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IV.2014.00275

psychiatrische Gutachten; verselbständigte depressive Störung, welche invalisidierenden Charakter aufweist.

Zürich SozVersG · 2015-08-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1952, absolvierte in Z.___ eine dreijährige Aus bildung zur Krankenschwester und is t seit 1970, abgesehen von einem siebenmonatigen Arbeitseinsatz in der Gastronomie, im Pflegebereich tätig. Nach ihrem Umzug in die Schweiz im Jahre 198 1 arbeitete sie

mit

Arbeits pen sen zwischen 70 und 100 % in verschiedenen Spitälern, im

P flege heim, als Privat pflegerin und beim A.___ (Urk. 7/14/2 - 17, Urk. 7/37 S. 2). Vom 1. August 2009 bis 1 5. Juli 2010 war die Versicherte bei der Spitex in Y.___ tätig, wobei dieses Arbeitsverhältnis aus gesund heitlichen Gründen im gegenseitigen Einvernehmen aufge hoben wurde

(Urk. 7/12 S. 1 Ziff. 2.1-2.3). 1.2

Am 2. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf physische und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente sowie für Massnahmen für die berufli che Eingliederung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Aus züge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12) sowie verschiedene Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/16-18, Urk. 7/28 /1-4, Urk. 7/29/5-8, Urk. 7/31/2-5, Urk. 7/33/1-5) ein und unterstützte die Versicherte mit einem Job Coaching respektive eine r

Eingliederungsbera tung (Urk. 7/25, Urk. 7/27) . Im Rahmen dieser Beratung

kam es per April 2011 zum Abschluss eines Arbeitsverhältnis ses mit der Spitex in B.___, wobei die Versicherte im April 2011 zunächst

mit einem Pensum von 25 % tätig war, danach mit einem solchen von 40 % (Urk. 7/37 S. 2 Ziff. 2.2 und 2.4). Am 1 9. April 2012 führte die IV-Stelle in der Wohnung der Versicherten eine Abklärung betreffend die Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/37). Mit Vorbescheid vom 1 1. Juni 2012 (Urk. 7/40) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwand erhob (Urk. 7/ 47). Die IV-Stelle holte darauf hin ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten ein (Urk. 7/57-58). Nach Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/61) und Einreichung eines weiteren ärztli chen Berichts (7/77/1-3) durch die Beschwerdeführerin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk.

2) bei einem Invaliditätsgrad von 33 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.

Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 6. März 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprechung einer halben Invalidenrente (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 (Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2015 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9), die indessen auf eine Stellung nahme verzichtete (vgl. Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Dem der Ablehnung

zugrundeliegenden Gutachten komme zwar volle Beweiskraft zu, von de r durch die Gutachter gezogenen Schlussfolgerung, die Beschwerde führerin sei sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätig keit lediglich zu 50 % arbeitsfähig, sei indessen abzuweichen, dies im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach mittelgradig depressive Episoden grundsätzlich nicht als andauernde Depression im Sinne eines ver selbständig ten Gesundheitsschadens zu qualifizieren seien

(Urk. 2 S. 3). Gestützt auf den Einkommensvergleich und unter Berücksichtigung einer 80%igen Erwerbs tätigkeit resultiere ein Invaliditätsgrad v on 33 %, weshalb der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Invalidenrente zustehe (Urk. 2 S. 5 f.).

2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk.

1) auf den Standpunkt, bei der diagnostizierten Depression handle es sich um einen andauernden p sychischen Leidenszustand, welcher eine verselbständigte chronifizierte ps ychische Störung darstelle. Entsprechend sei sie sowohl in ihrer angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 40 % arbeitsfähig. Im Gesundheitsfall würde sie überdies ein 100%iges Arbeitspensum erfüllen, was nach Durchführung des Einkommensvergleichs zu einem Invali ditätsgrad von 64 %

führe

(S. 5 f. und S. 8 Ziff. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist in einem er sten Schritt, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten respektive in einer angepasste n Tätigkeit arbeitsfähig ist. Wird eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bejaht, so sind in einem zweiten Schritt die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu untersuchen. 3. 3.1

Medizinische Grundlage für die Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk.

2) bildete im Wesentlichen das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychi atrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med.

C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11. März 2013 (Urk. 7/58), und Dr. med.

D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin vom 14. Januar 2013 (Urk. 7/57) respektive die

disziplinäre psychiatrisch-rheumato logische Beurteilung gemäss gemeinsamer Besprechung (Urk. 7/58 S. 14/15) . 3.2

3.2.1

Das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ und Dr. C.___ (Urk. 7/58) basierte auf den Vorakten, den eigenen Untersu chungen vom 3 0. November 2012 und 2 6. Februar 2013 sowie den im Anschluss an die Untersuchungen neu angefertigten Röntgenbilder (Urk. 7/57 S.

1, Urk. 7/58 S. 1) . Die Ärzte nannten im Gutachten vom 1 1. März 2013 (Urk. 7/58) folgende Diagnosen (S. 14): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: A. Psychiatrisch - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (F33.8) - Binge Eating Störung (F50.4) - Adipositas (E66) - Akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicher-abhängigen, emotional instabi len und zur Überforderung neigenden Zü gen (Z73.1) B. Rheumatologisch - Chronisches Lumbovert ebralsyndrom bei Osteochondrosen und fortge schritte nen Spondylart hrosen der unteren Lendenwirbelsäule und lumbo sakraler Überbelastung bei Adipositas u nd Hyperlordose, laterale Gon ar throsen beidseits, beginnende Fe m oropatellararth rosen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Tendomyosen im Schultergürtelbereich, Senk-/Spreizfüsse mit Hallux

valgus beidseits, arterielle Hypertonie und Schlaf-Apnoe-Syndrom 3.2.2

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ in seinem rheumatologi schen Teilgutachten (Urk. 7/57) fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätigkeit als Spitex-Pflegerin in somatischer Hinsicht eingeschränkt sei. Zu vermeiden seien das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 5 kg respektive von Einzel lasten von 15 kg. Gleiches gelte für stehende Arbeiten mit nach vorne geneigtem Oberkörper für mehr

als 15 bis 20 Minuten. Ungünstig seien überdies wiederholte Gehstrecken über 200 Meter, häufiges Treppenstei gen sowie kniende Tätigkeiten. In der angestammten Tätigkeit hänge der Umfang der Arbeitsfähigkeit stark von der Pflegebedürftigkeit der zu betreuen den Patienten ab. Im Falle von leichteren

pflegerischen Tätigkeiten (zum Bei spiel Blutdruckmessungen, Injektionen oder Wundpflege) sei aus somatischer Sicht prinzipiell keine Einschränkung gegeben . Bei der aktuellen Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit der Betreuung von mehreren schwer pflegebedürftigen Personen sei die bestehende Arbeitsfähigkeit von 40 bis maximal 50 % aus rheumatologischer Sicht realistisch .

In medizinisch-theoretischer Hins icht sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischen Gesichtspunkten für ideal ange passte, körperlich leichte und we chselbelastende Tätigkeiten unter Berücksichti gung der erwähnten Gewichtslimiten für Heben und Tragen von Lasten und ohne länger stehende Tätigkeiten respektive Betätigungen mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu 100 % arbeitsfähig (S. 12). 3.2.3

Dr. C.___ führte im Gutachten vom 1 1. März 2013 (Urk. 7/58) aus, die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben in einem familiären Milieu aufgewachsen, welches in der Kindheit von sehr viel Arbeit, wiederholten ver balen und körperlichen Übergriffen der Eltern sowie sexuellen Belästigungen respektive Übergriffen durch den On kel geprägt gewesen sei (S. 4). Nach dem Tod ihres Vaters im Jahre 1995 sei es zu einer ersten psychischen Dekompensa tion mit depressiver Krankheitsphase und einer stationärer Behandlung in der Klin ik E.___ gekommen. Nach dem Wechsel der Arbeitsstelle in eine neue Funktion als stellvertretende Pflegeleitung im Sommer 2009 seien aufgrund starker Belastung

im neuem Job zunehmend Depressionen mit Antriebs- und Lustlosigkeit, depressiver Stimmung, Vernachlässigung der persönlichen Akti vitäten und Haushaltsführung sowie akute Suizidgedanken aufgetreten, weshalb sie ihr damaliger Hausarzt zur psychiatrischen Behandlung ins F.___ überwiesen habe (S. 5 f.).

Weiter wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Anga ben unter sehr starken Stimmungsschwankungen. Sie liebe ihren Beruf sehr und fühle sich im aktuellen Arbeitsfeld sehr wohl. Da sie aber nicht nein sagen

könne, gelange sie immer wiede r in Überforderungssituationen und falle danach tagelang in „depressive Löcher“, weil sie das Arbeitspensum nicht habe einhal ten könne n . Sie „überdrehe“ dann völlig, wie beispielsweise am Wochenende vor der Untersuchung, wo sie die ganze Zeit nur geweint habe. Nach einer solchen Krise ärgere sie sich über sich selbst und gera t e deshalb auch immer wieder in aggressive Zustände gegenüber ihrem Umfeld. Die Beschwerdeführe rin habe zudem darüber geklagt, dass sie bei der Arbeit schnell ermüde und dass sich

nach drei Stunden ein Konzentrationsabfall respektive eine Erschöpfung bemerkbar mache . Sie leide überdies seit ihrem elften Lebensjahr an Ess attacken . Diese würden abends auftreten, wenn sie a lleine sei und eine Leere spüre. Sie esse dann übermässig viel, ohne jedoch danach zu erbrechen, und könne sich dann wieder besser spüren. Die Beschwerdeführerin fühle sich nach eigenen Angaben sehr fragil und habe das Gefühl, ihr würde eine Schutzschicht fehlen. Bei der Arbeit mit Patienten

könne sie ihre Beschwerden vergessen und sich auf das Arbeitsumfeld einstellen. Nach der Arbeit falle sie aber aus der Rolle heraus und werde vom Elend übermannt. Es gäbe auch immer wieder Momente, in den en sie das Gefühl habe, nicht bei sich selbst zu sein und sich sowie ihre Umgebung fremdartig erlebe. Aktuell denke sie gelegentlich auch daran, nicht mehr leben zu wollen, wobei sie die akuten Suizidgedanken, wel che im Frühling 2010 a ufgetreten seien, nicht mehr habe. Sie habe sodann grosse Angst vo r ihr nicht vertrauten Tätigkeiten (beispielsweise Ar beiten im Büro oder am Computer), wobei sie in Momenten des Überforderungsgefühls „wie ein Kind mit Panik“ reagiere. Die Beschwerdeführerin habe weiter ausge führt, sie wolle wieder „voll fit“ werden, schaffe momentan aber nicht mehr als das aktuelle Arbeitspensum, ansonsten es wieder zu psychischen Zusammen brüchen kommen würde . I m Moment gehe es „gerade so“, sie wisse jedoch nicht, wie es weiter gehen soll e, und habe Zukunftsängste. Sie wolle den aktu ellen Arbeitsplatz unbedingt behalten, fürchte sich diesbezüglich aber vor Ver änderungen und Anforderungen, welche sie nicht bewältigen könne (S. 5 und S.

6 f.).

Dr. C.___

wies weiter darauf hin, dass die Auffassungs- und Kon zen trationsfä higkeit der Beschwerdeführerin während der Untersuchung etwas ein geschränkt gewesen seien, die Gedächtnisleistungen indessen kurso risch intakt. Die Beschwerdeführerin sei im Antrieb deutlich gesteigert, aufge regt und psychomotorisch sehr unruhig ge wesen, weshalb sie der Arzt immer wieder habe bremsen müssen. In der Stimmungslage habe eine ausgeprägte Instabilität bestanden. Vordergründig sei die Besc hwerdeführerin um eine fröhlich- optimistische Fassade bemüht gewesen, habe aber hinter dieser Fassade

einen deutlich spürbaren Leidensdruck vermittelt . Sie habe sich in der emotio nalen Belastbarkeit und Stressresistenz deutlich eingeschränkt gezeigt, sei bei belastenden Themen schnell den Tränen nahe gewesen und habe bei Konfron tation en durch den Arzt teilweise hemmungslos geweint . Unter fortgesetzter Belastung seien ein deutliches Überforderungserleben und eine angedeutete Dekompensationsgefahr ersichtlich gewesen. Betreffend ihre psychischen Beschwerden sei bei der Beschwerdeführerin zudem eine deutliche Dissimula tionstendenz feststellbar gewese

n. Ebenso s ei eine ausgeprägte I ch-strukturelle Fragilität mit deutlichen Hinweisen auf eine frühe Bindungsstörung mit unsi cheren Beziehungsmustern, mit Schwierigkeiten, persönliche und berufliche Grenzen zu erkennen und einzuhalten, sowie mit massiven Überforderungsten denzen bis hin zu aggressiven Impulsen

erkennbar gewesen. Der formal e Gedankengang sei beschleunigt und teilweise weitschweifig, aber insgesamt noch geordnet erschienen, wobei die Beschwerdeführerin während der Unter suchung immer wieder auf Strukturierung durch den Arzt angewiesen gewesen sei. Die emotionale, kognitive und interpersonelle Anpassungsfähigkeit unter Druck res pektive Belastung sei deutlich reduziert gewesen. Demgegenüber hätten keine Anzeichen für Wahnerleben, halluzinatorische s Gesche hen, Fremdgefährdung oder akute Suizidalität vorgelegen (S. 8 f.).

Dr. C.___ hielt weiter fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund der psychopath ologischen Untersuchungsbefunde eine ausgeprägte emotionale Insta bilität mit deutlich herabgesetzter Belastbarkeit, Stressresistenz und Durch haltefähigkeit sowie wesentlich eingeschränkte n persönliche n und kognitive n Ressourcen hinsichtlich Flexibilität, interpersonelle r Teamfähigkeit und Anpas sungsfähigkeit an arbeits- und persönliche Lebensprozesse gezeigt habe. Neben den Hinweisen für eine ausgeprägte I ch-Fragilität seien sodann Anzeichen für wiederkehrende dissoziative Zustände sowie Sy mptome einer fortgesetzten Ess s törung mit wiederkehrend en kompensatorischen Ess attacken feststellbar gewesen. Aus psychiatrischer Sicht sei von einem ausgeprägt labilisierten und auf dem aktuellen Funktionsniveau sehr knapp kompensierten Gesundheits- und Leistungsniveau der Beschwerdeführerin auszugehen (S. 11).

Dr. C.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, welche sich unter Therapie teilremittiert gezeigt habe . Differenzialdiagnostisch müsse zudem an eine Bipolar-Störung gedacht werden, nachdem die Beschwerdeführerin wieder holt submanisch zu bezeic hnende Zustände beschrieben und sich auch während der Untersuchung zeitweise stark angetrieben und emotional instabil mit starken Schwankungen gezeigt habe. Des Weiteren würde n deutliche Symptome einer miteinflussnehmenden und

für psychische Beschwerdebildun gen disponierende n Persönlichkeitspathologie mit selbstunsicher-abhängigen, emotional instabilen und zur Überforderung neigenden Zügen mit deutlichen Hinweisen für eine diesbezüglich einsetzende frühe persönlichkeitsstrukturelle Fehlentwicklung vorliegen. Die anzunehmende Persönlichkeitspathologie bewege sich aus gutachterlich psychiatrischer Sicht mindestens an der Grenze z ur Persönlichkeitsstörung (S. 11 f.) .

Dr. C.___ betonte, dass in Anbetracht der Vorgeschichte und der Psychopathologie der Beschwerdeführerin der beruf liche Teilw iedereinstieg bei der Spitex in B.___

aus gutachterlich-psychiatri scher Sicht als Er folg zu werten sei (S. 10).

Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit führt e

Dr. C.___

aus, bei der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der fortgesetzten emotionalen Instabilität von einem Leistungsniveau nach Dekompensation eines anzunehmenden

vorla bilisierten psychischen Gleichgewichts auszugehen, welches jahrelang habe knapp kompensiert werden können. In der emotionalen Belastbarkeit, der Durch haltefähigkeit, der kognitiven Leistungsfunktion, der Anpassungsfähigkeit an Arbeitsbedingungen und Teamprozesse und insbesondere der interper sonellen Flexibilität und Stressresistenz sei die Beschwerdeführerin deutlich herabgesetzt. Belastungsmässig sei deshalb aus fachärztlich psychiatrischer S icht eine mittelgradige bis zeitweise unter Belastung schwere Beeinträchtigung abzuleiten .

Vor diesem Hintergrund sei das aktuelle 50%ige Arbeitspensum als Spitex-Mitarbeiterin im vertrauten wohlwollenden Arbeitsumfeld bei m lang jährigen Arbeitgeber in der Spitex B.___

der Beschwerdeführerin möglich und müsse als optimal angepasst bezeichnet werden.

Dr. C.___ wies weiter darauf hin, dass in einer angepassten Tätigkeit mit einem veränderten Umfeld von keiner höhergradigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Vielmehr müsse in einem fremden Umfeld mit nicht vertrauten Personen und mit Anforderungen, für welche die Beschwerdeführerin nicht qualifiziert sei,

aufgrund der psychischen Dysfunktionen und labilisierten Persönlichkeitsstruktur von einer Überforde rung, Zustandsverschlechterung und Dekompensationsgefahr bis hin zu einer erneuten suizidalen Krise ausgegangen werden (S. 12 f.) .

Dr. C.___ empfahl schliesslich die Fortsetzung der psychiatrischen, psycho the rapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung, wobei er zusätzlich zur aktuell verordneten antidepressiven Medikation die Verwendung eine r

stimmungs stabilisierenden psychopharmakologischen Komponente anregte. Er

wies zudem darauf hin, es sei eine zurückhaltende Prognose zu stel len, da eine e rneute Zustandsverschlechterung/ Dekompensation unter Belastung im weiteren Verlauf nicht aus zu schl ie ssen sei . Unter

optimaler therapeutischer Begleitung und fortgesetzt angepasste m Arbeitsumfeld könne aus psychiatri scher Sicht zumindest die als Erfolg zu wertende aktuelle Teilarbeitsfähigkeit prognostisch erhalten werden. Eine vollständige Krankheitsremission mit Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen des psychischen Defektzustand e s der Beschwerdeführerin prognostisch hingegen eher nicht zu erwarten (S. 13). 3.3

Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. G.___, stimmte in seinem Bericht vom 2 6. August 2013 (Urk. 7/77/1-3) de n von Dr. C.___ gestellten Diagnosen zu (S. 1) . Er wies zudem darauf hin, dass seit dem Auftre ten der depressiven Episode im Jahre 2010 trotz intensiver Bemühungen keine vollständige Remission mehr erfolgt sei, weshalb von einer Chronifizierung der Depression auszugehen sei. Nur durch eine deutliche Reduktion der Arbeits t ä t igkeit

gelinge es, den aktuell einigermassen stabilen Gesundheitszustand auf recht zu erhalten. Sobald, selbst in der aktuellen Arbeitss ituation, die Belastun gen ansti e gen, würden erneut vermehrt deutliche depressive Symptome mit depressiver Verstimmung und Antriebsminderung sowie ein sozialer Rückzug, Einbruch des Selbstwertgefühls, Konzentrations- und Auffassungsbeeinträchti gungen, Gedankenkreisen, Grübeln und Suizidgedanken auftreten . Abgesehen davon seien auch die weit eren Diagnosen betreffend Binge Eating

Störung, aus geprägte Adi positas und die stark akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsi cher-abhängigen, emotional instabilen und z ur Überforderung neigenden Zügen zu berücksichtigen. Diese Diagnosen würden den Krankheitsverlauf der rezidi vierenden depressiven Störung deutlich belasten (S. 1 f.).

Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G.___ fest, dass die Belastungsgrenze der Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 40 % liege. E ine 50%ige Arbeitsfä higkeit in ihrer angestammt en Tätigkeit erachtete er als nicht zumutbar.

Dr. G.___ wies diesbezüglich darauf hin, dass die probeweise und über einen Zeitraum von sechs Wochen erfolgte Erhöhung des Arbeitspensums bei der Spitex in B.___ von 40 auf 50 % zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustand e s und zum Ausbruch ausgeprägter depressiver Sympto matik geführt habe, weshalb das Pensum wieder auf 40 % habe reduziert wer den müssen. Entsprechend sei die Gefahr einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustand e s der Beschwerdeführerin bei einer Steigerung der Arbeits t ä t igkeit auf über 40 % in der angesta mmten Tätigkeit als Pflege fachfrau

sehr gross. Ebenso bestehe bei einer Betätigung in eine m

fremden Arbeitsumfeld die Gefahr einer psychischen Dekompensation bis hin zur suizi dalen Krise; diesbezüglich könne er nur die aufgeführten Argumente von Dr. C.___ wiederholen und unterstreichen . Die Beschwerdeführerin weise nach 43 - jähriger Tätigkeit im Pflegeberuf eine sehr starke Berufsidentität auf. Würde sie diese verlieren, müsste eine grosse Identitätskrise mit entsprechender Gefahr einer schweren depressiven Episode befürchtet werden . Die aktuelle Teil zeit- Tätigkeit auf ihrem Beruf als Pflegefachfrau zu 40 % sei aus psychiatrischer Sicht auch als stabilisierender Faktor für die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zu betrachten (langjährige berufliche Identität, grosse fach liche Kompetenz und langjährige Berufserfa h rung, durch welche die Beschwer deführerin immer wieder positive Rückm eldungen erhalte) . In einer anderen Tätigkeit bestehe die Gefahr einer Verschlechterung ihres Zustandes und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit wechselbelastend und angepasst sein sollte (S.

2 f.). 4. 4.1

Was die im vorliegenden Fall im Vordergrund stehende psychische Symptoma tik betrifft, diagnostizierten sowohl der Gutachter Dr. C.___ wie auch der behandelnde Psychiater Dr. G.___ u.a. eine rezidivierende depressive Störung, gege nwärtig teilremittiert (ICD10 F 33.8) . Derweil Dr. C.___ in der ange stammten respektive in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigte, ging Dr. G.___ von ein er 40%igen Arbeitsfähigkeit aus. Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass nach Massgabe der Rechtsprechung im Urteil 8C_369/2011 vom 9. August 2011 nicht von einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden gesprochen werden könne, weshalb die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 2.1) . 4.2

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die bei der Beschwerdeführerin von den Dres . C.___ und G.___ diagnostiz ierte depressive Störung stellt ein selbständiges psychisches Leiden dar, welches insbesondere nicht als blosse Begleiterscheinung eines psycho genen Schmerzsyndroms auftritt. Entsprechend wurde seitens Dr. G.___

ausdrücklich bestätigt, dass es sich beim depressiven Leiden der Beschwerdeführerin um eine selbständige

chronifizierte psychische Erkrankung handle (Urk. 7/77 S. 1

Ziff. 2) . Vor diesem Hintergrund verbietet sich der Schluss, es fehle an einem invalidisierenden psychischen Gesundheits schaden, und es ist die aus psychischen Gründen attestierte Teilarbeitsunfähig keit von (vers icherungs)rechtlic her Relevanz. Abgesehen davon gilt es zu berück sichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer depressiven Stö rung bereits zweimal wäh rend mehrerer Monaten stationär respektive in einer Tagesklinik behandelt wurde (Urk. 7/ 31/17-18, Urk. 7/ 18 S.

1) und seit Mai 2010 in psychiatrischer, psychotherapeutischer sowie psychopharmakologischer Behandlung steht (Urk. 7/18 S. 1,

Urk. 7/77 S. 1) . Überdies wurde von

Dr. C.___

bezüglich einer vollständige n gesundheitliche n Remission mit Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit eine eher ungünstige Prog nose gestellt

(Urk. 7/58 S. 15). D ie Beschwerdeführerin hat zudem probeweise versucht, das Arbeitspensum bei der Spitex in B.___ von 40 auf 50 % zu erhöhen. Dieser Versuch führte indessen zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustand e s respektive zum Ausbruch ausgeprägter depressiver Symptomatik, weshalb er nach einer Dauer von sechs Wochen abgebrochen werden musste (Urk. 7/77 S. 2 Ziff. 4). Auch ist mit dem psychiatrischen Gut achter und dem behandelnden Psychiater davon auszugehen, dass in keiner anderen Tätigkeit eine höhergradige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin resultieren würde (vgl. E. 3.2 und 3.3). 4.3

Zu berücksichtigen ist weiter, dass Dr. D.___ bei der aktuellen Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine 40 bis maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit für rea listisch hält (vgl. E. 3.2.2). 4. 4

Im Lichte der obigen Erwägungen ist bei der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsfähigkeit von 40 %

in ihrer angestammten Tätigkeit auszugehen. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. C.___

zwar im Gutachten vom 1 1. März 2013 (Urk. 7/58) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erwähnt e (S. 14) . Denn er hielt im Gutachten fest, dass „das aktuell berichtete maximal 50%ige Arbeitspensum“ aus fachärztlich psy chiatris cher Sicht zumutbar sei (S. 12). Der Hinweis betreffend das „ aktuell berichtete “ 50%ige Arbeitspensum bez ieht sich dabei wohl auf die ihm vorge legten Berichte aus den Vorakten (Urk. 7/57 S. 2-6),

welche indessen von einem aktuellen Arbeitspensum von 40 % aus gingen (Urk. 7/ 25 S. 9, Urk. 7/31/3 Ziff. 1.6, Urk. 7/33/3 Ziff. 1.6) und

auch mit

den Angaben, die

die Beschwerde führerin selber anlässlich der psychiatrischen Begutachtung gegenüber Dr. C.___ machte, überein stimm en (Urk. 7/58 S. 6). 5.

5.1

5.1.1

Im Folgenden bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu prüfen. 5.1 .2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.3

Gemäss bundesgerichtli cher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entschei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5. 1.4

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 5.2 5.2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung bei der Ermittlung des

Validen einkommens im Rahmen der allgemeinen Methode des Einkommensver gleichs von einem Arbeitspensum von 80 % aus (Urk. 2 S. 4) . Sie verwies

dies bezüglich auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklä rung vor Ort am 1 9. April 2012, wonach diese im Gesundheitsfall mit eine m Pensum von 80 %

arbeiten würde. Die Beschwerdeführerin habe in diese m Zusammenhang darauf hin gewiesen, dass im Pflegebereich fast niemand zu 100 %

arbeite, sie mit einem 80%igen Arbeitspensum ihre Ausgaben decken könne und zudem Zeit für Reisen nach Z.___ zu ihrer Mutter oder für Ferien bliebe

(Urk. 7/37 S. 3 Ziff. 2.5). Auf diese Aussagen ist abzustellen und der Berechnung des Valideneinkommens

ein Arbeitspensum von 80 %

zugrunde zu legen . Die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall somit ihr Pensum aus freien Stücken auf 80 % reduziert, um mehr Freizeit zu haben (vgl. dazu auch Einwand, Urk. 7/78 S. 1-3) . Für eine solche Reduktion der Erwerbsfähig keit hat die Invalidenversicherung indessen nicht einzustehen (BGE 125 V 146 E. 5c/ bb). An dieser Beurteilung verm ag auch d er

Hinweis der Beschwerde führerin nichts zu ändern, wonach sie ihr Arbeitspensum in der Vergangenheit teilweise aus gesundheitlichen Gründen reduziert habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2) . Die Beschwerdeführerin hat am 1 9. April 2012 ihre Absicht klar zum Ausdruck gebracht, im Gesundheitsfall lediglich 80 % arbeiten zu wollen. Entsprechend sind die Gründe für in der Vergangenheit liegende Reduktionen des Arbeits pensum s nicht von Relevanz. Gleiches gilt hinsichtlich der Bemerkung der Beschwerdeführerin am 1 0. Februar 2011, wonach ihr Wunschpensum ohne gesundheitliche Einschränkung eine 100 % ige Festanstellung wäre (Urk. 7/27 S.

3 Ziff. 2), da diesbezüglich auf ihre viel detailliertere Angabe vom 1 9. April 2012 abzustellen ist. 5.2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens

auf das Einkommen ab, welches die Beschwerdeführerin bei der Spitex in Y.___

(der Arbeitgeberin, bei welcher die Beschwerdeführerin vor dem Auftreten der depressiven Störung im Jahre 2010

- letzter effektiver Arbeitstag: 2 5. März 2010 - zuletzt tätig war) erzielte. Unter Berücksichtigung des 70%igen Arbeits pensums b ei besagter Arbeitgeberin,

d es freiwillig auf

80 % reduzierten Pen sum s von im Gesundheitsfall

(vgl. E. 5.2.1) sowie der Nominallohnentwicklung resultierte gemäss Verfügung

(Urk. 2 S. 5) ein Valideneinkommen

per 2012 von Fr. 79‘ 517.30 (Fr. 69‘57 7.65 : 70 x 80).

Diese Berechnung des Valideneinkommens für ein 80%-Pensum steht im Ein klang mit den Angaben der Beschwerdeführerin und ist auch sonst nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 7/77 S. 4-7, Urk. 7/78 S. 2-3, Urk. 7/80 S. 1-4), woran die neu in der Beschwerdeantwort vorgetragene Anmerkung nichts zu ändern vermag (Urk. 6).

Das jährliche Invalideneinkommen

- ebenfalls per 2012 - beläuft sich auf Fr. 35‘526.40, nachdem der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit bei der Spitex in B.___

in ein em 40%ige n Arbeitspensum zumutbar ist (vgl. E.

4.3 sowie Urk. 7/77 S. 6-7, Urk. 7/78 S. 5, Urk. 7/80 S. 2-3). 5.2.4

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 79‘517.30 und des Invalideneinkommens von Fr. 35‘526.40 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 43‘990.9 0. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 55 %, wesh alb der Beschwerdeführerin in Gutheissung der Beschwerde eine halbe Invalidenrente zusteht (vgl. E. 1.2) . Der Rentenbeginn ist auf den 1. Juni 2011 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; Urk. 7/2 [Anmeldung für Erwachsene vom 2. Dezember 2010], Urk. 7/60 S. 3). 6.

6.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Februar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführ erin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 2011 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der Stadt Y.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 arbeitete sie

mit

Arbeits pen sen zwischen 70 und 100 % in verschiedenen Spitälern, im

P flege heim, als Privat pflegerin und beim A.___ (Urk. 7/14/2 - 17, Urk. 7/37 S. 2). Vom 1. August 2009 bis 1 5. Juli 2010 war die Versicherte bei der Spitex in Y.___ tätig, wobei dieses Arbeitsverhältnis aus gesund heitlichen Gründen im gegenseitigen Einvernehmen aufge hoben wurde

(Urk. 7/12 S. 1 Ziff. 2.1-2.3).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 5.2 5.2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung bei der Ermittlung des

Validen einkommens im Rahmen der allgemeinen Methode des Einkommensver gleichs von einem Arbeitspensum von 80 % aus (Urk. 2 S. 4) . Sie verwies

dies bezüglich auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklä rung vor Ort am 1 9. April 2012, wonach diese im Gesundheitsfall mit eine m Pensum von 80 %

arbeiten würde. Die Beschwerdeführerin habe in diese m Zusammenhang darauf hin gewiesen, dass im Pflegebereich fast niemand zu 100 %

arbeite, sie mit einem 80%igen Arbeitspensum ihre Ausgaben decken könne und zudem Zeit für Reisen nach Z.___ zu ihrer Mutter oder für Ferien bliebe

(Urk. 7/37 S. 3 Ziff. 2.5). Auf diese Aussagen ist abzustellen und der Berechnung des Valideneinkommens

ein Arbeitspensum von 80 %

zugrunde zu legen . Die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall somit ihr Pensum aus freien Stücken auf 80 % reduziert, um mehr Freizeit zu haben (vgl. dazu auch Einwand, Urk. 7/78 S. 1-3) . Für eine solche Reduktion der Erwerbsfähig keit hat die Invalidenversicherung indessen nicht einzustehen (BGE 125 V 146 E. 5c/ bb). An dieser Beurteilung verm ag auch d er

Hinweis der Beschwerde führerin nichts zu ändern, wonach sie ihr Arbeitspensum in der Vergangenheit teilweise aus gesundheitlichen Gründen reduziert habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2) . Die Beschwerdeführerin hat am 1 9. April 2012 ihre Absicht klar zum Ausdruck gebracht, im Gesundheitsfall lediglich 80 % arbeiten zu wollen. Entsprechend sind die Gründe für in der Vergangenheit liegende Reduktionen des Arbeits pensum s nicht von Relevanz. Gleiches gilt hinsichtlich der Bemerkung der Beschwerdeführerin am 1 0. Februar 2011, wonach ihr Wunschpensum ohne gesundheitliche Einschränkung eine 100 % ige Festanstellung wäre (Urk. 7/27 S.

3 Ziff. 2), da diesbezüglich auf ihre viel detailliertere Angabe vom 1 9. April 2012 abzustellen ist. 5.2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens

auf das Einkommen ab, welches die Beschwerdeführerin bei der Spitex in Y.___

(der Arbeitgeberin, bei welcher die Beschwerdeführerin vor dem Auftreten der depressiven Störung im Jahre 2010

- letzter effektiver Arbeitstag: 2 5. März 2010 - zuletzt tätig war) erzielte. Unter Berücksichtigung des 70%igen Arbeits pensums b ei besagter Arbeitgeberin,

d es freiwillig auf

80 % reduzierten Pen sum s von im Gesundheitsfall

(vgl. E. 5.2.1) sowie der Nominallohnentwicklung resultierte gemäss Verfügung

(Urk. 2 S. 5) ein Valideneinkommen

per 2012 von Fr. 79‘ 517.30 (Fr. 69‘57 7.65 : 70 x 80).

Diese Berechnung des Valideneinkommens für ein 80%-Pensum steht im Ein klang mit den Angaben der Beschwerdeführerin und ist auch sonst nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 7/77 S. 4-7, Urk. 7/78 S. 2-3, Urk. 7/80 S. 1-4), woran die neu in der Beschwerdeantwort vorgetragene Anmerkung nichts zu ändern vermag (Urk. 6).

Das jährliche Invalideneinkommen

- ebenfalls per 2012 - beläuft sich auf Fr. 35‘526.40, nachdem der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit bei der Spitex in B.___

in ein em 40%ige n Arbeitspensum zumutbar ist (vgl. E.

4.3 sowie Urk. 7/77 S. 6-7, Urk. 7/78 S. 5, Urk. 7/80 S. 2-3). 5.2.4

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 79‘517.30 und des Invalideneinkommens von Fr. 35‘526.40 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 43‘990.9 0. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 55 %, wesh alb der Beschwerdeführerin in Gutheissung der Beschwerde eine halbe Invalidenrente zusteht (vgl. E. 1.2) . Der Rentenbeginn ist auf den 1. Juni 2011 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; Urk. 7/2 [Anmeldung für Erwachsene vom 2. Dezember 2010], Urk. 7/60 S. 3). 6.

6.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Februar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführ erin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 2011 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der Stadt Y.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 2 Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 6. März 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprechung einer halben Invalidenrente (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 (Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2015 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9), die indessen auf eine Stellung nahme verzichtete (vgl. Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Dem der Ablehnung

zugrundeliegenden Gutachten komme zwar volle Beweiskraft zu, von de r durch die Gutachter gezogenen Schlussfolgerung, die Beschwerde führerin sei sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätig keit lediglich zu 50 % arbeitsfähig, sei indessen abzuweichen, dies im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach mittelgradig depressive Episoden grundsätzlich nicht als andauernde Depression im Sinne eines ver selbständig ten Gesundheitsschadens zu qualifizieren seien

(Urk. 2 S. 3). Gestützt auf den Einkommensvergleich und unter Berücksichtigung einer 80%igen Erwerbs tätigkeit resultiere ein Invaliditätsgrad v on 33 %, weshalb der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Invalidenrente zustehe (Urk. 2 S. 5 f.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk.

1) auf den Standpunkt, bei der diagnostizierten Depression handle es sich um einen andauernden p sychischen Leidenszustand, welcher eine verselbständigte chronifizierte ps ychische Störung darstelle. Entsprechend sei sie sowohl in ihrer angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 40 % arbeitsfähig. Im Gesundheitsfall würde sie überdies ein 100%iges Arbeitspensum erfüllen, was nach Durchführung des Einkommensvergleichs zu einem Invali ditätsgrad von 64 %

führe

(S. 5 f. und S. 8 Ziff. 5).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist in einem er sten Schritt, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten respektive in einer angepasste n Tätigkeit arbeitsfähig ist. Wird eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bejaht, so sind in einem zweiten Schritt die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu untersuchen. 3. 3.1

Medizinische Grundlage für die Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk.

2) bildete im Wesentlichen das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychi atrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med.

C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11. März 2013 (Urk. 7/58), und Dr. med.

D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin vom 14. Januar 2013 (Urk. 7/57) respektive die

disziplinäre psychiatrisch-rheumato logische Beurteilung gemäss gemeinsamer Besprechung (Urk. 7/58 S. 14/15) . 3.2

3.2.1

Das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ und Dr. C.___ (Urk. 7/58) basierte auf den Vorakten, den eigenen Untersu chungen vom 3 0. November 2012 und 2 6. Februar 2013 sowie den im Anschluss an die Untersuchungen neu angefertigten Röntgenbilder (Urk. 7/57 S.

1, Urk. 7/58 S. 1) . Die Ärzte nannten im Gutachten vom 1 1. März 2013 (Urk. 7/58) folgende Diagnosen (S. 14): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: A. Psychiatrisch - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (F33.8) - Binge Eating Störung (F50.4) - Adipositas (E66) - Akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicher-abhängigen, emotional instabi len und zur Überforderung neigenden Zü gen (Z73.1) B. Rheumatologisch - Chronisches Lumbovert ebralsyndrom bei Osteochondrosen und fortge schritte nen Spondylart hrosen der unteren Lendenwirbelsäule und lumbo sakraler Überbelastung bei Adipositas u nd Hyperlordose, laterale Gon ar throsen beidseits, beginnende Fe m oropatellararth rosen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Tendomyosen im Schultergürtelbereich, Senk-/Spreizfüsse mit Hallux

valgus beidseits, arterielle Hypertonie und Schlaf-Apnoe-Syndrom 3.2.2

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ in seinem rheumatologi schen Teilgutachten (Urk. 7/57) fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätigkeit als Spitex-Pflegerin in somatischer Hinsicht eingeschränkt sei. Zu vermeiden seien das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 5 kg respektive von Einzel lasten von 15 kg. Gleiches gelte für stehende Arbeiten mit nach vorne geneigtem Oberkörper für mehr

als 15 bis 20 Minuten. Ungünstig seien überdies wiederholte Gehstrecken über 200 Meter, häufiges Treppenstei gen sowie kniende Tätigkeiten. In der angestammten Tätigkeit hänge der Umfang der Arbeitsfähigkeit stark von der Pflegebedürftigkeit der zu betreuen den Patienten ab. Im Falle von leichteren

pflegerischen Tätigkeiten (zum Bei spiel Blutdruckmessungen, Injektionen oder Wundpflege) sei aus somatischer Sicht prinzipiell keine Einschränkung gegeben . Bei der aktuellen Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit der Betreuung von mehreren schwer pflegebedürftigen Personen sei die bestehende Arbeitsfähigkeit von 40 bis maximal 50 % aus rheumatologischer Sicht realistisch .

In medizinisch-theoretischer Hins icht sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischen Gesichtspunkten für ideal ange passte, körperlich leichte und we chselbelastende Tätigkeiten unter Berücksichti gung der erwähnten Gewichtslimiten für Heben und Tragen von Lasten und ohne länger stehende Tätigkeiten respektive Betätigungen mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu 100 % arbeitsfähig (S. 12). 3.2.3

Dr. C.___ führte im Gutachten vom 1 1. März 2013 (Urk. 7/58) aus, die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben in einem familiären Milieu aufgewachsen, welches in der Kindheit von sehr viel Arbeit, wiederholten ver balen und körperlichen Übergriffen der Eltern sowie sexuellen Belästigungen respektive Übergriffen durch den On kel geprägt gewesen sei (S. 4). Nach dem Tod ihres Vaters im Jahre 1995 sei es zu einer ersten psychischen Dekompensa tion mit depressiver Krankheitsphase und einer stationärer Behandlung in der Klin ik E.___ gekommen. Nach dem Wechsel der Arbeitsstelle in eine neue Funktion als stellvertretende Pflegeleitung im Sommer 2009 seien aufgrund starker Belastung

im neuem Job zunehmend Depressionen mit Antriebs- und Lustlosigkeit, depressiver Stimmung, Vernachlässigung der persönlichen Akti vitäten und Haushaltsführung sowie akute Suizidgedanken aufgetreten, weshalb sie ihr damaliger Hausarzt zur psychiatrischen Behandlung ins F.___ überwiesen habe (S. 5 f.).

Weiter wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Anga ben unter sehr starken Stimmungsschwankungen. Sie liebe ihren Beruf sehr und fühle sich im aktuellen Arbeitsfeld sehr wohl. Da sie aber nicht nein sagen

könne, gelange sie immer wiede r in Überforderungssituationen und falle danach tagelang in „depressive Löcher“, weil sie das Arbeitspensum nicht habe einhal ten könne n . Sie „überdrehe“ dann völlig, wie beispielsweise am Wochenende vor der Untersuchung, wo sie die ganze Zeit nur geweint habe. Nach einer solchen Krise ärgere sie sich über sich selbst und gera t e deshalb auch immer wieder in aggressive Zustände gegenüber ihrem Umfeld. Die Beschwerdeführe rin habe zudem darüber geklagt, dass sie bei der Arbeit schnell ermüde und dass sich

nach drei Stunden ein Konzentrationsabfall respektive eine Erschöpfung bemerkbar mache . Sie leide überdies seit ihrem elften Lebensjahr an Ess attacken . Diese würden abends auftreten, wenn sie a lleine sei und eine Leere spüre. Sie esse dann übermässig viel, ohne jedoch danach zu erbrechen, und könne sich dann wieder besser spüren. Die Beschwerdeführerin fühle sich nach eigenen Angaben sehr fragil und habe das Gefühl, ihr würde eine Schutzschicht fehlen. Bei der Arbeit mit Patienten

könne sie ihre Beschwerden vergessen und sich auf das Arbeitsumfeld einstellen. Nach der Arbeit falle sie aber aus der Rolle heraus und werde vom Elend übermannt. Es gäbe auch immer wieder Momente, in den en sie das Gefühl habe, nicht bei sich selbst zu sein und sich sowie ihre Umgebung fremdartig erlebe. Aktuell denke sie gelegentlich auch daran, nicht mehr leben zu wollen, wobei sie die akuten Suizidgedanken, wel che im Frühling 2010 a ufgetreten seien, nicht mehr habe. Sie habe sodann grosse Angst vo r ihr nicht vertrauten Tätigkeiten (beispielsweise Ar beiten im Büro oder am Computer), wobei sie in Momenten des Überforderungsgefühls „wie ein Kind mit Panik“ reagiere. Die Beschwerdeführerin habe weiter ausge führt, sie wolle wieder „voll fit“ werden, schaffe momentan aber nicht mehr als das aktuelle Arbeitspensum, ansonsten es wieder zu psychischen Zusammen brüchen kommen würde . I m Moment gehe es „gerade so“, sie wisse jedoch nicht, wie es weiter gehen soll e, und habe Zukunftsängste. Sie wolle den aktu ellen Arbeitsplatz unbedingt behalten, fürchte sich diesbezüglich aber vor Ver änderungen und Anforderungen, welche sie nicht bewältigen könne (S. 5 und S.

6 f.).

Dr. C.___

wies weiter darauf hin, dass die Auffassungs- und Kon zen trationsfä higkeit der Beschwerdeführerin während der Untersuchung etwas ein geschränkt gewesen seien, die Gedächtnisleistungen indessen kurso risch intakt. Die Beschwerdeführerin sei im Antrieb deutlich gesteigert, aufge regt und psychomotorisch sehr unruhig ge wesen, weshalb sie der Arzt immer wieder habe bremsen müssen. In der Stimmungslage habe eine ausgeprägte Instabilität bestanden. Vordergründig sei die Besc hwerdeführerin um eine fröhlich- optimistische Fassade bemüht gewesen, habe aber hinter dieser Fassade

einen deutlich spürbaren Leidensdruck vermittelt . Sie habe sich in der emotio nalen Belastbarkeit und Stressresistenz deutlich eingeschränkt gezeigt, sei bei belastenden Themen schnell den Tränen nahe gewesen und habe bei Konfron tation en durch den Arzt teilweise hemmungslos geweint . Unter fortgesetzter Belastung seien ein deutliches Überforderungserleben und eine angedeutete Dekompensationsgefahr ersichtlich gewesen. Betreffend ihre psychischen Beschwerden sei bei der Beschwerdeführerin zudem eine deutliche Dissimula tionstendenz feststellbar gewese

n. Ebenso s ei eine ausgeprägte I ch-strukturelle Fragilität mit deutlichen Hinweisen auf eine frühe Bindungsstörung mit unsi cheren Beziehungsmustern, mit Schwierigkeiten, persönliche und berufliche Grenzen zu erkennen und einzuhalten, sowie mit massiven Überforderungsten denzen bis hin zu aggressiven Impulsen

erkennbar gewesen. Der formal e Gedankengang sei beschleunigt und teilweise weitschweifig, aber insgesamt noch geordnet erschienen, wobei die Beschwerdeführerin während der Unter suchung immer wieder auf Strukturierung durch den Arzt angewiesen gewesen sei. Die emotionale, kognitive und interpersonelle Anpassungsfähigkeit unter Druck res pektive Belastung sei deutlich reduziert gewesen. Demgegenüber hätten keine Anzeichen für Wahnerleben, halluzinatorische s Gesche hen, Fremdgefährdung oder akute Suizidalität vorgelegen (S. 8 f.).

Dr. C.___ hielt weiter fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund der psychopath ologischen Untersuchungsbefunde eine ausgeprägte emotionale Insta bilität mit deutlich herabgesetzter Belastbarkeit, Stressresistenz und Durch haltefähigkeit sowie wesentlich eingeschränkte n persönliche n und kognitive n Ressourcen hinsichtlich Flexibilität, interpersonelle r Teamfähigkeit und Anpas sungsfähigkeit an arbeits- und persönliche Lebensprozesse gezeigt habe. Neben den Hinweisen für eine ausgeprägte I ch-Fragilität seien sodann Anzeichen für wiederkehrende dissoziative Zustände sowie Sy mptome einer fortgesetzten Ess s törung mit wiederkehrend en kompensatorischen Ess attacken feststellbar gewesen. Aus psychiatrischer Sicht sei von einem ausgeprägt labilisierten und auf dem aktuellen Funktionsniveau sehr knapp kompensierten Gesundheits- und Leistungsniveau der Beschwerdeführerin auszugehen (S. 11).

Dr. C.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, welche sich unter Therapie teilremittiert gezeigt habe . Differenzialdiagnostisch müsse zudem an eine Bipolar-Störung gedacht werden, nachdem die Beschwerdeführerin wieder holt submanisch zu bezeic hnende Zustände beschrieben und sich auch während der Untersuchung zeitweise stark angetrieben und emotional instabil mit starken Schwankungen gezeigt habe. Des Weiteren würde n deutliche Symptome einer miteinflussnehmenden und

für psychische Beschwerdebildun gen disponierende n Persönlichkeitspathologie mit selbstunsicher-abhängigen, emotional instabilen und zur Überforderung neigenden Zügen mit deutlichen Hinweisen für eine diesbezüglich einsetzende frühe persönlichkeitsstrukturelle Fehlentwicklung vorliegen. Die anzunehmende Persönlichkeitspathologie bewege sich aus gutachterlich psychiatrischer Sicht mindestens an der Grenze z ur Persönlichkeitsstörung (S. 11 f.) .

Dr. C.___ betonte, dass in Anbetracht der Vorgeschichte und der Psychopathologie der Beschwerdeführerin der beruf liche Teilw iedereinstieg bei der Spitex in B.___

aus gutachterlich-psychiatri scher Sicht als Er folg zu werten sei (S. 10).

Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit führt e

Dr. C.___

aus, bei der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der fortgesetzten emotionalen Instabilität von einem Leistungsniveau nach Dekompensation eines anzunehmenden

vorla bilisierten psychischen Gleichgewichts auszugehen, welches jahrelang habe knapp kompensiert werden können. In der emotionalen Belastbarkeit, der Durch haltefähigkeit, der kognitiven Leistungsfunktion, der Anpassungsfähigkeit an Arbeitsbedingungen und Teamprozesse und insbesondere der interper sonellen Flexibilität und Stressresistenz sei die Beschwerdeführerin deutlich herabgesetzt. Belastungsmässig sei deshalb aus fachärztlich psychiatrischer S icht eine mittelgradige bis zeitweise unter Belastung schwere Beeinträchtigung abzuleiten .

Vor diesem Hintergrund sei das aktuelle 50%ige Arbeitspensum als Spitex-Mitarbeiterin im vertrauten wohlwollenden Arbeitsumfeld bei m lang jährigen Arbeitgeber in der Spitex B.___

der Beschwerdeführerin möglich und müsse als optimal angepasst bezeichnet werden.

Dr. C.___ wies weiter darauf hin, dass in einer angepassten Tätigkeit mit einem veränderten Umfeld von keiner höhergradigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Vielmehr müsse in einem fremden Umfeld mit nicht vertrauten Personen und mit Anforderungen, für welche die Beschwerdeführerin nicht qualifiziert sei,

aufgrund der psychischen Dysfunktionen und labilisierten Persönlichkeitsstruktur von einer Überforde rung, Zustandsverschlechterung und Dekompensationsgefahr bis hin zu einer erneuten suizidalen Krise ausgegangen werden (S. 12 f.) .

Dr. C.___ empfahl schliesslich die Fortsetzung der psychiatrischen, psycho the rapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung, wobei er zusätzlich zur aktuell verordneten antidepressiven Medikation die Verwendung eine r

stimmungs stabilisierenden psychopharmakologischen Komponente anregte. Er

wies zudem darauf hin, es sei eine zurückhaltende Prognose zu stel len, da eine e rneute Zustandsverschlechterung/ Dekompensation unter Belastung im weiteren Verlauf nicht aus zu schl ie ssen sei . Unter

optimaler therapeutischer Begleitung und fortgesetzt angepasste m Arbeitsumfeld könne aus psychiatri scher Sicht zumindest die als Erfolg zu wertende aktuelle Teilarbeitsfähigkeit prognostisch erhalten werden. Eine vollständige Krankheitsremission mit Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen des psychischen Defektzustand e s der Beschwerdeführerin prognostisch hingegen eher nicht zu erwarten (S. 13). 3.3

Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. G.___, stimmte in seinem Bericht vom 2 6. August 2013 (Urk. 7/77/1-3) de n von Dr. C.___ gestellten Diagnosen zu (S. 1) . Er wies zudem darauf hin, dass seit dem Auftre ten der depressiven Episode im Jahre 2010 trotz intensiver Bemühungen keine vollständige Remission mehr erfolgt sei, weshalb von einer Chronifizierung der Depression auszugehen sei. Nur durch eine deutliche Reduktion der Arbeits t ä t igkeit

gelinge es, den aktuell einigermassen stabilen Gesundheitszustand auf recht zu erhalten. Sobald, selbst in der aktuellen Arbeitss ituation, die Belastun gen ansti e gen, würden erneut vermehrt deutliche depressive Symptome mit depressiver Verstimmung und Antriebsminderung sowie ein sozialer Rückzug, Einbruch des Selbstwertgefühls, Konzentrations- und Auffassungsbeeinträchti gungen, Gedankenkreisen, Grübeln und Suizidgedanken auftreten . Abgesehen davon seien auch die weit eren Diagnosen betreffend Binge Eating

Störung, aus geprägte Adi positas und die stark akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsi cher-abhängigen, emotional instabilen und z ur Überforderung neigenden Zügen zu berücksichtigen. Diese Diagnosen würden den Krankheitsverlauf der rezidi vierenden depressiven Störung deutlich belasten (S. 1 f.).

Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G.___ fest, dass die Belastungsgrenze der Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 40 % liege. E ine 50%ige Arbeitsfä higkeit in ihrer angestammt en Tätigkeit erachtete er als nicht zumutbar.

Dr. G.___ wies diesbezüglich darauf hin, dass die probeweise und über einen Zeitraum von sechs Wochen erfolgte Erhöhung des Arbeitspensums bei der Spitex in B.___ von 40 auf 50 % zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustand e s und zum Ausbruch ausgeprägter depressiver Sympto matik geführt habe, weshalb das Pensum wieder auf 40 % habe reduziert wer den müssen. Entsprechend sei die Gefahr einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustand e s der Beschwerdeführerin bei einer Steigerung der Arbeits t ä t igkeit auf über 40 % in der angesta mmten Tätigkeit als Pflege fachfrau

sehr gross. Ebenso bestehe bei einer Betätigung in eine m

fremden Arbeitsumfeld die Gefahr einer psychischen Dekompensation bis hin zur suizi dalen Krise; diesbezüglich könne er nur die aufgeführten Argumente von Dr. C.___ wiederholen und unterstreichen . Die Beschwerdeführerin weise nach 43 - jähriger Tätigkeit im Pflegeberuf eine sehr starke Berufsidentität auf. Würde sie diese verlieren, müsste eine grosse Identitätskrise mit entsprechender Gefahr einer schweren depressiven Episode befürchtet werden . Die aktuelle Teil zeit- Tätigkeit auf ihrem Beruf als Pflegefachfrau zu 40 % sei aus psychiatrischer Sicht auch als stabilisierender Faktor für die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zu betrachten (langjährige berufliche Identität, grosse fach liche Kompetenz und langjährige Berufserfa h rung, durch welche die Beschwer deführerin immer wieder positive Rückm eldungen erhalte) . In einer anderen Tätigkeit bestehe die Gefahr einer Verschlechterung ihres Zustandes und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit wechselbelastend und angepasst sein sollte (S.

2 f.). 4. 4.1

Was die im vorliegenden Fall im Vordergrund stehende psychische Symptoma tik betrifft, diagnostizierten sowohl der Gutachter Dr. C.___ wie auch der behandelnde Psychiater Dr. G.___ u.a. eine rezidivierende depressive Störung, gege nwärtig teilremittiert (ICD10 F 33.8) . Derweil Dr. C.___ in der ange stammten respektive in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigte, ging Dr. G.___ von ein er 40%igen Arbeitsfähigkeit aus. Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass nach Massgabe der Rechtsprechung im Urteil 8C_369/2011 vom 9. August 2011 nicht von einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden gesprochen werden könne, weshalb die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 2.1) . 4.2

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die bei der Beschwerdeführerin von den Dres . C.___ und G.___ diagnostiz ierte depressive Störung stellt ein selbständiges psychisches Leiden dar, welches insbesondere nicht als blosse Begleiterscheinung eines psycho genen Schmerzsyndroms auftritt. Entsprechend wurde seitens Dr. G.___

ausdrücklich bestätigt, dass es sich beim depressiven Leiden der Beschwerdeführerin um eine selbständige

chronifizierte psychische Erkrankung handle (Urk. 7/77 S. 1

Ziff. 2) . Vor diesem Hintergrund verbietet sich der Schluss, es fehle an einem invalidisierenden psychischen Gesundheits schaden, und es ist die aus psychischen Gründen attestierte Teilarbeitsunfähig keit von (vers icherungs)rechtlic her Relevanz. Abgesehen davon gilt es zu berück sichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer depressiven Stö rung bereits zweimal wäh rend mehrerer Monaten stationär respektive in einer Tagesklinik behandelt wurde (Urk. 7/ 31/17-18, Urk. 7/ 18 S.

1) und seit Mai 2010 in psychiatrischer, psychotherapeutischer sowie psychopharmakologischer Behandlung steht (Urk. 7/18 S. 1,

Urk. 7/77 S. 1) . Überdies wurde von

Dr. C.___

bezüglich einer vollständige n gesundheitliche n Remission mit Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit eine eher ungünstige Prog nose gestellt

(Urk. 7/58 S. 15). D ie Beschwerdeführerin hat zudem probeweise versucht, das Arbeitspensum bei der Spitex in B.___ von 40 auf 50 % zu erhöhen. Dieser Versuch führte indessen zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustand e s respektive zum Ausbruch ausgeprägter depressiver Symptomatik, weshalb er nach einer Dauer von sechs Wochen abgebrochen werden musste (Urk. 7/77 S. 2 Ziff. 4). Auch ist mit dem psychiatrischen Gut achter und dem behandelnden Psychiater davon auszugehen, dass in keiner anderen Tätigkeit eine höhergradige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin resultieren würde (vgl. E. 3.2 und 3.3). 4.3

Zu berücksichtigen ist weiter, dass Dr. D.___ bei der aktuellen Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine 40 bis maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit für rea listisch hält (vgl. E. 3.2.2). 4. 4

Im Lichte der obigen Erwägungen ist bei der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsfähigkeit von 40 %

in ihrer angestammten Tätigkeit auszugehen. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. C.___

zwar im Gutachten vom 1 1. März 2013 (Urk. 7/58) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erwähnt e (S. 14) . Denn er hielt im Gutachten fest, dass „das aktuell berichtete maximal 50%ige Arbeitspensum“ aus fachärztlich psy chiatris cher Sicht zumutbar sei (S. 12). Der Hinweis betreffend das „ aktuell berichtete “ 50%ige Arbeitspensum bez ieht sich dabei wohl auf die ihm vorge legten Berichte aus den Vorakten (Urk. 7/57 S. 2-6),

welche indessen von einem aktuellen Arbeitspensum von 40 % aus gingen (Urk. 7/ 25 S. 9, Urk. 7/31/3 Ziff. 1.6, Urk. 7/33/3 Ziff. 1.6) und

auch mit

den Angaben, die

die Beschwerde führerin selber anlässlich der psychiatrischen Begutachtung gegenüber Dr. C.___ machte, überein stimm en (Urk. 7/58 S. 6). 5.

5.1

5.1.1

Im Folgenden bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu prüfen. 5.1 .2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.3

Gemäss bundesgerichtli cher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entschei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00275 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

17. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse der Stadt Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1952, absolvierte in Z.___ eine dreijährige Aus bildung zur Krankenschwester und is t seit 1970, abgesehen von einem siebenmonatigen Arbeitseinsatz in der Gastronomie, im Pflegebereich tätig. Nach ihrem Umzug in die Schweiz im Jahre 198 1 arbeitete sie

mit

Arbeits pen sen zwischen 70 und 100 % in verschiedenen Spitälern, im

P flege heim, als Privat pflegerin und beim A.___ (Urk. 7/14/2 - 17, Urk. 7/37 S. 2). Vom 1. August 2009 bis 1 5. Juli 2010 war die Versicherte bei der Spitex in Y.___ tätig, wobei dieses Arbeitsverhältnis aus gesund heitlichen Gründen im gegenseitigen Einvernehmen aufge hoben wurde

(Urk. 7/12 S. 1 Ziff. 2.1-2.3). 1.2

Am 2. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf physische und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente sowie für Massnahmen für die berufli che Eingliederung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Aus züge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12) sowie verschiedene Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/16-18, Urk. 7/28 /1-4, Urk. 7/29/5-8, Urk. 7/31/2-5, Urk. 7/33/1-5) ein und unterstützte die Versicherte mit einem Job Coaching respektive eine r

Eingliederungsbera tung (Urk. 7/25, Urk. 7/27) . Im Rahmen dieser Beratung

kam es per April 2011 zum Abschluss eines Arbeitsverhältnis ses mit der Spitex in B.___, wobei die Versicherte im April 2011 zunächst

mit einem Pensum von 25 % tätig war, danach mit einem solchen von 40 % (Urk. 7/37 S. 2 Ziff. 2.2 und 2.4). Am 1 9. April 2012 führte die IV-Stelle in der Wohnung der Versicherten eine Abklärung betreffend die Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/37). Mit Vorbescheid vom 1 1. Juni 2012 (Urk. 7/40) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwand erhob (Urk. 7/ 47). Die IV-Stelle holte darauf hin ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten ein (Urk. 7/57-58). Nach Durchführung eines neuen Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/61) und Einreichung eines weiteren ärztli chen Berichts (7/77/1-3) durch die Beschwerdeführerin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk.

2) bei einem Invaliditätsgrad von 33 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2.

Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 6. März 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprechung einer halben Invalidenrente (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 (Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2015 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9), die indessen auf eine Stellung nahme verzichtete (vgl. Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Dem der Ablehnung

zugrundeliegenden Gutachten komme zwar volle Beweiskraft zu, von de r durch die Gutachter gezogenen Schlussfolgerung, die Beschwerde führerin sei sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätig keit lediglich zu 50 % arbeitsfähig, sei indessen abzuweichen, dies im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach mittelgradig depressive Episoden grundsätzlich nicht als andauernde Depression im Sinne eines ver selbständig ten Gesundheitsschadens zu qualifizieren seien

(Urk. 2 S. 3). Gestützt auf den Einkommensvergleich und unter Berücksichtigung einer 80%igen Erwerbs tätigkeit resultiere ein Invaliditätsgrad v on 33 %, weshalb der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Invalidenrente zustehe (Urk. 2 S. 5 f.).

2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk.

1) auf den Standpunkt, bei der diagnostizierten Depression handle es sich um einen andauernden p sychischen Leidenszustand, welcher eine verselbständigte chronifizierte ps ychische Störung darstelle. Entsprechend sei sie sowohl in ihrer angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 40 % arbeitsfähig. Im Gesundheitsfall würde sie überdies ein 100%iges Arbeitspensum erfüllen, was nach Durchführung des Einkommensvergleichs zu einem Invali ditätsgrad von 64 %

führe

(S. 5 f. und S. 8 Ziff. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist in einem er sten Schritt, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten respektive in einer angepasste n Tätigkeit arbeitsfähig ist. Wird eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bejaht, so sind in einem zweiten Schritt die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu untersuchen. 3. 3.1

Medizinische Grundlage für die Verfügung vom 3. Februar 2014 (Urk.

2) bildete im Wesentlichen das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychi atrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med.

C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11. März 2013 (Urk. 7/58), und Dr. med.

D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin vom 14. Januar 2013 (Urk. 7/57) respektive die

disziplinäre psychiatrisch-rheumato logische Beurteilung gemäss gemeinsamer Besprechung (Urk. 7/58 S. 14/15) . 3.2

3.2.1

Das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ und Dr. C.___ (Urk. 7/58) basierte auf den Vorakten, den eigenen Untersu chungen vom 3 0. November 2012 und 2 6. Februar 2013 sowie den im Anschluss an die Untersuchungen neu angefertigten Röntgenbilder (Urk. 7/57 S.

1, Urk. 7/58 S. 1) . Die Ärzte nannten im Gutachten vom 1 1. März 2013 (Urk. 7/58) folgende Diagnosen (S. 14): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: A. Psychiatrisch - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (F33.8) - Binge Eating Störung (F50.4) - Adipositas (E66) - Akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicher-abhängigen, emotional instabi len und zur Überforderung neigenden Zü gen (Z73.1) B. Rheumatologisch - Chronisches Lumbovert ebralsyndrom bei Osteochondrosen und fortge schritte nen Spondylart hrosen der unteren Lendenwirbelsäule und lumbo sakraler Überbelastung bei Adipositas u nd Hyperlordose, laterale Gon ar throsen beidseits, beginnende Fe m oropatellararth rosen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Tendomyosen im Schultergürtelbereich, Senk-/Spreizfüsse mit Hallux

valgus beidseits, arterielle Hypertonie und Schlaf-Apnoe-Syndrom 3.2.2

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ in seinem rheumatologi schen Teilgutachten (Urk. 7/57) fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätigkeit als Spitex-Pflegerin in somatischer Hinsicht eingeschränkt sei. Zu vermeiden seien das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 5 kg respektive von Einzel lasten von 15 kg. Gleiches gelte für stehende Arbeiten mit nach vorne geneigtem Oberkörper für mehr

als 15 bis 20 Minuten. Ungünstig seien überdies wiederholte Gehstrecken über 200 Meter, häufiges Treppenstei gen sowie kniende Tätigkeiten. In der angestammten Tätigkeit hänge der Umfang der Arbeitsfähigkeit stark von der Pflegebedürftigkeit der zu betreuen den Patienten ab. Im Falle von leichteren

pflegerischen Tätigkeiten (zum Bei spiel Blutdruckmessungen, Injektionen oder Wundpflege) sei aus somatischer Sicht prinzipiell keine Einschränkung gegeben . Bei der aktuellen Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit der Betreuung von mehreren schwer pflegebedürftigen Personen sei die bestehende Arbeitsfähigkeit von 40 bis maximal 50 % aus rheumatologischer Sicht realistisch .

In medizinisch-theoretischer Hins icht sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischen Gesichtspunkten für ideal ange passte, körperlich leichte und we chselbelastende Tätigkeiten unter Berücksichti gung der erwähnten Gewichtslimiten für Heben und Tragen von Lasten und ohne länger stehende Tätigkeiten respektive Betätigungen mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu 100 % arbeitsfähig (S. 12). 3.2.3

Dr. C.___ führte im Gutachten vom 1 1. März 2013 (Urk. 7/58) aus, die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben in einem familiären Milieu aufgewachsen, welches in der Kindheit von sehr viel Arbeit, wiederholten ver balen und körperlichen Übergriffen der Eltern sowie sexuellen Belästigungen respektive Übergriffen durch den On kel geprägt gewesen sei (S. 4). Nach dem Tod ihres Vaters im Jahre 1995 sei es zu einer ersten psychischen Dekompensa tion mit depressiver Krankheitsphase und einer stationärer Behandlung in der Klin ik E.___ gekommen. Nach dem Wechsel der Arbeitsstelle in eine neue Funktion als stellvertretende Pflegeleitung im Sommer 2009 seien aufgrund starker Belastung

im neuem Job zunehmend Depressionen mit Antriebs- und Lustlosigkeit, depressiver Stimmung, Vernachlässigung der persönlichen Akti vitäten und Haushaltsführung sowie akute Suizidgedanken aufgetreten, weshalb sie ihr damaliger Hausarzt zur psychiatrischen Behandlung ins F.___ überwiesen habe (S. 5 f.).

Weiter wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Anga ben unter sehr starken Stimmungsschwankungen. Sie liebe ihren Beruf sehr und fühle sich im aktuellen Arbeitsfeld sehr wohl. Da sie aber nicht nein sagen

könne, gelange sie immer wiede r in Überforderungssituationen und falle danach tagelang in „depressive Löcher“, weil sie das Arbeitspensum nicht habe einhal ten könne n . Sie „überdrehe“ dann völlig, wie beispielsweise am Wochenende vor der Untersuchung, wo sie die ganze Zeit nur geweint habe. Nach einer solchen Krise ärgere sie sich über sich selbst und gera t e deshalb auch immer wieder in aggressive Zustände gegenüber ihrem Umfeld. Die Beschwerdeführe rin habe zudem darüber geklagt, dass sie bei der Arbeit schnell ermüde und dass sich

nach drei Stunden ein Konzentrationsabfall respektive eine Erschöpfung bemerkbar mache . Sie leide überdies seit ihrem elften Lebensjahr an Ess attacken . Diese würden abends auftreten, wenn sie a lleine sei und eine Leere spüre. Sie esse dann übermässig viel, ohne jedoch danach zu erbrechen, und könne sich dann wieder besser spüren. Die Beschwerdeführerin fühle sich nach eigenen Angaben sehr fragil und habe das Gefühl, ihr würde eine Schutzschicht fehlen. Bei der Arbeit mit Patienten

könne sie ihre Beschwerden vergessen und sich auf das Arbeitsumfeld einstellen. Nach der Arbeit falle sie aber aus der Rolle heraus und werde vom Elend übermannt. Es gäbe auch immer wieder Momente, in den en sie das Gefühl habe, nicht bei sich selbst zu sein und sich sowie ihre Umgebung fremdartig erlebe. Aktuell denke sie gelegentlich auch daran, nicht mehr leben zu wollen, wobei sie die akuten Suizidgedanken, wel che im Frühling 2010 a ufgetreten seien, nicht mehr habe. Sie habe sodann grosse Angst vo r ihr nicht vertrauten Tätigkeiten (beispielsweise Ar beiten im Büro oder am Computer), wobei sie in Momenten des Überforderungsgefühls „wie ein Kind mit Panik“ reagiere. Die Beschwerdeführerin habe weiter ausge führt, sie wolle wieder „voll fit“ werden, schaffe momentan aber nicht mehr als das aktuelle Arbeitspensum, ansonsten es wieder zu psychischen Zusammen brüchen kommen würde . I m Moment gehe es „gerade so“, sie wisse jedoch nicht, wie es weiter gehen soll e, und habe Zukunftsängste. Sie wolle den aktu ellen Arbeitsplatz unbedingt behalten, fürchte sich diesbezüglich aber vor Ver änderungen und Anforderungen, welche sie nicht bewältigen könne (S. 5 und S.

6 f.).

Dr. C.___

wies weiter darauf hin, dass die Auffassungs- und Kon zen trationsfä higkeit der Beschwerdeführerin während der Untersuchung etwas ein geschränkt gewesen seien, die Gedächtnisleistungen indessen kurso risch intakt. Die Beschwerdeführerin sei im Antrieb deutlich gesteigert, aufge regt und psychomotorisch sehr unruhig ge wesen, weshalb sie der Arzt immer wieder habe bremsen müssen. In der Stimmungslage habe eine ausgeprägte Instabilität bestanden. Vordergründig sei die Besc hwerdeführerin um eine fröhlich- optimistische Fassade bemüht gewesen, habe aber hinter dieser Fassade

einen deutlich spürbaren Leidensdruck vermittelt . Sie habe sich in der emotio nalen Belastbarkeit und Stressresistenz deutlich eingeschränkt gezeigt, sei bei belastenden Themen schnell den Tränen nahe gewesen und habe bei Konfron tation en durch den Arzt teilweise hemmungslos geweint . Unter fortgesetzter Belastung seien ein deutliches Überforderungserleben und eine angedeutete Dekompensationsgefahr ersichtlich gewesen. Betreffend ihre psychischen Beschwerden sei bei der Beschwerdeführerin zudem eine deutliche Dissimula tionstendenz feststellbar gewese

n. Ebenso s ei eine ausgeprägte I ch-strukturelle Fragilität mit deutlichen Hinweisen auf eine frühe Bindungsstörung mit unsi cheren Beziehungsmustern, mit Schwierigkeiten, persönliche und berufliche Grenzen zu erkennen und einzuhalten, sowie mit massiven Überforderungsten denzen bis hin zu aggressiven Impulsen

erkennbar gewesen. Der formal e Gedankengang sei beschleunigt und teilweise weitschweifig, aber insgesamt noch geordnet erschienen, wobei die Beschwerdeführerin während der Unter suchung immer wieder auf Strukturierung durch den Arzt angewiesen gewesen sei. Die emotionale, kognitive und interpersonelle Anpassungsfähigkeit unter Druck res pektive Belastung sei deutlich reduziert gewesen. Demgegenüber hätten keine Anzeichen für Wahnerleben, halluzinatorische s Gesche hen, Fremdgefährdung oder akute Suizidalität vorgelegen (S. 8 f.).

Dr. C.___ hielt weiter fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund der psychopath ologischen Untersuchungsbefunde eine ausgeprägte emotionale Insta bilität mit deutlich herabgesetzter Belastbarkeit, Stressresistenz und Durch haltefähigkeit sowie wesentlich eingeschränkte n persönliche n und kognitive n Ressourcen hinsichtlich Flexibilität, interpersonelle r Teamfähigkeit und Anpas sungsfähigkeit an arbeits- und persönliche Lebensprozesse gezeigt habe. Neben den Hinweisen für eine ausgeprägte I ch-Fragilität seien sodann Anzeichen für wiederkehrende dissoziative Zustände sowie Sy mptome einer fortgesetzten Ess s törung mit wiederkehrend en kompensatorischen Ess attacken feststellbar gewesen. Aus psychiatrischer Sicht sei von einem ausgeprägt labilisierten und auf dem aktuellen Funktionsniveau sehr knapp kompensierten Gesundheits- und Leistungsniveau der Beschwerdeführerin auszugehen (S. 11).

Dr. C.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, welche sich unter Therapie teilremittiert gezeigt habe . Differenzialdiagnostisch müsse zudem an eine Bipolar-Störung gedacht werden, nachdem die Beschwerdeführerin wieder holt submanisch zu bezeic hnende Zustände beschrieben und sich auch während der Untersuchung zeitweise stark angetrieben und emotional instabil mit starken Schwankungen gezeigt habe. Des Weiteren würde n deutliche Symptome einer miteinflussnehmenden und

für psychische Beschwerdebildun gen disponierende n Persönlichkeitspathologie mit selbstunsicher-abhängigen, emotional instabilen und zur Überforderung neigenden Zügen mit deutlichen Hinweisen für eine diesbezüglich einsetzende frühe persönlichkeitsstrukturelle Fehlentwicklung vorliegen. Die anzunehmende Persönlichkeitspathologie bewege sich aus gutachterlich psychiatrischer Sicht mindestens an der Grenze z ur Persönlichkeitsstörung (S. 11 f.) .

Dr. C.___ betonte, dass in Anbetracht der Vorgeschichte und der Psychopathologie der Beschwerdeführerin der beruf liche Teilw iedereinstieg bei der Spitex in B.___

aus gutachterlich-psychiatri scher Sicht als Er folg zu werten sei (S. 10).

Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit führt e

Dr. C.___

aus, bei der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der fortgesetzten emotionalen Instabilität von einem Leistungsniveau nach Dekompensation eines anzunehmenden

vorla bilisierten psychischen Gleichgewichts auszugehen, welches jahrelang habe knapp kompensiert werden können. In der emotionalen Belastbarkeit, der Durch haltefähigkeit, der kognitiven Leistungsfunktion, der Anpassungsfähigkeit an Arbeitsbedingungen und Teamprozesse und insbesondere der interper sonellen Flexibilität und Stressresistenz sei die Beschwerdeführerin deutlich herabgesetzt. Belastungsmässig sei deshalb aus fachärztlich psychiatrischer S icht eine mittelgradige bis zeitweise unter Belastung schwere Beeinträchtigung abzuleiten .

Vor diesem Hintergrund sei das aktuelle 50%ige Arbeitspensum als Spitex-Mitarbeiterin im vertrauten wohlwollenden Arbeitsumfeld bei m lang jährigen Arbeitgeber in der Spitex B.___

der Beschwerdeführerin möglich und müsse als optimal angepasst bezeichnet werden.

Dr. C.___ wies weiter darauf hin, dass in einer angepassten Tätigkeit mit einem veränderten Umfeld von keiner höhergradigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Vielmehr müsse in einem fremden Umfeld mit nicht vertrauten Personen und mit Anforderungen, für welche die Beschwerdeführerin nicht qualifiziert sei,

aufgrund der psychischen Dysfunktionen und labilisierten Persönlichkeitsstruktur von einer Überforde rung, Zustandsverschlechterung und Dekompensationsgefahr bis hin zu einer erneuten suizidalen Krise ausgegangen werden (S. 12 f.) .

Dr. C.___ empfahl schliesslich die Fortsetzung der psychiatrischen, psycho the rapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung, wobei er zusätzlich zur aktuell verordneten antidepressiven Medikation die Verwendung eine r

stimmungs stabilisierenden psychopharmakologischen Komponente anregte. Er

wies zudem darauf hin, es sei eine zurückhaltende Prognose zu stel len, da eine e rneute Zustandsverschlechterung/ Dekompensation unter Belastung im weiteren Verlauf nicht aus zu schl ie ssen sei . Unter

optimaler therapeutischer Begleitung und fortgesetzt angepasste m Arbeitsumfeld könne aus psychiatri scher Sicht zumindest die als Erfolg zu wertende aktuelle Teilarbeitsfähigkeit prognostisch erhalten werden. Eine vollständige Krankheitsremission mit Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen des psychischen Defektzustand e s der Beschwerdeführerin prognostisch hingegen eher nicht zu erwarten (S. 13). 3.3

Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. G.___, stimmte in seinem Bericht vom 2 6. August 2013 (Urk. 7/77/1-3) de n von Dr. C.___ gestellten Diagnosen zu (S. 1) . Er wies zudem darauf hin, dass seit dem Auftre ten der depressiven Episode im Jahre 2010 trotz intensiver Bemühungen keine vollständige Remission mehr erfolgt sei, weshalb von einer Chronifizierung der Depression auszugehen sei. Nur durch eine deutliche Reduktion der Arbeits t ä t igkeit

gelinge es, den aktuell einigermassen stabilen Gesundheitszustand auf recht zu erhalten. Sobald, selbst in der aktuellen Arbeitss ituation, die Belastun gen ansti e gen, würden erneut vermehrt deutliche depressive Symptome mit depressiver Verstimmung und Antriebsminderung sowie ein sozialer Rückzug, Einbruch des Selbstwertgefühls, Konzentrations- und Auffassungsbeeinträchti gungen, Gedankenkreisen, Grübeln und Suizidgedanken auftreten . Abgesehen davon seien auch die weit eren Diagnosen betreffend Binge Eating

Störung, aus geprägte Adi positas und die stark akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsi cher-abhängigen, emotional instabilen und z ur Überforderung neigenden Zügen zu berücksichtigen. Diese Diagnosen würden den Krankheitsverlauf der rezidi vierenden depressiven Störung deutlich belasten (S. 1 f.).

Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G.___ fest, dass die Belastungsgrenze der Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 40 % liege. E ine 50%ige Arbeitsfä higkeit in ihrer angestammt en Tätigkeit erachtete er als nicht zumutbar.

Dr. G.___ wies diesbezüglich darauf hin, dass die probeweise und über einen Zeitraum von sechs Wochen erfolgte Erhöhung des Arbeitspensums bei der Spitex in B.___ von 40 auf 50 % zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustand e s und zum Ausbruch ausgeprägter depressiver Sympto matik geführt habe, weshalb das Pensum wieder auf 40 % habe reduziert wer den müssen. Entsprechend sei die Gefahr einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustand e s der Beschwerdeführerin bei einer Steigerung der Arbeits t ä t igkeit auf über 40 % in der angesta mmten Tätigkeit als Pflege fachfrau

sehr gross. Ebenso bestehe bei einer Betätigung in eine m

fremden Arbeitsumfeld die Gefahr einer psychischen Dekompensation bis hin zur suizi dalen Krise; diesbezüglich könne er nur die aufgeführten Argumente von Dr. C.___ wiederholen und unterstreichen . Die Beschwerdeführerin weise nach 43 - jähriger Tätigkeit im Pflegeberuf eine sehr starke Berufsidentität auf. Würde sie diese verlieren, müsste eine grosse Identitätskrise mit entsprechender Gefahr einer schweren depressiven Episode befürchtet werden . Die aktuelle Teil zeit- Tätigkeit auf ihrem Beruf als Pflegefachfrau zu 40 % sei aus psychiatrischer Sicht auch als stabilisierender Faktor für die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zu betrachten (langjährige berufliche Identität, grosse fach liche Kompetenz und langjährige Berufserfa h rung, durch welche die Beschwer deführerin immer wieder positive Rückm eldungen erhalte) . In einer anderen Tätigkeit bestehe die Gefahr einer Verschlechterung ihres Zustandes und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit wechselbelastend und angepasst sein sollte (S.

2 f.). 4. 4.1

Was die im vorliegenden Fall im Vordergrund stehende psychische Symptoma tik betrifft, diagnostizierten sowohl der Gutachter Dr. C.___ wie auch der behandelnde Psychiater Dr. G.___ u.a. eine rezidivierende depressive Störung, gege nwärtig teilremittiert (ICD10 F 33.8) . Derweil Dr. C.___ in der ange stammten respektive in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigte, ging Dr. G.___ von ein er 40%igen Arbeitsfähigkeit aus. Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass nach Massgabe der Rechtsprechung im Urteil 8C_369/2011 vom 9. August 2011 nicht von einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden gesprochen werden könne, weshalb die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 2.1) . 4.2

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die bei der Beschwerdeführerin von den Dres . C.___ und G.___ diagnostiz ierte depressive Störung stellt ein selbständiges psychisches Leiden dar, welches insbesondere nicht als blosse Begleiterscheinung eines psycho genen Schmerzsyndroms auftritt. Entsprechend wurde seitens Dr. G.___

ausdrücklich bestätigt, dass es sich beim depressiven Leiden der Beschwerdeführerin um eine selbständige

chronifizierte psychische Erkrankung handle (Urk. 7/77 S. 1

Ziff. 2) . Vor diesem Hintergrund verbietet sich der Schluss, es fehle an einem invalidisierenden psychischen Gesundheits schaden, und es ist die aus psychischen Gründen attestierte Teilarbeitsunfähig keit von (vers icherungs)rechtlic her Relevanz. Abgesehen davon gilt es zu berück sichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer depressiven Stö rung bereits zweimal wäh rend mehrerer Monaten stationär respektive in einer Tagesklinik behandelt wurde (Urk. 7/ 31/17-18, Urk. 7/ 18 S.

1) und seit Mai 2010 in psychiatrischer, psychotherapeutischer sowie psychopharmakologischer Behandlung steht (Urk. 7/18 S. 1,

Urk. 7/77 S. 1) . Überdies wurde von

Dr. C.___

bezüglich einer vollständige n gesundheitliche n Remission mit Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit eine eher ungünstige Prog nose gestellt

(Urk. 7/58 S. 15). D ie Beschwerdeführerin hat zudem probeweise versucht, das Arbeitspensum bei der Spitex in B.___ von 40 auf 50 % zu erhöhen. Dieser Versuch führte indessen zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustand e s respektive zum Ausbruch ausgeprägter depressiver Symptomatik, weshalb er nach einer Dauer von sechs Wochen abgebrochen werden musste (Urk. 7/77 S. 2 Ziff. 4). Auch ist mit dem psychiatrischen Gut achter und dem behandelnden Psychiater davon auszugehen, dass in keiner anderen Tätigkeit eine höhergradige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin resultieren würde (vgl. E. 3.2 und 3.3). 4.3

Zu berücksichtigen ist weiter, dass Dr. D.___ bei der aktuellen Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine 40 bis maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit für rea listisch hält (vgl. E. 3.2.2). 4. 4

Im Lichte der obigen Erwägungen ist bei der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsfähigkeit von 40 %

in ihrer angestammten Tätigkeit auszugehen. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. C.___

zwar im Gutachten vom 1 1. März 2013 (Urk. 7/58) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erwähnt e (S. 14) . Denn er hielt im Gutachten fest, dass „das aktuell berichtete maximal 50%ige Arbeitspensum“ aus fachärztlich psy chiatris cher Sicht zumutbar sei (S. 12). Der Hinweis betreffend das „ aktuell berichtete “ 50%ige Arbeitspensum bez ieht sich dabei wohl auf die ihm vorge legten Berichte aus den Vorakten (Urk. 7/57 S. 2-6),

welche indessen von einem aktuellen Arbeitspensum von 40 % aus gingen (Urk. 7/ 25 S. 9, Urk. 7/31/3 Ziff. 1.6, Urk. 7/33/3 Ziff. 1.6) und

auch mit

den Angaben, die

die Beschwerde führerin selber anlässlich der psychiatrischen Begutachtung gegenüber Dr. C.___ machte, überein stimm en (Urk. 7/58 S. 6). 5.

5.1

5.1.1

Im Folgenden bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu prüfen. 5.1 .2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.1.3

Gemäss bundesgerichtli cher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entschei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5. 1.4

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 5.2 5.2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung bei der Ermittlung des

Validen einkommens im Rahmen der allgemeinen Methode des Einkommensver gleichs von einem Arbeitspensum von 80 % aus (Urk. 2 S. 4) . Sie verwies

dies bezüglich auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklä rung vor Ort am 1 9. April 2012, wonach diese im Gesundheitsfall mit eine m Pensum von 80 %

arbeiten würde. Die Beschwerdeführerin habe in diese m Zusammenhang darauf hin gewiesen, dass im Pflegebereich fast niemand zu 100 %

arbeite, sie mit einem 80%igen Arbeitspensum ihre Ausgaben decken könne und zudem Zeit für Reisen nach Z.___ zu ihrer Mutter oder für Ferien bliebe

(Urk. 7/37 S. 3 Ziff. 2.5). Auf diese Aussagen ist abzustellen und der Berechnung des Valideneinkommens

ein Arbeitspensum von 80 %

zugrunde zu legen . Die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall somit ihr Pensum aus freien Stücken auf 80 % reduziert, um mehr Freizeit zu haben (vgl. dazu auch Einwand, Urk. 7/78 S. 1-3) . Für eine solche Reduktion der Erwerbsfähig keit hat die Invalidenversicherung indessen nicht einzustehen (BGE 125 V 146 E. 5c/ bb). An dieser Beurteilung verm ag auch d er

Hinweis der Beschwerde führerin nichts zu ändern, wonach sie ihr Arbeitspensum in der Vergangenheit teilweise aus gesundheitlichen Gründen reduziert habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2) . Die Beschwerdeführerin hat am 1 9. April 2012 ihre Absicht klar zum Ausdruck gebracht, im Gesundheitsfall lediglich 80 % arbeiten zu wollen. Entsprechend sind die Gründe für in der Vergangenheit liegende Reduktionen des Arbeits pensum s nicht von Relevanz. Gleiches gilt hinsichtlich der Bemerkung der Beschwerdeführerin am 1 0. Februar 2011, wonach ihr Wunschpensum ohne gesundheitliche Einschränkung eine 100 % ige Festanstellung wäre (Urk. 7/27 S.

3 Ziff. 2), da diesbezüglich auf ihre viel detailliertere Angabe vom 1 9. April 2012 abzustellen ist. 5.2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens

auf das Einkommen ab, welches die Beschwerdeführerin bei der Spitex in Y.___

(der Arbeitgeberin, bei welcher die Beschwerdeführerin vor dem Auftreten der depressiven Störung im Jahre 2010

- letzter effektiver Arbeitstag: 2 5. März 2010 - zuletzt tätig war) erzielte. Unter Berücksichtigung des 70%igen Arbeits pensums b ei besagter Arbeitgeberin,

d es freiwillig auf

80 % reduzierten Pen sum s von im Gesundheitsfall

(vgl. E. 5.2.1) sowie der Nominallohnentwicklung resultierte gemäss Verfügung

(Urk. 2 S. 5) ein Valideneinkommen

per 2012 von Fr. 79‘ 517.30 (Fr. 69‘57 7.65 : 70 x 80).

Diese Berechnung des Valideneinkommens für ein 80%-Pensum steht im Ein klang mit den Angaben der Beschwerdeführerin und ist auch sonst nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 7/77 S. 4-7, Urk. 7/78 S. 2-3, Urk. 7/80 S. 1-4), woran die neu in der Beschwerdeantwort vorgetragene Anmerkung nichts zu ändern vermag (Urk. 6).

Das jährliche Invalideneinkommen

- ebenfalls per 2012 - beläuft sich auf Fr. 35‘526.40, nachdem der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit bei der Spitex in B.___

in ein em 40%ige n Arbeitspensum zumutbar ist (vgl. E.

4.3 sowie Urk. 7/77 S. 6-7, Urk. 7/78 S. 5, Urk. 7/80 S. 2-3). 5.2.4

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 79‘517.30 und des Invalideneinkommens von Fr. 35‘526.40 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 43‘990.9 0. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 55 %, wesh alb der Beschwerdeführerin in Gutheissung der Beschwerde eine halbe Invalidenrente zusteht (vgl. E. 1.2) . Der Rentenbeginn ist auf den 1. Juni 2011 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; Urk. 7/2 [Anmeldung für Erwachsene vom 2. Dezember 2010], Urk. 7/60 S. 3). 6.

6.1

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2‘000 .-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Februar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführ erin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 2011 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der Stadt Y.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais