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IV.2014.00220

Rückweisung zur Abklärung des Gesundheitszustandes; der vom behandelnden Psychologen und der RAD-Ärztin abweichenden Würdigung der IV-Stelle kann nicht gefolgt werden

Zürich SozVersG · 2015-03-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.1

X.___ , geboren 1991, leidet seit ihrem 12. Altersjahr an einer durch einen gutartigen Gehirntumor verursachten Sehbehinderung (Geburts gebrechen Nr. 384; Urk. 12/4-6) , weshalb s ie in ihrer Kindheit vers chie dene Leistungen der Invalidenversicherung bezog .

Sie besuchte eine Sehbehin der ten schule und die Invalidenversicherung erstattete die Kosten für Hilfsmittel (Urk. 12/64). Mit Wirkung ab dem vollendeten 18. Altersjahr wurde ihr eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zugesprochen (Urk. 12/157). Seit August 2009 ist die Versicherte Mutter eines Sohnes (Urk. 12/99/2-3).

Im Dezember 2009 meldete sich X.___ bei der Invaliden ver si che rung für berufliche Massnahmen an (Urk. 12/76; vgl. auch Urk. 12/100). Am 6. Juli 2010 erfolgte eine komplikationslos durchgeführte Nachresektion des Tumors im Z.___ (Urk. 12/98 und Urk. 12/102). Die Sozial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte in der Folge nach Vorab klä run gen, einer sehbehindertentechnischen Grundschulung bei der Sehbehin der tenhilfe A.___ und einem Praktikum beim Ausbildungszentrum

B.___ , C.___ (Urk. 12/129 und Urk. 12/130) Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung als Kauffrau EFZ Profil B mit Beginn am 13. August 2012 (Urk. 12/188). Im Dezember 2012 wurde diese Ausbildung abgebrochen (Urk. 12/207), worauf die Versicherte am 16. Januar 2013 ein Belastbarkeitstraining bei der D.___ , E.___ , antreten konnte (Urk. 12/210 und Urk. 12/211) . Am 1 1. April 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine Weiterführung dieser Integrationsmassnahme aufgrund der vielen Fehl zeiten während des Belastbarkeitstrainings nicht angezeigt sei, weshalb die Teilnahme dar an a bgeschlossen werde ( Urk. 12/223). Im Anschluss wurde die Rentenprüfung vereinbart ( Urk. 12/222 S. 4 f.). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge bei den behandelnden Therapeuten , Dr. phil .

F.___ , klinischer Psychologe-Psychotherapeut FSP , und Dr. med. G.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen Bericht ein ( Urk. 12/226) und führte am 1 2. August 2013 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch ( Urk. 12/232). Sie nahm Rücksprache mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) und ihrem Rechtsdienst (Urk. 12/234) und auferlegte der Versicherten mit Schreiben vom 6. September 2013 , sich im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht einer regelmässigen intensiven psy cho therapeutischen Behandlung mit bei Bedarf Pharmakotherapie sowie einer Cannabis - und Alkoholabstinenz zu unterziehen ( Urk. 12/235). Mit Vor bescheid vom 6. September 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten schliesslich die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 12/237). Gegen diesen leistungsablehnenden Vorbescheid e rhob die Versicherte Einwand (Urk. 12/241 und Urk. 12/246). Zudem stellte sie der IV-Stelle im Einwandverfahren Stel lung nahmen ihres behandelnden Psycho therapeuten , der Sehbehin dertenhilfe A.___ und des Ausbildungszentrums B.___ , C.___ , zu ( Urk. 12/245). Die IV-Stelle nahm Rücksprache mit ihrem Rechtsdienst

(Urk. 12/249) und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2 1. Januar 2014 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 21. Januar 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Februar 2014 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). In ihrer Vernehm las sung vom 1. April 2014 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzu weisen (Beschwerdeantwort, Urk. 11), wovon die Beschwerdeführerin am 7. April 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali ditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) und die Abstufung des Rentenanspruchs nach dem Grad der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zu treffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 21. Januar 2014 damit (Urk. 2), die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in einem 60%-Pensum berufstätig wäre. Die restlichen 40 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Die Beschwerdegegnerin ging im Weiteren davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit die Aus bildung zur Kauffrau abgeschlossen hätte. Aufgrund der medizinischen Beur tei lung und der IV-rechtlichen Überwindbarkeitsprüfung sei ferner die ange stamm te Tätigkeit in einem leichten Aufgabenbereich (vorhandene

Sehein schränkung ) zu 100 % zumutbar. Die Überforderung sei nicht gesundheitsbe dingt , sondern auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen. Im Ergebnis errechnete die Beschwerde geg nerin einen unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegenden Invaliditätsgrad von 21 %. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, dass sie aufgrund ihrer psychischen Behinderung und ihrer starken Seh beeinträchtigung aktuell keiner Tätigkeit nachgehen könne. Zur Begründung verwies sie auf die Berichte von Dr. phil. F.___ , die Stellungnahmen des RAD sowie der Sehbehindertenhilfe A.___ und des Ausbildungszentrums B.___ , C.___ . Sie gab im Weiteren zu bedenken, dass sie allenfalls als Frühinvalide eingestuft werden müsse und bemängelte die Bemessung des Invalideneinkommens. 3. 3.1

Dr. med. H.___ , Oberarzt, und I.___ , Psychologin, J.___ , diagnostizierten in ihrem im Hinblick auf den Anspruch auf Massnahmen der beruflichen Eingliederung erstatteten Bericht vom 25. Mai 2010 (Urk. 12/90) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) mit Erstdiagnose im Jahr 2008, eine Anpassungsstörung / Angst und depressive Reaktion, gemischt (ICD-10 F43.22) mit Erstdiagnose im November 2007 sowie eine Sehbehinderung durch Gehirn tumor. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit November 2007 in der K.___ bei der Therapeutin I.___ in ambulanter Behand lung. Die Fachleute der J.___ gaben im Weiteren an, der Antrieb der Beschwerdeführerin sei mittelgradig vermindert, aktuell vor allem wegen der anstehenden Operation aber auch immer wieder, wenn zu viele Aufgaben an sie herangetragen würden. Sie könne sehr aggressiv werden, wenn sie sich in die Enge getrieben, überfordert oder ungerecht behandelt fühle oder wenn ihren Wünschen und Vorstellungen nicht entsprochen werde. Sie müsse lernen, ihr Temperament zu zügeln und sich in einem sozialen Umfeld anzupassen, was ihr immer wieder sehr schwer falle. Sie wolle Sonderregelungen und könne dafür viel Energie aufbringen, sei verbal sehr geschickt und erreiche damit häufig ihre Ziele. Die Beschwerdeführerin sei auf der einen Seite eine grosse Kämpferin (vor allem, wenn es um ihre Freiheiten gehe, die ihr über alles gingen), auf der anderen Seite falle sie immer wieder in depressive Stimmungen, verliere jegliche Motivation, komme ihren Alltagsverpflichtungen nicht nach und sei mit allem überfordert. Wenn die Beschwerdeführerin sich wertgeschätzt und den an sie gestellten Anforderungen gewachsen fühle, könne sie trotz ihrer Sehbehinde rung und der depressiven Phasen gute Leistungen erbringen. Sie habe eine schnelle Auffassungsgabe, sei offen, kontaktfreudig und habe auch viel Humor. Ob sie eine berufliche Massnahme brauche, werde sich bei ihrem Praktikum als Fachperson Betreuung in der L.___ in M.___ zeigen. Die J.___ -Fach leute attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 20 % und begründeten diese mit der starken Sehbehinderung, der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und dem aggressiven sowie depressiven Verhal ten. 3.2

Am 3. November 2010 diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte des N.___ , Augenklinik (Urk. 12/116), eine Optikusatrophie beidseits bei einem Status nach Stauungspapillen beidseits bei einem Status nach Exzision eines Falxmeningeoms Grad II parasagittal rechts parietal 2004 sowie einem Status nach Kraniotomie und Resektion bei einem Meningeomre zidiv am 6. Juli 2010. Sie gaben an, postoperativ zeigten sich weiterhin stabile Befunde mit einer massiven Einschränkung am rechten Auge. 3.3

PD Dr. med. O.___ , leitender Arzt in der neurochirurgischen Klinik des Z.___ , berichtete am 4. November 2010 der Hausärztin Dr. med. P.___ , Allgemeine Medizin FMH, von einem komplikationslosen Verlauf nach Exstirpation des Falxmeningeom -Rezidivs, das nach der zweiten Operation als WHO Grad I eingestuft worden sei ( meningo-theliales

Meningeom ), mit Teil verkalkungen und Fibrosen . Er diagnostizierte ein Falx-Meningeom rechts parietal parafalxial WHO Grad I, einen Status nach zweimaliger Exstirpation im Jahr 2004 und am 6. Juli 2010 sowie einen Status nach Pseudotumor cerebri und residuellen

Gesichtsfeldausfällen. PD Dr. O.___ gab an, eine Schulung beziehungsweise Ausbildung nach Beurteilung der IV-Stelle sei aus Sicht der neurochirurgischen Klinik zu 100 % möglich (Urk. 12/102).

In den Berichten vom 1. Februar 2011 (Urk. 12/110/1-3) beziehungsweise 8. Februar 2011 (Urk. 12/111) zuhanden der IV-Stelle ergänzte PD Dr. O.___ , auf den Schulbesuch oder eine berufliche Ausbildung wirkten sich die residuel len Gesichtsfeldausfälle aus (Urk. 12/110/1-3) beziehungsweise in Bezug auf das mögliche Belastungsprofil seien lediglich die bereits vorbestehenden residuellen Gesichtsfeldausfälle relevant (Urk. 12/111). 3.4

Gegenüber der Berufsberaterin berichtete die Beschwerdeführerin im Erst ge spräch vom 4. April 2011, sie habe sich nach der zweiten Operation verändert. Sie sei impulsiver geworden, vertrage weniger und sei auch sonst weniger leis tungsfähig. Sie habe diese Veränderungen bislang nicht abklären lassen, vor lauter Angst, dass eine neuropsychologische Abklärung dann etwas in Stein meisseln würde. Gleichzeitig sei dieser Zustand eine Belastung. Sie sei momen tan auch sonst nicht in einer guten psychischen Verfassung und leide auch immer wieder unter depressiver Verstimmung. Sie habe zusätzlich ein ADS, das mit 16 Jahren festgestellt worden sei. Sie nehme nun Ritalin, was ihr helfe, und für die Depression Fluctin (Urk. 12/123 S. 3). 3.5

Im Low Vision Bericht der Sehbehindertenhilfe A.___ vom 9. Mai 2010 (richtig: 2011; Urk. 12/124/4-6) hielt die Augenoptikerin Frau Q.___ fest, die Sehbe hinderung der Beschwerdeführerin sei aufgrund des erhöhten Vergrösserungs be darfes rechts sowie der reduzierten Kontrastwahrnehmung und den Gesichts feldeinschränkungen links als schwer einzustufen. 3.6

Am 25. Mai 2011 protokollierte die Berufsberaterin Frau R.___ ein Telefonge spräch mit Herrn S.___ von der C.___ , der angab, dass auch noch eine psychische Problematik bestehe, die sich vor allem in letzter Zeit ein gestellt habe (Urk. 12/129 S. 2). Am 22. August 2011 hielt Frau R.___ fest, nach den Ergebnissen der Schnupperlehre in der C.___ sei wahr scheinlich später aufgrund der Sehbehinderung keine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten, da bis jetzt nach der Hälfte der Tageszeit ein Einbruch mit Kopf schmerzen erfolge. Dies könne sich eventuell durch den Einbezug aller Hilfs mittel und mit vermehrter Übung noch bessern (Urk. 12/129 S. 1). 3.7

Anlässlich des Standortgesprächs vom 29. August 2012 zu Beginn der erstmali gen beruflichen Ausbildung führte Dr. phil. F.___ aus (Urk. 12/205 S. 3 f.), die Therapie habe zwei Fokusse: das Coaching des ADHS und die depressiven Tendenzen. Hinsichtlich der Depression habe eine Stabilisierung stattgefunden. Die Ritalin-Dosierung sei eher tief und sie würden diese nun anpassen. Bei der Beschwerdeführerin gebe es oft einen Teufelskreis: Sie fühle sich rasch unter Druck, werde körperlich krank und könne dann nicht arbeiten oder zur Schule gehen. Dann fühle sie sich noch mehr unter Druck und es falle ihr schwer, aus diesem Teufelskreis auszubrechen. Es sei wichtig, dass ihr Umfeld im Alltag aufmerksam sei, damit Überforderungstendenzen frühzeitig erkannt würden, so dass möglichst wenig Rückzug stattfinde. Er äusserte Bedenken, dass die Beschwerdeführerin frühzeitig Hilfe holen könne. 3.8. 3.8.1

Die RAD-Ärztin Dr. med. T.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, telefonierte im Hinblick auf den diskutierten Abbruch der im August angetretenen erstmali gen beruflichen Ausbildung zur Kauffrau EFZ Profil B am 4. Dezember 2012 mit Dr. phil. F.___ (Urk. 12/208 S. 4). In ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2012 zuhanden der Berufsberaterin hielt sie fest, es bestehe mit dem Therapeu ten Einigkeit darüber, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aktuell in der freien Wirtschaft 0 % betrage. Sie erklärte weiter, es sollte rasch mit einer Integrationsmassnahme begonnen werden. Während der Integrationsmassnah me seien medizinische Massnahmen im Sinne einer regelmässigen intensiven psychologischen Behandlung mit bei Bedarf Pharmakotherapie und dem Ziel, die Einsicht in eine Cannabisabstinenz zu erreichen, unabdingbar. Im Weiteren sei eine sozialpädagogische Begleitung angezeigt. Damit wäre wahrscheinlich eine Ausbildungsfähigkeit im geschützten Rahmen innert 12 bis 24 Monaten zu erreichen. Die Arbeitsfähigkeit in freier Wirtschaft müsse aber auch nach einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im geschützten Rahmen als massgeblich tangiert beurteilt werden, denn die gesundheitliche Problematik sei komplex (eingeschränkter Visus , Meningeomoperationen , ADHS mit eventuell vorliegen den neuropsychologischen Defiziten, akzentuierte Persönlichkeit, wahrschein lich sekundärer Cannabiskonsum, psychosoziale Problematik mit Kind, das in einer Pflegefamilie platziert sei). Zur Klärung der medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils sei allenfalls eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt (neurologisch/psychiat risch/neu ro psychologisch und ophtalmologisch ), wobei der Zeitpunkt noch zu besprechen wäre. Neuropsychologisch seien gewisse Einschränkungen bei anamnestisch bekanntem ADHS möglich. Dr. T.___ führte weiter aus, die genannten medizi nischen Massnahmen und eine Tagesstrukturierung seien auch angezeigt, wenn zeitnah eine Rentenzusprache erfolgen würde, um eine Basis für eine zukünftige Integration zu schaffen. 3.8.2

Nach Beendigung der Integrationsmassnahme gab die RAD-Ärztin Dr. T.___ am 16. April 2013 an, aufgrund der Visuseinschränkung beidseits sowie der Gesichtsfeldeinschränkungen, aber auch aufgrund der psychischen Defizite und eventuell der anamnestisch vermuteten neuropsychologischen Defizite, schienen momentan weder eine berufliche Massnahme noch eine Integrationsmassnahme erfolgsversprechend umsetzbar zu sein. Es könne auch ohne Begutachtung auf grund des vorliegenden Berufsberatungsberichts und der dort dargelegten Kon takte mit dem Psychotherapeuten und der geschilderten Verhaltensweisen der Versicherten nachvollzogen werden, dass aktuell aufgrund der gesundheitlichen Problematik mit Beginn in der Jugendzeit keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft vorliege. Eine erneute Beurteilung werde in zwei bis drei Jahren empfohlen. Von Seiten der Visusproblematik sei eine Besserung nicht möglich (Urk. 12/234 S. 4 f.). 3.9

Dr. phil. F.___ und Psychiater Dr. G.___ , behandelnde Therapeuten seit dem 5. Juli 2011, erstatteten am 12. Juni 2013 einen schriftlichen Bericht (Urk. 12/226). Sie stellten darin die folgenden Diagnosen: - Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion , gemischt (ICD-10 F43.22), beste hend seit Frühjahr 2013 - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) - einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10 F90.0), bestehend seit der Kindheit - Falx

Meningeom mit Resttumor, operiert 2004 und 2010, Sehstörung

Dr. phil. F.___ und Dr. G.___ führten in ihrer Anamnese aus, die Beschwer deführerin habe ihre Kindheit und Jugend zusammen mit der Mutter, ihrem Stiefvater sowie der jüngeren Halbschwester verbracht. Zum Kindesvater beste he wenig Kontakt. Bereits mit drei Jahren habe die Beschwerdeführerin unter starken Kopfschmerzen gelitten. Im Kindergarten sei sie oft hyperaktiv gewesen. Daher habe eine erste Abklärung in der U.___ stattgefun den. Die 2. Klasse habe sie wegen Auffälligkeiten wiederholt. Im Verlaufe der 5. Klasse sei die Diagnose eines Hirntumors mit der Konsequenz einer Sehbe hinderung gestellt worden. Daher sei eine Umschulung in eine Sehbehinderten- und Blindenschule erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe das 9. Schuljahr mit dem Sekundar-B Abschluss beendet. Ende 2009 sei ihr Sohn auf die Welt gekommen, der bei einer Pflegefamilie lebe. Die bisherigen Arbeitsversuche seien – auch in geschütztem Rahmen – aufgrund der psychiatrischen Erkran kung (Impulsivität, Konzentrationsschwierigkeiten) gescheitert.

Dr. phil. F.___ und Dr. G.___ berichteten weiter, seit der Krankheit seien Stim mungsschwankungen und Impulsivität bekannt. Im 10. Lebensjahr habe ein sexueller Übergriff durch einen Kollegen der Mutter stattgefunden. Die Be schwerdeführerin konsumiere regelmässig Alkohol (1-2 Bier am Tag) und Can na bis (1 bis 2 Joints am Tag). Sie wohne in eigener Wohnung zusammen mit ihrem Partner.

Zu den ärztlichen Befunden führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei wach und in allen Qualitäten orientiert. Es bestünden Beeinträchtigungen in der Kon zentration. Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin unauffällig, im Antrieb leicht vermindert, im Affekt leicht ratlos und leicht deprimiert. Es bestün den keine Hinweise für Sinnestäuschungen, Wahn oder eine Ich-Störung. Die Beschwerdeführerin sei stark hoffnungslos, leicht ängstlich, innerlich stark un ruhig und leicht gereizt. Es bestünden ein sozialer Rückzug und ein Mangel an Krankheitsgefühl.

Dr. phil. F.___ und Dr. G.___ erachteten die Prognose in Bezug auf die psychi atrischen Störungen als ungünstig. Es sei mit einer Chronifizierung der Symptomatik zu rechnen. Aus dem bisherigen Verlauf der Integrationsbemü hungen gingen sie von keiner relevanten Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt aus. Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Einschränkung (durch ADHS und Depressivität be dingt). Es bestehe namentlich eine Einschränkung bei der Konzentration. Emp fehlenswert sei weiter ein Entzug vom aktuell regelmässigen Cannabis kon sum . 3.10

Nach Einsicht in diesen Bericht führte Dr. T.___ am 17. Juni 2013 aus (Urk. 12/234), aus medizinischer Sicht des RAD liege mit der psychischen Prob lematik (ADHS, Depression, emotional instabile Persönlichkeitsstörung) und der namhaften Visusproblematik ( V isuswerte rechts 0.05 und links 0.3 und beidsei tigen Gesichtsfeldeinschränkungen) aktuell keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft vor. Der Cannabiskonsum sei als sekundär zu beurteilen, ein Entzug des regelmässigen Konsums sei aus Sicht des psychologischen Behandlers empfohlen und von der Versicherten zu verlangen zusammen mit einer regel mässigen psychotherapeutischen/psychiatrischen Behandlung, womit eine Basis für eine künftig eventuell mögliche Reintegration zu erreichen wäre. Die Arbeits fähigkeit sei seit Kindheit /Jugend in erheblichem Mass eingeschränkt. 3.11

Auf Rückfrage der Sozialberatung Pro Infirmis hin führten Dr. phil. F.___ und Dr. G.___ am 15. Oktober 2013 aus (Urk. 12/245), die komplexe psychi atri sche Symptomatik – das Zusammenspiel verschiedener Störungsbilder – führe dazu, dass die Stress- und Frustrationstoleranz, die Selbstdisziplin und das Durch haltevermögen ausgeprägt vermindert seien. Das Überwinden dieser Proble matik scheitere nicht am guten Willen der Patientin, sondern an ihrer dazu fehlenden Möglichkeit. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, eine Ausbildung zu absolvieren, sei es im ersten oder im geschützten Arbeitsmarkt. Es bestehe seit Jahren sowohl im geschützten Rahmen als auch im freien Markt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie bemerkten, die Beschwerdeführerin habe die Behandlung kurz unterbrochen, sich jedoch wieder gemeldet, so dass die ambulante Therapie weiter geführt werden könne. 4.

4.1

In somatischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin durch eine schwere Seh behin derung mit sehr tiefen Visuswerten und Gesichtsfeldausfällen als Folge einer Gehirntumorerkrankung eingeschränkt.

Laut den behandelnden Dr. phil. F.___ und Dr. G.___ leidet die Beschwerde führerin zudem an einer Anpassungsstörung mit vorwiegend Angst und depres sive r Reaktion , gemischt, bestehend seit Frühjahr 2013 , an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sowie seit der Kindheit an einem ADHS. Die behandelnden Therapeuten attestierten der Beschwerdeführerin aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die RAD-Ärztin schloss sich in ihren Stellung nahmen dieser Einschätzung an, wobei sie die somatischen Einschränkungen in ihre Würdigung miteinbezog. 4.2

Vorab ist – um diesbezügliche zwischen den Parteien allenfalls vorhandene Miss verständnisse auszuräumen (vgl. Urk. 1 Ziff. 4 und Urk. 2 S. 2) – festzu halten, dass die genannten psychiatrischen Diagnosen nicht zu den pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören, bei denen nach den sog. "Foerster-Kriterien" zu prüfen ist, ob deren willentliche Überwindbarkeit ausnahmsweise zu verneinen ist (BGE 139 V 547 E. 7.1.4 und E. 9.1.1 ; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 de s IVG, gültig ab 1. April 2014, KSS B, Randziffer 1003). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversi cherungsrechtlich nicht als relevant gelten indessen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, wobei das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf diese Praxis scheint die Beschwerdegegne rin zu verweisen, wenn sie sich auf die „IV-rechtliche Überwindbarkeitsprü fung “ bezieht. 4.3

Nicht zutreffend sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sowie eines ADHS, nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fielen (Urk. 2 S. 3). Einzig in Bezug auf die Diagnose "Angst und depressive Störung , gemischt" gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts die Relati vierung , dass diese im Lichte der offiziellen ICD- klassifikatorischen Umschrei bung ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren ist , was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und als potentiell invalidisie rendes Leiden gelten kann

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2014 vom 27. Februar 2014, E. 4.3 mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsurteile). Die sen Vorbehalt – der sich aus der klassifikatorischen Umschreibung des ICD ableitet, wonach bei einer Angst und depressiven Störung, gemischt keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diag nose rechtfertigen würde (vgl. Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, 2014, S.

199)

– unbesehen auch auf die Diagnose eines ADHS und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung anzuwenden, ist indessen verfehlt. 4.4

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin während der abgebrochenen Erst aus bildung als schwer sehbehinderte junge Mutter einer Mehrfachbelastung ausgesetzt war, wobei ihr Kind von einer Pflegefamilie betreut wurde und nur jedes zweite Wochenende bei ihr verbrachte (Urk. 12/232 S. 2). Dem von der Beschwerdegegnerin hieraus gezogenen Schluss, es liege keine gesundheitsbe dingte sondern eine auf IV-fremden Faktoren beruhende Überforderung vor, fehlt allerdings das nötige fachärztliche Substrat. Es vermag nicht zu überzeu gen, wenn die IV-Stelle abweichend von der Einschätzung der behandelnden Therapeuten und von der Würdigung der versicherungsinternen Ärztin das Vor liegen relevanter psychischer Gesundheitsschäden verneint, und dies im Wesent lichen mit den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Haus halts abklärungsperson begründet (Urk. 12/249 S. 2). Eine solche Würdigung erscheint vor einer umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht angezeigt und lässt sich angesichts der verschiedenen aktenkundigen Hinweise auf psychische Defizite der jungen Versicherten sowie angesichts des bisherigen Verlaufs der beruflichen Massnahmen auch nicht mit den vorhandenen medizinischen und beruflichen Unterlagen plausibilisieren. 4.5

Nicht gefolgt werden kann aber auch dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit den aktenkundigen medizinischen und beruflichen Unterlagen ausgewiesen sei. Mit den im kurzen Bericht der behandelnden Therapeuten vom 12. Juni 2013 beschriebenen Befunden und dem Hinweis, die Arbeitsfähigkeit werde namentlich durch eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit tangiert (E. 3.9), wie auch mit der Ergänzung, wonach das Zusammenspiel verschiedener Störungsbilder dazu führe, dass die Stress- und Frustrationstoleranz, die Selbstdisziplin und das Durchhaltevermögen aus geprägt vermindert seien (E. 3.11), ist noch nicht hinreichend dargetan, weshalb die junge Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig sein soll. Nicht rechtsgenüglich geklärt ist im Weiteren der Einfluss des Alkohol- und Cannabiskonsums. Hinzu kommen grundsätzliche Vorbehalte gegenüber einer Rentenzusprache einzig gestützt auf einen Bericht der behandelnden Ärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5). Abklärungsbedürftig erscheinen ferner auch die konkreten Auswirkungen der ein geschränkten Sehfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – worunter nicht nur Bürotätigkeiten zu verstehen sind und die von der RAD-Ärztin Dr. T.___

anamnestisch vermuteten neuropsychologischen Defizite. 4.6

Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zur umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes und der hieraus resultierenden Arbeits ( un ) fähigkeit sowie des Belastungsprofils der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zurückzuweisen, wobei sich namentlich eine Abklärung in den von der RAD-Ärztin ursprünglich ins Auge gefassten Fachgebieten (neurologisch/psychiat risch/neu ropsychologisch und ophtalmologisch ) aufdrängt. Die mit der Abklä rung befassten Ärzte sollten dabei auch Einblick in die Berichte betreffend die beruflichen Massnahmen erhalten und die dortigen Abklärungsergebnisse und Assessmentberichte in ihre Einschätzung mit einbeziehen. 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch der Beschwerde füh rerin um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 1‘100.-- auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

21. Januar 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Gegen die Verfügung vom 21. Januar 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Februar 2014 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). In ihrer Vernehm las sung vom 1. April 2014 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzu weisen (Beschwerdeantwort, Urk. 11), wovon die Beschwerdeführerin am 7. April 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali ditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) und die Abstufung des Rentenanspruchs nach dem Grad der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zu treffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 21. Januar 2014 damit (Urk. 2), die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in einem 60%-Pensum berufstätig wäre. Die restlichen 40 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Die Beschwerdegegnerin ging im Weiteren davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit die Aus bildung zur Kauffrau abgeschlossen hätte. Aufgrund der medizinischen Beur tei lung und der IV-rechtlichen Überwindbarkeitsprüfung sei ferner die ange stamm te Tätigkeit in einem leichten Aufgabenbereich (vorhandene

Sehein schränkung ) zu 100 % zumutbar. Die Überforderung sei nicht gesundheitsbe dingt , sondern auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen. Im Ergebnis errechnete die Beschwerde geg nerin einen unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegenden Invaliditätsgrad von 21 %.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, dass sie aufgrund ihrer psychischen Behinderung und ihrer starken Seh beeinträchtigung aktuell keiner Tätigkeit nachgehen könne. Zur Begründung verwies sie auf die Berichte von Dr. phil. F.___ , die Stellungnahmen des RAD sowie der Sehbehindertenhilfe A.___ und des Ausbildungszentrums B.___ , C.___ . Sie gab im Weiteren zu bedenken, dass sie allenfalls als Frühinvalide eingestuft werden müsse und bemängelte die Bemessung des Invalideneinkommens. 3. 3.1

Dr. med. H.___ , Oberarzt, und I.___ , Psychologin, J.___ , diagnostizierten in ihrem im Hinblick auf den Anspruch auf Massnahmen der beruflichen Eingliederung erstatteten Bericht vom 25. Mai 2010 (Urk. 12/90) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) mit Erstdiagnose im Jahr 2008, eine Anpassungsstörung / Angst und depressive Reaktion, gemischt (ICD-10 F43.22) mit Erstdiagnose im November 2007 sowie eine Sehbehinderung durch Gehirn tumor. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit November 2007 in der K.___ bei der Therapeutin I.___ in ambulanter Behand lung. Die Fachleute der J.___ gaben im Weiteren an, der Antrieb der Beschwerdeführerin sei mittelgradig vermindert, aktuell vor allem wegen der anstehenden Operation aber auch immer wieder, wenn zu viele Aufgaben an sie herangetragen würden. Sie könne sehr aggressiv werden, wenn sie sich in die Enge getrieben, überfordert oder ungerecht behandelt fühle oder wenn ihren Wünschen und Vorstellungen nicht entsprochen werde. Sie müsse lernen, ihr Temperament zu zügeln und sich in einem sozialen Umfeld anzupassen, was ihr immer wieder sehr schwer falle. Sie wolle Sonderregelungen und könne dafür viel Energie aufbringen, sei verbal sehr geschickt und erreiche damit häufig ihre Ziele. Die Beschwerdeführerin sei auf der einen Seite eine grosse Kämpferin (vor allem, wenn es um ihre Freiheiten gehe, die ihr über alles gingen), auf der anderen Seite falle sie immer wieder in depressive Stimmungen, verliere jegliche Motivation, komme ihren Alltagsverpflichtungen nicht nach und sei mit allem überfordert. Wenn die Beschwerdeführerin sich wertgeschätzt und den an sie gestellten Anforderungen gewachsen fühle, könne sie trotz ihrer Sehbehinde rung und der depressiven Phasen gute Leistungen erbringen. Sie habe eine schnelle Auffassungsgabe, sei offen, kontaktfreudig und habe auch viel Humor. Ob sie eine berufliche Massnahme brauche, werde sich bei ihrem Praktikum als Fachperson Betreuung in der L.___ in M.___ zeigen. Die J.___ -Fach leute attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 20 % und begründeten diese mit der starken Sehbehinderung, der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und dem aggressiven sowie depressiven Verhal ten. 3.2

Am 3. November 2010 diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte des N.___ , Augenklinik (Urk. 12/116), eine Optikusatrophie beidseits bei einem Status nach Stauungspapillen beidseits bei einem Status nach Exzision eines Falxmeningeoms Grad II parasagittal rechts parietal 2004 sowie einem Status nach Kraniotomie und Resektion bei einem Meningeomre zidiv am 6. Juli 2010. Sie gaben an, postoperativ zeigten sich weiterhin stabile Befunde mit einer massiven Einschränkung am rechten Auge. 3.3

PD Dr. med. O.___ , leitender Arzt in der neurochirurgischen Klinik des Z.___ , berichtete am 4. November 2010 der Hausärztin Dr. med. P.___ , Allgemeine Medizin FMH, von einem komplikationslosen Verlauf nach Exstirpation des Falxmeningeom -Rezidivs, das nach der zweiten Operation als WHO Grad I eingestuft worden sei ( meningo-theliales

Meningeom ), mit Teil verkalkungen und Fibrosen . Er diagnostizierte ein Falx-Meningeom rechts parietal parafalxial WHO Grad I, einen Status nach zweimaliger Exstirpation im Jahr 2004 und am 6. Juli 2010 sowie einen Status nach Pseudotumor cerebri und residuellen

Gesichtsfeldausfällen. PD Dr. O.___ gab an, eine Schulung beziehungsweise Ausbildung nach Beurteilung der IV-Stelle sei aus Sicht der neurochirurgischen Klinik zu 100 % möglich (Urk. 12/102).

In den Berichten vom 1. Februar 2011 (Urk. 12/110/1-3) beziehungsweise 8. Februar 2011 (Urk. 12/111) zuhanden der IV-Stelle ergänzte PD Dr. O.___ , auf den Schulbesuch oder eine berufliche Ausbildung wirkten sich die residuel len Gesichtsfeldausfälle aus (Urk. 12/110/1-3) beziehungsweise in Bezug auf das mögliche Belastungsprofil seien lediglich die bereits vorbestehenden residuellen Gesichtsfeldausfälle relevant (Urk. 12/111). 3.4

Gegenüber der Berufsberaterin berichtete die Beschwerdeführerin im Erst ge spräch vom 4. April 2011, sie habe sich nach der zweiten Operation verändert. Sie sei impulsiver geworden, vertrage weniger und sei auch sonst weniger leis tungsfähig. Sie habe diese Veränderungen bislang nicht abklären lassen, vor lauter Angst, dass eine neuropsychologische Abklärung dann etwas in Stein meisseln würde. Gleichzeitig sei dieser Zustand eine Belastung. Sie sei momen tan auch sonst nicht in einer guten psychischen Verfassung und leide auch immer wieder unter depressiver Verstimmung. Sie habe zusätzlich ein ADS, das mit 16 Jahren festgestellt worden sei. Sie nehme nun Ritalin, was ihr helfe, und für die Depression Fluctin (Urk. 12/123 S. 3). 3.5

Im Low Vision Bericht der Sehbehindertenhilfe A.___ vom 9. Mai 2010 (richtig: 2011; Urk. 12/124/4-6) hielt die Augenoptikerin Frau Q.___ fest, die Sehbe hinderung der Beschwerdeführerin sei aufgrund des erhöhten Vergrösserungs be darfes rechts sowie der reduzierten Kontrastwahrnehmung und den Gesichts feldeinschränkungen links als schwer einzustufen. 3.6

Am 25. Mai 2011 protokollierte die Berufsberaterin Frau R.___ ein Telefonge spräch mit Herrn S.___ von der C.___ , der angab, dass auch noch eine psychische Problematik bestehe, die sich vor allem in letzter Zeit ein gestellt habe (Urk. 12/129 S. 2). Am 22. August 2011 hielt Frau R.___ fest, nach den Ergebnissen der Schnupperlehre in der C.___ sei wahr scheinlich später aufgrund der Sehbehinderung keine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten, da bis jetzt nach der Hälfte der Tageszeit ein Einbruch mit Kopf schmerzen erfolge. Dies könne sich eventuell durch den Einbezug aller Hilfs mittel und mit vermehrter Übung noch bessern (Urk. 12/129 S. 1). 3.7

Anlässlich des Standortgesprächs vom 29. August 2012 zu Beginn der erstmali gen beruflichen Ausbildung führte Dr. phil. F.___ aus (Urk. 12/205 S. 3 f.), die Therapie habe zwei Fokusse: das Coaching des ADHS und die depressiven Tendenzen. Hinsichtlich der Depression habe eine Stabilisierung stattgefunden. Die Ritalin-Dosierung sei eher tief und sie würden diese nun anpassen. Bei der Beschwerdeführerin gebe es oft einen Teufelskreis: Sie fühle sich rasch unter Druck, werde körperlich krank und könne dann nicht arbeiten oder zur Schule gehen. Dann fühle sie sich noch mehr unter Druck und es falle ihr schwer, aus diesem Teufelskreis auszubrechen. Es sei wichtig, dass ihr Umfeld im Alltag aufmerksam sei, damit Überforderungstendenzen frühzeitig erkannt würden, so dass möglichst wenig Rückzug stattfinde. Er äusserte Bedenken, dass die Beschwerdeführerin frühzeitig Hilfe holen könne. 3.8. 3.8.1

Die RAD-Ärztin Dr. med. T.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, telefonierte im Hinblick auf den diskutierten Abbruch der im August angetretenen erstmali gen beruflichen Ausbildung zur Kauffrau EFZ Profil B am 4. Dezember 2012 mit Dr. phil. F.___ (Urk. 12/208 S. 4). In ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2012 zuhanden der Berufsberaterin hielt sie fest, es bestehe mit dem Therapeu ten Einigkeit darüber, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aktuell in der freien Wirtschaft 0 % betrage. Sie erklärte weiter, es sollte rasch mit einer Integrationsmassnahme begonnen werden. Während der Integrationsmassnah me seien medizinische Massnahmen im Sinne einer regelmässigen intensiven psychologischen Behandlung mit bei Bedarf Pharmakotherapie und dem Ziel, die Einsicht in eine Cannabisabstinenz zu erreichen, unabdingbar. Im Weiteren sei eine sozialpädagogische Begleitung angezeigt. Damit wäre wahrscheinlich eine Ausbildungsfähigkeit im geschützten Rahmen innert 12 bis 24 Monaten zu erreichen. Die Arbeitsfähigkeit in freier Wirtschaft müsse aber auch nach einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im geschützten Rahmen als massgeblich tangiert beurteilt werden, denn die gesundheitliche Problematik sei komplex (eingeschränkter Visus , Meningeomoperationen , ADHS mit eventuell vorliegen den neuropsychologischen Defiziten, akzentuierte Persönlichkeit, wahrschein lich sekundärer Cannabiskonsum, psychosoziale Problematik mit Kind, das in einer Pflegefamilie platziert sei). Zur Klärung der medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils sei allenfalls eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt (neurologisch/psychiat risch/neu ro psychologisch und ophtalmologisch ), wobei der Zeitpunkt noch zu besprechen wäre. Neuropsychologisch seien gewisse Einschränkungen bei anamnestisch bekanntem ADHS möglich. Dr. T.___ führte weiter aus, die genannten medizi nischen Massnahmen und eine Tagesstrukturierung seien auch angezeigt, wenn zeitnah eine Rentenzusprache erfolgen würde, um eine Basis für eine zukünftige Integration zu schaffen. 3.8.2

Nach Beendigung der Integrationsmassnahme gab die RAD-Ärztin Dr. T.___ am 16. April 2013 an, aufgrund der Visuseinschränkung beidseits sowie der Gesichtsfeldeinschränkungen, aber auch aufgrund der psychischen Defizite und eventuell der anamnestisch vermuteten neuropsychologischen Defizite, schienen momentan weder eine berufliche Massnahme noch eine Integrationsmassnahme erfolgsversprechend umsetzbar zu sein. Es könne auch ohne Begutachtung auf grund des vorliegenden Berufsberatungsberichts und der dort dargelegten Kon takte mit dem Psychotherapeuten und der geschilderten Verhaltensweisen der Versicherten nachvollzogen werden, dass aktuell aufgrund der gesundheitlichen Problematik mit Beginn in der Jugendzeit keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft vorliege. Eine erneute Beurteilung werde in zwei bis drei Jahren empfohlen. Von Seiten der Visusproblematik sei eine Besserung nicht möglich (Urk. 12/234 S. 4 f.). 3.9

Dr. phil. F.___ und Psychiater Dr. G.___ , behandelnde Therapeuten seit dem 5. Juli 2011, erstatteten am 12. Juni 2013 einen schriftlichen Bericht (Urk. 12/226). Sie stellten darin die folgenden Diagnosen: - Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion , gemischt (ICD-10 F43.22), beste hend seit Frühjahr 2013 - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) - einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10 F90.0), bestehend seit der Kindheit - Falx

Meningeom mit Resttumor, operiert 2004 und 2010, Sehstörung

Dr. phil. F.___ und Dr. G.___ führten in ihrer Anamnese aus, die Beschwer deführerin habe ihre Kindheit und Jugend zusammen mit der Mutter, ihrem Stiefvater sowie der jüngeren Halbschwester verbracht. Zum Kindesvater beste he wenig Kontakt. Bereits mit drei Jahren habe die Beschwerdeführerin unter starken Kopfschmerzen gelitten. Im Kindergarten sei sie oft hyperaktiv gewesen. Daher habe eine erste Abklärung in der U.___ stattgefun den. Die 2. Klasse habe sie wegen Auffälligkeiten wiederholt. Im Verlaufe der 5. Klasse sei die Diagnose eines Hirntumors mit der Konsequenz einer Sehbe hinderung gestellt worden. Daher sei eine Umschulung in eine Sehbehinderten- und Blindenschule erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe das 9. Schuljahr mit dem Sekundar-B Abschluss beendet. Ende 2009 sei ihr Sohn auf die Welt gekommen, der bei einer Pflegefamilie lebe. Die bisherigen Arbeitsversuche seien – auch in geschütztem Rahmen – aufgrund der psychiatrischen Erkran kung (Impulsivität, Konzentrationsschwierigkeiten) gescheitert.

Dr. phil. F.___ und Dr. G.___ berichteten weiter, seit der Krankheit seien Stim mungsschwankungen und Impulsivität bekannt. Im 10. Lebensjahr habe ein sexueller Übergriff durch einen Kollegen der Mutter stattgefunden. Die Be schwerdeführerin konsumiere regelmässig Alkohol (1-2 Bier am Tag) und Can na bis (1 bis 2 Joints am Tag). Sie wohne in eigener Wohnung zusammen mit ihrem Partner.

Zu den ärztlichen Befunden führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei wach und in allen Qualitäten orientiert. Es bestünden Beeinträchtigungen in der Kon zentration. Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin unauffällig, im Antrieb leicht vermindert, im Affekt leicht ratlos und leicht deprimiert. Es bestün den keine Hinweise für Sinnestäuschungen, Wahn oder eine Ich-Störung. Die Beschwerdeführerin sei stark hoffnungslos, leicht ängstlich, innerlich stark un ruhig und leicht gereizt. Es bestünden ein sozialer Rückzug und ein Mangel an Krankheitsgefühl.

Dr. phil. F.___ und Dr. G.___ erachteten die Prognose in Bezug auf die psychi atrischen Störungen als ungünstig. Es sei mit einer Chronifizierung der Symptomatik zu rechnen. Aus dem bisherigen Verlauf der Integrationsbemü hungen gingen sie von keiner relevanten Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt aus. Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Einschränkung (durch ADHS und Depressivität be dingt). Es bestehe namentlich eine Einschränkung bei der Konzentration. Emp fehlenswert sei weiter ein Entzug vom aktuell regelmässigen Cannabis kon sum . 3.10

Nach Einsicht in diesen Bericht führte Dr. T.___ am 17. Juni 2013 aus (Urk. 12/234), aus medizinischer Sicht des RAD liege mit der psychischen Prob lematik (ADHS, Depression, emotional instabile Persönlichkeitsstörung) und der namhaften Visusproblematik ( V isuswerte rechts 0.05 und links 0.3 und beidsei tigen Gesichtsfeldeinschränkungen) aktuell keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft vor. Der Cannabiskonsum sei als sekundär zu beurteilen, ein Entzug des regelmässigen Konsums sei aus Sicht des psychologischen Behandlers empfohlen und von der Versicherten zu verlangen zusammen mit einer regel mässigen psychotherapeutischen/psychiatrischen Behandlung, womit eine Basis für eine künftig eventuell mögliche Reintegration zu erreichen wäre. Die Arbeits fähigkeit sei seit Kindheit /Jugend in erheblichem Mass eingeschränkt. 3.11

Auf Rückfrage der Sozialberatung Pro Infirmis hin führten Dr. phil. F.___ und Dr. G.___ am 15. Oktober 2013 aus (Urk. 12/245), die komplexe psychi atri sche Symptomatik – das Zusammenspiel verschiedener Störungsbilder – führe dazu, dass die Stress- und Frustrationstoleranz, die Selbstdisziplin und das Durch haltevermögen ausgeprägt vermindert seien. Das Überwinden dieser Proble matik scheitere nicht am guten Willen der Patientin, sondern an ihrer dazu fehlenden Möglichkeit. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, eine Ausbildung zu absolvieren, sei es im ersten oder im geschützten Arbeitsmarkt. Es bestehe seit Jahren sowohl im geschützten Rahmen als auch im freien Markt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie bemerkten, die Beschwerdeführerin habe die Behandlung kurz unterbrochen, sich jedoch wieder gemeldet, so dass die ambulante Therapie weiter geführt werden könne.

E. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 4.1 In somatischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin durch eine schwere Seh behin derung mit sehr tiefen Visuswerten und Gesichtsfeldausfällen als Folge einer Gehirntumorerkrankung eingeschränkt.

Laut den behandelnden Dr. phil. F.___ und Dr. G.___ leidet die Beschwerde führerin zudem an einer Anpassungsstörung mit vorwiegend Angst und depres sive r Reaktion , gemischt, bestehend seit Frühjahr 2013 , an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sowie seit der Kindheit an einem ADHS. Die behandelnden Therapeuten attestierten der Beschwerdeführerin aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die RAD-Ärztin schloss sich in ihren Stellung nahmen dieser Einschätzung an, wobei sie die somatischen Einschränkungen in ihre Würdigung miteinbezog.

E. 4.2 Vorab ist – um diesbezügliche zwischen den Parteien allenfalls vorhandene Miss verständnisse auszuräumen (vgl. Urk. 1 Ziff. 4 und Urk. 2 S. 2) – festzu halten, dass die genannten psychiatrischen Diagnosen nicht zu den pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören, bei denen nach den sog. "Foerster-Kriterien" zu prüfen ist, ob deren willentliche Überwindbarkeit ausnahmsweise zu verneinen ist (BGE 139 V 547 E. 7.1.4 und E. 9.1.1 ; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 de s IVG, gültig ab 1. April 2014, KSS B, Randziffer 1003). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversi cherungsrechtlich nicht als relevant gelten indessen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, wobei das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf diese Praxis scheint die Beschwerdegegne rin zu verweisen, wenn sie sich auf die „IV-rechtliche Überwindbarkeitsprü fung “ bezieht.

E. 4.3 Nicht zutreffend sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sowie eines ADHS, nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fielen (Urk. 2 S. 3). Einzig in Bezug auf die Diagnose "Angst und depressive Störung , gemischt" gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts die Relati vierung , dass diese im Lichte der offiziellen ICD- klassifikatorischen Umschrei bung ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren ist , was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und als potentiell invalidisie rendes Leiden gelten kann

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2014 vom 27. Februar 2014, E. 4.3 mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsurteile). Die sen Vorbehalt – der sich aus der klassifikatorischen Umschreibung des ICD ableitet, wonach bei einer Angst und depressiven Störung, gemischt keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diag nose rechtfertigen würde (vgl. Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, 2014, S.

199)

– unbesehen auch auf die Diagnose eines ADHS und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung anzuwenden, ist indessen verfehlt.

E. 4.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin während der abgebrochenen Erst aus bildung als schwer sehbehinderte junge Mutter einer Mehrfachbelastung ausgesetzt war, wobei ihr Kind von einer Pflegefamilie betreut wurde und nur jedes zweite Wochenende bei ihr verbrachte (Urk. 12/232 S. 2). Dem von der Beschwerdegegnerin hieraus gezogenen Schluss, es liege keine gesundheitsbe dingte sondern eine auf IV-fremden Faktoren beruhende Überforderung vor, fehlt allerdings das nötige fachärztliche Substrat. Es vermag nicht zu überzeu gen, wenn die IV-Stelle abweichend von der Einschätzung der behandelnden Therapeuten und von der Würdigung der versicherungsinternen Ärztin das Vor liegen relevanter psychischer Gesundheitsschäden verneint, und dies im Wesent lichen mit den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Haus halts abklärungsperson begründet (Urk. 12/249 S. 2). Eine solche Würdigung erscheint vor einer umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht angezeigt und lässt sich angesichts der verschiedenen aktenkundigen Hinweise auf psychische Defizite der jungen Versicherten sowie angesichts des bisherigen Verlaufs der beruflichen Massnahmen auch nicht mit den vorhandenen medizinischen und beruflichen Unterlagen plausibilisieren.

E. 4.5 Nicht gefolgt werden kann aber auch dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit den aktenkundigen medizinischen und beruflichen Unterlagen ausgewiesen sei. Mit den im kurzen Bericht der behandelnden Therapeuten vom 12. Juni 2013 beschriebenen Befunden und dem Hinweis, die Arbeitsfähigkeit werde namentlich durch eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit tangiert (E. 3.9), wie auch mit der Ergänzung, wonach das Zusammenspiel verschiedener Störungsbilder dazu führe, dass die Stress- und Frustrationstoleranz, die Selbstdisziplin und das Durchhaltevermögen aus geprägt vermindert seien (E. 3.11), ist noch nicht hinreichend dargetan, weshalb die junge Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig sein soll. Nicht rechtsgenüglich geklärt ist im Weiteren der Einfluss des Alkohol- und Cannabiskonsums. Hinzu kommen grundsätzliche Vorbehalte gegenüber einer Rentenzusprache einzig gestützt auf einen Bericht der behandelnden Ärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5). Abklärungsbedürftig erscheinen ferner auch die konkreten Auswirkungen der ein geschränkten Sehfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – worunter nicht nur Bürotätigkeiten zu verstehen sind und die von der RAD-Ärztin Dr. T.___

anamnestisch vermuteten neuropsychologischen Defizite.

E. 4.6 Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zur umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes und der hieraus resultierenden Arbeits ( un ) fähigkeit sowie des Belastungsprofils der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zurückzuweisen, wobei sich namentlich eine Abklärung in den von der RAD-Ärztin ursprünglich ins Auge gefassten Fachgebieten (neurologisch/psychiat risch/neu ropsychologisch und ophtalmologisch ) aufdrängt. Die mit der Abklä rung befassten Ärzte sollten dabei auch Einblick in die Berichte betreffend die beruflichen Massnahmen erhalten und die dortigen Abklärungsergebnisse und Assessmentberichte in ihre Einschätzung mit einbeziehen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00220 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

12. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.1

X.___ , geboren 1991, leidet seit ihrem 12. Altersjahr an einer durch einen gutartigen Gehirntumor verursachten Sehbehinderung (Geburts gebrechen Nr. 384; Urk. 12/4-6) , weshalb s ie in ihrer Kindheit vers chie dene Leistungen der Invalidenversicherung bezog .

Sie besuchte eine Sehbehin der ten schule und die Invalidenversicherung erstattete die Kosten für Hilfsmittel (Urk. 12/64). Mit Wirkung ab dem vollendeten 18. Altersjahr wurde ihr eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zugesprochen (Urk. 12/157). Seit August 2009 ist die Versicherte Mutter eines Sohnes (Urk. 12/99/2-3).

Im Dezember 2009 meldete sich X.___ bei der Invaliden ver si che rung für berufliche Massnahmen an (Urk. 12/76; vgl. auch Urk. 12/100). Am 6. Juli 2010 erfolgte eine komplikationslos durchgeführte Nachresektion des Tumors im Z.___ (Urk. 12/98 und Urk. 12/102). Die Sozial ver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte in der Folge nach Vorab klä run gen, einer sehbehindertentechnischen Grundschulung bei der Sehbehin der tenhilfe A.___ und einem Praktikum beim Ausbildungszentrum

B.___ , C.___ (Urk. 12/129 und Urk. 12/130) Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung als Kauffrau EFZ Profil B mit Beginn am 13. August 2012 (Urk. 12/188). Im Dezember 2012 wurde diese Ausbildung abgebrochen (Urk. 12/207), worauf die Versicherte am 16. Januar 2013 ein Belastbarkeitstraining bei der D.___ , E.___ , antreten konnte (Urk. 12/210 und Urk. 12/211) . Am 1 1. April 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine Weiterführung dieser Integrationsmassnahme aufgrund der vielen Fehl zeiten während des Belastbarkeitstrainings nicht angezeigt sei, weshalb die Teilnahme dar an a bgeschlossen werde ( Urk. 12/223). Im Anschluss wurde die Rentenprüfung vereinbart ( Urk. 12/222 S. 4 f.). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge bei den behandelnden Therapeuten , Dr. phil .

F.___ , klinischer Psychologe-Psychotherapeut FSP , und Dr. med. G.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen Bericht ein ( Urk. 12/226) und führte am 1 2. August 2013 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch ( Urk. 12/232). Sie nahm Rücksprache mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) und ihrem Rechtsdienst (Urk. 12/234) und auferlegte der Versicherten mit Schreiben vom 6. September 2013 , sich im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht einer regelmässigen intensiven psy cho therapeutischen Behandlung mit bei Bedarf Pharmakotherapie sowie einer Cannabis - und Alkoholabstinenz zu unterziehen ( Urk. 12/235). Mit Vor bescheid vom 6. September 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten schliesslich die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht ( Urk. 12/237). Gegen diesen leistungsablehnenden Vorbescheid e rhob die Versicherte Einwand (Urk. 12/241 und Urk. 12/246). Zudem stellte sie der IV-Stelle im Einwandverfahren Stel lung nahmen ihres behandelnden Psycho therapeuten , der Sehbehin dertenhilfe A.___ und des Ausbildungszentrums B.___ , C.___ , zu ( Urk. 12/245). Die IV-Stelle nahm Rücksprache mit ihrem Rechtsdienst

(Urk. 12/249) und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2 1. Januar 2014 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 21. Januar 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Februar 2014 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). In ihrer Vernehm las sung vom 1. April 2014 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzu weisen (Beschwerdeantwort, Urk. 11), wovon die Beschwerdeführerin am 7. April 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invali ditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) und die Abstufung des Rentenanspruchs nach dem Grad der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zu treffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 21. Januar 2014 damit (Urk. 2), die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in einem 60%-Pensum berufstätig wäre. Die restlichen 40 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Die Beschwerdegegnerin ging im Weiteren davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit die Aus bildung zur Kauffrau abgeschlossen hätte. Aufgrund der medizinischen Beur tei lung und der IV-rechtlichen Überwindbarkeitsprüfung sei ferner die ange stamm te Tätigkeit in einem leichten Aufgabenbereich (vorhandene

Sehein schränkung ) zu 100 % zumutbar. Die Überforderung sei nicht gesundheitsbe dingt , sondern auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen. Im Ergebnis errechnete die Beschwerde geg nerin einen unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegenden Invaliditätsgrad von 21 %. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, dass sie aufgrund ihrer psychischen Behinderung und ihrer starken Seh beeinträchtigung aktuell keiner Tätigkeit nachgehen könne. Zur Begründung verwies sie auf die Berichte von Dr. phil. F.___ , die Stellungnahmen des RAD sowie der Sehbehindertenhilfe A.___ und des Ausbildungszentrums B.___ , C.___ . Sie gab im Weiteren zu bedenken, dass sie allenfalls als Frühinvalide eingestuft werden müsse und bemängelte die Bemessung des Invalideneinkommens. 3. 3.1

Dr. med. H.___ , Oberarzt, und I.___ , Psychologin, J.___ , diagnostizierten in ihrem im Hinblick auf den Anspruch auf Massnahmen der beruflichen Eingliederung erstatteten Bericht vom 25. Mai 2010 (Urk. 12/90) eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) mit Erstdiagnose im Jahr 2008, eine Anpassungsstörung / Angst und depressive Reaktion, gemischt (ICD-10 F43.22) mit Erstdiagnose im November 2007 sowie eine Sehbehinderung durch Gehirn tumor. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit November 2007 in der K.___ bei der Therapeutin I.___ in ambulanter Behand lung. Die Fachleute der J.___ gaben im Weiteren an, der Antrieb der Beschwerdeführerin sei mittelgradig vermindert, aktuell vor allem wegen der anstehenden Operation aber auch immer wieder, wenn zu viele Aufgaben an sie herangetragen würden. Sie könne sehr aggressiv werden, wenn sie sich in die Enge getrieben, überfordert oder ungerecht behandelt fühle oder wenn ihren Wünschen und Vorstellungen nicht entsprochen werde. Sie müsse lernen, ihr Temperament zu zügeln und sich in einem sozialen Umfeld anzupassen, was ihr immer wieder sehr schwer falle. Sie wolle Sonderregelungen und könne dafür viel Energie aufbringen, sei verbal sehr geschickt und erreiche damit häufig ihre Ziele. Die Beschwerdeführerin sei auf der einen Seite eine grosse Kämpferin (vor allem, wenn es um ihre Freiheiten gehe, die ihr über alles gingen), auf der anderen Seite falle sie immer wieder in depressive Stimmungen, verliere jegliche Motivation, komme ihren Alltagsverpflichtungen nicht nach und sei mit allem überfordert. Wenn die Beschwerdeführerin sich wertgeschätzt und den an sie gestellten Anforderungen gewachsen fühle, könne sie trotz ihrer Sehbehinde rung und der depressiven Phasen gute Leistungen erbringen. Sie habe eine schnelle Auffassungsgabe, sei offen, kontaktfreudig und habe auch viel Humor. Ob sie eine berufliche Massnahme brauche, werde sich bei ihrem Praktikum als Fachperson Betreuung in der L.___ in M.___ zeigen. Die J.___ -Fach leute attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 20 % und begründeten diese mit der starken Sehbehinderung, der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und dem aggressiven sowie depressiven Verhal ten. 3.2

Am 3. November 2010 diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte des N.___ , Augenklinik (Urk. 12/116), eine Optikusatrophie beidseits bei einem Status nach Stauungspapillen beidseits bei einem Status nach Exzision eines Falxmeningeoms Grad II parasagittal rechts parietal 2004 sowie einem Status nach Kraniotomie und Resektion bei einem Meningeomre zidiv am 6. Juli 2010. Sie gaben an, postoperativ zeigten sich weiterhin stabile Befunde mit einer massiven Einschränkung am rechten Auge. 3.3

PD Dr. med. O.___ , leitender Arzt in der neurochirurgischen Klinik des Z.___ , berichtete am 4. November 2010 der Hausärztin Dr. med. P.___ , Allgemeine Medizin FMH, von einem komplikationslosen Verlauf nach Exstirpation des Falxmeningeom -Rezidivs, das nach der zweiten Operation als WHO Grad I eingestuft worden sei ( meningo-theliales

Meningeom ), mit Teil verkalkungen und Fibrosen . Er diagnostizierte ein Falx-Meningeom rechts parietal parafalxial WHO Grad I, einen Status nach zweimaliger Exstirpation im Jahr 2004 und am 6. Juli 2010 sowie einen Status nach Pseudotumor cerebri und residuellen

Gesichtsfeldausfällen. PD Dr. O.___ gab an, eine Schulung beziehungsweise Ausbildung nach Beurteilung der IV-Stelle sei aus Sicht der neurochirurgischen Klinik zu 100 % möglich (Urk. 12/102).

In den Berichten vom 1. Februar 2011 (Urk. 12/110/1-3) beziehungsweise 8. Februar 2011 (Urk. 12/111) zuhanden der IV-Stelle ergänzte PD Dr. O.___ , auf den Schulbesuch oder eine berufliche Ausbildung wirkten sich die residuel len Gesichtsfeldausfälle aus (Urk. 12/110/1-3) beziehungsweise in Bezug auf das mögliche Belastungsprofil seien lediglich die bereits vorbestehenden residuellen Gesichtsfeldausfälle relevant (Urk. 12/111). 3.4

Gegenüber der Berufsberaterin berichtete die Beschwerdeführerin im Erst ge spräch vom 4. April 2011, sie habe sich nach der zweiten Operation verändert. Sie sei impulsiver geworden, vertrage weniger und sei auch sonst weniger leis tungsfähig. Sie habe diese Veränderungen bislang nicht abklären lassen, vor lauter Angst, dass eine neuropsychologische Abklärung dann etwas in Stein meisseln würde. Gleichzeitig sei dieser Zustand eine Belastung. Sie sei momen tan auch sonst nicht in einer guten psychischen Verfassung und leide auch immer wieder unter depressiver Verstimmung. Sie habe zusätzlich ein ADS, das mit 16 Jahren festgestellt worden sei. Sie nehme nun Ritalin, was ihr helfe, und für die Depression Fluctin (Urk. 12/123 S. 3). 3.5

Im Low Vision Bericht der Sehbehindertenhilfe A.___ vom 9. Mai 2010 (richtig: 2011; Urk. 12/124/4-6) hielt die Augenoptikerin Frau Q.___ fest, die Sehbe hinderung der Beschwerdeführerin sei aufgrund des erhöhten Vergrösserungs be darfes rechts sowie der reduzierten Kontrastwahrnehmung und den Gesichts feldeinschränkungen links als schwer einzustufen. 3.6

Am 25. Mai 2011 protokollierte die Berufsberaterin Frau R.___ ein Telefonge spräch mit Herrn S.___ von der C.___ , der angab, dass auch noch eine psychische Problematik bestehe, die sich vor allem in letzter Zeit ein gestellt habe (Urk. 12/129 S. 2). Am 22. August 2011 hielt Frau R.___ fest, nach den Ergebnissen der Schnupperlehre in der C.___ sei wahr scheinlich später aufgrund der Sehbehinderung keine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten, da bis jetzt nach der Hälfte der Tageszeit ein Einbruch mit Kopf schmerzen erfolge. Dies könne sich eventuell durch den Einbezug aller Hilfs mittel und mit vermehrter Übung noch bessern (Urk. 12/129 S. 1). 3.7

Anlässlich des Standortgesprächs vom 29. August 2012 zu Beginn der erstmali gen beruflichen Ausbildung führte Dr. phil. F.___ aus (Urk. 12/205 S. 3 f.), die Therapie habe zwei Fokusse: das Coaching des ADHS und die depressiven Tendenzen. Hinsichtlich der Depression habe eine Stabilisierung stattgefunden. Die Ritalin-Dosierung sei eher tief und sie würden diese nun anpassen. Bei der Beschwerdeführerin gebe es oft einen Teufelskreis: Sie fühle sich rasch unter Druck, werde körperlich krank und könne dann nicht arbeiten oder zur Schule gehen. Dann fühle sie sich noch mehr unter Druck und es falle ihr schwer, aus diesem Teufelskreis auszubrechen. Es sei wichtig, dass ihr Umfeld im Alltag aufmerksam sei, damit Überforderungstendenzen frühzeitig erkannt würden, so dass möglichst wenig Rückzug stattfinde. Er äusserte Bedenken, dass die Beschwerdeführerin frühzeitig Hilfe holen könne. 3.8. 3.8.1

Die RAD-Ärztin Dr. med. T.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, telefonierte im Hinblick auf den diskutierten Abbruch der im August angetretenen erstmali gen beruflichen Ausbildung zur Kauffrau EFZ Profil B am 4. Dezember 2012 mit Dr. phil. F.___ (Urk. 12/208 S. 4). In ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2012 zuhanden der Berufsberaterin hielt sie fest, es bestehe mit dem Therapeu ten Einigkeit darüber, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aktuell in der freien Wirtschaft 0 % betrage. Sie erklärte weiter, es sollte rasch mit einer Integrationsmassnahme begonnen werden. Während der Integrationsmassnah me seien medizinische Massnahmen im Sinne einer regelmässigen intensiven psychologischen Behandlung mit bei Bedarf Pharmakotherapie und dem Ziel, die Einsicht in eine Cannabisabstinenz zu erreichen, unabdingbar. Im Weiteren sei eine sozialpädagogische Begleitung angezeigt. Damit wäre wahrscheinlich eine Ausbildungsfähigkeit im geschützten Rahmen innert 12 bis 24 Monaten zu erreichen. Die Arbeitsfähigkeit in freier Wirtschaft müsse aber auch nach einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im geschützten Rahmen als massgeblich tangiert beurteilt werden, denn die gesundheitliche Problematik sei komplex (eingeschränkter Visus , Meningeomoperationen , ADHS mit eventuell vorliegen den neuropsychologischen Defiziten, akzentuierte Persönlichkeit, wahrschein lich sekundärer Cannabiskonsum, psychosoziale Problematik mit Kind, das in einer Pflegefamilie platziert sei). Zur Klärung der medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils sei allenfalls eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt (neurologisch/psychiat risch/neu ro psychologisch und ophtalmologisch ), wobei der Zeitpunkt noch zu besprechen wäre. Neuropsychologisch seien gewisse Einschränkungen bei anamnestisch bekanntem ADHS möglich. Dr. T.___ führte weiter aus, die genannten medizi nischen Massnahmen und eine Tagesstrukturierung seien auch angezeigt, wenn zeitnah eine Rentenzusprache erfolgen würde, um eine Basis für eine zukünftige Integration zu schaffen. 3.8.2

Nach Beendigung der Integrationsmassnahme gab die RAD-Ärztin Dr. T.___ am 16. April 2013 an, aufgrund der Visuseinschränkung beidseits sowie der Gesichtsfeldeinschränkungen, aber auch aufgrund der psychischen Defizite und eventuell der anamnestisch vermuteten neuropsychologischen Defizite, schienen momentan weder eine berufliche Massnahme noch eine Integrationsmassnahme erfolgsversprechend umsetzbar zu sein. Es könne auch ohne Begutachtung auf grund des vorliegenden Berufsberatungsberichts und der dort dargelegten Kon takte mit dem Psychotherapeuten und der geschilderten Verhaltensweisen der Versicherten nachvollzogen werden, dass aktuell aufgrund der gesundheitlichen Problematik mit Beginn in der Jugendzeit keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft vorliege. Eine erneute Beurteilung werde in zwei bis drei Jahren empfohlen. Von Seiten der Visusproblematik sei eine Besserung nicht möglich (Urk. 12/234 S. 4 f.). 3.9

Dr. phil. F.___ und Psychiater Dr. G.___ , behandelnde Therapeuten seit dem 5. Juli 2011, erstatteten am 12. Juni 2013 einen schriftlichen Bericht (Urk. 12/226). Sie stellten darin die folgenden Diagnosen: - Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion , gemischt (ICD-10 F43.22), beste hend seit Frühjahr 2013 - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) - einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10 F90.0), bestehend seit der Kindheit - Falx

Meningeom mit Resttumor, operiert 2004 und 2010, Sehstörung

Dr. phil. F.___ und Dr. G.___ führten in ihrer Anamnese aus, die Beschwer deführerin habe ihre Kindheit und Jugend zusammen mit der Mutter, ihrem Stiefvater sowie der jüngeren Halbschwester verbracht. Zum Kindesvater beste he wenig Kontakt. Bereits mit drei Jahren habe die Beschwerdeführerin unter starken Kopfschmerzen gelitten. Im Kindergarten sei sie oft hyperaktiv gewesen. Daher habe eine erste Abklärung in der U.___ stattgefun den. Die 2. Klasse habe sie wegen Auffälligkeiten wiederholt. Im Verlaufe der 5. Klasse sei die Diagnose eines Hirntumors mit der Konsequenz einer Sehbe hinderung gestellt worden. Daher sei eine Umschulung in eine Sehbehinderten- und Blindenschule erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe das 9. Schuljahr mit dem Sekundar-B Abschluss beendet. Ende 2009 sei ihr Sohn auf die Welt gekommen, der bei einer Pflegefamilie lebe. Die bisherigen Arbeitsversuche seien – auch in geschütztem Rahmen – aufgrund der psychiatrischen Erkran kung (Impulsivität, Konzentrationsschwierigkeiten) gescheitert.

Dr. phil. F.___ und Dr. G.___ berichteten weiter, seit der Krankheit seien Stim mungsschwankungen und Impulsivität bekannt. Im 10. Lebensjahr habe ein sexueller Übergriff durch einen Kollegen der Mutter stattgefunden. Die Be schwerdeführerin konsumiere regelmässig Alkohol (1-2 Bier am Tag) und Can na bis (1 bis 2 Joints am Tag). Sie wohne in eigener Wohnung zusammen mit ihrem Partner.

Zu den ärztlichen Befunden führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei wach und in allen Qualitäten orientiert. Es bestünden Beeinträchtigungen in der Kon zentration. Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin unauffällig, im Antrieb leicht vermindert, im Affekt leicht ratlos und leicht deprimiert. Es bestün den keine Hinweise für Sinnestäuschungen, Wahn oder eine Ich-Störung. Die Beschwerdeführerin sei stark hoffnungslos, leicht ängstlich, innerlich stark un ruhig und leicht gereizt. Es bestünden ein sozialer Rückzug und ein Mangel an Krankheitsgefühl.

Dr. phil. F.___ und Dr. G.___ erachteten die Prognose in Bezug auf die psychi atrischen Störungen als ungünstig. Es sei mit einer Chronifizierung der Symptomatik zu rechnen. Aus dem bisherigen Verlauf der Integrationsbemü hungen gingen sie von keiner relevanten Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt aus. Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Einschränkung (durch ADHS und Depressivität be dingt). Es bestehe namentlich eine Einschränkung bei der Konzentration. Emp fehlenswert sei weiter ein Entzug vom aktuell regelmässigen Cannabis kon sum . 3.10

Nach Einsicht in diesen Bericht führte Dr. T.___ am 17. Juni 2013 aus (Urk. 12/234), aus medizinischer Sicht des RAD liege mit der psychischen Prob lematik (ADHS, Depression, emotional instabile Persönlichkeitsstörung) und der namhaften Visusproblematik ( V isuswerte rechts 0.05 und links 0.3 und beidsei tigen Gesichtsfeldeinschränkungen) aktuell keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft vor. Der Cannabiskonsum sei als sekundär zu beurteilen, ein Entzug des regelmässigen Konsums sei aus Sicht des psychologischen Behandlers empfohlen und von der Versicherten zu verlangen zusammen mit einer regel mässigen psychotherapeutischen/psychiatrischen Behandlung, womit eine Basis für eine künftig eventuell mögliche Reintegration zu erreichen wäre. Die Arbeits fähigkeit sei seit Kindheit /Jugend in erheblichem Mass eingeschränkt. 3.11

Auf Rückfrage der Sozialberatung Pro Infirmis hin führten Dr. phil. F.___ und Dr. G.___ am 15. Oktober 2013 aus (Urk. 12/245), die komplexe psychi atri sche Symptomatik – das Zusammenspiel verschiedener Störungsbilder – führe dazu, dass die Stress- und Frustrationstoleranz, die Selbstdisziplin und das Durch haltevermögen ausgeprägt vermindert seien. Das Überwinden dieser Proble matik scheitere nicht am guten Willen der Patientin, sondern an ihrer dazu fehlenden Möglichkeit. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, eine Ausbildung zu absolvieren, sei es im ersten oder im geschützten Arbeitsmarkt. Es bestehe seit Jahren sowohl im geschützten Rahmen als auch im freien Markt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie bemerkten, die Beschwerdeführerin habe die Behandlung kurz unterbrochen, sich jedoch wieder gemeldet, so dass die ambulante Therapie weiter geführt werden könne. 4.

4.1

In somatischer Hinsicht ist die Beschwerdeführerin durch eine schwere Seh behin derung mit sehr tiefen Visuswerten und Gesichtsfeldausfällen als Folge einer Gehirntumorerkrankung eingeschränkt.

Laut den behandelnden Dr. phil. F.___ und Dr. G.___ leidet die Beschwerde führerin zudem an einer Anpassungsstörung mit vorwiegend Angst und depres sive r Reaktion , gemischt, bestehend seit Frühjahr 2013 , an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sowie seit der Kindheit an einem ADHS. Die behandelnden Therapeuten attestierten der Beschwerdeführerin aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die RAD-Ärztin schloss sich in ihren Stellung nahmen dieser Einschätzung an, wobei sie die somatischen Einschränkungen in ihre Würdigung miteinbezog. 4.2

Vorab ist – um diesbezügliche zwischen den Parteien allenfalls vorhandene Miss verständnisse auszuräumen (vgl. Urk. 1 Ziff. 4 und Urk. 2 S. 2) – festzu halten, dass die genannten psychiatrischen Diagnosen nicht zu den pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören, bei denen nach den sog. "Foerster-Kriterien" zu prüfen ist, ob deren willentliche Überwindbarkeit ausnahmsweise zu verneinen ist (BGE 139 V 547 E. 7.1.4 und E. 9.1.1 ; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 de s IVG, gültig ab 1. April 2014, KSS B, Randziffer 1003). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversi cherungsrechtlich nicht als relevant gelten indessen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, wobei das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf diese Praxis scheint die Beschwerdegegne rin zu verweisen, wenn sie sich auf die „IV-rechtliche Überwindbarkeitsprü fung “ bezieht. 4.3

Nicht zutreffend sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sowie eines ADHS, nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fielen (Urk. 2 S. 3). Einzig in Bezug auf die Diagnose "Angst und depressive Störung , gemischt" gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts die Relati vierung , dass diese im Lichte der offiziellen ICD- klassifikatorischen Umschrei bung ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren ist , was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und als potentiell invalidisie rendes Leiden gelten kann

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2014 vom 27. Februar 2014, E. 4.3 mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsurteile). Die sen Vorbehalt – der sich aus der klassifikatorischen Umschreibung des ICD ableitet, wonach bei einer Angst und depressiven Störung, gemischt keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diag nose rechtfertigen würde (vgl. Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, 2014, S.

199)

– unbesehen auch auf die Diagnose eines ADHS und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung anzuwenden, ist indessen verfehlt. 4.4

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin während der abgebrochenen Erst aus bildung als schwer sehbehinderte junge Mutter einer Mehrfachbelastung ausgesetzt war, wobei ihr Kind von einer Pflegefamilie betreut wurde und nur jedes zweite Wochenende bei ihr verbrachte (Urk. 12/232 S. 2). Dem von der Beschwerdegegnerin hieraus gezogenen Schluss, es liege keine gesundheitsbe dingte sondern eine auf IV-fremden Faktoren beruhende Überforderung vor, fehlt allerdings das nötige fachärztliche Substrat. Es vermag nicht zu überzeu gen, wenn die IV-Stelle abweichend von der Einschätzung der behandelnden Therapeuten und von der Würdigung der versicherungsinternen Ärztin das Vor liegen relevanter psychischer Gesundheitsschäden verneint, und dies im Wesent lichen mit den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Haus halts abklärungsperson begründet (Urk. 12/249 S. 2). Eine solche Würdigung erscheint vor einer umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht angezeigt und lässt sich angesichts der verschiedenen aktenkundigen Hinweise auf psychische Defizite der jungen Versicherten sowie angesichts des bisherigen Verlaufs der beruflichen Massnahmen auch nicht mit den vorhandenen medizinischen und beruflichen Unterlagen plausibilisieren. 4.5

Nicht gefolgt werden kann aber auch dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit den aktenkundigen medizinischen und beruflichen Unterlagen ausgewiesen sei. Mit den im kurzen Bericht der behandelnden Therapeuten vom 12. Juni 2013 beschriebenen Befunden und dem Hinweis, die Arbeitsfähigkeit werde namentlich durch eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit tangiert (E. 3.9), wie auch mit der Ergänzung, wonach das Zusammenspiel verschiedener Störungsbilder dazu führe, dass die Stress- und Frustrationstoleranz, die Selbstdisziplin und das Durchhaltevermögen aus geprägt vermindert seien (E. 3.11), ist noch nicht hinreichend dargetan, weshalb die junge Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig sein soll. Nicht rechtsgenüglich geklärt ist im Weiteren der Einfluss des Alkohol- und Cannabiskonsums. Hinzu kommen grundsätzliche Vorbehalte gegenüber einer Rentenzusprache einzig gestützt auf einen Bericht der behandelnden Ärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5). Abklärungsbedürftig erscheinen ferner auch die konkreten Auswirkungen der ein geschränkten Sehfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – worunter nicht nur Bürotätigkeiten zu verstehen sind und die von der RAD-Ärztin Dr. T.___

anamnestisch vermuteten neuropsychologischen Defizite. 4.6

Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zur umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes und der hieraus resultierenden Arbeits ( un ) fähigkeit sowie des Belastungsprofils der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zurückzuweisen, wobei sich namentlich eine Abklärung in den von der RAD-Ärztin ursprünglich ins Auge gefassten Fachgebieten (neurologisch/psychiat risch/neu ropsychologisch und ophtalmologisch ) aufdrängt. Die mit der Abklä rung befassten Ärzte sollten dabei auch Einblick in die Berichte betreffend die beruflichen Massnahmen erhalten und die dortigen Abklärungsergebnisse und Assessmentberichte in ihre Einschätzung mit einbeziehen. 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch der Beschwerde füh rerin um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 1‘100.-- auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

21. Januar 2014 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli