Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, arbeitete in einem 100 % Pensum als Gleis bauar beiter (Frag ebogen für den Arbeitgeber vom 1 9. November 1993, Urk.
7/7) , als er am 1 9. November 1992 einen Unfall erlitt (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. März 1993, Urk. 7/11) . Am 2 6. Oktober 1993 (Eingangs datum) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leis tungen an ( Urk. 7/3). Die damalige IV-Kommission des Kantons Zürich sprach dem Ver sicherten mit Präsidialbeschluss vom 1
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1960, arbeitete in einem 100 % Pensum als Gleis bauar beiter (Frag ebogen für den Arbeitgeber vom 1 9. November 1993, Urk.
7/7) , als er am 1 9. November 1992 einen Unfall erlitt (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. März 1993, Urk. 7/11) . Am
E. 2 6. Oktober 1993 (Eingangs datum) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leis tungen an ( Urk. 7/3). Die damalige IV-Kommission des Kantons Zürich sprach dem Ver sicherten mit Präsidialbeschluss vom 1
Dispositiv
- März 1994 eine ganze Rente ab dem 1
- November 1993 zu ( Urk. 7/13). Der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , gewährte mit Verfügung vom 2
- August 1995 ein e Invalidenr ente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % ( Urk. 7/21 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 2
- Dezember 1995 wurde die IV-Rente durch die IV- Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % wieder aufge hoben ( Urk. 7/32 S.3 ). 1.2 Aufgrund eines weiteren Unfalls meldete sich der Versicherte am
- August 2004 erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine ganze Rente ( Urk. 7/36) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver fügte am
- August 2008 , dass dem Versicherten gestützt au f einen Invaliditäts grad von 53 % eine halbe Invalidenrente ab
- Oktober 2004 zustehe ( Urk. 7/98). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am
- November 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Überprü fung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussen de Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe ( Mitteilung vom
- November 2009, Urk. 7/105). V on August 2010 bis Juli 2011 nahm der Versicherte am Programm von Y.___ teil, um eine Arbeitsstelle zu f inden ( Mitteilung betreffend Arbeitsvermittlung vom 2
- September 2010, Urk. 7/ 118). Nach einem Jahr wurde das Programm beendet , ohne dass er eine neue Stelle gefu nd en hätte ( Abschlussbericht Y.___ vom 1
- Oktober 2011, Urk. 7/ 124). 1.3 Mit Schreiben vom 2
- Januar 2012 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte um eine Rentenrevision, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe ( Urk. 7/ 125). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizini scher Hinsicht und holte ein polydisziplinäres Gutachten beim Z.___ ein ( Gutachten vom 1
- Juli 2013, Urk. 7/148) . Mit Vorbescheid vom 2
- November 2013 ( Urk. 7/155) wurde dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt, worauf er am 1
- Dezember 2013 Einwand erhob ( Urk. 7/158 , mit Ergänzung vom 2
- Dezember 2013 , Urk. 7/162) . Am 2
- Februar 2014 ( Urk. 2) verfügte die IV Stelle wie vorbeschieden , dass die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde .
- Am 1
- März 2014 reichte der Versicherte Beschwerde ein ( Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung vom 2
- Februar 2014 ( Urk. 2) sei aufzuhe ben und ihm sei mindestens die bisherige Rente zu zusprechen . Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben , eine neue polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben und danach n eu zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom
- Mai 2014 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-178 ), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 1
- Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Gestützt auf das Gutachten der Z.___ hielt die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) dafür, dass dem Beschwer deführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % aktuell und künftig zumutbar sei. Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich die medizinische Situation verschlimmert habe, was seit Juni 2012 eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für adaptierte Tätigkeiten nach sich ziehe ( Urk. 1 S. 3 f.) Es existiere kein Tätigkeitsspektrum auf dem freien Arbeitsmarkt, bei dem er ein rentenausschliessendes Einkommen verdienen könne. Bekanntlich seien die oberen Extremitäten nach dem Kopf die wichtigsten Organe, die bei jeder Erwerbstätigkeit von eminenter Bedeutung seien ( Urk. 1 S. 4). Kein Mediziner habe eine Verbesserung des medizinischen Gesundheitszustandes attestiert; im Gegenteil. Auch die Gutachter würden von einer Verschlimmerung der medizinischen Situation ausgehen. Da unstreitig keine syndromalen Beschwerden vorlägen , sei unter diesen Umständen eine Rentenrevision - “ quasi auf Basis einer medizinischen Neubeurteilung “ - nicht und erst recht keine Rentenaufhebung möglich und rechtlich gestattet ( Urk. 1 S. 5).
- 2 .1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). 2 .2 2 .2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2 .2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2 .3 Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 ATSG). Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenver fügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung. Ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung unter diesem Rechtstitel setzt Unvertretbarkeit der darauf beruhenden Leistungszusprechung vor dem Hintergrund der damali gen Sach- und Rechtslage voraus. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass die Verfügung unrichtig war; ei nzig dieser Schluss ist denkbar. Eine klare Verletzung des Untersuchungs grundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) mit der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchlichen Aktenlage erfolgte, bei Renten etwa die Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehba ren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhte, kann ein Wiederer wägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein. Als zweifellos unrichtig kann die betreffende Verfügung indessen erst gelten, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sachverhalt erstellt werden kann, gestützt auf den ein umfangmässig geringerer oder sogar kein Leistungsanspruch resultierte ( Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 2
- Februar 2014 E. 1.1 mit Hinweisen ). 2 . 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten,
- Aufl. 1994, S. 24 f.).
- 3.1 Die Rentenzusprache mit Verfügung vom
- August 2008 stützt e sich im Wesentli chen auf das von der SUVA und der Beschwerdegegnerin gemeinsam eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Klinik A.___ vom 1
- Januar 2008 ( Urk. 7/83; Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
- Dezem ber 2006 betreffend zusätzliche Gutachterfragen, Urk. 7/66) . Darin stellten die Ärzte fol gende Diagnosen ( Urk. 7/83 S. 29) : - Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbe tont - Differentialdi agnose: mögliche radikuläre Rei zung über L5 rechts mit konsekutiver Minderbelastung und Atrophie der Muskulatur - MRI vom 7.10.05 ( B.___ ) Diskusprotrusion L5/S1 mit Steno sierung foraminal L5/S1 rechts - Cervic othorakovertebrales Schmerzsyndrom - Abgeflachte Brustwirbelsäule ( BWS ) und Skoliose nach links der Wir belsäule - Insuffiziente Scapulastabilisierungsfähigkeit - Chronisches Schulter-Arm-Syndrom links Status nach axialem Schulter trauma links (28. 1 0.2003) mit/bei: - Status nach offener Schulterstabilisierung links nach Eden/Lange/ Hybinett -Operation 03/1993 und Status nach Schulterlu xation links am 19.1 2 .1992 mit Reposition in Kurznarkose - Integritätsrente 16 % durch SUVA - Dekonditionierung - Rhizarthrose links mehr als rechts - Depressive Episode leicht bis mittelschwer, differentialdiagnostisch rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode; relevante psychosoziale Belastung en (seit Jahren) Die Ärzte hielten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit dafür , dass von Seiten der linken Schulter bereits in der Vergangenheit ein gewisser Gesundhei tsschaden attestiert worden sei. Dieser habe sich ihrer Ansicht nach nicht verändert. Eine Anpassung der Beurteilung sei somit nicht nötig. Aufgrund der übrigen Befunde mit vor allem der Dekonditionierung und leichten degenerativen Veränderun gen lumbosacral sei die Arbeitsfähigkeit ak tuell deutlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne zum Beispiel nur kurz e Zeit sitzen oder g ehen. Über - Kopf - A rbeiten respektive Knien oder Rotationsbewegungen mit Zwangs po sitionen seien für ihn schmerzhaft. Eine Dekonditionierung sei grundsätzlich ein Zustand, welcher therapeutisch reversibel gemacht werden könne, wobei die Reversibilität dieses Zustandes im Wesentlichen von der Compliance des Betroffenen abhänge ( Urk. 7/83 S. 32 f.). Die Arbeitsfähigkeit sei seit rund 2003 in der Art wie oben beschrieben einge schränkt. Es sei auch damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit 2004 ab Oktober 2003 von Dr. C.___ attestiert worden. Die Befunde liessen sich aber insbeson dere durch den Dekonditionierungszustand und teils durch die Anpassungsstö rung begründen. Die eigentlichen organischen Pathologien hätten den Patienten wesentlich weniger eingeschränkt. Eine angepasste Tätigkeit mit Wechselbe lastungen sollte zu mindestens 50 % zumutbar sein ( Urk. 7/83 S. 33 ) . Aus somatischer Sicht bestünden Einschränkungen von Seiten der Schulter, wie sie von der SUVA bereits abgegolten würden. Der Rücken und vor allem die rechtsseitigen Beinschmerzen seien limitierend für gewisse Arbeiten . Der Beschwerde führer könne wegen der ungenügenden Muskul ar isierung des Rumpfes ungenügend lange Stehen und Gehen. Eine wechselbelastende Tätig keit mit Sitzen, wenig Gehen und auch Stehen sei ihm zumutbar. Eine primär sitzende Tätigkeit könnte eher nach einer Rekonditionierungsphase von vielleicht 6 Monaten wieder aufgenommen werden . D as Pensum könn e mit 50 % begonnen werden . Eine weitere Steigerung sei durchaus denkbar. Die Rhizarthrose der linken Hand schränke die Arbeitsfähigk eit nicht primär ein, da ihm zum aktuellen Zeitpunkt keine schweren Tätigkeiten zumutbar seien ( Urk. 7/83 S. 33 f.). 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 2
- Februar 2014 stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydiszipli näre Gutachten des Z.___ vom 1
- Juli 2013 ( Urk. 7/148 ; vgl. auch Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 2
- November 2013, Urk. 7/153; Feststel lungsblatt Einwand vom 2
- Februar 2014, Urk. 7/172 ). Darin hielten d ie Ärzte folgende D iagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Nicht frische, schlaffe proximale Armparese rechts mässiger Ausprägung - Differentialdiagnose: motorisches radikuläres Ausfall s syndrom C5 beziehungsweise C6 bei mehrsegmentalen degenerativen Verände run gen der Halswirbelsäule mit Foraminalstenose C5/6 rechts und Stenosen des cervikalen Spinalkanals C4/5 und C5/6 (MRT vom 08.10.2012) - residuell nach neuralgischer Schulteramyotrophie 06/2012 - Lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radi ku läres Reiz- und Ausfallssyndrom an den unteren Extremitäten - bei degenerativen Veränderungen distal lumbal mit diskogen-beding ter Foraminalstenose lumbosakral rechts - Atrophie des rechten Oberschenkels ohne klinische Befunde einer neuro ge nen Läsion - Differentialdiagnose: bei Minderbelastung schmerzbedingt - Status nach Schulterstabilisierung links 03/1993 wegen habitueller Schul terluxation links und beginnende Omarthrose links und Status nach mehreren sturzbedingten Traumatisierungen der linken Schulter mit persistierendem Schmerzsyndrom Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest: - Umschriebene Hydromyelie auf Höhe Th2 ohne Hinweise auf eine Läsion langer Rückenmarksbahnen - Hypercholesterinämie, anamnestisch - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remittiert Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gesundheitsstörungen am Bewegungsapparat für die frühere Tätigkeit im Gleisbau voll arbeitsunfähig sei. In einer adaptierten Tätigkeit als Reiniger/Hauswart habe er vom
- November 2008 bis 3
- April 2010 in einem 50%-Pensum gearbeitet. Dazu sei zu bemerken, dass gemäss Gutachten der Klinik A.___ ( Urk. 7/83) eine Steigerung des 50%-Pensum zu erwarten gewesen sei. Bezogen auf die Diagnosen am Bewegungsapparat und auch entsprechend den klinischen Befunden, wie sie sich aktuell und gemäss Aktenlage präsentiert hätten, auch bezüglich der psychiatrischen Diagnostik und Entwicklung, wäre eine höhergra dige Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen. Dies betreffe die Zeit bis Juni 2012, als zusätzliche Beschwerden im Bereich des rechten Armes/Schulter aufgetreten seien. Eine genauere Angabe zur Arbeitsfähigkeit im Zeitrahmen bis Juni 2012 könne allerdings retrospektiv nicht gemacht werden ( Urk. 7/148 S. 59). Seit Juni 2012 sei es zu zusätzlichen Beschwerden am Bewegungsapparat gekom men , die aktuell ausführlich im neurologischen Teilgutachten dokumen tiert und beurteilt würden . Entsprechend den aufgeführten Diagnosen bestehe seit Juni 2012 eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in adaptierter Tätigkeit. Es seien ihm nur noch Arbeiten unterhalb der Schulterho rizontalen mit Gewichtsbelastungen bis maximal 2 kg bezüglich des rechten Armes zumutbar, sofern diese Tätigkeiten rückenadaptiert bezüglich der Hals- und Lendenwirbelsäule ausgeführt werden können. En t sprechend sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reiniger / Hauswart ab 2012 ebenfalls von einer vorerst andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unter Einhal tung der obigen Limiten bestehe dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Beurteilung ( Urk. 7/148 S. 59).
- 4.1 Die klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit der Folge, dass die Leis tungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchli chen Aktenlage erfolgte, insbesondere die Invaliditätsbemessung gestützt auf keine nachvollziehbare ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erging , ist ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ( vgl. E. 2 .3 ). 4.2 Das Gutachten der Klinik A.___ vom 1
- Januar 2008 ( Urk. 7/83), worauf sich die Rentenverfügung vom
- August 2008 ( Urk. 7/98) stützte, ist unklar und widersprüchlich. Auf die Frage, ob ein Gesundheitsschaden bestehe, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke, hielten die Ärzte fest, dass von Seiten der linken Schulter bereits früher ein gewisser Gesundheitsschaden attestiert w o rde n sei , der sich nicht verändert habe. Aufgrund der übrigen Befunde mit vor allem Dekonditionierung und leichten degenerativen Verän derungen lumbosacral sei die Arbeitsfähigkeit aktuell deutlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne nur kur z sitzen oder gehen. Eine Dekondi tionierung sei ein Zustand, welcher dank Therapien reversibel gemacht werden könne ( Urk. 7/83 S. 32 f.) . Die Ärzte notierten in Bezug auf das Ausmass einer allfälligen dauerhaften Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit, dass die Arbeitsfähigkeit seit rund 2003 in der Art wie oben beschrieben einge schränkt sei . Es sei auch damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit 2004 ab Oktober 2003 attestiert worden . Eine angepasste Tätigkeit mit Wechselbelastun gen sei zu mindestens 50 % zumutbar. Dank einem intensiv durchgeführten Heimprogramm unter Supervision hätte sich der Patient rekonditionieren kön nen und die muskulären Dysbalancen wären zurückgegangen. Im Verlauf seien so nun aber zunehmend Veränderungen durch das chronische Fehlverhalten entstanden, so dass nicht aufgrund von organischen Pathologien , sondern vor wiegend aufgrund der nachweisbaren Störung in der Adaptation Schmerzen entstanden seien, welche nicht in einer ausreichenden Korrelation zu nachweis baren organischen Pathologien stehen würden ( Urk. 7/83 S. 33). Die Ärzte hielten bezüglich der Frage, ob bei einer Einschränkung der Arbeitsfä higk eit die psychosozialen Faktoren überwiegen würden oder dies e auf ein psy chisches oder somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen sei, fest, dass aus somatischer Sicht Einschränkungen von Seiten der Schulter bestünden. Der Rücken und vor allem die rechtsseitigen Beinschmerzen seien limitierend für gewisse Arbeiten. Der Beschwerdeführer könne wegen der ungenügenden Muskularisierung des Rumpfes ungenügend lange s tehen und g ehen. Eine wechselbelastende Tätigkeit mit Sitzen, wenig Gehen und Stehen sei zumutbar. Eine primär sitzende Tätigkeit könne eher nach einer Rekonditionierungsphase von vielleicht 6 Monaten wieder aufgenommen werden. Ein Pensum könnte mit 50 % begonnen werden, eine weitere Steigerung sei durchaus denkbar ( Urk. 7/83 S. 33). 4.3 Aufgrund der widersprüchlichen Angaben sowohl bezüglich der zumutbaren Tätigkeit (Anteil Sitzen, Stehen oder Gehen) , der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (50 % oder mehr) als auch der unklaren Angaben, worauf genau die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist ( o rganische Pathologien oder Störung in der Adaption) , hätte die IV-Stelle ihre ursprüngliche Verfügung nicht auf das Gutachten der Klinik A.___ stützen dürfen. Insbesondere ist darauf hinzu weisen, dass eine Dekonditionierung nicht invalidisierend ist , da Invalidität definitionsgemäss auf Dauer beruht und eine Dekonditionierung mit einer zumutbaren Willensanstrengung verbessert werden kann ( vgl. Urteil des Bun desgericht s I 884/05 vom 1
- März 2006, E . 2.2). Entsprechend hielten die Ärzte im Gutachten der Z.___ fest, dass dem Beschwerdeführer bis Juni 2012 eine höhergradige Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen wäre ( Urk. 7/148 S. 59). Da sich die ursprüngliche Rente nverfügung vom
- August 2008 ( Urk. 7/ 98) auf ein unklares Gutachten stützt e , wäre zu prüfen , ob sie nicht zweifellos u nrichtig ist. Vorliegend ist dies verzichtbar , da - wie folgend gezeigt wird - ein Revisions tatbestand erstellt ist .
- 5.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob zwischen dem Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zusprechenden Verfügung vom
- August 2008 ( Urk. 7/98) und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfü gung vom 2
- Februar 2014 ( Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. Nicht massgeblich erscheint das mit Mitteilung vom
- November 2009 ( Urk. 7/105) abgeschlossene Revisionsverfahren, da in dessen Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (E. 2.2.1 ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Dabei genügt nicht bereits „irgendeine“ Veränderung im Sachverhalt. Insbesondere bedeutet eine weitere Diagnosestellung nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung, wenn diese verän derten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2). Gemäss Gutachten der Z.___ liegen seit Juni 2012 neue Beschwerden am Bewe gungsapparat vor. Der Beschwerdeführer könne neu nur noch Arbeiten unter halb der Schulterhorizontalen mit Gewichtsbelastungen bis maximal 2 kg bezüglich des rechten Armes ausführen und dies nur, sofern diese Tätigkeiten rückenadaptiert bezüglich Hals- und Lendenwirbelsäule ausgeführt werden können ( Urk. 7/148 S. 59). Die neuen Beschwerden und der damit einherge hende stärker eingeschränkte Arbeitsbereich sind geeignet, zu einer abweichen den Beurteilung des Rentenspruchs zu führen. Die V oraussetzung für eine Rent enrevision ist somit erstellt. Ist e in Revisions grund gegeben, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (“allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilun gen besteht ( BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 5 .2 5 .2.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift ( Urk. 1) aus, dass im Gutachten der Z.___ ( Urk. 7/148) abrupt und ohne nähere Begründung festge halten werde, dass eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten bestehen würde. Diese vollkommen unerwartete und sämtliche Beschwerden des Bewe gungsapparates nicht berücksichtigende Beurteilung werde mit jeder gewünschten Deutlichkeit angefochten. Selbst für einen Laien sei ersichtlich, dass ein Versicherter mi t ma ssiven Rückendeformationen und der an massi ve n Beschwerden i n beiden oberen Extremitäten sowie in Beinen und Schultern leide , in keinem Beruf zu 100 % tätig sein könne. Es sei eine Neuabklärung vor zunehmen, die sämtliche Besc hwerden des Beschwerdeführers würdige , insbe sondere die Beschwerden an Wirb elsäule und an beiden Schul tern / Ober extremi täten . 5 .2.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers w ur d e insbesondere die voll ständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch die Ärzte im Gutachten der Z.___ schlüssig begründet. So hielt Dr. med. D.___ , Rheuma tologie FMH, fest, d ass in der aktuellen klinischen Untersuchung de utlich Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung im Vordergrund stünden. Es fänden sich Bewegungseinschränkungen und Schmerzprovokationen unter Untersuchungs bedingungen , welche direkt ausserhalb nicht mehr in dieser Art vorhanden seien. Es seien Selbstlimitierungen, zitternde Bewegungen und wiederholt plötzliche Schmerzangaben ohne Gegeninnervationen festgehalten worden. Es seien auch unübliche Schme rzprovokationen vorhanden, zum B eispiel seien in Rückenlage bei leichter Abdukt ion im Hüftgelenk heftige Kreuzschmerzen auf getreten. Diese seien vergleichbar mit dem Lasègue -Manöver im Sinne der Fle xion der gestreckten Beine, was ebenfalls zu heftigen Kreuzschmerzen geführt habe. Unmittelbar vorher habe der Beschwerdeführer unter Ablenkung aber die Langsitzposition einnehmen können. Klinisch fänden sich derzeit keine Zeichen eines CRPS Typ I, insbesondere könnten keine asymmetrischen Veränderungen bezüglich Hau t feuchtigkeit oder Hautfarbe beobachtet werden. Gut passend zu dieser Beurteilung hätten auch therapeutischerseits keine eigentlichen Resultate erzielt werden können. Allerdings hätten die bisherigen Therapiemassnahmen in erster Linie auf somatische Beschwerden gezielt, was in Anbetracht der aktuel len Klinik unbedingt zu ergänzen sei. Verglichen mit den Angaben im rheuma tologischen Teilgutachten der Klinik A.___ vom 1
- Januar 2008 ( Urk. 7/83) fänden sich vor allem vermehrte Zeichen einer Schmerzfehlverar beitung , respektive Selbstlimitierung ( Urk. 7/148 S. 34 ). 5.2.3 PD. Dr. med. E.___ , Neurologie FMH, hielt nach einer umfassenden Untersu chung fest, dass sich entsprechend den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers bei der neurologischen Untersuchung vielfältige Befunde ergäben, welche nur zum Teil objektivierbar seien. Muskeln an beiden oberen Extremitäten sowie am rechten Bein würden unter Angabe von Schmerzen unterschiedlicher Lokalisation, welche teilweise durch bestehende skelettale beziehungsweise arthrogene Veränderungen begründet seien, stark wechselhaft innerviert. Die beschriebenen Sensibilitätsstörungen an Arm und Bein seien aufgrund ihres Verteilungsmusters weder segmental noch einem peripheren Innvervationsgebiet zuzuordnen. Einen objektiv fassbaren neurologischen Befund stelle die Symptomatik am rechten Arm dar, welche durch Reflexab schwächung und Atrophien proximaler Muskelgruppen charakterisiert sei. Unter Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers wonach sich die motorischen Paresen mit einer Brachialgie bis in die radiale n Finger sowie Missempfindun gen /Sensibilitätsstörungen auch an der rechten Hand manifestiert hätten, müsse eine radikuläre Grundlage im Sinne eines radikulären Ausfallssyndroms C6 (und C5?) angenommen werden ( Urk. 7/148 S. 42 f.) . An den unteren Extremitäten bestätige sich die Umfang symmetrie des Ober schen kels zu U ngunsten von rechts, während Reflexbefund und Trophik der Unterschenkel- und Fussmuskulatur unauffällig seien, so dass Hinweise auf eine neurogene Läsion fehlten. Ein radikuläres Ausfallssyndrom L5 beziehungsweise S1 am rechten Bein könne klinisch nicht nachgewiesen werden, wobei zumin dest ein Teil der Schmerzen am rechten Bein überwiegend wahrscheinlich lum bospondylogen zu interpretieren sei. Ebenso fänden sich keine Zeichen einer Läsion langer Rückenmarksbahnen, womit die durch die Bildgebung dokumen tierte umschriebene Hydromyelie auf Höhe Th2 nicht von klinischer Signifikanz sei ( Urk. 7/148 S. 43) . Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch die Armparese eingeschränkt, indem Arbeiten auf Schulterhöhe beziehungsweise über Kopf sowie das regelmässige Tragen und Heben von Lasten über 2 kg mit dem rechten Arm nicht möglich sei en . Auch seien nur rückenadaptierte Tätig keiten zumutbar ( Urk. 7/148 S. 43). 5.2.4 Als psychiatrische Diagnosen w u rden eine anhaltende somatoform e Schmerz stö rung mit dissoziativen Elementen sowie eine rezidivierend depres sive Störung, gegenw ärtig remittiert, festgehalten. Beide hätten keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/148 S. 56). A llgemeinmedizinisch und inter nistisch w u rden keine pathologischen Befunde beziehungsweise keine internistischen Diagnosen erhoben , welche die Arbeitsfäh igkeit einschränken würden ( Urk. 7/148 S. 31). 5 .2.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass b eim Gutachten der Z.___ Ärzte der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Rheumatologie vertreten ( Urk. 7/143) waren , womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Die Gutachter der Z.___ erstellten ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. 7/148 S. 3 ff.), zu welchen sie auch im Einzelnen Stellung nahmen (vgl. Urk. 7/148 S. 34, Urk. 7/148 S. 51, Urk. 7/148 S. 60). Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/148 S. 36, Urk. 7/148 S. 32, Urk. 7/148 S. 28, Urk. 7/148 S. 47). Das Gutachten ist schlüssig und überzeugend. Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 2
- Februar 2014 ( Urk. 2) entspre chend zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus .
- 6.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete in der angefochtenen Verfügung das Validen einkommen , indem sie das Einkommen im Jahr 2006 auf das Jahr 2013 hochrechnete . Beim Invalidenlohn stützte sie sich auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten ab, wobei sie aufgrund des stark eingeschränkten Tätigkeitsspekt rums einen Abzug in Höhe von 25 % vornahm ( Urk. 2). Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass auf den durch die SUVA versicher ten Verdienst abzustellen sei, womit von einem Valideneinkommen in Höhe von mindestens Fr. 75‘000.-- ausgegangen werden müsse ( Urk. 1 S. 5). Das Invali deneinkommen , das die Beschwerdegegnerin anrechne, könne vom Beschwer deführer auf dem realen Arbeitsmarkt mit seiner gesamten Betroffenheit, ins besondere im Bereich der Wirbelsäule, der beiden Schultern und der oberen Extremitäten niemals erzielt werden ( Urk. 1 S.5).
- 2 6.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.2. 3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur er hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es aus serdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochen stunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.3 6.3.1 B eim Einkommensvergleich stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Validen einkommen des Beschwerdeführers au s dem Jahr 200
- E rhöht um die Nominallohnentwicklung resultierte ein Valideneinkommen für das Jahr 2013 in Höhe von Fr. 58‘372.30 ( Urk. 7/152, Urk. 2). Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1), er sei seit Jahrzehnten schwer und nachhaltig angeschlagen und habe schon lange nicht mehr einen richtigen Validenlohn verdienen können . Des Weiteren habe die Beschwerde gegnerin übersehen, dass die SUVA in der Verfügung vom 2
- Mai 2006 ( Urk. 7/ 62) einen versicherten Verdienst von Fr. 73‘053.-- errechnet habe. Dieser Abklärung seien umfangreiche Untersuchungen bei den früher en Arbeitgebern vorausgegangen und d ie Beschwerdegegnerin müsse diesen Lohn unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung akzeptieren. Es sei somit mindestens von einem Validenlohn in Höhe von Fr. 75‘000.-- auszugehe n ( Urk. 1 S. 5). 6.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind der versicherte Verdienst und das Valideneinkomm en nicht identisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31 6/2010 vom
- August 2010 E. 5). Richtig ist, dass d er Beschwerdeführer seit seinem Unfall im Jahr 1992 an einer gesundheitlichen Einschränkung lei det , so dass zur Festlegung des Valideneinkommens auf die letzte Tätigkeit davor abzustellen ist , soweit sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortge setzt worden wäre. Der Beschwerdeführer war vor dem Unfall im Jahr 1992 mit einem Pensum von 100 % als Saisonnier, d.h. während jeweils 9 Monaten jährlich, im Gleis bau tätig (Fragebogen für den Arbeitsgeber vom
- November 1993, Urk. 7/7 S. 2) . Daneben ging er während 12.5 Stunden wöchentlich einer Nebentätigkeit als Unterhaltsreiniger nach (Unfallmeldung UVG F.___ AG vom 2
- Dezember 1992, Urk. 7/21 S. 43). Die SUVA kam in ihrer Verfügung vom 2
- August 1995 unter Berücksichtigung beider Tätigkeiten zu einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 65‘052.-- ( Urk. 7/21 S. 3). Nach einem weiteren Unfall im Jahr 2003 nahm die SUVA einen neuen Einkom mensvergleich vor , ohne die Nebentätigkeit zu berücksichtigen , und setzte das Valideneinkommen für das Jahr 2005 auf Fr. 62‘115.-- fest (vgl. Schreiben SUVA vom 2
- April 2006, Urk. 7/60 S. 30 f.; Berechnungsblatt SUVA vom 2
- April 2006, Urk. 7/60 S. 33). 6.3.3 Da der Beschwerdeführer vor seinem Unfall bereits während vier Jahren als Gleis bauarbeiter tätig war, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt , dass er diese Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung weitergeführt und eine Ganzjahresstelle erhalten hätte ( Urk. 7/7 S. 1) . Aufgrund der bei einer Ganzjahresstelle fehle nden Erholungszeit während drei M onaten , dem damit einhergehenden höheren Einkommen, seines zunehmenden Alters und der kör perlichen Schwerstarbeit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugeh en , dass er s eine Nebentätigkeit als Unterhaltsreiniger weitergeführt hätte. Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich das Validene inkommen des Beschwer deführers als Gleisbauarbeiter nicht mehr anhand von Lohnangaben von vor dem Jahr 1992 ermitteln (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber G.___ AG vom
- November 1993, Urk. 7/7; Lohnbuchauszug G.___ AG ab 1
- November 1991, Urk. 7/20 S. 2; Unfallmeldung G.___ AG vom 2
- November 1992, Urk. 7/21 S. 42; Fragebogen für den Arbeitgeber G.___ AG vom 2
- November 1995, Urk. 7/24). Hingegen gibt es im Gleisbau einen al lgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) nach welchem der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entlöhnt würde, so dass die entsprechenden Mindestlöhne herangezogen werden können . Gestützt auf den GAV für den Gleisbau vom
- Januar 2014 ( Allgemeinver bindlicherklärung
- April 2014 bis 3
- Dezember 2015 , vgl. www.gav-ser vice.ch ) ist von einem monatlichen Einkommen für einen Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber auf grund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde, auszugehen. Dieses beträgt Fr. 5‘051.--, woraus ein jährliches Bruttoein kommen in Höhe von Fr. 65‘663.-- resultiert ( Fr. 5‘051. x 13) . Gemäss Aus kunft des ehemaligen Arbeitgebers (Mutmassliche Lohnentwicklung 2004 - 2005 G.___ AG, Urk. 7/60 S. 71) sind noch rund 50 Nachtschichten jährlich hinzuzurechnen, welche nach GAV mit je Fr. 48.-- entschädigt werden. Das V alideneinkommen ist entsprechend auf Fr. 68‘063.-- festzusetzen . 6.4 Das Invalideneinkommen ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (E. 6.2.1 ). Gemäss den Ärzten der Z.___ ist der Beschwerdeführer als Reiniger / Hauswart zu 100 % arbeitsunfähig. Weiterhin zumutbar sind hingegen Arbeiten unterhalb der Schulterhorizontalen mit Gewichtsbelastungen bis maximal 2 kg bezüglich des rechten Armes, sofern diese Tätigkeiten bezüglich Hals- und Lendenwirbel säule rückenadaptier t sind ( Urk. 7/148 S. 59). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er aufgrund des stark eingeschränkten Tätigkeitsspektrums auf dem freien Arbeitsmarkt kein rentenausschliessendes Einkommen verdienen könnte ( Urk. 1 S. 5). Männliche Hilfsarbeiter, die vor Eintritt der Behinderung manuell tätig waren, werden in der Regel für Handlan ger- und andere körperliche Arbeiten eingestellt. Der diesen Versicherten offen stehende Arbeitsmarkt ist allerdings nicht ausschliesslich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmenden Masse von Maschinen verrichtet, während den kör perlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (ZAK 1991 318 E. 3b; Urt eil des Bundesgerichts I 251/95 ; Meyer / Reichmuth , Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
- Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 361 Rz . 142). Entsprechend ist das Inv alideneinkommen gestützt auf die LSE 2010 auf den (S. 26, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor (Total Ziff. 02-96) angegeb enen Bruttomonatslohn für Männer von Fr. 4‘901 .-- festzusetzen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 1
- Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter B erücksichtigung der im Jahr 2014 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] in Stun den pro Woche, Abteilungen 1-96 ) sowie unter Berücksichtigung der Nominal lohnerhöhung für Männer (Bundesamt für Statistik, T1.1.10 Nominallohnindex 2011-2014, Punktestand 2010 100, Punktestand 2014 103.2) resu ltiert ein Inv a lideneinkommen 201 4 von Fr. 63‘ 273 . 5 0 ( Fr. 4‘ 901.-- : 40 x 41.7 x 12 : 100 x 1
- 2 ). 6.5 Der Beschwerdeführer war vor dem Unfall im Jahr 1992 als Schwerstarbeiter im Gleisbau tätig. Künftig ist er auf eine Arbeitsstelle angewiesen, welche an seine gesundheitlichen Einschränkungen angepasst ist. Ob weitere Faktoren zu berücksichtigen wären, bleibt nicht weiter abzuklären, führt doch auch ein Abzug von 25 % nicht zu einem rentenbegründenden IV-Grad (nachfolgend). Bei einer Kürzung des Invali deneinkommen s des Beschwerdeführers um einen Leidensabzug von 25 % resul tiert ein solches von Fr. 47‘ 455 .1 5 (63‘ 273 . 5 0 x 0.75) . 6.6 Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 68‘063 .-- dem Invalidenein kommen in Höhe von Fr. 47‘ 455 .1 5 gegenüber , resultiert eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 20‘607.85 und damit ein Invaliditätsgrad von rund 30 % . Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine Rente der Inva lidenversicherung , weshalb d ie Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf gehoben hat (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetz en. Sie sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00297 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
11. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, arbeitete in einem 100 % Pensum als Gleis bauar beiter (Frag ebogen für den Arbeitgeber vom 1 9. November 1993, Urk.
7/7) , als er am 1 9. November 1992 einen Unfall erlitt (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. März 1993, Urk. 7/11) . Am 2 6. Oktober 1993 (Eingangs datum) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leis tungen an ( Urk. 7/3). Die damalige IV-Kommission des Kantons Zürich sprach dem Ver sicherten mit Präsidialbeschluss vom 1 1. März 1994 eine ganze Rente ab dem 1 9. November 1993 zu
( Urk. 7/13). Der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) , gewährte mit Verfügung vom 2 1. August 1995 ein e Invalidenr ente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % ( Urk. 7/21 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 2 1. Dezember 1995 wurde die IV-Rente durch die IV- Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 %
wieder aufge hoben ( Urk. 7/32 S.3 ). 1.2
Aufgrund eines weiteren Unfalls meldete sich der Versicherte am 9. August 2004 erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine ganze Rente ( Urk. 7/36) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver fügte am 7. August 2008 , dass dem Versicherten gestützt au f einen Invaliditäts grad von 53 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2004 zustehe ( Urk. 7/98). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 2. November 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Überprü fung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussen de Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe
( Mitteilung vom 2. November 2009, Urk. 7/105). V on August 2010 bis Juli 2011 nahm der Versicherte am Programm von Y.___ teil, um eine Arbeitsstelle zu f inden ( Mitteilung betreffend Arbeitsvermittlung vom 2 9. September 2010,
Urk. 7/ 118). Nach einem Jahr wurde das Programm beendet , ohne dass er eine neue Stelle gefu nd en hätte ( Abschlussbericht Y.___ vom 1 1. Oktober 2011, Urk. 7/ 124). 1.3
Mit Schreiben vom 2 3. Januar 2012 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte um eine Rentenrevision, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe ( Urk. 7/ 125). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizini scher Hinsicht und holte ein polydisziplinäres Gutachten beim Z.___ ein ( Gutachten vom 1 0. Juli 2013,
Urk. 7/148) . Mit Vorbescheid vom 2 2. November 2013 ( Urk. 7/155) wurde dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt, worauf er am 1 1. Dezember 2013 Einwand erhob ( Urk. 7/158 , mit Ergänzung vom 2 1. Dezember 2013 , Urk. 7/162) . Am 2 8. Februar 2014 ( Urk. 2) verfügte die IV Stelle wie vorbeschieden ,
dass die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde . 2.
Am 1 2. März 2014 reichte der Versicherte Beschwerde ein ( Urk.
1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung vom 2 8. Februar 2014 ( Urk. 2) sei aufzuhe ben und ihm sei mindestens die bisherige Rente zu zusprechen . Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben , eine neue polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben und danach n eu zu entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2014 um Abweisung der Beschwerde
( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-178 ), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 1 4. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Gestützt auf das Gutachten der Z.___ hielt die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) dafür, dass dem Beschwer deführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % aktuell und künftig zumutbar sei. Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich die medizinische Situation verschlimmert habe, was seit Juni 2012 eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für adaptierte Tätigkeiten nach sich ziehe ( Urk. 1 S. 3 f.) Es existiere kein Tätigkeitsspektrum auf dem freien Arbeitsmarkt, bei dem er ein rentenausschliessendes Einkommen verdienen könne. Bekanntlich seien die oberen Extremitäten nach dem Kopf die wichtigsten Organe, die bei jeder Erwerbstätigkeit von eminenter Bedeutung seien ( Urk. 1 S. 4). Kein Mediziner habe eine Verbesserung des medizinischen Gesundheitszustandes attestiert; im Gegenteil. Auch die Gutachter würden von einer Verschlimmerung der medizinischen Situation ausgehen. Da unstreitig keine syndromalen Beschwerden vorlägen , sei unter diesen Umständen eine Rentenrevision - “ quasi auf Basis einer medizinischen Neubeurteilung “ - nicht
und erst recht keine Rentenaufhebung möglich und rechtlich gestattet ( Urk. 1 S.
5).
2. 2 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).
2 .2
2 .2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 2 .2.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 2 .3
Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 ATSG).
Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenver fügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2).
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung. Ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung unter diesem Rechtstitel setzt Unvertretbarkeit der darauf beruhenden Leistungszusprechung vor dem Hintergrund der damali gen Sach- und Rechtslage voraus. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass die Verfügung unrichtig war; ei nzig dieser Schluss ist denkbar. Eine klare Verletzung des Untersuchungs grundsatzes ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) mit der Folge, dass die Leistungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchlichen Aktenlage erfolgte, bei Renten etwa die Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehba ren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhte, kann ein Wiederer wägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sein. Als zweifellos unrichtig kann die betreffende Verfügung indessen erst gelten, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Sachverhalt erstellt werden kann, gestützt auf den ein umfangmässig geringerer oder sogar kein Leistungsanspruch resultierte ( Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 1.1 mit Hinweisen ). 2 . 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.
Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
3.1
Die Rentenzusprache mit Verfügung vom 7. August 2008 stützt e sich im Wesentli chen auf das von der SUVA und der Beschwerdegegnerin gemeinsam eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Klinik A.___ vom 1 5. Januar 2008 ( Urk. 7/83; Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezem ber 2006 betreffend zusätzliche Gutachterfragen, Urk. 7/66) . Darin stellten die Ärzte fol gende Diagnosen ( Urk. 7/83 S. 29) : - Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbe tont - Differentialdi agnose: mögliche radikuläre Rei zung über L5 rechts mit konsekutiver Minderbelastung und Atrophie der Muskulatur - MRI vom 7.10.05 ( B.___ ) Diskusprotrusion L5/S1 mit Steno sierung
foraminal L5/S1 rechts - Cervic othorakovertebrales Schmerzsyndrom - Abgeflachte Brustwirbelsäule ( BWS ) und Skoliose nach links der Wir belsäule - Insuffiziente Scapulastabilisierungsfähigkeit - Chronisches Schulter-Arm-Syndrom links Status nach axialem Schulter trauma links (28. 1 0.2003) mit/bei: - Status nach offener Schulterstabilisierung links nach Eden/Lange/ Hybinett -Operation 03/1993 und Status nach Schulterlu xation links am 19.1 2 .1992 mit Reposition in Kurznarkose - Integritätsrente 16 % durch SUVA - Dekonditionierung - Rhizarthrose links mehr als rechts - Depressive Episode leicht bis mittelschwer, differentialdiagnostisch rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode; relevante psychosoziale Belastung en (seit Jahren)
Die Ärzte hielten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
dafür , dass von Seiten der linken Schulter bereits in der Vergangenheit ein gewisser Gesundhei tsschaden attestiert worden sei. Dieser habe sich ihrer Ansicht nach nicht verändert. Eine Anpassung der Beurteilung sei somit nicht nötig. Aufgrund der übrigen Befunde mit vor allem der Dekonditionierung und leichten degenerativen Veränderun gen lumbosacral sei die Arbeitsfähigkeit ak tuell deutlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne zum Beispiel nur kurz e Zeit sitzen oder g ehen. Über - Kopf - A rbeiten respektive Knien oder Rotationsbewegungen mit Zwangs po sitionen seien für ihn schmerzhaft. Eine Dekonditionierung sei grundsätzlich ein Zustand, welcher therapeutisch reversibel gemacht werden könne, wobei die Reversibilität dieses Zustandes im Wesentlichen von der Compliance des Betroffenen abhänge ( Urk. 7/83 S. 32 f.).
Die Arbeitsfähigkeit sei seit rund 2003 in der Art wie oben beschrieben einge schränkt. Es sei auch damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit 2004 ab Oktober 2003 von Dr. C.___ attestiert worden. Die Befunde liessen sich aber insbeson dere durch den Dekonditionierungszustand und teils durch die Anpassungsstö rung begründen. Die eigentlichen organischen Pathologien hätten den Patienten wesentlich weniger eingeschränkt. Eine angepasste Tätigkeit mit Wechselbe lastungen
sollte zu mindestens 50 % zumutbar sein ( Urk. 7/83 S. 33 ) .
Aus somatischer Sicht bestünden Einschränkungen von Seiten der Schulter, wie sie von der SUVA bereits abgegolten würden. Der Rücken und vor
allem die rechtsseitigen Beinschmerzen seien limitierend für gewisse Arbeiten . Der Beschwerde führer könne wegen der ungenügenden Muskul ar isierung des Rumpfes ungenügend lange Stehen und Gehen. Eine wechselbelastende Tätig keit mit Sitzen, wenig Gehen und auch Stehen sei ihm zumutbar. Eine primär sitzende Tätigkeit könnte eher nach einer Rekonditionierungsphase von vielleicht 6 Monaten wieder aufgenommen werden .
D as Pensum könn e mit 50 % begonnen werden . Eine weitere Steigerung sei durchaus denkbar. Die Rhizarthrose der linken Hand schränke die Arbeitsfähigk eit nicht primär ein, da ihm zum aktuellen Zeitpunkt keine schweren Tätigkeiten zumutbar seien ( Urk. 7/83 S. 33 f.). 3.2
Die angefochtene Verfügung vom 2 8. Februar 2014 stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydiszipli näre Gutachten des
Z.___ vom 1 0. Juli 2013 ( Urk. 7/148 ; vgl. auch Feststel lungsblatt für den Beschluss vom 2 2. November 2013, Urk. 7/153; Feststel lungsblatt Einwand vom 2 8. Februar 2014,
Urk. 7/172 ). Darin hielten d ie Ärzte folgende D iagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Nicht frische, schlaffe proximale Armparese rechts mässiger Ausprägung - Differentialdiagnose: motorisches radikuläres Ausfall s syndrom C5 beziehungsweise C6 bei mehrsegmentalen degenerativen Verände run gen der Halswirbelsäule mit Foraminalstenose C5/6 rechts und Stenosen des cervikalen Spinalkanals C4/5 und C5/6 (MRT vom 08.10.2012) - residuell nach neuralgischer Schulteramyotrophie 06/2012 - Lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radi ku läres Reiz- und Ausfallssyndrom an den unteren Extremitäten - bei degenerativen Veränderungen distal lumbal mit diskogen-beding ter Foraminalstenose
lumbosakral rechts - Atrophie des rechten Oberschenkels ohne klinische Befunde einer neuro ge nen Läsion - Differentialdiagnose: bei Minderbelastung schmerzbedingt - Status nach Schulterstabilisierung links 03/1993 wegen habitueller Schul terluxation links und beginnende Omarthrose links und Status nach mehreren sturzbedingten Traumatisierungen der linken Schulter mit persistierendem Schmerzsyndrom
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest: - Umschriebene Hydromyelie auf Höhe Th2 ohne Hinweise auf eine Läsion langer Rückenmarksbahnen - Hypercholesterinämie, anamnestisch - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remittiert
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gesundheitsstörungen am Bewegungsapparat für die frühere Tätigkeit im Gleisbau voll arbeitsunfähig sei. In einer adaptierten Tätigkeit als Reiniger/Hauswart habe er vom 1. November 2008 bis 3 0. April 2010 in einem 50%-Pensum gearbeitet. Dazu sei zu bemerken, dass gemäss Gutachten der Klinik A.___ ( Urk. 7/83) eine Steigerung des 50%-Pensum zu erwarten gewesen sei. Bezogen auf die Diagnosen am Bewegungsapparat und auch entsprechend den klinischen Befunden, wie sie sich aktuell und gemäss Aktenlage präsentiert hätten, auch bezüglich der psychiatrischen Diagnostik und Entwicklung, wäre eine höhergra dige Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen. Dies betreffe die Zeit bis Juni 2012, als zusätzliche Beschwerden im Bereich des rechten Armes/Schulter aufgetreten seien. Eine genauere Angabe zur Arbeitsfähigkeit im Zeitrahmen bis Juni 2012 könne allerdings retrospektiv nicht gemacht werden ( Urk. 7/148 S.
59).
Seit Juni 2012 sei es zu zusätzlichen Beschwerden am Bewegungsapparat gekom men , die aktuell ausführlich im neurologischen Teilgutachten dokumen tiert und beurteilt würden . Entsprechend den aufgeführten Diagnosen bestehe seit Juni 2012 eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in adaptierter Tätigkeit. Es seien ihm nur noch Arbeiten unterhalb der Schulterho rizontalen mit Gewichtsbelastungen bis maximal 2 kg bezüglich des rechten Armes zumutbar, sofern diese Tätigkeiten rückenadaptiert bezüglich der Hals- und Lendenwirbelsäule ausgeführt werden können. En t sprechend sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reiniger / Hauswart ab 2012 ebenfalls von einer vorerst andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unter Einhal tung der obigen Limiten bestehe
dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Beurteilung ( Urk. 7/148 S. 59). 4.
4.1
Die klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit der Folge, dass die Leis tungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchli chen Aktenlage erfolgte, insbesondere die Invaliditätsbemessung gestützt auf keine nachvollziehbare ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erging , ist ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ( vgl. E. 2 .3 ).
4.2
Das Gutachten der Klinik A.___ vom 1 5. Januar 2008 ( Urk. 7/83), worauf sich die Rentenverfügung vom 7. August 2008 ( Urk. 7/98) stützte, ist unklar und widersprüchlich. Auf die Frage, ob ein Gesundheitsschaden bestehe, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke, hielten die Ärzte fest, dass von Seiten der linken Schulter bereits früher ein gewisser Gesundheitsschaden attestiert w o rde n sei , der sich nicht verändert habe. Aufgrund der übrigen Befunde mit vor allem Dekonditionierung und leichten degenerativen Verän derungen lumbosacral sei die Arbeitsfähigkeit aktuell deutlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne nur kur z sitzen oder gehen. Eine Dekondi tionierung sei ein Zustand, welcher dank Therapien reversibel gemacht werden könne ( Urk. 7/83 S. 32 f.) .
Die Ärzte notierten in Bezug auf das Ausmass einer allfälligen dauerhaften Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit, dass die Arbeitsfähigkeit seit rund 2003 in der Art wie oben beschrieben einge schränkt sei . Es sei auch damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit 2004 ab Oktober 2003 attestiert worden . Eine angepasste Tätigkeit mit Wechselbelastun gen sei zu mindestens 50 % zumutbar. Dank einem intensiv durchgeführten Heimprogramm unter Supervision hätte sich der Patient rekonditionieren kön nen und die muskulären Dysbalancen wären zurückgegangen. Im Verlauf seien so nun aber zunehmend Veränderungen durch das chronische Fehlverhalten entstanden, so dass nicht aufgrund von organischen Pathologien , sondern vor wiegend aufgrund der nachweisbaren Störung in der Adaptation Schmerzen entstanden seien, welche nicht in einer ausreichenden Korrelation zu nachweis baren organischen Pathologien stehen würden ( Urk. 7/83 S. 33).
Die Ärzte hielten bezüglich der Frage, ob bei einer Einschränkung der Arbeitsfä higk eit die psychosozialen Faktoren überwiegen würden oder dies e auf ein psy chisches oder somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen sei, fest, dass aus somatischer Sicht Einschränkungen von Seiten der Schulter bestünden. Der Rücken und vor allem die rechtsseitigen Beinschmerzen seien limitierend für gewisse Arbeiten. Der Beschwerdeführer könne wegen der ungenügenden Muskularisierung des Rumpfes ungenügend lange s tehen und g ehen. Eine wechselbelastende Tätigkeit mit Sitzen, wenig Gehen und Stehen sei zumutbar. Eine primär sitzende Tätigkeit könne eher nach einer Rekonditionierungsphase von vielleicht 6 Monaten wieder aufgenommen werden. Ein Pensum könnte mit 50 % begonnen werden, eine weitere Steigerung sei durchaus denkbar ( Urk. 7/83 S. 33).
4.3
Aufgrund der widersprüchlichen Angaben sowohl bezüglich der zumutbaren Tätigkeit (Anteil Sitzen, Stehen oder Gehen) , der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (50 % oder mehr) als auch der unklaren Angaben, worauf genau die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist ( o rganische Pathologien oder Störung in der Adaption) , hätte die IV-Stelle ihre ursprüngliche Verfügung nicht auf das Gutachten der Klinik A.___ stützen dürfen. Insbesondere ist darauf hinzu weisen, dass eine Dekonditionierung nicht invalidisierend ist , da Invalidität definitionsgemäss auf Dauer beruht und eine Dekonditionierung mit einer zumutbaren Willensanstrengung verbessert werden kann ( vgl. Urteil des Bun desgericht s I 884/05 vom 1 5. März 2006, E . 2.2).
Entsprechend hielten die Ärzte im Gutachten der Z.___ fest, dass dem Beschwerdeführer bis Juni 2012 eine höhergradige Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen wäre ( Urk. 7/148 S. 59). Da sich die ursprüngliche Rente nverfügung vom 7. August 2008 ( Urk. 7/
98) auf ein unklares Gutachten stützt e , wäre zu prüfen , ob sie nicht zweifellos u nrichtig ist. Vorliegend ist dies verzichtbar , da - wie folgend gezeigt wird
- ein Revisions tatbestand erstellt ist . 5.
5.1
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob zwischen dem Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zusprechenden Verfügung vom 7. August 2008 ( Urk. 7/98) und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfü gung vom 2 8. Februar 2014 ( Urk.
2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat. Nicht massgeblich erscheint das mit Mitteilung vom 2. November 2009 ( Urk. 7/105) abgeschlossene Revisionsverfahren, da in dessen Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (E. 2.2.1 ).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen.
Dabei genügt nicht bereits „irgendeine“ Veränderung im Sachverhalt. Insbesondere bedeutet eine weitere Diagnosestellung nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung, wenn diese verän derten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2).
Gemäss Gutachten der Z.___ liegen seit Juni 2012 neue Beschwerden am Bewe gungsapparat vor. Der Beschwerdeführer könne neu nur noch Arbeiten unter halb der Schulterhorizontalen mit Gewichtsbelastungen bis maximal 2 kg bezüglich des rechten Armes ausführen und dies nur, sofern diese Tätigkeiten rückenadaptiert bezüglich Hals- und Lendenwirbelsäule ausgeführt werden können ( Urk. 7/148 S. 59). Die neuen Beschwerden und der damit einherge hende stärker eingeschränkte Arbeitsbereich sind geeignet, zu einer abweichen den Beurteilung des Rentenspruchs zu führen.
Die V oraussetzung für eine Rent enrevision ist somit erstellt. Ist e in Revisions grund gegeben, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (“allseitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilun gen besteht ( BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 5 .2
5 .2.1
Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift ( Urk.
1) aus, dass im Gutachten der Z.___ ( Urk. 7/148) abrupt und ohne nähere Begründung festge halten werde, dass eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten bestehen würde. Diese vollkommen unerwartete und sämtliche Beschwerden des Bewe gungsapparates nicht berücksichtigende Beurteilung werde mit jeder gewünschten Deutlichkeit angefochten. Selbst für einen Laien sei ersichtlich, dass ein Versicherter mi t ma ssiven Rückendeformationen und der
an massi ve n Beschwerden i n beiden oberen Extremitäten sowie in Beinen und Schultern leide , in keinem Beruf zu 100 % tätig sein könne. Es sei eine Neuabklärung vor zunehmen, die sämtliche Besc hwerden des Beschwerdeführers würdige , insbe sondere die Beschwerden an Wirb elsäule und an beiden Schul tern / Ober extremi täten . 5 .2.2
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers w ur d e
insbesondere die voll ständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch die Ärzte im Gutachten der Z.___
schlüssig begründet. So hielt Dr. med. D.___ , Rheuma tologie FMH, fest, d ass in der aktuellen klinischen Untersuchung de utlich Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung im Vordergrund stünden. Es fänden sich Bewegungseinschränkungen und Schmerzprovokationen unter Untersuchungs bedingungen , welche direkt ausserhalb nicht mehr in dieser Art vorhanden seien. Es seien Selbstlimitierungen, zitternde Bewegungen und wiederholt plötzliche Schmerzangaben ohne Gegeninnervationen festgehalten worden. Es seien auch unübliche Schme rzprovokationen vorhanden, zum B eispiel seien in Rückenlage bei leichter Abdukt ion im Hüftgelenk heftige Kreuzschmerzen auf getreten. Diese seien vergleichbar mit dem Lasègue -Manöver im Sinne der Fle xion der gestreckten Beine, was ebenfalls zu heftigen Kreuzschmerzen geführt habe. Unmittelbar vorher habe der Beschwerdeführer unter Ablenkung aber die Langsitzposition einnehmen können. Klinisch fänden sich derzeit keine Zeichen eines CRPS Typ I, insbesondere könnten keine asymmetrischen Veränderungen bezüglich Hau t feuchtigkeit oder Hautfarbe beobachtet werden. Gut passend zu dieser Beurteilung hätten auch therapeutischerseits keine eigentlichen Resultate erzielt werden können. Allerdings hätten die bisherigen Therapiemassnahmen in erster Linie auf somatische Beschwerden gezielt, was in Anbetracht der aktuel len Klinik unbedingt zu ergänzen sei. Verglichen mit den Angaben im rheuma tologischen Teilgutachten der Klinik A.___ vom 1 5. Januar 2008 ( Urk. 7/83) fänden sich vor allem vermehrte Zeichen einer Schmerzfehlverar beitung , respektive Selbstlimitierung ( Urk. 7/148 S. 34 ). 5.2.3
PD. Dr. med. E.___ , Neurologie FMH, hielt nach einer umfassenden Untersu chung fest, dass sich entsprechend den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers bei der neurologischen Untersuchung vielfältige Befunde ergäben, welche nur zum Teil objektivierbar seien. Muskeln an beiden oberen Extremitäten sowie am rechten Bein würden unter Angabe von Schmerzen unterschiedlicher Lokalisation, welche teilweise durch bestehende skelettale beziehungsweise arthrogene Veränderungen begründet seien, stark wechselhaft innerviert. Die beschriebenen Sensibilitätsstörungen an Arm und Bein seien aufgrund ihres Verteilungsmusters weder segmental noch einem peripheren Innvervationsgebiet zuzuordnen. Einen objektiv fassbaren neurologischen Befund stelle die Symptomatik am rechten Arm dar, welche durch Reflexab schwächung und Atrophien proximaler Muskelgruppen charakterisiert sei. Unter Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers wonach sich die motorischen Paresen mit einer Brachialgie bis in die radiale n Finger sowie Missempfindun gen /Sensibilitätsstörungen auch an der rechten Hand manifestiert hätten, müsse eine radikuläre Grundlage im Sinne eines radikulären Ausfallssyndroms C6 (und C5?) angenommen werden ( Urk. 7/148 S. 42 f.) .
An den unteren Extremitäten bestätige sich die Umfang symmetrie des Ober schen kels zu U ngunsten von rechts, während Reflexbefund und Trophik der Unterschenkel- und Fussmuskulatur unauffällig seien, so dass Hinweise auf eine neurogene Läsion fehlten. Ein radikuläres Ausfallssyndrom L5 beziehungsweise S1 am rechten Bein könne klinisch nicht nachgewiesen werden, wobei zumin dest ein Teil der Schmerzen am rechten Bein überwiegend wahrscheinlich lum bospondylogen zu interpretieren sei. Ebenso fänden sich keine Zeichen einer Läsion langer Rückenmarksbahnen, womit die durch die Bildgebung dokumen tierte umschriebene Hydromyelie auf Höhe Th2 nicht von klinischer Signifikanz sei ( Urk. 7/148 S. 43) .
Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch die Armparese eingeschränkt, indem Arbeiten auf Schulterhöhe beziehungsweise über Kopf sowie das regelmässige Tragen und Heben von Lasten über 2 kg mit dem rechten Arm nicht möglich sei en . Auch seien nur rückenadaptierte Tätig keiten zumutbar ( Urk. 7/148 S. 43). 5.2.4
Als psychiatrische Diagnosen w u rden eine anhaltende somatoform e
Schmerz stö rung mit dissoziativen Elementen sowie eine rezidivierend depres sive Störung, gegenw ärtig remittiert, festgehalten. Beide hätten keine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/148 S. 56). A llgemeinmedizinisch und inter nistisch w u rden keine pathologischen Befunde beziehungsweise keine internistischen Diagnosen erhoben , welche die Arbeitsfäh igkeit einschränken würden ( Urk. 7/148 S. 31).
5 .2.5
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass b eim Gutachten der Z.___ Ärzte der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Rheumatologie vertreten ( Urk. 7/143) waren , womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Die Gutachter der Z.___ erstellten ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl.
7/148 S. 3 ff.), zu welchen sie auch im Einzelnen Stellung nahmen (vgl.
Urk. 7/148 S. 34, Urk. 7/148 S. 51, Urk. 7/148 S. 60). Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers (vgl.
Urk. 7/148 S. 36, Urk. 7/148 S. 32, Urk. 7/148 S. 28, Urk. 7/148 S. 47).
Das Gutachten ist schlüssig und überzeugend.
Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 2 8. Februar 2014 ( Urk.
2) entspre chend zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus . 6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin berechnete in der angefochtenen Verfügung das Validen einkommen , indem sie das Einkommen im Jahr 2006 auf das Jahr 2013 hochrechnete . Beim Invalidenlohn stützte sie sich auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten ab, wobei sie aufgrund des stark eingeschränkten Tätigkeitsspekt rums einen Abzug in Höhe von 25 % vornahm ( Urk. 2). Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass auf den durch die SUVA versicher ten Verdienst abzustellen sei, womit von einem Valideneinkommen in Höhe von mindestens Fr. 75‘000.-- ausgegangen werden müsse ( Urk. 1 S. 5). Das Invali deneinkommen , das die Beschwerdegegnerin anrechne, könne vom Beschwer deführer auf dem realen Arbeitsmarkt mit seiner gesamten Betroffenheit, ins besondere im Bereich der Wirbelsäule, der beiden Schultern und der oberen Extremitäten niemals erzielt werden ( Urk. 1 S.5). 6. 2
6.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgegli chenen Arbeitsmarktlage (Art.
16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E.
3.2 mit Hinweisen). 6.2. 3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur er hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es aus serdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochen stunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.2.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.3 6.3.1
B eim Einkommensvergleich stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Validen einkommen des Beschwerdeführers au s dem Jahr 200 6. E rhöht um die Nominallohnentwicklung resultierte ein Valideneinkommen für das Jahr 2013 in Höhe von
Fr. 58‘372.30 ( Urk. 7/152, Urk. 2).
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor ( Urk. 1), er sei seit Jahrzehnten schwer und nachhaltig angeschlagen und habe schon lange nicht mehr einen richtigen Validenlohn
verdienen können . Des Weiteren habe die Beschwerde gegnerin übersehen, dass die SUVA in der Verfügung vom 2 4. Mai 2006 ( Urk. 7/ 62) einen versicherten Verdienst von Fr. 73‘053.-- errechnet habe. Dieser Abklärung seien umfangreiche Untersuchungen bei den früher en Arbeitgebern vorausgegangen und d ie Beschwerdegegnerin müsse diesen Lohn unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung akzeptieren. Es sei somit mindestens von einem Validenlohn in Höhe von Fr. 75‘000.-- auszugehe n ( Urk. 1 S. 5).
6.3.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind der versicherte Verdienst und das Valideneinkomm en
nicht identisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_31 6/2010 vom 6. August 2010 E. 5). Richtig ist, dass d er Beschwerdeführer seit seinem Unfall im Jahr 1992 an einer gesundheitlichen Einschränkung lei det , so dass zur Festlegung des Valideneinkommens auf die letzte Tätigkeit davor abzustellen ist , soweit sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortge setzt worden wäre.
Der Beschwerdeführer war vor dem Unfall im Jahr 1992 mit einem Pensum von 100 %
als Saisonnier, d.h. während jeweils 9 Monaten jährlich, im Gleis bau
tätig (Fragebogen für den Arbeitsgeber vom 19.
November 1993, Urk. 7/7 S. 2) . Daneben ging er während 12.5 Stunden wöchentlich einer Nebentätigkeit als Unterhaltsreiniger nach (Unfallmeldung UVG F.___ AG vom 2 1. Dezember 1992, Urk. 7/21 S. 43). Die SUVA kam in ihrer Verfügung vom 2 1. August 1995 unter Berücksichtigung beider Tätigkeiten zu einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 65‘052.-- ( Urk. 7/21 S. 3).
Nach einem weiteren Unfall im Jahr 2003 nahm die SUVA einen neuen Einkom mensvergleich
vor , ohne die Nebentätigkeit zu berücksichtigen ,
und setzte das Valideneinkommen für das Jahr 2005 auf
Fr. 62‘115.-- fest
(vgl. Schreiben SUVA vom 2 5. April 2006, Urk. 7/60 S. 30 f.; Berechnungsblatt SUVA vom 2 1. April 2006, Urk. 7/60 S. 33). 6.3.3
Da der Beschwerdeführer vor seinem Unfall bereits während vier Jahren als Gleis bauarbeiter tätig war, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt , dass er diese Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung weitergeführt und eine Ganzjahresstelle erhalten hätte ( Urk. 7/7 S. 1) . Aufgrund der bei einer Ganzjahresstelle fehle nden Erholungszeit während drei M onaten , dem damit einhergehenden höheren Einkommen, seines zunehmenden Alters und der kör perlichen Schwerstarbeit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugeh en , dass er s eine Nebentätigkeit als Unterhaltsreiniger weitergeführt hätte.
Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich das Validene inkommen des Beschwer deführers als Gleisbauarbeiter nicht mehr anhand von Lohnangaben von
vor dem Jahr 1992 ermitteln (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber G.___ AG vom 5. November 1993, Urk. 7/7; Lohnbuchauszug G.___ AG ab 1 9. November 1991, Urk. 7/20 S. 2; Unfallmeldung G.___ AG vom 2 3. November 1992, Urk. 7/21 S. 42; Fragebogen für den Arbeitgeber G.___ AG vom 2 2. November 1995, Urk. 7/24).
Hingegen gibt es im Gleisbau einen al lgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) nach welchem der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entlöhnt würde, so dass die entsprechenden Mindestlöhne herangezogen werden können .
Gestützt auf den GAV
für den Gleisbau vom 1. Januar 2014 ( Allgemeinver bindlicherklärung
1. April 2014 bis 3 1. Dezember 2015 , vgl. www.gav-ser vice.ch ) ist von einem monatlichen Einkommen für einen Gleisbauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis, der vom Arbeitgeber auf grund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert wurde, auszugehen. Dieses beträgt Fr. 5‘051.--, woraus ein jährliches Bruttoein kommen in Höhe von Fr. 65‘663.-- resultiert ( Fr. 5‘051. x 13) . Gemäss Aus kunft des ehemaligen Arbeitgebers (Mutmassliche Lohnentwicklung 2004 - 2005 G.___ AG, Urk. 7/60 S. 71) sind noch rund 50 Nachtschichten jährlich hinzuzurechnen, welche nach GAV mit je
Fr. 48.-- entschädigt werden. Das
V alideneinkommen ist
entsprechend auf Fr. 68‘063.-- festzusetzen . 6.4
Das Invalideneinkommen ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (E.
6.2.1 ). Gemäss den Ärzten der Z.___
ist der Beschwerdeführer als Reiniger / Hauswart zu 100 % arbeitsunfähig. Weiterhin zumutbar sind
hingegen Arbeiten unterhalb der Schulterhorizontalen mit Gewichtsbelastungen bis maximal 2 kg bezüglich des rechten Armes, sofern diese Tätigkeiten bezüglich Hals- und Lendenwirbel säule rückenadaptier t
sind ( Urk. 7/148 S. 59).
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er aufgrund des stark eingeschränkten Tätigkeitsspektrums auf dem freien Arbeitsmarkt kein rentenausschliessendes Einkommen verdienen könnte ( Urk. 1 S. 5). Männliche Hilfsarbeiter, die vor Eintritt der Behinderung manuell tätig waren, werden in der Regel für Handlan ger- und andere körperliche Arbeiten eingestellt. Der diesen Versicherten offen stehende Arbeitsmarkt ist allerdings nicht ausschliesslich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmenden Masse von Maschinen verrichtet, während den kör perlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (ZAK 1991 318 E. 3b; Urt eil des Bundesgerichts I 251/95 ; Meyer / Reichmuth , Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 361 Rz . 142).
Entsprechend ist das Inv alideneinkommen gestützt auf die LSE 2010 auf den (S.
26, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor (Total Ziff. 02-96) angegeb enen Bruttomonatslohn für Männer von Fr. 4‘901 .-- festzusetzen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 1 3. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter B erücksichtigung der im Jahr 2014 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] in Stun den pro Woche, Abteilungen 1-96 ) sowie unter Berücksichtigung der Nominal lohnerhöhung
für Männer (Bundesamt für Statistik, T1.1.10 Nominallohnindex 2011-2014, Punktestand 2010 100, Punktestand 2014 103.2) resu ltiert ein Inv a lideneinkommen 201 4 von Fr. 63‘ 273 . 5 0 ( Fr. 4‘ 901.--
:
40
x
41.7
x
12
:
100
x 1 03. 2 ). 6.5
Der Beschwerdeführer war vor dem Unfall im Jahr 1992 als Schwerstarbeiter im Gleisbau tätig. Künftig ist er auf eine Arbeitsstelle angewiesen, welche an seine gesundheitlichen Einschränkungen angepasst ist. Ob weitere Faktoren zu berücksichtigen wären, bleibt nicht weiter abzuklären, führt doch auch ein Abzug von 25 % nicht zu einem rentenbegründenden IV-Grad (nachfolgend). Bei einer Kürzung des
Invali deneinkommen s des Beschwerdeführers um einen Leidensabzug von 25 %
resul tiert ein solches von Fr. 47‘ 455 .1 5 (63‘ 273 . 5 0 x 0.75) .
6.6
Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 68‘063 .-- dem Invalidenein kommen in Höhe von Fr. 47‘ 455 .1 5 gegenüber , resultiert eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 20‘607.85 und damit ein Invaliditätsgrad von rund 30 % . Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine Rente der Inva lidenversicherung , weshalb d ie Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf gehoben
hat (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetz en. Sie sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler