Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1957, führte als Küchenchef und Hotelier selb ständig das Hotel Y.___
von Dezember 2005 bis August 2009 (Urk. 7/1 S. 6, Urk. 7/25 S. 1) . Nach Aufgabe der Arbeitst ätigkeit zog der Versi cherte nach
Z.___ und meldete sich am 2 8. Dezember 2009 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, unter Hinweis auf
eine psychische Beeinträchtigung
zum Leistungs bezug an.
Die IV-Stelle holte Arztberichte von
Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 2 9. Januar 2010 (Urk. 7/6) sowie vom behan delnden Psychiater Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. Februar 2010, ein (Urk. 7/7).
Am
9. Juli 2010 teilte Dr. B.___
der IV-Stelle auf Nachfrage hin mit, dass ab Juni 2010 Inte grationsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/15). Am 8. November 2010 unterrichtete er die IV-Stelle telefonisch darüber, dass es dem Versicherten deutlich besser gehe und er seit einiger Zeit einen Tag pro Woche im ge schützten Rahmen als Koch im Bistro C.___ in Z.___
arbeite (Urk. 7/19) . In der Folge erteilte d ie IV-Stelle am 1 0. März 2011 eine Kosten gutspra che für ein Arbeitstraining im Bistro C.___
für den Zeitraum vom 3 1. Januar 2011 bis zum 3 0. April 2011 (Urk. 7/29, Urk. 7/30), welches schliess lich bis zum 3 1. Juli 2011 verlängert wurde (Urk. 7/34, Urk.
7/45).
Das Arbeitstraining verlief gemäss Schlussbericht Integrationsmassnahme im Bistro C.___ vom 2 5. Juli 2011 erfolgreich und es konnte eine Arbeitsfä higkeit von 70 – 80 % erreicht werden, wobei der Versicherte 1 – 2mal pro Woche die Verantwortung als Küchenchef übernahm (Urk. 7/38).
Bereits am 2 9. Juni 2011 hatte die IV-Stelle d as Unternehmen D.___ mit der Arbeitsver mittlung beauftragt (Urk. 7/37). Mit dieser Unterstützung fand der Versicherte eine 77.4%ige Arbeitsstelle als Koch beim Krippenverein E.___ ab dem 2 2. Februar 2012 (Urk. 7/42 S. 3, Urk. 7/44). Dem Versicherten wurde aber noch während der Probezeit per 3. Mai 2012 wieder gekündigt (Urk. 7/43) . Die Arbeitsvermittlung blieb danach erfolg los und wurde per November 2012 abgeschlossen (Urk. 7/57) .
Beim Gespräch des Versicherten mit der IV-Stelle am 3 1. Januar 2013 im Rahmen der Eingliederungsberatung wurde festgehalten, dass die Möglichkeiten der IV-Stelle erschöpft seien. Es wurde vereinbart, dass der Versicherte abkläre, ob er via Sozialamt in einem geschützten Rahmen arbeiten könne. Nachdem der Versicherte sich bis zum 2 5. April 2013 nicht bei der IV-Stelle zurückmeldete, wurde das Dossier bezüglich Eingliederungsberatung geschlossen (Urk. 7/60).
Entsprechend dem von der IV-Stelle angeforderten Arztbe richt vom 1 9. Juni 2013 von Dr. B.___ war der Versicherte seit 1 8. Novemb er 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. B.___ schloss aber den Erfolg einer erneuten begleiteten Eingliederung nicht aus (Urk. 7/61 S. 3).
Dipl. med. Peter F.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen ä rztlich en Dienst (RAD),
nahm am 2 6. Juni 2013
dahingehend Stellung, dass der Versicherte in bisheriger Tätigkeit seit Mai 2009 vollständig arbeitsunfähig sei . In angepasster Tätigkeit ohne Führungsauf gaben sei er ab dem 1. Juni 2010 zu 40 % arbeitsfähig gewesen, ab dem Stellenverlust im Jahre 2013 sei er wieder zu 0 % arbeitsfähig. Er befinde sich in ausreichender Behandlung, eine erneute Beurteilung sollte in 12
Monaten erfolgen
(Urk. 7/62 S. 6).
Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit bemerkte
demge genüber die IV-Stelle, dass innerhalb von 4-6 Monaten nach dem 1. Juni 2010 sowohl in einer angepassten wie auch in der angestammten Tätigkeit von eine r volle n Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Die Sachbearbeiterin hielt nach Bespre chung mit dem Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
vom 2 1. August 2013 im Feststellungsblatt fest, dass kein lang andauernder Ges undheitsschaden ausgewiesen sei und die gesundheitlichen Einschränkung en aufgrund ps ychosozialer Einflüsse bestehen
würden
(Urk. 7/62 S. 7). 1.2
Mit Vorbescheid vom 2 1. August 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht mit der Begründung, dass kein lang andauernde r Gesundheitsschaden vorliege . Vielmehr sei die aktuelle gesundheitliche Einschränkung auf psychosoziale Einflüsse zurückzuführen, welche für die Invalidenver sicherung nicht relevant seien (Urk. 7/63). Dagegen erhob der Versicherte, nun mehr vertreten durch die P ro I nfirmis, am 19.
September
2013 Einwand (Urk. 7/65; ergänzende Einwandbegründung vom 2 5. Oktober 2013 [ Urk. 7/68]). Mit Verfügung vom 2 2. Januar 2014 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Datum vom 2 0. Februar 2014 Beschwerde und beantr agte, es sei die Verfügung vom 22. Januar 2014 aufzu heben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwe rdegegnerin schloss am 2 5. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 3 1. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Der vom Beschwerdeführer am 9. Mai 2014 nachgereichte Arztbericht von Dr. B.___ vom 2 8. März 2014 (Urk. 11 und Urk. 12/1-2) wurde der Beschwerdegegnerin am 1 3. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent-scheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2014 (Urk.
2) erwog die Beschwer degegnerin, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, sondern die aktuelle gesundheitliche Einschränkung auf psychosoziale Einflüsse zurückzuführen sei, welche für die Invalidenversicherung nicht relevant seien .
Gemäss RAD bestehe zwar eine gesundheitliche Einschränkung, diese sei jedoch rein medizinischer Natur, aus rechtsanwendender Sicht seien die genannten Diagnosen nach wie vor überwindbar (Urk. 2). 1.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden weder in der angestammten noch in einer ange passten Tätigkeit in der Lage, ein Renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien unüberwindbar und nicht auf psychosoziale Einflüsse zurückzuführen (Urk. 1). 1.4
In der Vernehmlassung vom 2 5. März 2014 (Urk.
6) brachte die Beschwer de gegne rin vor, ein Burn- out werde in der Regel mit ICD-10 Z73.0 diagnostiziert. Dies sei eine Belastung, welche den Gesundheitszustand einer Person beein flussen würde, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung sei und somit nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens falle. Daran ändere auch die Einordnung von Dr. B.___ nichts, da die Beschwerden durch die enorme psychosoziale Belastung entstanden seien und durch diese unter halten würden. Die festgestellte psychische Krankheit habe ihre hinreichende Erklärung in diesen psychosozialen Umständen und gehe gleichsam in ihnen auf. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2. 4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 2. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.6
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachver ständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD Berichte gehören - kann allerdings nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_512 /2014 vom 1 2. Januar 2015, E. 3.3.1 mit Hinweisen). 2.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständi ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3.
3.1
Dr. med. G.___, FMH für Allgemeine Medizin, der den Beschwerdeführer von Februar bis Ende September 2009 behandelt hatte,
diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 24.
September 2010
(Eingangsdatum) eine psychische Dekom pensation sowie eine larvierte Depression, welche beide Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Daneben leide der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus Typ II, wobei dies keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe . Im Rahmen der Anamnese notierte er, dass es mit Müdigkeit, Adynamie und Überforderung bei der Arbeit begonnen habe . Nebst Diab e tes mellitus Typ II gab er als Befunde Antriebsschwäche, Schlaflosigkeit und psychosomatische Beschwerden
an. V om 2 0. Februar 2009 bis zum 9. März 2009 sei der Beschwerdeführer zu 25 %, vom 1 0. März 2009 bis zum 2 7. Mai 2009 zu 50 %
und ab dem 2 8. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Bei geeigneter Tätigkeit und gutem Arbeitsumfeld sei eine 100% ige Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 7/18 S. 2).
3.2
Dr. A.___ hielt in seinem Arztbericht vom 2 9. Januar 2010 fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychiatrischen Erkrankung leide, deren Einzelheiten ihm nicht bekannt seien. Die übrigen internistischen Diagnosen hätten keine Relevanz bezüglich Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/6 S. 9). 3.3
Dr. B.___
hielt im Arztbericht vom 8. Februar 2010 (Urk. 7/7 S. 2f.) unter Anam nese fest, dass der Beschwerdeführer ab Übernahme des Betriebes in eige ner Verantwortung im Jahr 2005 aufgrund seiner Gewissenhaftigkeit, des wechselnden, stark wetterabhängigen Arbeitsanfalls und grosser finanzieller Belastung schnell unter depressiven Symptomen ge litt en hätte . Bereits anfangs 2 007 sei er von seinen Söhnen auf seinen Zustand angesp rochen worden, hätte dem aber keine Bedeutung geschenkt. Auch hätte er immer wieder gehofft, dass die nächste Saison geschäftlich und gesundheitlich besser würde. Allerdings hätte er zunehmend unter Nervosität, Bauchweh, Schmerzen über der Brust und grosser Müdigkeit gelitten, so dass er tagsüber plötzlich eingeschlafen sei. Nachts hätte er aufgrund seiner Sorgen nicht schlafen können. Zur äusseren Belastung sei noch der anankastische Persönlichkeitszug, der den Beschwerde führer mit seinem Hang zur Perfektion und Übergewissenhaftigkeit vor allem in der Küche aber auch im übrigen Betrieb zusätzlich belastet hätte, hinzugekom men . Dr. B.___ diagnostizierte eine schwere depressive Reaktion im S inne eines B urn - out (ICD -10 F 32.2) sowie eine anankastische Persön lichkeit (ICD-10 F 60.5) . Der Beschwerdeführer sei
durch eine
Ersch öpfungsdepression einge schränkt . Nach adäquater Therapie sollte er innert 6 – 8 Monate n wieder voll arbeitsfähig sein . 3.4
Am 9. Juli 2010 teilte Dr. B.___ der IV-Stelle auf Nachfrage hin mit, dass ab Juni 2010 Integrationsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/15). Am 8. November 2010 unterrichtete er die IV-Stelle telefonisch darüber, dass es dem Versicherten deutlich besser gehe und er seit einiger Zeit einen Tag pro Woche im geschütz ten Rahmen als Koch im Bistro C.___ in Z.___ arbeite (Urk.
7/19).
Dr. med. H.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD, hielt in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 1 0. November 201 0 fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht gesundheitliche Ein schränkungen ausgewiesen seien, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Für den Zeitraum vom 2 0. Februar 2009 bis zum 3 1. Mai 2010 schloss sie sich dabei dem Arztbericht von Dr. G.___ vom 2 4. September 2010 an (E.
3.1). Weiter hielt sie fest, dass a b dem 1. Juni 2010 von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Koch ohne Führungsaufgaben ausgegangen werden könne, was einer angepassten Tätigkeit entspreche. In der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Koch mit Führungsaufgaben bestehe derzeit noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne durch eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und einer schrittweisen Steigerung der Arbei tstätigkeit innerhalb von 4 - 6 Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden, und zwar sowohl in bisheriger wie auch angepasster Tätigkeit . Da der Beschwerdeführer die möglichen B ehand lungsoptionen zuverlässig wa h rnehme, sei die Auflage einer Schadenminde rungspflicht im Leistungsfall entbehrlich (Urk. 7/62 S. 5).
Nach dem erfolgreichen Abschluss des 6monatigen Arbeitstrainings im Bistro C.___ (Sachverhalt E. 1) wurde der Beschwerdeführer durch das Unter nehmen D.___ als Koch beim Krippenverein E.___ vermittelt (Stellenantritt im Februar 2012) . Dr. B.___ notierte dazu im Arztbericht vom 1 9. Juni 2013 (Urk. 7/61), dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gewissenhaftigkeit und Anspruchshaltung und der daraus resultierenden langsamen Arbeitsweise die Anstellung noch während der Probezeit
am 3. Mai 2012 verloren habe . In der Folge sei er zunehmend antriebsloser, apathisch und hoffnungslos geworden. Er hätte schlechter s chlafen können, hätte kaum Appe tit gehabt und habe sich immer mehr zurückgezogen und alle seine Hobbys aufgegeben. Nachdem der Wiedereingliederungsversuch gescheitert sei, sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner chronifizierten Depression und der entspre chend ausgeprägten depressiven Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. B.___
hielt an der mit Arztbericht vom 8. F eb r uar 2010 gestellten Diagnose fest (Urk. 7/7, E. 3.3) und ergänzte, dass eine affektive und kognitive Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit nach einer schweren depressiven Reaktion im Sinne eines Burn- o ut vorliege . Nachdem sich die Situation anfangs langsam gebessert habe und eine Wiedereingliederung möglich gewesen sei, habe das Scheitern den Zustand derart verschlechtert, dass er in etwa dem entspreche, der im letzten Bericht beschrieben worden sei.
Ob eine erneute Eingliederung sinnvoll sein könnte, könne er nicht beurteilen, er schliesse einen Erfolg allerdings nicht aus.
D ie Sachbearbeiterin der IV-Stelle nahm am 2 1. August 2013 Rücksprache mit dem Rechtsdienst und notierte, dass laut Besprechung kein lang andauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, sondern die gesundheitlichen Einschrän kungen aufgrund psychosozialer Einflüsse bestünden (Urk. 7/62 S. 7) . 3. 5
Im Arztbericht vom 2 7. März 2014 (Urk. 12/1) hielt Dr. B.___ fest, dass sich die Depression trotz aller therapeutischen Bemühungen chronifiziert hätte. Er teile zwar die Ansicht der IV-Stelle, dass psychosoziale Einflüsse bei der depressiven Erkrankung eine Rolle spielen würde, so zum Beispiel auch, dass der Beschwer deführer aufgrund der depressiven Hemmung verschiedene Einsprachen und Eingaben nicht gemacht hätte und erneut finanzielle Forderungen gestellt wur den und Einsprachefristen verstrichen seien. Allerdings hätten die anfänglichen äusseren Einflüsse (Hotel / Konkurs) heute keinen Einfluss mehr. Trotz der hochdosierten Antidepressiva habe sich kein sichtbarer Erfolg gezeigt. Im ersten Arbeitsmarkt sehe er den Beschwerdef ührer als nicht arbeitsfähig an, sondern lediglich im geschützten Rahmen im reduzierten Pensum, wob e i er auch da sehr schnell überfordert sei und Unterstützung brauche. 4.
4.1
Die vorliegenden Arztberichte und Stellungnahmen der RAD-Ärzte lassen eine abschliessende Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht zu. Es bleibt unklar, inwieweit die psychosozialen und soziokulturellen Faktoren, insbeson der e die andauernden finanziellen Sorgen, in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen . Die RAD-Ärztin Dr. H.___ ging in ihrer Stellungnahme vom 1 0. November 2010 von einer durch eine weiterführende Behandlung überwindbaren gesundheitlichen Einschränkung aus (Urk. 7/62 S.
5). Im Gegensatz dazu hielt RAD-Arzt Dr. F.___ am 2 6. Juni 2013 fest, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab 1. Juni 2010 sei er in angepasster Tätigkeit ohne Führungsaufgaben 40 % arbeitsfähig
gewesen, ab Stellenverlust im Jahr 2013 sei er allerdings wieder zu 0 % arbeitsfähig (Urk. 7/62 S. 6). Ohne weitere Begründung notierte d ie Beschwerdegegnerin nach der Besprechung mit dem Rechtsdienst vom 2 1. August 2013, dass die gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund psy chosozialer Einflüsse bestünden (Urk. 7/62 S. 7) . Schliesslich wird i n der ange fochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2014 ausgeführt, die gesundheitliche Einschränkung sei auf psychosoziale Einflüsse zurückzuführen und somit IV rechtlich irrelevant. Gleichzeitig sei die Einschränkung aber auch überwindbar, was jedoch eine IV-rechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung bedingt e
(Urk. 2) .
I n der Vernehmlassung vom 2 5. März 2014 wird ein Burn - out (ICD-10 Z73.0) postuliert, welches zwar den Gesund heitszustand einer Person beein flussen könne, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung sei. Wie der Rechtsdienst in der Vernehmlassung zu dieser Ein schätzung gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar, da dies weder durch den RAD noch durch die ein gehol ten Arztberichte gestützt wird . Auch die Arztberichte von Dr. B.___
lassen keine abschliessende Beurteilung zu. Er führt aus, dass d ie Depression chronifiziert sei und die gesundheitlichen Einschränkungen unüberwindbar seien, da Antidepressiva hochdosiert ohne sichtbaren Erfolg angewendet worden seien, der Patient sich an die ärztlichen Anweisungen bezüglich körperlichen Verhaltens halte und der Beschwerde führer beim Versuch, wieder im ersten Arbeitsmarkt tätig zu werden, völlig überfordert gewesen sei. A llerdings teilt er auch die Ansicht der Beschwerde gegnerin, dass psychosoziale Faktoren – wenn auch nicht mehr die ursprüngli chen – eine Rolle spielen würden (Urk. 12/1) . 4.2
Aufgrund dieser
in vielerlei Hinsicht widersprüchlichen Einschätzungen kann nicht beurteilt werden, ob und inwieweit eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare, von psychosozialen Umständen losgelöste, andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne vorliegt und inwieweit sie sich invalidisierend auswirkt .
Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänze nden psychiatrischen - vorzugsweise gut achterlichen - Abklärung und zu neuer Verfügung zurückzu weisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1, Urk. 8-9) als gegenstandslos. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 Gesetz über das Sozialversicherungsge richt). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘0 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr . 1‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: -
Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.
E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2014 (Urk.
2) erwog die Beschwer degegnerin, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, sondern die aktuelle gesundheitliche Einschränkung auf psychosoziale Einflüsse zurückzuführen sei, welche für die Invalidenversicherung nicht relevant seien .
Gemäss RAD bestehe zwar eine gesundheitliche Einschränkung, diese sei jedoch rein medizinischer Natur, aus rechtsanwendender Sicht seien die genannten Diagnosen nach wie vor überwindbar (Urk. 2).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden weder in der angestammten noch in einer ange passten Tätigkeit in der Lage, ein Renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien unüberwindbar und nicht auf psychosoziale Einflüsse zurückzuführen (Urk. 1).
E. 1.4 In der Vernehmlassung vom 2 5. März 2014 (Urk.
6) brachte die Beschwer de gegne rin vor, ein Burn- out werde in der Regel mit ICD-10 Z73.0 diagnostiziert. Dies sei eine Belastung, welche den Gesundheitszustand einer Person beein flussen würde, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung sei und somit nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens falle. Daran ändere auch die Einordnung von Dr. B.___ nichts, da die Beschwerden durch die enorme psychosoziale Belastung entstanden seien und durch diese unter halten würden. Die festgestellte psychische Krankheit habe ihre hinreichende Erklärung in diesen psychosozialen Umständen und gehe gleichsam in ihnen auf. 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Datum vom 2 0. Februar 2014 Beschwerde und beantr agte, es sei die Verfügung vom 22. Januar 2014 aufzu heben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwe rdegegnerin schloss am 2 5. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 3 1. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Der vom Beschwerdeführer am 9. Mai 2014 nachgereichte Arztbericht von Dr. B.___ vom 2 8. März 2014 (Urk. 11 und Urk. 12/1-2) wurde der Beschwerdegegnerin am 1 3. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 2.6 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachver ständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD Berichte gehören - kann allerdings nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_512 /2014 vom 1 2. Januar 2015, E. 3.3.1 mit Hinweisen).
E. 2.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständi ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent-scheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. G.___, FMH für Allgemeine Medizin, der den Beschwerdeführer von Februar bis Ende September 2009 behandelt hatte,
diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 24.
September 2010
(Eingangsdatum) eine psychische Dekom pensation sowie eine larvierte Depression, welche beide Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Daneben leide der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus Typ II, wobei dies keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe . Im Rahmen der Anamnese notierte er, dass es mit Müdigkeit, Adynamie und Überforderung bei der Arbeit begonnen habe . Nebst Diab e tes mellitus Typ II gab er als Befunde Antriebsschwäche, Schlaflosigkeit und psychosomatische Beschwerden
an. V om 2 0. Februar 2009 bis zum 9. März 2009 sei der Beschwerdeführer zu 25 %, vom 1 0. März 2009 bis zum 2 7. Mai 2009 zu 50 %
und ab dem 2 8. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Bei geeigneter Tätigkeit und gutem Arbeitsumfeld sei eine 100% ige Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 7/18 S. 2).
E. 3.2 Dr. A.___ hielt in seinem Arztbericht vom 2 9. Januar 2010 fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychiatrischen Erkrankung leide, deren Einzelheiten ihm nicht bekannt seien. Die übrigen internistischen Diagnosen hätten keine Relevanz bezüglich Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/6 S. 9).
E. 3.3 Dr. B.___
hielt im Arztbericht vom 8. Februar 2010 (Urk. 7/7 S. 2f.) unter Anam nese fest, dass der Beschwerdeführer ab Übernahme des Betriebes in eige ner Verantwortung im Jahr 2005 aufgrund seiner Gewissenhaftigkeit, des wechselnden, stark wetterabhängigen Arbeitsanfalls und grosser finanzieller Belastung schnell unter depressiven Symptomen ge litt en hätte . Bereits anfangs 2 007 sei er von seinen Söhnen auf seinen Zustand angesp rochen worden, hätte dem aber keine Bedeutung geschenkt. Auch hätte er immer wieder gehofft, dass die nächste Saison geschäftlich und gesundheitlich besser würde. Allerdings hätte er zunehmend unter Nervosität, Bauchweh, Schmerzen über der Brust und grosser Müdigkeit gelitten, so dass er tagsüber plötzlich eingeschlafen sei. Nachts hätte er aufgrund seiner Sorgen nicht schlafen können. Zur äusseren Belastung sei noch der anankastische Persönlichkeitszug, der den Beschwerde führer mit seinem Hang zur Perfektion und Übergewissenhaftigkeit vor allem in der Küche aber auch im übrigen Betrieb zusätzlich belastet hätte, hinzugekom men . Dr. B.___ diagnostizierte eine schwere depressive Reaktion im S inne eines B urn - out (ICD -10 F 32.2) sowie eine anankastische Persön lichkeit (ICD-10 F 60.5) . Der Beschwerdeführer sei
durch eine
Ersch öpfungsdepression einge schränkt . Nach adäquater Therapie sollte er innert 6 – 8 Monate n wieder voll arbeitsfähig sein .
E. 3.4 Am 9. Juli 2010 teilte Dr. B.___ der IV-Stelle auf Nachfrage hin mit, dass ab Juni 2010 Integrationsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/15). Am 8. November 2010 unterrichtete er die IV-Stelle telefonisch darüber, dass es dem Versicherten deutlich besser gehe und er seit einiger Zeit einen Tag pro Woche im geschütz ten Rahmen als Koch im Bistro C.___ in Z.___ arbeite (Urk.
7/19).
Dr. med. H.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD, hielt in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 1 0. November 201 0 fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht gesundheitliche Ein schränkungen ausgewiesen seien, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Für den Zeitraum vom 2 0. Februar 2009 bis zum 3 1. Mai 2010 schloss sie sich dabei dem Arztbericht von Dr. G.___ vom 2 4. September 2010 an (E.
3.1). Weiter hielt sie fest, dass a b dem 1. Juni 2010 von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Koch ohne Führungsaufgaben ausgegangen werden könne, was einer angepassten Tätigkeit entspreche. In der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Koch mit Führungsaufgaben bestehe derzeit noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne durch eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und einer schrittweisen Steigerung der Arbei tstätigkeit innerhalb von 4 - 6 Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden, und zwar sowohl in bisheriger wie auch angepasster Tätigkeit . Da der Beschwerdeführer die möglichen B ehand lungsoptionen zuverlässig wa h rnehme, sei die Auflage einer Schadenminde rungspflicht im Leistungsfall entbehrlich (Urk. 7/62 S. 5).
Nach dem erfolgreichen Abschluss des 6monatigen Arbeitstrainings im Bistro C.___ (Sachverhalt E. 1) wurde der Beschwerdeführer durch das Unter nehmen D.___ als Koch beim Krippenverein E.___ vermittelt (Stellenantritt im Februar 2012) . Dr. B.___ notierte dazu im Arztbericht vom 1 9. Juni 2013 (Urk. 7/61), dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gewissenhaftigkeit und Anspruchshaltung und der daraus resultierenden langsamen Arbeitsweise die Anstellung noch während der Probezeit
am 3. Mai 2012 verloren habe . In der Folge sei er zunehmend antriebsloser, apathisch und hoffnungslos geworden. Er hätte schlechter s chlafen können, hätte kaum Appe tit gehabt und habe sich immer mehr zurückgezogen und alle seine Hobbys aufgegeben. Nachdem der Wiedereingliederungsversuch gescheitert sei, sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner chronifizierten Depression und der entspre chend ausgeprägten depressiven Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. B.___
hielt an der mit Arztbericht vom 8. F eb r uar 2010 gestellten Diagnose fest (Urk. 7/7, E. 3.3) und ergänzte, dass eine affektive und kognitive Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit nach einer schweren depressiven Reaktion im Sinne eines Burn- o ut vorliege . Nachdem sich die Situation anfangs langsam gebessert habe und eine Wiedereingliederung möglich gewesen sei, habe das Scheitern den Zustand derart verschlechtert, dass er in etwa dem entspreche, der im letzten Bericht beschrieben worden sei.
Ob eine erneute Eingliederung sinnvoll sein könnte, könne er nicht beurteilen, er schliesse einen Erfolg allerdings nicht aus.
D ie Sachbearbeiterin der IV-Stelle nahm am 2 1. August 2013 Rücksprache mit dem Rechtsdienst und notierte, dass laut Besprechung kein lang andauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, sondern die gesundheitlichen Einschrän kungen aufgrund psychosozialer Einflüsse bestünden (Urk. 7/62 S. 7) . 3. 5
Im Arztbericht vom 2 7. März 2014 (Urk. 12/1) hielt Dr. B.___ fest, dass sich die Depression trotz aller therapeutischen Bemühungen chronifiziert hätte. Er teile zwar die Ansicht der IV-Stelle, dass psychosoziale Einflüsse bei der depressiven Erkrankung eine Rolle spielen würde, so zum Beispiel auch, dass der Beschwer deführer aufgrund der depressiven Hemmung verschiedene Einsprachen und Eingaben nicht gemacht hätte und erneut finanzielle Forderungen gestellt wur den und Einsprachefristen verstrichen seien. Allerdings hätten die anfänglichen äusseren Einflüsse (Hotel / Konkurs) heute keinen Einfluss mehr. Trotz der hochdosierten Antidepressiva habe sich kein sichtbarer Erfolg gezeigt. Im ersten Arbeitsmarkt sehe er den Beschwerdef ührer als nicht arbeitsfähig an, sondern lediglich im geschützten Rahmen im reduzierten Pensum, wob e i er auch da sehr schnell überfordert sei und Unterstützung brauche. 4.
4.1
Die vorliegenden Arztberichte und Stellungnahmen der RAD-Ärzte lassen eine abschliessende Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht zu. Es bleibt unklar, inwieweit die psychosozialen und soziokulturellen Faktoren, insbeson der e die andauernden finanziellen Sorgen, in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen . Die RAD-Ärztin Dr. H.___ ging in ihrer Stellungnahme vom 1 0. November 2010 von einer durch eine weiterführende Behandlung überwindbaren gesundheitlichen Einschränkung aus (Urk. 7/62 S.
5). Im Gegensatz dazu hielt RAD-Arzt Dr. F.___ am 2 6. Juni 2013 fest, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab 1. Juni 2010 sei er in angepasster Tätigkeit ohne Führungsaufgaben 40 % arbeitsfähig
gewesen, ab Stellenverlust im Jahr 2013 sei er allerdings wieder zu 0 % arbeitsfähig (Urk. 7/62 S. 6). Ohne weitere Begründung notierte d ie Beschwerdegegnerin nach der Besprechung mit dem Rechtsdienst vom 2 1. August 2013, dass die gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund psy chosozialer Einflüsse bestünden (Urk. 7/62 S. 7) . Schliesslich wird i n der ange fochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2014 ausgeführt, die gesundheitliche Einschränkung sei auf psychosoziale Einflüsse zurückzuführen und somit IV rechtlich irrelevant. Gleichzeitig sei die Einschränkung aber auch überwindbar, was jedoch eine IV-rechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung bedingt e
(Urk. 2) .
I n der Vernehmlassung vom 2 5. März 2014 wird ein Burn - out (ICD-10 Z73.0) postuliert, welches zwar den Gesund heitszustand einer Person beein flussen könne, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung sei. Wie der Rechtsdienst in der Vernehmlassung zu dieser Ein schätzung gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar, da dies weder durch den RAD noch durch die ein gehol ten Arztberichte gestützt wird . Auch die Arztberichte von Dr. B.___
lassen keine abschliessende Beurteilung zu. Er führt aus, dass d ie Depression chronifiziert sei und die gesundheitlichen Einschränkungen unüberwindbar seien, da Antidepressiva hochdosiert ohne sichtbaren Erfolg angewendet worden seien, der Patient sich an die ärztlichen Anweisungen bezüglich körperlichen Verhaltens halte und der Beschwerde führer beim Versuch, wieder im ersten Arbeitsmarkt tätig zu werden, völlig überfordert gewesen sei. A llerdings teilt er auch die Ansicht der Beschwerde gegnerin, dass psychosoziale Faktoren – wenn auch nicht mehr die ursprüngli chen – eine Rolle spielen würden (Urk. 12/1) . 4.2
Aufgrund dieser
in vielerlei Hinsicht widersprüchlichen Einschätzungen kann nicht beurteilt werden, ob und inwieweit eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare, von psychosozialen Umständen losgelöste, andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne vorliegt und inwieweit sie sich invalidisierend auswirkt .
Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänze nden psychiatrischen - vorzugsweise gut achterlichen - Abklärung und zu neuer Verfügung zurückzu weisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1, Urk. 8-9) als gegenstandslos. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 Gesetz über das Sozialversicherungsge richt). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘0 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr . 1‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: -
Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
E. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20
E. 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 2. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00216 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Pilipp Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
21. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1957, führte als Küchenchef und Hotelier selb ständig das Hotel Y.___
von Dezember 2005 bis August 2009 (Urk. 7/1 S. 6, Urk. 7/25 S. 1) . Nach Aufgabe der Arbeitst ätigkeit zog der Versi cherte nach
Z.___ und meldete sich am 2 8. Dezember 2009 (Eingangsda tum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, unter Hinweis auf
eine psychische Beeinträchtigung
zum Leistungs bezug an.
Die IV-Stelle holte Arztberichte von
Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 2 9. Januar 2010 (Urk. 7/6) sowie vom behan delnden Psychiater Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. Februar 2010, ein (Urk. 7/7).
Am
9. Juli 2010 teilte Dr. B.___
der IV-Stelle auf Nachfrage hin mit, dass ab Juni 2010 Inte grationsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/15). Am 8. November 2010 unterrichtete er die IV-Stelle telefonisch darüber, dass es dem Versicherten deutlich besser gehe und er seit einiger Zeit einen Tag pro Woche im ge schützten Rahmen als Koch im Bistro C.___ in Z.___
arbeite (Urk. 7/19) . In der Folge erteilte d ie IV-Stelle am 1 0. März 2011 eine Kosten gutspra che für ein Arbeitstraining im Bistro C.___
für den Zeitraum vom 3 1. Januar 2011 bis zum 3 0. April 2011 (Urk. 7/29, Urk. 7/30), welches schliess lich bis zum 3 1. Juli 2011 verlängert wurde (Urk. 7/34, Urk.
7/45).
Das Arbeitstraining verlief gemäss Schlussbericht Integrationsmassnahme im Bistro C.___ vom 2 5. Juli 2011 erfolgreich und es konnte eine Arbeitsfä higkeit von 70 – 80 % erreicht werden, wobei der Versicherte 1 – 2mal pro Woche die Verantwortung als Küchenchef übernahm (Urk. 7/38).
Bereits am 2 9. Juni 2011 hatte die IV-Stelle d as Unternehmen D.___ mit der Arbeitsver mittlung beauftragt (Urk. 7/37). Mit dieser Unterstützung fand der Versicherte eine 77.4%ige Arbeitsstelle als Koch beim Krippenverein E.___ ab dem 2 2. Februar 2012 (Urk. 7/42 S. 3, Urk. 7/44). Dem Versicherten wurde aber noch während der Probezeit per 3. Mai 2012 wieder gekündigt (Urk. 7/43) . Die Arbeitsvermittlung blieb danach erfolg los und wurde per November 2012 abgeschlossen (Urk. 7/57) .
Beim Gespräch des Versicherten mit der IV-Stelle am 3 1. Januar 2013 im Rahmen der Eingliederungsberatung wurde festgehalten, dass die Möglichkeiten der IV-Stelle erschöpft seien. Es wurde vereinbart, dass der Versicherte abkläre, ob er via Sozialamt in einem geschützten Rahmen arbeiten könne. Nachdem der Versicherte sich bis zum 2 5. April 2013 nicht bei der IV-Stelle zurückmeldete, wurde das Dossier bezüglich Eingliederungsberatung geschlossen (Urk. 7/60).
Entsprechend dem von der IV-Stelle angeforderten Arztbe richt vom 1 9. Juni 2013 von Dr. B.___ war der Versicherte seit 1 8. Novemb er 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. B.___ schloss aber den Erfolg einer erneuten begleiteten Eingliederung nicht aus (Urk. 7/61 S. 3).
Dipl. med. Peter F.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen ä rztlich en Dienst (RAD),
nahm am 2 6. Juni 2013
dahingehend Stellung, dass der Versicherte in bisheriger Tätigkeit seit Mai 2009 vollständig arbeitsunfähig sei . In angepasster Tätigkeit ohne Führungsauf gaben sei er ab dem 1. Juni 2010 zu 40 % arbeitsfähig gewesen, ab dem Stellenverlust im Jahre 2013 sei er wieder zu 0 % arbeitsfähig. Er befinde sich in ausreichender Behandlung, eine erneute Beurteilung sollte in 12
Monaten erfolgen
(Urk. 7/62 S. 6).
Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit bemerkte
demge genüber die IV-Stelle, dass innerhalb von 4-6 Monaten nach dem 1. Juni 2010 sowohl in einer angepassten wie auch in der angestammten Tätigkeit von eine r volle n Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Die Sachbearbeiterin hielt nach Bespre chung mit dem Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
vom 2 1. August 2013 im Feststellungsblatt fest, dass kein lang andauernder Ges undheitsschaden ausgewiesen sei und die gesundheitlichen Einschränkung en aufgrund ps ychosozialer Einflüsse bestehen
würden
(Urk. 7/62 S. 7). 1.2
Mit Vorbescheid vom 2 1. August 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht mit der Begründung, dass kein lang andauernde r Gesundheitsschaden vorliege . Vielmehr sei die aktuelle gesundheitliche Einschränkung auf psychosoziale Einflüsse zurückzuführen, welche für die Invalidenver sicherung nicht relevant seien (Urk. 7/63). Dagegen erhob der Versicherte, nun mehr vertreten durch die P ro I nfirmis, am 19.
September
2013 Einwand (Urk. 7/65; ergänzende Einwandbegründung vom 2 5. Oktober 2013 [ Urk. 7/68]). Mit Verfügung vom 2 2. Januar 2014 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Datum vom 2 0. Februar 2014 Beschwerde und beantr agte, es sei die Verfügung vom 22. Januar 2014 aufzu heben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwe rdegegnerin schloss am 2 5. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 3 1. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Der vom Beschwerdeführer am 9. Mai 2014 nachgereichte Arztbericht von Dr. B.___ vom 2 8. März 2014 (Urk. 11 und Urk. 12/1-2) wurde der Beschwerdegegnerin am 1 3. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent-scheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2014 (Urk.
2) erwog die Beschwer degegnerin, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, sondern die aktuelle gesundheitliche Einschränkung auf psychosoziale Einflüsse zurückzuführen sei, welche für die Invalidenversicherung nicht relevant seien .
Gemäss RAD bestehe zwar eine gesundheitliche Einschränkung, diese sei jedoch rein medizinischer Natur, aus rechtsanwendender Sicht seien die genannten Diagnosen nach wie vor überwindbar (Urk. 2). 1.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden weder in der angestammten noch in einer ange passten Tätigkeit in der Lage, ein Renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien unüberwindbar und nicht auf psychosoziale Einflüsse zurückzuführen (Urk. 1). 1.4
In der Vernehmlassung vom 2 5. März 2014 (Urk.
6) brachte die Beschwer de gegne rin vor, ein Burn- out werde in der Regel mit ICD-10 Z73.0 diagnostiziert. Dies sei eine Belastung, welche den Gesundheitszustand einer Person beein flussen würde, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung sei und somit nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens falle. Daran ändere auch die Einordnung von Dr. B.___ nichts, da die Beschwerden durch die enorme psychosoziale Belastung entstanden seien und durch diese unter halten würden. Die festgestellte psychische Krankheit habe ihre hinreichende Erklärung in diesen psychosozialen Umständen und gehe gleichsam in ihnen auf. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2. 4
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 2. 5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.6
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachver ständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD Berichte gehören - kann allerdings nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_512 /2014 vom 1 2. Januar 2015, E. 3.3.1 mit Hinweisen). 2.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständi ger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3.
3.1
Dr. med. G.___, FMH für Allgemeine Medizin, der den Beschwerdeführer von Februar bis Ende September 2009 behandelt hatte,
diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 24.
September 2010
(Eingangsdatum) eine psychische Dekom pensation sowie eine larvierte Depression, welche beide Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Daneben leide der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus Typ II, wobei dies keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe . Im Rahmen der Anamnese notierte er, dass es mit Müdigkeit, Adynamie und Überforderung bei der Arbeit begonnen habe . Nebst Diab e tes mellitus Typ II gab er als Befunde Antriebsschwäche, Schlaflosigkeit und psychosomatische Beschwerden
an. V om 2 0. Februar 2009 bis zum 9. März 2009 sei der Beschwerdeführer zu 25 %, vom 1 0. März 2009 bis zum 2 7. Mai 2009 zu 50 %
und ab dem 2 8. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Bei geeigneter Tätigkeit und gutem Arbeitsumfeld sei eine 100% ige Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 7/18 S. 2).
3.2
Dr. A.___ hielt in seinem Arztbericht vom 2 9. Januar 2010 fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychiatrischen Erkrankung leide, deren Einzelheiten ihm nicht bekannt seien. Die übrigen internistischen Diagnosen hätten keine Relevanz bezüglich Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/6 S. 9). 3.3
Dr. B.___
hielt im Arztbericht vom 8. Februar 2010 (Urk. 7/7 S. 2f.) unter Anam nese fest, dass der Beschwerdeführer ab Übernahme des Betriebes in eige ner Verantwortung im Jahr 2005 aufgrund seiner Gewissenhaftigkeit, des wechselnden, stark wetterabhängigen Arbeitsanfalls und grosser finanzieller Belastung schnell unter depressiven Symptomen ge litt en hätte . Bereits anfangs 2 007 sei er von seinen Söhnen auf seinen Zustand angesp rochen worden, hätte dem aber keine Bedeutung geschenkt. Auch hätte er immer wieder gehofft, dass die nächste Saison geschäftlich und gesundheitlich besser würde. Allerdings hätte er zunehmend unter Nervosität, Bauchweh, Schmerzen über der Brust und grosser Müdigkeit gelitten, so dass er tagsüber plötzlich eingeschlafen sei. Nachts hätte er aufgrund seiner Sorgen nicht schlafen können. Zur äusseren Belastung sei noch der anankastische Persönlichkeitszug, der den Beschwerde führer mit seinem Hang zur Perfektion und Übergewissenhaftigkeit vor allem in der Küche aber auch im übrigen Betrieb zusätzlich belastet hätte, hinzugekom men . Dr. B.___ diagnostizierte eine schwere depressive Reaktion im S inne eines B urn - out (ICD -10 F 32.2) sowie eine anankastische Persön lichkeit (ICD-10 F 60.5) . Der Beschwerdeführer sei
durch eine
Ersch öpfungsdepression einge schränkt . Nach adäquater Therapie sollte er innert 6 – 8 Monate n wieder voll arbeitsfähig sein . 3.4
Am 9. Juli 2010 teilte Dr. B.___ der IV-Stelle auf Nachfrage hin mit, dass ab Juni 2010 Integrationsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/15). Am 8. November 2010 unterrichtete er die IV-Stelle telefonisch darüber, dass es dem Versicherten deutlich besser gehe und er seit einiger Zeit einen Tag pro Woche im geschütz ten Rahmen als Koch im Bistro C.___ in Z.___ arbeite (Urk.
7/19).
Dr. med. H.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD, hielt in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 1 0. November 201 0 fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht gesundheitliche Ein schränkungen ausgewiesen seien, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Für den Zeitraum vom 2 0. Februar 2009 bis zum 3 1. Mai 2010 schloss sie sich dabei dem Arztbericht von Dr. G.___ vom 2 4. September 2010 an (E.
3.1). Weiter hielt sie fest, dass a b dem 1. Juni 2010 von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Koch ohne Führungsaufgaben ausgegangen werden könne, was einer angepassten Tätigkeit entspreche. In der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Koch mit Führungsaufgaben bestehe derzeit noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne durch eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und einer schrittweisen Steigerung der Arbei tstätigkeit innerhalb von 4 - 6 Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden, und zwar sowohl in bisheriger wie auch angepasster Tätigkeit . Da der Beschwerdeführer die möglichen B ehand lungsoptionen zuverlässig wa h rnehme, sei die Auflage einer Schadenminde rungspflicht im Leistungsfall entbehrlich (Urk. 7/62 S. 5).
Nach dem erfolgreichen Abschluss des 6monatigen Arbeitstrainings im Bistro C.___ (Sachverhalt E. 1) wurde der Beschwerdeführer durch das Unter nehmen D.___ als Koch beim Krippenverein E.___ vermittelt (Stellenantritt im Februar 2012) . Dr. B.___ notierte dazu im Arztbericht vom 1 9. Juni 2013 (Urk. 7/61), dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gewissenhaftigkeit und Anspruchshaltung und der daraus resultierenden langsamen Arbeitsweise die Anstellung noch während der Probezeit
am 3. Mai 2012 verloren habe . In der Folge sei er zunehmend antriebsloser, apathisch und hoffnungslos geworden. Er hätte schlechter s chlafen können, hätte kaum Appe tit gehabt und habe sich immer mehr zurückgezogen und alle seine Hobbys aufgegeben. Nachdem der Wiedereingliederungsversuch gescheitert sei, sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner chronifizierten Depression und der entspre chend ausgeprägten depressiven Symptomatik zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. B.___
hielt an der mit Arztbericht vom 8. F eb r uar 2010 gestellten Diagnose fest (Urk. 7/7, E. 3.3) und ergänzte, dass eine affektive und kognitive Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit nach einer schweren depressiven Reaktion im Sinne eines Burn- o ut vorliege . Nachdem sich die Situation anfangs langsam gebessert habe und eine Wiedereingliederung möglich gewesen sei, habe das Scheitern den Zustand derart verschlechtert, dass er in etwa dem entspreche, der im letzten Bericht beschrieben worden sei.
Ob eine erneute Eingliederung sinnvoll sein könnte, könne er nicht beurteilen, er schliesse einen Erfolg allerdings nicht aus.
D ie Sachbearbeiterin der IV-Stelle nahm am 2 1. August 2013 Rücksprache mit dem Rechtsdienst und notierte, dass laut Besprechung kein lang andauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, sondern die gesundheitlichen Einschrän kungen aufgrund psychosozialer Einflüsse bestünden (Urk. 7/62 S. 7) . 3. 5
Im Arztbericht vom 2 7. März 2014 (Urk. 12/1) hielt Dr. B.___ fest, dass sich die Depression trotz aller therapeutischen Bemühungen chronifiziert hätte. Er teile zwar die Ansicht der IV-Stelle, dass psychosoziale Einflüsse bei der depressiven Erkrankung eine Rolle spielen würde, so zum Beispiel auch, dass der Beschwer deführer aufgrund der depressiven Hemmung verschiedene Einsprachen und Eingaben nicht gemacht hätte und erneut finanzielle Forderungen gestellt wur den und Einsprachefristen verstrichen seien. Allerdings hätten die anfänglichen äusseren Einflüsse (Hotel / Konkurs) heute keinen Einfluss mehr. Trotz der hochdosierten Antidepressiva habe sich kein sichtbarer Erfolg gezeigt. Im ersten Arbeitsmarkt sehe er den Beschwerdef ührer als nicht arbeitsfähig an, sondern lediglich im geschützten Rahmen im reduzierten Pensum, wob e i er auch da sehr schnell überfordert sei und Unterstützung brauche. 4.
4.1
Die vorliegenden Arztberichte und Stellungnahmen der RAD-Ärzte lassen eine abschliessende Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht zu. Es bleibt unklar, inwieweit die psychosozialen und soziokulturellen Faktoren, insbeson der e die andauernden finanziellen Sorgen, in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen . Die RAD-Ärztin Dr. H.___ ging in ihrer Stellungnahme vom 1 0. November 2010 von einer durch eine weiterführende Behandlung überwindbaren gesundheitlichen Einschränkung aus (Urk. 7/62 S.
5). Im Gegensatz dazu hielt RAD-Arzt Dr. F.___ am 2 6. Juni 2013 fest, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab 1. Juni 2010 sei er in angepasster Tätigkeit ohne Führungsaufgaben 40 % arbeitsfähig
gewesen, ab Stellenverlust im Jahr 2013 sei er allerdings wieder zu 0 % arbeitsfähig (Urk. 7/62 S. 6). Ohne weitere Begründung notierte d ie Beschwerdegegnerin nach der Besprechung mit dem Rechtsdienst vom 2 1. August 2013, dass die gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund psy chosozialer Einflüsse bestünden (Urk. 7/62 S. 7) . Schliesslich wird i n der ange fochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2014 ausgeführt, die gesundheitliche Einschränkung sei auf psychosoziale Einflüsse zurückzuführen und somit IV rechtlich irrelevant. Gleichzeitig sei die Einschränkung aber auch überwindbar, was jedoch eine IV-rechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung bedingt e
(Urk. 2) .
I n der Vernehmlassung vom 2 5. März 2014 wird ein Burn - out (ICD-10 Z73.0) postuliert, welches zwar den Gesund heitszustand einer Person beein flussen könne, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung sei. Wie der Rechtsdienst in der Vernehmlassung zu dieser Ein schätzung gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar, da dies weder durch den RAD noch durch die ein gehol ten Arztberichte gestützt wird . Auch die Arztberichte von Dr. B.___
lassen keine abschliessende Beurteilung zu. Er führt aus, dass d ie Depression chronifiziert sei und die gesundheitlichen Einschränkungen unüberwindbar seien, da Antidepressiva hochdosiert ohne sichtbaren Erfolg angewendet worden seien, der Patient sich an die ärztlichen Anweisungen bezüglich körperlichen Verhaltens halte und der Beschwerde führer beim Versuch, wieder im ersten Arbeitsmarkt tätig zu werden, völlig überfordert gewesen sei. A llerdings teilt er auch die Ansicht der Beschwerde gegnerin, dass psychosoziale Faktoren – wenn auch nicht mehr die ursprüngli chen – eine Rolle spielen würden (Urk. 12/1) . 4.2
Aufgrund dieser
in vielerlei Hinsicht widersprüchlichen Einschätzungen kann nicht beurteilt werden, ob und inwieweit eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare, von psychosozialen Umständen losgelöste, andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne vorliegt und inwieweit sie sich invalidisierend auswirkt .
Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänze nden psychiatrischen - vorzugsweise gut achterlichen - Abklärung und zu neuer Verfügung zurückzu weisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . 5 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1, Urk. 8-9) als gegenstandslos. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 Gesetz über das Sozialversicherungsge richt). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘0 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Januar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr . 1‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: -
Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler