Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1953, war seit dem 30. Juni 1994
als Carchauffeur bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. Mai 2003 in Bosnien als Mitfahrer in einen Autounfall verwickelt wurde (Urk. 6/15/ 70 ) . D ie SUVA trat auf de n Schaden ein und erbrachte Versiche rungsleistungen (Taggelder und Heilbehandlungskosten ; Urk. 6/15/41 ) . Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 (Urk. 6/40) sprach sie dem Versicherten
- bei Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten –
ba - sierend auf einer Erwerbs einbusse von 24 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 eine Rente zu und richtete eine Integritätsentschädigung aus. Die vom Versi cherten dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (Einspracheent scheid vom 10. Oktober 2008 [Urk. 6/44/24-29] , Urteil des Sozialversicherungs gerichts UV.2008.00388 vom 3. Mai 2010). 1.2
Am
24. August 2004 meldete sich der Versicherte ausserdem bei der Sozialver - si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom 18. Mai 2003 sowie d ie seither bestehenden Beschwerden ( Nacken schmerzen , Gefühlsstörungen am rechten Arm, epileptische Anfä lle, Schlafstö rungen, hoher B lutdruck und Sehstörungen links)
zum Bezug einer Rente an (Urk. 6/4). Nach getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 23. Juli 2010 (Urk. 6/78-79) eine befristete ganze Rente vom
1. Mai 2004 bis 30. September 2007 sowie eine befristete ganze Rente vom
1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 zu. 1.3
Am 17. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte – unter Beilage diverser
ärzt - li cher Berichte - erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an unter Hinweis darauf, dass sich sein Zustand seit dem Jahr 2011 kontinuierlich verschlechtert habe und er unter Rücken-, Schulter-, Handgelenks-, Knie- und Hüftbeschwerden sowie Alzheimer und Hirnatrophie et cetera leide (Urk. 6/90 -91 ). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie den Versicherten am
13. und 15. August 2013 durch die Abklärungs - stelle Z.___ polydiszipli när begut achten liess (Gutachten vom 14. Oktober 2013, Urk. 6/122). Ges tützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/124-126) mit Verfügung vom 23. Januar 2014 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 26. Februar 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Rente sowie eventualiter die Durchführung von beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 23 . April 2014 (Urk. 6 unter B eilage ihrer Akten, Urk. 6/1-128 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
5. Mai 2014 (Urk.
7) zur Kennt nis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1 2.1.1
Im Rahmen des erstmaligen Rentenverfahrens stellte sich die medizinische Akten lage im Wesentlichen wie folgt dar:
Dr. med. A.___ , FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte nach dem erlittenen Unfall in Bosnien und der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz am 26. Mai 2003 ein postcommotionelles Syndrom (mild brain
injury ) sowie einen Status nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule (Urk. 6/15/68 ).
Der Beschwerdeführer klagte in der Folge über verschiede ne Beschwerden, im Besonderen über Kopfschmerzen, Schmerzen an der Halswirbelsäule , rezidivie rende Absenzen (Urk. 6/16/2) , Angstattacken, vermehrte Vergesslichkeit, geringe Belastbarkeit und schnelle Erschöpfung (Urk. 6/38/108) .
Gemäss eigenen Angaben stürzte der Beschwerdeführer sodann am 4. Juli 2005 aufgrund eines epileptischen Anfalles auf die linke Hand (Urk. 6/24/3), wobei es zu einer
Scaphoidfraktur
kam , welche am 13. Juli 2005 operativ saniert wurde (Urk. 6/34/6) .
Aufgrund der beklagten epil ep tischen Anfälle wurde der Beschwerdeführer im Zentrum B.___ im Oktober/November 2005 sowie ergän zend im Oktober 2006 begutachtet (neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 2. Dezember 2005 [Urk. 6/38/96-118], Zusatzgutachten vom 6. Februar 2007 [Urk. 6/38/37-43]). Die untersuchenden Ärzte stellten die Verdachtsdiag nose einer posttraumatischen Epilepsie bei Verdacht auf Status nach Schädel hirntrauma . Ausserdem diagnostizierten sie eine Anpassungsstörung mit anfallsphobischer Angst und Depressivität, eine partiell kognitive Beeinträchti gung, einen Status nach Scaphoidfraktur links mit Schraubenosteosynthese, sowie anamnestisch Gicht, arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus Typ II (Urk. 6/38/40).
Bei zunehmenden Schulterschmerzen links mit gleichzeitiger Kraftminderung wurde sodann am 7. April 2008 eine MRT-Untersuchung der linken Schulter du rchgeführt. Diese brachte eine Verletzung der Rotatorenmanschette zur Dar stellung, woraufhin am 5. September 2008 die operative Sanierung erfolgte ( Urk. 6/44/30 , 36 ).
Im April/Mai 2009 fand im Spital C.___
ausserdem eine a mb ulante rheu matologische Untersuchung statt. Die untersuchenden Ärzte diagnostizierten ein in termittierendes lumboradikuläres R eizsyndrom L WK 5 links sowie ein chroni sches lumbovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom (Urk. 6/53). 2.1.2
D er Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seine r Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 in Beurteilung der medizinischen Aktenlage Folgendes fest (Urk. 6/59/7-8 ): Der Beschwerdeführer habe am 18. Mai 2003 ein Schädel-Hirntrauma mi t
Contusio cerebri rechts mit danach aufgetretener Epilepsie erlitten. Da er infolgedessen fahruntauglich sei, könne er nicht mehr als Chauf feur arbeiten . Auch Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern sowie mit gefährlichen Maschinen seien nicht erlaubt. Im Übrigen bestehe jedoch eine voll ständige Arbeitsfähigkeit entsprechend dem neuropsychologischen Profil vom 3. November 2005 (Urk. 6/59/7-8). Diesbezüglich verwies der RAD auf die
neu ropsychologische Untersuchung, welche im Rahmen der
Begutachtung i m Zentrum B.___
durchgeführt worden war (Urk. 6/ 3 8/96-118, ins b . 109-110 und Urk. 6/38/37-43, insb. 42 ) . Die dortigen Ärzte waren zum Schluss gekommen, dass Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern sowie
mit gefährlichen Maschinen nicht mehr möglich , dem Beschwerdeführer jedoch andere Arbeiten grundsätzlich vollzeitig zumutbar seien und im Rahmen des kognitiven Leistungsprofils gemäss Testung vom 3. November 2005 keine quant itativen Einschränkungen bestünden (Urk. 6/38/42).
Der RAD hielt sodann dafür, aus Sicht der Luxationsfraktur am linken Handge lenk vom Juli 2005 bestehe eine vollständige Ar beitsfähigkeit für wechselbe lastend e mittelschwer e
Tätigkeiten, wobei die Zusatzbelastung höchstens ver einzelt 15-20 kg betragen dürfe . Der linke Arm sei als Hilfsarm voll einsetzbar. Ungünstig seien kraftvolles Zupacken sowie repetitive kraftvolle S toss-, Zug- und Drehbewegungen (Urk. 6/59/8). Dieses vom RAD festgehaltene Profil bezüglich des linken Handgelenkes entspricht jenem, welches der Kreisarzt der SUVA nach durchgeführter Untersuchung am 11. April 2007 festgelegt hatte (Urk. 6/38/23-27, insb. 27).
Der RAD kam zum Schluss, dass b is zur Operation der linken Schulter vom 5. September 2008 von reinen Unfallfolgen auszugehen und die Arbeitsfähig keitsbeurteilung der Unfallversicherung zu übernehmen sei . Ab der Operation vom
5. September 2008 (operative Sanierung der
Rotatorenmanschettenruptur ) sei sodann bis am
27. April 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen. Ab diesem Zeitpunkt sei
– gemäss Beurteilung anlässlich der Abschluss - untersuchung vom 28. Mai 2009 - eine ganztägige Arbeit, ohne Über kopf - arbeiten und mit Lasten bis maximal 5 kg links zumutbar . Der RAD hielt dafür, eine weitere minime Besserung könne sich noch ergeben, so dass eventu ell eine Belastung von 10 kg zu erreichen wäre und teilweise kurzzeitige Über kopf - einsätze möglich wären. Um dies zu evaluieren, empf ahl er eine erneute medizinische Evaluation in einem Jahr (Urk. 6/59/8).
In ergänzender Stellungnahme vom 9. April 2010 (Urk. 6/73/2) hielt der RAD fest, v on Seiten der beklagten LWS- Beschwerden sei im Bericht des Spitals C.___
vom 3. Juni 2009 festgehalten worden, dass keine radikulären Schmer zen provoziert worden seien . Es seien noch lokale Schmerzen im lumbosacralen Übergang vorhanden gewesen (vgl. diesbezüglich Bericht des Spitals C.___ vom 3. Juni 2009, Urk. 6/53 ) . Die minimen Einschränkungen aufgrund des Rückleiden s seien im Belastungsprofil vonseiten der Schulter bereits berücksichtigt, gemäss welchem eine gewisse Gewichtslimite anerkannt worden sei. Weitere Einschränkungen aufgrund des Rücken s seien nicht vorhanden . 2.1.3
Gestützt auf diese Beurteilung kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 23. Juli 2010 (Urk. 6/7 8-79 ) zum Schluss, dass nach anfänglichen Phasen der vollständige n Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. April 2009 wieder eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe
und d er Beschwer deführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kö nn
e. S ie sprach dem Beschwerdeführer infolgedessen
b efristete Renten zu
( vom 18. Mai 2004 bis 30. September 2007 sowie vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 , vgl. Sachverhalt E. 1.2 ) . 2.2
Während die Beschwerdegegnerin in der nun angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2014 erwog, gestützt auf die medizinischen Abklärungen habe sich ergeben, dass keine langandauernde wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit den Verfügungen
im Juli 2010 ausgewiesen sei und für angepasste Tätigkeiten weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 ), machte der Beschwerdeführer geltend, seine gesundheitliche Lage habe sich seither verschlimmert. Auf das Z.___ -Gutachten könne entgegen den Aus führungen der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden, da dieses wider sprüchlich sei und sich mit relevanten Diagnosen nicht auseinandersetze (Urk. 1). 2.3
Nachdem die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren vom 17. Oktober 2012 eingetreten ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob sich seit den Verfügungen vom 23. Juli 2010
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in anspruchs erheblicher Weise verschlechtert hat und nunmehr ein rentenbegründender Gesundheitsschaden vorliegt .
3 . 3 .1
Aus den im Rahmen der Neuanmeldung aufgelegten Akten ergibt sich, dass s ich der Beschwerdeführer am 28. August 2011 eine undislozierte
Scaphoidfraktur rechts zuzog, nachdem er gemäss eigenen Angaben auf die ausgestreckte Hand gestürzt war. Die Verletzung wurde
im Spital D.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, mit Anlage eines Gipses zur Ruhig stellung konservativ behandelt (Urk. 6/90/23-24).
Anlässlich der Verlaufskon trolle vom 27. Oktober 2011 zeigte sich die Fraktur am rechten Handgelenk konsolidiert
(Urk. 6/90/25).
Ausserdem wurde n
am 14. Mai 2012
– nachdem der Beschwerdeführer in der Verlaufskontrolle vom 27. Oktober 2011 über Beschwerden an der linken Hand geklagt und sich in einer durchgeführten CT-Untersuchung eine leicht überste hende Spitze der Scaphoidschraube
(bei Status nach Scaphoidverschraubung im Jahr 2005) gezeigt hatte (Urk. 6/90/25) - im Spital D.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, eine radiale Styloidektomie links sowie ein frustraner Ver such der Schraubenentfernung mit anschliessender Schraubenkürzung
vorge nommen
(Urk. 6/90/27) .
Bei beklagten starken Lumboischialgien und klinisch festgestelltem positiven Lasègue , einer Fuss- und Zehenhemiparese links und einer fraglichen Hypäs thesie entsprechend Dermatom L WK 5 links wurde in der Klinik E.___ sodann eine kranial und foraminal sequestrierte Diskushernie bei L WK 5/S1 links mit Kompression der Wurzel L WK 5 links diagnostiziert und am 22. Juli 2013 eine Fenestration bei L WK 5/S1 links, eine Sequestrektomie und eine Foraminotomie bei L WK 5 links durchgeführt (Urk. 6/122/44). 3 .2
Am
13. und 15. August 2013 wurde d er Beschwerdeführer im Institut Z.___ allgemein - inter nistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsy chologisch untersucht (Gutachten vom 14. Oktober 2013, Urk. 6/122).
D ie Gutachter
führten im Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/122 S. 34): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4/Z98.8) - Status nach mikrochirurgischer Fenestration LWK5/SWK1 links, Sequestrektomie und Foraminotomie LWK5 links am 22. Juli 2013 - im seitherigen Verlauf klare Beschwerdeabnahme; - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) - Status nach Autounfall am 18. Mai 2003 - radiologisch breitbasige Diskushernie HWK6/7 und Osteochondrose HWK7/BWK1 (MRI vom 7. April 2009); - chronische Beschwerden an der adominanten linken Schulter (ICD-10 M76.61/Z98.8) - Status nach Schulterarthroskopie, Akromioplastik , Bizepstenotomie und Rekonstruktion der Supraspinatussehne am 5. September 2008 - bis auf endgradige Bewegungseinschränkung praktisch unauffälliger Befund - Verdacht auf niedrigfrequente Epilepsie mit überwiegend fokalen Anfäl len (ICD-10 G40.2) - DD: funktionelle Störung (ICD-10 F44.7).
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter die folgen den Diagnosen (Urk. 6/122 S. 34-35): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0); - Metabolisches Syndrom - Adipositas (BMI 30.5 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0) - a rterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10) - Diabetes mellitus Typ 2, medikamentös behandelt (ICD-10 E11.9), Ver dacht auf beginnende (sensible) Polyneuropathie (ICD-10 G62.9); - Status nach perilunärer
transskaphoidaler Luxationsfraktur de Quervain der adominanten linken Seite am 4. Juli 2005 (ICD-10 T92.2/Z98.8) - Status nach geschlossener Reposition in Narkose am 5. Juli 2005 - Status nach Herbert-Schraubenosteosynthese des Skaphoids am 13. Juli 2005 - Status nach radialer Styloidektomie , frustranem Versuch der Schrau benentfernung sowie Schraubenkürzung am 14. Mai 2012 - radiologisch regelrechter Befund (Röntgenuntersuchung vom 7. August 2012): - Status nach konservativ behandelter Skaphoidfraktur rechts am 28. August 2011 (ICD-10 T92.2) - radiologisch regelrechter Befund (Röntgenuntersuchung vom 7. August 2012).
Die Gutachter notierten in der Gesamtbeurteilung, im Vordergrund stünden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers Probleme im Zusammenhang mit Epilepsieanfällen . Er sei zunehmend vergesslich und unkonzentriert. Sodann sei er kürzlich am Rücken operiert worden und habe Probleme mit den Schultern und den Händen (Urk. 6/122 S. 35) .
Die Gutachter hielten dafür, entsprechend den subjektiven Beschwerden stehe die Beurteilung aus Sicht des Bewegungsapparates im Vordergrund, welch e primär orthopädisch und e rgänzend neurologisch durchgeführt worden sei . Bei der neurologischen Untersuchung hätten k eine radikulären Symptome festge stellt werden können. Dies werde auch d urch die orthopädischen Diagnosen bestätigt (chronisches lumbovertebrales und zervikovertebrales
Schmerzsyn drom , beides bei degenerativen Veränderung en und Oper a tion im Juli 2013). Zudem bestünden chronische Beschwerden an der adominanten linken Schulter, welche am 5. September 2008 operiert worden sei , mit aktuell unauffälligem Befund. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei der Status nach Skaphoid fraktur 2005 links und der konservativ behandelten Skaphoidfraktur rechts im August 201 1. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit ergebe sich infolgedessen , dass auf grund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Schultern keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Aktuell bestehe eine relativ frische post operative Situation, so dass von Juli bis Dezember 2013 vorübergehend auch in Verweistätigkeiten von einer Arbeitsunfähigkeit ausz u gehen sei. Ab Januar 2013 (rec te: 2014) bestehe für körperlich leichte bis mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeiten wieder eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, so auch für die angestammte Tätigkeit (Urk. 6/122 S. 35) .
Die neurologische Beurteilung der Epi lepsie habe sodann – in Übereinstimmung mit früheren Untersuchungen – ergeben, dass es bei der Verdachtsdiagnose einer niederfrequenten Epilepsie mit überwiegend fokalen Anfällen bleibe und genauso wahrscheinlich eine funktionelle Störung in Erwägung zu ziehen sei. Da eine solche nicht sicher zu bestätigen beziehungsweise eine organische Epi lepsie nicht sicher auszuschliessen sei und auch bei einer funktionellen Störung absenzart ige Zustände produziert werden könnten, bleibe das Zumutbarkeits profil gleich, unabhängig davon, ob es bei der Verdachtsdiagnose bleibe oder
eine manifeste Epilepsie vorliege. Selbst- und fremdgefährdend e Tätigkeiten seien zu vermeiden und die Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei während fünf Jah re n ab dem Zeitpunkt des letzten Anfall es ausgeschlos sen (Urk. 6/122 S. 35-36).
Die ergänzend durchgeführte neuropsychologisch e Untersuchung bestätige das funktionelle Überlagerungsverhalten des Beschwerdeführers. Eine reproduzier bare und objektivierbare Einschränkung aus neuropsychologischer Sic ht könne nicht bestätigt werden, folglich sei die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologi scher Sicht nicht eingeschränkt. Dies stimme mit der neurologischen Beurtei lung überein, dass keine organischen Hirnschäden vorlägen.
Aus allgemeininternistischer Sicht bestünden sodann keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden .
Aus psychiatrischer Sicht sei eine
leichte affektive Auslenkung im Sinne einer leichten dep ressiven Episode festgestellt worden, welche die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht einschränke. Eine weitere Morbidität liege nicht vor .
Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht, dass nach Abschluss der aktuellen postoperativen Rekonvaleszenzphase für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Selbst- oder Fremdgefährdung eine voll ständ ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/122 S. 36). Eine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenrevision habe sich nicht ergeben ( Urk. 6/122 S. 37).
Berufliche Massnahmen konnten die Gutachter schliesslich keine empfehlen, da sich der Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig erachtete (Urk. 6/122 S. 37). 4 . 4 .1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfüllt das Z.___ -Gutachten die an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich (E. 1.3 ). Die Gutachter tätigten umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit den Vorakten auseinander . Die Gutachter begründeten in nachvollziehbarer Weise, dass
– abgesehen von vorübergehen den Einschränkungen während den Rekonvaleszensphasen im Anschluss an die Unfallereignisse respektive die Operationen - nach wie vor keine gesundheitli chen Beschwerden vorlägen , welche einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten entgegenstehen würden . 4 .2
Dass der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten eine dissoziative Stö rung verneinte, der neurologische Gutachter jedoch eine solche als Differential diagnose nannte (vgl. Urk. 6/122 S. 17-18 und Urk. 6/122 S. 28-29) , vermag entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 -4 ) den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern . Der neurologische Gutachter führte diese Diagnose explizit als Differentialdiagnose zur Verdachtsdiagnose Epilepsie auf und erachtete eine dissoziative Störung mithin lediglich als mö gliche Ursachen der Absenzen . Dass d er neurologische Gutachter sodann die Diagnose einer Epilepsie nicht als gesichert erachtete, widerspricht nicht den früheren ärztli chen Einschätzungen: So stellten die Ärzte des Zentrums B.___
ebenfalls eine Verdachtsdiagnose (vgl. Urk. 6/8/96-118, Urk. 6/38/37-43). Schliesslich ist die präzise diagnostische Zuordnung vorliegend nicht ent scheidrelevant , da – wie der neurolog ische Gutachter aus führte –
sowohl bei epileptischen als auch bei dissoziativen Anfällen sturz- und unfallgefährdende Tätigkeiten einschliesslich der Tätigkeit als Buschauffeur zu vermeiden sind (E . 3.2 , Urk. 6/122 S. 29 ). 4.3
Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Gutachter hätten – im Gegensatz zu seinen behandelnden Ärzten - eine Fuss- und Zehenheberschwäche und einen Steppergang verneint und die Diagnose eines Ausfallsyndroms bei L WK 5 nicht diskutiert (Urk. 1 S. 4-5), ist Folgendes festzuhalten: Diese Symptome waren von den behandelnden Ärzten vor der vorgenommenen Operation vom 22. Juli 2013 am Rücken (vgl. E. 3.1) festges tellt worden und denn auch gerade Indika tion für Letztere . Dass sich somit die klinischen Befunde nach durchgeführter Operation von jenen vor der Operation unterscheiden, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar . 4.4
Es liegen schliesslich auch keine anderen medizinischen Einschätzungen in den Akten, welche die Beurteilung der Z.___ -Gutachter, wonach weiterhin eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe, zu erschüttern vermö gen . So gingen die Ärzte des Spitals D.___ , Klinik für Plastische und Handchirur gie , in Bezug auf die beklagten Beschwerden an den Händen im Bericht vom 22. November 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/94) davon aus, dass die bisherige Tätigkeit innert der nächsten Monate wieder zumutbar sei und lediglich i nitial noch eine vermind erte Leistungsfähigkeit bestehe , im Ver lauf jedoch keine verminderte Leistungsfähigkeit mehr zu erwarten sei . Der behandelnde Neurologe (Bericht vom 5. Dezember 2012, Urk. 6/102/33-35) sowie auch der behandelnde Psychiater (Bericht vom 24. Januar 2013, Urk. 6/101 ) nahmen sodann keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Einzig Dr. med. F.___ , praktischer Arzt, hielt im Bericht vom 25. Januar 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin dafür (Urk. 6/102 /1-4 ), der Beschwerdeführer sei aufgrund der mannigfaltigen Defizite körperlicher und geistiger Art für alle Arbeiten ungeeignet. Bei dieser Sachlage erscheine eine vollständige Berentung als einziger Ausweg. Dem Beschwerdeführer sei seit 5-6 Jahren keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 6/102/4).
Liegen verschiedene fachärztliche Berichte in den Akten, gemäss welchen insbesondere die Epilepsie resp. die dissoziativen Störungen, die beklagten Handbeschwerden sowie der Status nach Rotatoren manschettenruptur einer angepassten Tätigkeit nicht entgegenstehen, vermag die Beurteilung seines Hausarztes jene der Z.___ -Gutachter nicht zu erschütter n, umso weniger, als s eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2006 Gültigkeit haben soll (Urk. 6/102/2). 4 .5
Zusammenfassend ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr - schein lichkeit
eine dauernde wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers nicht erstellt, sondern ist nach wie vor von eine r uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus zugehen ( Urk. 6/122/37). 5 .
Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt . 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Miroslav Paták - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 ). Die Gutachter tätigten umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit den Vorakten auseinander . Die Gutachter begründeten in nachvollziehbarer Weise, dass
– abgesehen von vorübergehen den Einschränkungen während den Rekonvaleszensphasen im Anschluss an die Unfallereignisse respektive die Operationen - nach wie vor keine gesundheitli chen Beschwerden vorlägen , welche einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten entgegenstehen würden . 4 .2
Dass der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten eine dissoziative Stö rung verneinte, der neurologische Gutachter jedoch eine solche als Differential diagnose nannte (vgl. Urk. 6/122 S. 17-18 und Urk. 6/122 S. 28-29) , vermag entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 -4 ) den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern . Der neurologische Gutachter führte diese Diagnose explizit als Differentialdiagnose zur Verdachtsdiagnose Epilepsie auf und erachtete eine dissoziative Störung mithin lediglich als mö gliche Ursachen der Absenzen . Dass d er neurologische Gutachter sodann die Diagnose einer Epilepsie nicht als gesichert erachtete, widerspricht nicht den früheren ärztli chen Einschätzungen: So stellten die Ärzte des Zentrums B.___
ebenfalls eine Verdachtsdiagnose (vgl. Urk. 6/8/96-118, Urk. 6/38/37-43). Schliesslich ist die präzise diagnostische Zuordnung vorliegend nicht ent scheidrelevant , da – wie der neurolog ische Gutachter aus führte –
sowohl bei epileptischen als auch bei dissoziativen Anfällen sturz- und unfallgefährdende Tätigkeiten einschliesslich der Tätigkeit als Buschauffeur zu vermeiden sind (E . 3.2 , Urk. 6/122 S. 29 ). 4.3
Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Gutachter hätten – im Gegensatz zu seinen behandelnden Ärzten - eine Fuss- und Zehenheberschwäche und einen Steppergang verneint und die Diagnose eines Ausfallsyndroms bei L WK 5 nicht diskutiert (Urk. 1 S. 4-5), ist Folgendes festzuhalten: Diese Symptome waren von den behandelnden Ärzten vor der vorgenommenen Operation vom 22. Juli 2013 am Rücken (vgl. E. 3.1) festges tellt worden und denn auch gerade Indika tion für Letztere . Dass sich somit die klinischen Befunde nach durchgeführter Operation von jenen vor der Operation unterscheiden, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar . 4.4
Es liegen schliesslich auch keine anderen medizinischen Einschätzungen in den Akten, welche die Beurteilung der Z.___ -Gutachter, wonach weiterhin eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe, zu erschüttern vermö gen . So gingen die Ärzte des Spitals D.___ , Klinik für Plastische und Handchirur gie , in Bezug auf die beklagten Beschwerden an den Händen im Bericht vom 22. November 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/94) davon aus, dass die bisherige Tätigkeit innert der nächsten Monate wieder zumutbar sei und lediglich i nitial noch eine vermind erte Leistungsfähigkeit bestehe , im Ver lauf jedoch keine verminderte Leistungsfähigkeit mehr zu erwarten sei . Der behandelnde Neurologe (Bericht vom 5. Dezember 2012, Urk. 6/102/33-35) sowie auch der behandelnde Psychiater (Bericht vom 24. Januar 2013, Urk. 6/101 ) nahmen sodann keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Einzig Dr. med. F.___ , praktischer Arzt, hielt im Bericht vom 25. Januar 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin dafür (Urk. 6/102 /1-4 ), der Beschwerdeführer sei aufgrund der mannigfaltigen Defizite körperlicher und geistiger Art für alle Arbeiten ungeeignet. Bei dieser Sachlage erscheine eine vollständige Berentung als einziger Ausweg. Dem Beschwerdeführer sei seit 5-6 Jahren keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 6/102/4).
Liegen verschiedene fachärztliche Berichte in den Akten, gemäss welchen insbesondere die Epilepsie resp. die dissoziativen Störungen, die beklagten Handbeschwerden sowie der Status nach Rotatoren manschettenruptur einer angepassten Tätigkeit nicht entgegenstehen, vermag die Beurteilung seines Hausarztes jene der Z.___ -Gutachter nicht zu erschütter n, umso weniger, als s eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2006 Gültigkeit haben soll (Urk. 6/102/2). 4 .5
Zusammenfassend ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr - schein lichkeit
eine dauernde wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers nicht erstellt, sondern ist nach wie vor von eine r uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus zugehen ( Urk. 6/122/37). 5 .
Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt . 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Miroslav Paták - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 26. Februar 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Rente sowie eventualiter die Durchführung von beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 23 . April 2014 (Urk.
E. 2.1.1 Im Rahmen des erstmaligen Rentenverfahrens stellte sich die medizinische Akten lage im Wesentlichen wie folgt dar:
Dr. med. A.___ , FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte nach dem erlittenen Unfall in Bosnien und der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz am 26. Mai 2003 ein postcommotionelles Syndrom (mild brain
injury ) sowie einen Status nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule (Urk. 6/15/68 ).
Der Beschwerdeführer klagte in der Folge über verschiede ne Beschwerden, im Besonderen über Kopfschmerzen, Schmerzen an der Halswirbelsäule , rezidivie rende Absenzen (Urk. 6/16/2) , Angstattacken, vermehrte Vergesslichkeit, geringe Belastbarkeit und schnelle Erschöpfung (Urk. 6/38/108) .
Gemäss eigenen Angaben stürzte der Beschwerdeführer sodann am 4. Juli 2005 aufgrund eines epileptischen Anfalles auf die linke Hand (Urk. 6/24/3), wobei es zu einer
Scaphoidfraktur
kam , welche am 13. Juli 2005 operativ saniert wurde (Urk. 6/34/6) .
Aufgrund der beklagten epil ep tischen Anfälle wurde der Beschwerdeführer im Zentrum B.___ im Oktober/November 2005 sowie ergän zend im Oktober 2006 begutachtet (neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 2. Dezember 2005 [Urk. 6/38/96-118], Zusatzgutachten vom 6. Februar 2007 [Urk. 6/38/37-43]). Die untersuchenden Ärzte stellten die Verdachtsdiag nose einer posttraumatischen Epilepsie bei Verdacht auf Status nach Schädel hirntrauma . Ausserdem diagnostizierten sie eine Anpassungsstörung mit anfallsphobischer Angst und Depressivität, eine partiell kognitive Beeinträchti gung, einen Status nach Scaphoidfraktur links mit Schraubenosteosynthese, sowie anamnestisch Gicht, arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus Typ II (Urk. 6/38/40).
Bei zunehmenden Schulterschmerzen links mit gleichzeitiger Kraftminderung wurde sodann am 7. April 2008 eine MRT-Untersuchung der linken Schulter du rchgeführt. Diese brachte eine Verletzung der Rotatorenmanschette zur Dar stellung, woraufhin am 5. September 2008 die operative Sanierung erfolgte ( Urk. 6/44/30 , 36 ).
Im April/Mai 2009 fand im Spital C.___
ausserdem eine a mb ulante rheu matologische Untersuchung statt. Die untersuchenden Ärzte diagnostizierten ein in termittierendes lumboradikuläres R eizsyndrom L WK 5 links sowie ein chroni sches lumbovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom (Urk. 6/53).
E. 2.1.2 D er Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seine r Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 in Beurteilung der medizinischen Aktenlage Folgendes fest (Urk. 6/59/7-8 ): Der Beschwerdeführer habe am 18. Mai 2003 ein Schädel-Hirntrauma mi t
Contusio cerebri rechts mit danach aufgetretener Epilepsie erlitten. Da er infolgedessen fahruntauglich sei, könne er nicht mehr als Chauf feur arbeiten . Auch Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern sowie mit gefährlichen Maschinen seien nicht erlaubt. Im Übrigen bestehe jedoch eine voll ständige Arbeitsfähigkeit entsprechend dem neuropsychologischen Profil vom 3. November 2005 (Urk. 6/59/7-8). Diesbezüglich verwies der RAD auf die
neu ropsychologische Untersuchung, welche im Rahmen der
Begutachtung i m Zentrum B.___
durchgeführt worden war (Urk. 6/ 3 8/96-118, ins b . 109-110 und Urk. 6/38/37-43, insb. 42 ) . Die dortigen Ärzte waren zum Schluss gekommen, dass Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern sowie
mit gefährlichen Maschinen nicht mehr möglich , dem Beschwerdeführer jedoch andere Arbeiten grundsätzlich vollzeitig zumutbar seien und im Rahmen des kognitiven Leistungsprofils gemäss Testung vom 3. November 2005 keine quant itativen Einschränkungen bestünden (Urk. 6/38/42).
Der RAD hielt sodann dafür, aus Sicht der Luxationsfraktur am linken Handge lenk vom Juli 2005 bestehe eine vollständige Ar beitsfähigkeit für wechselbe lastend e mittelschwer e
Tätigkeiten, wobei die Zusatzbelastung höchstens ver einzelt 15-20 kg betragen dürfe . Der linke Arm sei als Hilfsarm voll einsetzbar. Ungünstig seien kraftvolles Zupacken sowie repetitive kraftvolle S toss-, Zug- und Drehbewegungen (Urk. 6/59/8). Dieses vom RAD festgehaltene Profil bezüglich des linken Handgelenkes entspricht jenem, welches der Kreisarzt der SUVA nach durchgeführter Untersuchung am 11. April 2007 festgelegt hatte (Urk. 6/38/23-27, insb. 27).
Der RAD kam zum Schluss, dass b is zur Operation der linken Schulter vom 5. September 2008 von reinen Unfallfolgen auszugehen und die Arbeitsfähig keitsbeurteilung der Unfallversicherung zu übernehmen sei . Ab der Operation vom
5. September 2008 (operative Sanierung der
Rotatorenmanschettenruptur ) sei sodann bis am
27. April 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen. Ab diesem Zeitpunkt sei
– gemäss Beurteilung anlässlich der Abschluss - untersuchung vom 28. Mai 2009 - eine ganztägige Arbeit, ohne Über kopf - arbeiten und mit Lasten bis maximal 5 kg links zumutbar . Der RAD hielt dafür, eine weitere minime Besserung könne sich noch ergeben, so dass eventu ell eine Belastung von 10 kg zu erreichen wäre und teilweise kurzzeitige Über kopf - einsätze möglich wären. Um dies zu evaluieren, empf ahl er eine erneute medizinische Evaluation in einem Jahr (Urk. 6/59/8).
In ergänzender Stellungnahme vom 9. April 2010 (Urk. 6/73/2) hielt der RAD fest, v on Seiten der beklagten LWS- Beschwerden sei im Bericht des Spitals C.___
vom 3. Juni 2009 festgehalten worden, dass keine radikulären Schmer zen provoziert worden seien . Es seien noch lokale Schmerzen im lumbosacralen Übergang vorhanden gewesen (vgl. diesbezüglich Bericht des Spitals C.___ vom 3. Juni 2009, Urk. 6/53 ) . Die minimen Einschränkungen aufgrund des Rückleiden s seien im Belastungsprofil vonseiten der Schulter bereits berücksichtigt, gemäss welchem eine gewisse Gewichtslimite anerkannt worden sei. Weitere Einschränkungen aufgrund des Rücken s seien nicht vorhanden .
E. 2.1.3 Gestützt auf diese Beurteilung kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 23. Juli 2010 (Urk. 6/7 8-79 ) zum Schluss, dass nach anfänglichen Phasen der vollständige n Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. April 2009 wieder eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe
und d er Beschwer deführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kö nn
e. S ie sprach dem Beschwerdeführer infolgedessen
b efristete Renten zu
( vom 18. Mai 2004 bis 30. September 2007 sowie vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 , vgl. Sachverhalt E. 1.2 ) .
E. 2.2 Während die Beschwerdegegnerin in der nun angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2014 erwog, gestützt auf die medizinischen Abklärungen habe sich ergeben, dass keine langandauernde wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit den Verfügungen
im Juli 2010 ausgewiesen sei und für angepasste Tätigkeiten weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 ), machte der Beschwerdeführer geltend, seine gesundheitliche Lage habe sich seither verschlimmert. Auf das Z.___ -Gutachten könne entgegen den Aus führungen der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden, da dieses wider sprüchlich sei und sich mit relevanten Diagnosen nicht auseinandersetze (Urk. 1).
E. 2.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren vom 17. Oktober 2012 eingetreten ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob sich seit den Verfügungen vom 23. Juli 2010
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in anspruchs erheblicher Weise verschlechtert hat und nunmehr ein rentenbegründender Gesundheitsschaden vorliegt .
3 . 3 .1
Aus den im Rahmen der Neuanmeldung aufgelegten Akten ergibt sich, dass s ich der Beschwerdeführer am 28. August 2011 eine undislozierte
Scaphoidfraktur rechts zuzog, nachdem er gemäss eigenen Angaben auf die ausgestreckte Hand gestürzt war. Die Verletzung wurde
im Spital D.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, mit Anlage eines Gipses zur Ruhig stellung konservativ behandelt (Urk. 6/90/23-24).
Anlässlich der Verlaufskon trolle vom 27. Oktober 2011 zeigte sich die Fraktur am rechten Handgelenk konsolidiert
(Urk. 6/90/25).
Ausserdem wurde n
am 14. Mai 2012
– nachdem der Beschwerdeführer in der Verlaufskontrolle vom 27. Oktober 2011 über Beschwerden an der linken Hand geklagt und sich in einer durchgeführten CT-Untersuchung eine leicht überste hende Spitze der Scaphoidschraube
(bei Status nach Scaphoidverschraubung im Jahr 2005) gezeigt hatte (Urk. 6/90/25) - im Spital D.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, eine radiale Styloidektomie links sowie ein frustraner Ver such der Schraubenentfernung mit anschliessender Schraubenkürzung
vorge nommen
(Urk. 6/90/27) .
Bei beklagten starken Lumboischialgien und klinisch festgestelltem positiven Lasègue , einer Fuss- und Zehenhemiparese links und einer fraglichen Hypäs thesie entsprechend Dermatom L WK 5 links wurde in der Klinik E.___ sodann eine kranial und foraminal sequestrierte Diskushernie bei L WK 5/S1 links mit Kompression der Wurzel L WK 5 links diagnostiziert und am 22. Juli 2013 eine Fenestration bei L WK 5/S1 links, eine Sequestrektomie und eine Foraminotomie bei L WK 5 links durchgeführt (Urk. 6/122/44). 3 .2
Am
13. und 15. August 2013 wurde d er Beschwerdeführer im Institut Z.___ allgemein - inter nistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsy chologisch untersucht (Gutachten vom 14. Oktober 2013, Urk. 6/122).
D ie Gutachter
führten im Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/122 S. 34): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4/Z98.8) - Status nach mikrochirurgischer Fenestration LWK5/SWK1 links, Sequestrektomie und Foraminotomie LWK5 links am 22. Juli 2013 - im seitherigen Verlauf klare Beschwerdeabnahme; - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) - Status nach Autounfall am 18. Mai 2003 - radiologisch breitbasige Diskushernie HWK6/7 und Osteochondrose HWK7/BWK1 (MRI vom 7. April 2009); - chronische Beschwerden an der adominanten linken Schulter (ICD-10 M76.61/Z98.8) - Status nach Schulterarthroskopie, Akromioplastik , Bizepstenotomie und Rekonstruktion der Supraspinatussehne am 5. September 2008 - bis auf endgradige Bewegungseinschränkung praktisch unauffälliger Befund - Verdacht auf niedrigfrequente Epilepsie mit überwiegend fokalen Anfäl len (ICD-10 G40.2) - DD: funktionelle Störung (ICD-10 F44.7).
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter die folgen den Diagnosen (Urk. 6/122 S. 34-35): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0); - Metabolisches Syndrom - Adipositas (BMI 30.5 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0) - a rterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10) - Diabetes mellitus Typ 2, medikamentös behandelt (ICD-10 E11.9), Ver dacht auf beginnende (sensible) Polyneuropathie (ICD-10 G62.9); - Status nach perilunärer
transskaphoidaler Luxationsfraktur de Quervain der adominanten linken Seite am 4. Juli 2005 (ICD-10 T92.2/Z98.8) - Status nach geschlossener Reposition in Narkose am 5. Juli 2005 - Status nach Herbert-Schraubenosteosynthese des Skaphoids am 13. Juli 2005 - Status nach radialer Styloidektomie , frustranem Versuch der Schrau benentfernung sowie Schraubenkürzung am 14. Mai 2012 - radiologisch regelrechter Befund (Röntgenuntersuchung vom 7. August 2012): - Status nach konservativ behandelter Skaphoidfraktur rechts am 28. August 2011 (ICD-10 T92.2) - radiologisch regelrechter Befund (Röntgenuntersuchung vom 7. August 2012).
Die Gutachter notierten in der Gesamtbeurteilung, im Vordergrund stünden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers Probleme im Zusammenhang mit Epilepsieanfällen . Er sei zunehmend vergesslich und unkonzentriert. Sodann sei er kürzlich am Rücken operiert worden und habe Probleme mit den Schultern und den Händen (Urk. 6/122 S. 35) .
Die Gutachter hielten dafür, entsprechend den subjektiven Beschwerden stehe die Beurteilung aus Sicht des Bewegungsapparates im Vordergrund, welch e primär orthopädisch und e rgänzend neurologisch durchgeführt worden sei . Bei der neurologischen Untersuchung hätten k eine radikulären Symptome festge stellt werden können. Dies werde auch d urch die orthopädischen Diagnosen bestätigt (chronisches lumbovertebrales und zervikovertebrales
Schmerzsyn drom , beides bei degenerativen Veränderung en und Oper a tion im Juli 2013). Zudem bestünden chronische Beschwerden an der adominanten linken Schulter, welche am 5. September 2008 operiert worden sei , mit aktuell unauffälligem Befund. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei der Status nach Skaphoid fraktur 2005 links und der konservativ behandelten Skaphoidfraktur rechts im August 201 1. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit ergebe sich infolgedessen , dass auf grund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Schultern keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Aktuell bestehe eine relativ frische post operative Situation, so dass von Juli bis Dezember 2013 vorübergehend auch in Verweistätigkeiten von einer Arbeitsunfähigkeit ausz u gehen sei. Ab Januar 2013 (rec te: 2014) bestehe für körperlich leichte bis mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeiten wieder eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, so auch für die angestammte Tätigkeit (Urk. 6/122 S. 35) .
Die neurologische Beurteilung der Epi lepsie habe sodann – in Übereinstimmung mit früheren Untersuchungen – ergeben, dass es bei der Verdachtsdiagnose einer niederfrequenten Epilepsie mit überwiegend fokalen Anfällen bleibe und genauso wahrscheinlich eine funktionelle Störung in Erwägung zu ziehen sei. Da eine solche nicht sicher zu bestätigen beziehungsweise eine organische Epi lepsie nicht sicher auszuschliessen sei und auch bei einer funktionellen Störung absenzart ige Zustände produziert werden könnten, bleibe das Zumutbarkeits profil gleich, unabhängig davon, ob es bei der Verdachtsdiagnose bleibe oder
eine manifeste Epilepsie vorliege. Selbst- und fremdgefährdend e Tätigkeiten seien zu vermeiden und die Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei während fünf Jah re n ab dem Zeitpunkt des letzten Anfall es ausgeschlos sen (Urk. 6/122 S. 35-36).
Die ergänzend durchgeführte neuropsychologisch e Untersuchung bestätige das funktionelle Überlagerungsverhalten des Beschwerdeführers. Eine reproduzier bare und objektivierbare Einschränkung aus neuropsychologischer Sic ht könne nicht bestätigt werden, folglich sei die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologi scher Sicht nicht eingeschränkt. Dies stimme mit der neurologischen Beurtei lung überein, dass keine organischen Hirnschäden vorlägen.
Aus allgemeininternistischer Sicht bestünden sodann keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden .
Aus psychiatrischer Sicht sei eine
leichte affektive Auslenkung im Sinne einer leichten dep ressiven Episode festgestellt worden, welche die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht einschränke. Eine weitere Morbidität liege nicht vor .
Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht, dass nach Abschluss der aktuellen postoperativen Rekonvaleszenzphase für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Selbst- oder Fremdgefährdung eine voll ständ ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/122 S. 36). Eine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenrevision habe sich nicht ergeben ( Urk. 6/122 S. 37).
Berufliche Massnahmen konnten die Gutachter schliesslich keine empfehlen, da sich der Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig erachtete (Urk. 6/122 S. 37). 4 . 4 .1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfüllt das Z.___ -Gutachten die an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich (E.
E. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00230 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
5. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Miroslav Paták Advokatur
Paták Seegässli 5, 3633 Amsoldingen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1953, war seit dem 30. Juni 1994
als Carchauffeur bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. Mai 2003 in Bosnien als Mitfahrer in einen Autounfall verwickelt wurde (Urk. 6/15/ 70 ) . D ie SUVA trat auf de n Schaden ein und erbrachte Versiche rungsleistungen (Taggelder und Heilbehandlungskosten ; Urk. 6/15/41 ) . Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 (Urk. 6/40) sprach sie dem Versicherten
- bei Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten –
ba - sierend auf einer Erwerbs einbusse von 24 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 eine Rente zu und richtete eine Integritätsentschädigung aus. Die vom Versi cherten dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (Einspracheent scheid vom 10. Oktober 2008 [Urk. 6/44/24-29] , Urteil des Sozialversicherungs gerichts UV.2008.00388 vom 3. Mai 2010). 1.2
Am
24. August 2004 meldete sich der Versicherte ausserdem bei der Sozialver - si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom 18. Mai 2003 sowie d ie seither bestehenden Beschwerden ( Nacken schmerzen , Gefühlsstörungen am rechten Arm, epileptische Anfä lle, Schlafstö rungen, hoher B lutdruck und Sehstörungen links)
zum Bezug einer Rente an (Urk. 6/4). Nach getätigten erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 23. Juli 2010 (Urk. 6/78-79) eine befristete ganze Rente vom
1. Mai 2004 bis 30. September 2007 sowie eine befristete ganze Rente vom
1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 zu. 1.3
Am 17. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte – unter Beilage diverser
ärzt - li cher Berichte - erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an unter Hinweis darauf, dass sich sein Zustand seit dem Jahr 2011 kontinuierlich verschlechtert habe und er unter Rücken-, Schulter-, Handgelenks-, Knie- und Hüftbeschwerden sowie Alzheimer und Hirnatrophie et cetera leide (Urk. 6/90 -91 ). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie den Versicherten am
13. und 15. August 2013 durch die Abklärungs - stelle Z.___ polydiszipli när begut achten liess (Gutachten vom 14. Oktober 2013, Urk. 6/122). Ges tützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/124-126) mit Verfügung vom 23. Januar 2014 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 26. Februar 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Rente sowie eventualiter die Durchführung von beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 23 . April 2014 (Urk. 6 unter B eilage ihrer Akten, Urk. 6/1-128 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
5. Mai 2014 (Urk.
7) zur Kennt nis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1 2.1.1
Im Rahmen des erstmaligen Rentenverfahrens stellte sich die medizinische Akten lage im Wesentlichen wie folgt dar:
Dr. med. A.___ , FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte nach dem erlittenen Unfall in Bosnien und der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz am 26. Mai 2003 ein postcommotionelles Syndrom (mild brain
injury ) sowie einen Status nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule (Urk. 6/15/68 ).
Der Beschwerdeführer klagte in der Folge über verschiede ne Beschwerden, im Besonderen über Kopfschmerzen, Schmerzen an der Halswirbelsäule , rezidivie rende Absenzen (Urk. 6/16/2) , Angstattacken, vermehrte Vergesslichkeit, geringe Belastbarkeit und schnelle Erschöpfung (Urk. 6/38/108) .
Gemäss eigenen Angaben stürzte der Beschwerdeführer sodann am 4. Juli 2005 aufgrund eines epileptischen Anfalles auf die linke Hand (Urk. 6/24/3), wobei es zu einer
Scaphoidfraktur
kam , welche am 13. Juli 2005 operativ saniert wurde (Urk. 6/34/6) .
Aufgrund der beklagten epil ep tischen Anfälle wurde der Beschwerdeführer im Zentrum B.___ im Oktober/November 2005 sowie ergän zend im Oktober 2006 begutachtet (neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 2. Dezember 2005 [Urk. 6/38/96-118], Zusatzgutachten vom 6. Februar 2007 [Urk. 6/38/37-43]). Die untersuchenden Ärzte stellten die Verdachtsdiag nose einer posttraumatischen Epilepsie bei Verdacht auf Status nach Schädel hirntrauma . Ausserdem diagnostizierten sie eine Anpassungsstörung mit anfallsphobischer Angst und Depressivität, eine partiell kognitive Beeinträchti gung, einen Status nach Scaphoidfraktur links mit Schraubenosteosynthese, sowie anamnestisch Gicht, arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus Typ II (Urk. 6/38/40).
Bei zunehmenden Schulterschmerzen links mit gleichzeitiger Kraftminderung wurde sodann am 7. April 2008 eine MRT-Untersuchung der linken Schulter du rchgeführt. Diese brachte eine Verletzung der Rotatorenmanschette zur Dar stellung, woraufhin am 5. September 2008 die operative Sanierung erfolgte ( Urk. 6/44/30 , 36 ).
Im April/Mai 2009 fand im Spital C.___
ausserdem eine a mb ulante rheu matologische Untersuchung statt. Die untersuchenden Ärzte diagnostizierten ein in termittierendes lumboradikuläres R eizsyndrom L WK 5 links sowie ein chroni sches lumbovertebrales und zervikospondylogenes Syndrom (Urk. 6/53). 2.1.2
D er Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seine r Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 in Beurteilung der medizinischen Aktenlage Folgendes fest (Urk. 6/59/7-8 ): Der Beschwerdeführer habe am 18. Mai 2003 ein Schädel-Hirntrauma mi t
Contusio cerebri rechts mit danach aufgetretener Epilepsie erlitten. Da er infolgedessen fahruntauglich sei, könne er nicht mehr als Chauf feur arbeiten . Auch Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern sowie mit gefährlichen Maschinen seien nicht erlaubt. Im Übrigen bestehe jedoch eine voll ständige Arbeitsfähigkeit entsprechend dem neuropsychologischen Profil vom 3. November 2005 (Urk. 6/59/7-8). Diesbezüglich verwies der RAD auf die
neu ropsychologische Untersuchung, welche im Rahmen der
Begutachtung i m Zentrum B.___
durchgeführt worden war (Urk. 6/ 3 8/96-118, ins b . 109-110 und Urk. 6/38/37-43, insb. 42 ) . Die dortigen Ärzte waren zum Schluss gekommen, dass Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern sowie
mit gefährlichen Maschinen nicht mehr möglich , dem Beschwerdeführer jedoch andere Arbeiten grundsätzlich vollzeitig zumutbar seien und im Rahmen des kognitiven Leistungsprofils gemäss Testung vom 3. November 2005 keine quant itativen Einschränkungen bestünden (Urk. 6/38/42).
Der RAD hielt sodann dafür, aus Sicht der Luxationsfraktur am linken Handge lenk vom Juli 2005 bestehe eine vollständige Ar beitsfähigkeit für wechselbe lastend e mittelschwer e
Tätigkeiten, wobei die Zusatzbelastung höchstens ver einzelt 15-20 kg betragen dürfe . Der linke Arm sei als Hilfsarm voll einsetzbar. Ungünstig seien kraftvolles Zupacken sowie repetitive kraftvolle S toss-, Zug- und Drehbewegungen (Urk. 6/59/8). Dieses vom RAD festgehaltene Profil bezüglich des linken Handgelenkes entspricht jenem, welches der Kreisarzt der SUVA nach durchgeführter Untersuchung am 11. April 2007 festgelegt hatte (Urk. 6/38/23-27, insb. 27).
Der RAD kam zum Schluss, dass b is zur Operation der linken Schulter vom 5. September 2008 von reinen Unfallfolgen auszugehen und die Arbeitsfähig keitsbeurteilung der Unfallversicherung zu übernehmen sei . Ab der Operation vom
5. September 2008 (operative Sanierung der
Rotatorenmanschettenruptur ) sei sodann bis am
27. April 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen. Ab diesem Zeitpunkt sei
– gemäss Beurteilung anlässlich der Abschluss - untersuchung vom 28. Mai 2009 - eine ganztägige Arbeit, ohne Über kopf - arbeiten und mit Lasten bis maximal 5 kg links zumutbar . Der RAD hielt dafür, eine weitere minime Besserung könne sich noch ergeben, so dass eventu ell eine Belastung von 10 kg zu erreichen wäre und teilweise kurzzeitige Über kopf - einsätze möglich wären. Um dies zu evaluieren, empf ahl er eine erneute medizinische Evaluation in einem Jahr (Urk. 6/59/8).
In ergänzender Stellungnahme vom 9. April 2010 (Urk. 6/73/2) hielt der RAD fest, v on Seiten der beklagten LWS- Beschwerden sei im Bericht des Spitals C.___
vom 3. Juni 2009 festgehalten worden, dass keine radikulären Schmer zen provoziert worden seien . Es seien noch lokale Schmerzen im lumbosacralen Übergang vorhanden gewesen (vgl. diesbezüglich Bericht des Spitals C.___ vom 3. Juni 2009, Urk. 6/53 ) . Die minimen Einschränkungen aufgrund des Rückleiden s seien im Belastungsprofil vonseiten der Schulter bereits berücksichtigt, gemäss welchem eine gewisse Gewichtslimite anerkannt worden sei. Weitere Einschränkungen aufgrund des Rücken s seien nicht vorhanden . 2.1.3
Gestützt auf diese Beurteilung kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 23. Juli 2010 (Urk. 6/7 8-79 ) zum Schluss, dass nach anfänglichen Phasen der vollständige n Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. April 2009 wieder eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe
und d er Beschwer deführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kö nn
e. S ie sprach dem Beschwerdeführer infolgedessen
b efristete Renten zu
( vom 18. Mai 2004 bis 30. September 2007 sowie vom 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 , vgl. Sachverhalt E. 1.2 ) . 2.2
Während die Beschwerdegegnerin in der nun angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2014 erwog, gestützt auf die medizinischen Abklärungen habe sich ergeben, dass keine langandauernde wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit den Verfügungen
im Juli 2010 ausgewiesen sei und für angepasste Tätigkeiten weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 ), machte der Beschwerdeführer geltend, seine gesundheitliche Lage habe sich seither verschlimmert. Auf das Z.___ -Gutachten könne entgegen den Aus führungen der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden, da dieses wider sprüchlich sei und sich mit relevanten Diagnosen nicht auseinandersetze (Urk. 1). 2.3
Nachdem die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren vom 17. Oktober 2012 eingetreten ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob sich seit den Verfügungen vom 23. Juli 2010
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in anspruchs erheblicher Weise verschlechtert hat und nunmehr ein rentenbegründender Gesundheitsschaden vorliegt .
3 . 3 .1
Aus den im Rahmen der Neuanmeldung aufgelegten Akten ergibt sich, dass s ich der Beschwerdeführer am 28. August 2011 eine undislozierte
Scaphoidfraktur rechts zuzog, nachdem er gemäss eigenen Angaben auf die ausgestreckte Hand gestürzt war. Die Verletzung wurde
im Spital D.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, mit Anlage eines Gipses zur Ruhig stellung konservativ behandelt (Urk. 6/90/23-24).
Anlässlich der Verlaufskon trolle vom 27. Oktober 2011 zeigte sich die Fraktur am rechten Handgelenk konsolidiert
(Urk. 6/90/25).
Ausserdem wurde n
am 14. Mai 2012
– nachdem der Beschwerdeführer in der Verlaufskontrolle vom 27. Oktober 2011 über Beschwerden an der linken Hand geklagt und sich in einer durchgeführten CT-Untersuchung eine leicht überste hende Spitze der Scaphoidschraube
(bei Status nach Scaphoidverschraubung im Jahr 2005) gezeigt hatte (Urk. 6/90/25) - im Spital D.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, eine radiale Styloidektomie links sowie ein frustraner Ver such der Schraubenentfernung mit anschliessender Schraubenkürzung
vorge nommen
(Urk. 6/90/27) .
Bei beklagten starken Lumboischialgien und klinisch festgestelltem positiven Lasègue , einer Fuss- und Zehenhemiparese links und einer fraglichen Hypäs thesie entsprechend Dermatom L WK 5 links wurde in der Klinik E.___ sodann eine kranial und foraminal sequestrierte Diskushernie bei L WK 5/S1 links mit Kompression der Wurzel L WK 5 links diagnostiziert und am 22. Juli 2013 eine Fenestration bei L WK 5/S1 links, eine Sequestrektomie und eine Foraminotomie bei L WK 5 links durchgeführt (Urk. 6/122/44). 3 .2
Am
13. und 15. August 2013 wurde d er Beschwerdeführer im Institut Z.___ allgemein - inter nistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsy chologisch untersucht (Gutachten vom 14. Oktober 2013, Urk. 6/122).
D ie Gutachter
führten im Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/122 S. 34): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4/Z98.8) - Status nach mikrochirurgischer Fenestration LWK5/SWK1 links, Sequestrektomie und Foraminotomie LWK5 links am 22. Juli 2013 - im seitherigen Verlauf klare Beschwerdeabnahme; - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) - Status nach Autounfall am 18. Mai 2003 - radiologisch breitbasige Diskushernie HWK6/7 und Osteochondrose HWK7/BWK1 (MRI vom 7. April 2009); - chronische Beschwerden an der adominanten linken Schulter (ICD-10 M76.61/Z98.8) - Status nach Schulterarthroskopie, Akromioplastik , Bizepstenotomie und Rekonstruktion der Supraspinatussehne am 5. September 2008 - bis auf endgradige Bewegungseinschränkung praktisch unauffälliger Befund - Verdacht auf niedrigfrequente Epilepsie mit überwiegend fokalen Anfäl len (ICD-10 G40.2) - DD: funktionelle Störung (ICD-10 F44.7).
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter die folgen den Diagnosen (Urk. 6/122 S. 34-35): - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0); - Metabolisches Syndrom - Adipositas (BMI 30.5 kg/m 2 ; ICD-10 E66.0) - a rterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10) - Diabetes mellitus Typ 2, medikamentös behandelt (ICD-10 E11.9), Ver dacht auf beginnende (sensible) Polyneuropathie (ICD-10 G62.9); - Status nach perilunärer
transskaphoidaler Luxationsfraktur de Quervain der adominanten linken Seite am 4. Juli 2005 (ICD-10 T92.2/Z98.8) - Status nach geschlossener Reposition in Narkose am 5. Juli 2005 - Status nach Herbert-Schraubenosteosynthese des Skaphoids am 13. Juli 2005 - Status nach radialer Styloidektomie , frustranem Versuch der Schrau benentfernung sowie Schraubenkürzung am 14. Mai 2012 - radiologisch regelrechter Befund (Röntgenuntersuchung vom 7. August 2012): - Status nach konservativ behandelter Skaphoidfraktur rechts am 28. August 2011 (ICD-10 T92.2) - radiologisch regelrechter Befund (Röntgenuntersuchung vom 7. August 2012).
Die Gutachter notierten in der Gesamtbeurteilung, im Vordergrund stünden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers Probleme im Zusammenhang mit Epilepsieanfällen . Er sei zunehmend vergesslich und unkonzentriert. Sodann sei er kürzlich am Rücken operiert worden und habe Probleme mit den Schultern und den Händen (Urk. 6/122 S. 35) .
Die Gutachter hielten dafür, entsprechend den subjektiven Beschwerden stehe die Beurteilung aus Sicht des Bewegungsapparates im Vordergrund, welch e primär orthopädisch und e rgänzend neurologisch durchgeführt worden sei . Bei der neurologischen Untersuchung hätten k eine radikulären Symptome festge stellt werden können. Dies werde auch d urch die orthopädischen Diagnosen bestätigt (chronisches lumbovertebrales und zervikovertebrales
Schmerzsyn drom , beides bei degenerativen Veränderung en und Oper a tion im Juli 2013). Zudem bestünden chronische Beschwerden an der adominanten linken Schulter, welche am 5. September 2008 operiert worden sei , mit aktuell unauffälligem Befund. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei der Status nach Skaphoid fraktur 2005 links und der konservativ behandelten Skaphoidfraktur rechts im August 201 1. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit ergebe sich infolgedessen , dass auf grund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Schultern keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Aktuell bestehe eine relativ frische post operative Situation, so dass von Juli bis Dezember 2013 vorübergehend auch in Verweistätigkeiten von einer Arbeitsunfähigkeit ausz u gehen sei. Ab Januar 2013 (rec te: 2014) bestehe für körperlich leichte bis mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeiten wieder eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, so auch für die angestammte Tätigkeit (Urk. 6/122 S. 35) .
Die neurologische Beurteilung der Epi lepsie habe sodann – in Übereinstimmung mit früheren Untersuchungen – ergeben, dass es bei der Verdachtsdiagnose einer niederfrequenten Epilepsie mit überwiegend fokalen Anfällen bleibe und genauso wahrscheinlich eine funktionelle Störung in Erwägung zu ziehen sei. Da eine solche nicht sicher zu bestätigen beziehungsweise eine organische Epi lepsie nicht sicher auszuschliessen sei und auch bei einer funktionellen Störung absenzart ige Zustände produziert werden könnten, bleibe das Zumutbarkeits profil gleich, unabhängig davon, ob es bei der Verdachtsdiagnose bleibe oder
eine manifeste Epilepsie vorliege. Selbst- und fremdgefährdend e Tätigkeiten seien zu vermeiden und die Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei während fünf Jah re n ab dem Zeitpunkt des letzten Anfall es ausgeschlos sen (Urk. 6/122 S. 35-36).
Die ergänzend durchgeführte neuropsychologisch e Untersuchung bestätige das funktionelle Überlagerungsverhalten des Beschwerdeführers. Eine reproduzier bare und objektivierbare Einschränkung aus neuropsychologischer Sic ht könne nicht bestätigt werden, folglich sei die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologi scher Sicht nicht eingeschränkt. Dies stimme mit der neurologischen Beurtei lung überein, dass keine organischen Hirnschäden vorlägen.
Aus allgemeininternistischer Sicht bestünden sodann keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden .
Aus psychiatrischer Sicht sei eine
leichte affektive Auslenkung im Sinne einer leichten dep ressiven Episode festgestellt worden, welche die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht einschränke. Eine weitere Morbidität liege nicht vor .
Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht, dass nach Abschluss der aktuellen postoperativen Rekonvaleszenzphase für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Selbst- oder Fremdgefährdung eine voll ständ ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/122 S. 36). Eine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenrevision habe sich nicht ergeben ( Urk. 6/122 S. 37).
Berufliche Massnahmen konnten die Gutachter schliesslich keine empfehlen, da sich der Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig erachtete (Urk. 6/122 S. 37). 4 . 4 .1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfüllt das Z.___ -Gutachten die an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich (E. 1.3 ). Die Gutachter tätigten umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit den Vorakten auseinander . Die Gutachter begründeten in nachvollziehbarer Weise, dass
– abgesehen von vorübergehen den Einschränkungen während den Rekonvaleszensphasen im Anschluss an die Unfallereignisse respektive die Operationen - nach wie vor keine gesundheitli chen Beschwerden vorlägen , welche einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten entgegenstehen würden . 4 .2
Dass der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten eine dissoziative Stö rung verneinte, der neurologische Gutachter jedoch eine solche als Differential diagnose nannte (vgl. Urk. 6/122 S. 17-18 und Urk. 6/122 S. 28-29) , vermag entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 -4 ) den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern . Der neurologische Gutachter führte diese Diagnose explizit als Differentialdiagnose zur Verdachtsdiagnose Epilepsie auf und erachtete eine dissoziative Störung mithin lediglich als mö gliche Ursachen der Absenzen . Dass d er neurologische Gutachter sodann die Diagnose einer Epilepsie nicht als gesichert erachtete, widerspricht nicht den früheren ärztli chen Einschätzungen: So stellten die Ärzte des Zentrums B.___
ebenfalls eine Verdachtsdiagnose (vgl. Urk. 6/8/96-118, Urk. 6/38/37-43). Schliesslich ist die präzise diagnostische Zuordnung vorliegend nicht ent scheidrelevant , da – wie der neurolog ische Gutachter aus führte –
sowohl bei epileptischen als auch bei dissoziativen Anfällen sturz- und unfallgefährdende Tätigkeiten einschliesslich der Tätigkeit als Buschauffeur zu vermeiden sind (E . 3.2 , Urk. 6/122 S. 29 ). 4.3
Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Gutachter hätten – im Gegensatz zu seinen behandelnden Ärzten - eine Fuss- und Zehenheberschwäche und einen Steppergang verneint und die Diagnose eines Ausfallsyndroms bei L WK 5 nicht diskutiert (Urk. 1 S. 4-5), ist Folgendes festzuhalten: Diese Symptome waren von den behandelnden Ärzten vor der vorgenommenen Operation vom 22. Juli 2013 am Rücken (vgl. E. 3.1) festges tellt worden und denn auch gerade Indika tion für Letztere . Dass sich somit die klinischen Befunde nach durchgeführter Operation von jenen vor der Operation unterscheiden, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar . 4.4
Es liegen schliesslich auch keine anderen medizinischen Einschätzungen in den Akten, welche die Beurteilung der Z.___ -Gutachter, wonach weiterhin eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe, zu erschüttern vermö gen . So gingen die Ärzte des Spitals D.___ , Klinik für Plastische und Handchirur gie , in Bezug auf die beklagten Beschwerden an den Händen im Bericht vom 22. November 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/94) davon aus, dass die bisherige Tätigkeit innert der nächsten Monate wieder zumutbar sei und lediglich i nitial noch eine vermind erte Leistungsfähigkeit bestehe , im Ver lauf jedoch keine verminderte Leistungsfähigkeit mehr zu erwarten sei . Der behandelnde Neurologe (Bericht vom 5. Dezember 2012, Urk. 6/102/33-35) sowie auch der behandelnde Psychiater (Bericht vom 24. Januar 2013, Urk. 6/101 ) nahmen sodann keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Einzig Dr. med. F.___ , praktischer Arzt, hielt im Bericht vom 25. Januar 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin dafür (Urk. 6/102 /1-4 ), der Beschwerdeführer sei aufgrund der mannigfaltigen Defizite körperlicher und geistiger Art für alle Arbeiten ungeeignet. Bei dieser Sachlage erscheine eine vollständige Berentung als einziger Ausweg. Dem Beschwerdeführer sei seit 5-6 Jahren keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 6/102/4).
Liegen verschiedene fachärztliche Berichte in den Akten, gemäss welchen insbesondere die Epilepsie resp. die dissoziativen Störungen, die beklagten Handbeschwerden sowie der Status nach Rotatoren manschettenruptur einer angepassten Tätigkeit nicht entgegenstehen, vermag die Beurteilung seines Hausarztes jene der Z.___ -Gutachter nicht zu erschütter n, umso weniger, als s eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2006 Gültigkeit haben soll (Urk. 6/102/2). 4 .5
Zusammenfassend ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr - schein lichkeit
eine dauernde wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes des Beschwerdeführers nicht erstellt, sondern ist nach wie vor von eine r uneingeschränkte n Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aus zugehen ( Urk. 6/122/37). 5 .
Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt . 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Miroslav Paták - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler