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IV.2014.00194

Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente unrechtmässig, da weder Revisions- noch Wiedererwägungsgründe (zweifellose Unrichtigkeit) gegeben.

Zürich SozVersG · 2015-11-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1959 in der C.___ geborene X.___

ist ohne erlernten Beruf und war in seinem Heimatland als Maler tätig. S eit seiner Einreise in die Schweiz

im Jahr 1989 übte er verschiedene Hilfs tätigkeiten aus und arbeitete zuletzt seit 1996 als Textilarbeiter für die D.___ AG (Urk. 9/15) . A m 23. Januar 2008 meldete sich X.___

unter Hinweis auf eine seit 2007 beste hende psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 9/3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblic her Hinsicht und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein. Ebenfalls veranlasste sie

je eine rheumatolo gische und psychiatrische

Begutachtung (bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin [ Expertise vom 8.

Juli 2008; Urk. 9/31, ei n schliesslich Ergänzung vom 16. J uli 2008; Urk. 9/33 ]

sowie bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie [ Exper tise vom 12. Oktober 2009; Urk. 9/63; einschliesslich Ergänzung vom 24. Februar 2010 hiezu; U rk. 9/73 ]) . Gestützt auf die so getätigten Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___

nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 9/76) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/77 f.) mit Ver fügung vom 31. August 2010 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2008 ein e ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/88 89). 2.

Im März 2011 leitete die IV-Stelle zur Überprüfung des Rentenanspruchs von Amtes wegen ein Revisions verfahren ein (Urk. 9/95), im Rahmen dessen sie den Versicherten den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen liess (Urk. 9/96) und bei den behandelnden Ärzten Berichte einholte (Urk. 9/98 und Urk. 9/100). Ebenfalls veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten, mit welcher Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und P sychotherapie, beauftragt wurde . Dieser erstattete sein Gutachten am 7. Mai 2012 (Urk. 9/112; einschliesslich Ergänzung vom 3. September 2012, Urk. 9/115).

Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin die wie dererwägungsweise

Aufhebung der Verfügung vom 31. August 201 0 in Aus sicht (Urk. 9/119) und hielt daran - nach erhobenem Einwand vom 1 4. März 2013 (Urk. 9/128) - mit Verfügung vom 1 5. Januar 2014 fest (Urk. 2). 3 .

Dagegen liess der Versicherte durch Dr. iur . Grob- Andermacher

mit Eingabe vom 1 4. Februar 2014 hierorts Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 1 5. Januar 2014 aufzuheben und ihm nach wie vor eine ganze IV -Rente gemäss Verfügung vom 31. August 2010 zuzusprechen (1.), es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichneten zu zuspre chen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zur gewähren (2.), es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (3.), unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu L a sten der Beschwerdegegnerin (4.). Mit Vernehm lassung vom 2 5. März 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk . 8), was dem Beschw erdeführer mit Verfügung vom 4. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, unter gleichzeitiger Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Ein gabe vom 14. April 2015 wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass der Versi cherte durch den Psychiater in die Klin ik H.___ eingewiesen worden s e i; es sei der diesbezügliche Austrittsbericht einzufordern (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu stand . Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 3

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (BGE 138 V 324

E. 3.3).

1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, t rotz der klaren Aussage von Dr. F.___, wonach die psychosozialen Belastun gen Auslöser für die depressiven Episoden seien, sei mit Verfügung vom 31. August 2010 mit Wirkung ab Juni 2008 eine ganze Rente zu gesprochen worden. D a psychosoziale Faktoren mitberücksichtigt worden seien, erweise sich die Verfügung als zweifellos unrichtig im wiederwägungsrechtlichen Sinn, wes halb sie aufzuheben sei. Gemäss dem von

Dr. G.___

erstatteten Gutachten sei eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, anzunehmen. Dieser Einschätzung könne nicht gefolgt werden, da eine solche Störung in der Regel keine invalidenver sicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit begründe. Damit sei keine Invalidität ausgewiesen. Daran vermöchten die mit dem Einwand eingereichten Berichte nichts zu ändern (Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass keine nach haltige Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sei. Zudem würden auch somatische Beschwerden vorliegen, welche im Entscheid nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1). 3 . 3.1

3.1.1

Die rentenzusprechende Verfügung vom 31. August 2010 beruhte in medizini scher Hinsicht einerseits auf dem rheumatologischen Gutachten von Dr. E.___ vom

8. Juli 2008 sowie ander erseits auf demjenigen von Dr. F.___ vom 12. Oktober 200 9. In somatischer Hinsicht hatte Dr. E.___ die D iagnosen eines leichten lumbos pondylogenen Syndroms rechts, e ine r muskuläre n

Dekonditio nierung sowie eine r Adipositas gestellt und den Versicherten aus rheumatolo gischer Sicht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig erachtet (Urk. 9/31 S. 5 f) . Als psychiatrische Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. F.___ rezidivierende leichte bis meistens schwere depressive Episode n

(ICD-10 F32.0 bis ICD-10 F32.2) genannt und de m Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wir t schaft attestiert (Urk. 9/63 S. 59 f.). 3.1.2

In dem im Revisionsverfahre n eingeholten psychiatrischen

Gutachten vom

7. Mai 2012 diagnost i zierte

Dr. G.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), sowie einen Status nach Suizidversuch (Tablettenintoxikation im 07/2008). Er attestierte dem Versicherten in einer angepassten Tätigkeit ein e Arbeitsunfähigkeit von 30 % und gab an, eine wesentliche Veränderung (Verbesser u ng/Verschlechterung) des Gesundheitszu standes im Vergleich zum Gutachten vom 1 2. Oktober 2009 könne aufgrund der Akten und der aktuellen Untersuchungsergebnisse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden (Urk. 9/112 S. 11 ff. insbesondere S. 14 und S. 23 f.) . 4. 4.1

Gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___, welches die rechtsprechungsgemäs sen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (E. 1.4 hievor) unstreitig erfüllt, ist davon auszugehen, dass in psychiatrischer Hinsicht

- ver glichen mit dem Sachverhalt, wie er d er re nten zusprechenden Verfügung vom 31. August 2010 zugrunde lag - k eine wesentliche Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen (namentlich des Gesundheitszustandes) eingetreten ist.

Vielmehr liegt nach Angaben von Dr. G.___ ein im Wesentlichen unveränder ter Gesundheitszustand vor, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von ihm

anders beurteilt worden sind (vgl. Urk. 9/112 S. 24) . Somit ist bezüglich des –

der Verfügung vom 31. August 2010 hauptsächlich zugrundeliegenden – limi tierenden psychischen Gesundheitszustandes kein e Verbesserung und somit kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG auszumachen, was soweit ersichtlich zwi schen den Parteien auch

nicht streitig ist . Z u prüfen bleibt daher, ob die Ver waltung die Rente gleichwohl zu Recht - entsprechend ihrem Vorgehen unter dem Titel Wiederer wägung - auf gehoben hat . 4.2

D ie Verwaltung begründet die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen ren tenzusprechenden Verfügung damit, dass nach

Angaben von Dr. F.___ psy chosoziale Belastungen (Kündigung der Arbeitsstelle, langfristige Arbeitslosig keit, Krankheit der Ehefrau und andere) Auslöser für die depressiven Episoden gewesen seien (ergänzende Auskunft von Dr. F.___ vom 24. Februar 2010; Urk. 9/73) und dass diese

Umstände zu Unrecht bei der Invaliditätsbemessung mit berücksichtig t worden seien.

Dem ist zwar insoweit zu folgen, als dass bei der Annahme einer Invalidität Zurückhaltung dort geboten ist, wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen (vgl. vorstehend E. 1.2 unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a) . D och ist eine fachärztlich lege artis festgestellte psychische Störung von Krankheitswert im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen. Vorlie gend hatte Dr. F.___

beim Beschwerdeführer -

welcher seit 2005 in ambulanter und im Zeitpunkt der Begutachtung vom 1 2. März 2009 bereits verschiedene Male in stationärer psychiatrischer Behandlung gestanden hatte (vgl. Hospita lisationen im Psychiatriestützpunkt des Bezirksspitals Affoltern vom 1 6. August bis 3 0. November 2007 [ Urk. 9/23 S. 8 ff . ], vom 3. bis 1 7. März 2008 [ Urk. 9/24], vom 1 9. bis 25. Juli 2008 [nach Suizidversuch mittels Tabletteni n toxikation und vorausgegangenem Aufenthalt in der medizinischen Abteilung; Urk. 9/38 S. 13 ff.] sowie im Begutac htungszeitpunkt noch andauernde m Auf enthalt im Sanatorium H.___ vom 1 9. Februar bis 3. April 2009 [ Urk. 9/63 S. 48 und 52 ])

nicht bloss

von den psychosozialen Bel astungssituationen her rührende depressive Verstimmungszustände

festgestellt . Vielmehr hatte er mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eine da von klar unterscheid bare depressive Störung weitgehend schwerer Ausprägung im fachmedizini schen Sinne

diagnostiziert . Eine solche von der psychosozialen Belastungssitua tion verselbständigte psychische Störung

ist invalidenversicherungsrechtlich jedoch durchaus von Belang, auch wenn ihr eine psychosoziale Komponente zugrunde liegt (vgl. wiederum E. 1. 2

hievor). Daher und vor dem Hintergrund, dass auch der behandelnde Psychiater Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie,

in seinen Berichten jeweils von einer rezidivie renden depressiven Störung und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 2007 ausging

(vgl. etwa Urk. 9/38 S. 7) sowie der

zwischen 2007 und 2009 erfolg ten mitunter mehrwöchigen Behandlungen im stationären Rahmen, was ebenfalls auf eine nicht un erhebliche Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes schliessen lässt, kann d ie mit Verfügung vom

31. August 2010 gestützt auf die Angaben von Dr. F.___

erfolgte Leistungszusprache

jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. E ine wiedererwä gungsweise Aufhebung derselben fällt

daher ausser Betracht .

4.3

Ist nach dem Gesagten kein Revisionsgrund ersichtlich und fällt eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom

31. August 2010 ausser Betracht, f ührt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete ganze Rente hat. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.

5.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Auch d as Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Recht s beistandes ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 5. Januar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob- Andermacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1959 in der C.___ geborene X.___

ist ohne erlernten Beruf und war in seinem Heimatland als Maler tätig. S eit seiner Einreise in die Schweiz

im Jahr 1989 übte er verschiedene Hilfs tätigkeiten aus und arbeitete zuletzt seit 1996 als Textilarbeiter für die D.___ AG (Urk. 9/15) . A m 23. Januar 2008 meldete sich X.___

unter Hinweis auf eine seit 2007 beste hende psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 9/3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblic her Hinsicht und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein. Ebenfalls veranlasste sie

je eine rheumatolo gische und psychiatrische

Begutachtung (bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin [ Expertise vom 8.

Juli 2008; Urk. 9/31, ei n schliesslich Ergänzung vom 16. J uli 2008; Urk. 9/33 ]

sowie bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie [ Exper tise vom 12. Oktober 2009; Urk. 9/63; einschliesslich Ergänzung vom 24. Februar 2010 hiezu; U rk. 9/73 ]) . Gestützt auf die so getätigten Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___

nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 9/76) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/77 f.) mit Ver fügung vom 31. August 2010 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2008 ein e ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/88 89).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a) . D och ist eine fachärztlich lege artis festgestellte psychische Störung von Krankheitswert im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen. Vorlie gend hatte Dr. F.___

beim Beschwerdeführer -

welcher seit 2005 in ambulanter und im Zeitpunkt der Begutachtung vom 1 2. März 2009 bereits verschiedene Male in stationärer psychiatrischer Behandlung gestanden hatte (vgl. Hospita lisationen im Psychiatriestützpunkt des Bezirksspitals Affoltern vom 1 6. August bis 3 0. November 2007 [ Urk. 9/23 S. 8 ff . ], vom 3. bis 1 7. März 2008 [ Urk. 9/24], vom 1 9. bis 25. Juli 2008 [nach Suizidversuch mittels Tabletteni n toxikation und vorausgegangenem Aufenthalt in der medizinischen Abteilung; Urk. 9/38 S. 13 ff.] sowie im Begutac htungszeitpunkt noch andauernde m Auf enthalt im Sanatorium H.___ vom 1 9. Februar bis 3. April 2009 [ Urk. 9/63 S. 48 und 52 ])

nicht bloss

von den psychosozialen Bel astungssituationen her rührende depressive Verstimmungszustände

festgestellt . Vielmehr hatte er mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eine da von klar unterscheid bare depressive Störung weitgehend schwerer Ausprägung im fachmedizini schen Sinne

diagnostiziert . Eine solche von der psychosozialen Belastungssitua tion verselbständigte psychische Störung

ist invalidenversicherungsrechtlich jedoch durchaus von Belang, auch wenn ihr eine psychosoziale Komponente zugrunde liegt (vgl. wiederum E. 1. 2

hievor). Daher und vor dem Hintergrund, dass auch der behandelnde Psychiater Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie,

in seinen Berichten jeweils von einer rezidivie renden depressiven Störung und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 2007 ausging

(vgl. etwa Urk. 9/38 S. 7) sowie der

zwischen 2007 und 2009 erfolg ten mitunter mehrwöchigen Behandlungen im stationären Rahmen, was ebenfalls auf eine nicht un erhebliche Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes schliessen lässt, kann d ie mit Verfügung vom

31. August 2010 gestützt auf die Angaben von Dr. F.___

erfolgte Leistungszusprache

jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. E ine wiedererwä gungsweise Aufhebung derselben fällt

daher ausser Betracht .

4.3

Ist nach dem Gesagten kein Revisionsgrund ersichtlich und fällt eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom

31. August 2010 ausser Betracht, f ührt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete ganze Rente hat. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.

5.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Auch d as Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Recht s beistandes ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 5. Januar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob- Andermacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 1.4 hievor) unstreitig erfüllt, ist davon auszugehen, dass in psychiatrischer Hinsicht

- ver glichen mit dem Sachverhalt, wie er d er re nten zusprechenden Verfügung vom 31. August 2010 zugrunde lag - k eine wesentliche Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen (namentlich des Gesundheitszustandes) eingetreten ist.

Vielmehr liegt nach Angaben von Dr. G.___ ein im Wesentlichen unveränder ter Gesundheitszustand vor, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von ihm

anders beurteilt worden sind (vgl. Urk. 9/112 S. 24) . Somit ist bezüglich des –

der Verfügung vom 31. August 2010 hauptsächlich zugrundeliegenden – limi tierenden psychischen Gesundheitszustandes kein e Verbesserung und somit kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG auszumachen, was soweit ersichtlich zwi schen den Parteien auch

nicht streitig ist . Z u prüfen bleibt daher, ob die Ver waltung die Rente gleichwohl zu Recht - entsprechend ihrem Vorgehen unter dem Titel Wiederer wägung - auf gehoben hat . 4.2

D ie Verwaltung begründet die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen ren tenzusprechenden Verfügung damit, dass nach

Angaben von Dr. F.___ psy chosoziale Belastungen (Kündigung der Arbeitsstelle, langfristige Arbeitslosig keit, Krankheit der Ehefrau und andere) Auslöser für die depressiven Episoden gewesen seien (ergänzende Auskunft von Dr. F.___ vom 24. Februar 2010; Urk. 9/73) und dass diese

Umstände zu Unrecht bei der Invaliditätsbemessung mit berücksichtig t worden seien.

Dem ist zwar insoweit zu folgen, als dass bei der Annahme einer Invalidität Zurückhaltung dort geboten ist, wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen (vgl. vorstehend E.

E. 2 Im März 2011 leitete die IV-Stelle zur Überprüfung des Rentenanspruchs von Amtes wegen ein Revisions verfahren ein (Urk. 9/95), im Rahmen dessen sie den Versicherten den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen liess (Urk. 9/96) und bei den behandelnden Ärzten Berichte einholte (Urk. 9/98 und Urk. 9/100). Ebenfalls veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten, mit welcher Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und P sychotherapie, beauftragt wurde . Dieser erstattete sein Gutachten am 7. Mai 2012 (Urk. 9/112; einschliesslich Ergänzung vom 3. September 2012, Urk. 9/115).

Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin die wie dererwägungsweise

Aufhebung der Verfügung vom 31. August 201 0 in Aus sicht (Urk. 9/119) und hielt daran - nach erhobenem Einwand vom 1 4. März 2013 (Urk. 9/128) - mit Verfügung vom 1 5. Januar 2014 fest (Urk. 2).

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, t rotz der klaren Aussage von Dr. F.___, wonach die psychosozialen Belastun gen Auslöser für die depressiven Episoden seien, sei mit Verfügung vom 31. August 2010 mit Wirkung ab Juni 2008 eine ganze Rente zu gesprochen worden. D a psychosoziale Faktoren mitberücksichtigt worden seien, erweise sich die Verfügung als zweifellos unrichtig im wiederwägungsrechtlichen Sinn, wes halb sie aufzuheben sei. Gemäss dem von

Dr. G.___

erstatteten Gutachten sei eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, anzunehmen. Dieser Einschätzung könne nicht gefolgt werden, da eine solche Störung in der Regel keine invalidenver sicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit begründe. Damit sei keine Invalidität ausgewiesen. Daran vermöchten die mit dem Einwand eingereichten Berichte nichts zu ändern (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass keine nach haltige Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sei. Zudem würden auch somatische Beschwerden vorliegen, welche im Entscheid nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1). 3 .

E. 3 .

Dagegen liess der Versicherte durch Dr. iur . Grob- Andermacher

mit Eingabe vom 1 4. Februar 2014 hierorts Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 1 5. Januar 2014 aufzuheben und ihm nach wie vor eine ganze IV -Rente gemäss Verfügung vom 31. August 2010 zuzusprechen (1.), es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichneten zu zuspre chen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zur gewähren (2.), es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (3.), unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu L a sten der Beschwerdegegnerin (4.). Mit Vernehm lassung vom 2 5. März 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk . 8), was dem Beschw erdeführer mit Verfügung vom 4. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, unter gleichzeitiger Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Ein gabe vom 14. April 2015 wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass der Versi cherte durch den Psychiater in die Klin ik H.___ eingewiesen worden s e i; es sei der diesbezügliche Austrittsbericht einzufordern (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 31. August 2010 beruhte in medizini scher Hinsicht einerseits auf dem rheumatologischen Gutachten von Dr. E.___ vom

8. Juli 2008 sowie ander erseits auf demjenigen von Dr. F.___ vom 12. Oktober 200 9. In somatischer Hinsicht hatte Dr. E.___ die D iagnosen eines leichten lumbos pondylogenen Syndroms rechts, e ine r muskuläre n

Dekonditio nierung sowie eine r Adipositas gestellt und den Versicherten aus rheumatolo gischer Sicht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig erachtet (Urk. 9/31 S. 5 f) . Als psychiatrische Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. F.___ rezidivierende leichte bis meistens schwere depressive Episode n

(ICD-10 F32.0 bis ICD-10 F32.2) genannt und de m Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wir t schaft attestiert (Urk. 9/63 S. 59 f.).

E. 3.1.2 In dem im Revisionsverfahre n eingeholten psychiatrischen

Gutachten vom

7. Mai 2012 diagnost i zierte

Dr. G.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), sowie einen Status nach Suizidversuch (Tablettenintoxikation im 07/2008). Er attestierte dem Versicherten in einer angepassten Tätigkeit ein e Arbeitsunfähigkeit von 30 % und gab an, eine wesentliche Veränderung (Verbesser u ng/Verschlechterung) des Gesundheitszu standes im Vergleich zum Gutachten vom 1 2. Oktober 2009 könne aufgrund der Akten und der aktuellen Untersuchungsergebnisse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden (Urk. 9/112 S. 11 ff. insbesondere S. 14 und S. 23 f.) . 4. 4.1

Gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___, welches die rechtsprechungsgemäs sen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (E.

E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu stand . Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 3

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (BGE 138 V 324

E. 3.3).

1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00194 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

30. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob- Andermacher Industriestrasse 31, Postfach 2222, 6302 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1959 in der C.___ geborene X.___

ist ohne erlernten Beruf und war in seinem Heimatland als Maler tätig. S eit seiner Einreise in die Schweiz

im Jahr 1989 übte er verschiedene Hilfs tätigkeiten aus und arbeitete zuletzt seit 1996 als Textilarbeiter für die D.___ AG (Urk. 9/15) . A m 23. Januar 2008 meldete sich X.___

unter Hinweis auf eine seit 2007 beste hende psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 9/3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblic her Hinsicht und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein. Ebenfalls veranlasste sie

je eine rheumatolo gische und psychiatrische

Begutachtung (bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin [ Expertise vom 8.

Juli 2008; Urk. 9/31, ei n schliesslich Ergänzung vom 16. J uli 2008; Urk. 9/33 ]

sowie bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie [ Exper tise vom 12. Oktober 2009; Urk. 9/63; einschliesslich Ergänzung vom 24. Februar 2010 hiezu; U rk. 9/73 ]) . Gestützt auf die so getätigten Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___

nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 9/76) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/77 f.) mit Ver fügung vom 31. August 2010 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2008 ein e ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/88 89). 2.

Im März 2011 leitete die IV-Stelle zur Überprüfung des Rentenanspruchs von Amtes wegen ein Revisions verfahren ein (Urk. 9/95), im Rahmen dessen sie den Versicherten den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen liess (Urk. 9/96) und bei den behandelnden Ärzten Berichte einholte (Urk. 9/98 und Urk. 9/100). Ebenfalls veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten, mit welcher Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und P sychotherapie, beauftragt wurde . Dieser erstattete sein Gutachten am 7. Mai 2012 (Urk. 9/112; einschliesslich Ergänzung vom 3. September 2012, Urk. 9/115).

Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin die wie dererwägungsweise

Aufhebung der Verfügung vom 31. August 201 0 in Aus sicht (Urk. 9/119) und hielt daran - nach erhobenem Einwand vom 1 4. März 2013 (Urk. 9/128) - mit Verfügung vom 1 5. Januar 2014 fest (Urk. 2). 3 .

Dagegen liess der Versicherte durch Dr. iur . Grob- Andermacher

mit Eingabe vom 1 4. Februar 2014 hierorts Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 1 5. Januar 2014 aufzuheben und ihm nach wie vor eine ganze IV -Rente gemäss Verfügung vom 31. August 2010 zuzusprechen (1.), es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichneten zu zuspre chen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zur gewähren (2.), es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (3.), unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu L a sten der Beschwerdegegnerin (4.). Mit Vernehm lassung vom 2 5. März 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk . 8), was dem Beschw erdeführer mit Verfügung vom 4. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, unter gleichzeitiger Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Ein gabe vom 14. April 2015 wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass der Versi cherte durch den Psychiater in die Klin ik H.___ eingewiesen worden s e i; es sei der diesbezügliche Austrittsbericht einzufordern (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fach medizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszu stand . Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 3

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demje nigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (BGE 138 V 324

E. 3.3).

1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, t rotz der klaren Aussage von Dr. F.___, wonach die psychosozialen Belastun gen Auslöser für die depressiven Episoden seien, sei mit Verfügung vom 31. August 2010 mit Wirkung ab Juni 2008 eine ganze Rente zu gesprochen worden. D a psychosoziale Faktoren mitberücksichtigt worden seien, erweise sich die Verfügung als zweifellos unrichtig im wiederwägungsrechtlichen Sinn, wes halb sie aufzuheben sei. Gemäss dem von

Dr. G.___

erstatteten Gutachten sei eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, anzunehmen. Dieser Einschätzung könne nicht gefolgt werden, da eine solche Störung in der Regel keine invalidenver sicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit begründe. Damit sei keine Invalidität ausgewiesen. Daran vermöchten die mit dem Einwand eingereichten Berichte nichts zu ändern (Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache geltend machen, dass keine nach haltige Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sei. Zudem würden auch somatische Beschwerden vorliegen, welche im Entscheid nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1). 3 . 3.1

3.1.1

Die rentenzusprechende Verfügung vom 31. August 2010 beruhte in medizini scher Hinsicht einerseits auf dem rheumatologischen Gutachten von Dr. E.___ vom

8. Juli 2008 sowie ander erseits auf demjenigen von Dr. F.___ vom 12. Oktober 200 9. In somatischer Hinsicht hatte Dr. E.___ die D iagnosen eines leichten lumbos pondylogenen Syndroms rechts, e ine r muskuläre n

Dekonditio nierung sowie eine r Adipositas gestellt und den Versicherten aus rheumatolo gischer Sicht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig erachtet (Urk. 9/31 S. 5 f) . Als psychiatrische Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. F.___ rezidivierende leichte bis meistens schwere depressive Episode n

(ICD-10 F32.0 bis ICD-10 F32.2) genannt und de m Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wir t schaft attestiert (Urk. 9/63 S. 59 f.). 3.1.2

In dem im Revisionsverfahre n eingeholten psychiatrischen

Gutachten vom

7. Mai 2012 diagnost i zierte

Dr. G.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0), sowie einen Status nach Suizidversuch (Tablettenintoxikation im 07/2008). Er attestierte dem Versicherten in einer angepassten Tätigkeit ein e Arbeitsunfähigkeit von 30 % und gab an, eine wesentliche Veränderung (Verbesser u ng/Verschlechterung) des Gesundheitszu standes im Vergleich zum Gutachten vom 1 2. Oktober 2009 könne aufgrund der Akten und der aktuellen Untersuchungsergebnisse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden (Urk. 9/112 S. 11 ff. insbesondere S. 14 und S. 23 f.) . 4. 4.1

Gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___, welches die rechtsprechungsgemäs sen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (E. 1.4 hievor) unstreitig erfüllt, ist davon auszugehen, dass in psychiatrischer Hinsicht

- ver glichen mit dem Sachverhalt, wie er d er re nten zusprechenden Verfügung vom 31. August 2010 zugrunde lag - k eine wesentliche Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen (namentlich des Gesundheitszustandes) eingetreten ist.

Vielmehr liegt nach Angaben von Dr. G.___ ein im Wesentlichen unveränder ter Gesundheitszustand vor, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von ihm

anders beurteilt worden sind (vgl. Urk. 9/112 S. 24) . Somit ist bezüglich des –

der Verfügung vom 31. August 2010 hauptsächlich zugrundeliegenden – limi tierenden psychischen Gesundheitszustandes kein e Verbesserung und somit kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG auszumachen, was soweit ersichtlich zwi schen den Parteien auch

nicht streitig ist . Z u prüfen bleibt daher, ob die Ver waltung die Rente gleichwohl zu Recht - entsprechend ihrem Vorgehen unter dem Titel Wiederer wägung - auf gehoben hat . 4.2

D ie Verwaltung begründet die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen ren tenzusprechenden Verfügung damit, dass nach

Angaben von Dr. F.___ psy chosoziale Belastungen (Kündigung der Arbeitsstelle, langfristige Arbeitslosig keit, Krankheit der Ehefrau und andere) Auslöser für die depressiven Episoden gewesen seien (ergänzende Auskunft von Dr. F.___ vom 24. Februar 2010; Urk. 9/73) und dass diese

Umstände zu Unrecht bei der Invaliditätsbemessung mit berücksichtig t worden seien.

Dem ist zwar insoweit zu folgen, als dass bei der Annahme einer Invalidität Zurückhaltung dort geboten ist, wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen (vgl. vorstehend E. 1.2 unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a) . D och ist eine fachärztlich lege artis festgestellte psychische Störung von Krankheitswert im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen. Vorlie gend hatte Dr. F.___

beim Beschwerdeführer -

welcher seit 2005 in ambulanter und im Zeitpunkt der Begutachtung vom 1 2. März 2009 bereits verschiedene Male in stationärer psychiatrischer Behandlung gestanden hatte (vgl. Hospita lisationen im Psychiatriestützpunkt des Bezirksspitals Affoltern vom 1 6. August bis 3 0. November 2007 [ Urk. 9/23 S. 8 ff . ], vom 3. bis 1 7. März 2008 [ Urk. 9/24], vom 1 9. bis 25. Juli 2008 [nach Suizidversuch mittels Tabletteni n toxikation und vorausgegangenem Aufenthalt in der medizinischen Abteilung; Urk. 9/38 S. 13 ff.] sowie im Begutac htungszeitpunkt noch andauernde m Auf enthalt im Sanatorium H.___ vom 1 9. Februar bis 3. April 2009 [ Urk. 9/63 S. 48 und 52 ])

nicht bloss

von den psychosozialen Bel astungssituationen her rührende depressive Verstimmungszustände

festgestellt . Vielmehr hatte er mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eine da von klar unterscheid bare depressive Störung weitgehend schwerer Ausprägung im fachmedizini schen Sinne

diagnostiziert . Eine solche von der psychosozialen Belastungssitua tion verselbständigte psychische Störung

ist invalidenversicherungsrechtlich jedoch durchaus von Belang, auch wenn ihr eine psychosoziale Komponente zugrunde liegt (vgl. wiederum E. 1. 2

hievor). Daher und vor dem Hintergrund, dass auch der behandelnde Psychiater Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie,

in seinen Berichten jeweils von einer rezidivie renden depressiven Störung und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 2007 ausging

(vgl. etwa Urk. 9/38 S. 7) sowie der

zwischen 2007 und 2009 erfolg ten mitunter mehrwöchigen Behandlungen im stationären Rahmen, was ebenfalls auf eine nicht un erhebliche Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes schliessen lässt, kann d ie mit Verfügung vom

31. August 2010 gestützt auf die Angaben von Dr. F.___

erfolgte Leistungszusprache

jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. E ine wiedererwä gungsweise Aufhebung derselben fällt

daher ausser Betracht .

4.3

Ist nach dem Gesagten kein Revisionsgrund ersichtlich und fällt eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom

31. August 2010 ausser Betracht, f ührt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete ganze Rente hat. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.

5.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Auch d as Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Recht s beistandes ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 5. Januar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob- Andermacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann