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IV.2014.00214

Nicht stichhaltige Einwände gegen eingeholtes Gutachten; kein rentenbegründender Invaliditätsgrad; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-06-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1977, erlitt am 1 1. Dezember 2005 einen Unfall ( Urk. 11/32/139) und meldete sich am 2 0. September 2007 unter Hinweis auf einen 1995 erlittenen Unfall und Knie-, Rücken und Hüftgelenks-Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Mas snahmen) an ( Urk. 11/1 Ziff. 7.1-3 und 7.8).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 1. Februar 2013 eine ganze Rente ab September 2006, befristet bis Februar 2010 zu ( Urk. 11/166; vgl. Urk. 11/135). 1.2

Aufgrund von gegen den Vorbescheid vom 1 8. Januar 2011 ( Urk. 11/77)

erho benen Einwänden ( Urk. 11/88) holte die IV-Stelle sodann

unter anderem ein am 1 8. März 2013 erstattetes Gutachten ( Urk. 11/175) und einen am 8. November 2013 erstatteten Haushaltabklärungsbericht ( Urk. 11/194) ein. Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/196, Urk. 11/201 = Urk. 3/3, Urk. 11/202 = Urk. 3/4, Urk. 11/203) verneinte sie mit Verfügung vom 1 7. Januar 2014 ( Urk. 11/205 = Urk.

2) einen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 1 9. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. Januar 2014 ( Urk.

2) und beantragte, die se sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2014 ( Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde. Die s wurde der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht und es wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff.

3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1

ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. 1.3

Bei Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, wird für die Bemessung der Invalidität - in Abweichung von Art. 16 ATSG - darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 = SVR 2012 IV Nr. 19 E. 2). Einer ärztli chen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, bis Dezember 2010 habe in einer angepassten Tätigkeit keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden und anschliessende psychische Beeinträchtigungen seien nicht invalidisierend gewesen. Ab der G eburt ihres Kindes im August 2012 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren, wobei die Einschränkung im Aufgabenbereich 4 % betrage (S. 2 oben). In medizinischer Sicht sei auf das am 1 8. März 2013 erstattete und am 2 7. März 2013 ergänzte Gutachten abzustellen (S. 2). Die diagnostizier t en psy chischen

Beeinträchtigungen vermöchten keine anspruchsrelevante Arbeitsun fähigkeit zu begründen (S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei bei der Auftragsvergabe des Gutachtens nicht rich tig vorgegangen (S. 7 Ziff. 15), das Gutachten leide an - näher dargelegten - in haltlichen Mängeln (S. 7 ff. Ziff. 16 ff.) und es seien Zweifel an der Unabhän gigkeit des Gutachters anzubringen (S. 11 ff. Ziff. 18), zumal sich in 15 von ihm erstatteten Gutachten (vgl. Urk. 3/6) im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht die praktisch wörtlich gleiche Formulierung finde (S. 11), ebenso betreffend die Haushalttätigkeit (S. 11 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit März 2010 verhält und ob diesbe züglich auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann.

Unstrittig ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin - die am 7. August 2012 einen Sohn zur Welt brachte ( Urk. 11/165) - als ab August 2012 zu 100 % im Aufgabenbereich tätig. Ebenso ist unstrittig, dass im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 4 % besteht; davon ist angesichts des nicht zu beanstanden den Berichts vom 8. November 2013 über die Haushaltabklärung ( Urk. 11/194) auszugehen. 3. 3.1

Die befristete Rentenzusprache im Februar 2013 stützte sich auf die folgenden medizinischen Akten (vgl. Urk. 11/ 75): 3.2

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , nannte in einem Überweisungsschreiben vom 9. Juni 2008 folgende, hier gekürzt angeführte, Diagnosen ( Urk. 11/28/9-10 S. 1): - Verdacht auf Narbenneurom Beckenkamm rechts bei Status nach Spon giosa-Entnahme am 5. Dezember 2007 - Knie-Instabilität rechts bei Status nach Kniegelenksarthroskopie am 5. Dezember 2007 - Status nach Re-Vorderer-Kreuzbandplastik rechts am 2 7. April 2005 - Status nach arthroskopisch assistierter Vorderer Kreuzbandplastik am 5. Mai 1995 - Status nach arthroskopischer Meniskusnaht medial am 4. Februar 1995 - Status nach hinterer Hüftgelenksluxation rechts am 2. Februar 1995 - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Status nach nichtdislozierter Radiusköpfchenfraktur links Dezember 2005

In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 0. Juni 2008 ( Urk. 11/28/7-8) führte er aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 2. März 2005 ( Ziff. 3.1) - mit der letzten Untersuchung am 5. Juni 2008 ( Ziff. 3.2) - und attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Köchin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 8. Februar bis 2 8. August 2005 und von 0 % seit 2 9. August 2005 ( Ziff. 2). 3.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , führte am 1 2. Januar 2010 unter Bezugnahme auf einen Bericht der Ärzte der A.___ aus, in - näher umschriebener - leidensangepasster Tätigkeit bestehe ab Dezem ber 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/54 S. 2 Mitte). 3.4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 1 5. Juni 2010 eine Beurteilung im Auftrag der Beschwerdeführerin ( Urk. 11/67) , dies gestützt auf sein e Untersuchung vom 1 4. Mai 2010 und eine Rücksprache mit dem Hausarzt (S. 1 Mitte). Er nannte folgende, hier verkürzt angeführte, Diagnosen (S. 1 f.): 1. Knie rechts: Status nach Polytrauma am 2. Februar 1995 mit vorderer Kreuz bandruptur und postero -medialer Meniskusläsion sowie lateraler Meniskusläsion und Seitenbandläsion rechts 2. Ellenbogen links: Status nach Verkehrsunfall am 1 1. Dezember 2005: Radius köpfchenfraktur Typ Mason I, konservativ behandelt 3. rezidivierende Ileosakralgelenk -Blockaden rechts: Status nach Polytrauma mit unter anderem hinterer Hüftluxation am 2. Februar 2005 mit geschlos sener Reposition 4. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mehr als links 5. chronisches thorakales Schmerzsyndrom 6. Migräne mit Aura 7. rezidivierende Spannungskopfschmerzen 8. rezidivierende Ober es-Sprunggelenk- Suppinationstraumata 9. anamnestisch Status nach multiplen Frakturen

Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, grundsätzlich sehe er die Beschwerdeführerin für keine mittelschweren oder schweren Tätigkeiten geeignet. Sie sei auf wech selbelastende Tätigkeiten angewiesen. Der zeitliche Faktor könne bei fehlendem Vorliegen eines Berufsbildes nur vage geschätzt werden. Bei optimalen ergono mischen Verhältnissen sowie angepasster Arbeit sei eine 100%ige Beschäfti gungsdauer vorstellbar. Dass dies i n der freien Wirtschaft möglich sei, scheine ihm eher unwahrscheinlich; so rechne er eher mit einer Teilarbeitsfähigkeit wegen erhöhtem Pausenbedarf (S. 4 oben). 3. 5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, retournierte den ihm unterbreiteten Fragebogen am 2 5. August 2010 mit dem Hinweis, die Patientin werde in der A.___ behandelt, die Beschwerde gegnerin möge dort nachfragen ( Urk. 11/69). 3.6

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.3) führte am 2 7. September 2010 aus, das Gutach ten von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) weiche in der Konklusion nicht wesentlich von der früheren RAD-Stellungnahme (vorstehend E. 3.3) ab, an der somit fest zuhalten sei ( Urk. 11/75 S. 3 oben).

Die Beschwerdegegnerin ging sodann von einem Invaliditätsgrad von 100 % von Oktober 2005 bis November 2009 und einem solchen von 0 % ab Dezember 2009 aus ( Urk. 11/75 S. 3). 4.

4 .1

Am 3. März 2011 erstattete Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdeführerin ( Urk. 11/86). Er nannte folgende Diagnose nach ICD-10 (S. 9 oben): - psychiatrische Untersuchung (Z04.6) - chronisches Schmerzsyndrom (somatische Diagnose) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - emotionale Instabilität bei einer akzentuierten Persönlichkeit Differentialdiagnose/ Verdachtsdiagnose: - dringender Verdacht einer Persönlichkeitspathologie - Panikattackenstörung (F41.0) seit Januar 2011

Zum diagnostizierten Verdacht einer Persönlichkeitspathologie führte der Gut achter aus, es sei hier keine abschliessende Beurteilung möglich; da diese Frage ein doch wichtiger Faktor für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei, sollte die Diagnose unbedingt durch weitere Untersuchungen erhärtet werden (S. 11 oben).

Die Panikstörung als solche habe in der Regel eine gute Prognose und sollte bei adäquater Behandlung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (S. 11 Mitte).

Als Köchin könne die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht mehr arbei ten, dabei spielten die somatischen Probleme, nämlich die belastungsab hängigen Schmerzen im rechten Bein, die grösste Rolle (S. 12 Ziff. 7a).

Die Aussicht, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder arbeitsfähig zu sein, sei gering; allenfalls sei eine Teilzeittätigkeit möglich. Die Einschränkun gen (vgl. S. 13 Ziff. 7c) verlangten aber praktisch einen geschützten Rahmen (S.

12 Ziff. 7b). 4.2

Am 1 8. März 2013 erstattete Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Teilgutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/175/31-47). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 7 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 5 f., S. 25 ff.) und die bei seiner Untersuchung am 1 1. Februar 2013 (S. 4 unten) erhobenen Befunde (S. 27 ff.).

Der Gutachter nannte folgende psychiatrische n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 4.1): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), genauer Entstehungszeitpunkt schwer zu eruieren, bestehend wahrscheinlich seit September 2012 - Panikstörung (ICD-10 F41.0), gering ausgeprägt, bestehend seit 2011

Als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er psychologische Faktoren

oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizier ten Krankheiten (ICD-10 F54), bestehend seit 1996, sowie schädlichen Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1) seit Jahren (S. 34 Ziff. 4.2).

In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, es lasse sich bei der versi cherten Person eine Symptomausweitung feststellen, welche diagnostisch als somatisch nicht ausreichend abstützbare Schmerzen bei psychologischen Fak toren

oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) einzuschätzen sei. Diese Diagnose entspreche keiner psychiatrischen Erkrankung im eigentlichen Sinn und keiner unbewussten Konfliktverarbeitung seitens der versicherten Person, sondern vielmehr einer erlernten Verhaltens stö rung im Sinne einer dysfunktionalen Verarbeitung von Schmerzen (S. 38 Mitte).

Ferner führte er aus, zusammenfassend seien aus seiner Sicht die komplexen Ich-Funktionen der versicherten Person soweit vorhanden und ausgebildet, so dass aus psychiatrischer Sicht von einer grundsätzlich zumutbaren Willensan strengung der versicherten Person auszugehen sei. Das bedeute, dass bei ihr keine gravierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ihre Schmerzproblematik bestehe, da ihr die Willensanstrengung, die nötig sei, um die Schmerzen zu überwinden, grundsätzlich zumutbar sei, zumal sich

bei ihr keinerlei Hinweise auf auffällige pathologische Persönlichkeitsstrukturen ergä ben (S. 40 unten).

Auch in Anlehnung an die sogenannten Foerster-Kriterien sei keine Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung gegeben (S.

40 f.).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe durch die leichte depressive Episode und durch die gering ausgeprägte Panikstörung aktuell eine leichtgradige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42) .

Im bisherigen Arbeitsverhältnis bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Aus interdisziplinärer Sicht könne bis Ende 2010 vollumfänglich auf die somatisch-rheumatologische Einschät zung abgestellt werden. Ab Januar 2011 könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % und ab September 2012 von maximal 40 % formuliert werden (S. 43 Ziff. C.1).

In angepasster Tätigkeit betrage die Einschränkung aus rein psychiatrischer Sicht 30 % . Aus interdisziplinärer Sicht könne bis Ende 2010 vollumfänglich auf die somatisch-rheumatologische Einschätzung abgestellt werden. Ab Januar 2011 könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % und ab September 2012 von maximal 40 % formuliert werden. Ab Januar 2011 könne vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht abgestellt werden (S. 44 Ziff. C.2). Aufgrund der Panikstörung bestehe aus rein psychiatrischer Sicht seit Januar 2011 eine Einschränkung von 15 % und seit September 2012 aufgrund der dazu gekommenen leichten depressiven Episode eine solche von 30 % (S. 44 Ziff. C.3).

4.3

Ebenfalls am 1 8. März 2013 erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin und für Rheumatologie , ein Teilgutachten ( Urk. 11/175/1-27). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 7 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 2 ff.) und die in seiner Untersuchung am 1 6. Januar 2013 (S. 1 unten) erhobenen Befunde (S. 4 ff.).

Der Gutachter nannte folgende, als interdisziplinär gekennzeichnete Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. III.1-2): - Gonarthrose rechts - leichte depressive Episode und Panikstörung, geringgradig ausgeprägt

Ferner nannte er folgende, hier verkürzt angeführte (interdisziplinäre) Diagno sen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. III.3-11): - psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, nicht ausreichend soma tisch abstützbar - hypermobiler Gelenkscharakter - cervical

- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und die Extremitäten - Fingerpolyarthrose - Nikotinkonsum von zirka 5 pack years - gestörte Gluconeogenese - anamnestisch Reizmagen-Syndrom - Penicillin-Allergie

In der (interdisziplinären) Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, 4

von

5 Waddell -Zeichen, seien positiv (S. 12 unten). Nach detaillierter Darle gung und Kommentierung der erhobenen Befunde (S. 13 ff.) nahm der Gut achter zu den ihm vorliegenden früheren Beurteilungen Stellung (S. 20 ff.).

Die Arbeitsfähigkeit als Hilfsköchin erachtete der Gutachter als

- von Januar 2004 bis März 2009 zeitweise um 30 % , um 50 % und um 100 % sowie - ab April 2009 um maximal 20 % eingeschränkt . Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne aus rein so ma tisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit for muliert werden (S. 24 Mitte).

In der interdisziplinären

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könnten für die beruf liche Tätigkeit als Hilfsköchin seit April 2009 Einschränkungen (entspre chend der Einschätzung aus somatisch-rheumatologischer Sicht) von maximal 20 % sowie (unter Einbezug der psychosomatisch-psychiatrischen Anteile) ab Januar 2011 von maximal 30 % und seit September 2012 von maximal 40 % begründet werden (S. 25 oben).

Für eine (näher umschriebene) an gepasste Verweistätigkeit könne aus soma tisch-rheumatologischer Sicht, abgesehen von zeitlich limitierten Einschrän kun gen bis März 2009, keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Aus rein psychosomatisch-psychiatrischer Sicht könne ab Januar 2011 eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. 4.4

Ebenfalls am 1 8. März 2013 erstatteten die beiden Gutachter eine interdiszipli näre Beurteilung ( Urk. 11/275/29-30) und führten aus, für die bisherige Tätig keit könnten (nebst E inschränkungen von 30-100 % von Januar 2004 bis März 2009 ) ab April 2009 Einschränkungen von maximal 20 % , ab Januar 2011 von maximal 30 % und ab September 2012 von maximal 40 % begründet werden (S. 1).

Für eine angepasste Verweistätigkeit könne aus somatisch-rheumatologischer Sicht,

abgesehen von zeitlich limitierten Einschränkungen bis März 2009, keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Aus rein psy chosomatisch-psychiatrischer Sicht könne ab Januar 2011 eine anhaltende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden; diesbezüglich werde auf das psychosomatisch-psychiatrische Teilgutachten (vorstehend E. 4.2 ) verwie sen . 4.5

Am 2 7. März 2013 führten die Gutachter auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin aus ( Urk. 11/177), für die bisherige Tätigkeit betrage die Einschränkung aus rein psychiatrischer Sicht 15 %

ab Januar 2011 und 30 % ab September 2012 sowie aus somatischer Sicht maximal 20 % ab April 200 9. Da sich die Anteile (teil weise) überdeckten, betrage die Einschränkung für die bisherige Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht 30 % ab Januar 2011 und 40 % ab September 2012 (S.

1). Betreffend eine angepasste Verweistätigkeit könne ab Januar 2011 voll um fänglich auf die psychiatrisch-psychosomatische Einschätzung abgestellt werden (S. 2 oben). 4.6

Am 1 1. Dezember 2013 beantwortete Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, Fragen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/201 = Urk. 3/3). Unter anderem führte er aus, er habe die Patientin nur betreffend das rechte Kniegelenk beurteilt (S. 1 Ziff. 1). Er denke, dass bei einer überwiegend sitzenden und weniger gehenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gege ben sein sollte; das Heben und Tragen von Lasten sowie auch das Treppengehen sei aber deutlich eingeschränkt. Somit wären, was das rechte Kniegelenk anbe lange, sicherlich klassische Büroarbeiten uneingeschränkt möglich (S. 1 Ziff. 3). Die Befunderhebung durch den Gutachter Dr. F.___ betreffend das rechte Knie gelenk scheine ihm doch eher etwas oberflächlich zu sein. Prinzipiell lasse sich zum Gutachten sagen, dass die Anamneseerhebung gut sei, die körperliche Untersuchung teilweise aber unvollständig oder nicht wirklich fachärztlich ausführlich. Zudem nehme er ab Seite 6 immer wieder nur früher festgehaltene Befunde im Sinne von Zitaten auf. In der Einschätzung werde zu sehr auf der - bei Frauen oft anzutreffenden - Bandlaxizität persistiert (S. 2 Ziff. 4).

4.7

Am 1 7. Februar 2014 berichtete Dr. med. H.___ , Oberarzt, I.___ , der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 3/5). Er schil derte die am 1 2. Dezember 2013 erhobenen Befunde (S. 1 unten) und nannte folgende Diagnose nach ICD-10 (S. 1 Mitte): - F33.11 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode mit somatischem Syndrom und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung F43.1 - F41.0 Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) - Verdacht auf F90.0 einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

Als Prozederevorschlag nannte er eine ambulante störungsspezifische Psycho therapie und gegebenenfalls Psychopharmakotherapie (S. 2). Angaben zur Arbeits fähigkeit machte er nicht. 5 . 5 .1

Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Beauftragung von Dr. F.___ mit dem Gutachten sind vorab zu behandeln. 5.2

Aktenkundig sind im Hinblick auf das später erstattete Gutachten folgende Schritte: - Am 3 0. März 2012 teilt die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie beauftrage Dr. med. J.___ (Rheumatologie); diese werde unter anderem den zweiten Untersucher (Psychiatrie) bekanntgeben ( Urk. 11/118). - Am 1 4. Mai 2012 weist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin darauf hin, dass diese im letzten Drittel einer Schwangerschaft sei; nicht verständ lich sei ferner, weshalb lediglich eine rheumatologische und nicht auch eine psychiatrische beziehungsweise eine polydisziplinäre Begutachtung stattfin den solle ( Urk. 11/119). - Am 2. Mai 2012 bietet Dr. J.___ die Beschwerdeführerin auf den 1 6. Mai 2012 auf ( Urk. 11/120). - Am 1 5. Mai 2012 teilt die Beschwerdeführerin Dr. J.___ telefonisch mit, sie werde am nächsten Tag nicht erscheinen (vgl. Urk. 11/121 = Urk. 11/124 ). - Am 1 6. Mai 2012 fordert die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, bis am 3 0. Mai 2012 eine Bereitschaftserkl ärung zu unterzeichnen; an dernfalls werde ein Aktenentscheid gefällt ( Urk. 11/123). - Am 29./3 0. Mai 2012 storniert die Beschwerdegegnerin den Auftrag an Dr. J.___ ( Urk. 11/128-129). - Am 3 0. Mai 2012 stellt die Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin die Akten zu und fordert sie zur Stellungnahme auf ( Urk. 11/130). - Am 1 9. Juni 2012 führt die Rechtsvertreterin unter anderem aus, die Begut achtung würde sinnvollerweise erst nach der im August 2012 zu erwarten den Niederkunft und nach einer daraufhin (Ende 2012/ Anfang 2013) geplanten Knieoperation, also im Frühjahr 2012 (richtig: 2013) stattfinden ( Urk. 11/131). - Am 2 0. Juli 2012 teilt die Beschwerdegegnerin mit, die Begutachtung bei Dr. J.___ sei für Januar 2013 geplant; die Knieoperation werde nicht abgewartet ( Urk. 11/137); am 2 6. Juli 2012 verfügt sie entsprechend ( Urk. 11/139). - Am 9. August 2012 teilt die Rechtsvertreterin mit, mit Dr. J.___ habe es im Frühsommer eine heftige telefonische Auseinandersetzung gegeben, die auf beiden Seiten einen sehr unguten Eindruck hinterlassen habe, und schlägt zwei namentlich genannte Ärzte der MEDAS K.___ als Gut achter vor ( Urk. 11/141). - Am 2 4. September 2012 teilt die Beschwerdegegnerin mit, es werde Dr. F.___ (Rheumatologie) beauftragt, der unter anderem den zweiten Untersucher (Psychiatrie) bekanntgeben werde ( Urk. 11/147). - Am 8. Oktober 2012 teilt die Rechtsvertreterin mit, sie gehe nicht davon aus, dass Dr. F.___ in einem Verfahren, in dem sie involviert sei, noch neutral gut achten könne; auch stehe er in einem wirtschaftlich engen Verhältnis zur Beschwerdegegnerin. Sie halte an den von ihr gemachten Vorschlägen fest ( Urk. 11/151). - Am 1 8. Oktober 2012 teilt die Beschwerdegegnerin mit, die erhobenen Ein wände seien materieller Natur, und hält an der Begutachtungsstelle fest ( Urk. 11/157). - Am 2 2. Oktober 2012 teilt

Dr. F.___ mit, die Beschwerdeführerin habe telefo nisch mitgeteilt, sie werde nicht zum Begutachtungstermin vom 1 6. Januar 2013 erscheinen ( Urk. 11/159). - Am 2 2. Oktober 2012 fordert die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführe rin auf, bis am 5. November 2012 eine Bereitschaftserklärung zu unterzeich nen; andernfalls ergehe ein Aktenentscheid ( Urk. 11/160 = Urk. 11/162). - Am 7. November 2012 unterzeichnet die Beschwerdeführerin die Bereit schafts erklärung ( Urk. 11/163). 5.3

Die Rechtsvertreterin machte geltend, sie gehe nicht davon aus, dass der in Aus sicht genommene Gutachter „in einem Verfahren, in dem ich involviert bin, noch neutral gutachten kann“ ( Urk. 11/151 S. 1 unten).

Ob der Gutachter überhaupt registriert, durch wen jemand vertreten ist, und warum dies allenfalls seine Unbefangenheit beeinträchtigen sollte, erscheint ausgesprochen fraglich. Ein Ablehnungsgrund kann nur in der persönlichen Be ziehung des Gutachters zur versicherten Person, nicht aber in der Beziehung zu dessen Rechtsvertreterin begründet sein (SVR 2001 UV Nr. 20). Somit ist der genannte Einwand nicht stichhaltig. 5.4

Weiter wurde geltend gemacht, der in Aussicht genommene Gutachter steh e in einem wirtschaftlich engen Verhältnis zur Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/151 S.

1 f.).

Nach gefestigter Rechtsprechung führen der regelmässige Beizug eines Gutach ters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte so wie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand ( BGE 137 V 210 E. 1.3.3 ).

Damit erweist sich auch dieser Einwand als nicht stichhaltig. 5.5

Beschwerdeweise wurde schliesslich darauf hingewiesen, Dr. F.___ habe in 15 andern von ihm erstatteten Gutachten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit fest gestellt sowie betreffend Prognose und Einschränkung die jeweils gleiche For mulierung verwendet ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 18).

Die genannten 15 Gutachten ( Urk. 3/6) bilden nicht Gegenstand des vorliegen den Verfahrens. Schon deshalb ist nicht nachzuprüfen, ob zutrifft, was behaup tet wurde. Doch wäre auch, wenn es zuträfe, nicht ersichtlich, inwiefern dies die Beweistauglichkeit des vorliegenden Gutachtens betreffen könnte. Dass ein Gut achter in der abschliessenden und zusammenfassenden Aussage zu einem bestimmten Aspekt wiederholt ähnliche oder gleiche Formulierungen verwen det , dürfte darin begründet liegen, dass aus inhaltlichen Gründen die gleiche Aussage zu machen ist. Wenn nämlich die Beurteilung in einem konkreten Fall zu einer bestimmten Schlussfolgerung führt, sind die sprachlichen Variations möglichkeiten für die betreffende Aussage limitiert, weshalb diese Aussagen mitunter ähn lich oder sogar gleichlautend ausfalle n können. 5.6

Die gegen das Gutachten von Dr. F.___ erhobenen Einwände erweisen sich somit als unbegründet. Sie sind auch deshalb letztlich nicht entscheidwesentlich , weil auch der von der Beschwerdeführerin eigens zum Gutachten F.___ konsultierte Orthopäde für leidensangepasste Tätigkeiten ein e

volle Arbeitsfähigkeit attes tierte (vorstehend E. 4.6). Wenn also selbst im Rahmen einer von der Beschwer deführerin eingeholten second

opinion die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten gleich ausfällt wie im kritisierten Gutachten, so ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, was mit der am Gutachten geübten Kritik noch anzufangen sein sollte . 6. 6.1

Gegenüber dem psychiatrischen Gutachten (vorstehend E. 4.2) wurde in der Beschwerde ( Urk.

1) eingewendet, es sei darin zu Unrecht nicht diskutiert worden, warum die diagnostizierte leichte depressive Episode und die gering ausge prägte Panikstörung keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere darstellten (S. 10 Mitte). Der behandelnde Psychiater habe zudem im Februar 2014 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (S. 10). Auch sei der Gutachter zu Unrecht nicht auf den 2010 geäusserten Verdacht einer Persön lichkeitsstörung eingegangen (S. 10 f.). Von den im Rahmen der Schmerzrecht sprechung entwickelten Kriterien seien der - mit dem Skiunfall von 1995 eröff nete - mehrjährige Krankheitsverlauf (S. 9) sowie der unbefriedi gende Behandlungsverlauf (S. 9 f.) gegeben. Da kein einschlägiges Beschwerde bild diagnostiziert worden sei, sei diese Rechtsprechung allerdings gar nicht anzuwenden (S. 10 unten).

6.2

Der psychiatrische Gutachter hat als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine geringgradig ausgeprägte Panikstörung (seit 2011) und eine leichte depressive Episode (seit September 2012) genannt (vorstehend E. 4.2). Die ebenfalls festgestellte Symptomausweitung bezeichnete er als somatisch nicht ausreichend abstützbare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren (ICD-10 F54) und verneinte eine daraus resultierende Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit, dies mit Hinweis auf intakte komplexe Ich-Funktionen (vorstehend E. 4.2).

Damit wurde zwar unter anderem eine Diagnose gestellt, die wohl zu den unkla ren Beschwerdebildern im Sinne der Schmerzrechtsprechung zu zählen wäre. Da ihr aber schon gemäss - schlüssiger - medizinischer Beurteilung ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgeht, besteht in der Tat keine Veranlassung zur Anwendung der Schmerzrechtsprechung; in diesem Sinne kann der Be schwerdeführerin gefolgt werden. Allerdings erübrigt sich damit auch die Frage einer allfälligen psychischen Komorbidität, zu der immerhin angemerkt sei, dass sie von der Rechtsanwendung zu beantworten wäre (das Gutachten diesbezüg lich also keinen Mangel aufweist) und dass leichte bis mittelgradige depressive Episoden nach der Rechtsprechung in aller Regel nicht geeignet sind, um die geforderte Komorbidität zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 8C_447/2014 vom 2 5. November 2014 E. 3.2 , 9C_917/ 2012 vom 1 4. August 2013 E. 3.2, 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2, 8C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.3.1, 9C_784/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2, 8C_381/2012 vom 2 0. Juni 2012 E.

4.2.2, 8C_183/2012 vom 5. Juni 2012 E. 7 ) . 6.3

Dass der Gutachter auf einen in einem Gutachten im Jahr 2011 erwähnten „Ver dacht einer Persönlichkeitspathologie“, was durch weitere Untersuchungen hätte erhärtet werden sollen (vorstehend E. 4.1), näh er hätte eingehen sollen, vermag nicht zu überzeugen. Den nur knappen Ausführungen des damaligen Gutachters ist nicht zu entnehmen, was ihn zur entsprechenden Feststellung veranlasste beziehungsweise davon abhielt, sich punkto Diagnose und Arbeits fähigkeit verbindlicher festzulegen.

Umgekehrt wurden im aktuellen Gutachten - gestützt auf umfassende Unter su chungen inklusive Testdiagnostik (S. 28 f.) und Mini-ICF-App (S. 30 ff.) - nicht nur die festzustellenden Diagnosen genannt, sondern auch ausgeführt, es bestünden klinisch und anamnestisch keine Anhaltspunkte für unter anderem eine Persönlichkeitsstörung (S. 38 unten).

Damit hat es sein Bewenden. 6.4

Zusammenfassend ist auch das psychiatrische Gutachten nicht zu beanstanden. Damit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Arbeits fähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten entsprechend den Beurteilungen in den beiden Gutachten festzusetzen ist. 7. 7.1

Von März 2010 (Befristungszeitpunkt der früher zugesprochenen Rente) bis Januar 2014 (angefochtene Verfügung) bestand aus somatischer Sicht für lei dens angepasste Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vorste hend E. 4.3) und aus psychiatrischer Sicht eine solche von 15 % ab Januar 2011 und von 30 % ab September 2012 (vorstehend E. 4.2), weshalb die Gutachter für die Beurteilung ab Januar 2011 auf das psychiatrische Gutachten verwiesen (vorstehend 4.4 und 4.5). 7.2

Gemäss gutachterlicher Beurteilung bestand somit von März bis Dezember 2010 für leidensangepasste Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit und von Januar 2011 bis August 2012 eine solche von 15 % . Ein rentenbegründender Invalidi tätsgrad von mindestens 40 % ist damit so offensichtlich ausgeschlossen, dass von einer bezifferten Invaliditätsbemessung abgesehen werden kann.

Ab August 2012 ist die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Aufgabenbereich tätig qualifiziert, in welchem die Einschränkung 4 % beträgt (vorstehend E. 2.3). Da dies dem Invaliditätsgrad entspricht (vorstehend E. 1.3), besteht auch ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch. 7.3

Somit steht als Ergebnis fest, dass seit der Rentenaufhebung infolge Befristung (März 2010) und bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (Januar 2014) kein Rentenanspruch besteht.

Die angefochtene Verfügung ist mithin nicht zu beanstanden, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8. 8.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ). 8.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin machte mit Kostennote vom 9. Juni 2015 ( Urk. 15/1-2) einen Aufwand von 8.8 Stunden (2014: 8.3 Stunden, 2015: 0.5 Stunden) und Barauslagen von Fr. 52.80 geltend, womit sie beim praxisgemäs sen Stundenansatz von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und Fr. 220.-- ab 2015 (zuzüg lich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1‘968.60 (inklusive Auslagenersatz und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, Aarau, wird mit Fr. 1'968.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde.

E. 1.3 Bei Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, wird für die Bemessung der Invalidität - in Abweichung von Art. 16 ATSG - darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 = SVR 2012 IV Nr. 19 E. 2). Einer ärztli chen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 9. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. Januar 2014 ( Urk.

2) und beantragte, die se sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2014 ( Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde. Die s wurde der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht und es wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff.

3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, bis Dezember 2010 habe in einer angepassten Tätigkeit keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden und anschliessende psychische Beeinträchtigungen seien nicht invalidisierend gewesen. Ab der G eburt ihres Kindes im August 2012 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren, wobei die Einschränkung im Aufgabenbereich 4 % betrage (S. 2 oben). In medizinischer Sicht sei auf das am 1 8. März 2013 erstattete und am 2 7. März 2013 ergänzte Gutachten abzustellen (S. 2). Die diagnostizier t en psy chischen

Beeinträchtigungen vermöchten keine anspruchsrelevante Arbeitsun fähigkeit zu begründen (S. 2 f.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei bei der Auftragsvergabe des Gutachtens nicht rich tig vorgegangen (S. 7 Ziff. 15), das Gutachten leide an - näher dargelegten - in haltlichen Mängeln (S. 7 ff. Ziff. 16 ff.) und es seien Zweifel an der Unabhän gigkeit des Gutachters anzubringen (S. 11 ff. Ziff. 18), zumal sich in 15 von ihm erstatteten Gutachten (vgl. Urk. 3/6) im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht die praktisch wörtlich gleiche Formulierung finde (S. 11), ebenso betreffend die Haushalttätigkeit (S. 11 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit März 2010 verhält und ob diesbe züglich auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann.

Unstrittig ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin - die am 7. August 2012 einen Sohn zur Welt brachte ( Urk. 11/165) - als ab August 2012 zu 100 % im Aufgabenbereich tätig. Ebenso ist unstrittig, dass im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 4 % besteht; davon ist angesichts des nicht zu beanstanden den Berichts vom 8. November 2013 über die Haushaltabklärung ( Urk. 11/194) auszugehen. 3. 3.1

Die befristete Rentenzusprache im Februar 2013 stützte sich auf die folgenden medizinischen Akten (vgl. Urk. 11/ 75): 3.2

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , nannte in einem Überweisungsschreiben vom 9. Juni 2008 folgende, hier gekürzt angeführte, Diagnosen ( Urk. 11/28/9-10 S. 1): - Verdacht auf Narbenneurom Beckenkamm rechts bei Status nach Spon giosa-Entnahme am 5. Dezember 2007 - Knie-Instabilität rechts bei Status nach Kniegelenksarthroskopie am 5. Dezember 2007 - Status nach Re-Vorderer-Kreuzbandplastik rechts am 2 7. April 2005 - Status nach arthroskopisch assistierter Vorderer Kreuzbandplastik am 5. Mai 1995 - Status nach arthroskopischer Meniskusnaht medial am 4. Februar 1995 - Status nach hinterer Hüftgelenksluxation rechts am 2. Februar 1995 - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Status nach nichtdislozierter Radiusköpfchenfraktur links Dezember 2005

In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 0. Juni 2008 ( Urk. 11/28/7-8) führte er aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 2. März 2005 ( Ziff. 3.1) - mit der letzten Untersuchung am 5. Juni 2008 ( Ziff. 3.2) - und attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Köchin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 8. Februar bis 2 8. August 2005 und von 0 % seit 2 9. August 2005 ( Ziff. 2). 3.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , führte am 1 2. Januar 2010 unter Bezugnahme auf einen Bericht der Ärzte der A.___ aus, in - näher umschriebener - leidensangepasster Tätigkeit bestehe ab Dezem ber 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/54 S. 2 Mitte). 3.4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 1 5. Juni 2010 eine Beurteilung im Auftrag der Beschwerdeführerin ( Urk. 11/67) , dies gestützt auf sein e Untersuchung vom 1 4. Mai 2010 und eine Rücksprache mit dem Hausarzt (S. 1 Mitte). Er nannte folgende, hier verkürzt angeführte, Diagnosen (S. 1 f.): 1. Knie rechts: Status nach Polytrauma am 2. Februar 1995 mit vorderer Kreuz bandruptur und postero -medialer Meniskusläsion sowie lateraler Meniskusläsion und Seitenbandläsion rechts 2. Ellenbogen links: Status nach Verkehrsunfall am 1 1. Dezember 2005: Radius köpfchenfraktur Typ Mason I, konservativ behandelt 3. rezidivierende Ileosakralgelenk -Blockaden rechts: Status nach Polytrauma mit unter anderem hinterer Hüftluxation am 2. Februar 2005 mit geschlos sener Reposition 4. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mehr als links 5. chronisches thorakales Schmerzsyndrom 6. Migräne mit Aura

E. 7 rezidivierende Spannungskopfschmerzen

E. 7.1 Von März 2010 (Befristungszeitpunkt der früher zugesprochenen Rente) bis Januar 2014 (angefochtene Verfügung) bestand aus somatischer Sicht für lei dens angepasste Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vorste hend E. 4.3) und aus psychiatrischer Sicht eine solche von 15 % ab Januar 2011 und von 30 % ab September 2012 (vorstehend E. 4.2), weshalb die Gutachter für die Beurteilung ab Januar 2011 auf das psychiatrische Gutachten verwiesen (vorstehend 4.4 und 4.5).

E. 7.2 Gemäss gutachterlicher Beurteilung bestand somit von März bis Dezember 2010 für leidensangepasste Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit und von Januar 2011 bis August 2012 eine solche von 15 % . Ein rentenbegründender Invalidi tätsgrad von mindestens 40 % ist damit so offensichtlich ausgeschlossen, dass von einer bezifferten Invaliditätsbemessung abgesehen werden kann.

Ab August 2012 ist die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Aufgabenbereich tätig qualifiziert, in welchem die Einschränkung 4 % beträgt (vorstehend E. 2.3). Da dies dem Invaliditätsgrad entspricht (vorstehend E. 1.3), besteht auch ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch.

E. 7.3 Somit steht als Ergebnis fest, dass seit der Rentenaufhebung infolge Befristung (März 2010) und bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (Januar 2014) kein Rentenanspruch besteht.

Die angefochtene Verfügung ist mithin nicht zu beanstanden, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8.

E. 8 rezidivierende Ober es-Sprunggelenk- Suppinationstraumata

E. 8.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §

E. 8.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin machte mit Kostennote vom 9. Juni 2015 ( Urk. 15/1-2) einen Aufwand von 8.8 Stunden (2014: 8.3 Stunden, 2015: 0.5 Stunden) und Barauslagen von Fr. 52.80 geltend, womit sie beim praxisgemäs sen Stundenansatz von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und Fr. 220.-- ab 2015 (zuzüg lich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1‘968.60 (inklusive Auslagenersatz und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, Aarau, wird mit Fr. 1'968.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 9 anamnestisch Status nach multiplen Frakturen

Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, grundsätzlich sehe er die Beschwerdeführerin für keine mittelschweren oder schweren Tätigkeiten geeignet. Sie sei auf wech selbelastende Tätigkeiten angewiesen. Der zeitliche Faktor könne bei fehlendem Vorliegen eines Berufsbildes nur vage geschätzt werden. Bei optimalen ergono mischen Verhältnissen sowie angepasster Arbeit sei eine 100%ige Beschäfti gungsdauer vorstellbar. Dass dies i n der freien Wirtschaft möglich sei, scheine ihm eher unwahrscheinlich; so rechne er eher mit einer Teilarbeitsfähigkeit wegen erhöhtem Pausenbedarf (S. 4 oben). 3. 5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, retournierte den ihm unterbreiteten Fragebogen am 2 5. August 2010 mit dem Hinweis, die Patientin werde in der A.___ behandelt, die Beschwerde gegnerin möge dort nachfragen ( Urk. 11/69). 3.6

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.3) führte am 2 7. September 2010 aus, das Gutach ten von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) weiche in der Konklusion nicht wesentlich von der früheren RAD-Stellungnahme (vorstehend E. 3.3) ab, an der somit fest zuhalten sei ( Urk. 11/75 S. 3 oben).

Die Beschwerdegegnerin ging sodann von einem Invaliditätsgrad von 100 % von Oktober 2005 bis November 2009 und einem solchen von 0 % ab Dezember 2009 aus ( Urk. 11/75 S. 3). 4.

4 .1

Am 3. März 2011 erstattete Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdeführerin ( Urk. 11/86). Er nannte folgende Diagnose nach ICD-10 (S. 9 oben): - psychiatrische Untersuchung (Z04.6) - chronisches Schmerzsyndrom (somatische Diagnose) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - emotionale Instabilität bei einer akzentuierten Persönlichkeit Differentialdiagnose/ Verdachtsdiagnose: - dringender Verdacht einer Persönlichkeitspathologie - Panikattackenstörung (F41.0) seit Januar 2011

Zum diagnostizierten Verdacht einer Persönlichkeitspathologie führte der Gut achter aus, es sei hier keine abschliessende Beurteilung möglich; da diese Frage ein doch wichtiger Faktor für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei, sollte die Diagnose unbedingt durch weitere Untersuchungen erhärtet werden (S. 11 oben).

Die Panikstörung als solche habe in der Regel eine gute Prognose und sollte bei adäquater Behandlung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (S. 11 Mitte).

Als Köchin könne die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht mehr arbei ten, dabei spielten die somatischen Probleme, nämlich die belastungsab hängigen Schmerzen im rechten Bein, die grösste Rolle (S. 12 Ziff. 7a).

Die Aussicht, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder arbeitsfähig zu sein, sei gering; allenfalls sei eine Teilzeittätigkeit möglich. Die Einschränkun gen (vgl. S. 13 Ziff. 7c) verlangten aber praktisch einen geschützten Rahmen (S.

E. 12 Ziff. 7b). 4.2

Am 1 8. März 2013 erstattete Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Teilgutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/175/31-47). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 7 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 5 f., S. 25 ff.) und die bei seiner Untersuchung am 1 1. Februar 2013 (S. 4 unten) erhobenen Befunde (S. 27 ff.).

Der Gutachter nannte folgende psychiatrische n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 4.1): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), genauer Entstehungszeitpunkt schwer zu eruieren, bestehend wahrscheinlich seit September 2012 - Panikstörung (ICD-10 F41.0), gering ausgeprägt, bestehend seit 2011

Als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er psychologische Faktoren

oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizier ten Krankheiten (ICD-10 F54), bestehend seit 1996, sowie schädlichen Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1) seit Jahren (S. 34 Ziff. 4.2).

In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, es lasse sich bei der versi cherten Person eine Symptomausweitung feststellen, welche diagnostisch als somatisch nicht ausreichend abstützbare Schmerzen bei psychologischen Fak toren

oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) einzuschätzen sei. Diese Diagnose entspreche keiner psychiatrischen Erkrankung im eigentlichen Sinn und keiner unbewussten Konfliktverarbeitung seitens der versicherten Person, sondern vielmehr einer erlernten Verhaltens stö rung im Sinne einer dysfunktionalen Verarbeitung von Schmerzen (S. 38 Mitte).

Ferner führte er aus, zusammenfassend seien aus seiner Sicht die komplexen Ich-Funktionen der versicherten Person soweit vorhanden und ausgebildet, so dass aus psychiatrischer Sicht von einer grundsätzlich zumutbaren Willensan strengung der versicherten Person auszugehen sei. Das bedeute, dass bei ihr keine gravierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ihre Schmerzproblematik bestehe, da ihr die Willensanstrengung, die nötig sei, um die Schmerzen zu überwinden, grundsätzlich zumutbar sei, zumal sich

bei ihr keinerlei Hinweise auf auffällige pathologische Persönlichkeitsstrukturen ergä ben (S. 40 unten).

Auch in Anlehnung an die sogenannten Foerster-Kriterien sei keine Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung gegeben (S.

40 f.).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe durch die leichte depressive Episode und durch die gering ausgeprägte Panikstörung aktuell eine leichtgradige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42) .

Im bisherigen Arbeitsverhältnis bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Aus interdisziplinärer Sicht könne bis Ende 2010 vollumfänglich auf die somatisch-rheumatologische Einschät zung abgestellt werden. Ab Januar 2011 könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % und ab September 2012 von maximal 40 % formuliert werden (S. 43 Ziff. C.1).

In angepasster Tätigkeit betrage die Einschränkung aus rein psychiatrischer Sicht 30 % . Aus interdisziplinärer Sicht könne bis Ende 2010 vollumfänglich auf die somatisch-rheumatologische Einschätzung abgestellt werden. Ab Januar 2011 könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % und ab September 2012 von maximal 40 % formuliert werden. Ab Januar 2011 könne vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht abgestellt werden (S. 44 Ziff. C.2). Aufgrund der Panikstörung bestehe aus rein psychiatrischer Sicht seit Januar 2011 eine Einschränkung von 15 % und seit September 2012 aufgrund der dazu gekommenen leichten depressiven Episode eine solche von 30 % (S. 44 Ziff. C.3).

4.3

Ebenfalls am 1 8. März 2013 erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin und für Rheumatologie , ein Teilgutachten ( Urk. 11/175/1-27). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 7 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 2 ff.) und die in seiner Untersuchung am 1 6. Januar 2013 (S. 1 unten) erhobenen Befunde (S. 4 ff.).

Der Gutachter nannte folgende, als interdisziplinär gekennzeichnete Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. III.1-2): - Gonarthrose rechts - leichte depressive Episode und Panikstörung, geringgradig ausgeprägt

Ferner nannte er folgende, hier verkürzt angeführte (interdisziplinäre) Diagno sen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. III.3-11): - psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, nicht ausreichend soma tisch abstützbar - hypermobiler Gelenkscharakter - cervical

- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und die Extremitäten - Fingerpolyarthrose - Nikotinkonsum von zirka 5 pack years - gestörte Gluconeogenese - anamnestisch Reizmagen-Syndrom - Penicillin-Allergie

In der (interdisziplinären) Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, 4

von

5 Waddell -Zeichen, seien positiv (S. 12 unten). Nach detaillierter Darle gung und Kommentierung der erhobenen Befunde (S. 13 ff.) nahm der Gut achter zu den ihm vorliegenden früheren Beurteilungen Stellung (S. 20 ff.).

Die Arbeitsfähigkeit als Hilfsköchin erachtete der Gutachter als

- von Januar 2004 bis März 2009 zeitweise um 30 % , um 50 % und um 100 % sowie - ab April 2009 um maximal 20 % eingeschränkt . Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne aus rein so ma tisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit for muliert werden (S. 24 Mitte).

In der interdisziplinären

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könnten für die beruf liche Tätigkeit als Hilfsköchin seit April 2009 Einschränkungen (entspre chend der Einschätzung aus somatisch-rheumatologischer Sicht) von maximal 20 % sowie (unter Einbezug der psychosomatisch-psychiatrischen Anteile) ab Januar 2011 von maximal 30 % und seit September 2012 von maximal 40 % begründet werden (S. 25 oben).

Für eine (näher umschriebene) an gepasste Verweistätigkeit könne aus soma tisch-rheumatologischer Sicht, abgesehen von zeitlich limitierten Einschrän kun gen bis März 2009, keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Aus rein psychosomatisch-psychiatrischer Sicht könne ab Januar 2011 eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. 4.4

Ebenfalls am 1 8. März 2013 erstatteten die beiden Gutachter eine interdiszipli näre Beurteilung ( Urk. 11/275/29-30) und führten aus, für die bisherige Tätig keit könnten (nebst E inschränkungen von 30-100 % von Januar 2004 bis März 2009 ) ab April 2009 Einschränkungen von maximal 20 % , ab Januar 2011 von maximal 30 % und ab September 2012 von maximal 40 % begründet werden (S. 1).

Für eine angepasste Verweistätigkeit könne aus somatisch-rheumatologischer Sicht,

abgesehen von zeitlich limitierten Einschränkungen bis März 2009, keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Aus rein psy chosomatisch-psychiatrischer Sicht könne ab Januar 2011 eine anhaltende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden; diesbezüglich werde auf das psychosomatisch-psychiatrische Teilgutachten (vorstehend E. 4.2 ) verwie sen . 4.5

Am 2 7. März 2013 führten die Gutachter auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin aus ( Urk. 11/177), für die bisherige Tätigkeit betrage die Einschränkung aus rein psychiatrischer Sicht 15 %

ab Januar 2011 und 30 % ab September 2012 sowie aus somatischer Sicht maximal 20 % ab April 200 9. Da sich die Anteile (teil weise) überdeckten, betrage die Einschränkung für die bisherige Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht 30 % ab Januar 2011 und 40 % ab September 2012 (S.

1). Betreffend eine angepasste Verweistätigkeit könne ab Januar 2011 voll um fänglich auf die psychiatrisch-psychosomatische Einschätzung abgestellt werden (S. 2 oben). 4.6

Am 1 1. Dezember 2013 beantwortete Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, Fragen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/201 = Urk. 3/3). Unter anderem führte er aus, er habe die Patientin nur betreffend das rechte Kniegelenk beurteilt (S. 1 Ziff. 1). Er denke, dass bei einer überwiegend sitzenden und weniger gehenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gege ben sein sollte; das Heben und Tragen von Lasten sowie auch das Treppengehen sei aber deutlich eingeschränkt. Somit wären, was das rechte Kniegelenk anbe lange, sicherlich klassische Büroarbeiten uneingeschränkt möglich (S. 1 Ziff. 3). Die Befunderhebung durch den Gutachter Dr. F.___ betreffend das rechte Knie gelenk scheine ihm doch eher etwas oberflächlich zu sein. Prinzipiell lasse sich zum Gutachten sagen, dass die Anamneseerhebung gut sei, die körperliche Untersuchung teilweise aber unvollständig oder nicht wirklich fachärztlich ausführlich. Zudem nehme er ab Seite 6 immer wieder nur früher festgehaltene Befunde im Sinne von Zitaten auf. In der Einschätzung werde zu sehr auf der - bei Frauen oft anzutreffenden - Bandlaxizität persistiert (S. 2 Ziff. 4).

4.7

Am 1 7. Februar 2014 berichtete Dr. med. H.___ , Oberarzt, I.___ , der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 3/5). Er schil derte die am 1 2. Dezember 2013 erhobenen Befunde (S. 1 unten) und nannte folgende Diagnose nach ICD-10 (S. 1 Mitte): - F33.11 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode mit somatischem Syndrom und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung F43.1 - F41.0 Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) - Verdacht auf F90.0 einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

Als Prozederevorschlag nannte er eine ambulante störungsspezifische Psycho therapie und gegebenenfalls Psychopharmakotherapie (S. 2). Angaben zur Arbeits fähigkeit machte er nicht. 5 . 5 .1

Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Beauftragung von Dr. F.___ mit dem Gutachten sind vorab zu behandeln. 5.2

Aktenkundig sind im Hinblick auf das später erstattete Gutachten folgende Schritte: - Am 3 0. März 2012 teilt die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie beauftrage Dr. med. J.___ (Rheumatologie); diese werde unter anderem den zweiten Untersucher (Psychiatrie) bekanntgeben ( Urk. 11/118). - Am 1 4. Mai 2012 weist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin darauf hin, dass diese im letzten Drittel einer Schwangerschaft sei; nicht verständ lich sei ferner, weshalb lediglich eine rheumatologische und nicht auch eine psychiatrische beziehungsweise eine polydisziplinäre Begutachtung stattfin den solle ( Urk. 11/119). - Am 2. Mai 2012 bietet Dr. J.___ die Beschwerdeführerin auf den 1 6. Mai 2012 auf ( Urk. 11/120). - Am 1 5. Mai 2012 teilt die Beschwerdeführerin Dr. J.___ telefonisch mit, sie werde am nächsten Tag nicht erscheinen (vgl. Urk. 11/121 = Urk. 11/124 ). - Am 1 6. Mai 2012 fordert die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, bis am 3 0. Mai 2012 eine Bereitschaftserkl ärung zu unterzeichnen; an dernfalls werde ein Aktenentscheid gefällt ( Urk. 11/123). - Am 29./3 0. Mai 2012 storniert die Beschwerdegegnerin den Auftrag an Dr. J.___ ( Urk. 11/128-129). - Am 3 0. Mai 2012 stellt die Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin die Akten zu und fordert sie zur Stellungnahme auf ( Urk. 11/130). - Am 1 9. Juni 2012 führt die Rechtsvertreterin unter anderem aus, die Begut achtung würde sinnvollerweise erst nach der im August 2012 zu erwarten den Niederkunft und nach einer daraufhin (Ende 2012/ Anfang 2013) geplanten Knieoperation, also im Frühjahr 2012 (richtig: 2013) stattfinden ( Urk. 11/131). - Am 2 0. Juli 2012 teilt die Beschwerdegegnerin mit, die Begutachtung bei Dr. J.___ sei für Januar 2013 geplant; die Knieoperation werde nicht abgewartet ( Urk. 11/137); am 2 6. Juli 2012 verfügt sie entsprechend ( Urk. 11/139). - Am 9. August 2012 teilt die Rechtsvertreterin mit, mit Dr. J.___ habe es im Frühsommer eine heftige telefonische Auseinandersetzung gegeben, die auf beiden Seiten einen sehr unguten Eindruck hinterlassen habe, und schlägt zwei namentlich genannte Ärzte der MEDAS K.___ als Gut achter vor ( Urk. 11/141). - Am 2 4. September 2012 teilt die Beschwerdegegnerin mit, es werde Dr. F.___ (Rheumatologie) beauftragt, der unter anderem den zweiten Untersucher (Psychiatrie) bekanntgeben werde ( Urk. 11/147). - Am 8. Oktober 2012 teilt die Rechtsvertreterin mit, sie gehe nicht davon aus, dass Dr. F.___ in einem Verfahren, in dem sie involviert sei, noch neutral gut achten könne; auch stehe er in einem wirtschaftlich engen Verhältnis zur Beschwerdegegnerin. Sie halte an den von ihr gemachten Vorschlägen fest ( Urk. 11/151). - Am 1 8. Oktober 2012 teilt die Beschwerdegegnerin mit, die erhobenen Ein wände seien materieller Natur, und hält an der Begutachtungsstelle fest ( Urk. 11/157). - Am 2 2. Oktober 2012 teilt

Dr. F.___ mit, die Beschwerdeführerin habe telefo nisch mitgeteilt, sie werde nicht zum Begutachtungstermin vom 1 6. Januar 2013 erscheinen ( Urk. 11/159). - Am 2 2. Oktober 2012 fordert die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführe rin auf, bis am 5. November 2012 eine Bereitschaftserklärung zu unterzeich nen; andernfalls ergehe ein Aktenentscheid ( Urk. 11/160 = Urk. 11/162). - Am 7. November 2012 unterzeichnet die Beschwerdeführerin die Bereit schafts erklärung ( Urk. 11/163). 5.3

Die Rechtsvertreterin machte geltend, sie gehe nicht davon aus, dass der in Aus sicht genommene Gutachter „in einem Verfahren, in dem ich involviert bin, noch neutral gutachten kann“ ( Urk. 11/151 S. 1 unten).

Ob der Gutachter überhaupt registriert, durch wen jemand vertreten ist, und warum dies allenfalls seine Unbefangenheit beeinträchtigen sollte, erscheint ausgesprochen fraglich. Ein Ablehnungsgrund kann nur in der persönlichen Be ziehung des Gutachters zur versicherten Person, nicht aber in der Beziehung zu dessen Rechtsvertreterin begründet sein (SVR 2001 UV Nr. 20). Somit ist der genannte Einwand nicht stichhaltig. 5.4

Weiter wurde geltend gemacht, der in Aussicht genommene Gutachter steh e in einem wirtschaftlich engen Verhältnis zur Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/151 S.

1 f.).

Nach gefestigter Rechtsprechung führen der regelmässige Beizug eines Gutach ters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte so wie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand ( BGE 137 V 210 E. 1.3.3 ).

Damit erweist sich auch dieser Einwand als nicht stichhaltig. 5.5

Beschwerdeweise wurde schliesslich darauf hingewiesen, Dr. F.___ habe in 15 andern von ihm erstatteten Gutachten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit fest gestellt sowie betreffend Prognose und Einschränkung die jeweils gleiche For mulierung verwendet ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 18).

Die genannten 15 Gutachten ( Urk. 3/6) bilden nicht Gegenstand des vorliegen den Verfahrens. Schon deshalb ist nicht nachzuprüfen, ob zutrifft, was behaup tet wurde. Doch wäre auch, wenn es zuträfe, nicht ersichtlich, inwiefern dies die Beweistauglichkeit des vorliegenden Gutachtens betreffen könnte. Dass ein Gut achter in der abschliessenden und zusammenfassenden Aussage zu einem bestimmten Aspekt wiederholt ähnliche oder gleiche Formulierungen verwen det , dürfte darin begründet liegen, dass aus inhaltlichen Gründen die gleiche Aussage zu machen ist. Wenn nämlich die Beurteilung in einem konkreten Fall zu einer bestimmten Schlussfolgerung führt, sind die sprachlichen Variations möglichkeiten für die betreffende Aussage limitiert, weshalb diese Aussagen mitunter ähn lich oder sogar gleichlautend ausfalle n können. 5.6

Die gegen das Gutachten von Dr. F.___ erhobenen Einwände erweisen sich somit als unbegründet. Sie sind auch deshalb letztlich nicht entscheidwesentlich , weil auch der von der Beschwerdeführerin eigens zum Gutachten F.___ konsultierte Orthopäde für leidensangepasste Tätigkeiten ein e

volle Arbeitsfähigkeit attes tierte (vorstehend E. 4.6). Wenn also selbst im Rahmen einer von der Beschwer deführerin eingeholten second

opinion die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten gleich ausfällt wie im kritisierten Gutachten, so ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, was mit der am Gutachten geübten Kritik noch anzufangen sein sollte . 6. 6.1

Gegenüber dem psychiatrischen Gutachten (vorstehend E. 4.2) wurde in der Beschwerde ( Urk.

1) eingewendet, es sei darin zu Unrecht nicht diskutiert worden, warum die diagnostizierte leichte depressive Episode und die gering ausge prägte Panikstörung keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere darstellten (S. 10 Mitte). Der behandelnde Psychiater habe zudem im Februar 2014 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (S. 10). Auch sei der Gutachter zu Unrecht nicht auf den 2010 geäusserten Verdacht einer Persön lichkeitsstörung eingegangen (S. 10 f.). Von den im Rahmen der Schmerzrecht sprechung entwickelten Kriterien seien der - mit dem Skiunfall von 1995 eröff nete - mehrjährige Krankheitsverlauf (S. 9) sowie der unbefriedi gende Behandlungsverlauf (S. 9 f.) gegeben. Da kein einschlägiges Beschwerde bild diagnostiziert worden sei, sei diese Rechtsprechung allerdings gar nicht anzuwenden (S. 10 unten).

6.2

Der psychiatrische Gutachter hat als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine geringgradig ausgeprägte Panikstörung (seit 2011) und eine leichte depressive Episode (seit September 2012) genannt (vorstehend E. 4.2). Die ebenfalls festgestellte Symptomausweitung bezeichnete er als somatisch nicht ausreichend abstützbare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren (ICD-10 F54) und verneinte eine daraus resultierende Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit, dies mit Hinweis auf intakte komplexe Ich-Funktionen (vorstehend E. 4.2).

Damit wurde zwar unter anderem eine Diagnose gestellt, die wohl zu den unkla ren Beschwerdebildern im Sinne der Schmerzrechtsprechung zu zählen wäre. Da ihr aber schon gemäss - schlüssiger - medizinischer Beurteilung ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgeht, besteht in der Tat keine Veranlassung zur Anwendung der Schmerzrechtsprechung; in diesem Sinne kann der Be schwerdeführerin gefolgt werden. Allerdings erübrigt sich damit auch die Frage einer allfälligen psychischen Komorbidität, zu der immerhin angemerkt sei, dass sie von der Rechtsanwendung zu beantworten wäre (das Gutachten diesbezüg lich also keinen Mangel aufweist) und dass leichte bis mittelgradige depressive Episoden nach der Rechtsprechung in aller Regel nicht geeignet sind, um die geforderte Komorbidität zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 8C_447/2014 vom 2 5. November 2014 E. 3.2 , 9C_917/ 2012 vom 1 4. August 2013 E. 3.2, 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2, 8C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.3.1, 9C_784/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2, 8C_381/2012 vom 2 0. Juni 2012 E.

4.2.2, 8C_183/2012 vom 5. Juni 2012 E. 7 ) . 6.3

Dass der Gutachter auf einen in einem Gutachten im Jahr 2011 erwähnten „Ver dacht einer Persönlichkeitspathologie“, was durch weitere Untersuchungen hätte erhärtet werden sollen (vorstehend E. 4.1), näh er hätte eingehen sollen, vermag nicht zu überzeugen. Den nur knappen Ausführungen des damaligen Gutachters ist nicht zu entnehmen, was ihn zur entsprechenden Feststellung veranlasste beziehungsweise davon abhielt, sich punkto Diagnose und Arbeits fähigkeit verbindlicher festzulegen.

Umgekehrt wurden im aktuellen Gutachten - gestützt auf umfassende Unter su chungen inklusive Testdiagnostik (S. 28 f.) und Mini-ICF-App (S. 30 ff.) - nicht nur die festzustellenden Diagnosen genannt, sondern auch ausgeführt, es bestünden klinisch und anamnestisch keine Anhaltspunkte für unter anderem eine Persönlichkeitsstörung (S. 38 unten).

Damit hat es sein Bewenden. 6.4

Zusammenfassend ist auch das psychiatrische Gutachten nicht zu beanstanden. Damit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Arbeits fähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten entsprechend den Beurteilungen in den beiden Gutachten festzusetzen ist. 7.

E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00214 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

17. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos schadenanwaelte.ch Rain 41, 5000 Aarau gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1977, erlitt am 1 1. Dezember 2005 einen Unfall ( Urk. 11/32/139) und meldete sich am 2 0. September 2007 unter Hinweis auf einen 1995 erlittenen Unfall und Knie-, Rücken und Hüftgelenks-Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Mas snahmen) an ( Urk. 11/1 Ziff. 7.1-3 und 7.8).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Ver sicherten mit Verfügung vom 1. Februar 2013 eine ganze Rente ab September 2006, befristet bis Februar 2010 zu ( Urk. 11/166; vgl. Urk. 11/135). 1.2

Aufgrund von gegen den Vorbescheid vom 1 8. Januar 2011 ( Urk. 11/77)

erho benen Einwänden ( Urk. 11/88) holte die IV-Stelle sodann

unter anderem ein am 1 8. März 2013 erstattetes Gutachten ( Urk. 11/175) und einen am 8. November 2013 erstatteten Haushaltabklärungsbericht ( Urk. 11/194) ein. Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/196, Urk. 11/201 = Urk. 3/3, Urk. 11/202 = Urk. 3/4, Urk. 11/203) verneinte sie mit Verfügung vom 1 7. Januar 2014 ( Urk. 11/205 = Urk.

2) einen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 1 9. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. Januar 2014 ( Urk.

2) und beantragte, die se sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2014 ( Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde. Die s wurde der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht und es wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff.

3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1

ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. 1.3

Bei Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, wird für die Bemessung der Invalidität - in Abweichung von Art. 16 ATSG - darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 = SVR 2012 IV Nr. 19 E. 2). Einer ärztli chen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, bis Dezember 2010 habe in einer angepassten Tätigkeit keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden und anschliessende psychische Beeinträchtigungen seien nicht invalidisierend gewesen. Ab der G eburt ihres Kindes im August 2012 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren, wobei die Einschränkung im Aufgabenbereich 4 % betrage (S. 2 oben). In medizinischer Sicht sei auf das am 1 8. März 2013 erstattete und am 2 7. März 2013 ergänzte Gutachten abzustellen (S. 2). Die diagnostizier t en psy chischen

Beeinträchtigungen vermöchten keine anspruchsrelevante Arbeitsun fähigkeit zu begründen (S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei bei der Auftragsvergabe des Gutachtens nicht rich tig vorgegangen (S. 7 Ziff. 15), das Gutachten leide an - näher dargelegten - in haltlichen Mängeln (S. 7 ff. Ziff. 16 ff.) und es seien Zweifel an der Unabhän gigkeit des Gutachters anzubringen (S. 11 ff. Ziff. 18), zumal sich in 15 von ihm erstatteten Gutachten (vgl. Urk. 3/6) im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht die praktisch wörtlich gleiche Formulierung finde (S. 11), ebenso betreffend die Haushalttätigkeit (S. 11 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit März 2010 verhält und ob diesbe züglich auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann.

Unstrittig ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin - die am 7. August 2012 einen Sohn zur Welt brachte ( Urk. 11/165) - als ab August 2012 zu 100 % im Aufgabenbereich tätig. Ebenso ist unstrittig, dass im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 4 % besteht; davon ist angesichts des nicht zu beanstanden den Berichts vom 8. November 2013 über die Haushaltabklärung ( Urk. 11/194) auszugehen. 3. 3.1

Die befristete Rentenzusprache im Februar 2013 stützte sich auf die folgenden medizinischen Akten (vgl. Urk. 11/ 75): 3.2

Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , nannte in einem Überweisungsschreiben vom 9. Juni 2008 folgende, hier gekürzt angeführte, Diagnosen ( Urk. 11/28/9-10 S. 1): - Verdacht auf Narbenneurom Beckenkamm rechts bei Status nach Spon giosa-Entnahme am 5. Dezember 2007 - Knie-Instabilität rechts bei Status nach Kniegelenksarthroskopie am 5. Dezember 2007 - Status nach Re-Vorderer-Kreuzbandplastik rechts am 2 7. April 2005 - Status nach arthroskopisch assistierter Vorderer Kreuzbandplastik am 5. Mai 1995 - Status nach arthroskopischer Meniskusnaht medial am 4. Februar 1995 - Status nach hinterer Hüftgelenksluxation rechts am 2. Februar 1995 - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Status nach nichtdislozierter Radiusköpfchenfraktur links Dezember 2005

In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 0. Juni 2008 ( Urk. 11/28/7-8) führte er aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 2. März 2005 ( Ziff. 3.1) - mit der letzten Untersuchung am 5. Juni 2008 ( Ziff. 3.2) - und attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Köchin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 8. Februar bis 2 8. August 2005 und von 0 % seit 2 9. August 2005 ( Ziff. 2). 3.3

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , führte am 1 2. Januar 2010 unter Bezugnahme auf einen Bericht der Ärzte der A.___ aus, in - näher umschriebener - leidensangepasster Tätigkeit bestehe ab Dezem ber 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/54 S. 2 Mitte). 3.4

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 1 5. Juni 2010 eine Beurteilung im Auftrag der Beschwerdeführerin ( Urk. 11/67) , dies gestützt auf sein e Untersuchung vom 1 4. Mai 2010 und eine Rücksprache mit dem Hausarzt (S. 1 Mitte). Er nannte folgende, hier verkürzt angeführte, Diagnosen (S. 1 f.): 1. Knie rechts: Status nach Polytrauma am 2. Februar 1995 mit vorderer Kreuz bandruptur und postero -medialer Meniskusläsion sowie lateraler Meniskusläsion und Seitenbandläsion rechts 2. Ellenbogen links: Status nach Verkehrsunfall am 1 1. Dezember 2005: Radius köpfchenfraktur Typ Mason I, konservativ behandelt 3. rezidivierende Ileosakralgelenk -Blockaden rechts: Status nach Polytrauma mit unter anderem hinterer Hüftluxation am 2. Februar 2005 mit geschlos sener Reposition 4. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mehr als links 5. chronisches thorakales Schmerzsyndrom 6. Migräne mit Aura 7. rezidivierende Spannungskopfschmerzen 8. rezidivierende Ober es-Sprunggelenk- Suppinationstraumata 9. anamnestisch Status nach multiplen Frakturen

Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, grundsätzlich sehe er die Beschwerdeführerin für keine mittelschweren oder schweren Tätigkeiten geeignet. Sie sei auf wech selbelastende Tätigkeiten angewiesen. Der zeitliche Faktor könne bei fehlendem Vorliegen eines Berufsbildes nur vage geschätzt werden. Bei optimalen ergono mischen Verhältnissen sowie angepasster Arbeit sei eine 100%ige Beschäfti gungsdauer vorstellbar. Dass dies i n der freien Wirtschaft möglich sei, scheine ihm eher unwahrscheinlich; so rechne er eher mit einer Teilarbeitsfähigkeit wegen erhöhtem Pausenbedarf (S. 4 oben). 3. 5

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, retournierte den ihm unterbreiteten Fragebogen am 2 5. August 2010 mit dem Hinweis, die Patientin werde in der A.___ behandelt, die Beschwerde gegnerin möge dort nachfragen ( Urk. 11/69). 3.6

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.3) führte am 2 7. September 2010 aus, das Gutach ten von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) weiche in der Konklusion nicht wesentlich von der früheren RAD-Stellungnahme (vorstehend E. 3.3) ab, an der somit fest zuhalten sei ( Urk. 11/75 S. 3 oben).

Die Beschwerdegegnerin ging sodann von einem Invaliditätsgrad von 100 % von Oktober 2005 bis November 2009 und einem solchen von 0 % ab Dezember 2009 aus ( Urk. 11/75 S. 3). 4.

4 .1

Am 3. März 2011 erstattete Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdeführerin ( Urk. 11/86). Er nannte folgende Diagnose nach ICD-10 (S. 9 oben): - psychiatrische Untersuchung (Z04.6) - chronisches Schmerzsyndrom (somatische Diagnose) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - emotionale Instabilität bei einer akzentuierten Persönlichkeit Differentialdiagnose/ Verdachtsdiagnose: - dringender Verdacht einer Persönlichkeitspathologie - Panikattackenstörung (F41.0) seit Januar 2011

Zum diagnostizierten Verdacht einer Persönlichkeitspathologie führte der Gut achter aus, es sei hier keine abschliessende Beurteilung möglich; da diese Frage ein doch wichtiger Faktor für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei, sollte die Diagnose unbedingt durch weitere Untersuchungen erhärtet werden (S. 11 oben).

Die Panikstörung als solche habe in der Regel eine gute Prognose und sollte bei adäquater Behandlung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (S. 11 Mitte).

Als Köchin könne die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht mehr arbei ten, dabei spielten die somatischen Probleme, nämlich die belastungsab hängigen Schmerzen im rechten Bein, die grösste Rolle (S. 12 Ziff. 7a).

Die Aussicht, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder arbeitsfähig zu sein, sei gering; allenfalls sei eine Teilzeittätigkeit möglich. Die Einschränkun gen (vgl. S. 13 Ziff. 7c) verlangten aber praktisch einen geschützten Rahmen (S.

12 Ziff. 7b). 4.2

Am 1 8. März 2013 erstattete Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Teilgutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/175/31-47). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 7 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 5 f., S. 25 ff.) und die bei seiner Untersuchung am 1 1. Februar 2013 (S. 4 unten) erhobenen Befunde (S. 27 ff.).

Der Gutachter nannte folgende psychiatrische n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 4.1): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), genauer Entstehungszeitpunkt schwer zu eruieren, bestehend wahrscheinlich seit September 2012 - Panikstörung (ICD-10 F41.0), gering ausgeprägt, bestehend seit 2011

Als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er psychologische Faktoren

oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizier ten Krankheiten (ICD-10 F54), bestehend seit 1996, sowie schädlichen Gebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1) seit Jahren (S. 34 Ziff. 4.2).

In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, es lasse sich bei der versi cherten Person eine Symptomausweitung feststellen, welche diagnostisch als somatisch nicht ausreichend abstützbare Schmerzen bei psychologischen Fak toren

oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) einzuschätzen sei. Diese Diagnose entspreche keiner psychiatrischen Erkrankung im eigentlichen Sinn und keiner unbewussten Konfliktverarbeitung seitens der versicherten Person, sondern vielmehr einer erlernten Verhaltens stö rung im Sinne einer dysfunktionalen Verarbeitung von Schmerzen (S. 38 Mitte).

Ferner führte er aus, zusammenfassend seien aus seiner Sicht die komplexen Ich-Funktionen der versicherten Person soweit vorhanden und ausgebildet, so dass aus psychiatrischer Sicht von einer grundsätzlich zumutbaren Willensan strengung der versicherten Person auszugehen sei. Das bedeute, dass bei ihr keine gravierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ihre Schmerzproblematik bestehe, da ihr die Willensanstrengung, die nötig sei, um die Schmerzen zu überwinden, grundsätzlich zumutbar sei, zumal sich

bei ihr keinerlei Hinweise auf auffällige pathologische Persönlichkeitsstrukturen ergä ben (S. 40 unten).

Auch in Anlehnung an die sogenannten Foerster-Kriterien sei keine Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung gegeben (S.

40 f.).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe durch die leichte depressive Episode und durch die gering ausgeprägte Panikstörung aktuell eine leichtgradige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42) .

Im bisherigen Arbeitsverhältnis bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . Aus interdisziplinärer Sicht könne bis Ende 2010 vollumfänglich auf die somatisch-rheumatologische Einschät zung abgestellt werden. Ab Januar 2011 könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % und ab September 2012 von maximal 40 % formuliert werden (S. 43 Ziff. C.1).

In angepasster Tätigkeit betrage die Einschränkung aus rein psychiatrischer Sicht 30 % . Aus interdisziplinärer Sicht könne bis Ende 2010 vollumfänglich auf die somatisch-rheumatologische Einschätzung abgestellt werden. Ab Januar 2011 könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % und ab September 2012 von maximal 40 % formuliert werden. Ab Januar 2011 könne vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht abgestellt werden (S. 44 Ziff. C.2). Aufgrund der Panikstörung bestehe aus rein psychiatrischer Sicht seit Januar 2011 eine Einschränkung von 15 % und seit September 2012 aufgrund der dazu gekommenen leichten depressiven Episode eine solche von 30 % (S. 44 Ziff. C.3).

4.3

Ebenfalls am 1 8. März 2013 erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt für All gemeine Innere Medizin und für Rheumatologie , ein Teilgutachten ( Urk. 11/175/1-27). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 7 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 2 ff.) und die in seiner Untersuchung am 1 6. Januar 2013 (S. 1 unten) erhobenen Befunde (S. 4 ff.).

Der Gutachter nannte folgende, als interdisziplinär gekennzeichnete Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. III.1-2): - Gonarthrose rechts - leichte depressive Episode und Panikstörung, geringgradig ausgeprägt

Ferner nannte er folgende, hier verkürzt angeführte (interdisziplinäre) Diagno sen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. III.3-11): - psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, nicht ausreichend soma tisch abstützbar - hypermobiler Gelenkscharakter - cervical

- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und die Extremitäten - Fingerpolyarthrose - Nikotinkonsum von zirka 5 pack years - gestörte Gluconeogenese - anamnestisch Reizmagen-Syndrom - Penicillin-Allergie

In der (interdisziplinären) Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, 4

von

5 Waddell -Zeichen, seien positiv (S. 12 unten). Nach detaillierter Darle gung und Kommentierung der erhobenen Befunde (S. 13 ff.) nahm der Gut achter zu den ihm vorliegenden früheren Beurteilungen Stellung (S. 20 ff.).

Die Arbeitsfähigkeit als Hilfsköchin erachtete der Gutachter als

- von Januar 2004 bis März 2009 zeitweise um 30 % , um 50 % und um 100 % sowie - ab April 2009 um maximal 20 % eingeschränkt . Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne aus rein so ma tisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit for muliert werden (S. 24 Mitte).

In der interdisziplinären

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könnten für die beruf liche Tätigkeit als Hilfsköchin seit April 2009 Einschränkungen (entspre chend der Einschätzung aus somatisch-rheumatologischer Sicht) von maximal 20 % sowie (unter Einbezug der psychosomatisch-psychiatrischen Anteile) ab Januar 2011 von maximal 30 % und seit September 2012 von maximal 40 % begründet werden (S. 25 oben).

Für eine (näher umschriebene) an gepasste Verweistätigkeit könne aus soma tisch-rheumatologischer Sicht, abgesehen von zeitlich limitierten Einschrän kun gen bis März 2009, keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Aus rein psychosomatisch-psychiatrischer Sicht könne ab Januar 2011 eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. 4.4

Ebenfalls am 1 8. März 2013 erstatteten die beiden Gutachter eine interdiszipli näre Beurteilung ( Urk. 11/275/29-30) und führten aus, für die bisherige Tätig keit könnten (nebst E inschränkungen von 30-100 % von Januar 2004 bis März 2009 ) ab April 2009 Einschränkungen von maximal 20 % , ab Januar 2011 von maximal 30 % und ab September 2012 von maximal 40 % begründet werden (S. 1).

Für eine angepasste Verweistätigkeit könne aus somatisch-rheumatologischer Sicht,

abgesehen von zeitlich limitierten Einschränkungen bis März 2009, keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Aus rein psy chosomatisch-psychiatrischer Sicht könne ab Januar 2011 eine anhaltende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden; diesbezüglich werde auf das psychosomatisch-psychiatrische Teilgutachten (vorstehend E. 4.2 ) verwie sen . 4.5

Am 2 7. März 2013 führten die Gutachter auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin aus ( Urk. 11/177), für die bisherige Tätigkeit betrage die Einschränkung aus rein psychiatrischer Sicht 15 %

ab Januar 2011 und 30 % ab September 2012 sowie aus somatischer Sicht maximal 20 % ab April 200 9. Da sich die Anteile (teil weise) überdeckten, betrage die Einschränkung für die bisherige Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht 30 % ab Januar 2011 und 40 % ab September 2012 (S.

1). Betreffend eine angepasste Verweistätigkeit könne ab Januar 2011 voll um fänglich auf die psychiatrisch-psychosomatische Einschätzung abgestellt werden (S. 2 oben). 4.6

Am 1 1. Dezember 2013 beantwortete Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie, Fragen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/201 = Urk. 3/3). Unter anderem führte er aus, er habe die Patientin nur betreffend das rechte Kniegelenk beurteilt (S. 1 Ziff. 1). Er denke, dass bei einer überwiegend sitzenden und weniger gehenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gege ben sein sollte; das Heben und Tragen von Lasten sowie auch das Treppengehen sei aber deutlich eingeschränkt. Somit wären, was das rechte Kniegelenk anbe lange, sicherlich klassische Büroarbeiten uneingeschränkt möglich (S. 1 Ziff. 3). Die Befunderhebung durch den Gutachter Dr. F.___ betreffend das rechte Knie gelenk scheine ihm doch eher etwas oberflächlich zu sein. Prinzipiell lasse sich zum Gutachten sagen, dass die Anamneseerhebung gut sei, die körperliche Untersuchung teilweise aber unvollständig oder nicht wirklich fachärztlich ausführlich. Zudem nehme er ab Seite 6 immer wieder nur früher festgehaltene Befunde im Sinne von Zitaten auf. In der Einschätzung werde zu sehr auf der - bei Frauen oft anzutreffenden - Bandlaxizität persistiert (S. 2 Ziff. 4).

4.7

Am 1 7. Februar 2014 berichtete Dr. med. H.___ , Oberarzt, I.___ , der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 3/5). Er schil derte die am 1 2. Dezember 2013 erhobenen Befunde (S. 1 unten) und nannte folgende Diagnose nach ICD-10 (S. 1 Mitte): - F33.11 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode mit somatischem Syndrom und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung F43.1 - F41.0 Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) - Verdacht auf F90.0 einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

Als Prozederevorschlag nannte er eine ambulante störungsspezifische Psycho therapie und gegebenenfalls Psychopharmakotherapie (S. 2). Angaben zur Arbeits fähigkeit machte er nicht. 5 . 5 .1

Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Beauftragung von Dr. F.___ mit dem Gutachten sind vorab zu behandeln. 5.2

Aktenkundig sind im Hinblick auf das später erstattete Gutachten folgende Schritte: - Am 3 0. März 2012 teilt die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie beauftrage Dr. med. J.___ (Rheumatologie); diese werde unter anderem den zweiten Untersucher (Psychiatrie) bekanntgeben ( Urk. 11/118). - Am 1 4. Mai 2012 weist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin darauf hin, dass diese im letzten Drittel einer Schwangerschaft sei; nicht verständ lich sei ferner, weshalb lediglich eine rheumatologische und nicht auch eine psychiatrische beziehungsweise eine polydisziplinäre Begutachtung stattfin den solle ( Urk. 11/119). - Am 2. Mai 2012 bietet Dr. J.___ die Beschwerdeführerin auf den 1 6. Mai 2012 auf ( Urk. 11/120). - Am 1 5. Mai 2012 teilt die Beschwerdeführerin Dr. J.___ telefonisch mit, sie werde am nächsten Tag nicht erscheinen (vgl. Urk. 11/121 = Urk. 11/124 ). - Am 1 6. Mai 2012 fordert die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, bis am 3 0. Mai 2012 eine Bereitschaftserkl ärung zu unterzeichnen; an dernfalls werde ein Aktenentscheid gefällt ( Urk. 11/123). - Am 29./3 0. Mai 2012 storniert die Beschwerdegegnerin den Auftrag an Dr. J.___ ( Urk. 11/128-129). - Am 3 0. Mai 2012 stellt die Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin der Be schwerdeführerin die Akten zu und fordert sie zur Stellungnahme auf ( Urk. 11/130). - Am 1 9. Juni 2012 führt die Rechtsvertreterin unter anderem aus, die Begut achtung würde sinnvollerweise erst nach der im August 2012 zu erwarten den Niederkunft und nach einer daraufhin (Ende 2012/ Anfang 2013) geplanten Knieoperation, also im Frühjahr 2012 (richtig: 2013) stattfinden ( Urk. 11/131). - Am 2 0. Juli 2012 teilt die Beschwerdegegnerin mit, die Begutachtung bei Dr. J.___ sei für Januar 2013 geplant; die Knieoperation werde nicht abgewartet ( Urk. 11/137); am 2 6. Juli 2012 verfügt sie entsprechend ( Urk. 11/139). - Am 9. August 2012 teilt die Rechtsvertreterin mit, mit Dr. J.___ habe es im Frühsommer eine heftige telefonische Auseinandersetzung gegeben, die auf beiden Seiten einen sehr unguten Eindruck hinterlassen habe, und schlägt zwei namentlich genannte Ärzte der MEDAS K.___ als Gut achter vor ( Urk. 11/141). - Am 2 4. September 2012 teilt die Beschwerdegegnerin mit, es werde Dr. F.___ (Rheumatologie) beauftragt, der unter anderem den zweiten Untersucher (Psychiatrie) bekanntgeben werde ( Urk. 11/147). - Am 8. Oktober 2012 teilt die Rechtsvertreterin mit, sie gehe nicht davon aus, dass Dr. F.___ in einem Verfahren, in dem sie involviert sei, noch neutral gut achten könne; auch stehe er in einem wirtschaftlich engen Verhältnis zur Beschwerdegegnerin. Sie halte an den von ihr gemachten Vorschlägen fest ( Urk. 11/151). - Am 1 8. Oktober 2012 teilt die Beschwerdegegnerin mit, die erhobenen Ein wände seien materieller Natur, und hält an der Begutachtungsstelle fest ( Urk. 11/157). - Am 2 2. Oktober 2012 teilt

Dr. F.___ mit, die Beschwerdeführerin habe telefo nisch mitgeteilt, sie werde nicht zum Begutachtungstermin vom 1 6. Januar 2013 erscheinen ( Urk. 11/159). - Am 2 2. Oktober 2012 fordert die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführe rin auf, bis am 5. November 2012 eine Bereitschaftserklärung zu unterzeich nen; andernfalls ergehe ein Aktenentscheid ( Urk. 11/160 = Urk. 11/162). - Am 7. November 2012 unterzeichnet die Beschwerdeführerin die Bereit schafts erklärung ( Urk. 11/163). 5.3

Die Rechtsvertreterin machte geltend, sie gehe nicht davon aus, dass der in Aus sicht genommene Gutachter „in einem Verfahren, in dem ich involviert bin, noch neutral gutachten kann“ ( Urk. 11/151 S. 1 unten).

Ob der Gutachter überhaupt registriert, durch wen jemand vertreten ist, und warum dies allenfalls seine Unbefangenheit beeinträchtigen sollte, erscheint ausgesprochen fraglich. Ein Ablehnungsgrund kann nur in der persönlichen Be ziehung des Gutachters zur versicherten Person, nicht aber in der Beziehung zu dessen Rechtsvertreterin begründet sein (SVR 2001 UV Nr. 20). Somit ist der genannte Einwand nicht stichhaltig. 5.4

Weiter wurde geltend gemacht, der in Aussicht genommene Gutachter steh e in einem wirtschaftlich engen Verhältnis zur Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/151 S.

1 f.).

Nach gefestigter Rechtsprechung führen der regelmässige Beizug eines Gutach ters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte so wie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand ( BGE 137 V 210 E. 1.3.3 ).

Damit erweist sich auch dieser Einwand als nicht stichhaltig. 5.5

Beschwerdeweise wurde schliesslich darauf hingewiesen, Dr. F.___ habe in 15 andern von ihm erstatteten Gutachten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit fest gestellt sowie betreffend Prognose und Einschränkung die jeweils gleiche For mulierung verwendet ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 18).

Die genannten 15 Gutachten ( Urk. 3/6) bilden nicht Gegenstand des vorliegen den Verfahrens. Schon deshalb ist nicht nachzuprüfen, ob zutrifft, was behaup tet wurde. Doch wäre auch, wenn es zuträfe, nicht ersichtlich, inwiefern dies die Beweistauglichkeit des vorliegenden Gutachtens betreffen könnte. Dass ein Gut achter in der abschliessenden und zusammenfassenden Aussage zu einem bestimmten Aspekt wiederholt ähnliche oder gleiche Formulierungen verwen det , dürfte darin begründet liegen, dass aus inhaltlichen Gründen die gleiche Aussage zu machen ist. Wenn nämlich die Beurteilung in einem konkreten Fall zu einer bestimmten Schlussfolgerung führt, sind die sprachlichen Variations möglichkeiten für die betreffende Aussage limitiert, weshalb diese Aussagen mitunter ähn lich oder sogar gleichlautend ausfalle n können. 5.6

Die gegen das Gutachten von Dr. F.___ erhobenen Einwände erweisen sich somit als unbegründet. Sie sind auch deshalb letztlich nicht entscheidwesentlich , weil auch der von der Beschwerdeführerin eigens zum Gutachten F.___ konsultierte Orthopäde für leidensangepasste Tätigkeiten ein e

volle Arbeitsfähigkeit attes tierte (vorstehend E. 4.6). Wenn also selbst im Rahmen einer von der Beschwer deführerin eingeholten second

opinion die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten gleich ausfällt wie im kritisierten Gutachten, so ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, was mit der am Gutachten geübten Kritik noch anzufangen sein sollte . 6. 6.1

Gegenüber dem psychiatrischen Gutachten (vorstehend E. 4.2) wurde in der Beschwerde ( Urk.

1) eingewendet, es sei darin zu Unrecht nicht diskutiert worden, warum die diagnostizierte leichte depressive Episode und die gering ausge prägte Panikstörung keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere darstellten (S. 10 Mitte). Der behandelnde Psychiater habe zudem im Februar 2014 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (S. 10). Auch sei der Gutachter zu Unrecht nicht auf den 2010 geäusserten Verdacht einer Persön lichkeitsstörung eingegangen (S. 10 f.). Von den im Rahmen der Schmerzrecht sprechung entwickelten Kriterien seien der - mit dem Skiunfall von 1995 eröff nete - mehrjährige Krankheitsverlauf (S. 9) sowie der unbefriedi gende Behandlungsverlauf (S. 9 f.) gegeben. Da kein einschlägiges Beschwerde bild diagnostiziert worden sei, sei diese Rechtsprechung allerdings gar nicht anzuwenden (S. 10 unten).

6.2

Der psychiatrische Gutachter hat als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine geringgradig ausgeprägte Panikstörung (seit 2011) und eine leichte depressive Episode (seit September 2012) genannt (vorstehend E. 4.2). Die ebenfalls festgestellte Symptomausweitung bezeichnete er als somatisch nicht ausreichend abstützbare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren (ICD-10 F54) und verneinte eine daraus resultierende Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit, dies mit Hinweis auf intakte komplexe Ich-Funktionen (vorstehend E. 4.2).

Damit wurde zwar unter anderem eine Diagnose gestellt, die wohl zu den unkla ren Beschwerdebildern im Sinne der Schmerzrechtsprechung zu zählen wäre. Da ihr aber schon gemäss - schlüssiger - medizinischer Beurteilung ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgeht, besteht in der Tat keine Veranlassung zur Anwendung der Schmerzrechtsprechung; in diesem Sinne kann der Be schwerdeführerin gefolgt werden. Allerdings erübrigt sich damit auch die Frage einer allfälligen psychischen Komorbidität, zu der immerhin angemerkt sei, dass sie von der Rechtsanwendung zu beantworten wäre (das Gutachten diesbezüg lich also keinen Mangel aufweist) und dass leichte bis mittelgradige depressive Episoden nach der Rechtsprechung in aller Regel nicht geeignet sind, um die geforderte Komorbidität zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 8C_447/2014 vom 2 5. November 2014 E. 3.2 , 9C_917/ 2012 vom 1 4. August 2013 E. 3.2, 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2, 8C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.3.1, 9C_784/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2, 8C_381/2012 vom 2 0. Juni 2012 E.

4.2.2, 8C_183/2012 vom 5. Juni 2012 E. 7 ) . 6.3

Dass der Gutachter auf einen in einem Gutachten im Jahr 2011 erwähnten „Ver dacht einer Persönlichkeitspathologie“, was durch weitere Untersuchungen hätte erhärtet werden sollen (vorstehend E. 4.1), näh er hätte eingehen sollen, vermag nicht zu überzeugen. Den nur knappen Ausführungen des damaligen Gutachters ist nicht zu entnehmen, was ihn zur entsprechenden Feststellung veranlasste beziehungsweise davon abhielt, sich punkto Diagnose und Arbeits fähigkeit verbindlicher festzulegen.

Umgekehrt wurden im aktuellen Gutachten - gestützt auf umfassende Unter su chungen inklusive Testdiagnostik (S. 28 f.) und Mini-ICF-App (S. 30 ff.) - nicht nur die festzustellenden Diagnosen genannt, sondern auch ausgeführt, es bestünden klinisch und anamnestisch keine Anhaltspunkte für unter anderem eine Persönlichkeitsstörung (S. 38 unten).

Damit hat es sein Bewenden. 6.4

Zusammenfassend ist auch das psychiatrische Gutachten nicht zu beanstanden. Damit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Arbeits fähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten entsprechend den Beurteilungen in den beiden Gutachten festzusetzen ist. 7. 7.1

Von März 2010 (Befristungszeitpunkt der früher zugesprochenen Rente) bis Januar 2014 (angefochtene Verfügung) bestand aus somatischer Sicht für lei dens angepasste Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vorste hend E. 4.3) und aus psychiatrischer Sicht eine solche von 15 % ab Januar 2011 und von 30 % ab September 2012 (vorstehend E. 4.2), weshalb die Gutachter für die Beurteilung ab Januar 2011 auf das psychiatrische Gutachten verwiesen (vorstehend 4.4 und 4.5). 7.2

Gemäss gutachterlicher Beurteilung bestand somit von März bis Dezember 2010 für leidensangepasste Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit und von Januar 2011 bis August 2012 eine solche von 15 % . Ein rentenbegründender Invalidi tätsgrad von mindestens 40 % ist damit so offensichtlich ausgeschlossen, dass von einer bezifferten Invaliditätsbemessung abgesehen werden kann.

Ab August 2012 ist die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Aufgabenbereich tätig qualifiziert, in welchem die Einschränkung 4 % beträgt (vorstehend E. 2.3). Da dies dem Invaliditätsgrad entspricht (vorstehend E. 1.3), besteht auch ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch. 7.3

Somit steht als Ergebnis fest, dass seit der Rentenaufhebung infolge Befristung (März 2010) und bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (Januar 2014) kein Rentenanspruch besteht.

Die angefochtene Verfügung ist mithin nicht zu beanstanden, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8. 8.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ). 8.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin machte mit Kostennote vom 9. Juni 2015 ( Urk. 15/1-2) einen Aufwand von 8.8 Stunden (2014: 8.3 Stunden, 2015: 0.5 Stunden) und Barauslagen von Fr. 52.80 geltend, womit sie beim praxisgemäs sen Stundenansatz von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und Fr. 220.-- ab 2015 (zuzüg lich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1‘968.60 (inklusive Auslagenersatz und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos, Aarau, wird mit Fr. 1'968.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher