Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1972,
arbeitete nach einer von 1992 bis 1994 bei einer Bank absolvierten Bürolehre und einer anschliessenden Phase der Arbeitslosigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern im Bankensektor. Zu letzt war er im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 6. Juni bis
30. No vember 2006 in einem 80 % -Pensum als „ Sachbearbeiter Corporate Actions “ be i der Privatbank Y.___
angestellt , als er sich am 20.
Sep tember 2006 beim Hallenfussball eine Luxationsfraktur des rechten obe ren Sprunggelenks (OSG) zuzog und seine Arbeit nicht wieder aufnahm .
Am 6.
Ja nuar 2009 meldete er sich wegen einer Algodystrophie bei Malleolar-Frak tur rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistung sbezug
an ( Urk. 8/3). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf
daraufhin
erwerb lich-berufliche und medizinische Abklärungen , wobei sie den Versicherten in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ , A.___ , begutachten liess. Gestützt auf deren Expertise
vom 22. Januar 2013 ( Urk. 8/60/2-29) verneinte sie , wie am 22. Februar 2013 vorbe schieden (Urk. 8/75) , mit Verfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 2) den Renten anspruch des Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 %. Zu dem entschied sie, dass mangels einer gesundheitsbedingten Einschränkung bei der Stellensuche kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe. 2.
Hier gegen erhob X.___
am
5. Februar 2014
unter Auflage verschiedener Arztberichte, unter anderem des Berichts des Zentrums für Schmerzmedizin, B.___ , vom 31. Januar 2014 (Urk. 3/3) Beschwerde mit dem folgende n Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) : „1. Es sei dem Versicherten eine IV-Rente auszurichten, welche seiner tat sächlichen Erwerbsunfähigkeit entspricht. 2. Die Kosten für die Untersuchung des B.___ vom 31. Januar 2014 sind von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. 3. Eventualiter seien weitere Untersuchungen, insbesondere eine neuro logische Untersuchung vorzunehmen, um die Diagnose einer Small-fibre Polyneuropathie zu erhärten oder eine andere Ursache für die vorliegende Polyneuropathie zu suchen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde geg ne r in.“ Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2014 (Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer am 14. März 2014 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Mit Verfügung vom 7. April 2010 (Urk. 8/19), bestätigt durch Einspracheent scheid vom 13. Januar 2012 (Urk. 8/42), stellte der für das Ereignis vom 20. Septem ber 2006 zuständige Unfallversicherer die Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen per 7.
April beziehungsweise 30.
Juni 2010 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form eine r Invalidenrente und/oder eine r Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/47 ) wies das hiesige Gericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 7. August 2013 ab ( Urk. 8/80; Prozess UV.2012.00046).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine In va li den rente. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 2) davon aus , dass das
Ereignis vom 20. September 2006 zu einer erheblichen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe, de r Beschwerdeführer jedoch ein Jahr nach dem Unfall
in der bisherige n
und
in jeder andere n angepasste n Tätig keit wieder voll arbeitsfähig gewesen sei . Seit 1. August 2008 sei ihm die bis he rige Tätigkeit w egen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psy chiatrischer Sicht nur noch
im Umfang von 80 % zumutbar .
Folglich sei von einem nicht rentenbegründenden Invali ditätsgrad von 20 % auszugehen .
Die Be schwerdegegnerin stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im Wesentli chen auf das Z.___ -Gutachten vom 22. Januar 2013 und hielt im vorliegenden Verfahren an ihrem Standpunkt fest (Urk. 7). 2. 3
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein , die Gutachter hätten den Grund für seine Beschwerden in der Psyche gesucht, weil sie nichts hätten objektivieren können beziehungsweise er nicht gründlich untersucht worden sei. Richtig sei, dass er heute wegen der langen Leidensgeschichte psychische Probleme habe , wobei die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit unterschiedlich eingeschätzt und teilweise gar mit 100 % beziffert worden sei. Anhand der Ergebnisse der Ende Januar 2014 im Zentrum für Schmerzmedizin in B.___ durchgeführten Unter suchung en sei erstellt, dass eine objektivierbare Störung der dünnen (Schmerz-) Fasern vorliege und somit ein Korrelat für das Schmerzempfinden vorhanden se i (Urk. 1 S. 2 ff.). 3. 3.1
Im von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten Z.___ -Gutachten vom
22. Januar 2013 (Urk. 8/60/2-29), beruhend auf allgemein-internistischen (S. 7 ff.), psychiatrischen (S. 10 ff.), orthopädischen (S. 14 ff.) und neurologi schen
(S. 21 ff.) Unte rsuchungen, stellten
die Sachverständigen die folgenden Diagno sen
(S. 24 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische Fuss-, Unterschenkel- und Kniebeschwerden rechts (ICD-10 T93.2/M79.60) - Status nach OSG-Luxationsfraktur Typ Weber B, Syndesmosenruptur und knöchernem Ausriss de r dorsalen Syndesmose am 20. September 2006 - Status nach Plattenosteosynthese und Zugschraube, Naht der ventra len Kapsel und vorderen Syndesmose am 2 6. September 2006 - Komplexes regionales Schmerzsyndrom (ICD-10 G56.4), residuell, bei Verdacht auf früheren Morbus Sudeck bei Zustand nach d istaler Un terschenkelfraktur i m September 2006 - S tatus nach Thrombose der Vena fibularis auf Höhe des mittleren Un terschenkels (Sonographie vom
10. November 2006) - radiologisch Knocheninfarkt der distalen Tibia posteromedial, im Ver lauf nicht m ehr nachweisbar (MRI vom
22. November 2006 und 11. Mai 2010) - kein objektiver Hinweis für längerdauernde Schonung dieser Extremi tät - Seit zwei Monaten auftretende Lumbalgie (ICD-10 M 54. 5 ) - Dissoziative Störung (ICD-10 F44.4) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung und dysphori scher Verstimmung (ICD-10 F54) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge histrionisch (ICD-10 Z73.1) - Chronische Beschwerden an der linken unteren Extremität (ICD-10 M79.60) - klinisch unauffälliger Befund im Hüft-, Knie- und Fussbereich - Metabolisches Syndrom - Adiposita s (BMI 33 kg/m2; ICD-10 E66.0) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) , unter medikamentöser Behandlung ungenügend eingestellt - Hyperurikämie (ICD-10 E79.0), keine Hinweise auf Gichtarthritis In d er Gesamtbeurteilung (S. 25 ff.) führten die Gutachter aus, der Beschwerde führe r habe am 20. September 2006 eine OSG-Luxationsfraktur rechts erlitten, wobei der Verlauf durch ein Complex Regional Pain S yndrome ( CRPS ) kompli zier t gewesen sei. Der Beschwerdeführer klage über seither andaue rnde Schmer zen im rechten Bein und gebe an, zunehmend auch an Rückenschmerzen zu lei den . In der orthopädischen Untersuchung seien am Bewegungsapparat bis auf eine leichte Schwellung und Rötung des rechten Sprunggelenks weitgehend un auffällig e Befunde erhoben worden . Es hätten diverse Diskrepanzen zwischen spontanen Bewegungen des Beschwerdeführers und de ssen Verhalten während der Un tersuchungssituation bestanden. Sodann seien v ier von fünf Waddel-Zei chen als Hinweise auf eine nicht organische Schmerzursache positiv gewesen. Aus orthopädischer Sicht seien gewisse Beschwerden bei Belastung des rechten Beins nachvollziehbar, jedoch bestehe für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit wie der Beschwerdeführer sie vor dem Unfall bei einer Bank ausgeübt habe , eine volle Arbeitsfähigkeit. Dasselbe gelte aus neurologischer Sicht. Denn in der neurologischen Untersuchung seien zwar ebenfalls Zeichen eines residuellen komplexen regionalen Schmerzsyndroms (insbesondere leich ter
Schwellungszustand, vgl.
S. 22 f.) festgestellt worden, es bestehe aber keine orga nisch-neurologische Ursache für die angegebenen Beschwerden . Von psy chia trischer Seite sei eine dissoziative Störung diagnostiziert worden , dere twe gen die Arbeitsfähigk eit des Beschwerdeführers um 20 % eingeschränkt sei. Dessen Klagen
über sein Gefühlsleben stünden in Kontrast zu den objektiven psy chia tri schen Befunden. Eine depressive Symptomatik bestehe nicht. Zusätz lich sei eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung diagnosti ziert wor den, welche die vom Beschwerdeführer angegebenen und aus somati scher Sicht nicht objektivierbaren Beschwerden erkläre. Als Grundlage für die psychische Störung stünden akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge, wel che aber nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreich t en. A llgemein-internistisch sei ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, arterieller Hyperto nie und Hyperuri kämie diagnostiziert worden. Im Labor seien die Entzündungs parameter etwas erhöht, Zeichen einer manifesten Entzündung hätten sich kli nisch nicht ge fun den. Eine mögliche Erklärung seien das metabolische Syndrom und der Resi dual zustand des CRPS. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeit. Aus polydisziplinärer Sicht habe nach dem Unfall vom 20. September 2006 bis Juni 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestan den. Von Juli 2007 bis Juli 2008 sei die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bei einer Bank und andere körperlich angepasste Tätigkeiten nicht mehr eingeschränkt gewesen. Die psychische Störung wirke sich seit der erst maligen Erwähnung im August 2008 auf die Arbeitsfähigkeit aus. Seither be stehe aus polydisziplinärer Sicht in der bisherige n Tätigkeit bei einer Bank wie auch in andere n vorwiegend sitzende n , körperlich leichte n Tätigkeiten eine Ar beits- res pek tive Leistungsfähigkeit von 80 % , verwertbar in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen.
3.2
Der den Beschwerdeführer ab 19. Juli 2010 (Urk. 8/40/1) schmerztherapeutisch mitbetreuende Dr. med. C.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Klinik D.___ , stellte in dem
im Zuge des Vorbescheid verfahrens eingereichten Be richt vom 10. November 2013 ( Urk.
8/85) die Diagnose
eines n europathische n Schmerzsyndrom am rechten Fuss bei bekanntem Status, wobei er zusätzlich von einer Peron a eus- und Tibialis -L äsion rechts nach Osteosynthese und an schliessender Ruhigstellung im Gips mit Residualatrophie der Fussmuskulatur ausging.
Dr. C.___
kritisierte das im unfallversicherungsrechtlichen Prozess
ergang ene
Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. August 2013 respektive
die
die sem zugrunde liegenden medizinischen Entscheidungsgrundlagen
und erklärte , mit kei nem der bislang durchgeführten Tests seien die für die Schmerzleitung ver antwortlichen Nervenfasern (C- und A-Delta-Fasern) untersucht worden . D ie ein zige Methode, welche neuropathische Schmerzen nachweisen könne, sei eine quantitative sensorische Testung (QST) . Eine solche sei gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz durchzuführen, vo rzugsweise im Zentrum für Schmerzme dizin in B.___ . 3.3
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt am 28. Dezember 2013 (Urk. 8/88 S. 2) fest , dass der Bericht der Klinik D.___ vom 10. November 2013 im Rahmen der kurativen Medizin, speziell für eine zielgerichtete Schmerz the rapie, zu würdigen sei. Daraufhin verzichtete die Beschwerdegegne rin auf er gän zende Abklärungen und erliess am 3. Januar 2014 die angefoch tene Ver fü gung (Urk. 2). 3.4
In der Folge wurde der Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. C.___
am 30. Januar 2014 im Zentrum für Schmerzmedizin in B.___ untersucht. Dessen Ärzte stellten im beschwerdeweise auf gelegten Bericht vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 3/3) die folgende Diagnose : - Verdacht auf unspezifischen Fussschmerz und Unterschenkelschmerz rechts (ICD-10 M95.8) ; Differentialdiagnose (DD) : Restzustand eines CRPS rechts mit/bei - Status nach CRPS I Fuss rechts 2006 nach - Status nach Osteosynthese einer Luxa tionsfraktur OSG rechts am 26. September 2006 n ach Unfall beim Fussball am 20. September 2006 - Knocheninfarkt distale Tibia postero-medial (MRI 22. November 2006) - Thrombose der Vena fibularis Höhe mittlerer Unterschenkel In ihrer zusammenfassenden Beurteilung führten die Ärzte aus , die Ursache des aktuell präsentierten Fussschmerzes sei neurologisch nicht zuordenbar. Am ehesten handle es sich um einen Residualzustand eines laut Aktenlage im Jahr 2006 nach Fusstrauma aufgetretenen CRPS Typ I. Differentialdiagnostisch sei auch ein chronischer unspezifischer Fus sschmerz in Betracht zu ziehen. A ktuell könne neurographisch keine Schädigung der grossen Nerven wie N. tibialis mo torisch, N. peronaeus sensibel und N. suralis sensibel festgestellt werden. Die Neurographie des N. peronaeus sei beidseits pathologisch, möglicherweise als Aus druck einer Polyneuropathie, welche anhand des Befundes des Laserdoppler-Imaging ( LDI; Funktionstest für C-Fasern), der QST sowie auch anhand der Nichtableitbarkeit der sympathischen Hautantwort beidseits zu vermuten sei. Eine explizit rechtsseitige Schädigung der Small-fibre r (C- und A-delta-Faser n )
könne bei beidseitigen Befunden für LDI und QST nicht diagnostiziert werden. Diese Befundkonstellation sei zusätzlich auch nicht als typisch für ein CRPS zu werten. Der vorwiegende Nachweis sensorischer Positiv-Phänomene beidseits im QST sei eher als unspezifischer Befund zu werten, beispielsweise im Rahmen der chronischen unspezifischen Schmerzkrankheit bei auch häufigen Bein schmerzen links. Die Diagnosekriterien für ein CRPS seien
– wie im Einzelnen dargelegt – nicht eindeutig erfüllt. 3. 5
Dr. C.___
verfasste a m 4. Februar 2014 einen „Erläuterungsb ericht “ (Urk. 3/4) bezüglich der im Zentrum für Schmerzmedizin in B.___ getätigten Abklärun gen und erklärte, wichtig sei, dass der Beschwerdeführer eine objektivierbare Stö rung der dünnen (Schmerz-)Fasern habe und somit ein Korrelat für ein Schmerzempfinden vorhanden sei.
Es bestehe eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass sich das hiesige Gericht in dem im unfallversiche rungsrechtlichen Prozess UV.2012.00046 ergangenen, unangefochten in Rechts kraft erwachsenen Urteil vom 7. August 2013 in Sachen des Beschwerdeführers (Urk. 8/80) mit den gesundheitlichen Folgen des E reignisses vom 20. September 2006 befasste . Dabei stellte das Gericht
nach Darlegung der medizinischen Ak tenlage insbesondere fest, die am 26. September 2006 in der Klinik für Unfall chirurgie des E.___ osteosynthetisch versorgte OSG-Luxa tionsfraktur rechts sei regel- und zeitgerecht abgeheilt. Im Zeitpunkt der Leis tungseinstel lung durch den Unfallversicherer per 7. April respektive 30. Juni 2010 sei das vormals diagnostizierte CRPS I längst abgeheilt gewesen. Trotz umfassender medizinischer Abklärungen habe kein organisch klar fassbares, unfallbedingtes Korrelat nachgewiesen werden können, insbesondere sei eine (un fallbedingte) Nervenschädigung nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt (vgl. dortige E. 4.1). 4.2
4.2.1
Aus den im Verfahren der Invalidenversicherung neu hinzugekommenen Arzt berichte n ergibt sich , dass es auch an krankhaften organischen Befunden fehlt, welche die beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehenden Beschwerden an der rechten unteren Extremität hinreichend zu erklären vermöchten.
Namentlich
gingen auch die Z.___ -Gutachter (vgl. E. 3.1 hiervor) – deren Expertise die pra gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E. 1. 3 hiervor ) erfüllt –
in orthopädischer und neurologischer Hinsicht
abgesehen von
eine r leichte n Schwellung und Rötung im Bereich des rechten Sprunggelenks im Wesentlichen von unauffällige n Befunde n
aus
und schlossen auf eine
erhebliche nicht-organische Beschwerdek omponente (vgl. ins besondere S. 19 Mitte und S. 24 oben) . Entsprechend wurden die Beschwer den gutachterlich von p sychiatrischer S eit e
hauptsächlich
im Rahmen einer dis so ziativen Störung und einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomaus wei tung interpretiert (vgl. insbesondere S. 13) . 4.2.2
A us den Ergebnissen der im Zentrum für Schmerzmedizin in B.___
durchge führten Untersuchungen
vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Guns ten abzuleiten . Laut Bericht vom 31. Januar 2014 (vgl. E. 3.4 hiervor) konnten die Beschwerden neurologisch nicht auf eine spezifische Ursache zurückgeführt werden .
Insbesondere konnte eine Nerven läsion nicht objektiviert werden. Ent spre chend gingen die Ärzte verdachtsweise von unspezifischen Fuss- und Unter schenkelschmerzen rechts aus und zogen differentialdiagnostisch einen Restzu stand eines CRPS in Betracht, ohne eine Arbeits un fähigkeit anzugeben . Der Be schwerdeführer scheint sodann zu verkennen , dass die Polyneuropathie ledigl ich
als Möglichkeit respektive im Sinne einer Vermutung in Betracht gezogen wurde,
nachdem die durchgeführten Untersuchungen keine signifikanten Werte erg e ben hatten.
Somit handelt es sich trotz eingehender Abklärungen lediglich um eine Verdachtsdiagnose, welche allerdings für die Belange der In validenversicherung nicht massgebend sein kann.
Hieran vermag weder der
„Erläuterungsb ericht “ von Dr. C.___ (vgl. E. 3.5 hier vor) noch der wenig ergiebige Bericht von Dr. med. F.___ , Fach arzt für Or tho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Chefarzt Kli nik G.___ , vom 29. Januar 2014 (Urk. 3/5) etwas zu ändern. Entge gen dem Dafürhalten des behandelnden Schmerztherapeuten und des Beschwer deführers (Urk. 1 S. 1 und S.
5) lassen zusätzliche medizinische Abklärungen insbesondere hinsichtlich der Polyneuropathie keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d ) davon abzusehen ist. 4.2.3
Dass die geklagten Rückenbeschwerden ein invalidisierendes Ausmass anneh men, ist ebenfalls nicht ausgewiesen und wurde denn auch vom Beschwerde führer nicht geltend gemacht. 4. 3
4.3.1
In psychiatrischer Hins icht wurde im
Z.___ -Gutachte n (vgl. E. 3.1 hiervor) aus gehend von einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44.4) ab August 2008 eine Mi nderung der Leistungsfähigkeit von 20 % angenommen .
Dabei legte der psyc hi atrische Sachverständige ausführlich und nachvollziehbar dar (S. 14 Ziff. 4.1.8) , weshalb den
vom Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 3 f.) angerufenen Ein schätzungen des Spitals H.___ vom 18. August 2009 ( Urk. 8/17/2-26 S. 18 f., 23 und 25) und von Dr. med. I.___ vom 25. November 2011 (Urk. 8/39), welche zudem als Praktische Ärztin nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt,
nicht gefolgt werden kann .
4.3.2
Bei
einer dissoziative n
Bewegungsst örung
findet sich ein Verlust oder eine Ver änderung von Bewegungsfunktionen, ohne dass eine körperliche Ursache zur Erklärung der Symptome nachweisbar ist (vgl. dazu Dilling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
9. Auflage 2014 , S. 219 ) . Demzufolge ge hört sie wie unter anderem auch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, welche gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung nur ausnahmsweise
zu einer Invalidität im Rechts sinne führen vermögen ( BGE 139 V 547 E. 2.2, 137 V 64 E. 4.2 mit Hin weis auf Urteil des Bundesgerichts 9C _903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4). Ob vorlie gend die
für eine Unüber windbarkeit der S ymptomatik massgebenden rechtlichen Kri terien gegeben sind und mithin de r von den Sachverständigen des Z.___ atte stierte n Arbeits un fähigkeit auch versicherungsrechtliche Relevanz zu zuerkennen ist, erscheint als fraglich, kann aber letztlich offenbleiben.
Denn selbst bei Be rücksichtigung eines ganztags zu realisierenden beruflichen Leis tungsver mögen s von 80 % im angestammten Beruf ab August 2008 sind die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente
nicht gegeben .
Konkret fehlt es bereits an einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch andauernden Arbeits unfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. E. 1.2 hiervor) , womit das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 l it. b IVG nicht er füllt ist. 4.3.3
Es besteht daher keine Notwendigkeit, einen Invaliditätsgrad zu ermitteln.
Da mit erübrigt sich auch eine nähere Be fass ung mit de m von der Beschwerde gegne ri n angenommenen Valideneinkommen , welches deutlich über den im für den Beschwerdeführer geführten Individuellen Konto ( IK; Auszug vom 15. Janu ar 2009, Urk. 8/9) verbuchten Erwerbseinkünften liegt. Indes ist gegen den Schluss der Beschwerdegegnerin, wonach bei einer zumutbaren Leistungs fähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % besteht, grundsätzlich nichts einzuwenden. 4.4
Folglich ist die d en Rentenanspruch verneinende Verfügung der Beschwerde gegnerin vom
3. Januar 2014 (Urk. 2) nicht zu beanstanden , was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Nach dem Dargelegten kann dem Antrag des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 2 und S. 5) , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die – unbeziffert ge bliebenen – Kosten für die Untersuchungen im Zentrum für Schmerzmedizin in B.___ von Ende Januar 2014 zu vergüten, nicht stattgegeben werden .
D ie Rechtsprechung hat die notwendigen Expertenkosten stets als Bestandteil des Parteientschädigungsanspruches nach Art. 61 lit. g ATSG betrachtet , wobei vorausgesetzt wird , dass die entsprechende B egutachtung notwendig war und einen unerlässlichen Bestandteil der m ateriellen Beurteilung bildete (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 115 V 62). Mangels Obsiegens des Beschwerdeführers
fällt eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Vergütung der Abklärungskosten ausser Betracht, zu mal die entsprechenden Untersuchungsergebnisse für den vorliegenden Pro zess keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht haben. 6 .
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur. O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1972,
arbeitete nach einer von 1992 bis 1994 bei einer Bank absolvierten Bürolehre und einer anschliessenden Phase der Arbeitslosigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern im Bankensektor. Zu letzt war er im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 6. Juni bis
30. No vember 2006 in einem 80 % -Pensum als „ Sachbearbeiter Corporate Actions “ be i der Privatbank Y.___
angestellt , als er sich am 20.
Sep tember 2006 beim Hallenfussball eine Luxationsfraktur des rechten obe ren Sprunggelenks (OSG) zuzog und seine Arbeit nicht wieder aufnahm .
Am 6.
Ja nuar 2009 meldete er sich wegen einer Algodystrophie bei Malleolar-Frak tur rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistung sbezug
an ( Urk. 8/3). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf
daraufhin
erwerb lich-berufliche und medizinische Abklärungen , wobei sie den Versicherten in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ , A.___ , begutachten liess. Gestützt auf deren Expertise
vom 22. Januar 2013 ( Urk. 8/60/2-29) verneinte sie , wie am 22. Februar 2013 vorbe schieden (Urk. 8/75) , mit Verfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 2) den Renten anspruch des Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 %. Zu dem entschied sie, dass mangels einer gesundheitsbedingten Einschränkung bei der Stellensuche kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 2 Die Kosten für die Untersuchung des B.___ vom 31. Januar 2014 sind von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine In va li den rente.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 2) davon aus , dass das
Ereignis vom 20. September 2006 zu einer erheblichen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe, de r Beschwerdeführer jedoch ein Jahr nach dem Unfall
in der bisherige n
und
in jeder andere n angepasste n Tätig keit wieder voll arbeitsfähig gewesen sei . Seit 1. August 2008 sei ihm die bis he rige Tätigkeit w egen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psy chiatrischer Sicht nur noch
im Umfang von 80 % zumutbar .
Folglich sei von einem nicht rentenbegründenden Invali ditätsgrad von 20 % auszugehen .
Die Be schwerdegegnerin stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im Wesentli chen auf das Z.___ -Gutachten vom 22. Januar 2013 und hielt im vorliegenden Verfahren an ihrem Standpunkt fest (Urk. 7). 2. 3
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein , die Gutachter hätten den Grund für seine Beschwerden in der Psyche gesucht, weil sie nichts hätten objektivieren können beziehungsweise er nicht gründlich untersucht worden sei. Richtig sei, dass er heute wegen der langen Leidensgeschichte psychische Probleme habe , wobei die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit unterschiedlich eingeschätzt und teilweise gar mit 100 % beziffert worden sei. Anhand der Ergebnisse der Ende Januar 2014 im Zentrum für Schmerzmedizin in B.___ durchgeführten Unter suchung en sei erstellt, dass eine objektivierbare Störung der dünnen (Schmerz-) Fasern vorliege und somit ein Korrelat für das Schmerzempfinden vorhanden se i (Urk. 1 S. 2 ff.). 3.
E. 3 Mit Verfügung vom 7. April 2010 (Urk. 8/19), bestätigt durch Einspracheent scheid vom 13. Januar 2012 (Urk. 8/42), stellte der für das Ereignis vom 20. Septem ber 2006 zuständige Unfallversicherer die Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen per 7.
April beziehungsweise 30.
Juni 2010 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form eine r Invalidenrente und/oder eine r Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/47 ) wies das hiesige Gericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 7. August 2013 ab ( Urk. 8/80; Prozess UV.2012.00046).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Im von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten Z.___ -Gutachten vom
22. Januar 2013 (Urk. 8/60/2-29), beruhend auf allgemein-internistischen (S. 7 ff.), psychiatrischen (S. 10 ff.), orthopädischen (S. 14 ff.) und neurologi schen
(S. 21 ff.) Unte rsuchungen, stellten
die Sachverständigen die folgenden Diagno sen
(S. 24 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische Fuss-, Unterschenkel- und Kniebeschwerden rechts (ICD-10 T93.2/M79.60) - Status nach OSG-Luxationsfraktur Typ Weber B, Syndesmosenruptur und knöchernem Ausriss de r dorsalen Syndesmose am 20. September 2006 - Status nach Plattenosteosynthese und Zugschraube, Naht der ventra len Kapsel und vorderen Syndesmose am 2 6. September 2006 - Komplexes regionales Schmerzsyndrom (ICD-10 G56.4), residuell, bei Verdacht auf früheren Morbus Sudeck bei Zustand nach d istaler Un terschenkelfraktur i m September 2006 - S tatus nach Thrombose der Vena fibularis auf Höhe des mittleren Un terschenkels (Sonographie vom
10. November 2006) - radiologisch Knocheninfarkt der distalen Tibia posteromedial, im Ver lauf nicht m ehr nachweisbar (MRI vom
22. November 2006 und 11. Mai 2010) - kein objektiver Hinweis für längerdauernde Schonung dieser Extremi tät - Seit zwei Monaten auftretende Lumbalgie (ICD-10 M 54. 5 ) - Dissoziative Störung (ICD-10 F44.4) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung und dysphori scher Verstimmung (ICD-10 F54) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge histrionisch (ICD-10 Z73.1) - Chronische Beschwerden an der linken unteren Extremität (ICD-10 M79.60) - klinisch unauffälliger Befund im Hüft-, Knie- und Fussbereich - Metabolisches Syndrom - Adiposita s (BMI 33 kg/m2; ICD-10 E66.0) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) , unter medikamentöser Behandlung ungenügend eingestellt - Hyperurikämie (ICD-10 E79.0), keine Hinweise auf Gichtarthritis In d er Gesamtbeurteilung (S. 25 ff.) führten die Gutachter aus, der Beschwerde führe r habe am 20. September 2006 eine OSG-Luxationsfraktur rechts erlitten, wobei der Verlauf durch ein Complex Regional Pain S yndrome ( CRPS ) kompli zier t gewesen sei. Der Beschwerdeführer klage über seither andaue rnde Schmer zen im rechten Bein und gebe an, zunehmend auch an Rückenschmerzen zu lei den . In der orthopädischen Untersuchung seien am Bewegungsapparat bis auf eine leichte Schwellung und Rötung des rechten Sprunggelenks weitgehend un auffällig e Befunde erhoben worden . Es hätten diverse Diskrepanzen zwischen spontanen Bewegungen des Beschwerdeführers und de ssen Verhalten während der Un tersuchungssituation bestanden. Sodann seien v ier von fünf Waddel-Zei chen als Hinweise auf eine nicht organische Schmerzursache positiv gewesen. Aus orthopädischer Sicht seien gewisse Beschwerden bei Belastung des rechten Beins nachvollziehbar, jedoch bestehe für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit wie der Beschwerdeführer sie vor dem Unfall bei einer Bank ausgeübt habe , eine volle Arbeitsfähigkeit. Dasselbe gelte aus neurologischer Sicht. Denn in der neurologischen Untersuchung seien zwar ebenfalls Zeichen eines residuellen komplexen regionalen Schmerzsyndroms (insbesondere leich ter
Schwellungszustand, vgl.
S. 22 f.) festgestellt worden, es bestehe aber keine orga nisch-neurologische Ursache für die angegebenen Beschwerden . Von psy chia trischer Seite sei eine dissoziative Störung diagnostiziert worden , dere twe gen die Arbeitsfähigk eit des Beschwerdeführers um 20 % eingeschränkt sei. Dessen Klagen
über sein Gefühlsleben stünden in Kontrast zu den objektiven psy chia tri schen Befunden. Eine depressive Symptomatik bestehe nicht. Zusätz lich sei eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung diagnosti ziert wor den, welche die vom Beschwerdeführer angegebenen und aus somati scher Sicht nicht objektivierbaren Beschwerden erkläre. Als Grundlage für die psychische Störung stünden akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge, wel che aber nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreich t en. A llgemein-internistisch sei ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, arterieller Hyperto nie und Hyperuri kämie diagnostiziert worden. Im Labor seien die Entzündungs parameter etwas erhöht, Zeichen einer manifesten Entzündung hätten sich kli nisch nicht ge fun den. Eine mögliche Erklärung seien das metabolische Syndrom und der Resi dual zustand des CRPS. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeit. Aus polydisziplinärer Sicht habe nach dem Unfall vom 20. September 2006 bis Juni 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestan den. Von Juli 2007 bis Juli 2008 sei die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bei einer Bank und andere körperlich angepasste Tätigkeiten nicht mehr eingeschränkt gewesen. Die psychische Störung wirke sich seit der erst maligen Erwähnung im August 2008 auf die Arbeitsfähigkeit aus. Seither be stehe aus polydisziplinärer Sicht in der bisherige n Tätigkeit bei einer Bank wie auch in andere n vorwiegend sitzende n , körperlich leichte n Tätigkeiten eine Ar beits- res pek tive Leistungsfähigkeit von 80 % , verwertbar in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen.
E. 3.2 Der den Beschwerdeführer ab 19. Juli 2010 (Urk. 8/40/1) schmerztherapeutisch mitbetreuende Dr. med. C.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Klinik D.___ , stellte in dem
im Zuge des Vorbescheid verfahrens eingereichten Be richt vom 10. November 2013 ( Urk.
8/85) die Diagnose
eines n europathische n Schmerzsyndrom am rechten Fuss bei bekanntem Status, wobei er zusätzlich von einer Peron a eus- und Tibialis -L äsion rechts nach Osteosynthese und an schliessender Ruhigstellung im Gips mit Residualatrophie der Fussmuskulatur ausging.
Dr. C.___
kritisierte das im unfallversicherungsrechtlichen Prozess
ergang ene
Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. August 2013 respektive
die
die sem zugrunde liegenden medizinischen Entscheidungsgrundlagen
und erklärte , mit kei nem der bislang durchgeführten Tests seien die für die Schmerzleitung ver antwortlichen Nervenfasern (C- und A-Delta-Fasern) untersucht worden . D ie ein zige Methode, welche neuropathische Schmerzen nachweisen könne, sei eine quantitative sensorische Testung (QST) . Eine solche sei gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz durchzuführen, vo rzugsweise im Zentrum für Schmerzme dizin in B.___ .
E. 3.3 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt am 28. Dezember 2013 (Urk. 8/88 S. 2) fest , dass der Bericht der Klinik D.___ vom 10. November 2013 im Rahmen der kurativen Medizin, speziell für eine zielgerichtete Schmerz the rapie, zu würdigen sei. Daraufhin verzichtete die Beschwerdegegne rin auf er gän zende Abklärungen und erliess am 3. Januar 2014 die angefoch tene Ver fü gung (Urk. 2).
E. 3.4 hiervor) konnten die Beschwerden neurologisch nicht auf eine spezifische Ursache zurückgeführt werden .
Insbesondere konnte eine Nerven läsion nicht objektiviert werden. Ent spre chend gingen die Ärzte verdachtsweise von unspezifischen Fuss- und Unter schenkelschmerzen rechts aus und zogen differentialdiagnostisch einen Restzu stand eines CRPS in Betracht, ohne eine Arbeits un fähigkeit anzugeben . Der Be schwerdeführer scheint sodann zu verkennen , dass die Polyneuropathie ledigl ich
als Möglichkeit respektive im Sinne einer Vermutung in Betracht gezogen wurde,
nachdem die durchgeführten Untersuchungen keine signifikanten Werte erg e ben hatten.
Somit handelt es sich trotz eingehender Abklärungen lediglich um eine Verdachtsdiagnose, welche allerdings für die Belange der In validenversicherung nicht massgebend sein kann.
Hieran vermag weder der
„Erläuterungsb ericht “ von Dr. C.___ (vgl. E.
E. 3.5 hier vor) noch der wenig ergiebige Bericht von Dr. med. F.___ , Fach arzt für Or tho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Chefarzt Kli nik G.___ , vom 29. Januar 2014 (Urk. 3/5) etwas zu ändern. Entge gen dem Dafürhalten des behandelnden Schmerztherapeuten und des Beschwer deführers (Urk. 1 S. 1 und S.
5) lassen zusätzliche medizinische Abklärungen insbesondere hinsichtlich der Polyneuropathie keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d ) davon abzusehen ist. 4.2.3
Dass die geklagten Rückenbeschwerden ein invalidisierendes Ausmass anneh men, ist ebenfalls nicht ausgewiesen und wurde denn auch vom Beschwerde führer nicht geltend gemacht. 4. 3
4.3.1
In psychiatrischer Hins icht wurde im
Z.___ -Gutachte n (vgl. E. 3.1 hiervor) aus gehend von einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44.4) ab August 2008 eine Mi nderung der Leistungsfähigkeit von 20 % angenommen .
Dabei legte der psyc hi atrische Sachverständige ausführlich und nachvollziehbar dar (S. 14 Ziff. 4.1.8) , weshalb den
vom Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 3 f.) angerufenen Ein schätzungen des Spitals H.___ vom 18. August 2009 ( Urk. 8/17/2-26 S. 18 f., 23 und 25) und von Dr. med. I.___ vom 25. November 2011 (Urk. 8/39), welche zudem als Praktische Ärztin nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt,
nicht gefolgt werden kann .
4.3.2
Bei
einer dissoziative n
Bewegungsst örung
findet sich ein Verlust oder eine Ver änderung von Bewegungsfunktionen, ohne dass eine körperliche Ursache zur Erklärung der Symptome nachweisbar ist (vgl. dazu Dilling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
9. Auflage 2014 , S. 219 ) . Demzufolge ge hört sie wie unter anderem auch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, welche gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung nur ausnahmsweise
zu einer Invalidität im Rechts sinne führen vermögen ( BGE 139 V 547 E. 2.2, 137 V 64 E. 4.2 mit Hin weis auf Urteil des Bundesgerichts 9C _903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4). Ob vorlie gend die
für eine Unüber windbarkeit der S ymptomatik massgebenden rechtlichen Kri terien gegeben sind und mithin de r von den Sachverständigen des Z.___ atte stierte n Arbeits un fähigkeit auch versicherungsrechtliche Relevanz zu zuerkennen ist, erscheint als fraglich, kann aber letztlich offenbleiben.
Denn selbst bei Be rücksichtigung eines ganztags zu realisierenden beruflichen Leis tungsver mögen s von 80 % im angestammten Beruf ab August 2008 sind die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente
nicht gegeben .
Konkret fehlt es bereits an einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch andauernden Arbeits unfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. E. 1.2 hiervor) , womit das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 l it. b IVG nicht er füllt ist. 4.3.3
Es besteht daher keine Notwendigkeit, einen Invaliditätsgrad zu ermitteln.
Da mit erübrigt sich auch eine nähere Be fass ung mit de m von der Beschwerde gegne ri n angenommenen Valideneinkommen , welches deutlich über den im für den Beschwerdeführer geführten Individuellen Konto ( IK; Auszug vom 15. Janu ar 2009, Urk. 8/9) verbuchten Erwerbseinkünften liegt. Indes ist gegen den Schluss der Beschwerdegegnerin, wonach bei einer zumutbaren Leistungs fähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % besteht, grundsätzlich nichts einzuwenden. 4.4
Folglich ist die d en Rentenanspruch verneinende Verfügung der Beschwerde gegnerin vom
3. Januar 2014 (Urk. 2) nicht zu beanstanden , was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Nach dem Dargelegten kann dem Antrag des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 2 und S. 5) , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die – unbeziffert ge bliebenen – Kosten für die Untersuchungen im Zentrum für Schmerzmedizin in B.___ von Ende Januar 2014 zu vergüten, nicht stattgegeben werden .
D ie Rechtsprechung hat die notwendigen Expertenkosten stets als Bestandteil des Parteientschädigungsanspruches nach Art. 61 lit. g ATSG betrachtet , wobei vorausgesetzt wird , dass die entsprechende B egutachtung notwendig war und einen unerlässlichen Bestandteil der m ateriellen Beurteilung bildete (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 115 V 62). Mangels Obsiegens des Beschwerdeführers
fällt eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Vergütung der Abklärungskosten ausser Betracht, zu mal die entsprechenden Untersuchungsergebnisse für den vorliegenden Pro zess keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht haben. 6 .
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur. O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00140 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
19. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. iur. O.___ Dreifuss & Bollag, Law Office Splügenstrasse 11, Postfach 2129, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1972,
arbeitete nach einer von 1992 bis 1994 bei einer Bank absolvierten Bürolehre und einer anschliessenden Phase der Arbeitslosigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern im Bankensektor. Zu letzt war er im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 6. Juni bis
30. No vember 2006 in einem 80 % -Pensum als „ Sachbearbeiter Corporate Actions “ be i der Privatbank Y.___
angestellt , als er sich am 20.
Sep tember 2006 beim Hallenfussball eine Luxationsfraktur des rechten obe ren Sprunggelenks (OSG) zuzog und seine Arbeit nicht wieder aufnahm .
Am 6.
Ja nuar 2009 meldete er sich wegen einer Algodystrophie bei Malleolar-Frak tur rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistung sbezug
an ( Urk. 8/3). Die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf
daraufhin
erwerb lich-berufliche und medizinische Abklärungen , wobei sie den Versicherten in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ , A.___ , begutachten liess. Gestützt auf deren Expertise
vom 22. Januar 2013 ( Urk. 8/60/2-29) verneinte sie , wie am 22. Februar 2013 vorbe schieden (Urk. 8/75) , mit Verfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 2) den Renten anspruch des Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 %. Zu dem entschied sie, dass mangels einer gesundheitsbedingten Einschränkung bei der Stellensuche kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe. 2.
Hier gegen erhob X.___
am
5. Februar 2014
unter Auflage verschiedener Arztberichte, unter anderem des Berichts des Zentrums für Schmerzmedizin, B.___ , vom 31. Januar 2014 (Urk. 3/3) Beschwerde mit dem folgende n Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) : „1. Es sei dem Versicherten eine IV-Rente auszurichten, welche seiner tat sächlichen Erwerbsunfähigkeit entspricht. 2. Die Kosten für die Untersuchung des B.___ vom 31. Januar 2014 sind von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. 3. Eventualiter seien weitere Untersuchungen, insbesondere eine neuro logische Untersuchung vorzunehmen, um die Diagnose einer Small-fibre Polyneuropathie zu erhärten oder eine andere Ursache für die vorliegende Polyneuropathie zu suchen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde geg ne r in.“ Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2014 (Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer am 14. März 2014 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Mit Verfügung vom 7. April 2010 (Urk. 8/19), bestätigt durch Einspracheent scheid vom 13. Januar 2012 (Urk. 8/42), stellte der für das Ereignis vom 20. Septem ber 2006 zuständige Unfallversicherer die Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen per 7.
April beziehungsweise 30.
Juni 2010 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form eine r Invalidenrente und/oder eine r Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/47 ) wies das hiesige Gericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 7. August 2013 ab ( Urk. 8/80; Prozess UV.2012.00046).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine In va li den rente. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 2) davon aus , dass das
Ereignis vom 20. September 2006 zu einer erheblichen Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe, de r Beschwerdeführer jedoch ein Jahr nach dem Unfall
in der bisherige n
und
in jeder andere n angepasste n Tätig keit wieder voll arbeitsfähig gewesen sei . Seit 1. August 2008 sei ihm die bis he rige Tätigkeit w egen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psy chiatrischer Sicht nur noch
im Umfang von 80 % zumutbar .
Folglich sei von einem nicht rentenbegründenden Invali ditätsgrad von 20 % auszugehen .
Die Be schwerdegegnerin stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im Wesentli chen auf das Z.___ -Gutachten vom 22. Januar 2013 und hielt im vorliegenden Verfahren an ihrem Standpunkt fest (Urk. 7). 2. 3
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein , die Gutachter hätten den Grund für seine Beschwerden in der Psyche gesucht, weil sie nichts hätten objektivieren können beziehungsweise er nicht gründlich untersucht worden sei. Richtig sei, dass er heute wegen der langen Leidensgeschichte psychische Probleme habe , wobei die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit unterschiedlich eingeschätzt und teilweise gar mit 100 % beziffert worden sei. Anhand der Ergebnisse der Ende Januar 2014 im Zentrum für Schmerzmedizin in B.___ durchgeführten Unter suchung en sei erstellt, dass eine objektivierbare Störung der dünnen (Schmerz-) Fasern vorliege und somit ein Korrelat für das Schmerzempfinden vorhanden se i (Urk. 1 S. 2 ff.). 3. 3.1
Im von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten Z.___ -Gutachten vom
22. Januar 2013 (Urk. 8/60/2-29), beruhend auf allgemein-internistischen (S. 7 ff.), psychiatrischen (S. 10 ff.), orthopädischen (S. 14 ff.) und neurologi schen
(S. 21 ff.) Unte rsuchungen, stellten
die Sachverständigen die folgenden Diagno sen
(S. 24 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronische Fuss-, Unterschenkel- und Kniebeschwerden rechts (ICD-10 T93.2/M79.60) - Status nach OSG-Luxationsfraktur Typ Weber B, Syndesmosenruptur und knöchernem Ausriss de r dorsalen Syndesmose am 20. September 2006 - Status nach Plattenosteosynthese und Zugschraube, Naht der ventra len Kapsel und vorderen Syndesmose am 2 6. September 2006 - Komplexes regionales Schmerzsyndrom (ICD-10 G56.4), residuell, bei Verdacht auf früheren Morbus Sudeck bei Zustand nach d istaler Un terschenkelfraktur i m September 2006 - S tatus nach Thrombose der Vena fibularis auf Höhe des mittleren Un terschenkels (Sonographie vom
10. November 2006) - radiologisch Knocheninfarkt der distalen Tibia posteromedial, im Ver lauf nicht m ehr nachweisbar (MRI vom
22. November 2006 und 11. Mai 2010) - kein objektiver Hinweis für längerdauernde Schonung dieser Extremi tät - Seit zwei Monaten auftretende Lumbalgie (ICD-10 M 54. 5 ) - Dissoziative Störung (ICD-10 F44.4) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung und dysphori scher Verstimmung (ICD-10 F54) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge histrionisch (ICD-10 Z73.1) - Chronische Beschwerden an der linken unteren Extremität (ICD-10 M79.60) - klinisch unauffälliger Befund im Hüft-, Knie- und Fussbereich - Metabolisches Syndrom - Adiposita s (BMI 33 kg/m2; ICD-10 E66.0) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) , unter medikamentöser Behandlung ungenügend eingestellt - Hyperurikämie (ICD-10 E79.0), keine Hinweise auf Gichtarthritis In d er Gesamtbeurteilung (S. 25 ff.) führten die Gutachter aus, der Beschwerde führe r habe am 20. September 2006 eine OSG-Luxationsfraktur rechts erlitten, wobei der Verlauf durch ein Complex Regional Pain S yndrome ( CRPS ) kompli zier t gewesen sei. Der Beschwerdeführer klage über seither andaue rnde Schmer zen im rechten Bein und gebe an, zunehmend auch an Rückenschmerzen zu lei den . In der orthopädischen Untersuchung seien am Bewegungsapparat bis auf eine leichte Schwellung und Rötung des rechten Sprunggelenks weitgehend un auffällig e Befunde erhoben worden . Es hätten diverse Diskrepanzen zwischen spontanen Bewegungen des Beschwerdeführers und de ssen Verhalten während der Un tersuchungssituation bestanden. Sodann seien v ier von fünf Waddel-Zei chen als Hinweise auf eine nicht organische Schmerzursache positiv gewesen. Aus orthopädischer Sicht seien gewisse Beschwerden bei Belastung des rechten Beins nachvollziehbar, jedoch bestehe für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit wie der Beschwerdeführer sie vor dem Unfall bei einer Bank ausgeübt habe , eine volle Arbeitsfähigkeit. Dasselbe gelte aus neurologischer Sicht. Denn in der neurologischen Untersuchung seien zwar ebenfalls Zeichen eines residuellen komplexen regionalen Schmerzsyndroms (insbesondere leich ter
Schwellungszustand, vgl.
S. 22 f.) festgestellt worden, es bestehe aber keine orga nisch-neurologische Ursache für die angegebenen Beschwerden . Von psy chia trischer Seite sei eine dissoziative Störung diagnostiziert worden , dere twe gen die Arbeitsfähigk eit des Beschwerdeführers um 20 % eingeschränkt sei. Dessen Klagen
über sein Gefühlsleben stünden in Kontrast zu den objektiven psy chia tri schen Befunden. Eine depressive Symptomatik bestehe nicht. Zusätz lich sei eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung diagnosti ziert wor den, welche die vom Beschwerdeführer angegebenen und aus somati scher Sicht nicht objektivierbaren Beschwerden erkläre. Als Grundlage für die psychische Störung stünden akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge, wel che aber nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreich t en. A llgemein-internistisch sei ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, arterieller Hyperto nie und Hyperuri kämie diagnostiziert worden. Im Labor seien die Entzündungs parameter etwas erhöht, Zeichen einer manifesten Entzündung hätten sich kli nisch nicht ge fun den. Eine mögliche Erklärung seien das metabolische Syndrom und der Resi dual zustand des CRPS. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeit. Aus polydisziplinärer Sicht habe nach dem Unfall vom 20. September 2006 bis Juni 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestan den. Von Juli 2007 bis Juli 2008 sei die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bei einer Bank und andere körperlich angepasste Tätigkeiten nicht mehr eingeschränkt gewesen. Die psychische Störung wirke sich seit der erst maligen Erwähnung im August 2008 auf die Arbeitsfähigkeit aus. Seither be stehe aus polydisziplinärer Sicht in der bisherige n Tätigkeit bei einer Bank wie auch in andere n vorwiegend sitzende n , körperlich leichte n Tätigkeiten eine Ar beits- res pek tive Leistungsfähigkeit von 80 % , verwertbar in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen.
3.2
Der den Beschwerdeführer ab 19. Juli 2010 (Urk. 8/40/1) schmerztherapeutisch mitbetreuende Dr. med. C.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Klinik D.___ , stellte in dem
im Zuge des Vorbescheid verfahrens eingereichten Be richt vom 10. November 2013 ( Urk.
8/85) die Diagnose
eines n europathische n Schmerzsyndrom am rechten Fuss bei bekanntem Status, wobei er zusätzlich von einer Peron a eus- und Tibialis -L äsion rechts nach Osteosynthese und an schliessender Ruhigstellung im Gips mit Residualatrophie der Fussmuskulatur ausging.
Dr. C.___
kritisierte das im unfallversicherungsrechtlichen Prozess
ergang ene
Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. August 2013 respektive
die
die sem zugrunde liegenden medizinischen Entscheidungsgrundlagen
und erklärte , mit kei nem der bislang durchgeführten Tests seien die für die Schmerzleitung ver antwortlichen Nervenfasern (C- und A-Delta-Fasern) untersucht worden . D ie ein zige Methode, welche neuropathische Schmerzen nachweisen könne, sei eine quantitative sensorische Testung (QST) . Eine solche sei gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz durchzuführen, vo rzugsweise im Zentrum für Schmerzme dizin in B.___ . 3.3
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt am 28. Dezember 2013 (Urk. 8/88 S. 2) fest , dass der Bericht der Klinik D.___ vom 10. November 2013 im Rahmen der kurativen Medizin, speziell für eine zielgerichtete Schmerz the rapie, zu würdigen sei. Daraufhin verzichtete die Beschwerdegegne rin auf er gän zende Abklärungen und erliess am 3. Januar 2014 die angefoch tene Ver fü gung (Urk. 2). 3.4
In der Folge wurde der Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. C.___
am 30. Januar 2014 im Zentrum für Schmerzmedizin in B.___ untersucht. Dessen Ärzte stellten im beschwerdeweise auf gelegten Bericht vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 3/3) die folgende Diagnose : - Verdacht auf unspezifischen Fussschmerz und Unterschenkelschmerz rechts (ICD-10 M95.8) ; Differentialdiagnose (DD) : Restzustand eines CRPS rechts mit/bei - Status nach CRPS I Fuss rechts 2006 nach - Status nach Osteosynthese einer Luxa tionsfraktur OSG rechts am 26. September 2006 n ach Unfall beim Fussball am 20. September 2006 - Knocheninfarkt distale Tibia postero-medial (MRI 22. November 2006) - Thrombose der Vena fibularis Höhe mittlerer Unterschenkel In ihrer zusammenfassenden Beurteilung führten die Ärzte aus , die Ursache des aktuell präsentierten Fussschmerzes sei neurologisch nicht zuordenbar. Am ehesten handle es sich um einen Residualzustand eines laut Aktenlage im Jahr 2006 nach Fusstrauma aufgetretenen CRPS Typ I. Differentialdiagnostisch sei auch ein chronischer unspezifischer Fus sschmerz in Betracht zu ziehen. A ktuell könne neurographisch keine Schädigung der grossen Nerven wie N. tibialis mo torisch, N. peronaeus sensibel und N. suralis sensibel festgestellt werden. Die Neurographie des N. peronaeus sei beidseits pathologisch, möglicherweise als Aus druck einer Polyneuropathie, welche anhand des Befundes des Laserdoppler-Imaging ( LDI; Funktionstest für C-Fasern), der QST sowie auch anhand der Nichtableitbarkeit der sympathischen Hautantwort beidseits zu vermuten sei. Eine explizit rechtsseitige Schädigung der Small-fibre r (C- und A-delta-Faser n )
könne bei beidseitigen Befunden für LDI und QST nicht diagnostiziert werden. Diese Befundkonstellation sei zusätzlich auch nicht als typisch für ein CRPS zu werten. Der vorwiegende Nachweis sensorischer Positiv-Phänomene beidseits im QST sei eher als unspezifischer Befund zu werten, beispielsweise im Rahmen der chronischen unspezifischen Schmerzkrankheit bei auch häufigen Bein schmerzen links. Die Diagnosekriterien für ein CRPS seien
– wie im Einzelnen dargelegt – nicht eindeutig erfüllt. 3. 5
Dr. C.___
verfasste a m 4. Februar 2014 einen „Erläuterungsb ericht “ (Urk. 3/4) bezüglich der im Zentrum für Schmerzmedizin in B.___ getätigten Abklärun gen und erklärte, wichtig sei, dass der Beschwerdeführer eine objektivierbare Stö rung der dünnen (Schmerz-)Fasern habe und somit ein Korrelat für ein Schmerzempfinden vorhanden sei.
Es bestehe eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass sich das hiesige Gericht in dem im unfallversiche rungsrechtlichen Prozess UV.2012.00046 ergangenen, unangefochten in Rechts kraft erwachsenen Urteil vom 7. August 2013 in Sachen des Beschwerdeführers (Urk. 8/80) mit den gesundheitlichen Folgen des E reignisses vom 20. September 2006 befasste . Dabei stellte das Gericht
nach Darlegung der medizinischen Ak tenlage insbesondere fest, die am 26. September 2006 in der Klinik für Unfall chirurgie des E.___ osteosynthetisch versorgte OSG-Luxa tionsfraktur rechts sei regel- und zeitgerecht abgeheilt. Im Zeitpunkt der Leis tungseinstel lung durch den Unfallversicherer per 7. April respektive 30. Juni 2010 sei das vormals diagnostizierte CRPS I längst abgeheilt gewesen. Trotz umfassender medizinischer Abklärungen habe kein organisch klar fassbares, unfallbedingtes Korrelat nachgewiesen werden können, insbesondere sei eine (un fallbedingte) Nervenschädigung nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt (vgl. dortige E. 4.1). 4.2
4.2.1
Aus den im Verfahren der Invalidenversicherung neu hinzugekommenen Arzt berichte n ergibt sich , dass es auch an krankhaften organischen Befunden fehlt, welche die beim Beschwerdeführer im Vordergrund stehenden Beschwerden an der rechten unteren Extremität hinreichend zu erklären vermöchten.
Namentlich
gingen auch die Z.___ -Gutachter (vgl. E. 3.1 hiervor) – deren Expertise die pra gemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E. 1. 3 hiervor ) erfüllt –
in orthopädischer und neurologischer Hinsicht
abgesehen von
eine r leichte n Schwellung und Rötung im Bereich des rechten Sprunggelenks im Wesentlichen von unauffällige n Befunde n
aus
und schlossen auf eine
erhebliche nicht-organische Beschwerdek omponente (vgl. ins besondere S. 19 Mitte und S. 24 oben) . Entsprechend wurden die Beschwer den gutachterlich von p sychiatrischer S eit e
hauptsächlich
im Rahmen einer dis so ziativen Störung und einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomaus wei tung interpretiert (vgl. insbesondere S. 13) . 4.2.2
A us den Ergebnissen der im Zentrum für Schmerzmedizin in B.___
durchge führten Untersuchungen
vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Guns ten abzuleiten . Laut Bericht vom 31. Januar 2014 (vgl. E. 3.4 hiervor) konnten die Beschwerden neurologisch nicht auf eine spezifische Ursache zurückgeführt werden .
Insbesondere konnte eine Nerven läsion nicht objektiviert werden. Ent spre chend gingen die Ärzte verdachtsweise von unspezifischen Fuss- und Unter schenkelschmerzen rechts aus und zogen differentialdiagnostisch einen Restzu stand eines CRPS in Betracht, ohne eine Arbeits un fähigkeit anzugeben . Der Be schwerdeführer scheint sodann zu verkennen , dass die Polyneuropathie ledigl ich
als Möglichkeit respektive im Sinne einer Vermutung in Betracht gezogen wurde,
nachdem die durchgeführten Untersuchungen keine signifikanten Werte erg e ben hatten.
Somit handelt es sich trotz eingehender Abklärungen lediglich um eine Verdachtsdiagnose, welche allerdings für die Belange der In validenversicherung nicht massgebend sein kann.
Hieran vermag weder der
„Erläuterungsb ericht “ von Dr. C.___ (vgl. E. 3.5 hier vor) noch der wenig ergiebige Bericht von Dr. med. F.___ , Fach arzt für Or tho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Chefarzt Kli nik G.___ , vom 29. Januar 2014 (Urk. 3/5) etwas zu ändern. Entge gen dem Dafürhalten des behandelnden Schmerztherapeuten und des Beschwer deführers (Urk. 1 S. 1 und S.
5) lassen zusätzliche medizinische Abklärungen insbesondere hinsichtlich der Polyneuropathie keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d ) davon abzusehen ist. 4.2.3
Dass die geklagten Rückenbeschwerden ein invalidisierendes Ausmass anneh men, ist ebenfalls nicht ausgewiesen und wurde denn auch vom Beschwerde führer nicht geltend gemacht. 4. 3
4.3.1
In psychiatrischer Hins icht wurde im
Z.___ -Gutachte n (vgl. E. 3.1 hiervor) aus gehend von einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44.4) ab August 2008 eine Mi nderung der Leistungsfähigkeit von 20 % angenommen .
Dabei legte der psyc hi atrische Sachverständige ausführlich und nachvollziehbar dar (S. 14 Ziff. 4.1.8) , weshalb den
vom Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 3 f.) angerufenen Ein schätzungen des Spitals H.___ vom 18. August 2009 ( Urk. 8/17/2-26 S. 18 f., 23 und 25) und von Dr. med. I.___ vom 25. November 2011 (Urk. 8/39), welche zudem als Praktische Ärztin nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt,
nicht gefolgt werden kann .
4.3.2
Bei
einer dissoziative n
Bewegungsst örung
findet sich ein Verlust oder eine Ver änderung von Bewegungsfunktionen, ohne dass eine körperliche Ursache zur Erklärung der Symptome nachweisbar ist (vgl. dazu Dilling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
9. Auflage 2014 , S. 219 ) . Demzufolge ge hört sie wie unter anderem auch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, welche gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung nur ausnahmsweise
zu einer Invalidität im Rechts sinne führen vermögen ( BGE 139 V 547 E. 2.2, 137 V 64 E. 4.2 mit Hin weis auf Urteil des Bundesgerichts 9C _903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4). Ob vorlie gend die
für eine Unüber windbarkeit der S ymptomatik massgebenden rechtlichen Kri terien gegeben sind und mithin de r von den Sachverständigen des Z.___ atte stierte n Arbeits un fähigkeit auch versicherungsrechtliche Relevanz zu zuerkennen ist, erscheint als fraglich, kann aber letztlich offenbleiben.
Denn selbst bei Be rücksichtigung eines ganztags zu realisierenden beruflichen Leis tungsver mögen s von 80 % im angestammten Beruf ab August 2008 sind die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente
nicht gegeben .
Konkret fehlt es bereits an einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch andauernden Arbeits unfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. E. 1.2 hiervor) , womit das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 l it. b IVG nicht er füllt ist. 4.3.3
Es besteht daher keine Notwendigkeit, einen Invaliditätsgrad zu ermitteln.
Da mit erübrigt sich auch eine nähere Be fass ung mit de m von der Beschwerde gegne ri n angenommenen Valideneinkommen , welches deutlich über den im für den Beschwerdeführer geführten Individuellen Konto ( IK; Auszug vom 15. Janu ar 2009, Urk. 8/9) verbuchten Erwerbseinkünften liegt. Indes ist gegen den Schluss der Beschwerdegegnerin, wonach bei einer zumutbaren Leistungs fähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % besteht, grundsätzlich nichts einzuwenden. 4.4
Folglich ist die d en Rentenanspruch verneinende Verfügung der Beschwerde gegnerin vom
3. Januar 2014 (Urk. 2) nicht zu beanstanden , was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Nach dem Dargelegten kann dem Antrag des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 2 und S. 5) , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die – unbeziffert ge bliebenen – Kosten für die Untersuchungen im Zentrum für Schmerzmedizin in B.___ von Ende Januar 2014 zu vergüten, nicht stattgegeben werden .
D ie Rechtsprechung hat die notwendigen Expertenkosten stets als Bestandteil des Parteientschädigungsanspruches nach Art. 61 lit. g ATSG betrachtet , wobei vorausgesetzt wird , dass die entsprechende B egutachtung notwendig war und einen unerlässlichen Bestandteil der m ateriellen Beurteilung bildete (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 115 V 62). Mangels Obsiegens des Beschwerdeführers
fällt eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Vergütung der Abklärungskosten ausser Betracht, zu mal die entsprechenden Untersuchungsergebnisse für den vorliegenden Pro zess keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht haben. 6 .
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur. O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter