Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1956, war seit 1982 und bis zu einem Unfall am 3. November 2009 als selbständige Wirtin tätig (Urk. 7/15) .
Nach erfolgter Früherfassung am 20. September 2010 (Urk. 7/3) meldete sich die Versicherte u nter Hinweis auf eine Achillessehnendurchtrennung links, eine offene Wunde sowie Gehschwierigkeiten am
1. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog
Akten de s
Unfallversicherers bei (so unter anderem Urk. 7/12, Urk.
7/22, Urk. 7/31) . Dieser stellte mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. Februar 2013 seine Leistungen per 4. Dezember 2012 ein (Urk. 7/32).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/37) und der Einreichung einer weiteren Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/45) sprach die IV-Stelle der Ver sicher ten mit Verfügung vom
15. Januar 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente von Mai 2011 bis Dezember 2012 zu (Urk. 7/59 = Urk.
2). 2.
Die Versicherte erhob am
17. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom
15. Januar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
20. März 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
1. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Replik vom 23. Juni 2014 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, worauf die Beschwerde gegnerin auf das Einreichen einer Duplik mit Datum vom 8. Juli 2014 verzich tete (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 6
Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. 1 .7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere die funktionsorientierte medi zinische Abklärung des Zentrums H.___ vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/31/2-24), davon aus, dass die Beschwer deführerin in ihrer
angestammten Tätigkeit als selbständige Wirtin seit Dezem ber 2012 wieder zu 75 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Gestützt darauf sprach sie der Beschwerdeführerin von Mai 2011 bis und mit Dezember 2012 eine halbe Rente zu. 2.2
Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte geltend, der Abklärungsbericht des Zentrums H.___ (Urk. 7/31/2-24) sei aus näher dargelegten Gründen (vgl. Urk. 11) zur Beurteilung der krankheitsbedingten Einschränkungen nicht umfassend genug. D ie Beschwerdegegnerin habe folglich den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb sich eine polydisziplinäre Begut achtung als notwendig erweise (S. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin verhält und ob die Rentenbefristung rechtens war. Damit stehe die Frage in Zusammenhang, ob auf die arbeitsmedizinische Abklärung des Zentrums H.___ (Urk. 7/31/2-24) abgestellt werden kann. 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie,
Traumazentrum
Klinik Z.___, nannte in seinem Bericht vom 4. Februar 2011 (Urk. 7/16/6-7) folgende Diag nosen (Ziff. 1.1) : - Status n a ch traumat ischer Durchtrennung d er Achillessehne links am 4.
November 2009 durch eine Glasscherbe - Status nach primärer Achil l essehnennaht im Spital A.___ am 4.
No vember 2009 - Status nach Re- Rupt ur Achillessehne links - Status nach erneuter Achil lessehnennaht links (Rezidiv- Eingriff) am 11.
Dezember 2009 - Status nach D é bridement, Anlage eines VAC - Verbandes wegen Wund dehiszenz und Teilnekrose der Achillessehne links am 17. Mai 2010 - Status nach D é bridement, partieller Achil l e s sehnenresektion, Wundver schluss am 6. September 2010 - Status nach Débridement, Wundanfrisc hung und Sekundärnaht wegen Wund heilungsstörung am 2. November 2010
Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin sei ab dem 10. Februar 2011 zu 50
% und ab dem 1. April 2011 zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei zumutbar. Ab dem 1. April 2011 bestehe keine verminderte Leis tungsfähigkeit mehr (Ziff. 1.7). Es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass sehr langes Herumgehen beziehungsweise sehr langes Stehen zu Beschwerden führe. Dies sei im Moment aber noch nicht definitiv abschätzbar (Ziff. 1.11). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, nannte in seinem Bericht vom 3. Februar 2011 (Urk. 7/17) als Diagnose sowohl mit als auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen chronischen Aethylabusus sowie eine chronische Divertikelkrankheit (Ziff. 1.1). Dazu führte er aus, die bis herige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht im Rahmen von 50 bis 75 % zumutbar (Ziff. 1.7). Bei Alkoholabstinenz sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.8). 3.3
Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) bezeichnete in seinem Bericht vom
16. August 2011 (Urk. 7/19/3-4) den Gesundheitszustand als „ stationär-verbessert “ (Ziff. 1), die
Diagnosen seien unverändert (Ziff. 2),
die Prognose gut (Ziff. 4). Er fügte an, dass die Beschwerdeführerin bis zur Abschlusskontrolle im November 2011 zu 50 % arbeitsfähig und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf Ende 2011 sehr wahrscheinlich se i. 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 23. November 2011 (Urk. 7/22/6-8) als Diagnose ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10 F10.20), seit 20. November 2011 abstinent, eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), differentialdiag nostisch eine organische depressive Störung bei Alkohola b hängigkeit (ICD-10 F06.32), eine Gangataxie bei cerebellärer Atrophie mit Verdacht auf beginnende Hirnatrophie (nicht eindeutig), eine toxische Leberzirrhose, einen Status nach Achillessehnenruptur und Wundheilungsverzögerung sowie einen Status nach Hysterektomie und einseitiger O varektomie im Jahr 1992 (S. 2).
Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei als Wirtin aufgrund mittelschwe rer Depressivität und Angstsymptomatik zu 80 % arbeitsunfähig. Als Reini gungskraft sei sie etwa zu 70 % arbeitsunfähig (S. 3). 3.5
Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 29. November 2011 (Urk. 7/22/9-10) von einer neurologischen Untersuchung (vgl. Urk.
7/22/11-12) und hielt hierzu fest, im CT seien keine Infarkte erkennbar. Es finde sich eine deutliche Atrophie des superioren
Vermis und auch eindeutige der Kleinhirnhemisphären sowie supratentoriell geringe Betonung von Seiten ventrikeln und der Subarachnoidalräume über den Frontallappen. Der supra tentorielle Befund sei noch nicht eindeutig pathologisch, aber vereinbar mit einer leichten Atrophie. Die Befunde würden insgesamt gut zu Veränderungen durch die bekannte Alkoholabhängigkeit passen. Sie führte weiter aus,
die Gangstörung sei auf eine Gangataxie bei cerebellärer Atrophie in Folge des chronischen Alkoholabusus zurückzuführen. Sie habe keinen Hinweis, dass eine andere Pathologie (zum Beispiel eine Polyneuropathie) vorliegen könnte. Sie erachte ein regelmässiges Gangtraining als sinnvoll (S. 10). 3.6
Im Auftrag des Unfallversicherers erstatteten die Ärzte des Zentrums H.___ am 21.
Dezember 2012 (Urk. 7/31/2-24) ihren Bericht über eine funktionsorientierte medizinische Abklärung. Diese umfasste ein strukturiertes Interview, eine klini sche Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie die Beurteilung der vorliegenden bildgebenden Untersuchungen und Akten. Darin werden
folgende Diagnosen genannt (S. 1 unten f.): - b elastungsabhängige Restbeschwerden im Achi llessehnenbereich links mit/ bei : - Status nach Achillessehnendurchtrennung links im Rahmen einer Schnittverletzung am 3. November 2011 - Status nach Wundrandexzision und Achil l essehnennaht links am 4.
November 2009 - Achil l essehnennaht links (Rez i diveingriff bei Re-Ruptur der Achilles sehne links), Wundd é bridement bei Wunddehiszenz und Teilnekr o se der Achillessehne links am 17. Mai 2010 - D é bridement, partieller Achil l es s ehnenresektion, Wundverschluss am 6. September 2010 - e rneutes D é bridement
zirka Dezember 2010 - a ktenanamnestisch Gangataxie bei chronischem Alkoholabhängigkeits s yn drom (in Schädel-CT c erebelläre Atrophie) - a ktenanamnestisch depressive Episode (gemäss aktueller Versicherten anamnese abgeheilt) - t oxische Leberzirrhose bei chronischem Alkoholkonsum - a namnestisch Status nach Hepatitis A und B
Die Ärzte führten dazu aus, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätig keit als Wirtin, die bis auf eine einmalige wöchentliche administrative Sequenz von 2-3 Stunden als rein stehende und gehende Tätigkeit mit leichter bis mit telschwerer Gewichtsbelastung zu taxieren sei, rein unfallbedingt gesehen, bezogen auf einen 8-Stundentag, zu 75 % arbeitsfähig (S. 5) . Dabei seien fol gende Einschränkungen zu berücksichtigen: Arbeit über Schulterhöhe, vorge neigtes Stehen, Drehen im Sitzen, wiederholte Kniebeugen, Ziehen sollte ledig lich manchmal, das heisst 6-33 % pro Tag, vorkommen. Sitzen, Stehen und Gehen sollte unterbrochen werden können. Aus Sicherheitsgründen sollten Tätigkeiten, welche Gleichgewicht erfordern, und Leiter steigen nie vorkommen, ebenso die Hocke. Hantieren von Gewichten sei beim Heben Boden- zu Taillen höhe bis maximal 7.5 kg, beim Heben Taillen- zu Kopfhöhe bis maximal 7.5 kg und beim Heben horizontal bis maximal 12.5 kg möglich. Tragen sei einhändig bis maximal 10 kg möglich (S. 4) . Bei ganztägiger Präsenz brauche die Beschwerdeführerin zur Entlastung des linken Achillessehnen /Fussbereiches über den ganzen Tag verteilt Pausen im Umfang von 2 Stunden.
Für eine angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei die Beschwerde führe rin ganztags voll leistungsfähig (S. 5). Dabei seien die f olgen de n Ein schränkungen zu berücksichtigen: Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneig tes Stehen, Drehen im Sitzen, wiederholte Kniebeugen, Ziehen sollte lediglich manchmal, das heisst 6-33 % pro Tag, vorkommen. Sitzen, Stehen und Gehen sollte unterbrochen werden können. Aus Sicherheitsgründen sollten Tätigkeiten, welche Gleichgewicht erfordern und Leiter steigen nie vorkommen, ebenso die Hockeposition (S. 4).
In den durch die Ärzte durchgeführten Tests stellten sie unter anderem eine Dis krepanz zwischen dem Fehlen einer relevanten klinischen Problematik im Bereich der Hände/Vorderarme und der in den Tests gezeigten Handkraft (S. 19) sowie allgemein eine gewisse Dekonditionierung respektive verminderte Kraft ausdauer der Arm- und Rumpfmuskulatur fest (S. 1 4 oben). 3.7
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, Rheumazentrum Klinik Z.___, nannte in seinem Bericht von 4.
Februar 2013 (Urk. 7/44/4-7) folgende Diagnosen (S. 1): - lumbospondylogenes Syndrom rechts, subchronisch mit/bei - Wirbelsäulenfehlform (kompensierte Skoliose thorakolumbal) - Dekonditionierung - ungünstige Statik (Beckentiefstand links) - mediane Diskushernie L5/S1 (MRI LWS vom 10. Januar 2013) - toxische Leberzirrhose CHILD A mit/bei - Aethylabusus - Osteopenie, Erstdiagnose Januar 2013
Dazu hielt er fest, es habe sich radiologisch eine mässig degenerative Verände rung der Lendenwirbelsäule, aber keine Olisthesis gefunden . Im MRI sei eine Sakrumfraktur ausgeschlossen worden, es liege eine kleine mediane Diskusher nie L5/S1 vor. Zusammenfassend bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom rechts. Anhaltspunkt e für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik best ünden keine. Therapeutisch hätten die Infiltration einer Tendomyose
gluteal rechts sowie eine Prednisonstoss keine Verbesserung gebracht . Inzwischen habe die Beschwerdeführerin eine ambulante Physiotherapie aufgenommen. Je nach weiterem Verlauf würde Dr. E.___ die Beschwerdeführerin neurologisch konsiliarisch untersuchen lassen (S. 2). 3.8
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Station G.___, nannte in seinem Bericht vom 6. Mai 2013 (Urk. 7/44/13) die von Dr.
E.___
erwähnten Diagnosen (vgl. E. 3.7)
und verwies zur weiteren Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit auf die betreuenden Spezialärzte . 3.9
Med. pract . H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme
vom
28. Oktober 2013 (Urk.
7/48/2) aus, dass sich seine Stellungnahme vom
11. Juni 2013 (Urk.
7/35/5-6)
im Wesentlichen auf die plausible medizinische Beurteilung des
Zentrums H.___ (vorstehend E.
3.6) abstütze. Die seither neu vorliegenden Befunde würden als wesentliche Einschränkungen die lumbalen Rückenschmerzen ausweisen. Abgesehen von Rückenschmerzen wegen Dekonditionierung seien keine weiteren funktionellen Einschränkungen beschrieben. Neurologisch seien abge sehen von einer Hypo sensibilität am medialen Unterschenkel links keine Auf fällig keiten beschrieben worden; die Beschwerdeführerin sei in recht gutem Allgemeinzustand. Er hielt zudem fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aufgrund der neu genannten Diagnose, der im Wesentlichen fehlenden funk tionellen Ein schränkung und der nur phasenweise attestierten Arbeitsun fähig keit nicht von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszu gehen. 4. 4.1 Ausweislich der medizinischen Akten erlitt die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Arbeitsunfalls am 3. November 2009 e ine Achillessehnenläsion links .
Diese Verletzung zog mehrere Operationen nach sich und führte ab dem Unfall datum zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Dementsprechend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Mai 2011 (sechs Monate nach Anmeldung; Art. 29 Abs. 1 IVG) eine halbe Rente zu. Deren Höhe und Beginn sind unbestritten; zu prüfen ist jedoch, ob von einer revisionsrelevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per Dezem ber 2012 auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 1.3). 4.2 Im Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Unfall versiche rers im Zentrum H.___ arbeitsmedizinisch abgeklärt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass angesichts der Gangataxie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht zu objektivierten und plausiblen Schlüssen führen könne und deshalb eine neurologische Erhebung und Beurteilung dieser Störung erforderlich sei (Urk. 11 S. 4), verkennt sie, dass es sich bei der vorliegenden Abklärung nicht einzig um eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit handelte, sondern um eine funktionsorientierte medizinische Abklärung, welche eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit mitumfasste. Die arbeitsme dizinische Abklärung umfasste zudem ein strukturiertes Interview, eine klini sche Untersuchung sowie die Beurteilung der bildgebenden Untersuchungen und Akten (vorstehend E. 3.6). 4.3 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass di e Abklärung im Zentrum H.___
(vorstehend E. 3.6) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung, welche auf umfangreichen Untersuchungen und praktischer Erprobung beruht, ist somit nach dem Gesagten für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend, so dass darauf abgestellt werden kann.
Darin kamen die Gutachter in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Wirtin zu 75 % arbeits fähig ist, dies bei ganztägiger Präsenz und mit über den Tag verteilt insgesamt zwei Stunden Pause. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne zusätzliche Pausen (vgl. vorstehend E. 3.6). Somit ist gestützt auf das H.___ -Gutachten eine revisionsrelevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2012 ausgewiesen. 4.4 Was die Beschwerdeführer in
dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen . Die Beschwerdeführerin muss sich
entgegen halten lassen, dass
sie
von Dr.
D.___ bereits umfassend neurologisch untersucht und beurteilt wurde (vorste hend E. 3.5). Dabei wurde bildgebend (vgl. Urk. 7/22/11-12) festgestellt, dass die Gangataxie bei cerebellärer Atrophie auf den chronischen Alkohol abusus zurückzuführen sei und keine Hinweise vorliegen, die auf eine andere Patholo gie hinweisen würden. Diese Beurteilung lag den Ärzten des Zentrums H.___ vor und wurde entsprechend berücksichtigt.
So bestand insbesondere hinsichtlich der festgestellten Diskrepanz zwischen dem Fehlen einer relevanten klinischen Problematik im Bereich der Hände/Vorderarme und der gezeigten Handkraft (vgl. vorstehend E. 3.6) kein Anlass, weitere medizinische Untersuchungen vor zunehmen. So führten die Ärzte des Zentrums H.___
das bei der Evaluation aufgetretene Bein- und Armzittern nicht auf eine neurologische Ursache zurück, sondern
stellten in den verschiedenen Tests allgemein eine Dekonditionierung beziehungsweise ver minderte Kraftausdauer der Arm- und Rumpfmuskulatur fest (vgl. vorstehend E.
3.6) .
Diese Beurteilung ist insbesondere auch
vor dem Hintergrund plausibel, dass in darauf folgenden rheumat olog ischen Beurteilungen ebenfalls eine
Dekon ditionierung diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 3.7) und überdies als krankheitsfremde r Faktor (Urk. 7/44 S. 2 oben) aufgeführt wurde . Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, i nwiefern eine weitere neurologische Abklärung für die Beurteilung des vorliegenden Falls neue Erkenntnisse liefer n könnte. Hinsichtlich der Gangataxie ist w eiter darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde führerin trotz der Empfehlung durch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) offenbar kein spezifisches Gang- und Gleichgewichtstraining in Angriff nahm .
Dieses Verhal ten lässt vor allem im Hinblick auf die Aussage der Beschwerdeführerin
anläss lich der H.___ -Untersuchung (Urk. 7/31 S. 1 0 oben), wonach Dr. D.___ gesagt hätte, dass die Gangstörung bei entspreche nder Übung wieder gut werden würde, auf einen diesbezüglich fehlenden erheblichen Leidensdruck schliessen . Zumindest muss davon ausgegangen werden, dass dieser nicht derart ausge prägt ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin davon erheblich und dauerhaft eingeschränkt wird. Wäre anlässlich der H.___ -Untersuchung eine Gangataxie festzustellen gewesen, so hätte dies Eingang in die Beurteilung gefunden. Die minimale Performance der Beschwerdeführerin anlässlich des Gehtests war jedoch einzig auf fraglichen Effort zurückzuführen; mangels Puls anstieg war keine Anstrengung nachweisbar (vgl. Urk. 7/31 S. 22). An dieser Stelle ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeutische und andere schaden mindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 19.
Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis) . 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, mit dem Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7) seien neue Tatsachen belegt (Urk. 11 S. 5), ist zu bemerken, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechts erheblich einzuschränken, nicht bereits Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend sind. Dr. E.___ nannte in seinem Bericht wohl ein lumbospondylogenes Syndrom rechts, Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik liessen sich jedoch keine finden. Eine Prognose oder Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nahm Dr. E.___ keine vor, sondern liess je nach Verlauf der Physio- und medikamentösen Therapie eine weitere neurologische konsiliarische Untersuchung offen. Weiter stösst die Kri tik der Beschwerdeführerin ins Leere, wonach im Bericht des Zentrums H.___ keine diesbe zügliche Diagnose aufgeführt wird . Die entsprechenden
Befunde wurden in den rheumatologischen Untersuchungsbefunden festgehalten und entsprechend berücksichtigt (vgl. Urk. 7/31 S. 11 unten). Auch aus dem B ericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Gastroenterologie, Gastro z entrum
Klinik Z.___, vom 30. Mai 2013 (Urk. 7/44/8-9), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist weder nachvoll ziehbar noch plausibel und findet in den übrigen Akten keine Stütze. Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. I.___ zur rheumatologischen Stand ortbeurteilung
an Dr. E.___ vom Rheuma z entrum Klinik Z.___
überwiesen .
Der Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7) enthält jedoch keine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit, auf welche sich Dr.
I.___ bei seiner eige nen Beurteilung
hätte abstützen könn en. Es ist v ielmehr davon auszugehen, dass
sich Dr. I.___ auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
ab stützt und dabei sein Fachgebiet verlässt .
Dass die Beschwerdeführerin in der darauf folgenden Anmeldung
vom 25. Juli 2013 (Urk. 7/45) schliesslich
bei den Angaben zur gesundheitlichen Beeinträch tigung keine Rücken- oder Gesässbeschwerden (Ziff. 6.2) erwähnt, lässt darauf schliessen, dass diese offenbar nicht (mehr) in erheblichen und beeinträcht igen dem Ausmass vorhanden sind. 5. 5.1 Zusammenfassend steht einem Abstellen auf die vom Unfallversicherer ein geholte arbeitsmedizinische Beurteilung des Zentrums H.___ (vorstehend E. 3.6) nichts entge gen. Bei der Untersuchung handelt es sich um eine mehrstündige, funk tions orientierte medizinische Abklärung, einschliesslich einer Evaluation der arbeits bezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit
(verteilt auf 2 Tage), die ebenso wie ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten geeignet ist, zur Einschränkung der Beschwerdeführerin in spezifischen Tätigkeiten Stellung zu nehmen. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es sei ein polydisziplinäres Gutachten einzu holen (Urk. 11 S. 7 unten), kann darauf in antizipierter Beweis würdigung ver zichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesund heitszustand und insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Unbeachtlich bleibt in diesem Zusammenhang ebenfalls die Forderung einer psychiatrischen Abklärung (Urk. 11 S. 6) . Entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin liegen keine Anhaltspunkte für einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden vor. Lägen solche Störungen vor, wären sie, wenn erheb lich, von einem Arzt des Zentrums H.___ erkannt worden, wogegen alltägliche geringfügige psychische Beschwerden ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleiben.
A us dem Bericht des Zentrum s H.___ (vorstehend E. 3.6) geht hierzu
hervor, dass die Beschwerdeführerin zirka 4 Monate bei Dr. C.___ in Behandlung gewesen sei, bis dieser empfohlen habe die Behandlung abzubrechen, da sie diese
seiner Ansicht nach nicht mehr benötige (Urk. 7/31 S.
1 2 oben) . Im gleichen Sinn hielt die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Pa tientenbesuchs
durch den Unfallversicherer fest, dass sie nur die minimale Dosis des antidepressiven Medikaments ein nehme, jedoch den Eindruck habe, dieses nicht zu benötigen. Auch Dr. C.___ habe gemeint, dass sie dieses eigent lich nicht b rauche (Urk. 7/22 S. 19 unten). 5.2 Somit ist gestützt auf das H.___ -Gutachten von einer Verbesserung der Arbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 in dem Sinne aus zugehen, dass ihr die angestammte Tätigkeit als Wirtin wieder zu 75 % und eine ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Der von der Beschwerdegegnerin vorge nommene Einkommensvergleich per Dezember 2012 (vgl. Urk. 2 Verfü gungsteil 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen nicht bestritten. Beim resultierenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % war die Renten befristung per Dezember 2012 somit korrekt. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog
Akten de s
Unfallversicherers bei (so unter anderem Urk. 7/12, Urk.
7/22, Urk. 7/31) . Dieser stellte mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. Februar 2013 seine Leistungen per 4. Dezember 2012 ein (Urk. 7/32).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/37) und der Einreichung einer weiteren Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/45) sprach die IV-Stelle der Ver sicher ten mit Verfügung vom
15. Januar 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente von Mai 2011 bis Dezember 2012 zu (Urk. 7/59 = Urk.
2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 6
Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. 1 .7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am
17. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom
15. Januar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
20. März 2014 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere die funktionsorientierte medi zinische Abklärung des Zentrums H.___ vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/31/2-24), davon aus, dass die Beschwer deführerin in ihrer
angestammten Tätigkeit als selbständige Wirtin seit Dezem ber 2012 wieder zu 75 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Gestützt darauf sprach sie der Beschwerdeführerin von Mai 2011 bis und mit Dezember 2012 eine halbe Rente zu.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte geltend, der Abklärungsbericht des Zentrums H.___ (Urk. 7/31/2-24) sei aus näher dargelegten Gründen (vgl. Urk. 11) zur Beurteilung der krankheitsbedingten Einschränkungen nicht umfassend genug. D ie Beschwerdegegnerin habe folglich den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb sich eine polydisziplinäre Begut achtung als notwendig erweise (S. 4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin verhält und ob die Rentenbefristung rechtens war. Damit stehe die Frage in Zusammenhang, ob auf die arbeitsmedizinische Abklärung des Zentrums H.___ (Urk. 7/31/2-24) abgestellt werden kann. 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie,
Traumazentrum
Klinik Z.___, nannte in seinem Bericht vom 4. Februar 2011 (Urk. 7/16/6-7) folgende Diag nosen (Ziff. 1.1) : - Status n a ch traumat ischer Durchtrennung d er Achillessehne links am 4.
November 2009 durch eine Glasscherbe - Status nach primärer Achil l essehnennaht im Spital A.___ am 4.
No vember 2009 - Status nach Re- Rupt ur Achillessehne links - Status nach erneuter Achil lessehnennaht links (Rezidiv- Eingriff) am 11.
Dezember 2009 - Status nach D é bridement, Anlage eines VAC - Verbandes wegen Wund dehiszenz und Teilnekrose der Achillessehne links am 17. Mai 2010 - Status nach D é bridement, partieller Achil l e s sehnenresektion, Wundver schluss am 6. September 2010 - Status nach Débridement, Wundanfrisc hung und Sekundärnaht wegen Wund heilungsstörung am 2. November 2010
Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin sei ab dem 10. Februar 2011 zu 50
% und ab dem 1. April 2011 zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei zumutbar. Ab dem 1. April 2011 bestehe keine verminderte Leis tungsfähigkeit mehr (Ziff. 1.7). Es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass sehr langes Herumgehen beziehungsweise sehr langes Stehen zu Beschwerden führe. Dies sei im Moment aber noch nicht definitiv abschätzbar (Ziff. 1.11). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, nannte in seinem Bericht vom 3. Februar 2011 (Urk. 7/17) als Diagnose sowohl mit als auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen chronischen Aethylabusus sowie eine chronische Divertikelkrankheit (Ziff. 1.1). Dazu führte er aus, die bis herige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht im Rahmen von 50 bis 75 % zumutbar (Ziff. 1.7). Bei Alkoholabstinenz sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.8). 3.3
Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) bezeichnete in seinem Bericht vom
16. August 2011 (Urk. 7/19/3-4) den Gesundheitszustand als „ stationär-verbessert “ (Ziff. 1), die
Diagnosen seien unverändert (Ziff. 2),
die Prognose gut (Ziff. 4). Er fügte an, dass die Beschwerdeführerin bis zur Abschlusskontrolle im November 2011 zu 50 % arbeitsfähig und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf Ende 2011 sehr wahrscheinlich se i. 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 23. November 2011 (Urk. 7/22/6-8) als Diagnose ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10 F10.20), seit 20. November 2011 abstinent, eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), differentialdiag nostisch eine organische depressive Störung bei Alkohola b hängigkeit (ICD-10 F06.32), eine Gangataxie bei cerebellärer Atrophie mit Verdacht auf beginnende Hirnatrophie (nicht eindeutig), eine toxische Leberzirrhose, einen Status nach Achillessehnenruptur und Wundheilungsverzögerung sowie einen Status nach Hysterektomie und einseitiger O varektomie im Jahr 1992 (S. 2).
Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei als Wirtin aufgrund mittelschwe rer Depressivität und Angstsymptomatik zu 80 % arbeitsunfähig. Als Reini gungskraft sei sie etwa zu 70 % arbeitsunfähig (S. 3). 3.5
Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 29. November 2011 (Urk. 7/22/9-10) von einer neurologischen Untersuchung (vgl. Urk.
7/22/11-12) und hielt hierzu fest, im CT seien keine Infarkte erkennbar. Es finde sich eine deutliche Atrophie des superioren
Vermis und auch eindeutige der Kleinhirnhemisphären sowie supratentoriell geringe Betonung von Seiten ventrikeln und der Subarachnoidalräume über den Frontallappen. Der supra tentorielle Befund sei noch nicht eindeutig pathologisch, aber vereinbar mit einer leichten Atrophie. Die Befunde würden insgesamt gut zu Veränderungen durch die bekannte Alkoholabhängigkeit passen. Sie führte weiter aus,
die Gangstörung sei auf eine Gangataxie bei cerebellärer Atrophie in Folge des chronischen Alkoholabusus zurückzuführen. Sie habe keinen Hinweis, dass eine andere Pathologie (zum Beispiel eine Polyneuropathie) vorliegen könnte. Sie erachte ein regelmässiges Gangtraining als sinnvoll (S. 10). 3.6
Im Auftrag des Unfallversicherers erstatteten die Ärzte des Zentrums H.___ am 21.
Dezember 2012 (Urk. 7/31/2-24) ihren Bericht über eine funktionsorientierte medizinische Abklärung. Diese umfasste ein strukturiertes Interview, eine klini sche Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie die Beurteilung der vorliegenden bildgebenden Untersuchungen und Akten. Darin werden
folgende Diagnosen genannt (S. 1 unten f.): - b elastungsabhängige Restbeschwerden im Achi llessehnenbereich links mit/ bei : - Status nach Achillessehnendurchtrennung links im Rahmen einer Schnittverletzung am 3. November 2011 - Status nach Wundrandexzision und Achil l essehnennaht links am 4.
November 2009 - Achil l essehnennaht links (Rez i diveingriff bei Re-Ruptur der Achilles sehne links), Wundd é bridement bei Wunddehiszenz und Teilnekr o se der Achillessehne links am 17. Mai 2010 - D é bridement, partieller Achil l es s ehnenresektion, Wundverschluss am 6. September 2010 - e rneutes D é bridement
zirka Dezember 2010 - a ktenanamnestisch Gangataxie bei chronischem Alkoholabhängigkeits s yn drom (in Schädel-CT c erebelläre Atrophie) - a ktenanamnestisch depressive Episode (gemäss aktueller Versicherten anamnese abgeheilt) - t oxische Leberzirrhose bei chronischem Alkoholkonsum - a namnestisch Status nach Hepatitis A und B
Die Ärzte führten dazu aus, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätig keit als Wirtin, die bis auf eine einmalige wöchentliche administrative Sequenz von 2-3 Stunden als rein stehende und gehende Tätigkeit mit leichter bis mit telschwerer Gewichtsbelastung zu taxieren sei, rein unfallbedingt gesehen, bezogen auf einen 8-Stundentag, zu 75 % arbeitsfähig (S. 5) . Dabei seien fol gende Einschränkungen zu berücksichtigen: Arbeit über Schulterhöhe, vorge neigtes Stehen, Drehen im Sitzen, wiederholte Kniebeugen, Ziehen sollte ledig lich manchmal, das heisst 6-33 % pro Tag, vorkommen. Sitzen, Stehen und Gehen sollte unterbrochen werden können. Aus Sicherheitsgründen sollten Tätigkeiten, welche Gleichgewicht erfordern, und Leiter steigen nie vorkommen, ebenso die Hocke. Hantieren von Gewichten sei beim Heben Boden- zu Taillen höhe bis maximal 7.5 kg, beim Heben Taillen- zu Kopfhöhe bis maximal 7.5 kg und beim Heben horizontal bis maximal 12.5 kg möglich. Tragen sei einhändig bis maximal 10 kg möglich (S. 4) . Bei ganztägiger Präsenz brauche die Beschwerdeführerin zur Entlastung des linken Achillessehnen /Fussbereiches über den ganzen Tag verteilt Pausen im Umfang von 2 Stunden.
Für eine angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei die Beschwerde führe rin ganztags voll leistungsfähig (S. 5). Dabei seien die f olgen de n Ein schränkungen zu berücksichtigen: Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneig tes Stehen, Drehen im Sitzen, wiederholte Kniebeugen, Ziehen sollte lediglich manchmal, das heisst 6-33 % pro Tag, vorkommen. Sitzen, Stehen und Gehen sollte unterbrochen werden können. Aus Sicherheitsgründen sollten Tätigkeiten, welche Gleichgewicht erfordern und Leiter steigen nie vorkommen, ebenso die Hockeposition (S. 4).
In den durch die Ärzte durchgeführten Tests stellten sie unter anderem eine Dis krepanz zwischen dem Fehlen einer relevanten klinischen Problematik im Bereich der Hände/Vorderarme und der in den Tests gezeigten Handkraft (S. 19) sowie allgemein eine gewisse Dekonditionierung respektive verminderte Kraft ausdauer der Arm- und Rumpfmuskulatur fest (S. 1 4 oben). 3.7
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, Rheumazentrum Klinik Z.___, nannte in seinem Bericht von 4.
Februar 2013 (Urk. 7/44/4-7) folgende Diagnosen (S. 1): - lumbospondylogenes Syndrom rechts, subchronisch mit/bei - Wirbelsäulenfehlform (kompensierte Skoliose thorakolumbal) - Dekonditionierung - ungünstige Statik (Beckentiefstand links) - mediane Diskushernie L5/S1 (MRI LWS vom 10. Januar 2013) - toxische Leberzirrhose CHILD A mit/bei - Aethylabusus - Osteopenie, Erstdiagnose Januar 2013
Dazu hielt er fest, es habe sich radiologisch eine mässig degenerative Verände rung der Lendenwirbelsäule, aber keine Olisthesis gefunden . Im MRI sei eine Sakrumfraktur ausgeschlossen worden, es liege eine kleine mediane Diskusher nie L5/S1 vor. Zusammenfassend bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom rechts. Anhaltspunkt e für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik best ünden keine. Therapeutisch hätten die Infiltration einer Tendomyose
gluteal rechts sowie eine Prednisonstoss keine Verbesserung gebracht . Inzwischen habe die Beschwerdeführerin eine ambulante Physiotherapie aufgenommen. Je nach weiterem Verlauf würde Dr. E.___ die Beschwerdeführerin neurologisch konsiliarisch untersuchen lassen (S. 2). 3.8
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Station G.___, nannte in seinem Bericht vom 6. Mai 2013 (Urk. 7/44/13) die von Dr.
E.___
erwähnten Diagnosen (vgl. E. 3.7)
und verwies zur weiteren Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit auf die betreuenden Spezialärzte . 3.9
Med. pract . H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme
vom
28. Oktober 2013 (Urk.
7/48/2) aus, dass sich seine Stellungnahme vom
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
1. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 8 ). Mit Replik vom 23. Juni 2014 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, worauf die Beschwerde gegnerin auf das Einreichen einer Duplik mit Datum vom 8. Juli 2014 verzich tete (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Juni 2013 (Urk.
7/35/5-6)
im Wesentlichen auf die plausible medizinische Beurteilung des
Zentrums H.___ (vorstehend E.
3.6) abstütze. Die seither neu vorliegenden Befunde würden als wesentliche Einschränkungen die lumbalen Rückenschmerzen ausweisen. Abgesehen von Rückenschmerzen wegen Dekonditionierung seien keine weiteren funktionellen Einschränkungen beschrieben. Neurologisch seien abge sehen von einer Hypo sensibilität am medialen Unterschenkel links keine Auf fällig keiten beschrieben worden; die Beschwerdeführerin sei in recht gutem Allgemeinzustand. Er hielt zudem fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aufgrund der neu genannten Diagnose, der im Wesentlichen fehlenden funk tionellen Ein schränkung und der nur phasenweise attestierten Arbeitsun fähig keit nicht von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszu gehen. 4. 4.1 Ausweislich der medizinischen Akten erlitt die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Arbeitsunfalls am 3. November 2009 e ine Achillessehnenläsion links .
Diese Verletzung zog mehrere Operationen nach sich und führte ab dem Unfall datum zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Dementsprechend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Mai 2011 (sechs Monate nach Anmeldung; Art. 29 Abs. 1 IVG) eine halbe Rente zu. Deren Höhe und Beginn sind unbestritten; zu prüfen ist jedoch, ob von einer revisionsrelevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per Dezem ber 2012 auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 1.3). 4.2 Im Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Unfall versiche rers im Zentrum H.___ arbeitsmedizinisch abgeklärt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass angesichts der Gangataxie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht zu objektivierten und plausiblen Schlüssen führen könne und deshalb eine neurologische Erhebung und Beurteilung dieser Störung erforderlich sei (Urk. 11 S. 4), verkennt sie, dass es sich bei der vorliegenden Abklärung nicht einzig um eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit handelte, sondern um eine funktionsorientierte medizinische Abklärung, welche eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit mitumfasste. Die arbeitsme dizinische Abklärung umfasste zudem ein strukturiertes Interview, eine klini sche Untersuchung sowie die Beurteilung der bildgebenden Untersuchungen und Akten (vorstehend E. 3.6). 4.3 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass di e Abklärung im Zentrum H.___
(vorstehend E. 3.6) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung, welche auf umfangreichen Untersuchungen und praktischer Erprobung beruht, ist somit nach dem Gesagten für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend, so dass darauf abgestellt werden kann.
Darin kamen die Gutachter in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Wirtin zu 75 % arbeits fähig ist, dies bei ganztägiger Präsenz und mit über den Tag verteilt insgesamt zwei Stunden Pause. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne zusätzliche Pausen (vgl. vorstehend E. 3.6). Somit ist gestützt auf das H.___ -Gutachten eine revisionsrelevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2012 ausgewiesen. 4.4 Was die Beschwerdeführer in
dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen . Die Beschwerdeführerin muss sich
entgegen halten lassen, dass
sie
von Dr.
D.___ bereits umfassend neurologisch untersucht und beurteilt wurde (vorste hend E. 3.5). Dabei wurde bildgebend (vgl. Urk. 7/22/11-12) festgestellt, dass die Gangataxie bei cerebellärer Atrophie auf den chronischen Alkohol abusus zurückzuführen sei und keine Hinweise vorliegen, die auf eine andere Patholo gie hinweisen würden. Diese Beurteilung lag den Ärzten des Zentrums H.___ vor und wurde entsprechend berücksichtigt.
So bestand insbesondere hinsichtlich der festgestellten Diskrepanz zwischen dem Fehlen einer relevanten klinischen Problematik im Bereich der Hände/Vorderarme und der gezeigten Handkraft (vgl. vorstehend E. 3.6) kein Anlass, weitere medizinische Untersuchungen vor zunehmen. So führten die Ärzte des Zentrums H.___
das bei der Evaluation aufgetretene Bein- und Armzittern nicht auf eine neurologische Ursache zurück, sondern
stellten in den verschiedenen Tests allgemein eine Dekonditionierung beziehungsweise ver minderte Kraftausdauer der Arm- und Rumpfmuskulatur fest (vgl. vorstehend E.
3.6) .
Diese Beurteilung ist insbesondere auch
vor dem Hintergrund plausibel, dass in darauf folgenden rheumat olog ischen Beurteilungen ebenfalls eine
Dekon ditionierung diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 3.7) und überdies als krankheitsfremde r Faktor (Urk. 7/44 S. 2 oben) aufgeführt wurde . Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, i nwiefern eine weitere neurologische Abklärung für die Beurteilung des vorliegenden Falls neue Erkenntnisse liefer n könnte. Hinsichtlich der Gangataxie ist w eiter darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde führerin trotz der Empfehlung durch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) offenbar kein spezifisches Gang- und Gleichgewichtstraining in Angriff nahm .
Dieses Verhal ten lässt vor allem im Hinblick auf die Aussage der Beschwerdeführerin
anläss lich der H.___ -Untersuchung (Urk. 7/31 S. 1 0 oben), wonach Dr. D.___ gesagt hätte, dass die Gangstörung bei entspreche nder Übung wieder gut werden würde, auf einen diesbezüglich fehlenden erheblichen Leidensdruck schliessen . Zumindest muss davon ausgegangen werden, dass dieser nicht derart ausge prägt ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin davon erheblich und dauerhaft eingeschränkt wird. Wäre anlässlich der H.___ -Untersuchung eine Gangataxie festzustellen gewesen, so hätte dies Eingang in die Beurteilung gefunden. Die minimale Performance der Beschwerdeführerin anlässlich des Gehtests war jedoch einzig auf fraglichen Effort zurückzuführen; mangels Puls anstieg war keine Anstrengung nachweisbar (vgl. Urk. 7/31 S. 22). An dieser Stelle ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeutische und andere schaden mindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 19.
Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis) . 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, mit dem Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7) seien neue Tatsachen belegt (Urk. 11 S. 5), ist zu bemerken, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechts erheblich einzuschränken, nicht bereits Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend sind. Dr. E.___ nannte in seinem Bericht wohl ein lumbospondylogenes Syndrom rechts, Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik liessen sich jedoch keine finden. Eine Prognose oder Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nahm Dr. E.___ keine vor, sondern liess je nach Verlauf der Physio- und medikamentösen Therapie eine weitere neurologische konsiliarische Untersuchung offen. Weiter stösst die Kri tik der Beschwerdeführerin ins Leere, wonach im Bericht des Zentrums H.___ keine diesbe zügliche Diagnose aufgeführt wird . Die entsprechenden
Befunde wurden in den rheumatologischen Untersuchungsbefunden festgehalten und entsprechend berücksichtigt (vgl. Urk. 7/31 S. 11 unten). Auch aus dem B ericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Gastroenterologie, Gastro z entrum
Klinik Z.___, vom 30. Mai 2013 (Urk. 7/44/8-9), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist weder nachvoll ziehbar noch plausibel und findet in den übrigen Akten keine Stütze. Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. I.___ zur rheumatologischen Stand ortbeurteilung
an Dr. E.___ vom Rheuma z entrum Klinik Z.___
überwiesen .
Der Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7) enthält jedoch keine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit, auf welche sich Dr.
I.___ bei seiner eige nen Beurteilung
hätte abstützen könn en. Es ist v ielmehr davon auszugehen, dass
sich Dr. I.___ auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
ab stützt und dabei sein Fachgebiet verlässt .
Dass die Beschwerdeführerin in der darauf folgenden Anmeldung
vom 25. Juli 2013 (Urk. 7/45) schliesslich
bei den Angaben zur gesundheitlichen Beeinträch tigung keine Rücken- oder Gesässbeschwerden (Ziff. 6.2) erwähnt, lässt darauf schliessen, dass diese offenbar nicht (mehr) in erheblichen und beeinträcht igen dem Ausmass vorhanden sind. 5. 5.1 Zusammenfassend steht einem Abstellen auf die vom Unfallversicherer ein geholte arbeitsmedizinische Beurteilung des Zentrums H.___ (vorstehend E. 3.6) nichts entge gen. Bei der Untersuchung handelt es sich um eine mehrstündige, funk tions orientierte medizinische Abklärung, einschliesslich einer Evaluation der arbeits bezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit
(verteilt auf 2 Tage), die ebenso wie ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten geeignet ist, zur Einschränkung der Beschwerdeführerin in spezifischen Tätigkeiten Stellung zu nehmen. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es sei ein polydisziplinäres Gutachten einzu holen (Urk. 11 S. 7 unten), kann darauf in antizipierter Beweis würdigung ver zichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesund heitszustand und insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Unbeachtlich bleibt in diesem Zusammenhang ebenfalls die Forderung einer psychiatrischen Abklärung (Urk. 11 S. 6) . Entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin liegen keine Anhaltspunkte für einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden vor. Lägen solche Störungen vor, wären sie, wenn erheb lich, von einem Arzt des Zentrums H.___ erkannt worden, wogegen alltägliche geringfügige psychische Beschwerden ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleiben.
A us dem Bericht des Zentrum s H.___ (vorstehend E. 3.6) geht hierzu
hervor, dass die Beschwerdeführerin zirka 4 Monate bei Dr. C.___ in Behandlung gewesen sei, bis dieser empfohlen habe die Behandlung abzubrechen, da sie diese
seiner Ansicht nach nicht mehr benötige (Urk. 7/31 S.
1 2 oben) . Im gleichen Sinn hielt die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Pa tientenbesuchs
durch den Unfallversicherer fest, dass sie nur die minimale Dosis des antidepressiven Medikaments ein nehme, jedoch den Eindruck habe, dieses nicht zu benötigen. Auch Dr. C.___ habe gemeint, dass sie dieses eigent lich nicht b rauche (Urk. 7/22 S. 19 unten). 5.2 Somit ist gestützt auf das H.___ -Gutachten von einer Verbesserung der Arbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 in dem Sinne aus zugehen, dass ihr die angestammte Tätigkeit als Wirtin wieder zu 75 % und eine ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Der von der Beschwerdegegnerin vorge nommene Einkommensvergleich per Dezember 2012 (vgl. Urk. 2 Verfü gungsteil 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen nicht bestritten. Beim resultierenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % war die Renten befristung per Dezember 2012 somit korrekt. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00190 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Sager Urteil vom
11. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson HFS Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1956, war seit 1982 und bis zu einem Unfall am 3. November 2009 als selbständige Wirtin tätig (Urk. 7/15) .
Nach erfolgter Früherfassung am 20. September 2010 (Urk. 7/3) meldete sich die Versicherte u nter Hinweis auf eine Achillessehnendurchtrennung links, eine offene Wunde sowie Gehschwierigkeiten am
1. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog
Akten de s
Unfallversicherers bei (so unter anderem Urk. 7/12, Urk.
7/22, Urk. 7/31) . Dieser stellte mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 25. Februar 2013 seine Leistungen per 4. Dezember 2012 ein (Urk. 7/32).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/37) und der Einreichung einer weiteren Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/45) sprach die IV-Stelle der Ver sicher ten mit Verfügung vom
15. Januar 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente von Mai 2011 bis Dezember 2012 zu (Urk. 7/59 = Urk.
2). 2.
Die Versicherte erhob am
17. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom
15. Januar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
20. März 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
1. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Replik vom 23. Juni 2014 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, worauf die Beschwerde gegnerin auf das Einreichen einer Duplik mit Datum vom 8. Juli 2014 verzich tete (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1. 6
Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. 1 .7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere die funktionsorientierte medi zinische Abklärung des Zentrums H.___ vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/31/2-24), davon aus, dass die Beschwer deführerin in ihrer
angestammten Tätigkeit als selbständige Wirtin seit Dezem ber 2012 wieder zu 75 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Gestützt darauf sprach sie der Beschwerdeführerin von Mai 2011 bis und mit Dezember 2012 eine halbe Rente zu. 2.2
Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit und machte geltend, der Abklärungsbericht des Zentrums H.___ (Urk. 7/31/2-24) sei aus näher dargelegten Gründen (vgl. Urk. 11) zur Beurteilung der krankheitsbedingten Einschränkungen nicht umfassend genug. D ie Beschwerdegegnerin habe folglich den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb sich eine polydisziplinäre Begut achtung als notwendig erweise (S. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin verhält und ob die Rentenbefristung rechtens war. Damit stehe die Frage in Zusammenhang, ob auf die arbeitsmedizinische Abklärung des Zentrums H.___ (Urk. 7/31/2-24) abgestellt werden kann. 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie,
Traumazentrum
Klinik Z.___, nannte in seinem Bericht vom 4. Februar 2011 (Urk. 7/16/6-7) folgende Diag nosen (Ziff. 1.1) : - Status n a ch traumat ischer Durchtrennung d er Achillessehne links am 4.
November 2009 durch eine Glasscherbe - Status nach primärer Achil l essehnennaht im Spital A.___ am 4.
No vember 2009 - Status nach Re- Rupt ur Achillessehne links - Status nach erneuter Achil lessehnennaht links (Rezidiv- Eingriff) am 11.
Dezember 2009 - Status nach D é bridement, Anlage eines VAC - Verbandes wegen Wund dehiszenz und Teilnekrose der Achillessehne links am 17. Mai 2010 - Status nach D é bridement, partieller Achil l e s sehnenresektion, Wundver schluss am 6. September 2010 - Status nach Débridement, Wundanfrisc hung und Sekundärnaht wegen Wund heilungsstörung am 2. November 2010
Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin sei ab dem 10. Februar 2011 zu 50
% und ab dem 1. April 2011 zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei zumutbar. Ab dem 1. April 2011 bestehe keine verminderte Leis tungsfähigkeit mehr (Ziff. 1.7). Es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass sehr langes Herumgehen beziehungsweise sehr langes Stehen zu Beschwerden führe. Dies sei im Moment aber noch nicht definitiv abschätzbar (Ziff. 1.11). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, nannte in seinem Bericht vom 3. Februar 2011 (Urk. 7/17) als Diagnose sowohl mit als auch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen chronischen Aethylabusus sowie eine chronische Divertikelkrankheit (Ziff. 1.1). Dazu führte er aus, die bis herige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht im Rahmen von 50 bis 75 % zumutbar (Ziff. 1.7). Bei Alkoholabstinenz sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.8). 3.3
Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) bezeichnete in seinem Bericht vom
16. August 2011 (Urk. 7/19/3-4) den Gesundheitszustand als „ stationär-verbessert “ (Ziff. 1), die
Diagnosen seien unverändert (Ziff. 2),
die Prognose gut (Ziff. 4). Er fügte an, dass die Beschwerdeführerin bis zur Abschlusskontrolle im November 2011 zu 50 % arbeitsfähig und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf Ende 2011 sehr wahrscheinlich se i. 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 23. November 2011 (Urk. 7/22/6-8) als Diagnose ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10 F10.20), seit 20. November 2011 abstinent, eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), differentialdiag nostisch eine organische depressive Störung bei Alkohola b hängigkeit (ICD-10 F06.32), eine Gangataxie bei cerebellärer Atrophie mit Verdacht auf beginnende Hirnatrophie (nicht eindeutig), eine toxische Leberzirrhose, einen Status nach Achillessehnenruptur und Wundheilungsverzögerung sowie einen Status nach Hysterektomie und einseitiger O varektomie im Jahr 1992 (S. 2).
Dazu hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei als Wirtin aufgrund mittelschwe rer Depressivität und Angstsymptomatik zu 80 % arbeitsunfähig. Als Reini gungskraft sei sie etwa zu 70 % arbeitsunfähig (S. 3). 3.5
Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 29. November 2011 (Urk. 7/22/9-10) von einer neurologischen Untersuchung (vgl. Urk.
7/22/11-12) und hielt hierzu fest, im CT seien keine Infarkte erkennbar. Es finde sich eine deutliche Atrophie des superioren
Vermis und auch eindeutige der Kleinhirnhemisphären sowie supratentoriell geringe Betonung von Seiten ventrikeln und der Subarachnoidalräume über den Frontallappen. Der supra tentorielle Befund sei noch nicht eindeutig pathologisch, aber vereinbar mit einer leichten Atrophie. Die Befunde würden insgesamt gut zu Veränderungen durch die bekannte Alkoholabhängigkeit passen. Sie führte weiter aus,
die Gangstörung sei auf eine Gangataxie bei cerebellärer Atrophie in Folge des chronischen Alkoholabusus zurückzuführen. Sie habe keinen Hinweis, dass eine andere Pathologie (zum Beispiel eine Polyneuropathie) vorliegen könnte. Sie erachte ein regelmässiges Gangtraining als sinnvoll (S. 10). 3.6
Im Auftrag des Unfallversicherers erstatteten die Ärzte des Zentrums H.___ am 21.
Dezember 2012 (Urk. 7/31/2-24) ihren Bericht über eine funktionsorientierte medizinische Abklärung. Diese umfasste ein strukturiertes Interview, eine klini sche Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie die Beurteilung der vorliegenden bildgebenden Untersuchungen und Akten. Darin werden
folgende Diagnosen genannt (S. 1 unten f.): - b elastungsabhängige Restbeschwerden im Achi llessehnenbereich links mit/ bei : - Status nach Achillessehnendurchtrennung links im Rahmen einer Schnittverletzung am 3. November 2011 - Status nach Wundrandexzision und Achil l essehnennaht links am 4.
November 2009 - Achil l essehnennaht links (Rez i diveingriff bei Re-Ruptur der Achilles sehne links), Wundd é bridement bei Wunddehiszenz und Teilnekr o se der Achillessehne links am 17. Mai 2010 - D é bridement, partieller Achil l es s ehnenresektion, Wundverschluss am 6. September 2010 - e rneutes D é bridement
zirka Dezember 2010 - a ktenanamnestisch Gangataxie bei chronischem Alkoholabhängigkeits s yn drom (in Schädel-CT c erebelläre Atrophie) - a ktenanamnestisch depressive Episode (gemäss aktueller Versicherten anamnese abgeheilt) - t oxische Leberzirrhose bei chronischem Alkoholkonsum - a namnestisch Status nach Hepatitis A und B
Die Ärzte führten dazu aus, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätig keit als Wirtin, die bis auf eine einmalige wöchentliche administrative Sequenz von 2-3 Stunden als rein stehende und gehende Tätigkeit mit leichter bis mit telschwerer Gewichtsbelastung zu taxieren sei, rein unfallbedingt gesehen, bezogen auf einen 8-Stundentag, zu 75 % arbeitsfähig (S. 5) . Dabei seien fol gende Einschränkungen zu berücksichtigen: Arbeit über Schulterhöhe, vorge neigtes Stehen, Drehen im Sitzen, wiederholte Kniebeugen, Ziehen sollte ledig lich manchmal, das heisst 6-33 % pro Tag, vorkommen. Sitzen, Stehen und Gehen sollte unterbrochen werden können. Aus Sicherheitsgründen sollten Tätigkeiten, welche Gleichgewicht erfordern, und Leiter steigen nie vorkommen, ebenso die Hocke. Hantieren von Gewichten sei beim Heben Boden- zu Taillen höhe bis maximal 7.5 kg, beim Heben Taillen- zu Kopfhöhe bis maximal 7.5 kg und beim Heben horizontal bis maximal 12.5 kg möglich. Tragen sei einhändig bis maximal 10 kg möglich (S. 4) . Bei ganztägiger Präsenz brauche die Beschwerdeführerin zur Entlastung des linken Achillessehnen /Fussbereiches über den ganzen Tag verteilt Pausen im Umfang von 2 Stunden.
Für eine angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei die Beschwerde führe rin ganztags voll leistungsfähig (S. 5). Dabei seien die f olgen de n Ein schränkungen zu berücksichtigen: Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneig tes Stehen, Drehen im Sitzen, wiederholte Kniebeugen, Ziehen sollte lediglich manchmal, das heisst 6-33 % pro Tag, vorkommen. Sitzen, Stehen und Gehen sollte unterbrochen werden können. Aus Sicherheitsgründen sollten Tätigkeiten, welche Gleichgewicht erfordern und Leiter steigen nie vorkommen, ebenso die Hockeposition (S. 4).
In den durch die Ärzte durchgeführten Tests stellten sie unter anderem eine Dis krepanz zwischen dem Fehlen einer relevanten klinischen Problematik im Bereich der Hände/Vorderarme und der in den Tests gezeigten Handkraft (S. 19) sowie allgemein eine gewisse Dekonditionierung respektive verminderte Kraft ausdauer der Arm- und Rumpfmuskulatur fest (S. 1 4 oben). 3.7
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, Rheumazentrum Klinik Z.___, nannte in seinem Bericht von 4.
Februar 2013 (Urk. 7/44/4-7) folgende Diagnosen (S. 1): - lumbospondylogenes Syndrom rechts, subchronisch mit/bei - Wirbelsäulenfehlform (kompensierte Skoliose thorakolumbal) - Dekonditionierung - ungünstige Statik (Beckentiefstand links) - mediane Diskushernie L5/S1 (MRI LWS vom 10. Januar 2013) - toxische Leberzirrhose CHILD A mit/bei - Aethylabusus - Osteopenie, Erstdiagnose Januar 2013
Dazu hielt er fest, es habe sich radiologisch eine mässig degenerative Verände rung der Lendenwirbelsäule, aber keine Olisthesis gefunden . Im MRI sei eine Sakrumfraktur ausgeschlossen worden, es liege eine kleine mediane Diskusher nie L5/S1 vor. Zusammenfassend bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom rechts. Anhaltspunkt e für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik best ünden keine. Therapeutisch hätten die Infiltration einer Tendomyose
gluteal rechts sowie eine Prednisonstoss keine Verbesserung gebracht . Inzwischen habe die Beschwerdeführerin eine ambulante Physiotherapie aufgenommen. Je nach weiterem Verlauf würde Dr. E.___ die Beschwerdeführerin neurologisch konsiliarisch untersuchen lassen (S. 2). 3.8
Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Station G.___, nannte in seinem Bericht vom 6. Mai 2013 (Urk. 7/44/13) die von Dr.
E.___
erwähnten Diagnosen (vgl. E. 3.7)
und verwies zur weiteren Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit auf die betreuenden Spezialärzte . 3.9
Med. pract . H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme
vom
28. Oktober 2013 (Urk.
7/48/2) aus, dass sich seine Stellungnahme vom
11. Juni 2013 (Urk.
7/35/5-6)
im Wesentlichen auf die plausible medizinische Beurteilung des
Zentrums H.___ (vorstehend E.
3.6) abstütze. Die seither neu vorliegenden Befunde würden als wesentliche Einschränkungen die lumbalen Rückenschmerzen ausweisen. Abgesehen von Rückenschmerzen wegen Dekonditionierung seien keine weiteren funktionellen Einschränkungen beschrieben. Neurologisch seien abge sehen von einer Hypo sensibilität am medialen Unterschenkel links keine Auf fällig keiten beschrieben worden; die Beschwerdeführerin sei in recht gutem Allgemeinzustand. Er hielt zudem fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aufgrund der neu genannten Diagnose, der im Wesentlichen fehlenden funk tionellen Ein schränkung und der nur phasenweise attestierten Arbeitsun fähig keit nicht von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszu gehen. 4. 4.1 Ausweislich der medizinischen Akten erlitt die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Arbeitsunfalls am 3. November 2009 e ine Achillessehnenläsion links .
Diese Verletzung zog mehrere Operationen nach sich und führte ab dem Unfall datum zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Dementsprechend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Mai 2011 (sechs Monate nach Anmeldung; Art. 29 Abs. 1 IVG) eine halbe Rente zu. Deren Höhe und Beginn sind unbestritten; zu prüfen ist jedoch, ob von einer revisionsrelevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per Dezem ber 2012 auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 1.3). 4.2 Im Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Unfall versiche rers im Zentrum H.___ arbeitsmedizinisch abgeklärt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass angesichts der Gangataxie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht zu objektivierten und plausiblen Schlüssen führen könne und deshalb eine neurologische Erhebung und Beurteilung dieser Störung erforderlich sei (Urk. 11 S. 4), verkennt sie, dass es sich bei der vorliegenden Abklärung nicht einzig um eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit handelte, sondern um eine funktionsorientierte medizinische Abklärung, welche eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit mitumfasste. Die arbeitsme dizinische Abklärung umfasste zudem ein strukturiertes Interview, eine klini sche Untersuchung sowie die Beurteilung der bildgebenden Untersuchungen und Akten (vorstehend E. 3.6). 4.3 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass di e Abklärung im Zentrum H.___
(vorstehend E. 3.6) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung, welche auf umfangreichen Untersuchungen und praktischer Erprobung beruht, ist somit nach dem Gesagten für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend, so dass darauf abgestellt werden kann.
Darin kamen die Gutachter in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Wirtin zu 75 % arbeits fähig ist, dies bei ganztägiger Präsenz und mit über den Tag verteilt insgesamt zwei Stunden Pause. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne zusätzliche Pausen (vgl. vorstehend E. 3.6). Somit ist gestützt auf das H.___ -Gutachten eine revisionsrelevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2012 ausgewiesen. 4.4 Was die Beschwerdeführer in
dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen . Die Beschwerdeführerin muss sich
entgegen halten lassen, dass
sie
von Dr.
D.___ bereits umfassend neurologisch untersucht und beurteilt wurde (vorste hend E. 3.5). Dabei wurde bildgebend (vgl. Urk. 7/22/11-12) festgestellt, dass die Gangataxie bei cerebellärer Atrophie auf den chronischen Alkohol abusus zurückzuführen sei und keine Hinweise vorliegen, die auf eine andere Patholo gie hinweisen würden. Diese Beurteilung lag den Ärzten des Zentrums H.___ vor und wurde entsprechend berücksichtigt.
So bestand insbesondere hinsichtlich der festgestellten Diskrepanz zwischen dem Fehlen einer relevanten klinischen Problematik im Bereich der Hände/Vorderarme und der gezeigten Handkraft (vgl. vorstehend E. 3.6) kein Anlass, weitere medizinische Untersuchungen vor zunehmen. So führten die Ärzte des Zentrums H.___
das bei der Evaluation aufgetretene Bein- und Armzittern nicht auf eine neurologische Ursache zurück, sondern
stellten in den verschiedenen Tests allgemein eine Dekonditionierung beziehungsweise ver minderte Kraftausdauer der Arm- und Rumpfmuskulatur fest (vgl. vorstehend E.
3.6) .
Diese Beurteilung ist insbesondere auch
vor dem Hintergrund plausibel, dass in darauf folgenden rheumat olog ischen Beurteilungen ebenfalls eine
Dekon ditionierung diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 3.7) und überdies als krankheitsfremde r Faktor (Urk. 7/44 S. 2 oben) aufgeführt wurde . Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, i nwiefern eine weitere neurologische Abklärung für die Beurteilung des vorliegenden Falls neue Erkenntnisse liefer n könnte. Hinsichtlich der Gangataxie ist w eiter darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde führerin trotz der Empfehlung durch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) offenbar kein spezifisches Gang- und Gleichgewichtstraining in Angriff nahm .
Dieses Verhal ten lässt vor allem im Hinblick auf die Aussage der Beschwerdeführerin
anläss lich der H.___ -Untersuchung (Urk. 7/31 S. 1 0 oben), wonach Dr. D.___ gesagt hätte, dass die Gangstörung bei entspreche nder Übung wieder gut werden würde, auf einen diesbezüglich fehlenden erheblichen Leidensdruck schliessen . Zumindest muss davon ausgegangen werden, dass dieser nicht derart ausge prägt ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin davon erheblich und dauerhaft eingeschränkt wird. Wäre anlässlich der H.___ -Untersuchung eine Gangataxie festzustellen gewesen, so hätte dies Eingang in die Beurteilung gefunden. Die minimale Performance der Beschwerdeführerin anlässlich des Gehtests war jedoch einzig auf fraglichen Effort zurückzuführen; mangels Puls anstieg war keine Anstrengung nachweisbar (vgl. Urk. 7/31 S. 22). An dieser Stelle ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein Rentenanspruch grundsätzlich nicht entstehen kann, solange zumutbare therapeutische und andere schaden mindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_947/2012 vom 19.
Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis) . 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, mit dem Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7) seien neue Tatsachen belegt (Urk. 11 S. 5), ist zu bemerken, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechts erheblich einzuschränken, nicht bereits Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgeabschätzung entscheidend sind. Dr. E.___ nannte in seinem Bericht wohl ein lumbospondylogenes Syndrom rechts, Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik liessen sich jedoch keine finden. Eine Prognose oder Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nahm Dr. E.___ keine vor, sondern liess je nach Verlauf der Physio- und medikamentösen Therapie eine weitere neurologische konsiliarische Untersuchung offen. Weiter stösst die Kri tik der Beschwerdeführerin ins Leere, wonach im Bericht des Zentrums H.___ keine diesbe zügliche Diagnose aufgeführt wird . Die entsprechenden
Befunde wurden in den rheumatologischen Untersuchungsbefunden festgehalten und entsprechend berücksichtigt (vgl. Urk. 7/31 S. 11 unten). Auch aus dem B ericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin und für Gastroenterologie, Gastro z entrum
Klinik Z.___, vom 30. Mai 2013 (Urk. 7/44/8-9), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist weder nachvoll ziehbar noch plausibel und findet in den übrigen Akten keine Stütze. Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. I.___ zur rheumatologischen Stand ortbeurteilung
an Dr. E.___ vom Rheuma z entrum Klinik Z.___
überwiesen .
Der Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7) enthält jedoch keine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit, auf welche sich Dr.
I.___ bei seiner eige nen Beurteilung
hätte abstützen könn en. Es ist v ielmehr davon auszugehen, dass
sich Dr. I.___ auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
ab stützt und dabei sein Fachgebiet verlässt .
Dass die Beschwerdeführerin in der darauf folgenden Anmeldung
vom 25. Juli 2013 (Urk. 7/45) schliesslich
bei den Angaben zur gesundheitlichen Beeinträch tigung keine Rücken- oder Gesässbeschwerden (Ziff. 6.2) erwähnt, lässt darauf schliessen, dass diese offenbar nicht (mehr) in erheblichen und beeinträcht igen dem Ausmass vorhanden sind. 5. 5.1 Zusammenfassend steht einem Abstellen auf die vom Unfallversicherer ein geholte arbeitsmedizinische Beurteilung des Zentrums H.___ (vorstehend E. 3.6) nichts entge gen. Bei der Untersuchung handelt es sich um eine mehrstündige, funk tions orientierte medizinische Abklärung, einschliesslich einer Evaluation der arbeits bezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit
(verteilt auf 2 Tage), die ebenso wie ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten geeignet ist, zur Einschränkung der Beschwerdeführerin in spezifischen Tätigkeiten Stellung zu nehmen. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es sei ein polydisziplinäres Gutachten einzu holen (Urk. 11 S. 7 unten), kann darauf in antizipierter Beweis würdigung ver zichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesund heitszustand und insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Unbeachtlich bleibt in diesem Zusammenhang ebenfalls die Forderung einer psychiatrischen Abklärung (Urk. 11 S. 6) . Entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin liegen keine Anhaltspunkte für einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden vor. Lägen solche Störungen vor, wären sie, wenn erheb lich, von einem Arzt des Zentrums H.___ erkannt worden, wogegen alltägliche geringfügige psychische Beschwerden ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleiben.
A us dem Bericht des Zentrum s H.___ (vorstehend E. 3.6) geht hierzu
hervor, dass die Beschwerdeführerin zirka 4 Monate bei Dr. C.___ in Behandlung gewesen sei, bis dieser empfohlen habe die Behandlung abzubrechen, da sie diese
seiner Ansicht nach nicht mehr benötige (Urk. 7/31 S.
1 2 oben) . Im gleichen Sinn hielt die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Pa tientenbesuchs
durch den Unfallversicherer fest, dass sie nur die minimale Dosis des antidepressiven Medikaments ein nehme, jedoch den Eindruck habe, dieses nicht zu benötigen. Auch Dr. C.___ habe gemeint, dass sie dieses eigent lich nicht b rauche (Urk. 7/22 S. 19 unten). 5.2 Somit ist gestützt auf das H.___ -Gutachten von einer Verbesserung der Arbeits fä higkeit der Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 in dem Sinne aus zugehen, dass ihr die angestammte Tätigkeit als Wirtin wieder zu 75 % und eine ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Der von der Beschwerdegegnerin vorge nommene Einkommensvergleich per Dezember 2012 (vgl. Urk. 2 Verfü gungsteil 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen nicht bestritten. Beim resultierenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % war die Renten befristung per Dezember 2012 somit korrekt. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung demnach als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager