Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1975, damals als Lagermitarbeiter in einem Garten-Cen ter tätig, meldete sich erstmals im Mai 2000 zum Bezug von Leistungen der In vali denversicherung (berufliche Massnahmen) an ( Urk. 8/1). Die Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizi nische Ab klärungen und zog zunächst Berichte von behandelnden Ärzten ( Urk. 8/3; Urk. 8/8; Urk. 8/20; Urk. 8/22-24) , einen Auszug aus dem individuel len Konto ( Urk. 8/4) sowie zwei Fragebogen für Arbeitgebende ( Urk. 8/6-7) bei. In der Folge
gab sie bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, das Gutachten vom 1 4. Januar 2002 in Auftrag . D arin gelangte der Gutacht er zum Ergebnis, im Gärtnerberuf mit schweren Arbeiten und Tragen von Lasten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach Durchführung ge eigneter medizinischer Therapien kämen hingegen teils sitzende, teils stehende Arbeiten, ohne Tragen von Lasten über 15 kg in Frage ( Urk. 8/31). Nach Durchführung des Vorbe scheid verfahrens teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Mai 2002 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Mass nahmen bestehe ( Urk. 8/44). 1.2
Am 2 4. August 2006 erlitt der Versicherte einen Arbeitsunfall, als er im Rahmen seiner Tätigkeit beim Recyclingcenter A.___ von herabstürzenden 400 – 500 kg schweren gepressten Kartonballen am Rücken getroffen wurde ( Urk. 8/57/145;
Urk. 8/57/109 -129 ). Nachdem der Versicherte zunächst notfall mässig ins Spital B.___ , Chirurgische Klinik, eingeliefert wurde, wo er sich bis zum 6. Septem ber 2006 in Behandlung befand (vgl. Austrittsbericht vom 8. Septem ber 2006; Urk. 8/ 57/ 140- 141), erfolgte anschliessend die Überweisung in die Klinik für Unfallchirurgie des C.___ zur Operation ei ner HWK6/7-Luxationsfraktur ( Urk. 8/57/137) . Nach Beendigung des stationä ren Auf e nthalts am 1 3. September 2006 fanden verschiedene ambulante Nach kon trollen in der Klinik für Unfallchirurgie statt ( Urk. 8/57/130 -136) . Vom 3 0. Janu ar bis 7. März 2007 erfolgte alsdann eine stationäre Behandlung in der Klinik D.___ (vgl. Austrittsbericht vom 1 7. März 2007, Urk. 8/57/66-71). Ein zweiter Aufenthalt dauerte vom 1 1. Juli bis 5. September 2007 (vgl. Aus trittsbericht vom
1 1. September 2007, Urk. 8/57/25-31). Am 1 1. April 2008 fand die kreisärzt li che Abschlussuntersuchung statt. Im betreffenden Bericht wurden als Diagnosen fest gehalten: Zervikoz ephalgie nach HWS-Trauma mit ossärer Läsion Th3, frag lich Th2 und Th4 , sowie Facettengelenksfraktur C6/7; lum bovertebrales Syn drom mit fraglicher radikulärer S1-Symptomatik (degenerativ bedingt, unfall fremd ); chronisches Schmerzsyndrom; Depression ( Urk. 8/65/25). Mit Verfügung vom 2 3. September 2008 sprach die SUVA dem Versicherten eine auf einer Er werbsunfähigkeit von 14 % beruhenden Rente sowie eine In tegritätsent schädi gung
gestützt auf eine Einbusse von 20 % zu ( Urk. 8/67). Die dagegen ge richtete Einsprache des Versicherten wies die SUVA mit Entscheid vom 5. März 2009 ab ( Urk. 8/79). Die hierauf erhobene Beschwerde des Versi cherten wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 6. August 2010 in dem Sinne gutgeheissen, dass es die Sache zur weite ren Abklärung an die SUVA zurückwies (Prozess-Nr. UV.2009.00133). Die SUVA veranlasste so dann eine medizinische Abklärung durch PD Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie. Das betreffende Gutachten vom 2 5. Januar 2012 gelangte zum Ergebnis, dass dem Versicherten eine leichte wechselbelastende Tätig keit zu 60 % zumutbar sei ( Urk. 8/140/44-76). Basierend darauf sprach die SUVA dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 2 0. Juni 2012 eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 50 %
zu ( Urk. 8/125/4-8). 1.3
Bereits im Februar 2008 hatte sich der Versicherten ein weiteres Mal zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet ( Urk. 8/49). Die IV-Stelle holte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/54), Berichte von den behandeln den
Ärzten ( Urk. 8/61; Urk. 8/63) sowie einen Fragebogen für Arbeitgebende ( Urk. 8/62) ein. Ebenfalls zog sie die Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 8/57). Mit Schreiben vom 1 2. November 2008 teilte sie dem Versicherten mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig , ( Urk. 8/73) und gab bei Dr. med. F.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 2 9. Januar 2009 erstattet wurde ( Urk. 8/76). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in einer Stell ungnahme vom 6. Februar 2009 zum Schluss ge kommen war, auf das Gutach ten von Dr. F.___ könne nicht abgestellt werden ( Urk. 8/98/4), veranlasste die I V-Stelle eine neuerliche medizinische Abklär ung durch Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser kam in seinem Gutachten vom 2 6. März 2010 zum Schluss, beim Versicherten liege keine Minderung der Arbeits fähig keit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht vor ( Urk. 8/96). Nach Durch füh rung des Vorbescheidverfahrens
sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 0. März 2011 für den Zeitraum 1. August 2007 bis 3 0. Juni 2008 eine ganze Rente zu ( Urk. 8/119/9) . Dem Ent scheid lag einerseits das psy chiatrische Gutachten von Dr. G.___ zugrunde, andererseits die kreisärztliche Beurteilung vom 1 1. April 200 8. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 1. April 2011 ( Urk. 8/119) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die an gefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihm eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen; subeventualiter sei das Verfahren zu sis tieren, bis bezüglich des Ent scheids des Unfallversicherers ein rechtskräftiger Entscheid vorliege ( Urk. 8/119).
Aufgrund übereinstimmender Parteianträge (vgl. Urk. 8/121) sistierte das Ge richt
dieses Beschwerdeverfahren mit Verfü gung vom 3 1. Mai 2011 bis zum erneuten Entscheid der SUVA (Prozess-Nr. IV.2011.00403; Urk. 8/122). Nachdem die SUVA mit Verfügung vom 2 0. Juni 2012 im vorerwähnten Sinne entschieden hatte, wurde das Verfahren fortge setzt ( Urk. 8/125). Die IV-Stelle stellte am 1 0. Okto ber 2012 Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zu weiteren Abklärungen ( Urk. 8/126). Mit Urteil vom 2 4. Oktober 2012 hiess das Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur neuerlichen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 8/127). Am 8. Februar 2013 veranlasste die IV-Stelle ein polyd isziplinäres Gutachten durch das H.___ , I.___ , welches am 1 6. Mai 2013 ( Urk. 8/140) erstattet wurde. Darin kamen die Gutachter zum Schluss , dass dem Versicherten keine körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten , so auch die angestammte , mehr zumutbar s ind . Für körperlich leichte , adaptierte Tätig keiten hingegen bestehe eine 75%ige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit, voll schichtig realisierbar. Mit Vorbescheid vom 1 5. August 2013 hielt die IV-Stelle gegenüber dem Versicherten fest, es bestehe Anspruch auf eine
befristete ganze Rente vom 1. August 2007 bis 3 0. Juni 2008, wobei diese be reits ausbezahlt worden sei ( Urk. 8/144). Nachdem der Versicherte am 1 8. Septem ber 2013 hatte Einwand erheben lassen, verfügte die IV-Stelle am 1 8. Dezember 2013 im Sinne des Vorbescheids und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. August 2007 bis 3 0. Juni 2008 eine ganze Rente zu ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 7. Januar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihm eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; es sei ihm die unent gelt liche Prozessführung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2014 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. März 2014 angezeigt wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs ein kommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits markt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs ein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S.
121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zu setzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren ten anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird
beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Haus ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1) , es sei auf das von der SUVA in Auftrag gegebene Gutachten abzustellen. Zusätzlich seien die als nicht unfallkausal betrachteten psychogenen Störungen und ihre Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Die von der Beschwerde gegnerin angeführten Gründe, weshalb sie nicht auf das SUVA-Gutachten ab stelle, überzeugten nicht. Dieses basiere auf objektivierbaren Befunde n sowie ei nem organischen Korrelat, und nicht bloss auf subjektiven Beschwerden. Ferner moniert er, dass die Beschwerdegegnerin ihr Abweichen vom Entscheid der SUVA nicht begründet habe. Diese Verletzung der Begründungspflicht allein recht fer tige die Rückweisung der Sache. 2.2
Vorab ist festzuhalten, dass keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der
Unfallversicherung für die Invalidenversicherung besteht, obwohl dem Grund satz nach bei gleichem Gesundheitsschaden die Invaliditätsbemessung in der Invali den versicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärver si cherung denselben Invaliditätsgrad ergeben soll (BGE 133 V 549, 126 V 288 E. 2a S.
291 mit Hinweisen). Vielmehr habe IV-Stellen und die Un fallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Kei nes falls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E.
6.1 S.
533). Rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen indes nicht unbeachtet bleiben. Vielmehr müs sen sie als Indizien für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mitein bezogen werden (BGE 133 V 549 E. 6.3 S.
554 mit Hinweis). 2.3
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid ( vom für den SUVA-Ent scheid relevanten Gutachten von Dr. E.___ abzuweichen ) damit, dass dieses Gut achten weniger überzeuge als das Gutachten de s
H.___ , weil Dr. E.___ in der ab weichen den Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die eigenen objektiven Befunde zu wenig gewichtet habe ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S.
3). Damit kam sie ihrer Begrün dungspflicht nach und besteht kein Grund, den Entscheid au s formellen Grün den aufzuheben (zum Umfang der Begründungspflicht vgl. statt vieler: BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 3 .
Im Folgenden ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen: 3 .1
Hinsichtlich des medizinischen Sachve rhalts bis zum Zeitpunkt der H.___ -Begut achtung vom 1 5.
– 1 7. April 2013 wird auf die Anamnese in eben diesem Gut ach ten verwiesen (Urk. 8/140 S. 4-10 ). 3 .2
3 .2.1
Das H.___ selber stellte in seinem Gutachten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/45 S. 30-31): - Chronisches zervikoz ephales und zervikobrachial rechtsbetontes Schmerz syndrom (ICD-10: M53.0/M53.1) - Status nach offener Reposition, Laminektomie HWK6 rechts, Fragmen textraktion und Spondylodese HWK6/7 von dorsal mit Spongiosaplastik vom linken hinteren Beckenkamm am 07.09.2006 (Z98.1); - Status nach schwerem Kontusions-/Distorsionstrauma des zervikotho rakalen Übergangs am 24.08.2006 mit einseitig reitender HWK6/7-Lu xationsfraktur (T91.1), mit/bei residuellem
radikulärem sensiblem Aus fallsyndrom C7 rechts und einem Status nach Commotio cerebri mit kurzzeitiger Bewusstseinsstörung; - Status nach temporärer Myelopathie sub C3 bei Diskopathie C3/4. - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen vor al lem ins linke Bein (ICD-10: M54.5) bei Diskushernie LWK5/SWK1 parame dian links, MR-tomographisch ohne Kompression neuraler Strukturen (M51.2). 3 .2.2
In ihrer Gesamtbeurteilung führten die H.___ -Gutachter aus, die Situation des Beschwerdeführers mit den Hauptbeschwerden am Bewegungsapparat sei aus orthopädischer und neurologischer Sicht evaluiert worden. Die aktuelle neuro logische Untersuchung sei, wie auch die anderweitigen seit 2007, klinisch un auf fällig. Auffallend sei in den Untersuchungen eine massive funktionelle Über lagerung mit Inkonsistenzen bei geprüfter Beweglichkeit und dann deutlich besserer Beweglichkeit in abgelenkten Situationen. Ein organisches Korrelat der Beschwerden sei zweifellos vorhanden, es stelle sich die Frage nach der Persis tenz der organischen Korrelate bei gutem Heilungsverlauf postinterventionell ab 200 6. Die neurologisch-orthopädische Untersuchung gelange zur Einschätzung, dass körperlich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten dem Beschwerde führer bleibend nicht mehr zumutbar seien, was auch auf die angestammten Tätigkeiten zutreffe. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltun gen von Kopf und Rumpf, ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme, be stehe grundsätzlich eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Es könne zusätzlich eine quantitative Einschränkung mit Pausenbedarf bis 15 Minuten pro Stunde zuer kannt werden, dies im Sinne einer Leistungseinbusse von 25 % .
Aus allgemein-internistischer Sicht bestünden keine Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.
Aus psychiatrischer Sicht sei das inadäquate Schmerzverhalten, welches durch die objektivierbaren Befunde somatisch nicht (ausreichend) zu erklären sei, ei ne r chronischen Schmerzstörung mit somatischen oder psychischen Faktoren zuzu ordnen. Eine Komorbidität bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht. Die Ar beits fähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.
Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht, dass beim Exploranden für körperlich schwere, mittelschwere und damit auch für die angestammten Tätigkeiten eine bleibende, volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Für kör per lich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähig keit von 75 % . Das Pensum sei vollschichtig umsetzbar mit er höhtem Pausen bedarf ( Urk. 8/140 S. 32). 3 .2.3
Der orthopädische Gutachter Dr. J.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, legte dar, im Rahmen der Untersuchung hätten sich auf orthopädischer Ebene fol gen de Befunde objektivieren lassen. Beim Abholen im Warteraum habe sich der Explorand mit deutlich leidender Miene bei verkrümmtem Oberkörper präsen tiert und habe sich daraufhin stark hinkend in Richtung des Untersuchungs zimmers bewegt. Das Begehen der Treppe sei in beide Richtungen im Wechsel schritt gelunge n, allerdings mit deutlich auss enrotiertem linkem Bein. Auf ebe nem Terrain setze sich die Gangasymmetrie fort, indem die linke Ferse spontan nicht auf den Boden gesetzt werde, so dass ein einseitiger Zehengang resultiere. Mit leichter Führung durch den Untersucher vermöge der Explorand dann auch einen beidseitigen Zehengang durchzuführen, ebenso einen beidseitigen Fersen gang , wobei links der Vorfuss konstant abgehoben bleibe, rechts intermittierend den Bode n berühre. Der Explorand vermöge kurzzeitig auch eine tiefe Hocke ein zunehmen, richte sich jeweils aber wieder umgehend in orthograde Position auf, was sich bei Wiederholung in gleicher Weise zeige. Durch das mehrfache Auf- und Niedergehen des Körpers entstehe gesamthaft ein deutlich höherer Mus keleinsatz in den Beinen als bei der einmaligen Einnahme einer tiefen Hocke , was für eine beidseits gut erhaltene Kraft spreche. Ein Kauergang werde an schliessend aber nicht praktiziert. Die Untersuchung des Rumpfes gestalte sich schwierig, indem der Explorand im Stehen fast konstant eine deutlich ge krüm m te Körperhaltung einnehme. Dabei sei der Kopf meist protrahiert mit Blick zum Boden, lasse sich jedoch wiederholt auch vollständig aufrichten. Der Rumpf werd e häufig zu einer Seite geneigt, zudem oftmals die rechte Schulter hoch gezogen. Später im Sitzen gelinge aber während längerer Zeit auch eine ortho grade Haltung der ganzen Wirbelsäule, so dass die zuvor praktizierten Fehl positionen als funktionell bedingt anzusehen seien. Eine Untersuchung in Bauchlage sei wiederum nicht möglich, wobei der Explorand zu erwartende lumbal betonte Rückenschmerzen als Grund angebe. In Rückenlage vermöge er seinen Rumpf allerdings vollständig zu extendieren und dabei auch den Kopf problemlos auf die Unterlage zu legen, ohne dass dabei Schmerzäusserungen erkennbar würden. Die fokussierte Bewegungsprüfung des Kopfs zeige vor allem rotatorisch deutliche Einschränkungen, was sich bei gleichzeitiger Ablenkung jedoch normalisiere mit raschen Kopfdrehungen bis in beide Endpositionen ohn e dabei erkennbare Schmerzäusserungen. Die Narbenverhältnisse nach dor saler Spon dylodese HWK6/7 seien reizlos und auch palpatorisch liessen sich bei gleichzeitiger Ablenkung daselbst keine Schmerzen auslösen.
Am rechten Bein zeige sich eine freie und offenbar auch weitgehend schmerz lose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung. Links sei die fokussierte Untersuchung in Rückenlage stark erschwert, indem der Explorand einerseits das linke Knie nur zwischenzeitlich vollständig extendiere, zudem die aktive Flexion auf etwa 100° limitiert sei. Beim An- und Auskleiden, das teil weise im Sitzen durchgeführt werde, gelinge jedoch auch eine endgradige Knieflexion, die somit endgradig etwa 140° erreiche.
Auch an den oberen Extremitäten würden die Bewegungen bei fokussierter Un tersuchung vor allem an den Schultern deutlich limitiert, wobei der Explorand nicht über Schulterbeschwerden, vielmehr über solche im Nackenbereich klage. Spontan gelängen beim An- und Auskleiden jedoch nahezu endgradige
Über kopfbewegungen , insbesondere auch mit dem rechten Arm, wo die Schonung bei der fokussierten Untersuchung ausgeprägter sei als links. Auch die Kraft ent faltung werde am rechten Arm deutlich reduziert, was indes mit dem sym me trischen Muskelrelief an Schultern sowie Ober- und Unterarmen kontrastiere.
Neu angefertigte Röntgenbilder der HWS zeigten ein korrektes Zustandsbild nach
Spondylodese HWK6/7 mit Instrumentation von dorsal. Dabei entstehe der Ein druck einer dorsal und ventral fusionierten Spondylodese mit sichtbarer ossärer Überbrückung von HWK6/7 in korrekter Stellung. Die kranialen Ab schnitte seien zumindest konventionell-radiologisch wenig auffällig, so dass daselbst höchs tens leichtgradige
osteodiskale Veränderungen bestehen dürften. Ein nach träglich eingegangenes MRT der LWS bestätige eine bereits seit länge rem be kannte Diskushernie LWK5/SWK1 paramedian links mit Kontakt zur Nerven wurzel S1, jedoch ohne sichtbare Kompression derselben. Gemäss vorlie genden Berichten handle es sich dabei um einen im Vergleich zu Voruntersu chungen stationären Befund.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Exploranden ange gebenen Beschwerden anlässlich der heutigen orthopädischen Untersuchung nur eingeschränkt auf objektivierbare Befunde zurückführen liessen. Es sei bei spiels weise nicht nachvollziehbar, weshalb der Explorand seinen Kopf derart stark pro trahiere, da ihm offensichtlich auch eine orthograde Kopfhaltung problemlos möglich sei. Ähnliches gelte für den Rumpf, der häufig verkrümmt gehalten werde, zwischenzeitlich jedoch in eine korrekte orthograde Position gerückt werden könne. Der Explorand vermöge auch ohne weiteres seinen lin ken Fuss orthograd aufzusetzen und einen Fersengang zu praktizieren, so dass nicht nach vollziehbar sei, weshalb er spontan zumeist nur den Vorfuss belaste. Es sei zwar nicht grundsätzlich bestritten, dass gewisse pathologisch-organische Faktoren vorliegen, doch bestehe unübersehbar eine Symptomausweitung und Selbstlimi tation . Dazu passe auch, dass sich die Angaben des Exploranden über die Schmerzmitteleinnahme labormässig nicht bestätigen liessen, was die Aus prä gung der anamnestisch erwähnten Beschwerden doch etwas in Frage stelle. Nach
allgemeiner Erfahrung würden die zur Verfügung stehenden Analgetika von Patienten, die ihre Schmerzen auf eine somatische Grundlage stellten, im Be darfsfall konsequent eingesetzt oder Verzicht darauf werde zumindest mit un ge nügender Wirksamkeit begründet. Das Vorliegen von nichtorganischen Faktoren erschwere naturgemäss eine ganz exakte Diagnosestellung auf soma tischer Ebene. Zumindest aus orthopädischer Sicht lasse sich aber weitgehend aus schliessen, dass pathologische Befunde vorliegen würden, die sich bei kör perlich leichten Aktivitäten in wesentlichem Umfang limitierend auswirkten ( Urk. 8/140 S. 23-25). 3 .2.4
Der neurologische Gutachter Dr. K.___ , FMH Neurologie, führte in seiner Beurteilung aus, bei der klinischen Untersuchung zeige der Versicherte eine massive Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, welche bei unauffälliger Be obachtung nicht in diesem Ausmass nachvollziehbar sei. Es bestehe eine ausge prägte Drucküberempfindlichkeit im gesamten Nackenbereich mit vermehrtem muskulärem Anspannungszustand. Im Detail sei auf die orthopädische Beurtei lung zu verweisen. Aus neurologischer Sicht bemerkenswert seien relativ diffus verteilte sensible Defizite am ganzen Körper. Deutlich betont sei die Angabe ei nes sensiblen Defizits am Zeigefinger der rechten Hand sowie an der Innenseite des rechten Fusses, die Zehen Dig . I und II umfassend. Auch hier erfolge die An gabe des Exploranden, dass dies in den letzten Jahren permanent so gewesen sei. Bei der Untersuchung an der Klinik L.___ im April 2012 sei allerdings eine normale Sensibilität an den unteren Extremitäten angegeben worden. Die Mus kel eigenreflexe seien symmetrisch lebhaft auslösbar. Bei der Kraftprüfung zeige der Versicherte eine wechselnde Innervation und ein deutliches Giving
way an allen Extremitäten. Insgesamt könne aufgrund der vorliegenden Be funde und der wechselhaften Ausprägung davon ausgegangen werden, dass eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik nicht bestehe. Das Verhalten während der Untersuchung sei stark auffällig und das Ausmass der präsen tierten wechselnden Innervation sowie das Schmerzvermeidungsver halten ent sprächen einem stark demonstrativen Verhalten.
Zusammengefasst könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte im Rahmen des Unfalls im August 2006 ein schweres Trauma im Bereich der HWS und BWS erlitten habe. Es sei dabei wahrscheinlich auch zu einer Myelonkon tusion im Bereich C3 gekommen. Die weitere Entwicklung sei jedoch günstig gewesen mit Rückbildung der im MRI erkennbaren Myelopathie-Zeichen. Auch klinisch zeige sich eine günstige Entwicklung, indem heute keine gesteigerten Muskeleigenreflexe mehr vorliegen würden. Das Babinski -Zeichen sei negativ. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass bereits anlässlich der Hospitalisation
im Spital
B.___ im Mai 2000 sehr lebhafte Muskeleigenreflexe be schrie ben worden seien.
Es seien jedoch teilweise konsistente Angaben hinsichtlich sensibler Störungen (z.B. am rechten Zeigefinger) vorhanden, so dass davon auszugehen sei, dass eine leichte, radikuläre sensible Residualsymptomatik tatsächlich bestehe. Hin sicht lich der übrigen, schwierig einzuordnenden sensiblen Störungen, sei eine Abklä rung mittels somatosensorisch evozierten Potenzialen erfolgt, wobei diese Un tersuchung normale Ergebnisse gebracht habe. Gleichwohl sei es möglich, dass eine leichte Sensibilitätsstörung aufgrund der erlittenen Myelopathie per sistiere. Eine höhergradige Einschränkung der langen Bahnen liege jedoch heute nicht mehr vor.
Auch hinsichtlich der lumbalen Rückenschmerzen sei wahrscheinlich ein gewis ses somatisches Korrelat vorhanden. Aktuell könne eine radikuläre Symptoma tik indes nicht objektiviert werden. Im Detail sei diesbezüglich auch auf die or tho pädische Beurteilung zu verweisen ( Urk. 8/140/29-31). 3 .2.5
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. M.___ , FMH Psychiatrie & Psycho therapie, führte im Zusammenhang mit den psychiatrischen Befunden aus, der altersentsprechend aussehende, braungebrannte Explorand habe sich ächzend und stöhnend und vornüberbeugend bewegt, sei auch vornübergebeugt auf dem St uhl gesessen, habe nur selten Blickkontakt mit dem Untersucher aufgenom men . Die Klagen über seine Beschwerden hätten einen grossen Raum einge nommen. Es sei aber auch möglich gewesen, sich mit dem Exploranden über andere The men zu unterhalten. Die Stimmung sei klagsam , jammerig , gelegent lich auch leicht gereizt gewesen, gelegentlich auch leicht depressiv. Die Psychomotorik sei lebhaft gewesen. Der affektive Kontakt zum Untersucher sei distanziert geblie ben. Er sei zeitlich nur zum Teil orientiert gewesen, die anam nestischen An gaben seien vage geblieben. Der Explorand habe einen wachen Eindruck ge macht, sei bewusstseinsklar gewesen. Er habe sich differenziert aus gedrückt. Die im Rahmen der Untersuchung gemachten Beobachtungen und Feststellungen würden auf durchschnittliche Intelligenzleistungen hinweisen. Während der ganzen Untersuchung habe er nie Zeichen von Konzentrations schwäche gezeigt. Er habe gut auf die gestellten Fragen eingehen können. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Seine Aus führungen seien an schau lich gewesen. Das Denken sei nicht eingeengt gewesen. Er habe kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine Gedankenleere. In seinen Schilde rungen seien keine Hinweise auf überwertige Ideen erkennbar gewesen. Wahn haftes Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht vorhanden gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akusti sche, optische, olfak torische oder taktile Halluzinationen gegeben. Der Explo rand habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu seiner Person. Er habe sich gegenüber der Umgebung klar abgrenzen können. Gedankenausbrei tung oder Fremdbeein flussungserlebnisse seien nicht vorhanden gewesen. Der Explorand habe keine Zwangsgedanken geäussert, Hinweise auf Zwangshand lungen seien nicht vor handen gewesen. Er habe nicht über Ängste berichtet, keine Phobien erwähnt. Aus seinen Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebs im Lauf des Tages ergeben. Der Explorand habe nicht über einen Lebensverleider , Suizidgedanken oder Sui zidp hantasien berich tet ( Urk. 8/140 S. 16-17). 3 .2.6
Im Rahmen seiner psychiatrischen Beurteilung führte Dr. M.___ aus, seit dem Unfall im August 2006 gehe der Beschwerdeführer keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. Trotz intensiver ambulanter und stationärer Therapien habe sich das Zustandsbild bis anhin nicht gebessert. Der Explorand klage nach wie vor über Schmerzen im Rücken, in den Armen, im Kopf, im Nacken, fühle sich aufgrund dieser Beschwerden nicht arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könn t en durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, so dass eine gewisse psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Es handle sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren.
Der Explorand sei seit 1997 verheiratet, seine Ehefrau und die drei Kinder lebten seit Jahren im N.___ , seine Ehefrau habe sich in der Schweiz nicht wohl ge fühlt. Der Explorand könne sich auch nicht vorstellen, trotz allfälliger Restbe schwer den einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. All dies könne zur psychi schen Überlagerung der geklagten Beschwerden beitragen.
Der Explorand befinde sich seit 2008 in ambulanter psychiatrischer Behand lung, dies im Gegensatz zu seinen Angaben, wonach er bereits seit dem Unfall in psychiatrischer Behandlung stehe. Regelmässig fänden Gespräche statt, eine antidepressive Therapie werde nicht durchgeführt. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei bis anhin nie durchgeführt worden.
Der Explorand lebe, wenn er in der Schweiz weile, bei seinem Bruder, wo er ein Zimmer bewohne. Er habe einen guten Kontakt mit der Familie seines Bruders. Auch zum anderen in der Schweiz lebenden Bruder und dessen Familie habe er gute Kontakte. Gerne sehe er sich zusammen mit den Brüdern Fussballspiele am TV an. So habe er lebhaft darüber berichtet, dass er am Vorabend der Untersu chung zwei Fussball spiele angesehen habe. Mehrmals im Jahr reise er in den N.___ , halte sich dort bei seiner Frau auf. Die Beziehung zur Frau und den drei Kindern sei gut. Er habe mit seiner Frau auch regelmässig sexuelle Kontakte. Er könne sich aber nicht vorstellen im N.___ zu leben, da dort die medizinische Versorgung ungenügend sei.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei der Explorand klagsam gewesen, habe gejammert, habe nur selten Blickkontakt aufgenommen, sei zum Teil auch etwas gereizt gewesen. Er habe sehr auf seine Beschwerden fixiert gewirkt.
Die herabgesetzte Grundstimmung, die gelegentlich auftretenden, leichten de pressiven Verstimmungen, die Reizbarkeit seien im Rahmen der chronischen Schmerzstörung zu sehen. Eine eigenständige depressive Störung könne nicht diagnostiziert werden.
Der Explorand leide unter schmerzbedingten Schlafstörungen. Er habe morgens keine Mühe aufzustehen. Tagsüber unternehme er Spaziergänge, unterhalte sich mit der Familie seines Bruders oder mit seiner eigenen Familie, wenn er im N.___ weile, pflege regelmässig soziale Kontakte zu seinen Verwandten. Nach wie vor interessiere er sich sehr für Fussball. Ein Lebensverleider oder Suizidge dan ken würden verneint ( Urk. 8/140 S. 17-18). 3 .2.7
In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, auf grund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegen den Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei die volle Arbeitsunfähigkeit für nicht adaptierte Tätigkeiten seit September 2006 anzu neh men. Die Einschätzung für leichte, adaptierte Tätigkeiten dürfte seit April 2008 gelten, was mit Sicherheit ab April 201 3 zu bestätigen sei ( Urk. 8/140 S.
33) . 4 .
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Rentenentscheid auf das H.___ -Gutachten vom 1 6. Mai 201 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit auf dieses Gut achten abgestellt werden kann. 4 .1
Was das psychiatrische Teilgutachten betrifft, beruht dieses auf eigenständigen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und die vo m
Beschwerdeführer geklagten Be schwer den berücksichtigt und gewürdigt. Für die Zuverlässigkeit der gutachter liche n Beurteilung spricht , dass sie mit jener von Dr. G.___ im Grundsatz überein stimmt. Diagnostisch ging letzterer gleich wie das H.___ von einer chronischen Schmerzstörung aus, wobei diese mit einer ängstlich-depres siven Störung ver bun den sei. Di esbezüglich wurde von Seiten der
H.___ -Gutach ter indes plausibel erörtert, zum jetzigen Zeitpunkt lägen keine Anhaltspunkte für eine ängstlich-depressive Störung vor. Die gelegentlich auftretenden, leich ten depressiven Ver stimmungen seien im Rahmen der chronischen Schmerz störung zu sehen. Letzt lich geht jedenfalls das H.___ wie Dr. G.___ davon aus, dass sich beim Be schwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähig keit begründen lasse. Auffallend sind derweil die diskrepanten Einschätzungen des behandelnden Psychiaters med. pract . O.___ sowie von Dr. F.___ , Spezial arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher im Ja nuar 2009 ein Gutachten zuhanden der SUVA verfasste. Von med. pract . O.___ wurde mit Arztbericht vom 2 5. März 2008 ( Urk. 8/61) bzw. Zwischenbe richt vom 1 7. April 2008 ( Urk. 8/65/17) eine chronisch rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom gemäss ICD: F33.2 und eine sonstige somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10: F45.9 atte stiert. Der Beweiswert dieser Beurteilung erscheint einerseits deshalb einge schränkt, weil sie schon relativ weit zurückliegt. Andererseits legte Dr. G.___
zutreffend dar, dass die betreffende Diagnosestellung unklar ist. Un ter dem Code F33.2 ordnet die ICD-10 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome ein; eine rezidi vierende de pressi ve Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schem Syndrom wird mit F33.11 kodiert. Davon abgesehen findet in den Be richten von med. pract . O.___ keine hinreichende Auseinandersetzung mit den gestellten Diagnosen statt, wie auch nur eine knappe Darstellung der psy chopatho lo gi schen Befunde erfolgt ( Urk. 8/96/24). Was das Gutachten von Dr. F.___ betrifft ( Urk. 8/76/1-10) , hielt dieser als Diagnosen eine chronische schwere Depression (ICD-10: F32.2), eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie den Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) fest, welche eine 100%ige Arbeitsun fähig keit begründeten. Diese Beurteilung erscheint ebenfalls nicht schlüssig. Namentlich findet keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Kriterien statt, welche eine schwere Depression kennzeichnen. Von Dr. G.___ wurde zu dem plausibel darauf hingewiesen, dass der Code F32.2 eine schwere depressive Episode zum Gegenstand habe, währenddem eine chronische Depression in der Rege l unter F34.1 ( Dysthymia ) subsumiert werde ( Urk. 8/96/25). Die von Dr. F.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % kann unter diesen Um stän den nicht nachvollzogen werden. Gesamthaft vermögen die Einschätzungen von Dr. F.___ und med. pract . O.___ keine begründeten Zweifel an der psy chiatrischen Beurteilung des H.___ zu erwecken. Es ist im Er gebnis mit dem H.___ davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aus psy chiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. 4 .2
Aus somatischer Sicht nahm das H.___ eine orthopädisch-neurologische Beurtei lung vor und attestierte für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme von Zwangs hal tungen von Kopf und Rumpf, ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme grundsätzlich eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Es anerkannte dabei zusätz lich eine quantitative Einschränkung mit einem Pausenbedarf bis 15 Minuten pro Stunde, dies im Sinne einer Leistungseinbusse von 25 % . Der Beschwerde führer hält diese Einschätzungen des H.___ aufgrund des vom Unfallversicherer bei Dr. E.___ in Auftrag gegebene Gutachtens vom 2 5. Januar 2012 ( Urk. 8/139/2-36) nicht für nachvollziehbar. Darin wird für leichte wechselbe lastende Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 40 % festgehalten. Dr. E.___
hielt konkret fest, aus gutachterlicher Sicht sei als (unfallkausale) Limi tie rung der Residualzustand nach Spondylodese C6/7 (seg mentäre Kyphose, mus kulär nuchale Insuffizienz zufolge Unfallmechanismus und zusätzlich erforderlichem operativem Zugang von dorsal) und das residuell sensible Quer schnitts-Niveau rechtsbetont sub C3 (ASIA-D/E) nach durchge machter Myelo pathie zu beurteilen, woraus sich die betreffende Einschränkung der Arbeits fähig keit im Umfang von 40 % ergebe. Das H.___ hielt dieser Beurtei lung entge gen, im Gutachten zuhanden der SUVA sei das aggravatorische Ver halten des Beschwerdeführers mit den vielen Inkonsistenzen eindeutig zu wenig gewürdigt oder nicht erkannt worden. Daraus erkläre sich die abweichende Be urteilung der Arbeitsfähigkeit. Das SUVA-Gutachten habe sich zu stark von den subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers leiten lassen und die eigenen, objektiven Befunde (beispielsweise keine pathologischen Befunde durch den beigezogenen Neurologen Dr. P.___ ) zu wenig gewichtet. Tatsächlich habe ursprünglich ein eindrückliches Unfallgeschehen mit auch objektivierbaren Be funden und kon sekutiv notwendiger Operation bestanden , der Heilverlauf sei jedoch objek tiv sehr günstig gewesen, was sich anhand der zwischenzeitli ch normalisierten Be funde zeige und was auch hinsichtlich Arbeitsfähigkeit ent sprechend zu würdi gen sei. Tatsächlich erscheint angesichts der von Dr. E.___ er hobenen Befunde ( Urk. 8/139/28: „ motorische Funkt ionen im Gangbild sind er halten. … I m Be reich e der oberen Extremitäten ergeben sich keine Hinweise auf neuro logische Ausfälle. … Die Halswirbelsäule ist in der Beweglichkeit einge schränkt und ist aktiv besser redressierbar als manuell mit Tendenz zur Schon haltung , …. Die Narbenverhältnisse … sind reizlos ausgeheilt. Im Vorderarm rechts ergibt sich eine nicht dermatombezogene Hypästhesie im Daumen- und Zeigefingerbereich. Der Bewegungsumfang der Schultergelenke passiv knapp im Normbereich, aktiv antalgisch limit iert. Im Bereich der unteren Extremitäten findet sich linksseitig ein positives
Lasègue -Phänomen ab 40° bei allerdings beidseits verkürzten Ham strings . Das Reflexbild der unteren Extremitäten ist gesteigert bis subklo nisch bei mässig gesteigertem Reflexbild im Bereich der oberen Extremitäten. Taktil ergibt sich ein leichtes sensibles Querschnitts-Ni veau, unscharf L3/4, rechts ausgeprägter als links“ ) eine Leistungseinschrän kung bei angepasster Tätigkeit von 40 % nicht ausgewiesen . Dr. E.___ begründet eine solche zeitliche Einschränkung für eine zumutbare Arbeit nicht . Dies im Gegensatz zu den H.___ -Gutachtern, welche auf einen vermehrten Pausenbedarf hinweisen und diesen mit einer Leistungseinbusse von 25 % bei vollschichtig zumutbarer Arbeits leistung veranschlagen. Es ist daher davon auszugehen, dass Dr. E.___ bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die subjektiven Einschrän kungen stärker ge wichtete. Ferner fällt auf, dass Dr. E.___ das von ihm in den Vordergrund gestellte objektivierbare neurologische Defizit im Sinne eines resi duellen sensiblen Quer schnitts-Syndrom sub C3 rechts prävalent (ASIA-D/E) als allerdings „unsicher im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Beschwer debild der cerviko brachialgiformen Restbeschwerden“ erachtete ( Urk. 8/139 S.
31). Die Einschätz ung der H.___ -Gutachter beruht auf umfassenden klinischen und bildgebenden Untersuchungen, welche in objektiver Hinsicht auch nicht von den Ergebnissen in den medizinischen Vorakten abweichen. Soweit sie in ihrer Einschätzung die verbliebene Arbeitsfähigkeit höher gewichten als
Dr. E.___ , begründen sie dies in nachvollziehbarer Weise, weshalb ihrer Beurteilung der Vorzug zu geben ist.
4 .3
Zusammenfassend überzeugt die begründete Einschätzung der verbliebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die H.___ -Gutachter, weshalb die Be schwerdegegnerin zu Recht darauf abstellte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit spätestens April 2008 in einer den medizinischen An forderungen entsprechenden Tätigkeit vollzei tlich mit einer Leistungsein busse von 25 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2.2). Damit ist im April 2008 eine Ver besse rung in der Arbeitsfähigkeit eingetreten, deren Folgen hinsichtlich des Renten an spruchs ab 3 0. Juni 2008 zu berücksichtigen sind ( Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV). 4.4.
Der Beschwerdeführer liess keine Einwände gegen die übrigen Grundlagen der Invaliditätsbemessung vorbringen. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hinsicht lich des Valideneinkommens auf das an der letzten Stelle 2007 erzielte Jahres einkommen und berücksic htigte die seither eingetretene
Nominallohnentwick lung . Hinsichtlich des Invalideneinkommens zog sie die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008 Tabelle 1, Männer, Anforderungsni veau
4) heran und berücksichtigte die Leistungseinbusse infolge zusätzlichen Pausenbedarfs mit 25 % ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3 f.). Es besteht kein Anlass zu einer Korrektur, wobei anzumerken bleibt, dass auch bei einem
zusätzlichen Abzug von theoretisch bis maximal 25 % kein rentenbegründender Invaliditäts grad resultieren würde.
4.5
Damit erweist sich der ange fochtene Entscheid in allen Teil als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Der Beschwerdeführer lebt von der SUVA-Rente von monatlich Fr. 2‘016. --
( Urk. 10) , wobei der über dem Existenzminimum liegende Teil vom Betrei bungs amt gepfändet wurde (längstens bis 1 2. Dezember 2014; Urk. 11/1). Damit sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt und es ist ihm ab
Gesuchsstellung , das heisst ab 2 7. Januar 2014, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ,
Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Unbeachtlich ist, dass m it Substitutionsvollmacht vom 3. Juni 2013 Rechtsanwalt Zollinger die Mandats führung an Dr. iur . Y.___
ab trat ( Urk. 12) . Praxisgemäss wer den grund sätz lich nur patentierte registrierte Anwältinnen und Anwälte zum un ent gelt lichen Rechtsvertreter bestellt ( Randacher , in: Gesetz über das Sozial versiche rungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 10 zu § 16 GSVGer ; BGE 132 V 200 E. 5.2.3).
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltl iche Rechtsvertretung verpflich ten ( § 16 Abs. 4 GSVGer ) . 5.2
Die gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichts kos ten werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5.3
Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Zollinger , Zürich, machte mit Honorarnote vom 12. Dezember 2014 einen Aufwand von 595 Minuten sowie Spesen von Fr. 45.-- geltend (Urk. 15). Den detailliert aufgelisteten Be müh ungen (Urk. 16) sind nach der am 6.
März
2013 erfolgten Zustellung der Beschwer deantwort (Urk. 13) Leistungen vermerkt, die offensichtlich nicht in Zu sammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen („Br. Suva Q.___ “, „Br. Opferhilfest .“) und daher nicht zu entschädigen sind. Bis und mit 15. April 2014 sind ein Aufwand von 405 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 28.-- vermerkt, was angemessen scheint. Unter ermessensweiser Aufrech nung von 30 Minuten für Abschlussarbeiten und Berücksichtigung des gerichts üblichen Ansatzes von Fr. 200.-- errechnet sich ein aus der Gerichtskasse zu entschädigendes Honorar von Fr. 1‘596.25 (7,25 x Fr. 200.-- + Fr. 28. -- zu züglich 8 % MWST). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. Januar 2014 wird dem Beschwerde führer Rechts anwalt Bernhard Zollinger , Zür ich, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vor liegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung ge währt. Sodann erkennt das Gericht:
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 1. September 2007, Urk. 8/57/25-31). Am 1 1. April 2008 fand die kreisärzt li che Abschlussuntersuchung statt. Im betreffenden Bericht wurden als Diagnosen fest gehalten: Zervikoz ephalgie nach HWS-Trauma mit ossärer Läsion Th3, frag lich Th2 und Th4 , sowie Facettengelenksfraktur C6/7; lum bovertebrales Syn drom mit fraglicher radikulärer S1-Symptomatik (degenerativ bedingt, unfall fremd ); chronisches Schmerzsyndrom; Depression ( Urk. 8/65/25). Mit Verfügung vom 2 3. September 2008 sprach die SUVA dem Versicherten eine auf einer Er werbsunfähigkeit von 14 % beruhenden Rente sowie eine In tegritätsent schädi gung
gestützt auf eine Einbusse von 20 % zu ( Urk. 8/67). Die dagegen ge richtete Einsprache des Versicherten wies die SUVA mit Entscheid vom 5. März 2009 ab ( Urk. 8/79). Die hierauf erhobene Beschwerde des Versi cherten wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 6. August 2010 in dem Sinne gutgeheissen, dass es die Sache zur weite ren Abklärung an die SUVA zurückwies (Prozess-Nr. UV.2009.00133). Die SUVA veranlasste so dann eine medizinische Abklärung durch PD Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie. Das betreffende Gutachten vom 2 5. Januar 2012 gelangte zum Ergebnis, dass dem Versicherten eine leichte wechselbelastende Tätig keit zu 60 % zumutbar sei ( Urk. 8/140/44-76). Basierend darauf sprach die SUVA dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 2 0. Juni 2012 eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 50 %
zu ( Urk. 8/125/4-8).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs ein kommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits markt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs ein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S.
121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zu setzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren ten anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird
beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Haus ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 2 7. Januar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihm eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; es sei ihm die unent gelt liche Prozessführung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2014 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. März 2014 angezeigt wurde ( Urk. 13).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1) , es sei auf das von der SUVA in Auftrag gegebene Gutachten abzustellen. Zusätzlich seien die als nicht unfallkausal betrachteten psychogenen Störungen und ihre Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Die von der Beschwerde gegnerin angeführten Gründe, weshalb sie nicht auf das SUVA-Gutachten ab stelle, überzeugten nicht. Dieses basiere auf objektivierbaren Befunde n sowie ei nem organischen Korrelat, und nicht bloss auf subjektiven Beschwerden. Ferner moniert er, dass die Beschwerdegegnerin ihr Abweichen vom Entscheid der SUVA nicht begründet habe. Diese Verletzung der Begründungspflicht allein recht fer tige die Rückweisung der Sache.
E. 2.2 Vorab ist festzuhalten, dass keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der
Unfallversicherung für die Invalidenversicherung besteht, obwohl dem Grund satz nach bei gleichem Gesundheitsschaden die Invaliditätsbemessung in der Invali den versicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärver si cherung denselben Invaliditätsgrad ergeben soll (BGE 133 V 549, 126 V 288 E. 2a S.
291 mit Hinweisen). Vielmehr habe IV-Stellen und die Un fallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Kei nes falls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E.
6.1 S.
533). Rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen indes nicht unbeachtet bleiben. Vielmehr müs sen sie als Indizien für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mitein bezogen werden (BGE 133 V 549 E. 6.3 S.
554 mit Hinweis).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid ( vom für den SUVA-Ent scheid relevanten Gutachten von Dr. E.___ abzuweichen ) damit, dass dieses Gut achten weniger überzeuge als das Gutachten de s
H.___ , weil Dr. E.___ in der ab weichen den Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die eigenen objektiven Befunde zu wenig gewichtet habe ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S.
3). Damit kam sie ihrer Begrün dungspflicht nach und besteht kein Grund, den Entscheid au s formellen Grün den aufzuheben (zum Umfang der Begründungspflicht vgl. statt vieler: BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
E. 3 zu bestätigen sei ( Urk. 8/140 S.
33) .
E. 4 .3
Zusammenfassend überzeugt die begründete Einschätzung der verbliebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die H.___ -Gutachter, weshalb die Be schwerdegegnerin zu Recht darauf abstellte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit spätestens April 2008 in einer den medizinischen An forderungen entsprechenden Tätigkeit vollzei tlich mit einer Leistungsein busse von 25 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2.2). Damit ist im April 2008 eine Ver besse rung in der Arbeitsfähigkeit eingetreten, deren Folgen hinsichtlich des Renten an spruchs ab 3 0. Juni 2008 zu berücksichtigen sind ( Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer liess keine Einwände gegen die übrigen Grundlagen der Invaliditätsbemessung vorbringen. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hinsicht lich des Valideneinkommens auf das an der letzten Stelle 2007 erzielte Jahres einkommen und berücksic htigte die seither eingetretene
Nominallohnentwick lung . Hinsichtlich des Invalideneinkommens zog sie die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008 Tabelle 1, Männer, Anforderungsni veau
4) heran und berücksichtigte die Leistungseinbusse infolge zusätzlichen Pausenbedarfs mit 25 % ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3 f.). Es besteht kein Anlass zu einer Korrektur, wobei anzumerken bleibt, dass auch bei einem
zusätzlichen Abzug von theoretisch bis maximal 25 % kein rentenbegründender Invaliditäts grad resultieren würde.
E. 4.5 Damit erweist sich der ange fochtene Entscheid in allen Teil als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Der Beschwerdeführer lebt von der SUVA-Rente von monatlich Fr. 2‘016. --
( Urk. 10) , wobei der über dem Existenzminimum liegende Teil vom Betrei bungs amt gepfändet wurde (längstens bis 1 2. Dezember 2014; Urk. 11/1). Damit sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt und es ist ihm ab
Gesuchsstellung , das heisst ab 2 7. Januar 2014, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ,
Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Unbeachtlich ist, dass m it Substitutionsvollmacht vom 3. Juni 2013 Rechtsanwalt Zollinger die Mandats führung an Dr. iur . Y.___
ab trat ( Urk. 12) . Praxisgemäss wer den grund sätz lich nur patentierte registrierte Anwältinnen und Anwälte zum un ent gelt lichen Rechtsvertreter bestellt ( Randacher , in: Gesetz über das Sozial versiche rungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 10 zu § 16 GSVGer ; BGE 132 V 200 E. 5.2.3).
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltl iche Rechtsvertretung verpflich ten ( § 16 Abs. 4 GSVGer ) .
E. 5.2 Die gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichts kos ten werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
E. 5.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Zollinger , Zürich, machte mit Honorarnote vom 12. Dezember 2014 einen Aufwand von 595 Minuten sowie Spesen von Fr. 45.-- geltend (Urk. 15). Den detailliert aufgelisteten Be müh ungen (Urk. 16) sind nach der am 6.
März
2013 erfolgten Zustellung der Beschwer deantwort (Urk. 13) Leistungen vermerkt, die offensichtlich nicht in Zu sammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen („Br. Suva Q.___ “, „Br. Opferhilfest .“) und daher nicht zu entschädigen sind. Bis und mit 15. April 2014 sind ein Aufwand von 405 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 28.-- vermerkt, was angemessen scheint. Unter ermessensweiser Aufrech nung von 30 Minuten für Abschlussarbeiten und Berücksichtigung des gerichts üblichen Ansatzes von Fr. 200.-- errechnet sich ein aus der Gerichtskasse zu entschädigendes Honorar von Fr. 1‘596.25 (7,25 x Fr. 200.-- + Fr. 28. -- zu züglich 8 % MWST). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. Januar 2014 wird dem Beschwerde führer Rechts anwalt Bernhard Zollinger , Zür ich, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vor liegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung ge währt. Sodann erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 596.25 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00099 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Giger Urteil vom
26. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich dieser substituiert durch Dr. iur . Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1975, damals als Lagermitarbeiter in einem Garten-Cen ter tätig, meldete sich erstmals im Mai 2000 zum Bezug von Leistungen der In vali denversicherung (berufliche Massnahmen) an ( Urk. 8/1). Die Sozialversi che rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizi nische Ab klärungen und zog zunächst Berichte von behandelnden Ärzten ( Urk. 8/3; Urk. 8/8; Urk. 8/20; Urk. 8/22-24) , einen Auszug aus dem individuel len Konto ( Urk. 8/4) sowie zwei Fragebogen für Arbeitgebende ( Urk. 8/6-7) bei. In der Folge
gab sie bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, das Gutachten vom 1 4. Januar 2002 in Auftrag . D arin gelangte der Gutacht er zum Ergebnis, im Gärtnerberuf mit schweren Arbeiten und Tragen von Lasten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach Durchführung ge eigneter medizinischer Therapien kämen hingegen teils sitzende, teils stehende Arbeiten, ohne Tragen von Lasten über 15 kg in Frage ( Urk. 8/31). Nach Durchführung des Vorbe scheid verfahrens teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Mai 2002 mit, dass kein Anspruch auf berufliche Mass nahmen bestehe ( Urk. 8/44). 1.2
Am 2 4. August 2006 erlitt der Versicherte einen Arbeitsunfall, als er im Rahmen seiner Tätigkeit beim Recyclingcenter A.___ von herabstürzenden 400 – 500 kg schweren gepressten Kartonballen am Rücken getroffen wurde ( Urk. 8/57/145;
Urk. 8/57/109 -129 ). Nachdem der Versicherte zunächst notfall mässig ins Spital B.___ , Chirurgische Klinik, eingeliefert wurde, wo er sich bis zum 6. Septem ber 2006 in Behandlung befand (vgl. Austrittsbericht vom 8. Septem ber 2006; Urk. 8/ 57/ 140- 141), erfolgte anschliessend die Überweisung in die Klinik für Unfallchirurgie des C.___ zur Operation ei ner HWK6/7-Luxationsfraktur ( Urk. 8/57/137) . Nach Beendigung des stationä ren Auf e nthalts am 1 3. September 2006 fanden verschiedene ambulante Nach kon trollen in der Klinik für Unfallchirurgie statt ( Urk. 8/57/130 -136) . Vom 3 0. Janu ar bis 7. März 2007 erfolgte alsdann eine stationäre Behandlung in der Klinik D.___ (vgl. Austrittsbericht vom 1 7. März 2007, Urk. 8/57/66-71). Ein zweiter Aufenthalt dauerte vom 1 1. Juli bis 5. September 2007 (vgl. Aus trittsbericht vom
1 1. September 2007, Urk. 8/57/25-31). Am 1 1. April 2008 fand die kreisärzt li che Abschlussuntersuchung statt. Im betreffenden Bericht wurden als Diagnosen fest gehalten: Zervikoz ephalgie nach HWS-Trauma mit ossärer Läsion Th3, frag lich Th2 und Th4 , sowie Facettengelenksfraktur C6/7; lum bovertebrales Syn drom mit fraglicher radikulärer S1-Symptomatik (degenerativ bedingt, unfall fremd ); chronisches Schmerzsyndrom; Depression ( Urk. 8/65/25). Mit Verfügung vom 2 3. September 2008 sprach die SUVA dem Versicherten eine auf einer Er werbsunfähigkeit von 14 % beruhenden Rente sowie eine In tegritätsent schädi gung
gestützt auf eine Einbusse von 20 % zu ( Urk. 8/67). Die dagegen ge richtete Einsprache des Versicherten wies die SUVA mit Entscheid vom 5. März 2009 ab ( Urk. 8/79). Die hierauf erhobene Beschwerde des Versi cherten wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 6. August 2010 in dem Sinne gutgeheissen, dass es die Sache zur weite ren Abklärung an die SUVA zurückwies (Prozess-Nr. UV.2009.00133). Die SUVA veranlasste so dann eine medizinische Abklärung durch PD Dr. med. E.___ , Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie. Das betreffende Gutachten vom 2 5. Januar 2012 gelangte zum Ergebnis, dass dem Versicherten eine leichte wechselbelastende Tätig keit zu 60 % zumutbar sei ( Urk. 8/140/44-76). Basierend darauf sprach die SUVA dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 2 0. Juni 2012 eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 50 %
zu ( Urk. 8/125/4-8). 1.3
Bereits im Februar 2008 hatte sich der Versicherten ein weiteres Mal zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet ( Urk. 8/49). Die IV-Stelle holte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/54), Berichte von den behandeln den
Ärzten ( Urk. 8/61; Urk. 8/63) sowie einen Fragebogen für Arbeitgebende ( Urk. 8/62) ein. Ebenfalls zog sie die Akten des Unfallversicherers bei ( Urk. 8/57). Mit Schreiben vom 1 2. November 2008 teilte sie dem Versicherten mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig , ( Urk. 8/73) und gab bei Dr. med. F.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 2 9. Januar 2009 erstattet wurde ( Urk. 8/76). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in einer Stell ungnahme vom 6. Februar 2009 zum Schluss ge kommen war, auf das Gutach ten von Dr. F.___ könne nicht abgestellt werden ( Urk. 8/98/4), veranlasste die I V-Stelle eine neuerliche medizinische Abklär ung durch Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser kam in seinem Gutachten vom 2 6. März 2010 zum Schluss, beim Versicherten liege keine Minderung der Arbeits fähig keit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht vor ( Urk. 8/96). Nach Durch füh rung des Vorbescheidverfahrens
sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 0. März 2011 für den Zeitraum 1. August 2007 bis 3 0. Juni 2008 eine ganze Rente zu ( Urk. 8/119/9) . Dem Ent scheid lag einerseits das psy chiatrische Gutachten von Dr. G.___ zugrunde, andererseits die kreisärztliche Beurteilung vom 1 1. April 200 8. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 1. April 2011 ( Urk. 8/119) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die an gefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihm eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen; subeventualiter sei das Verfahren zu sis tieren, bis bezüglich des Ent scheids des Unfallversicherers ein rechtskräftiger Entscheid vorliege ( Urk. 8/119).
Aufgrund übereinstimmender Parteianträge (vgl. Urk. 8/121) sistierte das Ge richt
dieses Beschwerdeverfahren mit Verfü gung vom 3 1. Mai 2011 bis zum erneuten Entscheid der SUVA (Prozess-Nr. IV.2011.00403; Urk. 8/122). Nachdem die SUVA mit Verfügung vom 2 0. Juni 2012 im vorerwähnten Sinne entschieden hatte, wurde das Verfahren fortge setzt ( Urk. 8/125). Die IV-Stelle stellte am 1 0. Okto ber 2012 Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zu weiteren Abklärungen ( Urk. 8/126). Mit Urteil vom 2 4. Oktober 2012 hiess das Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur neuerlichen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 8/127). Am 8. Februar 2013 veranlasste die IV-Stelle ein polyd isziplinäres Gutachten durch das H.___ , I.___ , welches am 1 6. Mai 2013 ( Urk. 8/140) erstattet wurde. Darin kamen die Gutachter zum Schluss , dass dem Versicherten keine körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten , so auch die angestammte , mehr zumutbar s ind . Für körperlich leichte , adaptierte Tätig keiten hingegen bestehe eine 75%ige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit, voll schichtig realisierbar. Mit Vorbescheid vom 1 5. August 2013 hielt die IV-Stelle gegenüber dem Versicherten fest, es bestehe Anspruch auf eine
befristete ganze Rente vom 1. August 2007 bis 3 0. Juni 2008, wobei diese be reits ausbezahlt worden sei ( Urk. 8/144). Nachdem der Versicherte am 1 8. Septem ber 2013 hatte Einwand erheben lassen, verfügte die IV-Stelle am 1 8. Dezember 2013 im Sinne des Vorbescheids und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. August 2007 bis 3 0. Juni 2008 eine ganze Rente zu ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 7. Januar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihm eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; es sei ihm die unent gelt liche Prozessführung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2014 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. März 2014 angezeigt wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs ein kommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits markt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbs ein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S.
121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zu setzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren ten anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird
beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Haus ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1) , es sei auf das von der SUVA in Auftrag gegebene Gutachten abzustellen. Zusätzlich seien die als nicht unfallkausal betrachteten psychogenen Störungen und ihre Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Die von der Beschwerde gegnerin angeführten Gründe, weshalb sie nicht auf das SUVA-Gutachten ab stelle, überzeugten nicht. Dieses basiere auf objektivierbaren Befunde n sowie ei nem organischen Korrelat, und nicht bloss auf subjektiven Beschwerden. Ferner moniert er, dass die Beschwerdegegnerin ihr Abweichen vom Entscheid der SUVA nicht begründet habe. Diese Verletzung der Begründungspflicht allein recht fer tige die Rückweisung der Sache. 2.2
Vorab ist festzuhalten, dass keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der
Unfallversicherung für die Invalidenversicherung besteht, obwohl dem Grund satz nach bei gleichem Gesundheitsschaden die Invaliditätsbemessung in der Invali den versicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärver si cherung denselben Invaliditätsgrad ergeben soll (BGE 133 V 549, 126 V 288 E. 2a S.
291 mit Hinweisen). Vielmehr habe IV-Stellen und die Un fallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Kei nes falls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E.
6.1 S.
533). Rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen indes nicht unbeachtet bleiben. Vielmehr müs sen sie als Indizien für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mitein bezogen werden (BGE 133 V 549 E. 6.3 S.
554 mit Hinweis). 2.3
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid ( vom für den SUVA-Ent scheid relevanten Gutachten von Dr. E.___ abzuweichen ) damit, dass dieses Gut achten weniger überzeuge als das Gutachten de s
H.___ , weil Dr. E.___ in der ab weichen den Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die eigenen objektiven Befunde zu wenig gewichtet habe ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S.
3). Damit kam sie ihrer Begrün dungspflicht nach und besteht kein Grund, den Entscheid au s formellen Grün den aufzuheben (zum Umfang der Begründungspflicht vgl. statt vieler: BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 3 .
Im Folgenden ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen: 3 .1
Hinsichtlich des medizinischen Sachve rhalts bis zum Zeitpunkt der H.___ -Begut achtung vom 1 5.
– 1 7. April 2013 wird auf die Anamnese in eben diesem Gut ach ten verwiesen (Urk. 8/140 S. 4-10 ). 3 .2
3 .2.1
Das H.___ selber stellte in seinem Gutachten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/45 S. 30-31): - Chronisches zervikoz ephales und zervikobrachial rechtsbetontes Schmerz syndrom (ICD-10: M53.0/M53.1) - Status nach offener Reposition, Laminektomie HWK6 rechts, Fragmen textraktion und Spondylodese HWK6/7 von dorsal mit Spongiosaplastik vom linken hinteren Beckenkamm am 07.09.2006 (Z98.1); - Status nach schwerem Kontusions-/Distorsionstrauma des zervikotho rakalen Übergangs am 24.08.2006 mit einseitig reitender HWK6/7-Lu xationsfraktur (T91.1), mit/bei residuellem
radikulärem sensiblem Aus fallsyndrom C7 rechts und einem Status nach Commotio cerebri mit kurzzeitiger Bewusstseinsstörung; - Status nach temporärer Myelopathie sub C3 bei Diskopathie C3/4. - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen vor al lem ins linke Bein (ICD-10: M54.5) bei Diskushernie LWK5/SWK1 parame dian links, MR-tomographisch ohne Kompression neuraler Strukturen (M51.2). 3 .2.2
In ihrer Gesamtbeurteilung führten die H.___ -Gutachter aus, die Situation des Beschwerdeführers mit den Hauptbeschwerden am Bewegungsapparat sei aus orthopädischer und neurologischer Sicht evaluiert worden. Die aktuelle neuro logische Untersuchung sei, wie auch die anderweitigen seit 2007, klinisch un auf fällig. Auffallend sei in den Untersuchungen eine massive funktionelle Über lagerung mit Inkonsistenzen bei geprüfter Beweglichkeit und dann deutlich besserer Beweglichkeit in abgelenkten Situationen. Ein organisches Korrelat der Beschwerden sei zweifellos vorhanden, es stelle sich die Frage nach der Persis tenz der organischen Korrelate bei gutem Heilungsverlauf postinterventionell ab 200 6. Die neurologisch-orthopädische Untersuchung gelange zur Einschätzung, dass körperlich schwere und auch mittelschwere Tätigkeiten dem Beschwerde führer bleibend nicht mehr zumutbar seien, was auch auf die angestammten Tätigkeiten zutreffe. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltun gen von Kopf und Rumpf, ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme, be stehe grundsätzlich eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Es könne zusätzlich eine quantitative Einschränkung mit Pausenbedarf bis 15 Minuten pro Stunde zuer kannt werden, dies im Sinne einer Leistungseinbusse von 25 % .
Aus allgemein-internistischer Sicht bestünden keine Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.
Aus psychiatrischer Sicht sei das inadäquate Schmerzverhalten, welches durch die objektivierbaren Befunde somatisch nicht (ausreichend) zu erklären sei, ei ne r chronischen Schmerzstörung mit somatischen oder psychischen Faktoren zuzu ordnen. Eine Komorbidität bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht. Die Ar beits fähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.
Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht, dass beim Exploranden für körperlich schwere, mittelschwere und damit auch für die angestammten Tätigkeiten eine bleibende, volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Für kör per lich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähig keit von 75 % . Das Pensum sei vollschichtig umsetzbar mit er höhtem Pausen bedarf ( Urk. 8/140 S. 32). 3 .2.3
Der orthopädische Gutachter Dr. J.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, legte dar, im Rahmen der Untersuchung hätten sich auf orthopädischer Ebene fol gen de Befunde objektivieren lassen. Beim Abholen im Warteraum habe sich der Explorand mit deutlich leidender Miene bei verkrümmtem Oberkörper präsen tiert und habe sich daraufhin stark hinkend in Richtung des Untersuchungs zimmers bewegt. Das Begehen der Treppe sei in beide Richtungen im Wechsel schritt gelunge n, allerdings mit deutlich auss enrotiertem linkem Bein. Auf ebe nem Terrain setze sich die Gangasymmetrie fort, indem die linke Ferse spontan nicht auf den Boden gesetzt werde, so dass ein einseitiger Zehengang resultiere. Mit leichter Führung durch den Untersucher vermöge der Explorand dann auch einen beidseitigen Zehengang durchzuführen, ebenso einen beidseitigen Fersen gang , wobei links der Vorfuss konstant abgehoben bleibe, rechts intermittierend den Bode n berühre. Der Explorand vermöge kurzzeitig auch eine tiefe Hocke ein zunehmen, richte sich jeweils aber wieder umgehend in orthograde Position auf, was sich bei Wiederholung in gleicher Weise zeige. Durch das mehrfache Auf- und Niedergehen des Körpers entstehe gesamthaft ein deutlich höherer Mus keleinsatz in den Beinen als bei der einmaligen Einnahme einer tiefen Hocke , was für eine beidseits gut erhaltene Kraft spreche. Ein Kauergang werde an schliessend aber nicht praktiziert. Die Untersuchung des Rumpfes gestalte sich schwierig, indem der Explorand im Stehen fast konstant eine deutlich ge krüm m te Körperhaltung einnehme. Dabei sei der Kopf meist protrahiert mit Blick zum Boden, lasse sich jedoch wiederholt auch vollständig aufrichten. Der Rumpf werd e häufig zu einer Seite geneigt, zudem oftmals die rechte Schulter hoch gezogen. Später im Sitzen gelinge aber während längerer Zeit auch eine ortho grade Haltung der ganzen Wirbelsäule, so dass die zuvor praktizierten Fehl positionen als funktionell bedingt anzusehen seien. Eine Untersuchung in Bauchlage sei wiederum nicht möglich, wobei der Explorand zu erwartende lumbal betonte Rückenschmerzen als Grund angebe. In Rückenlage vermöge er seinen Rumpf allerdings vollständig zu extendieren und dabei auch den Kopf problemlos auf die Unterlage zu legen, ohne dass dabei Schmerzäusserungen erkennbar würden. Die fokussierte Bewegungsprüfung des Kopfs zeige vor allem rotatorisch deutliche Einschränkungen, was sich bei gleichzeitiger Ablenkung jedoch normalisiere mit raschen Kopfdrehungen bis in beide Endpositionen ohn e dabei erkennbare Schmerzäusserungen. Die Narbenverhältnisse nach dor saler Spon dylodese HWK6/7 seien reizlos und auch palpatorisch liessen sich bei gleichzeitiger Ablenkung daselbst keine Schmerzen auslösen.
Am rechten Bein zeige sich eine freie und offenbar auch weitgehend schmerz lose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung. Links sei die fokussierte Untersuchung in Rückenlage stark erschwert, indem der Explorand einerseits das linke Knie nur zwischenzeitlich vollständig extendiere, zudem die aktive Flexion auf etwa 100° limitiert sei. Beim An- und Auskleiden, das teil weise im Sitzen durchgeführt werde, gelinge jedoch auch eine endgradige Knieflexion, die somit endgradig etwa 140° erreiche.
Auch an den oberen Extremitäten würden die Bewegungen bei fokussierter Un tersuchung vor allem an den Schultern deutlich limitiert, wobei der Explorand nicht über Schulterbeschwerden, vielmehr über solche im Nackenbereich klage. Spontan gelängen beim An- und Auskleiden jedoch nahezu endgradige
Über kopfbewegungen , insbesondere auch mit dem rechten Arm, wo die Schonung bei der fokussierten Untersuchung ausgeprägter sei als links. Auch die Kraft ent faltung werde am rechten Arm deutlich reduziert, was indes mit dem sym me trischen Muskelrelief an Schultern sowie Ober- und Unterarmen kontrastiere.
Neu angefertigte Röntgenbilder der HWS zeigten ein korrektes Zustandsbild nach
Spondylodese HWK6/7 mit Instrumentation von dorsal. Dabei entstehe der Ein druck einer dorsal und ventral fusionierten Spondylodese mit sichtbarer ossärer Überbrückung von HWK6/7 in korrekter Stellung. Die kranialen Ab schnitte seien zumindest konventionell-radiologisch wenig auffällig, so dass daselbst höchs tens leichtgradige
osteodiskale Veränderungen bestehen dürften. Ein nach träglich eingegangenes MRT der LWS bestätige eine bereits seit länge rem be kannte Diskushernie LWK5/SWK1 paramedian links mit Kontakt zur Nerven wurzel S1, jedoch ohne sichtbare Kompression derselben. Gemäss vorlie genden Berichten handle es sich dabei um einen im Vergleich zu Voruntersu chungen stationären Befund.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Exploranden ange gebenen Beschwerden anlässlich der heutigen orthopädischen Untersuchung nur eingeschränkt auf objektivierbare Befunde zurückführen liessen. Es sei bei spiels weise nicht nachvollziehbar, weshalb der Explorand seinen Kopf derart stark pro trahiere, da ihm offensichtlich auch eine orthograde Kopfhaltung problemlos möglich sei. Ähnliches gelte für den Rumpf, der häufig verkrümmt gehalten werde, zwischenzeitlich jedoch in eine korrekte orthograde Position gerückt werden könne. Der Explorand vermöge auch ohne weiteres seinen lin ken Fuss orthograd aufzusetzen und einen Fersengang zu praktizieren, so dass nicht nach vollziehbar sei, weshalb er spontan zumeist nur den Vorfuss belaste. Es sei zwar nicht grundsätzlich bestritten, dass gewisse pathologisch-organische Faktoren vorliegen, doch bestehe unübersehbar eine Symptomausweitung und Selbstlimi tation . Dazu passe auch, dass sich die Angaben des Exploranden über die Schmerzmitteleinnahme labormässig nicht bestätigen liessen, was die Aus prä gung der anamnestisch erwähnten Beschwerden doch etwas in Frage stelle. Nach
allgemeiner Erfahrung würden die zur Verfügung stehenden Analgetika von Patienten, die ihre Schmerzen auf eine somatische Grundlage stellten, im Be darfsfall konsequent eingesetzt oder Verzicht darauf werde zumindest mit un ge nügender Wirksamkeit begründet. Das Vorliegen von nichtorganischen Faktoren erschwere naturgemäss eine ganz exakte Diagnosestellung auf soma tischer Ebene. Zumindest aus orthopädischer Sicht lasse sich aber weitgehend aus schliessen, dass pathologische Befunde vorliegen würden, die sich bei kör perlich leichten Aktivitäten in wesentlichem Umfang limitierend auswirkten ( Urk. 8/140 S. 23-25). 3 .2.4
Der neurologische Gutachter Dr. K.___ , FMH Neurologie, führte in seiner Beurteilung aus, bei der klinischen Untersuchung zeige der Versicherte eine massive Einschränkung der HWS-Beweglichkeit, welche bei unauffälliger Be obachtung nicht in diesem Ausmass nachvollziehbar sei. Es bestehe eine ausge prägte Drucküberempfindlichkeit im gesamten Nackenbereich mit vermehrtem muskulärem Anspannungszustand. Im Detail sei auf die orthopädische Beurtei lung zu verweisen. Aus neurologischer Sicht bemerkenswert seien relativ diffus verteilte sensible Defizite am ganzen Körper. Deutlich betont sei die Angabe ei nes sensiblen Defizits am Zeigefinger der rechten Hand sowie an der Innenseite des rechten Fusses, die Zehen Dig . I und II umfassend. Auch hier erfolge die An gabe des Exploranden, dass dies in den letzten Jahren permanent so gewesen sei. Bei der Untersuchung an der Klinik L.___ im April 2012 sei allerdings eine normale Sensibilität an den unteren Extremitäten angegeben worden. Die Mus kel eigenreflexe seien symmetrisch lebhaft auslösbar. Bei der Kraftprüfung zeige der Versicherte eine wechselnde Innervation und ein deutliches Giving
way an allen Extremitäten. Insgesamt könne aufgrund der vorliegenden Be funde und der wechselhaften Ausprägung davon ausgegangen werden, dass eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik nicht bestehe. Das Verhalten während der Untersuchung sei stark auffällig und das Ausmass der präsen tierten wechselnden Innervation sowie das Schmerzvermeidungsver halten ent sprächen einem stark demonstrativen Verhalten.
Zusammengefasst könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte im Rahmen des Unfalls im August 2006 ein schweres Trauma im Bereich der HWS und BWS erlitten habe. Es sei dabei wahrscheinlich auch zu einer Myelonkon tusion im Bereich C3 gekommen. Die weitere Entwicklung sei jedoch günstig gewesen mit Rückbildung der im MRI erkennbaren Myelopathie-Zeichen. Auch klinisch zeige sich eine günstige Entwicklung, indem heute keine gesteigerten Muskeleigenreflexe mehr vorliegen würden. Das Babinski -Zeichen sei negativ. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass bereits anlässlich der Hospitalisation
im Spital
B.___ im Mai 2000 sehr lebhafte Muskeleigenreflexe be schrie ben worden seien.
Es seien jedoch teilweise konsistente Angaben hinsichtlich sensibler Störungen (z.B. am rechten Zeigefinger) vorhanden, so dass davon auszugehen sei, dass eine leichte, radikuläre sensible Residualsymptomatik tatsächlich bestehe. Hin sicht lich der übrigen, schwierig einzuordnenden sensiblen Störungen, sei eine Abklä rung mittels somatosensorisch evozierten Potenzialen erfolgt, wobei diese Un tersuchung normale Ergebnisse gebracht habe. Gleichwohl sei es möglich, dass eine leichte Sensibilitätsstörung aufgrund der erlittenen Myelopathie per sistiere. Eine höhergradige Einschränkung der langen Bahnen liege jedoch heute nicht mehr vor.
Auch hinsichtlich der lumbalen Rückenschmerzen sei wahrscheinlich ein gewis ses somatisches Korrelat vorhanden. Aktuell könne eine radikuläre Symptoma tik indes nicht objektiviert werden. Im Detail sei diesbezüglich auch auf die or tho pädische Beurteilung zu verweisen ( Urk. 8/140/29-31). 3 .2.5
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. M.___ , FMH Psychiatrie & Psycho therapie, führte im Zusammenhang mit den psychiatrischen Befunden aus, der altersentsprechend aussehende, braungebrannte Explorand habe sich ächzend und stöhnend und vornüberbeugend bewegt, sei auch vornübergebeugt auf dem St uhl gesessen, habe nur selten Blickkontakt mit dem Untersucher aufgenom men . Die Klagen über seine Beschwerden hätten einen grossen Raum einge nommen. Es sei aber auch möglich gewesen, sich mit dem Exploranden über andere The men zu unterhalten. Die Stimmung sei klagsam , jammerig , gelegent lich auch leicht gereizt gewesen, gelegentlich auch leicht depressiv. Die Psychomotorik sei lebhaft gewesen. Der affektive Kontakt zum Untersucher sei distanziert geblie ben. Er sei zeitlich nur zum Teil orientiert gewesen, die anam nestischen An gaben seien vage geblieben. Der Explorand habe einen wachen Eindruck ge macht, sei bewusstseinsklar gewesen. Er habe sich differenziert aus gedrückt. Die im Rahmen der Untersuchung gemachten Beobachtungen und Feststellungen würden auf durchschnittliche Intelligenzleistungen hinweisen. Während der ganzen Untersuchung habe er nie Zeichen von Konzentrations schwäche gezeigt. Er habe gut auf die gestellten Fragen eingehen können. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen. Seine Aus führungen seien an schau lich gewesen. Das Denken sei nicht eingeengt gewesen. Er habe kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine Gedankenleere. In seinen Schilde rungen seien keine Hinweise auf überwertige Ideen erkennbar gewesen. Wahn haftes Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht vorhanden gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen, akusti sche, optische, olfak torische oder taktile Halluzinationen gegeben. Der Explo rand habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu seiner Person. Er habe sich gegenüber der Umgebung klar abgrenzen können. Gedankenausbrei tung oder Fremdbeein flussungserlebnisse seien nicht vorhanden gewesen. Der Explorand habe keine Zwangsgedanken geäussert, Hinweise auf Zwangshand lungen seien nicht vor handen gewesen. Er habe nicht über Ängste berichtet, keine Phobien erwähnt. Aus seinen Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebs im Lauf des Tages ergeben. Der Explorand habe nicht über einen Lebensverleider , Suizidgedanken oder Sui zidp hantasien berich tet ( Urk. 8/140 S. 16-17). 3 .2.6
Im Rahmen seiner psychiatrischen Beurteilung führte Dr. M.___ aus, seit dem Unfall im August 2006 gehe der Beschwerdeführer keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. Trotz intensiver ambulanter und stationärer Therapien habe sich das Zustandsbild bis anhin nicht gebessert. Der Explorand klage nach wie vor über Schmerzen im Rücken, in den Armen, im Kopf, im Nacken, fühle sich aufgrund dieser Beschwerden nicht arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könn t en durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, so dass eine gewisse psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Es handle sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren.
Der Explorand sei seit 1997 verheiratet, seine Ehefrau und die drei Kinder lebten seit Jahren im N.___ , seine Ehefrau habe sich in der Schweiz nicht wohl ge fühlt. Der Explorand könne sich auch nicht vorstellen, trotz allfälliger Restbe schwer den einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. All dies könne zur psychi schen Überlagerung der geklagten Beschwerden beitragen.
Der Explorand befinde sich seit 2008 in ambulanter psychiatrischer Behand lung, dies im Gegensatz zu seinen Angaben, wonach er bereits seit dem Unfall in psychiatrischer Behandlung stehe. Regelmässig fänden Gespräche statt, eine antidepressive Therapie werde nicht durchgeführt. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei bis anhin nie durchgeführt worden.
Der Explorand lebe, wenn er in der Schweiz weile, bei seinem Bruder, wo er ein Zimmer bewohne. Er habe einen guten Kontakt mit der Familie seines Bruders. Auch zum anderen in der Schweiz lebenden Bruder und dessen Familie habe er gute Kontakte. Gerne sehe er sich zusammen mit den Brüdern Fussballspiele am TV an. So habe er lebhaft darüber berichtet, dass er am Vorabend der Untersu chung zwei Fussball spiele angesehen habe. Mehrmals im Jahr reise er in den N.___ , halte sich dort bei seiner Frau auf. Die Beziehung zur Frau und den drei Kindern sei gut. Er habe mit seiner Frau auch regelmässig sexuelle Kontakte. Er könne sich aber nicht vorstellen im N.___ zu leben, da dort die medizinische Versorgung ungenügend sei.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei der Explorand klagsam gewesen, habe gejammert, habe nur selten Blickkontakt aufgenommen, sei zum Teil auch etwas gereizt gewesen. Er habe sehr auf seine Beschwerden fixiert gewirkt.
Die herabgesetzte Grundstimmung, die gelegentlich auftretenden, leichten de pressiven Verstimmungen, die Reizbarkeit seien im Rahmen der chronischen Schmerzstörung zu sehen. Eine eigenständige depressive Störung könne nicht diagnostiziert werden.
Der Explorand leide unter schmerzbedingten Schlafstörungen. Er habe morgens keine Mühe aufzustehen. Tagsüber unternehme er Spaziergänge, unterhalte sich mit der Familie seines Bruders oder mit seiner eigenen Familie, wenn er im N.___ weile, pflege regelmässig soziale Kontakte zu seinen Verwandten. Nach wie vor interessiere er sich sehr für Fussball. Ein Lebensverleider oder Suizidge dan ken würden verneint ( Urk. 8/140 S. 17-18). 3 .2.7
In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, auf grund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegen den Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei die volle Arbeitsunfähigkeit für nicht adaptierte Tätigkeiten seit September 2006 anzu neh men. Die Einschätzung für leichte, adaptierte Tätigkeiten dürfte seit April 2008 gelten, was mit Sicherheit ab April 201 3 zu bestätigen sei ( Urk. 8/140 S.
33) . 4 .
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Rentenentscheid auf das H.___ -Gutachten vom 1 6. Mai 201 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit auf dieses Gut achten abgestellt werden kann. 4 .1
Was das psychiatrische Teilgutachten betrifft, beruht dieses auf eigenständigen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und die vo m
Beschwerdeführer geklagten Be schwer den berücksichtigt und gewürdigt. Für die Zuverlässigkeit der gutachter liche n Beurteilung spricht , dass sie mit jener von Dr. G.___ im Grundsatz überein stimmt. Diagnostisch ging letzterer gleich wie das H.___ von einer chronischen Schmerzstörung aus, wobei diese mit einer ängstlich-depres siven Störung ver bun den sei. Di esbezüglich wurde von Seiten der
H.___ -Gutach ter indes plausibel erörtert, zum jetzigen Zeitpunkt lägen keine Anhaltspunkte für eine ängstlich-depressive Störung vor. Die gelegentlich auftretenden, leich ten depressiven Ver stimmungen seien im Rahmen der chronischen Schmerz störung zu sehen. Letzt lich geht jedenfalls das H.___ wie Dr. G.___ davon aus, dass sich beim Be schwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähig keit begründen lasse. Auffallend sind derweil die diskrepanten Einschätzungen des behandelnden Psychiaters med. pract . O.___ sowie von Dr. F.___ , Spezial arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher im Ja nuar 2009 ein Gutachten zuhanden der SUVA verfasste. Von med. pract . O.___ wurde mit Arztbericht vom 2 5. März 2008 ( Urk. 8/61) bzw. Zwischenbe richt vom 1 7. April 2008 ( Urk. 8/65/17) eine chronisch rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom gemäss ICD: F33.2 und eine sonstige somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10: F45.9 atte stiert. Der Beweiswert dieser Beurteilung erscheint einerseits deshalb einge schränkt, weil sie schon relativ weit zurückliegt. Andererseits legte Dr. G.___
zutreffend dar, dass die betreffende Diagnosestellung unklar ist. Un ter dem Code F33.2 ordnet die ICD-10 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome ein; eine rezidi vierende de pressi ve Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schem Syndrom wird mit F33.11 kodiert. Davon abgesehen findet in den Be richten von med. pract . O.___ keine hinreichende Auseinandersetzung mit den gestellten Diagnosen statt, wie auch nur eine knappe Darstellung der psy chopatho lo gi schen Befunde erfolgt ( Urk. 8/96/24). Was das Gutachten von Dr. F.___ betrifft ( Urk. 8/76/1-10) , hielt dieser als Diagnosen eine chronische schwere Depression (ICD-10: F32.2), eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie den Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) fest, welche eine 100%ige Arbeitsun fähig keit begründeten. Diese Beurteilung erscheint ebenfalls nicht schlüssig. Namentlich findet keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Kriterien statt, welche eine schwere Depression kennzeichnen. Von Dr. G.___ wurde zu dem plausibel darauf hingewiesen, dass der Code F32.2 eine schwere depressive Episode zum Gegenstand habe, währenddem eine chronische Depression in der Rege l unter F34.1 ( Dysthymia ) subsumiert werde ( Urk. 8/96/25). Die von Dr. F.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % kann unter diesen Um stän den nicht nachvollzogen werden. Gesamthaft vermögen die Einschätzungen von Dr. F.___ und med. pract . O.___ keine begründeten Zweifel an der psy chiatrischen Beurteilung des H.___ zu erwecken. Es ist im Er gebnis mit dem H.___ davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aus psy chiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. 4 .2
Aus somatischer Sicht nahm das H.___ eine orthopädisch-neurologische Beurtei lung vor und attestierte für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme von Zwangs hal tungen von Kopf und Rumpf, ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme grundsätzlich eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Es anerkannte dabei zusätz lich eine quantitative Einschränkung mit einem Pausenbedarf bis 15 Minuten pro Stunde, dies im Sinne einer Leistungseinbusse von 25 % . Der Beschwerde führer hält diese Einschätzungen des H.___ aufgrund des vom Unfallversicherer bei Dr. E.___ in Auftrag gegebene Gutachtens vom 2 5. Januar 2012 ( Urk. 8/139/2-36) nicht für nachvollziehbar. Darin wird für leichte wechselbe lastende Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 40 % festgehalten. Dr. E.___
hielt konkret fest, aus gutachterlicher Sicht sei als (unfallkausale) Limi tie rung der Residualzustand nach Spondylodese C6/7 (seg mentäre Kyphose, mus kulär nuchale Insuffizienz zufolge Unfallmechanismus und zusätzlich erforderlichem operativem Zugang von dorsal) und das residuell sensible Quer schnitts-Niveau rechtsbetont sub C3 (ASIA-D/E) nach durchge machter Myelo pathie zu beurteilen, woraus sich die betreffende Einschränkung der Arbeits fähig keit im Umfang von 40 % ergebe. Das H.___ hielt dieser Beurtei lung entge gen, im Gutachten zuhanden der SUVA sei das aggravatorische Ver halten des Beschwerdeführers mit den vielen Inkonsistenzen eindeutig zu wenig gewürdigt oder nicht erkannt worden. Daraus erkläre sich die abweichende Be urteilung der Arbeitsfähigkeit. Das SUVA-Gutachten habe sich zu stark von den subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers leiten lassen und die eigenen, objektiven Befunde (beispielsweise keine pathologischen Befunde durch den beigezogenen Neurologen Dr. P.___ ) zu wenig gewichtet. Tatsächlich habe ursprünglich ein eindrückliches Unfallgeschehen mit auch objektivierbaren Be funden und kon sekutiv notwendiger Operation bestanden , der Heilverlauf sei jedoch objek tiv sehr günstig gewesen, was sich anhand der zwischenzeitli ch normalisierten Be funde zeige und was auch hinsichtlich Arbeitsfähigkeit ent sprechend zu würdi gen sei. Tatsächlich erscheint angesichts der von Dr. E.___ er hobenen Befunde ( Urk. 8/139/28: „ motorische Funkt ionen im Gangbild sind er halten. … I m Be reich e der oberen Extremitäten ergeben sich keine Hinweise auf neuro logische Ausfälle. … Die Halswirbelsäule ist in der Beweglichkeit einge schränkt und ist aktiv besser redressierbar als manuell mit Tendenz zur Schon haltung , …. Die Narbenverhältnisse … sind reizlos ausgeheilt. Im Vorderarm rechts ergibt sich eine nicht dermatombezogene Hypästhesie im Daumen- und Zeigefingerbereich. Der Bewegungsumfang der Schultergelenke passiv knapp im Normbereich, aktiv antalgisch limit iert. Im Bereich der unteren Extremitäten findet sich linksseitig ein positives
Lasègue -Phänomen ab 40° bei allerdings beidseits verkürzten Ham strings . Das Reflexbild der unteren Extremitäten ist gesteigert bis subklo nisch bei mässig gesteigertem Reflexbild im Bereich der oberen Extremitäten. Taktil ergibt sich ein leichtes sensibles Querschnitts-Ni veau, unscharf L3/4, rechts ausgeprägter als links“ ) eine Leistungseinschrän kung bei angepasster Tätigkeit von 40 % nicht ausgewiesen . Dr. E.___ begründet eine solche zeitliche Einschränkung für eine zumutbare Arbeit nicht . Dies im Gegensatz zu den H.___ -Gutachtern, welche auf einen vermehrten Pausenbedarf hinweisen und diesen mit einer Leistungseinbusse von 25 % bei vollschichtig zumutbarer Arbeits leistung veranschlagen. Es ist daher davon auszugehen, dass Dr. E.___ bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die subjektiven Einschrän kungen stärker ge wichtete. Ferner fällt auf, dass Dr. E.___ das von ihm in den Vordergrund gestellte objektivierbare neurologische Defizit im Sinne eines resi duellen sensiblen Quer schnitts-Syndrom sub C3 rechts prävalent (ASIA-D/E) als allerdings „unsicher im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Beschwer debild der cerviko brachialgiformen Restbeschwerden“ erachtete ( Urk. 8/139 S.
31). Die Einschätz ung der H.___ -Gutachter beruht auf umfassenden klinischen und bildgebenden Untersuchungen, welche in objektiver Hinsicht auch nicht von den Ergebnissen in den medizinischen Vorakten abweichen. Soweit sie in ihrer Einschätzung die verbliebene Arbeitsfähigkeit höher gewichten als
Dr. E.___ , begründen sie dies in nachvollziehbarer Weise, weshalb ihrer Beurteilung der Vorzug zu geben ist.
4 .3
Zusammenfassend überzeugt die begründete Einschätzung der verbliebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die H.___ -Gutachter, weshalb die Be schwerdegegnerin zu Recht darauf abstellte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit spätestens April 2008 in einer den medizinischen An forderungen entsprechenden Tätigkeit vollzei tlich mit einer Leistungsein busse von 25 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.2.2). Damit ist im April 2008 eine Ver besse rung in der Arbeitsfähigkeit eingetreten, deren Folgen hinsichtlich des Renten an spruchs ab 3 0. Juni 2008 zu berücksichtigen sind ( Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV). 4.4.
Der Beschwerdeführer liess keine Einwände gegen die übrigen Grundlagen der Invaliditätsbemessung vorbringen. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hinsicht lich des Valideneinkommens auf das an der letzten Stelle 2007 erzielte Jahres einkommen und berücksic htigte die seither eingetretene
Nominallohnentwick lung . Hinsichtlich des Invalideneinkommens zog sie die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008 Tabelle 1, Männer, Anforderungsni veau
4) heran und berücksichtigte die Leistungseinbusse infolge zusätzlichen Pausenbedarfs mit 25 % ( Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3 f.). Es besteht kein Anlass zu einer Korrektur, wobei anzumerken bleibt, dass auch bei einem
zusätzlichen Abzug von theoretisch bis maximal 25 % kein rentenbegründender Invaliditäts grad resultieren würde.
4.5
Damit erweist sich der ange fochtene Entscheid in allen Teil als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Der Beschwerdeführer lebt von der SUVA-Rente von monatlich Fr. 2‘016. --
( Urk. 10) , wobei der über dem Existenzminimum liegende Teil vom Betrei bungs amt gepfändet wurde (längstens bis 1 2. Dezember 2014; Urk. 11/1). Damit sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt und es ist ihm ab
Gesuchsstellung , das heisst ab 2 7. Januar 2014, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ,
Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Unbeachtlich ist, dass m it Substitutionsvollmacht vom 3. Juni 2013 Rechtsanwalt Zollinger die Mandats führung an Dr. iur . Y.___
ab trat ( Urk. 12) . Praxisgemäss wer den grund sätz lich nur patentierte registrierte Anwältinnen und Anwälte zum un ent gelt lichen Rechtsvertreter bestellt ( Randacher , in: Gesetz über das Sozial versiche rungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 10 zu § 16 GSVGer ; BGE 132 V 200 E. 5.2.3).
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltl iche Rechtsvertretung verpflich ten ( § 16 Abs. 4 GSVGer ) . 5.2
Die gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichts kos ten werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5.3
Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Zollinger , Zürich, machte mit Honorarnote vom 12. Dezember 2014 einen Aufwand von 595 Minuten sowie Spesen von Fr. 45.-- geltend (Urk. 15). Den detailliert aufgelisteten Be müh ungen (Urk. 16) sind nach der am 6.
März
2013 erfolgten Zustellung der Beschwer deantwort (Urk. 13) Leistungen vermerkt, die offensichtlich nicht in Zu sammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen („Br. Suva Q.___ “, „Br. Opferhilfest .“) und daher nicht zu entschädigen sind. Bis und mit 15. April 2014 sind ein Aufwand von 405 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 28.-- vermerkt, was angemessen scheint. Unter ermessensweiser Aufrech nung von 30 Minuten für Abschlussarbeiten und Berücksichtigung des gerichts üblichen Ansatzes von Fr. 200.-- errechnet sich ein aus der Gerichtskasse zu entschädigendes Honorar von Fr. 1‘596.25 (7,25 x Fr. 200.-- + Fr. 28. -- zu züglich 8 % MWST). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 7. Januar 2014 wird dem Beschwerde führer Rechts anwalt Bernhard Zollinger , Zür ich, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vor liegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung ge währt. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 596.25 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger