opencaselaw.ch

IV.2014.00291

Rente, allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Invalideneinkommen anhand der Tabelle T7S Ziffer 23 (andere kaufmännische-administrative Tätigkeiten).

Zürich SozVersG · 2015-06-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Die im Jahre 1966 geborene X.___ ist gelernte Damencoiffeuse und verfügt über einen Handelsschulabschluss. Seit 1998 war sie mehrheitlich kaufmännisch tätig, zuletzt seit dem 1. Mai 2003 als Verwaltungsassistentin beim

Z.___ (Urk. 8/32, Urk. 8/4). Infolge psy chi scher Beschwerden sowie einer seit 2000 bestehenden HIV-Infektion musste sie die angestammte Tätigkeit per 4. Januar 2011 niederlegen und mel dete sich in diesem Zusammenhang am 2 2. Dezember 2011 bei der Sozialversi cherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Mit Mit teilung vom 2 5. Juli 2012 wurde im Rahmen von Integrati onsmassnahmen

Kos ten gutsprache für ein Aufbautraining bei der A.___ GmbH erteilt (Urk. 8/33). Als Ziel wurde das Erreichen einer stabilen 50%igen Arbeitsfähigkeit nach sechs Monaten definiert (Urk. 8/38). Im Dezember 2012 verneinte der bisherige Ar beitgeber der Versicherten auf Anfrage die Möglichkeit eines Arbeitsver su ches nach Beendigung des Aufbautrainings per Ende Januar 2013 und kündigte das Arbeitsverhältnis (Urk. 8/52). Mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2013 wurde das Aufbautraining um vier Monate verl ängert bei gleicher Zielsetzung (Urk. 8/53, Urk. 8/58). Aufgrund einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Versicher ten wurde die berufliche Massnahme am 1. März 2013 abgebrochen und die Ren t enprüfung eingeleitet (Urk. 8/67). In der Zeit vom 1 1. März bis 1 8. April 2013 wurde die Versicherte stationär im Sanatorium B.___ behandelt (Urk. 8/74). Mit Vorbescheid vom 1 7. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten für die Monate Juni und Juli 2012 sowie für die Zeit ab 1. März 2013 die Ausrichtung einer Dreiviertel srente in Aussicht (Urk. 8/83) und hielt an diesem Entscheid nach

weiteren Abklärungen mit Verfügungen vom 7. Februar 2014 fest (Urk. 8/114 ff. = Urk. 2). Mit Schreiben vom 1 8. Februar 2014 teilte die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich mit, dass sie die Berufsinvalidität gestützt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf 100 % eines vollen Pensums festsetzen würden (Urk. 3/4). 2.

G egen die Verfügungen vom 7. Februar 2014 erhob die Vertreterin der Versi cher ten am 1 1. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerde füh rerin eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfol gen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Schrei ben vom 2 9. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alter s jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Per son ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entspre chen den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraus setzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung be ansprucht wird (Abs. 4) . 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen damit, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2012 in einer angepassten Tätigkeit eine Ar beitsfähigkeit von 50 % zuzumuten sei. In einer kaufmännisch-adm inistrati ven Tätigkeit könn t e sie dabei ein Einkommen von Fr. 36 ‘ 528 . -- erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 92‘320.-- zu einem Invaliditätsgrad von 60 % führe (Urk. 2/2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mandantin ihr Möglichstes getan habe, um sich beruflich wie der einzugliedern. Sie selbst, wie auch ihre behandelnden Ärzte, hätten zu Be ginn des Jahres 2012 die Hoffnung gehabt, dass eine Teilzeitarbeit mit nicht zu hoher Belastung möglich sein könnte. Der Gesundheitszustand habe sich in der Folge aber stetig verschlechtert, trotz psychotherapeutischer Behandlung seit Mai 201 2. Weshalb die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit ausgehe, sei nicht ersichtlich, vielmehr sei von einer solchen von 100 % aus zu gehen (Urk. 1). 2.3

Aufgrund der Anmeldung des Leistungsanspruchs im Dezember 2011 sowie der Integrationsmass nahmen samt Taggeldleistungen in den Monaten August 2012 bis Februar 2013 ist vorliegend insbesondere die Arbeitsfähigkeit in den Mona ten

Juni (frühest möglicher Rentenbeginn sechs Monate nach Anmeldung; E.

1.2) und Juli 2012 sowie ab März 2013 zu prüfen. 3. 3.1

Im Zusammenhang mit der Prüfung von psychischen und kognitiven Defiziten wurde am Kantonsspital C.___, Klinik für Neurologie, eine Abklärung in die Wege geleitet. Die für den Bericht vom 3 0. November 2011 verantwortlichen Fach ärzte hie lten dabei fest, dass aus neuropsychologischer Sicht von einer bis mittelschweren kognitiven und emotionalen Funktionsstörung ausgegangen werden müsse, mit sicherer Verschlechterung in den letzten zwei Jahren. Als Ur sache würde n neben einem HAND (HIV-assozi i ertes neurokognitives Defizit) und Me dikamentennebenwirkungen auch metabolische, vaskuläre und psychi a tri sche Faktoren oder eine Kombination derselben in Frage kommen. In erster Linie wür den sie eine psychiatrische Abklärung und eine interdisziplinäre Be hand lung der psychischen Störung empfehlen (Urk. 8/14 S. 8 ff.). 3.2

Dr. med. D.___, Oberarzt am Kantonsspital C.___, Departement Innere Medizin, Infektiologie /Spitalhyg i ene, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 9. Februar 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine HIV-Infektion CDC Stadiu m B3, Erstdiagnose

(ED) 1992 bei multiplen Medikamentenun ver träg lichkeiten; multiple bis mittelschwere kognitive und emotionale Funktions stö rung en (Testung 2 9. November 2011) bei differenzialdiagnostischem (DD) HAND, vaskulär, metabolisch, bei Depression; ein en psychischen Erschöpfungs zu stand, ED Januar 2011 bei Verdacht auf Depression sowie ein en chronische n Tinnitus links, ED ca. 2006.

Er führte aus, a b Januar 2011 sei bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auszuge hen, wobei ein Arbeitsversuch bei 50 % in geschütztem Rahme n wohl denkbar sei. Auf längere Sicht scheine eine angepasste Tätigkeit bei einem Pensum von 50 % realistisch (Urk. 8/14 S. 5 ff.). 3.3

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem Gutachten vom 2 7. April 2012 zu Handen des Berufsvor sorge versicherers eine mittelgradig depressive Epi sode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10). Aus gutachterlicher Sicht sei festzustellen, dass die Beschwer de führerin in den psychischen Fähigkeiten wie Durchhaltevermögen, Selbst be hauptung und Anwendung fachlicher Kompeten zen schwer eingeschränkt sei. In der angestammten Tätigkeit sei aus psychiat rischer Sicht aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine abschliessende Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei noch nicht möglich, da eine ausreichende Behandlung noch nicht stattgefunden habe (Urk. 8/17 /13-30 S. 15). 3.4

Die für den Austrittsbericht des Sanatoriums B.___ (betreffend stationäre Behandlung vom 11. März bis 18. April 2013)

vom 1 9. April 2013 ver antwort lichen Fachpersonen diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom, DD organisch bedingt, bei multiplen bis mittelschweren kognitiven und emotiona len Funktions störungen sowie eine HIV-Infektion CDC Stadium B2, ED Januar 199 2. Aus psy chia trischer Sicht erachteten sie für eine angepasste Tätigkeit gege benenfalls eine Tätigkeit von zwei Stund en pro Tag als möglich (Urk. 8/74). 3.5

In seinem Gutachten vom 2 8. Juni 2013 zu Handen des Berufsvorsorge ver si che rers diagnostizierte Dr. E.___ eine schwere depressive Episode, ohne psych oti sche

Symptome (ICD-10 F32.2), und führte aus, in der ange stammten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen. Eine abschliessende Beurteilung der Berufsun fähigkeit sei noch nicht möglich, da etablierte Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft worden seien (Urk. 8/89 S. 14 und S. 17 f.). 3.6

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zier te in seinem Bericht vom 1 4. August 2013 ein schwer depressives Zustands bild (ICD-10 F32.2), eine g edanklich assoziative Lockerung sowie ein en Ver dacht auf neurokognitive Defizite bei lang jähriger HIV-Infektion und anti retro vi raler Behandlung. Die Beschwerdeführerin stehe bei ihm seit Mai 2012 in Be hand lung. Im Anschluss an die stationäre Therapie sei sie regelmässig zur Thera pie erschienen, wobei sich ihr Zustand langsam aber deutlich verschlechtert habe. Nach zwei Minuten Gespräch würden ihre Worte oft wir r und neologistisch. Über ihre assoziative Lockerung der Gedanken würde jede längere Sprechse quenz bei verzweifelt-angstvollen Gedanken enden. Aktuell schätze er die Be schwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig ein, wobei er eine Verbesserung für wenig wahrscheinlich halte (Urk. 8/95). 3.7

In seinem Schreiben vom 1 0. Februar 2014 hielt Dr. E.___ fest, dass gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ bis zum 1 4. August 2013 eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes ausgeschlossen werden könne. Im Gegenteil: laut Dr. F.___ habe sich eine stetige Verschlechterung ergeben (Urk. 8/129 /1-2). 3.8

Mit Bericht vom 3. März 2014 hielt Dr. F.___ an den bereits mit Bericht vom 1 4. August 2013 gestellten Diagnosen fes

t. Differentialdiagnostisch sei eine Misch psychose (ICD-10 F25) mit schwerer Depressivität und assoziativ gelo cker tem, ungeordnetem Denken bei organischer (Mit-) Verursachung in Betracht zu ziehen. Weiterhin sei ein Zerfall des Denkens nach wenigen Minuten der Dis kussion festzustellen. Beachtlich sei dabei, dass es sich ja nicht um Sitzun gen mit „zufälligem“ Verlauf handle, sondern um ein hoch strukturiertes Set ting. Nach einer gewissen Zeit erfolge dann eine starke Ermüdung. Die Termine wür den aktuell hauptsächlich der Stützung der Beschwerdeführerin sowie der Prä ven tion eines Suizides dienen. Seit 2012 habe sich der Zustand der Patientin weiter verschlechtert, so dass auch für einfache Tätigkeiten von einer vollstän digen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 3/7). 3.9

In seinem Bericht vom 5. März 2014 hielt Dr. D.___ fest, dass der Beschwerde führerin neben der Depression in den letzten zwei Jahren auch diverse somati sche Beschwerden zu schaffen gemacht hätten. Im Vordergrund gestanden hät ten

dabei Hautprobleme und Schwellungen der Beine sowie wandernde Ge lenk schmer zen, wobei diese Beschwerden am ehesten im Rahmen einer extrahe pa tischen Manifestation der chronischen Hepatitis C zu sehen seien. Aufgrund der limitierten Erfolgschancen bei HCV-Genotyp 4 und der relativen Kontrain dika tion bei Depression hätten sie im Moment von einer Behandlung der chro ni schen Hepatitis C abgesehen. Nach seiner Einschätzung sei eine Arbeitsfähig keit aufgrund der Gesamtsituation (Psyche und somatische Probleme) weiterhin nicht gegeben. Zudem sei es im Rahmen der psychischen Dekompensation mehrmals zu kurzzeitigen Therapieunterbrüchen gekommen, was bezüglich der Resistenz entwicklung gefährlich sei und immer rasch zu einer Verschlechterung der zellu lären Abwehrlage führe (Urk. 3/19). 4. 4.1

Für die Monate Juni und Juli 2012

ergibt sich, dass Dr. D.___

im Februar 2012 eine n Arbeitsversuch im geschützten Rahmen zu 50 %

als möglich erachtete (E.

3.2). Dr. E.___ nahm in seinem Gutachten vom 2 7. April 2012 allein

zur bis herigen Tätigkeit Stellung und attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3) .

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 9. Mai 2012 berufliche Eingliede rungsmassnahmen aufgrund fehl ender Arbeitsfähigkeit verneint hatte (Urk. 8/21), hielt der Hausarzt mit Schreiben vom 1 6. Mai 2012 ein Aufbau trai ning für sinnvoll (Urk. 8/23), welches in der Folge mit Mitteilung vom 2 5. Juli 2012 an geordnet wurde (Urk. 8/33). Dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 2 5. Juli 2012 ist dabei zu entnehmen, dass in einer administrativen Routine tätig keit oder einer einfachen Bürotätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe im Erstgespräch an ge ge ben, dass es ihr heute bedeutend besser gehe als zum Zeitpunkt der Begut ach tung im Januar 2012 (Gutachten vom 2 7. April 2012, E. 3.3). Sie sei bezüg lich der HIV-Infektion medikamentös wieder optimal behandelt und wünsche sich eine baldige Rückkehr in eine Arbeit (Urk. 8/35). Nach Auskunft der IV-Berufsbera terin (Frau G.___) habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Integrations massnahme ab 3 0. Juli

2012 eine regelmässige Tätigkeit aufgenom men, die sie bis September 2012 rasch auf ein Pensum von 80 % habe steigern können. Da bei sei allerdings eine grosse Willensanstrengung nötig gewesen, wobei sich die Beschwerdeführer in wahrscheinlich überfordert habe, um den Wiedereinstieg beim bisherigen Arbeitgeber zu erreichen (Urk. 8/89 S. 11).

Damit ergibt sich, dass im Verlaufe des Frühlings 2012 auf ärztlichen Rat hin Integrationsmassnahmen ins Auge gefasst und diese auch (zunächst) er folg reich umgesetzt wurden. Bei dieser Ausgangslage besteht für die Annahme einer voll umfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der besagten Zeitspanne kein Raum,

wäre doch ansonsten die Massnahme kaum gerechtfertigt gewesen, zumal sich aus den Verlaufsberichten nicht ergibt, dass das Integrations-Setting von mass geblicher Bedeutung für die von der Beschwerdeführerin von Beginn weg ge leis tete 50%ige Arbeitsfähigkeit war. Das entsprechende Attest von Dr. E.___ (E. 3.3) bezog sich denn auch lediglich auf die bisherige Tätigkeit und nicht auf eine angepasste (administrative Routine- oder einfache Bürotätigkeit). In diesem Sinn war auch das Attest einer 50%igen Arbeitsfähigkeit lediglich in geschütztem Rahmen (Arbeitsversuch) des Dr. D.___ vom Februar 2012 (E.

3.2) überholt. Eine Stei ge rung über 50 % erwies sich dann aber als unmöglich, konnte doch die Steige rung auf ein Pensum von 80 % nur mit einer letztlich unzumutbaren Willens an stren gung der Beschwerdeführerin erfolgen. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass für den Zeitraum Juni und Juli 2012 in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war. 4.2

Für die Zeit ab März 2013 ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer in vom 1 1. März bis 1 8. April 2013 am Sanatorium B.___ stationär behandelt wurde. Die zuständigen Fachpersonen hielten im Anschluss daran aus psychiat rischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von gegebenenfalls zwei Stunden pro Tag für möglich (E.

3.4) . Für die nachfolgende Zeitspanne ist den Akten eine stetige Verschlechterung des Gesund heitszustandes zu entnehmen. So diagnostizierte Dr. E.___ bereits in seinem Gutachten vom 2 8. Juni 2013 eine nunmehr schwere depressive Episode (E.

3.5), wäh rend Dr. F.___ in seinem Bericht vom 1 4. August 2013 erstmals auf die asso ziative Lockerung der Gedanken der Be schwerdeführerin hinwies und ihr auch in einer angepassten Tätigkeit eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.6) . In diesem Zusammenhang disku tierte Dr. F.___

im Bericht vom 3. März 2013 differentialdiagnostisch eine Mischpsychose, da eine Diskussion auch in einem hoch strukturierten Setting zunehmend nicht mehr möglich war (E.

3.8) . Abgesehen von der Verschlech te rung des Zustandes aus psychiatrischer Sicht ist entsprechend dem Bericht von Dr. D.___ vom 5. März 201 4 zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer in aufgrund der HIV- und Hepatitis C-Erkrankung auch an so matischen Beschwer den leidet, welche sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (E.

3.9). Insgesamt ist somit sowohl im psychiatrischen als auch im somatischen Bereich von einer Verschlechterung auszugehen, so dass ab März 2013 auch in einer an ge passten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.

Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Einschätzung der Beschwer de gegnerin für diesen Zeitraum. Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie vom Regional-ä rztlichen Dienst (RAD) der Beschwerde gegnerin, begründete die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit am 3 0. Mai 2012 mit dem Gutachten von Dr. E.___ vom 2 7. April 2012 sowie der klinischen Erfahrung (Urk. 8/81 S.

3). Diese Ein schätzung wurde mit RAD-Stellungnahmen des Allgemeinmediziners Dr. med. I.___ vom 8. Juli 2013 und 1 8. September 2013 bestätigt (Urk. 8/81 S.

4, Urk. 8/99 S.

2). Auch wenn die Einschätzung der Lage per Mitte

Mai 2012 mit den

echtzeitlichen

medizinischen Akten begründet werden kann, gehen die nachfolgenden Stellungnahmen kaum auf die Entwicklung ab März 2013 ein. Die Akten enthalten für diesen Zeitraum eine Vielzahl von Berichten, welche eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ausweisen. Darauf gehen die neueren RAD-Stellungnahmen

aber nur unzu reichend ein, so dass nicht von einer schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden kann, welche die medizi ni schen Vorakten ausreichend würdigt. Damit hat es mit der Feststellung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auch in

angepassten Tätigkeiten ab März 2013 sein Bewenden. 5. 5.1

Für das Jahr 2012 bemass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen aus gehend von den Angaben der letzten Arbeitgeberin (Urk. 8/12 Ziff. 2.10) mit Fr.

92‘320.-- und das Invalideneinkommen basierend auf den statistischen Löhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) für andere

kaufmännisch-administrative Tätigkeiten mit vorausgesetzten Berufskennt nissen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Lohnentwicklung beim zumutbaren Pensum von 50 % mit Fr. 36‘528.--, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 60 % ergab (Urk. 2/2). Dieser Einkom mens vergleich wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, gibt jedoch zu fol gen den Bemerkungen Anlass: 5.2 5.2.1

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf statistische Lohnangaben stützte, die im Zeitpunkt der erstmaligen Berechnung (am 8. Juni 2012, Urk. 8/80) abrufbar (Erste Ergeb nisse der LSE 2010, Ausgabe 2011), im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aber überholt waren, wiesen doch die definitiven Werte (LSE 2010, Neuchâtel 2012) in der (von der Beschwerdegegnerin verwendeten und irrtümlich als TA1 be zeich neten) Tabelle T7S im korrekt beigezogenen Tätigkeitsbereich 23 „Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten“ für Frauen mit Berufs- und Fach kennt nissen ein Einkommen von Fr. 5‘925.-- (statt Fr. 5‘782.--) aus.

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit per 2012 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (von Index 2579 auf Index 2630,

Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3) führt dies per 2012 zu einem zumutbaren Jahreseinkommen von Fr. 75 ‘ 58 8 . --. Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % für die Monate Juni und Juli 2012 ergibt dies ein Ein kom me n von Fr. 37 ‘ 794 .--. 5.2.2

Die Beschwerdegegnerin gewährte - ausgehend von den beigezogenen zu tiefen Werten - keinen Abzug vom Tabellenlohn. Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozial versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle

desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei ne n lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).

Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführerin nur noch einfache Routine tätigkeiten zugemutet werden konnten, was ihr Leistungsvermögen nicht als durch schnittlich in der Kategorie mit Berufs- und Fachkenntnissen erscheinen lässt. Die ihr zumutbaren Arbeiten sind vielmehr solche, für welche zuweilen gar Arbeitnehmerinnen ohne Fachkenntnisse beigezogen werden. Bei dieser Aus gangs lage ist ein Abzug vom Tabellenlohn zwingend und dieser ist mit 10 % zu bemessen. 5.3

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 92‘320.-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 34‘015.-- (Fr. 37 ‘ 794 .-- x 0.9) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 58‘305.-- und einen Invaliditätsgrad von 63 %. Damit steht der Be schwerdeführerin für die fragliche Periode die gewährte Dreiviertelsrente zu. Für die Zeit ab 1. März 2013 besteht ausgehend von einer voll ständigen Arbeits un fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Anspruch auf eine ganze Rente. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde füh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'4 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom

7. Februar 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerde füh rerin ab 1. März 2013

Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aids-Hilfe Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die im Jahre 1966 geborene X.___ ist gelernte Damencoiffeuse und verfügt über einen Handelsschulabschluss. Seit 1998 war sie mehrheitlich kaufmännisch tätig, zuletzt seit dem 1. Mai 2003 als Verwaltungsassistentin beim

Z.___ (Urk. 8/32, Urk. 8/4). Infolge psy chi scher Beschwerden sowie einer seit 2000 bestehenden HIV-Infektion musste sie die angestammte Tätigkeit per 4. Januar 2011 niederlegen und mel dete sich in diesem Zusammenhang am 2 2. Dezember 2011 bei der Sozialversi cherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Mit Mit teilung vom 2 5. Juli 2012 wurde im Rahmen von Integrati onsmassnahmen

Kos ten gutsprache für ein Aufbautraining bei der A.___ GmbH erteilt (Urk. 8/33). Als Ziel wurde das Erreichen einer stabilen 50%igen Arbeitsfähigkeit nach sechs Monaten definiert (Urk. 8/38). Im Dezember 2012 verneinte der bisherige Ar beitgeber der Versicherten auf Anfrage die Möglichkeit eines Arbeitsver su ches nach Beendigung des Aufbautrainings per Ende Januar 2013 und kündigte das Arbeitsverhältnis (Urk. 8/52). Mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2013 wurde das Aufbautraining um vier Monate verl ängert bei gleicher Zielsetzung (Urk. 8/53, Urk. 8/58). Aufgrund einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Versicher ten wurde die berufliche Massnahme am 1. März 2013 abgebrochen und die Ren t enprüfung eingeleitet (Urk. 8/67). In der Zeit vom 1 1. März bis 1 8. April 2013 wurde die Versicherte stationär im Sanatorium B.___ behandelt (Urk. 8/74). Mit Vorbescheid vom 1 7. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten für die Monate Juni und Juli 2012 sowie für die Zeit ab 1. März 2013 die Ausrichtung einer Dreiviertel srente in Aussicht (Urk. 8/83) und hielt an diesem Entscheid nach

weiteren Abklärungen mit Verfügungen vom 7. Februar 2014 fest (Urk. 8/114 ff. = Urk. 2). Mit Schreiben vom 1 8. Februar 2014 teilte die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich mit, dass sie die Berufsinvalidität gestützt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf 100 % eines vollen Pensums festsetzen würden (Urk. 3/4).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen). 2.

E. 2 G egen die Verfügungen vom 7. Februar 2014 erhob die Vertreterin der Versi cher ten am 1 1. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerde füh rerin eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfol gen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Schrei ben vom 2 9. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen damit, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2012 in einer angepassten Tätigkeit eine Ar beitsfähigkeit von 50 % zuzumuten sei. In einer kaufmännisch-adm inistrati ven Tätigkeit könn t e sie dabei ein Einkommen von Fr. 36 ‘ 528 . -- erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 92‘320.-- zu einem Invaliditätsgrad von 60 % führe (Urk. 2/2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mandantin ihr Möglichstes getan habe, um sich beruflich wie der einzugliedern. Sie selbst, wie auch ihre behandelnden Ärzte, hätten zu Be ginn des Jahres 2012 die Hoffnung gehabt, dass eine Teilzeitarbeit mit nicht zu hoher Belastung möglich sein könnte. Der Gesundheitszustand habe sich in der Folge aber stetig verschlechtert, trotz psychotherapeutischer Behandlung seit Mai 201 2. Weshalb die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit ausgehe, sei nicht ersichtlich, vielmehr sei von einer solchen von 100 % aus zu gehen (Urk. 1).

E. 2.3 Aufgrund der Anmeldung des Leistungsanspruchs im Dezember 2011 sowie der Integrationsmass nahmen samt Taggeldleistungen in den Monaten August 2012 bis Februar 2013 ist vorliegend insbesondere die Arbeitsfähigkeit in den Mona ten

Juni (frühest möglicher Rentenbeginn sechs Monate nach Anmeldung; E.

1.2) und Juli 2012 sowie ab März 2013 zu prüfen. 3. 3.1

Im Zusammenhang mit der Prüfung von psychischen und kognitiven Defiziten wurde am Kantonsspital C.___, Klinik für Neurologie, eine Abklärung in die Wege geleitet. Die für den Bericht vom 3 0. November 2011 verantwortlichen Fach ärzte hie lten dabei fest, dass aus neuropsychologischer Sicht von einer bis mittelschweren kognitiven und emotionalen Funktionsstörung ausgegangen werden müsse, mit sicherer Verschlechterung in den letzten zwei Jahren. Als Ur sache würde n neben einem HAND (HIV-assozi i ertes neurokognitives Defizit) und Me dikamentennebenwirkungen auch metabolische, vaskuläre und psychi a tri sche Faktoren oder eine Kombination derselben in Frage kommen. In erster Linie wür den sie eine psychiatrische Abklärung und eine interdisziplinäre Be hand lung der psychischen Störung empfehlen (Urk. 8/14 S. 8 ff.). 3.2

Dr. med. D.___, Oberarzt am Kantonsspital C.___, Departement Innere Medizin, Infektiologie /Spitalhyg i ene, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 9. Februar 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine HIV-Infektion CDC Stadiu m B3, Erstdiagnose

(ED) 1992 bei multiplen Medikamentenun ver träg lichkeiten; multiple bis mittelschwere kognitive und emotionale Funktions stö rung en (Testung 2 9. November 2011) bei differenzialdiagnostischem (DD) HAND, vaskulär, metabolisch, bei Depression; ein en psychischen Erschöpfungs zu stand, ED Januar 2011 bei Verdacht auf Depression sowie ein en chronische n Tinnitus links, ED ca. 2006.

Er führte aus, a b Januar 2011 sei bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auszuge hen, wobei ein Arbeitsversuch bei 50 % in geschütztem Rahme n wohl denkbar sei. Auf längere Sicht scheine eine angepasste Tätigkeit bei einem Pensum von 50 % realistisch (Urk. 8/14 S. 5 ff.). 3.3

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem Gutachten vom 2 7. April 2012 zu Handen des Berufsvor sorge versicherers eine mittelgradig depressive Epi sode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10). Aus gutachterlicher Sicht sei festzustellen, dass die Beschwer de führerin in den psychischen Fähigkeiten wie Durchhaltevermögen, Selbst be hauptung und Anwendung fachlicher Kompeten zen schwer eingeschränkt sei. In der angestammten Tätigkeit sei aus psychiat rischer Sicht aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine abschliessende Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei noch nicht möglich, da eine ausreichende Behandlung noch nicht stattgefunden habe (Urk. 8/17 /13-30 S. 15). 3.4

Die für den Austrittsbericht des Sanatoriums B.___ (betreffend stationäre Behandlung vom 11. März bis 18. April 2013)

vom 1 9. April 2013 ver antwort lichen Fachpersonen diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom, DD organisch bedingt, bei multiplen bis mittelschweren kognitiven und emotiona len Funktions störungen sowie eine HIV-Infektion CDC Stadium B2, ED Januar 199 2. Aus psy chia trischer Sicht erachteten sie für eine angepasste Tätigkeit gege benenfalls eine Tätigkeit von zwei Stund en pro Tag als möglich (Urk. 8/74). 3.5

In seinem Gutachten vom 2 8. Juni 2013 zu Handen des Berufsvorsorge ver si che rers diagnostizierte Dr. E.___ eine schwere depressive Episode, ohne psych oti sche

Symptome (ICD-10 F32.2), und führte aus, in der ange stammten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen. Eine abschliessende Beurteilung der Berufsun fähigkeit sei noch nicht möglich, da etablierte Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft worden seien (Urk. 8/89 S. 14 und S. 17 f.). 3.6

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zier te in seinem Bericht vom 1 4. August 2013 ein schwer depressives Zustands bild (ICD-10 F32.2), eine g edanklich assoziative Lockerung sowie ein en Ver dacht auf neurokognitive Defizite bei lang jähriger HIV-Infektion und anti retro vi raler Behandlung. Die Beschwerdeführerin stehe bei ihm seit Mai 2012 in Be hand lung. Im Anschluss an die stationäre Therapie sei sie regelmässig zur Thera pie erschienen, wobei sich ihr Zustand langsam aber deutlich verschlechtert habe. Nach zwei Minuten Gespräch würden ihre Worte oft wir r und neologistisch. Über ihre assoziative Lockerung der Gedanken würde jede längere Sprechse quenz bei verzweifelt-angstvollen Gedanken enden. Aktuell schätze er die Be schwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig ein, wobei er eine Verbesserung für wenig wahrscheinlich halte (Urk. 8/95). 3.7

In seinem Schreiben vom 1 0. Februar 2014 hielt Dr. E.___ fest, dass gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ bis zum 1 4. August 2013 eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes ausgeschlossen werden könne. Im Gegenteil: laut Dr. F.___ habe sich eine stetige Verschlechterung ergeben (Urk. 8/129 /1-2). 3.8

Mit Bericht vom 3. März 2014 hielt Dr. F.___ an den bereits mit Bericht vom 1 4. August 2013 gestellten Diagnosen fes

t. Differentialdiagnostisch sei eine Misch psychose (ICD-10 F25) mit schwerer Depressivität und assoziativ gelo cker tem, ungeordnetem Denken bei organischer (Mit-) Verursachung in Betracht zu ziehen. Weiterhin sei ein Zerfall des Denkens nach wenigen Minuten der Dis kussion festzustellen. Beachtlich sei dabei, dass es sich ja nicht um Sitzun gen mit „zufälligem“ Verlauf handle, sondern um ein hoch strukturiertes Set ting. Nach einer gewissen Zeit erfolge dann eine starke Ermüdung. Die Termine wür den aktuell hauptsächlich der Stützung der Beschwerdeführerin sowie der Prä ven tion eines Suizides dienen. Seit 2012 habe sich der Zustand der Patientin weiter verschlechtert, so dass auch für einfache Tätigkeiten von einer vollstän digen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 3/7). 3.9

In seinem Bericht vom 5. März 2014 hielt Dr. D.___ fest, dass der Beschwerde führerin neben der Depression in den letzten zwei Jahren auch diverse somati sche Beschwerden zu schaffen gemacht hätten. Im Vordergrund gestanden hät ten

dabei Hautprobleme und Schwellungen der Beine sowie wandernde Ge lenk schmer zen, wobei diese Beschwerden am ehesten im Rahmen einer extrahe pa tischen Manifestation der chronischen Hepatitis C zu sehen seien. Aufgrund der limitierten Erfolgschancen bei HCV-Genotyp 4 und der relativen Kontrain dika tion bei Depression hätten sie im Moment von einer Behandlung der chro ni schen Hepatitis C abgesehen. Nach seiner Einschätzung sei eine Arbeitsfähig keit aufgrund der Gesamtsituation (Psyche und somatische Probleme) weiterhin nicht gegeben. Zudem sei es im Rahmen der psychischen Dekompensation mehrmals zu kurzzeitigen Therapieunterbrüchen gekommen, was bezüglich der Resistenz entwicklung gefährlich sei und immer rasch zu einer Verschlechterung der zellu lären Abwehrlage führe (Urk. 3/19). 4. 4.1

Für die Monate Juni und Juli 2012

ergibt sich, dass Dr. D.___

im Februar 2012 eine n Arbeitsversuch im geschützten Rahmen zu 50 %

als möglich erachtete (E.

3.2). Dr. E.___ nahm in seinem Gutachten vom 2 7. April 2012 allein

zur bis herigen Tätigkeit Stellung und attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3) .

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 9. Mai 2012 berufliche Eingliede rungsmassnahmen aufgrund fehl ender Arbeitsfähigkeit verneint hatte (Urk. 8/21), hielt der Hausarzt mit Schreiben vom 1 6. Mai 2012 ein Aufbau trai ning für sinnvoll (Urk. 8/23), welches in der Folge mit Mitteilung vom 2 5. Juli 2012 an geordnet wurde (Urk. 8/33). Dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 2 5. Juli 2012 ist dabei zu entnehmen, dass in einer administrativen Routine tätig keit oder einer einfachen Bürotätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe im Erstgespräch an ge ge ben, dass es ihr heute bedeutend besser gehe als zum Zeitpunkt der Begut ach tung im Januar 2012 (Gutachten vom 2 7. April 2012, E. 3.3). Sie sei bezüg lich der HIV-Infektion medikamentös wieder optimal behandelt und wünsche sich eine baldige Rückkehr in eine Arbeit (Urk. 8/35). Nach Auskunft der IV-Berufsbera terin (Frau G.___) habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Integrations massnahme ab 3 0. Juli

2012 eine regelmässige Tätigkeit aufgenom men, die sie bis September 2012 rasch auf ein Pensum von 80 % habe steigern können. Da bei sei allerdings eine grosse Willensanstrengung nötig gewesen, wobei sich die Beschwerdeführer in wahrscheinlich überfordert habe, um den Wiedereinstieg beim bisherigen Arbeitgeber zu erreichen (Urk. 8/89 S. 11).

Damit ergibt sich, dass im Verlaufe des Frühlings 2012 auf ärztlichen Rat hin Integrationsmassnahmen ins Auge gefasst und diese auch (zunächst) er folg reich umgesetzt wurden. Bei dieser Ausgangslage besteht für die Annahme einer voll umfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der besagten Zeitspanne kein Raum,

wäre doch ansonsten die Massnahme kaum gerechtfertigt gewesen, zumal sich aus den Verlaufsberichten nicht ergibt, dass das Integrations-Setting von mass geblicher Bedeutung für die von der Beschwerdeführerin von Beginn weg ge leis tete 50%ige Arbeitsfähigkeit war. Das entsprechende Attest von Dr. E.___ (E. 3.3) bezog sich denn auch lediglich auf die bisherige Tätigkeit und nicht auf eine angepasste (administrative Routine- oder einfache Bürotätigkeit). In diesem Sinn war auch das Attest einer 50%igen Arbeitsfähigkeit lediglich in geschütztem Rahmen (Arbeitsversuch) des Dr. D.___ vom Februar 2012 (E.

3.2) überholt. Eine Stei ge rung über 50 % erwies sich dann aber als unmöglich, konnte doch die Steige rung auf ein Pensum von 80 % nur mit einer letztlich unzumutbaren Willens an stren gung der Beschwerdeführerin erfolgen. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass für den Zeitraum Juni und Juli 2012 in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war. 4.2

Für die Zeit ab März 2013 ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer in vom 1 1. März bis 1 8. April 2013 am Sanatorium B.___ stationär behandelt wurde. Die zuständigen Fachpersonen hielten im Anschluss daran aus psychiat rischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von gegebenenfalls zwei Stunden pro Tag für möglich (E.

3.4) . Für die nachfolgende Zeitspanne ist den Akten eine stetige Verschlechterung des Gesund heitszustandes zu entnehmen. So diagnostizierte Dr. E.___ bereits in seinem Gutachten vom 2 8. Juni 2013 eine nunmehr schwere depressive Episode (E.

3.5), wäh rend Dr. F.___ in seinem Bericht vom 1 4. August 2013 erstmals auf die asso ziative Lockerung der Gedanken der Be schwerdeführerin hinwies und ihr auch in einer angepassten Tätigkeit eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.6) . In diesem Zusammenhang disku tierte Dr. F.___

im Bericht vom 3. März 2013 differentialdiagnostisch eine Mischpsychose, da eine Diskussion auch in einem hoch strukturierten Setting zunehmend nicht mehr möglich war (E.

3.8) . Abgesehen von der Verschlech te rung des Zustandes aus psychiatrischer Sicht ist entsprechend dem Bericht von Dr. D.___ vom 5. März 201 4 zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer in aufgrund der HIV- und Hepatitis C-Erkrankung auch an so matischen Beschwer den leidet, welche sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (E.

3.9). Insgesamt ist somit sowohl im psychiatrischen als auch im somatischen Bereich von einer Verschlechterung auszugehen, so dass ab März 2013 auch in einer an ge passten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.

Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Einschätzung der Beschwer de gegnerin für diesen Zeitraum. Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie vom Regional-ä rztlichen Dienst (RAD) der Beschwerde gegnerin, begründete die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit am 3 0. Mai 2012 mit dem Gutachten von Dr. E.___ vom 2 7. April 2012 sowie der klinischen Erfahrung (Urk. 8/81 S.

3). Diese Ein schätzung wurde mit RAD-Stellungnahmen des Allgemeinmediziners Dr. med. I.___ vom 8. Juli 2013 und 1 8. September 2013 bestätigt (Urk. 8/81 S.

4, Urk. 8/99 S.

2). Auch wenn die Einschätzung der Lage per Mitte

Mai 2012 mit den

echtzeitlichen

medizinischen Akten begründet werden kann, gehen die nachfolgenden Stellungnahmen kaum auf die Entwicklung ab März 2013 ein. Die Akten enthalten für diesen Zeitraum eine Vielzahl von Berichten, welche eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ausweisen. Darauf gehen die neueren RAD-Stellungnahmen

aber nur unzu reichend ein, so dass nicht von einer schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden kann, welche die medizi ni schen Vorakten ausreichend würdigt. Damit hat es mit der Feststellung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auch in

angepassten Tätigkeiten ab März 2013 sein Bewenden. 5. 5.1

Für das Jahr 2012 bemass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen aus gehend von den Angaben der letzten Arbeitgeberin (Urk. 8/12 Ziff. 2.10) mit Fr.

92‘320.-- und das Invalideneinkommen basierend auf den statistischen Löhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) für andere

kaufmännisch-administrative Tätigkeiten mit vorausgesetzten Berufskennt nissen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Lohnentwicklung beim zumutbaren Pensum von 50 % mit Fr. 36‘528.--, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 60 % ergab (Urk. 2/2). Dieser Einkom mens vergleich wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, gibt jedoch zu fol gen den Bemerkungen Anlass: 5.2 5.2.1

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf statistische Lohnangaben stützte, die im Zeitpunkt der erstmaligen Berechnung (am 8. Juni 2012, Urk. 8/80) abrufbar (Erste Ergeb nisse der LSE 2010, Ausgabe 2011), im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aber überholt waren, wiesen doch die definitiven Werte (LSE 2010, Neuchâtel 2012) in der (von der Beschwerdegegnerin verwendeten und irrtümlich als TA1 be zeich neten) Tabelle T7S im korrekt beigezogenen Tätigkeitsbereich 23 „Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten“ für Frauen mit Berufs- und Fach kennt nissen ein Einkommen von Fr. 5‘925.-- (statt Fr. 5‘782.--) aus.

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit per 2012 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (von Index 2579 auf Index 2630,

Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3) führt dies per 2012 zu einem zumutbaren Jahreseinkommen von Fr. 75 ‘ 58

E. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

E. 8 . --. Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % für die Monate Juni und Juli 2012 ergibt dies ein Ein kom me n von Fr. 37 ‘ 794 .--. 5.2.2

Die Beschwerdegegnerin gewährte - ausgehend von den beigezogenen zu tiefen Werten - keinen Abzug vom Tabellenlohn. Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozial versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle

desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei ne n lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).

Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführerin nur noch einfache Routine tätigkeiten zugemutet werden konnten, was ihr Leistungsvermögen nicht als durch schnittlich in der Kategorie mit Berufs- und Fachkenntnissen erscheinen lässt. Die ihr zumutbaren Arbeiten sind vielmehr solche, für welche zuweilen gar Arbeitnehmerinnen ohne Fachkenntnisse beigezogen werden. Bei dieser Aus gangs lage ist ein Abzug vom Tabellenlohn zwingend und dieser ist mit 10 % zu bemessen. 5.3

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 92‘320.-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 34‘015.-- (Fr. 37 ‘ 794 .-- x 0.9) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 58‘305.-- und einen Invaliditätsgrad von 63 %. Damit steht der Be schwerdeführerin für die fragliche Periode die gewährte Dreiviertelsrente zu. Für die Zeit ab 1. März 2013 besteht ausgehend von einer voll ständigen Arbeits un fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Anspruch auf eine ganze Rente. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde füh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'4 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom

7. Februar 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerde füh rerin ab 1. März 2013

Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aids-Hilfe Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Dispositiv
  1. Die im Jahre 1966 geborene X.___ ist gelernte Damencoiffeuse und verfügt über einen Handelsschulabschluss. Seit 1998 war sie mehrheitlich kaufmännisch tätig, zuletzt seit dem
  2. Mai 2003 als Verwaltungsassistentin beim Z.___ ( Urk.  8/32, Urk.  8/4). Infolge psy chi scher Beschwerden sowie einer seit 2000 bestehenden HIV-Infektion musste sie die angestammte Tätigkeit per
  3. Januar 2011 niederlegen und mel dete sich in diesem Zusammenhang am 2
  4. Dezember 2011 bei der Sozialversi cherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  8/4). Mit Mit teilung vom 2
  5. Juli 2012 wurde im Rahmen von Integrati onsmassnahmen Kos ten gutsprache für ein Aufbautraining bei der A.___ GmbH erteilt ( Urk.  8/33). Als Ziel wurde das Erreichen einer stabilen 50%igen Arbeitsfähigkeit nach sechs Monaten definiert ( Urk.  8/38). Im Dezember 2012 verneinte der bisherige Ar beitgeber der Versicherten auf Anfrage die Möglichkeit eines Arbeitsver su ches nach Beendigung des Aufbautrainings per Ende Januar 2013 und kündigte das Arbeitsverhältnis ( Urk.  8/52). Mit Mitteilung vom 2
  6. Januar 2013 wurde das Aufbautraining um vier Monate verl ängert bei gleicher Zielsetzung ( Urk.  8/53, Urk.  8/58). Aufgrund einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Versicher ten wurde die berufliche Massnahme am
  7. März 2013 abgebrochen und die Ren t enprüfung eingeleitet ( Urk.  8/67). In der Zeit vom 1
  8. März bis 1
  9. April 2013 wurde die Versicherte stationär im Sanatorium B.___ behandelt ( Urk.  8/74). Mit Vorbescheid vom 1
  10. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten für die Monate Juni und Juli 2012 sowie für die Zeit ab
  11. März 2013 die Ausrichtung einer Dreiviertel srente in Aussicht ( Urk.  8/83) und hielt an diesem Entscheid nach weiteren Abklärungen mit Verfügungen vom
  12. Februar 2014 fest ( Urk.  8/114 ff. = Urk.  2). Mit Schreiben vom 1
  13. Februar 2014 teilte die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich mit, dass sie die Berufsinvalidität gestützt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf 100  % eines vollen Pensums festsetzen würden ( Urk.  3/4).
  14. G egen die Verfügungen vom
  15. Februar 2014 erhob die Vertreterin der Versi cher ten am 1
  16. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerde füh rerin eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfol gen ( Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 2
  17. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7), was der Beschwerdeführerin mit Schrei ben vom 2
  18. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  9). Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG).      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art.  4 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art.  8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit ( Art.  7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art.  6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG).      Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art.  29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs.  1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alter s jahres folgt ( Abs.  1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Per son ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs.  3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entspre chen den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraus setzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung be ansprucht wird (Abs. 4) . 1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.  16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs.  1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).      Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen).
  20. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen damit, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2012 in einer angepassten Tätigkeit eine Ar beitsfähigkeit von 50  % zuzumuten sei. In einer kaufmännisch-adm inistrati ven Tätigkeit könn t e sie dabei ein Einkommen von Fr.  36 ‘ 528 . -- erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr.  92‘320.-- zu einem Invaliditätsgrad von 60  % führe ( Urk.  2/2). 2.2      Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mandantin ihr Möglichstes getan habe, um sich beruflich wie der einzugliedern. Sie selbst, wie auch ihre behandelnden Ärzte, hätten zu Be ginn des Jahres 2012 die Hoffnung gehabt, dass eine Teilzeitarbeit mit nicht zu hoher Belastung möglich sein könnte. Der Gesundheitszustand habe sich in der Folge aber stetig verschlechtert, trotz psychotherapeutischer Behandlung seit Mai 201
  21. Weshalb die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit ausgehe, sei nicht ersichtlich, vielmehr sei von einer solchen von 100  % aus zu gehen ( Urk.  1). 2.3      Aufgrund der Anmeldung des Leistungsanspruchs im Dezember 2011 sowie der Integrationsmass nahmen samt Taggeldleistungen in den Monaten August 2012 bis Februar 2013 ist vorliegend insbesondere die Arbeitsfähigkeit in den Mona ten Juni ( frühest möglicher Rentenbeginn sechs Monate nach Anmeldung; E.   1.2) und Juli 2012 sowie ab März 2013 zu prüfen.
  22. 3.1      Im Zusammenhang mit der Prüfung von psychischen und kognitiven Defiziten wurde am Kantonsspital C.___ , Klinik für Neurologie, eine Abklärung in die Wege geleitet. Die für den Bericht vom 3
  23. November 2011 verantwortlichen Fach ärzte hie lten dabei fest, dass aus neuropsychologischer Sicht von einer bis mittelschweren kognitiven und emotionalen Funktionsstörung ausgegangen werden müsse , mit sicherer Verschlechterung in den letzten zwei Jahren. Als Ur sache würde n neben einem HAND (HIV-assozi i ertes neurokognitives Defizit) und Me dikamentennebenwirkungen auch metabolische, vaskuläre und psychi a tri sche Faktoren oder eine Kombination derselben in Frage kommen. In erster Linie wür den sie eine psychiatrische Abklärung und eine interdisziplinäre Be hand lung der psychischen Störung empfehlen ( Urk.  8/14 S. 8 ff.). 3.2      Dr.  med. D.___ , Oberarzt am Kantonsspital C.___ , Departement Innere Medizin, Infektiologie /Spitalhyg i ene, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2
  24. Februar 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine HIV-Infektion CDC Stadiu m B3, Erstdiagnose ( ED ) 1992 bei multiplen Medikamentenun ver träg lichkeiten ; multiple bis mittelschwere kognitive und emotionale Funktions stö rung en (Testung 2
  25. November 2011) bei differenzialdiagnostischem (DD) HAND, vaskulär, metabolisch, bei Depression ; ein en psychischen Erschöpfungs zu stand, ED Januar 2011 bei Verdacht auf Depression sowie ein en chronische n Tinnitus links, ED ca. 2006.      Er führte aus, a b Januar 2011 sei bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auszuge hen, wobei ein Arbeitsversuch bei 50  % in geschütztem Rahme n wohl denkbar sei. Auf längere Sicht scheine eine angepasste Tätigkeit bei einem Pensum von 50  % realistisch ( Urk.  8/14 S. 5 ff.). 3.3      Dr.  med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem Gutachten vom 2
  26. April 2012 zu Handen des Berufsvor sorge versicherers eine mittelgradig depressive Epi sode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10). Aus gutachterlicher Sicht sei festzustellen, dass die Beschwer de führerin in den psychischen Fähigkeiten wie Durchhaltevermögen, Selbst be hauptung und Anwendung fachlicher Kompeten zen schwer eingeschränkt sei. In der angestammten Tätigkeit sei aus psychiat rischer Sicht aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine abschliessende Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei noch nicht möglich, da eine ausreichende Behandlung noch nicht stattgefunden habe ( Urk.  8/17 /13-30 S. 15 ). 3.4      Die für den Austrittsbericht des Sanatoriums B.___ (betreffend stationäre Behandlung vom 11. März bis 18. April 2013) vom 1
  27. April 2013 ver antwort lichen Fachpersonen diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom, DD organisch bedingt, bei multiplen bis mittelschweren kognitiven und emotiona len Funktions störungen sowie eine HIV-Infektion CDC Stadium B2, ED Januar 199
  28. Aus psy chia trischer Sicht erachteten sie für eine angepasste Tätigkeit gege benenfalls eine Tätigkeit von zwei Stund en pro Tag als möglich ( Urk.  8/74). 3.5      In seinem Gutachten vom 2
  29. Juni 2013 zu Handen des Berufsvorsorge ver si che rers diagnostizierte Dr.  E.___ eine schwere depressive Episode, ohne psych oti sche Symptome (ICD-10 F32.2), und führte aus, in der ange stammten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen. Eine abschliessende Beurteilung der Berufsun fähigkeit sei noch nicht möglich, da etablierte Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft worden seien ( Urk.  8/89 S. 14 und S. 17 f. ). 3.6      Dr.  med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , diagnosti zier te in seinem Bericht vom 1
  30. August 2013 ein schwer depressives Zustands bild (ICD-10 F32.2), eine g edanklich assoziative Lockerung sowie ein en Ver dacht auf neurokognitive Defizite bei lang jähriger HIV-Infektion und anti retro vi raler Behandlung. Die Beschwerdeführerin stehe bei ihm seit Mai 2012 in Be hand lung. Im Anschluss an die stationäre Therapie sei sie regelmässig zur Thera pie erschienen, wobei sich ihr Zustand langsam aber deutlich verschlechtert habe. Nach zwei Minuten Gespräch würden ihre Worte oft wir r und neologistisch. Über ihre assoziative Lockerung der Gedanken würde jede längere Sprechse quenz bei verzweifelt-angstvollen Gedanken enden. Aktuell schätze er die Be schwerdeführerin als zu 100  % arbeitsunfähig ein, wobei er eine Verbesserung für wenig wahrscheinlich halte ( Urk.  8/95). 3.7      In seinem Schreiben vom 1
  31. Februar 2014 hielt Dr.  E.___ fest, dass gestützt auf den Bericht von Dr.  F.___ bis zum 1
  32. August 2013 eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes ausgeschlossen werden könne. Im Gegenteil: laut Dr.  F.___ habe sich eine stetige Verschlechterung ergeben ( Urk.  8/129 /1-2 ). 3.8      Mit Bericht vom
  33. März 2014 hielt Dr.  F.___ an den bereits mit Bericht vom 1
  34. August 2013 gestellten Diagnosen fes t. Differentialdiagnostisch sei eine Misch psychose (ICD-10 F25) mit schwerer Depressivität und assoziativ gelo cker tem, ungeordnetem Denken bei organischer (Mit-) Verursachung in Betracht zu ziehen. Weiterhin sei ein Zerfall des Denkens nach wenigen Minuten der Dis kussion festzustellen. Beachtlich sei dabei, dass es sich ja nicht um Sitzun gen mit „zufälligem“ Verlauf handle, sondern um ein hoch strukturiertes Set ting. Nach einer gewissen Zeit erfolge dann eine starke Ermüdung. Die Termine wür den aktuell hauptsächlich der Stützung der Beschwerdeführerin sowie der Prä ven tion eines Suizides dienen. Seit 2012 habe sich der Zustand der Patientin weiter verschlechtert, so dass auch für einfache Tätigkeiten von einer vollstän digen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei ( Urk.  3/7). 3.9      In seinem Bericht vom
  35. März 2014 hielt Dr.  D.___ fest, dass der Beschwerde führerin neben der Depression in den letzten zwei Jahren auch diverse somati sche Beschwerden zu schaffen gemacht hätten. Im Vordergrund gestanden hät ten dabei Hautprobleme und Schwellungen der Beine sowie wandernde Ge lenk schmer zen , wobei diese Beschwerden am ehesten im Rahmen einer extrahe pa tischen Manifestation der chronischen Hepatitis C zu sehen seien. Aufgrund der limitierten Erfolgschancen bei HCV-Genotyp 4 und der relativen Kontrain dika tion bei Depression hätten sie im Moment von einer Behandlung der chro ni schen Hepatitis C abgesehen. Nach seiner Einschätzung sei eine Arbeitsfähig keit aufgrund der Gesamtsituation (Psyche und somatische Probleme) weiterhin nicht gegeben. Zudem sei es im Rahmen der psychischen Dekompensation mehrmals zu kurzzeitigen Therapieunterbrüchen gekommen, was bezüglich der Resistenz entwicklung gefährlich sei und immer rasch zu einer Verschlechterung der zellu lären Abwehrlage führe ( Urk.  3/19).
  36. 4.1      Für die Monate Juni und Juli 2012 ergibt sich, dass Dr.  D.___ im Februar 2012 eine n Arbeitsversuch im geschützten Rahmen zu 50  % als möglich erachtete (E.   3.2). Dr.  E.___ nahm in seinem Gutachten vom 2
  37. April 2012 allein zur bis herigen Tätigkeit Stellung und attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3) . Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom
  38. Mai 2012 berufliche Eingliede rungsmassnahmen aufgrund fehl ender Arbeitsfähigkeit verneint hatte (Urk.  8/21), hielt der Hausarzt mit Schreiben vom 1
  39. Mai 2012 ein Aufbau trai ning für sinnvoll ( Urk.  8/23), welches in der Folge mit Mitteilung vom 2
  40. Juli 2012 an geordnet wurde ( Urk.  8/33). Dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 2
  41. Juli 2012 ist dabei zu entnehmen, dass in einer administrativen Routine tätig keit oder einer einfachen Bürotätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe im Erstgespräch an ge ge ben, dass es ihr heute bedeutend besser gehe als zum Zeitpunkt der Begut ach tung im Januar 2012 (Gutachten vom 2
  42. April 2012 , E. 3.3 ). Sie sei bezüg lich der HIV-Infektion medikamentös wieder optimal behandelt und wünsche sich eine baldige Rückkehr in eine Arbeit ( Urk.  8/35). Nach Auskunft der IV-Berufsbera terin (Frau G.___ ) habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Integrations massnahme ab 3
  43. Juli   2012 eine regelmässige Tätigkeit aufgenom men, die sie bis September 2012 rasch auf ein Pensum von 80  % habe steigern können. Da bei sei allerdings eine grosse Willensanstrengung nötig gewesen, wobei sich die Beschwerdeführer in wahrscheinlich überfordert habe, um den Wiedereinstieg beim bisherigen Arbeitgeber zu erreichen ( Urk.  8/89 S. 11).      Damit ergibt sich, dass im Verlaufe des Frühlings 2012 auf ärztlichen Rat hin Integrationsmassnahmen ins Auge gefasst und diese auch (zunächst) er folg reich umgesetzt wurden. Bei dieser Ausgangslage besteht für die Annahme einer voll umfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der besagten Zeitspanne kein Raum, wäre doch ansonsten die Massnahme kaum gerechtfertigt gewesen, zumal sich aus den Verlaufsberichten nicht ergibt, dass das Integrations-Setting von mass geblicher Bedeutung für die von der Beschwerdeführerin von Beginn weg ge leis tete 50%ige Arbeitsfähigkeit war. Das entsprechende Attest von Dr. E.___ (E. 3.3 ) bezog sich denn auch lediglich auf die bisherige Tätigkeit und nicht auf eine angepasste (administrative Routine- oder einfache Bürotätigkeit). In diesem Sinn war auch das Attest einer 50%igen Arbeitsfähigkeit lediglich in geschütztem Rahmen (Arbeitsversuch) des Dr. D.___ vom Februar 2012 (E.   3.2) überholt. Eine Stei ge rung über 50 % erwies sich dann aber als unmöglich, konnte doch die Steige rung auf ein Pensum von 80 % nur mit einer letztlich unzumutbaren Willens an stren gung der Beschwerdeführerin erfolgen. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass für den Zeitraum Juni und Juli 2012 in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war. 4.2      Für die Zeit ab März 2013 ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer in vom 1
  44. März bis 1
  45. April 2013 am Sanatorium B.___ stationär behandelt wurde. Die zuständigen Fachpersonen hielten im Anschluss daran aus psychiat rischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von gegebenenfalls zwei Stunden pro Tag für möglich (E.   3.4) . Für die nachfolgende Zeitspanne ist den Akten eine stetige Verschlechterung des Gesund heitszustandes zu entnehmen. So diagnostizierte Dr.  E.___ bereits in seinem Gutachten vom 2
  46. Juni 2013 eine nunmehr schwere depressive Episode (E.   3.5) , wäh rend Dr.  F.___ in seinem Bericht vom 1
  47. August 2013 erstmals auf die asso ziative Lockerung der Gedanken der Be schwerdeführerin hinwies und ihr auch in einer angepassten Tätigkeit eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.6) . In diesem Zusammenhang disku tierte Dr.  F.___ im Bericht vom
  48. März 2013 differentialdiagnostisch eine Mischpsychose, da eine Diskussion auch in einem hoch strukturierten Setting zunehmend nicht mehr möglich war (E.   3.8) . Abgesehen von der Verschlech te rung des Zustandes aus psychiatrischer Sicht ist entsprechend dem Bericht von Dr.  D.___ vom
  49. März 201 4 zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer in aufgrund der HIV- und Hepatitis C-Erkrankung auch an so matischen Beschwer den leidet, welche sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (E.   3.9). Insgesamt ist somit sowohl im psychiatrischen als auch im somatischen Bereich von einer Verschlechterung auszugehen, so dass ab März 2013 auch in einer an ge passten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.      Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Einschätzung der Beschwer de gegnerin für diesen Zeitraum. Dr.  med. H.___ , Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie vom Regional-ä rztlichen Dienst (RAD) der Beschwerde gegnerin , begründete die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit am 3
  50. Mai 2012 mit dem Gutachten von Dr.  E.___ vom 2
  51. April 2012 sowie der klinischen Erfahrung ( Urk.  8/81 S.   3). Diese Ein schätzung wurde mit RAD-Stellungnahmen des Allgemeinmediziners Dr. med. I.___ vom
  52. Juli 2013 und 1
  53. September 2013 bestätigt ( Urk.  8/81 S.   4, Urk.  8/99 S.   2 ). Auch wenn die Einschätzung der Lage per Mitte   Mai 2012 mit den echtzeitlichen medizinischen Akten begründet werden kann , gehen die nachfolgenden Stellungnahmen kaum auf die Entwicklung ab März 2013 ein. Die Akten enthalten für diesen Zeitraum eine Vielzahl von Berichten, welche eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ausweisen. Darauf gehen die neueren RAD-Stellungnahmen aber nur unzu reichend ein, so dass nicht von einer schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden kann, welche die medizi ni schen Vorakten ausreichend würdigt. Damit hat es mit der Feststellung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten ab März 2013 sein Bewenden.
  54. 5.1      Für das Jahr 2012 bemass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen aus gehend von den Angaben der letzten Arbeitgeberin (Urk. 8/12 Ziff. 2.10) mit Fr.   92‘320.-- und das Invalideneinkommen basierend auf den statistischen Löhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) für andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten mit vorausgesetzten Berufskennt nissen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Lohnentwicklung beim zumutbaren Pensum von 50 % mit Fr. 36‘528.--, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 60 % ergab (Urk. 2/2). Dieser Einkom mens vergleich wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten , gibt jedoch zu fol gen den Bemerkungen Anlass: 5.2 5.2.1      Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf statistische Lohnangaben stützte, die im Zeitpunkt der erstmaligen Berechnung (am 8. Juni 2012, Urk. 8/80) abrufbar (Erste Ergeb nisse der LSE 2010, Ausgabe 2011), im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aber überholt waren, wiesen doch die definitiven Werte (LSE 2010, Neuchâtel 2012) in der (von der Beschwerdegegnerin verwendeten und irrtümlich als TA1 be zeich neten) Tabelle T7S im korrekt beigezogenen Tätigkeitsbereich 23 „Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten“ für Frauen mit Berufs- und Fach kennt nissen ein Einkommen von Fr. 5‘925.-- (statt Fr. 5‘782.--) aus.      Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit per 2012 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (von Index 2579 auf Index 2630 , Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3) führt dies per 2012 zu einem zumutbaren Jahreseinkommen von Fr. 75 ‘ 58 8 . --. Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % für die Monate Juni und Juli 2012 ergibt dies ein Ein kom me n von Fr. 37 ‘ 794 .--. 5.2.2      Die Beschwerdegegnerin gewährte - ausgehend von den beigezogenen zu tiefen Werten - keinen Abzug vom Tabellenlohn. Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozial versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei ne n lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).      Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführerin nur noch einfache Routine tätigkeiten zugemutet werden konnten, was ihr Leistungsvermögen nicht als durch schnittlich in der Kategorie mit Berufs- und Fachkenntnissen erscheinen lässt. Die ihr zumutbaren Arbeiten sind vielmehr solche, für welche zuweilen gar Arbeitnehmerinnen ohne Fachkenntnisse beigezogen werden. Bei dieser Aus gangs lage ist ein Abzug vom Tabellenlohn zwingend und dieser ist mit 10 % zu bemessen. 5.3      Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 92‘320.-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 34‘015.-- (Fr. 37 ‘ 794 .-- x 0.9) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 58‘305.-- und einen Invaliditätsgrad von 63 %. Damit steht der Be schwerdeführerin für die fragliche Periode die gewährte Dreiviertelsrente zu. Für die Zeit ab
  55. März 2013 besteht ausgehend von einer voll ständigen Arbeits un fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Anspruch auf eine ganze Rente.
  56. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.      Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde füh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wen dung von Art.  61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr.  1'4 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  57. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom
  58. Februar 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird , dass die Beschwerde füh rerin ab 1. März 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
  59. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
  60. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  1'400 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  61. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aids-Hilfe Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  62. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  63. Juli bis und mit 1
  64. August sowie vom 1
  65. Dezember bis und mit dem
  66. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00291 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

29. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz Mlaw

Y.___ Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die im Jahre 1966 geborene X.___ ist gelernte Damencoiffeuse und verfügt über einen Handelsschulabschluss. Seit 1998 war sie mehrheitlich kaufmännisch tätig, zuletzt seit dem 1. Mai 2003 als Verwaltungsassistentin beim

Z.___ (Urk. 8/32, Urk. 8/4). Infolge psy chi scher Beschwerden sowie einer seit 2000 bestehenden HIV-Infektion musste sie die angestammte Tätigkeit per 4. Januar 2011 niederlegen und mel dete sich in diesem Zusammenhang am 2 2. Dezember 2011 bei der Sozialversi cherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Mit Mit teilung vom 2 5. Juli 2012 wurde im Rahmen von Integrati onsmassnahmen

Kos ten gutsprache für ein Aufbautraining bei der A.___ GmbH erteilt (Urk. 8/33). Als Ziel wurde das Erreichen einer stabilen 50%igen Arbeitsfähigkeit nach sechs Monaten definiert (Urk. 8/38). Im Dezember 2012 verneinte der bisherige Ar beitgeber der Versicherten auf Anfrage die Möglichkeit eines Arbeitsver su ches nach Beendigung des Aufbautrainings per Ende Januar 2013 und kündigte das Arbeitsverhältnis (Urk. 8/52). Mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2013 wurde das Aufbautraining um vier Monate verl ängert bei gleicher Zielsetzung (Urk. 8/53, Urk. 8/58). Aufgrund einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Versicher ten wurde die berufliche Massnahme am 1. März 2013 abgebrochen und die Ren t enprüfung eingeleitet (Urk. 8/67). In der Zeit vom 1 1. März bis 1 8. April 2013 wurde die Versicherte stationär im Sanatorium B.___ behandelt (Urk. 8/74). Mit Vorbescheid vom 1 7. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten für die Monate Juni und Juli 2012 sowie für die Zeit ab 1. März 2013 die Ausrichtung einer Dreiviertel srente in Aussicht (Urk. 8/83) und hielt an diesem Entscheid nach

weiteren Abklärungen mit Verfügungen vom 7. Februar 2014 fest (Urk. 8/114 ff. = Urk. 2). Mit Schreiben vom 1 8. Februar 2014 teilte die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich mit, dass sie die Berufsinvalidität gestützt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf 100 % eines vollen Pensums festsetzen würden (Urk. 3/4). 2.

G egen die Verfügungen vom 7. Februar 2014 erhob die Vertreterin der Versi cher ten am 1 1. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerde füh rerin eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfol gen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Schrei ben vom 2 9. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alter s jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versi cherte Per son ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entspre chen den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraus setzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung be ansprucht wird (Abs. 4) . 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex per ten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen damit, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2012 in einer angepassten Tätigkeit eine Ar beitsfähigkeit von 50 % zuzumuten sei. In einer kaufmännisch-adm inistrati ven Tätigkeit könn t e sie dabei ein Einkommen von Fr. 36 ‘ 528 . -- erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 92‘320.-- zu einem Invaliditätsgrad von 60 % führe (Urk. 2/2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mandantin ihr Möglichstes getan habe, um sich beruflich wie der einzugliedern. Sie selbst, wie auch ihre behandelnden Ärzte, hätten zu Be ginn des Jahres 2012 die Hoffnung gehabt, dass eine Teilzeitarbeit mit nicht zu hoher Belastung möglich sein könnte. Der Gesundheitszustand habe sich in der Folge aber stetig verschlechtert, trotz psychotherapeutischer Behandlung seit Mai 201 2. Weshalb die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit ausgehe, sei nicht ersichtlich, vielmehr sei von einer solchen von 100 % aus zu gehen (Urk. 1). 2.3

Aufgrund der Anmeldung des Leistungsanspruchs im Dezember 2011 sowie der Integrationsmass nahmen samt Taggeldleistungen in den Monaten August 2012 bis Februar 2013 ist vorliegend insbesondere die Arbeitsfähigkeit in den Mona ten

Juni (frühest möglicher Rentenbeginn sechs Monate nach Anmeldung; E.

1.2) und Juli 2012 sowie ab März 2013 zu prüfen. 3. 3.1

Im Zusammenhang mit der Prüfung von psychischen und kognitiven Defiziten wurde am Kantonsspital C.___, Klinik für Neurologie, eine Abklärung in die Wege geleitet. Die für den Bericht vom 3 0. November 2011 verantwortlichen Fach ärzte hie lten dabei fest, dass aus neuropsychologischer Sicht von einer bis mittelschweren kognitiven und emotionalen Funktionsstörung ausgegangen werden müsse, mit sicherer Verschlechterung in den letzten zwei Jahren. Als Ur sache würde n neben einem HAND (HIV-assozi i ertes neurokognitives Defizit) und Me dikamentennebenwirkungen auch metabolische, vaskuläre und psychi a tri sche Faktoren oder eine Kombination derselben in Frage kommen. In erster Linie wür den sie eine psychiatrische Abklärung und eine interdisziplinäre Be hand lung der psychischen Störung empfehlen (Urk. 8/14 S. 8 ff.). 3.2

Dr. med. D.___, Oberarzt am Kantonsspital C.___, Departement Innere Medizin, Infektiologie /Spitalhyg i ene, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 9. Februar 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine HIV-Infektion CDC Stadiu m B3, Erstdiagnose

(ED) 1992 bei multiplen Medikamentenun ver träg lichkeiten; multiple bis mittelschwere kognitive und emotionale Funktions stö rung en (Testung 2 9. November 2011) bei differenzialdiagnostischem (DD) HAND, vaskulär, metabolisch, bei Depression; ein en psychischen Erschöpfungs zu stand, ED Januar 2011 bei Verdacht auf Depression sowie ein en chronische n Tinnitus links, ED ca. 2006.

Er führte aus, a b Januar 2011 sei bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auszuge hen, wobei ein Arbeitsversuch bei 50 % in geschütztem Rahme n wohl denkbar sei. Auf längere Sicht scheine eine angepasste Tätigkeit bei einem Pensum von 50 % realistisch (Urk. 8/14 S. 5 ff.). 3.3

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zierte in seinem Gutachten vom 2 7. April 2012 zu Handen des Berufsvor sorge versicherers eine mittelgradig depressive Epi sode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10). Aus gutachterlicher Sicht sei festzustellen, dass die Beschwer de führerin in den psychischen Fähigkeiten wie Durchhaltevermögen, Selbst be hauptung und Anwendung fachlicher Kompeten zen schwer eingeschränkt sei. In der angestammten Tätigkeit sei aus psychiat rischer Sicht aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine abschliessende Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei noch nicht möglich, da eine ausreichende Behandlung noch nicht stattgefunden habe (Urk. 8/17 /13-30 S. 15). 3.4

Die für den Austrittsbericht des Sanatoriums B.___ (betreffend stationäre Behandlung vom 11. März bis 18. April 2013)

vom 1 9. April 2013 ver antwort lichen Fachpersonen diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom, DD organisch bedingt, bei multiplen bis mittelschweren kognitiven und emotiona len Funktions störungen sowie eine HIV-Infektion CDC Stadium B2, ED Januar 199 2. Aus psy chia trischer Sicht erachteten sie für eine angepasste Tätigkeit gege benenfalls eine Tätigkeit von zwei Stund en pro Tag als möglich (Urk. 8/74). 3.5

In seinem Gutachten vom 2 8. Juni 2013 zu Handen des Berufsvorsorge ver si che rers diagnostizierte Dr. E.___ eine schwere depressive Episode, ohne psych oti sche

Symptome (ICD-10 F32.2), und führte aus, in der ange stammten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen. Eine abschliessende Beurteilung der Berufsun fähigkeit sei noch nicht möglich, da etablierte Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft worden seien (Urk. 8/89 S. 14 und S. 17 f.). 3.6

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti zier te in seinem Bericht vom 1 4. August 2013 ein schwer depressives Zustands bild (ICD-10 F32.2), eine g edanklich assoziative Lockerung sowie ein en Ver dacht auf neurokognitive Defizite bei lang jähriger HIV-Infektion und anti retro vi raler Behandlung. Die Beschwerdeführerin stehe bei ihm seit Mai 2012 in Be hand lung. Im Anschluss an die stationäre Therapie sei sie regelmässig zur Thera pie erschienen, wobei sich ihr Zustand langsam aber deutlich verschlechtert habe. Nach zwei Minuten Gespräch würden ihre Worte oft wir r und neologistisch. Über ihre assoziative Lockerung der Gedanken würde jede längere Sprechse quenz bei verzweifelt-angstvollen Gedanken enden. Aktuell schätze er die Be schwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig ein, wobei er eine Verbesserung für wenig wahrscheinlich halte (Urk. 8/95). 3.7

In seinem Schreiben vom 1 0. Februar 2014 hielt Dr. E.___ fest, dass gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ bis zum 1 4. August 2013 eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes ausgeschlossen werden könne. Im Gegenteil: laut Dr. F.___ habe sich eine stetige Verschlechterung ergeben (Urk. 8/129 /1-2). 3.8

Mit Bericht vom 3. März 2014 hielt Dr. F.___ an den bereits mit Bericht vom 1 4. August 2013 gestellten Diagnosen fes

t. Differentialdiagnostisch sei eine Misch psychose (ICD-10 F25) mit schwerer Depressivität und assoziativ gelo cker tem, ungeordnetem Denken bei organischer (Mit-) Verursachung in Betracht zu ziehen. Weiterhin sei ein Zerfall des Denkens nach wenigen Minuten der Dis kussion festzustellen. Beachtlich sei dabei, dass es sich ja nicht um Sitzun gen mit „zufälligem“ Verlauf handle, sondern um ein hoch strukturiertes Set ting. Nach einer gewissen Zeit erfolge dann eine starke Ermüdung. Die Termine wür den aktuell hauptsächlich der Stützung der Beschwerdeführerin sowie der Prä ven tion eines Suizides dienen. Seit 2012 habe sich der Zustand der Patientin weiter verschlechtert, so dass auch für einfache Tätigkeiten von einer vollstän digen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 3/7). 3.9

In seinem Bericht vom 5. März 2014 hielt Dr. D.___ fest, dass der Beschwerde führerin neben der Depression in den letzten zwei Jahren auch diverse somati sche Beschwerden zu schaffen gemacht hätten. Im Vordergrund gestanden hät ten

dabei Hautprobleme und Schwellungen der Beine sowie wandernde Ge lenk schmer zen, wobei diese Beschwerden am ehesten im Rahmen einer extrahe pa tischen Manifestation der chronischen Hepatitis C zu sehen seien. Aufgrund der limitierten Erfolgschancen bei HCV-Genotyp 4 und der relativen Kontrain dika tion bei Depression hätten sie im Moment von einer Behandlung der chro ni schen Hepatitis C abgesehen. Nach seiner Einschätzung sei eine Arbeitsfähig keit aufgrund der Gesamtsituation (Psyche und somatische Probleme) weiterhin nicht gegeben. Zudem sei es im Rahmen der psychischen Dekompensation mehrmals zu kurzzeitigen Therapieunterbrüchen gekommen, was bezüglich der Resistenz entwicklung gefährlich sei und immer rasch zu einer Verschlechterung der zellu lären Abwehrlage führe (Urk. 3/19). 4. 4.1

Für die Monate Juni und Juli 2012

ergibt sich, dass Dr. D.___

im Februar 2012 eine n Arbeitsversuch im geschützten Rahmen zu 50 %

als möglich erachtete (E.

3.2). Dr. E.___ nahm in seinem Gutachten vom 2 7. April 2012 allein

zur bis herigen Tätigkeit Stellung und attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3) .

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 9. Mai 2012 berufliche Eingliede rungsmassnahmen aufgrund fehl ender Arbeitsfähigkeit verneint hatte (Urk. 8/21), hielt der Hausarzt mit Schreiben vom 1 6. Mai 2012 ein Aufbau trai ning für sinnvoll (Urk. 8/23), welches in der Folge mit Mitteilung vom 2 5. Juli 2012 an geordnet wurde (Urk. 8/33). Dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 2 5. Juli 2012 ist dabei zu entnehmen, dass in einer administrativen Routine tätig keit oder einer einfachen Bürotätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe im Erstgespräch an ge ge ben, dass es ihr heute bedeutend besser gehe als zum Zeitpunkt der Begut ach tung im Januar 2012 (Gutachten vom 2 7. April 2012, E. 3.3). Sie sei bezüg lich der HIV-Infektion medikamentös wieder optimal behandelt und wünsche sich eine baldige Rückkehr in eine Arbeit (Urk. 8/35). Nach Auskunft der IV-Berufsbera terin (Frau G.___) habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Integrations massnahme ab 3 0. Juli

2012 eine regelmässige Tätigkeit aufgenom men, die sie bis September 2012 rasch auf ein Pensum von 80 % habe steigern können. Da bei sei allerdings eine grosse Willensanstrengung nötig gewesen, wobei sich die Beschwerdeführer in wahrscheinlich überfordert habe, um den Wiedereinstieg beim bisherigen Arbeitgeber zu erreichen (Urk. 8/89 S. 11).

Damit ergibt sich, dass im Verlaufe des Frühlings 2012 auf ärztlichen Rat hin Integrationsmassnahmen ins Auge gefasst und diese auch (zunächst) er folg reich umgesetzt wurden. Bei dieser Ausgangslage besteht für die Annahme einer voll umfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der besagten Zeitspanne kein Raum,

wäre doch ansonsten die Massnahme kaum gerechtfertigt gewesen, zumal sich aus den Verlaufsberichten nicht ergibt, dass das Integrations-Setting von mass geblicher Bedeutung für die von der Beschwerdeführerin von Beginn weg ge leis tete 50%ige Arbeitsfähigkeit war. Das entsprechende Attest von Dr. E.___ (E. 3.3) bezog sich denn auch lediglich auf die bisherige Tätigkeit und nicht auf eine angepasste (administrative Routine- oder einfache Bürotätigkeit). In diesem Sinn war auch das Attest einer 50%igen Arbeitsfähigkeit lediglich in geschütztem Rahmen (Arbeitsversuch) des Dr. D.___ vom Februar 2012 (E.

3.2) überholt. Eine Stei ge rung über 50 % erwies sich dann aber als unmöglich, konnte doch die Steige rung auf ein Pensum von 80 % nur mit einer letztlich unzumutbaren Willens an stren gung der Beschwerdeführerin erfolgen. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass für den Zeitraum Juni und Juli 2012 in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war. 4.2

Für die Zeit ab März 2013 ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer in vom 1 1. März bis 1 8. April 2013 am Sanatorium B.___ stationär behandelt wurde. Die zuständigen Fachpersonen hielten im Anschluss daran aus psychiat rischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von gegebenenfalls zwei Stunden pro Tag für möglich (E.

3.4) . Für die nachfolgende Zeitspanne ist den Akten eine stetige Verschlechterung des Gesund heitszustandes zu entnehmen. So diagnostizierte Dr. E.___ bereits in seinem Gutachten vom 2 8. Juni 2013 eine nunmehr schwere depressive Episode (E.

3.5), wäh rend Dr. F.___ in seinem Bericht vom 1 4. August 2013 erstmals auf die asso ziative Lockerung der Gedanken der Be schwerdeführerin hinwies und ihr auch in einer angepassten Tätigkeit eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.6) . In diesem Zusammenhang disku tierte Dr. F.___

im Bericht vom 3. März 2013 differentialdiagnostisch eine Mischpsychose, da eine Diskussion auch in einem hoch strukturierten Setting zunehmend nicht mehr möglich war (E.

3.8) . Abgesehen von der Verschlech te rung des Zustandes aus psychiatrischer Sicht ist entsprechend dem Bericht von Dr. D.___ vom 5. März 201 4 zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer in aufgrund der HIV- und Hepatitis C-Erkrankung auch an so matischen Beschwer den leidet, welche sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (E.

3.9). Insgesamt ist somit sowohl im psychiatrischen als auch im somatischen Bereich von einer Verschlechterung auszugehen, so dass ab März 2013 auch in einer an ge passten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.

Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Einschätzung der Beschwer de gegnerin für diesen Zeitraum. Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie vom Regional-ä rztlichen Dienst (RAD) der Beschwerde gegnerin, begründete die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit am 3 0. Mai 2012 mit dem Gutachten von Dr. E.___ vom 2 7. April 2012 sowie der klinischen Erfahrung (Urk. 8/81 S.

3). Diese Ein schätzung wurde mit RAD-Stellungnahmen des Allgemeinmediziners Dr. med. I.___ vom 8. Juli 2013 und 1 8. September 2013 bestätigt (Urk. 8/81 S.

4, Urk. 8/99 S.

2). Auch wenn die Einschätzung der Lage per Mitte

Mai 2012 mit den

echtzeitlichen

medizinischen Akten begründet werden kann, gehen die nachfolgenden Stellungnahmen kaum auf die Entwicklung ab März 2013 ein. Die Akten enthalten für diesen Zeitraum eine Vielzahl von Berichten, welche eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ausweisen. Darauf gehen die neueren RAD-Stellungnahmen

aber nur unzu reichend ein, so dass nicht von einer schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden kann, welche die medizi ni schen Vorakten ausreichend würdigt. Damit hat es mit der Feststellung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auch in

angepassten Tätigkeiten ab März 2013 sein Bewenden. 5. 5.1

Für das Jahr 2012 bemass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen aus gehend von den Angaben der letzten Arbeitgeberin (Urk. 8/12 Ziff. 2.10) mit Fr.

92‘320.-- und das Invalideneinkommen basierend auf den statistischen Löhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) für andere

kaufmännisch-administrative Tätigkeiten mit vorausgesetzten Berufskennt nissen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Lohnentwicklung beim zumutbaren Pensum von 50 % mit Fr. 36‘528.--, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 60 % ergab (Urk. 2/2). Dieser Einkom mens vergleich wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, gibt jedoch zu fol gen den Bemerkungen Anlass: 5.2 5.2.1

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf statistische Lohnangaben stützte, die im Zeitpunkt der erstmaligen Berechnung (am 8. Juni 2012, Urk. 8/80) abrufbar (Erste Ergeb nisse der LSE 2010, Ausgabe 2011), im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aber überholt waren, wiesen doch die definitiven Werte (LSE 2010, Neuchâtel 2012) in der (von der Beschwerdegegnerin verwendeten und irrtümlich als TA1 be zeich neten) Tabelle T7S im korrekt beigezogenen Tätigkeitsbereich 23 „Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten“ für Frauen mit Berufs- und Fach kennt nissen ein Einkommen von Fr. 5‘925.-- (statt Fr. 5‘782.--) aus.

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit per 2012 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (von Index 2579 auf Index 2630,

Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B10.3) führt dies per 2012 zu einem zumutbaren Jahreseinkommen von Fr. 75 ‘ 58 8 . --. Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % für die Monate Juni und Juli 2012 ergibt dies ein Ein kom me n von Fr. 37 ‘ 794 .--. 5.2.2

Die Beschwerdegegnerin gewährte - ausgehend von den beigezogenen zu tiefen Werten - keinen Abzug vom Tabellenlohn. Hierzu ist festzuhalten, dass das Sozial versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle

desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei ne n lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1).

Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführerin nur noch einfache Routine tätigkeiten zugemutet werden konnten, was ihr Leistungsvermögen nicht als durch schnittlich in der Kategorie mit Berufs- und Fachkenntnissen erscheinen lässt. Die ihr zumutbaren Arbeiten sind vielmehr solche, für welche zuweilen gar Arbeitnehmerinnen ohne Fachkenntnisse beigezogen werden. Bei dieser Aus gangs lage ist ein Abzug vom Tabellenlohn zwingend und dieser ist mit 10 % zu bemessen. 5.3

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 92‘320.-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 34‘015.-- (Fr. 37 ‘ 794 .-- x 0.9) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 58‘305.-- und einen Invaliditätsgrad von 63 %. Damit steht der Be schwerdeführerin für die fragliche Periode die gewährte Dreiviertelsrente zu. Für die Zeit ab 1. März 2013 besteht ausgehend von einer voll ständigen Arbeits un fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Anspruch auf eine ganze Rente. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde füh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in An wen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Be deu tung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1'4 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom

7. Februar 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerde füh rerin ab 1. März 2013

Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aids-Hilfe Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty