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IV.2014.00228

Der ursprünglichen Rentenzusprache lagen genügend sorgfältige fachmedizinische Abklärungen zugrunde; Wiedererwägung unzulässig

Zürich SozVersG · 2014-07-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1964, arbeitete seit März 1989 als Handwerks meister bei der Firma Y.___ und meldete sich nach einem Herzinfarkt im November 1998 am 1 0. Dezember 1999 unter Hinweis auf Herz beschwerden bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab

(Urk. 7/13-17, Urk. 7/22) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 0. Mai 2001 nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25, Urk. 7/27) eine ganze Rente vom 2 2. November 1999 bis zum 3 0. September 2000 und bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Oktober 2000 zu (Urk. 7/38).

Mit Mitteilungen vom 1 8. Dezember 2001 (Urk. 7/42), vom 3 0. März 2005 (Urk. 7/54) und vom 2 2. Juli 2008 (Urk. 7/63) teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert . 1.2

Nach Eingang eines am 1 6. März 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/66) und weiterer Arztberichte (Urk. 7/67, Urk. 7/76-82) holte die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, ein Gut achten ein, das am 1 3. November 2012 erstattet wurde (Urk. 7/83). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/87, Urk. 7/94) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Januar 2014 die Verfügung vom 1 0. Mai 2001 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/102 = Urk. 2). 2.

D er Versicherte erhob am 2 5. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Januar 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem jenig en zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2

E ine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzun gen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invalidenrente auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Reduktion der Rente unter dem Titel „Wiedererwägung" kann nur bei Unver tretbarkeit der ursprünglichen Rentenzus prache erfolgen, drohte die Wieder erwägung in einer Vielzahl langjähriger Rentenbezugsverhältnisse ansons ten zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugespro che ner Dauer leistun gen nicht vertrüge. Zurückhaltung bei der Annahme zweifel loser Unrich tig keit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund ei ne materielle An spruchsvoraussetzung - wie hier die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elemen ten beruht, die notwendige rweise Ermessenszüge aufweisen .

Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid dann, wenn ihm „eine miss bräuchli che oder anderweitig qualifiziert r echtsfehlerhafte“ Ermessensbetäti gung zugrunde läge (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3), und da „die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, kann das Abstellen darauf nur dann als qualifiziert, eben zweifellos unrichtig, bezeichnet werden, wenn die fachmedizinischen Abklärungen über haupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch ge führt worden sind“ (Urteil des EVG I 561/05 vom 31. März 2006, E. 3.4) . Mit anderen Worten genügt eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung/Würdigung des Sachverhalts, insbesondere indem auf keine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung abgestellt wird bezie hungsweise eine solche nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch geführt wurde. 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass die Verfügung vom 1 0. Mai 2001 auf einer unklaren medizinischen Aktenlage erlassen worden sei . So sei auf die Ar z tberichte des S pitals A.___ abgestellt worden, woraus aber weder hervorgehe, ob sich die Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit beziehe, noch sei ein Belastungsprofil erstellt worden. Auch hätte im Jahre 2001 nicht einfach unbefristet eine halbe Rente zugesprochen werden dürfen, ohne die Prognose zu überprüfen und aktuelle Arztberichte einzuholen. Die Wiedererwägung diene auch der Korrektur der unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes, wo runter insbesondere

- wie vorliegend - eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes falle . Gestützt auf das eingeholte Gutachten ergebe sich eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich nicht und körperlich leicht belastenden Tätigkeiten, wozu auch die jetzige Tätigkeit des Beschwerdeführers zu zählen sei. Ein Einkommensvergleich resultiere in einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte ein, dass die im Zeitpunkt der Rentenzusprache erfolgte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Arztberichte des Spitals A.___ ausgewiesen und vertretbar gewesen sei. In der Folge hätten die Arztberichte des Spitals A.___ und des Hausarztes Dr. B.___ eine stabile Situation mit einer unverän derten Arbeitsfähigkeit von 50 % gezeigt. Das mehr als zehn Jahre nach der Rentenzusprache erstellte Gutachten sei nicht geeignet, Rückschlüsse auf den damaligen Gesundheitszustand zu erlauben. Eine revisionsrelevante Verbesse rung des Gesundheitszustandes sei auch nicht dokumentiert, da die Befunde mit jenen aus den Jahren 2000 und 2001 vergleichbar seien.

Da die damalige ärztli che Beurteilung zumindest vertretbar erscheine, scheide die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit aus; zudem sei der Entscheid in vier Rentenrevisionsverfahren bestätigt worden. Das Invalideneinkommen für das Jahr 2011 betrage Fr. 38‘864.50 nach erfolgter beruflicher Reintegration und Anpassung des Arbeitsvertrags nach Wegfall der Funktionsstufen, sodass bei einem Valideneinkommen von Fr. 92‘365.-- ein Invaliditätsgrad von 57.92 % resultiere (Urk. 1 S.

6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 1 0. Mai 2001 zu Recht wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. 3.

Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 1 0. Mai 2001 beruhte auf folgenden Arztberichten des Spitals A.___, Departement für Innere Medizin, Kardiologie :

Mit Bericht vom 3 0. März 2000 (Urk. 7/16/3-6, Urk. 7/14/1-3) stellten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/16/3): - k oronare Dreigefässerkrankung - 2 x ACBP (LIMA/RIVA, Vene zum PLA/CX) am 2 7. September 1999 - Status nach inferiorem Myokardinfarkt 2 2. November 1998, Lyse mit Rapilysin, CK maximal 3900 - Status nach PTCA und Stenteinlage in RCX am 2 1. Dezember 1998 bei 90-99%iger Stenose - Koro narangiographie 1 2. April 1999: 20-50%ige prox . RIVA-Stenose, 50-7 0 %ige Stenose im mittleren Drittel RIVA, 50-70%ige Stenose des ersten Diagonalastes, 70-90%ig e Stenose ei n e r kleinen RCA - Hypokinesie

anteroseptal, gering reduzierte linksventrikuläre Funk tion - RF: Fam iliäre

Hyperlipidämie, positive Familienanamnese, sistierter Nikontinabusus von 30 pack year s (PY)

In der Beurteilung hielten sie fest, dass sich in einer umfangreichen Abklärung kein Hinweis auf eine chronische Infektion oder neo plastische Ursache der deutlich zurückgebildeten Nachtschweisssymptomatik ergeben habe. Die kardi ale Symptomatik zeige sich weiterhin erfreulich stabil, insbesondere da seit der Bypassoperation keine weitere Thoraxschmerzsymptomatik mehr aufgetreten sei. Die kardiale Belastungsfähigkeit sei weiterhin leicht gestiegen. Hier sollte im weiteren Intervall eine Rückführung in den Arbeitsprozess auf zunächst 50%iger Basis versucht werden. Auch unter medikamentöser Behandlung zeige sich die schwere familiäre, hydrozygote

Hypercholesterinämie als weiterhin therapierefraktär, sodass aufgrund des ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils somit die Indikation zur extrakorporalen Lipidelimination mittels einer LDL- Apherese gegeben sei (Urk. 7/16/3) .

Am 3 1. März 2000 hielten die Ärzte des Spitals A.___, Departement für Innere Medizin und Kardiolog ie, fest, dass der Beschwerdefü h r er schwere körperliche Arbeit, insbesondere das Tragen von Lasten über 6 kg vermeiden müsse. Er sei in der Lage, 6 kg zu tragen, eine sitzende Bürotätigkeit sei zu bevorzugen. Längere Gehstrecken und Exposition an Nässe, Kälte und Staub sollte n vermieden wer den. In sechs Wochen sei eine zunächst 50%ige Arbeitsbelastung wieder zumut bar. Im weiteren Intervall sollte eine vollständige Rückführung in den Arbeits prozess angestrebt werden (Urk. 7/15/1, Urk. 7/16/1).

Am 1 5. Juni und am 2 9. Juni 2000 ging der berichtende Arzt des Spitals A.___ bei einem leicht gebesserten Gesundheitszustand von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit dem 1 6. Juni 2000 aus und führte aus, dass vorbehältlich einer weiteren Stabi lisierung des Krankheitsprozesses eine Rückführung in den vollen Arbeitspro zess (Arbeitsbelastung von 100 %) ab Mitte September 2000 möglich sein sollte (Urk. 7/14 /4, Urk. 7/ 17). 4. 4.1

Bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 9. Januar 2014 gingen folgende Arztberichte ein: 4.2

Dr. med. B.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 1 2. Dez ember 2001 einen unveränderten G esundheitszustand des Be schwerdeführers fest. Die Arbeitsfähigkeit betrag e 5 0 %, und d ie Tätigkeit werde im Umfang von 50 % halbtags ausgeübt. Prognostisch sei davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft so bleiben werde. Einmal pro Woche werde eine Lipidapherese durchgeführt (Urk. 7/40). Mit Berichten vom 1 7. März 2005 (Urk. 7/51) und vom 2 3. Mai 2008 (Urk. 7/60) bestätigte Dr. B.___ den unverän derten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit einer daraus resultieren den Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei gleichbleibender Prognose. 4.3

Die Ärzte des Spitals A.___

nannte n mit Bericht vom 2 4. März 2011 (Urk. 7/76 /1-4 = Urk. 7/79/1-4 =

Urk. 7/80/1-4 = Urk. 7/82/3-6) als Diagnosen eine koronare Dreigefässerkrankung, eine LDL- Apharese bei schwerer, familiärer Hypercholesterinämie seit April 2000 und eine leichte Transaminasenerhöhung, bekannt seit 2004 (Urk. 7/76/1). In der Beurteilung führten sie aus, dass sich der Beschwerdeführer bei anamnestisch unveränderter Belastbarkeit in gutem Allgemeinzustand und kardiopulmonal kompensiert mit normotensiven Blutdruckwerten zeige. In der Fahrrad- Ergometrie zeigten sich bei nahezu unverän derter Belastbarkeit im Vergleich zum Vorbefund keine Hinweise für eine Progression der koronaren Herzkran k heit. Ange s ichts des erfreulich stabilen Verlaufs werde ein unverändertes Weiterführen der bisherigen Medikation empfohlen (Urk. 7/76/3) . 4.4

Mit Bericht vom 1 1. April 2012 (Urk. 3/2 = Urk. 7/67) bestätigte Dr. B.___ den unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % und verwies auf die Verlaufskontrollen beim Spital A.___ . 4.5

Dr. med. Z.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, nannte in seinem Gutachten vom 1 3. November 2012 (Urk. 7/83) folgende Diagnosen (S. 15 Ziff. 4) : - k oronare Herzkrankheit - Status nach inferiorem Myokardinfarkt am 2 2. November 1998, Lyse mit Rapilysin, CK maximal 3900 U/l - Status nach Koronarangiographie November 1998: hochgradige proximale RCX-Stenose - Status nach Koronarangiographie am 2 1. Dezember 1998: PTCA/ Stenting der RCX-Stenose - Status nach Koronarangiographie vom 1 2. April 1999: 20-50%ige proximale RIVA-Stenose, 50-70%ige RIVA-Stenose im mittleren Drittel, 50-70%ige Stenose des 1. Diagonalastes, 70-90%ige Stenose einer kleinen RCA - Status nach zweimaliger AC-Bypass-Operation (LIMA zum RIVA, Vene zum PLA der RCX) am 2 7. September 1999 - a ktuell: normale linksventrikuläre Gesamtfunktion (EF 55%, Norm ≥ 55%) - a ktuell: Belastungstest bezüglich einer belastungsabhängigen korona ren Ischämie klinisch und elektrokardiographisch negativ - k ardiovaskuläre Risikofaktoren: positive Familienanamnese, familiäre Hyperlipidämie, Übergewicht, Status nach Nikontinkonsum bis 1998, total ca. 25-30 pack years - Status nach LDL- Apharese von April 2000 bis ca. 2006 bei schwerer, familiärer Hypercholesterinämie - Anstrengungsdyspnoe, kaum kardial verursacht, am ehesten durch man gelndes Kreislauftraining bedingt (schlechter konditioneller Kreislaufzustand) - b eim aktuellen Belastungstest Verdacht auf Aggravationsverhalten, even tuell sogar auf ein Simulationsverhalten - d ermatologisches Leiden: diverse Exantheme (ekzematöses Er schei nungs bild)

Dr. Z.___ führte aus, dass zwei Punkte zu berücksichtigen seien. Er stens gehe es darum, wie stark der myokardiale Schaden sei. Wohl best ü nden bestimmte linksventrikuläre Wandbewegungsstörungen, die linksventrikuläre Gesamtfunktion sei aber normal, das heisse, das Pumpvermögen des Herzens sei nicht be einträchtigt. Dieser aktuelle Zustand sei auch in allen kardiologischen Berichten so festgehalten worden. Die letzte echokardiographische Untersuchung in der Kardiologie des Spitals A.___ sei im Jahre 2007 gemacht worden, und da habe man in etwa die gleichen Befunde erhoben wie aktuell. Zweitens sei eine erneute belastungsabhängige koronare Ischämie zu prüfen, dafür lägen aber keine Anhaltspunkte vor. Der Beschwerdeführer präsentiere sich also mit einer seit x Jahren absolut stabilen und eigentlich optimalen Herzsituation (S. 17 f.).

Dr. Z.___

hielt fest, dass der Beschwerdeführer aus internistischer und kardiolo gischer Sicht für körperlich schwer belastende Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei.

Für körperlich mittelschwer belastende Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähig keit von etwa 40 % für körperlich nicht oder körperlich leicht belastende Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Für die aktuelle berufliche Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer bei der Y.___ ausübe, aber auch für die zwischen etwa 2000 bis 2005 bei der Y.___ ausgeübte Tätigkeit bestehe seiner Ansicht nach eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Diese Beurteilung gelte für jetzt, und sie gelte für die nahe bis mittlere Zukunft. Rückwirkend dürfte sie theore tische ebenfalls bereits seit einigen Jahren Gültigkeit gehabt haben, auch wenn der Beschwerdeführer seit x Jahren eine halbe Invalidenrente habe. Allerdings sei die Arbeitsfähigkeit auf 80 oder 85 % eingeschränkt gewesen in den Jahren, in denen der Beschwerdeführer eine LDL- Apharese gehabt habe (April 2000 bis etwa 2006); er habe deswegen jeweils einen Tag pro Woche im Spital A.___ verbracht (S. 15 Ziff. 5).

Es handle sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er aber anders beurteile als die bis her involvierten Ärzte. Diese Aussage beziehe sich auf Rentenrevisionen, die mindestens auf das Jahr 2008 und auf das Jahr 2005 zurückgingen . Für körper lich nicht oder körperlich leicht belastende Arbeiten sei die Arbeitsfähigkeit nur im ersten und vielleicht noch im zweiten Jahr nach dem Myokardinfarkt ein geschränkt gewesen, aber nachher nicht mehr (S. 20). Die aktuelle Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer zu 50 % ausübe, entspreche seinem Belastungsprofil, solche Tätigkeiten seien ihm zu 100 % möglich. Es bestehe eine Diskre panz zwischen seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und jener des Hausarz tes, der immer nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festgehalten habe. Er habe dabei erwähnt, dass der Beschwerdeführer ein sehr bedeutendes Herzleiden habe. Dies lasse sich nicht abstreiten, doch könne er im vorliegenden Fall trotz dem zu 100 % arbeitsfähig sein . Insgesamt werde er den Verdacht nicht los, dass sich der seit Jahren vorliegende Arbeitseinsatz von 50 % beziehungsweise die halbe Invalidenrente bei dem „guten Arbeitgeber Y.___ “ einfach so eingespielt habe, und dass alle Beteiligten mit diesem Zustand zufrieden gewesen seien; vielleicht habe man auch deshalb diese Situation auch nicht verändern wollen (S. 21 f.). 5.

5.1

Massgebend für die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 1999 und einer halben Rente ab 1. Oktober 2000 waren die Berichte des Spitals A.___ (vgl. vorste hend E. 3), welche eine koronare Herzkrankheit diagnostizierten und die Arbeitsfähigkeit ab Juni 2000 auf 50 % einschätzten.

Dr. B.___ und die Ärzte des Spitals A.___ beschrieben im Rahmen der verschiedenen Revisionsverfahren bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung einen unveränderten Verlauf der koronaren Herzkrankheit mit den im Wesentlichen glei chen Befunden. Dr. B.___ hielt an einer Arbeitsfähigkeit von 50 % fest, während sich das Spital A.___ dazu nicht äusserte (vgl. vorstehend E. 4.2-4.4).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenaufhebung auf das Gutach ten von Dr. Z.___, welcher ausgehend von der koronare n Herzkrankheit und den im Wesentlichen gleichen Befunden die Arbeitsfähigkeit auf 100 % in angepasster Tätigkeit einschätzte . Dr. Z.___ führte aus, dass man anlässlich der letzten echokardiographischen Untersuchung in der Kardiologie des Spitals A.___ in etwa die gleichen Befunde erhoben habe wie aktuell. Bezogen auf die Rentenrevisionen zurück bis ins Jahr 2008 oder 2005 handle es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er aber anders beurteile als die bisher involvierten Ärzte (vgl. vorstehend E. 4.5).

5.2

Aufgrund d ies er medizinischen Akten ist eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu verneinen:

Die seit der Rentenzusprache bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung eingegangenen Arztberichte beschreiben im Wesentlichen die gleichen Befunde und Diagnosen ein er koronare n Herzkrankheit unverändert en Ausmasses .

Dies hielt auch Dr. Z.___ ausdrücklich fest. Die

von ihm

neu festgestellte Arbeitsfä higkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit beruht somit

- wie er zutreffend auch selber ausführte - nicht auf eine r wesentliche n Verän derung des Gesund heitszustandes, sondern auf einer abweichende n ärztliche n Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands. Eine solche bleibt revisionsrechtlich unbeachtlich.

Damit fehlt es an einem Revisionsgrund, und ein solcher wurde von den Par teien auch nicht behauptet . 5. 3

Zu prüfen ist, ob die Rente mit der Begründung, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, aufgehoben wer den kann . Angesichts der weitgehend als übereinstimmend und vollständig erscheinenden Diagnosen und Befunde

ist d ie unterschiedliche Beurteilung einzig auf eine andere Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit des gleichen medizinischen Gesundheitszu stands zurückzuführen. Da diese notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, ist eine zweifellose Unrichtigkeit nur dann anzunehmen, wenn die fachmedizinischen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (vgl. vorstehend E. 1.2).

Die Arztberichte des Spitals A.___, Abteilung für I nnere Medizin und Kardiologie, welche für die ursprüngliche Rentenzusprache massgebend waren, beruhen auf um fas senden fachärztliche n Untersuchungen des Beschwerdeführers . Gestützt darauf setzten die Ärzte die Arbeits fähigkeit

auf 50 %

fest (vgl. vorstehend E.

3).

Die folgenden Revisionsverfahren, in welche n die unveränderte Ausrichtung der halben Rente bestätigt wurde, stellten auf die Verlaufsberichte von Dr. B.___ ab. Dieser beschrieb aufgrund seiner eigenen Untersuchungen

einen unveränderten Ge sundheitszustand und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend E. 4.2). Unerheblich ist dabei, dass

die Fachrichtung von Dr. B.___ Innere Medizin und nicht Kar diologie ist . Im letzten Revisionsverfahren verwies Dr. B.___ zudem auf die fach ärztlichen Verlaufskontrollen beim Spital A.___, welche ebenfalls von einem unver änderten Gesundheitszustand ausgingen (vgl. vorstehend E. 4.3).

D amit ist - angesichts der Arztberichte des Spitals A.___ und von Dr. B.___

- von einer den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3) genügenden fachmedizinischen Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszuge hen, sodass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen ist.

Daran vermag auch das Gutachten von Dr. Z.___ nichts zu ändern, denn daraus lässt sich weder auf eine unsorgfältige medizinische Abklärung des Gesund heitszustandes noch auf eine anderweitig missbräuchliche Ermessensbetätigung bei der Schätzung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Ein offensichtlich unrichtiger Entscheid liegt damit nicht vor, und e ine wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung fällt ausser Betracht. 6 .

Zusammenfassend ergibt sich, dass ein unveränderter Gesundheitszustand vor liegt und dass die Verfügung vom 1 0. Mai 2001 nicht als zweifellos unrichtig zu beurteilen ist. Infolgedessen wurde die angefochtene Verfügung vom 2 9. Januar 2014 zu Unrecht erlassen, weshalb sie in Gutheissung der dagegen erhobene n Beschwerde aufzuheben ist. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Januar

2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 3. November 2012 erstattet wurde (Urk. 7/83). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/87, Urk. 7/94) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Januar 2014 die Verfügung vom 1 0. Mai 2001 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/102 = Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem jenig en zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 1.2 E ine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzun gen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invalidenrente auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Reduktion der Rente unter dem Titel „Wiedererwägung" kann nur bei Unver tretbarkeit der ursprünglichen Rentenzus prache erfolgen, drohte die Wieder erwägung in einer Vielzahl langjähriger Rentenbezugsverhältnisse ansons ten zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugespro che ner Dauer leistun gen nicht vertrüge. Zurückhaltung bei der Annahme zweifel loser Unrich tig keit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund ei ne materielle An spruchsvoraussetzung - wie hier die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elemen ten beruht, die notwendige rweise Ermessenszüge aufweisen .

Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid dann, wenn ihm „eine miss bräuchli che oder anderweitig qualifiziert r echtsfehlerhafte“ Ermessensbetäti gung zugrunde läge (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3), und da „die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, kann das Abstellen darauf nur dann als qualifiziert, eben zweifellos unrichtig, bezeichnet werden, wenn die fachmedizinischen Abklärungen über haupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch ge führt worden sind“ (Urteil des EVG I 561/05 vom 31. März 2006, E. 3.4) . Mit anderen Worten genügt eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung/Würdigung des Sachverhalts, insbesondere indem auf keine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung abgestellt wird bezie hungsweise eine solche nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch geführt wurde.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 9. Januar 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2014 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass die Verfügung vom 1 0. Mai 2001 auf einer unklaren medizinischen Aktenlage erlassen worden sei . So sei auf die Ar z tberichte des S pitals A.___ abgestellt worden, woraus aber weder hervorgehe, ob sich die Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit beziehe, noch sei ein Belastungsprofil erstellt worden. Auch hätte im Jahre 2001 nicht einfach unbefristet eine halbe Rente zugesprochen werden dürfen, ohne die Prognose zu überprüfen und aktuelle Arztberichte einzuholen. Die Wiedererwägung diene auch der Korrektur der unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes, wo runter insbesondere

- wie vorliegend - eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes falle . Gestützt auf das eingeholte Gutachten ergebe sich eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich nicht und körperlich leicht belastenden Tätigkeiten, wozu auch die jetzige Tätigkeit des Beschwerdeführers zu zählen sei. Ein Einkommensvergleich resultiere in einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte ein, dass die im Zeitpunkt der Rentenzusprache erfolgte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Arztberichte des Spitals A.___ ausgewiesen und vertretbar gewesen sei. In der Folge hätten die Arztberichte des Spitals A.___ und des Hausarztes Dr. B.___ eine stabile Situation mit einer unverän derten Arbeitsfähigkeit von 50 % gezeigt. Das mehr als zehn Jahre nach der Rentenzusprache erstellte Gutachten sei nicht geeignet, Rückschlüsse auf den damaligen Gesundheitszustand zu erlauben. Eine revisionsrelevante Verbesse rung des Gesundheitszustandes sei auch nicht dokumentiert, da die Befunde mit jenen aus den Jahren 2000 und 2001 vergleichbar seien.

Da die damalige ärztli che Beurteilung zumindest vertretbar erscheine, scheide die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit aus; zudem sei der Entscheid in vier Rentenrevisionsverfahren bestätigt worden. Das Invalideneinkommen für das Jahr 2011 betrage Fr. 38‘864.50 nach erfolgter beruflicher Reintegration und Anpassung des Arbeitsvertrags nach Wegfall der Funktionsstufen, sodass bei einem Valideneinkommen von Fr. 92‘365.-- ein Invaliditätsgrad von 57.92 % resultiere (Urk. 1 S.

6).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 1 0. Mai 2001 zu Recht wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. 3.

Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 1 0. Mai 2001 beruhte auf folgenden Arztberichten des Spitals A.___, Departement für Innere Medizin, Kardiologie :

Mit Bericht vom 3 0. März 2000 (Urk. 7/16/3-6, Urk. 7/14/1-3) stellten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/16/3): - k oronare Dreigefässerkrankung - 2 x ACBP (LIMA/RIVA, Vene zum PLA/CX) am 2 7. September 1999 - Status nach inferiorem Myokardinfarkt 2 2. November 1998, Lyse mit Rapilysin, CK maximal 3900 - Status nach PTCA und Stenteinlage in RCX am 2 1. Dezember 1998 bei 90-99%iger Stenose - Koro narangiographie 1 2. April 1999: 20-50%ige prox . RIVA-Stenose, 50-7 0 %ige Stenose im mittleren Drittel RIVA, 50-70%ige Stenose des ersten Diagonalastes, 70-90%ig e Stenose ei n e r kleinen RCA - Hypokinesie

anteroseptal, gering reduzierte linksventrikuläre Funk tion - RF: Fam iliäre

Hyperlipidämie, positive Familienanamnese, sistierter Nikontinabusus von 30 pack year s (PY)

In der Beurteilung hielten sie fest, dass sich in einer umfangreichen Abklärung kein Hinweis auf eine chronische Infektion oder neo plastische Ursache der deutlich zurückgebildeten Nachtschweisssymptomatik ergeben habe. Die kardi ale Symptomatik zeige sich weiterhin erfreulich stabil, insbesondere da seit der Bypassoperation keine weitere Thoraxschmerzsymptomatik mehr aufgetreten sei. Die kardiale Belastungsfähigkeit sei weiterhin leicht gestiegen. Hier sollte im weiteren Intervall eine Rückführung in den Arbeitsprozess auf zunächst 50%iger Basis versucht werden. Auch unter medikamentöser Behandlung zeige sich die schwere familiäre, hydrozygote

Hypercholesterinämie als weiterhin therapierefraktär, sodass aufgrund des ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils somit die Indikation zur extrakorporalen Lipidelimination mittels einer LDL- Apherese gegeben sei (Urk. 7/16/3) .

Am 3 1. März 2000 hielten die Ärzte des Spitals A.___, Departement für Innere Medizin und Kardiolog ie, fest, dass der Beschwerdefü h r er schwere körperliche Arbeit, insbesondere das Tragen von Lasten über 6 kg vermeiden müsse. Er sei in der Lage, 6 kg zu tragen, eine sitzende Bürotätigkeit sei zu bevorzugen. Längere Gehstrecken und Exposition an Nässe, Kälte und Staub sollte n vermieden wer den. In sechs Wochen sei eine zunächst 50%ige Arbeitsbelastung wieder zumut bar. Im weiteren Intervall sollte eine vollständige Rückführung in den Arbeits prozess angestrebt werden (Urk. 7/15/1, Urk. 7/16/1).

Am 1 5. Juni und am 2 9. Juni 2000 ging der berichtende Arzt des Spitals A.___ bei einem leicht gebesserten Gesundheitszustand von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit dem 1 6. Juni 2000 aus und führte aus, dass vorbehältlich einer weiteren Stabi lisierung des Krankheitsprozesses eine Rückführung in den vollen Arbeitspro zess (Arbeitsbelastung von 100 %) ab Mitte September 2000 möglich sein sollte (Urk. 7/14 /4, Urk. 7/ 17). 4. 4.1

Bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 9. Januar 2014 gingen folgende Arztberichte ein: 4.2

Dr. med. B.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 1 2. Dez ember 2001 einen unveränderten G esundheitszustand des Be schwerdeführers fest. Die Arbeitsfähigkeit betrag e 5 0 %, und d ie Tätigkeit werde im Umfang von 50 % halbtags ausgeübt. Prognostisch sei davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft so bleiben werde. Einmal pro Woche werde eine Lipidapherese durchgeführt (Urk. 7/40). Mit Berichten vom 1 7. März 2005 (Urk. 7/51) und vom 2 3. Mai 2008 (Urk. 7/60) bestätigte Dr. B.___ den unverän derten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit einer daraus resultieren den Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei gleichbleibender Prognose. 4.3

Die Ärzte des Spitals A.___

nannte n mit Bericht vom 2 4. März 2011 (Urk. 7/76 /1-4 = Urk. 7/79/1-4 =

Urk. 7/80/1-4 = Urk. 7/82/3-6) als Diagnosen eine koronare Dreigefässerkrankung, eine LDL- Apharese bei schwerer, familiärer Hypercholesterinämie seit April 2000 und eine leichte Transaminasenerhöhung, bekannt seit 2004 (Urk. 7/76/1). In der Beurteilung führten sie aus, dass sich der Beschwerdeführer bei anamnestisch unveränderter Belastbarkeit in gutem Allgemeinzustand und kardiopulmonal kompensiert mit normotensiven Blutdruckwerten zeige. In der Fahrrad- Ergometrie zeigten sich bei nahezu unverän derter Belastbarkeit im Vergleich zum Vorbefund keine Hinweise für eine Progression der koronaren Herzkran k heit. Ange s ichts des erfreulich stabilen Verlaufs werde ein unverändertes Weiterführen der bisherigen Medikation empfohlen (Urk. 7/76/3) . 4.4

Mit Bericht vom 1 1. April 2012 (Urk. 3/2 = Urk. 7/67) bestätigte Dr. B.___ den unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % und verwies auf die Verlaufskontrollen beim Spital A.___ . 4.5

Dr. med. Z.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, nannte in seinem Gutachten vom 1 3. November 2012 (Urk. 7/83) folgende Diagnosen (S. 15 Ziff. 4) : - k oronare Herzkrankheit - Status nach inferiorem Myokardinfarkt am 2 2. November 1998, Lyse mit Rapilysin, CK maximal 3900 U/l - Status nach Koronarangiographie November 1998: hochgradige proximale RCX-Stenose - Status nach Koronarangiographie am 2 1. Dezember 1998: PTCA/ Stenting der RCX-Stenose - Status nach Koronarangiographie vom 1 2. April 1999: 20-50%ige proximale RIVA-Stenose, 50-70%ige RIVA-Stenose im mittleren Drittel, 50-70%ige Stenose des 1. Diagonalastes, 70-90%ige Stenose einer kleinen RCA - Status nach zweimaliger AC-Bypass-Operation (LIMA zum RIVA, Vene zum PLA der RCX) am 2 7. September 1999 - a ktuell: normale linksventrikuläre Gesamtfunktion (EF 55%, Norm ≥ 55%) - a ktuell: Belastungstest bezüglich einer belastungsabhängigen korona ren Ischämie klinisch und elektrokardiographisch negativ - k ardiovaskuläre Risikofaktoren: positive Familienanamnese, familiäre Hyperlipidämie, Übergewicht, Status nach Nikontinkonsum bis 1998, total ca. 25-30 pack years - Status nach LDL- Apharese von April 2000 bis ca. 2006 bei schwerer, familiärer Hypercholesterinämie - Anstrengungsdyspnoe, kaum kardial verursacht, am ehesten durch man gelndes Kreislauftraining bedingt (schlechter konditioneller Kreislaufzustand) - b eim aktuellen Belastungstest Verdacht auf Aggravationsverhalten, even tuell sogar auf ein Simulationsverhalten - d ermatologisches Leiden: diverse Exantheme (ekzematöses Er schei nungs bild)

Dr. Z.___ führte aus, dass zwei Punkte zu berücksichtigen seien. Er stens gehe es darum, wie stark der myokardiale Schaden sei. Wohl best ü nden bestimmte linksventrikuläre Wandbewegungsstörungen, die linksventrikuläre Gesamtfunktion sei aber normal, das heisse, das Pumpvermögen des Herzens sei nicht be einträchtigt. Dieser aktuelle Zustand sei auch in allen kardiologischen Berichten so festgehalten worden. Die letzte echokardiographische Untersuchung in der Kardiologie des Spitals A.___ sei im Jahre 2007 gemacht worden, und da habe man in etwa die gleichen Befunde erhoben wie aktuell. Zweitens sei eine erneute belastungsabhängige koronare Ischämie zu prüfen, dafür lägen aber keine Anhaltspunkte vor. Der Beschwerdeführer präsentiere sich also mit einer seit x Jahren absolut stabilen und eigentlich optimalen Herzsituation (S. 17 f.).

Dr. Z.___

hielt fest, dass der Beschwerdeführer aus internistischer und kardiolo gischer Sicht für körperlich schwer belastende Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei.

Für körperlich mittelschwer belastende Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähig keit von etwa 40 % für körperlich nicht oder körperlich leicht belastende Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Für die aktuelle berufliche Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer bei der Y.___ ausübe, aber auch für die zwischen etwa 2000 bis 2005 bei der Y.___ ausgeübte Tätigkeit bestehe seiner Ansicht nach eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Diese Beurteilung gelte für jetzt, und sie gelte für die nahe bis mittlere Zukunft. Rückwirkend dürfte sie theore tische ebenfalls bereits seit einigen Jahren Gültigkeit gehabt haben, auch wenn der Beschwerdeführer seit x Jahren eine halbe Invalidenrente habe. Allerdings sei die Arbeitsfähigkeit auf 80 oder 85 % eingeschränkt gewesen in den Jahren, in denen der Beschwerdeführer eine LDL- Apharese gehabt habe (April 2000 bis etwa 2006); er habe deswegen jeweils einen Tag pro Woche im Spital A.___ verbracht (S. 15 Ziff. 5).

Es handle sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er aber anders beurteile als die bis her involvierten Ärzte. Diese Aussage beziehe sich auf Rentenrevisionen, die mindestens auf das Jahr 2008 und auf das Jahr 2005 zurückgingen . Für körper lich nicht oder körperlich leicht belastende Arbeiten sei die Arbeitsfähigkeit nur im ersten und vielleicht noch im zweiten Jahr nach dem Myokardinfarkt ein geschränkt gewesen, aber nachher nicht mehr (S. 20). Die aktuelle Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer zu 50 % ausübe, entspreche seinem Belastungsprofil, solche Tätigkeiten seien ihm zu 100 % möglich. Es bestehe eine Diskre panz zwischen seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und jener des Hausarz tes, der immer nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festgehalten habe. Er habe dabei erwähnt, dass der Beschwerdeführer ein sehr bedeutendes Herzleiden habe. Dies lasse sich nicht abstreiten, doch könne er im vorliegenden Fall trotz dem zu 100 % arbeitsfähig sein . Insgesamt werde er den Verdacht nicht los, dass sich der seit Jahren vorliegende Arbeitseinsatz von 50 % beziehungsweise die halbe Invalidenrente bei dem „guten Arbeitgeber Y.___ “ einfach so eingespielt habe, und dass alle Beteiligten mit diesem Zustand zufrieden gewesen seien; vielleicht habe man auch deshalb diese Situation auch nicht verändern wollen (S. 21 f.). 5.

5.1

Massgebend für die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 1999 und einer halben Rente ab 1. Oktober 2000 waren die Berichte des Spitals A.___ (vgl. vorste hend E. 3), welche eine koronare Herzkrankheit diagnostizierten und die Arbeitsfähigkeit ab Juni 2000 auf 50 % einschätzten.

Dr. B.___ und die Ärzte des Spitals A.___ beschrieben im Rahmen der verschiedenen Revisionsverfahren bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung einen unveränderten Verlauf der koronaren Herzkrankheit mit den im Wesentlichen glei chen Befunden. Dr. B.___ hielt an einer Arbeitsfähigkeit von 50 % fest, während sich das Spital A.___ dazu nicht äusserte (vgl. vorstehend E. 4.2-4.4).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenaufhebung auf das Gutach ten von Dr. Z.___, welcher ausgehend von der koronare n Herzkrankheit und den im Wesentlichen gleichen Befunden die Arbeitsfähigkeit auf 100 % in angepasster Tätigkeit einschätzte . Dr. Z.___ führte aus, dass man anlässlich der letzten echokardiographischen Untersuchung in der Kardiologie des Spitals A.___ in etwa die gleichen Befunde erhoben habe wie aktuell. Bezogen auf die Rentenrevisionen zurück bis ins Jahr 2008 oder 2005 handle es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er aber anders beurteile als die bisher involvierten Ärzte (vgl. vorstehend E. 4.5).

5.2

Aufgrund d ies er medizinischen Akten ist eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu verneinen:

Die seit der Rentenzusprache bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung eingegangenen Arztberichte beschreiben im Wesentlichen die gleichen Befunde und Diagnosen ein er koronare n Herzkrankheit unverändert en Ausmasses .

Dies hielt auch Dr. Z.___ ausdrücklich fest. Die

von ihm

neu festgestellte Arbeitsfä higkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit beruht somit

- wie er zutreffend auch selber ausführte - nicht auf eine r wesentliche n Verän derung des Gesund heitszustandes, sondern auf einer abweichende n ärztliche n Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands. Eine solche bleibt revisionsrechtlich unbeachtlich.

Damit fehlt es an einem Revisionsgrund, und ein solcher wurde von den Par teien auch nicht behauptet . 5. 3

Zu prüfen ist, ob die Rente mit der Begründung, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, aufgehoben wer den kann . Angesichts der weitgehend als übereinstimmend und vollständig erscheinenden Diagnosen und Befunde

ist d ie unterschiedliche Beurteilung einzig auf eine andere Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit des gleichen medizinischen Gesundheitszu stands zurückzuführen. Da diese notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, ist eine zweifellose Unrichtigkeit nur dann anzunehmen, wenn die fachmedizinischen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (vgl. vorstehend E. 1.2).

Die Arztberichte des Spitals A.___, Abteilung für I nnere Medizin und Kardiologie, welche für die ursprüngliche Rentenzusprache massgebend waren, beruhen auf um fas senden fachärztliche n Untersuchungen des Beschwerdeführers . Gestützt darauf setzten die Ärzte die Arbeits fähigkeit

auf 50 %

fest (vgl. vorstehend E.

3).

Die folgenden Revisionsverfahren, in welche n die unveränderte Ausrichtung der halben Rente bestätigt wurde, stellten auf die Verlaufsberichte von Dr. B.___ ab. Dieser beschrieb aufgrund seiner eigenen Untersuchungen

einen unveränderten Ge sundheitszustand und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend E. 4.2). Unerheblich ist dabei, dass

die Fachrichtung von Dr. B.___ Innere Medizin und nicht Kar diologie ist . Im letzten Revisionsverfahren verwies Dr. B.___ zudem auf die fach ärztlichen Verlaufskontrollen beim Spital A.___, welche ebenfalls von einem unver änderten Gesundheitszustand ausgingen (vgl. vorstehend E. 4.3).

D amit ist - angesichts der Arztberichte des Spitals A.___ und von Dr. B.___

- von einer den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3) genügenden fachmedizinischen Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszuge hen, sodass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen ist.

Daran vermag auch das Gutachten von Dr. Z.___ nichts zu ändern, denn daraus lässt sich weder auf eine unsorgfältige medizinische Abklärung des Gesund heitszustandes noch auf eine anderweitig missbräuchliche Ermessensbetätigung bei der Schätzung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Ein offensichtlich unrichtiger Entscheid liegt damit nicht vor, und e ine wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung fällt ausser Betracht. 6 .

Zusammenfassend ergibt sich, dass ein unveränderter Gesundheitszustand vor liegt und dass die Verfügung vom 1 0. Mai 2001 nicht als zweifellos unrichtig zu beurteilen ist. Infolgedessen wurde die angefochtene Verfügung vom 2 9. Januar 2014 zu Unrecht erlassen, weshalb sie in Gutheissung der dagegen erhobene n Beschwerde aufzuheben ist. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Januar

2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
  2. 1.1      X.___ , geboren 1964, arbeitete seit März 1989 als Handwerks meister bei der Firma Y.___ und meldete sich nach einem Herzinfarkt im November 1998 am 1
  3. Dezember 1999 unter Hinweis auf Herz beschwerden bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.  7/4 Ziff.  1.1-1.3, Ziff.  6.3.1, Ziff.  7.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab ( Urk.  7/13-17 , Urk.  7/22) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1
  4. Mai 2001 nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/25, Urk.  7/27) eine ganze Rente vom 2
  5. November 1999 bis zum 3
  6. September 2000 und bei einem Invaliditätsgrad von 50  % eine halbe Rente ab
  7. Oktober 2000 zu (Urk.  7/38 ).      Mit Mitteilungen vom 1
  8. Dezember 2001 ( Urk.  7/42), vom 3
  9. März 2005 ( Urk.  7/54) und vom 2
  10. Juli 2008 ( Urk.  7/63) teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert . 1.2      Nach Eingang eines am 1
  11. März 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk.  7/66 ) und weiterer Arztberichte ( Urk.  7/67, Urk.  7/76-82) holte die IV-Stelle bei Dr.  med. Z.___ , FMH Kardiologie und Innere Medizin, ein Gut achten ein, das am 1
  12. November 2012 erstattet wurde (Urk.  7/83). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/87, Urk.  7/94) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  13. Januar 2014 die Verfügung vom 1
  14. Mai 2001 wiedererwägungsweise auf (Urk.  7/102 = Urk. 2).
  15. D er Versicherte erhob am 2
  16. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
  17. Januar 2014 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 ).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  18. April 2014 ( Urk.  6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1
  19. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Nach Art.  17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem jenig en zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).      Fehlen die in Art.  17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art.  53 Abs.  2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2      E ine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzun gen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invalidenrente auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Reduktion der Rente unter dem Titel „Wiedererwägung" kann nur bei Unver tretbarkeit der ursprünglichen Rentenzus prache erfolgen, drohte die Wieder erwägung in einer Vielzahl langjähriger Rentenbezugsverhältnisse ansons ten zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugespro che ner Dauer leistun gen nicht vertrüge. Zurückhaltung bei der Annahme zweifel loser Unrich tig keit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund ei ne materielle An spruchsvoraussetzung - wie hier die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elemen ten beruht, die notwendige rweise Ermessenszüge aufweisen .      Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid dann, wenn ihm „eine miss bräuchli che oder anderweitig qualifiziert r echtsfehlerhafte“ Ermessensbetäti gung zugrunde läge (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3) , und da „die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, kann das Abstellen darauf nur dann als qualifiziert, eben zweifellos unrichtig, bezeichnet werden, wenn die fachmedizinischen Abklärungen über haupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch ge führt worden sind“ (Urteil des EVG I 561/05 vom 31. März 2006, E. 3.4) . Mit anderen Worten genügt eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung/Würdigung des Sachverhalts, insbesondere indem auf keine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung abgestellt wird bezie hungsweise eine solche nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch geführt wurde. 1.3      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  21. 2.1      Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass die Verfügung vom 1
  22. Mai 2001 auf einer unklaren medizinischen Aktenlage erlassen worden sei . So sei auf die Ar z tberichte des S pitals A.___ abgestellt worden , woraus aber weder hervorgehe, ob sich die Arbeitsunfähigkeit von 50  % auf die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit beziehe, noch sei ein Belastungsprofil erstellt worden. Auch hätte im Jahre 2001 nicht einfach unbefristet eine halbe Rente zugesprochen werden dürfen, ohne die Prognose zu überprüfen und aktuelle Arztberichte einzuholen. Die Wiedererwägung diene auch der Korrektur der unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes, wo runter insbesondere - wie vorliegend - eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes falle . Gestützt auf das eingeholte Gutachten ergebe sich eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich nicht und körperlich leicht belastenden Tätigkeiten , wozu auch die jetzige Tätigkeit des Beschwerdeführers zu zählen sei. Ein Einkommensvergleich resultiere in einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29  % ( Urk.  2). 2.2      Der Beschwerdeführer wandte ein, dass die im Zeitpunkt der Rentenzusprache erfolgte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Arztberichte des Spitals A.___ ausgewiesen und vertretbar gewesen sei. In der Folge hätten die Arztberichte des Spitals A.___ und des Hausarztes Dr.  B.___ eine stabile Situation mit einer unverän derten Arbeitsfähigkeit von 50  % gezeigt. Das mehr als zehn Jahre nach der Rentenzusprache erstellte Gutachten sei nicht geeignet, Rückschlüsse auf den damaligen Gesundheitszustand zu erlauben. Eine revisionsrelevante Verbesse rung des Gesundheitszustandes sei auch nicht dokumentiert, da die Befunde mit jenen aus den Jahren 2000 und 2001 vergleichbar seien. Da die damalige ärztli che Beurteilung zumindest vertretbar erscheine, scheide die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit aus; zudem sei der Entscheid in vier Rentenrevisionsverfahren bestätigt worden. Das Invalideneinkommen für das Jahr 2011 betrage Fr.  38‘864.50 nach erfolgter beruflicher Reintegration und Anpassung des Arbeitsvertrags nach Wegfall der Funktionsstufen, sodass bei einem Valideneinkommen von Fr.  92‘365.-- ein Invaliditätsgrad von 57.92  % resultiere ( Urk.  1 S.   6). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 1
  23. Mai 2001 zu Recht wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufgehoben wurde.
  24. Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 1
  25. Mai 2001 beruhte auf folgenden Arztberichten des Spitals A.___ , Departement für Innere Medizin, Kardiologie :      Mit Bericht vom 3
  26. März 2000 ( Urk.  7/16/3-6, Urk.  7/14/1-3) stellten die Ärzte folgende Diagnosen ( Urk.  7/16/3): - k oronare Dreigefässerkrankung - 2 x ACBP (LIMA/RIVA, Vene zum PLA/CX) am 2
  27. September 1999 - Status nach inferiorem Myokardinfarkt 2
  28. November 1998, Lyse mit Rapilysin , CK maximal 3900 - Status nach PTCA und Stenteinlage in RCX am 2
  29. Dezember 1998 bei 90-99%iger Stenose - Koro narangiographie 1
  30. April 1999: 20-50%ige prox . RIVA-Stenose, 50-7 0 %ige Stenose im mittleren Drittel RIVA, 50-70%ige Stenose des ersten Diagonalastes, 70-90%ig e Stenose ei n e r kleinen RCA - Hypokinesie anteroseptal , gering reduzierte linksventrikuläre Funk tion - RF: Fam iliäre Hyperlipidämie , positive Familienanamnese, sistierter Nikontinabusus von 30 pack year s (PY)      In der Beurteilung hielten sie fest, dass sich in einer umfangreichen Abklärung kein Hinweis auf eine chronische Infektion oder neo plastische Ursache der deutlich zurückgebildeten Nachtschweisssymptomatik ergeben habe. Die kardi ale Symptomatik zeige sich weiterhin erfreulich stabil, insbesondere da seit der Bypassoperation keine weitere Thoraxschmerzsymptomatik mehr aufgetreten sei. Die kardiale Belastungsfähigkeit sei weiterhin leicht gestiegen. Hier sollte im weiteren Intervall eine Rückführung in den Arbeitsprozess auf zunächst 50%iger Basis versucht werden. Auch unter medikamentöser Behandlung zeige sich die schwere familiäre, hydrozygote Hypercholesterinämie als weiterhin therapierefraktär, sodass aufgrund des ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils somit die Indikation zur extrakorporalen Lipidelimination mittels einer LDL- Apherese gegeben sei ( Urk.  7/16/3) .      Am 3
  31. März 2000 hielten die Ärzte des Spitals A.___ , Departement für Innere Medizin und Kardiolog ie, fest, dass der Beschwerdefü h r er schwere körperliche Arbeit, insbesondere das Tragen von Lasten über 6 kg vermeiden müsse. Er sei in der Lage, 6 kg zu tragen, eine sitzende Bürotätigkeit sei zu bevorzugen. Längere Gehstrecken und Exposition an Nässe, Kälte und Staub sollte n vermieden wer den. In sechs Wochen sei eine zunächst 50%ige Arbeitsbelastung wieder zumut bar. Im weiteren Intervall sollte eine vollständige Rückführung in den Arbeits prozess angestrebt werden ( Urk.  7/15/1, Urk.  7/16/1).      Am 1
  32. Juni und am 2
  33. Juni 2000 ging der berichtende Arzt des Spitals A.___ bei einem leicht gebesserten Gesundheitszustand von einer Arbeitsfähigkeit von 50  % seit dem 1
  34. Juni 2000 aus und führte aus, dass vorbehältlich einer weiteren Stabi lisierung des Krankheitsprozesses eine Rückführung in den vollen Arbeitspro zess (Arbeitsbelastung von 100  % ) ab Mitte September 2000 möglich sein sollte ( Urk.  7/14 /4, Urk.  7/ 17 ).
  35. 4.1      Bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2
  36. Januar 2014 gingen folgende Arztberichte ein: 4.2      Dr.  med. B.____ , FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 1
  37. Dez ember 2001 einen unveränderten G esundheitszustand des Be schwerdeführers fest. Die Arbeitsfähigkeit betrag e 5 0  % , und d ie Tätigkeit werde im Umfang von 50  % halbtags ausgeübt. Prognostisch sei davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft so bleiben werde. Einmal pro Woche werde eine Lipidapherese durchgeführt ( Urk.  7/40). Mit Berichten vom 1
  38. März 2005 ( Urk.  7/51) und vom 2
  39. Mai 2008 ( Urk.  7/60) bestätigte Dr.  B.___ den unverän derten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit einer daraus resultieren den Arbeitsunfähigkeit von 50  % bei gleichbleibender Prognose. 4.3      Die Ärzte des Spitals A.___ nannte n mit Bericht vom 2
  40. März 2011 ( Urk.  7/76 /1-4 = Urk.  7/79/1-4 = Urk.  7/80/1-4 = Urk.  7/82/3-6 ) als Diagnosen eine koronare Dreigefässerkrankung, eine LDL- Apharese bei schwerer, familiärer Hypercholesterinämie seit April 2000 und eine leichte Transaminasenerhöhung, bekannt seit 2004 ( Urk.  7/76/1). In der Beurteilung führten sie aus, dass sich der Beschwerdeführer bei anamnestisch unveränderter Belastbarkeit in gutem Allgemeinzustand und kardiopulmonal kompensiert mit normotensiven Blutdruckwerten zeige. In der Fahrrad- Ergometrie zeigten sich bei nahezu unverän derter Belastbarkeit im Vergleich zum Vorbefund keine Hinweise für eine Progression der koronaren Herzkran k heit. Ange s ichts des erfreulich stabilen Verlaufs werde ein unverändertes Weiterführen der bisherigen Medikation empfohlen ( Urk.  7/76/3) . 4.4      Mit Bericht vom 1
  41. April 2012 ( Urk.  3/2 = Urk.  7/67) bestätigte Dr.  B.___ den unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 50  % und verwies auf die Verlaufskontrollen beim Spital A.___ . 4.5      Dr.  med. Z.___ , FMH Kardiologie und Innere Medizin, nannte in seinem Gutachten vom 1
  42. November 2012 ( Urk.  7/83) folgende Diagnosen (S. 15 Ziff.  4) : - k oronare Herzkrankheit - Status nach inferiorem Myokardinfarkt am 2
  43. November 1998, Lyse mit Rapilysin , CK maximal 3900 U/l - Status nach Koronarangiographie November 1998: hochgradige proximale RCX-Stenose - Status nach Koronarangiographie am 2
  44. Dezember 1998: PTCA/ Stenting der RCX-Stenose - Status nach Koronarangiographie vom 1
  45. April 1999: 20-50%ige proximale RIVA-Stenose, 50-70%ige RIVA-Stenose im mittleren Drittel, 50-70%ige Stenose des
  46. Diagonalastes, 70-90%ige Stenose einer kleinen RCA - Status nach zweimaliger AC-Bypass-Operation (LIMA zum RIVA, Vene zum PLA der RCX) am 2
  47. September 1999 - a ktuell: normale linksventrikuläre Gesamtfunktion (EF 55%, Norm ≥ 55%) - a ktuell: Belastungstest bezüglich einer belastungsabhängigen korona ren Ischämie klinisch und elektrokardiographisch negativ - k ardiovaskuläre Risikofaktoren: positive Familienanamnese, familiäre Hyperlipidämie , Übergewicht, Status nach Nikontinkonsum bis 1998, total ca. 25-30 pack years - Status nach LDL- Apharese von April 2000 bis ca. 2006 bei schwerer, familiärer Hypercholesterinämie - Anstrengungsdyspnoe, kaum kardial verursacht, am ehesten durch man gelndes Kreislauftraining bedingt (schlechter konditioneller Kreislaufzustand) - b eim aktuellen Belastungstest Verdacht auf Aggravationsverhalten, even tuell sogar auf ein Simulationsverhalten - d ermatologisches Leiden: diverse Exantheme ( ekzematöses Er schei nungs bild)      Dr.  Z.___ führte aus, dass zwei Punkte zu berücksichtigen seien. Er stens gehe es darum, wie stark der myokardiale Schaden sei. Wohl best ü nden bestimmte linksventrikuläre Wandbewegungsstörungen, die linksventrikuläre Gesamtfunktion sei aber normal, das heisse, das Pumpvermögen des Herzens sei nicht be einträchtigt. Dieser aktuelle Zustand sei auch in allen kardiologischen Berichten so festgehalten worden. Die letzte echokardiographische Untersuchung in der Kardiologie des Spitals A.___ sei im Jahre 2007 gemacht worden, und da habe man in etwa die gleichen Befunde erhoben wie aktuell. Zweitens sei eine erneute belastungsabhängige koronare Ischämie zu prüfen, dafür lägen aber keine Anhaltspunkte vor. Der Beschwerdeführer präsentiere sich also mit einer seit x Jahren absolut stabilen und eigentlich optimalen Herzsituation (S. 17 f.).      Dr.  Z.___ hielt fest , dass der Beschwerdeführer aus internistischer und kardiolo gischer Sicht für körperlich schwer belastende Arbeiten zu 100  % arbeitsunfähig sei. Für körperlich mittelschwer belastende Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähig keit von etwa 40  % für körperlich nicht oder körperlich leicht belastende Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100  % . Für die aktuelle berufliche Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer bei der Y.___ ausübe, aber auch für die zwischen etwa 2000 bis 2005 bei der Y.___ ausgeübte Tätigkeit bestehe seiner Ansicht nach eine Arbeitsfähigkeit von 100  % . Diese Beurteilung gelte für jetzt, und sie gelte für die nahe bis mittlere Zukunft. Rückwirkend dürfte sie theore tische ebenfalls bereits seit einigen Jahren Gültigkeit gehabt haben, auch wenn der Beschwerdeführer seit x Jahren eine halbe Invalidenrente habe. Allerdings sei die Arbeitsfähigkeit auf 80 oder 85  % eingeschränkt gewesen in den Jahren, in denen der Beschwerdeführer eine LDL- Apharese gehabt habe (April 2000 bis etwa 2006); er habe deswegen jeweils einen Tag pro Woche im Spital A.___ verbracht (S. 15 Ziff.  5).      Es handle sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er aber anders beurteile als die bis her involvierten Ärzte. Diese Aussage beziehe sich auf Rentenrevisionen, die mindestens auf das Jahr 2008 und auf das Jahr 2005 zurückgingen . Für körper lich nicht oder körperlich leicht belastende Arbeiten sei die Arbeitsfähigkeit nur im ersten und vielleicht noch im zweiten Jahr nach dem Myokardinfarkt ein geschränkt gewesen, aber nachher nicht mehr (S. 20). Die aktuelle Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer zu 50  % ausübe, entspreche seinem Belastungsprofil, solche Tätigkeiten seien ihm zu 100  % möglich. Es bestehe eine Diskre panz zwischen seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und jener des Hausarz tes, der immer nur eine Arbeitsfähigkeit von 50  % festgehalten habe. Er habe dabei erwähnt, dass der Beschwerdeführer ein sehr bedeutendes Herzleiden habe. Dies lasse sich nicht abstreiten, doch könne er im vorliegenden Fall trotz dem zu 100  % arbeitsfähig sein . Insgesamt werde er den Verdacht nicht los, dass sich der seit Jahren vorliegende Arbeitseinsatz von 50  % beziehungsweise die halbe Invalidenrente bei dem „guten Arbeitgeber Y.___ “ einfach so eingespielt habe, und dass alle Beteiligten mit diesem Zustand zufrieden gewesen seien; vielleicht habe man auch deshalb diese Situation auch nicht verändern wollen (S. 21 f. ).
  48. 5.1      Massgebend für die Zusprache einer ganzen Rente ab
  49. November 1999 und einer halben Rente ab
  50. Oktober 2000 waren die Berichte des Spitals A.___ (vgl. vorste hend E. 3), welche eine koronare Herzkrankheit diagnostizierten und die Arbeitsfähigkeit ab Juni 2000 auf 50  % einschätzten.      Dr.  B.___ und die Ärzte des Spitals A.___ beschrieben im Rahmen der verschiedenen Revisionsverfahren bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung einen unveränderten Verlauf der koronaren Herzkrankheit mit den im Wesentlichen glei chen Befunden. Dr.  B.___ hielt an einer Arbeitsfähigkeit von 50  % fest, während sich das Spital A.___ dazu nicht äusserte (vgl. vorstehend E. 4.2-4.4).      Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenaufhebung auf das Gutach ten von Dr.  Z.___ , welcher ausgehend von der koronare n Herzkrankheit und den im Wesentlichen gleichen Befunden die Arbeitsfähigkeit auf 100  % in angepasster Tätigkeit einschätzte . Dr.  Z.___ führte aus, dass man anlässlich der letzten echokardiographischen Untersuchung in der Kardiologie des Spitals A.___ in etwa die gleichen Befunde erhoben habe wie aktuell. Bezogen auf die Rentenrevisionen zurück bis ins Jahr 2008 oder 2005 handle es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er aber anders beurteile als die bisher involvierten Ärzte ( vgl. vorstehend E. 4.5). 5.2      Aufgrund d ies er medizinischen Akten ist eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu verneinen:      Die seit der Rentenzusprache bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung eingegangenen Arztberichte beschreiben im Wesentlichen die gleichen Befunde und Diagnosen ein er koronare n Herzkrankheit unverändert en Ausmasses . Dies hielt auch Dr.  Z.___ ausdrücklich fest. Die von ihm neu festgestellte Arbeitsfä higkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit beruht somit - wie er zutreffend auch selber ausführte - nicht auf eine r wesentliche n Verän derung des Gesund heitszustandes, sondern auf einer abweichende n ärztliche n Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands. Eine solche bleibt revisionsrechtlich unbeachtlich.      Damit fehlt es an einem Revisionsgrund , und ein solcher wurde von den Par teien auch nicht behauptet .
  51. 3      Zu prüfen ist , ob die Rente mit der Begründung, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, aufgehoben wer den kann . Angesichts der weitgehend als übereinstimmend und vollständig erscheinenden Diagnosen und Befunde ist d ie unterschiedliche Beurteilung einzig auf eine andere Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit des gleichen medizinischen Gesundheitszu stands zurückzuführen. Da diese notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, ist eine zweifellose Unrichtigkeit nur dann anzunehmen, wenn die fachmedizinischen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (vgl. vorstehend E. 1.2).      Die Arztberichte des Spitals A.___ , Abteilung für I nnere Medizin und Kardiologie , welche für die ursprüngliche Rentenzusprache massgebend waren, beruhen auf um fas senden fachärztliche n Untersuchungen des Beschwerdeführers . Gestützt darauf setzten die Ärzte die Arbeits fähigkeit auf 50  % fest (vgl. vorstehend E.   3).      Die folgenden Revisionsverfahren , in welche n die unveränderte Ausrichtung der halben Rente bestätigt wurde, stellten auf die Verlaufsberichte von Dr. B.___ ab. Dieser beschrieb aufgrund seiner eigenen Untersuchungen einen unveränderten Ge sundheitszustand und eine Arbeitsfähigkeit von 50  % (vgl. vorstehend E. 4.2). Unerheblich ist dabei, dass die Fachrichtung von Dr. B.___ Innere Medizin und nicht Kar diologie ist . Im letzten Revisionsverfahren verwies Dr.  B.___ zudem auf die fach ärztlichen Verlaufskontrollen beim Spital A.___ , welche ebenfalls von einem unver änderten Gesundheitszustand ausgingen (vgl. vorstehend E. 4.3).      D amit ist - angesichts der Arztberichte des Spitals A.___ und von Dr.  B.___ - von einer den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3) genügenden fachmedizinischen Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszuge hen , sodass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen ist.      Daran vermag auch das Gutachten von Dr.  Z.___ nichts zu ändern , denn daraus lässt sich weder auf eine unsorgfältige medizinische Abklärung des Gesund heitszustandes noch auf eine anderweitig missbräuchliche Ermessensbetätigung bei der Schätzung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Ein offensichtlich unrichtiger Entscheid liegt damit nicht vor , und e ine wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung fällt ausser Betracht. 6 .      Zusammenfassend ergibt sich, dass ein unveränderter Gesundheitszustand vor liegt und dass die Verfügung vom 1
  52. Mai 2001 nicht als zweifellos unrichtig zu beurteilen ist. Infolgedessen wurde die angefochtene Verfügung vom 2
  53. Januar 2014 zu Unrecht erlassen , weshalb sie in Gutheissung der dagegen erhobene n Beschwerde aufzuheben ist.
  54. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr.  7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  55. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
  56. Januar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat .
  57. Die Gerichtskosten von Fr.  7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  58. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  59. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  60. Juli bis und mit 1
  61. August sowie vom 1
  62. Dezember bis und mit dem
  63. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00228 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

1. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1964, arbeitete seit März 1989 als Handwerks meister bei der Firma Y.___ und meldete sich nach einem Herzinfarkt im November 1998 am 1 0. Dezember 1999 unter Hinweis auf Herz beschwerden bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab

(Urk. 7/13-17, Urk. 7/22) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 0. Mai 2001 nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25, Urk. 7/27) eine ganze Rente vom 2 2. November 1999 bis zum 3 0. September 2000 und bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Oktober 2000 zu (Urk. 7/38).

Mit Mitteilungen vom 1 8. Dezember 2001 (Urk. 7/42), vom 3 0. März 2005 (Urk. 7/54) und vom 2 2. Juli 2008 (Urk. 7/63) teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert . 1.2

Nach Eingang eines am 1 6. März 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/66) und weiterer Arztberichte (Urk. 7/67, Urk. 7/76-82) holte die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, ein Gut achten ein, das am 1 3. November 2012 erstattet wurde (Urk. 7/83). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/87, Urk. 7/94) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Januar 2014 die Verfügung vom 1 0. Mai 2001 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/102 = Urk. 2). 2.

D er Versicherte erhob am 2 5. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Januar 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit dem jenig en zur Zeit der streitigen Revi sionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zu rückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergan gene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2

E ine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzun gen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Invalidenrente auf dem Wege der Wiedererwägung herabzusetzen oder gar aufzuheben. Eine Reduktion der Rente unter dem Titel „Wiedererwägung" kann nur bei Unver tretbarkeit der ursprünglichen Rentenzus prache erfolgen, drohte die Wieder erwägung in einer Vielzahl langjähriger Rentenbezugsverhältnisse ansons ten zum Instrument einer solchen voraussetzungslosen Neuprüfung zu werden, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugespro che ner Dauer leistun gen nicht vertrüge. Zurückhaltung bei der Annahme zweifel loser Unrich tig keit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund ei ne materielle An spruchsvoraussetzung - wie hier die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elemen ten beruht, die notwendige rweise Ermessenszüge aufweisen .

Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid dann, wenn ihm „eine miss bräuchli che oder anderweitig qualifiziert r echtsfehlerhafte“ Ermessensbetäti gung zugrunde läge (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3), und da „die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, kann das Abstellen darauf nur dann als qualifiziert, eben zweifellos unrichtig, bezeichnet werden, wenn die fachmedizinischen Abklärungen über haupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch ge führt worden sind“ (Urteil des EVG I 561/05 vom 31. März 2006, E. 3.4) . Mit anderen Worten genügt eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung/Würdigung des Sachverhalts, insbesondere indem auf keine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung abgestellt wird bezie hungsweise eine solche nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durch geführt wurde. 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass die Verfügung vom 1 0. Mai 2001 auf einer unklaren medizinischen Aktenlage erlassen worden sei . So sei auf die Ar z tberichte des S pitals A.___ abgestellt worden, woraus aber weder hervorgehe, ob sich die Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf die angestammte oder eine angepasste Tätigkeit beziehe, noch sei ein Belastungsprofil erstellt worden. Auch hätte im Jahre 2001 nicht einfach unbefristet eine halbe Rente zugesprochen werden dürfen, ohne die Prognose zu überprüfen und aktuelle Arztberichte einzuholen. Die Wiedererwägung diene auch der Korrektur der unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes, wo runter insbesondere

- wie vorliegend - eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes falle . Gestützt auf das eingeholte Gutachten ergebe sich eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich nicht und körperlich leicht belastenden Tätigkeiten, wozu auch die jetzige Tätigkeit des Beschwerdeführers zu zählen sei. Ein Einkommensvergleich resultiere in einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte ein, dass die im Zeitpunkt der Rentenzusprache erfolgte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Arztberichte des Spitals A.___ ausgewiesen und vertretbar gewesen sei. In der Folge hätten die Arztberichte des Spitals A.___ und des Hausarztes Dr. B.___ eine stabile Situation mit einer unverän derten Arbeitsfähigkeit von 50 % gezeigt. Das mehr als zehn Jahre nach der Rentenzusprache erstellte Gutachten sei nicht geeignet, Rückschlüsse auf den damaligen Gesundheitszustand zu erlauben. Eine revisionsrelevante Verbesse rung des Gesundheitszustandes sei auch nicht dokumentiert, da die Befunde mit jenen aus den Jahren 2000 und 2001 vergleichbar seien.

Da die damalige ärztli che Beurteilung zumindest vertretbar erscheine, scheide die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit aus; zudem sei der Entscheid in vier Rentenrevisionsverfahren bestätigt worden. Das Invalideneinkommen für das Jahr 2011 betrage Fr. 38‘864.50 nach erfolgter beruflicher Reintegration und Anpassung des Arbeitsvertrags nach Wegfall der Funktionsstufen, sodass bei einem Valideneinkommen von Fr. 92‘365.-- ein Invaliditätsgrad von 57.92 % resultiere (Urk. 1 S.

6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 1 0. Mai 2001 zu Recht wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. 3.

Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 1 0. Mai 2001 beruhte auf folgenden Arztberichten des Spitals A.___, Departement für Innere Medizin, Kardiologie :

Mit Bericht vom 3 0. März 2000 (Urk. 7/16/3-6, Urk. 7/14/1-3) stellten die Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/16/3): - k oronare Dreigefässerkrankung - 2 x ACBP (LIMA/RIVA, Vene zum PLA/CX) am 2 7. September 1999 - Status nach inferiorem Myokardinfarkt 2 2. November 1998, Lyse mit Rapilysin, CK maximal 3900 - Status nach PTCA und Stenteinlage in RCX am 2 1. Dezember 1998 bei 90-99%iger Stenose - Koro narangiographie 1 2. April 1999: 20-50%ige prox . RIVA-Stenose, 50-7 0 %ige Stenose im mittleren Drittel RIVA, 50-70%ige Stenose des ersten Diagonalastes, 70-90%ig e Stenose ei n e r kleinen RCA - Hypokinesie

anteroseptal, gering reduzierte linksventrikuläre Funk tion - RF: Fam iliäre

Hyperlipidämie, positive Familienanamnese, sistierter Nikontinabusus von 30 pack year s (PY)

In der Beurteilung hielten sie fest, dass sich in einer umfangreichen Abklärung kein Hinweis auf eine chronische Infektion oder neo plastische Ursache der deutlich zurückgebildeten Nachtschweisssymptomatik ergeben habe. Die kardi ale Symptomatik zeige sich weiterhin erfreulich stabil, insbesondere da seit der Bypassoperation keine weitere Thoraxschmerzsymptomatik mehr aufgetreten sei. Die kardiale Belastungsfähigkeit sei weiterhin leicht gestiegen. Hier sollte im weiteren Intervall eine Rückführung in den Arbeitsprozess auf zunächst 50%iger Basis versucht werden. Auch unter medikamentöser Behandlung zeige sich die schwere familiäre, hydrozygote

Hypercholesterinämie als weiterhin therapierefraktär, sodass aufgrund des ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofils somit die Indikation zur extrakorporalen Lipidelimination mittels einer LDL- Apherese gegeben sei (Urk. 7/16/3) .

Am 3 1. März 2000 hielten die Ärzte des Spitals A.___, Departement für Innere Medizin und Kardiolog ie, fest, dass der Beschwerdefü h r er schwere körperliche Arbeit, insbesondere das Tragen von Lasten über 6 kg vermeiden müsse. Er sei in der Lage, 6 kg zu tragen, eine sitzende Bürotätigkeit sei zu bevorzugen. Längere Gehstrecken und Exposition an Nässe, Kälte und Staub sollte n vermieden wer den. In sechs Wochen sei eine zunächst 50%ige Arbeitsbelastung wieder zumut bar. Im weiteren Intervall sollte eine vollständige Rückführung in den Arbeits prozess angestrebt werden (Urk. 7/15/1, Urk. 7/16/1).

Am 1 5. Juni und am 2 9. Juni 2000 ging der berichtende Arzt des Spitals A.___ bei einem leicht gebesserten Gesundheitszustand von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit dem 1 6. Juni 2000 aus und führte aus, dass vorbehältlich einer weiteren Stabi lisierung des Krankheitsprozesses eine Rückführung in den vollen Arbeitspro zess (Arbeitsbelastung von 100 %) ab Mitte September 2000 möglich sein sollte (Urk. 7/14 /4, Urk. 7/ 17). 4. 4.1

Bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 9. Januar 2014 gingen folgende Arztberichte ein: 4.2

Dr. med. B.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 1 2. Dez ember 2001 einen unveränderten G esundheitszustand des Be schwerdeführers fest. Die Arbeitsfähigkeit betrag e 5 0 %, und d ie Tätigkeit werde im Umfang von 50 % halbtags ausgeübt. Prognostisch sei davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft so bleiben werde. Einmal pro Woche werde eine Lipidapherese durchgeführt (Urk. 7/40). Mit Berichten vom 1 7. März 2005 (Urk. 7/51) und vom 2 3. Mai 2008 (Urk. 7/60) bestätigte Dr. B.___ den unverän derten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit einer daraus resultieren den Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei gleichbleibender Prognose. 4.3

Die Ärzte des Spitals A.___

nannte n mit Bericht vom 2 4. März 2011 (Urk. 7/76 /1-4 = Urk. 7/79/1-4 =

Urk. 7/80/1-4 = Urk. 7/82/3-6) als Diagnosen eine koronare Dreigefässerkrankung, eine LDL- Apharese bei schwerer, familiärer Hypercholesterinämie seit April 2000 und eine leichte Transaminasenerhöhung, bekannt seit 2004 (Urk. 7/76/1). In der Beurteilung führten sie aus, dass sich der Beschwerdeführer bei anamnestisch unveränderter Belastbarkeit in gutem Allgemeinzustand und kardiopulmonal kompensiert mit normotensiven Blutdruckwerten zeige. In der Fahrrad- Ergometrie zeigten sich bei nahezu unverän derter Belastbarkeit im Vergleich zum Vorbefund keine Hinweise für eine Progression der koronaren Herzkran k heit. Ange s ichts des erfreulich stabilen Verlaufs werde ein unverändertes Weiterführen der bisherigen Medikation empfohlen (Urk. 7/76/3) . 4.4

Mit Bericht vom 1 1. April 2012 (Urk. 3/2 = Urk. 7/67) bestätigte Dr. B.___ den unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % und verwies auf die Verlaufskontrollen beim Spital A.___ . 4.5

Dr. med. Z.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, nannte in seinem Gutachten vom 1 3. November 2012 (Urk. 7/83) folgende Diagnosen (S. 15 Ziff. 4) : - k oronare Herzkrankheit - Status nach inferiorem Myokardinfarkt am 2 2. November 1998, Lyse mit Rapilysin, CK maximal 3900 U/l - Status nach Koronarangiographie November 1998: hochgradige proximale RCX-Stenose - Status nach Koronarangiographie am 2 1. Dezember 1998: PTCA/ Stenting der RCX-Stenose - Status nach Koronarangiographie vom 1 2. April 1999: 20-50%ige proximale RIVA-Stenose, 50-70%ige RIVA-Stenose im mittleren Drittel, 50-70%ige Stenose des 1. Diagonalastes, 70-90%ige Stenose einer kleinen RCA - Status nach zweimaliger AC-Bypass-Operation (LIMA zum RIVA, Vene zum PLA der RCX) am 2 7. September 1999 - a ktuell: normale linksventrikuläre Gesamtfunktion (EF 55%, Norm ≥ 55%) - a ktuell: Belastungstest bezüglich einer belastungsabhängigen korona ren Ischämie klinisch und elektrokardiographisch negativ - k ardiovaskuläre Risikofaktoren: positive Familienanamnese, familiäre Hyperlipidämie, Übergewicht, Status nach Nikontinkonsum bis 1998, total ca. 25-30 pack years - Status nach LDL- Apharese von April 2000 bis ca. 2006 bei schwerer, familiärer Hypercholesterinämie - Anstrengungsdyspnoe, kaum kardial verursacht, am ehesten durch man gelndes Kreislauftraining bedingt (schlechter konditioneller Kreislaufzustand) - b eim aktuellen Belastungstest Verdacht auf Aggravationsverhalten, even tuell sogar auf ein Simulationsverhalten - d ermatologisches Leiden: diverse Exantheme (ekzematöses Er schei nungs bild)

Dr. Z.___ führte aus, dass zwei Punkte zu berücksichtigen seien. Er stens gehe es darum, wie stark der myokardiale Schaden sei. Wohl best ü nden bestimmte linksventrikuläre Wandbewegungsstörungen, die linksventrikuläre Gesamtfunktion sei aber normal, das heisse, das Pumpvermögen des Herzens sei nicht be einträchtigt. Dieser aktuelle Zustand sei auch in allen kardiologischen Berichten so festgehalten worden. Die letzte echokardiographische Untersuchung in der Kardiologie des Spitals A.___ sei im Jahre 2007 gemacht worden, und da habe man in etwa die gleichen Befunde erhoben wie aktuell. Zweitens sei eine erneute belastungsabhängige koronare Ischämie zu prüfen, dafür lägen aber keine Anhaltspunkte vor. Der Beschwerdeführer präsentiere sich also mit einer seit x Jahren absolut stabilen und eigentlich optimalen Herzsituation (S. 17 f.).

Dr. Z.___

hielt fest, dass der Beschwerdeführer aus internistischer und kardiolo gischer Sicht für körperlich schwer belastende Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei.

Für körperlich mittelschwer belastende Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähig keit von etwa 40 % für körperlich nicht oder körperlich leicht belastende Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Für die aktuelle berufliche Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer bei der Y.___ ausübe, aber auch für die zwischen etwa 2000 bis 2005 bei der Y.___ ausgeübte Tätigkeit bestehe seiner Ansicht nach eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Diese Beurteilung gelte für jetzt, und sie gelte für die nahe bis mittlere Zukunft. Rückwirkend dürfte sie theore tische ebenfalls bereits seit einigen Jahren Gültigkeit gehabt haben, auch wenn der Beschwerdeführer seit x Jahren eine halbe Invalidenrente habe. Allerdings sei die Arbeitsfähigkeit auf 80 oder 85 % eingeschränkt gewesen in den Jahren, in denen der Beschwerdeführer eine LDL- Apharese gehabt habe (April 2000 bis etwa 2006); er habe deswegen jeweils einen Tag pro Woche im Spital A.___ verbracht (S. 15 Ziff. 5).

Es handle sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er aber anders beurteile als die bis her involvierten Ärzte. Diese Aussage beziehe sich auf Rentenrevisionen, die mindestens auf das Jahr 2008 und auf das Jahr 2005 zurückgingen . Für körper lich nicht oder körperlich leicht belastende Arbeiten sei die Arbeitsfähigkeit nur im ersten und vielleicht noch im zweiten Jahr nach dem Myokardinfarkt ein geschränkt gewesen, aber nachher nicht mehr (S. 20). Die aktuelle Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer zu 50 % ausübe, entspreche seinem Belastungsprofil, solche Tätigkeiten seien ihm zu 100 % möglich. Es bestehe eine Diskre panz zwischen seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und jener des Hausarz tes, der immer nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festgehalten habe. Er habe dabei erwähnt, dass der Beschwerdeführer ein sehr bedeutendes Herzleiden habe. Dies lasse sich nicht abstreiten, doch könne er im vorliegenden Fall trotz dem zu 100 % arbeitsfähig sein . Insgesamt werde er den Verdacht nicht los, dass sich der seit Jahren vorliegende Arbeitseinsatz von 50 % beziehungsweise die halbe Invalidenrente bei dem „guten Arbeitgeber Y.___ “ einfach so eingespielt habe, und dass alle Beteiligten mit diesem Zustand zufrieden gewesen seien; vielleicht habe man auch deshalb diese Situation auch nicht verändern wollen (S. 21 f.). 5.

5.1

Massgebend für die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 1999 und einer halben Rente ab 1. Oktober 2000 waren die Berichte des Spitals A.___ (vgl. vorste hend E. 3), welche eine koronare Herzkrankheit diagnostizierten und die Arbeitsfähigkeit ab Juni 2000 auf 50 % einschätzten.

Dr. B.___ und die Ärzte des Spitals A.___ beschrieben im Rahmen der verschiedenen Revisionsverfahren bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung einen unveränderten Verlauf der koronaren Herzkrankheit mit den im Wesentlichen glei chen Befunden. Dr. B.___ hielt an einer Arbeitsfähigkeit von 50 % fest, während sich das Spital A.___ dazu nicht äusserte (vgl. vorstehend E. 4.2-4.4).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenaufhebung auf das Gutach ten von Dr. Z.___, welcher ausgehend von der koronare n Herzkrankheit und den im Wesentlichen gleichen Befunden die Arbeitsfähigkeit auf 100 % in angepasster Tätigkeit einschätzte . Dr. Z.___ führte aus, dass man anlässlich der letzten echokardiographischen Untersuchung in der Kardiologie des Spitals A.___ in etwa die gleichen Befunde erhoben habe wie aktuell. Bezogen auf die Rentenrevisionen zurück bis ins Jahr 2008 oder 2005 handle es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er aber anders beurteile als die bisher involvierten Ärzte (vgl. vorstehend E. 4.5).

5.2

Aufgrund d ies er medizinischen Akten ist eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu verneinen:

Die seit der Rentenzusprache bis zum Erlass der rentenaufhebenden Verfügung eingegangenen Arztberichte beschreiben im Wesentlichen die gleichen Befunde und Diagnosen ein er koronare n Herzkrankheit unverändert en Ausmasses .

Dies hielt auch Dr. Z.___ ausdrücklich fest. Die

von ihm

neu festgestellte Arbeitsfä higkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit beruht somit

- wie er zutreffend auch selber ausführte - nicht auf eine r wesentliche n Verän derung des Gesund heitszustandes, sondern auf einer abweichende n ärztliche n Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands. Eine solche bleibt revisionsrechtlich unbeachtlich.

Damit fehlt es an einem Revisionsgrund, und ein solcher wurde von den Par teien auch nicht behauptet . 5. 3

Zu prüfen ist, ob die Rente mit der Begründung, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, aufgehoben wer den kann . Angesichts der weitgehend als übereinstimmend und vollständig erscheinenden Diagnosen und Befunde

ist d ie unterschiedliche Beurteilung einzig auf eine andere Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit des gleichen medizinischen Gesundheitszu stands zurückzuführen. Da diese notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, ist eine zweifellose Unrichtigkeit nur dann anzunehmen, wenn die fachmedizinischen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (vgl. vorstehend E. 1.2).

Die Arztberichte des Spitals A.___, Abteilung für I nnere Medizin und Kardiologie, welche für die ursprüngliche Rentenzusprache massgebend waren, beruhen auf um fas senden fachärztliche n Untersuchungen des Beschwerdeführers . Gestützt darauf setzten die Ärzte die Arbeits fähigkeit

auf 50 %

fest (vgl. vorstehend E.

3).

Die folgenden Revisionsverfahren, in welche n die unveränderte Ausrichtung der halben Rente bestätigt wurde, stellten auf die Verlaufsberichte von Dr. B.___ ab. Dieser beschrieb aufgrund seiner eigenen Untersuchungen

einen unveränderten Ge sundheitszustand und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend E. 4.2). Unerheblich ist dabei, dass

die Fachrichtung von Dr. B.___ Innere Medizin und nicht Kar diologie ist . Im letzten Revisionsverfahren verwies Dr. B.___ zudem auf die fach ärztlichen Verlaufskontrollen beim Spital A.___, welche ebenfalls von einem unver änderten Gesundheitszustand ausgingen (vgl. vorstehend E. 4.3).

D amit ist - angesichts der Arztberichte des Spitals A.___ und von Dr. B.___

- von einer den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3) genügenden fachmedizinischen Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszuge hen, sodass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen ist.

Daran vermag auch das Gutachten von Dr. Z.___ nichts zu ändern, denn daraus lässt sich weder auf eine unsorgfältige medizinische Abklärung des Gesund heitszustandes noch auf eine anderweitig missbräuchliche Ermessensbetätigung bei der Schätzung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Ein offensichtlich unrichtiger Entscheid liegt damit nicht vor, und e ine wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung fällt ausser Betracht. 6 .

Zusammenfassend ergibt sich, dass ein unveränderter Gesundheitszustand vor liegt und dass die Verfügung vom 1 0. Mai 2001 nicht als zweifellos unrichtig zu beurteilen ist. Infolgedessen wurde die angefochtene Verfügung vom 2 9. Januar 2014 zu Unrecht erlassen, weshalb sie in Gutheissung der dagegen erhobene n Beschwerde aufzuheben ist. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Januar

2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens