Sachverhalt
1. 1.1
Der 1965 geborene X.___
meldete sich nach einem am 27. Juli 2009 erlittenen ischämischen Hirninfarkt am 17. Dezember 2009 zur Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 6/1). Diese teilte ihm – nach entsprechenden Abklärungen – am 8. Januar 2010 mit, dass eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) aktuell nicht angezeigt sei, da eine Wiedereinglie derung am angestammten Arbeitsplatz mit einem Pensum von 75 % gelungen sei (Ur
k. 6/3). 1.2
Am 10. Dezember 2012 stellte der Versicherte ein Leistungsgesuch (berufliche Integration/Rente) bei der IV-Stelle (Urk. 6/8). Diese traf in der Folge berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 26. September 2013 (Urk. 6/37) stellte sie dem Versicherten die Zusprache einer - auf einem Invaliditätsgrad von 55 % basierende n
– halbe n Rente in Aussicht. Auf dessen Einwand (Urk. 6/49) hin verfügte sie am 29. Januar 2014 – nun ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 54 % - mit Wirkung ab 1. Juni 2013 eine halbe Rente (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am
10. März 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2014 auf zuheben und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze In validenrente auszurichten; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg nerin .“
Die IV-Stelle schloss am 22. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5), wovon dem Beschwerdeführer am 23. Apri l 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die Zusprache der halben Rente damit, dass der Be schwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 100 % ar beitsfähig und damit – unter Berücksichtigung einer 20%igen Reduktion des In valideneinkommens aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen – ein 54 % unter dem Validenlohn liegendes Salär zu erzielen in der Lage sei (Urk. 2 S. 4 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er weise infolge des im Juli 200 9 erlitte nen ischämischen Hirninfarkts eine verminderte Ausdauer und eine verstärkte Ermüdbarkeit auf und sei daher - auch in einer Verweistätigkeit – lediglich ein 70%-Pensum zu erfüllen imstande (Urk. 1 S. 5). In der bisherigen Branche im Finanz- und Versicherungsdienstleistungsb ereich bestünden aufgrund der
residuellen
funktionellen Einschränkungen keine Aus sichten auf eine Stelle. Korrekterweise sei bei der Ermittlung des Invalidenein kommens
daher auf den Tabellenlohn für einfache und rep etitive Tätigkeiten in allen Dienstleistungsbranchen abzustellen. Aufgrund der sich demnach auf 73 % belaufenden invaliditätsbedingten Einkommenseinbusse habe er Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 6 f.). 3. 3.1
Vom 7. August bis 10. September 2009 liess sich der Beschwerdeführer statio när in der Klinik Y.___, Neurologisches Rehabilitationszentrum, behan deln. Im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2009 stellten die Ärzte folgende Diag nosen (Urk. 6/23 S. 14): - Status nach ischämischem Infarkt links okzipital und im hinteren Schen kel der linken Capsula
interna links am 27. Juli 2009 - MRI vom 30. Juli 2009: demarkiertes Infarktareal im posterioren Strom gebiet links sowie im Thalamus und Gyrus
parahippocampalis - Status nach intravenöser Thrombolyse mit Actilyse (Gesamtdosis 80 mg) - cvRF : Dyslipidämie, positive Familienanamnese, Nikotinabusus - Hemianop s i e nach rechts - f einmotorische Störung der rechten Hand
Bei Austritt habe ein mittelschweres kognitives Defizit mit einem Schwerpunkt im Gedächtnis bestanden . Die kognitiven Defizite könnten im Alltag
zu Proble men führen. B edingt durch die Gedächtniseinschränkungen könne es zu m Ver gessen von Einzelinformationen, Namen, Daten oder Terminen kommen, ins besondere wenn diese subjektiv von geringer Relevanz zu sein schienen. Auf grund der leichten Aufmerksamkeitsstörungen und der visuellen Einschränkun gen nach rechts könnten bei allen Tätigkeiten vermehrt Fehler auftreten bezie hungsweise bestehe ein erhöhter Zeitaufwand infolge zusätzlicher Fehlerkon trollen zur Erhöhung der Sorgfaltsleistung. Ablenkung könne zu verstärktem Auftreten der Schwierigkeiten führen (Urk. 6/23 S. 16). 3.2
Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 11. November 2009 hielten die Neuropsychologen des Universitätsspital s
Z.___, Neurologische Klinik, in ihrem gleichentags verfassten Bericht fest, erfreulicherweise sei es seit der Vor untersuchung vom 31. Juli 2009 (vgl. Urk. 6/25/9-12, Urk. 6/25/15) in zahlrei chen Bereichen zu einer markanten Zunahme der kognitiven Leistungsfähigkeit gekommen. Als Residuen des linksseitigen Posteriorinfarktes vom 27. Juli 2009 seien noch leichte bis mittelschwere, modalitätsunspezifische mnestische Beein trächtigungen (Abruf und Wiedererkennen) sowie eine Hemianopsie nach rechts feststellbar, die bereits routiniert kompensiert werde . Prognostisch sei noch mit einer Besserung zu rechnen. Eine schrittweise Erhöhung des – aktuell 50%igen (Urk. 6/25 S. 36) – Arbeitspensums ab Februar 2010 sei vorstellbar. Sofern dabei Probleme mit der kognitiven Leistungsfähigkeit aufträten, sei eine erneute neuropsychologische Verlaufsbeurteilung indiziert (Urk. 6/25 S. 37). 3. 3
Am
2. Januar und am 10. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer von lic . phil. A.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, untersucht. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2012 eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10 F07.8; Urk. 6/6 S. 1). Defizite bestünden vor allem in den Bereichen Lernen und (Neu-)Gedächtnis sowie – in geringerem Umfang – bei komplexen Denkfunktionen. Hinzu komme die objek tiv i erbar erhöhte kognitive Ermüdbarkeit. Bei den vom Beschwerdeführer er wähnten psychischen Veränderungen (Reizbarkeit) könne neben einem reakti ven Anteil (belastende berufliche Situation) auch ein hirnorganischer Faktor mitspielen. Beruflich habe der Beschwerdeführer mit Optimismus versucht, die früheren Anforderungen wieder zu erfüllen, was ihm – wie sich gezeigt habe – nicht gelungen sei. In Anbetracht der erhobenen neuropsychologischen Befunde und des Anforderungsprofils der bisherigen Stelle sei dies absolut nachvollzieh bar. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % (50%-Pensum mit leistungsmässiger Einschränkung; Einsatz nur in einfacheren Teilbereichen, teilweise mit erhöhtem Zeitaufwand beziehungsweise mit ver minderter Effizienz). Es sei eine berufliche Neuorientierung indiziert (Urk. 6/6 S. 5). Im Hinblick darauf erscheine eine Evaluation der beruflichen Möglichkei ten im Rahmen einer Berufsabkl ä rung in einer dafür geeigneten Institution als sinnvoll. Betreffend den optimalen Umgang mit den Defiziten seien noch neu ropsychologische Massnahmen angezeigt. Bei Aufnahme einer angepassten al ternativen Tätigkeit (etwa eine r einfachere n administrative n Tätigkeit mit wenig Zeitdruck) sei ein begleitendes neuropsychologisches Coaching angezeigt (Urk. 6/6 S. 6). 3. 4
Der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 16. März 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 6/25 S. 1): - Status nach ischämischem Hirninfarkt Posteriorstromgebiet und hinterer Schenkel der Capsula
interna am 2 7. Juli 2009 mit folgenden Restbe schwerden - residual brachiocrural betontes Hemisyndrom rechts - homonyme Hemianopsie rechts - neuropsychologische kognitive Defizite - Minderbelastbarkeit - reduzierte Daueraufmerksamkeit - verminderte Gedächtnisleistung - verminderte Lernfähigkeit
Der Beschwerdeführer habe – auf eigenes Drängen – am 5. Oktober 2009 die bisherige Tätigkeit wieder aufgenommen. Zuerst habe er täglich zwei Stunden, ab dem 12. Oktober 2009 vier Stunden, ab 1. Januar 2010 6,3 Stunden und ab 15. Februar 2010 (und noch bis 25. Juni 2012) schliesslich vollzeitlich gearbei tet (Urk. 6/25 S. 2 f.) . Am Arbeitsplatz habe man Rücksicht auf die eindeutig vorhandenen Defizite genommen und auf eine weitere Besserung gehofft. Als sich diese indes nicht eingestellt habe, sei dem Beschwerdeführer auf Wunsch de r Arbeitgeber in eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Vollzeit p en sums bescheinigt worden. Wegen Unzufriedenheit mit der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch u nter diesen Bedingungen habe die Arbeitgeber in in der Folge die Kündigung eingeleitet. Nach der neuropsychologischen Unter suchung durch lic . phil. A.___ am 10. Oktober 2012 sei dem Beschwerdeführer lediglich noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die Rehabilitation nach dem am 27. Juli 2009 erlittenen Hirninfarkt sei abgeschlossen und mit ei ner weiteren Besserung nicht mehr zu rechnen. In der Tätigkeit als Börsenaufse her werde der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig bleiben (Urk. 6/25 S. 3) . Betreffend die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne auf den Bericht von lic . phil. A.___ (Urk. 6/ 6)
verwiesen werden (Urk. 6/25 S. 4). 3.5
In seinem Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 11. Mai 2013 gab Dr. B.___ an, der Residualzustand werde sich nicht mehr bessern. Betref fend die vorhandenen Einschränkungen und die Arbeitsfähigkeit in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit könne auf die Eins chätzung von lic . phil. A.___ (Urk. 6/6) verwiesen werden. Den Anforderungen des bisherigen Berufs (Börsen-Aufsicht) sei der Beschwerdeführer nicht mehr gewachsen (Urk. 6/29 S. 2). 3.6
Am 19. Mai 2013 gab Dr. B.___ gegenüber der IV-Stelle an, der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführe r s sei seit der Berichterstattung vom 16. März 2013 (Urk. 6/25 /1-8) stationär (Urk. 6/26 S. 1). Allenfalls seien berufli che Massnahmen indiziert (Urk . 6 /26 S. 2). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne auf die Beurteilung von lic . phil. A.___
(Urk. 6/6) verwiesen werden. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit seien seitens der IV-Stelle entsprechende Abklärungen zu veranlassen (Urk. 6/26 S. 3). 3.7
In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 21. Juni 2013 gelangte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumato logie, Hämatologie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass das Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit für die Zeit vom
27. Juli 2009 bis 14. Februar 2010 der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit während der fraglichen Periode entspreche. Seit dem 15. Februar 2010 (vollzeitliche Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit) bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (Urk. 6/36 S. 4). 4. 4.1
Nach Lage der Akten steht fest, dass d em Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Analyst aufgrund der aus dem am 27. Juli 2009 erlittenen ischä mischen Hirninfarkt resultierenden Einschränkungen nicht mehr zumutbar ist. Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, ging RAD-Arzt Dr. C.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 15. Februar 2010 wieder in der Lage sei, vollzeitlich einer Verweistätigkeit nachzugehen (Urk. 6/36 S. 4).
Auch d ie behandelnden Ärzte und der begutachtende Neu ropsychologe, die übereinstimmend eine Leistungseinbusse in qualitativer Hin sicht beschrieben, bescheinigten dem Beschwerdeführer bezüglich des zeitlichen Umfangs keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit . Dass dieser lediglich noch mit reduziertem Beschäftigungsgrad zu arbeiten im stande ist, ist auch aufgrund des effektiv gezeigten Leistungsvermögens nicht anzunehmen. So hat der Beschwer deführer aktenkundig am 5. Oktober 2009, mithin knapp zweieinhalb Monate nach Eintritt des Gesundheitsschadens, seine angestammte Tätigkeit – mit erheblicher Leistungseinschränkung – wieder im Pensum von 25 % aufgenommen und dieses per 12. Oktober 2009 auf 50 % und dann per 4. Janua r 2010 auf 75 % gesteigert. Nachdem er v om
15. Februar 2010 bis 25. Juni 2012
– über zwei Jahre lang – wieder zu 100 % gearbeitet hatte, wurde ihm
v om 26. Juni bis 2. Dezember 2012
(weiterhin im Rahmen ei nes Vollzeitpensums) eine 50%ige und ab dem 3. Dezember 2012 (nach der Be gutachtung durch lic . phil. A.___) schliesslich noch eine 30%ige Restarbeitsfä higkeit für die angestammte Tätigkeit mit angepasstem Aufgabenbereich attes tiert (Urk. 6/26 S. 3).
Zwar kam es während der Zeit von Februar 2010 bis zur
- per 30. Juni 2013 ausgesprochenen – Kündigung durch die Arbeitgeberin Anfang J anuar 2013 (Urk. 6/15) verschiedentlich zu krankheitsbedingten Absenzen (Urk.
6/24/14-16); Ausfälle in erheblichem Ausmass sind indes weder dokumentiert noch wur den sie geltend gemacht . Die Behauptung des Bes chwerdeführers, er sei zwar 100 % präsent gewesen, habe aber nicht immer gearbeitet (Urk.
1 S.
5 Ziff.
1), findet in den Akten keine Stütze. Zwar hat d ie Arbeitgeber in während der zwei Jahre offenbar auf die bestehenden Einschrän kungen Rücksicht genommen (Urk. 6/25/3) und ist zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer lediglich noch in der Lage sei, einfache administrative Aufgaben zu erfülle n, die keine hohe beziehungsweise keine länger andauernd e Konzentration erfordern (Urk. 6/24/8), dies allerdings in uneingeschränktem zeitlichem Umfang. So gab sie auf dem Arbeitgeberfragebogen vom
1. März 2013
an, der Beschwerdeführer habe während der fraglichen Periode – entsprechend der betriebsüblichen all gemeinen Arbeitszeit – 42 Stunden wöchentlich gearbeitet (Urk. 6/24 S. 3). Nachdem es auch in den medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte f ür Prä senzzeiten am Arbeitsplatz ohne Arbeitsleistung gibt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während über zwei einhalb Jahren tatsächlich ein Vollzeitpensum erfüllte . D ie Einholung einer Auskunft de r Arbeitgeberin (Urk. 1 S. 5) erübrigt sich d emnach (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) .
An gesichts des während langem erfüllten Vollzeitpensums und der Tatsache, dass sich die Beschwerden im Laufe der Zeit eher besserten als verschlimmerten (Urk. 6/25 S. 37, Urk. 6/ 6 S. 5 Mitte), ging die IV-Stelle zu Recht von der Zu mutbarkeit einer Verweistätigkeit im Pensum von 100 % aus (Urk. 2), zumal den medizinischen Akten nicht anderes zu entnehmen ist. 4.2 4.2.1
Ohne Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 gemäss Angaben seiner früheren Arbeitgeberin das im Jahr 2008 generierte Salär von Fr. 146‘579 . -- (Urk. 6/17 S. 3) zuzüglich Teuerungsausgleich erzielt (Urk. 6/51) . In Anbetracht der Teuerung in den Jahren 2009 bis 2013 (2009: -0,5 %, 2010: 0,7 %, 2011: 0,2 %, 2012: -0,7 %, 2013: -0,2 % [ vgl. http://www.bfs
.
admin.ch/ bfs / portal /de/ index / themen /05/02.html ]) und
– zu Gunsten des Beschwerdeführers – in der Annahme, dass die frühere Arbeitgebe rin den Lohn jeweils nur im Falle einer positiven Teuerung angepasste hätte, ergibt sich ein Valideneinkommen von rund Fr. 147‘ 900.--. 4.2.2
Weil der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitsschadens lediglich noch einer sitzenden, einnfacheren administrativen Tätigkeit ohne hohe kog nitive Anforderungen beziehungsweise Zeitdruck nachzugehen in der Lage ist (vgl. Urk. 6/6 S. 6, Urk. 6 /3 6 S. 3), stellte die Beschwerdegegnerin b ei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf den standardisierten monatl ichen Brut tolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kate go rie
4) ab. Dass s i e dabei vom Tabellenlohn im Wirtschaftszweig Finanz- und Versicherungsdienstleistungen von Fr. 6‘567.-- im Jahr 2010 (Tabelle TA1 Ziff. 64-66 der LSE 2010, S. 27) ausging, ist eben falls nicht zu beanstanden . So verfügt der Beschwerdeführer, der nach der im Jahr 1985 abgeschlossenen Matura bis Ende 2012 während gut 27 Jahren qua lifizierte Tätigkeiten im Fin anzdienstleistungsbereich ausübte (Urk. 6/17), über eine reiche Berufserfahrung in dieser Branche und damit durchaus über Aus sichten auf eine Stelle im
fraglichen Wirtschafts zweig, so dass sich seine
Er werbsbiografie auch bei einfacheren
Tätigkeiten lohnerhöhend auswirkt. Da er sich aufgrund seiner Schadenminderungspflicht die bestmögliche Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit
anrechnen lassen muss, ist auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens von einer Tätigkeit i n der Finanzb ranche
auszugehen .
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Finanz- und Versi cherungsbereich
(2011: 1,4 %, 2012: 0,9 %, 2013: 0,8 % [ Die Volkswirt schaft 12 -2014, S. 93 Tabelle B 10 .2 ]) und der im Jahr 2013 in der fraglichen Branche betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,5 Stunden pro Woche (Die Volkswirt schaft 9-2014, S. 84, Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Salär von rund Fr. 84‘319.--. Dem Umstand, dass die Lohnaussichten des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit aufgrund der eingeschränkten Handmotorik und der ver stärkten Ermüdbarkeit unterdurchschnittlich sind, hat die Beschwerdegegnerin mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % grosszügig Rech nung getragen (Urk. 2). 4.2.3
Stellt man das - unter Berücksichtigung des 20 %igen behinderungsbe dingten Abzugs resultierende – Invalideneinkommen von rund Fr. 67‘455 .-- dem Vali denlohn von Fr. 147‘900.-- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 54 %. Die Zusprache einer halben Rente erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 8 00.-- dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Zusprache der halben Rente damit, dass der Be schwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 100 % ar beitsfähig und damit – unter Berücksichtigung einer 20%igen Reduktion des In valideneinkommens aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen – ein 54 % unter dem Validenlohn liegendes Salär zu erzielen in der Lage sei (Urk. 2 S. 4 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er weise infolge des im Juli 200 9 erlitte nen ischämischen Hirninfarkts eine verminderte Ausdauer und eine verstärkte Ermüdbarkeit auf und sei daher - auch in einer Verweistätigkeit – lediglich ein 70%-Pensum zu erfüllen imstande (Urk. 1 S. 5). In der bisherigen Branche im Finanz- und Versicherungsdienstleistungsb ereich bestünden aufgrund der
residuellen
funktionellen Einschränkungen keine Aus sichten auf eine Stelle. Korrekterweise sei bei der Ermittlung des Invalidenein kommens
daher auf den Tabellenlohn für einfache und rep etitive Tätigkeiten in allen Dienstleistungsbranchen abzustellen. Aufgrund der sich demnach auf 73 % belaufenden invaliditätsbedingten Einkommenseinbusse habe er Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 6 f.).
E. 3 Am
2. Januar und am 10. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer von lic . phil. A.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, untersucht. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2012 eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10 F07.8; Urk. 6/6 S. 1). Defizite bestünden vor allem in den Bereichen Lernen und (Neu-)Gedächtnis sowie – in geringerem Umfang – bei komplexen Denkfunktionen. Hinzu komme die objek tiv i erbar erhöhte kognitive Ermüdbarkeit. Bei den vom Beschwerdeführer er wähnten psychischen Veränderungen (Reizbarkeit) könne neben einem reakti ven Anteil (belastende berufliche Situation) auch ein hirnorganischer Faktor mitspielen. Beruflich habe der Beschwerdeführer mit Optimismus versucht, die früheren Anforderungen wieder zu erfüllen, was ihm – wie sich gezeigt habe – nicht gelungen sei. In Anbetracht der erhobenen neuropsychologischen Befunde und des Anforderungsprofils der bisherigen Stelle sei dies absolut nachvollzieh bar. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % (50%-Pensum mit leistungsmässiger Einschränkung; Einsatz nur in einfacheren Teilbereichen, teilweise mit erhöhtem Zeitaufwand beziehungsweise mit ver minderter Effizienz). Es sei eine berufliche Neuorientierung indiziert (Urk. 6/6 S. 5). Im Hinblick darauf erscheine eine Evaluation der beruflichen Möglichkei ten im Rahmen einer Berufsabkl ä rung in einer dafür geeigneten Institution als sinnvoll. Betreffend den optimalen Umgang mit den Defiziten seien noch neu ropsychologische Massnahmen angezeigt. Bei Aufnahme einer angepassten al ternativen Tätigkeit (etwa eine r einfachere n administrative n Tätigkeit mit wenig Zeitdruck) sei ein begleitendes neuropsychologisches Coaching angezeigt (Urk. 6/6 S. 6).
E. 3.1 Vom 7. August bis 10. September 2009 liess sich der Beschwerdeführer statio när in der Klinik Y.___, Neurologisches Rehabilitationszentrum, behan deln. Im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2009 stellten die Ärzte folgende Diag nosen (Urk. 6/23 S. 14): - Status nach ischämischem Infarkt links okzipital und im hinteren Schen kel der linken Capsula
interna links am 27. Juli 2009 - MRI vom 30. Juli 2009: demarkiertes Infarktareal im posterioren Strom gebiet links sowie im Thalamus und Gyrus
parahippocampalis - Status nach intravenöser Thrombolyse mit Actilyse (Gesamtdosis 80 mg) - cvRF : Dyslipidämie, positive Familienanamnese, Nikotinabusus - Hemianop s i e nach rechts - f einmotorische Störung der rechten Hand
Bei Austritt habe ein mittelschweres kognitives Defizit mit einem Schwerpunkt im Gedächtnis bestanden . Die kognitiven Defizite könnten im Alltag
zu Proble men führen. B edingt durch die Gedächtniseinschränkungen könne es zu m Ver gessen von Einzelinformationen, Namen, Daten oder Terminen kommen, ins besondere wenn diese subjektiv von geringer Relevanz zu sein schienen. Auf grund der leichten Aufmerksamkeitsstörungen und der visuellen Einschränkun gen nach rechts könnten bei allen Tätigkeiten vermehrt Fehler auftreten bezie hungsweise bestehe ein erhöhter Zeitaufwand infolge zusätzlicher Fehlerkon trollen zur Erhöhung der Sorgfaltsleistung. Ablenkung könne zu verstärktem Auftreten der Schwierigkeiten führen (Urk. 6/23 S. 16).
E. 3.2 Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 11. November 2009 hielten die Neuropsychologen des Universitätsspital s
Z.___, Neurologische Klinik, in ihrem gleichentags verfassten Bericht fest, erfreulicherweise sei es seit der Vor untersuchung vom 31. Juli 2009 (vgl. Urk. 6/25/9-12, Urk. 6/25/15) in zahlrei chen Bereichen zu einer markanten Zunahme der kognitiven Leistungsfähigkeit gekommen. Als Residuen des linksseitigen Posteriorinfarktes vom 27. Juli 2009 seien noch leichte bis mittelschwere, modalitätsunspezifische mnestische Beein trächtigungen (Abruf und Wiedererkennen) sowie eine Hemianopsie nach rechts feststellbar, die bereits routiniert kompensiert werde . Prognostisch sei noch mit einer Besserung zu rechnen. Eine schrittweise Erhöhung des – aktuell 50%igen (Urk. 6/25 S. 36) – Arbeitspensums ab Februar 2010 sei vorstellbar. Sofern dabei Probleme mit der kognitiven Leistungsfähigkeit aufträten, sei eine erneute neuropsychologische Verlaufsbeurteilung indiziert (Urk. 6/25 S. 37).
E. 3.5 In seinem Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 11. Mai 2013 gab Dr. B.___ an, der Residualzustand werde sich nicht mehr bessern. Betref fend die vorhandenen Einschränkungen und die Arbeitsfähigkeit in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit könne auf die Eins chätzung von lic . phil. A.___ (Urk. 6/6) verwiesen werden. Den Anforderungen des bisherigen Berufs (Börsen-Aufsicht) sei der Beschwerdeführer nicht mehr gewachsen (Urk. 6/29 S. 2).
E. 3.6 Am 19. Mai 2013 gab Dr. B.___ gegenüber der IV-Stelle an, der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführe r s sei seit der Berichterstattung vom 16. März 2013 (Urk. 6/25 /1-8) stationär (Urk. 6/26 S. 1). Allenfalls seien berufli che Massnahmen indiziert (Urk .
E. 3.7 In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 21. Juni 2013 gelangte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumato logie, Hämatologie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass das Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit für die Zeit vom
27. Juli 2009 bis 14. Februar 2010 der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit während der fraglichen Periode entspreche. Seit dem 15. Februar 2010 (vollzeitliche Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit) bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (Urk. 6/36 S. 4). 4.
E. 4 Der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 16. März 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 6/25 S. 1): - Status nach ischämischem Hirninfarkt Posteriorstromgebiet und hinterer Schenkel der Capsula
interna am 2 7. Juli 2009 mit folgenden Restbe schwerden - residual brachiocrural betontes Hemisyndrom rechts - homonyme Hemianopsie rechts - neuropsychologische kognitive Defizite - Minderbelastbarkeit - reduzierte Daueraufmerksamkeit - verminderte Gedächtnisleistung - verminderte Lernfähigkeit
Der Beschwerdeführer habe – auf eigenes Drängen – am 5. Oktober 2009 die bisherige Tätigkeit wieder aufgenommen. Zuerst habe er täglich zwei Stunden, ab dem 12. Oktober 2009 vier Stunden, ab 1. Januar 2010 6,3 Stunden und ab 15. Februar 2010 (und noch bis 25. Juni 2012) schliesslich vollzeitlich gearbei tet (Urk. 6/25 S. 2 f.) . Am Arbeitsplatz habe man Rücksicht auf die eindeutig vorhandenen Defizite genommen und auf eine weitere Besserung gehofft. Als sich diese indes nicht eingestellt habe, sei dem Beschwerdeführer auf Wunsch de r Arbeitgeber in eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Vollzeit p en sums bescheinigt worden. Wegen Unzufriedenheit mit der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch u nter diesen Bedingungen habe die Arbeitgeber in in der Folge die Kündigung eingeleitet. Nach der neuropsychologischen Unter suchung durch lic . phil. A.___ am 10. Oktober 2012 sei dem Beschwerdeführer lediglich noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die Rehabilitation nach dem am 27. Juli 2009 erlittenen Hirninfarkt sei abgeschlossen und mit ei ner weiteren Besserung nicht mehr zu rechnen. In der Tätigkeit als Börsenaufse her werde der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig bleiben (Urk. 6/25 S. 3) . Betreffend die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne auf den Bericht von lic . phil. A.___ (Urk. 6/
E. 4.1 Nach Lage der Akten steht fest, dass d em Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Analyst aufgrund der aus dem am 27. Juli 2009 erlittenen ischä mischen Hirninfarkt resultierenden Einschränkungen nicht mehr zumutbar ist. Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, ging RAD-Arzt Dr. C.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 15. Februar 2010 wieder in der Lage sei, vollzeitlich einer Verweistätigkeit nachzugehen (Urk. 6/36 S. 4).
Auch d ie behandelnden Ärzte und der begutachtende Neu ropsychologe, die übereinstimmend eine Leistungseinbusse in qualitativer Hin sicht beschrieben, bescheinigten dem Beschwerdeführer bezüglich des zeitlichen Umfangs keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit . Dass dieser lediglich noch mit reduziertem Beschäftigungsgrad zu arbeiten im stande ist, ist auch aufgrund des effektiv gezeigten Leistungsvermögens nicht anzunehmen. So hat der Beschwer deführer aktenkundig am 5. Oktober 2009, mithin knapp zweieinhalb Monate nach Eintritt des Gesundheitsschadens, seine angestammte Tätigkeit – mit erheblicher Leistungseinschränkung – wieder im Pensum von 25 % aufgenommen und dieses per 12. Oktober 2009 auf 50 % und dann per 4. Janua r 2010 auf 75 % gesteigert. Nachdem er v om
15. Februar 2010 bis 25. Juni 2012
– über zwei Jahre lang – wieder zu 100 % gearbeitet hatte, wurde ihm
v om 26. Juni bis 2. Dezember 2012
(weiterhin im Rahmen ei nes Vollzeitpensums) eine 50%ige und ab dem 3. Dezember 2012 (nach der Be gutachtung durch lic . phil. A.___) schliesslich noch eine 30%ige Restarbeitsfä higkeit für die angestammte Tätigkeit mit angepasstem Aufgabenbereich attes tiert (Urk. 6/26 S. 3).
Zwar kam es während der Zeit von Februar 2010 bis zur
- per 30. Juni 2013 ausgesprochenen – Kündigung durch die Arbeitgeberin Anfang J anuar 2013 (Urk. 6/15) verschiedentlich zu krankheitsbedingten Absenzen (Urk.
6/24/14-16); Ausfälle in erheblichem Ausmass sind indes weder dokumentiert noch wur den sie geltend gemacht . Die Behauptung des Bes chwerdeführers, er sei zwar 100 % präsent gewesen, habe aber nicht immer gearbeitet (Urk.
1 S.
5 Ziff.
1), findet in den Akten keine Stütze. Zwar hat d ie Arbeitgeber in während der zwei Jahre offenbar auf die bestehenden Einschrän kungen Rücksicht genommen (Urk. 6/25/3) und ist zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer lediglich noch in der Lage sei, einfache administrative Aufgaben zu erfülle n, die keine hohe beziehungsweise keine länger andauernd e Konzentration erfordern (Urk. 6/24/8), dies allerdings in uneingeschränktem zeitlichem Umfang. So gab sie auf dem Arbeitgeberfragebogen vom
1. März 2013
an, der Beschwerdeführer habe während der fraglichen Periode – entsprechend der betriebsüblichen all gemeinen Arbeitszeit – 42 Stunden wöchentlich gearbeitet (Urk. 6/24 S. 3). Nachdem es auch in den medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte f ür Prä senzzeiten am Arbeitsplatz ohne Arbeitsleistung gibt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während über zwei einhalb Jahren tatsächlich ein Vollzeitpensum erfüllte . D ie Einholung einer Auskunft de r Arbeitgeberin (Urk. 1 S. 5) erübrigt sich d emnach (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) .
An gesichts des während langem erfüllten Vollzeitpensums und der Tatsache, dass sich die Beschwerden im Laufe der Zeit eher besserten als verschlimmerten (Urk. 6/25 S. 37, Urk. 6/
E. 4.2.1 Ohne Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 gemäss Angaben seiner früheren Arbeitgeberin das im Jahr 2008 generierte Salär von Fr. 146‘579 . -- (Urk. 6/17 S. 3) zuzüglich Teuerungsausgleich erzielt (Urk. 6/51) . In Anbetracht der Teuerung in den Jahren 2009 bis 2013 (2009: -0,5 %, 2010: 0,7 %, 2011: 0,2 %, 2012: -0,7 %, 2013: -0,2 % [ vgl. http://www.bfs
.
admin.ch/ bfs / portal /de/ index / themen /05/02.html ]) und
– zu Gunsten des Beschwerdeführers – in der Annahme, dass die frühere Arbeitgebe rin den Lohn jeweils nur im Falle einer positiven Teuerung angepasste hätte, ergibt sich ein Valideneinkommen von rund Fr. 147‘ 900.--.
E. 4.2.2 Weil der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitsschadens lediglich noch einer sitzenden, einnfacheren administrativen Tätigkeit ohne hohe kog nitive Anforderungen beziehungsweise Zeitdruck nachzugehen in der Lage ist (vgl. Urk. 6/6 S.
E. 4.2.3 Stellt man das - unter Berücksichtigung des 20 %igen behinderungsbe dingten Abzugs resultierende – Invalideneinkommen von rund Fr. 67‘455 .-- dem Vali denlohn von Fr. 147‘900.-- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 54 %. Die Zusprache einer halben Rente erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr.
E. 6 S. 3), stellte die Beschwerdegegnerin b ei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf den standardisierten monatl ichen Brut tolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kate go rie
4) ab. Dass s i e dabei vom Tabellenlohn im Wirtschaftszweig Finanz- und Versicherungsdienstleistungen von Fr. 6‘567.-- im Jahr 2010 (Tabelle TA1 Ziff. 64-66 der LSE 2010, S. 27) ausging, ist eben falls nicht zu beanstanden . So verfügt der Beschwerdeführer, der nach der im Jahr 1985 abgeschlossenen Matura bis Ende 2012 während gut 27 Jahren qua lifizierte Tätigkeiten im Fin anzdienstleistungsbereich ausübte (Urk. 6/17), über eine reiche Berufserfahrung in dieser Branche und damit durchaus über Aus sichten auf eine Stelle im
fraglichen Wirtschafts zweig, so dass sich seine
Er werbsbiografie auch bei einfacheren
Tätigkeiten lohnerhöhend auswirkt. Da er sich aufgrund seiner Schadenminderungspflicht die bestmögliche Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit
anrechnen lassen muss, ist auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens von einer Tätigkeit i n der Finanzb ranche
auszugehen .
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Finanz- und Versi cherungsbereich
(2011: 1,4 %, 2012: 0,9 %, 2013: 0,8 % [ Die Volkswirt schaft 12 -2014, S. 93 Tabelle B 10 .2 ]) und der im Jahr 2013 in der fraglichen Branche betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,5 Stunden pro Woche (Die Volkswirt schaft 9-2014, S. 84, Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Salär von rund Fr. 84‘319.--. Dem Umstand, dass die Lohnaussichten des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit aufgrund der eingeschränkten Handmotorik und der ver stärkten Ermüdbarkeit unterdurchschnittlich sind, hat die Beschwerdegegnerin mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % grosszügig Rech nung getragen (Urk. 2).
E. 8 00.-- dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00288 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
18. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokaturbüro
Leimbacher
Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1965 geborene X.___
meldete sich nach einem am 27. Juli 2009 erlittenen ischämischen Hirninfarkt am 17. Dezember 2009 zur Früherfassung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 6/1). Diese teilte ihm – nach entsprechenden Abklärungen – am 8. Januar 2010 mit, dass eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) aktuell nicht angezeigt sei, da eine Wiedereinglie derung am angestammten Arbeitsplatz mit einem Pensum von 75 % gelungen sei (Ur
k. 6/3). 1.2
Am 10. Dezember 2012 stellte der Versicherte ein Leistungsgesuch (berufliche Integration/Rente) bei der IV-Stelle (Urk. 6/8). Diese traf in der Folge berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 26. September 2013 (Urk. 6/37) stellte sie dem Versicherten die Zusprache einer - auf einem Invaliditätsgrad von 55 % basierende n
– halbe n Rente in Aussicht. Auf dessen Einwand (Urk. 6/49) hin verfügte sie am 29. Januar 2014 – nun ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 54 % - mit Wirkung ab 1. Juni 2013 eine halbe Rente (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am
10. März 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2014 auf zuheben und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze In validenrente auszurichten; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg nerin .“
Die IV-Stelle schloss am 22. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5), wovon dem Beschwerdeführer am 23. Apri l 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die Zusprache der halben Rente damit, dass der Be schwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 100 % ar beitsfähig und damit – unter Berücksichtigung einer 20%igen Reduktion des In valideneinkommens aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen – ein 54 % unter dem Validenlohn liegendes Salär zu erzielen in der Lage sei (Urk. 2 S. 4 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er weise infolge des im Juli 200 9 erlitte nen ischämischen Hirninfarkts eine verminderte Ausdauer und eine verstärkte Ermüdbarkeit auf und sei daher - auch in einer Verweistätigkeit – lediglich ein 70%-Pensum zu erfüllen imstande (Urk. 1 S. 5). In der bisherigen Branche im Finanz- und Versicherungsdienstleistungsb ereich bestünden aufgrund der
residuellen
funktionellen Einschränkungen keine Aus sichten auf eine Stelle. Korrekterweise sei bei der Ermittlung des Invalidenein kommens
daher auf den Tabellenlohn für einfache und rep etitive Tätigkeiten in allen Dienstleistungsbranchen abzustellen. Aufgrund der sich demnach auf 73 % belaufenden invaliditätsbedingten Einkommenseinbusse habe er Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 6 f.). 3. 3.1
Vom 7. August bis 10. September 2009 liess sich der Beschwerdeführer statio när in der Klinik Y.___, Neurologisches Rehabilitationszentrum, behan deln. Im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2009 stellten die Ärzte folgende Diag nosen (Urk. 6/23 S. 14): - Status nach ischämischem Infarkt links okzipital und im hinteren Schen kel der linken Capsula
interna links am 27. Juli 2009 - MRI vom 30. Juli 2009: demarkiertes Infarktareal im posterioren Strom gebiet links sowie im Thalamus und Gyrus
parahippocampalis - Status nach intravenöser Thrombolyse mit Actilyse (Gesamtdosis 80 mg) - cvRF : Dyslipidämie, positive Familienanamnese, Nikotinabusus - Hemianop s i e nach rechts - f einmotorische Störung der rechten Hand
Bei Austritt habe ein mittelschweres kognitives Defizit mit einem Schwerpunkt im Gedächtnis bestanden . Die kognitiven Defizite könnten im Alltag
zu Proble men führen. B edingt durch die Gedächtniseinschränkungen könne es zu m Ver gessen von Einzelinformationen, Namen, Daten oder Terminen kommen, ins besondere wenn diese subjektiv von geringer Relevanz zu sein schienen. Auf grund der leichten Aufmerksamkeitsstörungen und der visuellen Einschränkun gen nach rechts könnten bei allen Tätigkeiten vermehrt Fehler auftreten bezie hungsweise bestehe ein erhöhter Zeitaufwand infolge zusätzlicher Fehlerkon trollen zur Erhöhung der Sorgfaltsleistung. Ablenkung könne zu verstärktem Auftreten der Schwierigkeiten führen (Urk. 6/23 S. 16). 3.2
Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 11. November 2009 hielten die Neuropsychologen des Universitätsspital s
Z.___, Neurologische Klinik, in ihrem gleichentags verfassten Bericht fest, erfreulicherweise sei es seit der Vor untersuchung vom 31. Juli 2009 (vgl. Urk. 6/25/9-12, Urk. 6/25/15) in zahlrei chen Bereichen zu einer markanten Zunahme der kognitiven Leistungsfähigkeit gekommen. Als Residuen des linksseitigen Posteriorinfarktes vom 27. Juli 2009 seien noch leichte bis mittelschwere, modalitätsunspezifische mnestische Beein trächtigungen (Abruf und Wiedererkennen) sowie eine Hemianopsie nach rechts feststellbar, die bereits routiniert kompensiert werde . Prognostisch sei noch mit einer Besserung zu rechnen. Eine schrittweise Erhöhung des – aktuell 50%igen (Urk. 6/25 S. 36) – Arbeitspensums ab Februar 2010 sei vorstellbar. Sofern dabei Probleme mit der kognitiven Leistungsfähigkeit aufträten, sei eine erneute neuropsychologische Verlaufsbeurteilung indiziert (Urk. 6/25 S. 37). 3. 3
Am
2. Januar und am 10. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer von lic . phil. A.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, untersucht. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2012 eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10 F07.8; Urk. 6/6 S. 1). Defizite bestünden vor allem in den Bereichen Lernen und (Neu-)Gedächtnis sowie – in geringerem Umfang – bei komplexen Denkfunktionen. Hinzu komme die objek tiv i erbar erhöhte kognitive Ermüdbarkeit. Bei den vom Beschwerdeführer er wähnten psychischen Veränderungen (Reizbarkeit) könne neben einem reakti ven Anteil (belastende berufliche Situation) auch ein hirnorganischer Faktor mitspielen. Beruflich habe der Beschwerdeführer mit Optimismus versucht, die früheren Anforderungen wieder zu erfüllen, was ihm – wie sich gezeigt habe – nicht gelungen sei. In Anbetracht der erhobenen neuropsychologischen Befunde und des Anforderungsprofils der bisherigen Stelle sei dies absolut nachvollzieh bar. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % (50%-Pensum mit leistungsmässiger Einschränkung; Einsatz nur in einfacheren Teilbereichen, teilweise mit erhöhtem Zeitaufwand beziehungsweise mit ver minderter Effizienz). Es sei eine berufliche Neuorientierung indiziert (Urk. 6/6 S. 5). Im Hinblick darauf erscheine eine Evaluation der beruflichen Möglichkei ten im Rahmen einer Berufsabkl ä rung in einer dafür geeigneten Institution als sinnvoll. Betreffend den optimalen Umgang mit den Defiziten seien noch neu ropsychologische Massnahmen angezeigt. Bei Aufnahme einer angepassten al ternativen Tätigkeit (etwa eine r einfachere n administrative n Tätigkeit mit wenig Zeitdruck) sei ein begleitendes neuropsychologisches Coaching angezeigt (Urk. 6/6 S. 6). 3. 4
Der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 16. März 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 6/25 S. 1): - Status nach ischämischem Hirninfarkt Posteriorstromgebiet und hinterer Schenkel der Capsula
interna am 2 7. Juli 2009 mit folgenden Restbe schwerden - residual brachiocrural betontes Hemisyndrom rechts - homonyme Hemianopsie rechts - neuropsychologische kognitive Defizite - Minderbelastbarkeit - reduzierte Daueraufmerksamkeit - verminderte Gedächtnisleistung - verminderte Lernfähigkeit
Der Beschwerdeführer habe – auf eigenes Drängen – am 5. Oktober 2009 die bisherige Tätigkeit wieder aufgenommen. Zuerst habe er täglich zwei Stunden, ab dem 12. Oktober 2009 vier Stunden, ab 1. Januar 2010 6,3 Stunden und ab 15. Februar 2010 (und noch bis 25. Juni 2012) schliesslich vollzeitlich gearbei tet (Urk. 6/25 S. 2 f.) . Am Arbeitsplatz habe man Rücksicht auf die eindeutig vorhandenen Defizite genommen und auf eine weitere Besserung gehofft. Als sich diese indes nicht eingestellt habe, sei dem Beschwerdeführer auf Wunsch de r Arbeitgeber in eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Vollzeit p en sums bescheinigt worden. Wegen Unzufriedenheit mit der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch u nter diesen Bedingungen habe die Arbeitgeber in in der Folge die Kündigung eingeleitet. Nach der neuropsychologischen Unter suchung durch lic . phil. A.___ am 10. Oktober 2012 sei dem Beschwerdeführer lediglich noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die Rehabilitation nach dem am 27. Juli 2009 erlittenen Hirninfarkt sei abgeschlossen und mit ei ner weiteren Besserung nicht mehr zu rechnen. In der Tätigkeit als Börsenaufse her werde der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig bleiben (Urk. 6/25 S. 3) . Betreffend die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne auf den Bericht von lic . phil. A.___ (Urk. 6/ 6)
verwiesen werden (Urk. 6/25 S. 4). 3.5
In seinem Bericht zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 11. Mai 2013 gab Dr. B.___ an, der Residualzustand werde sich nicht mehr bessern. Betref fend die vorhandenen Einschränkungen und die Arbeitsfähigkeit in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit könne auf die Eins chätzung von lic . phil. A.___ (Urk. 6/6) verwiesen werden. Den Anforderungen des bisherigen Berufs (Börsen-Aufsicht) sei der Beschwerdeführer nicht mehr gewachsen (Urk. 6/29 S. 2). 3.6
Am 19. Mai 2013 gab Dr. B.___ gegenüber der IV-Stelle an, der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführe r s sei seit der Berichterstattung vom 16. März 2013 (Urk. 6/25 /1-8) stationär (Urk. 6/26 S. 1). Allenfalls seien berufli che Massnahmen indiziert (Urk . 6 /26 S. 2). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne auf die Beurteilung von lic . phil. A.___
(Urk. 6/6) verwiesen werden. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit seien seitens der IV-Stelle entsprechende Abklärungen zu veranlassen (Urk. 6/26 S. 3). 3.7
In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 21. Juni 2013 gelangte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumato logie, Hämatologie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass das Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit für die Zeit vom
27. Juli 2009 bis 14. Februar 2010 der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit während der fraglichen Periode entspreche. Seit dem 15. Februar 2010 (vollzeitliche Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit) bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (Urk. 6/36 S. 4). 4. 4.1
Nach Lage der Akten steht fest, dass d em Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Analyst aufgrund der aus dem am 27. Juli 2009 erlittenen ischä mischen Hirninfarkt resultierenden Einschränkungen nicht mehr zumutbar ist. Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, ging RAD-Arzt Dr. C.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 15. Februar 2010 wieder in der Lage sei, vollzeitlich einer Verweistätigkeit nachzugehen (Urk. 6/36 S. 4).
Auch d ie behandelnden Ärzte und der begutachtende Neu ropsychologe, die übereinstimmend eine Leistungseinbusse in qualitativer Hin sicht beschrieben, bescheinigten dem Beschwerdeführer bezüglich des zeitlichen Umfangs keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit . Dass dieser lediglich noch mit reduziertem Beschäftigungsgrad zu arbeiten im stande ist, ist auch aufgrund des effektiv gezeigten Leistungsvermögens nicht anzunehmen. So hat der Beschwer deführer aktenkundig am 5. Oktober 2009, mithin knapp zweieinhalb Monate nach Eintritt des Gesundheitsschadens, seine angestammte Tätigkeit – mit erheblicher Leistungseinschränkung – wieder im Pensum von 25 % aufgenommen und dieses per 12. Oktober 2009 auf 50 % und dann per 4. Janua r 2010 auf 75 % gesteigert. Nachdem er v om
15. Februar 2010 bis 25. Juni 2012
– über zwei Jahre lang – wieder zu 100 % gearbeitet hatte, wurde ihm
v om 26. Juni bis 2. Dezember 2012
(weiterhin im Rahmen ei nes Vollzeitpensums) eine 50%ige und ab dem 3. Dezember 2012 (nach der Be gutachtung durch lic . phil. A.___) schliesslich noch eine 30%ige Restarbeitsfä higkeit für die angestammte Tätigkeit mit angepasstem Aufgabenbereich attes tiert (Urk. 6/26 S. 3).
Zwar kam es während der Zeit von Februar 2010 bis zur
- per 30. Juni 2013 ausgesprochenen – Kündigung durch die Arbeitgeberin Anfang J anuar 2013 (Urk. 6/15) verschiedentlich zu krankheitsbedingten Absenzen (Urk.
6/24/14-16); Ausfälle in erheblichem Ausmass sind indes weder dokumentiert noch wur den sie geltend gemacht . Die Behauptung des Bes chwerdeführers, er sei zwar 100 % präsent gewesen, habe aber nicht immer gearbeitet (Urk.
1 S.
5 Ziff.
1), findet in den Akten keine Stütze. Zwar hat d ie Arbeitgeber in während der zwei Jahre offenbar auf die bestehenden Einschrän kungen Rücksicht genommen (Urk. 6/25/3) und ist zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer lediglich noch in der Lage sei, einfache administrative Aufgaben zu erfülle n, die keine hohe beziehungsweise keine länger andauernd e Konzentration erfordern (Urk. 6/24/8), dies allerdings in uneingeschränktem zeitlichem Umfang. So gab sie auf dem Arbeitgeberfragebogen vom
1. März 2013
an, der Beschwerdeführer habe während der fraglichen Periode – entsprechend der betriebsüblichen all gemeinen Arbeitszeit – 42 Stunden wöchentlich gearbeitet (Urk. 6/24 S. 3). Nachdem es auch in den medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte f ür Prä senzzeiten am Arbeitsplatz ohne Arbeitsleistung gibt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während über zwei einhalb Jahren tatsächlich ein Vollzeitpensum erfüllte . D ie Einholung einer Auskunft de r Arbeitgeberin (Urk. 1 S. 5) erübrigt sich d emnach (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) .
An gesichts des während langem erfüllten Vollzeitpensums und der Tatsache, dass sich die Beschwerden im Laufe der Zeit eher besserten als verschlimmerten (Urk. 6/25 S. 37, Urk. 6/ 6 S. 5 Mitte), ging die IV-Stelle zu Recht von der Zu mutbarkeit einer Verweistätigkeit im Pensum von 100 % aus (Urk. 2), zumal den medizinischen Akten nicht anderes zu entnehmen ist. 4.2 4.2.1
Ohne Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 gemäss Angaben seiner früheren Arbeitgeberin das im Jahr 2008 generierte Salär von Fr. 146‘579 . -- (Urk. 6/17 S. 3) zuzüglich Teuerungsausgleich erzielt (Urk. 6/51) . In Anbetracht der Teuerung in den Jahren 2009 bis 2013 (2009: -0,5 %, 2010: 0,7 %, 2011: 0,2 %, 2012: -0,7 %, 2013: -0,2 % [ vgl. http://www.bfs
.
admin.ch/ bfs / portal /de/ index / themen /05/02.html ]) und
– zu Gunsten des Beschwerdeführers – in der Annahme, dass die frühere Arbeitgebe rin den Lohn jeweils nur im Falle einer positiven Teuerung angepasste hätte, ergibt sich ein Valideneinkommen von rund Fr. 147‘ 900.--. 4.2.2
Weil der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitsschadens lediglich noch einer sitzenden, einnfacheren administrativen Tätigkeit ohne hohe kog nitive Anforderungen beziehungsweise Zeitdruck nachzugehen in der Lage ist (vgl. Urk. 6/6 S. 6, Urk. 6 /3 6 S. 3), stellte die Beschwerdegegnerin b ei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf den standardisierten monatl ichen Brut tolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kate go rie
4) ab. Dass s i e dabei vom Tabellenlohn im Wirtschaftszweig Finanz- und Versicherungsdienstleistungen von Fr. 6‘567.-- im Jahr 2010 (Tabelle TA1 Ziff. 64-66 der LSE 2010, S. 27) ausging, ist eben falls nicht zu beanstanden . So verfügt der Beschwerdeführer, der nach der im Jahr 1985 abgeschlossenen Matura bis Ende 2012 während gut 27 Jahren qua lifizierte Tätigkeiten im Fin anzdienstleistungsbereich ausübte (Urk. 6/17), über eine reiche Berufserfahrung in dieser Branche und damit durchaus über Aus sichten auf eine Stelle im
fraglichen Wirtschafts zweig, so dass sich seine
Er werbsbiografie auch bei einfacheren
Tätigkeiten lohnerhöhend auswirkt. Da er sich aufgrund seiner Schadenminderungspflicht die bestmögliche Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit
anrechnen lassen muss, ist auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens von einer Tätigkeit i n der Finanzb ranche
auszugehen .
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Finanz- und Versi cherungsbereich
(2011: 1,4 %, 2012: 0,9 %, 2013: 0,8 % [ Die Volkswirt schaft 12 -2014, S. 93 Tabelle B 10 .2 ]) und der im Jahr 2013 in der fraglichen Branche betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,5 Stunden pro Woche (Die Volkswirt schaft 9-2014, S. 84, Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Salär von rund Fr. 84‘319.--. Dem Umstand, dass die Lohnaussichten des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit aufgrund der eingeschränkten Handmotorik und der ver stärkten Ermüdbarkeit unterdurchschnittlich sind, hat die Beschwerdegegnerin mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % grosszügig Rech nung getragen (Urk. 2). 4.2.3
Stellt man das - unter Berücksichtigung des 20 %igen behinderungsbe dingten Abzugs resultierende – Invalideneinkommen von rund Fr. 67‘455 .-- dem Vali denlohn von Fr. 147‘900.-- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 54 %. Die Zusprache einer halben Rente erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 8 00.-- dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer