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IV.2014.00286

Rentenverweigerung rechtens; Gutachten beweiskräftig, seither keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung des psychischen und des physischen Gesundheitszustandes; aufgrund 100%iger Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeit resultiert keine Einkommenseinbusse.

Zürich SozVersG · 2015-01-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1956 geborene X.___ meldete sich am 4. Juli 2009 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversi che rung (IV) an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärun gen und holte am 4. November 2010 einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 6/16) ein. Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2010 (Urk. 6/18) stellte sie der Versicherten die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine ge sundheitsbedingte

Ein kom mens einbusse bestehe. Nachdem X.___

hie ge gen Einwand erho ben hatte (Urk. 6/21), liess die IV-Stelle sie am 10. November 2010 von den Ärzten des Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, rheumatologisch (vgl. Ex pertise vom 14. Februar 2011, Urk. 6/36) und Anfang 2012 von den Ärzten der MEDAS Z.___

poly dis ziplinär untersuchen (vgl. Gutachten vom 25. Mai 2012, Urk. 6/46). Nach wei teren medizinischen Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 5. Februar 2014 – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 % - die Abweisung des Ren ten gesuchs (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 10. März 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung vom 5. Februar 2014 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenr ente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde geg nerin .“

Die IV-Stelle schloss am

17. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5), was der Beschwerdegegnerin am 22. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz

der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung

– unter Hinweis auf das Gut achten der MEDAS vom 25. Mai 2012 (Urk. 6/46) und die Stellungnahmen de r Ärzte de s Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV (Urk. 6/77) -

damit, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und da mit in der Lage sei, ein das V alideneinkommen übersteigendes Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 2, Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seit der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS habe sich ihr Gesundheitszustand ver schlechtert. Gemäss den seit der Expl o ration ergangenen Berichten der be han deln den Ärzte sei sie nun auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeits un fähig. Die IV-Stelle, die den medizinischen Sachverhalt ungenügend abge klärt habe, habe ihren Rentenanspruch demnach zu Unrecht verneint (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Die Ärzte der A.___ stellten am

30. Juli 2009 folgende, seit D ezember 2008 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/8 S. 6): - Fibromyalgieformes Schmerzsyndrom - Lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5/S1 rechts bei deutlicher Spinal stenose und Rezessalstenose L4/5 beidseits bei Spondylarthrosen und Anterolisthesis L4 Grad 1 - Zervikozephalsyndrom mit Kettentendomyosen rechts

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (Urk. 6/8 S. 6): - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus - Adipositas permagna - Connatal nur eine Niere - Status nach Hepatitis B

Es bestünden keine geistigen und psychischen Einschränkungen. Die ange stam m te Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin – nach einer bereits vom 1 5. bis 20. Dezember 2008 bestandenen 100%igen Arbeitsunfähig keit – seit

dem 24. Februar 2009 nicht mehr zumutbar (Urk. 6 / 8 S. 7). In einer rein sitzen den Tätigkeit sei sie indes zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/8 S. 9). 3.2

Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 19. Mai bis 5. Juni 2009 stationär be handelt hatten (Urk. 6/9 S. 7), stellten die Ärzte des Spitals B.___ in ihrem Bericht vom 30. Juli 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/9 S. 6 f.): - Panvertebralsyndrom - aktuell Verdacht auf lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 (S1) rechts (vorher auch links), leichtes, wahrscheinlich altes, motorisches Restsyndrom L5 links bei deutlicher Spinalkanalstenose/

Rezessalste nose L4/5 beidseits bei tieflumbal betonten Spondylarthrosen mit Anterolisthesis L4 Grad 1 (Differentialdiagnose: dynamische Kompo nente/Funktionsr ö ntgen: leichte Zunahme in Inklination), mit Fora minalstenose L4/L5 auch links (klinisch nicht relevant) - Zervikozephalsyndrom, Zervikospondylogensyndrom rechts mit Ketten tendomyosen rechts und Dysfunktion Kopfgelenke - Fehlhaltung/ Fehlform (Hohl-/Rundrücken, prominenter zervikozepha ler Übergang) - degenerative Veränderungen, Spondylarthrosen betont tieflumbal, An terolisthesis C2 Grad 1 - ausgedehnte Myofaszialbeschwerden / Panvertebralsyndrom - dysfunktiona le Schmerzverarbeitung mit Kata strophisieren und de pressiver Symptomatik (drei Waddel l -Zeichen)

Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus folgenden Diagnosen (Urk. 6/9 S. 7): - Fibromyalgieformes Schmerzsyndrom - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2 unter OAD - HbA1 c aktuell 8,6 % - Adipositas permagna (BMI 45,35 kg/m 2)

Ab dem 8. Juni 2009 sei der Beschwerdeführerin d ie angestammte Tätigkeit (täg lich abends vier Stunden Büroreinigung)

– mit rascher Steigerung des Ein stiegs pensums von zwei Stunden täglich - wieder zumutbar. In der Tätigkeit als Haus frau und in jeder leichten, sitzenden Tätigkeit bes tehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei mit der ihr attestierten Ar beits fähigkeit nicht einverstanden gewesen (Urk. 6/9 S. 8 und S. 9). 3.3

Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 10. November 2010 stellten die Ärzte des Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physika li sche Medizin, in ihrem Gutachten vom 14. Februar 2011 nachstehende Diag nosen (Urk. 6/36 S. 20): - Lumbospondylogenes Syndrom - Anterolisthesis LWK 4 gegen LWK 5 Meyerding Grad 1 - Spinalkanalstenose im Segment L4/5 bei hypertrophen Facetten ge lenks arthrosen und hypertrophen Ligamenta flava - Spondylarthrosen L4/5 beidseits und L5/S1 beidseits mehr als L3/L4 beidseits - mehrsegmentale Mikroinstabilität der Segmente L4 gegen L5, L3 ge gen L4, L2 gegen L3 und Th12 gegen L1 - sekundäre myofaszielle Befunde mit lokalem Hartspann besonders der autochthonen Rückenmuskulatur und der Gesässmuskulatur beidseits - muskuläre Dekonditionierung - Zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom beidseits - Anterolisthesis C2 gegen C3 um 3 mm - zervikale Wirbelsäulenfehlform mit lokaler Hy p erkyphose C2- C4 - mehrsegmentale Osteochondrose C2-C4 - sekundäre myofaszielle Befunde - Mediale Gonarthrose beidseits, Femoropatellararthrose rechts - Periarthropathia

genu rechts - sekundäre myofaszielle Befunde - Klinisch Rhizarthrose links mit Thenaratrophie - Polyneuropathie der unteren Extremitäten beidseits - wahrscheinlich im Rahmen des Diabetes mellitus Typ II - Senk-Spreizfuss beidseits - Metabolisches Syndrom - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II - Insulin dependent - morbide Adipositas permagna, BMI 46,5 kg/m 2 - Steatosis

hepatis (Sono Abdomen Mai 2009) - C onnatale Nierenaplasie - Rezidivierende Insomnie

Aus rheumatologischer Sicht sei die Belastbarkeit aufgrund der lumbospondy lo ge nen, zervikozephalen und zervikospondylogenen Beschwer den, der beidsei ti gen Gonarthrose, der muskulären Dekonditionierung sowie der Rhizarthrose ver mindert. Unter Berücksichtigung auch der Adipositas und der Dekonditionie rung seien der Beschwerdeführerin m ittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 60%ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähig keit (50%ige Leistungs einbusse im Rahmen eines Vollzeitpensums). Die Ar beitsfähigkeit lasse sich mittels medizinischer Massnahmen mit grosser Wahr scheinlichkeit noch ver bess ern (Urk. 6/36 S. 20 ff.). 3.4

Nachdem sie die Beschwerdeführerin Anfang 2012 polydisziplinär untersucht hatten, stellten die Ärzte der MEDAS

Z.___ in ihrer Expertise vom

25. Mai 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 6/46 S. 16): - Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), leichte Progre di enz im Vergleich zu 2009, sowie degenerative Veränderungen der Len denwirbelsäule (LWS), ohne Progredienz - intermittierendes zervikovertebrales oder lumbospondylogenes Syn drom möglich, subjektiv kaum abgrenzbar von zusätzlich vorliegen der Fibromyalgie - ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung wahrscheinlich

Überdies bestünden nachstehende, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitigende Diagnosen (Urk. 6/46 S. 16): - Fibromyalgie : Schmerzen an allen vier Körperquadranten, positive Fib romyalgiepunkte (17/18) - Diskrete mediale Gonarthrose beidseits, ohne radiologische Progredienz im Vergleich zu 2004 - Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Karpaltunnelsyndrom beidseits - Diabetes mellitus Typ II, Insulin- dependent - leichte, distal und sensibel betonte Polyneuropathie - Arterielle Hypertonie - Adipositas permagna (BMI 47,8) - Hypercholesterinämie / Hypertriglyzeridämie - Nierenagenesie einseitig, kong e nital

Die psychiatrische Exploration habe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen ei ner relevanten psychischen Störung e rgeben. Das über weite Strecken getrübte seelische Wohlbefinden der Beschwerdeführerin sei am ehesten vor dem Hinter grund einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) zu sehen; diese wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/46 S. 15). Aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit, deren An forderungsprofil nicht genau bekannt sei, wohl nicht mehr zumutbar (Urk. 6/46 S. 16). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie seit der An meldung zum Bezug von Leistungen der IV am 4. Juli 2009 zu 100 % ar beits fähig. Prognostisch sei mit keiner wesentlichen Veränderung des Gesund heits zu standes zu rechnen (Urk. 6/46 S. 17). 3.5

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte am 10. September 2012 folgende Diagnosen (Urk. 6/54 S. 1): - Chronisches, therapieresistentes Panvertebralsyndrom - lumbospondylogenes Syndrom beidseits im Vordergrund - erhebliche degenerative Veränderungen - myofasziale Begleitsymptomatik - zervikospondylogenes Syndrom - degenerative Veränderungen - spondylobrachiale und zephale Symptomatik - Gonarthrose beidseits - Rhizarthrose links - Thenar -A trophie - Metabolisches Syndrom - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus, insulinpflichtig - leichte, distal und sensibel betonte Polyneuropathie - Karpaltunnelsyndrom beidseits - Adipositas - Depressive Verstimmung

Die bis anhin als Putzfrau von privaten Haushalten und – als Angestellte eines Reinigungsinstituts – von Büros tätige Beschwerdeführerin sei seit März 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Diagnostisch habe sich seit der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ im Jahr 2011 keine Veränderung erge ben. Die degenerativen Befunde im Bereich der LWS hätten zwischen 2009 und Feb ruar 2012 noch zugenommen. Derzeit bestünden klinisch keine Anhalts punkte für das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms . Die Kniebesch werden und die Dau menschmerzen korrelierten mit den radiologisch festgestellten arthrotischen

Veränderungen. Nachdem schon die Gutachter des Y.___ und in der Folge auch die Experten der MEDAS therapeutische Massnah men für in di ziert erachtet hätten, sei eine drei- bis vierwöchige statio näre Rehabilitation mit intensiver Rekonditionierung, diätischen Massnahmen und psychologischer Unterstützung nun unumgänglich. Ohne eine derartige Be handlung schienen die Chancen auf eine gesundheitliche Verbesserung und eine berufliche Reintegra tion sehr gering (Urk. 6/54 S. 2). 3.6

Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober bis 2. November 2012 sta tionär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Klinik D.___ i n

ihrem Be richt vom 20. November 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 6/56 S. 1): - Chronisches Panvertebralsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.4 1 - lumbospondylogenes und zervikospondylogenes Syndrom mit Aus strahlung in Arme und Kopf - HWS-Röntgen 2009: schwere Osteochondrose C3/C4 - aktenanamnestisch Spinalkanalstenose - MRI der LWS 2009: Diskusprotrusion BWK 12/LWK 1, LWK 4/5 mit foraminaler Einengung beidseits - verschlimmert im Rahmen des differentialdiagnostisch festgestellten obstruktiven Schlafapnoesyndrom s - Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.2 - Metabolisches Syndrom - Adipositas - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig - arterielle Hypertonie - Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom - Gonarthrose - Röntgen Knie rechts: beginnende mediale Gonarthrose - Rhizarthrose links - positiver Röntgenbefund 2011 - Leichte distale, sensibel betonte Polyneuropathie - Karpaltunnelsyndrom beidseits

Bei der Beschwerdeführerin habe ein chronifiziertes, im Verlauf in der Intensität wechselndes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in die Beine vorgelegen . Zudem habe sie über Schmerzen im Nacken geklagt. Aggravierend

auf die Symptomatik hätten sich der überdies bestehende insulinpflichtige, schlech t eingestellte Diabetes mellitus Typ II sowie die mittelgradige depressive Episode im Rahmen unverarbeitete r Trauer und der andauernden körperlichen Be schwerden ausgewirkt. Im Laufe des stationären Aufenthalts habe sich das Beschwerdebild deutlich gebessert (Urk. 6/56 S. 3). Bei noch nicht ausreichend gebesserter Schmerzsymptomatik und starken degenerativen Veränderungen im Bereich des Rückens bestehe vorerst weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer weiteren Stabilisierung der Beschwerden sei der Beschwerdeführerin – nach einem stufenweisen Wiedereinstieg – in einer körperlich nicht anstren genden Tätigkeit allenfalls wieder ein Arbeitspensum von maximal 50 % zu mutbar (Urk. 6/56 S. 4). 3.7

Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 25. Juli 2013 folgende

Diagnosen (Urk. 6/68 S. 5): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig chronifizierte schwere Depression mit Zwangsgrübeln, Ängsten und Suizidalität; ICD-10 F33.2 - Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F 4 3. 1 - Pathologische Trauerreaktion, ICD-10 F43.2 - Generalisierte Angst- und Panikstörung, ICD-10 F41.1 - Hypochondrische Störung, ICD-10 F45.2 - Essattacken bei anderen psychischen Störungen, ICD-10 F50.4 - Probleme in der primären Bezugsgruppe (Krankheit der Mutter im frühen Erwachsenenalter, Unfalltod der Mutter), ICD-10 Z63.8 - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner mit Gewalterfahrung in der Ehe, ICD-10 Z63.0 - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) bei atypischer familiärer Situation (Trennung von den Kindern); ICD-10 Z60.1 - Persönliche ängstigende Erlebnisse in der Kindh eit durch eigene Krank heit (Epi lepsie; Differentialdiag nose: dissoziative Störung), ICD-10 Z61.7 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41

In somatischer Hinsicht bestünden die von Dr. C.___ (Bericht vom 10. Septem ber 2012 [Urk. 6/54]) und von den Ärzten der Klinik D.___ (Be rich t vom 20. November 2012 [ Urk. 6/56 ]) gestellten Diagnosen.

Die Beschwer de führerin, die seit Februar 2013 bei ihr in ambulanter Behandlung stehe (Urk. 6/68 S. 6), sei sowohl körperlich als auch psychisch schwer krank. Das psy chische Leiden sei seit Jahren vorhanden (Urk. 6/68 S. 11). Es bestünden unter

anderem eine schwere kognitive Beeinträchtigung sowie eine schwere De press i on mit Erschöpfung, verminderter Belastbarkeit und reduzierter Erho lungsfähig keit

(Urk. 6/68 S. 10). Das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS, gemäss welchem

aus psychischer Sicht keine Diagnose von Krankheitswert be stehe, sei nicht nach vollziehbar. Es sei – selbst bei einer Besserung der somati schen und psychischen Beschwerden

– von einer bleibenden 100%igen Arbeits unfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/68 S. 10 und S. 11) . 3.8

Am 30. November 2013 bestätigte Dr. E.___ ihre Einschätzung vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/68) und hielt fest, dass das invalidenversicherungsrechtliche Ver fahren beziehungsweise die Unklarheit betreffend Rentenanspruch die Be schwer deführerin sehr belaste und

zu einer weiteren Verschlechterung des Ge sund heitszustandes beigetragen habe (Urk. 6/74 S. 4 und S. 5). D ie aktuelle n Befund e

entspräche n zwar im Wesentlichen den schon im Bericht

25. Juli 2013 (Urk. 6/68) genannten; einige Symptome hätten sich indes im Verlauf akzentu iert. So hätten

sich i nsbesondere d ie Ängste, die Erschöpfung und die Schmer zen seit dem Aus tritt aus der Klinik D.___

und des damit ver bundenen Wie der beginns des beschwerlichen Alltag slebens noch verstärkt. Die 100%ige Ar beits un fähigkeit aufgrund der seit Jahren chronifizierten

komorbi den schweren psy chischen und somatischen Erkrankung habe schon im Zeit punkt der Un tersu chung durch die Ärzte der MEDAS bestanden (Urk. 6/74 S. 1 f. und S. 4 f.). Auf das psychiatrische Gutachten der MEDAS könne wegen diverserer Mängel nicht abgestellt werden (Urk. 6/74 S . 2); insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der begutachtende Psychiater keine 100%ige Ar beitsunfähigkeit beschei nigt habe (Urk. 6/74 S. 5 f.). 3.9

In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom

6. J anuar 2014 gelangte RAD-Arzt Dr. med. F.___, Vertrauensarzt, Facharzt FMH für Or thopädische Chirurgie, zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der Begutachtung durch die MEDAS in somatischer Hin s icht nicht wesentlich verändert habe

(Urk. 6/77 S. 8). 3.10

RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Fach arzt für Neurologie, hielt am 24. Januar 2014 fest, Dr. E.___

Beurteilung stelle die Beweistauglichkeit des Gutachtens der MEDAS vom 25. Mai 2012 (Urk. 6/46) nicht in Frage . Dr. E.___ habe keine anderen Befunde erhoben als die Experten der MEDAS, und die aktuell geklagten Beschwerden entsprächen den schon anlässlich der Begutachtung angegebenen (Urk. 6/77 S. 8). 4. 4.1

Nach Lage der Akten ist der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und Raumpflegerin aufgrund der physischen Be schwer den nicht mehr zumutbar (vgl. insbesondere Gutachten der MEDAS vom 25. Ma i 2012, Urk. 6/46 S. 16). 4.2 4.2.1

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ging die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 25. Mai 2012 (Urk. 6/46 S. 16) davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine Verweistätigkeit

– schon seit Einreichung des Rentengesuchs - zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 2). Die Expertise de r MEDAS enthält eine um fassende Stellungnahme zu den vorhande nen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (Urk. 6/ 46 S. 16 f.), beruht auf einer fundierten, unter Beizug ei ner Dol metscherin durchgeführten allgemein medizinischen (Urk. 6/46 S. 12 f.), (auch bildgebenden [vgl. Urk. 6/46 S. 21 f.]) rheumatologischen (Urk. 6/46 S. 13 f. und S. 23 ff.), neurologischen (Urk. 6/46 S. 14 und S. 35 ff.) und psy chiatrischen (Urk. 6/46 S. 14 und S. 43 ff.) Untersuchung, ber ücksichtigt die ge klagten Be schwerden (Urk. 6/46 S. 11) und erging in Kenntnis der Vorakten (Urk. 6/46 S. 2 ff.; zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2.2

Was das Leistungsvermögen in physischer Hinsicht anbelangt, legten die Gut achter der MEDA S einleuchtend dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule beziehungsweise deren ver min derter Belastbarkeit insofern in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, als sie

– ohne zeitliche Einschränkung – nur noch in der Lage sei, einer körperlich leichten und wechselbelastenden (auch feinmanuellen), stehenden, sitzenden oder gehenden Tätigkeit nachzugehen, welche kein häufiges Heben von Lasten über 10 kg über Lendenhöhe und von Gewichten über 5 kg über Schulterhöhe sowie keine repetitiven Rotationsbewegungen des Rumpfs und der HWS erfor dere und nicht in repetitiv gebückten Stellungen ausgeübt werden müsse (Urk. 6/46 S. 16 f.) . Diese angesichts der erhobenen Befunde ohne Weiteres nach vollziehbare Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin, die lediglich eine seit der Exploration Anfang 2012 eingetretene Verschlechterung geltend macht (Urk. 1 S. 4 f.), zumindest implizit anerkannt und

durch die weiteren Arztberich te nicht in Frage gestellt.

So waren bereits die Gutachter des Y.___

v on der vollzeitlichen Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit ausgegangen . Von der von ihnen

– unter Hinweis auf die Adipositas, die aktuelle muskuläre Dekon ditionierung und die anzunehmende Kumulation der Beschwerden im Verlauf des Tages aufgrund von Zwangshaltungen –

attestierten

50%ige n

Leis tungs einbusse

(vgl. Expertise vom 14. Februar 2011, Urk. 6/36 S. 18), ist indes nicht auszugehen . D urch Zwangshaltungen bedingte Schmerzen fallen

nämlich ange sichts des von der MEDAS formulierten Anforderungsprofils, gemäss wel chem die Verweistätigkeit wechselbelastend sein muss, als Grund für eine Ar beitsun fähig keit ausser Betracht . Sodann dürfte sich m it der Wiederaufnahme einer Erwerbs tätigkeit und der damit verbundenen vermehrten physischen Beanspru chung die - als Folge der körperlichen Inaktivität bestehende - muskuläre De konditio nie rung

vermindern.

Schliesslich vermag a uch die schon seit langem bestehende Adi positas, welche die Beschwerdeführerin während Jahren nicht in ihrer (kör perlich belastenden) Tätigkeit als Raumpflegerin und Reinigungsmitarbeiterin eingeschränkt hat und nach Lage der Akten keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und auch nicht Auswirkung solche r Schäden ist, keine leistungsbegründende Invalidität zu begründen (vgl. hiezu etwa ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3; ferner 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2).

D ie Einschätzung der Ärzte der Klinik D.___ vom 20. November 2012, gemäss welcher auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine (zumin dest teilweise) Arbeitsunfähigkeit besteht (Urk . 6/56 S. 4), vermag ebenfalls keine Zweifel an der

Beweistauglichkeit der Beurteilung der Experten der MEDAS

zu wecken . Die erstgenannten Ärzte begründeten die von ihnen attes tierte Arbeits unfähigkeit nämlich nicht mit funktionelle n Einschränku ngen, sondern mit Schmer zen und degenerative n Befunde n, mithin mit Faktoren, die an sich noch nicht auf eine relevante Leistungseinbusse schliessen lassen. An zumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die objektivierbaren Befunde an der Wirbelsäule nach Einschätzung der MEDAS-Experten das Ausmass der von der Beschwer de führerin geklagten Beschwerden bei W eitem nicht zu erklä ren vermögen (Urk. 6/46 S. 13 und S. 15) .

Für eine seit der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS eingetretene wesent liche Verschlechterung des physischen Gesundheitszustandes gibt es keine An haltspunkte . Die von Dr. C.___ erwähnte Zunahme der degenerativen Befunde im Bereich der LWS (vgl. Bericht vom 10. September 2012, Urk. 6/54 S. 2) be trifft den Zeitraum zwischen 2009 und Februar 2012, mithin eine vor der Be gutachtung durch die Ärzte der MEDAS liegende Periode (Urk. 6/46) . Die Ärzte der Klinik D.___ stützten sich in ihre m Bericht vom 20. Novem ber 2012 (Urk. 6/56) auf die den Gutachtern der MEDAS bereits vorgele gene n

radiologische n Befunde und berichteten über chronifizierte Beschwerden, welch e sich nicht etwa verschlimmert, sondern im Verlauf des stationären Auf enthaltes gar deutlich gebessert hätten. Dem von ihnen differentialdiagnostisch festge stellten Schlafapnoesyndrom massen sie keine erhebliche Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit bei (Urk.

6/56 S. 3) . 4.2.3

Bezüglich des psychischen Gesundheitszustand s

gelangten die Experten de r MEDAS zum Schluss, dass d ie Beschwerdeführer in an einer

– sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden -

Dysthymie leide (Urk. 6/46 S. 15), was angesichts der erhobenen Befunde

durchaus nachvollziehbar ist. Im Einklang mit dieser Be urteilung diagnostizierte der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ in der Folge am 10. September 2012 eine depressive Verstimmung (Urk. 6/54 S. 2). Die Ärzte der Klinik D.___ subsumierten die fragliche Symptomatik daraufhin zwar unter die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, befanden diese indes – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu den Auswirkungen der artiger psychischer Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014

E. 3.3.4 mit Hinweisen)

– im Rahmen der Beurteilung des Leistungsvermögens für nicht bedeutsam (vgl. Be richt vom 20. November 2012, Urk. 6/56 S. 1 und S. 3) .

Auf eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende invalidenversicherungsrecht lich relevante psychische Störung lassen auch die Beurteilungen der seit Februar 2013 behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/68) und vom 30. November 2013 (Urk. 6/74) nicht schliessen. Diese stehen i m Wider spruch nicht nur zur Expertise d er MEDAS vom 2 5. Mai 2012 (Urk. 6/46), son dern auch zu sämtlichen weiteren medizinischen Berichten und vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil Dr. E.___

in ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung nicht zwischen de r durch die psychischen Beschwerden und der durch die

- nicht in ihren Fachbereich fallenden - physischen Gesundheitsschäden be ding ten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit unterschied. Nicht nachvollzieh bar ist überdies, dass sie selbst für den Fall des Eintritts einer gesundheitlichen Besse rung von einer dauerhaften gänzlichen Arbeitsunfähigkeit aus ging (Urk. 6/68 S. 10 und S. 11, Urk. 6/74 S. 6) .

Die aus ihrer Sicht im Vordergrund ste hende schwere Depression ist sodann schon deshalb auszuschliessen, weil die von Dr. E.___ angeführten Befunde i m Wesentlichen identisch sind mit den von den MEDAS-Ärzte n erhoben en und im Rahmen einer

Dysthymie interpretier ten

Untersuchungsergebnissen . Betreffend die von Dr. E.___ diagnostizierte post trau matische Belastungsstörung, die pathologische Trauerreaktion, die ge nera li sierte Angst- und Panikstörung sowie die Essattacken bei anderen psy chischen Störungen ist angesichts der Tatsache, dass die weiteren (auch statio när behan delnden) Ärzte nie auch nur den Verdacht auf die se Störungen äusserte n, gegebenenfalls jedenfalls von keiner dadurch bedingten Einschränkung der Ar beitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin hatte denn, bis ihr Ende 2008 beziehungsweise ab Anfang 2009 – aus physischen Gründen – eine Ar beitsun fähigkeit bescheinigt wurde, auch stets zu 100 % gearbeitet, obwohl die ge nannt en Störungen gemäss Dr. E.___ bereits seit langem, teilweise gar seit der Kindheit, bestehen (Urk. 6/68 S. 11, Urk. 6/74 S. 1 und S. 6) . Hinsichtlich der von Dr. E.___ festgestellten Probleme in der primären Bezugsgruppe (Krankheit der Mutter im frühen Erwachsenenalter, Unfalltod der Mutter), de r Probleme in der Beziehung zum Ehepartner mit Gewalterfahrung in der Ehe, de r Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung bei atypischer familiärer Si tuation (Trennung von den Kindern) sowie de r persönlichen ängstigenden Er lebnisse in der Kind heit durch eigene Krankheit (Epilepsie; Urk. 6/68 S. 5, Urk. 6/74 S. 3) ist im Übri gen darauf hinzuweisen, dass diese Diagnose n

unter die sogenannte Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems fallen. B ei diesen Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beein flussen und zur Inan spruch nahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vor gesehen, in denen Sachverhalte als „ Diagnosen" oder „ Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ur sache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fal len als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen) und sind daher vorliegend nicht anspruchsrelevant .

Dass es zwischen der Begutachtung durch die MEDAS Anfang 2012 (Urk. 6/46) und dem Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2014 (Urk. 2; zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) zu einer we sentlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ge kom men wäre (Urk. 1 S. 4 f.), ist aufgrund der medizinischen Berichte nicht anzu nehmen. So ging Dr. E.___ im Gegenteil davon aus, dass die – von ihr als schwer und seit Jahren chronifiziert bezeichnete - psychische (und somatische) Krankheit schon im Zeitpunkt der polydisziplinären Exploration bestanden und bereits damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gezeitigt habe (Urk. 6/74 S. 5, Urk. 6/68 S. 11). Die von ihr erwähnte Verstärkung der Ängste, der Erschöpfung und der Schmerzen seit dem Austritt aus der Klinik D.___ führte sie auf die psychische Belastung durch das laufende invalidenversicherungs rechtliche Verfahren

(Urk. 6/68 S. 2, S. 4 und S. 5), mithin auf psychosoziale und damit invalidenversicherungsrechtlich irrelevante Faktoren (vgl. hiezu

BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.

2) zurück . Zur Divergenz der Beurteilung der MEDAS-Gutachter einerseits und der behan delnden Psychiaterin Dr. E.___

andererseits bleibt anzu merken, dass eine psy chi atrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfol gen kann . Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medi zinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stel len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichts punkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung uner kannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 79/ 2008 vom

19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis). Solche ergeben sich aus den beiden Berichten Dr. E.___ vom 25. Juli

2013 (Urk. 6/68) beziehungsweise vom 30. November 2013 (Urk. 6/74) indes nicht. 4.3

Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht von der 100%igen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit aus (Urk. 2). Dass weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 5) zu einem anderen Ergebnis führen wür den, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 4. 4

Nach Lage der Akten ist nicht zu beanstanden, dass

die IV-Stelle

die Beschwer deführerin als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig

qualifizierte (vgl. Urk. 6/16 S. 2). Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging sie gestützt auf den

im Jahr 2007 erzielten Gesamtlohn von Fr. 34‘938 . -- (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/6 S. 1) und unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominal lohnent wicklung für das Jahr 2013 von einem Valideneinkommen von Fr. 37‘826.-- aus. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 54‘326.-- stellte sie korrekterweise auf den Tabellenwert für Hilfsarbeiten für das Jahr 2010 ab und gelangte so – unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung sowie der im Jahr 201 3 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit – zu einem Inva liditäts grad von 0 % (Urk. 6/76, Urk. 2). Der Einkommensver gleich für das Jahr 2010 (vgl. Anmeldung vom 4. Juli 2009 [ Urk. 6/3 ] und Art. 29 Abs. 1 IVG) führt zum nämlichen Ergebnis. 4.5

Da sich die Rentenverweigerung demnach als rechtens erweist, ist die Be schwer de abzuweisen. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichts kosten in Höhe von Fr. 8 00.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die 1956 geborene X.___ meldete sich am 4. Juli 2009 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversi che rung (IV) an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärun gen und holte am 4. November 2010 einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 6/16) ein. Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2010 (Urk. 6/18) stellte sie der Versicherten die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine ge sundheitsbedingte

Ein kom mens einbusse bestehe. Nachdem X.___

hie ge gen Einwand erho ben hatte (Urk. 6/21), liess die IV-Stelle sie am 10. November 2010 von den Ärzten des Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, rheumatologisch (vgl. Ex pertise vom 14. Februar 2011, Urk. 6/36) und Anfang 2012 von den Ärzten der MEDAS Z.___

poly dis ziplinär untersuchen (vgl. Gutachten vom 25. Mai 2012, Urk. 6/46). Nach wei teren medizinischen Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 5. Februar 2014 – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 % - die Abweisung des Ren ten gesuchs (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz

der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 10. März 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung vom 5. Februar 2014 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenr ente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde geg nerin .“

Die IV-Stelle schloss am

17. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5), was der Beschwerdegegnerin am 22. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung

– unter Hinweis auf das Gut achten der MEDAS vom 25. Mai 2012 (Urk. 6/46) und die Stellungnahmen de r Ärzte de s Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV (Urk. 6/77) -

damit, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und da mit in der Lage sei, ein das V alideneinkommen übersteigendes Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 2, Urk. 5).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seit der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS habe sich ihr Gesundheitszustand ver schlechtert. Gemäss den seit der Expl o ration ergangenen Berichten der be han deln den Ärzte sei sie nun auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeits un fähig. Die IV-Stelle, die den medizinischen Sachverhalt ungenügend abge klärt habe, habe ihren Rentenanspruch demnach zu Unrecht verneint (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Die Ärzte der A.___ stellten am

30. Juli 2009 folgende, seit D ezember 2008 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/8 S. 6): - Fibromyalgieformes Schmerzsyndrom - Lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5/S1 rechts bei deutlicher Spinal stenose und Rezessalstenose L4/5 beidseits bei Spondylarthrosen und Anterolisthesis L4 Grad 1 - Zervikozephalsyndrom mit Kettentendomyosen rechts

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (Urk. 6/8 S. 6): - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus - Adipositas permagna - Connatal nur eine Niere - Status nach Hepatitis B

Es bestünden keine geistigen und psychischen Einschränkungen. Die ange stam m te Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin – nach einer bereits vom 1 5. bis 20. Dezember 2008 bestandenen 100%igen Arbeitsunfähig keit – seit

dem 24. Februar 2009 nicht mehr zumutbar (Urk. 6 /

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 S. 7). In einer rein sitzen den Tätigkeit sei sie indes zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/8 S.

E. 9 ). 3.2

Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 19. Mai bis 5. Juni 2009 stationär be handelt hatten (Urk. 6/9 S. 7), stellten die Ärzte des Spitals B.___ in ihrem Bericht vom 30. Juli 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/9 S. 6 f.): - Panvertebralsyndrom - aktuell Verdacht auf lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 (S1) rechts (vorher auch links), leichtes, wahrscheinlich altes, motorisches Restsyndrom L5 links bei deutlicher Spinalkanalstenose/

Rezessalste nose L4/5 beidseits bei tieflumbal betonten Spondylarthrosen mit Anterolisthesis L4 Grad 1 (Differentialdiagnose: dynamische Kompo nente/Funktionsr ö ntgen: leichte Zunahme in Inklination), mit Fora minalstenose L4/L5 auch links (klinisch nicht relevant) - Zervikozephalsyndrom, Zervikospondylogensyndrom rechts mit Ketten tendomyosen rechts und Dysfunktion Kopfgelenke - Fehlhaltung/ Fehlform (Hohl-/Rundrücken, prominenter zervikozepha ler Übergang) - degenerative Veränderungen, Spondylarthrosen betont tieflumbal, An terolisthesis C2 Grad 1 - ausgedehnte Myofaszialbeschwerden / Panvertebralsyndrom - dysfunktiona le Schmerzverarbeitung mit Kata strophisieren und de pressiver Symptomatik (drei Waddel l -Zeichen)

Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus folgenden Diagnosen (Urk. 6/9 S. 7): - Fibromyalgieformes Schmerzsyndrom - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2 unter OAD - HbA1 c aktuell 8,6 % - Adipositas permagna (BMI 45,35 kg/m 2)

Ab dem 8. Juni 2009 sei der Beschwerdeführerin d ie angestammte Tätigkeit (täg lich abends vier Stunden Büroreinigung)

– mit rascher Steigerung des Ein stiegs pensums von zwei Stunden täglich - wieder zumutbar. In der Tätigkeit als Haus frau und in jeder leichten, sitzenden Tätigkeit bes tehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei mit der ihr attestierten Ar beits fähigkeit nicht einverstanden gewesen (Urk. 6/9 S. 8 und S. 9). 3.3

Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 10. November 2010 stellten die Ärzte des Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physika li sche Medizin, in ihrem Gutachten vom 14. Februar 2011 nachstehende Diag nosen (Urk. 6/36 S. 20): - Lumbospondylogenes Syndrom - Anterolisthesis LWK 4 gegen LWK 5 Meyerding Grad 1 - Spinalkanalstenose im Segment L4/5 bei hypertrophen Facetten ge lenks arthrosen und hypertrophen Ligamenta flava - Spondylarthrosen L4/5 beidseits und L5/S1 beidseits mehr als L3/L4 beidseits - mehrsegmentale Mikroinstabilität der Segmente L4 gegen L5, L3 ge gen L4, L2 gegen L3 und Th12 gegen L1 - sekundäre myofaszielle Befunde mit lokalem Hartspann besonders der autochthonen Rückenmuskulatur und der Gesässmuskulatur beidseits - muskuläre Dekonditionierung - Zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom beidseits - Anterolisthesis C2 gegen C3 um 3 mm - zervikale Wirbelsäulenfehlform mit lokaler Hy p erkyphose C2- C4 - mehrsegmentale Osteochondrose C2-C4 - sekundäre myofaszielle Befunde - Mediale Gonarthrose beidseits, Femoropatellararthrose rechts - Periarthropathia

genu rechts - sekundäre myofaszielle Befunde - Klinisch Rhizarthrose links mit Thenaratrophie - Polyneuropathie der unteren Extremitäten beidseits - wahrscheinlich im Rahmen des Diabetes mellitus Typ II - Senk-Spreizfuss beidseits - Metabolisches Syndrom - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II - Insulin dependent - morbide Adipositas permagna, BMI 46,5 kg/m 2 - Steatosis

hepatis (Sono Abdomen Mai 2009) - C onnatale Nierenaplasie - Rezidivierende Insomnie

Aus rheumatologischer Sicht sei die Belastbarkeit aufgrund der lumbospondy lo ge nen, zervikozephalen und zervikospondylogenen Beschwer den, der beidsei ti gen Gonarthrose, der muskulären Dekonditionierung sowie der Rhizarthrose ver mindert. Unter Berücksichtigung auch der Adipositas und der Dekonditionie rung seien der Beschwerdeführerin m ittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 60%ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähig keit (50%ige Leistungs einbusse im Rahmen eines Vollzeitpensums). Die Ar beitsfähigkeit lasse sich mittels medizinischer Massnahmen mit grosser Wahr scheinlichkeit noch ver bess ern (Urk. 6/36 S. 20 ff.). 3.4

Nachdem sie die Beschwerdeführerin Anfang 2012 polydisziplinär untersucht hatten, stellten die Ärzte der MEDAS

Z.___ in ihrer Expertise vom

25. Mai 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 6/46 S. 16): - Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), leichte Progre di enz im Vergleich zu 2009, sowie degenerative Veränderungen der Len denwirbelsäule (LWS), ohne Progredienz - intermittierendes zervikovertebrales oder lumbospondylogenes Syn drom möglich, subjektiv kaum abgrenzbar von zusätzlich vorliegen der Fibromyalgie - ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung wahrscheinlich

Überdies bestünden nachstehende, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitigende Diagnosen (Urk. 6/46 S. 16): - Fibromyalgie : Schmerzen an allen vier Körperquadranten, positive Fib romyalgiepunkte (17/18) - Diskrete mediale Gonarthrose beidseits, ohne radiologische Progredienz im Vergleich zu 2004 - Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Karpaltunnelsyndrom beidseits - Diabetes mellitus Typ II, Insulin- dependent - leichte, distal und sensibel betonte Polyneuropathie - Arterielle Hypertonie - Adipositas permagna (BMI 47,8) - Hypercholesterinämie / Hypertriglyzeridämie - Nierenagenesie einseitig, kong e nital

Die psychiatrische Exploration habe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen ei ner relevanten psychischen Störung e rgeben. Das über weite Strecken getrübte seelische Wohlbefinden der Beschwerdeführerin sei am ehesten vor dem Hinter grund einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) zu sehen; diese wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/46 S. 15). Aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit, deren An forderungsprofil nicht genau bekannt sei, wohl nicht mehr zumutbar (Urk. 6/46 S. 16). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie seit der An meldung zum Bezug von Leistungen der IV am 4. Juli 2009 zu 100 % ar beits fähig. Prognostisch sei mit keiner wesentlichen Veränderung des Gesund heits zu standes zu rechnen (Urk. 6/46 S. 17). 3.5

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte am 10. September 2012 folgende Diagnosen (Urk. 6/54 S. 1): - Chronisches, therapieresistentes Panvertebralsyndrom - lumbospondylogenes Syndrom beidseits im Vordergrund - erhebliche degenerative Veränderungen - myofasziale Begleitsymptomatik - zervikospondylogenes Syndrom - degenerative Veränderungen - spondylobrachiale und zephale Symptomatik - Gonarthrose beidseits - Rhizarthrose links - Thenar -A trophie - Metabolisches Syndrom - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus, insulinpflichtig - leichte, distal und sensibel betonte Polyneuropathie - Karpaltunnelsyndrom beidseits - Adipositas - Depressive Verstimmung

Die bis anhin als Putzfrau von privaten Haushalten und – als Angestellte eines Reinigungsinstituts – von Büros tätige Beschwerdeführerin sei seit März 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Diagnostisch habe sich seit der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ im Jahr 2011 keine Veränderung erge ben. Die degenerativen Befunde im Bereich der LWS hätten zwischen 2009 und Feb ruar 2012 noch zugenommen. Derzeit bestünden klinisch keine Anhalts punkte für das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms . Die Kniebesch werden und die Dau menschmerzen korrelierten mit den radiologisch festgestellten arthrotischen

Veränderungen. Nachdem schon die Gutachter des Y.___ und in der Folge auch die Experten der MEDAS therapeutische Massnah men für in di ziert erachtet hätten, sei eine drei- bis vierwöchige statio näre Rehabilitation mit intensiver Rekonditionierung, diätischen Massnahmen und psychologischer Unterstützung nun unumgänglich. Ohne eine derartige Be handlung schienen die Chancen auf eine gesundheitliche Verbesserung und eine berufliche Reintegra tion sehr gering (Urk. 6/54 S. 2). 3.6

Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober bis 2. November 2012 sta tionär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Klinik D.___ i n

ihrem Be richt vom 20. November 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 6/56 S. 1): - Chronisches Panvertebralsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.4 1 - lumbospondylogenes und zervikospondylogenes Syndrom mit Aus strahlung in Arme und Kopf - HWS-Röntgen 2009: schwere Osteochondrose C3/C4 - aktenanamnestisch Spinalkanalstenose - MRI der LWS 2009: Diskusprotrusion BWK 12/LWK 1, LWK 4/5 mit foraminaler Einengung beidseits - verschlimmert im Rahmen des differentialdiagnostisch festgestellten obstruktiven Schlafapnoesyndrom s - Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.2 - Metabolisches Syndrom - Adipositas - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig - arterielle Hypertonie - Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom - Gonarthrose - Röntgen Knie rechts: beginnende mediale Gonarthrose - Rhizarthrose links - positiver Röntgenbefund 2011 - Leichte distale, sensibel betonte Polyneuropathie - Karpaltunnelsyndrom beidseits

Bei der Beschwerdeführerin habe ein chronifiziertes, im Verlauf in der Intensität wechselndes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in die Beine vorgelegen . Zudem habe sie über Schmerzen im Nacken geklagt. Aggravierend

auf die Symptomatik hätten sich der überdies bestehende insulinpflichtige, schlech t eingestellte Diabetes mellitus Typ II sowie die mittelgradige depressive Episode im Rahmen unverarbeitete r Trauer und der andauernden körperlichen Be schwerden ausgewirkt. Im Laufe des stationären Aufenthalts habe sich das Beschwerdebild deutlich gebessert (Urk. 6/56 S. 3). Bei noch nicht ausreichend gebesserter Schmerzsymptomatik und starken degenerativen Veränderungen im Bereich des Rückens bestehe vorerst weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer weiteren Stabilisierung der Beschwerden sei der Beschwerdeführerin – nach einem stufenweisen Wiedereinstieg – in einer körperlich nicht anstren genden Tätigkeit allenfalls wieder ein Arbeitspensum von maximal 50 % zu mutbar (Urk. 6/56 S. 4). 3.7

Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 25. Juli 2013 folgende

Diagnosen (Urk. 6/68 S. 5): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig chronifizierte schwere Depression mit Zwangsgrübeln, Ängsten und Suizidalität; ICD-10 F33.2 - Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F 4 3. 1 - Pathologische Trauerreaktion, ICD-10 F43.2 - Generalisierte Angst- und Panikstörung, ICD-10 F41.1 - Hypochondrische Störung, ICD-10 F45.2 - Essattacken bei anderen psychischen Störungen, ICD-10 F50.4 - Probleme in der primären Bezugsgruppe (Krankheit der Mutter im frühen Erwachsenenalter, Unfalltod der Mutter), ICD-10 Z63.8 - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner mit Gewalterfahrung in der Ehe, ICD-10 Z63.0 - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) bei atypischer familiärer Situation (Trennung von den Kindern); ICD-10 Z60.1 - Persönliche ängstigende Erlebnisse in der Kindh eit durch eigene Krank heit (Epi lepsie; Differentialdiag nose: dissoziative Störung), ICD-10 Z61.7 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41

In somatischer Hinsicht bestünden die von Dr. C.___ (Bericht vom 10. Septem ber 2012 [Urk. 6/54]) und von den Ärzten der Klinik D.___ (Be rich t vom 20. November 2012 [ Urk. 6/56 ]) gestellten Diagnosen.

Die Beschwer de führerin, die seit Februar 2013 bei ihr in ambulanter Behandlung stehe (Urk. 6/68 S. 6), sei sowohl körperlich als auch psychisch schwer krank. Das psy chische Leiden sei seit Jahren vorhanden (Urk. 6/68 S. 11). Es bestünden unter

anderem eine schwere kognitive Beeinträchtigung sowie eine schwere De press i on mit Erschöpfung, verminderter Belastbarkeit und reduzierter Erho lungsfähig keit

(Urk. 6/68 S. 10). Das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS, gemäss welchem

aus psychischer Sicht keine Diagnose von Krankheitswert be stehe, sei nicht nach vollziehbar. Es sei – selbst bei einer Besserung der somati schen und psychischen Beschwerden

– von einer bleibenden 100%igen Arbeits unfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/68 S. 10 und S. 11) . 3.8

Am 30. November 2013 bestätigte Dr. E.___ ihre Einschätzung vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/68) und hielt fest, dass das invalidenversicherungsrechtliche Ver fahren beziehungsweise die Unklarheit betreffend Rentenanspruch die Be schwer deführerin sehr belaste und

zu einer weiteren Verschlechterung des Ge sund heitszustandes beigetragen habe (Urk. 6/74 S. 4 und S. 5). D ie aktuelle n Befund e

entspräche n zwar im Wesentlichen den schon im Bericht

25. Juli 2013 (Urk. 6/68) genannten; einige Symptome hätten sich indes im Verlauf akzentu iert. So hätten

sich i nsbesondere d ie Ängste, die Erschöpfung und die Schmer zen seit dem Aus tritt aus der Klinik D.___

und des damit ver bundenen Wie der beginns des beschwerlichen Alltag slebens noch verstärkt. Die 100%ige Ar beits un fähigkeit aufgrund der seit Jahren chronifizierten

komorbi den schweren psy chischen und somatischen Erkrankung habe schon im Zeit punkt der Un tersu chung durch die Ärzte der MEDAS bestanden (Urk. 6/74 S. 1 f. und S. 4 f.). Auf das psychiatrische Gutachten der MEDAS könne wegen diverserer Mängel nicht abgestellt werden (Urk. 6/74 S . 2); insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der begutachtende Psychiater keine 100%ige Ar beitsunfähigkeit beschei nigt habe (Urk. 6/74 S. 5 f.). 3.9

In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom

6. J anuar 2014 gelangte RAD-Arzt Dr. med. F.___, Vertrauensarzt, Facharzt FMH für Or thopädische Chirurgie, zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der Begutachtung durch die MEDAS in somatischer Hin s icht nicht wesentlich verändert habe

(Urk. 6/77 S. 8). 3.10

RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Fach arzt für Neurologie, hielt am 24. Januar 2014 fest, Dr. E.___

Beurteilung stelle die Beweistauglichkeit des Gutachtens der MEDAS vom 25. Mai 2012 (Urk. 6/46) nicht in Frage . Dr. E.___ habe keine anderen Befunde erhoben als die Experten der MEDAS, und die aktuell geklagten Beschwerden entsprächen den schon anlässlich der Begutachtung angegebenen (Urk. 6/77 S. 8). 4. 4.1

Nach Lage der Akten ist der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und Raumpflegerin aufgrund der physischen Be schwer den nicht mehr zumutbar (vgl. insbesondere Gutachten der MEDAS vom 25. Ma i 2012, Urk. 6/46 S. 16). 4.2 4.2.1

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ging die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 25. Mai 2012 (Urk. 6/46 S. 16) davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine Verweistätigkeit

– schon seit Einreichung des Rentengesuchs - zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 2). Die Expertise de r MEDAS enthält eine um fassende Stellungnahme zu den vorhande nen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (Urk. 6/ 46 S. 16 f.), beruht auf einer fundierten, unter Beizug ei ner Dol metscherin durchgeführten allgemein medizinischen (Urk. 6/46 S. 12 f.), (auch bildgebenden [vgl. Urk. 6/46 S. 21 f.]) rheumatologischen (Urk. 6/46 S. 13 f. und S. 23 ff.), neurologischen (Urk. 6/46 S. 14 und S. 35 ff.) und psy chiatrischen (Urk. 6/46 S. 14 und S. 43 ff.) Untersuchung, ber ücksichtigt die ge klagten Be schwerden (Urk. 6/46 S. 11) und erging in Kenntnis der Vorakten (Urk. 6/46 S. 2 ff.; zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2.2

Was das Leistungsvermögen in physischer Hinsicht anbelangt, legten die Gut achter der MEDA S einleuchtend dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule beziehungsweise deren ver min derter Belastbarkeit insofern in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, als sie

– ohne zeitliche Einschränkung – nur noch in der Lage sei, einer körperlich leichten und wechselbelastenden (auch feinmanuellen), stehenden, sitzenden oder gehenden Tätigkeit nachzugehen, welche kein häufiges Heben von Lasten über 10 kg über Lendenhöhe und von Gewichten über 5 kg über Schulterhöhe sowie keine repetitiven Rotationsbewegungen des Rumpfs und der HWS erfor dere und nicht in repetitiv gebückten Stellungen ausgeübt werden müsse (Urk. 6/46 S. 16 f.) . Diese angesichts der erhobenen Befunde ohne Weiteres nach vollziehbare Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin, die lediglich eine seit der Exploration Anfang 2012 eingetretene Verschlechterung geltend macht (Urk. 1 S. 4 f.), zumindest implizit anerkannt und

durch die weiteren Arztberich te nicht in Frage gestellt.

So waren bereits die Gutachter des Y.___

v on der vollzeitlichen Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit ausgegangen . Von der von ihnen

– unter Hinweis auf die Adipositas, die aktuelle muskuläre Dekon ditionierung und die anzunehmende Kumulation der Beschwerden im Verlauf des Tages aufgrund von Zwangshaltungen –

attestierten

50%ige n

Leis tungs einbusse

(vgl. Expertise vom 14. Februar 2011, Urk. 6/36 S. 18), ist indes nicht auszugehen . D urch Zwangshaltungen bedingte Schmerzen fallen

nämlich ange sichts des von der MEDAS formulierten Anforderungsprofils, gemäss wel chem die Verweistätigkeit wechselbelastend sein muss, als Grund für eine Ar beitsun fähig keit ausser Betracht . Sodann dürfte sich m it der Wiederaufnahme einer Erwerbs tätigkeit und der damit verbundenen vermehrten physischen Beanspru chung die - als Folge der körperlichen Inaktivität bestehende - muskuläre De konditio nie rung

vermindern.

Schliesslich vermag a uch die schon seit langem bestehende Adi positas, welche die Beschwerdeführerin während Jahren nicht in ihrer (kör perlich belastenden) Tätigkeit als Raumpflegerin und Reinigungsmitarbeiterin eingeschränkt hat und nach Lage der Akten keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und auch nicht Auswirkung solche r Schäden ist, keine leistungsbegründende Invalidität zu begründen (vgl. hiezu etwa ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3; ferner 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2).

D ie Einschätzung der Ärzte der Klinik D.___ vom 20. November 2012, gemäss welcher auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine (zumin dest teilweise) Arbeitsunfähigkeit besteht (Urk . 6/56 S. 4), vermag ebenfalls keine Zweifel an der

Beweistauglichkeit der Beurteilung der Experten der MEDAS

zu wecken . Die erstgenannten Ärzte begründeten die von ihnen attes tierte Arbeits unfähigkeit nämlich nicht mit funktionelle n Einschränku ngen, sondern mit Schmer zen und degenerative n Befunde n, mithin mit Faktoren, die an sich noch nicht auf eine relevante Leistungseinbusse schliessen lassen. An zumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die objektivierbaren Befunde an der Wirbelsäule nach Einschätzung der MEDAS-Experten das Ausmass der von der Beschwer de führerin geklagten Beschwerden bei W eitem nicht zu erklä ren vermögen (Urk. 6/46 S. 13 und S. 15) .

Für eine seit der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS eingetretene wesent liche Verschlechterung des physischen Gesundheitszustandes gibt es keine An haltspunkte . Die von Dr. C.___ erwähnte Zunahme der degenerativen Befunde im Bereich der LWS (vgl. Bericht vom 10. September 2012, Urk. 6/54 S. 2) be trifft den Zeitraum zwischen 2009 und Februar 2012, mithin eine vor der Be gutachtung durch die Ärzte der MEDAS liegende Periode (Urk. 6/46) . Die Ärzte der Klinik D.___ stützten sich in ihre m Bericht vom 20. Novem ber 2012 (Urk. 6/56) auf die den Gutachtern der MEDAS bereits vorgele gene n

radiologische n Befunde und berichteten über chronifizierte Beschwerden, welch e sich nicht etwa verschlimmert, sondern im Verlauf des stationären Auf enthaltes gar deutlich gebessert hätten. Dem von ihnen differentialdiagnostisch festge stellten Schlafapnoesyndrom massen sie keine erhebliche Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit bei (Urk.

6/56 S. 3) . 4.2.3

Bezüglich des psychischen Gesundheitszustand s

gelangten die Experten de r MEDAS zum Schluss, dass d ie Beschwerdeführer in an einer

– sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden -

Dysthymie leide (Urk. 6/46 S. 15), was angesichts der erhobenen Befunde

durchaus nachvollziehbar ist. Im Einklang mit dieser Be urteilung diagnostizierte der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ in der Folge am 10. September 2012 eine depressive Verstimmung (Urk. 6/54 S. 2). Die Ärzte der Klinik D.___ subsumierten die fragliche Symptomatik daraufhin zwar unter die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, befanden diese indes – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu den Auswirkungen der artiger psychischer Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014

E. 3.3.4 mit Hinweisen)

– im Rahmen der Beurteilung des Leistungsvermögens für nicht bedeutsam (vgl. Be richt vom 20. November 2012, Urk. 6/56 S. 1 und S. 3) .

Auf eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende invalidenversicherungsrecht lich relevante psychische Störung lassen auch die Beurteilungen der seit Februar 2013 behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/68) und vom 30. November 2013 (Urk. 6/74) nicht schliessen. Diese stehen i m Wider spruch nicht nur zur Expertise d er MEDAS vom 2 5. Mai 2012 (Urk. 6/46), son dern auch zu sämtlichen weiteren medizinischen Berichten und vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil Dr. E.___

in ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung nicht zwischen de r durch die psychischen Beschwerden und der durch die

- nicht in ihren Fachbereich fallenden - physischen Gesundheitsschäden be ding ten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit unterschied. Nicht nachvollzieh bar ist überdies, dass sie selbst für den Fall des Eintritts einer gesundheitlichen Besse rung von einer dauerhaften gänzlichen Arbeitsunfähigkeit aus ging (Urk. 6/68 S. 10 und S. 11, Urk. 6/74 S. 6) .

Die aus ihrer Sicht im Vordergrund ste hende schwere Depression ist sodann schon deshalb auszuschliessen, weil die von Dr. E.___ angeführten Befunde i m Wesentlichen identisch sind mit den von den MEDAS-Ärzte n erhoben en und im Rahmen einer

Dysthymie interpretier ten

Untersuchungsergebnissen . Betreffend die von Dr. E.___ diagnostizierte post trau matische Belastungsstörung, die pathologische Trauerreaktion, die ge nera li sierte Angst- und Panikstörung sowie die Essattacken bei anderen psy chischen Störungen ist angesichts der Tatsache, dass die weiteren (auch statio när behan delnden) Ärzte nie auch nur den Verdacht auf die se Störungen äusserte n, gegebenenfalls jedenfalls von keiner dadurch bedingten Einschränkung der Ar beitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin hatte denn, bis ihr Ende 2008 beziehungsweise ab Anfang 2009 – aus physischen Gründen – eine Ar beitsun fähigkeit bescheinigt wurde, auch stets zu 100 % gearbeitet, obwohl die ge nannt en Störungen gemäss Dr. E.___ bereits seit langem, teilweise gar seit der Kindheit, bestehen (Urk. 6/68 S. 11, Urk. 6/74 S. 1 und S. 6) . Hinsichtlich der von Dr. E.___ festgestellten Probleme in der primären Bezugsgruppe (Krankheit der Mutter im frühen Erwachsenenalter, Unfalltod der Mutter), de r Probleme in der Beziehung zum Ehepartner mit Gewalterfahrung in der Ehe, de r Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung bei atypischer familiärer Si tuation (Trennung von den Kindern) sowie de r persönlichen ängstigenden Er lebnisse in der Kind heit durch eigene Krankheit (Epilepsie; Urk. 6/68 S. 5, Urk. 6/74 S. 3) ist im Übri gen darauf hinzuweisen, dass diese Diagnose n

unter die sogenannte Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems fallen. B ei diesen Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beein flussen und zur Inan spruch nahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vor gesehen, in denen Sachverhalte als „ Diagnosen" oder „ Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ur sache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fal len als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen) und sind daher vorliegend nicht anspruchsrelevant .

Dass es zwischen der Begutachtung durch die MEDAS Anfang 2012 (Urk. 6/46) und dem Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2014 (Urk. 2; zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) zu einer we sentlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ge kom men wäre (Urk. 1 S. 4 f.), ist aufgrund der medizinischen Berichte nicht anzu nehmen. So ging Dr. E.___ im Gegenteil davon aus, dass die – von ihr als schwer und seit Jahren chronifiziert bezeichnete - psychische (und somatische) Krankheit schon im Zeitpunkt der polydisziplinären Exploration bestanden und bereits damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gezeitigt habe (Urk. 6/74 S. 5, Urk. 6/68 S. 11). Die von ihr erwähnte Verstärkung der Ängste, der Erschöpfung und der Schmerzen seit dem Austritt aus der Klinik D.___ führte sie auf die psychische Belastung durch das laufende invalidenversicherungs rechtliche Verfahren

(Urk. 6/68 S. 2, S. 4 und S. 5), mithin auf psychosoziale und damit invalidenversicherungsrechtlich irrelevante Faktoren (vgl. hiezu

BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.

2) zurück . Zur Divergenz der Beurteilung der MEDAS-Gutachter einerseits und der behan delnden Psychiaterin Dr. E.___

andererseits bleibt anzu merken, dass eine psy chi atrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfol gen kann . Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medi zinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stel len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichts punkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung uner kannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 79/ 2008 vom

19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis). Solche ergeben sich aus den beiden Berichten Dr. E.___ vom 25. Juli

2013 (Urk. 6/68) beziehungsweise vom 30. November 2013 (Urk. 6/74) indes nicht. 4.3

Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht von der 100%igen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit aus (Urk. 2). Dass weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 5) zu einem anderen Ergebnis führen wür den, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 4. 4

Nach Lage der Akten ist nicht zu beanstanden, dass

die IV-Stelle

die Beschwer deführerin als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig

qualifizierte (vgl. Urk. 6/16 S. 2). Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging sie gestützt auf den

im Jahr 2007 erzielten Gesamtlohn von Fr. 34‘938 . -- (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/6 S. 1) und unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominal lohnent wicklung für das Jahr 2013 von einem Valideneinkommen von Fr. 37‘826.-- aus. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 54‘326.-- stellte sie korrekterweise auf den Tabellenwert für Hilfsarbeiten für das Jahr 2010 ab und gelangte so – unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung sowie der im Jahr 201 3 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit – zu einem Inva liditäts grad von 0 % (Urk. 6/76, Urk. 2). Der Einkommensver gleich für das Jahr 2010 (vgl. Anmeldung vom 4. Juli 2009 [ Urk. 6/3 ] und Art. 29 Abs. 1 IVG) führt zum nämlichen Ergebnis. 4.5

Da sich die Rentenverweigerung demnach als rechtens erweist, ist die Be schwer de abzuweisen. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichts kosten in Höhe von Fr. 8 00.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00286 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

19. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1956 geborene X.___ meldete sich am 4. Juli 2009 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversi che rung (IV) an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärun gen und holte am 4. November 2010 einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 6/16) ein. Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2010 (Urk. 6/18) stellte sie der Versicherten die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine ge sundheitsbedingte

Ein kom mens einbusse bestehe. Nachdem X.___

hie ge gen Einwand erho ben hatte (Urk. 6/21), liess die IV-Stelle sie am 10. November 2010 von den Ärzten des Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, rheumatologisch (vgl. Ex pertise vom 14. Februar 2011, Urk. 6/36) und Anfang 2012 von den Ärzten der MEDAS Z.___

poly dis ziplinär untersuchen (vgl. Gutachten vom 25. Mai 2012, Urk. 6/46). Nach wei teren medizinischen Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 5. Februar 2014 – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 % - die Abweisung des Ren ten gesuchs (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 10. März 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung vom 5. Februar 2014 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenr ente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde geg nerin .“

Die IV-Stelle schloss am

17. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 5), was der Beschwerdegegnerin am 22. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz

der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung

– unter Hinweis auf das Gut achten der MEDAS vom 25. Mai 2012 (Urk. 6/46) und die Stellungnahmen de r Ärzte de s Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV (Urk. 6/77) -

damit, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und da mit in der Lage sei, ein das V alideneinkommen übersteigendes Salär zu erzielen (Urk. 2 S. 2, Urk. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seit der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS habe sich ihr Gesundheitszustand ver schlechtert. Gemäss den seit der Expl o ration ergangenen Berichten der be han deln den Ärzte sei sie nun auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeits un fähig. Die IV-Stelle, die den medizinischen Sachverhalt ungenügend abge klärt habe, habe ihren Rentenanspruch demnach zu Unrecht verneint (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1

Die Ärzte der A.___ stellten am

30. Juli 2009 folgende, seit D ezember 2008 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/8 S. 6): - Fibromyalgieformes Schmerzsyndrom - Lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5/S1 rechts bei deutlicher Spinal stenose und Rezessalstenose L4/5 beidseits bei Spondylarthrosen und Anterolisthesis L4 Grad 1 - Zervikozephalsyndrom mit Kettentendomyosen rechts

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (Urk. 6/8 S. 6): - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus - Adipositas permagna - Connatal nur eine Niere - Status nach Hepatitis B

Es bestünden keine geistigen und psychischen Einschränkungen. Die ange stam m te Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin – nach einer bereits vom 1 5. bis 20. Dezember 2008 bestandenen 100%igen Arbeitsunfähig keit – seit

dem 24. Februar 2009 nicht mehr zumutbar (Urk. 6 / 8 S. 7). In einer rein sitzen den Tätigkeit sei sie indes zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/8 S. 9). 3.2

Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 19. Mai bis 5. Juni 2009 stationär be handelt hatten (Urk. 6/9 S. 7), stellten die Ärzte des Spitals B.___ in ihrem Bericht vom 30. Juli 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/9 S. 6 f.): - Panvertebralsyndrom - aktuell Verdacht auf lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 (S1) rechts (vorher auch links), leichtes, wahrscheinlich altes, motorisches Restsyndrom L5 links bei deutlicher Spinalkanalstenose/

Rezessalste nose L4/5 beidseits bei tieflumbal betonten Spondylarthrosen mit Anterolisthesis L4 Grad 1 (Differentialdiagnose: dynamische Kompo nente/Funktionsr ö ntgen: leichte Zunahme in Inklination), mit Fora minalstenose L4/L5 auch links (klinisch nicht relevant) - Zervikozephalsyndrom, Zervikospondylogensyndrom rechts mit Ketten tendomyosen rechts und Dysfunktion Kopfgelenke - Fehlhaltung/ Fehlform (Hohl-/Rundrücken, prominenter zervikozepha ler Übergang) - degenerative Veränderungen, Spondylarthrosen betont tieflumbal, An terolisthesis C2 Grad 1 - ausgedehnte Myofaszialbeschwerden / Panvertebralsyndrom - dysfunktiona le Schmerzverarbeitung mit Kata strophisieren und de pressiver Symptomatik (drei Waddel l -Zeichen)

Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus folgenden Diagnosen (Urk. 6/9 S. 7): - Fibromyalgieformes Schmerzsyndrom - Arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2 unter OAD - HbA1 c aktuell 8,6 % - Adipositas permagna (BMI 45,35 kg/m 2)

Ab dem 8. Juni 2009 sei der Beschwerdeführerin d ie angestammte Tätigkeit (täg lich abends vier Stunden Büroreinigung)

– mit rascher Steigerung des Ein stiegs pensums von zwei Stunden täglich - wieder zumutbar. In der Tätigkeit als Haus frau und in jeder leichten, sitzenden Tätigkeit bes tehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei mit der ihr attestierten Ar beits fähigkeit nicht einverstanden gewesen (Urk. 6/9 S. 8 und S. 9). 3.3

Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 10. November 2010 stellten die Ärzte des Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physika li sche Medizin, in ihrem Gutachten vom 14. Februar 2011 nachstehende Diag nosen (Urk. 6/36 S. 20): - Lumbospondylogenes Syndrom - Anterolisthesis LWK 4 gegen LWK 5 Meyerding Grad 1 - Spinalkanalstenose im Segment L4/5 bei hypertrophen Facetten ge lenks arthrosen und hypertrophen Ligamenta flava - Spondylarthrosen L4/5 beidseits und L5/S1 beidseits mehr als L3/L4 beidseits - mehrsegmentale Mikroinstabilität der Segmente L4 gegen L5, L3 ge gen L4, L2 gegen L3 und Th12 gegen L1 - sekundäre myofaszielle Befunde mit lokalem Hartspann besonders der autochthonen Rückenmuskulatur und der Gesässmuskulatur beidseits - muskuläre Dekonditionierung - Zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom beidseits - Anterolisthesis C2 gegen C3 um 3 mm - zervikale Wirbelsäulenfehlform mit lokaler Hy p erkyphose C2- C4 - mehrsegmentale Osteochondrose C2-C4 - sekundäre myofaszielle Befunde - Mediale Gonarthrose beidseits, Femoropatellararthrose rechts - Periarthropathia

genu rechts - sekundäre myofaszielle Befunde - Klinisch Rhizarthrose links mit Thenaratrophie - Polyneuropathie der unteren Extremitäten beidseits - wahrscheinlich im Rahmen des Diabetes mellitus Typ II - Senk-Spreizfuss beidseits - Metabolisches Syndrom - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II - Insulin dependent - morbide Adipositas permagna, BMI 46,5 kg/m 2 - Steatosis

hepatis (Sono Abdomen Mai 2009) - C onnatale Nierenaplasie - Rezidivierende Insomnie

Aus rheumatologischer Sicht sei die Belastbarkeit aufgrund der lumbospondy lo ge nen, zervikozephalen und zervikospondylogenen Beschwer den, der beidsei ti gen Gonarthrose, der muskulären Dekonditionierung sowie der Rhizarthrose ver mindert. Unter Berücksichtigung auch der Adipositas und der Dekonditionie rung seien der Beschwerdeführerin m ittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine 60%ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähig keit (50%ige Leistungs einbusse im Rahmen eines Vollzeitpensums). Die Ar beitsfähigkeit lasse sich mittels medizinischer Massnahmen mit grosser Wahr scheinlichkeit noch ver bess ern (Urk. 6/36 S. 20 ff.). 3.4

Nachdem sie die Beschwerdeführerin Anfang 2012 polydisziplinär untersucht hatten, stellten die Ärzte der MEDAS

Z.___ in ihrer Expertise vom

25. Mai 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 6/46 S. 16): - Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), leichte Progre di enz im Vergleich zu 2009, sowie degenerative Veränderungen der Len denwirbelsäule (LWS), ohne Progredienz - intermittierendes zervikovertebrales oder lumbospondylogenes Syn drom möglich, subjektiv kaum abgrenzbar von zusätzlich vorliegen der Fibromyalgie - ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung wahrscheinlich

Überdies bestünden nachstehende, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitigende Diagnosen (Urk. 6/46 S. 16): - Fibromyalgie : Schmerzen an allen vier Körperquadranten, positive Fib romyalgiepunkte (17/18) - Diskrete mediale Gonarthrose beidseits, ohne radiologische Progredienz im Vergleich zu 2004 - Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Karpaltunnelsyndrom beidseits - Diabetes mellitus Typ II, Insulin- dependent - leichte, distal und sensibel betonte Polyneuropathie - Arterielle Hypertonie - Adipositas permagna (BMI 47,8) - Hypercholesterinämie / Hypertriglyzeridämie - Nierenagenesie einseitig, kong e nital

Die psychiatrische Exploration habe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen ei ner relevanten psychischen Störung e rgeben. Das über weite Strecken getrübte seelische Wohlbefinden der Beschwerdeführerin sei am ehesten vor dem Hinter grund einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) zu sehen; diese wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/46 S. 15). Aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Achsenorgans sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit, deren An forderungsprofil nicht genau bekannt sei, wohl nicht mehr zumutbar (Urk. 6/46 S. 16). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie seit der An meldung zum Bezug von Leistungen der IV am 4. Juli 2009 zu 100 % ar beits fähig. Prognostisch sei mit keiner wesentlichen Veränderung des Gesund heits zu standes zu rechnen (Urk. 6/46 S. 17). 3.5

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte am 10. September 2012 folgende Diagnosen (Urk. 6/54 S. 1): - Chronisches, therapieresistentes Panvertebralsyndrom - lumbospondylogenes Syndrom beidseits im Vordergrund - erhebliche degenerative Veränderungen - myofasziale Begleitsymptomatik - zervikospondylogenes Syndrom - degenerative Veränderungen - spondylobrachiale und zephale Symptomatik - Gonarthrose beidseits - Rhizarthrose links - Thenar -A trophie - Metabolisches Syndrom - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus, insulinpflichtig - leichte, distal und sensibel betonte Polyneuropathie - Karpaltunnelsyndrom beidseits - Adipositas - Depressive Verstimmung

Die bis anhin als Putzfrau von privaten Haushalten und – als Angestellte eines Reinigungsinstituts – von Büros tätige Beschwerdeführerin sei seit März 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Diagnostisch habe sich seit der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ im Jahr 2011 keine Veränderung erge ben. Die degenerativen Befunde im Bereich der LWS hätten zwischen 2009 und Feb ruar 2012 noch zugenommen. Derzeit bestünden klinisch keine Anhalts punkte für das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms . Die Kniebesch werden und die Dau menschmerzen korrelierten mit den radiologisch festgestellten arthrotischen

Veränderungen. Nachdem schon die Gutachter des Y.___ und in der Folge auch die Experten der MEDAS therapeutische Massnah men für in di ziert erachtet hätten, sei eine drei- bis vierwöchige statio näre Rehabilitation mit intensiver Rekonditionierung, diätischen Massnahmen und psychologischer Unterstützung nun unumgänglich. Ohne eine derartige Be handlung schienen die Chancen auf eine gesundheitliche Verbesserung und eine berufliche Reintegra tion sehr gering (Urk. 6/54 S. 2). 3.6

Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober bis 2. November 2012 sta tionär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Klinik D.___ i n

ihrem Be richt vom 20. November 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 6/56 S. 1): - Chronisches Panvertebralsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.4 1 - lumbospondylogenes und zervikospondylogenes Syndrom mit Aus strahlung in Arme und Kopf - HWS-Röntgen 2009: schwere Osteochondrose C3/C4 - aktenanamnestisch Spinalkanalstenose - MRI der LWS 2009: Diskusprotrusion BWK 12/LWK 1, LWK 4/5 mit foraminaler Einengung beidseits - verschlimmert im Rahmen des differentialdiagnostisch festgestellten obstruktiven Schlafapnoesyndrom s - Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.2 - Metabolisches Syndrom - Adipositas - Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig - arterielle Hypertonie - Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom - Gonarthrose - Röntgen Knie rechts: beginnende mediale Gonarthrose - Rhizarthrose links - positiver Röntgenbefund 2011 - Leichte distale, sensibel betonte Polyneuropathie - Karpaltunnelsyndrom beidseits

Bei der Beschwerdeführerin habe ein chronifiziertes, im Verlauf in der Intensität wechselndes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in die Beine vorgelegen . Zudem habe sie über Schmerzen im Nacken geklagt. Aggravierend

auf die Symptomatik hätten sich der überdies bestehende insulinpflichtige, schlech t eingestellte Diabetes mellitus Typ II sowie die mittelgradige depressive Episode im Rahmen unverarbeitete r Trauer und der andauernden körperlichen Be schwerden ausgewirkt. Im Laufe des stationären Aufenthalts habe sich das Beschwerdebild deutlich gebessert (Urk. 6/56 S. 3). Bei noch nicht ausreichend gebesserter Schmerzsymptomatik und starken degenerativen Veränderungen im Bereich des Rückens bestehe vorerst weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer weiteren Stabilisierung der Beschwerden sei der Beschwerdeführerin – nach einem stufenweisen Wiedereinstieg – in einer körperlich nicht anstren genden Tätigkeit allenfalls wieder ein Arbeitspensum von maximal 50 % zu mutbar (Urk. 6/56 S. 4). 3.7

Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 25. Juli 2013 folgende

Diagnosen (Urk. 6/68 S. 5): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig chronifizierte schwere Depression mit Zwangsgrübeln, Ängsten und Suizidalität; ICD-10 F33.2 - Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F 4 3. 1 - Pathologische Trauerreaktion, ICD-10 F43.2 - Generalisierte Angst- und Panikstörung, ICD-10 F41.1 - Hypochondrische Störung, ICD-10 F45.2 - Essattacken bei anderen psychischen Störungen, ICD-10 F50.4 - Probleme in der primären Bezugsgruppe (Krankheit der Mutter im frühen Erwachsenenalter, Unfalltod der Mutter), ICD-10 Z63.8 - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner mit Gewalterfahrung in der Ehe, ICD-10 Z63.0 - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) bei atypischer familiärer Situation (Trennung von den Kindern); ICD-10 Z60.1 - Persönliche ängstigende Erlebnisse in der Kindh eit durch eigene Krank heit (Epi lepsie; Differentialdiag nose: dissoziative Störung), ICD-10 Z61.7 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41

In somatischer Hinsicht bestünden die von Dr. C.___ (Bericht vom 10. Septem ber 2012 [Urk. 6/54]) und von den Ärzten der Klinik D.___ (Be rich t vom 20. November 2012 [ Urk. 6/56 ]) gestellten Diagnosen.

Die Beschwer de führerin, die seit Februar 2013 bei ihr in ambulanter Behandlung stehe (Urk. 6/68 S. 6), sei sowohl körperlich als auch psychisch schwer krank. Das psy chische Leiden sei seit Jahren vorhanden (Urk. 6/68 S. 11). Es bestünden unter

anderem eine schwere kognitive Beeinträchtigung sowie eine schwere De press i on mit Erschöpfung, verminderter Belastbarkeit und reduzierter Erho lungsfähig keit

(Urk. 6/68 S. 10). Das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS, gemäss welchem

aus psychischer Sicht keine Diagnose von Krankheitswert be stehe, sei nicht nach vollziehbar. Es sei – selbst bei einer Besserung der somati schen und psychischen Beschwerden

– von einer bleibenden 100%igen Arbeits unfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/68 S. 10 und S. 11) . 3.8

Am 30. November 2013 bestätigte Dr. E.___ ihre Einschätzung vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/68) und hielt fest, dass das invalidenversicherungsrechtliche Ver fahren beziehungsweise die Unklarheit betreffend Rentenanspruch die Be schwer deführerin sehr belaste und

zu einer weiteren Verschlechterung des Ge sund heitszustandes beigetragen habe (Urk. 6/74 S. 4 und S. 5). D ie aktuelle n Befund e

entspräche n zwar im Wesentlichen den schon im Bericht

25. Juli 2013 (Urk. 6/68) genannten; einige Symptome hätten sich indes im Verlauf akzentu iert. So hätten

sich i nsbesondere d ie Ängste, die Erschöpfung und die Schmer zen seit dem Aus tritt aus der Klinik D.___

und des damit ver bundenen Wie der beginns des beschwerlichen Alltag slebens noch verstärkt. Die 100%ige Ar beits un fähigkeit aufgrund der seit Jahren chronifizierten

komorbi den schweren psy chischen und somatischen Erkrankung habe schon im Zeit punkt der Un tersu chung durch die Ärzte der MEDAS bestanden (Urk. 6/74 S. 1 f. und S. 4 f.). Auf das psychiatrische Gutachten der MEDAS könne wegen diverserer Mängel nicht abgestellt werden (Urk. 6/74 S . 2); insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der begutachtende Psychiater keine 100%ige Ar beitsunfähigkeit beschei nigt habe (Urk. 6/74 S. 5 f.). 3.9

In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom

6. J anuar 2014 gelangte RAD-Arzt Dr. med. F.___, Vertrauensarzt, Facharzt FMH für Or thopädische Chirurgie, zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin seit der Begutachtung durch die MEDAS in somatischer Hin s icht nicht wesentlich verändert habe

(Urk. 6/77 S. 8). 3.10

RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Fach arzt für Neurologie, hielt am 24. Januar 2014 fest, Dr. E.___

Beurteilung stelle die Beweistauglichkeit des Gutachtens der MEDAS vom 25. Mai 2012 (Urk. 6/46) nicht in Frage . Dr. E.___ habe keine anderen Befunde erhoben als die Experten der MEDAS, und die aktuell geklagten Beschwerden entsprächen den schon anlässlich der Begutachtung angegebenen (Urk. 6/77 S. 8). 4. 4.1

Nach Lage der Akten ist der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und Raumpflegerin aufgrund der physischen Be schwer den nicht mehr zumutbar (vgl. insbesondere Gutachten der MEDAS vom 25. Ma i 2012, Urk. 6/46 S. 16). 4.2 4.2.1

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ging die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 25. Mai 2012 (Urk. 6/46 S. 16) davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine Verweistätigkeit

– schon seit Einreichung des Rentengesuchs - zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 2). Die Expertise de r MEDAS enthält eine um fassende Stellungnahme zu den vorhande nen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (Urk. 6/ 46 S. 16 f.), beruht auf einer fundierten, unter Beizug ei ner Dol metscherin durchgeführten allgemein medizinischen (Urk. 6/46 S. 12 f.), (auch bildgebenden [vgl. Urk. 6/46 S. 21 f.]) rheumatologischen (Urk. 6/46 S. 13 f. und S. 23 ff.), neurologischen (Urk. 6/46 S. 14 und S. 35 ff.) und psy chiatrischen (Urk. 6/46 S. 14 und S. 43 ff.) Untersuchung, ber ücksichtigt die ge klagten Be schwerden (Urk. 6/46 S. 11) und erging in Kenntnis der Vorakten (Urk. 6/46 S. 2 ff.; zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2.2

Was das Leistungsvermögen in physischer Hinsicht anbelangt, legten die Gut achter der MEDA S einleuchtend dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule beziehungsweise deren ver min derter Belastbarkeit insofern in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, als sie

– ohne zeitliche Einschränkung – nur noch in der Lage sei, einer körperlich leichten und wechselbelastenden (auch feinmanuellen), stehenden, sitzenden oder gehenden Tätigkeit nachzugehen, welche kein häufiges Heben von Lasten über 10 kg über Lendenhöhe und von Gewichten über 5 kg über Schulterhöhe sowie keine repetitiven Rotationsbewegungen des Rumpfs und der HWS erfor dere und nicht in repetitiv gebückten Stellungen ausgeübt werden müsse (Urk. 6/46 S. 16 f.) . Diese angesichts der erhobenen Befunde ohne Weiteres nach vollziehbare Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin, die lediglich eine seit der Exploration Anfang 2012 eingetretene Verschlechterung geltend macht (Urk. 1 S. 4 f.), zumindest implizit anerkannt und

durch die weiteren Arztberich te nicht in Frage gestellt.

So waren bereits die Gutachter des Y.___

v on der vollzeitlichen Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit ausgegangen . Von der von ihnen

– unter Hinweis auf die Adipositas, die aktuelle muskuläre Dekon ditionierung und die anzunehmende Kumulation der Beschwerden im Verlauf des Tages aufgrund von Zwangshaltungen –

attestierten

50%ige n

Leis tungs einbusse

(vgl. Expertise vom 14. Februar 2011, Urk. 6/36 S. 18), ist indes nicht auszugehen . D urch Zwangshaltungen bedingte Schmerzen fallen

nämlich ange sichts des von der MEDAS formulierten Anforderungsprofils, gemäss wel chem die Verweistätigkeit wechselbelastend sein muss, als Grund für eine Ar beitsun fähig keit ausser Betracht . Sodann dürfte sich m it der Wiederaufnahme einer Erwerbs tätigkeit und der damit verbundenen vermehrten physischen Beanspru chung die - als Folge der körperlichen Inaktivität bestehende - muskuläre De konditio nie rung

vermindern.

Schliesslich vermag a uch die schon seit langem bestehende Adi positas, welche die Beschwerdeführerin während Jahren nicht in ihrer (kör perlich belastenden) Tätigkeit als Raumpflegerin und Reinigungsmitarbeiterin eingeschränkt hat und nach Lage der Akten keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und auch nicht Auswirkung solche r Schäden ist, keine leistungsbegründende Invalidität zu begründen (vgl. hiezu etwa ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3; ferner 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2).

D ie Einschätzung der Ärzte der Klinik D.___ vom 20. November 2012, gemäss welcher auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine (zumin dest teilweise) Arbeitsunfähigkeit besteht (Urk . 6/56 S. 4), vermag ebenfalls keine Zweifel an der

Beweistauglichkeit der Beurteilung der Experten der MEDAS

zu wecken . Die erstgenannten Ärzte begründeten die von ihnen attes tierte Arbeits unfähigkeit nämlich nicht mit funktionelle n Einschränku ngen, sondern mit Schmer zen und degenerative n Befunde n, mithin mit Faktoren, die an sich noch nicht auf eine relevante Leistungseinbusse schliessen lassen. An zumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die objektivierbaren Befunde an der Wirbelsäule nach Einschätzung der MEDAS-Experten das Ausmass der von der Beschwer de führerin geklagten Beschwerden bei W eitem nicht zu erklä ren vermögen (Urk. 6/46 S. 13 und S. 15) .

Für eine seit der Begutachtung durch die Ärzte der MEDAS eingetretene wesent liche Verschlechterung des physischen Gesundheitszustandes gibt es keine An haltspunkte . Die von Dr. C.___ erwähnte Zunahme der degenerativen Befunde im Bereich der LWS (vgl. Bericht vom 10. September 2012, Urk. 6/54 S. 2) be trifft den Zeitraum zwischen 2009 und Februar 2012, mithin eine vor der Be gutachtung durch die Ärzte der MEDAS liegende Periode (Urk. 6/46) . Die Ärzte der Klinik D.___ stützten sich in ihre m Bericht vom 20. Novem ber 2012 (Urk. 6/56) auf die den Gutachtern der MEDAS bereits vorgele gene n

radiologische n Befunde und berichteten über chronifizierte Beschwerden, welch e sich nicht etwa verschlimmert, sondern im Verlauf des stationären Auf enthaltes gar deutlich gebessert hätten. Dem von ihnen differentialdiagnostisch festge stellten Schlafapnoesyndrom massen sie keine erhebliche Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit bei (Urk.

6/56 S. 3) . 4.2.3

Bezüglich des psychischen Gesundheitszustand s

gelangten die Experten de r MEDAS zum Schluss, dass d ie Beschwerdeführer in an einer

– sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden -

Dysthymie leide (Urk. 6/46 S. 15), was angesichts der erhobenen Befunde

durchaus nachvollziehbar ist. Im Einklang mit dieser Be urteilung diagnostizierte der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ in der Folge am 10. September 2012 eine depressive Verstimmung (Urk. 6/54 S. 2). Die Ärzte der Klinik D.___ subsumierten die fragliche Symptomatik daraufhin zwar unter die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, befanden diese indes – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu den Auswirkungen der artiger psychischer Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014

E. 3.3.4 mit Hinweisen)

– im Rahmen der Beurteilung des Leistungsvermögens für nicht bedeutsam (vgl. Be richt vom 20. November 2012, Urk. 6/56 S. 1 und S. 3) .

Auf eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende invalidenversicherungsrecht lich relevante psychische Störung lassen auch die Beurteilungen der seit Februar 2013 behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 25. Juli 2013 (Urk. 6/68) und vom 30. November 2013 (Urk. 6/74) nicht schliessen. Diese stehen i m Wider spruch nicht nur zur Expertise d er MEDAS vom 2 5. Mai 2012 (Urk. 6/46), son dern auch zu sämtlichen weiteren medizinischen Berichten und vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil Dr. E.___

in ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung nicht zwischen de r durch die psychischen Beschwerden und der durch die

- nicht in ihren Fachbereich fallenden - physischen Gesundheitsschäden be ding ten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit unterschied. Nicht nachvollzieh bar ist überdies, dass sie selbst für den Fall des Eintritts einer gesundheitlichen Besse rung von einer dauerhaften gänzlichen Arbeitsunfähigkeit aus ging (Urk. 6/68 S. 10 und S. 11, Urk. 6/74 S. 6) .

Die aus ihrer Sicht im Vordergrund ste hende schwere Depression ist sodann schon deshalb auszuschliessen, weil die von Dr. E.___ angeführten Befunde i m Wesentlichen identisch sind mit den von den MEDAS-Ärzte n erhoben en und im Rahmen einer

Dysthymie interpretier ten

Untersuchungsergebnissen . Betreffend die von Dr. E.___ diagnostizierte post trau matische Belastungsstörung, die pathologische Trauerreaktion, die ge nera li sierte Angst- und Panikstörung sowie die Essattacken bei anderen psy chischen Störungen ist angesichts der Tatsache, dass die weiteren (auch statio när behan delnden) Ärzte nie auch nur den Verdacht auf die se Störungen äusserte n, gegebenenfalls jedenfalls von keiner dadurch bedingten Einschränkung der Ar beitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin hatte denn, bis ihr Ende 2008 beziehungsweise ab Anfang 2009 – aus physischen Gründen – eine Ar beitsun fähigkeit bescheinigt wurde, auch stets zu 100 % gearbeitet, obwohl die ge nannt en Störungen gemäss Dr. E.___ bereits seit langem, teilweise gar seit der Kindheit, bestehen (Urk. 6/68 S. 11, Urk. 6/74 S. 1 und S. 6) . Hinsichtlich der von Dr. E.___ festgestellten Probleme in der primären Bezugsgruppe (Krankheit der Mutter im frühen Erwachsenenalter, Unfalltod der Mutter), de r Probleme in der Beziehung zum Ehepartner mit Gewalterfahrung in der Ehe, de r Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung bei atypischer familiärer Si tuation (Trennung von den Kindern) sowie de r persönlichen ängstigenden Er lebnisse in der Kind heit durch eigene Krankheit (Epilepsie; Urk. 6/68 S. 5, Urk. 6/74 S. 3) ist im Übri gen darauf hinzuweisen, dass diese Diagnose n

unter die sogenannte Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems fallen. B ei diesen Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beein flussen und zur Inan spruch nahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vor gesehen, in denen Sachverhalte als „ Diagnosen" oder „ Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ur sache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fal len als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen) und sind daher vorliegend nicht anspruchsrelevant .

Dass es zwischen der Begutachtung durch die MEDAS Anfang 2012 (Urk. 6/46) und dem Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2014 (Urk. 2; zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) zu einer we sentlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ge kom men wäre (Urk. 1 S. 4 f.), ist aufgrund der medizinischen Berichte nicht anzu nehmen. So ging Dr. E.___ im Gegenteil davon aus, dass die – von ihr als schwer und seit Jahren chronifiziert bezeichnete - psychische (und somatische) Krankheit schon im Zeitpunkt der polydisziplinären Exploration bestanden und bereits damals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gezeitigt habe (Urk. 6/74 S. 5, Urk. 6/68 S. 11). Die von ihr erwähnte Verstärkung der Ängste, der Erschöpfung und der Schmerzen seit dem Austritt aus der Klinik D.___ führte sie auf die psychische Belastung durch das laufende invalidenversicherungs rechtliche Verfahren

(Urk. 6/68 S. 2, S. 4 und S. 5), mithin auf psychosoziale und damit invalidenversicherungsrechtlich irrelevante Faktoren (vgl. hiezu

BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.

2) zurück . Zur Divergenz der Beurteilung der MEDAS-Gutachter einerseits und der behan delnden Psychiaterin Dr. E.___

andererseits bleibt anzu merken, dass eine psy chi atrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfol gen kann . Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medi zinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stel len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichts punkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung uner kannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 79/ 2008 vom

19. August 2008 E. 4.1 mit Hinweis). Solche ergeben sich aus den beiden Berichten Dr. E.___ vom 25. Juli

2013 (Urk. 6/68) beziehungsweise vom 30. November 2013 (Urk. 6/74) indes nicht. 4.3

Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht von der 100%igen Arbeitsfähig keit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit aus (Urk. 2). Dass weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 5) zu einem anderen Ergebnis führen wür den, ist nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 4. 4

Nach Lage der Akten ist nicht zu beanstanden, dass

die IV-Stelle

die Beschwer deführerin als im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig

qualifizierte (vgl. Urk. 6/16 S. 2). Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging sie gestützt auf den

im Jahr 2007 erzielten Gesamtlohn von Fr. 34‘938 . -- (vgl. IK-Auszug, Urk. 6/6 S. 1) und unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominal lohnent wicklung für das Jahr 2013 von einem Valideneinkommen von Fr. 37‘826.-- aus. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 54‘326.-- stellte sie korrekterweise auf den Tabellenwert für Hilfsarbeiten für das Jahr 2010 ab und gelangte so – unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung sowie der im Jahr 201 3 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit – zu einem Inva liditäts grad von 0 % (Urk. 6/76, Urk. 2). Der Einkommensver gleich für das Jahr 2010 (vgl. Anmeldung vom 4. Juli 2009 [ Urk. 6/3 ] und Art. 29 Abs. 1 IVG) führt zum nämlichen Ergebnis. 4.5

Da sich die Rentenverweigerung demnach als rechtens erweist, ist die Be schwer de abzuweisen. 5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die Gerichts kosten in Höhe von Fr. 8 00.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer