Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1962, promovierte Chemikerin ETH, arbeitete seit dem 1. Februar 2001 zu 100 % für die Firma
Y.___ (Urk. 7/5/4).
Am 31. März 1998 und am 1. Januar 2010 erlitt sie jeweils einen Verkehrsunfall (Urk. 7/ 10 /1 4 1, vgl. Urk. Urk. 7/10/32, vgl. Urk. 7/20/39).
In der Folge des zweiten Verkehrsunfalles wurde die Versicherte ab dem 1. Januar 2010 in unterschiedlichem
Ausmass arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 7/8/2, Urk. 7/10/10, Urk. 7/10/41, Urk. 7/10/42, Urk. 7/10/43, Urk. 7/12/3) .
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sah sich vom 4. Januar 2010 bis zum
31. Oktober 2011 als leistungspflichtig an (Urk. 7/10/1-4, Urk. 7/24/2-8,
Urk. 7/46). Unt er der Angabe von Schmerzen i m Nackenbereich und am Kopf, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Erbrechen, Ver spannungen und Depressionen meldete sich die Versicherte a m 18. August 2010 erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 7/2).
In der Folge nahm die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 7/ 5, Urk. 7/11, Urk. 7/44, Urk. 7/45, Urk. 7/51) und medizinische (Urk. 7/7, Urk. 7/8, Urk. 7/12)
Abklärungen vor und zog die Akten der Suva (Urk. 7/ 10, Urk. 7/16, Urk. 7/23, Urk. 7/24, Urk. 7/46)
und ein bidisziplinäre s
Gutachten der Klinik Z.___ vom 1 4. Mai 2012
(Urk. 7/43), welche s von der Helsana in Auf trag gegeben worden war,
bei . Mit Vorbescheid vom 4.
Februar 2013 teilte die IV Stelle mit, dass die Versicherte ab dem 1. Februar 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juli 2012 auf eine halbe, befristet e Invali denrente bis zum
28. Februar 2013 habe. Ab März 2013 bestehe kein Renten anspruch mehr (Urk. 7/57/3). Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi (Urk. 4), am 1. März 2013 Einwand (Urk. 7/61) und ergänzte diesen am 9. April 2013 (Urk. 7/64) . Am 13. August 2013 liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchen (Urk. 7/68) . Dieses Gut achten stellte sie in der Folge dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu, welcher dazu am 17. September 2013 Stellung nahm (Urk. 7/70). Mit Verfügun g en vom 24 . Januar 2014 hielt die IV-Stelle weiterhin an ihren Ausführungen im Vorbescheid fest (Urk. 7/72, Urk. 7/75 = Urk. 2/2, Urk. 7/76 = Urk. 2/1) . Sie sprach der Versicherten befristet für die Periode vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente und vom 1. Juli 2012 bis zum 28. Februar 2013 eine halbe Invalidenrente zu. Die ganze Invalidenrente stützte sie auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und die halbe Invalidenrente auf einen von 50 % . Ab März 2013 ging sie von einem Invaliditätsgrad von 0 % aus (Urk. 3 S. 2-3). 2.
Gegen die Verfügung en vom 24. Januar 2014 (Urk. 2 /1, Urk. 2/2) liess die Versi cherte Beschwerde erheben und beantrage n, es seien der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2013 und die beiden Verfügungen vom 24. Januar 2014 insoweit aufzuheben, als dass der Beschwerdeführerin auch nach dem 28. Februar 2013 der Anspruch auf mindestens eine halbe Invaliden rente zusteh e, a lles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 4. April 2014 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zu (Urk. 8). In der Replik vom
26. August 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ gen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. September 2014 auf eine Duplik (Urk. 14),
was der Beschwerdeführerin am 3 0. September 2014 mitgeteilt wurde
(Urk. 15).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1. 4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.
3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in de n Verfügung en vom 24. Januar 2014 auf den Standpunkt, seit Dezember 201 2 sei keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit mehr vorhanden und die Beschwerdeführerin könne ihre angestammte Tätig keit wieder vollumfänglich ausüben (Urk. 2 /1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und verwies
zur Begründung auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. September 2013 (vgl.
Urk. 7/71/4), das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___
vom 22. August 2013 (Urk. 7/68) sowie ihre Akten . Ins be son dere führte sie aus, die Zusprache der befristeten Invalidenrente gründe auf dem bidisziplinären Gutachten der Klinik Z.___ vom 14. Mai 2012, wonach auf grund einer mittelgradigen depressiven Episode (I CD - 10 : F32.1) eine Arbeits fä higkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit, steigerbar auf 100 % bestehe (vgl. Urk. 7/43). Gemäss der Beurteilung des Kreisarztes des Unfallversicherers vom 10. November 2010 seien im Zeitraum des Unfalls keine posttraumatischen Läsionen vorhanden gewesen (vgl. Urk. 7/16 /38) .
E s stelle sich die Frage, ob die befristete Invalidenrente zu Recht zugesprochen worden sei, oder ob nicht von einer Überwindbarkeit der Leiden hätte ausgegangen werden müssen. Die Krite rien, die eine Überwindbarkeit ausnahmsweise ausschliessen, seien nicht in der erforde rlichen Intensität ausgewiesen .
E ine psychische Komorbidität von erheb licher Schwere, Ausprägung und Dauer sei gestützt auf die Diagnosen in beiden psychiatrischen Gutachten zu verneinen (Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin liess hingegen in der Beschwerdeschrift ausführen, sie
könne heute
gemäss den ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und dem psychiatrische n
Teilgutachten der Klinik Z.___ vom 14. Mai 2012 ihre angestammte Tätigkeit als Direktorin und Mitglied des Managements in der Chemiebranche unfallbe dingt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr verrichten. Bei einer solchen Stelle wäre sie heute massiv überfordert, was sofort zu einem Rückfall führen würde (Urk. 2 S. 13). Da sie nachweislich nicht bereits ab März 2013 wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen sei und aufgrund der nach wie vor vor handenen Leistungsdefizite ihre angestammte Tätigkeit als Direktorin und Mit glied des Managements in der Chemiebranche sicher nicht mehr ausüben könne, sei die Rententerminierung per Ende Februar 2013 verfrüht erfolgt (Urk. 1 S. 12) . Das Invalideneinkommen betrage im Jahr 2012 gestützt auf die Lohn strukturerhebung
(LSE) 2010, Tabelle
T A 1, Ziffer 20, Herstellung von chemi schen Erzeugnissen, Anforderungsniveau 3, Fr. 75‘503.7 0. Dieses sei nicht auf eine 41, 7 Stunden Woche hochzurechnen, da sie bereits vor dem Unfall nur 40
Stunden pro Woche gearbeitet habe. Daher betrage der Invaliditätsgrad 52 % (Urk. 2 S. 14) . Sie habe auch nach dem 1. März 2013 unter Berücksichtigung der psychischen Leiden und ohne Vornahme eines leidensbedingten Abzugs bei Verrichtung einer leidensangepassten Tätigkeit Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente . Der von der Beschwerdegegnerin berechnete Invaliditäts grad
von 0 % ab März 2013 sei nachweislich falsch (Urk. 2 S. 15) . In der Replik vom 26. August 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). In materieller Hinsicht liess sie insbesondere ausführen, die prognosti zierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % gelte nur für eine angepasste Tätigkeit (Urk. 12 S. 3, vgl. Urk. 7/43/15) .
Diese Steigerung
habe sie in der Zwischenzeit realisieren können, denn sie arbeite seit dem 1. Dezember 2013 als Laborantin bei der Firma C.___ . Diese Stelle übe sie vore rst als Fachkraft aus, wobei – sofern der Gesundheitszustand dies zulasse – Aus sicht auf Beförderung ins Kader bestehe. Der Lohn be trage zurzeit 13 x Fr. 8‘000.--, weshalb sie
zumindest bis Ende November 2013 Anspruch auf eine angemessene Invalidenrente habe (Urk. 12 S. 3 f.).
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten der Klinik Z.___
vom 14. Mai 2012 seien mindestens sechs Krite rien für eine mittelgradige depressive Episode nach ICD 10 erfüllt (v gl.
Urk. 7/43/11). Die Überwindbarkeit sei daher nachweislich nicht gegeben, wes halb sie klar Anspruch auf eine angemessene Invalidenrente habe und eine psy chische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer erstellt sei (Urk. 12 S. 4) . Schliesslich habe der Gutachter Dr. A.___ am 24. Juni 2013 (richtig: 22. August 2013) festgehalten, dass seit März 2013 eine volle Arbeits fähigkeit gegeben sei . Der Zeitpunkt, ab wann wieder eine 100%ige Arbeitsfä higkeit gegeben sei, sei somit „unsicher“, weshalb gemäss Art.
88a IV V
die Rente frühestens nach drei Monaten, also ab Juni 2013 hätte eingestellt werden dürfen und nicht bereits per Ende Februar 2013 (Urk. 12 S. 5).
3.
3. 1
Am 2 6. und 27. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des von der Helsana Versicherungen AG in Auftrag gegebenen Gutachtens der Klinik Z.___ vom 1 4. Mai 2012 psychiatrisch und orthopädisch untersucht (Urk. 7/43) .
Dem psychiatrischen Gutachten
ist als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit eine mittelgradige depressive Episode (ICD - 10 : F32.1) zu ent nehmen (Urk. 7/43/9). Das derzeitige depressive Syndrom rechtfertige die aktu elle Zuerkennung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit. Dies stimme überdies mit den aktenkundigen Empfehlungen weitge hend über ein. Unter einer lege artis durchgeführten ambulanten Therapie könne eine schritt weise Steigerung der Arbeitsfähigkeit (monatliche Steigerungen von 10 %) innerhalb der kommenden sechs Monate erreicht werden. Sollte dies nicht gelingen, sei zumindest in einer Verweistätigkeit mit geringeren Leistungs ansprüchen (Arbeit als Chemielehrerin) eine Arbeitsfähigkeit im selben Zeitraum und mit gleichen Steigerungen als erreichbar anzusehen. Eine Ablehnung von Verweistätigkeiten sei nicht als krankheits-immanent anzuse hen (Urk. 7/43/13). Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wurde festgehalten, dass eine retrospektive Bewertung mangels eigener und ausreichend detaillierter anderer Vorbefunde nicht hinreichend sicher möglich sei (Urk. 7/43/16).
Gemäss dem
orthopädische n Gutachten
bestand
kein ausreichender Anhalt für eine orthopädische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Gut achter konnte lediglich ein leichtgradiges zervikales Vertebralsyndrom mit mus kulärem Hartspann ohne wesentlichen behindernden Effekt feststellen (Urk. 7/43/24). Nach der Auswertung aller klinischen Befunde und unter Hinzu ziehung der vorliegenden Fremdbefunde, lasse sich aus orthopädischer Sicht einschätzen, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht hinrei chend wahrscheinlich gemindert sei. Das nuchale
Vertebralsyndrom könne durchaus neben einer vollschichtigen Tätigkeit physiotherapeutisch behandelt werden, da Hinweise für eine wesentliche Strukturpathologie im Bereich der Wirbelsäule fehlten (Urk. 7/43/24-25). Aus orthopädischer Sicht liege keine Arbeits unfähigkeit vor (Urk. 7/43/27) . Eine Beeinträchtigung bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei nicht zu erwarten. Die Leistungsfähigkeit betrage per sofort 100 % (Urk. 7/43/25).
3. 2
Die Beschwerdeführerin wurde am 13. August 2013 durch Dr.
A.___
ambulant psychiatrisch abgeklärt (Urk. 7/68) . Dem Gutachten vom 22. August 2013 sind keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Anpassungsstörung (ICD - 10 : F43.2) bei stark leistungsbetont-narzisstisch-perfektionistisch akzentuierter Persönlichkeit (ICD - 10 : Z73) sowie ein Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD -1 0 : F32.1) mit Beginn ab April 2010, mittelgradig ab Juli 2010 und leichtgradig ab April 2011 bis unge fähr Ende März 2013,
aufgeführt (Urk. 7/68/15). Zur Leistungsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin beschreibe einen Tagesablauf, der einer vollen Arbeitsfähigkeit entspreche. Vorgängig sei sie in einem beruflichen Integrationsprogramm gewesen, bei welchem sie auch Weiterbildungen besucht habe und ebenfalls eine Leistung erbracht habe, die einem vollen Arbeitspen sum
entsprochen habe . Insofern seien keine Einschränkungen der Arbeitsfähig keit aufgrund der ängstlichen und depressiven Symptome erkennbar. Die Beschwer deführerin sei sowohl in der angestammten wie auch in einer ange passten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Wenn sie eine angemessene Stelle hätte, würde es ihr psychisch rasch wieder gut gehen. Die geklagten Beschwerden seien daher im Moment nur eine direkte Auswirkung der Arbeitslosigkeit und keine Folge einer eigendynamischen psychiatrischen Störung. Insofern müsse man feststellen, dass es aktuell überwiegend soziale Faktoren (Arbeitslosigkeit) seien, die für die jetzigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verantwortlich seien (Urk. 7/68/18).
4.
4.1
Strittig ist insbesondere die Aufhebung der halben Invalidenrente per 1. März 2013 sowie, ob die Beschwerdeführerin in der bisherigen oder in einer ange passten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4. 2
Für die Zeitspanne vom 1. Januar 2010 bis zum Tag der gutachterlichen Unter su chung vom 27. März 201 2
ging die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl.
Urk. 7/54/9) . Diese Annahme steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage . Es ist unbe s tritten, dass die Beschwerdeführerin nach dem
Auffahrunfall vom
1. Januar 2010 an einem c ranio z ervi k ale n Beschleunigungstrauma mit Folge schäden, an einem
Z ervi k alsyndrom, an
p osttraumatische m Kopfweh, an mul tiple n
neuro vege tative n Beschwerden, an einer reaktiv depressive n
Stimmungs lage und an einer Exazerbation eines lumbospondylogenen Syndroms litt (Urk. 7/10/17, Urk. 7/10/87) . Sodann wurde eine mittelgradige bis eher schwere Erschöpfungs depression mit somatischer, ohne psychotische Symptomatik, bei einem Status nach Schleudertrauma und Stress am Arbeitsplatz (ICD - 10 : F32.2), diagnostiziert (Urk. 7/8/1, Urk. 7/10/17) .
Die Beschwerdeführerin wurde vom 1. bis zum 1 7. Januar 2010 zu 100 %, vom 18. Januar bis zum 20. Juni 2010 zu 50 % und ab dem 21. Juni 2010 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben
(vgl. Urk. 7/8/2, Urk. 7/10/10, Urk. 7/10/41, Urk. 7/10/42, Urk. 7/10/43, Urk. 7/12/3).
Gestützt auf die medizinische Aktenlage sprach ihr die IV-Stelle von Februar 2011 bis Ende Juni 2012 eine ganze
Invalidenrente zu (Urk. 2/1, vgl. Urk. 7/54/9) .
D ie Beschwerdegegnerin bring t in der Beschwerdeantwort vor, es stelle sich die Frage, ob die Zusprache der befristeten Invalidenrente an sich zu Recht erfolgt sei, oder ob nicht vielmehr von einer Überwindbarkeit der Leiden hätte ausge gangen werden müssen (Urk. 6). Es besteht indes kein Anlass,
für diesen Zeit raum eine Überwindbarkeitsprüfung vorzunehmen.
Es war korrekt, dass gestützt auf die Depression eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. Die psychi sche Komorbidität ist unbestritten, und gestützt auf die medizinischen Berichte ist sie ausgewiesen (vgl. Urk. 7/43/ 11) .
Somit ist die
Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2012 nicht zu beanstan den . 4. 3
Die Beschwerdegegnerin stützt e ihre Annahme einer Verbesserung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin ab März 2012 auf das bidisziplinäre Gutachten der Klinik Z.___ vom 14. Mai 2012, wobei sowohl die psychiatri sche als auch
die orthopädische Untersuchung am
27. März 2012
stattgefunden hatten (Urk. 7/54/9, vgl. Urk. 7/43) .
Dieses Gutachten erging in Kenntnis der Vorakten, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und beruht auf einer durch geführten Untersuchung, so dass es die erforderlichen Kriterien für ein beweis rechtlich ausreichendes Gutachten erfüllt .
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei nur in einer leidensangepassten Tätig keit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 13) .
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter, eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 : F32.1) diagnostizierte (Urk. 7/43/9) und klar aus führte, dass die Beschwerde führerin aufgrund des derzeitigen depressiven Syndroms in der angestammten Tätigkeit zu 50 %
a rbeitsunfähig sei (Urk. 7/43/13) . Diese Arbeitsunfähigkeit von 50 % wurde vom Gutachter nachvollziehbar begründet und bezieht sich explizit auf die angestammte Tätigkeit, weshalb der Argumen tation der Beschwerdeführerin nicht zu folgen ist.
Da diese 50%ige Arbeitsunfä higkeit vom Gutachter Ende März 2012 festgestellt wurde, ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und die Anpassung der Invalidenrente per 1. Juli 2012 (Art. 88a Abs. 1 IVV) korrekt .
Überdies wird die Herabsetzung der Invalidenrente von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, so dass
sich weitere Ausführungen erübrigen . 4. 4
Die weitere Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Dezem ber 2012
stützte die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das b idisziplinäre Gutachten der Klinik Z.___ vom 14. Mai 2012
(vgl. Urk. 7/43). Sie hielt in der Verfügung vom
24. Januar 2014 fest, aus den medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass eine schrittweise monatliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 10 % in den nächsten sechs Monaten ab August 2012 zumutbar und mög lich sei, unter der Voraussetzung einer lege artis durchgeführten intensiven psy chotherapeutischen und antidepressiven Therapie. Deshalb sei davon auszuge hen, dass de r Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 ihre angestammte oder eine andere angepasste Tätigkeit wieder voll zumutbar sei (Urk. 2/1 S. 4). Zu den Einwänden vom 1. März 2013 führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, sie stütze die 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab März 2013 auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 22. August 201 3. Der Gutachter habe festgehalten, dass seit März 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei (Urk. 2/1 S. 5).
Die Beschwerdeführerin führte dagegen aus, der Gutachter Dr. A.___ habe am
22. August 2013 festgehalten, dass seit März 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei, weshalb gemäss Art. 88a IV V
d ie Invalidenrente frühestens nach drei Monaten, also ab Juni 2013 hätte eingestellt werden dürfen und nicht bereits per En de Februar 2013 (Urk. 12 S. 5).
Indem die IV-Stelle grundsätzlich auf die im bidisziplinären Gutachten vom 14. Mai 2012 gemachte Angabe abstellte, wonach unter einer lege artis durch geführten ambulanten Therapie eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähig keit innerhalb der kommenden sechs Monate erreicht werden könne (Urk. 7/43/13), stellte sie nicht auf eine tatsächlich eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab. Vielmehr stützte sie die vermeintlich
anspruchsbeein flussende Änderung lediglich auf eine Prognose. Ob sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin auch dementsprechend veränderte, ist unklar und kann dem Gutachten nicht entnommen werden . Da sich
das Gutachten somit nicht zum effektiven Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Dezember 2012 äussert, zumal es ja bereits im Mai 2012 erlassen wurde und die Untersu chungen Ende März 2012 stattfanden, kann es nicht als Grundlage für eine Rentenaufhebung dienen.
Hingegen ist dem Gutachten von Dr. A.___ vom 22. August 2013 eine effek tive Verbesserung des Gesundheitszustandes zu entnehmen, da Dr. A.___ keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorfand (Urk. 7/68/15). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ergebe sich eine erhebliche Besserung seit ungefähr einem halben bis ganzen Jahr (Rückgang der Schmerzsymptomatik, keine Dauer schmerzen mehr) wie auch eine Stabilisierung und eine faktisch ganztägige Arbeitsleistung im Rahmen des BNF-Programmes. Insofern dürfe man seit min destens einem halben Jahr, also seit März 2013, wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Den Zeitraum davor könne er retrospektiv nicht beurteilen (Urk. 7/68/19).
Das versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 22. August 2013 beruht auf umfangreichen Vorakten der S uva und der IV-Stelle, auf der Anamnese der Beschwerdeführerin und den bei der Untersuchung gemachten B efunden. Das Gutachten ist einleuchtend in der Beurteilung der medizinischen Situation und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet, weshalb darauf abzustellen ist. Somit kann ab März 2013 von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden.
In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Invalidenrente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten einzustellen. Vor liegend ist die Verbesserung der gesundheitlichen Situation ab März 2013 aus gewiesen, weshalb in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2013 die halbe Invalidenrente einzustellen ist . Insofern ist die Beschwerde teil weise gutzuheissen und die angefochtene n Verfügung en vom 24. Januar 2014 sind dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin vom
1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom
1. Juli 2012 bis zum 3 1 . Mai 2013 auf eine halbe Invalidenrente hat. Ab dem 1. Juni 2013 besteht kein Anspruch mehr.
Anzumerken bleibt, dass auch Dr. A.___ explizit von einer 100%igen Arbeits fä higkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit ausging (Urk. 7/68/1 8). Demnach kann den Ausführungen der Beschwerde führerin, sie sei lediglich in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, nicht gefolgt werden.
Auch a uf die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens ist nicht weiter einzugehen .
B eide Gutachte n sind klar von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus gegangen.
Ü ber dies führt auch der von der Beschwerdeführerin berechnete Invaliditätsgrad von 52 % lediglich zu einer halben Invalidenrente und stimmt somit mit der Berechnung der IV-Stelle für die Zeitspanne vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Mai 2013 überein. 5 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.- - anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der mehr heitlich unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin besteht angesichts des geringfügigen Obsiegens kein Raum. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2014, dahingehend abge ändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom 1. Juli 2012 bis zum
31. Mai 2013 auf eine befristete halbe Invalidenrente hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de r
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
D er Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen . 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Winterthur, Berufliche Vorsorge - Unia Arbeitslosenkasse, Zahlstelle D.___ - Helsana Versicherungen AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1962, promovierte Chemikerin ETH, arbeitete seit dem 1. Februar 2001 zu 100 % für die Firma
Y.___ (Urk. 7/5/4).
Am 31. März 1998 und am 1. Januar 2010 erlitt sie jeweils einen Verkehrsunfall (Urk. 7/ 10 /1
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1. 4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.
3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in de n Verfügung en vom 24. Januar 2014 auf den Standpunkt, seit Dezember 201 2 sei keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit mehr vorhanden und die Beschwerdeführerin könne ihre angestammte Tätig keit wieder vollumfänglich ausüben (Urk. 2 /1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und verwies
zur Begründung auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. September 2013 (vgl.
Urk. 7/71/4), das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___
vom 22. August 2013 (Urk. 7/68) sowie ihre Akten . Ins be son dere führte sie aus, die Zusprache der befristeten Invalidenrente gründe auf dem bidisziplinären Gutachten der Klinik Z.___ vom 14. Mai 2012, wonach auf grund einer mittelgradigen depressiven Episode (I CD -
E. 4 1, vgl. Urk. Urk. 7/10/32, vgl. Urk. 7/20/39).
In der Folge des zweiten Verkehrsunfalles wurde die Versicherte ab dem 1. Januar 2010 in unterschiedlichem
Ausmass arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 7/8/2, Urk. 7/10/10, Urk. 7/10/41, Urk. 7/10/42, Urk. 7/10/43, Urk. 7/12/3) .
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sah sich vom 4. Januar 2010 bis zum
31. Oktober 2011 als leistungspflichtig an (Urk. 7/10/1-4, Urk. 7/24/2-8,
Urk. 7/46). Unt er der Angabe von Schmerzen i m Nackenbereich und am Kopf, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Erbrechen, Ver spannungen und Depressionen meldete sich die Versicherte a m 18. August 2010 erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 7/2).
In der Folge nahm die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 7/
E. 4.1 Strittig ist insbesondere die Aufhebung der halben Invalidenrente per 1. März 2013 sowie, ob die Beschwerdeführerin in der bisherigen oder in einer ange passten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4. 2
Für die Zeitspanne vom 1. Januar 2010 bis zum Tag der gutachterlichen Unter su chung vom 27. März 201 2
ging die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl.
Urk. 7/54/9) . Diese Annahme steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage . Es ist unbe s tritten, dass die Beschwerdeführerin nach dem
Auffahrunfall vom
1. Januar 2010 an einem c ranio z ervi k ale n Beschleunigungstrauma mit Folge schäden, an einem
Z ervi k alsyndrom, an
p osttraumatische m Kopfweh, an mul tiple n
neuro vege tative n Beschwerden, an einer reaktiv depressive n
Stimmungs lage und an einer Exazerbation eines lumbospondylogenen Syndroms litt (Urk. 7/10/17, Urk. 7/10/87) . Sodann wurde eine mittelgradige bis eher schwere Erschöpfungs depression mit somatischer, ohne psychotische Symptomatik, bei einem Status nach Schleudertrauma und Stress am Arbeitsplatz (ICD -
E. 5 , Urk. 7/11, Urk. 7/44, Urk. 7/45, Urk. 7/51) und medizinische (Urk. 7/7, Urk. 7/8, Urk. 7/12)
Abklärungen vor und zog die Akten der Suva (Urk. 7/
E. 10 : F32.1) diagnostizierte (Urk. 7/43/9) und klar aus führte, dass die Beschwerde führerin aufgrund des derzeitigen depressiven Syndroms in der angestammten Tätigkeit zu 50 %
a rbeitsunfähig sei (Urk. 7/43/13) . Diese Arbeitsunfähigkeit von 50 % wurde vom Gutachter nachvollziehbar begründet und bezieht sich explizit auf die angestammte Tätigkeit, weshalb der Argumen tation der Beschwerdeführerin nicht zu folgen ist.
Da diese 50%ige Arbeitsunfä higkeit vom Gutachter Ende März 2012 festgestellt wurde, ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und die Anpassung der Invalidenrente per 1. Juli 2012 (Art. 88a Abs. 1 IVV) korrekt .
Überdies wird die Herabsetzung der Invalidenrente von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, so dass
sich weitere Ausführungen erübrigen . 4. 4
Die weitere Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Dezem ber 2012
stützte die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das b idisziplinäre Gutachten der Klinik Z.___ vom 14. Mai 2012
(vgl. Urk. 7/43). Sie hielt in der Verfügung vom
24. Januar 2014 fest, aus den medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass eine schrittweise monatliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 10 % in den nächsten sechs Monaten ab August 2012 zumutbar und mög lich sei, unter der Voraussetzung einer lege artis durchgeführten intensiven psy chotherapeutischen und antidepressiven Therapie. Deshalb sei davon auszuge hen, dass de r Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 ihre angestammte oder eine andere angepasste Tätigkeit wieder voll zumutbar sei (Urk. 2/1 S. 4). Zu den Einwänden vom 1. März 2013 führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, sie stütze die 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab März 2013 auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 22. August 201 3. Der Gutachter habe festgehalten, dass seit März 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei (Urk. 2/1 S. 5).
Die Beschwerdeführerin führte dagegen aus, der Gutachter Dr. A.___ habe am
22. August 2013 festgehalten, dass seit März 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei, weshalb gemäss Art. 88a IV V
d ie Invalidenrente frühestens nach drei Monaten, also ab Juni 2013 hätte eingestellt werden dürfen und nicht bereits per En de Februar 2013 (Urk. 12 S. 5).
Indem die IV-Stelle grundsätzlich auf die im bidisziplinären Gutachten vom 14. Mai 2012 gemachte Angabe abstellte, wonach unter einer lege artis durch geführten ambulanten Therapie eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähig keit innerhalb der kommenden sechs Monate erreicht werden könne (Urk. 7/43/13), stellte sie nicht auf eine tatsächlich eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab. Vielmehr stützte sie die vermeintlich
anspruchsbeein flussende Änderung lediglich auf eine Prognose. Ob sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin auch dementsprechend veränderte, ist unklar und kann dem Gutachten nicht entnommen werden . Da sich
das Gutachten somit nicht zum effektiven Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Dezember 2012 äussert, zumal es ja bereits im Mai 2012 erlassen wurde und die Untersu chungen Ende März 2012 stattfanden, kann es nicht als Grundlage für eine Rentenaufhebung dienen.
Hingegen ist dem Gutachten von Dr. A.___ vom 22. August 2013 eine effek tive Verbesserung des Gesundheitszustandes zu entnehmen, da Dr. A.___ keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorfand (Urk. 7/68/15). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ergebe sich eine erhebliche Besserung seit ungefähr einem halben bis ganzen Jahr (Rückgang der Schmerzsymptomatik, keine Dauer schmerzen mehr) wie auch eine Stabilisierung und eine faktisch ganztägige Arbeitsleistung im Rahmen des BNF-Programmes. Insofern dürfe man seit min destens einem halben Jahr, also seit März 2013, wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Den Zeitraum davor könne er retrospektiv nicht beurteilen (Urk. 7/68/19).
Das versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 22. August 2013 beruht auf umfangreichen Vorakten der S uva und der IV-Stelle, auf der Anamnese der Beschwerdeführerin und den bei der Untersuchung gemachten B efunden. Das Gutachten ist einleuchtend in der Beurteilung der medizinischen Situation und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet, weshalb darauf abzustellen ist. Somit kann ab März 2013 von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden.
In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Invalidenrente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten einzustellen. Vor liegend ist die Verbesserung der gesundheitlichen Situation ab März 2013 aus gewiesen, weshalb in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2013 die halbe Invalidenrente einzustellen ist . Insofern ist die Beschwerde teil weise gutzuheissen und die angefochtene n Verfügung en vom 24. Januar 2014 sind dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin vom
1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom
1. Juli 2012 bis zum 3 1 . Mai 2013 auf eine halbe Invalidenrente hat. Ab dem 1. Juni 2013 besteht kein Anspruch mehr.
Anzumerken bleibt, dass auch Dr. A.___ explizit von einer 100%igen Arbeits fä higkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit ausging (Urk. 7/68/1 8). Demnach kann den Ausführungen der Beschwerde führerin, sie sei lediglich in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, nicht gefolgt werden.
Auch a uf die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens ist nicht weiter einzugehen .
B eide Gutachte n sind klar von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus gegangen.
Ü ber dies führt auch der von der Beschwerdeführerin berechnete Invaliditätsgrad von 52 % lediglich zu einer halben Invalidenrente und stimmt somit mit der Berechnung der IV-Stelle für die Zeitspanne vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Mai 2013 überein. 5 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.- - anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der mehr heitlich unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin besteht angesichts des geringfügigen Obsiegens kein Raum. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2014, dahingehend abge ändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom 1. Juli 2012 bis zum
31. Mai 2013 auf eine befristete halbe Invalidenrente hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de r
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
D er Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen . 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Winterthur, Berufliche Vorsorge - Unia Arbeitslosenkasse, Zahlstelle D.___ - Helsana Versicherungen AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00201 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Eymann Urteil vom
28. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1962, promovierte Chemikerin ETH, arbeitete seit dem 1. Februar 2001 zu 100 % für die Firma
Y.___ (Urk. 7/5/4).
Am 31. März 1998 und am 1. Januar 2010 erlitt sie jeweils einen Verkehrsunfall (Urk. 7/ 10 /1 4 1, vgl. Urk. Urk. 7/10/32, vgl. Urk. 7/20/39).
In der Folge des zweiten Verkehrsunfalles wurde die Versicherte ab dem 1. Januar 2010 in unterschiedlichem
Ausmass arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 7/8/2, Urk. 7/10/10, Urk. 7/10/41, Urk. 7/10/42, Urk. 7/10/43, Urk. 7/12/3) .
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sah sich vom 4. Januar 2010 bis zum
31. Oktober 2011 als leistungspflichtig an (Urk. 7/10/1-4, Urk. 7/24/2-8,
Urk. 7/46). Unt er der Angabe von Schmerzen i m Nackenbereich und am Kopf, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Erbrechen, Ver spannungen und Depressionen meldete sich die Versicherte a m 18. August 2010 erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 7/2).
In der Folge nahm die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 7/ 5, Urk. 7/11, Urk. 7/44, Urk. 7/45, Urk. 7/51) und medizinische (Urk. 7/7, Urk. 7/8, Urk. 7/12)
Abklärungen vor und zog die Akten der Suva (Urk. 7/ 10, Urk. 7/16, Urk. 7/23, Urk. 7/24, Urk. 7/46)
und ein bidisziplinäre s
Gutachten der Klinik Z.___ vom 1 4. Mai 2012
(Urk. 7/43), welche s von der Helsana in Auf trag gegeben worden war,
bei . Mit Vorbescheid vom 4.
Februar 2013 teilte die IV Stelle mit, dass die Versicherte ab dem 1. Februar 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juli 2012 auf eine halbe, befristet e Invali denrente bis zum
28. Februar 2013 habe. Ab März 2013 bestehe kein Renten anspruch mehr (Urk. 7/57/3). Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi (Urk. 4), am 1. März 2013 Einwand (Urk. 7/61) und ergänzte diesen am 9. April 2013 (Urk. 7/64) . Am 13. August 2013 liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchen (Urk. 7/68) . Dieses Gut achten stellte sie in der Folge dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu, welcher dazu am 17. September 2013 Stellung nahm (Urk. 7/70). Mit Verfügun g en vom 24 . Januar 2014 hielt die IV-Stelle weiterhin an ihren Ausführungen im Vorbescheid fest (Urk. 7/72, Urk. 7/75 = Urk. 2/2, Urk. 7/76 = Urk. 2/1) . Sie sprach der Versicherten befristet für die Periode vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente und vom 1. Juli 2012 bis zum 28. Februar 2013 eine halbe Invalidenrente zu. Die ganze Invalidenrente stützte sie auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und die halbe Invalidenrente auf einen von 50 % . Ab März 2013 ging sie von einem Invaliditätsgrad von 0 % aus (Urk. 3 S. 2-3). 2.
Gegen die Verfügung en vom 24. Januar 2014 (Urk. 2 /1, Urk. 2/2) liess die Versi cherte Beschwerde erheben und beantrage n, es seien der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2013 und die beiden Verfügungen vom 24. Januar 2014 insoweit aufzuheben, als dass der Beschwerdeführerin auch nach dem 28. Februar 2013 der Anspruch auf mindestens eine halbe Invaliden rente zusteh e, a lles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 4. April 2014 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zu (Urk. 8). In der Replik vom
26. August 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ gen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. September 2014 auf eine Duplik (Urk. 14),
was der Beschwerdeführerin am 3 0. September 2014 mitgeteilt wurde
(Urk. 15).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1. 4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.
3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in de n Verfügung en vom 24. Januar 2014 auf den Standpunkt, seit Dezember 201 2 sei keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit mehr vorhanden und die Beschwerdeführerin könne ihre angestammte Tätig keit wieder vollumfänglich ausüben (Urk. 2 /1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und verwies
zur Begründung auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. September 2013 (vgl.
Urk. 7/71/4), das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___
vom 22. August 2013 (Urk. 7/68) sowie ihre Akten . Ins be son dere führte sie aus, die Zusprache der befristeten Invalidenrente gründe auf dem bidisziplinären Gutachten der Klinik Z.___ vom 14. Mai 2012, wonach auf grund einer mittelgradigen depressiven Episode (I CD - 10 : F32.1) eine Arbeits fä higkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit, steigerbar auf 100 % bestehe (vgl. Urk. 7/43). Gemäss der Beurteilung des Kreisarztes des Unfallversicherers vom 10. November 2010 seien im Zeitraum des Unfalls keine posttraumatischen Läsionen vorhanden gewesen (vgl. Urk. 7/16 /38) .
E s stelle sich die Frage, ob die befristete Invalidenrente zu Recht zugesprochen worden sei, oder ob nicht von einer Überwindbarkeit der Leiden hätte ausgegangen werden müssen. Die Krite rien, die eine Überwindbarkeit ausnahmsweise ausschliessen, seien nicht in der erforde rlichen Intensität ausgewiesen .
E ine psychische Komorbidität von erheb licher Schwere, Ausprägung und Dauer sei gestützt auf die Diagnosen in beiden psychiatrischen Gutachten zu verneinen (Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführerin liess hingegen in der Beschwerdeschrift ausführen, sie
könne heute
gemäss den ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und dem psychiatrische n
Teilgutachten der Klinik Z.___ vom 14. Mai 2012 ihre angestammte Tätigkeit als Direktorin und Mitglied des Managements in der Chemiebranche unfallbe dingt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr verrichten. Bei einer solchen Stelle wäre sie heute massiv überfordert, was sofort zu einem Rückfall führen würde (Urk. 2 S. 13). Da sie nachweislich nicht bereits ab März 2013 wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen sei und aufgrund der nach wie vor vor handenen Leistungsdefizite ihre angestammte Tätigkeit als Direktorin und Mit glied des Managements in der Chemiebranche sicher nicht mehr ausüben könne, sei die Rententerminierung per Ende Februar 2013 verfrüht erfolgt (Urk. 1 S. 12) . Das Invalideneinkommen betrage im Jahr 2012 gestützt auf die Lohn strukturerhebung
(LSE) 2010, Tabelle
T A 1, Ziffer 20, Herstellung von chemi schen Erzeugnissen, Anforderungsniveau 3, Fr. 75‘503.7 0. Dieses sei nicht auf eine 41, 7 Stunden Woche hochzurechnen, da sie bereits vor dem Unfall nur 40
Stunden pro Woche gearbeitet habe. Daher betrage der Invaliditätsgrad 52 % (Urk. 2 S. 14) . Sie habe auch nach dem 1. März 2013 unter Berücksichtigung der psychischen Leiden und ohne Vornahme eines leidensbedingten Abzugs bei Verrichtung einer leidensangepassten Tätigkeit Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente . Der von der Beschwerdegegnerin berechnete Invaliditäts grad
von 0 % ab März 2013 sei nachweislich falsch (Urk. 2 S. 15) . In der Replik vom 26. August 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). In materieller Hinsicht liess sie insbesondere ausführen, die prognosti zierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % gelte nur für eine angepasste Tätigkeit (Urk. 12 S. 3, vgl. Urk. 7/43/15) .
Diese Steigerung
habe sie in der Zwischenzeit realisieren können, denn sie arbeite seit dem 1. Dezember 2013 als Laborantin bei der Firma C.___ . Diese Stelle übe sie vore rst als Fachkraft aus, wobei – sofern der Gesundheitszustand dies zulasse – Aus sicht auf Beförderung ins Kader bestehe. Der Lohn be trage zurzeit 13 x Fr. 8‘000.--, weshalb sie
zumindest bis Ende November 2013 Anspruch auf eine angemessene Invalidenrente habe (Urk. 12 S. 3 f.).
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten der Klinik Z.___
vom 14. Mai 2012 seien mindestens sechs Krite rien für eine mittelgradige depressive Episode nach ICD 10 erfüllt (v gl.
Urk. 7/43/11). Die Überwindbarkeit sei daher nachweislich nicht gegeben, wes halb sie klar Anspruch auf eine angemessene Invalidenrente habe und eine psy chische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer erstellt sei (Urk. 12 S. 4) . Schliesslich habe der Gutachter Dr. A.___ am 24. Juni 2013 (richtig: 22. August 2013) festgehalten, dass seit März 2013 eine volle Arbeits fähigkeit gegeben sei . Der Zeitpunkt, ab wann wieder eine 100%ige Arbeitsfä higkeit gegeben sei, sei somit „unsicher“, weshalb gemäss Art.
88a IV V
die Rente frühestens nach drei Monaten, also ab Juni 2013 hätte eingestellt werden dürfen und nicht bereits per Ende Februar 2013 (Urk. 12 S. 5).
3.
3. 1
Am 2 6. und 27. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des von der Helsana Versicherungen AG in Auftrag gegebenen Gutachtens der Klinik Z.___ vom 1 4. Mai 2012 psychiatrisch und orthopädisch untersucht (Urk. 7/43) .
Dem psychiatrischen Gutachten
ist als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähig keit eine mittelgradige depressive Episode (ICD - 10 : F32.1) zu ent nehmen (Urk. 7/43/9). Das derzeitige depressive Syndrom rechtfertige die aktu elle Zuerkennung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit. Dies stimme überdies mit den aktenkundigen Empfehlungen weitge hend über ein. Unter einer lege artis durchgeführten ambulanten Therapie könne eine schritt weise Steigerung der Arbeitsfähigkeit (monatliche Steigerungen von 10 %) innerhalb der kommenden sechs Monate erreicht werden. Sollte dies nicht gelingen, sei zumindest in einer Verweistätigkeit mit geringeren Leistungs ansprüchen (Arbeit als Chemielehrerin) eine Arbeitsfähigkeit im selben Zeitraum und mit gleichen Steigerungen als erreichbar anzusehen. Eine Ablehnung von Verweistätigkeiten sei nicht als krankheits-immanent anzuse hen (Urk. 7/43/13). Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wurde festgehalten, dass eine retrospektive Bewertung mangels eigener und ausreichend detaillierter anderer Vorbefunde nicht hinreichend sicher möglich sei (Urk. 7/43/16).
Gemäss dem
orthopädische n Gutachten
bestand
kein ausreichender Anhalt für eine orthopädische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Gut achter konnte lediglich ein leichtgradiges zervikales Vertebralsyndrom mit mus kulärem Hartspann ohne wesentlichen behindernden Effekt feststellen (Urk. 7/43/24). Nach der Auswertung aller klinischen Befunde und unter Hinzu ziehung der vorliegenden Fremdbefunde, lasse sich aus orthopädischer Sicht einschätzen, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht hinrei chend wahrscheinlich gemindert sei. Das nuchale
Vertebralsyndrom könne durchaus neben einer vollschichtigen Tätigkeit physiotherapeutisch behandelt werden, da Hinweise für eine wesentliche Strukturpathologie im Bereich der Wirbelsäule fehlten (Urk. 7/43/24-25). Aus orthopädischer Sicht liege keine Arbeits unfähigkeit vor (Urk. 7/43/27) . Eine Beeinträchtigung bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei nicht zu erwarten. Die Leistungsfähigkeit betrage per sofort 100 % (Urk. 7/43/25).
3. 2
Die Beschwerdeführerin wurde am 13. August 2013 durch Dr.
A.___
ambulant psychiatrisch abgeklärt (Urk. 7/68) . Dem Gutachten vom 22. August 2013 sind keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Anpassungsstörung (ICD - 10 : F43.2) bei stark leistungsbetont-narzisstisch-perfektionistisch akzentuierter Persönlichkeit (ICD - 10 : Z73) sowie ein Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD -1 0 : F32.1) mit Beginn ab April 2010, mittelgradig ab Juli 2010 und leichtgradig ab April 2011 bis unge fähr Ende März 2013,
aufgeführt (Urk. 7/68/15). Zur Leistungsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin beschreibe einen Tagesablauf, der einer vollen Arbeitsfähigkeit entspreche. Vorgängig sei sie in einem beruflichen Integrationsprogramm gewesen, bei welchem sie auch Weiterbildungen besucht habe und ebenfalls eine Leistung erbracht habe, die einem vollen Arbeitspen sum
entsprochen habe . Insofern seien keine Einschränkungen der Arbeitsfähig keit aufgrund der ängstlichen und depressiven Symptome erkennbar. Die Beschwer deführerin sei sowohl in der angestammten wie auch in einer ange passten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Wenn sie eine angemessene Stelle hätte, würde es ihr psychisch rasch wieder gut gehen. Die geklagten Beschwerden seien daher im Moment nur eine direkte Auswirkung der Arbeitslosigkeit und keine Folge einer eigendynamischen psychiatrischen Störung. Insofern müsse man feststellen, dass es aktuell überwiegend soziale Faktoren (Arbeitslosigkeit) seien, die für die jetzigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verantwortlich seien (Urk. 7/68/18).
4.
4.1
Strittig ist insbesondere die Aufhebung der halben Invalidenrente per 1. März 2013 sowie, ob die Beschwerdeführerin in der bisherigen oder in einer ange passten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4. 2
Für die Zeitspanne vom 1. Januar 2010 bis zum Tag der gutachterlichen Unter su chung vom 27. März 201 2
ging die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl.
Urk. 7/54/9) . Diese Annahme steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage . Es ist unbe s tritten, dass die Beschwerdeführerin nach dem
Auffahrunfall vom
1. Januar 2010 an einem c ranio z ervi k ale n Beschleunigungstrauma mit Folge schäden, an einem
Z ervi k alsyndrom, an
p osttraumatische m Kopfweh, an mul tiple n
neuro vege tative n Beschwerden, an einer reaktiv depressive n
Stimmungs lage und an einer Exazerbation eines lumbospondylogenen Syndroms litt (Urk. 7/10/17, Urk. 7/10/87) . Sodann wurde eine mittelgradige bis eher schwere Erschöpfungs depression mit somatischer, ohne psychotische Symptomatik, bei einem Status nach Schleudertrauma und Stress am Arbeitsplatz (ICD - 10 : F32.2), diagnostiziert (Urk. 7/8/1, Urk. 7/10/17) .
Die Beschwerdeführerin wurde vom 1. bis zum 1 7. Januar 2010 zu 100 %, vom 18. Januar bis zum 20. Juni 2010 zu 50 % und ab dem 21. Juni 2010 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben
(vgl. Urk. 7/8/2, Urk. 7/10/10, Urk. 7/10/41, Urk. 7/10/42, Urk. 7/10/43, Urk. 7/12/3).
Gestützt auf die medizinische Aktenlage sprach ihr die IV-Stelle von Februar 2011 bis Ende Juni 2012 eine ganze
Invalidenrente zu (Urk. 2/1, vgl. Urk. 7/54/9) .
D ie Beschwerdegegnerin bring t in der Beschwerdeantwort vor, es stelle sich die Frage, ob die Zusprache der befristeten Invalidenrente an sich zu Recht erfolgt sei, oder ob nicht vielmehr von einer Überwindbarkeit der Leiden hätte ausge gangen werden müssen (Urk. 6). Es besteht indes kein Anlass,
für diesen Zeit raum eine Überwindbarkeitsprüfung vorzunehmen.
Es war korrekt, dass gestützt auf die Depression eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. Die psychi sche Komorbidität ist unbestritten, und gestützt auf die medizinischen Berichte ist sie ausgewiesen (vgl. Urk. 7/43/ 11) .
Somit ist die
Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2012 nicht zu beanstan den . 4. 3
Die Beschwerdegegnerin stützt e ihre Annahme einer Verbesserung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin ab März 2012 auf das bidisziplinäre Gutachten der Klinik Z.___ vom 14. Mai 2012, wobei sowohl die psychiatri sche als auch
die orthopädische Untersuchung am
27. März 2012
stattgefunden hatten (Urk. 7/54/9, vgl. Urk. 7/43) .
Dieses Gutachten erging in Kenntnis der Vorakten, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und beruht auf einer durch geführten Untersuchung, so dass es die erforderlichen Kriterien für ein beweis rechtlich ausreichendes Gutachten erfüllt .
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei nur in einer leidensangepassten Tätig keit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 13) .
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter, eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 : F32.1) diagnostizierte (Urk. 7/43/9) und klar aus führte, dass die Beschwerde führerin aufgrund des derzeitigen depressiven Syndroms in der angestammten Tätigkeit zu 50 %
a rbeitsunfähig sei (Urk. 7/43/13) . Diese Arbeitsunfähigkeit von 50 % wurde vom Gutachter nachvollziehbar begründet und bezieht sich explizit auf die angestammte Tätigkeit, weshalb der Argumen tation der Beschwerdeführerin nicht zu folgen ist.
Da diese 50%ige Arbeitsunfä higkeit vom Gutachter Ende März 2012 festgestellt wurde, ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und die Anpassung der Invalidenrente per 1. Juli 2012 (Art. 88a Abs. 1 IVV) korrekt .
Überdies wird die Herabsetzung der Invalidenrente von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt, so dass
sich weitere Ausführungen erübrigen . 4. 4
Die weitere Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Dezem ber 2012
stützte die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das b idisziplinäre Gutachten der Klinik Z.___ vom 14. Mai 2012
(vgl. Urk. 7/43). Sie hielt in der Verfügung vom
24. Januar 2014 fest, aus den medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass eine schrittweise monatliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 10 % in den nächsten sechs Monaten ab August 2012 zumutbar und mög lich sei, unter der Voraussetzung einer lege artis durchgeführten intensiven psy chotherapeutischen und antidepressiven Therapie. Deshalb sei davon auszuge hen, dass de r Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 ihre angestammte oder eine andere angepasste Tätigkeit wieder voll zumutbar sei (Urk. 2/1 S. 4). Zu den Einwänden vom 1. März 2013 führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, sie stütze die 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab März 2013 auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 22. August 201 3. Der Gutachter habe festgehalten, dass seit März 2013 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei (Urk. 2/1 S. 5).
Die Beschwerdeführerin führte dagegen aus, der Gutachter Dr. A.___ habe am
22. August 2013 festgehalten, dass seit März 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei, weshalb gemäss Art. 88a IV V
d ie Invalidenrente frühestens nach drei Monaten, also ab Juni 2013 hätte eingestellt werden dürfen und nicht bereits per En de Februar 2013 (Urk. 12 S. 5).
Indem die IV-Stelle grundsätzlich auf die im bidisziplinären Gutachten vom 14. Mai 2012 gemachte Angabe abstellte, wonach unter einer lege artis durch geführten ambulanten Therapie eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähig keit innerhalb der kommenden sechs Monate erreicht werden könne (Urk. 7/43/13), stellte sie nicht auf eine tatsächlich eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab. Vielmehr stützte sie die vermeintlich
anspruchsbeein flussende Änderung lediglich auf eine Prognose. Ob sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin auch dementsprechend veränderte, ist unklar und kann dem Gutachten nicht entnommen werden . Da sich
das Gutachten somit nicht zum effektiven Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Dezember 2012 äussert, zumal es ja bereits im Mai 2012 erlassen wurde und die Untersu chungen Ende März 2012 stattfanden, kann es nicht als Grundlage für eine Rentenaufhebung dienen.
Hingegen ist dem Gutachten von Dr. A.___ vom 22. August 2013 eine effek tive Verbesserung des Gesundheitszustandes zu entnehmen, da Dr. A.___ keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorfand (Urk. 7/68/15). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ergebe sich eine erhebliche Besserung seit ungefähr einem halben bis ganzen Jahr (Rückgang der Schmerzsymptomatik, keine Dauer schmerzen mehr) wie auch eine Stabilisierung und eine faktisch ganztägige Arbeitsleistung im Rahmen des BNF-Programmes. Insofern dürfe man seit min destens einem halben Jahr, also seit März 2013, wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Den Zeitraum davor könne er retrospektiv nicht beurteilen (Urk. 7/68/19).
Das versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 22. August 2013 beruht auf umfangreichen Vorakten der S uva und der IV-Stelle, auf der Anamnese der Beschwerdeführerin und den bei der Untersuchung gemachten B efunden. Das Gutachten ist einleuchtend in der Beurteilung der medizinischen Situation und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet, weshalb darauf abzustellen ist. Somit kann ab März 2013 von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden.
In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Invalidenrente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten einzustellen. Vor liegend ist die Verbesserung der gesundheitlichen Situation ab März 2013 aus gewiesen, weshalb in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2013 die halbe Invalidenrente einzustellen ist . Insofern ist die Beschwerde teil weise gutzuheissen und die angefochtene n Verfügung en vom 24. Januar 2014 sind dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin vom
1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom
1. Juli 2012 bis zum 3 1 . Mai 2013 auf eine halbe Invalidenrente hat. Ab dem 1. Juni 2013 besteht kein Anspruch mehr.
Anzumerken bleibt, dass auch Dr. A.___ explizit von einer 100%igen Arbeits fä higkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit ausging (Urk. 7/68/1 8). Demnach kann den Ausführungen der Beschwerde führerin, sie sei lediglich in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, nicht gefolgt werden.
Auch a uf die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens ist nicht weiter einzugehen .
B eide Gutachte n sind klar von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus gegangen.
Ü ber dies führt auch der von der Beschwerdeführerin berechnete Invaliditätsgrad von 52 % lediglich zu einer halben Invalidenrente und stimmt somit mit der Berechnung der IV-Stelle für die Zeitspanne vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Mai 2013 überein. 5 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.- - anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der mehr heitlich unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin besteht angesichts des geringfügigen Obsiegens kein Raum. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2014, dahingehend abge ändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom 1. Juli 2012 bis zum
31. Mai 2013 auf eine befristete halbe Invalidenrente hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de r
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
D er Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen . 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Winterthur, Berufliche Vorsorge - Unia Arbeitslosenkasse, Zahlstelle D.___ - Helsana Versicherungen AG - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann