine ausgeprägte Verschlech terung des Gesundheitszustandes zu begrün den vermöchte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin aus drücklich und unbedingt auf eine entsprechende Begleittherapie verzichten wollte (vgl. vorstehend E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin vermochte demnach zusammenfassend nicht darzutun, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hat und in wiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. D a sich
selbst aus den Berichten der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Hinweise auf eine rele van te Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben, ist auf weitere Abklä rungen zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).
5.5
N ach der Würdigung der medizinischen Akten ist somit nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Februar 201 4 gegen über
dem Zeitpunkt der Untersu chungen und der Begutachtung in den Jahren bis 20
E. 4.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 3. Juni 2013 (Urk. 7/127) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Hüftprothesenpfannenwechseloperation rechts am 2 4. April 2013 - Status nach Hüft-TP beidseits am 8. Mai 2000
Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit könne frühestens sechs Monate nach der letz te n Operation beurteilt werden. Es sei dazu die Klinik
G.___ anzu fragen, wo die Beschwerdeführerin noch behandelt werde (S. 3 Ziff. 1.11). 4. 4
Die Ärzte der G.___ berichteten am 3 0. Oktober 2013 (Urk. 7/130/5-7) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Pfannen- und Kopfwechsel rechts vom 2 4. April 2013 bei - ausgeprägten Knochenosteolysen
acetabulär mit ausgeprägtem Gra nulom und Durchbruch gegen das kleine Becken bei
- Status nach Hüftprothesenpfannenwechsel-Operation rechts vom 1 6. April 1998 - Hüftpfannenlockerung nach primärer Hüftprothesenimplantation rechts vom 2 7. November 1996 bei - dysplasiebedingter
Coxarthrose - Status nach Hüft-TP links vom 8. Mai 2000
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin klage über seit mehreren Wochen be stehende deutlich progrediente Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte. In der radiologischen Diagnostik hätten sich ausgeprägte osteolytische Veränderungen mit Zystenbildung im Bereich des rechten Acetabulums gezeigt. Somit sei ein Pfannen- und Kopfwechsel im Bereich der rechten Hüfte erfolgt. Eine erste kli ni sche und radiologische Kontrolle habe acht Wochen postoperativ stattgefun den und h ab e einen zufriedenstellenden Verlauf gezeigt. Eine weitere klinisch radio logische Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ habe weiterhin einen erfreu li chen Verlauf gezeigt. Die Beschwerdefüh r erin klage praktisch über keine Schmer zen mehr.
Vom 2 3. April bis 2 9. Juli 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den . Die Beschwerdeführerin sei körperlich aufgrund der Hüft-TP beidseits und der rheu matoiden Erkrankung körperlich eingeschränkt. Die Tätigkeit als Pfle ge fach frau sei der Beschwerdeführerin aus aktueller medizinischer Sicht noch zu 40 % zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Be schwerde führerin sollte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Pflegefachfrau zu 40 % einer Wechseltätigkeit nachgehen, die teilweise gehend/stehend und teilweise sitzend sei (S. 2 unten) .
E. 4.5 Die Beschwerdeführerin reichte sodann ein undatiertes „Feedback“ der H.___ ein. Daraus geht im Wesent li chen hervor, dass die Versicherte Dr. E.___ letztmals am 15. Oktober 2013 aufgesucht ha t . Weiter enthält das „Feedback“, von welchem nicht ersicht lich ist, ob es durch einen Arzt geschweige denn Facharzt verfasst wurde, da es keinerlei Unterschrift enthält, und jegliche r erklärende r Ausführungen entbehrt, lediglich zwei Tabellen mit verschiedenen Wertangaben und ein Kurvendia gramm betreffend den Krankheitsverlauf (Urk. 3/4; vgl. 1 S. 4). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Dezem ber 2011 betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorwiegend auf die Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ sowie deren interdisziplinäre Zusammenfassung von Dezember 2010 beziehungsweise Januar 2011 (vgl. vorstehend E. 3 . 5 und E. 3.6, vgl. auch Urk. 7 / 79, Urk. 7/81) ab.
Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich dauerhaft verschlechtert, was insbesondere den Berichten von Dr. E.___ zu entnehmen sei . 5.2
Hinsichtlich der gestellten Diagnosen sind zwischen den Beurteilungen, welche der Verfügung von 20
E. 6 ) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 9. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende g anze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 11 wesentlich ande r s präsentiert hat . Damit ist nach wie vor davon aus zu gehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 6 0 % ar beits fähig ist. Die erneute Ermitt lung des Invaliditätsgrades mittels Einkommens vergleichs erübrigt sich unter diesen Umständen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung und somit beim gleich bleibenden Invaliditätsgrad von 62 % einen höheren Rentenanspruch verneint hat.
Die angefochtene Verfügung vom 10 . Februar 201 4 erweist sich somit als rech ten s und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00306 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
27. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis Krause & Janis Rechtsanwälte Usteristrasse 17, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1961, meldete sich am 1 8. November 2006 unter Hinweis auf verschiedene B eschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/34-42) verneinte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 0. Juli 2008 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/43). Die gegen die Verfügung vom 1 0. Juli 2008 erhobene Beschwerde vom 1 4. Juli 2008 (Urk. 7/44/3-5) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2008.00770 mit Urteil vom 1 7. November 2009 ab (Urk. 7/48). 1.2
Am 2 3. Januar 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/52). Die IV-Stelle sprach ihr mit Ver fügung vom 2 1. Dezember 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 68 % eine Drei vier tels rente ab 1. August 2010 zu (Urk. 7/98, Urk. 7/105 -114). 1. 3
Nach Eingang d es Revisions gesuchs der Versicherten vom 12.
April
2013 (Urk. 7/125) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/127, Urk. 7/130) ein. Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/132-138) verneinte d ie IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 0. Februar 2014
eine Erhöhung der Rente (Urk. 7/139 = U rk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 4. März 201 4 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 0. Februar 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invali ditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine neuerliche medizinische Begutachtung durchführen zu lassen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. April 2014 (Urk. 6) die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 9. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende g anze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge blie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Inten sität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon for mer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) is t b ei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Au f gabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Er höh ung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes
oder Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung zu berücksi chtigen, sobald sie ohne wes ent liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinn ge mäs s anwendbar. 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Februar 2014 (Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen von einem unverän der ten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. Sie sei lediglich vom 2 3. April bis 2 9. Juli 2013 aufgrund einer Hüftprothesenpfannenwechselopera tion zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aus medizinischer Sicht sei ihr eine an ge passte Tätigkeit seit dem 3 0. Juli 2013 wieder zu 60 % zumutbar (S. 2 oben).
2.2
Die Beschwerdeführe rin machte demgegenüber geltend, ihre gesundheitliche Ver fassung habe sich seit der letztmaligen Zusprechung von Leistungen erheb lich und dauerhaft verschlechtert. Es hätten sich progrediente Schmerzen in der rech ten Hüfte entwickelt, so dass sie ihre Arbeit nur noch unter s tärksten Be schwer den ausüben könne (Urk.
1 S.
3). Die rheumatoide Arthritis bewirke für sich allei ne eine Einschränkung von über 60 % . Hinzu kämen noch die Hüftbe schwer den
und Depressionen, welche diesen Wert ohne Zweifel noch steigern würden. Es sei ihr ausserdem ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu ge währen (S. 6 un ten).
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpas sung der Rente gegeben sind.
Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpu nkt de r Rentenzusprache mit Verfügung
vom 21 . Dezember 20 11 (Urk. 7 / 98, Urk. 7/105 -114) mit demjenigen, welcher der hier ange fochtenen Verfü gung zugrunde liegt. 3. 3.1
Der Verfügung vom 21. Dezember 2011 (Urk. 7/98, Urk. 7/105) lagen im Wesent li chen die nachfolgenden Arztberichte zu Grunde. 3.2
Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheu mato logie, berichtete am 2 5. Juni 2008 (Urk. 7/58/1-6) zuhanden der Pensions kasse der Beschwerdeführerin und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - rheumatoide Arthritis - Rheumafaktor- und Anti-CCP positiv - Basistherapie mit Humira seit Juni 2008 - Status nach Hüft- Totalprothese (T P) beidseits bei - Hüft-Dysplasie - i ntermittierendes Lumbovertebralsyndrom
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 2. Oktober 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1) . Bezüglich des Wiedererlangens einer Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau sei die Prognose schlecht. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit im Umfang von 80 – 100 %, wobei die Quantifizierung dieser Restarbeitsfähigkeit aufgrund der jetzigen Beschwerden schwierig sei und von der erst kürzlich begonnenen Therapie mit Humira eine deutliche Besserung der Beschwerden zu erwarten sei (S. 4 unten, S. 6). 3.3
Dr. med.
Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rhe u matologie, berichtete am 9. September 2008 (Urk. 7/58/7) und führte aus, die Be schwerdeführerin leide nach wie vor unter polyarthritischen Beschwerden vor allem im Bereich der Hände und Füsse und sei diesbezüglich in ihren tägli chen Tätigkeiten eingeschränkt. Auch wenn die Beschwerdeführerin auf die neue n Therapiemassnahmen mit Orencia anspreche, sei sie für ihre Tätigkeit als Kran kenschwester nicht mehr arbeitsfähig. Einerseits seien die Gelenksentzün dungen einschränkend, andererseits auch die vorbestehenden Beschwerden nach Hüft to tal prothesen beidseits bei Hüftdysplasie. So sei es ihr mit all diesen Be schwer den sicher nicht mehr möglich, Patienten zu heben, umzulagern und ähnliche Arbeiten durchzuführen, wie es in einem Pflegeheim notwendig sei. Hingegen sei die Beschwerdeführerin für eine wechselbelastende Tätigkeit, bei der es immer wieder Möglichkeiten zu sitzen, gehen und stehen gebe und keine sch weren Ge wichte getragen und ebenfalls keine gehäuften repetitiven Tätigkeiten durchge führt werden müssten, zu 50 % ar b e itsfähig.
Dr. Z.___ berichtete erneut am 2 1. Januar 2009 (Urk. 7/58/8) und führte aus, trotz der neuen Medikation mit Orencia sei es weiterhin nicht zu einer Besse rung der Schmerzen gekommen. Im Gegenteil seien zwischenzeitlich sogar noch mehr Schmerzen vor allem im Bereich der Hände aufgetreten. Zusätzlich bestün den auch starke Schmerzen seitens der zweiten Zehe, welche weder auf die In fil tration in das Zehengrundgelenk noch auf die Basistherapeutika oder Schmerz mittel ansprechen würden. Aus diesem Grund sei die Beschwer deführerin zurzeit 100 % arbeitsunfähig, insbesondere sei eine Tätigkeit in der Pflege undenkbar.
Dr. Z.___ berichtete sodann am 1 2. Februar
2010 (Urk. 7/58/9-10) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe immer an schubweise verstärkten Schmerzen gelitten, wobei nicht immer klinische Veränderungen hätten gefun den werden können (S.
1). Zwischenzeitlich sei es neben den häufigsten Schmer zen im Bereich der Arme auch zu vermehrten Schmerzen im Bereich der Füsse ge kommen, wo sich einerseits Spreizfüsse mit ausgedehnter Hallux-Va lgusbildung gezeigt hätten, es aber auch zu einer Subluxation des Zehengrund gelenks III und Hammerzehenbildung gekommen sei. Im Bereich des linken Fusses habe sich
zudem eine ausgeprägte Destrukti on des Metatarsopha langeale-Köpf chens gefun den, was wahrscheinlich einem M orbus Köhler ent spreche (S.
1 unten). Hinzu komme auch ein Status nach Hüftdysplasie mit Co xarthrosen beidseits, wobei hier Hüft-TP durchgeführt worden seien. Zusätzlich bestehe auch ein chroni sches Lumbovertebralsyndrom mit rezidivierenden Exazerbationen von Schmer ze n, jedoch nie mit einer radikulären Symptomatik (S. 2 oben). Die Beschwerden seitens der rheumatoiden Ar th ritis hätten in den letzten Monaten zu einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Bezüglich der Hüftgelenke bestehe eine Einschränkung für vorwiegend stehende Tätigkei ten mit Gewichtsbelastungen, während bezüglich der rheumatoiden Arthritis ei nerseits die stehenden Tätig kei ten eingeschränkt sei e n und andererseits auch pflegerische Tätigkeiten im Bereich mit den Armen nicht mehr durchgeführt werden könnten (S. 2 Mitte) . Aufgrund der Gesamtsituation und des Nichta n sprechens auf sämtliche Basismedikamente sei eine Arbeitsfähigkeit im Pflege beruf nicht mehr möglich. Rein administrative Tätigkeiten könnten allenfalls intermittierend durchgeführt werden, aber nur in vermindertem Ausmass, da die Beschwerdeführerin immer wieder unter Schmerz schüben leide. In einem ange passten Bereich bestehe maximal eine Arbeits fähig keit von 25 % (S. 2 unten). 3.4
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tet e am 1 7. April 2010 (Urk. 7/65) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - Persönlichkeit mit übergrossen Leistungsansprüchen an sich selbst
Er führte aus, es hätten drei ambulante Behandlungen mit der Beschwerdeführe rin stattgefunden (S.
1 Ziff. 1.2) . Die Beschwerdeführ erin habe sich nach einer Zeheno peration wieder melden wollen, was leider nicht geschehen sei (S.
2 Ziff. 1.5). Er kenne den Verlauf nicht, aber eventuell sei eine teilzeitliche ex terne Tagesstruktur sinnvoll (S. 2 Ziff. 1.5). Eine angepasste Tätigkeit ohne kör perlich belastende Arbeiten (Somatik) sei 2-3 Stunden pro Tag möglich (S. 3 Ziff. 1.7). 3.5
Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheu matologie, erstattete ihr rheumatologisches Gutachten am 3 0. Dezember 2010 (Urk. 7/79) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2010 sowie die Akten. Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 7.1):
- rheumatoide Arthritis (seropositiv, Anticitrullin -positiv, ANA- neg) - Erstsymptomatik Oktober 2007 - gegenwärtig in Remission - ohne medikamentöse Behandlung seit August 2009 bei ungenügender Wirkung/Nebenwirkungen zahlreicher Basismittel - bisher ohne sichere erosive Veränderungen - kongenitale beidseitige Hüftdysplasie mit - multiplen Hüftoperationen beidseits in der frühen Kindheit sowie - Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese rechts am 2 7. Novem ber 1996 wegen Dysplasie- Coxarthrose und - Hüftprothesenpfannenwechsel wegen Lockerung am 1 6. April 1998 und - Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese links am 8. Mai 2000 wegen Dysplasie- Coxarthrose
Sie nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S.
40
Ziff. 7.2): - Nikotinabusus - serologischer Nachweis von Tuberkulose - Status nach operativer Behandlung eines Hallux
valgus beidseits am 1 9. Februar 2010 mit - gleichzeitiger operativer Behandlung einer aseptischen Knochennek rose MTP III rechts und einer Luxation des MTP II-Gelenks rechts mit Korrektur einer Hammerzehe - mit gutem Operationserfolg
Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der rheumatoiden Arthri tis
schon seit anderthalb Jahren keine Medikamente mehr gebraucht habe. Da ss trotz dem keine erheblichen entzündliche n
erosive n Veränderungen aufgetreten seien und sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig sogar in Remission befinde, weise auf einen sehr milden Krankheitsverlauf hin. Es sei sogar denkbar, dass die
Krankheit jetzt geheilt sei. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Be schwer den würden nicht mit den objektivierbaren Befunden korrelieren. Auf grund der Klagen, der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie den Re sul taten der bildgebenden und Labor ab klärungen könne die Beschwerdeführerin eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 41).
Als Krankenschwester/Pflegefachfrau sei die Beschwerdeführerin nie langfristig arbeitsfähig gewesen. Für eine adaptierte Tätigkeit sei sie dagegen nie langfris tig arbeitsunfähig gewesen. In adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfä higkeit von 100 % (S. 42).
Die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion beider Hüftge lenke sowie durch die rheumatoide Arthritis limitiert. Die Einschränkungen der Hüftgelenksfunktion wirkten sich auf ausschliesslich gehend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten aus. In der Regel bestünden keine Einschränkungen für im Sitzen zu verrichtende oder wechselbelastende Tätigkeiten (S.
43) . Bei der Be schwerdeführerin seien bisher keine entzündlichen Gelenkdestruktionen auf getreten. Temporäre entzündliche Schubsituationen könnten die Leistung ver mindern, wobei es wahrscheinlich sei, dass der Einsatz geeigneter Medikamente die Schubsituationen bessern würde. Die Beschwerdeführerin benötige eine vor wiegend sitzende oder eine wechselbelastende Tätigkeit. Sie könne Lasten bis zeh n Kilogramm heben und tragen (S. 43).
3.6
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 2 7. Januar 2011 (Urk. 7/81) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2010 sowie die Akten. Er
nannte folgende Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
6 Ziff. 5.1):
- leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01)
Er führte aus, dass sich weder aktenmässig noch anamnestisch Hinweise auf schwer wiegende bewusste oder unbewusste emotionale Konflikte oder schwer wie gend belastende psychosoziale Situationen ergäben, so dass trotz jahrelanger Schmerzen die psychiatrische Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerz störung nicht gestellt werden könne (S. 6 unten). Aufgrund der anam nes tischen Angaben könne davon ausgegangen werden, dass es bei der Be schwer de führerin im Oktober 2009 zur ersten psychischen Krise in Form von Stim mungs einbrüchen, Angstzunahme, Selbstwertproblematik und negativen Gedanken ge kommen sei, was auf die Entwicklung einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt hindeute. Trotz der medikamentösen Be handlung habe sich der psychische Zustand weiterhin verschlechtert und im Ja nuar 2010 sei es zum Ausbruch einer schweren depressiven Episode gekommen . Die Beschwerde füh rer in habe d ie ambulante Gesprächstherapie nach drei Sit zungen abgebrochen, aber weiterhin die antidepressive Medikation in Anspruch genommen, so dass es in der Zwischenzeit zur merklichen Linderung der de pressiven Symptome ge kommen sei (S.
6
f.) . Anlässlich der aktuellen Untersu chung habe die Beschwer de führerin die Symptome einer leichten d epressiven Episode aufgewiesen, die ihre
Arbeitsfähigkeit gegenwärtig aufgrund der redu zierten psychischen Belastbar keit,
Gedankeneinengungen auf die Schmerzen und Zukunftslosigkeit, Antriebsstö rung en und Störungen der Psychomotorik um 40 % einschränke (S.
7 Mitte). Die anhaltenden Schmerzen und objektiven Be wegungseinschränkungen sowie die damit verbundene Selbstwertproblematik würden in der Zukunft den Verlauf der depressiven Störung negativ beeinflus sen, so dass die vollständige Rückbildung der depressiven Symptomatik und damit die Verbesserung der 60%igen Ar b e i ts fähigkeit auch unter intensiven therapeutischen Massnahmen im nächsten Jahr nicht zu erwarten sei (S. 7) .
In der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit Dezember 2010 zu 60 % arbeitsfähig (S. 7 unten).
Dr. B.___ und Dr. C.___ führten sodann in der interdisziplinären Zusam men fassung und Beurteilung aus (S.
9 f f .), dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Krankenschwester/Pflegefachfrau zu 100 % arbeits un fähig sei. Nach der Konsensbesprechung sei der Beschwerdeführerin eine an haltende 40%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrisch-rheumatologischer Sicht ab Dezember 2010 auch für adaptierte Tätigkeiten attestiert worden (S. 9 unten). 3.7
Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 8. April 2011 Stellung (Urk. 7/88/7) und führte aus, dass das Gutachten detailliert auf die Aktenlage eingehe und um fassend selbsttätig Befunde erhebe. Die Beschwerdeführerin sei demnach in der bisherigen Tätigkeit als Leiterin eines Pflegeheims bis zum 1 1. Oktober 2007 zu 100 % arbeitsfähig gewesen und ab dem 1 2. Oktober 2007 zu 100 % arbeits un fähig. In einer angepassten Tätigkeit habe bis zum 3 1. Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, ab dem 1. Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit, ab dem 1. Juli 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. Dezem ber 2010 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte. 4.2
Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Me di zin und Rehabilitation, berichtete am 4. September 2012 (Urk. 3/5) und nannte folgende Diagnosen: - rheumatoide Arthritis - Rheumafaktor und Anti-CCP positiv - bisher anerosiv - Status nach mehreren Basistherapien - wechselnde tageweise Schmerzschübe mit Schwellungen - chronische Hüftschmerzen beidseits bei - kongenitaler Hüftdysplasie - Status nach multiplen Hüftoperationen - Status nach Hüft-TP links Mai 2000, rechts November 1996, Pfannen wechsel rechts April 1998 - Spreizfuss beidseits mit - Status nach Hallux
valgus -Operation beidseits - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose, Flachrücken) - Epicondylopathia
humeri
radialis beidseits, rechtsbetont
Er führte aus, dass sich bei der klinischen Untersuchung Synovitiden im Bereich mehrerer Fingergrundgelenke (MCP) und Fingermittelgelenke
(PIP) beidseits, im rechten Kniegelenk sowie in beiden Sprunggelenken gezeigt hätten. Die Hüftge lenksbeweglichkeit sei beidseits massiv eingeschränkt. Laborchemisch zeigten sich eine leichtgradig erhöhte Blutsenkungsregulation
(BSR) und eine leichte Leu kozytose. Der Rheumafaktor und das Anti-CCP seien massiv positiv. Die Rönt gen bilder beider Hände und Füsse zeigten nach wie vor keine sicheren entzünd lichen Veränderungen. Insgesamt sei nicht an der Diagnose ei ner rheumatoiden Arthritis zu zweifeln, allerdings sei das Auftreten und der Verlauf eher atypisch (S. 3 Mitte) . Die therapeutischen Möglichkeiten der rheu matoiden Arthritis seien bei der Beschwerdeführerin weitgehend ausgeschöpft. Im Weiteren habe er eine psy chotherapeutische Begleittherapie angesprochen, worauf die Beschwerde füh rerin zum jetzigen Zeitpunkt unbedingt verzichten möchte (S. 3 unten).
4.3
Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 3. Juni 2013 (Urk. 7/127) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Hüftprothesenpfannenwechseloperation rechts am 2 4. April 2013 - Status nach Hüft-TP beidseits am 8. Mai 2000
Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit könne frühestens sechs Monate nach der letz te n Operation beurteilt werden. Es sei dazu die Klinik
G.___ anzu fragen, wo die Beschwerdeführerin noch behandelt werde (S. 3 Ziff. 1.11). 4. 4
Die Ärzte der G.___ berichteten am 3 0. Oktober 2013 (Urk. 7/130/5-7) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach Pfannen- und Kopfwechsel rechts vom 2 4. April 2013 bei - ausgeprägten Knochenosteolysen
acetabulär mit ausgeprägtem Gra nulom und Durchbruch gegen das kleine Becken bei
- Status nach Hüftprothesenpfannenwechsel-Operation rechts vom 1 6. April 1998 - Hüftpfannenlockerung nach primärer Hüftprothesenimplantation rechts vom 2 7. November 1996 bei - dysplasiebedingter
Coxarthrose - Status nach Hüft-TP links vom 8. Mai 2000
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin klage über seit mehreren Wochen be stehende deutlich progrediente Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte. In der radiologischen Diagnostik hätten sich ausgeprägte osteolytische Veränderungen mit Zystenbildung im Bereich des rechten Acetabulums gezeigt. Somit sei ein Pfannen- und Kopfwechsel im Bereich der rechten Hüfte erfolgt. Eine erste kli ni sche und radiologische Kontrolle habe acht Wochen postoperativ stattgefun den und h ab e einen zufriedenstellenden Verlauf gezeigt. Eine weitere klinisch radio logische Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ habe weiterhin einen erfreu li chen Verlauf gezeigt. Die Beschwerdefüh r erin klage praktisch über keine Schmer zen mehr.
Vom 2 3. April bis 2 9. Juli 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den . Die Beschwerdeführerin sei körperlich aufgrund der Hüft-TP beidseits und der rheu matoiden Erkrankung körperlich eingeschränkt. Die Tätigkeit als Pfle ge fach frau sei der Beschwerdeführerin aus aktueller medizinischer Sicht noch zu 40 % zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Be schwerde führerin sollte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Pflegefachfrau zu 40 % einer Wechseltätigkeit nachgehen, die teilweise gehend/stehend und teilweise sitzend sei (S. 2 unten) . 4.5
Die Beschwerdeführerin reichte sodann ein undatiertes „Feedback“ der H.___ ein. Daraus geht im Wesent li chen hervor, dass die Versicherte Dr. E.___ letztmals am 15. Oktober 2013 aufgesucht ha t . Weiter enthält das „Feedback“, von welchem nicht ersicht lich ist, ob es durch einen Arzt geschweige denn Facharzt verfasst wurde, da es keinerlei Unterschrift enthält, und jegliche r erklärende r Ausführungen entbehrt, lediglich zwei Tabellen mit verschiedenen Wertangaben und ein Kurvendia gramm betreffend den Krankheitsverlauf (Urk. 3/4; vgl. 1 S. 4). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Dezem ber 2011 betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorwiegend auf die Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ sowie deren interdisziplinäre Zusammenfassung von Dezember 2010 beziehungsweise Januar 2011 (vgl. vorstehend E. 3 . 5 und E. 3.6, vgl. auch Urk. 7 / 79, Urk. 7/81) ab.
Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich dauerhaft verschlechtert, was insbesondere den Berichten von Dr. E.___ zu entnehmen sei . 5.2
Hinsichtlich der gestellten Diagnosen sind zwischen den Beurteilungen, welche der Verfügung von 20 11 zugrunde lagen, und den neueren Beurteilungen keine wesentlichen Unterschiede ersichtlich. Von Bedeutung waren und sind nament lich d ie seit langer Zeit bestehende rheumatoide Arthritis, die kongenitale beid seitige Hüftdysplasie sowie die depressive Symptomatik.
Selbst wenn jedoch exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ur sprüng lichen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grund sätz lich ausschliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hält nissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E.
2, BGE 105 V
29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungs rechtlich erheb lich ist ein zig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie – aus gewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E.
7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestell ten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzt ma ligen Prüfung im Jahre 20 11 verschlechtert hat. 5.3
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ von Dezember 2010 und Januar 2011 (vgl. vor steh end E. 3 . 5 und E. 3.6) auf allseitigen Unter suchungen der Beschwerdeführe ri n beruh en, die von ihr geklag ten Beschwerden in angemessener Weise be rück sichtigen, in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstatt et
wurde n und der konkreten medi zinischen Situation Rechnung tra g en . So machte
Dr. B.___ darauf aufmerksam, dass bezüglich der rheumatoide n Arthritis kein e entzündlichen Veränderungen aufgetreten seien, obwohl die Be schwerde führerin schon seit längerer Zeit keine Medikamente mehr eingenom men habe, was auf einen sehr milden Krankheitsverlauf hindeute (Urk. 7/79 S.
41). Sie zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass die von der Be schwerdeführerin angegebenen Beschwerden nicht mit den objektivierbaren B efunden korrelierten (S.
41), und bezog ausdrücklich Stellung zu den anderen ärztlichen Einschätz ungen (S.
45). Dr. C.___ zeigte sodann in nachvollziehba rer Weise auf, dass es bei der Beschwerdeführerin im Oktober 2009 zur ersten psychischen Krise k a m und sich ihr psychischer Zustand trotz medi kamentöser Behandlung weiterhin ver schlechtert e, wobei es im Januar 2010 zum Ausbruch einer schweren depressi ven Episode kam (Urk. 7/81 S.
6
f.). Weiter machte Dr. C.___
ausdrücklich da rauf aufmerksam, dass es in der Zwischenzeit zur Linderung der depressiven Symptome gekommen ist und die Beschwerdeführerin anlässlich der aktuellen Untersuchung lediglich noch die Symptome einer leichten depress iven Episode auf wies (S. 6 f.).
Die Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerun gen
zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wer den aus führlich und nachvollziehbar be gründet. So zeigte Dr. B.___ in nachvoll zie h barer Weise auf, dass die Beschwerdeführerin durch die einge schränkte Funk tion beider Hüftgelenke sowie durch die rheumatoide Arthritis in ihrer ange stam m ten Tätigkeit als Krankenschwester/Pflegefachfrau nie langfris tig arbeits fähig war, hingegen keine Einschränkungen für im Sitzen zu verrichtende Tätig keiten be st eh en (Urk. 7/79 S.
42 f.) .
Dr. C.___ begründete überdies einlässlich und sorg fältig, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin sowohl in der bis he rigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit auf grund der reduzierten psy chischen Belastbarkeit, der Gedankeneinengungen auf die Schmerzen und die Zukunfts losig keit, Antriebsstörungen und der Störungen der Psychomotorik um 40 % ein geschränkt w i rd (Urk. 7/81 S.
7). Schliesslich führten die Gutachter in der inter disziplinären Zusammenfassung in nachvoll ziehbarer Weise aus, dass der
Be schwerdeführerin ab Dezember 2010 aus psy chiatrisch-rheumatologischer Sicht
eine anhaltende 40%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten zu attestieren ist (Urk. 7/81 S. 9).
Die Gutachten
sind demnach für die Beantwor tung der gestellten Fragen um fassend und erfüll en damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E.
1.5) vollumfäng lich, so dass betreff end den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Rentenzusprache
darauf abgestellt werden kann. 5.4
Eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh rerin geht entgegen ihrer Auffassung aus den angeführten Berichten nicht her vor. S o kann dem Bericht der Ärzte der G.___ (vgl. vorste hend E. 4.4) lediglich eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit auf grund der im April 2013 durchgeführten Hüftoperation entnommen werden. Die Ärzte der G.___ führten weiter aus, dass der postoperative Verlauf erfreulich sei und die Beschwerdeführer i n praktisch über keine Schmer zen mehr klage . In Bezug auf d ie von ihnen erwähnte Arbeitsunfähigkeit von 60 % als Pfle gefachfrau
ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ und Dr. C.___ in ihrem Gutachten von 2011 bereits von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Pflegefachfrau ausgingen (vgl. E. 3.6). Damit ergibt sich aus der Einschätzung der Ärzte der G.___ keine wesentliche Ver schlechterung des Gesundheitszustands.
Weiter kann auch aus den eingereichten Berichten von Dr. E.___ (vgl. vorstehend E.
4.2 und 4.5)
keine objektive Verschlechterung be züglich der rheu matoiden Arthritis abgeleitet werden . Vielmehr waren der Rheuma faktor und die
Anticitrullin -Antikörper der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Be gut achtung durch Dr. B.___ im Dezember 2010 erhöht vorhanden, und so woh l Dr. B.___ wie auch Dr. E.___ wie sen diesbe züglich auf einen atypischen Verlauf hin. Es kann i nsbesondere nicht ohne w eiteres aus der sub jek tiven Schmerzzunahme gemäss dem
„Feedback“ der
H.___
auf eine wesent liche und zu be rücksich tigende Verschlechterung geschlossen werden (vgl. E. 4.5) .
Auch aus den weiteren Angaben im Scoreboard des „Feedbacks“ des H.___ er geben sich unter Zuhilfenahme der Erläuterungen auf der Homepage des H.___ keine Hinweise auf eine entscheid relevante, wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin. So ist daraus ersichtlich, dass sie nach wie vor keine relevante Medi kation einnimmt, und der CRP-Wert seit Jahren unverändert ist. Der BSR-Wert lag 2013 sodann tiefer als anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ im Dezember 2010 (vgl. Urk. 7/79 S. 40). Der DAS28bar- und DAS28(3) crp -Wert hat sich sodann zwischen den Jahren 2010 und 2013 entweder gar nicht oder nur unwesentlich verändert, womit keine relevante Verschlechterung ausge wie sen ist. Des Weiteren ergibt sich aus den (R heumatoi d
A rthritis D isease
A ctivity
I n d ex) RADAI- und (H ealth
A ssessment Q uestionnaire) HAQ-Werten, auf deren medizinische Aussagekraft nicht weiter eingegangen werden muss, gar eine Ver besserung der Werte im Jahr 2013 im Vergleich zu 2010. So war der HAQ-Wert 2010 mit 2.25, im Jahr 2013 jedoch mit 1.5 beziffert worden. Dabei kann d er In d ex (gemäss oben genannter Homepage) Werte zwischen 0 – 3 annehmen, wo bei 0 keine Einschränkung un d 3 eine maximale Einschränkung d er physischen Funktionsfähigkeit be d eutet (vgl. Urk. 3/4). Insgesamt ergeben sich somit auch aus dem „Feedback“ der H.___ keine Hinweise auf eine relevante Verschlech te rung der Erkrankung.
Schliess lich bleibt zu beachten, dass die in der interdiszip linären Zusammen fassung von Dr. B.___ und Dr. C.___ attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht bloss au f rheumatolo gi sche n, sondern v ielmehr auf rheumatologisch-psychiatrische n Gründe n beruht, wo bei den psychischen Einschränkungen trotz der Diagnose einer ledi glich leich ten depressiven Episode offensichtlich mehr Gewicht beige messen wurden (vgl.
vorstehend E.
3.6) . So war Dr. B.___
der
Auffassung, dass aus rein rheu ma tologischer Sicht für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähig keit
bestehe (vgl. vorstehend E.
3.5) . Eine Zunahme der psychischen Beschwerden, welche eine ausgeprägte Verschlech terung des Gesundheitszustandes zu begrün den vermöchte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin aus drücklich und unbedingt auf eine entsprechende Begleittherapie verzichten wollte (vgl. vorstehend E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin vermochte demnach zusammenfassend nicht darzutun, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hat und in wiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. D a sich
selbst aus den Berichten der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Hinweise auf eine rele van te Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben, ist auf weitere Abklä rungen zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).
5.5
N ach der Würdigung der medizinischen Akten ist somit nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Februar 201 4 gegen über
dem Zeitpunkt der Untersu chungen und der Begutachtung in den Jahren bis 20 11 wesentlich ande r s präsentiert hat . Damit ist nach wie vor davon aus zu gehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 6 0 % ar beits fähig ist. Die erneute Ermitt lung des Invaliditätsgrades mittels Einkommens vergleichs erübrigt sich unter diesen Umständen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung und somit beim gleich bleibenden Invaliditätsgrad von 62 % einen höheren Rentenanspruch verneint hat.
Die angefochtene Verfügung vom 10 . Februar 201 4 erweist sich somit als rech ten s und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach