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IV.2014.00155

Arbeitsfähigkeit leidensangepasst, Invalideneinkommen und Abzug Tabellenlohn zutreffend, kein Rentenanspruch; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-04-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. X.___, geboren 1958, war bis Ende März 2013 als Nachtreiniger

i m Hotel

Y.___

tätig (Urk. 7/14). Unter Hinweis auf beidseitige Kniebeschwer d en aufgrund einer Arthritis meldete er sich am 26. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsb ezug an (Urk. 7/4). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/9-14). Nach durchgeführtem Vorbesche idverfahren (Urk. 7/18, Urk. 7/ 23) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

9. Januar 2014 (Urk. 7/31 = Urk.

2) einen Renten anspruch. 2. Der Versicherte erhob am 7. Februar 2014 Beschwerde g egen die Verfügung vom 9. Januar 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 (Urk.

11) wurde sodann antragsgemäss (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Die IV-Stelle beantragte m it Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2014 (Urk.

13) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter nicht mehr zumutbar sei. In einer leidens angepasste n, wechselbelastenden Tätigkeit, überwiegend im Sitzen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von Lasten, sei er allerdings 100 % arbeitsfähig. Gestützt darauf ermittelte sie – unter Gewäh rung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom statistischen Tabellenlohn

- einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2) . 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen zu Unrecht von einem Jahres bruttolohn von rund Fr. 62‘769.--, dem Zentralwert der Löhne für Hilfsarbeiten gemäss LSE, ausgegangen sei (S. 3). Sodann rügte er, dass die angefochtene Verfügung wegen einer anstehenden Operation offenkundig verfrüht und auf grund ungenügender medizinischer Grundlagen ergangen sei. Dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein solle, sei in kei ner Weise medizinisch-gutachterlich abgestützt. Es sei mit einem Gutachten zu klären, ob und wenn ja inwieweit ihm in eine r behinderungsangepassten Tätig keit eine Arbeitstätigkeit no ch zugemutet werden könne . Schliesslich sei ihm ein leidensbedingter Abzug von weit mehr als 10 %

- mindestens 20 %

- zu gewähren (S. 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit

sowie die Bemessung des Invalideneinkom mens . 3. 3.1

Mit B ericht vom 23. April 2006 (Urk. 7/2/7-9) in formierte n die Ärzte der medizi nischen Poliklinik,

Z.___, dass der Beschwerde führer notfallmässig behandelt worden sei und nannte n

folgende Diagnosen (S. 1): - V erdacht auf

Refluxbeschwerden

Differentialdiagnose (DD): musku loske let t al - Verdacht auf Polyarthrose m it /b ei - Schmerzen in Knie beidseits, Lendenwirbelsäule (LWS) und Becken - r egelmässiger Analgetikakonsum - Adipositas (BMI 37 kg/m2) - Verdacht auf arterielle Hypertonie

Er empfehle betreffend die Becken- und Kniebeschwerden eine Gewichtsreduk tion u nd Physiotherapie (S. 2). 3.2

Dr. med.

A.___, Assistenzärztin, medizinische Poliklinik, Z.___, infor mierte mit Bericht vom 8. Dezember 2007 (Urk. 7/2/12-13) über die notfallmäs sige Behandlung des Beschwerdeführers und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - f rontale Kopfschmerzen - DD : im Rahmen von Schlafstörungen, leichte Rhinosinusitis - Schlafstörungen - Entfernun g eines kariösen Zahnes am 4. Dezember 20 07 - c hronische Knieschmerzen

Klini sch hätten sich keine Alarmsymp t ome gefunden. Sie sei von Spannungs kopfschmerzen im Rahmen von Schlafstörungen ausgegangen, differentialdiag nostisch könne auch eine leichte Sinusitis frontalis vorliegen (S. 2). 3.3

Dr. med. B.___, Oberarzt, Uni versitäts klinik C.___, nannte mit Bericht vom 17. April 2008 (Urk. 7/2/15) folgende Diagnosen : - Varusgonarthrose Knie beidseits - l eichte

Femoropatella r arthrose Knie beidseits - a ktuell: Schmerzexacerbation rechts - Bakerzyste Knie links - AC-Gelenkarthrose Schulter links

Dr. B.___ führte aus, dass die vom Beschwerdeführer gewünschte Steigerung des Arbeitspensum s auf 80 %

in der aktuellen Tätigkeit als Küchenhilfe sicher möglich wäre. Er solle dabei jedoch Gewichtsbelastungen von mehr als 10 kg und lange belastende Gehstrecken vermeiden . Ausserdem solle währ end der Tä tigkeit keine kniende und hockende Belastung erfolgen . Mit Arztzeugnis vom 24. Juli 2008 (Urk. 7/2/3) hielt es Dr. B.___ für eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine 100%ige Anstellung als Küchenhilfe/ Officemanager annehmen könne. 80 % sei schon eine sehr hohe Belastung, welche der Beschwerdeführer auf sich nehme. 3.4

Dr. med. D.___, Teamleiter Stellvertreter Kniechirurgie, Uni versitäts kli nik C.___, gab mit Bericht vom 26. April 2013 (Urk. 7/10/3-4) an, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2013 in der Kniesprechstunde ambulant untersucht worden sei. Als Diagnose nannte er eine Varusgonarthrose Knie beidseits mit leichter Femoropatella r arthrose beider Knie sowie eine

Baker zyste Knie links, aktuell Schmerzexazerbation Knie links. A ls Nebendiagnose erwähnte er eine AC -Gelenkarthrose Schulter links . Chirurgisch könne der pro thetische Ersatz angeboten werden (S. 2). 3.5

Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, führte in seinem Arzt bericht vom 6. Mai 2013 (Urk. 7/ 13/1-4) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 26. August 2005 behandle (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beidseitige Gonarthrose seit zirk a 2005

(Ziff. 1.1) . Die bisherige Tätigkeit se i gegenwärtig nicht mehr möglich, allerdings sei eine sitzende Tätigkeit ganztags möglich (Ziff. 1.7). 3.6

Med. pract . F.___, Fachärztin Chirurgie und Traumatologie, Region a ler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 11. Juli 2013 aus, dass der Ein schätzung von Dr. E.___ aus medizinischer Sicht gefolgt werd en könne, so dass sich eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit seit März 2013 für wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von Lasten ergebe . Eine Besserung in der Zukunft sei aufgrund des degenerativen Charakters des Gesundheitsschadens nicht wahrscheinlich. Weitere medizinische Massnahmen (Knieprothese) würden überwiegend wahrscheinlich keine Besserung der angestammten Arbeitsfähig keit herbeiführen (Urk. 7/16 S. 3). 3.7

Dr. med. G.___, Assistenzärztin, Klinik für Urologie, Z.___, führte im Operationsbericht vom 9. September 2013 (Urk. 7/35) folgende Diagnosen auf (S. 1) : - Mikrohämaturie unklarer Genese - DD im Rahmen von Diagnose 2 - CT-Abdomen August 2013: Verziehung der Harnblase nach rechts in Richtung Inguinalkanal und fo kale Wandverdickung ebendort, DD entzündlich, Tumor nicht auszuschliessen - Verdacht auf chronische

abak t erielle Prostatitis - Inguinalhernie rechts Erstdiagnose

(ED) 10. Mai 2013 - Status nach

Epididymitis rechts Dezember 2009 - Umbilikalhernie ED Juli 2011 - Knie Arthritis beidseits ED 2005

Dr. G.___ führte aus, dass die flexible Zystoskopie aufgrund Schmerzen habe abgebrochen werden müssen. Sie werde nun in Narkose durchgeführt (S. 1). 3.8

Dr. med. H.___, Oberärztin Orthopädie,

I.___ Klinik, infor mierte mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 (Urk. 7/25), dass beim Besch werdeführer eine ausgeprägte beidseitige Varusgonarthrose bestehe. Am 7. Novem ber 2013 erfolge eine Kniegelenksinfiltration beide r Knie. Zudem sei Physio therapie zur Verbesserung der Kniegelenksbeweglichkeit und möglichst Kräfti gung der Oberschenkelmuskulatur verordnet worden. Bei einer Besch werde zu nahme komme trotz des jungen Alters des Beschwerdeführers nur die Implant a tion einer beidseitigen Knie-Totalprothese in Frage. Zur Zeit bestehe keine Arbeitsfähig keit als Raumpfleger (S. 2). 3.9

Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2013

führte med. pract . F.___ aus, dass dem Bericht der I.___ Klinik vom 17. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E. 3.8) keine neuen medizinischen Tatsachen entnommen werden können. Sie halte daher an ihrer Stellungnahme vo m 11. Juli 2013 fest (Urk. 7/30 S. 2). 4. 4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an einer beidseitigen Gonarthrose leidet und infolgedessen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reini gungsmitarbeiter besteht. Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit. 4.2

Dr. E.___ und med. pract . F.___ gingen von einer 100%igen Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit aus, wobei diese wechselbelastend, überwiegend im Sitzen, ohne Besteigen von Lei tern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von Lasten sein soll t e. Die von Dr. B.___ mit Arztzeugnis bestätigte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 % bezog sich hingegen auf die dazumals angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe. Zur verblie benen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht. Auch den weiteren Arztberichten ist die sbezüglich nichts zu entneh men.

Insbesondere unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Haus ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) und der Hausarzt des Beschwerdeführers von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausging (vorstehend E. 3.5), erscheint dies erst recht glaubhaft,

schlüssig und nachvollziehbar.

Die Beurteilung von med. pract . F.___ wurden in Kenntnis der Vorakten

abgegeben und

leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein . Die Stellungnahme des RAD stammt von einer Fachärztin und genügt den beweis rechtlichen Anforderungen an einen medizinischen Bericht. Der Umstand, dass sie nicht selber eine klinische Untersuchung durchgeführt und diesbezüglich insbesondere auf die Einschätzung du rch Dr. E.___ abgestellt hat, vermag den Beweiswert der RAD-Stellungnahme n icht zu schmälern. Nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leist ungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.

4.3.1), was vorliegend angesichts der über einstimmenden und unumstrittenen Befunde der Fall ist. 4.3

Aufgrund der schlüssigen Einschä tzung der Arbeitsfähigkeit ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer geforderte Anordnung eines Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweis würdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E.

1d). Es ist zudem darauf hinzu weisen, dass im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversi cherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht. Eine solche ist nur anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E.

4), was vorliegend nicht der Fall ist.

4.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der medizinische Sachverhalt sei aufgrund der nach Erlass der Verfügung erfolgten Operation ungenügend abge klärt und es sei die Sache desh alb zurück an die Vorinstanz zu weisen, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 E.

1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein. Aus nahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Ver hältnisse nach Erlass de r Verfügung in die

ge richtliche Beurteilung miteinbezie hen. Eine solche Ausdehnung des Beurteilungszeitraums ist indessen nur zuläs sig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtli chen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hin reichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbeson dere deren Anspruch auf rechtliches Gehör respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E.

2. 1). 4.5

Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Beschwer deführer eine wechselbelastende Tätigkeit, überwiegend im Sitzen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von Lasten zu 100 % zumutbar ist . 5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkun gen aufgrund des Einkommensvergleichs vorzunehmen. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1).

5.3

Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des früheren Arbeitgebers des Beschwerdeführers ab und ging für das Jahr 2013 von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 49‘400. -- aus (Urk. 7/15) .

D ieses Einkommen ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 5.4

In Bezug auf das Invalideneinkommen wurde n vom Beschwerdeführer ein zu hoher Jahresbruttolohn gemäss LSE sowie ein zu geringer leidensbedingter Ab zug gerügt (Urk. 1 S. 3 f.). 5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.6

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann

aus nahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „ Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche her an gezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 5.7

Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätig keit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung dessen, dass diese wech selbelastend, überwiegend im Sitzen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heb en und Tragen von Lasten erfolg en sollte, eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invaliden einkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repe titive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen (LSE 2010, S . 26, Tabellengruppe TA1, Total, Niveau 4). Die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand des Lohnes eines einzelnen Sektors bezie hungsweise einer bestimmten Branche (vgl. vorstehend E. 5.6) ist nicht ange zeigt und zu einem selektiven Abstellen auf einzelne Wirtschaftszweige mit auffallend tiefem Lohnniveau, wie dies der Beschwerdeführer beantragte, (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) besteht erst recht kein Anlass . 5.8

Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 58‘812.-- im Jahr (Fr. 4‘901.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4 - 2015, S. 88, Tabelle B 9.2, Total) angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 61‘ 164.-- (Fr. 58‘812.-- : 40 x 41.6). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn entwicklung im Jahr 2011 in der Höhe von 1.0 %, im Jahr 2012 in der Höhe von 0.8 % und im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 89, Tabelle B 10.2, Nominal Total) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 62‘ 768.-- (Fr. 61‘ 164.-- x 1.010 x 1.008 x 1.008). 5.9

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypotheti schen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Das fortgeschrittene

Alter führt nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrele vanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Ein zelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).

Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundes gerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3) .

Der Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglich keiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsre levant

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) . 5. 10

Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % (Urk. 2 S. 2), welchen der Beschwerdeführer als zu tief erachtete, weshalb er einen solchen von mindestens 20 % verlangte (Urk. 1 S. 4

Ziff. 4). Angesichts der verbliebenen A rbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und dem aus medizi nischer Sicht gegebenen Anforderungsprofil erscheint ein Abzug von 10 %

jedoch als angemessen. Gründe, welche einen höheren Abzug rechtfertigen würde n, sind nicht ersichtlich und wu rden auch nicht substantiiert geltend gemacht.

Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund

Fr. 56‘491.-- (Fr. 62‘768.-- x 0.9). Selbst wenn ein Leidensabzug in der maxi malen Höh e von 25 % (vorstehend E . 5. 9) gewährt würde, ergäbe dies ein hypothetisches Invalid eneinkommen in der Höhe von Fr. 47‘076.-- (Fr. 62‘768.

- x 0.75), was - wie n achstehend aufgezeigt wird (E. 5.11) - keinen rentenbe gründenden Invaliditätsgrad zur Folge hätte . 5.11

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 49‘400.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 56‘491. -- (bei einem Leidensabzug von 10 %) beziehungsweise Fr. 47‘076. -- (bei einem Leidensabzug von 25 %) ergibt keine Einkommensein busse beziehungsweise eine Einkommensbusse von Fr. 2‘324.-- und damit kei nen renten begründenden Invaliditätsgrad (0 % beziehungsweise 5 %) . Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit keine Rente der Invaliden versicherung zu.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-L eistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Besch werdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6.2

Der une ntgeltliche Rechtsvertreter hat trotz entsprechender Aufforderung (Urk.

15) keine Honorarnote eingereicht, so da ss er b e im praxisgemässen Stun dena nsatz für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand von Fr. 200.--

(zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich,

wird mit Fr. 1'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1958, war bis Ende März 2013 als Nachtreiniger

i m Hotel

Y.___

tätig (Urk. 7/14). Unter Hinweis auf beidseitige Kniebeschwer d en aufgrund einer Arthritis meldete er sich am 26. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsb ezug an (Urk. 7/4). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/9-14). Nach durchgeführtem Vorbesche idverfahren (Urk. 7/18, Urk. 7/ 23) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

9. Januar 2014 (Urk. 7/31 = Urk.

2) einen Renten anspruch.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 7. Februar 2014 Beschwerde g egen die Verfügung vom 9. Januar 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 (Urk.

11) wurde sodann antragsgemäss (Urk. 1 S. 4 f. Ziff.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter nicht mehr zumutbar sei. In einer leidens angepasste n, wechselbelastenden Tätigkeit, überwiegend im Sitzen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von Lasten, sei er allerdings 100 % arbeitsfähig. Gestützt darauf ermittelte sie – unter Gewäh rung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom statistischen Tabellenlohn

- einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2) .

E. 2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen zu Unrecht von einem Jahres bruttolohn von rund Fr. 62‘769.--, dem Zentralwert der Löhne für Hilfsarbeiten gemäss LSE, ausgegangen sei (S. 3). Sodann rügte er, dass die angefochtene Verfügung wegen einer anstehenden Operation offenkundig verfrüht und auf grund ungenügender medizinischer Grundlagen ergangen sei. Dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein solle, sei in kei ner Weise medizinisch-gutachterlich abgestützt. Es sei mit einem Gutachten zu klären, ob und wenn ja inwieweit ihm in eine r behinderungsangepassten Tätig keit eine Arbeitstätigkeit no ch zugemutet werden könne . Schliesslich sei ihm ein leidensbedingter Abzug von weit mehr als 10 %

- mindestens 20 %

- zu gewähren (S. 4).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit

sowie die Bemessung des Invalideneinkom mens . 3. 3.1

Mit B ericht vom 23. April 2006 (Urk. 7/2/7-9) in formierte n die Ärzte der medizi nischen Poliklinik,

Z.___, dass der Beschwerde führer notfallmässig behandelt worden sei und nannte n

folgende Diagnosen (S. 1): - V erdacht auf

Refluxbeschwerden

Differentialdiagnose (DD): musku loske let t al - Verdacht auf Polyarthrose m it /b ei - Schmerzen in Knie beidseits, Lendenwirbelsäule (LWS) und Becken - r egelmässiger Analgetikakonsum - Adipositas (BMI 37 kg/m2) - Verdacht auf arterielle Hypertonie

Er empfehle betreffend die Becken- und Kniebeschwerden eine Gewichtsreduk tion u nd Physiotherapie (S. 2). 3.2

Dr. med.

A.___, Assistenzärztin, medizinische Poliklinik, Z.___, infor mierte mit Bericht vom 8. Dezember 2007 (Urk. 7/2/12-13) über die notfallmäs sige Behandlung des Beschwerdeführers und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - f rontale Kopfschmerzen - DD : im Rahmen von Schlafstörungen, leichte Rhinosinusitis - Schlafstörungen - Entfernun g eines kariösen Zahnes am 4. Dezember 20

E. 5 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Die IV-Stelle beantragte m it Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2014 (Urk.

13) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkun gen aufgrund des Einkommensvergleichs vorzunehmen.

E. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1).

E. 5.3 Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des früheren Arbeitgebers des Beschwerdeführers ab und ging für das Jahr 2013 von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 49‘400. -- aus (Urk. 7/15) .

D ieses Einkommen ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

E. 5.4 In Bezug auf das Invalideneinkommen wurde n vom Beschwerdeführer ein zu hoher Jahresbruttolohn gemäss LSE sowie ein zu geringer leidensbedingter Ab zug gerügt (Urk. 1 S. 3 f.).

E. 5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

E. 5.6 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann

aus nahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „ Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche her an gezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

E. 5.7 Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätig keit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung dessen, dass diese wech selbelastend, überwiegend im Sitzen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heb en und Tragen von Lasten erfolg en sollte, eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invaliden einkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repe titive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen (LSE 2010, S . 26, Tabellengruppe TA1, Total, Niveau 4). Die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand des Lohnes eines einzelnen Sektors bezie hungsweise einer bestimmten Branche (vgl. vorstehend E. 5.6) ist nicht ange zeigt und zu einem selektiven Abstellen auf einzelne Wirtschaftszweige mit auffallend tiefem Lohnniveau, wie dies der Beschwerdeführer beantragte, (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) besteht erst recht kein Anlass .

E. 5.8 Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 58‘812.-- im Jahr (Fr. 4‘901.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4 - 2015, S. 88, Tabelle B 9.2, Total) angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 61‘ 164.-- (Fr. 58‘812.-- : 40 x 41.6). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn entwicklung im Jahr 2011 in der Höhe von 1.0 %, im Jahr 2012 in der Höhe von 0.8 % und im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 89, Tabelle B 10.2, Nominal Total) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 62‘ 768.-- (Fr. 61‘ 164.-- x 1.010 x 1.008 x 1.008).

E. 5.9 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypotheti schen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Das fortgeschrittene

Alter führt nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrele vanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Ein zelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).

Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundes gerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3) .

Der Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglich keiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsre levant

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) . 5.

E. 5.11 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 49‘400.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 56‘491. -- (bei einem Leidensabzug von

E. 07 - c hronische Knieschmerzen

Klini sch hätten sich keine Alarmsymp t ome gefunden. Sie sei von Spannungs kopfschmerzen im Rahmen von Schlafstörungen ausgegangen, differentialdiag nostisch könne auch eine leichte Sinusitis frontalis vorliegen (S. 2). 3.3

Dr. med. B.___, Oberarzt, Uni versitäts klinik C.___, nannte mit Bericht vom 17. April 2008 (Urk. 7/2/15) folgende Diagnosen : - Varusgonarthrose Knie beidseits - l eichte

Femoropatella r arthrose Knie beidseits - a ktuell: Schmerzexacerbation rechts - Bakerzyste Knie links - AC-Gelenkarthrose Schulter links

Dr. B.___ führte aus, dass die vom Beschwerdeführer gewünschte Steigerung des Arbeitspensum s auf 80 %

in der aktuellen Tätigkeit als Küchenhilfe sicher möglich wäre. Er solle dabei jedoch Gewichtsbelastungen von mehr als 10 kg und lange belastende Gehstrecken vermeiden . Ausserdem solle währ end der Tä tigkeit keine kniende und hockende Belastung erfolgen . Mit Arztzeugnis vom 24. Juli 2008 (Urk. 7/2/3) hielt es Dr. B.___ für eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine 100%ige Anstellung als Küchenhilfe/ Officemanager annehmen könne. 80 % sei schon eine sehr hohe Belastung, welche der Beschwerdeführer auf sich nehme. 3.4

Dr. med. D.___, Teamleiter Stellvertreter Kniechirurgie, Uni versitäts kli nik C.___, gab mit Bericht vom 26. April 2013 (Urk. 7/10/3-4) an, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2013 in der Kniesprechstunde ambulant untersucht worden sei. Als Diagnose nannte er eine Varusgonarthrose Knie beidseits mit leichter Femoropatella r arthrose beider Knie sowie eine

Baker zyste Knie links, aktuell Schmerzexazerbation Knie links. A ls Nebendiagnose erwähnte er eine AC -Gelenkarthrose Schulter links . Chirurgisch könne der pro thetische Ersatz angeboten werden (S. 2). 3.5

Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, führte in seinem Arzt bericht vom 6. Mai 2013 (Urk. 7/ 13/1-4) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 26. August 2005 behandle (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beidseitige Gonarthrose seit zirk a 2005

(Ziff. 1.1) . Die bisherige Tätigkeit se i gegenwärtig nicht mehr möglich, allerdings sei eine sitzende Tätigkeit ganztags möglich (Ziff. 1.7). 3.6

Med. pract . F.___, Fachärztin Chirurgie und Traumatologie, Region a ler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 11. Juli 2013 aus, dass der Ein schätzung von Dr. E.___ aus medizinischer Sicht gefolgt werd en könne, so dass sich eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit seit März 2013 für wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von Lasten ergebe . Eine Besserung in der Zukunft sei aufgrund des degenerativen Charakters des Gesundheitsschadens nicht wahrscheinlich. Weitere medizinische Massnahmen (Knieprothese) würden überwiegend wahrscheinlich keine Besserung der angestammten Arbeitsfähig keit herbeiführen (Urk. 7/16 S. 3). 3.7

Dr. med. G.___, Assistenzärztin, Klinik für Urologie, Z.___, führte im Operationsbericht vom 9. September 2013 (Urk. 7/35) folgende Diagnosen auf (S. 1) : - Mikrohämaturie unklarer Genese - DD im Rahmen von Diagnose 2 - CT-Abdomen August 2013: Verziehung der Harnblase nach rechts in Richtung Inguinalkanal und fo kale Wandverdickung ebendort, DD entzündlich, Tumor nicht auszuschliessen - Verdacht auf chronische

abak t erielle Prostatitis - Inguinalhernie rechts Erstdiagnose

(ED)

E. 10 %) beziehungsweise Fr. 47‘076. -- (bei einem Leidensabzug von 25 %) ergibt keine Einkommensein busse beziehungsweise eine Einkommensbusse von Fr. 2‘324.-- und damit kei nen renten begründenden Invaliditätsgrad (0 % beziehungsweise 5 %) . Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit keine Rente der Invaliden versicherung zu.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-L eistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Besch werdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6.2

Der une ntgeltliche Rechtsvertreter hat trotz entsprechender Aufforderung (Urk.

15) keine Honorarnote eingereicht, so da ss er b e im praxisgemässen Stun dena nsatz für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand von Fr. 200.--

(zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich,

wird mit Fr. 1'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00155 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil

vom

22. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1958, war bis Ende März 2013 als Nachtreiniger

i m Hotel

Y.___

tätig (Urk. 7/14). Unter Hinweis auf beidseitige Kniebeschwer d en aufgrund einer Arthritis meldete er sich am 26. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsb ezug an (Urk. 7/4). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/9-14). Nach durchgeführtem Vorbesche idverfahren (Urk. 7/18, Urk. 7/ 23) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

9. Januar 2014 (Urk. 7/31 = Urk.

2) einen Renten anspruch. 2. Der Versicherte erhob am 7. Februar 2014 Beschwerde g egen die Verfügung vom 9. Januar 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 (Urk.

11) wurde sodann antragsgemäss (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Die IV-Stelle beantragte m it Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2014 (Urk.

13) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter nicht mehr zumutbar sei. In einer leidens angepasste n, wechselbelastenden Tätigkeit, überwiegend im Sitzen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von Lasten, sei er allerdings 100 % arbeitsfähig. Gestützt darauf ermittelte sie – unter Gewäh rung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom statistischen Tabellenlohn

- einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2) . 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen zu Unrecht von einem Jahres bruttolohn von rund Fr. 62‘769.--, dem Zentralwert der Löhne für Hilfsarbeiten gemäss LSE, ausgegangen sei (S. 3). Sodann rügte er, dass die angefochtene Verfügung wegen einer anstehenden Operation offenkundig verfrüht und auf grund ungenügender medizinischer Grundlagen ergangen sei. Dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein solle, sei in kei ner Weise medizinisch-gutachterlich abgestützt. Es sei mit einem Gutachten zu klären, ob und wenn ja inwieweit ihm in eine r behinderungsangepassten Tätig keit eine Arbeitstätigkeit no ch zugemutet werden könne . Schliesslich sei ihm ein leidensbedingter Abzug von weit mehr als 10 %

- mindestens 20 %

- zu gewähren (S. 4). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit

sowie die Bemessung des Invalideneinkom mens . 3. 3.1

Mit B ericht vom 23. April 2006 (Urk. 7/2/7-9) in formierte n die Ärzte der medizi nischen Poliklinik,

Z.___, dass der Beschwerde führer notfallmässig behandelt worden sei und nannte n

folgende Diagnosen (S. 1): - V erdacht auf

Refluxbeschwerden

Differentialdiagnose (DD): musku loske let t al - Verdacht auf Polyarthrose m it /b ei - Schmerzen in Knie beidseits, Lendenwirbelsäule (LWS) und Becken - r egelmässiger Analgetikakonsum - Adipositas (BMI 37 kg/m2) - Verdacht auf arterielle Hypertonie

Er empfehle betreffend die Becken- und Kniebeschwerden eine Gewichtsreduk tion u nd Physiotherapie (S. 2). 3.2

Dr. med.

A.___, Assistenzärztin, medizinische Poliklinik, Z.___, infor mierte mit Bericht vom 8. Dezember 2007 (Urk. 7/2/12-13) über die notfallmäs sige Behandlung des Beschwerdeführers und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - f rontale Kopfschmerzen - DD : im Rahmen von Schlafstörungen, leichte Rhinosinusitis - Schlafstörungen - Entfernun g eines kariösen Zahnes am 4. Dezember 20 07 - c hronische Knieschmerzen

Klini sch hätten sich keine Alarmsymp t ome gefunden. Sie sei von Spannungs kopfschmerzen im Rahmen von Schlafstörungen ausgegangen, differentialdiag nostisch könne auch eine leichte Sinusitis frontalis vorliegen (S. 2). 3.3

Dr. med. B.___, Oberarzt, Uni versitäts klinik C.___, nannte mit Bericht vom 17. April 2008 (Urk. 7/2/15) folgende Diagnosen : - Varusgonarthrose Knie beidseits - l eichte

Femoropatella r arthrose Knie beidseits - a ktuell: Schmerzexacerbation rechts - Bakerzyste Knie links - AC-Gelenkarthrose Schulter links

Dr. B.___ führte aus, dass die vom Beschwerdeführer gewünschte Steigerung des Arbeitspensum s auf 80 %

in der aktuellen Tätigkeit als Küchenhilfe sicher möglich wäre. Er solle dabei jedoch Gewichtsbelastungen von mehr als 10 kg und lange belastende Gehstrecken vermeiden . Ausserdem solle währ end der Tä tigkeit keine kniende und hockende Belastung erfolgen . Mit Arztzeugnis vom 24. Juli 2008 (Urk. 7/2/3) hielt es Dr. B.___ für eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine 100%ige Anstellung als Küchenhilfe/ Officemanager annehmen könne. 80 % sei schon eine sehr hohe Belastung, welche der Beschwerdeführer auf sich nehme. 3.4

Dr. med. D.___, Teamleiter Stellvertreter Kniechirurgie, Uni versitäts kli nik C.___, gab mit Bericht vom 26. April 2013 (Urk. 7/10/3-4) an, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2013 in der Kniesprechstunde ambulant untersucht worden sei. Als Diagnose nannte er eine Varusgonarthrose Knie beidseits mit leichter Femoropatella r arthrose beider Knie sowie eine

Baker zyste Knie links, aktuell Schmerzexazerbation Knie links. A ls Nebendiagnose erwähnte er eine AC -Gelenkarthrose Schulter links . Chirurgisch könne der pro thetische Ersatz angeboten werden (S. 2). 3.5

Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, führte in seinem Arzt bericht vom 6. Mai 2013 (Urk. 7/ 13/1-4) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 26. August 2005 behandle (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beidseitige Gonarthrose seit zirk a 2005

(Ziff. 1.1) . Die bisherige Tätigkeit se i gegenwärtig nicht mehr möglich, allerdings sei eine sitzende Tätigkeit ganztags möglich (Ziff. 1.7). 3.6

Med. pract . F.___, Fachärztin Chirurgie und Traumatologie, Region a ler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 11. Juli 2013 aus, dass der Ein schätzung von Dr. E.___ aus medizinischer Sicht gefolgt werd en könne, so dass sich eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit seit März 2013 für wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von Lasten ergebe . Eine Besserung in der Zukunft sei aufgrund des degenerativen Charakters des Gesundheitsschadens nicht wahrscheinlich. Weitere medizinische Massnahmen (Knieprothese) würden überwiegend wahrscheinlich keine Besserung der angestammten Arbeitsfähig keit herbeiführen (Urk. 7/16 S. 3). 3.7

Dr. med. G.___, Assistenzärztin, Klinik für Urologie, Z.___, führte im Operationsbericht vom 9. September 2013 (Urk. 7/35) folgende Diagnosen auf (S. 1) : - Mikrohämaturie unklarer Genese - DD im Rahmen von Diagnose 2 - CT-Abdomen August 2013: Verziehung der Harnblase nach rechts in Richtung Inguinalkanal und fo kale Wandverdickung ebendort, DD entzündlich, Tumor nicht auszuschliessen - Verdacht auf chronische

abak t erielle Prostatitis - Inguinalhernie rechts Erstdiagnose

(ED) 10. Mai 2013 - Status nach

Epididymitis rechts Dezember 2009 - Umbilikalhernie ED Juli 2011 - Knie Arthritis beidseits ED 2005

Dr. G.___ führte aus, dass die flexible Zystoskopie aufgrund Schmerzen habe abgebrochen werden müssen. Sie werde nun in Narkose durchgeführt (S. 1). 3.8

Dr. med. H.___, Oberärztin Orthopädie,

I.___ Klinik, infor mierte mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 (Urk. 7/25), dass beim Besch werdeführer eine ausgeprägte beidseitige Varusgonarthrose bestehe. Am 7. Novem ber 2013 erfolge eine Kniegelenksinfiltration beide r Knie. Zudem sei Physio therapie zur Verbesserung der Kniegelenksbeweglichkeit und möglichst Kräfti gung der Oberschenkelmuskulatur verordnet worden. Bei einer Besch werde zu nahme komme trotz des jungen Alters des Beschwerdeführers nur die Implant a tion einer beidseitigen Knie-Totalprothese in Frage. Zur Zeit bestehe keine Arbeitsfähig keit als Raumpfleger (S. 2). 3.9

Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2013

führte med. pract . F.___ aus, dass dem Bericht der I.___ Klinik vom 17. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E. 3.8) keine neuen medizinischen Tatsachen entnommen werden können. Sie halte daher an ihrer Stellungnahme vo m 11. Juli 2013 fest (Urk. 7/30 S. 2). 4. 4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer an einer beidseitigen Gonarthrose leidet und infolgedessen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reini gungsmitarbeiter besteht. Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Auswirkungen dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit. 4.2

Dr. E.___ und med. pract . F.___ gingen von einer 100%igen Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit aus, wobei diese wechselbelastend, überwiegend im Sitzen, ohne Besteigen von Lei tern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von Lasten sein soll t e. Die von Dr. B.___ mit Arztzeugnis bestätigte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 % bezog sich hingegen auf die dazumals angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe. Zur verblie benen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht. Auch den weiteren Arztberichten ist die sbezüglich nichts zu entneh men.

Insbesondere unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Haus ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) und der Hausarzt des Beschwerdeführers von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausging (vorstehend E. 3.5), erscheint dies erst recht glaubhaft,

schlüssig und nachvollziehbar.

Die Beurteilung von med. pract . F.___ wurden in Kenntnis der Vorakten

abgegeben und

leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein . Die Stellungnahme des RAD stammt von einer Fachärztin und genügt den beweis rechtlichen Anforderungen an einen medizinischen Bericht. Der Umstand, dass sie nicht selber eine klinische Untersuchung durchgeführt und diesbezüglich insbesondere auf die Einschätzung du rch Dr. E.___ abgestellt hat, vermag den Beweiswert der RAD-Stellungnahme n icht zu schmälern. Nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leist ungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.

4.3.1), was vorliegend angesichts der über einstimmenden und unumstrittenen Befunde der Fall ist. 4.3

Aufgrund der schlüssigen Einschä tzung der Arbeitsfähigkeit ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer geforderte Anordnung eines Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweis würdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E.

1d). Es ist zudem darauf hinzu weisen, dass im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversi cherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht. Eine solche ist nur anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E.

4), was vorliegend nicht der Fall ist.

4.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der medizinische Sachverhalt sei aufgrund der nach Erlass der Verfügung erfolgten Operation ungenügend abge klärt und es sei die Sache desh alb zurück an die Vorinstanz zu weisen, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 E.

1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein. Aus nahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Ver hältnisse nach Erlass de r Verfügung in die

ge richtliche Beurteilung miteinbezie hen. Eine solche Ausdehnung des Beurteilungszeitraums ist indessen nur zuläs sig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtli chen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hin reichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbeson dere deren Anspruch auf rechtliches Gehör respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E.

2. 1). 4.5

Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass dem Beschwer deführer eine wechselbelastende Tätigkeit, überwiegend im Sitzen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von Lasten zu 100 % zumutbar ist . 5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkun gen aufgrund des Einkommensvergleichs vorzunehmen. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1).

5.3

Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des früheren Arbeitgebers des Beschwerdeführers ab und ging für das Jahr 2013 von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 49‘400. -- aus (Urk. 7/15) .

D ieses Einkommen ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 5.4

In Bezug auf das Invalideneinkommen wurde n vom Beschwerdeführer ein zu hoher Jahresbruttolohn gemäss LSE sowie ein zu geringer leidensbedingter Ab zug gerügt (Urk. 1 S. 3 f.). 5.5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.6

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann

aus nahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „ Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche her an gezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 5.7

Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätig keit steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung dessen, dass diese wech selbelastend, überwiegend im Sitzen ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heb en und Tragen von Lasten erfolg en sollte, eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invaliden einkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repe titive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen (LSE 2010, S . 26, Tabellengruppe TA1, Total, Niveau 4). Die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand des Lohnes eines einzelnen Sektors bezie hungsweise einer bestimmten Branche (vgl. vorstehend E. 5.6) ist nicht ange zeigt und zu einem selektiven Abstellen auf einzelne Wirtschaftszweige mit auffallend tiefem Lohnniveau, wie dies der Beschwerdeführer beantragte, (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) besteht erst recht kein Anlass . 5.8

Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 58‘812.-- im Jahr (Fr. 4‘901.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4 - 2015, S. 88, Tabelle B 9.2, Total) angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 61‘ 164.-- (Fr. 58‘812.-- : 40 x 41.6). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn entwicklung im Jahr 2011 in der Höhe von 1.0 %, im Jahr 2012 in der Höhe von 0.8 % und im Jahr 2013 in der Höhe von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 3/4 – 2015, S. 89, Tabelle B 10.2, Nominal Total) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 62‘ 768.-- (Fr. 61‘ 164.-- x 1.010 x 1.008 x 1.008). 5.9

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypotheti schen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Das fortgeschrittene

Alter führt nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrele vanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Ein zelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).

Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundes gerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3) .

Der Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglich keiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsre levant

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) . 5. 10

Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % (Urk. 2 S. 2), welchen der Beschwerdeführer als zu tief erachtete, weshalb er einen solchen von mindestens 20 % verlangte (Urk. 1 S. 4

Ziff. 4). Angesichts der verbliebenen A rbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und dem aus medizi nischer Sicht gegebenen Anforderungsprofil erscheint ein Abzug von 10 %

jedoch als angemessen. Gründe, welche einen höheren Abzug rechtfertigen würde n, sind nicht ersichtlich und wu rden auch nicht substantiiert geltend gemacht.

Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund

Fr. 56‘491.-- (Fr. 62‘768.-- x 0.9). Selbst wenn ein Leidensabzug in der maxi malen Höh e von 25 % (vorstehend E . 5. 9) gewährt würde, ergäbe dies ein hypothetisches Invalid eneinkommen in der Höhe von Fr. 47‘076.-- (Fr. 62‘768.

- x 0.75), was - wie n achstehend aufgezeigt wird (E. 5.11) - keinen rentenbe gründenden Invaliditätsgrad zur Folge hätte . 5.11

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 49‘400.-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 56‘491. -- (bei einem Leidensabzug von 10 %) beziehungsweise Fr. 47‘076. -- (bei einem Leidensabzug von 25 %) ergibt keine Einkommensein busse beziehungsweise eine Einkommensbusse von Fr. 2‘324.-- und damit kei nen renten begründenden Invaliditätsgrad (0 % beziehungsweise 5 %) . Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit keine Rente der Invaliden versicherung zu.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-L eistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Besch werdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 6.2

Der une ntgeltliche Rechtsvertreter hat trotz entsprechender Aufforderung (Urk.

15) keine Honorarnote eingereicht, so da ss er b e im praxisgemässen Stun dena nsatz für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand von Fr. 200.--

(zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich,

wird mit Fr. 1'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski