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IV.2014.00169

Rentenanspruch. Beschwerdegegnerin hat dem gutachterlich festgestellten mittelschweren depressiven Leiden sowie der Persönlichkeitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu Unrecht die invalidisierende Wirkung abgesprochen. Gutheissung

Zürich SozVersG · 2015-06-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, war von Februar 1980 bis August 2011 bei der Z.___ als Senior Development Engineer tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 7. November 2010 war ( Urk. 9/58 Ziff. 2.1-2.3 und Ziff. 2.7 ) .

Unter Hinweis auf einen Status nach Kinderlähmung und eine Erschöpfungsde pression

meldete sich der Versicherte am 4. März 2011 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/41 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und

liess den Versicherten internistisch-rheumatologisch sowie psychiatrisch begutachten ( Urk. 9/128/1-75 und Urk. 9/132/1-25).

Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 9/141-148) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 0. Januar 2014 einen Rentenanspruch des Versi cherten ( Urk. 9/149 = Urk. 2) . 2.

Der

Versicherte erhob am 1 3. Februar 2014 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 1 0 . Januar 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. November 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2014 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde. D ies wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10 ). Gleichzeitig wurde die Y.___

Vorsorge einrichtung zum Prozess beigeladen, welche mit Eingabe vom 9. April 2014 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde aus der Beschwerdeantwort übernahm ( Urk. 11) , wovon den anderen Verfahrensbeteiligten Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 13). Am 6. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Ein gabe ins Recht ( Urk. 14), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15).

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das

Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus ge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähig keit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver si cherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das ( fach ) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits -

und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor der grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den

sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un ter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst s tändigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er werbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidi tät gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinrei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

D ie Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2014

(Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2010 aus medizinischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aus somatischer Sicht sei er in seiner bisherigen Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Jedoch sei aus medizinischer Sicht aufgrund der psychiatrischen Erkrankung in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In einer angepassten Tätigkeit sei er aus ärztlicher Sicht zu 50 % arbeitsfähig (S. 1). Aus IV-rechtlicher Sicht sei der vorhandene psychische Gesundheitsschaden jedoch nicht invalidisierend. Die rezidivierende depressive Störung, die sich durch leicht - bis mittelgradige depressive Episoden zeige, stellten aus invalidenver si che rungs rechtlicher Sicht keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Die schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung mit teilweise paranoiden Zügen liege bereits seit der Kindheit vor. Trotz vorliegender Persönlichkeitsstörung sei es dem Beschwerdeführer über die Jahre hinweg möglich gewesen, diese zu über winden und eine hohe Arbeitsleistung zu erbringen. Es bestehe insgesamt kein IV-relevanter Gesundheitsschaden (S. 2 oben). Es sei eine ausführliche Überwind barkeitsprüfung vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer verfüge über viele Ressourcen, die er als Arbeitnehmer gut umsetzen könnte (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen,

dass gemä ss dem psychiatrischen Gutachter Dr. A.___

in einer adaptierten Tätig keit eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe (S. 5 unten). Es sei anzumerken, dass sowohl dem Gutachter als auch der behandelnden Ärzt in bestens bekannt gewesen sei, wie der Tagesablauf des Beschwerdeführers aussehe. Die Feststellungen des Gutachters würden sodann die Frage, ob er an einer neuen Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft über längere Zeit und über mehr als 50 % der üblichen Präsenzzeit umzusetzen ver möchte, ausschliessen (S. 7). Gehe man davon aus, dass statistische Löhne im Bereich des Lohnniveaus 4 überhaupt in Frage kämen, sei rasch klar, dass mit bloss 50%iger Einsatzfähigkeit ein Einkommen von mehr als 30 % des bisher erzielten ( Fr. 36‘000.-- ) völlig unrealistisch sei. Er habe somit Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. November 2011 (S. 8 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit sowie der Invaliditäts grad des Beschwerdeführe rs. 3. 3.1

Die Ärzte des B.___ berichteten am 2 7. Dezember 2010 ( Urk. 9/46/9-11) und führten aus, der Beschwerdeführer leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Im Novem ber 2010 sei es zu einem Zusammenbruch im Geschäft gekommen, weshalb der Beschwerdeführer seit dem 5. November 2010 bis heute voll arbeitsunfähig sei. 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 2 9. Januar 2011 ( Urk. 9/36/6-7) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A Ziff. 1): - depressive Entwicklung mit somatischen Beschwerden Er führte aus, in der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 9. November 2010 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 lit . B) . Die Prognose sei noch ungewiss (S. 2). 3.3

Die Ärzte der D.___ berichteten am 1. Februar 2011 ( Urk. 9/46/4 6) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers seit dem 2 1. Dezember 2010 und nannten als Ursache der Arbeitsunfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1). Sie führten aus, dass seit dem 2 1. Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, die Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit aufgrund des bisher günstigen Verlaufs jedoch im Frühling 2011 zu 30-50 % wahrscheinlich sei (S. 2 Ziff. 5, 8 und 9) .

Im Austrittsbericht vom 2 3. März 2011 ( Urk. 9/47/8-9) berichteten die Ärzte de r D.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 1. Dezember 2010 bis 1 5. März 2011 und nannten nun folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A Ziff. 1): - mittelgradige depressive Episode bei Verdacht auf rezidivierende depres sive Störung (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen 3.4

Dr. C.___ berichtete am 3 1. März 2011 ( Urk. 9/ 47/6-7) und nannte als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine mittelgradige depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen (S. 1 lit . A Ziff. 1). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer als Kon strukteur seit dem 9. Dezember 2010 voll arbeitsunfähig sei (S. 1 lit . B). In der Zwischenzeit sei die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers gekündigt worden, was die ganze Situation weiter verschlechtert habe. Von der somatischen Seite lägen im jetzigen Zeitpunkt die Schulterbeschwerden rechts und die lumbalen Schmerzen vor (S. 2 lit . D). 3.5

Die Ärzte der D.___ berichteten am 1 5. April 2011 ( Urk. 9/ 56), nannten die bereits bekannten Diagnosen (vorstehend E. 3.3) und führten aus, dass in Abhängigkeit von der weiteren Genesung eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % zu erreichen sei, wobei die Wiederaufnahme schrittweise mit zu Beginn 20 % zu erfolgen habe (S. 3 Ziff. 1.7).

3.6

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 8. Mai 2011 ( Urk. 9/59) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, mittel- bis schwergradig (ICD-10 F33.1), aktuell im Sinne der depressiven Dekompensation einer nar zisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - vermutetes Post-Polio-Syndrom - Fussheberparese rechts bei Status nach Poliomyelitis mit Paraplegie 1962 bis 1963 - unklare Schulterläsion nach Sturz im Februar 2011

Sie führte aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 1. März 2011 (S. 1 Ziff. 1.2) . Bei ihr finde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Einzelsitzung pro Woche statt , zusätzlich besuche der Beschwerdeführer eine ambulante psy chiatrische Ergotherapie in der Gruppe zwei Stunden pro Woche und eine Gruppentherapiesitzung in der Tagesklinik (S. 3 Ziff. 1. 5 ). Aktuell sei der Beschwerdeführer weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig . Die Einschränkungen würden sich kurzfristig nicht vermindern lassen. Eventuell könne durch die geplante Tagesklinikbehandlung eine gesund heitliche Verbesserung mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden, was derzeit jedoch noch nicht mit Sicherheit gesagt werden könne (S. 4 Ziff. 1.7 und 1.8) .

3.7

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 7. Juni 2011 zuhanden der Taggeldversicherung ( Urk. 9/65) und nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung mit derzeitig mittelgradig aus geprägter Episode (ICD-10 F33.1), welche inzwischen teilweise in Rückbildung begriffen sei (S. 3 Ziff. 4). Er führte aus, nach jetziger Befundlage sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer nur noch für einen begrenzten Zeit raum bis einschliess lich Ende August 2011 eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ab September 2011 sei der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht in einem ver gleichbaren beruflichen Einsatzgebiet sowie auch auf dem allgemeinen Arbeits markt wieder in vollem Umfang arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 5). 3.8

Dr. E.___ berichtete am 1 8. Juli 2011 zuhanden der Taggeldversicherung ( Urk. 9/66) und führte aus, der Heilungsverlauf der depressiven Störung sei durch das Vorliegen der Persönlichkeitsstörung komplizierter, weshalb die durch Dr. F.___ prognostizierte Heilungszeit bis Ende August 2011 in Frage gestellt werde . Der Beschwerdeführer sei für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Eingliederungsmassnahmen angewiesen (S. 1). Sie teile die Meinung von Dr. F.___ betreffend die Einschätzung der depressiven Störung insoweit, als dass es sich um eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig, handle. Bezüglich der Prognose und Remission sei sie jedoch nicht seiner Mei nung (S. 2 unten).

3.9

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Taggeldversicherung am 3 0. März 2012 ( Urk. 9/83) und nannte folgende Diagnose (S. 5 oben): - Status bei ausklingender mittelgradig depressiver Episode, aktuell höchstens leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)

Er führte aus, es lasse sich keine ICD-10 konforme Symptomatik für eine Persön lichkei tsstörung nachweisen (S. 4 Mitte ). Aufgrund der vorliegenden Untersuchung lasse sich mit genanntem Störungsbild aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für di e angestammte Tätigkeit von maximal 30 % begründen. Aktuell sei der Beschwerdeführer aus körperlichen Gründen bis Ende April vollständig arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung für eine intellektuell wenig fordernde Tätigkeit ohne Einschränkung arbeitsfähig. Sinnvoll wäre ein Arbeits platz, der Phasen erhöhter Konzentration nur fraktioniert notwendig mache. Da es sich jedoch in der vorliegenden Situation um ein psychiatrisch gut behandel bares Störungsbild handle, mache eine weitere detaillierte Beschrei bung an die Erfordernisse eines zukünftigen Arbeitsplatzes wenig Sinn, da von einem Heilungsverlauf bis zur vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit ausgegangen werden könne (S. 5). Das hier diagnostizierte Störungsbild habe eine gute Prognose. Der bisherige Heilungsverlauf weise jedoch darauf hin, dass trotz einer geeigneten Therapie von überdurchschnittlichen Rekon valeszenz zeiten ausgegangen werden müsse. Für die Wiedererlangung der voll ständigen Arbeitsfähigkeit als Ingenieur bei einer aktuellen Einschränkung von 30 % seien maximal 3 Monate zu veranschlagen (S. 6 oben).

3.10

Dr. E.___ berichtete am 1 8. Mai 2012 ( Urk. 9/86) und führte aus, sie habe in ihren Berichten vo m Mai 2011 und Juli 2011 eingehend beschrieben und begründet, weshalb sie die Diagnose der Persönlichkeitsstörung stelle (S. 1). Sie teile daher die Beurteilung durch Dr. G.___ in keiner Weise, weder bezüglich der Diagnosen, noch bezüglich der Prognose und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (S. 2 oben). Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde sei klar, dass eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, unsicher-vermeidenden, paranoiden und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61) bestehe. Dieser werde den Heilungsverlauf und auch den Verlauf der Integrationsbemühungen erheblich beeinflussen. Aus ihrer psychiatrischen Sicht sei der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine angepasste Tätigkeit im geschützten Rahmen einer Institution für berufliche Integrationsmassnahmen sei er aus psychiatrischer Sicht zu 20-30 % arbeitsfähig, wobei das Pensum schrittweise bis 50 % gesteigert werden sollte (S. 5). 3.11

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheuma tologie, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten am 2. August 2013 ( Urk. 9/128 /1-75 ) gestützt auf die Akten, die Laboruntersuchung und die internistisch-rheumatologische Untersuchung vom 1 0. Juli 201 3 (S. 2) . Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 68 Ziff. 7.1): - Status nach Poliomyelitis 1962 mit - p roximal betonter Paraparese des linken Beines und Fussheber-Parese rechts mit leichter Spitzfuss-Stellung rechts mit - r ezidivierenden Stürzen und - P ost-Polio-Syndrom

- Status nach Arthroskopie der rechten Schulter am 9. Dezember 2011 mit - Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion und Acromioplastik bei - Rotatorenmanschetten -Massenruptur nach Sturz im März 2011 mit - gutem postoperativen Verlauf - ohne Hinweise auf eine Re-Ruptur (Sonographie Juni 2012) und - normaler Schulter-Beweglichkeit beidseits sowie - grössere Armumfänge rechts gegenüber links

Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Gehfähigkeit und durch die Sturztendenz nach durchgemachter Poliomyelitis limitiert. Aus serdem könne er eine Tätigkeit mit besonderer Belastung der rechten Schulter nicht ausüben. Er könne Lasten bis zu 15 kg heben oder tragen, was einem leichten bis mittelschweren Belastungsniveau entspreche (S. 70). Die ange stammte Tätigkeit als Senior Development Engineer sei angepasst. Er könne sie zu 100 % ausüben. Er könne auch im erlernten Beruf eines Maschinenzeichners zu 100 % arbeiten (S. 71 Ziff. 9.1) .

3.12

Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie sowie für Neurologie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 1 7. August 2013 ( Urk. 9/132 /1-25 ) gestützt auf die Akten und die Untersuchung des Beschwerde führers vom 1 4. August 201 3 (S. 3) . Er nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 lit . E Ziff. 1): - schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung mit teilweise paranoiden Zügen (ICD-10 F60.8) - rezid ivierende depressive Störung, im Längsschnittverlauf (leicht- bis) mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/33.1)

Er führte aus, dass bei der hiesigen Untersuchung die vorbefundlichen psychopa thologischen Dokumentationen nachvollziehbar seien. Im Vordergrund des psychopathologischen Bildes stehe aus seiner Sichtweise tatsächlich eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, wie diese durch Dr. E.___ diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer verharre in der Opferrolle. Versuche, diese Psychodynamik aufzulösen, würden innerpsychisch durch den Beschwerde führer mit Erschöpfungssymptomen verarbeitet. Aus gutachterlicher Sicht sei davon auszugehen, dass es sich dabei um einen sogenannten primären Krank heitsgewinn handle, wobei es dem Beschwerdeführer trotz hinreichender Intelli genz verunmöglicht sei, die psychodynamischen Abläufe zu erfassen und auf zulösen. Es seien starke Abwehrmechanismen wirksam, die den Beschwerde führer in einen regressiv-depressiven Verarbeitungsstil treiben würden (S. 21 Mitte) .

Narzisstische Persönlichkeitsstörungen gälten als schwierig zu behandeln. Für die antidepressive Therapie sei gemäss den Blutspiegelkonzentrationsuntersu chungen Compliance anzunehmen. Es sei aus gutachterlicher psychiatrisch-ver sicherungsmedizinischer Sichtweise davon auszugehen, dass beim Beschwerde führer die sogenannte Zumutbarkeit zur Überwindung der psychischen Störung als nicht beziehungsweise allfällig nur teilweise gegeben anzunehmen sei, da ihm eine Abwehr der kränkenden Impulse nur durch regressiv-depressive Ver arbeitung mit starker Erschöpfung möglich sei. Dabei seien bisher leicht- bis mittelgradige depressive Symptome mit Handicapierungen durch Ers chöpfung , Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und weitere depressive Symptome beschrieben worden, die im Sinne einer mittel- und langfristigen Beeinträchti gung des beruflichen Leistungsvermögens wirkten. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht teamfähig. E r sei infolge der Schwere seiner Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage , Verantwortung für Personen oder Arbeitsgruppen zu über nehmen (S. 22) .

Beim Beschwerdeführer lägen psychische Störungsbilder vor, die seine mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit handicapier ten . Diese beeinträchtigten seine berufliche Leistungsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf insbesondere wegen der fehlenden Teamfähigkeit, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 0 % vorliege (S .

23 unten). In adaptierten Tätigkeiten ohne überwiegenden zwischen menschli chen Kontakt, ohne hierarchische Strukturierungen, ohne hohen Leistungsdruck und ohne hohe Anforderungen an Konzentration und Auf merksamkeit sei schätzungsweise von einer Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % auszugehen (S. 24 oben). 3.13

Dr. H.___ und Dr. A.___ führten in der bidisziplinären Zusammenfassung der Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 9 /132/26-27), dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine Tät igkeit mit besonderer Belastung der rechten Schulter nicht mehr ausüben könne. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ohne überwiegende zwischen menschliche Kontakte, ohne hierarchische Strukturen, ohne hohen Leistungs druck und ohne hohe Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit zu höchstens 50 % ausüben. Aus bidisziplinärer Sicht könne er eine angepasste Tätigkeit zu 50 % beziehungsweise zu 20 Wochenstunden ausüben. Während des stationären Aufenthalts vom 2 1. Dezember 2010 bis 1 5. März 2011 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach sei der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen. 3.14

Med. pract . I.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 3. September 201 3 Stellung ( Urk. 9/140/8-9) , wobei er

das in den Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr. H.___

Festgehaltene wiederholte.

4. 4.1

Ausweislich der medizinischen Akten besteht bei m

Beschwerdeführer ein Status nach Poliomyelitis 1962 mit p roximal betonter Paraparese des linken Beines und Fussheber-Parese rechts mit leichter Spitzfuss-Stellung rechts sowie ein Status nach Arthroskopie der rechten Schulter am 9. Dezember 2011 mit Rota torenmanschetten-Rekonstruktion und Acromioplastik bei Rotatorenman schetten-Massenruptur nach einem Sturz im März 2011 (vgl. vorstehend E.

3.11). Des Weiteren wird eine depressive Ent wicklung aufgrund von schwieri gen Bedingungen am Arbeitsplatz beschrieben (vgl. vorstehend E. 3.1 3.10, E. 3.12 ), welche dazu führte, dass sich der

Beschwerdeführer von Dezember 2010 bis März 2011 in die D.___ in eine stationäre Behandlung begab (vgl. vorste hend E. 3. 3 ) und seit März 2011 bei Dr. E.___ in ambulanter Behand lung steht (vgl. vorstehend E. 3.6) . 4.2

Im Juli und August 2013 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwer degeg nerin im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung umfassend untersucht (vgl. vorstehend E. 3.11-3.13 ) . In den Gutachten wurden die Vorak ten berücksichtigt und – so weit möglich - gewürdigt (vgl. Urk. 9/128 S. 5 ff., S.

73, Urk. 9/132 S. 4, S. 19 ff. ). Des Weiteren fanden die Angaben de s

Beschwer deführers sowie sein Verhalten anlässlich der persönlichen Unter suchun gen Eingang in die gutachterliche n Beurteilung en . Die i n den Gutach ten hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlussfolge rungen leuch ten in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurtei lung der medizinischen Situation ein. Davon ging auch der RAD-Allge mein me diziner med .

pract .

I.___

aus (vgl. vorstehend E. 3.14).

Die Beschwerdegegnerin zweifelte den Beweiswert des eingeholten Gutachtens nicht an. In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand stellte sie darauf ab. Die im Gutachten von Dr. A.___ aus psychiatrischer - und letztlich auch aus interdis ziplinärer - Sicht für eine angepasste Erwerbstätigkeit attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezeichnete sie in Anbetracht der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und rezidivierenden depressiven Störung mit im Längs schnittverlauf (leicht- bis) mittelgradiger depres sive r Episode indes als invali denversicherungsrechtlich nicht relevant (vgl. vor stehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich offensichtlich auf die

im

Feststellungs bla tt

vom 2 . Oktober 201 3 ver merkte Überwindbarkeitsprüfung ( Urk. 9/140 S. 9 ff. ). 4.3

F ür die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf es grund sätzlich einer fachärztlichen Diagnose, die sich lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abstützt (BGE 130 V 396 E.

6, Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 3 0. August 2010 E.

3.2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit . c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung

und im Streitfall das Gericht - weder über die den beweisrechtlichen Anforde rungen (BGE 125 V 351 E. 3a) genügenden medizinischen Tatsachen fest stellun gen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolge rungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwen denden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichts punkte (ins be sondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungs faktoren ) mit be rücksic h tigt , welche vom sozialversicherungsrechtlichen Stand punkt aus unbe achtlich sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E.

4.2 mit Hin wei sen).

Ausserdem kann n ach der höchstrichterlichen Recht sprechung auch eine diagnos ti zierte mittelschwere depressive Episode eine IV rechtlich relevante Be ein träch ti gung der Leistungsfähigkeit und damit eine (Teil )Invalidität bewir ken (vgl. Ur tei l des Bundesgerichts 9C_890/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3, Urteil 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 E. 5.2). 4.4

Die im interdisziplinären Gutachten von Dr. H.___ und Dr. A.___

attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine angepasste Er werbstätigkeit

gemäss

beschriebenem Zumutbarkeitsprofil wurde zur Hauptsache mit der narzisstischen Persönlichkeitsstörung sowie den leicht- bis mittelgradigen depressiven Sympto me n als Abwehr der kränkenden Impulse begründet, wobei die aus somatischer Sicht attestierte 100 % ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer leidensangepassten Tätigkeit darin aufgeht. Invaliditäts fremde p sy cho soziale und motivationale Faktoren fanden gemäss ausdrückli chem Vermerk de s Gut achter s

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Be rücksichtigung

( Urk. 9/132 S. 23 lit . F, S. 24 unten ). Im psychiatrischen Teilgutachten legte Dr. A.___ in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass die eingeschränkte Arbeits unfähig keit auf die starke Erschöpfung, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen sowie auf weitere depressive Symptome zurückzuführen sei (vgl. vorstehend E. 3.12).

Bereits zwei Jahre vor der Begutachtung durch Dr. A.___ , im Mai 2011, hatte auch die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ eine die Arbeitsfähigkeit ein schränkende rezidivierende depressive Störung im Sinne einer depressiven Dekompensation einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 3.6) . Auch die Ärzte der D.___ gingen im März 2011 von einer mittelgradigen depressiven Episode bei Verdacht auf eine rezidi vierende depressive Störung sowie von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen aus (vgl. vorstehend E. 3.3). 4 .5

Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Aktenlage hat das Vorliegen eine r fachpsychiatrisch festgestellten, krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung und eines depressiven Leidens als aus gewiesen zu gelten, und es besteht kein Anlass, von der gutachterlich attes tier ten, aus der Störung und Depressivität resultieren den Arbeitsunfähigkeit von 50 % abzu weichen und deren invalidisierende Wir kung zu verneinen.

Der Umstand, dass Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) und Dr. G.___ (vgl.

vor ste hend E. 3.9) übereinstimmend davon ausgingen, dass die depressive Epi sode des Beschwerdeführers in Rückbildung begriffen und aktuell höchstens noch leichtgradig vorhanden sei , wobei sich keine ICD-10 konforme Sympto matik für eine Persönlichkeitsstörung nachweisen lasse, steht der Annahme einer invalidisierenden Wirkung der im Gutachten von Dr. A.___ diagnosti zierten psychischen Störungsbilder

nicht entgegen. So konnte Dr. A.___ die Gründe für seine abweichende Einschätzung nachvollziehbar darlegen ( Urk. 9/132 S. 21 ff.), während sich im Bericht von Dr. G.___ keine nachvoll ziehbare Begründung findet, wieso er das Vorliegen einer Persönlichkeitsstö rung verneint, die Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur hinge gen als nachvollziehbarer erachtet, ohne sie jedoch zu stellen . Ausserdem

schliesst

Dr. G.___ nicht aus, dass eine solche Störung (einer akzentuierte Persönlich keitsstruktur) im Zustand der schweren Belastung zu einem Faktor für einen verzögerten Heilverlauf werden könne ,

wobei

er darauf aufmerksam machte , dass er anlässlich der sorgfältig durchgeführten Untersuchung eine sol che Symptomatik einfach nicht habe feststellen können

( Urk. 9/83 S. 4).

Auch die von der Beschwerdegegnerin zur Begründung einer Überwindbarkeit herangezogenen Faktoren wie das Verrichten von Gartenarbeit und einzelnen Haushaltarbeiten , S chwimmen oder das Erstellen von Bewerbungsunterlagen für seine Frau (vgl. Urk. 9/140 S. 10) ,

vermögen nicht zu überzeugen und die Beurteilung durch Dr. A.___ in Frage zu stellen . Die Beschwerdege gnerin verkennt sodann, dass gemäss Schlussbericht des Belastbarkeitstraining s , wel ches aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gar vorzeitig beendet werden musste , deutlich wurde, dass sich beim Beschwerdeführer ab de m Zeitpunkt des Wechsels in ein vorgegebenes Setting mit spezifischen Arbeitsaufträgen vermehrt Stress und Druck auf ge baut und ihn das Pensum von 4 Stunden pro Tag an 4 Tagen pro Woche bereits deutlich an seine Grenzen gebracht hätten ( Urk. 9/110 S. 6). Dass dem Beschwerdeführer viele Ressourcen zur Verfügung stünden, die er als Arbeitsnehmer gut umsetzen könnte, geht somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin fehl.

4. 6

Zusammengefasst ergibt sich, dass bei m

Beschwerdeführer ein somatischer und überdies ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Ge sund heitsschaden

besteht und seine Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Erwerbs tätig keit um insgesamt 50 % eingeschränkt ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2

Für die Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens

kann mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) auf die Angaben der Z.___ vo m Mai 201 1

(Urk. 9 / 58 Ziff. 2.10) abgestellt werden , wonach der Beschwerdeführer im Jahr 201 0 Fr. 9 ‘ 016 . -- pro Monat verdien t

hab e. Zusätzlich zu diesem Lohn wurde dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren regelmässig ein Bonus in der Höhe zwischen Fr. 10‘803.50 und Fr. 13‘823.55 ausgerichtet (2007: Fr. 10‘803.50; 2008: Fr. 11‘125.75; 2009: Fr. 11‘617.20; 2010: Fr. 13‘823.55, vgl. Urk. 9/58/5, Urk. 9/58/17, Urk. 9/58/29, Urk. 3/1 und Urk. 3/2). Zum monatlich ausgerichteten Lohn von Fr. 9‘016.-- ist dem Beschwerdeführer des halb der Durchschnitt dieser Bonuszahlungen von Fr. 11‘842.50 ebenfalls anzurechnen, was ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 120‘035.-- für das Jahr 2010 ergibt. U nter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung resul tiert für das Jahr 2011 ein Betrag von Fr. 121‘235.-- ( Fr. 120‘035. -- x 1.01 ; Die Volkswirtschaft 3/4 201 5 , T ab B10.2, Total ) . 6. 6.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.2

Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss beschriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit kann auf die vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) abgestellt werden. Dem Beschwerdeführer steht trotz der Zumutbarkeit einer lediglich 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit und auch bei Beachtung der im beschriebenen Belastungsp rofil genannten Einschränkungen noch eine Palette von Tätigkeiten offen. Es recht fertigt sich daher, für die Bemessung des Invaliden einkommens auf den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache und repe titive Tätig keiten in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sek tors abzu stellen (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). 6 . 3

Das im Jahr 20 10 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4' 901 .-- (LSE 20 10 , S. 26, Tab . TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 5 8 ' 812 . im Jahr (Fr. 4' 901 .-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stun den sowie der Nominall ohnentwicklung von 1.0

(Die Volkswirtschaft, 3/4 -201 5 , Tabelle B10.2, Total) für das Jahr 2011

angepasst, ergibt dies bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit den Betrag von Fr. 30 ’ 888 .-- (Fr. 58'812.-- : 40 x 41.6 x 1.01 x 0.5 ) . 6.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.5

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Ei nschränkungen lediglich noch in Tätigkeiten ohne besondere Belastung der rechten Schulter sowie ohne überwiegende zwischenmenschliche Kontakte, ohne hierarchische Strukturen und ohne hohen Leistungsdruck einsatzfähig. Weiter ist der Beschwerdeführer, da ihm die Ausübung von behinderungsangepassten Tätig keiten lediglich noch im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 5 0 % zuzu muten ist, auf Teilzeitarbeit angewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass teil zeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer ent löhnt werden (BGE 126 V 472 E.

4.2.3). Dabei handelt es sich um einen ein kom mensmindernden Umstand, welcher zu berücksichtigen ist. In Würdigung sämtlicher Um stände erscheint vorliegend ein Abzug von 1 5 % im Lichte der Rechtsprechung als angemessen.

Ausgehend von Fr. 30 ’ 888 .-- und unter Berüc ksichtigung eines Abzuges von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 2 6 ‘ 255 . -- . 6 . 6

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 121‘235.-- (vgl. vorstehend E.

5.2) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 2 6 ' 255 . -- (vgl. vorstehend E. 6. 5 ) ergibt somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 94 ' 980 . -- und damit einen eine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrad von gerundet 7 8 %. 6.7

Nachdem die Wartefrist im November 2010 zu laufen begann (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2) , hat der Be schwerde füh rer ab 1. November 201 1 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1

lit . b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und

3 IVG). Dies führt zur Gut heiss ung der Beschwerde. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundena nsatz von Fr. 200. -- für das Jahr 2014 auf Fr. 2‘2 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerde gegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 10 . Januar 2014 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 201 1 Anspruch auf ei ne ganze Invali den rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ Vorsorgeeinrichtung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1960, war von Februar 1980 bis August 2011 bei der Z.___ als Senior Development Engineer tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 7. November 2010 war ( Urk. 9/58 Ziff. 2.1-2.3 und Ziff. 2.7 ) .

Unter Hinweis auf einen Status nach Kinderlähmung und eine Erschöpfungsde pression

meldete sich der Versicherte am 4. März 2011 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/41 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und

liess den Versicherten internistisch-rheumatologisch sowie psychiatrisch begutachten ( Urk. 9/128/1-75 und Urk. 9/132/1-25).

Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 9/141-148) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 0. Januar 2014 einen Rentenanspruch des Versi cherten ( Urk. 9/149 = Urk. 2) .

E. 1.0 (Die Volkswirtschaft, 3/4 -201 5 , Tabelle B10.2, Total) für das Jahr 2011

angepasst, ergibt dies bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit den Betrag von Fr. 30 ’ 888 .-- (Fr. 58'812.-- : 40 x 41.6 x 1.01 x 0.5 ) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das

Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus ge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähig keit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver si cherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das ( fach ) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits -

und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor der grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den

sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un ter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst s tändigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er werbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidi tät gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinrei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.7 und 1.8) .

3.7

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 7. Juni 2011 zuhanden der Taggeldversicherung ( Urk. 9/65) und nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung mit derzeitig mittelgradig aus geprägter Episode (ICD-10 F33.1), welche inzwischen teilweise in Rückbildung begriffen sei (S. 3 Ziff. 4). Er führte aus, nach jetziger Befundlage sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer nur noch für einen begrenzten Zeit raum bis einschliess lich Ende August 2011 eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ab September 2011 sei der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht in einem ver gleichbaren beruflichen Einsatzgebiet sowie auch auf dem allgemeinen Arbeits markt wieder in vollem Umfang arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 5). 3.8

Dr. E.___ berichtete am 1 8. Juli 2011 zuhanden der Taggeldversicherung ( Urk. 9/66) und führte aus, der Heilungsverlauf der depressiven Störung sei durch das Vorliegen der Persönlichkeitsstörung komplizierter, weshalb die durch Dr. F.___ prognostizierte Heilungszeit bis Ende August 2011 in Frage gestellt werde . Der Beschwerdeführer sei für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Eingliederungsmassnahmen angewiesen (S. 1). Sie teile die Meinung von Dr. F.___ betreffend die Einschätzung der depressiven Störung insoweit, als dass es sich um eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig, handle. Bezüglich der Prognose und Remission sei sie jedoch nicht seiner Mei nung (S. 2 unten).

3.9

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Taggeldversicherung am 3 0. März 2012 ( Urk. 9/83) und nannte folgende Diagnose (S. 5 oben): - Status bei ausklingender mittelgradig depressiver Episode, aktuell höchstens leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)

Er führte aus, es lasse sich keine ICD-10 konforme Symptomatik für eine Persön lichkei tsstörung nachweisen (S. 4 Mitte ). Aufgrund der vorliegenden Untersuchung lasse sich mit genanntem Störungsbild aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für di e angestammte Tätigkeit von maximal 30 % begründen. Aktuell sei der Beschwerdeführer aus körperlichen Gründen bis Ende April vollständig arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung für eine intellektuell wenig fordernde Tätigkeit ohne Einschränkung arbeitsfähig. Sinnvoll wäre ein Arbeits platz, der Phasen erhöhter Konzentration nur fraktioniert notwendig mache. Da es sich jedoch in der vorliegenden Situation um ein psychiatrisch gut behandel bares Störungsbild handle, mache eine weitere detaillierte Beschrei bung an die Erfordernisse eines zukünftigen Arbeitsplatzes wenig Sinn, da von einem Heilungsverlauf bis zur vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit ausgegangen werden könne (S. 5). Das hier diagnostizierte Störungsbild habe eine gute Prognose. Der bisherige Heilungsverlauf weise jedoch darauf hin, dass trotz einer geeigneten Therapie von überdurchschnittlichen Rekon valeszenz zeiten ausgegangen werden müsse. Für die Wiedererlangung der voll ständigen Arbeitsfähigkeit als Ingenieur bei einer aktuellen Einschränkung von 30 % seien maximal 3 Monate zu veranschlagen (S. 6 oben).

3.10

Dr. E.___ berichtete am 1 8. Mai 2012 ( Urk. 9/86) und führte aus, sie habe in ihren Berichten vo m Mai 2011 und Juli 2011 eingehend beschrieben und begründet, weshalb sie die Diagnose der Persönlichkeitsstörung stelle (S. 1). Sie teile daher die Beurteilung durch Dr. G.___ in keiner Weise, weder bezüglich der Diagnosen, noch bezüglich der Prognose und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (S. 2 oben). Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde sei klar, dass eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, unsicher-vermeidenden, paranoiden und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61) bestehe. Dieser werde den Heilungsverlauf und auch den Verlauf der Integrationsbemühungen erheblich beeinflussen. Aus ihrer psychiatrischen Sicht sei der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine angepasste Tätigkeit im geschützten Rahmen einer Institution für berufliche Integrationsmassnahmen sei er aus psychiatrischer Sicht zu 20-30 % arbeitsfähig, wobei das Pensum schrittweise bis 50 % gesteigert werden sollte (S. 5). 3.11

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheuma tologie, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten am 2. August 2013 ( Urk. 9/128 /1-75 ) gestützt auf die Akten, die Laboruntersuchung und die internistisch-rheumatologische Untersuchung vom 1 0. Juli 201 3 (S. 2) . Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 68 Ziff. 7.1): - Status nach Poliomyelitis 1962 mit - p roximal betonter Paraparese des linken Beines und Fussheber-Parese rechts mit leichter Spitzfuss-Stellung rechts mit - r ezidivierenden Stürzen und - P ost-Polio-Syndrom

- Status nach Arthroskopie der rechten Schulter am 9. Dezember 2011 mit - Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion und Acromioplastik bei - Rotatorenmanschetten -Massenruptur nach Sturz im März 2011 mit - gutem postoperativen Verlauf - ohne Hinweise auf eine Re-Ruptur (Sonographie Juni 2012) und - normaler Schulter-Beweglichkeit beidseits sowie - grössere Armumfänge rechts gegenüber links

Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Gehfähigkeit und durch die Sturztendenz nach durchgemachter Poliomyelitis limitiert. Aus serdem könne er eine Tätigkeit mit besonderer Belastung der rechten Schulter nicht ausüben. Er könne Lasten bis zu 15 kg heben oder tragen, was einem leichten bis mittelschweren Belastungsniveau entspreche (S. 70). Die ange stammte Tätigkeit als Senior Development Engineer sei angepasst. Er könne sie zu 100 % ausüben. Er könne auch im erlernten Beruf eines Maschinenzeichners zu 100 % arbeiten (S. 71 Ziff. 9.1) .

3.12

Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie sowie für Neurologie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 1 7. August 2013 ( Urk. 9/132 /1-25 ) gestützt auf die Akten und die Untersuchung des Beschwerde führers vom 1 4. August 201 3 (S. 3) . Er nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 lit . E Ziff. 1): - schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung mit teilweise paranoiden Zügen (ICD-10 F60.8) - rezid ivierende depressive Störung, im Längsschnittverlauf (leicht- bis) mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/33.1)

Er führte aus, dass bei der hiesigen Untersuchung die vorbefundlichen psychopa thologischen Dokumentationen nachvollziehbar seien. Im Vordergrund des psychopathologischen Bildes stehe aus seiner Sichtweise tatsächlich eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, wie diese durch Dr. E.___ diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer verharre in der Opferrolle. Versuche, diese Psychodynamik aufzulösen, würden innerpsychisch durch den Beschwerde führer mit Erschöpfungssymptomen verarbeitet. Aus gutachterlicher Sicht sei davon auszugehen, dass es sich dabei um einen sogenannten primären Krank heitsgewinn handle, wobei es dem Beschwerdeführer trotz hinreichender Intelli genz verunmöglicht sei, die psychodynamischen Abläufe zu erfassen und auf zulösen. Es seien starke Abwehrmechanismen wirksam, die den Beschwerde führer in einen regressiv-depressiven Verarbeitungsstil treiben würden (S. 21 Mitte) .

Narzisstische Persönlichkeitsstörungen gälten als schwierig zu behandeln. Für die antidepressive Therapie sei gemäss den Blutspiegelkonzentrationsuntersu chungen Compliance anzunehmen. Es sei aus gutachterlicher psychiatrisch-ver sicherungsmedizinischer Sichtweise davon auszugehen, dass beim Beschwerde führer die sogenannte Zumutbarkeit zur Überwindung der psychischen Störung als nicht beziehungsweise allfällig nur teilweise gegeben anzunehmen sei, da ihm eine Abwehr der kränkenden Impulse nur durch regressiv-depressive Ver arbeitung mit starker Erschöpfung möglich sei. Dabei seien bisher leicht- bis mittelgradige depressive Symptome mit Handicapierungen durch Ers chöpfung , Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und weitere depressive Symptome beschrieben worden, die im Sinne einer mittel- und langfristigen Beeinträchti gung des beruflichen Leistungsvermögens wirkten. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht teamfähig. E r sei infolge der Schwere seiner Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage , Verantwortung für Personen oder Arbeitsgruppen zu über nehmen (S. 22) .

Beim Beschwerdeführer lägen psychische Störungsbilder vor, die seine mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit handicapier ten . Diese beeinträchtigten seine berufliche Leistungsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf insbesondere wegen der fehlenden Teamfähigkeit, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 0 % vorliege (S .

23 unten). In adaptierten Tätigkeiten ohne überwiegenden zwischen menschli chen Kontakt, ohne hierarchische Strukturierungen, ohne hohen Leistungsdruck und ohne hohe Anforderungen an Konzentration und Auf merksamkeit sei schätzungsweise von einer Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % auszugehen (S. 24 oben). 3.13

Dr. H.___ und Dr. A.___ führten in der bidisziplinären Zusammenfassung der Arbeitsfähigkeit aus ( Urk.

E. 2 0. März 2014 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde. D ies wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10 ). Gleichzeitig wurde die Y.___

Vorsorge einrichtung zum Prozess beigeladen, welche mit Eingabe vom 9. April 2014 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde aus der Beschwerdeantwort übernahm ( Urk. 11) , wovon den anderen Verfahrensbeteiligten Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 13). Am 6. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Ein gabe ins Recht ( Urk. 14), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15).

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 D ie Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2014

(Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2010 aus medizinischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aus somatischer Sicht sei er in seiner bisherigen Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Jedoch sei aus medizinischer Sicht aufgrund der psychiatrischen Erkrankung in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In einer angepassten Tätigkeit sei er aus ärztlicher Sicht zu 50 % arbeitsfähig (S. 1). Aus IV-rechtlicher Sicht sei der vorhandene psychische Gesundheitsschaden jedoch nicht invalidisierend. Die rezidivierende depressive Störung, die sich durch leicht - bis mittelgradige depressive Episoden zeige, stellten aus invalidenver si che rungs rechtlicher Sicht keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Die schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung mit teilweise paranoiden Zügen liege bereits seit der Kindheit vor. Trotz vorliegender Persönlichkeitsstörung sei es dem Beschwerdeführer über die Jahre hinweg möglich gewesen, diese zu über winden und eine hohe Arbeitsleistung zu erbringen. Es bestehe insgesamt kein IV-relevanter Gesundheitsschaden (S. 2 oben). Es sei eine ausführliche Überwind barkeitsprüfung vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer verfüge über viele Ressourcen, die er als Arbeitnehmer gut umsetzen könnte (S. 3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen,

dass gemä ss dem psychiatrischen Gutachter Dr. A.___

in einer adaptierten Tätig keit eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe (S. 5 unten). Es sei anzumerken, dass sowohl dem Gutachter als auch der behandelnden Ärzt in bestens bekannt gewesen sei, wie der Tagesablauf des Beschwerdeführers aussehe. Die Feststellungen des Gutachters würden sodann die Frage, ob er an einer neuen Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft über längere Zeit und über mehr als 50 % der üblichen Präsenzzeit umzusetzen ver möchte, ausschliessen (S. 7). Gehe man davon aus, dass statistische Löhne im Bereich des Lohnniveaus 4 überhaupt in Frage kämen, sei rasch klar, dass mit bloss 50%iger Einsatzfähigkeit ein Einkommen von mehr als 30 % des bisher erzielten ( Fr. 36‘000.-- ) völlig unrealistisch sei. Er habe somit Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. November 2011 (S. 8 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit sowie der Invaliditäts grad des Beschwerdeführe rs. 3. 3.1

Die Ärzte des B.___ berichteten am 2 7. Dezember 2010 ( Urk. 9/46/9-11) und führten aus, der Beschwerdeführer leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Im Novem ber 2010 sei es zu einem Zusammenbruch im Geschäft gekommen, weshalb der Beschwerdeführer seit dem 5. November 2010 bis heute voll arbeitsunfähig sei. 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 2 9. Januar 2011 ( Urk. 9/36/6-7) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A Ziff. 1): - depressive Entwicklung mit somatischen Beschwerden Er führte aus, in der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 9. November 2010 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 lit . B) . Die Prognose sei noch ungewiss (S. 2). 3.3

Die Ärzte der D.___ berichteten am 1. Februar 2011 ( Urk. 9/46/4 6) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers seit dem 2 1. Dezember 2010 und nannten als Ursache der Arbeitsunfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1). Sie führten aus, dass seit dem 2 1. Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, die Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit aufgrund des bisher günstigen Verlaufs jedoch im Frühling 2011 zu 30-50 % wahrscheinlich sei (S. 2 Ziff. 5,

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

E. 6.2 Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss beschriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit kann auf die vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) abgestellt werden. Dem Beschwerdeführer steht trotz der Zumutbarkeit einer lediglich 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit und auch bei Beachtung der im beschriebenen Belastungsp rofil genannten Einschränkungen noch eine Palette von Tätigkeiten offen. Es recht fertigt sich daher, für die Bemessung des Invaliden einkommens auf den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache und repe titive Tätig keiten in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sek tors abzu stellen (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). 6 . 3

Das im Jahr 20

E. 6.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

E. 6.5 Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Ei nschränkungen lediglich noch in Tätigkeiten ohne besondere Belastung der rechten Schulter sowie ohne überwiegende zwischenmenschliche Kontakte, ohne hierarchische Strukturen und ohne hohen Leistungsdruck einsatzfähig. Weiter ist der Beschwerdeführer, da ihm die Ausübung von behinderungsangepassten Tätig keiten lediglich noch im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 5 0 % zuzu muten ist, auf Teilzeitarbeit angewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass teil zeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer ent löhnt werden (BGE 126 V 472 E.

4.2.3). Dabei handelt es sich um einen ein kom mensmindernden Umstand, welcher zu berücksichtigen ist. In Würdigung sämtlicher Um stände erscheint vorliegend ein Abzug von 1 5 % im Lichte der Rechtsprechung als angemessen.

Ausgehend von Fr. 30 ’ 888 .-- und unter Berüc ksichtigung eines Abzuges von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 2 6 ‘ 255 . -- . 6 . 6

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 121‘235.-- (vgl. vorstehend E.

5.2) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 2 6 ' 255 . -- (vgl. vorstehend E. 6. 5 ) ergibt somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 94 ' 980 . -- und damit einen eine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrad von gerundet 7 8 %.

E. 6.7 Nachdem die Wartefrist im November 2010 zu laufen begann (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2) , hat der Be schwerde füh rer ab 1. November 201 1 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1

lit . b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und

3 IVG). Dies führt zur Gut heiss ung der Beschwerde. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundena nsatz von Fr. 200. -- für das Jahr 2014 auf Fr. 2‘2 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerde gegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 10 . Januar 2014 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 201 1 Anspruch auf ei ne ganze Invali den rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ Vorsorgeeinrichtung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 8 und 9) .

Im Austrittsbericht vom 2 3. März 2011 ( Urk. 9/47/8-9) berichteten die Ärzte de r D.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 1. Dezember 2010 bis 1 5. März 2011 und nannten nun folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A Ziff. 1): - mittelgradige depressive Episode bei Verdacht auf rezidivierende depres sive Störung (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen 3.4

Dr. C.___ berichtete am 3 1. März 2011 ( Urk. 9/ 47/6-7) und nannte als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine mittelgradige depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen (S. 1 lit . A Ziff. 1). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer als Kon strukteur seit dem 9. Dezember 2010 voll arbeitsunfähig sei (S. 1 lit . B). In der Zwischenzeit sei die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers gekündigt worden, was die ganze Situation weiter verschlechtert habe. Von der somatischen Seite lägen im jetzigen Zeitpunkt die Schulterbeschwerden rechts und die lumbalen Schmerzen vor (S. 2 lit . D). 3.5

Die Ärzte der D.___ berichteten am 1 5. April 2011 ( Urk. 9/ 56), nannten die bereits bekannten Diagnosen (vorstehend E. 3.3) und führten aus, dass in Abhängigkeit von der weiteren Genesung eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % zu erreichen sei, wobei die Wiederaufnahme schrittweise mit zu Beginn 20 % zu erfolgen habe (S. 3 Ziff. 1.7).

3.6

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 8. Mai 2011 ( Urk. 9/59) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, mittel- bis schwergradig (ICD-10 F33.1), aktuell im Sinne der depressiven Dekompensation einer nar zisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - vermutetes Post-Polio-Syndrom - Fussheberparese rechts bei Status nach Poliomyelitis mit Paraplegie 1962 bis 1963 - unklare Schulterläsion nach Sturz im Februar 2011

Sie führte aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 1. März 2011 (S. 1 Ziff. 1.2) . Bei ihr finde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Einzelsitzung pro Woche statt , zusätzlich besuche der Beschwerdeführer eine ambulante psy chiatrische Ergotherapie in der Gruppe zwei Stunden pro Woche und eine Gruppentherapiesitzung in der Tagesklinik (S. 3 Ziff. 1. 5 ). Aktuell sei der Beschwerdeführer weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig . Die Einschränkungen würden sich kurzfristig nicht vermindern lassen. Eventuell könne durch die geplante Tagesklinikbehandlung eine gesund heitliche Verbesserung mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden, was derzeit jedoch noch nicht mit Sicherheit gesagt werden könne (S. 4 Ziff.

E. 9 ‘ 016 . -- pro Monat verdien t

hab e. Zusätzlich zu diesem Lohn wurde dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren regelmässig ein Bonus in der Höhe zwischen Fr. 10‘803.50 und Fr. 13‘823.55 ausgerichtet (2007: Fr. 10‘803.50; 2008: Fr. 11‘125.75; 2009: Fr. 11‘617.20; 2010: Fr. 13‘823.55, vgl. Urk. 9/58/5, Urk. 9/58/17, Urk. 9/58/29, Urk. 3/1 und Urk. 3/2). Zum monatlich ausgerichteten Lohn von Fr. 9‘016.-- ist dem Beschwerdeführer des halb der Durchschnitt dieser Bonuszahlungen von Fr. 11‘842.50 ebenfalls anzurechnen, was ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 120‘035.-- für das Jahr 2010 ergibt. U nter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung resul tiert für das Jahr 2011 ein Betrag von Fr. 121‘235.-- ( Fr. 120‘035. -- x 1.01 ; Die Volkswirtschaft 3/4 201 5 , T ab B10.2, Total ) . 6.

E. 10 , S. 26, Tab . TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 5 8 ' 812 . im Jahr (Fr. 4' 901 .-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stun den sowie der Nominall ohnentwicklung von

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00169 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

22. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Vorsorgeeinrichtung Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, war von Februar 1980 bis August 2011 bei der Z.___ als Senior Development Engineer tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 7. November 2010 war ( Urk. 9/58 Ziff. 2.1-2.3 und Ziff. 2.7 ) .

Unter Hinweis auf einen Status nach Kinderlähmung und eine Erschöpfungsde pression

meldete sich der Versicherte am 4. März 2011 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/41 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und

liess den Versicherten internistisch-rheumatologisch sowie psychiatrisch begutachten ( Urk. 9/128/1-75 und Urk. 9/132/1-25).

Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 9/141-148) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 0. Januar 2014 einen Rentenanspruch des Versi cherten ( Urk. 9/149 = Urk. 2) . 2.

Der

Versicherte erhob am 1 3. Februar 2014 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fü gung vom 1 0 . Januar 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. November 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2014 ( Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde. D ies wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10 ). Gleichzeitig wurde die Y.___

Vorsorge einrichtung zum Prozess beigeladen, welche mit Eingabe vom 9. April 2014 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde aus der Beschwerdeantwort übernahm ( Urk. 11) , wovon den anderen Verfahrensbeteiligten Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 13). Am 6. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Ein gabe ins Recht ( Urk. 14), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15).

Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei vier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das

Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus ge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsun fähig keit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Ar beitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der ver si cherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er kran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das ( fach ) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits -

und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor der grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den

sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un ter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen da mit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokultu rel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst s tändigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er werbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidi tät gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinrei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinwei sen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

D ie Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2014

(Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2010 aus medizinischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aus somatischer Sicht sei er in seiner bisherigen Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Jedoch sei aus medizinischer Sicht aufgrund der psychiatrischen Erkrankung in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In einer angepassten Tätigkeit sei er aus ärztlicher Sicht zu 50 % arbeitsfähig (S. 1). Aus IV-rechtlicher Sicht sei der vorhandene psychische Gesundheitsschaden jedoch nicht invalidisierend. Die rezidivierende depressive Störung, die sich durch leicht - bis mittelgradige depressive Episoden zeige, stellten aus invalidenver si che rungs rechtlicher Sicht keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Die schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung mit teilweise paranoiden Zügen liege bereits seit der Kindheit vor. Trotz vorliegender Persönlichkeitsstörung sei es dem Beschwerdeführer über die Jahre hinweg möglich gewesen, diese zu über winden und eine hohe Arbeitsleistung zu erbringen. Es bestehe insgesamt kein IV-relevanter Gesundheitsschaden (S. 2 oben). Es sei eine ausführliche Überwind barkeitsprüfung vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer verfüge über viele Ressourcen, die er als Arbeitnehmer gut umsetzen könnte (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen,

dass gemä ss dem psychiatrischen Gutachter Dr. A.___

in einer adaptierten Tätig keit eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe (S. 5 unten). Es sei anzumerken, dass sowohl dem Gutachter als auch der behandelnden Ärzt in bestens bekannt gewesen sei, wie der Tagesablauf des Beschwerdeführers aussehe. Die Feststellungen des Gutachters würden sodann die Frage, ob er an einer neuen Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft über längere Zeit und über mehr als 50 % der üblichen Präsenzzeit umzusetzen ver möchte, ausschliessen (S. 7). Gehe man davon aus, dass statistische Löhne im Bereich des Lohnniveaus 4 überhaupt in Frage kämen, sei rasch klar, dass mit bloss 50%iger Einsatzfähigkeit ein Einkommen von mehr als 30 % des bisher erzielten ( Fr. 36‘000.-- ) völlig unrealistisch sei. Er habe somit Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. November 2011 (S. 8 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Arbeitsfähigkeit sowie der Invaliditäts grad des Beschwerdeführe rs. 3. 3.1

Die Ärzte des B.___ berichteten am 2 7. Dezember 2010 ( Urk. 9/46/9-11) und führten aus, der Beschwerdeführer leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Im Novem ber 2010 sei es zu einem Zusammenbruch im Geschäft gekommen, weshalb der Beschwerdeführer seit dem 5. November 2010 bis heute voll arbeitsunfähig sei. 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 2 9. Januar 2011 ( Urk. 9/36/6-7) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A Ziff. 1): - depressive Entwicklung mit somatischen Beschwerden Er führte aus, in der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 9. November 2010 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 lit . B) . Die Prognose sei noch ungewiss (S. 2). 3.3

Die Ärzte der D.___ berichteten am 1. Februar 2011 ( Urk. 9/46/4 6) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers seit dem 2 1. Dezember 2010 und nannten als Ursache der Arbeitsunfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1). Sie führten aus, dass seit dem 2 1. Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, die Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit aufgrund des bisher günstigen Verlaufs jedoch im Frühling 2011 zu 30-50 % wahrscheinlich sei (S. 2 Ziff. 5, 8 und 9) .

Im Austrittsbericht vom 2 3. März 2011 ( Urk. 9/47/8-9) berichteten die Ärzte de r D.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2 1. Dezember 2010 bis 1 5. März 2011 und nannten nun folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A Ziff. 1): - mittelgradige depressive Episode bei Verdacht auf rezidivierende depres sive Störung (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen 3.4

Dr. C.___ berichtete am 3 1. März 2011 ( Urk. 9/ 47/6-7) und nannte als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine mittelgradige depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen (S. 1 lit . A Ziff. 1). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer als Kon strukteur seit dem 9. Dezember 2010 voll arbeitsunfähig sei (S. 1 lit . B). In der Zwischenzeit sei die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers gekündigt worden, was die ganze Situation weiter verschlechtert habe. Von der somatischen Seite lägen im jetzigen Zeitpunkt die Schulterbeschwerden rechts und die lumbalen Schmerzen vor (S. 2 lit . D). 3.5

Die Ärzte der D.___ berichteten am 1 5. April 2011 ( Urk. 9/ 56), nannten die bereits bekannten Diagnosen (vorstehend E. 3.3) und führten aus, dass in Abhängigkeit von der weiteren Genesung eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % zu erreichen sei, wobei die Wiederaufnahme schrittweise mit zu Beginn 20 % zu erfolgen habe (S. 3 Ziff. 1.7).

3.6

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 8. Mai 2011 ( Urk. 9/59) und nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, mittel- bis schwergradig (ICD-10 F33.1), aktuell im Sinne der depressiven Dekompensation einer nar zisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) - vermutetes Post-Polio-Syndrom - Fussheberparese rechts bei Status nach Poliomyelitis mit Paraplegie 1962 bis 1963 - unklare Schulterläsion nach Sturz im Februar 2011

Sie führte aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 1. März 2011 (S. 1 Ziff. 1.2) . Bei ihr finde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Einzelsitzung pro Woche statt , zusätzlich besuche der Beschwerdeführer eine ambulante psy chiatrische Ergotherapie in der Gruppe zwei Stunden pro Woche und eine Gruppentherapiesitzung in der Tagesklinik (S. 3 Ziff. 1. 5 ). Aktuell sei der Beschwerdeführer weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig . Die Einschränkungen würden sich kurzfristig nicht vermindern lassen. Eventuell könne durch die geplante Tagesklinikbehandlung eine gesund heitliche Verbesserung mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden, was derzeit jedoch noch nicht mit Sicherheit gesagt werden könne (S. 4 Ziff. 1.7 und 1.8) .

3.7

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2 7. Juni 2011 zuhanden der Taggeldversicherung ( Urk. 9/65) und nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung mit derzeitig mittelgradig aus geprägter Episode (ICD-10 F33.1), welche inzwischen teilweise in Rückbildung begriffen sei (S. 3 Ziff. 4). Er führte aus, nach jetziger Befundlage sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer nur noch für einen begrenzten Zeit raum bis einschliess lich Ende August 2011 eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ab September 2011 sei der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht in einem ver gleichbaren beruflichen Einsatzgebiet sowie auch auf dem allgemeinen Arbeits markt wieder in vollem Umfang arbeitsfähig (S. 4 Ziff. 5). 3.8

Dr. E.___ berichtete am 1 8. Juli 2011 zuhanden der Taggeldversicherung ( Urk. 9/66) und führte aus, der Heilungsverlauf der depressiven Störung sei durch das Vorliegen der Persönlichkeitsstörung komplizierter, weshalb die durch Dr. F.___ prognostizierte Heilungszeit bis Ende August 2011 in Frage gestellt werde . Der Beschwerdeführer sei für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Eingliederungsmassnahmen angewiesen (S. 1). Sie teile die Meinung von Dr. F.___ betreffend die Einschätzung der depressiven Störung insoweit, als dass es sich um eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig, handle. Bezüglich der Prognose und Remission sei sie jedoch nicht seiner Mei nung (S. 2 unten).

3.9

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Taggeldversicherung am 3 0. März 2012 ( Urk. 9/83) und nannte folgende Diagnose (S. 5 oben): - Status bei ausklingender mittelgradig depressiver Episode, aktuell höchstens leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)

Er führte aus, es lasse sich keine ICD-10 konforme Symptomatik für eine Persön lichkei tsstörung nachweisen (S. 4 Mitte ). Aufgrund der vorliegenden Untersuchung lasse sich mit genanntem Störungsbild aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für di e angestammte Tätigkeit von maximal 30 % begründen. Aktuell sei der Beschwerdeführer aus körperlichen Gründen bis Ende April vollständig arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung für eine intellektuell wenig fordernde Tätigkeit ohne Einschränkung arbeitsfähig. Sinnvoll wäre ein Arbeits platz, der Phasen erhöhter Konzentration nur fraktioniert notwendig mache. Da es sich jedoch in der vorliegenden Situation um ein psychiatrisch gut behandel bares Störungsbild handle, mache eine weitere detaillierte Beschrei bung an die Erfordernisse eines zukünftigen Arbeitsplatzes wenig Sinn, da von einem Heilungsverlauf bis zur vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit ausgegangen werden könne (S. 5). Das hier diagnostizierte Störungsbild habe eine gute Prognose. Der bisherige Heilungsverlauf weise jedoch darauf hin, dass trotz einer geeigneten Therapie von überdurchschnittlichen Rekon valeszenz zeiten ausgegangen werden müsse. Für die Wiedererlangung der voll ständigen Arbeitsfähigkeit als Ingenieur bei einer aktuellen Einschränkung von 30 % seien maximal 3 Monate zu veranschlagen (S. 6 oben).

3.10

Dr. E.___ berichtete am 1 8. Mai 2012 ( Urk. 9/86) und führte aus, sie habe in ihren Berichten vo m Mai 2011 und Juli 2011 eingehend beschrieben und begründet, weshalb sie die Diagnose der Persönlichkeitsstörung stelle (S. 1). Sie teile daher die Beurteilung durch Dr. G.___ in keiner Weise, weder bezüglich der Diagnosen, noch bezüglich der Prognose und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (S. 2 oben). Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde sei klar, dass eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, unsicher-vermeidenden, paranoiden und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61) bestehe. Dieser werde den Heilungsverlauf und auch den Verlauf der Integrationsbemühungen erheblich beeinflussen. Aus ihrer psychiatrischen Sicht sei der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine angepasste Tätigkeit im geschützten Rahmen einer Institution für berufliche Integrationsmassnahmen sei er aus psychiatrischer Sicht zu 20-30 % arbeitsfähig, wobei das Pensum schrittweise bis 50 % gesteigert werden sollte (S. 5). 3.11

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheuma tologie, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten am 2. August 2013 ( Urk. 9/128 /1-75 ) gestützt auf die Akten, die Laboruntersuchung und die internistisch-rheumatologische Untersuchung vom 1 0. Juli 201 3 (S. 2) . Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 68 Ziff. 7.1): - Status nach Poliomyelitis 1962 mit - p roximal betonter Paraparese des linken Beines und Fussheber-Parese rechts mit leichter Spitzfuss-Stellung rechts mit - r ezidivierenden Stürzen und - P ost-Polio-Syndrom

- Status nach Arthroskopie der rechten Schulter am 9. Dezember 2011 mit - Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion und Acromioplastik bei - Rotatorenmanschetten -Massenruptur nach Sturz im März 2011 mit - gutem postoperativen Verlauf - ohne Hinweise auf eine Re-Ruptur (Sonographie Juni 2012) und - normaler Schulter-Beweglichkeit beidseits sowie - grössere Armumfänge rechts gegenüber links

Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Gehfähigkeit und durch die Sturztendenz nach durchgemachter Poliomyelitis limitiert. Aus serdem könne er eine Tätigkeit mit besonderer Belastung der rechten Schulter nicht ausüben. Er könne Lasten bis zu 15 kg heben oder tragen, was einem leichten bis mittelschweren Belastungsniveau entspreche (S. 70). Die ange stammte Tätigkeit als Senior Development Engineer sei angepasst. Er könne sie zu 100 % ausüben. Er könne auch im erlernten Beruf eines Maschinenzeichners zu 100 % arbeiten (S. 71 Ziff. 9.1) .

3.12

Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie sowie für Neurologie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 1 7. August 2013 ( Urk. 9/132 /1-25 ) gestützt auf die Akten und die Untersuchung des Beschwerde führers vom 1 4. August 201 3 (S. 3) . Er nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 lit . E Ziff. 1): - schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung mit teilweise paranoiden Zügen (ICD-10 F60.8) - rezid ivierende depressive Störung, im Längsschnittverlauf (leicht- bis) mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/33.1)

Er führte aus, dass bei der hiesigen Untersuchung die vorbefundlichen psychopa thologischen Dokumentationen nachvollziehbar seien. Im Vordergrund des psychopathologischen Bildes stehe aus seiner Sichtweise tatsächlich eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, wie diese durch Dr. E.___ diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer verharre in der Opferrolle. Versuche, diese Psychodynamik aufzulösen, würden innerpsychisch durch den Beschwerde führer mit Erschöpfungssymptomen verarbeitet. Aus gutachterlicher Sicht sei davon auszugehen, dass es sich dabei um einen sogenannten primären Krank heitsgewinn handle, wobei es dem Beschwerdeführer trotz hinreichender Intelli genz verunmöglicht sei, die psychodynamischen Abläufe zu erfassen und auf zulösen. Es seien starke Abwehrmechanismen wirksam, die den Beschwerde führer in einen regressiv-depressiven Verarbeitungsstil treiben würden (S. 21 Mitte) .

Narzisstische Persönlichkeitsstörungen gälten als schwierig zu behandeln. Für die antidepressive Therapie sei gemäss den Blutspiegelkonzentrationsuntersu chungen Compliance anzunehmen. Es sei aus gutachterlicher psychiatrisch-ver sicherungsmedizinischer Sichtweise davon auszugehen, dass beim Beschwerde führer die sogenannte Zumutbarkeit zur Überwindung der psychischen Störung als nicht beziehungsweise allfällig nur teilweise gegeben anzunehmen sei, da ihm eine Abwehr der kränkenden Impulse nur durch regressiv-depressive Ver arbeitung mit starker Erschöpfung möglich sei. Dabei seien bisher leicht- bis mittelgradige depressive Symptome mit Handicapierungen durch Ers chöpfung , Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und weitere depressive Symptome beschrieben worden, die im Sinne einer mittel- und langfristigen Beeinträchti gung des beruflichen Leistungsvermögens wirkten. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht teamfähig. E r sei infolge der Schwere seiner Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage , Verantwortung für Personen oder Arbeitsgruppen zu über nehmen (S. 22) .

Beim Beschwerdeführer lägen psychische Störungsbilder vor, die seine mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit handicapier ten . Diese beeinträchtigten seine berufliche Leistungsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf insbesondere wegen der fehlenden Teamfähigkeit, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 0 % vorliege (S .

23 unten). In adaptierten Tätigkeiten ohne überwiegenden zwischen menschli chen Kontakt, ohne hierarchische Strukturierungen, ohne hohen Leistungsdruck und ohne hohe Anforderungen an Konzentration und Auf merksamkeit sei schätzungsweise von einer Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % auszugehen (S. 24 oben). 3.13

Dr. H.___ und Dr. A.___ führten in der bidisziplinären Zusammenfassung der Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 9 /132/26-27), dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine Tät igkeit mit besonderer Belastung der rechten Schulter nicht mehr ausüben könne. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ohne überwiegende zwischen menschliche Kontakte, ohne hierarchische Strukturen, ohne hohen Leistungs druck und ohne hohe Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit zu höchstens 50 % ausüben. Aus bidisziplinärer Sicht könne er eine angepasste Tätigkeit zu 50 % beziehungsweise zu 20 Wochenstunden ausüben. Während des stationären Aufenthalts vom 2 1. Dezember 2010 bis 1 5. März 2011 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach sei der Beschwerde führer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen. 3.14

Med. pract . I.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 3. September 201 3 Stellung ( Urk. 9/140/8-9) , wobei er

das in den Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr. H.___

Festgehaltene wiederholte.

4. 4.1

Ausweislich der medizinischen Akten besteht bei m

Beschwerdeführer ein Status nach Poliomyelitis 1962 mit p roximal betonter Paraparese des linken Beines und Fussheber-Parese rechts mit leichter Spitzfuss-Stellung rechts sowie ein Status nach Arthroskopie der rechten Schulter am 9. Dezember 2011 mit Rota torenmanschetten-Rekonstruktion und Acromioplastik bei Rotatorenman schetten-Massenruptur nach einem Sturz im März 2011 (vgl. vorstehend E.

3.11). Des Weiteren wird eine depressive Ent wicklung aufgrund von schwieri gen Bedingungen am Arbeitsplatz beschrieben (vgl. vorstehend E. 3.1 3.10, E. 3.12 ), welche dazu führte, dass sich der

Beschwerdeführer von Dezember 2010 bis März 2011 in die D.___ in eine stationäre Behandlung begab (vgl. vorste hend E. 3. 3 ) und seit März 2011 bei Dr. E.___ in ambulanter Behand lung steht (vgl. vorstehend E. 3.6) . 4.2

Im Juli und August 2013 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwer degeg nerin im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung umfassend untersucht (vgl. vorstehend E. 3.11-3.13 ) . In den Gutachten wurden die Vorak ten berücksichtigt und – so weit möglich - gewürdigt (vgl. Urk. 9/128 S. 5 ff., S.

73, Urk. 9/132 S. 4, S. 19 ff. ). Des Weiteren fanden die Angaben de s

Beschwer deführers sowie sein Verhalten anlässlich der persönlichen Unter suchun gen Eingang in die gutachterliche n Beurteilung en . Die i n den Gutach ten hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlussfolge rungen leuch ten in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurtei lung der medizinischen Situation ein. Davon ging auch der RAD-Allge mein me diziner med .

pract .

I.___

aus (vgl. vorstehend E. 3.14).

Die Beschwerdegegnerin zweifelte den Beweiswert des eingeholten Gutachtens nicht an. In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand stellte sie darauf ab. Die im Gutachten von Dr. A.___ aus psychiatrischer - und letztlich auch aus interdis ziplinärer - Sicht für eine angepasste Erwerbstätigkeit attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezeichnete sie in Anbetracht der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und rezidivierenden depressiven Störung mit im Längs schnittverlauf (leicht- bis) mittelgradiger depres sive r Episode indes als invali denversicherungsrechtlich nicht relevant (vgl. vor stehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich offensichtlich auf die

im

Feststellungs bla tt

vom 2 . Oktober 201 3 ver merkte Überwindbarkeitsprüfung ( Urk. 9/140 S. 9 ff. ). 4.3

F ür die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf es grund sätzlich einer fachärztlichen Diagnose, die sich lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abstützt (BGE 130 V 396 E.

6, Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2009 vom 3 0. August 2010 E.

3.2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit . c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung

und im Streitfall das Gericht - weder über die den beweisrechtlichen Anforde rungen (BGE 125 V 351 E. 3a) genügenden medizinischen Tatsachen fest stellun gen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolge rungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die rechtsanwen denden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichts punkte (ins be sondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungs faktoren ) mit be rücksic h tigt , welche vom sozialversicherungsrechtlichen Stand punkt aus unbe achtlich sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E.

4.2 mit Hin wei sen).

Ausserdem kann n ach der höchstrichterlichen Recht sprechung auch eine diagnos ti zierte mittelschwere depressive Episode eine IV rechtlich relevante Be ein träch ti gung der Leistungsfähigkeit und damit eine (Teil )Invalidität bewir ken (vgl. Ur tei l des Bundesgerichts 9C_890/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3, Urteil 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 E. 5.2). 4.4

Die im interdisziplinären Gutachten von Dr. H.___ und Dr. A.___

attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine angepasste Er werbstätigkeit

gemäss

beschriebenem Zumutbarkeitsprofil wurde zur Hauptsache mit der narzisstischen Persönlichkeitsstörung sowie den leicht- bis mittelgradigen depressiven Sympto me n als Abwehr der kränkenden Impulse begründet, wobei die aus somatischer Sicht attestierte 100 % ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer leidensangepassten Tätigkeit darin aufgeht. Invaliditäts fremde p sy cho soziale und motivationale Faktoren fanden gemäss ausdrückli chem Vermerk de s Gut achter s

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Be rücksichtigung

( Urk. 9/132 S. 23 lit . F, S. 24 unten ). Im psychiatrischen Teilgutachten legte Dr. A.___ in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass die eingeschränkte Arbeits unfähig keit auf die starke Erschöpfung, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen sowie auf weitere depressive Symptome zurückzuführen sei (vgl. vorstehend E. 3.12).

Bereits zwei Jahre vor der Begutachtung durch Dr. A.___ , im Mai 2011, hatte auch die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ eine die Arbeitsfähigkeit ein schränkende rezidivierende depressive Störung im Sinne einer depressiven Dekompensation einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 3.6) . Auch die Ärzte der D.___ gingen im März 2011 von einer mittelgradigen depressiven Episode bei Verdacht auf eine rezidi vierende depressive Störung sowie von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Anteilen aus (vgl. vorstehend E. 3.3). 4 .5

Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Aktenlage hat das Vorliegen eine r fachpsychiatrisch festgestellten, krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung und eines depressiven Leidens als aus gewiesen zu gelten, und es besteht kein Anlass, von der gutachterlich attes tier ten, aus der Störung und Depressivität resultieren den Arbeitsunfähigkeit von 50 % abzu weichen und deren invalidisierende Wir kung zu verneinen.

Der Umstand, dass Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) und Dr. G.___ (vgl.

vor ste hend E. 3.9) übereinstimmend davon ausgingen, dass die depressive Epi sode des Beschwerdeführers in Rückbildung begriffen und aktuell höchstens noch leichtgradig vorhanden sei , wobei sich keine ICD-10 konforme Sympto matik für eine Persönlichkeitsstörung nachweisen lasse, steht der Annahme einer invalidisierenden Wirkung der im Gutachten von Dr. A.___ diagnosti zierten psychischen Störungsbilder

nicht entgegen. So konnte Dr. A.___ die Gründe für seine abweichende Einschätzung nachvollziehbar darlegen ( Urk. 9/132 S. 21 ff.), während sich im Bericht von Dr. G.___ keine nachvoll ziehbare Begründung findet, wieso er das Vorliegen einer Persönlichkeitsstö rung verneint, die Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur hinge gen als nachvollziehbarer erachtet, ohne sie jedoch zu stellen . Ausserdem

schliesst

Dr. G.___ nicht aus, dass eine solche Störung (einer akzentuierte Persönlich keitsstruktur) im Zustand der schweren Belastung zu einem Faktor für einen verzögerten Heilverlauf werden könne ,

wobei

er darauf aufmerksam machte , dass er anlässlich der sorgfältig durchgeführten Untersuchung eine sol che Symptomatik einfach nicht habe feststellen können

( Urk. 9/83 S. 4).

Auch die von der Beschwerdegegnerin zur Begründung einer Überwindbarkeit herangezogenen Faktoren wie das Verrichten von Gartenarbeit und einzelnen Haushaltarbeiten , S chwimmen oder das Erstellen von Bewerbungsunterlagen für seine Frau (vgl. Urk. 9/140 S. 10) ,

vermögen nicht zu überzeugen und die Beurteilung durch Dr. A.___ in Frage zu stellen . Die Beschwerdege gnerin verkennt sodann, dass gemäss Schlussbericht des Belastbarkeitstraining s , wel ches aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gar vorzeitig beendet werden musste , deutlich wurde, dass sich beim Beschwerdeführer ab de m Zeitpunkt des Wechsels in ein vorgegebenes Setting mit spezifischen Arbeitsaufträgen vermehrt Stress und Druck auf ge baut und ihn das Pensum von 4 Stunden pro Tag an 4 Tagen pro Woche bereits deutlich an seine Grenzen gebracht hätten ( Urk. 9/110 S. 6). Dass dem Beschwerdeführer viele Ressourcen zur Verfügung stünden, die er als Arbeitsnehmer gut umsetzen könnte, geht somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin fehl.

4. 6

Zusammengefasst ergibt sich, dass bei m

Beschwerdeführer ein somatischer und überdies ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Ge sund heitsschaden

besteht und seine Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Erwerbs tätig keit um insgesamt 50 % eingeschränkt ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2

Für die Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens

kann mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) auf die Angaben der Z.___ vo m Mai 201 1

(Urk. 9 / 58 Ziff. 2.10) abgestellt werden , wonach der Beschwerdeführer im Jahr 201 0 Fr. 9 ‘ 016 . -- pro Monat verdien t

hab e. Zusätzlich zu diesem Lohn wurde dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren regelmässig ein Bonus in der Höhe zwischen Fr. 10‘803.50 und Fr. 13‘823.55 ausgerichtet (2007: Fr. 10‘803.50; 2008: Fr. 11‘125.75; 2009: Fr. 11‘617.20; 2010: Fr. 13‘823.55, vgl. Urk. 9/58/5, Urk. 9/58/17, Urk. 9/58/29, Urk. 3/1 und Urk. 3/2). Zum monatlich ausgerichteten Lohn von Fr. 9‘016.-- ist dem Beschwerdeführer des halb der Durchschnitt dieser Bonuszahlungen von Fr. 11‘842.50 ebenfalls anzurechnen, was ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 120‘035.-- für das Jahr 2010 ergibt. U nter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung resul tiert für das Jahr 2011 ein Betrag von Fr. 121‘235.-- ( Fr. 120‘035. -- x 1.01 ; Die Volkswirtschaft 3/4 201 5 , T ab B10.2, Total ) . 6. 6.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.2

Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss beschriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit kann auf die vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) abgestellt werden. Dem Beschwerdeführer steht trotz der Zumutbarkeit einer lediglich 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit und auch bei Beachtung der im beschriebenen Belastungsp rofil genannten Einschränkungen noch eine Palette von Tätigkeiten offen. Es recht fertigt sich daher, für die Bemessung des Invaliden einkommens auf den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache und repe titive Tätig keiten in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sek tors abzu stellen (LSE 2010, S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). 6 . 3

Das im Jahr 20 10 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4' 901 .-- (LSE 20 10 , S. 26, Tab . TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 5 8 ' 812 . im Jahr (Fr. 4' 901 .-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stun den sowie der Nominall ohnentwicklung von 1.0

(Die Volkswirtschaft, 3/4 -201 5 , Tabelle B10.2, Total) für das Jahr 2011

angepasst, ergibt dies bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit den Betrag von Fr. 30 ’ 888 .-- (Fr. 58'812.-- : 40 x 41.6 x 1.01 x 0.5 ) . 6.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.5

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Ei nschränkungen lediglich noch in Tätigkeiten ohne besondere Belastung der rechten Schulter sowie ohne überwiegende zwischenmenschliche Kontakte, ohne hierarchische Strukturen und ohne hohen Leistungsdruck einsatzfähig. Weiter ist der Beschwerdeführer, da ihm die Ausübung von behinderungsangepassten Tätig keiten lediglich noch im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 5 0 % zuzu muten ist, auf Teilzeitarbeit angewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass teil zeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsgemäss überproportional tiefer ent löhnt werden (BGE 126 V 472 E.

4.2.3). Dabei handelt es sich um einen ein kom mensmindernden Umstand, welcher zu berücksichtigen ist. In Würdigung sämtlicher Um stände erscheint vorliegend ein Abzug von 1 5 % im Lichte der Rechtsprechung als angemessen.

Ausgehend von Fr. 30 ’ 888 .-- und unter Berüc ksichtigung eines Abzuges von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 2 6 ‘ 255 . -- . 6 . 6

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 121‘235.-- (vgl. vorstehend E.

5.2) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 2 6 ' 255 . -- (vgl. vorstehend E. 6. 5 ) ergibt somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 94 ' 980 . -- und damit einen eine ganze Rente begründenden Invaliditätsgrad von gerundet 7 8 %. 6.7

Nachdem die Wartefrist im November 2010 zu laufen begann (vgl. vorstehend E. 3.1-3.2) , hat der Be schwerde füh rer ab 1. November 201 1 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1

lit . b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und

3 IVG). Dies führt zur Gut heiss ung der Beschwerde. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist die Prozessentschädigung beim mass geblichen Stundena nsatz von Fr. 200. -- für das Jahr 2014 auf Fr. 2‘2 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerde gegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 10 . Januar 2014 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 201 1 Anspruch auf ei ne ganze Invali den rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y.___ Vorsorgeeinrichtung - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach