Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1990, absolvierte die Grundschule sowi e ein 1 0. Schuljahr. Danach begann er im August 2008 eine Lehre im Detailhandel ( Urk. 7/13) . Nach rund neun Monaten wurde das Lehrverhältnis durch den Ar beitgeber vorzeitig beendet ( Urk. 7/11). Im Januar 2012 meldete er sich unter Hinweis
auf eine Depression zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf medizinische sowie erwerbli che Abklärungen . Weiter führte sie mit dem Versicherten eine Berufsberatung durch ( Urk. 7/15/2-3) . Von beruflichen Massnahmen wurde aber aufgrund be vorstehender Operationen des Versicherten abgesehen ( Urk. 7 /14).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, ein Gutachten ( Urk. 7/21-22 , 7 /27) . Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren
( Urk. 7/29, 7/39) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 8. Januar 2014 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 2 6. Februar 2014 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 8. März 2014 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6 ) . Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels, hielten die Par teien, soweit sie sich verlauten liessen, an ihren Anträgen fest ( Urk. 11, 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak-ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2. 3 [9C_662/2013]; U rteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 3.3.2). 2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen mit der Begründung, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 2). Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer auf das Gutachten von Dr. Y.___ . Darin werde eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert, wo mit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen sei ( Urk. 1, 11). 3. 3.1
Von Januar bis Mai 2010 stand der Beschwerdeführer wegen einer adoleszenten Störung resp. Persönlichke itsstörung mit depressiver Kompo nente und THC-Konsum
bei med. pract . Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, in Behand lung . Dieser hielt fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Konsultatio nen seine transsexuelle Neigun g eröffnet. Bereits damals sei eine delegierte Gesprächstherapie am laufen gewesen. Weiter wies er darauf hin, dass der
Be schwerdeführer im Mai 2009 seine Le hre im Detailhandel abgebrochen habe . Gesehen habe er den Beschwerdeführer letztmals im Mai 201 0. Anfang Septem ber 2011 habe ihn der Vater des Beschwerdeführers kontaktiert und über eine zunehmende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes infor miert (Bericht med. pract . Z.___ vom 1 0. Januar 2012, Urk. 7/5 /5 ) . 3.2
Auf Überweisung von med. pract . Z.___
hin begab sich der Beschwerdeführer ab 2. Juli 2010 einmal monatlich in das
A.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Im Bericht vom 5. Juli 2010 di agnostizierten die Klinikärzte nach einem Erstuntersuch eine leichte bis mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2), einen Verdacht auf Transsexualismus von Mann-zu-Frau (ICD-10 F64.0) und einen Verdacht auf eine atypische Essstörung (ICD-10 F50.1). Dazu führten sie aus, aufgrund der depressiven Symptomatik und allenfalls auch wegen der Störung der Geschlechtsidentität scheine die psychosoziale Si tuation des Beschwerdeführers aus dem Ruder gelaufen zu sein. Er habe keine Berufsausbildung, habe mit den Eltern gebrochen und wohne momentan bei Freunden. Über eine Tagesstruktur verfüge er nicht. Unabhängig von der schwierigen psychos ozialen Situation bestehe beim Beschwe rdeführer wohl ein primärer Transsexualismus mit bisexueller Orientierung. Der Beschwerdeführer berichte von früh gegengeschlechtlich erlebten Identitätsmerkmalen. Entspre chendes habe auch die Mutter in einem Tagebuch schon früh beschrieben. Ty pisch für diese Identitätsproblematik habe der Beschwerdeführer im Alter von
15 bis 16 Jahren eine massive psychische Krise mit Suizidalität erlebt. In der Folge habe sich die Situation auf niedrigem Niveau stabilisiert ( Urk. 7/5/8-11). 3.3
Vom 1 5. Februar bis 2 0. Mai 2011 war der Beschwerdeführer im B.___ stationär hospitalisiert. Im Austrittsbericht wurde ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31), eine re zidivierende depressive Störung, gegenwertig remittiert (ICD-10 F33.4), eine Störung durch Cannabinoide , gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.21) , und Transsexualismus (ICD-10 F64.0) diagnostiziert. Während seines Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer darin unterstützt, eine Tagesstruktur einzuhalten und Verantwortung zu übernehmen. Dabei erreichte er gemäss der behandeln den Therapeutin sichtbare Fortschritte ( Urk. 7/5/6-7). 3.4
Im Bericht vom 3 0. Mai 2012 diagnostizierten die behandelnden Ärzte des A.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie , mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden, aktuell remit tiert (ICD-10 F33.4), eine ängstlich- vermeidende Pers önlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6 ) , ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.2 0 ) , und einen Verdacht auf eine atypische Essstörung (ICD-10 F50.1). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie der Störung der Ge schlechtsidentität im Sinne eines Mann zu Frau Transsexualismus (ICD-10 F64.0) bei. Sie erklärten, im Rahmen einer depressiven Episode fänden sich oft Konzentrationsstörungen sowie Störungen des Antriebs mit verminderter psychophysischer Belastbarkeit. Eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeits störung , welche Diagnose beim Beschwerdeführer von den Ärz ten der Klin i k B.___ gestellt worden sei , ziehe oft interpersonelle Schwierigkeiten bzw. Ab grenzungsprobleme am Arbeitsplatz mit sich. Die Persönlichkeitsstörung beur teilten sie als Folge von Mikrotr aumen aufgrund des Transsexualismus und des Umstands, dass der Beschwerd eführer als Kind adoptiert worden sei . Weiter führten sie aus, laut eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer bereits als kleines Kind Mädchenkleider anziehen wollen. Die Geschlechtsidentitätsstörung habe sich immer wieder bemerkbar gemacht, so auch in der Pubertät. Der Be schwerdeführer habe diese Zeit als sehr belastend erlebt. Mit etwa 17 Jahren sei es zu einer ersten depressiven Episode mit suizidalen Gedanken und Selbstver letzungen gekommen. Er habe zunehmend THC konsumiert, um unangenehme Gefühle zu überdecken, was die psychische Situation weiter verschlechtert habe. 2007 sei die erste psychologische Behandlung erfolgt. Nach dem Abbruch der Lehre im Mai 2009 aufgrund von interpersonellen Schwierigkeiten seien meh rere stationäre Kriseninterventionen erfolgt. Die soziale Situation sei bei Ar beitslosigkeit mit fehlender Tagesstruktur zunehmend problematischer gewor den. Seit Januar 2010 stehe der Beschwerdeführer in regelmässiger psychothe rapeutischer Behandlung, wo er erstmals auch konkret seine transsexuellen Ge danken geäussert habe . Zudem wiesen die Kl inikärzte darauf hin, dass der Be schwerdeführer
im September 2011 wieder freiwillig in das B.___ eingetreten und dort bis April 2014 verblieben sei . Die Arbeitsfähigkeit vermochten sie nicht zu beurteilen ( Urk. 7/9 /7-11 ) . 3.5 3.5.1
Dr. Y.___ diagnostizierte im Gutachten vom 2 5. September 2013 mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 F61.1), sonstige anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8) und Transsexualismus (ICD-10 F64.0). Der rezidivierenden de pressiven Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F33.4), und dem Abhängigkeits syndrom von Cannabis, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20), mass er keine Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/27/7).
Gegenüber dem Gutachter gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm durchzo gen. Er habe demnächst ein Gespräch mit dem Chirurgen des A.___ über die anstehende operative Geschlechtsumwandlung. Voraussichtlich finde diese in einem halben Jahr statt. Anschliessend müssten noch eine Namensän derung und die Änderung des Geschlechts im Pass veranlasst werden. Seine Stimmung sei tendenziell gut. Immer wieder ziehe er sich aber zurück und ver krieche sich ins Bett. Beim Arbeiten gehe es ihm „ tip -top“. Zu Hause in der so zialpsychiatrischen Wohngemeinschaft gehe es ihm jedoch s chlechter. Sein Selbstwertgefühl sei schwankend. Besser gehe es, wenn er mit ihm bekannten Menschen zusammen sei. In der Öffentlichkeit sei es schwieriger, weil er dann nicht wisse, ob er mit seiner sexuellen Identität akzeptiert werde ( Urk. 7/27/4).
3.5.2
Nach dem Abbruch der Lehre im Mai 2009 hatte der Beschwerdeführer keine Stelle in der freien Wirtschaft mehr inne. Im Zeitpunkt der Begutachtung im September 2013 arbeitete er in einer geschützten Werkstatt ( Urk. 7/27/6). Den vom Gutachter eingeholten fremdanamnestischen Angaben des Werkstattleiters ist zu entnehmen, dass das Arbeitspensum per Anfang September 2013 von 50 auf 60 % erhöht worden war. Der Werkstattleiter führte aus, die Stärke des Be schwerdeführers sei seine Teamfähigkeit. Er füge sich gut ein und könne gut mit anderen umgehen, arbeite konzentriert und erbringe qualitativ gute Leistungen. Eine Schwäche sei der geringe quantitative Output. Zudem lasse er sich gerne ablenken, wenn jemand mit ihm reden wolle. Auch stelle er geringe Leistungs anforderungen an sich selbst. In letzter Zeit sei es wieder vermehrt zu psychisch bedingten Ausfällen gekommen. Die s hänge allenfalls mit der Situation in der Wohngemeinschaft zusammen. Ausserdem müsse er sich derzeit verstärkt mit dem Thema Geschlechtsumwandlung auseinandersetzen. Der Werkstattleiter äusserte sich weiter dahingehend, dass er eine Lehre im freien Arbeitsmarkt für möglich halte und es aufgrund der Fähigkeiten des Beschwerdeführers bedauern würde, wenn eine solche im geschützten Rahmen stattfände ( Urk. 7/27/6).
Weiter holte der Gutachter fremdanamnestische Auskünfte beim behandelnden Psychologen ein. Dieser pflichtete der diagnostischen Einschätzung des Gut achters bei. Er wies darauf hin, dass demnächst ein Gespräch für die Ge sch lechtsumwandlung stattfinde. D en Beginn der Berufsausbildung in etwa ei nem Jahr hielt er f ür realistisch. Derzeit sei der Beschwerdeführer woh l damit überfordert . Insbesondere seien die sozialen Fertigkeiten zum Teil noch pro ble matisch. Er befürworte eine Ausbildung im freien Arbeitsmarkt, da die Belas tung für den Beschwerdeführer ähnlich sei wie im geschützten Rahmen. Der be handelnde Psychologe gab weiter zu bedenken, dass aufgrund der Transsexua lität verhältnismässig viele Termine auf den Beschwerdeführer zukommen wür den, was eine Terminplanung erschwere. Er selber schätze den Aufwand für die Termine auf 20 % . Fraglich sei , ob eine Ausscheidung eines 20%-Pensums im Rahmen der Ausbildung möglich sei. Zeitaufwendig seien insbesondere die Un tersuchungen im A.___ , die Psychotherapie, die Ergotherapie und die Stimmbildung ( Urk. 7/27/6). 3.5.3
In der Beurteilung der erhobenen Angaben und Befunde führte der Gutachter aus, beim Beschwerdeführer liege ein seit Kindheit bestehender Transsexualis mus vor. Die Behandlung sei bereits weit fortgeschritten. Eine hormonelle Be handlung finde statt. Ein Gespräch mit dem Chirurgen bezüglich der operativen Massnahmen sei terminiert. Im Rahmen der aus der Transsexualität resultieren den Herausforderung für die Identität und die psychosexuelle Entwicklung lä gen akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge und eine fluktuie rende affektive Begleitsymptomatik vor. Zwar würden in der gutachterlichen Untersuchung einzelne depressive Symptome genannt, aktuell könne jedoch keine eigentliche Depression diagnostiziert werden. Da indes trotz relevanter antidepressiver Medikation immer noch eine die Lebensqualität beeinträchti gende affektive Teilsymptomatik bestehe, sollte sie in der Diagnostik abgebildet werden. Dafür komme die Diagnose einer sonstigen anhaltenden affektiven Störung in Frage. Im Gegensatz zu den aktenkundigen Einschätzungen könnten keine Anhaltspunkte für eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung gefunden werden. Das Ausmass des Erlebens, des Verhaltens und der Affekte seien bezüglich der in dieser Diagnose abgebildeten Persönlichkeitsmerkmale nicht derart stark verändert, dass sich diese Diagnose rechtfertige n würde . In ihrer Ausp rägung würden sie eher akzentuierten Pe rsönlichkeitszügen entspre chen ( Urk. 7/27/7).
Weiter erklärte der Gutachter, trotz der zurückhaltend gestellten Diagnosen müsse bezüglich der Arbeitsfähigkeit die ich-strukturell bedingte Fragilität des Beschwerdeführers berüc ksichtigt werden. Sie gehe auf die Transsexualität zu rück, zu der vermutlich Wechselwirkungen bestünden. Dem Beschwerdeführer müsse eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um eine volle Arbeitsfähig keit in der freien Wirtschaft zu erwerben. Eine sofortige, vollumfängliche In tegration in den ersten Arbeitsmarkt sei mit einem hohen Risiko des Scheiterns und des Auftretens psychiatrischer Symptomatik verbunden. In absehbarer Zeit sei die Aufnahme einer erstmaligen beruflichen Ausbildung möglich. Etwas unterschiedlich seien die Ideen zu den erforderlichen Rahmenbedingungen. Während der Beschwerdeführer aufgrund seiner ängstlich-vermeidenden Per sönlichkeitszüge einen geschützten Arbeitsplatz zumindest initial bevorzuge, trauten ihm der Therapeut, der Werkstattleiter und der Gutachter zu, eine Aus bildung in der freien Wirtschaft erfolgreich zu absolvieren. Noch sei unklar, ob die Ausbildung bereits nächsten Sommer in Angriff genommen werden könne oder noch ein Jahr zugewartet werden müsse. Aufgrund des sich noch stark verändernden Gesundheitsbildes und der anstehenden Herausforderungen sei eine rollende Planung unter Einbezug des Therapeuten und des Werkstattleiters geboten ( Urk. 7/27/8).
Zur Arbeitsfähigkeit fü hrte der Gutachter aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit im Detailhandel se it dem Abbruch der Lehre unzumutbar sei. Momentan bestehe für sämtliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft eine Ar beitsunfähigkeit. D er Beschwerdeführer arbeite zur Zeit 60 % in einer geschütz ten Werkstatt. Medizinisch-theoretisch könne in einem Jahr das Ar beitspensum auf 100 % erhöht werden. Indes sei dem Vorschlag des Therapeuten zu folgen, wonach 20 % für therapeutische Termine reserviert werden sollte. Die Arbeits fähigkeit solle zunächst im geschützten Rahmen auf 80 % gesteigert werden.
Ein direkter Einstieg in die freie Wirtschaft respektive in eine Ausbildung sei nicht aussichtsreich, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Rückschlägen und aus psychiatrischer Sicht nicht zu mutbarer Risiken verbunden . Auf die Frage nach den kon kreten Funktionseinschränkungen erklärte der Gutachter, insbesondere lägen eine verminderte Belastbarkeit mit reduzierten interp erso nellen Fähigkeiten und ein stark vermindertes Selbstwertgefü hl und Selbstver trauen vor , begleitet von einer schnellen Rückzugsbereitschaft. Der Beschwer deführer sei aktuell nicht in der Lage, konstant am Arbeitsplatz zu erscheinen und sich nachhaltig zu integrieren ( Urk. 7/27/9-11). 4. 4.1
Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ am 1 8. September 2013 war die depressive Störung remittiert . Da noch eine Teilsymptomatik bestand, diag nostizierte er eine sonstige anhaltende affektive Störung. Dabei handelt es sich definitionsgemäss um eine Stimmungsstörung , die nic ht ausreichend schwer genug ist oder lange genug dauert , um die Kriterien für eine Dysth ymia oder gar für eine leichte depressive Episode zu erfüllen. Im Bericht des A.___ vom 5. Juli 2010 war noch eine leichte bis mittelgradige Episode diag nostiziert worden ( Urk. 7/5/8) . Insofern war zwischenzeitlich eine Besserung der depressiven Symptomatik des Beschwerdeführers eingetreten.
Rec htsprechungsgemäss werden mittelgradige depressive Episoden regelmässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depressionen betrachtet, weshalb sie in Bezug auf die versicherungs rechtliche Beurteilung nicht massgebend sind. Leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als thera peutisch angehbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 1 4. Mai 2013 E. 3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit weiteren Hinwei sen). Die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers ist somit aus versi cherungsrechtlicher Sicht nicht relevant. 4.2
Soweit Dr. Y.___ der von ihm diagnostizierten anhaltenden affektiven Störun gen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass , kann ihm somit nicht gefolgt werden. Gleich verhält es sich mit der Diagno se der akzentuierten ängstlich-v ermeidenden Persönlichkeitszüge. Im Gutachten legte er nachvoll ziehbar dar , dass beim Beschwerdeführer mangels Schweregrad der Störung keine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung vorliegt, sondern dass bloss, aber immerhin von akzentuierten Persönlichkeitszügen gesprochen wer den kann ( Urk. 7/27/7). In diesem Zusammenhang erwähnte der Gutachter das umfassende Gefühl von Anspannung und Besorgtheit sowie einen einge schränkten Lebensstil wegen des Bedürfnisses nach körperlicher Sicherheit ( Urk. 7/27/8). Ein Be fund , aus dem auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen wäre, ist darin nicht zu erblicken. Zudem werden akzentuierte Persönlichkeitsstörungen gemäss ICD-10 nicht als F61.1, sondern als Z73.1 ko diert. Z-Kodierungen fallen nicht unter den Begriff der invaliditätsrech tlich er heblichen Gesundheitsbe einträchtigungen und stellen grundsätzlich kein en in validisierenden Gesund heitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3 4.3.1
Die von ihm attestier te Arbeitsunfähigkeit führte
Dr. Y.___ primär auf den Transsexualismus zurück . Die Diagnose Transsexualismus definiert sich gemäss ICD-10 F64.0 dadurch, dass der Wunsch besteht, als Angehöriger des anderen Geschlechts zu leben und anerkannt zu werden. Dieser geht meist mit Unbeha gen oder dem Gefühl der Nichtzugehörigkeit zum eigenen anatomischen Ge schlecht einher. Es besteht der Wunsch nach chirurgischer und hormoneller Be handlung, um den eigenen Körper dem bevorzugten Geschlecht soweit wie möglich anzugleichen.
Dr. Y.___ legte nicht dar, inwiefern der Transsexualismus allein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Er begründete die Arbeitsunfähigkeit denn auch nicht bloss mit der Geschlechtsidentitätsstörung als solcher, sondern im Einzel nen damit, dass die Transsexualität zu einer ich-strukturell bedingten Fragilität des Beschwerdeführers geführt habe. Laut Gutachter muss dem Beschwerdefüh rer deshalb eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um eine volle Arbeitsfä higkeit in der freien Wirtschaft zu erwerben. Eine sofortige Integration in den Arbeitsmarkt sei mit einem hohen Risiko des Scheitern s und des Auftretens psy chischer Symptomatik verbunden.
Dabei handelt es sich indessen lediglich um eine Prognose. An Befunden erw ähnt der Gutachter lediglich eine
verm inderte Belastbarkeit mit reduzierten interp ersonellen Fähigkeiten und ein stark ver mindertes Selbstwertgefühl sowie eine schnelle Rückzugsbereitschaft . Diese Be funde wurden auch von den Ärzten des A.___ , Klinik für Psy chiatrie und Psychotherapie, erhoben, indessen hauptsächlich unter die Diag nose der
– zwischenzeitlich remittierten - rezidivierenden depressive n Episode subsumiert. Die aktuelle Befundlage rechtfertigt indes keine Annahme eines Gesundheitsschadens, der die Verwertung der Arbeitsfähigkeit als unzumutbar erscheinen liesse.
4.3.2
Offensichtlich erging die Einschätzung des Gutachters vor dem Hintergrund, dass
in naher zeitlicher Distanz zum Begutachtungszeitpunkt
Geschlechtsum wandlungsoperationen anstanden und in beruflicher Hinsicht konkret die Ab solvierung einer Berufslehre im Raum stand. Die Ausführungen des Gutachters zur Arbeitsfähigkeit erfolgten denn auch in Hinblick auf eine erstmalige berufli che Ausbildung. Dass der Beschwerdeführer eine solche absolvieren will, ist zu begrüssen. Die Frage ob hierfür die Invalidenversicherung einzustehen hat, bil det indes nicht Streitgegenstand, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erüb rigen . Aufgrund der Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Abbruch der Lehre gesundheitsbedingt erfolgte. Zwar mögen die ängstlich-ver meidenden Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführer s interpersonelle Schwie rigkeiten begünstigen . Krankheitswert in dem Sinne, dass sie die Absolvierung einer Lehre beziehungsweise deren
Fortführung
ausschliessen, kommt ihnen je doch nicht zu.
Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Verschärfung der
psychosoz ialen Situation un d als deren Folge die Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes ers t nach Abbruch der Lehre eintraten .
Da der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen über keine Lehrausbil dung verfügt, ist i h m aus versicherungsrechtlicher Sicht die Aus übung einer Hilfsarbeitertätigkeit zumutbar. Der Fragilität des Beschwerdefüh rers, insbesondere den reduzierten interpersonellen Fähigkeit en , kann bei der Wahl der leidensangepassten Tätigkeit Rechnung getragen werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb in einer einfacheren , nicht stressbehafteten Tätigkeit keine volle Arbei tsleistung zumutbar sein sollte. Stimmt das persönliche Umfeld, wie etwa in der Werkstätte, fühlt sich der Beschwerdeführer wohl und vermag er die geforderten Leistungen offenbar
weitestgehend zu erbringen ( Urk. 7/27/6) . Wenn die im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung bevor stehenden Operationen länger andauernde Arbeitsunfähigkeiten mit sich brin gen , was für deren versicherungsrechtliche Relevanz Voraussetzung ist, müsste ein allfälliger daraus resultierender Leistungsanspruch im Rahmen einer Neu anmeldung geprüft werden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzu setzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1990, absolvierte die Grundschule sowi e ein 1 0. Schuljahr. Danach begann er im August 2008 eine Lehre im Detailhandel ( Urk. 7/13) . Nach rund neun Monaten wurde das Lehrverhältnis durch den Ar beitgeber vorzeitig beendet ( Urk. 7/11). Im Januar 2012 meldete er sich unter Hinweis
auf eine Depression zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf medizinische sowie erwerbli che Abklärungen . Weiter führte sie mit dem Versicherten eine Berufsberatung durch ( Urk. 7/15/2-3) . Von beruflichen Massnahmen wurde aber aufgrund be vorstehender Operationen des Versicherten abgesehen ( Urk. 7 /14).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, ein Gutachten ( Urk. 7/21-22 , 7 /27) . Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren
( Urk. 7/29, 7/39) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 8. Januar 2014 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak-ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2. 3 [9C_662/2013]; U rteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 3.3.2). 2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen mit der Begründung, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 2). Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer auf das Gutachten von Dr. Y.___ . Darin werde eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert, wo mit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen sei ( Urk. 1, 11). 3. 3.1
Von Januar bis Mai 2010 stand der Beschwerdeführer wegen einer adoleszenten Störung resp. Persönlichke itsstörung mit depressiver Kompo nente und THC-Konsum
bei med. pract . Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, in Behand lung . Dieser hielt fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Konsultatio nen seine transsexuelle Neigun g eröffnet. Bereits damals sei eine delegierte Gesprächstherapie am laufen gewesen. Weiter wies er darauf hin, dass der
Be schwerdeführer im Mai 2009 seine Le hre im Detailhandel abgebrochen habe . Gesehen habe er den Beschwerdeführer letztmals im Mai 201 0. Anfang Septem ber 2011 habe ihn der Vater des Beschwerdeführers kontaktiert und über eine zunehmende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes infor miert (Bericht med. pract . Z.___ vom 1 0. Januar 2012, Urk. 7/5 /5 ) . 3.2
Auf Überweisung von med. pract . Z.___
hin begab sich der Beschwerdeführer ab 2. Juli 2010 einmal monatlich in das
A.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Im Bericht vom 5. Juli 2010 di agnostizierten die Klinikärzte nach einem Erstuntersuch eine leichte bis mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2), einen Verdacht auf Transsexualismus von Mann-zu-Frau (ICD-10 F64.0) und einen Verdacht auf eine atypische Essstörung (ICD-10 F50.1). Dazu führten sie aus, aufgrund der depressiven Symptomatik und allenfalls auch wegen der Störung der Geschlechtsidentität scheine die psychosoziale Si tuation des Beschwerdeführers aus dem Ruder gelaufen zu sein. Er habe keine Berufsausbildung, habe mit den Eltern gebrochen und wohne momentan bei Freunden. Über eine Tagesstruktur verfüge er nicht. Unabhängig von der schwierigen psychos ozialen Situation bestehe beim Beschwe rdeführer wohl ein primärer Transsexualismus mit bisexueller Orientierung. Der Beschwerdeführer berichte von früh gegengeschlechtlich erlebten Identitätsmerkmalen. Entspre chendes habe auch die Mutter in einem Tagebuch schon früh beschrieben. Ty pisch für diese Identitätsproblematik habe der Beschwerdeführer im Alter von
15 bis 16 Jahren eine massive psychische Krise mit Suizidalität erlebt. In der Folge habe sich die Situation auf niedrigem Niveau stabilisiert ( Urk. 7/5/8-11). 3.3
Vom 1 5. Februar bis 2 0. Mai 2011 war der Beschwerdeführer im B.___ stationär hospitalisiert. Im Austrittsbericht wurde ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31), eine re zidivierende depressive Störung, gegenwertig remittiert (ICD-10 F33.4), eine Störung durch Cannabinoide , gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.21) , und Transsexualismus (ICD-10 F64.0) diagnostiziert. Während seines Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer darin unterstützt, eine Tagesstruktur einzuhalten und Verantwortung zu übernehmen. Dabei erreichte er gemäss der behandeln den Therapeutin sichtbare Fortschritte ( Urk. 7/5/6-7). 3.4
Im Bericht vom 3 0. Mai 2012 diagnostizierten die behandelnden Ärzte des A.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie , mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden, aktuell remit tiert (ICD-10 F33.4), eine ängstlich- vermeidende Pers önlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6 ) , ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.2 0 ) , und einen Verdacht auf eine atypische Essstörung (ICD-10 F50.1). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie der Störung der Ge schlechtsidentität im Sinne eines Mann zu Frau Transsexualismus (ICD-10 F64.0) bei. Sie erklärten, im Rahmen einer depressiven Episode fänden sich oft Konzentrationsstörungen sowie Störungen des Antriebs mit verminderter psychophysischer Belastbarkeit. Eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeits störung , welche Diagnose beim Beschwerdeführer von den Ärz ten der Klin i k B.___ gestellt worden sei , ziehe oft interpersonelle Schwierigkeiten bzw. Ab grenzungsprobleme am Arbeitsplatz mit sich. Die Persönlichkeitsstörung beur teilten sie als Folge von Mikrotr aumen aufgrund des Transsexualismus und des Umstands, dass der Beschwerd eführer als Kind adoptiert worden sei . Weiter führten sie aus, laut eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer bereits als kleines Kind Mädchenkleider anziehen wollen. Die Geschlechtsidentitätsstörung habe sich immer wieder bemerkbar gemacht, so auch in der Pubertät. Der Be schwerdeführer habe diese Zeit als sehr belastend erlebt. Mit etwa 17 Jahren sei es zu einer ersten depressiven Episode mit suizidalen Gedanken und Selbstver letzungen gekommen. Er habe zunehmend THC konsumiert, um unangenehme Gefühle zu überdecken, was die psychische Situation weiter verschlechtert habe. 2007 sei die erste psychologische Behandlung erfolgt. Nach dem Abbruch der Lehre im Mai 2009 aufgrund von interpersonellen Schwierigkeiten seien meh rere stationäre Kriseninterventionen erfolgt. Die soziale Situation sei bei Ar beitslosigkeit mit fehlender Tagesstruktur zunehmend problematischer gewor den. Seit Januar 2010 stehe der Beschwerdeführer in regelmässiger psychothe rapeutischer Behandlung, wo er erstmals auch konkret seine transsexuellen Ge danken geäussert habe . Zudem wiesen die Kl inikärzte darauf hin, dass der Be schwerdeführer
im September 2011 wieder freiwillig in das B.___ eingetreten und dort bis April 2014 verblieben sei . Die Arbeitsfähigkeit vermochten sie nicht zu beurteilen ( Urk. 7/9 /7-11 ) . 3.5 3.5.1
Dr. Y.___ diagnostizierte im Gutachten vom 2 5. September 2013 mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 F61.1), sonstige anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8) und Transsexualismus (ICD-10 F64.0). Der rezidivierenden de pressiven Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F33.4), und dem Abhängigkeits syndrom von Cannabis, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20), mass er keine Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/27/7).
Gegenüber dem Gutachter gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm durchzo gen. Er habe demnächst ein Gespräch mit dem Chirurgen des A.___ über die anstehende operative Geschlechtsumwandlung. Voraussichtlich finde diese in einem halben Jahr statt. Anschliessend müssten noch eine Namensän derung und die Änderung des Geschlechts im Pass veranlasst werden. Seine Stimmung sei tendenziell gut. Immer wieder ziehe er sich aber zurück und ver krieche sich ins Bett. Beim Arbeiten gehe es ihm „ tip -top“. Zu Hause in der so zialpsychiatrischen Wohngemeinschaft gehe es ihm jedoch s chlechter. Sein Selbstwertgefühl sei schwankend. Besser gehe es, wenn er mit ihm bekannten Menschen zusammen sei. In der Öffentlichkeit sei es schwieriger, weil er dann nicht wisse, ob er mit seiner sexuellen Identität akzeptiert werde ( Urk. 7/27/4).
3.5.2
Nach dem Abbruch der Lehre im Mai 2009 hatte der Beschwerdeführer keine Stelle in der freien Wirtschaft mehr inne. Im Zeitpunkt der Begutachtung im September 2013 arbeitete er in einer geschützten Werkstatt ( Urk. 7/27/6). Den vom Gutachter eingeholten fremdanamnestischen Angaben des Werkstattleiters ist zu entnehmen, dass das Arbeitspensum per Anfang September 2013 von 50 auf 60 % erhöht worden war. Der Werkstattleiter führte aus, die Stärke des Be schwerdeführers sei seine Teamfähigkeit. Er füge sich gut ein und könne gut mit anderen umgehen, arbeite konzentriert und erbringe qualitativ gute Leistungen. Eine Schwäche sei der geringe quantitative Output. Zudem lasse er sich gerne ablenken, wenn jemand mit ihm reden wolle. Auch stelle er geringe Leistungs anforderungen an sich selbst. In letzter Zeit sei es wieder vermehrt zu psychisch bedingten Ausfällen gekommen. Die s hänge allenfalls mit der Situation in der Wohngemeinschaft zusammen. Ausserdem müsse er sich derzeit verstärkt mit dem Thema Geschlechtsumwandlung auseinandersetzen. Der Werkstattleiter äusserte sich weiter dahingehend, dass er eine Lehre im freien Arbeitsmarkt für möglich halte und es aufgrund der Fähigkeiten des Beschwerdeführers bedauern würde, wenn eine solche im geschützten Rahmen stattfände ( Urk. 7/27/6).
Weiter holte der Gutachter fremdanamnestische Auskünfte beim behandelnden Psychologen ein. Dieser pflichtete der diagnostischen Einschätzung des Gut achters bei. Er wies darauf hin, dass demnächst ein Gespräch für die Ge sch lechtsumwandlung stattfinde. D en Beginn der Berufsausbildung in etwa ei nem Jahr hielt er f ür realistisch. Derzeit sei der Beschwerdeführer woh l damit überfordert . Insbesondere seien die sozialen Fertigkeiten zum Teil noch pro ble matisch. Er befürworte eine Ausbildung im freien Arbeitsmarkt, da die Belas tung für den Beschwerdeführer ähnlich sei wie im geschützten Rahmen. Der be handelnde Psychologe gab weiter zu bedenken, dass aufgrund der Transsexua lität verhältnismässig viele Termine auf den Beschwerdeführer zukommen wür den, was eine Terminplanung erschwere. Er selber schätze den Aufwand für die Termine auf 20 % . Fraglich sei , ob eine Ausscheidung eines 20%-Pensums im Rahmen der Ausbildung möglich sei. Zeitaufwendig seien insbesondere die Un tersuchungen im A.___ , die Psychotherapie, die Ergotherapie und die Stimmbildung ( Urk. 7/27/6). 3.5.3
In der Beurteilung der erhobenen Angaben und Befunde führte der Gutachter aus, beim Beschwerdeführer liege ein seit Kindheit bestehender Transsexualis mus vor. Die Behandlung sei bereits weit fortgeschritten. Eine hormonelle Be handlung finde statt. Ein Gespräch mit dem Chirurgen bezüglich der operativen Massnahmen sei terminiert. Im Rahmen der aus der Transsexualität resultieren den Herausforderung für die Identität und die psychosexuelle Entwicklung lä gen akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge und eine fluktuie rende affektive Begleitsymptomatik vor. Zwar würden in der gutachterlichen Untersuchung einzelne depressive Symptome genannt, aktuell könne jedoch keine eigentliche Depression diagnostiziert werden. Da indes trotz relevanter antidepressiver Medikation immer noch eine die Lebensqualität beeinträchti gende affektive Teilsymptomatik bestehe, sollte sie in der Diagnostik abgebildet werden. Dafür komme die Diagnose einer sonstigen anhaltenden affektiven Störung in Frage. Im Gegensatz zu den aktenkundigen Einschätzungen könnten keine Anhaltspunkte für eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung gefunden werden. Das Ausmass des Erlebens, des Verhaltens und der Affekte seien bezüglich der in dieser Diagnose abgebildeten Persönlichkeitsmerkmale nicht derart stark verändert, dass sich diese Diagnose rechtfertige n würde . In ihrer Ausp rägung würden sie eher akzentuierten Pe rsönlichkeitszügen entspre chen ( Urk. 7/27/7).
Weiter erklärte der Gutachter, trotz der zurückhaltend gestellten Diagnosen müsse bezüglich der Arbeitsfähigkeit die ich-strukturell bedingte Fragilität des Beschwerdeführers berüc ksichtigt werden. Sie gehe auf die Transsexualität zu rück, zu der vermutlich Wechselwirkungen bestünden. Dem Beschwerdeführer müsse eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um eine volle Arbeitsfähig keit in der freien Wirtschaft zu erwerben. Eine sofortige, vollumfängliche In tegration in den ersten Arbeitsmarkt sei mit einem hohen Risiko des Scheiterns und des Auftretens psychiatrischer Symptomatik verbunden. In absehbarer Zeit sei die Aufnahme einer erstmaligen beruflichen Ausbildung möglich. Etwas unterschiedlich seien die Ideen zu den erforderlichen Rahmenbedingungen. Während der Beschwerdeführer aufgrund seiner ängstlich-vermeidenden Per sönlichkeitszüge einen geschützten Arbeitsplatz zumindest initial bevorzuge, trauten ihm der Therapeut, der Werkstattleiter und der Gutachter zu, eine Aus bildung in der freien Wirtschaft erfolgreich zu absolvieren. Noch sei unklar, ob die Ausbildung bereits nächsten Sommer in Angriff genommen werden könne oder noch ein Jahr zugewartet werden müsse. Aufgrund des sich noch stark verändernden Gesundheitsbildes und der anstehenden Herausforderungen sei eine rollende Planung unter Einbezug des Therapeuten und des Werkstattleiters geboten ( Urk. 7/27/8).
Zur Arbeitsfähigkeit fü hrte der Gutachter aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit im Detailhandel se it dem Abbruch der Lehre unzumutbar sei. Momentan bestehe für sämtliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft eine Ar beitsunfähigkeit. D er Beschwerdeführer arbeite zur Zeit 60 % in einer geschütz ten Werkstatt. Medizinisch-theoretisch könne in einem Jahr das Ar beitspensum auf 100 % erhöht werden. Indes sei dem Vorschlag des Therapeuten zu folgen, wonach 20 % für therapeutische Termine reserviert werden sollte. Die Arbeits fähigkeit solle zunächst im geschützten Rahmen auf 80 % gesteigert werden.
Ein direkter Einstieg in die freie Wirtschaft respektive in eine Ausbildung sei nicht aussichtsreich, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Rückschlägen und aus psychiatrischer Sicht nicht zu mutbarer Risiken verbunden . Auf die Frage nach den kon kreten Funktionseinschränkungen erklärte der Gutachter, insbesondere lägen eine verminderte Belastbarkeit mit reduzierten interp erso nellen Fähigkeiten und ein stark vermindertes Selbstwertgefü hl und Selbstver trauen vor , begleitet von einer schnellen Rückzugsbereitschaft. Der Beschwer deführer sei aktuell nicht in der Lage, konstant am Arbeitsplatz zu erscheinen und sich nachhaltig zu integrieren ( Urk. 7/27/9-11). 4. 4.1
Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ am 1 8. September 2013 war die depressive Störung remittiert . Da noch eine Teilsymptomatik bestand, diag nostizierte er eine sonstige anhaltende affektive Störung. Dabei handelt es sich definitionsgemäss um eine Stimmungsstörung , die nic ht ausreichend schwer genug ist oder lange genug dauert , um die Kriterien für eine Dysth ymia oder gar für eine leichte depressive Episode zu erfüllen. Im Bericht des A.___ vom 5. Juli 2010 war noch eine leichte bis mittelgradige Episode diag nostiziert worden ( Urk. 7/5/8) . Insofern war zwischenzeitlich eine Besserung der depressiven Symptomatik des Beschwerdeführers eingetreten.
Rec htsprechungsgemäss werden mittelgradige depressive Episoden regelmässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depressionen betrachtet, weshalb sie in Bezug auf die versicherungs rechtliche Beurteilung nicht massgebend sind. Leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als thera peutisch angehbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 1 4. Mai 2013 E. 3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit weiteren Hinwei sen). Die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers ist somit aus versi cherungsrechtlicher Sicht nicht relevant. 4.2
Soweit Dr. Y.___ der von ihm diagnostizierten anhaltenden affektiven Störun gen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass , kann ihm somit nicht gefolgt werden. Gleich verhält es sich mit der Diagno se der akzentuierten ängstlich-v ermeidenden Persönlichkeitszüge. Im Gutachten legte er nachvoll ziehbar dar , dass beim Beschwerdeführer mangels Schweregrad der Störung keine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung vorliegt, sondern dass bloss, aber immerhin von akzentuierten Persönlichkeitszügen gesprochen wer den kann ( Urk. 7/27/7). In diesem Zusammenhang erwähnte der Gutachter das umfassende Gefühl von Anspannung und Besorgtheit sowie einen einge schränkten Lebensstil wegen des Bedürfnisses nach körperlicher Sicherheit ( Urk. 7/27/8). Ein Be fund , aus dem auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen wäre, ist darin nicht zu erblicken. Zudem werden akzentuierte Persönlichkeitsstörungen gemäss ICD-10 nicht als F61.1, sondern als Z73.1 ko diert. Z-Kodierungen fallen nicht unter den Begriff der invaliditätsrech tlich er heblichen Gesundheitsbe einträchtigungen und stellen grundsätzlich kein en in validisierenden Gesund heitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3 4.3.1
Die von ihm attestier te Arbeitsunfähigkeit führte
Dr. Y.___ primär auf den Transsexualismus zurück . Die Diagnose Transsexualismus definiert sich gemäss ICD-10 F64.0 dadurch, dass der Wunsch besteht, als Angehöriger des anderen Geschlechts zu leben und anerkannt zu werden. Dieser geht meist mit Unbeha gen oder dem Gefühl der Nichtzugehörigkeit zum eigenen anatomischen Ge schlecht einher. Es besteht der Wunsch nach chirurgischer und hormoneller Be handlung, um den eigenen Körper dem bevorzugten Geschlecht soweit wie möglich anzugleichen.
Dr. Y.___ legte nicht dar, inwiefern der Transsexualismus allein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Er begründete die Arbeitsunfähigkeit denn auch nicht bloss mit der Geschlechtsidentitätsstörung als solcher, sondern im Einzel nen damit, dass die Transsexualität zu einer ich-strukturell bedingten Fragilität des Beschwerdeführers geführt habe. Laut Gutachter muss dem Beschwerdefüh rer deshalb eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um eine volle Arbeitsfä higkeit in der freien Wirtschaft zu erwerben. Eine sofortige Integration in den Arbeitsmarkt sei mit einem hohen Risiko des Scheitern s und des Auftretens psy chischer Symptomatik verbunden.
Dabei handelt es sich indessen lediglich um eine Prognose. An Befunden erw ähnt der Gutachter lediglich eine
verm inderte Belastbarkeit mit reduzierten interp ersonellen Fähigkeiten und ein stark ver mindertes Selbstwertgefühl sowie eine schnelle Rückzugsbereitschaft . Diese Be funde wurden auch von den Ärzten des A.___ , Klinik für Psy chiatrie und Psychotherapie, erhoben, indessen hauptsächlich unter die Diag nose der
– zwischenzeitlich remittierten - rezidivierenden depressive n Episode subsumiert. Die aktuelle Befundlage rechtfertigt indes keine Annahme eines Gesundheitsschadens, der die Verwertung der Arbeitsfähigkeit als unzumutbar erscheinen liesse.
4.3.2
Offensichtlich erging die Einschätzung des Gutachters vor dem Hintergrund, dass
in naher zeitlicher Distanz zum Begutachtungszeitpunkt
Geschlechtsum wandlungsoperationen anstanden und in beruflicher Hinsicht konkret die Ab solvierung einer Berufslehre im Raum stand. Die Ausführungen des Gutachters zur Arbeitsfähigkeit erfolgten denn auch in Hinblick auf eine erstmalige berufli che Ausbildung. Dass der Beschwerdeführer eine solche absolvieren will, ist zu begrüssen. Die Frage ob hierfür die Invalidenversicherung einzustehen hat, bil det indes nicht Streitgegenstand, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erüb rigen . Aufgrund der Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Abbruch der Lehre gesundheitsbedingt erfolgte. Zwar mögen die ängstlich-ver meidenden Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführer s interpersonelle Schwie rigkeiten begünstigen . Krankheitswert in dem Sinne, dass sie die Absolvierung einer Lehre beziehungsweise deren
Fortführung
ausschliessen, kommt ihnen je doch nicht zu.
Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Verschärfung der
psychosoz ialen Situation un d als deren Folge die Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes ers t nach Abbruch der Lehre eintraten .
Da der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen über keine Lehrausbil dung verfügt, ist i h m aus versicherungsrechtlicher Sicht die Aus übung einer Hilfsarbeitertätigkeit zumutbar. Der Fragilität des Beschwerdefüh rers, insbesondere den reduzierten interpersonellen Fähigkeit en , kann bei der Wahl der leidensangepassten Tätigkeit Rechnung getragen werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb in einer einfacheren , nicht stressbehafteten Tätigkeit keine volle Arbei tsleistung zumutbar sein sollte. Stimmt das persönliche Umfeld, wie etwa in der Werkstätte, fühlt sich der Beschwerdeführer wohl und vermag er die geforderten Leistungen offenbar
weitestgehend zu erbringen ( Urk. 7/27/6) . Wenn die im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung bevor stehenden Operationen länger andauernde Arbeitsunfähigkeiten mit sich brin gen , was für deren versicherungsrechtliche Relevanz Voraussetzung ist, müsste ein allfälliger daraus resultierender Leistungsanspruch im Rahmen einer Neu anmeldung geprüft werden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzu setzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 2 8. März 2014 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk.
E. 6 ) . Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels, hielten die Par teien, soweit sie sich verlauten liessen, an ihren Anträgen fest ( Urk. 11, 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00241 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
11. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi Gabi/ Zarro /von Gunten, Rechtsanwälte Flurstrasse 30, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1990, absolvierte die Grundschule sowi e ein 1 0. Schuljahr. Danach begann er im August 2008 eine Lehre im Detailhandel ( Urk. 7/13) . Nach rund neun Monaten wurde das Lehrverhältnis durch den Ar beitgeber vorzeitig beendet ( Urk. 7/11). Im Januar 2012 meldete er sich unter Hinweis
auf eine Depression zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf medizinische sowie erwerbli che Abklärungen . Weiter führte sie mit dem Versicherten eine Berufsberatung durch ( Urk. 7/15/2-3) . Von beruflichen Massnahmen wurde aber aufgrund be vorstehender Operationen des Versicherten abgesehen ( Urk. 7 /14).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, ein Gutachten ( Urk. 7/21-22 , 7 /27) . Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren
( Urk. 7/29, 7/39) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 8. Januar 2014 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 2 6. Februar 2014 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 8. März 2014 auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6 ) . Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels, hielten die Par teien, soweit sie sich verlauten liessen, an ihren Anträgen fest ( Urk. 11, 14).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak-ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verlöre (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2. 3 [9C_662/2013]; U rteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 2 0. Mai 2015 E. 3.3.2). 2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen mit der Begründung, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 2). Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer auf das Gutachten von Dr. Y.___ . Darin werde eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert, wo mit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen sei ( Urk. 1, 11). 3. 3.1
Von Januar bis Mai 2010 stand der Beschwerdeführer wegen einer adoleszenten Störung resp. Persönlichke itsstörung mit depressiver Kompo nente und THC-Konsum
bei med. pract . Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, in Behand lung . Dieser hielt fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Konsultatio nen seine transsexuelle Neigun g eröffnet. Bereits damals sei eine delegierte Gesprächstherapie am laufen gewesen. Weiter wies er darauf hin, dass der
Be schwerdeführer im Mai 2009 seine Le hre im Detailhandel abgebrochen habe . Gesehen habe er den Beschwerdeführer letztmals im Mai 201 0. Anfang Septem ber 2011 habe ihn der Vater des Beschwerdeführers kontaktiert und über eine zunehmende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes infor miert (Bericht med. pract . Z.___ vom 1 0. Januar 2012, Urk. 7/5 /5 ) . 3.2
Auf Überweisung von med. pract . Z.___
hin begab sich der Beschwerdeführer ab 2. Juli 2010 einmal monatlich in das
A.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Im Bericht vom 5. Juli 2010 di agnostizierten die Klinikärzte nach einem Erstuntersuch eine leichte bis mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2), einen Verdacht auf Transsexualismus von Mann-zu-Frau (ICD-10 F64.0) und einen Verdacht auf eine atypische Essstörung (ICD-10 F50.1). Dazu führten sie aus, aufgrund der depressiven Symptomatik und allenfalls auch wegen der Störung der Geschlechtsidentität scheine die psychosoziale Si tuation des Beschwerdeführers aus dem Ruder gelaufen zu sein. Er habe keine Berufsausbildung, habe mit den Eltern gebrochen und wohne momentan bei Freunden. Über eine Tagesstruktur verfüge er nicht. Unabhängig von der schwierigen psychos ozialen Situation bestehe beim Beschwe rdeführer wohl ein primärer Transsexualismus mit bisexueller Orientierung. Der Beschwerdeführer berichte von früh gegengeschlechtlich erlebten Identitätsmerkmalen. Entspre chendes habe auch die Mutter in einem Tagebuch schon früh beschrieben. Ty pisch für diese Identitätsproblematik habe der Beschwerdeführer im Alter von
15 bis 16 Jahren eine massive psychische Krise mit Suizidalität erlebt. In der Folge habe sich die Situation auf niedrigem Niveau stabilisiert ( Urk. 7/5/8-11). 3.3
Vom 1 5. Februar bis 2 0. Mai 2011 war der Beschwerdeführer im B.___ stationär hospitalisiert. Im Austrittsbericht wurde ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31), eine re zidivierende depressive Störung, gegenwertig remittiert (ICD-10 F33.4), eine Störung durch Cannabinoide , gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.21) , und Transsexualismus (ICD-10 F64.0) diagnostiziert. Während seines Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer darin unterstützt, eine Tagesstruktur einzuhalten und Verantwortung zu übernehmen. Dabei erreichte er gemäss der behandeln den Therapeutin sichtbare Fortschritte ( Urk. 7/5/6-7). 3.4
Im Bericht vom 3 0. Mai 2012 diagnostizierten die behandelnden Ärzte des A.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie , mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden, aktuell remit tiert (ICD-10 F33.4), eine ängstlich- vermeidende Pers önlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6 ) , ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.2 0 ) , und einen Verdacht auf eine atypische Essstörung (ICD-10 F50.1). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie der Störung der Ge schlechtsidentität im Sinne eines Mann zu Frau Transsexualismus (ICD-10 F64.0) bei. Sie erklärten, im Rahmen einer depressiven Episode fänden sich oft Konzentrationsstörungen sowie Störungen des Antriebs mit verminderter psychophysischer Belastbarkeit. Eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeits störung , welche Diagnose beim Beschwerdeführer von den Ärz ten der Klin i k B.___ gestellt worden sei , ziehe oft interpersonelle Schwierigkeiten bzw. Ab grenzungsprobleme am Arbeitsplatz mit sich. Die Persönlichkeitsstörung beur teilten sie als Folge von Mikrotr aumen aufgrund des Transsexualismus und des Umstands, dass der Beschwerd eführer als Kind adoptiert worden sei . Weiter führten sie aus, laut eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer bereits als kleines Kind Mädchenkleider anziehen wollen. Die Geschlechtsidentitätsstörung habe sich immer wieder bemerkbar gemacht, so auch in der Pubertät. Der Be schwerdeführer habe diese Zeit als sehr belastend erlebt. Mit etwa 17 Jahren sei es zu einer ersten depressiven Episode mit suizidalen Gedanken und Selbstver letzungen gekommen. Er habe zunehmend THC konsumiert, um unangenehme Gefühle zu überdecken, was die psychische Situation weiter verschlechtert habe. 2007 sei die erste psychologische Behandlung erfolgt. Nach dem Abbruch der Lehre im Mai 2009 aufgrund von interpersonellen Schwierigkeiten seien meh rere stationäre Kriseninterventionen erfolgt. Die soziale Situation sei bei Ar beitslosigkeit mit fehlender Tagesstruktur zunehmend problematischer gewor den. Seit Januar 2010 stehe der Beschwerdeführer in regelmässiger psychothe rapeutischer Behandlung, wo er erstmals auch konkret seine transsexuellen Ge danken geäussert habe . Zudem wiesen die Kl inikärzte darauf hin, dass der Be schwerdeführer
im September 2011 wieder freiwillig in das B.___ eingetreten und dort bis April 2014 verblieben sei . Die Arbeitsfähigkeit vermochten sie nicht zu beurteilen ( Urk. 7/9 /7-11 ) . 3.5 3.5.1
Dr. Y.___ diagnostizierte im Gutachten vom 2 5. September 2013 mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 F61.1), sonstige anhaltende affektive Störungen (ICD-10 F34.8) und Transsexualismus (ICD-10 F64.0). Der rezidivierenden de pressiven Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F33.4), und dem Abhängigkeits syndrom von Cannabis, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20), mass er keine Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/27/7).
Gegenüber dem Gutachter gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm durchzo gen. Er habe demnächst ein Gespräch mit dem Chirurgen des A.___ über die anstehende operative Geschlechtsumwandlung. Voraussichtlich finde diese in einem halben Jahr statt. Anschliessend müssten noch eine Namensän derung und die Änderung des Geschlechts im Pass veranlasst werden. Seine Stimmung sei tendenziell gut. Immer wieder ziehe er sich aber zurück und ver krieche sich ins Bett. Beim Arbeiten gehe es ihm „ tip -top“. Zu Hause in der so zialpsychiatrischen Wohngemeinschaft gehe es ihm jedoch s chlechter. Sein Selbstwertgefühl sei schwankend. Besser gehe es, wenn er mit ihm bekannten Menschen zusammen sei. In der Öffentlichkeit sei es schwieriger, weil er dann nicht wisse, ob er mit seiner sexuellen Identität akzeptiert werde ( Urk. 7/27/4).
3.5.2
Nach dem Abbruch der Lehre im Mai 2009 hatte der Beschwerdeführer keine Stelle in der freien Wirtschaft mehr inne. Im Zeitpunkt der Begutachtung im September 2013 arbeitete er in einer geschützten Werkstatt ( Urk. 7/27/6). Den vom Gutachter eingeholten fremdanamnestischen Angaben des Werkstattleiters ist zu entnehmen, dass das Arbeitspensum per Anfang September 2013 von 50 auf 60 % erhöht worden war. Der Werkstattleiter führte aus, die Stärke des Be schwerdeführers sei seine Teamfähigkeit. Er füge sich gut ein und könne gut mit anderen umgehen, arbeite konzentriert und erbringe qualitativ gute Leistungen. Eine Schwäche sei der geringe quantitative Output. Zudem lasse er sich gerne ablenken, wenn jemand mit ihm reden wolle. Auch stelle er geringe Leistungs anforderungen an sich selbst. In letzter Zeit sei es wieder vermehrt zu psychisch bedingten Ausfällen gekommen. Die s hänge allenfalls mit der Situation in der Wohngemeinschaft zusammen. Ausserdem müsse er sich derzeit verstärkt mit dem Thema Geschlechtsumwandlung auseinandersetzen. Der Werkstattleiter äusserte sich weiter dahingehend, dass er eine Lehre im freien Arbeitsmarkt für möglich halte und es aufgrund der Fähigkeiten des Beschwerdeführers bedauern würde, wenn eine solche im geschützten Rahmen stattfände ( Urk. 7/27/6).
Weiter holte der Gutachter fremdanamnestische Auskünfte beim behandelnden Psychologen ein. Dieser pflichtete der diagnostischen Einschätzung des Gut achters bei. Er wies darauf hin, dass demnächst ein Gespräch für die Ge sch lechtsumwandlung stattfinde. D en Beginn der Berufsausbildung in etwa ei nem Jahr hielt er f ür realistisch. Derzeit sei der Beschwerdeführer woh l damit überfordert . Insbesondere seien die sozialen Fertigkeiten zum Teil noch pro ble matisch. Er befürworte eine Ausbildung im freien Arbeitsmarkt, da die Belas tung für den Beschwerdeführer ähnlich sei wie im geschützten Rahmen. Der be handelnde Psychologe gab weiter zu bedenken, dass aufgrund der Transsexua lität verhältnismässig viele Termine auf den Beschwerdeführer zukommen wür den, was eine Terminplanung erschwere. Er selber schätze den Aufwand für die Termine auf 20 % . Fraglich sei , ob eine Ausscheidung eines 20%-Pensums im Rahmen der Ausbildung möglich sei. Zeitaufwendig seien insbesondere die Un tersuchungen im A.___ , die Psychotherapie, die Ergotherapie und die Stimmbildung ( Urk. 7/27/6). 3.5.3
In der Beurteilung der erhobenen Angaben und Befunde führte der Gutachter aus, beim Beschwerdeführer liege ein seit Kindheit bestehender Transsexualis mus vor. Die Behandlung sei bereits weit fortgeschritten. Eine hormonelle Be handlung finde statt. Ein Gespräch mit dem Chirurgen bezüglich der operativen Massnahmen sei terminiert. Im Rahmen der aus der Transsexualität resultieren den Herausforderung für die Identität und die psychosexuelle Entwicklung lä gen akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge und eine fluktuie rende affektive Begleitsymptomatik vor. Zwar würden in der gutachterlichen Untersuchung einzelne depressive Symptome genannt, aktuell könne jedoch keine eigentliche Depression diagnostiziert werden. Da indes trotz relevanter antidepressiver Medikation immer noch eine die Lebensqualität beeinträchti gende affektive Teilsymptomatik bestehe, sollte sie in der Diagnostik abgebildet werden. Dafür komme die Diagnose einer sonstigen anhaltenden affektiven Störung in Frage. Im Gegensatz zu den aktenkundigen Einschätzungen könnten keine Anhaltspunkte für eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung gefunden werden. Das Ausmass des Erlebens, des Verhaltens und der Affekte seien bezüglich der in dieser Diagnose abgebildeten Persönlichkeitsmerkmale nicht derart stark verändert, dass sich diese Diagnose rechtfertige n würde . In ihrer Ausp rägung würden sie eher akzentuierten Pe rsönlichkeitszügen entspre chen ( Urk. 7/27/7).
Weiter erklärte der Gutachter, trotz der zurückhaltend gestellten Diagnosen müsse bezüglich der Arbeitsfähigkeit die ich-strukturell bedingte Fragilität des Beschwerdeführers berüc ksichtigt werden. Sie gehe auf die Transsexualität zu rück, zu der vermutlich Wechselwirkungen bestünden. Dem Beschwerdeführer müsse eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um eine volle Arbeitsfähig keit in der freien Wirtschaft zu erwerben. Eine sofortige, vollumfängliche In tegration in den ersten Arbeitsmarkt sei mit einem hohen Risiko des Scheiterns und des Auftretens psychiatrischer Symptomatik verbunden. In absehbarer Zeit sei die Aufnahme einer erstmaligen beruflichen Ausbildung möglich. Etwas unterschiedlich seien die Ideen zu den erforderlichen Rahmenbedingungen. Während der Beschwerdeführer aufgrund seiner ängstlich-vermeidenden Per sönlichkeitszüge einen geschützten Arbeitsplatz zumindest initial bevorzuge, trauten ihm der Therapeut, der Werkstattleiter und der Gutachter zu, eine Aus bildung in der freien Wirtschaft erfolgreich zu absolvieren. Noch sei unklar, ob die Ausbildung bereits nächsten Sommer in Angriff genommen werden könne oder noch ein Jahr zugewartet werden müsse. Aufgrund des sich noch stark verändernden Gesundheitsbildes und der anstehenden Herausforderungen sei eine rollende Planung unter Einbezug des Therapeuten und des Werkstattleiters geboten ( Urk. 7/27/8).
Zur Arbeitsfähigkeit fü hrte der Gutachter aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit im Detailhandel se it dem Abbruch der Lehre unzumutbar sei. Momentan bestehe für sämtliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft eine Ar beitsunfähigkeit. D er Beschwerdeführer arbeite zur Zeit 60 % in einer geschütz ten Werkstatt. Medizinisch-theoretisch könne in einem Jahr das Ar beitspensum auf 100 % erhöht werden. Indes sei dem Vorschlag des Therapeuten zu folgen, wonach 20 % für therapeutische Termine reserviert werden sollte. Die Arbeits fähigkeit solle zunächst im geschützten Rahmen auf 80 % gesteigert werden.
Ein direkter Einstieg in die freie Wirtschaft respektive in eine Ausbildung sei nicht aussichtsreich, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Rückschlägen und aus psychiatrischer Sicht nicht zu mutbarer Risiken verbunden . Auf die Frage nach den kon kreten Funktionseinschränkungen erklärte der Gutachter, insbesondere lägen eine verminderte Belastbarkeit mit reduzierten interp erso nellen Fähigkeiten und ein stark vermindertes Selbstwertgefü hl und Selbstver trauen vor , begleitet von einer schnellen Rückzugsbereitschaft. Der Beschwer deführer sei aktuell nicht in der Lage, konstant am Arbeitsplatz zu erscheinen und sich nachhaltig zu integrieren ( Urk. 7/27/9-11). 4. 4.1
Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ am 1 8. September 2013 war die depressive Störung remittiert . Da noch eine Teilsymptomatik bestand, diag nostizierte er eine sonstige anhaltende affektive Störung. Dabei handelt es sich definitionsgemäss um eine Stimmungsstörung , die nic ht ausreichend schwer genug ist oder lange genug dauert , um die Kriterien für eine Dysth ymia oder gar für eine leichte depressive Episode zu erfüllen. Im Bericht des A.___ vom 5. Juli 2010 war noch eine leichte bis mittelgradige Episode diag nostiziert worden ( Urk. 7/5/8) . Insofern war zwischenzeitlich eine Besserung der depressiven Symptomatik des Beschwerdeführers eingetreten.
Rec htsprechungsgemäss werden mittelgradige depressive Episoden regelmässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depressionen betrachtet, weshalb sie in Bezug auf die versicherungs rechtliche Beurteilung nicht massgebend sind. Leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als thera peutisch angehbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 1 4. Mai 2013 E. 3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit weiteren Hinwei sen). Die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers ist somit aus versi cherungsrechtlicher Sicht nicht relevant. 4.2
Soweit Dr. Y.___ der von ihm diagnostizierten anhaltenden affektiven Störun gen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass , kann ihm somit nicht gefolgt werden. Gleich verhält es sich mit der Diagno se der akzentuierten ängstlich-v ermeidenden Persönlichkeitszüge. Im Gutachten legte er nachvoll ziehbar dar , dass beim Beschwerdeführer mangels Schweregrad der Störung keine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung vorliegt, sondern dass bloss, aber immerhin von akzentuierten Persönlichkeitszügen gesprochen wer den kann ( Urk. 7/27/7). In diesem Zusammenhang erwähnte der Gutachter das umfassende Gefühl von Anspannung und Besorgtheit sowie einen einge schränkten Lebensstil wegen des Bedürfnisses nach körperlicher Sicherheit ( Urk. 7/27/8). Ein Be fund , aus dem auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen wäre, ist darin nicht zu erblicken. Zudem werden akzentuierte Persönlichkeitsstörungen gemäss ICD-10 nicht als F61.1, sondern als Z73.1 ko diert. Z-Kodierungen fallen nicht unter den Begriff der invaliditätsrech tlich er heblichen Gesundheitsbe einträchtigungen und stellen grundsätzlich kein en in validisierenden Gesund heitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3 4.3.1
Die von ihm attestier te Arbeitsunfähigkeit führte
Dr. Y.___ primär auf den Transsexualismus zurück . Die Diagnose Transsexualismus definiert sich gemäss ICD-10 F64.0 dadurch, dass der Wunsch besteht, als Angehöriger des anderen Geschlechts zu leben und anerkannt zu werden. Dieser geht meist mit Unbeha gen oder dem Gefühl der Nichtzugehörigkeit zum eigenen anatomischen Ge schlecht einher. Es besteht der Wunsch nach chirurgischer und hormoneller Be handlung, um den eigenen Körper dem bevorzugten Geschlecht soweit wie möglich anzugleichen.
Dr. Y.___ legte nicht dar, inwiefern der Transsexualismus allein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Er begründete die Arbeitsunfähigkeit denn auch nicht bloss mit der Geschlechtsidentitätsstörung als solcher, sondern im Einzel nen damit, dass die Transsexualität zu einer ich-strukturell bedingten Fragilität des Beschwerdeführers geführt habe. Laut Gutachter muss dem Beschwerdefüh rer deshalb eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um eine volle Arbeitsfä higkeit in der freien Wirtschaft zu erwerben. Eine sofortige Integration in den Arbeitsmarkt sei mit einem hohen Risiko des Scheitern s und des Auftretens psy chischer Symptomatik verbunden.
Dabei handelt es sich indessen lediglich um eine Prognose. An Befunden erw ähnt der Gutachter lediglich eine
verm inderte Belastbarkeit mit reduzierten interp ersonellen Fähigkeiten und ein stark ver mindertes Selbstwertgefühl sowie eine schnelle Rückzugsbereitschaft . Diese Be funde wurden auch von den Ärzten des A.___ , Klinik für Psy chiatrie und Psychotherapie, erhoben, indessen hauptsächlich unter die Diag nose der
– zwischenzeitlich remittierten - rezidivierenden depressive n Episode subsumiert. Die aktuelle Befundlage rechtfertigt indes keine Annahme eines Gesundheitsschadens, der die Verwertung der Arbeitsfähigkeit als unzumutbar erscheinen liesse.
4.3.2
Offensichtlich erging die Einschätzung des Gutachters vor dem Hintergrund, dass
in naher zeitlicher Distanz zum Begutachtungszeitpunkt
Geschlechtsum wandlungsoperationen anstanden und in beruflicher Hinsicht konkret die Ab solvierung einer Berufslehre im Raum stand. Die Ausführungen des Gutachters zur Arbeitsfähigkeit erfolgten denn auch in Hinblick auf eine erstmalige berufli che Ausbildung. Dass der Beschwerdeführer eine solche absolvieren will, ist zu begrüssen. Die Frage ob hierfür die Invalidenversicherung einzustehen hat, bil det indes nicht Streitgegenstand, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erüb rigen . Aufgrund der Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Abbruch der Lehre gesundheitsbedingt erfolgte. Zwar mögen die ängstlich-ver meidenden Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführer s interpersonelle Schwie rigkeiten begünstigen . Krankheitswert in dem Sinne, dass sie die Absolvierung einer Lehre beziehungsweise deren
Fortführung
ausschliessen, kommt ihnen je doch nicht zu.
Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Verschärfung der
psychosoz ialen Situation un d als deren Folge die Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes ers t nach Abbruch der Lehre eintraten .
Da der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen über keine Lehrausbil dung verfügt, ist i h m aus versicherungsrechtlicher Sicht die Aus übung einer Hilfsarbeitertätigkeit zumutbar. Der Fragilität des Beschwerdefüh rers, insbesondere den reduzierten interpersonellen Fähigkeit en , kann bei der Wahl der leidensangepassten Tätigkeit Rechnung getragen werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb in einer einfacheren , nicht stressbehafteten Tätigkeit keine volle Arbei tsleistung zumutbar sein sollte. Stimmt das persönliche Umfeld, wie etwa in der Werkstätte, fühlt sich der Beschwerdeführer wohl und vermag er die geforderten Leistungen offenbar
weitestgehend zu erbringen ( Urk. 7/27/6) . Wenn die im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung bevor stehenden Operationen länger andauernde Arbeitsunfähigkeiten mit sich brin gen , was für deren versicherungsrechtliche Relevanz Voraussetzung ist, müsste ein allfälliger daraus resultierender Leistungsanspruch im Rahmen einer Neu anmeldung geprüft werden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzu setzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger