Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1961, Contact -Center-Mitarbeiterin bei der Y.___ SA, meldete sich am 20. Mai 2010 unter Hinweis auf Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, Schmerzen im linken Arm, Taubheitsgefühle und Kraftlosigkeit in diversen Fingern, Seh schwierigkeiten ( linkes Auge) und ein Lähmungsgefühl in der linken Gesichts hälfte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die Versicherte hatte am 12. Dezember 2009 als Fahrerin eines Autos einen Unfall (Kollision von zwei Automobilen) erlitten (vgl. dazu auch das heutige unfall versicherungsrechtliche Urteil UV.2013.00213 ; Urk. 8/27/161 ).
Nach entsprechenden erwerblichen und medizinischen Abklärungen ( Beizug der SUVA-Akten sowie Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beim Z.___ [Gutachten vom 18. März 2013; Urk. 8/94/1-41 ; nachfolgend: Z.___ -Gutachten]) sowie nach Durchführung des Vorbescheid ver fah rens (vgl. Urk. 8/98-115) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom
18. Dezember 2013 (Urk. 2 = Urk. 8/119) gestützt auf einen rentenaus schlies sen den Invaliditätsgrad von 10 %. 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar
2014 (Urk. 1) Be schwer de erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Es sei der Beschwerdeführerin eine IV- Viertelsrente zuzuspre chen. 2.
Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin mit der Auflage zurückzuweisen, ein Dritt- oder Obergutachten über die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzu holen und sodann neu über den IV-Grad zu entscheiden. 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulas ten der Beschwerdegegnerin.
Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde und reichte den im Auftrag der involvierten Motor haftpflichtversicherung erstellten Observationsbericht ein (Urk. 9). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 13. März 2014 Kenntnis gegeben (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. 3.
Die Helsana Unfall AG stellte mit Verfügung vom 22. März 2012 die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per Ende Februar 2012 ein und wies die dage gen erhobene Einsprache der Versicherten ab. Die dagegen am 16. September 2013 erhobene Beschwerde hat das hiesige Gericht mit heutigem Urteil abge wiesen (Prozess Nr. UV.2013.00213). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 2) aus, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2010 sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Call Center Agent als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit wieder zu 90 % (Pensum 100 % / Leistung 90 %) arbeitsfähig sei. Für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % sei die schmerzbedingte leichte neuropsychologische Störung verantwortlich. Eine höhe re Arbeitsunfähigkeit sei ab Juni 2010 aus medizinischer Sicht nicht nach vollziehbar. Dabei sei auf das Z.___ -Gutachten abzustellen, das alle beweismässi gen Anforderungen erfülle. Es ergebe sich ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 10 %. 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen (Urk. 1) , dass mit Blick auf die seit August 2012 von Hausarzt und Psychiater fortlaufend bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 40 %, aber auch aufgrund der Beurteilung des Arbeitgebers im praktischen Einsatz vor Ort , ihr Arbeitspensum per 1. Juli 2013 definitiv auf 60 % reduziert worden sei (S. 5). Auf das Z.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, denn es basiere auf den Untersuchun gen von lediglich etwas mehr als einem Tag. Dabei habe es sich um einen „guten Tag“ der Beschwerdeführerin gehandelt. Zudem weise das Z.___ -Gut ach ten fachliche Mängel auf. Es sei in Unkenntnis der Stellungnahme der Gutachter vom A.___ erstellt worden, weshalb es nicht in Kenntnis aller relevanten Vorakten erstellt worden sei. Es sei daher unvollständig und demzufolge unbeachtlich. Demgegenüber beruhten die Beurteilungen und Einschätzungen des Hausarztes und der
B.___ auf langjährigen Beobac htungen (S. 5 f.). Es müsse daher entweder auf die Majorität der ärztlichen Meinungen abgestellt werden, oder es sei der Fall zur Einholung eines Dritt- oder Obergut achtens an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen. Eine reine Ergänzung des Z.___ -Gutachtens wäre nicht zulässig, da die Gutachter befangen erscheinen würden. Sie hätten klar erken nen lassen, dass sie ihre Beurteilung nicht unvor eingenommen, sondern mass geblich beeinflusst durch den Überwachungsbe richt der C.___ und kolle gi a len „Verrissen“ der interessenbelasteten Ver trauensärzte der Unfall- res pektive der Haftpflichtversicherung vorgenommen hätten (S. 7). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 3. 3.1
Der Neurologe Dr. med. D.___ , Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psy chiat rie und Psychotherapie , und der Neuropsychologe lic . phil. F.___
vom A.___
hielten in ihrem
- im Auftrag der zu ständigen Unfallversicherung , der Helsana Unfall AG, erstellten - Gutachten ( A.___ -Gutachten) vom 22. September 2011 (Urk. 8/58 ; vgl. auch die Teilgut achten [ebenfalls unter Urk. 8/58 geführt]) folgende Diagnosen fest (S. 29 f.): Neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit -
Chronische Neuropathie N. ulnaris links infolge Prellung des Nervs im Sulcus
N. ulnaris bei vorgeschädigtem N. ulnaris links (chroni sches posttraumatisches N. ulnaris Syndrom links mit neuropathi schen Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens mit leichten sensiblen und wahrscheinlich diskreten motorischen Defiziten). -
Persistierendes postcommotionelles Syndrom mit leichten neuropsy chologischen und affektiven Störungen, Kopf-, Gesichts- und Nackenschmerzen und erhöhter Ermüdbarkeit. ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
Leichtes zerviko-zephales Syndrom Neuropsychologische Diagnosen -
Leichte Hirnfunktionsstörung Rheumatologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
keine [...] Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit -
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Fak toren ICD-10 (GM 2009) F45.41 -
mit dysfunktionalen Durchhaltestrategien/Ignorieren der Schmerzen sowie ängstlichen Begleitsymptomen in der Folge des Unfalls vom 12.12.2009 -
Reak tive depressive Störung, ICD-10 F32.0 -
aktuell leichtgradig, reaktiv auf den Unfall und seine lebens verändernden Folgen -
Status nach früheren depressiven Reaktionen (Ehekrise, Scheidung, Überforderung mit autistischem Sohn) -
Psychoorganisches Syndrom n ach Schädel-Hirn-Trauma, ICD-10 F07.2, leichtgradig ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit -
Emotional-expressive Persönlichkeit mit Selbstwertstabilisierung über Leistungsorientierung -
Differentialdiagnose: subsyndromale ADHS F90.0 (Hyperaktivität, Impulsivität, emotionale Instabilität) oder akzentuierte Persön lich keitszüge , ICD-10 Z73
Die Gutachter führten zudem aus, dass die erheblichen Verletzungen, welche die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 12. Dezember
20 09 erlitten habe , dauerhafte leichte kognitive Störungen hinterlassen hätten . Sie seien mehreren Ursachen zuzuschreiben. Im Vordergrund stehe das persistierende postkommo tionelle Syndrom. Dieses sei durch den Kopfanprall verursacht wor den und werde
von Kopf- und Gesichtsschmerzen links begleitet. Zusätzlich be hinderten Nacken
- und linke Armschmerzen die neuropsychologischen Leistun gen. Die Unter su chung des Achsenskeletts habe keine Hinweise auf eine unfall bedingte Verletz ung ergeben, welche die Nackenschmerzen begründen würde. Hingegen liessen sich die Schmerzen im linken Arm auf die Prellung des N. ulnaris am linken Ellbogen zurückführen. Aus somatischer Sicht sei die Be schwerdeführerin im Alltag durch die kognitiven Störungen und die schmerzbe dingt verminderte kör perliche Belastung beeinträchtigt, aus psychiatrischer Sicht durch Schmerzen, affektive Störungen und Störungen der emotionalen Regulation, welche die Schmerz bewältigung beeinträchtigten. Aus somatischer Sicht erscheine ein 80%iges Arbeitspensum zumutbar. Aus psychiatrischer Sich liege die zumutbare Arbeitsfähigkeit bei einem 60%- Pensum (S. 42). 3.2
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, beraten der Arzt der Helsana Unfall AG, äusserte sich am 23. November
2011 (Urk. 10/M35 im Prozess UV.2013.00213 ) kritisch zum A.___ -Gutachten. Er be zeichnete es als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die motorischen Störungen im linken Arm würden das ulcus
ulnaris Syndrom betreffen, welches vorbestehend sei und höchstens möglicherweise durch den Unfall exazerbiert hab e . Die Hirnfunktionsstörungen würden geringe neuropsychologische patho lo gische Te stergebnisse betreffen mit einer Überlagerung durch eine depressive Problematik mit einer psychiatrischen Diagnose. Es sei zwar möglich, dass tat sächlich eine organische Hirnverletzung stattgefunden habe, das sei aber nicht gesichert. Für eine organische Hirnverletzung lägen keine Beweise vor; das MRI des Schädels sei unauffällig und zeige keine Läsion (S. 3). Das Computertomo gramm und das konventionelle Röntgenbild der Halswirbelsäule seien unauffäl lig gewesen. Es gebe keine Hin weise auf In stabilitäten , so dass mit Blick auf die Schmerzverarbeitungsstörung keine zusätzliche MRI-Untersuchung indiziert sei. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei, wenn überhaupt, durch die neuropsy chologischen Defizite eingeschränkt. Da die neuropsychologischen Defizite auch psychiatrisch überlagert seien, könne davon ausgegangen werden, dass allein somatisch unfallbedingt eine höhere als eine 80%ige Arbeitsfähigkeit respektive eine volle resultiere (S. 4). Das A.___ -Gutachten sei nur bedingt verwertbar (S. 5). 3.3
Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, beratender Arzt der zuständigen Haftpflichtversicherung (Mobiliar), führte in seinem Bericht vom 28. November 2011 (Urk. 10/M37 im Prozess UV.2013.00213 ) aus, dass das A.___ -Gutachten widersprüchlich und nicht sorgfältig erstellt sei: Es werde allein aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach die Nackenbeschwerden vor dem Unfall auf einem tieferen Niveau gelegen hätten, auf eine richtungsgebende Ver schlimmerung geschlossen. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass es kein ob jek tiviertes strukturelles Organkorrelat einer unfallbedingten Läsion an Nacken oder Kopf gebe. Die Meinung des rheumatologischen Fachgutachters, wo nach es überhaupt keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gebe, finde kurioserweise keine Berücksichtigung in der interdisziplinären Schlussfolge rung . Obschon die Gutachter gewusst hätten, dass eine psychische Störung seit etwa 1998 bekannt sei, hätten sie sich nicht um entsprechende Akten bemüht (S. 13). Der beteiligte Psychiater habe Privatdiagnosen gestellt, die nicht der ICD-10-Klassifikation oder einer anderen anerkannten Klassifika tion entsprächen. Es sei kein objektives strukturelles Korrelat einer Verletzung der Halswirbelsäule, ihrer Begleitstrukturen oder des Gehirns objektiviert wor den; trotzdem sei der Inte gritätsschaden geschätzt worden, obwohl die gut achterlichen Therapieoptionen nicht ausgeschöpft seien. Im Hinblick auf die postulierte Verletzung des Nervus
ulnaris hätten die Gutachter ebenfalls auf die Überprüfung der Vorakten ver zich tet (S. 14). 3.4
Nachdem die zuständige Haftpflichtversicherung Dr. H.___ das erstellte Ob ser vationsmaterial zugestellt hatte, nahm dieser am 9. Februar 2012 erneut Stellung (Urk. 10/M39 im Prozess UV.2013.00213 ). Insbesondere erörterte er , ob zwischen dem in den Beobachtungsvideos feststellbaren Verhalten der Be schwerdeführerin einerseits und den von ihr im Rahmen des A.___ -Gutachtens geklagten Beschwerden beziehungsweise den von den A.___ -Gutachtern fest gestellten Einschränkungen andererseits Diskrepanzen bestand en (S. 1 7 f. ). Dr. H.___ hielt diesbezüglich fest, dass sich aus den Videobeobachtungen ab leiten lasse, dass die Beschwerdeführerin einen dynamischen Alltag lebe. Sie ziehe sich nicht zurück. Es bestünden keinerlei Hinweise auf eine soziale Des in te gration oder gar auf einen kompletten sozialen Rückzug. Die Beschwerde führerin sei fähig, Freude auszudrücken. Das lasse Zweifel aufkommen, ob die diagnostizierte „reaktive depressive Störung“ überhaupt zutreffen könne. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und von den A.___ -Gut ach tern teilweise übernommenen Schmerzangaben und d i e sich daraus erge benden Einschränkungen betreffe, erschliesse sich aus der Videobeobachtung, dass zahl reichen Angaben der Beschwerdeführerin im Widerspruch zum tat sächlich beob achtbaren Verhalten stünden (S. 16). Sie trage oft problemlos Schuhe mit hohen Absätzen (5 bis 7 cm). Sie könne sich sehr weit nach unten beugen, um etwas Heruntergefallenes aufzuheben. Sie könne sehr schnell auf stehen und ihren Rücken begradigen. Sie zeige in mehreren Szenen, dass sie ihren Rücken fast bis in die waagrechte Position beugen könne, was einer sehr guten Beweglichkeit entspreche. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie könne Gegenstände über 1 kg nicht tragen, sei offenkundig falsch. Bei einem Einkauf in einem ALDI-Supermarkt sortiere die Geschädigte mit tiefer Beugung ihres Rückens Einkaufs waren in einem Einkaufssack, den sie nachher selbst wegtrage. Dieser Sack wiege sicher mehr als 1 kg. Ihren Kopf trage sie frei; sie bewege ihn frei und sei in der Lage, extreme Bewegungen ohne Probleme auszuführen. Die Beschwer deführerin fahre sehr viel mit dem Auto und scheine sich im Verkehr auf merk sam zu verhalten. Allfällig noch bestehende kognitive Defizite hätten beim Auto fahren keine Auswirkungen. Insbesondere beim Autofahren, zum Beispiel beim Ausparkieren zeige die Beschwerdeführerin wiederholt, dass die Kopfbe weglichkeit völlig uneingeschränkt sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Schon hal tungen , schmerzbedingte Einschränkungen oder irgendeine Behinde rung gezeigt ; vielmehr bewege sie sich stets geschmeidig, oft zügig und schnell. Auch die Ellenbogenbeweglichkeit links und rechts sowie die beidseitige Schul terbe weg lichkeit zeig t e n keinerlei Einschränkungen. Im Alltag präsentiere die Beschwer de führerin - sich unbeobachtet wähnend - nicht eine einzige der Be hinde rungen, die sie gegenüber den Gutachtern geklagt habe (S. 17). Wahr scheinlich liege eine Aggravation vor. Die Beschwerdeführerin übertreibe die Beschwerden bewusst und zweckgerichtet. Ziel sei offenkundig die Durchset zung von Begeh ren gegenüber den Versicherungen. Offensichtlich seien die Beschwerden (sofern
überhaupt vorhanden) überwindbar (S. 18). Gestützt auf die Videobeobach tung en ergebe sich, dass keine sichtbaren somatischen oder psychischen Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit vorhanden seien (S. 19). 3.5
In ihrem Bericht vom 29. November 2012 (Urk. 8/106 ) bezogen Dr. D.___ und Dr. E.___ zur an ihrem Gutach ten erhoben en Kritik Stellung und äusser ten sich auch zu den Ergebnissen der Observation: Insgesamt vertraten sie die Auffassung, dass die Observationsbe obachtungen nicht im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin ge machten Aussagen und den klinischen Beobach tungen während der Begutach tung stünden. Die von Dr. G.___ und Dr. H.___ erhobene Kritik an ihrem Gut achten wiesen sie zurück. 3.6
Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr.
med . J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Neurologie, und der Neuropsychologe lic . phil. M.___ hielten in ihrem Gut achten vom 18. März
2013 (Urk. 8/94 ; Z.___ -Gutachten) folgende Diagnosen fest (S. 36 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) -
Status nach PKW-Kollision am 12.12.09 mit frontaler Schädel- und Thoraxprellung , linksseitiger Ellbogen- und Kniekontusion sowie Handgelenksdistorsion -
radiologisch unauffälliger Befund der HWS (Röntgen CT 12.12.09 und Röntgen 27.06.11) -
praktisch freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule -
leichte neuropsychologische Störung infolge Schmerzen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.
Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) 2.
Zöliakie (ICD-10 K90.0) 3.
Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1) 4.
Konstitutionell vermehrte Bandlaxizität (ICD-10 M35.7) 5.
Hallux
valgus und Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.07/M21.87) 6.
Anamnestisch Status nach Lumbalgie bis etwa 1995 (ICD-10
M54.5) 7.
Leichte Ulnarisneuropathie links (ICD-10 G56.2)
Aus neurologischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass die Be schwer deführerin anlässlich des Unfalls vom 12. Dezember 2009 eine leichte Commotio cerebri erlitten habe. In einem im Februar 2010 durchgeführten MRI des Schädels hätten keine posttraumatischen Läsionen objektiviert werden können. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine traumatische Hirnverletzung mit moderatem Schweregrad (initiale Desorientie rung auf der Notfallstation) erlitten habe. Aktuell könne ein leichtes tendomyo pathisches zervikales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Reiz- beziehungsweise sensorische Ausfallsymptomatik objektiviert werden. Für das Taubheitsgefühl im Bereich des Klein- und Ringfingers sei eine leichte Ulnarisneuropathie links verantwortlich, welche aber gemäss aktueller neurologischer Einschätzung nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Aus orthopädischer Sicht sei vom Vorliegen eines chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndroms bei prak tisch freier Beweglichkeit der Halswirbelsäule auszugehen. Aus orthopädi scher Sicht bestehe für die aktuell ausgeübte wie auch für jede andere körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung eine zeitlich und leis tungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aufgrund einer in der neu ropsychologischen Untersuchung fassbaren leichten neuropsychologischen, schmerz bedingten Störung bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 %. Hingegen w erde die Arbeitsfähigkeit durch die diagnostizierte leichte depressive Episode nicht beschränkt. Auch wenn eine gewisse Diskrepanz zwi schen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivier baren Befunden bestehe, könne keine Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung gestellt werden. Vielmehr müsse vom Vorliegen einer Schmerzausweitung ausgegangen werden. In der polydisziplinären Konsensbe sprechung sei man zum Schluss gekommen, dass sowohl in der aktuell ausge übten als auch in jeder anderen körperlich leichten bis zumindest mittelschwe ren Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, seit Anfang Juni 2010 eine 90%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit bestehe. Für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % sei die schmerzbedingte leichte neuropsychologische Störung verantwortlich (S. 37 f.). 3.7
Dr. med. N.___ , Ärztlicher Direktor der B.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Juli
2012 (Urk. 3/7 im Prozess UV.2013 .00213 ) ein chronisches Schmerz- und Vegetativsyndrom nach Unfall ereignis , eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) mit Elementen von somatoformen autonomen Funktionsstörungen (F45.30), eine Anpassungs störung mit gemischter ängstlicher, dissoziativer und depressiver Reaktion (F43.22) sowie eine emotionale Instabilität. Er erachte die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig. Zu empfehlen sei eine Kombination von interdiszipli närer Schmerztherapie und von psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lungen. Falls die notwendigen Settings stabil installiert werden könnten, sei prognostisch eine gesundheitliche Besserung anzunehmen. 3.8
Die Psychologin O.___ , Oberärztin Dr. med. P.___ , der Leitende Arzt Dr.
med. Q.___ und Chefarzt Dr. med. R.___ von der Klinik S.___ führten in ihrem Bericht vom 7. Februar 2013 (Urk. 3/2 im Prozess UV.2013.00213 ) aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden depressiven Episode (gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Ausprägung) im Zusammenhang mit seit längerem andauernden chronischen Schmerzen infolge eines Autounfalls leide. Der Aufenthalt habe zu einer Verbesserung der psychischen Stabilität geführt, aber die Beschwerdeführerin habe sich entgegen der vorgeschlagenen Verlän gerung der Rehabilitation zu einem vorzeitigen Austritt entschieden (S. 3). 3.9
Dr. H.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 24. Juli 2013 (Urk. 21/2 im Pro zess UV.2013.00213 ), in dem er zum Z.___ -Gutachten Stellung nahm, dahinge hend, das s seine Feststellungen, die er bei Betrachtung des Überwachungsvideos gemacht habe, durch die Z.___ -Gutachter bestätigt worden seien. Insgesamt gelte, dass der Status quo ante/sine per 31. Mai 2010 erreicht worden sei. Die verblie bene Restarbeitsunfähigkeit von 10 % wegen geringgradiger
neurokognitiver Defizite könne nicht ursächlich auf den erlittenen Unfall zurückgeführt werden, da eine hirnorganische unfalltraumatische Läsion durch eine objektivierende Untersuchung (MRI Schädel) habe ausgeschlossen werden können (S. 19). 3.10
Hausarzt Dr. med. T.___ , Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 4. September 2013 (Urk. 3/4 im Prozess UV.2013.00213 ) fest, dass die leider eingetretene Chronifizierung der linksseitigen Kopfschmerzen die Beschwerde führerin wirklich stark beeinträchtige und zum grossen Schmerzmittelkonsum führe. Er erachte die Beschwerdeführerin als tapfere Kämpferin, die ihren Arbeitsplatz schätze und ihn bewahren möchte. Die Arbeitsfähigkeit von 50 %, dann 60 % habe nicht weiter gesteigert werden können. Die psychosozialen Belastungsfaktoren als alleinerziehende Mutter eines äusserst schwierigen, an der Asperger -Krankheit leidenden Sohnes hätten ihr sicher noch zusätzlich Kräfte geraubt. Zusammenfassend fände er die Beurteilung, dass die Beschwer deführerin schon länger 100 % arbeitsfähig gewesen wäre, ungerechtfe rtigt; das berücksichtige ihre kritische Gesamtsituation nicht . 3.11
Dr. med. U.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, kam in ihrem versicherungsmedizinischen Aktengutachten vom 15. Febru ar 2014 (Urk. 21/5 im Prozess UV.2013.00213 ) zum Schluss, dass auf das A.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne. Auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet bestehe unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde kein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauer hafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte, eine allfällige Verweistätigkeit oder für die Tätigkeit als Hausfrau begründen könnte. Demzufolge könnten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit erhoben werden. Festzuhalten seien jedoch unter anderem folgende Diag nosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches zervikoverteb rales Schmerzsyndrom mit/bei chronischem Kopfschmerz vom Spannungstyp, tendenzieller Hypermobilität und radiologisch unauffälligem Befund der Hals wirbelsäule sowie eine leichte
Ulnarisneuropathie links (S. 67 f.). In Überein stimmung mit der Einschätzung von Dr. H.___ und insbesondere unter Be rücksichtigung des Video-Beobachtungsmaterials sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin namentlich anlässlich der Begutachtung beim A.___ zumindest stark selbstlimitiert habe. Allenfalls sei es durch den Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes gekommen, je doch aus drück lich nicht zu einer richtungsgebenden. So hätten zu keiner Zeit struk tu relle Organkorrelate einer unfallbedingten Läsion im Bereich des Hal tungs
- und Bewegungsapparates objektiviert werden können (S. 70). 3.12
Dr. med. V.___ , Facharzt FMH für Neurologie, erörterte in seinem neurologi schen Aktengutachten vom 18. März 2014 (Urk. 21/3 im Prozess UV.2013.00213 ), dass bei der Beschwerdeführerin keine Befunde vorhanden seien, die für das Vor liegen einer leichten traumatischen Hirnverletzung („Mild Traumatic Brain Injury “ MTBI) beziehungsweise einer Commotio cerebri spre chen würden. Des halb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass die Be schwerdeführerin bei der Auffahrkollision vom 12. Dezember 2009 keine sub stan tielle, das heisse keine strukturell fassbare Hirnverletzung davongetragen habe. Zudem heile nach heutigem Kenntnisstand eine MTBI fol genlos aus. Inso fern sei die Diagnose eines „ postcommotionellen Syndroms“ durch Dr. D.___
in Kenntnis der unauffälligen Bildgebung und der cha rakte ris tischerweise günstigen Prognose einer leichten traumatischen Hirnver letzung (MTBI beziehungsweise Commotio cerebri) nach mehrjährigem Verlauf keines wegs nachvollziehbar. Ausserdem erstaune die v on den A.___ -Gutachtern ge nannte Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirn trauma , die in der Diagnosenliste gar nicht erwähnt worden sei. Die Annahme einer mittelschweren Hirnverletzung durch Dr. D.___ könne unter Berücksichti gung der etablierten Kriterien nicht nachvollzogen werden, zumal die Gradu ie rung „mittelschwer“ einen initialen Wert auf der Glasgow Coma
Scale von 9 bis 12 Punkten voraussetze, was bei der Beschwerdeführerin gemäss der echtzeitli chen Dokumentation nicht der Fall gewesen sei. Bei fehlenden strukturellen posttraumatischen zerebralen Befunden in der geeigneten Bildgebung könnten auch die offenbar bis dato geklagten neuropsychologischen Beschwerden nicht mehr als organische Unfallfolge aner kannt werden. Es seien nur noch leicht gradige und insgesamt unspezifische Funktionsstörungen nachgewiesen worden; zudem sei auf eine wahrscheinliche Schmerzassoziation hingewiesen worden (S. 13-15). 3.13
Dr. med. W.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Aktengutachten vom 24. März
2014 (Urk. 21/4 im Prozess UV.2013.00213 ) aus, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht die diagnosti zierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) nachvollzogen werden könne. Hinsichtlich des Schweregrades lägen aber Differenzen vor. Differential diagnostisch wäre auch an eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) zu denken (S. 60) , der aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zukomme (S. 61) . Des Weiteren könne auch die Diagnose einer Anpas sungsstörung mit gemischter ängstlicher, dissoziativer und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) im Zusammenhang mit anhaltendem neuralgischen Syndrom nach Verkehrsunfall am 12. Dezember 2009 sowie durch veränderte Lebensum stände nach dem Auszug der Kinder und tendenzieller Isolation nachvollzogen werden. Diese Störung sei definitionsgemäss als leichtgradig einzustufen; sie begründe aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (S. 61 f.). Es lägen auch keine weiteren psychischen Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor; insbesondere liege mit überwiegender Wahrschein lichkeit keine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren (ICD-10 F45.41) vor (S. 62). Es sei festzuhalten, dass aufgrund der vor handenen Akten und dem vorliegenden Observationsmaterial erhebliche Zweifel am Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chische n Faktoren, die eine erhebliche Einschränkung im Alltag der Be schwer de führerin begründeten, bestünden (S. 64).
Die Überlegungen von Dr. H.___ seien aus versicherungspsychiatrischer Sicht durchgängig nachvoll ziehbar und schlüssig (S. 68). 4.1 4.1.1
Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall die medizinische Aktenlage sehr umfangreich und aussagekräftig ist. Zwar vertreten - wie oben dargelegt wurde und nachfolgend zu diskutieren sein wird - nicht alle Ärztinne n und Ärzte dieselben Meinungen ; dies ändert aber nichts daran, dass aus den Akten die notwendigen Entscheidgrundlagen gewonnen werden können. Es be steht des halb kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen oder für den Beizug oder die Einholung weiterer Akten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
Wie sich aus den vorstehend wiedergegebenen Gutachten und Berichten ergibt, gab die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unter den beteiligten medizinischen Experten und Expertinnen zu kontrovers geführ ten Meinungsäusserungen Anlass. Dabei schrieb en die A.___ -Gutachter (vgl. E. 3.1 und E. 3.5), der behandelnde Psychiater Dr. N.___ (vgl. E. 3.7) sowie die behandelnden Ärzte an der Klinik S.___ (vgl. E. 3.8) und der Hausarzt der Be schwerdeführerin, Dr. T.___ (vgl. E. 3.10), den erhobenen
Gesundheitsbe ein träch tigungen
einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zu . Demgegenüber vertraten Dr. G.___ (vgl. E. 3.2), Dr. H.___ (vgl. E. 3.3, 3.4 und 3.9), die Z.___ -Gutachter (vgl. E. 3.6), Dr. U.___ (vgl. E. 3.11), Dr. V.___ (vgl. E. 3.12) und Dr. W.___ (vgl. E. 3.13) die Auffassung, dass der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin wesentlich besser sei, als er insbe sondere im A.___ -Gutachten geschildert worden sei. 4.1.2
Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stützten sich die zweitgenannten Expertinnen und Experten auch auf die durch den Über wachungsbericht vom 9. Dezember 2011 (Urk. 8/67/19-43; vgl. dazu auch den qualitativ besseren Ausdruck des Berichts in den Akten der Unfallversiche rung: Urk. 9/K379 im Prozess Nr. UV.2013.00213) gewonnenen Erkenntnisse. Aus der im Bericht enthaltenen Bilddokumentation ist unter anderem ersicht lic h, dass die Beschwerdeführerin nicht nur in der Lage ist, schwere Lasten zu tragen (S. 20), sondern auch auf Schuhen mit hohen Absätzen rennend die Strasse zu überqueren (S. 22) und beim Einkaufen ungünstige Körperpositionen einzu nehmen (S. 23).
Die Erkenntnisse der Observation (Bericht und DVD) wurden in der Folge - wie ausgeführt - diversen Ärztinnen und Ärzten zur Beurteilung vorgelegt. Diesbe züglich fällt auf, dass lediglich die A.___ -Gutachter der Ansicht waren, dass die gewonnenen Erkenntnisse für die in ihrem Gutachten gezogenen Schlüsse irre le vant seien beziehungsweise nicht im Widerspruch zu ihnen stünden (vgl. E. 3.5). Dass diese Einschätzung nicht zutreffend ist, ergibt sich jedoch aus ei nem Ver gleich zwischen den Aussagen im A.___ -Gutachten und den Fotos des Obser vationsberichts . Im A.___ -Gutachten wurde ausgeführt, dass die Be schwer de füh rerin bei allen Tätigkeiten, die manuell beidhändig ausgeführt wer den müssten
und zwingend eine Gewichtsbelastung des linken Arms von mehr als 3 kg er for derten, eingeschränkt sei. Namentlich erwähnt wird das Trag en von Ein käufen (Urk. 8/58 S. 50). Auf Foto Nr. 6 des Obser vationsberichts (Urk. 8/67/19-43 S. 20) ist hingegen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin beidhändig und offen sicht lich mühelos eine gefüllte Kunststoff-Kiste sowie ei nen gefüllten Sack zu einem Auto trägt. Dass dies mit den Folgerungen der A.___ -Gutachter, wonach nur noch armschonende Tätigkeiten zumutbar sind (Urk. 8/58 S. 48), nicht vereinbar ist, ist offensichtlich und wurde zu Recht ins besondere auch von Dr. H.___ thematisiert (vgl. E. 3.4). Nicht nachvollziehbar ist hingegen, wes halb die A.___ -Gutachter auch nach Kenntnis der Observati onsergebnisse unver ändert an ihren Einschätzungen festhielten, ohne sich mit den von den übrigen befassten Gutachtern diskutierten Fragen der Inkonsistenz zwischen den Anga ben der Beschwerdeführerin und dem gezeigten Verhalten auseinanderzusetzen. Demgegenüber trugen die Z.___ -Gutachter, Dr. H.___ , Dr. U.___ , Dr. V.___ und Dr. W.___ den Ergebnissen der Observation Rech nung, weshalb sich ihre Einschätzungen als nachvollziehbarer und überzeugen der erweisen.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk.
1 S.
7), führt die Kennt nis des Observationsberichts nicht zur Befangenheit der Z.___ -Gutachter. Viel mehr ist es ein besonders ins Gewicht fallender Vorteil des Z.___ -Gutachtens, dass den Z.___ -Gutachtern von Anfang an die Ergebnisse der durchgeführten Observation zur Verfügung standen und sie ihre Beurteilungen somit in um fassender Kennt nis des Sachverhalts formulieren konnten, während die A.___ -Gutachter ihre Beurteilung abzufassen hatten, bevor der Observationsbericht ver fasst wurde. Es wurde bereits ausgeführt, dass die nachträgliche Versiche rung der A.___ -Gut achter, wonach die Observation keine Ergebnisse zutage gefördert habe, die eine Neubeurteilung ihrer gutachterlichen Feststellungen erforderlich machten, nicht zu überzeugen vermag. Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend auf die Beur teilungen und Einschätzungen im Z.___ -Gutachten abzustellen ist (vgl. E. 3.6). Dem Z.___ -Gutachten, das sämtliche in E. 1.5 wiedergegebenen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt, kommt volle Beweiskraft zu.
Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin gegen das Z.___ -Gutachten erhobenen Rügen (Urk. 1 S. 6 f.) nichts zu ändern. Was die von ihr bemängelte Dauer der durch die Z.___ -Gutachter vorge nomme nen Untersuchung anbelangt („lediglich etwas mehr als ein Tag“; Urk. 1 S. 6) , ist festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung für den Aussagegehalt einer medizinischen Berichterstattung grundsätzlich nicht auf die Dauer der jewei ligen Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie vielmehr, ob die darauf basierenden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergeb nis schlüssig sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2 und 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011 E. 5 mit Hinweisen). Davon ist hier auszugehen, wie vorstehend bereits dargelegt wurde. Die vom behan deln den Dr. N.___ formulierte Kritik am Z.___ -Gutachten (Urk. 8/114 S. 2 f.) führt zu keinem anderen Schluss. Einerseits verkennen seine Einwendungen zur Anzahl der Untersuchungstermine offenbar die im Rahmen der Beweiswürdi gung
relevante Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutach tungs auftrag andererseits (Urteil des Bundesgerichts 9C_629/2012 vom 31. Oktober 201 2 E.
2.2 mit Hinweisen). Und anderseits übersieht er, dass es i m Ermessen des Experten liegt , ob er seiner Begutachtung Tests zugrunde legt (Urteil 8C_ 768/2012 vom 24. Januar
2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen ). Die versiche rungs rechtliche Würdigung der Diagnosen durch die Z.___ -Gutachter kann sodann entgegen Dr. N.___ keinesfalls als Mangel an der Expertise des Z.___ betrachtet werden, zumal von verschiedenen Seiten die Frage der Aggravation aufge worfen wurde. Die Ausführungen von Dr. N.___ sind deshalb nicht geeignet, das Z.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig ist allein die Unkenntnis der Stellungnahme der A.___ -Gutachter vom 29. November
2012 (E.
3.5) geeig net , dem Z.___ Gutachten den Beweiswert abzusprechen, da die A.___ -Gutachter darin ihre ursprünglichen Feststellungen (E. 3.1) zur Hauptsache bestätigten. 4.1.3
Demzufolge ist gestützt auf die Einschätzungen der Z.___ -Gutachter (vgl. E. 3.6) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt anzusehen , dass die Be schwerdeführerin sowohl in der aktuell ausgeübten als auch in jeder anderen körperlich leichten bis zumindest mittelschweren Tätigkeit unter Wechselbelas tung , ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, seit Anfang Juni 2010 zu 90 % arbeits- und leistungsfähig ist. 4.2 4.2.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäh e rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva liden ein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zent ver gleich ; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die kon kre ten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Inva liden ein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenz wert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r ei tet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.2.2
Angesichts dessen, dass es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zu mut bar wäre , in ihrem angestammten (und im Übrigen weiterhin ausgeübten) Beruf aus gesundheitlichen Gründen mit einem Pensum von 90 % zu arbeiten, ergibt sich ohne Weiteres eine gesundheitsbedingte Einschränkung von 10 % und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcus Wiegand - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1961, Contact -Center-Mitarbeiterin bei der Y.___ SA, meldete sich am 20. Mai 2010 unter Hinweis auf Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, Schmerzen im linken Arm, Taubheitsgefühle und Kraftlosigkeit in diversen Fingern, Seh schwierigkeiten ( linkes Auge) und ein Lähmungsgefühl in der linken Gesichts hälfte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die Versicherte hatte am 12. Dezember 2009 als Fahrerin eines Autos einen Unfall (Kollision von zwei Automobilen) erlitten (vgl. dazu auch das heutige unfall versicherungsrechtliche Urteil UV.2013.00213 ; Urk. 8/27/161 ).
Nach entsprechenden erwerblichen und medizinischen Abklärungen ( Beizug der SUVA-Akten sowie Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beim Z.___ [Gutachten vom 18. März 2013; Urk. 8/94/1-41 ; nachfolgend: Z.___ -Gutachten]) sowie nach Durchführung des Vorbescheid ver fah rens (vgl. Urk. 8/98-115) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom
18. Dezember 2013 (Urk. 2 = Urk. 8/119) gestützt auf einen rentenaus schlies sen den Invaliditätsgrad von 10 %.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin mit der Auflage zurückzuweisen, ein Dritt- oder Obergutachten über die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzu holen und sodann neu über den IV-Grad zu entscheiden.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 2) aus, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2010 sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Call Center Agent als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit wieder zu 90 % (Pensum 100 % / Leistung 90 %) arbeitsfähig sei. Für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % sei die schmerzbedingte leichte neuropsychologische Störung verantwortlich. Eine höhe re Arbeitsunfähigkeit sei ab Juni 2010 aus medizinischer Sicht nicht nach vollziehbar. Dabei sei auf das Z.___ -Gutachten abzustellen, das alle beweismässi gen Anforderungen erfülle. Es ergebe sich ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 10 %.
E. 2.2 mit Hinweisen). Und anderseits übersieht er, dass es i m Ermessen des Experten liegt , ob er seiner Begutachtung Tests zugrunde legt (Urteil 8C_ 768/2012 vom 24. Januar
2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen ). Die versiche rungs rechtliche Würdigung der Diagnosen durch die Z.___ -Gutachter kann sodann entgegen Dr. N.___ keinesfalls als Mangel an der Expertise des Z.___ betrachtet werden, zumal von verschiedenen Seiten die Frage der Aggravation aufge worfen wurde. Die Ausführungen von Dr. N.___ sind deshalb nicht geeignet, das Z.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig ist allein die Unkenntnis der Stellungnahme der A.___ -Gutachter vom 29. November
2012 (E.
3.5) geeig net , dem Z.___ Gutachten den Beweiswert abzusprechen, da die A.___ -Gutachter darin ihre ursprünglichen Feststellungen (E. 3.1) zur Hauptsache bestätigten. 4.1.3
Demzufolge ist gestützt auf die Einschätzungen der Z.___ -Gutachter (vgl. E. 3.6) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt anzusehen , dass die Be schwerdeführerin sowohl in der aktuell ausgeübten als auch in jeder anderen körperlich leichten bis zumindest mittelschweren Tätigkeit unter Wechselbelas tung , ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, seit Anfang Juni 2010 zu 90 % arbeits- und leistungsfähig ist. 4.2 4.2.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäh e rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva liden ein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zent ver gleich ; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die kon kre ten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Inva liden ein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenz wert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r ei tet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.2.2
Angesichts dessen, dass es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zu mut bar wäre , in ihrem angestammten (und im Übrigen weiterhin ausgeübten) Beruf aus gesundheitlichen Gründen mit einem Pensum von 90 % zu arbeiten, ergibt sich ohne Weiteres eine gesundheitsbedingte Einschränkung von 10 % und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcus Wiegand - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 3.
E. 3 Die Helsana Unfall AG stellte mit Verfügung vom 22. März 2012 die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per Ende Februar 2012 ein und wies die dage gen erhobene Einsprache der Versicherten ab. Die dagegen am 16. September 2013 erhobene Beschwerde hat das hiesige Gericht mit heutigem Urteil abge wiesen (Prozess Nr. UV.2013.00213). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der Neurologe Dr. med. D.___ , Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psy chiat rie und Psychotherapie , und der Neuropsychologe lic . phil. F.___
vom A.___
hielten in ihrem
- im Auftrag der zu ständigen Unfallversicherung , der Helsana Unfall AG, erstellten - Gutachten ( A.___ -Gutachten) vom 22. September 2011 (Urk. 8/58 ; vgl. auch die Teilgut achten [ebenfalls unter Urk. 8/58 geführt]) folgende Diagnosen fest (S. 29 f.): Neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit -
Chronische Neuropathie N. ulnaris links infolge Prellung des Nervs im Sulcus
N. ulnaris bei vorgeschädigtem N. ulnaris links (chroni sches posttraumatisches N. ulnaris Syndrom links mit neuropathi schen Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens mit leichten sensiblen und wahrscheinlich diskreten motorischen Defiziten). -
Persistierendes postcommotionelles Syndrom mit leichten neuropsy chologischen und affektiven Störungen, Kopf-, Gesichts- und Nackenschmerzen und erhöhter Ermüdbarkeit. ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
Leichtes zerviko-zephales Syndrom Neuropsychologische Diagnosen -
Leichte Hirnfunktionsstörung Rheumatologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
keine [...] Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit -
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Fak toren ICD-10 (GM 2009) F45.41 -
mit dysfunktionalen Durchhaltestrategien/Ignorieren der Schmerzen sowie ängstlichen Begleitsymptomen in der Folge des Unfalls vom 12.12.2009 -
Reak tive depressive Störung, ICD-10 F32.0 -
aktuell leichtgradig, reaktiv auf den Unfall und seine lebens verändernden Folgen -
Status nach früheren depressiven Reaktionen (Ehekrise, Scheidung, Überforderung mit autistischem Sohn) -
Psychoorganisches Syndrom n ach Schädel-Hirn-Trauma, ICD-10 F07.2, leichtgradig ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit -
Emotional-expressive Persönlichkeit mit Selbstwertstabilisierung über Leistungsorientierung -
Differentialdiagnose: subsyndromale ADHS F90.0 (Hyperaktivität, Impulsivität, emotionale Instabilität) oder akzentuierte Persön lich keitszüge , ICD-10 Z73
Die Gutachter führten zudem aus, dass die erheblichen Verletzungen, welche die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 12. Dezember
20
E. 3.2 Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, beraten der Arzt der Helsana Unfall AG, äusserte sich am 23. November
2011 (Urk. 10/M35 im Prozess UV.2013.00213 ) kritisch zum A.___ -Gutachten. Er be zeichnete es als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die motorischen Störungen im linken Arm würden das ulcus
ulnaris Syndrom betreffen, welches vorbestehend sei und höchstens möglicherweise durch den Unfall exazerbiert hab e . Die Hirnfunktionsstörungen würden geringe neuropsychologische patho lo gische Te stergebnisse betreffen mit einer Überlagerung durch eine depressive Problematik mit einer psychiatrischen Diagnose. Es sei zwar möglich, dass tat sächlich eine organische Hirnverletzung stattgefunden habe, das sei aber nicht gesichert. Für eine organische Hirnverletzung lägen keine Beweise vor; das MRI des Schädels sei unauffällig und zeige keine Läsion (S. 3). Das Computertomo gramm und das konventionelle Röntgenbild der Halswirbelsäule seien unauffäl lig gewesen. Es gebe keine Hin weise auf In stabilitäten , so dass mit Blick auf die Schmerzverarbeitungsstörung keine zusätzliche MRI-Untersuchung indiziert sei. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei, wenn überhaupt, durch die neuropsy chologischen Defizite eingeschränkt. Da die neuropsychologischen Defizite auch psychiatrisch überlagert seien, könne davon ausgegangen werden, dass allein somatisch unfallbedingt eine höhere als eine 80%ige Arbeitsfähigkeit respektive eine volle resultiere (S. 4). Das A.___ -Gutachten sei nur bedingt verwertbar (S. 5).
E. 3.3 Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, beratender Arzt der zuständigen Haftpflichtversicherung (Mobiliar), führte in seinem Bericht vom 28. November 2011 (Urk. 10/M37 im Prozess UV.2013.00213 ) aus, dass das A.___ -Gutachten widersprüchlich und nicht sorgfältig erstellt sei: Es werde allein aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach die Nackenbeschwerden vor dem Unfall auf einem tieferen Niveau gelegen hätten, auf eine richtungsgebende Ver schlimmerung geschlossen. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass es kein ob jek tiviertes strukturelles Organkorrelat einer unfallbedingten Läsion an Nacken oder Kopf gebe. Die Meinung des rheumatologischen Fachgutachters, wo nach es überhaupt keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gebe, finde kurioserweise keine Berücksichtigung in der interdisziplinären Schlussfolge rung . Obschon die Gutachter gewusst hätten, dass eine psychische Störung seit etwa 1998 bekannt sei, hätten sie sich nicht um entsprechende Akten bemüht (S. 13). Der beteiligte Psychiater habe Privatdiagnosen gestellt, die nicht der ICD-10-Klassifikation oder einer anderen anerkannten Klassifika tion entsprächen. Es sei kein objektives strukturelles Korrelat einer Verletzung der Halswirbelsäule, ihrer Begleitstrukturen oder des Gehirns objektiviert wor den; trotzdem sei der Inte gritätsschaden geschätzt worden, obwohl die gut achterlichen Therapieoptionen nicht ausgeschöpft seien. Im Hinblick auf die postulierte Verletzung des Nervus
ulnaris hätten die Gutachter ebenfalls auf die Überprüfung der Vorakten ver zich tet (S. 14).
E. 3.4 Nachdem die zuständige Haftpflichtversicherung Dr. H.___ das erstellte Ob ser vationsmaterial zugestellt hatte, nahm dieser am 9. Februar 2012 erneut Stellung (Urk. 10/M39 im Prozess UV.2013.00213 ). Insbesondere erörterte er , ob zwischen dem in den Beobachtungsvideos feststellbaren Verhalten der Be schwerdeführerin einerseits und den von ihr im Rahmen des A.___ -Gutachtens geklagten Beschwerden beziehungsweise den von den A.___ -Gutachtern fest gestellten Einschränkungen andererseits Diskrepanzen bestand en (S. 1 7 f. ). Dr. H.___ hielt diesbezüglich fest, dass sich aus den Videobeobachtungen ab leiten lasse, dass die Beschwerdeführerin einen dynamischen Alltag lebe. Sie ziehe sich nicht zurück. Es bestünden keinerlei Hinweise auf eine soziale Des in te gration oder gar auf einen kompletten sozialen Rückzug. Die Beschwerde führerin sei fähig, Freude auszudrücken. Das lasse Zweifel aufkommen, ob die diagnostizierte „reaktive depressive Störung“ überhaupt zutreffen könne. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und von den A.___ -Gut ach tern teilweise übernommenen Schmerzangaben und d i e sich daraus erge benden Einschränkungen betreffe, erschliesse sich aus der Videobeobachtung, dass zahl reichen Angaben der Beschwerdeführerin im Widerspruch zum tat sächlich beob achtbaren Verhalten stünden (S. 16). Sie trage oft problemlos Schuhe mit hohen Absätzen (5 bis 7 cm). Sie könne sich sehr weit nach unten beugen, um etwas Heruntergefallenes aufzuheben. Sie könne sehr schnell auf stehen und ihren Rücken begradigen. Sie zeige in mehreren Szenen, dass sie ihren Rücken fast bis in die waagrechte Position beugen könne, was einer sehr guten Beweglichkeit entspreche. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie könne Gegenstände über 1 kg nicht tragen, sei offenkundig falsch. Bei einem Einkauf in einem ALDI-Supermarkt sortiere die Geschädigte mit tiefer Beugung ihres Rückens Einkaufs waren in einem Einkaufssack, den sie nachher selbst wegtrage. Dieser Sack wiege sicher mehr als 1 kg. Ihren Kopf trage sie frei; sie bewege ihn frei und sei in der Lage, extreme Bewegungen ohne Probleme auszuführen. Die Beschwer deführerin fahre sehr viel mit dem Auto und scheine sich im Verkehr auf merk sam zu verhalten. Allfällig noch bestehende kognitive Defizite hätten beim Auto fahren keine Auswirkungen. Insbesondere beim Autofahren, zum Beispiel beim Ausparkieren zeige die Beschwerdeführerin wiederholt, dass die Kopfbe weglichkeit völlig uneingeschränkt sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Schon hal tungen , schmerzbedingte Einschränkungen oder irgendeine Behinde rung gezeigt ; vielmehr bewege sie sich stets geschmeidig, oft zügig und schnell. Auch die Ellenbogenbeweglichkeit links und rechts sowie die beidseitige Schul terbe weg lichkeit zeig t e n keinerlei Einschränkungen. Im Alltag präsentiere die Beschwer de führerin - sich unbeobachtet wähnend - nicht eine einzige der Be hinde rungen, die sie gegenüber den Gutachtern geklagt habe (S. 17). Wahr scheinlich liege eine Aggravation vor. Die Beschwerdeführerin übertreibe die Beschwerden bewusst und zweckgerichtet. Ziel sei offenkundig die Durchset zung von Begeh ren gegenüber den Versicherungen. Offensichtlich seien die Beschwerden (sofern
überhaupt vorhanden) überwindbar (S. 18). Gestützt auf die Videobeobach tung en ergebe sich, dass keine sichtbaren somatischen oder psychischen Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit vorhanden seien (S. 19).
E. 3.5 In ihrem Bericht vom 29. November 2012 (Urk. 8/106 ) bezogen Dr. D.___ und Dr. E.___ zur an ihrem Gutach ten erhoben en Kritik Stellung und äusser ten sich auch zu den Ergebnissen der Observation: Insgesamt vertraten sie die Auffassung, dass die Observationsbe obachtungen nicht im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin ge machten Aussagen und den klinischen Beobach tungen während der Begutach tung stünden. Die von Dr. G.___ und Dr. H.___ erhobene Kritik an ihrem Gut achten wiesen sie zurück.
E. 3.6 Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr.
med . J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Neurologie, und der Neuropsychologe lic . phil. M.___ hielten in ihrem Gut achten vom 18. März
2013 (Urk. 8/94 ; Z.___ -Gutachten) folgende Diagnosen fest (S. 36 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) -
Status nach PKW-Kollision am 12.12.09 mit frontaler Schädel- und Thoraxprellung , linksseitiger Ellbogen- und Kniekontusion sowie Handgelenksdistorsion -
radiologisch unauffälliger Befund der HWS (Röntgen CT 12.12.09 und Röntgen 27.06.11) -
praktisch freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule -
leichte neuropsychologische Störung infolge Schmerzen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.
Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) 2.
Zöliakie (ICD-10 K90.0) 3.
Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1) 4.
Konstitutionell vermehrte Bandlaxizität (ICD-10 M35.7) 5.
Hallux
valgus und Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.07/M21.87) 6.
Anamnestisch Status nach Lumbalgie bis etwa 1995 (ICD-10
M54.5) 7.
Leichte Ulnarisneuropathie links (ICD-10 G56.2)
Aus neurologischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass die Be schwer deführerin anlässlich des Unfalls vom 12. Dezember 2009 eine leichte Commotio cerebri erlitten habe. In einem im Februar 2010 durchgeführten MRI des Schädels hätten keine posttraumatischen Läsionen objektiviert werden können. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine traumatische Hirnverletzung mit moderatem Schweregrad (initiale Desorientie rung auf der Notfallstation) erlitten habe. Aktuell könne ein leichtes tendomyo pathisches zervikales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Reiz- beziehungsweise sensorische Ausfallsymptomatik objektiviert werden. Für das Taubheitsgefühl im Bereich des Klein- und Ringfingers sei eine leichte Ulnarisneuropathie links verantwortlich, welche aber gemäss aktueller neurologischer Einschätzung nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Aus orthopädischer Sicht sei vom Vorliegen eines chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndroms bei prak tisch freier Beweglichkeit der Halswirbelsäule auszugehen. Aus orthopädi scher Sicht bestehe für die aktuell ausgeübte wie auch für jede andere körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung eine zeitlich und leis tungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aufgrund einer in der neu ropsychologischen Untersuchung fassbaren leichten neuropsychologischen, schmerz bedingten Störung bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 %. Hingegen w erde die Arbeitsfähigkeit durch die diagnostizierte leichte depressive Episode nicht beschränkt. Auch wenn eine gewisse Diskrepanz zwi schen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivier baren Befunden bestehe, könne keine Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung gestellt werden. Vielmehr müsse vom Vorliegen einer Schmerzausweitung ausgegangen werden. In der polydisziplinären Konsensbe sprechung sei man zum Schluss gekommen, dass sowohl in der aktuell ausge übten als auch in jeder anderen körperlich leichten bis zumindest mittelschwe ren Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, seit Anfang Juni 2010 eine 90%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit bestehe. Für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % sei die schmerzbedingte leichte neuropsychologische Störung verantwortlich (S. 37 f.).
E. 3.7 Dr. med. N.___ , Ärztlicher Direktor der B.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Juli
2012 (Urk. 3/7 im Prozess UV.2013 .00213 ) ein chronisches Schmerz- und Vegetativsyndrom nach Unfall ereignis , eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) mit Elementen von somatoformen autonomen Funktionsstörungen (F45.30), eine Anpassungs störung mit gemischter ängstlicher, dissoziativer und depressiver Reaktion (F43.22) sowie eine emotionale Instabilität. Er erachte die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig. Zu empfehlen sei eine Kombination von interdiszipli närer Schmerztherapie und von psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lungen. Falls die notwendigen Settings stabil installiert werden könnten, sei prognostisch eine gesundheitliche Besserung anzunehmen.
E. 3.8 Die Psychologin O.___ , Oberärztin Dr. med. P.___ , der Leitende Arzt Dr.
med. Q.___ und Chefarzt Dr. med. R.___ von der Klinik S.___ führten in ihrem Bericht vom 7. Februar 2013 (Urk. 3/2 im Prozess UV.2013.00213 ) aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden depressiven Episode (gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Ausprägung) im Zusammenhang mit seit längerem andauernden chronischen Schmerzen infolge eines Autounfalls leide. Der Aufenthalt habe zu einer Verbesserung der psychischen Stabilität geführt, aber die Beschwerdeführerin habe sich entgegen der vorgeschlagenen Verlän gerung der Rehabilitation zu einem vorzeitigen Austritt entschieden (S. 3).
E. 3.9 Dr. H.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 24. Juli 2013 (Urk. 21/2 im Pro zess UV.2013.00213 ), in dem er zum Z.___ -Gutachten Stellung nahm, dahinge hend, das s seine Feststellungen, die er bei Betrachtung des Überwachungsvideos gemacht habe, durch die Z.___ -Gutachter bestätigt worden seien. Insgesamt gelte, dass der Status quo ante/sine per 31. Mai 2010 erreicht worden sei. Die verblie bene Restarbeitsunfähigkeit von 10 % wegen geringgradiger
neurokognitiver Defizite könne nicht ursächlich auf den erlittenen Unfall zurückgeführt werden, da eine hirnorganische unfalltraumatische Läsion durch eine objektivierende Untersuchung (MRI Schädel) habe ausgeschlossen werden können (S. 19).
E. 3.10 Hausarzt Dr. med. T.___ , Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 4. September 2013 (Urk. 3/4 im Prozess UV.2013.00213 ) fest, dass die leider eingetretene Chronifizierung der linksseitigen Kopfschmerzen die Beschwerde führerin wirklich stark beeinträchtige und zum grossen Schmerzmittelkonsum führe. Er erachte die Beschwerdeführerin als tapfere Kämpferin, die ihren Arbeitsplatz schätze und ihn bewahren möchte. Die Arbeitsfähigkeit von 50 %, dann 60 % habe nicht weiter gesteigert werden können. Die psychosozialen Belastungsfaktoren als alleinerziehende Mutter eines äusserst schwierigen, an der Asperger -Krankheit leidenden Sohnes hätten ihr sicher noch zusätzlich Kräfte geraubt. Zusammenfassend fände er die Beurteilung, dass die Beschwer deführerin schon länger 100 % arbeitsfähig gewesen wäre, ungerechtfe rtigt; das berücksichtige ihre kritische Gesamtsituation nicht .
E. 3.11 Dr. med. U.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, kam in ihrem versicherungsmedizinischen Aktengutachten vom 15. Febru ar 2014 (Urk. 21/5 im Prozess UV.2013.00213 ) zum Schluss, dass auf das A.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne. Auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet bestehe unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde kein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauer hafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte, eine allfällige Verweistätigkeit oder für die Tätigkeit als Hausfrau begründen könnte. Demzufolge könnten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit erhoben werden. Festzuhalten seien jedoch unter anderem folgende Diag nosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches zervikoverteb rales Schmerzsyndrom mit/bei chronischem Kopfschmerz vom Spannungstyp, tendenzieller Hypermobilität und radiologisch unauffälligem Befund der Hals wirbelsäule sowie eine leichte
Ulnarisneuropathie links (S. 67 f.). In Überein stimmung mit der Einschätzung von Dr. H.___ und insbesondere unter Be rücksichtigung des Video-Beobachtungsmaterials sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin namentlich anlässlich der Begutachtung beim A.___ zumindest stark selbstlimitiert habe. Allenfalls sei es durch den Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes gekommen, je doch aus drück lich nicht zu einer richtungsgebenden. So hätten zu keiner Zeit struk tu relle Organkorrelate einer unfallbedingten Läsion im Bereich des Hal tungs
- und Bewegungsapparates objektiviert werden können (S. 70).
E. 3.12 Dr. med. V.___ , Facharzt FMH für Neurologie, erörterte in seinem neurologi schen Aktengutachten vom 18. März 2014 (Urk. 21/3 im Prozess UV.2013.00213 ), dass bei der Beschwerdeführerin keine Befunde vorhanden seien, die für das Vor liegen einer leichten traumatischen Hirnverletzung („Mild Traumatic Brain Injury “ MTBI) beziehungsweise einer Commotio cerebri spre chen würden. Des halb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass die Be schwerdeführerin bei der Auffahrkollision vom 12. Dezember 2009 keine sub stan tielle, das heisse keine strukturell fassbare Hirnverletzung davongetragen habe. Zudem heile nach heutigem Kenntnisstand eine MTBI fol genlos aus. Inso fern sei die Diagnose eines „ postcommotionellen Syndroms“ durch Dr. D.___
in Kenntnis der unauffälligen Bildgebung und der cha rakte ris tischerweise günstigen Prognose einer leichten traumatischen Hirnver letzung (MTBI beziehungsweise Commotio cerebri) nach mehrjährigem Verlauf keines wegs nachvollziehbar. Ausserdem erstaune die v on den A.___ -Gutachtern ge nannte Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirn trauma , die in der Diagnosenliste gar nicht erwähnt worden sei. Die Annahme einer mittelschweren Hirnverletzung durch Dr. D.___ könne unter Berücksichti gung der etablierten Kriterien nicht nachvollzogen werden, zumal die Gradu ie rung „mittelschwer“ einen initialen Wert auf der Glasgow Coma
Scale von 9 bis 12 Punkten voraussetze, was bei der Beschwerdeführerin gemäss der echtzeitli chen Dokumentation nicht der Fall gewesen sei. Bei fehlenden strukturellen posttraumatischen zerebralen Befunden in der geeigneten Bildgebung könnten auch die offenbar bis dato geklagten neuropsychologischen Beschwerden nicht mehr als organische Unfallfolge aner kannt werden. Es seien nur noch leicht gradige und insgesamt unspezifische Funktionsstörungen nachgewiesen worden; zudem sei auf eine wahrscheinliche Schmerzassoziation hingewiesen worden (S. 13-15).
E. 3.13 Dr. med. W.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Aktengutachten vom 24. März
2014 (Urk. 21/4 im Prozess UV.2013.00213 ) aus, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht die diagnosti zierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) nachvollzogen werden könne. Hinsichtlich des Schweregrades lägen aber Differenzen vor. Differential diagnostisch wäre auch an eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) zu denken (S. 60) , der aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zukomme (S. 61) . Des Weiteren könne auch die Diagnose einer Anpas sungsstörung mit gemischter ängstlicher, dissoziativer und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) im Zusammenhang mit anhaltendem neuralgischen Syndrom nach Verkehrsunfall am 12. Dezember 2009 sowie durch veränderte Lebensum stände nach dem Auszug der Kinder und tendenzieller Isolation nachvollzogen werden. Diese Störung sei definitionsgemäss als leichtgradig einzustufen; sie begründe aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (S. 61 f.). Es lägen auch keine weiteren psychischen Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor; insbesondere liege mit überwiegender Wahrschein lichkeit keine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren (ICD-10 F45.41) vor (S. 62). Es sei festzuhalten, dass aufgrund der vor handenen Akten und dem vorliegenden Observationsmaterial erhebliche Zweifel am Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chische n Faktoren, die eine erhebliche Einschränkung im Alltag der Be schwer de führerin begründeten, bestünden (S. 64).
Die Überlegungen von Dr. H.___ seien aus versicherungspsychiatrischer Sicht durchgängig nachvoll ziehbar und schlüssig (S. 68). 4.1 4.1.1
Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall die medizinische Aktenlage sehr umfangreich und aussagekräftig ist. Zwar vertreten - wie oben dargelegt wurde und nachfolgend zu diskutieren sein wird - nicht alle Ärztinne n und Ärzte dieselben Meinungen ; dies ändert aber nichts daran, dass aus den Akten die notwendigen Entscheidgrundlagen gewonnen werden können. Es be steht des halb kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen oder für den Beizug oder die Einholung weiterer Akten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
Wie sich aus den vorstehend wiedergegebenen Gutachten und Berichten ergibt, gab die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unter den beteiligten medizinischen Experten und Expertinnen zu kontrovers geführ ten Meinungsäusserungen Anlass. Dabei schrieb en die A.___ -Gutachter (vgl. E. 3.1 und E. 3.5), der behandelnde Psychiater Dr. N.___ (vgl. E. 3.7) sowie die behandelnden Ärzte an der Klinik S.___ (vgl. E. 3.8) und der Hausarzt der Be schwerdeführerin, Dr. T.___ (vgl. E. 3.10), den erhobenen
Gesundheitsbe ein träch tigungen
einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zu . Demgegenüber vertraten Dr. G.___ (vgl. E. 3.2), Dr. H.___ (vgl. E. 3.3, 3.4 und 3.9), die Z.___ -Gutachter (vgl. E. 3.6), Dr. U.___ (vgl. E. 3.11), Dr. V.___ (vgl. E. 3.12) und Dr. W.___ (vgl. E. 3.13) die Auffassung, dass der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin wesentlich besser sei, als er insbe sondere im A.___ -Gutachten geschildert worden sei. 4.1.2
Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stützten sich die zweitgenannten Expertinnen und Experten auch auf die durch den Über wachungsbericht vom 9. Dezember 2011 (Urk. 8/67/19-43; vgl. dazu auch den qualitativ besseren Ausdruck des Berichts in den Akten der Unfallversiche rung: Urk. 9/K379 im Prozess Nr. UV.2013.00213) gewonnenen Erkenntnisse. Aus der im Bericht enthaltenen Bilddokumentation ist unter anderem ersicht lic h, dass die Beschwerdeführerin nicht nur in der Lage ist, schwere Lasten zu tragen (S. 20), sondern auch auf Schuhen mit hohen Absätzen rennend die Strasse zu überqueren (S. 22) und beim Einkaufen ungünstige Körperpositionen einzu nehmen (S. 23).
Die Erkenntnisse der Observation (Bericht und DVD) wurden in der Folge - wie ausgeführt - diversen Ärztinnen und Ärzten zur Beurteilung vorgelegt. Diesbe züglich fällt auf, dass lediglich die A.___ -Gutachter der Ansicht waren, dass die gewonnenen Erkenntnisse für die in ihrem Gutachten gezogenen Schlüsse irre le vant seien beziehungsweise nicht im Widerspruch zu ihnen stünden (vgl. E. 3.5). Dass diese Einschätzung nicht zutreffend ist, ergibt sich jedoch aus ei nem Ver gleich zwischen den Aussagen im A.___ -Gutachten und den Fotos des Obser vationsberichts . Im A.___ -Gutachten wurde ausgeführt, dass die Be schwer de füh rerin bei allen Tätigkeiten, die manuell beidhändig ausgeführt wer den müssten
und zwingend eine Gewichtsbelastung des linken Arms von mehr als 3 kg er for derten, eingeschränkt sei. Namentlich erwähnt wird das Trag en von Ein käufen (Urk. 8/58 S. 50). Auf Foto Nr. 6 des Obser vationsberichts (Urk. 8/67/19-43 S. 20) ist hingegen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin beidhändig und offen sicht lich mühelos eine gefüllte Kunststoff-Kiste sowie ei nen gefüllten Sack zu einem Auto trägt. Dass dies mit den Folgerungen der A.___ -Gutachter, wonach nur noch armschonende Tätigkeiten zumutbar sind (Urk. 8/58 S. 48), nicht vereinbar ist, ist offensichtlich und wurde zu Recht ins besondere auch von Dr. H.___ thematisiert (vgl. E. 3.4). Nicht nachvollziehbar ist hingegen, wes halb die A.___ -Gutachter auch nach Kenntnis der Observati onsergebnisse unver ändert an ihren Einschätzungen festhielten, ohne sich mit den von den übrigen befassten Gutachtern diskutierten Fragen der Inkonsistenz zwischen den Anga ben der Beschwerdeführerin und dem gezeigten Verhalten auseinanderzusetzen. Demgegenüber trugen die Z.___ -Gutachter, Dr. H.___ , Dr. U.___ , Dr. V.___ und Dr. W.___ den Ergebnissen der Observation Rech nung, weshalb sich ihre Einschätzungen als nachvollziehbarer und überzeugen der erweisen.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk.
1 S.
7), führt die Kennt nis des Observationsberichts nicht zur Befangenheit der Z.___ -Gutachter. Viel mehr ist es ein besonders ins Gewicht fallender Vorteil des Z.___ -Gutachtens, dass den Z.___ -Gutachtern von Anfang an die Ergebnisse der durchgeführten Observation zur Verfügung standen und sie ihre Beurteilungen somit in um fassender Kennt nis des Sachverhalts formulieren konnten, während die A.___ -Gutachter ihre Beurteilung abzufassen hatten, bevor der Observationsbericht ver fasst wurde. Es wurde bereits ausgeführt, dass die nachträgliche Versiche rung der A.___ -Gut achter, wonach die Observation keine Ergebnisse zutage gefördert habe, die eine Neubeurteilung ihrer gutachterlichen Feststellungen erforderlich machten, nicht zu überzeugen vermag. Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend auf die Beur teilungen und Einschätzungen im Z.___ -Gutachten abzustellen ist (vgl. E. 3.6). Dem Z.___ -Gutachten, das sämtliche in E. 1.5 wiedergegebenen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt, kommt volle Beweiskraft zu.
Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin gegen das Z.___ -Gutachten erhobenen Rügen (Urk. 1 S. 6 f.) nichts zu ändern. Was die von ihr bemängelte Dauer der durch die Z.___ -Gutachter vorge nomme nen Untersuchung anbelangt („lediglich etwas mehr als ein Tag“; Urk. 1 S. 6) , ist festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung für den Aussagegehalt einer medizinischen Berichterstattung grundsätzlich nicht auf die Dauer der jewei ligen Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie vielmehr, ob die darauf basierenden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergeb nis schlüssig sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2 und 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011 E. 5 mit Hinweisen). Davon ist hier auszugehen, wie vorstehend bereits dargelegt wurde. Die vom behan deln den Dr. N.___ formulierte Kritik am Z.___ -Gutachten (Urk. 8/114 S. 2 f.) führt zu keinem anderen Schluss. Einerseits verkennen seine Einwendungen zur Anzahl der Untersuchungstermine offenbar die im Rahmen der Beweiswürdi gung
relevante Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutach tungs auftrag andererseits (Urteil des Bundesgerichts 9C_629/2012 vom 31. Oktober 201 2 E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 09 erlitten habe , dauerhafte leichte kognitive Störungen hinterlassen hätten . Sie seien mehreren Ursachen zuzuschreiben. Im Vordergrund stehe das persistierende postkommo tionelle Syndrom. Dieses sei durch den Kopfanprall verursacht wor den und werde
von Kopf- und Gesichtsschmerzen links begleitet. Zusätzlich be hinderten Nacken
- und linke Armschmerzen die neuropsychologischen Leistun gen. Die Unter su chung des Achsenskeletts habe keine Hinweise auf eine unfall bedingte Verletz ung ergeben, welche die Nackenschmerzen begründen würde. Hingegen liessen sich die Schmerzen im linken Arm auf die Prellung des N. ulnaris am linken Ellbogen zurückführen. Aus somatischer Sicht sei die Be schwerdeführerin im Alltag durch die kognitiven Störungen und die schmerzbe dingt verminderte kör perliche Belastung beeinträchtigt, aus psychiatrischer Sicht durch Schmerzen, affektive Störungen und Störungen der emotionalen Regulation, welche die Schmerz bewältigung beeinträchtigten. Aus somatischer Sicht erscheine ein 80%iges Arbeitspensum zumutbar. Aus psychiatrischer Sich liege die zumutbare Arbeitsfähigkeit bei einem 60%- Pensum (S. 42).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00131 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
12. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Wiegand Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1961, Contact -Center-Mitarbeiterin bei der Y.___ SA, meldete sich am 20. Mai 2010 unter Hinweis auf Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, Schmerzen im linken Arm, Taubheitsgefühle und Kraftlosigkeit in diversen Fingern, Seh schwierigkeiten ( linkes Auge) und ein Lähmungsgefühl in der linken Gesichts hälfte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die Versicherte hatte am 12. Dezember 2009 als Fahrerin eines Autos einen Unfall (Kollision von zwei Automobilen) erlitten (vgl. dazu auch das heutige unfall versicherungsrechtliche Urteil UV.2013.00213 ; Urk. 8/27/161 ).
Nach entsprechenden erwerblichen und medizinischen Abklärungen ( Beizug der SUVA-Akten sowie Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beim Z.___ [Gutachten vom 18. März 2013; Urk. 8/94/1-41 ; nachfolgend: Z.___ -Gutachten]) sowie nach Durchführung des Vorbescheid ver fah rens (vgl. Urk. 8/98-115) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, den Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom
18. Dezember 2013 (Urk. 2 = Urk. 8/119) gestützt auf einen rentenaus schlies sen den Invaliditätsgrad von 10 %. 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar
2014 (Urk. 1) Be schwer de erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Es sei der Beschwerdeführerin eine IV- Viertelsrente zuzuspre chen. 2.
Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin mit der Auflage zurückzuweisen, ein Dritt- oder Obergutachten über die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzu holen und sodann neu über den IV-Grad zu entscheiden. 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulas ten der Beschwerdegegnerin.
Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde und reichte den im Auftrag der involvierten Motor haftpflichtversicherung erstellten Observationsbericht ein (Urk. 9). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 13. März 2014 Kenntnis gegeben (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. 3.
Die Helsana Unfall AG stellte mit Verfügung vom 22. März 2012 die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per Ende Februar 2012 ein und wies die dage gen erhobene Einsprache der Versicherten ab. Die dagegen am 16. September 2013 erhobene Beschwerde hat das hiesige Gericht mit heutigem Urteil abge wiesen (Prozess Nr. UV.2013.00213). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 2) aus, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2010 sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Call Center Agent als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit wieder zu 90 % (Pensum 100 % / Leistung 90 %) arbeitsfähig sei. Für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % sei die schmerzbedingte leichte neuropsychologische Störung verantwortlich. Eine höhe re Arbeitsunfähigkeit sei ab Juni 2010 aus medizinischer Sicht nicht nach vollziehbar. Dabei sei auf das Z.___ -Gutachten abzustellen, das alle beweismässi gen Anforderungen erfülle. Es ergebe sich ein rentenausschliessender Invalidi tätsgrad von 10 %. 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen (Urk. 1) , dass mit Blick auf die seit August 2012 von Hausarzt und Psychiater fortlaufend bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 40 %, aber auch aufgrund der Beurteilung des Arbeitgebers im praktischen Einsatz vor Ort , ihr Arbeitspensum per 1. Juli 2013 definitiv auf 60 % reduziert worden sei (S. 5). Auf das Z.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, denn es basiere auf den Untersuchun gen von lediglich etwas mehr als einem Tag. Dabei habe es sich um einen „guten Tag“ der Beschwerdeführerin gehandelt. Zudem weise das Z.___ -Gut ach ten fachliche Mängel auf. Es sei in Unkenntnis der Stellungnahme der Gutachter vom A.___ erstellt worden, weshalb es nicht in Kenntnis aller relevanten Vorakten erstellt worden sei. Es sei daher unvollständig und demzufolge unbeachtlich. Demgegenüber beruhten die Beurteilungen und Einschätzungen des Hausarztes und der
B.___ auf langjährigen Beobac htungen (S. 5 f.). Es müsse daher entweder auf die Majorität der ärztlichen Meinungen abgestellt werden, oder es sei der Fall zur Einholung eines Dritt- oder Obergut achtens an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen. Eine reine Ergänzung des Z.___ -Gutachtens wäre nicht zulässig, da die Gutachter befangen erscheinen würden. Sie hätten klar erken nen lassen, dass sie ihre Beurteilung nicht unvor eingenommen, sondern mass geblich beeinflusst durch den Überwachungsbe richt der C.___ und kolle gi a len „Verrissen“ der interessenbelasteten Ver trauensärzte der Unfall- res pektive der Haftpflichtversicherung vorgenommen hätten (S. 7). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 3. 3.1
Der Neurologe Dr. med. D.___ , Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psy chiat rie und Psychotherapie , und der Neuropsychologe lic . phil. F.___
vom A.___
hielten in ihrem
- im Auftrag der zu ständigen Unfallversicherung , der Helsana Unfall AG, erstellten - Gutachten ( A.___ -Gutachten) vom 22. September 2011 (Urk. 8/58 ; vgl. auch die Teilgut achten [ebenfalls unter Urk. 8/58 geführt]) folgende Diagnosen fest (S. 29 f.): Neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit -
Chronische Neuropathie N. ulnaris links infolge Prellung des Nervs im Sulcus
N. ulnaris bei vorgeschädigtem N. ulnaris links (chroni sches posttraumatisches N. ulnaris Syndrom links mit neuropathi schen Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens mit leichten sensiblen und wahrscheinlich diskreten motorischen Defiziten). -
Persistierendes postcommotionelles Syndrom mit leichten neuropsy chologischen und affektiven Störungen, Kopf-, Gesichts- und Nackenschmerzen und erhöhter Ermüdbarkeit. ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
Leichtes zerviko-zephales Syndrom Neuropsychologische Diagnosen -
Leichte Hirnfunktionsstörung Rheumatologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
keine [...] Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit -
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Fak toren ICD-10 (GM 2009) F45.41 -
mit dysfunktionalen Durchhaltestrategien/Ignorieren der Schmerzen sowie ängstlichen Begleitsymptomen in der Folge des Unfalls vom 12.12.2009 -
Reak tive depressive Störung, ICD-10 F32.0 -
aktuell leichtgradig, reaktiv auf den Unfall und seine lebens verändernden Folgen -
Status nach früheren depressiven Reaktionen (Ehekrise, Scheidung, Überforderung mit autistischem Sohn) -
Psychoorganisches Syndrom n ach Schädel-Hirn-Trauma, ICD-10 F07.2, leichtgradig ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit -
Emotional-expressive Persönlichkeit mit Selbstwertstabilisierung über Leistungsorientierung -
Differentialdiagnose: subsyndromale ADHS F90.0 (Hyperaktivität, Impulsivität, emotionale Instabilität) oder akzentuierte Persön lich keitszüge , ICD-10 Z73
Die Gutachter führten zudem aus, dass die erheblichen Verletzungen, welche die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 12. Dezember
20 09 erlitten habe , dauerhafte leichte kognitive Störungen hinterlassen hätten . Sie seien mehreren Ursachen zuzuschreiben. Im Vordergrund stehe das persistierende postkommo tionelle Syndrom. Dieses sei durch den Kopfanprall verursacht wor den und werde
von Kopf- und Gesichtsschmerzen links begleitet. Zusätzlich be hinderten Nacken
- und linke Armschmerzen die neuropsychologischen Leistun gen. Die Unter su chung des Achsenskeletts habe keine Hinweise auf eine unfall bedingte Verletz ung ergeben, welche die Nackenschmerzen begründen würde. Hingegen liessen sich die Schmerzen im linken Arm auf die Prellung des N. ulnaris am linken Ellbogen zurückführen. Aus somatischer Sicht sei die Be schwerdeführerin im Alltag durch die kognitiven Störungen und die schmerzbe dingt verminderte kör perliche Belastung beeinträchtigt, aus psychiatrischer Sicht durch Schmerzen, affektive Störungen und Störungen der emotionalen Regulation, welche die Schmerz bewältigung beeinträchtigten. Aus somatischer Sicht erscheine ein 80%iges Arbeitspensum zumutbar. Aus psychiatrischer Sich liege die zumutbare Arbeitsfähigkeit bei einem 60%- Pensum (S. 42). 3.2
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, beraten der Arzt der Helsana Unfall AG, äusserte sich am 23. November
2011 (Urk. 10/M35 im Prozess UV.2013.00213 ) kritisch zum A.___ -Gutachten. Er be zeichnete es als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die motorischen Störungen im linken Arm würden das ulcus
ulnaris Syndrom betreffen, welches vorbestehend sei und höchstens möglicherweise durch den Unfall exazerbiert hab e . Die Hirnfunktionsstörungen würden geringe neuropsychologische patho lo gische Te stergebnisse betreffen mit einer Überlagerung durch eine depressive Problematik mit einer psychiatrischen Diagnose. Es sei zwar möglich, dass tat sächlich eine organische Hirnverletzung stattgefunden habe, das sei aber nicht gesichert. Für eine organische Hirnverletzung lägen keine Beweise vor; das MRI des Schädels sei unauffällig und zeige keine Läsion (S. 3). Das Computertomo gramm und das konventionelle Röntgenbild der Halswirbelsäule seien unauffäl lig gewesen. Es gebe keine Hin weise auf In stabilitäten , so dass mit Blick auf die Schmerzverarbeitungsstörung keine zusätzliche MRI-Untersuchung indiziert sei. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei, wenn überhaupt, durch die neuropsy chologischen Defizite eingeschränkt. Da die neuropsychologischen Defizite auch psychiatrisch überlagert seien, könne davon ausgegangen werden, dass allein somatisch unfallbedingt eine höhere als eine 80%ige Arbeitsfähigkeit respektive eine volle resultiere (S. 4). Das A.___ -Gutachten sei nur bedingt verwertbar (S. 5). 3.3
Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin, beratender Arzt der zuständigen Haftpflichtversicherung (Mobiliar), führte in seinem Bericht vom 28. November 2011 (Urk. 10/M37 im Prozess UV.2013.00213 ) aus, dass das A.___ -Gutachten widersprüchlich und nicht sorgfältig erstellt sei: Es werde allein aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach die Nackenbeschwerden vor dem Unfall auf einem tieferen Niveau gelegen hätten, auf eine richtungsgebende Ver schlimmerung geschlossen. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass es kein ob jek tiviertes strukturelles Organkorrelat einer unfallbedingten Läsion an Nacken oder Kopf gebe. Die Meinung des rheumatologischen Fachgutachters, wo nach es überhaupt keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gebe, finde kurioserweise keine Berücksichtigung in der interdisziplinären Schlussfolge rung . Obschon die Gutachter gewusst hätten, dass eine psychische Störung seit etwa 1998 bekannt sei, hätten sie sich nicht um entsprechende Akten bemüht (S. 13). Der beteiligte Psychiater habe Privatdiagnosen gestellt, die nicht der ICD-10-Klassifikation oder einer anderen anerkannten Klassifika tion entsprächen. Es sei kein objektives strukturelles Korrelat einer Verletzung der Halswirbelsäule, ihrer Begleitstrukturen oder des Gehirns objektiviert wor den; trotzdem sei der Inte gritätsschaden geschätzt worden, obwohl die gut achterlichen Therapieoptionen nicht ausgeschöpft seien. Im Hinblick auf die postulierte Verletzung des Nervus
ulnaris hätten die Gutachter ebenfalls auf die Überprüfung der Vorakten ver zich tet (S. 14). 3.4
Nachdem die zuständige Haftpflichtversicherung Dr. H.___ das erstellte Ob ser vationsmaterial zugestellt hatte, nahm dieser am 9. Februar 2012 erneut Stellung (Urk. 10/M39 im Prozess UV.2013.00213 ). Insbesondere erörterte er , ob zwischen dem in den Beobachtungsvideos feststellbaren Verhalten der Be schwerdeführerin einerseits und den von ihr im Rahmen des A.___ -Gutachtens geklagten Beschwerden beziehungsweise den von den A.___ -Gutachtern fest gestellten Einschränkungen andererseits Diskrepanzen bestand en (S. 1 7 f. ). Dr. H.___ hielt diesbezüglich fest, dass sich aus den Videobeobachtungen ab leiten lasse, dass die Beschwerdeführerin einen dynamischen Alltag lebe. Sie ziehe sich nicht zurück. Es bestünden keinerlei Hinweise auf eine soziale Des in te gration oder gar auf einen kompletten sozialen Rückzug. Die Beschwerde führerin sei fähig, Freude auszudrücken. Das lasse Zweifel aufkommen, ob die diagnostizierte „reaktive depressive Störung“ überhaupt zutreffen könne. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und von den A.___ -Gut ach tern teilweise übernommenen Schmerzangaben und d i e sich daraus erge benden Einschränkungen betreffe, erschliesse sich aus der Videobeobachtung, dass zahl reichen Angaben der Beschwerdeführerin im Widerspruch zum tat sächlich beob achtbaren Verhalten stünden (S. 16). Sie trage oft problemlos Schuhe mit hohen Absätzen (5 bis 7 cm). Sie könne sich sehr weit nach unten beugen, um etwas Heruntergefallenes aufzuheben. Sie könne sehr schnell auf stehen und ihren Rücken begradigen. Sie zeige in mehreren Szenen, dass sie ihren Rücken fast bis in die waagrechte Position beugen könne, was einer sehr guten Beweglichkeit entspreche. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie könne Gegenstände über 1 kg nicht tragen, sei offenkundig falsch. Bei einem Einkauf in einem ALDI-Supermarkt sortiere die Geschädigte mit tiefer Beugung ihres Rückens Einkaufs waren in einem Einkaufssack, den sie nachher selbst wegtrage. Dieser Sack wiege sicher mehr als 1 kg. Ihren Kopf trage sie frei; sie bewege ihn frei und sei in der Lage, extreme Bewegungen ohne Probleme auszuführen. Die Beschwer deführerin fahre sehr viel mit dem Auto und scheine sich im Verkehr auf merk sam zu verhalten. Allfällig noch bestehende kognitive Defizite hätten beim Auto fahren keine Auswirkungen. Insbesondere beim Autofahren, zum Beispiel beim Ausparkieren zeige die Beschwerdeführerin wiederholt, dass die Kopfbe weglichkeit völlig uneingeschränkt sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Schon hal tungen , schmerzbedingte Einschränkungen oder irgendeine Behinde rung gezeigt ; vielmehr bewege sie sich stets geschmeidig, oft zügig und schnell. Auch die Ellenbogenbeweglichkeit links und rechts sowie die beidseitige Schul terbe weg lichkeit zeig t e n keinerlei Einschränkungen. Im Alltag präsentiere die Beschwer de führerin - sich unbeobachtet wähnend - nicht eine einzige der Be hinde rungen, die sie gegenüber den Gutachtern geklagt habe (S. 17). Wahr scheinlich liege eine Aggravation vor. Die Beschwerdeführerin übertreibe die Beschwerden bewusst und zweckgerichtet. Ziel sei offenkundig die Durchset zung von Begeh ren gegenüber den Versicherungen. Offensichtlich seien die Beschwerden (sofern
überhaupt vorhanden) überwindbar (S. 18). Gestützt auf die Videobeobach tung en ergebe sich, dass keine sichtbaren somatischen oder psychischen Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit vorhanden seien (S. 19). 3.5
In ihrem Bericht vom 29. November 2012 (Urk. 8/106 ) bezogen Dr. D.___ und Dr. E.___ zur an ihrem Gutach ten erhoben en Kritik Stellung und äusser ten sich auch zu den Ergebnissen der Observation: Insgesamt vertraten sie die Auffassung, dass die Observationsbe obachtungen nicht im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin ge machten Aussagen und den klinischen Beobach tungen während der Begutach tung stünden. Die von Dr. G.___ und Dr. H.___ erhobene Kritik an ihrem Gut achten wiesen sie zurück. 3.6
Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr.
med . J.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. L.___ , Facharzt FMH für Neurologie, und der Neuropsychologe lic . phil. M.___ hielten in ihrem Gut achten vom 18. März
2013 (Urk. 8/94 ; Z.___ -Gutachten) folgende Diagnosen fest (S. 36 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) -
Status nach PKW-Kollision am 12.12.09 mit frontaler Schädel- und Thoraxprellung , linksseitiger Ellbogen- und Kniekontusion sowie Handgelenksdistorsion -
radiologisch unauffälliger Befund der HWS (Röntgen CT 12.12.09 und Röntgen 27.06.11) -
praktisch freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule -
leichte neuropsychologische Störung infolge Schmerzen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.
Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) 2.
Zöliakie (ICD-10 K90.0) 3.
Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1) 4.
Konstitutionell vermehrte Bandlaxizität (ICD-10 M35.7) 5.
Hallux
valgus und Spreizfuss beidseits (ICD-10 M21.07/M21.87) 6.
Anamnestisch Status nach Lumbalgie bis etwa 1995 (ICD-10
M54.5) 7.
Leichte Ulnarisneuropathie links (ICD-10 G56.2)
Aus neurologischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass die Be schwer deführerin anlässlich des Unfalls vom 12. Dezember 2009 eine leichte Commotio cerebri erlitten habe. In einem im Februar 2010 durchgeführten MRI des Schädels hätten keine posttraumatischen Läsionen objektiviert werden können. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine traumatische Hirnverletzung mit moderatem Schweregrad (initiale Desorientie rung auf der Notfallstation) erlitten habe. Aktuell könne ein leichtes tendomyo pathisches zervikales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Reiz- beziehungsweise sensorische Ausfallsymptomatik objektiviert werden. Für das Taubheitsgefühl im Bereich des Klein- und Ringfingers sei eine leichte Ulnarisneuropathie links verantwortlich, welche aber gemäss aktueller neurologischer Einschätzung nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Aus orthopädischer Sicht sei vom Vorliegen eines chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndroms bei prak tisch freier Beweglichkeit der Halswirbelsäule auszugehen. Aus orthopädi scher Sicht bestehe für die aktuell ausgeübte wie auch für jede andere körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung eine zeitlich und leis tungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aufgrund einer in der neu ropsychologischen Untersuchung fassbaren leichten neuropsychologischen, schmerz bedingten Störung bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 %. Hingegen w erde die Arbeitsfähigkeit durch die diagnostizierte leichte depressive Episode nicht beschränkt. Auch wenn eine gewisse Diskrepanz zwi schen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivier baren Befunden bestehe, könne keine Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung gestellt werden. Vielmehr müsse vom Vorliegen einer Schmerzausweitung ausgegangen werden. In der polydisziplinären Konsensbe sprechung sei man zum Schluss gekommen, dass sowohl in der aktuell ausge übten als auch in jeder anderen körperlich leichten bis zumindest mittelschwe ren Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, seit Anfang Juni 2010 eine 90%ige Arbeits- und Leistungs fähigkeit bestehe. Für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % sei die schmerzbedingte leichte neuropsychologische Störung verantwortlich (S. 37 f.). 3.7
Dr. med. N.___ , Ärztlicher Direktor der B.___ , diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Juli
2012 (Urk. 3/7 im Prozess UV.2013 .00213 ) ein chronisches Schmerz- und Vegetativsyndrom nach Unfall ereignis , eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) mit Elementen von somatoformen autonomen Funktionsstörungen (F45.30), eine Anpassungs störung mit gemischter ängstlicher, dissoziativer und depressiver Reaktion (F43.22) sowie eine emotionale Instabilität. Er erachte die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig. Zu empfehlen sei eine Kombination von interdiszipli närer Schmerztherapie und von psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lungen. Falls die notwendigen Settings stabil installiert werden könnten, sei prognostisch eine gesundheitliche Besserung anzunehmen. 3.8
Die Psychologin O.___ , Oberärztin Dr. med. P.___ , der Leitende Arzt Dr.
med. Q.___ und Chefarzt Dr. med. R.___ von der Klinik S.___ führten in ihrem Bericht vom 7. Februar 2013 (Urk. 3/2 im Prozess UV.2013.00213 ) aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden depressiven Episode (gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Ausprägung) im Zusammenhang mit seit längerem andauernden chronischen Schmerzen infolge eines Autounfalls leide. Der Aufenthalt habe zu einer Verbesserung der psychischen Stabilität geführt, aber die Beschwerdeführerin habe sich entgegen der vorgeschlagenen Verlän gerung der Rehabilitation zu einem vorzeitigen Austritt entschieden (S. 3). 3.9
Dr. H.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 24. Juli 2013 (Urk. 21/2 im Pro zess UV.2013.00213 ), in dem er zum Z.___ -Gutachten Stellung nahm, dahinge hend, das s seine Feststellungen, die er bei Betrachtung des Überwachungsvideos gemacht habe, durch die Z.___ -Gutachter bestätigt worden seien. Insgesamt gelte, dass der Status quo ante/sine per 31. Mai 2010 erreicht worden sei. Die verblie bene Restarbeitsunfähigkeit von 10 % wegen geringgradiger
neurokognitiver Defizite könne nicht ursächlich auf den erlittenen Unfall zurückgeführt werden, da eine hirnorganische unfalltraumatische Läsion durch eine objektivierende Untersuchung (MRI Schädel) habe ausgeschlossen werden können (S. 19). 3.10
Hausarzt Dr. med. T.___ , Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 4. September 2013 (Urk. 3/4 im Prozess UV.2013.00213 ) fest, dass die leider eingetretene Chronifizierung der linksseitigen Kopfschmerzen die Beschwerde führerin wirklich stark beeinträchtige und zum grossen Schmerzmittelkonsum führe. Er erachte die Beschwerdeführerin als tapfere Kämpferin, die ihren Arbeitsplatz schätze und ihn bewahren möchte. Die Arbeitsfähigkeit von 50 %, dann 60 % habe nicht weiter gesteigert werden können. Die psychosozialen Belastungsfaktoren als alleinerziehende Mutter eines äusserst schwierigen, an der Asperger -Krankheit leidenden Sohnes hätten ihr sicher noch zusätzlich Kräfte geraubt. Zusammenfassend fände er die Beurteilung, dass die Beschwer deführerin schon länger 100 % arbeitsfähig gewesen wäre, ungerechtfe rtigt; das berücksichtige ihre kritische Gesamtsituation nicht . 3.11
Dr. med. U.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, kam in ihrem versicherungsmedizinischen Aktengutachten vom 15. Febru ar 2014 (Urk. 21/5 im Prozess UV.2013.00213 ) zum Schluss, dass auf das A.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne. Auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet bestehe unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde kein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauer hafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte, eine allfällige Verweistätigkeit oder für die Tätigkeit als Hausfrau begründen könnte. Demzufolge könnten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit erhoben werden. Festzuhalten seien jedoch unter anderem folgende Diag nosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches zervikoverteb rales Schmerzsyndrom mit/bei chronischem Kopfschmerz vom Spannungstyp, tendenzieller Hypermobilität und radiologisch unauffälligem Befund der Hals wirbelsäule sowie eine leichte
Ulnarisneuropathie links (S. 67 f.). In Überein stimmung mit der Einschätzung von Dr. H.___ und insbesondere unter Be rücksichtigung des Video-Beobachtungsmaterials sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin namentlich anlässlich der Begutachtung beim A.___ zumindest stark selbstlimitiert habe. Allenfalls sei es durch den Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes gekommen, je doch aus drück lich nicht zu einer richtungsgebenden. So hätten zu keiner Zeit struk tu relle Organkorrelate einer unfallbedingten Läsion im Bereich des Hal tungs
- und Bewegungsapparates objektiviert werden können (S. 70). 3.12
Dr. med. V.___ , Facharzt FMH für Neurologie, erörterte in seinem neurologi schen Aktengutachten vom 18. März 2014 (Urk. 21/3 im Prozess UV.2013.00213 ), dass bei der Beschwerdeführerin keine Befunde vorhanden seien, die für das Vor liegen einer leichten traumatischen Hirnverletzung („Mild Traumatic Brain Injury “ MTBI) beziehungsweise einer Commotio cerebri spre chen würden. Des halb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass die Be schwerdeführerin bei der Auffahrkollision vom 12. Dezember 2009 keine sub stan tielle, das heisse keine strukturell fassbare Hirnverletzung davongetragen habe. Zudem heile nach heutigem Kenntnisstand eine MTBI fol genlos aus. Inso fern sei die Diagnose eines „ postcommotionellen Syndroms“ durch Dr. D.___
in Kenntnis der unauffälligen Bildgebung und der cha rakte ris tischerweise günstigen Prognose einer leichten traumatischen Hirnver letzung (MTBI beziehungsweise Commotio cerebri) nach mehrjährigem Verlauf keines wegs nachvollziehbar. Ausserdem erstaune die v on den A.___ -Gutachtern ge nannte Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirn trauma , die in der Diagnosenliste gar nicht erwähnt worden sei. Die Annahme einer mittelschweren Hirnverletzung durch Dr. D.___ könne unter Berücksichti gung der etablierten Kriterien nicht nachvollzogen werden, zumal die Gradu ie rung „mittelschwer“ einen initialen Wert auf der Glasgow Coma
Scale von 9 bis 12 Punkten voraussetze, was bei der Beschwerdeführerin gemäss der echtzeitli chen Dokumentation nicht der Fall gewesen sei. Bei fehlenden strukturellen posttraumatischen zerebralen Befunden in der geeigneten Bildgebung könnten auch die offenbar bis dato geklagten neuropsychologischen Beschwerden nicht mehr als organische Unfallfolge aner kannt werden. Es seien nur noch leicht gradige und insgesamt unspezifische Funktionsstörungen nachgewiesen worden; zudem sei auf eine wahrscheinliche Schmerzassoziation hingewiesen worden (S. 13-15). 3.13
Dr. med. W.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Aktengutachten vom 24. März
2014 (Urk. 21/4 im Prozess UV.2013.00213 ) aus, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht die diagnosti zierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) nachvollzogen werden könne. Hinsichtlich des Schweregrades lägen aber Differenzen vor. Differential diagnostisch wäre auch an eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) zu denken (S. 60) , der aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit zukomme (S. 61) . Des Weiteren könne auch die Diagnose einer Anpas sungsstörung mit gemischter ängstlicher, dissoziativer und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) im Zusammenhang mit anhaltendem neuralgischen Syndrom nach Verkehrsunfall am 12. Dezember 2009 sowie durch veränderte Lebensum stände nach dem Auszug der Kinder und tendenzieller Isolation nachvollzogen werden. Diese Störung sei definitionsgemäss als leichtgradig einzustufen; sie begründe aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (S. 61 f.). Es lägen auch keine weiteren psychischen Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor; insbesondere liege mit überwiegender Wahrschein lichkeit keine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren (ICD-10 F45.41) vor (S. 62). Es sei festzuhalten, dass aufgrund der vor handenen Akten und dem vorliegenden Observationsmaterial erhebliche Zweifel am Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chische n Faktoren, die eine erhebliche Einschränkung im Alltag der Be schwer de führerin begründeten, bestünden (S. 64).
Die Überlegungen von Dr. H.___ seien aus versicherungspsychiatrischer Sicht durchgängig nachvoll ziehbar und schlüssig (S. 68). 4.1 4.1.1
Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall die medizinische Aktenlage sehr umfangreich und aussagekräftig ist. Zwar vertreten - wie oben dargelegt wurde und nachfolgend zu diskutieren sein wird - nicht alle Ärztinne n und Ärzte dieselben Meinungen ; dies ändert aber nichts daran, dass aus den Akten die notwendigen Entscheidgrundlagen gewonnen werden können. Es be steht des halb kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen oder für den Beizug oder die Einholung weiterer Akten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
Wie sich aus den vorstehend wiedergegebenen Gutachten und Berichten ergibt, gab die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin unter den beteiligten medizinischen Experten und Expertinnen zu kontrovers geführ ten Meinungsäusserungen Anlass. Dabei schrieb en die A.___ -Gutachter (vgl. E. 3.1 und E. 3.5), der behandelnde Psychiater Dr. N.___ (vgl. E. 3.7) sowie die behandelnden Ärzte an der Klinik S.___ (vgl. E. 3.8) und der Hausarzt der Be schwerdeführerin, Dr. T.___ (vgl. E. 3.10), den erhobenen
Gesundheitsbe ein träch tigungen
einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zu . Demgegenüber vertraten Dr. G.___ (vgl. E. 3.2), Dr. H.___ (vgl. E. 3.3, 3.4 und 3.9), die Z.___ -Gutachter (vgl. E. 3.6), Dr. U.___ (vgl. E. 3.11), Dr. V.___ (vgl. E. 3.12) und Dr. W.___ (vgl. E. 3.13) die Auffassung, dass der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin wesentlich besser sei, als er insbe sondere im A.___ -Gutachten geschildert worden sei. 4.1.2
Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stützten sich die zweitgenannten Expertinnen und Experten auch auf die durch den Über wachungsbericht vom 9. Dezember 2011 (Urk. 8/67/19-43; vgl. dazu auch den qualitativ besseren Ausdruck des Berichts in den Akten der Unfallversiche rung: Urk. 9/K379 im Prozess Nr. UV.2013.00213) gewonnenen Erkenntnisse. Aus der im Bericht enthaltenen Bilddokumentation ist unter anderem ersicht lic h, dass die Beschwerdeführerin nicht nur in der Lage ist, schwere Lasten zu tragen (S. 20), sondern auch auf Schuhen mit hohen Absätzen rennend die Strasse zu überqueren (S. 22) und beim Einkaufen ungünstige Körperpositionen einzu nehmen (S. 23).
Die Erkenntnisse der Observation (Bericht und DVD) wurden in der Folge - wie ausgeführt - diversen Ärztinnen und Ärzten zur Beurteilung vorgelegt. Diesbe züglich fällt auf, dass lediglich die A.___ -Gutachter der Ansicht waren, dass die gewonnenen Erkenntnisse für die in ihrem Gutachten gezogenen Schlüsse irre le vant seien beziehungsweise nicht im Widerspruch zu ihnen stünden (vgl. E. 3.5). Dass diese Einschätzung nicht zutreffend ist, ergibt sich jedoch aus ei nem Ver gleich zwischen den Aussagen im A.___ -Gutachten und den Fotos des Obser vationsberichts . Im A.___ -Gutachten wurde ausgeführt, dass die Be schwer de füh rerin bei allen Tätigkeiten, die manuell beidhändig ausgeführt wer den müssten
und zwingend eine Gewichtsbelastung des linken Arms von mehr als 3 kg er for derten, eingeschränkt sei. Namentlich erwähnt wird das Trag en von Ein käufen (Urk. 8/58 S. 50). Auf Foto Nr. 6 des Obser vationsberichts (Urk. 8/67/19-43 S. 20) ist hingegen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin beidhändig und offen sicht lich mühelos eine gefüllte Kunststoff-Kiste sowie ei nen gefüllten Sack zu einem Auto trägt. Dass dies mit den Folgerungen der A.___ -Gutachter, wonach nur noch armschonende Tätigkeiten zumutbar sind (Urk. 8/58 S. 48), nicht vereinbar ist, ist offensichtlich und wurde zu Recht ins besondere auch von Dr. H.___ thematisiert (vgl. E. 3.4). Nicht nachvollziehbar ist hingegen, wes halb die A.___ -Gutachter auch nach Kenntnis der Observati onsergebnisse unver ändert an ihren Einschätzungen festhielten, ohne sich mit den von den übrigen befassten Gutachtern diskutierten Fragen der Inkonsistenz zwischen den Anga ben der Beschwerdeführerin und dem gezeigten Verhalten auseinanderzusetzen. Demgegenüber trugen die Z.___ -Gutachter, Dr. H.___ , Dr. U.___ , Dr. V.___ und Dr. W.___ den Ergebnissen der Observation Rech nung, weshalb sich ihre Einschätzungen als nachvollziehbarer und überzeugen der erweisen.
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk.
1 S.
7), führt die Kennt nis des Observationsberichts nicht zur Befangenheit der Z.___ -Gutachter. Viel mehr ist es ein besonders ins Gewicht fallender Vorteil des Z.___ -Gutachtens, dass den Z.___ -Gutachtern von Anfang an die Ergebnisse der durchgeführten Observation zur Verfügung standen und sie ihre Beurteilungen somit in um fassender Kennt nis des Sachverhalts formulieren konnten, während die A.___ -Gutachter ihre Beurteilung abzufassen hatten, bevor der Observationsbericht ver fasst wurde. Es wurde bereits ausgeführt, dass die nachträgliche Versiche rung der A.___ -Gut achter, wonach die Observation keine Ergebnisse zutage gefördert habe, die eine Neubeurteilung ihrer gutachterlichen Feststellungen erforderlich machten, nicht zu überzeugen vermag. Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend auf die Beur teilungen und Einschätzungen im Z.___ -Gutachten abzustellen ist (vgl. E. 3.6). Dem Z.___ -Gutachten, das sämtliche in E. 1.5 wiedergegebenen Anforderungen an ein Gutachten erfüllt, kommt volle Beweiskraft zu.
Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin gegen das Z.___ -Gutachten erhobenen Rügen (Urk. 1 S. 6 f.) nichts zu ändern. Was die von ihr bemängelte Dauer der durch die Z.___ -Gutachter vorge nomme nen Untersuchung anbelangt („lediglich etwas mehr als ein Tag“; Urk. 1 S. 6) , ist festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung für den Aussagegehalt einer medizinischen Berichterstattung grundsätzlich nicht auf die Dauer der jewei ligen Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie vielmehr, ob die darauf basierenden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergeb nis schlüssig sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2 und 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011 E. 5 mit Hinweisen). Davon ist hier auszugehen, wie vorstehend bereits dargelegt wurde. Die vom behan deln den Dr. N.___ formulierte Kritik am Z.___ -Gutachten (Urk. 8/114 S. 2 f.) führt zu keinem anderen Schluss. Einerseits verkennen seine Einwendungen zur Anzahl der Untersuchungstermine offenbar die im Rahmen der Beweiswürdi gung
relevante Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutach tungs auftrag andererseits (Urteil des Bundesgerichts 9C_629/2012 vom 31. Oktober 201 2 E.
2.2 mit Hinweisen). Und anderseits übersieht er, dass es i m Ermessen des Experten liegt , ob er seiner Begutachtung Tests zugrunde legt (Urteil 8C_ 768/2012 vom 24. Januar
2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen ). Die versiche rungs rechtliche Würdigung der Diagnosen durch die Z.___ -Gutachter kann sodann entgegen Dr. N.___ keinesfalls als Mangel an der Expertise des Z.___ betrachtet werden, zumal von verschiedenen Seiten die Frage der Aggravation aufge worfen wurde. Die Ausführungen von Dr. N.___ sind deshalb nicht geeignet, das Z.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig ist allein die Unkenntnis der Stellungnahme der A.___ -Gutachter vom 29. November
2012 (E.
3.5) geeig net , dem Z.___ Gutachten den Beweiswert abzusprechen, da die A.___ -Gutachter darin ihre ursprünglichen Feststellungen (E. 3.1) zur Hauptsache bestätigten. 4.1.3
Demzufolge ist gestützt auf die Einschätzungen der Z.___ -Gutachter (vgl. E. 3.6) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt anzusehen , dass die Be schwerdeführerin sowohl in der aktuell ausgeübten als auch in jeder anderen körperlich leichten bis zumindest mittelschweren Tätigkeit unter Wechselbelas tung , ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, seit Anfang Juni 2010 zu 90 % arbeits- und leistungsfähig ist. 4.2 4.2.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäh e rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva liden ein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zent ver gleich ; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die kon kre ten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Inva liden ein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenz wert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r ei tet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.2.2
Angesichts dessen, dass es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zu mut bar wäre , in ihrem angestammten (und im Übrigen weiterhin ausgeübten) Beruf aus gesundheitlichen Gründen mit einem Pensum von 90 % zu arbeiten, ergibt sich ohne Weiteres eine gesundheitsbedingte Einschränkung von 10 % und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen. 5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marcus Wiegand - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker