Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1962, e rlitt im 2. Lebensjahr einen ischämi schen Infarkt, welcher verschiedene Gesundheitsschäden nach sich zog. Sie ab solvierte eine zweijährige kaufmännische Lehre und war danach bis 1994 im kaufmännischen Bereich tätig (vgl. Urk. 12/1). Zuletzt war sie als Reinigerin
selbständig erwerbs tätig (vgl. Urk. 12/3 S. 5) . I m September 2009 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf bestehende Resid u en des erlittenen Infarkts
(namentlich
eine linksseitige Behinderung an Arm und Bein
infolge einer Hemi parese links) sowie eine Kniearthrose, welche im Februar 2009 eine Kniearthro plastik erforderlich ge macht hatte, b ei der Invalidenversicherung zu m
Leis tungsbezug an (Urk. 12/3) . Nach getätigten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (einschliesslich Abklärungsbericht für Selbständigerwer bende) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2011 gestützt auf ei nen errechneten Invaliditätsgrad von 36 % erstmals den Anspruch von X.___
auf eine Invalidenrente (Urk. 12/3 2). Diese Verfügung blieb unangefochten. 2.
A m 21. Juli 2013 wandte sich X.___ erneut an die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass sich ihre Knie- bzw. Rückenschmerzen verschlim mert hätten (Urk. 12/33). Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 wies die IV-Stelle die Versic herte darauf hin, dass sie – damit auf den erneuten Rentenantrag einge treten werden könne - glaubhaft machen müsse, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten
und sie
hie r zu entsprechende aktuelle Beweismittel (namentlich Arztberichte) einzu reichen habe (Urk. 12/34). Die Versicherte liess in der Folge durch die behan delnden Ärzte der Klinik Y.___ verschiedene medizinische Berichte nach r eiche n (Urk. 12/36-3 9). Gestützt dar auf sowie nach Einholung einer Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD; vgl. Urk. 12/42) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/43 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2014 abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 3.
Dagegen liess
X.___ hierorts mit Eingabe vom 4. März 2014 Beschwerde erheben und sinngemäss die Zusprache einer halben Invalidenrente beantragen (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 3/3). Mit Eingabe vom 31. März 2015 liess sie ergänzend einen weiteren ärztlichen Bericht der Klinik Y.___ nachreichen (Urk.
7-8). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 22. April 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Versicherten am 24. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw . 3a, 122 V 160 f. Erw . 1c, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert habe. Die angestammte selbständige Tätigkeit in der Reinig ung sei ihr nicht mehr zumutbar .
Hi ngegen seien ihr leichte wechselbelastende Tä tigkeiten, welche vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden könnten, weiterhin im Umfang von 80
%
zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invali ditätsgrad von 28 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt die Versicherte unter Hinweis auf ihre bereits im Einwand gemach ten Ausführungen zur H auptsache vorbringen, dass ihr Gesundheitszu stand weder eine Tätigkeit als Raumpflegerin noch eine leichtere Arbeit im Umfang von 80 % zulasse (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 3/3). 3. 3.1
Da es sich vorliegend um ein Neuanmeldeverfahren handelt, ist in analoger An wendung der Revisionsbestimmungen eine allfällige Verschlechterung der ge sundheitliche n Situation seit dem Erlass der Verfügung vom
8. März 2011 (Urk. 12/32) zu prüfen. Diese r lagen in medizinischer H insicht in erster Linie d ie Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, vom 20. Januar 2010 (Urk. 12/16) und von Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie an der Klinik Y.___, vom 18. Mai 2010 (Urk. 12/19) zugrunde . Ausgehend von den Diagnosen c hronische Knieschmerzen links, St. nach Kniearthroplastik links am 25.02.2009 bei Varusgonarthrose, Status nach Quadricepssehnennaht und Serom-Exision 25.03.2009 sowie residuelle Spastik li n ks bei Status nach cer e brovaskulärer Embolie als Kind ging die Verwaltung gestützt auf die Angaben ihres RAD damals von einer (ab 1. Juli 2009 beste henden) 50%igen Arbeitsfähigkeit in anges tammter sowie einer medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80
% in einer wechselbelastenden, vorwie gend sitzende n Tätigkeit aus (Feststellungsblatt für den Besc hluss vom 27. Ja nuar 2011; Urk. 12/29).
3.2
3.2.1
Im Rahmen der Neuanmeldung liess die Versicherte am 26. August 2013 durch Dr. A.___
verschiedene ärztliche Berichte über stattgehabte Konsultationen bzw . Knieinfiltrati o n einreichen. Darin hatte Dr. A.___ – ohne Angaben zur Arbeits fähigkei t – im Wesentlichen folgende Diagnosen erhoben: Aktivierte
Femoro patellararthrose rechts, Status nach Kniearthroplastik links, spastische Hemiple gie links (Urk. 12/38). 3. 2.2
Weiter stellte der behandelnde Neurologe
Dr. med. B.___, leitender Oberarzt an der Klinik Y.___, Muskulo -Skelettal Zentrum,
in seinem Bericht vom 27. August 2013, folgende Diagnosen (Urk. 12/39 S. 1) :
1. Spastisch dekompensierte Fussinversionsfehlstellung links mit ausgeprägter Gehbehinderung bei - St. nach zerebrovaskulärem ischämischem Infarkt im 2. Lebensjahr mit re sidueller, spastischer b einbet onter Hemiparese links, fokaler Wachs tumsstörung und nachfolgend muskuloskelettalen Folgeschäden - MRI Geh ir n (31.5.2010): Infarkt im Versorgungsgebiet der lateralen len ticulostriären Äste sowie der Arteria
recurrens
Heubner mit einem Defekt des Striatums und des Nucleus subthalamicus . Beteiligung Capsula
interna und pränzentrale Corona radiata . Verschluss der Ar teria
carotis
interna rechts mit guter Kollateralversorgung der rechten Hemisphäre über Arteria
communicans
anterior und posterior . - St. nach arth r oskopischer
Teilmeniskektomie 10/07, Sturzereignis 9/07 und Total Kniearth r oplastik links 25.02.2009 mit dekompensierter
Spas tizität und Gangstörung
2. Lumbale Rückenschmerzen, DD: spondylogen und myofascial bei mehrseg mentalen degenerativen Veränderungen, insbesondere der oberen Segmente.
Dr. B.___ führte im Wesentlichen aus, die neurologische Therapie mit intramusku lären Botulinum toxin - Injektionen im Intervall von 3-4 Monaten konzentriere sich auf die spastische Fussfehlstellung. Seit Anfang 2013 leide die Patientin zusätzlich an progredienten, therapierefraktären lumbalen Rücken schmerzen. Mit intramuskulärem Botulinumtoxin sei es gelungen, einerseits die Fussfehlstellung und andererseits die damit im Zusammenhang stehenden Schmerzen teilweise zu lindern. Die lumbalen Rückenschmerzen hätten noch nicht wesentlich gebessert werden können.
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, aus neurologischer Sicht sei der Patien tin die Tätigkeit als Ra umpflegerin nicht mehr zumutbar. Dies einerseits wegen des beinbetonten hemispastischen Syndroms mit erheblichen Geh schwierigkeiten, andrerseits wegen der progredienten Schmerzen. Zusätzlich bestünden noch Einschränkungen aufgrund orthopädischer Erkrankungen. Diesbezüglich sei eine Kontaktaufnahm e mit dem behandelnden Orthopäd en Dr. A.___ empfohlen (Urk. 12/39). 3. 2.3
Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom RAD hielt in seiner gestützt auf diese Akten verfassten Stellungnahme vom 27. November 2013 fest, mit der progredienten Arthrose des rechten Kniegelen kes habe sich der Gesundheitszustand seit 23. Januar 2013 verschlechtert. Die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Reinigerin betrage seit dem 23. Januar 2013 0
% auf Dauer. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bleibe mit unverändertem Belastungsprofil 80 %. Eine Schadenminderungs pflicht sei nicht aufzuerlegen, da eine adäquate Behandlung erfolge (Urk. 12/42 S. 4). 3.2.4
In seinem ärztlichen Bericht vom 4.
März 2014 über die Konsultation vom nämli chen Tag erhob Dr. B.___ dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 27. August 20 13 . Er
führte aus, die Patientin habe sich selbständig gemeldet, da in der letzten Zeit die lumbalen Rückenschmerzen rechtsbetont deutlich zuge nommen hätten. Die Lebensqualität sei erheblich beeinträchtigt. Die lumbalen Rückenschmerzen balkenfö rmig und recht s betont seien permanent vorhanden, insbesondere bei einseitigen Körperbelastungen (längeres Sitzen, Liegen, bzw . längeres Stehen). Am besten gehe es unter Wechselbelastung. Der Schlaf sei deutlich beeinträchtigt und die täglich anfallenden Arbeiten (Haushalt usw .) zu nehmend erschwert . Dr. B.___ ging von einem progredienten lumbalen Schmerzsyndrom aus, das unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben, des Untersuchungsbefundes sowie der Bildgebung myofasc ial und spondylogen bedingt sei (Urk. 8). 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unstreitig, dass gegenüber dem medizini schen Sachverhalt, wie er der anspruchs verneinenden Verfügung vom 8. März 2011 zugrunde
lag, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten und die Versicherte in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reini gerin nicht mehr arbeitsfähig ist. Während d ie IV-Stelle allerdings gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Berichte sowie die Stellungnahme des RAD davon aus geht, dass die Versicherte auch weiterhin in einer leidensangepassten Tätig keit im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist, macht die se
geltend, dass eine Ar beitsfähigkeit in diesem Pensum nicht gegeben sei. 4.2
Wenn der RAD g estützt auf die im Rahmen der Neuanmeldung aufgelegten ä r z t li chen Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___
zur Einschätzung gelangt, dass - trotz eingetretener Verschlechterung des Gesu n dheitszustandes -
in einer lei densangepassten Tätigkeit unverändert eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, so vermag er sich dabei nicht auf die Akten zu stützen . So hatte sich Dr. B.___
in seinem Bericht vom 27. August 2013 lediglich zur (nicht mehr gegebenen) Ar beitsfähigkeit aus neurologischer Sicht als Reinigungskraft geäussert, jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemacht . Auch wies Dr. B.___
darauf hin, dass zusätzlich Einschränkungen aufgrund or thopädischer Erkrankungen bestünden, weshalb seine Einschätzung von Vor neher e in nicht als abschliessend bezeichnet werden k ann
(Urk.
12/39 S.
2) . Was d ie Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht betrifft, lässt sich diese aufgrund der
Akten
jedoch nicht feststellen, hat sich
Dr. A.___ in de n
am
26. August 2013 eingereichten Bericht en
doch dazu nicht geäussert (Urk. 12/38 S. 2 bis 8) und bezogen sich d ie fraglichen Berichte
zudem nur
auf Konsultationen, welche
das
rechte Knie betrafen
(und der Standortbestimmung und entsprechender Therapieempfehlung beziehungsweise den Infiltrationen und anschliessenden Verlaufs kontrollen dienten; vgl. Urk. 12/38 S. 2 ff.) . Sie befassten sich nament lich nicht näher mit de r in der Neuanmeldung ebenfalls
angeführten
Rücken problematik, welche
auch in den medizinischen Akten verschiedentlich erwähnt wird (vgl. etwa Bericht von
Dr. A.___ vom 23. Januar 2013 [ Urk. 12/38 S. 2 ] und Berichte von Dr. B.___
vom 27. August 2013 [ Urk. 12/39 S. 1 ]
und
– nach dem sich dieser Bericht auf „in der letzten Zeit“ und somit wohl auch auf im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestehende Beschwerden bezieht [ BGE 121
V 362
E. 1b in fine ]
–
ebenfalls derjenige vom 4. März 2014 [ Urk. 8 ]) . Mit Blick auf die lumbalen Rückenbeschwerden, welche ausweislich der Akten progre dient und
therapierefraktär sind und die Versicherte auch im Alltag zunehmend einschränken (vgl. wiederum Bericht vom
4. März 2014 [ Urk. 8]), ist jedoch nicht von Vorneher ei n auszuschliessen, dass
- verglichen mit der Situation, wie sie bei Erlass der Verfügung vom 8. März 2011 vorlag - die Arbeitsfähigke i t
auch in einer leidensangepassten Tätigkeit durch die Rückenbeschwerden
zu sätzlich eingeschränkt ist . Denn
eine leidensangepasste Tätigkeit
war nach bis herigem Belastungsprofil
- aufgrund der
(damals im Vordergrund stehenden linksseitigen) Kniebeschwerden - weitgehend im Sitzen zu verrichten (vgl. wie derum Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. Januar 2011; Urk. 12/29), wohingegen längeres Sitzen nunmehr ebenfalls zunehmend erschwert ist . Es ist denn auch nicht ersichtlich,
dass Dr. C.___ vom RAD, welcher am bisherigen zumutbaren Arbeitspensum und Anforderungsprofil
festgehalten hatte, neben de r
Knie arthrose (nunmehr am rechten Knie)
auch
die progrediente Rücken problematik in seiner Beu r teilung mit berücksichtigt
h ä tte (vgl . Stellungnahme vom 27. November 2013; Urk. 12/42). 4.3
Fehlen jedoch - sämtliche Aspekte berücksichtigende - medizinische Berichte und äussern sich die vorliegenden Berichte
zudem auch nicht hinreichend zur Arbeitsfähigkeit,
er weist sich der massgebliche Sa c h v erhalt
als ungenügend abgeklärt. Damit stützt sich die Verfügung der IV-Stelle vom 17.
Februar 201 4
auf keine zuverlässige medizinische Grundlage ab, weshalb auch die allein auf den fraglichen Berich te n
beruhende Aktenbeurteilung durch den RAD nicht zu überzeugen vermag . Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von rechtsgenüglichen Abklärungen, wobei es - nachdem die Beschwerde - führerin bereits längere Zeit an der Klinik Y.___ betreut wird - allenfalls ausreicht, diese mit den ergän zenden Abklärungen zu beauftragen.
Im Rahmen der Abklärungen sollen sich die beteiligten Sachverständigen der relevanten medizinischen Fachrichtungen
umfassend zum Gesundheitszust and und
zum Verlauf der Arbeitsfäh i gkeit der Ver s i cherten im hier massgeblichen Zeitraum (seit Ergehen der letz t en leistungsverneinenden Verfügung vom
8. März 2011) sow ohl in angestammter als a u ch
– vor allem - angepasster Tä tigkeit äussern.
Erst gestützt auf rechtsgenügliche Abklärungen (vgl. E. 1.4 hie vor) wird zu entscheiden sein, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse
i n mass geblicher Weise verschlechtert haben beziehungsweise ob die von der Be schwerdeführerin glaubhaft gemachte Änderung (Verschlechterung) des Ge sundheitszust andes in einem
nunmehr anspruchsbegründenden Ausmass einge treten ist . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
ei ne Prozess - entschä digung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Patientenstelle Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1962, e rlitt im 2. Lebensjahr einen ischämi schen Infarkt, welcher verschiedene Gesundheitsschäden nach sich zog. Sie ab solvierte eine zweijährige kaufmännische Lehre und war danach bis 1994 im kaufmännischen Bereich tätig (vgl. Urk. 12/1). Zuletzt war sie als Reinigerin
selbständig erwerbs tätig (vgl. Urk. 12/3 S. 5) . I m September 2009 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf bestehende Resid u en des erlittenen Infarkts
(namentlich
eine linksseitige Behinderung an Arm und Bein
infolge einer Hemi parese links) sowie eine Kniearthrose, welche im Februar 2009 eine Kniearthro plastik erforderlich ge macht hatte, b ei der Invalidenversicherung zu m
Leis tungsbezug an (Urk. 12/3) . Nach getätigten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (einschliesslich Abklärungsbericht für Selbständigerwer bende) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2011 gestützt auf ei nen errechneten Invaliditätsgrad von 36 % erstmals den Anspruch von X.___
auf eine Invalidenrente (Urk. 12/3
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw . 3a, 122 V 160 f. Erw . 1c, je mit Hinweisen). 2.
E. 2 A m 21. Juli 2013 wandte sich X.___ erneut an die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass sich ihre Knie- bzw. Rückenschmerzen verschlim mert hätten (Urk. 12/33). Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 wies die IV-Stelle die Versic herte darauf hin, dass sie – damit auf den erneuten Rentenantrag einge treten werden könne - glaubhaft machen müsse, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten
und sie
hie r zu entsprechende aktuelle Beweismittel (namentlich Arztberichte) einzu reichen habe (Urk. 12/34). Die Versicherte liess in der Folge durch die behan delnden Ärzte der Klinik Y.___ verschiedene medizinische Berichte nach r eiche n (Urk. 12/36-3 9). Gestützt dar auf sowie nach Einholung einer Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD; vgl. Urk. 12/42) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/43 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2014 abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert habe. Die angestammte selbständige Tätigkeit in der Reinig ung sei ihr nicht mehr zumutbar .
Hi ngegen seien ihr leichte wechselbelastende Tä tigkeiten, welche vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden könnten, weiterhin im Umfang von 80
%
zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invali ditätsgrad von 28 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
E. 2.2 Weiter stellte der behandelnde Neurologe
Dr. med. B.___, leitender Oberarzt an der Klinik Y.___, Muskulo -Skelettal Zentrum,
in seinem Bericht vom 27. August 2013, folgende Diagnosen (Urk. 12/39 S. 1) :
1. Spastisch dekompensierte Fussinversionsfehlstellung links mit ausgeprägter Gehbehinderung bei - St. nach zerebrovaskulärem ischämischem Infarkt im 2. Lebensjahr mit re sidueller, spastischer b einbet onter Hemiparese links, fokaler Wachs tumsstörung und nachfolgend muskuloskelettalen Folgeschäden - MRI Geh ir n (31.5.2010): Infarkt im Versorgungsgebiet der lateralen len ticulostriären Äste sowie der Arteria
recurrens
Heubner mit einem Defekt des Striatums und des Nucleus subthalamicus . Beteiligung Capsula
interna und pränzentrale Corona radiata . Verschluss der Ar teria
carotis
interna rechts mit guter Kollateralversorgung der rechten Hemisphäre über Arteria
communicans
anterior und posterior . - St. nach arth r oskopischer
Teilmeniskektomie 10/07, Sturzereignis 9/07 und Total Kniearth r oplastik links 25.02.2009 mit dekompensierter
Spas tizität und Gangstörung
2. Lumbale Rückenschmerzen, DD: spondylogen und myofascial bei mehrseg mentalen degenerativen Veränderungen, insbesondere der oberen Segmente.
Dr. B.___ führte im Wesentlichen aus, die neurologische Therapie mit intramusku lären Botulinum toxin - Injektionen im Intervall von 3-4 Monaten konzentriere sich auf die spastische Fussfehlstellung. Seit Anfang 2013 leide die Patientin zusätzlich an progredienten, therapierefraktären lumbalen Rücken schmerzen. Mit intramuskulärem Botulinumtoxin sei es gelungen, einerseits die Fussfehlstellung und andererseits die damit im Zusammenhang stehenden Schmerzen teilweise zu lindern. Die lumbalen Rückenschmerzen hätten noch nicht wesentlich gebessert werden können.
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, aus neurologischer Sicht sei der Patien tin die Tätigkeit als Ra umpflegerin nicht mehr zumutbar. Dies einerseits wegen des beinbetonten hemispastischen Syndroms mit erheblichen Geh schwierigkeiten, andrerseits wegen der progredienten Schmerzen. Zusätzlich bestünden noch Einschränkungen aufgrund orthopädischer Erkrankungen. Diesbezüglich sei eine Kontaktaufnahm e mit dem behandelnden Orthopäd en Dr. A.___ empfohlen (Urk. 12/39).
E. 2.3 Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom RAD hielt in seiner gestützt auf diese Akten verfassten Stellungnahme vom 27. November 2013 fest, mit der progredienten Arthrose des rechten Kniegelen kes habe sich der Gesundheitszustand seit 23. Januar 2013 verschlechtert. Die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Reinigerin betrage seit dem 23. Januar 2013 0
% auf Dauer. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bleibe mit unverändertem Belastungsprofil 80 %. Eine Schadenminderungs pflicht sei nicht aufzuerlegen, da eine adäquate Behandlung erfolge (Urk. 12/42 S. 4).
E. 3 Dagegen liess
X.___ hierorts mit Eingabe vom 4. März 2014 Beschwerde erheben und sinngemäss die Zusprache einer halben Invalidenrente beantragen (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 3/3). Mit Eingabe vom 31. März 2015 liess sie ergänzend einen weiteren ärztlichen Bericht der Klinik Y.___ nachreichen (Urk.
7-8). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 22. April 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Versicherten am 24. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Da es sich vorliegend um ein Neuanmeldeverfahren handelt, ist in analoger An wendung der Revisionsbestimmungen eine allfällige Verschlechterung der ge sundheitliche n Situation seit dem Erlass der Verfügung vom
8. März 2011 (Urk. 12/32) zu prüfen. Diese r lagen in medizinischer H insicht in erster Linie d ie Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, vom 20. Januar 2010 (Urk. 12/16) und von Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie an der Klinik Y.___, vom 18. Mai 2010 (Urk. 12/19) zugrunde . Ausgehend von den Diagnosen c hronische Knieschmerzen links, St. nach Kniearthroplastik links am 25.02.2009 bei Varusgonarthrose, Status nach Quadricepssehnennaht und Serom-Exision 25.03.2009 sowie residuelle Spastik li n ks bei Status nach cer e brovaskulärer Embolie als Kind ging die Verwaltung gestützt auf die Angaben ihres RAD damals von einer (ab 1. Juli 2009 beste henden) 50%igen Arbeitsfähigkeit in anges tammter sowie einer medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80
% in einer wechselbelastenden, vorwie gend sitzende n Tätigkeit aus (Feststellungsblatt für den Besc hluss vom 27. Ja nuar 2011; Urk. 12/29).
E. 3.2.1 Im Rahmen der Neuanmeldung liess die Versicherte am 26. August 2013 durch Dr. A.___
verschiedene ärztliche Berichte über stattgehabte Konsultationen bzw . Knieinfiltrati o n einreichen. Darin hatte Dr. A.___ – ohne Angaben zur Arbeits fähigkei t – im Wesentlichen folgende Diagnosen erhoben: Aktivierte
Femoro patellararthrose rechts, Status nach Kniearthroplastik links, spastische Hemiple gie links (Urk. 12/38).
E. 3.2.4 In seinem ärztlichen Bericht vom 4.
März 2014 über die Konsultation vom nämli chen Tag erhob Dr. B.___ dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 27. August 20 13 . Er
führte aus, die Patientin habe sich selbständig gemeldet, da in der letzten Zeit die lumbalen Rückenschmerzen rechtsbetont deutlich zuge nommen hätten. Die Lebensqualität sei erheblich beeinträchtigt. Die lumbalen Rückenschmerzen balkenfö rmig und recht s betont seien permanent vorhanden, insbesondere bei einseitigen Körperbelastungen (längeres Sitzen, Liegen, bzw . längeres Stehen). Am besten gehe es unter Wechselbelastung. Der Schlaf sei deutlich beeinträchtigt und die täglich anfallenden Arbeiten (Haushalt usw .) zu nehmend erschwert . Dr. B.___ ging von einem progredienten lumbalen Schmerzsyndrom aus, das unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben, des Untersuchungsbefundes sowie der Bildgebung myofasc ial und spondylogen bedingt sei (Urk.
E. 8 ]) . Mit Blick auf die lumbalen Rückenbeschwerden, welche ausweislich der Akten progre dient und
therapierefraktär sind und die Versicherte auch im Alltag zunehmend einschränken (vgl. wiederum Bericht vom
4. März 2014 [ Urk. 8]), ist jedoch nicht von Vorneher ei n auszuschliessen, dass
- verglichen mit der Situation, wie sie bei Erlass der Verfügung vom 8. März 2011 vorlag - die Arbeitsfähigke i t
auch in einer leidensangepassten Tätigkeit durch die Rückenbeschwerden
zu sätzlich eingeschränkt ist . Denn
eine leidensangepasste Tätigkeit
war nach bis herigem Belastungsprofil
- aufgrund der
(damals im Vordergrund stehenden linksseitigen) Kniebeschwerden - weitgehend im Sitzen zu verrichten (vgl. wie derum Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. Januar 2011; Urk. 12/29), wohingegen längeres Sitzen nunmehr ebenfalls zunehmend erschwert ist . Es ist denn auch nicht ersichtlich,
dass Dr. C.___ vom RAD, welcher am bisherigen zumutbaren Arbeitspensum und Anforderungsprofil
festgehalten hatte, neben de r
Knie arthrose (nunmehr am rechten Knie)
auch
die progrediente Rücken problematik in seiner Beu r teilung mit berücksichtigt
h ä tte (vgl . Stellungnahme vom 27. November 2013; Urk. 12/42). 4.3
Fehlen jedoch - sämtliche Aspekte berücksichtigende - medizinische Berichte und äussern sich die vorliegenden Berichte
zudem auch nicht hinreichend zur Arbeitsfähigkeit,
er weist sich der massgebliche Sa c h v erhalt
als ungenügend abgeklärt. Damit stützt sich die Verfügung der IV-Stelle vom 17.
Februar 201 4
auf keine zuverlässige medizinische Grundlage ab, weshalb auch die allein auf den fraglichen Berich te n
beruhende Aktenbeurteilung durch den RAD nicht zu überzeugen vermag . Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von rechtsgenüglichen Abklärungen, wobei es - nachdem die Beschwerde - führerin bereits längere Zeit an der Klinik Y.___ betreut wird - allenfalls ausreicht, diese mit den ergän zenden Abklärungen zu beauftragen.
Im Rahmen der Abklärungen sollen sich die beteiligten Sachverständigen der relevanten medizinischen Fachrichtungen
umfassend zum Gesundheitszust and und
zum Verlauf der Arbeitsfäh i gkeit der Ver s i cherten im hier massgeblichen Zeitraum (seit Ergehen der letz t en leistungsverneinenden Verfügung vom
8. März 2011) sow ohl in angestammter als a u ch
– vor allem - angepasster Tä tigkeit äussern.
Erst gestützt auf rechtsgenügliche Abklärungen (vgl. E. 1.4 hie vor) wird zu entscheiden sein, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse
i n mass geblicher Weise verschlechtert haben beziehungsweise ob die von der Be schwerdeführerin glaubhaft gemachte Änderung (Verschlechterung) des Ge sundheitszust andes in einem
nunmehr anspruchsbegründenden Ausmass einge treten ist . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
ei ne Prozess - entschä digung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Patientenstelle Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00267 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
29. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Patientenstelle Zürich Posthaus
Schaffhauserplatz Hofwiesenstrasse 3, Postfach, 8042 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1962, e rlitt im 2. Lebensjahr einen ischämi schen Infarkt, welcher verschiedene Gesundheitsschäden nach sich zog. Sie ab solvierte eine zweijährige kaufmännische Lehre und war danach bis 1994 im kaufmännischen Bereich tätig (vgl. Urk. 12/1). Zuletzt war sie als Reinigerin
selbständig erwerbs tätig (vgl. Urk. 12/3 S. 5) . I m September 2009 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf bestehende Resid u en des erlittenen Infarkts
(namentlich
eine linksseitige Behinderung an Arm und Bein
infolge einer Hemi parese links) sowie eine Kniearthrose, welche im Februar 2009 eine Kniearthro plastik erforderlich ge macht hatte, b ei der Invalidenversicherung zu m
Leis tungsbezug an (Urk. 12/3) . Nach getätigten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (einschliesslich Abklärungsbericht für Selbständigerwer bende) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2011 gestützt auf ei nen errechneten Invaliditätsgrad von 36 % erstmals den Anspruch von X.___
auf eine Invalidenrente (Urk. 12/3 2). Diese Verfügung blieb unangefochten. 2.
A m 21. Juli 2013 wandte sich X.___ erneut an die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass sich ihre Knie- bzw. Rückenschmerzen verschlim mert hätten (Urk. 12/33). Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 wies die IV-Stelle die Versic herte darauf hin, dass sie – damit auf den erneuten Rentenantrag einge treten werden könne - glaubhaft machen müsse, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten
und sie
hie r zu entsprechende aktuelle Beweismittel (namentlich Arztberichte) einzu reichen habe (Urk. 12/34). Die Versicherte liess in der Folge durch die behan delnden Ärzte der Klinik Y.___ verschiedene medizinische Berichte nach r eiche n (Urk. 12/36-3 9). Gestützt dar auf sowie nach Einholung einer Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD; vgl. Urk. 12/42) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/43 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2014 abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 3.
Dagegen liess
X.___ hierorts mit Eingabe vom 4. März 2014 Beschwerde erheben und sinngemäss die Zusprache einer halben Invalidenrente beantragen (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 3/3). Mit Eingabe vom 31. März 2015 liess sie ergänzend einen weiteren ärztlichen Bericht der Klinik Y.___ nachreichen (Urk.
7-8). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 22. April 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Versicherten am 24. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw . 3a, 122 V 160 f. Erw . 1c, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert habe. Die angestammte selbständige Tätigkeit in der Reinig ung sei ihr nicht mehr zumutbar .
Hi ngegen seien ihr leichte wechselbelastende Tä tigkeiten, welche vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden könnten, weiterhin im Umfang von 80
%
zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invali ditätsgrad von 28 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt die Versicherte unter Hinweis auf ihre bereits im Einwand gemach ten Ausführungen zur H auptsache vorbringen, dass ihr Gesundheitszu stand weder eine Tätigkeit als Raumpflegerin noch eine leichtere Arbeit im Umfang von 80 % zulasse (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 3/3). 3. 3.1
Da es sich vorliegend um ein Neuanmeldeverfahren handelt, ist in analoger An wendung der Revisionsbestimmungen eine allfällige Verschlechterung der ge sundheitliche n Situation seit dem Erlass der Verfügung vom
8. März 2011 (Urk. 12/32) zu prüfen. Diese r lagen in medizinischer H insicht in erster Linie d ie Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, vom 20. Januar 2010 (Urk. 12/16) und von Dr. med. A.___, Oberarzt Orthopädie an der Klinik Y.___, vom 18. Mai 2010 (Urk. 12/19) zugrunde . Ausgehend von den Diagnosen c hronische Knieschmerzen links, St. nach Kniearthroplastik links am 25.02.2009 bei Varusgonarthrose, Status nach Quadricepssehnennaht und Serom-Exision 25.03.2009 sowie residuelle Spastik li n ks bei Status nach cer e brovaskulärer Embolie als Kind ging die Verwaltung gestützt auf die Angaben ihres RAD damals von einer (ab 1. Juli 2009 beste henden) 50%igen Arbeitsfähigkeit in anges tammter sowie einer medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80
% in einer wechselbelastenden, vorwie gend sitzende n Tätigkeit aus (Feststellungsblatt für den Besc hluss vom 27. Ja nuar 2011; Urk. 12/29).
3.2
3.2.1
Im Rahmen der Neuanmeldung liess die Versicherte am 26. August 2013 durch Dr. A.___
verschiedene ärztliche Berichte über stattgehabte Konsultationen bzw . Knieinfiltrati o n einreichen. Darin hatte Dr. A.___ – ohne Angaben zur Arbeits fähigkei t – im Wesentlichen folgende Diagnosen erhoben: Aktivierte
Femoro patellararthrose rechts, Status nach Kniearthroplastik links, spastische Hemiple gie links (Urk. 12/38). 3. 2.2
Weiter stellte der behandelnde Neurologe
Dr. med. B.___, leitender Oberarzt an der Klinik Y.___, Muskulo -Skelettal Zentrum,
in seinem Bericht vom 27. August 2013, folgende Diagnosen (Urk. 12/39 S. 1) :
1. Spastisch dekompensierte Fussinversionsfehlstellung links mit ausgeprägter Gehbehinderung bei - St. nach zerebrovaskulärem ischämischem Infarkt im 2. Lebensjahr mit re sidueller, spastischer b einbet onter Hemiparese links, fokaler Wachs tumsstörung und nachfolgend muskuloskelettalen Folgeschäden - MRI Geh ir n (31.5.2010): Infarkt im Versorgungsgebiet der lateralen len ticulostriären Äste sowie der Arteria
recurrens
Heubner mit einem Defekt des Striatums und des Nucleus subthalamicus . Beteiligung Capsula
interna und pränzentrale Corona radiata . Verschluss der Ar teria
carotis
interna rechts mit guter Kollateralversorgung der rechten Hemisphäre über Arteria
communicans
anterior und posterior . - St. nach arth r oskopischer
Teilmeniskektomie 10/07, Sturzereignis 9/07 und Total Kniearth r oplastik links 25.02.2009 mit dekompensierter
Spas tizität und Gangstörung
2. Lumbale Rückenschmerzen, DD: spondylogen und myofascial bei mehrseg mentalen degenerativen Veränderungen, insbesondere der oberen Segmente.
Dr. B.___ führte im Wesentlichen aus, die neurologische Therapie mit intramusku lären Botulinum toxin - Injektionen im Intervall von 3-4 Monaten konzentriere sich auf die spastische Fussfehlstellung. Seit Anfang 2013 leide die Patientin zusätzlich an progredienten, therapierefraktären lumbalen Rücken schmerzen. Mit intramuskulärem Botulinumtoxin sei es gelungen, einerseits die Fussfehlstellung und andererseits die damit im Zusammenhang stehenden Schmerzen teilweise zu lindern. Die lumbalen Rückenschmerzen hätten noch nicht wesentlich gebessert werden können.
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, aus neurologischer Sicht sei der Patien tin die Tätigkeit als Ra umpflegerin nicht mehr zumutbar. Dies einerseits wegen des beinbetonten hemispastischen Syndroms mit erheblichen Geh schwierigkeiten, andrerseits wegen der progredienten Schmerzen. Zusätzlich bestünden noch Einschränkungen aufgrund orthopädischer Erkrankungen. Diesbezüglich sei eine Kontaktaufnahm e mit dem behandelnden Orthopäd en Dr. A.___ empfohlen (Urk. 12/39). 3. 2.3
Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom RAD hielt in seiner gestützt auf diese Akten verfassten Stellungnahme vom 27. November 2013 fest, mit der progredienten Arthrose des rechten Kniegelen kes habe sich der Gesundheitszustand seit 23. Januar 2013 verschlechtert. Die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Reinigerin betrage seit dem 23. Januar 2013 0
% auf Dauer. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bleibe mit unverändertem Belastungsprofil 80 %. Eine Schadenminderungs pflicht sei nicht aufzuerlegen, da eine adäquate Behandlung erfolge (Urk. 12/42 S. 4). 3.2.4
In seinem ärztlichen Bericht vom 4.
März 2014 über die Konsultation vom nämli chen Tag erhob Dr. B.___ dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 27. August 20 13 . Er
führte aus, die Patientin habe sich selbständig gemeldet, da in der letzten Zeit die lumbalen Rückenschmerzen rechtsbetont deutlich zuge nommen hätten. Die Lebensqualität sei erheblich beeinträchtigt. Die lumbalen Rückenschmerzen balkenfö rmig und recht s betont seien permanent vorhanden, insbesondere bei einseitigen Körperbelastungen (längeres Sitzen, Liegen, bzw . längeres Stehen). Am besten gehe es unter Wechselbelastung. Der Schlaf sei deutlich beeinträchtigt und die täglich anfallenden Arbeiten (Haushalt usw .) zu nehmend erschwert . Dr. B.___ ging von einem progredienten lumbalen Schmerzsyndrom aus, das unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben, des Untersuchungsbefundes sowie der Bildgebung myofasc ial und spondylogen bedingt sei (Urk. 8). 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unstreitig, dass gegenüber dem medizini schen Sachverhalt, wie er der anspruchs verneinenden Verfügung vom 8. März 2011 zugrunde
lag, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten und die Versicherte in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reini gerin nicht mehr arbeitsfähig ist. Während d ie IV-Stelle allerdings gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Berichte sowie die Stellungnahme des RAD davon aus geht, dass die Versicherte auch weiterhin in einer leidensangepassten Tätig keit im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist, macht die se
geltend, dass eine Ar beitsfähigkeit in diesem Pensum nicht gegeben sei. 4.2
Wenn der RAD g estützt auf die im Rahmen der Neuanmeldung aufgelegten ä r z t li chen Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___
zur Einschätzung gelangt, dass - trotz eingetretener Verschlechterung des Gesu n dheitszustandes -
in einer lei densangepassten Tätigkeit unverändert eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, so vermag er sich dabei nicht auf die Akten zu stützen . So hatte sich Dr. B.___
in seinem Bericht vom 27. August 2013 lediglich zur (nicht mehr gegebenen) Ar beitsfähigkeit aus neurologischer Sicht als Reinigungskraft geäussert, jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemacht . Auch wies Dr. B.___
darauf hin, dass zusätzlich Einschränkungen aufgrund or thopädischer Erkrankungen bestünden, weshalb seine Einschätzung von Vor neher e in nicht als abschliessend bezeichnet werden k ann
(Urk.
12/39 S.
2) . Was d ie Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht betrifft, lässt sich diese aufgrund der
Akten
jedoch nicht feststellen, hat sich
Dr. A.___ in de n
am
26. August 2013 eingereichten Bericht en
doch dazu nicht geäussert (Urk. 12/38 S. 2 bis 8) und bezogen sich d ie fraglichen Berichte
zudem nur
auf Konsultationen, welche
das
rechte Knie betrafen
(und der Standortbestimmung und entsprechender Therapieempfehlung beziehungsweise den Infiltrationen und anschliessenden Verlaufs kontrollen dienten; vgl. Urk. 12/38 S. 2 ff.) . Sie befassten sich nament lich nicht näher mit de r in der Neuanmeldung ebenfalls
angeführten
Rücken problematik, welche
auch in den medizinischen Akten verschiedentlich erwähnt wird (vgl. etwa Bericht von
Dr. A.___ vom 23. Januar 2013 [ Urk. 12/38 S. 2 ] und Berichte von Dr. B.___
vom 27. August 2013 [ Urk. 12/39 S. 1 ]
und
– nach dem sich dieser Bericht auf „in der letzten Zeit“ und somit wohl auch auf im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestehende Beschwerden bezieht [ BGE 121
V 362
E. 1b in fine ]
–
ebenfalls derjenige vom 4. März 2014 [ Urk. 8 ]) . Mit Blick auf die lumbalen Rückenbeschwerden, welche ausweislich der Akten progre dient und
therapierefraktär sind und die Versicherte auch im Alltag zunehmend einschränken (vgl. wiederum Bericht vom
4. März 2014 [ Urk. 8]), ist jedoch nicht von Vorneher ei n auszuschliessen, dass
- verglichen mit der Situation, wie sie bei Erlass der Verfügung vom 8. März 2011 vorlag - die Arbeitsfähigke i t
auch in einer leidensangepassten Tätigkeit durch die Rückenbeschwerden
zu sätzlich eingeschränkt ist . Denn
eine leidensangepasste Tätigkeit
war nach bis herigem Belastungsprofil
- aufgrund der
(damals im Vordergrund stehenden linksseitigen) Kniebeschwerden - weitgehend im Sitzen zu verrichten (vgl. wie derum Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. Januar 2011; Urk. 12/29), wohingegen längeres Sitzen nunmehr ebenfalls zunehmend erschwert ist . Es ist denn auch nicht ersichtlich,
dass Dr. C.___ vom RAD, welcher am bisherigen zumutbaren Arbeitspensum und Anforderungsprofil
festgehalten hatte, neben de r
Knie arthrose (nunmehr am rechten Knie)
auch
die progrediente Rücken problematik in seiner Beu r teilung mit berücksichtigt
h ä tte (vgl . Stellungnahme vom 27. November 2013; Urk. 12/42). 4.3
Fehlen jedoch - sämtliche Aspekte berücksichtigende - medizinische Berichte und äussern sich die vorliegenden Berichte
zudem auch nicht hinreichend zur Arbeitsfähigkeit,
er weist sich der massgebliche Sa c h v erhalt
als ungenügend abgeklärt. Damit stützt sich die Verfügung der IV-Stelle vom 17.
Februar 201 4
auf keine zuverlässige medizinische Grundlage ab, weshalb auch die allein auf den fraglichen Berich te n
beruhende Aktenbeurteilung durch den RAD nicht zu überzeugen vermag . Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von rechtsgenüglichen Abklärungen, wobei es - nachdem die Beschwerde - führerin bereits längere Zeit an der Klinik Y.___ betreut wird - allenfalls ausreicht, diese mit den ergän zenden Abklärungen zu beauftragen.
Im Rahmen der Abklärungen sollen sich die beteiligten Sachverständigen der relevanten medizinischen Fachrichtungen
umfassend zum Gesundheitszust and und
zum Verlauf der Arbeitsfäh i gkeit der Ver s i cherten im hier massgeblichen Zeitraum (seit Ergehen der letz t en leistungsverneinenden Verfügung vom
8. März 2011) sow ohl in angestammter als a u ch
– vor allem - angepasster Tä tigkeit äussern.
Erst gestützt auf rechtsgenügliche Abklärungen (vgl. E. 1.4 hie vor) wird zu entscheiden sein, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse
i n mass geblicher Weise verschlechtert haben beziehungsweise ob die von der Be schwerdeführerin glaubhaft gemachte Änderung (Verschlechterung) des Ge sundheitszust andes in einem
nunmehr anspruchsbegründenden Ausmass einge treten ist . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
ei ne Prozess - entschä digung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Patientenstelle Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann