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IV.2014.00207

Verneinung des Rentenanspruchs; keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Zürich SozVersG · 2015-11-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1969, als Reinigungsmitarbeiterin zu 50 % erwerbstätig, meldete sich am 16. Januar 2012 unter Hinweis auf psychische Beschwerden und das Gutachten des Y.___ vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/1) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/3). Am 3. April 2012 zog die Versicherte ihr Leistungsgesuch zurück (Urk. 8/19; vgl. auch Urk. 8/16-17). Die IV-Stelle schrieb das Gesuch deshalb am 13. April 2012 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 8/22). 1.2

Nach entsprechenden Interventionen der Stadt Z.___

(v gl. Urk. 8/24 30), die der Versicherten Sozialhilfeleistungen ausgerichtet hatte, kam die IV-Stelle am 17. Juli 2012 auf ihren Abschreibungsentscheid zurück und nahm das Verfahren wieder auf. Nach erwerblichen und medizinischen Abklä rungen stellte die IV-S telle der V ersicherten mit Vorbescheid vom 11. Juni 2013 (Urk. 8/51) die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Infolge der fehlenden Mitwirkung der Versicherten bei der Einholung eines notwendigen Gutachtens könne ihr Gesundheitszustand nicht abschliessend beurteilt werden. Dagegen erhob das Sozialamt der Gemeinde A.___, wo die Versicherte seit 1. März 2012 wohnhaft ist (Urk. 3), am 18. Juni 2013 einen Einwand (Urk. 8/55; vgl. auch Vollmacht vom 27. Juli 2012 [Urk. 8/34]).

In der Folge unterzog sich die Versicherte einer von der IV-Stelle angeordneten psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie (Mitteilung der IV-Stelle an das Sozialamt A.___ vom 25. Juli 2013 [Urk. 8/58]). Am 11. November 2013 erstattete Dr. B.___ sein Gutachten (Urk. 8/59). Am 22. November 2013 erliess die IV Stelle einen neuen Vorbescheid, in dem sie wiederrum die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 8/61). Es wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 8/62). In der Folge wurden dem Sozialamt A.___ die Akten zugestellt (vgl. Urk. 8/63-66). Es ging jedoch keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 2 = Urk. 8/67) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe und somit keine Störung mit IV-relevantem Krankheitswert vorliege. 2.

Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 19. Februar 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1. a)

Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Januar 2014 sei auf zu heben. 1. b)

Das Verfahren sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück zuweisen. 2.

Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Sozial versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und - verbeiständung zu bewilligen. 3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. März 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 3. April 2014 Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die medi zinischen Abklärungen ergeben hätten, dass keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe und somit keine Störung mit IV relevantem Krankheitswert vorliege.

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass sich das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift eingehend mit dem Y.___ -Gutachten auseinandersetze. Die beiden Gutachten stünden denn auch nicht in einem Widerspruch zueinan der; sie würden vielmehr unterschiedliche Fragen betreffen. Gehe es im Gutachten von Dr. B.___ um die Frage einer medizinisch begründeten Arbeits un fä higkeit, sei im Y.___ -Gutachten, das von der Vormund schafts behörde

Z.___ in Auftrag gegeben worden sei, zu klären gewesen, ob die Beschwer deführerin in der Lage sei, die Erziehung ihrer Kinder wahrzu nehmen. An der Beweiswertigkeit des im Auftrag der Invalidenver sicherung erstellten psychi atrischen Gutachtens von Dr. B.___ bestehe kein Zweifel (Urk. 7). 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass die Beschwerdegegnerin im Abklärungsverfahren ihren Anspruch auf rechtli ches Gehör verletzt habe, indem ihr weder Gelegenheit geboten worden sei, sich zur Person von Dr. B.___ zu äussern, noch diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Das Gutachten von Dr. B.___ überzeuge auch inhaltlich nicht. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. B.___ von den im Y.___ -Gutachten gestell ten Diagnosen (organische Persönlichkeitsstörung bei einem kognitiven Leis tungspotential im Bereich einer leichten intellektuellen Behinderung) abgewi chen sei. Dr. B.___ habe die vom Y.___ durchge führten Leistungstests mit blossen Vermutungen in Frage gestellt, ohne selber Tests durchzuführen. Demgegenüber scheine das Y.___ -Gutachten schlüssig und einlässlich begründet. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem im Y.___ -Gutachten beschriebenen Verhaltensweisen ausserstande sei, auch eine Arbeitsstelle mit einfacher Tätigkeit anzutreten und zu halten. Sie habe deshalb jede Arbeitsstelle nach kurzer Zeit wieder verloren. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien mangelhaft. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts, insbeson dere zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer deführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat, weil kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben ist. 3. 3.1

Lic . phil. I C.___, Fachpsychologin FSP/Rechtspsychologin SGRP, und cand . phil. I D.___ vom Y.___ führten in ihrem psycholo gischen Gutachten vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/1) aus, dass die Beschwerde führerin auf der Basis der vorliegenden Befunde nicht in der Lage sei, für ihre Kinder verantwortungsvoll zu sorgen. Sie leide an einer organischen Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) bei einem kognitiven Leistungspotential im Bereich einer leichten intellektuellen Behinderung. Zentrale Symptome der Diagnose seien beispielsweise eine andauernd reduzierte Fähigkeit, zielgerich tete Aktivitäten über längere Zeiträume durchzuhalten und Befriedigungen auf zuschieben, emotionale Labilität, leichter Wechsel zur Reizbarkeit mit kurz andauernden Ausbrüchen von Wut und Aggression sowie Äusserungen von Bedürfnissen und Impulsen, meist ohne Berücksichtigung von Konsequenzen oder sozialen Konventionen (S. 42). Aus gutachterlicher Sicht sei die Beschwer deführerin nicht in der Lage, durch Arbeitserwerb finanziell für sich und (teil weise) für die Kinder aufzukommen (S. 44) . 3.2

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der die Beschwerdeführerin ab April 2012 hausärztlich betreute, hielt in seinem Bericht vom 3. September 2012 (Urk. 8/36) fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Sie sei bei normaler körperliche r Belas tung voll arbeitsfähig . 3.3

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin kam am 17. September 2012 zum Schluss, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen aus somatischer Sicht nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Unklar bleibe, inwieweit die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit durch die im Y.___ -Gutachten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung eingeschränkt werde. Deshalb sei die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung angezeigt (Urk. 8/50/3). 3.4

Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11. November 2013 (Urk. 8/59) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ und Unintelligenz (ICD-10 F60.30) sowie eine Adipositas. Es scheine ihm zu unsi cher, eine generelle Minderintelligenz zu diagnostizieren, da die Beschwerde führerin die Volksschule neun Jahre lang auf reguläre Art und Weise ohne Klassenrepetition absolviert habe. Ihre schulischen Fähigkeiten überstiegen diejenigen der ersten zwei Primarschulklassen und damit die praktisch orien tierten Diagnosekriterien einer leichtgradigen Minderintelligenz. Die Beschwer deführerin könne sehr rasch denken und reden, habe für den Alltag eine gute Auffassungsgabe und gute sprachliche Fähigkeiten. Sie habe ein einfaches Den ken, das auch Stereotypen verfallen sei, habe aber einen guten kognitiven Überblick über ihre Lebenssituation und gebe die Lebensdaten erstaunlich genau an. Sicher bestünden gewisse kognitive Schwächen wie eine leichte Rechen schwäche und eine räumliche Orientierungsschwäche. In administrativen Belan gen lasse sich die Beschwerdeführerin helfen, poche aber dennoch auf ihre praktische Selbstständigkeit. Die Intelligenz reiche für einfache Erwerbstätig keiten aus. Dies habe die Erfahrung gezeigt: Beispielsweise habe die Beschwer deführerin als Pflegehilfe im Spital ein durchschnittliches Einkommen erzielt (S. 12).

Dass bei der psychologischen Abklärung im Januar 2011 [ Y.___ -Gutachten] die Resultate in den Leistungstests unterdurchschnittlich ausgefallen seien, hänge möglicherweise nicht allein mit geringen intellektuellen Fähigkeiten zusammen. Die Beschwerdeführerin habe die Untersuchung vehement abgelehnt, weil es ja um die Frage gegangen sei, ob man ihr „die Kinder wegnehmen“ solle. Dem entsprechend sei sie nicht voll motiviert gewesen; ihr Verhalten sei gemäss den Angaben in den Testberichten „unangemessen, verbal ausfällig“ gewesen. Der Persönlichkeitstest habe wegen mangelnder Kooperation nicht ausgewertet wer den können. Von grosser Bedeutung sei auch die nervöse Art der Beschwerde führerin, sich bei Leistungsanforderungen in die Aufgaben hineinzustürzen, mit der Folge einer Leistungshemmung (S. 12 f.).

Diagnostisch im Vordergrund stehe eine Persönlichkeitsstörung. Anlässlich der psychologischen Begutachtung sei eine organische Persönlichkeitsstörung diag nostiziert worden. Eine solche Diagnose werde aber im Allgemeinen nur bei einer im Laufe des Lebens erworbene organische Störung gestellt, im Sinne einer Persönlichkeitsveränderung. Bei der Beschwerdeführerin gehe es hingegen um primäre Persönlichkeitsmerkmale. Diesbezüglich seien kongenita le Störun gen nicht bekannt und neuropsychologische Entwicklungsstörungen seien zu wenig vorhanden. Organisch bedingte Verhaltensstörungen scheine sie in der Kindheit nicht aufgewiesen zu haben. Demgegenüber seien psychische Belas tungen aus dem Milieu, die sich hinderlich auf die Entwicklung der Persönlich keit ausgewirkt haben könnten, offensichtlich (S. 13).

Es bestünden keine für die Invalidenversicherung massgebenden psychischen Störungen, die sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken könnten. Die Beschwerdeführerin sei, wie sie stereotyp betone, deprimiert wegen der Trennung von ihren Kindern. Diese Verstimmung bestehe aber nur zeitweise, und mit einer Arbeitstätigkeit wäre die Beschwerdeführerin eher abgelenkt und psychisch stabiler, so wie im heutigen Alltag: Sie reise oft zu ihrem Freund nach G.___, nehme Besuchstermine bei ihren Kindern regelmässig wahr, mache bei beruflichen Aktivitäten ihres Freundes mit und erledige die Haushaltsarbeit zufriedenstellend. Die psychischen und psychove getativen Beschwerden wie Traurigkeit, Motivationsschwäche und Appetit störungen wirkten sich nicht vital aus und hätten keinen eigentlichen Krankheitswert. Bei der heutigen psychiatrischen Untersuchung mache die Beschwer deführerin gut mit, zeige sich in einer gehobenen Stimmung (ohne Aggressivi tät, Depressivität oder Ängstlichkeit). Sie habe ein einfaches Denken, bei allen Gesprächsthemen aber eine gute Auffassung, sei sehr alert und könne sich gut ausdrücken. Emotional sei sie sehr impulsiv. Sie rege sich über Vieles auf, stei gere sich auf impulsive Art in eine Erregung und gebrauche dann eine grobe und ausfällige Sprache. Die Affekte wechselten sich rasch ab. Anhand dieser Beobachtung könne man sich vorstellen, dass es mitunter schwierig sei, die Beschwerdeführerin an einem Arbeitsplatz angemessen zu führen. Weder fremd- noch eigenanamnestisch seien aber aggressive oder sonstige dissoziale Verhal tensstörungen bekannt geworden (S. 14 f.).

Obwohl die Beschwerdeführerin eine auffällige Persönlichkeit mit geringen intellek tuellen Möglichkeiten habe, hätten sich weder gemäss Anamnese noch bei der Untersuchung psychische Störungen mit einem IV-relevanten Krank heitswert gezeigt, die die Arbeitsfähigkeit auf längere Dauer wesentlich hätten einschränken können. Retrospektiv und aktuell habe mit anderen Worten keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden. In letzter Zeit habe sich eine gewisse soziale Stabilität abgezeichnet, sodass auch prognostisch keine wesent liche Verschlechterung angenommen werden müsse. Therapeutisch seien eine soziale Betreuung und supportive Gespräche bereits etabliert. Für berufliche Massnahmen gebe es keine zwingende psychiatrische Indikation. Eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 % habe aus psychischen Gründen nie bestanden (S. 15 f.). 3.5

Dr. F.___ schloss sich in seiner Aktenbeurteilung vom 21. November 2013 den Folgerungen von Dr. B.___ an. Dessen Gutachten sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und die Vorakten . Es sei in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein leuchtend; die Schlüsse seien begründet. Es seien keine Diagnosen mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (Urk. 8/60/2-3). 4. 4.1

Soweit die Beschwerdeführerin rügen liess, es sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil sie sich weder zur Person des Gutachters Dr. B.___ habe äussern können, noch Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen gehabt habe (Urk. 1 S. 5 f.), ist vorauszuschicken, dass sie auch im vorliegenden Prozess keine Einwendungen gegen die Person des Gutachters geltend machen liess. Im Übrigen wurden der Beschwerdeführerin (damals vertreten durch das Sozialamt A.___ [vgl. Urk. 8/34 ]) am 25. Juli 2013 Name und Adresse des Gut achters bekanntgegeben, der Fragenkatalog zugestellt und sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie Zusatzfragen formulieren könne (Mitteilung vom 25. Juli 2013 [Urk. 8/58]). In der Folge wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben; Zusatzfragen wurden nicht gestellt. Auch anläss lich des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 8/61-66) wurde keine Ergänzung des Gutachtens verlangt. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör wurde somit nicht verletzt. 4.2

Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt sämtliche in E. 1.5 wiedergegebenen, von der Praxis formulierten Anforderungen. Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtig die geklagten Beschwerden, die medizini schen Akten sowie die anamnestischen Angaben. Es ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtend. Die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ sind begründet. Dr. B.___ legt - entgegen den Einwänden in der Beschwerdeschrift - insbeson dere umfassend und nachvollziehbar dar, weshalb er zu anderen Schlüssen kommt als die Y.___ -Gutachter. Dr. B.___ konnte namentlich die im Y.___ -Gutachten diagnostizierte organische Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen. Seiner Ansicht nach lieg t keine solche Persönlichkeitsveränderung vor, sondern es sind vielmehr primäre P ersönlichkeitsmerkmale gegeben. Offensichtlich seien psy chische Belastungen aus dem Milieu vorhanden, die sich hinderlich auf die Entwicklung der Persönlichkeit ausgewirkt haben könnten. Zu überzeugen ver mag das Gutachten von Dr. B.___ insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen einge schränkt sei. Dr. B.___ verneinte diese Frage (abgesehen davon, dass er keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert stellte) im Wesentlichen mit der Argumentation, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Aktivitäten ausüben könne: Reisen nach G.___ zu ihrem Freund; regelmässige Besuche bei ihren Kindern; Erledigung der Haushaltsarbeit; Teilnahme an berufliche Aktivitäten ihres Freundes. Die psychischen und psychovegetativen Beschwerden wie Trau rigkeit, Motivationsschwäche und Appetitstörungen wirkten sich nicht vital aus und hätten keinen eigentlichen Krankheitswert (vgl. oben E. 3.4). Die Ein schätzung von Dr. B.___, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, wurde im Übrigen auch von Dr. E.___, dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, und Dr. F.___ geteilt (vgl. oben E. 3.2, 3.2 und 3.5).

Soweit die Y.___ -Gutachte r (vgl. E. 3.1) zu anderen Einschätzungen gelangten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in diesem Gutachten eine anders gela gerte Fragestellung zur Diskussion stand. Im Y.___ -Gutachten ging es darum, zuhanden der Vormundschaftsbehörde die Erziehungsfähigkeit der Beschwer deführerin abzuklären, während Dr. B.___ im Kern die Frage zu beantworten hatte, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine invalidenversi cherungsrechtlich relevante Gesundheitsbeeinträchtigung eingeschränkt sei. Es ist nachvollziehbar, dass die Antworten auf die se unterschiedlichen Fragen bei differenzierter Betrachtungsweise durchaus unterschiedlich ausfallen können. Ein Widerspruch ist darin nicht zu erblicken. Soweit im Y.___ -Gutachten die Auffassung vertreten wurde, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, durch Arbeitserwerb finanziell für sich und allenfalls teilweise für die Kosten der Kinder aufzukommen (Urk. 8/1 S. 44), überzeugt das angesichts der Beur teilung von Dr. B.___ aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht. Obwohl die Beschwerdeführerin

so Dr. B.___

- eine auffällige Persönlichkeit mit geringen intellektuellen Möglich keiten habe, hätten sich weder gemäss Anamnese noch bei der psychiatrischen Untersuchung psychische Störungen mit Krankheitswert gezeigt, die die Arbeitsfähigkeit auf längere Dauer wesent lich einschränk ten . Es habe niemals eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in einem invaliden versicherungsrechtlich relevanten Mass bestanden (Urk. 8/59 S. 15). 4.3

Dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. B.___ kommt volle Beweiskraft zu. Daraus folgt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aus psychischen Gründen nicht eingeschränkt ist. Eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stand niemals zur Diskussion beziehungsweise wurde bereits vor der psychiatrischen Begutachtung durch die Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ (vgl. E. 3.2 und 3.3) ausgeschlossen.

Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und

ist s omit abzu wei sen. 5. 5.1

Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin

die Voraussetzungen zur Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltl i chen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 3). 5.2

Mit Honorarnote vom 5. Oktober 2015 (Urk. 10) machte Rechtsanwalt Joos einen Aufwand von 7,35 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend, was in zeitlicher Hinsicht angemessen erscheint. Der gerichtsübliche Stundenansatz beträgt jedoch nicht Fr. 250.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), sondern lediglich Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) beziehungsweise für Bemühungen ab 1. Januar 2015 neu Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer). Da der relevante Aufwand im Jahr 2014 erfolgte, ist von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auszuge hen. Demzufolge ist Rechtsanwalt Joos mit Fr. 1'587.60 (= 7,35 x Fr. 200.-- x 1,08) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 19. Februar 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt Markus Joos, St. Gallen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Sozial versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und - verbeiständung zu bewilligen.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die medi zinischen Abklärungen ergeben hätten, dass keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe und somit keine Störung mit IV relevantem Krankheitswert vorliege.

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass sich das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift eingehend mit dem Y.___ -Gutachten auseinandersetze. Die beiden Gutachten stünden denn auch nicht in einem Widerspruch zueinan der; sie würden vielmehr unterschiedliche Fragen betreffen. Gehe es im Gutachten von Dr. B.___ um die Frage einer medizinisch begründeten Arbeits un fä higkeit, sei im Y.___ -Gutachten, das von der Vormund schafts behörde

Z.___ in Auftrag gegeben worden sei, zu klären gewesen, ob die Beschwer deführerin in der Lage sei, die Erziehung ihrer Kinder wahrzu nehmen. An der Beweiswertigkeit des im Auftrag der Invalidenver sicherung erstellten psychi atrischen Gutachtens von Dr. B.___ bestehe kein Zweifel (Urk. 7).

E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass die Beschwerdegegnerin im Abklärungsverfahren ihren Anspruch auf rechtli ches Gehör verletzt habe, indem ihr weder Gelegenheit geboten worden sei, sich zur Person von Dr. B.___ zu äussern, noch diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Das Gutachten von Dr. B.___ überzeuge auch inhaltlich nicht. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. B.___ von den im Y.___ -Gutachten gestell ten Diagnosen (organische Persönlichkeitsstörung bei einem kognitiven Leis tungspotential im Bereich einer leichten intellektuellen Behinderung) abgewi chen sei. Dr. B.___ habe die vom Y.___ durchge führten Leistungstests mit blossen Vermutungen in Frage gestellt, ohne selber Tests durchzuführen. Demgegenüber scheine das Y.___ -Gutachten schlüssig und einlässlich begründet. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem im Y.___ -Gutachten beschriebenen Verhaltensweisen ausserstande sei, auch eine Arbeitsstelle mit einfacher Tätigkeit anzutreten und zu halten. Sie habe deshalb jede Arbeitsstelle nach kurzer Zeit wieder verloren. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien mangelhaft. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts, insbeson dere zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer deführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat, weil kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben ist. 3.

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. März 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 3. April 2014 Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Lic . phil. I C.___, Fachpsychologin FSP/Rechtspsychologin SGRP, und cand . phil. I D.___ vom Y.___ führten in ihrem psycholo gischen Gutachten vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/1) aus, dass die Beschwerde führerin auf der Basis der vorliegenden Befunde nicht in der Lage sei, für ihre Kinder verantwortungsvoll zu sorgen. Sie leide an einer organischen Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) bei einem kognitiven Leistungspotential im Bereich einer leichten intellektuellen Behinderung. Zentrale Symptome der Diagnose seien beispielsweise eine andauernd reduzierte Fähigkeit, zielgerich tete Aktivitäten über längere Zeiträume durchzuhalten und Befriedigungen auf zuschieben, emotionale Labilität, leichter Wechsel zur Reizbarkeit mit kurz andauernden Ausbrüchen von Wut und Aggression sowie Äusserungen von Bedürfnissen und Impulsen, meist ohne Berücksichtigung von Konsequenzen oder sozialen Konventionen (S. 42). Aus gutachterlicher Sicht sei die Beschwer deführerin nicht in der Lage, durch Arbeitserwerb finanziell für sich und (teil weise) für die Kinder aufzukommen (S. 44) .

E. 3.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der die Beschwerdeführerin ab April 2012 hausärztlich betreute, hielt in seinem Bericht vom 3. September 2012 (Urk. 8/36) fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Sie sei bei normaler körperliche r Belas tung voll arbeitsfähig .

E. 3.3 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin kam am 17. September 2012 zum Schluss, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen aus somatischer Sicht nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Unklar bleibe, inwieweit die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit durch die im Y.___ -Gutachten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung eingeschränkt werde. Deshalb sei die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung angezeigt (Urk. 8/50/3).

E. 3.4 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11. November 2013 (Urk. 8/59) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ und Unintelligenz (ICD-10 F60.30) sowie eine Adipositas. Es scheine ihm zu unsi cher, eine generelle Minderintelligenz zu diagnostizieren, da die Beschwerde führerin die Volksschule neun Jahre lang auf reguläre Art und Weise ohne Klassenrepetition absolviert habe. Ihre schulischen Fähigkeiten überstiegen diejenigen der ersten zwei Primarschulklassen und damit die praktisch orien tierten Diagnosekriterien einer leichtgradigen Minderintelligenz. Die Beschwer deführerin könne sehr rasch denken und reden, habe für den Alltag eine gute Auffassungsgabe und gute sprachliche Fähigkeiten. Sie habe ein einfaches Den ken, das auch Stereotypen verfallen sei, habe aber einen guten kognitiven Überblick über ihre Lebenssituation und gebe die Lebensdaten erstaunlich genau an. Sicher bestünden gewisse kognitive Schwächen wie eine leichte Rechen schwäche und eine räumliche Orientierungsschwäche. In administrativen Belan gen lasse sich die Beschwerdeführerin helfen, poche aber dennoch auf ihre praktische Selbstständigkeit. Die Intelligenz reiche für einfache Erwerbstätig keiten aus. Dies habe die Erfahrung gezeigt: Beispielsweise habe die Beschwer deführerin als Pflegehilfe im Spital ein durchschnittliches Einkommen erzielt (S. 12).

Dass bei der psychologischen Abklärung im Januar 2011 [ Y.___ -Gutachten] die Resultate in den Leistungstests unterdurchschnittlich ausgefallen seien, hänge möglicherweise nicht allein mit geringen intellektuellen Fähigkeiten zusammen. Die Beschwerdeführerin habe die Untersuchung vehement abgelehnt, weil es ja um die Frage gegangen sei, ob man ihr „die Kinder wegnehmen“ solle. Dem entsprechend sei sie nicht voll motiviert gewesen; ihr Verhalten sei gemäss den Angaben in den Testberichten „unangemessen, verbal ausfällig“ gewesen. Der Persönlichkeitstest habe wegen mangelnder Kooperation nicht ausgewertet wer den können. Von grosser Bedeutung sei auch die nervöse Art der Beschwerde führerin, sich bei Leistungsanforderungen in die Aufgaben hineinzustürzen, mit der Folge einer Leistungshemmung (S. 12 f.).

Diagnostisch im Vordergrund stehe eine Persönlichkeitsstörung. Anlässlich der psychologischen Begutachtung sei eine organische Persönlichkeitsstörung diag nostiziert worden. Eine solche Diagnose werde aber im Allgemeinen nur bei einer im Laufe des Lebens erworbene organische Störung gestellt, im Sinne einer Persönlichkeitsveränderung. Bei der Beschwerdeführerin gehe es hingegen um primäre Persönlichkeitsmerkmale. Diesbezüglich seien kongenita le Störun gen nicht bekannt und neuropsychologische Entwicklungsstörungen seien zu wenig vorhanden. Organisch bedingte Verhaltensstörungen scheine sie in der Kindheit nicht aufgewiesen zu haben. Demgegenüber seien psychische Belas tungen aus dem Milieu, die sich hinderlich auf die Entwicklung der Persönlich keit ausgewirkt haben könnten, offensichtlich (S. 13).

Es bestünden keine für die Invalidenversicherung massgebenden psychischen Störungen, die sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken könnten. Die Beschwerdeführerin sei, wie sie stereotyp betone, deprimiert wegen der Trennung von ihren Kindern. Diese Verstimmung bestehe aber nur zeitweise, und mit einer Arbeitstätigkeit wäre die Beschwerdeführerin eher abgelenkt und psychisch stabiler, so wie im heutigen Alltag: Sie reise oft zu ihrem Freund nach G.___, nehme Besuchstermine bei ihren Kindern regelmässig wahr, mache bei beruflichen Aktivitäten ihres Freundes mit und erledige die Haushaltsarbeit zufriedenstellend. Die psychischen und psychove getativen Beschwerden wie Traurigkeit, Motivationsschwäche und Appetit störungen wirkten sich nicht vital aus und hätten keinen eigentlichen Krankheitswert. Bei der heutigen psychiatrischen Untersuchung mache die Beschwer deführerin gut mit, zeige sich in einer gehobenen Stimmung (ohne Aggressivi tät, Depressivität oder Ängstlichkeit). Sie habe ein einfaches Denken, bei allen Gesprächsthemen aber eine gute Auffassung, sei sehr alert und könne sich gut ausdrücken. Emotional sei sie sehr impulsiv. Sie rege sich über Vieles auf, stei gere sich auf impulsive Art in eine Erregung und gebrauche dann eine grobe und ausfällige Sprache. Die Affekte wechselten sich rasch ab. Anhand dieser Beobachtung könne man sich vorstellen, dass es mitunter schwierig sei, die Beschwerdeführerin an einem Arbeitsplatz angemessen zu führen. Weder fremd- noch eigenanamnestisch seien aber aggressive oder sonstige dissoziale Verhal tensstörungen bekannt geworden (S. 14 f.).

Obwohl die Beschwerdeführerin eine auffällige Persönlichkeit mit geringen intellek tuellen Möglichkeiten habe, hätten sich weder gemäss Anamnese noch bei der Untersuchung psychische Störungen mit einem IV-relevanten Krank heitswert gezeigt, die die Arbeitsfähigkeit auf längere Dauer wesentlich hätten einschränken können. Retrospektiv und aktuell habe mit anderen Worten keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden. In letzter Zeit habe sich eine gewisse soziale Stabilität abgezeichnet, sodass auch prognostisch keine wesent liche Verschlechterung angenommen werden müsse. Therapeutisch seien eine soziale Betreuung und supportive Gespräche bereits etabliert. Für berufliche Massnahmen gebe es keine zwingende psychiatrische Indikation. Eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 % habe aus psychischen Gründen nie bestanden (S. 15 f.).

E. 3.5 Dr. F.___ schloss sich in seiner Aktenbeurteilung vom 21. November 2013 den Folgerungen von Dr. B.___ an. Dessen Gutachten sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und die Vorakten . Es sei in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein leuchtend; die Schlüsse seien begründet. Es seien keine Diagnosen mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (Urk. 8/60/2-3). 4. 4.1

Soweit die Beschwerdeführerin rügen liess, es sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil sie sich weder zur Person des Gutachters Dr. B.___ habe äussern können, noch Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen gehabt habe (Urk. 1 S. 5 f.), ist vorauszuschicken, dass sie auch im vorliegenden Prozess keine Einwendungen gegen die Person des Gutachters geltend machen liess. Im Übrigen wurden der Beschwerdeführerin (damals vertreten durch das Sozialamt A.___ [vgl. Urk. 8/34 ]) am 25. Juli 2013 Name und Adresse des Gut achters bekanntgegeben, der Fragenkatalog zugestellt und sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie Zusatzfragen formulieren könne (Mitteilung vom 25. Juli 2013 [Urk. 8/58]). In der Folge wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben; Zusatzfragen wurden nicht gestellt. Auch anläss lich des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 8/61-66) wurde keine Ergänzung des Gutachtens verlangt. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör wurde somit nicht verletzt. 4.2

Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt sämtliche in E. 1.5 wiedergegebenen, von der Praxis formulierten Anforderungen. Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtig die geklagten Beschwerden, die medizini schen Akten sowie die anamnestischen Angaben. Es ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtend. Die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ sind begründet. Dr. B.___ legt - entgegen den Einwänden in der Beschwerdeschrift - insbeson dere umfassend und nachvollziehbar dar, weshalb er zu anderen Schlüssen kommt als die Y.___ -Gutachter. Dr. B.___ konnte namentlich die im Y.___ -Gutachten diagnostizierte organische Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen. Seiner Ansicht nach lieg t keine solche Persönlichkeitsveränderung vor, sondern es sind vielmehr primäre P ersönlichkeitsmerkmale gegeben. Offensichtlich seien psy chische Belastungen aus dem Milieu vorhanden, die sich hinderlich auf die Entwicklung der Persönlichkeit ausgewirkt haben könnten. Zu überzeugen ver mag das Gutachten von Dr. B.___ insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen einge schränkt sei. Dr. B.___ verneinte diese Frage (abgesehen davon, dass er keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert stellte) im Wesentlichen mit der Argumentation, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Aktivitäten ausüben könne: Reisen nach G.___ zu ihrem Freund; regelmässige Besuche bei ihren Kindern; Erledigung der Haushaltsarbeit; Teilnahme an berufliche Aktivitäten ihres Freundes. Die psychischen und psychovegetativen Beschwerden wie Trau rigkeit, Motivationsschwäche und Appetitstörungen wirkten sich nicht vital aus und hätten keinen eigentlichen Krankheitswert (vgl. oben E. 3.4). Die Ein schätzung von Dr. B.___, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, wurde im Übrigen auch von Dr. E.___, dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, und Dr. F.___ geteilt (vgl. oben E. 3.2, 3.2 und 3.5).

Soweit die Y.___ -Gutachte r (vgl. E. 3.1) zu anderen Einschätzungen gelangten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in diesem Gutachten eine anders gela gerte Fragestellung zur Diskussion stand. Im Y.___ -Gutachten ging es darum, zuhanden der Vormundschaftsbehörde die Erziehungsfähigkeit der Beschwer deführerin abzuklären, während Dr. B.___ im Kern die Frage zu beantworten hatte, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine invalidenversi cherungsrechtlich relevante Gesundheitsbeeinträchtigung eingeschränkt sei. Es ist nachvollziehbar, dass die Antworten auf die se unterschiedlichen Fragen bei differenzierter Betrachtungsweise durchaus unterschiedlich ausfallen können. Ein Widerspruch ist darin nicht zu erblicken. Soweit im Y.___ -Gutachten die Auffassung vertreten wurde, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, durch Arbeitserwerb finanziell für sich und allenfalls teilweise für die Kosten der Kinder aufzukommen (Urk. 8/1 S. 44), überzeugt das angesichts der Beur teilung von Dr. B.___ aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht. Obwohl die Beschwerdeführerin

so Dr. B.___

- eine auffällige Persönlichkeit mit geringen intellektuellen Möglich keiten habe, hätten sich weder gemäss Anamnese noch bei der psychiatrischen Untersuchung psychische Störungen mit Krankheitswert gezeigt, die die Arbeitsfähigkeit auf längere Dauer wesent lich einschränk ten . Es habe niemals eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in einem invaliden versicherungsrechtlich relevanten Mass bestanden (Urk. 8/59 S. 15). 4.3

Dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. B.___ kommt volle Beweiskraft zu. Daraus folgt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aus psychischen Gründen nicht eingeschränkt ist. Eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stand niemals zur Diskussion beziehungsweise wurde bereits vor der psychiatrischen Begutachtung durch die Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ (vgl. E. 3.2 und 3.3) ausgeschlossen.

Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und

ist s omit abzu wei sen. 5. 5.1

Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin

die Voraussetzungen zur Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltl i chen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 3). 5.2

Mit Honorarnote vom 5. Oktober 2015 (Urk. 10) machte Rechtsanwalt Joos einen Aufwand von 7,35 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend, was in zeitlicher Hinsicht angemessen erscheint. Der gerichtsübliche Stundenansatz beträgt jedoch nicht Fr. 250.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), sondern lediglich Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) beziehungsweise für Bemühungen ab 1. Januar 2015 neu Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer). Da der relevante Aufwand im Jahr 2014 erfolgte, ist von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auszuge hen. Demzufolge ist Rechtsanwalt Joos mit Fr. 1'587.60 (= 7,35 x Fr. 200.-- x 1,08) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 19. Februar 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt Markus Joos, St. Gallen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Das Gericht erkennt:

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiese n.
  3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Joos, St. Gallen, wird mit Fr.  1'587.60 (inklusive Mehrwertsteuer ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Joos - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  6. Juli bis und mit 1
  7. August sowie vom 1
  8. Dezember bis und mit dem
  9. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00207 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

12. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos Marktplatz 4, Postfach 646, 9004 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1969, als Reinigungsmitarbeiterin zu 50 % erwerbstätig, meldete sich am 16. Januar 2012 unter Hinweis auf psychische Beschwerden und das Gutachten des Y.___ vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/1) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/3). Am 3. April 2012 zog die Versicherte ihr Leistungsgesuch zurück (Urk. 8/19; vgl. auch Urk. 8/16-17). Die IV-Stelle schrieb das Gesuch deshalb am 13. April 2012 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 8/22). 1.2

Nach entsprechenden Interventionen der Stadt Z.___

(v gl. Urk. 8/24 30), die der Versicherten Sozialhilfeleistungen ausgerichtet hatte, kam die IV-Stelle am 17. Juli 2012 auf ihren Abschreibungsentscheid zurück und nahm das Verfahren wieder auf. Nach erwerblichen und medizinischen Abklä rungen stellte die IV-S telle der V ersicherten mit Vorbescheid vom 11. Juni 2013 (Urk. 8/51) die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Infolge der fehlenden Mitwirkung der Versicherten bei der Einholung eines notwendigen Gutachtens könne ihr Gesundheitszustand nicht abschliessend beurteilt werden. Dagegen erhob das Sozialamt der Gemeinde A.___, wo die Versicherte seit 1. März 2012 wohnhaft ist (Urk. 3), am 18. Juni 2013 einen Einwand (Urk. 8/55; vgl. auch Vollmacht vom 27. Juli 2012 [Urk. 8/34]).

In der Folge unterzog sich die Versicherte einer von der IV-Stelle angeordneten psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie (Mitteilung der IV-Stelle an das Sozialamt A.___ vom 25. Juli 2013 [Urk. 8/58]). Am 11. November 2013 erstattete Dr. B.___ sein Gutachten (Urk. 8/59). Am 22. November 2013 erliess die IV Stelle einen neuen Vorbescheid, in dem sie wiederrum die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 8/61). Es wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 8/62). In der Folge wurden dem Sozialamt A.___ die Akten zugestellt (vgl. Urk. 8/63-66). Es ging jedoch keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 2 = Urk. 8/67) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe und somit keine Störung mit IV-relevantem Krankheitswert vorliege. 2.

Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 19. Februar 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1. a)

Die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Januar 2014 sei auf zu heben. 1. b)

Das Verfahren sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück zuweisen. 2.

Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Sozial versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und - verbeiständung zu bewilligen. 3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. März 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 3. April 2014 Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die medi zinischen Abklärungen ergeben hätten, dass keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe und somit keine Störung mit IV relevantem Krankheitswert vorliege.

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass sich das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift eingehend mit dem Y.___ -Gutachten auseinandersetze. Die beiden Gutachten stünden denn auch nicht in einem Widerspruch zueinan der; sie würden vielmehr unterschiedliche Fragen betreffen. Gehe es im Gutachten von Dr. B.___ um die Frage einer medizinisch begründeten Arbeits un fä higkeit, sei im Y.___ -Gutachten, das von der Vormund schafts behörde

Z.___ in Auftrag gegeben worden sei, zu klären gewesen, ob die Beschwer deführerin in der Lage sei, die Erziehung ihrer Kinder wahrzu nehmen. An der Beweiswertigkeit des im Auftrag der Invalidenver sicherung erstellten psychi atrischen Gutachtens von Dr. B.___ bestehe kein Zweifel (Urk. 7). 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass die Beschwerdegegnerin im Abklärungsverfahren ihren Anspruch auf rechtli ches Gehör verletzt habe, indem ihr weder Gelegenheit geboten worden sei, sich zur Person von Dr. B.___ zu äussern, noch diesem Ergänzungsfragen zu stellen. Das Gutachten von Dr. B.___ überzeuge auch inhaltlich nicht. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. B.___ von den im Y.___ -Gutachten gestell ten Diagnosen (organische Persönlichkeitsstörung bei einem kognitiven Leis tungspotential im Bereich einer leichten intellektuellen Behinderung) abgewi chen sei. Dr. B.___ habe die vom Y.___ durchge führten Leistungstests mit blossen Vermutungen in Frage gestellt, ohne selber Tests durchzuführen. Demgegenüber scheine das Y.___ -Gutachten schlüssig und einlässlich begründet. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem im Y.___ -Gutachten beschriebenen Verhaltensweisen ausserstande sei, auch eine Arbeitsstelle mit einfacher Tätigkeit anzutreten und zu halten. Sie habe deshalb jede Arbeitsstelle nach kurzer Zeit wieder verloren. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien mangelhaft. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts, insbeson dere zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer deführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat, weil kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben ist. 3. 3.1

Lic . phil. I C.___, Fachpsychologin FSP/Rechtspsychologin SGRP, und cand . phil. I D.___ vom Y.___ führten in ihrem psycholo gischen Gutachten vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/1) aus, dass die Beschwerde führerin auf der Basis der vorliegenden Befunde nicht in der Lage sei, für ihre Kinder verantwortungsvoll zu sorgen. Sie leide an einer organischen Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F07.0) bei einem kognitiven Leistungspotential im Bereich einer leichten intellektuellen Behinderung. Zentrale Symptome der Diagnose seien beispielsweise eine andauernd reduzierte Fähigkeit, zielgerich tete Aktivitäten über längere Zeiträume durchzuhalten und Befriedigungen auf zuschieben, emotionale Labilität, leichter Wechsel zur Reizbarkeit mit kurz andauernden Ausbrüchen von Wut und Aggression sowie Äusserungen von Bedürfnissen und Impulsen, meist ohne Berücksichtigung von Konsequenzen oder sozialen Konventionen (S. 42). Aus gutachterlicher Sicht sei die Beschwer deführerin nicht in der Lage, durch Arbeitserwerb finanziell für sich und (teil weise) für die Kinder aufzukommen (S. 44) . 3.2

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der die Beschwerdeführerin ab April 2012 hausärztlich betreute, hielt in seinem Bericht vom 3. September 2012 (Urk. 8/36) fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Sie sei bei normaler körperliche r Belas tung voll arbeitsfähig . 3.3

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin kam am 17. September 2012 zum Schluss, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen aus somatischer Sicht nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Unklar bleibe, inwieweit die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit durch die im Y.___ -Gutachten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung eingeschränkt werde. Deshalb sei die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung angezeigt (Urk. 8/50/3). 3.4

Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11. November 2013 (Urk. 8/59) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ und Unintelligenz (ICD-10 F60.30) sowie eine Adipositas. Es scheine ihm zu unsi cher, eine generelle Minderintelligenz zu diagnostizieren, da die Beschwerde führerin die Volksschule neun Jahre lang auf reguläre Art und Weise ohne Klassenrepetition absolviert habe. Ihre schulischen Fähigkeiten überstiegen diejenigen der ersten zwei Primarschulklassen und damit die praktisch orien tierten Diagnosekriterien einer leichtgradigen Minderintelligenz. Die Beschwer deführerin könne sehr rasch denken und reden, habe für den Alltag eine gute Auffassungsgabe und gute sprachliche Fähigkeiten. Sie habe ein einfaches Den ken, das auch Stereotypen verfallen sei, habe aber einen guten kognitiven Überblick über ihre Lebenssituation und gebe die Lebensdaten erstaunlich genau an. Sicher bestünden gewisse kognitive Schwächen wie eine leichte Rechen schwäche und eine räumliche Orientierungsschwäche. In administrativen Belan gen lasse sich die Beschwerdeführerin helfen, poche aber dennoch auf ihre praktische Selbstständigkeit. Die Intelligenz reiche für einfache Erwerbstätig keiten aus. Dies habe die Erfahrung gezeigt: Beispielsweise habe die Beschwer deführerin als Pflegehilfe im Spital ein durchschnittliches Einkommen erzielt (S. 12).

Dass bei der psychologischen Abklärung im Januar 2011 [ Y.___ -Gutachten] die Resultate in den Leistungstests unterdurchschnittlich ausgefallen seien, hänge möglicherweise nicht allein mit geringen intellektuellen Fähigkeiten zusammen. Die Beschwerdeführerin habe die Untersuchung vehement abgelehnt, weil es ja um die Frage gegangen sei, ob man ihr „die Kinder wegnehmen“ solle. Dem entsprechend sei sie nicht voll motiviert gewesen; ihr Verhalten sei gemäss den Angaben in den Testberichten „unangemessen, verbal ausfällig“ gewesen. Der Persönlichkeitstest habe wegen mangelnder Kooperation nicht ausgewertet wer den können. Von grosser Bedeutung sei auch die nervöse Art der Beschwerde führerin, sich bei Leistungsanforderungen in die Aufgaben hineinzustürzen, mit der Folge einer Leistungshemmung (S. 12 f.).

Diagnostisch im Vordergrund stehe eine Persönlichkeitsstörung. Anlässlich der psychologischen Begutachtung sei eine organische Persönlichkeitsstörung diag nostiziert worden. Eine solche Diagnose werde aber im Allgemeinen nur bei einer im Laufe des Lebens erworbene organische Störung gestellt, im Sinne einer Persönlichkeitsveränderung. Bei der Beschwerdeführerin gehe es hingegen um primäre Persönlichkeitsmerkmale. Diesbezüglich seien kongenita le Störun gen nicht bekannt und neuropsychologische Entwicklungsstörungen seien zu wenig vorhanden. Organisch bedingte Verhaltensstörungen scheine sie in der Kindheit nicht aufgewiesen zu haben. Demgegenüber seien psychische Belas tungen aus dem Milieu, die sich hinderlich auf die Entwicklung der Persönlich keit ausgewirkt haben könnten, offensichtlich (S. 13).

Es bestünden keine für die Invalidenversicherung massgebenden psychischen Störungen, die sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken könnten. Die Beschwerdeführerin sei, wie sie stereotyp betone, deprimiert wegen der Trennung von ihren Kindern. Diese Verstimmung bestehe aber nur zeitweise, und mit einer Arbeitstätigkeit wäre die Beschwerdeführerin eher abgelenkt und psychisch stabiler, so wie im heutigen Alltag: Sie reise oft zu ihrem Freund nach G.___, nehme Besuchstermine bei ihren Kindern regelmässig wahr, mache bei beruflichen Aktivitäten ihres Freundes mit und erledige die Haushaltsarbeit zufriedenstellend. Die psychischen und psychove getativen Beschwerden wie Traurigkeit, Motivationsschwäche und Appetit störungen wirkten sich nicht vital aus und hätten keinen eigentlichen Krankheitswert. Bei der heutigen psychiatrischen Untersuchung mache die Beschwer deführerin gut mit, zeige sich in einer gehobenen Stimmung (ohne Aggressivi tät, Depressivität oder Ängstlichkeit). Sie habe ein einfaches Denken, bei allen Gesprächsthemen aber eine gute Auffassung, sei sehr alert und könne sich gut ausdrücken. Emotional sei sie sehr impulsiv. Sie rege sich über Vieles auf, stei gere sich auf impulsive Art in eine Erregung und gebrauche dann eine grobe und ausfällige Sprache. Die Affekte wechselten sich rasch ab. Anhand dieser Beobachtung könne man sich vorstellen, dass es mitunter schwierig sei, die Beschwerdeführerin an einem Arbeitsplatz angemessen zu führen. Weder fremd- noch eigenanamnestisch seien aber aggressive oder sonstige dissoziale Verhal tensstörungen bekannt geworden (S. 14 f.).

Obwohl die Beschwerdeführerin eine auffällige Persönlichkeit mit geringen intellek tuellen Möglichkeiten habe, hätten sich weder gemäss Anamnese noch bei der Untersuchung psychische Störungen mit einem IV-relevanten Krank heitswert gezeigt, die die Arbeitsfähigkeit auf längere Dauer wesentlich hätten einschränken können. Retrospektiv und aktuell habe mit anderen Worten keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden. In letzter Zeit habe sich eine gewisse soziale Stabilität abgezeichnet, sodass auch prognostisch keine wesent liche Verschlechterung angenommen werden müsse. Therapeutisch seien eine soziale Betreuung und supportive Gespräche bereits etabliert. Für berufliche Massnahmen gebe es keine zwingende psychiatrische Indikation. Eine länger dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 % habe aus psychischen Gründen nie bestanden (S. 15 f.). 3.5

Dr. F.___ schloss sich in seiner Aktenbeurteilung vom 21. November 2013 den Folgerungen von Dr. B.___ an. Dessen Gutachten sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und die Vorakten . Es sei in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein leuchtend; die Schlüsse seien begründet. Es seien keine Diagnosen mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (Urk. 8/60/2-3). 4. 4.1

Soweit die Beschwerdeführerin rügen liess, es sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil sie sich weder zur Person des Gutachters Dr. B.___ habe äussern können, noch Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen gehabt habe (Urk. 1 S. 5 f.), ist vorauszuschicken, dass sie auch im vorliegenden Prozess keine Einwendungen gegen die Person des Gutachters geltend machen liess. Im Übrigen wurden der Beschwerdeführerin (damals vertreten durch das Sozialamt A.___ [vgl. Urk. 8/34 ]) am 25. Juli 2013 Name und Adresse des Gut achters bekanntgegeben, der Fragenkatalog zugestellt und sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie Zusatzfragen formulieren könne (Mitteilung vom 25. Juli 2013 [Urk. 8/58]). In der Folge wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben; Zusatzfragen wurden nicht gestellt. Auch anläss lich des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 8/61-66) wurde keine Ergänzung des Gutachtens verlangt. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör wurde somit nicht verletzt. 4.2

Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt sämtliche in E. 1.5 wiedergegebenen, von der Praxis formulierten Anforderungen. Es ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtig die geklagten Beschwerden, die medizini schen Akten sowie die anamnestischen Angaben. Es ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtend. Die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ sind begründet. Dr. B.___ legt - entgegen den Einwänden in der Beschwerdeschrift - insbeson dere umfassend und nachvollziehbar dar, weshalb er zu anderen Schlüssen kommt als die Y.___ -Gutachter. Dr. B.___ konnte namentlich die im Y.___ -Gutachten diagnostizierte organische Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen. Seiner Ansicht nach lieg t keine solche Persönlichkeitsveränderung vor, sondern es sind vielmehr primäre P ersönlichkeitsmerkmale gegeben. Offensichtlich seien psy chische Belastungen aus dem Milieu vorhanden, die sich hinderlich auf die Entwicklung der Persönlichkeit ausgewirkt haben könnten. Zu überzeugen ver mag das Gutachten von Dr. B.___ insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen einge schränkt sei. Dr. B.___ verneinte diese Frage (abgesehen davon, dass er keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert stellte) im Wesentlichen mit der Argumentation, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Aktivitäten ausüben könne: Reisen nach G.___ zu ihrem Freund; regelmässige Besuche bei ihren Kindern; Erledigung der Haushaltsarbeit; Teilnahme an berufliche Aktivitäten ihres Freundes. Die psychischen und psychovegetativen Beschwerden wie Trau rigkeit, Motivationsschwäche und Appetitstörungen wirkten sich nicht vital aus und hätten keinen eigentlichen Krankheitswert (vgl. oben E. 3.4). Die Ein schätzung von Dr. B.___, dass keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, wurde im Übrigen auch von Dr. E.___, dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, und Dr. F.___ geteilt (vgl. oben E. 3.2, 3.2 und 3.5).

Soweit die Y.___ -Gutachte r (vgl. E. 3.1) zu anderen Einschätzungen gelangten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in diesem Gutachten eine anders gela gerte Fragestellung zur Diskussion stand. Im Y.___ -Gutachten ging es darum, zuhanden der Vormundschaftsbehörde die Erziehungsfähigkeit der Beschwer deführerin abzuklären, während Dr. B.___ im Kern die Frage zu beantworten hatte, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine invalidenversi cherungsrechtlich relevante Gesundheitsbeeinträchtigung eingeschränkt sei. Es ist nachvollziehbar, dass die Antworten auf die se unterschiedlichen Fragen bei differenzierter Betrachtungsweise durchaus unterschiedlich ausfallen können. Ein Widerspruch ist darin nicht zu erblicken. Soweit im Y.___ -Gutachten die Auffassung vertreten wurde, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, durch Arbeitserwerb finanziell für sich und allenfalls teilweise für die Kosten der Kinder aufzukommen (Urk. 8/1 S. 44), überzeugt das angesichts der Beur teilung von Dr. B.___ aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht. Obwohl die Beschwerdeführerin

so Dr. B.___

- eine auffällige Persönlichkeit mit geringen intellektuellen Möglich keiten habe, hätten sich weder gemäss Anamnese noch bei der psychiatrischen Untersuchung psychische Störungen mit Krankheitswert gezeigt, die die Arbeitsfähigkeit auf längere Dauer wesent lich einschränk ten . Es habe niemals eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in einem invaliden versicherungsrechtlich relevanten Mass bestanden (Urk. 8/59 S. 15). 4.3

Dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. B.___ kommt volle Beweiskraft zu. Daraus folgt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aus psychischen Gründen nicht eingeschränkt ist. Eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stand niemals zur Diskussion beziehungsweise wurde bereits vor der psychiatrischen Begutachtung durch die Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ (vgl. E. 3.2 und 3.3) ausgeschlossen.

Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und

ist s omit abzu wei sen. 5. 5.1

Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin

die Voraussetzungen zur Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltl i chen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 3). 5.2

Mit Honorarnote vom 5. Oktober 2015 (Urk. 10) machte Rechtsanwalt Joos einen Aufwand von 7,35 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend, was in zeitlicher Hinsicht angemessen erscheint. Der gerichtsübliche Stundenansatz beträgt jedoch nicht Fr. 250.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), sondern lediglich Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) beziehungsweise für Bemühungen ab 1. Januar 2015 neu Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer). Da der relevante Aufwand im Jahr 2014 erfolgte, ist von einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auszuge hen. Demzufolge ist Rechtsanwalt Joos mit Fr. 1'587.60 (= 7,35 x Fr. 200.-- x 1,08) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 19. Februar 2014 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt Markus Joos, St. Gallen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiese n. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Joos, St. Gallen, wird mit Fr. 1'587.60 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Joos - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker