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IV.2014.00159

Abweisung; Befristete Rente nicht zu beanstanden, Verbesserung ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2015-06-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1957 geborene X.___, Mutter der 1977, 1980, 1991 und 1994 ge borene n Kinder, arbeitete zuletzt von Februar 2003 bis zum letzten effektiven Arbeitstag am 1 8. Juni 2011 bei der Y.___

(Urk. 10/13/1)

sowie seit Mai 2007 bei der Z.___

als Raumpflegerin im Teilzeit pensum (Urk. 10/19/1) . Mit Datum vom 1 6. November 2011 meldete sich die Ver sicherte unter Hinwe is auf Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4) . Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Aus zug vom 8. Dezember 2011, Urk. 10/12) bei und tätigte berufliche und medizi nische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine orthopädi sche/rheumatologische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlich en Dienst (RAD), worüber am 20. September 2012 Bericht erstattet wurde (Urk. 10/27). Sodann

gab sie ein bidis zi plin ä res (Neurologie/Psychiatrie) Gutachten bei Dr es . med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, sowie B.___, Facharzt FM H für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 2 4. Februar 2013 er stattet wurde (Urk. 10/34, mit ergänzender Stellungnahme vom 1 9. März 2013, Urk. 10/36). Weiter beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungs bericht vom 2 9. Mai 2013, Urk. 10/39).

Nach Durchführung des Vorbescheid ver fahren (vgl. Urk. 10/42-43) sprach die IV- Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2014 befristet für die Peri ode vom 1. Juni 2012 bis 3 0. Novem ber 2012 eine ganze Rente, zuzüglich einer akzessorischen Kinderrente zu. Dies gestützt auf eine n nach der gemischten Methode bemessenen Gesamtinvalidi tätsgrad von 73 % . Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.

Hie rgegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli, am 1 0. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefoch tene Ve rfügung auf zuheben und ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um einen zwei ten Schriftenwechsel sowie darum, es sei ihr die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Georg Engeli ein un entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 1 9. März 2014 wurde ein zweiter Schrif tenwechsel ange ord net (Urk. 11). Die Beschwer deführerin stellte

replicando den Antrag, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen

(Urk. 15 S. 2). Am 1 8. J uli 2014 verzichtete die Beschwerd egeg nerin auf eine Duplik (Urk. 1 8), was der Be schwerdeführe rin am 2 1. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze o der teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprech end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In va lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit dem jenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstan des des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten ge bliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Renten anspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit so wohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeein flussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedau ert ha t und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hin weisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Be schwer de führerin sei seit Beginn der einjährigen Wartezeit im Juni 2011 in ihrer Ar beits fähigkeit erheblich eingeschränkt. Entsprechende Abklärungen hätten erge ben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Reini gungsfachfrau in einem Pensum vo n 70 %

arbeiten würde. Die restlichen 30 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Aus ärztlicher Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zu mut bar. Jedoch bestehe seit September 2012 (Datum RAD - Untersuchung) in einer angepassten Tätigkeit, ohne erhöhte An forderungen an das Gleichge wichts system, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bei 100 % Anwesenheit . Im Aufga benbereich sei die Beschwerdeführerin zu 11.50 % eingeschränkt. Bei einer Auf teilung der Tätigkeiten Erwerb und Haus halt von 70 % und 30 % würden sich für den Zeitraum von Juni 2012 bis Sep tember 2012 ein Teilinvaliditätsgrad von 70 % im Erwerbsbereich und ein Tei linvaliditätsgrad von 3.45 % im häus lichen Bereich ergeben. Es resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 73 %, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe.

Ab Verbesserung des Gesund heitsschadens im September 2012 resul tiere b ei einem erwerblichen Teilin validitäts grad von 0 % unter Berücksichti gung der Teilinvalidität im Haushalt von 3.45 % ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 3.45 % . Per 1. Dezem ber 2012 (dreimonatige Frist) sei die ab 1. Juni 2012 zu zu spr e chen d e Rente daher wieder aufzuheben (Urk. 2) . 2. 2

Die Beschwerdef ührerin brachte demgegenüber im W esentlichen vor, es werde bestritten, dass seit Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit bestehe. Auch könne sie keine andere Tätigkeit ausüben. Selbst wenn eine Teilarbeitsfähigkeit bestehen würde, so könnte sie keinesfalls ein Einkommen in derselben Höhe erzielen (Urk. 1 S. 2). Replicando führte die Beschwerdeführerin aus, es sei den Unterla gen nicht zu entnehmen, wie die Ein schätzung, wonach sie in einer angepass ten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, zustande gekommen sei. Nach Angaben von Dr. C.___ sowie des D.___ hätten nachvoll ziehbare Schmerzen sowohl betreffend die Wirbelsäule als auch im Gleichge wichtsystem bestanden. Auch die IV-Stelle habe offenbar eingesehen, dass in dieser Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Die Einschät zung durch den RAD

habe sich jedoch am 20. September 2012 aus nicht nac hvollziehba ren Gründen geändert. Die s sei im Gutachten von Dres. B.___ und A.___ bestätigt worden. Das Gutachten habe sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit allerdings im Wesentlichen auf die Beurtei lung des RAD vom 2 0. September 201 2 gestützt . Dies sei ein Zirkelschluss . Auch dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit im Sep tember 2012 verändert haben soll. Die Ärztin med . pract . E.___ habe am 8. März 2013 denn auch angemerkt, dass bei den Gutachtern noch nachzufragen sei, ob vor September 2012 eine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Im Guta chten vom 1 9. März 2013 habe

Dr. B.___ die Ansicht vertre ten, diese Frage könne nicht beantwortet werden. Es sei daher offen, ob die Ein schätzung des RAD vor September 2012 oder diejenige nach September 2012 richtig sei. Es sei daher unabdingbar noch abzuklären, ob sich die Arbeits fähi g keit tatsächlich derart deutlich ver ändert habe und wie dies zu klären sei. Laut Gutachten soll sie (die Beschwerdeführerin) eine derart ausgeprägte Fehlinner vation gezeigt haben, dass eine Steh- oder Gehfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Dies würde bedeuten, dass sie ihre Beschwerden simuliere. Dies stehe indes im Widerspruch zu allen bisherigen ärztlichen Untersuchungen. Bei einem derart schwerwiegenden Un tersuchungsergebnis hätte in Rücksprache mit anderen Ärzten geklärt werden müsse n, ob dies tatsächlich zutreffe. Diesbezüglich seien weitere Abklärun g e n vorzunehmen . Auch die psychiatrische Beurteilung lasse wes entliche Fragen offen. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass die Foers ter kriterien teilweise er füllt seien. Von einem therapieresistenten, innerseelischen Verlauf im Sinne ei ner missglückten psychisch aber entlastenden Konfliktbe wäl tigung könne indes nicht gesichert ausgegangen werden, jedoch würden Hin weise dafür bestehen. Angesichts dieser Unsicherheit der Diagnose und der teil weise erfüllten Fo ersterkriterien seien auf jeden Fall weitere Abklärungen not wen dig. Selbst wenn die Arbeitsfähigkeit dem medizinischen Gutachte n entspre chen würde, so müssten die erheblichen Einschränkungen stärker berücksichtigt werden. So komme der Gutachter zum Schluss, die 70 % Arbeitsfähigkeit könne nur in ei nem 100%-Pensum geleistet werden. Unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin sei dies mit einem Leidensabzug von 15 % zu veran schla gen (Urk. 15). 2. 3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab

1. Juni 2012 zuge spro chene ganze Inv alidenrente zu Recht per 30. November 2 012 eingestellt hat, mithin, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in rentenausschliessender Weise verbessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Dabei sind mit Verweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage (E. 1. 4) auch die zuvor befristet zugesproche nen Renten und für de ren Zuspra che massgeblichen Umstände zu prüfen. 3.

3.1

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie, RAD, stellte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä hig keit (Urk. 10/27/6): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir bel säule (LWS) bei - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L3/L4 und L4/L5, Seque sterotomie und Nucleotomie L4/L5 links sowie Facettenthermo koagulation L3/L4 und L4/L5 links mit Restbeschwerden im Sinne eines lumbo-radikulären Schmerzsyndroms S1 links - zur Zeit in Abklärung befindlicher Schwindel

Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung in die linke Seite bis in alle Zehen des linken Fusses, hauptsächlich DII bis DV, beklagt. Nach dem konservative Behandlungsversuche keine Erfolge gezeitigt hätten, habe sich die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2012 eine r

Rücko peration un ter zogen. Nach eigenen Angaben habe sich postoperativ eine Besserung von 5 %

eingestellt . Sie fühle sich nicht sicher auf den Beinen und habe belastungs abhängige Schmerzen im Kreuz und im linken Bein. Es bestehe Stolperneigung ein- bis zweimal pro Woche mit leicht zunehmender Tendenz. Gehen könne sie 10 bis 15 Minuten, meistens mit Stock, danach müsse sie 5 Minuten absitzen wegen der Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung ins linke Bein. Insgesamt könne sie eine halbe Stunde gehen, stehen könne sie nur 10 Minuten, dann werde

sie unsicher. Sitzen könne sie nur 15 bis 20 Minuten, dann fühle sie sich un wohl und müsse aufstehen, wobei sie Anlaufschmerzen im Kreuz habe (Urk. 10/27/1). Seit Januar 2012 leide sie unter Schwindel, welcher nach der Operation zugenommen habe . Am 3. Juli 2012 un d am 10. August 2012 seien diesbezüglich Untersuchungen im

G.___ durchgeführt worden. Die Ergebnisse lägen noch nicht vor (Urk. 10/27/2 .) .

Anlässlich der Befunderhebung habe sich die Beschwerdeführerin relativ flüssig im Stehen, mit Blockbewegungen der Wirbelsäule unter Vermeidung von Bü cken, ausk leiden können. Die Schuhe habe sie k nien d ausgezogen . Das Ausklei den der Socken sei sehr mühselig im Langsitz auf der Untersuchungsliege er folgt. Das Ankleiden sei relativ flüssig gelungen, teilweise frei stehen d, teilweise mit An l ehnen an der Wand, teilweise mit Festhalten an einer Stuhllehne, ohn e wesent liche Ausweichbewegungen. Die Schwingung der Brustwirbelsäule (BWS) sei physiologisch bei abgeschwächter Lendenlordose. Die Wirbelsäule sei im Lot. Es bestehe eine reizfreie lumbale Narbe. Die Paravertebralmuskulatur sei physi ologisch ausgebildet. Paraventral bestehe kein Hartspann. Die BWS weise kei nen hypersonoren Klopfschall (KS) auf. Demgegenüber bestehe hinsichtlich aller Dornfortsatzspitzen (DFS) der Lendenwirbelsäule (LWS) ein KS. Sodann seien sämt liche DFS der BWS und LWS druckdolent. Ein Druckschmerz bestehe auch hinsichtlich der Costotran sversalgelenke rechts und links. Im Bereich der ge sam ten Wirbelsäule habe die Beschwerdeführerin einen Federungsschmerz be klagt . Der Druckschmerz beim Iliosakralgelenk (ISG)

sei links grösser als rechts. Demgegenüber sei der Druckschmerz der Musculus Piriformis-Gruppe sowie des Glutaeus maximus und medius links grösser als rechts . Das Lasègue-Ze ichen sei beidseits negativ. Der Langsitz sei möglich. Die Valleix-Punkte seien bei inkon sistenten Angaben nicht konklusiv beurteilbar. Der Nervus Femoral is-Deh nungstest sei beidsei ts negativ . Weiter bestehe ein Schultergradstand. Das Mus kelrelief sei im Rahmen der oberen Extremitäten physiologisch seitengleich. Sowohl der Nacken- als auch der Schürzengriff seien beidseits möglich (Urk. 10/27/4). Sodann zeige die Beschwerdeführerin ein langsames, symmetri sches Gangbild ohne Hilfsmittel. Der Treppengang sei mit Handlauf links er folgt. Die Beinachsen seien physiologisch. Es bestehe ein Beckengradstand. Der Zehen-, Fersen- und Einbeinstand sei beidseits unter Demonstration erheblicher Unsicherheit möglich. Ein tiefer Hocksitz sei bei groteskem Bewegungsablau f nicht möglich. Auch hinsichtlich der unteren Extremitäten sei d as M uskelrelief seitengleich (Urk. 10/27/5).

Im Rahmen der segmentalen neurologischen Unter suchung der groben Kraft sei bei inkonsistentem Verhalten keine Reduktion in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extremitäten beidseits aufgefallen (Urk. 20/27/6).

Dr. F.___ kam zum Schluss, die beklagten Beschwerden liessen sich nur teil weise mit den Untersuchungs b efunden vereinbaren. Bei der repetitive n Durch führung des Untersuchungsgangs seien erhebliche Inkonsistenzen aufgefallen. Die angegeben e Hyposensibilität des linken Armes u nd des linken Bei nes seien anatomisch so nicht zuzuordnen. Im Gegensatz zu den anamnestischen Anga ben sei die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssi tuation in der Lage ge wesen, 1.5 Stunden zu sitzen. Auch die bei der Untersuchung der Wirbelsäule angegebenen Beschwerden würden im Wesentlichen nicht mit den objektiven Befunden korrelieren (Urk. 20/27/7).

Aus rein orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin seit Mitte Juni 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer – näher umschriebenen – angepassten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, die wegen des erhöhten Pausenbedarfs im 1 00 % Zeitpensum zu leisten sei . Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ausserhalb des orthopädischen Fachgebietes sei namentlich die entsprechende ärztliche Dokumentation des G.___ einzuholen (Urk. 10/27/7). 3.3

A m 3. Juli 2012 und 2 1. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Zent ru m für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, G.___, untersucht. Die beurtei lenden Fachärzte erhoben im Neuro-Otologie-Bericht vom 28. August 2012 fol gende Diag nosen (Urk. 10/28/5): - Verdacht au f multifaktoriellen Schwindel, differenzialdiagnostisch im Rahmen der nachfolgenden Diagnosen - Bekannte Migräne seit Jahren - Verdacht auf vestibuläre Beteiligung - Status nach cochleo-vestibulärer Funktionsstörung links bei - leichter peripher-vestibulärer Unterfunktion links - hochgradige r sensorineuraler Schwerhörigkeit links - Chronisch lumbales Schmerzsyndrom und lumbale Spinalkanalstenose L2 bis L4 mit - Status nach operativer Dekompression (D.___ 02/12) - Polyneuropathie, untere Extremitäten beidseits distal betont - Verdacht auf reaktive Depression

Hinsichtlich des Oto-Rhino-Laryngologie (ORL) -Status, des neuro-otol o gischen Status sowie des ergänzenden allgemein-neurologischen Status erhoben die be ur teilenden Fachärzte – abgesehen vom unsicheren Gangbild - unauffällige B e funde (vgl. Neuro-Otologie-Befund vom 3. Juli 2012

Urk. 10/28/1f.). Der Vest -Test-Befund vom 2 2. August 2012 habe eine leichte peripher-vestibuläre Unter funktion links ergeben . Demgegenüber könne dieser Befund nicht allein für die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden verantwortlich gemacht werden (Urk. 10/28/4).

In den ausgedehnten Abklärungen des peri pher-vesti bu lären Systems habe jedenfalls eine grössere Pathologie ausge schlossen werden können. Abschliessend regten die beurteilenden Fachärzte eine neurologische sowie psychiatrische Untersuchung an (Urk. 10/28/6). 3. 4

Am 4. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch Dres. A.___ und B.___ neurologisch und psychiatrisch untersucht. Hinsichtlich des medizi ni schen Sachverhalts bis zum Zeitpunkt der Begutachtung wir d im Wesentli chen auf die umfas sende, chronologische Wiedergabe der medizinischen Ak tenlage im Gu tachten selbst verwiesen (Urk. 10/34/2-4). 3. 4.1

Dr. A.___ stellte im neurologischen Teilgutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/34/8): - Zustand nach per i pherer Vestibulopathie links mit noch möglicher leich ter Beeinträ chtigung des Gleichgewichtssinns - Lumbovertebralsyndrom sowie Zustand nach Sequest e rektomie und Nukle otomie Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 links mit mikrochirurgischer Dekompression cr oss over LWK 3/4 und LWK 4/5 li nks, Thermo-Koagu lation der Facette LWK 3-5 am 7. Februar 2012 mit möglicher residueller radikulärer Reizsymp tomatik, eventuell die Wurzel S 1 links betreffend

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigke it diagnostizierte er eine Hemi hypäs thesie links, organisch nicht zuordenbar (Urk. 10/27/8).

Im Rahmen der Befunderhebung hielt Dr. A.___ fest, die LWS sei Klopf- und druckdolent. Die HWS sei frei . Die Bauchhautreflexe seien schwach . Es bestehe eine Sen sibilität mit Angabe einer Hypä sthesie scharf mittellinienbegrenzt links. Weiter bestehe ein mässig ausgeprägter muskulärer Hartspann. Das paraverteb rale lumbale HWS-Provokationsmanöver für radikuläre Beschwerden sei beid seits negativ. Hinsichtlich der unteren Extremitäten seien Trophik und Tonus beidseits unauffällig. Die Motilität sei allseits frei. D ie grobe Kraft sei bei ausge prägter Fehlinnervation jedoch nicht beurteilbar. Diese sei derartig, dass wenn tatsächlich Paresen vorliegen würden, eine Geh- oder Stehfähigkeit nicht mehr gegeben wäre n, so dass die Beschwerdeführerin auf den Beinen in sich zusam mensacken müsste. Das Lasègue-Zeichen sei negativ. Positionsversuche in Rückenlage sowie der Knie-Hacken-Versuch seien kooperationsbedingt nicht durch führbar. Der Patellarsehnenreflex (PSR) sei symmetrisch schwach. Der Achillessehnenreflex (ASR) sei beidseits nicht auslösbar. Das Babinski-Zeichen sowie der Gordon-Reflex seien beidseits negativ. Die Sensibilit ät für Berührung und Schmerz links betreffe das ganze Bein in gleichem Masse (Urk. 10/34/7). Der Gang sei ausgesprochen unterschiedlich. Zum Teil stark schwankend, sich an Gegenständen, dem Untersucher festhaltend. Zum Teil unauffällig mit guten Mitbewegungen. Fersen- und Fussspitzgang seien beidseits möglich. Die Gang- und Standproben seien mit ungerichteter Falltendenz im Romberg erschwert, wobei jeweils rechtzeiti g ein Ausfallschritt erfolge . Sowohl der Strich- als auch der Blindstrichgang seien kooperationsbedingt nicht durchführbar. Die elektro encephalographische Untersuchung habe eine normale Grundaktivität ergeben, ohne Herdbefund. Sodann würden keine Anhaltspunkte für eine cerebrale Über erregbarkeit bestehen (Urk. 10/34/8).

Insgesamt sei anlässlich der klinisch-neurologischen Untersuchung eine ausge sprochen inkonsistente Befundlage aufgefallen. Es bestehe eine Hemihypästhe sie für Berührung und Schmerz links, wobei diese im Bereich des Rumpfes scharf mittellinienbegrenzt sei und organisch nicht zugeordnet werden könne. VOR- Suppression und Optokinetischer Nystagmus (OKN) seien unauffällig. Ein Nystag mus könne auch bei Provokation (Lagerung und Kopfschütteln) unter Fren zel brille nicht beobachtet werden . Sodann berichtete Dr. A.___ über – detailliert umschriebene - Auffälligkei ten während der Untersuchung, welche im Zusam men hang mit der Kooperation stehen würden (Urk. 10/34/9f.). Im Vor dergrund und die Beschwerden prägen d und diese überlagernd imponiere eine ausge prägte Verdeutlichungstendenz/Aggravation mit auffälligem, inkonsis tentem Untersuchungsverhalten. Dies relativiere in erheblichem Masse die An gaben der Beschwerdeführerin, auch im Hinblick auf die angegebenen Be schwerden (Urk. 10/34/10).

Die vom RAD-Arzt aus orthopädischer Sicht vorgenommene Arbeitsfähigkeits beurteilung sei auch aus neurologischer Sicht vollumfänglich nachvollziehbar. Zusätzlich bestehe eine Beeinträchtigung aufgrund der Sch w indelbeschwerden für exponierte Tätigkeiten oder sämtliche anderen Tätigkeiten mit erhöhter An forderung an den Gleichgewichtssinn zufolge der neurootologisch verifizierten, geringgradigen vestibulären Unterfunktion links (Urk. 10/34/10). 3.4.2

Im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. B.___ (1) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), (2) eine Dysthymie (ICD-F34.1) und (3) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, Urk. 10/34/13).

Die Beschwerdeführerin sei pünktlich, sauber und bescheiden bekleidet, freund lich und kooperativ. Es hätten sich keine mnestischen Funktionsstörungen ge zeigt. Der Zugang zu ihren Erinnerungen, Phantasien und Gefühlen sei einge schränkt. Die Beschwerdeführerin habe keine Denkstörungen. Auch fänden sich keine Halluzinationen, Wahn- oder Zwangsvorstellungen. Die Beschwerdefüh rerin sei dysphorisch gestimmt, etwas subaggressiv, missmutig, bedrückt und zwischendurch traurig. Vor allem, wenn die Beschwerdeführerin gehen müsse,

sei die körperliche Frische und Spannkraft etwas mehr vermindert. Sie schwank e dann und müsse sich an den Wänden abstützen. Die Mimik sei dys phorisch. Gestisch zeige sie immer wieder wegwerfende Bewegungen, dass es ihr egal und sie enttäuscht sei (Urk. 10/34/13).

Aus psychiatrischer Sicht liege heute eine depressive Symptomatik mit leichter Ausprägung vor. Die Beschwerdeführerin sei bedrückt, niedergeschlagen, freud los. Ihr Antrieb sei leicht vermindert. Sie zeige einen Interessenverlust, eine ver minderte Gedächtnisleistung, ein vermindertes Selbstwertgefühl, eine negative Zukunftsperspektive, Schlafstörungen sowie eine fehlende Fähigkeit, sich auch in angenehmer häuslicher Umgebung zu entspannen. Diesbezüglich werde d ie Beschwerdeführerin psychiatrisch behandelt und nehme als Antide pressivum Cymbalta 60 mg ein. Sodann bestehe eine dysphorische Gestimmt heit, die mit grosser Wahrscheinlichkeit schon vor der heute festgestellten de pressiven Symp tomatik bestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüg lich auch hereditär vorbelastet. Es müsse von einer chronischen depressiven Verstimmt heit ausgegangen werden, auch mit Reizbarkeit, jedoch ohne dass ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit diesbezüglich über die letzten Jahre beein trächtigt gewesen wäre n . Auch habe sie sich diesbezüglich nie in psychiatrisch-psychothera peu tische Behandlung b egeben. So wie die Beschwerdeführerin ihr Familienleben, ihre Bindungen und Beziehungen und ihre Vergangenheit be schrieben habe, sei durchgehen d eine dysthyme Gestimmtheit, eine Enttäu schung sowie ein latenter Groll durchgeschimmert. Im Weiteren müsse infolge der Schmerzsymptomatik, die nicht alleine mit organischen Befunden erklärt werden könne und in Kom bi na tion mit einer emotionalen Problematik bestehe, die Diagnose einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden (Urk. 10/34/14f.).

Der Krankheitsv erlauf sei indes nicht mehrjährig. Ebenso we nig bestehe ein sozialer Rückzug in allen Lebensbelangen. Von einem therapie resistenten, innerseeli schen Verlauf im Sinne einer missglückten psychisch aber entlastenden Konfliktbe wäl tigung könne noch nicht gesichert ausgegangen werden, es würden aber Hinweise dafür vorliegen. Weder die ambulanten noch die stationären Mass nahmen hätten bisher Erfolge gezeigt. Insgesamt müsse da von ausgegangen werden, dass die Foersterkriterien nur teilweise erfüllt seien. Eine psychosoziale Belastungssituation bestehe insofern, als dass die Beschwer deführerin über 50 Jahre alt sei und keine gute Ausbildung habe. Zudem sei ihr die sprachliche Integration in der Schweiz nicht gut gelungen (Urk. 10/34/15).

Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Textilarbeiterin als auch als Reinigungsangestellte und in jeder anderen Tätigkeit zu maximal 20 %

beeinträchtigt, wobei psychosoziale Faktoren hierbei keine wesentliche Rolle spielen würden. Es sei ihr zuzumuten, ihre Restarbeitsfähigkeit im ersten Ar beitsmarkt zu realisieren. So könne sie sich an Regeln und Routinen anpassen. Sie könne auch, wenngleich eingeschränkt, planen und strukturieren. Zwar sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Dysthymie und Depressivität wenig flexibel. Demgegenüber könne sie ihre fachlichen Kompetenzen anwenden und entscheiden. Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptung, Kontakt- und Gruppenfä higkeit seien leicht eingeschränkt, insbesondere wegen der depressiv en dysthy men Gestimmtheit. Die Beschwerdeführerin brauche etwas mehr und verlängerte Erholungspausen als eine gesunde Reinigungsangestellte. Die Beschwerdeführe rin selbst fühle sich in keiner Weise arbeitsfähig. Es liege hier eine Fixierung und Selbstlimitierung sowie ein Ausdruck der Enttäuschung vor. Es bestehe keine Motivation, in den ersten Arbeitsmarkt zurückzukehren. Ab welchem Zeitpunkt die 20%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ein getreten sei, sei aufgrund der Aktenlage schwierig zurückzuverfolgen. Immerhin unterziehe sich die Bes chwerdeführerin seit nunmehr 2.5 Monaten einer psychi atrisch-psy chotherapeutischen Behandlung, womit die Symptomatik aus gut achterlicher Sicht sicher seit drei Monaten bestehe, das heisse ab November 201 2. Im Bericht des G.___ vom 2 8. August 2012 werde ein Verdacht auf eine re aktive Depression diagnostiziert. Weiter zurückliegend könnten keine Hinweise für eine Depressi vi tät festgestellt werden. Die Fortsetzung der psychotherapeu tischen und psy cho pharmakologischen Behandlung bleibe indiziert. Es könne davon aber, nament lich aufgrund der erheblichen Selbstlimitierung und Fixie rung sowie der fehlen den Introspektionsfähigkeit, keine weitere Verbesserung der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit erwartet werden (Urk. 10/34/15f.) .

Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, die neu rologische Beurteilung sei hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit massgebend. Demzufolge bestehe eine 30%ige Beeinträchtigung für jegliche Tä tig keit und wobei zu berücksichtigen sei, dass Tätigkeiten mit erhöhten Anfor derungen an das Gleichgewichtssystem nicht geeignet seien (Urk. 10/34/16f.) .

Au f entsprechende Rückfragen der Beschwerdegegnerin führte Dr. B.___ betreffend den Beginn der aus psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähig keit mit Schreiben vom 19. März 2013 ergänzend aus, es sei

– wie bereits im Gutachten festgehalten – angesichts der seit zwei Monaten in Anspruch ge nommenen psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung davon auszuge hen, dass die depressive Symptomatik seit November 2012 bestehe. Auf den Bericht des G.___ vom 2 8. August 2012, welcher lediglich den Verdacht auf eine reaktive Depression dokumentiere, könne demgegenüber nicht abgestellt wer den. Ferner sei der Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 4. April 2012, worin diese über eine aktuell mittel schwere de pressive Entwicklung berichte, zu wenig detailliert begründet. Es handle sich da bei auch nicht um eine psychiatrische Beurteilung . Warum es sich um eine mittelgradige und nicht um eine leichtgradige Depression gehandelt habe und wie lange die mittelgradig depressive Episode gedauert habe, könne den Akten auch nicht entnommen werden. Ausserdem habe sich die Beschwer deführerin diesbe züglich bis etwa November 2012 nicht behandeln lassen. Vor diesem Hinter grund könnten keine Ergänzungen zu der bereits im Gutachten vorgenommenen Arbeitsfähigkeits beurteilung vorgenommen werden (Urk. 10/36). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin stützte den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf den orthopädisch/rheumatologischen Untersuchungsbericht von Dr. F.___

vom 2 0. September 2012 sowie auf das bidiszi plinäre Gutachten von Dres.

A.___ und B.___ vom 2 4. Februar 2013 ab (vgl. Urk. 2; Feststellung blatt zum Beschluss, Urk. 19/41/5). 4.2

Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die I nvalidenversicherung (IVV) beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. Den RAD-Berichten, die zu den so genannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert bei gemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs sigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3

Beim Arzt des RAD, welche r die Beschwerdeführerin untersuchte, handelt es sich um eine n orthopädische n Fach arzt . Der Bericht beruht auf der klinischen Untersuchung vom 5. September 2012, berücksichtigt die geklagten Beschwer den und liefert

in Kenntnis der Vorakten einleuchtende und nachvollziehbare Schlussfolgerungen.

Damit genügt er den an eine beweiskräftige Entschei dungs grundlage gestellten Anforderungen (E.

1.6), weshalb zur Entscheidfin dung unbe strittenermassen auf die darin gestellten Diagnosen abgestellt werden kann . Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ist sodann festzuhalten, dass die Ein schätzung von Dr. F.___

sowohl mit den objektiven Untersu chungsb efunden als auch mit der Einschätzung des behandelnden Dr. med. C.___, Fach arzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, welcher ab August bis September 2012 eine Teilarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Betracht zog (vgl. Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Juni 2012 [Eingangs datum], Urk. 10/22/3), im Einklang steht. Sodann v erwies Dr. F.___ darauf, dass die beklagten Beschwerden nur teilweise mit den Untersuchungs befunden korrelier t en und dass bei repetitiver Durchführung des Untersu chungsganges ver schiedentlich erhebliche Inkonsistenzen aufgetreten seien. Dass die Beschwerde gegnerin für die Periode Juni 2011 bis September 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen ist, steht mit der ab September 2012 von Dr. F.___ festgestellten Arbeitsfähigkeit vo n 70 % nicht im Wider spruch, so n dern

lässt sich

mit der Rückenoperation im Februar 2012 und der darauf fol genden postoperativen Rekonvaleszenzzeit von 4-6 Monaten

ohne Weiteres schlüssig

erklären . Der Einwand, die Einschätzung des RAD habe sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen am 20.

September 2012 (Datum orthopä discher Untersuchungsbericht) geändert, geht damit ins Leere. Vielmehr

kann auf d ie Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im beweiskräftigen RAD-Untersuc hungsbe richt abgestellt werden, welche sich angesichts der Tatsache, dass die Beschwer de führerin im Jahre 2013 offenbar sogar in ihrer angestammten Tätigkeit ar beits tätig war und ein Einkommen von Fr. 3‘785.25 erwirtschaften konnte (vgl. Lohn ausweis, Urk. 7/2), im Übrigen als wohlwollend erweist . 4.4

Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob sich ausserhalb des orthopädischen Fach gebietes weitere Einschränkungen der Arbeitsfähigkei t ergeben. G ab doch Dr. F.___ seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung insbesondere unter Vorbehalt der Untersuchungsergebnisse des G.___ ab. 4.5

Die beurteilende n Fachärzte des G.___ äusserten sich im Konsiliarbericht vom 28. August 2012 naturgemäss nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin. Demgegenüber kamen sie zum Schluss, i n den ausgedehnten Ab klä rungen des peripher-vestibulären Systems habe eine grössere Pathologie ausge schlossen werden können. I m Übrigen regten sie eine neurologische sowie psy chiatrische Untersuchung an (E. 3.3, Urk. 10/28/6). 4. 6

Das neurologische/psychiatrische Gutachten von Dres. A.___ und B.___

erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den be klagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinische n Untersuchung en vom 4. Februar 201 3. Weiter leuchtet es in der Darlegung der me dizinischen Situa tion und Zusam menhänge ein, womit auf die darin gestellten Diagnosen abge stellt werden kann.

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin stehen die von Dr. A.___ festgestellten Diskrepanzen zu den beklagten Beschwerden so wie das inkonsistente Untersuchungsverhalten der Beschwerdeführerin nicht im Widerspruch, sondern vielmehr im Einklang mit den Vorakten (Urk. 10/18/17, Urk. 10/18/18, Urk. 10/28/4, Urk. 10/28/6, Urk. 10/34/9) .

Mit ihren übrigen

Vor bringen vermag die Beschwerdeführerin aus den nachfolgenden Gründen ebenso wenig durchzudringen.

Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, es sei nicht die psychiatrische, sondern vielmehr die neurologische Ausgangs situation für die attestierte Arbeitsunfähigkeit massgebend (Urk. 10/34/17) . Dieser Einschätzung kann aufgrund der erhobenen Befunde sowie unter Be rück sich ti gung der wiederholt beschriebenen und sozialversicherungsrechtlich unbea cht lichen Verdeutlichungstendenzen/

Aggrav ation

sowie Selbstlimitierung der Be schwerdeführerin gefolgt werden. Ebenso kann die Frage, ob bei der Beschwer deführerin allenfalls bereits vor November 2012 (auch) aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, mangels entscheid relevanter Bedeutung offen gelassen werden. Ging doch die Beschwerdegegne rin für die Periode von Juni 201 1 (Beginn Wartejahr) bis September 2012 be reits allein aufgrund der somatischen Situation von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit aus, mithin seit einem Zeitpunkt vor der – wenn auch zu wenig um fassend und ausserhalb ihres Fachgebietes - von Dr. H.___ mit Bericht vom 4. April 2012 erstmalig aktenkundig dokumentierten depressiven Entwicklung (Urk. 10/18/5). Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass

Dr. H.___ die depressive Entwicklung unter die Diagnosen ohne Auswirkungen au f die Arbeitsfähigkeit aufführte. Im Einklang damit hielt auch Dr. B.___

in schlüssiger Weise fest, e s müsse bei der Beschwerdeführerin von einer chronischen depressiven Ver stimmtheit ausgegangen werden, welche

ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit über die letzten Jahre jedoch nicht beeinträchtigt habe (Urk. 10/34/14) . Entspre chend hat die Beschwerdeführerin vor November 2012 in keinerlei Hinsicht psychi atrische Massnahmen beansprucht

(Urk. 10/34/15).

Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. A.___

ferner

aus, es sei die von Dr. F.___ aus orthopädischer Sicht postulierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Verweistätigkeit auch aus neurologischer Sicht vollumfäng lich nachvollziehbar. A us neurologischer Sicht sei dabei zu berücksichtigen, dass Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem nicht geeignet seien (Urk. 19/34/16). Indem bereits Dr. F.___

namentlich Tä tigkeiten mit Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Überkopfarbeiten als un zumutbar ausgeschlossen hat (vgl. Urk. 10/27/7), ergeben sich aufgrund der Be urteilung

von Dr. A.___ keine neuen Erkenntnisse, welche die Arbeitsfähigkeit über das im orthopädischen/rheumatologischen Bericht von Dr. F.___ festge legte Mass weiter einschränkten.

Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –

kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezem ber 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

4.7

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise verbessert hat und ihr nunmehr jedenfalls seit September 2012 eine angepasste Verweistätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltun ge n und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien und Überkopfarbeit) zu 7 0 %

in einem Pensum von 100 %

zumutbar ist. 5. 5.1

Unbestritten ist ferner, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden ist und die Bemessungsfaktoren "Anteil Erwerbstätigkeit" 70 % bzw. "Anteil Haushaltstätigkeit" 30 % betragen. 5.2

Der Bericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhäl tnisse verfasst worden sowie be gründet, plausibel und ange messen detailli ert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen, womit er den an ihn gestellten Anforderu ngen entspricht. Ins besondere greift der Richter in das Ermessen der Ab klärungsperson nur ein, wenn klar feststell bare Fehleinschät zungen oder An haltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (bei spielsweise infolge von Widersprüchli chkeiten) vorlie gen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, das s die fachlich kompetente Abklärungs pe rson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerde fall zu ständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4). Die vorliegend erfüllten Beweiswürdigungskriterien gelten nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt, sondern analog auch für jenen Teil eines Abklä rungs berichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teiler werbstätigen Versicherten mit häusli chem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E.

5.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Invalidität bestimmt sich demnach grundsätzlich dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Haushaltsbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (E.

1.3), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (vgl. BGE 130 V 396 E. 3.3). 5.3

Die IV-Stelle ging beim Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen von Fr. 33'953.-- für ein Pensum von 70 % im Jahre 2012 aus und errechnete gestützt auf die seit September 2012 zumutbare 70%ige Arbeitsfähigkeit in ei ner

angepassten Verweistätigkeit (beispielsweise leichte Fertigungsarbeiten, Qualitäts kontrolle oder Sortierarbeiten) ein Invalideneinkommen von Fr. 37'651.--, was einer Erwerbseinbusse von Fr. 0.-- bzw. eine m

erwerblichen

Teilinvaliditätsgrad von 0 % entspricht (Urk. 8/30). Gestützt auf die Abklärung vor Ort ging die IV-Stelle sodann von einer 11.5%igen Einschränkung im Be reich der Haushalt führung aus, was gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad im Haus haltsbereich von 3.45 %

ergab . Daraus resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 3 % (Urk. 2 S.

2). Dies es Vorgehen ist gestützt auf die Arbeitgeberbe richt e vom 2 0. Dezem ber 2011 (Urk. 10/13/1-9) und vom 2 0. April 2012 (Urk. 10/19) sowie den IK-Aus zug vom 8. Dezember 2011 (Urk. 10/12) und unter Hinweis auf den Abklä rungsbericht vom 2 9. Mai 2013 (Urk. 10/39) sowie den Tabellenlohn für Hilfs arbeiten gemäss den vom Bundesamt für Statistik pe riodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4) nicht zu beanstanden.

Weshalb sie keine andere Tätigkeit ausführen respektive keinesfalls ein Einkom men in derselben Höhe erzielen könne (Urk. 1 S. 2), liess die Beschwerdeführe rin unbegründet und ist auch nicht einsichtig. Insbesondere k ann die versicherte Person nicht auf der Anwendung von Lohnansätzen aus einem bestimmten Niedriglohnsektor (z.B. Reinigungsgewerbe) bestehen, wenn ihr weiterhin nor mal entlöhnte Hilfsarbeiten zumutbar sind. Die Schadenminderungspflicht wirkt sich auch in diesem Punkt aus (vgl. zum Ganzen: Meyer, Bundesgesetz über die Invali denversicherung [IVG], 2010, S. 313 f.).

Der Umst and, da ss die Beschwerdeführerin das ihr zumutbare Arbeitspensum von 7 0

% nur über einen ganzen Tag verteilt und mit Pausen ausüben kann, führt – entgegen ihrem Vorbringen

- nicht zu einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E.

3.1.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für

die fehlende Ausbildung, zumal für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 definitionsgemäss eine besondere Bildung nicht vorausgesetzt wird (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_633/2013 vom 23. Okto ber 2013 E. 4.2 sowie E.

4.2.4 nachfolgend). Was d as Merkmal Alter an belangt - die Beschwerde führerin war bei Verfügungserlass am 1 0. Januar 2014 56 Jahre alt -, so führt d as fortgeschrittene Alter nicht automatisch zu ei nem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhö hend auswirkt. Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Um stände des Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beein flussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urtei l des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.3).

Wie es sich vor liegend im Einzelnen damit verhält, kann indes offen gelassen werden. So liesse sich selbst unter Berücksichtigung des theoretisch bis maximal 25 % zulässigen Abzug e s kein rentenbegründender Invaliditätsgrad errechnen.

Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitp unkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV,

E.

1.5) als richtig. Da auch der un ange fochtene Rentenbeginn zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin stellte am 1 0. Februar 2014 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S.

1). Mit Eingabe vom 5. März 2014 sub stantiierte sie ihr Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und reichte nebst dem For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit diverse Belege ein (Urk. 6, Urk. 7/2-10, Urk. 8). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, wes hal b der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt Georg Engeli ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist. Die Beschwerdeführerin ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten so wie der Auslagen für die unen tgeltliche Rechtsvertretung ver pflichtet ist, so bald sie dazu in der Lage ist. 6.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.3

Rechtsanwalt Georg Engeli macht e mit Honorarnote vom 1. Juni

2015 einen Gesamtaufwand von 8.83

Stunden geltend (Urk. 21, Urk. 22), was angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) ist er mit Fr. 1‘907.95 (inklusive Mehr wert steuer)

aus der Gerichtskasse zu entschädigen . Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1 0. Februar 2014 wird de r Beschwerdeführer in die unent geltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ih r Rechtsanwalt Georg Engeli als unentgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Georg En geli, wird mit Fr. 1‘907.95 (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Be schwerde führer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die 1957 geborene X.___, Mutter der 1977, 1980, 1991 und 1994 ge borene n Kinder, arbeitete zuletzt von Februar 2003 bis zum letzten effektiven Arbeitstag am 1 8. Juni 2011 bei der Y.___

(Urk. 10/13/1)

sowie seit Mai 2007 bei der Z.___

als Raumpflegerin im Teilzeit pensum (Urk. 10/19/1) . Mit Datum vom 1 6. November 2011 meldete sich die Ver sicherte unter Hinwe is auf Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4) . Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Aus zug vom 8. Dezember 2011, Urk. 10/12) bei und tätigte berufliche und medizi nische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine orthopädi sche/rheumatologische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlich en Dienst (RAD), worüber am 20. September 2012 Bericht erstattet wurde (Urk. 10/27). Sodann

gab sie ein bidis zi plin ä res (Neurologie/Psychiatrie) Gutachten bei Dr es . med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, sowie B.___, Facharzt FM H für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 2 4. Februar 2013 er stattet wurde (Urk. 10/34, mit ergänzender Stellungnahme vom 1 9. März 2013, Urk. 10/36). Weiter beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungs bericht vom 2 9. Mai 2013, Urk. 10/39).

Nach Durchführung des Vorbescheid ver fahren (vgl. Urk. 10/42-43) sprach die IV- Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2014 befristet für die Peri ode vom 1. Juni 2012 bis 3 0. Novem ber 2012 eine ganze Rente, zuzüglich einer akzessorischen Kinderrente zu. Dies gestützt auf eine n nach der gemischten Methode bemessenen Gesamtinvalidi tätsgrad von 73 % . Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze o der teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprech end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In va lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit dem jenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstan des des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten ge bliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Renten anspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit so wohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 ) als richtig. Da auch der un ange fochtene Rentenbeginn zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin stellte am 1 0. Februar 2014 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S.

1). Mit Eingabe vom 5. März 2014 sub stantiierte sie ihr Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und reichte nebst dem For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit diverse Belege ein (Urk. 6, Urk. 7/2-10, Urk. 8). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss §

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 ). Am 1 8. J uli 2014 verzichtete die Beschwerd egeg nerin auf eine Duplik (Urk. 1 8), was der Be schwerdeführe rin am 2 1. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Be schwer de führerin sei seit Beginn der einjährigen Wartezeit im Juni 2011 in ihrer Ar beits fähigkeit erheblich eingeschränkt. Entsprechende Abklärungen hätten erge ben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Reini gungsfachfrau in einem Pensum vo n 70 %

arbeiten würde. Die restlichen 30 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Aus ärztlicher Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zu mut bar. Jedoch bestehe seit September 2012 (Datum RAD - Untersuchung) in einer angepassten Tätigkeit, ohne erhöhte An forderungen an das Gleichge wichts system, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bei 100 % Anwesenheit . Im Aufga benbereich sei die Beschwerdeführerin zu 11.50 % eingeschränkt. Bei einer Auf teilung der Tätigkeiten Erwerb und Haus halt von 70 % und 30 % würden sich für den Zeitraum von Juni 2012 bis Sep tember 2012 ein Teilinvaliditätsgrad von 70 % im Erwerbsbereich und ein Tei linvaliditätsgrad von 3.45 % im häus lichen Bereich ergeben. Es resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 73 %, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe.

Ab Verbesserung des Gesund heitsschadens im September 2012 resul tiere b ei einem erwerblichen Teilin validitäts grad von 0 % unter Berücksichti gung der Teilinvalidität im Haushalt von 3.45 % ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 3.45 % . Per 1. Dezem ber 2012 (dreimonatige Frist) sei die ab 1. Juni 2012 zu zu spr e chen d e Rente daher wieder aufzuheben (Urk. 2) . 2. 2

Die Beschwerdef ührerin brachte demgegenüber im W esentlichen vor, es werde bestritten, dass seit Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit bestehe. Auch könne sie keine andere Tätigkeit ausüben. Selbst wenn eine Teilarbeitsfähigkeit bestehen würde, so könnte sie keinesfalls ein Einkommen in derselben Höhe erzielen (Urk. 1 S. 2). Replicando führte die Beschwerdeführerin aus, es sei den Unterla gen nicht zu entnehmen, wie die Ein schätzung, wonach sie in einer angepass ten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, zustande gekommen sei. Nach Angaben von Dr. C.___ sowie des D.___ hätten nachvoll ziehbare Schmerzen sowohl betreffend die Wirbelsäule als auch im Gleichge wichtsystem bestanden. Auch die IV-Stelle habe offenbar eingesehen, dass in dieser Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Die Einschät zung durch den RAD

habe sich jedoch am 20. September 2012 aus nicht nac hvollziehba ren Gründen geändert. Die s sei im Gutachten von Dres. B.___ und A.___ bestätigt worden. Das Gutachten habe sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit allerdings im Wesentlichen auf die Beurtei lung des RAD vom 2 0. September 201 2 gestützt . Dies sei ein Zirkelschluss . Auch dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit im Sep tember 2012 verändert haben soll. Die Ärztin med . pract . E.___ habe am 8. März 2013 denn auch angemerkt, dass bei den Gutachtern noch nachzufragen sei, ob vor September 2012 eine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Im Guta chten vom 1 9. März 2013 habe

Dr. B.___ die Ansicht vertre ten, diese Frage könne nicht beantwortet werden. Es sei daher offen, ob die Ein schätzung des RAD vor September 2012 oder diejenige nach September 2012 richtig sei. Es sei daher unabdingbar noch abzuklären, ob sich die Arbeits fähi g keit tatsächlich derart deutlich ver ändert habe und wie dies zu klären sei. Laut Gutachten soll sie (die Beschwerdeführerin) eine derart ausgeprägte Fehlinner vation gezeigt haben, dass eine Steh- oder Gehfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Dies würde bedeuten, dass sie ihre Beschwerden simuliere. Dies stehe indes im Widerspruch zu allen bisherigen ärztlichen Untersuchungen. Bei einem derart schwerwiegenden Un tersuchungsergebnis hätte in Rücksprache mit anderen Ärzten geklärt werden müsse n, ob dies tatsächlich zutreffe. Diesbezüglich seien weitere Abklärun g e n vorzunehmen . Auch die psychiatrische Beurteilung lasse wes entliche Fragen offen. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass die Foers ter kriterien teilweise er füllt seien. Von einem therapieresistenten, innerseelischen Verlauf im Sinne ei ner missglückten psychisch aber entlastenden Konfliktbe wäl tigung könne indes nicht gesichert ausgegangen werden, jedoch würden Hin weise dafür bestehen. Angesichts dieser Unsicherheit der Diagnose und der teil weise erfüllten Fo ersterkriterien seien auf jeden Fall weitere Abklärungen not wen dig. Selbst wenn die Arbeitsfähigkeit dem medizinischen Gutachte n entspre chen würde, so müssten die erheblichen Einschränkungen stärker berücksichtigt werden. So komme der Gutachter zum Schluss, die 70 % Arbeitsfähigkeit könne nur in ei nem 100%-Pensum geleistet werden. Unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin sei dies mit einem Leidensabzug von 15 % zu veran schla gen (Urk. 15). 2. 3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab

1. Juni 2012 zuge spro chene ganze Inv alidenrente zu Recht per 30. November 2

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

E. 3.1.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für

die fehlende Ausbildung, zumal für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 definitionsgemäss eine besondere Bildung nicht vorausgesetzt wird (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_633/2013 vom 23. Okto ber 2013 E. 4.2 sowie E.

4.2.4 nachfolgend). Was d as Merkmal Alter an belangt - die Beschwerde führerin war bei Verfügungserlass am 1 0. Januar 2014 56 Jahre alt -, so führt d as fortgeschrittene Alter nicht automatisch zu ei nem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhö hend auswirkt. Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Um stände des Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beein flussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urtei l des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.3).

Wie es sich vor liegend im Einzelnen damit verhält, kann indes offen gelassen werden. So liesse sich selbst unter Berücksichtigung des theoretisch bis maximal 25 % zulässigen Abzug e s kein rentenbegründender Invaliditätsgrad errechnen.

Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitp unkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV,

E.

E. 3.2 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie, RAD, stellte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä hig keit (Urk. 10/27/6): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir bel säule (LWS) bei - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L3/L4 und L4/L5, Seque sterotomie und Nucleotomie L4/L5 links sowie Facettenthermo koagulation L3/L4 und L4/L5 links mit Restbeschwerden im Sinne eines lumbo-radikulären Schmerzsyndroms S1 links - zur Zeit in Abklärung befindlicher Schwindel

Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung in die linke Seite bis in alle Zehen des linken Fusses, hauptsächlich DII bis DV, beklagt. Nach dem konservative Behandlungsversuche keine Erfolge gezeitigt hätten, habe sich die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2012 eine r

Rücko peration un ter zogen. Nach eigenen Angaben habe sich postoperativ eine Besserung von 5 %

eingestellt . Sie fühle sich nicht sicher auf den Beinen und habe belastungs abhängige Schmerzen im Kreuz und im linken Bein. Es bestehe Stolperneigung ein- bis zweimal pro Woche mit leicht zunehmender Tendenz. Gehen könne sie 10 bis 15 Minuten, meistens mit Stock, danach müsse sie 5 Minuten absitzen wegen der Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung ins linke Bein. Insgesamt könne sie eine halbe Stunde gehen, stehen könne sie nur 10 Minuten, dann werde

sie unsicher. Sitzen könne sie nur 15 bis 20 Minuten, dann fühle sie sich un wohl und müsse aufstehen, wobei sie Anlaufschmerzen im Kreuz habe (Urk. 10/27/1). Seit Januar 2012 leide sie unter Schwindel, welcher nach der Operation zugenommen habe . Am 3. Juli 2012 un d am 10. August 2012 seien diesbezüglich Untersuchungen im

G.___ durchgeführt worden. Die Ergebnisse lägen noch nicht vor (Urk. 10/27/2 .) .

Anlässlich der Befunderhebung habe sich die Beschwerdeführerin relativ flüssig im Stehen, mit Blockbewegungen der Wirbelsäule unter Vermeidung von Bü cken, ausk leiden können. Die Schuhe habe sie k nien d ausgezogen . Das Ausklei den der Socken sei sehr mühselig im Langsitz auf der Untersuchungsliege er folgt. Das Ankleiden sei relativ flüssig gelungen, teilweise frei stehen d, teilweise mit An l ehnen an der Wand, teilweise mit Festhalten an einer Stuhllehne, ohn e wesent liche Ausweichbewegungen. Die Schwingung der Brustwirbelsäule (BWS) sei physiologisch bei abgeschwächter Lendenlordose. Die Wirbelsäule sei im Lot. Es bestehe eine reizfreie lumbale Narbe. Die Paravertebralmuskulatur sei physi ologisch ausgebildet. Paraventral bestehe kein Hartspann. Die BWS weise kei nen hypersonoren Klopfschall (KS) auf. Demgegenüber bestehe hinsichtlich aller Dornfortsatzspitzen (DFS) der Lendenwirbelsäule (LWS) ein KS. Sodann seien sämt liche DFS der BWS und LWS druckdolent. Ein Druckschmerz bestehe auch hinsichtlich der Costotran sversalgelenke rechts und links. Im Bereich der ge sam ten Wirbelsäule habe die Beschwerdeführerin einen Federungsschmerz be klagt . Der Druckschmerz beim Iliosakralgelenk (ISG)

sei links grösser als rechts. Demgegenüber sei der Druckschmerz der Musculus Piriformis-Gruppe sowie des Glutaeus maximus und medius links grösser als rechts . Das Lasègue-Ze ichen sei beidseits negativ. Der Langsitz sei möglich. Die Valleix-Punkte seien bei inkon sistenten Angaben nicht konklusiv beurteilbar. Der Nervus Femoral is-Deh nungstest sei beidsei ts negativ . Weiter bestehe ein Schultergradstand. Das Mus kelrelief sei im Rahmen der oberen Extremitäten physiologisch seitengleich. Sowohl der Nacken- als auch der Schürzengriff seien beidseits möglich (Urk. 10/27/4). Sodann zeige die Beschwerdeführerin ein langsames, symmetri sches Gangbild ohne Hilfsmittel. Der Treppengang sei mit Handlauf links er folgt. Die Beinachsen seien physiologisch. Es bestehe ein Beckengradstand. Der Zehen-, Fersen- und Einbeinstand sei beidseits unter Demonstration erheblicher Unsicherheit möglich. Ein tiefer Hocksitz sei bei groteskem Bewegungsablau f nicht möglich. Auch hinsichtlich der unteren Extremitäten sei d as M uskelrelief seitengleich (Urk. 10/27/5).

Im Rahmen der segmentalen neurologischen Unter suchung der groben Kraft sei bei inkonsistentem Verhalten keine Reduktion in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extremitäten beidseits aufgefallen (Urk. 20/27/6).

Dr. F.___ kam zum Schluss, die beklagten Beschwerden liessen sich nur teil weise mit den Untersuchungs b efunden vereinbaren. Bei der repetitive n Durch führung des Untersuchungsgangs seien erhebliche Inkonsistenzen aufgefallen. Die angegeben e Hyposensibilität des linken Armes u nd des linken Bei nes seien anatomisch so nicht zuzuordnen. Im Gegensatz zu den anamnestischen Anga ben sei die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssi tuation in der Lage ge wesen, 1.5 Stunden zu sitzen. Auch die bei der Untersuchung der Wirbelsäule angegebenen Beschwerden würden im Wesentlichen nicht mit den objektiven Befunden korrelieren (Urk. 20/27/7).

Aus rein orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin seit Mitte Juni 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer – näher umschriebenen – angepassten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, die wegen des erhöhten Pausenbedarfs im 1 00 % Zeitpensum zu leisten sei . Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ausserhalb des orthopädischen Fachgebietes sei namentlich die entsprechende ärztliche Dokumentation des G.___ einzuholen (Urk. 10/27/7).

E. 3.3 , Urk. 10/28/6). 4. 6

Das neurologische/psychiatrische Gutachten von Dres. A.___ und B.___

erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den be klagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinische n Untersuchung en vom 4. Februar 201 3. Weiter leuchtet es in der Darlegung der me dizinischen Situa tion und Zusam menhänge ein, womit auf die darin gestellten Diagnosen abge stellt werden kann.

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin stehen die von Dr. A.___ festgestellten Diskrepanzen zu den beklagten Beschwerden so wie das inkonsistente Untersuchungsverhalten der Beschwerdeführerin nicht im Widerspruch, sondern vielmehr im Einklang mit den Vorakten (Urk. 10/18/17, Urk. 10/18/18, Urk. 10/28/4, Urk. 10/28/6, Urk. 10/34/9) .

Mit ihren übrigen

Vor bringen vermag die Beschwerdeführerin aus den nachfolgenden Gründen ebenso wenig durchzudringen.

Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, es sei nicht die psychiatrische, sondern vielmehr die neurologische Ausgangs situation für die attestierte Arbeitsunfähigkeit massgebend (Urk. 10/34/17) . Dieser Einschätzung kann aufgrund der erhobenen Befunde sowie unter Be rück sich ti gung der wiederholt beschriebenen und sozialversicherungsrechtlich unbea cht lichen Verdeutlichungstendenzen/

Aggrav ation

sowie Selbstlimitierung der Be schwerdeführerin gefolgt werden. Ebenso kann die Frage, ob bei der Beschwer deführerin allenfalls bereits vor November 2012 (auch) aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, mangels entscheid relevanter Bedeutung offen gelassen werden. Ging doch die Beschwerdegegne rin für die Periode von Juni 201 1 (Beginn Wartejahr) bis September 2012 be reits allein aufgrund der somatischen Situation von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit aus, mithin seit einem Zeitpunkt vor der – wenn auch zu wenig um fassend und ausserhalb ihres Fachgebietes - von Dr. H.___ mit Bericht vom 4. April 2012 erstmalig aktenkundig dokumentierten depressiven Entwicklung (Urk. 10/18/5). Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass

Dr. H.___ die depressive Entwicklung unter die Diagnosen ohne Auswirkungen au f die Arbeitsfähigkeit aufführte. Im Einklang damit hielt auch Dr. B.___

in schlüssiger Weise fest, e s müsse bei der Beschwerdeführerin von einer chronischen depressiven Ver stimmtheit ausgegangen werden, welche

ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit über die letzten Jahre jedoch nicht beeinträchtigt habe (Urk. 10/34/14) . Entspre chend hat die Beschwerdeführerin vor November 2012 in keinerlei Hinsicht psychi atrische Massnahmen beansprucht

(Urk. 10/34/15).

Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. A.___

ferner

aus, es sei die von Dr. F.___ aus orthopädischer Sicht postulierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Verweistätigkeit auch aus neurologischer Sicht vollumfäng lich nachvollziehbar. A us neurologischer Sicht sei dabei zu berücksichtigen, dass Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem nicht geeignet seien (Urk. 19/34/16). Indem bereits Dr. F.___

namentlich Tä tigkeiten mit Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Überkopfarbeiten als un zumutbar ausgeschlossen hat (vgl. Urk. 10/27/7), ergeben sich aufgrund der Be urteilung

von Dr. A.___ keine neuen Erkenntnisse, welche die Arbeitsfähigkeit über das im orthopädischen/rheumatologischen Bericht von Dr. F.___ festge legte Mass weiter einschränkten.

Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –

kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezem ber 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

4.7

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise verbessert hat und ihr nunmehr jedenfalls seit September 2012 eine angepasste Verweistätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltun ge n und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien und Überkopfarbeit) zu 7 0 %

in einem Pensum von 100 %

zumutbar ist. 5. 5.1

Unbestritten ist ferner, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden ist und die Bemessungsfaktoren "Anteil Erwerbstätigkeit" 70 % bzw. "Anteil Haushaltstätigkeit" 30 % betragen. 5.2

Der Bericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhäl tnisse verfasst worden sowie be gründet, plausibel und ange messen detailli ert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen, womit er den an ihn gestellten Anforderu ngen entspricht. Ins besondere greift der Richter in das Ermessen der Ab klärungsperson nur ein, wenn klar feststell bare Fehleinschät zungen oder An haltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (bei spielsweise infolge von Widersprüchli chkeiten) vorlie gen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, das s die fachlich kompetente Abklärungs pe rson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerde fall zu ständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4). Die vorliegend erfüllten Beweiswürdigungskriterien gelten nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt, sondern analog auch für jenen Teil eines Abklä rungs berichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teiler werbstätigen Versicherten mit häusli chem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E.

5.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Invalidität bestimmt sich demnach grundsätzlich dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Haushaltsbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (E.

1.3), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (vgl. BGE 130 V 396 E. 3.3). 5.3

Die IV-Stelle ging beim Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen von Fr. 33'953.-- für ein Pensum von 70 % im Jahre 2012 aus und errechnete gestützt auf die seit September 2012 zumutbare 70%ige Arbeitsfähigkeit in ei ner

angepassten Verweistätigkeit (beispielsweise leichte Fertigungsarbeiten, Qualitäts kontrolle oder Sortierarbeiten) ein Invalideneinkommen von Fr. 37'651.--, was einer Erwerbseinbusse von Fr. 0.-- bzw. eine m

erwerblichen

Teilinvaliditätsgrad von 0 % entspricht (Urk. 8/30). Gestützt auf die Abklärung vor Ort ging die IV-Stelle sodann von einer 11.5%igen Einschränkung im Be reich der Haushalt führung aus, was gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad im Haus haltsbereich von 3.45 %

ergab . Daraus resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 3 % (Urk. 2 S.

2). Dies es Vorgehen ist gestützt auf die Arbeitgeberbe richt e vom 2 0. Dezem ber 2011 (Urk. 10/13/1-9) und vom 2 0. April 2012 (Urk. 10/19) sowie den IK-Aus zug vom 8. Dezember 2011 (Urk. 10/12) und unter Hinweis auf den Abklä rungsbericht vom 2 9. Mai 2013 (Urk. 10/39) sowie den Tabellenlohn für Hilfs arbeiten gemäss den vom Bundesamt für Statistik pe riodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4) nicht zu beanstanden.

Weshalb sie keine andere Tätigkeit ausführen respektive keinesfalls ein Einkom men in derselben Höhe erzielen könne (Urk. 1 S. 2), liess die Beschwerdeführe rin unbegründet und ist auch nicht einsichtig. Insbesondere k ann die versicherte Person nicht auf der Anwendung von Lohnansätzen aus einem bestimmten Niedriglohnsektor (z.B. Reinigungsgewerbe) bestehen, wenn ihr weiterhin nor mal entlöhnte Hilfsarbeiten zumutbar sind. Die Schadenminderungspflicht wirkt sich auch in diesem Punkt aus (vgl. zum Ganzen: Meyer, Bundesgesetz über die Invali denversicherung [IVG], 2010, S. 313 f.).

Der Umst and, da ss die Beschwerdeführerin das ihr zumutbare Arbeitspensum von 7 0

% nur über einen ganzen Tag verteilt und mit Pausen ausüben kann, führt – entgegen ihrem Vorbringen

- nicht zu einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E.

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 012 eingestellt hat, mithin, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in rentenausschliessender Weise verbessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Dabei sind mit Verweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage (E. 1. 4) auch die zuvor befristet zugesproche nen Renten und für de ren Zuspra che massgeblichen Umstände zu prüfen. 3.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00159 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

23. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli Würgler & Partner Rechtsanwälte Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1957 geborene X.___, Mutter der 1977, 1980, 1991 und 1994 ge borene n Kinder, arbeitete zuletzt von Februar 2003 bis zum letzten effektiven Arbeitstag am 1 8. Juni 2011 bei der Y.___

(Urk. 10/13/1)

sowie seit Mai 2007 bei der Z.___

als Raumpflegerin im Teilzeit pensum (Urk. 10/19/1) . Mit Datum vom 1 6. November 2011 meldete sich die Ver sicherte unter Hinwe is auf Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4) . Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Aus zug vom 8. Dezember 2011, Urk. 10/12) bei und tätigte berufliche und medizi nische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine orthopädi sche/rheumatologische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlich en Dienst (RAD), worüber am 20. September 2012 Bericht erstattet wurde (Urk. 10/27). Sodann

gab sie ein bidis zi plin ä res (Neurologie/Psychiatrie) Gutachten bei Dr es . med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, sowie B.___, Facharzt FM H für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 2 4. Februar 2013 er stattet wurde (Urk. 10/34, mit ergänzender Stellungnahme vom 1 9. März 2013, Urk. 10/36). Weiter beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungs bericht vom 2 9. Mai 2013, Urk. 10/39).

Nach Durchführung des Vorbescheid ver fahren (vgl. Urk. 10/42-43) sprach die IV- Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2014 befristet für die Peri ode vom 1. Juni 2012 bis 3 0. Novem ber 2012 eine ganze Rente, zuzüglich einer akzessorischen Kinderrente zu. Dies gestützt auf eine n nach der gemischten Methode bemessenen Gesamtinvalidi tätsgrad von 73 % . Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2). 2.

Hie rgegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli, am 1 0. Februar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefoch tene Ve rfügung auf zuheben und ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In pro zessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um einen zwei ten Schriftenwechsel sowie darum, es sei ihr die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Georg Engeli ein un entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 1 9. März 2014 wurde ein zweiter Schrif tenwechsel ange ord net (Urk. 11). Die Beschwer deführerin stellte

replicando den Antrag, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen

(Urk. 15 S. 2). Am 1 8. J uli 2014 verzichtete die Beschwerd egeg nerin auf eine Duplik (Urk. 1 8), was der Be schwerdeführe rin am 2 1. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze o der teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der un ent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprech end der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; ge mischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und er werb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die In va lidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S.

121 E.

1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.

6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit dem jenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.

2d am Ende, 369 E.

2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hin weisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstan des des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten ge bliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Renten anspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit so wohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeein flussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich tigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedau ert ha t und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hin weisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Be schwer de führerin sei seit Beginn der einjährigen Wartezeit im Juni 2011 in ihrer Ar beits fähigkeit erheblich eingeschränkt. Entsprechende Abklärungen hätten erge ben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Reini gungsfachfrau in einem Pensum vo n 70 %

arbeiten würde. Die restlichen 30 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Aus ärztlicher Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zu mut bar. Jedoch bestehe seit September 2012 (Datum RAD - Untersuchung) in einer angepassten Tätigkeit, ohne erhöhte An forderungen an das Gleichge wichts system, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bei 100 % Anwesenheit . Im Aufga benbereich sei die Beschwerdeführerin zu 11.50 % eingeschränkt. Bei einer Auf teilung der Tätigkeiten Erwerb und Haus halt von 70 % und 30 % würden sich für den Zeitraum von Juni 2012 bis Sep tember 2012 ein Teilinvaliditätsgrad von 70 % im Erwerbsbereich und ein Tei linvaliditätsgrad von 3.45 % im häus lichen Bereich ergeben. Es resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 73 %, womit ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe.

Ab Verbesserung des Gesund heitsschadens im September 2012 resul tiere b ei einem erwerblichen Teilin validitäts grad von 0 % unter Berücksichti gung der Teilinvalidität im Haushalt von 3.45 % ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 3.45 % . Per 1. Dezem ber 2012 (dreimonatige Frist) sei die ab 1. Juni 2012 zu zu spr e chen d e Rente daher wieder aufzuheben (Urk. 2) . 2. 2

Die Beschwerdef ührerin brachte demgegenüber im W esentlichen vor, es werde bestritten, dass seit Dezember 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit bestehe. Auch könne sie keine andere Tätigkeit ausüben. Selbst wenn eine Teilarbeitsfähigkeit bestehen würde, so könnte sie keinesfalls ein Einkommen in derselben Höhe erzielen (Urk. 1 S. 2). Replicando führte die Beschwerdeführerin aus, es sei den Unterla gen nicht zu entnehmen, wie die Ein schätzung, wonach sie in einer angepass ten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, zustande gekommen sei. Nach Angaben von Dr. C.___ sowie des D.___ hätten nachvoll ziehbare Schmerzen sowohl betreffend die Wirbelsäule als auch im Gleichge wichtsystem bestanden. Auch die IV-Stelle habe offenbar eingesehen, dass in dieser Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Die Einschät zung durch den RAD

habe sich jedoch am 20. September 2012 aus nicht nac hvollziehba ren Gründen geändert. Die s sei im Gutachten von Dres. B.___ und A.___ bestätigt worden. Das Gutachten habe sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit allerdings im Wesentlichen auf die Beurtei lung des RAD vom 2 0. September 201 2 gestützt . Dies sei ein Zirkelschluss . Auch dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit im Sep tember 2012 verändert haben soll. Die Ärztin med . pract . E.___ habe am 8. März 2013 denn auch angemerkt, dass bei den Gutachtern noch nachzufragen sei, ob vor September 2012 eine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Im Guta chten vom 1 9. März 2013 habe

Dr. B.___ die Ansicht vertre ten, diese Frage könne nicht beantwortet werden. Es sei daher offen, ob die Ein schätzung des RAD vor September 2012 oder diejenige nach September 2012 richtig sei. Es sei daher unabdingbar noch abzuklären, ob sich die Arbeits fähi g keit tatsächlich derart deutlich ver ändert habe und wie dies zu klären sei. Laut Gutachten soll sie (die Beschwerdeführerin) eine derart ausgeprägte Fehlinner vation gezeigt haben, dass eine Steh- oder Gehfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Dies würde bedeuten, dass sie ihre Beschwerden simuliere. Dies stehe indes im Widerspruch zu allen bisherigen ärztlichen Untersuchungen. Bei einem derart schwerwiegenden Un tersuchungsergebnis hätte in Rücksprache mit anderen Ärzten geklärt werden müsse n, ob dies tatsächlich zutreffe. Diesbezüglich seien weitere Abklärun g e n vorzunehmen . Auch die psychiatrische Beurteilung lasse wes entliche Fragen offen. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass die Foers ter kriterien teilweise er füllt seien. Von einem therapieresistenten, innerseelischen Verlauf im Sinne ei ner missglückten psychisch aber entlastenden Konfliktbe wäl tigung könne indes nicht gesichert ausgegangen werden, jedoch würden Hin weise dafür bestehen. Angesichts dieser Unsicherheit der Diagnose und der teil weise erfüllten Fo ersterkriterien seien auf jeden Fall weitere Abklärungen not wen dig. Selbst wenn die Arbeitsfähigkeit dem medizinischen Gutachte n entspre chen würde, so müssten die erheblichen Einschränkungen stärker berücksichtigt werden. So komme der Gutachter zum Schluss, die 70 % Arbeitsfähigkeit könne nur in ei nem 100%-Pensum geleistet werden. Unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin sei dies mit einem Leidensabzug von 15 % zu veran schla gen (Urk. 15). 2. 3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab

1. Juni 2012 zuge spro chene ganze Inv alidenrente zu Recht per 30. November 2 012 eingestellt hat, mithin, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in rentenausschliessender Weise verbessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Dabei sind mit Verweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage (E. 1. 4) auch die zuvor befristet zugesproche nen Renten und für de ren Zuspra che massgeblichen Umstände zu prüfen. 3.

3.1

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie, RAD, stellte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä hig keit (Urk. 10/27/6): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir bel säule (LWS) bei - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L3/L4 und L4/L5, Seque sterotomie und Nucleotomie L4/L5 links sowie Facettenthermo koagulation L3/L4 und L4/L5 links mit Restbeschwerden im Sinne eines lumbo-radikulären Schmerzsyndroms S1 links - zur Zeit in Abklärung befindlicher Schwindel

Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung in die linke Seite bis in alle Zehen des linken Fusses, hauptsächlich DII bis DV, beklagt. Nach dem konservative Behandlungsversuche keine Erfolge gezeitigt hätten, habe sich die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2012 eine r

Rücko peration un ter zogen. Nach eigenen Angaben habe sich postoperativ eine Besserung von 5 %

eingestellt . Sie fühle sich nicht sicher auf den Beinen und habe belastungs abhängige Schmerzen im Kreuz und im linken Bein. Es bestehe Stolperneigung ein- bis zweimal pro Woche mit leicht zunehmender Tendenz. Gehen könne sie 10 bis 15 Minuten, meistens mit Stock, danach müsse sie 5 Minuten absitzen wegen der Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung ins linke Bein. Insgesamt könne sie eine halbe Stunde gehen, stehen könne sie nur 10 Minuten, dann werde

sie unsicher. Sitzen könne sie nur 15 bis 20 Minuten, dann fühle sie sich un wohl und müsse aufstehen, wobei sie Anlaufschmerzen im Kreuz habe (Urk. 10/27/1). Seit Januar 2012 leide sie unter Schwindel, welcher nach der Operation zugenommen habe . Am 3. Juli 2012 un d am 10. August 2012 seien diesbezüglich Untersuchungen im

G.___ durchgeführt worden. Die Ergebnisse lägen noch nicht vor (Urk. 10/27/2 .) .

Anlässlich der Befunderhebung habe sich die Beschwerdeführerin relativ flüssig im Stehen, mit Blockbewegungen der Wirbelsäule unter Vermeidung von Bü cken, ausk leiden können. Die Schuhe habe sie k nien d ausgezogen . Das Ausklei den der Socken sei sehr mühselig im Langsitz auf der Untersuchungsliege er folgt. Das Ankleiden sei relativ flüssig gelungen, teilweise frei stehen d, teilweise mit An l ehnen an der Wand, teilweise mit Festhalten an einer Stuhllehne, ohn e wesent liche Ausweichbewegungen. Die Schwingung der Brustwirbelsäule (BWS) sei physiologisch bei abgeschwächter Lendenlordose. Die Wirbelsäule sei im Lot. Es bestehe eine reizfreie lumbale Narbe. Die Paravertebralmuskulatur sei physi ologisch ausgebildet. Paraventral bestehe kein Hartspann. Die BWS weise kei nen hypersonoren Klopfschall (KS) auf. Demgegenüber bestehe hinsichtlich aller Dornfortsatzspitzen (DFS) der Lendenwirbelsäule (LWS) ein KS. Sodann seien sämt liche DFS der BWS und LWS druckdolent. Ein Druckschmerz bestehe auch hinsichtlich der Costotran sversalgelenke rechts und links. Im Bereich der ge sam ten Wirbelsäule habe die Beschwerdeführerin einen Federungsschmerz be klagt . Der Druckschmerz beim Iliosakralgelenk (ISG)

sei links grösser als rechts. Demgegenüber sei der Druckschmerz der Musculus Piriformis-Gruppe sowie des Glutaeus maximus und medius links grösser als rechts . Das Lasègue-Ze ichen sei beidseits negativ. Der Langsitz sei möglich. Die Valleix-Punkte seien bei inkon sistenten Angaben nicht konklusiv beurteilbar. Der Nervus Femoral is-Deh nungstest sei beidsei ts negativ . Weiter bestehe ein Schultergradstand. Das Mus kelrelief sei im Rahmen der oberen Extremitäten physiologisch seitengleich. Sowohl der Nacken- als auch der Schürzengriff seien beidseits möglich (Urk. 10/27/4). Sodann zeige die Beschwerdeführerin ein langsames, symmetri sches Gangbild ohne Hilfsmittel. Der Treppengang sei mit Handlauf links er folgt. Die Beinachsen seien physiologisch. Es bestehe ein Beckengradstand. Der Zehen-, Fersen- und Einbeinstand sei beidseits unter Demonstration erheblicher Unsicherheit möglich. Ein tiefer Hocksitz sei bei groteskem Bewegungsablau f nicht möglich. Auch hinsichtlich der unteren Extremitäten sei d as M uskelrelief seitengleich (Urk. 10/27/5).

Im Rahmen der segmentalen neurologischen Unter suchung der groben Kraft sei bei inkonsistentem Verhalten keine Reduktion in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extremitäten beidseits aufgefallen (Urk. 20/27/6).

Dr. F.___ kam zum Schluss, die beklagten Beschwerden liessen sich nur teil weise mit den Untersuchungs b efunden vereinbaren. Bei der repetitive n Durch führung des Untersuchungsgangs seien erhebliche Inkonsistenzen aufgefallen. Die angegeben e Hyposensibilität des linken Armes u nd des linken Bei nes seien anatomisch so nicht zuzuordnen. Im Gegensatz zu den anamnestischen Anga ben sei die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssi tuation in der Lage ge wesen, 1.5 Stunden zu sitzen. Auch die bei der Untersuchung der Wirbelsäule angegebenen Beschwerden würden im Wesentlichen nicht mit den objektiven Befunden korrelieren (Urk. 20/27/7).

Aus rein orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin seit Mitte Juni 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer – näher umschriebenen – angepassten Tätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, die wegen des erhöhten Pausenbedarfs im 1 00 % Zeitpensum zu leisten sei . Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ausserhalb des orthopädischen Fachgebietes sei namentlich die entsprechende ärztliche Dokumentation des G.___ einzuholen (Urk. 10/27/7). 3.3

A m 3. Juli 2012 und 2 1. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Zent ru m für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, G.___, untersucht. Die beurtei lenden Fachärzte erhoben im Neuro-Otologie-Bericht vom 28. August 2012 fol gende Diag nosen (Urk. 10/28/5): - Verdacht au f multifaktoriellen Schwindel, differenzialdiagnostisch im Rahmen der nachfolgenden Diagnosen - Bekannte Migräne seit Jahren - Verdacht auf vestibuläre Beteiligung - Status nach cochleo-vestibulärer Funktionsstörung links bei - leichter peripher-vestibulärer Unterfunktion links - hochgradige r sensorineuraler Schwerhörigkeit links - Chronisch lumbales Schmerzsyndrom und lumbale Spinalkanalstenose L2 bis L4 mit - Status nach operativer Dekompression (D.___ 02/12) - Polyneuropathie, untere Extremitäten beidseits distal betont - Verdacht auf reaktive Depression

Hinsichtlich des Oto-Rhino-Laryngologie (ORL) -Status, des neuro-otol o gischen Status sowie des ergänzenden allgemein-neurologischen Status erhoben die be ur teilenden Fachärzte – abgesehen vom unsicheren Gangbild - unauffällige B e funde (vgl. Neuro-Otologie-Befund vom 3. Juli 2012

Urk. 10/28/1f.). Der Vest -Test-Befund vom 2 2. August 2012 habe eine leichte peripher-vestibuläre Unter funktion links ergeben . Demgegenüber könne dieser Befund nicht allein für die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden verantwortlich gemacht werden (Urk. 10/28/4).

In den ausgedehnten Abklärungen des peri pher-vesti bu lären Systems habe jedenfalls eine grössere Pathologie ausge schlossen werden können. Abschliessend regten die beurteilenden Fachärzte eine neurologische sowie psychiatrische Untersuchung an (Urk. 10/28/6). 3. 4

Am 4. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch Dres. A.___ und B.___ neurologisch und psychiatrisch untersucht. Hinsichtlich des medizi ni schen Sachverhalts bis zum Zeitpunkt der Begutachtung wir d im Wesentli chen auf die umfas sende, chronologische Wiedergabe der medizinischen Ak tenlage im Gu tachten selbst verwiesen (Urk. 10/34/2-4). 3. 4.1

Dr. A.___ stellte im neurologischen Teilgutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/34/8): - Zustand nach per i pherer Vestibulopathie links mit noch möglicher leich ter Beeinträ chtigung des Gleichgewichtssinns - Lumbovertebralsyndrom sowie Zustand nach Sequest e rektomie und Nukle otomie Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 links mit mikrochirurgischer Dekompression cr oss over LWK 3/4 und LWK 4/5 li nks, Thermo-Koagu lation der Facette LWK 3-5 am 7. Februar 2012 mit möglicher residueller radikulärer Reizsymp tomatik, eventuell die Wurzel S 1 links betreffend

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigke it diagnostizierte er eine Hemi hypäs thesie links, organisch nicht zuordenbar (Urk. 10/27/8).

Im Rahmen der Befunderhebung hielt Dr. A.___ fest, die LWS sei Klopf- und druckdolent. Die HWS sei frei . Die Bauchhautreflexe seien schwach . Es bestehe eine Sen sibilität mit Angabe einer Hypä sthesie scharf mittellinienbegrenzt links. Weiter bestehe ein mässig ausgeprägter muskulärer Hartspann. Das paraverteb rale lumbale HWS-Provokationsmanöver für radikuläre Beschwerden sei beid seits negativ. Hinsichtlich der unteren Extremitäten seien Trophik und Tonus beidseits unauffällig. Die Motilität sei allseits frei. D ie grobe Kraft sei bei ausge prägter Fehlinnervation jedoch nicht beurteilbar. Diese sei derartig, dass wenn tatsächlich Paresen vorliegen würden, eine Geh- oder Stehfähigkeit nicht mehr gegeben wäre n, so dass die Beschwerdeführerin auf den Beinen in sich zusam mensacken müsste. Das Lasègue-Zeichen sei negativ. Positionsversuche in Rückenlage sowie der Knie-Hacken-Versuch seien kooperationsbedingt nicht durch führbar. Der Patellarsehnenreflex (PSR) sei symmetrisch schwach. Der Achillessehnenreflex (ASR) sei beidseits nicht auslösbar. Das Babinski-Zeichen sowie der Gordon-Reflex seien beidseits negativ. Die Sensibilit ät für Berührung und Schmerz links betreffe das ganze Bein in gleichem Masse (Urk. 10/34/7). Der Gang sei ausgesprochen unterschiedlich. Zum Teil stark schwankend, sich an Gegenständen, dem Untersucher festhaltend. Zum Teil unauffällig mit guten Mitbewegungen. Fersen- und Fussspitzgang seien beidseits möglich. Die Gang- und Standproben seien mit ungerichteter Falltendenz im Romberg erschwert, wobei jeweils rechtzeiti g ein Ausfallschritt erfolge . Sowohl der Strich- als auch der Blindstrichgang seien kooperationsbedingt nicht durchführbar. Die elektro encephalographische Untersuchung habe eine normale Grundaktivität ergeben, ohne Herdbefund. Sodann würden keine Anhaltspunkte für eine cerebrale Über erregbarkeit bestehen (Urk. 10/34/8).

Insgesamt sei anlässlich der klinisch-neurologischen Untersuchung eine ausge sprochen inkonsistente Befundlage aufgefallen. Es bestehe eine Hemihypästhe sie für Berührung und Schmerz links, wobei diese im Bereich des Rumpfes scharf mittellinienbegrenzt sei und organisch nicht zugeordnet werden könne. VOR- Suppression und Optokinetischer Nystagmus (OKN) seien unauffällig. Ein Nystag mus könne auch bei Provokation (Lagerung und Kopfschütteln) unter Fren zel brille nicht beobachtet werden . Sodann berichtete Dr. A.___ über – detailliert umschriebene - Auffälligkei ten während der Untersuchung, welche im Zusam men hang mit der Kooperation stehen würden (Urk. 10/34/9f.). Im Vor dergrund und die Beschwerden prägen d und diese überlagernd imponiere eine ausge prägte Verdeutlichungstendenz/Aggravation mit auffälligem, inkonsis tentem Untersuchungsverhalten. Dies relativiere in erheblichem Masse die An gaben der Beschwerdeführerin, auch im Hinblick auf die angegebenen Be schwerden (Urk. 10/34/10).

Die vom RAD-Arzt aus orthopädischer Sicht vorgenommene Arbeitsfähigkeits beurteilung sei auch aus neurologischer Sicht vollumfänglich nachvollziehbar. Zusätzlich bestehe eine Beeinträchtigung aufgrund der Sch w indelbeschwerden für exponierte Tätigkeiten oder sämtliche anderen Tätigkeiten mit erhöhter An forderung an den Gleichgewichtssinn zufolge der neurootologisch verifizierten, geringgradigen vestibulären Unterfunktion links (Urk. 10/34/10). 3.4.2

Im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. B.___ (1) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), (2) eine Dysthymie (ICD-F34.1) und (3) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, Urk. 10/34/13).

Die Beschwerdeführerin sei pünktlich, sauber und bescheiden bekleidet, freund lich und kooperativ. Es hätten sich keine mnestischen Funktionsstörungen ge zeigt. Der Zugang zu ihren Erinnerungen, Phantasien und Gefühlen sei einge schränkt. Die Beschwerdeführerin habe keine Denkstörungen. Auch fänden sich keine Halluzinationen, Wahn- oder Zwangsvorstellungen. Die Beschwerdefüh rerin sei dysphorisch gestimmt, etwas subaggressiv, missmutig, bedrückt und zwischendurch traurig. Vor allem, wenn die Beschwerdeführerin gehen müsse,

sei die körperliche Frische und Spannkraft etwas mehr vermindert. Sie schwank e dann und müsse sich an den Wänden abstützen. Die Mimik sei dys phorisch. Gestisch zeige sie immer wieder wegwerfende Bewegungen, dass es ihr egal und sie enttäuscht sei (Urk. 10/34/13).

Aus psychiatrischer Sicht liege heute eine depressive Symptomatik mit leichter Ausprägung vor. Die Beschwerdeführerin sei bedrückt, niedergeschlagen, freud los. Ihr Antrieb sei leicht vermindert. Sie zeige einen Interessenverlust, eine ver minderte Gedächtnisleistung, ein vermindertes Selbstwertgefühl, eine negative Zukunftsperspektive, Schlafstörungen sowie eine fehlende Fähigkeit, sich auch in angenehmer häuslicher Umgebung zu entspannen. Diesbezüglich werde d ie Beschwerdeführerin psychiatrisch behandelt und nehme als Antide pressivum Cymbalta 60 mg ein. Sodann bestehe eine dysphorische Gestimmt heit, die mit grosser Wahrscheinlichkeit schon vor der heute festgestellten de pressiven Symp tomatik bestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüg lich auch hereditär vorbelastet. Es müsse von einer chronischen depressiven Verstimmt heit ausgegangen werden, auch mit Reizbarkeit, jedoch ohne dass ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit diesbezüglich über die letzten Jahre beein trächtigt gewesen wäre n . Auch habe sie sich diesbezüglich nie in psychiatrisch-psychothera peu tische Behandlung b egeben. So wie die Beschwerdeführerin ihr Familienleben, ihre Bindungen und Beziehungen und ihre Vergangenheit be schrieben habe, sei durchgehen d eine dysthyme Gestimmtheit, eine Enttäu schung sowie ein latenter Groll durchgeschimmert. Im Weiteren müsse infolge der Schmerzsymptomatik, die nicht alleine mit organischen Befunden erklärt werden könne und in Kom bi na tion mit einer emotionalen Problematik bestehe, die Diagnose einer anhal tenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden (Urk. 10/34/14f.).

Der Krankheitsv erlauf sei indes nicht mehrjährig. Ebenso we nig bestehe ein sozialer Rückzug in allen Lebensbelangen. Von einem therapie resistenten, innerseeli schen Verlauf im Sinne einer missglückten psychisch aber entlastenden Konfliktbe wäl tigung könne noch nicht gesichert ausgegangen werden, es würden aber Hinweise dafür vorliegen. Weder die ambulanten noch die stationären Mass nahmen hätten bisher Erfolge gezeigt. Insgesamt müsse da von ausgegangen werden, dass die Foersterkriterien nur teilweise erfüllt seien. Eine psychosoziale Belastungssituation bestehe insofern, als dass die Beschwer deführerin über 50 Jahre alt sei und keine gute Ausbildung habe. Zudem sei ihr die sprachliche Integration in der Schweiz nicht gut gelungen (Urk. 10/34/15).

Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Textilarbeiterin als auch als Reinigungsangestellte und in jeder anderen Tätigkeit zu maximal 20 %

beeinträchtigt, wobei psychosoziale Faktoren hierbei keine wesentliche Rolle spielen würden. Es sei ihr zuzumuten, ihre Restarbeitsfähigkeit im ersten Ar beitsmarkt zu realisieren. So könne sie sich an Regeln und Routinen anpassen. Sie könne auch, wenngleich eingeschränkt, planen und strukturieren. Zwar sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Dysthymie und Depressivität wenig flexibel. Demgegenüber könne sie ihre fachlichen Kompetenzen anwenden und entscheiden. Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptung, Kontakt- und Gruppenfä higkeit seien leicht eingeschränkt, insbesondere wegen der depressiv en dysthy men Gestimmtheit. Die Beschwerdeführerin brauche etwas mehr und verlängerte Erholungspausen als eine gesunde Reinigungsangestellte. Die Beschwerdeführe rin selbst fühle sich in keiner Weise arbeitsfähig. Es liege hier eine Fixierung und Selbstlimitierung sowie ein Ausdruck der Enttäuschung vor. Es bestehe keine Motivation, in den ersten Arbeitsmarkt zurückzukehren. Ab welchem Zeitpunkt die 20%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ein getreten sei, sei aufgrund der Aktenlage schwierig zurückzuverfolgen. Immerhin unterziehe sich die Bes chwerdeführerin seit nunmehr 2.5 Monaten einer psychi atrisch-psy chotherapeutischen Behandlung, womit die Symptomatik aus gut achterlicher Sicht sicher seit drei Monaten bestehe, das heisse ab November 201 2. Im Bericht des G.___ vom 2 8. August 2012 werde ein Verdacht auf eine re aktive Depression diagnostiziert. Weiter zurückliegend könnten keine Hinweise für eine Depressi vi tät festgestellt werden. Die Fortsetzung der psychotherapeu tischen und psy cho pharmakologischen Behandlung bleibe indiziert. Es könne davon aber, nament lich aufgrund der erheblichen Selbstlimitierung und Fixie rung sowie der fehlen den Introspektionsfähigkeit, keine weitere Verbesserung der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit erwartet werden (Urk. 10/34/15f.) .

Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, die neu rologische Beurteilung sei hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit massgebend. Demzufolge bestehe eine 30%ige Beeinträchtigung für jegliche Tä tig keit und wobei zu berücksichtigen sei, dass Tätigkeiten mit erhöhten Anfor derungen an das Gleichgewichtssystem nicht geeignet seien (Urk. 10/34/16f.) .

Au f entsprechende Rückfragen der Beschwerdegegnerin führte Dr. B.___ betreffend den Beginn der aus psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähig keit mit Schreiben vom 19. März 2013 ergänzend aus, es sei

– wie bereits im Gutachten festgehalten – angesichts der seit zwei Monaten in Anspruch ge nommenen psy chiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung davon auszuge hen, dass die depressive Symptomatik seit November 2012 bestehe. Auf den Bericht des G.___ vom 2 8. August 2012, welcher lediglich den Verdacht auf eine reaktive Depression dokumentiere, könne demgegenüber nicht abgestellt wer den. Ferner sei der Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 4. April 2012, worin diese über eine aktuell mittel schwere de pressive Entwicklung berichte, zu wenig detailliert begründet. Es handle sich da bei auch nicht um eine psychiatrische Beurteilung . Warum es sich um eine mittelgradige und nicht um eine leichtgradige Depression gehandelt habe und wie lange die mittelgradig depressive Episode gedauert habe, könne den Akten auch nicht entnommen werden. Ausserdem habe sich die Beschwer deführerin diesbe züglich bis etwa November 2012 nicht behandeln lassen. Vor diesem Hinter grund könnten keine Ergänzungen zu der bereits im Gutachten vorgenommenen Arbeitsfähigkeits beurteilung vorgenommen werden (Urk. 10/36). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin stützte den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf den orthopädisch/rheumatologischen Untersuchungsbericht von Dr. F.___

vom 2 0. September 2012 sowie auf das bidiszi plinäre Gutachten von Dres.

A.___ und B.___ vom 2 4. Februar 2013 ab (vgl. Urk. 2; Feststellung blatt zum Beschluss, Urk. 19/41/5). 4.2

Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die I nvalidenversicherung (IVV) beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. Den RAD-Berichten, die zu den so genannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert bei gemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs sigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3

Beim Arzt des RAD, welche r die Beschwerdeführerin untersuchte, handelt es sich um eine n orthopädische n Fach arzt . Der Bericht beruht auf der klinischen Untersuchung vom 5. September 2012, berücksichtigt die geklagten Beschwer den und liefert

in Kenntnis der Vorakten einleuchtende und nachvollziehbare Schlussfolgerungen.

Damit genügt er den an eine beweiskräftige Entschei dungs grundlage gestellten Anforderungen (E.

1.6), weshalb zur Entscheidfin dung unbe strittenermassen auf die darin gestellten Diagnosen abgestellt werden kann . Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ist sodann festzuhalten, dass die Ein schätzung von Dr. F.___

sowohl mit den objektiven Untersu chungsb efunden als auch mit der Einschätzung des behandelnden Dr. med. C.___, Fach arzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, welcher ab August bis September 2012 eine Teilarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Betracht zog (vgl. Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Juni 2012 [Eingangs datum], Urk. 10/22/3), im Einklang steht. Sodann v erwies Dr. F.___ darauf, dass die beklagten Beschwerden nur teilweise mit den Untersuchungs befunden korrelier t en und dass bei repetitiver Durchführung des Untersu chungsganges ver schiedentlich erhebliche Inkonsistenzen aufgetreten seien. Dass die Beschwerde gegnerin für die Periode Juni 2011 bis September 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen ist, steht mit der ab September 2012 von Dr. F.___ festgestellten Arbeitsfähigkeit vo n 70 % nicht im Wider spruch, so n dern

lässt sich

mit der Rückenoperation im Februar 2012 und der darauf fol genden postoperativen Rekonvaleszenzzeit von 4-6 Monaten

ohne Weiteres schlüssig

erklären . Der Einwand, die Einschätzung des RAD habe sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen am 20.

September 2012 (Datum orthopä discher Untersuchungsbericht) geändert, geht damit ins Leere. Vielmehr

kann auf d ie Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im beweiskräftigen RAD-Untersuc hungsbe richt abgestellt werden, welche sich angesichts der Tatsache, dass die Beschwer de führerin im Jahre 2013 offenbar sogar in ihrer angestammten Tätigkeit ar beits tätig war und ein Einkommen von Fr. 3‘785.25 erwirtschaften konnte (vgl. Lohn ausweis, Urk. 7/2), im Übrigen als wohlwollend erweist . 4.4

Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob sich ausserhalb des orthopädischen Fach gebietes weitere Einschränkungen der Arbeitsfähigkei t ergeben. G ab doch Dr. F.___ seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung insbesondere unter Vorbehalt der Untersuchungsergebnisse des G.___ ab. 4.5

Die beurteilende n Fachärzte des G.___ äusserten sich im Konsiliarbericht vom 28. August 2012 naturgemäss nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin. Demgegenüber kamen sie zum Schluss, i n den ausgedehnten Ab klä rungen des peripher-vestibulären Systems habe eine grössere Pathologie ausge schlossen werden können. I m Übrigen regten sie eine neurologische sowie psy chiatrische Untersuchung an (E. 3.3, Urk. 10/28/6). 4. 6

Das neurologische/psychiatrische Gutachten von Dres. A.___ und B.___

erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den be klagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinische n Untersuchung en vom 4. Februar 201 3. Weiter leuchtet es in der Darlegung der me dizinischen Situa tion und Zusam menhänge ein, womit auf die darin gestellten Diagnosen abge stellt werden kann.

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin stehen die von Dr. A.___ festgestellten Diskrepanzen zu den beklagten Beschwerden so wie das inkonsistente Untersuchungsverhalten der Beschwerdeführerin nicht im Widerspruch, sondern vielmehr im Einklang mit den Vorakten (Urk. 10/18/17, Urk. 10/18/18, Urk. 10/28/4, Urk. 10/28/6, Urk. 10/34/9) .

Mit ihren übrigen

Vor bringen vermag die Beschwerdeführerin aus den nachfolgenden Gründen ebenso wenig durchzudringen.

Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, es sei nicht die psychiatrische, sondern vielmehr die neurologische Ausgangs situation für die attestierte Arbeitsunfähigkeit massgebend (Urk. 10/34/17) . Dieser Einschätzung kann aufgrund der erhobenen Befunde sowie unter Be rück sich ti gung der wiederholt beschriebenen und sozialversicherungsrechtlich unbea cht lichen Verdeutlichungstendenzen/

Aggrav ation

sowie Selbstlimitierung der Be schwerdeführerin gefolgt werden. Ebenso kann die Frage, ob bei der Beschwer deführerin allenfalls bereits vor November 2012 (auch) aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, mangels entscheid relevanter Bedeutung offen gelassen werden. Ging doch die Beschwerdegegne rin für die Periode von Juni 201 1 (Beginn Wartejahr) bis September 2012 be reits allein aufgrund der somatischen Situation von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit aus, mithin seit einem Zeitpunkt vor der – wenn auch zu wenig um fassend und ausserhalb ihres Fachgebietes - von Dr. H.___ mit Bericht vom 4. April 2012 erstmalig aktenkundig dokumentierten depressiven Entwicklung (Urk. 10/18/5). Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass

Dr. H.___ die depressive Entwicklung unter die Diagnosen ohne Auswirkungen au f die Arbeitsfähigkeit aufführte. Im Einklang damit hielt auch Dr. B.___

in schlüssiger Weise fest, e s müsse bei der Beschwerdeführerin von einer chronischen depressiven Ver stimmtheit ausgegangen werden, welche

ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit über die letzten Jahre jedoch nicht beeinträchtigt habe (Urk. 10/34/14) . Entspre chend hat die Beschwerdeführerin vor November 2012 in keinerlei Hinsicht psychi atrische Massnahmen beansprucht

(Urk. 10/34/15).

Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. A.___

ferner

aus, es sei die von Dr. F.___ aus orthopädischer Sicht postulierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Verweistätigkeit auch aus neurologischer Sicht vollumfäng lich nachvollziehbar. A us neurologischer Sicht sei dabei zu berücksichtigen, dass Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem nicht geeignet seien (Urk. 19/34/16). Indem bereits Dr. F.___

namentlich Tä tigkeiten mit Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Überkopfarbeiten als un zumutbar ausgeschlossen hat (vgl. Urk. 10/27/7), ergeben sich aufgrund der Be urteilung

von Dr. A.___ keine neuen Erkenntnisse, welche die Arbeitsfähigkeit über das im orthopädischen/rheumatologischen Bericht von Dr. F.___ festge legte Mass weiter einschränkten.

Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –

kein weiterer Abklärungsbedarf (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezem ber 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

4.7

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise verbessert hat und ihr nunmehr jedenfalls seit September 2012 eine angepasste Verweistätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltun ge n und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien und Überkopfarbeit) zu 7 0 %

in einem Pensum von 100 %

zumutbar ist. 5. 5.1

Unbestritten ist ferner, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden ist und die Bemessungsfaktoren "Anteil Erwerbstätigkeit" 70 % bzw. "Anteil Haushaltstätigkeit" 30 % betragen. 5.2

Der Bericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhäl tnisse verfasst worden sowie be gründet, plausibel und ange messen detailli ert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen, womit er den an ihn gestellten Anforderu ngen entspricht. Ins besondere greift der Richter in das Ermessen der Ab klärungsperson nur ein, wenn klar feststell bare Fehleinschät zungen oder An haltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (bei spielsweise infolge von Widersprüchli chkeiten) vorlie gen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, das s die fachlich kompetente Abklärungs pe rson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerde fall zu ständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4). Die vorliegend erfüllten Beweiswürdigungskriterien gelten nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt, sondern analog auch für jenen Teil eines Abklä rungs berichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teiler werbstätigen Versicherten mit häusli chem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E.

5.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Invalidität bestimmt sich demnach grundsätzlich dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Haushaltsbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (E.

1.3), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (vgl. BGE 130 V 396 E. 3.3). 5.3

Die IV-Stelle ging beim Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen von Fr. 33'953.-- für ein Pensum von 70 % im Jahre 2012 aus und errechnete gestützt auf die seit September 2012 zumutbare 70%ige Arbeitsfähigkeit in ei ner

angepassten Verweistätigkeit (beispielsweise leichte Fertigungsarbeiten, Qualitäts kontrolle oder Sortierarbeiten) ein Invalideneinkommen von Fr. 37'651.--, was einer Erwerbseinbusse von Fr. 0.-- bzw. eine m

erwerblichen

Teilinvaliditätsgrad von 0 % entspricht (Urk. 8/30). Gestützt auf die Abklärung vor Ort ging die IV-Stelle sodann von einer 11.5%igen Einschränkung im Be reich der Haushalt führung aus, was gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad im Haus haltsbereich von 3.45 %

ergab . Daraus resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von rund 3 % (Urk. 2 S.

2). Dies es Vorgehen ist gestützt auf die Arbeitgeberbe richt e vom 2 0. Dezem ber 2011 (Urk. 10/13/1-9) und vom 2 0. April 2012 (Urk. 10/19) sowie den IK-Aus zug vom 8. Dezember 2011 (Urk. 10/12) und unter Hinweis auf den Abklä rungsbericht vom 2 9. Mai 2013 (Urk. 10/39) sowie den Tabellenlohn für Hilfs arbeiten gemäss den vom Bundesamt für Statistik pe riodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebungen (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4) nicht zu beanstanden.

Weshalb sie keine andere Tätigkeit ausführen respektive keinesfalls ein Einkom men in derselben Höhe erzielen könne (Urk. 1 S. 2), liess die Beschwerdeführe rin unbegründet und ist auch nicht einsichtig. Insbesondere k ann die versicherte Person nicht auf der Anwendung von Lohnansätzen aus einem bestimmten Niedriglohnsektor (z.B. Reinigungsgewerbe) bestehen, wenn ihr weiterhin nor mal entlöhnte Hilfsarbeiten zumutbar sind. Die Schadenminderungspflicht wirkt sich auch in diesem Punkt aus (vgl. zum Ganzen: Meyer, Bundesgesetz über die Invali denversicherung [IVG], 2010, S. 313 f.).

Der Umst and, da ss die Beschwerdeführerin das ihr zumutbare Arbeitspensum von 7 0

% nur über einen ganzen Tag verteilt und mit Pausen ausüben kann, führt – entgegen ihrem Vorbringen

- nicht zu einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E.

3.1.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für

die fehlende Ausbildung, zumal für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 definitionsgemäss eine besondere Bildung nicht vorausgesetzt wird (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_633/2013 vom 23. Okto ber 2013 E. 4.2 sowie E.

4.2.4 nachfolgend). Was d as Merkmal Alter an belangt - die Beschwerde führerin war bei Verfügungserlass am 1 0. Januar 2014 56 Jahre alt -, so führt d as fortgeschrittene Alter nicht automatisch zu ei nem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhö hend auswirkt. Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Um stände des Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beein flussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urtei l des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.3).

Wie es sich vor liegend im Einzelnen damit verhält, kann indes offen gelassen werden. So liesse sich selbst unter Berücksichtigung des theoretisch bis maximal 25 % zulässigen Abzug e s kein rentenbegründender Invaliditätsgrad errechnen.

Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitp unkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV,

E.

1.5) als richtig. Da auch der un ange fochtene Rentenbeginn zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin stellte am 1 0. Februar 2014 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S.

1). Mit Eingabe vom 5. März 2014 sub stantiierte sie ihr Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und reichte nebst dem For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit diverse Belege ein (Urk. 6, Urk. 7/2-10, Urk. 8). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, wes hal b der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt Georg Engeli ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist. Die Beschwerdeführerin ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten so wie der Auslagen für die unen tgeltliche Rechtsvertretung ver pflichtet ist, so bald sie dazu in der Lage ist. 6.2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6.3

Rechtsanwalt Georg Engeli macht e mit Honorarnote vom 1. Juni

2015 einen Gesamtaufwand von 8.83

Stunden geltend (Urk. 21, Urk. 22), was angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) ist er mit Fr. 1‘907.95 (inklusive Mehr wert steuer)

aus der Gerichtskasse zu entschädigen . Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1 0. Februar 2014 wird de r Beschwerdeführer in die unent geltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ih r Rechtsanwalt Georg Engeli als unentgelt licher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Georg En geli, wird mit Fr. 1‘907.95 (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Be schwerde führer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Georg Engeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger