Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1954, war seit November 2002 als Pflegehelferin im Z.___ tätig ( Urk. 7/3
Ziff. 6.3.1 , Urk. 7/10 ) und meldete sich erstmals am 2 3. Dezember 2002 unter Hinweis auf Depressionen und eine Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizi nischen ( Urk. 7/9) und den beruflich-erwerblichen ( Urk. 7/8 , Urk. 7/10 ) Sach ver halt ab und verneinte mit Verfügung vom 5. Februar 2003 ( Urk. 7/13) einen Ren tenanspruch der Versicherten . 1.2
Am 1 7. Januar 2011 meld ete sich die Versicherte erneut
unter Hinweis auf eine schwere Depression mit psychosomatischen Störung en
bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/16) . Die IV-Stelle holte medizinische Be richte ( Urk. 7/25,
Urk. 7/30 ), Unterlagen des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/27) , einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/29) und einen Auszug aus dem in di viduellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/23) ein und veranlasste ein rheumatolo gisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 3 0. Juli 2011 ( Urk. 7/33-34) und 1 8. August 2011 ( Urk. 7/36) erstattet wurde. Sodann wurde am 7. November 2011 eine Haushaltabklärung durchgeführt ( Urk. 7/44). Am 4. Januar 2012 wurde der Versicherten eine Schadenminderungspflicht auferlegt ( Urk. 7/48). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/50) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3 0. Juli 2012 ( Urk. 7/67 , Urk. 7/72 ) rückwirkend
ab 1. Au gust 2011 eine halbe Invalidenrente zu.
Im Rahmen der im Februar 2013 veranlassten Rentenrevision ( Urk. 7/77) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ( Urk. 7/81-82) und einen aktuellen IK-Aus zug ( Urk. 7/78) ein und teilte der Versicherten am 2 5. Juni 2013 ( Urk. 7/86) mit, dass ein unveränderter Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe. 1.3
N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/91, Urk. 7/94) hob die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 8. November 2013 ( Urk. 7/98 = Urk.
2) die Verfü gung vom 3 0. Juli 2012 wiedererwägungsweise auf. 2.
Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 2 8. November 2013 ( Urk.
2) am 1 3. Januar 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventuell seien wei tere medizinische Abklärungen anzuordnen (S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Februar 2014 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art.
17 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder
aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grund satz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter licher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ur sprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Be gründung schützen (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Vor aus setzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind viel mehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen. 1.2
Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Er mi ttlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Ele m en te und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Be ein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 6 ATSG) . Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifi ziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeit punkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2006 IV Nr.
21 S. 75 E.
1.2 [I
545/02]; Urteile des Bundesgerichts I 632/04 vom 23. Februar 2005 E.
3.1; 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 30. Juli 2012 damit, dass bei der Rentenzusprache
aufgrund der Di agnose einer mittelgradigen depressiven Episode von einer Einschränkung von 50 % auf dem gesamten Arbeitsmarkt ausgegangen worden sei. Da es sich bei dieser Diagnose um ein vorübergehendes Leiden handle, sei es offensichtlich falsch gewesen , dass diese Diagnose berücksichtigt worden sei. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin somit behinderungsan gepasste Tätigkeiten wie Sortier-, Überwachungs- oder einfache Fertigungsauf gaben zu 100 % zumutbar. Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % re sul tiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % ( Urk. 2 S. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend , die Verfü gung vom 2 7. Juli 2012 sei zu Unrecht aufgehoben worden (S.
7 Mitte).
S ie leide seit mehreren Jahren an Depressionen, infolge derer sie noch immer nicht in der Lage sei , sich trotz intensiver ambulanter psychotherapeutischer und me dizi ni scher Behandlung in das Alltagsleben einzugliedern (S.
5 oben ) . Ihr ge sund heit licher Zustand habe sich weiterhin verschlimmert , und sie sei erneut in der psy chiatrischen Klinik stationär behandelt worden (S.
6 oben). So sei sie auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig (S.
7 oben). Die Anord nung einer ak tuellen medizinischen Abklärung sei daher notwendig (S.
7 Mitte). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig war. 3. 3.1
Zum Zeitpunkt der am
3 0. Juli 2012 verfügten Rentenzusprache
lagen
folgende medizinische
Berichte vor :
Dr. med.
A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Be richt vom 3. Februar 2011 ( Urk. 7/25/6-7) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A. 1): - chronische depressive Störung mit somatischen Beschwerden - Panvertebral- und Weichteilbeschwerden - chronische Migräne
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezi divierende Gastritis und einen Status nach Hepatitis A , B und C 1996 ( lit . A.
2) .
Dr. A.___ führte aus, d ie therapeutischen Bemühungen seinerseits bestünden in unregelmässigen, lockeren Abständen in der Begleitung und Unterstützung der Be schwerdeführerin im Alltag und bei der Schmerzverarbeitung. Die Beschwer d eführerin stehe seit September 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung am B.___ . Aufgrund einer starken subjektiven Krankheitsüberzeugung sowie unzureichender Bewältigungsstrate gien erschiene eine volle Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit eher unwahrscheinlich ( lit . D). 3.2
Die Fachpersonen des B.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 5. April 2011 ( Urk. 7/30/5-8) folgende Diagnose n mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.1) - rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts - rezidivierende Migräneattacken - Status nach Hepatitis (Diagnose Dr. med . C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie , vom 2 5. Februar 2010) - Status nach rezidivierendem Ulcus ventriculi (Diagnose Dr. C.___ vom 2 5. Februar 2010)
Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 6. Septem ber 2010 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontr olle sei am 1 0. März 2011 er folgt ( Ziff. 1.2).
Die Beschwerdeführerin könne sich auch nach intensiver ambulanter psycho the rapeutischer und medizinischer Behandlung nur langsam wieder in das All tags leben eigliedern. Sie werde in Einzelpsychotherapien betreut , und es werde ver sucht , durch Erstellen eines tagesstrukturierten Planes mit Verhaltenstherapie die Beschwerdeführerin wieder in ein geordnetes Leben zu bringen, was aber bis lang nur wenig erfolgreich gelinge. Sie leide an starken Konzentrationsstö rung en , massiven Schlafstörungen und längeres Sitzen und Stehen würden bei ihr Un ruhe und Nervosität aus lösen . Zusätzlich leide sie unter starken Schulter- und Rückenschmerzen. Aufgrund dieses Leistungsprofils und ihrer Diagnose sei sie in einem labilen Zustand und auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig für säm t liche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft. Im Haushalt sei die Ar beits fähigkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin könne den Haushalt mit Hilfe ihres Ehemannes erledigen (S.
1). Wegen der fortgeschrittenen Chronifizierung und dem ungenügenden Erfolg der bisherigen Therapien sei die Prognose als negativ zu beurteilen (S.
3 Ziff.
1.4). Seit August 2010 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenhelferin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6).
3.3 3.3 .1
Dr. med .
D.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin und für Rheu matologie, und
Dr. med . E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, erstatteten am 3 0. Juli 2011 ( Urk. 7/33) und am 1 8. August 2011 ( Urk. 7/36) das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psy chiatrisch-rheuma to logische Gutachten. In ihrer interdisziplinären Zusammen fassung und Beurtei lung stellten sie folgende psychiatrische und somatische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/36 S. 10 Ziff. 9.1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) bei prämorbid vorbestehender Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Panvertebralsyndrom bei - Halswirbelsäule (HWS) : Cervikales bis cervikospondylogenes Syndrom rechts bei degenerativen Veränderungen C4/C5 und C5/C6 mit deutli chen foraminalen Einengungen beidseits ohne Nervenwurzelkom pression (MRI Juli 2011), klinisch ohne radikuläre Zeichen - L endenwirbelsäule (L WS ) : Lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei geringen Bandscheibendegenerationen L4/L5 und L5/S1 mit ge ringem Kontakt zu den Nervenwurzeln S1 beidseits ohne Nervenwur zelkompression (MRI Juli 2011), klinisch ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n sie ein Fibro myalgie-Syndrom , Übergewicht (BMI 29.3 kg/m 2 ), einen Status nach Hepatitis A, B und C, einen Status nach Ulcus ventriculi und eine leichte Hypercholeste rinämie ( S. 10 Ziff. 9.2.1 ).
In der bisherigen angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Nicht adaptierte Tätigkeiten könne sie seit August 2002 aus rheumatologisch-psychiatrisch er Sicht nicht mehr ausüben. Eine ihren körperli chen Leiden adaptierte Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin theoretisch seit Oktober 2010 zu 50 % ausüben (S. 10 Ziff. 9.2.1-3). Die Gutachter führten aus, gegenwärtig seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Kon zen tra tion, die geistige Flexibili t ät, die psychische Belastbarkeit und Schnellig keit sowie Nachtarbeiten nicht geeignet. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerde führerin durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule limitiert und könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen, was einem leichten bis mittel sch w eren Be las tungsniveau entspreche (S. 10 Ziff. 9.2.4).
Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin brauche dringend stationäre therapeutische Massnahmen auf einer offenen Psychotherapiestation für die Be handlung der depressiven Störungen. Unter diesen therapeutischen Massnah men
sei mit der Wiederhe rstellung einer mindestens 50%i gen Arbeitsfähigkeit als Hilfs schwester/Krankenschwester bzw. mit einer Wiederherstellung der vol len Arbeitsfähigkeit mindestens in den adaptierten Tätigkeiten zu rechnen . Beide an gewendeten Psychopharmaka seien deutlich unterhalb des therapeuti schen Be reichs nachweisbar. Die medikamentöse Psychotherapie habe daher noch ein grosses Optimierungspotential. Auch habe sie seit einem Jahr keine physiothe ra peutische Behandlung mehr gehabt. Solange sie Beschwerden an gebe, sollte sie mindestens einmal pro Woche eine aktivierende Physiotherapie haben (S.
11 oben).
3.3 .2
Dr. D.___ führte
in ihrem rheumatol o g ischen Gutachten vom 3 0. Juli 2011 ( Urk. 7/33) aus, in der klinischen Untersuchung seien ein Übergewich t mit ei nem BMI von 29.3 kg/m 2 und eine LWS-Hyperlordose mit leicht eingeschränk ter Beweglichkeit der LWS in der Lateralfle xion beidseits die wesentlichsten Befunde. Radikuläre Zeichen fehlten. In der Blutuntersuchung sei eine leichte Hypercholesterinämie der wesentlichst e Befund . Die vorhandenen Befunde er klärten weder das Ausmass noch die Dauer der Beschwerden . Die Beschwer de füh rerin könne eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben. Sie gebe ausge dehnte Schmerzen an und erfülle exakt die Kriterien für die Diagnose eines Fibro myal gie-Syndroms . Ihre Beschwerden seien im Wesentlichen in diesem Rah men zu interpretieren (S. 21).
Zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit führte Dr . D.___ aus, dass sich Rückenfunktionseinschränkungen je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeiten auswirkten. Bei HWS-Proble men seien oft zusätzliche Überkopfarbeiten sowie Vibrationen zu meiden. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung - ob stehend oder sitzend -
sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete asymmetrische Lasteneinwirkungen aus zuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Die Be schwerde führerin könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen, was einem leichten bis mittelschweren Belastungsniveau entspreche (S. 22 Ziff. 9.1 unten).
Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne die Beschwerdeführerin ohne Ein schränkungen zu 100 % ausüben. Als Pflegehilfe könne sie zum Beispiel be gl eiten, aufräumen, Essen bringen und abräumen, essen eingeben, Medika mente richten und planen. Dagegen könne sie eigentliche pflegeris che Tätigkei ten nicht mehr mach en, wegen der vornüber geneigten Tätigkeit und den oft hohen Ge wichts belastungen . In der angestammten Tätigkeit als Operations schwester könne sie uneingeschränkt arbeiten, denn diese Tätigkei t sei eine wechselbelastende Tätigkeit und Gewichtsbelastungen über 15 kg kämen nicht vor. Auch als Kran kenschwester gebe es zahlreiche Teilbereiche, die sie ohne Einschränkungen ausüben könne (S. 23 Ziff. 9.1 oben).
Für adaptierte Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin nie langfristig arbeits un fähig gewesen. Nicht-adaptierte Täti gkeiten habe sie gemäss Angaben
des be han delnden Psychiaters ab 1 4. August 2010 nicht mehr ausüben können (S.
23 Ziff. 9.2). Die Prognose sei gut. Es sei wahrscheinlich, dass sie eine adaptierte Tä tigkeit langfristig ausüben könne (S. 23 Ziff. 10.3). 3.3 .3
Dr . E.___ führte in seinem psychi atrischen Gutachten ( Urk. 7/36 ) aus, bei der Beschwerdeführerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine ge netische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung der psychiatrischen Erkrankungen inklusive depressiver Störung festzustellen. (S.
7 Ziff.
6). Gemäss dem Hausarzt Dr. A.___ (vorstehend E.
3.1) und dem B.___ (vor stehend E.
3.2) leide die Beschwerdeführerin seit August 2010 unter mittel gra di gen depressiven Symptomen, weshalb ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit atte stiert worden sei. Sozialmedizinisch sei die Arbeitsfähigkeit gegeben, falls die Resso urcen der betreffenden Person hö her oder mindestens gleich den An for de rungen des Arbeitsplatzes seien. Die Beschwerdeführerin habe eine an spruchs volle Tätigkeit als Hilfsschwester bzw. Krankenschwester im Altersheim mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, die geistige Flexibilität, Schnellig keit und psychische Belastbarkeit innegehabt. Im Rahmen der mittel gradigen de pressiven Episode seien bei der Beschwerdeführerin seit August 2010 Ein schränkungen der Konzentrationsfähigkeit, der geistigen Flexibilität, der psy chi schen Belastbarkeit, des Antriebs und der Psychomotorik festzustel len, wes halb für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestä tigt werden könne. Die Beschwerdeführerin nehme die therapeutischen Optionen in der Schweiz eigentlich seit 1994 regelmässig in Anspruch und seit September 2010 sei nun wieder eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeu tische Behand lung eingeleitet worden (S.
8 Mitte). Trotz der durchgeführten therapeu ti schen Mass nahmen habe sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin nicht we sent lich verbessert. Die bisherigen therapeutischen Optionen seien im am b u lanten Setting als ausgeschöpft zu betrachten. Die Beschwerde führerin benötige dringend eine stationäre psychiatrische Behandlung auf einer offenen Abteilung für die Behandlung der depressiven Störung. Es bestehe ein Be hand lungs poten tial und unter konsequenter Durchführung therapeutischer Massnah men sei von der Linderung der depressiven Symptomatik und Wieder herstellung einer mindes tens 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus zu gehen (S.
8 unten). Aufgrund der mittelgradigen depressiven Symptomatik wäre die Be schwer deführerin in einer adaptierten Tätigkeit schon jetzt zu 50 % ar beitsfähig. Für eine Tätigkeit mit sehr hohen Anforderungen an die Konzen tration, die geis tige Flexibilität, psychische Belastbarkeit und Schnelligkeit sowie für Nachtar bei ten sei die Beschwerdeführerin nicht geeignet (S. 9 Ziff. 7.3-4).
Dr . E.___ führte aus, da die Beschwerdeführerin seit 1994 höchstens zwei de pressive Episoden (gegenwärtig zweite Episode) gehabt habe, könne die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht bestätigt werden. Die ge klagten jahrelangen depressiven Verstimmungen und die jahrelang medika mentös nie dri g dosierte antidepressive Behandlung bei erhaltener Arbeitsfähig keit sowie erhal te nen sonstigen sozialen Kompetenzen sprächen eindeutig für eine Dysthymia und gegen eine rezidivierende depressive Störung (S. 9 Ziff. 8.6). 3.4
Dr. med.
F.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD) , führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. August 2011 ( Urk. 7/47/3-4) aus, das bidisziplinäre Gutachten (vorstehend E.
3.3) sei umfas send und schlüssig. Ein relevanter Gesundheitsschaden sei neben dem Panver tebralsyndrom ausgewiesen in Form einer derzeit mittelgradigen Depression. Damit sei in ein er körperlich leidensangepassten Tätigkeit von einer Restar beits fähigkeit von 50 % auszugehen. Die angestammte Tätigkeit bleibe aus kör perli chen Gründen unzumutbar. Die Prognose im Hinblick auf eine Verbesse rung der Restarbeitsfähigkeit sei gut. Es sei somit eine Schadenminderungs pflicht aufzu erlegen im Sinne einer nachhaltigen fachärztliche n Psycho- und Pharmako the rapie, vorzugweise unter teilstationären Bedingungen , sowie einer fortgesetzten kräftigenden Physiotherapie. Die Beschwerdeführerin sei spätes tens in einem hal ben Jahr erneut medizinisch zu beurteilen. 4.
4.1
D as Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkei t - als Schranke für ein wieder er wägungsweises Zurückkommen auf eine f ormell rechtskräftige Leistungs zuspre chung
- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistun gen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende An sprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jeder zeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E.
5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung s olcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Ar beitsunfähigkeitsschätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünf tiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Urteil 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2).
E ntscheidend ist n icht , ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3). 4.2
Im Lichte der massgebenden Rechts prechung (vorstehend E.
1.2 und E.
4 .1) ist zu prüfen, ob die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zu sprache einer halben Rente im Juli 2012
rückwirkend ab 1. August 2011 als zwei fellos unrichtig einzustufen ist . Die Beschwerde gegnerin machte im We sent lichen geltend, angesichts der
vorliegenden Diagnosen sei die daraus abge leitete Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben gewesen. Sie stützte sich damals auf das bidisziplinäre
Gutachten von
Dr. D.___ und Dr. E.___ (vorstehend E.
3.3) ab, wobei namentlich die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch
Dr. E.___
(vorstehend E.
3.3.3) , bestätigt durch den RAD-Arzt Dr. F.___ (vor stehend E.
3.4) ,
zur damaligen und hier strittigen Rentenzusprache führte (vgl. Urk. 7/47).
Der von der Beschwerdegegnerin mit der psychiatrischen Begutachtung der Be schwerdeführerin betraute Psychiater Dr. E.___
diagnostizierte in seiner Ex pertise vom August 2011 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) bei prämorbid vorbestehender Dysthymia (ICD-10 F34.1). Das Vorliegen einer depressiven Störung verneinte er im Gegensatz zu den behandelnden Fachpersonen des B.___ (vorstehend E. 3.2). Diese gingen im April 2011 bei unter anderem diagnostizierter rezidivierende r mittelgradige r de pressive r Störung (ICD-10 F33.1) von einem labilen Zustand der Beschwerde führerin aus und sahen gar keine Arbeitsfähigkeit in der freien Marktwirtschaft mehr gegeben. Auch der Hausarzt Dr. A.___ (vorstehend E.
3.1) äusserte im Februar 2011 seine Zweifel an einer vollen Arbeitsfähigkeit und hielt diese für eher unwahrscheinlich.
Aus sämtlichen eingeholten Arztberichten geht demnach eine Arbeitsunfähig keit hervor. Obwohl in Anbetracht der Diagnosen die E inschätzung der Ar beits fähig keit tatsächlich auch hätte anders ausfallen können,
liess sich die An nahme der von Dr. E.___ attestierten generellen Arbeitsunfähigkeit von 50 % durchaus auf die damals vorhandenen ärztlichen Beurteilungen abstützen und war in nach vollziehbarer We ise begründet (vgl. vorstehend E.
1.3 ). Unter diesem Aspekt kann sie nicht als zweifellos unrichtig eingestuft werden, da ihm auch ein Beurtei lungs ermessen zuzugestehen ist (vgl. vorstehend E. 1.2 und E. 4.1 ) .
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass weder eine Nichtanwendung von mass geblichen Bestimmungen noch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrund satzes in Form einer unrichtigen Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes vorlag. Wie dargelegt weist die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzun gen gerade im Bereich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und Beweiswür digung notwendigerweise Ermessenszüge auf. Solange in diesen Fällen keine Missbräuchlichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessensbetätigung einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E.
3.3), sondern diese - wie vorliegend -
vertretbar ist, darf nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden.
4.3
Angesichts dieser Umständ e ist der Rentenentscheid vom 3 0. Juli 2012 nicht zweifellos unrichtig. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt.
S oweit die Beschwerdegegnerin die Anwendung von Art. 17 ATSG in Betracht zieht, obliegt es ihr und ist ihr unbenommen, für die vorausgesetzte relevante Ver besserung aussagekräftige medizinische Beurteilungen zu veranlassen.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Guthei ssung der Be schwer de aufzuheben . 5.
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das beschwerdeweise gestellte Ge such der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. 6. 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 6.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Be rücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 8. November 2013 aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 8. August 2011 ( Urk. 7/36) erstattet wurde. Sodann wurde am 7. November 2011 eine Haushaltabklärung durchgeführt ( Urk. 7/44). Am 4. Januar 2012 wurde der Versicherten eine Schadenminderungspflicht auferlegt ( Urk. 7/48). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/50) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3 0. Juli 2012 ( Urk. 7/67 , Urk. 7/72 ) rückwirkend
ab 1. Au gust 2011 eine halbe Invalidenrente zu.
Im Rahmen der im Februar 2013 veranlassten Rentenrevision ( Urk. 7/77) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ( Urk. 7/81-82) und einen aktuellen IK-Aus zug ( Urk. 7/78) ein und teilte der Versicherten am 2 5. Juni 2013 ( Urk. 7/86) mit, dass ein unveränderter Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe.
E. 1.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art.
17 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder
aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grund satz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter licher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ur sprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Be gründung schützen (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Vor aus setzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind viel mehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen.
E. 1.2 und E.
4 .1) ist zu prüfen, ob die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zu sprache einer halben Rente im Juli 2012
rückwirkend ab 1. August 2011 als zwei fellos unrichtig einzustufen ist . Die Beschwerde gegnerin machte im We sent lichen geltend, angesichts der
vorliegenden Diagnosen sei die daraus abge leitete Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben gewesen. Sie stützte sich damals auf das bidisziplinäre
Gutachten von
Dr. D.___ und Dr. E.___ (vorstehend E.
3.3) ab, wobei namentlich die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch
Dr. E.___
(vorstehend E.
3.3.3) , bestätigt durch den RAD-Arzt Dr. F.___ (vor stehend E.
3.4) ,
zur damaligen und hier strittigen Rentenzusprache führte (vgl. Urk. 7/47).
Der von der Beschwerdegegnerin mit der psychiatrischen Begutachtung der Be schwerdeführerin betraute Psychiater Dr. E.___
diagnostizierte in seiner Ex pertise vom August 2011 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) bei prämorbid vorbestehender Dysthymia (ICD-10 F34.1). Das Vorliegen einer depressiven Störung verneinte er im Gegensatz zu den behandelnden Fachpersonen des B.___ (vorstehend E. 3.2). Diese gingen im April 2011 bei unter anderem diagnostizierter rezidivierende r mittelgradige r de pressive r Störung (ICD-10 F33.1) von einem labilen Zustand der Beschwerde führerin aus und sahen gar keine Arbeitsfähigkeit in der freien Marktwirtschaft mehr gegeben. Auch der Hausarzt Dr. A.___ (vorstehend E.
3.1) äusserte im Februar 2011 seine Zweifel an einer vollen Arbeitsfähigkeit und hielt diese für eher unwahrscheinlich.
Aus sämtlichen eingeholten Arztberichten geht demnach eine Arbeitsunfähig keit hervor. Obwohl in Anbetracht der Diagnosen die E inschätzung der Ar beits fähig keit tatsächlich auch hätte anders ausfallen können,
liess sich die An nahme der von Dr. E.___ attestierten generellen Arbeitsunfähigkeit von 50 % durchaus auf die damals vorhandenen ärztlichen Beurteilungen abstützen und war in nach vollziehbarer We ise begründet (vgl. vorstehend E.
E. 1.3 ). Unter diesem Aspekt kann sie nicht als zweifellos unrichtig eingestuft werden, da ihm auch ein Beurtei lungs ermessen zuzugestehen ist (vgl. vorstehend E. 1.2 und E. 4.1 ) .
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass weder eine Nichtanwendung von mass geblichen Bestimmungen noch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrund satzes in Form einer unrichtigen Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes vorlag. Wie dargelegt weist die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzun gen gerade im Bereich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und Beweiswür digung notwendigerweise Ermessenszüge auf. Solange in diesen Fällen keine Missbräuchlichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessensbetätigung einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E.
3.3), sondern diese - wie vorliegend -
vertretbar ist, darf nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden.
4.3
Angesichts dieser Umständ e ist der Rentenentscheid vom 3 0. Juli 2012 nicht zweifellos unrichtig. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt.
S oweit die Beschwerdegegnerin die Anwendung von Art. 17 ATSG in Betracht zieht, obliegt es ihr und ist ihr unbenommen, für die vorausgesetzte relevante Ver besserung aussagekräftige medizinische Beurteilungen zu veranlassen.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Guthei ssung der Be schwer de aufzuheben . 5.
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das beschwerdeweise gestellte Ge such der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. 6. 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 6.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Be rücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 8. November 2013 aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 3 0. Juli 2012 wiedererwägungsweise auf. 2.
Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 2 8. November 2013 ( Urk.
2) am 1 3. Januar 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventuell seien wei tere medizinische Abklärungen anzuordnen (S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Februar 2014 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Zum Zeitpunkt der am
3 0. Juli 2012 verfügten Rentenzusprache
lagen
folgende medizinische
Berichte vor :
Dr. med.
A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Be richt vom 3. Februar 2011 ( Urk. 7/25/6-7) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A. 1): - chronische depressive Störung mit somatischen Beschwerden - Panvertebral- und Weichteilbeschwerden - chronische Migräne
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezi divierende Gastritis und einen Status nach Hepatitis A , B und C 1996 ( lit . A.
2) .
Dr. A.___ führte aus, d ie therapeutischen Bemühungen seinerseits bestünden in unregelmässigen, lockeren Abständen in der Begleitung und Unterstützung der Be schwerdeführerin im Alltag und bei der Schmerzverarbeitung. Die Beschwer d eführerin stehe seit September 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung am B.___ . Aufgrund einer starken subjektiven Krankheitsüberzeugung sowie unzureichender Bewältigungsstrate gien erschiene eine volle Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit eher unwahrscheinlich ( lit . D).
E. 3.2 Die Fachpersonen des B.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 5. April 2011 ( Urk. 7/30/5-8) folgende Diagnose n mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.1) - rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts - rezidivierende Migräneattacken - Status nach Hepatitis (Diagnose Dr. med . C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie , vom 2 5. Februar 2010) - Status nach rezidivierendem Ulcus ventriculi (Diagnose Dr. C.___ vom 2 5. Februar 2010)
Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 6. Septem ber 2010 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontr olle sei am 1 0. März 2011 er folgt ( Ziff. 1.2).
Die Beschwerdeführerin könne sich auch nach intensiver ambulanter psycho the rapeutischer und medizinischer Behandlung nur langsam wieder in das All tags leben eigliedern. Sie werde in Einzelpsychotherapien betreut , und es werde ver sucht , durch Erstellen eines tagesstrukturierten Planes mit Verhaltenstherapie die Beschwerdeführerin wieder in ein geordnetes Leben zu bringen, was aber bis lang nur wenig erfolgreich gelinge. Sie leide an starken Konzentrationsstö rung en , massiven Schlafstörungen und längeres Sitzen und Stehen würden bei ihr Un ruhe und Nervosität aus lösen . Zusätzlich leide sie unter starken Schulter- und Rückenschmerzen. Aufgrund dieses Leistungsprofils und ihrer Diagnose sei sie in einem labilen Zustand und auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig für säm t liche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft. Im Haushalt sei die Ar beits fähigkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin könne den Haushalt mit Hilfe ihres Ehemannes erledigen (S.
1). Wegen der fortgeschrittenen Chronifizierung und dem ungenügenden Erfolg der bisherigen Therapien sei die Prognose als negativ zu beurteilen (S.
3 Ziff.
1.4). Seit August 2010 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenhelferin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6).
E. 3.3 .3
Dr . E.___ führte in seinem psychi atrischen Gutachten ( Urk. 7/36 ) aus, bei der Beschwerdeführerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine ge netische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung der psychiatrischen Erkrankungen inklusive depressiver Störung festzustellen. (S.
7 Ziff.
6). Gemäss dem Hausarzt Dr. A.___ (vorstehend E.
3.1) und dem B.___ (vor stehend E.
3.2) leide die Beschwerdeführerin seit August 2010 unter mittel gra di gen depressiven Symptomen, weshalb ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit atte stiert worden sei. Sozialmedizinisch sei die Arbeitsfähigkeit gegeben, falls die Resso urcen der betreffenden Person hö her oder mindestens gleich den An for de rungen des Arbeitsplatzes seien. Die Beschwerdeführerin habe eine an spruchs volle Tätigkeit als Hilfsschwester bzw. Krankenschwester im Altersheim mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, die geistige Flexibilität, Schnellig keit und psychische Belastbarkeit innegehabt. Im Rahmen der mittel gradigen de pressiven Episode seien bei der Beschwerdeführerin seit August 2010 Ein schränkungen der Konzentrationsfähigkeit, der geistigen Flexibilität, der psy chi schen Belastbarkeit, des Antriebs und der Psychomotorik festzustel len, wes halb für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestä tigt werden könne. Die Beschwerdeführerin nehme die therapeutischen Optionen in der Schweiz eigentlich seit 1994 regelmässig in Anspruch und seit September 2010 sei nun wieder eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeu tische Behand lung eingeleitet worden (S.
8 Mitte). Trotz der durchgeführten therapeu ti schen Mass nahmen habe sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin nicht we sent lich verbessert. Die bisherigen therapeutischen Optionen seien im am b u lanten Setting als ausgeschöpft zu betrachten. Die Beschwerde führerin benötige dringend eine stationäre psychiatrische Behandlung auf einer offenen Abteilung für die Behandlung der depressiven Störung. Es bestehe ein Be hand lungs poten tial und unter konsequenter Durchführung therapeutischer Massnah men sei von der Linderung der depressiven Symptomatik und Wieder herstellung einer mindes tens 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus zu gehen (S.
8 unten). Aufgrund der mittelgradigen depressiven Symptomatik wäre die Be schwer deführerin in einer adaptierten Tätigkeit schon jetzt zu 50 % ar beitsfähig. Für eine Tätigkeit mit sehr hohen Anforderungen an die Konzen tration, die geis tige Flexibilität, psychische Belastbarkeit und Schnelligkeit sowie für Nachtar bei ten sei die Beschwerdeführerin nicht geeignet (S. 9 Ziff. 7.3-4).
Dr . E.___ führte aus, da die Beschwerdeführerin seit 1994 höchstens zwei de pressive Episoden (gegenwärtig zweite Episode) gehabt habe, könne die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht bestätigt werden. Die ge klagten jahrelangen depressiven Verstimmungen und die jahrelang medika mentös nie dri g dosierte antidepressive Behandlung bei erhaltener Arbeitsfähig keit sowie erhal te nen sonstigen sozialen Kompetenzen sprächen eindeutig für eine Dysthymia und gegen eine rezidivierende depressive Störung (S. 9 Ziff. 8.6).
E. 3.4 Dr. med.
F.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD) , führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. August 2011 ( Urk. 7/47/3-4) aus, das bidisziplinäre Gutachten (vorstehend E.
3.3) sei umfas send und schlüssig. Ein relevanter Gesundheitsschaden sei neben dem Panver tebralsyndrom ausgewiesen in Form einer derzeit mittelgradigen Depression. Damit sei in ein er körperlich leidensangepassten Tätigkeit von einer Restar beits fähigkeit von 50 % auszugehen. Die angestammte Tätigkeit bleibe aus kör perli chen Gründen unzumutbar. Die Prognose im Hinblick auf eine Verbesse rung der Restarbeitsfähigkeit sei gut. Es sei somit eine Schadenminderungs pflicht aufzu erlegen im Sinne einer nachhaltigen fachärztliche n Psycho- und Pharmako the rapie, vorzugweise unter teilstationären Bedingungen , sowie einer fortgesetzten kräftigenden Physiotherapie. Die Beschwerdeführerin sei spätes tens in einem hal ben Jahr erneut medizinisch zu beurteilen. 4.
4.1
D as Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkei t - als Schranke für ein wieder er wägungsweises Zurückkommen auf eine f ormell rechtskräftige Leistungs zuspre chung
- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistun gen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende An sprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jeder zeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E.
5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung s olcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Ar beitsunfähigkeitsschätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünf tiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Urteil 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2).
E ntscheidend ist n icht , ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3). 4.2
Im Lichte der massgebenden Rechts prechung (vorstehend E.
E. 7 Mitte). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig war. 3.
E. 11 oben).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00047 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
22. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ Rechtsberatung Kornhausstrasse 3, 9000 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1954, war seit November 2002 als Pflegehelferin im Z.___ tätig ( Urk. 7/3
Ziff. 6.3.1 , Urk. 7/10 ) und meldete sich erstmals am 2 3. Dezember 2002 unter Hinweis auf Depressionen und eine Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizi nischen ( Urk. 7/9) und den beruflich-erwerblichen ( Urk. 7/8 , Urk. 7/10 ) Sach ver halt ab und verneinte mit Verfügung vom 5. Februar 2003 ( Urk. 7/13) einen Ren tenanspruch der Versicherten . 1.2
Am 1 7. Januar 2011 meld ete sich die Versicherte erneut
unter Hinweis auf eine schwere Depression mit psychosomatischen Störung en
bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/16) . Die IV-Stelle holte medizinische Be richte ( Urk. 7/25,
Urk. 7/30 ), Unterlagen des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/27) , einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 7/29) und einen Auszug aus dem in di viduellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/23) ein und veranlasste ein rheumatolo gisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 3 0. Juli 2011 ( Urk. 7/33-34) und 1 8. August 2011 ( Urk. 7/36) erstattet wurde. Sodann wurde am 7. November 2011 eine Haushaltabklärung durchgeführt ( Urk. 7/44). Am 4. Januar 2012 wurde der Versicherten eine Schadenminderungspflicht auferlegt ( Urk. 7/48). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/50) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3 0. Juli 2012 ( Urk. 7/67 , Urk. 7/72 ) rückwirkend
ab 1. Au gust 2011 eine halbe Invalidenrente zu.
Im Rahmen der im Februar 2013 veranlassten Rentenrevision ( Urk. 7/77) holte die IV-Stelle medizinische Berichte ( Urk. 7/81-82) und einen aktuellen IK-Aus zug ( Urk. 7/78) ein und teilte der Versicherten am 2 5. Juni 2013 ( Urk. 7/86) mit, dass ein unveränderter Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe. 1.3
N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/91, Urk. 7/94) hob die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 8. November 2013 ( Urk. 7/98 = Urk.
2) die Verfü gung vom 3 0. Juli 2012 wiedererwägungsweise auf. 2.
Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 2 8. November 2013 ( Urk.
2) am 1 3. Januar 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventuell seien wei tere medizinische Abklärungen anzuordnen (S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Februar 2014 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art.
17 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder
aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grund satz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter licher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ur sprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Be gründung schützen (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hinweisen). Nach der Recht sprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Vor aus setzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind viel mehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen. 1.2
Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Er mi ttlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Ele m en te und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Be ein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 6 ATSG) . Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifi ziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Ar beitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeit punkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2006 IV Nr.
21 S. 75 E.
1.2 [I
545/02]; Urteile des Bundesgerichts I 632/04 vom 23. Februar 2005 E.
3.1; 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 30. Juli 2012 damit, dass bei der Rentenzusprache
aufgrund der Di agnose einer mittelgradigen depressiven Episode von einer Einschränkung von 50 % auf dem gesamten Arbeitsmarkt ausgegangen worden sei. Da es sich bei dieser Diagnose um ein vorübergehendes Leiden handle, sei es offensichtlich falsch gewesen , dass diese Diagnose berücksichtigt worden sei. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin somit behinderungsan gepasste Tätigkeiten wie Sortier-, Überwachungs- oder einfache Fertigungsauf gaben zu 100 % zumutbar. Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % re sul tiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % ( Urk. 2 S. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend , die Verfü gung vom 2 7. Juli 2012 sei zu Unrecht aufgehoben worden (S.
7 Mitte).
S ie leide seit mehreren Jahren an Depressionen, infolge derer sie noch immer nicht in der Lage sei , sich trotz intensiver ambulanter psychotherapeutischer und me dizi ni scher Behandlung in das Alltagsleben einzugliedern (S.
5 oben ) . Ihr ge sund heit licher Zustand habe sich weiterhin verschlimmert , und sie sei erneut in der psy chiatrischen Klinik stationär behandelt worden (S.
6 oben). So sei sie auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig (S.
7 oben). Die Anord nung einer ak tuellen medizinischen Abklärung sei daher notwendig (S.
7 Mitte). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig war. 3. 3.1
Zum Zeitpunkt der am
3 0. Juli 2012 verfügten Rentenzusprache
lagen
folgende medizinische
Berichte vor :
Dr. med.
A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Be richt vom 3. Februar 2011 ( Urk. 7/25/6-7) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A. 1): - chronische depressive Störung mit somatischen Beschwerden - Panvertebral- und Weichteilbeschwerden - chronische Migräne
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezi divierende Gastritis und einen Status nach Hepatitis A , B und C 1996 ( lit . A.
2) .
Dr. A.___ führte aus, d ie therapeutischen Bemühungen seinerseits bestünden in unregelmässigen, lockeren Abständen in der Begleitung und Unterstützung der Be schwerdeführerin im Alltag und bei der Schmerzverarbeitung. Die Beschwer d eführerin stehe seit September 2010 in ambulanter psychiatrischer Behandlung am B.___ . Aufgrund einer starken subjektiven Krankheitsüberzeugung sowie unzureichender Bewältigungsstrate gien erschiene eine volle Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit eher unwahrscheinlich ( lit . D). 3.2
Die Fachpersonen des B.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 5. April 2011 ( Urk. 7/30/5-8) folgende Diagnose n mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.1) - rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts - rezidivierende Migräneattacken - Status nach Hepatitis (Diagnose Dr. med . C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie , vom 2 5. Februar 2010) - Status nach rezidivierendem Ulcus ventriculi (Diagnose Dr. C.___ vom 2 5. Februar 2010)
Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 6. Septem ber 2010 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontr olle sei am 1 0. März 2011 er folgt ( Ziff. 1.2).
Die Beschwerdeführerin könne sich auch nach intensiver ambulanter psycho the rapeutischer und medizinischer Behandlung nur langsam wieder in das All tags leben eigliedern. Sie werde in Einzelpsychotherapien betreut , und es werde ver sucht , durch Erstellen eines tagesstrukturierten Planes mit Verhaltenstherapie die Beschwerdeführerin wieder in ein geordnetes Leben zu bringen, was aber bis lang nur wenig erfolgreich gelinge. Sie leide an starken Konzentrationsstö rung en , massiven Schlafstörungen und längeres Sitzen und Stehen würden bei ihr Un ruhe und Nervosität aus lösen . Zusätzlich leide sie unter starken Schulter- und Rückenschmerzen. Aufgrund dieses Leistungsprofils und ihrer Diagnose sei sie in einem labilen Zustand und auf längere Sicht zu 100 % arbeitsunfähig für säm t liche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft. Im Haushalt sei die Ar beits fähigkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin könne den Haushalt mit Hilfe ihres Ehemannes erledigen (S.
1). Wegen der fortgeschrittenen Chronifizierung und dem ungenügenden Erfolg der bisherigen Therapien sei die Prognose als negativ zu beurteilen (S.
3 Ziff.
1.4). Seit August 2010 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenhelferin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6).
3.3 3.3 .1
Dr. med .
D.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin und für Rheu matologie, und
Dr. med . E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, erstatteten am 3 0. Juli 2011 ( Urk. 7/33) und am 1 8. August 2011 ( Urk. 7/36) das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psy chiatrisch-rheuma to logische Gutachten. In ihrer interdisziplinären Zusammen fassung und Beurtei lung stellten sie folgende psychiatrische und somatische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/36 S. 10 Ziff. 9.1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) bei prämorbid vorbestehender Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Panvertebralsyndrom bei - Halswirbelsäule (HWS) : Cervikales bis cervikospondylogenes Syndrom rechts bei degenerativen Veränderungen C4/C5 und C5/C6 mit deutli chen foraminalen Einengungen beidseits ohne Nervenwurzelkom pression (MRI Juli 2011), klinisch ohne radikuläre Zeichen - L endenwirbelsäule (L WS ) : Lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei geringen Bandscheibendegenerationen L4/L5 und L5/S1 mit ge ringem Kontakt zu den Nervenwurzeln S1 beidseits ohne Nervenwur zelkompression (MRI Juli 2011), klinisch ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n sie ein Fibro myalgie-Syndrom , Übergewicht (BMI 29.3 kg/m 2 ), einen Status nach Hepatitis A, B und C, einen Status nach Ulcus ventriculi und eine leichte Hypercholeste rinämie ( S. 10 Ziff. 9.2.1 ).
In der bisherigen angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Nicht adaptierte Tätigkeiten könne sie seit August 2002 aus rheumatologisch-psychiatrisch er Sicht nicht mehr ausüben. Eine ihren körperli chen Leiden adaptierte Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin theoretisch seit Oktober 2010 zu 50 % ausüben (S. 10 Ziff. 9.2.1-3). Die Gutachter führten aus, gegenwärtig seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Kon zen tra tion, die geistige Flexibili t ät, die psychische Belastbarkeit und Schnellig keit sowie Nachtarbeiten nicht geeignet. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerde führerin durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule limitiert und könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen, was einem leichten bis mittel sch w eren Be las tungsniveau entspreche (S. 10 Ziff. 9.2.4).
Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin brauche dringend stationäre therapeutische Massnahmen auf einer offenen Psychotherapiestation für die Be handlung der depressiven Störungen. Unter diesen therapeutischen Massnah men
sei mit der Wiederhe rstellung einer mindestens 50%i gen Arbeitsfähigkeit als Hilfs schwester/Krankenschwester bzw. mit einer Wiederherstellung der vol len Arbeitsfähigkeit mindestens in den adaptierten Tätigkeiten zu rechnen . Beide an gewendeten Psychopharmaka seien deutlich unterhalb des therapeuti schen Be reichs nachweisbar. Die medikamentöse Psychotherapie habe daher noch ein grosses Optimierungspotential. Auch habe sie seit einem Jahr keine physiothe ra peutische Behandlung mehr gehabt. Solange sie Beschwerden an gebe, sollte sie mindestens einmal pro Woche eine aktivierende Physiotherapie haben (S.
11 oben).
3.3 .2
Dr. D.___ führte
in ihrem rheumatol o g ischen Gutachten vom 3 0. Juli 2011 ( Urk. 7/33) aus, in der klinischen Untersuchung seien ein Übergewich t mit ei nem BMI von 29.3 kg/m 2 und eine LWS-Hyperlordose mit leicht eingeschränk ter Beweglichkeit der LWS in der Lateralfle xion beidseits die wesentlichsten Befunde. Radikuläre Zeichen fehlten. In der Blutuntersuchung sei eine leichte Hypercholesterinämie der wesentlichst e Befund . Die vorhandenen Befunde er klärten weder das Ausmass noch die Dauer der Beschwerden . Die Beschwer de füh rerin könne eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben. Sie gebe ausge dehnte Schmerzen an und erfülle exakt die Kriterien für die Diagnose eines Fibro myal gie-Syndroms . Ihre Beschwerden seien im Wesentlichen in diesem Rah men zu interpretieren (S. 21).
Zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit führte Dr . D.___ aus, dass sich Rückenfunktionseinschränkungen je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeiten auswirkten. Bei HWS-Proble men seien oft zusätzliche Überkopfarbeiten sowie Vibrationen zu meiden. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung - ob stehend oder sitzend -
sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete asymmetrische Lasteneinwirkungen aus zuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Die Be schwerde führerin könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen, was einem leichten bis mittelschweren Belastungsniveau entspreche (S. 22 Ziff. 9.1 unten).
Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne die Beschwerdeführerin ohne Ein schränkungen zu 100 % ausüben. Als Pflegehilfe könne sie zum Beispiel be gl eiten, aufräumen, Essen bringen und abräumen, essen eingeben, Medika mente richten und planen. Dagegen könne sie eigentliche pflegeris che Tätigkei ten nicht mehr mach en, wegen der vornüber geneigten Tätigkeit und den oft hohen Ge wichts belastungen . In der angestammten Tätigkeit als Operations schwester könne sie uneingeschränkt arbeiten, denn diese Tätigkei t sei eine wechselbelastende Tätigkeit und Gewichtsbelastungen über 15 kg kämen nicht vor. Auch als Kran kenschwester gebe es zahlreiche Teilbereiche, die sie ohne Einschränkungen ausüben könne (S. 23 Ziff. 9.1 oben).
Für adaptierte Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin nie langfristig arbeits un fähig gewesen. Nicht-adaptierte Täti gkeiten habe sie gemäss Angaben
des be han delnden Psychiaters ab 1 4. August 2010 nicht mehr ausüben können (S.
23 Ziff. 9.2). Die Prognose sei gut. Es sei wahrscheinlich, dass sie eine adaptierte Tä tigkeit langfristig ausüben könne (S. 23 Ziff. 10.3). 3.3 .3
Dr . E.___ führte in seinem psychi atrischen Gutachten ( Urk. 7/36 ) aus, bei der Beschwerdeführerin seien aufgrund der anamnestischen Angaben weder eine ge netische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung der psychiatrischen Erkrankungen inklusive depressiver Störung festzustellen. (S.
7 Ziff.
6). Gemäss dem Hausarzt Dr. A.___ (vorstehend E.
3.1) und dem B.___ (vor stehend E.
3.2) leide die Beschwerdeführerin seit August 2010 unter mittel gra di gen depressiven Symptomen, weshalb ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit atte stiert worden sei. Sozialmedizinisch sei die Arbeitsfähigkeit gegeben, falls die Resso urcen der betreffenden Person hö her oder mindestens gleich den An for de rungen des Arbeitsplatzes seien. Die Beschwerdeführerin habe eine an spruchs volle Tätigkeit als Hilfsschwester bzw. Krankenschwester im Altersheim mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, die geistige Flexibilität, Schnellig keit und psychische Belastbarkeit innegehabt. Im Rahmen der mittel gradigen de pressiven Episode seien bei der Beschwerdeführerin seit August 2010 Ein schränkungen der Konzentrationsfähigkeit, der geistigen Flexibilität, der psy chi schen Belastbarkeit, des Antriebs und der Psychomotorik festzustel len, wes halb für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestä tigt werden könne. Die Beschwerdeführerin nehme die therapeutischen Optionen in der Schweiz eigentlich seit 1994 regelmässig in Anspruch und seit September 2010 sei nun wieder eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeu tische Behand lung eingeleitet worden (S.
8 Mitte). Trotz der durchgeführten therapeu ti schen Mass nahmen habe sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin nicht we sent lich verbessert. Die bisherigen therapeutischen Optionen seien im am b u lanten Setting als ausgeschöpft zu betrachten. Die Beschwerde führerin benötige dringend eine stationäre psychiatrische Behandlung auf einer offenen Abteilung für die Behandlung der depressiven Störung. Es bestehe ein Be hand lungs poten tial und unter konsequenter Durchführung therapeutischer Massnah men sei von der Linderung der depressiven Symptomatik und Wieder herstellung einer mindes tens 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus zu gehen (S.
8 unten). Aufgrund der mittelgradigen depressiven Symptomatik wäre die Be schwer deführerin in einer adaptierten Tätigkeit schon jetzt zu 50 % ar beitsfähig. Für eine Tätigkeit mit sehr hohen Anforderungen an die Konzen tration, die geis tige Flexibilität, psychische Belastbarkeit und Schnelligkeit sowie für Nachtar bei ten sei die Beschwerdeführerin nicht geeignet (S. 9 Ziff. 7.3-4).
Dr . E.___ führte aus, da die Beschwerdeführerin seit 1994 höchstens zwei de pressive Episoden (gegenwärtig zweite Episode) gehabt habe, könne die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht bestätigt werden. Die ge klagten jahrelangen depressiven Verstimmungen und die jahrelang medika mentös nie dri g dosierte antidepressive Behandlung bei erhaltener Arbeitsfähig keit sowie erhal te nen sonstigen sozialen Kompetenzen sprächen eindeutig für eine Dysthymia und gegen eine rezidivierende depressive Störung (S. 9 Ziff. 8.6). 3.4
Dr. med.
F.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztli cher Dienst (RAD) , führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. August 2011 ( Urk. 7/47/3-4) aus, das bidisziplinäre Gutachten (vorstehend E.
3.3) sei umfas send und schlüssig. Ein relevanter Gesundheitsschaden sei neben dem Panver tebralsyndrom ausgewiesen in Form einer derzeit mittelgradigen Depression. Damit sei in ein er körperlich leidensangepassten Tätigkeit von einer Restar beits fähigkeit von 50 % auszugehen. Die angestammte Tätigkeit bleibe aus kör perli chen Gründen unzumutbar. Die Prognose im Hinblick auf eine Verbesse rung der Restarbeitsfähigkeit sei gut. Es sei somit eine Schadenminderungs pflicht aufzu erlegen im Sinne einer nachhaltigen fachärztliche n Psycho- und Pharmako the rapie, vorzugweise unter teilstationären Bedingungen , sowie einer fortgesetzten kräftigenden Physiotherapie. Die Beschwerdeführerin sei spätes tens in einem hal ben Jahr erneut medizinisch zu beurteilen. 4.
4.1
D as Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkei t - als Schranke für ein wieder er wägungsweises Zurückkommen auf eine f ormell rechtskräftige Leistungs zuspre chung
- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistun gen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende An sprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jeder zeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E.
5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung s olcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Ar beitsunfähigkeitsschätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünf tiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denk bar (Urteil 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2).
E ntscheidend ist n icht , ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3). 4.2
Im Lichte der massgebenden Rechts prechung (vorstehend E.
1.2 und E.
4 .1) ist zu prüfen, ob die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zu sprache einer halben Rente im Juli 2012
rückwirkend ab 1. August 2011 als zwei fellos unrichtig einzustufen ist . Die Beschwerde gegnerin machte im We sent lichen geltend, angesichts der
vorliegenden Diagnosen sei die daraus abge leitete Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben gewesen. Sie stützte sich damals auf das bidisziplinäre
Gutachten von
Dr. D.___ und Dr. E.___ (vorstehend E.
3.3) ab, wobei namentlich die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch
Dr. E.___
(vorstehend E.
3.3.3) , bestätigt durch den RAD-Arzt Dr. F.___ (vor stehend E.
3.4) ,
zur damaligen und hier strittigen Rentenzusprache führte (vgl. Urk. 7/47).
Der von der Beschwerdegegnerin mit der psychiatrischen Begutachtung der Be schwerdeführerin betraute Psychiater Dr. E.___
diagnostizierte in seiner Ex pertise vom August 2011 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) bei prämorbid vorbestehender Dysthymia (ICD-10 F34.1). Das Vorliegen einer depressiven Störung verneinte er im Gegensatz zu den behandelnden Fachpersonen des B.___ (vorstehend E. 3.2). Diese gingen im April 2011 bei unter anderem diagnostizierter rezidivierende r mittelgradige r de pressive r Störung (ICD-10 F33.1) von einem labilen Zustand der Beschwerde führerin aus und sahen gar keine Arbeitsfähigkeit in der freien Marktwirtschaft mehr gegeben. Auch der Hausarzt Dr. A.___ (vorstehend E.
3.1) äusserte im Februar 2011 seine Zweifel an einer vollen Arbeitsfähigkeit und hielt diese für eher unwahrscheinlich.
Aus sämtlichen eingeholten Arztberichten geht demnach eine Arbeitsunfähig keit hervor. Obwohl in Anbetracht der Diagnosen die E inschätzung der Ar beits fähig keit tatsächlich auch hätte anders ausfallen können,
liess sich die An nahme der von Dr. E.___ attestierten generellen Arbeitsunfähigkeit von 50 % durchaus auf die damals vorhandenen ärztlichen Beurteilungen abstützen und war in nach vollziehbarer We ise begründet (vgl. vorstehend E.
1.3 ). Unter diesem Aspekt kann sie nicht als zweifellos unrichtig eingestuft werden, da ihm auch ein Beurtei lungs ermessen zuzugestehen ist (vgl. vorstehend E. 1.2 und E. 4.1 ) .
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass weder eine Nichtanwendung von mass geblichen Bestimmungen noch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrund satzes in Form einer unrichtigen Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes vorlag. Wie dargelegt weist die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzun gen gerade im Bereich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und Beweiswür digung notwendigerweise Ermessenszüge auf. Solange in diesen Fällen keine Missbräuchlichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessensbetätigung einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E.
3.3), sondern diese - wie vorliegend -
vertretbar ist, darf nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden.
4.3
Angesichts dieser Umständ e ist der Rentenentscheid vom 3 0. Juli 2012 nicht zweifellos unrichtig. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszusprache als nicht gerechtfertigt.
S oweit die Beschwerdegegnerin die Anwendung von Art. 17 ATSG in Betracht zieht, obliegt es ihr und ist ihr unbenommen, für die vorausgesetzte relevante Ver besserung aussagekräftige medizinische Beurteilungen zu veranlassen.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Guthei ssung der Be schwer de aufzuheben . 5.
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das beschwerdeweise gestellte Ge such der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. 6. 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 6.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Be rücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 8. November 2013 aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan