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IV.2014.00105

Erstanmeldung, Abstellen auf das polydisziplinäre Gutachten, Statusfrage, Mutter von zwei Kindern, Prozentvergleich

Zürich SozVersG · 2015-03-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Die 1979 geborene X.___, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2004 und 2010) und gelernte zahnmedizinische Assistentin FA SSO (Urk. 10/2), meldete sich am

29. November 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung / Rente) an unter Hinweis auf eine am 4. Dezember 2006 durchgeführte missglückte Opera tion am linken Handgelenk (Urk. 10/ 3). Im Anmeldungszeitpunkt war die Versi cherte als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. Y.___ sowie als Raumpflegerin bei der Z.___ AG angestel l t (Urk. 10/3 Ziff. 5.4) . Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arbeitgeberauskünfte

(Urk. 10/7 und Urk. 10/11), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versi cherten (IK-Auszug, Urk. 10/8) und Arztberichte (Urk. 10/10, Urk. 10/12, Urk. 10/19

und Urk. 10/ 25- 27) ein.

Sie

gab zudem beim Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein Gutachten in Auftrag, das am 24. März 2010 erstattet (Urk. 10/33)

und am 2 2. Oktober 2010 auf Rückfrage der IV-Stelle hin ergänzt wurde (Urk. 10/37). Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, das Be gehren um eine Invalide nrente abzuweisen (Urk. 10/46). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte Einwand (Urk. 10/51), dem sie einen B ericht des Instituts für Anästhesiologie, Schmerzambulatorium, des Z.___ vom 1. Februar 2011 bei legte (Urk. 10/50; vgl. auch Urk. 10/53) .

Die IV-Stelle holte bei der behandelnden Psychologin (Urk. 10/60) und nach einem Aufent halt vom 7. September bis 4. Oktober 2011 bei der K linik A.___

einen Bericht (Urk. 10/66) ein und nahm in der Folge weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 10/71-72 und Urk. 10/77) .

Schliesslich beauftragte sie die B.___, C.___

AG mit einem polydis ziplinären Gutachten unter Einschluss einer Evaluation der funktionellen Leis t ungsfähigkeit (EFL), das a m 26. November 2012 erstattet wurde (Urk. 10/89). Nach erneuter Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/97 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6.

Dezember 2013 ab und verneinte das Vorliegen eines Anspruchs auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2013 erhob die Versicherte am 27.

Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die IV-Stelle sei zu ver pflichten, ihr

entsprechend den Erwägungen in der Beschwerde eine Invaliden rente auszurichten sowie berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventuell seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür und zur Neu beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte die Be schwerdeführerin Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Bestellung ei nes unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Tomas Kempf (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwer de (Beschwerdeantwort, Urk. 9) . Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge

am 1 2. Juni 2014 Lohn ausweise betreffend das Jahr 2008 (Urk. 12 und Urk. 13/1-2) und am 17. Juli 2014 weitere Arztberichte (Urk. 18 und Urk. 19/1-3) zu den Akten. Die

Be schwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu den neu einge - gange nen Unterlagen der Beschwerdeführerin (Urk. 16 und Urk. 22). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens - vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre anspruchsverneinende Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 2) auf das B.___ -Gutachten vom 26. November 201 2. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin

sowohl in ihrer angestammten als auch in angepasster Tätigkeit

von August 2009 bis Oktober 2012 zu 50 %

ar beits(un)fähig gewesen sei . Ab dem 1 2. Oktober 2012 betrage die Arbeitsfähig keit 70 % (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin stellte zudem darauf ab, dass die Versicherte bei guter Gesundheit in einem Pensum von maximal 80 % er werbstätig wäre, und errechnete für die Zeitspanne der 50%igen Ar beits(un)fähigkeit einen Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2). 2. 2

Die Beschwerdeführerin hielt dem im Wesentlichen entgegen, sie wäre bei guter Gesundheit trotz Geburt ihres zweiten Sohnes im April 2010 zu 100 % er werbstätig (Urk. 1 Ziff. 3). Sie bestritt zudem das der Verfügung zugrunde

lie gende Valideneinkommen (Ziff. 4) und stellte neue Arztberichte in Aussicht, die eine seit dem B.___ -Gutachten eingetretene Verschlechter ung ausweisen würden (Ziff. 7). In der Folge legte sie Lohnausweise für das Jahr 2008 (Urk. 13/1-3) und Arztberichte (Urk. 19/1-3) zu den Akten. 3. 3.1

Im Gutachten des Z.___ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin)

vom 24. März 2010 (Urk. 10/33) nannten Dr. med. D.___, Assistenzarzt, und PD Dr. med. E.___, Oberarzt, die folgenden Diagnosen (S. 13) : 1.

c hronisches Schmerzsyndrom des linken Handgelenks - w ahrscheinlich passageres CRPS Typ I der linken oberen Extremität bei festgehalte nen vorübergehenden Dy s trophiezeichen im Sommer 2009 - Status nach Resektion ein e s dorsoradiopalmaren Handgelenksganglion s links am 11.12.06 - Verdacht auf ein kleines Rezidiv des Handgelenk s ganglions lin k s (MRI vom 16.11.07) - Ausweitung der Beschwerden in ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom beid seits links > rechts mit Nachweis von myofaszialen Befunden - diffuse Gefühlsstörung der linken Körperhälfte, wahrscheinlich funktionell be dingt - DD: zusätzliche Reizung des N. medianus bds. links > rechts 2.

reaktive Anpassungsstörung - aufgrund von chronischen Schmerzen und körperlicher Funktionseinschränkun gen bei der Arbeit im Alltag

(Praxis L.___ Zürich 30.10.08) 3.

Schwangerschaft 10. Woche

Die Gutachter gaben an, bei der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin handle es sich um eine Mischtätigkeit mit eigentlichem Assistieren am Patien ten, Vorbereiten sowie Aufräumen/Reinigen des Arbeitsplatzes und der Instru mente. Sie schätz t en diesen Anteil auf 70 % und den Anteil der administrativen Aufgaben auf 30 % . Bei letzteren bestünden aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen. Bei der Arbeit am Patienten bestünden Einschränkungen im Sinne einer zeitlichen Reduktion von zwei Stunden mit zusätzlicher Leistungs minderung, was einer Reduktion von 50 % entspreche. Daraus ergebe sich aus rheuma tologischer Sicht medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 65 % i n der angestammten Tätigkeit. I n einer angepassten wechselbelastenden Tätig keit ohne Zwangshaltungen mit den oberen Extremitäten oder dem Nacken und ohne hohen Kraftaufwand mit den Händen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 14). Auf Rückfrage der IV-Stelle hin präzisierten die Gutachter, die 65%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit bestehe überwiegend wahr scheinl ich seit dem 28. Oktober 2009. Medizinisch-theoretisch habe wahr scheinlich vorgängig in angestammter Tätigkeit seit Juni 2008 eine halbtägige Arbeitsfähigkeit mit zusätzlicher Leistungsminderung, entsprechend zirka 40 % bestanden (Zeitpunkt der Beurteilung in der interdisziplinären Schmerzsprech stunde) . I n einer angepassten Tätigkeit best ehe wahrscheinlich seit mindestens Juni 2008, wahrscheinlich aber bereits einige Woche n nach dem operativen Eingriff und überwiegend wahrscheinlich seit der vom Krankentaggeldversi cherer veranlassten Begutachtung der Dres. F.___ und G.___ im März 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/37). 3.2

3.2.1

Im polydisziplinären Gutachten vom 26. November 2012 (Urk. 10/89) stellten die begutachtenden Fachärzte der B.___, Dr. med. H.___ Lanz, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH,

die folgenden Diag nosen (S. 12 f.):

chronisches Schmerzsyndrom des linken Handgelenks bei/mit: - Status nach Handgelenksganglion-Exstirpation am 11.12.2006 - aktenanamnestisch mögliches passageres CRPS Typ 1 der linken oberen Extremität beschriebene Veränderungen (Dystrophiezeichen Sommer 2009) - kernspintomographisch Verdacht auf kleines Ganglion-Rezidiv (MRI 16.11.2011) - Ausweitung der Beschwerden zu einer chronischen Schmerzerkrankung der linken oberen Körperhälfte und linken Körperhälfte - im Rahmen einer

chronischen Schmerzerkrankung mit somatischen psychischen Komponenten bei/mit: - oben aufgelistete m Status nach Operation 2006 und Folgen - aktenanamnestisch Dissoziation der gesamten linken Körperhälfte - Hypästhesie der gesamten linken Körperhälfte

Neurologische Diagnose: Keine (vgl. das Gutachten Dr. J.___)

Psychiatrische Diagnose: gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F32. 11/01)

Die Gutachter stellten fest, es könne i m Langzeitverlauf seit dem Jahr 2010 keine wirklich relevante subjektive Reduktion der Schmerzausbreitung und der Intensität festgehalten werden (S. 11).

Die Gutachter gaben im Weiteren an, in den im Einwandverfahren aufgelegten Berichten der Anästhesiologie des Z.___

vom 1. Februar und 31. März 2011 sei kein rhe umatologisch-klinischer Status enthalten, so dass Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2010 nicht diskutiert werden könn ten. Ebenso sei im Bericht vom 1. November 2011 z ur Hospitalisation in der K linik K.___

keine wirklich konkrete klinische Befundung der linken oberen Extremität hinsichtlich des Bewegungsumfang s von Schulter, Ell bogen, Hand und Fingern dargelegt. Es würden lediglich eine Muskelschwäche der gesamten linken oberen Extremität und Hypästhesien in der gesamten lin ken Körperhälfte erwähnt, zum Teil eine Hypästhesie auch im linken Bein. Tro phische Befunde, assoziierbar mit eine m CRPS würden ebenso weder im Bericht von A.___ noch im Bericht der Anästhesiologie des Z.___

beschrieben (S. 12).

Die Gutachter stellten fest, im Längsschnitt zum Status im Jahr 2010 sei aus rheumatologischer Sicht eine zunehmende durch den fehlenden Gebrauch be dingte, vermehrte Bewegungseinschränkung der Schulter und des Handgelenkes sowie eine durch den Nichtgebrauch bedingte Muskelschwäche und konsekutive Kraftminderung links plausibel nachvollziehbar. Die aktuelle neurologische Untersuchung durch Dr. J.___ habe keine Hinweise für eine neurologische Problematik im Sinne einer peripheren oder zentralen neurologischen Läsion ergeben, die eine fehlende Ansteuerung der Muskulatur erklären könnte. Ge mäss der früheren Bildgebung, inklusive MRI der Halswirbelsäule (HWS) und des Schädels hätten sich keine die Pathologie abschliessend erklärenden Verän derungen gefunden (S. 12).

Zusammenfassend müsse unverändert festgestellt werden, dass es sich bei den Beschwerden der Versicherten um eine chronische Schmerzerkrankung mit psy chischen und somatischen Anteilen handle. Aufgrund der ganzen Geschichte und Entwicklung sei der somatische Anteil, wenn man die chronische Schmerz verarbeitungsproblematik eher zur psychischen Problematik hinzurechne, höchstens als sehr gering anzusehen. Gesamthaft gesehen habe sich seit der Be gutachtung im Jahr 2010 somatisch keine irgendwie nennenswerte Verände rung ergeben.

Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Versicherte keine zuverlässige Leistungsbereitschaft und zahlreiche Inkonsistenzen gezeigt. Sie limitiere sich vollständig selber, so dass die Arbeitsfähigkeit s- /Zumutbarkeitsbeurteilung medizinisch-theoretisch erfolgen müsse (S. 12).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit erachteten die Gut achter unter Bezugnahme auf eine volle Arbeitsfähigkeit für die Bürotätigkeiten und vermehrten Pausenbedarf bei den restlichen, den Schultergürtel und die Hand belastenden Tätigkeiten, insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 65 % bis 70 % seit d em 1 2. Oktober 2012 als gegeben. Sie stellten fest,

aus rein rheuma tologisch-orthopädischer Sicht bestehe im Längsverlauf seit dem 31. März 2010 keine Änderung . Wegen vermehrter psychischer Defizite attestierten die Gut achter der Beschwerdeführerin v on Anfang August 2009 bis zum 1 2. Oktober 2012 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeits(un)fähigkeit von 50 % . Für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne hohe statische Anforderungen an den Schultergürtel, ohne hochrepetitive Schulter- und Handgelenksbewegungen links, ohne hohen Krafteinsatz des linken Armes/Hand bestehe aus rheumatolo gisch-orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und damit keine Än derung seit dem 31. März 2010 . Aus psychiatrischer und interdisziplinärer Sicht bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1 2. Oktober 201 2. Von August 2009 bis zum 1 2. Oktober 2012 gingen die Gutachter – wiederum aus psychi schen Gründen

– auch in einer angepassten Tätigkeit von einer nur 50%igen Arbeits(un)fähigkeit aus (S. 14 f.). 3.2. 2

Dr. J.___

stellte im neurologischen Teilgutachten vom 2

9. Oktober 2012 (Urk. 10/85) fest, die Beschwerdeführerin klage über quadra n tenförmige Schmerzen der linken Körperhälfte unter Einschluss des Gesichts, die nach ihren Angaben im Verlauf einer Ganglionentfernung am linken Handgelenk im De zember 2006 aufgetreten und seit etwa Ende 2007 konstant im heutigen Aus mass vorhanden seien. Es sei ein Morbus Sudeck (CRPS) diskutiert worden, ohne dass anhand der Akten eindeutige neurologische Defizite nachvollziehbar seien. Die heute präsentierte quadra n tenförmige Gefühlsstörung sei streng mittig und horizontal begrenzt und nicht auf ein Versorgungsgebiet eines peripheren Nerv s oder einer Nervenwurzel zu beziehen. Die Verteilung entspreche auch keinem zentralen Muster. Auch bei vorausgegangenen neurologischen Untersuchungen am Z.___ hätten sich keine objektivierbaren Befunde gefunden. Anhand der vor liegenden MR-Bildgebung des Kopfes und der Halswirbelsäule sei auch kein bildgebendes Korrelat für die Beschwerden erkennbar. Typische Veränderungen eines CRPS würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin sei klinisch neuro logisch unauffällig. Kopfschmerzen seien bei der aktuellen Untersuchung nicht angegeben worden. Bei der Motorikprüfung sei die Versicherte durch eine aus gesprochene Selbstlimitierung und Wechselinnervation aufgefallen (S. 10 f.) .

Dr. J.___ gab an, auf neurologischem Gebiet könnten keine Diagnosen gestellt werden. Auf rein neurologischem Gebiet sei damit auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausweisbar (S. 11) . 3.2 . 3

Dr. I.___ erstattete am 5. November 2012 sein psychiatrisches Teilg utachten (Urk. 10/86). Er diagnostizierte eine anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (akt enmässig seit Ende Sommer 2009), gegenwär tig bis zur leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen remittiert (ICD-10 F32.11/01). Dr. I.___ berichtete, die Beschwerdeführerin leide nach einer Ganglion-Operation im Jahr 2006 unter anhaltenden muskuloskelettären Schmerzen, die nach der Zuspitzung der psychosozialen Situation (Verlust der Arbeitsstelle und finanzielle Probleme mit konsequenten Schuld- und Scham gefühlen) im Rahmen der Anpassungsproblematik seit dem Jahr 2008 zur Ent wicklung einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt gefüh r t hätten. Gemäss den Akten sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis Ende Sommer 2009 trotz Anpassungsstörung aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt gewesen. Seit Ende Sommer 2009 – er gehe von August 2009 aus – sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer Akzentuierung der depressiven Symptome beziehungsweise zum Ausbruch einer reaktiven mittelgradigen de pressiven Episode gekommen, die ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund der de pressiv bedingten Einschränkung der psychokognitiven Funktionen (Konzentrations störungen, formale Denkstörungen beziehungswei se reduzierte geistige Flexibi lit ät, reduzierte psychische Belastbarkeit und Antriebsstörungen) anhaltend um zirka 50 % eingeschränkt habe. Die ungewollte Schwangerschaft und der vor übergehende Abbruch der Psychopharmakotherapie seien als mit urs ä chlich für die Akzentuierung der dep ressiven Symptome im Verlauf der Jahre 2009 und 2010 anzunehmen. Nach neunmonatiger Stillzeit – er gehe von Februar 2011 aus – seien die antidepressiven Medikamente erneut etabliert worden, was ob jektiv trotz Zuspitzung der Eheprobleme im Dezember 20 1 1 zur Linderung der depressiven Symptome geführt habe. Anlässlich seiner Exploration am 1 2. Oktober 2012 habe die Beschwerdeführerin objektiv die Symptome einer leichten depressiven Episode aufgewiesen, weshalb ihr gegenwärtig höchstens eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden könne (S. 9). Dr. I.___ gab an, aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Be schwerdeführerin kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten. Er attestierte ihr von zirka August 2009 bis Oktober 2012 eine 50%ige Arbeits(un)fähigkeit in der bisherigen sowie in adaptierten Tätigkeiten. Ab Oktober 2012 quantifizierte er die Arbeitsunfähigkeit mit 30 % (S. 10). 4.

4.1

Die Beschwerdeführerin leidet seit einer Ganglion Operation am linken Handge lenk (Operation vom 4. Dezember 2006) an chronische n Schmerzen und

in der Folge zusätzlich an psychischen Beschwerden.

Das für die Beurteilung der Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassende Gutachten der B.___ vom

26. November 2012 (vgl. E. 3. 2) erging nach fachärztlichen Untersuchungen in den Gebieten Physikali sche Medizin und Rehabilitation, Psychiatrie und Neurolog i e

unter Einschluss einer EFL .

Es wurde in Kenntnis und unter Einbezug der medizinischen Vorak ten abgegeben, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und erfüllt nicht nur die formalen praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizi nischen Expertise, sondern leuchtet

auch in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Sc hlussfolgerungen erscheinen als begründet.

In rheumatologischer Hinsicht bestätigten die Gutachter die Einschätzungen der Gutachter des

Z.___ . Sie kamen zum Schluss, es bestehe kein Anlass zu einer an deren medizinischen-theoretischen Arbeitsfähigkeit seinschätzung als die Gut achter im Z.___ . Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei im Längs verlauf seit dem 31. März 2010 keine Änderung ersichtlich . Anpassungen nah men die Gutachter in Bezug auf die psychischen Einschränkungen vor. Dr.

I.___

stellte bei seiner rückwirkend attestierte n Arbeits(un)fähigkeit be gründet auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. L.___ und der behandelnden dipl. Psychologin M.___ vom 22.

August 2011 ab (Urk. 10/60), der sehr plausibel und nachvollziehbar die Verschlechterung der depressiven Symptomatik seit Ende Sommer 2011 (richtig: 2009) dokumentiert habe, wobei aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode keine 100%ige, sondern lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne (vgl. Urk. 10/86 S. 11 f.) .

Nicht abgestellt werden kann auf die Einschätzung der Z.___ -Gutachter, wonach seit Juni 2008 (also seit dem Zeitpunkt der Beurteilung in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Z.___) in angestammter Tätigkeit von einer halbtägigen Arbeitsfähigkeit mit zusätzlicher Leistungsminderung, entsprechend einer zirka 40% igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei (vgl. Urk. 10/37), führte die Beschwer deführerin doch in der Schmerzsprechstunde aus, sie habe zirka einen bis zwei Tage Arbeitsausfall pro Monat (Urk. 10/1 8 S. 3), was im Widerspruch zur (rück wirkend) erfolgte n Beurteilung der Z.___ -Gutachter steht . Es erscheint vielmehr als überwiegend wahrscheinlich, dass die erheblichen Einschränkungen am Ar beitsplatz im November 2008 einsetz t en, wovon ursprünglich auch die Z.___ -Gutachter ausgingen (Urk. 10/33 S. 16 Ziff. 8.2) . Zu diesem Zeitpunkt attestierte der Hausarzt der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und die Beschwerdeführerin bezog Krankentaggeld (vgl. Urk. 10/12 und 10/13). Der Be ginn des Wartejahres ist somit auf November 2008 anzusetzen. 4.2

Auch die Beschwerdeführerin stellte den Beweiswert des B.___ - Gutachtens nicht grundsätzlich in Frage. Sie machte vielmehr unter Hinweis auf weitere Abklä rungen in der Klinik N.___, geltend, das Gutachten sei zeitlich überholt, seither sei eine Verschlechterung eingetreten, ohne allerdings die neu aufgetre tenen Defizite konkret zu ben en n en (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7). Die von der Beschwer deführerin im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte (Urk. 18 und Urk. 19/1-3) von Dr.

med. O.___, Facharzt FMH Neurologie (Bericht vom 28. Oktober 2013, Urk. 19/1) und vom Spital N.___ (Berichte vom 13. Februar und 2. April 2013, Urk. 19/2-3) weisen

keine

Verschlechterung aus. Dr. O.___

gab in seinem Bericht vom

28. Oktober 2013 an, vor zwei bis drei Jahren habe praktisch

die gleiche Symptomatik bestanden (Urk. 19/1 S. 1 Mitte). Auch im nicht vollständig eingereichten Bericht des Spital s

N.___ vom 13.

Februar 2014 (Urk. 19/2) gibt es keine Hinweise auf wesentliche Veränderungen . D ie medikamenten-induzierten Kopfschmerzen wurden bereits i m Bericht

von Dr. med. P.___, Oberarzt Handchirurgie des Z.___, vom 15. Dezember 2008 er wähnt (Urk.

10/10 /6) . Auch alle anderen Diagnosen sind bezogen auf die im Gutachtenszeitpunkt vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht neu. Das als Verdachtsdiagnose aufgeführte CRPS wurde mehrfach diskutiert (vgl. Urk. 10/10 und E. 3.1) und zuletzt im

neurologischen Gutachten

von Dr. J.___

– mangels CRPS-assoziierbaren klinischen Befunden (Urk. 10/89 S. 12)

– verneint. Neue Befunde sind nicht ausgewiesen . D ie laut Bericht seit zirka einem halben Jahr auch im Bereich des rechten Armes und der Finger auftretenden Beschwerden erwähnte die Beschwerdeführerin

auch gegenüber den Gutachtern des Z.___ (Urk. 10/33 S. 10) und der B.___ (Urk. 10/89 S. 8) . Im Folgebericht des Leiters Schmerzmedizin des Spitals N.___ vom 2. April 2014 (Urk. 19/3) wird als Hauptproblem die chronifizierte arzneimittelinduzierte Migräne benannt. 4.3

Zusammenfassend steht fest, dass auf die Einschätzung der B.___ -Gutachter abge stellt werden kann, wonach die Beschwerdeführerin von zirka August 2009 bis Oktober 2012 in der bisherigen sowie in adaptierten Tätigkeiten zu 50 % ar beits(un)fähig war. Ab Oktober 2012 besteht in der bisherigen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 65 - 70 %, in einer angepassten Tätigkeit beträgt die Ar beitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt 70 % . Der Beginn des Wartejahres ist auf November 2008 festzulegen (100%ige Krankschreibung durch den Hausarzt). 5. 5.1

In erwerblicher Hinsicht ist strit tig, ob die Beschwerdeführerin bei guter Gesund heit zu 80

% oder zu 100 %

erwerb stätig wäre (vgl. Urk. 1 Ziff. 3) . Die Beschwerdegegnerin zog bei ihrer Würdigung zutreffend in Betracht, dass die Beschwerdeführerin im April 2010 zum zweiten Mal Mutter geworden ist .

Ebenfalls zutreffend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass die Be schwerdeführerin

das Arbeitspensum gemäss ihren Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. J.___ bereits nach der Geburt des ersten Kindes (2004) auf 80 % reduzierte und dass ihr Ehemann zu 100 %

erwerb stätig ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2012 vom 2 7. Mai 2013 E. 4.4) . Aus dem IK-Auszug geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt des ersten Kindes so gar nur in einem geringen Arbeitspensum tätig war (Jahresverdienst im Jahr 2004: Fr.

5‘130.--, im Jahr 2005: Fr. 17‘200.-- und im Jahr 2006: Fr. 19‘488.--, Urk. 10/8) .

U mso mehr scheint die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wo nach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu maximal 80 % im erwerbli chen Bereich tätig wäre, die Interessen der Beschwerdeführerin wohlwollend zu berücksichtigen . Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens erst sei t einigen Monaten nebst ihrer 80%igen Haupttätig keit als Dentalassistentin an den Abenden Reinigungsarbeiten ausführte (vgl. Urk. 10/7). Insgesamt erweist sich die Würdigung der Beschwerdegegnerin, wo nach die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von maximal 80 %

nachgehen würde, als zutreffend . 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Bemessung des Vali deneinkommens ist somit der in einem 80%-Pensum erzielte V erdienst als Dentalassistentin b ei Dr. med. dent. Y.___ heranzuziehen, der laut Lohnausweis im Jahr 2008 Fr. 50‘237.-- brutto betrug (Urk. 13/1) .

Diese Stelle wurde der Be schwerdeführerin nach ihrer Erkrankung gekündigt (Urk. 10/33 S. 6 und Urk. 10/86 S. 6).

Hinsichtlich des Invalideneinkommens kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, die über einen Fähigkeitsausweis für Zahnmedizinische Assistentin nen und Assistenten FA SSO (Urk. 10/2) und eine über zehnjährige Praxiserfahrung verfügt, dieses Lohnniveau an einem neuen Arbeitsplatz

in ei nem gesundheitsbedingt reduzierten Pensum beibehalten könnte, zumal es in der Bandbreite der Richtlinien für die Saläre der Dentalassistentinnen der schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) liegt.

Zur Ermittlung des Teilinvaliditätsgrad es im erwerblichen Bereich kann somit ein Prozentvergleich vorgenommen werden, woraus für die Zeitspanne von No vember 20 09

(Ablauf der Wartefrist) bis Oktober 2012, in der die Beschwerde führerin nur zu 50 % arbeitsfähig war, ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (1 - 0.5

/ 0.8) resultiert . Bei einer Gewichtung des erwerblichen Bereichs mit 80 % ergibt sich ein Teili nvaliditätsgrad von 3 0 % . 5. 3

Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin auf eine Haushaltabklärung verzichtet. Um

zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 30 % im erwerblichen Bereich

ein en rentenanspruchsbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 %

zu er reichen, müsste die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 50 % eingeschränkt sei n, so dass bei einer Gewichtung mit 20 % ein zusätzlicher Teilinvaliditätsgrad von 10 % resultieren würde . Derart erhebliche Einschränkungen im Haushalt bereich lassen sich mit den gutachterlichen Feststellungen (vgl. auch Urk. 10/33 S. 16 und

Urk. 10/72) und unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung weit gefasste n Schadenminderungspflicht und zumutbare n Mithilfe der Fami lienangehörige n

(vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2; vgl. auch die Hinweise auf Mithilfe von Familienangehörigen etwa in Urk. 10/33 S. 7) nicht begrün den und werden im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht .

Ab Oktober 2012 besteht in der angestammten Tätigkeit eine gesteigerte Arbeitsfä higkeit von 65-70%, weshalb auch ab diesem Zeitpunkt kein Renten anspruch besteht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Gegenstand der Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 2) ist ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Überschrift der Verfügung).

Im Vorbe scheid vom 1 8. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass aufgrund der neuen Mutterschaft davon ausgegangen werde, dass zurzeit berufliche Massnahmen nicht in Frage kämen. Sofern die Beschwerdeführerin solche zu einem späteren Zeitpunkt wünsche, könne sie dies der IV-Stelle mit einem kurzen Schreiben mitteilen (Urk. 10/46). Dies hat d ie Beschwerdeführer in soweit ersichtlich (noch) nicht getan. Somit fehlt es in Bezug auf die beantrag ten beruflichen Massnahmen am entsprechenden Streitgegenstand, so dass dies bezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 7 . 7. 1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage und Nachrei chung diverser Belege ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertret ers in der Person von Rechts anwa lt Tomas Kempf gestellt (Urk. 1 S. 2, Urk. 3, Urk. 7 und Urk. 8/1-20). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind er füllt. 7 .2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .3

Dem mit heutigem Beschluss bestellte n unentgeltliche n Rechtsvertreter der B e schwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, ist nach Einsicht in seine Ho norarnote n vom 1 7. März 2015 (Urk. 2 5/1-2)

eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘118.90 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu zusprechen. Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. Januar 2014 wird der Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewä hrt und es wird ihr in der Person von Rechtsan walt Tomas Kempf ein unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 1‘118.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die 1979 geborene X.___, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2004 und 2010) und gelernte zahnmedizinische Assistentin FA SSO (Urk. 10/2), meldete sich am

29. November 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung / Rente) an unter Hinweis auf eine am 4. Dezember 2006 durchgeführte missglückte Opera tion am linken Handgelenk (Urk. 10/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens - vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs.

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.

E. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 3.1 Im Gutachten des Z.___ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin)

vom 24. März 2010 (Urk. 10/33) nannten Dr. med. D.___, Assistenzarzt, und PD Dr. med. E.___, Oberarzt, die folgenden Diagnosen (S. 13) : 1.

c hronisches Schmerzsyndrom des linken Handgelenks - w ahrscheinlich passageres CRPS Typ I der linken oberen Extremität bei festgehalte nen vorübergehenden Dy s trophiezeichen im Sommer 2009 - Status nach Resektion ein e s dorsoradiopalmaren Handgelenksganglion s links am 11.12.06 - Verdacht auf ein kleines Rezidiv des Handgelenk s ganglions lin k s (MRI vom 16.11.07) - Ausweitung der Beschwerden in ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom beid seits links > rechts mit Nachweis von myofaszialen Befunden - diffuse Gefühlsstörung der linken Körperhälfte, wahrscheinlich funktionell be dingt - DD: zusätzliche Reizung des N. medianus bds. links > rechts 2.

reaktive Anpassungsstörung - aufgrund von chronischen Schmerzen und körperlicher Funktionseinschränkun gen bei der Arbeit im Alltag

(Praxis L.___ Zürich 30.10.08) 3.

Schwangerschaft 10. Woche

Die Gutachter gaben an, bei der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin handle es sich um eine Mischtätigkeit mit eigentlichem Assistieren am Patien ten, Vorbereiten sowie Aufräumen/Reinigen des Arbeitsplatzes und der Instru mente. Sie schätz t en diesen Anteil auf 70 % und den Anteil der administrativen Aufgaben auf 30 % . Bei letzteren bestünden aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen. Bei der Arbeit am Patienten bestünden Einschränkungen im Sinne einer zeitlichen Reduktion von zwei Stunden mit zusätzlicher Leistungs minderung, was einer Reduktion von 50 % entspreche. Daraus ergebe sich aus rheuma tologischer Sicht medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 65 % i n der angestammten Tätigkeit. I n einer angepassten wechselbelastenden Tätig keit ohne Zwangshaltungen mit den oberen Extremitäten oder dem Nacken und ohne hohen Kraftaufwand mit den Händen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 14). Auf Rückfrage der IV-Stelle hin präzisierten die Gutachter, die 65%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit bestehe überwiegend wahr scheinl ich seit dem 28. Oktober 2009. Medizinisch-theoretisch habe wahr scheinlich vorgängig in angestammter Tätigkeit seit Juni 2008 eine halbtägige Arbeitsfähigkeit mit zusätzlicher Leistungsminderung, entsprechend zirka 40 % bestanden (Zeitpunkt der Beurteilung in der interdisziplinären Schmerzsprech stunde) . I n einer angepassten Tätigkeit best ehe wahrscheinlich seit mindestens Juni 2008, wahrscheinlich aber bereits einige Woche n nach dem operativen Eingriff und überwiegend wahrscheinlich seit der vom Krankentaggeldversi cherer veranlassten Begutachtung der Dres. F.___ und G.___ im März 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/37).

E. 3.2 . 3

Dr. I.___ erstattete am 5. November 2012 sein psychiatrisches Teilg utachten (Urk. 10/86). Er diagnostizierte eine anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (akt enmässig seit Ende Sommer 2009), gegenwär tig bis zur leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen remittiert (ICD-10 F32.11/01). Dr. I.___ berichtete, die Beschwerdeführerin leide nach einer Ganglion-Operation im Jahr 2006 unter anhaltenden muskuloskelettären Schmerzen, die nach der Zuspitzung der psychosozialen Situation (Verlust der Arbeitsstelle und finanzielle Probleme mit konsequenten Schuld- und Scham gefühlen) im Rahmen der Anpassungsproblematik seit dem Jahr 2008 zur Ent wicklung einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt gefüh r t hätten. Gemäss den Akten sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis Ende Sommer 2009 trotz Anpassungsstörung aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt gewesen. Seit Ende Sommer 2009 – er gehe von August 2009 aus – sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer Akzentuierung der depressiven Symptome beziehungsweise zum Ausbruch einer reaktiven mittelgradigen de pressiven Episode gekommen, die ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund der de pressiv bedingten Einschränkung der psychokognitiven Funktionen (Konzentrations störungen, formale Denkstörungen beziehungswei se reduzierte geistige Flexibi lit ät, reduzierte psychische Belastbarkeit und Antriebsstörungen) anhaltend um zirka 50 % eingeschränkt habe. Die ungewollte Schwangerschaft und der vor übergehende Abbruch der Psychopharmakotherapie seien als mit urs ä chlich für die Akzentuierung der dep ressiven Symptome im Verlauf der Jahre 2009 und 2010 anzunehmen. Nach neunmonatiger Stillzeit – er gehe von Februar 2011 aus – seien die antidepressiven Medikamente erneut etabliert worden, was ob jektiv trotz Zuspitzung der Eheprobleme im Dezember 20 1 1 zur Linderung der depressiven Symptome geführt habe. Anlässlich seiner Exploration am 1 2. Oktober 2012 habe die Beschwerdeführerin objektiv die Symptome einer leichten depressiven Episode aufgewiesen, weshalb ihr gegenwärtig höchstens eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden könne (S. 9). Dr. I.___ gab an, aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Be schwerdeführerin kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten. Er attestierte ihr von zirka August 2009 bis Oktober 2012 eine 50%ige Arbeits(un)fähigkeit in der bisherigen sowie in adaptierten Tätigkeiten. Ab Oktober 2012 quantifizierte er die Arbeitsunfähigkeit mit 30 % (S. 10). 4.

4.1

Die Beschwerdeführerin leidet seit einer Ganglion Operation am linken Handge lenk (Operation vom 4. Dezember 2006) an chronische n Schmerzen und

in der Folge zusätzlich an psychischen Beschwerden.

Das für die Beurteilung der Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassende Gutachten der B.___ vom

26. November 2012 (vgl. E. 3. 2) erging nach fachärztlichen Untersuchungen in den Gebieten Physikali sche Medizin und Rehabilitation, Psychiatrie und Neurolog i e

unter Einschluss einer EFL .

Es wurde in Kenntnis und unter Einbezug der medizinischen Vorak ten abgegeben, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und erfüllt nicht nur die formalen praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizi nischen Expertise, sondern leuchtet

auch in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Sc hlussfolgerungen erscheinen als begründet.

In rheumatologischer Hinsicht bestätigten die Gutachter die Einschätzungen der Gutachter des

Z.___ . Sie kamen zum Schluss, es bestehe kein Anlass zu einer an deren medizinischen-theoretischen Arbeitsfähigkeit seinschätzung als die Gut achter im Z.___ . Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei im Längs verlauf seit dem 31. März 2010 keine Änderung ersichtlich . Anpassungen nah men die Gutachter in Bezug auf die psychischen Einschränkungen vor. Dr.

I.___

stellte bei seiner rückwirkend attestierte n Arbeits(un)fähigkeit be gründet auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. L.___ und der behandelnden dipl. Psychologin M.___ vom 22.

August 2011 ab (Urk. 10/60), der sehr plausibel und nachvollziehbar die Verschlechterung der depressiven Symptomatik seit Ende Sommer 2011 (richtig: 2009) dokumentiert habe, wobei aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode keine 100%ige, sondern lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne (vgl. Urk. 10/86 S. 11 f.) .

Nicht abgestellt werden kann auf die Einschätzung der Z.___ -Gutachter, wonach seit Juni 2008 (also seit dem Zeitpunkt der Beurteilung in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Z.___) in angestammter Tätigkeit von einer halbtägigen Arbeitsfähigkeit mit zusätzlicher Leistungsminderung, entsprechend einer zirka 40% igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei (vgl. Urk. 10/37), führte die Beschwer deführerin doch in der Schmerzsprechstunde aus, sie habe zirka einen bis zwei Tage Arbeitsausfall pro Monat (Urk. 10/1 8 S. 3), was im Widerspruch zur (rück wirkend) erfolgte n Beurteilung der Z.___ -Gutachter steht . Es erscheint vielmehr als überwiegend wahrscheinlich, dass die erheblichen Einschränkungen am Ar beitsplatz im November 2008 einsetz t en, wovon ursprünglich auch die Z.___ -Gutachter ausgingen (Urk. 10/33 S. 16 Ziff. 8.2) . Zu diesem Zeitpunkt attestierte der Hausarzt der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und die Beschwerdeführerin bezog Krankentaggeld (vgl. Urk. 10/12 und 10/13). Der Be ginn des Wartejahres ist somit auf November 2008 anzusetzen. 4.2

Auch die Beschwerdeführerin stellte den Beweiswert des B.___ - Gutachtens nicht grundsätzlich in Frage. Sie machte vielmehr unter Hinweis auf weitere Abklä rungen in der Klinik N.___, geltend, das Gutachten sei zeitlich überholt, seither sei eine Verschlechterung eingetreten, ohne allerdings die neu aufgetre tenen Defizite konkret zu ben en n en (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7). Die von der Beschwer deführerin im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte (Urk. 18 und Urk. 19/1-3) von Dr.

med. O.___, Facharzt FMH Neurologie (Bericht vom 28. Oktober 2013, Urk. 19/1) und vom Spital N.___ (Berichte vom 13. Februar und 2. April 2013, Urk. 19/2-3) weisen

keine

Verschlechterung aus. Dr. O.___

gab in seinem Bericht vom

28. Oktober 2013 an, vor zwei bis drei Jahren habe praktisch

die gleiche Symptomatik bestanden (Urk. 19/1 S. 1 Mitte). Auch im nicht vollständig eingereichten Bericht des Spital s

N.___ vom 13.

Februar 2014 (Urk. 19/2) gibt es keine Hinweise auf wesentliche Veränderungen . D ie medikamenten-induzierten Kopfschmerzen wurden bereits i m Bericht

von Dr. med. P.___, Oberarzt Handchirurgie des Z.___, vom 15. Dezember 2008 er wähnt (Urk.

10/10 /6) . Auch alle anderen Diagnosen sind bezogen auf die im Gutachtenszeitpunkt vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht neu. Das als Verdachtsdiagnose aufgeführte CRPS wurde mehrfach diskutiert (vgl. Urk. 10/10 und E. 3.1) und zuletzt im

neurologischen Gutachten

von Dr. J.___

– mangels CRPS-assoziierbaren klinischen Befunden (Urk. 10/89 S. 12)

– verneint. Neue Befunde sind nicht ausgewiesen . D ie laut Bericht seit zirka einem halben Jahr auch im Bereich des rechten Armes und der Finger auftretenden Beschwerden erwähnte die Beschwerdeführerin

auch gegenüber den Gutachtern des Z.___ (Urk. 10/33 S. 10) und der B.___ (Urk. 10/89 S. 8) . Im Folgebericht des Leiters Schmerzmedizin des Spitals N.___ vom 2. April 2014 (Urk. 19/3) wird als Hauptproblem die chronifizierte arzneimittelinduzierte Migräne benannt. 4.3

Zusammenfassend steht fest, dass auf die Einschätzung der B.___ -Gutachter abge stellt werden kann, wonach die Beschwerdeführerin von zirka August 2009 bis Oktober 2012 in der bisherigen sowie in adaptierten Tätigkeiten zu 50 % ar beits(un)fähig war. Ab Oktober 2012 besteht in der bisherigen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 65 - 70 %, in einer angepassten Tätigkeit beträgt die Ar beitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt 70 % . Der Beginn des Wartejahres ist auf November 2008 festzulegen (100%ige Krankschreibung durch den Hausarzt). 5.

E. 3.2.1 Im polydisziplinären Gutachten vom 26. November 2012 (Urk. 10/89) stellten die begutachtenden Fachärzte der B.___, Dr. med. H.___ Lanz, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH,

die folgenden Diag nosen (S. 12 f.):

chronisches Schmerzsyndrom des linken Handgelenks bei/mit: - Status nach Handgelenksganglion-Exstirpation am 11.12.2006 - aktenanamnestisch mögliches passageres CRPS Typ 1 der linken oberen Extremität beschriebene Veränderungen (Dystrophiezeichen Sommer 2009) - kernspintomographisch Verdacht auf kleines Ganglion-Rezidiv (MRI 16.11.2011) - Ausweitung der Beschwerden zu einer chronischen Schmerzerkrankung der linken oberen Körperhälfte und linken Körperhälfte - im Rahmen einer

chronischen Schmerzerkrankung mit somatischen psychischen Komponenten bei/mit: - oben aufgelistete m Status nach Operation 2006 und Folgen - aktenanamnestisch Dissoziation der gesamten linken Körperhälfte - Hypästhesie der gesamten linken Körperhälfte

Neurologische Diagnose: Keine (vgl. das Gutachten Dr. J.___)

Psychiatrische Diagnose: gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F32. 11/01)

Die Gutachter stellten fest, es könne i m Langzeitverlauf seit dem Jahr 2010 keine wirklich relevante subjektive Reduktion der Schmerzausbreitung und der Intensität festgehalten werden (S. 11).

Die Gutachter gaben im Weiteren an, in den im Einwandverfahren aufgelegten Berichten der Anästhesiologie des Z.___

vom 1. Februar und 31. März 2011 sei kein rhe umatologisch-klinischer Status enthalten, so dass Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2010 nicht diskutiert werden könn ten. Ebenso sei im Bericht vom 1. November 2011 z ur Hospitalisation in der K linik K.___

keine wirklich konkrete klinische Befundung der linken oberen Extremität hinsichtlich des Bewegungsumfang s von Schulter, Ell bogen, Hand und Fingern dargelegt. Es würden lediglich eine Muskelschwäche der gesamten linken oberen Extremität und Hypästhesien in der gesamten lin ken Körperhälfte erwähnt, zum Teil eine Hypästhesie auch im linken Bein. Tro phische Befunde, assoziierbar mit eine m CRPS würden ebenso weder im Bericht von A.___ noch im Bericht der Anästhesiologie des Z.___

beschrieben (S. 12).

Die Gutachter stellten fest, im Längsschnitt zum Status im Jahr 2010 sei aus rheumatologischer Sicht eine zunehmende durch den fehlenden Gebrauch be dingte, vermehrte Bewegungseinschränkung der Schulter und des Handgelenkes sowie eine durch den Nichtgebrauch bedingte Muskelschwäche und konsekutive Kraftminderung links plausibel nachvollziehbar. Die aktuelle neurologische Untersuchung durch Dr. J.___ habe keine Hinweise für eine neurologische Problematik im Sinne einer peripheren oder zentralen neurologischen Läsion ergeben, die eine fehlende Ansteuerung der Muskulatur erklären könnte. Ge mäss der früheren Bildgebung, inklusive MRI der Halswirbelsäule (HWS) und des Schädels hätten sich keine die Pathologie abschliessend erklärenden Verän derungen gefunden (S. 12).

Zusammenfassend müsse unverändert festgestellt werden, dass es sich bei den Beschwerden der Versicherten um eine chronische Schmerzerkrankung mit psy chischen und somatischen Anteilen handle. Aufgrund der ganzen Geschichte und Entwicklung sei der somatische Anteil, wenn man die chronische Schmerz verarbeitungsproblematik eher zur psychischen Problematik hinzurechne, höchstens als sehr gering anzusehen. Gesamthaft gesehen habe sich seit der Be gutachtung im Jahr 2010 somatisch keine irgendwie nennenswerte Verände rung ergeben.

Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Versicherte keine zuverlässige Leistungsbereitschaft und zahlreiche Inkonsistenzen gezeigt. Sie limitiere sich vollständig selber, so dass die Arbeitsfähigkeit s- /Zumutbarkeitsbeurteilung medizinisch-theoretisch erfolgen müsse (S. 12).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit erachteten die Gut achter unter Bezugnahme auf eine volle Arbeitsfähigkeit für die Bürotätigkeiten und vermehrten Pausenbedarf bei den restlichen, den Schultergürtel und die Hand belastenden Tätigkeiten, insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 65 % bis 70 % seit d em 1 2. Oktober 2012 als gegeben. Sie stellten fest,

aus rein rheuma tologisch-orthopädischer Sicht bestehe im Längsverlauf seit dem 31. März 2010 keine Änderung . Wegen vermehrter psychischer Defizite attestierten die Gut achter der Beschwerdeführerin v on Anfang August 2009 bis zum 1 2. Oktober 2012 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeits(un)fähigkeit von 50 % . Für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne hohe statische Anforderungen an den Schultergürtel, ohne hochrepetitive Schulter- und Handgelenksbewegungen links, ohne hohen Krafteinsatz des linken Armes/Hand bestehe aus rheumatolo gisch-orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und damit keine Än derung seit dem 31. März 2010 . Aus psychiatrischer und interdisziplinärer Sicht bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1 2. Oktober 201 2. Von August 2009 bis zum 1 2. Oktober 2012 gingen die Gutachter – wiederum aus psychi schen Gründen

– auch in einer angepassten Tätigkeit von einer nur 50%igen Arbeits(un)fähigkeit aus (S. 14 f.).

E. 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre anspruchsverneinende Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 2) auf das B.___ -Gutachten vom 26. November 201 2. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin

sowohl in ihrer angestammten als auch in angepasster Tätigkeit

von August 2009 bis Oktober 2012 zu 50 %

ar beits(un)fähig gewesen sei . Ab dem 1 2. Oktober 2012 betrage die Arbeitsfähig keit 70 % (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin stellte zudem darauf ab, dass die Versicherte bei guter Gesundheit in einem Pensum von maximal 80 % er werbstätig wäre, und errechnete für die Zeitspanne der 50%igen Ar beits(un)fähigkeit einen Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2). 2. 2

Die Beschwerdeführerin hielt dem im Wesentlichen entgegen, sie wäre bei guter Gesundheit trotz Geburt ihres zweiten Sohnes im April 2010 zu 100 % er werbstätig (Urk. 1 Ziff. 3). Sie bestritt zudem das der Verfügung zugrunde

lie gende Valideneinkommen (Ziff. 4) und stellte neue Arztberichte in Aussicht, die eine seit dem B.___ -Gutachten eingetretene Verschlechter ung ausweisen würden (Ziff. 7). In der Folge legte sie Lohnausweise für das Jahr 2008 (Urk. 13/1-3) und Arztberichte (Urk. 19/1-3) zu den Akten. 3.

E. 5.1 In erwerblicher Hinsicht ist strit tig, ob die Beschwerdeführerin bei guter Gesund heit zu 80

% oder zu 100 %

erwerb stätig wäre (vgl. Urk. 1 Ziff. 3) . Die Beschwerdegegnerin zog bei ihrer Würdigung zutreffend in Betracht, dass die Beschwerdeführerin im April 2010 zum zweiten Mal Mutter geworden ist .

Ebenfalls zutreffend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass die Be schwerdeführerin

das Arbeitspensum gemäss ihren Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. J.___ bereits nach der Geburt des ersten Kindes (2004) auf 80 % reduzierte und dass ihr Ehemann zu 100 %

erwerb stätig ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2012 vom 2 7. Mai 2013 E. 4.4) . Aus dem IK-Auszug geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt des ersten Kindes so gar nur in einem geringen Arbeitspensum tätig war (Jahresverdienst im Jahr 2004: Fr.

5‘130.--, im Jahr 2005: Fr. 17‘200.-- und im Jahr 2006: Fr. 19‘488.--, Urk. 10/8) .

U mso mehr scheint die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wo nach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu maximal 80 % im erwerbli chen Bereich tätig wäre, die Interessen der Beschwerdeführerin wohlwollend zu berücksichtigen . Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens erst sei t einigen Monaten nebst ihrer 80%igen Haupttätig keit als Dentalassistentin an den Abenden Reinigungsarbeiten ausführte (vgl. Urk. 10/7). Insgesamt erweist sich die Würdigung der Beschwerdegegnerin, wo nach die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von maximal 80 %

nachgehen würde, als zutreffend .

E. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Bemessung des Vali deneinkommens ist somit der in einem 80%-Pensum erzielte V erdienst als Dentalassistentin b ei Dr. med. dent. Y.___ heranzuziehen, der laut Lohnausweis im Jahr 2008 Fr. 50‘237.-- brutto betrug (Urk. 13/1) .

Diese Stelle wurde der Be schwerdeführerin nach ihrer Erkrankung gekündigt (Urk. 10/33 S. 6 und Urk. 10/86 S. 6).

Hinsichtlich des Invalideneinkommens kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, die über einen Fähigkeitsausweis für Zahnmedizinische Assistentin nen und Assistenten FA SSO (Urk. 10/2) und eine über zehnjährige Praxiserfahrung verfügt, dieses Lohnniveau an einem neuen Arbeitsplatz

in ei nem gesundheitsbedingt reduzierten Pensum beibehalten könnte, zumal es in der Bandbreite der Richtlinien für die Saläre der Dentalassistentinnen der schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) liegt.

Zur Ermittlung des Teilinvaliditätsgrad es im erwerblichen Bereich kann somit ein Prozentvergleich vorgenommen werden, woraus für die Zeitspanne von No vember 20

E. 09 (Ablauf der Wartefrist) bis Oktober 2012, in der die Beschwerde führerin nur zu 50 % arbeitsfähig war, ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (1 - 0.5

/ 0.8) resultiert . Bei einer Gewichtung des erwerblichen Bereichs mit 80 % ergibt sich ein Teili nvaliditätsgrad von 3 0 % . 5. 3

Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin auf eine Haushaltabklärung verzichtet. Um

zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 30 % im erwerblichen Bereich

ein en rentenanspruchsbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 %

zu er reichen, müsste die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 50 % eingeschränkt sei n, so dass bei einer Gewichtung mit 20 % ein zusätzlicher Teilinvaliditätsgrad von 10 % resultieren würde . Derart erhebliche Einschränkungen im Haushalt bereich lassen sich mit den gutachterlichen Feststellungen (vgl. auch Urk. 10/33 S. 16 und

Urk. 10/72) und unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung weit gefasste n Schadenminderungspflicht und zumutbare n Mithilfe der Fami lienangehörige n

(vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2; vgl. auch die Hinweise auf Mithilfe von Familienangehörigen etwa in Urk. 10/33 S. 7) nicht begrün den und werden im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht .

Ab Oktober 2012 besteht in der angestammten Tätigkeit eine gesteigerte Arbeitsfä higkeit von 65-70%, weshalb auch ab diesem Zeitpunkt kein Renten anspruch besteht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Gegenstand der Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 2) ist ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Überschrift der Verfügung).

Im Vorbe scheid vom 1 8. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass aufgrund der neuen Mutterschaft davon ausgegangen werde, dass zurzeit berufliche Massnahmen nicht in Frage kämen. Sofern die Beschwerdeführerin solche zu einem späteren Zeitpunkt wünsche, könne sie dies der IV-Stelle mit einem kurzen Schreiben mitteilen (Urk. 10/46). Dies hat d ie Beschwerdeführer in soweit ersichtlich (noch) nicht getan. Somit fehlt es in Bezug auf die beantrag ten beruflichen Massnahmen am entsprechenden Streitgegenstand, so dass dies bezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 7 . 7. 1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage und Nachrei chung diverser Belege ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertret ers in der Person von Rechts anwa lt Tomas Kempf gestellt (Urk. 1 S. 2, Urk. 3, Urk. 7 und Urk. 8/1-20). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind er füllt. 7 .2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .3

Dem mit heutigem Beschluss bestellte n unentgeltliche n Rechtsvertreter der B e schwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, ist nach Einsicht in seine Ho norarnote n vom 1 7. März 2015 (Urk. 2 5/1-2)

eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘118.90 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu zusprechen. Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. Januar 2014 wird der Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewä hrt und es wird ihr in der Person von Rechtsan walt Tomas Kempf ein unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 1‘118.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

E. 9 Oktober 2012 (Urk. 10/85) fest, die Beschwerdeführerin klage über quadra n tenförmige Schmerzen der linken Körperhälfte unter Einschluss des Gesichts, die nach ihren Angaben im Verlauf einer Ganglionentfernung am linken Handgelenk im De zember 2006 aufgetreten und seit etwa Ende 2007 konstant im heutigen Aus mass vorhanden seien. Es sei ein Morbus Sudeck (CRPS) diskutiert worden, ohne dass anhand der Akten eindeutige neurologische Defizite nachvollziehbar seien. Die heute präsentierte quadra n tenförmige Gefühlsstörung sei streng mittig und horizontal begrenzt und nicht auf ein Versorgungsgebiet eines peripheren Nerv s oder einer Nervenwurzel zu beziehen. Die Verteilung entspreche auch keinem zentralen Muster. Auch bei vorausgegangenen neurologischen Untersuchungen am Z.___ hätten sich keine objektivierbaren Befunde gefunden. Anhand der vor liegenden MR-Bildgebung des Kopfes und der Halswirbelsäule sei auch kein bildgebendes Korrelat für die Beschwerden erkennbar. Typische Veränderungen eines CRPS würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin sei klinisch neuro logisch unauffällig. Kopfschmerzen seien bei der aktuellen Untersuchung nicht angegeben worden. Bei der Motorikprüfung sei die Versicherte durch eine aus gesprochene Selbstlimitierung und Wechselinnervation aufgefallen (S. 10 f.) .

Dr. J.___ gab an, auf neurologischem Gebiet könnten keine Diagnosen gestellt werden. Auf rein neurologischem Gebiet sei damit auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausweisbar (S. 11) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00105 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil

vom

25. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1979 geborene X.___, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 2004 und 2010) und gelernte zahnmedizinische Assistentin FA SSO (Urk. 10/2), meldete sich am

29. November 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung / Rente) an unter Hinweis auf eine am 4. Dezember 2006 durchgeführte missglückte Opera tion am linken Handgelenk (Urk. 10/ 3). Im Anmeldungszeitpunkt war die Versi cherte als Dentalassistentin bei Dr. med. dent. Y.___ sowie als Raumpflegerin bei der Z.___ AG angestel l t (Urk. 10/3 Ziff. 5.4) . Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arbeitgeberauskünfte

(Urk. 10/7 und Urk. 10/11), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versi cherten (IK-Auszug, Urk. 10/8) und Arztberichte (Urk. 10/10, Urk. 10/12, Urk. 10/19

und Urk. 10/ 25- 27) ein.

Sie

gab zudem beim Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein Gutachten in Auftrag, das am 24. März 2010 erstattet (Urk. 10/33)

und am 2 2. Oktober 2010 auf Rückfrage der IV-Stelle hin ergänzt wurde (Urk. 10/37). Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, das Be gehren um eine Invalide nrente abzuweisen (Urk. 10/46). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte Einwand (Urk. 10/51), dem sie einen B ericht des Instituts für Anästhesiologie, Schmerzambulatorium, des Z.___ vom 1. Februar 2011 bei legte (Urk. 10/50; vgl. auch Urk. 10/53) .

Die IV-Stelle holte bei der behandelnden Psychologin (Urk. 10/60) und nach einem Aufent halt vom 7. September bis 4. Oktober 2011 bei der K linik A.___

einen Bericht (Urk. 10/66) ein und nahm in der Folge weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 10/71-72 und Urk. 10/77) .

Schliesslich beauftragte sie die B.___, C.___

AG mit einem polydis ziplinären Gutachten unter Einschluss einer Evaluation der funktionellen Leis t ungsfähigkeit (EFL), das a m 26. November 2012 erstattet wurde (Urk. 10/89). Nach erneuter Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/97 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6.

Dezember 2013 ab und verneinte das Vorliegen eines Anspruchs auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2013 erhob die Versicherte am 27.

Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die IV-Stelle sei zu ver pflichten, ihr

entsprechend den Erwägungen in der Beschwerde eine Invaliden rente auszurichten sowie berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventuell seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür und zur Neu beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte die Be schwerdeführerin Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Bestellung ei nes unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Tomas Kempf (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwer de (Beschwerdeantwort, Urk. 9) . Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge

am 1 2. Juni 2014 Lohn ausweise betreffend das Jahr 2008 (Urk. 12 und Urk. 13/1-2) und am 17. Juli 2014 weitere Arztberichte (Urk. 18 und Urk. 19/1-3) zu den Akten. Die

Be schwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu den neu einge - gange nen Unterlagen der Beschwerdeführerin (Urk. 16 und Urk. 22). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens - vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre anspruchsverneinende Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 2) auf das B.___ -Gutachten vom 26. November 201 2. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin

sowohl in ihrer angestammten als auch in angepasster Tätigkeit

von August 2009 bis Oktober 2012 zu 50 %

ar beits(un)fähig gewesen sei . Ab dem 1 2. Oktober 2012 betrage die Arbeitsfähig keit 70 % (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin stellte zudem darauf ab, dass die Versicherte bei guter Gesundheit in einem Pensum von maximal 80 % er werbstätig wäre, und errechnete für die Zeitspanne der 50%igen Ar beits(un)fähigkeit einen Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2). 2. 2

Die Beschwerdeführerin hielt dem im Wesentlichen entgegen, sie wäre bei guter Gesundheit trotz Geburt ihres zweiten Sohnes im April 2010 zu 100 % er werbstätig (Urk. 1 Ziff. 3). Sie bestritt zudem das der Verfügung zugrunde

lie gende Valideneinkommen (Ziff. 4) und stellte neue Arztberichte in Aussicht, die eine seit dem B.___ -Gutachten eingetretene Verschlechter ung ausweisen würden (Ziff. 7). In der Folge legte sie Lohnausweise für das Jahr 2008 (Urk. 13/1-3) und Arztberichte (Urk. 19/1-3) zu den Akten. 3. 3.1

Im Gutachten des Z.___ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin)

vom 24. März 2010 (Urk. 10/33) nannten Dr. med. D.___, Assistenzarzt, und PD Dr. med. E.___, Oberarzt, die folgenden Diagnosen (S. 13) : 1.

c hronisches Schmerzsyndrom des linken Handgelenks - w ahrscheinlich passageres CRPS Typ I der linken oberen Extremität bei festgehalte nen vorübergehenden Dy s trophiezeichen im Sommer 2009 - Status nach Resektion ein e s dorsoradiopalmaren Handgelenksganglion s links am 11.12.06 - Verdacht auf ein kleines Rezidiv des Handgelenk s ganglions lin k s (MRI vom 16.11.07) - Ausweitung der Beschwerden in ein chronisches Schulter-Arm-Syndrom beid seits links > rechts mit Nachweis von myofaszialen Befunden - diffuse Gefühlsstörung der linken Körperhälfte, wahrscheinlich funktionell be dingt - DD: zusätzliche Reizung des N. medianus bds. links > rechts 2.

reaktive Anpassungsstörung - aufgrund von chronischen Schmerzen und körperlicher Funktionseinschränkun gen bei der Arbeit im Alltag

(Praxis L.___ Zürich 30.10.08) 3.

Schwangerschaft 10. Woche

Die Gutachter gaben an, bei der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin handle es sich um eine Mischtätigkeit mit eigentlichem Assistieren am Patien ten, Vorbereiten sowie Aufräumen/Reinigen des Arbeitsplatzes und der Instru mente. Sie schätz t en diesen Anteil auf 70 % und den Anteil der administrativen Aufgaben auf 30 % . Bei letzteren bestünden aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen. Bei der Arbeit am Patienten bestünden Einschränkungen im Sinne einer zeitlichen Reduktion von zwei Stunden mit zusätzlicher Leistungs minderung, was einer Reduktion von 50 % entspreche. Daraus ergebe sich aus rheuma tologischer Sicht medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 65 % i n der angestammten Tätigkeit. I n einer angepassten wechselbelastenden Tätig keit ohne Zwangshaltungen mit den oberen Extremitäten oder dem Nacken und ohne hohen Kraftaufwand mit den Händen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 14). Auf Rückfrage der IV-Stelle hin präzisierten die Gutachter, die 65%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit bestehe überwiegend wahr scheinl ich seit dem 28. Oktober 2009. Medizinisch-theoretisch habe wahr scheinlich vorgängig in angestammter Tätigkeit seit Juni 2008 eine halbtägige Arbeitsfähigkeit mit zusätzlicher Leistungsminderung, entsprechend zirka 40 % bestanden (Zeitpunkt der Beurteilung in der interdisziplinären Schmerzsprech stunde) . I n einer angepassten Tätigkeit best ehe wahrscheinlich seit mindestens Juni 2008, wahrscheinlich aber bereits einige Woche n nach dem operativen Eingriff und überwiegend wahrscheinlich seit der vom Krankentaggeldversi cherer veranlassten Begutachtung der Dres. F.___ und G.___ im März 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/37). 3.2

3.2.1

Im polydisziplinären Gutachten vom 26. November 2012 (Urk. 10/89) stellten die begutachtenden Fachärzte der B.___, Dr. med. H.___ Lanz, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH,

die folgenden Diag nosen (S. 12 f.):

chronisches Schmerzsyndrom des linken Handgelenks bei/mit: - Status nach Handgelenksganglion-Exstirpation am 11.12.2006 - aktenanamnestisch mögliches passageres CRPS Typ 1 der linken oberen Extremität beschriebene Veränderungen (Dystrophiezeichen Sommer 2009) - kernspintomographisch Verdacht auf kleines Ganglion-Rezidiv (MRI 16.11.2011) - Ausweitung der Beschwerden zu einer chronischen Schmerzerkrankung der linken oberen Körperhälfte und linken Körperhälfte - im Rahmen einer

chronischen Schmerzerkrankung mit somatischen psychischen Komponenten bei/mit: - oben aufgelistete m Status nach Operation 2006 und Folgen - aktenanamnestisch Dissoziation der gesamten linken Körperhälfte - Hypästhesie der gesamten linken Körperhälfte

Neurologische Diagnose: Keine (vgl. das Gutachten Dr. J.___)

Psychiatrische Diagnose: gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F32. 11/01)

Die Gutachter stellten fest, es könne i m Langzeitverlauf seit dem Jahr 2010 keine wirklich relevante subjektive Reduktion der Schmerzausbreitung und der Intensität festgehalten werden (S. 11).

Die Gutachter gaben im Weiteren an, in den im Einwandverfahren aufgelegten Berichten der Anästhesiologie des Z.___

vom 1. Februar und 31. März 2011 sei kein rhe umatologisch-klinischer Status enthalten, so dass Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2010 nicht diskutiert werden könn ten. Ebenso sei im Bericht vom 1. November 2011 z ur Hospitalisation in der K linik K.___

keine wirklich konkrete klinische Befundung der linken oberen Extremität hinsichtlich des Bewegungsumfang s von Schulter, Ell bogen, Hand und Fingern dargelegt. Es würden lediglich eine Muskelschwäche der gesamten linken oberen Extremität und Hypästhesien in der gesamten lin ken Körperhälfte erwähnt, zum Teil eine Hypästhesie auch im linken Bein. Tro phische Befunde, assoziierbar mit eine m CRPS würden ebenso weder im Bericht von A.___ noch im Bericht der Anästhesiologie des Z.___

beschrieben (S. 12).

Die Gutachter stellten fest, im Längsschnitt zum Status im Jahr 2010 sei aus rheumatologischer Sicht eine zunehmende durch den fehlenden Gebrauch be dingte, vermehrte Bewegungseinschränkung der Schulter und des Handgelenkes sowie eine durch den Nichtgebrauch bedingte Muskelschwäche und konsekutive Kraftminderung links plausibel nachvollziehbar. Die aktuelle neurologische Untersuchung durch Dr. J.___ habe keine Hinweise für eine neurologische Problematik im Sinne einer peripheren oder zentralen neurologischen Läsion ergeben, die eine fehlende Ansteuerung der Muskulatur erklären könnte. Ge mäss der früheren Bildgebung, inklusive MRI der Halswirbelsäule (HWS) und des Schädels hätten sich keine die Pathologie abschliessend erklärenden Verän derungen gefunden (S. 12).

Zusammenfassend müsse unverändert festgestellt werden, dass es sich bei den Beschwerden der Versicherten um eine chronische Schmerzerkrankung mit psy chischen und somatischen Anteilen handle. Aufgrund der ganzen Geschichte und Entwicklung sei der somatische Anteil, wenn man die chronische Schmerz verarbeitungsproblematik eher zur psychischen Problematik hinzurechne, höchstens als sehr gering anzusehen. Gesamthaft gesehen habe sich seit der Be gutachtung im Jahr 2010 somatisch keine irgendwie nennenswerte Verände rung ergeben.

Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Versicherte keine zuverlässige Leistungsbereitschaft und zahlreiche Inkonsistenzen gezeigt. Sie limitiere sich vollständig selber, so dass die Arbeitsfähigkeit s- /Zumutbarkeitsbeurteilung medizinisch-theoretisch erfolgen müsse (S. 12).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit erachteten die Gut achter unter Bezugnahme auf eine volle Arbeitsfähigkeit für die Bürotätigkeiten und vermehrten Pausenbedarf bei den restlichen, den Schultergürtel und die Hand belastenden Tätigkeiten, insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 65 % bis 70 % seit d em 1 2. Oktober 2012 als gegeben. Sie stellten fest,

aus rein rheuma tologisch-orthopädischer Sicht bestehe im Längsverlauf seit dem 31. März 2010 keine Änderung . Wegen vermehrter psychischer Defizite attestierten die Gut achter der Beschwerdeführerin v on Anfang August 2009 bis zum 1 2. Oktober 2012 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeits(un)fähigkeit von 50 % . Für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne hohe statische Anforderungen an den Schultergürtel, ohne hochrepetitive Schulter- und Handgelenksbewegungen links, ohne hohen Krafteinsatz des linken Armes/Hand bestehe aus rheumatolo gisch-orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und damit keine Än derung seit dem 31. März 2010 . Aus psychiatrischer und interdisziplinärer Sicht bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1 2. Oktober 201 2. Von August 2009 bis zum 1 2. Oktober 2012 gingen die Gutachter – wiederum aus psychi schen Gründen

– auch in einer angepassten Tätigkeit von einer nur 50%igen Arbeits(un)fähigkeit aus (S. 14 f.). 3.2. 2

Dr. J.___

stellte im neurologischen Teilgutachten vom 2

9. Oktober 2012 (Urk. 10/85) fest, die Beschwerdeführerin klage über quadra n tenförmige Schmerzen der linken Körperhälfte unter Einschluss des Gesichts, die nach ihren Angaben im Verlauf einer Ganglionentfernung am linken Handgelenk im De zember 2006 aufgetreten und seit etwa Ende 2007 konstant im heutigen Aus mass vorhanden seien. Es sei ein Morbus Sudeck (CRPS) diskutiert worden, ohne dass anhand der Akten eindeutige neurologische Defizite nachvollziehbar seien. Die heute präsentierte quadra n tenförmige Gefühlsstörung sei streng mittig und horizontal begrenzt und nicht auf ein Versorgungsgebiet eines peripheren Nerv s oder einer Nervenwurzel zu beziehen. Die Verteilung entspreche auch keinem zentralen Muster. Auch bei vorausgegangenen neurologischen Untersuchungen am Z.___ hätten sich keine objektivierbaren Befunde gefunden. Anhand der vor liegenden MR-Bildgebung des Kopfes und der Halswirbelsäule sei auch kein bildgebendes Korrelat für die Beschwerden erkennbar. Typische Veränderungen eines CRPS würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin sei klinisch neuro logisch unauffällig. Kopfschmerzen seien bei der aktuellen Untersuchung nicht angegeben worden. Bei der Motorikprüfung sei die Versicherte durch eine aus gesprochene Selbstlimitierung und Wechselinnervation aufgefallen (S. 10 f.) .

Dr. J.___ gab an, auf neurologischem Gebiet könnten keine Diagnosen gestellt werden. Auf rein neurologischem Gebiet sei damit auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausweisbar (S. 11) . 3.2 . 3

Dr. I.___ erstattete am 5. November 2012 sein psychiatrisches Teilg utachten (Urk. 10/86). Er diagnostizierte eine anhaltende mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (akt enmässig seit Ende Sommer 2009), gegenwär tig bis zur leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen remittiert (ICD-10 F32.11/01). Dr. I.___ berichtete, die Beschwerdeführerin leide nach einer Ganglion-Operation im Jahr 2006 unter anhaltenden muskuloskelettären Schmerzen, die nach der Zuspitzung der psychosozialen Situation (Verlust der Arbeitsstelle und finanzielle Probleme mit konsequenten Schuld- und Scham gefühlen) im Rahmen der Anpassungsproblematik seit dem Jahr 2008 zur Ent wicklung einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt gefüh r t hätten. Gemäss den Akten sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis Ende Sommer 2009 trotz Anpassungsstörung aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt gewesen. Seit Ende Sommer 2009 – er gehe von August 2009 aus – sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer Akzentuierung der depressiven Symptome beziehungsweise zum Ausbruch einer reaktiven mittelgradigen de pressiven Episode gekommen, die ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund der de pressiv bedingten Einschränkung der psychokognitiven Funktionen (Konzentrations störungen, formale Denkstörungen beziehungswei se reduzierte geistige Flexibi lit ät, reduzierte psychische Belastbarkeit und Antriebsstörungen) anhaltend um zirka 50 % eingeschränkt habe. Die ungewollte Schwangerschaft und der vor übergehende Abbruch der Psychopharmakotherapie seien als mit urs ä chlich für die Akzentuierung der dep ressiven Symptome im Verlauf der Jahre 2009 und 2010 anzunehmen. Nach neunmonatiger Stillzeit – er gehe von Februar 2011 aus – seien die antidepressiven Medikamente erneut etabliert worden, was ob jektiv trotz Zuspitzung der Eheprobleme im Dezember 20 1 1 zur Linderung der depressiven Symptome geführt habe. Anlässlich seiner Exploration am 1 2. Oktober 2012 habe die Beschwerdeführerin objektiv die Symptome einer leichten depressiven Episode aufgewiesen, weshalb ihr gegenwärtig höchstens eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden könne (S. 9). Dr. I.___ gab an, aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Be schwerdeführerin kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten. Er attestierte ihr von zirka August 2009 bis Oktober 2012 eine 50%ige Arbeits(un)fähigkeit in der bisherigen sowie in adaptierten Tätigkeiten. Ab Oktober 2012 quantifizierte er die Arbeitsunfähigkeit mit 30 % (S. 10). 4.

4.1

Die Beschwerdeführerin leidet seit einer Ganglion Operation am linken Handge lenk (Operation vom 4. Dezember 2006) an chronische n Schmerzen und

in der Folge zusätzlich an psychischen Beschwerden.

Das für die Beurteilung der Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassende Gutachten der B.___ vom

26. November 2012 (vgl. E. 3. 2) erging nach fachärztlichen Untersuchungen in den Gebieten Physikali sche Medizin und Rehabilitation, Psychiatrie und Neurolog i e

unter Einschluss einer EFL .

Es wurde in Kenntnis und unter Einbezug der medizinischen Vorak ten abgegeben, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und erfüllt nicht nur die formalen praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizi nischen Expertise, sondern leuchtet

auch in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Sc hlussfolgerungen erscheinen als begründet.

In rheumatologischer Hinsicht bestätigten die Gutachter die Einschätzungen der Gutachter des

Z.___ . Sie kamen zum Schluss, es bestehe kein Anlass zu einer an deren medizinischen-theoretischen Arbeitsfähigkeit seinschätzung als die Gut achter im Z.___ . Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei im Längs verlauf seit dem 31. März 2010 keine Änderung ersichtlich . Anpassungen nah men die Gutachter in Bezug auf die psychischen Einschränkungen vor. Dr.

I.___

stellte bei seiner rückwirkend attestierte n Arbeits(un)fähigkeit be gründet auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. L.___ und der behandelnden dipl. Psychologin M.___ vom 22.

August 2011 ab (Urk. 10/60), der sehr plausibel und nachvollziehbar die Verschlechterung der depressiven Symptomatik seit Ende Sommer 2011 (richtig: 2009) dokumentiert habe, wobei aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode keine 100%ige, sondern lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne (vgl. Urk. 10/86 S. 11 f.) .

Nicht abgestellt werden kann auf die Einschätzung der Z.___ -Gutachter, wonach seit Juni 2008 (also seit dem Zeitpunkt der Beurteilung in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Z.___) in angestammter Tätigkeit von einer halbtägigen Arbeitsfähigkeit mit zusätzlicher Leistungsminderung, entsprechend einer zirka 40% igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen sei (vgl. Urk. 10/37), führte die Beschwer deführerin doch in der Schmerzsprechstunde aus, sie habe zirka einen bis zwei Tage Arbeitsausfall pro Monat (Urk. 10/1 8 S. 3), was im Widerspruch zur (rück wirkend) erfolgte n Beurteilung der Z.___ -Gutachter steht . Es erscheint vielmehr als überwiegend wahrscheinlich, dass die erheblichen Einschränkungen am Ar beitsplatz im November 2008 einsetz t en, wovon ursprünglich auch die Z.___ -Gutachter ausgingen (Urk. 10/33 S. 16 Ziff. 8.2) . Zu diesem Zeitpunkt attestierte der Hausarzt der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und die Beschwerdeführerin bezog Krankentaggeld (vgl. Urk. 10/12 und 10/13). Der Be ginn des Wartejahres ist somit auf November 2008 anzusetzen. 4.2

Auch die Beschwerdeführerin stellte den Beweiswert des B.___ - Gutachtens nicht grundsätzlich in Frage. Sie machte vielmehr unter Hinweis auf weitere Abklä rungen in der Klinik N.___, geltend, das Gutachten sei zeitlich überholt, seither sei eine Verschlechterung eingetreten, ohne allerdings die neu aufgetre tenen Defizite konkret zu ben en n en (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7). Die von der Beschwer deführerin im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte (Urk. 18 und Urk. 19/1-3) von Dr.

med. O.___, Facharzt FMH Neurologie (Bericht vom 28. Oktober 2013, Urk. 19/1) und vom Spital N.___ (Berichte vom 13. Februar und 2. April 2013, Urk. 19/2-3) weisen

keine

Verschlechterung aus. Dr. O.___

gab in seinem Bericht vom

28. Oktober 2013 an, vor zwei bis drei Jahren habe praktisch

die gleiche Symptomatik bestanden (Urk. 19/1 S. 1 Mitte). Auch im nicht vollständig eingereichten Bericht des Spital s

N.___ vom 13.

Februar 2014 (Urk. 19/2) gibt es keine Hinweise auf wesentliche Veränderungen . D ie medikamenten-induzierten Kopfschmerzen wurden bereits i m Bericht

von Dr. med. P.___, Oberarzt Handchirurgie des Z.___, vom 15. Dezember 2008 er wähnt (Urk.

10/10 /6) . Auch alle anderen Diagnosen sind bezogen auf die im Gutachtenszeitpunkt vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht neu. Das als Verdachtsdiagnose aufgeführte CRPS wurde mehrfach diskutiert (vgl. Urk. 10/10 und E. 3.1) und zuletzt im

neurologischen Gutachten

von Dr. J.___

– mangels CRPS-assoziierbaren klinischen Befunden (Urk. 10/89 S. 12)

– verneint. Neue Befunde sind nicht ausgewiesen . D ie laut Bericht seit zirka einem halben Jahr auch im Bereich des rechten Armes und der Finger auftretenden Beschwerden erwähnte die Beschwerdeführerin

auch gegenüber den Gutachtern des Z.___ (Urk. 10/33 S. 10) und der B.___ (Urk. 10/89 S. 8) . Im Folgebericht des Leiters Schmerzmedizin des Spitals N.___ vom 2. April 2014 (Urk. 19/3) wird als Hauptproblem die chronifizierte arzneimittelinduzierte Migräne benannt. 4.3

Zusammenfassend steht fest, dass auf die Einschätzung der B.___ -Gutachter abge stellt werden kann, wonach die Beschwerdeführerin von zirka August 2009 bis Oktober 2012 in der bisherigen sowie in adaptierten Tätigkeiten zu 50 % ar beits(un)fähig war. Ab Oktober 2012 besteht in der bisherigen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 65 - 70 %, in einer angepassten Tätigkeit beträgt die Ar beitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt 70 % . Der Beginn des Wartejahres ist auf November 2008 festzulegen (100%ige Krankschreibung durch den Hausarzt). 5. 5.1

In erwerblicher Hinsicht ist strit tig, ob die Beschwerdeführerin bei guter Gesund heit zu 80

% oder zu 100 %

erwerb stätig wäre (vgl. Urk. 1 Ziff. 3) . Die Beschwerdegegnerin zog bei ihrer Würdigung zutreffend in Betracht, dass die Beschwerdeführerin im April 2010 zum zweiten Mal Mutter geworden ist .

Ebenfalls zutreffend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass die Be schwerdeführerin

das Arbeitspensum gemäss ihren Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. J.___ bereits nach der Geburt des ersten Kindes (2004) auf 80 % reduzierte und dass ihr Ehemann zu 100 %

erwerb stätig ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2012 vom 2 7. Mai 2013 E. 4.4) . Aus dem IK-Auszug geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt des ersten Kindes so gar nur in einem geringen Arbeitspensum tätig war (Jahresverdienst im Jahr 2004: Fr.

5‘130.--, im Jahr 2005: Fr. 17‘200.-- und im Jahr 2006: Fr. 19‘488.--, Urk. 10/8) .

U mso mehr scheint die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wo nach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu maximal 80 % im erwerbli chen Bereich tätig wäre, die Interessen der Beschwerdeführerin wohlwollend zu berücksichtigen . Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens erst sei t einigen Monaten nebst ihrer 80%igen Haupttätig keit als Dentalassistentin an den Abenden Reinigungsarbeiten ausführte (vgl. Urk. 10/7). Insgesamt erweist sich die Würdigung der Beschwerdegegnerin, wo nach die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von maximal 80 %

nachgehen würde, als zutreffend . 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Bemessung des Vali deneinkommens ist somit der in einem 80%-Pensum erzielte V erdienst als Dentalassistentin b ei Dr. med. dent. Y.___ heranzuziehen, der laut Lohnausweis im Jahr 2008 Fr. 50‘237.-- brutto betrug (Urk. 13/1) .

Diese Stelle wurde der Be schwerdeführerin nach ihrer Erkrankung gekündigt (Urk. 10/33 S. 6 und Urk. 10/86 S. 6).

Hinsichtlich des Invalideneinkommens kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, die über einen Fähigkeitsausweis für Zahnmedizinische Assistentin nen und Assistenten FA SSO (Urk. 10/2) und eine über zehnjährige Praxiserfahrung verfügt, dieses Lohnniveau an einem neuen Arbeitsplatz

in ei nem gesundheitsbedingt reduzierten Pensum beibehalten könnte, zumal es in der Bandbreite der Richtlinien für die Saläre der Dentalassistentinnen der schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) liegt.

Zur Ermittlung des Teilinvaliditätsgrad es im erwerblichen Bereich kann somit ein Prozentvergleich vorgenommen werden, woraus für die Zeitspanne von No vember 20 09

(Ablauf der Wartefrist) bis Oktober 2012, in der die Beschwerde führerin nur zu 50 % arbeitsfähig war, ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (1 - 0.5

/ 0.8) resultiert . Bei einer Gewichtung des erwerblichen Bereichs mit 80 % ergibt sich ein Teili nvaliditätsgrad von 3 0 % . 5. 3

Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin auf eine Haushaltabklärung verzichtet. Um

zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 30 % im erwerblichen Bereich

ein en rentenanspruchsbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 %

zu er reichen, müsste die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 50 % eingeschränkt sei n, so dass bei einer Gewichtung mit 20 % ein zusätzlicher Teilinvaliditätsgrad von 10 % resultieren würde . Derart erhebliche Einschränkungen im Haushalt bereich lassen sich mit den gutachterlichen Feststellungen (vgl. auch Urk. 10/33 S. 16 und

Urk. 10/72) und unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung weit gefasste n Schadenminderungspflicht und zumutbare n Mithilfe der Fami lienangehörige n

(vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2; vgl. auch die Hinweise auf Mithilfe von Familienangehörigen etwa in Urk. 10/33 S. 7) nicht begrün den und werden im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht .

Ab Oktober 2012 besteht in der angestammten Tätigkeit eine gesteigerte Arbeitsfä higkeit von 65-70%, weshalb auch ab diesem Zeitpunkt kein Renten anspruch besteht.

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Gegenstand der Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 2) ist ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Überschrift der Verfügung).

Im Vorbe scheid vom 1 8. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass aufgrund der neuen Mutterschaft davon ausgegangen werde, dass zurzeit berufliche Massnahmen nicht in Frage kämen. Sofern die Beschwerdeführerin solche zu einem späteren Zeitpunkt wünsche, könne sie dies der IV-Stelle mit einem kurzen Schreiben mitteilen (Urk. 10/46). Dies hat d ie Beschwerdeführer in soweit ersichtlich (noch) nicht getan. Somit fehlt es in Bezug auf die beantrag ten beruflichen Massnahmen am entsprechenden Streitgegenstand, so dass dies bezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 7 . 7. 1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage und Nachrei chung diverser Belege ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertret ers in der Person von Rechts anwa lt Tomas Kempf gestellt (Urk. 1 S. 2, Urk. 3, Urk. 7 und Urk. 8/1-20). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind er füllt. 7 .2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .3

Dem mit heutigem Beschluss bestellte n unentgeltliche n Rechtsvertreter der B e schwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, ist nach Einsicht in seine Ho norarnote n vom 1 7. März 2015 (Urk. 2 5/1-2)

eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘118.90 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu zusprechen. Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. Januar 2014 wird der Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewä hrt und es wird ihr in der Person von Rechtsan walt Tomas Kempf ein unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 1‘118.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli