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IV.2014.00239

Revision von Invalidenrente Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich verbessert (75%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anstatt 100% Arbeitsunfähigkeit). Kein Anspruch auf Integrations oder Wiedereingliederungsmassnahmen.

Zürich SozVersG · 2015-05-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1971, war nach der Primar- und Sekundarschule vorwiegend als Lagerist und Betriebsarbeiter tätig, zuletzt vom Januar bis Juni 2006 bei der Bank Y.___ in Tokyo ( Urk. 7 /44 /3 ). Am 4. September 2007 meldete er sich unter Hinweis auf Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7 /7).

Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse, insbesondere einer psychiatrischen Begutachtung ( Urk. 7 /20), sprach die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2009 ( Urk. 7 / 40, Urk. 7/36 ) ab Juni 2008 eine ganze Invaliden rente zu. Ab Februar 2010 gewährte sie Arbeitsvermittlung ( Urk. 7/46-47, Urk. 7/53-56). 1.2

Im Herbst 2010 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Ren tenanspruchs in die Wege ( Urk. 7 / 58 ) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7 /74/5-10 ) sowie ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7 /100) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7 /10 4 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. Januar 2014 ( Urk.

2) die Invalidenrente bei einem Invalidi tätsgrad von 0 % per Ende des der Zustellung folgenden Monats

auf. 2.

Gegen die Verfügung vom 3 1. Januar 2014 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 2 0. Februar 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinngemäss, ihm sei en

bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 %

weiterhin ei ne Rente auszurichten und zudem berufliche Eingliederungsm assnahmen zu gewähren. Mit Vernehmlassung vom 2 4. April 2014 ( Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zustän den

klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu stand . Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1. 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Die Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt person im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begut achtenden) Mediziners ist erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und er seit Januar 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter wieder z u 100 % arbeitsfähig sei. Aufgrund des Einkommensvergleichs

resultiere keine Einkommensbusse respektive ein Invaliditätsgrad von 0 % , weshalb de r Be schwerdeführer kein en Anspruch auf eine Invaliden rente mehr habe . Zudem bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 2 4. April 201 4 ( Urk.

6) machte die Beschwerdegegnerin zudem geltend, der ursprünglichen Rentenverfügung sei keine neurologische Abklärung zugrunde gelegen, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege und ein Wiedererwägungsgrund bestehe. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk.

1) auf den Standpunkt, er könne aufgrund seiner Beschwerden nur dreieinhalb Stunden pro Tag arbeiten, weshalb ihm nur ein Arbeitspensum von 40 %

zumut bar sei . Zudem seien ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. 3.

3.1

3.1.1

Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 3. Oktober 2009 ( Urk. 7 /31) waren im Wesentlichen folgende medizinische Berichte: 3.1.2

Der Hausarzt des Beschw erdeführers, Dr. med. Z.___ , Facharz t für Allge meine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 1 8. März 2008 ( Urk. 7/14/2-6) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1 und 1.2): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Zweimalige Synkope, differenzialdiagnostisch Epilepsie - Mittelgradige depressive Episode Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Eisenmangel

Dr. Z.___ attestierte eine (vorläufige) 100 % ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. Juni 2007 ( Ziff. 2 und Ziff. 5.2 ) und wies auf die laufenden neurologischen Abklärungen betreffend die Synkopen hin ( Ziff. 3.5.7) . 3. 1. 3

In ihrem Bericht vom 2 8. Mai 2008 ( Urk. 7/15/8-13) stellten die behandelnden

Dr. med. A.___ , Facharzt Psychiatrie , Psychotherapie sowie Neurologie FMH, und dipl. psych. B.___ , Psychologin FSP, folgende Diagnose ( Ziff. 1.1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

Der Arzt respektive die Psychologin führten aus, der Beschwerdeführer leide unter starken Stimmungsschwankungen, starker Niedergeschlagenheit mit Wei nen, Perspektivlosigkeit, Schlafstörungen sowie unter häufigen Kopfschmerzen und habe zudem Gedanken an den Tod ( Ziff. 3.4). Sie wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer die psychotherapeutische Behandlung nach 22 Sitzungen abge brochen habe ( Ziff. 3.7 u nd Ziff. 5.5).

Hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit machte n der Arzt und die Psycho login keine Angaben , wiesen aber darauf hin, dass aus medizinischer Sicht eine beru fliche Umstellung zu prüfen und das Arbeitspensum in der ange stammten Tätigkeit langsam zu steigern sei ( Ziff. 2 und Ziff. 5.2). 3. 1. 4

Im Bericht vom 4. März 2009 ( Urk. 7/27) stellten PD Dr. med. C.___ , Ober arzt, und Dr. med. R.___ , Assistenzärztin an der Klinik

S.___ , folgende Diagnosen: - Verdacht auf zweimalig generalisierte epileptische Anfälle im Januar 2008 - Aetiologie unklar, differenzialdiagnostisch idiopathisch - EEG und Schlafentzugs-EEG im März und April 2008 vereinbar mit ge neralisierter Epilepsie - Schädel-MRI mit KM vom 5. Februar 2008: Kein pathologischer Be fund - Aktuell : U nter VPA anfallsfreier Verlauf - Analgetika-Übergebrauchskopfschmerz - Migräne ohne Aura

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit der letzten Kontrolle im Dezember 2008 anfallsfrei gewesen. Die vormals fast täglich vorkommenden

fronto -temporalen Kopfschmerzen würden nur noch zwei- bis dreimal pro Woche auftreten, wobei sich allerdings die Intensität der pulsierenden Kopf schmerzen verstärkt habe. Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit erwähn ten die Ärzte „arbeitslos, IV-Antrag betreffend Umschulung“. 3. 1. 5

PD Dr. med. I.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie , nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gut achten vom 2 2. April 2009 ( Urk. 7/20) folgende Diagnosen (S. 8): - Mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1) - Fragliche di ssoziative Amnesie (ICD-10 F44. 0), differenzialdiagnostisch orga nische Amnesie einschliesslich einer epileptischen Gen ese

Der Gutachter

hielt fest , der Beschwerdeführer habe keine psychopathologischen Symptome wie Störungen des Bewusstseins ode r der Orientierung gezeigt . Ebenso wenig seien Hinweise auf Wahnvorstellungen oder Hal luzination en feststellbar gewesen. D er Beschwerdeführer habe

allerdings über das Wahrneh men von Lichtblitzen und hellem Licht während Migräneattacken berichtet , was als Pseudohalluzinationen zu qualifizieren sei . Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lasse seine Konzentrationsfähigkeit rasch nach und das Kurz- sowie Langzeitgedächtnis seien deutlich gestört. Im Zusammenhang mit letzterem habe der Beschwerdeführer über zeitweise auftretende Gedächtnis lücken berichtet , die sich später dann plötzlich wieder aufgelöst hätten . Seit drei bis vier Jahren fühle er sich zudem depressiv und traurig, was auf die fehlende Arbeit mit entsprechendem Einkommen, die bestehenden Schulden und die mangelnde Berufsausbild ung zurückzuführen sei. Seine Fähigkeit, sich zu freuen und etwas zu unternehmen , sei eingeschränkt und er leide überdies an Schlafstörungen und einer gewissen inneren Unruhe. E r

empfinde zudem viele negative Gedanken über seine Lebenssituation, wobei er aktuell keine Suizidge danken habe (S. 5 f.). Die psychotherapeutische Behandlung bei Dr. A.___ habe er abgebrochen, weil er keine Besserung festgestellt habe (S. 3) .

PD Dr. I.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer leide mit hoher Wahr scheinlichkeit an einer Epilepsie mit Grand Mal Anfällen genuiner Art sowie an Migräneattacken in hoher Frequenz und nicht migräneartigem Kopfweh. Seit Jahren bestehe zudem eine als chronisch zu bezeichnende Depression von ins gesamt mittelschwerem Ausmass (ICD-10 F32.1). Der Beschwerdeführer weise zudem Zustände von Amnesie und Gedächtnisstörungen auf, die in ihrem Ursprung unklar seien. Es könne sich dabei entweder um ein neurologisches und im Zusammenhang mit der Epilepsie stehendes Geschehen oder um psy chogene Amnesien im Sinne einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44.0) han deln. Eine diesbezügliche Klärung könn t e n nur der weitere Krankheitsverlauf und allenfalls zusätzliche neurologische Untersuchungen bringen (S. 7).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer s ei seit Jahren in vollem Umfang arbeitsunfähig , und zwar sowohl in seiner ange stammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Diese Situation könne indessen allenfalls durch Ausschöpfung weiterer Therapiemassnahmen (bei spiels weise hinsichtlich der Migräneattacken) inklusive medikamentöser Behand lung (insbesondere mit Bezug auf die Depression) verbessert werden . Zudem benötige der Beschwerdeführer zum Wiedereinstieg ins Berufsleben Unterstützung (beispielsweise durch ein Beratungs- und Abklärungszentrum; S.

7 f.). 3.2

3.2.1

Die im Rahmen der Rentenrevision relevanten Arztberichte zeigen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers folgendes Bild: 3.2.2

Im Bericht vom 2 0. Juli 2011 ( Urk. 3/1) nannten Dr. med. J.___ , Leitender Arzt, Dr. phil. K.___ , Neur opsychologe , und Neuropsycholog ie- Praktikan tin

L.___

a n der Klinik M.___ , fol gende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf zweimalig generalisierte epileptische Anfälle im Januar 2008 mit/bei unter anderem - Aetiologie unklar, differenzialdiagnostisch idiopathisch - Schädel-MRI vom 2 8. Juni 2011: Altersentsprechend normales MRI des Gehirns - Migräne ohne Aura - Status nach Analgetika -Ü bergebrau chskopfschmerzen

Der Arzt und die Neuropsychologen führten aus , i m Rahmen der neuropsycho logischen Untersuchung hätten sich leicht e bis mittelschwer e kognitive Min derleistungen in mehreren mnestischen Teilbereichen ( unter anderem verbale Erfassungsspanne, nonverbal - episodisches Lernen, verbal-episodisches Lernen und Wi edererkennen) sowie bei einer mn estisch -assoziierten exekutiven Teil leistung (verbale Ideenproduktion) ergeben. Sämtliche anderen testdiagnostisch untersuchten Hirnfunktionen ( Visuokonstruktion , kognitive Verarbeitungsge schwindigkeit , Aufmerksamkeit, sonstige Exekutivfunktionen) seien indessen unbeeinträchtigt. In Anbetracht der unauffälligen MR I-Untersuchung des Schä dels vom Juni 2011 seien besagte Minderleistung en

am ehesten im Rahmen der klinisch evidenten Fatigue

- und Depressionssymptomatik sowie der Kopf schmerzen interpretierbar. Der Arzt respektive die Neuropsychologen empfahlen die Fort setzung der psychotherapeutischen Behandlung sowie die Einnahme eines Medikaments mit spezifischer antidepressiver

Wirkung (S. 2). 3.2. 3

In ihrem Beri cht vom 9. März 2012 ( Urk. 7/ 74/ 5-7 ) stellten Dr. med. C.___ , Oberärztin, und Dr. med. N.___ , Assistenzärztin ,

an der Klinik M.___ , folgende Diagnosen: - Rezidivierend generalisierte epileptische Anfälle seit Januar 2008 - Aetiologie unklar, differenzialdiagnostisch id i opathisch - EEG und Schlafentzugs-EEG im März und April 2008 vereinbar mit ge neralisierter Epilepsie - Schädel-MRI vom 5. Februar 2008 und 2 8. Juni 2011: Altersentspre chender Normalbefund - Zwei generalisierte Anfälle im Januar 2008: Auf dem Sofa sitzend Be wusstseinsverlust und zur linken Seite weggekippt - Unter VPA anfallsfrei, jedo ch Entwicklung von NW; Umstellun g auf Lamictal im Oktober 2009

- Generalisierter Anfall am 4. November 2011: Auf dem Sofa sitzend plötzlich akute, schwerste holocephale Kopfschmerzen, Bewusstseins verlust für wenige Minuten, links seitlich auf der Couch liegend wie der erwacht. Unverändert ca. zweimal pro Woche kurze Ganzkör per zuckungen - Depression - Migräne ohne Aura, aktuell zweimal pro Monat Migräneattacken - Status nach Analgetika-Übergebra u chskopfschmerzen

Die Ärzte hielten fest, dass es abgesehen vom Anfall im November 2011 und den Migrän eattacken ungefähr zweimal pro Woche situationsunabhängig für d en Bruchteil einer Sekunde zu einem Zusammenzucken am ganzen Körper komme, welches indessen nie mit einem Sturz , Bewusstseinsverlust oder ande ren Symptomen assoziiert sei. 3.2. 4

Im Bericht vom 1 8. Juli 2012 ( Urk. 7/74/8-10) hielt Dr. N.___ fest, dass aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit bestehe. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Ärztin Folgendes (S. 1 Ziff. 1.1) : - Rezidivierende generalisierte epileptische Anfälle seit Januar 2008 - Status nach Analg etika-Ü bergebrauchskopfschmerzen

Die Ärztin führte aus, dass der Beschwerdeführer nach zwei im Januar 2008 aufgetretenen generalisierten epileptischen Anfällen unter medikamentöser Therapie anfallsfrei gewesen sei. Während bezüglich des generalisierten Anfall s am 4. November 20 11

keine Provokationsfaktoren festgestellt worden seien, hätten sich bei der Konsultation im März 20 12 epilepsieverdächtige Potentiale

gezeigt , welche unter Hyperventilation aufgetreten seien . Dr. N.___

wies überdies darauf hin , dass die rezidivierenden generalisierten epileptischen An fälle

unter antikonvulsiver Medikation gut kontrollierbar seien

(S. 2 Ziff. 1.4) .

Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt die Ärztin vorbehältlich der neuropsy chologischen Beurteilung fest, dass aus neurologischer Sicht keine Einschrä n kungen best ünden (S. 2 Ziff. 1.6). 3.2.5

In i hrem Bericht vom 1 9. September 2012 ( Urk. 3/2 S. 1-3 ) wiederholten

Dr. K.___ und PD Dr. O.___ , Leitender Arzt an der Klinik M.___ , die im Bericht vom 9. März 2012 ( Urk. 7/74/5-7) genannten Diagnosen (S. 1; vgl. E. 3.2.3 ). Der Neu ropsychologe und der Arzt hielten fest, dass sich im Vergleich mit den neuropsychologischen Vorbefunden vom 2 0. Juli 2011 (vgl. E. 3.2.2) ein nahezu unverändertes kogni tives Leistungsprofil gezeigt habe. Nach wie vor fänden sich leicht e bis mittel schwer e kognitive Minderleistungen in mehreren mnestischen Teilbereichen sowie bei einer

mnestisch -assoziierten exekutiven Teilleistung (verbale Ideen pro duktion ) . Alle anderen untersuchten Hirnfunktionen seien weiterhin unbe einträchtigt . Das anlässlich der Untersuchung durch geführt e Fragebogen verfahren habe überdies keine evidenten Anzeichen einer klinisch relevanten Depressions- und Fatiguesymptomatik mehr gezeigt, wobei diese

Zustandsver besserung auch durch den klinischen Eindruck bestätigt worden sei (S. 3) . D ie mnestischen Beeinträchtigungen seien deshalb ätiologisch am ehesten der epi leptischen Grunderkrankung zuzuweisen.

Weiter wurde festgehalten , dass die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht leichtgradig eingeschränkt sei, weshalb von einer Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 25 % auszugehen sei, wobei diese die ein- bis zweimal pro Woche auftretende Migräne und allfällige Einschränkungen aufgrund der affektiven Erkrankung nicht berücksichtig e . Es wurde zudem empfohlen, dem Beschwer deführer

einen Berufs- oder Laufbahncoach zur Seite zu stellen (S. 3) . 3.2.6

Im Bericht vom 2 7. September 2012 ( Urk. 3/2 S. 4-5) stellte Dr. C.___ fol gende Diagnosen (S. 1): - Rezidivierend generalisierte epileptische Anfälle seit Januar 2008 - Aetiologie unklar, differenzialdiagnostisch idiopathisch - EEG und Schlafentzugs-EEG im März und April 2004 vereinbar mit ge neralisierter Epilepsie - Schädel-MRI mit KM vom 5. Februar 2008 und 2 8. Juni 2011: Alters entsprechender Normalbefund - Zwei generalisierte Anfälle im Januar 2008: Auf der Couch sitzend Bewusstseinsverlust und zur linken Seite weggekippt - Unter VPA anfallsfrei - Aktuell: S ubjekt iv Nebenwirkung von Lamotrigin ( Hautv eränderun gen , Erektionsprobleme), letzte unklare Bewusstlosigkeit am 2 0. September 2012 , nachdem am 1 9. September 2012 die Einnahme von Lamotrigin reduziert wurde - Depression - Migräne ohne Aura, aktuell Migräneattacken zweimal pro Woche - Status nach Analgetika-Übergebrauchskopfschmerz

Die Ärztin hielt fest, beim Beschwerdeführer würden seit zweieinhalb Monaten plötzlich Schwindel beim Laufen auftreten. Überdies leide er unter Kopfschmer zen, Rötungen im Gesicht und Gewichtsverlust. V or einigen Tagen sei zudem eine Bewusstlosigkeit aufgetreten, wobei d er Beschwerdeführer am Boden lie gend aufgewacht sei. Diese

sei aufgrund der Vorgeschichte als möglicher epi leptischer Anfall zu werten , wenn auch der fehlende Zungenbiss, Muskelkater un d Urinabgang keine bestätigende n

anamnestische Hinweise lieferten (S. 2).

Bezüglich die Arbeitsfähigkeit unter neuropsychologischen Gesichtspunkten verwies Dr. C.___ auf den Bericht vom 1 9. September 2012 (vgl. E. 3.2.5) und hielt zudem fest, dass aus epileptologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit an einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz bestehe (S. 2) , ohne diesen näher zu beschreiben . 3.2. 7

Der Beschwerdeführer befand sich vom 2 5. bis 2 9. Januar 2013 zwecks Durch führung eines Langzeit- EEG zur Abklärung der

Myok lonien und Absenzen in stationärer Behandlung im Zentrum D.___ . Im entsprechen den Bericht vom 1 4. Februar 2013 ( Urk. 7/111/1-7 ) stellten Dr. med. E.___ , Leitender Arzt, Dr. med. F.___ , Medizinischer Direktor, und Dr. med. G.___ , Assistenzarzt , folgende Diagnosen (S. 1): Hauptdiagnosen: - Verdacht auf epileptische, differenzialdiagnostisch dissoziative Anfälle Nebendiagnosen: - Muskelzuckungen und kurzzeitige Verwirrungszustände am ehesten dissozia tiver Genese bei - Rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Neuropsychologisch leicht bis mittelschwere kognitive Minderleistung in meh reren mnestischen Teilbereichen sowie bei einer mnestisch -assoziierten exekutiven Teilleistung (September 2012) - Migräne ohne Aura - Vitamin D3 Mangel Überlieferte Diagnosen: - Verdacht auf zusätzliche Spannungskopfschmerzen - Status nach Analgetika- Übergebrauchskopfschmerzen

Die Ärzte führten aus, beim Beschwerdeführer seien nach eigenen Angaben seit September 2012 keine Anfälle mit

S türzen oder länger dauernden Bewusstlosig keiten

aufgetreten . Die Ganzkörperzuckungen würden indessen bis zwei mal täg lich auftreten. D er Beschwerdeführer nehme zudem

zwei- bis dreimal pro Monat sinnlose Handlungen vor, bei denen er beispielsweise ein Buch in den Kühl schrank lege. Er könne sich im Nachhinein jeweils nicht an die Vorna hme solcher Handlungen erinnern (S. 2 und 3) . Er leide zudem an Müdigkeit und Erektionsstörungen, welche er auf die Einnahme des Medikam ents Lamictal zurückführe . Ungefähr viermal pro Monat

komme es zu

Migräneepisoden mit Übelkeit, Photo

- und Phonophobie sowie zirka sechs- bis siebenmal pro Monat zu Kopfschmerzen, welche den ganzen Kopf beträfen und stress- und wetterab hängig seien . Es komme dabei gelegentlich zu absenzartigen Zuständen, wobei er weggetreten und nicht ansprechbar sei. Bezüglich seines psychischen Zustan des habe der Beschwerdeführer von wiederkehrenden Episoden mit Antriebs lo sig keit, starken Stimmungsschwankungen, vermehrter Gereiztheit, vermin der tem Selbstwertgefühl sowie Rückzugsverhalten berichtet, wobei er sich ein mal pro Monat in psych iatrische

Behandlung begebe . Er stehe aktuell nicht unter psychopharmakologischer Behandlung (S. 3 f.).

Weiter hielten die Ärzte fest, das Intensivmonitoring

habe weder Hinweise auf epileptische Ursachen der Ganzkörperzuckungen noch epilepsietypische Poten t iale respektive Aktivität oder Anfallsmuster gezeigt. W ährend des EEG seien keine sinnlose n Handlungen registriert worden , weshalb diesbezüglich keine verlässliche Epilepsiediagnose gestellt werden könne. Gestützt auf die in der psycholog ischen Evaluation festgestellte Symptomatik einer rezidivierenden depressiven Störung könne eine dissoziative Genese der erwähnten Handlungen nicht ausgeschlossen , aber auch eine epileptische Genese der Muskelzuckungen nicht bestätigt werden (S. 5) .

Betreffend Arbeitsfähigkeit erwähnten die Ärzte „Arbeitsfähigkeit: Ganze IV Rente“ (S. 6). 3.2. 8

Das von der Beschwerdegegnerin bei Dr. med. H.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 2 6. September 2013 ( Urk. 7/100) basierte auf den Vorakten sowie de r eigenen Untersuchung vom 1 6. September 2013 (S. 1 f.). Der Gutachter stellte dabei fol gende Diagnose n (S. 6 Ziff. 4): - Knapp leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Rezidivierende generalisierte epileptische Anfälle seit Januar 2008 (Diagnose den Akten entnommen)

Der Gutachter führte aus , dass es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Jahre 2013 zu keinem epileptischen Anfall gekommen sei, dass im Jahre 2012 indessen mehrere kur ze Anfälle aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer

leide nach wie vor

an Migräne sowie aufgrund der Medikamenteneinnahme an Müdigkeit sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, wobei sich die letztgenannten Störungen in letzter Zeit verstärkt hätten. Die Aufgabe der Ar beitstätigkeit im Jahre 2005 habe nach den Angaben des Beschwerdeführers z u Verstimmungen geführt, die

so lange a ngedauert hä tten, als er vom S ozialamt unterstützt worden sei . Nach Zusprechung der Invalidenrente habe sich sein psychischer Zustand verbessert und die Verstimmungen hätten sich zurückge bildet respektive würden seit Anfang 2011 nicht mehr bestehen. Da es ihm rela tiv gut gehe, sei er nicht mehr in psychiatrischer Behandlung und nehme auch keine Antidepressiv a mehr. In seiner Freizeit treibe er viel Sport, besuche oft seine Schwestern und reise regelmässig nach Sizilien in die Ferien. Er stehe zudem morgen s jeweils um 5 Uhr auf, erledige die Haushaltsarbeiten und lese viel (S. 3 f.).

Dr. H.___ hielt weiter fest, beim Beschwerde f ührer seien keine Orientie rungs , Bewusstseins- , Aufmerksamkeits-, Konzentrations

- oder Gedächtnis störungen erkennbar gewesen, wobei die Aufmerksamkeit phasenweise leicht eingeschränkt gewesen sei. Ebenso wenig seien formale Denkstörungen, Wahn vorstellungen, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Störungen des Antriebs und der Psychomotorik oder Persönlichkeitsstörungen feststellbar gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Anzeichen von Depressivität, einer schwer mütig gedrückten Stimmung, eines sozialen Rückzug s , Aggressivität oder Suizi dalität gezeigt, und der affektive Rapport sei herstellbar gewesen . Aufgrund der aktiven Lebensgestaltung des Beschwerdeführers sowie der fehlenden psycho pathologischen Symptome sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in relevantem Ausmass depr essiv sei. Vielmehr sei er während der Unter suchung gut gestimmt und im Selbstwertgefühl kaum eingeschränkt gewesen und habe auch keine Ängste geäussert. Di e vom Beschwerdeführer beklagte

Müdigkeit und Konzentrationsstörungen seien wahrscheinlich auf die

antiepi leptische Therapie respektive die Epilepsie an sich zurückzuführen (S. 4 -6 ).

Der Gutachter führte ferner aus, dass die im April 2009 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode aus aktueller Sicht nachvollziehbar sei. Später sei es zu einer Reduktion der Depressivität gekommen, wobei es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit Anfang 2011 psychisch gut gehe. Er sei heute zwar gele gentlich traurig aufgrund des Konflikts mit der Mutter seines Kindes, verspü re indessen keinen Leidensdruck. Aktuell sei deshalb von einer knapp leichtgradi gen depressiven Episode auszugehen (S. 7).

Mit Bezug auf die von PD Dr. I.___ erwähnte dis soziative Amnesie (vgl. E.

3.1.5 ) bemerkte Dr. H.___ , dass diese Störung aktuell nicht im Vorder grund stehe. Die Untersuchung habe keine Hinweise für eine solche Störung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe zwar müde, unkonzentriert und fahrig gewirkt, dies indessen nicht im Sinne einer dissoziativen Amnesie, bei der bestimmte belastende Ereigni sse nicht memoriert werden könn t en . Der Be schwerdeführer sei beispielsweise in der Lage gewesen, sämtliche Details der schwierigen Beziehung zu seinem Sohn zu memorieren, was gegen eine dissozi ative Amnesie spre che (S. 7).

Dr. H.___ legte sodann dar, dass sich das psychische Leiden verbessert habe und die Depressivität nurmehr

leichtgradig sei. Mit Bezug auf die Arbeitsfähig keit führte er aus, dass aus psychiatrischer Sicht seit der Besserung Anfang 2011 keine Einschränkungen

mehr bestünden. Der Beschwerdeführer könne einfache strukturierte Tätigkeiten ausüben, wobei zu Beginn ausreichende Erholungsmöglichkeiten zu gewähren seien. Eine psychiatrische Behandlung sei nicht

indiziert und der Beschwerdeführer benötige auch keine Antidepressi v a . Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig (S. 8 und S.

12 ). 3.2. 9

In seinem Bericht vom 5. November 2013 ( Urk. 7/111/8) nannte med. pract . P.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin , folgende Diagnosen : - Rezidivierend generalisierte epileptische Anfälle seit 1. Januar 2008 - Aetiologie unklar, differenzialdiagnostisch idiopathisch - Verdacht auf dissoziative Anfälle mit Muskelzuckungen und kurzzei tigen Verwirrheitszuständen im Jahre 2012 - Migräne ohne Aura - Anpassungsstörung

Der Arzt nahm Bezug auf die in den neurologi schen Bericht en erwähnten Anfälle und die vom Beschwer deführer geschilderten Symptome. Er statuierte zudem eine eingeschränkte kognitiv e Leistungsfähigkeit und empfahl, den Be schwerdeführer in ein Eingliederungsprogramm zu integrieren. 3.2. 10

Im Bericht vom 1 2. November 201 3 ( Urk. 7/111/9-11) stellte die behandelnde

lic . phil. Q.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, folgende Diagnose (Diagnosen zum Zeitpunkt des Erstgesprächs; S. 1): - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD 10 F43.23; phasenweise aufgrund von Epilepsie-Diagnose und Mi grä ne) - Epilepsie ED 2008 ( anamnestisch ) - Migräne (anamnestisch)

Psychologin Q.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben seine Existenzsicherung in Gefahr gesehen, als er von der Ren tenrevi sion erfahren habe. Dies habe in belastet , weshalb er sich in ihre psychothera peutische Behandlung begeben habe. Er habe grosse M ühe, sich mit der diag nostizierten Krankheit abzufinden und es mache ihn wütend und traurig , nicht selbständig für sich und seinen Sohn sorgen zu können . Er habe aufgrund sei ner finanziellen Situation und der Abbezahlung der Schulden Angst vor der Zukunft und leide seit der Epilepsie-Diagnose immer wieder phasenweise unter gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit und reduziertem Antrieb mit erhöhter Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkungen. Er habe vom Oktober 2010 bis März 2012 ein Informatik-Praktikum absolviert, welches er aufgrund der Nebenwirkungen der Epilepsie-Medikamente und der Migräne mehrmals habe unterbrechen müssen, weshalb er effektiv nur zwei der insgesamt 18 Monate habe tätig sein können. Er fühle sich überfordert, den Wiedereinstieg ins Berufsleben alleine zu schaffen und sei deshalb auf Unterstützung angewiesen (S. 2) .

Psychologin Q.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer leide unter einer Anpassungsstörung mit Gefühlen wie Ärger, Wut, Anspannung, Angst und leichter depressiver Symptomatik. Sie hielt ausserdem einen stufenweisen Wie dereinstig ins Berufsleben mit einem Wiedereingliederungsprogramm für indi ziert (S. 2). 4. 4.1

Streitgegenstand bildet zunächst die verfügte Aufhebung der Rente. Es ist somit zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Renten zusprache am

2 2. Dezember 2009 ( Urk. 8/40 ) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung a m 3 1. Januar 2014 ( Urk.

2) in einem Ausmass verändert haben, das die Renten einstellung rechtfertigt . Dabei stellte selbst der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist, ersuchte er doch um Leistungen, die nur noch auf einer Arbeitsfähigkeit von 40 % statt 100 % basieren ( Urk. 1). 4.2

D as Gutachten von Dr. H.___ ist umfassend und beruht auf den erfo rderli chen Untersuchungen . Es wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein. A uch die Schlussfolgerungen des Gutachters sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit wieder im Umfang von 100 % zumutbar ist . Das Gutachten erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 4. 3

Der Gutachter PD Dr. I.___ diagnostizierte im Jahre 2009 in psychiatrischer Hinsicht eine mittelschwere Depression , äusserte den Verdacht auf eine dissozi ative Amnesie und attestierte eine 100%ige Arbeits un fähigkeit. Er beschrieb den Beschwerdeführer als depressiv, traurig und in seiner Fähigkeit, sich zu freuen oder etwas zu unternehmen , als eingeschränkt. PD Dr. I.___ berichtete zudem über negative Gedanken des Beschwerdeführers betreffend seine Lebenssituation sowie eine innere Unruhe (vgl. E. 3.1.5) . Demgegenüber diagnostizierte Dr. H.___

eine knapp l eichtgradige depressive Episode und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Gemäss Dr. H.___ haben sich die depressiven Verstimmungen des Beschwerdeführers im Laufe der Zeit zurückgebildet respektive bestehe n seit Anfang 2011 nicht mehr. Entsprechend stellte Dr. H.___ insbesondere auch keine Anzeichen von Depressivität, schwermütig gedrückter Stimmung oder von soziale m Rück zug mehr fest und wies zudem

auf die aktive Lebensgestaltung des Beschwer deführers hin . Dr. H.___ verneinte zudem jegliche Hinweise auf eine dissozi ative Amnesie (vgl. E. 3.2.8) .

In neurologischer Hinsicht diagnostizierte PD Dr. C.___ im März 2009 den Verdacht auf zwei generalisierte epileptische An fälle, Analgetika-Überge brauchs-K opfsch merzen sowie Migräne ohne Aura. Bezüglich der Arbeitsfähig keit mac hte PD Dr. C.___ keine Angaben (vgl. E. 3.1.4). Besagte Diagnose n

sind im Verlauf im Wesentlichen gleich

geblieben , sind doch den für die Ren tenrevision relevanten neurologischen und neuropsychologischen Arztberichte n ebenfalls rezidivierende generalisierte epileptische Anfälle zu entnehmen (vgl. E.

3.2. 2-3.2.7), wobei es zwischen der Renten zusprache und aufhebung zu zwei epileptischen Anfällen gekommen ist (vgl. E. 3.2.3 und E.

3.2.6). PD Dr. O.___ und Neuropsychologe K.___ attestierten aufgrund der von ihnen diagnostizierten leichten bis mittelschweren kognitiven Minderleistungen aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfäh igk eit von 25 % (vgl. E. 3.2.5). Im Nachgang zum epileptischen Anfall im September 2012 postulierte Dr. C.___

unter epileptologischen Gesichtspunkten jedoch

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit an einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz respektive in einer leidensange passten Tätigkeit (vgl. E. 3.2.6).

Der Vergleich der Arztberichte, gestützt auf welche die ursprüngliche Rentenver fügung

erlassen wurde , mit den Berichte n , die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen, zeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s in psychiatrischer Hinsicht verbessert und in neurologischer Hinsicht nicht verschlechtert hat,

weshalb die Voraussetzungen für eine Ren tenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (vgl. E. 1.5 ). Während der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfü gung

wegen einer mittelschweren Depression sowohl in seiner angestammten wie auch in einer angepassten Tä tigkei t zu 100 % arbeitsunfähig war, ist er nunmehr aufgrund seiner neuro p sychologischen

Beschwerden in einer leidens angepassten Tätigkeit zu wenigstens

75 % arbeitsfähig.

An dieser Beurteilung vermag die von der behandelnden Psychologin Q.___ am 1 2. November 2013 genannte Diagnose einer Anpass ungsstörung (vgl. E.

3.2.10 ) nichts zu ändern. Diese

ist gemäss Psychologin Q.___ im Wesentli chen auf die Zukunftsängste des Beschwerdeführers bezüglich seiner finanziel len Situation und der

Rück zahlung seiner Schulden respektive auf dessen Wut und Traurigkeit darüber, dass er nicht selbständig für sich und seinen Sohn sor gen kann , zurückzuführen. Dabei handelt es sich um psychosoziale Faktoren, weshalb vorliegend keine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Störung vorliegt (vgl. E.

1.4) . Abgesehen davon machte Psychologin

Q.___ keine Angaben darüber , inwiefern sich die Anpassungsstörung auf die Arbeits fähigkeit des Besch werdeführers auswirkt. Dass ermüdungsbedingt eine Arbeits tätigkeit nur während 40 % eines üblichen Tagespensums möglich wäre (vgl. Urk. 1), machte selbst Psychologin Q.___ nicht geltend. Solches ist aufgrund der medizinischen Akten nicht ausgewiesen.

Am Grad der Arbeitsunfähigkeit von 25 % ändert auch der Hinweis der Dres . E.___ , F.___ und G.___

nichts, welcher unter der Überschrift „Prozedere“ im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit „Ganze IV-Rente“ erwähnt en (vgl. Urk. 3/3 S. 6 ). Besagter Hinweis enthält keine Angaben zum Grad einer allfälli gen Arbeitsunfähigkeit und ist zudem in keiner Weise begründet. Darüber hin aus kommt der Arztperson keine Beurteilungskompetenz bezüglich der Renten höhe zu (vgl. E. 1.7).

Soweit der Bericht von med. pract . P.___ vom 2 5. Februar 2014 ( Urk. 3/7 ) ,

der nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung ( Urk. 2) erging, überhaupt zu berücksichtigen ist, führt er zu keinem anderen Schluss. Denn dieser entspricht im Wesentlichen

jenem vom 5. November 2013 (vg

l. E. 3.2.9) und schliesst

( nach einer Anfangsphase von sechs Monaten )

eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit nicht aus. 4.4

Im Lichte der obigen Erwägungen ist mit Blick auf die Ermittlung des Invalidi tätsgrades davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. Da die Annahme dieser eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit am Ergebnis nichts ändert (vgl. nach folgende E. 5), wird das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit im Folgenden zu Gunsten des Beschwerdeführers nach Massgabe dieser Feststellung ermittelt.

Festzuhalten bleibt jedoch, dass allein die neuropsychologisch attestierte Arbeits unfähigkeit grundsätzlich keine Invalidität im rechtlichen Sinn begrün det ( Urteil des Bundesgerichts 9C_256/2013 vom 1. Juli 2013 E. 3.3). Die - nur in Aus nahme fällen anzunehmende - Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt rechtsprechungsgemäss das Vorliegen einer mitwirken den, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durch geführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem thera peutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhande ner Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3).

Nach Lage der medizinischen Unterlagen ist eine Komorbidität zu verneinen. Ebenso wenig ist erstellt, d ass nach der Verbesserung des psychischen Gesund heitszustandes Anfang 2011 die Morbiditätskriterien in genügender Intensität erfüllt wären. Denn einerseits schilderte der Beschwerdeführer dem psychiat rischen Gutachter einen sehr aktive n Lebenswandel und andererseits erklärte er, dass er die psychiatrischen Behandlungen eingestellt ha b e (Urk. 7/100 S. 4). Die zuletzt von der Psychologin Q.___ beschriebenen Beeinträchtigungen (E.

3.2.10) finde n ihre hinreichende Erklärung in den finanziellen Existenzsor gen und damit in invaliditätsfr emden, psychosozialen Umständen, die im Rah men der invalidenversicherungsrechtlichen Leistungszusp rache nicht zu berück sichtigen sind.

Hinsichtlich der von Dr. C.___ bescheinigten Arbeitsfähigkeit lediglich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bleibt zu bemerken, dass er diese in keiner Weise näher umschreibt. Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern die bisherige Tätigkeit als Lagerist/Betriebsarbeiter nicht angepasst sein soll.

5.

5.1 .1

Im Folgenden bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu prüfen. 5.1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2.

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den Lohn für Hilfsarbeiter (Zentralwert) gemäss Schweizerischer Lohnstruk turerhebung 2010 (LSE) ab und ermittelte unter Berücksichtigung der Nomin al lohn entwicklung (von 2150 auf 2204; vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B 10.3) für das Jahr 2013 ein jährliches Einkommen von Fr. 62‘ 768.50 ( Fr. 4‘901.-- : 40 Wochens tunden x 41.6 Wochenstunden x 12 Monate x Nomi nallohnentwicklung = Fr. 62‘768.50 ; Urk. 7/102).

Diese

– wegen der Indexierung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefalle ne – Berechnung ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Hilfsarbeitertätigkeit ausübte und zudem seit mehre ren Jahren keine r (länger andauernde n ) berufliche n Tätigkeit mehr nach ging (vgl. Urk. 7/4 ). 5. 3

Das Invalideneinkommen, welches ebenfalls gestützt auf die LSE 2010 zu bestim men ist, beträgt für das Jahr 2013 bei einem Arbeitspensum von 75 %

im Anforderungsniveau 4 Fr. 47‘138.-- ( Fr. 4‘901.-- : 40 Wochenstunden x 41.7 Wochenstunden x 12 Monate x 2204 : 2150 [ Nominallohnentwicklung ] x 0.75). Dem Umstand , dass männliche Teilzeitbeschäftige überproportional tiefer ent löhnt werde n als Männer mit Vollzeitpensum , ist mit einem Leidensabzug von 10 % Rechnung zu tragen , so dass das Invalideneinkommen Fr. 42‘424.-- be trägt . Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 62‘768.50 (vgl. E. 5.2) resultiert somit

ein Invaliditätsgrad von rund 3 2 % , welcher unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % liegt (vgl. E.

1.2). 5. 4

Bei dieser Sachlage erfolgte d ie revisionsweise Einstellung der Rente zu Recht und die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen. Vor diesem Hintergrund er übrigt sich die Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.1). 6 .

6.1

Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Zusprache von Eingliederungs massnahmen ( Urk. 1 S. 1). 6.2

Die Beschwerdegegnerin führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, dem Beschwerdeführer seien von April 2010 bis April 2011 berufliche Eingliede rungsmassnahmen in Form vo n Arbeitsvermittlung zugesprochen worden. Die Frage hingegen, ob ein konkreter Anspruch besteht auf weitere Massnahmen beruflicher Art nach Art. 15 f. IVG, wurde im angefochtenen Entscheid implizit verneint , da bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gar keine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG vor liege .

6.3

Mit dem Inkrafttreten der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 ist das Instrument der eingliederungsorientierten Rentenrevision eingeführt worden, mit welchem die Wiedereingliederung aktiv gefördert wird, indem Rentenbezügerinnen und bezüger mit Eingliederungspotenzial durch persönliche Beratung, Begleitung und weitere spezifische Massnahmen gezielt auf eine Wiedereingliederung vor bereitet werden. Allerdings ist die Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG nur für rentenbeziehende Personen mit vermutetem Eingliederungspotenzial vorge sehen, bei denen der Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse keine anspruchswesentliche Änderung erfahren haben (Urteil des Bundesge richts 8C_583/2014 vom 1 2. Dezember 2014 E. 4.1).

Die Leistungen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG sind ausdrücklich den Rentenbezügern vorbehalten, worunter der Beschwerdeführer nach der Renten einstellung nicht mehr zu begreifen ist. Zudem kann

er infolge einer erhebli che n Verbesserung des Gesundheitszustandes keine I nvalidenrente mehr bean spruchen , weshalb Massnahmen zur Wiedereingliederung unter diesem Titel von vornherein nicht in Betracht kommen . 6. 4

Soweit das Begehren des Beschwerdeführers auf die Zusprache von Integrati onsmassnahmen unter dem Titel des Art. 14a IVG abzielt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig ( Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können ( Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrations mass nahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete (a) Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und (b) Beschäftigungsmass nahmen ( Art. 14a Abs. 2 IVG). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind ( Art. 4 quater

Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilita tion gelten Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten ( Art. 4 quinquies

Abs. 1 IVV; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.2.1).

Da aufgrund der medizinischen Aktenlage

selbst aus neuropsychologischer Sicht

eine Arbeitsfähigkeit von wenigstens 75 % auch in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen ist (vgl. E. 4.4), fallen mangels einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auch Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG ausser Acht. 6.5

Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer schliesslich auf einen allfälli gen Anspruch auf Übergangsleistungen im Sinne von Art. 32 IVG hin ( Urk. 2 letzte Seite), ohne jedoch konkret darüber zu befinden. Wie es sich damit verhält, ist mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht in diesem Verfahren zu prüfen. 6.6

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen nach Art. 8a

IVG, Art. 14a IVG und Art. 15 f. IVG zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist. 7 .

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 und 1.2): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Zweimalige Synkope, differenzialdiagnostisch Epilepsie - Mittelgradige depressive Episode Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Eisenmangel

Dr. Z.___ attestierte eine (vorläufige) 100 % ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. Juni 2007 ( Ziff. 2 und Ziff. 5.2 ) und wies auf die laufenden neurologischen Abklärungen betreffend die Synkopen hin ( Ziff. 3.5.7) . 3. 1. 3

In ihrem Bericht vom 2 8. Mai 2008 ( Urk. 7/15/8-13) stellten die behandelnden

Dr. med. A.___ , Facharzt Psychiatrie , Psychotherapie sowie Neurologie FMH, und dipl. psych. B.___ , Psychologin FSP, folgende Diagnose ( Ziff. 1.1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

Der Arzt respektive die Psychologin führten aus, der Beschwerdeführer leide unter starken Stimmungsschwankungen, starker Niedergeschlagenheit mit Wei nen, Perspektivlosigkeit, Schlafstörungen sowie unter häufigen Kopfschmerzen und habe zudem Gedanken an den Tod ( Ziff. 3.4). Sie wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer die psychotherapeutische Behandlung nach 22 Sitzungen abge brochen habe ( Ziff. 3.7 u nd Ziff. 5.5).

Hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit machte n der Arzt und die Psycho login keine Angaben , wiesen aber darauf hin, dass aus medizinischer Sicht eine beru fliche Umstellung zu prüfen und das Arbeitspensum in der ange stammten Tätigkeit langsam zu steigern sei ( Ziff. 2 und Ziff. 5.2). 3. 1. 4

Im Bericht vom 4. März 2009 ( Urk. 7/27) stellten PD Dr. med. C.___ , Ober arzt, und Dr. med. R.___ , Assistenzärztin an der Klinik

S.___ , folgende Diagnosen: - Verdacht auf zweimalig generalisierte epileptische Anfälle im Januar 2008 - Aetiologie unklar, differenzialdiagnostisch idiopathisch - EEG und Schlafentzugs-EEG im März und April 2008 vereinbar mit ge neralisierter Epilepsie - Schädel-MRI mit KM vom 5. Februar 2008: Kein pathologischer Be fund - Aktuell : U nter VPA anfallsfreier Verlauf - Analgetika-Übergebrauchskopfschmerz - Migräne ohne Aura

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit der letzten Kontrolle im Dezember 2008 anfallsfrei gewesen. Die vormals fast täglich vorkommenden

fronto -temporalen Kopfschmerzen würden nur noch zwei- bis dreimal pro Woche auftreten, wobei sich allerdings die Intensität der pulsierenden Kopf schmerzen verstärkt habe. Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit erwähn ten die Ärzte „arbeitslos, IV-Antrag betreffend Umschulung“. 3. 1. 5

PD Dr. med. I.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie , nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gut achten vom 2 2. April 2009 ( Urk. 7/20) folgende Diagnosen (S. 8): - Mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1) - Fragliche di ssoziative Amnesie (ICD-10 F44. 0), differenzialdiagnostisch orga nische Amnesie einschliesslich einer epileptischen Gen ese

Der Gutachter

hielt fest , der Beschwerdeführer habe keine psychopathologischen Symptome wie Störungen des Bewusstseins ode r der Orientierung gezeigt . Ebenso wenig seien Hinweise auf Wahnvorstellungen oder Hal luzination en feststellbar gewesen. D er Beschwerdeführer habe

allerdings über das Wahrneh men von Lichtblitzen und hellem Licht während Migräneattacken berichtet , was als Pseudohalluzinationen zu qualifizieren sei . Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lasse seine Konzentrationsfähigkeit rasch nach und das Kurz- sowie Langzeitgedächtnis seien deutlich gestört. Im Zusammenhang mit letzterem habe der Beschwerdeführer über zeitweise auftretende Gedächtnis lücken berichtet , die sich später dann plötzlich wieder aufgelöst hätten . Seit drei bis vier Jahren fühle er sich zudem depressiv und traurig, was auf die fehlende Arbeit mit entsprechendem Einkommen, die bestehenden Schulden und die mangelnde Berufsausbild ung zurückzuführen sei. Seine Fähigkeit, sich zu freuen und etwas zu unternehmen , sei eingeschränkt und er leide überdies an Schlafstörungen und einer gewissen inneren Unruhe. E r

empfinde zudem viele negative Gedanken über seine Lebenssituation, wobei er aktuell keine Suizidge danken habe (S. 5 f.). Die psychotherapeutische Behandlung bei Dr. A.___ habe er abgebrochen, weil er keine Besserung festgestellt habe (S. 3) .

PD Dr. I.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer leide mit hoher Wahr scheinlichkeit an einer Epilepsie mit Grand Mal Anfällen genuiner Art sowie an Migräneattacken in hoher Frequenz und nicht migräneartigem Kopfweh. Seit Jahren bestehe zudem eine als chronisch zu bezeichnende Depression von ins gesamt mittelschwerem Ausmass (ICD-10 F32.1). Der Beschwerdeführer weise zudem Zustände von Amnesie und Gedächtnisstörungen auf, die in ihrem Ursprung unklar seien. Es könne sich dabei entweder um ein neurologisches und im Zusammenhang mit der Epilepsie stehendes Geschehen oder um psy chogene Amnesien im Sinne einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44.0) han deln. Eine diesbezügliche Klärung könn t e n nur der weitere Krankheitsverlauf und allenfalls zusätzliche neurologische Untersuchungen bringen (S. 7).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer s ei seit Jahren in vollem Umfang arbeitsunfähig , und zwar sowohl in seiner ange stammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Diese Situation könne indessen allenfalls durch Ausschöpfung weiterer Therapiemassnahmen (bei spiels weise hinsichtlich der Migräneattacken) inklusive medikamentöser Behand lung (insbesondere mit Bezug auf die Depression) verbessert werden . Zudem benötige der Beschwerdeführer zum Wiedereinstieg ins Berufsleben Unterstützung (beispielsweise durch ein Beratungs- und Abklärungszentrum; S.

7 f.). 3.2

3.2.1

Die im Rahmen der Rentenrevision relevanten Arztberichte zeigen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers folgendes Bild: 3.2.2

Im Bericht vom 2 0. Juli 2011 ( Urk. 3/1) nannten Dr. med. J.___ , Leitender Arzt, Dr. phil. K.___ , Neur opsychologe , und Neuropsycholog ie- Praktikan tin

L.___

a n der Klinik M.___ , fol gende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf zweimalig generalisierte epileptische Anfälle im Januar 2008 mit/bei unter anderem - Aetiologie unklar, differenzialdiagnostisch idiopathisch - Schädel-MRI vom 2 8. Juni 2011: Altersentsprechend normales MRI des Gehirns - Migräne ohne Aura - Status nach Analgetika -Ü bergebrau chskopfschmerzen

Der Arzt und die Neuropsychologen führten aus , i m Rahmen der neuropsycho logischen Untersuchung hätten sich leicht e bis mittelschwer e kognitive Min derleistungen in mehreren mnestischen Teilbereichen ( unter anderem verbale Erfassungsspanne, nonverbal - episodisches Lernen, verbal-episodisches Lernen und Wi edererkennen) sowie bei einer mn estisch -assoziierten exekutiven Teil leistung (verbale Ideenproduktion) ergeben. Sämtliche anderen testdiagnostisch untersuchten Hirnfunktionen ( Visuokonstruktion , kognitive Verarbeitungsge schwindigkeit , Aufmerksamkeit, sonstige Exekutivfunktionen) seien indessen unbeeinträchtigt. In Anbetracht der unauffälligen MR I-Untersuchung des Schä dels vom Juni 2011 seien besagte Minderleistung en

am ehesten im Rahmen der klinisch evidenten Fatigue

- und Depressionssymptomatik sowie der Kopf schmerzen interpretierbar. Der Arzt respektive die Neuropsychologen empfahlen die Fort setzung der psychotherapeutischen Behandlung sowie die Einnahme eines Medikaments mit spezifischer antidepressiver

Wirkung (S. 2). 3.2. 3

In ihrem Beri cht vom 9. März 2012 ( Urk. 7/ 74/ 5-7 ) stellten Dr. med. C.___ , Oberärztin, und Dr. med. N.___ , Assistenzärztin ,

an der Klinik M.___ , folgende Diagnosen: - Rezidivierend generalisierte epileptische Anfälle seit Januar 2008 - Aetiologie unklar, differenzialdiagnostisch id i opathisch - EEG und Schlafentzugs-EEG im März und April 2008 vereinbar mit ge neralisierter Epilepsie - Schädel-MRI vom 5. Februar 2008 und 2 8. Juni 2011: Altersentspre chender Normalbefund - Zwei generalisierte Anfälle im Januar 2008: Auf dem Sofa sitzend Be wusstseinsverlust und zur linken Seite weggekippt - Unter VPA anfallsfrei, jedo ch Entwicklung von NW; Umstellun g auf Lamictal im Oktober 2009

- Generalisierter Anfall am 4. November 2011: Auf dem Sofa sitzend plötzlich akute, schwerste holocephale Kopfschmerzen, Bewusstseins verlust für wenige Minuten, links seitlich auf der Couch liegend wie der erwacht. Unverändert ca. zweimal pro Woche kurze Ganzkör per zuckungen - Depression - Migräne ohne Aura, aktuell zweimal pro Monat Migräneattacken - Status nach Analgetika-Übergebra u chskopfschmerzen

Die Ärzte hielten fest, dass es abgesehen vom Anfall im November 2011 und den Migrän eattacken ungefähr zweimal pro Woche situationsunabhängig für d en Bruchteil einer Sekunde zu einem Zusammenzucken am ganzen Körper komme, welches indessen nie mit einem Sturz , Bewusstseinsverlust oder ande ren Symptomen assoziiert sei. 3.2. 4

Im Bericht vom 1 8. Juli 2012 ( Urk. 7/74/8-10) hielt Dr. N.___ fest, dass aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit bestehe. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Ärztin Folgendes (S. 1 Ziff. 1.1) : - Rezidivierende generalisierte epileptische Anfälle seit Januar 2008 - Status nach Analg etika-Ü bergebrauchskopfschmerzen

Die Ärztin führte aus, dass der Beschwerdeführer nach zwei im Januar 2008 aufgetretenen generalisierten epileptischen Anfällen unter medikamentöser Therapie anfallsfrei gewesen sei. Während bezüglich des generalisierten Anfall s am 4. November 20

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.7 Die Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt person im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begut achtenden) Mediziners ist erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2). 2.

E. 2 2. Dezember 2009 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und er seit Januar 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter wieder z u 100 % arbeitsfähig sei. Aufgrund des Einkommensvergleichs

resultiere keine Einkommensbusse respektive ein Invaliditätsgrad von 0 % , weshalb de r Be schwerdeführer kein en Anspruch auf eine Invaliden rente mehr habe . Zudem bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 2 4. April 201 4 ( Urk.

6) machte die Beschwerdegegnerin zudem geltend, der ursprünglichen Rentenverfügung sei keine neurologische Abklärung zugrunde gelegen, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege und ein Wiedererwägungsgrund bestehe.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk.

1) auf den Standpunkt, er könne aufgrund seiner Beschwerden nur dreieinhalb Stunden pro Tag arbeiten, weshalb ihm nur ein Arbeitspensum von 40 %

zumut bar sei . Zudem seien ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. 3.

3.1

3.1.1

Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 3. Oktober 2009 ( Urk. 7 /31) waren im Wesentlichen folgende medizinische Berichte: 3.1.2

Der Hausarzt des Beschw erdeführers, Dr. med. Z.___ , Facharz t für Allge meine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 1 8. März 2008 ( Urk. 7/14/2-6) folgende Diagnosen ( Ziff.

E. 7 /10 4 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. Januar 2014 ( Urk.

2) die Invalidenrente bei einem Invalidi tätsgrad von 0 % per Ende des der Zustellung folgenden Monats

auf. 2.

Gegen die Verfügung vom 3 1. Januar 2014 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 2 0. Februar 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinngemäss, ihm sei en

bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 %

weiterhin ei ne Rente auszurichten und zudem berufliche Eingliederungsm assnahmen zu gewähren. Mit Vernehmlassung vom 2 4. April 2014 ( Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zustän den

klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu stand . Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1. 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 11 keine Provokationsfaktoren festgestellt worden seien, hätten sich bei der Konsultation im März 20

E. 12 ). 3.2. 9

In seinem Bericht vom 5. November 2013 ( Urk. 7/111/8) nannte med. pract . P.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin , folgende Diagnosen : - Rezidivierend generalisierte epileptische Anfälle seit 1. Januar 2008 - Aetiologie unklar, differenzialdiagnostisch idiopathisch - Verdacht auf dissoziative Anfälle mit Muskelzuckungen und kurzzei tigen Verwirrheitszuständen im Jahre 2012 - Migräne ohne Aura - Anpassungsstörung

Der Arzt nahm Bezug auf die in den neurologi schen Bericht en erwähnten Anfälle und die vom Beschwer deführer geschilderten Symptome. Er statuierte zudem eine eingeschränkte kognitiv e Leistungsfähigkeit und empfahl, den Be schwerdeführer in ein Eingliederungsprogramm zu integrieren. 3.2. 10

Im Bericht vom 1 2. November 201 3 ( Urk. 7/111/9-11) stellte die behandelnde

lic . phil. Q.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, folgende Diagnose (Diagnosen zum Zeitpunkt des Erstgesprächs; S. 1): - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD 10 F43.23; phasenweise aufgrund von Epilepsie-Diagnose und Mi grä ne) - Epilepsie ED 2008 ( anamnestisch ) - Migräne (anamnestisch)

Psychologin Q.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben seine Existenzsicherung in Gefahr gesehen, als er von der Ren tenrevi sion erfahren habe. Dies habe in belastet , weshalb er sich in ihre psychothera peutische Behandlung begeben habe. Er habe grosse M ühe, sich mit der diag nostizierten Krankheit abzufinden und es mache ihn wütend und traurig , nicht selbständig für sich und seinen Sohn sorgen zu können . Er habe aufgrund sei ner finanziellen Situation und der Abbezahlung der Schulden Angst vor der Zukunft und leide seit der Epilepsie-Diagnose immer wieder phasenweise unter gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit und reduziertem Antrieb mit erhöhter Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkungen. Er habe vom Oktober 2010 bis März 2012 ein Informatik-Praktikum absolviert, welches er aufgrund der Nebenwirkungen der Epilepsie-Medikamente und der Migräne mehrmals habe unterbrechen müssen, weshalb er effektiv nur zwei der insgesamt 18 Monate habe tätig sein können. Er fühle sich überfordert, den Wiedereinstieg ins Berufsleben alleine zu schaffen und sei deshalb auf Unterstützung angewiesen (S. 2) .

Psychologin Q.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer leide unter einer Anpassungsstörung mit Gefühlen wie Ärger, Wut, Anspannung, Angst und leichter depressiver Symptomatik. Sie hielt ausserdem einen stufenweisen Wie dereinstig ins Berufsleben mit einem Wiedereingliederungsprogramm für indi ziert (S. 2). 4. 4.1

Streitgegenstand bildet zunächst die verfügte Aufhebung der Rente. Es ist somit zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Renten zusprache am

2 2. Dezember 2009 ( Urk. 8/40 ) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung a m 3 1. Januar 2014 ( Urk.

2) in einem Ausmass verändert haben, das die Renten einstellung rechtfertigt . Dabei stellte selbst der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist, ersuchte er doch um Leistungen, die nur noch auf einer Arbeitsfähigkeit von 40 % statt 100 % basieren ( Urk. 1). 4.2

D as Gutachten von Dr. H.___ ist umfassend und beruht auf den erfo rderli chen Untersuchungen . Es wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein. A uch die Schlussfolgerungen des Gutachters sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit wieder im Umfang von 100 % zumutbar ist . Das Gutachten erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 4. 3

Der Gutachter PD Dr. I.___ diagnostizierte im Jahre 2009 in psychiatrischer Hinsicht eine mittelschwere Depression , äusserte den Verdacht auf eine dissozi ative Amnesie und attestierte eine 100%ige Arbeits un fähigkeit. Er beschrieb den Beschwerdeführer als depressiv, traurig und in seiner Fähigkeit, sich zu freuen oder etwas zu unternehmen , als eingeschränkt. PD Dr. I.___ berichtete zudem über negative Gedanken des Beschwerdeführers betreffend seine Lebenssituation sowie eine innere Unruhe (vgl. E. 3.1.5) . Demgegenüber diagnostizierte Dr. H.___

eine knapp l eichtgradige depressive Episode und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Gemäss Dr. H.___ haben sich die depressiven Verstimmungen des Beschwerdeführers im Laufe der Zeit zurückgebildet respektive bestehe n seit Anfang 2011 nicht mehr. Entsprechend stellte Dr. H.___ insbesondere auch keine Anzeichen von Depressivität, schwermütig gedrückter Stimmung oder von soziale m Rück zug mehr fest und wies zudem

auf die aktive Lebensgestaltung des Beschwer deführers hin . Dr. H.___ verneinte zudem jegliche Hinweise auf eine dissozi ative Amnesie (vgl. E. 3.2.8) .

In neurologischer Hinsicht diagnostizierte PD Dr. C.___ im März 2009 den Verdacht auf zwei generalisierte epileptische An fälle, Analgetika-Überge brauchs-K opfsch merzen sowie Migräne ohne Aura. Bezüglich der Arbeitsfähig keit mac hte PD Dr. C.___ keine Angaben (vgl. E. 3.1.4). Besagte Diagnose n

sind im Verlauf im Wesentlichen gleich

geblieben , sind doch den für die Ren tenrevision relevanten neurologischen und neuropsychologischen Arztberichte n ebenfalls rezidivierende generalisierte epileptische Anfälle zu entnehmen (vgl. E.

3.2. 2-3.2.7), wobei es zwischen der Renten zusprache und aufhebung zu zwei epileptischen Anfällen gekommen ist (vgl. E. 3.2.3 und E.

3.2.6). PD Dr. O.___ und Neuropsychologe K.___ attestierten aufgrund der von ihnen diagnostizierten leichten bis mittelschweren kognitiven Minderleistungen aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfäh igk eit von 25 % (vgl. E. 3.2.5). Im Nachgang zum epileptischen Anfall im September 2012 postulierte Dr. C.___

unter epileptologischen Gesichtspunkten jedoch

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit an einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz respektive in einer leidensange passten Tätigkeit (vgl. E. 3.2.6).

Der Vergleich der Arztberichte, gestützt auf welche die ursprüngliche Rentenver fügung

erlassen wurde , mit den Berichte n , die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen, zeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s in psychiatrischer Hinsicht verbessert und in neurologischer Hinsicht nicht verschlechtert hat,

weshalb die Voraussetzungen für eine Ren tenrevision gemäss Art.

E. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (vgl. E. 1.5 ). Während der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfü gung

wegen einer mittelschweren Depression sowohl in seiner angestammten wie auch in einer angepassten Tä tigkei t zu 100 % arbeitsunfähig war, ist er nunmehr aufgrund seiner neuro p sychologischen

Beschwerden in einer leidens angepassten Tätigkeit zu wenigstens

75 % arbeitsfähig.

An dieser Beurteilung vermag die von der behandelnden Psychologin Q.___ am 1 2. November 2013 genannte Diagnose einer Anpass ungsstörung (vgl. E.

3.2.10 ) nichts zu ändern. Diese

ist gemäss Psychologin Q.___ im Wesentli chen auf die Zukunftsängste des Beschwerdeführers bezüglich seiner finanziel len Situation und der

Rück zahlung seiner Schulden respektive auf dessen Wut und Traurigkeit darüber, dass er nicht selbständig für sich und seinen Sohn sor gen kann , zurückzuführen. Dabei handelt es sich um psychosoziale Faktoren, weshalb vorliegend keine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Störung vorliegt (vgl. E.

1.4) . Abgesehen davon machte Psychologin

Q.___ keine Angaben darüber , inwiefern sich die Anpassungsstörung auf die Arbeits fähigkeit des Besch werdeführers auswirkt. Dass ermüdungsbedingt eine Arbeits tätigkeit nur während 40 % eines üblichen Tagespensums möglich wäre (vgl. Urk. 1), machte selbst Psychologin Q.___ nicht geltend. Solches ist aufgrund der medizinischen Akten nicht ausgewiesen.

Am Grad der Arbeitsunfähigkeit von 25 % ändert auch der Hinweis der Dres . E.___ , F.___ und G.___

nichts, welcher unter der Überschrift „Prozedere“ im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit „Ganze IV-Rente“ erwähnt en (vgl. Urk. 3/3 S. 6 ). Besagter Hinweis enthält keine Angaben zum Grad einer allfälli gen Arbeitsunfähigkeit und ist zudem in keiner Weise begründet. Darüber hin aus kommt der Arztperson keine Beurteilungskompetenz bezüglich der Renten höhe zu (vgl. E. 1.7).

Soweit der Bericht von med. pract . P.___ vom 2 5. Februar 2014 ( Urk. 3/7 ) ,

der nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung ( Urk. 2) erging, überhaupt zu berücksichtigen ist, führt er zu keinem anderen Schluss. Denn dieser entspricht im Wesentlichen

jenem vom 5. November 2013 (vg

l. E. 3.2.9) und schliesst

( nach einer Anfangsphase von sechs Monaten )

eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit nicht aus. 4.4

Im Lichte der obigen Erwägungen ist mit Blick auf die Ermittlung des Invalidi tätsgrades davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. Da die Annahme dieser eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit am Ergebnis nichts ändert (vgl. nach folgende E. 5), wird das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit im Folgenden zu Gunsten des Beschwerdeführers nach Massgabe dieser Feststellung ermittelt.

Festzuhalten bleibt jedoch, dass allein die neuropsychologisch attestierte Arbeits unfähigkeit grundsätzlich keine Invalidität im rechtlichen Sinn begrün det ( Urteil des Bundesgerichts 9C_256/2013 vom 1. Juli 2013 E. 3.3). Die - nur in Aus nahme fällen anzunehmende - Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt rechtsprechungsgemäss das Vorliegen einer mitwirken den, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durch geführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem thera peutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhande ner Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3).

Nach Lage der medizinischen Unterlagen ist eine Komorbidität zu verneinen. Ebenso wenig ist erstellt, d ass nach der Verbesserung des psychischen Gesund heitszustandes Anfang 2011 die Morbiditätskriterien in genügender Intensität erfüllt wären. Denn einerseits schilderte der Beschwerdeführer dem psychiat rischen Gutachter einen sehr aktive n Lebenswandel und andererseits erklärte er, dass er die psychiatrischen Behandlungen eingestellt ha b e (Urk. 7/100 S. 4). Die zuletzt von der Psychologin Q.___ beschriebenen Beeinträchtigungen (E.

3.2.10) finde n ihre hinreichende Erklärung in den finanziellen Existenzsor gen und damit in invaliditätsfr emden, psychosozialen Umständen, die im Rah men der invalidenversicherungsrechtlichen Leistungszusp rache nicht zu berück sichtigen sind.

Hinsichtlich der von Dr. C.___ bescheinigten Arbeitsfähigkeit lediglich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bleibt zu bemerken, dass er diese in keiner Weise näher umschreibt. Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern die bisherige Tätigkeit als Lagerist/Betriebsarbeiter nicht angepasst sein soll.

5.

5.1 .1

Im Folgenden bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu prüfen. 5.1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2.

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den Lohn für Hilfsarbeiter (Zentralwert) gemäss Schweizerischer Lohnstruk turerhebung 2010 (LSE) ab und ermittelte unter Berücksichtigung der Nomin al lohn entwicklung (von 2150 auf 2204; vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B 10.3) für das Jahr 2013 ein jährliches Einkommen von Fr. 62‘ 768.50 ( Fr. 4‘901.-- : 40 Wochens tunden x 41.6 Wochenstunden x 12 Monate x Nomi nallohnentwicklung = Fr. 62‘768.50 ; Urk. 7/102).

Diese

– wegen der Indexierung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefalle ne – Berechnung ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Hilfsarbeitertätigkeit ausübte und zudem seit mehre ren Jahren keine r (länger andauernde n ) berufliche n Tätigkeit mehr nach ging (vgl. Urk. 7/4 ). 5. 3

Das Invalideneinkommen, welches ebenfalls gestützt auf die LSE 2010 zu bestim men ist, beträgt für das Jahr 2013 bei einem Arbeitspensum von 75 %

im Anforderungsniveau 4 Fr. 47‘138.-- ( Fr. 4‘901.-- : 40 Wochenstunden x 41.7 Wochenstunden x 12 Monate x 2204 : 2150 [ Nominallohnentwicklung ] x 0.75). Dem Umstand , dass männliche Teilzeitbeschäftige überproportional tiefer ent löhnt werde n als Männer mit Vollzeitpensum , ist mit einem Leidensabzug von 10 % Rechnung zu tragen , so dass das Invalideneinkommen Fr. 42‘424.-- be trägt . Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 62‘768.50 (vgl. E. 5.2) resultiert somit

ein Invaliditätsgrad von rund 3 2 % , welcher unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % liegt (vgl. E.

1.2). 5. 4

Bei dieser Sachlage erfolgte d ie revisionsweise Einstellung der Rente zu Recht und die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen. Vor diesem Hintergrund er übrigt sich die Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.1). 6 .

6.1

Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Zusprache von Eingliederungs massnahmen ( Urk. 1 S. 1). 6.2

Die Beschwerdegegnerin führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, dem Beschwerdeführer seien von April 2010 bis April 2011 berufliche Eingliede rungsmassnahmen in Form vo n Arbeitsvermittlung zugesprochen worden. Die Frage hingegen, ob ein konkreter Anspruch besteht auf weitere Massnahmen beruflicher Art nach Art. 15 f. IVG, wurde im angefochtenen Entscheid implizit verneint , da bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gar keine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG vor liege .

6.3

Mit dem Inkrafttreten der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 ist das Instrument der eingliederungsorientierten Rentenrevision eingeführt worden, mit welchem die Wiedereingliederung aktiv gefördert wird, indem Rentenbezügerinnen und bezüger mit Eingliederungspotenzial durch persönliche Beratung, Begleitung und weitere spezifische Massnahmen gezielt auf eine Wiedereingliederung vor bereitet werden. Allerdings ist die Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG nur für rentenbeziehende Personen mit vermutetem Eingliederungspotenzial vorge sehen, bei denen der Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse keine anspruchswesentliche Änderung erfahren haben (Urteil des Bundesge richts 8C_583/2014 vom 1 2. Dezember 2014 E. 4.1).

Die Leistungen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG sind ausdrücklich den Rentenbezügern vorbehalten, worunter der Beschwerdeführer nach der Renten einstellung nicht mehr zu begreifen ist. Zudem kann

er infolge einer erhebli che n Verbesserung des Gesundheitszustandes keine I nvalidenrente mehr bean spruchen , weshalb Massnahmen zur Wiedereingliederung unter diesem Titel von vornherein nicht in Betracht kommen . 6. 4

Soweit das Begehren des Beschwerdeführers auf die Zusprache von Integrati onsmassnahmen unter dem Titel des Art. 14a IVG abzielt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig ( Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können ( Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrations mass nahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete (a) Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und (b) Beschäftigungsmass nahmen ( Art. 14a Abs. 2 IVG). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind ( Art. 4 quater

Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilita tion gelten Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten ( Art. 4 quinquies

Abs. 1 IVV; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.2.1).

Da aufgrund der medizinischen Aktenlage

selbst aus neuropsychologischer Sicht

eine Arbeitsfähigkeit von wenigstens 75 % auch in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen ist (vgl. E. 4.4), fallen mangels einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auch Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG ausser Acht. 6.5

Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer schliesslich auf einen allfälli gen Anspruch auf Übergangsleistungen im Sinne von Art. 32 IVG hin ( Urk. 2 letzte Seite), ohne jedoch konkret darüber zu befinden. Wie es sich damit verhält, ist mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht in diesem Verfahren zu prüfen. 6.6

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen nach Art. 8a

IVG, Art. 14a IVG und Art. 15 f. IVG zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist. 7 .

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00239 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

13. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1971, war nach der Primar- und Sekundarschule vorwiegend als Lagerist und Betriebsarbeiter tätig, zuletzt vom Januar bis Juni 2006 bei der Bank Y.___ in Tokyo ( Urk. 7 /44 /3 ). Am 4. September 2007 meldete er sich unter Hinweis auf Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7 /7).

Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse, insbesondere einer psychiatrischen Begutachtung ( Urk. 7 /20), sprach die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2009 ( Urk. 7 / 40, Urk. 7/36 ) ab Juni 2008 eine ganze Invaliden rente zu. Ab Februar 2010 gewährte sie Arbeitsvermittlung ( Urk. 7/46-47, Urk. 7/53-56). 1.2

Im Herbst 2010 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Ren tenanspruchs in die Wege ( Urk. 7 / 58 ) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7 /74/5-10 ) sowie ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 7 /100) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7 /10 4 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 1. Januar 2014 ( Urk.

2) die Invalidenrente bei einem Invalidi tätsgrad von 0 % per Ende des der Zustellung folgenden Monats

auf. 2.

Gegen die Verfügung vom 3 1. Januar 2014 ( Urk.

2) erhob der Versicherte am 2 0. Februar 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinngemäss, ihm sei en

bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 %

weiterhin ei ne Rente auszurichten und zudem berufliche Eingliederungsm assnahmen zu gewähren. Mit Vernehmlassung vom 2 4. April 2014 ( Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zustän den

klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu stand . Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1. 5

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Die Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt person im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begut achtenden) Mediziners ist erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und er seit Januar 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter wieder z u 100 % arbeitsfähig sei. Aufgrund des Einkommensvergleichs

resultiere keine Einkommensbusse respektive ein Invaliditätsgrad von 0 % , weshalb de r Be schwerdeführer kein en Anspruch auf eine Invaliden rente mehr habe . Zudem bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, da der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 2 4. April 201 4 ( Urk.

6) machte die Beschwerdegegnerin zudem geltend, der ursprünglichen Rentenverfügung sei keine neurologische Abklärung zugrunde gelegen, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliege und ein Wiedererwägungsgrund bestehe. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde ( Urk.

1) auf den Standpunkt, er könne aufgrund seiner Beschwerden nur dreieinhalb Stunden pro Tag arbeiten, weshalb ihm nur ein Arbeitspensum von 40 %

zumut bar sei . Zudem seien ihm Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. 3.

3.1

3.1.1

Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 3. Oktober 2009 ( Urk. 7 /31) waren im Wesentlichen folgende medizinische Berichte: 3.1.2

Der Hausarzt des Beschw erdeführers, Dr. med. Z.___ , Facharz t für Allge meine Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 1 8. März 2008 ( Urk. 7/14/2-6) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1 und 1.2): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Zweimalige Synkope, differenzialdiagnostisch Epilepsie - Mittelgradige depressive Episode Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Eisenmangel

Dr. Z.___ attestierte eine (vorläufige) 100 % ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. Juni 2007 ( Ziff. 2 und Ziff. 5.2 ) und wies auf die laufenden neurologischen Abklärungen betreffend die Synkopen hin ( Ziff. 3.5.7) . 3. 1. 3

In ihrem Bericht vom 2 8. Mai 2008 ( Urk. 7/15/8-13) stellten die behandelnden

Dr. med. A.___ , Facharzt Psychiatrie , Psychotherapie sowie Neurologie FMH, und dipl. psych. B.___ , Psychologin FSP, folgende Diagnose ( Ziff. 1.1): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

Der Arzt respektive die Psychologin führten aus, der Beschwerdeführer leide unter starken Stimmungsschwankungen, starker Niedergeschlagenheit mit Wei nen, Perspektivlosigkeit, Schlafstörungen sowie unter häufigen Kopfschmerzen und habe zudem Gedanken an den Tod ( Ziff. 3.4). Sie wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer die psychotherapeutische Behandlung nach 22 Sitzungen abge brochen habe ( Ziff. 3.7 u nd Ziff. 5.5).

Hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit machte n der Arzt und die Psycho login keine Angaben , wiesen aber darauf hin, dass aus medizinischer Sicht eine beru fliche Umstellung zu prüfen und das Arbeitspensum in der ange stammten Tätigkeit langsam zu steigern sei ( Ziff. 2 und Ziff. 5.2). 3. 1. 4

Im Bericht vom 4. März 2009 ( Urk. 7/27) stellten PD Dr. med. C.___ , Ober arzt, und Dr. med. R.___ , Assistenzärztin an der Klinik

S.___ , folgende Diagnosen: - Verdacht auf zweimalig generalisierte epileptische Anfälle im Januar 2008 - Aetiologie unklar, differenzialdiagnostisch idiopathisch - EEG und Schlafentzugs-EEG im März und April 2008 vereinbar mit ge neralisierter Epilepsie - Schädel-MRI mit KM vom 5. Februar 2008: Kein pathologischer Be fund - Aktuell : U nter VPA anfallsfreier Verlauf - Analgetika-Übergebrauchskopfschmerz - Migräne ohne Aura

Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit der letzten Kontrolle im Dezember 2008 anfallsfrei gewesen. Die vormals fast täglich vorkommenden

fronto -temporalen Kopfschmerzen würden nur noch zwei- bis dreimal pro Woche auftreten, wobei sich allerdings die Intensität der pulsierenden Kopf schmerzen verstärkt habe. Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit erwähn ten die Ärzte „arbeitslos, IV-Antrag betreffend Umschulung“. 3. 1. 5

PD Dr. med. I.___ , Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie , nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gut achten vom 2 2. April 2009 ( Urk. 7/20) folgende Diagnosen (S. 8): - Mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1) - Fragliche di ssoziative Amnesie (ICD-10 F44. 0), differenzialdiagnostisch orga nische Amnesie einschliesslich einer epileptischen Gen ese

Der Gutachter

hielt fest , der Beschwerdeführer habe keine psychopathologischen Symptome wie Störungen des Bewusstseins ode r der Orientierung gezeigt . Ebenso wenig seien Hinweise auf Wahnvorstellungen oder Hal luzination en feststellbar gewesen. D er Beschwerdeführer habe

allerdings über das Wahrneh men von Lichtblitzen und hellem Licht während Migräneattacken berichtet , was als Pseudohalluzinationen zu qualifizieren sei . Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lasse seine Konzentrationsfähigkeit rasch nach und das Kurz- sowie Langzeitgedächtnis seien deutlich gestört. Im Zusammenhang mit letzterem habe der Beschwerdeführer über zeitweise auftretende Gedächtnis lücken berichtet , die sich später dann plötzlich wieder aufgelöst hätten . Seit drei bis vier Jahren fühle er sich zudem depressiv und traurig, was auf die fehlende Arbeit mit entsprechendem Einkommen, die bestehenden Schulden und die mangelnde Berufsausbild ung zurückzuführen sei. Seine Fähigkeit, sich zu freuen und etwas zu unternehmen , sei eingeschränkt und er leide überdies an Schlafstörungen und einer gewissen inneren Unruhe. E r

empfinde zudem viele negative Gedanken über seine Lebenssituation, wobei er aktuell keine Suizidge danken habe (S. 5 f.). Die psychotherapeutische Behandlung bei Dr. A.___ habe er abgebrochen, weil er keine Besserung festgestellt habe (S. 3) .

PD Dr. I.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer leide mit hoher Wahr scheinlichkeit an einer Epilepsie mit Grand Mal Anfällen genuiner Art sowie an Migräneattacken in hoher Frequenz und nicht migräneartigem Kopfweh. Seit Jahren bestehe zudem eine als chronisch zu bezeichnende Depression von ins gesamt mittelschwerem Ausmass (ICD-10 F32.1). Der Beschwerdeführer weise zudem Zustände von Amnesie und Gedächtnisstörungen auf, die in ihrem Ursprung unklar seien. Es könne sich dabei entweder um ein neurologisches und im Zusammenhang mit der Epilepsie stehendes Geschehen oder um psy chogene Amnesien im Sinne einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44.0) han deln. Eine diesbezügliche Klärung könn t e n nur der weitere Krankheitsverlauf und allenfalls zusätzliche neurologische Untersuchungen bringen (S. 7).

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer s ei seit Jahren in vollem Umfang arbeitsunfähig , und zwar sowohl in seiner ange stammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Diese Situation könne indessen allenfalls durch Ausschöpfung weiterer Therapiemassnahmen (bei spiels weise hinsichtlich der Migräneattacken) inklusive medikamentöser Behand lung (insbesondere mit Bezug auf die Depression) verbessert werden . Zudem benötige der Beschwerdeführer zum Wiedereinstieg ins Berufsleben Unterstützung (beispielsweise durch ein Beratungs- und Abklärungszentrum; S.

7 f.). 3.2

3.2.1

Die im Rahmen der Rentenrevision relevanten Arztberichte zeigen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers folgendes Bild: 3.2.2

Im Bericht vom 2 0. Juli 2011 ( Urk. 3/1) nannten Dr. med. J.___ , Leitender Arzt, Dr. phil. K.___ , Neur opsychologe , und Neuropsycholog ie- Praktikan tin

L.___

a n der Klinik M.___ , fol gende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf zweimalig generalisierte epileptische Anfälle im Januar 2008 mit/bei unter anderem - Aetiologie unklar, differenzialdiagnostisch idiopathisch - Schädel-MRI vom 2 8. Juni 2011: Altersentsprechend normales MRI des Gehirns - Migräne ohne Aura - Status nach Analgetika -Ü bergebrau chskopfschmerzen

Der Arzt und die Neuropsychologen führten aus , i m Rahmen der neuropsycho logischen Untersuchung hätten sich leicht e bis mittelschwer e kognitive Min derleistungen in mehreren mnestischen Teilbereichen ( unter anderem verbale Erfassungsspanne, nonverbal - episodisches Lernen, verbal-episodisches Lernen und Wi edererkennen) sowie bei einer mn estisch -assoziierten exekutiven Teil leistung (verbale Ideenproduktion) ergeben. Sämtliche anderen testdiagnostisch untersuchten Hirnfunktionen ( Visuokonstruktion , kognitive Verarbeitungsge schwindigkeit , Aufmerksamkeit, sonstige Exekutivfunktionen) seien indessen unbeeinträchtigt. In Anbetracht der unauffälligen MR I-Untersuchung des Schä dels vom Juni 2011 seien besagte Minderleistung en

am ehesten im Rahmen der klinisch evidenten Fatigue

- und Depressionssymptomatik sowie der Kopf schmerzen interpretierbar. Der Arzt respektive die Neuropsychologen empfahlen die Fort setzung der psychotherapeutischen Behandlung sowie die Einnahme eines Medikaments mit spezifischer antidepressiver

Wirkung (S. 2). 3.2. 3

In ihrem Beri cht vom 9. März 2012 ( Urk. 7/ 74/ 5-7 ) stellten Dr. med. C.___ , Oberärztin, und Dr. med. N.___ , Assistenzärztin ,

an der Klinik M.___ , folgende Diagnosen: - Rezidivierend generalisierte epileptische Anfälle seit Januar 2008 - Aetiologie unklar, differenzialdiagnostisch id i opathisch - EEG und Schlafentzugs-EEG im März und April 2008 vereinbar mit ge neralisierter Epilepsie - Schädel-MRI vom 5. Februar 2008 und 2 8. Juni 2011: Altersentspre chender Normalbefund - Zwei generalisierte Anfälle im Januar 2008: Auf dem Sofa sitzend Be wusstseinsverlust und zur linken Seite weggekippt - Unter VPA anfallsfrei, jedo ch Entwicklung von NW; Umstellun g auf Lamictal im Oktober 2009

- Generalisierter Anfall am 4. November 2011: Auf dem Sofa sitzend plötzlich akute, schwerste holocephale Kopfschmerzen, Bewusstseins verlust für wenige Minuten, links seitlich auf der Couch liegend wie der erwacht. Unverändert ca. zweimal pro Woche kurze Ganzkör per zuckungen - Depression - Migräne ohne Aura, aktuell zweimal pro Monat Migräneattacken - Status nach Analgetika-Übergebra u chskopfschmerzen

Die Ärzte hielten fest, dass es abgesehen vom Anfall im November 2011 und den Migrän eattacken ungefähr zweimal pro Woche situationsunabhängig für d en Bruchteil einer Sekunde zu einem Zusammenzucken am ganzen Körper komme, welches indessen nie mit einem Sturz , Bewusstseinsverlust oder ande ren Symptomen assoziiert sei. 3.2. 4

Im Bericht vom 1 8. Juli 2012 ( Urk. 7/74/8-10) hielt Dr. N.___ fest, dass aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit bestehe. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Ärztin Folgendes (S. 1 Ziff. 1.1) : - Rezidivierende generalisierte epileptische Anfälle seit Januar 2008 - Status nach Analg etika-Ü bergebrauchskopfschmerzen

Die Ärztin führte aus, dass der Beschwerdeführer nach zwei im Januar 2008 aufgetretenen generalisierten epileptischen Anfällen unter medikamentöser Therapie anfallsfrei gewesen sei. Während bezüglich des generalisierten Anfall s am 4. November 20 11

keine Provokationsfaktoren festgestellt worden seien, hätten sich bei der Konsultation im März 20 12 epilepsieverdächtige Potentiale

gezeigt , welche unter Hyperventilation aufgetreten seien . Dr. N.___

wies überdies darauf hin , dass die rezidivierenden generalisierten epileptischen An fälle

unter antikonvulsiver Medikation gut kontrollierbar seien

(S. 2 Ziff. 1.4) .

Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt die Ärztin vorbehältlich der neuropsy chologischen Beurteilung fest, dass aus neurologischer Sicht keine Einschrä n kungen best ünden (S. 2 Ziff. 1.6). 3.2.5

In i hrem Bericht vom 1 9. September 2012 ( Urk. 3/2 S. 1-3 ) wiederholten

Dr. K.___ und PD Dr. O.___ , Leitender Arzt an der Klinik M.___ , die im Bericht vom 9. März 2012 ( Urk. 7/74/5-7) genannten Diagnosen (S. 1; vgl. E. 3.2.3 ). Der Neu ropsychologe und der Arzt hielten fest, dass sich im Vergleich mit den neuropsychologischen Vorbefunden vom 2 0. Juli 2011 (vgl. E. 3.2.2) ein nahezu unverändertes kogni tives Leistungsprofil gezeigt habe. Nach wie vor fänden sich leicht e bis mittel schwer e kognitive Minderleistungen in mehreren mnestischen Teilbereichen sowie bei einer

mnestisch -assoziierten exekutiven Teilleistung (verbale Ideen pro duktion ) . Alle anderen untersuchten Hirnfunktionen seien weiterhin unbe einträchtigt . Das anlässlich der Untersuchung durch geführt e Fragebogen verfahren habe überdies keine evidenten Anzeichen einer klinisch relevanten Depressions- und Fatiguesymptomatik mehr gezeigt, wobei diese

Zustandsver besserung auch durch den klinischen Eindruck bestätigt worden sei (S. 3) . D ie mnestischen Beeinträchtigungen seien deshalb ätiologisch am ehesten der epi leptischen Grunderkrankung zuzuweisen.

Weiter wurde festgehalten , dass die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht leichtgradig eingeschränkt sei, weshalb von einer Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 25 % auszugehen sei, wobei diese die ein- bis zweimal pro Woche auftretende Migräne und allfällige Einschränkungen aufgrund der affektiven Erkrankung nicht berücksichtig e . Es wurde zudem empfohlen, dem Beschwer deführer

einen Berufs- oder Laufbahncoach zur Seite zu stellen (S. 3) . 3.2.6

Im Bericht vom 2 7. September 2012 ( Urk. 3/2 S. 4-5) stellte Dr. C.___ fol gende Diagnosen (S. 1): - Rezidivierend generalisierte epileptische Anfälle seit Januar 2008 - Aetiologie unklar, differenzialdiagnostisch idiopathisch - EEG und Schlafentzugs-EEG im März und April 2004 vereinbar mit ge neralisierter Epilepsie - Schädel-MRI mit KM vom 5. Februar 2008 und 2 8. Juni 2011: Alters entsprechender Normalbefund - Zwei generalisierte Anfälle im Januar 2008: Auf der Couch sitzend Bewusstseinsverlust und zur linken Seite weggekippt - Unter VPA anfallsfrei - Aktuell: S ubjekt iv Nebenwirkung von Lamotrigin ( Hautv eränderun gen , Erektionsprobleme), letzte unklare Bewusstlosigkeit am 2 0. September 2012 , nachdem am 1 9. September 2012 die Einnahme von Lamotrigin reduziert wurde - Depression - Migräne ohne Aura, aktuell Migräneattacken zweimal pro Woche - Status nach Analgetika-Übergebrauchskopfschmerz

Die Ärztin hielt fest, beim Beschwerdeführer würden seit zweieinhalb Monaten plötzlich Schwindel beim Laufen auftreten. Überdies leide er unter Kopfschmer zen, Rötungen im Gesicht und Gewichtsverlust. V or einigen Tagen sei zudem eine Bewusstlosigkeit aufgetreten, wobei d er Beschwerdeführer am Boden lie gend aufgewacht sei. Diese

sei aufgrund der Vorgeschichte als möglicher epi leptischer Anfall zu werten , wenn auch der fehlende Zungenbiss, Muskelkater un d Urinabgang keine bestätigende n

anamnestische Hinweise lieferten (S. 2).

Bezüglich die Arbeitsfähigkeit unter neuropsychologischen Gesichtspunkten verwies Dr. C.___ auf den Bericht vom 1 9. September 2012 (vgl. E. 3.2.5) und hielt zudem fest, dass aus epileptologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit an einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz bestehe (S. 2) , ohne diesen näher zu beschreiben . 3.2. 7

Der Beschwerdeführer befand sich vom 2 5. bis 2 9. Januar 2013 zwecks Durch führung eines Langzeit- EEG zur Abklärung der

Myok lonien und Absenzen in stationärer Behandlung im Zentrum D.___ . Im entsprechen den Bericht vom 1 4. Februar 2013 ( Urk. 7/111/1-7 ) stellten Dr. med. E.___ , Leitender Arzt, Dr. med. F.___ , Medizinischer Direktor, und Dr. med. G.___ , Assistenzarzt , folgende Diagnosen (S. 1): Hauptdiagnosen: - Verdacht auf epileptische, differenzialdiagnostisch dissoziative Anfälle Nebendiagnosen: - Muskelzuckungen und kurzzeitige Verwirrungszustände am ehesten dissozia tiver Genese bei - Rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - Neuropsychologisch leicht bis mittelschwere kognitive Minderleistung in meh reren mnestischen Teilbereichen sowie bei einer mnestisch -assoziierten exekutiven Teilleistung (September 2012) - Migräne ohne Aura - Vitamin D3 Mangel Überlieferte Diagnosen: - Verdacht auf zusätzliche Spannungskopfschmerzen - Status nach Analgetika- Übergebrauchskopfschmerzen

Die Ärzte führten aus, beim Beschwerdeführer seien nach eigenen Angaben seit September 2012 keine Anfälle mit

S türzen oder länger dauernden Bewusstlosig keiten

aufgetreten . Die Ganzkörperzuckungen würden indessen bis zwei mal täg lich auftreten. D er Beschwerdeführer nehme zudem

zwei- bis dreimal pro Monat sinnlose Handlungen vor, bei denen er beispielsweise ein Buch in den Kühl schrank lege. Er könne sich im Nachhinein jeweils nicht an die Vorna hme solcher Handlungen erinnern (S. 2 und 3) . Er leide zudem an Müdigkeit und Erektionsstörungen, welche er auf die Einnahme des Medikam ents Lamictal zurückführe . Ungefähr viermal pro Monat

komme es zu

Migräneepisoden mit Übelkeit, Photo

- und Phonophobie sowie zirka sechs- bis siebenmal pro Monat zu Kopfschmerzen, welche den ganzen Kopf beträfen und stress- und wetterab hängig seien . Es komme dabei gelegentlich zu absenzartigen Zuständen, wobei er weggetreten und nicht ansprechbar sei. Bezüglich seines psychischen Zustan des habe der Beschwerdeführer von wiederkehrenden Episoden mit Antriebs lo sig keit, starken Stimmungsschwankungen, vermehrter Gereiztheit, vermin der tem Selbstwertgefühl sowie Rückzugsverhalten berichtet, wobei er sich ein mal pro Monat in psych iatrische

Behandlung begebe . Er stehe aktuell nicht unter psychopharmakologischer Behandlung (S. 3 f.).

Weiter hielten die Ärzte fest, das Intensivmonitoring

habe weder Hinweise auf epileptische Ursachen der Ganzkörperzuckungen noch epilepsietypische Poten t iale respektive Aktivität oder Anfallsmuster gezeigt. W ährend des EEG seien keine sinnlose n Handlungen registriert worden , weshalb diesbezüglich keine verlässliche Epilepsiediagnose gestellt werden könne. Gestützt auf die in der psycholog ischen Evaluation festgestellte Symptomatik einer rezidivierenden depressiven Störung könne eine dissoziative Genese der erwähnten Handlungen nicht ausgeschlossen , aber auch eine epileptische Genese der Muskelzuckungen nicht bestätigt werden (S. 5) .

Betreffend Arbeitsfähigkeit erwähnten die Ärzte „Arbeitsfähigkeit: Ganze IV Rente“ (S. 6). 3.2. 8

Das von der Beschwerdegegnerin bei Dr. med. H.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 2 6. September 2013 ( Urk. 7/100) basierte auf den Vorakten sowie de r eigenen Untersuchung vom 1 6. September 2013 (S. 1 f.). Der Gutachter stellte dabei fol gende Diagnose n (S. 6 Ziff. 4): - Knapp leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Rezidivierende generalisierte epileptische Anfälle seit Januar 2008 (Diagnose den Akten entnommen)

Der Gutachter führte aus , dass es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Jahre 2013 zu keinem epileptischen Anfall gekommen sei, dass im Jahre 2012 indessen mehrere kur ze Anfälle aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer

leide nach wie vor

an Migräne sowie aufgrund der Medikamenteneinnahme an Müdigkeit sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, wobei sich die letztgenannten Störungen in letzter Zeit verstärkt hätten. Die Aufgabe der Ar beitstätigkeit im Jahre 2005 habe nach den Angaben des Beschwerdeführers z u Verstimmungen geführt, die

so lange a ngedauert hä tten, als er vom S ozialamt unterstützt worden sei . Nach Zusprechung der Invalidenrente habe sich sein psychischer Zustand verbessert und die Verstimmungen hätten sich zurückge bildet respektive würden seit Anfang 2011 nicht mehr bestehen. Da es ihm rela tiv gut gehe, sei er nicht mehr in psychiatrischer Behandlung und nehme auch keine Antidepressiv a mehr. In seiner Freizeit treibe er viel Sport, besuche oft seine Schwestern und reise regelmässig nach Sizilien in die Ferien. Er stehe zudem morgen s jeweils um 5 Uhr auf, erledige die Haushaltsarbeiten und lese viel (S. 3 f.).

Dr. H.___ hielt weiter fest, beim Beschwerde f ührer seien keine Orientie rungs , Bewusstseins- , Aufmerksamkeits-, Konzentrations

- oder Gedächtnis störungen erkennbar gewesen, wobei die Aufmerksamkeit phasenweise leicht eingeschränkt gewesen sei. Ebenso wenig seien formale Denkstörungen, Wahn vorstellungen, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Störungen des Antriebs und der Psychomotorik oder Persönlichkeitsstörungen feststellbar gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Anzeichen von Depressivität, einer schwer mütig gedrückten Stimmung, eines sozialen Rückzug s , Aggressivität oder Suizi dalität gezeigt, und der affektive Rapport sei herstellbar gewesen . Aufgrund der aktiven Lebensgestaltung des Beschwerdeführers sowie der fehlenden psycho pathologischen Symptome sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in relevantem Ausmass depr essiv sei. Vielmehr sei er während der Unter suchung gut gestimmt und im Selbstwertgefühl kaum eingeschränkt gewesen und habe auch keine Ängste geäussert. Di e vom Beschwerdeführer beklagte

Müdigkeit und Konzentrationsstörungen seien wahrscheinlich auf die

antiepi leptische Therapie respektive die Epilepsie an sich zurückzuführen (S. 4 -6 ).

Der Gutachter führte ferner aus, dass die im April 2009 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode aus aktueller Sicht nachvollziehbar sei. Später sei es zu einer Reduktion der Depressivität gekommen, wobei es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit Anfang 2011 psychisch gut gehe. Er sei heute zwar gele gentlich traurig aufgrund des Konflikts mit der Mutter seines Kindes, verspü re indessen keinen Leidensdruck. Aktuell sei deshalb von einer knapp leichtgradi gen depressiven Episode auszugehen (S. 7).

Mit Bezug auf die von PD Dr. I.___ erwähnte dis soziative Amnesie (vgl. E.

3.1.5 ) bemerkte Dr. H.___ , dass diese Störung aktuell nicht im Vorder grund stehe. Die Untersuchung habe keine Hinweise für eine solche Störung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe zwar müde, unkonzentriert und fahrig gewirkt, dies indessen nicht im Sinne einer dissoziativen Amnesie, bei der bestimmte belastende Ereigni sse nicht memoriert werden könn t en . Der Be schwerdeführer sei beispielsweise in der Lage gewesen, sämtliche Details der schwierigen Beziehung zu seinem Sohn zu memorieren, was gegen eine dissozi ative Amnesie spre che (S. 7).

Dr. H.___ legte sodann dar, dass sich das psychische Leiden verbessert habe und die Depressivität nurmehr

leichtgradig sei. Mit Bezug auf die Arbeitsfähig keit führte er aus, dass aus psychiatrischer Sicht seit der Besserung Anfang 2011 keine Einschränkungen

mehr bestünden. Der Beschwerdeführer könne einfache strukturierte Tätigkeiten ausüben, wobei zu Beginn ausreichende Erholungsmöglichkeiten zu gewähren seien. Eine psychiatrische Behandlung sei nicht

indiziert und der Beschwerdeführer benötige auch keine Antidepressi v a . Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig (S. 8 und S.

12 ). 3.2. 9

In seinem Bericht vom 5. November 2013 ( Urk. 7/111/8) nannte med. pract . P.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin , folgende Diagnosen : - Rezidivierend generalisierte epileptische Anfälle seit 1. Januar 2008 - Aetiologie unklar, differenzialdiagnostisch idiopathisch - Verdacht auf dissoziative Anfälle mit Muskelzuckungen und kurzzei tigen Verwirrheitszuständen im Jahre 2012 - Migräne ohne Aura - Anpassungsstörung

Der Arzt nahm Bezug auf die in den neurologi schen Bericht en erwähnten Anfälle und die vom Beschwer deführer geschilderten Symptome. Er statuierte zudem eine eingeschränkte kognitiv e Leistungsfähigkeit und empfahl, den Be schwerdeführer in ein Eingliederungsprogramm zu integrieren. 3.2. 10

Im Bericht vom 1 2. November 201 3 ( Urk. 7/111/9-11) stellte die behandelnde

lic . phil. Q.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, folgende Diagnose (Diagnosen zum Zeitpunkt des Erstgesprächs; S. 1): - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD 10 F43.23; phasenweise aufgrund von Epilepsie-Diagnose und Mi grä ne) - Epilepsie ED 2008 ( anamnestisch ) - Migräne (anamnestisch)

Psychologin Q.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben seine Existenzsicherung in Gefahr gesehen, als er von der Ren tenrevi sion erfahren habe. Dies habe in belastet , weshalb er sich in ihre psychothera peutische Behandlung begeben habe. Er habe grosse M ühe, sich mit der diag nostizierten Krankheit abzufinden und es mache ihn wütend und traurig , nicht selbständig für sich und seinen Sohn sorgen zu können . Er habe aufgrund sei ner finanziellen Situation und der Abbezahlung der Schulden Angst vor der Zukunft und leide seit der Epilepsie-Diagnose immer wieder phasenweise unter gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit und reduziertem Antrieb mit erhöhter Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkungen. Er habe vom Oktober 2010 bis März 2012 ein Informatik-Praktikum absolviert, welches er aufgrund der Nebenwirkungen der Epilepsie-Medikamente und der Migräne mehrmals habe unterbrechen müssen, weshalb er effektiv nur zwei der insgesamt 18 Monate habe tätig sein können. Er fühle sich überfordert, den Wiedereinstieg ins Berufsleben alleine zu schaffen und sei deshalb auf Unterstützung angewiesen (S. 2) .

Psychologin Q.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer leide unter einer Anpassungsstörung mit Gefühlen wie Ärger, Wut, Anspannung, Angst und leichter depressiver Symptomatik. Sie hielt ausserdem einen stufenweisen Wie dereinstig ins Berufsleben mit einem Wiedereingliederungsprogramm für indi ziert (S. 2). 4. 4.1

Streitgegenstand bildet zunächst die verfügte Aufhebung der Rente. Es ist somit zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Renten zusprache am

2 2. Dezember 2009 ( Urk. 8/40 ) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung a m 3 1. Januar 2014 ( Urk.

2) in einem Ausmass verändert haben, das die Renten einstellung rechtfertigt . Dabei stellte selbst der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist, ersuchte er doch um Leistungen, die nur noch auf einer Arbeitsfähigkeit von 40 % statt 100 % basieren ( Urk. 1). 4.2

D as Gutachten von Dr. H.___ ist umfassend und beruht auf den erfo rderli chen Untersuchungen . Es wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege ben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge ein. A uch die Schlussfolgerungen des Gutachters sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit wieder im Umfang von 100 % zumutbar ist . Das Gutachten erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 4. 3

Der Gutachter PD Dr. I.___ diagnostizierte im Jahre 2009 in psychiatrischer Hinsicht eine mittelschwere Depression , äusserte den Verdacht auf eine dissozi ative Amnesie und attestierte eine 100%ige Arbeits un fähigkeit. Er beschrieb den Beschwerdeführer als depressiv, traurig und in seiner Fähigkeit, sich zu freuen oder etwas zu unternehmen , als eingeschränkt. PD Dr. I.___ berichtete zudem über negative Gedanken des Beschwerdeführers betreffend seine Lebenssituation sowie eine innere Unruhe (vgl. E. 3.1.5) . Demgegenüber diagnostizierte Dr. H.___

eine knapp l eichtgradige depressive Episode und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Gemäss Dr. H.___ haben sich die depressiven Verstimmungen des Beschwerdeführers im Laufe der Zeit zurückgebildet respektive bestehe n seit Anfang 2011 nicht mehr. Entsprechend stellte Dr. H.___ insbesondere auch keine Anzeichen von Depressivität, schwermütig gedrückter Stimmung oder von soziale m Rück zug mehr fest und wies zudem

auf die aktive Lebensgestaltung des Beschwer deführers hin . Dr. H.___ verneinte zudem jegliche Hinweise auf eine dissozi ative Amnesie (vgl. E. 3.2.8) .

In neurologischer Hinsicht diagnostizierte PD Dr. C.___ im März 2009 den Verdacht auf zwei generalisierte epileptische An fälle, Analgetika-Überge brauchs-K opfsch merzen sowie Migräne ohne Aura. Bezüglich der Arbeitsfähig keit mac hte PD Dr. C.___ keine Angaben (vgl. E. 3.1.4). Besagte Diagnose n

sind im Verlauf im Wesentlichen gleich

geblieben , sind doch den für die Ren tenrevision relevanten neurologischen und neuropsychologischen Arztberichte n ebenfalls rezidivierende generalisierte epileptische Anfälle zu entnehmen (vgl. E.

3.2. 2-3.2.7), wobei es zwischen der Renten zusprache und aufhebung zu zwei epileptischen Anfällen gekommen ist (vgl. E. 3.2.3 und E.

3.2.6). PD Dr. O.___ und Neuropsychologe K.___ attestierten aufgrund der von ihnen diagnostizierten leichten bis mittelschweren kognitiven Minderleistungen aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfäh igk eit von 25 % (vgl. E. 3.2.5). Im Nachgang zum epileptischen Anfall im September 2012 postulierte Dr. C.___

unter epileptologischen Gesichtspunkten jedoch

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit an einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz respektive in einer leidensange passten Tätigkeit (vgl. E. 3.2.6).

Der Vergleich der Arztberichte, gestützt auf welche die ursprüngliche Rentenver fügung

erlassen wurde , mit den Berichte n , die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen, zeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s in psychiatrischer Hinsicht verbessert und in neurologischer Hinsicht nicht verschlechtert hat,

weshalb die Voraussetzungen für eine Ren tenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (vgl. E. 1.5 ). Während der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfü gung

wegen einer mittelschweren Depression sowohl in seiner angestammten wie auch in einer angepassten Tä tigkei t zu 100 % arbeitsunfähig war, ist er nunmehr aufgrund seiner neuro p sychologischen

Beschwerden in einer leidens angepassten Tätigkeit zu wenigstens

75 % arbeitsfähig.

An dieser Beurteilung vermag die von der behandelnden Psychologin Q.___ am 1 2. November 2013 genannte Diagnose einer Anpass ungsstörung (vgl. E.

3.2.10 ) nichts zu ändern. Diese

ist gemäss Psychologin Q.___ im Wesentli chen auf die Zukunftsängste des Beschwerdeführers bezüglich seiner finanziel len Situation und der

Rück zahlung seiner Schulden respektive auf dessen Wut und Traurigkeit darüber, dass er nicht selbständig für sich und seinen Sohn sor gen kann , zurückzuführen. Dabei handelt es sich um psychosoziale Faktoren, weshalb vorliegend keine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Störung vorliegt (vgl. E.

1.4) . Abgesehen davon machte Psychologin

Q.___ keine Angaben darüber , inwiefern sich die Anpassungsstörung auf die Arbeits fähigkeit des Besch werdeführers auswirkt. Dass ermüdungsbedingt eine Arbeits tätigkeit nur während 40 % eines üblichen Tagespensums möglich wäre (vgl. Urk. 1), machte selbst Psychologin Q.___ nicht geltend. Solches ist aufgrund der medizinischen Akten nicht ausgewiesen.

Am Grad der Arbeitsunfähigkeit von 25 % ändert auch der Hinweis der Dres . E.___ , F.___ und G.___

nichts, welcher unter der Überschrift „Prozedere“ im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit „Ganze IV-Rente“ erwähnt en (vgl. Urk. 3/3 S. 6 ). Besagter Hinweis enthält keine Angaben zum Grad einer allfälli gen Arbeitsunfähigkeit und ist zudem in keiner Weise begründet. Darüber hin aus kommt der Arztperson keine Beurteilungskompetenz bezüglich der Renten höhe zu (vgl. E. 1.7).

Soweit der Bericht von med. pract . P.___ vom 2 5. Februar 2014 ( Urk. 3/7 ) ,

der nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung ( Urk. 2) erging, überhaupt zu berücksichtigen ist, führt er zu keinem anderen Schluss. Denn dieser entspricht im Wesentlichen

jenem vom 5. November 2013 (vg

l. E. 3.2.9) und schliesst

( nach einer Anfangsphase von sechs Monaten )

eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit nicht aus. 4.4

Im Lichte der obigen Erwägungen ist mit Blick auf die Ermittlung des Invalidi tätsgrades davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. Da die Annahme dieser eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit am Ergebnis nichts ändert (vgl. nach folgende E. 5), wird das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit im Folgenden zu Gunsten des Beschwerdeführers nach Massgabe dieser Feststellung ermittelt.

Festzuhalten bleibt jedoch, dass allein die neuropsychologisch attestierte Arbeits unfähigkeit grundsätzlich keine Invalidität im rechtlichen Sinn begrün det ( Urteil des Bundesgerichts 9C_256/2013 vom 1. Juli 2013 E. 3.3). Die - nur in Aus nahme fällen anzunehmende - Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt rechtsprechungsgemäss das Vorliegen einer mitwirken den, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durch geführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem thera peutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhande ner Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3).

Nach Lage der medizinischen Unterlagen ist eine Komorbidität zu verneinen. Ebenso wenig ist erstellt, d ass nach der Verbesserung des psychischen Gesund heitszustandes Anfang 2011 die Morbiditätskriterien in genügender Intensität erfüllt wären. Denn einerseits schilderte der Beschwerdeführer dem psychiat rischen Gutachter einen sehr aktive n Lebenswandel und andererseits erklärte er, dass er die psychiatrischen Behandlungen eingestellt ha b e (Urk. 7/100 S. 4). Die zuletzt von der Psychologin Q.___ beschriebenen Beeinträchtigungen (E.

3.2.10) finde n ihre hinreichende Erklärung in den finanziellen Existenzsor gen und damit in invaliditätsfr emden, psychosozialen Umständen, die im Rah men der invalidenversicherungsrechtlichen Leistungszusp rache nicht zu berück sichtigen sind.

Hinsichtlich der von Dr. C.___ bescheinigten Arbeitsfähigkeit lediglich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bleibt zu bemerken, dass er diese in keiner Weise näher umschreibt. Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern die bisherige Tätigkeit als Lagerist/Betriebsarbeiter nicht angepasst sein soll.

5.

5.1 .1

Im Folgenden bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu prüfen. 5.1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2.

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den Lohn für Hilfsarbeiter (Zentralwert) gemäss Schweizerischer Lohnstruk turerhebung 2010 (LSE) ab und ermittelte unter Berücksichtigung der Nomin al lohn entwicklung (von 2150 auf 2204; vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B 10.3) für das Jahr 2013 ein jährliches Einkommen von Fr. 62‘ 768.50 ( Fr. 4‘901.-- : 40 Wochens tunden x 41.6 Wochenstunden x 12 Monate x Nomi nallohnentwicklung = Fr. 62‘768.50 ; Urk. 7/102).

Diese

– wegen der Indexierung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefalle ne – Berechnung ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine Hilfsarbeitertätigkeit ausübte und zudem seit mehre ren Jahren keine r (länger andauernde n ) berufliche n Tätigkeit mehr nach ging (vgl. Urk. 7/4 ). 5. 3

Das Invalideneinkommen, welches ebenfalls gestützt auf die LSE 2010 zu bestim men ist, beträgt für das Jahr 2013 bei einem Arbeitspensum von 75 %

im Anforderungsniveau 4 Fr. 47‘138.-- ( Fr. 4‘901.-- : 40 Wochenstunden x 41.7 Wochenstunden x 12 Monate x 2204 : 2150 [ Nominallohnentwicklung ] x 0.75). Dem Umstand , dass männliche Teilzeitbeschäftige überproportional tiefer ent löhnt werde n als Männer mit Vollzeitpensum , ist mit einem Leidensabzug von 10 % Rechnung zu tragen , so dass das Invalideneinkommen Fr. 42‘424.-- be trägt . Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 62‘768.50 (vgl. E. 5.2) resultiert somit

ein Invaliditätsgrad von rund 3 2 % , welcher unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % liegt (vgl. E.

1.2). 5. 4

Bei dieser Sachlage erfolgte d ie revisionsweise Einstellung der Rente zu Recht und die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen. Vor diesem Hintergrund er übrigt sich die Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.1). 6 .

6.1

Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Zusprache von Eingliederungs massnahmen ( Urk. 1 S. 1). 6.2

Die Beschwerdegegnerin führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, dem Beschwerdeführer seien von April 2010 bis April 2011 berufliche Eingliede rungsmassnahmen in Form vo n Arbeitsvermittlung zugesprochen worden. Die Frage hingegen, ob ein konkreter Anspruch besteht auf weitere Massnahmen beruflicher Art nach Art. 15 f. IVG, wurde im angefochtenen Entscheid implizit verneint , da bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gar keine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG vor liege .

6.3

Mit dem Inkrafttreten der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 ist das Instrument der eingliederungsorientierten Rentenrevision eingeführt worden, mit welchem die Wiedereingliederung aktiv gefördert wird, indem Rentenbezügerinnen und bezüger mit Eingliederungspotenzial durch persönliche Beratung, Begleitung und weitere spezifische Massnahmen gezielt auf eine Wiedereingliederung vor bereitet werden. Allerdings ist die Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG nur für rentenbeziehende Personen mit vermutetem Eingliederungspotenzial vorge sehen, bei denen der Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse keine anspruchswesentliche Änderung erfahren haben (Urteil des Bundesge richts 8C_583/2014 vom 1 2. Dezember 2014 E. 4.1).

Die Leistungen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG sind ausdrücklich den Rentenbezügern vorbehalten, worunter der Beschwerdeführer nach der Renten einstellung nicht mehr zu begreifen ist. Zudem kann

er infolge einer erhebli che n Verbesserung des Gesundheitszustandes keine I nvalidenrente mehr bean spruchen , weshalb Massnahmen zur Wiedereingliederung unter diesem Titel von vornherein nicht in Betracht kommen . 6. 4

Soweit das Begehren des Beschwerdeführers auf die Zusprache von Integrati onsmassnahmen unter dem Titel des Art. 14a IVG abzielt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.

Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfä hig ( Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen berufli cher Art geschaffen werden können ( Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrations mass nahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete (a) Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und (b) Beschäftigungsmass nahmen ( Art. 14a Abs. 2 IVG). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind ( Art. 4 quater

Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilita tion gelten Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten ( Art. 4 quinquies

Abs. 1 IVV; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.2.1).

Da aufgrund der medizinischen Aktenlage

selbst aus neuropsychologischer Sicht

eine Arbeitsfähigkeit von wenigstens 75 % auch in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen ist (vgl. E. 4.4), fallen mangels einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auch Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG ausser Acht. 6.5

Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer schliesslich auf einen allfälli gen Anspruch auf Übergangsleistungen im Sinne von Art. 32 IVG hin ( Urk. 2 letzte Seite), ohne jedoch konkret darüber zu befinden. Wie es sich damit verhält, ist mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht in diesem Verfahren zu prüfen. 6.6

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen nach Art. 8a

IVG, Art. 14a IVG und Art. 15 f. IVG zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist. 7 .

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais