Sachverhalt
1.
1. 1
X.___, geboren 1963, war zuletzt bis Mitte Dezember 2006 als Rei nigungsangestellte
tätig (Urk. 7/8 Ziff 2.1 und Ziff. 2.7) und meldete sich am 6. März 2007 unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2 1. Februar 2008 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenr ente (Urk. 7/33). Mit Urteil des hie sigen Gerichts vom 1 3. August 2008 im Verfahren Nr. IV.2008.00306 (Urk. 7/40) wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu rückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne d er Erwägung en, neu verfüge (Dispositiv
Ziff. 1). 1.2
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und veran lasste ein orthopädisches Gutachten, welches am 2. Februar 2009 erstattet wurde (Urk. 7/46) und ein psychiatrisches Gutac hten, welches am 1 5. November 20 09 erstattet wurde (Urk. 7/6 3). Sodann fand eine weitere psychiatrische Un ter su chung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt, worüber am 2 2. M ärz 2010 berichtet wurde (Urk. 7 /73).
Mit Verfü gung vom 2 4. Januar 2011 (Urk. 7/85 und Urk. 7/93) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2009 zu.
Die dagegen von der Versicherten am 1 6. Februar 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 7/97/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 7. Januar 2012 im Ver fahren Nr. IV.2011.00176 (Urk. 7/108) ab . Dieses Urteil erwuchs in Rechts kraft . 1.3
Nach Eingang eines am 3 0. Mai 2012 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 7/109) holte die IV-Stelle unter anderem bei m RAD ein psychiatrisch- or tho pädisches Gutachten ein, das am 3 1. Mai 2013 erstatt et wurde (Urk. 7/120-121). Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/129-130, Urk. 7/135-136)
stellte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Februar 2014 di e bisher aus ge richtete Rente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 7/13 8 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erho b am 1 3. März 2014 Besch werde gegen die Verfügung vom 1 8. Februar 2014 (Urk.
2) und beantragte, di ese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Viertelsrente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit zu r wei teren psychiatrischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 5)
un ter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 6) die Ab wei sung der Beschwerde. Mit Replik vom 1 4. Juli 2014 hielt die Beschwerde füh rerin an ihren Anträgen fest (Urk. 9).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik, was de r Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bun desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründetet die Einstellung der Invalidenrente in ihrer Verfügung (Urk.
2) damit, der Beschwerdeführerin sei es aus orthopädischer Sicht
weiterhin möglich, eine angepasste rückenschonende wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 80 % auszuüben. Aus ps ychiatrischer Sicht könne die Arbeits fähigkeit in bisheriger und in angepasster Tätigkeit nach einem Belas tungs trai ning von 50 %
auf 80 % gesteigert werden. Demnach resultiere unter Berück sichtigung eines lohnmindernden Faktors von 20 % ein Invaliditätsgrad von 32 %, bei welchem Ergebnis die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente mehr habe .
Berufliche Massnahmen seien geprüft worden, jedoch daran gescheitert, dass sich die Beschwerdeführerin als völlig arbeitsunfähig betrachte. Den nachge reichten medizinischen Berichten liessen sich keine weiteren Erkenntnisse ent nehmen (S.
2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, auf
die Einschätzung des RAD, wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 80 % gesteigert werden könne, könne nicht abgestellt werden.
Es handle sich dabei lediglich um unterschiedliche Beurte ilungen der Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit . Dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, gehe aus den Berichten des Medizinischen Zentrums Y.___ hervor . So sei die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in ei nem weit höheren Masse gegeben, als Rentenleistungen ausgerichtet worden seien (S. 3 Ziff. 2.2).
Zudem treffe nicht zu, dass sich die psychosozialen Bela stungsfaktoren verän dert hätten, und e s sei insgesamt nicht nachgewiesen, dass sich ihr Gesund heits zu stand gebessert habe (Urk. 9 S. 1 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt seit dem Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Januar 2011 (Urk. 7/93), die dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. Januar 2012 (Urk. 7/108) zugrunde lag, bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Ver fü gung vom 1 8. Februar 2014 in revi sionsrelevanter Weise verändert hat. 3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der im Ur teil des hiesigen Gerichts vom 2 7. Januar 2012 (Urk. 7/10 8), welches auf einer eingehenden materiellen Prüfung des Rechtsansp ruchs be ruhte (vorstehend E. 1.2), dargelegte Sachverhalt.
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde dem Gut achten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, vom 2 2. März 2010 (Urk. 7/73) gefolgt. Dieser diagnostizierte eine an halten de chronische somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die leichte de pres sive Störung erachtete er als in der somatoformen Schmerzstörung
auf gehend . Aufgrund des durch die Müdigkeit bedingten vermehrten Pausenbe dürfnisses resultierte eine krankheitsbedingt e
maximale Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit von
30 %
(vgl. Urk. 7/108 E. 4.5) .
In orthopädischer Hinsicht wurde auf das Gutach ten von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom Februar 2009 (Urk. 7/46) abgestellt . Dieser nannte als Hauptdiagnose ein Lumbalsyndrom bei isthmischer Spondylolisthesis und befand die ursprüngliche Tätigkeit der Beschwerdeführe rin im Reinigungsdienst für nicht mehr zumutbar. Eine leichte
wechselbelas tende
oder vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit, ohne Tragen und Heben von Lasten über 5 kg pro Seite und ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkung, wurde als zu 80 %
bis 85 %
zumutbar befunden. Aufgrund der beiden Gutachten ging das Gericht von einer Arbeits fähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 7/108 E. 4.6). 4. 4.1
Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die folgen den medizinischen Berichte ein:
Dr. med.
B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 9. September 2012 (Urk. 7/111 /1-4) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - Status nach Repositions- Spondylodese L5-S1 am 1 6. November 2006 bei isthmischer Spondylarthrose - Lumbovertebralsyndrom bei Fora mensten o s e L5-S1 bei Spondylolisthes e L5 -S1 Grad II - mittelgradige depressive Episode - Cervicovertebralsyndrom linksbetont
Als Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipo sitas und einen Status nach Akin-Osteotomie beidseits vom 2 3. Dezember 2010.
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. Oktober 2002 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 9. September 2012 er folgt. Die Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule sei massiv einge schr änkt und schmerzhaft. Es bestünden eine starke Druckdolenz und ein Hart spann paravertebral. Die Patientin wirke depressiv und klage über Schmerzen praktisch am ganzen Körper.
Die Prognose sei weiterhin ungünstig. Im aktuellen Zustand sei die Patientin weder arbeits- noch eingliederungsfähig (Ziff. 1.4). Die Belastbarkeit der Pati entin sei sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht deutlich ein ge schränkt. Es bestehe eine beinahe volle Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirt schaft. Die bisherige Tätigkeit sei ihr aus medizinischer Sicht nicht mehr zumut bar (Ziff. 1.7). Es sei ihr auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (S. 4). 4.2
Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums Y.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 9. Oktober 2012 (Urk. 7/113 /6-9) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 (S.
2 Ziff. 1.1).
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 8. April 2009 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 1 8. Oktob er 2012 stattgefunden (Ziff. 1.2).
Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin könne sich auch nach in tensiver ambulanter psychotherapeutischer und medizinischer Behandlung nur
langsam wieder ins Alltagsleben eingliedern. Sie leide nach wie vor an sehr stark
gedrückter Stimmung, Interessenverlust, Konzentrationsstörungen, Rück zug, An triebs losigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken und an Schlafstö rung en. Die aufgeführten Symptome änderten sich von Tag zu Tag wenig. Zeitweilig leide die Patientin auch an Angstsymptomen, an einem Ge fühl, unmöglich mit den alltäglichen Situationen zurechtzukommen, an Kon zentrationsstörungen und an Kraftlosigkeit. Die Beschwerdeführerin werde seit dem 2 8. April 2009 in der Einzelpsychotherapie und medikamentös betreut. Durch das Erstellen eines tages strukturierten Planes mit Verhaltenstherapie werde versucht, die Patientin wieder in ein geordnetes Leben zu bringen. Durch kognitives Training werde versucht, die Konzentrationsfähigkeit der Patientin zu verbessern, was bislang wenig er folgrei ch gelinge. Die Patientin leide nach wie vor an starken Konzentra tions störungen und längeres Sitzen und Stehen löse bei ihr Unruhe und Nervosität aus. Aufgrund dieses Leistungsprofils und ihrer Diagnose sei sie nach wie vor in einem labilen Zustand und auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig für sämt liche Tätigkeiten in der freien Markt wirtschaft. Im Haushalt sei die Arbeits fähig keit gegeben (S. 1).
Seit dem 1. Juli 2006 bestehe in der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Beschwerdeführerin sei finanziell vom Ehe mann abhängig. Die IV-Anmeldung sei erfolgt . Die Prognose sei wegen der for t geschrittenen Chronifizierung und dem ungenügenden Erfolg der bisherigen The rapien als negativ zu beurteilen (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6) .
Es finde zweimal monatlich eine Einzeltherapie und eine medikamentöse The rapie statt (Ziff. 1.5).
Aufgrund der momentanen Ausprägung der Depression sei die Patientin für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7). 4.3
Med. pract . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nannte in seinem Untersuchungsbericht vom 3 1. Mai 2013 (Urk. 7/120) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Störung remittiert unter Medikamenten bei niedrigem Medikamentenspiegel, ICD-10 F32. 0. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine general isierte Angststörung, ICD-10 F41 .1, und Panikanfälle mit Hy per ventila tion, ICD-10 F41 (S. 5 Ziff. 9). Med. pract . C.___ führte aus, analog dem Gutachten werde eine mittelgradige depressive Störung als Anpassungs stö rung ausgewiesen. Diese Diagnose habe er nicht mehr finden können. Dies be ruhe möglicherweise auf dem guten Ansprechen auf die Psychopharmaka. Zu den wesentlichen krankheitsbedingten funktionellen Einschränkungen führte med. pract . C.___ aus, wegen Müdigkeit bestünden leichte Einschränkungen, die durch mangelnde Motivation verstärkt wü rden. Eine Untätigkeit während sieben Jahren erschwere die Wiederaufnahme der Arbeit. Die Beschwerdeführerin habe nach dem letzten Arbeitstag einen Monat Sozialhilfe erhalten. Es sei im Jahr 2005 eine Operation erfolgt und danach sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Nach einem Belastungstraining bestehe eine Arbeitsfä higkeit von 50 %, weiter steigerbar auf 80 % in bisheriger wie auch in ange passter Tätigkeit, abhängig von den Befunden beim somatischen Arzt. Die Ver sicherte sollte nach Entwöhnung nur langsam an eine Arbeit herangeführt wer den. Seit 2005 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne bei einem passenden BMI erreicht werden, da das Über gewicht die Arbeitsfähigkeit limitiere (S. 5 f. Ziff. 10). 4.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, RAD, stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 3 1. Mai 2013 (Urk. 7/121) fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 8): - schmerzhafte eingeschränkte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei - persistierendem Lumbalsyndrom seit sechs Jahren bei Spondylodese
Meyerding I bis II und bei einem Status nach Repositionsspondylo dese L5/S1 im November 2006 - cervico - cephal es Syndrom und cervico -brachiales Syndrom links mehr als rechts seit drei Jahren mit fraglichem sensiblem Reizsyn drom ohne motorisches Ausfallsyndrom - Status nach Hallux
valgus - Operation beidseits im Dezember 2010
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit sechs Jah ren Schmerzen im Kreuz zu haben, weswegen sie operiert worden sei. Nach der Operation seien die Schmerzen eher stärker geworden. In den letzten drei Jahren habe sie auch vermehrt Schmerzen in den Schultern, im Nacken und im Kopf links mehr als rechts. Ihr Hausarzt habe ihr gesagt, solange die Situation in ih rem Kopf nicht gebessert sei, müsse sie mit den Beschwerden leben. Sie leide gele gent lich unter einem Kribbeln in den Finger n IV und V der linken Hand. Ein Bewegungs- oder Kraftdefizit habe die Beschwerdeführerin nicht angege ben, sie fühle sich jedoch insgesamt unsicher . Die Beschwerdeführerin mache täglich einen Spaziergang mit ihrer Freundin oder ihrem Ehemann von ein bis einein halb Stunden Dauer. Dann bekomme sie Schmerzen im linken Bein vom Kreuz her ausstrahlend. Die gleichen Schmerzen habe sie, wenn sie länger als eine St unde ruhig stehe. Auch beim Lieg en über eine Stunde bekomme sie Kreuzschmerzen, ebenso beim Sitzen über 45 Minuten. Dr. D.___ führte aus, anlässlich der Anam neseerhebung seien eineinhalb Stunden ruhiges Sitzen problemlos möglich gewesen (S. 1 Ziff. 1).
Im Gegensatz zum Gutachten von Dr. A.___ vom Februar 2009, beklage die Versicherte jetzt noch seit mehreren Jahren bestehende Schulter-Arm-Nacken-Beschwerden, die jedoch vor drei bis vier Jahren beim Hausarzt nicht weiter hätten sp ezifiziert werden können. Auch bei der heutigen Untersuchung sei kein Korrelat für di ese Schmerzen gefunden worden.
Die bei der heutigen Untersuchung beklagten Kreuzschmerzen seien qualitativ, jedoch nicht quantitativ zu erklären. Die generelle muskuläre Dekonditionierung und die negative Krankheitsüberzeugung führten zu einem erhöhten Leidens druck . Aus orthopädischer Sicht korreliere das Ausmass der Beschwerden nicht mit den recht blanden Befunden (S. 6 Ziff. 9).
Dr. D.___ führte abschliessend aus, bei der Versicherten sei anhand der vorlie genden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom
2 5. Januar 2013 weiterhin ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewie sen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In optimal angepasster rückenscho nender wechselbelastender Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 6 Ziff. 10). 4.5
Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums Y.___ führten in ihrer Stellungna h me vom 1 8. November 2013 (Urk. 7/135) zum psychiatrischen Unter suchungsbericht von med. pract . C.___ aus, der Bericht sei derartig ober fläch lich, dass darauf nicht abgestellt werden könne. Man suche weit und breit vergeblich nach einem Bezug zu den Vorberichten (S. 1). So lauteten die richti gen Diag nosen bei ausführlicher Untersuchung (S. 2 Ziff. 10): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas per magna (BMI = 36) - lumbovertebrales Syndrom - cervicocephales Syndrom links mehr als rechts - Status nach Hallux
valgus -Operation beidseits im Dezember 2010
Die Fachpersonen führten aus, diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Patientin sei sowohl durch die Depression wie auch durch die häufigen Panikanfälle in ihrer Arbeitsfähi gkeit derart behindert, dass der Haushalt nur mit Hilfe des Ehemannes und der Schwiegertochter bestellt werden könne. Wie jemand mit solchen andauernden Panikanfällen arbeitsfähig sein könne, sei nicht nachvollziehbar. Die Patientin sei zu 100 % arbeitsunfähig auch in einer angepasste n Tätigkeit (S. 2 Ziff. 11). 4.6
M ed. pract . C.___, RAD, führte in seiner Stellung nahme vom 2 6. Mai 2014 (Urk.
6) zur Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustande s aus psychi a trischer Sicht seit dem Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ vom 2 2. März 2010 eingetreten sei, und ob psychosoziale Belastungsfaktoren bei seiner Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert worden seien, aus, dass psycho soziale Be lastungsfaktoren nicht in dem Masse eruierbar gewesen seien, wie in der vor gängigen Untersuchung von Dr. Z.___ . Die Beschwerdeführerin habe ange geben, keine Schulden mehr zu haben und habe auch soziale Kontakte. Die psy chosozialen Probleme seien eher vermindert. Die Depressionen seien remit tiert und die Angst- und Panikstörungen hätten ebenfalls günstig auf die spär lichen Medikamente reagiert. Eine Arbeitsfähigkeit sei aus dies er Sicht steiger bar, nach dem die Beschwerdeführerin Jahre nicht gearbeitet habe, auf mindestens 80 % im Vergleich zu 70 % . Hinsichtlich des psychopathologi schen Befundes bestün den keine wesentlichen Unterschiede in den Stellungnahmen. Eine der zeitig ver minderte Arbeitsfähigkeit bestehe in der Entwöhnung vom Arbeitsle ben. Netto sei eher eine Verbesserung und Verbesserbarkeit eingetrete n, die um g esetzt wer den könne mittels Belastungstraining und durch andere Massnah men. Des Wei te ren könnten die Medikamente noch weiter ausgebaut werden und durch Ge wichtsreduktion könnte die Arbeitsfähigkeit weiter verbessert wer den. 5. 5.1
Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der
mit Urteil vom Januar 2012 (Urk. 7/108) bestätigten Verfügung vom Januar 2011 bis zum Zeit punkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung (Februar 2014) in revi s i onsrelevanter Weise verändert hat, oder ob zwischenzeitlich lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes erfolgt ist.
Unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem orthopädi schen Gutachten von Dr. D.___
vom Mai 2013 (vorstehend E. 4.4) in einer be hinderungsang epassten Tätigkeit weiterhin zu 80 % arbeitsfähig ist und sich dem nach seit der Begutachtung durch Dr. A.___ im Februar 2009 (vorstehend E. 3) keine massgeblichen Änderungen des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit in orthopädischer Hinsicht ergeben haben . Strittig und zu prü fen ist dagegen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht. 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte die Einstellung der Viertelsrente auf di e Ein schätzung des RAD-Arztes med .
pract .
C.___ (vorstehend E. 4. 3 und E. 4. 6), wonach sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin insofern verbessert habe n soll, als nach einem Belastungstraining eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
zu erreichen möglich sei .
Auf das psychiatrische Gutachten von med. pract .
C.___ kann jedoch aus den im Folgenden zu erläuternden Gründen nicht abgestellt werden. Med. pract . C.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine re mittierte leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F32.0). Abgesehen davon, das s schon eine nicht remittierte leichtgradige depressive Störung rechtspre chungsgemäss
grundsätzlich keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat, sind
auch seine weiteren Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzieh bar . So nannte er als wesentliche krankheitsbedingte funktionelle Einschränkungen die Müdig keit, die durch die mangelnde Motivation verstärkt werde und den Um stand, dass eine sie benjährige Untätigkeit die Wiederaufnahme der Arbeit er schwere. Dabei
handelt es sich jedoch nicht um krankheitsbedingte Ursachen für die Nicht erwerbstätigkeit,
die
sich einem psychiatrischen Beschwerdebild zu ordnen l ie ssen.
Dazu kommt, dass med. pract . C.___ eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere mit den von Dr. Z.___ gestellten Diagno sen, und dem Sachverhalt vermissen lässt .
Unklar b l ei b t sodann, auf welches Gutachten sich med. pract . C.___
be zieht, wenn er ausführt, analog dem Gutachten w e rde eine mittelgradige depressive Stö rung als Anpassungsstörung ausgewiesen. L ässt sich diese Di agnose doch keinem der in den Akten enthaltenen Gutachten entnehmen. Auch erfolgte die Rückenoperation der Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen von med. pract .
C.___ nicht im Jahr 2005 sondern im November 2006.
Ebenso wenig vermag med. pract . C.___ s Stellungnahme vom Mai 2014 (vor stehend E.
4 .6) zu überzeugen . Wieder nannte er aus invalidenversiche rungs rechtlicher Sicht grundsätzlich irrelevante Faktoren wie Entwöhnung vom Arbeitsleben und mangelnde Motivation der Beschwerdeführerin. O b sich die psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Beschwerdeführerin gebessert haben oder nicht, ist grundsätzlich ebenso wenig von Bedeutung, da die
Diagnose stellung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ohnehin unter Ausklammerung dieser Faktoren vorzunehmen sind . Z ur Frage, ob sich seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ vom März 2010 etwas geändert habe,
führte med. pract . C.___
sodann aus, hinsichtlich des psychopathologischen Befun des bestünden keine wesentlichen Unterschiede. Vorliegend kann indes offen bleiben, ob es sich bei der Einschätzung von med. pract . C.___
ledig lich um eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen un verändert gebliebenen Gesundheitszustandes (vgl. vorste hend E. 1.2) handelt, da auf sein en
Bericht mangels Erfüllen der praxis gemässen Voraussetzungen an ein e beweiskräftige Expertise (vorstehend E.
1.3), ohnehin nicht abgestellt werden kann.
Der Bericht des Hausarztes Dr. B.___
vom September 2012 (vorstehend E. 4.1) stellt keine fachärztliche Grundlage zur Be urteilung des psychischen Ge sund heitszustandes der Beschwerdeführerin dar, und auch dem Bericht der Fach per sonen des Medizinischen Zentrums Y.___ vom Oktober 2012 (vorstehend E.
4. 2) und ihrer Stellungnahme vom November 2013 (vorstehend E.
4.5)
mangelt es an der notwendigen Schlüssigkeit . So entsprechen die Ausführun gen zu den aktuellen Beschwerden wortwörtlich denjenigen im Bericht vom De zember 2010 (vgl. Urk. 7/87 =
Urk. 7/111/8-9) und es wurde seit dem 1. Juli 2006, primär ge stützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, von einer gene rell en 100%igen Arbei tsfähigkeit ausgegangen . In Anbetracht dessen erscheint auch eine Therapiefrequenz vo n zweimal im Monat und das Festhalten an einem - von den Fachpersonen des Medizinischen Zentrum s
Y.___ selbst als er folg los beschriebenem - Therapiekonz ept fragwürdig.
5.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ein e Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid re le vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 5.4
Nach dem Gesagten erlaubt die Aktenlage keine hinreichenden Aussagen zur Entwicklung des (psychischen) Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im
massgeblichen Beurteilungszeitraum und ermöglicht keine hinreichend schlüssi ge Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit einer revisionsweisen Einstell ung der Invalidenrente.
Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Be schwer deführerin bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen. D ie angefoch tene Verfügung vom 1 8. Februar 2014 (Urk.
2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwä gungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwer de führerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer degegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vol lständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschä di gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 17 0.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügun g vom 1 8. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klä rungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1963, war zuletzt bis Mitte Dezember 2006 als Rei nigungsangestellte
tätig (Urk. 7/8 Ziff 2.1 und Ziff. 2.7) und meldete sich am 6. März 2007 unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2 1. Februar 2008 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenr ente (Urk. 7/33). Mit Urteil des hie sigen Gerichts vom 1 3. August 2008 im Verfahren Nr. IV.2008.00306 (Urk. 7/40) wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu rückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne d er Erwägung en, neu verfüge (Dispositiv
Ziff. 1).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 ).
Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin könne sich auch nach in tensiver ambulanter psychotherapeutischer und medizinischer Behandlung nur
langsam wieder ins Alltagsleben eingliedern. Sie leide nach wie vor an sehr stark
gedrückter Stimmung, Interessenverlust, Konzentrationsstörungen, Rück zug, An triebs losigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken und an Schlafstö rung en. Die aufgeführten Symptome änderten sich von Tag zu Tag wenig. Zeitweilig leide die Patientin auch an Angstsymptomen, an einem Ge fühl, unmöglich mit den alltäglichen Situationen zurechtzukommen, an Kon zentrationsstörungen und an Kraftlosigkeit. Die Beschwerdeführerin werde seit dem 2 8. April 2009 in der Einzelpsychotherapie und medikamentös betreut. Durch das Erstellen eines tages strukturierten Planes mit Verhaltenstherapie werde versucht, die Patientin wieder in ein geordnetes Leben zu bringen. Durch kognitives Training werde versucht, die Konzentrationsfähigkeit der Patientin zu verbessern, was bislang wenig er folgrei ch gelinge. Die Patientin leide nach wie vor an starken Konzentra tions störungen und längeres Sitzen und Stehen löse bei ihr Unruhe und Nervosität aus. Aufgrund dieses Leistungsprofils und ihrer Diagnose sei sie nach wie vor in einem labilen Zustand und auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig für sämt liche Tätigkeiten in der freien Markt wirtschaft. Im Haushalt sei die Arbeits fähig keit gegeben (S. 1).
Seit dem 1. Juli 2006 bestehe in der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Beschwerdeführerin sei finanziell vom Ehe mann abhängig. Die IV-Anmeldung sei erfolgt . Die Prognose sei wegen der for t geschrittenen Chronifizierung und dem ungenügenden Erfolg der bisherigen The rapien als negativ zu beurteilen (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6) .
Es finde zweimal monatlich eine Einzeltherapie und eine medikamentöse The rapie statt (Ziff. 1.5).
Aufgrund der momentanen Ausprägung der Depression sei die Patientin für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7). 4.3
Med. pract . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nannte in seinem Untersuchungsbericht vom 3 1. Mai 2013 (Urk. 7/120) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Störung remittiert unter Medikamenten bei niedrigem Medikamentenspiegel, ICD-10 F32. 0. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine general isierte Angststörung, ICD-10 F41 .1, und Panikanfälle mit Hy per ventila tion, ICD-10 F41 (S. 5 Ziff. 9). Med. pract . C.___ führte aus, analog dem Gutachten werde eine mittelgradige depressive Störung als Anpassungs stö rung ausgewiesen. Diese Diagnose habe er nicht mehr finden können. Dies be ruhe möglicherweise auf dem guten Ansprechen auf die Psychopharmaka. Zu den wesentlichen krankheitsbedingten funktionellen Einschränkungen führte med. pract . C.___ aus, wegen Müdigkeit bestünden leichte Einschränkungen, die durch mangelnde Motivation verstärkt wü rden. Eine Untätigkeit während sieben Jahren erschwere die Wiederaufnahme der Arbeit. Die Beschwerdeführerin habe nach dem letzten Arbeitstag einen Monat Sozialhilfe erhalten. Es sei im Jahr 2005 eine Operation erfolgt und danach sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Nach einem Belastungstraining bestehe eine Arbeitsfä higkeit von 50 %, weiter steigerbar auf 80 % in bisheriger wie auch in ange passter Tätigkeit, abhängig von den Befunden beim somatischen Arzt. Die Ver sicherte sollte nach Entwöhnung nur langsam an eine Arbeit herangeführt wer den. Seit 2005 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne bei einem passenden BMI erreicht werden, da das Über gewicht die Arbeitsfähigkeit limitiere (S. 5 f. Ziff. 10). 4.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, RAD, stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 3 1. Mai 2013 (Urk. 7/121) fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 8): - schmerzhafte eingeschränkte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei - persistierendem Lumbalsyndrom seit sechs Jahren bei Spondylodese
Meyerding I bis II und bei einem Status nach Repositionsspondylo dese L5/S1 im November 2006 - cervico - cephal es Syndrom und cervico -brachiales Syndrom links mehr als rechts seit drei Jahren mit fraglichem sensiblem Reizsyn drom ohne motorisches Ausfallsyndrom - Status nach Hallux
valgus - Operation beidseits im Dezember 2010
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit sechs Jah ren Schmerzen im Kreuz zu haben, weswegen sie operiert worden sei. Nach der Operation seien die Schmerzen eher stärker geworden. In den letzten drei Jahren habe sie auch vermehrt Schmerzen in den Schultern, im Nacken und im Kopf links mehr als rechts. Ihr Hausarzt habe ihr gesagt, solange die Situation in ih rem Kopf nicht gebessert sei, müsse sie mit den Beschwerden leben. Sie leide gele gent lich unter einem Kribbeln in den Finger n IV und V der linken Hand. Ein Bewegungs- oder Kraftdefizit habe die Beschwerdeführerin nicht angege ben, sie fühle sich jedoch insgesamt unsicher . Die Beschwerdeführerin mache täglich einen Spaziergang mit ihrer Freundin oder ihrem Ehemann von ein bis einein halb Stunden Dauer. Dann bekomme sie Schmerzen im linken Bein vom Kreuz her ausstrahlend. Die gleichen Schmerzen habe sie, wenn sie länger als eine St unde ruhig stehe. Auch beim Lieg en über eine Stunde bekomme sie Kreuzschmerzen, ebenso beim Sitzen über 45 Minuten. Dr. D.___ führte aus, anlässlich der Anam neseerhebung seien eineinhalb Stunden ruhiges Sitzen problemlos möglich gewesen (S. 1 Ziff. 1).
Im Gegensatz zum Gutachten von Dr. A.___ vom Februar 2009, beklage die Versicherte jetzt noch seit mehreren Jahren bestehende Schulter-Arm-Nacken-Beschwerden, die jedoch vor drei bis vier Jahren beim Hausarzt nicht weiter hätten sp ezifiziert werden können. Auch bei der heutigen Untersuchung sei kein Korrelat für di ese Schmerzen gefunden worden.
Die bei der heutigen Untersuchung beklagten Kreuzschmerzen seien qualitativ, jedoch nicht quantitativ zu erklären. Die generelle muskuläre Dekonditionierung und die negative Krankheitsüberzeugung führten zu einem erhöhten Leidens druck . Aus orthopädischer Sicht korreliere das Ausmass der Beschwerden nicht mit den recht blanden Befunden (S. 6 Ziff. 9).
Dr. D.___ führte abschliessend aus, bei der Versicherten sei anhand der vorlie genden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom
2 5. Januar 2013 weiterhin ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewie sen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In optimal angepasster rückenscho nender wechselbelastender Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 6 Ziff. 10). 4.5
Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums Y.___ führten in ihrer Stellungna h me vom 1 8. November 2013 (Urk. 7/135) zum psychiatrischen Unter suchungsbericht von med. pract . C.___ aus, der Bericht sei derartig ober fläch lich, dass darauf nicht abgestellt werden könne. Man suche weit und breit vergeblich nach einem Bezug zu den Vorberichten (S. 1). So lauteten die richti gen Diag nosen bei ausführlicher Untersuchung (S. 2 Ziff. 10): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas per magna (BMI = 36) - lumbovertebrales Syndrom - cervicocephales Syndrom links mehr als rechts - Status nach Hallux
valgus -Operation beidseits im Dezember 2010
Die Fachpersonen führten aus, diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Patientin sei sowohl durch die Depression wie auch durch die häufigen Panikanfälle in ihrer Arbeitsfähi gkeit derart behindert, dass der Haushalt nur mit Hilfe des Ehemannes und der Schwiegertochter bestellt werden könne. Wie jemand mit solchen andauernden Panikanfällen arbeitsfähig sein könne, sei nicht nachvollziehbar. Die Patientin sei zu 100 % arbeitsunfähig auch in einer angepasste n Tätigkeit (S. 2 Ziff. 11). 4.6
M ed. pract . C.___, RAD, führte in seiner Stellung nahme vom 2 6. Mai 2014 (Urk.
6) zur Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustande s aus psychi a trischer Sicht seit dem Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ vom 2 2. März 2010 eingetreten sei, und ob psychosoziale Belastungsfaktoren bei seiner Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert worden seien, aus, dass psycho soziale Be lastungsfaktoren nicht in dem Masse eruierbar gewesen seien, wie in der vor gängigen Untersuchung von Dr. Z.___ . Die Beschwerdeführerin habe ange geben, keine Schulden mehr zu haben und habe auch soziale Kontakte. Die psy chosozialen Probleme seien eher vermindert. Die Depressionen seien remit tiert und die Angst- und Panikstörungen hätten ebenfalls günstig auf die spär lichen Medikamente reagiert. Eine Arbeitsfähigkeit sei aus dies er Sicht steiger bar, nach dem die Beschwerdeführerin Jahre nicht gearbeitet habe, auf mindestens 80 % im Vergleich zu 70 % . Hinsichtlich des psychopathologi schen Befundes bestün den keine wesentlichen Unterschiede in den Stellungnahmen. Eine der zeitig ver minderte Arbeitsfähigkeit bestehe in der Entwöhnung vom Arbeitsle ben. Netto sei eher eine Verbesserung und Verbesserbarkeit eingetrete n, die um g esetzt wer den könne mittels Belastungstraining und durch andere Massnah men. Des Wei te ren könnten die Medikamente noch weiter ausgebaut werden und durch Ge wichtsreduktion könnte die Arbeitsfähigkeit weiter verbessert wer den. 5.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Die Versicherte erho b am 1 3. März 2014 Besch werde gegen die Verfügung vom 1 8. Februar 2014 (Urk.
2) und beantragte, di ese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Viertelsrente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit zu r wei teren psychiatrischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2014 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründetet die Einstellung der Invalidenrente in ihrer Verfügung (Urk.
2) damit, der Beschwerdeführerin sei es aus orthopädischer Sicht
weiterhin möglich, eine angepasste rückenschonende wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 80 % auszuüben. Aus ps ychiatrischer Sicht könne die Arbeits fähigkeit in bisheriger und in angepasster Tätigkeit nach einem Belas tungs trai ning von 50 %
auf 80 % gesteigert werden. Demnach resultiere unter Berück sichtigung eines lohnmindernden Faktors von 20 % ein Invaliditätsgrad von 32 %, bei welchem Ergebnis die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente mehr habe .
Berufliche Massnahmen seien geprüft worden, jedoch daran gescheitert, dass sich die Beschwerdeführerin als völlig arbeitsunfähig betrachte. Den nachge reichten medizinischen Berichten liessen sich keine weiteren Erkenntnisse ent nehmen (S.
2 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, auf
die Einschätzung des RAD, wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 80 % gesteigert werden könne, könne nicht abgestellt werden.
Es handle sich dabei lediglich um unterschiedliche Beurte ilungen der Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit . Dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, gehe aus den Berichten des Medizinischen Zentrums Y.___ hervor . So sei die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in ei nem weit höheren Masse gegeben, als Rentenleistungen ausgerichtet worden seien (S. 3 Ziff. 2.2).
Zudem treffe nicht zu, dass sich die psychosozialen Bela stungsfaktoren verän dert hätten, und e s sei insgesamt nicht nachgewiesen, dass sich ihr Gesund heits zu stand gebessert habe (Urk.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist demnach, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt seit dem Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Januar 2011 (Urk. 7/93), die dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. Januar 2012 (Urk. 7/108) zugrunde lag, bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Ver fü gung vom 1 8. Februar 2014 in revi sionsrelevanter Weise verändert hat. 3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der im Ur teil des hiesigen Gerichts vom 2 7. Januar 2012 (Urk. 7/10 8), welches auf einer eingehenden materiellen Prüfung des Rechtsansp ruchs be ruhte (vorstehend E. 1.2), dargelegte Sachverhalt.
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde dem Gut achten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, vom 2 2. März 2010 (Urk. 7/73) gefolgt. Dieser diagnostizierte eine an halten de chronische somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die leichte de pres sive Störung erachtete er als in der somatoformen Schmerzstörung
auf gehend . Aufgrund des durch die Müdigkeit bedingten vermehrten Pausenbe dürfnisses resultierte eine krankheitsbedingt e
maximale Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit von
30 %
(vgl. Urk. 7/108 E. 4.5) .
In orthopädischer Hinsicht wurde auf das Gutach ten von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom Februar 2009 (Urk. 7/46) abgestellt . Dieser nannte als Hauptdiagnose ein Lumbalsyndrom bei isthmischer Spondylolisthesis und befand die ursprüngliche Tätigkeit der Beschwerdeführe rin im Reinigungsdienst für nicht mehr zumutbar. Eine leichte
wechselbelas tende
oder vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit, ohne Tragen und Heben von Lasten über 5 kg pro Seite und ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkung, wurde als zu 80 %
bis 85 %
zumutbar befunden. Aufgrund der beiden Gutachten ging das Gericht von einer Arbeits fähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 7/108 E. 4.6). 4. 4.1
Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die folgen den medizinischen Berichte ein:
Dr. med.
B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 9. September 2012 (Urk. 7/111 /1-4) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - Status nach Repositions- Spondylodese L5-S1 am 1 6. November 2006 bei isthmischer Spondylarthrose - Lumbovertebralsyndrom bei Fora mensten o s e L5-S1 bei Spondylolisthes e L5 -S1 Grad II - mittelgradige depressive Episode - Cervicovertebralsyndrom linksbetont
Als Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipo sitas und einen Status nach Akin-Osteotomie beidseits vom 2 3. Dezember 2010.
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. Oktober 2002 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 9. September 2012 er folgt. Die Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule sei massiv einge schr änkt und schmerzhaft. Es bestünden eine starke Druckdolenz und ein Hart spann paravertebral. Die Patientin wirke depressiv und klage über Schmerzen praktisch am ganzen Körper.
Die Prognose sei weiterhin ungünstig. Im aktuellen Zustand sei die Patientin weder arbeits- noch eingliederungsfähig (Ziff. 1.4). Die Belastbarkeit der Pati entin sei sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht deutlich ein ge schränkt. Es bestehe eine beinahe volle Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirt schaft. Die bisherige Tätigkeit sei ihr aus medizinischer Sicht nicht mehr zumut bar (Ziff. 1.7). Es sei ihr auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (S. 4). 4.2
Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums Y.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 9. Oktober 2012 (Urk. 7/113 /6-9) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 (S.
2 Ziff. 1.1).
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 8. April 2009 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 1 8. Oktob er 2012 stattgefunden (Ziff.
E. 5 )
un ter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 6) die Ab wei sung der Beschwerde. Mit Replik vom 1 4. Juli 2014 hielt die Beschwerde füh rerin an ihren Anträgen fest (Urk. 9).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik, was de r Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der
mit Urteil vom Januar 2012 (Urk. 7/108) bestätigten Verfügung vom Januar 2011 bis zum Zeit punkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung (Februar 2014) in revi s i onsrelevanter Weise verändert hat, oder ob zwischenzeitlich lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes erfolgt ist.
Unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem orthopädi schen Gutachten von Dr. D.___
vom Mai 2013 (vorstehend E. 4.4) in einer be hinderungsang epassten Tätigkeit weiterhin zu 80 % arbeitsfähig ist und sich dem nach seit der Begutachtung durch Dr. A.___ im Februar 2009 (vorstehend E. 3) keine massgeblichen Änderungen des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit in orthopädischer Hinsicht ergeben haben . Strittig und zu prü fen ist dagegen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht.
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte die Einstellung der Viertelsrente auf di e Ein schätzung des RAD-Arztes med .
pract .
C.___ (vorstehend E. 4. 3 und E. 4. 6), wonach sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin insofern verbessert habe n soll, als nach einem Belastungstraining eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
zu erreichen möglich sei .
Auf das psychiatrische Gutachten von med. pract .
C.___ kann jedoch aus den im Folgenden zu erläuternden Gründen nicht abgestellt werden. Med. pract . C.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine re mittierte leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F32.0). Abgesehen davon, das s schon eine nicht remittierte leichtgradige depressive Störung rechtspre chungsgemäss
grundsätzlich keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat, sind
auch seine weiteren Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzieh bar . So nannte er als wesentliche krankheitsbedingte funktionelle Einschränkungen die Müdig keit, die durch die mangelnde Motivation verstärkt werde und den Um stand, dass eine sie benjährige Untätigkeit die Wiederaufnahme der Arbeit er schwere. Dabei
handelt es sich jedoch nicht um krankheitsbedingte Ursachen für die Nicht erwerbstätigkeit,
die
sich einem psychiatrischen Beschwerdebild zu ordnen l ie ssen.
Dazu kommt, dass med. pract . C.___ eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere mit den von Dr. Z.___ gestellten Diagno sen, und dem Sachverhalt vermissen lässt .
Unklar b l ei b t sodann, auf welches Gutachten sich med. pract . C.___
be zieht, wenn er ausführt, analog dem Gutachten w e rde eine mittelgradige depressive Stö rung als Anpassungsstörung ausgewiesen. L ässt sich diese Di agnose doch keinem der in den Akten enthaltenen Gutachten entnehmen. Auch erfolgte die Rückenoperation der Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen von med. pract .
C.___ nicht im Jahr 2005 sondern im November 2006.
Ebenso wenig vermag med. pract . C.___ s Stellungnahme vom Mai 2014 (vor stehend E.
4 .6) zu überzeugen . Wieder nannte er aus invalidenversiche rungs rechtlicher Sicht grundsätzlich irrelevante Faktoren wie Entwöhnung vom Arbeitsleben und mangelnde Motivation der Beschwerdeführerin. O b sich die psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Beschwerdeführerin gebessert haben oder nicht, ist grundsätzlich ebenso wenig von Bedeutung, da die
Diagnose stellung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ohnehin unter Ausklammerung dieser Faktoren vorzunehmen sind . Z ur Frage, ob sich seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ vom März 2010 etwas geändert habe,
führte med. pract . C.___
sodann aus, hinsichtlich des psychopathologischen Befun des bestünden keine wesentlichen Unterschiede. Vorliegend kann indes offen bleiben, ob es sich bei der Einschätzung von med. pract . C.___
ledig lich um eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen un verändert gebliebenen Gesundheitszustandes (vgl. vorste hend E. 1.2) handelt, da auf sein en
Bericht mangels Erfüllen der praxis gemässen Voraussetzungen an ein e beweiskräftige Expertise (vorstehend E.
1.3), ohnehin nicht abgestellt werden kann.
Der Bericht des Hausarztes Dr. B.___
vom September 2012 (vorstehend E. 4.1) stellt keine fachärztliche Grundlage zur Be urteilung des psychischen Ge sund heitszustandes der Beschwerdeführerin dar, und auch dem Bericht der Fach per sonen des Medizinischen Zentrums Y.___ vom Oktober 2012 (vorstehend E.
4. 2) und ihrer Stellungnahme vom November 2013 (vorstehend E.
4.5)
mangelt es an der notwendigen Schlüssigkeit . So entsprechen die Ausführun gen zu den aktuellen Beschwerden wortwörtlich denjenigen im Bericht vom De zember 2010 (vgl. Urk. 7/87 =
Urk. 7/111/8-9) und es wurde seit dem 1. Juli 2006, primär ge stützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, von einer gene rell en 100%igen Arbei tsfähigkeit ausgegangen . In Anbetracht dessen erscheint auch eine Therapiefrequenz vo n zweimal im Monat und das Festhalten an einem - von den Fachpersonen des Medizinischen Zentrum s
Y.___ selbst als er folg los beschriebenem - Therapiekonz ept fragwürdig.
E. 5.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ein e Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid re le vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
E. 5.4 Nach dem Gesagten erlaubt die Aktenlage keine hinreichenden Aussagen zur Entwicklung des (psychischen) Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im
massgeblichen Beurteilungszeitraum und ermöglicht keine hinreichend schlüssi ge Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit einer revisionsweisen Einstell ung der Invalidenrente.
Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Be schwer deführerin bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen. D ie angefoch tene Verfügung vom 1 8. Februar 2014 (Urk.
2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwä gungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwer de führerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer degegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vol lständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschä di gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 17 0.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügun g vom 1 8. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klä rungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 9 S. 1 f.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00304 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
5. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1. 1
X.___, geboren 1963, war zuletzt bis Mitte Dezember 2006 als Rei nigungsangestellte
tätig (Urk. 7/8 Ziff 2.1 und Ziff. 2.7) und meldete sich am 6. März 2007 unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2 1. Februar 2008 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenr ente (Urk. 7/33). Mit Urteil des hie sigen Gerichts vom 1 3. August 2008 im Verfahren Nr. IV.2008.00306 (Urk. 7/40) wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu rückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne d er Erwägung en, neu verfüge (Dispositiv
Ziff. 1). 1.2
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und veran lasste ein orthopädisches Gutachten, welches am 2. Februar 2009 erstattet wurde (Urk. 7/46) und ein psychiatrisches Gutac hten, welches am 1 5. November 20 09 erstattet wurde (Urk. 7/6 3). Sodann fand eine weitere psychiatrische Un ter su chung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt, worüber am 2 2. M ärz 2010 berichtet wurde (Urk. 7 /73).
Mit Verfü gung vom 2 4. Januar 2011 (Urk. 7/85 und Urk. 7/93) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2009 zu.
Die dagegen von der Versicherten am 1 6. Februar 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 7/97/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 7. Januar 2012 im Ver fahren Nr. IV.2011.00176 (Urk. 7/108) ab . Dieses Urteil erwuchs in Rechts kraft . 1.3
Nach Eingang eines am 3 0. Mai 2012 ausgefüllt en Revisionsfragebogens (Urk. 7/109) holte die IV-Stelle unter anderem bei m RAD ein psychiatrisch- or tho pädisches Gutachten ein, das am 3 1. Mai 2013 erstatt et wurde (Urk. 7/120-121). Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/129-130, Urk. 7/135-136)
stellte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Februar 2014 di e bisher aus ge richtete Rente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 7/13 8 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erho b am 1 3. März 2014 Besch werde gegen die Verfügung vom 1 8. Februar 2014 (Urk.
2) und beantragte, di ese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Viertelsrente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit zu r wei teren psychiatrischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 5)
un ter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 6) die Ab wei sung der Beschwerde. Mit Replik vom 1 4. Juli 2014 hielt die Beschwerde füh rerin an ihren Anträgen fest (Urk. 9).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik, was de r Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bun desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründetet die Einstellung der Invalidenrente in ihrer Verfügung (Urk.
2) damit, der Beschwerdeführerin sei es aus orthopädischer Sicht
weiterhin möglich, eine angepasste rückenschonende wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 80 % auszuüben. Aus ps ychiatrischer Sicht könne die Arbeits fähigkeit in bisheriger und in angepasster Tätigkeit nach einem Belas tungs trai ning von 50 %
auf 80 % gesteigert werden. Demnach resultiere unter Berück sichtigung eines lohnmindernden Faktors von 20 % ein Invaliditätsgrad von 32 %, bei welchem Ergebnis die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente mehr habe .
Berufliche Massnahmen seien geprüft worden, jedoch daran gescheitert, dass sich die Beschwerdeführerin als völlig arbeitsunfähig betrachte. Den nachge reichten medizinischen Berichten liessen sich keine weiteren Erkenntnisse ent nehmen (S.
2 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, auf
die Einschätzung des RAD, wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 80 % gesteigert werden könne, könne nicht abgestellt werden.
Es handle sich dabei lediglich um unterschiedliche Beurte ilungen der Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit . Dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, gehe aus den Berichten des Medizinischen Zentrums Y.___ hervor . So sei die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in ei nem weit höheren Masse gegeben, als Rentenleistungen ausgerichtet worden seien (S. 3 Ziff. 2.2).
Zudem treffe nicht zu, dass sich die psychosozialen Bela stungsfaktoren verän dert hätten, und e s sei insgesamt nicht nachgewiesen, dass sich ihr Gesund heits zu stand gebessert habe (Urk. 9 S. 1 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt seit dem Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Januar 2011 (Urk. 7/93), die dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 7. Januar 2012 (Urk. 7/108) zugrunde lag, bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Ver fü gung vom 1 8. Februar 2014 in revi sionsrelevanter Weise verändert hat. 3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der im Ur teil des hiesigen Gerichts vom 2 7. Januar 2012 (Urk. 7/10 8), welches auf einer eingehenden materiellen Prüfung des Rechtsansp ruchs be ruhte (vorstehend E. 1.2), dargelegte Sachverhalt.
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde dem Gut achten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, vom 2 2. März 2010 (Urk. 7/73) gefolgt. Dieser diagnostizierte eine an halten de chronische somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die leichte de pres sive Störung erachtete er als in der somatoformen Schmerzstörung
auf gehend . Aufgrund des durch die Müdigkeit bedingten vermehrten Pausenbe dürfnisses resultierte eine krankheitsbedingt e
maximale Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit von
30 %
(vgl. Urk. 7/108 E. 4.5) .
In orthopädischer Hinsicht wurde auf das Gutach ten von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom Februar 2009 (Urk. 7/46) abgestellt . Dieser nannte als Hauptdiagnose ein Lumbalsyndrom bei isthmischer Spondylolisthesis und befand die ursprüngliche Tätigkeit der Beschwerdeführe rin im Reinigungsdienst für nicht mehr zumutbar. Eine leichte
wechselbelas tende
oder vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit, ohne Tragen und Heben von Lasten über 5 kg pro Seite und ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkung, wurde als zu 80 %
bis 85 %
zumutbar befunden. Aufgrund der beiden Gutachten ging das Gericht von einer Arbeits fähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 7/108 E. 4.6). 4. 4.1
Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle die folgen den medizinischen Berichte ein:
Dr. med.
B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 9. September 2012 (Urk. 7/111 /1-4) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - Status nach Repositions- Spondylodese L5-S1 am 1 6. November 2006 bei isthmischer Spondylarthrose - Lumbovertebralsyndrom bei Fora mensten o s e L5-S1 bei Spondylolisthes e L5 -S1 Grad II - mittelgradige depressive Episode - Cervicovertebralsyndrom linksbetont
Als Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipo sitas und einen Status nach Akin-Osteotomie beidseits vom 2 3. Dezember 2010.
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. Oktober 2002 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 2 9. September 2012 er folgt. Die Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule sei massiv einge schr änkt und schmerzhaft. Es bestünden eine starke Druckdolenz und ein Hart spann paravertebral. Die Patientin wirke depressiv und klage über Schmerzen praktisch am ganzen Körper.
Die Prognose sei weiterhin ungünstig. Im aktuellen Zustand sei die Patientin weder arbeits- noch eingliederungsfähig (Ziff. 1.4). Die Belastbarkeit der Pati entin sei sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht deutlich ein ge schränkt. Es bestehe eine beinahe volle Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirt schaft. Die bisherige Tätigkeit sei ihr aus medizinischer Sicht nicht mehr zumut bar (Ziff. 1.7). Es sei ihr auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (S. 4). 4.2
Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums Y.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 9. Oktober 2012 (Urk. 7/113 /6-9) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 (S.
2 Ziff. 1.1).
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 8. April 2009 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 1 8. Oktob er 2012 stattgefunden (Ziff. 1.2).
Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin könne sich auch nach in tensiver ambulanter psychotherapeutischer und medizinischer Behandlung nur
langsam wieder ins Alltagsleben eingliedern. Sie leide nach wie vor an sehr stark
gedrückter Stimmung, Interessenverlust, Konzentrationsstörungen, Rück zug, An triebs losigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken und an Schlafstö rung en. Die aufgeführten Symptome änderten sich von Tag zu Tag wenig. Zeitweilig leide die Patientin auch an Angstsymptomen, an einem Ge fühl, unmöglich mit den alltäglichen Situationen zurechtzukommen, an Kon zentrationsstörungen und an Kraftlosigkeit. Die Beschwerdeführerin werde seit dem 2 8. April 2009 in der Einzelpsychotherapie und medikamentös betreut. Durch das Erstellen eines tages strukturierten Planes mit Verhaltenstherapie werde versucht, die Patientin wieder in ein geordnetes Leben zu bringen. Durch kognitives Training werde versucht, die Konzentrationsfähigkeit der Patientin zu verbessern, was bislang wenig er folgrei ch gelinge. Die Patientin leide nach wie vor an starken Konzentra tions störungen und längeres Sitzen und Stehen löse bei ihr Unruhe und Nervosität aus. Aufgrund dieses Leistungsprofils und ihrer Diagnose sei sie nach wie vor in einem labilen Zustand und auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig für sämt liche Tätigkeiten in der freien Markt wirtschaft. Im Haushalt sei die Arbeits fähig keit gegeben (S. 1).
Seit dem 1. Juli 2006 bestehe in der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Beschwerdeführerin sei finanziell vom Ehe mann abhängig. Die IV-Anmeldung sei erfolgt . Die Prognose sei wegen der for t geschrittenen Chronifizierung und dem ungenügenden Erfolg der bisherigen The rapien als negativ zu beurteilen (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6) .
Es finde zweimal monatlich eine Einzeltherapie und eine medikamentöse The rapie statt (Ziff. 1.5).
Aufgrund der momentanen Ausprägung der Depression sei die Patientin für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7). 4.3
Med. pract . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nannte in seinem Untersuchungsbericht vom 3 1. Mai 2013 (Urk. 7/120) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Störung remittiert unter Medikamenten bei niedrigem Medikamentenspiegel, ICD-10 F32. 0. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine general isierte Angststörung, ICD-10 F41 .1, und Panikanfälle mit Hy per ventila tion, ICD-10 F41 (S. 5 Ziff. 9). Med. pract . C.___ führte aus, analog dem Gutachten werde eine mittelgradige depressive Störung als Anpassungs stö rung ausgewiesen. Diese Diagnose habe er nicht mehr finden können. Dies be ruhe möglicherweise auf dem guten Ansprechen auf die Psychopharmaka. Zu den wesentlichen krankheitsbedingten funktionellen Einschränkungen führte med. pract . C.___ aus, wegen Müdigkeit bestünden leichte Einschränkungen, die durch mangelnde Motivation verstärkt wü rden. Eine Untätigkeit während sieben Jahren erschwere die Wiederaufnahme der Arbeit. Die Beschwerdeführerin habe nach dem letzten Arbeitstag einen Monat Sozialhilfe erhalten. Es sei im Jahr 2005 eine Operation erfolgt und danach sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Nach einem Belastungstraining bestehe eine Arbeitsfä higkeit von 50 %, weiter steigerbar auf 80 % in bisheriger wie auch in ange passter Tätigkeit, abhängig von den Befunden beim somatischen Arzt. Die Ver sicherte sollte nach Entwöhnung nur langsam an eine Arbeit herangeführt wer den. Seit 2005 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne bei einem passenden BMI erreicht werden, da das Über gewicht die Arbeitsfähigkeit limitiere (S. 5 f. Ziff. 10). 4.4
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, RAD, stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 3 1. Mai 2013 (Urk. 7/121) fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 8): - schmerzhafte eingeschränkte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei - persistierendem Lumbalsyndrom seit sechs Jahren bei Spondylodese
Meyerding I bis II und bei einem Status nach Repositionsspondylo dese L5/S1 im November 2006 - cervico - cephal es Syndrom und cervico -brachiales Syndrom links mehr als rechts seit drei Jahren mit fraglichem sensiblem Reizsyn drom ohne motorisches Ausfallsyndrom - Status nach Hallux
valgus - Operation beidseits im Dezember 2010
Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit sechs Jah ren Schmerzen im Kreuz zu haben, weswegen sie operiert worden sei. Nach der Operation seien die Schmerzen eher stärker geworden. In den letzten drei Jahren habe sie auch vermehrt Schmerzen in den Schultern, im Nacken und im Kopf links mehr als rechts. Ihr Hausarzt habe ihr gesagt, solange die Situation in ih rem Kopf nicht gebessert sei, müsse sie mit den Beschwerden leben. Sie leide gele gent lich unter einem Kribbeln in den Finger n IV und V der linken Hand. Ein Bewegungs- oder Kraftdefizit habe die Beschwerdeführerin nicht angege ben, sie fühle sich jedoch insgesamt unsicher . Die Beschwerdeführerin mache täglich einen Spaziergang mit ihrer Freundin oder ihrem Ehemann von ein bis einein halb Stunden Dauer. Dann bekomme sie Schmerzen im linken Bein vom Kreuz her ausstrahlend. Die gleichen Schmerzen habe sie, wenn sie länger als eine St unde ruhig stehe. Auch beim Lieg en über eine Stunde bekomme sie Kreuzschmerzen, ebenso beim Sitzen über 45 Minuten. Dr. D.___ führte aus, anlässlich der Anam neseerhebung seien eineinhalb Stunden ruhiges Sitzen problemlos möglich gewesen (S. 1 Ziff. 1).
Im Gegensatz zum Gutachten von Dr. A.___ vom Februar 2009, beklage die Versicherte jetzt noch seit mehreren Jahren bestehende Schulter-Arm-Nacken-Beschwerden, die jedoch vor drei bis vier Jahren beim Hausarzt nicht weiter hätten sp ezifiziert werden können. Auch bei der heutigen Untersuchung sei kein Korrelat für di ese Schmerzen gefunden worden.
Die bei der heutigen Untersuchung beklagten Kreuzschmerzen seien qualitativ, jedoch nicht quantitativ zu erklären. Die generelle muskuläre Dekonditionierung und die negative Krankheitsüberzeugung führten zu einem erhöhten Leidens druck . Aus orthopädischer Sicht korreliere das Ausmass der Beschwerden nicht mit den recht blanden Befunden (S. 6 Ziff. 9).
Dr. D.___ führte abschliessend aus, bei der Versicherten sei anhand der vorlie genden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom
2 5. Januar 2013 weiterhin ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewie sen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In optimal angepasster rückenscho nender wechselbelastender Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 6 Ziff. 10). 4.5
Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums Y.___ führten in ihrer Stellungna h me vom 1 8. November 2013 (Urk. 7/135) zum psychiatrischen Unter suchungsbericht von med. pract . C.___ aus, der Bericht sei derartig ober fläch lich, dass darauf nicht abgestellt werden könne. Man suche weit und breit vergeblich nach einem Bezug zu den Vorberichten (S. 1). So lauteten die richti gen Diag nosen bei ausführlicher Untersuchung (S. 2 Ziff. 10): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Adipositas per magna (BMI = 36) - lumbovertebrales Syndrom - cervicocephales Syndrom links mehr als rechts - Status nach Hallux
valgus -Operation beidseits im Dezember 2010
Die Fachpersonen führten aus, diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Patientin sei sowohl durch die Depression wie auch durch die häufigen Panikanfälle in ihrer Arbeitsfähi gkeit derart behindert, dass der Haushalt nur mit Hilfe des Ehemannes und der Schwiegertochter bestellt werden könne. Wie jemand mit solchen andauernden Panikanfällen arbeitsfähig sein könne, sei nicht nachvollziehbar. Die Patientin sei zu 100 % arbeitsunfähig auch in einer angepasste n Tätigkeit (S. 2 Ziff. 11). 4.6
M ed. pract . C.___, RAD, führte in seiner Stellung nahme vom 2 6. Mai 2014 (Urk.
6) zur Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustande s aus psychi a trischer Sicht seit dem Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ vom 2 2. März 2010 eingetreten sei, und ob psychosoziale Belastungsfaktoren bei seiner Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert worden seien, aus, dass psycho soziale Be lastungsfaktoren nicht in dem Masse eruierbar gewesen seien, wie in der vor gängigen Untersuchung von Dr. Z.___ . Die Beschwerdeführerin habe ange geben, keine Schulden mehr zu haben und habe auch soziale Kontakte. Die psy chosozialen Probleme seien eher vermindert. Die Depressionen seien remit tiert und die Angst- und Panikstörungen hätten ebenfalls günstig auf die spär lichen Medikamente reagiert. Eine Arbeitsfähigkeit sei aus dies er Sicht steiger bar, nach dem die Beschwerdeführerin Jahre nicht gearbeitet habe, auf mindestens 80 % im Vergleich zu 70 % . Hinsichtlich des psychopathologi schen Befundes bestün den keine wesentlichen Unterschiede in den Stellungnahmen. Eine der zeitig ver minderte Arbeitsfähigkeit bestehe in der Entwöhnung vom Arbeitsle ben. Netto sei eher eine Verbesserung und Verbesserbarkeit eingetrete n, die um g esetzt wer den könne mittels Belastungstraining und durch andere Massnah men. Des Wei te ren könnten die Medikamente noch weiter ausgebaut werden und durch Ge wichtsreduktion könnte die Arbeitsfähigkeit weiter verbessert wer den. 5. 5.1
Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der
mit Urteil vom Januar 2012 (Urk. 7/108) bestätigten Verfügung vom Januar 2011 bis zum Zeit punkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung (Februar 2014) in revi s i onsrelevanter Weise verändert hat, oder ob zwischenzeitlich lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes erfolgt ist.
Unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem orthopädi schen Gutachten von Dr. D.___
vom Mai 2013 (vorstehend E. 4.4) in einer be hinderungsang epassten Tätigkeit weiterhin zu 80 % arbeitsfähig ist und sich dem nach seit der Begutachtung durch Dr. A.___ im Februar 2009 (vorstehend E. 3) keine massgeblichen Änderungen des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit in orthopädischer Hinsicht ergeben haben . Strittig und zu prü fen ist dagegen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht. 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte die Einstellung der Viertelsrente auf di e Ein schätzung des RAD-Arztes med .
pract .
C.___ (vorstehend E. 4. 3 und E. 4. 6), wonach sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin insofern verbessert habe n soll, als nach einem Belastungstraining eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
zu erreichen möglich sei .
Auf das psychiatrische Gutachten von med. pract .
C.___ kann jedoch aus den im Folgenden zu erläuternden Gründen nicht abgestellt werden. Med. pract . C.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine re mittierte leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F32.0). Abgesehen davon, das s schon eine nicht remittierte leichtgradige depressive Störung rechtspre chungsgemäss
grundsätzlich keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat, sind
auch seine weiteren Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzieh bar . So nannte er als wesentliche krankheitsbedingte funktionelle Einschränkungen die Müdig keit, die durch die mangelnde Motivation verstärkt werde und den Um stand, dass eine sie benjährige Untätigkeit die Wiederaufnahme der Arbeit er schwere. Dabei
handelt es sich jedoch nicht um krankheitsbedingte Ursachen für die Nicht erwerbstätigkeit,
die
sich einem psychiatrischen Beschwerdebild zu ordnen l ie ssen.
Dazu kommt, dass med. pract . C.___ eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere mit den von Dr. Z.___ gestellten Diagno sen, und dem Sachverhalt vermissen lässt .
Unklar b l ei b t sodann, auf welches Gutachten sich med. pract . C.___
be zieht, wenn er ausführt, analog dem Gutachten w e rde eine mittelgradige depressive Stö rung als Anpassungsstörung ausgewiesen. L ässt sich diese Di agnose doch keinem der in den Akten enthaltenen Gutachten entnehmen. Auch erfolgte die Rückenoperation der Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen von med. pract .
C.___ nicht im Jahr 2005 sondern im November 2006.
Ebenso wenig vermag med. pract . C.___ s Stellungnahme vom Mai 2014 (vor stehend E.
4 .6) zu überzeugen . Wieder nannte er aus invalidenversiche rungs rechtlicher Sicht grundsätzlich irrelevante Faktoren wie Entwöhnung vom Arbeitsleben und mangelnde Motivation der Beschwerdeführerin. O b sich die psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Beschwerdeführerin gebessert haben oder nicht, ist grundsätzlich ebenso wenig von Bedeutung, da die
Diagnose stellung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ohnehin unter Ausklammerung dieser Faktoren vorzunehmen sind . Z ur Frage, ob sich seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ vom März 2010 etwas geändert habe,
führte med. pract . C.___
sodann aus, hinsichtlich des psychopathologischen Befun des bestünden keine wesentlichen Unterschiede. Vorliegend kann indes offen bleiben, ob es sich bei der Einschätzung von med. pract . C.___
ledig lich um eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen un verändert gebliebenen Gesundheitszustandes (vgl. vorste hend E. 1.2) handelt, da auf sein en
Bericht mangels Erfüllen der praxis gemässen Voraussetzungen an ein e beweiskräftige Expertise (vorstehend E.
1.3), ohnehin nicht abgestellt werden kann.
Der Bericht des Hausarztes Dr. B.___
vom September 2012 (vorstehend E. 4.1) stellt keine fachärztliche Grundlage zur Be urteilung des psychischen Ge sund heitszustandes der Beschwerdeführerin dar, und auch dem Bericht der Fach per sonen des Medizinischen Zentrums Y.___ vom Oktober 2012 (vorstehend E.
4. 2) und ihrer Stellungnahme vom November 2013 (vorstehend E.
4.5)
mangelt es an der notwendigen Schlüssigkeit . So entsprechen die Ausführun gen zu den aktuellen Beschwerden wortwörtlich denjenigen im Bericht vom De zember 2010 (vgl. Urk. 7/87 =
Urk. 7/111/8-9) und es wurde seit dem 1. Juli 2006, primär ge stützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, von einer gene rell en 100%igen Arbei tsfähigkeit ausgegangen . In Anbetracht dessen erscheint auch eine Therapiefrequenz vo n zweimal im Monat und das Festhalten an einem - von den Fachpersonen des Medizinischen Zentrum s
Y.___ selbst als er folg los beschriebenem - Therapiekonz ept fragwürdig.
5.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ein e Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid re le vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 5.4
Nach dem Gesagten erlaubt die Aktenlage keine hinreichenden Aussagen zur Entwicklung des (psychischen) Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im
massgeblichen Beurteilungszeitraum und ermöglicht keine hinreichend schlüssi ge Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit einer revisionsweisen Einstell ung der Invalidenrente.
Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Be schwer deführerin bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen. D ie angefoch tene Verfügung vom 1 8. Februar 2014 (Urk.
2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwä gungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwer de führerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun des gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Be schwer degegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vol lständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschä di gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 17 0.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügun g vom 1 8. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klä rungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan