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IV.2014.00271

Abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, da ein invalidisierender Gesundheitsschaden aus rechtlicher Sicht nicht ausgewiesen ist, Abweisung. (BGE 9C_792/2015)

Zürich SozVersG · 2015-08-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959, war von Juni bis Dezember 2011 bei der Y.___ GmbH als Mitarbeiter Fassadenisolation tätig (Urk. 6/21) .

Unter Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete gesundheitliche Beeinträchtigung meldete sich der Versicherte am 2 7. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 6/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten de s

Kran ken taggeldversicher ers bei (Urk. 6/14, Urk. 6/31) und holte ein psychiatri sches Gut achten ein, das am 2 2. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 6/26).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/37; Urk. 6/42) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Januar 2014

einen Rentenanspruch (Urk. 6/44 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 5. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Januar 2014 (Urk.

2) und beantragte, es sei ihm

eine Dreiviertelsrente zu zu sprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol ge n der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbs un fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, w elche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Un ter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein

invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und verneinte einen An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.2

Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen geltend,

gestützt auf das Gutachte n von Dr. Z.___, welches eine chronifizierte depres sive Erkrankung bestätige, sei von einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verhält und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2012 (Urk. 6/14/16-18) zuhanden des

Kran ken taggeldversicher ers

als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Dazu hielt er fest, dass der Be schwer deführer deutliche depressive Symptome mit Niedergeschlagenheit, An triebsar mut, Freudlosigkeit, allgemeinem Desinteresse und starkem sozialem Rück zug zeige (S. 17 oben). Ziel der Therapie sei eine Verbesserung der depres siven Symp tomatik. Unter medikamentöser Behandlung habe eine leichte Ver besserung er reicht werden können. Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht ar beitsfähig. Innert Monatsfrist könne jedoch eventuell mit einer Steigerung auf 50 % gerechnet werden (S. 17 unten). 3.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte

in ihrem

Gutachten vom 8. Januar 2013 im Auftrag des Krankentag geld ver sicherers

(Urk. 6/31/24-34) als Diagnose eine Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Dazu führte sie aus, dass die diagnos ti sche Einschätzung des psychi schen Leidens des Beschwerdeführers eindeutig möglich sei (S. 7 oben).

Dr. B.___ führte unter anderem aus, eine Therapiemotivation sei beim Be schwer deführer nicht eruierbar (S. 6 unten), es komme jeweils monatlich zu Ge sprächen mit dem behandelnden Psychiater. Dr. A.___ gehe gemäss telefonischer Auskunft vom 8. Januar 2013 nach wie vor davon aus, dass das Zustandsbild des Beschwer de führers unter adäquater Behandlung, einschliesslich Medikation, weiter besse rungs fähig sei (S. 5 oben).

Der Beschwerdeführer empfinde es als selbstverständlich und stimmig, dass er nach einem Bewusstseinsverlust und im Alter von 53 Jahren nicht mehr arbei ten

müsse und sein Sohn und die Schwiegertochter für ihn sorg t en. Diese kultu rellen Faktoren würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im fehlenden degressi ven Verlauf der Störung

eine Rolle spielen . Sie führte weiter aus, dass die

nur leichte Ausprägung der Depressivität, der geringe Leidensdruck und der zeit liche und subjektiv erlebte Zusammenhang zwischen dem psychischen Leiden und den äusseren Faktoren sowie die schlechte Compliance mit der medika men tösen Be handlung gegen die Diagnose einer eigenständigen affektiven Erkran kung und somit gegen eine depressive Episode spreche (S. 7 Mitte).

Sie hielt ausser dem fest, dass sich der Beschwerdeführer nur teilweise der psy chiatrischen Be handlung unterziehe und die laufende psychiatrische Behand lung als subopti mal zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer nehme das vom be han delnden Psychiater verordnete Antidepressivum nicht mehr ein, konsumiere je doch eine höhere als verordnete Dosis an Benzodiazepinen (S. 9 unten) .

In der ange stammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aktuell zu 50 % arbeits fähig (S.

9 Ziff.

9.2). Aus psychiatrischer Sicht seien dem Beschwerdeführer täg lich 6 Arbeits stunden zumutbar (S.

9 Ziff.

9.3) .

Abschliessend führte Dr. B.___ aus, dass medizinisch-the oretisch davon ausgegangen werden könne, dass das Zustandsbild unter adä quater psychiatrischer Behandlung innerhalb von drei Monaten soweit besse rungsfähig sei, dass eine 100%ige Arbeitsfähigk eit erreicht werden könne (S. 10 Ziff. 10.2). 3. 3

Dr. A.___

nannte in seinem Bericht vom 9. Januar 2013 (Urk. 6/22) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom seit Frühling 2011 und führte dazu aus, seit Frühling 2011 bestehe eine zunehmende de pres sive Entwicklung mit sozialem Rückzug, Grübeln, Freudlosigkeit und An triebs ar mut (Ziff. 1.4). Konsultationen würden alle 2 bis 4 Wochen erfolgen (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei seit November 2011 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die Prognose sei unsicher, mit einer Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet wer den (Ziff. 1.9). 3. 4

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2013 (Urk. 6/

23) als Diagnose eine depressive Entwick lung mit somatischem Syndrom, ein chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyn drom, einen Status nach Unterlappenpneumonie links im Oktober 2012 sowie einen Verdacht auf erstmaligen epileptischen Anfall am 1 7. Dezember 2010 (EEG

initial und auch im Verlauf jedoch unauffällig, seither anfallsfreier Ver lauf, keine Medikation). Dazu hielt er fest, seit Anfang 2011 sei es zunehmend zu einer depressiven Entwicklung mit Ein- und Durchschlafstörungen und Alb träumen gekommen, und verwies hierzu auf die Behandlung bei Dr. A.___ . Aufgrund der psychischen Situation seien zurzeit keinerlei Tätig keiten zumutbar. 3. 5

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte i n

seinem Gutachten vom 2 2. Mai 2013 im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/26) als Diagnose eine de pressive Entwicklung, aktuell chronifizierte, mit telgradige agitierte depressive Episode (ICD-10 F32.1), ein chronisches Schmerz syndrom sowie den Verdacht auf Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.24). Zu der Diagnose des chroni schen Schmerzsyndroms fügte er an, dass der Haus arzt ein lumbovertebrales Syndrom diagnostiziert habe,

zu vermuten sei eine zu sätz liche somatoforme Schmerzkomponente (S. 9). Ungünstig sei, dass der Beschwer deführer die psychiatrische Medikation ohne Rücksprache mit dem behan deln den Psychiater selbständig abgesetzt habe. Aufgrund des aktuellen psy chopa thologischen Befundes sei der Beschwerdeführer medizinisch-theore tisch für eine adaptierte Tätigkeit am Boden zu 50 % arbeitsfähig (S. 10 oben). 3. 6

Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 (Urk. 6/29) aus, die Diagnose des chronischen lumbovertebralen

Schmerzsyn droms stütze sich auf die eigene klinische Untersuchung mit Bewegungsein schränkungen der lumbalen

Wirbelsäule (Finger Boden Abstand 20 cm, schmerzhafte Reklination und Seiten bewegungen mit zirka 30%iger Bewe gungseinschränkung, Klopfdolenz

lumbo sa kral, keine sensomotorischen Aus fälle). Im MRI vom 1 7. Februar 2009 seien degenerative Veränderungen nach gewiesen worden. Seither hätten sich keine neu rologischen Ausfälle gezeigt. Be züglich der Rückenbeschwerden seien mittel s chwere und schwere Tätigkeiten nicht durchführbar, leichte körperliche Arbeit wäre hingegen seiner Ansicht nach möglich. 4. 4.1

S treitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der psychischen Erkrankung des Be schwerdeführers um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheits scha den vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärz ten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E.

3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E.

3.3.1). Hierbei ist zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letzt lich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne und beja hen denfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. 4.2

Rechtsprechungsgemäss zählen depressive Störungen nicht zu den unklaren Be schwerdebil dern . Das Bundesgericht hielt im Urteil 9C_856/2013 vom 8. Okto ber 2014 in Erwägung 5.2 fest, dass die Rechtsprechung zu den patho genetisch- ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare orga ni sche Grundlage nicht zur Anwendung gelange, sofern davon ausge gangen werde, dass ausschliesslich eine rezidivierende depressive Störung vor liege oder zumin dest dieses Leiden gegenüber einer allfälligen Schmerzstörung klar im Vorder grund stehe. Die Frage eines invalidisierenden Gesundheitsscha den beurteile sich dann vielmehr mit Blick auf die depressive Störung.

Der Beschwerdeführer wendet daher zu Recht ein, dass vorliegend kein unklares Beschwerdebild vorliegt und die vom Beschwerdeführer geklagte Schmerzkom ponente bezüglich des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit nicht im Vordergrund steht (Urk.

1 S.

6 Ziff. 4) . In diesem Fall ist - ohne dass die Besonderheiten der Schmerzrechtspre chung zum Zuge kämen

- zu prüfen, wie es sich mit der

in va lidisieren de n Wirkung der di agnostizierten depressiven Erkrankung verhält. 4.3

Laut Bundesgericht ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren de pressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indessen bedingt deren An nahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerz krankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom los gelöstes depressives Leiden handelt und dass eine konsequente Depressions the ra pie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Zumindest bei mittel schweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht dies regelmässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E.

4.2, 8C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.3.1). Zudem gelten leichte bis höchs tens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grund sätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. Habermeyer / Venzlaff, Affektive Stö rungen, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl.

2009, S. 193; SVR 2012 IV Nr.

18 = 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Febru ar 2012 E. 4.2.2.1).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der von Dr. A.___ (vor st ehend E.

3. 1 und 3.3) und Dr. Z.___ (vor st ehend E. 3. 5) genannten Diagnose ei ner mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt. Solche Episoden dauern im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr. Länger dauernde Störungen sind unter einer anderen Codierung zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis auf Urteil I 152/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.3).

Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Schaden min derungspflicht ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Rentenan spruch grund sätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychi schen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeits fähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheits schaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). 4.4

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich beim Beschwerdeführer in den Monaten nach einem unklaren Bewusstseinsverlust Ende 2010 psychische Beschwerden entwickelt haben und er seither in psychiatrische r Behandlung steht . Dem Bericht von Dr. A.___ vom 7. Februar 2012 (vorstehend E.

3.1)

kurz nach

Behandlungsbeginn

lässt sich

entnehmen, dass unter der medikamentösen Behandlung eine leichte Verbesserung der Symptomatik erreicht werden konnte und mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei der von Dr. A.___ diagnostizierten de pressiven Episode um ein e therapeutisch angehbare

Reaktion a uf bestimmte belastende Lebensereignisse handelt.

Sodann wurden die zumutbaren Behandlungsmöglich keiten in der Folge nicht

kon sequent ausgeschöpft. Dr. A.___

äusserte sich in seinem Bericht vom

9. Januar 2013 (vorstehend E.

3. 3) dahin gehend, dass der Beschwerdeführer

alle 2 bis 4 Wochen zu Konsultationen er scheine. So stellte auch Dr. Z.___ (vorstehend E.

3. 5) in seiner Untersuchung fest, dass der Beschwerdeführer die psychia tri sche Medikation ohne Rückspra che selbständig abgesetzt habe. Auch Dr. B.___

hielt in ihrer abschliessenden Beurteilung fest, dass medizinisch-theoretisch da von ausgegangen werden könne, dass das Zustandsbild unter adäquater psy chia trischer Behandlung in nerhalb von drei Monaten soweit besserungsfähig sei, dass eine 100%ige Ar beitsfähigkeit erreicht werden könne (vorstehend E. 3.2) .

Der vorliegende

Behandlungsryth mus spricht gegen einen erheblichen Leidens druck .

Zumindest muss davon ausgegangen werden, dass dieser nicht derart aus geprägt ist, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers davon erheblich und

dauerhaft eingeschränkt wird.

Die zumutbaren therapeutischen und scha den mindernden Vorkehren sind

gestützt auf die medizinischen Akten

nicht aus ge schöpft, womit es an einer adäquaten und konsequenten Depress ionstherapie fehlt, deren Scheitern das Leiden im Sinne der Rechtsprechung als resistent und in diesem Sinne als invalidisierend ausweisen würde (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E. 4.3.2).

Entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers kann b ei einer unter

adäquater psychiatrischer Behandlung zu erwartenden deutlichen Besserung des Zustandsbildes kaum von einer Chronifi zierung

ausgegangen werden. 4.5

Für die Annahme einer fehlenden invalidisierende n Wirkung des psychischen Gesundheitszustands spricht ausserdem, dass Dr. B.___ in nachvollziehbarer und

plausibler Weise ausführt, dass die leichte Ausprägung der Depressivität, der geringe Leidensdruck und der zeitlich und subjektiv erlebte Zusammenhang zwi schen dem psychischen Leiden und den äusseren Faktoren, sowie die schlech te Compliance mit der medikamentösen Behandlung, gegen eine eigen ständige affek tive Erkrankung, mithin gegen die

Diagnose einer depressiven Episode spreche (vorstehend E.

3. 2).

Selbst Dr. A.___

äusserte sich

gegenüber

Dr. B.___ am 8. Januar 2013 dahingehend, dass er den Beschwerdeführer in letzter Zeit nicht mehr wesentlich depressiv erlebe. Dass

Dr. A.___ in seinem Be richt vom 9. Januar 2013 (vorstehend E. 3. 3) zuhanden der Beschwerdegegnerin einen Tag nach dieser telefonischen Aussage trotzdem eine vollständige Ar beitsunfähig keit attestierte und sich zum besserungsfähigen Zustand aus schwieg, ist nicht nachvollziehbar und wohl da hingehend zu werten, dass er seine Beurteilung - soweit medizinisch irgendwie vertretbar - mit der Selbstein schätz ung des Be schwerdeführers in Einklang zu bringen versucht e und - aus Rück sicht auf das Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Einschrän kung en dessen subjektiven Angaben folgt e .

Das Bundesgericht hat diesbezüglich

i m zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_492/2014 in Erwägung 3.7.1

festgehalten, dass medizinisch-psy chiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichts no torisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden - wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet -, auch künftig nicht als invali di sie rende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen sind . 4.6

Gegen einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden spricht schliess lich auch, dass es sich beim Beschwerdebild offenbar um einen auf belastende psychosoziale Faktoren zurückzuführenden Befund handelt.

Dabei gilt es zu be achten, dass bei durch Ärzte oder Gutachter erhobene n Befunde n, welche in den psy chosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fin den, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299).

Der Beschwerdeführer nannte im Rahmen der Untersuchung bei

Dr. B.___ als Krankheitskonzept sein Alter, den erlittenen Bewusstseinsverlust sowie den Verlust der Arbeitsstelle nach Verkauf der Firma. Dies alles seien seiner Meinung nach genug Gründe, dass es ihm nicht gut gehe und er nicht mehr arbeiten könne . Er erachte es oh nehin als selbstverständlich, dass sein Sohn und die Schwiegertochter für ihn sorgen (vor stehend E. 3.2).

Hierbei handelt es sich um ausgeprägte psychosozi ale Faktoren, die das Beschwerdebild weitgehend bestimmen. Zu diesen kultu rellen Faktoren hielt

Dr. B.___

treffend fest, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im fehlenden degressiven Verlauf der Störung eine Rolle spielen würden (vor steh end E.

3.2) . Folglich ist die depressive Symptomatik als auch deren Verlauf durch diese Faktoren geprägt und lässt sich ohne weiteres damit erklären. Von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden kann unter diesen

Umständen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht

nicht gesprochen werden . 5.

Nach dem Gesagten bleibt kein Raum für die Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-prak tisc h nicht mehr zumutbar sein beziehungswei se das depressive Beschwerdebild nicht über windbar sein soll (vgl.

E.

1.2). Bei objektiver Betrachtung ist vom Be schwerde füh rer forderbar, dass er seine Arbeitsfähigkeit vollumfänglich ver wer tet. In diesem Sinne ist auch die Einschätzung von Dr. Z.___

(vorstehend E.

3.5)

im Rah men der invalidenversicherungsrechtlichen Leistungszusprache nicht zu be rück sichtigen . I n somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass Dr. C.___

- zumal er dabei sein Fachgebiet der Allgemeinmedizin verliess - seine Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund der Rückenbeschwerden nur noch leichte Tätig kei ten zumutbar seien, nicht schlüssig begründete, insbesondere da es sich bei dem von ihm festgestellten Finger-Boden-Abstand von 20 cm, der schmerzhaften Re kli nation und Seitenbewegung mit etwa 30%iger Bewegungseinschränkung und der lumbosakralen

Klopfdolenz nicht um gravierende Einschränkungen han deln dürfte. Die bildgebende Untersuchung vom 17. Februar 2009 ergab denn auch unauffällige Befunde (Urk. 6/29/2-3). Auch diesbezüglich ist deshalb nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

Die Beschwerde gegnerin hat demnach zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1959, war von Juni bis Dezember 2011 bei der Y.___ GmbH als Mitarbeiter Fassadenisolation tätig (Urk. 6/21) .

Unter Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete gesundheitliche Beeinträchtigung meldete sich der Versicherte am 2 7. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 6/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten de s

Kran ken taggeldversicher ers bei (Urk. 6/14, Urk. 6/31) und holte ein psychiatri sches Gut achten ein, das am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol ge n der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbs un fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, w elche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Un ter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 2. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 6/26).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/37; Urk. 6/42) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein

invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und verneinte einen An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen geltend,

gestützt auf das Gutachte n von Dr. Z.___, welches eine chronifizierte depres sive Erkrankung bestätige, sei von einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 7).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verhält und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat. 3.

E. 3 0. Januar 2014 (Urk.

2) und beantragte, es sei ihm

eine Dreiviertelsrente zu zu sprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2014 (Urk.

E. 3.1 )

kurz nach

Behandlungsbeginn

lässt sich

entnehmen, dass unter der medikamentösen Behandlung eine leichte Verbesserung der Symptomatik erreicht werden konnte und mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei der von Dr. A.___ diagnostizierten de pressiven Episode um ein e therapeutisch angehbare

Reaktion a uf bestimmte belastende Lebensereignisse handelt.

Sodann wurden die zumutbaren Behandlungsmöglich keiten in der Folge nicht

kon sequent ausgeschöpft. Dr. A.___

äusserte sich in seinem Bericht vom

9. Januar 2013 (vorstehend E.

3. 3) dahin gehend, dass der Beschwerdeführer

alle 2 bis 4 Wochen zu Konsultationen er scheine. So stellte auch Dr. Z.___ (vorstehend E.

3. 5) in seiner Untersuchung fest, dass der Beschwerdeführer die psychia tri sche Medikation ohne Rückspra che selbständig abgesetzt habe. Auch Dr. B.___

hielt in ihrer abschliessenden Beurteilung fest, dass medizinisch-theoretisch da von ausgegangen werden könne, dass das Zustandsbild unter adäquater psy chia trischer Behandlung in nerhalb von drei Monaten soweit besserungsfähig sei, dass eine 100%ige Ar beitsfähigkeit erreicht werden könne (vorstehend E. 3.2) .

Der vorliegende

Behandlungsryth mus spricht gegen einen erheblichen Leidens druck .

Zumindest muss davon ausgegangen werden, dass dieser nicht derart aus geprägt ist, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers davon erheblich und

dauerhaft eingeschränkt wird.

Die zumutbaren therapeutischen und scha den mindernden Vorkehren sind

gestützt auf die medizinischen Akten

nicht aus ge schöpft, womit es an einer adäquaten und konsequenten Depress ionstherapie fehlt, deren Scheitern das Leiden im Sinne der Rechtsprechung als resistent und in diesem Sinne als invalidisierend ausweisen würde (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E. 4.3.2).

Entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers kann b ei einer unter

adäquater psychiatrischer Behandlung zu erwartenden deutlichen Besserung des Zustandsbildes kaum von einer Chronifi zierung

ausgegangen werden. 4.5

Für die Annahme einer fehlenden invalidisierende n Wirkung des psychischen Gesundheitszustands spricht ausserdem, dass Dr. B.___ in nachvollziehbarer und

plausibler Weise ausführt, dass die leichte Ausprägung der Depressivität, der geringe Leidensdruck und der zeitlich und subjektiv erlebte Zusammenhang zwi schen dem psychischen Leiden und den äusseren Faktoren, sowie die schlech te Compliance mit der medikamentösen Behandlung, gegen eine eigen ständige affek tive Erkrankung, mithin gegen die

Diagnose einer depressiven Episode spreche (vorstehend E.

3. 2).

Selbst Dr. A.___

äusserte sich

gegenüber

Dr. B.___ am 8. Januar 2013 dahingehend, dass er den Beschwerdeführer in letzter Zeit nicht mehr wesentlich depressiv erlebe. Dass

Dr. A.___ in seinem Be richt vom 9. Januar 2013 (vorstehend E. 3. 3) zuhanden der Beschwerdegegnerin einen Tag nach dieser telefonischen Aussage trotzdem eine vollständige Ar beitsunfähig keit attestierte und sich zum besserungsfähigen Zustand aus schwieg, ist nicht nachvollziehbar und wohl da hingehend zu werten, dass er seine Beurteilung - soweit medizinisch irgendwie vertretbar - mit der Selbstein schätz ung des Be schwerdeführers in Einklang zu bringen versucht e und - aus Rück sicht auf das Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Einschrän kung en dessen subjektiven Angaben folgt e .

Das Bundesgericht hat diesbezüglich

i m zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_492/2014 in Erwägung 3.7.1

festgehalten, dass medizinisch-psy chiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichts no torisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden - wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet -, auch künftig nicht als invali di sie rende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen sind . 4.6

Gegen einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden spricht schliess lich auch, dass es sich beim Beschwerdebild offenbar um einen auf belastende psychosoziale Faktoren zurückzuführenden Befund handelt.

Dabei gilt es zu be achten, dass bei durch Ärzte oder Gutachter erhobene n Befunde n, welche in den psy chosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fin den, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299).

Der Beschwerdeführer nannte im Rahmen der Untersuchung bei

Dr. B.___ als Krankheitskonzept sein Alter, den erlittenen Bewusstseinsverlust sowie den Verlust der Arbeitsstelle nach Verkauf der Firma. Dies alles seien seiner Meinung nach genug Gründe, dass es ihm nicht gut gehe und er nicht mehr arbeiten könne . Er erachte es oh nehin als selbstverständlich, dass sein Sohn und die Schwiegertochter für ihn sorgen (vor stehend E. 3.2).

Hierbei handelt es sich um ausgeprägte psychosozi ale Faktoren, die das Beschwerdebild weitgehend bestimmen. Zu diesen kultu rellen Faktoren hielt

Dr. B.___

treffend fest, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im fehlenden degressiven Verlauf der Störung eine Rolle spielen würden (vor steh end E.

E. 3.2 ) . Folglich ist die depressive Symptomatik als auch deren Verlauf durch diese Faktoren geprägt und lässt sich ohne weiteres damit erklären. Von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden kann unter diesen

Umständen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht

nicht gesprochen werden . 5.

Nach dem Gesagten bleibt kein Raum für die Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-prak tisc h nicht mehr zumutbar sein beziehungswei se das depressive Beschwerdebild nicht über windbar sein soll (vgl.

E.

1.2). Bei objektiver Betrachtung ist vom Be schwerde füh rer forderbar, dass er seine Arbeitsfähigkeit vollumfänglich ver wer tet. In diesem Sinne ist auch die Einschätzung von Dr. Z.___

(vorstehend E.

E. 3.3 ) und Dr. Z.___ (vor st ehend E. 3. 5) genannten Diagnose ei ner mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt. Solche Episoden dauern im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr. Länger dauernde Störungen sind unter einer anderen Codierung zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis auf Urteil I 152/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.3).

Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Schaden min derungspflicht ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Rentenan spruch grund sätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychi schen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeits fähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheits schaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). 4.4

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich beim Beschwerdeführer in den Monaten nach einem unklaren Bewusstseinsverlust Ende 2010 psychische Beschwerden entwickelt haben und er seither in psychiatrische r Behandlung steht . Dem Bericht von Dr. A.___ vom 7. Februar 2012 (vorstehend E.

E. 3.5 )

im Rah men der invalidenversicherungsrechtlichen Leistungszusprache nicht zu be rück sichtigen . I n somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass Dr. C.___

- zumal er dabei sein Fachgebiet der Allgemeinmedizin verliess - seine Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund der Rückenbeschwerden nur noch leichte Tätig kei ten zumutbar seien, nicht schlüssig begründete, insbesondere da es sich bei dem von ihm festgestellten Finger-Boden-Abstand von 20 cm, der schmerzhaften Re kli nation und Seitenbewegung mit etwa 30%iger Bewegungseinschränkung und der lumbosakralen

Klopfdolenz nicht um gravierende Einschränkungen han deln dürfte. Die bildgebende Untersuchung vom 17. Februar 2009 ergab denn auch unauffällige Befunde (Urk. 6/29/2-3). Auch diesbezüglich ist deshalb nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

Die Beschwerde gegnerin hat demnach zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 7 Mitte).

Sie hielt ausser dem fest, dass sich der Beschwerdeführer nur teilweise der psy chiatrischen Be handlung unterziehe und die laufende psychiatrische Behand lung als subopti mal zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer nehme das vom be han delnden Psychiater verordnete Antidepressivum nicht mehr ein, konsumiere je doch eine höhere als verordnete Dosis an Benzodiazepinen (S. 9 unten) .

In der ange stammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aktuell zu 50 % arbeits fähig (S.

E. 9 Ziff.

9.3) .

Abschliessend führte Dr. B.___ aus, dass medizinisch-the oretisch davon ausgegangen werden könne, dass das Zustandsbild unter adä quater psychiatrischer Behandlung innerhalb von drei Monaten soweit besse rungsfähig sei, dass eine 100%ige Arbeitsfähigk eit erreicht werden könne (S. 10 Ziff. 10.2). 3. 3

Dr. A.___

nannte in seinem Bericht vom 9. Januar 2013 (Urk. 6/22) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom seit Frühling 2011 und führte dazu aus, seit Frühling 2011 bestehe eine zunehmende de pres sive Entwicklung mit sozialem Rückzug, Grübeln, Freudlosigkeit und An triebs ar mut (Ziff. 1.4). Konsultationen würden alle 2 bis 4 Wochen erfolgen (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei seit November 2011 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die Prognose sei unsicher, mit einer Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet wer den (Ziff. 1.9). 3. 4

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2013 (Urk. 6/

23) als Diagnose eine depressive Entwick lung mit somatischem Syndrom, ein chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyn drom, einen Status nach Unterlappenpneumonie links im Oktober 2012 sowie einen Verdacht auf erstmaligen epileptischen Anfall am 1 7. Dezember 2010 (EEG

initial und auch im Verlauf jedoch unauffällig, seither anfallsfreier Ver lauf, keine Medikation). Dazu hielt er fest, seit Anfang 2011 sei es zunehmend zu einer depressiven Entwicklung mit Ein- und Durchschlafstörungen und Alb träumen gekommen, und verwies hierzu auf die Behandlung bei Dr. A.___ . Aufgrund der psychischen Situation seien zurzeit keinerlei Tätig keiten zumutbar. 3. 5

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte i n

seinem Gutachten vom 2 2. Mai 2013 im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/26) als Diagnose eine de pressive Entwicklung, aktuell chronifizierte, mit telgradige agitierte depressive Episode (ICD-10 F32.1), ein chronisches Schmerz syndrom sowie den Verdacht auf Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.24). Zu der Diagnose des chroni schen Schmerzsyndroms fügte er an, dass der Haus arzt ein lumbovertebrales Syndrom diagnostiziert habe,

zu vermuten sei eine zu sätz liche somatoforme Schmerzkomponente (S. 9). Ungünstig sei, dass der Beschwer deführer die psychiatrische Medikation ohne Rücksprache mit dem behan deln den Psychiater selbständig abgesetzt habe. Aufgrund des aktuellen psy chopa thologischen Befundes sei der Beschwerdeführer medizinisch-theore tisch für eine adaptierte Tätigkeit am Boden zu 50 % arbeitsfähig (S. 10 oben). 3. 6

Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 (Urk. 6/29) aus, die Diagnose des chronischen lumbovertebralen

Schmerzsyn droms stütze sich auf die eigene klinische Untersuchung mit Bewegungsein schränkungen der lumbalen

Wirbelsäule (Finger Boden Abstand 20 cm, schmerzhafte Reklination und Seiten bewegungen mit zirka 30%iger Bewe gungseinschränkung, Klopfdolenz

lumbo sa kral, keine sensomotorischen Aus fälle). Im MRI vom 1 7. Februar 2009 seien degenerative Veränderungen nach gewiesen worden. Seither hätten sich keine neu rologischen Ausfälle gezeigt. Be züglich der Rückenbeschwerden seien mittel s chwere und schwere Tätigkeiten nicht durchführbar, leichte körperliche Arbeit wäre hingegen seiner Ansicht nach möglich. 4. 4.1

S treitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der psychischen Erkrankung des Be schwerdeführers um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheits scha den vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärz ten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E.

E. 9.2 ). Aus psychiatrischer Sicht seien dem Beschwerdeführer täg lich 6 Arbeits stunden zumutbar (S.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00271 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Sager Urteil vom

21. August 2015 in Sachen X.___

Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959, war von Juni bis Dezember 2011 bei der Y.___ GmbH als Mitarbeiter Fassadenisolation tätig (Urk. 6/21) .

Unter Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete gesundheitliche Beeinträchtigung meldete sich der Versicherte am 2 7. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 6/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten de s

Kran ken taggeldversicher ers bei (Urk. 6/14, Urk. 6/31) und holte ein psychiatri sches Gut achten ein, das am 2 2. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 6/26).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/37; Urk. 6/42) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Januar 2014

einen Rentenanspruch (Urk. 6/44 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 5. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Januar 2014 (Urk.

2) und beantragte, es sei ihm

eine Dreiviertelsrente zu zu sprechen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol ge n der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbs un fähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, w elche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das

heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg ba ren Un ter lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi ni sche These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf all sei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begrün det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein

invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und verneinte einen An spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.2

Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen geltend,

gestützt auf das Gutachte n von Dr. Z.___, welches eine chronifizierte depres sive Erkrankung bestätige, sei von einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verhält und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat. 3. 3.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2012 (Urk. 6/14/16-18) zuhanden des

Kran ken taggeldversicher ers

als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Dazu hielt er fest, dass der Be schwer deführer deutliche depressive Symptome mit Niedergeschlagenheit, An triebsar mut, Freudlosigkeit, allgemeinem Desinteresse und starkem sozialem Rück zug zeige (S. 17 oben). Ziel der Therapie sei eine Verbesserung der depres siven Symp tomatik. Unter medikamentöser Behandlung habe eine leichte Ver besserung er reicht werden können. Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht ar beitsfähig. Innert Monatsfrist könne jedoch eventuell mit einer Steigerung auf 50 % gerechnet werden (S. 17 unten). 3.2

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte

in ihrem

Gutachten vom 8. Januar 2013 im Auftrag des Krankentag geld ver sicherers

(Urk. 6/31/24-34) als Diagnose eine Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Dazu führte sie aus, dass die diagnos ti sche Einschätzung des psychi schen Leidens des Beschwerdeführers eindeutig möglich sei (S. 7 oben).

Dr. B.___ führte unter anderem aus, eine Therapiemotivation sei beim Be schwer deführer nicht eruierbar (S. 6 unten), es komme jeweils monatlich zu Ge sprächen mit dem behandelnden Psychiater. Dr. A.___ gehe gemäss telefonischer Auskunft vom 8. Januar 2013 nach wie vor davon aus, dass das Zustandsbild des Beschwer de führers unter adäquater Behandlung, einschliesslich Medikation, weiter besse rungs fähig sei (S. 5 oben).

Der Beschwerdeführer empfinde es als selbstverständlich und stimmig, dass er nach einem Bewusstseinsverlust und im Alter von 53 Jahren nicht mehr arbei ten

müsse und sein Sohn und die Schwiegertochter für ihn sorg t en. Diese kultu rellen Faktoren würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im fehlenden degressi ven Verlauf der Störung

eine Rolle spielen . Sie führte weiter aus, dass die

nur leichte Ausprägung der Depressivität, der geringe Leidensdruck und der zeit liche und subjektiv erlebte Zusammenhang zwischen dem psychischen Leiden und den äusseren Faktoren sowie die schlechte Compliance mit der medika men tösen Be handlung gegen die Diagnose einer eigenständigen affektiven Erkran kung und somit gegen eine depressive Episode spreche (S. 7 Mitte).

Sie hielt ausser dem fest, dass sich der Beschwerdeführer nur teilweise der psy chiatrischen Be handlung unterziehe und die laufende psychiatrische Behand lung als subopti mal zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer nehme das vom be han delnden Psychiater verordnete Antidepressivum nicht mehr ein, konsumiere je doch eine höhere als verordnete Dosis an Benzodiazepinen (S. 9 unten) .

In der ange stammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aktuell zu 50 % arbeits fähig (S.

9 Ziff.

9.2). Aus psychiatrischer Sicht seien dem Beschwerdeführer täg lich 6 Arbeits stunden zumutbar (S.

9 Ziff.

9.3) .

Abschliessend führte Dr. B.___ aus, dass medizinisch-the oretisch davon ausgegangen werden könne, dass das Zustandsbild unter adä quater psychiatrischer Behandlung innerhalb von drei Monaten soweit besse rungsfähig sei, dass eine 100%ige Arbeitsfähigk eit erreicht werden könne (S. 10 Ziff. 10.2). 3. 3

Dr. A.___

nannte in seinem Bericht vom 9. Januar 2013 (Urk. 6/22) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom seit Frühling 2011 und führte dazu aus, seit Frühling 2011 bestehe eine zunehmende de pres sive Entwicklung mit sozialem Rückzug, Grübeln, Freudlosigkeit und An triebs ar mut (Ziff. 1.4). Konsultationen würden alle 2 bis 4 Wochen erfolgen (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei seit November 2011 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die Prognose sei unsicher, mit einer Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet wer den (Ziff. 1.9). 3. 4

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2013 (Urk. 6/

23) als Diagnose eine depressive Entwick lung mit somatischem Syndrom, ein chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyn drom, einen Status nach Unterlappenpneumonie links im Oktober 2012 sowie einen Verdacht auf erstmaligen epileptischen Anfall am 1 7. Dezember 2010 (EEG

initial und auch im Verlauf jedoch unauffällig, seither anfallsfreier Ver lauf, keine Medikation). Dazu hielt er fest, seit Anfang 2011 sei es zunehmend zu einer depressiven Entwicklung mit Ein- und Durchschlafstörungen und Alb träumen gekommen, und verwies hierzu auf die Behandlung bei Dr. A.___ . Aufgrund der psychischen Situation seien zurzeit keinerlei Tätig keiten zumutbar. 3. 5

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte i n

seinem Gutachten vom 2 2. Mai 2013 im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/26) als Diagnose eine de pressive Entwicklung, aktuell chronifizierte, mit telgradige agitierte depressive Episode (ICD-10 F32.1), ein chronisches Schmerz syndrom sowie den Verdacht auf Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.24). Zu der Diagnose des chroni schen Schmerzsyndroms fügte er an, dass der Haus arzt ein lumbovertebrales Syndrom diagnostiziert habe,

zu vermuten sei eine zu sätz liche somatoforme Schmerzkomponente (S. 9). Ungünstig sei, dass der Beschwer deführer die psychiatrische Medikation ohne Rücksprache mit dem behan deln den Psychiater selbständig abgesetzt habe. Aufgrund des aktuellen psy chopa thologischen Befundes sei der Beschwerdeführer medizinisch-theore tisch für eine adaptierte Tätigkeit am Boden zu 50 % arbeitsfähig (S. 10 oben). 3. 6

Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 (Urk. 6/29) aus, die Diagnose des chronischen lumbovertebralen

Schmerzsyn droms stütze sich auf die eigene klinische Untersuchung mit Bewegungsein schränkungen der lumbalen

Wirbelsäule (Finger Boden Abstand 20 cm, schmerzhafte Reklination und Seiten bewegungen mit zirka 30%iger Bewe gungseinschränkung, Klopfdolenz

lumbo sa kral, keine sensomotorischen Aus fälle). Im MRI vom 1 7. Februar 2009 seien degenerative Veränderungen nach gewiesen worden. Seither hätten sich keine neu rologischen Ausfälle gezeigt. Be züglich der Rückenbeschwerden seien mittel s chwere und schwere Tätigkeiten nicht durchführbar, leichte körperliche Arbeit wäre hingegen seiner Ansicht nach möglich. 4. 4.1

S treitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der psychischen Erkrankung des Be schwerdeführers um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt. Dabei ist vorauszuschicken, dass die Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheits scha den vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärz ten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E.

3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E.

3.3.1). Hierbei ist zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letzt lich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne und beja hen denfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. 4.2

Rechtsprechungsgemäss zählen depressive Störungen nicht zu den unklaren Be schwerdebil dern . Das Bundesgericht hielt im Urteil 9C_856/2013 vom 8. Okto ber 2014 in Erwägung 5.2 fest, dass die Rechtsprechung zu den patho genetisch- ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare orga ni sche Grundlage nicht zur Anwendung gelange, sofern davon ausge gangen werde, dass ausschliesslich eine rezidivierende depressive Störung vor liege oder zumin dest dieses Leiden gegenüber einer allfälligen Schmerzstörung klar im Vorder grund stehe. Die Frage eines invalidisierenden Gesundheitsscha den beurteile sich dann vielmehr mit Blick auf die depressive Störung.

Der Beschwerdeführer wendet daher zu Recht ein, dass vorliegend kein unklares Beschwerdebild vorliegt und die vom Beschwerdeführer geklagte Schmerzkom ponente bezüglich des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit nicht im Vordergrund steht (Urk.

1 S.

6 Ziff. 4) . In diesem Fall ist - ohne dass die Besonderheiten der Schmerzrechtspre chung zum Zuge kämen

- zu prüfen, wie es sich mit der

in va lidisieren de n Wirkung der di agnostizierten depressiven Erkrankung verhält. 4.3

Laut Bundesgericht ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren de pressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indessen bedingt deren An nahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerz krankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom los gelöstes depressives Leiden handelt und dass eine konsequente Depressions the ra pie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Zumindest bei mittel schweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht dies regelmässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E.

4.2, 8C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.3.1). Zudem gelten leichte bis höchs tens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grund sätzlich als therapeutisch angehbar (vgl. Habermeyer / Venzlaff, Affektive Stö rungen, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl.

2009, S. 193; SVR 2012 IV Nr.

18 = 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Febru ar 2012 E. 4.2.2.1).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der von Dr. A.___ (vor st ehend E.

3. 1 und 3.3) und Dr. Z.___ (vor st ehend E. 3. 5) genannten Diagnose ei ner mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt. Solche Episoden dauern im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr. Länger dauernde Störungen sind unter einer anderen Codierung zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis auf Urteil I 152/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.3).

Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Schaden min derungspflicht ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass ein Rentenan spruch grund sätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychi schen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeits fähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheits schaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). 4.4

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich beim Beschwerdeführer in den Monaten nach einem unklaren Bewusstseinsverlust Ende 2010 psychische Beschwerden entwickelt haben und er seither in psychiatrische r Behandlung steht . Dem Bericht von Dr. A.___ vom 7. Februar 2012 (vorstehend E.

3.1)

kurz nach

Behandlungsbeginn

lässt sich

entnehmen, dass unter der medikamentösen Behandlung eine leichte Verbesserung der Symptomatik erreicht werden konnte und mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei der von Dr. A.___ diagnostizierten de pressiven Episode um ein e therapeutisch angehbare

Reaktion a uf bestimmte belastende Lebensereignisse handelt.

Sodann wurden die zumutbaren Behandlungsmöglich keiten in der Folge nicht

kon sequent ausgeschöpft. Dr. A.___

äusserte sich in seinem Bericht vom

9. Januar 2013 (vorstehend E.

3. 3) dahin gehend, dass der Beschwerdeführer

alle 2 bis 4 Wochen zu Konsultationen er scheine. So stellte auch Dr. Z.___ (vorstehend E.

3. 5) in seiner Untersuchung fest, dass der Beschwerdeführer die psychia tri sche Medikation ohne Rückspra che selbständig abgesetzt habe. Auch Dr. B.___

hielt in ihrer abschliessenden Beurteilung fest, dass medizinisch-theoretisch da von ausgegangen werden könne, dass das Zustandsbild unter adäquater psy chia trischer Behandlung in nerhalb von drei Monaten soweit besserungsfähig sei, dass eine 100%ige Ar beitsfähigkeit erreicht werden könne (vorstehend E. 3.2) .

Der vorliegende

Behandlungsryth mus spricht gegen einen erheblichen Leidens druck .

Zumindest muss davon ausgegangen werden, dass dieser nicht derart aus geprägt ist, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers davon erheblich und

dauerhaft eingeschränkt wird.

Die zumutbaren therapeutischen und scha den mindernden Vorkehren sind

gestützt auf die medizinischen Akten

nicht aus ge schöpft, womit es an einer adäquaten und konsequenten Depress ionstherapie fehlt, deren Scheitern das Leiden im Sinne der Rechtsprechung als resistent und in diesem Sinne als invalidisierend ausweisen würde (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_667/2013 vom 2 9. April 2014 E. 4.3.2).

Entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers kann b ei einer unter

adäquater psychiatrischer Behandlung zu erwartenden deutlichen Besserung des Zustandsbildes kaum von einer Chronifi zierung

ausgegangen werden. 4.5

Für die Annahme einer fehlenden invalidisierende n Wirkung des psychischen Gesundheitszustands spricht ausserdem, dass Dr. B.___ in nachvollziehbarer und

plausibler Weise ausführt, dass die leichte Ausprägung der Depressivität, der geringe Leidensdruck und der zeitlich und subjektiv erlebte Zusammenhang zwi schen dem psychischen Leiden und den äusseren Faktoren, sowie die schlech te Compliance mit der medikamentösen Behandlung, gegen eine eigen ständige affek tive Erkrankung, mithin gegen die

Diagnose einer depressiven Episode spreche (vorstehend E.

3. 2).

Selbst Dr. A.___

äusserte sich

gegenüber

Dr. B.___ am 8. Januar 2013 dahingehend, dass er den Beschwerdeführer in letzter Zeit nicht mehr wesentlich depressiv erlebe. Dass

Dr. A.___ in seinem Be richt vom 9. Januar 2013 (vorstehend E. 3. 3) zuhanden der Beschwerdegegnerin einen Tag nach dieser telefonischen Aussage trotzdem eine vollständige Ar beitsunfähig keit attestierte und sich zum besserungsfähigen Zustand aus schwieg, ist nicht nachvollziehbar und wohl da hingehend zu werten, dass er seine Beurteilung - soweit medizinisch irgendwie vertretbar - mit der Selbstein schätz ung des Be schwerdeführers in Einklang zu bringen versucht e und - aus Rück sicht auf das Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Einschrän kung en dessen subjektiven Angaben folgt e .

Das Bundesgericht hat diesbezüglich

i m zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_492/2014 in Erwägung 3.7.1

festgehalten, dass medizinisch-psy chiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichts no torisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden - wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet -, auch künftig nicht als invali di sie rende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen sind . 4.6

Gegen einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden spricht schliess lich auch, dass es sich beim Beschwerdebild offenbar um einen auf belastende psychosoziale Faktoren zurückzuführenden Befund handelt.

Dabei gilt es zu be achten, dass bei durch Ärzte oder Gutachter erhobene n Befunde n, welche in den psy chosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fin den, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299).

Der Beschwerdeführer nannte im Rahmen der Untersuchung bei

Dr. B.___ als Krankheitskonzept sein Alter, den erlittenen Bewusstseinsverlust sowie den Verlust der Arbeitsstelle nach Verkauf der Firma. Dies alles seien seiner Meinung nach genug Gründe, dass es ihm nicht gut gehe und er nicht mehr arbeiten könne . Er erachte es oh nehin als selbstverständlich, dass sein Sohn und die Schwiegertochter für ihn sorgen (vor stehend E. 3.2).

Hierbei handelt es sich um ausgeprägte psychosozi ale Faktoren, die das Beschwerdebild weitgehend bestimmen. Zu diesen kultu rellen Faktoren hielt

Dr. B.___

treffend fest, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im fehlenden degressiven Verlauf der Störung eine Rolle spielen würden (vor steh end E.

3.2) . Folglich ist die depressive Symptomatik als auch deren Verlauf durch diese Faktoren geprägt und lässt sich ohne weiteres damit erklären. Von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden kann unter diesen

Umständen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht

nicht gesprochen werden . 5.

Nach dem Gesagten bleibt kein Raum für die Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-prak tisc h nicht mehr zumutbar sein beziehungswei se das depressive Beschwerdebild nicht über windbar sein soll (vgl.

E.

1.2). Bei objektiver Betrachtung ist vom Be schwerde füh rer forderbar, dass er seine Arbeitsfähigkeit vollumfänglich ver wer tet. In diesem Sinne ist auch die Einschätzung von Dr. Z.___

(vorstehend E.

3.5)

im Rah men der invalidenversicherungsrechtlichen Leistungszusprache nicht zu be rück sichtigen . I n somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass Dr. C.___

- zumal er dabei sein Fachgebiet der Allgemeinmedizin verliess - seine Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund der Rückenbeschwerden nur noch leichte Tätig kei ten zumutbar seien, nicht schlüssig begründete, insbesondere da es sich bei dem von ihm festgestellten Finger-Boden-Abstand von 20 cm, der schmerzhaften Re kli nation und Seitenbewegung mit etwa 30%iger Bewegungseinschränkung und der lumbosakralen

Klopfdolenz nicht um gravierende Einschränkungen han deln dürfte. Die bildgebende Untersuchung vom 17. Februar 2009 ergab denn auch unauffällige Befunde (Urk. 6/29/2-3). Auch diesbezüglich ist deshalb nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

Die Beschwerde gegnerin hat demnach zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager