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IV.2014.00300

Erstanmeldung; MEDAS-Gutachten auch in psychiatrischer Hinsicht beweiskräftig; Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwertbar; Abzug vom Tabellenlohn nicht unangemessen.

Zürich SozVersG · 2015-02-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren 1954 und ohne Berufsabschluss, war nach der Einreise in die Schweiz im März 1986 bis auf eine Phase der Arbeitslosigkeit als Gipser tä tig , zuletzt ab Januar 2002 vollzeitlich bei der Firma Y.___ . Nachdem er ab 1 7 . Februar 2012 krankgeschrieben war (Urk. 12/16/2), meldete er sich am 12.

Juni 2012 wegen Asthma , Rückenbeschwerden, Gic ht und Gelenkbeschwerden (Knie ) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 12/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst eine m Auszug aus de m individuellen Konto (IK, Urk. 12/14) die Akten des Krankentaggeld- (Urk.

12/16, Urk.

12/44) und Unfallversicherer s (Urk.

12/19) bei . Zudem holte sie Auskünfte des Arbeitgebers (Urk.

12 /17) sowie

Arztberichte (Urk.

12/20, Urk.

12/22-26) ein u nd gab beim Zentrum Z.___

ein polydisziplinäres Gut ac hten in Auftrag, welches am 21. Juni 2013 (Urk.

12/40) erstattet wurde. Ge stützt darauf sprach

die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 12/48, Urk. 12/50, Urk. 12/56, Urk. 12/61) mit Verfü gungen vom 11. und 14. Februar 2014 (Urk. 2/1-2) ab 1. Februar 2013 eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 % zu. 2.

Hiergegen erhob X.___

am 11. März 2014 Beschwerde (Urk.

1) und be an tragte, die angefochtenen Verfügungen vom 11. und 14.

Februar 2014 seien aufzuheben und ihm sei eine volle Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein neues psychiatrisches Gutachten an zuordnen. M it Zuschrift vom 25. März 2014 (Urk. 7) reichte er eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin (Urk. 8) zum Z.___ -Gutachten zu den Akten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 29.

April 2014 (Urk.

11) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13) . Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig kei ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt , der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser seit dem 17. Februar 2012 nicht mehr arbeitsfähig . A b Ablauf des

Warte jahres könne er jedoch i n einer vollzeitlich ausgeübten Verweisungstätig keit eine Leistung von 80

% erbringe n und damit ein en

Verdienst erzielen , wel cher

49 % unter dem Validen einkommen

liege . Damit stehe ihm ab 1. Februar 2013 eine Viertelsrente zu.

An diese m

Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin

in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) fest . 2.2

Dagegen br achte der Beschwerdeführer vor, auf den

in verschiedener Hinsicht mangelhaften psychiatrische n Teil des

Z.___ -G utachten s

könne nicht abgestellt werden . Unter Berücksichtigung sämtlicher somatischer und psychischer Be schwer den sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, anderenfalls sei eine neue und in Bezug auf die psychische Problematik gründliche Begut achtung durch eine an dere Gutachterstelle anzuordnen . Selbst wenn jedoch die bestehende psychische Problematik ausser Acht gelassen werde, könne die Rest arbeitsfähigkeit

aufgrund der multiplen (somatischen) Einschränkungen wirt schaftlich nicht verwertet werden . Falls dennoch angenommen werde, dass eine Tätigkeit in Frage komme, müsse das Invalideneinkommen gestützt auf die zahlreichen und erheblichen Einschränkungen im Tätigkeitsspektrum nach Reduktion des angeblich zumutbaren Leistungspensums von 80 % noch um min destens 40 % reduziert werden, womit der Invaliditätsgrad bei mindestens 62 % liege ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3.

3.1

Die ab

22. Oktober 2012 behandelnde Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psy chi atrie und Psychotherapie, hielt

im Bericht an die Hausärztin vom 3. Dezem ber 2012 (Urk. 12/22 /10-11) anamnestisch fest , der Beschwerdeführer habe einen erhöhten Blutdruck und leide seit zirka 10 Jahren auch an Asthma bron chiale. Seit der Kindheit bestünden Lungenschwierigkeiten, welche stationär be handelt worden seien und dazu geführt hätten, dass er

in Ex-Jugoslawien nach drei Monaten aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Wegen des frühen Ver lusts des Vaters im Alter von sieben Jahren habe d er Beschwerdeführer eine sehr schwere Kindheit gehabt. Er habe die Mutter auf dem Bauernhof unterstüt zen müssen, da diese keine Rente bekommen habe. Nach zwei Autounfällen in den Jahren 1987 und 1988 mit Schädelhirntrauma und Prellungen habe d er Beschwerdeführer längere Zeit Symptome einer posttraumatischen Belastungs störung verzeichnet. Die aktuellen Probleme hätten vor acht Monaten mit der Arbeitsunfähigkeit begonnen. De r Beschwerdeführer sei zunehmend traurig und ängstlich beziehungsweise vergesslich geworden. Er sei inzwischen sehr nervös, angespannt und psychisch wenig belastbar. Er habe zunehmend Ein- und Durchschlafstörungen entwickelt und sei dementsprechend am nächsten Tag erschöpft. Er fühle sich im Alltag überfordert, habe Selbstwert und Selbstver trauen verloren und werde durch chronische Rückenschmerzen geplagt.

Zum psychopathologischen Status führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer

sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht herabge setzt, die Intelligenz sei durchschnittlich. Er sei im formalen Denken leicht verlangsamt und auf seine Beschwerden einge engt, grübelnd und misstrauisch. Es seien weder inhaltliche Denkstörungen noch Sinnestäuschungen explorierbar . Der Beschwerdeführer sei in der Stim mung depressiv, ängstlich, affektarm bis affektlabil, psychomotorisch ruhig. Es bestehe keine Selbst- oder Fremdgefährdung, jedoch ein sozialer Rückzug.

Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Fachbereich eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10 F32.11, F32.2) und einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung C luster-Gruppe C (ICD-10 F60.5). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aktuell für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine seiner körperlichen Behin derung angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführer rein theoretisch zu 30 % arbeitsfähig (Arbeit in geschütztem Rahmen). 3.2

3.2.1

Im

Z.___ -Gutachten

vom 21. Juni 2013 ( Urk. 12/40 /1-29 ), beruhend auf inter nistischen (S. 17 ff.) , o rthopädisch- traumatologischen ( S. 20 f.; vgl. auch Teil gutachten vom 10. April 2013, Urk. 12/40/30-38) , psychiatrischen

( S. 21; vgl. auch Teilgutachten vom 9. Mai 2013, Urk. 12/40/39-45) und pneumologischen

( S. 22; vgl. auch Teilgutachten vom 28. Mai 2013, Urk. 12/40/46-50) Untersu chungen ,

stellten die Sachverständigen

die folgenden Diagnosen (S. 22 f.): - Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Mittelschwere bis schwere COPD mit koexistierendem Asthma bron chi ale - Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei fixierter BWS-Hyperkypho sko liose , fortgeschrittene r thorakale r und präsakrale r

Osteochondrose , Spondylose, rumpfmuskulärem Globaldefizit - Innenmeniskopathie und retropatellare Chondromalazie rechtes Knie gelenk - Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände ( ICD-10 Z60.0) - Adipositas - Benigne Prostatahyperplasie - Verdacht auf Colon irritabile bei bekannter leichter Sigmadivertiku lose - Arterielle Hypertonie (behandelt) - Verdacht auf Baker-Zyste (klinisch aktuell nicht manifest) - Verdacht auf Thalassämia

minor - Spezifische Residuen in den Oberlappen (im Röntgenthorax) 3.2. 2

In ihrer Beurteilung führten die Gutachter aus (S. 24) ,

aus psychiatrischer Sicht bestünden Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände ( ICD-10 Z60. 0) , was angesichts der gravierenden somatischen Krankheiten verständ lich sei . Eine eigenständige affektive Erkrankung liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer sei ausreichend schwingungsfähig und zeige keine Einschrän kungen im kognitiven Bereich. Ausser einer gewissen Affektlabilität bestünden keine Funktionsstörungen. Es werde von einer ausreichenden emotionalen Kompensationsmöglichkeit ausgegangen. Im Gegensatz zur behandelnden Psy chiaterin seien weder anamnestisch noch aktuell Hinweise für eine höhergradige depressive Episode gefunden worden. Entsprechend könne die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Aus psychiatrischer Sicht be stehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. im Einzelnen psychiatrisches Teilgutachten vom 9. Mai 2013, Urk. 12/40/39-45) .

A ufgrund der pneumologischen und orthopädischen Symptomatik sei de m Be schwerdeführer die Tätigkeit als Gipser nicht zumutbar . Für eine

diesen Leiden angepasste Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit Leistungsminderung von 20 %, vgl. S. 25 Mitte) . Zumutbar seien körperlich leichte, rückenschonende Tätigkeiten in Wechse lbelastung (keine Ar beiten in statisch belastenden Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend und kauernd; keine repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf; Heben, Trage n und Bewegen von Lasten bis zehn Kilogramm ; keine Arbeiten längerfristig nur stehend [Limit zirka eine Stunde]; vorzugsweise überwiegend sitzende Arbeiten mit der Möglichkeit, in freiem Ermessen gele gentliche Pausen zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen einlegen zu kön nen ). Aus pneumologischer Sicht seien leichtere Arbeiten unter lufthygienisch akzeptablen Bedingungen anstandslos möglich. Wegen der Pollakisurie bei Prosta tahyperplasie sollte eine Toilette in der Nähe des Arbeitsplatzes vorhan den sei n (S. 24) . 3. 3

Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nahm Dr. A.___ am 24. März 2014 (Urk. 8) zum psychiatrischen Teil des Z.___ -G utachten s Stel lung . Sie erklärte, im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. B.___

vom

8. Mai 2013 sei

bereits seit sechs Monaten eine Behandlung mit Antidepressiva erfolgt . Es sei wohl möglich, dass es – wie von ihr erwartet – zu einer leichten Besserung der Antriebs- und Stimmungslage gekommen sei beziehungsweise dass die Symptome einer schweren depressiven Episode nicht mehr präsent gewesen seien. Nach Kommentierung der gutachterlichen Ausführungen konsta tierte sie, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % als Gipser und eine solche von 50 % für eine angepasste Tätigkeit . Die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung hätten sich in der aktuellen Lebens krise (körperliche Erkrankung, Arbeitsunfähigkeit) soweit zugespitzt, dass der Beschwerdeführer weiterhin in regelmässiger psychiatrischer und psychothera peutischer Behandlung sei. Es sei auch notwendig geworden, die antidepressive Medikation zu optimieren. Sie wolle aber festhalten, dass sie in erster Linie die Therapeutin des Patienten sei und ihre Stellungnahme durch diesen Umstand geprägt sei. Es sei auch klar, dass die Persönlichkeitsstörung nicht im Rahmen einer Untersuchung zu diagnostizieren sei. Es handle sich jedoch sicher um einen psychisch kranken Mann, der sich über Jahre nur auf die Arbeit kon zentriert und sich nur dadurch seelisch über Wasser gehalten habe. 4. 4.1

Das Z.___ -Gutachten erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungsgrundlage (E. 1.4) . Es ist für die strittige Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfasse nd, be ruht auf eingehenden fachärztlichen Untersu chun gen, b erücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch

die geklagten Be schwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründung der Schlussfolgerungen ein. An hand der Aktenlage ergeben sich keine Anh altspunkte dafür, dass die Sachverständigen

entscheid wesentliche Tatsa chen nicht berücksichtigt hätten oder nich t lege artis vorgegangen wären. 4.2

Gestützt auf die Expertise des Zentrums Z.___ steht fest, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in einer den körperlichen ( pneumologischen und orthopä dischen) Einschränkungen angepassten Tätigkeit entsprechend dem gutachter lich festgelegten Belastungsprofil (E. 3.2. 2 ) bis auf eine 20%ige Leistungsmin derung uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Dies wurde beschwerdeweise auch nicht in Frage gestellt

und wird durch die Bescheinigung vom 9. Juli 2012 von Hausärztin Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, die nicht nur in der angestammten, sondern auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähig keit von 100 % attestierte ( Urk. 12/22/1-2), auch nicht in Zweifel gezogen, ermangelt diese Beurteilung doch jeglicher Begründung .

4.3

4.3.1

Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.3.2

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch in Bezug auf sein en psychischen Gesundheitszustand auf die Expertise des

Zentrums Z.___ abgestellt werden. Dr. B.___ legte in ihrem Teilgutachten vom 9. Mai 2013 (Urk. 12/40/39-45) unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und der von ihr erhobe nen Befunde nachvollziehbar und schlüssig dar, dass von psychiatrischer Seite keine Arbeitsunfähigkeit besteht . 4.3.3

Die vom Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 4-7) und von Dr. A.___

(Urk. 8) in ver schiedener Hinsicht erhobene Kritik greift nicht.

Der Rüge, die psychiatrische Untersuchung sei von nur kurzer Dauer gewesen (Urk. 1 S. 4 unten), ist entgegenzuhalten, dass es praxisgemäss für den Aussa ge gehalt eines medizinischen Gutach tens nicht auf die Dauer der Exploration ankommt. Zwar muss der zu betrei bende zeitliche Aufwand der Fra gestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein. Z uvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber d avon ab, ob sie inhaltlich voll ständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urte il des Bundesgerichts 8C_66 2/2014 vom 12. No vember 2014 E. 8) . Dies trifft vorliegend zu, zumal der Beschwer deführer gegen über Dr. B.___

erklärte, alle seine Beschwerden seien vollständig erfasst

( G utachten S. 42 oben) . Der im vorliegenden Verfahren geäusserten ge genteili gen Darstellung (Urk. 1 S. 7 M itte) ist ebenso wie dem Vorhalt der fehlenden Einholung fremdanamnestische r Auskünfte bei der behandelnden Psychiaterin (Urk. 1 S. 5) nichts abzugewinnen. Denn im Rahmen der psychiatrischen Begut achtung ist grundsätzlich nicht eine Fremdanamnese entscheidend, sondern die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 808/2012 vom 2 1. Dezember 2012 E. 3.3.3).

Soweit beschwerdeweise eine „auffällige“ Vorgeschichte (schw ierige Kindheit wegen Verlust des Vaters im Alter von sieben Jahren; langer Schulweg und unregelmässiger Schulbesuch, wobei der Beschwerdeführer – laut Darstellung seines Rechtsvertreters – abends auf dem Heimweg Ängste gehabt haben soll; Entlassung aus dem regulär 15 Monate dauernden Militärdienst drei Monate nach dessen Beginn wegen Lungenbeschwerden; Autounfall mit anschliessen den Symptomen einer posttr aumatischen Belastungsstörung ) ins Feld ge führt und geltend ge macht wird , die psychischen Probleme hätten sich über die Jahre verfestigt (Urk. 1 S. 5, Urk. 8), erweist sich dies als unbehelflich . Denn im Gegensatz dazu hielt Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer von einer materiell knappen und entbehrungsreichen Kindheit und Jugend auf dem Land in Kroatien bei vaterlosem Haushalt berichtet, jedoch aus dieser Zeit wie auch aus dem Erwachsenenleben keine seelischen Beeinträchtigungen geschildert habe (S. 43 Mitte). Immerhin standen die fraglichen Umständ e vor der Aufgabe der angestammten Tätigkeit im Februar 2012 einem vollzeitlichen Arbeitsein satz

während Jahre n nicht entgegen.

Angesichts dessen, dass sich der Be schwerdeführer vormals ausschliesslich über seine (berufliche) Leistung definiert haben soll (Urk. 1 S. 8), ist begreiflich, dass im Nachgang zum durch die kör perlichen Leiden bedingten – faktischen – Verlust der Arbeitsstelle Anpassungs probleme auftraten. Unter diesen Umständen überzeugt die von Dr. A.___ im Dezember 2012 gestellte und im März 2014 bekräftigte Diagnose einer mittel gradigen bis zuweilen gar schweren depressiven Episode nicht, zumal ihrem Bericht keine mit einem derart schweren psychischen Leiden einhergehenden objektive n Befunde zu entnehmen sind. Sodann steht auch die angeordnete bloss medikamentöse und lockere psychotherapeutische Behandlung (vgl. dazu Urk. 12/40/40 oben) nicht im Einklang mit der von ihr postulierten Schwere des psychischen Leidens.

Der

Einschätzung von Dr. A.___

fehlt es denn auch an einer nachvollziehba ren Begründung für die aus psychiat rischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit. So legte sie in ihren Ausführungen nicht dar, wie sich die von ihr erhobenen Befunde

– welche sich zudem mehrheitlich nicht wesentlich von den im Teil gutachten von Dr. B.___ (S. 41-43) beschriebenen unterscheiden – kon kret auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und wie eine dem angeblich krankhaften psychischen Leiden angepasste Tätigkeit ausgestaltet sein sollte. In Anbetracht der ausführlichen und breiten Raum einnehmenden Darstellung der Anamnese mit Angabe von Ereignissen, welche den Beschwerdeführer stark belaste n

sol len, entsteht der Eindruck, dass sie sich bei der Einschätzung de r beruflichen Leistungs fähigkeit mehr vom subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers als von ihrem objektiven Eindruck leiten liess .

Dazu passt , dass Dr. A.___

am 24. März 2014 (Urk. 8 S. 2 in fine ) ausdrücklich erklärte, ihre Einschätzung sei durch die therapeutische Beziehung zum Beschwerdeführer geprägt. In diesem Sinne sieht die Rechtsprechung vor, dass Berichte behan delnder Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grund sätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, was auch für die therapeutisch tätige Psychiaterin mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten gilt ( vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_864/2 009 vom 2. Dezember 2009 E. 3).

Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___ an gegebene Behandlungsf requenz (zirka einmal pro Monat, Gutachten S. 40 oben) und der Umstand, dass das verordnete Antidepressivum (Citalopram) im von den Z.___ -Gutachtern erhobenen Medikamentenspiegel unterhalb des Refe re nzbereichs lag (Gutachten S. 18 und 43, vgl. auch Urk. 12/40/51), nicht für einen erheblichen Leidensdruck respektive gegen ein gravierendes psychisches Leiden spricht. Zusammengefasst kann die von Dr. A.___

postulierte Arbeits unfähig keit aus psychischen Gründen nicht als überzeugend gewertet werden .

Stattdes sen ist dem in beweismässiger Hinsicht umfassenden und in seinen Schlussfol gerungen überzeugenden fachärztlichen

Teilg utachten von Dr. B.___ der Vorzug zu geben und davon auszugehen, dass von psychiatrischer Seite keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt . Somit besteht entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9 ) kein Anlass zu er gän zenden medizinischen Abklärungen. 5 . 5 .1

Im Weiter en brachte d er Beschwerdeführer vor, die

Restarbeitsfähigkeit lasse sich aufgrund der multiplen (somatischen) Einschränkungen wirtschaftlich nicht verwerten (Urk. 1 S. 7-9) . 5 .2

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleich gewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE

110 V 273 E. 4b ). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitäts fremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Ar beitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007

vom 29.

Juli 2008 , in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1 mit Hin weis). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nut zen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entspreche n würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b , I 198/97). Der a usgegli chene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch sogenannte Nischenarbeits plätze , also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem so zialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bun desgerichts 9C_95/2007 vom 29. Aug ust 2007 E. 4.3 mit Hinweisen; zum Gan zen vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1). 5.3

Die dem Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht zumutbaren Verweisungs tätigkeiten unterliegen nicht derart vielen Einschränkungen, dass sie der allge meine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kön nen. Es gibt durchaus einfache Hilfstätigkeiten wie zum Beispiel Kontroll-, Sor tier -, Verpackungs- oder Montagearbeiten, welche die Möglichkeit zu gelegent lichen Pausen und weitgehend freien Positionswechseln sowie einen ungehin derten Zugang zu einer Toilette und lufthygienisch akzeptable Bedingungen bieten. Auch das Alter des Beschwerdeführers spricht nicht gegen die Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit. Im m assgebenden Zeitpunkt (vgl. dazu BGE 138 V 457 E. 3.3) der Erstattung des Z.___ -Gutachtens vom 21. Juni 2013 war der 1954 geborene Beschwerdeführer noch nicht 59 Jahre alt, wo mit ihm eine be ruf liche Aktivitätsdauer von mehr als sechs Jahren verblieb. Mit Blick darauf , dass die in Frage kommenden Hilfsarbeiten keine lange Einarbei tungs zeit

erfor dern und der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Berufsleben eine hohe Leistungsbereitschaft gezeigt hat (vgl. Urk. 8 S. 1 Mitte), lässt auch das vorge rückte Alter die Aussichten auf eine Anstellung als intakt erscheinen, zumal in zumutbaren Verweisungstätigkeiten bis auf ein um 20 % reduziertes

Leistungs vermögen ein e uneingeschränkte

Einsatzfähigkeit besteht.

Unter Be rücksichti gung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände kann dem nach nicht von einem fehlenden Zugang des Beschwerdeführers zum ausgegli chenen Arbeits markt gesprochen werden. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die somatisch ( pneumologisch und orthopädisch) bedingte Arbeitsunfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6. 2

Die Beschwerdegegnerin berechnete für das Jahr 201 3 anhand

eines

Einkom mensvergleichs (E. 1. 3 ) einen Invaliditätsgrad von 49 %, indem sie einem gestützt auf die Lohnangaben der Firma Y.___ (Urk. 12/17 /9-13 S. 3 Ziff. 2.11, Urk. 12/17/19-21 ) mit Fr. 78‘479.85 bezifferten Valideneinkommen

einen Invalidenlohn von Fr. 40‘171.85 gegenüberstellte, welchen sie auf der Basis der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE 2010, Tabelle TA1, Zentralwert von Fr. 4‘901.-- für Männer im Anforderungsniveau 4 ) und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % für die d em Beschwerdeführer zumutbare Leistungsfähigkeit von 80 % ermittelt hatte ( Ein kommensvergleich vom

13. September 2013, Urk. 12/45; vgl. auch Urk. 2/1 S. 5). 6. 3

Hinsichtlich der

beiden Vergleichs einkommen monierte der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 9) einzig die Höhe des mit 20 % veranschlagten Abzug e s vom Invali deneinkommen . Er wandte ein, dieser müsse auf mindestens 40 % erhöht wer den, wobei er ausschliesslich mit dem eingegrenzten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten argumentierte. 6.4

Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass ein Tabellenlohn herabzusetzen ist , von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug unter Berücksichtigung aller jeweils in Bet racht fallenden Merkmale auf 25 % zu be grenzen ist (BGE 126 V 75 E. 5b).

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang , dass das

kantonale V ersiche rungsgericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahel iegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich ( BGE 137 V 71 = Pra 2011 Nr. 91 E.

5.2 ). 6. 5

Unter Berücksichtigung der im konkreten Fall zu würdigenden Umstände und im Hinblick darauf, dass der Abzug vom Tabellenlohn rec htsprechungsgemäss höchstens 25 % betragen darf ( E. 6.4 ), ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte 20%ige Abschlag nicht als unangemessen einzustufen. Damit wurde dem aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen eingeschränkten Tätig keitsspektrum hinreichend Rechnung getragen. Weitere lohnmindernde Um stän de wu r den nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar . So wer den Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypotheti schen Arbeitsmarkt grund sätzli ch altersunabhängig nachgefragt und d ie Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor nimmt ab, je niedr iger das Anforderungsprofil ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6 .5 f. ).

Ebenso wenig

recht fertigt sich ein Abzug unter de n Titel n „Nationalität/Aufenthaltskategorie“

res pektive „Beschäftigungsgrad“, da der Beschwerdeführer das Schweizer Bürge r recht besitzt (Urk. 12/5/1-2) und

– bei zwar reduziertem Rendement – vollzeit lich einsatzfähig

ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2012 vom 21. September 2012 E. 3.1 f.). 6.6

Angesichts des anderweitig – zu Recht – nicht beanstandeten

Einkommensver gleichs bleibt es nach dem Ausgeführten bei eine m Invaliditätsgrad von 49 %, was zur A bweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ ,

geboren 1954 und ohne Berufsabschluss, war nach der Einreise in die Schweiz im März 1986 bis auf eine Phase der Arbeitslosigkeit als Gipser tä tig , zuletzt ab Januar 2002 vollzeitlich bei der Firma Y.___ . Nachdem er ab 1 7 . Februar 2012 krankgeschrieben war (Urk. 12/16/2), meldete er sich am 12.

Juni 2012 wegen Asthma , Rückenbeschwerden, Gic ht und Gelenkbeschwerden (Knie ) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 12/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst eine m Auszug aus de m individuellen Konto (IK, Urk. 12/14) die Akten des Krankentaggeld- (Urk.

12/16, Urk.

12/44) und Unfallversicherer s (Urk.

12/19) bei . Zudem holte sie Auskünfte des Arbeitgebers (Urk.

12 /17) sowie

Arztberichte (Urk.

12/20, Urk.

12/22-26) ein u nd gab beim Zentrum Z.___

ein polydisziplinäres Gut ac hten in Auftrag, welches am 21. Juni 2013 (Urk.

12/40) erstattet wurde. Ge stützt darauf sprach

die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 12/48, Urk. 12/50, Urk. 12/56, Urk. 12/61) mit Verfü gungen vom 11. und 14. Februar 2014 (Urk. 2/1-2) ab 1. Februar 2013 eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 % zu.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig kei ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___

am 11. März 2014 Beschwerde (Urk.

1) und be an tragte, die angefochtenen Verfügungen vom 11. und 14.

Februar 2014 seien aufzuheben und ihm sei eine volle Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein neues psychiatrisches Gutachten an zuordnen. M it Zuschrift vom 25. März 2014 (Urk. 7) reichte er eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin (Urk. 8) zum Z.___ -Gutachten zu den Akten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 29.

April 2014 (Urk.

11) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13) . Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt , der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser seit dem 17. Februar 2012 nicht mehr arbeitsfähig . A b Ablauf des

Warte jahres könne er jedoch i n einer vollzeitlich ausgeübten Verweisungstätig keit eine Leistung von 80

% erbringe n und damit ein en

Verdienst erzielen , wel cher

49 % unter dem Validen einkommen

liege . Damit stehe ihm ab 1. Februar 2013 eine Viertelsrente zu.

An diese m

Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin

in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) fest .

E. 2.2 Dagegen br achte der Beschwerdeführer vor, auf den

in verschiedener Hinsicht mangelhaften psychiatrische n Teil des

Z.___ -G utachten s

könne nicht abgestellt werden . Unter Berücksichtigung sämtlicher somatischer und psychischer Be schwer den sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, anderenfalls sei eine neue und in Bezug auf die psychische Problematik gründliche Begut achtung durch eine an dere Gutachterstelle anzuordnen . Selbst wenn jedoch die bestehende psychische Problematik ausser Acht gelassen werde, könne die Rest arbeitsfähigkeit

aufgrund der multiplen (somatischen) Einschränkungen wirt schaftlich nicht verwertet werden . Falls dennoch angenommen werde, dass eine Tätigkeit in Frage komme, müsse das Invalideneinkommen gestützt auf die zahlreichen und erheblichen Einschränkungen im Tätigkeitsspektrum nach Reduktion des angeblich zumutbaren Leistungspensums von 80 % noch um min destens 40 % reduziert werden, womit der Invaliditätsgrad bei mindestens 62 % liege ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3.

3.1

Die ab

22. Oktober 2012 behandelnde Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psy chi atrie und Psychotherapie, hielt

im Bericht an die Hausärztin vom 3. Dezem ber 2012 (Urk. 12/22 /10-11) anamnestisch fest , der Beschwerdeführer habe einen erhöhten Blutdruck und leide seit zirka 10 Jahren auch an Asthma bron chiale. Seit der Kindheit bestünden Lungenschwierigkeiten, welche stationär be handelt worden seien und dazu geführt hätten, dass er

in Ex-Jugoslawien nach drei Monaten aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Wegen des frühen Ver lusts des Vaters im Alter von sieben Jahren habe d er Beschwerdeführer eine sehr schwere Kindheit gehabt. Er habe die Mutter auf dem Bauernhof unterstüt zen müssen, da diese keine Rente bekommen habe. Nach zwei Autounfällen in den Jahren 1987 und 1988 mit Schädelhirntrauma und Prellungen habe d er Beschwerdeführer längere Zeit Symptome einer posttraumatischen Belastungs störung verzeichnet. Die aktuellen Probleme hätten vor acht Monaten mit der Arbeitsunfähigkeit begonnen. De r Beschwerdeführer sei zunehmend traurig und ängstlich beziehungsweise vergesslich geworden. Er sei inzwischen sehr nervös, angespannt und psychisch wenig belastbar. Er habe zunehmend Ein- und Durchschlafstörungen entwickelt und sei dementsprechend am nächsten Tag erschöpft. Er fühle sich im Alltag überfordert, habe Selbstwert und Selbstver trauen verloren und werde durch chronische Rückenschmerzen geplagt.

Zum psychopathologischen Status führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer

sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht herabge setzt, die Intelligenz sei durchschnittlich. Er sei im formalen Denken leicht verlangsamt und auf seine Beschwerden einge engt, grübelnd und misstrauisch. Es seien weder inhaltliche Denkstörungen noch Sinnestäuschungen explorierbar . Der Beschwerdeführer sei in der Stim mung depressiv, ängstlich, affektarm bis affektlabil, psychomotorisch ruhig. Es bestehe keine Selbst- oder Fremdgefährdung, jedoch ein sozialer Rückzug.

Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Fachbereich eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10 F32.11, F32.2) und einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung C luster-Gruppe C (ICD-10 F60.5). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aktuell für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine seiner körperlichen Behin derung angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführer rein theoretisch zu 30 % arbeitsfähig (Arbeit in geschütztem Rahmen). 3.2

3.2.1

Im

Z.___ -Gutachten

vom 21. Juni 2013 ( Urk. 12/40 /1-29 ), beruhend auf inter nistischen (S. 17 ff.) , o rthopädisch- traumatologischen ( S. 20 f.; vgl. auch Teil gutachten vom 10. April 2013, Urk. 12/40/30-38) , psychiatrischen

( S. 21; vgl. auch Teilgutachten vom 9. Mai 2013, Urk. 12/40/39-45) und pneumologischen

( S. 22; vgl. auch Teilgutachten vom 28. Mai 2013, Urk. 12/40/46-50) Untersu chungen ,

stellten die Sachverständigen

die folgenden Diagnosen (S. 22 f.): - Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Mittelschwere bis schwere COPD mit koexistierendem Asthma bron chi ale - Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei fixierter BWS-Hyperkypho sko liose , fortgeschrittene r thorakale r und präsakrale r

Osteochondrose , Spondylose, rumpfmuskulärem Globaldefizit - Innenmeniskopathie und retropatellare Chondromalazie rechtes Knie gelenk - Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände ( ICD-10 Z60.0) - Adipositas - Benigne Prostatahyperplasie - Verdacht auf Colon irritabile bei bekannter leichter Sigmadivertiku lose - Arterielle Hypertonie (behandelt) - Verdacht auf Baker-Zyste (klinisch aktuell nicht manifest) - Verdacht auf Thalassämia

minor - Spezifische Residuen in den Oberlappen (im Röntgenthorax) 3.2. 2

In ihrer Beurteilung führten die Gutachter aus (S. 24) ,

aus psychiatrischer Sicht bestünden Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände ( ICD-10 Z60. 0) , was angesichts der gravierenden somatischen Krankheiten verständ lich sei . Eine eigenständige affektive Erkrankung liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer sei ausreichend schwingungsfähig und zeige keine Einschrän kungen im kognitiven Bereich. Ausser einer gewissen Affektlabilität bestünden keine Funktionsstörungen. Es werde von einer ausreichenden emotionalen Kompensationsmöglichkeit ausgegangen. Im Gegensatz zur behandelnden Psy chiaterin seien weder anamnestisch noch aktuell Hinweise für eine höhergradige depressive Episode gefunden worden. Entsprechend könne die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Aus psychiatrischer Sicht be stehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. im Einzelnen psychiatrisches Teilgutachten vom 9. Mai 2013, Urk. 12/40/39-45) .

A ufgrund der pneumologischen und orthopädischen Symptomatik sei de m Be schwerdeführer die Tätigkeit als Gipser nicht zumutbar . Für eine

diesen Leiden angepasste Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit Leistungsminderung von 20 %, vgl. S. 25 Mitte) . Zumutbar seien körperlich leichte, rückenschonende Tätigkeiten in Wechse lbelastung (keine Ar beiten in statisch belastenden Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend und kauernd; keine repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf; Heben, Trage n und Bewegen von Lasten bis zehn Kilogramm ; keine Arbeiten längerfristig nur stehend [Limit zirka eine Stunde]; vorzugsweise überwiegend sitzende Arbeiten mit der Möglichkeit, in freiem Ermessen gele gentliche Pausen zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen einlegen zu kön nen ). Aus pneumologischer Sicht seien leichtere Arbeiten unter lufthygienisch akzeptablen Bedingungen anstandslos möglich. Wegen der Pollakisurie bei Prosta tahyperplasie sollte eine Toilette in der Nähe des Arbeitsplatzes vorhan den sei n (S. 24) . 3. 3

Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nahm Dr. A.___ am 24. März 2014 (Urk. 8) zum psychiatrischen Teil des Z.___ -G utachten s Stel lung . Sie erklärte, im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. B.___

vom

8. Mai 2013 sei

bereits seit sechs Monaten eine Behandlung mit Antidepressiva erfolgt . Es sei wohl möglich, dass es – wie von ihr erwartet – zu einer leichten Besserung der Antriebs- und Stimmungslage gekommen sei beziehungsweise dass die Symptome einer schweren depressiven Episode nicht mehr präsent gewesen seien. Nach Kommentierung der gutachterlichen Ausführungen konsta tierte sie, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % als Gipser und eine solche von 50 % für eine angepasste Tätigkeit . Die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung hätten sich in der aktuellen Lebens krise (körperliche Erkrankung, Arbeitsunfähigkeit) soweit zugespitzt, dass der Beschwerdeführer weiterhin in regelmässiger psychiatrischer und psychothera peutischer Behandlung sei. Es sei auch notwendig geworden, die antidepressive Medikation zu optimieren. Sie wolle aber festhalten, dass sie in erster Linie die Therapeutin des Patienten sei und ihre Stellungnahme durch diesen Umstand geprägt sei. Es sei auch klar, dass die Persönlichkeitsstörung nicht im Rahmen einer Untersuchung zu diagnostizieren sei. Es handle sich jedoch sicher um einen psychisch kranken Mann, der sich über Jahre nur auf die Arbeit kon zentriert und sich nur dadurch seelisch über Wasser gehalten habe. 4. 4.1

Das Z.___ -Gutachten erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungsgrundlage (E. 1.4) . Es ist für die strittige Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfasse nd, be ruht auf eingehenden fachärztlichen Untersu chun gen, b erücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch

die geklagten Be schwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründung der Schlussfolgerungen ein. An hand der Aktenlage ergeben sich keine Anh altspunkte dafür, dass die Sachverständigen

entscheid wesentliche Tatsa chen nicht berücksichtigt hätten oder nich t lege artis vorgegangen wären. 4.2

Gestützt auf die Expertise des Zentrums Z.___ steht fest, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in einer den körperlichen ( pneumologischen und orthopä dischen) Einschränkungen angepassten Tätigkeit entsprechend dem gutachter lich festgelegten Belastungsprofil (E. 3.2. 2 ) bis auf eine 20%ige Leistungsmin derung uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Dies wurde beschwerdeweise auch nicht in Frage gestellt

und wird durch die Bescheinigung vom 9. Juli 2012 von Hausärztin Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, die nicht nur in der angestammten, sondern auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähig keit von 100 % attestierte ( Urk. 12/22/1-2), auch nicht in Zweifel gezogen, ermangelt diese Beurteilung doch jeglicher Begründung .

4.3

4.3.1

Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.3.2

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch in Bezug auf sein en psychischen Gesundheitszustand auf die Expertise des

Zentrums Z.___ abgestellt werden. Dr. B.___ legte in ihrem Teilgutachten vom 9. Mai 2013 (Urk. 12/40/39-45) unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und der von ihr erhobe nen Befunde nachvollziehbar und schlüssig dar, dass von psychiatrischer Seite keine Arbeitsunfähigkeit besteht . 4.3.3

Die vom Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 4-7) und von Dr. A.___

(Urk. 8) in ver schiedener Hinsicht erhobene Kritik greift nicht.

Der Rüge, die psychiatrische Untersuchung sei von nur kurzer Dauer gewesen (Urk. 1 S. 4 unten), ist entgegenzuhalten, dass es praxisgemäss für den Aussa ge gehalt eines medizinischen Gutach tens nicht auf die Dauer der Exploration ankommt. Zwar muss der zu betrei bende zeitliche Aufwand der Fra gestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein. Z uvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber d avon ab, ob sie inhaltlich voll ständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urte il des Bundesgerichts 8C_66 2/2014 vom 12. No vember 2014 E. 8) . Dies trifft vorliegend zu, zumal der Beschwer deführer gegen über Dr. B.___

erklärte, alle seine Beschwerden seien vollständig erfasst

( G utachten S. 42 oben) . Der im vorliegenden Verfahren geäusserten ge genteili gen Darstellung (Urk. 1 S. 7 M itte) ist ebenso wie dem Vorhalt der fehlenden Einholung fremdanamnestische r Auskünfte bei der behandelnden Psychiaterin (Urk. 1 S. 5) nichts abzugewinnen. Denn im Rahmen der psychiatrischen Begut achtung ist grundsätzlich nicht eine Fremdanamnese entscheidend, sondern die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 808/2012 vom 2 1. Dezember 2012 E. 3.3.3).

Soweit beschwerdeweise eine „auffällige“ Vorgeschichte (schw ierige Kindheit wegen Verlust des Vaters im Alter von sieben Jahren; langer Schulweg und unregelmässiger Schulbesuch, wobei der Beschwerdeführer – laut Darstellung seines Rechtsvertreters – abends auf dem Heimweg Ängste gehabt haben soll; Entlassung aus dem regulär 15 Monate dauernden Militärdienst drei Monate nach dessen Beginn wegen Lungenbeschwerden; Autounfall mit anschliessen den Symptomen einer posttr aumatischen Belastungsstörung ) ins Feld ge führt und geltend ge macht wird , die psychischen Probleme hätten sich über die Jahre verfestigt (Urk. 1 S. 5, Urk. 8), erweist sich dies als unbehelflich . Denn im Gegensatz dazu hielt Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer von einer materiell knappen und entbehrungsreichen Kindheit und Jugend auf dem Land in Kroatien bei vaterlosem Haushalt berichtet, jedoch aus dieser Zeit wie auch aus dem Erwachsenenleben keine seelischen Beeinträchtigungen geschildert habe (S. 43 Mitte). Immerhin standen die fraglichen Umständ e vor der Aufgabe der angestammten Tätigkeit im Februar 2012 einem vollzeitlichen Arbeitsein satz

während Jahre n nicht entgegen.

Angesichts dessen, dass sich der Be schwerdeführer vormals ausschliesslich über seine (berufliche) Leistung definiert haben soll (Urk. 1 S. 8), ist begreiflich, dass im Nachgang zum durch die kör perlichen Leiden bedingten – faktischen – Verlust der Arbeitsstelle Anpassungs probleme auftraten. Unter diesen Umständen überzeugt die von Dr. A.___ im Dezember 2012 gestellte und im März 2014 bekräftigte Diagnose einer mittel gradigen bis zuweilen gar schweren depressiven Episode nicht, zumal ihrem Bericht keine mit einem derart schweren psychischen Leiden einhergehenden objektive n Befunde zu entnehmen sind. Sodann steht auch die angeordnete bloss medikamentöse und lockere psychotherapeutische Behandlung (vgl. dazu Urk. 12/40/40 oben) nicht im Einklang mit der von ihr postulierten Schwere des psychischen Leidens.

Der

Einschätzung von Dr. A.___

fehlt es denn auch an einer nachvollziehba ren Begründung für die aus psychiat rischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit. So legte sie in ihren Ausführungen nicht dar, wie sich die von ihr erhobenen Befunde

– welche sich zudem mehrheitlich nicht wesentlich von den im Teil gutachten von Dr. B.___ (S. 41-43) beschriebenen unterscheiden – kon kret auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und wie eine dem angeblich krankhaften psychischen Leiden angepasste Tätigkeit ausgestaltet sein sollte. In Anbetracht der ausführlichen und breiten Raum einnehmenden Darstellung der Anamnese mit Angabe von Ereignissen, welche den Beschwerdeführer stark belaste n

sol len, entsteht der Eindruck, dass sie sich bei der Einschätzung de r beruflichen Leistungs fähigkeit mehr vom subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers als von ihrem objektiven Eindruck leiten liess .

Dazu passt , dass Dr. A.___

am 24. März 2014 (Urk. 8 S. 2 in fine ) ausdrücklich erklärte, ihre Einschätzung sei durch die therapeutische Beziehung zum Beschwerdeführer geprägt. In diesem Sinne sieht die Rechtsprechung vor, dass Berichte behan delnder Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grund sätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, was auch für die therapeutisch tätige Psychiaterin mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten gilt ( vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_864/2

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 009 vom 2. Dezember 2009 E. 3).

Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___ an gegebene Behandlungsf requenz (zirka einmal pro Monat, Gutachten S. 40 oben) und der Umstand, dass das verordnete Antidepressivum (Citalopram) im von den Z.___ -Gutachtern erhobenen Medikamentenspiegel unterhalb des Refe re nzbereichs lag (Gutachten S. 18 und 43, vgl. auch Urk. 12/40/51), nicht für einen erheblichen Leidensdruck respektive gegen ein gravierendes psychisches Leiden spricht. Zusammengefasst kann die von Dr. A.___

postulierte Arbeits unfähig keit aus psychischen Gründen nicht als überzeugend gewertet werden .

Stattdes sen ist dem in beweismässiger Hinsicht umfassenden und in seinen Schlussfol gerungen überzeugenden fachärztlichen

Teilg utachten von Dr. B.___ der Vorzug zu geben und davon auszugehen, dass von psychiatrischer Seite keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt . Somit besteht entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9 ) kein Anlass zu er gän zenden medizinischen Abklärungen. 5 . 5 .1

Im Weiter en brachte d er Beschwerdeführer vor, die

Restarbeitsfähigkeit lasse sich aufgrund der multiplen (somatischen) Einschränkungen wirtschaftlich nicht verwerten (Urk. 1 S. 7-9) . 5 .2

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleich gewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE

110 V 273 E. 4b ). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitäts fremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Ar beitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007

vom 29.

Juli 2008 , in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1 mit Hin weis). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nut zen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entspreche n würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b , I 198/97). Der a usgegli chene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch sogenannte Nischenarbeits plätze , also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem so zialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bun desgerichts 9C_95/2007 vom 29. Aug ust 2007 E. 4.3 mit Hinweisen; zum Gan zen vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1). 5.3

Die dem Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht zumutbaren Verweisungs tätigkeiten unterliegen nicht derart vielen Einschränkungen, dass sie der allge meine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kön nen. Es gibt durchaus einfache Hilfstätigkeiten wie zum Beispiel Kontroll-, Sor tier -, Verpackungs- oder Montagearbeiten, welche die Möglichkeit zu gelegent lichen Pausen und weitgehend freien Positionswechseln sowie einen ungehin derten Zugang zu einer Toilette und lufthygienisch akzeptable Bedingungen bieten. Auch das Alter des Beschwerdeführers spricht nicht gegen die Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit. Im m assgebenden Zeitpunkt (vgl. dazu BGE 138 V 457 E. 3.3) der Erstattung des Z.___ -Gutachtens vom 21. Juni 2013 war der 1954 geborene Beschwerdeführer noch nicht 59 Jahre alt, wo mit ihm eine be ruf liche Aktivitätsdauer von mehr als sechs Jahren verblieb. Mit Blick darauf , dass die in Frage kommenden Hilfsarbeiten keine lange Einarbei tungs zeit

erfor dern und der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Berufsleben eine hohe Leistungsbereitschaft gezeigt hat (vgl. Urk. 8 S. 1 Mitte), lässt auch das vorge rückte Alter die Aussichten auf eine Anstellung als intakt erscheinen, zumal in zumutbaren Verweisungstätigkeiten bis auf ein um 20 % reduziertes

Leistungs vermögen ein e uneingeschränkte

Einsatzfähigkeit besteht.

Unter Be rücksichti gung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände kann dem nach nicht von einem fehlenden Zugang des Beschwerdeführers zum ausgegli chenen Arbeits markt gesprochen werden. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die somatisch ( pneumologisch und orthopädisch) bedingte Arbeitsunfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6. 2

Die Beschwerdegegnerin berechnete für das Jahr 201 3 anhand

eines

Einkom mensvergleichs (E. 1. 3 ) einen Invaliditätsgrad von 49 %, indem sie einem gestützt auf die Lohnangaben der Firma Y.___ (Urk. 12/17 /9-13 S. 3 Ziff. 2.11, Urk. 12/17/19-21 ) mit Fr. 78‘479.85 bezifferten Valideneinkommen

einen Invalidenlohn von Fr. 40‘171.85 gegenüberstellte, welchen sie auf der Basis der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE 2010, Tabelle TA1, Zentralwert von Fr. 4‘901.-- für Männer im Anforderungsniveau 4 ) und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % für die d em Beschwerdeführer zumutbare Leistungsfähigkeit von 80 % ermittelt hatte ( Ein kommensvergleich vom

13. September 2013, Urk. 12/45; vgl. auch Urk. 2/1 S. 5). 6. 3

Hinsichtlich der

beiden Vergleichs einkommen monierte der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 9) einzig die Höhe des mit 20 % veranschlagten Abzug e s vom Invali deneinkommen . Er wandte ein, dieser müsse auf mindestens 40 % erhöht wer den, wobei er ausschliesslich mit dem eingegrenzten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten argumentierte. 6.4

Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass ein Tabellenlohn herabzusetzen ist , von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug unter Berücksichtigung aller jeweils in Bet racht fallenden Merkmale auf 25 % zu be grenzen ist (BGE 126 V 75 E. 5b).

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang , dass das

kantonale V ersiche rungsgericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahel iegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich ( BGE 137 V 71 = Pra 2011 Nr. 91 E.

5.2 ). 6. 5

Unter Berücksichtigung der im konkreten Fall zu würdigenden Umstände und im Hinblick darauf, dass der Abzug vom Tabellenlohn rec htsprechungsgemäss höchstens 25 % betragen darf ( E. 6.4 ), ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte 20%ige Abschlag nicht als unangemessen einzustufen. Damit wurde dem aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen eingeschränkten Tätig keitsspektrum hinreichend Rechnung getragen. Weitere lohnmindernde Um stän de wu r den nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar . So wer den Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypotheti schen Arbeitsmarkt grund sätzli ch altersunabhängig nachgefragt und d ie Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor nimmt ab, je niedr iger das Anforderungsprofil ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6 .5 f. ).

Ebenso wenig

recht fertigt sich ein Abzug unter de n Titel n „Nationalität/Aufenthaltskategorie“

res pektive „Beschäftigungsgrad“, da der Beschwerdeführer das Schweizer Bürge r recht besitzt (Urk. 12/5/1-2) und

– bei zwar reduziertem Rendement – vollzeit lich einsatzfähig

ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2012 vom 21. September 2012 E. 3.1 f.). 6.6

Angesichts des anderweitig – zu Recht – nicht beanstandeten

Einkommensver gleichs bleibt es nach dem Ausgeführten bei eine m Invaliditätsgrad von 49 %, was zur A bweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00300 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

27. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mark Glavas , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren 1954 und ohne Berufsabschluss, war nach der Einreise in die Schweiz im März 1986 bis auf eine Phase der Arbeitslosigkeit als Gipser tä tig , zuletzt ab Januar 2002 vollzeitlich bei der Firma Y.___ . Nachdem er ab 1 7 . Februar 2012 krankgeschrieben war (Urk. 12/16/2), meldete er sich am 12.

Juni 2012 wegen Asthma , Rückenbeschwerden, Gic ht und Gelenkbeschwerden (Knie ) bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 12/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog nebst eine m Auszug aus de m individuellen Konto (IK, Urk. 12/14) die Akten des Krankentaggeld- (Urk.

12/16, Urk.

12/44) und Unfallversicherer s (Urk.

12/19) bei . Zudem holte sie Auskünfte des Arbeitgebers (Urk.

12 /17) sowie

Arztberichte (Urk.

12/20, Urk.

12/22-26) ein u nd gab beim Zentrum Z.___

ein polydisziplinäres Gut ac hten in Auftrag, welches am 21. Juni 2013 (Urk.

12/40) erstattet wurde. Ge stützt darauf sprach

die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 12/48, Urk. 12/50, Urk. 12/56, Urk. 12/61) mit Verfü gungen vom 11. und 14. Februar 2014 (Urk. 2/1-2) ab 1. Februar 2013 eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 % zu. 2.

Hiergegen erhob X.___

am 11. März 2014 Beschwerde (Urk.

1) und be an tragte, die angefochtenen Verfügungen vom 11. und 14.

Februar 2014 seien aufzuheben und ihm sei eine volle Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein neues psychiatrisches Gutachten an zuordnen. M it Zuschrift vom 25. März 2014 (Urk. 7) reichte er eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin (Urk. 8) zum Z.___ -Gutachten zu den Akten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Be schwerdeantwort vom 29.

April 2014 (Urk.

11) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13) . Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig kei ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt , der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser seit dem 17. Februar 2012 nicht mehr arbeitsfähig . A b Ablauf des

Warte jahres könne er jedoch i n einer vollzeitlich ausgeübten Verweisungstätig keit eine Leistung von 80

% erbringe n und damit ein en

Verdienst erzielen , wel cher

49 % unter dem Validen einkommen

liege . Damit stehe ihm ab 1. Februar 2013 eine Viertelsrente zu.

An diese m

Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin

in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) fest . 2.2

Dagegen br achte der Beschwerdeführer vor, auf den

in verschiedener Hinsicht mangelhaften psychiatrische n Teil des

Z.___ -G utachten s

könne nicht abgestellt werden . Unter Berücksichtigung sämtlicher somatischer und psychischer Be schwer den sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, anderenfalls sei eine neue und in Bezug auf die psychische Problematik gründliche Begut achtung durch eine an dere Gutachterstelle anzuordnen . Selbst wenn jedoch die bestehende psychische Problematik ausser Acht gelassen werde, könne die Rest arbeitsfähigkeit

aufgrund der multiplen (somatischen) Einschränkungen wirt schaftlich nicht verwertet werden . Falls dennoch angenommen werde, dass eine Tätigkeit in Frage komme, müsse das Invalideneinkommen gestützt auf die zahlreichen und erheblichen Einschränkungen im Tätigkeitsspektrum nach Reduktion des angeblich zumutbaren Leistungspensums von 80 % noch um min destens 40 % reduziert werden, womit der Invaliditätsgrad bei mindestens 62 % liege ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3.

3.1

Die ab

22. Oktober 2012 behandelnde Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psy chi atrie und Psychotherapie, hielt

im Bericht an die Hausärztin vom 3. Dezem ber 2012 (Urk. 12/22 /10-11) anamnestisch fest , der Beschwerdeführer habe einen erhöhten Blutdruck und leide seit zirka 10 Jahren auch an Asthma bron chiale. Seit der Kindheit bestünden Lungenschwierigkeiten, welche stationär be handelt worden seien und dazu geführt hätten, dass er

in Ex-Jugoslawien nach drei Monaten aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Wegen des frühen Ver lusts des Vaters im Alter von sieben Jahren habe d er Beschwerdeführer eine sehr schwere Kindheit gehabt. Er habe die Mutter auf dem Bauernhof unterstüt zen müssen, da diese keine Rente bekommen habe. Nach zwei Autounfällen in den Jahren 1987 und 1988 mit Schädelhirntrauma und Prellungen habe d er Beschwerdeführer längere Zeit Symptome einer posttraumatischen Belastungs störung verzeichnet. Die aktuellen Probleme hätten vor acht Monaten mit der Arbeitsunfähigkeit begonnen. De r Beschwerdeführer sei zunehmend traurig und ängstlich beziehungsweise vergesslich geworden. Er sei inzwischen sehr nervös, angespannt und psychisch wenig belastbar. Er habe zunehmend Ein- und Durchschlafstörungen entwickelt und sei dementsprechend am nächsten Tag erschöpft. Er fühle sich im Alltag überfordert, habe Selbstwert und Selbstver trauen verloren und werde durch chronische Rückenschmerzen geplagt.

Zum psychopathologischen Status führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer

sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht herabge setzt, die Intelligenz sei durchschnittlich. Er sei im formalen Denken leicht verlangsamt und auf seine Beschwerden einge engt, grübelnd und misstrauisch. Es seien weder inhaltliche Denkstörungen noch Sinnestäuschungen explorierbar . Der Beschwerdeführer sei in der Stim mung depressiv, ängstlich, affektarm bis affektlabil, psychomotorisch ruhig. Es bestehe keine Selbst- oder Fremdgefährdung, jedoch ein sozialer Rückzug.

Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Fachbereich eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom ( ICD-10 F32.11, F32.2) und einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung C luster-Gruppe C (ICD-10 F60.5). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aktuell für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Für eine seiner körperlichen Behin derung angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführer rein theoretisch zu 30 % arbeitsfähig (Arbeit in geschütztem Rahmen). 3.2

3.2.1

Im

Z.___ -Gutachten

vom 21. Juni 2013 ( Urk. 12/40 /1-29 ), beruhend auf inter nistischen (S. 17 ff.) , o rthopädisch- traumatologischen ( S. 20 f.; vgl. auch Teil gutachten vom 10. April 2013, Urk. 12/40/30-38) , psychiatrischen

( S. 21; vgl. auch Teilgutachten vom 9. Mai 2013, Urk. 12/40/39-45) und pneumologischen

( S. 22; vgl. auch Teilgutachten vom 28. Mai 2013, Urk. 12/40/46-50) Untersu chungen ,

stellten die Sachverständigen

die folgenden Diagnosen (S. 22 f.): - Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Mittelschwere bis schwere COPD mit koexistierendem Asthma bron chi ale - Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei fixierter BWS-Hyperkypho sko liose , fortgeschrittene r thorakale r und präsakrale r

Osteochondrose , Spondylose, rumpfmuskulärem Globaldefizit - Innenmeniskopathie und retropatellare Chondromalazie rechtes Knie gelenk - Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände ( ICD-10 Z60.0) - Adipositas - Benigne Prostatahyperplasie - Verdacht auf Colon irritabile bei bekannter leichter Sigmadivertiku lose - Arterielle Hypertonie (behandelt) - Verdacht auf Baker-Zyste (klinisch aktuell nicht manifest) - Verdacht auf Thalassämia

minor - Spezifische Residuen in den Oberlappen (im Röntgenthorax) 3.2. 2

In ihrer Beurteilung führten die Gutachter aus (S. 24) ,

aus psychiatrischer Sicht bestünden Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände ( ICD-10 Z60. 0) , was angesichts der gravierenden somatischen Krankheiten verständ lich sei . Eine eigenständige affektive Erkrankung liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer sei ausreichend schwingungsfähig und zeige keine Einschrän kungen im kognitiven Bereich. Ausser einer gewissen Affektlabilität bestünden keine Funktionsstörungen. Es werde von einer ausreichenden emotionalen Kompensationsmöglichkeit ausgegangen. Im Gegensatz zur behandelnden Psy chiaterin seien weder anamnestisch noch aktuell Hinweise für eine höhergradige depressive Episode gefunden worden. Entsprechend könne die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden. Aus psychiatrischer Sicht be stehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. im Einzelnen psychiatrisches Teilgutachten vom 9. Mai 2013, Urk. 12/40/39-45) .

A ufgrund der pneumologischen und orthopädischen Symptomatik sei de m Be schwerdeführer die Tätigkeit als Gipser nicht zumutbar . Für eine

diesen Leiden angepasste Tätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit Leistungsminderung von 20 %, vgl. S. 25 Mitte) . Zumutbar seien körperlich leichte, rückenschonende Tätigkeiten in Wechse lbelastung (keine Ar beiten in statisch belastenden Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend und kauernd; keine repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf; Heben, Trage n und Bewegen von Lasten bis zehn Kilogramm ; keine Arbeiten längerfristig nur stehend [Limit zirka eine Stunde]; vorzugsweise überwiegend sitzende Arbeiten mit der Möglichkeit, in freiem Ermessen gele gentliche Pausen zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen einlegen zu kön nen ). Aus pneumologischer Sicht seien leichtere Arbeiten unter lufthygienisch akzeptablen Bedingungen anstandslos möglich. Wegen der Pollakisurie bei Prosta tahyperplasie sollte eine Toilette in der Nähe des Arbeitsplatzes vorhan den sei n (S. 24) . 3. 3

Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nahm Dr. A.___ am 24. März 2014 (Urk. 8) zum psychiatrischen Teil des Z.___ -G utachten s Stel lung . Sie erklärte, im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. B.___

vom

8. Mai 2013 sei

bereits seit sechs Monaten eine Behandlung mit Antidepressiva erfolgt . Es sei wohl möglich, dass es – wie von ihr erwartet – zu einer leichten Besserung der Antriebs- und Stimmungslage gekommen sei beziehungsweise dass die Symptome einer schweren depressiven Episode nicht mehr präsent gewesen seien. Nach Kommentierung der gutachterlichen Ausführungen konsta tierte sie, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % als Gipser und eine solche von 50 % für eine angepasste Tätigkeit . Die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung hätten sich in der aktuellen Lebens krise (körperliche Erkrankung, Arbeitsunfähigkeit) soweit zugespitzt, dass der Beschwerdeführer weiterhin in regelmässiger psychiatrischer und psychothera peutischer Behandlung sei. Es sei auch notwendig geworden, die antidepressive Medikation zu optimieren. Sie wolle aber festhalten, dass sie in erster Linie die Therapeutin des Patienten sei und ihre Stellungnahme durch diesen Umstand geprägt sei. Es sei auch klar, dass die Persönlichkeitsstörung nicht im Rahmen einer Untersuchung zu diagnostizieren sei. Es handle sich jedoch sicher um einen psychisch kranken Mann, der sich über Jahre nur auf die Arbeit kon zentriert und sich nur dadurch seelisch über Wasser gehalten habe. 4. 4.1

Das Z.___ -Gutachten erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige medizi nische Entscheidungsgrundlage (E. 1.4) . Es ist für die strittige Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfasse nd, be ruht auf eingehenden fachärztlichen Untersu chun gen, b erücksichtigt die relevanten Vorakten wie auch

die geklagten Be schwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Verhältnisse und in der Begründung der Schlussfolgerungen ein. An hand der Aktenlage ergeben sich keine Anh altspunkte dafür, dass die Sachverständigen

entscheid wesentliche Tatsa chen nicht berücksichtigt hätten oder nich t lege artis vorgegangen wären. 4.2

Gestützt auf die Expertise des Zentrums Z.___ steht fest, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in einer den körperlichen ( pneumologischen und orthopä dischen) Einschränkungen angepassten Tätigkeit entsprechend dem gutachter lich festgelegten Belastungsprofil (E. 3.2. 2 ) bis auf eine 20%ige Leistungsmin derung uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Dies wurde beschwerdeweise auch nicht in Frage gestellt

und wird durch die Bescheinigung vom 9. Juli 2012 von Hausärztin Dr. med. C.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, die nicht nur in der angestammten, sondern auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähig keit von 100 % attestierte ( Urk. 12/22/1-2), auch nicht in Zweifel gezogen, ermangelt diese Beurteilung doch jeglicher Begründung .

4.3

4.3.1

Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 4.3.2

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch in Bezug auf sein en psychischen Gesundheitszustand auf die Expertise des

Zentrums Z.___ abgestellt werden. Dr. B.___ legte in ihrem Teilgutachten vom 9. Mai 2013 (Urk. 12/40/39-45) unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und der von ihr erhobe nen Befunde nachvollziehbar und schlüssig dar, dass von psychiatrischer Seite keine Arbeitsunfähigkeit besteht . 4.3.3

Die vom Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 4-7) und von Dr. A.___

(Urk. 8) in ver schiedener Hinsicht erhobene Kritik greift nicht.

Der Rüge, die psychiatrische Untersuchung sei von nur kurzer Dauer gewesen (Urk. 1 S. 4 unten), ist entgegenzuhalten, dass es praxisgemäss für den Aussa ge gehalt eines medizinischen Gutach tens nicht auf die Dauer der Exploration ankommt. Zwar muss der zu betrei bende zeitliche Aufwand der Fra gestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein. Z uvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber d avon ab, ob sie inhaltlich voll ständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urte il des Bundesgerichts 8C_66 2/2014 vom 12. No vember 2014 E. 8) . Dies trifft vorliegend zu, zumal der Beschwer deführer gegen über Dr. B.___

erklärte, alle seine Beschwerden seien vollständig erfasst

( G utachten S. 42 oben) . Der im vorliegenden Verfahren geäusserten ge genteili gen Darstellung (Urk. 1 S. 7 M itte) ist ebenso wie dem Vorhalt der fehlenden Einholung fremdanamnestische r Auskünfte bei der behandelnden Psychiaterin (Urk. 1 S. 5) nichts abzugewinnen. Denn im Rahmen der psychiatrischen Begut achtung ist grundsätzlich nicht eine Fremdanamnese entscheidend, sondern die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 808/2012 vom 2 1. Dezember 2012 E. 3.3.3).

Soweit beschwerdeweise eine „auffällige“ Vorgeschichte (schw ierige Kindheit wegen Verlust des Vaters im Alter von sieben Jahren; langer Schulweg und unregelmässiger Schulbesuch, wobei der Beschwerdeführer – laut Darstellung seines Rechtsvertreters – abends auf dem Heimweg Ängste gehabt haben soll; Entlassung aus dem regulär 15 Monate dauernden Militärdienst drei Monate nach dessen Beginn wegen Lungenbeschwerden; Autounfall mit anschliessen den Symptomen einer posttr aumatischen Belastungsstörung ) ins Feld ge führt und geltend ge macht wird , die psychischen Probleme hätten sich über die Jahre verfestigt (Urk. 1 S. 5, Urk. 8), erweist sich dies als unbehelflich . Denn im Gegensatz dazu hielt Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer von einer materiell knappen und entbehrungsreichen Kindheit und Jugend auf dem Land in Kroatien bei vaterlosem Haushalt berichtet, jedoch aus dieser Zeit wie auch aus dem Erwachsenenleben keine seelischen Beeinträchtigungen geschildert habe (S. 43 Mitte). Immerhin standen die fraglichen Umständ e vor der Aufgabe der angestammten Tätigkeit im Februar 2012 einem vollzeitlichen Arbeitsein satz

während Jahre n nicht entgegen.

Angesichts dessen, dass sich der Be schwerdeführer vormals ausschliesslich über seine (berufliche) Leistung definiert haben soll (Urk. 1 S. 8), ist begreiflich, dass im Nachgang zum durch die kör perlichen Leiden bedingten – faktischen – Verlust der Arbeitsstelle Anpassungs probleme auftraten. Unter diesen Umständen überzeugt die von Dr. A.___ im Dezember 2012 gestellte und im März 2014 bekräftigte Diagnose einer mittel gradigen bis zuweilen gar schweren depressiven Episode nicht, zumal ihrem Bericht keine mit einem derart schweren psychischen Leiden einhergehenden objektive n Befunde zu entnehmen sind. Sodann steht auch die angeordnete bloss medikamentöse und lockere psychotherapeutische Behandlung (vgl. dazu Urk. 12/40/40 oben) nicht im Einklang mit der von ihr postulierten Schwere des psychischen Leidens.

Der

Einschätzung von Dr. A.___

fehlt es denn auch an einer nachvollziehba ren Begründung für die aus psychiat rischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit. So legte sie in ihren Ausführungen nicht dar, wie sich die von ihr erhobenen Befunde

– welche sich zudem mehrheitlich nicht wesentlich von den im Teil gutachten von Dr. B.___ (S. 41-43) beschriebenen unterscheiden – kon kret auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und wie eine dem angeblich krankhaften psychischen Leiden angepasste Tätigkeit ausgestaltet sein sollte. In Anbetracht der ausführlichen und breiten Raum einnehmenden Darstellung der Anamnese mit Angabe von Ereignissen, welche den Beschwerdeführer stark belaste n

sol len, entsteht der Eindruck, dass sie sich bei der Einschätzung de r beruflichen Leistungs fähigkeit mehr vom subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers als von ihrem objektiven Eindruck leiten liess .

Dazu passt , dass Dr. A.___

am 24. März 2014 (Urk. 8 S. 2 in fine ) ausdrücklich erklärte, ihre Einschätzung sei durch die therapeutische Beziehung zum Beschwerdeführer geprägt. In diesem Sinne sieht die Rechtsprechung vor, dass Berichte behan delnder Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grund sätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, was auch für die therapeutisch tätige Psychiaterin mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten gilt ( vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_864/2 009 vom 2. Dezember 2009 E. 3).

Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___ an gegebene Behandlungsf requenz (zirka einmal pro Monat, Gutachten S. 40 oben) und der Umstand, dass das verordnete Antidepressivum (Citalopram) im von den Z.___ -Gutachtern erhobenen Medikamentenspiegel unterhalb des Refe re nzbereichs lag (Gutachten S. 18 und 43, vgl. auch Urk. 12/40/51), nicht für einen erheblichen Leidensdruck respektive gegen ein gravierendes psychisches Leiden spricht. Zusammengefasst kann die von Dr. A.___

postulierte Arbeits unfähig keit aus psychischen Gründen nicht als überzeugend gewertet werden .

Stattdes sen ist dem in beweismässiger Hinsicht umfassenden und in seinen Schlussfol gerungen überzeugenden fachärztlichen

Teilg utachten von Dr. B.___ der Vorzug zu geben und davon auszugehen, dass von psychiatrischer Seite keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt . Somit besteht entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 Ziff. 9 ) kein Anlass zu er gän zenden medizinischen Abklärungen. 5 . 5 .1

Im Weiter en brachte d er Beschwerdeführer vor, die

Restarbeitsfähigkeit lasse sich aufgrund der multiplen (somatischen) Einschränkungen wirtschaftlich nicht verwerten (Urk. 1 S. 7-9) . 5 .2

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleich gewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE

110 V 273 E. 4b ). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitäts fremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Ar beitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007

vom 29.

Juli 2008 , in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1 mit Hin weis). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nut zen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entspreche n würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b , I 198/97). Der a usgegli chene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch sogenannte Nischenarbeits plätze , also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem so zialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bun desgerichts 9C_95/2007 vom 29. Aug ust 2007 E. 4.3 mit Hinweisen; zum Gan zen vgl. Urteil des Bu ndesgerichts 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1). 5.3

Die dem Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht zumutbaren Verweisungs tätigkeiten unterliegen nicht derart vielen Einschränkungen, dass sie der allge meine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kön nen. Es gibt durchaus einfache Hilfstätigkeiten wie zum Beispiel Kontroll-, Sor tier -, Verpackungs- oder Montagearbeiten, welche die Möglichkeit zu gelegent lichen Pausen und weitgehend freien Positionswechseln sowie einen ungehin derten Zugang zu einer Toilette und lufthygienisch akzeptable Bedingungen bieten. Auch das Alter des Beschwerdeführers spricht nicht gegen die Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit. Im m assgebenden Zeitpunkt (vgl. dazu BGE 138 V 457 E. 3.3) der Erstattung des Z.___ -Gutachtens vom 21. Juni 2013 war der 1954 geborene Beschwerdeführer noch nicht 59 Jahre alt, wo mit ihm eine be ruf liche Aktivitätsdauer von mehr als sechs Jahren verblieb. Mit Blick darauf , dass die in Frage kommenden Hilfsarbeiten keine lange Einarbei tungs zeit

erfor dern und der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Berufsleben eine hohe Leistungsbereitschaft gezeigt hat (vgl. Urk. 8 S. 1 Mitte), lässt auch das vorge rückte Alter die Aussichten auf eine Anstellung als intakt erscheinen, zumal in zumutbaren Verweisungstätigkeiten bis auf ein um 20 % reduziertes

Leistungs vermögen ein e uneingeschränkte

Einsatzfähigkeit besteht.

Unter Be rücksichti gung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände kann dem nach nicht von einem fehlenden Zugang des Beschwerdeführers zum ausgegli chenen Arbeits markt gesprochen werden. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die somatisch ( pneumologisch und orthopädisch) bedingte Arbeitsunfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6. 2

Die Beschwerdegegnerin berechnete für das Jahr 201 3 anhand

eines

Einkom mensvergleichs (E. 1. 3 ) einen Invaliditätsgrad von 49 %, indem sie einem gestützt auf die Lohnangaben der Firma Y.___ (Urk. 12/17 /9-13 S. 3 Ziff. 2.11, Urk. 12/17/19-21 ) mit Fr. 78‘479.85 bezifferten Valideneinkommen

einen Invalidenlohn von Fr. 40‘171.85 gegenüberstellte, welchen sie auf der Basis der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE 2010, Tabelle TA1, Zentralwert von Fr. 4‘901.-- für Männer im Anforderungsniveau 4 ) und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % für die d em Beschwerdeführer zumutbare Leistungsfähigkeit von 80 % ermittelt hatte ( Ein kommensvergleich vom

13. September 2013, Urk. 12/45; vgl. auch Urk. 2/1 S. 5). 6. 3

Hinsichtlich der

beiden Vergleichs einkommen monierte der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 9) einzig die Höhe des mit 20 % veranschlagten Abzug e s vom Invali deneinkommen . Er wandte ein, dieser müsse auf mindestens 40 % erhöht wer den, wobei er ausschliesslich mit dem eingegrenzten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten argumentierte. 6.4

Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass ein Tabellenlohn herabzusetzen ist , von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäf tigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug unter Berücksichtigung aller jeweils in Bet racht fallenden Merkmale auf 25 % zu be grenzen ist (BGE 126 V 75 E. 5b).

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang , dass das

kantonale V ersiche rungsgericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahel iegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich ( BGE 137 V 71 = Pra 2011 Nr. 91 E.

5.2 ). 6. 5

Unter Berücksichtigung der im konkreten Fall zu würdigenden Umstände und im Hinblick darauf, dass der Abzug vom Tabellenlohn rec htsprechungsgemäss höchstens 25 % betragen darf ( E. 6.4 ), ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte 20%ige Abschlag nicht als unangemessen einzustufen. Damit wurde dem aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen eingeschränkten Tätig keitsspektrum hinreichend Rechnung getragen. Weitere lohnmindernde Um stän de wu r den nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar . So wer den Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypotheti schen Arbeitsmarkt grund sätzli ch altersunabhängig nachgefragt und d ie Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor nimmt ab, je niedr iger das Anforderungsprofil ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6 .5 f. ).

Ebenso wenig

recht fertigt sich ein Abzug unter de n Titel n „Nationalität/Aufenthaltskategorie“

res pektive „Beschäftigungsgrad“, da der Beschwerdeführer das Schweizer Bürge r recht besitzt (Urk. 12/5/1-2) und

– bei zwar reduziertem Rendement – vollzeit lich einsatzfähig

ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2012 vom 21. September 2012 E. 3.1 f.). 6.6

Angesichts des anderweitig – zu Recht – nicht beanstandeten

Einkommensver gleichs bleibt es nach dem Ausgeführten bei eine m Invaliditätsgrad von 49 %, was zur A bweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter