Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geb oren 1971, arbeitete nach Abschluss seiner Ausbildung zum Radio/TV-Verkäufer (Urk. 8/1/1) ab dem Jahr 1990 bei der Z.___ (vormals A.___, Urk. 8/1/2), wo er gröss ten teils als Logistiker tätig war sowie zuletzt als Mitarbeiter im internen Post dienst arbeitete (Urk. 8/13/2). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Ar beit geberin am 14. Januar 2010 per Ende April 2010 aufgelöst (Urk. 8/13/1+12), wobei der letzte effektive Arbeitstag am 4. Mai 2009 war (Urk. 8/13/1). 1.2
Am 16. Dezember 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis darauf, dass er seit fünf Jahren unter Schlafproblemen leide, ein Burnout erlitten habe und seit dem 14. April 2009 vollständig arbeitsunfähig sei, bei der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente/Beruf li che Massnahmen) an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medi zini sche Abklärungen, wobei sie insbesondere die Akten des Kranken taggeldver si che rers beizog (Urk. 8/4, Urk. 8/14, Urk. 8/17),
einen Bericht beim behandelnden A rz t
med. pract . B.___, Arzt und Psychoanalytiker (Urk. 8/12, siehe auch Urk. 8/20) einholte und schliesslich eine psychiatrische Untersuchung durc h den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenver sicherung veranlasste (Untersuchung vom
15. Juni 2010, Bericht vom
12. Juli 2010, Urk. 8/22) .
Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten in der Folge verschiedene Eingliede rungsmassnahmen: Ab November 2010 absolvierte der Versicherte bei der C.___
ein Belastbarkeitstraining (Urk. 8/35, Urk. 8/51) sowie darauffol gend bis Ende Juli 2011 ein Aufbautraining (Urk. 8/ 48, Urk. 8/ 60) . Ab August 2011 er fol gte ein Arbeitstraining im Logistikbereich (Urk. 8/62), welches jedoch von Sei te n der C.___ am 3. Oktober 2011 vorzeitig beendet wurde (Urk. 8/67, Urk. 8/74). Daraufhin erteilte die IV-Stelle a m 15. November 2011 Kostengut sprache für die Weiterführung ein es
solche n
T raining s
bei der D.___ für die Zeit vom 31. Oktober 2011 bis 31. Jan uar 2012 (Urk. 8/77, Urk. 8/80) sowie darauffolgend für eine Umschulungsvorbereitung im Logistik bereich
für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012 (Urk. 8/81, Urk. 8/86). Nachdem der Versicherte schliesslich vom
1. August 2012 bis am 28. Februar 2013 eine innerbetriebliche Umschulung in den Bereichen Logistik u nd industrielle Pro duk tion bei der D.___ (Urk. 8/88, Urk. 8/93) erfolgreich absolviert hatte, teilte die IV-Stelle dem Versicherten a m 25. März 2013 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 8/98).
Zur Klärung eines allfälligen Rentenanspruches liess d ie IV-Stelle den Versi cher ten am
3. September 2013 von Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, begutachten (Expertise vom
9. September 2013, Urk. 8/104). Am 30. Oktober 2013 teilte sie dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten erge ben, dass sein Gesundheitszustand mit der Durchführung einer kog nitiven Ver hal tens- und Pharmakotherapie wesentlich verbessert werden könne und er des halb im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht aufgefordert werde, diese Mass nah men umzusetzen (Urk. 8/107).
Ausserdem stellte sie dem Versicherten m it Vorbescheid vom selben Tag die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aus sicht (Urk. 8/109). Der Versicherte erhob dagegen Einw and (Urk. 8/110, Urk. 8/116).
Am 22. Januar 2014 verfügte die IV-Stelle im ange kündigten Sinne (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am
14. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen . Mit Beschwerdeantwort vom
18. März 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-121) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. April
2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Ein e in der Folge vom Beschw erdeführer eingereichte
Stellungnahme
von med. pract . B.___
(Urk. 10-11) wurde der Be schwerdegegnerin am 17. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin erwog, d i e beim Beschwerdeführer diagnostizierte de pressive Störung sei therapeutisch angehbar und überwindbar, weshalb ein inva lidi sierender Gesundheitsschaden
nicht ausgewiesen sei (Urk. 2, Urk. 7). Demge genüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er leide an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie an einer komb inierten Persön lichkeitsstörung und sei ne Arbeitsfähigkeit sei infolgedes sen seit April 2009 erheb lich eingeschränkt . Er sei aufgrund seiner gesundheitli chen Beschwerden nicht in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen,
und habe mithin Anspruch auf eine Rente (Urk. 1, Urk. 10). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa ru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.
1994, S.
24 f.). 3. 3.1
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2009 im Auftrag des Kran kentaggeldversicherers
(Bericht vom 26. Februar 2010, Urk. 8/14). Der Be schwer deführer teilte Dr. F.___ mit, seit fünf Jahren unter starken Schlafstörungen und Depressionen zu leiden. Zurzeit erwache er zirka alle 30 Minuten und fühle sich morgens jeweils „gerädert“. Seit Beginn der Arbeitsun fähigkeit habe er sich sozial stark zurückgezogen. Teilweise sei er von seinen Kollegen hinausgezerrt worden, seit Wochen habe er aber praktisch keinen Kontakt mehr mit ihnen gehabt. Seine Stimmung variiere über den Tag hinweg. Ausserdem teilt e er mit, teilweise übersinnliche Fähigkeiten zu haben (Urk. 8/14/5,
7-8).
Dr. F.___
dia gnostizierte eine kombinierte Persönlichkeits störung mit narzisstischen, ängst lich- abhängigen, paranoiden und schizoiden Anteilen (ICD-10 F61.0) und hielt dafür, der Beschwerdeführer sei aus psychiat rischer Sicht der zeit vollständig arbeitsunfähig, wobei jedoch die Prognose nicht ungünstig sei, falls es gelingen sollte, den Beschwerdeführer durch entspre chende Behandlungsbemühungen be züg lich seiner psychischen Beschwerden zu stabilisieren (Urk. 8/14/8-9). 3.2
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, welcher den Beschwerdeführer am 15. Juni 2010 untersuch te, notierte
in seinem Bericht vom 12. Juli 2010 (Urk. 8/22), bei der Untersuchung hätten mit te l gradig e affektive Einschränkungen mit im Vordergrund stehender reduzierter affektiver Modulationsfähigkeit sowie leichte bis mittelgradige kognitive Stö rungen mit im Vordergrund stehender Konzentrationsschwäche imponiert . Des Weiteren seien ängstliche, abhängige und paranoide Persönlichkeitszüg e er kennbar gewesen (Urk. 8/22/6) . Der RAD-Arzt diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und stellte
die Verdacht sdiagnose
einer kom binierte n Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, ängstlich-abhängigen, pa rano iden und schizoiden Anteilen (ICD-10 F61.0; Urk. 8/22/6). N ach Rückspra che mit dem Eingliederungsberater hielt er
– in Korrektur/Anpassung seiner bis he rigen Einschätzung -
dafür (Stellungnahme vom 24. August 2010, Urk. 8/106/4-5),
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe ab April 2009 bis zum Untersuchungszeitpunkt am 15. Juni 2010 eine vollstän dige Arbeitsun fähig keit bestanden. Seit diesem Zeitpunkt sei
von einer 20%igen Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen, wobei das Arbeitsprofil wie folgt festzulegen sei : Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anfor de rungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollen den und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre. Dr. G.___ empfahl die Durch führung von Integrationsmassnahmen sowie eine medizinische Reevaluation nach Ab schluss dieser M assnahmen . 3.3
Nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen wurde der Beschwerdeführer am 3. September 2013 von Gutachter Dr. E.___
psychiatrisch untersucht
(Ex per tise vom 9. September 2013, Urk. 8/104).
Der Beschwerdeführer gab gegen über Dr. E.___ an, er habe die Arbeits tätigkeit im Printcenter bei der ehemali gen Arbeitgeber in
wegen erlittenen Ungerechtigkeiten durch die Vorgesetzten nicht mehr ausgehalten. Er habe dann intern in die Postabteilung gewechselt. Dort sei es jedoch noch schlimmer gewesen. Schliesslich hätten die ganzen Probleme zu seinem Zusammenbruch geführt (Urk. 8/104/ 13- 14). Er sei nun seit ungefähr 3,5 Jahren ein Mal wöchentlich bei med. pract . B.___ in p sycho therapeutischer Behandlung . In stationäre Behandlung wolle er sich nicht be ge b en . Sein grösstes Problem seien weiterhin die Schlafstörungen. Manchmal daue re es eine bis
zu zwei Stunden, bis er einschlafen könne, und dann erwache er in der Nacht ungefähr
ein Mal pro Stunde, wobei er jeweils etwa 5-10 Minu ten wach sei und dann wieder einschlafe. Früher sei es jedoch viel schlimmer ge wesen. Tagsüber verspüre er eine vermehrte Erschöpfbarkeit. Die depressive Stimm ung habe sich gebessert und sei nicht mehr so schlimm wie früher, er habe nun auch an Aktivitäten wieder mehr Freude (Urk. 8/104/15). Dr. E.___
hielt fest, es liege eine leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik mit leichten circadianen Stimmungsschwankungen und einem zeitweilig auftreten den Morgentief, mit Selbstzweifeln und Versagensängsten, mit leichten Konzen tra tionsstörungen, einer deutlichen Selbstwertminderung bei erhöhter Kränk barkeit, einem teil weisen sozialen Rückzug und einer noch leicht verminderten Aus dauer bei einer leicht verminderten emotionalen Belastbarkeit und einer verminderten Stress- und Frustrationstoleranz vor (Urk. 8/104/19) . D iagnostisch sei anhand der aktu ellen anamnestischen Auskünfte, der verschiedenen psy chia trischen Vorbeur teilungen und den aktuellen Untersuchungsbefunden von einer inzwischen re zidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger depressiver Symptomatik mit beginnender Chronifizierungs tendenz auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzis sti schen, anankasti schen, ängstlich-abhängigen und selb stunsicher-vermeiden den Anteilen auszu gehen (Urk. 8/104/20) . Die depressive Symptomatik habe sich schrittweise ge bessert und der psychische Gesundheitszustand habe sich inzwi schen auf einem etwas reduzierten Niveau stabilisiert. Eine adäquate psy cho pharmakologische Behandlung habe jedoch bisher bei einer deutlichen Ambi valenz des Beschwer deführers nicht installiert werden können. Der behandelnde Arzt sei sodann auch kein Psychiater, sondern praktischer Arzt. E ine gesund heitliche Verbesse rung sei bei optimierter Behandlung noch zu erwarten (Urk. 8/1 0 4/20). Dr. E.___
hielt des Weiteren dafür, d er Beschwerdeführer zeige neben den genannten eher leichten psychischen Einschränkungen auch gute Ressourcen. So bestehe eine normale Intelligenz, und der Beschwerdeführer be schäftige sich in seiner Frei zeit viel mit verschiedenen Hobbies. E r surfe täglich im Internet, informiere sich in
den Nachrichten und über Stellenan gebote, lese Bücher und schaue regel mässig Fernsehen. Er unternehme Spaziergänge und pflege weitere positive Ak tivitäten, unter anderem auch Kontakte zu seinen Kollegen. Seine Ressourcen habe der Beschwerdeführer jedoch bisher noch nicht wieder im beruflichen Be reich genutzt. Nach der zu langen Phase der Krank schreibung seien inzwischen soziale beziehungsweise psychosoziale Faktoren verstärkt in den Vordergrund getreten .
Der Beschwerdeführer sei inzwischen in der ihn eher überfordernden psychoanalytischen Therapie regrediert und fast etwas skurril in einem dys funktionalen Krankheits-, Schon- und Vermeidungs verhalten verfangen. Eine qualifizierte Psychotherapie scheine weiterhin ein deu tig indiziert (Urk. 8/104/20-21). Es seien verschiedene psychosoziale Belas tungs faktoren zu erwähnen, die inzwischen stärker in den Vordergrund getreten seien und als IV-fremde Faktoren nicht in die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit mit einbezo gen werden könnten: Subjektives Krankheitskonzept, gute Schul bil dung und qualifizierte Berufsausbildung, jedoch
in der Folge langjährige Tätig keit in ei nem fachfremden Betätigungsfeld, fehlende aktualisierte Weiterbildung im Fachgebiet und
dadurch nun erschwerte
Bedingungen auf dem freien Arbeits markt, inzwischen eher geringer beruflicher Ehrgeiz, Dekonditionierung nach langer Phase ohne reguläre berufliche Tätigkeit auf dem freien Arbeits markt, Opferleben, familiäre Probleme, Alleinleben (Urk.
8/104/21). Zusammen fassend sei festzuhalten, dass sich die psychiatrische Symptomatik im Vergleich zu je ner, die vom behandelnden Arzt und den vorbeurteilenden Psychiatern
be schrieben worden sei,
i nzwischen
– wie von diesen auch prognostiziert – gebes sert
habe . Es best ünden aufgrund der noch leichten bis zeitweilig mittelgradigen depressiven Symptomatik und der schon langjährig bestehenden persönlich keitsstrukturellen Defizite leichte bis allenfalls zeitweilig mittelgradige Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit. Diese seien bedingt durch leichte bis al lenfalls zeitweilig und punktuell mittelgradige Einschränkungen der Konzentra tionsfähigkeit und der Ausdauer. Es best ünden zudem eine leicht verminderte emotionale Belastbarkeit und eine leicht verminderte Stress- und Frustrations toleranz sowie Defizite der sozialen Kompetenzen, eine verminderte Interakti on s
- und Konfliktfähigkeit, eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit und ein leicht v er mindertes Abgrenzungsvermögen sowie eine leicht verminderte Selbstwirk sam keit (Urk. 8/104/21). In der angestammten Tätigkeit als Operator im Printcenter und Mitarbeiter in der internen Post bei der Z.___
bestehe
seit April 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seit Januar 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 25 % . Hinsichtlich adaptierter Tätigkeiten hielt Dr. E.___ dafür, dass ab Anfang 2011 noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 40-50 % sowie seither von einer schrittweisen Steigerung der Leistungsfähigkeit auszu gehen sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe seit März 2013, spätes tens jedoch seit dem Untersuchungszeitpunkt im September 2013 eine Arbeits fähigkeit von 70 %. Ein Vollzeitpensum sei zumutbar, wobei eine
Leis tungsminderung von ungefähr 30 % aufgrund eines etwas verminderten Ar beitstemp os und etwas vermehrten Pausenbedarf s
bestehe mit voraus sichtlich noch gewisser Besserungstendenz bei Fortführung einer adäquaten und opti mier ten Behandlung. Ideal adaptierte Tätigkeiten sei en solche, die keine besonders hohen Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder die sozialen Kompetenzen stellen würden. Tätigkeiten im handwerklichen Be reich, im Büro bereich oder auch in anderen Bereichen, die Männer im Alter des Beschwerde führers ausüben könnten, seie n ideal adaptierte Tätigkeiten (Urk. 8/104/22). 4. 4.1
Das Gutachten von Dr. E.___ vom 9. September 2013 erfüllt die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 2. 4). Das Gut ach ten beruht auf den erforderlichen und allseitigen Untersuchungen und berück sichtigt die geklagten Beschwerden. Der Gutachter legte
sodann gestützt auf die Untersuchungsbefunde und in Auseinandersetzung mit den Vorakten schlüssig dar, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde füh rers verbessert ha t.
Soweit der Gutachter jedoch von einer (relevanten) Leistungs verminderung von 30 % ausgeht (E.
3.3), hält dies - wie die Beschwerde geg nerin richtig erkannt hat (E.
1) - aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht Stand. Die Angaben des Gutachters stellen zwar eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage dar, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können. Hingegen kommt der Arztperson bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2 ff.). Dabei fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer über umfangreiche Ressourcen (Wohnungsumzug eigenständig durchgeführt, Bücher lesen, kochen, im Internet surfen, regelmässiges Training und Kontakt mit Kolle gen sowie Familie, E.
3.3) verfügt. Zudem war es bislang nicht möglich, eine adäquate psychopharmakologische Behandlung zu installieren, und sind ver schiedene psychiatrische Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft (Urk.
8/104/20), weshalb gemäss Einschätzung des Gutachters von einer opti mierten Therapie eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu erwarten ist. Mithin mangelt es an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist, womit nach der Rechtsprechung eine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens nicht anzunehmen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2014 8C_842/2013, E. 4.2). So dann liessen sich Verdeutlichungstendenzen, ein sekundärer Krankheitsgewinn sowie ein dysfunktionales Schon-, Krankheits- und Vermeidungsverhalten feststellen (Urk. 8/104/24) und es besteht eine deutliche Dekonditionierung hinsichtlich beruflicher Tätigkeiten (E. 3.3). Schliesslich hat sich die depressive Stimmung auf eine bloss noch leichte bis zeitweilig bzw. punktuell mittel gra di g e Einschränkung verbessert und sind zwischenzeitlich die psychosozialen Fakto ren verstärkt in den Vordergrund getreten (E. 3.3). Angesichts solcher Umstände kann der Einschätzung von Dr. E.___, wonach die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers um 30 % eingeschränkt sei, keine invalidenversicherungs recht liche Bedeutung zugemessen werden. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, seiner bisherigen Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen (Art. 7 Abs. 2 ATSG; E.
2.1). Hieran vermögen die Einwendungen des Beschwerde führers (E. 1) nichts zu ändern. So kann insbesondere nicht auf die Beurteilung von med. pract . B.___ abgestellt werden, ver fügt er doch gemäss dem vom Bundesamt für Gesundheit geführten Medizinalberufere gister über keinen Fach arzttitel auf dem Fachgebiet der Psychiatrie (www.medregom.admin.ch
). Ent spre chend vermag seine Einschätzung die Beur teilung des Gutachter s nicht in Frage zu stellen . Im Übrigen attestierte auch med. pract . B.___ nunmehr ab Februar 2014 eine 50%ige Ar beitsfähigkeit (Urk. 10, Urk. 11 S. 6) . Seine Beur tei lung weicht damit nicht (mehr) er heblich von jener von Dr. E.___ ab. Darf und soll das Gericht der Erfahrungs tatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrag s rechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussa gen, Rechnung tragen (B GE 125 V 353 E.
3b/cc), sind auch aus diesem Grund seine Einwendungen (Urk. 11) nicht ge eignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. 4.2
Damit ist nach Abschluss der beruflichen Massnahmen ab März 2013 (Urk. 8/104/22) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger Tätigkeiten auszugehen. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer bezog bis Ende Februar 2013 aufgrund von Eingliede rungsmassnahmen Taggelder, was der Entstehung eines Rentenanspruchs bereits aus diesem Grund entgegensteht (Art. 29 Abs. 2 IVG). Sodann hielt Dr. E.___ dafür, seine Einschätzung habe ab März 2013 (spätestens aber ab Begutach tungszeitpunkt) Gültigkeit (Urk. 8/104/22). Selbst wenn - entgegen dem Vorge nannten - die vom Gutachter attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt würde, fehlt es auch ab März 2013 an einem Rentenanspruch. 5.2
Gutachter Dr. E.___ erachtete Tätigkeiten im handwerklichen Bereich, im Büro bereich oder auch in anderen Bereichen, die Männer im Alter des Beschwer de führers ausüben können, als ideal adaptierte Tätigkeiten. Als einzige Ein schrän kung wurde genannt, dass die Tätigkeit keine besonders hohen Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder die sozialen Kompetenzen stellen dürfe (E. 3.3) . Vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2009 war der Be schwerdeführer als Logistiker respektive zuletzt als Mitarbeiter im internen Post dienst bei der Z.___ tätig (Sachverhalt E. 1.1), wo er gemäss Angaben im Arbeitgeberbe richt zuletzt Postsendungen verteilt hatte
(Urk. 8/13/6).
Dass bei den ausgeübten Tätigkeiten b ei der Z.___ besonders hohe Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder die sozialen Kompetenzen gestellt worden wären, ergibt sich nicht aus dem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13/6-7). Mit Blick auf das Belastungsprofil (vgl. vorstehend) ist somit davon auszugehen, das s dem Beschwerde führer eine solche Tätigkeit nach wie vor – auch bei einer ver minderten Leistungsfä higkeit von 30 % - zumutbar ist. Gutachter Dr. E.___ hielt zwar dafür, in der bisherigen Tätigkeit bestehe lediglich noch eine Arbeits fähigkeit von 25 %. Da bei bezog er sich aber explizit auf den Arbeitsplatz bei der Z.___ . Hatte der Beschwerdeführer über Mobbingsituationen und Un gerechtigkeiten von Seiten der Chefs bei der Z.___ berichtet (Urk. 8/17/8, Urk.
8/19/5), so erscheint die se Einschätzung von Dr. E.___ insofern als nach vollziehbar, als er eine Rückkehr an diesen konkreten Arbeitsplatz als nicht meh r zumutbar erachtet e . Dies
spricht aber nicht dagegen, dass eine gleichartige Tätig keit bei einem anderen Arbeitgeber mit einer Leistungsfähigkeit von zumin dest 70 % möglich und zumutbar ist. Med.
pract . B.___ hielt denn in seinem Bericht vom 2 4. Februar 2014 auch daf ür, der Beschwerdeführer sei Hilfsarbeiter gewesen und es bestehe kein grundsätzlicher Unterschied zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit (Urk. 11 S. 5). Somit kann davon aus gegangen werden, dass der Beschwerdeführer
die bishe rige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber (auch bei einer Leistungseinschränkung von 30 %) wieder ausüben kann.
Da der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu mindest zu 70 % arbeits fähig ist, läuft der Einkommensvergleich (E. 2 .3) auf einen Prozent ver gleich hinaus und es resultiert eine Erwerbseinbusse von höchstens
30 % .
Damit fehlt es - so oder anders - an einem rentenbegründenden Invalidi täts grad, weshalb der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin rechtens und die Beschwerde dagegen abzuweisen ist. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Be schwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Z.___ - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 X.___, geb oren 1971, arbeitete nach Abschluss seiner Ausbildung zum Radio/TV-Verkäufer (Urk. 8/1/1) ab dem Jahr 1990 bei der Z.___ (vormals A.___, Urk. 8/1/2), wo er gröss ten teils als Logistiker tätig war sowie zuletzt als Mitarbeiter im internen Post dienst arbeitete (Urk. 8/13/2). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Ar beit geberin am 14. Januar 2010 per Ende April 2010 aufgelöst (Urk. 8/13/1+12), wobei der letzte effektive Arbeitstag am 4. Mai 2009 war (Urk. 8/13/1).
E. 1.2 Am 16. Dezember 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis darauf, dass er seit fünf Jahren unter Schlafproblemen leide, ein Burnout erlitten habe und seit dem 14. April 2009 vollständig arbeitsunfähig sei, bei der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente/Beruf li che Massnahmen) an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medi zini sche Abklärungen, wobei sie insbesondere die Akten des Kranken taggeldver si che rers beizog (Urk. 8/4, Urk. 8/14, Urk. 8/17),
einen Bericht beim behandelnden A rz t
med. pract . B.___, Arzt und Psychoanalytiker (Urk. 8/12, siehe auch Urk. 8/20) einholte und schliesslich eine psychiatrische Untersuchung durc h den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenver sicherung veranlasste (Untersuchung vom
15. Juni 2010, Bericht vom
12. Juli 2010, Urk. 8/22) .
Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten in der Folge verschiedene Eingliede rungsmassnahmen: Ab November 2010 absolvierte der Versicherte bei der C.___
ein Belastbarkeitstraining (Urk. 8/35, Urk. 8/51) sowie darauffol gend bis Ende Juli 2011 ein Aufbautraining (Urk. 8/ 48, Urk. 8/ 60) . Ab August 2011 er fol gte ein Arbeitstraining im Logistikbereich (Urk. 8/62), welches jedoch von Sei te n der C.___ am 3. Oktober 2011 vorzeitig beendet wurde (Urk. 8/67, Urk. 8/74). Daraufhin erteilte die IV-Stelle a m 15. November 2011 Kostengut sprache für die Weiterführung ein es
solche n
T raining s
bei der D.___ für die Zeit vom 31. Oktober 2011 bis 31. Jan uar 2012 (Urk. 8/77, Urk. 8/80) sowie darauffolgend für eine Umschulungsvorbereitung im Logistik bereich
für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012 (Urk. 8/81, Urk. 8/86). Nachdem der Versicherte schliesslich vom
1. August 2012 bis am 28. Februar 2013 eine innerbetriebliche Umschulung in den Bereichen Logistik u nd industrielle Pro duk tion bei der D.___ (Urk. 8/88, Urk. 8/93) erfolgreich absolviert hatte, teilte die IV-Stelle dem Versicherten a m 25. März 2013 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 8/98).
Zur Klärung eines allfälligen Rentenanspruches liess d ie IV-Stelle den Versi cher ten am
3. September 2013 von Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, begutachten (Expertise vom
9. September 2013, Urk. 8/104). Am 30. Oktober 2013 teilte sie dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten erge ben, dass sein Gesundheitszustand mit der Durchführung einer kog nitiven Ver hal tens- und Pharmakotherapie wesentlich verbessert werden könne und er des halb im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht aufgefordert werde, diese Mass nah men umzusetzen (Urk. 8/107).
Ausserdem stellte sie dem Versicherten m it Vorbescheid vom selben Tag die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aus sicht (Urk. 8/109). Der Versicherte erhob dagegen Einw and (Urk. 8/110, Urk. 8/116).
Am 22. Januar 2014 verfügte die IV-Stelle im ange kündigten Sinne (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am
14. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen . Mit Beschwerdeantwort vom
18. März 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-121) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. April
2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Ein e in der Folge vom Beschw erdeführer eingereichte
Stellungnahme
von med. pract . B.___
(Urk. 10-11) wurde der Be schwerdegegnerin am 17. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa ru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.
1994, S.
24 f.). 3.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin erwog, d i e beim Beschwerdeführer diagnostizierte de pressive Störung sei therapeutisch angehbar und überwindbar, weshalb ein inva lidi sierender Gesundheitsschaden
nicht ausgewiesen sei (Urk. 2, Urk. 7). Demge genüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er leide an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie an einer komb inierten Persön lichkeitsstörung und sei ne Arbeitsfähigkeit sei infolgedes sen seit April 2009 erheb lich eingeschränkt . Er sei aufgrund seiner gesundheitli chen Beschwerden nicht in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen,
und habe mithin Anspruch auf eine Rente (Urk. 1, Urk. 10). 2.
E. 3.1 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2009 im Auftrag des Kran kentaggeldversicherers
(Bericht vom 26. Februar 2010, Urk. 8/14). Der Be schwer deführer teilte Dr. F.___ mit, seit fünf Jahren unter starken Schlafstörungen und Depressionen zu leiden. Zurzeit erwache er zirka alle 30 Minuten und fühle sich morgens jeweils „gerädert“. Seit Beginn der Arbeitsun fähigkeit habe er sich sozial stark zurückgezogen. Teilweise sei er von seinen Kollegen hinausgezerrt worden, seit Wochen habe er aber praktisch keinen Kontakt mehr mit ihnen gehabt. Seine Stimmung variiere über den Tag hinweg. Ausserdem teilt e er mit, teilweise übersinnliche Fähigkeiten zu haben (Urk. 8/14/5,
7-8).
Dr. F.___
dia gnostizierte eine kombinierte Persönlichkeits störung mit narzisstischen, ängst lich- abhängigen, paranoiden und schizoiden Anteilen (ICD-10 F61.0) und hielt dafür, der Beschwerdeführer sei aus psychiat rischer Sicht der zeit vollständig arbeitsunfähig, wobei jedoch die Prognose nicht ungünstig sei, falls es gelingen sollte, den Beschwerdeführer durch entspre chende Behandlungsbemühungen be züg lich seiner psychischen Beschwerden zu stabilisieren (Urk. 8/14/8-9).
E. 3.2 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, welcher den Beschwerdeführer am 15. Juni 2010 untersuch te, notierte
in seinem Bericht vom 12. Juli 2010 (Urk. 8/22), bei der Untersuchung hätten mit te l gradig e affektive Einschränkungen mit im Vordergrund stehender reduzierter affektiver Modulationsfähigkeit sowie leichte bis mittelgradige kognitive Stö rungen mit im Vordergrund stehender Konzentrationsschwäche imponiert . Des Weiteren seien ängstliche, abhängige und paranoide Persönlichkeitszüg e er kennbar gewesen (Urk. 8/22/6) . Der RAD-Arzt diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und stellte
die Verdacht sdiagnose
einer kom binierte n Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, ängstlich-abhängigen, pa rano iden und schizoiden Anteilen (ICD-10 F61.0; Urk. 8/22/6). N ach Rückspra che mit dem Eingliederungsberater hielt er
– in Korrektur/Anpassung seiner bis he rigen Einschätzung -
dafür (Stellungnahme vom 24. August 2010, Urk. 8/106/4-5),
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe ab April 2009 bis zum Untersuchungszeitpunkt am 15. Juni 2010 eine vollstän dige Arbeitsun fähig keit bestanden. Seit diesem Zeitpunkt sei
von einer 20%igen Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen, wobei das Arbeitsprofil wie folgt festzulegen sei : Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anfor de rungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollen den und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre. Dr. G.___ empfahl die Durch führung von Integrationsmassnahmen sowie eine medizinische Reevaluation nach Ab schluss dieser M assnahmen .
E. 3.3 Nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen wurde der Beschwerdeführer am 3. September 2013 von Gutachter Dr. E.___
psychiatrisch untersucht
(Ex per tise vom 9. September 2013, Urk. 8/104).
Der Beschwerdeführer gab gegen über Dr. E.___ an, er habe die Arbeits tätigkeit im Printcenter bei der ehemali gen Arbeitgeber in
wegen erlittenen Ungerechtigkeiten durch die Vorgesetzten nicht mehr ausgehalten. Er habe dann intern in die Postabteilung gewechselt. Dort sei es jedoch noch schlimmer gewesen. Schliesslich hätten die ganzen Probleme zu seinem Zusammenbruch geführt (Urk. 8/104/
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 14). Er sei nun seit ungefähr 3,5 Jahren ein Mal wöchentlich bei med. pract . B.___ in p sycho therapeutischer Behandlung . In stationäre Behandlung wolle er sich nicht be ge b en . Sein grösstes Problem seien weiterhin die Schlafstörungen. Manchmal daue re es eine bis
zu zwei Stunden, bis er einschlafen könne, und dann erwache er in der Nacht ungefähr
ein Mal pro Stunde, wobei er jeweils etwa 5-10 Minu ten wach sei und dann wieder einschlafe. Früher sei es jedoch viel schlimmer ge wesen. Tagsüber verspüre er eine vermehrte Erschöpfbarkeit. Die depressive Stimm ung habe sich gebessert und sei nicht mehr so schlimm wie früher, er habe nun auch an Aktivitäten wieder mehr Freude (Urk. 8/104/15). Dr. E.___
hielt fest, es liege eine leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik mit leichten circadianen Stimmungsschwankungen und einem zeitweilig auftreten den Morgentief, mit Selbstzweifeln und Versagensängsten, mit leichten Konzen tra tionsstörungen, einer deutlichen Selbstwertminderung bei erhöhter Kränk barkeit, einem teil weisen sozialen Rückzug und einer noch leicht verminderten Aus dauer bei einer leicht verminderten emotionalen Belastbarkeit und einer verminderten Stress- und Frustrationstoleranz vor (Urk. 8/104/19) . D iagnostisch sei anhand der aktu ellen anamnestischen Auskünfte, der verschiedenen psy chia trischen Vorbeur teilungen und den aktuellen Untersuchungsbefunden von einer inzwischen re zidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger depressiver Symptomatik mit beginnender Chronifizierungs tendenz auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzis sti schen, anankasti schen, ängstlich-abhängigen und selb stunsicher-vermeiden den Anteilen auszu gehen (Urk. 8/104/20) . Die depressive Symptomatik habe sich schrittweise ge bessert und der psychische Gesundheitszustand habe sich inzwi schen auf einem etwas reduzierten Niveau stabilisiert. Eine adäquate psy cho pharmakologische Behandlung habe jedoch bisher bei einer deutlichen Ambi valenz des Beschwer deführers nicht installiert werden können. Der behandelnde Arzt sei sodann auch kein Psychiater, sondern praktischer Arzt. E ine gesund heitliche Verbesse rung sei bei optimierter Behandlung noch zu erwarten (Urk. 8/1 0 4/20). Dr. E.___
hielt des Weiteren dafür, d er Beschwerdeführer zeige neben den genannten eher leichten psychischen Einschränkungen auch gute Ressourcen. So bestehe eine normale Intelligenz, und der Beschwerdeführer be schäftige sich in seiner Frei zeit viel mit verschiedenen Hobbies. E r surfe täglich im Internet, informiere sich in
den Nachrichten und über Stellenan gebote, lese Bücher und schaue regel mässig Fernsehen. Er unternehme Spaziergänge und pflege weitere positive Ak tivitäten, unter anderem auch Kontakte zu seinen Kollegen. Seine Ressourcen habe der Beschwerdeführer jedoch bisher noch nicht wieder im beruflichen Be reich genutzt. Nach der zu langen Phase der Krank schreibung seien inzwischen soziale beziehungsweise psychosoziale Faktoren verstärkt in den Vordergrund getreten .
Der Beschwerdeführer sei inzwischen in der ihn eher überfordernden psychoanalytischen Therapie regrediert und fast etwas skurril in einem dys funktionalen Krankheits-, Schon- und Vermeidungs verhalten verfangen. Eine qualifizierte Psychotherapie scheine weiterhin ein deu tig indiziert (Urk. 8/104/20-21). Es seien verschiedene psychosoziale Belas tungs faktoren zu erwähnen, die inzwischen stärker in den Vordergrund getreten seien und als IV-fremde Faktoren nicht in die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit mit einbezo gen werden könnten: Subjektives Krankheitskonzept, gute Schul bil dung und qualifizierte Berufsausbildung, jedoch
in der Folge langjährige Tätig keit in ei nem fachfremden Betätigungsfeld, fehlende aktualisierte Weiterbildung im Fachgebiet und
dadurch nun erschwerte
Bedingungen auf dem freien Arbeits markt, inzwischen eher geringer beruflicher Ehrgeiz, Dekonditionierung nach langer Phase ohne reguläre berufliche Tätigkeit auf dem freien Arbeits markt, Opferleben, familiäre Probleme, Alleinleben (Urk.
8/104/21). Zusammen fassend sei festzuhalten, dass sich die psychiatrische Symptomatik im Vergleich zu je ner, die vom behandelnden Arzt und den vorbeurteilenden Psychiatern
be schrieben worden sei,
i nzwischen
– wie von diesen auch prognostiziert – gebes sert
habe . Es best ünden aufgrund der noch leichten bis zeitweilig mittelgradigen depressiven Symptomatik und der schon langjährig bestehenden persönlich keitsstrukturellen Defizite leichte bis allenfalls zeitweilig mittelgradige Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit. Diese seien bedingt durch leichte bis al lenfalls zeitweilig und punktuell mittelgradige Einschränkungen der Konzentra tionsfähigkeit und der Ausdauer. Es best ünden zudem eine leicht verminderte emotionale Belastbarkeit und eine leicht verminderte Stress- und Frustrations toleranz sowie Defizite der sozialen Kompetenzen, eine verminderte Interakti on s
- und Konfliktfähigkeit, eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit und ein leicht v er mindertes Abgrenzungsvermögen sowie eine leicht verminderte Selbstwirk sam keit (Urk. 8/104/21). In der angestammten Tätigkeit als Operator im Printcenter und Mitarbeiter in der internen Post bei der Z.___
bestehe
seit April 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seit Januar 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 25 % . Hinsichtlich adaptierter Tätigkeiten hielt Dr. E.___ dafür, dass ab Anfang 2011 noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 40-50 % sowie seither von einer schrittweisen Steigerung der Leistungsfähigkeit auszu gehen sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe seit März 2013, spätes tens jedoch seit dem Untersuchungszeitpunkt im September 2013 eine Arbeits fähigkeit von 70 %. Ein Vollzeitpensum sei zumutbar, wobei eine
Leis tungsminderung von ungefähr 30 % aufgrund eines etwas verminderten Ar beitstemp os und etwas vermehrten Pausenbedarf s
bestehe mit voraus sichtlich noch gewisser Besserungstendenz bei Fortführung einer adäquaten und opti mier ten Behandlung. Ideal adaptierte Tätigkeiten sei en solche, die keine besonders hohen Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder die sozialen Kompetenzen stellen würden. Tätigkeiten im handwerklichen Be reich, im Büro bereich oder auch in anderen Bereichen, die Männer im Alter des Beschwerde führers ausüben könnten, seie n ideal adaptierte Tätigkeiten (Urk. 8/104/22). 4. 4.1
Das Gutachten von Dr. E.___ vom 9. September 2013 erfüllt die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 2. 4). Das Gut ach ten beruht auf den erforderlichen und allseitigen Untersuchungen und berück sichtigt die geklagten Beschwerden. Der Gutachter legte
sodann gestützt auf die Untersuchungsbefunde und in Auseinandersetzung mit den Vorakten schlüssig dar, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde füh rers verbessert ha t.
Soweit der Gutachter jedoch von einer (relevanten) Leistungs verminderung von 30 % ausgeht (E.
3.3), hält dies - wie die Beschwerde geg nerin richtig erkannt hat (E.
1) - aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht Stand. Die Angaben des Gutachters stellen zwar eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage dar, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können. Hingegen kommt der Arztperson bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2 ff.). Dabei fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer über umfangreiche Ressourcen (Wohnungsumzug eigenständig durchgeführt, Bücher lesen, kochen, im Internet surfen, regelmässiges Training und Kontakt mit Kolle gen sowie Familie, E.
3.3) verfügt. Zudem war es bislang nicht möglich, eine adäquate psychopharmakologische Behandlung zu installieren, und sind ver schiedene psychiatrische Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft (Urk.
8/104/20), weshalb gemäss Einschätzung des Gutachters von einer opti mierten Therapie eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu erwarten ist. Mithin mangelt es an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist, womit nach der Rechtsprechung eine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens nicht anzunehmen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2014 8C_842/2013, E. 4.2). So dann liessen sich Verdeutlichungstendenzen, ein sekundärer Krankheitsgewinn sowie ein dysfunktionales Schon-, Krankheits- und Vermeidungsverhalten feststellen (Urk. 8/104/24) und es besteht eine deutliche Dekonditionierung hinsichtlich beruflicher Tätigkeiten (E. 3.3). Schliesslich hat sich die depressive Stimmung auf eine bloss noch leichte bis zeitweilig bzw. punktuell mittel gra di g e Einschränkung verbessert und sind zwischenzeitlich die psychosozialen Fakto ren verstärkt in den Vordergrund getreten (E. 3.3). Angesichts solcher Umstände kann der Einschätzung von Dr. E.___, wonach die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers um 30 % eingeschränkt sei, keine invalidenversicherungs recht liche Bedeutung zugemessen werden. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, seiner bisherigen Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen (Art. 7 Abs. 2 ATSG; E.
2.1). Hieran vermögen die Einwendungen des Beschwerde führers (E. 1) nichts zu ändern. So kann insbesondere nicht auf die Beurteilung von med. pract . B.___ abgestellt werden, ver fügt er doch gemäss dem vom Bundesamt für Gesundheit geführten Medizinalberufere gister über keinen Fach arzttitel auf dem Fachgebiet der Psychiatrie (www.medregom.admin.ch
). Ent spre chend vermag seine Einschätzung die Beur teilung des Gutachter s nicht in Frage zu stellen . Im Übrigen attestierte auch med. pract . B.___ nunmehr ab Februar 2014 eine 50%ige Ar beitsfähigkeit (Urk. 10, Urk. 11 S. 6) . Seine Beur tei lung weicht damit nicht (mehr) er heblich von jener von Dr. E.___ ab. Darf und soll das Gericht der Erfahrungs tatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrag s rechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussa gen, Rechnung tragen (B GE 125 V 353 E.
3b/cc), sind auch aus diesem Grund seine Einwendungen (Urk. 11) nicht ge eignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. 4.2
Damit ist nach Abschluss der beruflichen Massnahmen ab März 2013 (Urk. 8/104/22) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger Tätigkeiten auszugehen. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer bezog bis Ende Februar 2013 aufgrund von Eingliede rungsmassnahmen Taggelder, was der Entstehung eines Rentenanspruchs bereits aus diesem Grund entgegensteht (Art. 29 Abs. 2 IVG). Sodann hielt Dr. E.___ dafür, seine Einschätzung habe ab März 2013 (spätestens aber ab Begutach tungszeitpunkt) Gültigkeit (Urk. 8/104/22). Selbst wenn - entgegen dem Vorge nannten - die vom Gutachter attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt würde, fehlt es auch ab März 2013 an einem Rentenanspruch. 5.2
Gutachter Dr. E.___ erachtete Tätigkeiten im handwerklichen Bereich, im Büro bereich oder auch in anderen Bereichen, die Männer im Alter des Beschwer de führers ausüben können, als ideal adaptierte Tätigkeiten. Als einzige Ein schrän kung wurde genannt, dass die Tätigkeit keine besonders hohen Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder die sozialen Kompetenzen stellen dürfe (E. 3.3) . Vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2009 war der Be schwerdeführer als Logistiker respektive zuletzt als Mitarbeiter im internen Post dienst bei der Z.___ tätig (Sachverhalt E. 1.1), wo er gemäss Angaben im Arbeitgeberbe richt zuletzt Postsendungen verteilt hatte
(Urk. 8/13/6).
Dass bei den ausgeübten Tätigkeiten b ei der Z.___ besonders hohe Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder die sozialen Kompetenzen gestellt worden wären, ergibt sich nicht aus dem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13/6-7). Mit Blick auf das Belastungsprofil (vgl. vorstehend) ist somit davon auszugehen, das s dem Beschwerde führer eine solche Tätigkeit nach wie vor – auch bei einer ver minderten Leistungsfä higkeit von 30 % - zumutbar ist. Gutachter Dr. E.___ hielt zwar dafür, in der bisherigen Tätigkeit bestehe lediglich noch eine Arbeits fähigkeit von 25 %. Da bei bezog er sich aber explizit auf den Arbeitsplatz bei der Z.___ . Hatte der Beschwerdeführer über Mobbingsituationen und Un gerechtigkeiten von Seiten der Chefs bei der Z.___ berichtet (Urk. 8/17/8, Urk.
8/19/5), so erscheint die se Einschätzung von Dr. E.___ insofern als nach vollziehbar, als er eine Rückkehr an diesen konkreten Arbeitsplatz als nicht meh r zumutbar erachtet e . Dies
spricht aber nicht dagegen, dass eine gleichartige Tätig keit bei einem anderen Arbeitgeber mit einer Leistungsfähigkeit von zumin dest 70 % möglich und zumutbar ist. Med.
pract . B.___ hielt denn in seinem Bericht vom 2 4. Februar 2014 auch daf ür, der Beschwerdeführer sei Hilfsarbeiter gewesen und es bestehe kein grundsätzlicher Unterschied zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit (Urk. 11 S. 5). Somit kann davon aus gegangen werden, dass der Beschwerdeführer
die bishe rige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber (auch bei einer Leistungseinschränkung von 30 %) wieder ausüben kann.
Da der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu mindest zu 70 % arbeits fähig ist, läuft der Einkommensvergleich (E. 2 .3) auf einen Prozent ver gleich hinaus und es resultiert eine Erwerbseinbusse von höchstens
30 % .
Damit fehlt es - so oder anders - an einem rentenbegründenden Invalidi täts grad, weshalb der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin rechtens und die Beschwerde dagegen abzuweisen ist. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Be schwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Z.___ - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00173 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
23. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geb oren 1971, arbeitete nach Abschluss seiner Ausbildung zum Radio/TV-Verkäufer (Urk. 8/1/1) ab dem Jahr 1990 bei der Z.___ (vormals A.___, Urk. 8/1/2), wo er gröss ten teils als Logistiker tätig war sowie zuletzt als Mitarbeiter im internen Post dienst arbeitete (Urk. 8/13/2). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der Ar beit geberin am 14. Januar 2010 per Ende April 2010 aufgelöst (Urk. 8/13/1+12), wobei der letzte effektive Arbeitstag am 4. Mai 2009 war (Urk. 8/13/1). 1.2
Am 16. Dezember 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis darauf, dass er seit fünf Jahren unter Schlafproblemen leide, ein Burnout erlitten habe und seit dem 14. April 2009 vollständig arbeitsunfähig sei, bei der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente/Beruf li che Massnahmen) an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medi zini sche Abklärungen, wobei sie insbesondere die Akten des Kranken taggeldver si che rers beizog (Urk. 8/4, Urk. 8/14, Urk. 8/17),
einen Bericht beim behandelnden A rz t
med. pract . B.___, Arzt und Psychoanalytiker (Urk. 8/12, siehe auch Urk. 8/20) einholte und schliesslich eine psychiatrische Untersuchung durc h den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenver sicherung veranlasste (Untersuchung vom
15. Juni 2010, Bericht vom
12. Juli 2010, Urk. 8/22) .
Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten in der Folge verschiedene Eingliede rungsmassnahmen: Ab November 2010 absolvierte der Versicherte bei der C.___
ein Belastbarkeitstraining (Urk. 8/35, Urk. 8/51) sowie darauffol gend bis Ende Juli 2011 ein Aufbautraining (Urk. 8/ 48, Urk. 8/ 60) . Ab August 2011 er fol gte ein Arbeitstraining im Logistikbereich (Urk. 8/62), welches jedoch von Sei te n der C.___ am 3. Oktober 2011 vorzeitig beendet wurde (Urk. 8/67, Urk. 8/74). Daraufhin erteilte die IV-Stelle a m 15. November 2011 Kostengut sprache für die Weiterführung ein es
solche n
T raining s
bei der D.___ für die Zeit vom 31. Oktober 2011 bis 31. Jan uar 2012 (Urk. 8/77, Urk. 8/80) sowie darauffolgend für eine Umschulungsvorbereitung im Logistik bereich
für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012 (Urk. 8/81, Urk. 8/86). Nachdem der Versicherte schliesslich vom
1. August 2012 bis am 28. Februar 2013 eine innerbetriebliche Umschulung in den Bereichen Logistik u nd industrielle Pro duk tion bei der D.___ (Urk. 8/88, Urk. 8/93) erfolgreich absolviert hatte, teilte die IV-Stelle dem Versicherten a m 25. März 2013 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 8/98).
Zur Klärung eines allfälligen Rentenanspruches liess d ie IV-Stelle den Versi cher ten am
3. September 2013 von Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, begutachten (Expertise vom
9. September 2013, Urk. 8/104). Am 30. Oktober 2013 teilte sie dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten erge ben, dass sein Gesundheitszustand mit der Durchführung einer kog nitiven Ver hal tens- und Pharmakotherapie wesentlich verbessert werden könne und er des halb im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht aufgefordert werde, diese Mass nah men umzusetzen (Urk. 8/107).
Ausserdem stellte sie dem Versicherten m it Vorbescheid vom selben Tag die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aus sicht (Urk. 8/109). Der Versicherte erhob dagegen Einw and (Urk. 8/110, Urk. 8/116).
Am 22. Januar 2014 verfügte die IV-Stelle im ange kündigten Sinne (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am
14. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be an tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen . Mit Beschwerdeantwort vom
18. März 2014 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-121) schloss die Beschwerdegegnerin auf A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. April
2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Ein e in der Folge vom Beschw erdeführer eingereichte
Stellungnahme
von med. pract . B.___
(Urk. 10-11) wurde der Be schwerdegegnerin am 17. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin erwog, d i e beim Beschwerdeführer diagnostizierte de pressive Störung sei therapeutisch angehbar und überwindbar, weshalb ein inva lidi sierender Gesundheitsschaden
nicht ausgewiesen sei (Urk. 2, Urk. 7). Demge genüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er leide an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie an einer komb inierten Persön lichkeitsstörung und sei ne Arbeitsfähigkeit sei infolgedes sen seit April 2009 erheb lich eingeschränkt . Er sei aufgrund seiner gesundheitli chen Beschwerden nicht in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen,
und habe mithin Anspruch auf eine Rente (Urk. 1, Urk. 10). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa ru m es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar hei ten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl.
1994, S.
24 f.). 3. 3.1
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2009 im Auftrag des Kran kentaggeldversicherers
(Bericht vom 26. Februar 2010, Urk. 8/14). Der Be schwer deführer teilte Dr. F.___ mit, seit fünf Jahren unter starken Schlafstörungen und Depressionen zu leiden. Zurzeit erwache er zirka alle 30 Minuten und fühle sich morgens jeweils „gerädert“. Seit Beginn der Arbeitsun fähigkeit habe er sich sozial stark zurückgezogen. Teilweise sei er von seinen Kollegen hinausgezerrt worden, seit Wochen habe er aber praktisch keinen Kontakt mehr mit ihnen gehabt. Seine Stimmung variiere über den Tag hinweg. Ausserdem teilt e er mit, teilweise übersinnliche Fähigkeiten zu haben (Urk. 8/14/5,
7-8).
Dr. F.___
dia gnostizierte eine kombinierte Persönlichkeits störung mit narzisstischen, ängst lich- abhängigen, paranoiden und schizoiden Anteilen (ICD-10 F61.0) und hielt dafür, der Beschwerdeführer sei aus psychiat rischer Sicht der zeit vollständig arbeitsunfähig, wobei jedoch die Prognose nicht ungünstig sei, falls es gelingen sollte, den Beschwerdeführer durch entspre chende Behandlungsbemühungen be züg lich seiner psychischen Beschwerden zu stabilisieren (Urk. 8/14/8-9). 3.2
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, welcher den Beschwerdeführer am 15. Juni 2010 untersuch te, notierte
in seinem Bericht vom 12. Juli 2010 (Urk. 8/22), bei der Untersuchung hätten mit te l gradig e affektive Einschränkungen mit im Vordergrund stehender reduzierter affektiver Modulationsfähigkeit sowie leichte bis mittelgradige kognitive Stö rungen mit im Vordergrund stehender Konzentrationsschwäche imponiert . Des Weiteren seien ängstliche, abhängige und paranoide Persönlichkeitszüg e er kennbar gewesen (Urk. 8/22/6) . Der RAD-Arzt diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und stellte
die Verdacht sdiagnose
einer kom binierte n Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, ängstlich-abhängigen, pa rano iden und schizoiden Anteilen (ICD-10 F61.0; Urk. 8/22/6). N ach Rückspra che mit dem Eingliederungsberater hielt er
– in Korrektur/Anpassung seiner bis he rigen Einschätzung -
dafür (Stellungnahme vom 24. August 2010, Urk. 8/106/4-5),
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe ab April 2009 bis zum Untersuchungszeitpunkt am 15. Juni 2010 eine vollstän dige Arbeitsun fähig keit bestanden. Seit diesem Zeitpunkt sei
von einer 20%igen Arbeits fähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen, wobei das Arbeitsprofil wie folgt festzulegen sei : Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anfor de rungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollen den und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre. Dr. G.___ empfahl die Durch führung von Integrationsmassnahmen sowie eine medizinische Reevaluation nach Ab schluss dieser M assnahmen . 3.3
Nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen wurde der Beschwerdeführer am 3. September 2013 von Gutachter Dr. E.___
psychiatrisch untersucht
(Ex per tise vom 9. September 2013, Urk. 8/104).
Der Beschwerdeführer gab gegen über Dr. E.___ an, er habe die Arbeits tätigkeit im Printcenter bei der ehemali gen Arbeitgeber in
wegen erlittenen Ungerechtigkeiten durch die Vorgesetzten nicht mehr ausgehalten. Er habe dann intern in die Postabteilung gewechselt. Dort sei es jedoch noch schlimmer gewesen. Schliesslich hätten die ganzen Probleme zu seinem Zusammenbruch geführt (Urk. 8/104/ 13- 14). Er sei nun seit ungefähr 3,5 Jahren ein Mal wöchentlich bei med. pract . B.___ in p sycho therapeutischer Behandlung . In stationäre Behandlung wolle er sich nicht be ge b en . Sein grösstes Problem seien weiterhin die Schlafstörungen. Manchmal daue re es eine bis
zu zwei Stunden, bis er einschlafen könne, und dann erwache er in der Nacht ungefähr
ein Mal pro Stunde, wobei er jeweils etwa 5-10 Minu ten wach sei und dann wieder einschlafe. Früher sei es jedoch viel schlimmer ge wesen. Tagsüber verspüre er eine vermehrte Erschöpfbarkeit. Die depressive Stimm ung habe sich gebessert und sei nicht mehr so schlimm wie früher, er habe nun auch an Aktivitäten wieder mehr Freude (Urk. 8/104/15). Dr. E.___
hielt fest, es liege eine leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik mit leichten circadianen Stimmungsschwankungen und einem zeitweilig auftreten den Morgentief, mit Selbstzweifeln und Versagensängsten, mit leichten Konzen tra tionsstörungen, einer deutlichen Selbstwertminderung bei erhöhter Kränk barkeit, einem teil weisen sozialen Rückzug und einer noch leicht verminderten Aus dauer bei einer leicht verminderten emotionalen Belastbarkeit und einer verminderten Stress- und Frustrationstoleranz vor (Urk. 8/104/19) . D iagnostisch sei anhand der aktu ellen anamnestischen Auskünfte, der verschiedenen psy chia trischen Vorbeur teilungen und den aktuellen Untersuchungsbefunden von einer inzwischen re zidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger depressiver Symptomatik mit beginnender Chronifizierungs tendenz auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit narzis sti schen, anankasti schen, ängstlich-abhängigen und selb stunsicher-vermeiden den Anteilen auszu gehen (Urk. 8/104/20) . Die depressive Symptomatik habe sich schrittweise ge bessert und der psychische Gesundheitszustand habe sich inzwi schen auf einem etwas reduzierten Niveau stabilisiert. Eine adäquate psy cho pharmakologische Behandlung habe jedoch bisher bei einer deutlichen Ambi valenz des Beschwer deführers nicht installiert werden können. Der behandelnde Arzt sei sodann auch kein Psychiater, sondern praktischer Arzt. E ine gesund heitliche Verbesse rung sei bei optimierter Behandlung noch zu erwarten (Urk. 8/1 0 4/20). Dr. E.___
hielt des Weiteren dafür, d er Beschwerdeführer zeige neben den genannten eher leichten psychischen Einschränkungen auch gute Ressourcen. So bestehe eine normale Intelligenz, und der Beschwerdeführer be schäftige sich in seiner Frei zeit viel mit verschiedenen Hobbies. E r surfe täglich im Internet, informiere sich in
den Nachrichten und über Stellenan gebote, lese Bücher und schaue regel mässig Fernsehen. Er unternehme Spaziergänge und pflege weitere positive Ak tivitäten, unter anderem auch Kontakte zu seinen Kollegen. Seine Ressourcen habe der Beschwerdeführer jedoch bisher noch nicht wieder im beruflichen Be reich genutzt. Nach der zu langen Phase der Krank schreibung seien inzwischen soziale beziehungsweise psychosoziale Faktoren verstärkt in den Vordergrund getreten .
Der Beschwerdeführer sei inzwischen in der ihn eher überfordernden psychoanalytischen Therapie regrediert und fast etwas skurril in einem dys funktionalen Krankheits-, Schon- und Vermeidungs verhalten verfangen. Eine qualifizierte Psychotherapie scheine weiterhin ein deu tig indiziert (Urk. 8/104/20-21). Es seien verschiedene psychosoziale Belas tungs faktoren zu erwähnen, die inzwischen stärker in den Vordergrund getreten seien und als IV-fremde Faktoren nicht in die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit mit einbezo gen werden könnten: Subjektives Krankheitskonzept, gute Schul bil dung und qualifizierte Berufsausbildung, jedoch
in der Folge langjährige Tätig keit in ei nem fachfremden Betätigungsfeld, fehlende aktualisierte Weiterbildung im Fachgebiet und
dadurch nun erschwerte
Bedingungen auf dem freien Arbeits markt, inzwischen eher geringer beruflicher Ehrgeiz, Dekonditionierung nach langer Phase ohne reguläre berufliche Tätigkeit auf dem freien Arbeits markt, Opferleben, familiäre Probleme, Alleinleben (Urk.
8/104/21). Zusammen fassend sei festzuhalten, dass sich die psychiatrische Symptomatik im Vergleich zu je ner, die vom behandelnden Arzt und den vorbeurteilenden Psychiatern
be schrieben worden sei,
i nzwischen
– wie von diesen auch prognostiziert – gebes sert
habe . Es best ünden aufgrund der noch leichten bis zeitweilig mittelgradigen depressiven Symptomatik und der schon langjährig bestehenden persönlich keitsstrukturellen Defizite leichte bis allenfalls zeitweilig mittelgradige Ein schränkungen der Leistungsfähigkeit. Diese seien bedingt durch leichte bis al lenfalls zeitweilig und punktuell mittelgradige Einschränkungen der Konzentra tionsfähigkeit und der Ausdauer. Es best ünden zudem eine leicht verminderte emotionale Belastbarkeit und eine leicht verminderte Stress- und Frustrations toleranz sowie Defizite der sozialen Kompetenzen, eine verminderte Interakti on s
- und Konfliktfähigkeit, eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit und ein leicht v er mindertes Abgrenzungsvermögen sowie eine leicht verminderte Selbstwirk sam keit (Urk. 8/104/21). In der angestammten Tätigkeit als Operator im Printcenter und Mitarbeiter in der internen Post bei der Z.___
bestehe
seit April 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise seit Januar 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 25 % . Hinsichtlich adaptierter Tätigkeiten hielt Dr. E.___ dafür, dass ab Anfang 2011 noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 40-50 % sowie seither von einer schrittweisen Steigerung der Leistungsfähigkeit auszu gehen sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe seit März 2013, spätes tens jedoch seit dem Untersuchungszeitpunkt im September 2013 eine Arbeits fähigkeit von 70 %. Ein Vollzeitpensum sei zumutbar, wobei eine
Leis tungsminderung von ungefähr 30 % aufgrund eines etwas verminderten Ar beitstemp os und etwas vermehrten Pausenbedarf s
bestehe mit voraus sichtlich noch gewisser Besserungstendenz bei Fortführung einer adäquaten und opti mier ten Behandlung. Ideal adaptierte Tätigkeiten sei en solche, die keine besonders hohen Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder die sozialen Kompetenzen stellen würden. Tätigkeiten im handwerklichen Be reich, im Büro bereich oder auch in anderen Bereichen, die Männer im Alter des Beschwerde führers ausüben könnten, seie n ideal adaptierte Tätigkeiten (Urk. 8/104/22). 4. 4.1
Das Gutachten von Dr. E.___ vom 9. September 2013 erfüllt die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 2. 4). Das Gut ach ten beruht auf den erforderlichen und allseitigen Untersuchungen und berück sichtigt die geklagten Beschwerden. Der Gutachter legte
sodann gestützt auf die Untersuchungsbefunde und in Auseinandersetzung mit den Vorakten schlüssig dar, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde füh rers verbessert ha t.
Soweit der Gutachter jedoch von einer (relevanten) Leistungs verminderung von 30 % ausgeht (E.
3.3), hält dies - wie die Beschwerde geg nerin richtig erkannt hat (E.
1) - aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht Stand. Die Angaben des Gutachters stellen zwar eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage dar, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können. Hingegen kommt der Arztperson bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2 ff.). Dabei fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer über umfangreiche Ressourcen (Wohnungsumzug eigenständig durchgeführt, Bücher lesen, kochen, im Internet surfen, regelmässiges Training und Kontakt mit Kolle gen sowie Familie, E.
3.3) verfügt. Zudem war es bislang nicht möglich, eine adäquate psychopharmakologische Behandlung zu installieren, und sind ver schiedene psychiatrische Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft (Urk.
8/104/20), weshalb gemäss Einschätzung des Gutachters von einer opti mierten Therapie eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu erwarten ist. Mithin mangelt es an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist, womit nach der Rechtsprechung eine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens nicht anzunehmen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2014 8C_842/2013, E. 4.2). So dann liessen sich Verdeutlichungstendenzen, ein sekundärer Krankheitsgewinn sowie ein dysfunktionales Schon-, Krankheits- und Vermeidungsverhalten feststellen (Urk. 8/104/24) und es besteht eine deutliche Dekonditionierung hinsichtlich beruflicher Tätigkeiten (E. 3.3). Schliesslich hat sich die depressive Stimmung auf eine bloss noch leichte bis zeitweilig bzw. punktuell mittel gra di g e Einschränkung verbessert und sind zwischenzeitlich die psychosozialen Fakto ren verstärkt in den Vordergrund getreten (E. 3.3). Angesichts solcher Umstände kann der Einschätzung von Dr. E.___, wonach die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers um 30 % eingeschränkt sei, keine invalidenversicherungs recht liche Bedeutung zugemessen werden. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, seiner bisherigen Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen (Art. 7 Abs. 2 ATSG; E.
2.1). Hieran vermögen die Einwendungen des Beschwerde führers (E. 1) nichts zu ändern. So kann insbesondere nicht auf die Beurteilung von med. pract . B.___ abgestellt werden, ver fügt er doch gemäss dem vom Bundesamt für Gesundheit geführten Medizinalberufere gister über keinen Fach arzttitel auf dem Fachgebiet der Psychiatrie (www.medregom.admin.ch
). Ent spre chend vermag seine Einschätzung die Beur teilung des Gutachter s nicht in Frage zu stellen . Im Übrigen attestierte auch med. pract . B.___ nunmehr ab Februar 2014 eine 50%ige Ar beitsfähigkeit (Urk. 10, Urk. 11 S. 6) . Seine Beur tei lung weicht damit nicht (mehr) er heblich von jener von Dr. E.___ ab. Darf und soll das Gericht der Erfahrungs tatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrag s rechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussa gen, Rechnung tragen (B GE 125 V 353 E.
3b/cc), sind auch aus diesem Grund seine Einwendungen (Urk. 11) nicht ge eignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. 4.2
Damit ist nach Abschluss der beruflichen Massnahmen ab März 2013 (Urk. 8/104/22) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in bisheriger Tätigkeiten auszugehen. 5. 5.1
Der Beschwerdeführer bezog bis Ende Februar 2013 aufgrund von Eingliede rungsmassnahmen Taggelder, was der Entstehung eines Rentenanspruchs bereits aus diesem Grund entgegensteht (Art. 29 Abs. 2 IVG). Sodann hielt Dr. E.___ dafür, seine Einschätzung habe ab März 2013 (spätestens aber ab Begutach tungszeitpunkt) Gültigkeit (Urk. 8/104/22). Selbst wenn - entgegen dem Vorge nannten - die vom Gutachter attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt würde, fehlt es auch ab März 2013 an einem Rentenanspruch. 5.2
Gutachter Dr. E.___ erachtete Tätigkeiten im handwerklichen Bereich, im Büro bereich oder auch in anderen Bereichen, die Männer im Alter des Beschwer de führers ausüben können, als ideal adaptierte Tätigkeiten. Als einzige Ein schrän kung wurde genannt, dass die Tätigkeit keine besonders hohen Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder die sozialen Kompetenzen stellen dürfe (E. 3.3) . Vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2009 war der Be schwerdeführer als Logistiker respektive zuletzt als Mitarbeiter im internen Post dienst bei der Z.___ tätig (Sachverhalt E. 1.1), wo er gemäss Angaben im Arbeitgeberbe richt zuletzt Postsendungen verteilt hatte
(Urk. 8/13/6).
Dass bei den ausgeübten Tätigkeiten b ei der Z.___ besonders hohe Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder die sozialen Kompetenzen gestellt worden wären, ergibt sich nicht aus dem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13/6-7). Mit Blick auf das Belastungsprofil (vgl. vorstehend) ist somit davon auszugehen, das s dem Beschwerde führer eine solche Tätigkeit nach wie vor – auch bei einer ver minderten Leistungsfä higkeit von 30 % - zumutbar ist. Gutachter Dr. E.___ hielt zwar dafür, in der bisherigen Tätigkeit bestehe lediglich noch eine Arbeits fähigkeit von 25 %. Da bei bezog er sich aber explizit auf den Arbeitsplatz bei der Z.___ . Hatte der Beschwerdeführer über Mobbingsituationen und Un gerechtigkeiten von Seiten der Chefs bei der Z.___ berichtet (Urk. 8/17/8, Urk.
8/19/5), so erscheint die se Einschätzung von Dr. E.___ insofern als nach vollziehbar, als er eine Rückkehr an diesen konkreten Arbeitsplatz als nicht meh r zumutbar erachtet e . Dies
spricht aber nicht dagegen, dass eine gleichartige Tätig keit bei einem anderen Arbeitgeber mit einer Leistungsfähigkeit von zumin dest 70 % möglich und zumutbar ist. Med.
pract . B.___ hielt denn in seinem Bericht vom 2 4. Februar 2014 auch daf ür, der Beschwerdeführer sei Hilfsarbeiter gewesen und es bestehe kein grundsätzlicher Unterschied zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit (Urk. 11 S. 5). Somit kann davon aus gegangen werden, dass der Beschwerdeführer
die bishe rige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber (auch bei einer Leistungseinschränkung von 30 %) wieder ausüben kann.
Da der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu mindest zu 70 % arbeits fähig ist, läuft der Einkommensvergleich (E. 2 .3) auf einen Prozent ver gleich hinaus und es resultiert eine Erwerbseinbusse von höchstens
30 % .
Damit fehlt es - so oder anders - an einem rentenbegründenden Invalidi täts grad, weshalb der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin rechtens und die Beschwerde dagegen abzuweisen ist. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Be schwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Z.___ - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler