Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1980 , meldete sich im November 2009 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 ). Mit Verfügung vom
11. April 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, dem Versich erten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 bis 30. September 2010 eine ganze Rente sowie mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine Dreiviertels rente zu (Urk. 7/136/14-25). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Mai 2012 (Urk. 7/136/4-13) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2013 gut und stellte fest, dass der Versicherte ab 1. November 2008 Anspruch auf eine ganze Rente hat (Urk. 7/169; Prozess IV.2012.00524). 1.2
Aufgrund dieses Urteils passte die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten (Urk. 7/220 = Urk. 9/2) sowie die dazugehörige Kinderrente (Urk. 7/228 = Urk. 2) m it Verfügung en vom 13. Dezember 2013 rückwirkend per 1. November 2008 an .
2.
2.1
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 verrechnete die IV-Stelle Leistun gen des Amtes für Zusatzleistun gen der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) im Betrag von Fr. 10‘201.-- und Leistungen von X.___ im Betrag von Fr. 5‘786.-- sowie Rückforderungen in der Höhe von Fr. 16‘725.-- mit Renten nach zahlungen an dessen Tochter Y.___ (Kinderrente zur IV-Rente des Vaters) beziehungsweise an die Kindsmutter für die Periode vom 1. November 2008 bis 30. November 2013 (Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 26. Januar 20 13 (richtig: 2014) Beschwerde und bean tragte, es seien die Rentennachzahlungen betreffend die Kinderrente zu seiner IV-Rente an ihn auszuzahlen und es seien die durch ihn bevorschussten Alimente im Betrag von Fr. 5‘786.-- zu verzinsen. Überdies seien die durch ihn bevorschuss ten Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 260.-- für die Monate November und Dezember 2013 bei den Nach zahlungen zu berücksichtigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei fest zustellen, dass für eine Einsicht in seine Akten und diejenigen seines Kindes sein schriftliches Einverständnis vorliegen müsse (Urk. 1; Prozess IV.2014.00107) . 2.2
Mit einer weiteren Verfügung vom 13. Dezember 2013 verrechnete die IV-Stelle Leistungen des AZL im Betrag von Fr. 11‘366.--, Leistungen der SWICA Gesundheitsorganisation, Winterthur, im Betrag von Fr. 21‘909.80 sowie Leistungen des Sozialdepartements der Stadt Zürich im Betrag von Fr. 1‘663.25 sowie Rückforderungen von Fr. 41‘829.-- mit Rentennachzahlungen für die Periode vom 1. November 2008 bis 30. November 2013 (Urk. 9/2). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 31. Januar 2013 (richtig: 2014) ebenfalls Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei auf d ie Verrech nun gen zu ver zichten ( Urk. 9/9 ; Prozess IV.2014.00120 ). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 20 14 (Urk. 5 = Urk. 9/5; Beschwerde ant wor t ergänzung vom 27. Mai 2014, Urk. 9/12) schloss die I V Stelle auf Abweisung der Beschwerde
und beantragte , das Verfahren sei bis zum Vor liegen eines rechtskräftigen Entscheids betr effend Rückerstattung von zu Un recht bezogenen Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen zu sistieren. 2.4
Am 1. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführ er, es sei in beiden Beschwerde verfahren die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen (Urk. 8 = Urk. 9/11). 2.5
Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 10) wurden der Prozess IV.2014.00120 mit dem vorliegenden Prozess IV.2014.00107 vereinigt und unter dieser Pro zessnummer weitergeführt. Sodann wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden wieder
hergestellt und das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erle digung der Verfahren betreffend Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen sistiert . 2.6
Die Verfahren betreffend Rückforderung von zu Unre cht ausbezahlten Ergän zungs leistungen wurden mit Urteil vom 4. November 2015 im Prozess ZL.2014.00095 rechtskräftig abgeschlossen und die Rückforderung im Umfang von Fr. 11‘366.-- und Fr. 10‘201.-- bestätigt.
Das Verwaltungsverfahren betreffend Höhe der Sozialhilfeleistungen ist gemäss telefonischer Auskunft vom 18. März 2016 (Urk. 12) nach wie vor hängig, wes halb die Stadt Zürich, Sozialdepartement, Soziale Dienste, mit Verfügung vom 22. März 2016 zum Prozess beigeladen wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 1. Mai 2016 reichte die Stadt Zürich ihre Stellungnahme ein (Urk. 16). Dazu liessen sich die Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2016 (Urk. 20) und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2016 (Poststempel vom 30. Mai 2016; Urk. 23) vernehmen. Letzterer ste llte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung . Die Stadt Zürich reichte am 25. Mai 2016 sodann einen Nachtrag zu ihrer Stellungnahme ein (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde vom 26. Januar 2013, ihm sei kein „ Verfügungsoriginal “ zugestellt worden (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.1 und Ziff. III.1).
Die Verfügung vom 13. Dezember 2013 betreffend Kinderrente ist oben links mit „Kopie“ vermerkt (vgl. Urk. 2). Inwiefern dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil
- insbesondere liegt dadurch keine mangelhafte Eröffnung der Verfü gung vor - erwachsen sein könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 1.2
In der Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2013 (richtig: 2014) beantragte der Beschwerdeführer, „diese Beschwerde beziehungsweise das darüber ergehende Urteil“ seien nicht zu publizieren, da die zur Beurteilung der Beschwerde ver wendeten Akten der Beschwerdegegnerin schutzwürdige Angaben enthalten würden, welche der Allgemeinheit nicht zugänglich sein sollten (Urk. 9/9 S. 2 Ziff. II.1 und Ziff. III.1).
Die in Dreierbesetzung ergehenden Endentscheide des hiesigen Gerichts werden im Internet in anonymisierter Form publiziert. In begründeten Ausnahmefällen wird auf eine Publizierung verzichtet. Aufgrund der im Streit liegenden Thema tik (Auszahlungsmodalitäten der Kinderrente; Verrechnung; Nachzahlung; Ver zugszinspflicht ) und im Hinblick auf ähnlich gelagerte Fälle ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb auf eine anonymisierte Publizierung des vorliegenden Urteils verzichte t
werden sollte .
2. 2 .1
Nach Art. 85 bis
der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) können unte r anderem Krankenversicherungen sowie
öffentliche und private Fürsorge stellen , welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschuss leistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frü hestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 1 und 3). Als Vorschussleistungen gelten: a.
freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevor schussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b.
vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). 2.2 2.2.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversi cherung beanspruchen könnte, An spruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG).
Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbe zahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Eltern teil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwen dung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts , ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG). Gestützt auf diese Delega ti onsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 IVV festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten und der Hilflosen entschädigungen für Volljährige unter anderem Art. 71 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss gilt. Diese Be stimmung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterli che Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 71 ter Abs. 1 AHVV). 2.2.2
Art. 20 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde, der oder die der berechtigen Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, ausbezahlt werden können, sofern: die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist ( lit . a); und die berechtigte Person od er Personen, für die sie zu sor gen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen ist ( lit . b). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung betreffend Haupt rente davon aus, die Rentennachzahlungen in der Höhe von Fr. 95‘858.-- für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. November 2013 seien mit Leistungen des AZL im Betrag von Fr. 11‘366.--, Leistungen der SWICA Gesundheits organisation im Betrag von Fr. 21‘909.80 und Leistungen der Beigeladenen im Betrag von Fr. 1‘663.25 sowie mit Rückforderungen von Fr. 41‘829.-- zu ver rechnen. Dadurch ergebe sich ein noch auszubezahlender Betrag von Fr. 21‘889.95 (Urk. 9/2).
In de r angefochten en Verfügung betreffend Kinderrente
machte die Beschwer de gegnerin folgende Aufstellung: D ie Rentennachzahlungen in der Höhe von Fr. 38‘344.-- für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. November 2013 seien mit Leistungen des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Zürich im Betrag von Fr. 10‘201.-- und Leistungen des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 5‘786.-- sowie mit Rückforderungen in der Höhe von Fr. 16‘725.-- zu ver rechnen. Dadurch ergebe sich ein noch auszubezahlender Betrag von Fr. 6‘250.-- (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 5 = Urk. 9/5) führte die Beschwerdegegnerin aus, über den Beginn des Rentenanspruches (1. November 2008) sei bereits mit rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts entschieden worden, weshalb der Anspruchsbeginn nicht mehr in Frage zu stellen sei (S. 1 Ziff. 1). Hinsichtlich der beanstandeten Verrechnungsansprüche mit Leistungen des Amts für Zusatz leistungen sowie der Beigeladenen seien noch Einspracheverfahren hängig, wes halb deren Ausgang abzuwarten sei (S. 2 Ziff. 2 f.). Sodann sei die betrags mässige Höhe der vom Krankenversicherer erbrachten Taggeldleistungen soweit erkennbar nicht bestritten und der Verrechnungsanspruch durch den Kranken versicherer ergebe sich aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB; S. 2 Ziff. 4). 3 .2
3 .2.1
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer bezüglich der angefochtenen Verfügung, welche die Kinderrente betrifft (vgl. Urk. 2), auf den Standpunkt (Urk. 1) , es sei vom hiesigen Gericht bereits in einem früheren Verfahren - ge meint ist wohl der Prozess ZL.2014.00089 - festgehalten worden, dass die Nach zahlungen der Kinderrente nicht an die Kindsmutter zu leisten seien, sofern die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung nach Art. 20 ATSG nicht gegeben seien und keine Verrechnungsanträge bevorschussender Dritter vorliegen wür den. Dementsprechend seien auch vorliegend die Nachzahlungen der Kinder rente der Invalidenversicherung
an ihn und nicht an die Kindsmutter zu bezahlen ( S. 2 Ziff. II.2 und Ziff. III.2).
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die von ihm erbrachten Vor leistun gen für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. April 2010 von ins gesamt Fr. 5‘786.-- seien von der Beschwerdegegnerin zu verzinsen ( S. 2 Ziff. II.3 und Ziff. III. 3 ) und es seien die durch ihn bevorschussten Kinderrenten in der Höhe von jeweils Fr. 260.-- für die Monate November und Dezember 2013 bei den Nachzahlun gen zu berücksichtigten ( S. 2 f. Ziff. II.4 und Ziff. III.4).
Sodann machte der
Beschwerdeführer geltend , es sei festzustellen, dass die Rück forderung des AZL in einem anderen Gerichtsverfahren bereits bestritten worden sei ( S. 2 Ziff. II.6 und S. 3 Ziff. III.5). 3 .2.2
Betreffend die angefochtene Verfügung, welche die
Hauptrente betrifft (vgl. Urk. 9/2), beantragte der Beschwerdeführer (Urk. 9/9), es sei festzustellen, dass für die Verrechnung der Nachzahlung der Beschwerdegegnerin mit Sozialhilfe leistungen im Umfang von Fr. 1‘663.25 kein gültiger Rechtsgrund vorliege (S. 2 Ziff. II.2). Einerseits habe er dazu weder ein schriftliches Einverständnis gege ben, noch liege eine lückenlose Aufstellung aller in derselben Zeit erbrachten Leistungen vor. Zudem sei gemäss der Klientenkontoabrechnung vom 15. Juli 2013 für die Zeit von Januar 2010 bis Dezember 2012 bereits ein Überschuss zu seinen Gunsten festgestellt worden . Da alle Schulden restlos getilgt worden seien, entbehre der Verrechnungsantrag jeder Grundlage (S. 2 Ziff. III.2). Weiter beantragte er , es sei f est zu stell en , dass die Rückforderung des AZL bereits in einem anderen Gerichtsverfahren bestritten werde (S. 2 Ziff. II.3 und S. 3 Ziff. III.3). Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, es sei festzustellen, dass bezüglich Verrechnung mit Leistungen der SWICA im Umfang von Fr. 21‘909.80 weder eine gültige Verrechnung noch ein gültiger Rechtsgrund vorhanden sei (S. 2 Ziff. II.4). Insbesondere fehle es bezüglich de r Leistungen der SWICA einerseits an der Kongruenz zwischen den schädigenden Ereignissen und andererseits an der Kongruenz der Zweckbestimmung von Rente und Kran kentaggeld (S. 3 f. Ziff. III.4). Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm schon vor dem 1. November 2008 eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten, da es ihm krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sei, sich frü her zum Rentenbezug anzumelden (S. 2 Ziff. II.5 und S. 4 Ziff. III.5). 3.3
Soweit der Beschwerdeführer unter Ziffer 2 und 4 der materiellen Anträge Fest stellungsbegehren stellt, sind diese mit Blick auf die übrigen Anträge und die Beschwerdebegründung sowie unter Berücksichtigung des für die Auslegung von Willenserklärungen zwischen Behörden und versicherten Personen massge benden Prinzips von Treu und Glauben (vgl. in BGE 130 V 61 nicht publizierte E. 3.2.1 des Urteils des Bundesgerichts I 138/02 vom 27. Oktober 2003, mit weiteren Hinweisen) als Leistungsbegehren auf Erhöhung der Nachzahlung um den seiner Ansicht nach fälschlicherweise verrechneten Betrag von Fr. 1‘663.25 und Fr. 21‘909.80 sowie verzugszinspflichtige Auszahlung dieser Beträge an ihn zu interpretieren und als solche zulässig. 3.4
Sodann ist festzuhalten, dass der Rentenbeginn mit Urteil vom 11. Juni 2013 im Prozess IV.2012.00524 rechtskräftig festgesetzt wurde, weshalb darauf im vor liegenden Verfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urk. 9/9 Ziff. II.5). Überdies würde dies ohnehin nicht Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Verfügung bilden. 4.
Im Urteil vom 4. November 2015 wurde bereits rechtskräftig festgehalten, dass die Rückforderung en der durch das AZL
zu viel ausgerichteten
Ergänzungsleis tungen im Umfang von Fr. 11‘366.-- sowie von Fr. 10‘201.-- nicht zu bean standen und rechtmässig
sind
(Prozess ZL.2014.00095 E. 2.4) .
Mit am 29. Oktober 2013 unterzeichnetem Verrechnungsantrag machte das AZL für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Oktober 2013 eine Verrechnung für erbrachte Leistungen im Umfang von Fr. 21‘567.-- geltend (Urk. 7/191/2 Ziff. 3). Dieser Betrag setzt sich aus den während dem genannten Zeitraum zu viel erbrachten Zusatzleistungen von Fr. 11‘366.-- für den Beschwerdeführer sowie von Fr. 10‘201.-- für die für seine Tochter gesprochenen Zusatzleistungen zusammen (vgl. Urk. 7/191/3-19). Dabei handelt es sich um Vorschuss leistungen
gemäss Art. 85 bis Abs. 2 lit . b IVV (vgl. vorstehend E. 2.1). Die Vor schussleistungen fallen sodann auch in den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2013, in welchem dem Beschwerdeführer Nachzahlungen der Beschwerdegegnerin zustehen (vgl. Urk. 7/191/2 Ziff. 2 sowie Urk. 2 und Urk. 9/2). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung im Umfang von Fr. 10‘201.-- (Urk. 2) und Fr. 11‘366.-- (Urk. 9/2) ist demzufolge nicht zu beanstanden. 5.
Was die Verrechnung mit den Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 1‘663.25 betrifft, geht aufgrund der Stellungnahme der Beigeladenen vom 1. Mai 2016 (Urk. 16) sowie dem dazugehörigen Nachtrag vom 25. Mai 2016 (Urk. 22) her vor, dass diesbezüglich zwischen der Beigeladenen und dem Beschwerdeführer noch immer ein Einspracheverfahren
hängig ist . Da Steitigkeiten über Bestand und/oder Höhe der Rückerstattungsforderung zwischen dem Versicherten und der Vorschussleistenden auszutragen sind, ist die IV-Stelle nicht befugt, darüber verfügungsweise zu befinden ( Meyer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Invali denversicherung (IVG) , 3 . Auflage 201 4 , S. 532 Rn
16 ).
Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass weder die Beschwerdegegnerin noch das Sozialversicherungsgericht zuständig sind, um über die umstrittene Höhe des Rückerstattungsanspruchs der Beigeladenen zu entscheiden. Dieser Rechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen ist gemäss den anwendbaren fürsorgerechtlichen Bestimmungen auf verwaltungsrechtli chem Weg auszutragen. Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfü gung, soweit darin auf Auszahlung von Fr. 1 ' 663.25 an die Beigeladene geschlossen wird, aufzuheben ist. Mit der Anordnung einer derartigen Aus zahlung überschritt die Beschwerdegegnerin ihre Kompetenzen.
6.
6 .1
Sodann verrechnete die Beschwerdegegnerin Vorschussleistungen des Kranken tag geldversicherers mit ihren Rentennachzahlungen (vgl. Urk. 9/2): Der Kranken tag geldversicherer machte mit Verrechnungsantrag vom 27. November 2013 für die Zeit vom 2. März 2009 bis 30. April 2010 eine Verrechnung im Umfang von Fr. 21‘909.80 geltend (Urk. 7/196 /1- 2 , vgl. auch das Schreiben des Krankentaggeldversicherers an den Beschwerdeführer vom 27. November 2013, Urk. 7/196/4-5 ).
Die Nachzahlung der Beschwerdegegnerin erfolgte für die Zeit vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 201 3 (vgl. Urk. 7/196/2 Ziff. 2). Damit sind die genannten Vorschussleistungen sowohl hinsichtlich Zeitraum als auch hinsichtlich der betraglichen Höhe durch die Rentennachzahlungen der Beschwerdegegnerin gedeckt. Der Krankentaggeldversicherer hielt des Weiteren in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in Ziffer 28 für bevorschusste Krankentaggeldleistungen einen Vorbehalt der Rückforderung anlässlich einer Rentennachzahlung ausdrücklich fest (Urk. 7/196/7). Damit sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung des Krankentaggeldes mit der Ren tennachzahlung gegeben (vgl. vorstehend E. 2.1). 6 .2
Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist, dass Versicherungsleistungen nicht doppelt bezogen werden können. Wenn eine Versicherung (etwa die Tag geldversicherung ) während einer Zeit Leistungen erbracht hat und der versi cherten Person für die gleiche Zeit rückwirkend eine Rente (etwa der Invaliden versicherung) zugesprochen wird, steht die Nachzahlung der rückwirkend zugesprochenen Rente der Versicherung, die vorher Taggeldleistungen erbracht hat, im Umfang dieser Vorleistungen zu. 6 .3
Dieser Grundgedanke ist in der Invalidenversicherung mit Art. 85 bis IVV umge setzt (vorstehend E. 2 .1 ). Hat eine Versicherung Taggeldleistungen erbracht, so kann sie diese bei der Invalidenversicherung zur Verrechnung mit einer rück wirkenden Rentennachzahlung anmelden, sofern (unter anderem) der Vertrag, in dessen Erfüllung die Taggelder bezahlt wurden, ein Rückforderungsrecht vorsieht. 6. 4
Um eine solche Konstellation handelt es sich hier. Die Taggeldversicherung hat Taggeldleistungen erbracht, und Ziffer 28 der AVB enthält das Rückforde rungs recht (vorstehend E. 6 .1). Damit bleibt keine Anwendung für die Überent schädi gungs regel gemäss Art. 69 ATSG (vgl. Urk. 9/9 S. 3 Ziff. 4).
Die Verrechnung des Krankentaggeldes mit der Rentennachzahlung ist somit nicht zu beanstanden. 7. 7.1
Weiter rügte der Beschwerdeführer, die von ihm erbrachten Vorleistungen für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. April 2010 von insgesamt Fr. 5‘786.-- seien von der Beschwerdegegnerin zu verzinsen und es seien die durch ihn bevorschussten Kinderrenten in der Höhe von jeweils Fr. 260.-- für die Monate November und Dezember 2013 bei den Nachzahlungen zu berücksichtigten (vorstehend E. 3.2.1). 7.2
Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG ist die Beschwerdegegnerin erst nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruches, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Der Beschwerdeführer mel dete sich am 10. November 2009 zum Leistungsbezug an, weshalb die Beschwerdegegnerin frühestens ab 1. Dezember 2010 Verzugszinsen zu leisten hat. Die vom Beschwerdeführer erbrachten Vorleistungen für den Zeitraum zwischen dem 1. November 2008 und dem 30. April 2010 fallen somit noch nicht unter die V erzugszinspflicht. 7.3
Wie nachfolgend (E. 8) aufzuzeigen sein wird, sind die Nachzahlungen der Kin derrente an den Beschwerdeführer und nicht an die Kindsmutter auszurichten. Da es sich bei m Betrag von Fr. 5‘786.-- um durch den Beschwerdeführer erbrachte Vorschussleistungen handelt, hätten diese von der Beschwerdegegne rin gar nicht erst vom Rentennachzahlungsbetrag abgezogen werden dürfen (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 2), weil sie dem Beschwerdeführer ansonsten zweimal an ge lastet werden. Dementsprechend ist der Nachzahlungsbetrag von Fr. 6‘250.-- um Fr. 5‘786.-- zu erhöhen. 7.4
Was die Vorschussleistungen für November und Dezember 2013 betrifft, wurden in der Verfügung vom 13. Dezember 2013 lediglich die Leistungen bi s Ende November 2013 verrechnet, weshalb Vorschussleistungen für den darauffolgen den Monat nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet.
Da die Kin derrente unter anderem auch für den Monat November 2013 an den Beschwer deführer auszuzahlen sein wird (vgl. nachstehend E. 8), kann er seine allfällig an die Kindsmutter erbrachten Vorschussleistung mit der (neu) an ihn ausge richteten Nachzahlung verrechnen.
8 .
8 .1
Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, die Nachzahlung der Kinderrente sei ihm auszu richt en und nicht an die Kindsmutter zu leisten (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.2). Es sei bereits in einem früheren Verfahren festgehalten worden, dass die Nachzahlungen nicht an die Kindsmutter geleistet werden könn t en, da die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung nach Art. 20 ATSG nicht gegeben seien und keine Verrechnungsanträge bevorschussender Drittversicherer vor liegen würden (S. 2 Ziff. III.2). 8 .2
Der - nach Verrechnung mit Rückforderungsansprüchen sowie Vorschuss leistungen übrig gebliebene
- Nachzahlungsbetrag der Kinderrente für die Monate November 2008 bis November 2013 für die bei der Kindsmutter wohnende Tochter des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 2) wurde von der Beschwerdegegnerin auf das Konto der Kindsmutter überwiesen (vgl. Urk. 7/228/2 Ziff. 3 sowie Urk. 3/2). 8 .3
Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (vgl. vorstehend E. 2.2.1) .
Bei der vorliegend strittigen Drittauszahlung hande lt es sich um eine Nachzah lung. Da sich Art. 20 ATSG ausschliesslich auf Drittauszahlungen von laufen den Leistungen bezieht, fällt dieser Gesetzesartikel vorliegend ohnehin ausser Betracht.
Die Drittauszahlung einer Nachzahlung wird durch Art. 22 Abs. 2 ATSG gere gelt ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 16 zu Art. 20 ATSG). Die erfolgte Drittauszahlung ist jedoch auch nicht von Art. 22 Abs. 2 ATSG abge deckt. Buchstabe a und b dieser Bestimmung zählen auf, gegenüber wel chen Personen und Stellen eine Nachzahlung abgetreten werden kann: Es sind dies der Arbeitgeber oder die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese Vor schusszahlungen leisten ( lit . a). Weiter können Nachzahlungen einer Versi che rung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden ( lit . b). Vorliegend wurde die Nachzahlung jedoch an keine der genannten Personen oder Stellen geleistet, sondern an die Kindsmutter. Auch ist zu beachten, dass Art. 22 Abs. 2 ATSG Bezug nimmt auf Vorschusszahlungen beziehungsweise Vorleistungen. Somit fällt eine Abtretung von Nachzahlungen nur in Betracht, wenn im Hin blick auf einen konkreten sozialversicherungsrechtlichen Anspruch bevor schusst beziehungsweise vorgeleistet wurde ( Kieser , a.a.O., N. 36 zu Art. 22 ATSG). 8 .4
Nach dem Gesagten ist demnach festzuhalten, dass die direkte Auszahlung der Nachzahlung der Kinderrente für den Zeitraum von November 2008 bis Novem ber 2013 an die Kindsmutter nicht rechtens war, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Sämtliche Leistungen sind an den Beschwerde führer zu überweisen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwer deführer zudem nach Massgabe von Art. 26 ATSG Verzugszinsen auszurichten. 9.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Verfügung vom 13. Dezember 2013 hinsichtlich Nachzahlung der Kinderrente (Urk. 2)
- soweit darauf einzu treten ist - insofern gutzuheissen, als die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages der Leistungen für die Tochter an die Kindsmutter zu Unrecht erfolgte. Der Nachzahlungsbetrag von Fr. 6‘250.-- ist an den Beschwerdeführer auszurichten und zu verzinsen. Sodann ist er um die Vorschussleistung des Beschwerde führers im Umfang von Fr. 5‘786.-- zu erhöhen.
Sodann ist die Beschwerde betreffend Verfügung vom 13. Dezember 2013 hin sichtlich Nachzahlung der Hauptrente (Urk. 9/2) - soweit darauf einzutreten ist - insofern teilweise gutzuheissen, als darin auf Auszahlung von Fr. 1‘663.25 an die Beigeladene geschlossen wurde. Der dem Beschwerdeführer auszubezahlende Betrag von Fr. 21‘889.95 ist um Fr. 1‘663.25 zu erhöhen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG). 10.2
Der Beschwerdeführer beantragte sodann, ihm sei die unentgeltliche Rechts vertre tung zu gewähren ( Urk. 23 Ziff. 4).
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei-ziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
Aufgrund seiner persönlichen Umstände (als ehemaliger Jurastudent, der bereits auch über einige praktische prozessrechtliche Erfahrung - unter anderem am hiesigen Gericht - verfügt) und insbesondere nachdem der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden ( Urk. 1 und Urk. 9/1) rechtsgenüglich seine Rechtsbegehren sowie deren Begründung dargelegt hat, ist eine anwaltliche Vertretung vor liegend - im Zeitpunkt der Gesuchstellung ( 4. Mai 2016; Urk.
23) - nicht not wendig. 10. 3
Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht : 1.
1.1
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2013 betreffend Nachzahlung Kinderrente - soweit darauf eingetreten wird - aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Nachzahlungsbetrag von Fr. 6‘250.-- direkt an den Beschwerde führer anstatt an die Kindsmutter auszurichten und zu verzinsen ist . Sodann ist dieser Betrag um die Vorschussleistung des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 5‘786.-- zu erhöhen. 1.2
Weiter wird
die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2013 betreffend Nachzahlung der Hauptrente - soweit darauf eingetreten wird - teilweise gutge heissen, soweit darin auf Auszahlung von Fr. 1‘663.25 an die Beigeladene geschlossen wurde. Der dem Beschwerdeführer auszubezahlende Betrag von Fr. 21‘889.95 ist um Fr. 1‘663.25 auf insgesamt Fr. 23‘553.20 zu erhöhen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stadt Zürich Sozialzentrum Hönggerstrasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1980 , meldete sich im November 2009 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 ). Mit Verfügung vom
11. April 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, dem Versich erten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 bis 30. September 2010 eine ganze Rente sowie mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine Dreiviertels rente zu (Urk. 7/136/14-25). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Mai 2012 (Urk. 7/136/4-13) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2013 gut und stellte fest, dass der Versicherte ab 1. November 2008 Anspruch auf eine ganze Rente hat (Urk. 7/169; Prozess IV.2012.00524).
E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2013 betreffend Nachzahlung Kinderrente - soweit darauf eingetreten wird - aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Nachzahlungsbetrag von Fr. 6‘250.-- direkt an den Beschwerde führer anstatt an die Kindsmutter auszurichten und zu verzinsen ist . Sodann ist dieser Betrag um die Vorschussleistung des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 5‘786.-- zu erhöhen.
E. 1.2 Weiter wird
die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2013 betreffend Nachzahlung der Hauptrente - soweit darauf eingetreten wird - teilweise gutge heissen, soweit darin auf Auszahlung von Fr. 1‘663.25 an die Beigeladene geschlossen wurde. Der dem Beschwerdeführer auszubezahlende Betrag von Fr. 21‘889.95 ist um Fr. 1‘663.25 auf insgesamt Fr. 23‘553.20 zu erhöhen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stadt Zürich Sozialzentrum Hönggerstrasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
E. 2 .1
Nach Art. 85 bis
der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) können unte r anderem Krankenversicherungen sowie
öffentliche und private Fürsorge stellen , welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschuss leistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frü hestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 1 und 3). Als Vorschussleistungen gelten: a.
freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevor schussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b.
vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).
E. 2.1 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 verrechnete die IV-Stelle Leistun gen des Amtes für Zusatzleistun gen der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) im Betrag von Fr. 10‘201.-- und Leistungen von X.___ im Betrag von Fr. 5‘786.-- sowie Rückforderungen in der Höhe von Fr. 16‘725.-- mit Renten nach zahlungen an dessen Tochter Y.___ (Kinderrente zur IV-Rente des Vaters) beziehungsweise an die Kindsmutter für die Periode vom 1. November 2008 bis 30. November 2013 (Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 26. Januar 20 13 (richtig: 2014) Beschwerde und bean tragte, es seien die Rentennachzahlungen betreffend die Kinderrente zu seiner IV-Rente an ihn auszuzahlen und es seien die durch ihn bevorschussten Alimente im Betrag von Fr. 5‘786.-- zu verzinsen. Überdies seien die durch ihn bevorschuss ten Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 260.-- für die Monate November und Dezember 2013 bei den Nach zahlungen zu berücksichtigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei fest zustellen, dass für eine Einsicht in seine Akten und diejenigen seines Kindes sein schriftliches Einverständnis vorliegen müsse (Urk. 1; Prozess IV.2014.00107) .
E. 2.2 Mit einer weiteren Verfügung vom 13. Dezember 2013 verrechnete die IV-Stelle Leistungen des AZL im Betrag von Fr. 11‘366.--, Leistungen der SWICA Gesundheitsorganisation, Winterthur, im Betrag von Fr. 21‘909.80 sowie Leistungen des Sozialdepartements der Stadt Zürich im Betrag von Fr. 1‘663.25 sowie Rückforderungen von Fr. 41‘829.-- mit Rentennachzahlungen für die Periode vom 1. November 2008 bis 30. November 2013 (Urk. 9/2). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 31. Januar 2013 (richtig: 2014) ebenfalls Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei auf d ie Verrech nun gen zu ver zichten ( Urk. 9/9 ; Prozess IV.2014.00120 ).
E. 2.2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversi cherung beanspruchen könnte, An spruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG).
Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbe zahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Eltern teil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwen dung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts , ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG). Gestützt auf diese Delega ti onsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 IVV festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten und der Hilflosen entschädigungen für Volljährige unter anderem Art. 71 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss gilt. Diese Be stimmung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterli che Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 71 ter Abs. 1 AHVV).
E. 2.2.2 Art. 20 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde, der oder die der berechtigen Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, ausbezahlt werden können, sofern: die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist ( lit . a); und die berechtigte Person od er Personen, für die sie zu sor gen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen ist ( lit . b).
E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 20 14 (Urk. 5 = Urk. 9/5; Beschwerde ant wor t ergänzung vom 27. Mai 2014, Urk. 9/12) schloss die I V Stelle auf Abweisung der Beschwerde
und beantragte , das Verfahren sei bis zum Vor liegen eines rechtskräftigen Entscheids betr effend Rückerstattung von zu Un recht bezogenen Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen zu sistieren.
E. 2.4 Am 1. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführ er, es sei in beiden Beschwerde verfahren die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen (Urk. 8 = Urk. 9/11).
E. 2.5 Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 10) wurden der Prozess IV.2014.00120 mit dem vorliegenden Prozess IV.2014.00107 vereinigt und unter dieser Pro zessnummer weitergeführt. Sodann wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden wieder
hergestellt und das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erle digung der Verfahren betreffend Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen sistiert .
E. 2.6 Die Verfahren betreffend Rückforderung von zu Unre cht ausbezahlten Ergän zungs leistungen wurden mit Urteil vom 4. November 2015 im Prozess ZL.2014.00095 rechtskräftig abgeschlossen und die Rückforderung im Umfang von Fr. 11‘366.-- und Fr. 10‘201.-- bestätigt.
Das Verwaltungsverfahren betreffend Höhe der Sozialhilfeleistungen ist gemäss telefonischer Auskunft vom 18. März 2016 (Urk. 12) nach wie vor hängig, wes halb die Stadt Zürich, Sozialdepartement, Soziale Dienste, mit Verfügung vom 22. März 2016 zum Prozess beigeladen wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 1. Mai 2016 reichte die Stadt Zürich ihre Stellungnahme ein (Urk. 16). Dazu liessen sich die Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2016 (Urk. 20) und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2016 (Poststempel vom 30. Mai 2016; Urk. 23) vernehmen. Letzterer ste llte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung . Die Stadt Zürich reichte am 25. Mai 2016 sodann einen Nachtrag zu ihrer Stellungnahme ein (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 .2.2
Betreffend die angefochtene Verfügung, welche die
Hauptrente betrifft (vgl. Urk. 9/2), beantragte der Beschwerdeführer (Urk. 9/9), es sei festzustellen, dass für die Verrechnung der Nachzahlung der Beschwerdegegnerin mit Sozialhilfe leistungen im Umfang von Fr. 1‘663.25 kein gültiger Rechtsgrund vorliege (S. 2 Ziff. II.2). Einerseits habe er dazu weder ein schriftliches Einverständnis gege ben, noch liege eine lückenlose Aufstellung aller in derselben Zeit erbrachten Leistungen vor. Zudem sei gemäss der Klientenkontoabrechnung vom 15. Juli 2013 für die Zeit von Januar 2010 bis Dezember 2012 bereits ein Überschuss zu seinen Gunsten festgestellt worden . Da alle Schulden restlos getilgt worden seien, entbehre der Verrechnungsantrag jeder Grundlage (S. 2 Ziff. III.2). Weiter beantragte er , es sei f est zu stell en , dass die Rückforderung des AZL bereits in einem anderen Gerichtsverfahren bestritten werde (S. 2 Ziff. II.3 und S. 3 Ziff. III.3). Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, es sei festzustellen, dass bezüglich Verrechnung mit Leistungen der SWICA im Umfang von Fr. 21‘909.80 weder eine gültige Verrechnung noch ein gültiger Rechtsgrund vorhanden sei (S. 2 Ziff. II.4). Insbesondere fehle es bezüglich de r Leistungen der SWICA einerseits an der Kongruenz zwischen den schädigenden Ereignissen und andererseits an der Kongruenz der Zweckbestimmung von Rente und Kran kentaggeld (S. 3 f. Ziff. III.4). Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm schon vor dem 1. November 2008 eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten, da es ihm krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sei, sich frü her zum Rentenbezug anzumelden (S. 2 Ziff. II.5 und S. 4 Ziff. III.5).
E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer unter Ziffer 2 und
E. 3.4 Sodann ist festzuhalten, dass der Rentenbeginn mit Urteil vom 11. Juni 2013 im Prozess IV.2012.00524 rechtskräftig festgesetzt wurde, weshalb darauf im vor liegenden Verfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urk. 9/9 Ziff. II.5). Überdies würde dies ohnehin nicht Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Verfügung bilden.
E. 4 Im Urteil vom 4. November 2015 wurde bereits rechtskräftig festgehalten, dass die Rückforderung en der durch das AZL
zu viel ausgerichteten
Ergänzungsleis tungen im Umfang von Fr. 11‘366.-- sowie von Fr. 10‘201.-- nicht zu bean standen und rechtmässig
sind
(Prozess ZL.2014.00095 E. 2.4) .
Mit am 29. Oktober 2013 unterzeichnetem Verrechnungsantrag machte das AZL für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Oktober 2013 eine Verrechnung für erbrachte Leistungen im Umfang von Fr. 21‘567.-- geltend (Urk. 7/191/2 Ziff. 3). Dieser Betrag setzt sich aus den während dem genannten Zeitraum zu viel erbrachten Zusatzleistungen von Fr. 11‘366.-- für den Beschwerdeführer sowie von Fr. 10‘201.-- für die für seine Tochter gesprochenen Zusatzleistungen zusammen (vgl. Urk. 7/191/3-19). Dabei handelt es sich um Vorschuss leistungen
gemäss Art. 85 bis Abs. 2 lit . b IVV (vgl. vorstehend E. 2.1). Die Vor schussleistungen fallen sodann auch in den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2013, in welchem dem Beschwerdeführer Nachzahlungen der Beschwerdegegnerin zustehen (vgl. Urk. 7/191/2 Ziff. 2 sowie Urk. 2 und Urk. 9/2). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung im Umfang von Fr. 10‘201.-- (Urk. 2) und Fr. 11‘366.-- (Urk. 9/2) ist demzufolge nicht zu beanstanden.
E. 5 Was die Verrechnung mit den Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 1‘663.25 betrifft, geht aufgrund der Stellungnahme der Beigeladenen vom 1. Mai 2016 (Urk. 16) sowie dem dazugehörigen Nachtrag vom 25. Mai 2016 (Urk. 22) her vor, dass diesbezüglich zwischen der Beigeladenen und dem Beschwerdeführer noch immer ein Einspracheverfahren
hängig ist . Da Steitigkeiten über Bestand und/oder Höhe der Rückerstattungsforderung zwischen dem Versicherten und der Vorschussleistenden auszutragen sind, ist die IV-Stelle nicht befugt, darüber verfügungsweise zu befinden ( Meyer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Invali denversicherung (IVG) , 3 . Auflage 201 4 , S. 532 Rn
16 ).
Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass weder die Beschwerdegegnerin noch das Sozialversicherungsgericht zuständig sind, um über die umstrittene Höhe des Rückerstattungsanspruchs der Beigeladenen zu entscheiden. Dieser Rechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen ist gemäss den anwendbaren fürsorgerechtlichen Bestimmungen auf verwaltungsrechtli chem Weg auszutragen. Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfü gung, soweit darin auf Auszahlung von Fr. 1 ' 663.25 an die Beigeladene geschlossen wird, aufzuheben ist. Mit der Anordnung einer derartigen Aus zahlung überschritt die Beschwerdegegnerin ihre Kompetenzen.
E. 6 .1). Damit bleibt keine Anwendung für die Überent schädi gungs regel gemäss Art. 69 ATSG (vgl. Urk. 9/9 S. 3 Ziff. 4).
Die Verrechnung des Krankentaggeldes mit der Rentennachzahlung ist somit nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Weiter rügte der Beschwerdeführer, die von ihm erbrachten Vorleistungen für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. April 2010 von insgesamt Fr. 5‘786.-- seien von der Beschwerdegegnerin zu verzinsen und es seien die durch ihn bevorschussten Kinderrenten in der Höhe von jeweils Fr. 260.-- für die Monate November und Dezember 2013 bei den Nachzahlungen zu berücksichtigten (vorstehend E. 3.2.1).
E. 7.2 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG ist die Beschwerdegegnerin erst nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruches, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Der Beschwerdeführer mel dete sich am 10. November 2009 zum Leistungsbezug an, weshalb die Beschwerdegegnerin frühestens ab 1. Dezember 2010 Verzugszinsen zu leisten hat. Die vom Beschwerdeführer erbrachten Vorleistungen für den Zeitraum zwischen dem 1. November 2008 und dem 30. April 2010 fallen somit noch nicht unter die V erzugszinspflicht.
E. 7.3 Wie nachfolgend (E. 8) aufzuzeigen sein wird, sind die Nachzahlungen der Kin derrente an den Beschwerdeführer und nicht an die Kindsmutter auszurichten. Da es sich bei m Betrag von Fr. 5‘786.-- um durch den Beschwerdeführer erbrachte Vorschussleistungen handelt, hätten diese von der Beschwerdegegne rin gar nicht erst vom Rentennachzahlungsbetrag abgezogen werden dürfen (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 2), weil sie dem Beschwerdeführer ansonsten zweimal an ge lastet werden. Dementsprechend ist der Nachzahlungsbetrag von Fr. 6‘250.-- um Fr. 5‘786.-- zu erhöhen.
E. 7.4 Was die Vorschussleistungen für November und Dezember 2013 betrifft, wurden in der Verfügung vom 13. Dezember 2013 lediglich die Leistungen bi s Ende November 2013 verrechnet, weshalb Vorschussleistungen für den darauffolgen den Monat nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet.
Da die Kin derrente unter anderem auch für den Monat November 2013 an den Beschwer deführer auszuzahlen sein wird (vgl. nachstehend E. 8), kann er seine allfällig an die Kindsmutter erbrachten Vorschussleistung mit der (neu) an ihn ausge richteten Nachzahlung verrechnen.
E. 8 .4
Nach dem Gesagten ist demnach festzuhalten, dass die direkte Auszahlung der Nachzahlung der Kinderrente für den Zeitraum von November 2008 bis Novem ber 2013 an die Kindsmutter nicht rechtens war, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Sämtliche Leistungen sind an den Beschwerde führer zu überweisen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwer deführer zudem nach Massgabe von Art. 26 ATSG Verzugszinsen auszurichten.
E. 9 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Verfügung vom 13. Dezember 2013 hinsichtlich Nachzahlung der Kinderrente (Urk. 2)
- soweit darauf einzu treten ist - insofern gutzuheissen, als die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages der Leistungen für die Tochter an die Kindsmutter zu Unrecht erfolgte. Der Nachzahlungsbetrag von Fr. 6‘250.-- ist an den Beschwerdeführer auszurichten und zu verzinsen. Sodann ist er um die Vorschussleistung des Beschwerde führers im Umfang von Fr. 5‘786.-- zu erhöhen.
Sodann ist die Beschwerde betreffend Verfügung vom 13. Dezember 2013 hin sichtlich Nachzahlung der Hauptrente (Urk. 9/2) - soweit darauf einzutreten ist - insofern teilweise gutzuheissen, als darin auf Auszahlung von Fr. 1‘663.25 an die Beigeladene geschlossen wurde. Der dem Beschwerdeführer auszubezahlende Betrag von Fr. 21‘889.95 ist um Fr. 1‘663.25 zu erhöhen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10 3
Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht : 1.
E. 10.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragte sodann, ihm sei die unentgeltliche Rechts vertre tung zu gewähren ( Urk. 23 Ziff. 4).
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei-ziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
Aufgrund seiner persönlichen Umstände (als ehemaliger Jurastudent, der bereits auch über einige praktische prozessrechtliche Erfahrung - unter anderem am hiesigen Gericht - verfügt) und insbesondere nachdem der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden ( Urk. 1 und Urk. 9/1) rechtsgenüglich seine Rechtsbegehren sowie deren Begründung dargelegt hat, ist eine anwaltliche Vertretung vor liegend - im Zeitpunkt der Gesuchstellung ( 4. Mai 2016; Urk.
23) - nicht not wendig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00107 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
30. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Stadt Zürich Sozialzentrum Hönggerstrasse Quartierteam Wipkingen / Höngg Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1980 , meldete sich im November 2009 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 ). Mit Verfügung vom
11. April 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, dem Versich erten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 bis 30. September 2010 eine ganze Rente sowie mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine Dreiviertels rente zu (Urk. 7/136/14-25). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Mai 2012 (Urk. 7/136/4-13) hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2013 gut und stellte fest, dass der Versicherte ab 1. November 2008 Anspruch auf eine ganze Rente hat (Urk. 7/169; Prozess IV.2012.00524). 1.2
Aufgrund dieses Urteils passte die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten (Urk. 7/220 = Urk. 9/2) sowie die dazugehörige Kinderrente (Urk. 7/228 = Urk. 2) m it Verfügung en vom 13. Dezember 2013 rückwirkend per 1. November 2008 an .
2.
2.1
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 verrechnete die IV-Stelle Leistun gen des Amtes für Zusatzleistun gen der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) im Betrag von Fr. 10‘201.-- und Leistungen von X.___ im Betrag von Fr. 5‘786.-- sowie Rückforderungen in der Höhe von Fr. 16‘725.-- mit Renten nach zahlungen an dessen Tochter Y.___ (Kinderrente zur IV-Rente des Vaters) beziehungsweise an die Kindsmutter für die Periode vom 1. November 2008 bis 30. November 2013 (Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 26. Januar 20 13 (richtig: 2014) Beschwerde und bean tragte, es seien die Rentennachzahlungen betreffend die Kinderrente zu seiner IV-Rente an ihn auszuzahlen und es seien die durch ihn bevorschussten Alimente im Betrag von Fr. 5‘786.-- zu verzinsen. Überdies seien die durch ihn bevorschuss ten Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 260.-- für die Monate November und Dezember 2013 bei den Nach zahlungen zu berücksichtigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei fest zustellen, dass für eine Einsicht in seine Akten und diejenigen seines Kindes sein schriftliches Einverständnis vorliegen müsse (Urk. 1; Prozess IV.2014.00107) . 2.2
Mit einer weiteren Verfügung vom 13. Dezember 2013 verrechnete die IV-Stelle Leistungen des AZL im Betrag von Fr. 11‘366.--, Leistungen der SWICA Gesundheitsorganisation, Winterthur, im Betrag von Fr. 21‘909.80 sowie Leistungen des Sozialdepartements der Stadt Zürich im Betrag von Fr. 1‘663.25 sowie Rückforderungen von Fr. 41‘829.-- mit Rentennachzahlungen für die Periode vom 1. November 2008 bis 30. November 2013 (Urk. 9/2). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 31. Januar 2013 (richtig: 2014) ebenfalls Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei auf d ie Verrech nun gen zu ver zichten ( Urk. 9/9 ; Prozess IV.2014.00120 ). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 20 14 (Urk. 5 = Urk. 9/5; Beschwerde ant wor t ergänzung vom 27. Mai 2014, Urk. 9/12) schloss die I V Stelle auf Abweisung der Beschwerde
und beantragte , das Verfahren sei bis zum Vor liegen eines rechtskräftigen Entscheids betr effend Rückerstattung von zu Un recht bezogenen Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen zu sistieren. 2.4
Am 1. Mai 2014 beantragte der Beschwerdeführ er, es sei in beiden Beschwerde verfahren die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen (Urk. 8 = Urk. 9/11). 2.5
Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 10) wurden der Prozess IV.2014.00120 mit dem vorliegenden Prozess IV.2014.00107 vereinigt und unter dieser Pro zessnummer weitergeführt. Sodann wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden wieder
hergestellt und das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erle digung der Verfahren betreffend Rückforderung von zu Unrecht ausbezahlten Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen sistiert . 2.6
Die Verfahren betreffend Rückforderung von zu Unre cht ausbezahlten Ergän zungs leistungen wurden mit Urteil vom 4. November 2015 im Prozess ZL.2014.00095 rechtskräftig abgeschlossen und die Rückforderung im Umfang von Fr. 11‘366.-- und Fr. 10‘201.-- bestätigt.
Das Verwaltungsverfahren betreffend Höhe der Sozialhilfeleistungen ist gemäss telefonischer Auskunft vom 18. März 2016 (Urk. 12) nach wie vor hängig, wes halb die Stadt Zürich, Sozialdepartement, Soziale Dienste, mit Verfügung vom 22. März 2016 zum Prozess beigeladen wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 1. Mai 2016 reichte die Stadt Zürich ihre Stellungnahme ein (Urk. 16). Dazu liessen sich die Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2016 (Urk. 20) und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2016 (Poststempel vom 30. Mai 2016; Urk. 23) vernehmen. Letzterer ste llte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung . Die Stadt Zürich reichte am 25. Mai 2016 sodann einen Nachtrag zu ihrer Stellungnahme ein (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde vom 26. Januar 2013, ihm sei kein „ Verfügungsoriginal “ zugestellt worden (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.1 und Ziff. III.1).
Die Verfügung vom 13. Dezember 2013 betreffend Kinderrente ist oben links mit „Kopie“ vermerkt (vgl. Urk. 2). Inwiefern dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil
- insbesondere liegt dadurch keine mangelhafte Eröffnung der Verfü gung vor - erwachsen sein könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 1.2
In der Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2013 (richtig: 2014) beantragte der Beschwerdeführer, „diese Beschwerde beziehungsweise das darüber ergehende Urteil“ seien nicht zu publizieren, da die zur Beurteilung der Beschwerde ver wendeten Akten der Beschwerdegegnerin schutzwürdige Angaben enthalten würden, welche der Allgemeinheit nicht zugänglich sein sollten (Urk. 9/9 S. 2 Ziff. II.1 und Ziff. III.1).
Die in Dreierbesetzung ergehenden Endentscheide des hiesigen Gerichts werden im Internet in anonymisierter Form publiziert. In begründeten Ausnahmefällen wird auf eine Publizierung verzichtet. Aufgrund der im Streit liegenden Thema tik (Auszahlungsmodalitäten der Kinderrente; Verrechnung; Nachzahlung; Ver zugszinspflicht ) und im Hinblick auf ähnlich gelagerte Fälle ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb auf eine anonymisierte Publizierung des vorliegenden Urteils verzichte t
werden sollte .
2. 2 .1
Nach Art. 85 bis
der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) können unte r anderem Krankenversicherungen sowie
öffentliche und private Fürsorge stellen , welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschuss leistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frü hestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 1 und 3). Als Vorschussleistungen gelten: a.
freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevor schussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b.
vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). 2.2 2.2.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversi cherung beanspruchen könnte, An spruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG).
Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbe zahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Eltern teil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwen dung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts , ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG). Gestützt auf diese Delega ti onsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 IVV festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten und der Hilflosen entschädigungen für Volljährige unter anderem Art. 71 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss gilt. Diese Be stimmung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterli che Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 71 ter Abs. 1 AHVV). 2.2.2
Art. 20 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde, der oder die der berechtigen Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, ausbezahlt werden können, sofern: die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist ( lit . a); und die berechtigte Person od er Personen, für die sie zu sor gen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen ist ( lit . b). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung betreffend Haupt rente davon aus, die Rentennachzahlungen in der Höhe von Fr. 95‘858.-- für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. November 2013 seien mit Leistungen des AZL im Betrag von Fr. 11‘366.--, Leistungen der SWICA Gesundheits organisation im Betrag von Fr. 21‘909.80 und Leistungen der Beigeladenen im Betrag von Fr. 1‘663.25 sowie mit Rückforderungen von Fr. 41‘829.-- zu ver rechnen. Dadurch ergebe sich ein noch auszubezahlender Betrag von Fr. 21‘889.95 (Urk. 9/2).
In de r angefochten en Verfügung betreffend Kinderrente
machte die Beschwer de gegnerin folgende Aufstellung: D ie Rentennachzahlungen in der Höhe von Fr. 38‘344.-- für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. November 2013 seien mit Leistungen des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Zürich im Betrag von Fr. 10‘201.-- und Leistungen des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 5‘786.-- sowie mit Rückforderungen in der Höhe von Fr. 16‘725.-- zu ver rechnen. Dadurch ergebe sich ein noch auszubezahlender Betrag von Fr. 6‘250.-- (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 5 = Urk. 9/5) führte die Beschwerdegegnerin aus, über den Beginn des Rentenanspruches (1. November 2008) sei bereits mit rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts entschieden worden, weshalb der Anspruchsbeginn nicht mehr in Frage zu stellen sei (S. 1 Ziff. 1). Hinsichtlich der beanstandeten Verrechnungsansprüche mit Leistungen des Amts für Zusatz leistungen sowie der Beigeladenen seien noch Einspracheverfahren hängig, wes halb deren Ausgang abzuwarten sei (S. 2 Ziff. 2 f.). Sodann sei die betrags mässige Höhe der vom Krankenversicherer erbrachten Taggeldleistungen soweit erkennbar nicht bestritten und der Verrechnungsanspruch durch den Kranken versicherer ergebe sich aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB; S. 2 Ziff. 4). 3 .2
3 .2.1
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer bezüglich der angefochtenen Verfügung, welche die Kinderrente betrifft (vgl. Urk. 2), auf den Standpunkt (Urk. 1) , es sei vom hiesigen Gericht bereits in einem früheren Verfahren - ge meint ist wohl der Prozess ZL.2014.00089 - festgehalten worden, dass die Nach zahlungen der Kinderrente nicht an die Kindsmutter zu leisten seien, sofern die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung nach Art. 20 ATSG nicht gegeben seien und keine Verrechnungsanträge bevorschussender Dritter vorliegen wür den. Dementsprechend seien auch vorliegend die Nachzahlungen der Kinder rente der Invalidenversicherung
an ihn und nicht an die Kindsmutter zu bezahlen ( S. 2 Ziff. II.2 und Ziff. III.2).
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die von ihm erbrachten Vor leistun gen für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. April 2010 von ins gesamt Fr. 5‘786.-- seien von der Beschwerdegegnerin zu verzinsen ( S. 2 Ziff. II.3 und Ziff. III. 3 ) und es seien die durch ihn bevorschussten Kinderrenten in der Höhe von jeweils Fr. 260.-- für die Monate November und Dezember 2013 bei den Nachzahlun gen zu berücksichtigten ( S. 2 f. Ziff. II.4 und Ziff. III.4).
Sodann machte der
Beschwerdeführer geltend , es sei festzustellen, dass die Rück forderung des AZL in einem anderen Gerichtsverfahren bereits bestritten worden sei ( S. 2 Ziff. II.6 und S. 3 Ziff. III.5). 3 .2.2
Betreffend die angefochtene Verfügung, welche die
Hauptrente betrifft (vgl. Urk. 9/2), beantragte der Beschwerdeführer (Urk. 9/9), es sei festzustellen, dass für die Verrechnung der Nachzahlung der Beschwerdegegnerin mit Sozialhilfe leistungen im Umfang von Fr. 1‘663.25 kein gültiger Rechtsgrund vorliege (S. 2 Ziff. II.2). Einerseits habe er dazu weder ein schriftliches Einverständnis gege ben, noch liege eine lückenlose Aufstellung aller in derselben Zeit erbrachten Leistungen vor. Zudem sei gemäss der Klientenkontoabrechnung vom 15. Juli 2013 für die Zeit von Januar 2010 bis Dezember 2012 bereits ein Überschuss zu seinen Gunsten festgestellt worden . Da alle Schulden restlos getilgt worden seien, entbehre der Verrechnungsantrag jeder Grundlage (S. 2 Ziff. III.2). Weiter beantragte er , es sei f est zu stell en , dass die Rückforderung des AZL bereits in einem anderen Gerichtsverfahren bestritten werde (S. 2 Ziff. II.3 und S. 3 Ziff. III.3). Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, es sei festzustellen, dass bezüglich Verrechnung mit Leistungen der SWICA im Umfang von Fr. 21‘909.80 weder eine gültige Verrechnung noch ein gültiger Rechtsgrund vorhanden sei (S. 2 Ziff. II.4). Insbesondere fehle es bezüglich de r Leistungen der SWICA einerseits an der Kongruenz zwischen den schädigenden Ereignissen und andererseits an der Kongruenz der Zweckbestimmung von Rente und Kran kentaggeld (S. 3 f. Ziff. III.4). Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm schon vor dem 1. November 2008 eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten, da es ihm krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sei, sich frü her zum Rentenbezug anzumelden (S. 2 Ziff. II.5 und S. 4 Ziff. III.5). 3.3
Soweit der Beschwerdeführer unter Ziffer 2 und 4 der materiellen Anträge Fest stellungsbegehren stellt, sind diese mit Blick auf die übrigen Anträge und die Beschwerdebegründung sowie unter Berücksichtigung des für die Auslegung von Willenserklärungen zwischen Behörden und versicherten Personen massge benden Prinzips von Treu und Glauben (vgl. in BGE 130 V 61 nicht publizierte E. 3.2.1 des Urteils des Bundesgerichts I 138/02 vom 27. Oktober 2003, mit weiteren Hinweisen) als Leistungsbegehren auf Erhöhung der Nachzahlung um den seiner Ansicht nach fälschlicherweise verrechneten Betrag von Fr. 1‘663.25 und Fr. 21‘909.80 sowie verzugszinspflichtige Auszahlung dieser Beträge an ihn zu interpretieren und als solche zulässig. 3.4
Sodann ist festzuhalten, dass der Rentenbeginn mit Urteil vom 11. Juni 2013 im Prozess IV.2012.00524 rechtskräftig festgesetzt wurde, weshalb darauf im vor liegenden Verfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urk. 9/9 Ziff. II.5). Überdies würde dies ohnehin nicht Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Verfügung bilden. 4.
Im Urteil vom 4. November 2015 wurde bereits rechtskräftig festgehalten, dass die Rückforderung en der durch das AZL
zu viel ausgerichteten
Ergänzungsleis tungen im Umfang von Fr. 11‘366.-- sowie von Fr. 10‘201.-- nicht zu bean standen und rechtmässig
sind
(Prozess ZL.2014.00095 E. 2.4) .
Mit am 29. Oktober 2013 unterzeichnetem Verrechnungsantrag machte das AZL für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Oktober 2013 eine Verrechnung für erbrachte Leistungen im Umfang von Fr. 21‘567.-- geltend (Urk. 7/191/2 Ziff. 3). Dieser Betrag setzt sich aus den während dem genannten Zeitraum zu viel erbrachten Zusatzleistungen von Fr. 11‘366.-- für den Beschwerdeführer sowie von Fr. 10‘201.-- für die für seine Tochter gesprochenen Zusatzleistungen zusammen (vgl. Urk. 7/191/3-19). Dabei handelt es sich um Vorschuss leistungen
gemäss Art. 85 bis Abs. 2 lit . b IVV (vgl. vorstehend E. 2.1). Die Vor schussleistungen fallen sodann auch in den Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2013, in welchem dem Beschwerdeführer Nachzahlungen der Beschwerdegegnerin zustehen (vgl. Urk. 7/191/2 Ziff. 2 sowie Urk. 2 und Urk. 9/2). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung im Umfang von Fr. 10‘201.-- (Urk. 2) und Fr. 11‘366.-- (Urk. 9/2) ist demzufolge nicht zu beanstanden. 5.
Was die Verrechnung mit den Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 1‘663.25 betrifft, geht aufgrund der Stellungnahme der Beigeladenen vom 1. Mai 2016 (Urk. 16) sowie dem dazugehörigen Nachtrag vom 25. Mai 2016 (Urk. 22) her vor, dass diesbezüglich zwischen der Beigeladenen und dem Beschwerdeführer noch immer ein Einspracheverfahren
hängig ist . Da Steitigkeiten über Bestand und/oder Höhe der Rückerstattungsforderung zwischen dem Versicherten und der Vorschussleistenden auszutragen sind, ist die IV-Stelle nicht befugt, darüber verfügungsweise zu befinden ( Meyer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Invali denversicherung (IVG) , 3 . Auflage 201 4 , S. 532 Rn
16 ).
Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass weder die Beschwerdegegnerin noch das Sozialversicherungsgericht zuständig sind, um über die umstrittene Höhe des Rückerstattungsanspruchs der Beigeladenen zu entscheiden. Dieser Rechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen ist gemäss den anwendbaren fürsorgerechtlichen Bestimmungen auf verwaltungsrechtli chem Weg auszutragen. Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfü gung, soweit darin auf Auszahlung von Fr. 1 ' 663.25 an die Beigeladene geschlossen wird, aufzuheben ist. Mit der Anordnung einer derartigen Aus zahlung überschritt die Beschwerdegegnerin ihre Kompetenzen.
6.
6 .1
Sodann verrechnete die Beschwerdegegnerin Vorschussleistungen des Kranken tag geldversicherers mit ihren Rentennachzahlungen (vgl. Urk. 9/2): Der Kranken tag geldversicherer machte mit Verrechnungsantrag vom 27. November 2013 für die Zeit vom 2. März 2009 bis 30. April 2010 eine Verrechnung im Umfang von Fr. 21‘909.80 geltend (Urk. 7/196 /1- 2 , vgl. auch das Schreiben des Krankentaggeldversicherers an den Beschwerdeführer vom 27. November 2013, Urk. 7/196/4-5 ).
Die Nachzahlung der Beschwerdegegnerin erfolgte für die Zeit vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 201 3 (vgl. Urk. 7/196/2 Ziff. 2). Damit sind die genannten Vorschussleistungen sowohl hinsichtlich Zeitraum als auch hinsichtlich der betraglichen Höhe durch die Rentennachzahlungen der Beschwerdegegnerin gedeckt. Der Krankentaggeldversicherer hielt des Weiteren in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in Ziffer 28 für bevorschusste Krankentaggeldleistungen einen Vorbehalt der Rückforderung anlässlich einer Rentennachzahlung ausdrücklich fest (Urk. 7/196/7). Damit sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung des Krankentaggeldes mit der Ren tennachzahlung gegeben (vgl. vorstehend E. 2.1). 6 .2
Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist, dass Versicherungsleistungen nicht doppelt bezogen werden können. Wenn eine Versicherung (etwa die Tag geldversicherung ) während einer Zeit Leistungen erbracht hat und der versi cherten Person für die gleiche Zeit rückwirkend eine Rente (etwa der Invaliden versicherung) zugesprochen wird, steht die Nachzahlung der rückwirkend zugesprochenen Rente der Versicherung, die vorher Taggeldleistungen erbracht hat, im Umfang dieser Vorleistungen zu. 6 .3
Dieser Grundgedanke ist in der Invalidenversicherung mit Art. 85 bis IVV umge setzt (vorstehend E. 2 .1 ). Hat eine Versicherung Taggeldleistungen erbracht, so kann sie diese bei der Invalidenversicherung zur Verrechnung mit einer rück wirkenden Rentennachzahlung anmelden, sofern (unter anderem) der Vertrag, in dessen Erfüllung die Taggelder bezahlt wurden, ein Rückforderungsrecht vorsieht. 6. 4
Um eine solche Konstellation handelt es sich hier. Die Taggeldversicherung hat Taggeldleistungen erbracht, und Ziffer 28 der AVB enthält das Rückforde rungs recht (vorstehend E. 6 .1). Damit bleibt keine Anwendung für die Überent schädi gungs regel gemäss Art. 69 ATSG (vgl. Urk. 9/9 S. 3 Ziff. 4).
Die Verrechnung des Krankentaggeldes mit der Rentennachzahlung ist somit nicht zu beanstanden. 7. 7.1
Weiter rügte der Beschwerdeführer, die von ihm erbrachten Vorleistungen für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. April 2010 von insgesamt Fr. 5‘786.-- seien von der Beschwerdegegnerin zu verzinsen und es seien die durch ihn bevorschussten Kinderrenten in der Höhe von jeweils Fr. 260.-- für die Monate November und Dezember 2013 bei den Nachzahlungen zu berücksichtigten (vorstehend E. 3.2.1). 7.2
Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG ist die Beschwerdegegnerin erst nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruches, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Der Beschwerdeführer mel dete sich am 10. November 2009 zum Leistungsbezug an, weshalb die Beschwerdegegnerin frühestens ab 1. Dezember 2010 Verzugszinsen zu leisten hat. Die vom Beschwerdeführer erbrachten Vorleistungen für den Zeitraum zwischen dem 1. November 2008 und dem 30. April 2010 fallen somit noch nicht unter die V erzugszinspflicht. 7.3
Wie nachfolgend (E. 8) aufzuzeigen sein wird, sind die Nachzahlungen der Kin derrente an den Beschwerdeführer und nicht an die Kindsmutter auszurichten. Da es sich bei m Betrag von Fr. 5‘786.-- um durch den Beschwerdeführer erbrachte Vorschussleistungen handelt, hätten diese von der Beschwerdegegne rin gar nicht erst vom Rentennachzahlungsbetrag abgezogen werden dürfen (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 2), weil sie dem Beschwerdeführer ansonsten zweimal an ge lastet werden. Dementsprechend ist der Nachzahlungsbetrag von Fr. 6‘250.-- um Fr. 5‘786.-- zu erhöhen. 7.4
Was die Vorschussleistungen für November und Dezember 2013 betrifft, wurden in der Verfügung vom 13. Dezember 2013 lediglich die Leistungen bi s Ende November 2013 verrechnet, weshalb Vorschussleistungen für den darauffolgen den Monat nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet.
Da die Kin derrente unter anderem auch für den Monat November 2013 an den Beschwer deführer auszuzahlen sein wird (vgl. nachstehend E. 8), kann er seine allfällig an die Kindsmutter erbrachten Vorschussleistung mit der (neu) an ihn ausge richteten Nachzahlung verrechnen.
8 .
8 .1
Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, die Nachzahlung der Kinderrente sei ihm auszu richt en und nicht an die Kindsmutter zu leisten (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.2). Es sei bereits in einem früheren Verfahren festgehalten worden, dass die Nachzahlungen nicht an die Kindsmutter geleistet werden könn t en, da die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung nach Art. 20 ATSG nicht gegeben seien und keine Verrechnungsanträge bevorschussender Drittversicherer vor liegen würden (S. 2 Ziff. III.2). 8 .2
Der - nach Verrechnung mit Rückforderungsansprüchen sowie Vorschuss leistungen übrig gebliebene
- Nachzahlungsbetrag der Kinderrente für die Monate November 2008 bis November 2013 für die bei der Kindsmutter wohnende Tochter des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 2) wurde von der Beschwerdegegnerin auf das Konto der Kindsmutter überwiesen (vgl. Urk. 7/228/2 Ziff. 3 sowie Urk. 3/2). 8 .3
Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (vgl. vorstehend E. 2.2.1) .
Bei der vorliegend strittigen Drittauszahlung hande lt es sich um eine Nachzah lung. Da sich Art. 20 ATSG ausschliesslich auf Drittauszahlungen von laufen den Leistungen bezieht, fällt dieser Gesetzesartikel vorliegend ohnehin ausser Betracht.
Die Drittauszahlung einer Nachzahlung wird durch Art. 22 Abs. 2 ATSG gere gelt ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 16 zu Art. 20 ATSG). Die erfolgte Drittauszahlung ist jedoch auch nicht von Art. 22 Abs. 2 ATSG abge deckt. Buchstabe a und b dieser Bestimmung zählen auf, gegenüber wel chen Personen und Stellen eine Nachzahlung abgetreten werden kann: Es sind dies der Arbeitgeber oder die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese Vor schusszahlungen leisten ( lit . a). Weiter können Nachzahlungen einer Versi che rung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden ( lit . b). Vorliegend wurde die Nachzahlung jedoch an keine der genannten Personen oder Stellen geleistet, sondern an die Kindsmutter. Auch ist zu beachten, dass Art. 22 Abs. 2 ATSG Bezug nimmt auf Vorschusszahlungen beziehungsweise Vorleistungen. Somit fällt eine Abtretung von Nachzahlungen nur in Betracht, wenn im Hin blick auf einen konkreten sozialversicherungsrechtlichen Anspruch bevor schusst beziehungsweise vorgeleistet wurde ( Kieser , a.a.O., N. 36 zu Art. 22 ATSG). 8 .4
Nach dem Gesagten ist demnach festzuhalten, dass die direkte Auszahlung der Nachzahlung der Kinderrente für den Zeitraum von November 2008 bis Novem ber 2013 an die Kindsmutter nicht rechtens war, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Sämtliche Leistungen sind an den Beschwerde führer zu überweisen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwer deführer zudem nach Massgabe von Art. 26 ATSG Verzugszinsen auszurichten. 9.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Verfügung vom 13. Dezember 2013 hinsichtlich Nachzahlung der Kinderrente (Urk. 2)
- soweit darauf einzu treten ist - insofern gutzuheissen, als die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages der Leistungen für die Tochter an die Kindsmutter zu Unrecht erfolgte. Der Nachzahlungsbetrag von Fr. 6‘250.-- ist an den Beschwerdeführer auszurichten und zu verzinsen. Sodann ist er um die Vorschussleistung des Beschwerde führers im Umfang von Fr. 5‘786.-- zu erhöhen.
Sodann ist die Beschwerde betreffend Verfügung vom 13. Dezember 2013 hin sichtlich Nachzahlung der Hauptrente (Urk. 9/2) - soweit darauf einzutreten ist - insofern teilweise gutzuheissen, als darin auf Auszahlung von Fr. 1‘663.25 an die Beigeladene geschlossen wurde. Der dem Beschwerdeführer auszubezahlende Betrag von Fr. 21‘889.95 ist um Fr. 1‘663.25 zu erhöhen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG). 10.2
Der Beschwerdeführer beantragte sodann, ihm sei die unentgeltliche Rechts vertre tung zu gewähren ( Urk. 23 Ziff. 4).
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei-ziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
Aufgrund seiner persönlichen Umstände (als ehemaliger Jurastudent, der bereits auch über einige praktische prozessrechtliche Erfahrung - unter anderem am hiesigen Gericht - verfügt) und insbesondere nachdem der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden ( Urk. 1 und Urk. 9/1) rechtsgenüglich seine Rechtsbegehren sowie deren Begründung dargelegt hat, ist eine anwaltliche Vertretung vor liegend - im Zeitpunkt der Gesuchstellung ( 4. Mai 2016; Urk.
23) - nicht not wendig. 10. 3
Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht : 1.
1.1
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2013 betreffend Nachzahlung Kinderrente - soweit darauf eingetreten wird - aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Nachzahlungsbetrag von Fr. 6‘250.-- direkt an den Beschwerde führer anstatt an die Kindsmutter auszurichten und zu verzinsen ist . Sodann ist dieser Betrag um die Vorschussleistung des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 5‘786.-- zu erhöhen. 1.2
Weiter wird
die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2013 betreffend Nachzahlung der Hauptrente - soweit darauf eingetreten wird - teilweise gutge heissen, soweit darin auf Auszahlung von Fr. 1‘663.25 an die Beigeladene geschlossen wurde. Der dem Beschwerdeführer auszubezahlende Betrag von Fr. 21‘889.95 ist um Fr. 1‘663.25 auf insgesamt Fr. 23‘553.20 zu erhöhen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Stadt Zürich Sozialzentrum Hönggerstrasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti