opencaselaw.ch

IV.2014.00136

Rentenrevision, Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, psychischer Gesundheitsschaden ist invalidisierend, Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-07-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1963, war zuletzt vom 2 7. April 1993 bis zum 3 1. Dezember 2005 als Taxifahrer bei der Y.___ AG tätig, wobei die Kündigung durch die Arbeitgeberin infolge Langzeiterkrankung erfo lgte ( Urk. 7/11). Unter Hinweis

unter anderem auf eine Depression , einen Nerven zusammenbruch, Kraf tlosigkeit, Schwindel, Grübeln sowie dauerhafte Schmer zen

meldete er sich am 1 1. Januar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Si tuation ( Urk. 7/12 -14, Urk. 7/16 ) ab, holte den Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/11) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung, welche am 4. Februar 2007 erstattet wurde ( Urk. 7/25 ). Sodann wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 1. März 2007 ( Urk. 7/28) eine Schadenminderungspflicht auferlegt.

Mit Verfügung vom 2 2. Juni 2007 ( Urk. 7/39 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem

1. Mai 2006 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. 1.2

Anlässlich der ordentlichen Renten revisionsverfahren in den Jahr en 2008 und 2010 wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente mit Mitteilungen vom 2 2. September 2008 ( Urk. 7/50) und 1 8. November 2010 ( Urk. 7/57) bestä tigt. Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 1 0. Dezember 2012 ( Urk. 7/

58) ver anlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten, welches am 1 4. Juni 2013 erstattet wurde ( Urk. 7/65, Urk. 7/70).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/7 4 -76, Urk. 7/81 , Urk. 7/87) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2013 ( Urk. 7/89 = Urk.

2) auf. 2.

Der Versicherte erhob am 3. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. Dezember 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente , eventualiter mindestens eine halbe Rente auszu rich ten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2014 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2014 ( Urk.

8) wurde antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Am 2 5. August 2014 reichte der Beschwerde führer die Replik ( Urk.

9) ein. Mit Schreiben vom 1 5. September 2014 ( Urk.

11) ver zich tete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 1 7. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hin wei sen). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom

15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).

1.4

Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Be urteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E.

2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers verbessert habe. Spätestens seit Dezember 2012 be stehe in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer eine Arbeitsfähigkeit von 30 % . In einer angepassten Tätigkeit bestehe a b Mai 2013 eine 40-50%ige Ar beitsfähig keit. Die Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die noch vorhan denen gesund heitlichen Einschränkungen überwindbar seien. Es lägen viele psychosoziale

Faktoren vor. Zudem seien noch nicht alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft worden. Dies bedeute, dass mit einer zumutbaren Willensanstren gung die ange stammte Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden könne. Ein

invali ditätsrelevanter Gesundheitsschaden sei somit nicht mehr ausgewiesen (S. 2).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

6) fü gte d ie Beschwerdegegnerin ergänzend hin zu , dass sich sowohl der Schweregrad der Depression als auch die zumutbare Arbeitsfähigkeit ver bessert h ätten (S. 1 f.) . Falls wider E rwarten nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werde, so sei die Verfü gung mit der substi tuierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen . Eine Episode sei defini tionsgemäss ein vorübergehendes Leiden und könne grund sätz lich keine Invali dität begründen. Zudem habe bereits damals eine enorme psy chosoziale Belas tungssituation bestanden. Bei den vorliegenden Diagnosen handle es sich so dann nicht um pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale

Beschwerdebil der ohne nachweisbare organische Grundlage. Die Überwindbar keit sei vielmehr anhand einer Ressourcenprüfung zu beurteilen (S. 2). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk. 1) , es handle sich um einen unveränderten Sachverhalt. In Bezug auf das Gutachten liege - a us näher genannten Gründen - eine nicht erklärbare Diskrepanz zu den Vor gutachten vor. Insbesondere sei der Sachverhalt massiv beschönigt dargestellt worden (S. 4 f.). Falls diesbezüglich der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt werde , so müsse erwähnt werden, dass neben einer mitwirkenden Komor bidität zusätzlich auch die weiter geforderten, qualifizierten Kriterien er füllt seie

n. Es sei daher nicht möglich die verbleibende Arbeitsunfähigkeit zu über winden (S. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rer s seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 2. Juni 2007 ( Urk. 7/39) verän dert

ha t , und gestützt darauf die Frage, ob die verfügte Aufhebung der Rente rech tens ist.

Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom 2 2. September 2008 ( Urk. 7/50) und 1 8. November 2010 ( Urk. 7/57) abge schlos s ene n Revisionsverfahren, da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung

und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (vorstehend E.

1. 3 ).

Das Einho len

nur eines Verlaufsberichtes des behandelnden Psychiaters ( Urk. 7/46 und Urk. 7/55) reicht für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs

nicht aus ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E.

4.5 ) . 3. 3.1

Der letzten

Verfügung

mit materieller Prüfung vom 2 2. Juni 2007 ( Urk. 7/39) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiten der Arzt, A.___ , informierte mit Aus tritts bericht vom 1 6. September 2005 ( Urk. 7/16) , dass der Beschwerdeführer vom

3 0. Mai 2005 bis zum 1 9. September 2005 in der Klinik stationär behandelt wor den sei und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) . Die Zuweisung sei durch den Hausarzt erfolgt (S. 1). Symptomatisch seien vor allem die depressiven Symptome mit Depressivität, Anhedonie , feh lender Ener gie und Konzentrationsschwierigkeiten im Vordergrund gestanden (S.

3). Der Be schwerdeführer habe ein ausgeprägtes Vermeideverhalt en in Bezug auf die Rückkehr zum Arbeits platz gezeigt (S. 4). 3.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nos tizierte mit Bericht vom 1 0. März 2006 ( Urk. 7/14) rezidivierende de pressive Episode n (richtig: Störung) , gegenwärtig mittelgradig e Episode (ICD-10 F33.10) , sowie eine Panikstörung , bestehend seit zirka 2 Jahren (S. 1). Aktuell und bis auf weiteres bestehe beim agitiert depressiven Beschwerdeführer eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % (S. 4). 3.4

PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2007 ( Urk. 7/25). Dabei führte er aus, dass der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2005 in ausgeprägter Weise und beginnend schon ein halbes Jahr vor her an einer zunehmend schweren Depression mit starker Angstsymptomatik leide, wobei im Rahmen dieses psychiatrischen Zustandsbildes auch verschie dene körperliche Beschwerden aufgetreten seien. Insgesamt sei das Zustandsbild mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) vollständig cha rakterisiert. Die verschiedentlich in den Unterlagen erwähnte posttraumati sch e Belastungsstörung sei heute nicht mehr so schwerwiegend, dass sie für die aktu elle Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung sei. Die Angstsymptomatik sei im mer bei gleichzeitig vorhandener Depression aufgetreten, so dass sie nicht als zusätz liche Diagnose gestellt werden könne, sondern als Teil der Depression zu betrachten sei (S.

6). Der Beschwerdeführer sei seit Ende Mai 2005 zu 100 % ar beitsun fähig. In Anbetracht der Schwere, der Chronizität und der Therapieresis tenz des Zu standes sei die Prognose schlecht und man müsse davon ausgehen, dass die be stehende schwere Depression und auch die volle Arbeitsunfähigkeit auf unbe fristete Zeit weiter bestehen werde n (S. 7). 3.5

Dr. med. D.___ , praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 1 5. Februar 2007 an, es könne auf das Gut achten abgestellt und davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei ( Urk. 7/27 S. 4). 4. 4.1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1 1. Dezember 2013 ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nach folgenden Berichte. 4.2

Dr. B.___ (vor stehend E.

3.3 ) gab anlässlich des Revisionsfragebogens vom 1 0. Dezember 2012 ( Urk. 7/58) an, dass der Beschwerdeführer an rezidivieren den ( chronifizierten ) depressiven Episoden (richtig: Störung) , gegenwärtig mit tel gradig e Episode (ICD-10 F33.11), leide (S. 3 Ziff. 5.4). Dem Beschwerdeführer sei eine der Behinderung angepasste leichte Tätigkeit zu maximal zwei Stunden pro Tag zumutbar . Der Beschwerdeführer betrachte sich selbst als vollständig ar beits unfähig (S. 3 Ziff. 5.5). 4.3

Am 2 3. Mai 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers. Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 1 4. Juni 2013 ( Urk. 7/65). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, beginnend chronifiziert in mittel gradiger Ausprägung mit zeitweilig noch etwas schwankender depressiver Symptomatik (ICD-10 F33.8). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit gab er akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen , narzissti schen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) an (S. 15). Spätestens seit Dezember 2012 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von circa 60

-

70 % . In adap tier ten Tätigkeiten sei ab Mai 2013 von einer Arbeitsfähigkeit von circa 40-50 % auszugehen in einem Pensum von etwa 5-6 Stunden bei einer Leistungs min derung , einem etwas verminderten Arbeitstempo und einem vermehrten Pausen bedarf . Bei der Fortführung einer adäquaten und optimierten Behand lung könne die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jegli cher adap tier ten Tätigkeit um 5-10 % gesteigert wer den (S. 16).

Dr. E.___ führte aus, dass sich gewisse, noch ausbaufähige Ressourcen zeigen würden. Es bestehe eine normale Intelligenz. Der Beschwerdeführer beschäftige sich in seiner Freizeit viel mit seinem PC, mache PC-Spiele, surfe im Internet, informiere sich in den Nachrichten und habe sich im Internet auch ausführlich über die seltene Erkrankung seiner Tochter informiert. Zudem kümmere er sich auch sonst relativ regelmässig um seine Kinder. Er unternehme Spaziergänge und pflege weitere positive Aktivitäten . So besuche er unter anderem den F.___ regelmässig mehrmals pro Woche .

Im Weiteren seien ver schiedene psychosoziale Belastungsfaktoren zu erwähnen. Es bestehe ein subjek tives Krankheitskonzept, ein Migrationshintergrund, eine gute Schul bildung, keine Berufsausbildung, aber eine langfähige Tätigkeit als LKW-Chauffeur und Taxifahrer, eher erschwerte Bedingungen auf dem freien Ar beitsmarkt, ein in zwischen geringer beruflicher Ehrgeiz, familiäre und finanzi elle Probleme sowie ein Versorgungs- und Entschädigungswunsch . Die psy chosozialen Belastungs faktoren könn t en allerdings nicht in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein bezogen werden (S. 15).

Die Prognose sei als grundsätzlich eher weniger günstig einzustufen. Der Be schwerdeführer sehe sich seit Jahren als vollständig arbeitsunfähig an. Aus gut achterlicher Sicht sei die Einschätzung der Leistungsfähigkeit aus subjektiver Sicht so nicht nachvollziehbar . Es fänden sich aktuell neben ausgeprägten Ver deutlichungstendenzen auch Hinweise auf Aggravationstendenzen und psy cho soziale Belastungsfaktoren (S. 17).

Schliesslich führte Dr. E.___ aus, dass es sich im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2007 um eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes handle. Im Vergleich zum Gesundheitszustand bei der letzten materiellen Prü fung (RAD-Stellungnahme vom 1 8. Juli 2011) sei von einem leicht gebesserten Ge sundheitszustand auszugehen. So habe sich die schwere depressive Sympto matik zu einer aktuell mittelgradigen depressiven Symptomatik gebessert. Es handle sich nicht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (S. 18 f.). 4.4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, stellte am 1 7. September 2013 in Bezug auf die Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. E.___ ab ( Urk. 7/73 S. 3). 4.5

Dr. B.___

gab mit Schreiben vom 3 0. November 2013 ( Urk. 7/86) an, beim Be schwerdeführer bestehe ein chronifiziertes depres sives Zustandsbild mit schwan ken dem Verlauf zwischen leicht- und mittelgra digen Zuständen bei einer starken

Somatisierungstendenz (S.

1). Er könne die Schlussfolgerungen des psychia tri schen Gutachtens nachvollziehe n und bestäti gen, dass eine zirk a 50%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit vorhanden sei. Er schätze den Beschwer de führer allerdings als nicht mehr arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer ein. Das Krankheitsbild sei zu stark ausgeprägt und die Chronifizie rung so weit voran geschritten, dass es nicht nachvollziehbar sei, d ass der Beschwerdeführer diesen Zustand überwinden und gar zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu rückfinden könn e (S. 1. f). 5. 5.1

Vorab zu prüfen i st, ob die Verfügung vom 2 2. Juni 2007 ( Urk. 7/39) zweifellos unrichtig war

und

die vorliegend angefochtene rentenaufhebende Verfü gung vom 1 1. Dezember 2013 ( Urk. 2) mit der substituierten Begründung der Wieder

Erwägungen (17 Absätze)

E. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich un richtiger Fest stellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 2 7. Januar 2011 E. 2). 5.3

Für die damalige Beurteilung des Gesundheitszustandes wurde insbesondere eine psychiatrische Begutachtung bei PD Dr. C.___ angeordnet. PD Dr. C.___ hielt in seinem Gutachten vom 4. Februar 2007 fest, dass der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2005 in ausgeprägter Weise und beginnend schon ein halbes Jahr vor her an einer zunehmend schweren Depression mit starker Angstsymptomatik leide und seit Ende Ma i 20

E. 05 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Insgesamt sei das Zu standsbild mit der Diagnose eine r schweren depressiven Episode vollständig charakterisiert.

In Anbetracht der Schwere, der Chronizität und der Therapiere sistenz des Zustandes sei die Prognose schlecht und man müsse davon ausge hen, dass die bestehende schwere Depression und auch die volle Arbeitsunfä higkeit auf unbefrist ete Zeit weiter b estehen werde (vorstehend E.

3.4 ).

Dieser gutachterlichen Beurteilung stehen auch die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte nicht entgegen, welche zwar eine rezidivierende depressive Stö rung,

gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine Panikstörung diagnosti zierten, gleich wohl aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vorste hend E.

3.2-3). 5.4

Der Beschwerdegegnerin ist zwar in dem Sinne zuzustimmen, dass depressive Episode n definitionsgemäss vorübergehender Natur sind und sie deshalb, zu min dest wenn sie leicht bis mittelschwer sind, gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung haben . Die invali disie rende Wirkung einer mittelschweren depressiven „Störung“ ist nach der Recht sprechung allerdings nicht schlechthin auszuschliessen . Deren Annahme bedingt indessen insbesondere, dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteile des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2013 E. 4.2 und 9C_454/20 13 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1).

Auf der anderen Seite ist e ine rezidivierende depres sive Störung durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert, wobei die einzelnen Episoden zwischen drei und zwölf Monaten dauern. Die Besserung zwischen den einzel nen Episoden ist dabei im Allgemeinen vollständig, wobei nur eine Minderheit von Patienten eine anhaltende Depression entwickelt, für welche allerdings eben falls die Kategorie F33 (rezidivierende depressive Stö rung) verwendet werden sollte (Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internatio nalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mom bour / Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 177). Die Unterscheidung zwischen depressiven Episoden und rezidi vierenden depressiven Störungen legt nach der Rechtsprechung des Bundesge richts nahe, dass bei letzteren eher von einer ungünstigen Prognose in Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2012 vom 2 6. April 2013 E. 4.3.2.2). 5.5

PD Dr. C.___ diagnostizierte zwar lediglich eine depressive Episode, hielt aller dings klar fest, dass die bestehende schwere Depression und die volle Arbeits unfähigkeit auf unbefristete Zeit weiter bestehen werden , weshalb er nicht von eine r vorübergehenden Natur

aus ging . Fraglich erscheint deswegen , weshalb er bei der bereits seit 2005 bestehenden depres siven Symptomatik nicht eine re zi di vierende depressive Störung diagnostizierte. Ungeachtet dessen w urde eine lang fristige Arbeitsunfähigkeit klar ausgewiesen. Da selbst mittelgradige de pressive Episoden unter Umständen invalidisierend sein können, muss dies bei der vorlie gend gutachterlich diagnostizierten schweren depressiven Episode erst recht gel ten.

Die erfolgte Leistungszusprache erscheint somit vertretbar . 5.6

Auch der von der Beschwerdegegnerin weitere vorgebrachte Einwand, es hätten damals enorme psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden, ist nicht stichhal tig. Aus den Akten ergeben sich zwar einige psychosoziale Belastungsfaktoren, so unter anderem diverse Übergriffe, Konflikte in der Eh e

sowie finanzielle Sor gen ( Urk. 7/16 S. 2 ff., Urk. 7/25 S. 2 f.) . Die erwähnten Aspekte tragen allen falls zur Entstehung und Aufrechterhaltung der damals invalidisierenden schweren Depression bei. Es kann deswegen jedoch nicht davon gesprochen werden, dass das klinische Beschwerdebild hauptsächlich in Beeinträchtigungen, die von belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, best and . Dies wurde von keinem Arzt erwähnt. E ine festgestellte psychische Erkrankung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist relevant und nicht deshalb invaliditätsfremd, weil sie auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann . Das Krankheitsbild muss nicht völlig unabhängig von den ge nannten Faktoren bestehen, um eine Invalidität bewirken zu können (Urteil e des Bundesgerichts 9C_118/2014 vom 2 0. Mai 2014 E. 4.2.2 und 8C_478/2007 vom 1 9. Juni 2008 E. 3.3.2).

E. 7 .1

Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob der ausgewie sene, verbesserte Gesund heitss c had en

– das heisst die rezidivierende depressive Störung, beginnend chro ni fiziert in mittelgradiger Ausprägung mit zeitweilig noch etwas schwan kender depressiver Symptomatik

- eine Invalidität im Sinne von

Art.

E. 7.2 Vorauszuschicken ist, dass d ie Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesund heits schaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärz ten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3.1).

Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfä higkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechts sinne , bejah e n denfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist.

E. 7.3 Der Beschwerdegegnerin ist in dem Sinne zuzustimmen, als eine depressive Stö rung nicht zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer de bildern ohne organische Grundlage zählt, bei welchen die Foerster-Kriterien zur Anwendung gelangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_420/2014 vom 2 7. Novem ber 2014 E.

3.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2014 vom 3 0. April

2014 E.

4.2.5). Indessen ist stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzu nehmen (vorstehend E. 1.1-2), wobei mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März

2014 E.

3.6.1 ). Ein Renten anspruch kann

grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare thera peutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesund heitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbes serung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch einge schränkten Ar beits fähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheit s scha den im Sinne des Gesetzes vor . Allerdings bedingt

deren An nahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerz krankheit , sondern um ein selbst ändiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2

und 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E.

3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Scha den minderungspflicht .

E. 7.4 Aus den vorliegenden Arztberichten ergibt sich nicht , dass beim Beschwerde führer eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden ist, auch wenn Dr. B.___ eine starke Somatisierungstendenz erwähnt e (vorstehend E.

4.5). Dem zufolge handelt es sich bei der ausgewiesenen rezid ivierenden depressiven Störung um ein selbst ändiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden . Der Beschwerdeführer befindet sich des Weiteren seit der Entlassung aus der stationären Therapie in der A.___

am 1 9. September 2005 in ambulanter Behandlung bei Dr. B.___ , wobei die konsultationen – gemäss Gut achten Dr. E.___ (Urk. 7/65 S. 8 Ziff. 3.5) – in den ersten 4 Jahren jede zweite Woche und danach einmal im Monat (vgl. auch Urk. 7/55 S. 2 Ziff. 1-5) statt fanden . Sodann war er vom 4. Mai 2006 bis zum 2 7. Juli 2006 sta tionär in der Psychiatrischen Klinik H.___ und wurde nach der Entlassung drei Wochen in der Tagesklinik der A.___ behandelt. Wegen einer vorübergehen den Zustands verschlechterung befand er sich im September/Oktober 2006 nochmals zwei Monate in der Kli nik I.___ der A.___ ( Urk. 7/2 5 S. 4). Dr. C.___ sprach in seinem Gutachten vom 4. Februar 2007 (Urk. 7/25 S. 6 f.) denn auch von inten siven therapeutischen Bemühungen (hausärztlich, fachärztlich, stationär und teil stationär ).

Zudem nahm bezi ehungsweise nimmt d er Beschwerdeführer

regel mässig antidepressive Medikamente ein (vgl. Urk. 7/55/2 Ziff.

1.5) , wobei Dr. E.___

aller dings eine diesbezügliche Optimierung empfahl ( Urk. 7/65 S.

E. 8 ATSG begründet (vorstehend E. 1.1).

E. 8.1 Es bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen zu prüfen , wobei die Beschwerdegegnerin selbst keinen neu en Ein kommens ver gleich

vornahm .

E. 8.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest

möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 8.3 Für die Bemessung des Valideneinkommens

stellte die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache im Jahr 2007 auf die Angaben der Y.___ AG ab, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ohne Gesundheitsschaden Fr.

52‘800.-- ( Fr. 4‘400. -- x 12) verdient hätte ( Urk. 7/11, Urk. 7/27 S. 1).

Dies ist

aufgrund der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis aus gesundheit lichen Grün den aufgelöst wurde , nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer seither nicht mehr gear beitet hat ( Urk. 7/65 S. 8), rechtfertigt es sich auch heute noch auf diese Anga ben – angepasst an die Nominallohnentwicklung (2005: 114,3 Punkte; 2014 127,3 Punkte; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993 – 2010, 2011 – 2014; Tabelle T1 93, Total, Männer) - abzustellen. Somit ergibt sich

für das Jahr 2014 ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 58‘8 05 .--. 8. 4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist ( BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „ Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche her an gezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 ).

E. 8.5 Seit der Kündigung im Jahr 2005 durch die Y.___ AG, ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach ( Urk. 7/65 S. 8), so dass es sich rechtfertigt, für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die statisti schen Werte der LSE abzustellen. Angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Be ach t ung dessen, dass diese gemäss

Dr. E.___ ohne überwiegenden Publikums ver kehr und ohne hohe Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder die sozialen Kompetenzen erfolgen sollte, eine breite Palette von Tätigkei ten offen. Es rechtfertigt sich daher

– entgegen der Ansicht des Beschwerde führers ( Urk. 1 S.

7) - für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardi sierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010, S.

26, Tabellen gruppe TA1, Total, Niveau 4). Die Bestimmung des Invalidenein kommens an hand des Lohnes eines einzelnen Sektors beziehungsweise einer bestimmten Branche ist nicht angezeigt.

E. 8.6 Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabell engruppe TA1, Total, Niveau 4). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden und der allgemeinen Lohnentwick lung der Jahre 2011 bis 201 4 in der Höhe von 1.0 % , 0.8 % , 0.8 % und 0.7 %

angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 31‘604.-- für das Jahr 2014 bei der verbliebenen 50%igen Arbeitsfähigkeit ( Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.01 x 1.008 x 1.008 x 1.007 x 0.50).

E. 8.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zu ges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Män nern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundes gerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rech nung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit ver gleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ).

E. 8.8 Der Beschwerdeführer erachtete vorliegend einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 10 % infolge der offensichtlichen Einschränkungen als angemessen ( Urk. 1 S.

7), während sich die Beschwerdegegnerin hierzu nicht äusserte. In Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch Teilzeit ar beiten kann und aufgrund des gutachterlichen Belastungsprofils von Dr. E.___

zudem behinderungsbedingte Einschränkungen vorliegen, erscheint ein leidens bedingter Abzug von 1 0 % als angemessen. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 2 8 ‘ 444 .-- ( Fr. 31‘604.-- x 0. 9 ).

E. 8.9 Wir d das Valideneinkommen von Fr. 58‘8 05 .--

dem Invalideneinkommen von Fr. 28 ‘ 444 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 3 0 ‘ 361 .-- ,

was einem Invaliditätsgrad von gerundet 5 2 % entspricht. Demgemäss steht dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zu (vorstehend E. 1.1) .

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung (Dis positiv Ziffer 1) dahingehend abzuändern, dass die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung herabzusetzen ist. 9 . 9 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69

Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da der Be schwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. nachste hend E. 9.2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 9 .2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteient schädi gung , jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 2 5. Januar 2008 E.

5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Be schwer de führer eine volle P rozess entschädigung zu bezahlen.

Der von Rechtsanwältin Stanek Brändle mit Eingabe vom 8. Juni 2015 ( Urk.

14) geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden beziehungsweise die geltend ge machte Entschädigung von Fr. 3‘559.70 ( Urk.

E. 10 und S.

16). Nach dem Gesagten ist von einer konsequenten – bezüglich der Medikation leicht verbesserbaren – Depressionstherapie auszugehen.

Das Beschwerdebild war

zwar von Anfang an auch durch

invaliditäts fremde

psychosoziale Umstände geprägt. Dr. E.___

hiel t allerdings ausdrücklich fest , dass die invaliditätsfremden Faktoren nicht in die Einschätzung der Arbeits unfähigkeit mit einbezogen werden können. Obwohl Dr. E.___

auch von noch gewissen ausbaufähigen Ressourcen ausg ing , erwartet e er lediglich eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in geringem Umfang. Der psychiatrischen Diagnose kann somit die invalid enversicherungs rechtliche Relevanz

nicht ein fach

abgespro chen werden, zumal es sich nicht lediglich um eine depressive Episode sondern um eine chronizifierte depressive Störung handelt . 7 .5

Zusammenfassend ist vorliegend ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu be jahen. Es ist daher gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2012 in der angestammten Tätig keit als Taxifahrer zu 70 % arbeitsunfähig und in einer adaptierten Tätigkeit ab Mai 2013 zu 50 % arbeitsunfähig ist. 8 .

E. 15 ) ist der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses jedoch nicht angemessen, insbesondere auf grund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheid ver fahren

vertrat und ihr die Akten somit grundsätzlich bereits bekannt waren ( Urk. 7/107, Urk. 7/109) . Angesichts der 7 -seitigen Beschwerde sch ri f t und der 2-seitigen Replik , den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tretu ng sowie der in ähnlichen Fällen zuge sprochenen Beträge ist die En tschädigung von Rechtsanwältin Stanek Brändle bei An wen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200 .-- (zuzüglich MWSt ) für Aufwendungen bis 3 1. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt ) für Aufwendu ngen ab 1. Januar 2015 auf Fr. 2 ‘ 2 00.-- (inklusive Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Dezember 2013 (Dispo sitiv Ziffer 1) dahingehend abgeändert, dass die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung herabgesetzt wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1963, war zuletzt vom 2
  2. April 1993 bis zum 3
  3. Dezember 2005 als Taxifahrer bei der Y.___ AG tätig, wobei die Kündigung durch die Arbeitgeberin infolge Langzeiterkrankung erfo lgte ( Urk.  7/11). Unter Hinweis unter anderem auf eine Depression , einen Nerven zusammenbruch, Kraf tlosigkeit, Schwindel, Grübeln sowie dauerhafte Schmer zen meldete er sich am 1
  4. Januar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk.  7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Si tuation ( Urk.  7/12 -14, Urk.  7/16 ) ab, holte den Arbeitgeberbericht ( Urk.  7/11) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung, welche am
  5. Februar 2007 erstattet wurde ( Urk.  7/25 ). Sodann wurde dem Versicherten mit Schreiben vom
  6. März 2007 ( Urk.  7/28) eine Schadenminderungspflicht auferlegt. Mit Verfügung vom 2
  7. Juni 2007 ( Urk.  7/39 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem
  8. Mai 2006 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100  % zu. 1.2      Anlässlich der ordentlichen Renten revisionsverfahren in den Jahr en 2008 und 2010 wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente mit Mitteilungen vom 2
  9. September 2008 ( Urk.  7/50) und 1
  10. November 2010 ( Urk.  7/57) bestä tigt. Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 1
  11. Dezember 2012 ( Urk.  7/ 58) ver anlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten, welches am 1
  12. Juni 2013 erstattet wurde ( Urk.  7/65, Urk.  7/70).      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/7 4 -76, Urk.  7/81 , Urk.  7/87) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 1
  13. Dezember 2013 ( Urk.  7/89 = Urk.  2) auf.
  14. Der Versicherte erhob am
  15. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  16. Dezember 2013 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente , eventualiter mindestens eine halbe Rente auszu rich ten ( Urk.  1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  17. März 2014 ( Urk.  6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1
  18. Juli 2014 ( Urk.  8) wurde antragsgemäss ( Urk.  1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Am 2
  19. August 2014 reichte der Beschwerde führer die Replik ( Urk.  9) ein. Mit Schreiben vom 1
  20. September 2014 ( Urk.  11) ver zich tete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 1
  21. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  12). Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG).      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.2      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art.  4 Abs.  1 IVG in Verbindung mit Art.  8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art.  7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art.  6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.   1.2 mit Hin wei sen). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.   3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  23. Mai   2009 E.   1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar.      Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art.  74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art.  74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom
  24. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4      Der Revisionsordnung gemäss Art.  17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Be urteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art.  53 Abs.  2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art.  17 Abs.  1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art.  17 Abs.  1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E.   2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.   1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.5      Gemäss Art.  88a Abs.  1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
  25. 6      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  26. 7      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  27. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers verbessert habe. Spätestens seit Dezember 2012 be stehe in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer eine Arbeitsfähigkeit von 30  % . In einer angepassten Tätigkeit bestehe a b Mai 2013 eine 40-50%ige Ar beitsfähig keit. Die Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die noch vorhan denen gesund heitlichen Einschränkungen überwindbar seien. Es lägen viele psychosoziale Faktoren vor. Zudem seien noch nicht alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft worden. Dies bedeute, dass mit einer zumutbaren Willensanstren gung die ange stammte Tätigkeit zu 100  % ausgeübt werden könne. Ein invali ditätsrelevanter Gesundheitsschaden sei somit nicht mehr ausgewiesen (S. 2).      In der Beschwerdeantwort ( Urk.  6) fü gte d ie Beschwerdegegnerin ergänzend hin zu , dass sich sowohl der Schweregrad der Depression als auch die zumutbare Arbeitsfähigkeit ver bessert h ätten (S. 1 f.) . Falls wider E rwarten nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werde, so sei die Verfü gung mit der substi tuierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen . Eine Episode sei defini tionsgemäss ein vorübergehendes Leiden und könne grund sätz lich keine Invali dität begründen. Zudem habe bereits damals eine enorme psy chosoziale Belas tungssituation bestanden. Bei den vorliegenden Diagnosen handle es sich so dann nicht um pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebil der ohne nachweisbare organische Grundlage. Die Überwindbar keit sei vielmehr anhand einer Ressourcenprüfung zu beurteilen (S. 2). 2.2      Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk.  1) , es handle sich um einen unveränderten Sachverhalt. In Bezug auf das Gutachten liege - a us näher genannten Gründen - eine nicht erklärbare Diskrepanz zu den Vor gutachten vor. Insbesondere sei der Sachverhalt massiv beschönigt dargestellt worden (S. 4 f.). Falls diesbezüglich der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt werde , so müsse erwähnt werden, dass neben einer mitwirkenden Komor bidität zusätzlich auch die weiter geforderten, qualifizierten Kriterien er füllt seie n. Es sei daher nicht möglich die verbleibende Arbeitsunfähigkeit zu über winden (S. 6). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rer s seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 2
  28. Juni 2007 ( Urk.  7/39) verän dert ha t , und gestützt darauf die Frage, ob die verfügte Aufhebung der Rente rech tens ist.      Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom 2
  29. September 2008 ( Urk.  7/50) und 1
  30. November 2010 ( Urk.  7/57) abge schlos s ene n Revisionsverfahren, da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (vorstehend E.
  31. 3 ). Das Einho len nur eines Verlaufsberichtes des behandelnden Psychiaters ( Urk.  7/46 und Urk.  7/55) reicht für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs nicht aus ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom
  32. Februar 2012 E.   4.5 ) .
  33. 3.1      Der letzten Verfügung mit materieller Prüfung vom 2
  34. Juni 2007 ( Urk.  7/39) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 3.2      Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiten der Arzt, A.___ , informierte mit Aus tritts bericht vom 1
  35. September 2005 ( Urk.  7/16) , dass der Beschwerdeführer vom 3
  36. Mai 2005 bis zum 1
  37. September 2005 in der Klinik stationär behandelt wor den sei und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) . Die Zuweisung sei durch den Hausarzt erfolgt (S. 1). Symptomatisch seien vor allem die depressiven Symptome mit Depressivität, Anhedonie , feh lender Ener gie und Konzentrationsschwierigkeiten im Vordergrund gestanden (S.   3). Der Be schwerdeführer habe ein ausgeprägtes Vermeideverhalt en in Bezug auf die Rückkehr zum Arbeits platz gezeigt (S. 4). 3.3      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nos tizierte mit Bericht vom 1
  38. März 2006 ( Urk.  7/14) rezidivierende de pressive Episode n (richtig: Störung) , gegenwärtig mittelgradig e Episode (ICD-10 F33.10) , sowie eine Panikstörung , bestehend seit zirka 2 Jahren (S. 1). Aktuell und bis auf weiteres bestehe beim agitiert depressiven Beschwerdeführer eine Arbeitsun fähigkeit von 100  % (S. 4). 3.4      PD Dr.  med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am
  39. Februar 2007 ( Urk.  7/25). Dabei führte er aus, dass der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2005 in ausgeprägter Weise und beginnend schon ein halbes Jahr vor her an einer zunehmend schweren Depression mit starker Angstsymptomatik leide, wobei im Rahmen dieses psychiatrischen Zustandsbildes auch verschie dene körperliche Beschwerden aufgetreten seien. Insgesamt sei das Zustandsbild mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) vollständig cha rakterisiert. Die verschiedentlich in den Unterlagen erwähnte posttraumati sch e Belastungsstörung sei heute nicht mehr so schwerwiegend, dass sie für die aktu elle Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung sei. Die Angstsymptomatik sei im mer bei gleichzeitig vorhandener Depression aufgetreten, so dass sie nicht als zusätz liche Diagnose gestellt werden könne, sondern als Teil der Depression zu betrachten sei (S.   6). Der Beschwerdeführer sei seit Ende Mai 2005 zu 100  % ar beitsun fähig. In Anbetracht der Schwere, der Chronizität und der Therapieresis tenz des Zu standes sei die Prognose schlecht und man müsse davon ausgehen, dass die be stehende schwere Depression und auch die volle Arbeitsunfähigkeit auf unbe fristete Zeit weiter bestehen werde n (S. 7). 3.5      Dr.  med. D.___ , praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 1
  40. Februar 2007 an, es könne auf das Gut achten abgestellt und davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei ( Urk.  7/27 S. 4).
  41. 4.1      Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1
  42. Dezember 2013 ( Urk.  2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nach folgenden Berichte. 4.2      Dr.  B.___ (vor stehend E.   3.3 ) gab anlässlich des Revisionsfragebogens vom 1
  43. Dezember 2012 ( Urk.  7/58) an, dass der Beschwerdeführer an rezidivieren den ( chronifizierten ) depressiven Episoden (richtig: Störung) , gegenwärtig mit tel gradig e Episode (ICD-10 F33.11), leide (S. 3 Ziff.  5.4). Dem Beschwerdeführer sei eine der Behinderung angepasste leichte Tätigkeit zu maximal zwei Stunden pro Tag zumutbar . Der Beschwerdeführer betrachte sich selbst als vollständig ar beits unfähig (S. 3 Ziff.  5.5). 4.3      Am 2
  44. Mai 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers. Dr.  med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 1
  45. Juni 2013 ( Urk.  7/65). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, beginnend chronifiziert in mittel gradiger Ausprägung mit zeitweilig noch etwas schwankender depressiver Symptomatik (ICD-10 F33.8). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit gab er akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen , narzissti schen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) an (S. 15). Spätestens seit Dezember 2012 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von circa 60 - 70  % . In adap tier ten Tätigkeiten sei ab Mai 2013 von einer Arbeitsfähigkeit von circa 40-50  % auszugehen in einem Pensum von etwa 5-6 Stunden bei einer Leistungs min derung , einem etwas verminderten Arbeitstempo und einem vermehrten Pausen bedarf . Bei der Fortführung einer adäquaten und optimierten Behand lung könne die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jegli cher adap tier ten Tätigkeit um 5-10  % gesteigert wer den (S. 16).      Dr.  E.___ führte aus, dass sich gewisse, noch ausbaufähige Ressourcen zeigen würden. Es bestehe eine normale Intelligenz. Der Beschwerdeführer beschäftige sich in seiner Freizeit viel mit seinem PC, mache PC-Spiele, surfe im Internet, informiere sich in den Nachrichten und habe sich im Internet auch ausführlich über die seltene Erkrankung seiner Tochter informiert. Zudem kümmere er sich auch sonst relativ regelmässig um seine Kinder. Er unternehme Spaziergänge und pflege weitere positive Aktivitäten . So besuche er unter anderem den F.___ regelmässig mehrmals pro Woche . Im Weiteren seien ver schiedene psychosoziale Belastungsfaktoren zu erwähnen. Es bestehe ein subjek tives Krankheitskonzept, ein Migrationshintergrund, eine gute Schul bildung, keine Berufsausbildung, aber eine langfähige Tätigkeit als LKW-Chauffeur und Taxifahrer, eher erschwerte Bedingungen auf dem freien Ar beitsmarkt, ein in zwischen geringer beruflicher Ehrgeiz, familiäre und finanzi elle Probleme sowie ein Versorgungs- und Entschädigungswunsch . Die psy chosozialen Belastungs faktoren könn t en allerdings nicht in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein bezogen werden (S. 15).      Die Prognose sei als grundsätzlich eher weniger günstig einzustufen. Der Be schwerdeführer sehe sich seit Jahren als vollständig arbeitsunfähig an. Aus gut achterlicher Sicht sei die Einschätzung der Leistungsfähigkeit aus subjektiver Sicht so nicht nachvollziehbar . Es fänden sich aktuell neben ausgeprägten Ver deutlichungstendenzen auch Hinweise auf Aggravationstendenzen und psy cho soziale Belastungsfaktoren (S. 17).      Schliesslich führte Dr.  E.___ aus, dass es sich im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2007 um eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes handle. Im Vergleich zum Gesundheitszustand bei der letzten materiellen Prü fung (RAD-Stellungnahme vom 1
  46. Juli 2011) sei von einem leicht gebesserten Ge sundheitszustand auszugehen. So habe sich die schwere depressive Sympto matik zu einer aktuell mittelgradigen depressiven Symptomatik gebessert. Es handle sich nicht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (S. 18 f.). 4.4      Dr.  med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, stellte am 1
  47. September 2013 in Bezug auf die Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr.  E.___ ab ( Urk.  7/73 S. 3). 4.5      Dr.  B.___ gab mit Schreiben vom 3
  48. November 2013 ( Urk.  7/86) an, beim Be schwerdeführer bestehe ein chronifiziertes depres sives Zustandsbild mit schwan ken dem Verlauf zwischen leicht- und mittelgra digen Zuständen bei einer starken Somatisierungstendenz (S.   1). Er könne die Schlussfolgerungen des psychia tri schen Gutachtens nachvollziehe n und bestäti gen, dass eine zirk a 50%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit vorhanden sei. Er schätze den Beschwer de führer allerdings als nicht mehr arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer ein. Das Krankheitsbild sei zu stark ausgeprägt und die Chronifizie rung so weit voran geschritten, dass es nicht nachvollziehbar sei, d ass der Beschwerdeführer diesen Zustand überwinden und gar zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu rückfinden könn e (S.
  49. f).
  50. 5.1      Vorab zu prüfen i st, ob die Verfügung vom 2
  51. Juni 2007 ( Urk.  7/39) zweifellos unrichtig war und die vorliegend angefochtene rentenaufhebende Verfü gung vom 1
  52. Dezember 2013 ( Urk.  2) mit der substituierten Begründung der Wieder erwägung zu schützen ist (vorstehend E. 1.4). 5.2      Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Ar beitsunfähigkeitsschätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei fe lloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denk bar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art.  53 Abs.  2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich un richtiger Fest stellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art.  43 Abs.  1 ATSG und Art.  61 lit . c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 2
  53. Januar 2011 E. 2). 5.3      Für die damalige Beurteilung des Gesundheitszustandes wurde insbesondere eine psychiatrische Begutachtung bei PD Dr.  C.___ angeordnet. PD Dr.  C.___ hielt in seinem Gutachten vom
  54. Februar 2007 fest, dass der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2005 in ausgeprägter Weise und beginnend schon ein halbes Jahr vor her an einer zunehmend schweren Depression mit starker Angstsymptomatik leide und seit Ende Ma i 20 05 zu 100  % arbeitsunfähig sei. Insgesamt sei das Zu standsbild mit der Diagnose eine r schweren depressiven Episode vollständig charakterisiert. In Anbetracht der Schwere, der Chronizität und der Therapiere sistenz des Zustandes sei die Prognose schlecht und man müsse davon ausge hen, dass die bestehende schwere Depression und auch die volle Arbeitsunfä higkeit auf unbefrist ete Zeit weiter b estehen werde (vorstehend E.   3.4 ). Dieser gutachterlichen Beurteilung stehen auch die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte nicht entgegen, welche zwar eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine Panikstörung diagnosti zierten, gleich wohl aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vorste hend E.   3.2-3). 5.4      Der Beschwerdegegnerin ist zwar in dem Sinne zuzustimmen, dass depressive Episode n definitionsgemäss vorübergehender Natur sind und sie deshalb, zu min dest wenn sie leicht bis mittelschwer sind, gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung haben . Die invali disie rende Wirkung einer mittelschweren depressiven „Störung“ ist nach der Recht sprechung allerdings nicht schlechthin auszuschliessen . Deren Annahme bedingt indessen insbesondere, dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteile des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom
  55. April 2013 E. 4.2 und 9C_454/20 13 vom 2
  56. Oktober 2013 E. 4.1). Auf der anderen Seite ist e ine rezidivierende depres sive Störung durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert, wobei die einzelnen Episoden zwischen drei und zwölf Monaten dauern. Die Besserung zwischen den einzel nen Episoden ist dabei im Allgemeinen vollständig, wobei nur eine Minderheit von Patienten eine anhaltende Depression entwickelt, für welche allerdings eben falls die Kategorie F33 (rezidivierende depressive Stö rung) verwendet werden sollte (Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internatio nalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mom bour / Schmidt (Herausgeber),
  57. Auflage, Bern 2014, S. 177). Die Unterscheidung zwischen depressiven Episoden und rezidi vierenden depressiven Störungen legt nach der Rechtsprechung des Bundesge richts nahe, dass bei letzteren eher von einer ungünstigen Prognose in Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2012 vom 2
  58. April 2013 E. 4.3.2.2). 5.5      PD Dr.  C.___ diagnostizierte zwar lediglich eine depressive Episode, hielt aller dings klar fest, dass die bestehende schwere Depression und die volle Arbeits unfähigkeit auf unbefristete Zeit weiter bestehen werden , weshalb er nicht von eine r vorübergehenden Natur aus ging . Fraglich erscheint deswegen , weshalb er bei der bereits seit 2005 bestehenden depres siven Symptomatik nicht eine re zi di vierende depressive Störung diagnostizierte. Ungeachtet dessen w urde eine lang fristige Arbeitsunfähigkeit klar ausgewiesen. Da selbst mittelgradige de pressive Episoden unter Umständen invalidisierend sein können, muss dies bei der vorlie gend gutachterlich diagnostizierten schweren depressiven Episode erst recht gel ten. Die erfolgte Leistungszusprache erscheint somit vertretbar . 5.6      Auch der von der Beschwerdegegnerin weitere vorgebrachte Einwand, es hätten damals enorme psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden, ist nicht stichhal tig. Aus den Akten ergeben sich zwar einige psychosoziale Belastungsfaktoren, so unter anderem diverse Übergriffe, Konflikte in der Eh e sowie finanzielle Sor gen ( Urk.  7/16 S. 2 ff., Urk.  7/25 S. 2 f.) . Die erwähnten Aspekte tragen allen falls zur Entstehung und Aufrechterhaltung der damals invalidisierenden schweren Depression bei. Es kann deswegen jedoch nicht davon gesprochen werden, dass das klinische Beschwerdebild hauptsächlich in Beeinträchtigungen, die von belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, best and . Dies wurde von keinem Arzt erwähnt. E ine festgestellte psychische Erkrankung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist relevant und nicht deshalb invaliditätsfremd, weil sie auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann . Das Krankheitsbild muss nicht völlig unabhängig von den ge nannten Faktoren bestehen, um eine Invalidität bewirken zu können (Urteil e des Bundesgerichts 9C_118/2014 vom 2
  59. Mai 2014 E. 4.2.2 und 8C_478/2007 vom 1
  60. Juni 2008 E. 3.3.2).
  61. 7      Nach dem Gesagten steht fest , dass eine zweifellose Unrichtigkeit der ren ten zu sprechenden Verfügung vom 2
  62. Juni 2007 ( Urk.  7/39) nicht ausgewiesen ist, wes halb die vorliegend angefochtene rentenaufhebende Verfügung vom 1
  63. Dezem ber 2013 ( Urk.  2) nicht mit der substituierten Begründung der Wieder erwägung geschützt werden kann . 6 . 6 .1      Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist auf das Gutachten von Dr.  E.___ , einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (vorstehend E.   4.3) abzustellen , das sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend er weist. Dr. E.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers und erstellte das Gutachten in Kenntnis der Vorakten , wozu er auch Stellung nahm . Die Be urteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfä higkeit werden ausführlich begründet. Ins be sondere bejahte Dr. E.___ au sdrücklich eine deutliche Verbesserung des Gesund heitszustandes im Vergleich zur Beurteilung im Jahr 2007 und gab schliess lich an, dass keine andere Beurteilung des glei chen Sachverhalts vor liege. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs s en Kriterien (vorstehend E.   1.7 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.      Auch der behandelnde Psychiater Dr.  B.___ hält das Gutachten für nachvoll ziehbar und schliesst sich der Beurteilung der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit an (vorstehend E.   4.5) , was das Gutachten Dr. E.___ unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und regelmässig behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc, Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom
  64. April 2007 E. 4.2) – im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - erst recht als glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar erscheinen lässt . 6.2      Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gutachten würde den Sachver halt massiv beschönigt darstellen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass seine dies bezüglichen Vorbringen nicht die objektiven Befunde, sondern lediglich die feh lende Schulbildung sowie die Fahrberechtigung betreffen ( Urk.  1 S.   4), und dem zufolge für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätig keit unbeachtlich sind , so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen . W eiter lässt sich nichts aus seinem Einwand ableiten, eine während Jahren ver festigte depressive Störung könne heute nicht mehr beginnend chronifizierend sein ( Urk.  1 S.   5). Eine Chronifizierung markiert den Endpunkt der diagnos ti schen und therapeutischen Bemühungen und ist somit nicht gleich zusetzen mit eine r langandauernden Krankheit. Mit einer Chronifizierung geht der Verlust der Aussicht auf Heilung einher ( http://flexikon.doccheck.com, zuletzt besucht am 29.06.2015) . Demzufolge lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers keine begründeten Zweifel an der schlüssigen Beurteilung durch Dr.  E.___ aufkommen. 6.3      Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich sowohl der für die Rentenzusprache ents cheidende Gesundheitszustand des Beschwerde füh rers als auch die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verbessert haben (vor steh end E.   1.3) . Damit besteht ein R evision sgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG. 7 . 7 .1      Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob der ausgewie sene, verbesserte Gesund heitss c had en – das heisst die rezidivierende depressive Störung, beginnend chro ni fiziert in mittelgradiger Ausprägung mit zeitweilig noch etwas schwan kender depressiver Symptomatik - eine Invalidität im Sinne von Art.  8 ATSG begründet (vorstehend E. 1.1). 7.2      Vorauszuschicken ist, dass d ie Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesund heits schaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärz ten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 2
  65. Juli 2008 E. 3.3.1). Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfä higkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechts sinne , bejah e n denfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. 7.3      Der Beschwerdegegnerin ist in dem Sinne zuzustimmen, als eine depressive Stö rung nicht zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer de bildern ohne organische Grundlage zählt, bei welchen die Foerster-Kriterien zur Anwendung gelangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_420/2014 vom 2
  66. Novem ber 2014 E.   3.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2014 vom 3
  67. April   2014 E.   4.2.5). Indessen ist stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzu nehmen (vorstehend E. 1.1-2), wobei mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom
  68. März   2014 E.   3.6.1 ). Ein Renten anspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare thera peutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesund heitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbes serung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch einge schränkten Ar beits fähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheit s scha den im Sinne des Gesetzes vor . Allerdings bedingt deren An nahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerz krankheit , sondern um ein selbst ändiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom
  69. April 2014 E.  4.2 und 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E.   3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Scha den minderungspflicht . 7.4      Aus den vorliegenden Arztberichten ergibt sich nicht , dass beim Beschwerde führer eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden ist, auch wenn Dr.  B.___ eine starke Somatisierungstendenz erwähnt e (vorstehend E.   4.5). Dem zufolge handelt es sich bei der ausgewiesenen rezid ivierenden depressiven Störung um ein selbst ändiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden . Der Beschwerdeführer befindet sich des Weiteren seit der Entlassung aus der stationären Therapie in der A.___ am 1
  70. September 2005 in ambulanter Behandlung bei Dr.  B.___ , wobei die konsultationen – gemäss Gut achten Dr. E.___ (Urk. 7/65 S. 8 Ziff. 3.5) – in den ersten 4 Jahren jede zweite Woche und danach einmal im Monat (vgl. auch Urk. 7/55 S. 2 Ziff. 1-5) statt fanden . Sodann war er vom
  71. Mai 2006 bis zum 2
  72. Juli 2006 sta tionär in der Psychiatrischen Klinik H.___ und wurde nach der Entlassung drei Wochen in der Tagesklinik der A.___ behandelt. Wegen einer vorübergehen den Zustands verschlechterung befand er sich im September/Oktober 2006 nochmals zwei Monate in der Kli nik I.___ der A.___ ( Urk.  7/2 5 S. 4). Dr. C.___ sprach in seinem Gutachten vom 4. Februar 2007 (Urk. 7/25 S. 6 f.) denn auch von inten siven therapeutischen Bemühungen (hausärztlich, fachärztlich, stationär und teil stationär ). Zudem nahm bezi ehungsweise nimmt d er Beschwerdeführer regel mässig antidepressive Medikamente ein (vgl. Urk. 7/55/2 Ziff.   1.5) , wobei Dr.  E.___ aller dings eine diesbezügliche Optimierung empfahl ( Urk.  7/65 S.   10 und S.   16). Nach dem Gesagten ist von einer konsequenten – bezüglich der Medikation leicht verbesserbaren – Depressionstherapie auszugehen.      Das Beschwerdebild war zwar von Anfang an auch durch invaliditäts fremde psychosoziale Umstände geprägt. Dr.  E.___ hiel t allerdings ausdrücklich fest , dass die invaliditätsfremden Faktoren nicht in die Einschätzung der Arbeits unfähigkeit mit einbezogen werden können. Obwohl Dr.  E.___ auch von noch gewissen ausbaufähigen Ressourcen ausg ing , erwartet e er lediglich eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in geringem Umfang. Der psychiatrischen Diagnose kann somit die invalid enversicherungs rechtliche Relevanz nicht ein fach abgespro chen werden, zumal es sich nicht lediglich um eine depressive Episode sondern um eine chronizifierte depressive Störung handelt . 7 .5      Zusammenfassend ist vorliegend ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu be jahen. Es ist daher gestützt auf das Gutachten von Dr.  E.___ davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2012 in der angestammten Tätig keit als Taxifahrer zu 70  % arbeitsunfähig und in einer adaptierten Tätigkeit ab Mai 2013 zu 50  % arbeitsunfähig ist. 8 . 8.1      Es bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen zu prüfen , wobei die Beschwerdegegnerin selbst keinen neu en Ein kommens ver gleich vornahm . 8.2      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 8.3      Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache im Jahr 2007 auf die Angaben der Y.___ AG ab, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ohne Gesundheitsschaden Fr.   52‘800.-- ( Fr.  4‘400. -- x 12) verdient hätte ( Urk.  7/11, Urk.  7/27 S. 1). Dies ist aufgrund der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis aus gesundheit lichen Grün den aufgelöst wurde , nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer seither nicht mehr gear beitet hat ( Urk.  7/65 S. 8), rechtfertigt es sich auch heute noch auf diese Anga ben – angepasst an die Nominallohnentwicklung (2005: 114,3 Punkte; 2014 127,3 Punkte; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993 – 2010, 2011 – 2014; Tabelle T1 93, Total, Männer) - abzustellen. Somit ergibt sich für das Jahr 2014 ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr.  58‘8 05 .--.
  73. 4      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.   4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist ( BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).      Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „ Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche her an gezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 ). 8.5      Seit der Kündigung im Jahr 2005 durch die Y.___ AG, ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach ( Urk.  7/65 S. 8), so dass es sich rechtfertigt, für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die statisti schen Werte der LSE abzustellen. Angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Be ach t ung dessen, dass diese gemäss Dr.  E.___ ohne überwiegenden Publikums ver kehr und ohne hohe Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder die sozialen Kompetenzen erfolgen sollte, eine breite Palette von Tätigkei ten offen. Es rechtfertigt sich daher – entgegen der Ansicht des Beschwerde führers ( Urk.  1 S.   7) - für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardi sierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010, S.   26, Tabellen gruppe TA1, Total, Niveau 4). Die Bestimmung des Invalidenein kommens an hand des Lohnes eines einzelnen Sektors beziehungsweise einer bestimmten Branche ist nicht angezeigt. 8.6      Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr.  4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabell engruppe TA1, Total, Niveau 4). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden und der allgemeinen Lohnentwick lung der Jahre 2011 bis 201 4 in der Höhe von 1.0  % , 0.8  % , 0.8  % und 0.7  % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr.  31‘604.-- für das Jahr 2014 bei der verbliebenen 50%igen Arbeitsfähigkeit ( Fr.  4‘901.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.01 x 1.008 x 1.008 x 1.007 x 0.50). 8.7      Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25  % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zu ges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).      Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Män nern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundes gerichts 8C_20/2012 vom
  74. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rech nung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit ver gleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2
  75. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ). 8.8      Der Beschwerdeführer erachtete vorliegend einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 10  % infolge der offensichtlichen Einschränkungen als angemessen ( Urk.  1 S.   7), während sich die Beschwerdegegnerin hierzu nicht äusserte. In Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch Teilzeit ar beiten kann und aufgrund des gutachterlichen Belastungsprofils von Dr.  E.___ zudem behinderungsbedingte Einschränkungen vorliegen, erscheint ein leidens bedingter Abzug von 1 0  % als angemessen. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr.  2 8 ‘ 444 .-- ( Fr.  31‘604.-- x 0. 9 ). 8.9      Wir d das Valideneinkommen von Fr.  58‘8 05 .-- dem Invalideneinkommen von Fr.  28 ‘ 444 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.  3 0 ‘ 361 .-- , was einem Invaliditätsgrad von gerundet 5 2  % entspricht. Demgemäss steht dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zu (vorstehend E. 1.1) .      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung (Dis positiv Ziffer 1) dahingehend abzuändern, dass die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung herabzusetzen ist. 9 . 9 .1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr.  800.-- anzusetzen. Da der Be schwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. nachste hend E. 9.2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 9 .2      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteient schädi gung , jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 2
  76. Januar 2008 E.   5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Be schwer de führer eine volle P rozess entschädigung zu bezahlen.      Der von Rechtsanwältin Stanek Brändle mit Eingabe vom
  77. Juni 2015 ( Urk.  14) geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden beziehungsweise die geltend ge machte Entschädigung von Fr.  3‘559.70 ( Urk.  15 ) ist der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses jedoch nicht angemessen, insbesondere auf grund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheid ver fahren vertrat und ihr die Akten somit grundsätzlich bereits bekannt waren ( Urk.  7/107, Urk.  7/109) . Angesichts der 7 -seitigen Beschwerde sch ri f t und der 2-seitigen Replik , den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tretu ng sowie der in ähnlichen Fällen zuge sprochenen Beträge ist die En tschädigung von Rechtsanwältin Stanek Brändle bei An wen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.  200 .-- (zuzüglich MWSt ) für Aufwendungen bis 3
  78. Dezember 2014 und von Fr.  220.-- (zuzüglich MWSt ) für Aufwendu ngen ab
  79. Januar 2015 auf Fr.  2 ‘ 2 00.-- (inklusive Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  80. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
  81. Dezember 2013 (Dispo sitiv Ziffer 1) dahingehend abgeändert, dass die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung herabgesetzt wird.
  82. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
  83. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, eine Prozess ent schädigung von Fr.  2‘2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  84. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  85. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  86. Juli bis und mit 1
  87. August sowie vom 1
  88. Dezember bis und mit dem
  89. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00136 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

13. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1963, war zuletzt vom 2 7. April 1993 bis zum 3 1. Dezember 2005 als Taxifahrer bei der Y.___ AG tätig, wobei die Kündigung durch die Arbeitgeberin infolge Langzeiterkrankung erfo lgte ( Urk. 7/11). Unter Hinweis

unter anderem auf eine Depression , einen Nerven zusammenbruch, Kraf tlosigkeit, Schwindel, Grübeln sowie dauerhafte Schmer zen

meldete er sich am 1 1. Januar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Si tuation ( Urk. 7/12 -14, Urk. 7/16 ) ab, holte den Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/11) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung, welche am 4. Februar 2007 erstattet wurde ( Urk. 7/25 ). Sodann wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 1. März 2007 ( Urk. 7/28) eine Schadenminderungspflicht auferlegt.

Mit Verfügung vom 2 2. Juni 2007 ( Urk. 7/39 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem

1. Mai 2006 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. 1.2

Anlässlich der ordentlichen Renten revisionsverfahren in den Jahr en 2008 und 2010 wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente mit Mitteilungen vom 2 2. September 2008 ( Urk. 7/50) und 1 8. November 2010 ( Urk. 7/57) bestä tigt. Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 1 0. Dezember 2012 ( Urk. 7/

58) ver anlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten, welches am 1 4. Juni 2013 erstattet wurde ( Urk. 7/65, Urk. 7/70).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/7 4 -76, Urk. 7/81 , Urk. 7/87) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2013 ( Urk. 7/89 = Urk.

2) auf. 2.

Der Versicherte erhob am 3. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 1. Dezember 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente , eventualiter mindestens eine halbe Rente auszu rich ten ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2014 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2014 ( Urk.

8) wurde antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Am 2 5. August 2014 reichte der Beschwerde führer die Replik ( Urk.

9) ein. Mit Schreiben vom 1 5. September 2014 ( Urk.

11) ver zich tete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 1 7. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hin wei sen). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revi sion keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleich zustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom

15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).

1.4

Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Be urteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E.

2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön ne n (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers verbessert habe. Spätestens seit Dezember 2012 be stehe in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer eine Arbeitsfähigkeit von 30 % . In einer angepassten Tätigkeit bestehe a b Mai 2013 eine 40-50%ige Ar beitsfähig keit. Die Abklärungen hätten zudem ergeben, dass die noch vorhan denen gesund heitlichen Einschränkungen überwindbar seien. Es lägen viele psychosoziale

Faktoren vor. Zudem seien noch nicht alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft worden. Dies bedeute, dass mit einer zumutbaren Willensanstren gung die ange stammte Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden könne. Ein

invali ditätsrelevanter Gesundheitsschaden sei somit nicht mehr ausgewiesen (S. 2).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

6) fü gte d ie Beschwerdegegnerin ergänzend hin zu , dass sich sowohl der Schweregrad der Depression als auch die zumutbare Arbeitsfähigkeit ver bessert h ätten (S. 1 f.) . Falls wider E rwarten nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werde, so sei die Verfü gung mit der substi tuierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen . Eine Episode sei defini tionsgemäss ein vorübergehendes Leiden und könne grund sätz lich keine Invali dität begründen. Zudem habe bereits damals eine enorme psy chosoziale Belas tungssituation bestanden. Bei den vorliegenden Diagnosen handle es sich so dann nicht um pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale

Beschwerdebil der ohne nachweisbare organische Grundlage. Die Überwindbar keit sei vielmehr anhand einer Ressourcenprüfung zu beurteilen (S. 2). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk. 1) , es handle sich um einen unveränderten Sachverhalt. In Bezug auf das Gutachten liege - a us näher genannten Gründen - eine nicht erklärbare Diskrepanz zu den Vor gutachten vor. Insbesondere sei der Sachverhalt massiv beschönigt dargestellt worden (S. 4 f.). Falls diesbezüglich der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt werde , so müsse erwähnt werden, dass neben einer mitwirkenden Komor bidität zusätzlich auch die weiter geforderten, qualifizierten Kriterien er füllt seie

n. Es sei daher nicht möglich die verbleibende Arbeitsunfähigkeit zu über winden (S. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rer s seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 2. Juni 2007 ( Urk. 7/39) verän dert

ha t , und gestützt darauf die Frage, ob die verfügte Aufhebung der Rente rech tens ist.

Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom 2 2. September 2008 ( Urk. 7/50) und 1 8. November 2010 ( Urk. 7/57) abge schlos s ene n Revisionsverfahren, da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür digung

und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (vorstehend E.

1. 3 ).

Das Einho len

nur eines Verlaufsberichtes des behandelnden Psychiaters ( Urk. 7/46 und Urk. 7/55) reicht für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs

nicht aus ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E.

4.5 ) . 3. 3.1

Der letzten

Verfügung

mit materieller Prüfung vom 2 2. Juni 2007 ( Urk. 7/39) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde. 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiten der Arzt, A.___ , informierte mit Aus tritts bericht vom 1 6. September 2005 ( Urk. 7/16) , dass der Beschwerdeführer vom

3 0. Mai 2005 bis zum 1 9. September 2005 in der Klinik stationär behandelt wor den sei und diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) . Die Zuweisung sei durch den Hausarzt erfolgt (S. 1). Symptomatisch seien vor allem die depressiven Symptome mit Depressivität, Anhedonie , feh lender Ener gie und Konzentrationsschwierigkeiten im Vordergrund gestanden (S.

3). Der Be schwerdeführer habe ein ausgeprägtes Vermeideverhalt en in Bezug auf die Rückkehr zum Arbeits platz gezeigt (S. 4). 3.3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nos tizierte mit Bericht vom 1 0. März 2006 ( Urk. 7/14) rezidivierende de pressive Episode n (richtig: Störung) , gegenwärtig mittelgradig e Episode (ICD-10 F33.10) , sowie eine Panikstörung , bestehend seit zirka 2 Jahren (S. 1). Aktuell und bis auf weiteres bestehe beim agitiert depressiven Beschwerdeführer eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % (S. 4). 3.4

PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2007 ( Urk. 7/25). Dabei führte er aus, dass der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2005 in ausgeprägter Weise und beginnend schon ein halbes Jahr vor her an einer zunehmend schweren Depression mit starker Angstsymptomatik leide, wobei im Rahmen dieses psychiatrischen Zustandsbildes auch verschie dene körperliche Beschwerden aufgetreten seien. Insgesamt sei das Zustandsbild mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) vollständig cha rakterisiert. Die verschiedentlich in den Unterlagen erwähnte posttraumati sch e Belastungsstörung sei heute nicht mehr so schwerwiegend, dass sie für die aktu elle Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung sei. Die Angstsymptomatik sei im mer bei gleichzeitig vorhandener Depression aufgetreten, so dass sie nicht als zusätz liche Diagnose gestellt werden könne, sondern als Teil der Depression zu betrachten sei (S.

6). Der Beschwerdeführer sei seit Ende Mai 2005 zu 100 % ar beitsun fähig. In Anbetracht der Schwere, der Chronizität und der Therapieresis tenz des Zu standes sei die Prognose schlecht und man müsse davon ausgehen, dass die be stehende schwere Depression und auch die volle Arbeitsunfähigkeit auf unbe fristete Zeit weiter bestehen werde n (S. 7). 3.5

Dr. med. D.___ , praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 1 5. Februar 2007 an, es könne auf das Gut achten abgestellt und davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei ( Urk. 7/27 S. 4). 4. 4.1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1 1. Dezember 2013 ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nach folgenden Berichte. 4.2

Dr. B.___ (vor stehend E.

3.3 ) gab anlässlich des Revisionsfragebogens vom 1 0. Dezember 2012 ( Urk. 7/58) an, dass der Beschwerdeführer an rezidivieren den ( chronifizierten ) depressiven Episoden (richtig: Störung) , gegenwärtig mit tel gradig e Episode (ICD-10 F33.11), leide (S. 3 Ziff. 5.4). Dem Beschwerdeführer sei eine der Behinderung angepasste leichte Tätigkeit zu maximal zwei Stunden pro Tag zumutbar . Der Beschwerdeführer betrachte sich selbst als vollständig ar beits unfähig (S. 3 Ziff. 5.5). 4.3

Am 2 3. Mai 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers. Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gutachten am 1 4. Juni 2013 ( Urk. 7/65). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, beginnend chronifiziert in mittel gradiger Ausprägung mit zeitweilig noch etwas schwankender depressiver Symptomatik (ICD-10 F33.8). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä hig keit gab er akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen , narzissti schen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) an (S. 15). Spätestens seit Dezember 2012 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von circa 60

-

70 % . In adap tier ten Tätigkeiten sei ab Mai 2013 von einer Arbeitsfähigkeit von circa 40-50 % auszugehen in einem Pensum von etwa 5-6 Stunden bei einer Leistungs min derung , einem etwas verminderten Arbeitstempo und einem vermehrten Pausen bedarf . Bei der Fortführung einer adäquaten und optimierten Behand lung könne die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jegli cher adap tier ten Tätigkeit um 5-10 % gesteigert wer den (S. 16).

Dr. E.___ führte aus, dass sich gewisse, noch ausbaufähige Ressourcen zeigen würden. Es bestehe eine normale Intelligenz. Der Beschwerdeführer beschäftige sich in seiner Freizeit viel mit seinem PC, mache PC-Spiele, surfe im Internet, informiere sich in den Nachrichten und habe sich im Internet auch ausführlich über die seltene Erkrankung seiner Tochter informiert. Zudem kümmere er sich auch sonst relativ regelmässig um seine Kinder. Er unternehme Spaziergänge und pflege weitere positive Aktivitäten . So besuche er unter anderem den F.___ regelmässig mehrmals pro Woche .

Im Weiteren seien ver schiedene psychosoziale Belastungsfaktoren zu erwähnen. Es bestehe ein subjek tives Krankheitskonzept, ein Migrationshintergrund, eine gute Schul bildung, keine Berufsausbildung, aber eine langfähige Tätigkeit als LKW-Chauffeur und Taxifahrer, eher erschwerte Bedingungen auf dem freien Ar beitsmarkt, ein in zwischen geringer beruflicher Ehrgeiz, familiäre und finanzi elle Probleme sowie ein Versorgungs- und Entschädigungswunsch . Die psy chosozialen Belastungs faktoren könn t en allerdings nicht in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ein bezogen werden (S. 15).

Die Prognose sei als grundsätzlich eher weniger günstig einzustufen. Der Be schwerdeführer sehe sich seit Jahren als vollständig arbeitsunfähig an. Aus gut achterlicher Sicht sei die Einschätzung der Leistungsfähigkeit aus subjektiver Sicht so nicht nachvollziehbar . Es fänden sich aktuell neben ausgeprägten Ver deutlichungstendenzen auch Hinweise auf Aggravationstendenzen und psy cho soziale Belastungsfaktoren (S. 17).

Schliesslich führte Dr. E.___ aus, dass es sich im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2007 um eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes handle. Im Vergleich zum Gesundheitszustand bei der letzten materiellen Prü fung (RAD-Stellungnahme vom 1 8. Juli 2011) sei von einem leicht gebesserten Ge sundheitszustand auszugehen. So habe sich die schwere depressive Sympto matik zu einer aktuell mittelgradigen depressiven Symptomatik gebessert. Es handle sich nicht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (S. 18 f.). 4.4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, stellte am 1 7. September 2013 in Bezug auf die Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. E.___ ab ( Urk. 7/73 S. 3). 4.5

Dr. B.___

gab mit Schreiben vom 3 0. November 2013 ( Urk. 7/86) an, beim Be schwerdeführer bestehe ein chronifiziertes depres sives Zustandsbild mit schwan ken dem Verlauf zwischen leicht- und mittelgra digen Zuständen bei einer starken

Somatisierungstendenz (S.

1). Er könne die Schlussfolgerungen des psychia tri schen Gutachtens nachvollziehe n und bestäti gen, dass eine zirk a 50%ige Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit vorhanden sei. Er schätze den Beschwer de führer allerdings als nicht mehr arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer ein. Das Krankheitsbild sei zu stark ausgeprägt und die Chronifizie rung so weit voran geschritten, dass es nicht nachvollziehbar sei, d ass der Beschwerdeführer diesen Zustand überwinden und gar zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu rückfinden könn e (S. 1. f). 5. 5.1

Vorab zu prüfen i st, ob die Verfügung vom 2 2. Juni 2007 ( Urk. 7/39) zweifellos unrichtig war

und

die vorliegend angefochtene rentenaufhebende Verfü gung vom 1 1. Dezember 2013 ( Urk. 2) mit der substituierten Begründung der Wieder erwägung zu schützen ist (vorstehend E. 1.4). 5.2

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Ar beitsunfähigkeitsschätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei fe lloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denk bar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich un richtiger Fest stellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 2 7. Januar 2011 E. 2). 5.3

Für die damalige Beurteilung des Gesundheitszustandes wurde insbesondere eine psychiatrische Begutachtung bei PD Dr. C.___ angeordnet. PD Dr. C.___ hielt in seinem Gutachten vom 4. Februar 2007 fest, dass der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2005 in ausgeprägter Weise und beginnend schon ein halbes Jahr vor her an einer zunehmend schweren Depression mit starker Angstsymptomatik leide und seit Ende Ma i 20 05 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Insgesamt sei das Zu standsbild mit der Diagnose eine r schweren depressiven Episode vollständig charakterisiert.

In Anbetracht der Schwere, der Chronizität und der Therapiere sistenz des Zustandes sei die Prognose schlecht und man müsse davon ausge hen, dass die bestehende schwere Depression und auch die volle Arbeitsunfä higkeit auf unbefrist ete Zeit weiter b estehen werde (vorstehend E.

3.4 ).

Dieser gutachterlichen Beurteilung stehen auch die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte nicht entgegen, welche zwar eine rezidivierende depressive Stö rung,

gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine Panikstörung diagnosti zierten, gleich wohl aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vorste hend E.

3.2-3). 5.4

Der Beschwerdegegnerin ist zwar in dem Sinne zuzustimmen, dass depressive Episode n definitionsgemäss vorübergehender Natur sind und sie deshalb, zu min dest wenn sie leicht bis mittelschwer sind, gemäss der bundesgerichtlichen Recht sprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung haben . Die invali disie rende Wirkung einer mittelschweren depressiven „Störung“ ist nach der Recht sprechung allerdings nicht schlechthin auszuschliessen . Deren Annahme bedingt indessen insbesondere, dass eine konsequente Depressionstherapie be folgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteile des Bun desgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2013 E. 4.2 und 9C_454/20 13 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1).

Auf der anderen Seite ist e ine rezidivierende depres sive Störung durch wiederholte depressive Episoden charakterisiert, wobei die einzelnen Episoden zwischen drei und zwölf Monaten dauern. Die Besserung zwischen den einzel nen Episoden ist dabei im Allgemeinen vollständig, wobei nur eine Minderheit von Patienten eine anhaltende Depression entwickelt, für welche allerdings eben falls die Kategorie F33 (rezidivierende depressive Stö rung) verwendet werden sollte (Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internatio nalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling / Mom bour / Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 177). Die Unterscheidung zwischen depressiven Episoden und rezidi vierenden depressiven Störungen legt nach der Rechtsprechung des Bundesge richts nahe, dass bei letzteren eher von einer ungünstigen Prognose in Bezug auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2012 vom 2 6. April 2013 E. 4.3.2.2). 5.5

PD Dr. C.___ diagnostizierte zwar lediglich eine depressive Episode, hielt aller dings klar fest, dass die bestehende schwere Depression und die volle Arbeits unfähigkeit auf unbefristete Zeit weiter bestehen werden , weshalb er nicht von eine r vorübergehenden Natur

aus ging . Fraglich erscheint deswegen , weshalb er bei der bereits seit 2005 bestehenden depres siven Symptomatik nicht eine re zi di vierende depressive Störung diagnostizierte. Ungeachtet dessen w urde eine lang fristige Arbeitsunfähigkeit klar ausgewiesen. Da selbst mittelgradige de pressive Episoden unter Umständen invalidisierend sein können, muss dies bei der vorlie gend gutachterlich diagnostizierten schweren depressiven Episode erst recht gel ten.

Die erfolgte Leistungszusprache erscheint somit vertretbar . 5.6

Auch der von der Beschwerdegegnerin weitere vorgebrachte Einwand, es hätten damals enorme psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden, ist nicht stichhal tig. Aus den Akten ergeben sich zwar einige psychosoziale Belastungsfaktoren, so unter anderem diverse Übergriffe, Konflikte in der Eh e

sowie finanzielle Sor gen ( Urk. 7/16 S. 2 ff., Urk. 7/25 S. 2 f.) . Die erwähnten Aspekte tragen allen falls zur Entstehung und Aufrechterhaltung der damals invalidisierenden schweren Depression bei. Es kann deswegen jedoch nicht davon gesprochen werden, dass das klinische Beschwerdebild hauptsächlich in Beeinträchtigungen, die von belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, best and . Dies wurde von keinem Arzt erwähnt. E ine festgestellte psychische Erkrankung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist relevant und nicht deshalb invaliditätsfremd, weil sie auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann . Das Krankheitsbild muss nicht völlig unabhängig von den ge nannten Faktoren bestehen, um eine Invalidität bewirken zu können (Urteil e des Bundesgerichts 9C_118/2014 vom 2 0. Mai 2014 E. 4.2.2 und 8C_478/2007 vom 1 9. Juni 2008 E. 3.3.2). 5. 7

Nach dem Gesagten steht fest , dass eine zweifellose Unrichtigkeit der ren ten zu sprechenden Verfügung vom 2 2. Juni 2007 ( Urk. 7/39) nicht ausgewiesen ist, wes halb die vorliegend angefochtene rentenaufhebende Verfügung vom 1 1. Dezem ber 2013 ( Urk.

2) nicht mit der substituierten Begründung der Wieder erwägung

geschützt werden kann . 6 . 6 .1

Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist auf das Gutachten von Dr. E.___ ,

einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (vorstehend E.

4.3) abzustellen , das sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend er weist. Dr. E.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers und erstellte das Gutachten in Kenntnis der Vorakten , wozu er auch Stellung nahm . Die Be urteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfä higkeit werden ausführlich begründet. Ins be sondere bejahte Dr. E.___ au sdrücklich eine deutliche Verbesserung des Gesund heitszustandes im Vergleich zur Beurteilung im Jahr 2007 und gab schliess lich an, dass keine andere Beurteilung des glei chen Sachverhalts vor liege. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemäs s en Kriterien (vorstehend E.

1.7 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

Auch der behandelnde Psychiater Dr. B.___ hält das Gutachten für nachvoll ziehbar und schliesst sich der Beurteilung der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit an (vorstehend E.

4.5) , was das Gutachten Dr. E.___ unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und regelmässig behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc, Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2)

– im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - erst recht als glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar erscheinen lässt . 6.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gutachten würde den Sachver halt massiv beschönigt darstellen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass seine dies bezüglichen Vorbringen nicht die objektiven Befunde, sondern lediglich die feh lende Schulbildung sowie die Fahrberechtigung betreffen ( Urk. 1 S.

4), und dem zufolge für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätig keit unbeachtlich sind , so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen . W eiter lässt sich nichts aus seinem Einwand ableiten, eine während Jahren ver festigte depressive Störung könne heute nicht mehr beginnend chronifizierend sein ( Urk. 1 S.

5). Eine Chronifizierung markiert den Endpunkt der diagnos ti schen und therapeutischen Bemühungen und ist somit nicht gleich zusetzen mit eine r langandauernden Krankheit. Mit einer

Chronifizierung

geht der Verlust der Aussicht auf Heilung einher ( http://flexikon.doccheck.com, zuletzt besucht am 29.06.2015) . Demzufolge lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers keine begründeten Zweifel an der schlüssigen Beurteilung durch

Dr. E.___ aufkommen. 6.3

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich sowohl der für die Rentenzusprache ents cheidende Gesundheitszustand des Beschwerde füh rers

als auch die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verbessert haben (vor steh end E.

1.3) . Damit besteht ein R evision sgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. 7 . 7 .1

Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob der ausgewie sene, verbesserte Gesund heitss c had en

– das heisst die rezidivierende depressive Störung, beginnend chro ni fiziert in mittelgradiger Ausprägung mit zeitweilig noch etwas schwan kender depressiver Symptomatik

- eine Invalidität im Sinne von

Art. 8 ATSG begründet (vorstehend E. 1.1). 7.2

Vorauszuschicken ist, dass d ie Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesund heits schaden vorliegt, eine Rechtsfrage ist und damit nicht den Ärztinnen und Ärz ten, sondern den rechtsanwendenden Behörden obliegt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 2 8. Juli 2008 E. 3.3.1).

Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfä higkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung, oder im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechts sinne , bejah e n denfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. 7.3

Der Beschwerdegegnerin ist in dem Sinne zuzustimmen, als eine depressive Stö rung nicht zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwer de bildern ohne organische Grundlage zählt, bei welchen die Foerster-Kriterien zur Anwendung gelangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_420/2014 vom 2 7. Novem ber 2014 E.

3.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2014 vom 3 0. April

2014 E.

4.2.5). Indessen ist stets eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzu nehmen (vorstehend E. 1.1-2), wobei mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März

2014 E.

3.6.1 ). Ein Renten anspruch kann

grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare thera peutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesund heitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbes serung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch einge schränkten Ar beits fähigkeit bewirkt werden kann, liegt kein invalidisierender Gesundheit s scha den im Sinne des Gesetzes vor . Allerdings bedingt

deren An nahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerz krankheit , sondern um ein selbst ändiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt ( Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2

und 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E.

3.2.2 mit Hinweis). Dies folgt aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Scha den minderungspflicht . 7.4

Aus den vorliegenden Arztberichten ergibt sich nicht , dass beim Beschwerde führer eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden ist, auch wenn Dr. B.___ eine starke Somatisierungstendenz erwähnt e (vorstehend E.

4.5). Dem zufolge handelt es sich bei der ausgewiesenen rezid ivierenden depressiven Störung um ein selbst ändiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden . Der Beschwerdeführer befindet sich des Weiteren seit der Entlassung aus der stationären Therapie in der A.___

am 1 9. September 2005 in ambulanter Behandlung bei Dr. B.___ , wobei die konsultationen – gemäss Gut achten Dr. E.___ (Urk. 7/65 S. 8 Ziff. 3.5) – in den ersten 4 Jahren jede zweite Woche und danach einmal im Monat (vgl. auch Urk. 7/55 S. 2 Ziff. 1-5) statt fanden . Sodann war er vom 4. Mai 2006 bis zum 2 7. Juli 2006 sta tionär in der Psychiatrischen Klinik H.___ und wurde nach der Entlassung drei Wochen in der Tagesklinik der A.___ behandelt. Wegen einer vorübergehen den Zustands verschlechterung befand er sich im September/Oktober 2006 nochmals zwei Monate in der Kli nik I.___ der A.___ ( Urk. 7/2 5 S. 4). Dr. C.___ sprach in seinem Gutachten vom 4. Februar 2007 (Urk. 7/25 S. 6 f.) denn auch von inten siven therapeutischen Bemühungen (hausärztlich, fachärztlich, stationär und teil stationär ).

Zudem nahm bezi ehungsweise nimmt d er Beschwerdeführer

regel mässig antidepressive Medikamente ein (vgl. Urk. 7/55/2 Ziff.

1.5) , wobei Dr. E.___

aller dings eine diesbezügliche Optimierung empfahl ( Urk. 7/65 S.

10 und S.

16). Nach dem Gesagten ist von einer konsequenten – bezüglich der Medikation leicht verbesserbaren – Depressionstherapie auszugehen.

Das Beschwerdebild war

zwar von Anfang an auch durch

invaliditäts fremde

psychosoziale Umstände geprägt. Dr. E.___

hiel t allerdings ausdrücklich fest , dass die invaliditätsfremden Faktoren nicht in die Einschätzung der Arbeits unfähigkeit mit einbezogen werden können. Obwohl Dr. E.___

auch von noch gewissen ausbaufähigen Ressourcen ausg ing , erwartet e er lediglich eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in geringem Umfang. Der psychiatrischen Diagnose kann somit die invalid enversicherungs rechtliche Relevanz

nicht ein fach

abgespro chen werden, zumal es sich nicht lediglich um eine depressive Episode sondern um eine chronizifierte depressive Störung handelt . 7 .5

Zusammenfassend ist vorliegend ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu be jahen. Es ist daher gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2012 in der angestammten Tätig keit als Taxifahrer zu 70 % arbeitsunfähig und in einer adaptierten Tätigkeit ab Mai 2013 zu 50 % arbeitsunfähig ist. 8 . 8.1

Es bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen zu prüfen , wobei die Beschwerdegegnerin selbst keinen neu en Ein kommens ver gleich

vornahm . 8.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest

möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 8.3

Für die Bemessung des Valideneinkommens

stellte die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache im Jahr 2007 auf die Angaben der Y.___ AG ab, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ohne Gesundheitsschaden Fr.

52‘800.-- ( Fr. 4‘400. -- x 12) verdient hätte ( Urk. 7/11, Urk. 7/27 S. 1).

Dies ist

aufgrund der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis aus gesundheit lichen Grün den aufgelöst wurde , nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer seither nicht mehr gear beitet hat ( Urk. 7/65 S. 8), rechtfertigt es sich auch heute noch auf diese Anga ben – angepasst an die Nominallohnentwicklung (2005: 114,3 Punkte; 2014 127,3 Punkte; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993 – 2010, 2011 – 2014; Tabelle T1 93, Total, Männer) - abzustellen. Somit ergibt sich

für das Jahr 2014 ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 58‘8 05 .--. 8. 4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist ( BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „ Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche her an gezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 ). 8.5

Seit der Kündigung im Jahr 2005 durch die Y.___ AG, ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach ( Urk. 7/65 S. 8), so dass es sich rechtfertigt, für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die statisti schen Werte der LSE abzustellen. Angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer auch bei Be ach t ung dessen, dass diese gemäss

Dr. E.___ ohne überwiegenden Publikums ver kehr und ohne hohe Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder die sozialen Kompetenzen erfolgen sollte, eine breite Palette von Tätigkei ten offen. Es rechtfertigt sich daher

– entgegen der Ansicht des Beschwerde führers ( Urk. 1 S.

7) - für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardi sierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010, S.

26, Tabellen gruppe TA1, Total, Niveau 4). Die Bestimmung des Invalidenein kommens an hand des Lohnes eines einzelnen Sektors beziehungsweise einer bestimmten Branche ist nicht angezeigt. 8.6

Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabell engruppe TA1, Total, Niveau 4). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden und der allgemeinen Lohnentwick lung der Jahre 2011 bis 201 4 in der Höhe von 1.0 % , 0.8 % , 0.8 % und 0.7 %

angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 31‘604.-- für das Jahr 2014 bei der verbliebenen 50%igen Arbeitsfähigkeit ( Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.01 x 1.008 x 1.008 x 1.007 x 0.50). 8.7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverant wortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensab zu ges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Män nern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundes gerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rech nung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit ver gleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ). 8.8

Der Beschwerdeführer erachtete vorliegend einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 10 % infolge der offensichtlichen Einschränkungen als angemessen ( Urk. 1 S.

7), während sich die Beschwerdegegnerin hierzu nicht äusserte. In Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch Teilzeit ar beiten kann und aufgrund des gutachterlichen Belastungsprofils von Dr. E.___

zudem behinderungsbedingte Einschränkungen vorliegen, erscheint ein leidens bedingter Abzug von 1 0 % als angemessen. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 2 8 ‘ 444 .-- ( Fr. 31‘604.-- x 0. 9 ). 8.9

Wir d das Valideneinkommen von Fr. 58‘8 05 .--

dem Invalideneinkommen von Fr. 28 ‘ 444 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 3 0 ‘ 361 .-- ,

was einem Invaliditätsgrad von gerundet 5 2 % entspricht. Demgemäss steht dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zu (vorstehend E. 1.1) .

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung (Dis positiv Ziffer 1) dahingehend abzuändern, dass die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung herabzusetzen ist. 9 . 9 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69

Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da der Be schwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt (vgl. nachste hend E. 9.2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 9 .2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteient schädi gung , jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 2 5. Januar 2008 E.

5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Be schwer de führer eine volle P rozess entschädigung zu bezahlen.

Der von Rechtsanwältin Stanek Brändle mit Eingabe vom 8. Juni 2015 ( Urk.

14) geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden beziehungsweise die geltend ge machte Entschädigung von Fr. 3‘559.70 ( Urk. 15 ) ist der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses jedoch nicht angemessen, insbesondere auf grund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheid ver fahren

vertrat und ihr die Akten somit grundsätzlich bereits bekannt waren ( Urk. 7/107, Urk. 7/109) . Angesichts der 7 -seitigen Beschwerde sch ri f t und der 2-seitigen Replik , den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsver tretu ng sowie der in ähnlichen Fällen zuge sprochenen Beträge ist die En tschädigung von Rechtsanwältin Stanek Brändle bei An wen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200 .-- (zuzüglich MWSt ) für Aufwendungen bis 3 1. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt ) für Aufwendu ngen ab 1. Januar 2015 auf Fr. 2 ‘ 2 00.-- (inklusive Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozi al versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Dezember 2013 (Dispo sitiv Ziffer 1) dahingehend abgeändert, dass die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung herabgesetzt wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski