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IV.2014.00301

Rentenerhöhungsgesuch. Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch Gutachten ausgewiesen. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-05-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1962, war zuletzt in einem Teilzeitpensum von zirka 24 % als Hilfskraft (Aufräumen und Auffüllen der Waren in der Mercerie -Abteilung) bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/8). Daneben war sie Hausfrau und Mutter (Urk. 6/2/5 Ziff. 6.4.1). Am 19. Juli 2005 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf Probleme beim Gehen, Sitzen, Stehen, Liegen, Bücken, Treppenstei gen und Gewichtheben bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 6/2). Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2007 (Urk. 6/35) wies die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % ab.

Am 1. Mai 2007 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/44). Die IV-Stelle veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten bei der Z.___ am A.___, wel ches am 16. März 2009 (Urk. 6/76) erstattet wurde, sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6/81). Mit Verfü gung vom 7. Juni 2010 (Urk. 6/114; Verfügungsteil 2 Urk. 6/113) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente zu. 1.2

Am 13. November 2010 beantragte die Versicherte eine Hilflosenentschädigung (Urk. 6/124). Mit Verfügung vom 11 . April 2011 (Urk. 6/1 4 7; Verfügungsteil 2, Urk. 6/145) stellte die IV-Stelle fest, dass die Versicherte rückwirkend ab 1. August 2009 ei nen Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflo sigkeit hat . Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3 0. Mai 2011 (Urk. 6/149/3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. April 2012 gut und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. August 2009 Anspruch auf eine Hilflosenentschä di gung mittleren Grades ha t (Urk. 6/ 152) . 1.3

Nach Eingang eines Revisionsgesuchs der Versicherten vom 1 6. Mai 2012 (Urk. 6/153) holte d ie IV-Stelle im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/176, Urk. 6/178, Urk. 6/180, Urk. 6/183)

beim B.___

ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 5. August 2013 erstattet wurde (Urk. 6/204). Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 6/222 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versi cherten auf eine höhere Rente. 2.

Die Versicherte erhob am 1 3. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung v om 7. Februar 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff.

1) und es sei ihr rückwirkend ab dem 1. Mai 2009 eine volle IV-Rente zu zusprechen (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. April 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 6. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversi cherung; IVG

in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) is t b ei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Au f gabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Er höh ung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs die anspruchs beeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wes ent liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinn ge mäs s anwendbar. 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere den Untersuchung s b e richt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), von einem unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus (S. 2). Sie sei

in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig (S. 3). Der Schlussfolgerung der B.___ -Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin ab September 2012 auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, könne nicht gefolgt werden (S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber geltend, dass sich ihr Gesund heitszustand seit Februar 2009 massiv verschlechtert habe. Sie gehe an Krücken, könne sämtliche Tätigkeiten und auch kurze Gehstrecken nur verlangsamt bewältigen. Auch kurze Treppen von zwei oder mehr Stufen seien von ihr kaum noch zu überwinden. Unter diesen Voraussetzungen könne auch bei grösster Motivation nicht mehr von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit gesprochen werden (Urk. 1 S. 4). Dies würde von den B.___ -Gutach tern bestätigt, indem diese ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Septem ber 2012 attestieren würden (S. 5 oben). Ausserdem stelle sich die Frage, ob ihre Arbeitsfähigkeit nicht bereits im Jahre 2009 durch die Z.___ -Gutachter zu opti mistisch beurteilt worden sei, zumal damals kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe. Die Wahrscheinlichkeit liege nahe, dass bereits im März 200 9 ein Invaliditätsgrad von 70 %

und mehr bestanden habe (S. 5). Die Vorausset zungen für eine Wiedererwägung und Abänderung der Rente zu ihren Gunsten seien gegeben (S. 7).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpas sung der Rente gegeben sind.

Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Ren tenzusprache mit Verfügung vom 7 . Juni 201 0 (Urk. 6/114; Verfügungsteil 2 Urk. 6/113) mit demjenigen, welcher der hier ange fochtenen Verfü gung zugrunde liegt. 3. 3.1

Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deu tung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts kann der Versiche rungs träger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht da rum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf (BGE 117 V 8 E. 2a). 3. 2

Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 (Urk. 6/114) war der Beschwerdeführerin im Wesentlichen gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 1 6. März 2009 (Urk. 6/76), welches ihr eine Arbeitsunfähig keit von 50 % attestiert hatte, ab 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden. Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft.

Soweit die Beschwerdeführerin die wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung beantragte (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2, S. 5 Rz 9), ist festzuhalten, dass das Zurück kommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheent schei de beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe in das Ermessen des Versi che rungs trägers gestellt ist und dass kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wie dererwägung besteht (Art. 53 Abs. 2 ATSG, BGE 133 V 50 E.

4.1 sowie vorste hend E. 1.2), weshalb sich die Prüfung der Frage, ob Wieder er wägungs gründe vorliegen, erübrigt.

Es ist demnach

festzuhalten, dass für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 7 . Juni 20 10 von vornherein kein Raum besteht. 4 .

Der Verfügung vom 7 . Juni 201 0 (Urk. 6 / 114) lag im Wesent li chen das

Gutach ten

der Z.___ des A.___ vom 1 6. März 2009 (Urk. 6/76) zu Grunde.

G estützt auf die Akten sowie die internistische, rheumatologische, neurologische und psychosomatische Untersuchung der Beschwerdeführeri n nannten die Gut achter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff . 6.1): - chronisches Lumbovertebralsyndrom - Status nach Spondylodese LWK5/SWK1 bei Diskushernie im August 2007 - Status nach Laminektomie LWK1 total, BWK12 und LWK 2 partiell bei Ependymom der Cauda

equina BWK12/LWK1 im April 2008 - Diskusprotrusion L4/5, Spondylarthrosen - a ktuell klinisch neurologisch keine sicheren Hinweise auf ein rad iku läres sensomotorisches Reizau sfallsyndrom - Residualbeschwerden linkes Knie - Status nach Implantation Knietotalprothese links im Februar 2005 - Status nach Patellaprothesen -Einsatz links im April 2004 - Status nach zweimaliger Kniearthroskopie links 2001 und 2002 - Status nach therapeutischer Schulterarthroskopie rechts am 8. Dezember 2008 - aktuell schmerzhaft e Funktionseinschränkung rechte Schulter - residuelle Beschwerden linke Schulter, im Sinne einer Tendinose der Subscapularissehne - anamnestisch Status nach Rotatorenmanschettennaht im September 2008

- Verdacht auf Rhiz

- und Interphalangeal -Arthrose Dig . I rechts - Status nach mikrochirurgischer ventraler Dekompression C5/6 und ve n t raler Diskusprothese C5/6 bei Diskushernie C5/6 im Juni 2008 - aktuell diesbezüglich asymptomatisch - Status nach Implantation Knietotalprothese rechts und Entfernung des Patella-Gleitlagerersatzes 2003 - nach multiplen vorgängigen offenen Eingriffen am rechten Knie, unter anderem Status nach Tibiakopf - Valgisation -Osteotomie rechts 2000

D ie Gutachter nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 20 Ziff. 6.2): - Hepatopathie unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose am ehesten medi ka mentös-toxisch, chronisch viral) - multiple Allergien (unter anderem auf Penicillin, Nickel und Formal de hyd)

Sie führten aus, dass d i e multiplen muskuloskelettalen Probleme mit eindeutig verminderter Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) und unteren Hals wir bel säule (HWS) sowie der Arthrose im Bereich der rechten Hand zu einer Unzumutbarkeit für sämtliche körperlich schweren und mittelschweren Tätig keiten führten. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin einzig eine körperlich sehr leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit unter Vermeidung eines Handeinsatzes rechts mit Kraft und der Möglichkeit zu Positionswechsel zu 50 % zumutbar. (S. 21 f.). Aus psychosomatischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Beschwerd eführerin und der gutachterlich einge stuften Arbeitsfähigkeit könne nicht auf eine psychosomatische oder psychische Diagnose zurückgeführt werden. Allenfalls könnte im Rahmen der chronifizier ten Schmerzen mit vermehrter Wahrnehmungsfokussierung auf die Rücken schmer zen von einer Schmerzwahrnehm ungsstörung gesprochen werden, wel che jedoch nicht die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfülle (S. 22 oben) .

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit decke sich weitgehend mit derjenigen des behandelnden Rheumatologen, der noch im Juli 2008 von einer damals vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei, mittelfristig jedoch eine zu 60 % zumut bare Restarbeitsfähigkeit für umsetzbar gehalten habe. Aktuell l asse sich die vom behandelnden Orthopäden genannte Schwäche der unteren Extremitäten in der neurologischen Untersuchung nicht objektivieren. Die Beinschmerzen stün den im Vergleich zu de n lumbalen Rückenschmerzen eher im Hintergrund.

Aus objektiver Sicht könne der Beschwerdeführerin demnach eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit vorwiegend im Sitzen zu 5 0 % zugemutet werden . Im Haushalt bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 30 % . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Y.___, wo sie Regale mit Waren aufgefüllt habe, bestehe aus rheumatologischer Sicht bei verminderter Belastbarkeit des Achsenskelettes keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr, da diese Arbeit längeres Stehen, repetitives Bücken und Heben über Schulterhöhe verlangen würde (S. 22 Mitte).

Aufgrund der anamnestischen Angaben und der zur Verfügung stehenden Doku mentation müsse davon ausgegangen werden, dass die angestammten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Dentalassistentin und Mitarbeiterin bei der Y.___ spätestens seit dem Jahre 2005 nicht mehr zumutbar seien. Die aktu ell attestierte Einschränkung im Haushalt sowie für eine körperlich leichte, vor wiegend sitzende Tätigkeit mit Einnahme von Wechselpositionen gelte mit Sicherheit ab Gutachtenszeitpunkt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest vom Zeitpunkt der Spondylodeseoperation im August 2007 bis zum Gutachtenszeitpunkt aufgrund der multiplen durchgeführten Operationen am Bewegungsapparat keine Restarbeitsfähigkeit in einer körperlichen Verweistä tigkeit sowie im Haushalt bestanden habe (S. 22 unten).

5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte. 5 .2

Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, berichtete am 1 3. September 2012 (Urk. 6/164) und führte aus, der Zustand der Beschwerde führerin habe sich in den letzten Monaten verschlechtert. Bei Status nach meh reren Rückenoperationen, an der LWS und der HWS zeige sich neu eine Insta bilität L4/5 nach Spondylodese L5/S1 im Jahre 200 7. Die Beschwerdeführerin sei längerfristig ganz klar weniger belastungsfähig als aktuell und es sei aus medizinischen Gründen eine Erhöhung der IV-Rente um 25 % indiziert. 5 .3

Med. pract . D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Be wegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 6. Dezember 2012 (Urk. 6/172) über die orthopädische Untersuchung der Beschwerdeführ erin vom 2 7. November 2012 und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach mehrfachen Operatio nen - Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes nach Totalprothese - Bewegungseinschränkung rechte Schulter - Status nach Spondylodese im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) - Status nach Knie-Totalprothese rechts

Sie führte aus, dass im Vergleich zum Z.___ -Gutachten von 2009 keine wesentli che Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die zum Zeitpunkt der damaligen Untersuchung bestehende Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter bestehe weiterhin fort. Durch die in der Zwischenzeit durch geführten Operationen habe keine wesentliche Verbesserung des Gesundheits zustandes erreicht werden können. Die damals geklagten Leistenschmerzen im Bereich des linken Beines bestünden ebenfalls weiterhin fort (S. 8 unten). Eine wesentliche Funktionsminderung des Hüftgelenks habe weiterhin nicht nach gewiesen werden können. Es hätten sich jedoch Hinweise auf Inkonsistenzen hin sichtlich der geklagten Schmerzzustände gegeben. Die im Rahmen der Untersuchung veranlasste Bestimmung des Medikamentenspiegels für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Präparate habe keinen wirksamen Plas ma spiegel

ergeben (S. 9) . Bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Bericht erstattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheits scha den ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit einschränke. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin/Verkäuferin bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr seit August 200 7. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wech selbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10

kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulen-,

hüft gelenks

- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelas tungen und Nässe sei weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben seit Feb ruar 2009 (S. 9). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Gutachten s erstellung nicht wesentlich verändert. Insbesondere hätten an lässlich der Untersuchung im RAD k eine Befunde oder anamnestische Angaben erhoben werden können, die eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin anneh men liessen (S. 9 unten).

5 .4 Die Gutachter des B.___ erstat teten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 5. August 2013 (Urk. 6/204) gestützt auf die Akten, die Befragung und die internistische, psychiatrische und neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34): - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- Status nach Diskushernien-Operation C5/6 im Juni 2008 und im August 2010 Explantation der Prestige-Prothese auf Höhe C5/6, inter corporelle Cage-Einlage C5/6 und C4/5 mit ventraler Plattenosteo synthese C4-6 sowie Diskektomie und Implantation einer Bryan-Pro these C6/7 - Status nach Diskektomie und transforaminale, lumbale intersomati sche Fusion L5/S1 im August 2007, im Januar 2013 Spondylodese L4/5 sowie Status nach Versorgung mit Rückenmarks-Neurostimula tor im Februar 2013 ohne Erfolg - Rumpfmuskulärem Globaldefizit als Folge einer Langzeitdekonditio nie rung - chronische Arthralgie der rechten Schulter bei Status nach operativen Behandlungen einer Rotatorenmanschettenruptur und einer Supraspina tussehnenruptur im Dezember 2008, im August 2009 und im Mai 2012 und Status nach Schulter arthroskopie links, Bizepstenotomie, Reinser tion

Supraspinatus -/ Subscapularissehne, AC-Gelenksresektion, minimale vordere Acromioplastik im September 200 8. Deutlich verbliebene Funk tionsminderung der rechten Schulter

- Status nach TEP-Versorgung einbezüglich

Patellaersatz rechtes Kniege lenk 2003 - Status nach TEP-Versorgung linkes Kniegelenk 2005 und zusätzlichem Patellaersatz 2006 - Dosralextensionsparese von Fuss und Zehen links nach Operation eines Ependymoms der cauda

equina im März 2008, Versorgung mit Peroneus feder

Sie nannten ausserdem die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35):

- anamnestisch Status nach arthroskopischer

Hüftimpingementrevision links im Mai 2011 und Januar 2012, derzeit klinisch asymptomatisch - allergische Reaktion auf verschiedene Medikamente, Pollenallergie, Mückenstick- und Wespenstichallergie - komplikationslose Varicosis beider Beine Sie führten aus, dass in der orthopädischen Anamnese sehr umfangreiche ope rative Behandlungen dokumentiert seien. Der aktuelle Röntgenbefund der Len denwirbelsäule (LWS) sei unauffällig. Während die Beweglichkeit der HWS aktuell unauffällig sei, bestünden deutliche Funktionsdefizite der LWS und des Rumpfes insgesamt. Die Rumpfmuskulatur sei weitgehend dekonditioniert . Rumpfbelastende Tätigkeiten würden somit dauerhaft ausscheiden (S. 30 unten). Die rechte Schulter sei im Dezember 2008 und zuletzt im Mai 2012 umfangreich operativ behandelt worden. Es habe sich sowohl rechts wie auch links um Rupturen der Rotatorenmanschette und der Supraspinatussehne gehandelt. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei dezimiert. Schultergelenkbelastende Arbeiten beziehungsweise statisch belastende Arbeiten für den gesamten rech ten Arm seien nicht mehr möglich. Am rechten Arm handle es sich zusätzlich um eine Polyarthrose im Daumensattelgelenk und im Grundgelenk sowie im DIP des Zeigefingers (S. 30 unten). Im Funktionssystem des Beckens und der unteren Extremitäten bestehe eine ver mehrte Innendrehfähigkeit bis jeweils 80°, ansonsten gälten beide Hüftgelen ke als klinisch unauffällig. Radiologisch sei der Status nach einer Offset-Korrek tur bestätigt worden. Es handle sich dabei um neue periostale Auflage rungen, welche klinisch symptomatisch zumindest gegenwärtig nicht in Erschei nung träten. Im Gelenkknorpel bestünden keine tiefen Defekte. Die 2011 und 2012 durchgeführte arthroskopische Revision eines linksseitigen Hüftim pingements habe nur teilweise zu einer Besserung beitragen können (S. 31 oben) .

Im aktuellen Röntgen beider Kniegelenke sei ein jeweils regelrechter Befund nach den rechts und links durchgeführten TEP-Versorgungen beschrieben wor den (S. 31 Mitte). Im Z.___ - Gutachen von 2009 sei noch davon ausgegangen worden, dass die Beschwerdeführerin auf einem 50%igen Niveau sehr leichte und mehrheitlich sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel und ohne Krafteinsatz der rechten Hand verrichten könne. Inzwischen habe sich die orthopädische Gesamtkonstellation verschlechtert. Im Januar 2013 sei en eine weitere lumbale Diskusoperation und eine Spondylodese L4/5 sowie am 6. Februar 2013 die Einlage eines Neurostimulators erforderlich gewesen. Im Mai 2011 und im Januar 2012 sei eine arthroskopische Revision eines schmerz haften Hüftimpingements links erforderlich gewesen . Die rechte Schulter habe ebenfalls im Mai 2012

erneut operativ per Arthrotomie revidiert werden müs sen. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei auch aktuell noch deutlich dezi miert, was zu einer Mindereinsatzfähigkeit des gesamten rechten Arms bei trage (S. 31 unten). Aufgrund der Anamnese und des aktuellen neurologischen Untersuchungsbe fundes sei einzig de r

Fallfuss links als Ausfall relevant und führe – auch mit der guten Versorgung durch eine Peronäusschiene

– zu Beeinträchtigungen (S. 34 oben). Der Beschwerdeführerin seien hypothetisch nur noch sehr leichte, rückenscho nende Tätigkeiten zumutbar. Zu meiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen für den Rücken und für den Rumpf wie vornüber gebeugt, stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf. Die Befunde im Bereich der rechten Schulter würden mit dem rechten Arm nur noch ein H eben, Tragen und Bewegen von Lasten von maxi mal 2 kg gestatten. Tätigkeiten mit dem rechten Arm in Überschulterhöhe seien nicht mehr möglich . Tätigkeiten stehend, kniend, hockend oder kauernd oder in sonstigen Zwangshaltungen seien bezugnehmend auf den Knie-TEP-Status dau erhaft nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin empfinde nachvollziehbar bei jedem Schritt auch innerhalb der Wohnung Hüft- und Kniebeschwerden. Sie könne nachvollziehbar ihre Wohnung zumindest alleine und ohne Begleitperson nicht mehr verlassen. Mit fremder Hilfe sei eine Gehstrecke von 100 bis maxi mal 200 m möglich. Aus rein orthopädisch somatischer Sicht scheine das sehr dezimierte Restbelastungsprofil in einer erwerbseinbringenden Tätigkeit nicht mehr real verwertbar. Rein orthopädisch werde von einer aufgehobenen Ar beits fähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Eine Besserung könne langfristig nicht mehr erwartet werden (S. 31 f., S. 35 f.). Dies gelte seit September 2012 (S. 37 Mitte). 5 .5

Med. pract . D.___, RAD, nahm am 2 3. August 2013 Stellung (Urk. 6/221/3-4) zum B.___ -Gutachten und führte aus, dass der orthopädische Teilgutachter im Wesentliche die gleichen Bewegungsausmasse erhoben habe, die auch zum Zeitpunkt der Untersuchung im RAD erhoben worden seien. Lediglich für die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule werde eine gegenüber dem Befund im RAD verminderte Beweglichkeit dokumentiert. Diese gegenüber der Untersuchung im RAD vermehrte Bewegungseinschränkung der LWS sei durch die kurz zurückliegenden Operationen der LWS mit Teilversteifung zu erklären und weiche nur gering von der im Z.___ -Gutachten dokumentierten Beweglich keit ab. Entgegen den Ausführungen im B.___ -Gutachten sei bezüglich der Bew eglichkeit der rechten Schulter aus

orthopädischer Sicht eine wesentliche Verschlechterung nicht objektiv zu begründen. Zusammenfassend handle es sich aus medizinischer Sicht bei der Beurteilung im Gutachten des B.___ um eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts.

6 . 6 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Juni 201 0 betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Besch werdeführerin auf das Z.___ -Gutachten vom März 2009 (vgl. vorstehend E. 4 . 2, vgl. auch Urk. 6 /7 6) ab.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich dauer haft verschlechtert, was insbesondere dem

B.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E.

5.4) von August 2013 zu entnehmen sei. Demgegenüber stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den RAD-Untersuchungsbericht von November 2012 (vgl. vorstehend E. 5.3) und verneinte eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes.

6 .2

Hinsichtlich der gestellten Diagnosen sind zwischen den Beurteilungen, welche der Verfügung von 201 0 zugrunde lagen, und den neueren Beurteilungen keine wesentlichen Unterschiede ersichtlich. Von Bedeutung waren und sind nament lich die seit langer Zeit bestehende n Rücken-, Schulter-, Arm-, Knie- und Hüft beschwerden .

Selbst wenn jedoch exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ur sprüng lichen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grund sätz lich ausschliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hält nissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V

29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungs rechtlich erheb lich ist ein zig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie – aus gewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestell ten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzt ma ligen Prüfung im Jahre 201 0 verschlechtert hat. 6.3

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das B.___ -Gutachten von August 2013 (vgl. vorstehend E. 5.4) auf allseitigen Untersuchungen der Be schwerdeführerin beruht, die von ihr geklagten Beschwerden in a n gemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstatt et

wurde und der konkreten medi zinischen Situation Rechnung trägt . So machte der orthopädische Teilgutachter darauf aufmerksam, dass sich die orthopädische Gesamtkonstellation seit dem Z.___ -Gutachten im Jahre 2009 verschlechtert habe und im Januar 2013 eine weitere lumbale Diskusoperation sowie eine Spondylodese L4/5 erfolgt seien und im Februar 2013 sodann die Einlage eines Neurostimulators erforderlich geworden sei (Urk. 6/204 S. 31 Mitte) . Er zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass die im Mai 2011 und Januar 2012 durchgeführten arthroskopischen Revisionen des Hüftimpingements nicht zu einer nachhaltigen Hüftbeschwerde n besserung beigetragen hätten (S. 31 unten). Weiter bezog der orthopädische Teilgutachter ausdrücklich Stellung zur erneuten operativen Revision der rechten Schulter vo m Mai 2012 und der aktuell noch deutlichen Dezimierung deren Beweglichkeit (S. 31 unten). Weiter machten sowohl der internistische als auch der psychiatrische Teilgutachter ausdrücklich darauf aufmerksam, dass auf ihren Fachgebieten keinerlei fachspezifische Befunde und Diagnosen auszumachen seien (S. 32 f.).

Das

B.___ -Gutachten leuchte t in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerun gen

zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wer den aus führlich und nachvoll ziehbar be gründet. So zeigte n die Gutachter in nachvollziehbarer Weise das Rest arbeitsfähigkeitsprofil der Beschwerdeführerin auf (S. 35 f.) und begründeten überdies einlässlich und sorgfältig, dass dieses sehr dezimierte Restbelastungs profil in einer erwerbsbringenden Tätigkeit nicht mehr real verwertbar sei, wes halb rein orthopädisch von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auch in ange passten Tätigkeiten ausgegangen werde (S. 36 oben). Schliesslich führten sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass eine Besserung langfristig nicht mehr erwartet werden könne und nahmen Stellung zu früheren Arztberichten (S. 36 Mitte).

Das

B.___ -Gutachten ist demnach für die Beantwor tung der gestellten Fragen um fassend und erfüllt damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegne rin

die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfäng lich, so dass betreff end den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darauf abgestellt werden kann. 6.4

Der Beschwerdegegnerin kann vorliegend nicht gefolgt werden, wenn sie sich i m Rahmen der vorliegenden durch das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwer deführerin (Urk. 6/153)

eingeleiteten Rentenrevision auf den Untersuchungsbe richt von RAD-Ärztin med. pract . D.___

(vgl. vorstehend E. 5.3) stützt und von einem unveränder ten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Renten zusprache aus g eht . So ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sie sich auf die eher kurz erscheinende und pauschal formulierte RAD- Beurteilung abstützt, obwohl ein von ihr in Auftrag gegebenes, danac h erstattetes, umfang reiches, polydisziplinäres und mit dem RAD-Untersuchungsbericht in Wide r spruch stehendes Gutachten vorliegt.

M ed. pract . D.___

führte

lediglich aus, dass keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2009 einge treten sei, begründete dies jedoch nicht weiter. In Bezug auf die zum Zeitpunkt der damaligen Untersuchung bestehende Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter machte sie geltend, dass diese weiterhin fort bestehe und die in der Zwischenzeit (im Mai 2012) erfolgte Operation der rechten Schulter keine Verbesserung gebracht habe. Ob diese erneute Operation jedoch negative Aus wirkungen auf den Gesundheitszustand oder das Belastungsprofil der Beschwer d eführerin haben könnte, würdigte med. pract . D.___ mit keinem Wort, obwohl bereits der Z.___ -Gutachter im Jahre 2009 ausführte, dass sich allenfalls noch Einschränkungen für längerdauerndes Arbeiten über Schulterhöhe oder mir Kraftanwendung ergeben würden, sollten die Schul t erbeschwerden persis tieren (Urk. 6/76 S. 17 unten). Auch konnten e ntgegen den Ausführungen von med. pract . D.___ bezüglich der Hüftgelenksbeschwerden

am 9. März 2012 radiologisch neue periostale Auflagerungen am Schenkelhals bei Status nach Offset-Korrektur festgestellt werden (vgl. Urk. 6/204 S. 31), wobei sich der Gelenkknorpel z um Zeitpunkt der Z.___ -Begutachtung im Jahre 2009 noch unauffällig

dar ge stellt hatt e (Urk. 6/76 S. 17 Mitte).

Auch d ass die im Januar 2013 durchgeführte lumbale Diskusoperation und Spondylodese sowie die Ein lage des Neurostimulators im Februar 2013 nichts am Gesundheitszustan d und der Arbeitsfähigkeit zu ändern vermöchten, erscheint vorliegend als nicht nach vollziehbar. Die Aussage von med. pract . D.___, wonach insbesondere keine Befunde vorlägen, welche eine Hilflosigkeit annehmen liessen, stehen s chliess lich in Widerspruch mit dem unter der Verfahren snummer IV.2011.00 599 am 2 5. April 2012 ergangenen Urteil des hiesigen Gerichts, wonach die Beschwer deführerin Anspruch auf lebenspraktische Begleitung und damit auf eine Hilf losenentschädigung mittleren Grades hat. Der RAD-Untersuchungsbericht ver mag jedenfalls das nachvollziehbar begründete B.___ -Gutachten, auf welches abgestellt werden kann, nicht umzustossen.

6.5

Eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits fähigkeit geht somit aus dem beweistauglichen B.___ -Gutachten von August 2013 klar hervor. Beschrieben wurden deutlich beeinträchtigende Befunde im Bereich des Bewegungsapparates, welche insgesamt nur ein derart dezimiertes Restbelastungsprofil zulie ssen, das in einer erwerbsbringenden Tätigkeit nicht mehr real verwertbar sei (Urk. 6/204 S. 36). Zusammenfassend ist somit gestützt auf die Einschätzung und Beurteilung der B.___ -Gutachter von einer Ver schlech terung des Gesundheitszustandes und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Tätigkeiten seit September 2012 zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Demnach besteht ab

1. Dezember 201 2

(1. September 2012 zuzüglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente. 7 .

I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist de mnach

die angefochtene Verfü gung vom 7. Februar 2014 (Urk. 2) auf zu h e ben, dies mit der Feststellung, dass ab 1. Dezember 201 2 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invalidenversiche rung besteht. 8 .

8 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung zu, welche gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird. In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerde führerin beim für das Jahr 2014 praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200 .-- (zuzüg lich Mehr wertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 9 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Februar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrik Gruber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversi cherung; IVG

in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) is t b ei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Au f gabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Er höh ung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs die anspruchs beeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wes ent liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinn ge mäs s anwendbar. 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere den Untersuchung s b e richt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), von einem unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus (S. 2). Sie sei

in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig (S. 3). Der Schlussfolgerung der B.___ -Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin ab September 2012 auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, könne nicht gefolgt werden (S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber geltend, dass sich ihr Gesund heitszustand seit Februar 2009 massiv verschlechtert habe. Sie gehe an Krücken, könne sämtliche Tätigkeiten und auch kurze Gehstrecken nur verlangsamt bewältigen. Auch kurze Treppen von zwei oder mehr Stufen seien von ihr kaum noch zu überwinden. Unter diesen Voraussetzungen könne auch bei grösster Motivation nicht mehr von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit gesprochen werden (Urk. 1 S. 4). Dies würde von den B.___ -Gutach tern bestätigt, indem diese ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Septem ber 2012 attestieren würden (S. 5 oben). Ausserdem stelle sich die Frage, ob ihre Arbeitsfähigkeit nicht bereits im Jahre 2009 durch die Z.___ -Gutachter zu opti mistisch beurteilt worden sei, zumal damals kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe. Die Wahrscheinlichkeit liege nahe, dass bereits im März 200

E. 4.1 sowie vorste hend E. 1.2), weshalb sich die Prüfung der Frage, ob Wieder er wägungs gründe vorliegen, erübrigt.

Es ist demnach

festzuhalten, dass für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 7 . Juni 20

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 ein Invaliditätsgrad von 70 %

und mehr bestanden habe (S. 5). Die Vorausset zungen für eine Wiedererwägung und Abänderung der Rente zu ihren Gunsten seien gegeben (S. 7).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpas sung der Rente gegeben sind.

Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Ren tenzusprache mit Verfügung vom 7 . Juni 201 0 (Urk. 6/114; Verfügungsteil 2 Urk. 6/113) mit demjenigen, welcher der hier ange fochtenen Verfü gung zugrunde liegt. 3. 3.1

Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deu tung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts kann der Versiche rungs träger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht da rum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf (BGE 117 V 8 E. 2a). 3. 2

Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 (Urk. 6/114) war der Beschwerdeführerin im Wesentlichen gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 1 6. März 2009 (Urk. 6/76), welches ihr eine Arbeitsunfähig keit von 50 % attestiert hatte, ab 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden. Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft.

Soweit die Beschwerdeführerin die wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung beantragte (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2, S. 5 Rz 9), ist festzuhalten, dass das Zurück kommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheent schei de beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe in das Ermessen des Versi che rungs trägers gestellt ist und dass kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wie dererwägung besteht (Art. 53 Abs. 2 ATSG, BGE 133 V 50 E.

E. 10 von vornherein kein Raum besteht. 4 .

Der Verfügung vom 7 . Juni 201 0 (Urk. 6 / 114) lag im Wesent li chen das

Gutach ten

der Z.___ des A.___ vom 1 6. März 2009 (Urk. 6/76) zu Grunde.

G estützt auf die Akten sowie die internistische, rheumatologische, neurologische und psychosomatische Untersuchung der Beschwerdeführeri n nannten die Gut achter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff . 6.1): - chronisches Lumbovertebralsyndrom - Status nach Spondylodese LWK5/SWK1 bei Diskushernie im August 2007 - Status nach Laminektomie LWK1 total, BWK12 und LWK 2 partiell bei Ependymom der Cauda

equina BWK12/LWK1 im April 2008 - Diskusprotrusion L4/5, Spondylarthrosen - a ktuell klinisch neurologisch keine sicheren Hinweise auf ein rad iku läres sensomotorisches Reizau sfallsyndrom - Residualbeschwerden linkes Knie - Status nach Implantation Knietotalprothese links im Februar 2005 - Status nach Patellaprothesen -Einsatz links im April 2004 - Status nach zweimaliger Kniearthroskopie links 2001 und 2002 - Status nach therapeutischer Schulterarthroskopie rechts am 8. Dezember 2008 - aktuell schmerzhaft e Funktionseinschränkung rechte Schulter - residuelle Beschwerden linke Schulter, im Sinne einer Tendinose der Subscapularissehne - anamnestisch Status nach Rotatorenmanschettennaht im September 2008

- Verdacht auf Rhiz

- und Interphalangeal -Arthrose Dig . I rechts - Status nach mikrochirurgischer ventraler Dekompression C5/6 und ve n t raler Diskusprothese C5/6 bei Diskushernie C5/6 im Juni 2008 - aktuell diesbezüglich asymptomatisch - Status nach Implantation Knietotalprothese rechts und Entfernung des Patella-Gleitlagerersatzes 2003 - nach multiplen vorgängigen offenen Eingriffen am rechten Knie, unter anderem Status nach Tibiakopf - Valgisation -Osteotomie rechts 2000

D ie Gutachter nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 20 Ziff. 6.2): - Hepatopathie unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose am ehesten medi ka mentös-toxisch, chronisch viral) - multiple Allergien (unter anderem auf Penicillin, Nickel und Formal de hyd)

Sie führten aus, dass d i e multiplen muskuloskelettalen Probleme mit eindeutig verminderter Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) und unteren Hals wir bel säule (HWS) sowie der Arthrose im Bereich der rechten Hand zu einer Unzumutbarkeit für sämtliche körperlich schweren und mittelschweren Tätig keiten führten. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin einzig eine körperlich sehr leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit unter Vermeidung eines Handeinsatzes rechts mit Kraft und der Möglichkeit zu Positionswechsel zu 50 % zumutbar. (S. 21 f.). Aus psychosomatischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Beschwerd eführerin und der gutachterlich einge stuften Arbeitsfähigkeit könne nicht auf eine psychosomatische oder psychische Diagnose zurückgeführt werden. Allenfalls könnte im Rahmen der chronifizier ten Schmerzen mit vermehrter Wahrnehmungsfokussierung auf die Rücken schmer zen von einer Schmerzwahrnehm ungsstörung gesprochen werden, wel che jedoch nicht die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfülle (S. 22 oben) .

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit decke sich weitgehend mit derjenigen des behandelnden Rheumatologen, der noch im Juli 2008 von einer damals vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei, mittelfristig jedoch eine zu 60 % zumut bare Restarbeitsfähigkeit für umsetzbar gehalten habe. Aktuell l asse sich die vom behandelnden Orthopäden genannte Schwäche der unteren Extremitäten in der neurologischen Untersuchung nicht objektivieren. Die Beinschmerzen stün den im Vergleich zu de n lumbalen Rückenschmerzen eher im Hintergrund.

Aus objektiver Sicht könne der Beschwerdeführerin demnach eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit vorwiegend im Sitzen zu 5 0 % zugemutet werden . Im Haushalt bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 30 % . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Y.___, wo sie Regale mit Waren aufgefüllt habe, bestehe aus rheumatologischer Sicht bei verminderter Belastbarkeit des Achsenskelettes keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr, da diese Arbeit längeres Stehen, repetitives Bücken und Heben über Schulterhöhe verlangen würde (S. 22 Mitte).

Aufgrund der anamnestischen Angaben und der zur Verfügung stehenden Doku mentation müsse davon ausgegangen werden, dass die angestammten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Dentalassistentin und Mitarbeiterin bei der Y.___ spätestens seit dem Jahre 2005 nicht mehr zumutbar seien. Die aktu ell attestierte Einschränkung im Haushalt sowie für eine körperlich leichte, vor wiegend sitzende Tätigkeit mit Einnahme von Wechselpositionen gelte mit Sicherheit ab Gutachtenszeitpunkt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest vom Zeitpunkt der Spondylodeseoperation im August 2007 bis zum Gutachtenszeitpunkt aufgrund der multiplen durchgeführten Operationen am Bewegungsapparat keine Restarbeitsfähigkeit in einer körperlichen Verweistä tigkeit sowie im Haushalt bestanden habe (S. 22 unten).

5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte. 5 .2

Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, berichtete am 1 3. September 2012 (Urk. 6/164) und führte aus, der Zustand der Beschwerde führerin habe sich in den letzten Monaten verschlechtert. Bei Status nach meh reren Rückenoperationen, an der LWS und der HWS zeige sich neu eine Insta bilität L4/5 nach Spondylodese L5/S1 im Jahre 200 7. Die Beschwerdeführerin sei längerfristig ganz klar weniger belastungsfähig als aktuell und es sei aus medizinischen Gründen eine Erhöhung der IV-Rente um 25 % indiziert. 5 .3

Med. pract . D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Be wegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 6. Dezember 2012 (Urk. 6/172) über die orthopädische Untersuchung der Beschwerdeführ erin vom 2 7. November 2012 und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach mehrfachen Operatio nen - Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes nach Totalprothese - Bewegungseinschränkung rechte Schulter - Status nach Spondylodese im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) - Status nach Knie-Totalprothese rechts

Sie führte aus, dass im Vergleich zum Z.___ -Gutachten von 2009 keine wesentli che Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die zum Zeitpunkt der damaligen Untersuchung bestehende Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter bestehe weiterhin fort. Durch die in der Zwischenzeit durch geführten Operationen habe keine wesentliche Verbesserung des Gesundheits zustandes erreicht werden können. Die damals geklagten Leistenschmerzen im Bereich des linken Beines bestünden ebenfalls weiterhin fort (S. 8 unten). Eine wesentliche Funktionsminderung des Hüftgelenks habe weiterhin nicht nach gewiesen werden können. Es hätten sich jedoch Hinweise auf Inkonsistenzen hin sichtlich der geklagten Schmerzzustände gegeben. Die im Rahmen der Untersuchung veranlasste Bestimmung des Medikamentenspiegels für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Präparate habe keinen wirksamen Plas ma spiegel

ergeben (S. 9) . Bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Bericht erstattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheits scha den ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit einschränke. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin/Verkäuferin bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr seit August 200 7. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wech selbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10

kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulen-,

hüft gelenks

- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelas tungen und Nässe sei weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben seit Feb ruar 2009 (S. 9). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Gutachten s erstellung nicht wesentlich verändert. Insbesondere hätten an lässlich der Untersuchung im RAD k eine Befunde oder anamnestische Angaben erhoben werden können, die eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin anneh men liessen (S. 9 unten).

5 .4 Die Gutachter des B.___ erstat teten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 5. August 2013 (Urk. 6/204) gestützt auf die Akten, die Befragung und die internistische, psychiatrische und neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34): - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- Status nach Diskushernien-Operation C5/6 im Juni 2008 und im August 2010 Explantation der Prestige-Prothese auf Höhe C5/6, inter corporelle Cage-Einlage C5/6 und C4/5 mit ventraler Plattenosteo synthese C4-6 sowie Diskektomie und Implantation einer Bryan-Pro these C6/7 - Status nach Diskektomie und transforaminale, lumbale intersomati sche Fusion L5/S1 im August 2007, im Januar 2013 Spondylodese L4/5 sowie Status nach Versorgung mit Rückenmarks-Neurostimula tor im Februar 2013 ohne Erfolg - Rumpfmuskulärem Globaldefizit als Folge einer Langzeitdekonditio nie rung - chronische Arthralgie der rechten Schulter bei Status nach operativen Behandlungen einer Rotatorenmanschettenruptur und einer Supraspina tussehnenruptur im Dezember 2008, im August 2009 und im Mai 2012 und Status nach Schulter arthroskopie links, Bizepstenotomie, Reinser tion

Supraspinatus -/ Subscapularissehne, AC-Gelenksresektion, minimale vordere Acromioplastik im September 200 8. Deutlich verbliebene Funk tionsminderung der rechten Schulter

- Status nach TEP-Versorgung einbezüglich

Patellaersatz rechtes Kniege lenk 2003 - Status nach TEP-Versorgung linkes Kniegelenk 2005 und zusätzlichem Patellaersatz 2006 - Dosralextensionsparese von Fuss und Zehen links nach Operation eines Ependymoms der cauda

equina im März 2008, Versorgung mit Peroneus feder

Sie nannten ausserdem die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35):

- anamnestisch Status nach arthroskopischer

Hüftimpingementrevision links im Mai 2011 und Januar 2012, derzeit klinisch asymptomatisch - allergische Reaktion auf verschiedene Medikamente, Pollenallergie, Mückenstick- und Wespenstichallergie - komplikationslose Varicosis beider Beine Sie führten aus, dass in der orthopädischen Anamnese sehr umfangreiche ope rative Behandlungen dokumentiert seien. Der aktuelle Röntgenbefund der Len denwirbelsäule (LWS) sei unauffällig. Während die Beweglichkeit der HWS aktuell unauffällig sei, bestünden deutliche Funktionsdefizite der LWS und des Rumpfes insgesamt. Die Rumpfmuskulatur sei weitgehend dekonditioniert . Rumpfbelastende Tätigkeiten würden somit dauerhaft ausscheiden (S. 30 unten). Die rechte Schulter sei im Dezember 2008 und zuletzt im Mai 2012 umfangreich operativ behandelt worden. Es habe sich sowohl rechts wie auch links um Rupturen der Rotatorenmanschette und der Supraspinatussehne gehandelt. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei dezimiert. Schultergelenkbelastende Arbeiten beziehungsweise statisch belastende Arbeiten für den gesamten rech ten Arm seien nicht mehr möglich. Am rechten Arm handle es sich zusätzlich um eine Polyarthrose im Daumensattelgelenk und im Grundgelenk sowie im DIP des Zeigefingers (S. 30 unten). Im Funktionssystem des Beckens und der unteren Extremitäten bestehe eine ver mehrte Innendrehfähigkeit bis jeweils 80°, ansonsten gälten beide Hüftgelen ke als klinisch unauffällig. Radiologisch sei der Status nach einer Offset-Korrek tur bestätigt worden. Es handle sich dabei um neue periostale Auflage rungen, welche klinisch symptomatisch zumindest gegenwärtig nicht in Erschei nung träten. Im Gelenkknorpel bestünden keine tiefen Defekte. Die 2011 und 2012 durchgeführte arthroskopische Revision eines linksseitigen Hüftim pingements habe nur teilweise zu einer Besserung beitragen können (S. 31 oben) .

Im aktuellen Röntgen beider Kniegelenke sei ein jeweils regelrechter Befund nach den rechts und links durchgeführten TEP-Versorgungen beschrieben wor den (S. 31 Mitte). Im Z.___ - Gutachen von 2009 sei noch davon ausgegangen worden, dass die Beschwerdeführerin auf einem 50%igen Niveau sehr leichte und mehrheitlich sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel und ohne Krafteinsatz der rechten Hand verrichten könne. Inzwischen habe sich die orthopädische Gesamtkonstellation verschlechtert. Im Januar 2013 sei en eine weitere lumbale Diskusoperation und eine Spondylodese L4/5 sowie am 6. Februar 2013 die Einlage eines Neurostimulators erforderlich gewesen. Im Mai 2011 und im Januar 2012 sei eine arthroskopische Revision eines schmerz haften Hüftimpingements links erforderlich gewesen . Die rechte Schulter habe ebenfalls im Mai 2012

erneut operativ per Arthrotomie revidiert werden müs sen. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei auch aktuell noch deutlich dezi miert, was zu einer Mindereinsatzfähigkeit des gesamten rechten Arms bei trage (S. 31 unten). Aufgrund der Anamnese und des aktuellen neurologischen Untersuchungsbe fundes sei einzig de r

Fallfuss links als Ausfall relevant und führe – auch mit der guten Versorgung durch eine Peronäusschiene

– zu Beeinträchtigungen (S. 34 oben). Der Beschwerdeführerin seien hypothetisch nur noch sehr leichte, rückenscho nende Tätigkeiten zumutbar. Zu meiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen für den Rücken und für den Rumpf wie vornüber gebeugt, stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf. Die Befunde im Bereich der rechten Schulter würden mit dem rechten Arm nur noch ein H eben, Tragen und Bewegen von Lasten von maxi mal 2 kg gestatten. Tätigkeiten mit dem rechten Arm in Überschulterhöhe seien nicht mehr möglich . Tätigkeiten stehend, kniend, hockend oder kauernd oder in sonstigen Zwangshaltungen seien bezugnehmend auf den Knie-TEP-Status dau erhaft nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin empfinde nachvollziehbar bei jedem Schritt auch innerhalb der Wohnung Hüft- und Kniebeschwerden. Sie könne nachvollziehbar ihre Wohnung zumindest alleine und ohne Begleitperson nicht mehr verlassen. Mit fremder Hilfe sei eine Gehstrecke von 100 bis maxi mal 200 m möglich. Aus rein orthopädisch somatischer Sicht scheine das sehr dezimierte Restbelastungsprofil in einer erwerbseinbringenden Tätigkeit nicht mehr real verwertbar. Rein orthopädisch werde von einer aufgehobenen Ar beits fähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Eine Besserung könne langfristig nicht mehr erwartet werden (S. 31 f., S. 35 f.). Dies gelte seit September 2012 (S. 37 Mitte). 5 .5

Med. pract . D.___, RAD, nahm am 2 3. August 2013 Stellung (Urk. 6/221/3-4) zum B.___ -Gutachten und führte aus, dass der orthopädische Teilgutachter im Wesentliche die gleichen Bewegungsausmasse erhoben habe, die auch zum Zeitpunkt der Untersuchung im RAD erhoben worden seien. Lediglich für die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule werde eine gegenüber dem Befund im RAD verminderte Beweglichkeit dokumentiert. Diese gegenüber der Untersuchung im RAD vermehrte Bewegungseinschränkung der LWS sei durch die kurz zurückliegenden Operationen der LWS mit Teilversteifung zu erklären und weiche nur gering von der im Z.___ -Gutachten dokumentierten Beweglich keit ab. Entgegen den Ausführungen im B.___ -Gutachten sei bezüglich der Bew eglichkeit der rechten Schulter aus

orthopädischer Sicht eine wesentliche Verschlechterung nicht objektiv zu begründen. Zusammenfassend handle es sich aus medizinischer Sicht bei der Beurteilung im Gutachten des B.___ um eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts.

6 . 6 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Juni 201 0 betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Besch werdeführerin auf das Z.___ -Gutachten vom März 2009 (vgl. vorstehend E. 4 . 2, vgl. auch Urk. 6 /7 6) ab.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich dauer haft verschlechtert, was insbesondere dem

B.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E.

5.4) von August 2013 zu entnehmen sei. Demgegenüber stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den RAD-Untersuchungsbericht von November 2012 (vgl. vorstehend E. 5.3) und verneinte eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes.

6 .2

Hinsichtlich der gestellten Diagnosen sind zwischen den Beurteilungen, welche der Verfügung von 201 0 zugrunde lagen, und den neueren Beurteilungen keine wesentlichen Unterschiede ersichtlich. Von Bedeutung waren und sind nament lich die seit langer Zeit bestehende n Rücken-, Schulter-, Arm-, Knie- und Hüft beschwerden .

Selbst wenn jedoch exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ur sprüng lichen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grund sätz lich ausschliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hält nissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V

29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungs rechtlich erheb lich ist ein zig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie – aus gewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestell ten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzt ma ligen Prüfung im Jahre 201 0 verschlechtert hat. 6.3

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das B.___ -Gutachten von August 2013 (vgl. vorstehend E. 5.4) auf allseitigen Untersuchungen der Be schwerdeführerin beruht, die von ihr geklagten Beschwerden in a n gemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstatt et

wurde und der konkreten medi zinischen Situation Rechnung trägt . So machte der orthopädische Teilgutachter darauf aufmerksam, dass sich die orthopädische Gesamtkonstellation seit dem Z.___ -Gutachten im Jahre 2009 verschlechtert habe und im Januar 2013 eine weitere lumbale Diskusoperation sowie eine Spondylodese L4/5 erfolgt seien und im Februar 2013 sodann die Einlage eines Neurostimulators erforderlich geworden sei (Urk. 6/204 S. 31 Mitte) . Er zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass die im Mai 2011 und Januar 2012 durchgeführten arthroskopischen Revisionen des Hüftimpingements nicht zu einer nachhaltigen Hüftbeschwerde n besserung beigetragen hätten (S. 31 unten). Weiter bezog der orthopädische Teilgutachter ausdrücklich Stellung zur erneuten operativen Revision der rechten Schulter vo m Mai 2012 und der aktuell noch deutlichen Dezimierung deren Beweglichkeit (S. 31 unten). Weiter machten sowohl der internistische als auch der psychiatrische Teilgutachter ausdrücklich darauf aufmerksam, dass auf ihren Fachgebieten keinerlei fachspezifische Befunde und Diagnosen auszumachen seien (S. 32 f.).

Das

B.___ -Gutachten leuchte t in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerun gen

zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wer den aus führlich und nachvoll ziehbar be gründet. So zeigte n die Gutachter in nachvollziehbarer Weise das Rest arbeitsfähigkeitsprofil der Beschwerdeführerin auf (S. 35 f.) und begründeten überdies einlässlich und sorgfältig, dass dieses sehr dezimierte Restbelastungs profil in einer erwerbsbringenden Tätigkeit nicht mehr real verwertbar sei, wes halb rein orthopädisch von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auch in ange passten Tätigkeiten ausgegangen werde (S. 36 oben). Schliesslich führten sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass eine Besserung langfristig nicht mehr erwartet werden könne und nahmen Stellung zu früheren Arztberichten (S. 36 Mitte).

Das

B.___ -Gutachten ist demnach für die Beantwor tung der gestellten Fragen um fassend und erfüllt damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegne rin

die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfäng lich, so dass betreff end den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darauf abgestellt werden kann. 6.4

Der Beschwerdegegnerin kann vorliegend nicht gefolgt werden, wenn sie sich i m Rahmen der vorliegenden durch das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwer deführerin (Urk. 6/153)

eingeleiteten Rentenrevision auf den Untersuchungsbe richt von RAD-Ärztin med. pract . D.___

(vgl. vorstehend E. 5.3) stützt und von einem unveränder ten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Renten zusprache aus g eht . So ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sie sich auf die eher kurz erscheinende und pauschal formulierte RAD- Beurteilung abstützt, obwohl ein von ihr in Auftrag gegebenes, danac h erstattetes, umfang reiches, polydisziplinäres und mit dem RAD-Untersuchungsbericht in Wide r spruch stehendes Gutachten vorliegt.

M ed. pract . D.___

führte

lediglich aus, dass keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2009 einge treten sei, begründete dies jedoch nicht weiter. In Bezug auf die zum Zeitpunkt der damaligen Untersuchung bestehende Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter machte sie geltend, dass diese weiterhin fort bestehe und die in der Zwischenzeit (im Mai 2012) erfolgte Operation der rechten Schulter keine Verbesserung gebracht habe. Ob diese erneute Operation jedoch negative Aus wirkungen auf den Gesundheitszustand oder das Belastungsprofil der Beschwer d eführerin haben könnte, würdigte med. pract . D.___ mit keinem Wort, obwohl bereits der Z.___ -Gutachter im Jahre 2009 ausführte, dass sich allenfalls noch Einschränkungen für längerdauerndes Arbeiten über Schulterhöhe oder mir Kraftanwendung ergeben würden, sollten die Schul t erbeschwerden persis tieren (Urk. 6/76 S. 17 unten). Auch konnten e ntgegen den Ausführungen von med. pract . D.___ bezüglich der Hüftgelenksbeschwerden

am 9. März 2012 radiologisch neue periostale Auflagerungen am Schenkelhals bei Status nach Offset-Korrektur festgestellt werden (vgl. Urk. 6/204 S. 31), wobei sich der Gelenkknorpel z um Zeitpunkt der Z.___ -Begutachtung im Jahre 2009 noch unauffällig

dar ge stellt hatt e (Urk. 6/76 S. 17 Mitte).

Auch d ass die im Januar 2013 durchgeführte lumbale Diskusoperation und Spondylodese sowie die Ein lage des Neurostimulators im Februar 2013 nichts am Gesundheitszustan d und der Arbeitsfähigkeit zu ändern vermöchten, erscheint vorliegend als nicht nach vollziehbar. Die Aussage von med. pract . D.___, wonach insbesondere keine Befunde vorlägen, welche eine Hilflosigkeit annehmen liessen, stehen s chliess lich in Widerspruch mit dem unter der Verfahren snummer IV.2011.00 599 am 2 5. April 2012 ergangenen Urteil des hiesigen Gerichts, wonach die Beschwer deführerin Anspruch auf lebenspraktische Begleitung und damit auf eine Hilf losenentschädigung mittleren Grades hat. Der RAD-Untersuchungsbericht ver mag jedenfalls das nachvollziehbar begründete B.___ -Gutachten, auf welches abgestellt werden kann, nicht umzustossen.

6.5

Eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits fähigkeit geht somit aus dem beweistauglichen B.___ -Gutachten von August 2013 klar hervor. Beschrieben wurden deutlich beeinträchtigende Befunde im Bereich des Bewegungsapparates, welche insgesamt nur ein derart dezimiertes Restbelastungsprofil zulie ssen, das in einer erwerbsbringenden Tätigkeit nicht mehr real verwertbar sei (Urk. 6/204 S. 36). Zusammenfassend ist somit gestützt auf die Einschätzung und Beurteilung der B.___ -Gutachter von einer Ver schlech terung des Gesundheitszustandes und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Tätigkeiten seit September 2012 zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Demnach besteht ab

1. Dezember 201 2

(1. September 2012 zuzüglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente. 7 .

I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist de mnach

die angefochtene Verfü gung vom 7. Februar 2014 (Urk. 2) auf zu h e ben, dies mit der Feststellung, dass ab 1. Dezember 201 2 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invalidenversiche rung besteht. 8 .

8 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung zu, welche gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird. In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerde führerin beim für das Jahr 2014 praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200 .-- (zuzüg lich Mehr wertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 9 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Februar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrik Gruber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00301 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

19. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber Alpengasse 11, Postfach 652, 1701 Fribourg gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1962, war zuletzt in einem Teilzeitpensum von zirka 24 % als Hilfskraft (Aufräumen und Auffüllen der Waren in der Mercerie -Abteilung) bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/8). Daneben war sie Hausfrau und Mutter (Urk. 6/2/5 Ziff. 6.4.1). Am 19. Juli 2005 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf Probleme beim Gehen, Sitzen, Stehen, Liegen, Bücken, Treppenstei gen und Gewichtheben bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 6/2). Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2007 (Urk. 6/35) wies die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % ab.

Am 1. Mai 2007 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/44). Die IV-Stelle veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten bei der Z.___ am A.___, wel ches am 16. März 2009 (Urk. 6/76) erstattet wurde, sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6/81). Mit Verfü gung vom 7. Juni 2010 (Urk. 6/114; Verfügungsteil 2 Urk. 6/113) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente zu. 1.2

Am 13. November 2010 beantragte die Versicherte eine Hilflosenentschädigung (Urk. 6/124). Mit Verfügung vom 11 . April 2011 (Urk. 6/1 4 7; Verfügungsteil 2, Urk. 6/145) stellte die IV-Stelle fest, dass die Versicherte rückwirkend ab 1. August 2009 ei nen Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflo sigkeit hat . Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3 0. Mai 2011 (Urk. 6/149/3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. April 2012 gut und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. August 2009 Anspruch auf eine Hilflosenentschä di gung mittleren Grades ha t (Urk. 6/ 152) . 1.3

Nach Eingang eines Revisionsgesuchs der Versicherten vom 1 6. Mai 2012 (Urk. 6/153) holte d ie IV-Stelle im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/176, Urk. 6/178, Urk. 6/180, Urk. 6/183)

beim B.___

ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 5. August 2013 erstattet wurde (Urk. 6/204). Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 6/222 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versi cherten auf eine höhere Rente. 2.

Die Versicherte erhob am 1 3. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung v om 7. Februar 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff.

1) und es sei ihr rückwirkend ab dem 1. Mai 2009 eine volle IV-Rente zu zusprechen (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. April 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 6. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversi cherung; IVG

in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) is t b ei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Au f gabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Er höh ung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs die anspruchs beeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wes ent liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinn ge mäs s anwendbar. 1. 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2014 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere den Untersuchung s b e richt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), von einem unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus (S. 2). Sie sei

in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig (S. 3). Der Schlussfolgerung der B.___ -Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin ab September 2012 auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, könne nicht gefolgt werden (S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber geltend, dass sich ihr Gesund heitszustand seit Februar 2009 massiv verschlechtert habe. Sie gehe an Krücken, könne sämtliche Tätigkeiten und auch kurze Gehstrecken nur verlangsamt bewältigen. Auch kurze Treppen von zwei oder mehr Stufen seien von ihr kaum noch zu überwinden. Unter diesen Voraussetzungen könne auch bei grösster Motivation nicht mehr von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit gesprochen werden (Urk. 1 S. 4). Dies würde von den B.___ -Gutach tern bestätigt, indem diese ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Septem ber 2012 attestieren würden (S. 5 oben). Ausserdem stelle sich die Frage, ob ihre Arbeitsfähigkeit nicht bereits im Jahre 2009 durch die Z.___ -Gutachter zu opti mistisch beurteilt worden sei, zumal damals kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe. Die Wahrscheinlichkeit liege nahe, dass bereits im März 200 9 ein Invaliditätsgrad von 70 %

und mehr bestanden habe (S. 5). Die Vorausset zungen für eine Wiedererwägung und Abänderung der Rente zu ihren Gunsten seien gegeben (S. 7).

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpas sung der Rente gegeben sind.

Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Ren tenzusprache mit Verfügung vom 7 . Juni 201 0 (Urk. 6/114; Verfügungsteil 2 Urk. 6/113) mit demjenigen, welcher der hier ange fochtenen Verfü gung zugrunde liegt. 3. 3.1

Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deu tung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts kann der Versiche rungs träger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht da rum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf (BGE 117 V 8 E. 2a). 3. 2

Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 (Urk. 6/114) war der Beschwerdeführerin im Wesentlichen gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 1 6. März 2009 (Urk. 6/76), welches ihr eine Arbeitsunfähig keit von 50 % attestiert hatte, ab 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden. Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft.

Soweit die Beschwerdeführerin die wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung beantragte (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2, S. 5 Rz 9), ist festzuhalten, dass das Zurück kommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheent schei de beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe in das Ermessen des Versi che rungs trägers gestellt ist und dass kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wie dererwägung besteht (Art. 53 Abs. 2 ATSG, BGE 133 V 50 E.

4.1 sowie vorste hend E. 1.2), weshalb sich die Prüfung der Frage, ob Wieder er wägungs gründe vorliegen, erübrigt.

Es ist demnach

festzuhalten, dass für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 7 . Juni 20 10 von vornherein kein Raum besteht. 4 .

Der Verfügung vom 7 . Juni 201 0 (Urk. 6 / 114) lag im Wesent li chen das

Gutach ten

der Z.___ des A.___ vom 1 6. März 2009 (Urk. 6/76) zu Grunde.

G estützt auf die Akten sowie die internistische, rheumatologische, neurologische und psychosomatische Untersuchung der Beschwerdeführeri n nannten die Gut achter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff . 6.1): - chronisches Lumbovertebralsyndrom - Status nach Spondylodese LWK5/SWK1 bei Diskushernie im August 2007 - Status nach Laminektomie LWK1 total, BWK12 und LWK 2 partiell bei Ependymom der Cauda

equina BWK12/LWK1 im April 2008 - Diskusprotrusion L4/5, Spondylarthrosen - a ktuell klinisch neurologisch keine sicheren Hinweise auf ein rad iku läres sensomotorisches Reizau sfallsyndrom - Residualbeschwerden linkes Knie - Status nach Implantation Knietotalprothese links im Februar 2005 - Status nach Patellaprothesen -Einsatz links im April 2004 - Status nach zweimaliger Kniearthroskopie links 2001 und 2002 - Status nach therapeutischer Schulterarthroskopie rechts am 8. Dezember 2008 - aktuell schmerzhaft e Funktionseinschränkung rechte Schulter - residuelle Beschwerden linke Schulter, im Sinne einer Tendinose der Subscapularissehne - anamnestisch Status nach Rotatorenmanschettennaht im September 2008

- Verdacht auf Rhiz

- und Interphalangeal -Arthrose Dig . I rechts - Status nach mikrochirurgischer ventraler Dekompression C5/6 und ve n t raler Diskusprothese C5/6 bei Diskushernie C5/6 im Juni 2008 - aktuell diesbezüglich asymptomatisch - Status nach Implantation Knietotalprothese rechts und Entfernung des Patella-Gleitlagerersatzes 2003 - nach multiplen vorgängigen offenen Eingriffen am rechten Knie, unter anderem Status nach Tibiakopf - Valgisation -Osteotomie rechts 2000

D ie Gutachter nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 20 Ziff. 6.2): - Hepatopathie unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose am ehesten medi ka mentös-toxisch, chronisch viral) - multiple Allergien (unter anderem auf Penicillin, Nickel und Formal de hyd)

Sie führten aus, dass d i e multiplen muskuloskelettalen Probleme mit eindeutig verminderter Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) und unteren Hals wir bel säule (HWS) sowie der Arthrose im Bereich der rechten Hand zu einer Unzumutbarkeit für sämtliche körperlich schweren und mittelschweren Tätig keiten führten. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin einzig eine körperlich sehr leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit unter Vermeidung eines Handeinsatzes rechts mit Kraft und der Möglichkeit zu Positionswechsel zu 50 % zumutbar. (S. 21 f.). Aus psychosomatischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Beschwerd eführerin und der gutachterlich einge stuften Arbeitsfähigkeit könne nicht auf eine psychosomatische oder psychische Diagnose zurückgeführt werden. Allenfalls könnte im Rahmen der chronifizier ten Schmerzen mit vermehrter Wahrnehmungsfokussierung auf die Rücken schmer zen von einer Schmerzwahrnehm ungsstörung gesprochen werden, wel che jedoch nicht die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfülle (S. 22 oben) .

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit decke sich weitgehend mit derjenigen des behandelnden Rheumatologen, der noch im Juli 2008 von einer damals vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei, mittelfristig jedoch eine zu 60 % zumut bare Restarbeitsfähigkeit für umsetzbar gehalten habe. Aktuell l asse sich die vom behandelnden Orthopäden genannte Schwäche der unteren Extremitäten in der neurologischen Untersuchung nicht objektivieren. Die Beinschmerzen stün den im Vergleich zu de n lumbalen Rückenschmerzen eher im Hintergrund.

Aus objektiver Sicht könne der Beschwerdeführerin demnach eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit vorwiegend im Sitzen zu 5 0 % zugemutet werden . Im Haushalt bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 30 % . Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Y.___, wo sie Regale mit Waren aufgefüllt habe, bestehe aus rheumatologischer Sicht bei verminderter Belastbarkeit des Achsenskelettes keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr, da diese Arbeit längeres Stehen, repetitives Bücken und Heben über Schulterhöhe verlangen würde (S. 22 Mitte).

Aufgrund der anamnestischen Angaben und der zur Verfügung stehenden Doku mentation müsse davon ausgegangen werden, dass die angestammten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Dentalassistentin und Mitarbeiterin bei der Y.___ spätestens seit dem Jahre 2005 nicht mehr zumutbar seien. Die aktu ell attestierte Einschränkung im Haushalt sowie für eine körperlich leichte, vor wiegend sitzende Tätigkeit mit Einnahme von Wechselpositionen gelte mit Sicherheit ab Gutachtenszeitpunkt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest vom Zeitpunkt der Spondylodeseoperation im August 2007 bis zum Gutachtenszeitpunkt aufgrund der multiplen durchgeführten Operationen am Bewegungsapparat keine Restarbeitsfähigkeit in einer körperlichen Verweistä tigkeit sowie im Haushalt bestanden habe (S. 22 unten).

5 . 5 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte. 5 .2

Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, berichtete am 1 3. September 2012 (Urk. 6/164) und führte aus, der Zustand der Beschwerde führerin habe sich in den letzten Monaten verschlechtert. Bei Status nach meh reren Rückenoperationen, an der LWS und der HWS zeige sich neu eine Insta bilität L4/5 nach Spondylodese L5/S1 im Jahre 200 7. Die Beschwerdeführerin sei längerfristig ganz klar weniger belastungsfähig als aktuell und es sei aus medizinischen Gründen eine Erhöhung der IV-Rente um 25 % indiziert. 5 .3

Med. pract . D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Be wegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 6. Dezember 2012 (Urk. 6/172) über die orthopädische Untersuchung der Beschwerdeführ erin vom 2 7. November 2012 und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8): - chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach mehrfachen Operatio nen - Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes nach Totalprothese - Bewegungseinschränkung rechte Schulter - Status nach Spondylodese im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) - Status nach Knie-Totalprothese rechts

Sie führte aus, dass im Vergleich zum Z.___ -Gutachten von 2009 keine wesentli che Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die zum Zeitpunkt der damaligen Untersuchung bestehende Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter bestehe weiterhin fort. Durch die in der Zwischenzeit durch geführten Operationen habe keine wesentliche Verbesserung des Gesundheits zustandes erreicht werden können. Die damals geklagten Leistenschmerzen im Bereich des linken Beines bestünden ebenfalls weiterhin fort (S. 8 unten). Eine wesentliche Funktionsminderung des Hüftgelenks habe weiterhin nicht nach gewiesen werden können. Es hätten sich jedoch Hinweise auf Inkonsistenzen hin sichtlich der geklagten Schmerzzustände gegeben. Die im Rahmen der Untersuchung veranlasste Bestimmung des Medikamentenspiegels für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Präparate habe keinen wirksamen Plas ma spiegel

ergeben (S. 9) . Bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Bericht erstattung und der körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheits scha den ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit einschränke. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin/Verkäuferin bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr seit August 200 7. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wech selbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10

kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulen-,

hüft gelenks

- und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelas tungen und Nässe sei weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben seit Feb ruar 2009 (S. 9). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Gutachten s erstellung nicht wesentlich verändert. Insbesondere hätten an lässlich der Untersuchung im RAD k eine Befunde oder anamnestische Angaben erhoben werden können, die eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin anneh men liessen (S. 9 unten).

5 .4 Die Gutachter des B.___ erstat teten ihr polydisziplinäres Gutachten am 1 5. August 2013 (Urk. 6/204) gestützt auf die Akten, die Befragung und die internistische, psychiatrische und neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34): - panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- Status nach Diskushernien-Operation C5/6 im Juni 2008 und im August 2010 Explantation der Prestige-Prothese auf Höhe C5/6, inter corporelle Cage-Einlage C5/6 und C4/5 mit ventraler Plattenosteo synthese C4-6 sowie Diskektomie und Implantation einer Bryan-Pro these C6/7 - Status nach Diskektomie und transforaminale, lumbale intersomati sche Fusion L5/S1 im August 2007, im Januar 2013 Spondylodese L4/5 sowie Status nach Versorgung mit Rückenmarks-Neurostimula tor im Februar 2013 ohne Erfolg - Rumpfmuskulärem Globaldefizit als Folge einer Langzeitdekonditio nie rung - chronische Arthralgie der rechten Schulter bei Status nach operativen Behandlungen einer Rotatorenmanschettenruptur und einer Supraspina tussehnenruptur im Dezember 2008, im August 2009 und im Mai 2012 und Status nach Schulter arthroskopie links, Bizepstenotomie, Reinser tion

Supraspinatus -/ Subscapularissehne, AC-Gelenksresektion, minimale vordere Acromioplastik im September 200 8. Deutlich verbliebene Funk tionsminderung der rechten Schulter

- Status nach TEP-Versorgung einbezüglich

Patellaersatz rechtes Kniege lenk 2003 - Status nach TEP-Versorgung linkes Kniegelenk 2005 und zusätzlichem Patellaersatz 2006 - Dosralextensionsparese von Fuss und Zehen links nach Operation eines Ependymoms der cauda

equina im März 2008, Versorgung mit Peroneus feder

Sie nannten ausserdem die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35):

- anamnestisch Status nach arthroskopischer

Hüftimpingementrevision links im Mai 2011 und Januar 2012, derzeit klinisch asymptomatisch - allergische Reaktion auf verschiedene Medikamente, Pollenallergie, Mückenstick- und Wespenstichallergie - komplikationslose Varicosis beider Beine Sie führten aus, dass in der orthopädischen Anamnese sehr umfangreiche ope rative Behandlungen dokumentiert seien. Der aktuelle Röntgenbefund der Len denwirbelsäule (LWS) sei unauffällig. Während die Beweglichkeit der HWS aktuell unauffällig sei, bestünden deutliche Funktionsdefizite der LWS und des Rumpfes insgesamt. Die Rumpfmuskulatur sei weitgehend dekonditioniert . Rumpfbelastende Tätigkeiten würden somit dauerhaft ausscheiden (S. 30 unten). Die rechte Schulter sei im Dezember 2008 und zuletzt im Mai 2012 umfangreich operativ behandelt worden. Es habe sich sowohl rechts wie auch links um Rupturen der Rotatorenmanschette und der Supraspinatussehne gehandelt. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei dezimiert. Schultergelenkbelastende Arbeiten beziehungsweise statisch belastende Arbeiten für den gesamten rech ten Arm seien nicht mehr möglich. Am rechten Arm handle es sich zusätzlich um eine Polyarthrose im Daumensattelgelenk und im Grundgelenk sowie im DIP des Zeigefingers (S. 30 unten). Im Funktionssystem des Beckens und der unteren Extremitäten bestehe eine ver mehrte Innendrehfähigkeit bis jeweils 80°, ansonsten gälten beide Hüftgelen ke als klinisch unauffällig. Radiologisch sei der Status nach einer Offset-Korrek tur bestätigt worden. Es handle sich dabei um neue periostale Auflage rungen, welche klinisch symptomatisch zumindest gegenwärtig nicht in Erschei nung träten. Im Gelenkknorpel bestünden keine tiefen Defekte. Die 2011 und 2012 durchgeführte arthroskopische Revision eines linksseitigen Hüftim pingements habe nur teilweise zu einer Besserung beitragen können (S. 31 oben) .

Im aktuellen Röntgen beider Kniegelenke sei ein jeweils regelrechter Befund nach den rechts und links durchgeführten TEP-Versorgungen beschrieben wor den (S. 31 Mitte). Im Z.___ - Gutachen von 2009 sei noch davon ausgegangen worden, dass die Beschwerdeführerin auf einem 50%igen Niveau sehr leichte und mehrheitlich sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel und ohne Krafteinsatz der rechten Hand verrichten könne. Inzwischen habe sich die orthopädische Gesamtkonstellation verschlechtert. Im Januar 2013 sei en eine weitere lumbale Diskusoperation und eine Spondylodese L4/5 sowie am 6. Februar 2013 die Einlage eines Neurostimulators erforderlich gewesen. Im Mai 2011 und im Januar 2012 sei eine arthroskopische Revision eines schmerz haften Hüftimpingements links erforderlich gewesen . Die rechte Schulter habe ebenfalls im Mai 2012

erneut operativ per Arthrotomie revidiert werden müs sen. Die Beweglichkeit der rechten Schulter sei auch aktuell noch deutlich dezi miert, was zu einer Mindereinsatzfähigkeit des gesamten rechten Arms bei trage (S. 31 unten). Aufgrund der Anamnese und des aktuellen neurologischen Untersuchungsbe fundes sei einzig de r

Fallfuss links als Ausfall relevant und führe – auch mit der guten Versorgung durch eine Peronäusschiene

– zu Beeinträchtigungen (S. 34 oben). Der Beschwerdeführerin seien hypothetisch nur noch sehr leichte, rückenscho nende Tätigkeiten zumutbar. Zu meiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen für den Rücken und für den Rumpf wie vornüber gebeugt, stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf. Die Befunde im Bereich der rechten Schulter würden mit dem rechten Arm nur noch ein H eben, Tragen und Bewegen von Lasten von maxi mal 2 kg gestatten. Tätigkeiten mit dem rechten Arm in Überschulterhöhe seien nicht mehr möglich . Tätigkeiten stehend, kniend, hockend oder kauernd oder in sonstigen Zwangshaltungen seien bezugnehmend auf den Knie-TEP-Status dau erhaft nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin empfinde nachvollziehbar bei jedem Schritt auch innerhalb der Wohnung Hüft- und Kniebeschwerden. Sie könne nachvollziehbar ihre Wohnung zumindest alleine und ohne Begleitperson nicht mehr verlassen. Mit fremder Hilfe sei eine Gehstrecke von 100 bis maxi mal 200 m möglich. Aus rein orthopädisch somatischer Sicht scheine das sehr dezimierte Restbelastungsprofil in einer erwerbseinbringenden Tätigkeit nicht mehr real verwertbar. Rein orthopädisch werde von einer aufgehobenen Ar beits fähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Eine Besserung könne langfristig nicht mehr erwartet werden (S. 31 f., S. 35 f.). Dies gelte seit September 2012 (S. 37 Mitte). 5 .5

Med. pract . D.___, RAD, nahm am 2 3. August 2013 Stellung (Urk. 6/221/3-4) zum B.___ -Gutachten und führte aus, dass der orthopädische Teilgutachter im Wesentliche die gleichen Bewegungsausmasse erhoben habe, die auch zum Zeitpunkt der Untersuchung im RAD erhoben worden seien. Lediglich für die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule werde eine gegenüber dem Befund im RAD verminderte Beweglichkeit dokumentiert. Diese gegenüber der Untersuchung im RAD vermehrte Bewegungseinschränkung der LWS sei durch die kurz zurückliegenden Operationen der LWS mit Teilversteifung zu erklären und weiche nur gering von der im Z.___ -Gutachten dokumentierten Beweglich keit ab. Entgegen den Ausführungen im B.___ -Gutachten sei bezüglich der Bew eglichkeit der rechten Schulter aus

orthopädischer Sicht eine wesentliche Verschlechterung nicht objektiv zu begründen. Zusammenfassend handle es sich aus medizinischer Sicht bei der Beurteilung im Gutachten des B.___ um eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts.

6 . 6 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Juni 201 0 betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Besch werdeführerin auf das Z.___ -Gutachten vom März 2009 (vgl. vorstehend E. 4 . 2, vgl. auch Urk. 6 /7 6) ab.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich dauer haft verschlechtert, was insbesondere dem

B.___ -Gutachten (vgl. vorstehend E.

5.4) von August 2013 zu entnehmen sei. Demgegenüber stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den RAD-Untersuchungsbericht von November 2012 (vgl. vorstehend E. 5.3) und verneinte eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes.

6 .2

Hinsichtlich der gestellten Diagnosen sind zwischen den Beurteilungen, welche der Verfügung von 201 0 zugrunde lagen, und den neueren Beurteilungen keine wesentlichen Unterschiede ersichtlich. Von Bedeutung waren und sind nament lich die seit langer Zeit bestehende n Rücken-, Schulter-, Arm-, Knie- und Hüft beschwerden .

Selbst wenn jedoch exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ur sprüng lichen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grund sätz lich ausschliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hält nissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V

29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungs rechtlich erheb lich ist ein zig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie – aus gewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestell ten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzt ma ligen Prüfung im Jahre 201 0 verschlechtert hat. 6.3

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das B.___ -Gutachten von August 2013 (vgl. vorstehend E. 5.4) auf allseitigen Untersuchungen der Be schwerdeführerin beruht, die von ihr geklagten Beschwerden in a n gemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstatt et

wurde und der konkreten medi zinischen Situation Rechnung trägt . So machte der orthopädische Teilgutachter darauf aufmerksam, dass sich die orthopädische Gesamtkonstellation seit dem Z.___ -Gutachten im Jahre 2009 verschlechtert habe und im Januar 2013 eine weitere lumbale Diskusoperation sowie eine Spondylodese L4/5 erfolgt seien und im Februar 2013 sodann die Einlage eines Neurostimulators erforderlich geworden sei (Urk. 6/204 S. 31 Mitte) . Er zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass die im Mai 2011 und Januar 2012 durchgeführten arthroskopischen Revisionen des Hüftimpingements nicht zu einer nachhaltigen Hüftbeschwerde n besserung beigetragen hätten (S. 31 unten). Weiter bezog der orthopädische Teilgutachter ausdrücklich Stellung zur erneuten operativen Revision der rechten Schulter vo m Mai 2012 und der aktuell noch deutlichen Dezimierung deren Beweglichkeit (S. 31 unten). Weiter machten sowohl der internistische als auch der psychiatrische Teilgutachter ausdrücklich darauf aufmerksam, dass auf ihren Fachgebieten keinerlei fachspezifische Befunde und Diagnosen auszumachen seien (S. 32 f.).

Das

B.___ -Gutachten leuchte t in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerun gen

zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wer den aus führlich und nachvoll ziehbar be gründet. So zeigte n die Gutachter in nachvollziehbarer Weise das Rest arbeitsfähigkeitsprofil der Beschwerdeführerin auf (S. 35 f.) und begründeten überdies einlässlich und sorgfältig, dass dieses sehr dezimierte Restbelastungs profil in einer erwerbsbringenden Tätigkeit nicht mehr real verwertbar sei, wes halb rein orthopädisch von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auch in ange passten Tätigkeiten ausgegangen werde (S. 36 oben). Schliesslich führten sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass eine Besserung langfristig nicht mehr erwartet werden könne und nahmen Stellung zu früheren Arztberichten (S. 36 Mitte).

Das

B.___ -Gutachten ist demnach für die Beantwor tung der gestellten Fragen um fassend und erfüllt damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegne rin

die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfäng lich, so dass betreff end den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darauf abgestellt werden kann. 6.4

Der Beschwerdegegnerin kann vorliegend nicht gefolgt werden, wenn sie sich i m Rahmen der vorliegenden durch das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwer deführerin (Urk. 6/153)

eingeleiteten Rentenrevision auf den Untersuchungsbe richt von RAD-Ärztin med. pract . D.___

(vgl. vorstehend E. 5.3) stützt und von einem unveränder ten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Renten zusprache aus g eht . So ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sie sich auf die eher kurz erscheinende und pauschal formulierte RAD- Beurteilung abstützt, obwohl ein von ihr in Auftrag gegebenes, danac h erstattetes, umfang reiches, polydisziplinäres und mit dem RAD-Untersuchungsbericht in Wide r spruch stehendes Gutachten vorliegt.

M ed. pract . D.___

führte

lediglich aus, dass keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2009 einge treten sei, begründete dies jedoch nicht weiter. In Bezug auf die zum Zeitpunkt der damaligen Untersuchung bestehende Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter machte sie geltend, dass diese weiterhin fort bestehe und die in der Zwischenzeit (im Mai 2012) erfolgte Operation der rechten Schulter keine Verbesserung gebracht habe. Ob diese erneute Operation jedoch negative Aus wirkungen auf den Gesundheitszustand oder das Belastungsprofil der Beschwer d eführerin haben könnte, würdigte med. pract . D.___ mit keinem Wort, obwohl bereits der Z.___ -Gutachter im Jahre 2009 ausführte, dass sich allenfalls noch Einschränkungen für längerdauerndes Arbeiten über Schulterhöhe oder mir Kraftanwendung ergeben würden, sollten die Schul t erbeschwerden persis tieren (Urk. 6/76 S. 17 unten). Auch konnten e ntgegen den Ausführungen von med. pract . D.___ bezüglich der Hüftgelenksbeschwerden

am 9. März 2012 radiologisch neue periostale Auflagerungen am Schenkelhals bei Status nach Offset-Korrektur festgestellt werden (vgl. Urk. 6/204 S. 31), wobei sich der Gelenkknorpel z um Zeitpunkt der Z.___ -Begutachtung im Jahre 2009 noch unauffällig

dar ge stellt hatt e (Urk. 6/76 S. 17 Mitte).

Auch d ass die im Januar 2013 durchgeführte lumbale Diskusoperation und Spondylodese sowie die Ein lage des Neurostimulators im Februar 2013 nichts am Gesundheitszustan d und der Arbeitsfähigkeit zu ändern vermöchten, erscheint vorliegend als nicht nach vollziehbar. Die Aussage von med. pract . D.___, wonach insbesondere keine Befunde vorlägen, welche eine Hilflosigkeit annehmen liessen, stehen s chliess lich in Widerspruch mit dem unter der Verfahren snummer IV.2011.00 599 am 2 5. April 2012 ergangenen Urteil des hiesigen Gerichts, wonach die Beschwer deführerin Anspruch auf lebenspraktische Begleitung und damit auf eine Hilf losenentschädigung mittleren Grades hat. Der RAD-Untersuchungsbericht ver mag jedenfalls das nachvollziehbar begründete B.___ -Gutachten, auf welches abgestellt werden kann, nicht umzustossen.

6.5

Eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits fähigkeit geht somit aus dem beweistauglichen B.___ -Gutachten von August 2013 klar hervor. Beschrieben wurden deutlich beeinträchtigende Befunde im Bereich des Bewegungsapparates, welche insgesamt nur ein derart dezimiertes Restbelastungsprofil zulie ssen, das in einer erwerbsbringenden Tätigkeit nicht mehr real verwertbar sei (Urk. 6/204 S. 36). Zusammenfassend ist somit gestützt auf die Einschätzung und Beurteilung der B.___ -Gutachter von einer Ver schlech terung des Gesundheitszustandes und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Tätigkeiten seit September 2012 zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Demnach besteht ab

1. Dezember 201 2

(1. September 2012 zuzüglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente. 7 .

I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist de mnach

die angefochtene Verfü gung vom 7. Februar 2014 (Urk. 2) auf zu h e ben, dies mit der Feststellung, dass ab 1. Dezember 201 2 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invalidenversiche rung besteht. 8 .

8 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung zu, welche gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird. In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerde führerin beim für das Jahr 2014 praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200 .-- (zuzüg lich Mehr wertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 9 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Februar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘ 9 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrik Gruber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach