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IV.2014.00268

Rentenaufhebung per Datum vorsorgliche Rentensistierung nicht zu beanstanden; Verbesserung Gesundheitszustand in rentenausschliessendem Ausmass und Meldepflichtverletzung bejaht

Zürich SozVersG · 2015-06-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1971 geborene X.___ , Vater dreier 2007, 2008 und 201 2

geborener Kinder ( Urk. 17/95/14) , arbeitete zuletzt vom 1 9. August 2002 bis 31.

August 2005

als M itarbeiter Waschstrasse bei der Y.___ , wobei der letzte effektive Arbeitstag am 1 8. Mai 2005 erfolgte

( Urk. 17 /7 /1 ). Aufg rund der Anmeldung vom 3 0. Mai 2006 ( Urk. 17/3) sowie nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , dem Versicherte mit Verfügung vom 2. April 2007 bei einem Invaliditätsgrad v on 1 00 % eine ganze Rente ab 1. Mai 2006 zu ( Urk. 1 7 /21), welche per

1. August 2007 (Verfüg ung vom 27. August 2007, Urk. 17 /25) beziehungsweise per

1. Dezember 2008 (Verfü gung vom 8. Januar 2009, Urk. 17 /33) jeweils um eine akzessorische Kinderrente ergänzt wurde. Im Rah men einer ersten revisionsrechtlich en Überprüfung Ende 2007, anlässlich wel cher die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch begutachten liess ( Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik A.___ , v om 9. Juli 2008, Urk. 17/32) , bestätigte

die IV-Stelle de ssen unverändert en Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Mitteilung vom 12. Juni 2009, Urk. 10/38). 1.2

Die aus beruflicher Vorsorge ebenfalls leistungspflichtige Pensionskasse liess den Versicherten ab Nov ember 2011 observieren ( Urk. 17 /55) und stellte die Ergebnisse hieraus der IV-Stelle im März 2012 zur Verfügung ( Urk. 17/50, Urk. 17 /61/1, Ermittlu ngsberichte inkl. 2 DVD, Urk. 17/53-54 = Urk. 18/1-4 ). Im Rahmen des im August 2012 eröffnete n

zweiten amtlichen

Revisionsverfahren s (Urk. 17/41ff.) stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Frage bogen „Revision der Invalidenrente“ zu ( Urk. 17 /41), zog einen Auszug aus dem Individuell en Konto (IK -Auszug vom 1 4. August 2012, Urk. 17 /42) bei und ersuchte den Ver sicherten mit Fragebogen vom 1 7. August 2012 um zusätzliche Auskünfte ( Urk. 17 /43). Anschliessend lud sie ihn am 8. Oktober 2012 zu einem persönli chen Gespräch ein , anlässlich welchem sie ihm das Observationsmaterial vor legte sowie eine Sistierung der Invalidenren te in Aus sicht stellte (Urk . 17 /59) . M it Verfügung vom 26. Oktober 2012 sistierte die IV-Stelle die laufende ganze Invalidenrente im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort (Urk. 17/71) . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mi t Urteil IV.2012.001148 vom 27. Mai 2013 abgewiesen ( Urk. 17/97) .

Im Hinblick auf die

Abk lärung des medizinischen Sachverhalts gab die IV-Stelle bei der B.___ ein bidisziplinäres (Psychiatrie/Neuropsy chologie , letzteres mit Symp tomval i dierung ) Gutachten in Auftrag, welches am 2 1. Mai 2013 erstattet

wurde ( Urk. 17/95) . Am 7. August 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde mit dess en Einverständnis beendet (Urk. 17/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. Oktobe r 2013, Urk. 17/110; Einwand vom 2 7. November 2013, Urk. 17/117 , mit ergän zender Begründung vom 2 0. Januar 2014, Urk. 17/119 ) hob die IV-Stelle die laufende Invaliden rente mit Verfügung vom 29. Januar 2014 bei

einem

Invali ditätsgrad von 0 % und unter Vormerknahme der Renteneinstellung seit November 2012 auf ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach ,

am 5. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 9. Januar 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm (dem Beschwerdeführer) ab 1. November 2012 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person vo n Rechtsanwä lt in Ursula Reger- Wyttenbach ein e unentgelt liche Rechtsbeis t ä nd in zu bestellen ( Urk. 1 S.

2) . Mit Eingabe vom 10. April 2014 ( Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk.

8) ein und legte verschie dene Belege ( Urk. 9/2-5) sowie den Bericht von C.___ , Psycho therapeut, vom 2 4. März 2014 ( Urk. 10) auf. Mit Eingabe vom 1 2. Mai 2014 ( Urk.

14) wies der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ins Recht ( Urk. 15/2-5). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2014 ( Urk.

16) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 5. Mai 2014 ( Urk.

19) zur Kennt nis gebracht wurde.

Nach telefonischer Aufford erung reichte die Rechtsvertre ter in Ursula Reger- Wyttenbach

a m 2 7. April 2015 ihre Honorarnote ein ( Urk. 20) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebre chen , Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min- destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung , die medizinischen Abklä rungen hätte n ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Sommer 2008 insofern verbessert habe, als dass eine psychische Stabilisie rung eingetreten sei. In seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter einer Wasch strasse betrage die Arbeitsfähigkeit seither 50 % . In einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit mit flexibler Zeitei nteilung, in einem kleinen Team und mit einem verantwortungsvollen Vorgesetzten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein

rentenaus schliessender

Inval i di tätsgrad von 0 % ( Urk. 2). 2.2.

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor , in dem der Renteneinstellung zugrundeliegende n Gutachten von Dr. D.___ werde von einer gesundheitlichen Besserung seit der gutachterlichen Untersuchung im Sommer 2008 ausgegangen. Eine Begründung hierfür werde im Gutachten allerdings nicht

ausgeführt . Vielmehr ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. Z.___ gerade , dass keine Verbesserung gegenüber der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgt sei ( Urk. 1 S. 11). Wie sich au s den vorliegenden ärztlichen Beurteilun gen ergebe, seien dieselben Diagnosen erhoben worden. Im Gutachten von Dr. D.___ werde zus ätzlich eine Aggravation des Beschwerdeführers aufgeführt, welche zur Hauptsache mit den Resultaten der neuropsychologischen Testung begrün det werde. Die Ergebnisse die ser Teste seien indes allein schon aufgrund der mangelnden schriftlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Ausserdem habe Dr. Z.___ eine familiäre Vorbelastung hin sichtlich psychischer Erkrankungen festgestellt. Damit fehle eine nachvollzieh bare und einleuchtende Begründung für das Vorliegen von Aggravation . Nach dem aus den Akten auch hervorgehe, dass ihm alle seine Arbeitsstellen auf grund seines – klar krankheitsbedingten – schwierigen Verhaltens gekündigt worden seien, und sich diesbezüglich keine Veränderung ergeben habe, sei die Feststellung einer eingetretenen Besserung nicht nachvollziehbar. Insbesondere werde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit der Observation im Dezember 2011/Januar 2012 mit seiner Familie dreimal umgezogen sei. Grund sei jeweils das starke Gefühl gewesen, verfolgt un d beobachtet zu wer den, was den „Verfolgungswahn“ des Beschwerdeführers untermauere ( Urk. 1 S. 12). Das Gutachten von Dr. D.___ stelle deshalb eine andere Beurteilung eines unverände rt gebliebenen Sachverhalts dar, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung eine ungenügende Grundlage für die Vornahme einer Renten einstellung bilde . Schliesslich liessen die durchgeführte n Observationen bezüg lich der bei ihm vorliegenden psychischen Beschwerden keine Rückschlüsse zu ( Urk. 1 S. 1 2f. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de s Beschwerdefüh re rs im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 2. April 2007 , mit welcher de m Beschwerdeführer eine ganze Rente zugespro chen wurde, bzw. der Mitteilung vom 1 2. Juni 2009 ( Urk. 10/38) und der ange fochtenen Verfügung vom 2 9. Januar 2014 , welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, derge stalt verbessert hat, dass nunmehr kein Rentenanspruch besteht. 3.

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 2. April 2007

war gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss vom 1 3. Dezember 2006 ( Urk. 17/14, vgl. auch Urk. 2 S. 3) im Wesentlichen der Bericht von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie uns Psychotherapie ,

vom 1 9. September 2006 ( Urk. 17/13).

Darin stellte die seit Oktober 2003 behandelnde , an C.___ dele gierende ,

Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ( Urk. 17/13/1): - Paranoide Schizophrenie F20.0 - Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) F43.1

Der Beschwerdeführer leide an Schwierigkeiten mit den Mitmenschen, vor allem am Arbeitsplatz. Er habe von ei ner ausgeprägten Reizbarkeit sowie der Angst berichtet , seine aggressiven Impul se im Um g a ng mit fordernden Kunden nicht mehr kontr ollieren zu können. Weiter habe er depressive Verstimmung s zu stände mit dem Wunsch nach Rückzug beklagt . Gleichzeitig habe er grosse Angst vor dem Alleinsein, da er dann von Geistern besucht werde. Er höre diese sprechen, werde auch angespr o chen , und diese würden versuchen, ihm zu befehlen. Suizidgedanken versuche der Beschwerdeführer durch Ignorieren zu ü berwinden. Er müsse immer einen Kollegen haben , der bei ihm wohne. Seit seiner erneuten Heirat besteh e eine Entlastung durch die Anwesenheit seiner Ehefrau. Die Medikamente würden ihm sehr helfen, sich von den Stimmen zu distanzieren. Gleichzeitig meine der Beschwerdeführer , ohne diese auch nicht mehr denken zu können. Er studiere und spreche ständig mit ihnen. Die Medi kamente würden sehr helfen und auch den Druck nehmen, da diese ihm helfen würden, seine Aufmerksamkeit auch auf A nderes lenken zu können. Der Beschwerdeführer bete sehr viel und lese im Koran, was ihm helfen würde. Sodann habe er auf Nachfragen

ängstlich und mit leiser Stimme berichtet, sein Telefon werde abgehört und er habe das Gefühl , ständig beobachtet zu werden. Eine Mütze zu tragen helfe manchmal, da er (der Beschwerdeführer) dann für Geistwesen unsichtbar sei. Der Beschwerdeführer habe mit leiser Stimme, vor sichtig, zurückhaltend und ängstlich berichtet. Bewusstsein, Orientierung und Gedächtnis seien intakt. Demgegenüber seien Aufmerksamkeit und

Konzentrati onsvermögen vermindert. Der Beschwerdeführer sei leicht ablenkbar. Sei n Den ken sei formal unauffällig, inhaltlich jedoch geprägt von Beobachtungs- und Verfolgungsideen durch böse Geister, welche ihm schaden wollten. Er sei sehr beschäftigt mit Plänen für die Zukunft und er suche nach Mitteln, welche ihn vom Druck und der Angst und den Geistern befreien könnten. Weiter würden

N achhallerinnerungen an Traumatisierungen in der Kindheit, Alpträume sowie akustische Halluzinationen bestehen . Auch seien Ichstörungen vorhanden. Die Stimmung sei ängstlich besorgt, unsicher, zei tweise reizbar und misstrauisch im Kontakt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt. Ein Rapport entstehe. Sodann seien verminderte Vitalgefühle, ein sozialer Rückzug, Schlaf störungen und innere Unruhe feststellbar ( Urk. 17/13/2).

Schliesslich beschrieb Dr. E.___ im Rückblick verschiedene Phasen seit ihrem ersten Kontakt mit dem Beschwerdeführer im Jahre 200 2. Er habe sich jeweils in Krisen gemeldet, die durch aggressive Impulse und Stimmen hören

gekennzeichnet gewesen seien und aufgrund dessen er schon früher alle Arbeitsstellen verloren habe . Medika mente und Krankschrei b ung für zwei bis drei Wochen hätten

jeweils Entlastung und zu Beginn die Symptome gar zum Verschwinden gebracht. Allerdings habe der Beschwerdeführer die Medikamente immer wieder abgesetzt. Er habe sich jeweils mit Arbeit, Fitnesstraining und Kollegen von den Halluzinationen und Gedanken an die Geistwesen tagsüber abzulenken versucht. Die Kri sen hätten sich gehäuft, bis die Situation im April 2005 am Arbeitsplatz zu folge aggressi ven Umgangs mit den Kunden

zu eskalieren gedroht habe . Die Medikamente, welche der Beschwerdeführer dann wieder einzunehmen begonnen habe, hätten zwar die Symptome gemildert, ihn aber in wirksamen Dosen zu sehr ermüdet. Die Krankschreibung habe Entlastung gebracht. Die Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer regelmässigen Medikamenteneinnahme habe sich seither deutlich gebessert. Die regelmässigen psychotherapeutischen Gespräche in der Muttersprache bei Herrn C.___ , zu welchem der Beschwerdeführer ein gutes Vertrauen habe aufbauen können, hätten sich stabilisierend ausgewirkt. Allerdings sei d ie Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit aufgrund der Residual symptomatik

sowie der paranoiden Verarbeitung von Ereignissen am Arbeits platz, wenn der Beschwerdeführer unter Druck gerate, aktuell und auf längere Sicht nicht a ngezeigt. Obwohl es ihm bisher immer gelungen sei, seine aggres siven Impulse zu kontrollieren, bestehe bei Exazerbation der Erkrankung durch aus die Gefahr einer Fremdgefährdung. Trotz neuroleptischer und antidepressiv medikamentöser Therapie bleibe die residuelle Symptomatik mit affektiver Ver flachung, verminderten Vitalgefühlen, Ichstörungen und akustischen Halluzina tionen bestehen. Die Belastbarkeit und die Leistungsfähigkeit seien erheblich eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % , langfristig, bei ungünsti ger Prognose ( Urk. 17/13/3). 4.

Im Rahmen einer ersten revisionsrechtlichen Überprüfung Ende 2007

gab die IV-Stelle bei der Klinik A.___ ein psychiatrisch es

Gutachten in Auftrag.

Im seinem psychiatrischen Gutachten vom 9. Juli 2008

diagnostizierte

Dr. Z.___

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische paranoide Schizo - phrenie , episodisch mit stabilem Residuum (ICD-10: F20.02) , und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach posttraumatischer Belastu ngsstörung (ICD-10: F43.1, Urk. 17/32/6). Der Beschwerdeführer habe ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Während des Gesprächs hätten sich keine Hinweise auf Störungen der mnestischen Funk tionen ergeben. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer zeitweise stark sprunghaft gewesen, zeitweise ausgeprägt weitsch w eifig. Inhaltlich habe er ein deutig Verfolgungswahnideen sowie akustische Wahnideen aufgewiesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Ich-Störungen ergeben. Im Affekt sei der Bes chwerdeführer leicht deprimiert, hintergründig indes massiv verängstigt und leicht dysphorisch gereizt sowie affektiv modulierbar. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar. Im Antrieb und in der Motorik sei der Beschwerdeführer unauf fällig gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben ( Urk. 17/32/4f.). Im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung habe das Beck Depressions Inventar (BDI) auf eine deutlich erhöhte depressive Sympt omatik hingewiesen. Die erhobene n Konzentrations- und Sorgfaltsleis tung en

sei en

sehr stark unterdurchschnittlich. Das Bearbeitungstempo liege deutlich unter dem Durchschnittsbereich. In der Testaufführung sei der Beschwerdeführer qualitativ sehr stark unterdurchschnittlich und quantitativ deutlich unterdurchschnittlich

gewesen. Beim Konzentrations-Verlaufs-Test (KVT) hätten Tempo-, Sorgfalts- und Konzentrationsleistung (Fehlerzahl) unter dem Durchschnittsbereich gelegen, wobei die Tempoleistung nur leicht unter durchschnittlich gewesen sei ( Urk. 17/32/5). Beim Beschwerdeführer sei es bereits zu einer Chronifizierung der paranoiden Schizophrenie gekommen, sodass trotz optimalen therapeutischen Massnahmen mit einer Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei. Während der Untersuchung habe er sowohl formale als a u ch inhaltliche Denkstörungen sowie Affektlabilität aufgewiesen. Die Verfolgungswahnideen und die akustischen Halluzinationen seien als sogenannte produktive psychotische Symptome anzunehmen und würden eigentlich die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bestätigen ( Urk. 17/32/6f.). Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2005 aufgrund der sehr stark reduzierten psychischen Belastbarkeit im Rahmen von formalen und inhaltli chen Denkstörungen für jegliche Tätigkeit en zu 100 % arb eitsunfähig ( Urk. 17/32/7). 5 .

Im Rahmen des im August 201 2 eingeleiteten Revisionsverfahrens finden sich im Wesentlichen die Observierungsunterlagen ( Urk. 17/53-54) sowie das bi dis ziplinäre (Psychiatrie und Neuropsychologie, letztere mit Symptomvalidierung)

Gutachten der B.___ vom 2 1. Mai 2013 bei den Akten ( Urk. 17/95/1-44) . 5 . 1

Im psychiatrischen Teilg utachten vom 2 1. Mai 2013 stellte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psych o therapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 17/95/34): - Paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission (F20.04), differenzialdiagnostisch anhaltende wahnhafte Störung (F22.0) - Chronische (eher leichte beziehungsweise subsyndromale ) posttraumati sche Belastungsstörung (F43.1 beziehungsweise F43.8)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt e

Dr. D.___ akzentu ierte Persönlichkeitszüge (F73.1) im Sinn von erhöhter Misstrauenshal tung , schlecht abgrenzbar von der oben genannten Traumafolgestörung (chro nische posttraumatische Belastungsstörung) fest ( Urk. 17/95/34).

Die diagnostische Beurteilung habe sich als komplex erwiesen. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer in spezifischer Weise psy chotische Phänomene beschreiben können, was darauf hinweise, dass er so l che zuminde s t schon erlebt habe. Andererseits würden diejenigen Beeinflussungs phänomene , die er für den aktuellen Zeitpunkt oder die letzten Tage beschrie ben habe, relativ blass und distant und atypisch wirken , sodass aktuell kein Vollbild ein es schizophrenen Syndroms gege b e n ersch ei ne. Auch habe der Beschwerdeführer in seiner Interaktion mit dem Untersuchenden, die durch Aufmerksamkeit, teils Verdeutl ichung, a ber auch deutliche Beziehungsaufnah m e und Interakti on gekennzeichnet gewesen sei, keineswegs wie ein chronisch psy chotischer Patient gewirkt . Ferner habe es auch Bereiche gegeben, zu denen der Beschwerdeführer nicht habe befragt werden wollen (n ähere Angaben hierzu, weshalb es so schwierig sei, über die Art der Einflussnahme des Geistes zu spre chen), wobei das diesbezügliche Abwehrverhalten mit der Bitte, nicht weiter zu fragen, eigentlich interpersonell kompetent gewirkt habe, während dem psycho tische Patienten an solchen Gesprächsstellen oft daneben antworten oder sicht barerweise mit psychot ischen Zeichen reagieren würden ( Urk. 17/95/25) . Gegen eine authentische Beschwerdeschilderung würden sodann die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung mit Verfahren der Symtomvalidierung (vgl. nachfolgend E. 5.2) sprechen ( Urk. 17/95/27).

Dr. D.___ kam zum Schluss, dass d ie von der ICD geforderten – detailliert beschriebenen ( Urk. 17/95/28) – Krite rien für das Vorliegen einer Schizophrenie aktuell nicht mit genügender Ein deutigkeit erfüllt seien . Letzteres umso weniger angesichts des vom Beschwer deführer beschriebenen und für eine Schizophrenie atypischen Stimmenhörens. I m Abgleich mit den Fremdauskünften (gemäss Telefonat mit der behandelnden Dr. E.___ sowie dem behandelnden Psychologen C.___ ;

Urk. 17/95/20, Urk. 17/95/22) habe sich denn auch ergebe n , dass die aktuellen Häufigkeitsan gaben

des Stimmenhörens gegenüber dem Untersuchenden wahrscheinlich bewusst übertrieben worden seien. Die Überwachung durch ein Geisteswesen, welches auch seine Gedanken beeinflussen könne und seinerseits auch mit dem Herrscher von F.___ in Verbindung stehe, sei vor dem transkulturellen Hintergrund nur eingeschränkt verwertbar. Ausserdem seien die Angaben zu wenig konturiert, um dadurch Beeinflussungen im Sinne von Ich-Störungen dokumentieren zu können. Die übrigen Angaben zu den möglichen aufgeführ ten Kri teri e n seien ebenfalls zu

wenig konturiert, um insbesondere für den aktu ellen Zeitpunkt die Diagno se eines schizophrenen Syndroms beziehungswiese einer chronischen schizophrenen Störung belegen zu können ( Urk. 17/95/29) . Im Rahmen seiner diagnostischen Überlegungen hinsichtlich der auffällig wir kenden Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers kam Dr. D.___ zum Schluss, der emotionale Erlebnisdruck beim Wiedererinnern

an die langen Jahre von wiederholten traumatischen Erlebnissen im Kinderheim während des Liba nonkrieges , die akustischen Flashbacks (Schreie der Kinder, Stimme der Lehre rin) beziehungsweise allenfalls das dissoziative Stimmenhören und die emotio nale Instabilität, das Misstrauen sowie die Übererregung seien am ehesten als leichte chronische oder nur subsyndromale PTBS (F43.1) zu klassifizieren; sub syndromal deshalb, weil das Kriterium von „Vermeidung“ des Themas nicht gegeben sei ( Urk. 17/95/31f.) .

Davon abzugrenzen seien Komponenten einer schwierigen Sozialisation ( Urk. 17/95/32).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erscheine es angesichts der in den Untersu chungsgesprächen erhobenen Befunde so, dass diese nicht durch die psychoti schen Phänomene (Stimmen oder Einflüsse des Geistes) ihre Begrenzung erfahre, sondern eher durch die leichte Kr ä nkbarkeit und das Misstrauen sowie durch das grundsätzlich erhöhte Erregungsniveau und die nur ungenügend kontrollierte Impulsivität des Beschwerdeführers. Alle s dies führe dazu, dass L etzterer sowohl in der Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern als auch im Kun denkontakt bei einem weiten Spektrum von denkbaren Tätigkeiten einge schränkt sei beziehungsweise, dass solche Tätigkeiten auf dem freien Arbeits markt früher oder später ein Ende finden würden, wenn es zu einem unschönen Vorfall käme. Der Beschwerdeführer sei in erheblicher Weise in seiner Kon trollfähigkeit bezüglich aggressiven Impulsen und Situationen der Kränkung und in seiner affektiven Stabilität gemindert ( Urk. 17/95/32) . Die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Waschstrasse, mit wahrscheinlich erhebli cher Stressbelastung bei hoher Kundendichte, sei angesichts der wahrscheinli chen E i nschrän k ungen des Beschwerdeführers wenig geeignet und würde wahrscheinlich bald wieder zu einer Dekomp ensation bei dieser Arbeit führen ( Urk. 17/95/34). D emgegenüber würde die observierte Tätigkeit einer vermuteten Vermittlung von Kontakten beim Handel von Altautos in Zusammenarbeit mit libanesischen Kollegen wohl einen Sektor darstellen, in welchem der Beschwer deführer relativ optimal funktionsfähig sei ( Urk. 17/95/32). Diesbezüglich sei ferner zu vermerken, dass auch chronisch psychotische Patienten je nach Art und Ausprägung der psychotischen Symptomatik in angestammten Tätigkeiten ohne intensiven interpersonellen Kontakt durchaus arbeitsfähig sein könnten ( Urk. 17/95/33). In einer Tätigkeit, die nur einen relativ losen Kontakt zu ande ren bringe und ebenfalls ein eher loses Unterstellungsverhältnis unter eine n Chef beinhalte , die er weitgehend selber strukturieren könne und wo kaum Rei bereien unter Stress auftreten würde n , der Vorgesetzte idealerweise relativ fle xibel und geschickt im Umgang mit charakterlich schwierigen Migranten sein müsse, sei der Beschwerdeführer weitgehend vollschichtig (80 %

- 100 % ) arbeitsfähig ( Urk. 17/95/34f.) . Eine regelmässige Betätigung wäre für den Zustand des Beschwerdeführers wahrscheinlich stabilisierend ( Urk. 17/95/34). Eine Besserung des psychischen Zustandsbildes sei wahrscheinlich ab dem Jahre 2008 – wahrscheinlich auch bedingt durch eine Stabilisierung infolge Wieder verheiratung und Gründung einer Familie - eingetreten ( Urk. 17/95/34, Urk. 17/95/31, Urk. 17/05/35, Urk. 17/95/36 ). 5 .2

Am 1 1. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer von

lic . phil. G.___ , Neuropsychologe und Psychologe ,

neur opsychologisch untersucht (Urk. 17/95/37-44).

In seinem Bericht vom 1 1. Februar 2013 hielt lic . phil .

G.___ fest, der Beschwerdeführer habe weit unterdurchschnittliche Testergebnisse in den Berei chen der selektiven Aufmerksamkeit und Impulskontrolle sowie exekutiver Teilfunktion (verbale Interferenzkontrolle, figurale Ideenproduktion) erzielt. Bei den weiteren durchgeführten Tests würden überwiegend unterdurchschnittliche Resultate vorliegen . In der Norm liegende Ergebnisse seien in den Bereichen der phasischen

Alertness , der visuellen Merkspanne und in einem fahreignungsspe zifischen Test mit Anforderung an die visuelle Wahrnehmungsleistung und Auffassungsschnelligkeit zu verzeichnen gewesen. Bei alleiniger Betrachtung des kognitiven Testprofils würde man annehmen, dass eine mittelschwere neu ropsychologische Störung vorliege. Die Durchführung einer standardisierten Sym p tomvalidierung nach Slick und Mitarbeitern (1999) habe jedoch Hinweise auf eine wahrscheinliche Aggravation der Beschwerden ergeben. Im Rahmen der drei durchgeführten Symptomvalidierungstests („The b Test“, Boone et al., 2002; MSVT, Green 2004; TOMM, Tombaugh, 1996) habe der Beschwerdeführer auffällige Ergebnisse erzielt, welche auf eine negative, bewusste Antwortver zerrung im Bereich der kognitiven Fähigkeiten hinweise. Insbesondere im „The b Test“ habe sich ein sehr auffälliges Testergebnis gezeigt, wobei hier der Ver gleich mit einer normativen Stichprobe von Patienten mit der Dia g nose einer Schizophrenie erfolgt sei, welche strengere Kriterien als der Vergleich mit der Gesamtstichprobe berücksichtige. Es hätten sich auch Inkonsistenzen innerhalb der Testergebnisse ergeben. Die unterdurchschnittlichen Ergebnisse im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen seien nicht mit dem durchschnittlichen Resultat bei einem anspruchsvolleren fahreignungsspezifischen Test zur Auffassungs schnelligkeit vereinbar. Die Fehlermuster hätten stark voneinander abgewichen: Während der Beschwerdeführer bei einem Test zur selektiven Aufmerksamkeit keine Verwechslungsfehler begangen habe, sei es bei einem ähnlichen Test zu einer ausserordentlich hohen Anzahl solcher Fehler gekommen ( Urk. 17/95/42). Im Rahmen weiterer kognitiver Tests habe sich ebenfalls eine ungewöhnlich hohe Fehlerrate gezeigt, welche selbst bei Patienten mit schweren kognitiven Einschränkungen nur selten vo rkomme . Das kognitive Testprofil habe sehr aus geprägte kognitive Einschränkungen zum Ausdruck gebracht, welche sich nicht in dem Ausmass im Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersu chung offenbart h ätten und auch nicht mit der Tatsache vereinbar sei en , dass derselbe imstande sei, im Alltag ein Fahrzeug zu lenken. Im Rahmen eines Fremdbeurteilungsverfahrens zur Symptomvalidierung psychischer Symptome (M-FAST, Miller, 2001) sei der Cut-off-Wert knapp überschritten worden, was auf Verfälschungstendenzen bezüglich der vom Beschwerdeführer beklagten und geschilderten psychopathologischen Symptome hinweise. Bei Vorliegen einer wahrscheinlichen Aggravation sei die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen Beschwerden oder diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen in Frage zu stellen. Das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil und die vom Beschwerdeführer beklagten und angegebenen psychopathologischen Symptome würde n damit nur geringe Aussagekraft besitzen, beziehungsweise seien nicht plausibel. Der Schweregrad der neuropsychologischen Störung sei unter diesen Umständen entsprechend schwierig einzuschätzen, aber auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil dar lege. Aufgrund d er wahrscheinlichen Aggravation der Beschwerden könne keine valide Beurteilung der beruflichen Funktionsfähigkeit und der Fahreignung erfolgen (Urk. 17/95/43) . 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin hat für ihren abweisenden Entscheid auf das Gutachten der B.___ abgestellt ( vgl. Feststellungblatt für den Beschluss, Urk. 17/108/9 f. ). Das Gutachten stützt sich auf die klinische Untersuchung inklusive Laboruntersuchung (Medikamentenspiegel) vom 11. Februar 2013 sowie neuropsychologische Testung mit Symptomvalidierung vom 2 1. Februar 2013 und wurde in Kenntnis sowie in differenzierter Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und den beklagten Beschwerden abgegeben, womit es sämtliche Kriterien erfüllt , denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat .

Insbesondere hat Dr. D.___ die sich als komplex erweisende diagnostische Beurteilung detailliert und sorgfältig diskutiert und sowohl seine Schlussfolge rungen als

auch die Antworten auf die Fragen der Beschwerdegegnerin

nach vollziehbar begründet . Im Einzelnen

führte

Dr. D.___

unter Erläuterung

und Einbezug der einschlägigen ICD-Kriterien in überzeugender Weise aus , weshalb

eine

schizophrene Psychose im Zeitpunkt seiner Untersuchung

nicht mit genü gender Eindeutigkeit diagnostiziert werden konnte (E. 4.2, Urk. 17/96/26ff.).

Sodann wies er darauf hin, dass die beschriebenen visuelle n Halluzinationen und das Stimmenhören atypisch fü r eine Schizophrenie seien und vielmehr den naiven Vorstellungen von medizinisch Unkundigen

entsprechen würden , die eine Psychose glauben machen woll t en ( Urk. 17/95/26) . Weiter hat Dr. D.___

nachvollziehbar dargelegt, dass Dr. E.___

für das Jahr 2005 und teilweise 2006 ein

Zustands- und Beschw erdebild beschrieb , welches ungeachtet gewisser Restz weifel die Kriterien einer paranoiden Schizophrenie eher wahrscheinlich erfülle n würden . Jedenfalls ist die damalige Diagnose aus heutiger Sicht für Dr. D.___

nicht offensichtlich unrichtig. Als r elativierend hinsichtlich des dama lige n Schweregrad s bezeichnete er indes den Umstand , dass der Beschwerde führer in dieser Zeit seine jetzige Ehefrau kennenlernte und schl iesslich heira tete ( Urk. 17/95/30f., Urk. 17/95/36 ). Demgegenüber sind d ie vo n Dr. Z.___ erhobenen Befunde

nach überzeugender Feststellung von

Dr. D.___

mit de r vom ersteren

diagnostizierten chronisch paranoiden Schizophrenie nicht in Verbin dung zu bringen. Vielmehr vermag

die von Dr. Z.___ erhobene Befundlag e, welche der aktue llen in weiten Teilen entspr icht , weder für den damal igen Zeit punkt noch aktuell zweifelsfrei das Vorliegen eines schizophrenen Syndroms

zu belegen. Insbesondere ha t

es letzterer

versäumt, die beschriebenen Verfol gungsideen sowie akustischen Wahnideen näher zu erläutert en und seine Diag nosen mit den vom ICD-10 geforderten Kriterien zu belegen , wie es gemäss Dr. D.___

für eine kritische Diagnosestellung nötig gewesen wäre. Im Übrigen relativierte bereits Dr. Z.___ d ie

in Überein s t immung mit Dr. E.___ diag nostizierte posttraumatis che Bela s tungsstörung , indem er diese unter den Diag nosen ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit aufführt e (Urk. 17/95/ 30f. ). Vor diesem Hintergrund kam Dr. D.___

– entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - in einsichtiger Weise zum Schluss, dass spätesten s

seit Juli

2008 (Datum der gutachterlichen Untersuchung von Dr. Z.___ ) eine Besserung des psychischen Zustandes eingetreten ist, mitunter begünstigt durch die Stabi lisierung infolge Wiederverheiratung im Jahre 2006 ( Urk. 17/95/25), womit

im Zeitpunkt seiner Begutachtung nunmehr

höchstens eine paranoide Schizophre nie mit un vollständiger Remission vorlag (F20.04).

Damit im Einklang steh t sowohl

die Fremdanamnese

vo n Dr. E.___ , wonach der Beschwerdeführer seit langem keine Klagen über Stimmen mehr angegeben habe ( Urk. 17/95/21) ,

als auch

die eigenen Angaben des Beschwerdefüh r er s , wonach

er

sich im Klaren darüber sei, da ss nur er diese Stimmen erlebe , sowie der Umstand, dass er die Häufigkeit und den zeitlichen Rahmen des Stimmenhörens anlässlich der Untersuchung durch Dr. D.___

kaum anzugeben vermochte und auf entspre chende Nachfrage inhaltliche und formale Denkstörungen sowie Ich- Störungen grösstenteils negierte ( Urk. 17/95/19, Urk. 17/95/21, Urk. 17/95/27). Im Übrigen gab der Beschwerdeführer bereits im persönlichen Gespräch mit der Beschwer degegnerin vo m 8. Oktober 2012 auf Vorhalt der Observierungsunterlagen an, er glaube auch , es sei eine Verbesserung eingetreten. Er fühle sich gesund und wolle arbeiten

( Urk. 17/58/4, Urk. 17/59/1). Schliesslich figurierte

denn auch

der von Dr. D.___

gemessene Medikamentenspiegel betreffend das Neuroleptikum Seroquel respektive Quetiapin als generischer Wirkstoff deutlich unter dem Referenzbereich . Dr. D.___ erwog hierzu , die niedrige Dosierung von Seroquel diene dem Beschwerdeführer möglicherweise noch als allgemeines Beruhi gungsmittel und schlafanstossendes Mittel ( Urk. 8/95/29).

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiege nden Wahrscheinlich erstellt , dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls ab Juli 2008 in revisionse rhebli chem Ausmass verbesserte und er spätestens im Zeitpunkt der Renteneinstellung zu 100 % arbeitsfähig war und weiterhin ist.

Insbesondere ist nicht zu bean standen, da ss die Beschwerdegegnerin

(bei der von Dr. D.___ attestierten medi zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80-100%) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Sind

doch für die Beurteilung einer Erwerbsunfähig keit aus juristischer Sicht ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung massgeblich ( Art. 7 Abs. 2 ATSG), ohne Rücksicht auf invali ditätsfremde persönliche Gründe des Beschwerdeführers sowie insbesondere auf Aggravation. Demgegenüber f ührte Dr. D.___ aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfahre angesichts der in der Untersuchung erhobenen Befunde eher nicht durch psychotische Phänomene ihre Begrenzung, sondern vielmehr durch das grundsätzlich erhöhte Erregungsniveau und der nur unge nügend kontrollierten Impulsivität des Beschwerdeführers ( Urk. 17/95/32). Sodann liessen die divergierenden und diffusen Angaben zu seinem Tagesablauf sowie betreffend die Häufigkeit des Stimmenhörens und den Verlauf von psy chotischen Phänomenen, ebenso wie die aktiven Verfälschungstendenzen und die erzielten nicht authentischen Leistungen im Rahmen der neuropsychologi schen Testung erhebliche Zweifel an den Beschwerdeschilderungen auf kommen ( Urk. 17/95/27). Ausserdem verwiesen lic . phil. G.___ und Dr. D.___ überein stimmend auf eine Aggravation des Beschwerdeführers ( Urk. 17/95/36 , Urk. 17/95/41, Urk. 17/95/43 ).

A ufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 6.2

Den Beweiswert des Gutachtens der B.___ vermag auch der beschwerdeweise eingereichte Bericht vo n Dr. E.___ vom 19. November 2012 (recte: 2013, Urk. 3) nicht zu schmälern . Insbesondere übernimmt Dr. E.___ die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen und bringt sie im Übrigen keine neuen medizinischen Erkenntniss e vor. Ihr Einwand ,

Dr. D.___ habe auf eine Beschrei bung der dem Beschwerdeführer zumutbaren angepassten Tätigkeit verzichtet , geht ins Leere. Beschrieb er doch wiederholt die Merkmale einer adäquaten Verweistätigkeit und hielt darüber hinaus fest, die Vermittlung von Kontakten beim Handel von Autos stelle eine Tätigkeit dar, in welchem der Beschwerde führer noch optimal funktionsfähig sei ( Urk. 17/95/32, Urk. 17/95/34 ) . 6.3

Auf die Stellungnahme des delegiert behandelnden Psychotherapeuten C.___

vom 2 4. März 2014 ( Urk. 10) , der ebenfalls die Diagnosen von Dr. D.___ übernommen hat,

kann schon deshalb nicht allein abgestellt werden, weil er kein Arzt und die Ar beitsfähigkeit nach der Rechtspr echung auf der Grundlage von me dizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hin weisen). Im Übrigen hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass behandelnde Fachpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE V 465 E. 4.5 S. 470; Urteil 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2). 6.4

Dem Einwand des Beschwerdeführers , die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung

seien bereits zufolge

seiner

mangelhaften schriftlichen Deutschkennt nisse

in Frage zu stellen, ist zunächst entgegenzuhalten, dass dem ausführlichen neuropsychologischen Bericht vom 1 1. Februar 2013 ( Urk. 17/95/37-44) kei nerlei Anhaltspunkte für irgendwie geartete sprachliche Verständigungsprob leme

zu entnehmen sind . Sodann ist nicht einsichtig und hat der Beschwerde führer auch nicht ausgeführt, inwiefern schriftliche Sprachkenntnisse bei der vorgenommen Testung von visuell-räumlichen Fähig keiten, Aufmerksamkeits leistungen und visuellem Explorationsverhalten, sowie Gedächtnisleistungen, namentlich anhand der visuellen und verbalen Merkspanne (durch Zahlen nachsprechen ), von Relevanz sein soll en . Ferner erfolgte bei der weitaus über wiegenden Anzahl der verwendeten Tests eine bildungskorrigierte Auswertung. Das heisst , die vom Beschwerdeführer erbrachten Resultate wurden mit durch schnittlichen Leistungen einer normativen Stichprobe von gesunden Probanden gleichen Bildungsniveaus verglichen ( Urk. 17/95/39). Im Übrigen sprechen die

festgestellten bewussten Verfälschungs- und Aggravationstendenzen des Beschwerdeführers eindeutig gegen die Annahme von (schriftlichen)

Verständi gungsprobleme n . 6.5

Dass die Ereignisse der durchgeführten Observation keine Rückschlüsse auf die psychischen Beschwerden d es Beschwerdeführers zulassen würden und diese in keiner Weise geeignet seien , eine gesundheitliche Verbesserung des Beschwer deführers zu belegen , geht angesichts der gutachterlichen Beurteilung

(vgl. E. 6.1) ins Leere. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass RAD-Arzt Dr. H.___

in seiner fachärztliche n Stellungnahme vom 2 0. Juni 2012

zum Schluss kam , im Rahmen der Observation liesse n

sich Antriebsstörung, Ver langsamung, sozialer Rückzug oder Angst vor anderen Menschen nicht nach weisen ( Urk. 17/56 /2 f. ) , und selbst

der Beschwerdeführer im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2012 auf Vorhalt der Observierungsunterlagen an gab , er glaube auch, es sei eine Verbesserung ein getreten. Er fühle sich gesund und wolle arbeiten ( Urk. 17/58/4, Urk. 17/59/1).

Mit seinen weiteren Rügen ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. 7.

Der Einkommensvergleich blieb be schwerdeweise unbestritten.

Die Beschwerde gegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valid eneinkommens auf das in der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 2. April 2007 für das Jahr 2006 festge legte Einkommen vom Fr. 49‘579.9 0. Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung für männliche Arbeitskräfte bis ins massgebliche Jahr 20 08 (Ein tritt der Gesundheitsverbesserung; Nominallohnindex 115.5 [2006 ] auf 120.00 [2008 ], Schweizerischer Nominallohnindex T1.93, T OTAL , Bundesamt f ür Sta tistik – Lohnentwicklung, einzusehen unter: h ttp://www.bfs.admin.ch/bfs/por tal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) ergibt sich damit – in diskreter ziffernmässiger Abweichung der Berechnungen der Beschwerdegegnerin

- ein Jahreseinkommen von rund Fr. 51‘511.60 . — für ein Pensum von 100 % .

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens s tell te die Beschwerdegegnerin auf den im Rahmen der Lohn strukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) ermittelten Median lohn für männliche Arbeitskräfte , die einfache und repeti tive Tätigkeiten ausführen (LSE 2008, Tabelle TA 1, TOTAL, Niveau 4) , ab und ermit telte unter Berücksichtigung der im Jahr 20 08 betriebsüblichen durch schnitt lichen Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsa bteilungen [NOGA 2008] , in Stunden pro Woche, Bundesamt für Statistik, einzusehen unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/02/blank/data/07.html ) ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘978.90 ( Fr. 4' 806.--: 40 x 41.6 x 12).

Aus dem Vergleich des Valideneinkommens

mit dem Invaliden einkommen resul tiert keine Erwerbseinbusse. Selbst bei Berücksichtigung des maximal zulässigen Leidensabzuges von 25 % liesse sich kein rentenanspruchsbegrün dender Invaliditätsgrad bestimmen.

8. 8.1

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflus sende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird . Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt im Normalfall

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an

( Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV). Rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an darf eine Leistung nur dann aufgehoben werden, wenn die unrichtige Leistungsausrichtung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV).

Gemäss Art. 77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentli che Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzu -zeigen. 8.2

Zwar kann dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der fachärztlich ausge wiesenen Verbesserung per 2008 der subjektive Vorgang eine r bewusste n Meldepflicht verletzung nicht nachgewiesen werden. Sodann gab

er in den Revisionsfragebögen vom 8. August 2012 und 1 2. August 2012 beziehungs weise im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2013 schliesslich zu, Arbeitsversuche unternommen zu haben ( Urk. 17/41 /1), Kollegen im Auto- und

Töffhandel geholfen zu haben ( Urk. 17/43 /2 ) und hierbei zweimal Fr. 150.-- erzielt zu haben ( Urk. 17/58 /2 ). Demgegenüber machte er letztere Angaben erst auf eingehendere Befragung und hat er seine Einkünfte der Beschwerdegegnerin nie von sich aus gemeldet. I m R ahmen des Beschwer deverfahrens IV.2012.01148 gegen die Rentensistierungsverfügung

vom 2 6. Oktober 2012 legte er beim hiesigen Gericht schliesslich sieben Quittungen ins Recht , wonach er im November/Dezember 2008 jeweils eine Vermittlungs provision zwischen Fr. 50.-- und Fr. 100.-- sowie am 9. August 2010 Fr. 120.-- und am 1 7. August 2010 Fr. 100.--, jeweils von verschiedenen Personen, mithin einen Gesamtbetrag von Fr. 500.--, erha lt en hat . Sodann

sind die

im Rahmen des Revisionsverfah rens beschriebene

psychosoziale Situation sowie der geschilderte Tagesablauf inkohärent, indem der Beschwerdeführer einerseits angab, er habe keine Kollegen, spreche ungern mit Menschen und sei haupt sächlich zu

Hause , und andererseits davon berichtet e , er habe seinen Kollegen im Auto- und Töffhandel aus geholfen . Der geltend gemachte soziale Rückzug im Alltag ( Urk. 17/43/3, Urk. 17/43/5, Urk. 17/58/3) lässt sich denn auch mit den Obervationserkenntnissen

( Urk. 17/53-54 = Urk. 18/1-4) nicht in Überein stimmung bringen (vgl. E. 6 . 5) .

Soweit der Beschwerdeführer seine Erwerbseinkünfte erst im Beschwerdeverfah ren

IV.2012.01148

gegen die Sistierungsverfügung darlegte und im Rahmen des im August 2012 angehobenen Revision sverfahrens

seine psychosoziale Situa tion und psychischen Einschränkungen zumindest aggraviert darstellte,

ist ihm

diesbezüglich eine Meldepflichtverletzung respektive Falschaussage betreffend anspruchsrelevante Sachverhalte vorzuwerfen. 8. 3

Die vorsorgliche Rentensistierung stellt eine vollstreckungsmässige Vorweg nahme der Rentenaufhebung bis zum Zeitpunkt der endgültigen Beurteilung dar. Im Rahmen der bei der Sistierung vorbehaltenen nachträglichen Überprü fung der vorsorglichen Massnahme ist daher nicht nur zu prüfen, ob per Datum der Sistierung aufgrund der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Sistierung eine Rentenaufhebung zulässig gewesen wäre, sondern ist auch die weitere Ent wicklung so zu berücksichtigen, wie wenn anstelle der Sistierung die Aufhe bung der Rente erfolgt wäre. 8.4

Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich fest, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers jedenfalls seit Juli 2008 in rentenaussc hliessen dem Ausmass verbesserte , womit seit Oktober 2008 die gesetzlichen Vorausset zungen zum Erlass einer rentenaufhebenden Verfügung mit Wirkung per 1. Dezember

2008 erfüllt waren (E. 8 .1). Da in der Folge unbestrittenermassen weder bis zum Zeitpunkt

der sofortigen Rentensistierung mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2012 noch

bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Januar 2014 eine

einen neuen Rentenanspruch begründende Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV ein ge tre t en ist , entsprach die vorsorgliche Sistierung der Re nte der materi ellen Re chtslage des entscheiderheblichen Sachverhalts bis und mit Zeitpunkt des Verfügungserlass es , weshalb die mit der angefoch tenen Verfügung vom 2 9. Januar 2014 ( Urk.

2) erfolgte Rentenaufhe bung per Datum der vorsorglichen Sistierung ohne Wei teres zu bestätigen ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . 9 . 9 .1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Da der Prozess nicht als aussichtslos betrachtet wer den kann und die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter wohlwollender Prüfung erfüllt sind (vgl. Urk. 8, Urk. 9/2-5, Urk. 15/1-6), ist dem Beschwerde führer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Ursula Reger- Wyttenbach eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestel len.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4

GSVGer ). 9 .2

Die gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 600 .-- festzusetzenden Gerichtskos ten werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 9 .3

Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach machte mit Honorarnote vom

27. April 2015 ( Urk. 20 ) eine n Aufwand

von Fr. 1‘691.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) geltend, was angemessen erscheint. Sie ist daher mit Fr. 1‘691.95 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 5. März 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , Zürich, wird mit Fr. 1‘691.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min- destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 geborener Kinder ( Urk. 17/95/14) , arbeitete zuletzt vom 1 9. August 2002 bis 31.

August 2005

als M itarbeiter Waschstrasse bei der Y.___ , wobei der letzte effektive Arbeitstag am 1 8. Mai 2005 erfolgte

( Urk. 17 /7 /1 ). Aufg rund der Anmeldung vom 3 0. Mai 2006 ( Urk. 17/3) sowie nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , dem Versicherte mit Verfügung vom 2. April 2007 bei einem Invaliditätsgrad v on 1 00 % eine ganze Rente ab 1. Mai 2006 zu ( Urk. 1

E. 2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung , die medizinischen Abklä rungen hätte n ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Sommer 2008 insofern verbessert habe, als dass eine psychische Stabilisie rung eingetreten sei. In seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter einer Wasch strasse betrage die Arbeitsfähigkeit seither 50 % . In einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit mit flexibler Zeitei nteilung, in einem kleinen Team und mit einem verantwortungsvollen Vorgesetzten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein

rentenaus schliessender

Inval i di tätsgrad von 0 % ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor , in dem der Renteneinstellung zugrundeliegende n Gutachten von Dr. D.___ werde von einer gesundheitlichen Besserung seit der gutachterlichen Untersuchung im Sommer 2008 ausgegangen. Eine Begründung hierfür werde im Gutachten allerdings nicht

ausgeführt . Vielmehr ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. Z.___ gerade , dass keine Verbesserung gegenüber der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgt sei ( Urk. 1 S. 11). Wie sich au s den vorliegenden ärztlichen Beurteilun gen ergebe, seien dieselben Diagnosen erhoben worden. Im Gutachten von Dr. D.___ werde zus ätzlich eine Aggravation des Beschwerdeführers aufgeführt, welche zur Hauptsache mit den Resultaten der neuropsychologischen Testung begrün det werde. Die Ergebnisse die ser Teste seien indes allein schon aufgrund der mangelnden schriftlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Ausserdem habe Dr. Z.___ eine familiäre Vorbelastung hin sichtlich psychischer Erkrankungen festgestellt. Damit fehle eine nachvollzieh bare und einleuchtende Begründung für das Vorliegen von Aggravation . Nach dem aus den Akten auch hervorgehe, dass ihm alle seine Arbeitsstellen auf grund seines – klar krankheitsbedingten – schwierigen Verhaltens gekündigt worden seien, und sich diesbezüglich keine Veränderung ergeben habe, sei die Feststellung einer eingetretenen Besserung nicht nachvollziehbar. Insbesondere werde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit der Observation im Dezember 2011/Januar 2012 mit seiner Familie dreimal umgezogen sei. Grund sei jeweils das starke Gefühl gewesen, verfolgt un d beobachtet zu wer den, was den „Verfolgungswahn“ des Beschwerdeführers untermauere ( Urk. 1 S. 12). Das Gutachten von Dr. D.___ stelle deshalb eine andere Beurteilung eines unverände rt gebliebenen Sachverhalts dar, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung eine ungenügende Grundlage für die Vornahme einer Renten einstellung bilde . Schliesslich liessen die durchgeführte n Observationen bezüg lich der bei ihm vorliegenden psychischen Beschwerden keine Rückschlüsse zu ( Urk. 1 S. 1 2f. ).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de s Beschwerdefüh re rs im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 2. April 2007 , mit welcher de m Beschwerdeführer eine ganze Rente zugespro chen wurde, bzw. der Mitteilung vom 1 2. Juni 2009 ( Urk. 10/38) und der ange fochtenen Verfügung vom 2 9. Januar 2014 , welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, derge stalt verbessert hat, dass nunmehr kein Rentenanspruch besteht. 3.

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 2. April 2007

war gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss vom 1 3. Dezember 2006 ( Urk. 17/14, vgl. auch Urk. 2 S. 3) im Wesentlichen der Bericht von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie uns Psychotherapie ,

vom 1 9. September 2006 ( Urk. 17/13).

Darin stellte die seit Oktober 2003 behandelnde , an C.___ dele gierende ,

Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ( Urk. 17/13/1): - Paranoide Schizophrenie F20.0 - Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) F43.1

Der Beschwerdeführer leide an Schwierigkeiten mit den Mitmenschen, vor allem am Arbeitsplatz. Er habe von ei ner ausgeprägten Reizbarkeit sowie der Angst berichtet , seine aggressiven Impul se im Um g a ng mit fordernden Kunden nicht mehr kontr ollieren zu können. Weiter habe er depressive Verstimmung s zu stände mit dem Wunsch nach Rückzug beklagt . Gleichzeitig habe er grosse Angst vor dem Alleinsein, da er dann von Geistern besucht werde. Er höre diese sprechen, werde auch angespr o chen , und diese würden versuchen, ihm zu befehlen. Suizidgedanken versuche der Beschwerdeführer durch Ignorieren zu ü berwinden. Er müsse immer einen Kollegen haben , der bei ihm wohne. Seit seiner erneuten Heirat besteh e eine Entlastung durch die Anwesenheit seiner Ehefrau. Die Medikamente würden ihm sehr helfen, sich von den Stimmen zu distanzieren. Gleichzeitig meine der Beschwerdeführer , ohne diese auch nicht mehr denken zu können. Er studiere und spreche ständig mit ihnen. Die Medi kamente würden sehr helfen und auch den Druck nehmen, da diese ihm helfen würden, seine Aufmerksamkeit auch auf A nderes lenken zu können. Der Beschwerdeführer bete sehr viel und lese im Koran, was ihm helfen würde. Sodann habe er auf Nachfragen

ängstlich und mit leiser Stimme berichtet, sein Telefon werde abgehört und er habe das Gefühl , ständig beobachtet zu werden. Eine Mütze zu tragen helfe manchmal, da er (der Beschwerdeführer) dann für Geistwesen unsichtbar sei. Der Beschwerdeführer habe mit leiser Stimme, vor sichtig, zurückhaltend und ängstlich berichtet. Bewusstsein, Orientierung und Gedächtnis seien intakt. Demgegenüber seien Aufmerksamkeit und

Konzentrati onsvermögen vermindert. Der Beschwerdeführer sei leicht ablenkbar. Sei n Den ken sei formal unauffällig, inhaltlich jedoch geprägt von Beobachtungs- und Verfolgungsideen durch böse Geister, welche ihm schaden wollten. Er sei sehr beschäftigt mit Plänen für die Zukunft und er suche nach Mitteln, welche ihn vom Druck und der Angst und den Geistern befreien könnten. Weiter würden

N achhallerinnerungen an Traumatisierungen in der Kindheit, Alpträume sowie akustische Halluzinationen bestehen . Auch seien Ichstörungen vorhanden. Die Stimmung sei ängstlich besorgt, unsicher, zei tweise reizbar und misstrauisch im Kontakt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt. Ein Rapport entstehe. Sodann seien verminderte Vitalgefühle, ein sozialer Rückzug, Schlaf störungen und innere Unruhe feststellbar ( Urk. 17/13/2).

Schliesslich beschrieb Dr. E.___ im Rückblick verschiedene Phasen seit ihrem ersten Kontakt mit dem Beschwerdeführer im Jahre 200 2. Er habe sich jeweils in Krisen gemeldet, die durch aggressive Impulse und Stimmen hören

gekennzeichnet gewesen seien und aufgrund dessen er schon früher alle Arbeitsstellen verloren habe . Medika mente und Krankschrei b ung für zwei bis drei Wochen hätten

jeweils Entlastung und zu Beginn die Symptome gar zum Verschwinden gebracht. Allerdings habe der Beschwerdeführer die Medikamente immer wieder abgesetzt. Er habe sich jeweils mit Arbeit, Fitnesstraining und Kollegen von den Halluzinationen und Gedanken an die Geistwesen tagsüber abzulenken versucht. Die Kri sen hätten sich gehäuft, bis die Situation im April 2005 am Arbeitsplatz zu folge aggressi ven Umgangs mit den Kunden

zu eskalieren gedroht habe . Die Medikamente, welche der Beschwerdeführer dann wieder einzunehmen begonnen habe, hätten zwar die Symptome gemildert, ihn aber in wirksamen Dosen zu sehr ermüdet. Die Krankschreibung habe Entlastung gebracht. Die Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer regelmässigen Medikamenteneinnahme habe sich seither deutlich gebessert. Die regelmässigen psychotherapeutischen Gespräche in der Muttersprache bei Herrn C.___ , zu welchem der Beschwerdeführer ein gutes Vertrauen habe aufbauen können, hätten sich stabilisierend ausgewirkt. Allerdings sei d ie Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit aufgrund der Residual symptomatik

sowie der paranoiden Verarbeitung von Ereignissen am Arbeits platz, wenn der Beschwerdeführer unter Druck gerate, aktuell und auf längere Sicht nicht a ngezeigt. Obwohl es ihm bisher immer gelungen sei, seine aggres siven Impulse zu kontrollieren, bestehe bei Exazerbation der Erkrankung durch aus die Gefahr einer Fremdgefährdung. Trotz neuroleptischer und antidepressiv medikamentöser Therapie bleibe die residuelle Symptomatik mit affektiver Ver flachung, verminderten Vitalgefühlen, Ichstörungen und akustischen Halluzina tionen bestehen. Die Belastbarkeit und die Leistungsfähigkeit seien erheblich eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % , langfristig, bei ungünsti ger Prognose ( Urk. 17/13/3). 4.

Im Rahmen einer ersten revisionsrechtlichen Überprüfung Ende 2007

gab die IV-Stelle bei der Klinik A.___ ein psychiatrisch es

Gutachten in Auftrag.

Im seinem psychiatrischen Gutachten vom 9. Juli 2008

diagnostizierte

Dr. Z.___

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische paranoide Schizo - phrenie , episodisch mit stabilem Residuum (ICD-10: F20.02) , und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach posttraumatischer Belastu ngsstörung (ICD-10: F43.1, Urk. 17/32/6). Der Beschwerdeführer habe ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Während des Gesprächs hätten sich keine Hinweise auf Störungen der mnestischen Funk tionen ergeben. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer zeitweise stark sprunghaft gewesen, zeitweise ausgeprägt weitsch w eifig. Inhaltlich habe er ein deutig Verfolgungswahnideen sowie akustische Wahnideen aufgewiesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Ich-Störungen ergeben. Im Affekt sei der Bes chwerdeführer leicht deprimiert, hintergründig indes massiv verängstigt und leicht dysphorisch gereizt sowie affektiv modulierbar. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar. Im Antrieb und in der Motorik sei der Beschwerdeführer unauf fällig gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben ( Urk. 17/32/4f.). Im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung habe das Beck Depressions Inventar (BDI) auf eine deutlich erhöhte depressive Sympt omatik hingewiesen. Die erhobene n Konzentrations- und Sorgfaltsleis tung en

sei en

sehr stark unterdurchschnittlich. Das Bearbeitungstempo liege deutlich unter dem Durchschnittsbereich. In der Testaufführung sei der Beschwerdeführer qualitativ sehr stark unterdurchschnittlich und quantitativ deutlich unterdurchschnittlich

gewesen. Beim Konzentrations-Verlaufs-Test (KVT) hätten Tempo-, Sorgfalts- und Konzentrationsleistung (Fehlerzahl) unter dem Durchschnittsbereich gelegen, wobei die Tempoleistung nur leicht unter durchschnittlich gewesen sei ( Urk. 17/32/5). Beim Beschwerdeführer sei es bereits zu einer Chronifizierung der paranoiden Schizophrenie gekommen, sodass trotz optimalen therapeutischen Massnahmen mit einer Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei. Während der Untersuchung habe er sowohl formale als a u ch inhaltliche Denkstörungen sowie Affektlabilität aufgewiesen. Die Verfolgungswahnideen und die akustischen Halluzinationen seien als sogenannte produktive psychotische Symptome anzunehmen und würden eigentlich die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bestätigen ( Urk. 17/32/6f.). Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2005 aufgrund der sehr stark reduzierten psychischen Belastbarkeit im Rahmen von formalen und inhaltli chen Denkstörungen für jegliche Tätigkeit en zu 100 % arb eitsunfähig ( Urk. 17/32/7). 5 .

Im Rahmen des im August 201 2 eingeleiteten Revisionsverfahrens finden sich im Wesentlichen die Observierungsunterlagen ( Urk. 17/53-54) sowie das bi dis ziplinäre (Psychiatrie und Neuropsychologie, letztere mit Symptomvalidierung)

Gutachten der B.___ vom 2 1. Mai 2013 bei den Akten ( Urk. 17/95/1-44) . 5 . 1

Im psychiatrischen Teilg utachten vom 2 1. Mai 2013 stellte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psych o therapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 17/95/34): - Paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission (F20.04), differenzialdiagnostisch anhaltende wahnhafte Störung (F22.0) - Chronische (eher leichte beziehungsweise subsyndromale ) posttraumati sche Belastungsstörung (F43.1 beziehungsweise F43.8)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt e

Dr. D.___ akzentu ierte Persönlichkeitszüge (F73.1) im Sinn von erhöhter Misstrauenshal tung , schlecht abgrenzbar von der oben genannten Traumafolgestörung (chro nische posttraumatische Belastungsstörung) fest ( Urk. 17/95/34).

Die diagnostische Beurteilung habe sich als komplex erwiesen. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer in spezifischer Weise psy chotische Phänomene beschreiben können, was darauf hinweise, dass er so l che zuminde s t schon erlebt habe. Andererseits würden diejenigen Beeinflussungs phänomene , die er für den aktuellen Zeitpunkt oder die letzten Tage beschrie ben habe, relativ blass und distant und atypisch wirken , sodass aktuell kein Vollbild ein es schizophrenen Syndroms gege b e n ersch ei ne. Auch habe der Beschwerdeführer in seiner Interaktion mit dem Untersuchenden, die durch Aufmerksamkeit, teils Verdeutl ichung, a ber auch deutliche Beziehungsaufnah m e und Interakti on gekennzeichnet gewesen sei, keineswegs wie ein chronisch psy chotischer Patient gewirkt . Ferner habe es auch Bereiche gegeben, zu denen der Beschwerdeführer nicht habe befragt werden wollen (n ähere Angaben hierzu, weshalb es so schwierig sei, über die Art der Einflussnahme des Geistes zu spre chen), wobei das diesbezügliche Abwehrverhalten mit der Bitte, nicht weiter zu fragen, eigentlich interpersonell kompetent gewirkt habe, während dem psycho tische Patienten an solchen Gesprächsstellen oft daneben antworten oder sicht barerweise mit psychot ischen Zeichen reagieren würden ( Urk. 17/95/25) . Gegen eine authentische Beschwerdeschilderung würden sodann die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung mit Verfahren der Symtomvalidierung (vgl. nachfolgend E. 5.2) sprechen ( Urk. 17/95/27).

Dr. D.___ kam zum Schluss, dass d ie von der ICD geforderten – detailliert beschriebenen ( Urk. 17/95/28) – Krite rien für das Vorliegen einer Schizophrenie aktuell nicht mit genügender Ein deutigkeit erfüllt seien . Letzteres umso weniger angesichts des vom Beschwer deführer beschriebenen und für eine Schizophrenie atypischen Stimmenhörens. I m Abgleich mit den Fremdauskünften (gemäss Telefonat mit der behandelnden Dr. E.___ sowie dem behandelnden Psychologen C.___ ;

Urk. 17/95/20, Urk. 17/95/22) habe sich denn auch ergebe n , dass die aktuellen Häufigkeitsan gaben

des Stimmenhörens gegenüber dem Untersuchenden wahrscheinlich bewusst übertrieben worden seien. Die Überwachung durch ein Geisteswesen, welches auch seine Gedanken beeinflussen könne und seinerseits auch mit dem Herrscher von F.___ in Verbindung stehe, sei vor dem transkulturellen Hintergrund nur eingeschränkt verwertbar. Ausserdem seien die Angaben zu wenig konturiert, um dadurch Beeinflussungen im Sinne von Ich-Störungen dokumentieren zu können. Die übrigen Angaben zu den möglichen aufgeführ ten Kri teri e n seien ebenfalls zu

wenig konturiert, um insbesondere für den aktu ellen Zeitpunkt die Diagno se eines schizophrenen Syndroms beziehungswiese einer chronischen schizophrenen Störung belegen zu können ( Urk. 17/95/29) . Im Rahmen seiner diagnostischen Überlegungen hinsichtlich der auffällig wir kenden Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers kam Dr. D.___ zum Schluss, der emotionale Erlebnisdruck beim Wiedererinnern

an die langen Jahre von wiederholten traumatischen Erlebnissen im Kinderheim während des Liba nonkrieges , die akustischen Flashbacks (Schreie der Kinder, Stimme der Lehre rin) beziehungsweise allenfalls das dissoziative Stimmenhören und die emotio nale Instabilität, das Misstrauen sowie die Übererregung seien am ehesten als leichte chronische oder nur subsyndromale PTBS (F43.1) zu klassifizieren; sub syndromal deshalb, weil das Kriterium von „Vermeidung“ des Themas nicht gegeben sei ( Urk. 17/95/31f.) .

Davon abzugrenzen seien Komponenten einer schwierigen Sozialisation ( Urk. 17/95/32).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erscheine es angesichts der in den Untersu chungsgesprächen erhobenen Befunde so, dass diese nicht durch die psychoti schen Phänomene (Stimmen oder Einflüsse des Geistes) ihre Begrenzung erfahre, sondern eher durch die leichte Kr ä nkbarkeit und das Misstrauen sowie durch das grundsätzlich erhöhte Erregungsniveau und die nur ungenügend kontrollierte Impulsivität des Beschwerdeführers. Alle s dies führe dazu, dass L etzterer sowohl in der Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern als auch im Kun denkontakt bei einem weiten Spektrum von denkbaren Tätigkeiten einge schränkt sei beziehungsweise, dass solche Tätigkeiten auf dem freien Arbeits markt früher oder später ein Ende finden würden, wenn es zu einem unschönen Vorfall käme. Der Beschwerdeführer sei in erheblicher Weise in seiner Kon trollfähigkeit bezüglich aggressiven Impulsen und Situationen der Kränkung und in seiner affektiven Stabilität gemindert ( Urk. 17/95/32) . Die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Waschstrasse, mit wahrscheinlich erhebli cher Stressbelastung bei hoher Kundendichte, sei angesichts der wahrscheinli chen E i nschrän k ungen des Beschwerdeführers wenig geeignet und würde wahrscheinlich bald wieder zu einer Dekomp ensation bei dieser Arbeit führen ( Urk. 17/95/34). D emgegenüber würde die observierte Tätigkeit einer vermuteten Vermittlung von Kontakten beim Handel von Altautos in Zusammenarbeit mit libanesischen Kollegen wohl einen Sektor darstellen, in welchem der Beschwer deführer relativ optimal funktionsfähig sei ( Urk. 17/95/32). Diesbezüglich sei ferner zu vermerken, dass auch chronisch psychotische Patienten je nach Art und Ausprägung der psychotischen Symptomatik in angestammten Tätigkeiten ohne intensiven interpersonellen Kontakt durchaus arbeitsfähig sein könnten ( Urk. 17/95/33). In einer Tätigkeit, die nur einen relativ losen Kontakt zu ande ren bringe und ebenfalls ein eher loses Unterstellungsverhältnis unter eine n Chef beinhalte , die er weitgehend selber strukturieren könne und wo kaum Rei bereien unter Stress auftreten würde n , der Vorgesetzte idealerweise relativ fle xibel und geschickt im Umgang mit charakterlich schwierigen Migranten sein müsse, sei der Beschwerdeführer weitgehend vollschichtig (80 %

- 100 % ) arbeitsfähig ( Urk. 17/95/34f.) . Eine regelmässige Betätigung wäre für den Zustand des Beschwerdeführers wahrscheinlich stabilisierend ( Urk. 17/95/34). Eine Besserung des psychischen Zustandsbildes sei wahrscheinlich ab dem Jahre 2008 – wahrscheinlich auch bedingt durch eine Stabilisierung infolge Wieder verheiratung und Gründung einer Familie - eingetreten ( Urk. 17/95/34, Urk. 17/95/31, Urk. 17/05/35, Urk. 17/95/36 ). 5 .2

Am 1 1. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer von

lic . phil. G.___ , Neuropsychologe und Psychologe ,

neur opsychologisch untersucht (Urk. 17/95/37-44).

In seinem Bericht vom 1 1. Februar 2013 hielt lic . phil .

G.___ fest, der Beschwerdeführer habe weit unterdurchschnittliche Testergebnisse in den Berei chen der selektiven Aufmerksamkeit und Impulskontrolle sowie exekutiver Teilfunktion (verbale Interferenzkontrolle, figurale Ideenproduktion) erzielt. Bei den weiteren durchgeführten Tests würden überwiegend unterdurchschnittliche Resultate vorliegen . In der Norm liegende Ergebnisse seien in den Bereichen der phasischen

Alertness , der visuellen Merkspanne und in einem fahreignungsspe zifischen Test mit Anforderung an die visuelle Wahrnehmungsleistung und Auffassungsschnelligkeit zu verzeichnen gewesen. Bei alleiniger Betrachtung des kognitiven Testprofils würde man annehmen, dass eine mittelschwere neu ropsychologische Störung vorliege. Die Durchführung einer standardisierten Sym p tomvalidierung nach Slick und Mitarbeitern (1999) habe jedoch Hinweise auf eine wahrscheinliche Aggravation der Beschwerden ergeben. Im Rahmen der drei durchgeführten Symptomvalidierungstests („The b Test“, Boone et al., 2002; MSVT, Green 2004; TOMM, Tombaugh, 1996) habe der Beschwerdeführer auffällige Ergebnisse erzielt, welche auf eine negative, bewusste Antwortver zerrung im Bereich der kognitiven Fähigkeiten hinweise. Insbesondere im „The b Test“ habe sich ein sehr auffälliges Testergebnis gezeigt, wobei hier der Ver gleich mit einer normativen Stichprobe von Patienten mit der Dia g nose einer Schizophrenie erfolgt sei, welche strengere Kriterien als der Vergleich mit der Gesamtstichprobe berücksichtige. Es hätten sich auch Inkonsistenzen innerhalb der Testergebnisse ergeben. Die unterdurchschnittlichen Ergebnisse im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen seien nicht mit dem durchschnittlichen Resultat bei einem anspruchsvolleren fahreignungsspezifischen Test zur Auffassungs schnelligkeit vereinbar. Die Fehlermuster hätten stark voneinander abgewichen: Während der Beschwerdeführer bei einem Test zur selektiven Aufmerksamkeit keine Verwechslungsfehler begangen habe, sei es bei einem ähnlichen Test zu einer ausserordentlich hohen Anzahl solcher Fehler gekommen ( Urk. 17/95/42). Im Rahmen weiterer kognitiver Tests habe sich ebenfalls eine ungewöhnlich hohe Fehlerrate gezeigt, welche selbst bei Patienten mit schweren kognitiven Einschränkungen nur selten vo rkomme . Das kognitive Testprofil habe sehr aus geprägte kognitive Einschränkungen zum Ausdruck gebracht, welche sich nicht in dem Ausmass im Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersu chung offenbart h ätten und auch nicht mit der Tatsache vereinbar sei en , dass derselbe imstande sei, im Alltag ein Fahrzeug zu lenken. Im Rahmen eines Fremdbeurteilungsverfahrens zur Symptomvalidierung psychischer Symptome (M-FAST, Miller, 2001) sei der Cut-off-Wert knapp überschritten worden, was auf Verfälschungstendenzen bezüglich der vom Beschwerdeführer beklagten und geschilderten psychopathologischen Symptome hinweise. Bei Vorliegen einer wahrscheinlichen Aggravation sei die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen Beschwerden oder diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen in Frage zu stellen. Das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil und die vom Beschwerdeführer beklagten und angegebenen psychopathologischen Symptome würde n damit nur geringe Aussagekraft besitzen, beziehungsweise seien nicht plausibel. Der Schweregrad der neuropsychologischen Störung sei unter diesen Umständen entsprechend schwierig einzuschätzen, aber auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil dar lege. Aufgrund d er wahrscheinlichen Aggravation der Beschwerden könne keine valide Beurteilung der beruflichen Funktionsfähigkeit und der Fahreignung erfolgen (Urk. 17/95/43) . 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin hat für ihren abweisenden Entscheid auf das Gutachten der B.___ abgestellt ( vgl. Feststellungblatt für den Beschluss, Urk. 17/108/9 f. ). Das Gutachten stützt sich auf die klinische Untersuchung inklusive Laboruntersuchung (Medikamentenspiegel) vom 11. Februar 2013 sowie neuropsychologische Testung mit Symptomvalidierung vom 2 1. Februar 2013 und wurde in Kenntnis sowie in differenzierter Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und den beklagten Beschwerden abgegeben, womit es sämtliche Kriterien erfüllt , denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat .

Insbesondere hat Dr. D.___ die sich als komplex erweisende diagnostische Beurteilung detailliert und sorgfältig diskutiert und sowohl seine Schlussfolge rungen als

auch die Antworten auf die Fragen der Beschwerdegegnerin

nach vollziehbar begründet . Im Einzelnen

führte

Dr. D.___

unter Erläuterung

und Einbezug der einschlägigen ICD-Kriterien in überzeugender Weise aus , weshalb

eine

schizophrene Psychose im Zeitpunkt seiner Untersuchung

nicht mit genü gender Eindeutigkeit diagnostiziert werden konnte (E. 4.2, Urk. 17/96/26ff.).

Sodann wies er darauf hin, dass die beschriebenen visuelle n Halluzinationen und das Stimmenhören atypisch fü r eine Schizophrenie seien und vielmehr den naiven Vorstellungen von medizinisch Unkundigen

entsprechen würden , die eine Psychose glauben machen woll t en ( Urk. 17/95/26) . Weiter hat Dr. D.___

nachvollziehbar dargelegt, dass Dr. E.___

für das Jahr 2005 und teilweise 2006 ein

Zustands- und Beschw erdebild beschrieb , welches ungeachtet gewisser Restz weifel die Kriterien einer paranoiden Schizophrenie eher wahrscheinlich erfülle n würden . Jedenfalls ist die damalige Diagnose aus heutiger Sicht für Dr. D.___

nicht offensichtlich unrichtig. Als r elativierend hinsichtlich des dama lige n Schweregrad s bezeichnete er indes den Umstand , dass der Beschwerde führer in dieser Zeit seine jetzige Ehefrau kennenlernte und schl iesslich heira tete ( Urk. 17/95/30f., Urk. 17/95/36 ). Demgegenüber sind d ie vo n Dr. Z.___ erhobenen Befunde

nach überzeugender Feststellung von

Dr. D.___

mit de r vom ersteren

diagnostizierten chronisch paranoiden Schizophrenie nicht in Verbin dung zu bringen. Vielmehr vermag

die von Dr. Z.___ erhobene Befundlag e, welche der aktue llen in weiten Teilen entspr icht , weder für den damal igen Zeit punkt noch aktuell zweifelsfrei das Vorliegen eines schizophrenen Syndroms

zu belegen. Insbesondere ha t

es letzterer

versäumt, die beschriebenen Verfol gungsideen sowie akustischen Wahnideen näher zu erläutert en und seine Diag nosen mit den vom ICD-10 geforderten Kriterien zu belegen , wie es gemäss Dr. D.___

für eine kritische Diagnosestellung nötig gewesen wäre. Im Übrigen relativierte bereits Dr. Z.___ d ie

in Überein s t immung mit Dr. E.___ diag nostizierte posttraumatis che Bela s tungsstörung , indem er diese unter den Diag nosen ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit aufführt e (Urk. 17/95/ 30f. ). Vor diesem Hintergrund kam Dr. D.___

– entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - in einsichtiger Weise zum Schluss, dass spätesten s

seit Juli

2008 (Datum der gutachterlichen Untersuchung von Dr. Z.___ ) eine Besserung des psychischen Zustandes eingetreten ist, mitunter begünstigt durch die Stabi lisierung infolge Wiederverheiratung im Jahre 2006 ( Urk. 17/95/25), womit

im Zeitpunkt seiner Begutachtung nunmehr

höchstens eine paranoide Schizophre nie mit un vollständiger Remission vorlag (F20.04).

Damit im Einklang steh t sowohl

die Fremdanamnese

vo n Dr. E.___ , wonach der Beschwerdeführer seit langem keine Klagen über Stimmen mehr angegeben habe ( Urk. 17/95/21) ,

als auch

die eigenen Angaben des Beschwerdefüh r er s , wonach

er

sich im Klaren darüber sei, da ss nur er diese Stimmen erlebe , sowie der Umstand, dass er die Häufigkeit und den zeitlichen Rahmen des Stimmenhörens anlässlich der Untersuchung durch Dr. D.___

kaum anzugeben vermochte und auf entspre chende Nachfrage inhaltliche und formale Denkstörungen sowie Ich- Störungen grösstenteils negierte ( Urk. 17/95/19, Urk. 17/95/21, Urk. 17/95/27). Im Übrigen gab der Beschwerdeführer bereits im persönlichen Gespräch mit der Beschwer degegnerin vo m 8. Oktober 2012 auf Vorhalt der Observierungsunterlagen an, er glaube auch , es sei eine Verbesserung eingetreten. Er fühle sich gesund und wolle arbeiten

( Urk. 17/58/4, Urk. 17/59/1). Schliesslich figurierte

denn auch

der von Dr. D.___

gemessene Medikamentenspiegel betreffend das Neuroleptikum Seroquel respektive Quetiapin als generischer Wirkstoff deutlich unter dem Referenzbereich . Dr. D.___ erwog hierzu , die niedrige Dosierung von Seroquel diene dem Beschwerdeführer möglicherweise noch als allgemeines Beruhi gungsmittel und schlafanstossendes Mittel ( Urk. 8/95/29).

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiege nden Wahrscheinlich erstellt , dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls ab Juli 2008 in revisionse rhebli chem Ausmass verbesserte und er spätestens im Zeitpunkt der Renteneinstellung zu 100 % arbeitsfähig war und weiterhin ist.

Insbesondere ist nicht zu bean standen, da ss die Beschwerdegegnerin

(bei der von Dr. D.___ attestierten medi zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80-100%) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Sind

doch für die Beurteilung einer Erwerbsunfähig keit aus juristischer Sicht ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung massgeblich ( Art. 7 Abs. 2 ATSG), ohne Rücksicht auf invali ditätsfremde persönliche Gründe des Beschwerdeführers sowie insbesondere auf Aggravation. Demgegenüber f ührte Dr. D.___ aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfahre angesichts der in der Untersuchung erhobenen Befunde eher nicht durch psychotische Phänomene ihre Begrenzung, sondern vielmehr durch das grundsätzlich erhöhte Erregungsniveau und der nur unge nügend kontrollierten Impulsivität des Beschwerdeführers ( Urk. 17/95/32). Sodann liessen die divergierenden und diffusen Angaben zu seinem Tagesablauf sowie betreffend die Häufigkeit des Stimmenhörens und den Verlauf von psy chotischen Phänomenen, ebenso wie die aktiven Verfälschungstendenzen und die erzielten nicht authentischen Leistungen im Rahmen der neuropsychologi schen Testung erhebliche Zweifel an den Beschwerdeschilderungen auf kommen ( Urk. 17/95/27). Ausserdem verwiesen lic . phil. G.___ und Dr. D.___ überein stimmend auf eine Aggravation des Beschwerdeführers ( Urk. 17/95/36 , Urk. 17/95/41, Urk. 17/95/43 ).

A ufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 6.2

Den Beweiswert des Gutachtens der B.___ vermag auch der beschwerdeweise eingereichte Bericht vo n Dr. E.___ vom 19. November 2012 (recte: 2013, Urk. 3) nicht zu schmälern . Insbesondere übernimmt Dr. E.___ die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen und bringt sie im Übrigen keine neuen medizinischen Erkenntniss e vor. Ihr Einwand ,

Dr. D.___ habe auf eine Beschrei bung der dem Beschwerdeführer zumutbaren angepassten Tätigkeit verzichtet , geht ins Leere. Beschrieb er doch wiederholt die Merkmale einer adäquaten Verweistätigkeit und hielt darüber hinaus fest, die Vermittlung von Kontakten beim Handel von Autos stelle eine Tätigkeit dar, in welchem der Beschwerde führer noch optimal funktionsfähig sei ( Urk. 17/95/32, Urk. 17/95/34 ) . 6.3

Auf die Stellungnahme des delegiert behandelnden Psychotherapeuten C.___

vom 2 4. März 2014 ( Urk. 10) , der ebenfalls die Diagnosen von Dr. D.___ übernommen hat,

kann schon deshalb nicht allein abgestellt werden, weil er kein Arzt und die Ar beitsfähigkeit nach der Rechtspr echung auf der Grundlage von me dizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hin weisen). Im Übrigen hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass behandelnde Fachpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE V 465 E. 4.5 S. 470; Urteil 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2). 6.4

Dem Einwand des Beschwerdeführers , die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung

seien bereits zufolge

seiner

mangelhaften schriftlichen Deutschkennt nisse

in Frage zu stellen, ist zunächst entgegenzuhalten, dass dem ausführlichen neuropsychologischen Bericht vom 1 1. Februar 2013 ( Urk. 17/95/37-44) kei nerlei Anhaltspunkte für irgendwie geartete sprachliche Verständigungsprob leme

zu entnehmen sind . Sodann ist nicht einsichtig und hat der Beschwerde führer auch nicht ausgeführt, inwiefern schriftliche Sprachkenntnisse bei der vorgenommen Testung von visuell-räumlichen Fähig keiten, Aufmerksamkeits leistungen und visuellem Explorationsverhalten, sowie Gedächtnisleistungen, namentlich anhand der visuellen und verbalen Merkspanne (durch Zahlen nachsprechen ), von Relevanz sein soll en . Ferner erfolgte bei der weitaus über wiegenden Anzahl der verwendeten Tests eine bildungskorrigierte Auswertung. Das heisst , die vom Beschwerdeführer erbrachten Resultate wurden mit durch schnittlichen Leistungen einer normativen Stichprobe von gesunden Probanden gleichen Bildungsniveaus verglichen ( Urk. 17/95/39). Im Übrigen sprechen die

festgestellten bewussten Verfälschungs- und Aggravationstendenzen des Beschwerdeführers eindeutig gegen die Annahme von (schriftlichen)

Verständi gungsprobleme n . 6.5

Dass die Ereignisse der durchgeführten Observation keine Rückschlüsse auf die psychischen Beschwerden d es Beschwerdeführers zulassen würden und diese in keiner Weise geeignet seien , eine gesundheitliche Verbesserung des Beschwer deführers zu belegen , geht angesichts der gutachterlichen Beurteilung

(vgl. E. 6.1) ins Leere. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass RAD-Arzt Dr. H.___

in seiner fachärztliche n Stellungnahme vom 2 0. Juni 2012

zum Schluss kam , im Rahmen der Observation liesse n

sich Antriebsstörung, Ver langsamung, sozialer Rückzug oder Angst vor anderen Menschen nicht nach weisen ( Urk. 17/56 /2 f. ) , und selbst

der Beschwerdeführer im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2012 auf Vorhalt der Observierungsunterlagen an gab , er glaube auch, es sei eine Verbesserung ein getreten. Er fühle sich gesund und wolle arbeiten ( Urk. 17/58/4, Urk. 17/59/1).

Mit seinen weiteren Rügen ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. 7.

Der Einkommensvergleich blieb be schwerdeweise unbestritten.

Die Beschwerde gegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valid eneinkommens auf das in der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 2. April 2007 für das Jahr 2006 festge legte Einkommen vom Fr. 49‘579.9 0. Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung für männliche Arbeitskräfte bis ins massgebliche Jahr 20

E. 7 /21), welche per

1. August 2007 (Verfüg ung vom 27. August 2007, Urk. 17 /25) beziehungsweise per

1. Dezember 2008 (Verfü gung vom 8. Januar 2009, Urk. 17 /33) jeweils um eine akzessorische Kinderrente ergänzt wurde. Im Rah men einer ersten revisionsrechtlich en Überprüfung Ende 2007, anlässlich wel cher die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch begutachten liess ( Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik A.___ , v om 9. Juli 2008, Urk. 17/32) , bestätigte

die IV-Stelle de ssen unverändert en Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Mitteilung vom 12. Juni 2009, Urk. 10/38).

E. 08 betriebsüblichen durch schnitt lichen Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsa bteilungen [NOGA 2008] , in Stunden pro Woche, Bundesamt für Statistik, einzusehen unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/02/blank/data/07.html ) ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘978.90 ( Fr. 4' 806.--: 40 x 41.6 x 12).

Aus dem Vergleich des Valideneinkommens

mit dem Invaliden einkommen resul tiert keine Erwerbseinbusse. Selbst bei Berücksichtigung des maximal zulässigen Leidensabzuges von 25 % liesse sich kein rentenanspruchsbegrün dender Invaliditätsgrad bestimmen.

E. 8 .1). Da in der Folge unbestrittenermassen weder bis zum Zeitpunkt

der sofortigen Rentensistierung mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2012 noch

bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Januar 2014 eine

einen neuen Rentenanspruch begründende Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV ein ge tre t en ist , entsprach die vorsorgliche Sistierung der Re nte der materi ellen Re chtslage des entscheiderheblichen Sachverhalts bis und mit Zeitpunkt des Verfügungserlass es , weshalb die mit der angefoch tenen Verfügung vom 2 9. Januar 2014 ( Urk.

2) erfolgte Rentenaufhe bung per Datum der vorsorglichen Sistierung ohne Wei teres zu bestätigen ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde .

E. 8.1 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflus sende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird . Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt im Normalfall

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an

( Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV). Rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an darf eine Leistung nur dann aufgehoben werden, wenn die unrichtige Leistungsausrichtung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV).

Gemäss Art. 77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentli che Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzu -zeigen.

E. 8.2 Zwar kann dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der fachärztlich ausge wiesenen Verbesserung per 2008 der subjektive Vorgang eine r bewusste n Meldepflicht verletzung nicht nachgewiesen werden. Sodann gab

er in den Revisionsfragebögen vom 8. August 2012 und 1 2. August 2012 beziehungs weise im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2013 schliesslich zu, Arbeitsversuche unternommen zu haben ( Urk. 17/41 /1), Kollegen im Auto- und

Töffhandel geholfen zu haben ( Urk. 17/43 /2 ) und hierbei zweimal Fr. 150.-- erzielt zu haben ( Urk. 17/58 /2 ). Demgegenüber machte er letztere Angaben erst auf eingehendere Befragung und hat er seine Einkünfte der Beschwerdegegnerin nie von sich aus gemeldet. I m R ahmen des Beschwer deverfahrens IV.2012.01148 gegen die Rentensistierungsverfügung

vom 2 6. Oktober 2012 legte er beim hiesigen Gericht schliesslich sieben Quittungen ins Recht , wonach er im November/Dezember 2008 jeweils eine Vermittlungs provision zwischen Fr. 50.-- und Fr. 100.-- sowie am 9. August 2010 Fr. 120.-- und am 1 7. August 2010 Fr. 100.--, jeweils von verschiedenen Personen, mithin einen Gesamtbetrag von Fr. 500.--, erha lt en hat . Sodann

sind die

im Rahmen des Revisionsverfah rens beschriebene

psychosoziale Situation sowie der geschilderte Tagesablauf inkohärent, indem der Beschwerdeführer einerseits angab, er habe keine Kollegen, spreche ungern mit Menschen und sei haupt sächlich zu

Hause , und andererseits davon berichtet e , er habe seinen Kollegen im Auto- und Töffhandel aus geholfen . Der geltend gemachte soziale Rückzug im Alltag ( Urk. 17/43/3, Urk. 17/43/5, Urk. 17/58/3) lässt sich denn auch mit den Obervationserkenntnissen

( Urk. 17/53-54 = Urk. 18/1-4) nicht in Überein stimmung bringen (vgl. E. 6 . 5) .

Soweit der Beschwerdeführer seine Erwerbseinkünfte erst im Beschwerdeverfah ren

IV.2012.01148

gegen die Sistierungsverfügung darlegte und im Rahmen des im August 2012 angehobenen Revision sverfahrens

seine psychosoziale Situa tion und psychischen Einschränkungen zumindest aggraviert darstellte,

ist ihm

diesbezüglich eine Meldepflichtverletzung respektive Falschaussage betreffend anspruchsrelevante Sachverhalte vorzuwerfen.

E. 8.4 Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich fest, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers jedenfalls seit Juli 2008 in rentenaussc hliessen dem Ausmass verbesserte , womit seit Oktober 2008 die gesetzlichen Vorausset zungen zum Erlass einer rentenaufhebenden Verfügung mit Wirkung per 1. Dezember

2008 erfüllt waren (E.

E. 9 .3

Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach machte mit Honorarnote vom

27. April 2015 ( Urk. 20 ) eine n Aufwand

von Fr. 1‘691.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) geltend, was angemessen erscheint. Sie ist daher mit Fr. 1‘691.95 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 5. März 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , Zürich, wird mit Fr. 1‘691.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Dispositiv
  1. 1.1      Der 1971 geborene X.___ , Vater dreier 2007, 2008 und 201 2 geborener Kinder ( Urk.  17/95/14) , arbeitete zuletzt vom 1
  2. August 2002 bis
  3. August 2005 als M itarbeiter Waschstrasse bei der Y.___ , wobei der letzte effektive Arbeitstag am 1
  4. Mai 2005 erfolgte ( Urk.  17 /7 /1 ). Aufg rund der Anmeldung vom 3
  5. Mai 2006 ( Urk.  17/3) sowie nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , dem Versicherte mit Verfügung vom
  6. April 2007 bei einem Invaliditätsgrad v on 1 00  % eine ganze Rente ab
  7. Mai 2006 zu ( Urk.  1 7 /21), welche per
  8. August 2007 (Verfüg ung vom 27.  August 2007, Urk.  17 /25) beziehungsweise per
  9. Dezember 2008 (Verfü gung vom
  10. Januar 2009, Urk.  17 /33) jeweils um eine akzessorische Kinderrente ergänzt wurde. Im Rah men einer ersten revisionsrechtlich en Überprüfung Ende 2007, anlässlich wel cher die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch begutachten liess ( Gutachten von Dr.  med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik A.___ , v om 9.  Juli 2008, Urk. 17/32) , bestätigte die IV-Stelle de ssen unverändert en Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Mitteilung vom
  11. Juni 2009, Urk.  10/38). 1.2      Die aus beruflicher Vorsorge ebenfalls leistungspflichtige Pensionskasse liess den Versicherten ab Nov ember 2011 observieren ( Urk.  17 /55) und stellte die Ergebnisse hieraus der IV-Stelle im März 2012 zur Verfügung ( Urk.  17/50, Urk.  17 /61/1, Ermittlu ngsberichte inkl. 2 DVD, Urk.  17/53-54 = Urk.  18/1-4 ). Im Rahmen des im August 2012 eröffnete n zweiten amtlichen Revisionsverfahren s (Urk.  17/41ff.) stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Frage bogen „Revision der Invalidenrente“ zu ( Urk.  17 /41), zog einen Auszug aus dem Individuell en Konto (IK -Auszug vom 1
  12. August 2012, Urk.  17 /42) bei und ersuchte den Ver sicherten mit Fragebogen vom 1
  13. August 2012 um zusätzliche Auskünfte ( Urk.  17 /43). Anschliessend lud sie ihn am
  14. Oktober 2012 zu einem persönli chen Gespräch ein , anlässlich welchem sie ihm das Observationsmaterial vor legte sowie eine Sistierung der Invalidenren te in Aus sicht stellte (Urk .  17 /59) . M it Verfügung vom 26.  Oktober 2012 sistierte die IV-Stelle die laufende ganze Invalidenrente im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort (Urk.  17/71) . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mi t Urteil IV.2012.001148 vom 27.  Mai 2013 abgewiesen ( Urk.  17/97) . Im Hinblick auf die Abk lärung des medizinischen Sachverhalts gab die IV-Stelle bei der B.___ ein bidisziplinäres (Psychiatrie/Neuropsy chologie , letzteres mit Symp tomval i dierung ) Gutachten in Auftrag, welches am 2
  15. Mai 2013 erstattet wurde ( Urk.  17/95) . Am
  16. August 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde mit dess en Einverständnis beendet (Urk.  17/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2
  17. Oktobe r 2013, Urk.  17/110; Einwand vom 2
  18. November 2013, Urk.  17/117 , mit ergän zender Begründung vom 2
  19. Januar 2014, Urk.  17/119 ) hob die IV-Stelle die laufende Invaliden rente mit Verfügung vom 29.  Januar 2014 bei einem Invali ditätsgrad von 0  % und unter Vormerknahme der Renteneinstellung seit November 2012 auf ( Urk.  2).
  20. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , am
  21. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2
  22. Januar 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm (dem Beschwerdeführer) ab
  23. November 2012 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person vo n Rechtsanwä lt in Ursula Reger- Wyttenbach ein e unentgelt liche Rechtsbeis t ä nd in zu bestellen ( Urk.  1 S. 2) . Mit Eingabe vom
  24. April 2014 ( Urk.  7) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk.  8) ein und legte verschie dene Belege ( Urk.  9/2-5) sowie den Bericht von C.___ , Psycho therapeut, vom 2
  25. März 2014 ( Urk.  10) auf. Mit Eingabe vom 1
  26. Mai 2014 ( Urk.  14) wies der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ins Recht ( Urk.  15/2-5). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  27. Mai 2014 ( Urk.  16) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1
  28. Mai 2014 ( Urk.  19) zur Kennt nis gebracht wurde. Nach telefonischer Aufford erung reichte die Rechtsvertre ter in Ursula Reger- Wyttenbach a m 2
  29. April 2015 ihre Honorarnote ein ( Urk.  20) .
  30. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  31. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebre chen , Krankheit oder Unfall sein ( Art.  4 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min- destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.  16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs.  1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  32. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.  3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
  33. Aufl. 1994, S. 24 f.).
  34. 2.1      Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung , die medizinischen Abklä rungen hätte n ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Sommer 2008 insofern verbessert habe, als dass eine psychische Stabilisie rung eingetreten sei. In seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter einer Wasch strasse betrage die Arbeitsfähigkeit seither 50  % . In einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit mit flexibler Zeitei nteilung, in einem kleinen Team und mit einem verantwortungsvollen Vorgesetzten sei der Beschwerdeführer zu 100  % arbeitsfähig. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenaus schliessender Inval i di tätsgrad von 0  % ( Urk.  2). 2.2.      Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor , in dem der Renteneinstellung zugrundeliegende n Gutachten von Dr.  D.___ werde von einer gesundheitlichen Besserung seit der gutachterlichen Untersuchung im Sommer 2008 ausgegangen. Eine Begründung hierfür werde im Gutachten allerdings nicht ausgeführt . Vielmehr ergebe sich aus dem Gutachten von Dr.  Z.___ gerade , dass keine Verbesserung gegenüber der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgt sei ( Urk.  1 S. 11). Wie sich au s den vorliegenden ärztlichen Beurteilun gen ergebe, seien dieselben Diagnosen erhoben worden. Im Gutachten von Dr.  D.___ werde zus ätzlich eine Aggravation des Beschwerdeführers aufgeführt, welche zur Hauptsache mit den Resultaten der neuropsychologischen Testung begrün det werde. Die Ergebnisse die ser Teste seien indes allein schon aufgrund der mangelnden schriftlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Ausserdem habe Dr.  Z.___ eine familiäre Vorbelastung hin sichtlich psychischer Erkrankungen festgestellt. Damit fehle eine nachvollzieh bare und einleuchtende Begründung für das Vorliegen von Aggravation . Nach dem aus den Akten auch hervorgehe, dass ihm alle seine Arbeitsstellen auf grund seines – klar krankheitsbedingten – schwierigen Verhaltens gekündigt worden seien, und sich diesbezüglich keine Veränderung ergeben habe, sei die Feststellung einer eingetretenen Besserung nicht nachvollziehbar. Insbesondere werde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit der Observation im Dezember 2011/Januar 2012 mit seiner Familie dreimal umgezogen sei. Grund sei jeweils das starke Gefühl gewesen, verfolgt un d beobachtet zu wer den, was den „Verfolgungswahn“ des Beschwerdeführers untermauere ( Urk.  1 S.  12). Das Gutachten von Dr.  D.___ stelle deshalb eine andere Beurteilung eines unverände rt gebliebenen Sachverhalts dar, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung eine ungenügende Grundlage für die Vornahme einer Renten einstellung bilde . Schliesslich liessen die durchgeführte n Observationen bezüg lich der bei ihm vorliegenden psychischen Beschwerden keine Rückschlüsse zu ( Urk.  1 S. 1 2f. ). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de s Beschwerdefüh re rs im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom
  35. April 2007 , mit welcher de m Beschwerdeführer eine ganze Rente zugespro chen wurde, bzw. der Mitteilung vom 1
  36. Juni 2009 ( Urk.  10/38) und der ange fochtenen Verfügung vom 2
  37. Januar 2014 , welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, derge stalt verbessert hat, dass nunmehr kein Rentenanspruch besteht.
  38. Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom
  39. April 2007 war gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss vom 1
  40. Dezember 2006 ( Urk.  17/14, vgl. auch Urk.  2 S. 3) im Wesentlichen der Bericht von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie uns Psychotherapie , vom 1
  41. September 2006 ( Urk.  17/13).      Darin stellte die seit Oktober 2003 behandelnde , an C.___ dele gierende , Dr.  E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ( Urk.  17/13/1): - Paranoide Schizophrenie F20.0 - Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) F43.1      Der Beschwerdeführer leide an Schwierigkeiten mit den Mitmenschen, vor allem am Arbeitsplatz. Er habe von ei ner ausgeprägten Reizbarkeit sowie der Angst berichtet , seine aggressiven Impul se im Um g a ng mit fordernden Kunden nicht mehr kontr ollieren zu können. Weiter habe er depressive Verstimmung s zu stände mit dem Wunsch nach Rückzug beklagt . Gleichzeitig habe er grosse Angst vor dem Alleinsein, da er dann von Geistern besucht werde. Er höre diese sprechen, werde auch angespr o chen , und diese würden versuchen, ihm zu befehlen. Suizidgedanken versuche der Beschwerdeführer durch Ignorieren zu ü berwinden. Er müsse immer einen Kollegen haben , der bei ihm wohne. Seit seiner erneuten Heirat besteh e eine Entlastung durch die Anwesenheit seiner Ehefrau. Die Medikamente würden ihm sehr helfen, sich von den Stimmen zu distanzieren. Gleichzeitig meine der Beschwerdeführer , ohne diese auch nicht mehr denken zu können. Er studiere und spreche ständig mit ihnen. Die Medi kamente würden sehr helfen und auch den Druck nehmen, da diese ihm helfen würden, seine Aufmerksamkeit auch auf A nderes lenken zu können. Der Beschwerdeführer bete sehr viel und lese im Koran, was ihm helfen würde. Sodann habe er auf Nachfragen ängstlich und mit leiser Stimme berichtet, sein Telefon werde abgehört und er habe das Gefühl , ständig beobachtet zu werden. Eine Mütze zu tragen helfe manchmal, da er (der Beschwerdeführer) dann für Geistwesen unsichtbar sei. Der Beschwerdeführer habe mit leiser Stimme, vor sichtig, zurückhaltend und ängstlich berichtet. Bewusstsein, Orientierung und Gedächtnis seien intakt. Demgegenüber seien Aufmerksamkeit und Konzentrati onsvermögen vermindert. Der Beschwerdeführer sei leicht ablenkbar. Sei n Den ken sei formal unauffällig, inhaltlich jedoch geprägt von Beobachtungs- und Verfolgungsideen durch böse Geister, welche ihm schaden wollten. Er sei sehr beschäftigt mit Plänen für die Zukunft und er suche nach Mitteln, welche ihn vom Druck und der Angst und den Geistern befreien könnten. Weiter würden N achhallerinnerungen an Traumatisierungen in der Kindheit, Alpträume sowie akustische Halluzinationen bestehen . Auch seien Ichstörungen vorhanden. Die Stimmung sei ängstlich besorgt, unsicher, zei tweise reizbar und misstrauisch im Kontakt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt. Ein Rapport entstehe. Sodann seien verminderte Vitalgefühle, ein sozialer Rückzug, Schlaf störungen und innere Unruhe feststellbar ( Urk.  17/13/2). Schliesslich beschrieb Dr.  E.___ im Rückblick verschiedene Phasen seit ihrem ersten Kontakt mit dem Beschwerdeführer im Jahre 200
  42. Er habe sich jeweils in Krisen gemeldet, die durch aggressive Impulse und Stimmen hören gekennzeichnet gewesen seien und aufgrund dessen er schon früher alle Arbeitsstellen verloren habe . Medika mente und Krankschrei b ung für zwei bis drei Wochen hätten jeweils Entlastung und zu Beginn die Symptome gar zum Verschwinden gebracht. Allerdings habe der Beschwerdeführer die Medikamente immer wieder abgesetzt. Er habe sich jeweils mit Arbeit, Fitnesstraining und Kollegen von den Halluzinationen und Gedanken an die Geistwesen tagsüber abzulenken versucht. Die Kri sen hätten sich gehäuft, bis die Situation im April 2005 am Arbeitsplatz zu folge aggressi ven Umgangs mit den Kunden zu eskalieren gedroht habe . Die Medikamente, welche der Beschwerdeführer dann wieder einzunehmen begonnen habe, hätten zwar die Symptome gemildert, ihn aber in wirksamen Dosen zu sehr ermüdet. Die Krankschreibung habe Entlastung gebracht. Die Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer regelmässigen Medikamenteneinnahme habe sich seither deutlich gebessert. Die regelmässigen psychotherapeutischen Gespräche in der Muttersprache bei Herrn C.___ , zu welchem der Beschwerdeführer ein gutes Vertrauen habe aufbauen können, hätten sich stabilisierend ausgewirkt. Allerdings sei d ie Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit aufgrund der Residual symptomatik sowie der paranoiden Verarbeitung von Ereignissen am Arbeits platz, wenn der Beschwerdeführer unter Druck gerate, aktuell und auf längere Sicht nicht a ngezeigt. Obwohl es ihm bisher immer gelungen sei, seine aggres siven Impulse zu kontrollieren, bestehe bei Exazerbation der Erkrankung durch aus die Gefahr einer Fremdgefährdung. Trotz neuroleptischer und antidepressiv medikamentöser Therapie bleibe die residuelle Symptomatik mit affektiver Ver flachung, verminderten Vitalgefühlen, Ichstörungen und akustischen Halluzina tionen bestehen. Die Belastbarkeit und die Leistungsfähigkeit seien erheblich eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100  % , langfristig, bei ungünsti ger Prognose ( Urk.  17/13/3).
  43. Im Rahmen einer ersten revisionsrechtlichen Überprüfung Ende 2007 gab die IV-Stelle bei der Klinik A.___ ein psychiatrisch es Gutachten in Auftrag.      Im seinem psychiatrischen Gutachten vom
  44. Juli 2008 diagnostizierte   Dr.  Z.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische paranoide Schizo - phrenie , episodisch mit stabilem Residuum (ICD-10: F20.02) , und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach posttraumatischer Belastu ngsstörung (ICD-10: F43.1, Urk.  17/32/6). Der Beschwerdeführer habe ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Während des Gesprächs hätten sich keine Hinweise auf Störungen der mnestischen Funk tionen ergeben. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer zeitweise stark sprunghaft gewesen, zeitweise ausgeprägt weitsch w eifig. Inhaltlich habe er ein deutig Verfolgungswahnideen sowie akustische Wahnideen aufgewiesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Ich-Störungen ergeben. Im Affekt sei der Bes chwerdeführer leicht deprimiert, hintergründig indes massiv verängstigt und leicht dysphorisch gereizt sowie affektiv modulierbar. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar. Im Antrieb und in der Motorik sei der Beschwerdeführer unauf fällig gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben ( Urk.  17/32/4f.). Im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung habe das Beck Depressions Inventar (BDI) auf eine deutlich erhöhte depressive Sympt omatik hingewiesen. Die erhobene n Konzentrations- und Sorgfaltsleis tung en sei en sehr stark unterdurchschnittlich. Das Bearbeitungstempo liege deutlich unter dem Durchschnittsbereich. In der Testaufführung sei der Beschwerdeführer qualitativ sehr stark unterdurchschnittlich und quantitativ deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Beim Konzentrations-Verlaufs-Test (KVT) hätten Tempo-, Sorgfalts- und Konzentrationsleistung (Fehlerzahl) unter dem Durchschnittsbereich gelegen, wobei die Tempoleistung nur leicht unter durchschnittlich gewesen sei ( Urk.  17/32/5). Beim Beschwerdeführer sei es bereits zu einer Chronifizierung der paranoiden Schizophrenie gekommen, sodass trotz optimalen therapeutischen Massnahmen mit einer Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei. Während der Untersuchung habe er sowohl formale als a u ch inhaltliche Denkstörungen sowie Affektlabilität aufgewiesen. Die Verfolgungswahnideen und die akustischen Halluzinationen seien als sogenannte produktive psychotische Symptome anzunehmen und würden eigentlich die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bestätigen ( Urk.  17/32/6f.). Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2005 aufgrund der sehr stark reduzierten psychischen Belastbarkeit im Rahmen von formalen und inhaltli chen Denkstörungen für jegliche Tätigkeit en zu 100  % arb eitsunfähig ( Urk.  17/32/7). 5 .      Im Rahmen des im August 201 2 eingeleiteten Revisionsverfahrens finden sich im Wesentlichen die Observierungsunterlagen ( Urk.  17/53-54) sowie das bi dis ziplinäre (Psychiatrie und Neuropsychologie, letztere mit Symptomvalidierung) Gutachten der B.___ vom 2
  45. Mai 2013 bei den Akten ( Urk.  17/95/1-44) . 5 . 1      Im psychiatrischen Teilg utachten vom 2
  46. Mai 2013 stellte Dr.  med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psych o therapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  17/95/34): - Paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission (F20.04), differenzialdiagnostisch anhaltende wahnhafte Störung (F22.0) - Chronische (eher leichte beziehungsweise subsyndromale ) posttraumati sche Belastungsstörung (F43.1 beziehungsweise F43.8)      Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt e Dr.  D.___ akzentu ierte Persönlichkeitszüge (F73.1) im Sinn von erhöhter Misstrauenshal tung , schlecht abgrenzbar von der oben genannten Traumafolgestörung (chro nische posttraumatische Belastungsstörung) fest ( Urk.  17/95/34).      Die diagnostische Beurteilung habe sich als komplex erwiesen. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer in spezifischer Weise psy chotische Phänomene beschreiben können, was darauf hinweise, dass er so l che zuminde s t schon erlebt habe. Andererseits würden diejenigen Beeinflussungs phänomene , die er für den aktuellen Zeitpunkt oder die letzten Tage beschrie ben habe, relativ blass und distant und atypisch wirken , sodass aktuell kein Vollbild ein es schizophrenen Syndroms gege b e n ersch ei ne. Auch habe der Beschwerdeführer in seiner Interaktion mit dem Untersuchenden, die durch Aufmerksamkeit, teils Verdeutl ichung, a ber auch deutliche Beziehungsaufnah m e und Interakti on gekennzeichnet gewesen sei, keineswegs wie ein chronisch psy chotischer Patient gewirkt . Ferner habe es auch Bereiche gegeben, zu denen der Beschwerdeführer nicht habe befragt werden wollen (n ähere Angaben hierzu, weshalb es so schwierig sei, über die Art der Einflussnahme des Geistes zu spre chen), wobei das diesbezügliche Abwehrverhalten mit der Bitte, nicht weiter zu fragen, eigentlich interpersonell kompetent gewirkt habe, während dem psycho tische Patienten an solchen Gesprächsstellen oft daneben antworten oder sicht barerweise mit psychot ischen Zeichen reagieren würden ( Urk.  17/95/25) . Gegen eine authentische Beschwerdeschilderung würden sodann die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung mit Verfahren der Symtomvalidierung (vgl. nachfolgend E. 5.2) sprechen ( Urk.  17/95/27). Dr.  D.___ kam zum Schluss, dass d ie von der ICD geforderten – detailliert beschriebenen ( Urk.  17/95/28) – Krite rien für das Vorliegen einer Schizophrenie aktuell nicht mit genügender Ein deutigkeit erfüllt seien . Letzteres umso weniger angesichts des vom Beschwer deführer beschriebenen und für eine Schizophrenie atypischen Stimmenhörens. I m Abgleich mit den Fremdauskünften (gemäss Telefonat mit der behandelnden Dr.  E.___ sowie dem behandelnden Psychologen C.___ ; Urk.  17/95/20, Urk.  17/95/22) habe sich denn auch ergebe n , dass die aktuellen Häufigkeitsan gaben des Stimmenhörens gegenüber dem Untersuchenden wahrscheinlich bewusst übertrieben worden seien. Die Überwachung durch ein Geisteswesen, welches auch seine Gedanken beeinflussen könne und seinerseits auch mit dem Herrscher von F.___ in Verbindung stehe, sei vor dem transkulturellen Hintergrund nur eingeschränkt verwertbar. Ausserdem seien die Angaben zu wenig konturiert, um dadurch Beeinflussungen im Sinne von Ich-Störungen dokumentieren zu können. Die übrigen Angaben zu den möglichen aufgeführ ten Kri teri e n seien ebenfalls zu wenig konturiert, um insbesondere für den aktu ellen Zeitpunkt die Diagno se eines schizophrenen Syndroms beziehungswiese einer chronischen schizophrenen Störung belegen zu können ( Urk.  17/95/29) . Im Rahmen seiner diagnostischen Überlegungen hinsichtlich der auffällig wir kenden Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers kam Dr.  D.___ zum Schluss, der emotionale Erlebnisdruck beim Wiedererinnern an die langen Jahre von wiederholten traumatischen Erlebnissen im Kinderheim während des Liba nonkrieges , die akustischen Flashbacks (Schreie der Kinder, Stimme der Lehre rin) beziehungsweise allenfalls das dissoziative Stimmenhören und die emotio nale Instabilität, das Misstrauen sowie die Übererregung seien am ehesten als leichte chronische oder nur subsyndromale PTBS (F43.1) zu klassifizieren; sub syndromal deshalb, weil das Kriterium von „Vermeidung“ des Themas nicht gegeben sei ( Urk.  17/95/31f.) . Davon abzugrenzen seien Komponenten einer schwierigen Sozialisation ( Urk.  17/95/32).      Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erscheine es angesichts der in den Untersu chungsgesprächen erhobenen Befunde so, dass diese nicht durch die psychoti schen Phänomene (Stimmen oder Einflüsse des Geistes) ihre Begrenzung erfahre, sondern eher durch die leichte Kr ä nkbarkeit und das Misstrauen sowie durch das grundsätzlich erhöhte Erregungsniveau und die nur ungenügend kontrollierte Impulsivität des Beschwerdeführers. Alle s dies führe dazu, dass L etzterer sowohl in der Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern als auch im Kun denkontakt bei einem weiten Spektrum von denkbaren Tätigkeiten einge schränkt sei beziehungsweise, dass solche Tätigkeiten auf dem freien Arbeits markt früher oder später ein Ende finden würden, wenn es zu einem unschönen Vorfall käme. Der Beschwerdeführer sei in erheblicher Weise in seiner Kon trollfähigkeit bezüglich aggressiven Impulsen und Situationen der Kränkung und in seiner affektiven Stabilität gemindert ( Urk.  17/95/32) . Die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Waschstrasse, mit wahrscheinlich erhebli cher Stressbelastung bei hoher Kundendichte, sei angesichts der wahrscheinli chen E i nschrän k ungen des Beschwerdeführers wenig geeignet und würde wahrscheinlich bald wieder zu einer Dekomp ensation bei dieser Arbeit führen ( Urk.  17/95/34). D emgegenüber würde die observierte Tätigkeit einer vermuteten Vermittlung von Kontakten beim Handel von Altautos in Zusammenarbeit mit libanesischen Kollegen wohl einen Sektor darstellen, in welchem der Beschwer deführer relativ optimal funktionsfähig sei ( Urk.  17/95/32). Diesbezüglich sei ferner zu vermerken, dass auch chronisch psychotische Patienten je nach Art und Ausprägung der psychotischen Symptomatik in angestammten Tätigkeiten ohne intensiven interpersonellen Kontakt durchaus arbeitsfähig sein könnten ( Urk.  17/95/33). In einer Tätigkeit, die nur einen relativ losen Kontakt zu ande ren bringe und ebenfalls ein eher loses Unterstellungsverhältnis unter eine n Chef beinhalte , die er weitgehend selber strukturieren könne und wo kaum Rei bereien unter Stress auftreten würde n , der Vorgesetzte idealerweise relativ fle xibel und geschickt im Umgang mit charakterlich schwierigen Migranten sein müsse, sei der Beschwerdeführer weitgehend vollschichtig (80  % - 100  % ) arbeitsfähig ( Urk.  17/95/34f.) . Eine regelmässige Betätigung wäre für den Zustand des Beschwerdeführers wahrscheinlich stabilisierend ( Urk.  17/95/34). Eine Besserung des psychischen Zustandsbildes sei wahrscheinlich ab dem Jahre 2008 – wahrscheinlich auch bedingt durch eine Stabilisierung infolge Wieder verheiratung und Gründung einer Familie - eingetreten ( Urk.  17/95/34, Urk.  17/95/31, Urk.  17/05/35, Urk.  17/95/36 ). 5 .2      Am 1
  47. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer von lic . phil. G.___ , Neuropsychologe und Psychologe , neur opsychologisch untersucht (Urk.  17/95/37-44).      In seinem Bericht vom 1
  48. Februar 2013 hielt lic . phil . G.___ fest, der Beschwerdeführer habe weit unterdurchschnittliche Testergebnisse in den Berei chen der selektiven Aufmerksamkeit und Impulskontrolle sowie exekutiver Teilfunktion (verbale Interferenzkontrolle, figurale Ideenproduktion) erzielt. Bei den weiteren durchgeführten Tests würden überwiegend unterdurchschnittliche Resultate vorliegen . In der Norm liegende Ergebnisse seien in den Bereichen der phasischen Alertness , der visuellen Merkspanne und in einem fahreignungsspe zifischen Test mit Anforderung an die visuelle Wahrnehmungsleistung und Auffassungsschnelligkeit zu verzeichnen gewesen. Bei alleiniger Betrachtung des kognitiven Testprofils würde man annehmen, dass eine mittelschwere neu ropsychologische Störung vorliege. Die Durchführung einer standardisierten Sym p tomvalidierung nach Slick und Mitarbeitern (1999) habe jedoch Hinweise auf eine wahrscheinliche Aggravation der Beschwerden ergeben. Im Rahmen der drei durchgeführten Symptomvalidierungstests („The b Test“, Boone et al., 2002; MSVT, Green 2004; TOMM, Tombaugh, 1996) habe der Beschwerdeführer auffällige Ergebnisse erzielt, welche auf eine negative, bewusste Antwortver zerrung im Bereich der kognitiven Fähigkeiten hinweise. Insbesondere im „The b Test“ habe sich ein sehr auffälliges Testergebnis gezeigt, wobei hier der Ver gleich mit einer normativen Stichprobe von Patienten mit der Dia g nose einer Schizophrenie erfolgt sei, welche strengere Kriterien als der Vergleich mit der Gesamtstichprobe berücksichtige. Es hätten sich auch Inkonsistenzen innerhalb der Testergebnisse ergeben. Die unterdurchschnittlichen Ergebnisse im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen seien nicht mit dem durchschnittlichen Resultat bei einem anspruchsvolleren fahreignungsspezifischen Test zur Auffassungs schnelligkeit vereinbar. Die Fehlermuster hätten stark voneinander abgewichen: Während der Beschwerdeführer bei einem Test zur selektiven Aufmerksamkeit keine Verwechslungsfehler begangen habe, sei es bei einem ähnlichen Test zu einer ausserordentlich hohen Anzahl solcher Fehler gekommen ( Urk.  17/95/42). Im Rahmen weiterer kognitiver Tests habe sich ebenfalls eine ungewöhnlich hohe Fehlerrate gezeigt, welche selbst bei Patienten mit schweren kognitiven Einschränkungen nur selten vo rkomme . Das kognitive Testprofil habe sehr aus geprägte kognitive Einschränkungen zum Ausdruck gebracht, welche sich nicht in dem Ausmass im Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersu chung offenbart h ätten und auch nicht mit der Tatsache vereinbar sei en , dass derselbe imstande sei, im Alltag ein Fahrzeug zu lenken. Im Rahmen eines Fremdbeurteilungsverfahrens zur Symptomvalidierung psychischer Symptome (M-FAST, Miller, 2001) sei der Cut-off-Wert knapp überschritten worden, was auf Verfälschungstendenzen bezüglich der vom Beschwerdeführer beklagten und geschilderten psychopathologischen Symptome hinweise. Bei Vorliegen einer wahrscheinlichen Aggravation sei die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen Beschwerden oder diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen in Frage zu stellen. Das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil und die vom Beschwerdeführer beklagten und angegebenen psychopathologischen Symptome würde n damit nur geringe Aussagekraft besitzen, beziehungsweise seien nicht plausibel. Der Schweregrad der neuropsychologischen Störung sei unter diesen Umständen entsprechend schwierig einzuschätzen, aber auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil dar lege. Aufgrund d er wahrscheinlichen Aggravation der Beschwerden könne keine valide Beurteilung der beruflichen Funktionsfähigkeit und der Fahreignung erfolgen (Urk.  17/95/43) .
  49. 6.1      Die Beschwerdegegnerin hat für ihren abweisenden Entscheid auf das Gutachten der B.___ abgestellt ( vgl. Feststellungblatt für den Beschluss, Urk.  17/108/9 f. ). Das Gutachten stützt sich auf die klinische Untersuchung inklusive Laboruntersuchung (Medikamentenspiegel) vom 11.  Februar 2013 sowie neuropsychologische Testung mit Symptomvalidierung vom 2
  50. Februar 2013 und wurde in Kenntnis sowie in differenzierter Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und den beklagten Beschwerden abgegeben, womit es sämtliche Kriterien erfüllt , denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat . Insbesondere hat Dr.  D.___ die sich als komplex erweisende diagnostische Beurteilung detailliert und sorgfältig diskutiert und sowohl seine Schlussfolge rungen als auch die Antworten auf die Fragen der Beschwerdegegnerin nach vollziehbar begründet . Im Einzelnen führte Dr.  D.___ unter Erläuterung und Einbezug der einschlägigen ICD-Kriterien in überzeugender Weise aus , weshalb eine schizophrene Psychose im Zeitpunkt seiner Untersuchung nicht mit genü gender Eindeutigkeit diagnostiziert werden konnte (E. 4.2, Urk.  17/96/26ff.). Sodann wies er darauf hin, dass die beschriebenen visuelle n Halluzinationen und das Stimmenhören atypisch fü r eine Schizophrenie seien und vielmehr den naiven Vorstellungen von medizinisch Unkundigen entsprechen würden , die eine Psychose glauben machen woll t en ( Urk.  17/95/26) . Weiter hat Dr.  D.___ nachvollziehbar dargelegt, dass Dr.  E.___ für das Jahr 2005 und teilweise 2006 ein Zustands- und Beschw erdebild beschrieb , welches ungeachtet gewisser Restz weifel die Kriterien einer paranoiden Schizophrenie eher wahrscheinlich erfülle n würden . Jedenfalls ist die damalige Diagnose aus heutiger Sicht für Dr.  D.___ nicht offensichtlich unrichtig. Als r elativierend hinsichtlich des dama lige n Schweregrad s bezeichnete er indes den Umstand , dass der Beschwerde führer in dieser Zeit seine jetzige Ehefrau kennenlernte und schl iesslich heira tete ( Urk.  17/95/30f., Urk.  17/95/36 ). Demgegenüber sind d ie vo n Dr.  Z.___ erhobenen Befunde nach überzeugender Feststellung von Dr.  D.___ mit de r vom ersteren diagnostizierten chronisch paranoiden Schizophrenie nicht in Verbin dung zu bringen. Vielmehr vermag die von Dr.  Z.___ erhobene Befundlag e, welche der aktue llen in weiten Teilen entspr icht , weder für den damal igen Zeit punkt noch aktuell zweifelsfrei das Vorliegen eines schizophrenen Syndroms zu belegen. Insbesondere ha t es letzterer versäumt, die beschriebenen Verfol gungsideen sowie akustischen Wahnideen näher zu erläutert en und seine Diag nosen mit den vom ICD-10 geforderten Kriterien zu belegen , wie es gemäss Dr.  D.___ für eine kritische Diagnosestellung nötig gewesen wäre. Im Übrigen relativierte bereits Dr.  Z.___ d ie in Überein s t immung mit Dr.  E.___ diag nostizierte posttraumatis che Bela s tungsstörung , indem er diese unter den Diag nosen ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit aufführt e (Urk.  17/95/ 30f. ). Vor diesem Hintergrund kam Dr.  D.___ – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - in einsichtiger Weise zum Schluss, dass spätesten s seit Juli 2008 (Datum der gutachterlichen Untersuchung von Dr.  Z.___ ) eine Besserung des psychischen Zustandes eingetreten ist, mitunter begünstigt durch die Stabi lisierung infolge Wiederverheiratung im Jahre 2006 ( Urk.  17/95/25), womit im Zeitpunkt seiner Begutachtung nunmehr höchstens eine paranoide Schizophre nie mit un vollständiger Remission vorlag (F20.04). Damit im Einklang steh t sowohl die Fremdanamnese vo n Dr.  E.___ , wonach der Beschwerdeführer seit langem keine Klagen über Stimmen mehr angegeben habe ( Urk.  17/95/21) , als auch die eigenen Angaben des Beschwerdefüh r er s , wonach er sich im Klaren darüber sei, da ss nur er diese Stimmen erlebe , sowie der Umstand, dass er die Häufigkeit und den zeitlichen Rahmen des Stimmenhörens anlässlich der Untersuchung durch Dr.  D.___ kaum anzugeben vermochte und auf entspre chende Nachfrage inhaltliche und formale Denkstörungen sowie Ich- Störungen grösstenteils negierte ( Urk.  17/95/19, Urk.  17/95/21, Urk.  17/95/27). Im Übrigen gab der Beschwerdeführer bereits im persönlichen Gespräch mit der Beschwer degegnerin vo m
  51. Oktober 2012 auf Vorhalt der Observierungsunterlagen an, er glaube auch , es sei eine Verbesserung eingetreten. Er fühle sich gesund und wolle arbeiten ( Urk.  17/58/4, Urk.  17/59/1). Schliesslich figurierte denn auch der von Dr.  D.___ gemessene Medikamentenspiegel betreffend das Neuroleptikum Seroquel respektive Quetiapin als generischer Wirkstoff deutlich unter dem Referenzbereich . Dr.  D.___ erwog hierzu , die niedrige Dosierung von Seroquel diene dem Beschwerdeführer möglicherweise noch als allgemeines Beruhi gungsmittel und schlafanstossendes Mittel ( Urk.  8/95/29).      Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiege nden Wahrscheinlich erstellt , dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls ab Juli 2008 in revisionse rhebli chem Ausmass verbesserte und er spätestens im Zeitpunkt der Renteneinstellung zu 100  % arbeitsfähig war und weiterhin ist. Insbesondere ist nicht zu bean standen, da ss die Beschwerdegegnerin (bei der von Dr.  D.___ attestierten medi zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80-100%) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Sind doch für die Beurteilung einer Erwerbsunfähig keit aus juristischer Sicht ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung massgeblich ( Art.  7 Abs.  2 ATSG), ohne Rücksicht auf invali ditätsfremde persönliche Gründe des Beschwerdeführers sowie insbesondere auf Aggravation. Demgegenüber f ührte Dr.  D.___ aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfahre angesichts der in der Untersuchung erhobenen Befunde eher nicht durch psychotische Phänomene ihre Begrenzung, sondern vielmehr durch das grundsätzlich erhöhte Erregungsniveau und der nur unge nügend kontrollierten Impulsivität des Beschwerdeführers ( Urk.  17/95/32). Sodann liessen die divergierenden und diffusen Angaben zu seinem Tagesablauf sowie betreffend die Häufigkeit des Stimmenhörens und den Verlauf von psy chotischen Phänomenen, ebenso wie die aktiven Verfälschungstendenzen und die erzielten nicht authentischen Leistungen im Rahmen der neuropsychologi schen Testung erhebliche Zweifel an den Beschwerdeschilderungen auf kommen ( Urk.  17/95/27). Ausserdem verwiesen lic . phil. G.___ und Dr.  D.___ überein stimmend auf eine Aggravation des Beschwerdeführers ( Urk.  17/95/36 , Urk.  17/95/41, Urk.  17/95/43 ).      A ufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom
  52. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 6.2      Den Beweiswert des Gutachtens der B.___ vermag auch der beschwerdeweise eingereichte Bericht vo n Dr.  E.___ vom 19.  November 2012 (recte: 2013, Urk.  3) nicht zu schmälern . Insbesondere übernimmt Dr.  E.___ die von Dr.  D.___ gestellten Diagnosen und bringt sie im Übrigen keine neuen medizinischen Erkenntniss e vor. Ihr Einwand , Dr.  D.___ habe auf eine Beschrei bung der dem Beschwerdeführer zumutbaren angepassten Tätigkeit verzichtet , geht ins Leere. Beschrieb er doch wiederholt die Merkmale einer adäquaten Verweistätigkeit und hielt darüber hinaus fest, die Vermittlung von Kontakten beim Handel von Autos stelle eine Tätigkeit dar, in welchem der Beschwerde führer noch optimal funktionsfähig sei ( Urk.  17/95/32, Urk.  17/95/34 ) . 6.3      Auf die Stellungnahme des delegiert behandelnden Psychotherapeuten C.___ vom 2
  53. März 2014 ( Urk.  10) , der ebenfalls die Diagnosen von Dr.  D.___ übernommen hat, kann schon deshalb nicht allein abgestellt werden, weil er kein Arzt und die Ar beitsfähigkeit nach der Rechtspr echung auf der Grundlage von me dizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hin weisen). Im Übrigen hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass behandelnde Fachpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE V 465 E. 4.5 S. 470; Urteil 8C_677/2014 vom 2
  54. Oktober 2014 E. 7.2). 6.4      Dem Einwand des Beschwerdeführers , die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung seien bereits zufolge seiner mangelhaften schriftlichen Deutschkennt nisse in Frage zu stellen, ist zunächst entgegenzuhalten, dass dem ausführlichen neuropsychologischen Bericht vom 1
  55. Februar 2013 ( Urk.  17/95/37-44) kei nerlei Anhaltspunkte für irgendwie geartete sprachliche Verständigungsprob leme zu entnehmen sind . Sodann ist nicht einsichtig und hat der Beschwerde führer auch nicht ausgeführt, inwiefern schriftliche Sprachkenntnisse bei der vorgenommen Testung von visuell-räumlichen Fähig keiten, Aufmerksamkeits leistungen und visuellem Explorationsverhalten, sowie Gedächtnisleistungen, namentlich anhand der visuellen und verbalen Merkspanne (durch Zahlen nachsprechen ), von Relevanz sein soll en . Ferner erfolgte bei der weitaus über wiegenden Anzahl der verwendeten Tests eine bildungskorrigierte Auswertung. Das heisst , die vom Beschwerdeführer erbrachten Resultate wurden mit durch schnittlichen Leistungen einer normativen Stichprobe von gesunden Probanden gleichen Bildungsniveaus verglichen ( Urk.  17/95/39). Im Übrigen sprechen die festgestellten bewussten Verfälschungs- und Aggravationstendenzen des Beschwerdeführers eindeutig gegen die Annahme von (schriftlichen) Verständi gungsprobleme n . 6.5      Dass die Ereignisse der durchgeführten Observation keine Rückschlüsse auf die psychischen Beschwerden d es Beschwerdeführers zulassen würden und diese in keiner Weise geeignet seien , eine gesundheitliche Verbesserung des Beschwer deführers zu belegen , geht angesichts der gutachterlichen Beurteilung (vgl. E.  6.1) ins Leere. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass RAD-Arzt Dr.  H.___ in seiner fachärztliche n Stellungnahme vom 2
  56. Juni 2012 zum Schluss kam , im Rahmen der Observation liesse n sich Antriebsstörung, Ver langsamung, sozialer Rückzug oder Angst vor anderen Menschen nicht nach weisen ( Urk.  17/56 /2 f. ) , und selbst der Beschwerdeführer im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom
  57. Oktober 2012 auf Vorhalt der Observierungsunterlagen an gab , er glaube auch, es sei eine Verbesserung ein getreten. Er fühle sich gesund und wolle arbeiten ( Urk.  17/58/4, Urk.  17/59/1).      Mit seinen weiteren Rügen ist der Beschwerdeführer nicht zu hören.
  58. Der Einkommensvergleich blieb be schwerdeweise unbestritten. Die Beschwerde gegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valid eneinkommens auf das in der rechtskräftigen Rentenverfügung vom
  59. April 2007 für das Jahr 2006 festge legte Einkommen vom Fr.  49‘579.9
  60. Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung für männliche Arbeitskräfte bis ins massgebliche Jahr 20 08 (Ein tritt der Gesundheitsverbesserung; Nominallohnindex 115.5 [2006 ] auf 120.00 [2008 ], Schweizerischer Nominallohnindex T1.93, T OTAL , Bundesamt f ür Sta tistik – Lohnentwicklung, einzusehen unter: h ttp://www.bfs.admin.ch/bfs/por tal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) ergibt sich damit – in diskreter ziffernmässiger Abweichung der Berechnungen der Beschwerdegegnerin - ein Jahreseinkommen von rund Fr.  51‘511.60 . — für ein Pensum von 100  % .      Zur Ermittlung des Invalideneinkommens s tell te die Beschwerdegegnerin auf den im Rahmen der Lohn strukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) ermittelten Median lohn für männliche Arbeitskräfte , die einfache und repeti tive Tätigkeiten ausführen (LSE 2008, Tabelle TA 1, TOTAL, Niveau 4) , ab und ermit telte unter Berücksichtigung der im Jahr 20 08 betriebsüblichen durch schnitt lichen Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsa bteilungen [NOGA 2008] , in Stunden pro Woche, Bundesamt für Statistik, einzusehen unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/02/blank/data/07.html ) ein Invalideneinkommen von Fr.  59‘978.90 ( Fr.  4' 806.--: 40 x 41.6 x 12).      Aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invaliden einkommen resul tiert keine Erwerbseinbusse. Selbst bei Berücksichtigung des maximal zulässigen Leidensabzuges von 25  % liesse sich kein rentenanspruchsbegrün dender Invaliditätsgrad bestimmen.
  61. 8.1      Gemäss Art.  88a Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflus sende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird . Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt im Normalfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an ( Art.  88 bis Abs.  2 lit . a IVV). Rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an darf eine Leistung nur dann aufgehoben werden, wenn die unrichtige Leistungsausrichtung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art.  77 IVV zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist ( Art.  88 bis Abs.  2 lit . b IVV).      Gemäss Art.  77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentli che Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzu -zeigen. 8.2      Zwar kann dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der fachärztlich ausge wiesenen Verbesserung per 2008 der subjektive Vorgang eine r bewusste n Meldepflicht verletzung nicht nachgewiesen werden. Sodann gab er in den Revisionsfragebögen vom
  62. August 2012 und 1
  63. August 2012 beziehungs weise im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom
  64. Oktober 2013 schliesslich zu, Arbeitsversuche unternommen zu haben ( Urk.  17/41 /1), Kollegen im Auto- und Töffhandel geholfen zu haben ( Urk.  17/43 /2 ) und hierbei zweimal Fr.  150.-- erzielt zu haben ( Urk.  17/58 /2 ). Demgegenüber machte er letztere Angaben erst auf eingehendere Befragung und hat er seine Einkünfte der Beschwerdegegnerin nie von sich aus gemeldet. I m R ahmen des Beschwer deverfahrens IV.2012.01148 gegen die Rentensistierungsverfügung vom 2
  65. Oktober 2012 legte er beim hiesigen Gericht schliesslich sieben Quittungen ins Recht , wonach er im November/Dezember 2008 jeweils eine Vermittlungs provision zwischen Fr.  50.-- und Fr.  100.-- sowie am
  66. August 2010 Fr.  120.-- und am 1
  67. August 2010 Fr.  100.--, jeweils von verschiedenen Personen, mithin einen Gesamtbetrag von Fr.  500.--, erha lt en hat . Sodann sind die im Rahmen des Revisionsverfah rens beschriebene psychosoziale Situation sowie der geschilderte Tagesablauf inkohärent, indem der Beschwerdeführer einerseits angab, er habe keine Kollegen, spreche ungern mit Menschen und sei haupt sächlich zu Hause , und andererseits davon berichtet e , er habe seinen Kollegen im Auto- und Töffhandel aus geholfen . Der geltend gemachte soziale Rückzug im Alltag ( Urk.  17/43/3, Urk.  17/43/5, Urk.  17/58/3) lässt sich denn auch mit den Obervationserkenntnissen ( Urk.  17/53-54 = Urk.  18/1-4) nicht in Überein stimmung bringen (vgl. E. 6 . 5) .      Soweit der Beschwerdeführer seine Erwerbseinkünfte erst im Beschwerdeverfah ren IV.2012.01148 gegen die Sistierungsverfügung darlegte und im Rahmen des im August 2012 angehobenen Revision sverfahrens seine psychosoziale Situa tion und psychischen Einschränkungen zumindest aggraviert darstellte, ist ihm diesbezüglich eine Meldepflichtverletzung respektive Falschaussage betreffend anspruchsrelevante Sachverhalte vorzuwerfen.
  68. 3      Die vorsorgliche Rentensistierung stellt eine vollstreckungsmässige Vorweg nahme der Rentenaufhebung bis zum Zeitpunkt der endgültigen Beurteilung dar. Im Rahmen der bei der Sistierung vorbehaltenen nachträglichen Überprü fung der vorsorglichen Massnahme ist daher nicht nur zu prüfen, ob per Datum der Sistierung aufgrund der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Sistierung eine Rentenaufhebung zulässig gewesen wäre, sondern ist auch die weitere Ent wicklung so zu berücksichtigen, wie wenn anstelle der Sistierung die Aufhe bung der Rente erfolgt wäre. 8.4      Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich fest, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers jedenfalls seit Juli 2008 in rentenaussc hliessen dem Ausmass verbesserte , womit seit Oktober 2008 die gesetzlichen Vorausset zungen zum Erlass einer rentenaufhebenden Verfügung mit Wirkung per
  69. Dezember 2008 erfüllt waren (E. 8 .1). Da in der Folge unbestrittenermassen weder bis zum Zeitpunkt der sofortigen Rentensistierung mit Verfügung vom 2
  70. Oktober 2012 noch bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
  71. Januar 2014 eine einen neuen Rentenanspruch begründende Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art.  17 ATSG in Verbindung mit Art.  87 Abs.  3 IVV ein ge tre t en ist , entsprach die vorsorgliche Sistierung der Re nte der materi ellen Re chtslage des entscheiderheblichen Sachverhalts bis und mit Zeitpunkt des Verfügungserlass es , weshalb die mit der angefoch tenen Verfügung vom 2
  72. Januar 2014 ( Urk.  2) erfolgte Rentenaufhe bung per Datum der vorsorglichen Sistierung ohne Wei teres zu bestätigen ist.      Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . 9 . 9 .1      Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk.  1 S. 2). Da der Prozess nicht als aussichtslos betrachtet wer den kann und die übrigen Voraussetzungen gemäss §  16 Abs.  1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter wohlwollender Prüfung erfüllt sind (vgl. Urk.  8, Urk.  9/2-5, Urk.  15/1-6), ist dem Beschwerde führer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Ursula Reger- Wyttenbach eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestel len.      Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ( §  16 Abs.  4 GSVGer ). 9 .2      Die gestützt auf Art.  69 Abs.  1 bis IVG auf Fr.  600 .-- festzusetzenden Gerichtskos ten werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 9 .3      Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach machte mit Honorarnote vom
  73. April 2015 ( Urk.  20 ) eine n Aufwand von Fr.  1‘691.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) geltend, was angemessen erscheint. Sie ist daher mit Fr.  1‘691.95 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 5. März 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt:
  74. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  75. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  76. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , Zürich, wird mit Fr.  1‘691.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf §  16 Abs.  4 GSVGer hin gewiesen.
  77. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  78. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  79. Juli bis und mit 1
  80. August sowie vom 1
  81. Dezember bis und mit dem
  82. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00268 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

3. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1971 geborene X.___ , Vater dreier 2007, 2008 und 201 2

geborener Kinder ( Urk. 17/95/14) , arbeitete zuletzt vom 1 9. August 2002 bis 31.

August 2005

als M itarbeiter Waschstrasse bei der Y.___ , wobei der letzte effektive Arbeitstag am 1 8. Mai 2005 erfolgte

( Urk. 17 /7 /1 ). Aufg rund der Anmeldung vom 3 0. Mai 2006 ( Urk. 17/3) sowie nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , dem Versicherte mit Verfügung vom 2. April 2007 bei einem Invaliditätsgrad v on 1 00 % eine ganze Rente ab 1. Mai 2006 zu ( Urk. 1 7 /21), welche per

1. August 2007 (Verfüg ung vom 27. August 2007, Urk. 17 /25) beziehungsweise per

1. Dezember 2008 (Verfü gung vom 8. Januar 2009, Urk. 17 /33) jeweils um eine akzessorische Kinderrente ergänzt wurde. Im Rah men einer ersten revisionsrechtlich en Überprüfung Ende 2007, anlässlich wel cher die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch begutachten liess ( Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik A.___ , v om 9. Juli 2008, Urk. 17/32) , bestätigte

die IV-Stelle de ssen unverändert en Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Mitteilung vom 12. Juni 2009, Urk. 10/38). 1.2

Die aus beruflicher Vorsorge ebenfalls leistungspflichtige Pensionskasse liess den Versicherten ab Nov ember 2011 observieren ( Urk. 17 /55) und stellte die Ergebnisse hieraus der IV-Stelle im März 2012 zur Verfügung ( Urk. 17/50, Urk. 17 /61/1, Ermittlu ngsberichte inkl. 2 DVD, Urk. 17/53-54 = Urk. 18/1-4 ). Im Rahmen des im August 2012 eröffnete n

zweiten amtlichen

Revisionsverfahren s (Urk. 17/41ff.) stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Frage bogen „Revision der Invalidenrente“ zu ( Urk. 17 /41), zog einen Auszug aus dem Individuell en Konto (IK -Auszug vom 1 4. August 2012, Urk. 17 /42) bei und ersuchte den Ver sicherten mit Fragebogen vom 1 7. August 2012 um zusätzliche Auskünfte ( Urk. 17 /43). Anschliessend lud sie ihn am 8. Oktober 2012 zu einem persönli chen Gespräch ein , anlässlich welchem sie ihm das Observationsmaterial vor legte sowie eine Sistierung der Invalidenren te in Aus sicht stellte (Urk . 17 /59) . M it Verfügung vom 26. Oktober 2012 sistierte die IV-Stelle die laufende ganze Invalidenrente im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort (Urk. 17/71) . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mi t Urteil IV.2012.001148 vom 27. Mai 2013 abgewiesen ( Urk. 17/97) .

Im Hinblick auf die

Abk lärung des medizinischen Sachverhalts gab die IV-Stelle bei der B.___ ein bidisziplinäres (Psychiatrie/Neuropsy chologie , letzteres mit Symp tomval i dierung ) Gutachten in Auftrag, welches am 2 1. Mai 2013 erstattet

wurde ( Urk. 17/95) . Am 7. August 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde mit dess en Einverständnis beendet (Urk. 17/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. Oktobe r 2013, Urk. 17/110; Einwand vom 2 7. November 2013, Urk. 17/117 , mit ergän zender Begründung vom 2 0. Januar 2014, Urk. 17/119 ) hob die IV-Stelle die laufende Invaliden rente mit Verfügung vom 29. Januar 2014 bei

einem

Invali ditätsgrad von 0 % und unter Vormerknahme der Renteneinstellung seit November 2012 auf ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach ,

am 5. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 9. Januar 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm (dem Beschwerdeführer) ab 1. November 2012 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person vo n Rechtsanwä lt in Ursula Reger- Wyttenbach ein e unentgelt liche Rechtsbeis t ä nd in zu bestellen ( Urk. 1 S.

2) . Mit Eingabe vom 10. April 2014 ( Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk.

8) ein und legte verschie dene Belege ( Urk. 9/2-5) sowie den Bericht von C.___ , Psycho therapeut, vom 2 4. März 2014 ( Urk. 10) auf. Mit Eingabe vom 1 2. Mai 2014 ( Urk.

14) wies der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ins Recht ( Urk. 15/2-5). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Mai 2014 ( Urk.

16) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 5. Mai 2014 ( Urk.

19) zur Kennt nis gebracht wurde.

Nach telefonischer Aufford erung reichte die Rechtsvertre ter in Ursula Reger- Wyttenbach

a m 2 7. April 2015 ihre Honorarnote ein ( Urk. 20) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebre chen , Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min- destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung , die medizinischen Abklä rungen hätte n ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Sommer 2008 insofern verbessert habe, als dass eine psychische Stabilisie rung eingetreten sei. In seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter einer Wasch strasse betrage die Arbeitsfähigkeit seither 50 % . In einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit mit flexibler Zeitei nteilung, in einem kleinen Team und mit einem verantwortungsvollen Vorgesetzten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein

rentenaus schliessender

Inval i di tätsgrad von 0 % ( Urk. 2). 2.2.

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor , in dem der Renteneinstellung zugrundeliegende n Gutachten von Dr. D.___ werde von einer gesundheitlichen Besserung seit der gutachterlichen Untersuchung im Sommer 2008 ausgegangen. Eine Begründung hierfür werde im Gutachten allerdings nicht

ausgeführt . Vielmehr ergebe sich aus dem Gutachten von Dr. Z.___ gerade , dass keine Verbesserung gegenüber der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgt sei ( Urk. 1 S. 11). Wie sich au s den vorliegenden ärztlichen Beurteilun gen ergebe, seien dieselben Diagnosen erhoben worden. Im Gutachten von Dr. D.___ werde zus ätzlich eine Aggravation des Beschwerdeführers aufgeführt, welche zur Hauptsache mit den Resultaten der neuropsychologischen Testung begrün det werde. Die Ergebnisse die ser Teste seien indes allein schon aufgrund der mangelnden schriftlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Ausserdem habe Dr. Z.___ eine familiäre Vorbelastung hin sichtlich psychischer Erkrankungen festgestellt. Damit fehle eine nachvollzieh bare und einleuchtende Begründung für das Vorliegen von Aggravation . Nach dem aus den Akten auch hervorgehe, dass ihm alle seine Arbeitsstellen auf grund seines – klar krankheitsbedingten – schwierigen Verhaltens gekündigt worden seien, und sich diesbezüglich keine Veränderung ergeben habe, sei die Feststellung einer eingetretenen Besserung nicht nachvollziehbar. Insbesondere werde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit der Observation im Dezember 2011/Januar 2012 mit seiner Familie dreimal umgezogen sei. Grund sei jeweils das starke Gefühl gewesen, verfolgt un d beobachtet zu wer den, was den „Verfolgungswahn“ des Beschwerdeführers untermauere ( Urk. 1 S. 12). Das Gutachten von Dr. D.___ stelle deshalb eine andere Beurteilung eines unverände rt gebliebenen Sachverhalts dar, was gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung eine ungenügende Grundlage für die Vornahme einer Renten einstellung bilde . Schliesslich liessen die durchgeführte n Observationen bezüg lich der bei ihm vorliegenden psychischen Beschwerden keine Rückschlüsse zu ( Urk. 1 S. 1 2f. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de s Beschwerdefüh re rs im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 2. April 2007 , mit welcher de m Beschwerdeführer eine ganze Rente zugespro chen wurde, bzw. der Mitteilung vom 1 2. Juni 2009 ( Urk. 10/38) und der ange fochtenen Verfügung vom 2 9. Januar 2014 , welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, derge stalt verbessert hat, dass nunmehr kein Rentenanspruch besteht. 3.

Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 2. April 2007

war gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss vom 1 3. Dezember 2006 ( Urk. 17/14, vgl. auch Urk. 2 S. 3) im Wesentlichen der Bericht von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie uns Psychotherapie ,

vom 1 9. September 2006 ( Urk. 17/13).

Darin stellte die seit Oktober 2003 behandelnde , an C.___ dele gierende ,

Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ( Urk. 17/13/1): - Paranoide Schizophrenie F20.0 - Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) F43.1

Der Beschwerdeführer leide an Schwierigkeiten mit den Mitmenschen, vor allem am Arbeitsplatz. Er habe von ei ner ausgeprägten Reizbarkeit sowie der Angst berichtet , seine aggressiven Impul se im Um g a ng mit fordernden Kunden nicht mehr kontr ollieren zu können. Weiter habe er depressive Verstimmung s zu stände mit dem Wunsch nach Rückzug beklagt . Gleichzeitig habe er grosse Angst vor dem Alleinsein, da er dann von Geistern besucht werde. Er höre diese sprechen, werde auch angespr o chen , und diese würden versuchen, ihm zu befehlen. Suizidgedanken versuche der Beschwerdeführer durch Ignorieren zu ü berwinden. Er müsse immer einen Kollegen haben , der bei ihm wohne. Seit seiner erneuten Heirat besteh e eine Entlastung durch die Anwesenheit seiner Ehefrau. Die Medikamente würden ihm sehr helfen, sich von den Stimmen zu distanzieren. Gleichzeitig meine der Beschwerdeführer , ohne diese auch nicht mehr denken zu können. Er studiere und spreche ständig mit ihnen. Die Medi kamente würden sehr helfen und auch den Druck nehmen, da diese ihm helfen würden, seine Aufmerksamkeit auch auf A nderes lenken zu können. Der Beschwerdeführer bete sehr viel und lese im Koran, was ihm helfen würde. Sodann habe er auf Nachfragen

ängstlich und mit leiser Stimme berichtet, sein Telefon werde abgehört und er habe das Gefühl , ständig beobachtet zu werden. Eine Mütze zu tragen helfe manchmal, da er (der Beschwerdeführer) dann für Geistwesen unsichtbar sei. Der Beschwerdeführer habe mit leiser Stimme, vor sichtig, zurückhaltend und ängstlich berichtet. Bewusstsein, Orientierung und Gedächtnis seien intakt. Demgegenüber seien Aufmerksamkeit und

Konzentrati onsvermögen vermindert. Der Beschwerdeführer sei leicht ablenkbar. Sei n Den ken sei formal unauffällig, inhaltlich jedoch geprägt von Beobachtungs- und Verfolgungsideen durch böse Geister, welche ihm schaden wollten. Er sei sehr beschäftigt mit Plänen für die Zukunft und er suche nach Mitteln, welche ihn vom Druck und der Angst und den Geistern befreien könnten. Weiter würden

N achhallerinnerungen an Traumatisierungen in der Kindheit, Alpträume sowie akustische Halluzinationen bestehen . Auch seien Ichstörungen vorhanden. Die Stimmung sei ängstlich besorgt, unsicher, zei tweise reizbar und misstrauisch im Kontakt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt. Ein Rapport entstehe. Sodann seien verminderte Vitalgefühle, ein sozialer Rückzug, Schlaf störungen und innere Unruhe feststellbar ( Urk. 17/13/2).

Schliesslich beschrieb Dr. E.___ im Rückblick verschiedene Phasen seit ihrem ersten Kontakt mit dem Beschwerdeführer im Jahre 200 2. Er habe sich jeweils in Krisen gemeldet, die durch aggressive Impulse und Stimmen hören

gekennzeichnet gewesen seien und aufgrund dessen er schon früher alle Arbeitsstellen verloren habe . Medika mente und Krankschrei b ung für zwei bis drei Wochen hätten

jeweils Entlastung und zu Beginn die Symptome gar zum Verschwinden gebracht. Allerdings habe der Beschwerdeführer die Medikamente immer wieder abgesetzt. Er habe sich jeweils mit Arbeit, Fitnesstraining und Kollegen von den Halluzinationen und Gedanken an die Geistwesen tagsüber abzulenken versucht. Die Kri sen hätten sich gehäuft, bis die Situation im April 2005 am Arbeitsplatz zu folge aggressi ven Umgangs mit den Kunden

zu eskalieren gedroht habe . Die Medikamente, welche der Beschwerdeführer dann wieder einzunehmen begonnen habe, hätten zwar die Symptome gemildert, ihn aber in wirksamen Dosen zu sehr ermüdet. Die Krankschreibung habe Entlastung gebracht. Die Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer regelmässigen Medikamenteneinnahme habe sich seither deutlich gebessert. Die regelmässigen psychotherapeutischen Gespräche in der Muttersprache bei Herrn C.___ , zu welchem der Beschwerdeführer ein gutes Vertrauen habe aufbauen können, hätten sich stabilisierend ausgewirkt. Allerdings sei d ie Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit aufgrund der Residual symptomatik

sowie der paranoiden Verarbeitung von Ereignissen am Arbeits platz, wenn der Beschwerdeführer unter Druck gerate, aktuell und auf längere Sicht nicht a ngezeigt. Obwohl es ihm bisher immer gelungen sei, seine aggres siven Impulse zu kontrollieren, bestehe bei Exazerbation der Erkrankung durch aus die Gefahr einer Fremdgefährdung. Trotz neuroleptischer und antidepressiv medikamentöser Therapie bleibe die residuelle Symptomatik mit affektiver Ver flachung, verminderten Vitalgefühlen, Ichstörungen und akustischen Halluzina tionen bestehen. Die Belastbarkeit und die Leistungsfähigkeit seien erheblich eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % , langfristig, bei ungünsti ger Prognose ( Urk. 17/13/3). 4.

Im Rahmen einer ersten revisionsrechtlichen Überprüfung Ende 2007

gab die IV-Stelle bei der Klinik A.___ ein psychiatrisch es

Gutachten in Auftrag.

Im seinem psychiatrischen Gutachten vom 9. Juli 2008

diagnostizierte

Dr. Z.___

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische paranoide Schizo - phrenie , episodisch mit stabilem Residuum (ICD-10: F20.02) , und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach posttraumatischer Belastu ngsstörung (ICD-10: F43.1, Urk. 17/32/6). Der Beschwerdeführer habe ordentlich gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Während des Gesprächs hätten sich keine Hinweise auf Störungen der mnestischen Funk tionen ergeben. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer zeitweise stark sprunghaft gewesen, zeitweise ausgeprägt weitsch w eifig. Inhaltlich habe er ein deutig Verfolgungswahnideen sowie akustische Wahnideen aufgewiesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Ich-Störungen ergeben. Im Affekt sei der Bes chwerdeführer leicht deprimiert, hintergründig indes massiv verängstigt und leicht dysphorisch gereizt sowie affektiv modulierbar. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar. Im Antrieb und in der Motorik sei der Beschwerdeführer unauf fällig gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben ( Urk. 17/32/4f.). Im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung habe das Beck Depressions Inventar (BDI) auf eine deutlich erhöhte depressive Sympt omatik hingewiesen. Die erhobene n Konzentrations- und Sorgfaltsleis tung en

sei en

sehr stark unterdurchschnittlich. Das Bearbeitungstempo liege deutlich unter dem Durchschnittsbereich. In der Testaufführung sei der Beschwerdeführer qualitativ sehr stark unterdurchschnittlich und quantitativ deutlich unterdurchschnittlich

gewesen. Beim Konzentrations-Verlaufs-Test (KVT) hätten Tempo-, Sorgfalts- und Konzentrationsleistung (Fehlerzahl) unter dem Durchschnittsbereich gelegen, wobei die Tempoleistung nur leicht unter durchschnittlich gewesen sei ( Urk. 17/32/5). Beim Beschwerdeführer sei es bereits zu einer Chronifizierung der paranoiden Schizophrenie gekommen, sodass trotz optimalen therapeutischen Massnahmen mit einer Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei. Während der Untersuchung habe er sowohl formale als a u ch inhaltliche Denkstörungen sowie Affektlabilität aufgewiesen. Die Verfolgungswahnideen und die akustischen Halluzinationen seien als sogenannte produktive psychotische Symptome anzunehmen und würden eigentlich die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bestätigen ( Urk. 17/32/6f.). Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2005 aufgrund der sehr stark reduzierten psychischen Belastbarkeit im Rahmen von formalen und inhaltli chen Denkstörungen für jegliche Tätigkeit en zu 100 % arb eitsunfähig ( Urk. 17/32/7). 5 .

Im Rahmen des im August 201 2 eingeleiteten Revisionsverfahrens finden sich im Wesentlichen die Observierungsunterlagen ( Urk. 17/53-54) sowie das bi dis ziplinäre (Psychiatrie und Neuropsychologie, letztere mit Symptomvalidierung)

Gutachten der B.___ vom 2 1. Mai 2013 bei den Akten ( Urk. 17/95/1-44) . 5 . 1

Im psychiatrischen Teilg utachten vom 2 1. Mai 2013 stellte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psych o therapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 17/95/34): - Paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission (F20.04), differenzialdiagnostisch anhaltende wahnhafte Störung (F22.0) - Chronische (eher leichte beziehungsweise subsyndromale ) posttraumati sche Belastungsstörung (F43.1 beziehungsweise F43.8)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt e

Dr. D.___ akzentu ierte Persönlichkeitszüge (F73.1) im Sinn von erhöhter Misstrauenshal tung , schlecht abgrenzbar von der oben genannten Traumafolgestörung (chro nische posttraumatische Belastungsstörung) fest ( Urk. 17/95/34).

Die diagnostische Beurteilung habe sich als komplex erwiesen. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer in spezifischer Weise psy chotische Phänomene beschreiben können, was darauf hinweise, dass er so l che zuminde s t schon erlebt habe. Andererseits würden diejenigen Beeinflussungs phänomene , die er für den aktuellen Zeitpunkt oder die letzten Tage beschrie ben habe, relativ blass und distant und atypisch wirken , sodass aktuell kein Vollbild ein es schizophrenen Syndroms gege b e n ersch ei ne. Auch habe der Beschwerdeführer in seiner Interaktion mit dem Untersuchenden, die durch Aufmerksamkeit, teils Verdeutl ichung, a ber auch deutliche Beziehungsaufnah m e und Interakti on gekennzeichnet gewesen sei, keineswegs wie ein chronisch psy chotischer Patient gewirkt . Ferner habe es auch Bereiche gegeben, zu denen der Beschwerdeführer nicht habe befragt werden wollen (n ähere Angaben hierzu, weshalb es so schwierig sei, über die Art der Einflussnahme des Geistes zu spre chen), wobei das diesbezügliche Abwehrverhalten mit der Bitte, nicht weiter zu fragen, eigentlich interpersonell kompetent gewirkt habe, während dem psycho tische Patienten an solchen Gesprächsstellen oft daneben antworten oder sicht barerweise mit psychot ischen Zeichen reagieren würden ( Urk. 17/95/25) . Gegen eine authentische Beschwerdeschilderung würden sodann die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung mit Verfahren der Symtomvalidierung (vgl. nachfolgend E. 5.2) sprechen ( Urk. 17/95/27).

Dr. D.___ kam zum Schluss, dass d ie von der ICD geforderten – detailliert beschriebenen ( Urk. 17/95/28) – Krite rien für das Vorliegen einer Schizophrenie aktuell nicht mit genügender Ein deutigkeit erfüllt seien . Letzteres umso weniger angesichts des vom Beschwer deführer beschriebenen und für eine Schizophrenie atypischen Stimmenhörens. I m Abgleich mit den Fremdauskünften (gemäss Telefonat mit der behandelnden Dr. E.___ sowie dem behandelnden Psychologen C.___ ;

Urk. 17/95/20, Urk. 17/95/22) habe sich denn auch ergebe n , dass die aktuellen Häufigkeitsan gaben

des Stimmenhörens gegenüber dem Untersuchenden wahrscheinlich bewusst übertrieben worden seien. Die Überwachung durch ein Geisteswesen, welches auch seine Gedanken beeinflussen könne und seinerseits auch mit dem Herrscher von F.___ in Verbindung stehe, sei vor dem transkulturellen Hintergrund nur eingeschränkt verwertbar. Ausserdem seien die Angaben zu wenig konturiert, um dadurch Beeinflussungen im Sinne von Ich-Störungen dokumentieren zu können. Die übrigen Angaben zu den möglichen aufgeführ ten Kri teri e n seien ebenfalls zu

wenig konturiert, um insbesondere für den aktu ellen Zeitpunkt die Diagno se eines schizophrenen Syndroms beziehungswiese einer chronischen schizophrenen Störung belegen zu können ( Urk. 17/95/29) . Im Rahmen seiner diagnostischen Überlegungen hinsichtlich der auffällig wir kenden Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers kam Dr. D.___ zum Schluss, der emotionale Erlebnisdruck beim Wiedererinnern

an die langen Jahre von wiederholten traumatischen Erlebnissen im Kinderheim während des Liba nonkrieges , die akustischen Flashbacks (Schreie der Kinder, Stimme der Lehre rin) beziehungsweise allenfalls das dissoziative Stimmenhören und die emotio nale Instabilität, das Misstrauen sowie die Übererregung seien am ehesten als leichte chronische oder nur subsyndromale PTBS (F43.1) zu klassifizieren; sub syndromal deshalb, weil das Kriterium von „Vermeidung“ des Themas nicht gegeben sei ( Urk. 17/95/31f.) .

Davon abzugrenzen seien Komponenten einer schwierigen Sozialisation ( Urk. 17/95/32).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erscheine es angesichts der in den Untersu chungsgesprächen erhobenen Befunde so, dass diese nicht durch die psychoti schen Phänomene (Stimmen oder Einflüsse des Geistes) ihre Begrenzung erfahre, sondern eher durch die leichte Kr ä nkbarkeit und das Misstrauen sowie durch das grundsätzlich erhöhte Erregungsniveau und die nur ungenügend kontrollierte Impulsivität des Beschwerdeführers. Alle s dies führe dazu, dass L etzterer sowohl in der Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern als auch im Kun denkontakt bei einem weiten Spektrum von denkbaren Tätigkeiten einge schränkt sei beziehungsweise, dass solche Tätigkeiten auf dem freien Arbeits markt früher oder später ein Ende finden würden, wenn es zu einem unschönen Vorfall käme. Der Beschwerdeführer sei in erheblicher Weise in seiner Kon trollfähigkeit bezüglich aggressiven Impulsen und Situationen der Kränkung und in seiner affektiven Stabilität gemindert ( Urk. 17/95/32) . Die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Waschstrasse, mit wahrscheinlich erhebli cher Stressbelastung bei hoher Kundendichte, sei angesichts der wahrscheinli chen E i nschrän k ungen des Beschwerdeführers wenig geeignet und würde wahrscheinlich bald wieder zu einer Dekomp ensation bei dieser Arbeit führen ( Urk. 17/95/34). D emgegenüber würde die observierte Tätigkeit einer vermuteten Vermittlung von Kontakten beim Handel von Altautos in Zusammenarbeit mit libanesischen Kollegen wohl einen Sektor darstellen, in welchem der Beschwer deführer relativ optimal funktionsfähig sei ( Urk. 17/95/32). Diesbezüglich sei ferner zu vermerken, dass auch chronisch psychotische Patienten je nach Art und Ausprägung der psychotischen Symptomatik in angestammten Tätigkeiten ohne intensiven interpersonellen Kontakt durchaus arbeitsfähig sein könnten ( Urk. 17/95/33). In einer Tätigkeit, die nur einen relativ losen Kontakt zu ande ren bringe und ebenfalls ein eher loses Unterstellungsverhältnis unter eine n Chef beinhalte , die er weitgehend selber strukturieren könne und wo kaum Rei bereien unter Stress auftreten würde n , der Vorgesetzte idealerweise relativ fle xibel und geschickt im Umgang mit charakterlich schwierigen Migranten sein müsse, sei der Beschwerdeführer weitgehend vollschichtig (80 %

- 100 % ) arbeitsfähig ( Urk. 17/95/34f.) . Eine regelmässige Betätigung wäre für den Zustand des Beschwerdeführers wahrscheinlich stabilisierend ( Urk. 17/95/34). Eine Besserung des psychischen Zustandsbildes sei wahrscheinlich ab dem Jahre 2008 – wahrscheinlich auch bedingt durch eine Stabilisierung infolge Wieder verheiratung und Gründung einer Familie - eingetreten ( Urk. 17/95/34, Urk. 17/95/31, Urk. 17/05/35, Urk. 17/95/36 ). 5 .2

Am 1 1. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer von

lic . phil. G.___ , Neuropsychologe und Psychologe ,

neur opsychologisch untersucht (Urk. 17/95/37-44).

In seinem Bericht vom 1 1. Februar 2013 hielt lic . phil .

G.___ fest, der Beschwerdeführer habe weit unterdurchschnittliche Testergebnisse in den Berei chen der selektiven Aufmerksamkeit und Impulskontrolle sowie exekutiver Teilfunktion (verbale Interferenzkontrolle, figurale Ideenproduktion) erzielt. Bei den weiteren durchgeführten Tests würden überwiegend unterdurchschnittliche Resultate vorliegen . In der Norm liegende Ergebnisse seien in den Bereichen der phasischen

Alertness , der visuellen Merkspanne und in einem fahreignungsspe zifischen Test mit Anforderung an die visuelle Wahrnehmungsleistung und Auffassungsschnelligkeit zu verzeichnen gewesen. Bei alleiniger Betrachtung des kognitiven Testprofils würde man annehmen, dass eine mittelschwere neu ropsychologische Störung vorliege. Die Durchführung einer standardisierten Sym p tomvalidierung nach Slick und Mitarbeitern (1999) habe jedoch Hinweise auf eine wahrscheinliche Aggravation der Beschwerden ergeben. Im Rahmen der drei durchgeführten Symptomvalidierungstests („The b Test“, Boone et al., 2002; MSVT, Green 2004; TOMM, Tombaugh, 1996) habe der Beschwerdeführer auffällige Ergebnisse erzielt, welche auf eine negative, bewusste Antwortver zerrung im Bereich der kognitiven Fähigkeiten hinweise. Insbesondere im „The b Test“ habe sich ein sehr auffälliges Testergebnis gezeigt, wobei hier der Ver gleich mit einer normativen Stichprobe von Patienten mit der Dia g nose einer Schizophrenie erfolgt sei, welche strengere Kriterien als der Vergleich mit der Gesamtstichprobe berücksichtige. Es hätten sich auch Inkonsistenzen innerhalb der Testergebnisse ergeben. Die unterdurchschnittlichen Ergebnisse im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen seien nicht mit dem durchschnittlichen Resultat bei einem anspruchsvolleren fahreignungsspezifischen Test zur Auffassungs schnelligkeit vereinbar. Die Fehlermuster hätten stark voneinander abgewichen: Während der Beschwerdeführer bei einem Test zur selektiven Aufmerksamkeit keine Verwechslungsfehler begangen habe, sei es bei einem ähnlichen Test zu einer ausserordentlich hohen Anzahl solcher Fehler gekommen ( Urk. 17/95/42). Im Rahmen weiterer kognitiver Tests habe sich ebenfalls eine ungewöhnlich hohe Fehlerrate gezeigt, welche selbst bei Patienten mit schweren kognitiven Einschränkungen nur selten vo rkomme . Das kognitive Testprofil habe sehr aus geprägte kognitive Einschränkungen zum Ausdruck gebracht, welche sich nicht in dem Ausmass im Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersu chung offenbart h ätten und auch nicht mit der Tatsache vereinbar sei en , dass derselbe imstande sei, im Alltag ein Fahrzeug zu lenken. Im Rahmen eines Fremdbeurteilungsverfahrens zur Symptomvalidierung psychischer Symptome (M-FAST, Miller, 2001) sei der Cut-off-Wert knapp überschritten worden, was auf Verfälschungstendenzen bezüglich der vom Beschwerdeführer beklagten und geschilderten psychopathologischen Symptome hinweise. Bei Vorliegen einer wahrscheinlichen Aggravation sei die Glaubhaftigkeit des Ausmasses der angegebenen Beschwerden oder diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen in Frage zu stellen. Das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil und die vom Beschwerdeführer beklagten und angegebenen psychopathologischen Symptome würde n damit nur geringe Aussagekraft besitzen, beziehungsweise seien nicht plausibel. Der Schweregrad der neuropsychologischen Störung sei unter diesen Umständen entsprechend schwierig einzuschätzen, aber auf jeden Fall geringer, als es das Testprofil dar lege. Aufgrund d er wahrscheinlichen Aggravation der Beschwerden könne keine valide Beurteilung der beruflichen Funktionsfähigkeit und der Fahreignung erfolgen (Urk. 17/95/43) . 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin hat für ihren abweisenden Entscheid auf das Gutachten der B.___ abgestellt ( vgl. Feststellungblatt für den Beschluss, Urk. 17/108/9 f. ). Das Gutachten stützt sich auf die klinische Untersuchung inklusive Laboruntersuchung (Medikamentenspiegel) vom 11. Februar 2013 sowie neuropsychologische Testung mit Symptomvalidierung vom 2 1. Februar 2013 und wurde in Kenntnis sowie in differenzierter Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und den beklagten Beschwerden abgegeben, womit es sämtliche Kriterien erfüllt , denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat .

Insbesondere hat Dr. D.___ die sich als komplex erweisende diagnostische Beurteilung detailliert und sorgfältig diskutiert und sowohl seine Schlussfolge rungen als

auch die Antworten auf die Fragen der Beschwerdegegnerin

nach vollziehbar begründet . Im Einzelnen

führte

Dr. D.___

unter Erläuterung

und Einbezug der einschlägigen ICD-Kriterien in überzeugender Weise aus , weshalb

eine

schizophrene Psychose im Zeitpunkt seiner Untersuchung

nicht mit genü gender Eindeutigkeit diagnostiziert werden konnte (E. 4.2, Urk. 17/96/26ff.).

Sodann wies er darauf hin, dass die beschriebenen visuelle n Halluzinationen und das Stimmenhören atypisch fü r eine Schizophrenie seien und vielmehr den naiven Vorstellungen von medizinisch Unkundigen

entsprechen würden , die eine Psychose glauben machen woll t en ( Urk. 17/95/26) . Weiter hat Dr. D.___

nachvollziehbar dargelegt, dass Dr. E.___

für das Jahr 2005 und teilweise 2006 ein

Zustands- und Beschw erdebild beschrieb , welches ungeachtet gewisser Restz weifel die Kriterien einer paranoiden Schizophrenie eher wahrscheinlich erfülle n würden . Jedenfalls ist die damalige Diagnose aus heutiger Sicht für Dr. D.___

nicht offensichtlich unrichtig. Als r elativierend hinsichtlich des dama lige n Schweregrad s bezeichnete er indes den Umstand , dass der Beschwerde führer in dieser Zeit seine jetzige Ehefrau kennenlernte und schl iesslich heira tete ( Urk. 17/95/30f., Urk. 17/95/36 ). Demgegenüber sind d ie vo n Dr. Z.___ erhobenen Befunde

nach überzeugender Feststellung von

Dr. D.___

mit de r vom ersteren

diagnostizierten chronisch paranoiden Schizophrenie nicht in Verbin dung zu bringen. Vielmehr vermag

die von Dr. Z.___ erhobene Befundlag e, welche der aktue llen in weiten Teilen entspr icht , weder für den damal igen Zeit punkt noch aktuell zweifelsfrei das Vorliegen eines schizophrenen Syndroms

zu belegen. Insbesondere ha t

es letzterer

versäumt, die beschriebenen Verfol gungsideen sowie akustischen Wahnideen näher zu erläutert en und seine Diag nosen mit den vom ICD-10 geforderten Kriterien zu belegen , wie es gemäss Dr. D.___

für eine kritische Diagnosestellung nötig gewesen wäre. Im Übrigen relativierte bereits Dr. Z.___ d ie

in Überein s t immung mit Dr. E.___ diag nostizierte posttraumatis che Bela s tungsstörung , indem er diese unter den Diag nosen ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit aufführt e (Urk. 17/95/ 30f. ). Vor diesem Hintergrund kam Dr. D.___

– entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - in einsichtiger Weise zum Schluss, dass spätesten s

seit Juli

2008 (Datum der gutachterlichen Untersuchung von Dr. Z.___ ) eine Besserung des psychischen Zustandes eingetreten ist, mitunter begünstigt durch die Stabi lisierung infolge Wiederverheiratung im Jahre 2006 ( Urk. 17/95/25), womit

im Zeitpunkt seiner Begutachtung nunmehr

höchstens eine paranoide Schizophre nie mit un vollständiger Remission vorlag (F20.04).

Damit im Einklang steh t sowohl

die Fremdanamnese

vo n Dr. E.___ , wonach der Beschwerdeführer seit langem keine Klagen über Stimmen mehr angegeben habe ( Urk. 17/95/21) ,

als auch

die eigenen Angaben des Beschwerdefüh r er s , wonach

er

sich im Klaren darüber sei, da ss nur er diese Stimmen erlebe , sowie der Umstand, dass er die Häufigkeit und den zeitlichen Rahmen des Stimmenhörens anlässlich der Untersuchung durch Dr. D.___

kaum anzugeben vermochte und auf entspre chende Nachfrage inhaltliche und formale Denkstörungen sowie Ich- Störungen grösstenteils negierte ( Urk. 17/95/19, Urk. 17/95/21, Urk. 17/95/27). Im Übrigen gab der Beschwerdeführer bereits im persönlichen Gespräch mit der Beschwer degegnerin vo m 8. Oktober 2012 auf Vorhalt der Observierungsunterlagen an, er glaube auch , es sei eine Verbesserung eingetreten. Er fühle sich gesund und wolle arbeiten

( Urk. 17/58/4, Urk. 17/59/1). Schliesslich figurierte

denn auch

der von Dr. D.___

gemessene Medikamentenspiegel betreffend das Neuroleptikum Seroquel respektive Quetiapin als generischer Wirkstoff deutlich unter dem Referenzbereich . Dr. D.___ erwog hierzu , die niedrige Dosierung von Seroquel diene dem Beschwerdeführer möglicherweise noch als allgemeines Beruhi gungsmittel und schlafanstossendes Mittel ( Urk. 8/95/29).

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiege nden Wahrscheinlich erstellt , dass sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls ab Juli 2008 in revisionse rhebli chem Ausmass verbesserte und er spätestens im Zeitpunkt der Renteneinstellung zu 100 % arbeitsfähig war und weiterhin ist.

Insbesondere ist nicht zu bean standen, da ss die Beschwerdegegnerin

(bei der von Dr. D.___ attestierten medi zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80-100%) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Sind

doch für die Beurteilung einer Erwerbsunfähig keit aus juristischer Sicht ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung massgeblich ( Art. 7 Abs. 2 ATSG), ohne Rücksicht auf invali ditätsfremde persönliche Gründe des Beschwerdeführers sowie insbesondere auf Aggravation. Demgegenüber f ührte Dr. D.___ aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfahre angesichts der in der Untersuchung erhobenen Befunde eher nicht durch psychotische Phänomene ihre Begrenzung, sondern vielmehr durch das grundsätzlich erhöhte Erregungsniveau und der nur unge nügend kontrollierten Impulsivität des Beschwerdeführers ( Urk. 17/95/32). Sodann liessen die divergierenden und diffusen Angaben zu seinem Tagesablauf sowie betreffend die Häufigkeit des Stimmenhörens und den Verlauf von psy chotischen Phänomenen, ebenso wie die aktiven Verfälschungstendenzen und die erzielten nicht authentischen Leistungen im Rahmen der neuropsychologi schen Testung erhebliche Zweifel an den Beschwerdeschilderungen auf kommen ( Urk. 17/95/27). Ausserdem verwiesen lic . phil. G.___ und Dr. D.___ überein stimmend auf eine Aggravation des Beschwerdeführers ( Urk. 17/95/36 , Urk. 17/95/41, Urk. 17/95/43 ).

A ufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 6.2

Den Beweiswert des Gutachtens der B.___ vermag auch der beschwerdeweise eingereichte Bericht vo n Dr. E.___ vom 19. November 2012 (recte: 2013, Urk. 3) nicht zu schmälern . Insbesondere übernimmt Dr. E.___ die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen und bringt sie im Übrigen keine neuen medizinischen Erkenntniss e vor. Ihr Einwand ,

Dr. D.___ habe auf eine Beschrei bung der dem Beschwerdeführer zumutbaren angepassten Tätigkeit verzichtet , geht ins Leere. Beschrieb er doch wiederholt die Merkmale einer adäquaten Verweistätigkeit und hielt darüber hinaus fest, die Vermittlung von Kontakten beim Handel von Autos stelle eine Tätigkeit dar, in welchem der Beschwerde führer noch optimal funktionsfähig sei ( Urk. 17/95/32, Urk. 17/95/34 ) . 6.3

Auf die Stellungnahme des delegiert behandelnden Psychotherapeuten C.___

vom 2 4. März 2014 ( Urk. 10) , der ebenfalls die Diagnosen von Dr. D.___ übernommen hat,

kann schon deshalb nicht allein abgestellt werden, weil er kein Arzt und die Ar beitsfähigkeit nach der Rechtspr echung auf der Grundlage von me dizinischen Stellungnahmen zu beurteilen ist (BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hin weisen). Im Übrigen hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass behandelnde Fachpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE V 465 E. 4.5 S. 470; Urteil 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2). 6.4

Dem Einwand des Beschwerdeführers , die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung

seien bereits zufolge

seiner

mangelhaften schriftlichen Deutschkennt nisse

in Frage zu stellen, ist zunächst entgegenzuhalten, dass dem ausführlichen neuropsychologischen Bericht vom 1 1. Februar 2013 ( Urk. 17/95/37-44) kei nerlei Anhaltspunkte für irgendwie geartete sprachliche Verständigungsprob leme

zu entnehmen sind . Sodann ist nicht einsichtig und hat der Beschwerde führer auch nicht ausgeführt, inwiefern schriftliche Sprachkenntnisse bei der vorgenommen Testung von visuell-räumlichen Fähig keiten, Aufmerksamkeits leistungen und visuellem Explorationsverhalten, sowie Gedächtnisleistungen, namentlich anhand der visuellen und verbalen Merkspanne (durch Zahlen nachsprechen ), von Relevanz sein soll en . Ferner erfolgte bei der weitaus über wiegenden Anzahl der verwendeten Tests eine bildungskorrigierte Auswertung. Das heisst , die vom Beschwerdeführer erbrachten Resultate wurden mit durch schnittlichen Leistungen einer normativen Stichprobe von gesunden Probanden gleichen Bildungsniveaus verglichen ( Urk. 17/95/39). Im Übrigen sprechen die

festgestellten bewussten Verfälschungs- und Aggravationstendenzen des Beschwerdeführers eindeutig gegen die Annahme von (schriftlichen)

Verständi gungsprobleme n . 6.5

Dass die Ereignisse der durchgeführten Observation keine Rückschlüsse auf die psychischen Beschwerden d es Beschwerdeführers zulassen würden und diese in keiner Weise geeignet seien , eine gesundheitliche Verbesserung des Beschwer deführers zu belegen , geht angesichts der gutachterlichen Beurteilung

(vgl. E. 6.1) ins Leere. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass RAD-Arzt Dr. H.___

in seiner fachärztliche n Stellungnahme vom 2 0. Juni 2012

zum Schluss kam , im Rahmen der Observation liesse n

sich Antriebsstörung, Ver langsamung, sozialer Rückzug oder Angst vor anderen Menschen nicht nach weisen ( Urk. 17/56 /2 f. ) , und selbst

der Beschwerdeführer im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2012 auf Vorhalt der Observierungsunterlagen an gab , er glaube auch, es sei eine Verbesserung ein getreten. Er fühle sich gesund und wolle arbeiten ( Urk. 17/58/4, Urk. 17/59/1).

Mit seinen weiteren Rügen ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. 7.

Der Einkommensvergleich blieb be schwerdeweise unbestritten.

Die Beschwerde gegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valid eneinkommens auf das in der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 2. April 2007 für das Jahr 2006 festge legte Einkommen vom Fr. 49‘579.9 0. Unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung für männliche Arbeitskräfte bis ins massgebliche Jahr 20 08 (Ein tritt der Gesundheitsverbesserung; Nominallohnindex 115.5 [2006 ] auf 120.00 [2008 ], Schweizerischer Nominallohnindex T1.93, T OTAL , Bundesamt f ür Sta tistik – Lohnentwicklung, einzusehen unter: h ttp://www.bfs.admin.ch/bfs/por tal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) ergibt sich damit – in diskreter ziffernmässiger Abweichung der Berechnungen der Beschwerdegegnerin

- ein Jahreseinkommen von rund Fr. 51‘511.60 . — für ein Pensum von 100 % .

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens s tell te die Beschwerdegegnerin auf den im Rahmen der Lohn strukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) ermittelten Median lohn für männliche Arbeitskräfte , die einfache und repeti tive Tätigkeiten ausführen (LSE 2008, Tabelle TA 1, TOTAL, Niveau 4) , ab und ermit telte unter Berücksichtigung der im Jahr 20 08 betriebsüblichen durch schnitt lichen Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsa bteilungen [NOGA 2008] , in Stunden pro Woche, Bundesamt für Statistik, einzusehen unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/02/blank/data/07.html ) ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘978.90 ( Fr. 4' 806.--: 40 x 41.6 x 12).

Aus dem Vergleich des Valideneinkommens

mit dem Invaliden einkommen resul tiert keine Erwerbseinbusse. Selbst bei Berücksichtigung des maximal zulässigen Leidensabzuges von 25 % liesse sich kein rentenanspruchsbegrün dender Invaliditätsgrad bestimmen.

8. 8.1

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflus sende Änderung für die Herabset zung oder Aufhebung der Leistung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird . Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt im Normalfall

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an

( Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV). Rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an darf eine Leistung nur dann aufgehoben werden, wenn die unrichtige Leistungsausrichtung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV).

Gemäss Art. 77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentli che Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzu -zeigen. 8.2

Zwar kann dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der fachärztlich ausge wiesenen Verbesserung per 2008 der subjektive Vorgang eine r bewusste n Meldepflicht verletzung nicht nachgewiesen werden. Sodann gab

er in den Revisionsfragebögen vom 8. August 2012 und 1 2. August 2012 beziehungs weise im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2013 schliesslich zu, Arbeitsversuche unternommen zu haben ( Urk. 17/41 /1), Kollegen im Auto- und

Töffhandel geholfen zu haben ( Urk. 17/43 /2 ) und hierbei zweimal Fr. 150.-- erzielt zu haben ( Urk. 17/58 /2 ). Demgegenüber machte er letztere Angaben erst auf eingehendere Befragung und hat er seine Einkünfte der Beschwerdegegnerin nie von sich aus gemeldet. I m R ahmen des Beschwer deverfahrens IV.2012.01148 gegen die Rentensistierungsverfügung

vom 2 6. Oktober 2012 legte er beim hiesigen Gericht schliesslich sieben Quittungen ins Recht , wonach er im November/Dezember 2008 jeweils eine Vermittlungs provision zwischen Fr. 50.-- und Fr. 100.-- sowie am 9. August 2010 Fr. 120.-- und am 1 7. August 2010 Fr. 100.--, jeweils von verschiedenen Personen, mithin einen Gesamtbetrag von Fr. 500.--, erha lt en hat . Sodann

sind die

im Rahmen des Revisionsverfah rens beschriebene

psychosoziale Situation sowie der geschilderte Tagesablauf inkohärent, indem der Beschwerdeführer einerseits angab, er habe keine Kollegen, spreche ungern mit Menschen und sei haupt sächlich zu

Hause , und andererseits davon berichtet e , er habe seinen Kollegen im Auto- und Töffhandel aus geholfen . Der geltend gemachte soziale Rückzug im Alltag ( Urk. 17/43/3, Urk. 17/43/5, Urk. 17/58/3) lässt sich denn auch mit den Obervationserkenntnissen

( Urk. 17/53-54 = Urk. 18/1-4) nicht in Überein stimmung bringen (vgl. E. 6 . 5) .

Soweit der Beschwerdeführer seine Erwerbseinkünfte erst im Beschwerdeverfah ren

IV.2012.01148

gegen die Sistierungsverfügung darlegte und im Rahmen des im August 2012 angehobenen Revision sverfahrens

seine psychosoziale Situa tion und psychischen Einschränkungen zumindest aggraviert darstellte,

ist ihm

diesbezüglich eine Meldepflichtverletzung respektive Falschaussage betreffend anspruchsrelevante Sachverhalte vorzuwerfen. 8. 3

Die vorsorgliche Rentensistierung stellt eine vollstreckungsmässige Vorweg nahme der Rentenaufhebung bis zum Zeitpunkt der endgültigen Beurteilung dar. Im Rahmen der bei der Sistierung vorbehaltenen nachträglichen Überprü fung der vorsorglichen Massnahme ist daher nicht nur zu prüfen, ob per Datum der Sistierung aufgrund der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Sistierung eine Rentenaufhebung zulässig gewesen wäre, sondern ist auch die weitere Ent wicklung so zu berücksichtigen, wie wenn anstelle der Sistierung die Aufhe bung der Rente erfolgt wäre. 8.4

Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich fest, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers jedenfalls seit Juli 2008 in rentenaussc hliessen dem Ausmass verbesserte , womit seit Oktober 2008 die gesetzlichen Vorausset zungen zum Erlass einer rentenaufhebenden Verfügung mit Wirkung per 1. Dezember

2008 erfüllt waren (E. 8 .1). Da in der Folge unbestrittenermassen weder bis zum Zeitpunkt

der sofortigen Rentensistierung mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2012 noch

bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Januar 2014 eine

einen neuen Rentenanspruch begründende Änderung des Invaliditätsgrads im Sinne von Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV ein ge tre t en ist , entsprach die vorsorgliche Sistierung der Re nte der materi ellen Re chtslage des entscheiderheblichen Sachverhalts bis und mit Zeitpunkt des Verfügungserlass es , weshalb die mit der angefoch tenen Verfügung vom 2 9. Januar 2014 ( Urk.

2) erfolgte Rentenaufhe bung per Datum der vorsorglichen Sistierung ohne Wei teres zu bestätigen ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . 9 . 9 .1

Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Da der Prozess nicht als aussichtslos betrachtet wer den kann und die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter wohlwollender Prüfung erfüllt sind (vgl. Urk. 8, Urk. 9/2-5, Urk. 15/1-6), ist dem Beschwerde führer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Ursula Reger- Wyttenbach eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestel len.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4

GSVGer ). 9 .2

Die gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 600 .-- festzusetzenden Gerichtskos ten werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 9 .3

Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach machte mit Honorarnote vom

27. April 2015 ( Urk. 20 ) eine n Aufwand

von Fr. 1‘691.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) geltend, was angemessen erscheint. Sie ist daher mit Fr. 1‘691.95 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 5. März 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach , Zürich, wird mit Fr. 1‘691.95 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger