Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1974, arbeitet e vom 1 7. August 2006 bis Ende 2007 als Geschäftsführer bei der
Y.___ (Urk. 7/7 Ziff. 2.1; Urk.
7/ 28/1). Am
1 7. Oktober 2007 meldete sich der Versicherte wegen Tuber kulose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arzt bericht (Urk. 7/9), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/5) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/7) ein.
Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2008 sprach die IV-Stelle nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/12) dem Versicherten ab 1.
Januar 2008 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/18). 1.2
Im Rahmen eines im März 2009 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 7/26) holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 7/27), einen IK-Auszug (Urk. 7/28) und ein Gutachten, welches am 2 8. Januar 2010 erstattet wurde (Urk. 7/39 = Urk. 7/40), ein.
Nach Erlass des Vorbescheid s (Urk. 7/48) setzte die IV-Stelle bei einem Invalidi tätsgrad von 65 %
die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 22.
Dezember 2010
per
1. Februar 2011 auf eine Dreiviertelsrente
herab (Urk.
7/54). 1.3
Di e IV-Stelle führte im August 2011 erneut ein Revisionsverfahren durch (Urk.
7/55) und holte einen IK-Auszug (Urk. 7/ 56), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/60) und ein Verlaufsg utachten, welches am 2 7. August 2012 erstattet wurde (Urk. 7/65), ein . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69-72) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2012 (Urk. 7/73) die Dreiviertelsrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf, ersetzte diese Verfügung jedoch infolge fehlender Gewährung des rechtlichen Gehörs mit einer weiteren Verfügung vom 2 0. Februar 2013 und richtete damit dem Versi cherten weiterhin eine Dreiviertelsrente aus (Urk. 7/83).
Die IV-Stelle holte sodann weitere Arztberichte (Urk. 7/88, Urk. 7/90) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/93, Urk. 7/95) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2013 die Invalidenrente per Ende Januar 2014 ein (Urk. 7/98 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 1. Dezember 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 7. J anuar 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Sache zur Durchführung von weiteren medizini schen Abklärungen zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2014 (Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 4. März 2014 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwen den könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 1 1. Dezember 2013 (Urk. 2) die Einstellung der Dreiviertelsrente damit, dass sich seit der letzten Abklärung im Jahr 2010 der Gesundheitszustand des Beschwer deführers weiterhin verbessert habe. Gemäss dem aktuellen Gutachten seien keine somatischen Befunde mehr gegeben, welche eine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Eine leichte bis mittelschwere Tätig keit sei dem Beschwerdeführer in einem Pensum von 100 % zumutbar (S. 2 oben). Mit Blick auf die zwischen Trauma und psychischer Dekompensation liegende lange Zeitspanne genügten die subjektiven Angaben des Beschwerde führers allein zum vornherein nicht, um ein schweres, zur - um viele Jahre ver zögerten - Auslösung einer posttraumatischen Belastungsstörung geeignetes Trauma als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Damit sei bereits die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht rechtsgenüglich dargetan. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid vollumfänglich auf die rein somatische Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit durch das Z.___ gestützt und die Berichte der Ärzte der A.___ nicht berücksichtigt (S. 5 Ziff. 1). Den Akten sei zu entnehmen, dass er keineswegs bis zur aktuellen psychischen Erkrankung bestens funktioniert habe (S. 7 Ziff. 4). Bereits in früheren Arztbe richten würden sich Hinweise auf eine p sychische Erkr a n kung finden (S. 7 Ziff. 6). In den Berichten der Ärzte des
A.___ werde nachvollziehbar geschildert, dass die protrahierte Diagnose einer intestinalen Tuberkulose und die damalige Prognose des baldigen Todes einschneidende Lebensereignisse waren, die dazu geführt hätten, dass er sich mit der Verga ngenheit auseinander gesetzt habe . Die von seiner Lebenspartnerin geschilderten Störungen hätten durch die klinischen Befunde und Testergebnisse bestätigt werden können (S. 8 Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin habe sich darauf beschränkt, die fachärztlichen Feststel lungen der A.___ zu bestreiten. Sie habe es unterlassen, sich damit auseinander zusetzen oder sie durch einen anderen Facharzt überprüfen zu lassen. Die Ansicht der Beschwerde gegnerin, wonach die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nicht zutreffe, widerspreche somit der Aktenlage und ent behre einer medizinisch nachvollziehbaren und schlüssigen Grundlage (S. 8 Ziff. 8). Es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere (psychiatrische) Abklärungen durchführen lasse (S. 9 Ziff. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist damit, ob sich seit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 2 2. Dezember 2010 (Urk. 7/54), welche auf einer materiellen Prüfung des Rechtsanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Invaliditätsbemessung beruhte (vgl. E. 1. 3), eine erhebliche Verände rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihm infolgedessen ein Rentena nspruch zusteht. Dabei sind die Verhältnisse im Zeit punkt der Verfügung vom 2 2. Dezember 2010 mit den Verhältnissen im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Dezember 2013 zu vergleichen. 3. 3.1
Prof. Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, und Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, Z.___, erstatte ten ihr Gutachten am 2 8. Januar 2010 (Urk. 3/3 = Urk. 7/39 = Urk. 7/40) gestützt auf die Untersuchung vom 1 1. Januar 2010 (S. 1) und die Vorakten (S.
2 Ziff. 2) . Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 5.1): - Tuberkulose des Pankreas - Nachweis vom Mykobakterium tuberculosis Komplex DNA bei Fein na delpunktion (FNP) des Pankreas vom 1 9. April 2007 - fehlendes Therapieansprechen auf tuberkulostatische
Standardthera pie April bis Oktober 2007 - von Oktober 2008 bis Oktober 2009 unter tuberkulostatischer
Vierer therapie
Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.2): - Thalassämia
minor - Status nach Tendinitis im proximalen Bereich des Musculus
biceps rechts - s onographisch Verdacht auf Partialruptur
Aktuell würden harte Kriterien fehlen, um den aktuellen Gesundheitszustand sowie den Verlauf der Erkrankung sicher beurteilen zu können. Hierzu brauche es eine umfassend e Labordiagnostik, eine ausführliche Bildgebung und wahr scheinlich auch eine erneute Biopsie des Resttumors. Das Fortbestehen einer Aktivität der Tuberkulose im Bauchraum könne ohne solche Untersuchungen nicht ausgeschlossen werden. Differentialdiagnostisch könn t e n die g eklagten Beschwerden so wohl im Rahmen der Tuberkulose interpretiert werden als auch im Rahmen einer funktionellen Störung. Der Beschwerdeführer habe sich in gutem Allgemeinzustand präsentiert . T rotz der medizinischen Unklarheiten sei de r Beginn einer schrittweisen beruflichen Reintegration ab dem aktuellen Zeit punkt möglich (S. 4 oben). Für körperlich leichte Tätigkeiten im angestammten Beruf bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 40
%. Dabei könne von einer 50%igen Präsenz am Arbeitsplatz mit vermindertem Leistungsvermö gen ausgegangen werden. Dies gelte auch für die Arbeitstätig keit in anderen Berufen (Ziff. 6.2, Ziff. 6.3). Die attestierte Restarbeitsfähigkeit gelte ab Datum des Gutachtens (Ziff. 6.4). Die aktuelle medizinische Situation sei aus inter nistischer Sicht nicht klar. D as Vorliegen einer psychischen Auffäl ligkeit sei diffe rentialdiagno stisch
möglich (Ziff. 6.8). 3.2
Gestützt auf dieses Gutachten ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2 2. Dezember 2010 von einer Resta rbeitsfähigkeit von 40 % des Beschwer deführers aus und reduzierte die ganze Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/54/4-6). 4. 4.1
In ihrem Verlaufsg utachten vom 2 7. August 2012 (Urk. 3/5 = Urk. 7/65) nann ten Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___,
Z.___, folgende Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6.1): - intermittierende Oberbauchschmerzen: Differentialdiagnose (DD) obsti pie rende Form eines Colon
irritabile, rein funktionell - Status nach Tuberkulose des Pankreas - Nachweis vom Mykobakterium tuberculosis Komplex DNA bei FNP des Pankreas vom 1 9. April 2007 - fehlendes Therapieansprechen auf tuberkulostatische
Standardthera pie April bis Oktober 2007 - von Oktober 2008 bis Oktober 2009 unter tuberkulostatischer
Vierer therapie - seit September 2008 weitgehend grössenregrediente oder verschwun dene Raumforderung im Bereich des Pankreas - Thalassämia
minor - Status nach Tendinitis im proximalen Bereich des Musculus
biceps rechts - s onographisch Verdacht auf Partialruptur
Sie führten aus, über drei Jahre nach der Durchführung einer tuberkulostati schen Therapie während zwölf Monaten bestehe nun in
der Bildgebung eine weitgehend stabile Situation ohne Nachweis eines Weichteilimpuls es im Bereich des Pankreaskopfs oder sonstige Hinweise für eine Aktivität einer Tuberkulose oder ein Tuberkuloserezidiv. Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei nach wie vor gut, die klinische Untersuchung s ei unauffällig und die Laborpa rameter praktisch normal. Die geklagten Oberbauchschmerzen seien entweder im Rahmen eines obstipierenden Colon
irritabile mit Besserung auf die Ein nahme von Laxantiensirup oder als rein funktionell bedingt zu interpre tieren. Im internistischen Fachgebiet liesse n sich keine Befunde erheben, welche momentan eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte n . Dem Beschwerdeführer sei es möglich, sämtliche körperlich leichten bis mittel schweren Erwerbstätigkeiten in einem vollen Pensum auszuführen (S. 5 Ziff. 7.1). Sie attestierte n dem Beschwerdeführer für körperlich leichte bis mit telschwere Tätigkeiten in seinem angestammten Beruf sowie in einer adaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7.2, Ziff. 7.3) und d ie aktuell attes tierte Arbeitsfähigkeit bestehe seit Januar 2012 (Ziff. 7.3). 4.2
Dr. med. D.___, Oberarzt, und lic . p hil.
E.___, Psychologin, A.___, Spezialstation für Traumafolgen, nannten in ihrem Bericht vom 1 3. März 201 3 (Urk. 3/7 = Urk. 7/88) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) bestehend seit 2011
Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - abdominale Tuberkulose (TBC), Erstdiagnose 2007, aktuell Remission - Abdomen-MRI vom 4. Februar 2013: unauffällig - Thalassämia
minor
Der Beschwerdeführer sei vom 1 9. November 2012 bis 2 7. Februar 2013 sta tionär behandelt worden (Ziff. 1.3). Er sei in seiner Kindheit Zeuge von inner- und ausserfamiliärer sexueller Gewalt gegen die eigene Mutter geworden .
I m Alter von 11 Jahren sei er Opfer von sexueller und körperlicher Gewalt massiven Ausmasses durch mehrere Männer gewesen . Er sei dennoch bis 2011 psychi atrisch unauffällig gewesen. Die protrahierte Diagnose einer intestinalen Tuber kulose im Jahr 2007 und vor allem die damalige Prognose des baldigen Todes seien einschneidende Lebensereignisse gewesen. 2011 seien kognitive Beein trächtigungen aufgefallen, indem der Beschwerdeführer Zustände von Verwirrt heit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen beschrieben und im Jahr 2012 drei kleinere Auffahrunfälle verursacht habe. Aufgrund des normalen bildgebenden Befundes sei von einer psychogenen Ursache auszugehen, wahr scheinlich im Rahmen von Flashbacks. Nach der Ankündigung der Remission der Tuberkulose habe der Beschwerdeführer begonnen, sich mit seiner Vergan genheit auseinander zu setzen. Es sei zu einer Zunahme intrusiven Erlebens in Form von bildhaften und gedanklichen Erinnerungen, Filmsequenzen und Kör perflashbacks der erlebten sexuellen Gewalt gekommen. Neben den Intrusionen beschreibe er Vermeidungsverhalten (Vermeidung von Gesprächen, Unterdrü ckung von Gedanken, emotionale Taubheit) sowie Übererregung (Kon zen tra tionsstörung, Ein- und Durchschlafstörungen, Gereiztheit, Wutausbrüche), was von seiner Lebenspartnerin bestätigt werde. Weitere Symptome seien eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie ein teils übermässiges Schlafbedürfnis und teil weise Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen. Die Vernachlässigung sozialer Anliegen während den letzten Monaten und vielleicht Jahren sei ein wesentlicher Teil des Gesamtbilds (S. 2 unten f.). Der Befund bei Klinikeintritt habe Symptome aus allen Clustern der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ergeben. Testpsychologisch seien alle Kriterien gemäss DSM-IV für die Diagnose einer PTBS erfüllt (S. 3), die entsprechende Testung spreche zudem für eine mittelgradige depressive Episode (S. 4 Mitte). Der Wiedereintritt auf die Spezialstation für Traumafolgestörungen sei für April oder Mai vorgesehen; der Beschwerdeführer habe infolge Besuchs seines Bruders aus F.___ einen vorübergehenden Klinikaustritt gewünscht (S. 5). Während des Klinikaufenthaltes habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Aktuell sei die Leistungsfähigkeit stark reduziert. Auf dem primären Arbeitsmarkt sei momentan keine Tätigkeit vorstellbar. Eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen sei zu etwa 30 % möglich. Die Einschränkungen wirkten sich dergestalt aus, dass der Beschwerdeführer sich kaum in der Lage zeige, soziale und finanzielle Anliegen zu verwalten, so dass eine Beistandschaft ein geleitet worden sei. Ähnliche Probleme dürften auch an einem Arbeitsplatz vor kommen. Die Desorientierung zeige sich, indem der Beschwerdeführer vergesse, rechtzeitig auszusteigen. Er wisse dann nicht mehr, wo er sei. Es käme auch vor, dass er telefoniere und vergesse, dass er am Telefonieren sei. Körperliche Flash backs würden von starken Schmerzen begleitet, die vorübergehend zu einer Zunahme der Defizite führten (S. 6). Es sei eine Neubeurteilung nach der zwei ten Hospitalisation vorzunehmen (S. 7).
4.3
Im Bericht vom 2 4. Juli 2013 (Urk. 3/8 = Urk. 7/90) nannte n
die behandelnden Ärzte des A.___,
Dr. D.___ und lic . phil. E.___, dieselben Diagnosen wie i m Bericht vom 1 3. März 2013 (vorstehend E. 4.2). Der Beschwerdeführer sei vom 2 3. April bis 2 0. Juni 2013 stationär behandelt worden (Ziff. 1.3). Der Befund bei Eintritt habe unter anderem einen vermin derten Antrieb, Hyperarousal, Intrusionen, Flashbacks und fragliche dissoziative Fugues ergeben. Bei Austritt seien Gedächtnisstörungen in Form von sich auf drängenden Erinnerungen an ein Kindheitstrauma aufgetreten, die jedoch inzwischen besser kontrollierbar gewesen seien (S. 3). Es sei schwierig, eine Prognose abzugeben: Einerseits sei der Klinikaustritt auf Wunsch des Beschwer deführers vor dem Abschluss der eigentlichen Traumatherapie erfolgt, so dass an der Nachhaltigkeit der reduzierten posttraumatischen Symptomatik zu zwei feln sei. Andererseits komme es erfahrungsgemäss zu einer weiteren Reduktion der Symptomatik während drei bis sechs Monaten nach erfolgter Exposition. Insgesamt sei es zu einer Verbesserung des Zustandsbildes gekommen, indem die bedrückte Grundstimmung aufgehellt und das Empfinden von Freude wieder möglich geworden sei. Es seien weitere Sitzungen vorgesehen gewesen; der Beschwerdeführer habe sich jedoch für einen Arbeitsversuch bei seinem ehema ligen Arbeitgeber entschieden (S. 4.). Erste Rückmeldungen über den Arbeits versuch in einem Pensum von 30 % bei voller Krankschreibung wiesen auf eine Überforderung, was aber nach längerer Arbeitsunfähigkeit zu erwarten sei (S. 1). Eine leitende Tätigkeit mit Verantwortung für Personal und/oder Finanzen sei aktuell nicht vorstellbar. Sollte der Wiedereinstieg in den primären Arbeitsmarkt scheitern, sei eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen mit einen Anfangs pensum von 30 % zu empfehlen, was ab sofort zumutbar sei (S. 6). 4.4
Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH; Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2013 (Urk. 7/92 S. 4 Mitte) aus, der genaue Beginn der psychiatrischen Diagnose sei nicht bekannt und deshalb könne diese Diagnose erst ab Klinikeintritt angenommen werden. Damit sei eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ab November 2012 aufgrund des psy chischen Leidens anzunehmen. Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handle es sich jedoch in der Regel nicht um eine la nganhaltende Störung und sie werde i nvalidenrechtlich zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren synd romalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gerechnet. Eine zusätzliche psychische Komorbidität von erheblicher Dauer und Schwere bestehe nicht. 5. 5.1
Unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Situa tion im Dezember 2010 verbessert hat und diesbezüglich von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die Ärzte des Z.___ vermochten in ihrem Ver laufsgutachten vom 2 7. August 2012 (vgl. vorstehend E. 4.1) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu stellen. Hingegen ist in psychischer Hinsicht eine Veränderung eingetreten, indem die Ärzte der Spezialstation für Traumafolgen des A.___ eine seit 2011 manifeste PTBS aufgrund von traumatischen Erlebnissen in der Kindheit
diagnostizierten, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe. 5.2
Die Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung soll nach den Leitlinien der ICD nur erfolgen, wenn sie nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt (vgl. Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 9. Auflage 2014, F43.1) . Rechtspre chungsgemäss wird daher eine posttraumatische Belastungsstörung nur dann als invalidisierend anerkannt, wenn sie nach einem Ereignis mit extremem Belastungsfaktor auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2007 vom 4. August 2008, E. 5.6.1). Auf eine posttraumatische Belastungsstörung ist gemäss ICD weiter grundsätzlich nur zu erkennen, wenn die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis aufgetreten ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 2 7. Januar 2006, E. 6.2). Zwar kann auch bei einem grösseren zeitlichen Abstand zwischen dem traumatisierenden Ereignis und dem Auftreten der Beschwerden eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden, wenn die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 2 7. Januar 20 06 E. 6.2). Solche Fälle kommen, wenn auch selten, vor (Urteil des Bundesgerichts I 750/06 vom 2 2. August 2007 E. 3.2.1). Eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung gilt zudem nicht per se als invalidisierend, sondern es muss dargelegt werden, inwiefern sie nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwunden werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 203/06 vom 2 8. De zember 2006, E. 4.5). 5.3
Die Fachärzte des A.___ führten aus, der Beschwerdeführer habe im Anschluss an die Remission der Tuberkulose begonnen, sich mit seiner Vergangenheit ausei nander zu setzen, worauf es zu einer Zunahme des typischen intrusiven Erle bens gekommen sei. Sie stellten bei Klinikeintritt des Beschwerdeführers alle Symptome aus allen Clustern der PTBS fest, und testpsychologisch seien alle Kriterien gemäss DSM-IV erfüllt. In einer geschützten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen. Diese Einschätzung erging gestützt auf die genaue Erhebung von Anamnese und Befunden und wurde grundsätzlich nachvollziehbar begründet. So legten die Ärzte dar, dass seit 2011 kognitive Beeinträchtigungen aufgetreten seien, die psychogene Ursachen hätten. Den medizinischen Akten sind denn auch Hin weise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits früher an psychischen Beeinträchtigungen, die möglicherweise in Zusammenhang mit einer PTBS ste hen könnten, litt: Hausärztlich wurden im Januar 2007 Wesensveränderungen (vgl. Urk. 7/9/10)
und im Februar 2008 eine mentale Minderbelastbarkeit fest gestellt; zudem habe die damalige Ehefrau von Ziellosigkeit im Betrieb und Inkompetenz zu Hause dem Baby und sich selbst gegenüber berichtet (vgl. Urk. 7/9/2-3). Anlässlich der internistischen Begutachtung 2010 hielten die Gutachter des Z.___ eine psychische Auffälligkeit differentialdiagnostisch für möglich (vgl. vorstehend E. 3.1). 2012 berichtete der Beschwerdeführer den Gutachtern des Z.___ von Tagesmüdigkeit und gleichzeitig Einschlafstörungen am Abend; er liege oft wegen „Stress“ wach im Bett (vgl. Urk. 7/65/3 unten). Die Bauchschmerzen wurden als möglicherweise rein funktionell bedingt beur teilt (vgl. Urk. 7/65/5 Mitte). 5.4
Bei Traumata, die in der Kindheit erlitten wurden, erscheint es als nicht ausge schlossen, dass sich die PTBS erst im Erwachsenenalter manifestieren kann. Da der Beschwerdeführer seine Kindheit in H.___ verbrachte, lassen sich die genauen Umstände der erlittenen Erlebnisse und deren mögliche Folgen wohl nicht verifizieren. Dies ist jedoch auch bei vergleichbaren Fällen in der Schweiz oft schwierig oder ausgeschlossen und steht einer wie vorliegend ausführlich begründeten Diagnosestellung nicht entgegen. Ein starres Festhalten an der kur zen Latenzzeit nach ICD würde bedeuten, dass in ähnlichen Konstellationen, wo ein Kind möglicherweise die traumatischen Erlebnisse bis ins Jugend- oder Erwachsenenalter verschweigt oder verdrängt, die Diagnose einer PTBS ausge schlossen ist, wenn sie nicht innert sechs Monaten nach dem erlittenen Trauma auftritt. Ob es sich beim Beschwerdeführer so verhält, wurde nicht klar beant wortet. Diese Frage bedarf der vertieften Abklärung durch einen spezialisierten Psychiater, welcher nicht an der Behandlung des Beschwerdeführers beteiligt ist. Ebenso wird die Frage abzuklären sein, ob die psychische Beeinträchtigung
und eine solche ist gestützt auf die Berichte des A.___ als ausgewiesen zu betrachten - mit zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden kann. Ärztli che Angaben dazu fehlen, weshalb es nicht angeht, ohne diese Angaben von einer Überwindbarkeit auszugehen. Im Übrigen gehören Störungsbilder, bei denen wie vorliegend eine Diagnose anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar gestellt werden kann, nicht zu den patho -genetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebil dern (vgl. Rz 1003 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG; KSSB), weshalb die Förster-Kriterien bei der Frage der zumutbaren Willensanstrengung entgegen der Beurteilung durch den RAD (vgl. vorstehend E. 4.4) keine Anwendung finden. 5.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und eine allenfalls dadurch bedingte Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit wie auch die Frage der Überwindbarkeit nicht genügend abge klärt wurden. Es lässt sich deshalb nicht überprüfen, ob eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 6. 6.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 6.2
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt in geeigneter Weise abkläre und hernac h über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .
7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1 0. Februar 2004 U
199/02, E . 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 V Nr. 10 S. 28 E.
3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 7 .2
Bei diesem Ausgang steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ' 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Vertretung und Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne d er Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bibiane Egg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 7. Oktober 2007 meldete sich der Versicherte wegen Tuber kulose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arzt bericht (Urk. 7/9), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/5) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/7) ein.
Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2008 sprach die IV-Stelle nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/12) dem Versicherten ab 1.
Januar 2008 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/18).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 1. Dezember 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 7. J anuar 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Sache zur Durchführung von weiteren medizini schen Abklärungen zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2014 (Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 4. März 2014 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 1 1. Dezember 2013 (Urk. 2) die Einstellung der Dreiviertelsrente damit, dass sich seit der letzten Abklärung im Jahr 2010 der Gesundheitszustand des Beschwer deführers weiterhin verbessert habe. Gemäss dem aktuellen Gutachten seien keine somatischen Befunde mehr gegeben, welche eine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Eine leichte bis mittelschwere Tätig keit sei dem Beschwerdeführer in einem Pensum von 100 % zumutbar (S. 2 oben). Mit Blick auf die zwischen Trauma und psychischer Dekompensation liegende lange Zeitspanne genügten die subjektiven Angaben des Beschwerde führers allein zum vornherein nicht, um ein schweres, zur - um viele Jahre ver zögerten - Auslösung einer posttraumatischen Belastungsstörung geeignetes Trauma als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Damit sei bereits die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht rechtsgenüglich dargetan.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid vollumfänglich auf die rein somatische Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit durch das Z.___ gestützt und die Berichte der Ärzte der A.___ nicht berücksichtigt (S. 5 Ziff. 1). Den Akten sei zu entnehmen, dass er keineswegs bis zur aktuellen psychischen Erkrankung bestens funktioniert habe (S. 7 Ziff. 4). Bereits in früheren Arztbe richten würden sich Hinweise auf eine p sychische Erkr a n kung finden (S. 7 Ziff. 6). In den Berichten der Ärzte des
A.___ werde nachvollziehbar geschildert, dass die protrahierte Diagnose einer intestinalen Tuberkulose und die damalige Prognose des baldigen Todes einschneidende Lebensereignisse waren, die dazu geführt hätten, dass er sich mit der Verga ngenheit auseinander gesetzt habe . Die von seiner Lebenspartnerin geschilderten Störungen hätten durch die klinischen Befunde und Testergebnisse bestätigt werden können (S. 8 Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin habe sich darauf beschränkt, die fachärztlichen Feststel lungen der A.___ zu bestreiten. Sie habe es unterlassen, sich damit auseinander zusetzen oder sie durch einen anderen Facharzt überprüfen zu lassen. Die Ansicht der Beschwerde gegnerin, wonach die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nicht zutreffe, widerspreche somit der Aktenlage und ent behre einer medizinisch nachvollziehbaren und schlüssigen Grundlage (S. 8 Ziff. 8). Es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere (psychiatrische) Abklärungen durchführen lasse (S. 9 Ziff. 9).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist damit, ob sich seit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 2 2. Dezember 2010 (Urk. 7/54), welche auf einer materiellen Prüfung des Rechtsanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Invaliditätsbemessung beruhte (vgl. E. 1. 3), eine erhebliche Verände rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihm infolgedessen ein Rentena nspruch zusteht. Dabei sind die Verhältnisse im Zeit punkt der Verfügung vom 2 2. Dezember 2010 mit den Verhältnissen im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Dezember 2013 zu vergleichen. 3. 3.1
Prof. Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, und Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, Z.___, erstatte ten ihr Gutachten am 2 8. Januar 2010 (Urk. 3/3 = Urk. 7/39 = Urk. 7/40) gestützt auf die Untersuchung vom 1 1. Januar 2010 (S. 1) und die Vorakten (S.
2 Ziff. 2) . Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 5.1): - Tuberkulose des Pankreas - Nachweis vom Mykobakterium tuberculosis Komplex DNA bei Fein na delpunktion (FNP) des Pankreas vom 1 9. April 2007 - fehlendes Therapieansprechen auf tuberkulostatische
Standardthera pie April bis Oktober 2007 - von Oktober 2008 bis Oktober 2009 unter tuberkulostatischer
Vierer therapie
Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.2): - Thalassämia
minor - Status nach Tendinitis im proximalen Bereich des Musculus
biceps rechts - s onographisch Verdacht auf Partialruptur
Aktuell würden harte Kriterien fehlen, um den aktuellen Gesundheitszustand sowie den Verlauf der Erkrankung sicher beurteilen zu können. Hierzu brauche es eine umfassend e Labordiagnostik, eine ausführliche Bildgebung und wahr scheinlich auch eine erneute Biopsie des Resttumors. Das Fortbestehen einer Aktivität der Tuberkulose im Bauchraum könne ohne solche Untersuchungen nicht ausgeschlossen werden. Differentialdiagnostisch könn t e n die g eklagten Beschwerden so wohl im Rahmen der Tuberkulose interpretiert werden als auch im Rahmen einer funktionellen Störung. Der Beschwerdeführer habe sich in gutem Allgemeinzustand präsentiert . T rotz der medizinischen Unklarheiten sei de r Beginn einer schrittweisen beruflichen Reintegration ab dem aktuellen Zeit punkt möglich (S. 4 oben). Für körperlich leichte Tätigkeiten im angestammten Beruf bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 40
%. Dabei könne von einer 50%igen Präsenz am Arbeitsplatz mit vermindertem Leistungsvermö gen ausgegangen werden. Dies gelte auch für die Arbeitstätig keit in anderen Berufen (Ziff. 6.2, Ziff. 6.3). Die attestierte Restarbeitsfähigkeit gelte ab Datum des Gutachtens (Ziff. 6.4). Die aktuelle medizinische Situation sei aus inter nistischer Sicht nicht klar. D as Vorliegen einer psychischen Auffäl ligkeit sei diffe rentialdiagno stisch
möglich (Ziff. 6.8). 3.2
Gestützt auf dieses Gutachten ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2 2. Dezember 2010 von einer Resta rbeitsfähigkeit von 40 % des Beschwer deführers aus und reduzierte die ganze Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/54/4-6). 4. 4.1
In ihrem Verlaufsg utachten vom 2 7. August 2012 (Urk. 3/5 = Urk. 7/65) nann ten Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___,
Z.___, folgende Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6.1): - intermittierende Oberbauchschmerzen: Differentialdiagnose (DD) obsti pie rende Form eines Colon
irritabile, rein funktionell - Status nach Tuberkulose des Pankreas - Nachweis vom Mykobakterium tuberculosis Komplex DNA bei FNP des Pankreas vom 1 9. April 2007 - fehlendes Therapieansprechen auf tuberkulostatische
Standardthera pie April bis Oktober 2007 - von Oktober 2008 bis Oktober 2009 unter tuberkulostatischer
Vierer therapie - seit September 2008 weitgehend grössenregrediente oder verschwun dene Raumforderung im Bereich des Pankreas - Thalassämia
minor - Status nach Tendinitis im proximalen Bereich des Musculus
biceps rechts - s onographisch Verdacht auf Partialruptur
Sie führten aus, über drei Jahre nach der Durchführung einer tuberkulostati schen Therapie während zwölf Monaten bestehe nun in
der Bildgebung eine weitgehend stabile Situation ohne Nachweis eines Weichteilimpuls es im Bereich des Pankreaskopfs oder sonstige Hinweise für eine Aktivität einer Tuberkulose oder ein Tuberkuloserezidiv. Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei nach wie vor gut, die klinische Untersuchung s ei unauffällig und die Laborpa rameter praktisch normal. Die geklagten Oberbauchschmerzen seien entweder im Rahmen eines obstipierenden Colon
irritabile mit Besserung auf die Ein nahme von Laxantiensirup oder als rein funktionell bedingt zu interpre tieren. Im internistischen Fachgebiet liesse n sich keine Befunde erheben, welche momentan eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte n . Dem Beschwerdeführer sei es möglich, sämtliche körperlich leichten bis mittel schweren Erwerbstätigkeiten in einem vollen Pensum auszuführen (S. 5 Ziff.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 7.1 ). Sie attestierte n dem Beschwerdeführer für körperlich leichte bis mit telschwere Tätigkeiten in seinem angestammten Beruf sowie in einer adaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Ziff.
E. 7.2 , Ziff.
E. 7.3 ) und d ie aktuell attes tierte Arbeitsfähigkeit bestehe seit Januar 2012 (Ziff. 7.3). 4.2
Dr. med. D.___, Oberarzt, und lic . p hil.
E.___, Psychologin, A.___, Spezialstation für Traumafolgen, nannten in ihrem Bericht vom 1 3. März 201 3 (Urk. 3/7 = Urk. 7/88) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) bestehend seit 2011
Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - abdominale Tuberkulose (TBC), Erstdiagnose 2007, aktuell Remission - Abdomen-MRI vom 4. Februar 2013: unauffällig - Thalassämia
minor
Der Beschwerdeführer sei vom 1 9. November 2012 bis 2 7. Februar 2013 sta tionär behandelt worden (Ziff. 1.3). Er sei in seiner Kindheit Zeuge von inner- und ausserfamiliärer sexueller Gewalt gegen die eigene Mutter geworden .
I m Alter von 11 Jahren sei er Opfer von sexueller und körperlicher Gewalt massiven Ausmasses durch mehrere Männer gewesen . Er sei dennoch bis 2011 psychi atrisch unauffällig gewesen. Die protrahierte Diagnose einer intestinalen Tuber kulose im Jahr 2007 und vor allem die damalige Prognose des baldigen Todes seien einschneidende Lebensereignisse gewesen. 2011 seien kognitive Beein trächtigungen aufgefallen, indem der Beschwerdeführer Zustände von Verwirrt heit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen beschrieben und im Jahr 2012 drei kleinere Auffahrunfälle verursacht habe. Aufgrund des normalen bildgebenden Befundes sei von einer psychogenen Ursache auszugehen, wahr scheinlich im Rahmen von Flashbacks. Nach der Ankündigung der Remission der Tuberkulose habe der Beschwerdeführer begonnen, sich mit seiner Vergan genheit auseinander zu setzen. Es sei zu einer Zunahme intrusiven Erlebens in Form von bildhaften und gedanklichen Erinnerungen, Filmsequenzen und Kör perflashbacks der erlebten sexuellen Gewalt gekommen. Neben den Intrusionen beschreibe er Vermeidungsverhalten (Vermeidung von Gesprächen, Unterdrü ckung von Gedanken, emotionale Taubheit) sowie Übererregung (Kon zen tra tionsstörung, Ein- und Durchschlafstörungen, Gereiztheit, Wutausbrüche), was von seiner Lebenspartnerin bestätigt werde. Weitere Symptome seien eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie ein teils übermässiges Schlafbedürfnis und teil weise Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen. Die Vernachlässigung sozialer Anliegen während den letzten Monaten und vielleicht Jahren sei ein wesentlicher Teil des Gesamtbilds (S. 2 unten f.). Der Befund bei Klinikeintritt habe Symptome aus allen Clustern der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ergeben. Testpsychologisch seien alle Kriterien gemäss DSM-IV für die Diagnose einer PTBS erfüllt (S. 3), die entsprechende Testung spreche zudem für eine mittelgradige depressive Episode (S. 4 Mitte). Der Wiedereintritt auf die Spezialstation für Traumafolgestörungen sei für April oder Mai vorgesehen; der Beschwerdeführer habe infolge Besuchs seines Bruders aus F.___ einen vorübergehenden Klinikaustritt gewünscht (S. 5). Während des Klinikaufenthaltes habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Aktuell sei die Leistungsfähigkeit stark reduziert. Auf dem primären Arbeitsmarkt sei momentan keine Tätigkeit vorstellbar. Eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen sei zu etwa 30 % möglich. Die Einschränkungen wirkten sich dergestalt aus, dass der Beschwerdeführer sich kaum in der Lage zeige, soziale und finanzielle Anliegen zu verwalten, so dass eine Beistandschaft ein geleitet worden sei. Ähnliche Probleme dürften auch an einem Arbeitsplatz vor kommen. Die Desorientierung zeige sich, indem der Beschwerdeführer vergesse, rechtzeitig auszusteigen. Er wisse dann nicht mehr, wo er sei. Es käme auch vor, dass er telefoniere und vergesse, dass er am Telefonieren sei. Körperliche Flash backs würden von starken Schmerzen begleitet, die vorübergehend zu einer Zunahme der Defizite führten (S. 6). Es sei eine Neubeurteilung nach der zwei ten Hospitalisation vorzunehmen (S. 7).
4.3
Im Bericht vom 2 4. Juli 2013 (Urk. 3/8 = Urk. 7/90) nannte n
die behandelnden Ärzte des A.___,
Dr. D.___ und lic . phil. E.___, dieselben Diagnosen wie i m Bericht vom 1 3. März 2013 (vorstehend E. 4.2). Der Beschwerdeführer sei vom 2 3. April bis 2 0. Juni 2013 stationär behandelt worden (Ziff. 1.3). Der Befund bei Eintritt habe unter anderem einen vermin derten Antrieb, Hyperarousal, Intrusionen, Flashbacks und fragliche dissoziative Fugues ergeben. Bei Austritt seien Gedächtnisstörungen in Form von sich auf drängenden Erinnerungen an ein Kindheitstrauma aufgetreten, die jedoch inzwischen besser kontrollierbar gewesen seien (S. 3). Es sei schwierig, eine Prognose abzugeben: Einerseits sei der Klinikaustritt auf Wunsch des Beschwer deführers vor dem Abschluss der eigentlichen Traumatherapie erfolgt, so dass an der Nachhaltigkeit der reduzierten posttraumatischen Symptomatik zu zwei feln sei. Andererseits komme es erfahrungsgemäss zu einer weiteren Reduktion der Symptomatik während drei bis sechs Monaten nach erfolgter Exposition. Insgesamt sei es zu einer Verbesserung des Zustandsbildes gekommen, indem die bedrückte Grundstimmung aufgehellt und das Empfinden von Freude wieder möglich geworden sei. Es seien weitere Sitzungen vorgesehen gewesen; der Beschwerdeführer habe sich jedoch für einen Arbeitsversuch bei seinem ehema ligen Arbeitgeber entschieden (S. 4.). Erste Rückmeldungen über den Arbeits versuch in einem Pensum von 30 % bei voller Krankschreibung wiesen auf eine Überforderung, was aber nach längerer Arbeitsunfähigkeit zu erwarten sei (S. 1). Eine leitende Tätigkeit mit Verantwortung für Personal und/oder Finanzen sei aktuell nicht vorstellbar. Sollte der Wiedereinstieg in den primären Arbeitsmarkt scheitern, sei eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen mit einen Anfangs pensum von 30 % zu empfehlen, was ab sofort zumutbar sei (S. 6). 4.4
Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH; Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2013 (Urk. 7/92 S. 4 Mitte) aus, der genaue Beginn der psychiatrischen Diagnose sei nicht bekannt und deshalb könne diese Diagnose erst ab Klinikeintritt angenommen werden. Damit sei eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ab November 2012 aufgrund des psy chischen Leidens anzunehmen. Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handle es sich jedoch in der Regel nicht um eine la nganhaltende Störung und sie werde i nvalidenrechtlich zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren synd romalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gerechnet. Eine zusätzliche psychische Komorbidität von erheblicher Dauer und Schwere bestehe nicht. 5. 5.1
Unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Situa tion im Dezember 2010 verbessert hat und diesbezüglich von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die Ärzte des Z.___ vermochten in ihrem Ver laufsgutachten vom 2 7. August 2012 (vgl. vorstehend E. 4.1) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu stellen. Hingegen ist in psychischer Hinsicht eine Veränderung eingetreten, indem die Ärzte der Spezialstation für Traumafolgen des A.___ eine seit 2011 manifeste PTBS aufgrund von traumatischen Erlebnissen in der Kindheit
diagnostizierten, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe. 5.2
Die Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung soll nach den Leitlinien der ICD nur erfolgen, wenn sie nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt (vgl. Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 9. Auflage 2014, F43.1) . Rechtspre chungsgemäss wird daher eine posttraumatische Belastungsstörung nur dann als invalidisierend anerkannt, wenn sie nach einem Ereignis mit extremem Belastungsfaktor auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2007 vom 4. August 2008, E. 5.6.1). Auf eine posttraumatische Belastungsstörung ist gemäss ICD weiter grundsätzlich nur zu erkennen, wenn die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis aufgetreten ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 2 7. Januar 2006, E. 6.2). Zwar kann auch bei einem grösseren zeitlichen Abstand zwischen dem traumatisierenden Ereignis und dem Auftreten der Beschwerden eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden, wenn die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 2 7. Januar 20 06 E. 6.2). Solche Fälle kommen, wenn auch selten, vor (Urteil des Bundesgerichts I 750/06 vom 2 2. August 2007 E. 3.2.1). Eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung gilt zudem nicht per se als invalidisierend, sondern es muss dargelegt werden, inwiefern sie nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwunden werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 203/06 vom 2 8. De zember 2006, E. 4.5). 5.3
Die Fachärzte des A.___ führten aus, der Beschwerdeführer habe im Anschluss an die Remission der Tuberkulose begonnen, sich mit seiner Vergangenheit ausei nander zu setzen, worauf es zu einer Zunahme des typischen intrusiven Erle bens gekommen sei. Sie stellten bei Klinikeintritt des Beschwerdeführers alle Symptome aus allen Clustern der PTBS fest, und testpsychologisch seien alle Kriterien gemäss DSM-IV erfüllt. In einer geschützten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen. Diese Einschätzung erging gestützt auf die genaue Erhebung von Anamnese und Befunden und wurde grundsätzlich nachvollziehbar begründet. So legten die Ärzte dar, dass seit 2011 kognitive Beeinträchtigungen aufgetreten seien, die psychogene Ursachen hätten. Den medizinischen Akten sind denn auch Hin weise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits früher an psychischen Beeinträchtigungen, die möglicherweise in Zusammenhang mit einer PTBS ste hen könnten, litt: Hausärztlich wurden im Januar 2007 Wesensveränderungen (vgl. Urk. 7/9/10)
und im Februar 2008 eine mentale Minderbelastbarkeit fest gestellt; zudem habe die damalige Ehefrau von Ziellosigkeit im Betrieb und Inkompetenz zu Hause dem Baby und sich selbst gegenüber berichtet (vgl. Urk. 7/9/2-3). Anlässlich der internistischen Begutachtung 2010 hielten die Gutachter des Z.___ eine psychische Auffälligkeit differentialdiagnostisch für möglich (vgl. vorstehend E. 3.1). 2012 berichtete der Beschwerdeführer den Gutachtern des Z.___ von Tagesmüdigkeit und gleichzeitig Einschlafstörungen am Abend; er liege oft wegen „Stress“ wach im Bett (vgl. Urk. 7/65/3 unten). Die Bauchschmerzen wurden als möglicherweise rein funktionell bedingt beur teilt (vgl. Urk. 7/65/5 Mitte). 5.4
Bei Traumata, die in der Kindheit erlitten wurden, erscheint es als nicht ausge schlossen, dass sich die PTBS erst im Erwachsenenalter manifestieren kann. Da der Beschwerdeführer seine Kindheit in H.___ verbrachte, lassen sich die genauen Umstände der erlittenen Erlebnisse und deren mögliche Folgen wohl nicht verifizieren. Dies ist jedoch auch bei vergleichbaren Fällen in der Schweiz oft schwierig oder ausgeschlossen und steht einer wie vorliegend ausführlich begründeten Diagnosestellung nicht entgegen. Ein starres Festhalten an der kur zen Latenzzeit nach ICD würde bedeuten, dass in ähnlichen Konstellationen, wo ein Kind möglicherweise die traumatischen Erlebnisse bis ins Jugend- oder Erwachsenenalter verschweigt oder verdrängt, die Diagnose einer PTBS ausge schlossen ist, wenn sie nicht innert sechs Monaten nach dem erlittenen Trauma auftritt. Ob es sich beim Beschwerdeführer so verhält, wurde nicht klar beant wortet. Diese Frage bedarf der vertieften Abklärung durch einen spezialisierten Psychiater, welcher nicht an der Behandlung des Beschwerdeführers beteiligt ist. Ebenso wird die Frage abzuklären sein, ob die psychische Beeinträchtigung
und eine solche ist gestützt auf die Berichte des A.___ als ausgewiesen zu betrachten - mit zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden kann. Ärztli che Angaben dazu fehlen, weshalb es nicht angeht, ohne diese Angaben von einer Überwindbarkeit auszugehen. Im Übrigen gehören Störungsbilder, bei denen wie vorliegend eine Diagnose anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar gestellt werden kann, nicht zu den patho -genetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebil dern (vgl. Rz 1003 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG; KSSB), weshalb die Förster-Kriterien bei der Frage der zumutbaren Willensanstrengung entgegen der Beurteilung durch den RAD (vgl. vorstehend E. 4.4) keine Anwendung finden. 5.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und eine allenfalls dadurch bedingte Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit wie auch die Frage der Überwindbarkeit nicht genügend abge klärt wurden. Es lässt sich deshalb nicht überprüfen, ob eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 6. 6.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 6.2
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt in geeigneter Weise abkläre und hernac h über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .
7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bibiane Egg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00103 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom
22. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1974, arbeitet e vom 1 7. August 2006 bis Ende 2007 als Geschäftsführer bei der
Y.___ (Urk. 7/7 Ziff. 2.1; Urk.
7/ 28/1). Am
1 7. Oktober 2007 meldete sich der Versicherte wegen Tuber kulose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arzt bericht (Urk. 7/9), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/5) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/7) ein.
Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2008 sprach die IV-Stelle nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/12) dem Versicherten ab 1.
Januar 2008 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/18). 1.2
Im Rahmen eines im März 2009 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 7/26) holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 7/27), einen IK-Auszug (Urk. 7/28) und ein Gutachten, welches am 2 8. Januar 2010 erstattet wurde (Urk. 7/39 = Urk. 7/40), ein.
Nach Erlass des Vorbescheid s (Urk. 7/48) setzte die IV-Stelle bei einem Invalidi tätsgrad von 65 %
die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 22.
Dezember 2010
per
1. Februar 2011 auf eine Dreiviertelsrente
herab (Urk.
7/54). 1.3
Di e IV-Stelle führte im August 2011 erneut ein Revisionsverfahren durch (Urk.
7/55) und holte einen IK-Auszug (Urk. 7/ 56), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/60) und ein Verlaufsg utachten, welches am 2 7. August 2012 erstattet wurde (Urk. 7/65), ein . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69-72) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2012 (Urk. 7/73) die Dreiviertelsrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf, ersetzte diese Verfügung jedoch infolge fehlender Gewährung des rechtlichen Gehörs mit einer weiteren Verfügung vom 2 0. Februar 2013 und richtete damit dem Versi cherten weiterhin eine Dreiviertelsrente aus (Urk. 7/83).
Die IV-Stelle holte sodann weitere Arztberichte (Urk. 7/88, Urk. 7/90) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/93, Urk. 7/95) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2013 die Invalidenrente per Ende Januar 2014 ein (Urk. 7/98 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 1. Dezember 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 2 7. J anuar 2014 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Sache zur Durchführung von weiteren medizini schen Abklärungen zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Februar 2014 (Urk.
6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 4. März 2014 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwen den könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 1 1. Dezember 2013 (Urk. 2) die Einstellung der Dreiviertelsrente damit, dass sich seit der letzten Abklärung im Jahr 2010 der Gesundheitszustand des Beschwer deführers weiterhin verbessert habe. Gemäss dem aktuellen Gutachten seien keine somatischen Befunde mehr gegeben, welche eine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Eine leichte bis mittelschwere Tätig keit sei dem Beschwerdeführer in einem Pensum von 100 % zumutbar (S. 2 oben). Mit Blick auf die zwischen Trauma und psychischer Dekompensation liegende lange Zeitspanne genügten die subjektiven Angaben des Beschwerde führers allein zum vornherein nicht, um ein schweres, zur - um viele Jahre ver zögerten - Auslösung einer posttraumatischen Belastungsstörung geeignetes Trauma als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Damit sei bereits die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht rechtsgenüglich dargetan. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid vollumfänglich auf die rein somatische Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit durch das Z.___ gestützt und die Berichte der Ärzte der A.___ nicht berücksichtigt (S. 5 Ziff. 1). Den Akten sei zu entnehmen, dass er keineswegs bis zur aktuellen psychischen Erkrankung bestens funktioniert habe (S. 7 Ziff. 4). Bereits in früheren Arztbe richten würden sich Hinweise auf eine p sychische Erkr a n kung finden (S. 7 Ziff. 6). In den Berichten der Ärzte des
A.___ werde nachvollziehbar geschildert, dass die protrahierte Diagnose einer intestinalen Tuberkulose und die damalige Prognose des baldigen Todes einschneidende Lebensereignisse waren, die dazu geführt hätten, dass er sich mit der Verga ngenheit auseinander gesetzt habe . Die von seiner Lebenspartnerin geschilderten Störungen hätten durch die klinischen Befunde und Testergebnisse bestätigt werden können (S. 8 Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin habe sich darauf beschränkt, die fachärztlichen Feststel lungen der A.___ zu bestreiten. Sie habe es unterlassen, sich damit auseinander zusetzen oder sie durch einen anderen Facharzt überprüfen zu lassen. Die Ansicht der Beschwerde gegnerin, wonach die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nicht zutreffe, widerspreche somit der Aktenlage und ent behre einer medizinisch nachvollziehbaren und schlüssigen Grundlage (S. 8 Ziff. 8). Es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere (psychiatrische) Abklärungen durchführen lasse (S. 9 Ziff. 9). 2.3
Strittig und zu prüfen ist damit, ob sich seit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 2 2. Dezember 2010 (Urk. 7/54), welche auf einer materiellen Prüfung des Rechtsanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Invaliditätsbemessung beruhte (vgl. E. 1. 3), eine erhebliche Verände rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist und ihm infolgedessen ein Rentena nspruch zusteht. Dabei sind die Verhältnisse im Zeit punkt der Verfügung vom 2 2. Dezember 2010 mit den Verhältnissen im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Dezember 2013 zu vergleichen. 3. 3.1
Prof. Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, und Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, Z.___, erstatte ten ihr Gutachten am 2 8. Januar 2010 (Urk. 3/3 = Urk. 7/39 = Urk. 7/40) gestützt auf die Untersuchung vom 1 1. Januar 2010 (S. 1) und die Vorakten (S.
2 Ziff. 2) . Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 5.1): - Tuberkulose des Pankreas - Nachweis vom Mykobakterium tuberculosis Komplex DNA bei Fein na delpunktion (FNP) des Pankreas vom 1 9. April 2007 - fehlendes Therapieansprechen auf tuberkulostatische
Standardthera pie April bis Oktober 2007 - von Oktober 2008 bis Oktober 2009 unter tuberkulostatischer
Vierer therapie
Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.2): - Thalassämia
minor - Status nach Tendinitis im proximalen Bereich des Musculus
biceps rechts - s onographisch Verdacht auf Partialruptur
Aktuell würden harte Kriterien fehlen, um den aktuellen Gesundheitszustand sowie den Verlauf der Erkrankung sicher beurteilen zu können. Hierzu brauche es eine umfassend e Labordiagnostik, eine ausführliche Bildgebung und wahr scheinlich auch eine erneute Biopsie des Resttumors. Das Fortbestehen einer Aktivität der Tuberkulose im Bauchraum könne ohne solche Untersuchungen nicht ausgeschlossen werden. Differentialdiagnostisch könn t e n die g eklagten Beschwerden so wohl im Rahmen der Tuberkulose interpretiert werden als auch im Rahmen einer funktionellen Störung. Der Beschwerdeführer habe sich in gutem Allgemeinzustand präsentiert . T rotz der medizinischen Unklarheiten sei de r Beginn einer schrittweisen beruflichen Reintegration ab dem aktuellen Zeit punkt möglich (S. 4 oben). Für körperlich leichte Tätigkeiten im angestammten Beruf bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 40
%. Dabei könne von einer 50%igen Präsenz am Arbeitsplatz mit vermindertem Leistungsvermö gen ausgegangen werden. Dies gelte auch für die Arbeitstätig keit in anderen Berufen (Ziff. 6.2, Ziff. 6.3). Die attestierte Restarbeitsfähigkeit gelte ab Datum des Gutachtens (Ziff. 6.4). Die aktuelle medizinische Situation sei aus inter nistischer Sicht nicht klar. D as Vorliegen einer psychischen Auffäl ligkeit sei diffe rentialdiagno stisch
möglich (Ziff. 6.8). 3.2
Gestützt auf dieses Gutachten ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2 2. Dezember 2010 von einer Resta rbeitsfähigkeit von 40 % des Beschwer deführers aus und reduzierte die ganze Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/54/4-6). 4. 4.1
In ihrem Verlaufsg utachten vom 2 7. August 2012 (Urk. 3/5 = Urk. 7/65) nann ten Prof. Dr. B.___ und Dr. C.___,
Z.___, folgende Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6.1): - intermittierende Oberbauchschmerzen: Differentialdiagnose (DD) obsti pie rende Form eines Colon
irritabile, rein funktionell - Status nach Tuberkulose des Pankreas - Nachweis vom Mykobakterium tuberculosis Komplex DNA bei FNP des Pankreas vom 1 9. April 2007 - fehlendes Therapieansprechen auf tuberkulostatische
Standardthera pie April bis Oktober 2007 - von Oktober 2008 bis Oktober 2009 unter tuberkulostatischer
Vierer therapie - seit September 2008 weitgehend grössenregrediente oder verschwun dene Raumforderung im Bereich des Pankreas - Thalassämia
minor - Status nach Tendinitis im proximalen Bereich des Musculus
biceps rechts - s onographisch Verdacht auf Partialruptur
Sie führten aus, über drei Jahre nach der Durchführung einer tuberkulostati schen Therapie während zwölf Monaten bestehe nun in
der Bildgebung eine weitgehend stabile Situation ohne Nachweis eines Weichteilimpuls es im Bereich des Pankreaskopfs oder sonstige Hinweise für eine Aktivität einer Tuberkulose oder ein Tuberkuloserezidiv. Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei nach wie vor gut, die klinische Untersuchung s ei unauffällig und die Laborpa rameter praktisch normal. Die geklagten Oberbauchschmerzen seien entweder im Rahmen eines obstipierenden Colon
irritabile mit Besserung auf die Ein nahme von Laxantiensirup oder als rein funktionell bedingt zu interpre tieren. Im internistischen Fachgebiet liesse n sich keine Befunde erheben, welche momentan eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte n . Dem Beschwerdeführer sei es möglich, sämtliche körperlich leichten bis mittel schweren Erwerbstätigkeiten in einem vollen Pensum auszuführen (S. 5 Ziff. 7.1). Sie attestierte n dem Beschwerdeführer für körperlich leichte bis mit telschwere Tätigkeiten in seinem angestammten Beruf sowie in einer adaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7.2, Ziff. 7.3) und d ie aktuell attes tierte Arbeitsfähigkeit bestehe seit Januar 2012 (Ziff. 7.3). 4.2
Dr. med. D.___, Oberarzt, und lic . p hil.
E.___, Psychologin, A.___, Spezialstation für Traumafolgen, nannten in ihrem Bericht vom 1 3. März 201 3 (Urk. 3/7 = Urk. 7/88) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) bestehend seit 2011
Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - abdominale Tuberkulose (TBC), Erstdiagnose 2007, aktuell Remission - Abdomen-MRI vom 4. Februar 2013: unauffällig - Thalassämia
minor
Der Beschwerdeführer sei vom 1 9. November 2012 bis 2 7. Februar 2013 sta tionär behandelt worden (Ziff. 1.3). Er sei in seiner Kindheit Zeuge von inner- und ausserfamiliärer sexueller Gewalt gegen die eigene Mutter geworden .
I m Alter von 11 Jahren sei er Opfer von sexueller und körperlicher Gewalt massiven Ausmasses durch mehrere Männer gewesen . Er sei dennoch bis 2011 psychi atrisch unauffällig gewesen. Die protrahierte Diagnose einer intestinalen Tuber kulose im Jahr 2007 und vor allem die damalige Prognose des baldigen Todes seien einschneidende Lebensereignisse gewesen. 2011 seien kognitive Beein trächtigungen aufgefallen, indem der Beschwerdeführer Zustände von Verwirrt heit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen beschrieben und im Jahr 2012 drei kleinere Auffahrunfälle verursacht habe. Aufgrund des normalen bildgebenden Befundes sei von einer psychogenen Ursache auszugehen, wahr scheinlich im Rahmen von Flashbacks. Nach der Ankündigung der Remission der Tuberkulose habe der Beschwerdeführer begonnen, sich mit seiner Vergan genheit auseinander zu setzen. Es sei zu einer Zunahme intrusiven Erlebens in Form von bildhaften und gedanklichen Erinnerungen, Filmsequenzen und Kör perflashbacks der erlebten sexuellen Gewalt gekommen. Neben den Intrusionen beschreibe er Vermeidungsverhalten (Vermeidung von Gesprächen, Unterdrü ckung von Gedanken, emotionale Taubheit) sowie Übererregung (Kon zen tra tionsstörung, Ein- und Durchschlafstörungen, Gereiztheit, Wutausbrüche), was von seiner Lebenspartnerin bestätigt werde. Weitere Symptome seien eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie ein teils übermässiges Schlafbedürfnis und teil weise Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen. Die Vernachlässigung sozialer Anliegen während den letzten Monaten und vielleicht Jahren sei ein wesentlicher Teil des Gesamtbilds (S. 2 unten f.). Der Befund bei Klinikeintritt habe Symptome aus allen Clustern der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ergeben. Testpsychologisch seien alle Kriterien gemäss DSM-IV für die Diagnose einer PTBS erfüllt (S. 3), die entsprechende Testung spreche zudem für eine mittelgradige depressive Episode (S. 4 Mitte). Der Wiedereintritt auf die Spezialstation für Traumafolgestörungen sei für April oder Mai vorgesehen; der Beschwerdeführer habe infolge Besuchs seines Bruders aus F.___ einen vorübergehenden Klinikaustritt gewünscht (S. 5). Während des Klinikaufenthaltes habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Aktuell sei die Leistungsfähigkeit stark reduziert. Auf dem primären Arbeitsmarkt sei momentan keine Tätigkeit vorstellbar. Eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen sei zu etwa 30 % möglich. Die Einschränkungen wirkten sich dergestalt aus, dass der Beschwerdeführer sich kaum in der Lage zeige, soziale und finanzielle Anliegen zu verwalten, so dass eine Beistandschaft ein geleitet worden sei. Ähnliche Probleme dürften auch an einem Arbeitsplatz vor kommen. Die Desorientierung zeige sich, indem der Beschwerdeführer vergesse, rechtzeitig auszusteigen. Er wisse dann nicht mehr, wo er sei. Es käme auch vor, dass er telefoniere und vergesse, dass er am Telefonieren sei. Körperliche Flash backs würden von starken Schmerzen begleitet, die vorübergehend zu einer Zunahme der Defizite führten (S. 6). Es sei eine Neubeurteilung nach der zwei ten Hospitalisation vorzunehmen (S. 7).
4.3
Im Bericht vom 2 4. Juli 2013 (Urk. 3/8 = Urk. 7/90) nannte n
die behandelnden Ärzte des A.___,
Dr. D.___ und lic . phil. E.___, dieselben Diagnosen wie i m Bericht vom 1 3. März 2013 (vorstehend E. 4.2). Der Beschwerdeführer sei vom 2 3. April bis 2 0. Juni 2013 stationär behandelt worden (Ziff. 1.3). Der Befund bei Eintritt habe unter anderem einen vermin derten Antrieb, Hyperarousal, Intrusionen, Flashbacks und fragliche dissoziative Fugues ergeben. Bei Austritt seien Gedächtnisstörungen in Form von sich auf drängenden Erinnerungen an ein Kindheitstrauma aufgetreten, die jedoch inzwischen besser kontrollierbar gewesen seien (S. 3). Es sei schwierig, eine Prognose abzugeben: Einerseits sei der Klinikaustritt auf Wunsch des Beschwer deführers vor dem Abschluss der eigentlichen Traumatherapie erfolgt, so dass an der Nachhaltigkeit der reduzierten posttraumatischen Symptomatik zu zwei feln sei. Andererseits komme es erfahrungsgemäss zu einer weiteren Reduktion der Symptomatik während drei bis sechs Monaten nach erfolgter Exposition. Insgesamt sei es zu einer Verbesserung des Zustandsbildes gekommen, indem die bedrückte Grundstimmung aufgehellt und das Empfinden von Freude wieder möglich geworden sei. Es seien weitere Sitzungen vorgesehen gewesen; der Beschwerdeführer habe sich jedoch für einen Arbeitsversuch bei seinem ehema ligen Arbeitgeber entschieden (S. 4.). Erste Rückmeldungen über den Arbeits versuch in einem Pensum von 30 % bei voller Krankschreibung wiesen auf eine Überforderung, was aber nach längerer Arbeitsunfähigkeit zu erwarten sei (S. 1). Eine leitende Tätigkeit mit Verantwortung für Personal und/oder Finanzen sei aktuell nicht vorstellbar. Sollte der Wiedereinstieg in den primären Arbeitsmarkt scheitern, sei eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen mit einen Anfangs pensum von 30 % zu empfehlen, was ab sofort zumutbar sei (S. 6). 4.4
Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH; Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2013 (Urk. 7/92 S. 4 Mitte) aus, der genaue Beginn der psychiatrischen Diagnose sei nicht bekannt und deshalb könne diese Diagnose erst ab Klinikeintritt angenommen werden. Damit sei eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ab November 2012 aufgrund des psy chischen Leidens anzunehmen. Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handle es sich jedoch in der Regel nicht um eine la nganhaltende Störung und sie werde i nvalidenrechtlich zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren synd romalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gerechnet. Eine zusätzliche psychische Komorbidität von erheblicher Dauer und Schwere bestehe nicht. 5. 5.1
Unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur Situa tion im Dezember 2010 verbessert hat und diesbezüglich von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die Ärzte des Z.___ vermochten in ihrem Ver laufsgutachten vom 2 7. August 2012 (vgl. vorstehend E. 4.1) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu stellen. Hingegen ist in psychischer Hinsicht eine Veränderung eingetreten, indem die Ärzte der Spezialstation für Traumafolgen des A.___ eine seit 2011 manifeste PTBS aufgrund von traumatischen Erlebnissen in der Kindheit
diagnostizierten, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe. 5.2
Die Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung soll nach den Leitlinien der ICD nur erfolgen, wenn sie nach einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt (vgl. Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 9. Auflage 2014, F43.1) . Rechtspre chungsgemäss wird daher eine posttraumatische Belastungsstörung nur dann als invalidisierend anerkannt, wenn sie nach einem Ereignis mit extremem Belastungsfaktor auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2007 vom 4. August 2008, E. 5.6.1). Auf eine posttraumatische Belastungsstörung ist gemäss ICD weiter grundsätzlich nur zu erkennen, wenn die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatischen Ereignis aufgetreten ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 2 7. Januar 2006, E. 6.2). Zwar kann auch bei einem grösseren zeitlichen Abstand zwischen dem traumatisierenden Ereignis und dem Auftreten der Beschwerden eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden, wenn die klinischen Merkmale typisch sind und keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 715/05 vom 2 7. Januar 20 06 E. 6.2). Solche Fälle kommen, wenn auch selten, vor (Urteil des Bundesgerichts I 750/06 vom 2 2. August 2007 E. 3.2.1). Eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung gilt zudem nicht per se als invalidisierend, sondern es muss dargelegt werden, inwiefern sie nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwunden werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 203/06 vom 2 8. De zember 2006, E. 4.5). 5.3
Die Fachärzte des A.___ führten aus, der Beschwerdeführer habe im Anschluss an die Remission der Tuberkulose begonnen, sich mit seiner Vergangenheit ausei nander zu setzen, worauf es zu einer Zunahme des typischen intrusiven Erle bens gekommen sei. Sie stellten bei Klinikeintritt des Beschwerdeführers alle Symptome aus allen Clustern der PTBS fest, und testpsychologisch seien alle Kriterien gemäss DSM-IV erfüllt. In einer geschützten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen. Diese Einschätzung erging gestützt auf die genaue Erhebung von Anamnese und Befunden und wurde grundsätzlich nachvollziehbar begründet. So legten die Ärzte dar, dass seit 2011 kognitive Beeinträchtigungen aufgetreten seien, die psychogene Ursachen hätten. Den medizinischen Akten sind denn auch Hin weise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits früher an psychischen Beeinträchtigungen, die möglicherweise in Zusammenhang mit einer PTBS ste hen könnten, litt: Hausärztlich wurden im Januar 2007 Wesensveränderungen (vgl. Urk. 7/9/10)
und im Februar 2008 eine mentale Minderbelastbarkeit fest gestellt; zudem habe die damalige Ehefrau von Ziellosigkeit im Betrieb und Inkompetenz zu Hause dem Baby und sich selbst gegenüber berichtet (vgl. Urk. 7/9/2-3). Anlässlich der internistischen Begutachtung 2010 hielten die Gutachter des Z.___ eine psychische Auffälligkeit differentialdiagnostisch für möglich (vgl. vorstehend E. 3.1). 2012 berichtete der Beschwerdeführer den Gutachtern des Z.___ von Tagesmüdigkeit und gleichzeitig Einschlafstörungen am Abend; er liege oft wegen „Stress“ wach im Bett (vgl. Urk. 7/65/3 unten). Die Bauchschmerzen wurden als möglicherweise rein funktionell bedingt beur teilt (vgl. Urk. 7/65/5 Mitte). 5.4
Bei Traumata, die in der Kindheit erlitten wurden, erscheint es als nicht ausge schlossen, dass sich die PTBS erst im Erwachsenenalter manifestieren kann. Da der Beschwerdeführer seine Kindheit in H.___ verbrachte, lassen sich die genauen Umstände der erlittenen Erlebnisse und deren mögliche Folgen wohl nicht verifizieren. Dies ist jedoch auch bei vergleichbaren Fällen in der Schweiz oft schwierig oder ausgeschlossen und steht einer wie vorliegend ausführlich begründeten Diagnosestellung nicht entgegen. Ein starres Festhalten an der kur zen Latenzzeit nach ICD würde bedeuten, dass in ähnlichen Konstellationen, wo ein Kind möglicherweise die traumatischen Erlebnisse bis ins Jugend- oder Erwachsenenalter verschweigt oder verdrängt, die Diagnose einer PTBS ausge schlossen ist, wenn sie nicht innert sechs Monaten nach dem erlittenen Trauma auftritt. Ob es sich beim Beschwerdeführer so verhält, wurde nicht klar beant wortet. Diese Frage bedarf der vertieften Abklärung durch einen spezialisierten Psychiater, welcher nicht an der Behandlung des Beschwerdeführers beteiligt ist. Ebenso wird die Frage abzuklären sein, ob die psychische Beeinträchtigung
und eine solche ist gestützt auf die Berichte des A.___ als ausgewiesen zu betrachten - mit zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden kann. Ärztli che Angaben dazu fehlen, weshalb es nicht angeht, ohne diese Angaben von einer Überwindbarkeit auszugehen. Im Übrigen gehören Störungsbilder, bei denen wie vorliegend eine Diagnose anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar gestellt werden kann, nicht zu den patho -genetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebil dern (vgl. Rz 1003 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG; KSSB), weshalb die Förster-Kriterien bei der Frage der zumutbaren Willensanstrengung entgegen der Beurteilung durch den RAD (vgl. vorstehend E. 4.4) keine Anwendung finden. 5.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und eine allenfalls dadurch bedingte Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit wie auch die Frage der Überwindbarkeit nicht genügend abge klärt wurden. Es lässt sich deshalb nicht überprüfen, ob eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 6. 6.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 6.2
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt in geeigneter Weise abkläre und hernac h über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .
7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1 0. Februar 2004 U
199/02, E . 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 V Nr. 10 S. 28 E.
3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 7 .2
Bei diesem Ausgang steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ' 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Vertretung und Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne d er Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bibiane Egg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler