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IV.2014.00179

Gemäss Gerichtsgutachten somatisch keine Verbesserung (psychische Leiden ohne Auswirkung schon auf ursprüngliche Invaliditätsbemessung), Aufhebung nicht gerechtfertigt, Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-05-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1969, zog sich bei einem Unfall am 7. April 2002 eine Knieverletzung zu ( Urk. 7/9/68) und meldete sich am 2 5. August 2006 (Eingang 3. November

2006) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten der Y.___

am 6. Februar 2008 erstattet wurde ( Urk. 7/29), und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 9. Novem ber 2009 von November 2005 bis April 2006 eine halbe Rente, von Mai bis Septem ber 2006 eine ganze Rente und ab Oktober 2006 eine Viertels rente zu ( Urk. 7/69). 1.2

Nach Eingang eines bidisziplinäre n (orthopädisch- traumatologische n und psy chiatrisc hen ) ,

von den Ärzten des Z.___ am 2 0. Februar 2013 erstatteten Gutachten s ( Urk. 7/87)

- sowie nach Erlass des Vorbescheid s am 1 3. Oktober 2013 ( Urk. 7/102 ) und am 1 4. November 2013 erhobenen Einwänden ( Urk. 7/110 ) - stellte die IV-Stelle

die bisherige Rente mit Verfügung vom 1 3. Januar 2014 ( Urk. 7/115 = Urk. 2) ein. 2.

Der Versicherte erhob am 1 4. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Januar 2014 ( Urk.

2) und beantragte die Weiterausrichtung der Vier tel s rente , eventu ell eine Rückweisung zur umfassenden Abklärung des Gesund heitszustandes ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. März 2014 ( Urk. 6) die teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Das Gericht veranlasste daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten, das am 1 1. Dezember 2015 erstattet wurde ( Urk. 36). Dazu nahmen die Parteien am 3. Februar 2016 ( Urk.

43) und am 4. Februar 2016 ( Urk.

44) Stellung, was ihnen am 8. Februar 2016 je zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 45). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November

2002 E.

3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E.

2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.

1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E.

2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E.

3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die sucht bedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf

der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E.

3c mit Hinweis, 99 V 28 E.

2; SVR 2001 IV Nr. 3 S.

7 E.

2b; AHI 2002 S.

30 E.

2a, 2001 S.

228 f. E.

2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E.

2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).

1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.4

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine - näher umschriebene - an gepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar, womit kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad mehr resultiere ( Urk. 2 S. 2 oben).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

6) stufte sie die medizinische Beurteilung im Z.___ -Gutachten , auf welche sie abgestellt hatte, als nicht ohne weiteres nach vollziehbar ein (S. 1) und erachtete weitere medizinische Abklärungen als ange zeigt (S. 2 Ziff. 3).

Zum eingeholten Gerichtsgutachten nahm sie wie folgt Stellung ( Urk. 43): Im Februar 2013 sei die depressive Störung vollständig remittiert gewesen und es habe eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Ende 2013 habe der Beschwerde führer wieder zu trinken be gonnen und eine erneute depressive Episode sei we gen der Rentenaufhebung anfangs 2014 entstanden (S. 1 Ziff. 1). Die diagnosti zierte depressive Störung basiere im Wesentlichen auf psychosozialen Faktoren, die zudem im Gutachten weder diskutiert noch ausgeklammert worden seien (S.

2 oben). Es finde seit Monaten keine Behandlung mehr statt, was nicht auf ei nen erheblichen Leidensdruck hindeute beziehungsweise zumindest als inkon sistentes Verhalten anzusehen sei. Ausserdem habe keine adäquate Behandlung stattgefunden (S. 2 Ziff. 3). Die festgestellten Störungen könnten auch Folge der Alkoholisierung sein, was nicht für eine vom Alkohol unabhängig bestehende schwere depressive Störung spreche (S. 2 Ziff. 3). Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder mehr soziale Kontakte und Aktivitäten pflegen würde, wenn er abstinent wäre (S. 2 Ziff. 4). Die gutachterliche Schlussfolge rung einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten sei, zumindest aus versicherungsrechtlicher Sicht, nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei; eventuell wäre die Sache zur Auferlegung einer Entzugsbe handlung zurückzuweisen (S. 3 Ziff. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 44), allein aus psychischer Sicht sei ihm von den Gutachtern eine volle Arbeitsunfähigkeit be scheinigt worden (S. 2 Mitte). Bei der Rentenzusprache

im Jahr 2009 sei der psychische Gesundheitszustand gar nicht berücksichtigt worden (S. 3 oben). Die Knieproblematik sodann habe sich im Zeitverlauf verschlechtert (S. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich, wie von der Beschwerdegegnerin angenom men, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung soweit verbessert hatte, dass kein Rentenanspruch mehr bestand. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt (vorstehend E.

1.4) ist dabei die ursprüngliche Rentenzusprache im November 2009. 3. 3.1

Am 6. Februar 2008 erstatteten die Ärzte der Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/29). Darin nannten sie die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 6.1): - beginnende Pangonarthrose rechts - Status nach Kniedistorsion rechts am 7. April 2002 - Status nach arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie

Hinterhorn bis mittleres Drittel rechts am 3. Juni 2002 - Status nach arthroskopischer Nachresektion lateraler Meniskus, mittleres Drittel bis Vorderrand und Bridie -Bohrungen respektive Mikrofractures an der Trochlea

femoris am 1. Februar 2005 - Distorsion des rechten Knies am 4. Mai 2006 - mittelgradig depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Kon tusion (eventuell Fraktur) der Nasenwurzel am 2 4. Oktober 2006 mit Episo den von Nasen-, Gesichts- und Kopfschmerzen sowie anamnestisch ein Asthma bronchiale (S. 14 Ziff. 6.2).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur eines Kleinlastwagens im Ver trieb von Zeitungen und sonstigen Kioskartikeln bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Längerfristig scheine diese Tätigkeit aufgrund des Belas tungsprofils für das Knie eher ungünstig (S. 17 f. Ziff. 7.2).

Für körperlich vorwiegend leichte, insbesondere das rechte Knie nicht übermäs sig belastende Tätigkeiten bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine zumut bare Arbeitsfähigkeit von 75 % . Die psychische Störung sei unbehandelt und als reaktiv auf das berufliche Nichtintegriertsein zu verstehen und somit behandel- und verbesserbar und nicht einer langfristigen, bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entsprechend. Für eine Verweistätigkeit seien näher ausgeführte Einschränkungen zu beachten. Ebenfalls käme jede körperlich leichte Tätigkeit in Frage, die vorwiegend im Sitzen absolviert werden könne, jedoch die Mög lichkeit biete, gelegentlich die Position zu wechseln oder kurze Pausen einzule gen, um das Knie zu bewegen (S. 18 Ziff. 7.3). 3.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge, entsprechend der Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Juli 2008 ( Urk. 7/47), von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in leidensangepasster Tätigkeit aus und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. November 2009 von November 2005 bis April 2006 eine halbe Rente, von Mai bis September 2006 eine ganze Rente und ab Oktober 2006

- bei einem Invaliditätsgrad von 45 % - eine Viertelsrente zu ( Urk. 7/69). 4. 4.1

Am 1 1. Dezember 2015 erstatteten Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Oberärztin, und Prof. Dr.

B.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, Klinikdirektor, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, C.___ , ein Gutachten im Auftrag des Gerichts ( Urk. 36/1).

Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen sowie zusätzlich beschaffte Akten (S.

3 ff. ; vgl. Urk. 36/ 5 ), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 14 ff.), die von ihnen am 1 1. Mai

2015 erhobenen Befunde (S.

16), ein psychiatrisches ( Urk. 36/2 ) und ein rheumatologisches ( Urk. 36/3 ) Teilgutachten sowie ein pneumologisches ( Urk. 36/4/6 ) und ein gastroenterologisches

( Urk. 36/4/7 ) Konsil . 4.2

Die Gutachterin und der Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 6.1): - mässige bis fortgeschrittene aktivierte Valgusgonarthrose rechts ( femo ro tibial sowie

femoropatellär ) - Status nach Kniedistorsion rechts am 7. April 2002 - Status nach Meniskusresektion lateral rechts am 3. Juni 2002 und 1. Februar 2005 - Status nach Pridie -Bohrungen an der Trochlea

femoris am 1. Februar 2005 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.21) - mittelschwere depressive Episode Erstdiagnose ( ED ) 2008 ( Y.___ -Gut achten) - depressive Episode remittiert 2013 ( Z.___ -Gutachten) - zweite mittelschwere depressive Episode

April 2014 ( Hospitalisation

D.___ ) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2)

Als Diagnosen ohne Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit na n n ten sie ein Asthma bronchiale (Erstdiagnose anamnestisch 1998), intermittierende Spannungs kopf schmerzen, eine Adipositas WHO Grad l, eine Hepatopathie am ehes ten bei Adipositas (DD ä thylisch , medikamentös bedingt), chronisch intermit tierende Oberbauchschmerzen, einen Status nach akuter Pankreatitis

April 2011 (DD Aut oi mmunpankreatitis, äthylisch bedingt), eine wahrscheinliche begin nende Arthrose des linken Knies , sowie beginnende Hüftarthrosen beidseits linksbetont (S. 17 f. Ziff. 6.2). 4.3

In ihrer Beurteilung (S. 18 ff. Ziff. 7.1) führten sie unter anderem aus, zwischen November 2009 und Mai 2015 habe der Explorand vorwiegend zu 60 % als Glasfaserkabel-Leger gearbeitet. Aufgrund der im Juni 2012 und Februar 2013 dokumentierten Befunde sei eine stete Verschlechterung der Kniegelenksarth rose zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Januar 2014 überwiegend wahr scheinlich. Die aktuelle rheumatologische Untersuchung bestätige die Diagnose einer mässigen bis fortgeschrittenen Kniearthrose rechts, welche aufgrund Schmerzen und deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Knies zur vollen Arbeitsunfähigkeit für alle kniebelastenden Tätigkeiten (z. B. Sicher heitsmitarbeiter , Kiosk-Lieferant, Taxi-Chauffeur, Glasfaserkabel-Leger) führe (S. 18 Mitte). 4.4

Aus psychiatrischer Sicht ha be der Explorand gemäss de m Y.___ -Gutachten 2008 erstmalig 2007 eine mittelschwere depressive Episode mit damals einer Arbeitsunfähigkeit von 40 %

entwickelt .

Aufgrund einer günstigen Prognose sei die depressive Episode bei der interdisziplinären Arbeitsunfähigkeits -Beurtei lung 2008 jedoch nicht mitberücksichtigt worden . Zum Zeitpunkt des Z.___ -Gutachtens 2013 sei die depressive Episode wieder vollständig remittiert und der Patient aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen . Zum Zeit punkt der Rentenrevision und Rentenaufhebung im Januar 2014 habe somit überwiegend wahrscheinlich eine Verbesserung des Zustandsbilds vor gelegen . Nach der Rentenaufhebungsverfügung sei es jedoch zur Dekompensation mit Entwicklung einer zweiten depressiven Episode sowie vermehrtem Alkohol konsum und deshalb stationärer psychiatrischer Behandlung zwischen April und Juni 2014 gekommen . Nach Wiederaufn a hme seiner Arbeit als Glasfaserka bel-Leger nach Spitalaustritt im Juni 2014 sei dem Exploranden per Ende Mai 2015 die Stelle gekündigt worden. Die aktuelle psychiatrische Untersuchung habe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig einer schweren Episode und eine Alkoholabhängigkeit feststellen können. Die im Rahmen dieser beider Störungen vorliegenden psychopathologischen Symp tome führten zur vollen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (S. 18).

Die psychiatrischen Symptome könnten nicht alle eindeutig der Depression oder dem Alkoholabusus zugeordnet werden. Von den insgesamt dreizehn derzeit vorliegenden psychopathologischen Befunden seien nur die Alkoholentzugs- und Alkoholabhängigkeitssymptome einzig mit der Suchterkrankung assoziiert. Der vollständige soziale Rückzug, die Störung der Selbstpflege und die Kon zen trationsstörungen könnten durch die Alkoholabhängigkeit, die depressive Epi sode oder beides bedingt sein. Einzig auf die depressive Störung zurückführ bar seien die Denkstörung mit übermässigem Grübeln, Affektstörung mit de pressi ver Stimmung, Interesse- und Freudeverlust, Selbstwertgefühlverlust, aus ge prägte Schuld- und Schamgefühle, Hoffnungslosigkeit, Antriebsarmut mit er höhter Ermüdbarkeit, verminderte affektive Schwingungsfähigkeit, erhöhte Basis suizidalität , Durchschlafstörung, Appetitstörung und Libidoverlust (S.

18 f.).

Wenn nur Symptome berücksichtigt würden, welche eindeutig durch die De pression bedingt seien, bestünden weiterhin mittlere bis schwere Beeinträchti gungen in verschiedenen Fähigkeitsbereichen, welche die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkten. Bei einer Alkoholkarenz alleine sei nicht zwingend von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszuge h en, sofern sich die komor bide depressive Störung nicht ebenfalls verbessern würd

e. Allerdings sei davon aus zugeh en, dass eine Alkoholabstinenz einen günstigen Effekt auf die Prog nose der depressiven Episode haben würde (S.

19 oben). 4.5

Aus internistischer Sicht bestünden zusammengefasst nur qualitative Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Asthma bronchiale mit Empfe hlung für Arbeiten ohne (Mehl-) Staub- und Kälte- Exposition . Bezüglich der chronisch intermittierenden Bauchbeschwerden seien in erster Linie weitere Abklärungen empfohlen, eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit diesbezüglich sei unwahr scheinlich. Es bestünden aktuell keine Hinweise auf irreversible Organschäden aufgrund des regelmässigen Alkoholkonsums; ein Entzug werde empfohlen. In wiefern die Fahrfähigkeit beeinträchtigt sei, müsste gegebenenfalls durch eine verkehrsmedizinische Untersuchung beurteilt werden (S. 20). 4.6

Gemäss der interdisziplinären Konsensbesprechung stünden die chronischen Knie beschwerden bei progredienter rechtsseitiger Kniearthrose, die rezidivie rende depressive Störung mit aktuell einer schweren depressiven Episode und die Alkoholabhängigkeit bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vorder grund und führ t en zur vollen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (S.

20 Mitte). 4.7

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachterin und der Gutachter aus, es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Knieschmerzen bei Kniegelenks arthrose rechts sowie eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in folge der schweren depressiven Episode und der Alkoholabhängigkeit in der zuletzt angestammten Tätigkeit als Glasfaserkabel-Leger, ebenso eine volle Arbeitsunfähigkeit für die früheren Tätigkeiten als Sicherheitsmitarbeiter und als Kiosk-Lieferant (S. 20 Ziff. 7.2).

Zur Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten führten sie aus, aus rein rheumato logischer Sicht wäre medizinisch-theoretisch ei ne rein sitzende Tätigkeit wäh rend 8 Stunden pro Tag zumutbar. Dabei sollten stündlich 5-minütige Pausen zur Entlastung des rechten Kniegelenks im Sinne einer Wechselposition möglich sein. Ob der konditionelle Zustand des Exploranden längeres Sitzen zulasse, müsste jedoch vorher getestet werden (Arbeitsversuch). Die Möglichkeiten eines rein sitzenden Einsatzes dürften aufgrund der fehlenden Ausbil dung/ Arbeits erfahrung des Exploranden jedoch stark limitiert sein. Aus psychi atrischer Sicht sei der Explorand aufgrund der schweren depressiven Episode und der Alkohol abhängigkeit aktuell für krankheitsadaptierte Tätigkeiten voll arbeitsunfähig. Die psychiatrischen Symptome können nicht alle eindeutig der Depression oder dem Alkoholabusus zugeordnet werden. Bei einer Alkoholka renz alleine sei nicht zwingend von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus zuge h en, sofern sich die komorbide depressive Störung nicht ebenfalls verbes sern würde. Aus internistischer Sicht seien Tätigkeiten im Tiefkühlbereich sowie mit (Mehl-) Staubexposition aufgrund des Asthma bronchiale ungünstig und sollten ver mieden werden. Interdisziplinär besteht aktuell eine volle Arbeitsun fähigkeit für alle Tätigkeiten primär aus psychiatrischer Sicht aufgrund der schweren de pressiven Episode bei rezidivierenden depressiven Störung und der Alkohol ab hängigkeit (S. 20 Ziff. 7.3).

Aus rheumato l ogischer Sicht habe die Arbeitsunfähigkeit mit kleinen Ausnah men um die 50 % für die Arbeit als Kiosk-Lieferant seit September 2006 (ge mäss Y.___ -Gutachten) und um die 40 % für die Arbeit als Glasfaserkabel-Leger seit September 2009 (gemäss der tatsächlichen Arbeitstätigkeit des Exploranden) betragen. Wiederholt sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass diese beiden Tätigkeiten eine vermehrte Belastung für das rechte Knie erforderten und die Prognose schlecht sei. Deshalb sei im orthopädischen Teil des Z.___ -Gutach tens im Februar 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Glasfa ser-Verleger in den nächsten 6 Monaten prognostiziert worden. Aktuell betrage die Arbeitsunfähigkeit für jegliche kniebelastende Tätigkeiten aufgrund der Kniearthrose 100% (S. 20 f. Ziff. 7.4).

Aus psychiatrischer Sicht habe gemäss Y.___ -Gutachten aufgrund der ersten depressiven Episode eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % seit Dezember 2007 bestanden . Gemäss de m

Z.___ -Gutachten sei die Depression im Februar 2013 re mittiert gewesen und es habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden . Nach der Rentenaufhebungsverfügung sei es Anfang 2014 zur erneuten depressiven Episode mit zusätzlich regelmässigem A l k ohol konsum und z ur psychiatrischen Hospitalisation mit voller Arbeitsunfähigkeit zwischen April und Juni 2014 gekommen . Zwischen Juli 2014 und Mai 2015 habe der Explorand zwischen 20 und 50 % arbeiten können . Seit der Kündigung im Mai 2015 sei aus psychiat rischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund der schweren depres siven Episode und des Alk o holabusus überwiegend wahrscheinlich (S. 21 oben) .

Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für die ursprüngliche Tätigkeit als Chauffeur (S. 23 Ziff. 2.1), als Glasfasernetz-Verleger (S.

23 Ziff. 2.2) und für alle Tätigkeiten (S.

23 f. Ziff. 2.3), dies primär aus psychiatrischer Sicht auf grund der schweren depressiven Episode bei rezidivierenden depressiven Stö rung en und der Alkoholabhängigkeit (S. 24 oben). 4. 8

Zum Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom November 2009 führten die Gutachterin und der Gutachter zu den Befun den (S. 24 Ziff. 3.1) aus, a us rheumatologischer Sicht zeichne sich aufgrund der Akten eine zunehmende Verschlechterung der Kniegelenkbefunde ab; es sei deshalb von einer steten Verschlechterung auch nach November 2009 auszuge h en, welche sich bis zum heutigen Datum fortgesetzt ha be . Aufgrund der Akten erschein e es höchst unwahrscheinlich, dass im Januar 2014 eine gegenüber 2009 wesentliche und dauerhafte Besserung der Kniebeschwerden aufgetreten sei .

Aus psychiatrischer Sicht sei im Y.___ -Gutachten 2008 eine erste mittelschwere depressive Episode festgestellt , in der interdisziplin ä ren Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit im Y.___ -G utachten aber nicht mitberücksichtigt worden . Ge mäss de m psychiatrischen Teil des Z.___ -Gutachtens von 2013 sei die depres sive Episode voll remittiert gewesen . Zum Zeitpunkt der Rentenrevision und Rentenaufhebung im Januar 2014 habe somit überwiegend wahrscheinlich eine Verbesserung des Zustandsbilds vor gelegen . Nach der Rentenaufhebung sei je doch eine zweite depressive Episode auf getreten , so dass aktuell die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden k önne . Im April 2014 sei zusätzlich ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert worden , was den Gesundheitszustand des Exploranden insgesamt verschlechter e .

Aus internistischer Sicht ha be sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzu sprache 2009 bis zur Rentenaufhebung in Ausklammerung der Kniearthrose und der psychiatrischer Erkrankungen nicht wesentlich verändert .

Hinsichtlich der Diagnosen führten sie aus (S. 24 f. Ziff. 3.2) , a us rheu matologi scher Sicht bl ie ben diese bezüglich des rechten Knies dieselben, nur ha be sich das Ausmass des Schadens verschlimmert.

Aus psychiatrischer Sicht sei die erste depressive Episode 2013 remittiert gewesen . Nach der Rentenaufhebungs verfügung

habe der Explorand im Januar 2014 eine zweite depressive Episode entwickelt , so dass aktuell die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden k önne . Zusätzlich besteh e zirka seit April 2014 ein Alko holabhängigkeitssyndrom . Aus internistischer Sicht bleib e die Diagnose des Asthma bronchiale unverändert bestehen. Neu habe der Explorand 2011

eine Episode einer akuten Pankreatitis gehabt , welche im Verlauf ausgeheilt sei. 4.9

Vom 1 0. April bis 3. Juni 2014 hatte der Beschwerdeführer in der Klinik D.___ geweilt, worüber am 3. Juni 2014 berichtet worden war ( Urk. 36/5/6). Im Austrittsbericht wurden folgende psychia t rische Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10 genannt (S. 1 Mitte): - mittelgradige depressive Episode, F32.1 - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom , F10.2

Als somatische Diagnosen wurden ferner genannt ein Verdacht auf abgeheilte Autoimmunpankreatitis (Erstdiagnose 2011, CT Abdomen Oktober 2013 unauf fällig), eine leichtgradige Refluxösophagitis , eine Obstipation vom Slow Transit Typ, eine Gonarthrose rechts bei Status n ach lateraler Meniskusresektion sowie eine Lebersteatose (S.

1 Mitte). Gemäss den Angaben des Patienten habe dieser nach der Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente sein Arbeitspensum auf 100 % erhöht, dies aber nicht bewältigen können. Seit Oktober/November sei es zu ei ner starken Erhöhung des Alkoholkonsums im Zusammenhang mit Existenz ängsten gekommen (S. 1 unten).

In der diagnostischen Einschätzung wurde unter anderem ausgeführt, diagnos tiziert werde eine anbehandelte mittelgradige depressive Episode; der Sucht mittelkonsum sei als sekundäre Folge der Depression und Belastungs proble matik erachtet worden (S. 3 oben).

Beim Wiederaustritt sei die Wiederaufnahme einer Arbeit zu 20 % und der erste Termin einer ambulanten Anschlusstherapie organisiert gewesen (S. 3 Mitte). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin hat gegenüber dem Gerichtsgutachten Einwände erho ben (vorstehend E.

2.1). Diese beziehen sich aber ausnahmslos auf die Schluss folgerungen im Gutachten, welche den Begutachtungszeitpunkt betreffen. Auf diese Einwände ist gesondert einzugehen (nachstehend E.

5. 7 ). Die Ausfüh rungen im Gutachten zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt der Rentenauf hebung (Januar 2014) wurden hingegen nicht in Frage gestellt.

Nachdem auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Gutachten diesbezüglich den praxisgemässen Kriterien (vorstehend E.

1.5) nicht genügen würde, ist hinsichtlich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenaufhebung auf das Gutachten abzustellen. 5.2

Die Gutachterin und der Gutachter bezeichneten eine stetige Verschlechterung der Kniegelenksarthrose als zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Januar 2014 überwiegend wahrscheinlich (vorstehend E.

4.3) beziehungsweise im Ver gleich zu 2009 eine wesentliche und dauerhafte Besserung des Kniebeschwerden als höchst unwahrscheinlich (vorstehend E.

4.8) . In psychiatrischer Hinsicht habe zu diesem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich eine Verbesserung des Zu standsbildes vorgelegen, denn im Februar 2013 sei die frühere depressive Epi sode remittiert gewesen (vorstehend E. 4.4). 5.3

Bei der Rentenzusprache im November 2009 ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in leidensangepasster Tätigkeit aus (vorstehend E.

3.2). Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung im von ihr eingeholten Y.___ -Gutachten. Dort wurde für körperlich vorwiegend leichte, insbesondere das rechte Knie nicht übermässig belastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 75 % attestiert. Dazu wurde ausgeführt, diese Beurteilung erfolge aus gesamt medizinischer Sicht; die diagnostizierte mittelgradige depressive Störung ent spreche keiner langfristigen, bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.1).

Mit der ursprünglichen Rentenzusprache wurde somit ausschliesslich den soma tisch begründeten Einschränkungen aufgrund der Beeinträchtigungen am rech ten Knie Rechnung getragen; eine mittelgradige depressive Störung wurde zwar diagnostiziert, jedoch beim Beziffern der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich unbe rücksichtigt gelassen. 5.4

In somatischer Hinsicht

ist g emäss den Feststellungen im Gerichtsgutachten seit 2009 eine Verschlechterung - jedenfalls keine Verbesserung - eingetreten , wo mit diesbezüglich ein Revisionsgrund ausscheidet. Aus psychiatrischer Sicht war der Gesundheitszustand im massgebenden Zeitpunkt zwar im Vergleich zu 2009 verbessert. Jedoch vermochte schon die 2009 festgestellte psychische Beein trächtigung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Wenn nun auch der zusätzlich verbesserte Gesundheitszustand keine Arbeitsunfähigkeit begründet, so besteht hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kein Unterschied zwi schen dem früheren und dem aktuellen Sachverhalt. Mithin ist auch diesbezüg lich kein Revisionsgrund gegeben. 5.5

Mangels

anspruchsrelevanter Sachverhaltsveränderung fehl es demnach an einem R evisionsgrund (vorstehend E.

1.3 ) und der 2009 zuerkannte Rentenan spruch besteht weiter.

Mit dieser Feststellung ist, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, die angefochtene Verfügung aufzuheben. 5.6

Wie sich Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad nach Januar 2014 entwickelt haben, wird von der Beschwerdegegnerin zu beurteilen sein und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Immerhin erscheinen dazu die folgenden Ausführungen anzeigt. 5.7

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die im Gerichtsgutach ten

diagnostizierte depressive Störung beruhe hauptsächlich auf - im Gutachten nicht diskutierten

- psychosozialen Faktoren, und die festgestellten Beeinträch tigungen könnten auch Folge der Alkoholproblematik sein (vorstehend E. 2.1).

Dem kann nicht gefolgt werden:

Psychosoziale Faktoren sind dann unbeachtlich, wenn die Beeinträchtigungen darin aufgehen; verdichten sich die Beeinträchtigungen hingegen zu einer fachmedizinisch diagnostizierten Gesundheitsstörung, ist diese sehr wohl an spruchsrelevant (vgl. BGE 127 V 394 E.

5a). Dies trifft hier zu, wurde doch aus psychiatrischer Sicht eine schwere depressive Episode diagnostiziert (vorstehend E. 4.2). Sodann wurde im Gutachten sorgfältig zwischen der depressiven Prob le matik und der Alkoholabhängigkeit unterschieden . Von total 13 psychopa tho logischen Befunden waren nur deren zwei einzig mit der Suchterkrankung asso ziiert, deren acht hingegen einzig mit der depressiven Störung, aus denen sich auch unabhängig von der Alkoholproblematik wesentliche Einschränkun gen ergaben (vorstehend E.

4.4). Die Behandlung der Thematik entspricht damit voll umfänglich den entsprechenden Anforderungen der Rechtsprechung (vor stehend E.

1.2), so dass die getroffenen Feststellungen für die Anspruchsprüfung verwendet werden können. Sie finden übrigens ihre Bestätigung im Austrittsbe richt der Klinik D.___ , wo der Suchtmittelkonsum als sekundäre Folge unter anderem der Depression eingestuft wurde (vorstehend E. 4.9). 5.8

Für die Zeit nach dem Erlass der hier beurteilten Verfügung ist somit davon auszugehen, dass während der Hospitalisation in der Klinik D.___ (1 0. April bis 3. Juni

2014) und im Zeitpunkt der Begutachtung (Mai 2015) infolge der psychischen Beeinträchtigungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Wie es sich in den weiteren Zeitabschnitten verhalten hat, dürfte sich allenfalls aus den Aufzeichnungen des Hausarztes sowie Berichten über eine allfällige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erschliessen lassen . 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und sodann Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 3‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. 6.3

Die Kosten für das vom Gericht eingeholte Gutachten von Fr. 7‘483.95 ( Urk. 30), Fr. 6‘762.40 ( Urk. 31), Fr. 398.-- ( Urk. 32), und Fr. 7‘608.-- ( Urk. 41), mithin Total

Fr. 22‘252.35 , sind der Gerichtskasse von der Beschwerdegegnerin zu er statten.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Januar 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Gerichts gutachten im Gesamtbetrag von Fr. 22'252.35 zu erstatten . 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage von Kopien der Urk. 30-32 und 41 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E.

2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E.

3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die sucht bedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf

der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E.

3c mit Hinweis, 99 V 28 E.

2; SVR 2001 IV Nr. 3 S.

E. 1.3 ) und der 2009 zuerkannte Rentenan spruch besteht weiter.

Mit dieser Feststellung ist, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, die angefochtene Verfügung aufzuheben. 5.6

Wie sich Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad nach Januar 2014 entwickelt haben, wird von der Beschwerdegegnerin zu beurteilen sein und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Immerhin erscheinen dazu die folgenden Ausführungen anzeigt. 5.7

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die im Gerichtsgutach ten

diagnostizierte depressive Störung beruhe hauptsächlich auf - im Gutachten nicht diskutierten

- psychosozialen Faktoren, und die festgestellten Beeinträch tigungen könnten auch Folge der Alkoholproblematik sein (vorstehend E. 2.1).

Dem kann nicht gefolgt werden:

Psychosoziale Faktoren sind dann unbeachtlich, wenn die Beeinträchtigungen darin aufgehen; verdichten sich die Beeinträchtigungen hingegen zu einer fachmedizinisch diagnostizierten Gesundheitsstörung, ist diese sehr wohl an spruchsrelevant (vgl. BGE 127 V 394 E.

5a). Dies trifft hier zu, wurde doch aus psychiatrischer Sicht eine schwere depressive Episode diagnostiziert (vorstehend E. 4.2). Sodann wurde im Gutachten sorgfältig zwischen der depressiven Prob le matik und der Alkoholabhängigkeit unterschieden . Von total 13 psychopa tho logischen Befunden waren nur deren zwei einzig mit der Suchterkrankung asso ziiert, deren acht hingegen einzig mit der depressiven Störung, aus denen sich auch unabhängig von der Alkoholproblematik wesentliche Einschränkun gen ergaben (vorstehend E.

4.4). Die Behandlung der Thematik entspricht damit voll umfänglich den entsprechenden Anforderungen der Rechtsprechung (vor stehend E.

1.2), so dass die getroffenen Feststellungen für die Anspruchsprüfung verwendet werden können. Sie finden übrigens ihre Bestätigung im Austrittsbe richt der Klinik D.___ , wo der Suchtmittelkonsum als sekundäre Folge unter anderem der Depression eingestuft wurde (vorstehend E. 4.9). 5.8

Für die Zeit nach dem Erlass der hier beurteilten Verfügung ist somit davon auszugehen, dass während der Hospitalisation in der Klinik D.___ (1 0. April bis 3. Juni

2014) und im Zeitpunkt der Begutachtung (Mai 2015) infolge der psychischen Beeinträchtigungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Wie es sich in den weiteren Zeitabschnitten verhalten hat, dürfte sich allenfalls aus den Aufzeichnungen des Hausarztes sowie Berichten über eine allfällige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erschliessen lassen . 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und sodann Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 3‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. 6.3

Die Kosten für das vom Gericht eingeholte Gutachten von Fr. 7‘483.95 ( Urk. 30), Fr. 6‘762.40 ( Urk. 31), Fr. 398.-- ( Urk. 32), und Fr. 7‘608.-- ( Urk. 41), mithin Total

Fr. 22‘252.35 , sind der Gerichtskasse von der Beschwerdegegnerin zu er statten.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Januar 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Gerichts gutachten im Gesamtbetrag von Fr. 22'252.35 zu erstatten . 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage von Kopien der Urk. 30-32 und 41 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 1.4 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 4. März 2014 ( Urk. 6) die teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Das Gericht veranlasste daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten, das am 1 1. Dezember 2015 erstattet wurde ( Urk. 36). Dazu nahmen die Parteien am 3. Februar 2016 ( Urk.

43) und am 4. Februar 2016 ( Urk.

44) Stellung, was ihnen am 8. Februar 2016 je zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 45). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine - näher umschriebene - an gepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar, womit kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad mehr resultiere ( Urk. 2 S. 2 oben).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

6) stufte sie die medizinische Beurteilung im Z.___ -Gutachten , auf welche sie abgestellt hatte, als nicht ohne weiteres nach vollziehbar ein (S. 1) und erachtete weitere medizinische Abklärungen als ange zeigt (S. 2 Ziff. 3).

Zum eingeholten Gerichtsgutachten nahm sie wie folgt Stellung ( Urk. 43): Im Februar 2013 sei die depressive Störung vollständig remittiert gewesen und es habe eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Ende 2013 habe der Beschwerde führer wieder zu trinken be gonnen und eine erneute depressive Episode sei we gen der Rentenaufhebung anfangs 2014 entstanden (S. 1 Ziff. 1). Die diagnosti zierte depressive Störung basiere im Wesentlichen auf psychosozialen Faktoren, die zudem im Gutachten weder diskutiert noch ausgeklammert worden seien (S.

2 oben). Es finde seit Monaten keine Behandlung mehr statt, was nicht auf ei nen erheblichen Leidensdruck hindeute beziehungsweise zumindest als inkon sistentes Verhalten anzusehen sei. Ausserdem habe keine adäquate Behandlung stattgefunden (S. 2 Ziff. 3). Die festgestellten Störungen könnten auch Folge der Alkoholisierung sein, was nicht für eine vom Alkohol unabhängig bestehende schwere depressive Störung spreche (S. 2 Ziff. 3). Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder mehr soziale Kontakte und Aktivitäten pflegen würde, wenn er abstinent wäre (S. 2 Ziff. 4). Die gutachterliche Schlussfolge rung einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten sei, zumindest aus versicherungsrechtlicher Sicht, nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei; eventuell wäre die Sache zur Auferlegung einer Entzugsbe handlung zurückzuweisen (S. 3 Ziff. 5).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 44), allein aus psychischer Sicht sei ihm von den Gutachtern eine volle Arbeitsunfähigkeit be scheinigt worden (S. 2 Mitte). Bei der Rentenzusprache

im Jahr 2009 sei der psychische Gesundheitszustand gar nicht berücksichtigt worden (S. 3 oben). Die Knieproblematik sodann habe sich im Zeitverlauf verschlechtert (S. 3).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich, wie von der Beschwerdegegnerin angenom men, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung soweit verbessert hatte, dass kein Rentenanspruch mehr bestand. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt (vorstehend E.

1.4) ist dabei die ursprüngliche Rentenzusprache im November 2009. 3. 3.1

Am 6. Februar 2008 erstatteten die Ärzte der Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/29). Darin nannten sie die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 6.1): - beginnende Pangonarthrose rechts - Status nach Kniedistorsion rechts am 7. April 2002 - Status nach arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie

Hinterhorn bis mittleres Drittel rechts am 3. Juni 2002 - Status nach arthroskopischer Nachresektion lateraler Meniskus, mittleres Drittel bis Vorderrand und Bridie -Bohrungen respektive Mikrofractures an der Trochlea

femoris am 1. Februar 2005 - Distorsion des rechten Knies am 4. Mai 2006 - mittelgradig depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Kon tusion (eventuell Fraktur) der Nasenwurzel am 2 4. Oktober 2006 mit Episo den von Nasen-, Gesichts- und Kopfschmerzen sowie anamnestisch ein Asthma bronchiale (S. 14 Ziff. 6.2).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur eines Kleinlastwagens im Ver trieb von Zeitungen und sonstigen Kioskartikeln bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Längerfristig scheine diese Tätigkeit aufgrund des Belas tungsprofils für das Knie eher ungünstig (S. 17 f. Ziff. 7.2).

Für körperlich vorwiegend leichte, insbesondere das rechte Knie nicht übermäs sig belastende Tätigkeiten bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine zumut bare Arbeitsfähigkeit von 75 % . Die psychische Störung sei unbehandelt und als reaktiv auf das berufliche Nichtintegriertsein zu verstehen und somit behandel- und verbesserbar und nicht einer langfristigen, bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entsprechend. Für eine Verweistätigkeit seien näher ausgeführte Einschränkungen zu beachten. Ebenfalls käme jede körperlich leichte Tätigkeit in Frage, die vorwiegend im Sitzen absolviert werden könne, jedoch die Mög lichkeit biete, gelegentlich die Position zu wechseln oder kurze Pausen einzule gen, um das Knie zu bewegen (S. 18 Ziff. 7.3). 3.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge, entsprechend der Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Juli 2008 ( Urk. 7/47), von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in leidensangepasster Tätigkeit aus und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. November 2009 von November 2005 bis April 2006 eine halbe Rente, von Mai bis September 2006 eine ganze Rente und ab Oktober 2006

- bei einem Invaliditätsgrad von 45 % - eine Viertelsrente zu ( Urk. 7/69). 4. 4.1

Am 1 1. Dezember 2015 erstatteten Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Oberärztin, und Prof. Dr.

B.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, Klinikdirektor, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, C.___ , ein Gutachten im Auftrag des Gerichts ( Urk. 36/1).

Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen sowie zusätzlich beschaffte Akten (S.

3 ff. ; vgl. Urk. 36/ 5 ), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 14 ff.), die von ihnen am 1 1. Mai

2015 erhobenen Befunde (S.

16), ein psychiatrisches ( Urk. 36/2 ) und ein rheumatologisches ( Urk. 36/3 ) Teilgutachten sowie ein pneumologisches ( Urk. 36/4/6 ) und ein gastroenterologisches

( Urk. 36/4/7 ) Konsil . 4.2

Die Gutachterin und der Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 6.1): - mässige bis fortgeschrittene aktivierte Valgusgonarthrose rechts ( femo ro tibial sowie

femoropatellär ) - Status nach Kniedistorsion rechts am 7. April 2002 - Status nach Meniskusresektion lateral rechts am 3. Juni 2002 und 1. Februar 2005 - Status nach Pridie -Bohrungen an der Trochlea

femoris am 1. Februar 2005 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.21) - mittelschwere depressive Episode Erstdiagnose ( ED ) 2008 ( Y.___ -Gut achten) - depressive Episode remittiert 2013 ( Z.___ -Gutachten) - zweite mittelschwere depressive Episode

April 2014 ( Hospitalisation

D.___ ) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2)

Als Diagnosen ohne Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit na n n ten sie ein Asthma bronchiale (Erstdiagnose anamnestisch 1998), intermittierende Spannungs kopf schmerzen, eine Adipositas WHO Grad l, eine Hepatopathie am ehes ten bei Adipositas (DD ä thylisch , medikamentös bedingt), chronisch intermit tierende Oberbauchschmerzen, einen Status nach akuter Pankreatitis

April 2011 (DD Aut oi mmunpankreatitis, äthylisch bedingt), eine wahrscheinliche begin nende Arthrose des linken Knies , sowie beginnende Hüftarthrosen beidseits linksbetont (S. 17 f. Ziff. 6.2). 4.3

In ihrer Beurteilung (S. 18 ff. Ziff. 7.1) führten sie unter anderem aus, zwischen November 2009 und Mai 2015 habe der Explorand vorwiegend zu 60 % als Glasfaserkabel-Leger gearbeitet. Aufgrund der im Juni 2012 und Februar 2013 dokumentierten Befunde sei eine stete Verschlechterung der Kniegelenksarth rose zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Januar 2014 überwiegend wahr scheinlich. Die aktuelle rheumatologische Untersuchung bestätige die Diagnose einer mässigen bis fortgeschrittenen Kniearthrose rechts, welche aufgrund Schmerzen und deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Knies zur vollen Arbeitsunfähigkeit für alle kniebelastenden Tätigkeiten (z. B. Sicher heitsmitarbeiter , Kiosk-Lieferant, Taxi-Chauffeur, Glasfaserkabel-Leger) führe (S. 18 Mitte). 4.4

Aus psychiatrischer Sicht ha be der Explorand gemäss de m Y.___ -Gutachten 2008 erstmalig 2007 eine mittelschwere depressive Episode mit damals einer Arbeitsunfähigkeit von 40 %

entwickelt .

Aufgrund einer günstigen Prognose sei die depressive Episode bei der interdisziplinären Arbeitsunfähigkeits -Beurtei lung 2008 jedoch nicht mitberücksichtigt worden . Zum Zeitpunkt des Z.___ -Gutachtens 2013 sei die depressive Episode wieder vollständig remittiert und der Patient aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen . Zum Zeit punkt der Rentenrevision und Rentenaufhebung im Januar 2014 habe somit überwiegend wahrscheinlich eine Verbesserung des Zustandsbilds vor gelegen . Nach der Rentenaufhebungsverfügung sei es jedoch zur Dekompensation mit Entwicklung einer zweiten depressiven Episode sowie vermehrtem Alkohol konsum und deshalb stationärer psychiatrischer Behandlung zwischen April und Juni 2014 gekommen . Nach Wiederaufn a hme seiner Arbeit als Glasfaserka bel-Leger nach Spitalaustritt im Juni 2014 sei dem Exploranden per Ende Mai 2015 die Stelle gekündigt worden. Die aktuelle psychiatrische Untersuchung habe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig einer schweren Episode und eine Alkoholabhängigkeit feststellen können. Die im Rahmen dieser beider Störungen vorliegenden psychopathologischen Symp tome führten zur vollen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (S. 18).

Die psychiatrischen Symptome könnten nicht alle eindeutig der Depression oder dem Alkoholabusus zugeordnet werden. Von den insgesamt dreizehn derzeit vorliegenden psychopathologischen Befunden seien nur die Alkoholentzugs- und Alkoholabhängigkeitssymptome einzig mit der Suchterkrankung assoziiert. Der vollständige soziale Rückzug, die Störung der Selbstpflege und die Kon zen trationsstörungen könnten durch die Alkoholabhängigkeit, die depressive Epi sode oder beides bedingt sein. Einzig auf die depressive Störung zurückführ bar seien die Denkstörung mit übermässigem Grübeln, Affektstörung mit de pressi ver Stimmung, Interesse- und Freudeverlust, Selbstwertgefühlverlust, aus ge prägte Schuld- und Schamgefühle, Hoffnungslosigkeit, Antriebsarmut mit er höhter Ermüdbarkeit, verminderte affektive Schwingungsfähigkeit, erhöhte Basis suizidalität , Durchschlafstörung, Appetitstörung und Libidoverlust (S.

18 f.).

Wenn nur Symptome berücksichtigt würden, welche eindeutig durch die De pression bedingt seien, bestünden weiterhin mittlere bis schwere Beeinträchti gungen in verschiedenen Fähigkeitsbereichen, welche die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkten. Bei einer Alkoholkarenz alleine sei nicht zwingend von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszuge h en, sofern sich die komor bide depressive Störung nicht ebenfalls verbessern würd

e. Allerdings sei davon aus zugeh en, dass eine Alkoholabstinenz einen günstigen Effekt auf die Prog nose der depressiven Episode haben würde (S.

19 oben). 4.5

Aus internistischer Sicht bestünden zusammengefasst nur qualitative Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Asthma bronchiale mit Empfe hlung für Arbeiten ohne (Mehl-) Staub- und Kälte- Exposition . Bezüglich der chronisch intermittierenden Bauchbeschwerden seien in erster Linie weitere Abklärungen empfohlen, eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit diesbezüglich sei unwahr scheinlich. Es bestünden aktuell keine Hinweise auf irreversible Organschäden aufgrund des regelmässigen Alkoholkonsums; ein Entzug werde empfohlen. In wiefern die Fahrfähigkeit beeinträchtigt sei, müsste gegebenenfalls durch eine verkehrsmedizinische Untersuchung beurteilt werden (S. 20). 4.6

Gemäss der interdisziplinären Konsensbesprechung stünden die chronischen Knie beschwerden bei progredienter rechtsseitiger Kniearthrose, die rezidivie rende depressive Störung mit aktuell einer schweren depressiven Episode und die Alkoholabhängigkeit bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vorder grund und führ t en zur vollen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (S.

20 Mitte). 4.7

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachterin und der Gutachter aus, es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Knieschmerzen bei Kniegelenks arthrose rechts sowie eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in folge der schweren depressiven Episode und der Alkoholabhängigkeit in der zuletzt angestammten Tätigkeit als Glasfaserkabel-Leger, ebenso eine volle Arbeitsunfähigkeit für die früheren Tätigkeiten als Sicherheitsmitarbeiter und als Kiosk-Lieferant (S. 20 Ziff. 7.2).

Zur Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten führten sie aus, aus rein rheumato logischer Sicht wäre medizinisch-theoretisch ei ne rein sitzende Tätigkeit wäh rend 8 Stunden pro Tag zumutbar. Dabei sollten stündlich 5-minütige Pausen zur Entlastung des rechten Kniegelenks im Sinne einer Wechselposition möglich sein. Ob der konditionelle Zustand des Exploranden längeres Sitzen zulasse, müsste jedoch vorher getestet werden (Arbeitsversuch). Die Möglichkeiten eines rein sitzenden Einsatzes dürften aufgrund der fehlenden Ausbil dung/ Arbeits erfahrung des Exploranden jedoch stark limitiert sein. Aus psychi atrischer Sicht sei der Explorand aufgrund der schweren depressiven Episode und der Alkohol abhängigkeit aktuell für krankheitsadaptierte Tätigkeiten voll arbeitsunfähig. Die psychiatrischen Symptome können nicht alle eindeutig der Depression oder dem Alkoholabusus zugeordnet werden. Bei einer Alkoholka renz alleine sei nicht zwingend von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus zuge h en, sofern sich die komorbide depressive Störung nicht ebenfalls verbes sern würde. Aus internistischer Sicht seien Tätigkeiten im Tiefkühlbereich sowie mit (Mehl-) Staubexposition aufgrund des Asthma bronchiale ungünstig und sollten ver mieden werden. Interdisziplinär besteht aktuell eine volle Arbeitsun fähigkeit für alle Tätigkeiten primär aus psychiatrischer Sicht aufgrund der schweren de pressiven Episode bei rezidivierenden depressiven Störung und der Alkohol ab hängigkeit (S. 20 Ziff. 7.3).

Aus rheumato l ogischer Sicht habe die Arbeitsunfähigkeit mit kleinen Ausnah men um die 50 % für die Arbeit als Kiosk-Lieferant seit September 2006 (ge mäss Y.___ -Gutachten) und um die 40 % für die Arbeit als Glasfaserkabel-Leger seit September 2009 (gemäss der tatsächlichen Arbeitstätigkeit des Exploranden) betragen. Wiederholt sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass diese beiden Tätigkeiten eine vermehrte Belastung für das rechte Knie erforderten und die Prognose schlecht sei. Deshalb sei im orthopädischen Teil des Z.___ -Gutach tens im Februar 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Glasfa ser-Verleger in den nächsten 6 Monaten prognostiziert worden. Aktuell betrage die Arbeitsunfähigkeit für jegliche kniebelastende Tätigkeiten aufgrund der Kniearthrose 100% (S. 20 f. Ziff. 7.4).

Aus psychiatrischer Sicht habe gemäss Y.___ -Gutachten aufgrund der ersten depressiven Episode eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % seit Dezember 2007 bestanden . Gemäss de m

Z.___ -Gutachten sei die Depression im Februar 2013 re mittiert gewesen und es habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden . Nach der Rentenaufhebungsverfügung sei es Anfang 2014 zur erneuten depressiven Episode mit zusätzlich regelmässigem A l k ohol konsum und z ur psychiatrischen Hospitalisation mit voller Arbeitsunfähigkeit zwischen April und Juni 2014 gekommen . Zwischen Juli 2014 und Mai 2015 habe der Explorand zwischen 20 und 50 % arbeiten können . Seit der Kündigung im Mai 2015 sei aus psychiat rischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund der schweren depres siven Episode und des Alk o holabusus überwiegend wahrscheinlich (S. 21 oben) .

Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für die ursprüngliche Tätigkeit als Chauffeur (S. 23 Ziff. 2.1), als Glasfasernetz-Verleger (S.

23 Ziff. 2.2) und für alle Tätigkeiten (S.

23 f. Ziff. 2.3), dies primär aus psychiatrischer Sicht auf grund der schweren depressiven Episode bei rezidivierenden depressiven Stö rung en und der Alkoholabhängigkeit (S. 24 oben). 4.

E. 7 E.

2b; AHI 2002 S.

30 E.

2a, 2001 S.

228 f. E.

2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E.

E. 8 Zum Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom November 2009 führten die Gutachterin und der Gutachter zu den Befun den (S. 24 Ziff. 3.1) aus, a us rheumatologischer Sicht zeichne sich aufgrund der Akten eine zunehmende Verschlechterung der Kniegelenkbefunde ab; es sei deshalb von einer steten Verschlechterung auch nach November 2009 auszuge h en, welche sich bis zum heutigen Datum fortgesetzt ha be . Aufgrund der Akten erschein e es höchst unwahrscheinlich, dass im Januar 2014 eine gegenüber 2009 wesentliche und dauerhafte Besserung der Kniebeschwerden aufgetreten sei .

Aus psychiatrischer Sicht sei im Y.___ -Gutachten 2008 eine erste mittelschwere depressive Episode festgestellt , in der interdisziplin ä ren Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit im Y.___ -G utachten aber nicht mitberücksichtigt worden . Ge mäss de m psychiatrischen Teil des Z.___ -Gutachtens von 2013 sei die depres sive Episode voll remittiert gewesen . Zum Zeitpunkt der Rentenrevision und Rentenaufhebung im Januar 2014 habe somit überwiegend wahrscheinlich eine Verbesserung des Zustandsbilds vor gelegen . Nach der Rentenaufhebung sei je doch eine zweite depressive Episode auf getreten , so dass aktuell die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden k önne . Im April 2014 sei zusätzlich ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert worden , was den Gesundheitszustand des Exploranden insgesamt verschlechter e .

Aus internistischer Sicht ha be sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzu sprache 2009 bis zur Rentenaufhebung in Ausklammerung der Kniearthrose und der psychiatrischer Erkrankungen nicht wesentlich verändert .

Hinsichtlich der Diagnosen führten sie aus (S. 24 f. Ziff. 3.2) , a us rheu matologi scher Sicht bl ie ben diese bezüglich des rechten Knies dieselben, nur ha be sich das Ausmass des Schadens verschlimmert.

Aus psychiatrischer Sicht sei die erste depressive Episode 2013 remittiert gewesen . Nach der Rentenaufhebungs verfügung

habe der Explorand im Januar 2014 eine zweite depressive Episode entwickelt , so dass aktuell die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden k önne . Zusätzlich besteh e zirka seit April 2014 ein Alko holabhängigkeitssyndrom . Aus internistischer Sicht bleib e die Diagnose des Asthma bronchiale unverändert bestehen. Neu habe der Explorand 2011

eine Episode einer akuten Pankreatitis gehabt , welche im Verlauf ausgeheilt sei. 4.9

Vom 1 0. April bis 3. Juni 2014 hatte der Beschwerdeführer in der Klinik D.___ geweilt, worüber am 3. Juni 2014 berichtet worden war ( Urk. 36/5/6). Im Austrittsbericht wurden folgende psychia t rische Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10 genannt (S. 1 Mitte): - mittelgradige depressive Episode, F32.1 - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom , F10.2

Als somatische Diagnosen wurden ferner genannt ein Verdacht auf abgeheilte Autoimmunpankreatitis (Erstdiagnose 2011, CT Abdomen Oktober 2013 unauf fällig), eine leichtgradige Refluxösophagitis , eine Obstipation vom Slow Transit Typ, eine Gonarthrose rechts bei Status n ach lateraler Meniskusresektion sowie eine Lebersteatose (S.

1 Mitte). Gemäss den Angaben des Patienten habe dieser nach der Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente sein Arbeitspensum auf 100 % erhöht, dies aber nicht bewältigen können. Seit Oktober/November sei es zu ei ner starken Erhöhung des Alkoholkonsums im Zusammenhang mit Existenz ängsten gekommen (S. 1 unten).

In der diagnostischen Einschätzung wurde unter anderem ausgeführt, diagnos tiziert werde eine anbehandelte mittelgradige depressive Episode; der Sucht mittelkonsum sei als sekundäre Folge der Depression und Belastungs proble matik erachtet worden (S. 3 oben).

Beim Wiederaustritt sei die Wiederaufnahme einer Arbeit zu 20 % und der erste Termin einer ambulanten Anschlusstherapie organisiert gewesen (S. 3 Mitte). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin hat gegenüber dem Gerichtsgutachten Einwände erho ben (vorstehend E.

2.1). Diese beziehen sich aber ausnahmslos auf die Schluss folgerungen im Gutachten, welche den Begutachtungszeitpunkt betreffen. Auf diese Einwände ist gesondert einzugehen (nachstehend E.

5. 7 ). Die Ausfüh rungen im Gutachten zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt der Rentenauf hebung (Januar 2014) wurden hingegen nicht in Frage gestellt.

Nachdem auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Gutachten diesbezüglich den praxisgemässen Kriterien (vorstehend E.

1.5) nicht genügen würde, ist hinsichtlich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenaufhebung auf das Gutachten abzustellen. 5.2

Die Gutachterin und der Gutachter bezeichneten eine stetige Verschlechterung der Kniegelenksarthrose als zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Januar 2014 überwiegend wahrscheinlich (vorstehend E.

4.3) beziehungsweise im Ver gleich zu 2009 eine wesentliche und dauerhafte Besserung des Kniebeschwerden als höchst unwahrscheinlich (vorstehend E.

4.8) . In psychiatrischer Hinsicht habe zu diesem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich eine Verbesserung des Zu standsbildes vorgelegen, denn im Februar 2013 sei die frühere depressive Epi sode remittiert gewesen (vorstehend E. 4.4). 5.3

Bei der Rentenzusprache im November 2009 ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in leidensangepasster Tätigkeit aus (vorstehend E.

3.2). Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung im von ihr eingeholten Y.___ -Gutachten. Dort wurde für körperlich vorwiegend leichte, insbesondere das rechte Knie nicht übermässig belastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 75 % attestiert. Dazu wurde ausgeführt, diese Beurteilung erfolge aus gesamt medizinischer Sicht; die diagnostizierte mittelgradige depressive Störung ent spreche keiner langfristigen, bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.1).

Mit der ursprünglichen Rentenzusprache wurde somit ausschliesslich den soma tisch begründeten Einschränkungen aufgrund der Beeinträchtigungen am rech ten Knie Rechnung getragen; eine mittelgradige depressive Störung wurde zwar diagnostiziert, jedoch beim Beziffern der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich unbe rücksichtigt gelassen. 5.4

In somatischer Hinsicht

ist g emäss den Feststellungen im Gerichtsgutachten seit 2009 eine Verschlechterung - jedenfalls keine Verbesserung - eingetreten , wo mit diesbezüglich ein Revisionsgrund ausscheidet. Aus psychiatrischer Sicht war der Gesundheitszustand im massgebenden Zeitpunkt zwar im Vergleich zu 2009 verbessert. Jedoch vermochte schon die 2009 festgestellte psychische Beein trächtigung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Wenn nun auch der zusätzlich verbesserte Gesundheitszustand keine Arbeitsunfähigkeit begründet, so besteht hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kein Unterschied zwi schen dem früheren und dem aktuellen Sachverhalt. Mithin ist auch diesbezüg lich kein Revisionsgrund gegeben. 5.5

Mangels

anspruchsrelevanter Sachverhaltsveränderung fehl es demnach an einem R evisionsgrund (vorstehend E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00179 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

20. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1969, zog sich bei einem Unfall am 7. April 2002 eine Knieverletzung zu ( Urk. 7/9/68) und meldete sich am 2 5. August 2006 (Eingang 3. November

2006) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten der Y.___

am 6. Februar 2008 erstattet wurde ( Urk. 7/29), und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 9. Novem ber 2009 von November 2005 bis April 2006 eine halbe Rente, von Mai bis Septem ber 2006 eine ganze Rente und ab Oktober 2006 eine Viertels rente zu ( Urk. 7/69). 1.2

Nach Eingang eines bidisziplinäre n (orthopädisch- traumatologische n und psy chiatrisc hen ) ,

von den Ärzten des Z.___ am 2 0. Februar 2013 erstatteten Gutachten s ( Urk. 7/87)

- sowie nach Erlass des Vorbescheid s am 1 3. Oktober 2013 ( Urk. 7/102 ) und am 1 4. November 2013 erhobenen Einwänden ( Urk. 7/110 ) - stellte die IV-Stelle

die bisherige Rente mit Verfügung vom 1 3. Januar 2014 ( Urk. 7/115 = Urk. 2) ein. 2.

Der Versicherte erhob am 1 4. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Januar 2014 ( Urk.

2) und beantragte die Weiterausrichtung der Vier tel s rente , eventu ell eine Rückweisung zur umfassenden Abklärung des Gesund heitszustandes ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. März 2014 ( Urk. 6) die teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Das Gericht veranlasste daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten, das am 1 1. Dezember 2015 erstattet wurde ( Urk. 36). Dazu nahmen die Parteien am 3. Februar 2016 ( Urk.

43) und am 4. Februar 2016 ( Urk.

44) Stellung, was ihnen am 8. Februar 2016 je zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 45). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November

2002 E.

3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E.

2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.

1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E.

2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E.

3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die sucht bedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf

der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E.

3c mit Hinweis, 99 V 28 E.

2; SVR 2001 IV Nr. 3 S.

7 E.

2b; AHI 2002 S.

30 E.

2a, 2001 S.

228 f. E.

2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E.

2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).

1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.4

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine - näher umschriebene - an gepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar, womit kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad mehr resultiere ( Urk. 2 S. 2 oben).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

6) stufte sie die medizinische Beurteilung im Z.___ -Gutachten , auf welche sie abgestellt hatte, als nicht ohne weiteres nach vollziehbar ein (S. 1) und erachtete weitere medizinische Abklärungen als ange zeigt (S. 2 Ziff. 3).

Zum eingeholten Gerichtsgutachten nahm sie wie folgt Stellung ( Urk. 43): Im Februar 2013 sei die depressive Störung vollständig remittiert gewesen und es habe eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Ende 2013 habe der Beschwerde führer wieder zu trinken be gonnen und eine erneute depressive Episode sei we gen der Rentenaufhebung anfangs 2014 entstanden (S. 1 Ziff. 1). Die diagnosti zierte depressive Störung basiere im Wesentlichen auf psychosozialen Faktoren, die zudem im Gutachten weder diskutiert noch ausgeklammert worden seien (S.

2 oben). Es finde seit Monaten keine Behandlung mehr statt, was nicht auf ei nen erheblichen Leidensdruck hindeute beziehungsweise zumindest als inkon sistentes Verhalten anzusehen sei. Ausserdem habe keine adäquate Behandlung stattgefunden (S. 2 Ziff. 3). Die festgestellten Störungen könnten auch Folge der Alkoholisierung sein, was nicht für eine vom Alkohol unabhängig bestehende schwere depressive Störung spreche (S. 2 Ziff. 3). Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder mehr soziale Kontakte und Aktivitäten pflegen würde, wenn er abstinent wäre (S. 2 Ziff. 4). Die gutachterliche Schlussfolge rung einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten sei, zumindest aus versicherungsrechtlicher Sicht, nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei; eventuell wäre die Sache zur Auferlegung einer Entzugsbe handlung zurückzuweisen (S. 3 Ziff. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 44), allein aus psychischer Sicht sei ihm von den Gutachtern eine volle Arbeitsunfähigkeit be scheinigt worden (S. 2 Mitte). Bei der Rentenzusprache

im Jahr 2009 sei der psychische Gesundheitszustand gar nicht berücksichtigt worden (S. 3 oben). Die Knieproblematik sodann habe sich im Zeitverlauf verschlechtert (S. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich, wie von der Beschwerdegegnerin angenom men, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung soweit verbessert hatte, dass kein Rentenanspruch mehr bestand. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt (vorstehend E.

1.4) ist dabei die ursprüngliche Rentenzusprache im November 2009. 3. 3.1

Am 6. Februar 2008 erstatteten die Ärzte der Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7/29). Darin nannten sie die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 6.1): - beginnende Pangonarthrose rechts - Status nach Kniedistorsion rechts am 7. April 2002 - Status nach arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie

Hinterhorn bis mittleres Drittel rechts am 3. Juni 2002 - Status nach arthroskopischer Nachresektion lateraler Meniskus, mittleres Drittel bis Vorderrand und Bridie -Bohrungen respektive Mikrofractures an der Trochlea

femoris am 1. Februar 2005 - Distorsion des rechten Knies am 4. Mai 2006 - mittelgradig depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Kon tusion (eventuell Fraktur) der Nasenwurzel am 2 4. Oktober 2006 mit Episo den von Nasen-, Gesichts- und Kopfschmerzen sowie anamnestisch ein Asthma bronchiale (S. 14 Ziff. 6.2).

Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur eines Kleinlastwagens im Ver trieb von Zeitungen und sonstigen Kioskartikeln bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Längerfristig scheine diese Tätigkeit aufgrund des Belas tungsprofils für das Knie eher ungünstig (S. 17 f. Ziff. 7.2).

Für körperlich vorwiegend leichte, insbesondere das rechte Knie nicht übermäs sig belastende Tätigkeiten bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine zumut bare Arbeitsfähigkeit von 75 % . Die psychische Störung sei unbehandelt und als reaktiv auf das berufliche Nichtintegriertsein zu verstehen und somit behandel- und verbesserbar und nicht einer langfristigen, bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entsprechend. Für eine Verweistätigkeit seien näher ausgeführte Einschränkungen zu beachten. Ebenfalls käme jede körperlich leichte Tätigkeit in Frage, die vorwiegend im Sitzen absolviert werden könne, jedoch die Mög lichkeit biete, gelegentlich die Position zu wechseln oder kurze Pausen einzule gen, um das Knie zu bewegen (S. 18 Ziff. 7.3). 3.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge, entsprechend der Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Juli 2008 ( Urk. 7/47), von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in leidensangepasster Tätigkeit aus und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. November 2009 von November 2005 bis April 2006 eine halbe Rente, von Mai bis September 2006 eine ganze Rente und ab Oktober 2006

- bei einem Invaliditätsgrad von 45 % - eine Viertelsrente zu ( Urk. 7/69). 4. 4.1

Am 1 1. Dezember 2015 erstatteten Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Oberärztin, und Prof. Dr.

B.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin, Klinikdirektor, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, C.___ , ein Gutachten im Auftrag des Gerichts ( Urk. 36/1).

Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen sowie zusätzlich beschaffte Akten (S.

3 ff. ; vgl. Urk. 36/ 5 ), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 14 ff.), die von ihnen am 1 1. Mai

2015 erhobenen Befunde (S.

16), ein psychiatrisches ( Urk. 36/2 ) und ein rheumatologisches ( Urk. 36/3 ) Teilgutachten sowie ein pneumologisches ( Urk. 36/4/6 ) und ein gastroenterologisches

( Urk. 36/4/7 ) Konsil . 4.2

Die Gutachterin und der Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 6.1): - mässige bis fortgeschrittene aktivierte Valgusgonarthrose rechts ( femo ro tibial sowie

femoropatellär ) - Status nach Kniedistorsion rechts am 7. April 2002 - Status nach Meniskusresektion lateral rechts am 3. Juni 2002 und 1. Februar 2005 - Status nach Pridie -Bohrungen an der Trochlea

femoris am 1. Februar 2005 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.21) - mittelschwere depressive Episode Erstdiagnose ( ED ) 2008 ( Y.___ -Gut achten) - depressive Episode remittiert 2013 ( Z.___ -Gutachten) - zweite mittelschwere depressive Episode

April 2014 ( Hospitalisation

D.___ ) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2)

Als Diagnosen ohne Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit na n n ten sie ein Asthma bronchiale (Erstdiagnose anamnestisch 1998), intermittierende Spannungs kopf schmerzen, eine Adipositas WHO Grad l, eine Hepatopathie am ehes ten bei Adipositas (DD ä thylisch , medikamentös bedingt), chronisch intermit tierende Oberbauchschmerzen, einen Status nach akuter Pankreatitis

April 2011 (DD Aut oi mmunpankreatitis, äthylisch bedingt), eine wahrscheinliche begin nende Arthrose des linken Knies , sowie beginnende Hüftarthrosen beidseits linksbetont (S. 17 f. Ziff. 6.2). 4.3

In ihrer Beurteilung (S. 18 ff. Ziff. 7.1) führten sie unter anderem aus, zwischen November 2009 und Mai 2015 habe der Explorand vorwiegend zu 60 % als Glasfaserkabel-Leger gearbeitet. Aufgrund der im Juni 2012 und Februar 2013 dokumentierten Befunde sei eine stete Verschlechterung der Kniegelenksarth rose zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Januar 2014 überwiegend wahr scheinlich. Die aktuelle rheumatologische Untersuchung bestätige die Diagnose einer mässigen bis fortgeschrittenen Kniearthrose rechts, welche aufgrund Schmerzen und deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Knies zur vollen Arbeitsunfähigkeit für alle kniebelastenden Tätigkeiten (z. B. Sicher heitsmitarbeiter , Kiosk-Lieferant, Taxi-Chauffeur, Glasfaserkabel-Leger) führe (S. 18 Mitte). 4.4

Aus psychiatrischer Sicht ha be der Explorand gemäss de m Y.___ -Gutachten 2008 erstmalig 2007 eine mittelschwere depressive Episode mit damals einer Arbeitsunfähigkeit von 40 %

entwickelt .

Aufgrund einer günstigen Prognose sei die depressive Episode bei der interdisziplinären Arbeitsunfähigkeits -Beurtei lung 2008 jedoch nicht mitberücksichtigt worden . Zum Zeitpunkt des Z.___ -Gutachtens 2013 sei die depressive Episode wieder vollständig remittiert und der Patient aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig gewesen . Zum Zeit punkt der Rentenrevision und Rentenaufhebung im Januar 2014 habe somit überwiegend wahrscheinlich eine Verbesserung des Zustandsbilds vor gelegen . Nach der Rentenaufhebungsverfügung sei es jedoch zur Dekompensation mit Entwicklung einer zweiten depressiven Episode sowie vermehrtem Alkohol konsum und deshalb stationärer psychiatrischer Behandlung zwischen April und Juni 2014 gekommen . Nach Wiederaufn a hme seiner Arbeit als Glasfaserka bel-Leger nach Spitalaustritt im Juni 2014 sei dem Exploranden per Ende Mai 2015 die Stelle gekündigt worden. Die aktuelle psychiatrische Untersuchung habe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig einer schweren Episode und eine Alkoholabhängigkeit feststellen können. Die im Rahmen dieser beider Störungen vorliegenden psychopathologischen Symp tome führten zur vollen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (S. 18).

Die psychiatrischen Symptome könnten nicht alle eindeutig der Depression oder dem Alkoholabusus zugeordnet werden. Von den insgesamt dreizehn derzeit vorliegenden psychopathologischen Befunden seien nur die Alkoholentzugs- und Alkoholabhängigkeitssymptome einzig mit der Suchterkrankung assoziiert. Der vollständige soziale Rückzug, die Störung der Selbstpflege und die Kon zen trationsstörungen könnten durch die Alkoholabhängigkeit, die depressive Epi sode oder beides bedingt sein. Einzig auf die depressive Störung zurückführ bar seien die Denkstörung mit übermässigem Grübeln, Affektstörung mit de pressi ver Stimmung, Interesse- und Freudeverlust, Selbstwertgefühlverlust, aus ge prägte Schuld- und Schamgefühle, Hoffnungslosigkeit, Antriebsarmut mit er höhter Ermüdbarkeit, verminderte affektive Schwingungsfähigkeit, erhöhte Basis suizidalität , Durchschlafstörung, Appetitstörung und Libidoverlust (S.

18 f.).

Wenn nur Symptome berücksichtigt würden, welche eindeutig durch die De pression bedingt seien, bestünden weiterhin mittlere bis schwere Beeinträchti gungen in verschiedenen Fähigkeitsbereichen, welche die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkten. Bei einer Alkoholkarenz alleine sei nicht zwingend von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszuge h en, sofern sich die komor bide depressive Störung nicht ebenfalls verbessern würd

e. Allerdings sei davon aus zugeh en, dass eine Alkoholabstinenz einen günstigen Effekt auf die Prog nose der depressiven Episode haben würde (S.

19 oben). 4.5

Aus internistischer Sicht bestünden zusammengefasst nur qualitative Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Asthma bronchiale mit Empfe hlung für Arbeiten ohne (Mehl-) Staub- und Kälte- Exposition . Bezüglich der chronisch intermittierenden Bauchbeschwerden seien in erster Linie weitere Abklärungen empfohlen, eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit diesbezüglich sei unwahr scheinlich. Es bestünden aktuell keine Hinweise auf irreversible Organschäden aufgrund des regelmässigen Alkoholkonsums; ein Entzug werde empfohlen. In wiefern die Fahrfähigkeit beeinträchtigt sei, müsste gegebenenfalls durch eine verkehrsmedizinische Untersuchung beurteilt werden (S. 20). 4.6

Gemäss der interdisziplinären Konsensbesprechung stünden die chronischen Knie beschwerden bei progredienter rechtsseitiger Kniearthrose, die rezidivie rende depressive Störung mit aktuell einer schweren depressiven Episode und die Alkoholabhängigkeit bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vorder grund und führ t en zur vollen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (S.

20 Mitte). 4.7

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachterin und der Gutachter aus, es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Knieschmerzen bei Kniegelenks arthrose rechts sowie eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in folge der schweren depressiven Episode und der Alkoholabhängigkeit in der zuletzt angestammten Tätigkeit als Glasfaserkabel-Leger, ebenso eine volle Arbeitsunfähigkeit für die früheren Tätigkeiten als Sicherheitsmitarbeiter und als Kiosk-Lieferant (S. 20 Ziff. 7.2).

Zur Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten führten sie aus, aus rein rheumato logischer Sicht wäre medizinisch-theoretisch ei ne rein sitzende Tätigkeit wäh rend 8 Stunden pro Tag zumutbar. Dabei sollten stündlich 5-minütige Pausen zur Entlastung des rechten Kniegelenks im Sinne einer Wechselposition möglich sein. Ob der konditionelle Zustand des Exploranden längeres Sitzen zulasse, müsste jedoch vorher getestet werden (Arbeitsversuch). Die Möglichkeiten eines rein sitzenden Einsatzes dürften aufgrund der fehlenden Ausbil dung/ Arbeits erfahrung des Exploranden jedoch stark limitiert sein. Aus psychi atrischer Sicht sei der Explorand aufgrund der schweren depressiven Episode und der Alkohol abhängigkeit aktuell für krankheitsadaptierte Tätigkeiten voll arbeitsunfähig. Die psychiatrischen Symptome können nicht alle eindeutig der Depression oder dem Alkoholabusus zugeordnet werden. Bei einer Alkoholka renz alleine sei nicht zwingend von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus zuge h en, sofern sich die komorbide depressive Störung nicht ebenfalls verbes sern würde. Aus internistischer Sicht seien Tätigkeiten im Tiefkühlbereich sowie mit (Mehl-) Staubexposition aufgrund des Asthma bronchiale ungünstig und sollten ver mieden werden. Interdisziplinär besteht aktuell eine volle Arbeitsun fähigkeit für alle Tätigkeiten primär aus psychiatrischer Sicht aufgrund der schweren de pressiven Episode bei rezidivierenden depressiven Störung und der Alkohol ab hängigkeit (S. 20 Ziff. 7.3).

Aus rheumato l ogischer Sicht habe die Arbeitsunfähigkeit mit kleinen Ausnah men um die 50 % für die Arbeit als Kiosk-Lieferant seit September 2006 (ge mäss Y.___ -Gutachten) und um die 40 % für die Arbeit als Glasfaserkabel-Leger seit September 2009 (gemäss der tatsächlichen Arbeitstätigkeit des Exploranden) betragen. Wiederholt sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass diese beiden Tätigkeiten eine vermehrte Belastung für das rechte Knie erforderten und die Prognose schlecht sei. Deshalb sei im orthopädischen Teil des Z.___ -Gutach tens im Februar 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Glasfa ser-Verleger in den nächsten 6 Monaten prognostiziert worden. Aktuell betrage die Arbeitsunfähigkeit für jegliche kniebelastende Tätigkeiten aufgrund der Kniearthrose 100% (S. 20 f. Ziff. 7.4).

Aus psychiatrischer Sicht habe gemäss Y.___ -Gutachten aufgrund der ersten depressiven Episode eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % seit Dezember 2007 bestanden . Gemäss de m

Z.___ -Gutachten sei die Depression im Februar 2013 re mittiert gewesen und es habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden . Nach der Rentenaufhebungsverfügung sei es Anfang 2014 zur erneuten depressiven Episode mit zusätzlich regelmässigem A l k ohol konsum und z ur psychiatrischen Hospitalisation mit voller Arbeitsunfähigkeit zwischen April und Juni 2014 gekommen . Zwischen Juli 2014 und Mai 2015 habe der Explorand zwischen 20 und 50 % arbeiten können . Seit der Kündigung im Mai 2015 sei aus psychiat rischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund der schweren depres siven Episode und des Alk o holabusus überwiegend wahrscheinlich (S. 21 oben) .

Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für die ursprüngliche Tätigkeit als Chauffeur (S. 23 Ziff. 2.1), als Glasfasernetz-Verleger (S.

23 Ziff. 2.2) und für alle Tätigkeiten (S.

23 f. Ziff. 2.3), dies primär aus psychiatrischer Sicht auf grund der schweren depressiven Episode bei rezidivierenden depressiven Stö rung en und der Alkoholabhängigkeit (S. 24 oben). 4. 8

Zum Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom November 2009 führten die Gutachterin und der Gutachter zu den Befun den (S. 24 Ziff. 3.1) aus, a us rheumatologischer Sicht zeichne sich aufgrund der Akten eine zunehmende Verschlechterung der Kniegelenkbefunde ab; es sei deshalb von einer steten Verschlechterung auch nach November 2009 auszuge h en, welche sich bis zum heutigen Datum fortgesetzt ha be . Aufgrund der Akten erschein e es höchst unwahrscheinlich, dass im Januar 2014 eine gegenüber 2009 wesentliche und dauerhafte Besserung der Kniebeschwerden aufgetreten sei .

Aus psychiatrischer Sicht sei im Y.___ -Gutachten 2008 eine erste mittelschwere depressive Episode festgestellt , in der interdisziplin ä ren Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit im Y.___ -G utachten aber nicht mitberücksichtigt worden . Ge mäss de m psychiatrischen Teil des Z.___ -Gutachtens von 2013 sei die depres sive Episode voll remittiert gewesen . Zum Zeitpunkt der Rentenrevision und Rentenaufhebung im Januar 2014 habe somit überwiegend wahrscheinlich eine Verbesserung des Zustandsbilds vor gelegen . Nach der Rentenaufhebung sei je doch eine zweite depressive Episode auf getreten , so dass aktuell die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden k önne . Im April 2014 sei zusätzlich ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert worden , was den Gesundheitszustand des Exploranden insgesamt verschlechter e .

Aus internistischer Sicht ha be sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzu sprache 2009 bis zur Rentenaufhebung in Ausklammerung der Kniearthrose und der psychiatrischer Erkrankungen nicht wesentlich verändert .

Hinsichtlich der Diagnosen führten sie aus (S. 24 f. Ziff. 3.2) , a us rheu matologi scher Sicht bl ie ben diese bezüglich des rechten Knies dieselben, nur ha be sich das Ausmass des Schadens verschlimmert.

Aus psychiatrischer Sicht sei die erste depressive Episode 2013 remittiert gewesen . Nach der Rentenaufhebungs verfügung

habe der Explorand im Januar 2014 eine zweite depressive Episode entwickelt , so dass aktuell die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden k önne . Zusätzlich besteh e zirka seit April 2014 ein Alko holabhängigkeitssyndrom . Aus internistischer Sicht bleib e die Diagnose des Asthma bronchiale unverändert bestehen. Neu habe der Explorand 2011

eine Episode einer akuten Pankreatitis gehabt , welche im Verlauf ausgeheilt sei. 4.9

Vom 1 0. April bis 3. Juni 2014 hatte der Beschwerdeführer in der Klinik D.___ geweilt, worüber am 3. Juni 2014 berichtet worden war ( Urk. 36/5/6). Im Austrittsbericht wurden folgende psychia t rische Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10 genannt (S. 1 Mitte): - mittelgradige depressive Episode, F32.1 - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom , F10.2

Als somatische Diagnosen wurden ferner genannt ein Verdacht auf abgeheilte Autoimmunpankreatitis (Erstdiagnose 2011, CT Abdomen Oktober 2013 unauf fällig), eine leichtgradige Refluxösophagitis , eine Obstipation vom Slow Transit Typ, eine Gonarthrose rechts bei Status n ach lateraler Meniskusresektion sowie eine Lebersteatose (S.

1 Mitte). Gemäss den Angaben des Patienten habe dieser nach der Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente sein Arbeitspensum auf 100 % erhöht, dies aber nicht bewältigen können. Seit Oktober/November sei es zu ei ner starken Erhöhung des Alkoholkonsums im Zusammenhang mit Existenz ängsten gekommen (S. 1 unten).

In der diagnostischen Einschätzung wurde unter anderem ausgeführt, diagnos tiziert werde eine anbehandelte mittelgradige depressive Episode; der Sucht mittelkonsum sei als sekundäre Folge der Depression und Belastungs proble matik erachtet worden (S. 3 oben).

Beim Wiederaustritt sei die Wiederaufnahme einer Arbeit zu 20 % und der erste Termin einer ambulanten Anschlusstherapie organisiert gewesen (S. 3 Mitte). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin hat gegenüber dem Gerichtsgutachten Einwände erho ben (vorstehend E.

2.1). Diese beziehen sich aber ausnahmslos auf die Schluss folgerungen im Gutachten, welche den Begutachtungszeitpunkt betreffen. Auf diese Einwände ist gesondert einzugehen (nachstehend E.

5. 7 ). Die Ausfüh rungen im Gutachten zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt der Rentenauf hebung (Januar 2014) wurden hingegen nicht in Frage gestellt.

Nachdem auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Gutachten diesbezüglich den praxisgemässen Kriterien (vorstehend E.

1.5) nicht genügen würde, ist hinsichtlich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenaufhebung auf das Gutachten abzustellen. 5.2

Die Gutachterin und der Gutachter bezeichneten eine stetige Verschlechterung der Kniegelenksarthrose als zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Januar 2014 überwiegend wahrscheinlich (vorstehend E.

4.3) beziehungsweise im Ver gleich zu 2009 eine wesentliche und dauerhafte Besserung des Kniebeschwerden als höchst unwahrscheinlich (vorstehend E.

4.8) . In psychiatrischer Hinsicht habe zu diesem Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich eine Verbesserung des Zu standsbildes vorgelegen, denn im Februar 2013 sei die frühere depressive Epi sode remittiert gewesen (vorstehend E. 4.4). 5.3

Bei der Rentenzusprache im November 2009 ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in leidensangepasster Tätigkeit aus (vorstehend E.

3.2). Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung im von ihr eingeholten Y.___ -Gutachten. Dort wurde für körperlich vorwiegend leichte, insbesondere das rechte Knie nicht übermässig belastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 75 % attestiert. Dazu wurde ausgeführt, diese Beurteilung erfolge aus gesamt medizinischer Sicht; die diagnostizierte mittelgradige depressive Störung ent spreche keiner langfristigen, bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.1).

Mit der ursprünglichen Rentenzusprache wurde somit ausschliesslich den soma tisch begründeten Einschränkungen aufgrund der Beeinträchtigungen am rech ten Knie Rechnung getragen; eine mittelgradige depressive Störung wurde zwar diagnostiziert, jedoch beim Beziffern der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich unbe rücksichtigt gelassen. 5.4

In somatischer Hinsicht

ist g emäss den Feststellungen im Gerichtsgutachten seit 2009 eine Verschlechterung - jedenfalls keine Verbesserung - eingetreten , wo mit diesbezüglich ein Revisionsgrund ausscheidet. Aus psychiatrischer Sicht war der Gesundheitszustand im massgebenden Zeitpunkt zwar im Vergleich zu 2009 verbessert. Jedoch vermochte schon die 2009 festgestellte psychische Beein trächtigung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Wenn nun auch der zusätzlich verbesserte Gesundheitszustand keine Arbeitsunfähigkeit begründet, so besteht hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kein Unterschied zwi schen dem früheren und dem aktuellen Sachverhalt. Mithin ist auch diesbezüg lich kein Revisionsgrund gegeben. 5.5

Mangels

anspruchsrelevanter Sachverhaltsveränderung fehl es demnach an einem R evisionsgrund (vorstehend E.

1.3 ) und der 2009 zuerkannte Rentenan spruch besteht weiter.

Mit dieser Feststellung ist, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, die angefochtene Verfügung aufzuheben. 5.6

Wie sich Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit und Invaliditätsgrad nach Januar 2014 entwickelt haben, wird von der Beschwerdegegnerin zu beurteilen sein und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Immerhin erscheinen dazu die folgenden Ausführungen anzeigt. 5.7

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die im Gerichtsgutach ten

diagnostizierte depressive Störung beruhe hauptsächlich auf - im Gutachten nicht diskutierten

- psychosozialen Faktoren, und die festgestellten Beeinträch tigungen könnten auch Folge der Alkoholproblematik sein (vorstehend E. 2.1).

Dem kann nicht gefolgt werden:

Psychosoziale Faktoren sind dann unbeachtlich, wenn die Beeinträchtigungen darin aufgehen; verdichten sich die Beeinträchtigungen hingegen zu einer fachmedizinisch diagnostizierten Gesundheitsstörung, ist diese sehr wohl an spruchsrelevant (vgl. BGE 127 V 394 E.

5a). Dies trifft hier zu, wurde doch aus psychiatrischer Sicht eine schwere depressive Episode diagnostiziert (vorstehend E. 4.2). Sodann wurde im Gutachten sorgfältig zwischen der depressiven Prob le matik und der Alkoholabhängigkeit unterschieden . Von total 13 psychopa tho logischen Befunden waren nur deren zwei einzig mit der Suchterkrankung asso ziiert, deren acht hingegen einzig mit der depressiven Störung, aus denen sich auch unabhängig von der Alkoholproblematik wesentliche Einschränkun gen ergaben (vorstehend E.

4.4). Die Behandlung der Thematik entspricht damit voll umfänglich den entsprechenden Anforderungen der Rechtsprechung (vor stehend E.

1.2), so dass die getroffenen Feststellungen für die Anspruchsprüfung verwendet werden können. Sie finden übrigens ihre Bestätigung im Austrittsbe richt der Klinik D.___ , wo der Suchtmittelkonsum als sekundäre Folge unter anderem der Depression eingestuft wurde (vorstehend E. 4.9). 5.8

Für die Zeit nach dem Erlass der hier beurteilten Verfügung ist somit davon auszugehen, dass während der Hospitalisation in der Klinik D.___ (1 0. April bis 3. Juni

2014) und im Zeitpunkt der Begutachtung (Mai 2015) infolge der psychischen Beeinträchtigungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Wie es sich in den weiteren Zeitabschnitten verhalten hat, dürfte sich allenfalls aus den Aufzeichnungen des Hausarztes sowie Berichten über eine allfällige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erschliessen lassen . 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und sodann Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 3‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. 6.3

Die Kosten für das vom Gericht eingeholte Gutachten von Fr. 7‘483.95 ( Urk. 30), Fr. 6‘762.40 ( Urk. 31), Fr. 398.-- ( Urk. 32), und Fr. 7‘608.-- ( Urk. 41), mithin Total

Fr. 22‘252.35 , sind der Gerichtskasse von der Beschwerdegegnerin zu er statten.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. Januar 2014 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Gerichts gutachten im Gesamtbetrag von Fr. 22'252.35 zu erstatten . 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage von Kopien der Urk. 30-32 und 41 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher