Sachverhalt
1.
X.___ , geboren am
25. Juli 1959 , absolvierte eine drei jährige KV-Lehre, welche er mit dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Kaufmann beendete .
Er arbeitete längere Zeit als Leiter des Steueramtes für die Gemeinde Y.___ . Nachdem er diese Stelle im Jahr 1999 verloren hatte, wurde er ab Anfang des Jahres 2000
mit der Einzelfirma Z.___ als selbständiger Steuerberater und Treuhänder tätig. In den J ahr en 2003 bis 2007 bildete er sich daneben bei der A.___ GmbH
weiter und erlangte ein Zerti fikat als
Coach IC ® (Urk. 7/5/4).
Am
30. Juli 2012 begab er sich zu Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ( Urk. 7/6/11) .
Mit ärztlichem Zeugnis vom selben Datum bestätigte Dr. B.___, dass X.___
seit dem
9. Juli 2012 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/6/10). E r erhielt darauf Auszahlungen von seiner Krankentaggeldversicherung
(Urk. 7/5/3).
Der Versicherte meldete sich a m
11. Dezember 2012 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an und erklärte , seit Juni oder Juli 2012 an einer Depression, namentlich an einer Erschöpfungsdepression zu leiden ( Urk. 7 / 5, insbesondere 7/5/4 f. ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog darauf die IK-Auszüge des Versicherten und seiner Ehefrau bei ( vgl. Urk. 7 /1 bis
7/3 und 7/10 ) . Überdies holte sie bei der Swica Krankenversiche rung AG , der Krankentaggeldversichernden,
diverse Unterlagen ein
(Urk. 7/ 6) . Danach ersuchte sie Dr. B.___
um einen ärztlichen Bericht ( Urk. 7/9/1) , wel che r
mit Schreiben vom 7. Januar 2013 erstattet wurd e ( Urk. 7/9/5 ff.). Schliesslich nahm die IV-Stelle das von der
Swica bei Dr. C.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Pharmazeutische Medi zin , in Auf trag gegebene Gutachten vom 26. August 2013 ( Urk. 7/21/3 ff.)
zu den Akten.
Am 4. November 2013 erliess sie
ei nen negativen Vorbescheid (Urk. 7/24 ) . Nachdem X.___ keinen Einwand erhob en hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 16. Dezember 2013 ab ( Urk. 2 = Urk. 7 /2 5). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom
3. Februar 2014 ( Urk. 1) Beschwerde erheben . Seine Vertreterin verlangte , es sei d ie angefochtene
Verfü gung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend eine Invali denrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medi zinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Ferner verlangte sie im Rahmen eines prozessualen An trages d ie Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ( Urk. 1 S. 2). A m 7 . März 2014
schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 13. März 2014 Kenntnis erhalten ( Urk. 8).
Mit Zuschrift vom 27. Mai 2014 teilte Rechtsanwalt lic . iur . Reto Zanotelli mit, dass er der neue Rechtsvertreter von X.___ sei ( Urk. 9), und reichte eine Vollmacht ein ( Urk. 10).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschr iften und die damit neu einge reichten Unterlagen wird, soweit erforderlich , in den Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(I VG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden g egeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität f ühren, indem sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 28 . Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinweisen ). 2.
Zur Begründung der Abweisung des Leistungsbegehrens führte die Beschwerdegegnerin an, aus den medizinischen Unterlagen gehe zwar hervor , dass beim Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen vorliegen würden, welche die Arbeitsfähigkeit in subjektiver Weise einschränkten. Die Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen über windbar seien. Mit einer zumutbaren Willensanstrengung könne die ange stammte Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden, so dass kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei ( Urk. 2 S. 1). Demgegen über machte die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers geltend, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, vor ihrem Entscheid einen Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein zuholen , bei welchem sich der Beschwerdeführer seit dem 1 2. August 2013 in Behandlung befinde ( Urk. 1 S. 4 und S. 5 ). Sie reichte
ein Schreiben vom 23.
Dezember 2014 ( Urk. 3/3) und ein E-Mail
vom 28. Januar 2014 ( Urk. 3/4) von Dr. D.___ ein ,
woraus sich ihrer Auffassung nach ergebe, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Gutachten von Dr. C.___ hätte begnügen dürfen . Vielmehr sei es erforderlich, de n medizinische n Sachverhalt weiter ab zuklären , namentlich sei vom Gericht oder von der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 5 und 6 ). 3. 3.1
Aus dem Bericht von Dr. B.___
vom
14. Juni 2012 (richtig wohl: 14. Oktober 2012 ; vergleiche das vermerkte Eingangsdatum vom 24. Oktober 2012 ) zu Handen der Swica ( Urk. 7/6/11 f.) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 30. Juli 2012 zu ihr in psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung begeben hatt
e. Sie habe bei ihm eine Anpassungsstörung mit schwerem depressivem Zustandsbild in Folge einer Reihe von schweren psychosozialen Belastungsfaktoren
(ICD-10: F. 43.21) , eine ch ronische Erschöpfung (ICD-10: F 48.0) und eine Persönlichkeitsveränderung nach einer Reihe von traumatischen Erfahrungen in der Kindheit und im Erwachsenenalter
(ICD-10: F 62.0) fest ge stell t ( Urk. 7/6/11) .
I m psychopathologischen Bild würden eine innerliche Leere, Ängstlichkeit, An triebsmangel, eine depressive Stimmungslage mit I nteressenlosigkeit, ausge prägte Schlafstörungen, Zukunftsängst e , eine verdrängte Aggressivität wie auch massive Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen dominier en . Diese Symptome begründeten die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 %
objektiv ( Urk. 7/6/11 f.).
Zu Beginn der Behandlung sei dieser mit Cymbalta in steigender Dosierun g behandelt worden. Trotz der medikamentösen und intensiven psychotherapeu tischen Behandlung habe sich sein Zustandsbild nicht verbessert , weshalb eine Umstellung der Medikation auf C i pralex
erfolgt sei ( Urk. 7/6/12). Im psycho therapeutischen Setting stünden die Bearbeitung der konflikthaften frühkindli chen Entwicklung, der depressiven Stimmungslage, die Be arbeitung und Klä rung der aktuellen Situati o n mi t der Ehefrau, die Entwicklung n e uer Abwehr - strategien und die Stabilisierung seines mangelnden Selbstvertrauens im Vordergrund. Ziel der integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei die Stabilisierung des depressiven Zustandsbildes und die Stär kung der Persönlichkeit in schwierigen konflikthaften Situationen
( Urk. 7/6/12). 3.2
In einem weiteren Bericht vom 7. Januar 2013 ( Urk. 7/9/5 ff.) diagnostizierte Dr. B.___
beim Beschwerdeführer erneut eine Anpassungsstörung mit schwerem depressivem Zustandsbild in Folge einer Reihe von schweren psy chosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10: F 43.21) , eine
chronische Erschöpfung (ICD-10: F 48.0) und eine Persönlichkeitsveränderung nach einer Reihe von traumatischen Erfahrungen in der Kindheit und im Erwachsenenalter (ICD-10: F. 62.0).
Sie beschri eb dass elbe psychopathologische Bild wie in ihrem ersten Bericht und hielt fest, dass die nach wie vor bestehenden Symptome die Gründe der weiter hin andauernden Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seien ( Urk. 7/9/6). Zur medika mentösen Behandlung führte sie an, dass der Beschwerdeführer aktuell mit 40 mg Cipralex
behandelt werde . Ferner seien
im Rahmen der Psychotherapie die bereits im ersten Bericht genannten Themen behandelt worden ( Urk. 7/9/6). 3.3
Dr. C.___
untersuchte den Beschwerdeführer am 19. August 2013 konsiliarisch und erstattete am 26. August 2013 s ein Gutachten ( Urk. 7/21/3 ff.). Darin stellte er die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21). Er befand, d ie Erkrankung sei in erster Linie als psychische Reaktion auf eine für den Beschwerdeführer nachvollziehbar schwierige persön liche Lage sowohl in beruflicher als auch in familiärer Hinsicht aufzufassen . Die aktuelle Konstellation entspreche einer narzisstischen Krise. Objektiv sei das Krankheitsbild mehrheitlich abgeklungen
( Urk. 7/21/6).
Differentialdiagnostisch zog
Dr. C.___ die Einschätzung von Dr. B.___ in Betracht .
Diese habe zusätzlich zur Anpassungsstörung eine chronische Erschöpfung (ICD-10: F 48.0) festgestellt ;
e ine solche
habe sich angesichts eines r ückläufige n Befundes jedoch aktuell nicht mehr rekonstruieren lassen und sei für das Festlegen des weiteren Vorgehens auch von untergeordneter Bedeutung
(Urk. 7/21/6).
Aufg rund der Schilderungen des Beschwerdeführers sei
ganz offensichtlich, dass das Krankheitsgeschehen deutliche erlebnisreaktive Züge mit Blick auf eine Kränkung im familiären wie auch im beruflichen Bereich auf weis
e. Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise eine bipolare Störung seien in der Vorgeschichte nicht vor handen ( Urk. 7/21/6).
Zum psyc hopathologischen Befund hielt Dr. C.___ fest, dass sich der Beschwer deführer weitgehend wieder in einer ausgeglichene n Stimmungslage präsentiert habe . Die affektive Auslenkbarkeit sei ebenfalls überwiegend intakt gewesen. Im Affekt habe der Beschwerdeführer allerdings mit Blick auf für ihn belastende Umstände im Privat- und Berufsleben nach wie vor gedemütigt, an sich zwei felnd, pessimistisc h und gekränkt gewirkt. Er sei s ituationsangemessen aufge treten, habe mit fester Stimme gesprochen und sei in der Lage gewesen, Blickkontakt zu halten. Die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit, Erinnerung und Umstellungsfähigkeit im Gespräch seien im Rahmen der klinischen Prüfung während der Eval u ation intakt gewesen, obschon der Beschwerdeführer angegeben habe, unkonzentriert zu sein. Ein flüssiger Gesprächsverlauf sei durchgehend möglich gewesen. Im Erscheinen habe der Beschwerdeführer gepflegt gewirkt. Im formalen Denken sei er struk turiert und geordnet gewesen. Das inhaltliche Denken sei im Rahmen der Evalu ation situationsentsprechend auf die Schilderung von Biographie und Krankheitsentwicklung gerichtet gewesen. Gedanklich habe eine Beschäftigung mit der belastenden persönlichen Situation im Rahmen ehelicher und beruflicher Krisen während der letzten rund anderthalb Jahre überwogen. Dieser Befund sei mit einer reaktiven Depression vereinbar, die inzwischen bereits weitgehend abgeklungen sei. Der Beschwerdeführer sei in seinem Denken und Handeln mehrheitlich wieder nach vorne orientiert und wirke emotional zwar ge festigter, wenngleich immer noch beträchtlich gekränkt, gedemütigt und an sich zweifelnd ( Urk. 7 /21/6).
Dr. C.___ empfahl , unter anderem auch mit Blick auf die vollständige Wiederauf nahme beruflicher Tätigkeit, vorläufig ein Fortführen der ärztlichen Behandlung durch Dr. D.___ . Er beurteilte d ie ambulante Behandlung als end ständig und befand, weitere, darüber hinausgehende Behandlungsmassnahmen kämen aus psychiatrischer Sicht nicht mehr in Betracht. Lohnend würde ihm vor allem eine psychotherapeutische Bearbeitung prominenter struktureller Züge des Beschwerdeführers ersc hei nen, dies vor allem mit Blick auf die offen sichtlich bestehende Kränkungsneigung, wie sie anlässlich der narzisstischen Kri se in Erscheinung getreten sei ( Urk. 7/21/7).
Bis Ende August 2013 sei aus psychiatrischer Sicht eine Teilarbeitsunfähigkeit von 80 % angemessen. Für die Monate September und Oktober 2013 erwarte er wieder eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % , für die beiden nachfolgenden Monate November und Dezember 2013 eine solche im Umfang von 75 % . Ab Anfang Januar 2014 gehe er wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Treuhänder aus. Bei dem genannten Zeit raum der (Teil-)- Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2013 handle es sich keinesfalls um eine Fristansetzung auf Prognose des weiteren Krankheitsverlaufes, sondern lediglich noch um eine medizinisch äusserstenfalls begrü ndbare Übergangsfrist, die das A ttestieren von Arbeitsunfähigkeit überhaupt noch rechtfertigen lasse ( Urk. 7/21/7). 3.4
Im Beschwerdeverfahren reichte die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht von Dr. D.___
vom 23. Dezember 2013 ein. In demselben beantworte Dr. D.___ Fragen der Swica ( Urk. 3/3). Bei dieser Gelegenheit gab er an , dass sich der Beschwerdeführer seit dem 1 2. August 2013 in seiner inte grierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befinde , und stellte die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21) sowie die Differentialdiagnose einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode ( ICD-10: F 32.1). Ferner äusserte er den Verdacht auf das Bestehen einer Persönlichkeitsproblematik mit einer Störung der Selbstwertregulation
( Urk. 3/3 S. 1).
Zum psychopathologischen Befund hielt Dr. D.___
im Wesentlichen fest , dass der Beschwerdeführer wach, bewusstseinsklar und orientiert sei. Er befinde sich in einer deprimierten Stimmungslage und in einem Zustand der Anhedonie . Sein Antrieb sei reduziert und seine Zukunftsperspektive sei negativ. Psychomoto risch wirke der Beschwerdeführer ängstlich-angespannt. Sein Denken sei etwas eingeengt auf die schwierige Arbeitssituation und die Belastung durch die ver mehrte Präsenz im Büro, ebenso auf Unstimmigkeiten im Kontakt mit Behörden. E r
gebe an , unter eine r massive n soziale n Isolation, Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit zu leiden .
Seit er den Beschwerdeführer behandle , habe eine sukzessive Besserung der Beschwerden und eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von anfangs 20 %
auf 50 % ab dem 1. Dezember 2013 erreicht werden können (Urk.
3/3 S. 1). 3.5
Gemäss dem ebenfalls neu eingereichten E-Mail von Dr. D.___ vom 28. Januar 2014 befand sich der Beschwerdeführer weiterhin in einem depressiven Zustand. Es seien psychopatholog ische Symptome vorhanden , welche eindeutig auf eine leistungsreduzierende Gesund heitsstörung hin wiesen ,
nämlich Antriebsmangel mit Tagesmüdigkeit, rasche Erschöpfbarkeit, eine deprimierte Stimmungslage, eine negative Zukunftsperspektive, Gefühle der Hoffnungslosigkeit, Insuffizienzerleben, Gedankenkreisen, Konzentrations störungen, Aufmerksamkeitsstö rungen, Schlafstörungen und eine Störung der Ap petenz. Vom Schweregrad her handle es sich um eine mittelgradige depressive Störung und eine Arbeitstätigkeit von mehr als 50 % sei nicht zumutbar. Psychosoziale Faktoren würden zwar eine Rolle spiel en bei der Verstärkung der Symptomatik, es liege jedoch eine psychische Störung mit Krankheitswert vor, nämlich eine depressive Stö rung, aktuell mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: F 32.1 ; Urk. 3/4 ). 4. 4.1
I n sämtlichen ärztlichen Berichten , welche dem angefochtenen Entscheid zu Grunde lagen ,
wurden psychosozia le Belastungsfaktoren erwähnt , welche zum jeweils festgestellten Beschwerdebild geführt haben . Dr. B.___ nannte in ih rem Beric ht vom 14. Juni 2012 in erster Linie die Entfernung des Beschwerde führers vom Familienleben und dessen konflikthafte Beziehung zu seiner Ehe frau (Urk. 7/6/11). Des Weiteren verwies sie auf seine Suche nach eigener Iden tität, den Verlust der Arbeitsstelle vor zehn Jahren, die schwere und traumati sche Kindheit mit Gewalt seitens des Vaters und sexuelle Übergriffe ( Urk. 7/6/11).
Auch Dr. C.___ beschrieb in seinem Gutachten vom 26. August 2013, wie ihm der Beschwerdeführer berufliche und eheliche Probleme geschil dert habe ( Urk. 7/21/4). Er gelangte in der Folge zum Schluss, dass das Krankheitsgeschehen des Beschwerdeführers deutliche erlebnisreaktive Züge mit Blick a uf eine Kränkung im familiären w ie auch im beruf lichen Bereich aufweise
( Urk. 7/21/6).
Auch in den weiteren Akten lassen sich zumindest Hinweise auf das Vorhanden sein psychosozialer Belastungsfaktoren finden, die das Zustandsbild des Beschwerdeführers beeinflusst haben könnten . So berichtete
dieser selbst dem zuständigen Care Manager der Swica anlässlich einer Besprechung vom 19.
Oktober 2012, dass er bis Ende 2011 eine Angestellte gehabt habe, die ihre Arbeit aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Seit diesem Zeit punkt sei ihm die Arbeit über den Kopf gewachsen. Dies habe solche Ausmasse angenommen, dass er nicht mehr alleine ins Büro gehen könne und total blockiert sei. Er habe bereits viele Aufträge und Kunden verloren, da er seinen Verpflichtungen nicht mehr habe nachkommen können ( Urk. 7/6/3).
Liegen demnach zahlreiche Hinweise für psychosoziale Belastungsfaktoren vor, sind u mso höhere Anforderungen an die Diagnose einer psychischen Störung von Krankheitswert zu stellen. 4.2
Sowohl die beiden fachärztlichen Berichte von Dr. B.___ als auch das Gutach ten von Dr. C.___
enthalten die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21 ; vgl. Urk. 7/6/11, 7/9/5, 7/21/6 ) .
Dieselbe wird auch von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 23. Dezember 2013 ge stellt ( Urk. 3/3).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion kein invalidisierendes psychisches Leiden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. Novem ber 2010 E. 5.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
4.3
Erstmals hat Dr. D.___ in seinem Bericht vom 23. Dezember 2013 die Differentialdi agnose einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) gestellt ( Urk. 3/3 S. 1) . In seinem E-Mail vom 28. Januar 2014
diag nostizierte er beim Beschwerdeführer schliesslich eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1; vgl. Urk. 3/4).
Eine solche ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundhe itsschadens zu betrachten. E s könnte auch keine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer darin erblickt werden ( Urteil des Bundesgerichtes 8C_759/2013 E. 3.6.1 und 3.6.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_581/20 13 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2 , je mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus gilt es zu bemerken, dass beim Beschwerdeführer die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2013 gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund moniert die Vertreterin des Beschwerdeführers zu Unrecht, dass die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Arzt, Dr. D.___ , nie einen Beri cht
( mit aktueller Diagnose ) eingefordert hat ( Urk. 1 S. 5). 4.4
Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage gelangte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum richtigen Schluss, dass beim Beschwerde führer kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen war . Dem entsprechend war es – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auf fassung (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) – auch korrekt, dass sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, ohne weiter abzuklären , ob und in welchem Umfang er seit dem 1. September 2013 arbeitsunfähig war. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00 . -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt
lic . iur . Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren am
25. Juli 1959 , absolvierte eine drei jährige KV-Lehre, welche er mit dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Kaufmann beendete .
Er arbeitete längere Zeit als Leiter des Steueramtes für die Gemeinde Y.___ . Nachdem er diese Stelle im Jahr 1999 verloren hatte, wurde er ab Anfang des Jahres 2000
mit der Einzelfirma Z.___ als selbständiger Steuerberater und Treuhänder tätig. In den J ahr en 2003 bis 2007 bildete er sich daneben bei der A.___ GmbH
weiter und erlangte ein Zerti fikat als
Coach IC ® (Urk. 7/5/4).
Am
30. Juli 2012 begab er sich zu Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ( Urk. 7/6/11) .
Mit ärztlichem Zeugnis vom selben Datum bestätigte Dr. B.___, dass X.___
seit dem
9. Juli 2012 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/6/10). E r erhielt darauf Auszahlungen von seiner Krankentaggeldversicherung
(Urk. 7/5/3).
Der Versicherte meldete sich a m
11. Dezember 2012 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an und erklärte , seit Juni oder Juli 2012 an einer Depression, namentlich an einer Erschöpfungsdepression zu leiden ( Urk. 7 / 5, insbesondere 7/5/4 f. ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog darauf die IK-Auszüge des Versicherten und seiner Ehefrau bei ( vgl. Urk. 7 /1 bis
7/3 und 7/10 ) . Überdies holte sie bei der Swica Krankenversiche rung AG , der Krankentaggeldversichernden,
diverse Unterlagen ein
(Urk. 7/ 6) . Danach ersuchte sie Dr. B.___
um einen ärztlichen Bericht ( Urk. 7/9/1) , wel che r
mit Schreiben vom 7. Januar 2013 erstattet wurd e ( Urk. 7/9/5 ff.). Schliesslich nahm die IV-Stelle das von der
Swica bei Dr. C.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Pharmazeutische Medi zin , in Auf trag gegebene Gutachten vom 26. August 2013 ( Urk. 7/21/3 ff.)
zu den Akten.
Am 4. November 2013 erliess sie
ei nen negativen Vorbescheid (Urk. 7/24 ) . Nachdem X.___ keinen Einwand erhob en hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 16. Dezember 2013 ab ( Urk.
E. 2 = Urk.
E. 7 . März 2014
schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 13. März 2014 Kenntnis erhalten ( Urk. 8).
Mit Zuschrift vom 27. Mai 2014 teilte Rechtsanwalt lic . iur . Reto Zanotelli mit, dass er der neue Rechtsvertreter von X.___ sei ( Urk. 9), und reichte eine Vollmacht ein ( Urk. 10).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschr iften und die damit neu einge reichten Unterlagen wird, soweit erforderlich , in den Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(I VG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden g egeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität f ühren, indem sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 28 . Juni 20
E. 12 E. 3.2 mit Hinweisen ). 2.
Zur Begründung der Abweisung des Leistungsbegehrens führte die Beschwerdegegnerin an, aus den medizinischen Unterlagen gehe zwar hervor , dass beim Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen vorliegen würden, welche die Arbeitsfähigkeit in subjektiver Weise einschränkten. Die Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen über windbar seien. Mit einer zumutbaren Willensanstrengung könne die ange stammte Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden, so dass kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei ( Urk. 2 S. 1). Demgegen über machte die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers geltend, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, vor ihrem Entscheid einen Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein zuholen , bei welchem sich der Beschwerdeführer seit dem 1 2. August 2013 in Behandlung befinde ( Urk. 1 S. 4 und S. 5 ). Sie reichte
ein Schreiben vom 23.
Dezember 2014 ( Urk. 3/3) und ein E-Mail
vom 28. Januar 2014 ( Urk. 3/4) von Dr. D.___ ein ,
woraus sich ihrer Auffassung nach ergebe, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Gutachten von Dr. C.___ hätte begnügen dürfen . Vielmehr sei es erforderlich, de n medizinische n Sachverhalt weiter ab zuklären , namentlich sei vom Gericht oder von der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 5 und 6 ). 3. 3.1
Aus dem Bericht von Dr. B.___
vom
E. 14 Juni 2012 (richtig wohl: 14. Oktober 2012 ; vergleiche das vermerkte Eingangsdatum vom 24. Oktober 2012 ) zu Handen der Swica ( Urk. 7/6/11 f.) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 30. Juli 2012 zu ihr in psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung begeben hatt
e. Sie habe bei ihm eine Anpassungsstörung mit schwerem depressivem Zustandsbild in Folge einer Reihe von schweren psychosozialen Belastungsfaktoren
(ICD-10: F. 43.21) , eine ch ronische Erschöpfung (ICD-10: F 48.0) und eine Persönlichkeitsveränderung nach einer Reihe von traumatischen Erfahrungen in der Kindheit und im Erwachsenenalter
(ICD-10: F 62.0) fest ge stell t ( Urk. 7/6/11) .
I m psychopathologischen Bild würden eine innerliche Leere, Ängstlichkeit, An triebsmangel, eine depressive Stimmungslage mit I nteressenlosigkeit, ausge prägte Schlafstörungen, Zukunftsängst e , eine verdrängte Aggressivität wie auch massive Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen dominier en . Diese Symptome begründeten die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 %
objektiv ( Urk. 7/6/11 f.).
Zu Beginn der Behandlung sei dieser mit Cymbalta in steigender Dosierun g behandelt worden. Trotz der medikamentösen und intensiven psychotherapeu tischen Behandlung habe sich sein Zustandsbild nicht verbessert , weshalb eine Umstellung der Medikation auf C i pralex
erfolgt sei ( Urk. 7/6/12). Im psycho therapeutischen Setting stünden die Bearbeitung der konflikthaften frühkindli chen Entwicklung, der depressiven Stimmungslage, die Be arbeitung und Klä rung der aktuellen Situati o n mi t der Ehefrau, die Entwicklung n e uer Abwehr - strategien und die Stabilisierung seines mangelnden Selbstvertrauens im Vordergrund. Ziel der integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei die Stabilisierung des depressiven Zustandsbildes und die Stär kung der Persönlichkeit in schwierigen konflikthaften Situationen
( Urk. 7/6/12). 3.2
In einem weiteren Bericht vom 7. Januar 2013 ( Urk. 7/9/5 ff.) diagnostizierte Dr. B.___
beim Beschwerdeführer erneut eine Anpassungsstörung mit schwerem depressivem Zustandsbild in Folge einer Reihe von schweren psy chosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10: F 43.21) , eine
chronische Erschöpfung (ICD-10: F 48.0) und eine Persönlichkeitsveränderung nach einer Reihe von traumatischen Erfahrungen in der Kindheit und im Erwachsenenalter (ICD-10: F. 62.0).
Sie beschri eb dass elbe psychopathologische Bild wie in ihrem ersten Bericht und hielt fest, dass die nach wie vor bestehenden Symptome die Gründe der weiter hin andauernden Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seien ( Urk. 7/9/6). Zur medika mentösen Behandlung führte sie an, dass der Beschwerdeführer aktuell mit 40 mg Cipralex
behandelt werde . Ferner seien
im Rahmen der Psychotherapie die bereits im ersten Bericht genannten Themen behandelt worden ( Urk. 7/9/6). 3.3
Dr. C.___
untersuchte den Beschwerdeführer am 19. August 2013 konsiliarisch und erstattete am 26. August 2013 s ein Gutachten ( Urk. 7/21/3 ff.). Darin stellte er die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21). Er befand, d ie Erkrankung sei in erster Linie als psychische Reaktion auf eine für den Beschwerdeführer nachvollziehbar schwierige persön liche Lage sowohl in beruflicher als auch in familiärer Hinsicht aufzufassen . Die aktuelle Konstellation entspreche einer narzisstischen Krise. Objektiv sei das Krankheitsbild mehrheitlich abgeklungen
( Urk. 7/21/6).
Differentialdiagnostisch zog
Dr. C.___ die Einschätzung von Dr. B.___ in Betracht .
Diese habe zusätzlich zur Anpassungsstörung eine chronische Erschöpfung (ICD-10: F 48.0) festgestellt ;
e ine solche
habe sich angesichts eines r ückläufige n Befundes jedoch aktuell nicht mehr rekonstruieren lassen und sei für das Festlegen des weiteren Vorgehens auch von untergeordneter Bedeutung
(Urk. 7/21/6).
Aufg rund der Schilderungen des Beschwerdeführers sei
ganz offensichtlich, dass das Krankheitsgeschehen deutliche erlebnisreaktive Züge mit Blick auf eine Kränkung im familiären wie auch im beruflichen Bereich auf weis
e. Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise eine bipolare Störung seien in der Vorgeschichte nicht vor handen ( Urk. 7/21/6).
Zum psyc hopathologischen Befund hielt Dr. C.___ fest, dass sich der Beschwer deführer weitgehend wieder in einer ausgeglichene n Stimmungslage präsentiert habe . Die affektive Auslenkbarkeit sei ebenfalls überwiegend intakt gewesen. Im Affekt habe der Beschwerdeführer allerdings mit Blick auf für ihn belastende Umstände im Privat- und Berufsleben nach wie vor gedemütigt, an sich zwei felnd, pessimistisc h und gekränkt gewirkt. Er sei s ituationsangemessen aufge treten, habe mit fester Stimme gesprochen und sei in der Lage gewesen, Blickkontakt zu halten. Die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit, Erinnerung und Umstellungsfähigkeit im Gespräch seien im Rahmen der klinischen Prüfung während der Eval u ation intakt gewesen, obschon der Beschwerdeführer angegeben habe, unkonzentriert zu sein. Ein flüssiger Gesprächsverlauf sei durchgehend möglich gewesen. Im Erscheinen habe der Beschwerdeführer gepflegt gewirkt. Im formalen Denken sei er struk turiert und geordnet gewesen. Das inhaltliche Denken sei im Rahmen der Evalu ation situationsentsprechend auf die Schilderung von Biographie und Krankheitsentwicklung gerichtet gewesen. Gedanklich habe eine Beschäftigung mit der belastenden persönlichen Situation im Rahmen ehelicher und beruflicher Krisen während der letzten rund anderthalb Jahre überwogen. Dieser Befund sei mit einer reaktiven Depression vereinbar, die inzwischen bereits weitgehend abgeklungen sei. Der Beschwerdeführer sei in seinem Denken und Handeln mehrheitlich wieder nach vorne orientiert und wirke emotional zwar ge festigter, wenngleich immer noch beträchtlich gekränkt, gedemütigt und an sich zweifelnd ( Urk. 7 /21/6).
Dr. C.___ empfahl , unter anderem auch mit Blick auf die vollständige Wiederauf nahme beruflicher Tätigkeit, vorläufig ein Fortführen der ärztlichen Behandlung durch Dr. D.___ . Er beurteilte d ie ambulante Behandlung als end ständig und befand, weitere, darüber hinausgehende Behandlungsmassnahmen kämen aus psychiatrischer Sicht nicht mehr in Betracht. Lohnend würde ihm vor allem eine psychotherapeutische Bearbeitung prominenter struktureller Züge des Beschwerdeführers ersc hei nen, dies vor allem mit Blick auf die offen sichtlich bestehende Kränkungsneigung, wie sie anlässlich der narzisstischen Kri se in Erscheinung getreten sei ( Urk. 7/21/7).
Bis Ende August 2013 sei aus psychiatrischer Sicht eine Teilarbeitsunfähigkeit von 80 % angemessen. Für die Monate September und Oktober 2013 erwarte er wieder eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % , für die beiden nachfolgenden Monate November und Dezember 2013 eine solche im Umfang von 75 % . Ab Anfang Januar 2014 gehe er wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Treuhänder aus. Bei dem genannten Zeit raum der (Teil-)- Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2013 handle es sich keinesfalls um eine Fristansetzung auf Prognose des weiteren Krankheitsverlaufes, sondern lediglich noch um eine medizinisch äusserstenfalls begrü ndbare Übergangsfrist, die das A ttestieren von Arbeitsunfähigkeit überhaupt noch rechtfertigen lasse ( Urk. 7/21/7). 3.4
Im Beschwerdeverfahren reichte die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht von Dr. D.___
vom 23. Dezember 2013 ein. In demselben beantworte Dr. D.___ Fragen der Swica ( Urk. 3/3). Bei dieser Gelegenheit gab er an , dass sich der Beschwerdeführer seit dem 1 2. August 2013 in seiner inte grierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befinde , und stellte die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21) sowie die Differentialdiagnose einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode ( ICD-10: F 32.1). Ferner äusserte er den Verdacht auf das Bestehen einer Persönlichkeitsproblematik mit einer Störung der Selbstwertregulation
( Urk. 3/3 S. 1).
Zum psychopathologischen Befund hielt Dr. D.___
im Wesentlichen fest , dass der Beschwerdeführer wach, bewusstseinsklar und orientiert sei. Er befinde sich in einer deprimierten Stimmungslage und in einem Zustand der Anhedonie . Sein Antrieb sei reduziert und seine Zukunftsperspektive sei negativ. Psychomoto risch wirke der Beschwerdeführer ängstlich-angespannt. Sein Denken sei etwas eingeengt auf die schwierige Arbeitssituation und die Belastung durch die ver mehrte Präsenz im Büro, ebenso auf Unstimmigkeiten im Kontakt mit Behörden. E r
gebe an , unter eine r massive n soziale n Isolation, Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit zu leiden .
Seit er den Beschwerdeführer behandle , habe eine sukzessive Besserung der Beschwerden und eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von anfangs 20 %
auf 50 % ab dem 1. Dezember 2013 erreicht werden können (Urk.
3/3 S. 1). 3.5
Gemäss dem ebenfalls neu eingereichten E-Mail von Dr. D.___ vom 28. Januar 2014 befand sich der Beschwerdeführer weiterhin in einem depressiven Zustand. Es seien psychopatholog ische Symptome vorhanden , welche eindeutig auf eine leistungsreduzierende Gesund heitsstörung hin wiesen ,
nämlich Antriebsmangel mit Tagesmüdigkeit, rasche Erschöpfbarkeit, eine deprimierte Stimmungslage, eine negative Zukunftsperspektive, Gefühle der Hoffnungslosigkeit, Insuffizienzerleben, Gedankenkreisen, Konzentrations störungen, Aufmerksamkeitsstö rungen, Schlafstörungen und eine Störung der Ap petenz. Vom Schweregrad her handle es sich um eine mittelgradige depressive Störung und eine Arbeitstätigkeit von mehr als 50 % sei nicht zumutbar. Psychosoziale Faktoren würden zwar eine Rolle spiel en bei der Verstärkung der Symptomatik, es liege jedoch eine psychische Störung mit Krankheitswert vor, nämlich eine depressive Stö rung, aktuell mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: F 32.1 ; Urk. 3/4 ). 4. 4.1
I n sämtlichen ärztlichen Berichten , welche dem angefochtenen Entscheid zu Grunde lagen ,
wurden psychosozia le Belastungsfaktoren erwähnt , welche zum jeweils festgestellten Beschwerdebild geführt haben . Dr. B.___ nannte in ih rem Beric ht vom 14. Juni 2012 in erster Linie die Entfernung des Beschwerde führers vom Familienleben und dessen konflikthafte Beziehung zu seiner Ehe frau (Urk. 7/6/11). Des Weiteren verwies sie auf seine Suche nach eigener Iden tität, den Verlust der Arbeitsstelle vor zehn Jahren, die schwere und traumati sche Kindheit mit Gewalt seitens des Vaters und sexuelle Übergriffe ( Urk. 7/6/11).
Auch Dr. C.___ beschrieb in seinem Gutachten vom 26. August 2013, wie ihm der Beschwerdeführer berufliche und eheliche Probleme geschil dert habe ( Urk. 7/21/4). Er gelangte in der Folge zum Schluss, dass das Krankheitsgeschehen des Beschwerdeführers deutliche erlebnisreaktive Züge mit Blick a uf eine Kränkung im familiären w ie auch im beruf lichen Bereich aufweise
( Urk. 7/21/6).
Auch in den weiteren Akten lassen sich zumindest Hinweise auf das Vorhanden sein psychosozialer Belastungsfaktoren finden, die das Zustandsbild des Beschwerdeführers beeinflusst haben könnten . So berichtete
dieser selbst dem zuständigen Care Manager der Swica anlässlich einer Besprechung vom 19.
Oktober 2012, dass er bis Ende 2011 eine Angestellte gehabt habe, die ihre Arbeit aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Seit diesem Zeit punkt sei ihm die Arbeit über den Kopf gewachsen. Dies habe solche Ausmasse angenommen, dass er nicht mehr alleine ins Büro gehen könne und total blockiert sei. Er habe bereits viele Aufträge und Kunden verloren, da er seinen Verpflichtungen nicht mehr habe nachkommen können ( Urk. 7/6/3).
Liegen demnach zahlreiche Hinweise für psychosoziale Belastungsfaktoren vor, sind u mso höhere Anforderungen an die Diagnose einer psychischen Störung von Krankheitswert zu stellen. 4.2
Sowohl die beiden fachärztlichen Berichte von Dr. B.___ als auch das Gutach ten von Dr. C.___
enthalten die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21 ; vgl. Urk. 7/6/11, 7/9/5, 7/21/6 ) .
Dieselbe wird auch von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 23. Dezember 2013 ge stellt ( Urk. 3/3).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion kein invalidisierendes psychisches Leiden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. Novem ber 2010 E. 5.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
4.3
Erstmals hat Dr. D.___ in seinem Bericht vom 23. Dezember 2013 die Differentialdi agnose einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) gestellt ( Urk. 3/3 S. 1) . In seinem E-Mail vom 28. Januar 2014
diag nostizierte er beim Beschwerdeführer schliesslich eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1; vgl. Urk. 3/4).
Eine solche ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundhe itsschadens zu betrachten. E s könnte auch keine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer darin erblickt werden ( Urteil des Bundesgerichtes 8C_759/2013 E. 3.6.1 und 3.6.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_581/20 13 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2 , je mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus gilt es zu bemerken, dass beim Beschwerdeführer die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2013 gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund moniert die Vertreterin des Beschwerdeführers zu Unrecht, dass die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Arzt, Dr. D.___ , nie einen Beri cht
( mit aktueller Diagnose ) eingefordert hat ( Urk. 1 S. 5). 4.4
Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage gelangte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum richtigen Schluss, dass beim Beschwerde führer kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen war . Dem entsprechend war es – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auf fassung (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) – auch korrekt, dass sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, ohne weiter abzuklären , ob und in welchem Umfang er seit dem 1. September 2013 arbeitsunfähig war. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00 . -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt
lic . iur . Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00132 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
24. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Schraner & Partner Rechtsanwälte Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren am
25. Juli 1959 , absolvierte eine drei jährige KV-Lehre, welche er mit dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Kaufmann beendete .
Er arbeitete längere Zeit als Leiter des Steueramtes für die Gemeinde Y.___ . Nachdem er diese Stelle im Jahr 1999 verloren hatte, wurde er ab Anfang des Jahres 2000
mit der Einzelfirma Z.___ als selbständiger Steuerberater und Treuhänder tätig. In den J ahr en 2003 bis 2007 bildete er sich daneben bei der A.___ GmbH
weiter und erlangte ein Zerti fikat als
Coach IC ® (Urk. 7/5/4).
Am
30. Juli 2012 begab er sich zu Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ( Urk. 7/6/11) .
Mit ärztlichem Zeugnis vom selben Datum bestätigte Dr. B.___, dass X.___
seit dem
9. Juli 2012 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 7/6/10). E r erhielt darauf Auszahlungen von seiner Krankentaggeldversicherung
(Urk. 7/5/3).
Der Versicherte meldete sich a m
11. Dezember 2012 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an und erklärte , seit Juni oder Juli 2012 an einer Depression, namentlich an einer Erschöpfungsdepression zu leiden ( Urk. 7 / 5, insbesondere 7/5/4 f. ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog darauf die IK-Auszüge des Versicherten und seiner Ehefrau bei ( vgl. Urk. 7 /1 bis
7/3 und 7/10 ) . Überdies holte sie bei der Swica Krankenversiche rung AG , der Krankentaggeldversichernden,
diverse Unterlagen ein
(Urk. 7/ 6) . Danach ersuchte sie Dr. B.___
um einen ärztlichen Bericht ( Urk. 7/9/1) , wel che r
mit Schreiben vom 7. Januar 2013 erstattet wurd e ( Urk. 7/9/5 ff.). Schliesslich nahm die IV-Stelle das von der
Swica bei Dr. C.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Pharmazeutische Medi zin , in Auf trag gegebene Gutachten vom 26. August 2013 ( Urk. 7/21/3 ff.)
zu den Akten.
Am 4. November 2013 erliess sie
ei nen negativen Vorbescheid (Urk. 7/24 ) . Nachdem X.___ keinen Einwand erhob en hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 16. Dezember 2013 ab ( Urk. 2 = Urk. 7 /2 5). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom
3. Februar 2014 ( Urk. 1) Beschwerde erheben . Seine Vertreterin verlangte , es sei d ie angefochtene
Verfü gung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend eine Invali denrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medi zinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Ferner verlangte sie im Rahmen eines prozessualen An trages d ie Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ( Urk. 1 S. 2). A m 7 . März 2014
schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 13. März 2014 Kenntnis erhalten ( Urk. 8).
Mit Zuschrift vom 27. Mai 2014 teilte Rechtsanwalt lic . iur . Reto Zanotelli mit, dass er der neue Rechtsvertreter von X.___ sei ( Urk. 9), und reichte eine Vollmacht ein ( Urk. 10).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschr iften und die damit neu einge reichten Unterlagen wird, soweit erforderlich , in den Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(I VG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden g egeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität f ühren, indem sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 28 . Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinweisen ). 2.
Zur Begründung der Abweisung des Leistungsbegehrens führte die Beschwerdegegnerin an, aus den medizinischen Unterlagen gehe zwar hervor , dass beim Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen vorliegen würden, welche die Arbeitsfähigkeit in subjektiver Weise einschränkten. Die Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen über windbar seien. Mit einer zumutbaren Willensanstrengung könne die ange stammte Tätigkeit zu 100 % ausgeübt werden, so dass kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei ( Urk. 2 S. 1). Demgegen über machte die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers geltend, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, vor ihrem Entscheid einen Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein zuholen , bei welchem sich der Beschwerdeführer seit dem 1 2. August 2013 in Behandlung befinde ( Urk. 1 S. 4 und S. 5 ). Sie reichte
ein Schreiben vom 23.
Dezember 2014 ( Urk. 3/3) und ein E-Mail
vom 28. Januar 2014 ( Urk. 3/4) von Dr. D.___ ein ,
woraus sich ihrer Auffassung nach ergebe, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Gutachten von Dr. C.___ hätte begnügen dürfen . Vielmehr sei es erforderlich, de n medizinische n Sachverhalt weiter ab zuklären , namentlich sei vom Gericht oder von der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 5 und 6 ). 3. 3.1
Aus dem Bericht von Dr. B.___
vom
14. Juni 2012 (richtig wohl: 14. Oktober 2012 ; vergleiche das vermerkte Eingangsdatum vom 24. Oktober 2012 ) zu Handen der Swica ( Urk. 7/6/11 f.) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 30. Juli 2012 zu ihr in psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung begeben hatt
e. Sie habe bei ihm eine Anpassungsstörung mit schwerem depressivem Zustandsbild in Folge einer Reihe von schweren psychosozialen Belastungsfaktoren
(ICD-10: F. 43.21) , eine ch ronische Erschöpfung (ICD-10: F 48.0) und eine Persönlichkeitsveränderung nach einer Reihe von traumatischen Erfahrungen in der Kindheit und im Erwachsenenalter
(ICD-10: F 62.0) fest ge stell t ( Urk. 7/6/11) .
I m psychopathologischen Bild würden eine innerliche Leere, Ängstlichkeit, An triebsmangel, eine depressive Stimmungslage mit I nteressenlosigkeit, ausge prägte Schlafstörungen, Zukunftsängst e , eine verdrängte Aggressivität wie auch massive Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen dominier en . Diese Symptome begründeten die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 %
objektiv ( Urk. 7/6/11 f.).
Zu Beginn der Behandlung sei dieser mit Cymbalta in steigender Dosierun g behandelt worden. Trotz der medikamentösen und intensiven psychotherapeu tischen Behandlung habe sich sein Zustandsbild nicht verbessert , weshalb eine Umstellung der Medikation auf C i pralex
erfolgt sei ( Urk. 7/6/12). Im psycho therapeutischen Setting stünden die Bearbeitung der konflikthaften frühkindli chen Entwicklung, der depressiven Stimmungslage, die Be arbeitung und Klä rung der aktuellen Situati o n mi t der Ehefrau, die Entwicklung n e uer Abwehr - strategien und die Stabilisierung seines mangelnden Selbstvertrauens im Vordergrund. Ziel der integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei die Stabilisierung des depressiven Zustandsbildes und die Stär kung der Persönlichkeit in schwierigen konflikthaften Situationen
( Urk. 7/6/12). 3.2
In einem weiteren Bericht vom 7. Januar 2013 ( Urk. 7/9/5 ff.) diagnostizierte Dr. B.___
beim Beschwerdeführer erneut eine Anpassungsstörung mit schwerem depressivem Zustandsbild in Folge einer Reihe von schweren psy chosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10: F 43.21) , eine
chronische Erschöpfung (ICD-10: F 48.0) und eine Persönlichkeitsveränderung nach einer Reihe von traumatischen Erfahrungen in der Kindheit und im Erwachsenenalter (ICD-10: F. 62.0).
Sie beschri eb dass elbe psychopathologische Bild wie in ihrem ersten Bericht und hielt fest, dass die nach wie vor bestehenden Symptome die Gründe der weiter hin andauernden Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seien ( Urk. 7/9/6). Zur medika mentösen Behandlung führte sie an, dass der Beschwerdeführer aktuell mit 40 mg Cipralex
behandelt werde . Ferner seien
im Rahmen der Psychotherapie die bereits im ersten Bericht genannten Themen behandelt worden ( Urk. 7/9/6). 3.3
Dr. C.___
untersuchte den Beschwerdeführer am 19. August 2013 konsiliarisch und erstattete am 26. August 2013 s ein Gutachten ( Urk. 7/21/3 ff.). Darin stellte er die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21). Er befand, d ie Erkrankung sei in erster Linie als psychische Reaktion auf eine für den Beschwerdeführer nachvollziehbar schwierige persön liche Lage sowohl in beruflicher als auch in familiärer Hinsicht aufzufassen . Die aktuelle Konstellation entspreche einer narzisstischen Krise. Objektiv sei das Krankheitsbild mehrheitlich abgeklungen
( Urk. 7/21/6).
Differentialdiagnostisch zog
Dr. C.___ die Einschätzung von Dr. B.___ in Betracht .
Diese habe zusätzlich zur Anpassungsstörung eine chronische Erschöpfung (ICD-10: F 48.0) festgestellt ;
e ine solche
habe sich angesichts eines r ückläufige n Befundes jedoch aktuell nicht mehr rekonstruieren lassen und sei für das Festlegen des weiteren Vorgehens auch von untergeordneter Bedeutung
(Urk. 7/21/6).
Aufg rund der Schilderungen des Beschwerdeführers sei
ganz offensichtlich, dass das Krankheitsgeschehen deutliche erlebnisreaktive Züge mit Blick auf eine Kränkung im familiären wie auch im beruflichen Bereich auf weis
e. Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise eine bipolare Störung seien in der Vorgeschichte nicht vor handen ( Urk. 7/21/6).
Zum psyc hopathologischen Befund hielt Dr. C.___ fest, dass sich der Beschwer deführer weitgehend wieder in einer ausgeglichene n Stimmungslage präsentiert habe . Die affektive Auslenkbarkeit sei ebenfalls überwiegend intakt gewesen. Im Affekt habe der Beschwerdeführer allerdings mit Blick auf für ihn belastende Umstände im Privat- und Berufsleben nach wie vor gedemütigt, an sich zwei felnd, pessimistisc h und gekränkt gewirkt. Er sei s ituationsangemessen aufge treten, habe mit fester Stimme gesprochen und sei in der Lage gewesen, Blickkontakt zu halten. Die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit, Erinnerung und Umstellungsfähigkeit im Gespräch seien im Rahmen der klinischen Prüfung während der Eval u ation intakt gewesen, obschon der Beschwerdeführer angegeben habe, unkonzentriert zu sein. Ein flüssiger Gesprächsverlauf sei durchgehend möglich gewesen. Im Erscheinen habe der Beschwerdeführer gepflegt gewirkt. Im formalen Denken sei er struk turiert und geordnet gewesen. Das inhaltliche Denken sei im Rahmen der Evalu ation situationsentsprechend auf die Schilderung von Biographie und Krankheitsentwicklung gerichtet gewesen. Gedanklich habe eine Beschäftigung mit der belastenden persönlichen Situation im Rahmen ehelicher und beruflicher Krisen während der letzten rund anderthalb Jahre überwogen. Dieser Befund sei mit einer reaktiven Depression vereinbar, die inzwischen bereits weitgehend abgeklungen sei. Der Beschwerdeführer sei in seinem Denken und Handeln mehrheitlich wieder nach vorne orientiert und wirke emotional zwar ge festigter, wenngleich immer noch beträchtlich gekränkt, gedemütigt und an sich zweifelnd ( Urk. 7 /21/6).
Dr. C.___ empfahl , unter anderem auch mit Blick auf die vollständige Wiederauf nahme beruflicher Tätigkeit, vorläufig ein Fortführen der ärztlichen Behandlung durch Dr. D.___ . Er beurteilte d ie ambulante Behandlung als end ständig und befand, weitere, darüber hinausgehende Behandlungsmassnahmen kämen aus psychiatrischer Sicht nicht mehr in Betracht. Lohnend würde ihm vor allem eine psychotherapeutische Bearbeitung prominenter struktureller Züge des Beschwerdeführers ersc hei nen, dies vor allem mit Blick auf die offen sichtlich bestehende Kränkungsneigung, wie sie anlässlich der narzisstischen Kri se in Erscheinung getreten sei ( Urk. 7/21/7).
Bis Ende August 2013 sei aus psychiatrischer Sicht eine Teilarbeitsunfähigkeit von 80 % angemessen. Für die Monate September und Oktober 2013 erwarte er wieder eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % , für die beiden nachfolgenden Monate November und Dezember 2013 eine solche im Umfang von 75 % . Ab Anfang Januar 2014 gehe er wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Treuhänder aus. Bei dem genannten Zeit raum der (Teil-)- Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2013 handle es sich keinesfalls um eine Fristansetzung auf Prognose des weiteren Krankheitsverlaufes, sondern lediglich noch um eine medizinisch äusserstenfalls begrü ndbare Übergangsfrist, die das A ttestieren von Arbeitsunfähigkeit überhaupt noch rechtfertigen lasse ( Urk. 7/21/7). 3.4
Im Beschwerdeverfahren reichte die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht von Dr. D.___
vom 23. Dezember 2013 ein. In demselben beantworte Dr. D.___ Fragen der Swica ( Urk. 3/3). Bei dieser Gelegenheit gab er an , dass sich der Beschwerdeführer seit dem 1 2. August 2013 in seiner inte grierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befinde , und stellte die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21) sowie die Differentialdiagnose einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode ( ICD-10: F 32.1). Ferner äusserte er den Verdacht auf das Bestehen einer Persönlichkeitsproblematik mit einer Störung der Selbstwertregulation
( Urk. 3/3 S. 1).
Zum psychopathologischen Befund hielt Dr. D.___
im Wesentlichen fest , dass der Beschwerdeführer wach, bewusstseinsklar und orientiert sei. Er befinde sich in einer deprimierten Stimmungslage und in einem Zustand der Anhedonie . Sein Antrieb sei reduziert und seine Zukunftsperspektive sei negativ. Psychomoto risch wirke der Beschwerdeführer ängstlich-angespannt. Sein Denken sei etwas eingeengt auf die schwierige Arbeitssituation und die Belastung durch die ver mehrte Präsenz im Büro, ebenso auf Unstimmigkeiten im Kontakt mit Behörden. E r
gebe an , unter eine r massive n soziale n Isolation, Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit zu leiden .
Seit er den Beschwerdeführer behandle , habe eine sukzessive Besserung der Beschwerden und eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von anfangs 20 %
auf 50 % ab dem 1. Dezember 2013 erreicht werden können (Urk.
3/3 S. 1). 3.5
Gemäss dem ebenfalls neu eingereichten E-Mail von Dr. D.___ vom 28. Januar 2014 befand sich der Beschwerdeführer weiterhin in einem depressiven Zustand. Es seien psychopatholog ische Symptome vorhanden , welche eindeutig auf eine leistungsreduzierende Gesund heitsstörung hin wiesen ,
nämlich Antriebsmangel mit Tagesmüdigkeit, rasche Erschöpfbarkeit, eine deprimierte Stimmungslage, eine negative Zukunftsperspektive, Gefühle der Hoffnungslosigkeit, Insuffizienzerleben, Gedankenkreisen, Konzentrations störungen, Aufmerksamkeitsstö rungen, Schlafstörungen und eine Störung der Ap petenz. Vom Schweregrad her handle es sich um eine mittelgradige depressive Störung und eine Arbeitstätigkeit von mehr als 50 % sei nicht zumutbar. Psychosoziale Faktoren würden zwar eine Rolle spiel en bei der Verstärkung der Symptomatik, es liege jedoch eine psychische Störung mit Krankheitswert vor, nämlich eine depressive Stö rung, aktuell mittelgradig ausgeprägt (ICD-10: F 32.1 ; Urk. 3/4 ). 4. 4.1
I n sämtlichen ärztlichen Berichten , welche dem angefochtenen Entscheid zu Grunde lagen ,
wurden psychosozia le Belastungsfaktoren erwähnt , welche zum jeweils festgestellten Beschwerdebild geführt haben . Dr. B.___ nannte in ih rem Beric ht vom 14. Juni 2012 in erster Linie die Entfernung des Beschwerde führers vom Familienleben und dessen konflikthafte Beziehung zu seiner Ehe frau (Urk. 7/6/11). Des Weiteren verwies sie auf seine Suche nach eigener Iden tität, den Verlust der Arbeitsstelle vor zehn Jahren, die schwere und traumati sche Kindheit mit Gewalt seitens des Vaters und sexuelle Übergriffe ( Urk. 7/6/11).
Auch Dr. C.___ beschrieb in seinem Gutachten vom 26. August 2013, wie ihm der Beschwerdeführer berufliche und eheliche Probleme geschil dert habe ( Urk. 7/21/4). Er gelangte in der Folge zum Schluss, dass das Krankheitsgeschehen des Beschwerdeführers deutliche erlebnisreaktive Züge mit Blick a uf eine Kränkung im familiären w ie auch im beruf lichen Bereich aufweise
( Urk. 7/21/6).
Auch in den weiteren Akten lassen sich zumindest Hinweise auf das Vorhanden sein psychosozialer Belastungsfaktoren finden, die das Zustandsbild des Beschwerdeführers beeinflusst haben könnten . So berichtete
dieser selbst dem zuständigen Care Manager der Swica anlässlich einer Besprechung vom 19.
Oktober 2012, dass er bis Ende 2011 eine Angestellte gehabt habe, die ihre Arbeit aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Seit diesem Zeit punkt sei ihm die Arbeit über den Kopf gewachsen. Dies habe solche Ausmasse angenommen, dass er nicht mehr alleine ins Büro gehen könne und total blockiert sei. Er habe bereits viele Aufträge und Kunden verloren, da er seinen Verpflichtungen nicht mehr habe nachkommen können ( Urk. 7/6/3).
Liegen demnach zahlreiche Hinweise für psychosoziale Belastungsfaktoren vor, sind u mso höhere Anforderungen an die Diagnose einer psychischen Störung von Krankheitswert zu stellen. 4.2
Sowohl die beiden fachärztlichen Berichte von Dr. B.___ als auch das Gutach ten von Dr. C.___
enthalten die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21 ; vgl. Urk. 7/6/11, 7/9/5, 7/21/6 ) .
Dieselbe wird auch von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 23. Dezember 2013 ge stellt ( Urk. 3/3).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion kein invalidisierendes psychisches Leiden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 5.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. Novem ber 2010 E. 5.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
4.3
Erstmals hat Dr. D.___ in seinem Bericht vom 23. Dezember 2013 die Differentialdi agnose einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) gestellt ( Urk. 3/3 S. 1) . In seinem E-Mail vom 28. Januar 2014
diag nostizierte er beim Beschwerdeführer schliesslich eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1; vgl. Urk. 3/4).
Eine solche ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig nicht als eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andau ernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundhe itsschadens zu betrachten. E s könnte auch keine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer darin erblickt werden ( Urteil des Bundesgerichtes 8C_759/2013 E. 3.6.1 und 3.6.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_581/20 13 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2 , je mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus gilt es zu bemerken, dass beim Beschwerdeführer die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2013 gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund moniert die Vertreterin des Beschwerdeführers zu Unrecht, dass die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Arzt, Dr. D.___ , nie einen Beri cht
( mit aktueller Diagnose ) eingefordert hat ( Urk. 1 S. 5). 4.4
Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage gelangte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum richtigen Schluss, dass beim Beschwerde führer kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen war . Dem entsprechend war es – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auf fassung (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) – auch korrekt, dass sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, ohne weiter abzuklären , ob und in welchem Umfang er seit dem 1. September 2013 arbeitsunfähig war. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00 . -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt
lic . iur . Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke