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IV.2014.00289

Rentenantrag abgewiesen; keine revisionsrelevante Veränderung seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung.

Zürich SozVersG · 2015-02-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1961,

reiste im Mär z 1993 in die Schweiz ein (Urk. 7/1/3) und war zuletzt

im Y.___ als Hausange stellte (Reinigung) t ätig . Im Februar 2005 gab sie diese Tätigkeit

aus gesund heit lichen Gründen auf (Urk. 7/19) und meldete sich mit Hilfe ihres Arbeitgeber s am 27. April 2006 bei der Eidgenössischen Invali denversicherung unter Hinweis auf Knieschmerzen zum Leis tungsbezug (berufliche Massnahme n, Rente) an

(Urk. 7/1) . Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 verneinte die Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf Arbeitsver mitt lung (Urk. 7/29) . Am

6. Juni 2007 sprach sie der Versicherten

ab Februar 2006 eine

Dreiviertelsrente

zu (Urk. 7/43, Urk. 7/49) . 1.2

Nach Durchführung einer 2008 eingeleiteten amtlichen Revision (Urk. 7/52 ff.) stellte die IV-Stelle die laufende Dreiviertelsrente

mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 per Ende November 2008

ein (Urk. 7/69) .

Dem am 1 9. Januar 2009 ge stellten Gesuch um Wi e derher stellung der 30-tägigen Beschwerdefrist (Urk. 7/70) gab die IV-Stelle nicht statt beziehungsweise lehnte eine Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Oktober 2008 ab (Urk. 7/71). 1 . 3

Mit

Verfügung vom 30. August 2010 trat die IV-Stelle auf ein erneutes Leistungs gesuch

der Versicherten vom 10. September 2009 (Urk. 7/75) nicht ein (Urk. 7/94) . Die am 2 8. September

2010 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/98) h ies s das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.00926 vom 8. November 2011 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese auf die Neu anmeldung eintrete (Urk. 7/103) . 1. 4

In der Folge zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug des Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug vom 9. Februar 2012, Urk. 7/110) sowie die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/109/1-179) bei und tätigte berufliche und medi zinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie ein Gutachten bei der Z.___, welches am 11. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/125)

sowie

eine Untersuchung (Orthopädie/Psychiatrie) im Regio na len Ärztlichen Dienst (RAD), worüber mit Datum vom 23. und 24. Oktober 2013 Bericht erstattet wurde (Urk. 7/136, Urk. 7/137) . Mit Vorbescheid vom 1 1. Novem ber 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht und begründete dies damit, der aufgrund ihrer Ab klärungen ermittelte IV-Grad von 5 % sei nicht anspruchsbegründend (Urk. 7/142) . Am 1 0. Dezember 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, Einwand (Urk. 7/145, mit ergänzender Einwandbe grün dung vom 3 0. Januar 2014

[ Urk. 7/148]). Mit Verfügung vom 6. Februar 2014

hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und wies das Rentenbegehren im angekündigten Sinne ab (Urk. 2) . 2 .

Dagegen erhob X.___ mit Datum vom 1 1. März 2014 Beschwerde (mit ergänzender Eingabe vom 1 4. Mai 2014, [ Urk. 9 und 10 ])

und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. Februar 2014 aufzuheben und ihr eine Dreiviertelsrente zu zusprechen (Urk. 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 2 9. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3 .

Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akte n ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes

über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be ur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie min destens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, (bis

31. Dezember 2011: nach Art. 87 Abs. 4 IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: nach Art. 87 Abs. 3 IVV) dieser Bestimmung erfüllt sind. Da nach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Inva lidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sa che materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicher ten Person glaubhaft gemachte Verän derung des Invaliditätsgrades tatsächlich ein getreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.

1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs be grün den de Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist

im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutac h ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.).

Gleichzeitig darf sich d ie Verwaltung - und im Streit fall das Gericht –im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit . c ATSG) weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) me dizinischen Tatsachen feststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Ein schätzungen und Schluss folgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ih rer konkreten sozial versicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Vielmehr haben d ie rechtsanwendenden Behörden mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Ge sichts punkte (insbesondere psychosoziale und soziokultu relle Belastungs faktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungs rechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (BGE 136 V 279 E. 3.3 mit Hin weisen) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Juni 2005 in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr arbeitsfähig. Demgegenüber sei ihr eine angepasste überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbe las tung, teils sitzend, teils ebenerdig gehen d, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zu 100 % zumutbar. Der gestützt d a rauf ermittelte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 5 %, wesha lb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss Gutachten vom 1 1. Januar 2013 der Z.___ habe sich aus orthopädischer Sicht bis dato keine Besserung gezeigt. Die prognosti zierte Schmerzlinderung nach totalendoprothetischer Versorgung sei nicht ein getre ten . Auch die Arbeitsfähigkeit habe keine Veränderung gezeigt, so dass sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sodann habe sie seit August 2013 22 kg an Ge wicht abgenommen, ohne dass sich die Kniebeschwerden verbessert hät ten. Auf die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitsfäh igkeit in ange passter Tätigkeit hätten die Gutachter mit Br i e f vom 5. März 2013 ge antwortet, sie (die Beschwerdeführerin) vermöge medizinisch-theoretisch einer sitzend en Tä tig keit ohne körperliche Be l a stung im Ausmass von 50 % nach zu gehen. Dieses Arbeitspensum könne dann in zeitlich festgelegte n Intervalle n um mögliche 10 % gesteigert werden. Das Gutachten vom 1 1. Januar 2013 vom Z.___ st im m e mit der Stellungnahme des RAD aus dem Jahre 2006 überein. Damals habe der RAD gestützt auf das BVK-Gutachten von Dr. A.___ vom 2 9. August 2006 festgehalten, sie (die Beschwerdeführerin) sei aufgrund ausge wiesener Schmerzen in angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Auch das Gutachten von Dr.

B.___ im Auf trag der Unfallversicherung vom 2008 halte fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vier bis sechs Stunden arbeitsfähig sei. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvoll ziehbar, wenn der RAD in der Untersuchung vom 2 3. Oktober 2013 entgegen allen Gutachten sowie mit Blick auf den Umstand, dass sich deren Gesundheits zustand seit den früheren Beurteilungen verschlechtert habe, feststelle, sie (die Beschwerdeführerin) sei zu 100 % arbeitsfähig. Ferner sei es nicht einzusehen, weshalb die IV-Stelle trotz umfassendem Gutachten der Z.___

nochmals eine Untersuchung in Auftrag gegeben habe .

Letzteres insbesondere, da das Gutach ten betreffend die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mit den früheren Gut achten in Übereinstimmung st ehe. Weshalb der Rechtsdienst di e Über wind bar keit der Schmerzen geprüft habe, sei ebenfalls nicht erklärbar. So komme die sogenannte „Überwindbarkeitsprüfung“ nur bei unklaren Beschwerdebildern zur Anwendung, nicht aber bei klar ausgewiesenen somatischen Befunden. Sodann habe

die IV-Stelle keinen Anspr u c h auf die beliebige E i nhol ung eines Zweitgut achtens (sog. Second opinion), wenn ihr der gutachterlich festgestellte Sachver halt nicht passe. Offene Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlussfol gerungen seien sodann in erster Linie mit den Verfasssern des betreffen den Gutachtens zu klären. Es sei daher grundsätzlich auf das Gutachten und die Beur teilung der Z.___ abzustellen und ihr (der Beschwerdeführerin)

auf grund ihrer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung eines behinderungsbeding ten Abzugs von 20 %

eine Drei vier tels rente

zu gewähren (Urk. 1 S.

5ff.) . 2.3

S trittig und zu prüfen ist, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. Oktober 2008 eine revisions rechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, was davon abhängt, wie der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der hi er angefochtenen Verfügung (6. Februar

2014) beurteilt werden. 3.

3.1

Im Rahmen der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 0. September 2009

finden sich im Wesentlichen die nachfolgend zitierten Berichte bei den Akten: 3.2

Am 1 1. Januar 2013 erstattete n

Dr. med. C.___, Oberarzt und Fach arzt FMH für Orthopädie, Traumatologie des Bewegungsapparates, Chirurgie, Schwe r punkt Allg.- und Unfallchirurgie, sowie Dr. med. D.___, Oberarzt und Facharzt FMH für Orthopädisch e Chirurgie und Unfallchirurgie, Z.___,

ein Gutachten im Auftrag der Be schwer degegn erin

(Urk. 7/125/1-14) . Darin

stellten sie

folgende Diagnose n (Urk. 7/125/8) : - Knierestbeschwerden beidseits bei - Status nach Knie-Totalprothese links (5° Varus) am 08.07.2008 bei Pangonarthrose - Status nach Knie- Hemiprothese rechts am 10.08.2005 bei

Knie ro ta tionstrauma links vom 04.03.2002 mit Meniskusläs ion beid seits, medial mehr als lateral, und Rupt ur des vorderen Kreuzbandes sowie Zerrung des medialen Seitenbandes - Status nach Kniearthroskopie links vom 03.04.2002 mit Teilmenis kektomie medial sowie Shaving und Débridement des vorderen Kreuz bandes

D ie Beschwerdeführe r in, in adipösem, sonst jedoch gutem Allgemeinzustand,

habe über konstante Beschwerden an beiden Kniegelenken geklagt, die bei Mehr belastung zunehme n

würden (Urk. 7/125/4) .

Im Rahmen ihrer Untersuchung stellten die Gutachter betreffend das rechte Knie fest, die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität sei en

intakt . Die Fle xion/Extension betrage hier

90-0-0° mit s tarken Endphasenschmerzen. Der Be reich der Tuberositas

tibiae

sei druckdolent, ebenso in beiden Kompartimenten . Mit Bezug auf das linke Knie bestünden diffuse Schmerzen. Hier betrage die B eweglich keit 100-0-0° mit Endphasenschmerz. Das laterale Kompartiment sei druckdolent . Das Balancing sei indes symmetrisch. Ferner bestehe keine Insta bilität (Urk. 7/125/6). Die Röntgenbilder liessen eine Prothesenlockerung beid seits ausschliessen. Vielmehr sei d ie Artikulation der Prothesenkomponente bei Status nach Knie-Totalprothese links regelrecht

und bei Status nach Knie-He miprothese medial rechts

kongruent

(Urk. 7/125/7).

Auf entsprechende Ergänzungsfrage n führten die Gutachter im Wes e ntlichen aus, der Grad der Arbeits un fähigkeit habe sich seit der letzten Revision nicht ver ändert. Es zeige sich insgesamt eine Verschlechterung des Gesundheitszu stan des. Bei persistierenden beidseitigen Kniegelenkbeschwerden, welche ten denziell sogar eher progredient als regredient seien, sei eine Rückkehr in den ange s tam m ten Beruf aktuell undenkbar (Urk. 7/125/10).

Auf entspreche nde Zusatzfragen gaben die Gutachter

zusammengefasst an, die prognostizierte Schmerzlinderung nach totalendoprothetischer Versorgung links sei nicht eingetreten. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe keine Änderung gezeigt, so dass diese in ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine Tätigkeit in s it zender Position, ohne körperliche Belastung und in einem reduzierten Prozentsatz könne probatorisch erle r nt werden (Urk. 7/125/10-11).

Nach Beizug

einer Stellungnahme durch den RAD (Urk. 7/140/2) ersuchte die IV-Stelle die Gutachter mit Schreiben vom

5. Februar 2013 u m Beantwortung der Frage n, in welchem P ensum die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch einer sitzenden Tätigkeit nachgehen könne

und wie eine eventuelle zeitliche Be grenzung der Arbeitszeit medizinisch zu begründen sei (Urk. 7/126).

Mit Ant wort schreiben vom 5. März 2013 erwogen die Gutachter, die Beschwerde führer in könne medizinisch-theoretisch einer sitzenden Tätigkeit im Ausmass von 50 % nachgehen, ohne körperliche Belastung. Dieses Arbeitspensum könne in zeitlich festgelegten Intervallen um mögliche 10 % gesteigert werden. Die zeitliche Be gren zung der Arbeitszeit sei aus medizinischer Sicht nur durch den Schmerz zu begründen (Urk. 7/127) . 3.3

Nach weiteren

Stellungnahme n

des RAD

sowie des Rechtsdienstes (Urk. 7/138/1-2, Urk. 7/140 /3-4) lud die IV-Stelle die Beschwerdeführerin zu einer orthopädische n /psychiatrische n Untersuchung im RAD ein (Urk. 7/135):

A m 23 . Oktober 2013 erstattete RAD-Ärztin

med. pract . E.___, Fach ärztin FMH für Orthopädische C hirurgie und Traumatologie,

ihre

Beurtei lung und stellte

gestützt auf die Aktenlage sowie eine persönliche Befragung und orthopädische Untersuchung vom 1 7. Oktober 2013 folgende Diagnose n mi t Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/136/8): - Schmerzhafte Belastungseinschränkung beider Kniegelenke bei - Status nach Hemiprothese rechts und Totalprothese links

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigke it diagnostizierte sie einen beidseitigen Pes

planovalgus (Plattfuss) (Urk. 7/136/8).

Über ihre Untersuchung berichtete Dr. E.___, die Flexion/Extension beider Kniegelenk betrage 120-0-0°. Beidseits bestünde n

weder Kapselschwellung noch

Erguss. Die Patellaverschieblichkeit sei beidseits fr ei, d as Zohlen -Zeichen eben falls beidseits negativ. Druckschmerzen im Bereich der medialen und lateralen Patell a facette bestünden keine, jedoch solche im medialen und lateralen Gelenk spalt und über der Tuberositas

tibiae . Die Bandfüh rung sei beidseits stabil. Beide Knie seien weder überwärmt noch geschwollen. Ein Gelenkreiben schloss Dr. E.___ beidseits aus (Urk. 7/136/7).

Dr. E.___ erwog, die Gutachter de r

Z.___

seien zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der geklagten Schmerzen nicht in der Lage, eine angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuführen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung vom 1 7. Oktober 2013 an ge geben, bei Bedarf Ibrufen bis zu 2 x 600 mg einzunehmen, zuletzt eine Tablette am Vortag (Urk. 7/136/8-9).

Sodann habe kein Schonhinken beob achtet werden können . D ie Schmerzen seien denn auch bei m Betasten der Knie gelenke unter Ablen kung nicht auslösbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, rechts eine Unterarm- Gehstütze zu tragen, um das an diesem Tag beson ders schmerzhafte rechte Knie zu entlasten. Demgegenüber sei die Gehstützte

für eine wirksame Entlastung des rechten Beins auf der linken Seite zu benut zen . Eine wesentliche Kraftaufnahme durch die Stütze sei beim Geh en nicht fest stell bar gewesen (Urk. 7/136/9).

Zusammengefasst hätten sich daher einerseits Inkonsistenzen hinsichtlich der geklagten Beschwerden gezeigt. Andererseits sei die Schmerztherapie aus medi zinischer Sicht noch deutlich verbesserungsfähig. In angepasster

– näher um schriebener

- Tätigkeit, sei seit Februar 201 2 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (Urk.7/135/9).

RAD-Arzt med. pract . F.___, Facharzt FMH für Psych iatrie und Psychotherapie, stellte nach seiner psychiatrischen Untersuchung vom 17. Okto ber 2013 mit

Bericht vom 2 4. Oktober 2013 keine Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit dia gnostizierte er eine Anpassungsstörung mit de pressiven Sympto men sowie Angst und Panikattacken mit Hyperventilation (Urk. 7/137/5).

N ach Angaben der Be schwerdeführerin

stünden ihre Ängste im Zusammenhang mit Briefen von der Invalidenversicherung, wirtschaftlichen Unsicherheiten und Sorgen um ihre in G.___ lebenden Kinder (Urk. 7/137/4) .

Dr. F.___ kam zum Schluss, es bestehe in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine maximale Einschränkung von 20 %, welche haupt säch lich auf psychosozialen Faktoren (Analphabetismus, mangelnde Sprachbeherr schung) und Schmerzen basieren würde (Urk. 7/137/6). 3.4

Am 8. Juli 2008 hatte die Beschwerdeführerin im Y.___

a m linken Knie eine Totalendoprothese vornehmen lassen.

Am 5. Januar 2009 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für ortho pädische Chirurgie im Auft rag der Unfallversicherung ein (Ergänzungs-) G utachten und stellte darin folgende Diagnose n (Urk. 7/109/161-162) : - Am rechten Kniegelenk - Status nach Knieteilprothese im Jahre 2005, baldige Indikation zum Er satz durch Totalprothese - Rotationstrauma des linken Kniegelenks mit - Meniskusläsion beidseits, Ruptu r des vorderen Kreuzbandes und Z er rung des medialen Seitenbandes - Status nach Arthroskopie, Teilmeniskektomie und Débridement des vor deren Kreuzbandes - Entwicklung einer posttraumatischen Gonarthrose links - Status nach Einsetzen einer Knieendoprothese links mit insgesamt zu friedenstel lendem Resultat

Dr. B.___ berichtete, die Vornahme der Totalendoprothese habe nach An gaben der Beschwerdeführerin zu einer nennenswerten Verbesserung geführt. Gleichzeitig sei es subjektiv zu einer leichten Verschlechterung im rechten Knie gekommen . Gegen die Schmer zen nehme sie vier M al täglich ein Dafalgan à

1 g

(Urk. 7/109/160). Das linke Knie zeige noch eine Einschränkung der Flexion, bei voller Streckung und weise noch eine mittlere mediale Instabilität auf. Es sei aber ein relativer Endzustand erreicht. Seines Erachten s best eh e kein Thera pie bedarf mehr (Urk. 7/109/162). Die subjektiv beklagten Beschwerden sei e n teil weise nachvollziehbar, und zwar wegen der festgestellten leichten bis mitt leren medialen Instabilität. Im Übrigen sei die Prothese radiologisch korrekt einge setzt worden. Restschmerzen im linken Knie bestünden nach Angaben der Be schwer deführerin nach längerem Gehen, beim Treppenauf

- und Treppenab stei gen so wie beim Knien und in kauernder Stellung

(Urk. 7/109/163).

Dr. B.___

ka m

zum Schluss, in ihrer angestammten Tätigkeit als Reini gungs angestellte sei die Beschwerdeführerin insgesamt zu etwa 50 % einge schränkt . In einer leidensangepassten – näher umschriebenen

– Verweistätigkeit bestehe

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/109/164, Urk. 7/109/166) . Insbe sondere sei Sitzen praktisch unbeschränkt möglich (Urk. 7/109/165).

Seit der Operation vom 8. Juli 20 08 habe sich eine signifikante Linderung der Schmer zen eingestellt . Es sei mit einer weiteren spontanen Verbesserung zu rechnen, schliesslich sei die Operation erst gut vier Monate her. Erfahrungsgemäss dauere die Rehabili tati ons zeit mit weiterer spontaner Verbesserung bis zu zwei Jahren (Urk. 7/109/167). 3.5

Dr. med. H.___, Oberarzt und Facharzt FMH für Rheumatologie und muskuloskelettale Rehabilitation, Y.___, bei dem die Beschwerdeführerin vom 2 5. September 2002 sowie vom 2 9. September 2011 bis am 2 7. Januar 2012 in am bulanter Behandlung war,

attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Be richt vom 2 9. Februar 2012 grundsätzlich eine 100%ige Arbeits fähigkeit mit Be zug auf eine leichte wechselbelastende, grösstenteils sit zende Tätigkeit mit Lastenheben von maximal 5 bis 10 kg. Eine Tätigkeit als Putzfrau sei aufgrund der fehlenden Kniebelastbarkeit nicht zumutbar (Urk. 7/114).

3.6

Dem Bericht des behandelnde n Hausarzt es

Dr. med. I.___, Fac h arzt FMH für Allgemeinmedizin,

vom 1 6. März 2012 zufolge best ehen

weiter hin invalidisierende Knieschmerzen sowie die bekannte Adipositas . Aufg rund der Gesamtsituation bestehe aus seiner Sicht höchstens eine 50%ige Arbeitsfä higkeit (Urk. 7/115/6) . Gleichzeitig gab er an, Umfang, Beginn und Belas tungsprofil

eine r behinderungsang epasste n Tätigkeit müss t e n abgeklärt werden (Urk. 7/115/3). Im Übrigen verwie s er auf seinen Bericht vom 13. Oktober 2009, d e m im Wesentlichen

zu entnehmen ist, dass bei der Beschwerdeführerin beid seits eine invalidisierende Gonarthrose

bestehe, welche zu einem schmerz be ding ten Bewegungsmangel führe (Urk. 7/78/1). 4. 4.1

Das Gutachten der Z.___ vom 1 1. Januar 2013 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit der medizinischen Ak ten lage und beruht auf der persönlichen Anamnese, den orthopädischen Un ter suchungen und erstellten Röntgenaufnahmen vom 2 8. August 201 2. Die Ex perten haben die medizinische Situation schlüssig und inhaltlich überzeugend dargelegt und ihre Diagnose n im Einklang mit den

erhobenen Befunde n erho ben. Das Gutachten

genügt daher den praxisgemässen Anforderungen (vgl. E.

1.5), womit hinsichtlich der Befunde und Diagnostik darauf abgestellt werden kann. 4.2

Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die IV-Stelle die orthopädisch-ps y chiatrische Untersuchung im RAD gar nicht in Auftrag hätte geben dürfen, da der Sachverhalt schon bei Vorliegen des Gutachtens von 1 1. Januar 2013 abge klärt gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen.

Die Gutachter beurteilte n den Gesundheitszustand einerseits lediglich aus or thopädischer Sicht.

A ndererseits begründeten sie ihre Einschränkung der

Ar beitsfähigkeit ausschliesslich mit den geklagten Schmerzen der Beschwerdegeg nerin, mithin ohne ausgewiesene funk tionelle Einschränkung . Dass nach Vor liegen des Gutachtens vom 1 1. Januar 201 3 weiterer, auch über eine orthopä dische Beurteilung hinausgehender

Ab klä rungsbedarf bestand, geht nachvoll ziehbar aus der Stellungnahme der RAD-Ärzte Dr. E.___ und Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 7/140/3-4) her vor. So gelangten diese zum Schluss, dass eine biomechanische Verursachung der beklagten Schmerzen

anhand der im Gutachten vom 11. Januar 2013 dargestell ten Befunde nicht als gesichert

zu betrachten sei. Ferner sei unklar, wie die Feststellung der Gutachter, wonach die 50%ige Arbeitsfähigkeit in 10 % Schritten steigerungsfähig sei, zu interpretie ren sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht gebe es keinen somatischen Grund, wes halb trotz Knieprothesen und den gutachterlich erhobenen Befunden eine vor wiegend sitzende Tätigkeit zeitlich eingeschränkt sein sollte . E s sei deshalb nach wie vor unklar, wodurch die be klagten Knieschmerzen verursacht w ü rden, wes halb e in ungeklärtes

Schmerz syndrom

nicht ausgeschlo ssen werden

könne . Mit hin

erachteten die RAD-Ärzte ein e

ergänzende orthopädische sowie eine psy chiatrische B eurteilung zur ab schliessen den K lärung d es Sachverhalts als not wendig.

Die Anordnung weiterer Untersuchungen war deshalb durchaus be rechtigt.

Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass unklar ist, inwieweit die Gutachter der Z.___

bei der Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung invaliditätsfremde Faktoren haben einfliessen l a ss en . So waren sie der Auffassung, dass eine Umschulung oder Aufnahme einer leichteren Tätigkeit

für die Beschwerdeführerin, welche über keinerlei schulische oder berufliche Aus bildung verfüge und nicht Deutsch spreche, sehr unrealistisch erscheine (Urk. 7/125/10) . Aufgabe der Ärzte im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren ist es indes, die Arbeitsfähigkeit in medizinisch-theoreti scher Hinsicht zu beziffern. Die Einschätzung der erwerbliche n Auswirkungen sind dagegen keine me dizinische n Frage n . Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit im Um fang von 50 % in Bezug auf Verweistätigkeiten kann auch deshalb nicht als mas sgebend angesehen werden.

4.3

Die Unters uchungsberichte

der Ärzteschaft des

RAD beantworten die Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzis e, nehmen Stellung zu den abweichen den A rbeitsfähigkeitsbeurteilungen, leuchten in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und erweisen sich in den Schlussfolgerungen als nachvollziehbar und begründet. Ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen stehen denn auch mit den entsprechenden Feststellungen von Dr. B.___ und Dr. H.___ im Einklang.

Ebenso korrelieren die vom RAD erhobenen orthopädi schen Befunde (ordentliche Kniegelenksfunktion, keine Prothesenlockerung)

mit denjenigen im Gutachten vom 1 1. Januar 2013.

Das insoweit überzeugende Beweisergebnis vermag durch den Bericht von Dr. I.___

vom 1 6. März 2012 nicht in Zweifel gezogen werden. Wes halb und für welche Tätigkeiten er der Beschwerdeführerin „aufgrund der Ge samt situation “ höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert e, lässt sich an hand seines Berichtes nicht nachvollziehen . Vielmehr räumte Dr. I.___

selbst ein, Fragen im Zusammenhang

mit eine r

behinde rungsangepassten Tä tigkeit seien abzuklären (Urk. 7/115/3). 4.4

De m Einwand, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit den früheren Beurteilungen verschlechtert habe, ist zunächst entgegenzuhal ten, dass Dr. B.___ in seine m orthopädi schen Gutachte n vom 5. Januar 2 009 fest hielt, das Einsetzen der Knieendoprothese links habe ein insgesamt zufrieden stellendes Resultat gezeigt (Urk. 7/109/162) und es sei dadurch zu ei ner signi fi kanten Linderung der Beschwerden gekommen (Urk. 7/109/167). Da mit im Ein klang steht

ferner das S chreiben von Dr. med. K.___, leitender Arzt

und Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Y.___, vom 1 9. August 2008, wo nach die Beschwerdeführerin links ein ordentlich gut reha bilitiertes Gelenk mit noch leichtem Flexionsdefizit gezeigt und sich mit dem Operationsresultat zu frie den geäussert habe. Durch die ve rbesserte Situation links habe s ich die Geh fähigkeit insgesamt verbessert

(Urk. 7/113/3). Schlies s lich

verlief die Pro thesen versorgung auch gemäss Gutachten der Z.___ ohne Komplikationen . Objektivierbare Befunde zur Erklärung der be klagten Schmerzen vermochten die Gutachter keine zu erheben (Urk. 7/125).

4.5

D ass die Gewichtsreduktion von 22 kg der Beschwerdeführerin seit August 2013 zu keinerlei Verbesserung der Knieproblematik geführt habe n soll, ist insofern uner heblich, als dass die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht vo m Gewicht ab häng ig gemacht wird . Insbesondere basiert die Einschätzung der Arbeitsfähig keit nicht auf der Hypothese, wie sich der Gesundheitsschaden der Beschwer d eführerin

ohne die (frühere) Adipositas entwickelt hä tte. Grundl a ge ist vielmehr der ef fek tive Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Neuanmeldung.

Zusammenfassend

ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden

Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwe rde führerin eine angepasste, überwiegend sitzend aus geübte Verweistätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils eben erdig gehend, auch mit kör per nahem gelegentlichen H eben und Tragen von Lasten bis 10 kg im Pensum von 100 % zumutbar ist. 5.

Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb be schwerdeweise unbestritten. Die den Invaliditätsgrad sowie dessen Bemessung be treffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG) sind in der an ge fochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen wer den. Zur Berechnung des Valideneinkommens knüpfte die Beschwerdegeg nerin

zutreffenderweise

an den letzten Lohn der Beschwerdeführerin von

Fr. 51‘350.-- (Wert 2005, inkl. Schichtzulagen, U rk. 7/9 /2), welcher nach Mass gabe des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs (Ablauf Karenzfrist, Art. 29 Abs. 1 IVG) an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 a nzu passen ist (Index stand 2386 [2005] auf 2579 [2010], vgl. die Volks wirtschaft 1/2-2015 S. 93 Tabelle B10.3).

Es resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 55‘504. -- (Fr. 51‘350.-- : 2386 x 2579) .

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stell te die Beschwerdegegnerin so dann zu Recht auf den im Rahmen der Lohn strukturerhebung des Bundesamts für Statistik ermittelten Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repeti tive Tätigkeiten ausführen, ab (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, S. 26, Tabelle A1, Niveau 4 Total) und er mit telte unter B erücksichtigung der im Jahr 2010 betriebsüblichen durch schnitt lichen Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stund en (Die Volks wirtschaft 1/2-2015 S. 92 Tabelle B9.2, A-S) ein Invalideneinkom men von Fr. 52'728.-- (Fr. 4'225.--: 40 x 41.7

x 12).

Bei m Vergleich des Validene inkommens von Fr. Fr. 55‘504.-- mit dem Invali den einkommen von Fr. Fr. 52'728.-- ist eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘776.-- auszumachen. Damit beträgt der Invali di täts grad nicht rentenbegründende 5 %.

Selbst bei Berücksichtigung des maximal zulässigen Leidensabzuges von 25 % liesse sich kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad bestimmen.

Zusammenfassend ist festzu stellen, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin in der Zeit zwischen Ergehen der rentenabweisenden Verfü gung vom 7. Oktober 2008 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2014 nicht in rentenrelevanter Weise verändert hat. Die angefoch tene Verfügung erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzu legen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes

über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be ur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie min destens zu 40 Prozent invalid sind.

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, (bis

31. Dezember 2011: nach Art. 87 Abs. 4 IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: nach Art. 87 Abs. 3 IVV) dieser Bestimmung erfüllt sind. Da nach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Inva lidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sa che materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicher ten Person glaubhaft gemachte Verän derung des Invaliditätsgrades tatsächlich ein getreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.

1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs be grün den de Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 ), womit hinsichtlich der Befunde und Diagnostik darauf abgestellt werden kann.

E. 3 Mit

Verfügung vom 30. August 2010 trat die IV-Stelle auf ein erneutes Leistungs gesuch

der Versicherten vom 10. September 2009 (Urk. 7/75) nicht ein (Urk. 7/94) . Die am 2 8. September

2010 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/98) h ies s das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.00926 vom 8. November 2011 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese auf die Neu anmeldung eintrete (Urk. 7/103) . 1.

E. 3.1 Im Rahmen der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 0. September 2009

finden sich im Wesentlichen die nachfolgend zitierten Berichte bei den Akten:

E. 3.2 Am 1 1. Januar 2013 erstattete n

Dr. med. C.___, Oberarzt und Fach arzt FMH für Orthopädie, Traumatologie des Bewegungsapparates, Chirurgie, Schwe r punkt Allg.- und Unfallchirurgie, sowie Dr. med. D.___, Oberarzt und Facharzt FMH für Orthopädisch e Chirurgie und Unfallchirurgie, Z.___,

ein Gutachten im Auftrag der Be schwer degegn erin

(Urk. 7/125/1-14) . Darin

stellten sie

folgende Diagnose n (Urk. 7/125/8) : - Knierestbeschwerden beidseits bei - Status nach Knie-Totalprothese links (5° Varus) am 08.07.2008 bei Pangonarthrose - Status nach Knie- Hemiprothese rechts am 10.08.2005 bei

Knie ro ta tionstrauma links vom 04.03.2002 mit Meniskusläs ion beid seits, medial mehr als lateral, und Rupt ur des vorderen Kreuzbandes sowie Zerrung des medialen Seitenbandes - Status nach Kniearthroskopie links vom 03.04.2002 mit Teilmenis kektomie medial sowie Shaving und Débridement des vorderen Kreuz bandes

D ie Beschwerdeführe r in, in adipösem, sonst jedoch gutem Allgemeinzustand,

habe über konstante Beschwerden an beiden Kniegelenken geklagt, die bei Mehr belastung zunehme n

würden (Urk. 7/125/4) .

Im Rahmen ihrer Untersuchung stellten die Gutachter betreffend das rechte Knie fest, die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität sei en

intakt . Die Fle xion/Extension betrage hier

90-0-0° mit s tarken Endphasenschmerzen. Der Be reich der Tuberositas

tibiae

sei druckdolent, ebenso in beiden Kompartimenten . Mit Bezug auf das linke Knie bestünden diffuse Schmerzen. Hier betrage die B eweglich keit 100-0-0° mit Endphasenschmerz. Das laterale Kompartiment sei druckdolent . Das Balancing sei indes symmetrisch. Ferner bestehe keine Insta bilität (Urk. 7/125/6). Die Röntgenbilder liessen eine Prothesenlockerung beid seits ausschliessen. Vielmehr sei d ie Artikulation der Prothesenkomponente bei Status nach Knie-Totalprothese links regelrecht

und bei Status nach Knie-He miprothese medial rechts

kongruent

(Urk. 7/125/7).

Auf entsprechende Ergänzungsfrage n führten die Gutachter im Wes e ntlichen aus, der Grad der Arbeits un fähigkeit habe sich seit der letzten Revision nicht ver ändert. Es zeige sich insgesamt eine Verschlechterung des Gesundheitszu stan des. Bei persistierenden beidseitigen Kniegelenkbeschwerden, welche ten denziell sogar eher progredient als regredient seien, sei eine Rückkehr in den ange s tam m ten Beruf aktuell undenkbar (Urk. 7/125/10).

Auf entspreche nde Zusatzfragen gaben die Gutachter

zusammengefasst an, die prognostizierte Schmerzlinderung nach totalendoprothetischer Versorgung links sei nicht eingetreten. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe keine Änderung gezeigt, so dass diese in ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine Tätigkeit in s it zender Position, ohne körperliche Belastung und in einem reduzierten Prozentsatz könne probatorisch erle r nt werden (Urk. 7/125/10-11).

Nach Beizug

einer Stellungnahme durch den RAD (Urk. 7/140/2) ersuchte die IV-Stelle die Gutachter mit Schreiben vom

5. Februar 2013 u m Beantwortung der Frage n, in welchem P ensum die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch einer sitzenden Tätigkeit nachgehen könne

und wie eine eventuelle zeitliche Be grenzung der Arbeitszeit medizinisch zu begründen sei (Urk. 7/126).

Mit Ant wort schreiben vom 5. März 2013 erwogen die Gutachter, die Beschwerde führer in könne medizinisch-theoretisch einer sitzenden Tätigkeit im Ausmass von 50 % nachgehen, ohne körperliche Belastung. Dieses Arbeitspensum könne in zeitlich festgelegten Intervallen um mögliche 10 % gesteigert werden. Die zeitliche Be gren zung der Arbeitszeit sei aus medizinischer Sicht nur durch den Schmerz zu begründen (Urk. 7/127) .

E. 3.3 Nach weiteren

Stellungnahme n

des RAD

sowie des Rechtsdienstes (Urk. 7/138/1-2, Urk. 7/140 /3-4) lud die IV-Stelle die Beschwerdeführerin zu einer orthopädische n /psychiatrische n Untersuchung im RAD ein (Urk. 7/135):

A m 23 . Oktober 2013 erstattete RAD-Ärztin

med. pract . E.___, Fach ärztin FMH für Orthopädische C hirurgie und Traumatologie,

ihre

Beurtei lung und stellte

gestützt auf die Aktenlage sowie eine persönliche Befragung und orthopädische Untersuchung vom 1 7. Oktober 2013 folgende Diagnose n mi t Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/136/8): - Schmerzhafte Belastungseinschränkung beider Kniegelenke bei - Status nach Hemiprothese rechts und Totalprothese links

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigke it diagnostizierte sie einen beidseitigen Pes

planovalgus (Plattfuss) (Urk. 7/136/8).

Über ihre Untersuchung berichtete Dr. E.___, die Flexion/Extension beider Kniegelenk betrage 120-0-0°. Beidseits bestünde n

weder Kapselschwellung noch

Erguss. Die Patellaverschieblichkeit sei beidseits fr ei, d as Zohlen -Zeichen eben falls beidseits negativ. Druckschmerzen im Bereich der medialen und lateralen Patell a facette bestünden keine, jedoch solche im medialen und lateralen Gelenk spalt und über der Tuberositas

tibiae . Die Bandfüh rung sei beidseits stabil. Beide Knie seien weder überwärmt noch geschwollen. Ein Gelenkreiben schloss Dr. E.___ beidseits aus (Urk. 7/136/7).

Dr. E.___ erwog, die Gutachter de r

Z.___

seien zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der geklagten Schmerzen nicht in der Lage, eine angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuführen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung vom 1 7. Oktober 2013 an ge geben, bei Bedarf Ibrufen bis zu 2 x 600 mg einzunehmen, zuletzt eine Tablette am Vortag (Urk. 7/136/8-9).

Sodann habe kein Schonhinken beob achtet werden können . D ie Schmerzen seien denn auch bei m Betasten der Knie gelenke unter Ablen kung nicht auslösbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, rechts eine Unterarm- Gehstütze zu tragen, um das an diesem Tag beson ders schmerzhafte rechte Knie zu entlasten. Demgegenüber sei die Gehstützte

für eine wirksame Entlastung des rechten Beins auf der linken Seite zu benut zen . Eine wesentliche Kraftaufnahme durch die Stütze sei beim Geh en nicht fest stell bar gewesen (Urk. 7/136/9).

Zusammengefasst hätten sich daher einerseits Inkonsistenzen hinsichtlich der geklagten Beschwerden gezeigt. Andererseits sei die Schmerztherapie aus medi zinischer Sicht noch deutlich verbesserungsfähig. In angepasster

– näher um schriebener

- Tätigkeit, sei seit Februar 201 2 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (Urk.7/135/9).

RAD-Arzt med. pract . F.___, Facharzt FMH für Psych iatrie und Psychotherapie, stellte nach seiner psychiatrischen Untersuchung vom 17. Okto ber 2013 mit

Bericht vom 2 4. Oktober 2013 keine Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit dia gnostizierte er eine Anpassungsstörung mit de pressiven Sympto men sowie Angst und Panikattacken mit Hyperventilation (Urk. 7/137/5).

N ach Angaben der Be schwerdeführerin

stünden ihre Ängste im Zusammenhang mit Briefen von der Invalidenversicherung, wirtschaftlichen Unsicherheiten und Sorgen um ihre in G.___ lebenden Kinder (Urk. 7/137/4) .

Dr. F.___ kam zum Schluss, es bestehe in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine maximale Einschränkung von 20 %, welche haupt säch lich auf psychosozialen Faktoren (Analphabetismus, mangelnde Sprachbeherr schung) und Schmerzen basieren würde (Urk. 7/137/6).

E. 3.4 Am 8. Juli 2008 hatte die Beschwerdeführerin im Y.___

a m linken Knie eine Totalendoprothese vornehmen lassen.

Am 5. Januar 2009 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für ortho pädische Chirurgie im Auft rag der Unfallversicherung ein (Ergänzungs-) G utachten und stellte darin folgende Diagnose n (Urk. 7/109/161-162) : - Am rechten Kniegelenk - Status nach Knieteilprothese im Jahre 2005, baldige Indikation zum Er satz durch Totalprothese - Rotationstrauma des linken Kniegelenks mit - Meniskusläsion beidseits, Ruptu r des vorderen Kreuzbandes und Z er rung des medialen Seitenbandes - Status nach Arthroskopie, Teilmeniskektomie und Débridement des vor deren Kreuzbandes - Entwicklung einer posttraumatischen Gonarthrose links - Status nach Einsetzen einer Knieendoprothese links mit insgesamt zu friedenstel lendem Resultat

Dr. B.___ berichtete, die Vornahme der Totalendoprothese habe nach An gaben der Beschwerdeführerin zu einer nennenswerten Verbesserung geführt. Gleichzeitig sei es subjektiv zu einer leichten Verschlechterung im rechten Knie gekommen . Gegen die Schmer zen nehme sie vier M al täglich ein Dafalgan à

1 g

(Urk. 7/109/160). Das linke Knie zeige noch eine Einschränkung der Flexion, bei voller Streckung und weise noch eine mittlere mediale Instabilität auf. Es sei aber ein relativer Endzustand erreicht. Seines Erachten s best eh e kein Thera pie bedarf mehr (Urk. 7/109/162). Die subjektiv beklagten Beschwerden sei e n teil weise nachvollziehbar, und zwar wegen der festgestellten leichten bis mitt leren medialen Instabilität. Im Übrigen sei die Prothese radiologisch korrekt einge setzt worden. Restschmerzen im linken Knie bestünden nach Angaben der Be schwer deführerin nach längerem Gehen, beim Treppenauf

- und Treppenab stei gen so wie beim Knien und in kauernder Stellung

(Urk. 7/109/163).

Dr. B.___

ka m

zum Schluss, in ihrer angestammten Tätigkeit als Reini gungs angestellte sei die Beschwerdeführerin insgesamt zu etwa 50 % einge schränkt . In einer leidensangepassten – näher umschriebenen

– Verweistätigkeit bestehe

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/109/164, Urk. 7/109/166) . Insbe sondere sei Sitzen praktisch unbeschränkt möglich (Urk. 7/109/165).

Seit der Operation vom 8. Juli 20 08 habe sich eine signifikante Linderung der Schmer zen eingestellt . Es sei mit einer weiteren spontanen Verbesserung zu rechnen, schliesslich sei die Operation erst gut vier Monate her. Erfahrungsgemäss dauere die Rehabili tati ons zeit mit weiterer spontaner Verbesserung bis zu zwei Jahren (Urk. 7/109/167).

E. 3.5 Dr. med. H.___, Oberarzt und Facharzt FMH für Rheumatologie und muskuloskelettale Rehabilitation, Y.___, bei dem die Beschwerdeführerin vom 2 5. September 2002 sowie vom 2 9. September 2011 bis am 2 7. Januar 2012 in am bulanter Behandlung war,

attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Be richt vom 2 9. Februar 2012 grundsätzlich eine 100%ige Arbeits fähigkeit mit Be zug auf eine leichte wechselbelastende, grösstenteils sit zende Tätigkeit mit Lastenheben von maximal 5 bis 10 kg. Eine Tätigkeit als Putzfrau sei aufgrund der fehlenden Kniebelastbarkeit nicht zumutbar (Urk. 7/114).

E. 3.6 Dem Bericht des behandelnde n Hausarzt es

Dr. med. I.___, Fac h arzt FMH für Allgemeinmedizin,

vom 1 6. März 2012 zufolge best ehen

weiter hin invalidisierende Knieschmerzen sowie die bekannte Adipositas . Aufg rund der Gesamtsituation bestehe aus seiner Sicht höchstens eine 50%ige Arbeitsfä higkeit (Urk. 7/115/6) . Gleichzeitig gab er an, Umfang, Beginn und Belas tungsprofil

eine r behinderungsang epasste n Tätigkeit müss t e n abgeklärt werden (Urk. 7/115/3). Im Übrigen verwie s er auf seinen Bericht vom 13. Oktober 2009, d e m im Wesentlichen

zu entnehmen ist, dass bei der Beschwerdeführerin beid seits eine invalidisierende Gonarthrose

bestehe, welche zu einem schmerz be ding ten Bewegungsmangel führe (Urk. 7/78/1). 4.

E. 4 In der Folge zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug des Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug vom 9. Februar 2012, Urk. 7/110) sowie die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/109/1-179) bei und tätigte berufliche und medi zinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie ein Gutachten bei der Z.___, welches am 11. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/125)

sowie

eine Untersuchung (Orthopädie/Psychiatrie) im Regio na len Ärztlichen Dienst (RAD), worüber mit Datum vom 23. und 24. Oktober 2013 Bericht erstattet wurde (Urk. 7/136, Urk. 7/137) . Mit Vorbescheid vom 1 1. Novem ber 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht und begründete dies damit, der aufgrund ihrer Ab klärungen ermittelte IV-Grad von 5 % sei nicht anspruchsbegründend (Urk. 7/142) . Am 1 0. Dezember 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, Einwand (Urk. 7/145, mit ergänzender Einwandbe grün dung vom 3 0. Januar 2014

[ Urk. 7/148]). Mit Verfügung vom 6. Februar 2014

hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und wies das Rentenbegehren im angekündigten Sinne ab (Urk. 2) . 2 .

Dagegen erhob X.___ mit Datum vom 1 1. März 2014 Beschwerde (mit ergänzender Eingabe vom 1 4. Mai 2014, [ Urk.

E. 4.1 Das Gutachten der Z.___ vom 1 1. Januar 2013 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit der medizinischen Ak ten lage und beruht auf der persönlichen Anamnese, den orthopädischen Un ter suchungen und erstellten Röntgenaufnahmen vom 2 8. August 201 2. Die Ex perten haben die medizinische Situation schlüssig und inhaltlich überzeugend dargelegt und ihre Diagnose n im Einklang mit den

erhobenen Befunde n erho ben. Das Gutachten

genügt daher den praxisgemässen Anforderungen (vgl. E.

E. 4.2 Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die IV-Stelle die orthopädisch-ps y chiatrische Untersuchung im RAD gar nicht in Auftrag hätte geben dürfen, da der Sachverhalt schon bei Vorliegen des Gutachtens von 1 1. Januar 2013 abge klärt gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen.

Die Gutachter beurteilte n den Gesundheitszustand einerseits lediglich aus or thopädischer Sicht.

A ndererseits begründeten sie ihre Einschränkung der

Ar beitsfähigkeit ausschliesslich mit den geklagten Schmerzen der Beschwerdegeg nerin, mithin ohne ausgewiesene funk tionelle Einschränkung . Dass nach Vor liegen des Gutachtens vom 1 1. Januar 201 3 weiterer, auch über eine orthopä dische Beurteilung hinausgehender

Ab klä rungsbedarf bestand, geht nachvoll ziehbar aus der Stellungnahme der RAD-Ärzte Dr. E.___ und Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 7/140/3-4) her vor. So gelangten diese zum Schluss, dass eine biomechanische Verursachung der beklagten Schmerzen

anhand der im Gutachten vom 11. Januar 2013 dargestell ten Befunde nicht als gesichert

zu betrachten sei. Ferner sei unklar, wie die Feststellung der Gutachter, wonach die 50%ige Arbeitsfähigkeit in 10 % Schritten steigerungsfähig sei, zu interpretie ren sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht gebe es keinen somatischen Grund, wes halb trotz Knieprothesen und den gutachterlich erhobenen Befunden eine vor wiegend sitzende Tätigkeit zeitlich eingeschränkt sein sollte . E s sei deshalb nach wie vor unklar, wodurch die be klagten Knieschmerzen verursacht w ü rden, wes halb e in ungeklärtes

Schmerz syndrom

nicht ausgeschlo ssen werden

könne . Mit hin

erachteten die RAD-Ärzte ein e

ergänzende orthopädische sowie eine psy chiatrische B eurteilung zur ab schliessen den K lärung d es Sachverhalts als not wendig.

Die Anordnung weiterer Untersuchungen war deshalb durchaus be rechtigt.

Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass unklar ist, inwieweit die Gutachter der Z.___

bei der Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung invaliditätsfremde Faktoren haben einfliessen l a ss en . So waren sie der Auffassung, dass eine Umschulung oder Aufnahme einer leichteren Tätigkeit

für die Beschwerdeführerin, welche über keinerlei schulische oder berufliche Aus bildung verfüge und nicht Deutsch spreche, sehr unrealistisch erscheine (Urk. 7/125/10) . Aufgabe der Ärzte im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren ist es indes, die Arbeitsfähigkeit in medizinisch-theoreti scher Hinsicht zu beziffern. Die Einschätzung der erwerbliche n Auswirkungen sind dagegen keine me dizinische n Frage n . Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit im Um fang von 50 % in Bezug auf Verweistätigkeiten kann auch deshalb nicht als mas sgebend angesehen werden.

E. 4.3 Die Unters uchungsberichte

der Ärzteschaft des

RAD beantworten die Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzis e, nehmen Stellung zu den abweichen den A rbeitsfähigkeitsbeurteilungen, leuchten in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und erweisen sich in den Schlussfolgerungen als nachvollziehbar und begründet. Ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen stehen denn auch mit den entsprechenden Feststellungen von Dr. B.___ und Dr. H.___ im Einklang.

Ebenso korrelieren die vom RAD erhobenen orthopädi schen Befunde (ordentliche Kniegelenksfunktion, keine Prothesenlockerung)

mit denjenigen im Gutachten vom 1 1. Januar 2013.

Das insoweit überzeugende Beweisergebnis vermag durch den Bericht von Dr. I.___

vom 1 6. März 2012 nicht in Zweifel gezogen werden. Wes halb und für welche Tätigkeiten er der Beschwerdeführerin „aufgrund der Ge samt situation “ höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert e, lässt sich an hand seines Berichtes nicht nachvollziehen . Vielmehr räumte Dr. I.___

selbst ein, Fragen im Zusammenhang

mit eine r

behinde rungsangepassten Tä tigkeit seien abzuklären (Urk. 7/115/3).

E. 4.4 De m Einwand, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit den früheren Beurteilungen verschlechtert habe, ist zunächst entgegenzuhal ten, dass Dr. B.___ in seine m orthopädi schen Gutachte n vom 5. Januar 2

E. 4.5 D ass die Gewichtsreduktion von 22 kg der Beschwerdeführerin seit August 2013 zu keinerlei Verbesserung der Knieproblematik geführt habe n soll, ist insofern uner heblich, als dass die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht vo m Gewicht ab häng ig gemacht wird . Insbesondere basiert die Einschätzung der Arbeitsfähig keit nicht auf der Hypothese, wie sich der Gesundheitsschaden der Beschwer d eführerin

ohne die (frühere) Adipositas entwickelt hä tte. Grundl a ge ist vielmehr der ef fek tive Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Neuanmeldung.

Zusammenfassend

ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden

Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwe rde führerin eine angepasste, überwiegend sitzend aus geübte Verweistätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils eben erdig gehend, auch mit kör per nahem gelegentlichen H eben und Tragen von Lasten bis

E. 009 fest hielt, das Einsetzen der Knieendoprothese links habe ein insgesamt zufrieden stellendes Resultat gezeigt (Urk. 7/109/162) und es sei dadurch zu ei ner signi fi kanten Linderung der Beschwerden gekommen (Urk. 7/109/167). Da mit im Ein klang steht

ferner das S chreiben von Dr. med. K.___, leitender Arzt

und Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Y.___, vom 1 9. August 2008, wo nach die Beschwerdeführerin links ein ordentlich gut reha bilitiertes Gelenk mit noch leichtem Flexionsdefizit gezeigt und sich mit dem Operationsresultat zu frie den geäussert habe. Durch die ve rbesserte Situation links habe s ich die Geh fähigkeit insgesamt verbessert

(Urk. 7/113/3). Schlies s lich

verlief die Pro thesen versorgung auch gemäss Gutachten der Z.___ ohne Komplikationen . Objektivierbare Befunde zur Erklärung der be klagten Schmerzen vermochten die Gutachter keine zu erheben (Urk. 7/125).

E. 9 und 10 ])

und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. Februar 2014 aufzuheben und ihr eine Dreiviertelsrente zu zusprechen (Urk. 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 2 9. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3 .

Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akte n ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 kg im Pensum von 100 % zumutbar ist. 5.

Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb be schwerdeweise unbestritten. Die den Invaliditätsgrad sowie dessen Bemessung be treffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG) sind in der an ge fochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen wer den. Zur Berechnung des Valideneinkommens knüpfte die Beschwerdegeg nerin

zutreffenderweise

an den letzten Lohn der Beschwerdeführerin von

Fr. 51‘350.-- (Wert 2005, inkl. Schichtzulagen, U rk. 7/9 /2), welcher nach Mass gabe des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs (Ablauf Karenzfrist, Art. 29 Abs. 1 IVG) an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 a nzu passen ist (Index stand 2386 [2005] auf 2579 [2010], vgl. die Volks wirtschaft 1/2-2015 S. 93 Tabelle B10.3).

Es resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 55‘504. -- (Fr. 51‘350.-- : 2386 x 2579) .

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stell te die Beschwerdegegnerin so dann zu Recht auf den im Rahmen der Lohn strukturerhebung des Bundesamts für Statistik ermittelten Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repeti tive Tätigkeiten ausführen, ab (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, S. 26, Tabelle A1, Niveau 4 Total) und er mit telte unter B erücksichtigung der im Jahr 2010 betriebsüblichen durch schnitt lichen Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stund en (Die Volks wirtschaft 1/2-2015 S. 92 Tabelle B9.2, A-S) ein Invalideneinkom men von Fr. 52'728.-- (Fr. 4'225.--: 40 x 41.7

x 12).

Bei m Vergleich des Validene inkommens von Fr. Fr. 55‘504.-- mit dem Invali den einkommen von Fr. Fr. 52'728.-- ist eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘776.-- auszumachen. Damit beträgt der Invali di täts grad nicht rentenbegründende 5 %.

Selbst bei Berücksichtigung des maximal zulässigen Leidensabzuges von 25 % liesse sich kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad bestimmen.

Zusammenfassend ist festzu stellen, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin in der Zeit zwischen Ergehen der rentenabweisenden Verfü gung vom 7. Oktober 2008 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2014 nicht in rentenrelevanter Weise verändert hat. Die angefoch tene Verfügung erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzu legen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00289 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

26. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1961,

reiste im Mär z 1993 in die Schweiz ein (Urk. 7/1/3) und war zuletzt

im Y.___ als Hausange stellte (Reinigung) t ätig . Im Februar 2005 gab sie diese Tätigkeit

aus gesund heit lichen Gründen auf (Urk. 7/19) und meldete sich mit Hilfe ihres Arbeitgeber s am 27. April 2006 bei der Eidgenössischen Invali denversicherung unter Hinweis auf Knieschmerzen zum Leis tungsbezug (berufliche Massnahme n, Rente) an

(Urk. 7/1) . Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 verneinte die Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf Arbeitsver mitt lung (Urk. 7/29) . Am

6. Juni 2007 sprach sie der Versicherten

ab Februar 2006 eine

Dreiviertelsrente

zu (Urk. 7/43, Urk. 7/49) . 1.2

Nach Durchführung einer 2008 eingeleiteten amtlichen Revision (Urk. 7/52 ff.) stellte die IV-Stelle die laufende Dreiviertelsrente

mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 per Ende November 2008

ein (Urk. 7/69) .

Dem am 1 9. Januar 2009 ge stellten Gesuch um Wi e derher stellung der 30-tägigen Beschwerdefrist (Urk. 7/70) gab die IV-Stelle nicht statt beziehungsweise lehnte eine Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Oktober 2008 ab (Urk. 7/71). 1 . 3

Mit

Verfügung vom 30. August 2010 trat die IV-Stelle auf ein erneutes Leistungs gesuch

der Versicherten vom 10. September 2009 (Urk. 7/75) nicht ein (Urk. 7/94) . Die am 2 8. September

2010 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/98) h ies s das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.00926 vom 8. November 2011 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese auf die Neu anmeldung eintrete (Urk. 7/103) . 1. 4

In der Folge zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug des Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug vom 9. Februar 2012, Urk. 7/110) sowie die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/109/1-179) bei und tätigte berufliche und medi zinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie ein Gutachten bei der Z.___, welches am 11. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/125)

sowie

eine Untersuchung (Orthopädie/Psychiatrie) im Regio na len Ärztlichen Dienst (RAD), worüber mit Datum vom 23. und 24. Oktober 2013 Bericht erstattet wurde (Urk. 7/136, Urk. 7/137) . Mit Vorbescheid vom 1 1. Novem ber 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht und begründete dies damit, der aufgrund ihrer Ab klärungen ermittelte IV-Grad von 5 % sei nicht anspruchsbegründend (Urk. 7/142) . Am 1 0. Dezember 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, Einwand (Urk. 7/145, mit ergänzender Einwandbe grün dung vom 3 0. Januar 2014

[ Urk. 7/148]). Mit Verfügung vom 6. Februar 2014

hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und wies das Rentenbegehren im angekündigten Sinne ab (Urk. 2) . 2 .

Dagegen erhob X.___ mit Datum vom 1 1. März 2014 Beschwerde (mit ergänzender Eingabe vom 1 4. Mai 2014, [ Urk. 9 und 10 ])

und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. Februar 2014 aufzuheben und ihr eine Dreiviertelsrente zu zusprechen (Urk. 1 S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 2 9. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3 .

Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akte n ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des gesetzes

über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be ur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie min destens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, (bis

31. Dezember 2011: nach Art. 87 Abs. 4 IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: nach Art. 87 Abs. 3 IVV) dieser Bestimmung erfüllt sind. Da nach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Inva lidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sa che materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicher ten Person glaubhaft gemachte Verän derung des Invaliditätsgrades tatsächlich ein getreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu gehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.

1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs be grün den de Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist

im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutac h ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.).

Gleichzeitig darf sich d ie Verwaltung - und im Streit fall das Gericht –im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit . c ATSG) weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) me dizinischen Tatsachen feststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Ein schätzungen und Schluss folgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ih rer konkreten sozial versicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Vielmehr haben d ie rechtsanwendenden Behörden mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Ge sichts punkte (insbesondere psychosoziale und soziokultu relle Belastungs faktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungs rechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (BGE 136 V 279 E. 3.3 mit Hin weisen) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit Juni 2005 in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr arbeitsfähig. Demgegenüber sei ihr eine angepasste überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbe las tung, teils sitzend, teils ebenerdig gehen d, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zu 100 % zumutbar. Der gestützt d a rauf ermittelte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 5 %, wesha lb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss Gutachten vom 1 1. Januar 2013 der Z.___ habe sich aus orthopädischer Sicht bis dato keine Besserung gezeigt. Die prognosti zierte Schmerzlinderung nach totalendoprothetischer Versorgung sei nicht ein getre ten . Auch die Arbeitsfähigkeit habe keine Veränderung gezeigt, so dass sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sodann habe sie seit August 2013 22 kg an Ge wicht abgenommen, ohne dass sich die Kniebeschwerden verbessert hät ten. Auf die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitsfäh igkeit in ange passter Tätigkeit hätten die Gutachter mit Br i e f vom 5. März 2013 ge antwortet, sie (die Beschwerdeführerin) vermöge medizinisch-theoretisch einer sitzend en Tä tig keit ohne körperliche Be l a stung im Ausmass von 50 % nach zu gehen. Dieses Arbeitspensum könne dann in zeitlich festgelegte n Intervalle n um mögliche 10 % gesteigert werden. Das Gutachten vom 1 1. Januar 2013 vom Z.___ st im m e mit der Stellungnahme des RAD aus dem Jahre 2006 überein. Damals habe der RAD gestützt auf das BVK-Gutachten von Dr. A.___ vom 2 9. August 2006 festgehalten, sie (die Beschwerdeführerin) sei aufgrund ausge wiesener Schmerzen in angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Auch das Gutachten von Dr.

B.___ im Auf trag der Unfallversicherung vom 2008 halte fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vier bis sechs Stunden arbeitsfähig sei. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvoll ziehbar, wenn der RAD in der Untersuchung vom 2 3. Oktober 2013 entgegen allen Gutachten sowie mit Blick auf den Umstand, dass sich deren Gesundheits zustand seit den früheren Beurteilungen verschlechtert habe, feststelle, sie (die Beschwerdeführerin) sei zu 100 % arbeitsfähig. Ferner sei es nicht einzusehen, weshalb die IV-Stelle trotz umfassendem Gutachten der Z.___

nochmals eine Untersuchung in Auftrag gegeben habe .

Letzteres insbesondere, da das Gutach ten betreffend die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mit den früheren Gut achten in Übereinstimmung st ehe. Weshalb der Rechtsdienst di e Über wind bar keit der Schmerzen geprüft habe, sei ebenfalls nicht erklärbar. So komme die sogenannte „Überwindbarkeitsprüfung“ nur bei unklaren Beschwerdebildern zur Anwendung, nicht aber bei klar ausgewiesenen somatischen Befunden. Sodann habe

die IV-Stelle keinen Anspr u c h auf die beliebige E i nhol ung eines Zweitgut achtens (sog. Second opinion), wenn ihr der gutachterlich festgestellte Sachver halt nicht passe. Offene Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlussfol gerungen seien sodann in erster Linie mit den Verfasssern des betreffen den Gutachtens zu klären. Es sei daher grundsätzlich auf das Gutachten und die Beur teilung der Z.___ abzustellen und ihr (der Beschwerdeführerin)

auf grund ihrer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung eines behinderungsbeding ten Abzugs von 20 %

eine Drei vier tels rente

zu gewähren (Urk. 1 S.

5ff.) . 2.3

S trittig und zu prüfen ist, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. Oktober 2008 eine revisions rechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, was davon abhängt, wie der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der hi er angefochtenen Verfügung (6. Februar

2014) beurteilt werden. 3.

3.1

Im Rahmen der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 0. September 2009

finden sich im Wesentlichen die nachfolgend zitierten Berichte bei den Akten: 3.2

Am 1 1. Januar 2013 erstattete n

Dr. med. C.___, Oberarzt und Fach arzt FMH für Orthopädie, Traumatologie des Bewegungsapparates, Chirurgie, Schwe r punkt Allg.- und Unfallchirurgie, sowie Dr. med. D.___, Oberarzt und Facharzt FMH für Orthopädisch e Chirurgie und Unfallchirurgie, Z.___,

ein Gutachten im Auftrag der Be schwer degegn erin

(Urk. 7/125/1-14) . Darin

stellten sie

folgende Diagnose n (Urk. 7/125/8) : - Knierestbeschwerden beidseits bei - Status nach Knie-Totalprothese links (5° Varus) am 08.07.2008 bei Pangonarthrose - Status nach Knie- Hemiprothese rechts am 10.08.2005 bei

Knie ro ta tionstrauma links vom 04.03.2002 mit Meniskusläs ion beid seits, medial mehr als lateral, und Rupt ur des vorderen Kreuzbandes sowie Zerrung des medialen Seitenbandes - Status nach Kniearthroskopie links vom 03.04.2002 mit Teilmenis kektomie medial sowie Shaving und Débridement des vorderen Kreuz bandes

D ie Beschwerdeführe r in, in adipösem, sonst jedoch gutem Allgemeinzustand,

habe über konstante Beschwerden an beiden Kniegelenken geklagt, die bei Mehr belastung zunehme n

würden (Urk. 7/125/4) .

Im Rahmen ihrer Untersuchung stellten die Gutachter betreffend das rechte Knie fest, die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität sei en

intakt . Die Fle xion/Extension betrage hier

90-0-0° mit s tarken Endphasenschmerzen. Der Be reich der Tuberositas

tibiae

sei druckdolent, ebenso in beiden Kompartimenten . Mit Bezug auf das linke Knie bestünden diffuse Schmerzen. Hier betrage die B eweglich keit 100-0-0° mit Endphasenschmerz. Das laterale Kompartiment sei druckdolent . Das Balancing sei indes symmetrisch. Ferner bestehe keine Insta bilität (Urk. 7/125/6). Die Röntgenbilder liessen eine Prothesenlockerung beid seits ausschliessen. Vielmehr sei d ie Artikulation der Prothesenkomponente bei Status nach Knie-Totalprothese links regelrecht

und bei Status nach Knie-He miprothese medial rechts

kongruent

(Urk. 7/125/7).

Auf entsprechende Ergänzungsfrage n führten die Gutachter im Wes e ntlichen aus, der Grad der Arbeits un fähigkeit habe sich seit der letzten Revision nicht ver ändert. Es zeige sich insgesamt eine Verschlechterung des Gesundheitszu stan des. Bei persistierenden beidseitigen Kniegelenkbeschwerden, welche ten denziell sogar eher progredient als regredient seien, sei eine Rückkehr in den ange s tam m ten Beruf aktuell undenkbar (Urk. 7/125/10).

Auf entspreche nde Zusatzfragen gaben die Gutachter

zusammengefasst an, die prognostizierte Schmerzlinderung nach totalendoprothetischer Versorgung links sei nicht eingetreten. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe keine Änderung gezeigt, so dass diese in ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine Tätigkeit in s it zender Position, ohne körperliche Belastung und in einem reduzierten Prozentsatz könne probatorisch erle r nt werden (Urk. 7/125/10-11).

Nach Beizug

einer Stellungnahme durch den RAD (Urk. 7/140/2) ersuchte die IV-Stelle die Gutachter mit Schreiben vom

5. Februar 2013 u m Beantwortung der Frage n, in welchem P ensum die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch einer sitzenden Tätigkeit nachgehen könne

und wie eine eventuelle zeitliche Be grenzung der Arbeitszeit medizinisch zu begründen sei (Urk. 7/126).

Mit Ant wort schreiben vom 5. März 2013 erwogen die Gutachter, die Beschwerde führer in könne medizinisch-theoretisch einer sitzenden Tätigkeit im Ausmass von 50 % nachgehen, ohne körperliche Belastung. Dieses Arbeitspensum könne in zeitlich festgelegten Intervallen um mögliche 10 % gesteigert werden. Die zeitliche Be gren zung der Arbeitszeit sei aus medizinischer Sicht nur durch den Schmerz zu begründen (Urk. 7/127) . 3.3

Nach weiteren

Stellungnahme n

des RAD

sowie des Rechtsdienstes (Urk. 7/138/1-2, Urk. 7/140 /3-4) lud die IV-Stelle die Beschwerdeführerin zu einer orthopädische n /psychiatrische n Untersuchung im RAD ein (Urk. 7/135):

A m 23 . Oktober 2013 erstattete RAD-Ärztin

med. pract . E.___, Fach ärztin FMH für Orthopädische C hirurgie und Traumatologie,

ihre

Beurtei lung und stellte

gestützt auf die Aktenlage sowie eine persönliche Befragung und orthopädische Untersuchung vom 1 7. Oktober 2013 folgende Diagnose n mi t Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/136/8): - Schmerzhafte Belastungseinschränkung beider Kniegelenke bei - Status nach Hemiprothese rechts und Totalprothese links

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigke it diagnostizierte sie einen beidseitigen Pes

planovalgus (Plattfuss) (Urk. 7/136/8).

Über ihre Untersuchung berichtete Dr. E.___, die Flexion/Extension beider Kniegelenk betrage 120-0-0°. Beidseits bestünde n

weder Kapselschwellung noch

Erguss. Die Patellaverschieblichkeit sei beidseits fr ei, d as Zohlen -Zeichen eben falls beidseits negativ. Druckschmerzen im Bereich der medialen und lateralen Patell a facette bestünden keine, jedoch solche im medialen und lateralen Gelenk spalt und über der Tuberositas

tibiae . Die Bandfüh rung sei beidseits stabil. Beide Knie seien weder überwärmt noch geschwollen. Ein Gelenkreiben schloss Dr. E.___ beidseits aus (Urk. 7/136/7).

Dr. E.___ erwog, die Gutachter de r

Z.___

seien zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der geklagten Schmerzen nicht in der Lage, eine angepasste Tätigkeit zu 100 % auszuführen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung vom 1 7. Oktober 2013 an ge geben, bei Bedarf Ibrufen bis zu 2 x 600 mg einzunehmen, zuletzt eine Tablette am Vortag (Urk. 7/136/8-9).

Sodann habe kein Schonhinken beob achtet werden können . D ie Schmerzen seien denn auch bei m Betasten der Knie gelenke unter Ablen kung nicht auslösbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, rechts eine Unterarm- Gehstütze zu tragen, um das an diesem Tag beson ders schmerzhafte rechte Knie zu entlasten. Demgegenüber sei die Gehstützte

für eine wirksame Entlastung des rechten Beins auf der linken Seite zu benut zen . Eine wesentliche Kraftaufnahme durch die Stütze sei beim Geh en nicht fest stell bar gewesen (Urk. 7/136/9).

Zusammengefasst hätten sich daher einerseits Inkonsistenzen hinsichtlich der geklagten Beschwerden gezeigt. Andererseits sei die Schmerztherapie aus medi zinischer Sicht noch deutlich verbesserungsfähig. In angepasster

– näher um schriebener

- Tätigkeit, sei seit Februar 201 2 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (Urk.7/135/9).

RAD-Arzt med. pract . F.___, Facharzt FMH für Psych iatrie und Psychotherapie, stellte nach seiner psychiatrischen Untersuchung vom 17. Okto ber 2013 mit

Bericht vom 2 4. Oktober 2013 keine Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit dia gnostizierte er eine Anpassungsstörung mit de pressiven Sympto men sowie Angst und Panikattacken mit Hyperventilation (Urk. 7/137/5).

N ach Angaben der Be schwerdeführerin

stünden ihre Ängste im Zusammenhang mit Briefen von der Invalidenversicherung, wirtschaftlichen Unsicherheiten und Sorgen um ihre in G.___ lebenden Kinder (Urk. 7/137/4) .

Dr. F.___ kam zum Schluss, es bestehe in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine maximale Einschränkung von 20 %, welche haupt säch lich auf psychosozialen Faktoren (Analphabetismus, mangelnde Sprachbeherr schung) und Schmerzen basieren würde (Urk. 7/137/6). 3.4

Am 8. Juli 2008 hatte die Beschwerdeführerin im Y.___

a m linken Knie eine Totalendoprothese vornehmen lassen.

Am 5. Januar 2009 erstattete Dr. med. B.___, Facharzt FMH für ortho pädische Chirurgie im Auft rag der Unfallversicherung ein (Ergänzungs-) G utachten und stellte darin folgende Diagnose n (Urk. 7/109/161-162) : - Am rechten Kniegelenk - Status nach Knieteilprothese im Jahre 2005, baldige Indikation zum Er satz durch Totalprothese - Rotationstrauma des linken Kniegelenks mit - Meniskusläsion beidseits, Ruptu r des vorderen Kreuzbandes und Z er rung des medialen Seitenbandes - Status nach Arthroskopie, Teilmeniskektomie und Débridement des vor deren Kreuzbandes - Entwicklung einer posttraumatischen Gonarthrose links - Status nach Einsetzen einer Knieendoprothese links mit insgesamt zu friedenstel lendem Resultat

Dr. B.___ berichtete, die Vornahme der Totalendoprothese habe nach An gaben der Beschwerdeführerin zu einer nennenswerten Verbesserung geführt. Gleichzeitig sei es subjektiv zu einer leichten Verschlechterung im rechten Knie gekommen . Gegen die Schmer zen nehme sie vier M al täglich ein Dafalgan à

1 g

(Urk. 7/109/160). Das linke Knie zeige noch eine Einschränkung der Flexion, bei voller Streckung und weise noch eine mittlere mediale Instabilität auf. Es sei aber ein relativer Endzustand erreicht. Seines Erachten s best eh e kein Thera pie bedarf mehr (Urk. 7/109/162). Die subjektiv beklagten Beschwerden sei e n teil weise nachvollziehbar, und zwar wegen der festgestellten leichten bis mitt leren medialen Instabilität. Im Übrigen sei die Prothese radiologisch korrekt einge setzt worden. Restschmerzen im linken Knie bestünden nach Angaben der Be schwer deführerin nach längerem Gehen, beim Treppenauf

- und Treppenab stei gen so wie beim Knien und in kauernder Stellung

(Urk. 7/109/163).

Dr. B.___

ka m

zum Schluss, in ihrer angestammten Tätigkeit als Reini gungs angestellte sei die Beschwerdeführerin insgesamt zu etwa 50 % einge schränkt . In einer leidensangepassten – näher umschriebenen

– Verweistätigkeit bestehe

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/109/164, Urk. 7/109/166) . Insbe sondere sei Sitzen praktisch unbeschränkt möglich (Urk. 7/109/165).

Seit der Operation vom 8. Juli 20 08 habe sich eine signifikante Linderung der Schmer zen eingestellt . Es sei mit einer weiteren spontanen Verbesserung zu rechnen, schliesslich sei die Operation erst gut vier Monate her. Erfahrungsgemäss dauere die Rehabili tati ons zeit mit weiterer spontaner Verbesserung bis zu zwei Jahren (Urk. 7/109/167). 3.5

Dr. med. H.___, Oberarzt und Facharzt FMH für Rheumatologie und muskuloskelettale Rehabilitation, Y.___, bei dem die Beschwerdeführerin vom 2 5. September 2002 sowie vom 2 9. September 2011 bis am 2 7. Januar 2012 in am bulanter Behandlung war,

attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Be richt vom 2 9. Februar 2012 grundsätzlich eine 100%ige Arbeits fähigkeit mit Be zug auf eine leichte wechselbelastende, grösstenteils sit zende Tätigkeit mit Lastenheben von maximal 5 bis 10 kg. Eine Tätigkeit als Putzfrau sei aufgrund der fehlenden Kniebelastbarkeit nicht zumutbar (Urk. 7/114).

3.6

Dem Bericht des behandelnde n Hausarzt es

Dr. med. I.___, Fac h arzt FMH für Allgemeinmedizin,

vom 1 6. März 2012 zufolge best ehen

weiter hin invalidisierende Knieschmerzen sowie die bekannte Adipositas . Aufg rund der Gesamtsituation bestehe aus seiner Sicht höchstens eine 50%ige Arbeitsfä higkeit (Urk. 7/115/6) . Gleichzeitig gab er an, Umfang, Beginn und Belas tungsprofil

eine r behinderungsang epasste n Tätigkeit müss t e n abgeklärt werden (Urk. 7/115/3). Im Übrigen verwie s er auf seinen Bericht vom 13. Oktober 2009, d e m im Wesentlichen

zu entnehmen ist, dass bei der Beschwerdeführerin beid seits eine invalidisierende Gonarthrose

bestehe, welche zu einem schmerz be ding ten Bewegungsmangel führe (Urk. 7/78/1). 4. 4.1

Das Gutachten der Z.___ vom 1 1. Januar 2013 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit der medizinischen Ak ten lage und beruht auf der persönlichen Anamnese, den orthopädischen Un ter suchungen und erstellten Röntgenaufnahmen vom 2 8. August 201 2. Die Ex perten haben die medizinische Situation schlüssig und inhaltlich überzeugend dargelegt und ihre Diagnose n im Einklang mit den

erhobenen Befunde n erho ben. Das Gutachten

genügt daher den praxisgemässen Anforderungen (vgl. E.

1.5), womit hinsichtlich der Befunde und Diagnostik darauf abgestellt werden kann. 4.2

Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die IV-Stelle die orthopädisch-ps y chiatrische Untersuchung im RAD gar nicht in Auftrag hätte geben dürfen, da der Sachverhalt schon bei Vorliegen des Gutachtens von 1 1. Januar 2013 abge klärt gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen.

Die Gutachter beurteilte n den Gesundheitszustand einerseits lediglich aus or thopädischer Sicht.

A ndererseits begründeten sie ihre Einschränkung der

Ar beitsfähigkeit ausschliesslich mit den geklagten Schmerzen der Beschwerdegeg nerin, mithin ohne ausgewiesene funk tionelle Einschränkung . Dass nach Vor liegen des Gutachtens vom 1 1. Januar 201 3 weiterer, auch über eine orthopä dische Beurteilung hinausgehender

Ab klä rungsbedarf bestand, geht nachvoll ziehbar aus der Stellungnahme der RAD-Ärzte Dr. E.___ und Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom 1 6. Juli 2013 (Urk. 7/140/3-4) her vor. So gelangten diese zum Schluss, dass eine biomechanische Verursachung der beklagten Schmerzen

anhand der im Gutachten vom 11. Januar 2013 dargestell ten Befunde nicht als gesichert

zu betrachten sei. Ferner sei unklar, wie die Feststellung der Gutachter, wonach die 50%ige Arbeitsfähigkeit in 10 % Schritten steigerungsfähig sei, zu interpretie ren sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht gebe es keinen somatischen Grund, wes halb trotz Knieprothesen und den gutachterlich erhobenen Befunden eine vor wiegend sitzende Tätigkeit zeitlich eingeschränkt sein sollte . E s sei deshalb nach wie vor unklar, wodurch die be klagten Knieschmerzen verursacht w ü rden, wes halb e in ungeklärtes

Schmerz syndrom

nicht ausgeschlo ssen werden

könne . Mit hin

erachteten die RAD-Ärzte ein e

ergänzende orthopädische sowie eine psy chiatrische B eurteilung zur ab schliessen den K lärung d es Sachverhalts als not wendig.

Die Anordnung weiterer Untersuchungen war deshalb durchaus be rechtigt.

Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass unklar ist, inwieweit die Gutachter der Z.___

bei der Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung invaliditätsfremde Faktoren haben einfliessen l a ss en . So waren sie der Auffassung, dass eine Umschulung oder Aufnahme einer leichteren Tätigkeit

für die Beschwerdeführerin, welche über keinerlei schulische oder berufliche Aus bildung verfüge und nicht Deutsch spreche, sehr unrealistisch erscheine (Urk. 7/125/10) . Aufgabe der Ärzte im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren ist es indes, die Arbeitsfähigkeit in medizinisch-theoreti scher Hinsicht zu beziffern. Die Einschätzung der erwerbliche n Auswirkungen sind dagegen keine me dizinische n Frage n . Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit im Um fang von 50 % in Bezug auf Verweistätigkeiten kann auch deshalb nicht als mas sgebend angesehen werden.

4.3

Die Unters uchungsberichte

der Ärzteschaft des

RAD beantworten die Frage nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit präzis e, nehmen Stellung zu den abweichen den A rbeitsfähigkeitsbeurteilungen, leuchten in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und erweisen sich in den Schlussfolgerungen als nachvollziehbar und begründet. Ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen stehen denn auch mit den entsprechenden Feststellungen von Dr. B.___ und Dr. H.___ im Einklang.

Ebenso korrelieren die vom RAD erhobenen orthopädi schen Befunde (ordentliche Kniegelenksfunktion, keine Prothesenlockerung)

mit denjenigen im Gutachten vom 1 1. Januar 2013.

Das insoweit überzeugende Beweisergebnis vermag durch den Bericht von Dr. I.___

vom 1 6. März 2012 nicht in Zweifel gezogen werden. Wes halb und für welche Tätigkeiten er der Beschwerdeführerin „aufgrund der Ge samt situation “ höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert e, lässt sich an hand seines Berichtes nicht nachvollziehen . Vielmehr räumte Dr. I.___

selbst ein, Fragen im Zusammenhang

mit eine r

behinde rungsangepassten Tä tigkeit seien abzuklären (Urk. 7/115/3). 4.4

De m Einwand, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit den früheren Beurteilungen verschlechtert habe, ist zunächst entgegenzuhal ten, dass Dr. B.___ in seine m orthopädi schen Gutachte n vom 5. Januar 2 009 fest hielt, das Einsetzen der Knieendoprothese links habe ein insgesamt zufrieden stellendes Resultat gezeigt (Urk. 7/109/162) und es sei dadurch zu ei ner signi fi kanten Linderung der Beschwerden gekommen (Urk. 7/109/167). Da mit im Ein klang steht

ferner das S chreiben von Dr. med. K.___, leitender Arzt

und Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Y.___, vom 1 9. August 2008, wo nach die Beschwerdeführerin links ein ordentlich gut reha bilitiertes Gelenk mit noch leichtem Flexionsdefizit gezeigt und sich mit dem Operationsresultat zu frie den geäussert habe. Durch die ve rbesserte Situation links habe s ich die Geh fähigkeit insgesamt verbessert

(Urk. 7/113/3). Schlies s lich

verlief die Pro thesen versorgung auch gemäss Gutachten der Z.___ ohne Komplikationen . Objektivierbare Befunde zur Erklärung der be klagten Schmerzen vermochten die Gutachter keine zu erheben (Urk. 7/125).

4.5

D ass die Gewichtsreduktion von 22 kg der Beschwerdeführerin seit August 2013 zu keinerlei Verbesserung der Knieproblematik geführt habe n soll, ist insofern uner heblich, als dass die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht vo m Gewicht ab häng ig gemacht wird . Insbesondere basiert die Einschätzung der Arbeitsfähig keit nicht auf der Hypothese, wie sich der Gesundheitsschaden der Beschwer d eführerin

ohne die (frühere) Adipositas entwickelt hä tte. Grundl a ge ist vielmehr der ef fek tive Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Neuanmeldung.

Zusammenfassend

ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden

Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwe rde führerin eine angepasste, überwiegend sitzend aus geübte Verweistätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils eben erdig gehend, auch mit kör per nahem gelegentlichen H eben und Tragen von Lasten bis 10 kg im Pensum von 100 % zumutbar ist. 5.

Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb be schwerdeweise unbestritten. Die den Invaliditätsgrad sowie dessen Bemessung be treffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG) sind in der an ge fochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen wer den. Zur Berechnung des Valideneinkommens knüpfte die Beschwerdegeg nerin

zutreffenderweise

an den letzten Lohn der Beschwerdeführerin von

Fr. 51‘350.-- (Wert 2005, inkl. Schichtzulagen, U rk. 7/9 /2), welcher nach Mass gabe des (hypo thetischen) Beginns des Rentenanspruchs (Ablauf Karenzfrist, Art. 29 Abs. 1 IVG) an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 a nzu passen ist (Index stand 2386 [2005] auf 2579 [2010], vgl. die Volks wirtschaft 1/2-2015 S. 93 Tabelle B10.3).

Es resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 55‘504. -- (Fr. 51‘350.-- : 2386 x 2579) .

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stell te die Beschwerdegegnerin so dann zu Recht auf den im Rahmen der Lohn strukturerhebung des Bundesamts für Statistik ermittelten Durchschnittslohn der Frauen, die einfache und repeti tive Tätigkeiten ausführen, ab (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, S. 26, Tabelle A1, Niveau 4 Total) und er mit telte unter B erücksichtigung der im Jahr 2010 betriebsüblichen durch schnitt lichen Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stund en (Die Volks wirtschaft 1/2-2015 S. 92 Tabelle B9.2, A-S) ein Invalideneinkom men von Fr. 52'728.-- (Fr. 4'225.--: 40 x 41.7

x 12).

Bei m Vergleich des Validene inkommens von Fr. Fr. 55‘504.-- mit dem Invali den einkommen von Fr. Fr. 52'728.-- ist eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘776.-- auszumachen. Damit beträgt der Invali di täts grad nicht rentenbegründende 5 %.

Selbst bei Berücksichtigung des maximal zulässigen Leidensabzuges von 25 % liesse sich kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad bestimmen.

Zusammenfassend ist festzu stellen, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin in der Zeit zwischen Ergehen der rentenabweisenden Verfü gung vom 7. Oktober 2008 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2014 nicht in rentenrelevanter Weise verändert hat. Die angefoch tene Verfügung erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzu legen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführer in zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger