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IV.2014.00097

Rückweisung zu weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen

Zürich SozVersG · 2015-03-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1962, reiste 1980 in die Schweiz ein und war von 1997 bis 2008 als Hausfrau tätig (Urk. 8/1, Urk. 8/29) . Vom

1. Januar 2010 bis 3 1. Dezember 2012 arbeitete sie im Unternehmen ihres Ehemannes,

Firma Y.___, als Hilfsarbeiterin Teilzeit (circa zwei Stun den pro Woche; Urk. 8/29, Urk. 8/ 31 /1-1 2).

Am 2. Juni 2006 (Urk. 8/1) meldete sie sich unter Hinweis auf eine 1988 auf getretene

Rheuma er krankung

sowie darauf, dass sie ihr Handgelenk nicht be we gen könne, bei der In validen versiche rung zum Leistungs bezug an. Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte sowohl be ruf liche als auch medizinische Abklärungen. Sodann ver an lasste sie eine Ab klärung der be einträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/15). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/1 8) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 0. September 2007 (Urk. 8/19) einen An spruch auf eine In validen rente. 1.2

Am 1 2. Februar 2013

(Urk. 8/25) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine

valvuläre Herzkrankheit mit kombiniertem Mitralvitium und einer Hyper to nie seit 2 6. März 2012 er neut zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle holte einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/29) und

einen Arbeit geber frage bo gen (Urk. 8/31) ein.

Nach durch ge führtem Vor bescheidverfahren (Urk. 8 / 33, vgl. dazu Urk. 8/36, Urk. 8/38) verneinte die IV-Stelle mit un datierter Ver fü gung (Urk. 2; Poststempel laut Be schwerde schrift: 10. Dezember 2014 [Urk. 1]) einen Rentenanspruch erneut . 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 4 . Januar 201 4 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, es sei die undatierte Verfügung auf zu heben und es sei ihr

ab 1. August 2013 eine ganze Rente zuzüglich Verzugszins zu 5 %

ab 1. August 2015 zuzu sprechen; alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen (zu züglich 8 % Mehr wertsteuer) zu Lasten der Be schwerde geg nerin . I n prozes sualer Hinsicht bean tragte sie ferner, bei Bedarf sei ein inter disziplinäres, medizinisches Gutachten (insbesondere Kardiologie, Rheuma tologie, Ohren/Nasen/Hals und Innere Medi zin sowie Psychiatrie) über den Ge sund heits zu stand, die Arbeits-/Erwerbsfähig keit und die Fähigkeit den Haushalt zu be sorgen, anzuordnen, wobei dabei das Zusammenwirken aller Be schwer den ab 2008 bis heute sowie auf längere Sicht zu berücksichtigen seien; es sei eine Evaluation der funktio nellen Leistungs fäh i g keit und/oder eine Ab klärung durch eine Berufliche Ab klärungsstelle (Z.___; je inklusive Ab klärung der Fähig keiten für die Ausübung des Berufes zur Ein stu fung in die Tabel len, Sektoren, Be rufe und Niveaus der Lo h nstrukturerhebungen des Bun des amtes für Statistik) durch zuführen; es sei eine ergonomische Abklä rung über die Be weg lichkeit und Ein satz mög lichkeit der Extremitäten durch zu führen, es sei eine H aus halt ab klärung durchzuführen; es seien medizinische und berufliche Massnahmen (Ein gliederungs massnahmen) unter Bezahlung eines Tag geldes durchzuführen und die Gutachter seien nach dem Ver fahren gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts

(ATSG) zu bestimmen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8 . Februar 201 4 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. März 201 4 (Urk. 9)

zur Kennt nis gebracht wurde. 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1 f.) dafür, gemäss den medizinischen Abklärungen handle es sich nicht um einen Ge sund heitsschaden, welcher eine voraussic htlich bleibende oder längere Z e i t dau ernde ganze oder teilweise Einschränkung im Erwerb s- oder Aufgabenbereich be gründe. In optimal leidensangepasster körperlich sehr leichter und häufig sitzen der Erwerbstätigkeit sei aus klinischer und versicherungsmedizinischer Er fahrung weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Im Haus halts be reich sei ebenso wenig eine erhebliche Einschränkung vorhanden. Auch bei leicht gradigen rheumatischen Einschränkungen am rechten Handgelenk, bei einem Zustand nach einer Gallensteinoperation und dem bekannten Zustand nach einem Herz klappenersatz im Jahr 2012 sei aufgrund klinischer Erfahrung weiter hin von ei ner 100%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Zudem würde b ei einem Er werbs anteil von 30 % eine Haus halt abklärun g nichts an der Tatsache ändern, dass die Be schwerde führerin eine behinderungsangepasste Tätig keit aus führen könnte, wes halb sich eine er neute Abklärung erübrige.

2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegen über auf den Standpunkt (Urk. 1), im Vergleich zur Verfügung vom 1 0. September 2007 habe sich ihr Gesund heits zustand klar verschlechtert. Insbesondere bestünden neu eine Herzproble matik

mit noch stärkerer Hypertonie, eine Belastungsdyspnoe, eine Schlafapnoe (OSAS),

ein Morbus Menière, Schwerhörigkeit, Schwindel sowie eine chronische Sehnen scheiden ent zün dung rechts und eine Migräne beziehungsweise Kopf schmer zen (S.

10 Ziff. 12). U nter Berück sichtigung eines Erwerbs tätig keitsanteils von 80 %

(vgl. dazu S.

5) im Gesund heits fall

und ausgehend von einer voll ständigen Ar beits - und Erwerbs un fähig keit ermittelte sie mittels ge mischter Methode einen Invaliditätsgrad von 90 % respektive 70 % (S. 14 ff. Ziff. 3).

Für den Fall, dass ni cht auf die Bericht e der behandelnden Ärzte abgestellt wer de, müsse eine rechtskonforme Abklärung (Kardiologie, Rheumatologie, Oh ren/ Nasen/Hals und Innere Medizin und Psychiatrie) erfolgen (S. 16 Ziff. 20, vgl. dazu S.

7 unten). Dabei sei insbesondere zu prüfen, wie sich die Leiden ge samt haft auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie auf die Fähig keit, den Haus halt zu besorgen, auswirk ten . 3. 3.1

Im Rahmen der Erstanmeldung lagen folgende medizinische Berichte sowie die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkei t in Beruf und Haushalt vom 26. Juni 2007 (Urk. 8/15) vor (Verfü gung vom 1 0. September 2007, Urk. 8/19): 3.1.1

Im Bericht vom 5. September 2006 (Urk. 8/11) nannte der behandelnde

Dr. med. A.___, FMH für praktische Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ei nen Ver dacht auf Poly art h ritis und Polyart h ralgie mit rezidi vierenden Gelenks schwel lungen und einen Sta tus nach Handgelenk s ganglion im Jahr 2003 mit be lastungs abhängigen Handgelenksschmerzen. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine mittelschwere gut eingestellte Hyper tonie sowie Übe rgewicht (78 kg bei 158 cm) .

Dr. A.___ führte

aus, weil die Beschwerdeführerin während längerer Zeit nicht erwerbstätig gewesen sei, habe er k eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Obwohl die

rezidivierenden Handgelenksschmerzen rechts die Arbeitsfähigkeit der Be schwer d e führerin beeinträchtigten, könne sie leichte bis mi ttelschwere Ar beiten erle di gen, s chwere Arbeiten im Haushalt könne sie indes nicht erledigen. D afür erhal te sie aber Hilfe. Bei den leichteren Aufgaben sei sie praktisch nicht behindert. 3.1.2

Am 1 6. Oktober 2006 (Urk. 8/13/5-6) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin,

per sistie rende Handgelenksschmerzen rechts bei Status nach Narbenrevision und Ab tra gung einer prominenten dor salen Basis metacarpale-III rechts bei Status nach Ganglion-Exzision CMC-III-Gelenk rechts im April 200 3.

Dr. B.___ attestierte eine 25%ige Abeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2003 bis vor erst 3 1. Dezember 2006 und auf Dauer. 3.1.3

In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2006 (Urk. 8/16 /2) hielt Dr. med. C.___, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), fest, es sei nachvoll zieh bar, dass Schmer zen im Handgelenk zu gewissen Einschränkungen bei hand ge lenks spe zifischer Belastung führen könnten. Es könne auf die medizinis che Bericht er stat tung abgestützt und ab dem 1. Januar 2003 von einer Arbeits fähig keit von 75 %

in der bisherige n Tätigkeit aus ge gangen werden; in an ge passter Tätig keit unter der Vermeidung repetitiver Be wegungen und dem Heben und Tragen schwerer Lasten bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit. 3.1. 4

Im Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom 2 6. Juni 2007 (Urk. 8/15) ermittelte die Aussendienstmitarbeiterin der Be schwer de gegnerin

bei einem 100%igen Haushaltsanteil im Haus halts bereich eine Einschränkung von 17 % . 3.2

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1 2. Februar 2013

(Urk. 8/25) gingen im Wesentlichen die fol genden me dizi nischen Berichte ein: 3.2. 1

Nach dem Mitralklappenersatz vom 26. März 2012 nannten Dr. med. D.___, Assistenzarzt, und Dr. med. E.___, Oberarzt, Spital F.___, Medizinbereich Herz- und Ge fäss chirurgie, im Austrittsbericht vom 2. April 2012 (Urk. 8/22/23-25)

folgende Diagnosen: - Valvuläre Herzkrankheit, wahrscheinlich postrheumatisch-mittel schwere

Mitralstenose, schwere Mitralinsuffizienz mit/bei: - l inkskardialer Dekompensation, NYHA III - KÖF planimetriert 1.1/1.3cmH20, mittlerer diastolischer Gradient - 10 mmHg, pulmonale Drucksteigerung auf bis zu 47 mmHg Status nach Mitralvalvuloplastie am 1 7. Mai 2010 Koronarangiopgraphisch koronare Herzkrankheit ausgeschlossen (Mai 2010) - Arterielle Hypertonie

Als Nebendiagnosen nannten sie eine Adipositas WHO Grad I (Bodymassindex 31.8 kg/m 2), einen Status nach Adhäsiolyse und Salpingektomie links bei benignen Zysten Adnexe links und massivem Verwachsungsbau ch Januar 2008, ei nen Status nach Handoperation rechts (Spital G.___, Klinik H.___) 2004 und 2006, einen Status nach Hysterektomie bei Uterus myomatosus (Spital F.___) 2005, einen Status nach Sterilisation per LSK 2001 und einen Status nach Granulom Zahn Unterkiefer rechts mit Fistelbildung und operativer Sanierung (anam nes tisch) 1986.

Die Ärzte des Spitals F.___ hielten ferner fest, dass sich der Verlauf kom pli ka tionslos gestaltet habe und sie die Beschwerdeführerin am 2. April 2012 in gutem

Allge meinzustand nach Hause entlassen h ätten .

Am 16. Oktober 2012 wurde eine inguinale Lymphfistel entfernt (Urk. 8/22/19). 3.2. 2

Am 1. März 2013 (Urk. 8/38/13) berichtete Dr. med. I.___, Spezialärztin FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, abgesehen von einem Cerumen beid seits habe ein unauffälliger ORL-Befund erhoben werden können. Im Audio gramm habe sich beidseits eine Schwerhörigkeit im Tief- und Mitteltonbereich ge zeigt, wobei das linke Ohr mehr betroffen sei als das rechte. Aufgrund der Anam nese mit Drehschwindel und Tinnitus und dem Hörtest könnte ein Morbus Menière vorliegen. 3.2. 3

In der Stellungnahme vom 1 6. September 2013 (Urk. 8/32 S. 3) hielt Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, vom RAD fest, mit dem aktuellen Bericht des Hausarztes Dr. A.___ werde von einer erfolgreich operier ten valvulären Herzkrankheit im März 2012, ins besondere ohne Hinweise für ein eigenständiges psychiatrisches Krank heits geschehen, Kenntnis genommen . Aus klinischer und ver sicherungs medizinischer Erfahrung sei in optimal lei dens angepasster körperlich sehr leichter und häufig sitzender Erwerbstätigkeit wei terhin eine 100%ige Rest arbeitsfähigkeit aus ge wiesen. Auch im Aufgaben be reich „Haushalt“ seien keine erheblichen Ein schränkungen zu erwarten. 3.2. 4

Am

8. November 2013 (Urk. 8/38/6) berichtete der behandelnde Dr. A.___, im Mai 2010 sei die Beschwerdeführerin wegen einem kombinierten Mitralvitium

in der Herzchirurgie des S pitals F.___ operiert worden (Mitralklappenersatz und Mitral valvuloplastie). Die Beschwerdeführerin habe zusätzlich noch eine leichte Aorten insuffizienz . Obwohl sie kardiopulmonal kompensiert sei, habe sie immer noch belastungsabhängige Druck- bis thorakolumbale Schmerzen. Als weitere Probleme führ t e der behandelnde

Dr. A.___ zudem rezidivierende Oberbauch schmer zen mit nach ge wiesenen Gallensteinen (Operation am 1 9. November 2013 im Spital K.___, Chirur gie, geplant), häufige Kopfschmerzen bis Migräne, auf . Er halte die Be schwer de führerin weiterhin als zu 100 % arbeitsun fähig. Bei versi cherungstechnischen Problemen empfehle er eine interdiszipli näre Begutach tung. 3.2. 5

Der behandelnde Rheumatologe und Internist Dr. med. B.___ hielt am 2. Dezem ber 2013 (Urk. 8/43/1) fest, zwischen 2003 und 2004 habe die Be schwer de führerin am rechten Handgelenk wegen eines Ganglions zweimal ope riert werden müssen. Diesbezüglich bestünden nach wie vor dorsal lokalisierte Handgelenksschmerzen mit Einschränkungen der Beweglichkeit. Aktuell stün den eine chronische Sehnenscheidenentzündung der Strecksehnen eins und zwe i rechts (vgl. dazu Urk. 8/43/2), welche zu einer deutlichen Invalidisierung führe, im Vordergrund. Zusammen mit der internistischen Problematik, welche von Dr. A.___ am 8. November 2013 kompetent dargestellt worden sei, bestehe ak tu ell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sehr wahrscheinlich bleibe a uch bei positivem Therapie verlauf

aufgrund der internistischen und rheumatologischen Er krankungen eine Arbeitsunfähigkeit von wahrscheinlich über 50 % bestehen. 3.2.6

Dr. J.___ vom RAD nahm am 5. Dezember 2013 Kenntnis von den leicht gra digen rheumatischen Einschränkungen am rechten Handgelenk, von einem Zu stand nach Gallenoperation (vgl. dazu Urk. 8/43/3-5) und dem bekannten Zu stand nach Herzklappenersatz im Jahr 2012. Unter Hinweis auf die klinische Erfahrung erachtete er eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % als ausgewiesen. Er hielt körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne grosse Ansprüche an Kraft und Geschicklichkeit der rechten Hand für zumutbar (Urk. 8/45/3). 3.2. 7

Im Bericht vom 2 2. Januar 2014 (Urk. 3/3) nannten Dr. med. L.___, Oberarzt, und Dr. med. M.___, Assistenzarzt, Spital N.___, Klinik für Kardio logie, fol gende Diagnosen:

- Rheumatische Kardiopathie - Status nach kombiniertem Mitralvitium mit mittelschwerer Stenose und schwerer Insuffizienz - Status nach Mitralvalvuloplastie am 1 7. Mai 2010 - Status nach mechanischem Mitralklappenersatz

(ATS 500 DM27, S/N484352) am 2 6. März 2012 (fecit

Spital F.___) - Echokardiographischer Gradient über der Mitralklappe dP

mean 4mmHg bei 69/min am 1 2. August 2013 - Normale linksventrikuläre Funktion (EF 55-60 %) am 1 2. August 2013 - Ausschluss einer koronaren Kardiopathie Mai 2010 - cvRF : arterielle Hypertonie, Adipositas Grad I (33 kg/m 2), Dyslipidä mie - Status nach Lymphfistel inguinal rechts bei femoralem Zugang im Rahmen der ersten Diagnose - Unklarer Schwindel - Chronische Kopfschmerzen - Verdacht auf obstuktives Schlafapnoesyndrom (OSAS)

Bei einer nur leicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei aus kardiologischer Sicht eine leichte Arbeit zumutbar. Zur Verbesserung der allgem einen Leis tungs f ähigkeit sei d e r Beschwerdeführerin eine regelmässige körp erliche Akti vität zu empfehlen (vgl. dazu auch Bericht vom 16. August 2013, Urk. 8/38/11 unten).

4. 4.1

Es gilt zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Ver fü gung vom 10 . September 2007 (Urk. 8 / 19) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fü gung (mit Poststempel vom 1 0. Dezember 2013 [Urk. 1 S.

4], Urk. 2) in mass geb licher Weise verändert haben. 4.2

Im Rahmen der Neuanmeldung

zog die Beschwerdegegnerin einzig einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/29) und einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 8/31). Mit Ausnahme der Einholung der Stellungnahmen ihres RAD tätigte die IV-Stelle keine weiteren medizinischen Ab klärungen. Insbesondere verzich tete sie dar auf, bei den behandelnden (Fach-)Ärzten aktuelle und detaillierte Be richte betreffend die Frage der Einschränkung im Erwerbs - bezie hungsweise im Aufgabenbereich einzuholen, obwohl sie auf die Neu anmeldung vom 1 2. Febru ar 2 013 (Urk. 8/25) eingetreten ist und diese materiell geprüft hat (Urk. 2).

4.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Frage, ob sich die tatsächlichen Ver hältnisse in medizinischer Hinsicht seit Erlass der Verfügung vom 1 0. Septem ber 2007 (Urk. 8/19) massgebl ich verändert haben, allein auf die Aktenbeur tei l ungen ihres RAD- A rztes Dr. J.___ vom 16. September und vom 5. Dezember 2013 (E.

3.2. 3 und E.

3.2.6

hievor), welche r in einer optimal leidensangepassten kör perlich sehr leichten und häufig sitzenden Erwerbstätigkeit von einer 100%ige n Restarbeitsfähigkeit ausging und keine erhebliche Einschränkung im Haushaltsbereich für ausgewiesen hielt.

Diese Einschätzung erging nach Ein sicht in die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Berichte der behandelnden Ärzte (E. 3. 2

hievor) . Eigene persönli che Untersuchun gen nahm Dr. J.___ keine vor. 4. 4

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch s trenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zwei feln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt li chen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3 mit weite ren Hinweisen). 4.5

Dr. J.___ s Einschätzung ist - ausgehend von der Recht sprechung zum Be weiswert ärztlicher Berichte (E. 1. 6

hievor) - mit mehreren Mängeln behaftet:

Vor weg beruht die Stellungnahme n icht auf eigenen Untersuchungen und basiert nicht auf die von der IV-Stelle im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch ein geholten Berichte .

Im Übrigen verfügt RAD-A rzt Dr. J.___ als Facharzt

für All gemein medizin nicht über die notw endigen rheumatologischen und ka rdio logi schen Fachkenntnisse, um eine (Gesamt-) Einschätzumg der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich respektive der Einschränkung im Aufgabenbereich vorzu n e h men.

Dr. J.___ legte auch nicht dar, inwiefern er die neu aufgetretene, von Dr. B.___

als invalidisierend bezeichnete Sehnenscheidenentzündung mitberücksichtigt hat.

Die Ausführungen vom RAD-Arzt erschöpfen sich im Wesentlichen in der Kennt nisnahme der neuen Diagnosen - wobei er die vom ORL Spezialisten im Rah men eines Verdachts auf einen Morbus Menière beschriebenen Drehschwindel und die Schwerhörigkeit völlig ausser Acht liess - und in einer Feststellung zur Restarbeitsfähigkeit. In Anbetracht der vollständig fehlenden Begründung der - lediglich unter Verweis auf die nicht näher dargelegte klinische Erfahrung - gezogenen Schlüsse kann den Ausführungen von Dr. J.___ nicht gefolgt werden.

4.6

Ebenso wenig kann auf die Beurteilung en

der behandelnden Ärzte Dr. A.___

(E.

3.2. 4

hievor) und Dr. B.___ (E.

3.2. 5

hievor) abgestellt werden, da ihre Schluss folgerung, wonach die Be schwerde führerin 100% arbeitsunfähig sein soll,

ohne die Erhebung von konkreten funktionellen Einschränkungen nicht nach voll zogen werden kann . Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich wird, von welcher Tätigkeit die behandelnden Ärzte bei ihrer Beurteilung aus gingen. Mit anderen Worten bleibt im Unklaren, ob sich diese Einschätzung auf den Haushalts be reich oder auf eine Tätigkeit im Erwerbsbereich, und bejahen denfalls auf welche Tätigkeit, bezieht.

Schliesslich kann auch aus dem Bericht vom 2 2. Januar 2014 (E. 3.2. 7

hievor), wo nach der Be schwerde führerin aus kardiologischer Sicht eine leichte Arbeit zu mut bar sei, nicht abschliessend beurteilt werden, inwieweit die Be schwerde führerin in ihrer Erwerbsfähigkeit beziehungsweise im Aufgabenbereich einge schränkt ist, da wohl weder die

angsta m mte Tätigkeit

in der Reinigung noch die Haushalttätigkeit als leicht gelten kann.

Den weiteren medizinischen Berichten sind keine Angaben zu r Arbeitsfähigkeit zu entnehmen .

Insbesondere ermangelt es an einer Gesamtbetrachtung der ge sund heitlichen Situation.

Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung de r sich stellenden Frage

hinsichtlich des medizinischen Sachverhalt s als unzu läng lich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese er gänzende medizinische Abklärungen einleite, welche eine Gesamt beur teilung

der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und behinderungsangepas ster Tätigkeit und auch Angaben zu einer möglichen Einschränkung im Haushalt enthält. 4.7

Ferner hat d ie Beschwe r degegnerin auch zur Klärung der Statusfrage keine näh e ren Abklärungen getroffen. Hie r zu führte sie in der angefochtenen Ver fügung ledig lich aus, dass die Beschwerdeführerin von 2009 bis 2012 im Betrieb ihres Ehe mannes in einem Pensum von rund 30 % ausgeholfen habe. Weil auch ohne nähere Abklärungen der persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Ver hältnisse nicht gesagt werden kann, in welchem hypothetischen Arbeits pensum die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beschwerden arbeiten würde, sind auch zur Klärung der Statusfrage weitere Abklärungen an gezeigt, zumal eine dies bezügliche Änderung einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG bildet . J e nach Qualifikat ion wird sie hernach die Invaliditätsbemessung nach der all ge meinen Methode oder nach der gemischten Methode (nötigenfalls unter Ab klä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Haushalt und Beruf) durchzu füh ren haben. 5.

Zusammenfassend ist ein abschliessender Entscheid über die Auswirkungen des aktuellen Gesundheitszustandes auf die Betätigung im Erwerbs- und Aufgaben bereich ausgeschlossen. Die angefochtene Verfügung ist demgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzen de

Abklärung

im Sinne der Erwägungen tr e ff e und hernach neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Kosten des nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG kosten pflichtigen Verfahrens aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Be schwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV

SVGer wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von Rechtsanwältin Dr. Vögeli

Galli in der Beschwerde vom 2 4. Janu ar 2014 geltend gemachte Aufwand von 14 (11 + 3 [Nach be reitung]) Stunden und Fr. 73.-- Barauslagen (Urk. 1 S. 17 f.) ist weder im Detail belegt (§ 7 Abs. 2 GebV

SVGer) noch der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, insbe sondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Be schwer deführerin schon im Vor bescheidverfahren vertrat und die Akten somit be kannt waren.

Angesichts der zu studierenden gut 48 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 18seitigen Beschwerdeschrift sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli

Galli

bei An wendung des bis 3 1. Dezember 2014 gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) respektive seit 1. Januar 2015 von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1 ‘ 800.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene undatierte Ver fügung (mit Poststempel vom 1 0. Dezember 2013) aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwä gungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli

Galli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1 f.) dafür, gemäss den medizinischen Abklärungen handle es sich nicht um einen Ge sund heitsschaden, welcher eine voraussic htlich bleibende oder längere Z e i t dau ernde ganze oder teilweise Einschränkung im Erwerb s- oder Aufgabenbereich be gründe. In optimal leidensangepasster körperlich sehr leichter und häufig sitzen der Erwerbstätigkeit sei aus klinischer und versicherungsmedizinischer Er fahrung weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Im Haus halts be reich sei ebenso wenig eine erhebliche Einschränkung vorhanden. Auch bei leicht gradigen rheumatischen Einschränkungen am rechten Handgelenk, bei einem Zustand nach einer Gallensteinoperation und dem bekannten Zustand nach einem Herz klappenersatz im Jahr 2012 sei aufgrund klinischer Erfahrung weiter hin von ei ner 100%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Zudem würde b ei einem Er werbs anteil von 30 % eine Haus halt abklärun g nichts an der Tatsache ändern, dass die Be schwerde führerin eine behinderungsangepasste Tätig keit aus führen könnte, wes halb sich eine er neute Abklärung erübrige.

2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegen über auf den Standpunkt (Urk. 1), im Vergleich zur Verfügung vom 1 0. September 2007 habe sich ihr Gesund heits zustand klar verschlechtert. Insbesondere bestünden neu eine Herzproble matik

mit noch stärkerer Hypertonie, eine Belastungsdyspnoe, eine Schlafapnoe (OSAS),

ein Morbus Menière, Schwerhörigkeit, Schwindel sowie eine chronische Sehnen scheiden ent zün dung rechts und eine Migräne beziehungsweise Kopf schmer zen (S.

E. 3 1. Dezember 2012 arbeitete sie im Unternehmen ihres Ehemannes,

Firma Y.___, als Hilfsarbeiterin Teilzeit (circa zwei Stun den pro Woche; Urk. 8/29, Urk. 8/ 31 /1-1 2).

Am 2. Juni 2006 (Urk. 8/1) meldete sie sich unter Hinweis auf eine 1988 auf getretene

Rheuma er krankung

sowie darauf, dass sie ihr Handgelenk nicht be we gen könne, bei der In validen versiche rung zum Leistungs bezug an. Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte sowohl be ruf liche als auch medizinische Abklärungen. Sodann ver an lasste sie eine Ab klärung der be einträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/15). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/1

E. 3.1 4

Im Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom 2 6. Juni 2007 (Urk. 8/15) ermittelte die Aussendienstmitarbeiterin der Be schwer de gegnerin

bei einem 100%igen Haushaltsanteil im Haus halts bereich eine Einschränkung von 17 % .

E. 3.1.1 Im Bericht vom 5. September 2006 (Urk. 8/11) nannte der behandelnde

Dr. med. A.___, FMH für praktische Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ei nen Ver dacht auf Poly art h ritis und Polyart h ralgie mit rezidi vierenden Gelenks schwel lungen und einen Sta tus nach Handgelenk s ganglion im Jahr 2003 mit be lastungs abhängigen Handgelenksschmerzen. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine mittelschwere gut eingestellte Hyper tonie sowie Übe rgewicht (78 kg bei 158 cm) .

Dr. A.___ führte

aus, weil die Beschwerdeführerin während längerer Zeit nicht erwerbstätig gewesen sei, habe er k eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Obwohl die

rezidivierenden Handgelenksschmerzen rechts die Arbeitsfähigkeit der Be schwer d e führerin beeinträchtigten, könne sie leichte bis mi ttelschwere Ar beiten erle di gen, s chwere Arbeiten im Haushalt könne sie indes nicht erledigen. D afür erhal te sie aber Hilfe. Bei den leichteren Aufgaben sei sie praktisch nicht behindert.

E. 3.1.2 Am 1 6. Oktober 2006 (Urk. 8/13/5-6) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin,

per sistie rende Handgelenksschmerzen rechts bei Status nach Narbenrevision und Ab tra gung einer prominenten dor salen Basis metacarpale-III rechts bei Status nach Ganglion-Exzision CMC-III-Gelenk rechts im April 200 3.

Dr. B.___ attestierte eine 25%ige Abeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2003 bis vor erst 3 1. Dezember 2006 und auf Dauer.

E. 3.1.3 In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2006 (Urk. 8/16 /2) hielt Dr. med. C.___, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), fest, es sei nachvoll zieh bar, dass Schmer zen im Handgelenk zu gewissen Einschränkungen bei hand ge lenks spe zifischer Belastung führen könnten. Es könne auf die medizinis che Bericht er stat tung abgestützt und ab dem 1. Januar 2003 von einer Arbeits fähig keit von 75 %

in der bisherige n Tätigkeit aus ge gangen werden; in an ge passter Tätig keit unter der Vermeidung repetitiver Be wegungen und dem Heben und Tragen schwerer Lasten bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit.

E. 3.2 5

hievor) abgestellt werden, da ihre Schluss folgerung, wonach die Be schwerde führerin 100% arbeitsunfähig sein soll,

ohne die Erhebung von konkreten funktionellen Einschränkungen nicht nach voll zogen werden kann . Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich wird, von welcher Tätigkeit die behandelnden Ärzte bei ihrer Beurteilung aus gingen. Mit anderen Worten bleibt im Unklaren, ob sich diese Einschätzung auf den Haushalts be reich oder auf eine Tätigkeit im Erwerbsbereich, und bejahen denfalls auf welche Tätigkeit, bezieht.

Schliesslich kann auch aus dem Bericht vom 2 2. Januar 2014 (E. 3.2. 7

hievor), wo nach der Be schwerde führerin aus kardiologischer Sicht eine leichte Arbeit zu mut bar sei, nicht abschliessend beurteilt werden, inwieweit die Be schwerde führerin in ihrer Erwerbsfähigkeit beziehungsweise im Aufgabenbereich einge schränkt ist, da wohl weder die

angsta m mte Tätigkeit

in der Reinigung noch die Haushalttätigkeit als leicht gelten kann.

Den weiteren medizinischen Berichten sind keine Angaben zu r Arbeitsfähigkeit zu entnehmen .

Insbesondere ermangelt es an einer Gesamtbetrachtung der ge sund heitlichen Situation.

Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung de r sich stellenden Frage

hinsichtlich des medizinischen Sachverhalt s als unzu läng lich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese er gänzende medizinische Abklärungen einleite, welche eine Gesamt beur teilung

der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und behinderungsangepas ster Tätigkeit und auch Angaben zu einer möglichen Einschränkung im Haushalt enthält. 4.7

Ferner hat d ie Beschwe r degegnerin auch zur Klärung der Statusfrage keine näh e ren Abklärungen getroffen. Hie r zu führte sie in der angefochtenen Ver fügung ledig lich aus, dass die Beschwerdeführerin von 2009 bis 2012 im Betrieb ihres Ehe mannes in einem Pensum von rund 30 % ausgeholfen habe. Weil auch ohne nähere Abklärungen der persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Ver hältnisse nicht gesagt werden kann, in welchem hypothetischen Arbeits pensum die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beschwerden arbeiten würde, sind auch zur Klärung der Statusfrage weitere Abklärungen an gezeigt, zumal eine dies bezügliche Änderung einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG bildet . J e nach Qualifikat ion wird sie hernach die Invaliditätsbemessung nach der all ge meinen Methode oder nach der gemischten Methode (nötigenfalls unter Ab klä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Haushalt und Beruf) durchzu füh ren haben. 5.

Zusammenfassend ist ein abschliessender Entscheid über die Auswirkungen des aktuellen Gesundheitszustandes auf die Betätigung im Erwerbs- und Aufgaben bereich ausgeschlossen. Die angefochtene Verfügung ist demgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzen de

Abklärung

im Sinne der Erwägungen tr e ff e und hernach neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Kosten des nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG kosten pflichtigen Verfahrens aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Be schwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV

SVGer wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von Rechtsanwältin Dr. Vögeli

Galli in der Beschwerde vom 2 4. Janu ar 2014 geltend gemachte Aufwand von 14 (11 + 3 [Nach be reitung]) Stunden und Fr. 73.-- Barauslagen (Urk. 1 S. 17 f.) ist weder im Detail belegt (§ 7 Abs. 2 GebV

SVGer) noch der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, insbe sondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Be schwer deführerin schon im Vor bescheidverfahren vertrat und die Akten somit be kannt waren.

Angesichts der zu studierenden gut 48 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 18seitigen Beschwerdeschrift sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli

Galli

bei An wendung des bis 3 1. Dezember 2014 gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) respektive seit 1. Januar 2015 von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1 ‘ 800.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene undatierte Ver fügung (mit Poststempel vom 1 0. Dezember 2013) aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwä gungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli

Galli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

E. 3.2.6 hievor), welche r in einer optimal leidensangepassten kör perlich sehr leichten und häufig sitzenden Erwerbstätigkeit von einer 100%ige n Restarbeitsfähigkeit ausging und keine erhebliche Einschränkung im Haushaltsbereich für ausgewiesen hielt.

Diese Einschätzung erging nach Ein sicht in die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Berichte der behandelnden Ärzte (E. 3. 2

hievor) . Eigene persönli che Untersuchun gen nahm Dr. J.___ keine vor. 4. 4

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch s trenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zwei feln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt li chen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3 mit weite ren Hinweisen). 4.5

Dr. J.___ s Einschätzung ist - ausgehend von der Recht sprechung zum Be weiswert ärztlicher Berichte (E. 1. 6

hievor) - mit mehreren Mängeln behaftet:

Vor weg beruht die Stellungnahme n icht auf eigenen Untersuchungen und basiert nicht auf die von der IV-Stelle im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch ein geholten Berichte .

Im Übrigen verfügt RAD-A rzt Dr. J.___ als Facharzt

für All gemein medizin nicht über die notw endigen rheumatologischen und ka rdio logi schen Fachkenntnisse, um eine (Gesamt-) Einschätzumg der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich respektive der Einschränkung im Aufgabenbereich vorzu n e h men.

Dr. J.___ legte auch nicht dar, inwiefern er die neu aufgetretene, von Dr. B.___

als invalidisierend bezeichnete Sehnenscheidenentzündung mitberücksichtigt hat.

Die Ausführungen vom RAD-Arzt erschöpfen sich im Wesentlichen in der Kennt nisnahme der neuen Diagnosen - wobei er die vom ORL Spezialisten im Rah men eines Verdachts auf einen Morbus Menière beschriebenen Drehschwindel und die Schwerhörigkeit völlig ausser Acht liess - und in einer Feststellung zur Restarbeitsfähigkeit. In Anbetracht der vollständig fehlenden Begründung der - lediglich unter Verweis auf die nicht näher dargelegte klinische Erfahrung - gezogenen Schlüsse kann den Ausführungen von Dr. J.___ nicht gefolgt werden.

4.6

Ebenso wenig kann auf die Beurteilung en

der behandelnden Ärzte Dr. A.___

(E.

E. 8 . Februar 201 4 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. März 201 4 (Urk.

E. 9 )

zur Kennt nis gebracht wurde. 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 . September 2007 (Urk. 8 / 19) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fü gung (mit Poststempel vom 1 0. Dezember 2013 [Urk. 1 S.

4], Urk. 2) in mass geb licher Weise verändert haben. 4.2

Im Rahmen der Neuanmeldung

zog die Beschwerdegegnerin einzig einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/29) und einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 8/31). Mit Ausnahme der Einholung der Stellungnahmen ihres RAD tätigte die IV-Stelle keine weiteren medizinischen Ab klärungen. Insbesondere verzich tete sie dar auf, bei den behandelnden (Fach-)Ärzten aktuelle und detaillierte Be richte betreffend die Frage der Einschränkung im Erwerbs - bezie hungsweise im Aufgabenbereich einzuholen, obwohl sie auf die Neu anmeldung vom 1 2. Febru ar 2

E. 013 (Urk. 8/25) eingetreten ist und diese materiell geprüft hat (Urk. 2).

4.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Frage, ob sich die tatsächlichen Ver hältnisse in medizinischer Hinsicht seit Erlass der Verfügung vom 1 0. Septem ber 2007 (Urk. 8/19) massgebl ich verändert haben, allein auf die Aktenbeur tei l ungen ihres RAD- A rztes Dr. J.___ vom 16. September und vom 5. Dezember 2013 (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00097 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

19. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli

Galli Engel & Küng Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1962, reiste 1980 in die Schweiz ein und war von 1997 bis 2008 als Hausfrau tätig (Urk. 8/1, Urk. 8/29) . Vom

1. Januar 2010 bis 3 1. Dezember 2012 arbeitete sie im Unternehmen ihres Ehemannes,

Firma Y.___, als Hilfsarbeiterin Teilzeit (circa zwei Stun den pro Woche; Urk. 8/29, Urk. 8/ 31 /1-1 2).

Am 2. Juni 2006 (Urk. 8/1) meldete sie sich unter Hinweis auf eine 1988 auf getretene

Rheuma er krankung

sowie darauf, dass sie ihr Handgelenk nicht be we gen könne, bei der In validen versiche rung zum Leistungs bezug an. Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte sowohl be ruf liche als auch medizinische Abklärungen. Sodann ver an lasste sie eine Ab klärung der be einträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/15). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/1 8) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 1 0. September 2007 (Urk. 8/19) einen An spruch auf eine In validen rente. 1.2

Am 1 2. Februar 2013

(Urk. 8/25) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine

valvuläre Herzkrankheit mit kombiniertem Mitralvitium und einer Hyper to nie seit 2 6. März 2012 er neut zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle holte einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/29) und

einen Arbeit geber frage bo gen (Urk. 8/31) ein.

Nach durch ge führtem Vor bescheidverfahren (Urk. 8 / 33, vgl. dazu Urk. 8/36, Urk. 8/38) verneinte die IV-Stelle mit un datierter Ver fü gung (Urk. 2; Poststempel laut Be schwerde schrift: 10. Dezember 2014 [Urk. 1]) einen Rentenanspruch erneut . 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 4 . Januar 201 4 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, es sei die undatierte Verfügung auf zu heben und es sei ihr

ab 1. August 2013 eine ganze Rente zuzüglich Verzugszins zu 5 %

ab 1. August 2015 zuzu sprechen; alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen (zu züglich 8 % Mehr wertsteuer) zu Lasten der Be schwerde geg nerin . I n prozes sualer Hinsicht bean tragte sie ferner, bei Bedarf sei ein inter disziplinäres, medizinisches Gutachten (insbesondere Kardiologie, Rheuma tologie, Ohren/Nasen/Hals und Innere Medi zin sowie Psychiatrie) über den Ge sund heits zu stand, die Arbeits-/Erwerbsfähig keit und die Fähigkeit den Haushalt zu be sorgen, anzuordnen, wobei dabei das Zusammenwirken aller Be schwer den ab 2008 bis heute sowie auf längere Sicht zu berücksichtigen seien; es sei eine Evaluation der funktio nellen Leistungs fäh i g keit und/oder eine Ab klärung durch eine Berufliche Ab klärungsstelle (Z.___; je inklusive Ab klärung der Fähig keiten für die Ausübung des Berufes zur Ein stu fung in die Tabel len, Sektoren, Be rufe und Niveaus der Lo h nstrukturerhebungen des Bun des amtes für Statistik) durch zuführen; es sei eine ergonomische Abklä rung über die Be weg lichkeit und Ein satz mög lichkeit der Extremitäten durch zu führen, es sei eine H aus halt ab klärung durchzuführen; es seien medizinische und berufliche Massnahmen (Ein gliederungs massnahmen) unter Bezahlung eines Tag geldes durchzuführen und die Gutachter seien nach dem Ver fahren gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts

(ATSG) zu bestimmen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8 . Februar 201 4 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. März 201 4 (Urk. 9)

zur Kennt nis gebracht wurde. 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entspre chend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1 f.) dafür, gemäss den medizinischen Abklärungen handle es sich nicht um einen Ge sund heitsschaden, welcher eine voraussic htlich bleibende oder längere Z e i t dau ernde ganze oder teilweise Einschränkung im Erwerb s- oder Aufgabenbereich be gründe. In optimal leidensangepasster körperlich sehr leichter und häufig sitzen der Erwerbstätigkeit sei aus klinischer und versicherungsmedizinischer Er fahrung weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Im Haus halts be reich sei ebenso wenig eine erhebliche Einschränkung vorhanden. Auch bei leicht gradigen rheumatischen Einschränkungen am rechten Handgelenk, bei einem Zustand nach einer Gallensteinoperation und dem bekannten Zustand nach einem Herz klappenersatz im Jahr 2012 sei aufgrund klinischer Erfahrung weiter hin von ei ner 100%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Zudem würde b ei einem Er werbs anteil von 30 % eine Haus halt abklärun g nichts an der Tatsache ändern, dass die Be schwerde führerin eine behinderungsangepasste Tätig keit aus führen könnte, wes halb sich eine er neute Abklärung erübrige.

2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegen über auf den Standpunkt (Urk. 1), im Vergleich zur Verfügung vom 1 0. September 2007 habe sich ihr Gesund heits zustand klar verschlechtert. Insbesondere bestünden neu eine Herzproble matik

mit noch stärkerer Hypertonie, eine Belastungsdyspnoe, eine Schlafapnoe (OSAS),

ein Morbus Menière, Schwerhörigkeit, Schwindel sowie eine chronische Sehnen scheiden ent zün dung rechts und eine Migräne beziehungsweise Kopf schmer zen (S.

10 Ziff. 12). U nter Berück sichtigung eines Erwerbs tätig keitsanteils von 80 %

(vgl. dazu S.

5) im Gesund heits fall

und ausgehend von einer voll ständigen Ar beits - und Erwerbs un fähig keit ermittelte sie mittels ge mischter Methode einen Invaliditätsgrad von 90 % respektive 70 % (S. 14 ff. Ziff. 3).

Für den Fall, dass ni cht auf die Bericht e der behandelnden Ärzte abgestellt wer de, müsse eine rechtskonforme Abklärung (Kardiologie, Rheumatologie, Oh ren/ Nasen/Hals und Innere Medizin und Psychiatrie) erfolgen (S. 16 Ziff. 20, vgl. dazu S.

7 unten). Dabei sei insbesondere zu prüfen, wie sich die Leiden ge samt haft auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie auf die Fähig keit, den Haus halt zu besorgen, auswirk ten . 3. 3.1

Im Rahmen der Erstanmeldung lagen folgende medizinische Berichte sowie die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkei t in Beruf und Haushalt vom 26. Juni 2007 (Urk. 8/15) vor (Verfü gung vom 1 0. September 2007, Urk. 8/19): 3.1.1

Im Bericht vom 5. September 2006 (Urk. 8/11) nannte der behandelnde

Dr. med. A.___, FMH für praktische Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ei nen Ver dacht auf Poly art h ritis und Polyart h ralgie mit rezidi vierenden Gelenks schwel lungen und einen Sta tus nach Handgelenk s ganglion im Jahr 2003 mit be lastungs abhängigen Handgelenksschmerzen. Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine mittelschwere gut eingestellte Hyper tonie sowie Übe rgewicht (78 kg bei 158 cm) .

Dr. A.___ führte

aus, weil die Beschwerdeführerin während längerer Zeit nicht erwerbstätig gewesen sei, habe er k eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Obwohl die

rezidivierenden Handgelenksschmerzen rechts die Arbeitsfähigkeit der Be schwer d e führerin beeinträchtigten, könne sie leichte bis mi ttelschwere Ar beiten erle di gen, s chwere Arbeiten im Haushalt könne sie indes nicht erledigen. D afür erhal te sie aber Hilfe. Bei den leichteren Aufgaben sei sie praktisch nicht behindert. 3.1.2

Am 1 6. Oktober 2006 (Urk. 8/13/5-6) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin,

per sistie rende Handgelenksschmerzen rechts bei Status nach Narbenrevision und Ab tra gung einer prominenten dor salen Basis metacarpale-III rechts bei Status nach Ganglion-Exzision CMC-III-Gelenk rechts im April 200 3.

Dr. B.___ attestierte eine 25%ige Abeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2003 bis vor erst 3 1. Dezember 2006 und auf Dauer. 3.1.3

In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2006 (Urk. 8/16 /2) hielt Dr. med. C.___, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), fest, es sei nachvoll zieh bar, dass Schmer zen im Handgelenk zu gewissen Einschränkungen bei hand ge lenks spe zifischer Belastung führen könnten. Es könne auf die medizinis che Bericht er stat tung abgestützt und ab dem 1. Januar 2003 von einer Arbeits fähig keit von 75 %

in der bisherige n Tätigkeit aus ge gangen werden; in an ge passter Tätig keit unter der Vermeidung repetitiver Be wegungen und dem Heben und Tragen schwerer Lasten bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit. 3.1. 4

Im Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom 2 6. Juni 2007 (Urk. 8/15) ermittelte die Aussendienstmitarbeiterin der Be schwer de gegnerin

bei einem 100%igen Haushaltsanteil im Haus halts bereich eine Einschränkung von 17 % . 3.2

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 1 2. Februar 2013

(Urk. 8/25) gingen im Wesentlichen die fol genden me dizi nischen Berichte ein: 3.2. 1

Nach dem Mitralklappenersatz vom 26. März 2012 nannten Dr. med. D.___, Assistenzarzt, und Dr. med. E.___, Oberarzt, Spital F.___, Medizinbereich Herz- und Ge fäss chirurgie, im Austrittsbericht vom 2. April 2012 (Urk. 8/22/23-25)

folgende Diagnosen: - Valvuläre Herzkrankheit, wahrscheinlich postrheumatisch-mittel schwere

Mitralstenose, schwere Mitralinsuffizienz mit/bei: - l inkskardialer Dekompensation, NYHA III - KÖF planimetriert 1.1/1.3cmH20, mittlerer diastolischer Gradient - 10 mmHg, pulmonale Drucksteigerung auf bis zu 47 mmHg Status nach Mitralvalvuloplastie am 1 7. Mai 2010 Koronarangiopgraphisch koronare Herzkrankheit ausgeschlossen (Mai 2010) - Arterielle Hypertonie

Als Nebendiagnosen nannten sie eine Adipositas WHO Grad I (Bodymassindex 31.8 kg/m 2), einen Status nach Adhäsiolyse und Salpingektomie links bei benignen Zysten Adnexe links und massivem Verwachsungsbau ch Januar 2008, ei nen Status nach Handoperation rechts (Spital G.___, Klinik H.___) 2004 und 2006, einen Status nach Hysterektomie bei Uterus myomatosus (Spital F.___) 2005, einen Status nach Sterilisation per LSK 2001 und einen Status nach Granulom Zahn Unterkiefer rechts mit Fistelbildung und operativer Sanierung (anam nes tisch) 1986.

Die Ärzte des Spitals F.___ hielten ferner fest, dass sich der Verlauf kom pli ka tionslos gestaltet habe und sie die Beschwerdeführerin am 2. April 2012 in gutem

Allge meinzustand nach Hause entlassen h ätten .

Am 16. Oktober 2012 wurde eine inguinale Lymphfistel entfernt (Urk. 8/22/19). 3.2. 2

Am 1. März 2013 (Urk. 8/38/13) berichtete Dr. med. I.___, Spezialärztin FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, abgesehen von einem Cerumen beid seits habe ein unauffälliger ORL-Befund erhoben werden können. Im Audio gramm habe sich beidseits eine Schwerhörigkeit im Tief- und Mitteltonbereich ge zeigt, wobei das linke Ohr mehr betroffen sei als das rechte. Aufgrund der Anam nese mit Drehschwindel und Tinnitus und dem Hörtest könnte ein Morbus Menière vorliegen. 3.2. 3

In der Stellungnahme vom 1 6. September 2013 (Urk. 8/32 S. 3) hielt Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, vom RAD fest, mit dem aktuellen Bericht des Hausarztes Dr. A.___ werde von einer erfolgreich operier ten valvulären Herzkrankheit im März 2012, ins besondere ohne Hinweise für ein eigenständiges psychiatrisches Krank heits geschehen, Kenntnis genommen . Aus klinischer und ver sicherungs medizinischer Erfahrung sei in optimal lei dens angepasster körperlich sehr leichter und häufig sitzender Erwerbstätigkeit wei terhin eine 100%ige Rest arbeitsfähigkeit aus ge wiesen. Auch im Aufgaben be reich „Haushalt“ seien keine erheblichen Ein schränkungen zu erwarten. 3.2. 4

Am

8. November 2013 (Urk. 8/38/6) berichtete der behandelnde Dr. A.___, im Mai 2010 sei die Beschwerdeführerin wegen einem kombinierten Mitralvitium

in der Herzchirurgie des S pitals F.___ operiert worden (Mitralklappenersatz und Mitral valvuloplastie). Die Beschwerdeführerin habe zusätzlich noch eine leichte Aorten insuffizienz . Obwohl sie kardiopulmonal kompensiert sei, habe sie immer noch belastungsabhängige Druck- bis thorakolumbale Schmerzen. Als weitere Probleme führ t e der behandelnde

Dr. A.___ zudem rezidivierende Oberbauch schmer zen mit nach ge wiesenen Gallensteinen (Operation am 1 9. November 2013 im Spital K.___, Chirur gie, geplant), häufige Kopfschmerzen bis Migräne, auf . Er halte die Be schwer de führerin weiterhin als zu 100 % arbeitsun fähig. Bei versi cherungstechnischen Problemen empfehle er eine interdiszipli näre Begutach tung. 3.2. 5

Der behandelnde Rheumatologe und Internist Dr. med. B.___ hielt am 2. Dezem ber 2013 (Urk. 8/43/1) fest, zwischen 2003 und 2004 habe die Be schwer de führerin am rechten Handgelenk wegen eines Ganglions zweimal ope riert werden müssen. Diesbezüglich bestünden nach wie vor dorsal lokalisierte Handgelenksschmerzen mit Einschränkungen der Beweglichkeit. Aktuell stün den eine chronische Sehnenscheidenentzündung der Strecksehnen eins und zwe i rechts (vgl. dazu Urk. 8/43/2), welche zu einer deutlichen Invalidisierung führe, im Vordergrund. Zusammen mit der internistischen Problematik, welche von Dr. A.___ am 8. November 2013 kompetent dargestellt worden sei, bestehe ak tu ell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sehr wahrscheinlich bleibe a uch bei positivem Therapie verlauf

aufgrund der internistischen und rheumatologischen Er krankungen eine Arbeitsunfähigkeit von wahrscheinlich über 50 % bestehen. 3.2.6

Dr. J.___ vom RAD nahm am 5. Dezember 2013 Kenntnis von den leicht gra digen rheumatischen Einschränkungen am rechten Handgelenk, von einem Zu stand nach Gallenoperation (vgl. dazu Urk. 8/43/3-5) und dem bekannten Zu stand nach Herzklappenersatz im Jahr 2012. Unter Hinweis auf die klinische Erfahrung erachtete er eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % als ausgewiesen. Er hielt körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne grosse Ansprüche an Kraft und Geschicklichkeit der rechten Hand für zumutbar (Urk. 8/45/3). 3.2. 7

Im Bericht vom 2 2. Januar 2014 (Urk. 3/3) nannten Dr. med. L.___, Oberarzt, und Dr. med. M.___, Assistenzarzt, Spital N.___, Klinik für Kardio logie, fol gende Diagnosen:

- Rheumatische Kardiopathie - Status nach kombiniertem Mitralvitium mit mittelschwerer Stenose und schwerer Insuffizienz - Status nach Mitralvalvuloplastie am 1 7. Mai 2010 - Status nach mechanischem Mitralklappenersatz

(ATS 500 DM27, S/N484352) am 2 6. März 2012 (fecit

Spital F.___) - Echokardiographischer Gradient über der Mitralklappe dP

mean 4mmHg bei 69/min am 1 2. August 2013 - Normale linksventrikuläre Funktion (EF 55-60 %) am 1 2. August 2013 - Ausschluss einer koronaren Kardiopathie Mai 2010 - cvRF : arterielle Hypertonie, Adipositas Grad I (33 kg/m 2), Dyslipidä mie - Status nach Lymphfistel inguinal rechts bei femoralem Zugang im Rahmen der ersten Diagnose - Unklarer Schwindel - Chronische Kopfschmerzen - Verdacht auf obstuktives Schlafapnoesyndrom (OSAS)

Bei einer nur leicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei aus kardiologischer Sicht eine leichte Arbeit zumutbar. Zur Verbesserung der allgem einen Leis tungs f ähigkeit sei d e r Beschwerdeführerin eine regelmässige körp erliche Akti vität zu empfehlen (vgl. dazu auch Bericht vom 16. August 2013, Urk. 8/38/11 unten).

4. 4.1

Es gilt zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Ver fü gung vom 10 . September 2007 (Urk. 8 / 19) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fü gung (mit Poststempel vom 1 0. Dezember 2013 [Urk. 1 S.

4], Urk. 2) in mass geb licher Weise verändert haben. 4.2

Im Rahmen der Neuanmeldung

zog die Beschwerdegegnerin einzig einen Aus zug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/29) und einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 8/31). Mit Ausnahme der Einholung der Stellungnahmen ihres RAD tätigte die IV-Stelle keine weiteren medizinischen Ab klärungen. Insbesondere verzich tete sie dar auf, bei den behandelnden (Fach-)Ärzten aktuelle und detaillierte Be richte betreffend die Frage der Einschränkung im Erwerbs - bezie hungsweise im Aufgabenbereich einzuholen, obwohl sie auf die Neu anmeldung vom 1 2. Febru ar 2 013 (Urk. 8/25) eingetreten ist und diese materiell geprüft hat (Urk. 2).

4.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Frage, ob sich die tatsächlichen Ver hältnisse in medizinischer Hinsicht seit Erlass der Verfügung vom 1 0. Septem ber 2007 (Urk. 8/19) massgebl ich verändert haben, allein auf die Aktenbeur tei l ungen ihres RAD- A rztes Dr. J.___ vom 16. September und vom 5. Dezember 2013 (E.

3.2. 3 und E.

3.2.6

hievor), welche r in einer optimal leidensangepassten kör perlich sehr leichten und häufig sitzenden Erwerbstätigkeit von einer 100%ige n Restarbeitsfähigkeit ausging und keine erhebliche Einschränkung im Haushaltsbereich für ausgewiesen hielt.

Diese Einschätzung erging nach Ein sicht in die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Berichte der behandelnden Ärzte (E. 3. 2

hievor) . Eigene persönli che Untersuchun gen nahm Dr. J.___ keine vor. 4. 4

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch s trenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zwei feln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt li chen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3 mit weite ren Hinweisen). 4.5

Dr. J.___ s Einschätzung ist - ausgehend von der Recht sprechung zum Be weiswert ärztlicher Berichte (E. 1. 6

hievor) - mit mehreren Mängeln behaftet:

Vor weg beruht die Stellungnahme n icht auf eigenen Untersuchungen und basiert nicht auf die von der IV-Stelle im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch ein geholten Berichte .

Im Übrigen verfügt RAD-A rzt Dr. J.___ als Facharzt

für All gemein medizin nicht über die notw endigen rheumatologischen und ka rdio logi schen Fachkenntnisse, um eine (Gesamt-) Einschätzumg der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich respektive der Einschränkung im Aufgabenbereich vorzu n e h men.

Dr. J.___ legte auch nicht dar, inwiefern er die neu aufgetretene, von Dr. B.___

als invalidisierend bezeichnete Sehnenscheidenentzündung mitberücksichtigt hat.

Die Ausführungen vom RAD-Arzt erschöpfen sich im Wesentlichen in der Kennt nisnahme der neuen Diagnosen - wobei er die vom ORL Spezialisten im Rah men eines Verdachts auf einen Morbus Menière beschriebenen Drehschwindel und die Schwerhörigkeit völlig ausser Acht liess - und in einer Feststellung zur Restarbeitsfähigkeit. In Anbetracht der vollständig fehlenden Begründung der - lediglich unter Verweis auf die nicht näher dargelegte klinische Erfahrung - gezogenen Schlüsse kann den Ausführungen von Dr. J.___ nicht gefolgt werden.

4.6

Ebenso wenig kann auf die Beurteilung en

der behandelnden Ärzte Dr. A.___

(E.

3.2. 4

hievor) und Dr. B.___ (E.

3.2. 5

hievor) abgestellt werden, da ihre Schluss folgerung, wonach die Be schwerde führerin 100% arbeitsunfähig sein soll,

ohne die Erhebung von konkreten funktionellen Einschränkungen nicht nach voll zogen werden kann . Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich wird, von welcher Tätigkeit die behandelnden Ärzte bei ihrer Beurteilung aus gingen. Mit anderen Worten bleibt im Unklaren, ob sich diese Einschätzung auf den Haushalts be reich oder auf eine Tätigkeit im Erwerbsbereich, und bejahen denfalls auf welche Tätigkeit, bezieht.

Schliesslich kann auch aus dem Bericht vom 2 2. Januar 2014 (E. 3.2. 7

hievor), wo nach der Be schwerde führerin aus kardiologischer Sicht eine leichte Arbeit zu mut bar sei, nicht abschliessend beurteilt werden, inwieweit die Be schwerde führerin in ihrer Erwerbsfähigkeit beziehungsweise im Aufgabenbereich einge schränkt ist, da wohl weder die

angsta m mte Tätigkeit

in der Reinigung noch die Haushalttätigkeit als leicht gelten kann.

Den weiteren medizinischen Berichten sind keine Angaben zu r Arbeitsfähigkeit zu entnehmen .

Insbesondere ermangelt es an einer Gesamtbetrachtung der ge sund heitlichen Situation.

Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung de r sich stellenden Frage

hinsichtlich des medizinischen Sachverhalt s als unzu läng lich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese er gänzende medizinische Abklärungen einleite, welche eine Gesamt beur teilung

der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und behinderungsangepas ster Tätigkeit und auch Angaben zu einer möglichen Einschränkung im Haushalt enthält. 4.7

Ferner hat d ie Beschwe r degegnerin auch zur Klärung der Statusfrage keine näh e ren Abklärungen getroffen. Hie r zu führte sie in der angefochtenen Ver fügung ledig lich aus, dass die Beschwerdeführerin von 2009 bis 2012 im Betrieb ihres Ehe mannes in einem Pensum von rund 30 % ausgeholfen habe. Weil auch ohne nähere Abklärungen der persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Ver hältnisse nicht gesagt werden kann, in welchem hypothetischen Arbeits pensum die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beschwerden arbeiten würde, sind auch zur Klärung der Statusfrage weitere Abklärungen an gezeigt, zumal eine dies bezügliche Änderung einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG bildet . J e nach Qualifikat ion wird sie hernach die Invaliditätsbemessung nach der all ge meinen Methode oder nach der gemischten Methode (nötigenfalls unter Ab klä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Haushalt und Beruf) durchzu füh ren haben. 5.

Zusammenfassend ist ein abschliessender Entscheid über die Auswirkungen des aktuellen Gesundheitszustandes auf die Betätigung im Erwerbs- und Aufgaben bereich ausgeschlossen. Die angefochtene Verfügung ist demgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzen de

Abklärung

im Sinne der Erwägungen tr e ff e und hernach neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Kosten des nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG kosten pflichtigen Verfahrens aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Be schwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV

SVGer wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von Rechtsanwältin Dr. Vögeli

Galli in der Beschwerde vom 2 4. Janu ar 2014 geltend gemachte Aufwand von 14 (11 + 3 [Nach be reitung]) Stunden und Fr. 73.-- Barauslagen (Urk. 1 S. 17 f.) ist weder im Detail belegt (§ 7 Abs. 2 GebV

SVGer) noch der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, insbe sondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Be schwer deführerin schon im Vor bescheidverfahren vertrat und die Akten somit be kannt waren.

Angesichts der zu studierenden gut 48 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 18seitigen Beschwerdeschrift sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli

Galli

bei An wendung des bis 3 1. Dezember 2014 gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) respektive seit 1. Januar 2015 von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1 ‘ 800.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene undatierte Ver fügung (mit Poststempel vom 1 0. Dezember 2013) aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwä gungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli

Galli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich