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IV.2014.00278

Zwischenverfügung betr. Notwendigkeit einer polydsziplinären Begutachtung mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht anfechtbar.

Zürich SozVersG · 2014-08-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1962, war zuletzt seit dem 2 3. Juli 2008 über die

Y.___ AG in Z.___ als Elektro Hilfsarbeiter tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2 1. August 2008 war ( Urk. 5/10/2 Ziff. 2.1, 2.3 und 2.7). Der Versicherte meldete sich am 2 3. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und ver neinte mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2010 ( Urk. 5/51) einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung und mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2010

( Urk. 5/50) bei einem Invaliditätsgr ad von 7 % einen Rentenanspruch . Die Verfügungen er wuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Unter Hinweis auf seit Dezembe r 2004 bestehende Beschwerden im Bereich der Schulter n , Handgelenk e , Leisten und der Hüfte meldete sich der Versicherte a m 2 8. September 2012 erneut bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 5/61 Ziff. 6.2-6.3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/69 -80) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2013 auf die Neuanmeldung

nicht ein ( Urk. 5/81). Der Versicherte reichte der IV-Stelle in der Folge weitere medizini sche Akten ( Urk. 5/82) ein. Am 3. Juni 2013 erklärte er gegenüber der IV-Stelle, dass seine Eingabe als Beschwerde an das hiesige Ger icht weitergeleitet werden soll e ( Urk. 5/85).

Am 1 4. November 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie eine polydisziplinäre Untersuchung als notwendig erachte ( Urk. 5/88). Mit Zwi schen verfügung vom 5. Februar 2014 hielt sie an der Notwendigkeit einer poly dis ziplinären Begutachtung fest ( Urk. 5/102 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 7. März 2014 Beschwerde ( Urk.

1) gegen die V erfü gung vom 5. Februar 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, eine bi- oder monodisziplinäre Begutachtung durchführen zu lassen mit zuvor durchgeführtem Einigungsverfahren ( Urk. 1 S.

2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. April 2014 ( Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 5. Februar 2014 ( Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah ren ( VwVG ), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2

Nach der bis im Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 137 V 210 aufgege ben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraus setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfas sungs

- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfah ren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen. 1.3

Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydis ziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr medizinische Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand

1. Januar 2014 , Rz 2075 Satz 1 ), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat ( Abs. 1). Die Vergabe dieser Auftr äge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Abs. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 6. Mai 2013 ( Urk. 5/81) auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 8. September 20 12 ( Urk. 5/61) nicht ein . In der Folge

reichte der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin

weitere medi zinische Akten zu seinem Gesundheitszustand

( Urk. 5/82) ein . Am 3. Juni 2013 erklärte er , dass die Eingabe als Beschwerde an das hiesige Gericht weitergeleitet werd en solle ( Urk. 5/85 ). Eine Weiterleitung erfolgte indes nicht. Stattdessen

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

in einem

Schreiben vom 1 4. November 2013 mit, dass sie eine polydisziplinäre Abklä rung für notwendig erachte , und gab ihm die vorgesehenen Fachdisziplinen be kannt ( Allgemeine Innere Medi zin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie ;

Urk. 5/88 S. 1). 2.2

Zunächst ist darauf hinzuweisen , dass die Beschwerdegegnerin die medizini schen Akten ( Urk. 5/82), die ihr der Bes chwerdeführer nach Erlass

der Nichtein tretensv erfügung vom 6. Mai 2013 nachgereicht hatte , materiell prüfte und sie nunmehr

die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen erkannte .

Die Beschwerdegegnerin zog mit diesem Vorgehen ihre Verfügung vom 6. Mai 2013

- wenn auch nicht in formell korrekter Weise -

faktisch in Wiedererwägun g ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) und trat somit auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers vo m 2 8. September 2012 ein .

Dass die Beschwerdegegnerin die seiner zeitige Eingabe nicht an das hiesige Gericht weitergeleitet hat, schadet

daher im Ergebnis nicht.

Vorliegend ist streitig , ob die weitere medizinische Abklärung in Form eines mono- / bi- oder eines polydisziplinären

medizinischen Gutachtens zu erfolgen hat. 3. 3.1

D er Verfahrensablauf für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten wurde

im KSVI per

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 5. Februar 2014 ( Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art.

E. 1.2 Nach der bis im Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 137 V 210 aufgege ben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraus setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfas sungs

- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfah ren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen.

E. 1.3 Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydis ziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr medizinische Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand

1. Januar 2014 , Rz 2075 Satz 1 ), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat ( Abs. 1). Die Vergabe dieser Auftr äge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Abs. 2). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 7. März 2014 Beschwerde ( Urk.

1) gegen die V erfü gung vom 5. Februar 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, eine bi- oder monodisziplinäre Begutachtung durchführen zu lassen mit zuvor durchgeführtem Einigungsverfahren ( Urk. 1 S.

2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. April 2014 ( Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 6. Mai 2013 ( Urk. 5/81) auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 8. September 20 12 ( Urk. 5/61) nicht ein . In der Folge

reichte der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin

weitere medi zinische Akten zu seinem Gesundheitszustand

( Urk. 5/82) ein . Am 3. Juni 2013 erklärte er , dass die Eingabe als Beschwerde an das hiesige Gericht weitergeleitet werd en solle ( Urk. 5/85 ). Eine Weiterleitung erfolgte indes nicht. Stattdessen

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

in einem

Schreiben vom 1 4. November 2013 mit, dass sie eine polydisziplinäre Abklä rung für notwendig erachte , und gab ihm die vorgesehenen Fachdisziplinen be kannt ( Allgemeine Innere Medi zin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie ;

Urk. 5/88 S. 1).

E. 2.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen , dass die Beschwerdegegnerin die medizini schen Akten ( Urk. 5/82), die ihr der Bes chwerdeführer nach Erlass

der Nichtein tretensv erfügung vom 6. Mai 2013 nachgereicht hatte , materiell prüfte und sie nunmehr

die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen erkannte .

Die Beschwerdegegnerin zog mit diesem Vorgehen ihre Verfügung vom 6. Mai 2013

- wenn auch nicht in formell korrekter Weise -

faktisch in Wiedererwägun g ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) und trat somit auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers vo m 2 8. September 2012 ein .

Dass die Beschwerdegegnerin die seiner zeitige Eingabe nicht an das hiesige Gericht weitergeleitet hat, schadet

daher im Ergebnis nicht.

Vorliegend ist streitig , ob die weitere medizinische Abklärung in Form eines mono- / bi- oder eines polydisziplinären

medizinischen Gutachtens zu erfolgen hat. 3. 3.1

D er Verfahrensablauf für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten wurde

im KSVI per

E. 5 Abs. 2 und Art. 46 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah ren ( VwVG ), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

Dispositiv
  1. Januar 2014 neu geregelt. Nach den bis zum 3
  2. Dezember 2013 geltenden Rz 2080 ff. sollte das Verfahren grundsätzlich in zwei Phasen ablaufen, die jeweils mit einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen wurden . Die erste Phase umfasst die Punkte: Entscheid der IV Stelle darüber, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, Festle gung der Fachdisziplinen und Fragekatalog . Die zwe ite Phase umfasst die Er mittlung des Begutachtungsinstituts und die Festlegung d er Namen und Fach arzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen ( Rz 2081 und 2085.1 in der bis zum 3
  3. Dezember 2013 geltenden Regelung).      Wie bereits zuvor ist für die erste Phase vorgesehen, dass die IV-Stelle die versi cherte Person mittels Mitteilung ohne Rechtsmittel belehrung informiert, dass eine polydiszipl inäre Abklärung erforderlich ist . In der Mitteilung sind die vor gesehenen Fachdisziplinen zu erwähnen. Der Fragenkatalog ist beizulegen und es ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen in schriftlic her Form bei der IV-Stelle ein reichen zu können . Der versicherten Person wird für die Erhe bung von Einwänden gegen die Begutach t ung und die vorgesehenen Fachdis zi plinen sowie für die Einreichung von Zusatzfragen eine Frist von 10 Tagen ein geräumt ( KSVI Rz 2076-2076.1 ). Nach erfolgter Zuteilung durch Suisse MED@P werden der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel durch die IV-Stelle mitgeteilt . Der versicherten Person wird für die Erhebung von Einwänden wiederum eine Frist von 10 Tagen eingeräumt ( zweite Phase , Rz   2081 -2081.1 ). 3.2      Die seit dem
  4. Januar 2014 geltende Regelung des Verfahrens für die Auftrags vergabe von polydisziplinären Gutachten unterscheidet sich von der früheren Fassung im Wesentlichen dadurch , dass erst nach Abschluss von Phase zwei der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung vorgesehen ist ( Rz 2081.5). Damit wurde der namentlich im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00040 vom 2
  5. März 2013 geäusserten Kritik an einem gestaffelten Weg mit je einer gerichtlich anfechtbaren Zwischenverfügung nach Phase eins sowie nach Phase zwei (E. 4.3) Rechnung getragen. Im Übrigen ist gemäss BGE 139 V 339 E. 4.5 e ine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, son dern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art.  72 bis IVV durch das Zuweisungssystem " SuisseMED@P " angekündigt wird, weder im erst instanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar . 3.3      Vorliegend regelt d ie angefochtene V erfügung der Beschwerdegegnerin vom
  6. Februar 2014 nur, dass an einer polydisziplinäre n Abklärung festgehalten werde. Weiter sind in der Verfügung die vorgesehenen Fachdisziplinen aufge führt. Die Gutachterstelle und die Namen und Facharzttitel der mit der Begut achtung betrauten Personen sind dagegen noch nicht bestimmt . Der Erlass einer Zwischenverfügung ist gemäss revidiertem KSVI in diesem Stand des Verfah rens nicht vorgesehen. M angels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils handelt es sich vorliegend nicht um eine anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014, E. 1.2 sowie den Be schluss des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00729 vom 1
  7. Juni 2013). Dies bedeutet, dass auf die gegen die Verfügung vom
  8. Februar 2014 gerichtete Beschwerde vom
  9. März 2014 nicht eingetreten werden kann. Das Gericht beschliesst:
  10. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten .
  11. Das Verfahren ist kostenlos.
  12. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  13. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  14. Juli bis und mit 1
  15. August sowie vom 1
  16. Dezember bis und mit dem
  17. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00278 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Beschluss vom

13. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1962, war zuletzt seit dem 2 3. Juli 2008 über die

Y.___ AG in Z.___ als Elektro Hilfsarbeiter tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2 1. August 2008 war ( Urk. 5/10/2 Ziff. 2.1, 2.3 und 2.7). Der Versicherte meldete sich am 2 3. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und ver neinte mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2010 ( Urk. 5/51) einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung und mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2010

( Urk. 5/50) bei einem Invaliditätsgr ad von 7 % einen Rentenanspruch . Die Verfügungen er wuchsen unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Unter Hinweis auf seit Dezembe r 2004 bestehende Beschwerden im Bereich der Schulter n , Handgelenk e , Leisten und der Hüfte meldete sich der Versicherte a m 2 8. September 2012 erneut bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 5/61 Ziff. 6.2-6.3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/69 -80) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2013 auf die Neuanmeldung

nicht ein ( Urk. 5/81). Der Versicherte reichte der IV-Stelle in der Folge weitere medizini sche Akten ( Urk. 5/82) ein. Am 3. Juni 2013 erklärte er gegenüber der IV-Stelle, dass seine Eingabe als Beschwerde an das hiesige Ger icht weitergeleitet werden soll e ( Urk. 5/85).

Am 1 4. November 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie eine polydisziplinäre Untersuchung als notwendig erachte ( Urk. 5/88). Mit Zwi schen verfügung vom 5. Februar 2014 hielt sie an der Notwendigkeit einer poly dis ziplinären Begutachtung fest ( Urk. 5/102 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 7. März 2014 Beschwerde ( Urk.

1) gegen die V erfü gung vom 5. Februar 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, eine bi- oder monodisziplinäre Begutachtung durchführen zu lassen mit zuvor durchgeführtem Einigungsverfahren ( Urk. 1 S.

2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. April 2014 ( Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 5. Februar 2014 ( Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah ren ( VwVG ), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2

Nach der bis im Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 137 V 210 aufgege ben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraus setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfas sungs

- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfah ren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen. 1.3

Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydis ziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr medizinische Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand

1. Januar 2014 , Rz 2075 Satz 1 ), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat ( Abs. 1). Die Vergabe dieser Auftr äge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Abs. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 6. Mai 2013 ( Urk. 5/81) auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 8. September 20 12 ( Urk. 5/61) nicht ein . In der Folge

reichte der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin

weitere medi zinische Akten zu seinem Gesundheitszustand

( Urk. 5/82) ein . Am 3. Juni 2013 erklärte er , dass die Eingabe als Beschwerde an das hiesige Gericht weitergeleitet werd en solle ( Urk. 5/85 ). Eine Weiterleitung erfolgte indes nicht. Stattdessen

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

in einem

Schreiben vom 1 4. November 2013 mit, dass sie eine polydisziplinäre Abklä rung für notwendig erachte , und gab ihm die vorgesehenen Fachdisziplinen be kannt ( Allgemeine Innere Medi zin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie ;

Urk. 5/88 S. 1). 2.2

Zunächst ist darauf hinzuweisen , dass die Beschwerdegegnerin die medizini schen Akten ( Urk. 5/82), die ihr der Bes chwerdeführer nach Erlass

der Nichtein tretensv erfügung vom 6. Mai 2013 nachgereicht hatte , materiell prüfte und sie nunmehr

die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen erkannte .

Die Beschwerdegegnerin zog mit diesem Vorgehen ihre Verfügung vom 6. Mai 2013

- wenn auch nicht in formell korrekter Weise -

faktisch in Wiedererwägun g ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) und trat somit auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers vo m 2 8. September 2012 ein .

Dass die Beschwerdegegnerin die seiner zeitige Eingabe nicht an das hiesige Gericht weitergeleitet hat, schadet

daher im Ergebnis nicht.

Vorliegend ist streitig , ob die weitere medizinische Abklärung in Form eines mono- / bi- oder eines polydisziplinären

medizinischen Gutachtens zu erfolgen hat. 3. 3.1

D er Verfahrensablauf für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten wurde

im KSVI per 1. Januar 2014 neu geregelt. Nach den bis zum 3 1. Dezember 2013 geltenden Rz 2080 ff. sollte das Verfahren grundsätzlich in zwei Phasen ablaufen, die jeweils mit einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen wurden . Die erste Phase umfasst die Punkte: Entscheid der IV Stelle darüber, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, Festle gung der Fachdisziplinen und Fragekatalog . Die zwe ite Phase umfasst die Er mittlung des Begutachtungsinstituts und die Festlegung d er Namen und Fach arzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen ( Rz 2081 und 2085.1 in der bis zum 3 1. Dezember 2013 geltenden Regelung).

Wie bereits zuvor ist für die erste Phase vorgesehen, dass die IV-Stelle die versi cherte Person mittels Mitteilung ohne Rechtsmittel belehrung informiert, dass eine polydiszipl inäre Abklärung erforderlich ist . In der Mitteilung sind die vor gesehenen Fachdisziplinen zu erwähnen. Der Fragenkatalog ist beizulegen und es ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen in schriftlic her Form bei der IV-Stelle ein reichen zu können .

Der versicherten Person wird für die Erhe bung von Einwänden gegen die Begutach t ung und die vorgesehenen Fachdis zi plinen sowie für die Einreichung von Zusatzfragen eine Frist von 10 Tagen ein geräumt ( KSVI Rz 2076-2076.1 ). Nach erfolgter Zuteilung durch Suisse MED@P werden der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel durch die IV-Stelle mitgeteilt . Der versicherten Person wird für die Erhebung von Einwänden wiederum eine Frist von 10 Tagen eingeräumt ( zweite Phase , Rz

2081 -2081.1 ). 3.2

Die seit dem 1. Januar 2014 geltende Regelung

des Verfahrens für die Auftrags vergabe von polydisziplinären Gutachten unterscheidet sich von der früheren Fassung im Wesentlichen dadurch , dass

erst nach Abschluss von Phase zwei der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung vorgesehen ist ( Rz 2081.5).

Damit wurde der namentlich im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00040 vom 2 8. März 2013 geäusserten Kritik an einem gestaffelten Weg mit je einer gerichtlich anfechtbaren Zwischenverfügung nach Phase eins sowie nach Phase zwei (E. 4.3) Rechnung getragen. Im Übrigen ist gemäss BGE 139 V 339 E. 4.5 e ine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, son dern

lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72 bis IVV durch das Zuweisungssystem " SuisseMED@P " angekündigt wird, weder im erst instanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar . 3.3

Vorliegend regelt d ie angefochtene V erfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2014 nur, dass an einer polydisziplinäre n Abklärung festgehalten werde. Weiter sind in der Verfügung die vorgesehenen Fachdisziplinen aufge führt. Die Gutachterstelle und die Namen und Facharzttitel der mit der Begut achtung betrauten Personen sind dagegen noch nicht bestimmt . Der Erlass einer Zwischenverfügung ist gemäss revidiertem KSVI in diesem Stand des Verfah rens nicht vorgesehen. M angels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils handelt es sich vorliegend nicht um eine anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014, E. 1.2

sowie den Be schluss des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00729 vom 1 1. Juni 2013). Dies bedeutet, dass auf die gegen die Verfügung vom 5. Februar 2014 gerichtete Beschwerde vom 7. März 2014 nicht eingetreten werden kann. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger