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IV.2014.00215

Rentenanspruch. Medizinischer Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Abstellen der IV-Stelle auf rund zweieinhalbjähriges polydisziplinäres Gutachen nicht zu beanstanden. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-07-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1953, war von Oktober 2001 bis Juli 2011 bei der Firma Y.___ als IT- Supporter tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 3. No vember 2009 war (Urk. 5/11/3, Urk. 5/13 Ziff. 2.1-3 und Ziff. 2.7). Unter Hin weis auf einen hohen Blutdruck, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen mel dete sich der Versicherte am

23. März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte beim Zentrum Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

20. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 5/38) .

Am 9. September 2011 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Arbeitsvermitt lung (Urk. 5/47.) Am 27. Januar 2012 wies sie ihm einen Arbeitsplatz zur Durchführung eines Arbeitsversuchs zu (Urk. 5/53) . Am

27. April 2012 wurde der Arbeitsversuch bis am

29. Juli 2012 verlängert (Urk. 5/61) . Mit Mitteilung vom

11. Juni 2013 (Urk. 5/96)

wurde die Arbeitsvermittlung abgebrochen (Urk. 5/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/85, Urk. 5/88, Urk. 5/99) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 5/103 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 21. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. Januar 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

24. März 2014 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das Z.___ -Gutachten

davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres die bisherige Tätigkeit als IT- Supporter zu 80 % zumutbar ge wesen sei, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resul tiere. 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber gel tend, das

Z.___ -Gutachten aus dem Jahr 2011 sei überholt. In den aktuellen Arztberichten werde von einer mind estens 50 % igen Einschränkung ausgegan gen und auch der durchgeführte Arbeitsversuch habe gezeigt, dass ihm ein hö heres Pensum nicht zumutbar sei . Des Weiteren hätten nach der Begutachtung noch weitere Operationen stattgefunden (S. 3 unten, S. 4 oben). A ufgrund seines Alter s und des einschränkenden Belastungsprofil s sei die Restarbeitsfähigkeit von 50 %

nicht me hr verwertbar, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 4 f.). Eventuell sei eine Rückweisung angezeigt, da bis anhin nicht schlüssig beantwortet worden sei, ob die neuen Beschwerden zu weitergehenden Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit führten (S. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch d es Beschwerdeführers und ob der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde. 3. 3.1

Am

20. Juni 2011 erstatteten die Ärzte des Zentrums Z.___ ein p olydisziplinäres Gutach ten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/38 /1-45) . Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 6 ff.) sowie ihre am 12., 16., 23., 25. und 30. Mai 2011 durchgeführten Untersuchungen in den Fachbereichen All gemeinmedizin (S. 16 ff.), Psychiatrie und Psychotherapie (S. 20 ff.), Kardiologie (S. 23 ff.), Otorhinolaryngologie (S. 29 ff.) sowie Neurolog i e (S. 34 ff.; vgl. S. 4 unten).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar - beitsfä higkeit (S. 40 oben): - periphere Vestibulopathie links unklarer Ätiologie (Erstsymptomatik De zember 2008) - partielle Besserung bei beginnender zentraler Kompensation

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutach ter an (S. 40 unten): - arterielle Hypertonie - Status nach hypertensiven Entgleisungen im Dezember 2008, März 2009 und September 2009 - konzentrisch e lin k sventrikuläre Hypertrophie, normale E jektionsfrak tion (60-65 %, Echo im Dezember 2008) - Ergometrie vom Mai 2011 : mittelschwer eingeschränkte Belastbarkeit von 71 % der Sollleistung wegen limitierender Beinermüdung ohne Dyspnoe - Arachnoidalzyste im Kleinhirnbrückenwinkel rechts - periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK)

Grad I - II links bei Ver dacht auf Arteria

femoralis

superficialis -Stenose - Adipositas Grad I - Nikotinabusus

Die Gutachter führten aus, aus psychiatrischer Sicht könne keine Störung mit Krankheitswert eruiert werden. Eine Einschränkung d er Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen (S. 4 1 Mitte).

Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für schwere körperliche Ar beiten ungeeignet, wobei bei entsprechendem Trainingsaufbau auch schwere körperliche Arbeiten zumutbar wären. Insofern sei er als für jegliche körperliche Arbeit zu 100 % arbeitsfähig anzusehen (S. 41 unten, S. 42 oben).

Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestünden in Anbetracht der peripheren vestibulären Funktionsstörung links mit inkompletter zentraler Kompensation und mit konsekutiven intermittierenden kurzzeitigen Schwindelbeschwerden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass sturzgefährdende Tä tigkeiten sowie Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung nicht geeignet seien. Auch das berufsmässige Führen eines Kraftfahrzeugs sei nicht geeignet. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42 Mitte).

Die neurologische Abklärung habe noch diskrete Befunde der peripheren Ves tibulopathie links ergeben. Es hätten sich keine erheblichen Einschränkungen der Gleichgewichtsfunktionen gezeigt. Auch die koordinativen Funktionen seien nicht namhaft eingeschränkt gewesen. Es habe sich somit ein höchstens diskre tes klinisches Korrelat der bildmorphologisch beschriebenen Kleinhirnpathologie in der zere bralen Magnetresonanztomographie (MRT) feststellen lassen. Gegen wärtig bestünden eher geringfügige alltagsrelevante Einschränkungen. Diese ergäben sich vor allem situativ im Moment von Schwindelattacken im Rahmen von auslösenden Kopfbewegungen und Lage rungen (S. 42 unten). Die in den Akten dokumentierten Arbeitsunfähigkeiten vom 2. Januar 2009 bis 31. März 2010 könnten unverändert übernommen werden. Aufgrund der noch bestehen den Beschwerden und Befunde könne für die angestammte Tätigkeit als IT-Sup porter ab dem 1. April 2010 eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit Einräu mung einer 20%igen Leistungseinschränkung attestiert werden. Eine anhaltend invalidisierende Funktionseinschränkung könne nicht begründet werden. Es sei aber einzuräumen, dass bei intermittierenden Schwindelattacken vorüberge hende kurzfristige Leistungseinschränkungen möglich seien und dass der Be schwerdeführer bei bestimmten Verrichtungen/Bewegungsabläufen zeitweise etwas eingeschränkt sei. Aktuell h ätten die Provokationsmanöver keine nam haften Einschränkungen

ergeben, was aber nicht ausschliesse, dass die Ein schränkungen zu anderen Zeiten möglicherweise etwas deutlicher seien. Immer hin sei als organisches Korrelat eine periphere Vestibulopathie mit nur zögerli cher zentraler Kompensation dokumentiert . Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren ergebe sich die genannte Einschätzung einer Einschränkung der Leis tungsfähigkeit von 20 % (S. 43 Mitte).

Gesamtmedizinisch sei die periphere Vestibulopathie für die Fes tlegung der zu mutbaren Arbeitsfähigkeit entscheidend .

Es müsse angenommen werden, dass seit dem erstmaligen Auftreten der Schwindelbeschwerden im Dezember 2008 eine mindestens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Für die Zeit bis zum 31. März 2010 könne auf die in der Aktenlage dokumentierten Ar beitsunfähigkeitsdaten verw ie sen werden . Ab dem 1. April 2010 sei eine voll schichtige Arbeitsfähigkeit mit Einräumung einer 20%igen Leistungseinschrän kung in der angestammten Tätigkeit a ls IT- Supporter zu attestieren, unter Be rücksichtigung der qual itativen Einschränkungen aus ot orhinolaryngologischer Sicht (S. 43 unten, S. 44 oben). 3.2

Bei diagnostizierter PAVK führten d ie

Ärzte des Spitals A.___

am 2. August 2011 eine perkutane transluminale

Angioplastie (PTA) der Arteria

femoralis

superficialis und der Arteria

poplitea links und am 16. Oktober 2012 eine PTA der Arteria

poplitea links mit

drug-eluting

balloon (DEB) durch (vgl. Urk. 5/79/1 Mitte sowie Urk. 5/79/7 und Urk. 5 /79/11).

Am 30. November 2012 (Urk. 5/79/1-2) berichteten die Ärzte des Zentrums B.___, es finde sich ein aus gezeichnetes Inter ventionsresul tat links ohne Reststenosen der Arteria

popli tea mit entsp r echend normalisierter peripherer R uhedurchblutung (Urk. 5/79/2 oben). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine und In n ere Medizin, berich tete am 18. April 2012 (Urk. 5/60/1-4), den Beschwerdeführer seit Januar 2012 zu behandeln (Ziff. 1 . 2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - a rterielle Hypertonie - k oronare Herzkrankheit (Nikotinabusus) - Status nach vier hypertensiven Krisen - Tinnitus (periphere vestibuläre Unterfunktion, Erstmanifestation im De - zem ber 2008) - Schwindel und Gleichgewichtsstörungen - tiefe Arterienverkalkungen Bein links - Status nach PTA Arteria

femoralis und Arteria

poplitea links am 2. Au - gust 2011 - Diabetes Typ II - Adipositas (BMI 31 kg/m 2)

In der Tätigkeit als Supporter im EDV-Bereich attestierte Dr. C.___

dem Beschwer deführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. Februar bis 31. Juli 201 2. Er führte aus, die Produktivität des Beschwerdeführers sei eingeschränkt aufgrund von Ermüdbarkeit, Schwindel, Übelkeit sowie einer sich einschlei chenden Konzentrationsschwäche (Ziff. 1.7). Ab 15. April 2012 könne mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit auf 60 bis 70 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). Der Beschwerdeführer sei demotiviert, weshalb die Prognose eher schlecht sei (Ziff. 1.4). 3.4

Am 6. November 2012 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie (Urk. 5/73/5 -8), bei welchem der Beschwerdeführer seit August 2012 in Behandlung

steht (Ziff. 1.2). Dr. D.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - metabolisches Syndrom (Di abetes mellitus Typ II, Hypertonie) - PAVK, Status nach PTA im August 2011 mit Rezidivstenosen - rezidivierende Arthritis urica - peripher- vestibuläre Unterfunktion links mit chronischem Schwindel

Er führte aus, der Beschwerdeführer leide unter Schwindelattacken, weshalb er Pausen benötige. Aufgrund von Claudicatiobeschwerden seien längeres Gehen und Belastung zu vermeiden. Die bisherige Tätigkeit sei ihm maximal zu 49 % (Ziff. 1.7) beziehungsweise zu 50 % (Ziff. 1.12) zumutbar. 3.5

Aufgrund einer Bauchwandhernie wurde der Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 im Spital A.___ oper iert . Am 18. Februar 2013 berichteten die dorti gen Ärzte von einem den Umständen entsprechend normalen postoperativen Verlauf. Es sei nicht ersichtlich, weshalb aufgrund

dieses Eingriff s

ein Ren ten begehren gestellt worden sei (Urk. 5/81/6). 3.6

Am 4. Juni 2013 berichtete Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) zu Handen des Rechts vertreters des Beschwerdeführers (Urk. 5/98). Er führte aus, der Beschwer deführer leide seit dem Jahr 2008 an einem chronischen Schwankschwindel bei Gleichgewichtsorganreizung (vestibuläre Reizung) und morphologisch einer Zyste nahe des Kleinhirnbereichs. Daneben bestünden weitere Leiden, welche aber für die Invalidenversicherung nicht relevant seien. Die Schwindelattacken seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht besser geworden, weshalb er ihn im Ber e ich PC-Support als zu 100 % arbeitsunfähig erachte. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene höhergradige Arbeitsfähigkeit sei nicht plausibel, da zwei Ar beitsversuche des Beschwerdeführers bei leichter körperli cher Belastung gescheitert seien (Schwindel, mangelnde Konzentration, eventu ell aus neuropsychologischen Gründen). Damit sollte eine Arbeitstäti gkeit wei terhin nicht zumutbar sein. Falls noch nicht erfolgt, sollte eine neuropsycholo gische Untersuchung durchgeführt werden. 3.7

In seiner Stellungnahme vom 1 2. August 2013

(Urk. 5/102/3) führte med. pract . E.___, Facharzt für Neurologie, R egionaler Ä rztlicher Dienst (RAD), aus, bezüglich des Zeitraums nach Mai 2011 sei festzustellen, dass die Bauch wandhernienoperation keine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Auch die PAVK nach Intervention vom August 2011 und Oktober 2012 sei nicht erkenn bar dauerhaft arbeitsunfähigkeitsbegründend. Der medizinische Sachverhalt habe sich seit der Begutachtung nicht geändert. 4. 4.1

Im Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten des Zentrums Z.___ allseitig untersucht. Die Beweiswertigkeit des im Juni 2011 erstatteten Gutachtens (vor stehend E. 3.1) wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage ges tellt: Das Gutachten wurde in Kenntnis

der medizinischen Vorakten

abgegeben und basiert auf

s orgfältige n Befunderhebung en in den beteiligten Fachdisziplinen (vgl. Urk. 5/38/18 ff., Urk. 5/38/48 f., Urk. 5/38/60 f., Urk. 5/38/70 ff.) . Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden in den jeweiligen Teilgut achten einlässlich wiedergegeben (vgl. Urk. 5/38/17 unten, Urk. 5/38/46 f., Urk. 5/38/53 f., Urk. 5/38/67 ff.) und dementsprechend b erücksichti gt. In ihrer interdisziplinären Beurteilung legten die Gutachter u nter Bezugnahme auf die Untersuchungsergebnisse in nachvollziehbar er und schlüssig begründeter Weise dar, dass sich eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers einzig aus neurologischer Sicht begründen l iess, dies im Sinne einer 20%igen Leistungseinschränkung bei vollschichtiger Arbeitsfähigkeit auf grund von intermittierend auftretenden Schwindelattacken im Rahmen einer peripheren Vestibulopathie, und dass aus otorhinolaryngologischer Sicht in An betracht der peripheren vestibulären Funktionsstörung links zudem eine quali tative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne be stand, als der Be schwerdeführer keine sturzgefähr deten Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung und keine Tätigkeiten, bei welchen berufsmässig ein Kraftfahrzeug zu führen ist, ausüben sollte. Unter diesen Voraussetzungen be zeichneten die Gutachter

die angestammte Tätigkeit als IT- Supporter

weiterhin als zumutbar.

Das Z.___ -Gutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich, so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2

Fraglich ist, ob

- wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - gestützt auf die seit dem Z.___ -Gutachten er gangenen medizinischen Berichte von einer bis zum Verfügungszeitpunkt im Januar 2014 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist oder ob gestützt darauf eine Verschlechterung zumindest möglich erscheint und weitere A bklä rungen zu veranlassen sind. 4.3

Nach Einsicht in die seit dem Z.___ -Gutachten ergangenen medizinischen Berichte gelangte der RAD-Neurologe Dr. E.___

in seiner Stellungnahme vom August 2013 (vorstehend E. 3.7) zum Schluss, dass sich der medizinische Sach verhalt seit der Begutachtung

im Mai 2011 nicht verändert habe.

Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass, diese Beurteilung anzuzweifeln .

Den seit der Begutachtung ergangenen Berichten (vorstehend E. 3.2-6) ist zu entnehmen, dass die - bereits im Z.___ -Gutachten diagnostizierte - PAVK im August 2011 und im Oktober 2012 zwei

Katheterinterv enti o nen erforderl ich machte. Dass diese zu einer massgebliche n, andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, ist jedoch nicht ersichtlich. D ie Gefässspezialisten berichteten im November 2012 vielmehr von einem ausgezeichneten Interventionsresultat (vgl. vorstehend 3.2) . Abgesehen davon hatten die Z.___ -Gutachter festgehalten, dass eine Ei n s chrä n kung der Arbeitsfähigkeit durch die (asymptomatische) PAVK nicht b eg ründet werden könne (Urk. 5/38/44 unten). 4.4

Auf g rund der im Januar 2013 im Spital A.___ durchgeführten Bauch - wand hernienoperation wurde dem Beschwerdeführer von den dortigen Ärzten ebenfalls keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit at testiert; d i e Ärzte massen dem durchgeführten Eingriff keine R entenrelevan z bei (vgl. vorstehend E. 3.5). 4.5

Die von den behandelnden Ärzten Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) und Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4 und E. 3.6) beschriebenen Schwindelbeschwerden und Gleichgewichtsstörungen wurden im Rahmen der Z.___ -Begutachtung einge hend abgeklärt und bei der Arbeitsfähigkeitsbeur t eilung berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich seit der Begutachtung eine Verschlechte rung eingetreten ist . Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Schwin delattacken nicht besser geworden seien (vgl. vorstehend E. 3.6), lässt vielmehr auf einen unveränderten Zustand schliessen .

Insgesamt sind den Berichten von Dr. C.___ und Dr. D.___ keine (neuen) Diagnosen oder Befunde zu entnehmen, welche

- in Abweichung zur gutachterlichen Einschätzung - die Annahme einer nurmehr

50%ige n Arbeitsfähigkeit (Dr. C.___, vgl. vorstehend E. 3.3) bezie hungswiese gar einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Dr. D.___, vgl. vorste hend E. 3.6) rechtfertigt en.

Der (neu) diagnostizierte Diabetes mellitus ist nicht arbeitsfähigkeitsrelevant - wovon im Übrigen auch Dr. D.___ ausging (vgl. vorstehend E. 3.6) - und eine koronare Herzkrankheit, wie Dr. C.___ sie ohne nä here Begründung diagnostizierte, i st nicht fachärztlich bestätigt . Der a m Z.___ -Gutachten beteiligt e Kardiologe hielt vielmehr fest, eine Herzerkran kung wie ein Vitium, eine Kardiomyopathie od er eine koronare Herzkrankheit, sei nicht feststellbar und sei auch nie feststellbar gewesen

(Urk. 5/38/72 oben) . 4.6

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im durchgeführten Arbeitsversuch das Anfangspensum von 50 %

aufgrund mangelnder Konzentrations fähigkeit nicht auf das vereinbarte Zielpensum von 80 % (vgl. Urk. 5/57/1 Mitte) steigern konnte (vgl. Urk. 5/64/1 Mitte), vermag die gutachterlich attestierte medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht in Frage zu stellen. Für die vom Beschwerdeführer (subjektiv) beklagten Konzentrationsstörungen ist kein medizinisches Substrat ausgewiesen. Die Hy p othese von Dr. D.___, wonach diese neuropsychologischen Ursprungs sein könnten, findet in den medizini schen Akten keine hinreichende Stütze . Dem Z.___ -Gutachten aus dem Jahr 2011, insbesondere dem neurologischen und dem psychiatrischen Teilgutachten, sind keine Hinweise auf neuropsych ologische Defizite zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer rund zwei Jahr e später an solchen leiden soll, überzeug t nicht . Naheliegend ist vielmehr, dass die geltend gemachten Konzentrations s törungen zu einem wesentlichen Teil mit den bereits im Z.___ -Gutachten beschriebenen schwierigen psychosozialen Umstände n mit längerer Arbeitslo sigkeit sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau

sowie

Zukunfts sorgen

(vgl. Urk. 5/38/79 Mitte, Urk. 5/82/81 Mitte, Urk. 5/38/82 oben, Urk. 5/92/3 Mitte) und der nachlassenden Motivation des Beschwerdeführers

(vgl. Urk. 5/60 Ziff. 1.4, Urk. 5/92/4 unten, Urk. 5/92/5 Mitte) zusammenhän gen. 4.7

Zusammenfassend ist nicht von einer seit der Z.___ -Begutachtung eingetrete nen Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Von weiteren medizinischen Abklärungen, na mentlich neuropsychologischen, sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich - entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdefüh rers - auch keine Rückweisung aufdrängt (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157).

Damit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass dem Be schwerdeführer die angestammte Tätigkeit als IT- Supporter

- unter Berücksichtigung der im Z.___ -Gutachten aus otorhinolaryngologischer Sicht beschriebenen qualitati ven Einschränkungen - weiterhin zu 80 % zumutbar ist. Mit einer entsprechen den Restarbeitsfähigkeit kann der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen, sodass sich weitergehende Ausführungen zu den erwerblichen Auswirkungen erübrigen. 4.8

Zu bejahen ist auch d ie Verwertbarkeit der attestierten

Restarbeitsfähigkeit, da der im Invalidenversicherungsrecht massgebliche ausgeglichene A rbeitsmarkt im IT-Bereich genügend Stellen bereit hält, welche für den Beschwerdeführer in Frage kommen. Dass es für den Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wohl schwierig sein wird, im rea len Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, hat n icht die Invaliden versicherung zu vertreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3) .

Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1953, war von Oktober 2001 bis Juli 2011 bei der Firma Y.___ als IT- Supporter tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 3. No vember 2009 war (Urk. 5/11/3, Urk. 5/13 Ziff. 2.1-3 und Ziff. 2.7). Unter Hin weis auf einen hohen Blutdruck, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen mel dete sich der Versicherte am

23. März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte beim Zentrum Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

20. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 5/38) .

Am 9. September 2011 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Arbeitsvermitt lung (Urk. 5/47.) Am 27. Januar 2012 wies sie ihm einen Arbeitsplatz zur Durchführung eines Arbeitsversuchs zu (Urk. 5/53) . Am

27. April 2012 wurde der Arbeitsversuch bis am

29. Juli 2012 verlängert (Urk. 5/61) . Mit Mitteilung vom

11. Juni 2013 (Urk. 5/96)

wurde die Arbeitsvermittlung abgebrochen (Urk. 5/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/85, Urk. 5/88, Urk. 5/99) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 5/103 = Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 21. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. Januar 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

24. März 2014 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das Z.___ -Gutachten

davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres die bisherige Tätigkeit als IT- Supporter zu 80 % zumutbar ge wesen sei, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resul tiere.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber gel tend, das

Z.___ -Gutachten aus dem Jahr 2011 sei überholt. In den aktuellen Arztberichten werde von einer mind estens 50 % igen Einschränkung ausgegan gen und auch der durchgeführte Arbeitsversuch habe gezeigt, dass ihm ein hö heres Pensum nicht zumutbar sei . Des Weiteren hätten nach der Begutachtung noch weitere Operationen stattgefunden (S. 3 unten, S. 4 oben). A ufgrund seines Alter s und des einschränkenden Belastungsprofil s sei die Restarbeitsfähigkeit von 50 %

nicht me hr verwertbar, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 4 f.). Eventuell sei eine Rückweisung angezeigt, da bis anhin nicht schlüssig beantwortet worden sei, ob die neuen Beschwerden zu weitergehenden Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit führten (S. 5).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch d es Beschwerdeführers und ob der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde. 3. 3.1

Am

20. Juni 2011 erstatteten die Ärzte des Zentrums Z.___ ein p olydisziplinäres Gutach ten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/38 /1-45) . Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 6 ff.) sowie ihre am 12., 16., 23., 25. und 30. Mai 2011 durchgeführten Untersuchungen in den Fachbereichen All gemeinmedizin (S. 16 ff.), Psychiatrie und Psychotherapie (S. 20 ff.), Kardiologie (S. 23 ff.), Otorhinolaryngologie (S. 29 ff.) sowie Neurolog i e (S. 34 ff.; vgl. S. 4 unten).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar - beitsfä higkeit (S. 40 oben): - periphere Vestibulopathie links unklarer Ätiologie (Erstsymptomatik De zember 2008) - partielle Besserung bei beginnender zentraler Kompensation

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutach ter an (S. 40 unten): - arterielle Hypertonie - Status nach hypertensiven Entgleisungen im Dezember 2008, März 2009 und September 2009 - konzentrisch e lin k sventrikuläre Hypertrophie, normale E jektionsfrak tion (60-65 %, Echo im Dezember 2008) - Ergometrie vom Mai 2011 : mittelschwer eingeschränkte Belastbarkeit von 71 % der Sollleistung wegen limitierender Beinermüdung ohne Dyspnoe - Arachnoidalzyste im Kleinhirnbrückenwinkel rechts - periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK)

Grad I - II links bei Ver dacht auf Arteria

femoralis

superficialis -Stenose - Adipositas Grad I - Nikotinabusus

Die Gutachter führten aus, aus psychiatrischer Sicht könne keine Störung mit Krankheitswert eruiert werden. Eine Einschränkung d er Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen (S. 4 1 Mitte).

Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für schwere körperliche Ar beiten ungeeignet, wobei bei entsprechendem Trainingsaufbau auch schwere körperliche Arbeiten zumutbar wären. Insofern sei er als für jegliche körperliche Arbeit zu 100 % arbeitsfähig anzusehen (S. 41 unten, S. 42 oben).

Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestünden in Anbetracht der peripheren vestibulären Funktionsstörung links mit inkompletter zentraler Kompensation und mit konsekutiven intermittierenden kurzzeitigen Schwindelbeschwerden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass sturzgefährdende Tä tigkeiten sowie Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung nicht geeignet seien. Auch das berufsmässige Führen eines Kraftfahrzeugs sei nicht geeignet. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42 Mitte).

Die neurologische Abklärung habe noch diskrete Befunde der peripheren Ves tibulopathie links ergeben. Es hätten sich keine erheblichen Einschränkungen der Gleichgewichtsfunktionen gezeigt. Auch die koordinativen Funktionen seien nicht namhaft eingeschränkt gewesen. Es habe sich somit ein höchstens diskre tes klinisches Korrelat der bildmorphologisch beschriebenen Kleinhirnpathologie in der zere bralen Magnetresonanztomographie (MRT) feststellen lassen. Gegen wärtig bestünden eher geringfügige alltagsrelevante Einschränkungen. Diese ergäben sich vor allem situativ im Moment von Schwindelattacken im Rahmen von auslösenden Kopfbewegungen und Lage rungen (S. 42 unten). Die in den Akten dokumentierten Arbeitsunfähigkeiten vom 2. Januar 2009 bis 31. März 2010 könnten unverändert übernommen werden. Aufgrund der noch bestehen den Beschwerden und Befunde könne für die angestammte Tätigkeit als IT-Sup porter ab dem 1. April 2010 eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit Einräu mung einer 20%igen Leistungseinschränkung attestiert werden. Eine anhaltend invalidisierende Funktionseinschränkung könne nicht begründet werden. Es sei aber einzuräumen, dass bei intermittierenden Schwindelattacken vorüberge hende kurzfristige Leistungseinschränkungen möglich seien und dass der Be schwerdeführer bei bestimmten Verrichtungen/Bewegungsabläufen zeitweise etwas eingeschränkt sei. Aktuell h ätten die Provokationsmanöver keine nam haften Einschränkungen

ergeben, was aber nicht ausschliesse, dass die Ein schränkungen zu anderen Zeiten möglicherweise etwas deutlicher seien. Immer hin sei als organisches Korrelat eine periphere Vestibulopathie mit nur zögerli cher zentraler Kompensation dokumentiert . Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren ergebe sich die genannte Einschätzung einer Einschränkung der Leis tungsfähigkeit von 20 % (S. 43 Mitte).

Gesamtmedizinisch sei die periphere Vestibulopathie für die Fes tlegung der zu mutbaren Arbeitsfähigkeit entscheidend .

Es müsse angenommen werden, dass seit dem erstmaligen Auftreten der Schwindelbeschwerden im Dezember 2008 eine mindestens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Für die Zeit bis zum 31. März 2010 könne auf die in der Aktenlage dokumentierten Ar beitsunfähigkeitsdaten verw ie sen werden . Ab dem 1. April 2010 sei eine voll schichtige Arbeitsfähigkeit mit Einräumung einer 20%igen Leistungseinschrän kung in der angestammten Tätigkeit a ls IT- Supporter zu attestieren, unter Be rücksichtigung der qual itativen Einschränkungen aus ot orhinolaryngologischer Sicht (S. 43 unten, S. 44 oben). 3.2

Bei diagnostizierter PAVK führten d ie

Ärzte des Spitals A.___

am 2. August 2011 eine perkutane transluminale

Angioplastie (PTA) der Arteria

femoralis

superficialis und der Arteria

poplitea links und am 16. Oktober 2012 eine PTA der Arteria

poplitea links mit

drug-eluting

balloon (DEB) durch (vgl. Urk. 5/79/1 Mitte sowie Urk. 5/79/7 und Urk. 5 /79/11).

Am 30. November 2012 (Urk. 5/79/1-2) berichteten die Ärzte des Zentrums B.___, es finde sich ein aus gezeichnetes Inter ventionsresul tat links ohne Reststenosen der Arteria

popli tea mit entsp r echend normalisierter peripherer R uhedurchblutung (Urk. 5/79/2 oben). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine und In n ere Medizin, berich tete am 18. April 2012 (Urk. 5/60/1-4), den Beschwerdeführer seit Januar 2012 zu behandeln (Ziff. 1 . 2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - a rterielle Hypertonie - k oronare Herzkrankheit (Nikotinabusus) - Status nach vier hypertensiven Krisen - Tinnitus (periphere vestibuläre Unterfunktion, Erstmanifestation im De - zem ber 2008) - Schwindel und Gleichgewichtsstörungen - tiefe Arterienverkalkungen Bein links - Status nach PTA Arteria

femoralis und Arteria

poplitea links am 2. Au - gust 2011 - Diabetes Typ II - Adipositas (BMI 31 kg/m 2)

In der Tätigkeit als Supporter im EDV-Bereich attestierte Dr. C.___

dem Beschwer deführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. Februar bis 31. Juli 201 2. Er führte aus, die Produktivität des Beschwerdeführers sei eingeschränkt aufgrund von Ermüdbarkeit, Schwindel, Übelkeit sowie einer sich einschlei chenden Konzentrationsschwäche (Ziff. 1.7). Ab 15. April 2012 könne mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit auf 60 bis 70 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). Der Beschwerdeführer sei demotiviert, weshalb die Prognose eher schlecht sei (Ziff. 1.4). 3.4

Am 6. November 2012 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie (Urk. 5/73/5 -8), bei welchem der Beschwerdeführer seit August 2012 in Behandlung

steht (Ziff. 1.2). Dr. D.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - metabolisches Syndrom (Di abetes mellitus Typ II, Hypertonie) - PAVK, Status nach PTA im August 2011 mit Rezidivstenosen - rezidivierende Arthritis urica - peripher- vestibuläre Unterfunktion links mit chronischem Schwindel

Er führte aus, der Beschwerdeführer leide unter Schwindelattacken, weshalb er Pausen benötige. Aufgrund von Claudicatiobeschwerden seien längeres Gehen und Belastung zu vermeiden. Die bisherige Tätigkeit sei ihm maximal zu 49 % (Ziff. 1.7) beziehungsweise zu 50 % (Ziff. 1.12) zumutbar. 3.5

Aufgrund einer Bauchwandhernie wurde der Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 im Spital A.___ oper iert . Am 18. Februar 2013 berichteten die dorti gen Ärzte von einem den Umständen entsprechend normalen postoperativen Verlauf. Es sei nicht ersichtlich, weshalb aufgrund

dieses Eingriff s

ein Ren ten begehren gestellt worden sei (Urk. 5/81/6). 3.6

Am 4. Juni 2013 berichtete Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) zu Handen des Rechts vertreters des Beschwerdeführers (Urk. 5/98). Er führte aus, der Beschwer deführer leide seit dem Jahr 2008 an einem chronischen Schwankschwindel bei Gleichgewichtsorganreizung (vestibuläre Reizung) und morphologisch einer Zyste nahe des Kleinhirnbereichs. Daneben bestünden weitere Leiden, welche aber für die Invalidenversicherung nicht relevant seien. Die Schwindelattacken seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht besser geworden, weshalb er ihn im Ber e ich PC-Support als zu 100 % arbeitsunfähig erachte. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene höhergradige Arbeitsfähigkeit sei nicht plausibel, da zwei Ar beitsversuche des Beschwerdeführers bei leichter körperli cher Belastung gescheitert seien (Schwindel, mangelnde Konzentration, eventu ell aus neuropsychologischen Gründen). Damit sollte eine Arbeitstäti gkeit wei terhin nicht zumutbar sein. Falls noch nicht erfolgt, sollte eine neuropsycholo gische Untersuchung durchgeführt werden. 3.7

In seiner Stellungnahme vom 1 2. August 2013

(Urk. 5/102/3) führte med. pract . E.___, Facharzt für Neurologie, R egionaler Ä rztlicher Dienst (RAD), aus, bezüglich des Zeitraums nach Mai 2011 sei festzustellen, dass die Bauch wandhernienoperation keine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Auch die PAVK nach Intervention vom August 2011 und Oktober 2012 sei nicht erkenn bar dauerhaft arbeitsunfähigkeitsbegründend. Der medizinische Sachverhalt habe sich seit der Begutachtung nicht geändert. 4.

E. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 4.1 Im Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten des Zentrums Z.___ allseitig untersucht. Die Beweiswertigkeit des im Juni 2011 erstatteten Gutachtens (vor stehend E. 3.1) wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage ges tellt: Das Gutachten wurde in Kenntnis

der medizinischen Vorakten

abgegeben und basiert auf

s orgfältige n Befunderhebung en in den beteiligten Fachdisziplinen (vgl. Urk. 5/38/18 ff., Urk. 5/38/48 f., Urk. 5/38/60 f., Urk. 5/38/70 ff.) . Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden in den jeweiligen Teilgut achten einlässlich wiedergegeben (vgl. Urk. 5/38/17 unten, Urk. 5/38/46 f., Urk. 5/38/53 f., Urk. 5/38/67 ff.) und dementsprechend b erücksichti gt. In ihrer interdisziplinären Beurteilung legten die Gutachter u nter Bezugnahme auf die Untersuchungsergebnisse in nachvollziehbar er und schlüssig begründeter Weise dar, dass sich eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers einzig aus neurologischer Sicht begründen l iess, dies im Sinne einer 20%igen Leistungseinschränkung bei vollschichtiger Arbeitsfähigkeit auf grund von intermittierend auftretenden Schwindelattacken im Rahmen einer peripheren Vestibulopathie, und dass aus otorhinolaryngologischer Sicht in An betracht der peripheren vestibulären Funktionsstörung links zudem eine quali tative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne be stand, als der Be schwerdeführer keine sturzgefähr deten Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung und keine Tätigkeiten, bei welchen berufsmässig ein Kraftfahrzeug zu führen ist, ausüben sollte. Unter diesen Voraussetzungen be zeichneten die Gutachter

die angestammte Tätigkeit als IT- Supporter

weiterhin als zumutbar.

Das Z.___ -Gutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich, so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist.

E. 4.2 Fraglich ist, ob

- wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - gestützt auf die seit dem Z.___ -Gutachten er gangenen medizinischen Berichte von einer bis zum Verfügungszeitpunkt im Januar 2014 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist oder ob gestützt darauf eine Verschlechterung zumindest möglich erscheint und weitere A bklä rungen zu veranlassen sind.

E. 4.3 Nach Einsicht in die seit dem Z.___ -Gutachten ergangenen medizinischen Berichte gelangte der RAD-Neurologe Dr. E.___

in seiner Stellungnahme vom August 2013 (vorstehend E. 3.7) zum Schluss, dass sich der medizinische Sach verhalt seit der Begutachtung

im Mai 2011 nicht verändert habe.

Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass, diese Beurteilung anzuzweifeln .

Den seit der Begutachtung ergangenen Berichten (vorstehend E. 3.2-6) ist zu entnehmen, dass die - bereits im Z.___ -Gutachten diagnostizierte - PAVK im August 2011 und im Oktober 2012 zwei

Katheterinterv enti o nen erforderl ich machte. Dass diese zu einer massgebliche n, andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, ist jedoch nicht ersichtlich. D ie Gefässspezialisten berichteten im November 2012 vielmehr von einem ausgezeichneten Interventionsresultat (vgl. vorstehend 3.2) . Abgesehen davon hatten die Z.___ -Gutachter festgehalten, dass eine Ei n s chrä n kung der Arbeitsfähigkeit durch die (asymptomatische) PAVK nicht b eg ründet werden könne (Urk. 5/38/44 unten).

E. 4.4 Auf g rund der im Januar 2013 im Spital A.___ durchgeführten Bauch - wand hernienoperation wurde dem Beschwerdeführer von den dortigen Ärzten ebenfalls keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit at testiert; d i e Ärzte massen dem durchgeführten Eingriff keine R entenrelevan z bei (vgl. vorstehend E. 3.5).

E. 4.5 Die von den behandelnden Ärzten Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) und Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4 und E. 3.6) beschriebenen Schwindelbeschwerden und Gleichgewichtsstörungen wurden im Rahmen der Z.___ -Begutachtung einge hend abgeklärt und bei der Arbeitsfähigkeitsbeur t eilung berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich seit der Begutachtung eine Verschlechte rung eingetreten ist . Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Schwin delattacken nicht besser geworden seien (vgl. vorstehend E. 3.6), lässt vielmehr auf einen unveränderten Zustand schliessen .

Insgesamt sind den Berichten von Dr. C.___ und Dr. D.___ keine (neuen) Diagnosen oder Befunde zu entnehmen, welche

- in Abweichung zur gutachterlichen Einschätzung - die Annahme einer nurmehr

50%ige n Arbeitsfähigkeit (Dr. C.___, vgl. vorstehend E. 3.3) bezie hungswiese gar einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Dr. D.___, vgl. vorste hend E. 3.6) rechtfertigt en.

Der (neu) diagnostizierte Diabetes mellitus ist nicht arbeitsfähigkeitsrelevant - wovon im Übrigen auch Dr. D.___ ausging (vgl. vorstehend E. 3.6) - und eine koronare Herzkrankheit, wie Dr. C.___ sie ohne nä here Begründung diagnostizierte, i st nicht fachärztlich bestätigt . Der a m Z.___ -Gutachten beteiligt e Kardiologe hielt vielmehr fest, eine Herzerkran kung wie ein Vitium, eine Kardiomyopathie od er eine koronare Herzkrankheit, sei nicht feststellbar und sei auch nie feststellbar gewesen

(Urk. 5/38/72 oben) .

E. 4.6 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im durchgeführten Arbeitsversuch das Anfangspensum von 50 %

aufgrund mangelnder Konzentrations fähigkeit nicht auf das vereinbarte Zielpensum von 80 % (vgl. Urk. 5/57/1 Mitte) steigern konnte (vgl. Urk. 5/64/1 Mitte), vermag die gutachterlich attestierte medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht in Frage zu stellen. Für die vom Beschwerdeführer (subjektiv) beklagten Konzentrationsstörungen ist kein medizinisches Substrat ausgewiesen. Die Hy p othese von Dr. D.___, wonach diese neuropsychologischen Ursprungs sein könnten, findet in den medizini schen Akten keine hinreichende Stütze . Dem Z.___ -Gutachten aus dem Jahr 2011, insbesondere dem neurologischen und dem psychiatrischen Teilgutachten, sind keine Hinweise auf neuropsych ologische Defizite zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer rund zwei Jahr e später an solchen leiden soll, überzeug t nicht . Naheliegend ist vielmehr, dass die geltend gemachten Konzentrations s törungen zu einem wesentlichen Teil mit den bereits im Z.___ -Gutachten beschriebenen schwierigen psychosozialen Umstände n mit längerer Arbeitslo sigkeit sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau

sowie

Zukunfts sorgen

(vgl. Urk. 5/38/79 Mitte, Urk. 5/82/81 Mitte, Urk. 5/38/82 oben, Urk. 5/92/3 Mitte) und der nachlassenden Motivation des Beschwerdeführers

(vgl. Urk. 5/60 Ziff. 1.4, Urk. 5/92/4 unten, Urk. 5/92/5 Mitte) zusammenhän gen.

E. 4.7 Zusammenfassend ist nicht von einer seit der Z.___ -Begutachtung eingetrete nen Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Von weiteren medizinischen Abklärungen, na mentlich neuropsychologischen, sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich - entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdefüh rers - auch keine Rückweisung aufdrängt (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157).

Damit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass dem Be schwerdeführer die angestammte Tätigkeit als IT- Supporter

- unter Berücksichtigung der im Z.___ -Gutachten aus otorhinolaryngologischer Sicht beschriebenen qualitati ven Einschränkungen - weiterhin zu 80 % zumutbar ist. Mit einer entsprechen den Restarbeitsfähigkeit kann der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen, sodass sich weitergehende Ausführungen zu den erwerblichen Auswirkungen erübrigen.

E. 4.8 Zu bejahen ist auch d ie Verwertbarkeit der attestierten

Restarbeitsfähigkeit, da der im Invalidenversicherungsrecht massgebliche ausgeglichene A rbeitsmarkt im IT-Bereich genügend Stellen bereit hält, welche für den Beschwerdeführer in Frage kommen. Dass es für den Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wohl schwierig sein wird, im rea len Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, hat n icht die Invaliden versicherung zu vertreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3) .

Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

E. 6 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1953, war von Oktober 2001 bis Juli 2011 bei der Firma Y.___ als IT- Supporter tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 3. No vember 2009 war ( Urk.  5/11/3, Urk.  5/13 Ziff.  2.1-3 und Ziff.  2.7). Unter Hin weis auf einen hohen Blutdruck, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen mel dete sich der Versicherte am
  2. März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  5/7 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte beim Zentrum Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
  3. Juni 2011 erstattet wurde ( Urk.  5/38 ) .      Am 9. September 2011 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Arbeitsvermitt lung ( Urk.  5/47.) Am 27. Januar 2012 wies sie ihm einen Arbeitsplatz zur Durchführung eines Arbeitsversuchs zu ( Urk.  5/53) . Am
  4. April 2012 wurde der Arbeitsversuch bis am
  5. Juli 2012 verlängert ( Urk.  5/61) . Mit Mitteilung vom
  6. Juni 2013 ( Urk.  5/96) wurde die Arbeitsvermittlung abgebrochen ( Urk.  5/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  5/85, Urk.  5/88, Urk.  5/99) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 2014 einen Rentenanspruch ( Urk.  5/103 = Urk.  2) .
  7. Der Versicherte erhob am 21. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom
  8. Januar 2014 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk.  1 S. 2 oben ).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  9. März 2014 ( Urk.  4 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  6 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  10. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.  2 IVG). 1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  11. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) gestützt auf das Z.___ -Gutachten davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres die bisherige Tätigkeit als IT- Supporter zu 80  % zumutbar ge wesen sei , womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20  % resul tiere. 2.2      Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk.  1) demgegenüber gel tend, das Z.___ -Gutachten aus dem Jahr 2011 sei überholt. In den aktuellen Arztberichten werde von einer mind estens 50 % igen Einschränkung ausgegan gen und auch der durchgeführte Arbeitsversuch habe gezeigt, dass ihm ein hö heres Pensum nicht zumutbar sei . Des Weiteren hätten nach der Begutachtung noch weitere Operationen stattgefunden (S. 3 unten, S. 4 oben). A ufgrund seines Alter s und des einschränkenden Belastungsprofil s sei die Restarbeitsfähigkeit von 50  % nicht me hr verwertbar , weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 4 f.). Eventuell sei eine Rückweisung angezeigt , da bis anhin nicht schlüssig beantwortet worden sei, ob die neuen Beschwerden zu weitergehenden Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit führten (S. 5). 2.3      Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch d es Beschwerdeführers und ob der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde.
  12. 3.1      Am
  13. Juni 2011 erstatteten die Ärzte des Zentrums Z.___ ein p olydisziplinäres Gutach ten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk.  5/38 /1-45 ) . Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 6 ff.) sowie ihre am 12., 16., 23., 25. und 30. Mai 2011 durchgeführten Untersuchungen in den Fachbereichen All gemeinmedizin (S. 16 ff.), Psychiatrie und Psychotherapie (S. 20 ff.), Kardiologie (S. 23 ff.), Otorhinolaryngologie (S. 29 ff.) sowie Neurolog i e (S. 34 ff.; vgl. S. 4 unten).      Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar - beitsfä higkeit (S. 40 oben): - periphere Vestibulopathie links unklarer Ätiologie (Erstsymptomatik De zember 2008) - partielle Besserung bei beginnender zentraler Kompensation      Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutach ter an (S. 40 unten): - arterielle Hypertonie - Status nach hypertensiven Entgleisungen im Dezember 2008, März 2009 und September 2009 - konzentrisch e lin k sventrikuläre Hypertrophie, normale E jektionsfrak tion (60-65  % , Echo im Dezember 2008) - Ergometrie vom Mai 2011 : mittelschwer eingeschränkte Belastbarkeit von 71  % der Sollleistung wegen limitierender Beinermüdung ohne Dyspnoe - Arachnoidalzyste im Kleinhirnbrückenwinkel rechts - periphere arterielle Verschlusskrankheit ( PAVK ) Grad I - II links bei Ver dacht auf Arteria femoralis superficialis -Stenose - Adipositas Grad I - Nikotinabusus      Die Gutachter führten aus, aus psychiatrischer Sicht könne keine Störung mit Krankheitswert eruiert werden. Eine Einschränkung d er Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen (S. 4 1 Mitte).      Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für schwere körperliche Ar beiten ungeeignet, wobei bei entsprechendem Trainingsaufbau auch schwere körperliche Arbeiten zumutbar wären. Insofern sei er als für jegliche körperliche Arbeit zu 100  % arbeitsfähig anzusehen (S. 41 unten, S. 42 oben).      Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestünden in Anbetracht der peripheren vestibulären Funktionsstörung links mit inkompletter zentraler Kompensation und mit konsekutiven intermittierenden kurzzeitigen Schwindelbeschwerden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass sturzgefährdende Tä tigkeiten sowie Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung nicht geeignet seien. Auch das berufsmässige Führen eines Kraftfahrzeugs sei nicht geeignet. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42 Mitte).      Die neurologische Abklärung habe noch diskrete Befunde der peripheren Ves tibulopathie links ergeben. Es hätten sich keine erheblichen Einschränkungen der Gleichgewichtsfunktionen gezeigt. Auch die koordinativen Funktionen seien nicht namhaft eingeschränkt gewesen. Es habe sich somit ein höchstens diskre tes klinisches Korrelat der bildmorphologisch beschriebenen Kleinhirnpathologie in der zere bralen Magnetresonanztomographie (MRT) feststellen lassen. Gegen wärtig bestünden eher geringfügige alltagsrelevante Einschränkungen. Diese ergäben sich vor allem situativ im Moment von Schwindelattacken im Rahmen von auslösenden Kopfbewegungen und Lage rungen (S. 42 unten ). Die in den Akten dokumentierten Arbeitsunfähigkeiten vom
  14. Januar 2009 bis 31. März 2010 könnten unverändert übernommen werden. Aufgrund der noch bestehen den Beschwerden und Befunde könne für die angestammte Tätigkeit als IT-Sup porter ab dem 1. April 2010 eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit Einräu mung einer 20%igen Leistungseinschränkung attestiert werden. Eine anhaltend invalidisierende Funktionseinschränkung könne nicht begründet werden. Es sei aber einzuräumen, dass bei intermittierenden Schwindelattacken vorüberge hende kurzfristige Leistungseinschränkungen möglich seien und dass der Be schwerdeführer bei bestimmten Verrichtungen/Bewegungsabläufen zeitweise etwas eingeschränkt sei. Aktuell h ätten die Provokationsmanöver keine nam haften Einschränkungen ergeben, was aber nicht ausschliesse, dass die Ein schränkungen zu anderen Zeiten möglicherweise etwas deutlicher seien. Immer hin sei als organisches Korrelat eine periphere Vestibulopathie mit nur zögerli cher zentraler Kompensation dokumentiert . Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren ergebe sich die genannte Einschätzung einer Einschränkung der Leis tungsfähigkeit von 20  % (S. 43 Mitte).      Gesamtmedizinisch sei die periphere Vestibulopathie für die Fes tlegung der zu mutbaren Arbeitsfähigkeit entscheidend . Es müsse angenommen werden, dass seit dem erstmaligen Auftreten der Schwindelbeschwerden im Dezember 2008 eine mindestens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Für die Zeit bis zum 31. März 2010 könne auf die in der Aktenlage dokumentierten Ar beitsunfähigkeitsdaten verw ie sen werden . Ab dem 1. April 2010 sei eine voll schichtige Arbeitsfähigkeit mit Einräumung einer 20%igen Leistungseinschrän kung in der angestammten Tätigkeit a ls IT- Supporter zu attestieren, unter Be rücksichtigung der qual itativen Einschränkungen aus ot orhinolaryngologischer Sicht (S. 43 unten, S. 44 oben). 3.2      Bei diagnostizierter PAVK führten d ie Ärzte des Spitals A.___ am
  15. August 2011 eine perkutane transluminale Angioplastie ( PTA ) der Arteria femoralis superficialis und der Arteria poplitea links und am 16. Oktober 2012 eine PTA der Arteria poplitea links mit drug-eluting balloon (DEB) durch (vgl. Urk.  5/79/1 Mitte sowie Urk.  5/79/7 und Urk.  5 /79/11).      Am 30. November 2012 ( Urk.  5/79/1-2) berichteten die Ärzte des Zentrums B.___ , es finde sich ein aus gezeichnetes Inter ventionsresul tat links ohne Reststenosen der Arteria popli tea mit entsp r echend normalisierter peripherer R uhedurchblutung ( Urk.  5/79/2 oben). 3.3      Dr.  med. C.___ , Facharzt für Allgemeine und In n ere Medizin, berich tete am 18. April 2012 ( Urk.  5/60/1-4), den Beschwerdeführer seit Januar 2012 zu behandeln ( Ziff.  1 . 2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  1.1): - a rterielle Hypertonie - k oronare Herzkrankheit ( Nikotinabusus ) - Status nach vier hypertensiven Krisen - Tinnitus (periphere vestibuläre Unterfunktion, Erstmanifestation im De - zem ber 2008) - Schwindel und Gleichgewichtsstörungen - tiefe Arterienverkalkungen Bein links - Status nach PTA Arteria femoralis und Arteria poplitea links am
  16. Au - gust 2011 - Diabetes Typ II - Adipositas (BMI 31 kg/m 2 )      In der Tätigkeit als Supporter im EDV-Bereich attestierte Dr.  C.___ dem Beschwer deführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % vom 1. Februar bis 31. Juli 201
  17. Er führte aus, die Produktivität des Beschwerdeführers sei eingeschränkt aufgrund von Ermüdbarkeit, Schwindel, Übelkeit sowie einer sich einschlei chenden Konzentrationsschwäche ( Ziff.  1.7). Ab 15. April 2012 könne mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit auf 60 bis 70  % gerechnet werden ( Ziff.  1.9). Der Beschwerdeführer sei demotiviert, weshalb die Prognose eher schlecht sei ( Ziff.  1.4). 3.4      Am 6. November 2012 berichtete Dr.  med. D.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie ( Urk.  5/73/5 -8 ) , bei welchem der Beschwerdeführer seit August 2012 in Behandlung steht ( Ziff.  1.2). Dr.  D.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  1.1): - metabolisches Syndrom (Di abetes mellitus Typ II, Hypertonie) - PAVK, Status nach PTA im August 2011 mit Rezidivstenosen - rezidivierende Arthritis urica - peripher- vestibuläre Unterfunktion links mit chronischem Schwindel      Er führte aus, der Beschwerdeführer leide unter Schwindelattacken, weshalb er Pausen benötige. Aufgrund von Claudicatiobeschwerden seien längeres Gehen und Belastung zu vermeiden. Die bisherige Tätigkeit sei ihm maximal zu 49  % ( Ziff.  1.7) beziehungsweise zu 50  % ( Ziff.  1.12) zumutbar. 3.5      Aufgrund einer Bauchwandhernie wurde der Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 im Spital A.___ oper iert . Am 18. Februar 2013 berichteten die dorti gen Ärzte von einem den Umständen entsprechend normalen postoperativen Verlauf. Es sei nicht ersichtlich, weshalb aufgrund dieses Eingriff s ein Ren ten begehren gestellt worden sei ( Urk.  5/81/6). 3.6      Am
  18. Juni 2013 berichtete Dr.  D.___ (vorstehend E. 3.4) zu Handen des Rechts vertreters des Beschwerdeführers ( Urk.  5/98). Er führte aus, der Beschwer deführer leide seit dem Jahr 2008 an einem chronischen Schwankschwindel bei Gleichgewichtsorganreizung ( vestibuläre Reizung) und morphologisch einer Zyste nahe des Kleinhirnbereichs. Daneben bestünden weitere Leiden, welche aber für die Invalidenversicherung nicht relevant seien. Die Schwindelattacken seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht besser geworden, weshalb er ihn im Ber e ich PC-Support als zu 100  % arbeitsunfähig erachte. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene höhergradige Arbeitsfähigkeit sei nicht plausibel, da zwei Ar beitsversuche des Beschwerdeführers bei leichter körperli cher Belastung gescheitert seien (Schwindel, mangelnde Konzentration, eventu ell aus neuropsychologischen Gründen). Damit sollte eine Arbeitstäti gkeit wei terhin nicht zumutbar sein. Falls noch nicht erfolgt , sollte eine neuropsycholo gische Untersuchung durchgeführt werden. 3.7      In seiner Stellungnahme vom 1
  19. August 2013 ( Urk.  5/102/3) führte med. pract . E.___ , Facharzt für Neurologie, R egionaler Ä rztlicher Dienst (RAD) , aus, bezüglich des Zeitraums nach Mai 2011 sei festzustellen, dass die Bauch wandhernienoperation keine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Auch die PAVK nach Intervention vom August 2011 und Oktober 2012 sei nicht erkenn bar dauerhaft arbeitsunfähigkeitsbegründend. Der medizinische Sachverhalt habe sich seit der Begutachtung nicht geändert.
  20. 4.1      Im Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten des Zentrums Z.___ allseitig untersucht. Die Beweiswertigkeit des im Juni 2011 erstatteten Gutachtens (vor stehend E. 3.1) wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage ges tellt: Das Gutachten wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten abgegeben und basiert auf s orgfältige n Befunderhebung en in den beteiligten Fachdisziplinen ( vgl. Urk.  5/38/18 ff., Urk.  5/38/48 f., Urk.  5/38/60 f., Urk.  5/38/70 ff.) . Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden in den jeweiligen Teilgut achten einlässlich wiedergegeben (vgl. Urk.  5/38/17 unten, Urk.  5/38/46 f., Urk.  5/38/53 f., Urk.  5/38/67 ff.) und dementsprechend b erücksichti gt. In ihrer interdisziplinären Beurteilung legten die Gutachter u nter Bezugnahme auf die Untersuchungsergebnisse in nachvollziehbar er und schlüssig begründeter Weise dar, dass sich eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers einzig aus neurologischer Sicht begründen l iess , dies im Sinne einer 20%igen Leistungseinschränkung bei vollschichtiger Arbeitsfähigkeit auf grund von intermittierend auftretenden Schwindelattacken im Rahmen einer peripheren Vestibulopathie , und dass aus otorhinolaryngologischer Sicht in An betracht der peripheren vestibulären Funktionsstörung links zudem eine quali tative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne be stand , als der Be schwerdeführer keine sturzgefähr deten Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung und keine Tätigkeiten, bei welchen berufsmässig ein Kraftfahrzeug zu führen ist, ausüben sollte. Unter diesen Voraussetzungen be zeichneten die Gutachter die angestammte Tätigkeit als IT- Supporter weiterhin als zumutbar.      Das Z.___ -Gutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5 ) vollumfänglich, so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2      Fraglich ist, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - gestützt auf die seit dem Z.___ -Gutachten er gangenen medizinischen Berichte von einer bis zum Verfügungszeitpunkt im Januar 2014 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist oder ob gestützt darauf eine Verschlechterung zumindest möglich erscheint und weitere A bklä rungen zu veranlassen sind. 4.3      Nach Einsicht in die seit dem Z.___ -Gutachten ergangenen medizinischen Berichte gelangte der RAD-Neurologe Dr.  E.___ in seiner Stellungnahme vom August 2013 (vorstehend E. 3.7) zum Schluss, dass sich der medizinische Sach verhalt seit der Begutachtung im Mai 2011 nicht verändert habe.      Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass, diese Beurteilung anzuzweifeln . Den seit der Begutachtung ergangenen Berichten (vorstehend E. 3.2-6) ist zu entnehmen, dass die - bereits im Z.___ -Gutachten diagnostizierte - PAVK im August 2011 und im Oktober 2012 zwei Katheterinterv enti o nen erforderl ich machte. Dass diese zu einer massgebliche n, andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, ist jedoch nicht ersichtlich. D ie Gefässspezialisten berichteten im November 2012 vielmehr von einem ausgezeichneten Interventionsresultat (vgl. vorstehend 3.2) . Abgesehen davon hatten die Z.___ -Gutachter festgehalten, dass eine Ei n s chrä n kung der Arbeitsfähigkeit durch die (asymptomatische) PAVK nicht b eg ründet werden könne ( Urk.  5/38/44 unten). 4.4      Auf g rund der im Januar 2013 im Spital A.___ durchgeführten Bauch - wand hernienoperation wurde dem Beschwerdeführer von den dortigen Ärzten ebenfalls keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit at testiert; d i e Ärzte massen dem durchgeführten Eingriff keine R entenrelevan z bei (vgl. vorstehend E. 3.5). 4.5      Die von den behandelnden Ärzten Dr.  C.___ (vorstehend E. 3.3) und Dr.  D.___ (vorstehend E. 3.4 und E. 3.6) beschriebenen Schwindelbeschwerden und Gleichgewichtsstörungen wurden im Rahmen der Z.___ -Begutachtung einge hend abgeklärt und bei der Arbeitsfähigkeitsbeur t eilung berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich seit der Begutachtung eine Verschlechte rung eingetreten ist . Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Schwin delattacken nicht besser geworden seien (vgl. vorstehend E. 3.6), lässt vielmehr auf einen unveränderten Zustand schliessen . Insgesamt sind den Berichten von Dr.  C.___ und Dr.  D.___ keine (neuen) Diagnosen oder Befunde zu entnehmen, welche - in Abweichung zur gutachterlichen Einschätzung - die Annahme einer nurmehr 50%ige n Arbeitsfähigkeit ( Dr.  C.___ , vgl. vorstehend E. 3.3 ) bezie hungswiese gar einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ( Dr.  D.___ , vgl. vorste hend E. 3.6) rechtfertigt en. Der (neu) diagnostizierte Diabetes mellitus ist nicht arbeitsfähigkeitsrelevant - wovon im Übrigen auch Dr.  D.___ ausging (vgl. vorstehend E. 3.6) - und eine koronare Herzkrankheit, wie Dr.  C.___ sie ohne nä here Begründung diagnostizierte, i st nicht fachärztlich bestätigt . Der a m Z.___ -Gutachten beteiligt e Kardiologe hielt vielmehr fest, eine Herzerkran kung wie ein Vitium , eine Kardiomyopathie od er eine koronare Herzkrankheit , sei nicht feststellbar und sei auch nie feststellbar gewesen ( Urk.  5/38/72 oben) . 4.6      Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im durchgeführten Arbeitsversuch das Anfangspensum von 50  % aufgrund mangelnder Konzentrations fähigkeit nicht auf das vereinbarte Zielpensum von 80  % (vgl. Urk.  5/57/1 Mitte) steigern konnte (vgl. Urk.  5/64/1 Mitte), vermag die gutachterlich attestierte medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80  % nicht in Frage zu stellen. Für die vom Beschwerdeführer (subjektiv) beklagten Konzentrationsstörungen ist kein medizinisches Substrat ausgewiesen. Die Hy p othese von Dr.  D.___ , wonach diese neuropsychologischen Ursprungs sein könnten, findet in den medizini schen Akten keine hinreichende Stütze . Dem Z.___ -Gutachten aus dem Jahr 2011, insbesondere dem neurologischen und dem psychiatrischen Teilgutachten, sind keine Hinweise auf neuropsych ologische Defizite zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer rund zwei Jahr e später an solchen leiden soll , überzeug t nicht . Naheliegend ist vielmehr, dass die geltend gemachten Konzentrations s törungen zu einem wesentlichen Teil mit den bereits im Z.___ -Gutachten beschriebenen schwierigen psychosozialen Umstände n mit längerer Arbeitslo sigkeit sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau sowie Zukunfts sorgen (vgl. Urk.  5/38/79 Mitte, Urk.  5/82/81 Mitte, Urk.  5/38/82 oben, Urk.  5/92/3 Mitte) und der nachlassenden Motivation des Beschwerdeführers (vgl. Urk.  5/60 Ziff.  1.4, Urk.  5/92/4 unten, Urk.  5/92/5 Mitte) zusammenhän gen. 4.7      Zusammenfassend ist nicht von einer seit der Z.___ -Begutachtung eingetrete nen Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Von weiteren medizinischen Abklärungen, na mentlich neuropsychologischen, sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich - entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdefüh rers - auch keine Rückweisung aufdrängt (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157).      Damit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass dem Be schwerdeführer die angestammte Tätigkeit als IT- Supporter - unter Berücksichtigung der im Z.___ -Gutachten aus otorhinolaryngologischer Sicht beschriebenen qualitati ven Einschränkungen - weiterhin zu 80  % zumutbar ist. Mit einer entsprechen den Restarbeitsfähigkeit kann der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen, sodass sich weitergehende Ausführungen zu den erwerblichen Auswirkungen erübrigen. 4.8      Zu bejahen ist auch d ie Verwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit , da der im Invalidenversicherungsrecht massgebliche ausgeglichene A rbeitsmarkt im IT-Bereich genügend Stellen bereit hält, welche für den Beschwerdeführer in Frage kommen. Dass es für den Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wohl schwierig sein wird, im rea len Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, hat n icht die Invaliden versicherung zu vertreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1
  21. August 2011 E. 2.3) .      Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
  22. Die Verfahrenskosten gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.  700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  23. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  24. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  25. Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  26. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  27. Juli bis und mit 1
  28. August sowie vom 1
  29. Dezember bis und mit dem
  30. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00215 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

9. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1953, war von Oktober 2001 bis Juli 2011 bei der Firma Y.___ als IT- Supporter tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 3. No vember 2009 war (Urk. 5/11/3, Urk. 5/13 Ziff. 2.1-3 und Ziff. 2.7). Unter Hin weis auf einen hohen Blutdruck, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen mel dete sich der Versicherte am

23. März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte beim Zentrum Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

20. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 5/38) .

Am 9. September 2011 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Arbeitsvermitt lung (Urk. 5/47.) Am 27. Januar 2012 wies sie ihm einen Arbeitsplatz zur Durchführung eines Arbeitsversuchs zu (Urk. 5/53) . Am

27. April 2012 wurde der Arbeitsversuch bis am

29. Juli 2012 verlängert (Urk. 5/61) . Mit Mitteilung vom

11. Juni 2013 (Urk. 5/96)

wurde die Arbeitsvermittlung abgebrochen (Urk. 5/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/85, Urk. 5/88, Urk. 5/99) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 5/103 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 21. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. Januar 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm

eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

24. März 2014 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das Z.___ -Gutachten

davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres die bisherige Tätigkeit als IT- Supporter zu 80 % zumutbar ge wesen sei, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resul tiere. 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) demgegenüber gel tend, das

Z.___ -Gutachten aus dem Jahr 2011 sei überholt. In den aktuellen Arztberichten werde von einer mind estens 50 % igen Einschränkung ausgegan gen und auch der durchgeführte Arbeitsversuch habe gezeigt, dass ihm ein hö heres Pensum nicht zumutbar sei . Des Weiteren hätten nach der Begutachtung noch weitere Operationen stattgefunden (S. 3 unten, S. 4 oben). A ufgrund seines Alter s und des einschränkenden Belastungsprofil s sei die Restarbeitsfähigkeit von 50 %

nicht me hr verwertbar, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 4 f.). Eventuell sei eine Rückweisung angezeigt, da bis anhin nicht schlüssig beantwortet worden sei, ob die neuen Beschwerden zu weitergehenden Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit führten (S. 5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch d es Beschwerdeführers und ob der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde. 3. 3.1

Am

20. Juni 2011 erstatteten die Ärzte des Zentrums Z.___ ein p olydisziplinäres Gutach ten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/38 /1-45) . Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 6 ff.) sowie ihre am 12., 16., 23., 25. und 30. Mai 2011 durchgeführten Untersuchungen in den Fachbereichen All gemeinmedizin (S. 16 ff.), Psychiatrie und Psychotherapie (S. 20 ff.), Kardiologie (S. 23 ff.), Otorhinolaryngologie (S. 29 ff.) sowie Neurolog i e (S. 34 ff.; vgl. S. 4 unten).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar - beitsfä higkeit (S. 40 oben): - periphere Vestibulopathie links unklarer Ätiologie (Erstsymptomatik De zember 2008) - partielle Besserung bei beginnender zentraler Kompensation

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutach ter an (S. 40 unten): - arterielle Hypertonie - Status nach hypertensiven Entgleisungen im Dezember 2008, März 2009 und September 2009 - konzentrisch e lin k sventrikuläre Hypertrophie, normale E jektionsfrak tion (60-65 %, Echo im Dezember 2008) - Ergometrie vom Mai 2011 : mittelschwer eingeschränkte Belastbarkeit von 71 % der Sollleistung wegen limitierender Beinermüdung ohne Dyspnoe - Arachnoidalzyste im Kleinhirnbrückenwinkel rechts - periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK)

Grad I - II links bei Ver dacht auf Arteria

femoralis

superficialis -Stenose - Adipositas Grad I - Nikotinabusus

Die Gutachter führten aus, aus psychiatrischer Sicht könne keine Störung mit Krankheitswert eruiert werden. Eine Einschränkung d er Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen (S. 4 1 Mitte).

Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für schwere körperliche Ar beiten ungeeignet, wobei bei entsprechendem Trainingsaufbau auch schwere körperliche Arbeiten zumutbar wären. Insofern sei er als für jegliche körperliche Arbeit zu 100 % arbeitsfähig anzusehen (S. 41 unten, S. 42 oben).

Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestünden in Anbetracht der peripheren vestibulären Funktionsstörung links mit inkompletter zentraler Kompensation und mit konsekutiven intermittierenden kurzzeitigen Schwindelbeschwerden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass sturzgefährdende Tä tigkeiten sowie Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung nicht geeignet seien. Auch das berufsmässige Führen eines Kraftfahrzeugs sei nicht geeignet. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42 Mitte).

Die neurologische Abklärung habe noch diskrete Befunde der peripheren Ves tibulopathie links ergeben. Es hätten sich keine erheblichen Einschränkungen der Gleichgewichtsfunktionen gezeigt. Auch die koordinativen Funktionen seien nicht namhaft eingeschränkt gewesen. Es habe sich somit ein höchstens diskre tes klinisches Korrelat der bildmorphologisch beschriebenen Kleinhirnpathologie in der zere bralen Magnetresonanztomographie (MRT) feststellen lassen. Gegen wärtig bestünden eher geringfügige alltagsrelevante Einschränkungen. Diese ergäben sich vor allem situativ im Moment von Schwindelattacken im Rahmen von auslösenden Kopfbewegungen und Lage rungen (S. 42 unten). Die in den Akten dokumentierten Arbeitsunfähigkeiten vom 2. Januar 2009 bis 31. März 2010 könnten unverändert übernommen werden. Aufgrund der noch bestehen den Beschwerden und Befunde könne für die angestammte Tätigkeit als IT-Sup porter ab dem 1. April 2010 eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit Einräu mung einer 20%igen Leistungseinschränkung attestiert werden. Eine anhaltend invalidisierende Funktionseinschränkung könne nicht begründet werden. Es sei aber einzuräumen, dass bei intermittierenden Schwindelattacken vorüberge hende kurzfristige Leistungseinschränkungen möglich seien und dass der Be schwerdeführer bei bestimmten Verrichtungen/Bewegungsabläufen zeitweise etwas eingeschränkt sei. Aktuell h ätten die Provokationsmanöver keine nam haften Einschränkungen

ergeben, was aber nicht ausschliesse, dass die Ein schränkungen zu anderen Zeiten möglicherweise etwas deutlicher seien. Immer hin sei als organisches Korrelat eine periphere Vestibulopathie mit nur zögerli cher zentraler Kompensation dokumentiert . Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren ergebe sich die genannte Einschätzung einer Einschränkung der Leis tungsfähigkeit von 20 % (S. 43 Mitte).

Gesamtmedizinisch sei die periphere Vestibulopathie für die Fes tlegung der zu mutbaren Arbeitsfähigkeit entscheidend .

Es müsse angenommen werden, dass seit dem erstmaligen Auftreten der Schwindelbeschwerden im Dezember 2008 eine mindestens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Für die Zeit bis zum 31. März 2010 könne auf die in der Aktenlage dokumentierten Ar beitsunfähigkeitsdaten verw ie sen werden . Ab dem 1. April 2010 sei eine voll schichtige Arbeitsfähigkeit mit Einräumung einer 20%igen Leistungseinschrän kung in der angestammten Tätigkeit a ls IT- Supporter zu attestieren, unter Be rücksichtigung der qual itativen Einschränkungen aus ot orhinolaryngologischer Sicht (S. 43 unten, S. 44 oben). 3.2

Bei diagnostizierter PAVK führten d ie

Ärzte des Spitals A.___

am 2. August 2011 eine perkutane transluminale

Angioplastie (PTA) der Arteria

femoralis

superficialis und der Arteria

poplitea links und am 16. Oktober 2012 eine PTA der Arteria

poplitea links mit

drug-eluting

balloon (DEB) durch (vgl. Urk. 5/79/1 Mitte sowie Urk. 5/79/7 und Urk. 5 /79/11).

Am 30. November 2012 (Urk. 5/79/1-2) berichteten die Ärzte des Zentrums B.___, es finde sich ein aus gezeichnetes Inter ventionsresul tat links ohne Reststenosen der Arteria

popli tea mit entsp r echend normalisierter peripherer R uhedurchblutung (Urk. 5/79/2 oben). 3.3

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine und In n ere Medizin, berich tete am 18. April 2012 (Urk. 5/60/1-4), den Beschwerdeführer seit Januar 2012 zu behandeln (Ziff. 1 . 2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - a rterielle Hypertonie - k oronare Herzkrankheit (Nikotinabusus) - Status nach vier hypertensiven Krisen - Tinnitus (periphere vestibuläre Unterfunktion, Erstmanifestation im De - zem ber 2008) - Schwindel und Gleichgewichtsstörungen - tiefe Arterienverkalkungen Bein links - Status nach PTA Arteria

femoralis und Arteria

poplitea links am 2. Au - gust 2011 - Diabetes Typ II - Adipositas (BMI 31 kg/m 2)

In der Tätigkeit als Supporter im EDV-Bereich attestierte Dr. C.___

dem Beschwer deführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. Februar bis 31. Juli 201 2. Er führte aus, die Produktivität des Beschwerdeführers sei eingeschränkt aufgrund von Ermüdbarkeit, Schwindel, Übelkeit sowie einer sich einschlei chenden Konzentrationsschwäche (Ziff. 1.7). Ab 15. April 2012 könne mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit auf 60 bis 70 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). Der Beschwerdeführer sei demotiviert, weshalb die Prognose eher schlecht sei (Ziff. 1.4). 3.4

Am 6. November 2012 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie (Urk. 5/73/5 -8), bei welchem der Beschwerdeführer seit August 2012 in Behandlung

steht (Ziff. 1.2). Dr. D.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - metabolisches Syndrom (Di abetes mellitus Typ II, Hypertonie) - PAVK, Status nach PTA im August 2011 mit Rezidivstenosen - rezidivierende Arthritis urica - peripher- vestibuläre Unterfunktion links mit chronischem Schwindel

Er führte aus, der Beschwerdeführer leide unter Schwindelattacken, weshalb er Pausen benötige. Aufgrund von Claudicatiobeschwerden seien längeres Gehen und Belastung zu vermeiden. Die bisherige Tätigkeit sei ihm maximal zu 49 % (Ziff. 1.7) beziehungsweise zu 50 % (Ziff. 1.12) zumutbar. 3.5

Aufgrund einer Bauchwandhernie wurde der Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 im Spital A.___ oper iert . Am 18. Februar 2013 berichteten die dorti gen Ärzte von einem den Umständen entsprechend normalen postoperativen Verlauf. Es sei nicht ersichtlich, weshalb aufgrund

dieses Eingriff s

ein Ren ten begehren gestellt worden sei (Urk. 5/81/6). 3.6

Am 4. Juni 2013 berichtete Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) zu Handen des Rechts vertreters des Beschwerdeführers (Urk. 5/98). Er führte aus, der Beschwer deführer leide seit dem Jahr 2008 an einem chronischen Schwankschwindel bei Gleichgewichtsorganreizung (vestibuläre Reizung) und morphologisch einer Zyste nahe des Kleinhirnbereichs. Daneben bestünden weitere Leiden, welche aber für die Invalidenversicherung nicht relevant seien. Die Schwindelattacken seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht besser geworden, weshalb er ihn im Ber e ich PC-Support als zu 100 % arbeitsunfähig erachte. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene höhergradige Arbeitsfähigkeit sei nicht plausibel, da zwei Ar beitsversuche des Beschwerdeführers bei leichter körperli cher Belastung gescheitert seien (Schwindel, mangelnde Konzentration, eventu ell aus neuropsychologischen Gründen). Damit sollte eine Arbeitstäti gkeit wei terhin nicht zumutbar sein. Falls noch nicht erfolgt, sollte eine neuropsycholo gische Untersuchung durchgeführt werden. 3.7

In seiner Stellungnahme vom 1 2. August 2013

(Urk. 5/102/3) führte med. pract . E.___, Facharzt für Neurologie, R egionaler Ä rztlicher Dienst (RAD), aus, bezüglich des Zeitraums nach Mai 2011 sei festzustellen, dass die Bauch wandhernienoperation keine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Auch die PAVK nach Intervention vom August 2011 und Oktober 2012 sei nicht erkenn bar dauerhaft arbeitsunfähigkeitsbegründend. Der medizinische Sachverhalt habe sich seit der Begutachtung nicht geändert. 4. 4.1

Im Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten des Zentrums Z.___ allseitig untersucht. Die Beweiswertigkeit des im Juni 2011 erstatteten Gutachtens (vor stehend E. 3.1) wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage ges tellt: Das Gutachten wurde in Kenntnis

der medizinischen Vorakten

abgegeben und basiert auf

s orgfältige n Befunderhebung en in den beteiligten Fachdisziplinen (vgl. Urk. 5/38/18 ff., Urk. 5/38/48 f., Urk. 5/38/60 f., Urk. 5/38/70 ff.) . Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden in den jeweiligen Teilgut achten einlässlich wiedergegeben (vgl. Urk. 5/38/17 unten, Urk. 5/38/46 f., Urk. 5/38/53 f., Urk. 5/38/67 ff.) und dementsprechend b erücksichti gt. In ihrer interdisziplinären Beurteilung legten die Gutachter u nter Bezugnahme auf die Untersuchungsergebnisse in nachvollziehbar er und schlüssig begründeter Weise dar, dass sich eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers einzig aus neurologischer Sicht begründen l iess, dies im Sinne einer 20%igen Leistungseinschränkung bei vollschichtiger Arbeitsfähigkeit auf grund von intermittierend auftretenden Schwindelattacken im Rahmen einer peripheren Vestibulopathie, und dass aus otorhinolaryngologischer Sicht in An betracht der peripheren vestibulären Funktionsstörung links zudem eine quali tative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne be stand, als der Be schwerdeführer keine sturzgefähr deten Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung und keine Tätigkeiten, bei welchen berufsmässig ein Kraftfahrzeug zu führen ist, ausüben sollte. Unter diesen Voraussetzungen be zeichneten die Gutachter

die angestammte Tätigkeit als IT- Supporter

weiterhin als zumutbar.

Das Z.___ -Gutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich, so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2

Fraglich ist, ob

- wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - gestützt auf die seit dem Z.___ -Gutachten er gangenen medizinischen Berichte von einer bis zum Verfügungszeitpunkt im Januar 2014 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist oder ob gestützt darauf eine Verschlechterung zumindest möglich erscheint und weitere A bklä rungen zu veranlassen sind. 4.3

Nach Einsicht in die seit dem Z.___ -Gutachten ergangenen medizinischen Berichte gelangte der RAD-Neurologe Dr. E.___

in seiner Stellungnahme vom August 2013 (vorstehend E. 3.7) zum Schluss, dass sich der medizinische Sach verhalt seit der Begutachtung

im Mai 2011 nicht verändert habe.

Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass, diese Beurteilung anzuzweifeln .

Den seit der Begutachtung ergangenen Berichten (vorstehend E. 3.2-6) ist zu entnehmen, dass die - bereits im Z.___ -Gutachten diagnostizierte - PAVK im August 2011 und im Oktober 2012 zwei

Katheterinterv enti o nen erforderl ich machte. Dass diese zu einer massgebliche n, andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, ist jedoch nicht ersichtlich. D ie Gefässspezialisten berichteten im November 2012 vielmehr von einem ausgezeichneten Interventionsresultat (vgl. vorstehend 3.2) . Abgesehen davon hatten die Z.___ -Gutachter festgehalten, dass eine Ei n s chrä n kung der Arbeitsfähigkeit durch die (asymptomatische) PAVK nicht b eg ründet werden könne (Urk. 5/38/44 unten). 4.4

Auf g rund der im Januar 2013 im Spital A.___ durchgeführten Bauch - wand hernienoperation wurde dem Beschwerdeführer von den dortigen Ärzten ebenfalls keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit at testiert; d i e Ärzte massen dem durchgeführten Eingriff keine R entenrelevan z bei (vgl. vorstehend E. 3.5). 4.5

Die von den behandelnden Ärzten Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) und Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4 und E. 3.6) beschriebenen Schwindelbeschwerden und Gleichgewichtsstörungen wurden im Rahmen der Z.___ -Begutachtung einge hend abgeklärt und bei der Arbeitsfähigkeitsbeur t eilung berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich seit der Begutachtung eine Verschlechte rung eingetreten ist . Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Schwin delattacken nicht besser geworden seien (vgl. vorstehend E. 3.6), lässt vielmehr auf einen unveränderten Zustand schliessen .

Insgesamt sind den Berichten von Dr. C.___ und Dr. D.___ keine (neuen) Diagnosen oder Befunde zu entnehmen, welche

- in Abweichung zur gutachterlichen Einschätzung - die Annahme einer nurmehr

50%ige n Arbeitsfähigkeit (Dr. C.___, vgl. vorstehend E. 3.3) bezie hungswiese gar einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Dr. D.___, vgl. vorste hend E. 3.6) rechtfertigt en.

Der (neu) diagnostizierte Diabetes mellitus ist nicht arbeitsfähigkeitsrelevant - wovon im Übrigen auch Dr. D.___ ausging (vgl. vorstehend E. 3.6) - und eine koronare Herzkrankheit, wie Dr. C.___ sie ohne nä here Begründung diagnostizierte, i st nicht fachärztlich bestätigt . Der a m Z.___ -Gutachten beteiligt e Kardiologe hielt vielmehr fest, eine Herzerkran kung wie ein Vitium, eine Kardiomyopathie od er eine koronare Herzkrankheit, sei nicht feststellbar und sei auch nie feststellbar gewesen

(Urk. 5/38/72 oben) . 4.6

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im durchgeführten Arbeitsversuch das Anfangspensum von 50 %

aufgrund mangelnder Konzentrations fähigkeit nicht auf das vereinbarte Zielpensum von 80 % (vgl. Urk. 5/57/1 Mitte) steigern konnte (vgl. Urk. 5/64/1 Mitte), vermag die gutachterlich attestierte medizi nisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht in Frage zu stellen. Für die vom Beschwerdeführer (subjektiv) beklagten Konzentrationsstörungen ist kein medizinisches Substrat ausgewiesen. Die Hy p othese von Dr. D.___, wonach diese neuropsychologischen Ursprungs sein könnten, findet in den medizini schen Akten keine hinreichende Stütze . Dem Z.___ -Gutachten aus dem Jahr 2011, insbesondere dem neurologischen und dem psychiatrischen Teilgutachten, sind keine Hinweise auf neuropsych ologische Defizite zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer rund zwei Jahr e später an solchen leiden soll, überzeug t nicht . Naheliegend ist vielmehr, dass die geltend gemachten Konzentrations s törungen zu einem wesentlichen Teil mit den bereits im Z.___ -Gutachten beschriebenen schwierigen psychosozialen Umstände n mit längerer Arbeitslo sigkeit sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau

sowie

Zukunfts sorgen

(vgl. Urk. 5/38/79 Mitte, Urk. 5/82/81 Mitte, Urk. 5/38/82 oben, Urk. 5/92/3 Mitte) und der nachlassenden Motivation des Beschwerdeführers

(vgl. Urk. 5/60 Ziff. 1.4, Urk. 5/92/4 unten, Urk. 5/92/5 Mitte) zusammenhän gen. 4.7

Zusammenfassend ist nicht von einer seit der Z.___ -Begutachtung eingetrete nen Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Von weiteren medizinischen Abklärungen, na mentlich neuropsychologischen, sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich - entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdefüh rers - auch keine Rückweisung aufdrängt (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157).

Damit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass dem Be schwerdeführer die angestammte Tätigkeit als IT- Supporter

- unter Berücksichtigung der im Z.___ -Gutachten aus otorhinolaryngologischer Sicht beschriebenen qualitati ven Einschränkungen - weiterhin zu 80 % zumutbar ist. Mit einer entsprechen den Restarbeitsfähigkeit kann der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen, sodass sich weitergehende Ausführungen zu den erwerblichen Auswirkungen erübrigen. 4.8

Zu bejahen ist auch d ie Verwertbarkeit der attestierten

Restarbeitsfähigkeit, da der im Invalidenversicherungsrecht massgebliche ausgeglichene A rbeitsmarkt im IT-Bereich genügend Stellen bereit hält, welche für den Beschwerdeführer in Frage kommen. Dass es für den Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wohl schwierig sein wird, im rea len Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, hat n icht die Invaliden versicherung zu vertreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3) .

Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf