Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1983, absolvierte eine Anlehre als Autolackierer und war anschliessend temporär als Allrounder und Lagerist tätig (Urk. 6/2 Ziff.
5.2, Ziff. 5.4). Er meldete sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden am
1. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug
an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte
die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein bidiszipli näres Gut achten ein, das am 1 5. Januar 2010 erstattet wurde ( Urk. 6/37). Mit Mitteilung vom 1 9. Februar 2010 ( Urk. 6/40) schloss die IV-Stelle die Berufsbe ratung ab und verneinte eine Kos tengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung. Gestützt auf eine psy chia trische Standortbestimmung ( Urk. 6/45/7) des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Septe mber 2010 dem Ver si cherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Januar 2008 zu ( Urk. 6/59). 1.2
Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung holte die IV-Stelle unter ande rem ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten ein, das am 7. März 2013 erstattet wurd e ( Urk. 6/75). Mit Verfügung vom 4. September 2013 ( Urk. 6/82) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da sich der Versicherte subjektiv nicht in der Lage fühlte , einer Tätigkeit nachzugehen. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 6/87 Urk. 6/91) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Februar 2014 die mit Verfügung vom 2 3. September 2010 zugesprochene Rente auf ( Urk. 6/98 = Urk. 6/99 = Urk. 2 ). 2.
Der Versicherte erhob am 3. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Februar 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht
kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17
Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder auf zuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grund satz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine for mell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter li cher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos un rich tig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf
Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Be gründung schützen (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hinweisen). Nach der Rechtspre chung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraus setz ung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind viel mehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen. 1.3
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederer wägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszuspra che
- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistun gen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf ti gen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei fel loser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünf ti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (Urtei l des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein . Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund
einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nach voll ziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhen de
Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Ver fü gung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-rechtlichen Sinne (Urteil des Bundes ge richts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2).
Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärung en, insbesondere die Gutachten des
Y.___ , davon aus, die Rentenzusprache vom 2 3. September 2010 erweise sich als offensichtlich falsch, da sie auf einer nicht nachvollziehbaren medizinischen Grundlage erfolgt sei. Bereits zum da ma ligen Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen (S. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk.
1) die von der Beschwer degegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte geltend, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien keinesfalls erfüllt (S. 6 f.). Zu dem h ätt en sich die Gutachter in völlig unzureichender Art mit der Frage ausei nandergesetzt, ob aufgrund der Tobsuchtsanfälle in Überforderungssituationen eine Zumutbarkeit für das Arbeitsumfeld bestehe. Es werde daran festgehalten, dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei und der Invaliditätsgrad weiterhin 100 % betrage (S. 11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenans pruch des Beschwerdeführers und insbe sondere, ob die ursprüngliche Rentenzusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war. 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in sei nem Bericht vom 6. Juni 2008 ( Urk. 6/8) als Diagnose eine angstgefärbte de pressive Verstimmung bei Arbeitslosigkeit ( Ziff. 1.1) und führte aus, dass der Be schwerdeführer nach einer seit einem Jahr bestehenden Arbeitslosigkeit in seine Sprechstunde gekommen sei. Er mache einen sehr unsicheren und ver ängstigten Eindruck und glaube nie mehr eine Stelle zu finden. Zur psychothe rapeutischen Abklärung und Behandlung habe er den Beschwerdeführer ans A.___ überwiesen. Aus somatischer Sicht halte er ihn für arbeitsfähig ( Ziff. 3.3). 3.2
Med. pract . B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , C.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 6. November 2008 ( Urk. 6/11) als Diagnose eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1) und hielt fest, die Arbeitsfähigkeit sei bis heute nicht wesentlich eingeschränkt. Pro bleme gebe es , einen Arbeitsplatz zu finden, der den beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche (S. 1). Bei Aufgaben unter Zeitdruck bestehe eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit und ein deutlich verlangsam tes Ar beits tempo . Der er mittelte I ntelligenzquotient (IQ) von 76 bedeute eine grenz wertig erniedrigte Intelligenz (S. 2 unten ). Im Rahmen eines langfristigen inten siven Trainings h ätt en sich anhaltende deutliche Einschränkungen im Bereich der Rechenfähigkeit sowie Wortfindungsstörungen gezeigt. Die beruflichen Schwie rig keiten würden mit der Intelligenzminderung im Zusammenhang ste hen. Ängst liche Reaktionen oder Symptome einer Belastungsreaktion seien währen der Termine nicht aufgetreten (S. 3.). Die Einschränkung der psychi schen Resso ur cen entstehe durch die reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit sowie den mög licherweise dadurch bedingten verlangsamten Arbeitsstil. Eine behinde rungs an gepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumut bar (S. 5). 3.3
Die dreimonatige berufliche Abklärung in D.___ (Bericht vom 2 5. Mai 2009, Urk. 6/26) ergab, dass das Arbeitstempo des Beschwerdeführers ungenügend sei und seine Leistungsfähigkeit bei 30 % liege. Psychisch seien erhebliche Schwan kungen festzustellen. Auffällig sei die geringe Belastbarkeit (S.
3). Die Leis tungs fähigkeit habe im Laufe der Abklärung nicht gesteigert werden kön nen. Den An forderungen des ersten Arbeitsmarktes genüge der Beschwerdefüh rer bei wei tem nicht, die Platzierung an einem geschützten Arbeitsplatz sei notwendig (S. 6). 3.4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, nannten im bidis z iplinären
Y.___ - Gutachten vom 1 5. Januar 2010 ( Urk. 6/37) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine ängstlich vermeidende Per sönlichkeitsakzentuier ung (ICD-10 Z
73) bei geringem Intelligenzniveau
(S.
15) . Da zu führten sie aus, es zeige sich beim Beschwerdeführer ein sehr niedriges, aber noch nicht pathologisch erniedrigtes Intelligenzniveau. Die ängstlich ver mei den den Persönlichkeitsakzente lös t en Überforderungsgefühle aus. Das in der beruf lichen Abklärung beschriebene Versagen sei medizinisch-theoretisch durch das Zusammenwirken psychopathologischer Befunde mit den neuropsychologi schen Defiziten zu erklären. Die Verhaltensauffälligkeiten seien durch ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsakzente in Verknüpfung mit den neuropsychologi schen Defiziten zu erklären (S.
15).
Das Ergebnis der beruflichen Abklärung im Ab klärungsbericht vom 2 5. Mai 2009 sei aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht durch krankheitswertige Veränderungen erklärbar. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über geringe, aber durchaus vorhandene intellektuelle Ressourcen, auf die er zurückgreifen könne (S. 14).
Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer dennoch in der Lage, sämtli che Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsgraden ohne besondere psychische Belastungsfaktoren, insbesondere ohne Zeitdruck und in möglichst konfliktarmem Arbeitsumfeld ohne Minderung der Leistungs fähig keit zu verrichten. Für solche Verweistätigkeiten auf dem allgemeinen Ar beits markt, wie Pack-, Kommissionier-, Sortier-, und Kontrolltätigkeiten, be stehe eine
100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 16). Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, sich in ein Arbeitsumfeld zu integrieren, sofern dieses keine be sonderen Kon fliktbereiche aufweise. Trotz seiner gelegentlichen Belastungsre aktionen mit Ausnahmezuständen sei er einem Arbeitsumfeld zumutbar (S. 19). 3.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2010 ( Urk. 6/45/7) aus, es müsse da von ausgegangen werden, dass sich der objektiv gemessene IQ von 76 negativ auf jede Ausbildung in der freien Marktwirtschaft auswirke. Es seien kaum nutzbringende Ressourcen feststellbar . Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2007 für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfä hig. 3.6
M ed. pract . B.___ (vorstehend E.
3.2 ) nannte in seinem Bericht vom 3. August 2012 ( Urk. 6/71/6-8) als Diagnose wiederum eine leichte Intelligenz minderung (ICD-10 F70.1). Nach dem Eindruck 2008 bis 2009, dem Bericht des D.___ sowie aufgrund des berichteten Verlaufs sei eine verwert bare Leis tungsfähigkeit nicht gegeben. Eine wirkliche Belastbarkeit bestehe nicht. Auch eine der Behinderung angepasste Tätigkeit erscheine als nicht mög lich (S. 7). 3.7
Dr. E.___ (vorstehend E.
3.4) , nannte i m psychiatrisch-neuropsychologischen
Y.___ -Verlaufsgutachten vom 7. März 2013 ( Urk. 6/75) wiederum
keine Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeits akzentuierung ( ICD-10 Z73) bei geringem Intelligenzniveau (S.
11) . Die i m Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführten
Symptomva lidie rungsver fahren
h ätt e n deutliche Auffälligkeiten sowie keine ausreichende Anstrengungs bereitschaft gezeigt. In diesem Zusammenhang sei zudem fest zu halten , dass in beiden testpsychologischen Voruntersuchungen der Jahre 2008 und 2009 keine Symptomvalidierungstests angewandt worden seien. Eine Min der intelligenz sei jedoch auszuschliessen, da im Jahr 2008 ein IQ von 76 er ho ben worden sei. Aus neuropsychologischer Sicht sei von einer grenzwertig nor malen bis leicht un ter durchschnittlichen Intelligenz auszugehen. Das gezeigte verlangsamte Ar beits tempo sei zumindest teilweise auf die ungenügende An strengungsbereit schaft zu rückzuführen, da eine plausible Erklärung dafür fehle (S.
11 oben ). Im Ver gleich zur Vorbegutachtung ergebe sich keine wesentliche Veränderung (S.
11 unten). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrich ten. Ihm seien sämt liche einfachen geistigen Arbeiten mit geringen psychischen Belastungs faktoren und geringen Verantwortungsgraden, möglichst ohne Zeit druck und in konflik t armen Arbeitsumfeld zu 100 % zumutbar (S. 12). 4. 4.1
Im Lichte der Sachlage im Zeitpunkt der Rentenzusprechung
ist zu prüfen (vorstehend E.
1.2) , ob die damalige Annahme einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit und die daraus folgende
Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Januar 2008 als zweifellos unrichtig einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, die Rentenzusprache sei auf einer nicht nach vollziehbaren medizinischen Grundlage erfolgt. Sie stützt e sich damals auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. G.___ (vorste hend E. 3.5)
ab, wobei nament lich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur damaligen, hier strittigen Ren ten zusprache führte.
Dr. G.___ stützte sich bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf eine eigene Plausibilitätsuntersuchung, welche in den Akten jedoch einzig als „ psychia trische Standortbe stimmung ” ( Urk. 6/45/7) aufgeführt wird, die Stellungnahme der Berufsberatung im Verlaufsprotokoll vom 1 9. Februar 2010 ( Urk. 6/41, Urk. 6/45/6) und somit sinn gemäss ebenfalls auf die Ergebnisse der beruflichen Abklärung in D.___ ( vgl. vorstehend E.
3.3). Daraus zog er den Schluss, dass
sich der objektive ge messene IQ von 76 auf jede Ausbildung in der freien Markt wirtschaft
negativ auswirke und kaum nutzbringende Ressourcen feststell bar seien. Der Beschwer deführer sei somit in allen Tätigkeiten des ersten Arbeits marktes zu 100 % ar beitsunfähig. 4 .2
Der Beschwerdeführer bringt mit dem Hinweis auf Erwägung 3.3.1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_59/2013 vom 2 2. April 2013 vor, dass den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft abge sprochen werden dürfe. Das Bundesgericht führe im genannten Urteil aus, dass im Falle von erheblichen Diskrepanzen zwischen der Einschätzung der Ärzte und derjenigen der Berufsfachleute das Einholen einer klärenden medizinischen Stell ungnahme grundsätzlich unabdingbar sei (vgl. Urk. 1 S. 10) .
Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Y.___ - Gutachten vom 1 5. Januar 2010 (vorstehend E.
3.4) be reits als eine solche klärende medizinische Stellungnahme zu werten ist und deshalb eingeholt wurde, weil die in der beruflichen Abklärung ermittelte tiefe Leis tungsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht sowie hinsichtlich der me di zinischen Vorakten nicht plausibel war. Das Y.___ -Gutachten vom 1 5. Janu ar 2010 (vorstehend E. 3.4) beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anam nese und be rück sichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämt li che Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkre ten medizinischen Situation Rechnung. Ausserdem leuchtet das Gut achten in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vor genommene Schlussfolgerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wer den ausführ lich begründet. Die Gutachter zeigten in nachvollziehbarer Weise auf, dass das Ergebnis der beruflichen Abklärung aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht durch krankheitswertige Veränderungen erklärbar sei und der Be schwerdeführer zwar über geringe, aber durchaus vorhandene intellektuelle Ressourcen verfüge, auf die er zugreifen könne (vorstehend E.
3.4). Entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers führten die Gutachter ebenso aus, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gelegentlichen Belastungsreaktionen mit Aus nahmezuständen einem
Arbeitsumfeld zumutbar sei und berücksichtigten dies zudem bei der Definie rung des Arbeitsprofils.
Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vorstehend E.
1.4) vollumfänglich und es ist da von auszugehen, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit
bestand .
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Autolackierer aufgrund von Allergien - wofür keine medizinischen Angaben vorhanden sind - und nicht aufgrund psy chischer Beschwerden verlor (vgl. Urk. 6/45/4). Zudem stellten die Y.___ -Gut achter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb grund sätzlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszu gehen ist. 4.3
Im Gegensatz dazu hat
Dr. G.___
nicht nachvollziehbar begründet, weshalb hinsichtlich der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit derart massiv von der Auf fassung der behan deln den Ärzte sowie der Beurteilung der Gutachter abzu wei chen sei . Au ch aus dem Be richt des C.___ vom 26.
Novem ber 2008 (vorstehend E.
3.2) geht hervor, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers trotz der leichten Intelligenzminderung nicht wesentlich einge schränkt sei. So gingen auch die Gut achter (vorstehend E. 3.4) davon aus, dass eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Sämtliche fachärztlichen Berichte stehen der Einschät zung von Dr. G.___ somit entgegen.
D ie von Dr. G.___ abge gebene Einschätzung
einer vollständigen Arbeits un fähig keit vor de m Hinter grund der medizinischen Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, erscheint als nicht ver tretbar und als offensichtlich unrichtig.
In den Akten findet sich keinerlei Be richt von Dr. G.___ , der den praxisgemässen Anforderungen an einen Arzt be richt (vgl. vorstehend E. 1.4) entsprechen könnte; ein solcher wurde nach Lage der Akten gar nicht erstellt (vgl. Urk. 6/89/2). 4.4
Hiernach ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass die Inva liditätsbemessung in der rentenzusprechenden Verfügung im Jahr 2010 nicht rechtskonform und im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig war, da sie auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgebli chen Arbeitsfähigkeit beruhte . 4.5
Ergänzend ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die psychiatrisch-neuropsychologische Verlaufs begutachtung des Y.___ vom 7. März 2013 (vor steh end E.
3.7) ergab , dass sich im Vergleich zur Vorbegutachtung im Januar 2010 (vorstehend E.
3.4) keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben . Es sei
k eine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorgutachten eingetreten. 5.
Aufgrund des Gesagten ist die ursprüngliche Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 2 3. September 2010 als zweifellos unrichtig einzustufen und die Rente pro futuro aufzuheben. Da die Berichtigung der Verfügung an ge sichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurück zu kommen. Die angefochtene
Verfügung und die Auf hebung der Rente erweisen sich als rech tens , was zur Abweisung der Be schwer de führt. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterlie gen den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 5. Januar 2010 erstattet wurde ( Urk. 6/37). Mit Mitteilung vom 1 9. Februar 2010 ( Urk. 6/40) schloss die IV-Stelle die Berufsbe ratung ab und verneinte eine Kos tengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung. Gestützt auf eine psy chia trische Standortbestimmung ( Urk. 6/45/7) des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Septe mber 2010 dem Ver si cherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Januar 2008 zu ( Urk. 6/59).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht
kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 1.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17
Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder auf zuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grund satz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine for mell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter li cher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos un rich tig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf
Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Be gründung schützen (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hinweisen). Nach der Rechtspre chung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraus setz ung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind viel mehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen.
E. 1.3 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederer wägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszuspra che
- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistun gen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf ti gen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei fel loser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünf ti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (Urtei l des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein . Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund
einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nach voll ziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhen de
Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Ver fü gung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-rechtlichen Sinne (Urteil des Bundes ge richts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2).
Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 3. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Februar 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärung en, insbesondere die Gutachten des
Y.___ , davon aus, die Rentenzusprache vom 2 3. September 2010 erweise sich als offensichtlich falsch, da sie auf einer nicht nachvollziehbaren medizinischen Grundlage erfolgt sei. Bereits zum da ma ligen Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen (S. 2) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk.
1) die von der Beschwer degegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte geltend, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien keinesfalls erfüllt (S. 6 f.). Zu dem h ätt en sich die Gutachter in völlig unzureichender Art mit der Frage ausei nandergesetzt, ob aufgrund der Tobsuchtsanfälle in Überforderungssituationen eine Zumutbarkeit für das Arbeitsumfeld bestehe. Es werde daran festgehalten, dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei und der Invaliditätsgrad weiterhin 100 % betrage (S. 11).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenans pruch des Beschwerdeführers und insbe sondere, ob die ursprüngliche Rentenzusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war. 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in sei nem Bericht vom 6. Juni 2008 ( Urk. 6/8) als Diagnose eine angstgefärbte de pressive Verstimmung bei Arbeitslosigkeit ( Ziff. 1.1) und führte aus, dass der Be schwerdeführer nach einer seit einem Jahr bestehenden Arbeitslosigkeit in seine Sprechstunde gekommen sei. Er mache einen sehr unsicheren und ver ängstigten Eindruck und glaube nie mehr eine Stelle zu finden. Zur psychothe rapeutischen Abklärung und Behandlung habe er den Beschwerdeführer ans A.___ überwiesen. Aus somatischer Sicht halte er ihn für arbeitsfähig ( Ziff. 3.3). 3.2
Med. pract . B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , C.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 6. November 2008 ( Urk. 6/11) als Diagnose eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1) und hielt fest, die Arbeitsfähigkeit sei bis heute nicht wesentlich eingeschränkt. Pro bleme gebe es , einen Arbeitsplatz zu finden, der den beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche (S. 1). Bei Aufgaben unter Zeitdruck bestehe eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit und ein deutlich verlangsam tes Ar beits tempo . Der er mittelte I ntelligenzquotient (IQ) von 76 bedeute eine grenz wertig erniedrigte Intelligenz (S. 2 unten ). Im Rahmen eines langfristigen inten siven Trainings h ätt en sich anhaltende deutliche Einschränkungen im Bereich der Rechenfähigkeit sowie Wortfindungsstörungen gezeigt. Die beruflichen Schwie rig keiten würden mit der Intelligenzminderung im Zusammenhang ste hen. Ängst liche Reaktionen oder Symptome einer Belastungsreaktion seien währen der Termine nicht aufgetreten (S. 3.). Die Einschränkung der psychi schen Resso ur cen entstehe durch die reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit sowie den mög licherweise dadurch bedingten verlangsamten Arbeitsstil. Eine behinde rungs an gepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumut bar (S. 5). 3.3
Die dreimonatige berufliche Abklärung in D.___ (Bericht vom 2 5. Mai 2009, Urk. 6/26) ergab, dass das Arbeitstempo des Beschwerdeführers ungenügend sei und seine Leistungsfähigkeit bei 30 % liege. Psychisch seien erhebliche Schwan kungen festzustellen. Auffällig sei die geringe Belastbarkeit (S.
3). Die Leis tungs fähigkeit habe im Laufe der Abklärung nicht gesteigert werden kön nen. Den An forderungen des ersten Arbeitsmarktes genüge der Beschwerdefüh rer bei wei tem nicht, die Platzierung an einem geschützten Arbeitsplatz sei notwendig (S. 6). 3.4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, nannten im bidis z iplinären
Y.___ - Gutachten vom 1 5. Januar 2010 ( Urk. 6/37) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine ängstlich vermeidende Per sönlichkeitsakzentuier ung (ICD-10 Z
73) bei geringem Intelligenzniveau
(S.
15) . Da zu führten sie aus, es zeige sich beim Beschwerdeführer ein sehr niedriges, aber noch nicht pathologisch erniedrigtes Intelligenzniveau. Die ängstlich ver mei den den Persönlichkeitsakzente lös t en Überforderungsgefühle aus. Das in der beruf lichen Abklärung beschriebene Versagen sei medizinisch-theoretisch durch das Zusammenwirken psychopathologischer Befunde mit den neuropsychologi schen Defiziten zu erklären. Die Verhaltensauffälligkeiten seien durch ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsakzente in Verknüpfung mit den neuropsychologi schen Defiziten zu erklären (S.
15).
Das Ergebnis der beruflichen Abklärung im Ab klärungsbericht vom 2 5. Mai 2009 sei aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht durch krankheitswertige Veränderungen erklärbar. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über geringe, aber durchaus vorhandene intellektuelle Ressourcen, auf die er zurückgreifen könne (S. 14).
Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer dennoch in der Lage, sämtli che Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsgraden ohne besondere psychische Belastungsfaktoren, insbesondere ohne Zeitdruck und in möglichst konfliktarmem Arbeitsumfeld ohne Minderung der Leistungs fähig keit zu verrichten. Für solche Verweistätigkeiten auf dem allgemeinen Ar beits markt, wie Pack-, Kommissionier-, Sortier-, und Kontrolltätigkeiten, be stehe eine
100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 16). Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, sich in ein Arbeitsumfeld zu integrieren, sofern dieses keine be sonderen Kon fliktbereiche aufweise. Trotz seiner gelegentlichen Belastungsre aktionen mit Ausnahmezuständen sei er einem Arbeitsumfeld zumutbar (S. 19). 3.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2010 ( Urk. 6/45/7) aus, es müsse da von ausgegangen werden, dass sich der objektiv gemessene IQ von 76 negativ auf jede Ausbildung in der freien Marktwirtschaft auswirke. Es seien kaum nutzbringende Ressourcen feststellbar . Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2007 für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfä hig. 3.6
M ed. pract . B.___ (vorstehend E.
3.2 ) nannte in seinem Bericht vom 3. August 2012 ( Urk. 6/71/6-8) als Diagnose wiederum eine leichte Intelligenz minderung (ICD-10 F70.1). Nach dem Eindruck 2008 bis 2009, dem Bericht des D.___ sowie aufgrund des berichteten Verlaufs sei eine verwert bare Leis tungsfähigkeit nicht gegeben. Eine wirkliche Belastbarkeit bestehe nicht. Auch eine der Behinderung angepasste Tätigkeit erscheine als nicht mög lich (S. 7). 3.7
Dr. E.___ (vorstehend E.
3.4) , nannte i m psychiatrisch-neuropsychologischen
Y.___ -Verlaufsgutachten vom 7. März 2013 ( Urk. 6/75) wiederum
keine Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeits akzentuierung ( ICD-10 Z73) bei geringem Intelligenzniveau (S.
11) . Die i m Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführten
Symptomva lidie rungsver fahren
h ätt e n deutliche Auffälligkeiten sowie keine ausreichende Anstrengungs bereitschaft gezeigt. In diesem Zusammenhang sei zudem fest zu halten , dass in beiden testpsychologischen Voruntersuchungen der Jahre 2008 und 2009 keine Symptomvalidierungstests angewandt worden seien. Eine Min der intelligenz sei jedoch auszuschliessen, da im Jahr 2008 ein IQ von 76 er ho ben worden sei. Aus neuropsychologischer Sicht sei von einer grenzwertig nor malen bis leicht un ter durchschnittlichen Intelligenz auszugehen. Das gezeigte verlangsamte Ar beits tempo sei zumindest teilweise auf die ungenügende An strengungsbereit schaft zu rückzuführen, da eine plausible Erklärung dafür fehle (S.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 11 unten). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrich ten. Ihm seien sämt liche einfachen geistigen Arbeiten mit geringen psychischen Belastungs faktoren und geringen Verantwortungsgraden, möglichst ohne Zeit druck und in konflik t armen Arbeitsumfeld zu 100 % zumutbar (S. 12). 4. 4.1
Im Lichte der Sachlage im Zeitpunkt der Rentenzusprechung
ist zu prüfen (vorstehend E.
1.2) , ob die damalige Annahme einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit und die daraus folgende
Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Januar 2008 als zweifellos unrichtig einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, die Rentenzusprache sei auf einer nicht nach vollziehbaren medizinischen Grundlage erfolgt. Sie stützt e sich damals auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. G.___ (vorste hend E. 3.5)
ab, wobei nament lich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur damaligen, hier strittigen Ren ten zusprache führte.
Dr. G.___ stützte sich bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf eine eigene Plausibilitätsuntersuchung, welche in den Akten jedoch einzig als „ psychia trische Standortbe stimmung ” ( Urk. 6/45/7) aufgeführt wird, die Stellungnahme der Berufsberatung im Verlaufsprotokoll vom 1 9. Februar 2010 ( Urk. 6/41, Urk. 6/45/6) und somit sinn gemäss ebenfalls auf die Ergebnisse der beruflichen Abklärung in D.___ ( vgl. vorstehend E.
3.3). Daraus zog er den Schluss, dass
sich der objektive ge messene IQ von 76 auf jede Ausbildung in der freien Markt wirtschaft
negativ auswirke und kaum nutzbringende Ressourcen feststell bar seien. Der Beschwer deführer sei somit in allen Tätigkeiten des ersten Arbeits marktes zu 100 % ar beitsunfähig. 4 .2
Der Beschwerdeführer bringt mit dem Hinweis auf Erwägung 3.3.1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_59/2013 vom 2 2. April 2013 vor, dass den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft abge sprochen werden dürfe. Das Bundesgericht führe im genannten Urteil aus, dass im Falle von erheblichen Diskrepanzen zwischen der Einschätzung der Ärzte und derjenigen der Berufsfachleute das Einholen einer klärenden medizinischen Stell ungnahme grundsätzlich unabdingbar sei (vgl. Urk. 1 S. 10) .
Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Y.___ - Gutachten vom 1 5. Januar 2010 (vorstehend E.
3.4) be reits als eine solche klärende medizinische Stellungnahme zu werten ist und deshalb eingeholt wurde, weil die in der beruflichen Abklärung ermittelte tiefe Leis tungsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht sowie hinsichtlich der me di zinischen Vorakten nicht plausibel war. Das Y.___ -Gutachten vom 1 5. Janu ar 2010 (vorstehend E. 3.4) beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anam nese und be rück sichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämt li che Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkre ten medizinischen Situation Rechnung. Ausserdem leuchtet das Gut achten in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vor genommene Schlussfolgerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wer den ausführ lich begründet. Die Gutachter zeigten in nachvollziehbarer Weise auf, dass das Ergebnis der beruflichen Abklärung aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht durch krankheitswertige Veränderungen erklärbar sei und der Be schwerdeführer zwar über geringe, aber durchaus vorhandene intellektuelle Ressourcen verfüge, auf die er zugreifen könne (vorstehend E.
3.4). Entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers führten die Gutachter ebenso aus, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gelegentlichen Belastungsreaktionen mit Aus nahmezuständen einem
Arbeitsumfeld zumutbar sei und berücksichtigten dies zudem bei der Definie rung des Arbeitsprofils.
Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vorstehend E.
1.4) vollumfänglich und es ist da von auszugehen, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit
bestand .
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Autolackierer aufgrund von Allergien - wofür keine medizinischen Angaben vorhanden sind - und nicht aufgrund psy chischer Beschwerden verlor (vgl. Urk. 6/45/4). Zudem stellten die Y.___ -Gut achter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb grund sätzlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszu gehen ist. 4.3
Im Gegensatz dazu hat
Dr. G.___
nicht nachvollziehbar begründet, weshalb hinsichtlich der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit derart massiv von der Auf fassung der behan deln den Ärzte sowie der Beurteilung der Gutachter abzu wei chen sei . Au ch aus dem Be richt des C.___ vom 26.
Novem ber 2008 (vorstehend E.
3.2) geht hervor, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers trotz der leichten Intelligenzminderung nicht wesentlich einge schränkt sei. So gingen auch die Gut achter (vorstehend E. 3.4) davon aus, dass eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Sämtliche fachärztlichen Berichte stehen der Einschät zung von Dr. G.___ somit entgegen.
D ie von Dr. G.___ abge gebene Einschätzung
einer vollständigen Arbeits un fähig keit vor de m Hinter grund der medizinischen Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, erscheint als nicht ver tretbar und als offensichtlich unrichtig.
In den Akten findet sich keinerlei Be richt von Dr. G.___ , der den praxisgemässen Anforderungen an einen Arzt be richt (vgl. vorstehend E. 1.4) entsprechen könnte; ein solcher wurde nach Lage der Akten gar nicht erstellt (vgl. Urk. 6/89/2). 4.4
Hiernach ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass die Inva liditätsbemessung in der rentenzusprechenden Verfügung im Jahr 2010 nicht rechtskonform und im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig war, da sie auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgebli chen Arbeitsfähigkeit beruhte . 4.5
Ergänzend ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die psychiatrisch-neuropsychologische Verlaufs begutachtung des Y.___ vom 7. März 2013 (vor steh end E.
3.7) ergab , dass sich im Vergleich zur Vorbegutachtung im Januar 2010 (vorstehend E.
3.4) keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben . Es sei
k eine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorgutachten eingetreten. 5.
Aufgrund des Gesagten ist die ursprüngliche Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 2 3. September 2010 als zweifellos unrichtig einzustufen und die Rente pro futuro aufzuheben. Da die Berichtigung der Verfügung an ge sichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurück zu kommen. Die angefochtene
Verfügung und die Auf hebung der Rente erweisen sich als rech tens , was zur Abweisung der Be schwer de führt. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterlie gen den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1983, absolvierte eine Anlehre als Autolackierer und war anschliessend temporär als Allrounder und Lagerist tätig (Urk. 6/2 Ziff. 5.2, Ziff. 5.4). Er meldete sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden am
- Juni 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein bidiszipli näres Gut achten ein, das am 1
- Januar 2010 erstattet wurde ( Urk. 6/37). Mit Mitteilung vom 1
- Februar 2010 ( Urk. 6/40) schloss die IV-Stelle die Berufsbe ratung ab und verneinte eine Kos tengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung. Gestützt auf eine psy chia trische Standortbestimmung ( Urk. 6/45/7) des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Septe mber 2010 dem Ver si cherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab
- Januar 2008 zu ( Urk. 6/59). 1.2 Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung holte die IV-Stelle unter ande rem ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten ein, das am
- März 2013 erstattet wurd e ( Urk. 6/75). Mit Verfügung vom
- September 2013 ( Urk. 6/82) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da sich der Versicherte subjektiv nicht in der Lage fühlte , einer Tätigkeit nachzugehen. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 6/87 Urk. 6/91) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom
- Februar 2014 die mit Verfügung vom 2
- September 2010 zugesprochene Rente auf ( Urk. 6/98 = Urk. 6/99 = Urk. 2 ).
- Der Versicherte erhob am
- März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom
- Februar 2014 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- April 2014 ( Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1
- April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder auf zuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grund satz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine for mell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter li cher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos un rich tig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Be gründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtspre chung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraus setz ung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind viel mehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen. 1.3 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederer wägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszuspra che - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistun gen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 2
- Juli 2005 E. 5.1). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf ti gen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei fel loser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünf ti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (Urtei l des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 3
- August 2011 E. 2.5.1). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein . Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nach voll ziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhen de Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Ver fü gung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-rechtlichen Sinne (Urteil des Bundes ge richts 9C_1014/2008 vom 1
- April 2009 E. 3.2.2). Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1
- Oktober 2007 E. 3.3). 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärung en, insbesondere die Gutachten des Y.___ , davon aus, die Rentenzusprache vom 2
- September 2010 erweise sich als offensichtlich falsch, da sie auf einer nicht nachvollziehbaren medizinischen Grundlage erfolgt sei. Bereits zum da ma ligen Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen (S. 2) . 2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk. 1) die von der Beschwer degegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte geltend, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien keinesfalls erfüllt (S. 6 f.). Zu dem h ätt en sich die Gutachter in völlig unzureichender Art mit der Frage ausei nandergesetzt, ob aufgrund der Tobsuchtsanfälle in Überforderungssituationen eine Zumutbarkeit für das Arbeitsumfeld bestehe. Es werde daran festgehalten, dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei und der Invaliditätsgrad weiterhin 100 % betrage (S. 11). 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenans pruch des Beschwerdeführers und insbe sondere, ob die ursprüngliche Rentenzusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war.
- 3.1 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in sei nem Bericht vom
- Juni 2008 ( Urk. 6/8) als Diagnose eine angstgefärbte de pressive Verstimmung bei Arbeitslosigkeit ( Ziff. 1.1) und führte aus, dass der Be schwerdeführer nach einer seit einem Jahr bestehenden Arbeitslosigkeit in seine Sprechstunde gekommen sei. Er mache einen sehr unsicheren und ver ängstigten Eindruck und glaube nie mehr eine Stelle zu finden. Zur psychothe rapeutischen Abklärung und Behandlung habe er den Beschwerdeführer ans A.___ überwiesen. Aus somatischer Sicht halte er ihn für arbeitsfähig ( Ziff. 3.3). 3.2 Med. pract . B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , C.___ , nannte in seinem Bericht vom 2
- November 2008 ( Urk. 6/11) als Diagnose eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1) und hielt fest, die Arbeitsfähigkeit sei bis heute nicht wesentlich eingeschränkt. Pro bleme gebe es , einen Arbeitsplatz zu finden, der den beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche (S. 1). Bei Aufgaben unter Zeitdruck bestehe eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit und ein deutlich verlangsam tes Ar beits tempo . Der er mittelte I ntelligenzquotient (IQ) von 76 bedeute eine grenz wertig erniedrigte Intelligenz (S. 2 unten ). Im Rahmen eines langfristigen inten siven Trainings h ätt en sich anhaltende deutliche Einschränkungen im Bereich der Rechenfähigkeit sowie Wortfindungsstörungen gezeigt. Die beruflichen Schwie rig keiten würden mit der Intelligenzminderung im Zusammenhang ste hen. Ängst liche Reaktionen oder Symptome einer Belastungsreaktion seien währen der Termine nicht aufgetreten (S. 3.). Die Einschränkung der psychi schen Resso ur cen entstehe durch die reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit sowie den mög licherweise dadurch bedingten verlangsamten Arbeitsstil. Eine behinde rungs an gepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumut bar (S. 5). 3.3 Die dreimonatige berufliche Abklärung in D.___ (Bericht vom 2
- Mai 2009, Urk. 6/26) ergab, dass das Arbeitstempo des Beschwerdeführers ungenügend sei und seine Leistungsfähigkeit bei 30 % liege. Psychisch seien erhebliche Schwan kungen festzustellen. Auffällig sei die geringe Belastbarkeit (S. 3). Die Leis tungs fähigkeit habe im Laufe der Abklärung nicht gesteigert werden kön nen. Den An forderungen des ersten Arbeitsmarktes genüge der Beschwerdefüh rer bei wei tem nicht, die Platzierung an einem geschützten Arbeitsplatz sei notwendig (S. 6). 3.4 Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, nannten im bidis z iplinären Y.___ - Gutachten vom 1
- Januar 2010 ( Urk. 6/37) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine ängstlich vermeidende Per sönlichkeitsakzentuier ung (ICD-10 Z 73) bei geringem Intelligenzniveau (S. 15) . Da zu führten sie aus, es zeige sich beim Beschwerdeführer ein sehr niedriges, aber noch nicht pathologisch erniedrigtes Intelligenzniveau. Die ängstlich ver mei den den Persönlichkeitsakzente lös t en Überforderungsgefühle aus. Das in der beruf lichen Abklärung beschriebene Versagen sei medizinisch-theoretisch durch das Zusammenwirken psychopathologischer Befunde mit den neuropsychologi schen Defiziten zu erklären. Die Verhaltensauffälligkeiten seien durch ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsakzente in Verknüpfung mit den neuropsychologi schen Defiziten zu erklären (S. 15). Das Ergebnis der beruflichen Abklärung im Ab klärungsbericht vom 2
- Mai 2009 sei aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht durch krankheitswertige Veränderungen erklärbar. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über geringe, aber durchaus vorhandene intellektuelle Ressourcen, auf die er zurückgreifen könne (S. 14). Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer dennoch in der Lage, sämtli che Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsgraden ohne besondere psychische Belastungsfaktoren, insbesondere ohne Zeitdruck und in möglichst konfliktarmem Arbeitsumfeld ohne Minderung der Leistungs fähig keit zu verrichten. Für solche Verweistätigkeiten auf dem allgemeinen Ar beits markt, wie Pack-, Kommissionier-, Sortier-, und Kontrolltätigkeiten, be stehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 16). Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, sich in ein Arbeitsumfeld zu integrieren, sofern dieses keine be sonderen Kon fliktbereiche aufweise. Trotz seiner gelegentlichen Belastungsre aktionen mit Ausnahmezuständen sei er einem Arbeitsumfeld zumutbar (S. 19). 3.5 Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2010 ( Urk. 6/45/7) aus, es müsse da von ausgegangen werden, dass sich der objektiv gemessene IQ von 76 negativ auf jede Ausbildung in der freien Marktwirtschaft auswirke. Es seien kaum nutzbringende Ressourcen feststellbar . Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2007 für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfä hig. 3.6 M ed. pract . B.___ (vorstehend E. 3.2 ) nannte in seinem Bericht vom
- August 2012 ( Urk. 6/71/6-8) als Diagnose wiederum eine leichte Intelligenz minderung (ICD-10 F70.1). Nach dem Eindruck 2008 bis 2009, dem Bericht des D.___ sowie aufgrund des berichteten Verlaufs sei eine verwert bare Leis tungsfähigkeit nicht gegeben. Eine wirkliche Belastbarkeit bestehe nicht. Auch eine der Behinderung angepasste Tätigkeit erscheine als nicht mög lich (S. 7). 3.7 Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) , nannte i m psychiatrisch-neuropsychologischen Y.___ -Verlaufsgutachten vom
- März 2013 ( Urk. 6/75) wiederum keine Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeits akzentuierung ( ICD-10 Z73) bei geringem Intelligenzniveau (S. 11) . Die i m Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführten Symptomva lidie rungsver fahren h ätt e n deutliche Auffälligkeiten sowie keine ausreichende Anstrengungs bereitschaft gezeigt. In diesem Zusammenhang sei zudem fest zu halten , dass in beiden testpsychologischen Voruntersuchungen der Jahre 2008 und 2009 keine Symptomvalidierungstests angewandt worden seien. Eine Min der intelligenz sei jedoch auszuschliessen, da im Jahr 2008 ein IQ von 76 er ho ben worden sei. Aus neuropsychologischer Sicht sei von einer grenzwertig nor malen bis leicht un ter durchschnittlichen Intelligenz auszugehen. Das gezeigte verlangsamte Ar beits tempo sei zumindest teilweise auf die ungenügende An strengungsbereit schaft zu rückzuführen, da eine plausible Erklärung dafür fehle (S. 11 oben ). Im Ver gleich zur Vorbegutachtung ergebe sich keine wesentliche Veränderung (S. 11 unten). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrich ten. Ihm seien sämt liche einfachen geistigen Arbeiten mit geringen psychischen Belastungs faktoren und geringen Verantwortungsgraden, möglichst ohne Zeit druck und in konflik t armen Arbeitsumfeld zu 100 % zumutbar (S. 12).
- 4.1 Im Lichte der Sachlage im Zeitpunkt der Rentenzusprechung ist zu prüfen (vorstehend E. 1.2) , ob die damalige Annahme einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit und die daraus folgende Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Januar 2008 als zweifellos unrichtig einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, die Rentenzusprache sei auf einer nicht nach vollziehbaren medizinischen Grundlage erfolgt. Sie stützt e sich damals auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. G.___ (vorste hend E. 3.5) ab, wobei nament lich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur damaligen, hier strittigen Ren ten zusprache führte. Dr. G.___ stützte sich bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf eine eigene Plausibilitätsuntersuchung, welche in den Akten jedoch einzig als „ psychia trische Standortbe stimmung ” ( Urk. 6/45/7) aufgeführt wird, die Stellungnahme der Berufsberatung im Verlaufsprotokoll vom 1
- Februar 2010 ( Urk. 6/41, Urk. 6/45/6) und somit sinn gemäss ebenfalls auf die Ergebnisse der beruflichen Abklärung in D.___ ( vgl. vorstehend E. 3.3). Daraus zog er den Schluss, dass sich der objektive ge messene IQ von 76 auf jede Ausbildung in der freien Markt wirtschaft negativ auswirke und kaum nutzbringende Ressourcen feststell bar seien. Der Beschwer deführer sei somit in allen Tätigkeiten des ersten Arbeits marktes zu 100 % ar beitsunfähig. 4 .2 Der Beschwerdeführer bringt mit dem Hinweis auf Erwägung 3.3.1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_59/2013 vom 2
- April 2013 vor, dass den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft abge sprochen werden dürfe. Das Bundesgericht führe im genannten Urteil aus, dass im Falle von erheblichen Diskrepanzen zwischen der Einschätzung der Ärzte und derjenigen der Berufsfachleute das Einholen einer klärenden medizinischen Stell ungnahme grundsätzlich unabdingbar sei (vgl. Urk. 1 S. 10) . Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Y.___ - Gutachten vom 1
- Januar 2010 (vorstehend E. 3.4) be reits als eine solche klärende medizinische Stellungnahme zu werten ist und deshalb eingeholt wurde, weil die in der beruflichen Abklärung ermittelte tiefe Leis tungsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht sowie hinsichtlich der me di zinischen Vorakten nicht plausibel war. Das Y.___ -Gutachten vom 1
- Janu ar 2010 (vorstehend E. 3.4) beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anam nese und be rück sichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämt li che Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkre ten medizinischen Situation Rechnung. Ausserdem leuchtet das Gut achten in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vor genommene Schlussfolgerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wer den ausführ lich begründet. Die Gutachter zeigten in nachvollziehbarer Weise auf, dass das Ergebnis der beruflichen Abklärung aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht durch krankheitswertige Veränderungen erklärbar sei und der Be schwerdeführer zwar über geringe, aber durchaus vorhandene intellektuelle Ressourcen verfüge, auf die er zugreifen könne (vorstehend E. 3.4). Entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers führten die Gutachter ebenso aus, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gelegentlichen Belastungsreaktionen mit Aus nahmezuständen einem Arbeitsumfeld zumutbar sei und berücksichtigten dies zudem bei der Definie rung des Arbeitsprofils. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich und es ist da von auszugehen, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit bestand . Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Autolackierer aufgrund von Allergien - wofür keine medizinischen Angaben vorhanden sind - und nicht aufgrund psy chischer Beschwerden verlor (vgl. Urk. 6/45/4). Zudem stellten die Y.___ -Gut achter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb grund sätzlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszu gehen ist. 4.3 Im Gegensatz dazu hat Dr. G.___ nicht nachvollziehbar begründet, weshalb hinsichtlich der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit derart massiv von der Auf fassung der behan deln den Ärzte sowie der Beurteilung der Gutachter abzu wei chen sei . Au ch aus dem Be richt des C.___ vom
- Novem ber 2008 (vorstehend E. 3.2) geht hervor, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers trotz der leichten Intelligenzminderung nicht wesentlich einge schränkt sei. So gingen auch die Gut achter (vorstehend E. 3.4) davon aus, dass eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Sämtliche fachärztlichen Berichte stehen der Einschät zung von Dr. G.___ somit entgegen. D ie von Dr. G.___ abge gebene Einschätzung einer vollständigen Arbeits un fähig keit vor de m Hinter grund der medizinischen Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, erscheint als nicht ver tretbar und als offensichtlich unrichtig. In den Akten findet sich keinerlei Be richt von Dr. G.___ , der den praxisgemässen Anforderungen an einen Arzt be richt (vgl. vorstehend E. 1.4) entsprechen könnte; ein solcher wurde nach Lage der Akten gar nicht erstellt (vgl. Urk. 6/89/2). 4.4 Hiernach ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass die Inva liditätsbemessung in der rentenzusprechenden Verfügung im Jahr 2010 nicht rechtskonform und im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig war, da sie auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgebli chen Arbeitsfähigkeit beruhte . 4.5 Ergänzend ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die psychiatrisch-neuropsychologische Verlaufs begutachtung des Y.___ vom
- März 2013 (vor steh end E. 3.7) ergab , dass sich im Vergleich zur Vorbegutachtung im Januar 2010 (vorstehend E. 3.4) keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben . Es sei k eine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorgutachten eingetreten.
- Aufgrund des Gesagten ist die ursprüngliche Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 2
- September 2010 als zweifellos unrichtig einzustufen und die Rente pro futuro aufzuheben. Da die Berichtigung der Verfügung an ge sichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurück zu kommen. Die angefochtene Verfügung und die Auf hebung der Rente erweisen sich als rech tens , was zur Abweisung der Be schwer de führt. 6 . Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterlie gen den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00262 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Sager Urteil vom
8. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1983, absolvierte eine Anlehre als Autolackierer und war anschliessend temporär als Allrounder und Lagerist tätig (Urk. 6/2 Ziff.
5.2, Ziff. 5.4). Er meldete sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden am
1. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug
an ( Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte
die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein bidiszipli näres Gut achten ein, das am 1 5. Januar 2010 erstattet wurde ( Urk. 6/37). Mit Mitteilung vom 1 9. Februar 2010 ( Urk. 6/40) schloss die IV-Stelle die Berufsbe ratung ab und verneinte eine Kos tengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung. Gestützt auf eine psy chia trische Standortbestimmung ( Urk. 6/45/7) des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Septe mber 2010 dem Ver si cherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Januar 2008 zu ( Urk. 6/59). 1.2
Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung holte die IV-Stelle unter ande rem ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten ein, das am 7. März 2013 erstattet wurd e ( Urk. 6/75). Mit Verfügung vom 4. September 2013 ( Urk. 6/82) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da sich der Versicherte subjektiv nicht in der Lage fühlte , einer Tätigkeit nachzugehen. Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 6/87 Urk. 6/91) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Februar 2014 die mit Verfügung vom 2 3. September 2010 zugesprochene Rente auf ( Urk. 6/98 = Urk. 6/99 = Urk. 2 ). 2.
Der Versicherte erhob am 3. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Februar 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht
kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17
Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder auf zuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grund satz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine for mell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter li cher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos un rich tig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf
Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Be gründung schützen (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hinweisen). Nach der Rechtspre chung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraus setz ung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind viel mehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen. 1.3
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiederer wägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszuspra che
- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistun gen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf ti gen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei fel loser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünf ti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (Urtei l des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein . Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund
einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nach voll ziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhen de
Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Ver fü gung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-rechtlichen Sinne (Urteil des Bundes ge richts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2).
Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärung en, insbesondere die Gutachten des
Y.___ , davon aus, die Rentenzusprache vom 2 3. September 2010 erweise sich als offensichtlich falsch, da sie auf einer nicht nachvollziehbaren medizinischen Grundlage erfolgt sei. Bereits zum da ma ligen Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen (S. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk.
1) die von der Beschwer degegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte geltend, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien keinesfalls erfüllt (S. 6 f.). Zu dem h ätt en sich die Gutachter in völlig unzureichender Art mit der Frage ausei nandergesetzt, ob aufgrund der Tobsuchtsanfälle in Überforderungssituationen eine Zumutbarkeit für das Arbeitsumfeld bestehe. Es werde daran festgehalten, dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei und der Invaliditätsgrad weiterhin 100 % betrage (S. 11). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenans pruch des Beschwerdeführers und insbe sondere, ob die ursprüngliche Rentenzusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war. 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in sei nem Bericht vom 6. Juni 2008 ( Urk. 6/8) als Diagnose eine angstgefärbte de pressive Verstimmung bei Arbeitslosigkeit ( Ziff. 1.1) und führte aus, dass der Be schwerdeführer nach einer seit einem Jahr bestehenden Arbeitslosigkeit in seine Sprechstunde gekommen sei. Er mache einen sehr unsicheren und ver ängstigten Eindruck und glaube nie mehr eine Stelle zu finden. Zur psychothe rapeutischen Abklärung und Behandlung habe er den Beschwerdeführer ans A.___ überwiesen. Aus somatischer Sicht halte er ihn für arbeitsfähig ( Ziff. 3.3). 3.2
Med. pract . B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , C.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 6. November 2008 ( Urk. 6/11) als Diagnose eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1) und hielt fest, die Arbeitsfähigkeit sei bis heute nicht wesentlich eingeschränkt. Pro bleme gebe es , einen Arbeitsplatz zu finden, der den beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche (S. 1). Bei Aufgaben unter Zeitdruck bestehe eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit und ein deutlich verlangsam tes Ar beits tempo . Der er mittelte I ntelligenzquotient (IQ) von 76 bedeute eine grenz wertig erniedrigte Intelligenz (S. 2 unten ). Im Rahmen eines langfristigen inten siven Trainings h ätt en sich anhaltende deutliche Einschränkungen im Bereich der Rechenfähigkeit sowie Wortfindungsstörungen gezeigt. Die beruflichen Schwie rig keiten würden mit der Intelligenzminderung im Zusammenhang ste hen. Ängst liche Reaktionen oder Symptome einer Belastungsreaktion seien währen der Termine nicht aufgetreten (S. 3.). Die Einschränkung der psychi schen Resso ur cen entstehe durch die reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit sowie den mög licherweise dadurch bedingten verlangsamten Arbeitsstil. Eine behinde rungs an gepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumut bar (S. 5). 3.3
Die dreimonatige berufliche Abklärung in D.___ (Bericht vom 2 5. Mai 2009, Urk. 6/26) ergab, dass das Arbeitstempo des Beschwerdeführers ungenügend sei und seine Leistungsfähigkeit bei 30 % liege. Psychisch seien erhebliche Schwan kungen festzustellen. Auffällig sei die geringe Belastbarkeit (S.
3). Die Leis tungs fähigkeit habe im Laufe der Abklärung nicht gesteigert werden kön nen. Den An forderungen des ersten Arbeitsmarktes genüge der Beschwerdefüh rer bei wei tem nicht, die Platzierung an einem geschützten Arbeitsplatz sei notwendig (S. 6). 3.4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, nannten im bidis z iplinären
Y.___ - Gutachten vom 1 5. Januar 2010 ( Urk. 6/37) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine ängstlich vermeidende Per sönlichkeitsakzentuier ung (ICD-10 Z
73) bei geringem Intelligenzniveau
(S.
15) . Da zu führten sie aus, es zeige sich beim Beschwerdeführer ein sehr niedriges, aber noch nicht pathologisch erniedrigtes Intelligenzniveau. Die ängstlich ver mei den den Persönlichkeitsakzente lös t en Überforderungsgefühle aus. Das in der beruf lichen Abklärung beschriebene Versagen sei medizinisch-theoretisch durch das Zusammenwirken psychopathologischer Befunde mit den neuropsychologi schen Defiziten zu erklären. Die Verhaltensauffälligkeiten seien durch ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsakzente in Verknüpfung mit den neuropsychologi schen Defiziten zu erklären (S.
15).
Das Ergebnis der beruflichen Abklärung im Ab klärungsbericht vom 2 5. Mai 2009 sei aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht durch krankheitswertige Veränderungen erklärbar. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über geringe, aber durchaus vorhandene intellektuelle Ressourcen, auf die er zurückgreifen könne (S. 14).
Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer dennoch in der Lage, sämtli che Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsgraden ohne besondere psychische Belastungsfaktoren, insbesondere ohne Zeitdruck und in möglichst konfliktarmem Arbeitsumfeld ohne Minderung der Leistungs fähig keit zu verrichten. Für solche Verweistätigkeiten auf dem allgemeinen Ar beits markt, wie Pack-, Kommissionier-, Sortier-, und Kontrolltätigkeiten, be stehe eine
100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 16). Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, sich in ein Arbeitsumfeld zu integrieren, sofern dieses keine be sonderen Kon fliktbereiche aufweise. Trotz seiner gelegentlichen Belastungsre aktionen mit Ausnahmezuständen sei er einem Arbeitsumfeld zumutbar (S. 19). 3.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2010 ( Urk. 6/45/7) aus, es müsse da von ausgegangen werden, dass sich der objektiv gemessene IQ von 76 negativ auf jede Ausbildung in der freien Marktwirtschaft auswirke. Es seien kaum nutzbringende Ressourcen feststellbar . Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2007 für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfä hig. 3.6
M ed. pract . B.___ (vorstehend E.
3.2 ) nannte in seinem Bericht vom 3. August 2012 ( Urk. 6/71/6-8) als Diagnose wiederum eine leichte Intelligenz minderung (ICD-10 F70.1). Nach dem Eindruck 2008 bis 2009, dem Bericht des D.___ sowie aufgrund des berichteten Verlaufs sei eine verwert bare Leis tungsfähigkeit nicht gegeben. Eine wirkliche Belastbarkeit bestehe nicht. Auch eine der Behinderung angepasste Tätigkeit erscheine als nicht mög lich (S. 7). 3.7
Dr. E.___ (vorstehend E.
3.4) , nannte i m psychiatrisch-neuropsychologischen
Y.___ -Verlaufsgutachten vom 7. März 2013 ( Urk. 6/75) wiederum
keine Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeits akzentuierung ( ICD-10 Z73) bei geringem Intelligenzniveau (S.
11) . Die i m Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführten
Symptomva lidie rungsver fahren
h ätt e n deutliche Auffälligkeiten sowie keine ausreichende Anstrengungs bereitschaft gezeigt. In diesem Zusammenhang sei zudem fest zu halten , dass in beiden testpsychologischen Voruntersuchungen der Jahre 2008 und 2009 keine Symptomvalidierungstests angewandt worden seien. Eine Min der intelligenz sei jedoch auszuschliessen, da im Jahr 2008 ein IQ von 76 er ho ben worden sei. Aus neuropsychologischer Sicht sei von einer grenzwertig nor malen bis leicht un ter durchschnittlichen Intelligenz auszugehen. Das gezeigte verlangsamte Ar beits tempo sei zumindest teilweise auf die ungenügende An strengungsbereit schaft zu rückzuführen, da eine plausible Erklärung dafür fehle (S.
11 oben ). Im Ver gleich zur Vorbegutachtung ergebe sich keine wesentliche Veränderung (S.
11 unten). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren, um Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrich ten. Ihm seien sämt liche einfachen geistigen Arbeiten mit geringen psychischen Belastungs faktoren und geringen Verantwortungsgraden, möglichst ohne Zeit druck und in konflik t armen Arbeitsumfeld zu 100 % zumutbar (S. 12). 4. 4.1
Im Lichte der Sachlage im Zeitpunkt der Rentenzusprechung
ist zu prüfen (vorstehend E.
1.2) , ob die damalige Annahme einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit und die daraus folgende
Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Januar 2008 als zweifellos unrichtig einzustufen ist. Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, die Rentenzusprache sei auf einer nicht nach vollziehbaren medizinischen Grundlage erfolgt. Sie stützt e sich damals auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. G.___ (vorste hend E. 3.5)
ab, wobei nament lich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur damaligen, hier strittigen Ren ten zusprache führte.
Dr. G.___ stützte sich bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf eine eigene Plausibilitätsuntersuchung, welche in den Akten jedoch einzig als „ psychia trische Standortbe stimmung ” ( Urk. 6/45/7) aufgeführt wird, die Stellungnahme der Berufsberatung im Verlaufsprotokoll vom 1 9. Februar 2010 ( Urk. 6/41, Urk. 6/45/6) und somit sinn gemäss ebenfalls auf die Ergebnisse der beruflichen Abklärung in D.___ ( vgl. vorstehend E.
3.3). Daraus zog er den Schluss, dass
sich der objektive ge messene IQ von 76 auf jede Ausbildung in der freien Markt wirtschaft
negativ auswirke und kaum nutzbringende Ressourcen feststell bar seien. Der Beschwer deführer sei somit in allen Tätigkeiten des ersten Arbeits marktes zu 100 % ar beitsunfähig. 4 .2
Der Beschwerdeführer bringt mit dem Hinweis auf Erwägung 3.3.1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_59/2013 vom 2 2. April 2013 vor, dass den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft abge sprochen werden dürfe. Das Bundesgericht führe im genannten Urteil aus, dass im Falle von erheblichen Diskrepanzen zwischen der Einschätzung der Ärzte und derjenigen der Berufsfachleute das Einholen einer klärenden medizinischen Stell ungnahme grundsätzlich unabdingbar sei (vgl. Urk. 1 S. 10) .
Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Y.___ - Gutachten vom 1 5. Januar 2010 (vorstehend E.
3.4) be reits als eine solche klärende medizinische Stellungnahme zu werten ist und deshalb eingeholt wurde, weil die in der beruflichen Abklärung ermittelte tiefe Leis tungsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht sowie hinsichtlich der me di zinischen Vorakten nicht plausibel war. Das Y.___ -Gutachten vom 1 5. Janu ar 2010 (vorstehend E. 3.4) beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anam nese und be rück sichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämt li che Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkre ten medizinischen Situation Rechnung. Ausserdem leuchtet das Gut achten in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vor genommene Schlussfolgerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wer den ausführ lich begründet. Die Gutachter zeigten in nachvollziehbarer Weise auf, dass das Ergebnis der beruflichen Abklärung aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht durch krankheitswertige Veränderungen erklärbar sei und der Be schwerdeführer zwar über geringe, aber durchaus vorhandene intellektuelle Ressourcen verfüge, auf die er zugreifen könne (vorstehend E.
3.4). Entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers führten die Gutachter ebenso aus, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gelegentlichen Belastungsreaktionen mit Aus nahmezuständen einem
Arbeitsumfeld zumutbar sei und berücksichtigten dies zudem bei der Definie rung des Arbeitsprofils.
Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vorstehend E.
1.4) vollumfänglich und es ist da von auszugehen, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit
bestand .
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Autolackierer aufgrund von Allergien - wofür keine medizinischen Angaben vorhanden sind - und nicht aufgrund psy chischer Beschwerden verlor (vgl. Urk. 6/45/4). Zudem stellten die Y.___ -Gut achter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb grund sätzlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszu gehen ist. 4.3
Im Gegensatz dazu hat
Dr. G.___
nicht nachvollziehbar begründet, weshalb hinsichtlich der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit derart massiv von der Auf fassung der behan deln den Ärzte sowie der Beurteilung der Gutachter abzu wei chen sei . Au ch aus dem Be richt des C.___ vom 26.
Novem ber 2008 (vorstehend E.
3.2) geht hervor, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers trotz der leichten Intelligenzminderung nicht wesentlich einge schränkt sei. So gingen auch die Gut achter (vorstehend E. 3.4) davon aus, dass eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Sämtliche fachärztlichen Berichte stehen der Einschät zung von Dr. G.___ somit entgegen.
D ie von Dr. G.___ abge gebene Einschätzung
einer vollständigen Arbeits un fähig keit vor de m Hinter grund der medizinischen Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, erscheint als nicht ver tretbar und als offensichtlich unrichtig.
In den Akten findet sich keinerlei Be richt von Dr. G.___ , der den praxisgemässen Anforderungen an einen Arzt be richt (vgl. vorstehend E. 1.4) entsprechen könnte; ein solcher wurde nach Lage der Akten gar nicht erstellt (vgl. Urk. 6/89/2). 4.4
Hiernach ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass die Inva liditätsbemessung in der rentenzusprechenden Verfügung im Jahr 2010 nicht rechtskonform und im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig war, da sie auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgebli chen Arbeitsfähigkeit beruhte . 4.5
Ergänzend ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die psychiatrisch-neuropsychologische Verlaufs begutachtung des Y.___ vom 7. März 2013 (vor steh end E.
3.7) ergab , dass sich im Vergleich zur Vorbegutachtung im Januar 2010 (vorstehend E.
3.4) keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben . Es sei
k eine Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorgutachten eingetreten. 5.
Aufgrund des Gesagten ist die ursprüngliche Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 2 3. September 2010 als zweifellos unrichtig einzustufen und die Rente pro futuro aufzuheben. Da die Berichtigung der Verfügung an ge sichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurück zu kommen. Die angefochtene
Verfügung und die Auf hebung der Rente erweisen sich als rech tens , was zur Abweisung der Be schwer de führt. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterlie gen den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager