Sachverhalt
1.
1.1
Der 1958 geborene X.___
übte verschiedene Erwerbstätigkeiten aus. Unter anderem arbeitete er vom 1. November 2005 bis 30. Juni 2006 als Hilfs koch im Y.___ und vom 1. September bis 30. Oktober 2006 als Mitarbeiter in der
Z.___
( Urk. 8/7 ; vgl. dazu auch Urk. 8/27 S. 3 Ziff. 1.2 ). 1.2
Am 12. Mai 2009 (Urk. 8/7 ) meldete sich d e r Versicherte bei der Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf „Erschöp fung, Depression, Aggression, phasenweise Alkohol trinken, Schlaf störungen“
zum Leis tungsbezug an. Die IV-Stelle holte verschiedene me dizinische Berichte (Urk. 8/16 , Urk. 8/20 ), Auskünfte der Arbeits losen ver sicherung (Urk. 8 / 14 ) sowie einen Aus zug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 8 / 15 ) . Am 19. August 2009 (Urk. 8/22) teilte sie dem Versicherten mit, dass berufliche Massnahmen zu ei nem späteren Zeitpunkt geprüft würden. Sodann veranlasste sie eine psychiat rische Be gutachtung durch Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie
(Gutachten vom 10 . März 20 10 , Urk. 8 / 27 ). Am 17. März 2010 (Urk. 8/29) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht sowie die Folgen bei deren Missachtung gemäss Art. 21 Abs . 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungs rechts (ATSG) eine Schadenminderungspflicht in Form einer fachärztlich-psy chi atrischen The rapie mit Psychopharmako- und Psychotherapie und einer Alkoholabstinenz mit Labor- und Harnkon trolle. Mit Vorbescheid vom 17. März 2010 (Urk. 8/32) s tellte sie dem Versicherten die Zusprache einer halben Rente ab 1. März 2010 in Aussicht. Nach Prüfung des Ein wandes vom 26. März 2010 (Urk. 8/36) holte sie weitere medizinische Berich te ein (Urk. 8/37-38).
M it Ver fü gung vom 2 6 . Juli 20 10 (Urk. 8 / 46, Urk. 8/42 ) sprach sie dem Versicherten eine halbe Rente ab
1. März 2010 zu. Am
4. April 2011 (Urk. 8/55) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche wäh rend eines Jahres; jedoch längstens bis Ende April 2012, durch die B.___
(vgl. dazu auch Ziel ver ein barung vom 4 . Februar 2011, Urk. 8/52 ). 1.3
Im Jahr 2012 lei tete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahrens ein und befragte d e n
Versicherte n (Urk. 8/ 61/1-2 ), holte Auskünfte des behandelnden Arztes (Urk. 8/61/3) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/62)
ein. Am 20. Juli 2012 (Urk. 8/65) teilte sie dem Versicherten mit, dass er weiter hin Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Invaliditätsgrad: 50 % ) habe.
In der Folge verlangte der Versicherte am 24. Juli 2012 (Urk. 8/66) eine be schwer de fähige Verfügung und machte geltend,
er sei nicht in der Lage, einer Tätig keit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Mit Vor bescheid vom 16. August 2012 (Urk. 8/69) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenerhöhungsge suchs in Aussicht. Der Versicherte erhob daraufhin Ein wand (Urk. 8/74) und legte einen Bericht von Dr. rer. nat. C.___ , Psy chologe-Psy chotherapeut FSP-SBAP ,
vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/79) auf. A m 3. Dezember 2012 (Urk. 8/83-84)
nahm
Dr. C.___ zu den Ergänzungsfragen der IV-Stelle vom 6. November 2012 (Urk. 8/80) Stellung. D ie IV-Stelle holte weitere medizinischen Bericht e ein (Urk. 8/88-89 , Urk. 8/92 ). Nach Prüfung der auf den Vorbescheid vom 16. Au gust 2012 (Urk. 8/69 ) erhobenen Einwände vom 19. September 2012 (Urk. 8/95 /14-18 )
veranlasste sie zudem eine rheuma tologisch-psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaer krankungen, und Prof.
Dr. med. E.___ ,
FMH für Neuro logie, Psychiatrie und Psychotherapie, SSIPM Interventionelle Schmerz therapie, SGV Vertrauensarzt, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter (intern istisch-rheumatologisches Teil g utachten vom 9. Juli 2013 [Urk. 8/109/2- 44 ] und psy chiatrisches Teilg utachten vom
11. Juli 2013 [Urk. 8/111/1-22] ) .
Am 2. September 2013 (Urk. 8/113) wurde der Versicherte auf ge fordert, sich zu den weiteren Abklärungen zu äus sern . Der Versicherte liess sich innert Frist nicht ver nehmen.
Mit Vor bescheid vom
13. November 2013 (Urk. 8 / 124 ) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zu stellung der Verfügung fol genden Monats in Aus sicht. Dagegen er hob d e r Ver sicherte am 10 . Dezember 201 3 (Urk. 8 / 126 ) unter Verweis auf den Bericht vom 3. Dezember 2013 von Dr. C.___
Einwand
(Urk. 8/125) . Am 8 . Januar 201 4 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im an gekündig ten Sinn.
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom
23. August 2013 (Urk. 8/114) wurde ferner der Anspruch des Ver sicherten auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungs ver fahren bejaht. 2.
Gegen die Verfügung vom 8. Januar 201 4 (Urk. 2) erhob d e r Versicherte am
7. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, es sei en ihm beru fliche Mass nahmen (Arbeitssuche, Stellenvermittlung und eventuell E inarbeitungs zu schüsse etc. ) zuzusprechen. Ferner sei ihm weiterhin die bisherige halbe Rente zu zu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent geltli chen Prozessführung und unentgeltlichen Rechts ver bei ständung in der Per son von Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster , sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13 . März 2014 (Urk. 7 ) auf Abweisung der Be schwerde , was dem Beschwerde führer am 13 . Februar 201 4 (Urk. 13 ) zur Kennt nis gebracht wurde.
Mit der glei chen Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte.
Mit Eingabe vom
21. Mai 2014 (Urk. 15) legte d e r Beschwerdeführer ein psychiat risches Gutachten von Dr. med. F.___ , Fachärztin Psychiat rie/Psychotherapie FMH, vom 20. Mai 2014 (Urk. 16) auf und beantragte ergän zend zur Beschwerde vom 7. Februar 2014 die Rüc kerstattung der Gutachter kosten . Mit Eingabe vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 18) reduzierte sie die Höhe der be antragten Rück erstattung und legte die Rechnung für das Gutachten auf (Urk. 19). Am 4. Juni 2014 (Urk. 22) teilte die Beschwerde gegnerin den Verzicht auf Stellungnahme mit . 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung vom 8. Januar 2014 (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten vom 9. beziehungsweise 11. Juli 2013 v on Dr. D.___ und Prof.
Dr. E.___ davon aus, dass es dem Beschwerdeführer spätestens seit dem
10. Juli 2013 zumutbar sei, die angestammte Tätigkeit als Koch sowie eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum auszuüben. Da er in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, sei das Regio nale Arbeitsvermittlungszentrum für die Arbeitsvermittlung zuständig. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, er sei auf dem freien Arbeitsmarkt nach wie vor nicht ver mit telbar , und verwies auf den Bericht der Stiftung G.___ vom 3. Dezember 2013 (Urk. 3/3). Er sei seit September 2003 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen und es seien auch sporadische Arbeits versuche jeweils schon nach einem Monat fehlgeschlagen. De shalb habe er zu letzt auch im geschützten Rahmen als Mitarbeiter in der Z.___ vom 1. September bis 30. Oktober 2006 ge arbeitet . Allein schon aufgrund dieser langjährigen Abwesenheit vom ersten Arbeits markt sei er für jegliche Wiedereingliederung in den ersten Arbeits markt auf professionelle Hilfe angewiesen. Nicht einmal B.___ sei in der Lage ge wesen, ihn wieder einzuglie dern. F erner machte der Beschwerdeführer verschiedene Kritikpunkte gegen das psychiatrische (Teil-) Gutachten vom 11 . Juli 2013 von Prof. Dr. E.___ gel tend.
3. 3.1
3.1.1
Massgeb end für den Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom
26. Juli 2010
(Urk . 8/46, Urk. 8/42 , halbe Rente ab 1. März 2010 ) war das psychiatrische Gutachten vom
10. März 20 10 (Urk. 8 / 27 S. 17 ff. Ziff. 4 ff. ) von Dr. A.___ . Darin erwähnte Dr. A.___
als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig nicht voll st ändig remittiert (ICD-10 F32.8 ), Störungen durch Alkohol, ein Abhängig keitssyndrom, einen ständigen Substanzgebrauch bestehend seit dem frühen Er wachsenenalter (ICD-10 F10.25) , einen Verdacht auf persistierende Restsymp tomatik einer mög licher weise schon im Schulalter aufgetretenen Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung (ICD-10 F90.0), eine kombinierte Persön lich keitsstö rung mit dysthymen, emotional instabilen und narzisstischen Zügen seit der späten Jugen d (ICD-10 F61.0) sowie ein Impi n g ementsyndrom in der Schulter seit circa 1983 mit ersten Beschwerden (ICD-10 M75.4). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Störungen durch Cannabinoide, einen schäd lichen Gebrauch (ICD-10 F12.1), Störungen durch Tabak, ein Ab hängig keits syndro m, einen ständigen Substanzgebr a u ch (ICD-10 F17.25) , Un tergewicht bei einem Bodymassindex von 17,9 kg/ m 2 (ICD-10 R73.4), Kreuz schmerzen seit Jahren bestehend (ICD-10 M54.5), einen Status nach beidseitiger Hernia in g uinalis (ICD-10 K40.2) und nachfolgender dreifacher Operation .
Hinsichtlich des Grad es der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis hielt Dr. A.___
fest (Urk. 8/27 S. 18 ff. Ziff. 5.1 ff.) , die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskoch betrage ab März 2009 50 % . Diese Verhältnisse hätten auch zum Zeit punkt der Begutachtung Mitte Oktober 2009 Gültigkeit: Psychisch und von der Verhaltensebene her sei en zu diesem Zeit punkt eine Einschränkung der Kon zentration und der Aufmerksamkeit zu re gistrieren gewesen , das Durch halte ver mögen habe nachgelassen und Arbeiten unter Zeitdruck könnten nicht mehr voll um fänglich und fehlerfrei erledigt wer den. Neben den Auswirk ungen des eigentlichen psychiatrischen Gesund heits schadens einer kombinierten Per sön lichkeitsstörung und einer immer wieder akut werdenden rezidivierenden depressiven Störung, die derzeit klinisch jedoch nur eine gering a usgeprägte Symptomatik aufweise , werde die Arbeits fähigkeit auch durch das
bestehende Suchtleiden, welches bagatellisiert werde, und durch ein e fehlende suffiziente Behandlung desselben unerwünscht beein flusst . Z udem habe sich im Laufe der Zeit noch ein erhebliches Ver meidungs verhalten im Sinne eines nun habituell gewordenen Lebensstils etabliert.
Offen bleibe, inwieweit ein orthopädisc he s Leiden im Sinne eines Imping e ment syn droms der Schulter ebenfalls zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit, jeden falls im Rahmen bestim mter Anforderungsprofile, führe. In diesem Zusammen hang sei unter Um stän den eine spezifische fachärz tliche Beurteilung erforder lich .
Bezüglich des Grad es der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielt Dr. A.___
weiter fest (Urk. 8/27 S. 20 ff. Ziff. 5.2 ff.) , aus psychiatrischer Sicht bestehe seit März 2009, verglichen mit einer geeigneten Vergleichsperson mit ähn licher Quali fikation wie der Beschwerdeführer, aber ohne seine Handi caps, eine durch schnitt lich 50%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit – bezogen auf an gemessene Tätig keiten , wie s ie der frei e A rbeitsmarkt im Allgemeinen vorha lt e (also zum Beispiel als angelernter Koch). 3.1.2
Im Bericht vom 10. März 2010 (Urk. 8/37/8-9) diagnostizierte Dr. med. H.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungs appa rates FMH, Sport medizin SGSM, Manuelle Medizin SAMM, eine Diskus hernie im C6/7 mit Ner ven wurzelkompression in C7 links und eine sub acromiale Im pinge ment problematik bei Acromion Typ III.
Dr. H.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich aus nicht somati schen Gründen zu 50 % arbeite (vier Stunden pro Tag), was für ihn auch absolut zumutbar sei. Ferner führte er aus, dass sich die Situation in den letzten Tagen wieder akzentuiert habe und der Beschwerdeführer über ein e massive Schulter- und Arm problematik ausstrahlend von der Halswirbelsäule (HWS) klage, wobei die HWS-Bandscheibenproblematik deutlich im Vordergrund stehe . 3.1.3
Am 13. April 2010 (Urk. 8/37/6) berichtete Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, über Ostern habe sich spontan eine Linderung der Nacken- und Armschmerzen links eingestellt, so dass sie am 1 2. April 2010 be schlossen hätten, keine schmerztherapeutische Intervention bei C6/7 durchzu führen. Es bestünden wohl noch dezente Restbeschwerden, die aber erträglich seien. 3. 2
Der rentenaufhebenden Verfügung vom
8. Januar 201 4 (Urk. 2) lagen folgende Be richte zu Grunde: 3.2. 1
Am 16. Juni 2012 (Urk. 8 /61/3, vgl. dazu auch Urk. 8/91 ) hielt Dr. med. J.___ , All ge mein medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein ADHS eines Erwachsenen, einen phasenweisen Äthylismus, eine Diskushernie in C6/C7 links, eine Rot-Grün-Blindheit und ein rezi divierendes Impingemen t […] fes t ,
und dass eine behinderungsangepasste Tätig keit noch circa vier Stunden pro Tag seit circa Frühling 2011 zumutbar sei. 3.2. 2
Im Bericht vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/78 , vgl. dazu Urk. 8/83-84 ,
Urk.
8/88-89 ) stellte
der delegiert arbeitende Dr. C.___ als Diagnosen, die die Arbeitsfä higkeit nachhaltig beeinträchtigen , kom binierte und andere Persönlichkeitsstö rungen mit dysthymen, emotional in stabilen und narzisstischen Zügen seit der späten Jugend (ICD-10 F60.0), hyper kinetische Störungen: Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90), eine Störung des Sozialverhaltens mit dep ressiver Störung (ICD-10 F92.0) und psy chische und Verhaltensstörungen durch Alkohol ( seit Therapiebeginn der Sucht störung im Jahr 2007 in der Klinik K.___
und der Fachstelle nachweisbare Re duktion des Alkoholkonsums ) . Als somatische Diagnosen wiederholte er die von Dr. J.___ genannte Dis kushernie in C6/C7, welche chirurgisch be handelt worden sei, sowie eine Rot-Grün-Blindheit.
Dr. C.___ hielt fest, er habe zur Klärung der vorliegenden Auf merk sam keitsstö rung am 5. Juli 2011 sowie am 17. Oktober 2012 zwei Testungen ( Frankfurter Adaptiver Konzentrationsleistungs-Test [FAKT II] ) durch geführt. Aufgrund der star k verminderten Aufmerksamkeit habe er jeweils eine verkürzte Testzeit angewendet. Laut Testergebnissen weise der Be schwerde führer ausge prägt tiefe Konzentrationsleistungs- und Kon zentrations homo genität s werte , nämlich in beiden Testungen Werte von 1 bis 2 auf bei einem altersentspre chenden Referenzwert zwischen 20 und 80. Das Konzentrationsvermögen habe sich nicht wie erhofft verbessert.
Bezüglich Auswirkungen der vorliegenden Konzentrationsstörungen habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in Belastungssituationen massiv in seinem Konzentrationsvermögen und in seiner Arbeitsleistung eingeschränkt sei und dabei eine erhöhte Fehlerquote aufweise. Er erlebe dann eine grosse Unruhe, benötige übermässig viel Zeit und könne teilweise die Arbeiten nicht mehr ausführen , sei gänzlich blockiert und verliere teilweise die Selbstkontrolle. Das Ausmass der vorliegenden Störungen sei bisher unterschätzt worden.
Im Vergleich zu den vorliegenden Befunden im Jahr 2010 liege eine relevante Ver schlechterung des anfänglich eingeschä tzten Gesundheitszustandes vor.
Auf grund der vorliegenden und komorbiden somatischen und psychischen Stö rungen sei eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit als Hilfskoch unter Be rück sichtigung der geltenden Bestimmungen im Gastgewerbe be ziehungs weise der freien Wirtschaft aufgrund des erhöhten Unfallrisikos im Küchen be reich wegen unzureichender Konzentrationsfähigkeit und der festgestellten Seh ein schrän kung nicht möglich. E ine Tätig keit wäre aufgrund der vorliegenden Störungen nur an einem geschützten Arbeitsplatz möglich. 3.2. 3
Im rheumatologischen Teil g utachten vom 9. Juli 2013 (Urk. 8/ 109/ 2-44) nannte Dr. D.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach einer HWS-Operation am 20. Oktober 2010 mit einer Dekompres sion in C7 links und Implantation einer Band scheiben pro these (Cage C6/C7) wegen einer Cervikobrachialgie links be i einer grossen fokalen medianen b is links-foraminalen Diskushernie in C6/C7 mit einer fora minalen Kompression der Nervenwurzel in C7 links (Magnet resonanz tomo graphie vom Oktober und Februar 2010) mit einer postoperativen reaktiven Ver fettung der Abschluss platten ohne Rezidivhernie und ohne neurale Kom pres sion (Magnetresonanzto mographie vom Juli 2013), ohne radikuläre Zeichen und Schmerzfreiheit seit vielen Monaten sowie ohne Schmerzmittel seit zwei Jahren. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit nannte s i e einen Nikotinabusus, einen übermässigen Alkoholkonsum (CDT 2.1 % ), einen Cannabiskonsum (Nachweis im Urin), eine Ritalintherapie seit 2008 (Nachweis im Urin), Untergewicht (Erst diagnose im August 2007) mit aktuellem Bodymassindex von 16.1 kg/m ², eine Anämie (Erstdiagnos e e im August 2007; aktuell Hämoglobin 130 g/l), und einen Vitamin D-Mangel (15nmol/l).
In der rheumatologischen Beurteilung hielt Dr. D.___ als wesentliche Be funde Untergewicht sowie eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der HWS in der Lateralflexion beidseits und in der Rotation beidseits bei normaler In klina tion und Reklination der HWS fest. Ferner wies sie auf eine Ver deut lichungs tendenz und Selbstlimitierung des Besc hwerdeführer hin (Urk. 8/109 S. 40).
Bezüglich Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht in der zuletzt aus ge übten Tätigkeit hielt sie weiter fest (S. 41 Ziff. 9.1), dass die angestammte Tätig keit als Hilfs koch ange passt sei und er al s Hilfskoch somit noch 100 % arbeits fähig sei. D ie Tätigkeit als Hilfsverkäufer von Kolonial waren in der L.___ sei ebenfalls angepasst und könne zu 100 % be ziehungs weise ganztags ausgeübt werden. In der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch beziehungsweise Hilfsver käufer oder anderen angepassten Tätigkeiten habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch in ei ner adaptierten Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeitsfähig (vgl. dazu Belastungsprofil, Urk. 8/109 S. 42 Ziff. 9.4). 3.2. 4
Prof. Dr. E.___
stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 11. Juli 2013 (Urk. 8/111/1-22) keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 lit. E Ziff. 1) . Als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine depressive Störung, g egen wärtig re mittiert (ICD-10 F33.4), einen Verdacht auf ein A uf merk sam keits -/Hyper aktivi tätssyndrom (ADHS) im Erwachsenenalter (differential diagnostisch medika mentös ein voll kompensiertes ADHS; ICD-10 F90.0), eine Störung durch Alko hol, ein Abhängigkeitssyndrom und einen ständigen Sub stanz gebrauch ge mäss ICD-10 F10.25, Störungen durch Cannabi n oide, einen schäd lichen Ge brauch (ICD-10 F12.1), Störungen durch Tabak, ein Abhängigkeitssyndrom, einen stän digen S ubstanzgebrauch (ICD-10 F17.25) und eine Per sön lich keits akzentuierung (ICD-10 Z73.1 ; S. 19 lit. E Ziff. 2 ).
In seiner Beurteilung hielt Dr. E.___ zusammenfassend fest (S. 19) , im Ver gleich zum Vorbefund durch den Gutachter Dr. A.___ vom 3. Oktober 2010 sei eine Verbesserung des klinischen Bildes festzustellen, insbesondere lä gen keine Störungen im Sinne einer Depression mehr vor. Die Störungen durch Sub stanz en gebr a uch übten keinen Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Be schwerde führers aus. Ihre Ätiologie sei als sekundär zu bezeichnen. Der Ge brauch der abhängigkeitserzeugenden Substanzen werde im Wesentlichen durch psy chosoziale Determinanten unterhalten, welche im Vordergrund der psy chi schen Störungen des Beschwerdeführers stünden. Aus psychiatrisch-ver siche rungs medizinischer Sicht sei die Zumutbarkeit der Überwindung der psy chi schen Störungsbilder des Beschwerdeführers anzunehmen, wobei der Be griff der „Zumutbarkeit“ hier ausschliesslich medizinisch verwendet und als Ter minus technicus im Sinne der „ Leistbarkeit “ aus psychiatrischer Sicht genützt werde.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte Prof. Dr. E.___ aus, beim Be schwerde führer lägen keine psychischen Erkrankungen vor, die sein beruf liches Leis tungsvermögen (positives Leistungsbild) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, aber auch in adaptierter Tätigkeit mittel- und langfristig ein schränkten. Aus psy chiatrischer-versicherungsmedizinischer Sicht sei die zumutbare Willens an strengung zur Überwindung der vorliegenden psychischen Störungen als gege ben anzunehmen (S. 20 lit. F) .
Aus psychiatrischer Sicht sei eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sinnvoll (S. 21 lit. H) .
Aus psychiatrischer-versicherungsmedizinischer Sicht bestünden keine Störung der Kon zentration und Aufmerks amkeit mehr wie sie im Vorgutachten des Dr. A.___ noch festgestellt worden seien. Ebenso wenig sei eine Störung des An triebes vorhanden, allerdings bei subjektiven Gefühlen der Müdigkeit und ei nes Erschöpfungsgefühls. Die Kardin alsymptome einer Depression sei e n eben falls nicht nachweisbar gewesen, weshalb auch die Diagnose einer nicht re mit tierten rezidivierenden Depression – wie im Gutachten aus dem Jahr 2010 fest gestellt – aktuell nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei eine Ver bes serung des psychopathologischen Status zu konstatieren (S. 21 lit. I). 3.2. 5
Am
3. Dezember 2013 ( Urk. 8/125 , vgl. dazu auch Urk. 8/99 ) diagnostizierte Dr. C.___ eine hyper kinetische Störung des Sozialverhaltens (ADHS; ICD-10 F90.1), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3)
sowie psychische und Verhaltens störungen durch Alkohol und schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) .
Dr . C.___ hielt gestützt auf die beiden neuropsychologischen Testungen vom 5. Juli 2011 und 20. Februar 2013 fest, dass der Beschwerde führer in beiden Tes tungen im Konzentrationsvermögen wie auch in der Kon zentrations homoge nität massiv unterdurchschnittliche Leistungswerte gegen über der seinem Alter entsprechenden Kontrollgruppe auf gewiesen habe . Das ausgeprägt ver minderte kognitive Leistungsvermögen sei mit Sicherheit auf die nach ge wiesenen psy chischen/neuropsychologischen Störungen F90.1 und F60.3 zurück zuführen. Die Einschränkung des Leistungs- wie auch des Belastungs ver mögens betrage 40-50 % .
Der Beschwerdeführer zeige sowohl in seiner verbalen und nonverbalen Aus drucks weise wie auch in der Motorik eine signifikante Verlangsamung. Unter Be rück sichtigung des vorliegenden Leistungsvermögens und der Anforderungen an einen Koch wie an einen Hilfskoch könne der Beschwerdeführer – auch unter Berück sichtigung seiner Eigenmotivation – die geforderten Leistungen nicht er bringen. An einem geschützten A rbeitsplatz sei ein Teilzeitpen s u m von 40 bis 50 % wie bisher ( unter Berücksichtigung des eingeschränkten Leistungs ver mö gens ) denkbar. 3.2. 6
Im aufgelegten Privatgutachten vom 20. Mai 2 014 (Urk. 16) diagnostizierte Dr. F.___
eine schwere, kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit narzisstischen und zwanghaften Anteilen und Dekompensation in De pressivität und para noidem Denken, einen Status nach schädlichem Alkohol konsum mit im Moment kontrol liertem Konsum und einen Verdacht auf ze rebrale Spätschäden (ICD-10 F10.1). Ferner führte sie aus, dass ein ADHS nicht ausgeschlossen werden könne.
In ihrer Beurteilung hielt Dr. F.___ fest (S. 6) , es bestehe eine schwere Störung des Selbsterlebens, der Lebensgestaltung, der Beziehungsfähigkeit, dem Um gang mit Konflikten, der Anpassungsfähigkeit sowie eine hohe Ambivalenz. Diese Persönlichkeitszüge seien nachweisbar bis ins frühe Erwachsenenalter des Be schwerdeführers. Sie bestünden über Jahre und seien gleichbleibend. Das Denken, das Fühlen und Verhalten seien stark eingeengt auf wenige immer gleiche Muster. Der Beschwerdeführer habe nur wenige, eingeschränkte Strate gien, die er repetitiv in allen Situationen anwende. Durch diese Beein trächti gung sei e r in allen Bereichen des Alltag s stark gestört. Deshalb müsse von ei ner Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert und verminderter Fähigkeit mit dem Alltag, der Umwelt und den Menschen zu Recht zu kommen, aus ge gangen werden.
Der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit als Hilfskoch eingeschränkt. Vor allem bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Be schwerdeführer könne sich nicht anpassen und auch nicht einfügen. Weil er sich seinem Arbeitsplatz nicht anpass en könne, er nicht flexibel sei , sich nicht einordnen könne, sich nicht kritisieren lasse, nichts Neues lernen könne, nicht flexibel eingesetzt werden könne, müsse gefolgert werden, dass die Arbeitsfä higkeit in der freien Wirtschaft 0 % sei (S. 13 Ziff. 5).
Im geschützten Rahmen und unter speziellen Bedingungen (immer gleiche vor aussehbare Arbeitstätigkeit, immer gleiche Zeit, so weit möglich immer gleiche Leute) könne der Beschwerdeführer 50-60 %
(sechs Stunden pr o Tag) arbeiten (S. 14).
Der Beschwerdeführer sei den Anforderungen der freien Wirtschaft in keiner Weise gewachsen und könne in der freien Wirtschaft nicht als Hilfskoch tätig sein (S. 14). 4.
Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 7. November 2011 im geschützten Ar beitsmarkt bei der Stiftung G.___ (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Am
3. Dezember 2013 (Urk. 3/3) führte die Leiterin Integration der G.___
aus , dass der Be schwer de führer in seiner Arbeitnehmertätigkeit als Hilfskoch aus gesund heit li chen Gründen sehr eingeschränkt sei. Zum einen leide er täg lich unter Schmer zen im Schulterbereich und zum anderen sei seine Stress toleranz deut lich ein geschränkt. In Stresssituationen sei er häufig schnell gereizt und un ge halten. Die Belastbarkeitsgrenze sei bei dem derzeit geleisteten Teil zeit p ensum von 60 % erreicht; eine P e nsum erhöhung sei nicht möglich. Die Leistungs fähigkeit in der freien Wirtschaft sei eingeschränkt u nd liege nach ihrer Schätzung b e i 50 % bezogen auf das mögliche 60%-Pensum . Der Be schwerde führer sei in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar, da weder die kör per liche Leistungsfähigkeit noch die psychische B elastbarkeit ausreichend seien.
Er gänzend fügte sie hinzu, dass es dem Beschwerdeführer nicht am guten Wille fehle und er sehr motiviert und durchaus leistungswillig sei . 5.
5.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der seit März 2010 ausgerichte ten laufenden halben Rente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob eine revisi ons re levante V er änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Zeitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderun g bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 26. Juli 2010 ( Urk. 8/ 46, Urk. 8/42 ), welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts kon former Sach verhalts abklärung und Beweiswür digung beruht (vgl. vor stehend E. 1. 4 ). Na mentlich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der renten zu sprechenden Ver fü gung vom
26. Juli 2010 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der um strit tenen Verfü gung vom
8. Januar 2014 zu vergleichen. 5.2
Für die Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Be schwer deführer s mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, kann auf das bi disziplinäre Gutachten vom
9. Juli und 11. Juli 2013 von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___
(E. 3. 2.3 -4 ) abge stellt werden: Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Krite rien an den Beweis wert einer Expertise (vgl .
E. 1. 4 ). D er Be schwerde führer
wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entspre chend umfassend abge klärt, das Gut ach ten beruht auf ein läs slichen rheumatologischen und psychiatrischen Unter su chun gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der wesentlichen Vorakten sowie in Auseinandersetzung mit de n selben ab gegeben . Sodann sind die Dar legungen der medizinischen Zu sammen hänge und die Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtend und die Schluss fol gerungen in der Expertise be gründet .
Die Gutachter legten in nach voll zieh barer Weise dar, d ass sich der Gesund heits zu stand sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht ver bessert habe. Zum einen hätten sich die Beschwerden seit der Operation der HWS am 20. Oktober 2010 langandauernd vermindert (Urk. 8/109/2-44 S. 43 Ziff. 11)
und zum anderen bestünden keine Konzentrations- , Aufmerksamkeits- und Antriebsstörungen mehr. Ebenso
wenig seien die Kardinalsymptome einer Depres sion nachweisbar. D ie Gutachter
führten in über zeugender Weise aus, wes halb sich der Gesund heits zu stand seit der letzten Revision im Jahr 2010 ver bessert hat und die Tätigkeit als Hilfskoch dem Beschwerdeführer wieder zumut bar ist . 5 .3
Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s
seit der renten zu spre chenden Verfügung vom
26. Juli 2010 verbesserte , ergibt sich auch aus einem Ver gleich der Einschätzung von Dr. A.___ vom 10 . März 2010 (E. 3.1 .1 ), ge stützt auf welche die rentenzusprechende Verfügung vom 26 . Ju li 2010 mass geb lich erfolgte, und der Beurteilung des psychiatrischen (Teil-) Gutachte ns vom 11 . Juli 2013 (E. 3. 2.4 ). Dr. E.___ erwähnte keine Diagnosen mit Aus wirkun gen auf die A rbeitsfähigkeit mehr . Mithin konstatierte Dr. E.___ ein abge schwächtes Störungs bil d . Er erachtete die von Dr. A.___
noch diagnosti zierte rezi divierende depressive Störung als gegenwärtig re mittiert und nannte nur noch eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) im Gegen satz zu der von Dr. A.___ g e nan n ten kombinierten Persönlich keits störung mit dys thy men, emotional instabilen und narzisstischen Zügen. Schliess lich äusserte er auch nur noch einen Verdacht auf ein ADHS im Er wachsen enalter.
Gestützt auf die gestellten Diagnosen at testierten die Gutachter dem Be schwerde führer nicht nur aus rheumatologischer, sondern auch aus psy chiatri scher Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfs koch .
In somatischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand seit der HWS-Opera tion am 20. Oktober 2010 ebenfalls gebessert, zeigte die Magnet resonanz unter suchung der HWS vom Juli 2013 doch einen normalen postoperativen Be fund ohne Rezidivhernie und ohne neurale Kompression. Ferner gab der Be schwer deführer gegenüber Dr. D.___ an, seit vielen Monaten schmerzfrei zu sein und seit zwei Jahren kein Schmerzmittel mehr zu benötigen.
5.4
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer kein Ge sund heitsschaden mit Krankheitswert mehr vorliegt, welcher ihn in seiner Arbeits fähig keit erheblich einschränken würde, womit sich die bislang aus psy chischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit 20 10 verbessert hat. 5.5
Was die Einschätzung von Dr. F.___ im aufgelegten Privatgutachten vom 20. Mai 2014 (E. 3.2.5) anbelangt, wonach beim Beschwerdeführer eine schwere, kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit narzisstischen und zwanghaften Anteilen und Dekompensation in Depressivität und para noi dem Denken, ein Status nach schädlichem Alkoholkonsum mit im Moment kontrol liertem Konsum und ein Verdacht auf zerebrale Spätschäden (ICD-10 F10.1) vorliegen sollten, ist festzustellen, dass Dr. E.___ weder eine Depres sion noch eine Persönlichkeitsstörung hat bestätigen können. Bezüglich der im Vorgutachten genannten emotional instabilen Persönlichkeitsanteile führte er in seinem psychiatrischen Teilgutachten (E. 3.2.4, Urk. 8/111 S. 18 f.) aus, dass sich bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung im Vergleich zum Vorbe fund nun keine Auffälligkeiten mehr ergäben hätten. Die Einschätzung des Vor gutachters Dr. A.___ könne insofern nicht bestätigt werden. Die Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung sei aber aufrechtzuerhalten, wobei eine nar zisstische Akzentuierung der Persönlichkei t das klinische Bild eher präge als die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, da die Kriterien einer solchen nicht voll umfänglich erfüllt und objektivierbar seien.
In Bezug auf die divergi erenden Ansichten ist festzuhalten, dass die psy chiatri sche Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er folgen kann. Sie eröffnet dem be gut achtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, in ner halb dessen verschiedene medizinisch-psy chi atrische Interpretationen mög lich, zu lässig und zu respektieren sind, sofern der Ex perte lege artis vor gegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rah men der psy chiatrischen Be gutachtung durch Prof. Dr. E.___ un er kannt ge blieben und ge eignet ge wesen wären, zu einer abwei chen den Beur teilung zu führen, sind nicht er sichtlich .
Was die fremdanamnestischen Auskünfte (Urk. 16 S. 2 ff.) anbelangt, so ist fest zu halten, dass es sich bei den befragten Personen mit Ausnahme von Dr. J.___ nicht um Mediziner handelt und auch letzterer als Allgemeinmediziner nicht über einen Facharzttitel in der Psychiatrie verfügt.
Zu berücksichtigen gilt überdies, dass das aufgelegte Privatgutachten, basierend auf den Sitzungen vom 1 2. März, 17. April und 2 2. April 2014, erst am 20. Mai 2014 (E. 3.2.5) und damit nach Erlass der Verfügung am 8. Januar 2014 (Urk.
2) er gangen ist .
Somit vermag das aufgelegte Privatgutachten vom 20. Mai 2014 (E. 3.2.5) an der Beurteilung durch Dr. E.___ nichts zu ändern. 5.6
Auch die Berichte des behandelnden Psy chologen und Psychotherapeuten Dr. C.___
einschliesslich der Testungen (FAKT II )
vom 5. Juli 2011, 17 . Oktober 2012 und 20. Februar 2013 (E. 3.2.2 und 3.3.5) , wonach de m Be schwerdeführer nur noch ein Teilzeitpensum im ge schützten Rahmen von 40 bis 50 % zumutbar sein soll (E. 3.2.5) , vermögen an der Beur teilung von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ keine Zweifel zu begründen , zumal die vorliegend genannten Diagnosen nur spärlich be gründet und nur durch einzelne Befunde untermauert werden.
Überdies verfügt Dr. C.___ als Psychologe und Psychotherapeut FSP-SBAP nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und die von Dr. C.___ verfassten Berichte wurden auch nicht durch die delegierende Fachärztin Dr. med. M.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, visiert.
Ferner sind eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger als auch in be hin derungs angepasster Tätigkeit (oder gar eine 40-50%ige Arbeitsfähigkeit in ei nem geschützten Rahmen) aufgrund des für die Einschränkung der Arbeits f ä higkeit zentral verantwortlich gemachten verminderten kognitive n Leistungs-
sowie Belastungsvermögens
und die in den Berichten gezogenen Schlussfolge rungen
(E. 3.2.2 und 3.2.5) , ins besondere bezüglich der (global) attestierten Ar beits un fähigkeiten ,
wenig überzeugend .
Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psy chiatrischen Be gutachtung hinsichtlich des fraglichen verminderten kognitiven Leistungs vermögens durch Prof. Dr. E.___ unerkannt ge blieben und ge eignet ge wesen wären, zu einer abwei chen den Beurteilung zu führen, sind ebenfalls nicht er sichtlich, bestanden laut Dr. E.___ doch keine Konzentrations- und Auffas sungsstörungen mehr (Urk. 8/111/1-22 S. 21 lit. I unten, vgl. dazu auch Urk. 8/111/1-22 S. 14).
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . Analog es gilt auch für den behandelnden Psychologen. 5.7
Was den Bericht des behandelnden Dr. J.___ (E. 3.2.1) anbelangt, so ist fest zuhalten, dass Letzterer in seinem Bericht weder Befunde noch funktionelle die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Einschränkungen aufführte. Die Schluss fol gerung, wonach der Beschwerdeführer noch vier Stunden in behinderungs an ge passter Tätigkeit arbeiten könne, ist somit nicht nachvollziehbar. 5. 8
Sc hliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ein wände den Be weis wert des Gutachtens von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___
– wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - nicht in Zweifel zu ziehen:
Soweit der Beschwerdeführer monierte, Gutachter Dr. E.___ habe keinerlei spezifische Tests durchgeführt und auch keine Fremdanamnese eingeholt, ist festzuhalten , dass im Ver zicht auf eine neuropsychologische Testung respektive Ein holung fremd anam nestischer Auskünfte kein der Expertise anhaftender Man gel zu erblicken ist, sind doch gemäss Qualitätsleitlinien für psy chiatrische Gut achten in der Eid genös sischen Invalidenversicherung der Schweizer ischen Ge sellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Fremdauskünfte nicht in jedem Fall zwingend erforderlich (vgl. dazu Ziff. 5) und test(neuro-)psycho logische Zusatz unter suchungen lediglich bei be gründeter Indikation wie Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer ob jektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen zu veran lassen (Ziff. 4.3.2.2). Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gutachterlichen Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist. Generell kann einem testmässigen Er fassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration näm lich nur ergänzende Funktion beigemessen werden; ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Ver haltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2007 vom 7. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Da anlässlich der psychiatrischen Unter suchung Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit wie erwähnt intakt er schienen und auch keine Hinweise für Gedächtnisstörungen vor lagen (Urk. 8/111/1-22
S. 14) , ist der Verzicht auf die Durchführung neuro psy cholo gischer Test ver fah ren respektive auf die Einholung von Fremdauskünften nicht zu be anstanden . Da ran vermag auch der Bericht der Arbeitgeberin „Stiftung G.___ “ vom
3. Dezember 2013 (E. 4 ), w elche
seine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft auf 50 % bezogen auf das geleistete 60%ige Pensum schätzt , nichts zu ändern , da die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den Ärzten zufällt (BGE 125 V 256
E. 4).
Dass die Beurteilung von Prof. Dr. E.___ nicht in explizit er Auseinander setzung mit dem Bericht
von Dr. C.___ vom 17. Oktober 2012 , wonach dem Be schwerdeführer au f grund der neuropsychologischen Testung eine Wieder auf nahme der Berufstätigkeit als Koch nicht möglich sei,
er folgte, ist nicht ent scheidwesentlich, da daraus keine neuen Erkenntnisse ge won nen wer den kön nen.
Das gilt umso mehr, als sich Prof. Dr. E.___ mit dem kognitiven Leis tungs vermögen wie Gedächtnis, Aufmerksamkeit, Denken, Intelligenz im De tail auseinandergesetzt hat und diesbezüglich keine auffälligen Befunde ( mehr ) er he ben konnte (Urk. 8/111/1-22 S. 14). 6.
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 8. u nd
11. Juli 2013 mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Be schwer de führer in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch wieder zu 100 % arbeits fä hig ist, womit eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes als aus gewiesen gilt. 7 .
Die angestammten Tätigkeiten als Hilfskoch entspricht dem noch zumutbaren Stellenprofil ( Urk. 8/109/2-44 S. 41 f. Ziff. 9.1 und 9.4, Urk. 8/11 1/1.22 S. 20 lit. F ). Damit erleidet der Beschwerdeführer keine Einkommenseinbusse, weshalb kein Invaliditätsgrad resultiert und kein An spruch auf eine Rente der In validen ver sicherung mehr besteht.
D ies führt zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt. 8.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 0. Juli 2013 (Begut achtungszeitpunkt) sowohl in bisheriger Tätigkeit als Hilfskoch als auch in be hinderungsangepasster Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist , sind die Vor aussetzungen für die Gewährung von Massnahmen beruf licher Art durch die Invalidenversicherung nicht gegeben (Art. 15 ff. IVG). Anzufügen bleibt, dass im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung ver wertbar ist, so dass daraus unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähig keit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vorge nommen werden kann. Die Rechtsprechung hat erkannt, dass die Selbsteinglie derung unter anderem greift, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfä higkeit bestand und der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht (Urteil des Bundesge richts 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Renteneinstellung bereits über 55-jährig war, ist von der D urchf ührung befähigender Massnahmen abzu sehen, war doch der Beschwerdeführer während des Bezuges der halben Rente bereits zu 50 % arbeitsfähig. Wenn er sich trotzdem vom ersten Arbeitsmarkt ferngehalten hat, hat dafür nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen. Zudem nahm der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben schon seit 7. November 2011 (vgl. Urk. 1 S. 3) am Eingliederungsprogramm B.___ teil, so dass hier die Notwendigkeit von zusätzlicher Eingliederung durch die Beschwerdegegnerin zu verneinen ist.
Somit wird die Beschwerde auch in diesem Punkt abgewiesen. 9 .
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10 .
10 .1
Zu prüfen i st schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf unent geltli che Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerde verfahren (Urk. 1 S. 2, S. 7 Ziff. 4 ). 10 .2
Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch zu bewilligen ist (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4 , vgl. dazu auch Urk. 3/4-5 , Urk. 1 1-12/1-2 ). Der Be schwerde führer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen , wonach er zur Nach zahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. 10.3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehen den Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem So zialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltli chen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt. 10.4
Der von Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, mit Eingabe vom 2 1. Mai 2014 (Urk. 17) geltend gemachte Aufwand von 10.83 Stunden und Fr. 54.30 Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Be schwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit be kannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in gewissen Teilen der dem Einwand vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 8/126) . Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 10.83 Stunden insbesondere auch für die diversen Te lefonate und Korrespondenzen als überhöht.
Angesichts der zu studierenden gut 1 30 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa acht - , ein- , zwei
- und ein seitigen Rechtsschriften , den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwä lt in
Christina Ammann, Uster, bei Anwendung des gerichts übli chen
Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf
Fr. 1‘800.--
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 11 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang de s Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, in folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 12.
Mit Eingabe n vom 7 . Februar 2014
(Urk. 15) respektive 2 2. Mai 2014 (Urk. 19) beantragte der Beschwerdeführer die Rückerstattung d e r Gutachterkosten . Das vom Beschwerde führer in Auftrag gegebene Gutachten (E. 5.5) hat nichts We sentliches zur Aufklärung des rechtserhebli chen Sachverhalts beigetragen. We der war es für die Ent scheidfindung notwen dig, noch stellte das urteilende Ge richt darauf ab. Bei den dadurch entstandenen Auslagen handelt es sich daher nicht um durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten, die dem Be schwerdeführer zu ver güten wären (vgl. BGE 115 V 62).
Demnach sind die Kosten für das Privatgutachten bei diesem Verfahrens aus gang nicht zu übernehmen.
Das Gericht beschliesst: In Gutheissung des Gesuches vom 7 . Februar 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin
Christina Ammann, Uster,
als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster , wird mit Fr. 1' 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus de r Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung vom 8. Januar 2014 (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten vom 9. beziehungsweise 11. Juli 2013 v on Dr. D.___ und Prof.
Dr. E.___ davon aus, dass es dem Beschwerdeführer spätestens seit dem
10. Juli 2013 zumutbar sei, die angestammte Tätigkeit als Koch sowie eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum auszuüben. Da er in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, sei das Regio nale Arbeitsvermittlungszentrum für die Arbeitsvermittlung zuständig. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, er sei auf dem freien Arbeitsmarkt nach wie vor nicht ver mit telbar , und verwies auf den Bericht der Stiftung G.___ vom 3. Dezember 2013 (Urk. 3/3). Er sei seit September 2003 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen und es seien auch sporadische Arbeits versuche jeweils schon nach einem Monat fehlgeschlagen. De shalb habe er zu letzt auch im geschützten Rahmen als Mitarbeiter in der Z.___ vom 1. September bis 30. Oktober 2006 ge arbeitet . Allein schon aufgrund dieser langjährigen Abwesenheit vom ersten Arbeits markt sei er für jegliche Wiedereingliederung in den ersten Arbeits markt auf professionelle Hilfe angewiesen. Nicht einmal B.___ sei in der Lage ge wesen, ihn wieder einzuglie dern. F erner machte der Beschwerdeführer verschiedene Kritikpunkte gegen das psychiatrische (Teil-) Gutachten vom 11 . Juli 2013 von Prof. Dr. E.___ gel tend.
3. 3.1
3.1.1
Massgeb end für den Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom
26. Juli 2010
(Urk . 8/46, Urk. 8/42 , halbe Rente ab 1. März 2010 ) war das psychiatrische Gutachten vom
10. März 20 10 (Urk. 8 / 27 S. 17 ff. Ziff. 4 ff. ) von Dr. A.___ . Darin erwähnte Dr. A.___
als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig nicht voll st ändig remittiert (ICD-10 F32.8 ), Störungen durch Alkohol, ein Abhängig keitssyndrom, einen ständigen Substanzgebrauch bestehend seit dem frühen Er wachsenenalter (ICD-10 F10.25) , einen Verdacht auf persistierende Restsymp tomatik einer mög licher weise schon im Schulalter aufgetretenen Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung (ICD-10 F90.0), eine kombinierte Persön lich keitsstö rung mit dysthymen, emotional instabilen und narzisstischen Zügen seit der späten Jugen d (ICD-10 F61.0) sowie ein Impi n g ementsyndrom in der Schulter seit circa 1983 mit ersten Beschwerden (ICD-10 M75.4). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Störungen durch Cannabinoide, einen schäd lichen Gebrauch (ICD-10 F12.1), Störungen durch Tabak, ein Ab hängig keits syndro m, einen ständigen Substanzgebr a u ch (ICD-10 F17.25) , Un tergewicht bei einem Bodymassindex von 17,9 kg/ m 2 (ICD-10 R73.4), Kreuz schmerzen seit Jahren bestehend (ICD-10 M54.5), einen Status nach beidseitiger Hernia in g uinalis (ICD-10 K40.2) und nachfolgender dreifacher Operation .
Hinsichtlich des Grad es der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis hielt Dr. A.___
fest (Urk. 8/27 S. 18 ff. Ziff. 5.1 ff.) , die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskoch betrage ab März 2009 50 % . Diese Verhältnisse hätten auch zum Zeit punkt der Begutachtung Mitte Oktober 2009 Gültigkeit: Psychisch und von der Verhaltensebene her sei en zu diesem Zeit punkt eine Einschränkung der Kon zentration und der Aufmerksamkeit zu re gistrieren gewesen , das Durch halte ver mögen habe nachgelassen und Arbeiten unter Zeitdruck könnten nicht mehr voll um fänglich und fehlerfrei erledigt wer den. Neben den Auswirk ungen des eigentlichen psychiatrischen Gesund heits schadens einer kombinierten Per sön lichkeitsstörung und einer immer wieder akut werdenden rezidivierenden depressiven Störung, die derzeit klinisch jedoch nur eine gering a usgeprägte Symptomatik aufweise , werde die Arbeits fähigkeit auch durch das
bestehende Suchtleiden, welches bagatellisiert werde, und durch ein e fehlende suffiziente Behandlung desselben unerwünscht beein flusst . Z udem habe sich im Laufe der Zeit noch ein erhebliches Ver meidungs verhalten im Sinne eines nun habituell gewordenen Lebensstils etabliert.
Offen bleibe, inwieweit ein orthopädisc he s Leiden im Sinne eines Imping e ment syn droms der Schulter ebenfalls zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit, jeden falls im Rahmen bestim mter Anforderungsprofile, führe. In diesem Zusammen hang sei unter Um stän den eine spezifische fachärz tliche Beurteilung erforder lich .
Bezüglich des Grad es der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielt Dr. A.___
weiter fest (Urk. 8/27 S. 20 ff. Ziff. 5.2 ff.) , aus psychiatrischer Sicht bestehe seit März 2009, verglichen mit einer geeigneten Vergleichsperson mit ähn licher Quali fikation wie der Beschwerdeführer, aber ohne seine Handi caps, eine durch schnitt lich 50%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit – bezogen auf an gemessene Tätig keiten , wie s ie der frei e A rbeitsmarkt im Allgemeinen vorha lt e (also zum Beispiel als angelernter Koch). 3.1.2
Im Bericht vom 10. März 2010 (Urk. 8/37/8-9) diagnostizierte Dr. med. H.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungs appa rates FMH, Sport medizin SGSM, Manuelle Medizin SAMM, eine Diskus hernie im C6/7 mit Ner ven wurzelkompression in C7 links und eine sub acromiale Im pinge ment problematik bei Acromion Typ III.
Dr. H.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich aus nicht somati schen Gründen zu 50 % arbeite (vier Stunden pro Tag), was für ihn auch absolut zumutbar sei. Ferner führte er aus, dass sich die Situation in den letzten Tagen wieder akzentuiert habe und der Beschwerdeführer über ein e massive Schulter- und Arm problematik ausstrahlend von der Halswirbelsäule (HWS) klage, wobei die HWS-Bandscheibenproblematik deutlich im Vordergrund stehe . 3.1.3
Am 13. April 2010 (Urk. 8/37/6) berichtete Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, über Ostern habe sich spontan eine Linderung der Nacken- und Armschmerzen links eingestellt, so dass sie am 1 2. April 2010 be schlossen hätten, keine schmerztherapeutische Intervention bei C6/7 durchzu führen. Es bestünden wohl noch dezente Restbeschwerden, die aber erträglich seien. 3. 2
Der rentenaufhebenden Verfügung vom
8. Januar 201 4 (Urk. 2) lagen folgende Be richte zu Grunde: 3.2. 1
Am 16. Juni 2012 (Urk. 8 /61/3, vgl. dazu auch Urk. 8/91 ) hielt Dr. med. J.___ , All ge mein medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein ADHS eines Erwachsenen, einen phasenweisen Äthylismus, eine Diskushernie in C6/C7 links, eine Rot-Grün-Blindheit und ein rezi divierendes Impingemen t […] fes t ,
und dass eine behinderungsangepasste Tätig keit noch circa vier Stunden pro Tag seit circa Frühling 2011 zumutbar sei. 3.2. 2
Im Bericht vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/78 , vgl. dazu Urk. 8/83-84 ,
Urk.
8/88-89 ) stellte
der delegiert arbeitende Dr. C.___ als Diagnosen, die die Arbeitsfä higkeit nachhaltig beeinträchtigen , kom binierte und andere Persönlichkeitsstö rungen mit dysthymen, emotional in stabilen und narzisstischen Zügen seit der späten Jugend (ICD-10 F60.0), hyper kinetische Störungen: Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90), eine Störung des Sozialverhaltens mit dep ressiver Störung (ICD-10 F92.0) und psy chische und Verhaltensstörungen durch Alkohol ( seit Therapiebeginn der Sucht störung im Jahr 2007 in der Klinik K.___
und der Fachstelle nachweisbare Re duktion des Alkoholkonsums ) . Als somatische Diagnosen wiederholte er die von Dr. J.___ genannte Dis kushernie in C6/C7, welche chirurgisch be handelt worden sei, sowie eine Rot-Grün-Blindheit.
Dr. C.___ hielt fest, er habe zur Klärung der vorliegenden Auf merk sam keitsstö rung am 5. Juli 2011 sowie am 17. Oktober 2012 zwei Testungen ( Frankfurter Adaptiver Konzentrationsleistungs-Test [FAKT II] ) durch geführt. Aufgrund der star k verminderten Aufmerksamkeit habe er jeweils eine verkürzte Testzeit angewendet. Laut Testergebnissen weise der Be schwerde führer ausge prägt tiefe Konzentrationsleistungs- und Kon zentrations homo genität s werte , nämlich in beiden Testungen Werte von 1 bis 2 auf bei einem altersentspre chenden Referenzwert zwischen 20 und 80. Das Konzentrationsvermögen habe sich nicht wie erhofft verbessert.
Bezüglich Auswirkungen der vorliegenden Konzentrationsstörungen habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in Belastungssituationen massiv in seinem Konzentrationsvermögen und in seiner Arbeitsleistung eingeschränkt sei und dabei eine erhöhte Fehlerquote aufweise. Er erlebe dann eine grosse Unruhe, benötige übermässig viel Zeit und könne teilweise die Arbeiten nicht mehr ausführen , sei gänzlich blockiert und verliere teilweise die Selbstkontrolle. Das Ausmass der vorliegenden Störungen sei bisher unterschätzt worden.
Im Vergleich zu den vorliegenden Befunden im Jahr 2010 liege eine relevante Ver schlechterung des anfänglich eingeschä tzten Gesundheitszustandes vor.
Auf grund der vorliegenden und komorbiden somatischen und psychischen Stö rungen sei eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit als Hilfskoch unter Be rück sichtigung der geltenden Bestimmungen im Gastgewerbe be ziehungs weise der freien Wirtschaft aufgrund des erhöhten Unfallrisikos im Küchen be reich wegen unzureichender Konzentrationsfähigkeit und der festgestellten Seh ein schrän kung nicht möglich. E ine Tätig keit wäre aufgrund der vorliegenden Störungen nur an einem geschützten Arbeitsplatz möglich. 3.2. 3
Im rheumatologischen Teil g utachten vom 9. Juli 2013 (Urk. 8/ 109/ 2-44) nannte Dr. D.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach einer HWS-Operation am 20. Oktober 2010 mit einer Dekompres sion in C7 links und Implantation einer Band scheiben pro these (Cage C6/C7) wegen einer Cervikobrachialgie links be i einer grossen fokalen medianen b is links-foraminalen Diskushernie in C6/C7 mit einer fora minalen Kompression der Nervenwurzel in C7 links (Magnet resonanz tomo graphie vom Oktober und Februar 2010) mit einer postoperativen reaktiven Ver fettung der Abschluss platten ohne Rezidivhernie und ohne neurale Kom pres sion (Magnetresonanzto mographie vom Juli 2013), ohne radikuläre Zeichen und Schmerzfreiheit seit vielen Monaten sowie ohne Schmerzmittel seit zwei Jahren. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit nannte s i e einen Nikotinabusus, einen übermässigen Alkoholkonsum (CDT 2.1 % ), einen Cannabiskonsum (Nachweis im Urin), eine Ritalintherapie seit 2008 (Nachweis im Urin), Untergewicht (Erst diagnose im August 2007) mit aktuellem Bodymassindex von 16.1 kg/m ², eine Anämie (Erstdiagnos e e im August 2007; aktuell Hämoglobin 130 g/l), und einen Vitamin D-Mangel (15nmol/l).
In der rheumatologischen Beurteilung hielt Dr. D.___ als wesentliche Be funde Untergewicht sowie eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der HWS in der Lateralflexion beidseits und in der Rotation beidseits bei normaler In klina tion und Reklination der HWS fest. Ferner wies sie auf eine Ver deut lichungs tendenz und Selbstlimitierung des Besc hwerdeführer hin (Urk. 8/109 S. 40).
Bezüglich Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht in der zuletzt aus ge übten Tätigkeit hielt sie weiter fest (S. 41 Ziff. 9.1), dass die angestammte Tätig keit als Hilfs koch ange passt sei und er al s Hilfskoch somit noch 100 % arbeits fähig sei. D ie Tätigkeit als Hilfsverkäufer von Kolonial waren in der L.___ sei ebenfalls angepasst und könne zu 100 % be ziehungs weise ganztags ausgeübt werden. In der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch beziehungsweise Hilfsver käufer oder anderen angepassten Tätigkeiten habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch in ei ner adaptierten Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeitsfähig (vgl. dazu Belastungsprofil, Urk. 8/109 S. 42 Ziff. 9.4). 3.2. 4
Prof. Dr. E.___
stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 11. Juli 2013 (Urk. 8/111/1-22) keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 lit. E Ziff. 1) . Als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine depressive Störung, g egen wärtig re mittiert (ICD-10 F33.4), einen Verdacht auf ein A uf merk sam keits -/Hyper aktivi tätssyndrom (ADHS) im Erwachsenenalter (differential diagnostisch medika mentös ein voll kompensiertes ADHS; ICD-10 F90.0), eine Störung durch Alko hol, ein Abhängigkeitssyndrom und einen ständigen Sub stanz gebrauch ge mäss ICD-10 F10.25, Störungen durch Cannabi n oide, einen schäd lichen Ge brauch (ICD-10 F12.1), Störungen durch Tabak, ein Abhängigkeitssyndrom, einen stän digen S ubstanzgebrauch (ICD-10 F17.25) und eine Per sön lich keits akzentuierung (ICD-10 Z73.1 ; S. 19 lit. E Ziff. 2 ).
In seiner Beurteilung hielt Dr. E.___ zusammenfassend fest (S. 19) , im Ver gleich zum Vorbefund durch den Gutachter Dr. A.___ vom 3. Oktober 2010 sei eine Verbesserung des klinischen Bildes festzustellen, insbesondere lä gen keine Störungen im Sinne einer Depression mehr vor. Die Störungen durch Sub stanz en gebr a uch übten keinen Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Be schwerde führers aus. Ihre Ätiologie sei als sekundär zu bezeichnen. Der Ge brauch der abhängigkeitserzeugenden Substanzen werde im Wesentlichen durch psy chosoziale Determinanten unterhalten, welche im Vordergrund der psy chi schen Störungen des Beschwerdeführers stünden. Aus psychiatrisch-ver siche rungs medizinischer Sicht sei die Zumutbarkeit der Überwindung der psy chi schen Störungsbilder des Beschwerdeführers anzunehmen, wobei der Be griff der „Zumutbarkeit“ hier ausschliesslich medizinisch verwendet und als Ter minus technicus im Sinne der „ Leistbarkeit “ aus psychiatrischer Sicht genützt werde.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte Prof. Dr. E.___ aus, beim Be schwerde führer lägen keine psychischen Erkrankungen vor, die sein beruf liches Leis tungsvermögen (positives Leistungsbild) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, aber auch in adaptierter Tätigkeit mittel- und langfristig ein schränkten. Aus psy chiatrischer-versicherungsmedizinischer Sicht sei die zumutbare Willens an strengung zur Überwindung der vorliegenden psychischen Störungen als gege ben anzunehmen (S. 20 lit. F) .
Aus psychiatrischer Sicht sei eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sinnvoll (S. 21 lit. H) .
Aus psychiatrischer-versicherungsmedizinischer Sicht bestünden keine Störung der Kon zentration und Aufmerks amkeit mehr wie sie im Vorgutachten des Dr. A.___ noch festgestellt worden seien. Ebenso wenig sei eine Störung des An triebes vorhanden, allerdings bei subjektiven Gefühlen der Müdigkeit und ei nes Erschöpfungsgefühls. Die Kardin alsymptome einer Depression sei e n eben falls nicht nachweisbar gewesen, weshalb auch die Diagnose einer nicht re mit tierten rezidivierenden Depression – wie im Gutachten aus dem Jahr 2010 fest gestellt – aktuell nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei eine Ver bes serung des psychopathologischen Status zu konstatieren (S. 21 lit. I). 3.2. 5
Am
3. Dezember 2013 ( Urk. 8/125 , vgl. dazu auch Urk. 8/99 ) diagnostizierte Dr. C.___ eine hyper kinetische Störung des Sozialverhaltens (ADHS; ICD-10 F90.1), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3)
sowie psychische und Verhaltens störungen durch Alkohol und schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) .
Dr . C.___ hielt gestützt auf die beiden neuropsychologischen Testungen vom 5. Juli 2011 und 20. Februar 2013 fest, dass der Beschwerde führer in beiden Tes tungen im Konzentrationsvermögen wie auch in der Kon zentrations homoge nität massiv unterdurchschnittliche Leistungswerte gegen über der seinem Alter entsprechenden Kontrollgruppe auf gewiesen habe . Das ausgeprägt ver minderte kognitive Leistungsvermögen sei mit Sicherheit auf die nach ge wiesenen psy chischen/neuropsychologischen Störungen F90.1 und F60.3 zurück zuführen. Die Einschränkung des Leistungs- wie auch des Belastungs ver mögens betrage 40-50 % .
Der Beschwerdeführer zeige sowohl in seiner verbalen und nonverbalen Aus drucks weise wie auch in der Motorik eine signifikante Verlangsamung. Unter Be rück sichtigung des vorliegenden Leistungsvermögens und der Anforderungen an einen Koch wie an einen Hilfskoch könne der Beschwerdeführer – auch unter Berück sichtigung seiner Eigenmotivation – die geforderten Leistungen nicht er bringen. An einem geschützten A rbeitsplatz sei ein Teilzeitpen s u m von 40 bis 50 % wie bisher ( unter Berücksichtigung des eingeschränkten Leistungs ver mö gens ) denkbar. 3.2. 6
Im aufgelegten Privatgutachten vom 20. Mai 2
E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungs rechts (ATSG) eine Schadenminderungspflicht in Form einer fachärztlich-psy chi atrischen The rapie mit Psychopharmako- und Psychotherapie und einer Alkoholabstinenz mit Labor- und Harnkon trolle. Mit Vorbescheid vom 17. März 2010 (Urk. 8/32) s tellte sie dem Versicherten die Zusprache einer halben Rente ab 1. März 2010 in Aussicht. Nach Prüfung des Ein wandes vom 26. März 2010 (Urk. 8/36) holte sie weitere medizinische Berich te ein (Urk. 8/37-38).
M it Ver fü gung vom 2
E. 6 . Juli 20
E. 10 (Urk. 8 / 46, Urk. 8/42 ) sprach sie dem Versicherten eine halbe Rente ab
1. März 2010 zu. Am
4. April 2011 (Urk. 8/55) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche wäh rend eines Jahres; jedoch längstens bis Ende April 2012, durch die B.___
(vgl. dazu auch Ziel ver ein barung vom 4 . Februar 2011, Urk. 8/52 ).
E. 10.3 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehen den Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem So zialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltli chen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt.
E. 10.4 Der von Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, mit Eingabe vom 2 1. Mai 2014 (Urk. 17) geltend gemachte Aufwand von 10.83 Stunden und Fr. 54.30 Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Be schwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit be kannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in gewissen Teilen der dem Einwand vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 8/126) . Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 10.83 Stunden insbesondere auch für die diversen Te lefonate und Korrespondenzen als überhöht.
Angesichts der zu studierenden gut 1 30 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa acht - , ein- , zwei
- und ein seitigen Rechtsschriften , den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwä lt in
Christina Ammann, Uster, bei Anwendung des gerichts übli chen
Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf
Fr. 1‘800.--
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 11 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang de s Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, in folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 12.
Mit Eingabe n vom 7 . Februar 2014
(Urk. 15) respektive 2 2. Mai 2014 (Urk. 19) beantragte der Beschwerdeführer die Rückerstattung d e r Gutachterkosten . Das vom Beschwerde führer in Auftrag gegebene Gutachten (E. 5.5) hat nichts We sentliches zur Aufklärung des rechtserhebli chen Sachverhalts beigetragen. We der war es für die Ent scheidfindung notwen dig, noch stellte das urteilende Ge richt darauf ab. Bei den dadurch entstandenen Auslagen handelt es sich daher nicht um durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten, die dem Be schwerdeführer zu ver güten wären (vgl. BGE 115 V 62).
Demnach sind die Kosten für das Privatgutachten bei diesem Verfahrens aus gang nicht zu übernehmen.
Das Gericht beschliesst: In Gutheissung des Gesuches vom 7 . Februar 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin
Christina Ammann, Uster,
als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf §
E. 11 Juli 2013 [Urk. 8/111/1-22] ) .
Am 2. September 2013 (Urk. 8/113) wurde der Versicherte auf ge fordert, sich zu den weiteren Abklärungen zu äus sern . Der Versicherte liess sich innert Frist nicht ver nehmen.
Mit Vor bescheid vom
E. 13 ) zur Kennt nis gebracht wurde.
Mit der glei chen Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte.
Mit Eingabe vom
21. Mai 2014 (Urk. 15) legte d e r Beschwerdeführer ein psychiat risches Gutachten von Dr. med. F.___ , Fachärztin Psychiat rie/Psychotherapie FMH, vom 20. Mai 2014 (Urk. 16) auf und beantragte ergän zend zur Beschwerde vom 7. Februar 2014 die Rüc kerstattung der Gutachter kosten . Mit Eingabe vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 18) reduzierte sie die Höhe der be antragten Rück erstattung und legte die Rechnung für das Gutachten auf (Urk. 19). Am 4. Juni 2014 (Urk. 22) teilte die Beschwerde gegnerin den Verzicht auf Stellungnahme mit . 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 014 (Urk. 16) diagnostizierte Dr. F.___
eine schwere, kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit narzisstischen und zwanghaften Anteilen und Dekompensation in De pressivität und para noidem Denken, einen Status nach schädlichem Alkohol konsum mit im Moment kontrol liertem Konsum und einen Verdacht auf ze rebrale Spätschäden (ICD-10 F10.1). Ferner führte sie aus, dass ein ADHS nicht ausgeschlossen werden könne.
In ihrer Beurteilung hielt Dr. F.___ fest (S. 6) , es bestehe eine schwere Störung des Selbsterlebens, der Lebensgestaltung, der Beziehungsfähigkeit, dem Um gang mit Konflikten, der Anpassungsfähigkeit sowie eine hohe Ambivalenz. Diese Persönlichkeitszüge seien nachweisbar bis ins frühe Erwachsenenalter des Be schwerdeführers. Sie bestünden über Jahre und seien gleichbleibend. Das Denken, das Fühlen und Verhalten seien stark eingeengt auf wenige immer gleiche Muster. Der Beschwerdeführer habe nur wenige, eingeschränkte Strate gien, die er repetitiv in allen Situationen anwende. Durch diese Beein trächti gung sei e r in allen Bereichen des Alltag s stark gestört. Deshalb müsse von ei ner Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert und verminderter Fähigkeit mit dem Alltag, der Umwelt und den Menschen zu Recht zu kommen, aus ge gangen werden.
Der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit als Hilfskoch eingeschränkt. Vor allem bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Be schwerdeführer könne sich nicht anpassen und auch nicht einfügen. Weil er sich seinem Arbeitsplatz nicht anpass en könne, er nicht flexibel sei , sich nicht einordnen könne, sich nicht kritisieren lasse, nichts Neues lernen könne, nicht flexibel eingesetzt werden könne, müsse gefolgert werden, dass die Arbeitsfä higkeit in der freien Wirtschaft 0 % sei (S. 13 Ziff. 5).
Im geschützten Rahmen und unter speziellen Bedingungen (immer gleiche vor aussehbare Arbeitstätigkeit, immer gleiche Zeit, so weit möglich immer gleiche Leute) könne der Beschwerdeführer 50-60 %
(sechs Stunden pr o Tag) arbeiten (S. 14).
Der Beschwerdeführer sei den Anforderungen der freien Wirtschaft in keiner Weise gewachsen und könne in der freien Wirtschaft nicht als Hilfskoch tätig sein (S. 14). 4.
Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 7. November 2011 im geschützten Ar beitsmarkt bei der Stiftung G.___ (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Am
3. Dezember 2013 (Urk. 3/3) führte die Leiterin Integration der G.___
aus , dass der Be schwer de führer in seiner Arbeitnehmertätigkeit als Hilfskoch aus gesund heit li chen Gründen sehr eingeschränkt sei. Zum einen leide er täg lich unter Schmer zen im Schulterbereich und zum anderen sei seine Stress toleranz deut lich ein geschränkt. In Stresssituationen sei er häufig schnell gereizt und un ge halten. Die Belastbarkeitsgrenze sei bei dem derzeit geleisteten Teil zeit p ensum von 60 % erreicht; eine P e nsum erhöhung sei nicht möglich. Die Leistungs fähigkeit in der freien Wirtschaft sei eingeschränkt u nd liege nach ihrer Schätzung b e i 50 % bezogen auf das mögliche 60%-Pensum . Der Be schwerde führer sei in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar, da weder die kör per liche Leistungsfähigkeit noch die psychische B elastbarkeit ausreichend seien.
Er gänzend fügte sie hinzu, dass es dem Beschwerdeführer nicht am guten Wille fehle und er sehr motiviert und durchaus leistungswillig sei . 5.
5.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der seit März 2010 ausgerichte ten laufenden halben Rente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob eine revisi ons re levante V er änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Zeitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderun g bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 26. Juli 2010 ( Urk. 8/ 46, Urk. 8/42 ), welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts kon former Sach verhalts abklärung und Beweiswür digung beruht (vgl. vor stehend E. 1. 4 ). Na mentlich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der renten zu sprechenden Ver fü gung vom
26. Juli 2010 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der um strit tenen Verfü gung vom
8. Januar 2014 zu vergleichen. 5.2
Für die Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Be schwer deführer s mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, kann auf das bi disziplinäre Gutachten vom
9. Juli und 11. Juli 2013 von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___
(E. 3. 2.3 -4 ) abge stellt werden: Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Krite rien an den Beweis wert einer Expertise (vgl .
E. 1. 4 ). D er Be schwerde führer
wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entspre chend umfassend abge klärt, das Gut ach ten beruht auf ein läs slichen rheumatologischen und psychiatrischen Unter su chun gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der wesentlichen Vorakten sowie in Auseinandersetzung mit de n selben ab gegeben . Sodann sind die Dar legungen der medizinischen Zu sammen hänge und die Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtend und die Schluss fol gerungen in der Expertise be gründet .
Die Gutachter legten in nach voll zieh barer Weise dar, d ass sich der Gesund heits zu stand sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht ver bessert habe. Zum einen hätten sich die Beschwerden seit der Operation der HWS am 20. Oktober 2010 langandauernd vermindert (Urk. 8/109/2-44 S. 43 Ziff. 11)
und zum anderen bestünden keine Konzentrations- , Aufmerksamkeits- und Antriebsstörungen mehr. Ebenso
wenig seien die Kardinalsymptome einer Depres sion nachweisbar. D ie Gutachter
führten in über zeugender Weise aus, wes halb sich der Gesund heits zu stand seit der letzten Revision im Jahr 2010 ver bessert hat und die Tätigkeit als Hilfskoch dem Beschwerdeführer wieder zumut bar ist . 5 .3
Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s
seit der renten zu spre chenden Verfügung vom
26. Juli 2010 verbesserte , ergibt sich auch aus einem Ver gleich der Einschätzung von Dr. A.___ vom 10 . März 2010 (E. 3.1 .1 ), ge stützt auf welche die rentenzusprechende Verfügung vom 26 . Ju li 2010 mass geb lich erfolgte, und der Beurteilung des psychiatrischen (Teil-) Gutachte ns vom 11 . Juli 2013 (E. 3. 2.4 ). Dr. E.___ erwähnte keine Diagnosen mit Aus wirkun gen auf die A rbeitsfähigkeit mehr . Mithin konstatierte Dr. E.___ ein abge schwächtes Störungs bil d . Er erachtete die von Dr. A.___
noch diagnosti zierte rezi divierende depressive Störung als gegenwärtig re mittiert und nannte nur noch eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) im Gegen satz zu der von Dr. A.___ g e nan n ten kombinierten Persönlich keits störung mit dys thy men, emotional instabilen und narzisstischen Zügen. Schliess lich äusserte er auch nur noch einen Verdacht auf ein ADHS im Er wachsen enalter.
Gestützt auf die gestellten Diagnosen at testierten die Gutachter dem Be schwerde führer nicht nur aus rheumatologischer, sondern auch aus psy chiatri scher Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfs koch .
In somatischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand seit der HWS-Opera tion am 20. Oktober 2010 ebenfalls gebessert, zeigte die Magnet resonanz unter suchung der HWS vom Juli 2013 doch einen normalen postoperativen Be fund ohne Rezidivhernie und ohne neurale Kompression. Ferner gab der Be schwer deführer gegenüber Dr. D.___ an, seit vielen Monaten schmerzfrei zu sein und seit zwei Jahren kein Schmerzmittel mehr zu benötigen.
5.4
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer kein Ge sund heitsschaden mit Krankheitswert mehr vorliegt, welcher ihn in seiner Arbeits fähig keit erheblich einschränken würde, womit sich die bislang aus psy chischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit 20 10 verbessert hat. 5.5
Was die Einschätzung von Dr. F.___ im aufgelegten Privatgutachten vom 20. Mai 2014 (E. 3.2.5) anbelangt, wonach beim Beschwerdeführer eine schwere, kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit narzisstischen und zwanghaften Anteilen und Dekompensation in Depressivität und para noi dem Denken, ein Status nach schädlichem Alkoholkonsum mit im Moment kontrol liertem Konsum und ein Verdacht auf zerebrale Spätschäden (ICD-10 F10.1) vorliegen sollten, ist festzustellen, dass Dr. E.___ weder eine Depres sion noch eine Persönlichkeitsstörung hat bestätigen können. Bezüglich der im Vorgutachten genannten emotional instabilen Persönlichkeitsanteile führte er in seinem psychiatrischen Teilgutachten (E. 3.2.4, Urk. 8/111 S. 18 f.) aus, dass sich bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung im Vergleich zum Vorbe fund nun keine Auffälligkeiten mehr ergäben hätten. Die Einschätzung des Vor gutachters Dr. A.___ könne insofern nicht bestätigt werden. Die Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung sei aber aufrechtzuerhalten, wobei eine nar zisstische Akzentuierung der Persönlichkei t das klinische Bild eher präge als die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, da die Kriterien einer solchen nicht voll umfänglich erfüllt und objektivierbar seien.
In Bezug auf die divergi erenden Ansichten ist festzuhalten, dass die psy chiatri sche Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er folgen kann. Sie eröffnet dem be gut achtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, in ner halb dessen verschiedene medizinisch-psy chi atrische Interpretationen mög lich, zu lässig und zu respektieren sind, sofern der Ex perte lege artis vor gegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rah men der psy chiatrischen Be gutachtung durch Prof. Dr. E.___ un er kannt ge blieben und ge eignet ge wesen wären, zu einer abwei chen den Beur teilung zu führen, sind nicht er sichtlich .
Was die fremdanamnestischen Auskünfte (Urk. 16 S. 2 ff.) anbelangt, so ist fest zu halten, dass es sich bei den befragten Personen mit Ausnahme von Dr. J.___ nicht um Mediziner handelt und auch letzterer als Allgemeinmediziner nicht über einen Facharzttitel in der Psychiatrie verfügt.
Zu berücksichtigen gilt überdies, dass das aufgelegte Privatgutachten, basierend auf den Sitzungen vom 1 2. März, 17. April und 2 2. April 2014, erst am 20. Mai 2014 (E. 3.2.5) und damit nach Erlass der Verfügung am 8. Januar 2014 (Urk.
2) er gangen ist .
Somit vermag das aufgelegte Privatgutachten vom 20. Mai 2014 (E. 3.2.5) an der Beurteilung durch Dr. E.___ nichts zu ändern. 5.6
Auch die Berichte des behandelnden Psy chologen und Psychotherapeuten Dr. C.___
einschliesslich der Testungen (FAKT II )
vom 5. Juli 2011, 17 . Oktober 2012 und 20. Februar 2013 (E. 3.2.2 und 3.3.5) , wonach de m Be schwerdeführer nur noch ein Teilzeitpensum im ge schützten Rahmen von 40 bis 50 % zumutbar sein soll (E. 3.2.5) , vermögen an der Beur teilung von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ keine Zweifel zu begründen , zumal die vorliegend genannten Diagnosen nur spärlich be gründet und nur durch einzelne Befunde untermauert werden.
Überdies verfügt Dr. C.___ als Psychologe und Psychotherapeut FSP-SBAP nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und die von Dr. C.___ verfassten Berichte wurden auch nicht durch die delegierende Fachärztin Dr. med. M.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, visiert.
Ferner sind eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger als auch in be hin derungs angepasster Tätigkeit (oder gar eine 40-50%ige Arbeitsfähigkeit in ei nem geschützten Rahmen) aufgrund des für die Einschränkung der Arbeits f ä higkeit zentral verantwortlich gemachten verminderten kognitive n Leistungs-
sowie Belastungsvermögens
und die in den Berichten gezogenen Schlussfolge rungen
(E. 3.2.2 und 3.2.5) , ins besondere bezüglich der (global) attestierten Ar beits un fähigkeiten ,
wenig überzeugend .
Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psy chiatrischen Be gutachtung hinsichtlich des fraglichen verminderten kognitiven Leistungs vermögens durch Prof. Dr. E.___ unerkannt ge blieben und ge eignet ge wesen wären, zu einer abwei chen den Beurteilung zu führen, sind ebenfalls nicht er sichtlich, bestanden laut Dr. E.___ doch keine Konzentrations- und Auffas sungsstörungen mehr (Urk. 8/111/1-22 S. 21 lit. I unten, vgl. dazu auch Urk. 8/111/1-22 S. 14).
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . Analog es gilt auch für den behandelnden Psychologen. 5.7
Was den Bericht des behandelnden Dr. J.___ (E. 3.2.1) anbelangt, so ist fest zuhalten, dass Letzterer in seinem Bericht weder Befunde noch funktionelle die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Einschränkungen aufführte. Die Schluss fol gerung, wonach der Beschwerdeführer noch vier Stunden in behinderungs an ge passter Tätigkeit arbeiten könne, ist somit nicht nachvollziehbar. 5. 8
Sc hliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ein wände den Be weis wert des Gutachtens von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___
– wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - nicht in Zweifel zu ziehen:
Soweit der Beschwerdeführer monierte, Gutachter Dr. E.___ habe keinerlei spezifische Tests durchgeführt und auch keine Fremdanamnese eingeholt, ist festzuhalten , dass im Ver zicht auf eine neuropsychologische Testung respektive Ein holung fremd anam nestischer Auskünfte kein der Expertise anhaftender Man gel zu erblicken ist, sind doch gemäss Qualitätsleitlinien für psy chiatrische Gut achten in der Eid genös sischen Invalidenversicherung der Schweizer ischen Ge sellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Fremdauskünfte nicht in jedem Fall zwingend erforderlich (vgl. dazu Ziff. 5) und test(neuro-)psycho logische Zusatz unter suchungen lediglich bei be gründeter Indikation wie Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer ob jektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen zu veran lassen (Ziff. 4.3.2.2). Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gutachterlichen Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist. Generell kann einem testmässigen Er fassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration näm lich nur ergänzende Funktion beigemessen werden; ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Ver haltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2007 vom 7. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Da anlässlich der psychiatrischen Unter suchung Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit wie erwähnt intakt er schienen und auch keine Hinweise für Gedächtnisstörungen vor lagen (Urk. 8/111/1-22
S. 14) , ist der Verzicht auf die Durchführung neuro psy cholo gischer Test ver fah ren respektive auf die Einholung von Fremdauskünften nicht zu be anstanden . Da ran vermag auch der Bericht der Arbeitgeberin „Stiftung G.___ “ vom
3. Dezember 2013 (E. 4 ), w elche
seine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft auf 50 % bezogen auf das geleistete 60%ige Pensum schätzt , nichts zu ändern , da die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den Ärzten zufällt (BGE 125 V 256
E. 4).
Dass die Beurteilung von Prof. Dr. E.___ nicht in explizit er Auseinander setzung mit dem Bericht
von Dr. C.___ vom 17. Oktober 2012 , wonach dem Be schwerdeführer au f grund der neuropsychologischen Testung eine Wieder auf nahme der Berufstätigkeit als Koch nicht möglich sei,
er folgte, ist nicht ent scheidwesentlich, da daraus keine neuen Erkenntnisse ge won nen wer den kön nen.
Das gilt umso mehr, als sich Prof. Dr. E.___ mit dem kognitiven Leis tungs vermögen wie Gedächtnis, Aufmerksamkeit, Denken, Intelligenz im De tail auseinandergesetzt hat und diesbezüglich keine auffälligen Befunde ( mehr ) er he ben konnte (Urk. 8/111/1-22 S. 14). 6.
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 8. u nd
11. Juli 2013 mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Be schwer de führer in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch wieder zu 100 % arbeits fä hig ist, womit eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes als aus gewiesen gilt. 7 .
Die angestammten Tätigkeiten als Hilfskoch entspricht dem noch zumutbaren Stellenprofil ( Urk. 8/109/2-44 S. 41 f. Ziff. 9.1 und 9.4, Urk. 8/11 1/1.22 S. 20 lit. F ). Damit erleidet der Beschwerdeführer keine Einkommenseinbusse, weshalb kein Invaliditätsgrad resultiert und kein An spruch auf eine Rente der In validen ver sicherung mehr besteht.
D ies führt zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt. 8.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 0. Juli 2013 (Begut achtungszeitpunkt) sowohl in bisheriger Tätigkeit als Hilfskoch als auch in be hinderungsangepasster Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist , sind die Vor aussetzungen für die Gewährung von Massnahmen beruf licher Art durch die Invalidenversicherung nicht gegeben (Art. 15 ff. IVG). Anzufügen bleibt, dass im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung ver wertbar ist, so dass daraus unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähig keit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vorge nommen werden kann. Die Rechtsprechung hat erkannt, dass die Selbsteinglie derung unter anderem greift, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfä higkeit bestand und der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht (Urteil des Bundesge richts 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Renteneinstellung bereits über 55-jährig war, ist von der D urchf ührung befähigender Massnahmen abzu sehen, war doch der Beschwerdeführer während des Bezuges der halben Rente bereits zu 50 % arbeitsfähig. Wenn er sich trotzdem vom ersten Arbeitsmarkt ferngehalten hat, hat dafür nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen. Zudem nahm der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben schon seit 7. November 2011 (vgl. Urk. 1 S. 3) am Eingliederungsprogramm B.___ teil, so dass hier die Notwendigkeit von zusätzlicher Eingliederung durch die Beschwerdegegnerin zu verneinen ist.
Somit wird die Beschwerde auch in diesem Punkt abgewiesen. 9 .
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10 .
10 .1
Zu prüfen i st schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf unent geltli che Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerde verfahren (Urk. 1 S. 2, S. 7 Ziff. 4 ). 10 .2
Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch zu bewilligen ist (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4 , vgl. dazu auch Urk. 3/4-5 , Urk. 1 1-12/1-2 ). Der Be schwerde führer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen , wonach er zur Nach zahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
E. 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00151 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
30. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1958 geborene X.___
übte verschiedene Erwerbstätigkeiten aus. Unter anderem arbeitete er vom 1. November 2005 bis 30. Juni 2006 als Hilfs koch im Y.___ und vom 1. September bis 30. Oktober 2006 als Mitarbeiter in der
Z.___
( Urk. 8/7 ; vgl. dazu auch Urk. 8/27 S. 3 Ziff. 1.2 ). 1.2
Am 12. Mai 2009 (Urk. 8/7 ) meldete sich d e r Versicherte bei der Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf „Erschöp fung, Depression, Aggression, phasenweise Alkohol trinken, Schlaf störungen“
zum Leis tungsbezug an. Die IV-Stelle holte verschiedene me dizinische Berichte (Urk. 8/16 , Urk. 8/20 ), Auskünfte der Arbeits losen ver sicherung (Urk. 8 / 14 ) sowie einen Aus zug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 8 / 15 ) . Am 19. August 2009 (Urk. 8/22) teilte sie dem Versicherten mit, dass berufliche Massnahmen zu ei nem späteren Zeitpunkt geprüft würden. Sodann veranlasste sie eine psychiat rische Be gutachtung durch Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie
(Gutachten vom 10 . März 20 10 , Urk. 8 / 27 ). Am 17. März 2010 (Urk. 8/29) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht sowie die Folgen bei deren Missachtung gemäss Art. 21 Abs . 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungs rechts (ATSG) eine Schadenminderungspflicht in Form einer fachärztlich-psy chi atrischen The rapie mit Psychopharmako- und Psychotherapie und einer Alkoholabstinenz mit Labor- und Harnkon trolle. Mit Vorbescheid vom 17. März 2010 (Urk. 8/32) s tellte sie dem Versicherten die Zusprache einer halben Rente ab 1. März 2010 in Aussicht. Nach Prüfung des Ein wandes vom 26. März 2010 (Urk. 8/36) holte sie weitere medizinische Berich te ein (Urk. 8/37-38).
M it Ver fü gung vom 2 6 . Juli 20 10 (Urk. 8 / 46, Urk. 8/42 ) sprach sie dem Versicherten eine halbe Rente ab
1. März 2010 zu. Am
4. April 2011 (Urk. 8/55) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche wäh rend eines Jahres; jedoch längstens bis Ende April 2012, durch die B.___
(vgl. dazu auch Ziel ver ein barung vom 4 . Februar 2011, Urk. 8/52 ). 1.3
Im Jahr 2012 lei tete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahrens ein und befragte d e n
Versicherte n (Urk. 8/ 61/1-2 ), holte Auskünfte des behandelnden Arztes (Urk. 8/61/3) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/62)
ein. Am 20. Juli 2012 (Urk. 8/65) teilte sie dem Versicherten mit, dass er weiter hin Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Invaliditätsgrad: 50 % ) habe.
In der Folge verlangte der Versicherte am 24. Juli 2012 (Urk. 8/66) eine be schwer de fähige Verfügung und machte geltend,
er sei nicht in der Lage, einer Tätig keit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Mit Vor bescheid vom 16. August 2012 (Urk. 8/69) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenerhöhungsge suchs in Aussicht. Der Versicherte erhob daraufhin Ein wand (Urk. 8/74) und legte einen Bericht von Dr. rer. nat. C.___ , Psy chologe-Psy chotherapeut FSP-SBAP ,
vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/79) auf. A m 3. Dezember 2012 (Urk. 8/83-84)
nahm
Dr. C.___ zu den Ergänzungsfragen der IV-Stelle vom 6. November 2012 (Urk. 8/80) Stellung. D ie IV-Stelle holte weitere medizinischen Bericht e ein (Urk. 8/88-89 , Urk. 8/92 ). Nach Prüfung der auf den Vorbescheid vom 16. Au gust 2012 (Urk. 8/69 ) erhobenen Einwände vom 19. September 2012 (Urk. 8/95 /14-18 )
veranlasste sie zudem eine rheuma tologisch-psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaer krankungen, und Prof.
Dr. med. E.___ ,
FMH für Neuro logie, Psychiatrie und Psychotherapie, SSIPM Interventionelle Schmerz therapie, SGV Vertrauensarzt, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter (intern istisch-rheumatologisches Teil g utachten vom 9. Juli 2013 [Urk. 8/109/2- 44 ] und psy chiatrisches Teilg utachten vom
11. Juli 2013 [Urk. 8/111/1-22] ) .
Am 2. September 2013 (Urk. 8/113) wurde der Versicherte auf ge fordert, sich zu den weiteren Abklärungen zu äus sern . Der Versicherte liess sich innert Frist nicht ver nehmen.
Mit Vor bescheid vom
13. November 2013 (Urk. 8 / 124 ) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zu stellung der Verfügung fol genden Monats in Aus sicht. Dagegen er hob d e r Ver sicherte am 10 . Dezember 201 3 (Urk. 8 / 126 ) unter Verweis auf den Bericht vom 3. Dezember 2013 von Dr. C.___
Einwand
(Urk. 8/125) . Am 8 . Januar 201 4 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im an gekündig ten Sinn.
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom
23. August 2013 (Urk. 8/114) wurde ferner der Anspruch des Ver sicherten auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungs ver fahren bejaht. 2.
Gegen die Verfügung vom 8. Januar 201 4 (Urk. 2) erhob d e r Versicherte am
7. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, es sei en ihm beru fliche Mass nahmen (Arbeitssuche, Stellenvermittlung und eventuell E inarbeitungs zu schüsse etc. ) zuzusprechen. Ferner sei ihm weiterhin die bisherige halbe Rente zu zu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent geltli chen Prozessführung und unentgeltlichen Rechts ver bei ständung in der Per son von Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster , sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13 . März 2014 (Urk. 7 ) auf Abweisung der Be schwerde , was dem Beschwerde führer am 13 . Februar 201 4 (Urk. 13 ) zur Kennt nis gebracht wurde.
Mit der glei chen Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte.
Mit Eingabe vom
21. Mai 2014 (Urk. 15) legte d e r Beschwerdeführer ein psychiat risches Gutachten von Dr. med. F.___ , Fachärztin Psychiat rie/Psychotherapie FMH, vom 20. Mai 2014 (Urk. 16) auf und beantragte ergän zend zur Beschwerde vom 7. Februar 2014 die Rüc kerstattung der Gutachter kosten . Mit Eingabe vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 18) reduzierte sie die Höhe der be antragten Rück erstattung und legte die Rechnung für das Gutachten auf (Urk. 19). Am 4. Juni 2014 (Urk. 22) teilte die Beschwerde gegnerin den Verzicht auf Stellungnahme mit . 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be ein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung vom 8. Januar 2014 (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten vom 9. beziehungsweise 11. Juli 2013 v on Dr. D.___ und Prof.
Dr. E.___ davon aus, dass es dem Beschwerdeführer spätestens seit dem
10. Juli 2013 zumutbar sei, die angestammte Tätigkeit als Koch sowie eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum auszuüben. Da er in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, sei das Regio nale Arbeitsvermittlungszentrum für die Arbeitsvermittlung zuständig. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, er sei auf dem freien Arbeitsmarkt nach wie vor nicht ver mit telbar , und verwies auf den Bericht der Stiftung G.___ vom 3. Dezember 2013 (Urk. 3/3). Er sei seit September 2003 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen und es seien auch sporadische Arbeits versuche jeweils schon nach einem Monat fehlgeschlagen. De shalb habe er zu letzt auch im geschützten Rahmen als Mitarbeiter in der Z.___ vom 1. September bis 30. Oktober 2006 ge arbeitet . Allein schon aufgrund dieser langjährigen Abwesenheit vom ersten Arbeits markt sei er für jegliche Wiedereingliederung in den ersten Arbeits markt auf professionelle Hilfe angewiesen. Nicht einmal B.___ sei in der Lage ge wesen, ihn wieder einzuglie dern. F erner machte der Beschwerdeführer verschiedene Kritikpunkte gegen das psychiatrische (Teil-) Gutachten vom 11 . Juli 2013 von Prof. Dr. E.___ gel tend.
3. 3.1
3.1.1
Massgeb end für den Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom
26. Juli 2010
(Urk . 8/46, Urk. 8/42 , halbe Rente ab 1. März 2010 ) war das psychiatrische Gutachten vom
10. März 20 10 (Urk. 8 / 27 S. 17 ff. Ziff. 4 ff. ) von Dr. A.___ . Darin erwähnte Dr. A.___
als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig nicht voll st ändig remittiert (ICD-10 F32.8 ), Störungen durch Alkohol, ein Abhängig keitssyndrom, einen ständigen Substanzgebrauch bestehend seit dem frühen Er wachsenenalter (ICD-10 F10.25) , einen Verdacht auf persistierende Restsymp tomatik einer mög licher weise schon im Schulalter aufgetretenen Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung (ICD-10 F90.0), eine kombinierte Persön lich keitsstö rung mit dysthymen, emotional instabilen und narzisstischen Zügen seit der späten Jugen d (ICD-10 F61.0) sowie ein Impi n g ementsyndrom in der Schulter seit circa 1983 mit ersten Beschwerden (ICD-10 M75.4). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Störungen durch Cannabinoide, einen schäd lichen Gebrauch (ICD-10 F12.1), Störungen durch Tabak, ein Ab hängig keits syndro m, einen ständigen Substanzgebr a u ch (ICD-10 F17.25) , Un tergewicht bei einem Bodymassindex von 17,9 kg/ m 2 (ICD-10 R73.4), Kreuz schmerzen seit Jahren bestehend (ICD-10 M54.5), einen Status nach beidseitiger Hernia in g uinalis (ICD-10 K40.2) und nachfolgender dreifacher Operation .
Hinsichtlich des Grad es der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis hielt Dr. A.___
fest (Urk. 8/27 S. 18 ff. Ziff. 5.1 ff.) , die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskoch betrage ab März 2009 50 % . Diese Verhältnisse hätten auch zum Zeit punkt der Begutachtung Mitte Oktober 2009 Gültigkeit: Psychisch und von der Verhaltensebene her sei en zu diesem Zeit punkt eine Einschränkung der Kon zentration und der Aufmerksamkeit zu re gistrieren gewesen , das Durch halte ver mögen habe nachgelassen und Arbeiten unter Zeitdruck könnten nicht mehr voll um fänglich und fehlerfrei erledigt wer den. Neben den Auswirk ungen des eigentlichen psychiatrischen Gesund heits schadens einer kombinierten Per sön lichkeitsstörung und einer immer wieder akut werdenden rezidivierenden depressiven Störung, die derzeit klinisch jedoch nur eine gering a usgeprägte Symptomatik aufweise , werde die Arbeits fähigkeit auch durch das
bestehende Suchtleiden, welches bagatellisiert werde, und durch ein e fehlende suffiziente Behandlung desselben unerwünscht beein flusst . Z udem habe sich im Laufe der Zeit noch ein erhebliches Ver meidungs verhalten im Sinne eines nun habituell gewordenen Lebensstils etabliert.
Offen bleibe, inwieweit ein orthopädisc he s Leiden im Sinne eines Imping e ment syn droms der Schulter ebenfalls zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit, jeden falls im Rahmen bestim mter Anforderungsprofile, führe. In diesem Zusammen hang sei unter Um stän den eine spezifische fachärz tliche Beurteilung erforder lich .
Bezüglich des Grad es der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielt Dr. A.___
weiter fest (Urk. 8/27 S. 20 ff. Ziff. 5.2 ff.) , aus psychiatrischer Sicht bestehe seit März 2009, verglichen mit einer geeigneten Vergleichsperson mit ähn licher Quali fikation wie der Beschwerdeführer, aber ohne seine Handi caps, eine durch schnitt lich 50%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit – bezogen auf an gemessene Tätig keiten , wie s ie der frei e A rbeitsmarkt im Allgemeinen vorha lt e (also zum Beispiel als angelernter Koch). 3.1.2
Im Bericht vom 10. März 2010 (Urk. 8/37/8-9) diagnostizierte Dr. med. H.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungs appa rates FMH, Sport medizin SGSM, Manuelle Medizin SAMM, eine Diskus hernie im C6/7 mit Ner ven wurzelkompression in C7 links und eine sub acromiale Im pinge ment problematik bei Acromion Typ III.
Dr. H.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich aus nicht somati schen Gründen zu 50 % arbeite (vier Stunden pro Tag), was für ihn auch absolut zumutbar sei. Ferner führte er aus, dass sich die Situation in den letzten Tagen wieder akzentuiert habe und der Beschwerdeführer über ein e massive Schulter- und Arm problematik ausstrahlend von der Halswirbelsäule (HWS) klage, wobei die HWS-Bandscheibenproblematik deutlich im Vordergrund stehe . 3.1.3
Am 13. April 2010 (Urk. 8/37/6) berichtete Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, über Ostern habe sich spontan eine Linderung der Nacken- und Armschmerzen links eingestellt, so dass sie am 1 2. April 2010 be schlossen hätten, keine schmerztherapeutische Intervention bei C6/7 durchzu führen. Es bestünden wohl noch dezente Restbeschwerden, die aber erträglich seien. 3. 2
Der rentenaufhebenden Verfügung vom
8. Januar 201 4 (Urk. 2) lagen folgende Be richte zu Grunde: 3.2. 1
Am 16. Juni 2012 (Urk. 8 /61/3, vgl. dazu auch Urk. 8/91 ) hielt Dr. med. J.___ , All ge mein medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ein ADHS eines Erwachsenen, einen phasenweisen Äthylismus, eine Diskushernie in C6/C7 links, eine Rot-Grün-Blindheit und ein rezi divierendes Impingemen t […] fes t ,
und dass eine behinderungsangepasste Tätig keit noch circa vier Stunden pro Tag seit circa Frühling 2011 zumutbar sei. 3.2. 2
Im Bericht vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/78 , vgl. dazu Urk. 8/83-84 ,
Urk.
8/88-89 ) stellte
der delegiert arbeitende Dr. C.___ als Diagnosen, die die Arbeitsfä higkeit nachhaltig beeinträchtigen , kom binierte und andere Persönlichkeitsstö rungen mit dysthymen, emotional in stabilen und narzisstischen Zügen seit der späten Jugend (ICD-10 F60.0), hyper kinetische Störungen: Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90), eine Störung des Sozialverhaltens mit dep ressiver Störung (ICD-10 F92.0) und psy chische und Verhaltensstörungen durch Alkohol ( seit Therapiebeginn der Sucht störung im Jahr 2007 in der Klinik K.___
und der Fachstelle nachweisbare Re duktion des Alkoholkonsums ) . Als somatische Diagnosen wiederholte er die von Dr. J.___ genannte Dis kushernie in C6/C7, welche chirurgisch be handelt worden sei, sowie eine Rot-Grün-Blindheit.
Dr. C.___ hielt fest, er habe zur Klärung der vorliegenden Auf merk sam keitsstö rung am 5. Juli 2011 sowie am 17. Oktober 2012 zwei Testungen ( Frankfurter Adaptiver Konzentrationsleistungs-Test [FAKT II] ) durch geführt. Aufgrund der star k verminderten Aufmerksamkeit habe er jeweils eine verkürzte Testzeit angewendet. Laut Testergebnissen weise der Be schwerde führer ausge prägt tiefe Konzentrationsleistungs- und Kon zentrations homo genität s werte , nämlich in beiden Testungen Werte von 1 bis 2 auf bei einem altersentspre chenden Referenzwert zwischen 20 und 80. Das Konzentrationsvermögen habe sich nicht wie erhofft verbessert.
Bezüglich Auswirkungen der vorliegenden Konzentrationsstörungen habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in Belastungssituationen massiv in seinem Konzentrationsvermögen und in seiner Arbeitsleistung eingeschränkt sei und dabei eine erhöhte Fehlerquote aufweise. Er erlebe dann eine grosse Unruhe, benötige übermässig viel Zeit und könne teilweise die Arbeiten nicht mehr ausführen , sei gänzlich blockiert und verliere teilweise die Selbstkontrolle. Das Ausmass der vorliegenden Störungen sei bisher unterschätzt worden.
Im Vergleich zu den vorliegenden Befunden im Jahr 2010 liege eine relevante Ver schlechterung des anfänglich eingeschä tzten Gesundheitszustandes vor.
Auf grund der vorliegenden und komorbiden somatischen und psychischen Stö rungen sei eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit als Hilfskoch unter Be rück sichtigung der geltenden Bestimmungen im Gastgewerbe be ziehungs weise der freien Wirtschaft aufgrund des erhöhten Unfallrisikos im Küchen be reich wegen unzureichender Konzentrationsfähigkeit und der festgestellten Seh ein schrän kung nicht möglich. E ine Tätig keit wäre aufgrund der vorliegenden Störungen nur an einem geschützten Arbeitsplatz möglich. 3.2. 3
Im rheumatologischen Teil g utachten vom 9. Juli 2013 (Urk. 8/ 109/ 2-44) nannte Dr. D.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach einer HWS-Operation am 20. Oktober 2010 mit einer Dekompres sion in C7 links und Implantation einer Band scheiben pro these (Cage C6/C7) wegen einer Cervikobrachialgie links be i einer grossen fokalen medianen b is links-foraminalen Diskushernie in C6/C7 mit einer fora minalen Kompression der Nervenwurzel in C7 links (Magnet resonanz tomo graphie vom Oktober und Februar 2010) mit einer postoperativen reaktiven Ver fettung der Abschluss platten ohne Rezidivhernie und ohne neurale Kom pres sion (Magnetresonanzto mographie vom Juli 2013), ohne radikuläre Zeichen und Schmerzfreiheit seit vielen Monaten sowie ohne Schmerzmittel seit zwei Jahren. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit nannte s i e einen Nikotinabusus, einen übermässigen Alkoholkonsum (CDT 2.1 % ), einen Cannabiskonsum (Nachweis im Urin), eine Ritalintherapie seit 2008 (Nachweis im Urin), Untergewicht (Erst diagnose im August 2007) mit aktuellem Bodymassindex von 16.1 kg/m ², eine Anämie (Erstdiagnos e e im August 2007; aktuell Hämoglobin 130 g/l), und einen Vitamin D-Mangel (15nmol/l).
In der rheumatologischen Beurteilung hielt Dr. D.___ als wesentliche Be funde Untergewicht sowie eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der HWS in der Lateralflexion beidseits und in der Rotation beidseits bei normaler In klina tion und Reklination der HWS fest. Ferner wies sie auf eine Ver deut lichungs tendenz und Selbstlimitierung des Besc hwerdeführer hin (Urk. 8/109 S. 40).
Bezüglich Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht in der zuletzt aus ge übten Tätigkeit hielt sie weiter fest (S. 41 Ziff. 9.1), dass die angestammte Tätig keit als Hilfs koch ange passt sei und er al s Hilfskoch somit noch 100 % arbeits fähig sei. D ie Tätigkeit als Hilfsverkäufer von Kolonial waren in der L.___ sei ebenfalls angepasst und könne zu 100 % be ziehungs weise ganztags ausgeübt werden. In der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch beziehungsweise Hilfsver käufer oder anderen angepassten Tätigkeiten habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch in ei ner adaptierten Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeitsfähig (vgl. dazu Belastungsprofil, Urk. 8/109 S. 42 Ziff. 9.4). 3.2. 4
Prof. Dr. E.___
stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 11. Juli 2013 (Urk. 8/111/1-22) keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 lit. E Ziff. 1) . Als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine depressive Störung, g egen wärtig re mittiert (ICD-10 F33.4), einen Verdacht auf ein A uf merk sam keits -/Hyper aktivi tätssyndrom (ADHS) im Erwachsenenalter (differential diagnostisch medika mentös ein voll kompensiertes ADHS; ICD-10 F90.0), eine Störung durch Alko hol, ein Abhängigkeitssyndrom und einen ständigen Sub stanz gebrauch ge mäss ICD-10 F10.25, Störungen durch Cannabi n oide, einen schäd lichen Ge brauch (ICD-10 F12.1), Störungen durch Tabak, ein Abhängigkeitssyndrom, einen stän digen S ubstanzgebrauch (ICD-10 F17.25) und eine Per sön lich keits akzentuierung (ICD-10 Z73.1 ; S. 19 lit. E Ziff. 2 ).
In seiner Beurteilung hielt Dr. E.___ zusammenfassend fest (S. 19) , im Ver gleich zum Vorbefund durch den Gutachter Dr. A.___ vom 3. Oktober 2010 sei eine Verbesserung des klinischen Bildes festzustellen, insbesondere lä gen keine Störungen im Sinne einer Depression mehr vor. Die Störungen durch Sub stanz en gebr a uch übten keinen Einfluss auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Be schwerde führers aus. Ihre Ätiologie sei als sekundär zu bezeichnen. Der Ge brauch der abhängigkeitserzeugenden Substanzen werde im Wesentlichen durch psy chosoziale Determinanten unterhalten, welche im Vordergrund der psy chi schen Störungen des Beschwerdeführers stünden. Aus psychiatrisch-ver siche rungs medizinischer Sicht sei die Zumutbarkeit der Überwindung der psy chi schen Störungsbilder des Beschwerdeführers anzunehmen, wobei der Be griff der „Zumutbarkeit“ hier ausschliesslich medizinisch verwendet und als Ter minus technicus im Sinne der „ Leistbarkeit “ aus psychiatrischer Sicht genützt werde.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte Prof. Dr. E.___ aus, beim Be schwerde führer lägen keine psychischen Erkrankungen vor, die sein beruf liches Leis tungsvermögen (positives Leistungsbild) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, aber auch in adaptierter Tätigkeit mittel- und langfristig ein schränkten. Aus psy chiatrischer-versicherungsmedizinischer Sicht sei die zumutbare Willens an strengung zur Überwindung der vorliegenden psychischen Störungen als gege ben anzunehmen (S. 20 lit. F) .
Aus psychiatrischer Sicht sei eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sinnvoll (S. 21 lit. H) .
Aus psychiatrischer-versicherungsmedizinischer Sicht bestünden keine Störung der Kon zentration und Aufmerks amkeit mehr wie sie im Vorgutachten des Dr. A.___ noch festgestellt worden seien. Ebenso wenig sei eine Störung des An triebes vorhanden, allerdings bei subjektiven Gefühlen der Müdigkeit und ei nes Erschöpfungsgefühls. Die Kardin alsymptome einer Depression sei e n eben falls nicht nachweisbar gewesen, weshalb auch die Diagnose einer nicht re mit tierten rezidivierenden Depression – wie im Gutachten aus dem Jahr 2010 fest gestellt – aktuell nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei eine Ver bes serung des psychopathologischen Status zu konstatieren (S. 21 lit. I). 3.2. 5
Am
3. Dezember 2013 ( Urk. 8/125 , vgl. dazu auch Urk. 8/99 ) diagnostizierte Dr. C.___ eine hyper kinetische Störung des Sozialverhaltens (ADHS; ICD-10 F90.1), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3)
sowie psychische und Verhaltens störungen durch Alkohol und schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) .
Dr . C.___ hielt gestützt auf die beiden neuropsychologischen Testungen vom 5. Juli 2011 und 20. Februar 2013 fest, dass der Beschwerde führer in beiden Tes tungen im Konzentrationsvermögen wie auch in der Kon zentrations homoge nität massiv unterdurchschnittliche Leistungswerte gegen über der seinem Alter entsprechenden Kontrollgruppe auf gewiesen habe . Das ausgeprägt ver minderte kognitive Leistungsvermögen sei mit Sicherheit auf die nach ge wiesenen psy chischen/neuropsychologischen Störungen F90.1 und F60.3 zurück zuführen. Die Einschränkung des Leistungs- wie auch des Belastungs ver mögens betrage 40-50 % .
Der Beschwerdeführer zeige sowohl in seiner verbalen und nonverbalen Aus drucks weise wie auch in der Motorik eine signifikante Verlangsamung. Unter Be rück sichtigung des vorliegenden Leistungsvermögens und der Anforderungen an einen Koch wie an einen Hilfskoch könne der Beschwerdeführer – auch unter Berück sichtigung seiner Eigenmotivation – die geforderten Leistungen nicht er bringen. An einem geschützten A rbeitsplatz sei ein Teilzeitpen s u m von 40 bis 50 % wie bisher ( unter Berücksichtigung des eingeschränkten Leistungs ver mö gens ) denkbar. 3.2. 6
Im aufgelegten Privatgutachten vom 20. Mai 2 014 (Urk. 16) diagnostizierte Dr. F.___
eine schwere, kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit narzisstischen und zwanghaften Anteilen und Dekompensation in De pressivität und para noidem Denken, einen Status nach schädlichem Alkohol konsum mit im Moment kontrol liertem Konsum und einen Verdacht auf ze rebrale Spätschäden (ICD-10 F10.1). Ferner führte sie aus, dass ein ADHS nicht ausgeschlossen werden könne.
In ihrer Beurteilung hielt Dr. F.___ fest (S. 6) , es bestehe eine schwere Störung des Selbsterlebens, der Lebensgestaltung, der Beziehungsfähigkeit, dem Um gang mit Konflikten, der Anpassungsfähigkeit sowie eine hohe Ambivalenz. Diese Persönlichkeitszüge seien nachweisbar bis ins frühe Erwachsenenalter des Be schwerdeführers. Sie bestünden über Jahre und seien gleichbleibend. Das Denken, das Fühlen und Verhalten seien stark eingeengt auf wenige immer gleiche Muster. Der Beschwerdeführer habe nur wenige, eingeschränkte Strate gien, die er repetitiv in allen Situationen anwende. Durch diese Beein trächti gung sei e r in allen Bereichen des Alltag s stark gestört. Deshalb müsse von ei ner Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert und verminderter Fähigkeit mit dem Alltag, der Umwelt und den Menschen zu Recht zu kommen, aus ge gangen werden.
Der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit als Hilfskoch eingeschränkt. Vor allem bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Be schwerdeführer könne sich nicht anpassen und auch nicht einfügen. Weil er sich seinem Arbeitsplatz nicht anpass en könne, er nicht flexibel sei , sich nicht einordnen könne, sich nicht kritisieren lasse, nichts Neues lernen könne, nicht flexibel eingesetzt werden könne, müsse gefolgert werden, dass die Arbeitsfä higkeit in der freien Wirtschaft 0 % sei (S. 13 Ziff. 5).
Im geschützten Rahmen und unter speziellen Bedingungen (immer gleiche vor aussehbare Arbeitstätigkeit, immer gleiche Zeit, so weit möglich immer gleiche Leute) könne der Beschwerdeführer 50-60 %
(sechs Stunden pr o Tag) arbeiten (S. 14).
Der Beschwerdeführer sei den Anforderungen der freien Wirtschaft in keiner Weise gewachsen und könne in der freien Wirtschaft nicht als Hilfskoch tätig sein (S. 14). 4.
Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 7. November 2011 im geschützten Ar beitsmarkt bei der Stiftung G.___ (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Am
3. Dezember 2013 (Urk. 3/3) führte die Leiterin Integration der G.___
aus , dass der Be schwer de führer in seiner Arbeitnehmertätigkeit als Hilfskoch aus gesund heit li chen Gründen sehr eingeschränkt sei. Zum einen leide er täg lich unter Schmer zen im Schulterbereich und zum anderen sei seine Stress toleranz deut lich ein geschränkt. In Stresssituationen sei er häufig schnell gereizt und un ge halten. Die Belastbarkeitsgrenze sei bei dem derzeit geleisteten Teil zeit p ensum von 60 % erreicht; eine P e nsum erhöhung sei nicht möglich. Die Leistungs fähigkeit in der freien Wirtschaft sei eingeschränkt u nd liege nach ihrer Schätzung b e i 50 % bezogen auf das mögliche 60%-Pensum . Der Be schwerde führer sei in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar, da weder die kör per liche Leistungsfähigkeit noch die psychische B elastbarkeit ausreichend seien.
Er gänzend fügte sie hinzu, dass es dem Beschwerdeführer nicht am guten Wille fehle und er sehr motiviert und durchaus leistungswillig sei . 5.
5.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der seit März 2010 ausgerichte ten laufenden halben Rente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob eine revisi ons re levante V er änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Zeitlicher Referenz punkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderun g bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 26. Juli 2010 ( Urk. 8/ 46, Urk. 8/42 ), welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts kon former Sach verhalts abklärung und Beweiswür digung beruht (vgl. vor stehend E. 1. 4 ). Na mentlich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der renten zu sprechenden Ver fü gung vom
26. Juli 2010 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der um strit tenen Verfü gung vom
8. Januar 2014 zu vergleichen. 5.2
Für die Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Be schwer deführer s mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, kann auf das bi disziplinäre Gutachten vom
9. Juli und 11. Juli 2013 von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___
(E. 3. 2.3 -4 ) abge stellt werden: Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Krite rien an den Beweis wert einer Expertise (vgl .
E. 1. 4 ). D er Be schwerde führer
wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entspre chend umfassend abge klärt, das Gut ach ten beruht auf ein läs slichen rheumatologischen und psychiatrischen Unter su chun gen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der wesentlichen Vorakten sowie in Auseinandersetzung mit de n selben ab gegeben . Sodann sind die Dar legungen der medizinischen Zu sammen hänge und die Beurteilung der medi zinischen Situation einleuchtend und die Schluss fol gerungen in der Expertise be gründet .
Die Gutachter legten in nach voll zieh barer Weise dar, d ass sich der Gesund heits zu stand sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht ver bessert habe. Zum einen hätten sich die Beschwerden seit der Operation der HWS am 20. Oktober 2010 langandauernd vermindert (Urk. 8/109/2-44 S. 43 Ziff. 11)
und zum anderen bestünden keine Konzentrations- , Aufmerksamkeits- und Antriebsstörungen mehr. Ebenso
wenig seien die Kardinalsymptome einer Depres sion nachweisbar. D ie Gutachter
führten in über zeugender Weise aus, wes halb sich der Gesund heits zu stand seit der letzten Revision im Jahr 2010 ver bessert hat und die Tätigkeit als Hilfskoch dem Beschwerdeführer wieder zumut bar ist . 5 .3
Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s
seit der renten zu spre chenden Verfügung vom
26. Juli 2010 verbesserte , ergibt sich auch aus einem Ver gleich der Einschätzung von Dr. A.___ vom 10 . März 2010 (E. 3.1 .1 ), ge stützt auf welche die rentenzusprechende Verfügung vom 26 . Ju li 2010 mass geb lich erfolgte, und der Beurteilung des psychiatrischen (Teil-) Gutachte ns vom 11 . Juli 2013 (E. 3. 2.4 ). Dr. E.___ erwähnte keine Diagnosen mit Aus wirkun gen auf die A rbeitsfähigkeit mehr . Mithin konstatierte Dr. E.___ ein abge schwächtes Störungs bil d . Er erachtete die von Dr. A.___
noch diagnosti zierte rezi divierende depressive Störung als gegenwärtig re mittiert und nannte nur noch eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) im Gegen satz zu der von Dr. A.___ g e nan n ten kombinierten Persönlich keits störung mit dys thy men, emotional instabilen und narzisstischen Zügen. Schliess lich äusserte er auch nur noch einen Verdacht auf ein ADHS im Er wachsen enalter.
Gestützt auf die gestellten Diagnosen at testierten die Gutachter dem Be schwerde führer nicht nur aus rheumatologischer, sondern auch aus psy chiatri scher Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfs koch .
In somatischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand seit der HWS-Opera tion am 20. Oktober 2010 ebenfalls gebessert, zeigte die Magnet resonanz unter suchung der HWS vom Juli 2013 doch einen normalen postoperativen Be fund ohne Rezidivhernie und ohne neurale Kompression. Ferner gab der Be schwer deführer gegenüber Dr. D.___ an, seit vielen Monaten schmerzfrei zu sein und seit zwei Jahren kein Schmerzmittel mehr zu benötigen.
5.4
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer kein Ge sund heitsschaden mit Krankheitswert mehr vorliegt, welcher ihn in seiner Arbeits fähig keit erheblich einschränken würde, womit sich die bislang aus psy chischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit 20 10 verbessert hat. 5.5
Was die Einschätzung von Dr. F.___ im aufgelegten Privatgutachten vom 20. Mai 2014 (E. 3.2.5) anbelangt, wonach beim Beschwerdeführer eine schwere, kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit narzisstischen und zwanghaften Anteilen und Dekompensation in Depressivität und para noi dem Denken, ein Status nach schädlichem Alkoholkonsum mit im Moment kontrol liertem Konsum und ein Verdacht auf zerebrale Spätschäden (ICD-10 F10.1) vorliegen sollten, ist festzustellen, dass Dr. E.___ weder eine Depres sion noch eine Persönlichkeitsstörung hat bestätigen können. Bezüglich der im Vorgutachten genannten emotional instabilen Persönlichkeitsanteile führte er in seinem psychiatrischen Teilgutachten (E. 3.2.4, Urk. 8/111 S. 18 f.) aus, dass sich bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung im Vergleich zum Vorbe fund nun keine Auffälligkeiten mehr ergäben hätten. Die Einschätzung des Vor gutachters Dr. A.___ könne insofern nicht bestätigt werden. Die Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung sei aber aufrechtzuerhalten, wobei eine nar zisstische Akzentuierung der Persönlichkei t das klinische Bild eher präge als die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, da die Kriterien einer solchen nicht voll umfänglich erfüllt und objektivierbar seien.
In Bezug auf die divergi erenden Ansichten ist festzuhalten, dass die psy chiatri sche Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er folgen kann. Sie eröffnet dem be gut achtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, in ner halb dessen verschiedene medizinisch-psy chi atrische Interpretationen mög lich, zu lässig und zu respektieren sind, sofern der Ex perte lege artis vor gegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rah men der psy chiatrischen Be gutachtung durch Prof. Dr. E.___ un er kannt ge blieben und ge eignet ge wesen wären, zu einer abwei chen den Beur teilung zu führen, sind nicht er sichtlich .
Was die fremdanamnestischen Auskünfte (Urk. 16 S. 2 ff.) anbelangt, so ist fest zu halten, dass es sich bei den befragten Personen mit Ausnahme von Dr. J.___ nicht um Mediziner handelt und auch letzterer als Allgemeinmediziner nicht über einen Facharzttitel in der Psychiatrie verfügt.
Zu berücksichtigen gilt überdies, dass das aufgelegte Privatgutachten, basierend auf den Sitzungen vom 1 2. März, 17. April und 2 2. April 2014, erst am 20. Mai 2014 (E. 3.2.5) und damit nach Erlass der Verfügung am 8. Januar 2014 (Urk.
2) er gangen ist .
Somit vermag das aufgelegte Privatgutachten vom 20. Mai 2014 (E. 3.2.5) an der Beurteilung durch Dr. E.___ nichts zu ändern. 5.6
Auch die Berichte des behandelnden Psy chologen und Psychotherapeuten Dr. C.___
einschliesslich der Testungen (FAKT II )
vom 5. Juli 2011, 17 . Oktober 2012 und 20. Februar 2013 (E. 3.2.2 und 3.3.5) , wonach de m Be schwerdeführer nur noch ein Teilzeitpensum im ge schützten Rahmen von 40 bis 50 % zumutbar sein soll (E. 3.2.5) , vermögen an der Beur teilung von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___ keine Zweifel zu begründen , zumal die vorliegend genannten Diagnosen nur spärlich be gründet und nur durch einzelne Befunde untermauert werden.
Überdies verfügt Dr. C.___ als Psychologe und Psychotherapeut FSP-SBAP nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und die von Dr. C.___ verfassten Berichte wurden auch nicht durch die delegierende Fachärztin Dr. med. M.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, visiert.
Ferner sind eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger als auch in be hin derungs angepasster Tätigkeit (oder gar eine 40-50%ige Arbeitsfähigkeit in ei nem geschützten Rahmen) aufgrund des für die Einschränkung der Arbeits f ä higkeit zentral verantwortlich gemachten verminderten kognitive n Leistungs-
sowie Belastungsvermögens
und die in den Berichten gezogenen Schlussfolge rungen
(E. 3.2.2 und 3.2.5) , ins besondere bezüglich der (global) attestierten Ar beits un fähigkeiten ,
wenig überzeugend .
Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psy chiatrischen Be gutachtung hinsichtlich des fraglichen verminderten kognitiven Leistungs vermögens durch Prof. Dr. E.___ unerkannt ge blieben und ge eignet ge wesen wären, zu einer abwei chen den Beurteilung zu führen, sind ebenfalls nicht er sichtlich, bestanden laut Dr. E.___ doch keine Konzentrations- und Auffas sungsstörungen mehr (Urk. 8/111/1-22 S. 21 lit. I unten, vgl. dazu auch Urk. 8/111/1-22 S. 14).
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . Analog es gilt auch für den behandelnden Psychologen. 5.7
Was den Bericht des behandelnden Dr. J.___ (E. 3.2.1) anbelangt, so ist fest zuhalten, dass Letzterer in seinem Bericht weder Befunde noch funktionelle die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Einschränkungen aufführte. Die Schluss fol gerung, wonach der Beschwerdeführer noch vier Stunden in behinderungs an ge passter Tätigkeit arbeiten könne, ist somit nicht nachvollziehbar. 5. 8
Sc hliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ein wände den Be weis wert des Gutachtens von Dr. D.___ und Prof. Dr. E.___
– wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - nicht in Zweifel zu ziehen:
Soweit der Beschwerdeführer monierte, Gutachter Dr. E.___ habe keinerlei spezifische Tests durchgeführt und auch keine Fremdanamnese eingeholt, ist festzuhalten , dass im Ver zicht auf eine neuropsychologische Testung respektive Ein holung fremd anam nestischer Auskünfte kein der Expertise anhaftender Man gel zu erblicken ist, sind doch gemäss Qualitätsleitlinien für psy chiatrische Gut achten in der Eid genös sischen Invalidenversicherung der Schweizer ischen Ge sellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 Fremdauskünfte nicht in jedem Fall zwingend erforderlich (vgl. dazu Ziff. 5) und test(neuro-)psycho logische Zusatz unter suchungen lediglich bei be gründeter Indikation wie Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer ob jektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen zu veran lassen (Ziff. 4.3.2.2). Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gutachterlichen Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist. Generell kann einem testmässigen Er fassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration näm lich nur ergänzende Funktion beigemessen werden; ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Ver haltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2007 vom 7. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Da anlässlich der psychiatrischen Unter suchung Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit wie erwähnt intakt er schienen und auch keine Hinweise für Gedächtnisstörungen vor lagen (Urk. 8/111/1-22
S. 14) , ist der Verzicht auf die Durchführung neuro psy cholo gischer Test ver fah ren respektive auf die Einholung von Fremdauskünften nicht zu be anstanden . Da ran vermag auch der Bericht der Arbeitgeberin „Stiftung G.___ “ vom
3. Dezember 2013 (E. 4 ), w elche
seine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft auf 50 % bezogen auf das geleistete 60%ige Pensum schätzt , nichts zu ändern , da die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den Ärzten zufällt (BGE 125 V 256
E. 4).
Dass die Beurteilung von Prof. Dr. E.___ nicht in explizit er Auseinander setzung mit dem Bericht
von Dr. C.___ vom 17. Oktober 2012 , wonach dem Be schwerdeführer au f grund der neuropsychologischen Testung eine Wieder auf nahme der Berufstätigkeit als Koch nicht möglich sei,
er folgte, ist nicht ent scheidwesentlich, da daraus keine neuen Erkenntnisse ge won nen wer den kön nen.
Das gilt umso mehr, als sich Prof. Dr. E.___ mit dem kognitiven Leis tungs vermögen wie Gedächtnis, Aufmerksamkeit, Denken, Intelligenz im De tail auseinandergesetzt hat und diesbezüglich keine auffälligen Befunde ( mehr ) er he ben konnte (Urk. 8/111/1-22 S. 14). 6.
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 8. u nd
11. Juli 2013 mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Be schwer de führer in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch wieder zu 100 % arbeits fä hig ist, womit eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes als aus gewiesen gilt. 7 .
Die angestammten Tätigkeiten als Hilfskoch entspricht dem noch zumutbaren Stellenprofil ( Urk. 8/109/2-44 S. 41 f. Ziff. 9.1 und 9.4, Urk. 8/11 1/1.22 S. 20 lit. F ). Damit erleidet der Beschwerdeführer keine Einkommenseinbusse, weshalb kein Invaliditätsgrad resultiert und kein An spruch auf eine Rente der In validen ver sicherung mehr besteht.
D ies führt zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt. 8.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 0. Juli 2013 (Begut achtungszeitpunkt) sowohl in bisheriger Tätigkeit als Hilfskoch als auch in be hinderungsangepasster Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist , sind die Vor aussetzungen für die Gewährung von Massnahmen beruf licher Art durch die Invalidenversicherung nicht gegeben (Art. 15 ff. IVG). Anzufügen bleibt, dass im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung ver wertbar ist, so dass daraus unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähig keit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vorge nommen werden kann. Die Rechtsprechung hat erkannt, dass die Selbsteinglie derung unter anderem greift, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfä higkeit bestand und der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht (Urteil des Bundesge richts 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Renteneinstellung bereits über 55-jährig war, ist von der D urchf ührung befähigender Massnahmen abzu sehen, war doch der Beschwerdeführer während des Bezuges der halben Rente bereits zu 50 % arbeitsfähig. Wenn er sich trotzdem vom ersten Arbeitsmarkt ferngehalten hat, hat dafür nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen. Zudem nahm der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben schon seit 7. November 2011 (vgl. Urk. 1 S. 3) am Eingliederungsprogramm B.___ teil, so dass hier die Notwendigkeit von zusätzlicher Eingliederung durch die Beschwerdegegnerin zu verneinen ist.
Somit wird die Beschwerde auch in diesem Punkt abgewiesen. 9 .
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10 .
10 .1
Zu prüfen i st schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf unent geltli che Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerde verfahren (Urk. 1 S. 2, S. 7 Ziff. 4 ). 10 .2
Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch zu bewilligen ist (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4 , vgl. dazu auch Urk. 3/4-5 , Urk. 1 1-12/1-2 ). Der Be schwerde führer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen , wonach er zur Nach zahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. 10.3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehen den Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem So zialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltli chen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt. 10.4
Der von Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, mit Eingabe vom 2 1. Mai 2014 (Urk. 17) geltend gemachte Aufwand von 10.83 Stunden und Fr. 54.30 Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Be schwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit be kannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in gewissen Teilen der dem Einwand vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 8/126) . Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 10.83 Stunden insbesondere auch für die diversen Te lefonate und Korrespondenzen als überhöht.
Angesichts der zu studierenden gut 1 30 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa acht - , ein- , zwei
- und ein seitigen Rechtsschriften , den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwä lt in
Christina Ammann, Uster, bei Anwendung des gerichts übli chen
Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf
Fr. 1‘800.--
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 11 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang de s Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, in folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 12.
Mit Eingabe n vom 7 . Februar 2014
(Urk. 15) respektive 2 2. Mai 2014 (Urk. 19) beantragte der Beschwerdeführer die Rückerstattung d e r Gutachterkosten . Das vom Beschwerde führer in Auftrag gegebene Gutachten (E. 5.5) hat nichts We sentliches zur Aufklärung des rechtserhebli chen Sachverhalts beigetragen. We der war es für die Ent scheidfindung notwen dig, noch stellte das urteilende Ge richt darauf ab. Bei den dadurch entstandenen Auslagen handelt es sich daher nicht um durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten, die dem Be schwerdeführer zu ver güten wären (vgl. BGE 115 V 62).
Demnach sind die Kosten für das Privatgutachten bei diesem Verfahrens aus gang nicht zu übernehmen.
Das Gericht beschliesst: In Gutheissung des Gesuches vom 7 . Februar 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin
Christina Ammann, Uster,
als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorliegende Ver fahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster , wird mit Fr. 1' 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus de r Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich