Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1964, arbeitete ab August 1999 als Spitalangestellte in der Abteilung Anästhesie in einem 100%-Pensum (Urk. 13/8). Nachdem es zu Problemen mit zwei Mitarbeiterinnen und ihrem Vorgesetzen gekommen war (Urk. 13/10/2), war die Versicherte ab dem 24. Juni 2010 aufgrund psychischer Probleme krankgeschrieben (Urk.
13/10/2, Urk. 13/8 /1). D ie Versicherte wurde daraufhin wiederholt durch die Vertrauensärztin der Pensionskasse, Dr. med. Y.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht
(Untersuchung en
am
6. August 2010
[ Urk. 13/10/1-8 ], am
2. März 2011 [Urk. 13/10/9-16] sowie
am
6. Juli 2011
[ Urk. 13/10/ 17-24 ]) . Nachdem die Ver trauensärztin – in Übereinstimmung mit dem damals behandelnden Psychiater Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie – nach der letzten Untersuchung vom 6. Juli 2011
wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit attes tiert hatte (Urk. 13/10/20, 22) und die Versicherte
am 5. September 2011 trotz Androhung einer fristlosen Kündigung bei Nichterscheinen
nicht am Arbeits platz erschienen war, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 6. September 2011 fristlos per 10. September 2011 (Urk. 3/4 S. 5). Ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Bezirksrat
O.___ mit Beschluss vom 5. Juli 2012 gutgeheissen und d ie Arbeitgeberin verpflichtet, der Versicherten den Lohn bis zur ordentlichen Kündigungsfrist (Ende Dezember 2011), eine Pönalentschädi gung sowie eine Abfindung zu bezahlen (Urk. 3/4 S. 11 ff.). Begründet wurde die ser Entscheid damit, dass der neue behandelnde Arzt der Beschwerdeführe rin, Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ab dem 17. August 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, der letzte ver trauensärztliche Untersuch am 6. Juli 2011 stattgefunden habe u nd es somit möglich sei, dass sich der Gesundheitszustand seit damals verschlechtert habe und die Versicherte am 5. September 2011 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei . Da die Arbeitgeberin die Versicherte nicht nochmals vertrauensärztlich habe untersuchen lassen, trage sie die Folgen der Beweislosigkeit (Urk. 3/4 S. 9 f.). 1.2
Am
14. Februar 2013 meldete sich X.___
unter Hinweis auf psychi sche Leiden, bestehend seit dem 24. Juni 2010,
bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 13/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere einen Bericht beim behandelnden Psychi ater Dr. A.___ einholte (Urk. 13/12; mitunterzeichnet durch die behandelnde Psychotherapeutin, Dr. phil. B.___), die Berichte von Dr. Y.___ beizog (Urk. 10) und schliesslich eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, veranlasste (Expertise vom
19. Oktober 2013, Urk. 13/20).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/22-27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Januar 2014 (Urk. 2) einen Leistungsa nspruch. 2.
Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vom
17. Februar 2014
(Urk. 1) Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Ausserdem sei ein Obergutachten einzu holen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ansetzung einer zehntägige n Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Vischer zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).
Das Gesuch um Nachfristansetzung wurde mit Verfügung vom
25. Februar 2014
(Urk. 6) abgewiesen . Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2014 (Urk. 12 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13 /1- 33) schloss die Beschwerdegegner in auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin
m it Verfügung vom 17. April 2014 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver tretung mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Am 28. Mai 2014 reichte die Be schwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. A.___
und Dr. phil. B.___
zu den Akten (Urk. 16, Urk. 17), welcher der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
4. Juni 2014 zugestell t wurde
(Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ dafür, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor,
weshalb das Leistungs begehren abzuweisen sei (Urk. 2, Urk. 12). 1.2
Demgegenüber verwies die Beschwerdeführerin auf die Beurteilung ihres behan delnden Psychiaters Dr. A.___ und ihrer behandelnden Psychot herapeutin Dr. phil. B.___, wonach sie infolge der damaligen Probleme am Arbeitsplatz und der Kündigung an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer schweren depressiven Episode leide und vollständig arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin brachte vor, diese medizinischen Schlussfolgerungen seien überzeugend, wohingegen auf das Gutachten von Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne, da dieser v oreingenommen gewesen sei und haltlose Unterstel lungen sowie abwegige Ausführungen gemacht habe . Da eine erhebliche Diver genz zwischen der gutachterlichen Beurteilung und jener des behandelnden Psychiaters vorliege, sei ein Obergutachten zu veranlassen
(Urk. 1, Urk. 16). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gege benenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuch tet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1 3.1.1
In ihrem ersten vertrauensärztlichen Bericht vom 23. August 2010 (Urk. 13/10/1-8) notierte Dr. Y.___, laut der Anmeldung der Dienstabtei lung bestehe im Team der Spitalangestellten Anästhesie seit mindestens zwei Jahren ein Konflikt, an dem die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Anteil habe. Ende Juni 2010 sei der Konflikt ein weit ere s Mal eskaliert, worauf die Beschwerdeführerin zu einer Rechtsberatung gegangen sei. Dem Begehren um eine Versetzung sei man in kurzer Zeit nachgekommen und die Beschwerde führerin hätte am 20. Juli 2010 auf der Intensivstation weiterarbeiten können (Urk. 13/10/2). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Vertrauensärztin an, sie wolle nicht auf die Intensivstation wechseln, sondern auf der Anästhesie bleiben, weil sie dort alle s kenne und alle im Team nett seien. Sie arbeite seit längerem mit den beiden Mitarbeiterinnen, mit denen es jetzt Konflikte gebe, und sie habe sich an die Vorgesetzten gewandt und um Hilfe gebeten. Im Oktober 2009 habe sie ein erstes Mal eine sehr schlechte Qualifikation erhalten, was sie sehr betroffen gemacht habe. Sie habe sich danach schwach und krank gefühlt und sich oft wegen Krankheit abmelden müssen, was früher nie vorge kommen sei . Nun könne sie sich seit zwei Monaten überhaupt nicht mehr beruhigen . Sie fühle sich unschuldig und habe das Gefühl, ihre Vorgesetz t e unter stütz e sie nicht. Sie wolle in einer anderen Gruppe auf der Anästhesie weiterar beiten (Urk. 13/10/2). Dr. Y.___
diagnostizierte eine Anpassungs störung mit depressiver Reaktion und Angst gemischt (ICD-10 F43.22), diffe rentialdiag nostisch eine mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F32.1) und hielt dafür, d ie ersten Symptome seien im Oktober 2009 aufgetreten, akut se ien die Symp tome seit Juni 2010 (Urk. 13/10/1). Die Beschwerdeführerin sei zurzeit arbeits unfähig, die Prognose sei jedoch grundsätzlich günstig. Es handle sich um eine reaktive Erkrankung auf einen lange dauernden Konflikt am Arbeits platz. Wahrscheinliches und sinnvolles Ziel sei das Erreichen einer Versetzung in eine andere Abteilung (Urk. 13/10/4, 7). 3. 1. 2
Mit Verlaufsbericht vom 7. März 2011 (Urk. 13/10/9-16) hielt Dr. Y.___ dafür, eine Versetzung auf die Intensivstation habe wegen der Ablehnung durch die Beschwerdeführerin nicht realisiert werden können. Die Beschwerdeführerin fühle sich zu Unrecht am alten Arbeitsplatz ausgesper rt und wolle nur dort arbeiten (Urk. 13/10/10). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Vertrau ens ärztin an, sie wolle nicht von ihrer Stelle weggehen, sie fühle sich unschul dig. Sie wolle nicht auf die Intensivstation wechseln, weil diese auf dem glei chen Stockwerk und zu wenig weit entfernt von der ehemaligen Arbeit sstelle sei. Das gebe ihr zu wenig Distanz und dadurch wenig e Vorteile. Sie würde wahrscheinlich regelmässig die ehemaligen Kollegen, aber auch die Mitarbeite rinnen, mit denen sie Konflikte habe, treffen. Sie kämpfe solange sie könne, um an den alten Arbeit splatz zurückzukehren zu können, sogar wenn sie dabei sterben sollte. Sie halte es fast nicht aus, dass man sie beim Personaldienstleiter schlecht gemacht habe und sie das nicht korrigieren könne. Immer wenn sie daran denke, dass sie auf ihre alte Abteilung zurückkehren könnte, werde sie innerlich ruhig und verspüre Freude. Sie traue sich einen Arbeitseinsatz von 50 % zu (Urk. 13/10/10). Der behandelnde Arzt Dr.
Z.___
teilte Dr. Y.___ gegenüber mit, auffallend sei die starke Fixierung der Beschwerdeführerin auf den Willen, an den alten Arbeitsplatz zurückzukehren und ihre Weigerung, ein anderes Szenario zu entwickeln. Eine intrapsychische psychotherapeutische Arbeit sei zurzeit nicht möglich, da die Beschwerdeführerin alles Konflikthafte ausserhalb ihrer Person erlebe (Urk. 13/10/14). Dr. Y.___ kam zum Schluss, dass ab sofort die Wiederaufnahme der Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei (Urk. 13/10/11). 3.1.3
Im Verlaufsbericht vom 11. Juli 2011 (Urk. 13/10/17-24) notierte Dr. Y.___, die von der Arbeitgeber in angebotene Versetzung auf die Intensivstation werde von der Beschwerdeführerin weiterhin abgelehnt. Gegen die Versetzungs verfügung habe die Beschwerdeführerin Rekurs eingelegt (Urk. 13/10/18). Die Beschwerdeführerin habe erklärt, nicht begreifen zu können, warum ihr das geschehen sei und warum sie nicht wie alle anderen Menschen eine zweite Chance auf der alten Abteilung bekomme. Auf der Anästhesie abteilung sei sie so glücklich gewesen und ausser mit zwei Personen habe sie es mit dem Rest des grossen Teams gut . S ie wolle nur dort arbeiten . An einem neuen Arbeits platz würde man doch misstrauisch, was sie denn gemacht habe, dass sie habe gehen müssen. Zudem bekomme sie wegen der fehlenden Ausbildung als Pfle geassistentin doch keinen guten Job . Sie denke, dass sie nach allem nicht mehr normal leben könne (Urk. 13/10/18) . Die Beschwerdeführerin gab weiter an, keine Schamgefühle zu haben. Sie fühle sich ungerecht behandelt. Sie werde weiterkämpfen, dann müsse man eben auch bezahlen. Sie fühle sich arbeitsun fähig, weil die Beine geschwollen seien, sie Schmerzen im rechten Oberbauch habe, unter Stress Blutungen bekomme und weil sie nicht klar denken könne. Sie würde gerne mit ihrem Mann ins Ausland verreisen (Urk. 13/10/18). Dr. Y.___ hielt dafür, psychopathologisch zeige sich trotz subjektiv hohem Leidensdruck kein depressiver Befund mehr. Im Vordergrund würden die dysfunktionalen Kognitionen und die Einengung auf die Thematik stehen. Eine Agoraphobie bestehe nicht. Die teilweise subjektiv erlebte Unmöglichkeit, das Haus verlassen zu können, entspreche einem Meideverhalten und sei unter bestimmten Umständen auch allein überwindbar. Die beobachtbare Symptoma tik habe einen vornehmlich reaktiven Charakter und werde möglicherweise auch durch äusse re Umstände perpetuiert. Ein ei ge n ständiges intrapsychisches Krankheitsgeschehen lasse sich trotz subjektiv erlebter Beeinträchtigung nicht nachweisen (Urk. 13/10/19). Dr. Z.___ teilte Dr. Y.___ gegenüber eben falls mit, es zeige sich kein depressiver Befund mehr. Die Beschwerdeführerin reagiere mit einer breiten Palette von Emotionen auf die Frustration, die sie empfinde. Sie sei im Affekt nicht depressiv eingeengt. Seiner Ansicht nach begründe der Zustand keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 13/10/22). 3.2
Dr. A.___
und Dr. phil. B.___ – bei welchen di e Beschwerdeführer seit dem 17. August 2011 in Behandlung ist (Urk. 5 S. 1)
– hielten mit Bericht vom 10. April 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/12) dafür, die Be schwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Anamnestisch wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe das Gefühl, man habe ihr bei der ehemaligen Arbeitsstelle Unrecht getan. Sie sei von diesem Vorgang offensichtlich traumatisiert und habe eine schwere Depression entwickelt (Urk. 13/12/ 1- 2). Dr. A.___ und Dr. phil. B.___ hielten dafür, die Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt, da die Beschwerdeführerin sehr schnell ermüde und nach wie vor chronisch erschöpft sei. Das wirke sich bei der Arbeit insofern aus, als sie langsam sei, sich nichts mehr zutraue und Angst h abe, wieder verletzt zu werden (Urk. 13/12/2-3). Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Konzentrationsvermögen, in ihrer Auffassungsfähigkeit sowie ihrer Belastbarkeit eingeschränkt, wobei diese Angaben seit dem Sommer 2009 gelten würden (Urk. 13/12/5). Die Beschwerdeführerin sei bis heute nicht im Stande zu arbeiten. Es sei noch nicht klar, wann wieder eine Tätigkeit zumutbar sei. Eine Wiederaufnahme der Arbeit auf weitere Sicht sei vorstellbar, die Beschwerde führerin wünsche sich das auch (Urk. 13/12/ 2-3, 6). 3.3
Die Beschwerdeführerin wurde am 17. Oktober 2013 von Gutachter Dr. C.___ psychiatrisch untersucht (Expertise vom 19. Oktober 2013, Urk. 13/20).
Der Gutachter führte aus, im Gespräch habe sich eine altersentsprechend unauf fällig wirkende, gepflegt und modisch gekleidete Beschwerdeführerin gezeigt, die kaum unsicher und in ihrem anamnestischen Erzählen während der Anam neseerhebung fast routiniert, kontrollierend und fast manipulativ gewirkt habe. Im Verlauf der ausführlichen Exploration habe sie in nicht bedrückter, als viel mehr in dysphorischer und angriffslustiger Stimmung über ihre verschiedene psychosozialen Probleme und Schwierigkei t en und auch über gewisse gesund heitliche Beschwerden berichtet, wobei der Hau ptfokus der Klagen, welche zeit weilig fast dramatisch und tränenreich vorgetragen worden seien, auf der Schil derung von Konflikten am letzten Arbeitsplatz, welche aus ihrer Sicht Mobbing gewesen seien, und insbesondere auf dem Fehlverhalten von ihrem Vorgesetz ten un d den Kolleginnen ihr gegenüber gelegen habe . Mehrfach h ätten sich in Bezug auf - aus ihrer subjektiven Sicht krankheitsbedingten - Einschränkungen über Verdeutlichungstendenzen hinausgehende Tendenzen zu Aggravation gezeigt. Trotz dramatischer Beschwerdeschilderung sei kein krankheitsbedingter Leidensdruck spürbar geworden (Urk. 13/20/15). Bei der Untersuchung habe sich eine allenfalls leichte dysthyme Symptomatik mit allenfalls sehr leichten Symptomen gefunden, wie zeitweilig und punktuell leichten Schwankungen der Stimmung, gewissen Selbstzweifeln und allenfalls punktuellen Konzentrations störungen bei guter Aufmerksamkeit, guter Auffassungsgabe, unauffälligem Antrieb und insbesondere sehr guter Ausdauer, die auch während der Untersu chung habe beobachtet werden können . Ein sozialer Rückzug habe nicht fest gestellt werden können. Allenfalls habe sich, den beruflichen Bereich betref fend, ein ausgeprägtes Schon- und Vermeidungsverhalten gefunden. Den Hauptfokus der Schilderungen der Beschwerdeführerin habe, wie schon in den Berichten von Dr. Y.___ beschrieben, die von der Beschwerdeführerin erlebte Kränkung dargestellt, die in Folge eines Konfliktes am letzten Arbeits platz im Zei traum 2009/2010 entstanden sei . Eine relevante depressive Symp tomatik verneinte der Gutachter
(Urk. 13/20/16-17). Sodann hielt er weiter dafür, dass a uch Symptome einer posttraumatischen Bela s tungsstörung nicht hätten festgestellt werden können. Diesbezüglich vermerkte der Gutachter ins besondere, dass sich keine Furcht vor und Vermeidung von Stichworten, die die Leidende an das belastende Erlebnis erinnern könnte n, gefunden hätten . Im Gegenteil habe sich eine Tendenz gefunden, über die Erlebnisse im Zusammen hang mit den Konflikten und Auseinandersetzungen am letzten Arbeitsplatz ausführlich berichten zu wollen (Urk. 13/20/14, 17). Ausserdem sei vorliegend kein für die Diagnosestell ung einer posttraumatischen Belastungs störung nach ICD-10 erforderliche s belastende s Ereignis oder eine Situation von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenähnlichen Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würden, gegeben (Urk. 13/20/17). Diagnostisch sei der Verdacht auf eine Dysthymie zu diskutie ren, die sich nach dem Abklingen einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, wie von Dr. Y.___ nachvollziehbar diagnostiziert, auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und histrio nischen Anteilen und insbesondere erhöhter Kränkbarkeit in den letzten zwei Jahren als blande Restsymptomatik bei ambivalenter Psychotherapiemotivation und Entschädigungswünschen entwickelt habe . Weitere psychische Störungen hätten nicht festgestellt werden können (Urk. 13/20/18). Die Beschwerdeführerin zeige gute und sicher ausbaufähige Ressourcen. Es bestehe eine normale Intelli genz, ein normales Aktivitätsniveau in der Freizeit und sie beschäftige sich mit verschiedenen sie interessierenden Themen, sie habe regelmässige Kontakte mit Freundinnen und nehme auch rege Anteil am Leben ihres Sohnes und Mannes. Die partnerschaftliche Beziehung schildere sie als intakt. Sie unternehme tägli che positive Aktivitäten, versorge ihren Haushalt und leben entgegen ihren Schilderungen wohl ein geordnetes, freies und sicher nicht überwiegend von Krankheit geprägtes Leben (Urk. 13/20/18). Es seien verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren zu benennen: Subjektives Krankheitskonzept, Migrations hintergrund, geringe Schulbildung und keine Berufsausbildung, relativ qualifi zierte berufliche Tätigkeit ohne entsprechende Ausbildung, inzwischen eher geringer beruflicher Ehrgeiz, eher geringe Chancen auf dem freien Arbeitsmarkt, Dekonditionierung vom Arbeitsprozess, Entschä digungs- und Rentenwunsch (Urk. 13/20/18). Der Gutachter kam zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht nichts gegen eine berufliche Wie dereingliederung sprechen würde . Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit (Urk. 13/20/18-19). Bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei jedoch zunächst eine gründliche Motivationsprüfung der Beschwerdeführe rin durchzuführen. Aktuell habe keine Motivation für berufliche Eingliede rungsmassnahmen festgestellt werden können (Urk. 13/20/20). Zum Bericht von Dr. A.___ und Dr. phil. B.___
merkte der Gutachter schliesslich noch an, es stelle sich die Frage, weshalb – wenn aus Sicht des behandelnden Psychiaters eine nach seiner Einschätzung so schwere Erkrankung über einen so langen Zeitraum vorgelegen habe sollte – keine intensiveren oder konsequenteren Behandlu ng smas snahmen eingeleitet worden seien, wie z.B. eine tagesklinische oder auch vollstationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Psychiater sei wahrscheinlich weitestgehend auf Grundlage der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und der psychosozialen Belastungsfaktoren und nicht auf objektiv nachvollziehbaren Befunden erfolgt (Urk. 13/20/ 17- 18). Anhand der erhobenen Befunde könne nicht nachvollzogen w erden, wie Dr. A.___
und Dr. phil. B.___ zu ihren diagnostischen Einschätzung en gekommen sei en . Auch die fortgeführte Krankschreibung über mehr als zwei Jahre erscheine – anhand auch der im Bericht von Dr. A.___ nicht mitgeteilten schwerwiegenden objektiven Befunde – so nicht nachvollziehbar (Urk. 13/20/21). 3.4
In den zwei weiteren - von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwer deverfahrens eingereichten - Berichten von Dr. A.___ und Dr. phil. B.___
(Bericht vom 16. Februar 2014 [ Urk. 5 ], Bericht vom 14. Mai 2014
[ Urk. 17 ]) teilten diese mit, dass nun ein Klinikaufenthalt ins Auge gefasst werde und die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2014 ein Vorstellungsgespräch im Sanatorium D.___ haben werde (Urk. 5 S. 2, Urk. 17 S. 3). Sie hielten fest, die Beschwer deführerin leide seit den Mobbingerfahrungen an ihrer ehemaligen Arbeitsstelle an den typische n Symptome n, welche auf eine Traumatisierung hinweisen wür den, wie Nachhallerinnerun gen, Albträumen, Vermeidungsverhalten, erhöhte r psychische Sensitivität und Erregung mit Ein- und Durchschlafstörungen, Kon zentrationsschwierigkeiten und erhöhter Schreckhaftigkeit. Diese Symptome seien während der ganzen Behandlungsdauer nicht abgeklungen. Ausserdem seien auch die Kriterien für eine schwere depressive Episode erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei vollständig arbeitsunfähig (Urk. 5, Urk. 17). Soweit die Beschwerdegegnerin ausgeführt habe, dass sich die Beschwerdeführerin auf „hohem Aktivitätsniveau“ vergnüge und sich um ihre Schönheit kümmere, sei festzuhalten, dass in einer Depressionstherapie der Patient gezielt m otiviert werde, sich zu bewegen, sich nicht zu isolieren und so gut es gehe aktiv zu bleiben. In diesem Sinne hätten sie die Beschwerdeführerin ermuntert, schwim men zu gehen und auch hie und da einen Spaziergang zu machen. Anfänglich habe sie sich Mühe gegeben, diesen Aktivitäten nachzukommen. Dann aber habe es vermehr t schlechtere Phasen gegeben, in denen sie sich nicht habe dazu aufraffen k önnen und tagelang, sogar wochenlang daheim geblieben sei, sehr oft auch im Bett. Spaziergänge mache die Beschwerdeführerin sozusagen nie, weil sie nämlich nahe an ihrem ehemaligen Arbeitsort lebe und immer Angst habe, Leuten von dort zu begegnen. Ähnlich sei es ihr mit ihren ehemaligen Mitarbeiterinnen gegangen. Anfänglich habe sie diese ab und zu getroffen und mit ihnen Kaffee getrunken, habe sich dann aber zunehmend von ihnen zurück gezogen, weil sie, nach einigen merkwürdigen Vorfällen, kein Vertrauen mehr gehabt habe. Das Vertrauen bezüglich der ehemaligen Arbeitsstelle sei ganz geschwun den. Die Beschwerdeführerin lebe heute sehr zurückgezogen und in ständiger Angst (Ur
k. 17 S. 2). 4. 4.1 4.1.1
Das von Dr. C.___ erstattete Gutachten vermag die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2.2). Der Gutachter tätigte allseitige
umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit den Vorakten auseinander. Seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin entgegen der Beurteilung von Dr. A.___
und Dr. phil. B.___
weder an einer depressiven Störung noch an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsfähig sei, begründete er sodann in nachvollziehbarer Weise. 4.1.2
So steht die Feststellung von Dr. C.___, die Diagnose einer invalidisierenden posttraumatischen Belastungsstörung sei bereits mangels Trau ma nicht nach vollziehbar (E. 3.3), in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, wonach eine solche definitionsgemäss nur anerkannt wird, wenn sie nach einem Ereignis mit aussergewöhnli cher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, wie beispielsweise nach einer Vergewaltigung, einer Folterung oder wenn man Zeuge eines gewaltsamen Todes wird
(Urteil des Bundesgerichts 9C_775/2009 vom 12. Februar 2010, E. 4.1, 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012, E. 4.3; vgl. auch die entsprechende Umschreibung in der ICD-10-Klassifikation, F43.1, in: Dilling /Mom bour/Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 9. Aufl., Bern 2014, S. 207). Diese Voraussetzung ist vorlie gend bei der
Situation am Arbeitsplatz
zweifelsohne nicht gegeben.
Typisches Merkmal einer posttraumatischen Belastungsstörung ist sodann unter anderem die Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten und üblicherweise findet sich Furcht vor und Vermeidung von Stichworten, die den Leidenden an das ursprüngliche Trauma erinnern könnten (Dilling /Mom bour/Schmidt, a.a.O., S. 207). Auch diesbezüg lich wies Gutachter Dr. C.___ zu Recht darauf hin, dass sich kein solches V er halten finde, sondern die Beschwerdeführerin im Gegenteil eine Tend enz zeig e, über die Erlebnisse im Zusammenhang mit den Konflikten und Auseinanderset zungen am letzten Arbeitsplatz ausführlich berichten zu wollen (E. 3.3) . Dies ergibt sich denn auch in erhellender Weise aus den Berichten von Dr. Y.___, welche unter anderem festhielt, im Vordergrund würde die Einengung auf diese Thematik stehen
(E. 3.1.1-E. 3.1.3). Soweit Dr. A.___ und Dr. phil. B.___
zur Begründung der posttraumatischen Belastungsstörung auf ein Vermei dungsverhalten hinsichtlich des ehemaligen Arbeitsplatzes hinwiesen und fest hielten, die Beschwerdeführerin mache sozusagen nie Spaziergänge, weil sie nahe an ihrem ehemaligen Arbeitsort lebe und immer Angst habe, Le u ten von der Arbeit zu begegnen, sowie, dass das Vertrauen der Beschwerdefüh rerin bezüglich der ehemaligen Arbeitsstelle ganz geschwunden
sei und sie heute in ständiger Angst
lebe (E. 3.4), erscheint entgegen ihren Ausführungen der Lei densdruck nicht allzu gross, als es ansonsten schwer nachvollziehbar wäre, weshalb di e Beschwerdeführerin trotz permanenten Angstzuständen nicht an einen anderen Wohnort gez o ge n
wäre .
Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift schliesslich vorbringt, Gutachter Dr.
C.___ habe die posttraumatis che Wirkung der Ereignisse ver ka nnt oder mindestens unterschätzt, was sich daran zeige, dass er ihr Weinen anlässlich der Untersuchung als theatralisch beschrieben u nd festgehalten habe, beim Tränenausbruch seien keine Trauer, Enttäuschung oder eine depressive Symptomatik deutlich geworden, sondern eine insbesondere unterschwellige Aggression und Wut über das ihr Widerfahrene (Urk. 1 S. 6; vgl. gutachterliche Ausführungen Urk. 13/ 20/11, 13), ist darauf hinzuweisen, dass auch Dr. Y.___
notiert hatte, die Beschwer deführerin habe häufig geweint,
sich empört und vorwurfsvoll gezeigt, und
auch sie – wie auch der damals behan delnde Psychiater Dr. Z.___ - dies nicht als krankheitswertig er achtet hatte n (Urk. 13/10/19-20).
D ie Beurteilung von Dr. C.___, wonach keine posttraumatische Belastungs störung diagnostiziert werden könne, stimmt somit auch mit jenen von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ überein, welche nie auf eine derartige Störung hingewiesen hatten (E. 3.1.1-E. 3.1.3). 4.1.3
Was sodann die Diagnose einer depressiven Störung betrifft, so ist die Beurtei lung von
Gutachter Dr. C.___, wonach entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. phil .
B.___ keine invalidisierende depressive Störung diag nostiziert werden könne, mit Blick auf den weitgehend unauffälligen psycho pa tho logischen Befund ohne weiteres nachvollziehbar. Auch angesichts des ge schilderten Tagesablaufes erscheint diese Beurteilung als schlüssig. So wurde im Gutachten zum Tagesablauf festgehalten, die Beschwerdeführerin gehe mor gens zwei bis drei Stunden schwimmen, lese manchmal, gehe einkaufen, sitze gerne am Sitzplatz im Garten, koche abends, wenn ihr Mann nach Hause komme, gehe abends oft mit ihrem Ehemann spazieren, fahre mit ihrem Sohn - am Wochenende oder wenn dieser frei ha be – nach E.___ zum Schwimmen und treffe sich mit Freundinnen, mit welchen sie auch manchmal nach E.___ schwimmen gehe. Ausserdem mache sie gerne Handarbeiten (Urk. 13/20/12). Soweit Dr. A.___ und Dr. phil. B.___ dem entgegenhielten, die Beschwerde führerin sei dazu motiviert worden, so gut es gehe aktiv zu bleiben, wobei sie
aufgrund der Angst vor Treffen mit ehemaligen Mitarbeitenden sozusagen nie Spaziergänge mache (E. 3.4), erhellt sich insoweit, dass sich die Beschwerde führerin
– soweit es überhaupt zutreffen sollte, dass sie sozusagen keine Spa ziergänge unternehme –
nicht aufgrund einer Antriebslosigkeit respektive einer depressiven Störung eingeschränkt fühlt, sondern aufgrund von äusseren Fak toren, nämlich der Nähe zum ehemaligen Arbeitsort. Solche Faktoren haben jedoch invalidenversicherungsrechtlich ausser Betracht zu bleiben . Im Übrigen hielten Dr. A.___ und Dr. phil. B.___ lediglich pauschal fest, nach einer relativ guten Anfangsphase habe es vermehrt schlechtere Phasen gegen, in dene n sich die Beschwerdefüh r erin nicht habe aufraffen können und wochenlang daheim geblieben sei, sehr oft auch im Bett (E. 3.4). Diesbezüglich ist fest zu halten, dass der Tagesablauf im Gutachten detai lliert
geschildert wurde
– wobei es keinerlei Anhaltspunkte gibt, dass Gutachter Dr. C.___
diesen frei erfunden hätte – und somit spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung von einem relativ hohen Akti vitätsniveau ausgegangen werden durfte .
War schliesslich die Durchführung einer stationären Behandlung in der Vergangenheit in der Psychotherapie nie Thema gewesen (E. 3.3, Urk. 13/20/11), erscheinen diese Ausführungen der behandelnden Ärzte (Nichtverlassen des Wohnung während Wochen, dabei sehr oft im Bett) als äusserst fragwürdig. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin erst nach dem abschlägigen Rentenentscheid zur stationären Therapie angemeldet hat (vgl. E. 3.4). 4.1.4
Beschwerdeweise wurde gegen das Gutachten von Dr. C.___ schliesslich einge wendet, der Gutachter habe abwegige, verfehlte sowie haltlose Ausführungen respektive Vorwürfe gemacht, wobei auf die gutachterlichen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin das Hilfesystem selbst recht souverän beherr sche,
sowie auf die festgestellten psychosozialen Belastungsfaktoren (Entschädi gungs- und Rentenwunsch, subjektives Krankheitskonzept) verwies en wurde (Urk. 1 S. 4). Diese Vorbringen vermögen den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. So ergibt sich aus dem Gutachten, dass sich die Bes chwerdefüh rerin arbeitsunfähig erachtet und eine Rente wünscht (Urk. 13/20/13) . Dass es ihr jedoch mit dem subjektiven Krankheitskonzept nur darum gehe, ihren Ent schädigungs- und Rentenwunsch zu erfüllen, hatte der Gutachter entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht festgehalten (vgl. Urk. 13/20/18). Dass die Beschwerdeführerin sodann verschiedene Hilfen in Anspruch nimmt, entspricht den Tatsachen – was im Übrigen auch nicht bestritten wird -, wes halb es nicht zu beanstanden ist, dass dies der Gutachter in seinem Gutachten festhielt (vgl. Urk. 13/20/18).
Da es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens praxisgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1), ist schliesslich das Vorbrin gen der Beschwerdeführerin, die psychiatrische Untersuchung habe lediglich etwas mehr als eine Stunde gedauert, vor dem Hintergrund der vollständigen und schlüssigen gutachterl ichen Beurteilung unbehelflich. 4. 2
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass a uf die gutachterliche Einschät zung, wonach keine krankheitswertige Einschränkung bestehe, ohne weiteres abgestellt werden kann, wohingegen die Beurteilung von Dr. A.___
und Dr. phil. B.___
nic ht zu überzeugen vermag. Damit erübrigen sich auch weitere Abklärungen. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Vischer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ dafür, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor,
weshalb das Leistungs begehren abzuweisen sei (Urk. 2, Urk. 12).
E. 1.2 Demgegenüber verwies die Beschwerdeführerin auf die Beurteilung ihres behan delnden Psychiaters Dr. A.___ und ihrer behandelnden Psychot herapeutin Dr. phil. B.___, wonach sie infolge der damaligen Probleme am Arbeitsplatz und der Kündigung an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer schweren depressiven Episode leide und vollständig arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin brachte vor, diese medizinischen Schlussfolgerungen seien überzeugend, wohingegen auf das Gutachten von Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne, da dieser v oreingenommen gewesen sei und haltlose Unterstel lungen sowie abwegige Ausführungen gemacht habe . Da eine erhebliche Diver genz zwischen der gutachterlichen Beurteilung und jener des behandelnden Psychiaters vorliege, sei ein Obergutachten zu veranlassen
(Urk. 1, Urk. 16). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vom
17. Februar 2014
(Urk. 1) Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Ausserdem sei ein Obergutachten einzu holen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ansetzung einer zehntägige n Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Vischer zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).
Das Gesuch um Nachfristansetzung wurde mit Verfügung vom
25. Februar 2014
(Urk. 6) abgewiesen . Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2014 (Urk. 12 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13 /1- 33) schloss die Beschwerdegegner in auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin
m it Verfügung vom 17. April 2014 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver tretung mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Am 28. Mai 2014 reichte die Be schwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. A.___
und Dr. phil. B.___
zu den Akten (Urk. 16, Urk. 17), welcher der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
4. Juni 2014 zugestell t wurde
(Urk. 18).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gege benenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuch tet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 3 1. 2
Mit Verlaufsbericht vom 7. März 2011 (Urk. 13/10/9-16) hielt Dr. Y.___ dafür, eine Versetzung auf die Intensivstation habe wegen der Ablehnung durch die Beschwerdeführerin nicht realisiert werden können. Die Beschwerdeführerin fühle sich zu Unrecht am alten Arbeitsplatz ausgesper rt und wolle nur dort arbeiten (Urk. 13/10/10). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Vertrau ens ärztin an, sie wolle nicht von ihrer Stelle weggehen, sie fühle sich unschul dig. Sie wolle nicht auf die Intensivstation wechseln, weil diese auf dem glei chen Stockwerk und zu wenig weit entfernt von der ehemaligen Arbeit sstelle sei. Das gebe ihr zu wenig Distanz und dadurch wenig e Vorteile. Sie würde wahrscheinlich regelmässig die ehemaligen Kollegen, aber auch die Mitarbeite rinnen, mit denen sie Konflikte habe, treffen. Sie kämpfe solange sie könne, um an den alten Arbeit splatz zurückzukehren zu können, sogar wenn sie dabei sterben sollte. Sie halte es fast nicht aus, dass man sie beim Personaldienstleiter schlecht gemacht habe und sie das nicht korrigieren könne. Immer wenn sie daran denke, dass sie auf ihre alte Abteilung zurückkehren könnte, werde sie innerlich ruhig und verspüre Freude. Sie traue sich einen Arbeitseinsatz von 50 % zu (Urk. 13/10/10). Der behandelnde Arzt Dr.
Z.___
teilte Dr. Y.___ gegenüber mit, auffallend sei die starke Fixierung der Beschwerdeführerin auf den Willen, an den alten Arbeitsplatz zurückzukehren und ihre Weigerung, ein anderes Szenario zu entwickeln. Eine intrapsychische psychotherapeutische Arbeit sei zurzeit nicht möglich, da die Beschwerdeführerin alles Konflikthafte ausserhalb ihrer Person erlebe (Urk. 13/10/14). Dr. Y.___ kam zum Schluss, dass ab sofort die Wiederaufnahme der Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei (Urk. 13/10/11).
E. 3.1.1 In ihrem ersten vertrauensärztlichen Bericht vom 23. August 2010 (Urk. 13/10/1-8) notierte Dr. Y.___, laut der Anmeldung der Dienstabtei lung bestehe im Team der Spitalangestellten Anästhesie seit mindestens zwei Jahren ein Konflikt, an dem die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Anteil habe. Ende Juni 2010 sei der Konflikt ein weit ere s Mal eskaliert, worauf die Beschwerdeführerin zu einer Rechtsberatung gegangen sei. Dem Begehren um eine Versetzung sei man in kurzer Zeit nachgekommen und die Beschwerde führerin hätte am 20. Juli 2010 auf der Intensivstation weiterarbeiten können (Urk. 13/10/2). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Vertrauensärztin an, sie wolle nicht auf die Intensivstation wechseln, sondern auf der Anästhesie bleiben, weil sie dort alle s kenne und alle im Team nett seien. Sie arbeite seit längerem mit den beiden Mitarbeiterinnen, mit denen es jetzt Konflikte gebe, und sie habe sich an die Vorgesetzten gewandt und um Hilfe gebeten. Im Oktober 2009 habe sie ein erstes Mal eine sehr schlechte Qualifikation erhalten, was sie sehr betroffen gemacht habe. Sie habe sich danach schwach und krank gefühlt und sich oft wegen Krankheit abmelden müssen, was früher nie vorge kommen sei . Nun könne sie sich seit zwei Monaten überhaupt nicht mehr beruhigen . Sie fühle sich unschuldig und habe das Gefühl, ihre Vorgesetz t e unter stütz e sie nicht. Sie wolle in einer anderen Gruppe auf der Anästhesie weiterar beiten (Urk. 13/10/2). Dr. Y.___
diagnostizierte eine Anpassungs störung mit depressiver Reaktion und Angst gemischt (ICD-10 F43.22), diffe rentialdiag nostisch eine mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F32.1) und hielt dafür, d ie ersten Symptome seien im Oktober 2009 aufgetreten, akut se ien die Symp tome seit Juni 2010 (Urk. 13/10/1). Die Beschwerdeführerin sei zurzeit arbeits unfähig, die Prognose sei jedoch grundsätzlich günstig. Es handle sich um eine reaktive Erkrankung auf einen lange dauernden Konflikt am Arbeits platz. Wahrscheinliches und sinnvolles Ziel sei das Erreichen einer Versetzung in eine andere Abteilung (Urk. 13/10/4, 7).
E. 3.1.3 Im Verlaufsbericht vom 11. Juli 2011 (Urk. 13/10/17-24) notierte Dr. Y.___, die von der Arbeitgeber in angebotene Versetzung auf die Intensivstation werde von der Beschwerdeführerin weiterhin abgelehnt. Gegen die Versetzungs verfügung habe die Beschwerdeführerin Rekurs eingelegt (Urk. 13/10/18). Die Beschwerdeführerin habe erklärt, nicht begreifen zu können, warum ihr das geschehen sei und warum sie nicht wie alle anderen Menschen eine zweite Chance auf der alten Abteilung bekomme. Auf der Anästhesie abteilung sei sie so glücklich gewesen und ausser mit zwei Personen habe sie es mit dem Rest des grossen Teams gut . S ie wolle nur dort arbeiten . An einem neuen Arbeits platz würde man doch misstrauisch, was sie denn gemacht habe, dass sie habe gehen müssen. Zudem bekomme sie wegen der fehlenden Ausbildung als Pfle geassistentin doch keinen guten Job . Sie denke, dass sie nach allem nicht mehr normal leben könne (Urk. 13/10/18) . Die Beschwerdeführerin gab weiter an, keine Schamgefühle zu haben. Sie fühle sich ungerecht behandelt. Sie werde weiterkämpfen, dann müsse man eben auch bezahlen. Sie fühle sich arbeitsun fähig, weil die Beine geschwollen seien, sie Schmerzen im rechten Oberbauch habe, unter Stress Blutungen bekomme und weil sie nicht klar denken könne. Sie würde gerne mit ihrem Mann ins Ausland verreisen (Urk. 13/10/18). Dr. Y.___ hielt dafür, psychopathologisch zeige sich trotz subjektiv hohem Leidensdruck kein depressiver Befund mehr. Im Vordergrund würden die dysfunktionalen Kognitionen und die Einengung auf die Thematik stehen. Eine Agoraphobie bestehe nicht. Die teilweise subjektiv erlebte Unmöglichkeit, das Haus verlassen zu können, entspreche einem Meideverhalten und sei unter bestimmten Umständen auch allein überwindbar. Die beobachtbare Symptoma tik habe einen vornehmlich reaktiven Charakter und werde möglicherweise auch durch äusse re Umstände perpetuiert. Ein ei ge n ständiges intrapsychisches Krankheitsgeschehen lasse sich trotz subjektiv erlebter Beeinträchtigung nicht nachweisen (Urk. 13/10/19). Dr. Z.___ teilte Dr. Y.___ gegenüber eben falls mit, es zeige sich kein depressiver Befund mehr. Die Beschwerdeführerin reagiere mit einer breiten Palette von Emotionen auf die Frustration, die sie empfinde. Sie sei im Affekt nicht depressiv eingeengt. Seiner Ansicht nach begründe der Zustand keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 13/10/22).
E. 3.2 Dr. A.___
und Dr. phil. B.___ – bei welchen di e Beschwerdeführer seit dem 17. August 2011 in Behandlung ist (Urk. 5 S. 1)
– hielten mit Bericht vom 10. April 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/12) dafür, die Be schwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Anamnestisch wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe das Gefühl, man habe ihr bei der ehemaligen Arbeitsstelle Unrecht getan. Sie sei von diesem Vorgang offensichtlich traumatisiert und habe eine schwere Depression entwickelt (Urk. 13/12/ 1- 2). Dr. A.___ und Dr. phil. B.___ hielten dafür, die Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt, da die Beschwerdeführerin sehr schnell ermüde und nach wie vor chronisch erschöpft sei. Das wirke sich bei der Arbeit insofern aus, als sie langsam sei, sich nichts mehr zutraue und Angst h abe, wieder verletzt zu werden (Urk. 13/12/2-3). Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Konzentrationsvermögen, in ihrer Auffassungsfähigkeit sowie ihrer Belastbarkeit eingeschränkt, wobei diese Angaben seit dem Sommer 2009 gelten würden (Urk. 13/12/5). Die Beschwerdeführerin sei bis heute nicht im Stande zu arbeiten. Es sei noch nicht klar, wann wieder eine Tätigkeit zumutbar sei. Eine Wiederaufnahme der Arbeit auf weitere Sicht sei vorstellbar, die Beschwerde führerin wünsche sich das auch (Urk. 13/12/ 2-3, 6).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 17. Oktober 2013 von Gutachter Dr. C.___ psychiatrisch untersucht (Expertise vom 19. Oktober 2013, Urk. 13/20).
Der Gutachter führte aus, im Gespräch habe sich eine altersentsprechend unauf fällig wirkende, gepflegt und modisch gekleidete Beschwerdeführerin gezeigt, die kaum unsicher und in ihrem anamnestischen Erzählen während der Anam neseerhebung fast routiniert, kontrollierend und fast manipulativ gewirkt habe. Im Verlauf der ausführlichen Exploration habe sie in nicht bedrückter, als viel mehr in dysphorischer und angriffslustiger Stimmung über ihre verschiedene psychosozialen Probleme und Schwierigkei t en und auch über gewisse gesund heitliche Beschwerden berichtet, wobei der Hau ptfokus der Klagen, welche zeit weilig fast dramatisch und tränenreich vorgetragen worden seien, auf der Schil derung von Konflikten am letzten Arbeitsplatz, welche aus ihrer Sicht Mobbing gewesen seien, und insbesondere auf dem Fehlverhalten von ihrem Vorgesetz ten un d den Kolleginnen ihr gegenüber gelegen habe . Mehrfach h ätten sich in Bezug auf - aus ihrer subjektiven Sicht krankheitsbedingten - Einschränkungen über Verdeutlichungstendenzen hinausgehende Tendenzen zu Aggravation gezeigt. Trotz dramatischer Beschwerdeschilderung sei kein krankheitsbedingter Leidensdruck spürbar geworden (Urk. 13/20/15). Bei der Untersuchung habe sich eine allenfalls leichte dysthyme Symptomatik mit allenfalls sehr leichten Symptomen gefunden, wie zeitweilig und punktuell leichten Schwankungen der Stimmung, gewissen Selbstzweifeln und allenfalls punktuellen Konzentrations störungen bei guter Aufmerksamkeit, guter Auffassungsgabe, unauffälligem Antrieb und insbesondere sehr guter Ausdauer, die auch während der Untersu chung habe beobachtet werden können . Ein sozialer Rückzug habe nicht fest gestellt werden können. Allenfalls habe sich, den beruflichen Bereich betref fend, ein ausgeprägtes Schon- und Vermeidungsverhalten gefunden. Den Hauptfokus der Schilderungen der Beschwerdeführerin habe, wie schon in den Berichten von Dr. Y.___ beschrieben, die von der Beschwerdeführerin erlebte Kränkung dargestellt, die in Folge eines Konfliktes am letzten Arbeits platz im Zei traum 2009/2010 entstanden sei . Eine relevante depressive Symp tomatik verneinte der Gutachter
(Urk. 13/20/16-17). Sodann hielt er weiter dafür, dass a uch Symptome einer posttraumatischen Bela s tungsstörung nicht hätten festgestellt werden können. Diesbezüglich vermerkte der Gutachter ins besondere, dass sich keine Furcht vor und Vermeidung von Stichworten, die die Leidende an das belastende Erlebnis erinnern könnte n, gefunden hätten . Im Gegenteil habe sich eine Tendenz gefunden, über die Erlebnisse im Zusammen hang mit den Konflikten und Auseinandersetzungen am letzten Arbeitsplatz ausführlich berichten zu wollen (Urk. 13/20/14, 17). Ausserdem sei vorliegend kein für die Diagnosestell ung einer posttraumatischen Belastungs störung nach ICD-10 erforderliche s belastende s Ereignis oder eine Situation von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenähnlichen Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würden, gegeben (Urk. 13/20/17). Diagnostisch sei der Verdacht auf eine Dysthymie zu diskutie ren, die sich nach dem Abklingen einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, wie von Dr. Y.___ nachvollziehbar diagnostiziert, auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und histrio nischen Anteilen und insbesondere erhöhter Kränkbarkeit in den letzten zwei Jahren als blande Restsymptomatik bei ambivalenter Psychotherapiemotivation und Entschädigungswünschen entwickelt habe . Weitere psychische Störungen hätten nicht festgestellt werden können (Urk. 13/20/18). Die Beschwerdeführerin zeige gute und sicher ausbaufähige Ressourcen. Es bestehe eine normale Intelli genz, ein normales Aktivitätsniveau in der Freizeit und sie beschäftige sich mit verschiedenen sie interessierenden Themen, sie habe regelmässige Kontakte mit Freundinnen und nehme auch rege Anteil am Leben ihres Sohnes und Mannes. Die partnerschaftliche Beziehung schildere sie als intakt. Sie unternehme tägli che positive Aktivitäten, versorge ihren Haushalt und leben entgegen ihren Schilderungen wohl ein geordnetes, freies und sicher nicht überwiegend von Krankheit geprägtes Leben (Urk. 13/20/18). Es seien verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren zu benennen: Subjektives Krankheitskonzept, Migrations hintergrund, geringe Schulbildung und keine Berufsausbildung, relativ qualifi zierte berufliche Tätigkeit ohne entsprechende Ausbildung, inzwischen eher geringer beruflicher Ehrgeiz, eher geringe Chancen auf dem freien Arbeitsmarkt, Dekonditionierung vom Arbeitsprozess, Entschä digungs- und Rentenwunsch (Urk. 13/20/18). Der Gutachter kam zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht nichts gegen eine berufliche Wie dereingliederung sprechen würde . Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit (Urk. 13/20/18-19). Bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei jedoch zunächst eine gründliche Motivationsprüfung der Beschwerdeführe rin durchzuführen. Aktuell habe keine Motivation für berufliche Eingliede rungsmassnahmen festgestellt werden können (Urk. 13/20/20). Zum Bericht von Dr. A.___ und Dr. phil. B.___
merkte der Gutachter schliesslich noch an, es stelle sich die Frage, weshalb – wenn aus Sicht des behandelnden Psychiaters eine nach seiner Einschätzung so schwere Erkrankung über einen so langen Zeitraum vorgelegen habe sollte – keine intensiveren oder konsequenteren Behandlu ng smas snahmen eingeleitet worden seien, wie z.B. eine tagesklinische oder auch vollstationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Psychiater sei wahrscheinlich weitestgehend auf Grundlage der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und der psychosozialen Belastungsfaktoren und nicht auf objektiv nachvollziehbaren Befunden erfolgt (Urk. 13/20/ 17- 18). Anhand der erhobenen Befunde könne nicht nachvollzogen w erden, wie Dr. A.___
und Dr. phil. B.___ zu ihren diagnostischen Einschätzung en gekommen sei en . Auch die fortgeführte Krankschreibung über mehr als zwei Jahre erscheine – anhand auch der im Bericht von Dr. A.___ nicht mitgeteilten schwerwiegenden objektiven Befunde – so nicht nachvollziehbar (Urk. 13/20/21).
E. 3.4 In den zwei weiteren - von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwer deverfahrens eingereichten - Berichten von Dr. A.___ und Dr. phil. B.___
(Bericht vom 16. Februar 2014 [ Urk. 5 ], Bericht vom 14. Mai 2014
[ Urk. 17 ]) teilten diese mit, dass nun ein Klinikaufenthalt ins Auge gefasst werde und die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2014 ein Vorstellungsgespräch im Sanatorium D.___ haben werde (Urk. 5 S. 2, Urk. 17 S. 3). Sie hielten fest, die Beschwer deführerin leide seit den Mobbingerfahrungen an ihrer ehemaligen Arbeitsstelle an den typische n Symptome n, welche auf eine Traumatisierung hinweisen wür den, wie Nachhallerinnerun gen, Albträumen, Vermeidungsverhalten, erhöhte r psychische Sensitivität und Erregung mit Ein- und Durchschlafstörungen, Kon zentrationsschwierigkeiten und erhöhter Schreckhaftigkeit. Diese Symptome seien während der ganzen Behandlungsdauer nicht abgeklungen. Ausserdem seien auch die Kriterien für eine schwere depressive Episode erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei vollständig arbeitsunfähig (Urk. 5, Urk. 17). Soweit die Beschwerdegegnerin ausgeführt habe, dass sich die Beschwerdeführerin auf „hohem Aktivitätsniveau“ vergnüge und sich um ihre Schönheit kümmere, sei festzuhalten, dass in einer Depressionstherapie der Patient gezielt m otiviert werde, sich zu bewegen, sich nicht zu isolieren und so gut es gehe aktiv zu bleiben. In diesem Sinne hätten sie die Beschwerdeführerin ermuntert, schwim men zu gehen und auch hie und da einen Spaziergang zu machen. Anfänglich habe sie sich Mühe gegeben, diesen Aktivitäten nachzukommen. Dann aber habe es vermehr t schlechtere Phasen gegeben, in denen sie sich nicht habe dazu aufraffen k önnen und tagelang, sogar wochenlang daheim geblieben sei, sehr oft auch im Bett. Spaziergänge mache die Beschwerdeführerin sozusagen nie, weil sie nämlich nahe an ihrem ehemaligen Arbeitsort lebe und immer Angst habe, Leuten von dort zu begegnen. Ähnlich sei es ihr mit ihren ehemaligen Mitarbeiterinnen gegangen. Anfänglich habe sie diese ab und zu getroffen und mit ihnen Kaffee getrunken, habe sich dann aber zunehmend von ihnen zurück gezogen, weil sie, nach einigen merkwürdigen Vorfällen, kein Vertrauen mehr gehabt habe. Das Vertrauen bezüglich der ehemaligen Arbeitsstelle sei ganz geschwun den. Die Beschwerdeführerin lebe heute sehr zurückgezogen und in ständiger Angst (Ur
k. 17 S. 2).
E. 4 2
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass a uf die gutachterliche Einschät zung, wonach keine krankheitswertige Einschränkung bestehe, ohne weiteres abgestellt werden kann, wohingegen die Beurteilung von Dr. A.___
und Dr. phil. B.___
nic ht zu überzeugen vermag. Damit erübrigen sich auch weitere Abklärungen. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen
E. 4.1.1 Das von Dr. C.___ erstattete Gutachten vermag die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2.2). Der Gutachter tätigte allseitige
umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit den Vorakten auseinander. Seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin entgegen der Beurteilung von Dr. A.___
und Dr. phil. B.___
weder an einer depressiven Störung noch an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsfähig sei, begründete er sodann in nachvollziehbarer Weise.
E. 4.1.2 So steht die Feststellung von Dr. C.___, die Diagnose einer invalidisierenden posttraumatischen Belastungsstörung sei bereits mangels Trau ma nicht nach vollziehbar (E. 3.3), in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, wonach eine solche definitionsgemäss nur anerkannt wird, wenn sie nach einem Ereignis mit aussergewöhnli cher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, wie beispielsweise nach einer Vergewaltigung, einer Folterung oder wenn man Zeuge eines gewaltsamen Todes wird
(Urteil des Bundesgerichts 9C_775/2009 vom 12. Februar 2010, E. 4.1, 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012, E. 4.3; vgl. auch die entsprechende Umschreibung in der ICD-10-Klassifikation, F43.1, in: Dilling /Mom bour/Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 9. Aufl., Bern 2014, S. 207). Diese Voraussetzung ist vorlie gend bei der
Situation am Arbeitsplatz
zweifelsohne nicht gegeben.
Typisches Merkmal einer posttraumatischen Belastungsstörung ist sodann unter anderem die Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten und üblicherweise findet sich Furcht vor und Vermeidung von Stichworten, die den Leidenden an das ursprüngliche Trauma erinnern könnten (Dilling /Mom bour/Schmidt, a.a.O., S. 207). Auch diesbezüg lich wies Gutachter Dr. C.___ zu Recht darauf hin, dass sich kein solches V er halten finde, sondern die Beschwerdeführerin im Gegenteil eine Tend enz zeig e, über die Erlebnisse im Zusammenhang mit den Konflikten und Auseinanderset zungen am letzten Arbeitsplatz ausführlich berichten zu wollen (E. 3.3) . Dies ergibt sich denn auch in erhellender Weise aus den Berichten von Dr. Y.___, welche unter anderem festhielt, im Vordergrund würde die Einengung auf diese Thematik stehen
(E. 3.1.1-E. 3.1.3). Soweit Dr. A.___ und Dr. phil. B.___
zur Begründung der posttraumatischen Belastungsstörung auf ein Vermei dungsverhalten hinsichtlich des ehemaligen Arbeitsplatzes hinwiesen und fest hielten, die Beschwerdeführerin mache sozusagen nie Spaziergänge, weil sie nahe an ihrem ehemaligen Arbeitsort lebe und immer Angst habe, Le u ten von der Arbeit zu begegnen, sowie, dass das Vertrauen der Beschwerdefüh rerin bezüglich der ehemaligen Arbeitsstelle ganz geschwunden
sei und sie heute in ständiger Angst
lebe (E. 3.4), erscheint entgegen ihren Ausführungen der Lei densdruck nicht allzu gross, als es ansonsten schwer nachvollziehbar wäre, weshalb di e Beschwerdeführerin trotz permanenten Angstzuständen nicht an einen anderen Wohnort gez o ge n
wäre .
Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift schliesslich vorbringt, Gutachter Dr.
C.___ habe die posttraumatis che Wirkung der Ereignisse ver ka nnt oder mindestens unterschätzt, was sich daran zeige, dass er ihr Weinen anlässlich der Untersuchung als theatralisch beschrieben u nd festgehalten habe, beim Tränenausbruch seien keine Trauer, Enttäuschung oder eine depressive Symptomatik deutlich geworden, sondern eine insbesondere unterschwellige Aggression und Wut über das ihr Widerfahrene (Urk. 1 S. 6; vgl. gutachterliche Ausführungen Urk. 13/ 20/11, 13), ist darauf hinzuweisen, dass auch Dr. Y.___
notiert hatte, die Beschwer deführerin habe häufig geweint,
sich empört und vorwurfsvoll gezeigt, und
auch sie – wie auch der damals behan delnde Psychiater Dr. Z.___ - dies nicht als krankheitswertig er achtet hatte n (Urk. 13/10/19-20).
D ie Beurteilung von Dr. C.___, wonach keine posttraumatische Belastungs störung diagnostiziert werden könne, stimmt somit auch mit jenen von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ überein, welche nie auf eine derartige Störung hingewiesen hatten (E. 3.1.1-E. 3.1.3).
E. 4.1.3 Was sodann die Diagnose einer depressiven Störung betrifft, so ist die Beurtei lung von
Gutachter Dr. C.___, wonach entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. phil .
B.___ keine invalidisierende depressive Störung diag nostiziert werden könne, mit Blick auf den weitgehend unauffälligen psycho pa tho logischen Befund ohne weiteres nachvollziehbar. Auch angesichts des ge schilderten Tagesablaufes erscheint diese Beurteilung als schlüssig. So wurde im Gutachten zum Tagesablauf festgehalten, die Beschwerdeführerin gehe mor gens zwei bis drei Stunden schwimmen, lese manchmal, gehe einkaufen, sitze gerne am Sitzplatz im Garten, koche abends, wenn ihr Mann nach Hause komme, gehe abends oft mit ihrem Ehemann spazieren, fahre mit ihrem Sohn - am Wochenende oder wenn dieser frei ha be – nach E.___ zum Schwimmen und treffe sich mit Freundinnen, mit welchen sie auch manchmal nach E.___ schwimmen gehe. Ausserdem mache sie gerne Handarbeiten (Urk. 13/20/12). Soweit Dr. A.___ und Dr. phil. B.___ dem entgegenhielten, die Beschwerde führerin sei dazu motiviert worden, so gut es gehe aktiv zu bleiben, wobei sie
aufgrund der Angst vor Treffen mit ehemaligen Mitarbeitenden sozusagen nie Spaziergänge mache (E. 3.4), erhellt sich insoweit, dass sich die Beschwerde führerin
– soweit es überhaupt zutreffen sollte, dass sie sozusagen keine Spa ziergänge unternehme –
nicht aufgrund einer Antriebslosigkeit respektive einer depressiven Störung eingeschränkt fühlt, sondern aufgrund von äusseren Fak toren, nämlich der Nähe zum ehemaligen Arbeitsort. Solche Faktoren haben jedoch invalidenversicherungsrechtlich ausser Betracht zu bleiben . Im Übrigen hielten Dr. A.___ und Dr. phil. B.___ lediglich pauschal fest, nach einer relativ guten Anfangsphase habe es vermehrt schlechtere Phasen gegen, in dene n sich die Beschwerdefüh r erin nicht habe aufraffen können und wochenlang daheim geblieben sei, sehr oft auch im Bett (E. 3.4). Diesbezüglich ist fest zu halten, dass der Tagesablauf im Gutachten detai lliert
geschildert wurde
– wobei es keinerlei Anhaltspunkte gibt, dass Gutachter Dr. C.___
diesen frei erfunden hätte – und somit spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung von einem relativ hohen Akti vitätsniveau ausgegangen werden durfte .
War schliesslich die Durchführung einer stationären Behandlung in der Vergangenheit in der Psychotherapie nie Thema gewesen (E. 3.3, Urk. 13/20/11), erscheinen diese Ausführungen der behandelnden Ärzte (Nichtverlassen des Wohnung während Wochen, dabei sehr oft im Bett) als äusserst fragwürdig. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin erst nach dem abschlägigen Rentenentscheid zur stationären Therapie angemeldet hat (vgl. E. 3.4).
E. 4.1.4 Beschwerdeweise wurde gegen das Gutachten von Dr. C.___ schliesslich einge wendet, der Gutachter habe abwegige, verfehlte sowie haltlose Ausführungen respektive Vorwürfe gemacht, wobei auf die gutachterlichen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin das Hilfesystem selbst recht souverän beherr sche,
sowie auf die festgestellten psychosozialen Belastungsfaktoren (Entschädi gungs- und Rentenwunsch, subjektives Krankheitskonzept) verwies en wurde (Urk. 1 S. 4). Diese Vorbringen vermögen den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. So ergibt sich aus dem Gutachten, dass sich die Bes chwerdefüh rerin arbeitsunfähig erachtet und eine Rente wünscht (Urk. 13/20/13) . Dass es ihr jedoch mit dem subjektiven Krankheitskonzept nur darum gehe, ihren Ent schädigungs- und Rentenwunsch zu erfüllen, hatte der Gutachter entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht festgehalten (vgl. Urk. 13/20/18). Dass die Beschwerdeführerin sodann verschiedene Hilfen in Anspruch nimmt, entspricht den Tatsachen – was im Übrigen auch nicht bestritten wird -, wes halb es nicht zu beanstanden ist, dass dies der Gutachter in seinem Gutachten festhielt (vgl. Urk. 13/20/18).
Da es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens praxisgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1), ist schliesslich das Vorbrin gen der Beschwerdeführerin, die psychiatrische Untersuchung habe lediglich etwas mehr als eine Stunde gedauert, vor dem Hintergrund der vollständigen und schlüssigen gutachterl ichen Beurteilung unbehelflich.
E. 5 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Vischer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00192 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vischer Herostrasse 7, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1964, arbeitete ab August 1999 als Spitalangestellte in der Abteilung Anästhesie in einem 100%-Pensum (Urk. 13/8). Nachdem es zu Problemen mit zwei Mitarbeiterinnen und ihrem Vorgesetzen gekommen war (Urk. 13/10/2), war die Versicherte ab dem 24. Juni 2010 aufgrund psychischer Probleme krankgeschrieben (Urk.
13/10/2, Urk. 13/8 /1). D ie Versicherte wurde daraufhin wiederholt durch die Vertrauensärztin der Pensionskasse, Dr. med. Y.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht
(Untersuchung en
am
6. August 2010
[ Urk. 13/10/1-8 ], am
2. März 2011 [Urk. 13/10/9-16] sowie
am
6. Juli 2011
[ Urk. 13/10/ 17-24 ]) . Nachdem die Ver trauensärztin – in Übereinstimmung mit dem damals behandelnden Psychiater Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie – nach der letzten Untersuchung vom 6. Juli 2011
wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit attes tiert hatte (Urk. 13/10/20, 22) und die Versicherte
am 5. September 2011 trotz Androhung einer fristlosen Kündigung bei Nichterscheinen
nicht am Arbeits platz erschienen war, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 6. September 2011 fristlos per 10. September 2011 (Urk. 3/4 S. 5). Ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Bezirksrat
O.___ mit Beschluss vom 5. Juli 2012 gutgeheissen und d ie Arbeitgeberin verpflichtet, der Versicherten den Lohn bis zur ordentlichen Kündigungsfrist (Ende Dezember 2011), eine Pönalentschädi gung sowie eine Abfindung zu bezahlen (Urk. 3/4 S. 11 ff.). Begründet wurde die ser Entscheid damit, dass der neue behandelnde Arzt der Beschwerdeführe rin, Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ab dem 17. August 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, der letzte ver trauensärztliche Untersuch am 6. Juli 2011 stattgefunden habe u nd es somit möglich sei, dass sich der Gesundheitszustand seit damals verschlechtert habe und die Versicherte am 5. September 2011 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei . Da die Arbeitgeberin die Versicherte nicht nochmals vertrauensärztlich habe untersuchen lassen, trage sie die Folgen der Beweislosigkeit (Urk. 3/4 S. 9 f.). 1.2
Am
14. Februar 2013 meldete sich X.___
unter Hinweis auf psychi sche Leiden, bestehend seit dem 24. Juni 2010,
bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 13/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere einen Bericht beim behandelnden Psychi ater Dr. A.___ einholte (Urk. 13/12; mitunterzeichnet durch die behandelnde Psychotherapeutin, Dr. phil. B.___), die Berichte von Dr. Y.___ beizog (Urk. 10) und schliesslich eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, veranlasste (Expertise vom
19. Oktober 2013, Urk. 13/20).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/22-27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Januar 2014 (Urk. 2) einen Leistungsa nspruch. 2.
Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vom
17. Februar 2014
(Urk. 1) Beschwerde und bean tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Ausserdem sei ein Obergutachten einzu holen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Ansetzung einer zehntägige n Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Vischer zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).
Das Gesuch um Nachfristansetzung wurde mit Verfügung vom
25. Februar 2014
(Urk. 6) abgewiesen . Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2014 (Urk. 12 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13 /1- 33) schloss die Beschwerdegegner in auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin
m it Verfügung vom 17. April 2014 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver tretung mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Am 28. Mai 2014 reichte die Be schwerdeführerin einen weiteren Bericht von Dr. A.___
und Dr. phil. B.___
zu den Akten (Urk. 16, Urk. 17), welcher der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
4. Juni 2014 zugestell t wurde
(Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ dafür, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor,
weshalb das Leistungs begehren abzuweisen sei (Urk. 2, Urk. 12). 1.2
Demgegenüber verwies die Beschwerdeführerin auf die Beurteilung ihres behan delnden Psychiaters Dr. A.___ und ihrer behandelnden Psychot herapeutin Dr. phil. B.___, wonach sie infolge der damaligen Probleme am Arbeitsplatz und der Kündigung an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer schweren depressiven Episode leide und vollständig arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin brachte vor, diese medizinischen Schlussfolgerungen seien überzeugend, wohingegen auf das Gutachten von Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne, da dieser v oreingenommen gewesen sei und haltlose Unterstel lungen sowie abwegige Ausführungen gemacht habe . Da eine erhebliche Diver genz zwischen der gutachterlichen Beurteilung und jener des behandelnden Psychiaters vorliege, sei ein Obergutachten zu veranlassen
(Urk. 1, Urk. 16). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gege benenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuch tet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1 3.1.1
In ihrem ersten vertrauensärztlichen Bericht vom 23. August 2010 (Urk. 13/10/1-8) notierte Dr. Y.___, laut der Anmeldung der Dienstabtei lung bestehe im Team der Spitalangestellten Anästhesie seit mindestens zwei Jahren ein Konflikt, an dem die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Anteil habe. Ende Juni 2010 sei der Konflikt ein weit ere s Mal eskaliert, worauf die Beschwerdeführerin zu einer Rechtsberatung gegangen sei. Dem Begehren um eine Versetzung sei man in kurzer Zeit nachgekommen und die Beschwerde führerin hätte am 20. Juli 2010 auf der Intensivstation weiterarbeiten können (Urk. 13/10/2). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Vertrauensärztin an, sie wolle nicht auf die Intensivstation wechseln, sondern auf der Anästhesie bleiben, weil sie dort alle s kenne und alle im Team nett seien. Sie arbeite seit längerem mit den beiden Mitarbeiterinnen, mit denen es jetzt Konflikte gebe, und sie habe sich an die Vorgesetzten gewandt und um Hilfe gebeten. Im Oktober 2009 habe sie ein erstes Mal eine sehr schlechte Qualifikation erhalten, was sie sehr betroffen gemacht habe. Sie habe sich danach schwach und krank gefühlt und sich oft wegen Krankheit abmelden müssen, was früher nie vorge kommen sei . Nun könne sie sich seit zwei Monaten überhaupt nicht mehr beruhigen . Sie fühle sich unschuldig und habe das Gefühl, ihre Vorgesetz t e unter stütz e sie nicht. Sie wolle in einer anderen Gruppe auf der Anästhesie weiterar beiten (Urk. 13/10/2). Dr. Y.___
diagnostizierte eine Anpassungs störung mit depressiver Reaktion und Angst gemischt (ICD-10 F43.22), diffe rentialdiag nostisch eine mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F32.1) und hielt dafür, d ie ersten Symptome seien im Oktober 2009 aufgetreten, akut se ien die Symp tome seit Juni 2010 (Urk. 13/10/1). Die Beschwerdeführerin sei zurzeit arbeits unfähig, die Prognose sei jedoch grundsätzlich günstig. Es handle sich um eine reaktive Erkrankung auf einen lange dauernden Konflikt am Arbeits platz. Wahrscheinliches und sinnvolles Ziel sei das Erreichen einer Versetzung in eine andere Abteilung (Urk. 13/10/4, 7). 3. 1. 2
Mit Verlaufsbericht vom 7. März 2011 (Urk. 13/10/9-16) hielt Dr. Y.___ dafür, eine Versetzung auf die Intensivstation habe wegen der Ablehnung durch die Beschwerdeführerin nicht realisiert werden können. Die Beschwerdeführerin fühle sich zu Unrecht am alten Arbeitsplatz ausgesper rt und wolle nur dort arbeiten (Urk. 13/10/10). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Vertrau ens ärztin an, sie wolle nicht von ihrer Stelle weggehen, sie fühle sich unschul dig. Sie wolle nicht auf die Intensivstation wechseln, weil diese auf dem glei chen Stockwerk und zu wenig weit entfernt von der ehemaligen Arbeit sstelle sei. Das gebe ihr zu wenig Distanz und dadurch wenig e Vorteile. Sie würde wahrscheinlich regelmässig die ehemaligen Kollegen, aber auch die Mitarbeite rinnen, mit denen sie Konflikte habe, treffen. Sie kämpfe solange sie könne, um an den alten Arbeit splatz zurückzukehren zu können, sogar wenn sie dabei sterben sollte. Sie halte es fast nicht aus, dass man sie beim Personaldienstleiter schlecht gemacht habe und sie das nicht korrigieren könne. Immer wenn sie daran denke, dass sie auf ihre alte Abteilung zurückkehren könnte, werde sie innerlich ruhig und verspüre Freude. Sie traue sich einen Arbeitseinsatz von 50 % zu (Urk. 13/10/10). Der behandelnde Arzt Dr.
Z.___
teilte Dr. Y.___ gegenüber mit, auffallend sei die starke Fixierung der Beschwerdeführerin auf den Willen, an den alten Arbeitsplatz zurückzukehren und ihre Weigerung, ein anderes Szenario zu entwickeln. Eine intrapsychische psychotherapeutische Arbeit sei zurzeit nicht möglich, da die Beschwerdeführerin alles Konflikthafte ausserhalb ihrer Person erlebe (Urk. 13/10/14). Dr. Y.___ kam zum Schluss, dass ab sofort die Wiederaufnahme der Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei (Urk. 13/10/11). 3.1.3
Im Verlaufsbericht vom 11. Juli 2011 (Urk. 13/10/17-24) notierte Dr. Y.___, die von der Arbeitgeber in angebotene Versetzung auf die Intensivstation werde von der Beschwerdeführerin weiterhin abgelehnt. Gegen die Versetzungs verfügung habe die Beschwerdeführerin Rekurs eingelegt (Urk. 13/10/18). Die Beschwerdeführerin habe erklärt, nicht begreifen zu können, warum ihr das geschehen sei und warum sie nicht wie alle anderen Menschen eine zweite Chance auf der alten Abteilung bekomme. Auf der Anästhesie abteilung sei sie so glücklich gewesen und ausser mit zwei Personen habe sie es mit dem Rest des grossen Teams gut . S ie wolle nur dort arbeiten . An einem neuen Arbeits platz würde man doch misstrauisch, was sie denn gemacht habe, dass sie habe gehen müssen. Zudem bekomme sie wegen der fehlenden Ausbildung als Pfle geassistentin doch keinen guten Job . Sie denke, dass sie nach allem nicht mehr normal leben könne (Urk. 13/10/18) . Die Beschwerdeführerin gab weiter an, keine Schamgefühle zu haben. Sie fühle sich ungerecht behandelt. Sie werde weiterkämpfen, dann müsse man eben auch bezahlen. Sie fühle sich arbeitsun fähig, weil die Beine geschwollen seien, sie Schmerzen im rechten Oberbauch habe, unter Stress Blutungen bekomme und weil sie nicht klar denken könne. Sie würde gerne mit ihrem Mann ins Ausland verreisen (Urk. 13/10/18). Dr. Y.___ hielt dafür, psychopathologisch zeige sich trotz subjektiv hohem Leidensdruck kein depressiver Befund mehr. Im Vordergrund würden die dysfunktionalen Kognitionen und die Einengung auf die Thematik stehen. Eine Agoraphobie bestehe nicht. Die teilweise subjektiv erlebte Unmöglichkeit, das Haus verlassen zu können, entspreche einem Meideverhalten und sei unter bestimmten Umständen auch allein überwindbar. Die beobachtbare Symptoma tik habe einen vornehmlich reaktiven Charakter und werde möglicherweise auch durch äusse re Umstände perpetuiert. Ein ei ge n ständiges intrapsychisches Krankheitsgeschehen lasse sich trotz subjektiv erlebter Beeinträchtigung nicht nachweisen (Urk. 13/10/19). Dr. Z.___ teilte Dr. Y.___ gegenüber eben falls mit, es zeige sich kein depressiver Befund mehr. Die Beschwerdeführerin reagiere mit einer breiten Palette von Emotionen auf die Frustration, die sie empfinde. Sie sei im Affekt nicht depressiv eingeengt. Seiner Ansicht nach begründe der Zustand keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 13/10/22). 3.2
Dr. A.___
und Dr. phil. B.___ – bei welchen di e Beschwerdeführer seit dem 17. August 2011 in Behandlung ist (Urk. 5 S. 1)
– hielten mit Bericht vom 10. April 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/12) dafür, die Be schwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Anamnestisch wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe das Gefühl, man habe ihr bei der ehemaligen Arbeitsstelle Unrecht getan. Sie sei von diesem Vorgang offensichtlich traumatisiert und habe eine schwere Depression entwickelt (Urk. 13/12/ 1- 2). Dr. A.___ und Dr. phil. B.___ hielten dafür, die Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt, da die Beschwerdeführerin sehr schnell ermüde und nach wie vor chronisch erschöpft sei. Das wirke sich bei der Arbeit insofern aus, als sie langsam sei, sich nichts mehr zutraue und Angst h abe, wieder verletzt zu werden (Urk. 13/12/2-3). Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Konzentrationsvermögen, in ihrer Auffassungsfähigkeit sowie ihrer Belastbarkeit eingeschränkt, wobei diese Angaben seit dem Sommer 2009 gelten würden (Urk. 13/12/5). Die Beschwerdeführerin sei bis heute nicht im Stande zu arbeiten. Es sei noch nicht klar, wann wieder eine Tätigkeit zumutbar sei. Eine Wiederaufnahme der Arbeit auf weitere Sicht sei vorstellbar, die Beschwerde führerin wünsche sich das auch (Urk. 13/12/ 2-3, 6). 3.3
Die Beschwerdeführerin wurde am 17. Oktober 2013 von Gutachter Dr. C.___ psychiatrisch untersucht (Expertise vom 19. Oktober 2013, Urk. 13/20).
Der Gutachter führte aus, im Gespräch habe sich eine altersentsprechend unauf fällig wirkende, gepflegt und modisch gekleidete Beschwerdeführerin gezeigt, die kaum unsicher und in ihrem anamnestischen Erzählen während der Anam neseerhebung fast routiniert, kontrollierend und fast manipulativ gewirkt habe. Im Verlauf der ausführlichen Exploration habe sie in nicht bedrückter, als viel mehr in dysphorischer und angriffslustiger Stimmung über ihre verschiedene psychosozialen Probleme und Schwierigkei t en und auch über gewisse gesund heitliche Beschwerden berichtet, wobei der Hau ptfokus der Klagen, welche zeit weilig fast dramatisch und tränenreich vorgetragen worden seien, auf der Schil derung von Konflikten am letzten Arbeitsplatz, welche aus ihrer Sicht Mobbing gewesen seien, und insbesondere auf dem Fehlverhalten von ihrem Vorgesetz ten un d den Kolleginnen ihr gegenüber gelegen habe . Mehrfach h ätten sich in Bezug auf - aus ihrer subjektiven Sicht krankheitsbedingten - Einschränkungen über Verdeutlichungstendenzen hinausgehende Tendenzen zu Aggravation gezeigt. Trotz dramatischer Beschwerdeschilderung sei kein krankheitsbedingter Leidensdruck spürbar geworden (Urk. 13/20/15). Bei der Untersuchung habe sich eine allenfalls leichte dysthyme Symptomatik mit allenfalls sehr leichten Symptomen gefunden, wie zeitweilig und punktuell leichten Schwankungen der Stimmung, gewissen Selbstzweifeln und allenfalls punktuellen Konzentrations störungen bei guter Aufmerksamkeit, guter Auffassungsgabe, unauffälligem Antrieb und insbesondere sehr guter Ausdauer, die auch während der Untersu chung habe beobachtet werden können . Ein sozialer Rückzug habe nicht fest gestellt werden können. Allenfalls habe sich, den beruflichen Bereich betref fend, ein ausgeprägtes Schon- und Vermeidungsverhalten gefunden. Den Hauptfokus der Schilderungen der Beschwerdeführerin habe, wie schon in den Berichten von Dr. Y.___ beschrieben, die von der Beschwerdeführerin erlebte Kränkung dargestellt, die in Folge eines Konfliktes am letzten Arbeits platz im Zei traum 2009/2010 entstanden sei . Eine relevante depressive Symp tomatik verneinte der Gutachter
(Urk. 13/20/16-17). Sodann hielt er weiter dafür, dass a uch Symptome einer posttraumatischen Bela s tungsstörung nicht hätten festgestellt werden können. Diesbezüglich vermerkte der Gutachter ins besondere, dass sich keine Furcht vor und Vermeidung von Stichworten, die die Leidende an das belastende Erlebnis erinnern könnte n, gefunden hätten . Im Gegenteil habe sich eine Tendenz gefunden, über die Erlebnisse im Zusammen hang mit den Konflikten und Auseinandersetzungen am letzten Arbeitsplatz ausführlich berichten zu wollen (Urk. 13/20/14, 17). Ausserdem sei vorliegend kein für die Diagnosestell ung einer posttraumatischen Belastungs störung nach ICD-10 erforderliche s belastende s Ereignis oder eine Situation von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenähnlichen Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würden, gegeben (Urk. 13/20/17). Diagnostisch sei der Verdacht auf eine Dysthymie zu diskutie ren, die sich nach dem Abklingen einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, wie von Dr. Y.___ nachvollziehbar diagnostiziert, auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und histrio nischen Anteilen und insbesondere erhöhter Kränkbarkeit in den letzten zwei Jahren als blande Restsymptomatik bei ambivalenter Psychotherapiemotivation und Entschädigungswünschen entwickelt habe . Weitere psychische Störungen hätten nicht festgestellt werden können (Urk. 13/20/18). Die Beschwerdeführerin zeige gute und sicher ausbaufähige Ressourcen. Es bestehe eine normale Intelli genz, ein normales Aktivitätsniveau in der Freizeit und sie beschäftige sich mit verschiedenen sie interessierenden Themen, sie habe regelmässige Kontakte mit Freundinnen und nehme auch rege Anteil am Leben ihres Sohnes und Mannes. Die partnerschaftliche Beziehung schildere sie als intakt. Sie unternehme tägli che positive Aktivitäten, versorge ihren Haushalt und leben entgegen ihren Schilderungen wohl ein geordnetes, freies und sicher nicht überwiegend von Krankheit geprägtes Leben (Urk. 13/20/18). Es seien verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren zu benennen: Subjektives Krankheitskonzept, Migrations hintergrund, geringe Schulbildung und keine Berufsausbildung, relativ qualifi zierte berufliche Tätigkeit ohne entsprechende Ausbildung, inzwischen eher geringer beruflicher Ehrgeiz, eher geringe Chancen auf dem freien Arbeitsmarkt, Dekonditionierung vom Arbeitsprozess, Entschä digungs- und Rentenwunsch (Urk. 13/20/18). Der Gutachter kam zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht nichts gegen eine berufliche Wie dereingliederung sprechen würde . Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit (Urk. 13/20/18-19). Bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei jedoch zunächst eine gründliche Motivationsprüfung der Beschwerdeführe rin durchzuführen. Aktuell habe keine Motivation für berufliche Eingliede rungsmassnahmen festgestellt werden können (Urk. 13/20/20). Zum Bericht von Dr. A.___ und Dr. phil. B.___
merkte der Gutachter schliesslich noch an, es stelle sich die Frage, weshalb – wenn aus Sicht des behandelnden Psychiaters eine nach seiner Einschätzung so schwere Erkrankung über einen so langen Zeitraum vorgelegen habe sollte – keine intensiveren oder konsequenteren Behandlu ng smas snahmen eingeleitet worden seien, wie z.B. eine tagesklinische oder auch vollstationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Psychiater sei wahrscheinlich weitestgehend auf Grundlage der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und der psychosozialen Belastungsfaktoren und nicht auf objektiv nachvollziehbaren Befunden erfolgt (Urk. 13/20/ 17- 18). Anhand der erhobenen Befunde könne nicht nachvollzogen w erden, wie Dr. A.___
und Dr. phil. B.___ zu ihren diagnostischen Einschätzung en gekommen sei en . Auch die fortgeführte Krankschreibung über mehr als zwei Jahre erscheine – anhand auch der im Bericht von Dr. A.___ nicht mitgeteilten schwerwiegenden objektiven Befunde – so nicht nachvollziehbar (Urk. 13/20/21). 3.4
In den zwei weiteren - von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwer deverfahrens eingereichten - Berichten von Dr. A.___ und Dr. phil. B.___
(Bericht vom 16. Februar 2014 [ Urk. 5 ], Bericht vom 14. Mai 2014
[ Urk. 17 ]) teilten diese mit, dass nun ein Klinikaufenthalt ins Auge gefasst werde und die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2014 ein Vorstellungsgespräch im Sanatorium D.___ haben werde (Urk. 5 S. 2, Urk. 17 S. 3). Sie hielten fest, die Beschwer deführerin leide seit den Mobbingerfahrungen an ihrer ehemaligen Arbeitsstelle an den typische n Symptome n, welche auf eine Traumatisierung hinweisen wür den, wie Nachhallerinnerun gen, Albträumen, Vermeidungsverhalten, erhöhte r psychische Sensitivität und Erregung mit Ein- und Durchschlafstörungen, Kon zentrationsschwierigkeiten und erhöhter Schreckhaftigkeit. Diese Symptome seien während der ganzen Behandlungsdauer nicht abgeklungen. Ausserdem seien auch die Kriterien für eine schwere depressive Episode erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei vollständig arbeitsunfähig (Urk. 5, Urk. 17). Soweit die Beschwerdegegnerin ausgeführt habe, dass sich die Beschwerdeführerin auf „hohem Aktivitätsniveau“ vergnüge und sich um ihre Schönheit kümmere, sei festzuhalten, dass in einer Depressionstherapie der Patient gezielt m otiviert werde, sich zu bewegen, sich nicht zu isolieren und so gut es gehe aktiv zu bleiben. In diesem Sinne hätten sie die Beschwerdeführerin ermuntert, schwim men zu gehen und auch hie und da einen Spaziergang zu machen. Anfänglich habe sie sich Mühe gegeben, diesen Aktivitäten nachzukommen. Dann aber habe es vermehr t schlechtere Phasen gegeben, in denen sie sich nicht habe dazu aufraffen k önnen und tagelang, sogar wochenlang daheim geblieben sei, sehr oft auch im Bett. Spaziergänge mache die Beschwerdeführerin sozusagen nie, weil sie nämlich nahe an ihrem ehemaligen Arbeitsort lebe und immer Angst habe, Leuten von dort zu begegnen. Ähnlich sei es ihr mit ihren ehemaligen Mitarbeiterinnen gegangen. Anfänglich habe sie diese ab und zu getroffen und mit ihnen Kaffee getrunken, habe sich dann aber zunehmend von ihnen zurück gezogen, weil sie, nach einigen merkwürdigen Vorfällen, kein Vertrauen mehr gehabt habe. Das Vertrauen bezüglich der ehemaligen Arbeitsstelle sei ganz geschwun den. Die Beschwerdeführerin lebe heute sehr zurückgezogen und in ständiger Angst (Ur
k. 17 S. 2). 4. 4.1 4.1.1
Das von Dr. C.___ erstattete Gutachten vermag die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2.2). Der Gutachter tätigte allseitige
umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit den Vorakten auseinander. Seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin entgegen der Beurteilung von Dr. A.___
und Dr. phil. B.___
weder an einer depressiven Störung noch an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsfähig sei, begründete er sodann in nachvollziehbarer Weise. 4.1.2
So steht die Feststellung von Dr. C.___, die Diagnose einer invalidisierenden posttraumatischen Belastungsstörung sei bereits mangels Trau ma nicht nach vollziehbar (E. 3.3), in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, wonach eine solche definitionsgemäss nur anerkannt wird, wenn sie nach einem Ereignis mit aussergewöhnli cher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, wie beispielsweise nach einer Vergewaltigung, einer Folterung oder wenn man Zeuge eines gewaltsamen Todes wird
(Urteil des Bundesgerichts 9C_775/2009 vom 12. Februar 2010, E. 4.1, 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012, E. 4.3; vgl. auch die entsprechende Umschreibung in der ICD-10-Klassifikation, F43.1, in: Dilling /Mom bour/Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 9. Aufl., Bern 2014, S. 207). Diese Voraussetzung ist vorlie gend bei der
Situation am Arbeitsplatz
zweifelsohne nicht gegeben.
Typisches Merkmal einer posttraumatischen Belastungsstörung ist sodann unter anderem die Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten und üblicherweise findet sich Furcht vor und Vermeidung von Stichworten, die den Leidenden an das ursprüngliche Trauma erinnern könnten (Dilling /Mom bour/Schmidt, a.a.O., S. 207). Auch diesbezüg lich wies Gutachter Dr. C.___ zu Recht darauf hin, dass sich kein solches V er halten finde, sondern die Beschwerdeführerin im Gegenteil eine Tend enz zeig e, über die Erlebnisse im Zusammenhang mit den Konflikten und Auseinanderset zungen am letzten Arbeitsplatz ausführlich berichten zu wollen (E. 3.3) . Dies ergibt sich denn auch in erhellender Weise aus den Berichten von Dr. Y.___, welche unter anderem festhielt, im Vordergrund würde die Einengung auf diese Thematik stehen
(E. 3.1.1-E. 3.1.3). Soweit Dr. A.___ und Dr. phil. B.___
zur Begründung der posttraumatischen Belastungsstörung auf ein Vermei dungsverhalten hinsichtlich des ehemaligen Arbeitsplatzes hinwiesen und fest hielten, die Beschwerdeführerin mache sozusagen nie Spaziergänge, weil sie nahe an ihrem ehemaligen Arbeitsort lebe und immer Angst habe, Le u ten von der Arbeit zu begegnen, sowie, dass das Vertrauen der Beschwerdefüh rerin bezüglich der ehemaligen Arbeitsstelle ganz geschwunden
sei und sie heute in ständiger Angst
lebe (E. 3.4), erscheint entgegen ihren Ausführungen der Lei densdruck nicht allzu gross, als es ansonsten schwer nachvollziehbar wäre, weshalb di e Beschwerdeführerin trotz permanenten Angstzuständen nicht an einen anderen Wohnort gez o ge n
wäre .
Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift schliesslich vorbringt, Gutachter Dr.
C.___ habe die posttraumatis che Wirkung der Ereignisse ver ka nnt oder mindestens unterschätzt, was sich daran zeige, dass er ihr Weinen anlässlich der Untersuchung als theatralisch beschrieben u nd festgehalten habe, beim Tränenausbruch seien keine Trauer, Enttäuschung oder eine depressive Symptomatik deutlich geworden, sondern eine insbesondere unterschwellige Aggression und Wut über das ihr Widerfahrene (Urk. 1 S. 6; vgl. gutachterliche Ausführungen Urk. 13/ 20/11, 13), ist darauf hinzuweisen, dass auch Dr. Y.___
notiert hatte, die Beschwer deführerin habe häufig geweint,
sich empört und vorwurfsvoll gezeigt, und
auch sie – wie auch der damals behan delnde Psychiater Dr. Z.___ - dies nicht als krankheitswertig er achtet hatte n (Urk. 13/10/19-20).
D ie Beurteilung von Dr. C.___, wonach keine posttraumatische Belastungs störung diagnostiziert werden könne, stimmt somit auch mit jenen von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ überein, welche nie auf eine derartige Störung hingewiesen hatten (E. 3.1.1-E. 3.1.3). 4.1.3
Was sodann die Diagnose einer depressiven Störung betrifft, so ist die Beurtei lung von
Gutachter Dr. C.___, wonach entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. phil .
B.___ keine invalidisierende depressive Störung diag nostiziert werden könne, mit Blick auf den weitgehend unauffälligen psycho pa tho logischen Befund ohne weiteres nachvollziehbar. Auch angesichts des ge schilderten Tagesablaufes erscheint diese Beurteilung als schlüssig. So wurde im Gutachten zum Tagesablauf festgehalten, die Beschwerdeführerin gehe mor gens zwei bis drei Stunden schwimmen, lese manchmal, gehe einkaufen, sitze gerne am Sitzplatz im Garten, koche abends, wenn ihr Mann nach Hause komme, gehe abends oft mit ihrem Ehemann spazieren, fahre mit ihrem Sohn - am Wochenende oder wenn dieser frei ha be – nach E.___ zum Schwimmen und treffe sich mit Freundinnen, mit welchen sie auch manchmal nach E.___ schwimmen gehe. Ausserdem mache sie gerne Handarbeiten (Urk. 13/20/12). Soweit Dr. A.___ und Dr. phil. B.___ dem entgegenhielten, die Beschwerde führerin sei dazu motiviert worden, so gut es gehe aktiv zu bleiben, wobei sie
aufgrund der Angst vor Treffen mit ehemaligen Mitarbeitenden sozusagen nie Spaziergänge mache (E. 3.4), erhellt sich insoweit, dass sich die Beschwerde führerin
– soweit es überhaupt zutreffen sollte, dass sie sozusagen keine Spa ziergänge unternehme –
nicht aufgrund einer Antriebslosigkeit respektive einer depressiven Störung eingeschränkt fühlt, sondern aufgrund von äusseren Fak toren, nämlich der Nähe zum ehemaligen Arbeitsort. Solche Faktoren haben jedoch invalidenversicherungsrechtlich ausser Betracht zu bleiben . Im Übrigen hielten Dr. A.___ und Dr. phil. B.___ lediglich pauschal fest, nach einer relativ guten Anfangsphase habe es vermehrt schlechtere Phasen gegen, in dene n sich die Beschwerdefüh r erin nicht habe aufraffen können und wochenlang daheim geblieben sei, sehr oft auch im Bett (E. 3.4). Diesbezüglich ist fest zu halten, dass der Tagesablauf im Gutachten detai lliert
geschildert wurde
– wobei es keinerlei Anhaltspunkte gibt, dass Gutachter Dr. C.___
diesen frei erfunden hätte – und somit spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung von einem relativ hohen Akti vitätsniveau ausgegangen werden durfte .
War schliesslich die Durchführung einer stationären Behandlung in der Vergangenheit in der Psychotherapie nie Thema gewesen (E. 3.3, Urk. 13/20/11), erscheinen diese Ausführungen der behandelnden Ärzte (Nichtverlassen des Wohnung während Wochen, dabei sehr oft im Bett) als äusserst fragwürdig. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin erst nach dem abschlägigen Rentenentscheid zur stationären Therapie angemeldet hat (vgl. E. 3.4). 4.1.4
Beschwerdeweise wurde gegen das Gutachten von Dr. C.___ schliesslich einge wendet, der Gutachter habe abwegige, verfehlte sowie haltlose Ausführungen respektive Vorwürfe gemacht, wobei auf die gutachterlichen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin das Hilfesystem selbst recht souverän beherr sche,
sowie auf die festgestellten psychosozialen Belastungsfaktoren (Entschädi gungs- und Rentenwunsch, subjektives Krankheitskonzept) verwies en wurde (Urk. 1 S. 4). Diese Vorbringen vermögen den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. So ergibt sich aus dem Gutachten, dass sich die Bes chwerdefüh rerin arbeitsunfähig erachtet und eine Rente wünscht (Urk. 13/20/13) . Dass es ihr jedoch mit dem subjektiven Krankheitskonzept nur darum gehe, ihren Ent schädigungs- und Rentenwunsch zu erfüllen, hatte der Gutachter entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht festgehalten (vgl. Urk. 13/20/18). Dass die Beschwerdeführerin sodann verschiedene Hilfen in Anspruch nimmt, entspricht den Tatsachen – was im Übrigen auch nicht bestritten wird -, wes halb es nicht zu beanstanden ist, dass dies der Gutachter in seinem Gutachten festhielt (vgl. Urk. 13/20/18).
Da es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens praxisgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.3.1), ist schliesslich das Vorbrin gen der Beschwerdeführerin, die psychiatrische Untersuchung habe lediglich etwas mehr als eine Stunde gedauert, vor dem Hintergrund der vollständigen und schlüssigen gutachterl ichen Beurteilung unbehelflich. 4. 2
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass a uf die gutachterliche Einschät zung, wonach keine krankheitswertige Einschränkung bestehe, ohne weiteres abgestellt werden kann, wohingegen die Beurteilung von Dr. A.___
und Dr. phil. B.___
nic ht zu überzeugen vermag. Damit erübrigen sich auch weitere Abklärungen. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Vischer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler