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IV.2014.00221

Abweisung. Invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende Alkoholerkrankung. Kniebeschwerden. Gutachten des PMEDA, auf das abgestellt werden kann. (BGE 8C_106/2015)

Zürich SozVersG · 2014-12-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1955, geht seit 1995 keiner bezahlten regelmässi gen Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 5/9) und bezieht wirtschaftliche Hilfe der Stadt Zürich (Urk. 5/3/2-3). Am 16. November 2011 meldete er sich wegen einem Alkoholproblem sowie wegen Knie- und Schulterbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, vom

19. Dezember 2011 ein (Urk. 5/13) und teilte dem Versicherten am 5. Januar 2012 mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 5/14). Mit dem Vorbescheid vom 9. Februar 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicher ten unter Annahme eines Invaliditätsgrads von 36 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 5/24). Hiergegen liess der Versicherte am 29. Februar 2012 Einwand erheben (Urk. 5/25). Mit der Verfügung vom

31. Mai 2012 entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids (Urk. 5/31). Daraufhin erhob der Versicherte am 31. Juni 2012 Beschwerde beim Sozialversicherungs gericht (Urk. 5 /32). Am 24. August 2012 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 31. Mai 2012 mit der Begründung auf, dass noch weitere medizinische Abklä rungen erforderlich seien (Urk. 5/33). In der Folge schrieb das Sozialversiche rungsgericht den Prozess mit Verfügung vom 29. August 2012 als gegen standslos geworden ab (Urk. 5/36). 1.2

Der Versicherte wurde mit Mitteilung vom 18. März 2013 zur polydisziplinären Begutachtung bei der Z.___ GmbH eingeladen (Urk. 5/46). Wegen Nichterschei nens des Versicherten zu einem Teil der Untersuchung en

wurde dieser Gutach tensauftrag storniert (Urk. 5/49, Urk. 5/51, Urk. 5/52, Urk. 5/56) und konnte lediglich ein Teilgutachten durch den Gutachter für Allgemeine Innere Medizin erstellt werden (Urk. 5/53/12-15). Die IV-Stelle gab daraufhin ein polydiszipli näres Gutachten bei der A.___ AG,

Polydisziplinäre Medizinische Abklärun gen, in Auftrag, welches am 5. November 2013 erstattet wurde (Urk. 5/68). Mit Vorbescheid vom 27. November 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/71) und verfügte am 2 2. Januar 2014 in diesem Sinne (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 2. Februar 2014 Beschwerde und machte insbesondere geltend, es sei mindestens im orthopädischen Bereich eine neue neutrale medizinische Untersuchung nötig (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er - werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min destens 60 % auf eine Dreiviertels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 1.2

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Was die krankheitsbe dingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungs rechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Sucht krankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist insbesondere ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizi nischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Aus dem Bericht über die ambulante Notfallbehandlung vom 2. Juni 2007 der Notfallstation des Gesundheitszentrums B.___ ergibt sich, dass der Versi cherte sich zu diesem Zeitpunkt beim Fussballspielen verletzt hatte . Als Diag nose wurde eine Schulterluxation links mit Tuberculum

majus Abriss festge halten (Urk. 5/3/5). Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allge mein e M edizin, hielt am 25. April 2008 S chmerzen am rechten Knie,

eine schwere fortgeschrittene aktivierte Var usgonarthrose

am linken Knie und S chmerzen der recht en Schul t er

fest . Die Beschwerden des rechten Knies hätten sich durch einen Sturz im Februar 2007 verschlechtert und die Beschwerden der rechten Schulter seien aufgrund dieses Sturzes aufgetreten, wobei sich die Schulterbeschwerden vor ungefähr einem Monat aufgrund einer ruckartigen Bewegung verschlechtert hätten. Dr. C.___ erwähnte auch einen Status nach Schulterluxation mit Tuberculum Major Fraktur auf der linken Seite und führte aus, diese bereite dem Versicherten zur Zeit trotz ossärer Läsion keine Beschwerden (Urk. 5/3/4). 2.2

Dr. med. D.___ von der Universitätsklinik E.___

führte am

18. August 2008 die Diagnose Beschwerden der rechten Schulter sowie die Nebendiagnosen beidseitige Varusgonarthrose mit medialer degenerativer Meniskusläsion, Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie

am rechten Knie sowie Status nach vorderer Kreuzbandläsion links seitig

auf . Dem Versicherten gehe es nach Infiltrationen der rechten Schulter viel besser, wobei er die Schulter frei und voller Kraft bewegen könne. Die Schulterproblematik führe zu keiner Arbeits unfähigkeit, aber der Versicherte sei wegen der Knieproblematik seit dem

1. August 2008 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 5/8/5). 2.3

Der behandelnde Arzt Dr. Y.___ führte am 19. Dezember 2011 gegenüber der IV-Stelle die Diagnosen beidseitige chronische Schulterschmerzen, beidseitige

chronische Knieschmerzen bei Varusgonarthrose, chronische r

Alkoholabusus, chronische Bronchitis bei Nikotinabusus, beidseitige r Tinnitus mit extremer Lärmempfindlichkeit, beidseitige Sehnenverkürzung Dig . V der Hand sowie Depressionen auf. Die Beweglichkeit von Schultern und Knien sei schmerzbe dingt deutlich eingeschränkt und es bestehe eine depressive Grundstimmung. Eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei anamnestisch seit Jahren vorhanden, aktuell seien maximal halbtä g ige Einsätze möglich. Dem Versicherten sei es nicht zumutbar zu kauern, zu knien, auf Leitern und Gerüste zu steigen und Treppen zu steigen. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien aufgrund von Alkoholabusus und Depressionen eingeschränkt (Urk. 5/13). Im Bericht vom 3. Januar 2013 bestätigte Dr. Y.___ diese Angaben (Urk. 5/41). 2.4

Dr. med. F.___, Facharzt für Handchirurgie und für Allgemeine Chirurgie, führte im Bericht vom 20. März 2013 über eine Xiapex Infiltration die Diagnose einer Dupuytren’schen Flexionskontraktur des fünften St r ahl s links im Stadium III nach Tubiana auf (Urk. 5/53/6-7). Das allgemeininternistische Teilgutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin der Z.___, vom 2 2. Mai 2013 wurde aufgrund des Abbruchs des Gutachtensauftrags Urk. 5/49, Urk. 5/51, Urk. 5/52, Urk. 5/56) offenbar nicht abgeschlossen und enthält weder Diagnosen noch äussert es sich zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/53/12-15). 2.5

Die IV-Stelle beauftragte das A.___ mit einem polydisziplinären Gutachten in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie, welches am 5. November 2013 erstattet wurde. Die Gutachter verfügten über die medizi nischen Akten und untersuchten den Versicherten am 30. September und

7. Oktober 2013 (Urk. 5/68/1-3).

Der Versicherte erklärte

Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, er halte sich für alkoholabhängig, was er aber nicht als Krankheit betrachte. Er habe bereits im Alter von 12 oder 13 Jahren mit regelmässigem Alkoholkonsum, überwiegend mit Bier, begonnen. Dabei habe er kontinuierlich steigende Mengen von zunächst einem bis später drei bis vier Litern Bier pro Tag konsumiert. Wegen wiederholten Alkoholabstürzen habe er immer wieder seinen Arbeitsplatz verloren und er habe zahlreiche Frakturen unter Alkohol einfluss erlitten. Von Februar 2003 bis 2007 sei er alkoholabstinent gewesen, habe dann aber nach einem Sportunfall wieder zu trinken begonnen. Während es im Juni 2013 noch zu sieben „Abstürzen“ mit Trinkexzessen gekommen sei, sei er im letzten Monat nicht „abgestürzt“. Er habe den Alkoholkonsum mit durch Wasser verdünntes Bier auf einen Liter Bier pro Tag reduziert. Vor 16 Uhr beginne er kaum zu trinken. Er sei motiviert, seinen Alkoholkonsum zu redu zieren und zu kontrollieren, nicht aber diesen gänzlich zu sistieren . Medika mente nehme er nicht regelmässig ein (Urk. 5/68/4-6) . Dr. H.___

führte aus, beim Versicherten lägen keine gravierenden, durch die Alkoholkrankheit verursachte Organschäden wie zum Beispiel eine Leberzirrhose, eine portale Hypertension oder eine hepatische Encephalopathie vor. Die alkoholassoziierte Hypertonie, die Polyneuropathie und die Kontrakturen im Bereich der Hände seien behandelbar und allenfalls geringgradig einschränkend beziehungsweise unter einer Alkoholkarenz gut stabilis i erbar (Urk. 5/68/11) .

Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt fest, der Versi cherte klage im orthopädischen Bereich vorrangig über Schmerzen im Bereich der beiden Kniegelenke, welche bei längerem Sitzen und nach 45 bis 60 Minu ten Laufen aufträten . Weiter klage er auch über gelegentliche Beschwerden im Bereich der be iden Schultern, welche überwiegend bei schwerer körperliche r Arbeit aufträten. Für einen Morbus Dupuytren im Bereich der rechten Hand sei für den 9. Oktober 2013 eine Operation geplant . Der Versicherte habe angege ben, es finde keine spezifische medikamentöse oder physiotherapeutische Behandlung statt. Am Untersuchungstag habe er eine Tablette Mefenacid und eine Tablette Dafalgan eingenommen (Urk. 5/68/13) . Der Gutachter untersuchte den Versicherten klinisch (Urk. 5/68/14-16) und berücksichtigte die bildgeben den Untersuchungen der Universitätsklinik E.___ vom 9. April 2008 (Urk. 5/68/16). Im Rahmen der Beurteilung führte der Gutachter aus, der Versi cherte könne nur noch körperlich leichte, wechselbelastende oder überwiegend sitzende Tätigkeiten ausüben, dies jedoch mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % . Gut geeignet seien zum Beispiel Arbeiten an Pforten, Auskunftstresen, in Tele fondiensten, an Kassen oder im Detailhandel und auch die erlernte Bürot ätig keit. Die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Waldarbeiter sei aufgrund der hohen Stehbelastung und Schwere ungünstig, weshalb sie eher zu vermeiden sei (Urk. 5/68/17) .

Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherap i e, erklärte der Versicherte, seine Stimmung sei durchaus gut und er könne sich freuen. Er habe einen „Weltschmerz“, was bereits als Kind so gewesen sei, aber lebensmüde Gedanken habe er nie gehabt. Der Antrieb sei gut und schwanke lediglich manchmal. Ängste habe er keine, hin und wieder bemerke er eine innere Unruhe. Konzentration und Gedächtnis funktionierten sehr gut. In psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behand lung habe er sich nie befunden. Zu seinem 1983 geborenen Sohn habe er keinen Kontakt mehr. Der Kontakt zum Freundeskreis sei gering, da er in sozialen Situationen Alkohol konsumiere (Urk. 5/68/18-22) . Der Gutachter hielt fest, der Versicherte wirke im Gespräch unruhig und teilweise etwas angespannt. Der Rapport sei weitschweifig und ausgreifend, insgesamt aber noch ausreichend geordnet. Im Gespräch halte er guten Augenkontakt, im weiteren Kontakt sei er freundlich und offen (Urk. 5/68/22) . Als psychiatrische Beurteilung hielt der Gutachter fest, es liege eine bereits jahrzehnt e lang bestehende Alkoholabhän gigkeit vom Gamma-Typ, namentlich ein Kontrollverlusttrinken, vo

r. Der Versi cherte schildere einen täglichen Konsum, unterbrochen von Kontrollverlusten mit exzessivem Alkoholkonsum. Es beständen keine Hinweise für eine psychi atrische Komorbidität mit einer Depression oder Psychose (Urk. 5/68/24) .

Die Gutachter hielten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 5/68/26): - Varusgonarthrose (ICD-10 M17.9) beidseits mit deutlicher Funktionsstö rung, wahrscheinlich seit mehr als drei Jahren bestehend - Morbus Dupuytren (ICD-10 M72.0), fünfter Strahl rechts und 4. Strahl rechts sowie fünfter Strahl links, wahrscheinlich seit mehr als drei Jahren bestehend - Alkoholabhängigkeit vom gamma-Typ (nach Jellinek), in der fortge - schrit tenen chronischen Phase (ICD-10 F10.2), seit mehr als zehn Jahren bestehend .

Zudem wurden als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufge führt (Urk. 5/68/26) : - Alkoholtoxische Polyneuropathie - Hypertensive Blutdruckwerte, Differentialdiagnose alkoholassoziiert - Chronische Bronchitis bei Nikotinabusus

- Varicosis mit postthrombotischem Ödem, linksbetont - Kaffeeüberkonsum - Status nach Drogenkonsum (Haschisch, LSD) vor Jahrzehnten sistiert - Status nach multiplen Knochenbrüchen (Fuss, Schienbein, Wadenbein, Schulter, Rippen, Schlüsselbein, Nase) - Tinnitus - Zehennagelmykose .

In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, der Versicherte sei in der erlernten sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die orthopädischen Gesundheitsstörungen (Gonarthrose beidseits, Dupuytren’sche Kontrakturen beidseits) schlössen körperlich schwere und über wiegend stehend ausgeübte Tätigkeiten auf Dauer aus. Auch die derzeit im Rahmen eines Beschäftigungs programms ausgeübte Tätigkeit als Waldarbeiter sei ungeeignet. In einer Bürotätigkeit (erlernter Beruf) sei jedoch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der Alkoholsucht seien Tätigkeiten in Überwachungs- und Steuerungs funktionen sowie in sicher heitssensible n Arbeitsbereiche n

mit Eigenverantwortung inklusive Umgang mit gefährdenden Maschinen zumindest bis zur Etablierung einer kontrollierten Abstinenz ungeeignet. Der schädliche Alkoholkonsum sei mittels einer Entgif tung und Entwöhnung in eine Abstinenz überführbar, wobei die Mitarbeit des Versicherten gut zumutbar sei, da s ie seinem Gesundheitsinteresse entspreche und im Sinne der Schadenminderung erwartet werden dürfe (Urk. 5/68/25 -27). In Beantwortung der Zusatzfragen, erklärten die Gutachter, ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte auc h retrospektiv ab November 2010 und es handle sich um eine primäre Alkoholsucht (Urk. 5/68/27) . 2.6

Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 1 2. November 2013 fest, das umfangreiche Gutachten de s

A.___ sei unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten, nach ausrei chender Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt worden. Die Gutachter seien nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfol gerungen hinsichtlich der versicherten Person gelangt, weshalb auf dieses Gut achten abzustellen sei (Urk. 5/69/4). 3. 3.1

Die im A.___ -Gutachten gestellten Diagnosen sind überzeugend begründet und decken sich mit den vorhandenen Akten. Insbesondere ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine versicherungsrelevante psychische Störung . Der Hausarzt des Versicherten, Dr. Y.___, erwähnte zwar in seinen Berichten vom 19. Dezember 2011 und vom 3. Januar 2013 Depressionen (Urk. 5/13, Urk. 5/41). Doch er ist keine psychiatrische Fachperson

und begründete diese Diagnose nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Der Versicherte befand sich gemäss den Akten nie in psychiatrischer Behandlung und nimmt keine entsprechenden Medikamente ein. Für ihn selbst stehen denn auch die Kniebeschwerden im Vordergrund (Urk. 1). Es ist somit festzuhalten, dass beim Versicherten keine versicherungsrelevanten psychischen Beschwerden vorliegen und es somit auch an einer psychischen Komorbidität zur Alkoholsucht fehlt (vgl. Urk. 5/68/24) . Weiter fehlt es auch an gravierenden durch die Alkohol krankheit verursachten Organschäden (Urk. 5/68/11). Der Alkoholismus alleine begründet keine Invalidität (vgl. E. 1.2) . 3.2

Soweit der Versicherte in seiner Beschwerde kritisiert, dass keine weitere neut rale orthopädische Untersuchung angeordnet worden sei, und eine solche ver langt (Urk. 1), ist anzumerken, dass der orthopädische Gutachter Dr. I.___ den Versicherten umfassend klinisch untersucht, entsprechendes Bildmaterial beigezogen und die geklagten Beschwerden berücksichtigt hatte (Urk. 5/68/13-17) . Eine Vorbefasstheit des Gutachters kann nicht festgestellt werden und es bleibt unklar, welche orthopädischen Beschwerden gemäss dem Versicherten nicht genügend abgeklärt sein sollten, da solche nicht ersichtlich sind.

3.3

Festzuhalten ist indessen, dass Dr. I.___ objektivierbare Gelenkbeschwerden feststellte, welche gemäss den Gutachtern die qualitative Arbeitsfähigkeit inso fern einschränk en, als sie dem Versicherten körperlich schwere und überwie gend stehend ausgeübte Arbeiten verunmöglich en (Urk. 5/68/17, Urk. 5/68/25) . Den Ausführungen der IV-Stelle in der Verfügung vom 2 2. Januar 2014, welche die gesundheitlichen Beschwerden als lediglich subjektiv einschränkend und überwindbar qualifizier te (Urk. 2), kann in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden.

Die Gutachter führten aus, die orthopädischen Gesundheitsstörungen schlössen körperlich schwere und überwiegend stehend ausgeübte Tätigkeiten auf Dauer aus. Auch die derzeit im Rahmen eines Beschäftigung sprogramms ausgeübte Tätigkeit als Waldarbeiter sei ungeeignet (Urk. 5/68/17, Urk. 5/68/25) . Dies erscheint aufgrund der erhobenen Beschwerden, insbesondere der beidseitigen Gonarthrose

und der beidseitigen Dupuytren’sche n Kontrakturen, nachvollzieh bar. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde sinngemäss vor, bei der Ausübung seiner Tätigkeit unter Schmerzen zu leiden und diese lediglich in einem Teilzeit pensum ausüben zu können (Urk. 1). Allerdings ist der Beschwer deführer zur Zeit

in einem Beschäftigungsprogramm als Waldarbeiter tätig und wird von den Gutachtern ausgeführt, dass diese Tätigkeit angesichts der vor handenen Beschwerden nicht zumutbar sei (Urk. 5/68/25), so dass gesundheitli che Beschwerden bei der Ausübung dieser Tätigkeit das Gutachten nicht in Frage stellen.

Soweit Dr. med. D.___

im Bericht vom

18. August 2008 (Urk. 5/8/5) sowie

Dr. Y.___

in den Berichten vom 19. Dezember 2011 (Urk. 5/13) und 3. Januar 2013 (Urk. 5/41) dem Versicherten eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit zugestan den haben, ist unklar, ob sich diese Arbeitsfähigkeit auf die konkrete Tätigkeit als Waldarbeiter im Beschäftigungsprogramm oder auf alle Tätigkeiten beziehen sollte. Was die Tätigkeit als Waldarbeiter betrifft, ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten diesbezüglich eingeschränkt ist. Sollten die beiden behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten als eingeschränkt beurteilt haben, so fehlt es in ihren Berichten an nachvollzieh baren Begründungen dafür, weshalb die Arbeitsfähigkeit auch in einer leidens angepassten Tätigkeit reduziert sein sollte . Demgegenüber begründe te n die A.___ - Gutachter überzeugend, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten und überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit nicht einge schränkt sei (Urk. 5/68/25). Die vom orthopädischen Gutachter als Beispiele aufgezählten Tätigkeiten - das Arbeiten an Pforten, Auskunftstresen, in Tele fondiensten, an Kassen oder im Detailhandel (Urk. 5/68/17) - erscheinen, so lange sie nicht mit körperlichen schweren Tätigkeiten verbunden sind oder überwiegend im Stehen ausgeführt werden müssen, als zumutbar. Im Übrigen unterlässt es auch der Versicherte selbst zu begründen, weshalb ihm eine kör perlich leichte Tätigkeit nicht zu 100 % möglich sein sollte. Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb diesbezüglich eine Einschränkung bestehen sollte. So konnte der Versicherte anlässlich der Begutachtung mühelos und ohne Unterbrechung über vier Etagen Treppen

steigen und bestand lediglich beim Hinunterlaufen ein Schonhinken (Urk. 5/68/8), was für eine Arbeitsfähigkeit für körperliche leichte Tätigkeiten spricht . 3.4

Zwar führten die Gutachter aus, der schädliche Alkoholkonsum sei mittels einer Entgiftung und Entwöhnung in eine Abstinenz überführbar, wobei die Mitarbeit des Versicherten medizinisch gut zumutbar sei, seinem Gesundheitsinteresse entspreche und im Sinne der Schadenminderung erwartet werden dürfe. Doch sie schätzten ihn auch vor Erreichen einer solchen Abstinenz als arbeitsfähig ein, ausser für Tätigkeiten in Überwachungs- und Steuerungs funktione n sowie in sicherheitssensiblen Arbeitsbereichen mit Eigenverantwortung inklusive Um gang mit gefährdenden Maschinen (Urk. 5/68/25). Da die Arbeitsfähigkeit somit bereits vor Erreichen der A lkohola bstinenz besteht, eine solche Entwöhnung und Entgiftung vom Versicherten in der Vergangenheit im Jahr 2003 bereits mit ambulanter Entzugsbehandlung erreicht worden war (Urk. 5/68/4), was ihm erneut zumutbar wäre und die Alkoholsucht des Versicherten invalidenversi cherungsrechtlich nicht relevant ist (vgl. E 3.1), ändert diese empfohlene Ent giftung und Entwöhnung nichts an einer bestehenden Arbeitsfähigkeit. Diese Entgiftung und Entwöhnung wurde von de n Gutachtern als dem Versicherten „medizinisch gut zumutbar“ für die Zukunft empfohlen (Urk. 5/68/12), stehe in seinen unmittelbaren Gesundheitsinteresse und dürfe im Sinne der Schaden minderung erwartet werden . 3.5

Es kann folglich auf das im A.___ -Gutachten aufgestellte Tätigkeitsprofil für eine zumutbare angepasste Tätigkeit abgestellt werden . Aufgrund des Gutach tens und der Akten ist davon auszugehen, dass der Versicherte seit November 2010 jedenfalls für keine erhebliche Zeitspanne in höherem Umfang in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist.

3. 6

Es stellt sich die Frage, ob die verbleibende Restarbeitsfähigkeit des Versicherten verwertbar ist. Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. August 2002 in Sachen S., O 97/00, E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren per sönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versi cherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr gefragt ist, und dass ihr deren Ver wertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorge rücktem Alter ist auf den Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumut barkeit der Erwerbsfähigkeit abzustellen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3-4). Massgeblich für diese medizinische Beurteilung ist das Gutachten vom

5. November 2013. Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte 58 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug aber immer noch rund sechs Jahre. Nicht berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang der invaliden - versicherungsrechtlich irrelevante Alkoholabusus sowie dessen Auswirkungen auf die bisherige Erwerbsbiographie des Versicherten. Es bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor diesem Hintergrund noch genügend Möglichkeiten, eine Stelle zu finden.

Zum einen sind Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig gefragt (Urteil des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts vom 20. Juli 2004 in Sachen D., I 39/04 E. 2.4) und zum anderen ist der Versicherte nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig, wobei die ihm zumutbaren körperlich leichten Tätigkeiten nicht derart vielen Einschränkungen unterlie g en, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (vgl. demgegenüber die Situation eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden und einer 50%igen, durch verschiedenste Auflagen zusätzlich limitierten Arbeitsfähigkeit im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2002 in Sachen W., I 401/01). Den Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist im Rahmen der Gewährung einer Reduktion auf dem hypothetischen Invaliden einkommen Rechnung zu tragen (vgl. E. 3. 7). 3. 7

Der Versicherte war nach der Lehre nie in seinem erlernten Beruf als Spediteur tätig und arbeitete in diversen Hilfstätigkeiten. Da die letzte regelmässige bezahlte Erwerbst ätigkeit des Beschwerdeführers weit zurückliegt, ist das Vali deneinkommen mittels Tabellenwerten für eine Hilfstätigkeit gemäss der Lohn strukturerhebung

zu ermitteln, was die IV-Stelle ursprünglich in ihrer ersten Verfügung vom 31. Mai 2012 (Urk. 5/22, Urk. 5/31) so gehandhabt hatte . Zur Bestimmung des Invalideneinkommen s

ist auf denselben Tabellenwert abzu stellen, da der Versicherte auch mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin einer Hilfstätigkeit nach gehen könnte . Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der ent sprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. M ittels eines sogenannten Lei densabzuges

kann der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Versi cherte behinderungsbedingt nicht mehr alle Tätigkeiten ausüben kann und sich in fortgeschrittenem Alter befindet . Ein solcher Abzug ist insgesamt auf höchs tens 2 5 % des Tabellenlohns zu begrenzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 5.b.cc), wes halb beim Versicherten ein Invaliditätsgrad von maximal 25 % resultiert. Da der Invaliditätsgrad somit jedenfalls tiefer ausfällt

als 40 %, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) .

Die Beschwerde wird mit andere r Begründung abgewiesen, als sie die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2014 (Urk. 2) anführte. Insbesondere führte die IV- Stelle aus, die gesundheitlichen Einschränkungen würden die Arbeitsfähigkeit lediglich in subjektiver Hinsicht einschränken und seien überwindbar (Urk. 2), obwohl im A.___ -Gutachten vom 5. November 2013 klar ausgeführt wird, dass der Versicherte nicht mehr allen Tätigkeiten nachgehen kann (Urk. 5/68/17, Urk. 5/68/ 25), weshalb seine Arbeitsfähigkeit qualitativ eingeschränkt ist . Es ist nachvollziehbar, dass der unvertretene und rechtsunkundige Versicherte

gegen eine Verfügung Beschwerde erhob, welche objektivierbare gesundheitliche Beschwerden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, zu Unrecht verneinte . Es sind dem Ver sicherten daher tiefstmögliche Kosten in der Höhe von Fr. 200.--

aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2 00.-- werden de m Beschwerde führer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit am siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit eine Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er - werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min destens 60 % auf eine Dreiviertels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]).

E. 1.2 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Was die krankheitsbe dingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungs rechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Sucht krankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist insbesondere ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizi nischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Aus dem Bericht über die ambulante Notfallbehandlung vom 2. Juni 2007 der Notfallstation des Gesundheitszentrums B.___ ergibt sich, dass der Versi cherte sich zu diesem Zeitpunkt beim Fussballspielen verletzt hatte . Als Diag nose wurde eine Schulterluxation links mit Tuberculum

majus Abriss festge halten (Urk. 5/3/5). Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allge mein e M edizin, hielt am 25. April 2008 S chmerzen am rechten Knie,

eine schwere fortgeschrittene aktivierte Var usgonarthrose

am linken Knie und S chmerzen der recht en Schul t er

fest . Die Beschwerden des rechten Knies hätten sich durch einen Sturz im Februar 2007 verschlechtert und die Beschwerden der rechten Schulter seien aufgrund dieses Sturzes aufgetreten, wobei sich die Schulterbeschwerden vor ungefähr einem Monat aufgrund einer ruckartigen Bewegung verschlechtert hätten. Dr. C.___ erwähnte auch einen Status nach Schulterluxation mit Tuberculum Major Fraktur auf der linken Seite und führte aus, diese bereite dem Versicherten zur Zeit trotz ossärer Läsion keine Beschwerden (Urk. 5/3/4). 2.2

Dr. med. D.___ von der Universitätsklinik E.___

führte am

18. August 2008 die Diagnose Beschwerden der rechten Schulter sowie die Nebendiagnosen beidseitige Varusgonarthrose mit medialer degenerativer Meniskusläsion, Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie

am rechten Knie sowie Status nach vorderer Kreuzbandläsion links seitig

auf . Dem Versicherten gehe es nach Infiltrationen der rechten Schulter viel besser, wobei er die Schulter frei und voller Kraft bewegen könne. Die Schulterproblematik führe zu keiner Arbeits unfähigkeit, aber der Versicherte sei wegen der Knieproblematik seit dem

1. August 2008 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 5/8/5). 2.3

Der behandelnde Arzt Dr. Y.___ führte am 19. Dezember 2011 gegenüber der IV-Stelle die Diagnosen beidseitige chronische Schulterschmerzen, beidseitige

chronische Knieschmerzen bei Varusgonarthrose, chronische r

Alkoholabusus, chronische Bronchitis bei Nikotinabusus, beidseitige r Tinnitus mit extremer Lärmempfindlichkeit, beidseitige Sehnenverkürzung Dig . V der Hand sowie Depressionen auf. Die Beweglichkeit von Schultern und Knien sei schmerzbe dingt deutlich eingeschränkt und es bestehe eine depressive Grundstimmung. Eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei anamnestisch seit Jahren vorhanden, aktuell seien maximal halbtä g ige Einsätze möglich. Dem Versicherten sei es nicht zumutbar zu kauern, zu knien, auf Leitern und Gerüste zu steigen und Treppen zu steigen. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien aufgrund von Alkoholabusus und Depressionen eingeschränkt (Urk. 5/13). Im Bericht vom 3. Januar 2013 bestätigte Dr. Y.___ diese Angaben (Urk. 5/41). 2.4

Dr. med. F.___, Facharzt für Handchirurgie und für Allgemeine Chirurgie, führte im Bericht vom 20. März 2013 über eine Xiapex Infiltration die Diagnose einer Dupuytren’schen Flexionskontraktur des fünften St r ahl s links im Stadium III nach Tubiana auf (Urk. 5/53/6-7). Das allgemeininternistische Teilgutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin der Z.___, vom 2 2. Mai 2013 wurde aufgrund des Abbruchs des Gutachtensauftrags Urk. 5/49, Urk. 5/51, Urk. 5/52, Urk. 5/56) offenbar nicht abgeschlossen und enthält weder Diagnosen noch äussert es sich zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/53/12-15). 2.5

Die IV-Stelle beauftragte das A.___ mit einem polydisziplinären Gutachten in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie, welches am 5. November 2013 erstattet wurde. Die Gutachter verfügten über die medizi nischen Akten und untersuchten den Versicherten am 30. September und

E. 5 /32). Am 24. August 2012 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 31. Mai 2012 mit der Begründung auf, dass noch weitere medizinische Abklä rungen erforderlich seien (Urk. 5/33). In der Folge schrieb das Sozialversiche rungsgericht den Prozess mit Verfügung vom 29. August 2012 als gegen standslos geworden ab (Urk. 5/36).

E. 7 Der Versicherte war nach der Lehre nie in seinem erlernten Beruf als Spediteur tätig und arbeitete in diversen Hilfstätigkeiten. Da die letzte regelmässige bezahlte Erwerbst ätigkeit des Beschwerdeführers weit zurückliegt, ist das Vali deneinkommen mittels Tabellenwerten für eine Hilfstätigkeit gemäss der Lohn strukturerhebung

zu ermitteln, was die IV-Stelle ursprünglich in ihrer ersten Verfügung vom 31. Mai 2012 (Urk. 5/22, Urk. 5/31) so gehandhabt hatte . Zur Bestimmung des Invalideneinkommen s

ist auf denselben Tabellenwert abzu stellen, da der Versicherte auch mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin einer Hilfstätigkeit nach gehen könnte . Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der ent sprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. M ittels eines sogenannten Lei densabzuges

kann der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Versi cherte behinderungsbedingt nicht mehr alle Tätigkeiten ausüben kann und sich in fortgeschrittenem Alter befindet . Ein solcher Abzug ist insgesamt auf höchs tens 2 5 % des Tabellenlohns zu begrenzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 5.b.cc), wes halb beim Versicherten ein Invaliditätsgrad von maximal 25 % resultiert. Da der Invaliditätsgrad somit jedenfalls tiefer ausfällt

als 40 %, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) .

Die Beschwerde wird mit andere r Begründung abgewiesen, als sie die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2014 (Urk. 2) anführte. Insbesondere führte die IV- Stelle aus, die gesundheitlichen Einschränkungen würden die Arbeitsfähigkeit lediglich in subjektiver Hinsicht einschränken und seien überwindbar (Urk. 2), obwohl im A.___ -Gutachten vom 5. November 2013 klar ausgeführt wird, dass der Versicherte nicht mehr allen Tätigkeiten nachgehen kann (Urk. 5/68/17, Urk. 5/68/ 25), weshalb seine Arbeitsfähigkeit qualitativ eingeschränkt ist . Es ist nachvollziehbar, dass der unvertretene und rechtsunkundige Versicherte

gegen eine Verfügung Beschwerde erhob, welche objektivierbare gesundheitliche Beschwerden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, zu Unrecht verneinte . Es sind dem Ver sicherten daher tiefstmögliche Kosten in der Höhe von Fr. 200.--

aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2 00.-- werden de m Beschwerde führer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit am siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit eine Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00221 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

18. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1955, geht seit 1995 keiner bezahlten regelmässi gen Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 5/9) und bezieht wirtschaftliche Hilfe der Stadt Zürich (Urk. 5/3/2-3). Am 16. November 2011 meldete er sich wegen einem Alkoholproblem sowie wegen Knie- und Schulterbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, vom

19. Dezember 2011 ein (Urk. 5/13) und teilte dem Versicherten am 5. Januar 2012 mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 5/14). Mit dem Vorbescheid vom 9. Februar 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicher ten unter Annahme eines Invaliditätsgrads von 36 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 5/24). Hiergegen liess der Versicherte am 29. Februar 2012 Einwand erheben (Urk. 5/25). Mit der Verfügung vom

31. Mai 2012 entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids (Urk. 5/31). Daraufhin erhob der Versicherte am 31. Juni 2012 Beschwerde beim Sozialversicherungs gericht (Urk. 5 /32). Am 24. August 2012 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 31. Mai 2012 mit der Begründung auf, dass noch weitere medizinische Abklä rungen erforderlich seien (Urk. 5/33). In der Folge schrieb das Sozialversiche rungsgericht den Prozess mit Verfügung vom 29. August 2012 als gegen standslos geworden ab (Urk. 5/36). 1.2

Der Versicherte wurde mit Mitteilung vom 18. März 2013 zur polydisziplinären Begutachtung bei der Z.___ GmbH eingeladen (Urk. 5/46). Wegen Nichterschei nens des Versicherten zu einem Teil der Untersuchung en

wurde dieser Gutach tensauftrag storniert (Urk. 5/49, Urk. 5/51, Urk. 5/52, Urk. 5/56) und konnte lediglich ein Teilgutachten durch den Gutachter für Allgemeine Innere Medizin erstellt werden (Urk. 5/53/12-15). Die IV-Stelle gab daraufhin ein polydiszipli näres Gutachten bei der A.___ AG,

Polydisziplinäre Medizinische Abklärun gen, in Auftrag, welches am 5. November 2013 erstattet wurde (Urk. 5/68). Mit Vorbescheid vom 27. November 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/71) und verfügte am 2 2. Januar 2014 in diesem Sinne (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 2. Februar 2014 Beschwerde und machte insbesondere geltend, es sei mindestens im orthopädischen Bereich eine neue neutrale medizinische Untersuchung nötig (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er - werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min destens 60 % auf eine Dreiviertels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 1.2

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Was die krankheitsbe dingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungs rechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Sucht krankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist insbesondere ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizi nischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Aus dem Bericht über die ambulante Notfallbehandlung vom 2. Juni 2007 der Notfallstation des Gesundheitszentrums B.___ ergibt sich, dass der Versi cherte sich zu diesem Zeitpunkt beim Fussballspielen verletzt hatte . Als Diag nose wurde eine Schulterluxation links mit Tuberculum

majus Abriss festge halten (Urk. 5/3/5). Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allge mein e M edizin, hielt am 25. April 2008 S chmerzen am rechten Knie,

eine schwere fortgeschrittene aktivierte Var usgonarthrose

am linken Knie und S chmerzen der recht en Schul t er

fest . Die Beschwerden des rechten Knies hätten sich durch einen Sturz im Februar 2007 verschlechtert und die Beschwerden der rechten Schulter seien aufgrund dieses Sturzes aufgetreten, wobei sich die Schulterbeschwerden vor ungefähr einem Monat aufgrund einer ruckartigen Bewegung verschlechtert hätten. Dr. C.___ erwähnte auch einen Status nach Schulterluxation mit Tuberculum Major Fraktur auf der linken Seite und führte aus, diese bereite dem Versicherten zur Zeit trotz ossärer Läsion keine Beschwerden (Urk. 5/3/4). 2.2

Dr. med. D.___ von der Universitätsklinik E.___

führte am

18. August 2008 die Diagnose Beschwerden der rechten Schulter sowie die Nebendiagnosen beidseitige Varusgonarthrose mit medialer degenerativer Meniskusläsion, Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie

am rechten Knie sowie Status nach vorderer Kreuzbandläsion links seitig

auf . Dem Versicherten gehe es nach Infiltrationen der rechten Schulter viel besser, wobei er die Schulter frei und voller Kraft bewegen könne. Die Schulterproblematik führe zu keiner Arbeits unfähigkeit, aber der Versicherte sei wegen der Knieproblematik seit dem

1. August 2008 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 5/8/5). 2.3

Der behandelnde Arzt Dr. Y.___ führte am 19. Dezember 2011 gegenüber der IV-Stelle die Diagnosen beidseitige chronische Schulterschmerzen, beidseitige

chronische Knieschmerzen bei Varusgonarthrose, chronische r

Alkoholabusus, chronische Bronchitis bei Nikotinabusus, beidseitige r Tinnitus mit extremer Lärmempfindlichkeit, beidseitige Sehnenverkürzung Dig . V der Hand sowie Depressionen auf. Die Beweglichkeit von Schultern und Knien sei schmerzbe dingt deutlich eingeschränkt und es bestehe eine depressive Grundstimmung. Eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei anamnestisch seit Jahren vorhanden, aktuell seien maximal halbtä g ige Einsätze möglich. Dem Versicherten sei es nicht zumutbar zu kauern, zu knien, auf Leitern und Gerüste zu steigen und Treppen zu steigen. Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien aufgrund von Alkoholabusus und Depressionen eingeschränkt (Urk. 5/13). Im Bericht vom 3. Januar 2013 bestätigte Dr. Y.___ diese Angaben (Urk. 5/41). 2.4

Dr. med. F.___, Facharzt für Handchirurgie und für Allgemeine Chirurgie, führte im Bericht vom 20. März 2013 über eine Xiapex Infiltration die Diagnose einer Dupuytren’schen Flexionskontraktur des fünften St r ahl s links im Stadium III nach Tubiana auf (Urk. 5/53/6-7). Das allgemeininternistische Teilgutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin der Z.___, vom 2 2. Mai 2013 wurde aufgrund des Abbruchs des Gutachtensauftrags Urk. 5/49, Urk. 5/51, Urk. 5/52, Urk. 5/56) offenbar nicht abgeschlossen und enthält weder Diagnosen noch äussert es sich zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/53/12-15). 2.5

Die IV-Stelle beauftragte das A.___ mit einem polydisziplinären Gutachten in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie, welches am 5. November 2013 erstattet wurde. Die Gutachter verfügten über die medizi nischen Akten und untersuchten den Versicherten am 30. September und

7. Oktober 2013 (Urk. 5/68/1-3).

Der Versicherte erklärte

Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, er halte sich für alkoholabhängig, was er aber nicht als Krankheit betrachte. Er habe bereits im Alter von 12 oder 13 Jahren mit regelmässigem Alkoholkonsum, überwiegend mit Bier, begonnen. Dabei habe er kontinuierlich steigende Mengen von zunächst einem bis später drei bis vier Litern Bier pro Tag konsumiert. Wegen wiederholten Alkoholabstürzen habe er immer wieder seinen Arbeitsplatz verloren und er habe zahlreiche Frakturen unter Alkohol einfluss erlitten. Von Februar 2003 bis 2007 sei er alkoholabstinent gewesen, habe dann aber nach einem Sportunfall wieder zu trinken begonnen. Während es im Juni 2013 noch zu sieben „Abstürzen“ mit Trinkexzessen gekommen sei, sei er im letzten Monat nicht „abgestürzt“. Er habe den Alkoholkonsum mit durch Wasser verdünntes Bier auf einen Liter Bier pro Tag reduziert. Vor 16 Uhr beginne er kaum zu trinken. Er sei motiviert, seinen Alkoholkonsum zu redu zieren und zu kontrollieren, nicht aber diesen gänzlich zu sistieren . Medika mente nehme er nicht regelmässig ein (Urk. 5/68/4-6) . Dr. H.___

führte aus, beim Versicherten lägen keine gravierenden, durch die Alkoholkrankheit verursachte Organschäden wie zum Beispiel eine Leberzirrhose, eine portale Hypertension oder eine hepatische Encephalopathie vor. Die alkoholassoziierte Hypertonie, die Polyneuropathie und die Kontrakturen im Bereich der Hände seien behandelbar und allenfalls geringgradig einschränkend beziehungsweise unter einer Alkoholkarenz gut stabilis i erbar (Urk. 5/68/11) .

Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt fest, der Versi cherte klage im orthopädischen Bereich vorrangig über Schmerzen im Bereich der beiden Kniegelenke, welche bei längerem Sitzen und nach 45 bis 60 Minu ten Laufen aufträten . Weiter klage er auch über gelegentliche Beschwerden im Bereich der be iden Schultern, welche überwiegend bei schwerer körperliche r Arbeit aufträten. Für einen Morbus Dupuytren im Bereich der rechten Hand sei für den 9. Oktober 2013 eine Operation geplant . Der Versicherte habe angege ben, es finde keine spezifische medikamentöse oder physiotherapeutische Behandlung statt. Am Untersuchungstag habe er eine Tablette Mefenacid und eine Tablette Dafalgan eingenommen (Urk. 5/68/13) . Der Gutachter untersuchte den Versicherten klinisch (Urk. 5/68/14-16) und berücksichtigte die bildgeben den Untersuchungen der Universitätsklinik E.___ vom 9. April 2008 (Urk. 5/68/16). Im Rahmen der Beurteilung führte der Gutachter aus, der Versi cherte könne nur noch körperlich leichte, wechselbelastende oder überwiegend sitzende Tätigkeiten ausüben, dies jedoch mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % . Gut geeignet seien zum Beispiel Arbeiten an Pforten, Auskunftstresen, in Tele fondiensten, an Kassen oder im Detailhandel und auch die erlernte Bürot ätig keit. Die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Waldarbeiter sei aufgrund der hohen Stehbelastung und Schwere ungünstig, weshalb sie eher zu vermeiden sei (Urk. 5/68/17) .

Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherap i e, erklärte der Versicherte, seine Stimmung sei durchaus gut und er könne sich freuen. Er habe einen „Weltschmerz“, was bereits als Kind so gewesen sei, aber lebensmüde Gedanken habe er nie gehabt. Der Antrieb sei gut und schwanke lediglich manchmal. Ängste habe er keine, hin und wieder bemerke er eine innere Unruhe. Konzentration und Gedächtnis funktionierten sehr gut. In psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behand lung habe er sich nie befunden. Zu seinem 1983 geborenen Sohn habe er keinen Kontakt mehr. Der Kontakt zum Freundeskreis sei gering, da er in sozialen Situationen Alkohol konsumiere (Urk. 5/68/18-22) . Der Gutachter hielt fest, der Versicherte wirke im Gespräch unruhig und teilweise etwas angespannt. Der Rapport sei weitschweifig und ausgreifend, insgesamt aber noch ausreichend geordnet. Im Gespräch halte er guten Augenkontakt, im weiteren Kontakt sei er freundlich und offen (Urk. 5/68/22) . Als psychiatrische Beurteilung hielt der Gutachter fest, es liege eine bereits jahrzehnt e lang bestehende Alkoholabhän gigkeit vom Gamma-Typ, namentlich ein Kontrollverlusttrinken, vo

r. Der Versi cherte schildere einen täglichen Konsum, unterbrochen von Kontrollverlusten mit exzessivem Alkoholkonsum. Es beständen keine Hinweise für eine psychi atrische Komorbidität mit einer Depression oder Psychose (Urk. 5/68/24) .

Die Gutachter hielten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 5/68/26): - Varusgonarthrose (ICD-10 M17.9) beidseits mit deutlicher Funktionsstö rung, wahrscheinlich seit mehr als drei Jahren bestehend - Morbus Dupuytren (ICD-10 M72.0), fünfter Strahl rechts und 4. Strahl rechts sowie fünfter Strahl links, wahrscheinlich seit mehr als drei Jahren bestehend - Alkoholabhängigkeit vom gamma-Typ (nach Jellinek), in der fortge - schrit tenen chronischen Phase (ICD-10 F10.2), seit mehr als zehn Jahren bestehend .

Zudem wurden als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufge führt (Urk. 5/68/26) : - Alkoholtoxische Polyneuropathie - Hypertensive Blutdruckwerte, Differentialdiagnose alkoholassoziiert - Chronische Bronchitis bei Nikotinabusus

- Varicosis mit postthrombotischem Ödem, linksbetont - Kaffeeüberkonsum - Status nach Drogenkonsum (Haschisch, LSD) vor Jahrzehnten sistiert - Status nach multiplen Knochenbrüchen (Fuss, Schienbein, Wadenbein, Schulter, Rippen, Schlüsselbein, Nase) - Tinnitus - Zehennagelmykose .

In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, der Versicherte sei in der erlernten sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die orthopädischen Gesundheitsstörungen (Gonarthrose beidseits, Dupuytren’sche Kontrakturen beidseits) schlössen körperlich schwere und über wiegend stehend ausgeübte Tätigkeiten auf Dauer aus. Auch die derzeit im Rahmen eines Beschäftigungs programms ausgeübte Tätigkeit als Waldarbeiter sei ungeeignet. In einer Bürotätigkeit (erlernter Beruf) sei jedoch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der Alkoholsucht seien Tätigkeiten in Überwachungs- und Steuerungs funktionen sowie in sicher heitssensible n Arbeitsbereiche n

mit Eigenverantwortung inklusive Umgang mit gefährdenden Maschinen zumindest bis zur Etablierung einer kontrollierten Abstinenz ungeeignet. Der schädliche Alkoholkonsum sei mittels einer Entgif tung und Entwöhnung in eine Abstinenz überführbar, wobei die Mitarbeit des Versicherten gut zumutbar sei, da s ie seinem Gesundheitsinteresse entspreche und im Sinne der Schadenminderung erwartet werden dürfe (Urk. 5/68/25 -27). In Beantwortung der Zusatzfragen, erklärten die Gutachter, ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte auc h retrospektiv ab November 2010 und es handle sich um eine primäre Alkoholsucht (Urk. 5/68/27) . 2.6

Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 1 2. November 2013 fest, das umfangreiche Gutachten de s

A.___ sei unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medizinischen Akten, nach ausrei chender Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt worden. Die Gutachter seien nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfol gerungen hinsichtlich der versicherten Person gelangt, weshalb auf dieses Gut achten abzustellen sei (Urk. 5/69/4). 3. 3.1

Die im A.___ -Gutachten gestellten Diagnosen sind überzeugend begründet und decken sich mit den vorhandenen Akten. Insbesondere ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine versicherungsrelevante psychische Störung . Der Hausarzt des Versicherten, Dr. Y.___, erwähnte zwar in seinen Berichten vom 19. Dezember 2011 und vom 3. Januar 2013 Depressionen (Urk. 5/13, Urk. 5/41). Doch er ist keine psychiatrische Fachperson

und begründete diese Diagnose nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Der Versicherte befand sich gemäss den Akten nie in psychiatrischer Behandlung und nimmt keine entsprechenden Medikamente ein. Für ihn selbst stehen denn auch die Kniebeschwerden im Vordergrund (Urk. 1). Es ist somit festzuhalten, dass beim Versicherten keine versicherungsrelevanten psychischen Beschwerden vorliegen und es somit auch an einer psychischen Komorbidität zur Alkoholsucht fehlt (vgl. Urk. 5/68/24) . Weiter fehlt es auch an gravierenden durch die Alkohol krankheit verursachten Organschäden (Urk. 5/68/11). Der Alkoholismus alleine begründet keine Invalidität (vgl. E. 1.2) . 3.2

Soweit der Versicherte in seiner Beschwerde kritisiert, dass keine weitere neut rale orthopädische Untersuchung angeordnet worden sei, und eine solche ver langt (Urk. 1), ist anzumerken, dass der orthopädische Gutachter Dr. I.___ den Versicherten umfassend klinisch untersucht, entsprechendes Bildmaterial beigezogen und die geklagten Beschwerden berücksichtigt hatte (Urk. 5/68/13-17) . Eine Vorbefasstheit des Gutachters kann nicht festgestellt werden und es bleibt unklar, welche orthopädischen Beschwerden gemäss dem Versicherten nicht genügend abgeklärt sein sollten, da solche nicht ersichtlich sind.

3.3

Festzuhalten ist indessen, dass Dr. I.___ objektivierbare Gelenkbeschwerden feststellte, welche gemäss den Gutachtern die qualitative Arbeitsfähigkeit inso fern einschränk en, als sie dem Versicherten körperlich schwere und überwie gend stehend ausgeübte Arbeiten verunmöglich en (Urk. 5/68/17, Urk. 5/68/25) . Den Ausführungen der IV-Stelle in der Verfügung vom 2 2. Januar 2014, welche die gesundheitlichen Beschwerden als lediglich subjektiv einschränkend und überwindbar qualifizier te (Urk. 2), kann in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden.

Die Gutachter führten aus, die orthopädischen Gesundheitsstörungen schlössen körperlich schwere und überwiegend stehend ausgeübte Tätigkeiten auf Dauer aus. Auch die derzeit im Rahmen eines Beschäftigung sprogramms ausgeübte Tätigkeit als Waldarbeiter sei ungeeignet (Urk. 5/68/17, Urk. 5/68/25) . Dies erscheint aufgrund der erhobenen Beschwerden, insbesondere der beidseitigen Gonarthrose

und der beidseitigen Dupuytren’sche n Kontrakturen, nachvollzieh bar. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde sinngemäss vor, bei der Ausübung seiner Tätigkeit unter Schmerzen zu leiden und diese lediglich in einem Teilzeit pensum ausüben zu können (Urk. 1). Allerdings ist der Beschwer deführer zur Zeit

in einem Beschäftigungsprogramm als Waldarbeiter tätig und wird von den Gutachtern ausgeführt, dass diese Tätigkeit angesichts der vor handenen Beschwerden nicht zumutbar sei (Urk. 5/68/25), so dass gesundheitli che Beschwerden bei der Ausübung dieser Tätigkeit das Gutachten nicht in Frage stellen.

Soweit Dr. med. D.___

im Bericht vom

18. August 2008 (Urk. 5/8/5) sowie

Dr. Y.___

in den Berichten vom 19. Dezember 2011 (Urk. 5/13) und 3. Januar 2013 (Urk. 5/41) dem Versicherten eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit zugestan den haben, ist unklar, ob sich diese Arbeitsfähigkeit auf die konkrete Tätigkeit als Waldarbeiter im Beschäftigungsprogramm oder auf alle Tätigkeiten beziehen sollte. Was die Tätigkeit als Waldarbeiter betrifft, ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten diesbezüglich eingeschränkt ist. Sollten die beiden behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten als eingeschränkt beurteilt haben, so fehlt es in ihren Berichten an nachvollzieh baren Begründungen dafür, weshalb die Arbeitsfähigkeit auch in einer leidens angepassten Tätigkeit reduziert sein sollte . Demgegenüber begründe te n die A.___ - Gutachter überzeugend, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten und überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit nicht einge schränkt sei (Urk. 5/68/25). Die vom orthopädischen Gutachter als Beispiele aufgezählten Tätigkeiten - das Arbeiten an Pforten, Auskunftstresen, in Tele fondiensten, an Kassen oder im Detailhandel (Urk. 5/68/17) - erscheinen, so lange sie nicht mit körperlichen schweren Tätigkeiten verbunden sind oder überwiegend im Stehen ausgeführt werden müssen, als zumutbar. Im Übrigen unterlässt es auch der Versicherte selbst zu begründen, weshalb ihm eine kör perlich leichte Tätigkeit nicht zu 100 % möglich sein sollte. Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb diesbezüglich eine Einschränkung bestehen sollte. So konnte der Versicherte anlässlich der Begutachtung mühelos und ohne Unterbrechung über vier Etagen Treppen

steigen und bestand lediglich beim Hinunterlaufen ein Schonhinken (Urk. 5/68/8), was für eine Arbeitsfähigkeit für körperliche leichte Tätigkeiten spricht . 3.4

Zwar führten die Gutachter aus, der schädliche Alkoholkonsum sei mittels einer Entgiftung und Entwöhnung in eine Abstinenz überführbar, wobei die Mitarbeit des Versicherten medizinisch gut zumutbar sei, seinem Gesundheitsinteresse entspreche und im Sinne der Schadenminderung erwartet werden dürfe. Doch sie schätzten ihn auch vor Erreichen einer solchen Abstinenz als arbeitsfähig ein, ausser für Tätigkeiten in Überwachungs- und Steuerungs funktione n sowie in sicherheitssensiblen Arbeitsbereichen mit Eigenverantwortung inklusive Um gang mit gefährdenden Maschinen (Urk. 5/68/25). Da die Arbeitsfähigkeit somit bereits vor Erreichen der A lkohola bstinenz besteht, eine solche Entwöhnung und Entgiftung vom Versicherten in der Vergangenheit im Jahr 2003 bereits mit ambulanter Entzugsbehandlung erreicht worden war (Urk. 5/68/4), was ihm erneut zumutbar wäre und die Alkoholsucht des Versicherten invalidenversi cherungsrechtlich nicht relevant ist (vgl. E 3.1), ändert diese empfohlene Ent giftung und Entwöhnung nichts an einer bestehenden Arbeitsfähigkeit. Diese Entgiftung und Entwöhnung wurde von de n Gutachtern als dem Versicherten „medizinisch gut zumutbar“ für die Zukunft empfohlen (Urk. 5/68/12), stehe in seinen unmittelbaren Gesundheitsinteresse und dürfe im Sinne der Schaden minderung erwartet werden . 3.5

Es kann folglich auf das im A.___ -Gutachten aufgestellte Tätigkeitsprofil für eine zumutbare angepasste Tätigkeit abgestellt werden . Aufgrund des Gutach tens und der Akten ist davon auszugehen, dass der Versicherte seit November 2010 jedenfalls für keine erhebliche Zeitspanne in höherem Umfang in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist.

3. 6

Es stellt sich die Frage, ob die verbleibende Restarbeitsfähigkeit des Versicherten verwertbar ist. Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. August 2002 in Sachen S., O 97/00, E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren per sönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versi cherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr gefragt ist, und dass ihr deren Ver wertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorge rücktem Alter ist auf den Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumut barkeit der Erwerbsfähigkeit abzustellen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3-4). Massgeblich für diese medizinische Beurteilung ist das Gutachten vom

5. November 2013. Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte 58 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug aber immer noch rund sechs Jahre. Nicht berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang der invaliden - versicherungsrechtlich irrelevante Alkoholabusus sowie dessen Auswirkungen auf die bisherige Erwerbsbiographie des Versicherten. Es bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor diesem Hintergrund noch genügend Möglichkeiten, eine Stelle zu finden.

Zum einen sind Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig gefragt (Urteil des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts vom 20. Juli 2004 in Sachen D., I 39/04 E. 2.4) und zum anderen ist der Versicherte nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig, wobei die ihm zumutbaren körperlich leichten Tätigkeiten nicht derart vielen Einschränkungen unterlie g en, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (vgl. demgegenüber die Situation eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden und einer 50%igen, durch verschiedenste Auflagen zusätzlich limitierten Arbeitsfähigkeit im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2002 in Sachen W., I 401/01). Den Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist im Rahmen der Gewährung einer Reduktion auf dem hypothetischen Invaliden einkommen Rechnung zu tragen (vgl. E. 3. 7). 3. 7

Der Versicherte war nach der Lehre nie in seinem erlernten Beruf als Spediteur tätig und arbeitete in diversen Hilfstätigkeiten. Da die letzte regelmässige bezahlte Erwerbst ätigkeit des Beschwerdeführers weit zurückliegt, ist das Vali deneinkommen mittels Tabellenwerten für eine Hilfstätigkeit gemäss der Lohn strukturerhebung

zu ermitteln, was die IV-Stelle ursprünglich in ihrer ersten Verfügung vom 31. Mai 2012 (Urk. 5/22, Urk. 5/31) so gehandhabt hatte . Zur Bestimmung des Invalideneinkommen s

ist auf denselben Tabellenwert abzu stellen, da der Versicherte auch mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin einer Hilfstätigkeit nach gehen könnte . Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der ent sprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. M ittels eines sogenannten Lei densabzuges

kann der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Versi cherte behinderungsbedingt nicht mehr alle Tätigkeiten ausüben kann und sich in fortgeschrittenem Alter befindet . Ein solcher Abzug ist insgesamt auf höchs tens 2 5 % des Tabellenlohns zu begrenzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 5.b.cc), wes halb beim Versicherten ein Invaliditätsgrad von maximal 25 % resultiert. Da der Invaliditätsgrad somit jedenfalls tiefer ausfällt

als 40 %, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) .

Die Beschwerde wird mit andere r Begründung abgewiesen, als sie die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2014 (Urk. 2) anführte. Insbesondere führte die IV- Stelle aus, die gesundheitlichen Einschränkungen würden die Arbeitsfähigkeit lediglich in subjektiver Hinsicht einschränken und seien überwindbar (Urk. 2), obwohl im A.___ -Gutachten vom 5. November 2013 klar ausgeführt wird, dass der Versicherte nicht mehr allen Tätigkeiten nachgehen kann (Urk. 5/68/17, Urk. 5/68/ 25), weshalb seine Arbeitsfähigkeit qualitativ eingeschränkt ist . Es ist nachvollziehbar, dass der unvertretene und rechtsunkundige Versicherte

gegen eine Verfügung Beschwerde erhob, welche objektivierbare gesundheitliche Beschwerden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, zu Unrecht verneinte . Es sind dem Ver sicherten daher tiefstmögliche Kosten in der Höhe von Fr. 200.--

aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2 00.-- werden de m Beschwerde führer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit am siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit eine Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef